BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken zur Demografie

27.2.2013 - (COM(2011)0903 – C7‑0518/2011 – 2011/0440(COD)) - ***I

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatter: Csaba Sógor


Verfahren : 2011/0440(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0050/2013

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken zur Demografie

(COM(2011)0903 – C7‑0518/2011 – 2011/0440(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0903),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0518/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0050/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Nach Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts. Für die Erarbeitung dieses Berichts und die regelmäßige Überwachung demografischer Entwicklungen und möglicher künftiger demografischer Herausforderungen in den EU-Regionen, etwa Grenzregionen, Großstadtregionen, ländliche Regionen, Berg- und Inselregionen, sind jährliche regionale Daten auf der Ebene NUTS 3 erforderlich. Da bei der demografischen Alterung große regionale Unterschiede zutage treten, wird Eurostat angehalten, regelmäßig regionale Projektionen zu erstellen, um das demografische Bild der NUTS-2-Regionen in der Europäischen Union zu vervollständigen.

(4) Nach Artikel 175 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts. Für die Erarbeitung dieses Berichts und die regelmäßige Überwachung demografischer Entwicklungen und möglicher künftiger demografischer Herausforderungen in den Regionen der Union, etwa Grenzregionen, Großstadtregionen, ländliche Regionen, Berg- und Inselregionen, sind jährliche regionale Daten auf der Ebene NUTS 3 erforderlich. Da bei der demografischen Alterung große regionale Unterschiede zutage treten, wird die Kommission (Eurostat) angehalten, regelmäßig regionale Projektionen zu erstellen, um das demografische Bild der NUTS-2-Regionen in der Europäischen Union zu vervollständigen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Mit der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung, die auf den Europäischen Rat in Göteborg (2001) zurückgeht und im Juni 2006 erneuert wurde, wird eine kontinuierliche Verbesserung der Lebensqualität der heutigen und künftigen Generationen angestrebt. Der alle zwei Jahre veröffentlichte Überwachungsbericht von Eurostat bietet ein objektives statistisches Bild der erzielten Fortschritte auf der Grundlage des Indikatorsatzes der EU zur nachhaltigen Entwicklung.

(7) Mit der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung, die auf den Europäischen Rat in Göteborg (2001) zurückgeht und im Juni 2006 erneuert wurde, wird eine kontinuierliche Verbesserung der Lebensqualität der heutigen und künftigen Generationen angestrebt. Der alle zwei Jahre veröffentlichte Überwachungsbericht der Kommission (Eurostat) bietet ein objektives statistisches Bild der erzielten Fortschritte auf der Grundlage des Indikatorsatzes der EU zur nachhaltigen Entwicklung.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)Das strategische Ziel der Aktionsplattform von Beijing (1995) bildet einen Bezugsrahmen für die Erstellung und Verbreitung nach Geschlecht aufgeschlüsselter Daten und Informationen zum Zweck der Planung und der Politikbewertung.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Demografische Statistiken zur Bevölkerung bilden eine wichtige Komponente für die Schätzung der Gesamtbevölkerung im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen.

(9) Demografische Statistiken zur Bevölkerung bilden eine wichtige Komponente für die Schätzung der Gesamtbevölkerung im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen. Die Aktualisierung und die Bereinigung der Daten sind wichtig für die Ausarbeitung von Statistiken auf europäischer Ebene.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Angaben zur Demografie sollten mit den relevanten Angaben konsistent sein, die nach der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer und der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen erhoben wurden.

(11) Die Angaben zur Demografie sollten voll und ganz in Einklang mit den relevanten Angaben stehen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer und der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen erhoben wurden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken sollten sich die nationalen und die europäischen statistischen Stellen nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, wie er vom Ausschuss für das Europäische Statistische System am 28. September 2011 überarbeitet und aktualisiert wurde.

(13) Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken sollten sich die nationalen und die europäischen statistischen Stellen und gegebenenfalls andere einschlägige nationale und regionale Stellen nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, wie er vom Ausschuss für das Europäische Statistische System am 28. September 2011 überarbeitet und aktualisiert wurde.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) „national“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 763/2008, wobei das Hoheitsgebiet der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in der zur Bezugszeit geltenden Fassung entspricht;

a) „national“ bezieht sich auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in der zur Bezugszeit geltenden Fassung;

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) „regional“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 763/2008; für Länder, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bedeutet dies die statistischen Regionen auf der Ebene 1, 2 oder 3, wie mit diesen Ländern und der Kommission (Eurostat) entsprechend der zur Bezugszeit geltenden Fassung vereinbart;

b) „regional“ bedeutet NUTS 1, NUTS 2 oder NUTS 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in der zur Bezugszeit geltenden Fassung; für Länder, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bedeutet dies die statistischen Regionen auf der Ebene 1, 2 oder 3, wie mit diesen Ländern und der Kommission (Eurostat) entsprechend der zur Bezugszeit geltenden Fassung vereinbart;

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) „Wohnbevölkerung“ bedeutet alle Personen, deren üblicher Aufenthaltsort zur Bezugszeit in einem Mitgliedstaat liegt;

c) „Wohnbevölkerung“ bedeutet alle Personen, deren üblicher Aufenthaltsort zur Bezugszeit in einem Mitgliedstaat der Union liegt;

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) „üblicher Aufenthaltsort“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Buchstabe d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten:

d) „üblicher Aufenthaltsort“ ist der Ort, an dem eine Person normalerweise ihre tägliche Erholungszeit verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten:

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Können die unter Ziffer i oder ii beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, wird die Wohnbevölkerung anhand der rechtmäßig eingetragenen Bevölkerung geschätzt, wobei wissenschaftlich fundierte, hinreichend dokumentierte und öffentlich verfügbare statistische Schätzmethoden verwendet werden, die von der Kommission (Eurostat) überwacht werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) „validierte Daten“ sind Daten, die bestimmte Qualitätskriterien für die Datenkompilierung aufweisen, wozu alle Überprüfungen der Qualität der Daten gehören, die zu veröffentlichen sind oder bereits veröffentlicht wurden.

h) „validierte Daten“ sind statistische Daten, die bestimmte Qualitätskriterien für die Datenkompilierung aufweisen, wozu alle Überprüfungen der Qualität der Daten gehören, die zu veröffentlichen sind oder bereits veröffentlicht wurden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 2 Buchstaben c und d zur Bezugszeit. In Fällen, in denen die in Artikel 2 Buchstabe d Ziffer i oder Buchstabe d Ziffer ii beschriebenen Umstände nicht ermittelt werden können, liefern die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten zur Bevölkerung an ihrem rechtmäßigen oder zur Bezugszeit eingetragenen Aufenthaltsort; in diesem Fall bemühen sie sich in angemessener Weise um die Erstellung von Daten, die eine bestmögliche Annäherung an die Bevölkerung nach Artikel 2 Buchstaben c und d Bezug darstellen.

1. Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit statistischen Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 2 Buchstaben c und d zur Bezugszeit. Die bereitgestellten statistischen Daten decken folgende Variablen ab:

 

a) Alter;

 

b) Geschlecht;

 

c) Wohnsitzregion.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zu den Lebensereignissen zur Bezugszeit unabhängig vom Ort des Ereignisses. Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Definition für Bevölkerung wie für die unter Absatz 1 genannten Daten.

2. Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zu den Lebensereignissen, die während der Bezugszeit stattfinden. Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Definition für Bevölkerung wie für die unter Absatz 1 genannten Daten. Die bereitgestellten statistischen Daten decken folgende Variablen ab:

 

a) Lebendgeburten nach Geschlecht, Geburtsmonat, Reihenfolge der Lebendgeburten, Alter der Mutter, Geburtsjahr der Mutter, Geburtsland der Mutter, Land der Staatsangehörigkeit der Mutter und Wohnsitzregion der Mutter;

 

b) Totgeburten nach Alter, Geschlecht, Geburtsjahr, Wohnsitzregion, Geburtsland, Land der Staatsbürgerschaft und Geburtsmonat.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Definition für Bevölkerung für alle nationalen und regionalen Ebenen, wie in Artikel 2 Buchstaben a und b festgelegt.

3. Die Mitgliedstaaten verwenden dieselbe Definition für Bevölkerung für alle Ebenen, wie in Artikel 2 Buchstaben a und b festgelegt.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten leiten statistische Daten, die regionale Behörden an nationale Behörden übermitteln, an die Kommission (Eurostat) weiter, um einen ausführlicheren Überblick über die demografische Situation in der Union zu ermöglichen.

Begründung

Der demografische Wandel wirkt sich auf die Regionen auf vielfältige und unterschiedliche Art und Weise aus. Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen gewaltige Unterschiede, deshalb könnte es sich als sinnvoll erweisen, Entwicklungen nicht nur auf nationaler, sondern auch auf regionaler Ebene zu vergleichen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Einheitliche Bedingungen in Bezug auf Untergliederung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sowie auf Häufigkeit, Fristen und Überarbeitung der Daten werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren verabschiedet.

4. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen einheitliche Bedingungen in Bezug auf die Untergliederung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sowie auf Häufigkeit, Fristen und Überarbeitung der Daten festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren verabschiedet.

Begründung

Da die Häufigkeit der Daten in der Verordnung nicht festgelegt ist, muss dafür gesorgt werden, dass die Stellen nicht unrealistisch oder unzumutbar oft Daten bereitstellen müssen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke einer Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten über die Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene zur Bezugszeit gemäß Artikel 2 Buchstabe c innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres. Für die Zwecke dieses Artikels liefern die Mitgliedstaaten keine Daten zur Bevölkerung an ihrem rechtmäßigen oder zur Bezugszeit eingetragenen Aufenthaltsort.

Für die Zwecke einer Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten über die Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene zur Bezugszeit gemäß Artikel 2 Buchstabe c innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Bezugszeit für die Bevölkerungsdaten ist der 31. Dezember um Mitternacht.

1. Die Bezugszeit für die Bevölkerungsdaten ist das Ende des Bezugszeitraums (31. Dezember um Mitternacht).

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Bezugszeit für die Lebensereignisdaten ist das Kalenderjahr, in dem die Ereignisse stattfanden.

2. Der Bezugszeitraum für die Lebensereignisdaten ist das Kalenderjahr, in dem die Ereignisse stattfanden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die erste Bezugszeit, die für die Zwecke dieser Verordnung zu berücksichtigen ist, ist 2013. Die letzte Bezugszeit ist 2027.

3. Der erste Bezugszeitraum, der für die Zwecke dieser Verordnung zu berücksichtigen ist, ist 2013. Der letzte Bezugszeitraum ist 2027.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung mit den Daten in Einklang stehen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 verlangt werden.

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung mit den Daten in Einklang stehen, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 verlangt werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Überprüfungsklausel

 

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2018 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. In diesem Bericht bewertet die Kommission die Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und die Auswirkungen auf die in Artikel 4 genannten spezifischen Zwecke. Diesem Bericht werden, falls zweckmäßig, Vorschläge zur weiteren Verbesserung der Anwendung dieser Verordnung beigefügt.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (17.7.2012)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken zur Demografie
(COM(2011)0903 – C7 0518/2011 – 2011/0440(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Kerstin Westphal

KURZE BEGRÜNDUNG

Mit dem Vorschlag soll die Bereitstellung und Harmonisierung von Daten zur Bevölkerung in den Mitgliedstaaten geregelt werden. Dazu gehört die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung von europäischen Statistiken zur Demografie, in denen die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Bevölkerungsstatistiken sowie statistische Daten zu Lebensereignissen reguliert werden.

Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt den Wunsch nach europaweit vereinheitlichten und somit vergleichbaren Statistiken zum Thema Demografie. Die demografischen Herausforderungen nehmen zu, und spielen eine immer wichtigere Rolle für die Entwicklung der EU. Nur wenn hierzu Statistiken vorliegen, kann man aussagekräftige Vergleiche ziehen und daraus Schlussfolgerungen und Handlungsoptionen erarbeiten.

Schon in ihrem Initiativbericht über den demografischen Wandel und seine Folgen für die künftige Kohäsionspolitik der EU (2010/2157(INI)) hat die Verfasserin der Stellungnahme auf die Bedeutung dieses Themas hingewiesen. In diesem Initiativbericht wird gefordert, dass demografische Entwicklungen in den Regionen statistisch erfasst werden müssen. Außerdem wird gefordert, lokale, regionale und nationale Datenbanken zur demografischen Entwicklung vergleichbar zu machen, damit die Daten europaweit evaluiert werden können und der Austausch bewährter Verfahren zwischen Staaten, Regionen und Kommunen gefördert werden kann.

Auch die Idee der Kommission im vorliegenden Vorschlag, die gewonnenen Daten zur Schaffung von Indikatoren unterschiedlichen Typs heranzuziehen, wird von der Verfasserin der Stellungnahme unterstützt. Der „Demography Vulnerability Index“ der Kommission kann ein solcher Indikator sein. In seinem oben genannten Bericht hat das Parlament bereits gefordert, diesen Index regelmäßig zu erstellen, um erkennbar zu machen, welche Regionen in Europa dem demografischen Wandel besonders ausgesetzt sind.

Die Verfasserin unterstützt daher im Wesentlichen den Vorschlag der Kommission, der in erster Linie aus Begriffsbestimmungen und Umsetzungsregeln besteht. Die Sorge einiger Regionen, die Sammlung von Bevölkerungszahlen nach dem Konzept des üblichen Aufenthaltsortes sei zu aufwändig (Artikel 2 Buchstabe d Ziffern i und ii), ist beseitigt, da Artikel 3 Absatz 1 jetzt auch eine „bestmögliche Annäherung“ zulässt.

Die Änderungsanträge zielen daher vor allem auf die Rolle der Regionen in diesem Prozess ab, inklusive der Forderung, auch regionale Statistiken zur Demografie (sofern vorhanden) an Eurostat weiterzuleiten, damit auch regionale Unterschiede bei demografischen Entwicklungen aufgezeigt werden können. Da die Häufigkeit und Menge der zu liefernden Daten im Text offen gelassen wird, sollte an dieser Stelle erwähnt werden, dass die Statistik-Behörden nicht vor unzumutbare finanzielle oder administrative Hürden gestellt werden dürfen.

Zudem schlägt die Verfasserin vor, bei der Bereitstellung von Daten auf die Notwendigkeit des Schutzes von persönlichen Daten hinzuweisen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Jährliche statistische Daten zur Demografie sind von grundlegender Bedeutung für die Untersuchung und Festlegung unterschiedlichster politischer Strategien, wobei der Schwerpunkt auf sozialen und wirtschaftlichen Themen auf nationaler und regionaler Ebene liegt. Statistiken zur Bevölkerung sind eine wichtige Größe für die verschiedensten politischen Indikatoren.

(8) Jährliche statistische Daten zur Demografie sind von grundlegender Bedeutung für die Untersuchung und Festlegung unterschiedlichster politischer Strategien, wobei der Schwerpunkt auf sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Themen auf nationaler und regionaler Ebene liegt. Statistiken zur Bevölkerung sind eine wichtige Größe für die verschiedensten politischen Indikatoren, insbesondere für die Untersuchung gravierender und dauerhafter demografischer Nachteile einiger Regionen in der Union.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Mit dem „Demography Vulnerability Index“ – einem Index der Anfälligkeit für demografische Entwicklungen auf der Grundlage des geschätzten Anteils von Personen ab 65 Jahren an der Gesamtbevölkerung, des geschätzten Anteils von Personen im erwerbsfähigen Alter an der Gesamtbevölkerung, jeweils im Jahr 2020, und des geschätzten Bevölkerungsrückgangs bis 2020 – hat die Kommission bereits Vorschläge für die Auswertung statistischer Daten zur Demografie in den Regionen der Union ausgearbeitet.

Begründung

Der „Demography Vulnerability Index“, der erstmalig im Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen „Regionen 2020 – Eine Bewertung der künftigen Herausforderungen der EU-Regionen“ erarbeitet wurde, zeigt auf, wie unterschiedlich die Regionen vom Demografiewandel betroffen sind. In seinem Bericht über den demografischen Wandel und seine Folgen für die künftige Kohäsionspolitik der EU (2010/2157(INI)) hat das Europäische Parlament hervorgehoben, dass dieser Indikator sinnvoll ist und weiterentwickelt werden sollte.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Demografische Statistiken zur Bevölkerung bilden eine wichtige Komponente für die Schätzung der Gesamtbevölkerung im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen.

(9) Demografische Statistiken zur Bevölkerung bilden eine wichtige Komponente für die Schätzung der Gesamtbevölkerung im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen. Die Aktualisierung und Bereinigung der Daten sind wichtige Elemente für die Erstellung von Statistiken auf europäischer Ebene.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Damit Qualität und insbesondere Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten gewährleistet, aber auch die Erstellung zuverlässiger Übersichten auf Ebene der Europäischen Union sichergestellt ist, sollten die verwendeten Daten auf denselben Konzepten und demselben Bezugszeitpunkt oder -zeitraum basieren;

(10) Es hat sich herausgestellt, dass die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten statistischen Daten nicht immer nach den gleichen Methoden gesammelt werden; damit Qualität und insbesondere Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten gelieferten Daten gewährleistet, aber auch die Erstellung zuverlässiger Übersichten auf Ebene der Europäischen Union sichergestellt ist, sollten die verwendeten Daten daher auf denselben Konzepten und demselben Bezugszeitpunkt oder -zeitraum basieren.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken sollten sich die nationalen und die europäischen statistischen Stellen nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, wie er vom Ausschuss für das Europäische Statistische System am 28. September 2011 überarbeitet und aktualisiert wurde.

(13) Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken sollten sich die nationalen und die europäischen statistischen Stellen und gegebenenfalls diejenigen auf regionaler Ebene nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, wie er vom Ausschuss für das Europäische Statistische System am 28. September 2011 überarbeitet und aktualisiert wurde.

Begründung

In einigen Mitgliedstaaten werden Statistiken von regionalen statistischen Stellen erhoben. Diese sollten dieselben Grundsätze einhalten.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Für Gebietskörperschaften mit Gesetzgebungsbefugnissen sollten sich bei der gemeinsamen Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken die gleichen Kriterien gelten.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) „validierte Daten“ sind Daten, die bestimmte Qualitätskriterien für die Datenkompilierung aufweisen, wozu alle Überprüfungen der Qualität der Daten gehören, die zu veröffentlichen sind oder bereits veröffentlicht wurden.

(h) „validierte Daten“ sind statistische Daten, die bestimmte Qualitätskriterien für die Datenkompilierung aufweisen, wozu alle Überprüfungen der Qualität der Daten gehören, die zu veröffentlichen sind oder bereits veröffentlicht wurden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 2 Buchstaben c und d zur Bezugszeit. In Fällen, in denen die in Artikel 2 Buchstabe d Ziffer i oder Buchstabe d Ziffer ii beschriebenen Umstände nicht ermittelt werden können, liefern die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten zur Bevölkerung an ihrem rechtmäßigen oder zur Bezugszeit eingetragenen Aufenthaltsort; in diesem Fall bemühen sie sich in angemessener Weise um die Erstellung von Daten, die eine bestmögliche Annäherung an die Bevölkerung nach Artikel 2 Buchstaben c und d Bezug darstellen.

1. Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit statistischen Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 2 Buchstaben c und d zur Bezugszeit. In Fällen, in denen die in Artikel 2 Buchstabe d Ziffer i oder Buchstabe d Ziffer ii beschriebenen Umstände nicht ermittelt werden können, liefern die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) statistische Daten zur Bevölkerung an ihrem rechtmäßigen oder zur Bezugszeit eingetragenen Aufenthaltsort; in diesem Fall bemühen sie sich in angemessener Weise um die Erstellung von Daten, die eine bestmögliche Annäherung an die statistischen Daten zur Bevölkerung nach Artikel 2 Buchstaben c und d Bezug darstellen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten leiten statistische Daten, die von regionalen Behörden an nationale Behörden übermittelt werden, auch an die Kommission (Eurostat) weiter, um einen ausführlicheren Überblick über die demografische Situation in der Union zu ermöglichen.

Begründung

Der demografische Wandel wirkt sich auf die Regionen auf vielfältige und unterschiedliche Art und Weise aus. Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen gewaltige Unterschiede, deshalb könnte es sich als sinnvoll erweisen, Entwicklungen nicht nur auf nationaler, sondern auch auf regionaler Ebene zu vergleichen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Einheitliche Bedingungen in Bezug auf Untergliederung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sowie auf Häufigkeit, Fristen und Überarbeitung der Daten werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren verabschiedet.

4. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen einheitliche Bedingungen für die Untergliederung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sowie auf Häufigkeit, Fristen und Überarbeitung der Daten festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Diese einheitlichen Bedingungen sollten, soweit möglich, keinen zusätzlichen Finanz- oder Verwaltungsaufwand für die nationalen oder regionalen statistischen Stellen verursachen.

Begründung

Da die Häufigkeit der Daten in der Verordnung nicht festgelegt ist, muss dafür gesorgt werden, dass die Stellen nicht unrealistisch oder unzumutbar oft Daten bereitstellen müssen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Bereitstellung der Daten erfolgt gemäß der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxxx vom … zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) und nach Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Begründung

Der Schutz personenbezogener Daten wird bereits in Erwägung 14 erwähnt, sollte aber hier wiederholt werden, weil er bei der Erhebung statistischer Daten ein wichtiges Thema ist.

VERFAHREN

Titel

Europäische Statistiken zur Demografie

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0903 – C7-0518/2011 – 2011/0440(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

17.1.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

17.1.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Kerstin Westphal

26.1.2012

Datum der Annahme

11.7.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

42

0

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

François Alfonsi, Luís Paulo Alves, Charalampos Angourakis, Victor Boştinaru, John Bufton, Salvatore Caronna, Nikos Chrysogelos, Francesco De Angelis, Rosa Estaràs Ferragut, Danuta Maria Hübner, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Vincenzo Iovine, María Irigoyen Pérez, Seán Kelly, Mojca Kleva, Constanze Angela Krehl, Petru Constantin Luhan, Vladimír Maňka, Riikka Manner, Iosif Matula, Erminia Mazzoni, Miroslav Mikolášik, Jens Nilsson, Jan Olbrycht, Wojciech Michał Olejniczak, Younous Omarjee, Markus Pieper, Monika Smolková, Ewald Stadler, Georgios Stavrakakis, Nuno Teixeira, Lambert van Nistelrooij, Oldřich Vlasák, Kerstin Westphal, Hermann Winkler, Joachim Zeller

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jan Březina, Karima Delli, Ivars Godmanis, Juozas Imbrasas, Maurice Ponga, Elisabeth Schroedter, Richard Seeber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Hans-Gert Pöttering, Konrad Szymański, Janusz Wojciechowski

STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (22.1.2013)

für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken zur Demografie
(COM(2011)0903 – C7‑0518/2011 – 2011/0444(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Carlo Casino

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) „üblicher Aufenthaltsort“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Buchstabe d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten:

d) „üblicher Aufenthaltsort“ ist der Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zu Zwecken der Erholung, des Urlaubs, des Besuchs von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, zu medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten:

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Anwendung der Definition „üblicher Aufenthaltsort“ behandeln die Mitgliedstaaten Sonderfälle wie im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 der Kommission.

Können die unter Ziffer i oder ii beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, so bedeutet „üblicher Aufenthaltsort“ den Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes. Bei der Anwendung der Definition „üblicher Aufenthaltsort“ behandeln die Mitgliedstaaten Sonderfälle wie im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 der Kommission.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit Daten zur Bevölkerung gemäß Artikel 2 Buchstaben c und d zur Bezugszeit. In Fällen, in denen die in Artikel 2 Buchstabe d Ziffer i oder Buchstabe d Ziffer ii beschriebenen Umstände nicht ermittelt werden können, liefern die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten zur Bevölkerung an ihrem rechtmäßigen oder zur Bezugszeit eingetragenen Aufenthaltsort; in diesem Fall bemühen sie sich in angemessener Weise um die Erstellung von Daten, die eine bestmögliche Annäherung an die Bevölkerung nach Artikel 2 Buchstaben c und d Bezug darstellen.

1. Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) mit statistischen Daten zur Wohnbevölkerung gemäß Artikel 2 Buchstaben c und d zur Bezugszeit. In Fällen, in denen die in Artikel 2 Buchstabe d Ziffer i oder Buchstabe d Ziffer ii beschriebenen Umstände nicht ermittelt werden können, liefern die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten zur Bevölkerung an ihrem rechtmäßigen oder zur Bezugszeit eingetragenen Aufenthaltsort; in diesem Fall bemühen sie sich in angemessener Weise um die Erstellung von Daten, die eine bestmögliche Annäherung an die Wohnbevölkerung nach Artikel 2 Buchstaben c und d darstellen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke einer Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten über die Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene zur Bezugszeit gemäß Artikel 2 Buchstabe c innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres. Für die Zwecke dieses Artikels liefern die Mitgliedstaaten keine Daten zur Bevölkerung an ihrem rechtmäßigen oder zur Bezugszeit eingetragenen Aufenthaltsort.

Für die Zwecke einer Beschlussfassung im Rat mit qualifizierter Mehrheit übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Daten über die Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene zur Bezugszeit gemäß Artikel 2 Buchstabe c innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres.

VERFAHREN

Titel

Europäische Statistiken zur Demografie

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0903 – C7-0518/2011 – 2011/0440(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

17.1.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFCO

22.11.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Carlo Casini

27.11.2012

Prüfung im Ausschuss

26.11.2012

18.12.2012

21.1.2013

 

Datum der Annahme

22.1.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Andrew Henry William Brons, Carlo Casini, Andrew Duff, Ashley Fox, Roberto Gualtieri, Enrique Guerrero Salom, Gerald Häfner, Daniel Hannan, Stanimir Ilchev, Constance Le Grip, Morten Messerschmidt, Paulo Rangel, Algirdas Saudargas, József Szájer, Rafał Trzaskowski, Guy Verhofstadt

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Sandrine Bélier, Zuzana Brzobohatá, Sylvie Guillaume, Anneli Jäätteenmäki, Vital Moreira, Helmut Scholz

VERFAHREN

Titel

Europäische Statistiken zur Demografie

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0903 – C7-0518/2011 – 2011/0440(COD)

Datum der Konsultation des EP

20.12.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

17.1.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

17.1.2012

ENVI

17.1.2012

REGI

17.1.2012

AFCO

22.11.2012

 

FEMM

17.1.2012

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ECON

17.1.2012

ENVI

24.1.2012

FEMM

10.10.2012

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Csaba Sógor

19.1.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

9.10.2012

28.11.2012

20.2.2013

 

Datum der Annahme

21.2.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

5

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Edit Bauer, Heinz K. Becker, Jean-Luc Bennahmias, Phil Bennion, Pervenche Berès, Philippe Boulland, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Minodora Cliveti, Emer Costello, Frédéric Daerden, Sari Essayah, Richard Falbr, Thomas Händel, Marian Harkin, Nadja Hirsch, Stephen Hughes, Danuta Jazłowiecka, Jean Lambert, Patrick Le Hyaric, Verónica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Nicole Sinclaire, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Jutta Steinruck, Traian Ungureanu, Inês Cristina Zuber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Georges Bach, Sergio Gutiérrez Prieto, Ria Oomen-Ruijten, Antigoni Papadopoulou, Csaba Sógor

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Alexander Alvaro, Nirj Deva, Pat the Cope Gallagher

Datum der Einreichung

27.2.2013