BERICHT zur Ausarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Finanzierung der Zusammenarbeit der EU mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum 2014-2020 (11. Europäischer Entwicklungsfonds)
26.2.2013 - 2012/2222(INI))
Entwicklungsausschuss
Berichterstatter: Patrice Tirolien
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zur Ausarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Finanzierung der Zusammenarbeit der EU mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum 2014-2020 (11. Europäischer Entwicklungsfonds)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf das Abkommen von Cotonou zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 unterzeichnet wurde[1],
– unter Hinweis auf Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und den Übersee-Assoziationsbeschluss vom 27. November 2001[2], der die EU (vormals die EG) mit einer Reihe von überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) verbindet,
– in Kenntnis des am 16. Juli 2012 von der Kommission angenommenen Vorschlags für einen Beschluss des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (COM(2012)0362), der derzeit im Rat verhandelt wird,
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2011 mit dem Titel „Ausarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Finanzierung der Zusammenarbeit der EU mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum 2014-2020 (11. Europäischer Entwicklungsfonds)“ (COM(2011)0837),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2011 mit dem Titel „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ (COM(2011)0637),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Juni 2001 mit dem Titel „Aktionsprogramm über die Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsaufgabe für die Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft“ (COM (2001)0295),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 12. September 2012: „Die Wurzeln der Demokratie und der nachhaltigen Entwicklung: Europas Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft im Bereich der Außenbeziehungen“ (COM(2012)0492),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 mit dem Titel „Ein Haushalt für ‚Europa 2020‘“ (COM(2011)0500),
– unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik vom 20. Dezember 2005 und den europäischen Fahrplan im Hinblick auf die Entwicklung und die Orientierungen, die sich daraus ergeben,
– unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe vom 18. Dezember 2007,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 29. Juni 2012 und vom 15. Oktober 2012,
– unter Hinweis auf Artikel 32 des von der Europäischen Union am 23. Dezember 2010 ratifizierten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
– unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zur Inklusion von Menschen mit Behinderung in den Entwicklungsländern (ACP-EU/100.954/11),
– in Kenntnis des Aktionsplans der Europäischen Union für die Gleichstellung der Geschlechter und die Machtgleichstellung der Frauen im Rahmen der Entwicklung (2010-2015),
– in Kenntnis der Leitlinien der Europäischen Union zu Gewalt gegen Frauen und Mädchen und zur Bekämpfung aller Formen ihrer Diskriminierung,
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses und der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0049/2013),
A. in der Erwägung, dass das Interne Abkommen zur Errichtung des 10. EEF am 31. Dezember 2013 auslaufen wird; ferner in der Erwägung, dass die Kommission in ihre Mitteilung COM(2011)837 einen Entwurf für ein Internes Abkommen zur Ersetzung des geltenden Abkommens ab dem 1. Januar 2014 aufgenommen hat;
B. in der Erwägung, dass dieser Entwurf für ein Internes Abkommen für den Zeitraum 2014-2020 gegenwärtig im Rat ohne Beteiligung des Parlaments verhandelt wird; in der Erwägung, dass das Parlament indes nicht gehindert ist, einen Initiativbericht zum 11. EEF auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission, die den Entwurf für ein Internes Abkommen enthält, auszuarbeiten;
C. in der Erwägung, dass die Kommission die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan nicht ab 2014, sondern ab 2021 befürwortet, was sehr bedauerlich ist; und in der Erwägung, dass diese Einbeziehung ab sofort vorbereitet werden sollte, damit sie nicht zu einer Verringerung der der Partnerschaft AKP-EU bereitgestellten Mittel und der Entwicklungshilfe im Allgemeinen führt;
D. in der Erwägung, dass der 11. EEF angemessen ausgestattet sein muss, damit die Union den im Rahmen internationaler Verpflichtungen eingegangenen Zusagen im Bereich der Entwicklung nachkommt, und 0,7 % ihres BIP der Entwicklungshilfe widmet und so zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) beiträgt;
E. in der Erwägung, dass die Berichte über Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele uneinheitliche Fortschritte zeigen, und dass insbesondere die MDG zur Verbesserung der Gesundheit von Müttern und Kindern in den meisten AKP-Staaten nicht bis 2015 erreicht werden;
F. in der Erwägung, dass die derzeit im Rat diskutierten Finanzierungsvorschläge für den Zeitraum 2014-2020 besorgniserregend für die Zukunft der europäischen Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, aber auch für die Assoziation zwischen ÜLG und EU, sind;
G. in der Erwägung, dass trotz erst noch zu erreichender Fortschritte die Hilfe der EU immer effektiver ist und die Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten der internationalen Solidarität von mehr als drei Vierteln der europäischen Bürger unterstützt wird;
H. in der Erwägung, dass zur Erhöhung der öffentlichen Entwicklungshilfe innovative Finanzierungen unentbehrlich sind, so dass die Wirtschaft ihren Beitrag leistet und die Finanzierung gerechter verteilt ist;
I. in der Erwägung, dass die Geber aufhören müssen, für den Grundsatz der Eigenverantwortung auf seiten der Partnerländer einzutreten und diesen gleichzeitig die für die Konsolidierung ihrer Institutionen und die für die Dienstleistungen für die Bevölkerung notwendigen Mittel zu streichen;
J. in der Erwägung, dass die Entwicklungsländer dringend ein auf der Leistungsfähigkeit ihrer Bürger beruhendes Steuersystem schaffen sollten;
K. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung zur Agenda für den Wandel darlegt, dass sie bei der Bereitstellung der Mittel der europäischen Entwicklungspolitik, wozu auch der 11. EEF gehört, den Grundsatz der Differenzierung zur Anwendung bringen will und die Grundsätze der thematischen Konzentration sowie die Kombination von Zuschüssen und Darlehen und Unterstützung des Privatsektors einführt;
L. in der Erwägung, dass der Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik und das Abkommen von Cotonou die zentrale Rolle der zivilgesellschaftlichen Organisationen und der Kommunal- und Regionalbehörden bei den Maßnahmen gegen die Armut und bei den Anstrengungen im Bereich der verantwortungsvollen Staatsführung anerkennen;
M. in der Erwägung, dass der Vorschlag des Übersee-Assoziationsbeschlusses die Besonderheiten der ÜLG anerkennt, die anderen Herausforderungen gegenüberstehen als die AKP-Staaten; in der Erwägung, dass die ÜLG daher nicht mehr vom EFF erfasst werden sollten, sondern von einem im EU-Haushalt veranschlagten Ad-hoc-Finanzinstrument;
N. in der Erwägung, dass das in Cotonou am 23. Juni 2000 unterzeichnete Partnerschaftsabkommen 2005/483/EG zwischen den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der EU und deren Mitgliedsstaaten andererseits vorsieht, dass die Stellung der Frau und die gleichstellungsbezogenen Aspekte in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen systematisch berücksichtigt werden;
O. in der Erwägung, dass der Aktionsplan der Europäischen Union die Bedeutung der gesellschaftlichen Integration von Frauen und den Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter bei der Entwicklung der Partnerländer und zur Erreichung der MDG anerkennt; in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen in der „Agenda für den Wandel“ einen Schwerpunkt der Maßnahmen der Union darstellt;
Ziele des 11. EEF
1. stellt fest, dass die wichtigsten Ziele der europäischen Entwicklungspolitik (gemäß Artikel 208 AEUV), des Abkommens von Cotonou und des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik die Verringerung und langfristig die Beseitigung der Armut sind; beharrt daher darauf, dass mindestens 90 % der den AKP-Staaten mit dem 11. EEF bereitgestellten Mittel die Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA), wie sie vom Entwicklungshilfeausschuss der OECD entwickelt wurden, erfüllen;
2. ist der Ansicht, dass zum Erreichen dieses Ziels die Anstrengungen zur Erreichung der am wenigsten erfüllten Millenniumsentwicklungsziele verdoppelt werden müssen, insbesondere diejenigen, die sich auf die grundlegenden sozialen Bereiche sowie auf die Gleichstellung der Geschlechter beziehen, wie dies in den Artikeln 22, 25 und 31 des Abkommens von Cotonou vorgesehen ist; bekräftigt seine Unterstützung für die Initiative und die Entwicklung von MDG-Vereinbarungen und fordert die Kommission sowie die Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit den AKP-Staaten auf, einen Anteil in Höhe von 20 % des 11. EEF der Bereitstellung grundlegender sozialer Dienstleistungen, insbesondere der Gesundheitsversorgung und grundlegender Bildung zuzuweisen, um das Erreichen der Millenniumsentwicklungsziele 2, 3, 4, 5 und 6 und der anderen internationalen Verpflichtungen im Bereich der Entwicklung zu sichern; fordert in diesem Sinne, dass die im „Aktionsprogramm über die Einbeziehung der Gleichstellung als Querschnittsaufgabe der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft“ vorgeschlagenen geschlechtsspezifischen Leitungsindikatoren im Rahmen des 11. EFF und seiner Programmplanung angewandt werden, damit die Einzelmaßnahmen und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in allen Programmen in angemessener und kohärenter Art und Weise umgesetzt wird;
3. fordert die Kommission und die Partnerländer nachdrücklich auf, die Hilfe für die Verbesserung der Gesundheitssysteme vorrangig behandeln, um den Zugang zur grundlegenden Gesundheitsversorgung im reproduktiven Bereich sowie von Müttern und Kindern zu gewährleisten, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf die ärmsten Bevölkerungsgruppen und auf die Bekämpfung von HIV/Aids gelegt und daran erinnert wird, dass es sich dabei um Millenniums-Entwicklungsziele handelt, deren Fortschritt in vielen AKP-Staaten enttäuschend war;
4. ist der Ansicht, dass es zur Erreichung dieses Ziels wesentlich ist, die am meisten benachteiligten Gesellschaftsgruppen, insbesondere Frauen, Kinder und Menschen mit Behinderungen, in alle Projekte zur Beseitigung der Armut einzubeziehen, sowohl in der Programmierungs- und Umsetzungs- als auch in der Bewertungsphase;
5. begrüßt den Willen der Kommission, in der Frage des Sozialschutzes in Entwicklungsländern strategischer und koordinierter tätig zu werden, und fordert, dass in Partnerschaft mit den AKP-Staaten integrierte politische Maßnahmen des Sozialschutzes entwickelt werden, die auch die Unterstützung für grundlegende Verfahren wie die Schaffung von Korridoren der Sozialversicherung im Rahmen des 11. EEF berücksichtigen;
Förderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung der ÜLG
6. erinnert daran, dass aus Mitteln des EEF nicht nur die Partnerschaft zwischen AKP-Staaten und der EU, sondern auch die Assoziation zwischen den ÜLG und der EU finanziert wird, die 26 ÜLG umfasst;
7. begrüßt, dass der Vorschlag des Übersee-Assoziationsbeschlusses die Notwendigkeit anerkennt, eine neue nachhaltige Partnerschaft mit den ÜLG zu schaffen, die auf vier neuen Zielen beruht:
– Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG,
– Stärkung ihrer Anpassungsfähigkeit,
– Verringerung ihrer Anfälligkeit,
– Förderung ihrer Zusammenarbeit mit anderen Partnern;
8. bedauert das Fehlen eines Finanzinstruments für die ÜLG , das im EU-Haushalt veranschlagt sein könnte, um eine demokratische und transparente Kontrolle der so bereitgestellten Mittel zu ermöglichen;
9. fordert eine bessere Kooperation zwischen den Regionen in äußerster Randlage, den AKP-Staaten und den Drittstaaten, welche den ÜLG benachbart sind, und eine kombinierte Nutzung verschiedener Finanzinstrumente, die für diese Regionen, Staaten und Länder anwendbar sind, und einen besseren Zugang der ÜLG und der Regionen in äußerster Randlage zu den Plenartagungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU als Beobachter im Einklang mit der Geschäftsordnung der Versammlung;
Einbeziehung in den Haushaltsplan und Finanzrahmen
10. fordert erneut die Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in den Haushaltsplan im nächsten Programmplanungszeitraum oder andernfalls ab 2021 mit der vollständigen Übertragung in Rubrik 4 des MFR („Europa in der Welt“), da dies zu einer wirksameren Förderung der Prioritäten der Union und thematischen Unterstützung beitragen sowie die demokratische Kontrolle, die Sichtbarkeit, die Vorhersehbarkeit und die Kohärenz der Maßnahmen der EU als weltweit größter Geber von Entwicklungshilfe steigern würde;
11. fordert die Kommission auf, die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan in bestmöglicher Weise vorzubereiten, wobei die Kommission das Europäische Parlament regelmäßig unterrichtet und dabei eng mit den AKP-Staaten zusammenarbeitet, um ihre künftige Einbeziehung in die Umsetzung des EEF zu gewährleisten;
12. begrüßt, dass die Beitragsschlüssel der am 11. EEF beteiligten Mitgliedstaaten sich weiter denjenigen annähern, welche für die Finanzierung des EU-Haushalts gelten; begrüßt ferner die Anpassung der Dauer der Programmplanung des 11. EEF an die Dauer der Umsetzung des mehrjährigen Finanzrahmens der Union;
13. unterstützt den Vorschlag der Kommission, dem 11. EEF einen Gesamtbetrag von 30 319 000 000 EUR (zu Preisen von 2011) zuzuweisen und fordert, dass die dem 11. EEF und den anderen Instrumenten der Kooperation, einschließlich dem Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI), zugewiesenen Beträge verwendet werden, um die öffentliche Entwicklungshilfe der Union auf ihrem gegenwärtigen Niveau zu halten, bzw. sogar zu erhöhen und somit zu dem gemeinsamen Ziel der Mitgliedstaaten der Union beizutragen, 0,7 % ihres BIP der öffentlichen Entwicklungshilfe zu widmen;
14. unterstreicht unter Berücksichtigung der hohen Anfälligkeit einiger AKP-Staaten für Risiken von Katastrophen die Notwendigkeit hoher Investitionen in die Reduzierung des Katastrophenrisikos in den durch den EEF finanzierter Entwicklungsprogrammen; betont, dass diese Investitionen von wesentlicher Bedeutung sind, um den Bedarf nach einer Notfallsituation zu verringern und die Widerstandsfähigkeit der AKP-Staaten zu erhöhen;
15. bedauert zutiefst die Vereinbarung der Mitgliedstaaten vom 8. Februar 2013, der eine Verringerung der Ausstattung des 11. EEF um 11 % im Vergleich zum Vorschlag der Kommission vom Juli 2012 vorsieht; unterstreicht den tiefen Widerspruch zwischen den wiederholten Zusagen des Rates, die Ziele im Bereich der Entwicklungshilfe bis 2015 zu erreichen und den erheblichen Kürzungen der Mittel zugunsten der internationalen Entwicklung in den einzelstaatlichen Haushalten und im Haushalt der Union;
16. ist der Ansicht, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten als die wichtigsten Erbringer öffentlicher Entwicklungshilfe mit diesen Mittelkürzungen einen großen Teil der Verantwortung tragen werden, wenn das Ziel der Halbierung der Armut in der Welt nicht bis 2015 erreicht wird;
17. betont, wie wichtig es ist, über einen Haushalt der Union zu verfügen, der – insbesondere in Zeiten der Krise – den Herausforderungen entspricht, da dieser Finanzierungen erlaubt, die nicht in die einzelstaatlichen Pläne aufgenommen werden könnten, insbesondere zur Finanzierung der Entwicklung; fordert in diesem Sinne, und damit der Haushalt der Union nicht länger die Geisel der ausschließlichen Frage der Höhe der Zahlungen ist, nachdrücklich die Schaffung von Eigenmitteln, wie eine Finanztransaktionssteuer;
18. fordert, dass unabhängig von den in Bezug auf den 11. EEF fixierten Beitragsschlüsseln und Beträgen der im Rahmen der Aufteilung der Gesamtausstattung des EEF für die ÜLG bestimmte Betrag demjenigen entspricht, der von der Kommission vorgeschlagen worden ist;
19. wünscht, dass im Rahmen des 11. EEF das Verhältnis der Mittel für ein Programm innerhalb der AKP-Staaten und für Programme der regionalen Zusammenarbeit dem Verhältnis im Rahmen den 10. EEF entspricht, wobei der EEF nichtzugeteilte flexible Mittel vorsieht, und eine größtmögliche wechselseitige Ergänzung mit dem zukünftigen afrikaweiten Programm im Rahmen des zukünftigen DCI gewährleistet wird, da diese Mittel teilweise der Finanzierung des neuen Mechanismus zur Abfederung exogener Schocks auf internationaler Ebene (insbesondere Finanz-, Nahrungsmittel- und humanitäre Krise) die einen AKP-Staat treffen könnten, und humanitärer Soforthilfe dienen werden; betont, wie wichtig diese Programme sind, die zur Stärkung der Fähigkeit der AKP-Staaten, sich auf den Fall des Schocks vorzubereiten, zur Verbesserung ihrer Widerstandsfähigkeit und zur Koordinierung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung beitragen;
20. ist der Ansicht, dass etwa 5 % der Mittel des 11. EEF den Verwaltungsausgaben der Kommission zugewiesen werden sollten, damit eine effektive Verwaltung dieses Instruments gewährleistet ist;
Reform der europäischen Entwicklungspolitik und der 11. EEF
21. betont, dass das Abkommen von Cotonou weiterhin den wichtigsten Bezugsrahmen für den 11. EEF darstellen sollte;
22. ist der Ansicht, dass die Anwendung des Grundsatzes der Differenzierung in Bezug auf den Zugang zu Mitteln des 11. EEF nur dann positive Auswirkungen haben kann, wenn dieser Grundsatz mit einem Verletzlichkeitsindex abgewogen wird, der das BIP-Kriterium ergänzt und der einen nationalen Index zur Messung der Armut und der Ungleichheit umfasst sowie gemäß Artikel 2 letzter Gedankenstrich des Cotonou-Abkommens die besondere Situation der kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern berücksichtigt; erinnert daran, dass nur mit einem engen politischen Dialog die Annahme dieses Grundsatzes durch unsere AKP-Partnerstaaten erreicht werden kann;
23. erkennt jedoch an, dass die Anwendung des Grundsatzes der Differenzierung ein unverzichtbares politisches Mittel ist, damit die AKP-Staaten mit mittlerem und höherem Einkommen einen Wohlfahrtsstaat schaffen und eine nationale Politik der Verteilung des Reichtums und des Kampfes gegen Armut und Ungleichheit entwickeln;
24. beharrt jedoch darauf, wie wichtig es ist, alle nationalen Mittelausstattungen im Rahmen des 11. EEF auf ihrem gegenwärtigen Niveau zu halten, da die europäische Entwicklungshilfe weiter ein entscheidender Faktor in bestimmten AKP-Staaten mit mittlerem und höherem Einkommen sein kann, um Reformen zur Verringerung von Ungleichheiten zu unterstützen;
25. ist der Ansicht, dass die Differenzierung auch die besondere Situation in den fragilen Staaten berücksichtigen sollte, ausgehend von dem Grundsatz, dass die Folgen für die Bevölkerung eines gescheiterten Staates sehr negativ sind und die bei der Entwicklung erzielten Fortschritte zunichte machen; unterstreicht, dass die Kosten der Wiederherstellung des Rechtsstaats in einem gescheiterten Staat deutlich höher liegen und länger gezahlt werden müssen, als die Kosten einer verstärkten Unterstützung von Staaten, die als fragil eingeschätzt werden; fordert daher, dass die Sahelzone und das Horn von Afrika besondere Berücksichtigung im Rahmen der Programmplanung des 11. EEF finden;
26. stellt fest, dass die Agenda für den Wandel neue Vorschläge enthält, insbesondere die Mischfinanzierung über Darlehen und Zuschüsse und die Unterstützung des Privatsektors; bekräftigt, dass der Rückgriff auf diese Mechanismen vorrangig darauf abzielen muss, die Bürger der Entwicklungsländer aus der Armut und der Abhängigkeit von Hilfeleistungen zu führen und zur Stärkung des Privatsektors in den AKP-Staaten beizutragen, da andernfalls eine unausgewogene Entwicklung und ein unausgewogenes Wachstum gefördert würde; fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament über die Ergebnisse der Studie zu informieren, die sie kürzlich zur Frage der Teilnahme des Privatsektors an der Entwicklung und die Erweiterung der Aktivitäten im Bereich der Kombination von Zuschüssen und Darlehen in der EU in Auftrag gegeben hat;
27. erkennt an, dass vor dem Hintergrund knapper öffentlicher Mittel die neuen Finanzierungsmodalitäten, wie die Kombination von Zuschüssen und Darlehen, bestimmte Vorteile haben; fordert die Kommission und die EIB dennoch auf, fundierte und unabhängige Studien durchzuführen, um die Auswirkungen dieser neuen Finanzierungsmechanismen auf die Verringerung der Armut, auf die Umwelt usw. zu messen; begrüßt in diesem Sinne die kürzlich erfolgte Einführung des neuen Rahmens für die Ergebnismessung (REM), d. h. eines Index, der es der EIB erlaubt, für all seine Tätigkeiten außerhalb der EU die Auswirkungen in Bezug auf die Entwicklung zu messen; fordert von der Kommission die Veröffentlichung präziser Leitlinien und Kriterien, welche die Grundsätze für die Auswahl der Projekte im Rahmen der Umsetzung dieser neuen Instrumente klarstellen; fordert eine Stärkung der Synergien und der wechselseitigen Ergänzung der Tätigkeit der Kommission, der EIB und der anderen bilateralen europäischen Finanzeinrichtungen, wie die bilateralen Entwicklungsbanken;
28. erkennt darüber hinaus an, wie wichtig es ist, den Privatsektor, insbesondere Kleinstunternehmen und KMU in den AKP-Staaten zu unterstützen, um die Schaffung von Wohlstand und eines günstigen unternehmerischen Umfelds zu fördern und ein nachhaltigeres und inklusiveres Wachstum zu ermöglichen, das sich auf die Verringerung Armut auswirkt;
29. nimmt die Einrichtung einer EU-Plattform für Zusammenarbeit und Entwicklung zur Kenntnis, in der das Parlament Beobachter ist, die die Leitlinien für die bestehenden gemischten Verfahren der Kombination von Zuschüssen und Darlehen vorgeben soll; ist der Ansicht, dass weder die Zivilgesellschaft noch die EIB angemessen in diese neue Struktur eingebunden sind; fordert die Kommission daher auf, die Zivilgesellschaft unmittelbar in die Arbeiten der Plattform einzubeziehen und bei der Verwaltung der Plattform die einzigartige Stellung der EIB als Finanzorgan der EU anzuerkennen,
30. nimmt die in ihrer Agenda für den Wandel von der Kommission vorgeschlagene thematische Konzentration zur Kenntnis; unterstreicht, dass die thematische Konzentration nicht auf Kosten der spezifischen Bedürfnisse bestimmter Länder erfolgen darf; weist darauf hin, dass die demokratische Eigenverantwortung eine der Grundlagen der Wirksamkeit der Hilfe darstellt, und betont, dass Entscheidungen über die Festlegung der Bereiche, die den nationalen Richtprogrammen zugewiesen sind, daher auf flexibler Grundlage und im Dialog mit allen Interessenträgern der Entwicklungspolitik, einschließlich der Vertreter der Zivilgesellschaft und der Kommunalbehörden getroffen werden sollten;
31. fordert die unverzügliche Umsetzung der Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zur Inklusion von Menschen mit Behinderung in den Entwicklungsländern, insbesondere der Artikel 19, 20, 21 und 22, um für einen 11. EEF Sorge zu tragen, der inklusiv und offen für alle ist;
32. begrüßt, dass die von den Vereinten Nationen entwickelte Initiative „Nachhaltige Energie für alle“ von der Europäischen Union im Rahmen des 10. EEF mit 500 Millionen Euro nachdrücklich unterstützt wird und fordert, dass diese Mittelausstattung im Rahmen des 11. EEF fortgesetzt wird;
33. begrüßt, dass die Landwirtschaft, insbesondere die Unterstützung der Familienbetriebe, zu den vorrangigen Themenschwerpunkten der zukünftigen Politik der EU auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit gehört; erinnert an die von den AKP-Staaten in der Erklärung von Maputo eingegangene Verpflichtung, 10 % ihrer Haushaltseinnahmen für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu verwenden, der bislang nur wenig nachgekommen wurde;
34. dringt darauf, dass die thematische Konzentration nicht die allgemeine Budgethilfe gefährden darf, die den begünstigen Staaten eine solide Haushaltsführung ermöglichen sollte; wünscht, dass dieses Instrument einen wichtigen Platz im 11. EEF behält, wobei der Menschenrechtsdialog zwischen der Kommission und den AKP-Staaten verstärkt wird;
Demokratische Kontrolle
35. nimmt die freiwillige Verpflichtung der Kommission zur Kenntnis, das Europäische Parlament über die Strategiedokumente zur Umsetzung des 11. EEF zu informieren, bedauert jedoch, dass das Parlament keine konkreten Befugnisse in Bezug auf die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen hat; erinnert auch an die zentrale Rolle, die die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU bei der demokratischen Kontrolle aller Strategiedokumente des EEF gemäß Artikel 17 des Abkommens von Cotonou, insbesondere dessen Absatz 2 dritter Gedankenstrich wahrnehmen kann;
36. erinnert an die Bedeutung der Einhaltung des Grundsatzes der „demokratischen Eigenverantwortung“, wie in der „Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit“ definiert; fordert die Kommission daher auf, sich weiterhin für den Ausbau der Kapazitäten der einzelstaatlichen Parlamente und der Rechnungshöfe der AKP-Staaten sowie für die Information der Zivilgesellschaft einzusetzen, und fordert die AKP-Staaten auf, ihre Parlamente stärker einzubinden, um die Überweisung der in den Länderstrategiepapieren vorgesehenen Fonds der nachträglichen parlamentarischen Kontrolle zu unterwerfen; begrüßt in diesem Zusammenhang die unschätzbare Arbeit des Büros zur Förderung der parlamentarischen Demokratie; empfiehlt ferner, dass an den Diskussionen zwischen dem nationalen Anweisungsbefugten und der betroffenen Delegation der Union alle Ministerien beteiligt werden, damit in diesen Dokumenten eine vollständige Bewertung der Entwicklungsbedürfnisse auf nationaler Ebene enthalten ist;
37. vertritt die Auffassung, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Mittelvergabe des EEF und der Verfolgung der finanzierten Projekte, einschließlich der direkten Beihilfen für die nationalen Haushalte, von grundlegender Bedeutung sind;
38. besteht auf dem unverzichtbaren Beitrag der zivilgesellschaftlichen Organisationen und der Kommunal- und Regionalbehörden zur Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen, zur demokratischen Kontrolle sowie bei der Förderung der Randgruppen und der Gleichstellung der Geschlechter, und fordert die Kommission und die AKP-Staaten auf, gemäß Artikel 2, 6 und 70 des Abkommens von Cotonou bei der Programmplanung, Umsetzung und Bewertung des 11. EEF eng mit den zivilgesellschaftlichen Organisationen und den Kommunal- und Regionalbehörden zusammenzuarbeiten; fordert die Kommission auf, in die für die Überwachung des 11. EEF vorgesehenen Zwischenberichte einen Teil aufzunehmen, der den Stand der durch die Delegationen der Union auf nationaler Ebene durchgeführten Konsultationen mit den zivilgesellschaftlichen Organisationen und den Kommunal- und Regionalbehörden detailliert darlegt;
Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit
39. bekräftigt die Vorzüge der gemeinsamen Programmplanung der Beihilfe durch die EU und deren Mitgliedstaaten, mit der die Sichtbarkeit, Wirkung und Effektivität der europäischen Entwicklungspolitik gesteigert werden kann, wobei Verdopplungen und Vergeudung vermeiden werden; unterstreicht jedoch die Notwendigkeit einer Vertiefung und Klarstellung der innerhalb des Gemeinsamen Rahmens für die gemeinsame Mehrjahresprogrammierung definierten Regeln; betont die Schlüsselrolle, die von den EU-Delegationen wahrgenommen werden könnten, und die ein höheres Maß an Transparenz in diesen Prozess einbringen sollten, dies insbesondere durch die über die Einbindung der Verwaltungen hinausgehende Einbindung der Zivilgesellschaft der betroffenen begünstigten Staaten;
40. fordert die Kommission auf, sich genau an Anhang IV Artikel 19c Absatz 1 des Abkommens von Cotonou zu halten, der die Einhaltung von Umwelt- und Sozialnormen zu einer Bedingung der Auftragsvergabe in mit Mitteln des 11. EEF finanzierten öffentlichen Ausschreibungen in AKP-Staaten macht, und damit die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und der sozialen Verantwortung der Unternehmen zu fördern;
41. unterstreicht, dass der Erfolg des Kampfes gegen die Armut und die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe in erheblichem Umfang auch von der Fähigkeit abhängen, Einkommen auf nationaler Ebene zu mobilisieren; dementsprechend sollte der Schaffung von wirksamen und gerechten Mechanismen der Erhebung von Steuern im Rahmen der Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der EU Vorrang eingeräumt werden, sowohl um das Steueraufkommen zu verbessern als auch um die Steuerflucht und die Nutzung von Steuerparadiesen zu verhindern;
42. begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“; erinnert an die Bedeutung von Artikel 96 des Abkommens von Cotonou, der für den Fall, dass sich ein Staat Verstöße gegen die Grundsätze des Abkommens zuschulden kommen lassen sollte, eine Aussetzung des Zugangs zu Beihilfen vorsieht;
43. erinnert daran, dass die Budgethilfe sehr viele Vorteile hat, wie die Förderung von Verantwortungssinn, eine genauere Bewertung der Ergebnisse, eine bessere Abstimmung der Politik, eine bessere Vorhersehbarkeit und eine möglichst weitgehende Nutzung der Mittel unmittelbar zugunsten der Bevölkerung;
44. betont, wie wichtig es ist, Frauen nicht nur als schutzbedürftige Bevölkerungsgruppe sondern auch als aktive Vermittler entwicklungspolitischer Maßnahmen zu sehen; hebt in diesem Zusammenhang die wesentliche Rolle der Frauen im Bereich der Ernährung und Ernährungssicherheit hervor – nicht zuletzt in Anerkennung der Tatsache, dass sie 80 % der Landwirtschaft in Afrika auf ihren Schultern tragen –, obwohl sie weiterhin kaum die Möglichkeit haben, Eigentümerinnen des Ackerlandes zu werden, welches sie bewirtschaften; unterstreicht außerdem die nachgewiesenen Kompetenzen von Frauen im Bereich der Problem- und Konfliktlösung und fordert deswegen die Kommission und die AKP-Staaten auf, die Beteiligung von Frauen in den Aktions- und Arbeitsgruppen zu verstärken;
45. fordert die Kommission zur Anwendung der Leistungsindikatoren auf, die im EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe von Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit festgelegt sind;
46. ersucht die Kommission darum, dem Parlament einen Fortschrittsbericht zu der Umsetzung des EU-Aktionsplans zur Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe von Frauen in der Entwicklungsarbeit vorzulegen.
47. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem EAD sowie den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den AKP-Staaten und den ÜLG zu übermitteln.
- [1] ABl. L 317 vom 15.12.00, S. 3. Abkommen in der in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4) und in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3) geänderten Fassung.
- [2] ABl. L 314 vom 30.11.01, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2007/249/EG (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33).
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensrechtlicher, gesetzlicher und urkundlicher Rahmen
Rechtsgrundlage des Europäischen Entwicklungsfonds (nachfolgend EEF) ist das Interne Abkommen des Rates. Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou (Abkommen von Cotonou)[1], stellt die formelle Grundlage der Zusammenarbeit der EU mit den AKP-Staaten dar.
Der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Übersee-Assoziationsbeschluss vom 27. November 2001[2], der die EU (vormals die EG) mit einer Reihe von überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) verbindet, bilden die Rechtsgrundlage der Assoziationsabkommen der EU mit den ÜLG. Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Assoziation der Überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (COM(2012)362 endgültig) wurde am 16. Juli 2012 von der Kommission angenommen und wird derzeit im Rat verhandelt.
Hintergrunddokument zum vorliegenden Bericht über den 11. EEF ist die Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2011 mit dem Titel „Ausarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Finanzierung der Zusammenarbeit der EU mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum 2014-2020 (11. Europäischer Entwicklungsfonds)“ (COM(2011)837).
II.1.a. Verringerung und Beseitigung der Armut in den AKP-Partnerstaaten
Die Kommission bekräftigt, dass die Verringerung und langfristig die Beseitigung der Armut das zentrale Ziel der EU-Entwicklungszusammenarbeit darstellt. Dabei handelt es sich um eine Verpflichtung der EU gemäß Artikel 208 des AEUV sowie eine entsprechende Zusicherung ihrer Mitgliedstaaten im Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik sowie in Artikel 1 des Abkommens von Cotonou. Die Verwirklichung dieses Ziels wird nicht gelingen, ohne den besonders überfälligen unter den Millenniums-Entwicklungszielen (MDG) besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden: nämlich jenen, die sich auf die grundlegenden sozialen Bereiche sowie auf die Geschlechterdimension beziehen (MDG 4, 5 und 6).
Obwohl diese Fragen vorrangige Bedeutung für die Bekämpfung der Armut haben, wie die Bestandsaufnahme zur Halbzeit des 10. EEF[3] und die Entschließungen des Europäischen Parlaments über die Entlastung bezüglich des vorherigen EEF[4] gezeigt haben, sind die Ressourcen, die diesen Schlüsselbereichen zukommen (insbesondere die Problematik der Geschlechterdimension, der Gesundheitsversorgung und der Grundbildung), unzureichend. Das Parlament wiederholt daher seine Empfehlung, der Kommission, den AKP-Staaten und dem Rat nahezulegen, im 11. EEF einen Anteil in Höhe von 20 % der Bereitstellung grundlegender sozialer Dienstleistungen, insbesondere der Gesundheitsversorgung und grundlegender Bildung, nach dem Beispiel dessen zuzuweisen, was das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) vorsieht, um das Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele 2, 3, 4, 5 und 6 zu sichern.
Des Weiteren ist besondere Aufmerksamkeit dem Schutz von Frauen und Mädchen zu widmen, da die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen und ihre Beteiligung an den vom 11. EEF finanzierten Hilfsprogrammen für die Verringerung der Armut und für die wirtschaftliche Entwicklung unverzichtbar sind. Da Armut insbesondere Personen trifft, die sich bereits in einer objektiven oder so wahrgenommenen Position der Schwäche befinden, sollte der Verbesserung der Lebenssituation von Randgruppen (Kinder, Menschenrechtsaktivisten, Menschen mit Behinderungen sowie ganz allgemein jede Person oder Personengruppe, die aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, ihren politischen Überzeugungen oder ihrer sexuellen Orientierung Diskriminierung ausgesetzt ist) ein besonderes Engagement der Union im Rahmen des 11. EEF zuteil werden.
II.1.b. Förderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung der ÜLG
Aus Mitteln des EEF wird nicht nur die Partnerschaft zwischen AKP-Staaten und der EU, sondern auch die besondere Assoziation zwischen den ÜLG und der EU finanziert, welche die im vierten Teil des AEUV formulierte Existenz „besonderer Beziehungen“ (die sich auf historische und konstitutionelle Verbindungen gründen) zwischen 26 ÜLG und vier Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt. Der Vorschlag des Übersee-Assoziationsbeschlusses in der am 16. Juli 2012 angenommenen Fassung berücksichtigt das Erfordernis einer Neudefinition der mit der Assoziation zwischen ÜLG und EU verbundenen Zielsetzungen, um die Herangehensweise in Bezug auf diese Gebiete nicht länger genau derjenigen in Bezug auf die AKP-Staaten nachzuahmen. An die Stelle der traditionellen Bekämpfung der Armut tritt nunmehr der Wille zum Aufbau einer auf Wettbewerbsfähigkeit, Widerstandsfähigkeit im Angesicht des Klimawandels, regionaler Zusammenarbeit und Integration gründenden Partnerschaft, die einer nachhaltigen Entwicklung dieser Gebiete förderlich ist.
In diesem Sinne wäre es bereits in der Vergangenheit vorteilhafter gewesen, über ein vereinfachtes und flexibleres Finanzinstrument zu verfügen, das insbesondere die begrenzten Verwaltungsressourcen und Haushaltsmittel bestimmter ÜLG berücksichtigt. Auch wäre es zweckmäßig, die Verfahrensvorschriften im Sinne einer erleichterten Verwendung des 11. EEF zu vereinfachen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum Übersee-Assoziationsbeschluss diese vereinfachten Bestimmungen widerspiegeln.
Im Übrigen wäre es nach dem Vorbild der Treffen der Verwaltungsbehörden in Brüssel hinsichtlich der Strukturfonds zweckmäßig, ein Fachtreffen der territorialen Anweisungsbefugten und Delegierten mit der Kommission in einem Jahres- oder Zweijahresrhythmus zu institutionalisieren, um die Programmplanung und die Verwendung von Mitteln aus den Fonds zu detaillieren und den Dialog flüssiger zu gestalten.
Schließlich nimmt die regionale Zusammenarbeit, das vierte Ziel des künftigen Assoziationsrahmens, eine zentrale Stellung ein. Es ist daher notwendig, die Verfahren des 11. EEF zu vereinfachen und Synergien zwischen den Kooperationsprogrammen, die sich auf verschiedene Finanzinstrumente der EU stützen, zu finden. Zu diesem Zweck sollte man sich daher vergewissern, dass die Programmplanung gemeinsame Projekte vorsieht, welche AKP-Staaten, ÜLG und Regionen in äußerster Randlage einbezieht, indem man den Dialog zwischen den an der Programmplanung Beteiligten erleichtert und sich sicherstellt, dass die für die verschiedenen Hilfsinstrumente verwendeten Programmplanungsmodalitäten untereinander kompatibel sind.
II.2. Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan
Der Berichterstatter nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die von den am 11. EEF beteiligten Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Beitragsschlüssel sich weiter denjenigen annähern, welche für die Finanzierung des EU-Haushalts gelten. Allerdings wird erst die für 2021 vorgesehene vollständige Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan eine normale demokratischen Kontrolle durch die beiden Zweige der Haushaltsbehörde sicherstellen. Der Berichterstatter erwartet von der Kommission, dass diese alles unternimmt, um diese Einbeziehung in den Haushaltsplan in bestmöglicher Weise ab dem 1. Januar 2021 vorzubereiten, zu dem der 11. EEF, das Abkommen von Cotonou und der MFR 2014-2020 auslaufen werden, und dass die Kommission das Parlament regelmäßig über die von ihr getroffenen Vorbereitungen unterrichtet.
Wenn der Berichterstatter der Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan ab 2021 befürwortet, muss das die vollständige Übertragung des EEF in Rubrik 4 des MFR einbeziehen, aber auch zu einer besseren Vorhersehbarkeit der Beihilfe führen und darf niemals als Vorwand für eine Reduzierung der Ausgaben für die Entwicklungshilfeaufwendungen dienen. Die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan muss vielmehr mit einer Erhöhung in einem der in Rubrik 4 des MFR vorgesehenen Ausgabenobergrenze entsprechenden Umfang einhergehen. Die Bedingungen und die Abläufe, die eine demokratische Kontrolle gewährleisten, werden die Einbeziehung der einzelstaatlichen Parlamente in die Kontrolle der Verwendung der im Budget vorgesehenen Fonds vorsehen müssen.
II.3. Finanzausstattung des 11. EEF
In ihrem Entwurf für ein Internes Abkommen hat die Kommission für den 11. EEF (2014–2020) einen Gesamtbetrag von 30 319 000 000 EUR (zu Preisen von 2011) vorgeschlagen, der angesichts von Inflation und dem längeren Zeitraum (sieben Jahre statt sechs Jahren), der vom 11. EDF abgedeckt wird, eine Steigerung von etwa 13 % im Hilfsvolumen im Vergleich zum 10. EDF darstellen würde. Die zugewiesenen Gesamtbeträge für den 11. EEF (außerhalb des Haushalts) und für das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (innerhalb des Rahmens des EU-Haushalts) müssen ausreichen, um der EU zu ermöglichen, ihrer Zusage nachzukommen und bis zum Jahr 2015 0,7 % ihres BIP der öffentlichen Entwicklungshilfe zu widmen.
Der Berichterstatter ist jedoch wegen der jüngsten Vorschläge zur Verringerung der EEF-Zuweisungen besorgt, und betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung der Sicherung neuer Quellen zur Finanzierung der Entwicklung, insbesondere durch die Einführung einer Finanztransaktionssteuer, von deren Erlösen ein wesentlicher Teil der Bekämpfung der Armut und der globalen Erwärmung auf internationaler Ebene vorbehalten sein wird.
Unabhängig von den vom Rat in Bezug auf den 11. EEF letztlich fixierten Beträgen und des Beitragsschlüssels muss der im Rahmen der Aufteilung der Gesamtausstattung des EEF für die ÜLG bestimmte Betrag demjenigen entsprechen, welcher im Entwurf für ein internes Abkommen vorgeschlagen wird.
Der Anteil der dem Programm innerhalb der AKP-Staaten sowie der regionalen Zusammenarbeit zugedachten Mittel im Rahmen des 11. EEF muss mit denen des 10. EEF übereinstimmen, so dass für eine größtmögliche Komplementarität mit dem im Rahmen des zukünftigen DCI vorgesehenen zukünftigen afrikaweiten Programm gesorgt wird. Diese Mittelausstattung soll zu einem Teil der Finanzierung des neuen Mechanismus zur Abfederung von Schocks dienen, der in der zweiten Änderung des Abkommens von Cotonou vorgesehen ist. Dieser neue Mechanismus, der an die Stelle der Flex- und weiterer Ad-hoc-Mechanismen treten soll, muss auf die mit V-Flex und der Nahrungsmittelfazilität gesammelten Erfahrungen aufbauen und der Abfederung exogener Schocks auf internationaler Ebene (insbesondere Finanz-, Nahrungsmittel- und humanitäre Krise) dienen, die einen AKP-Staat treffen könnten. Diese neuen Mechanismen sind positiv, da sie dazu beitragen, die Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung zu stärken.
Was die Einbeziehung der Europäischen Investitionsbank (EIB) anbelangt, schlägt die Kommission vor, die Mittel für die Investitionsfazilität nicht zu verlängern, da aufgrund der Rückflüsse der Mittelzuwendungen aus dem 9. und 10. EEF ausreichend Finanzmittel vorhanden sind. Die Investitionsfazilität wird jedoch in Höhe einer Haushaltslinie von 600 000 000 EUR zugunsten der EIB im Rahmen des 11. EEF in Form von nicht rückzahlbaren Beihilfen bestritten, die zur Finanzierung von Zinsvergütungen und technischer Hilfe bestimmt sind, welche sowohl Anhang II des Abkommens von Cotonou als auch der Übersee-Assoziationsbeschluss vorsehen. In diesem Sinne sollte die Kommission die von der EIB finanzierten Projekte in seine jährlichen Berichte über die Investitionsfazilität einbeziehen. Letzterer sollte dem Parlament in den interessierten Ausschüssen unter Anwesenheit von Vertretern der Kommission und der EIB jährlich vorgelegt werden.
II.4. Programmplanung des 11. EEF und die Agenda für den Wandel
II.4.a. Agenda für den Wandel und der Grundsatz der Differenzierung
Mit der von der Kommission vorgeschlagenen Agenda für den Wandel hält das Konzept der Differenzierung Einzug in das Zentrum der europäischen Entwicklungspolitik. Mit diesem Konzept wird die EU in der Zukunft ihre Entwicklungshilfe auf die ärmsten Länder konzentrieren, obwohl die meisten Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, in den Ländern mit mittlerem Einkommen leben, von denen einige AKP-Staaten sind. Die Kommission wird, wozu sie das Abkommen von Cotonou verpflichtet, innerhalb des 11. EEF trotzdem weiterhin für jeden AKP-Staat eine Mittelausstattung bereithalten, und zwar unabhängig vom jeweiligen Entwicklungsstand. Der Berichterstatter begrüßt dies in der Überzeugung, dass die Entwicklungshilfe der EU in einigen Ländern mit mittlerem Einkommen noch einen Mehrwert entfalten kann, insbesondere im Hinblick auf die Förderung und Begleitung der Reformen mit dem Ziel des Abbaus von Ungleichheiten (Steuerreformen, Einführung eines Sozialversicherungssystems usw.) und bei der Bekämpfung der Armut.
Der Berichterstatter möchte hervorheben, dass er zwar mit dieser Interpretation des Differenzierungsprinzips konform geht, dieses allerdings zu flankieren sein wird durch:
- einen international anerkannten Verletzlichkeitsindex, der das BIP-Kriterium um eine Berücksichtigung des nationalen Reichtums ergänzt und die besondere Situation der kleine Inselstaaten unter den Entwicklungsländern berücksichtigt; einen nationalen Index zur Messung der Armut; den Gini-Koeffizienten, sowie den nationalen Ungleichheitsindex;
- einen engen politischen Dialog, der zwischen der EU und jedem AKP-Partnerstaat aufrecht zu erhalten ist.
Der Berichterstatter stellt fest, dass die Agenda für den Wandel mehrere neue Vorschläge enthält, insbesondere die Mischfinanzierung über Darlehen und Zuschüsse und die Unterstützung des Privatsektors. Der Rückgriff auf diese neuen Mechanismen wird vorrangig darauf abzielen müssen, die Bürger der Entwicklungsländer aus der Armut und der Abhängigkeit von Hilfeleistungen zu führen, da andernfalls eine Entwicklung und ein Wachstum gefördert würden, die weder nachhaltig noch integrativ noch ausgewogen wären.
Die Kommission sollte daher ihre Strategie mit Bezug auf die Förderung des Privatsektors und die neue Mischfinanzierung über Darlehen und Zuschüsse in diesem Sinne klarstellen. Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, welche sicherstellen, dass sich die Unterstützung des Privatsektors vorrangig auf den lokalen Privatsektor konzentriert (was kleine Strukturen, landwirtschaftliche Kleinerzeuger, bäuerliche Familienbetriebe und dergleichen einschließt) und dass die Mischfinanzierung über Darlehen und Zuschüsse ordnungsgemäß gesteuert wird. Die Kommission sollte tiefgreifende und unabhängige Studien in Angriff nehmen, um herauszufinden, inwieweit sich die bestehenden Mischfinanzierungen auf die Verringerung der Armut, auf die Umwelt und das Verschuldungsniveau der Länder auswirken.
II.4.b. Wirksamkeit der Beihilfe und demokratische Eigenverantwortung
Eine grundlegende Voraussetzung für die Verwirklichung der Ziele der Erklärungen von Paris und Accra, der „Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit“ und des Partnerschaftsabkommens von Busan für eine wirksame Zusammenarbeit im Dienste der Entwicklung liegt in der umfassenden Einbeziehung des Grundsatzes der „demokratischen Eigenverantwortung“, was bedeutet, dass die Entwicklungsstrategien von den jeweiligen Ländern selbst vorgegeben werden und das Engagement aller einzelstaatlichen Akteure widerspiegeln.
Daher gilt es, die einzelstaatlichen Parlamente ebenso wie die Kommunal- und Regionalbehörden und die zivilgesellschaftlichen Organisationen an der Formulierung und Umsetzung der nationalen wie regionalen Strategiedokumente und Richtprogramme zu beteiligen. Den EU-Delegationen kommt diesbezüglich eine äußerst wichtige Rolle zu. Indes hat es den Anschein, dass es die EU-Delegationen bei den vorangegangenen EEF-Programmplanungszyklen, oftmals in Ermangelung einer ausreichenden finanziellen Ausstattung, es an einer solchen Einbeziehung der Kommunalbehörden und Zivilgesellschaft an ihrer Arbeit haben fehlen lassen. Ebenso ist der nationale Anweisungsbefugte zum Nachteil der Mehrzahl der Ministerien, Zentralverwaltungen oder auch einzelstaatlichen Parlamente häufig der einzige Ansprechpartner der EU-Delegation.
Erfolge bei der Bekämpfung der Armut und die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit ist in erheblichem Umfang auch von der Fähigkeit der einzelstaatlichen Regierungen abhängig, die Einkommen zu mobilisieren. Dementsprechend sollte der Schaffung von wirksamen und gerechten Mechanismen einer Erhebung von Steuern im Rahmen der Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der EU sowohl auf dem Wege der Umsetzung des 11. EEF als auch im Rahmen des politischen Dialogs Vorrang eingeräumt werden. Das Ziel besteht in einer verbesserten Erfassung des Steueraufkommens bei gleichzeitiger Verhinderung von internationaler Steuerflucht, rechtswidrigem Kapitalabfluss und der Nutzung von Steuerparadiesen.
Der Berichterstatter möchte ferner den praktischen Nutzen der gemeinsamen Programmplanung für die Ärmsten in der Gesellschaft betonen, durch die sich auch die Sichtbarkeit und die Effizienz der EU-Beihilfen steigern lassen. Die jüngsten Beispiele gemeinsamer Programmplanung Haiti, Südsudan, Äthiopien und Ghana veranschaulichen das in einer solchen Vorgehensweise begründete Potential. Gleichwohl gilt es, die Notwendigkeit einer Vertiefung und Klarstellung der innerhalb des Gemeinsamen Rahmens für die gemeinsame Mehrjahresprogrammierung definierten Regeln zu unterstreichen.
Der Kommission sollten auch ausreichende Mittel zur Umsetzung des 11. EEF zur Verfügung gestellt werden, so dass Effizienz, Sichtbarkeit und Wirkung der europäischen Hilfe gesteigert werden können. Das Europäische Parlament sollte auch den Vorschlag unterstützen, etwa 5 % der Mittel des 11. EEF den Verwaltungsausgaben der Kommission zuzuweisen, um ihre Verwaltungskosten abzudecken.
Schließlich fordert der Berichterstatter im Interesse der Menschen, die in Entwicklungsländer und in entwickelten Länder leben, die EU auf, Umwelt- und Sozialnormen niederzulegen, die Unternehmen erfüllen müssen, die sich an öffentlichen Ausschreibungen zu mit Mitteln des 11. EEF finanzierten Projekten in AKP-Staaten beteiligen möchten.
II.4.c. Bereiche der Zusammenarbeit und thematische Konzentration
Eine der mit der Agenda für den Wandel eingeführten Neuerungen stellt die thematische Konzentration dar. Das erklärte Ziel besteht in der Förderung eines integrativen und nachhaltigen Wachstums in den Entwicklungsländern und einer stärkeren Wirkung und Sichtbarkeit der Gemeinschaftsbeihilfe durch Konzentration auf:
- verantwortungsvolle Staatsführung, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und Demokratie; Gleichstellung der Geschlechter, Rolle der Zivilgesellschaft und Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption;
- Sozialschutz, Gesundheits- und Ausbildungswesen;
- die Schaffung eines für Unternehmen günstigen Umfelds und die Vertiefung der regionalen Integration zwischen den Entwicklungsländern;
- nachhaltige Landwirtschaft und saubere Energie durch eine Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Entwicklungsländer gegenüber exogenen Schocks und das Potential, die Herausforderungen, welche die Ernährungssicherheit und der Klimawandel darstellen, in Wachstumsperspektiven umzuwandeln.
Der Berichterstatter möchte die Aufmerksamkeit auf das vom Generalsekretariat der Vereinten Nationen entwickelte Projekt „Energie für alle“ lenken, das darauf abzielt, bis zum Jahr 2030 allen Menschen Zugang zu nachhaltig erzeugter Energie zu verschaffen. Der Berichterstatter ist erfreut darüber, dass dieses Projekt eine Zuwendung vonseiten der Europäischen Union in Höhe von 400 Millionen Euro im Rahmen des 10. EEF erhält und fordert, dass diese Anstrengungen im Rahmen des 11. EEF fortgesetzt werden.
Der Berichterstatter weist darüber hinaus auf die Notwendigkeit einer Unterstützung der Landwirtschaft durch die europäische Entwicklungspolitik hin. Die Nahrungsmittelkrisen der letzten Jahre haben die Notwendigkeit sowohl einer besseren Regulierung der Agrarmärkte belegt als auch der Unterstützung einer Agrarpolitik, die in der Lage ist, die Ernährungssicherheit in allen Entwicklungsländern sicherzustellen, den Landwirten ein angemessenes Einkommen zu sichern und konjunkturellen Schwankungen zu widerstehen. Allerdings sind diesbezüglich auch die AKP-Staaten gefordert, da bislang nur wenige ihren 2003 im Rahmen der Erklärung von Maputo eingegangenen Verpflichtungen nachkommen, mindestens 10 % ihrer nationalen Haushalte für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu verwenden.
Dessen ungeachtet lässt sich die Benennung dieser Schwerpunktbereiche insofern als eine der europäischen Prioritäten ansehen, als deren Festlegung einseitig und nicht in der Folge eines zwischen den AKP-Staaten und der EU geführten engen politischen Dialogs erfolgt ist. Da die demokratische Eigenverantwortung eines der Grundprinzipien der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit darstellt, empfiehlt es sich, dem politischen Dialog einen bedeutenden Stellenwert einzuräumen und damit eine größere Flexibilität bei der Festlegung der vorrangigen Bereiche einer Zusammenarbeit zu schaffen.
Des Weiteren möchte der Berichterstatter auf die bestehende enge Beziehung zwischen Sicherheit und Entwicklung hinweisen. In diesem Sinne muss die Differenzierung auch die besondere Situation in den fragilen Staaten berücksichtigen, ausgehend von dem Grundsatz, dass die Folgen für die Bevölkerung eines gescheiterten Staates sehr negativ sind und die erzielten Fortschritte bei der Entwicklung zunichte machen. Die Kosten der Wiederherstellung des Rechtsstaats in einem gescheiterten Staat liegen deutlich höher und müssen länger gezahlt werden, als die Kosten einer verstärkten Unterstützung von Staaten, die als fragil eingeschätzt werden. In diesem Sinn wäre es zweckmäßig, dass die Sahelzone und das Horn von Afrika besondere Berücksichtigung im Rahmen der Programmplanung des 11. EEF erfahren.
II.4.d. Budgethilfe
Die von der Kommission angestrebte thematische Konzentration darf die positiven Effekte nicht aufs Spiel setzen, welche die Verwendung der Budgethilfe gezeitigt hat, die gemäß ihrer allgemeinen und transversalen Natur ermöglicht, die begünstigen Staaten zu einer solideren Haushaltsführung zu befähigen. Der Budgethilfe sollte daher im Rahmen des 11. EEF ein wichtiger Platz eingeräumt werden; dabei sollte zugleich der mit den Empfängerländern dieser Beihilfen geführte Dialog über Menschenrechtsfragen intensiviert werden. Der Berichterstatter betont diesbezüglich die Bedeutung von Artikel 96 des Abkommens von Cotonou, der für den Fall, dass sich ein Staat schwerwiegende Verstöße gegen die Grundsätze des Abkommens zuschulden kommen lassen sollte, eine Aussetzung des Zugangs zu Beihilfen vorsieht. Ein gemeinsamer Rahmen der EU sollte diese Auflage flankieren.
II.4.e. Regionale Integration
Die EU muss auch weiterhin die regionalen Integrationsprozesse unterstützen, insbesondere über die Regionalprogramme des EEF. Da es sich bei vielen AKP-Staaten um kleine Ökonomien handelt, sind diese in erster Linie auf Infrastrukturen (Energieversorgung, Verkehrswege, Lagerstätten) angewiesen, die erst die Entwicklung echter Regionalmärkte ermöglichen. Dies gilt insbesondere für den Agrarsektor, wo die Schaffung regionaler Märkte eine Mehrung der Vielfalt des Angebots an landwirtschaftlichen Produkten für den Endverbraucher und eine Steigerung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Nahrungsmittelkrisen bedeuten würde. Die EU sollte daher mittels des 11. EEF ihre Unterstützung gegenüber bestehenden regionalen Wirtschaftsgemeinschaften fortführen.
Überdies sollte die Tatsache, dass einige Gebiete in äußerster Randlage und ÜLG sich in der Nachbarschaft bestimmter AKP-Staaten befinden, die Kommission und die zugehörigen Mitgliedstaaten dazu motivieren, ihre Zuständigkeiten in Sachen Verringerung des Katastrophenrisikos, Widerstandsfähigkeit angesichts des Klimawandels und wirtschaftliche Entwicklung in einer Inselumgebung wahrzunehmen. Im Hinblick auf eine Vervielfachung der gemeinsamen Projekte zwischen Regionen in äußerster Randlage, ÜLG und AKP-Staaten muss die EU die Koordination und die Synergien zwischen den Kooperationsprogrammen, die sich auf verschiedene Finanzinstrumente der EU stützen, verbessern, wie in Artikel 7 des Übersee-Assoziationsbeschlusses vorgesehen ist. Um sich zu vergewissern, dass die Programmplanung gemeinsamer regionaler Projekte wirklich stattfindet, gilt es, den Dialog zwischen den an der Programmplanung beteiligten Akteuren zu vereinfachen, und darauf zu achten, dass die Programmplanungsmodalitäten im Zusammenspiel der verschiedenen Beihilfeinstrumente (in erster Linie EEF und EFRE) untereinander kompatibel sind.
II.4.f. Assoziierung nichtstaatlicher Akteure und lokaler Behörden.
Der Berichterstatter ruft die entscheidende Rolle in Erinnerung, die den zivilgesellschaftlichen Organisationen wie auch den Kommunal- und Regionalbehörden bei der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen und der praktischen Umsetzung der zwischen den AKP-Staaten und der EU geschlossenen Partnerschaft zukommt. Ihre diesbezügliche Rolle sollte künftig noch eine Stärkung erfahren, nicht nur bei der Durchführung von Entwicklungsprogrammen und -projekten, sondern auch im Prozess der Ausarbeitung der Entwicklungsstrategien selbst. Es gilt daher, die Kooperation mit diesen Akteuren auf weltweiter wie auf staatlicher Ebene überall dort zu verbessern, wo die EU-Delegationen die Konsultationen im Rahmen der Ausarbeitung der Politik und der Umsetzung der vorrangigen Bereiche der Nationalen Richtprogramme, einschließlich der Budgethilfe, vervielfachen müssen. Um den diesbezüglichen Fortschritt zu messen, sollte die Kommission in den Überwachungsberichten des 11. EEF den Grad der Einbeziehung dieser Akteure angeben.
II.5. Demokratisches Kontrollrecht
Der Berichterstatter begrüßt, dass die Kommission anlässlich ihrer Erklärung vom Juni 2011 zum globalen Europa die politische Selbstverpflichtung eingegangen ist, dem Europäischen Parlament das gleiche Recht auf Einsichtnahme in die Dokumente zum EEF – genauer gesagt, in die nach der künftigen Durchführungsverordnung bezüglich der Verwendung des 11. EEF umzusetzenden Dokumente – zu gewähren, das dieses bereits im Hinblick auf den allgemeinen Haushalt der EU wahrnimmt, zum Beispiel in entsprechende Dokumente des DCI. So sollen künftig die Entwürfe zu Länderstrategiepapieren oder regionalen Strategiepapieren von der Kommission gleichzeitig an das Parlament und an den EEF-Ausschuss (den Ausschuss der Vertreter der Mitgliedstaaten bei der Kommission) übersandt werden. Die Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU in ihrer Eigenschaft als parlamentarisches Kontrollorgan in Bezug auf die Umsetzung des Abkommens von Cotonou sollte in gleicher Weise einbezogen werden.
- [1] ABl. L 317 vom 15.12.00, S. 3. Abkommen in der in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4) und in Ouagadougou am 22. Juni 2010 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3) geänderten Fassung.
- [2] ABl. L 314 vom 30.11.01, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2007/249/EG (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33).
- [3] Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen – Leistungsüberprüfung des 10. EEF, SEC(2011)1055 final.
- [4] P7_TA-PROV(2012)0156.
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (24.1.2013)
für den Entwicklungsausschuss
zur Ausarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Finanzierung der Zusammenarbeit der EU mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum 2014-2020 (11. Europäischer Entwicklungsfonds)
(2012/2222(INI))
Verfasser der Stellungnahme: Jan Kozłowski
VORSCHLÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Entwicklungsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. fordert erneut die Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in den Haushaltsplan, da dies zu einer wirksameren Förderung der Prioritäten der Union und thematischen Unterstützung beitragen und die Sichtbarkeit sowie die Kohärenz der Maßnahmen der EU als weltweit größter Geber von Entwicklungshilfe steigern würde; ersucht die Kommission, einen Fahrplan für die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan nach 2020 vorzulegen, der Einzelheiten zu Zeitplan und Verfahren für seine Einbeziehung in den Haushaltsplan der Union beinhaltet;
2. fordert mit Nachdruck, dass sich die Einbeziehung des EEF in den EU-Haushaltsplan nicht auf die Gesamtfinanzausstattung für andere prioritäre Bereiche und Maßnahmen der Union auswirkt; verweist auf die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die öffentliche Entwicklungshilfe eingegangene Verpflichtung und fordert, dass die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan nicht zu Lasten ihrer Beiträge geht;
3. unterstreicht die Bedeutung des komplementären Charakters der Hilfe der EU und der Mitgliedstaaten und den Katalysatoreffekt Ersterer in Bezug auf Interventionen in Regionen, in denen keine bilaterale Hilfe geleistet wird; unterstützt insbesondere die gemeinsame Planung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der EU; weist darauf hin, dass darüber hinaus die Kohärenz der Kooperationspolitik für die Entwicklung und anderer europäischer politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken könnten, von grundlegender Bedeutung und dass auch die Koordinierung zwischen der EU und anderen Gebern wesentlich ist;
4. vertritt die Auffassung, dass Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Mittelvergabe des EEF und der Verfolgung der finanzierten Projekte, einschließlich der direkten Beihilfen für die nationalen Haushalte, von grundlegender Bedeutung sind;
5. fordert, dass aufmerksam die spezifische Situation der AKP-Länder- und -Regionen geprüft wird, die wegen ihres BIP keine bilaterale Hilfe mehr erhalten;
6. ist der Ansicht, dass eine auf EU-Ebene harmonisierte Entwicklungshilfe eine bessere Vorhersehbarkeit der Finanzströme für die Empfängerländer sicherstellt; fordert einen gezielteren Einsatz der Ressourcen, wo diese am stärksten benötigt werden, z.B. in den am wenigsten entwickelten Ländern, und wo eine Finanzierung größtmöglichen Effekt erzielen würde; fordert eine verstärkte Koordinierung und Kohärenz der Entwicklungshilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union, unter anderem durch die Instrumente für Entwicklungszusammenarbeit im EU-Haushaltsplan wie das Instrument für Entwicklungszusammenarbeit (DCI);
7. erinnert daran, dass das Zieljahr 2015 für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MEZ) und des gemeinsamen Ziels, dass die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) einen Wert von 0,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) erreicht, in den nächsten MFR-Zeitraum fällt; unterstreicht dementsprechend, dass eine angemessene Gesamthöhe der Entwicklungshilfe und der Entwicklungsfinanzierung erforderlich ist, damit die Union und ihre Mitgliedstaaten ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Entwicklungshilfe nachkommen können; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Zielvorgaben für die öffentliche Entwicklungshilfe zu erreichen und ihre entwicklungspolitischen Zusagen einzuhalten;
8. verweist auf die Notwendigkeit einer stärkeren Nutzung innovativer Finanzinstrumente wie der Kombination von Finanzhilfen und Darlehen, um die Finanzmittel für die Entwicklung zu erhöhen;
9. verweist auf die Zweckbindung von 5% der EEF-Mittel für Unterstützungsausgaben, um stärker der Tatsache Rechnung zu tragen, dass derartige Ausgaben für die Verwaltung und Ausführung des Fonds notwendig sind;
10. begrüßt die ausgeweitete Flexibilität in Bezug auf die Verwendung der den AKP-Staaten zugewiesenen, nicht ausgegebenen Mittel, um Soforthilfe- und kurzfristige humanitäre Hilfsmaßnahmen zu unterstützen.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
23.1.2013 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
23 8 1 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marta Andreasen, Zuzana Brzobohatá, Jean-Luc Dehaene, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Ingeborg Gräßle, Lucas Hartong, Monika Hohlmeier, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, Claudio Morganti, Jan Mulder, Juan Andrés Naranjo Escobar, Nadezhda Neynsky, Dominique Riquet, Potito Salatto, Alda Sousa, László Surján, Derek Vaughan, Angelika Werthmann |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
François Alfonsi, Paul Rübig, Peter Šťastný, Georgios Stavrakakis, Theodor Dumitru Stolojan, Gianluca Susta, Nils Torvalds |
||||
STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (25.1.2013)
für den Entwicklungsausschuss
zur Ausarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Finanzierung der Zusammenarbeit der EU mit den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie mit den überseeischen Ländern und Gebieten im Zeitraum 2014-2020 (11. Europäischer Entwicklungsfonds)
(2012/2222(INI))
Verfasserin der Stellungnahme: Mariya Gabriel
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Entwicklungsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
– in Kenntnis des VN-Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und das dazugehörige Fakultativprotokoll,
– in Kenntnis der VN-Erklärung über den Schutz von Frauen und Kindern in Notsituationen und bewaffneten Konflikten und die Resolutionen des Sicherheitsrates 1325 (2000) und 1820 (2008),
– in Kenntnis des Aktionsplans der Europäischen Union für die Gleichstellung der Geschlechter und die Machtgleichstellung der Frauen im Rahmen der Entwicklung (2010-2015),
– in Kenntnis der Leitlinien der Europäischen Union zu Gewalt gegen Frauen und Mädchen und zur Bekämpfung aller Formen ihrer Diskriminierung,
A. in der Erwägung, dass die Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit an den Millenniumsentwicklungszielen (MDG) ausgerichtet ist, von denen zwei insbesondere Frauen betreffen – MDG 3 die Gleichstellung der Geschlechter fördern und die Rechte von Frauen stärken und MDG 5 die Gesundheit der Mütter verbessern – und drei weitere direkt zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Frauen und Mädchen beitragen – MDG 2 allen Kindern eine Grundschulausbildung ermöglichen, MDG 4 die Kindersterblichkeit verringern und MDG 6 HIV/AIDS, Malaria und andere Krankheiten bekämpfen; in der Erwägung, dass diese Ziele erfolgreich zur Verringerung der Armut beitragen;
B. in der Erwägung, dass die Zunahme der Armut bei Frauen höher ist als bei Männern;
C. in der Erwägung, dass das in Cotonou am 23. Juni 2000 unterzeichnete Partnerschaftsabkommen 2005/483/EG zwischen den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der EU und deren Mitgliedsstaaten andererseits vorsieht, dass die Stellung der Frau und die gleichstellungsbezogenen Aspekte in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen systematisch berücksichtigt werden;
D. in der Erwägung, dass der Aktionsplan der Europäischen Union die Bedeutung der gesellschaftlichen Integration von Frauen und den Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter bei der Entwicklung der Partnerländer und zur Erreichung der MDG anerkennt und die Gleichstellung von Männern und Frauen in der „Agenda für den Wandel“ einen Schwerpunkt der Maßnahmen der Union darstellt;
E. in der Erwägung der allgemeinen Zunahme der geschlechterbezogenen Gewalt, insbesondere der sexuellen Gewalt, der Ausbeutung und Tötung von Frauen und Mädchen;
F. in der Erwägung, dass sexuelle Gewalt in Form von Massenvergewaltigungen, Menschenhandel und anderen Formen sexuellen Missbrauchs gegen Frauen und Kinder in Konfliktregionen, insbesondere in bestimmten AKP-Staaten, weiterhin von den Streitkräften und anderen Kämpfern eingesetzt wird; in der Erwägung, dass Vergewaltigung in Kriegszeiten von den Vereinten Nationen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit anerkannt worden ist und dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen sich seit 2008 verpflichtet hat, gegen als Kriegstaktik eingesetzte sexuelle Gewalt vorzugehen;
G. in der Erwägung, dass es verschiedenen Studien zufolge positive Auswirkungen hat, wenn Frauen über Bildung verfügen und ihr eigenes Einkommen erwirtschaften und darüber verfügen können: die Mütter- und Kindersterblichkeit sinkt, die Gesundheit und Ernährung von Frauen und Kindern verbessert sich, die Agrarproduktion steigt, der Klimawandel kann abgeschwächt werden, das Bevölkerungswachstum verlangsamt sich, Volkswirtschaften wachsen und Armutsspiralen werden durchbrochen;
H. in der Erwägung, dass überall dort, wo Frauen an den Prozessen zur Konfliktlösung und Festigung des Friedens beteiligt sind, sie eine Schlüsselrolle bei den Friedensverhandlungen spielen und somit dazu beitragen, dass Wiederaufbau, Rehabilitation und Festigung des Friedens in größerem Ausmaß stattfinden;
1. würdigt die Anerkennung der zentralen Rolle der Gleichstellung der Geschlechter und der Machtgleichstellung der Frauen im Rahmen der Entwicklung in verschiedenen Aktionsplänen und Mitteilungen und fordert, dass diese Priorität in den geografischen Programmen konkret umgesetzt wird; betont, dass als Teil dieser Beihilferegelung Sonderprogramme auf die Machtgleichstellung der Frauen, sozioökonomische Unabhängigkeit, Bekämpfung der Diskriminierungen, Erreichung der MDG und die übergeordnete Priorität der Gleichstellung der Geschlechter ausgerichtet sein sollten; ruft auch zu einer besseren Koordinierung mit den durch die Zusammenarbeit zwischen AKP-Staaten und durch das DCI finanzierten Aktionsprogrammen auf; betont, dass durch diese Programme eine integrative, nachhaltige und umweltfreundliche Entwicklung gefördert werden sollte, indem soziale und regionale Ungleichheiten bewältigt werden, die Bedeutung von globalen öffentlichen Gütern hervorgehoben wird und lokale zivilgesellschaftliche Gruppen, insbesondere Organisationen für Frauenrechte, unterstützt werden;
2. fordert die Kommission mit Nachdruck auf, der Verbesserung der Gesundheit von Müttern mehr Gewicht beizumessen; unterstreicht die Bedeutung der Bildung und Aufklärung auf dem Gebiet der sexuellen und reproduktiven Gesundheit als untrennbarem Bestandteil der Gesundheitsagenda für Frauen, da es sich um ein Millenniums-Entwicklungsziel (MDG) handelt, bei dem bis jetzt nur sehr unbefriedigende Ergebnisse erreicht wurden und fordert dazu auf, schon jetzt Maßnahmen für die Zeit nach 2015 vorzusehen, insbesondere zur Erreichung von MDG 3 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung eines größeren Einflusses der Frauen und von MDG 5 zur Verbesserung der Gesundheit von Müttern, zur reproduktiven Gesundheit und zum Zugang zur Familienplanung; unterstreicht die Bedeutung von Letzterem, insbesondere hinsichtlich Maßnahmen zur Bekräftigung der Förderung und Einbeziehung der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der Rechte für Mädchen und Frauen, da dies nicht nur ein Ziel an sich sondern ein wichtiges Mittel im Kampf gegen Armut und zur Erreichung der MDG ist; betont, dass der Schwerpunkt dieser Maßnahmen besonders auf der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen liegen sollte;
3. begrüßt die Initiative des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) zur Schaffung einer hochrangigen Taskforce, die für die Überprüfung der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung, insbesondere bezüglich Themen zu den sexuellen und reproduktiven Rechten von Frauen, der reproduktiven Gesundheit und der Bekämpfung von HIV/AIDS, zuständig sein soll;
4. betont die Bedeutung des Ziels, die Gesundheit von Müttern zur Senkung der Müttersterblichkeit zu verbessern und allgemeinen Zugang zu Diensten der reproduktiven Gesundheit zu schaffen, was beinhaltet, das Recht der Frauen auf sexuelle und reproduktive Gesundheit, ohne irgendwelche Zwänge und Beschränkungen, zu respektieren;
5. beglückwünscht alle Staaten, die einige der MDG, wie z. B. das Ziel der Grundschulbildung für Mädchen und Jungen, erreicht haben; ermutigt die Kommission, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Erfolge bekannt zu machen, den Austausch bewährter Verfahren zu fördern und die Länder, die auf dem richtigen Weg sind, weiterhin zu unterstützen;
6. fordert die EU dringend zur Förderung von Begleitprogrammen auf, in deren Rahmen europäische Frauen, die erfolgreich akademische oder berufliche Karrieren verfolgen, Hand in Hand mit Frauen aus Entwicklungsländern arbeiten;
7. unterstreicht, dass besonderes Augenmerk auf die Ausbildung von Schulkindern beider Geschlechter zu geschlechterspezifischen Fragen ab Beginn der Schulzeit zu legen ist, damit die Einstellungen und Stereotypen allmählich geändert werden und erreicht wird, dass sich die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Gesellschaft der AKP-Staaten als Grundsatz verankert;
8. weist auf die Tatsache hin, dass die Fortschritte beim MDG 2 zur Bildung zwiespältig sind, da sie in Bezug auf den Zugang von Mädchen zur Schulbildung erreicht wurden, die Fortschritte dabei, dafür zu sorgen, dass sie ihre Ausbildung abschließen, allerdings geringer sind; fordert die AKP-Staaten und alle internationalen Partnerorganisationen auf, sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen, damit Mädchen als Priorität der Entwicklungspolitik ihre Grundschulbildung beenden und Zugang zur Sekundarstufe und Hochschule erhalten;
9. fordert deshalb eine bessere Finanzierung von Programmen, deren Ziel es ist, für alle Mädchen den Zugang zu Bildung sicherzustellen, da Bildungsmöglichkeiten für Mädchen ein Eckpfeiler beim Aufbau von Gesellschaften sind, in denen die Geschlechter gleichgestellt sind, wodurch die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen und die weltweite Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Mädchen und Frauen gefördert werden;
10. stellt einerseits fest, dass einige Entwicklungsländer große Fortschritte im Bereich Menschenrechte gemacht haben, verurteilt andererseits auf Schärfste die Vergabe von EU-Mitteln an Staaten, die Frauen weiterhin aufgrund ihrer sexuellen Orientierung kriminalisieren;
11. verweist darauf, dass mit der Demokratie die vollständige Teilnahme von Frauen am öffentlichen Leben einhergeht, wie in den internationalen und regionalen Übereinkünften, wie dem Protokoll über die Rechte der Frauen in Afrika im Anhang der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker, dargelegt;
12. fordert die Kommission und den Rat daher nachdrücklich auf, Drittländern weiterhin zu empfehlen, bei ihrer Gesetzgebung die Rechte der Frau, insbesondere die Rechtsvorschriften zum Schutz von Mädchen und Frauen gegen Gewalt, ausdrücklich zu berücksichtigen, damit die Achtung dieser Rechte sichergestellt wird und Maßnahmen und Mechanismen umgesetzt werden, welche die geschlechtsspezifische Dimension berücksichtigen, um sicherzustellen, dass Frauen an der Entscheidungsfindung im öffentlichen Leben in vollem Umfang und gleichberechtigt beteiligt werden, unabhängig davon, ob es sich um politische, wirtschaftliche, soziale oder ökologische Angelegenheiten handelt;
13. fordert die Kommission und den Rat nachdrücklich auf, Drittländer zu bestärken, praktische Maßnahmen zur Unterstützung von Frauen zu entwickeln, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt sind, zum Beispiel dadurch, dass sichergestellt wird, dass Frauenhäuser und Beratungsdienste für Opfer zur Verfügung gestellt werden;
14. unterstützt nachdrücklich die Teilnahme von Beratern für Geschlechterfragen oder Anlaufstellen für Geschlechterfragen an EU-Delegationen und Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und ruft die HV/VP auf, den Delegationen und Missionen ausreichende Ressourcen und angemessene Mittel und Aufgabenbereiche zu geben;
15. betont, wie wichtig es ist, Frauen nicht nur als schutzbedürftige Bevölkerungsgruppe sondern auch als aktive Vermittler entwicklungspolitischer Maßnahmen zu sehen; hebt in diesem Zusammenhang die wesentliche Rolle der Frauen im Bereich der Ernährung und Ernährungssicherheit hervor – nicht zuletzt in Anerkennung der Tatsache, dass sie 80 % der Landwirtschaft in Afrika auf ihren Schultern tragen –, obwohl sie weiterhin kaum die Möglichkeit haben, Eigentümerinnen des Ackerlandes zu werden, welches sie bewirtschaften; unterstreicht außerdem die nachgewiesenen Kompetenzen von Frauen im Bereich der Problem- und Konfliktlösung und fordert deswegen die Kommission und die AKP-Staaten auf, die Beteiligung von Frauen in den Aktions- und Arbeitsgruppen zu verstärken;
16. betont die Bedeutung, gegen alle Formen von Gewalt gegen Mädchen und Frauen zu kämpfen: sexuelle Belästigung, Vergewaltigung und sexueller Missbrauch, Zwangsprostitution, sexuelle Versklavung, Ausbeutung, Frauenmorde, Genitalverstümmelung bei Frauen, Zwangsheiraten, häusliche Gewalt, usw.; betont, dass die Verteidigung der Rechte der Frauen, einschließlich ihrer sexuellen und reproduktiven Rechte und die Gewährleistung der Achtung ihrer Menschenwürde wesentlich ist, um geschlechtsbezogene Gewalt zu vermeiden und zu bekämpfen, um den Opfern Schutz und angemessene Beratung zu bieten und die Bestrafung der Täter sicherzustellen; fordert die Kommission auf, den Kampf gegen die Straflosigkeit für die Verantwortlichen für diese Gewalt zu einer der Prioritäten ihrer Entwicklungshilfepolitik zu machen;
17. bestätigt, dass Frauen in Prozessen des demokratischen Übergangs, des Aufbaus und der Stärkung des Staates sowie in Konfliktlösungs-, Befriedungs- und Stabilisierungsprozessen eine Schlüsselrolle innehaben; ermutigt die Kommission, den EAD und die AKP-Staaten, den Aufstieg von Frauen an die Verhandlungstische und in für die politische und wirtschaftliche Entscheidungsfindung maßgebliche Positionen mittels konkreter und energischer politischer Maßnahmen zu unterstützen;
18. erklärt, dass bei der Umsetzung des in Kairo von der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) ausgesprochenen Verbots der Anwendung von Gewalt oder Zwang in Fragen der Sexualität und der reproduktiven Gesundheit hinsichtlich der rechtlich verbindlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente, des EU-Besitzstands und der politischen Befugnisse der Union in dieser Frage Hilfen der Union nicht an Regierungen, Organisationen oder Programme vergeben werden sollten, die die Durchführung von Maßnahmen fördern, unterstützen oder daran beteiligt sind, bei denen es zu Menschenrechtsverletzungen wie beispielsweise Zwangsabtreibungen, Sterilisationen von Männer und Frauen ohne Einwilligung der Betroffenen, der Bestimmung des Geschlechts von Föten kommt, was die vorgeburtliche Geschlechtsbestimmungen zum Zwecke der vorgeburtlichen Geschlechtsauswahl oder Kindestötungen zur Folge hat, insbesondere, wenn die Prioritäten dieser Maßnahmen durch psychologischen, sozialen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Druck zustande kommen;
19. fordert die Kommission zur Anwendung der Leistungsindikatoren auf, die im EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe von Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit festgelegt sind: 1) mindestens 80 % der Mittel müssen geschlechtsspezifische Indikatoren aufweisen, 2) mindestens 75 % aller Projekte oder Programme müssen die geschlechtsspezifische Ausrichtung als Hauptziel (G-2) oder als wesentliches Ziel (G-1) kennzeichnen und 3) mindestens 50 % von mehrjährigen Richtprogrammen müssen Maßnahmen zur Geschlechtergleichstellung bestimmen;
20. ersucht die Kommission darum, dem Parlament einen Fortschrittsbericht zu der Umsetzung des EU-Aktionsplans zur Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe von Frauen in der Entwicklungsarbeit vorzulegen.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
22.1.2013 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
26 1 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Regina Bastos, Edit Bauer, Emine Bozkurt, Tadeusz Cymański, Edite Estrela, Iratxe García Pérez, Mikael Gustafsson, Mary Honeyball, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Constance Le Grip, Elisabeth Morin-Chartier, Siiri Oviir, Antonyia Parvanova, Raül Romeva i Rueda, Joanna Senyszyn, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Marc Tarabella, Britta Thomsen, Marina Yannakoudakis, Anna Záborská |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Vilija Blinkevičiūtė, Minodora Cliveti, Anne Delvaux, Mariya Gabriel, Nicole Kiil-Nielsen, Christa Klaß, Mojca Kleva Kekuš, Katarína Neveďalová, Angelika Werthmann |
||||
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
19.2.2013 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
23 4 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Thijs Berman, Michael Cashman, Ricardo Cortés Lastra, Véronique De Keyser, Nirj Deva, Leonidas Donskis, Charles Goerens, Mikael Gustafsson, Filip Kaczmarek, Michał Tomasz Kamiński, Miguel Angel Martínez Martínez, Gay Mitchell, Norbert Neuser, Jean Roatta, Birgit Schnieber-Jastram, Michèle Striffler, Alf Svensson, Keith Taylor, Eleni Theocharous, Patrice Tirolien, Anna Záborská |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Philippe Boulland, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Enrique Guerrero Salom, Isabella Lövin, Gesine Meissner, Judith Sargentini |
||||