BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“)
27.2.2013 - (COM(2012)0362 – C7‑0285/2012 – 2012/0195(CNS)) - *
Entwicklungsausschuss
Berichterstatter: Patrice Tirolien
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“)
(COM(2012)0362 – C7‑0285/2012 – 2012/0195(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0362),
– gestützt auf Artikel 203 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0285/2012),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Fischereiausschusses (A7–0052/2013),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Angesichts der Bedeutung der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete als wirksame Bindeglieder zwischen der Gruppe der ÜLG in ihrem Dialog mit der Kommission und den Mitgliedstaaten der Union sollte diese Assoziation als Akteur der Zusammenarbeit mit dem Ziel der stärkeren Berücksichtigung der gemeinsamen Interessen der dazugehörigen ÜLG anerkannt werden. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Mitwirkung der Zivilgesellschaft an der Entwicklung der ÜLG kann durch die Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen in allen Bereichen der Zusammenarbeit intensiviert werden. |
(6) Die Mitwirkung der Zivilgesellschaft an der Entwicklung der ÜLG kann durch die Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen und die Übertragung größerer Verantwortung auf solche Organisationen in allen Bereichen der Zusammenarbeit intensiviert werden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die ÜLG verfügen über eine große marine und terrestrische Artenvielfalt. Der Klimawandel kann die natürliche Umwelt der ÜLG beeinträchtigen und deren nachhaltige Entwicklung gefährden. Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, zur Katastrophenvorsorge, zur nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und zur Förderung nachhaltiger Energie werden zur Anpassung an den Klimawandel und zum Klimaschutz in den ÜLG beitragen. |
(10) Die ÜLG verfügen über eine große marine und terrestrische Artenvielfalt. Der Klimawandel kann die natürliche Umwelt der ÜLG beeinträchtigen und deren nachhaltige Entwicklung gefährden. Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemleistungen, zur Katastrophenvorsorge, zur nachhaltigen Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen und zur Förderung nachhaltiger Energie können dazu beitragen, dass sich die ÜLG an den Klimawandel anpassen und den Klimaschutz verstärken. Die ÜLG müssten auch die Möglichkeit haben, sich an horizontalen Programmen der Union wie dem Programm für Umwelt- und Klimapolitik zu beteiligen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die ÜLG müssen bei ihren eine Verringerung ihrer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und ihrer Anfälligkeit für Verknappungen und Preisschwankungen dieser Brennstoffe ausgerichteten Bemühungen unterstützt werden, um so die Widerstandsfähigkeit und Resilienz ihrer Wirtschaft gegenüber externen Schocks zu stärken. |
(12) Die ÜLG müssen bei ihren auf eine Verringerung ihrer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und ihrer Anfälligkeit für Verknappungen und Preisschwankungen dieser Brennstoffe ausgerichteten Bemühungen unterstützt werden, um so die Widerstandsfähigkeit und Resilienz ihrer Wirtschaft gegenüber externen Schocks, insbesondere im Hinblick auf Arbeitsplätze, zu stärken. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Da die Abgelegenheit der ÜLG ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt, ist die Verbesserung ihrer Zugänglichkeit von großer Bedeutung. |
(14) Da die Abgelegenheit der ÜLG eine Herausforderung für ihre wirtschaftliche Entwicklung darstellt, ist die Verbesserung ihrer Zugänglichkeit von großer Bedeutung. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Die Union und die ÜLG messen der Bildung als wichtiger Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung große Bedeutung bei. |
(15) Die Union und die ÜLG messen der allgemeinen und beruflichen Bildung als wichtigen Voraussetzungen für nachhaltige Entwicklung in den ÜLG große Bedeutung bei. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Ein zentrales Ziel der Zusammenarbeit sollte in der Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie der Stärkung der Rechte der Arbeitnehmer und der Gewerkschaften bestehen. Gewerkschaften und sonstigen Arbeitnehmervertretern sollte dabei eine wichtige Rolle zukommen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Das Auftreten übertragbarer Krankheiten in den ÜLG, wie etwa das Dengue-Fieber im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und das Chikungunya-Fieber im Indischen Ozean, stellt eine erhebliche Gefahr für Gesundheit und Wirtschaft in diesen Regionen dar. Solche Epidemien in den ÜLG beeinträchtigen nicht nur die Produktivität der betroffenen Bevölkerung, sondern wirken sich auch negativ auf den Tourismus aus, der für viele ÜLG eine wichtige Stütze ihrer Wirtschaft ist. Aufgrund der zahlreichen Touristen und Wanderarbeitnehmer, die in die ÜLG einreisen, sind sie einem hohen Risiko der Einschleppung übertragbarer Krankheiten ausgesetzt. Umgekehrt ist durch die hohe Zahl der aus den ÜLG zurückkehrenden Reisenden auch die Einschleppung solcher übertragbarer Krankheiten in Europa möglich. Die Gewährleistung eines „sicheren Tourismus“ ist daher eine wichtige Voraussetzung für die Nachhaltigkeit der auf den Tourismus angewiesenen Wirtschaft der ÜLG. |
(17) Das Auftreten übertragbarer Krankheiten in den ÜLG, wie etwa das Dengue-Fieber im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und das Chikungunya-Fieber im Indischen Ozean, stellt eine erhebliche Gefahr für Gesundheit und Wirtschaft in diesen Regionen dar. Solche Epidemien in den ÜLG beeinträchtigen nicht nur die Produktivität der betroffenen Bevölkerung, sondern wirken sich auch negativ auf den Tourismus aus, der für viele ÜLG eine wichtige Stütze ihrer Wirtschaft ist. Aufgrund der zahlreichen Touristen und Wanderarbeitnehmer, die in die ÜLG einreisen, sind sie einem hohen Risiko der Einschleppung übertragbarer Krankheiten ausgesetzt. Durch einen einfachen und regelmäßigen Zugang zur Arbeitsmedizin könnte das Ausmaß von Epidemien eingedämmt werden. Umgekehrt ist durch die hohe Zahl der aus den ÜLG zurückkehrenden Reisenden auch die Einschleppung solcher übertragbarer Krankheiten in Europa möglich. Die Gewährleistung eines „sicheren Tourismus“ ist daher eine wichtige Voraussetzung für die Nachhaltigkeit der auf den Tourismus angewiesenen Wirtschaft der ÜLG. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG berücksichtigt insbesondere die Wahrung der kulturellen Vielfalt und der Identität der ÜLG. |
(18) Die Assoziation zwischen der Union und den ÜLG sollte der Wahrung der kulturellen Vielfalt und der Identität der ÜLG die erforderliche Aufmerksamkeit widmen und einen Beitrag dazu leisten. Sie sollte deshalb dem Schutz und der Achtung der Rechte der autochthonen Bevölkerung der ÜLG die erforderliche Aufmerksamkeit zukommen lassen und einen Beitrag zu dieser Aufgabe leisten. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Die Union erkennt an, dass die Entwicklung einer aktiveren Partnerschaft mit den ÜLG für die Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung, die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Menschenhandels, des Terrorismus und der Korruption von maßgeblicher Bedeutung ist. |
(19) Die Union erkennt an, dass die Entwicklung einer aktiveren Partnerschaft mit den ÜLG für die Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung in den Bereichen Wirtschafts-, Sozial- und Steuerpolitik, die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Menschenhandels, des Terrorismus und der Korruption von maßgeblicher Bedeutung ist. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG sollten einen Beitrag zu einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung leisten. |
(20) Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG sollten einen systematischen Beitrag zu einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung leisten. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Die Union als wichtigster Handelspartner der ÜLG, die AKP-Nachbarstaaten der ÜLG und ihre übrigen Wirtschaftspartner sind in hohem Maße an den weltweiten Entwicklungen beteiligt, die eine zunehmende Liberalisierung des Handels mit sich bringen. |
(21) Die Union als wichtigster Handelspartner der ÜLG hat aufgrund der weltweiten Entwicklungen, die eine zunehmende Liberalisierung des Handels mit sich bringen, welche für die kleinen Inselgebiete wenig vorteilhaft ist, die Pflicht, die Interessen der ÜLG in den Handelsabkommen, die sie mit den Nachbarstaaten der ÜLG abschließt, besser zu berücksichtigen. Dies impliziert eine gemeinsame Verantwortung dafür, dass in alle ausgehandelten Partnerschaften oder Handelsabkommen systematisch Klauseln zur Einhaltung sozialer Mindeststandards aufgenommen werden. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21a) Da die Sparpolitik negative Auswirkungen auf die Beschäftigung hatte, müssen die ÜLG und die Union zusammenarbeiten, um sich von dieser Politik wegzubewegen, und ehrgeizige öffentliche Investitionsprogramme voranbringen, da sie die einzige Möglichkeit sind, menschenwürdige Lebens- und Arbeitsbedingungen für den größten Teil der Bevölkerung sowohl in den ÜLG als auch in der Union zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die ÜLG sind aufgrund ihrer Insellage ökologisch sehr fragil und bedürfen eines angemessenen Schutzes auch hinsichtlich der Abfallbewirtschaftung. Bei radioaktiven Abfällen wird dieser Schutz im Rahmen von Artikel 198 des Euratom-Vertrags und der einschlägigen sekundärrechtlichen Vorschriften geleistet, hiervon ausgenommen ist Grönland, auf das der Euratom-Vertrag keine Anwendung findet. Hinsichtlich anderer Abfälle muss festgelegt werden, welche Unionsvorschriften für die ÜLG gelten sollen. |
(22) Die ÜLG sind aufgrund ihrer Insellage ökologisch sehr fragil und bedürfen eines angemessenen Schutzes auch hinsichtlich der Abfallbewirtschaftung und der radioaktiven Verschmutzung. Bei radioaktiven Abfällen wird dieser Schutz im Rahmen von Artikel 198 des Euratom-Vertrags und der einschlägigen sekundärrechtlichen Vorschriften geleistet, hiervon ausgenommen ist Grönland, auf das der Euratom-Vertrag keine Anwendung findet. Hinsichtlich anderer Abfälle muss festgelegt werden, welche Unionsvorschriften für die ÜLG gelten sollen. Bei der radioaktiven Verschmutzung – insbesondere im Zusammenhang mit Nuklearversuchen – sollte präzisiert werden, welche Vorschriften der Union auf die ÜLG Anwendung finden könnten, um die Artenvielfalt nachhaltig zu schützen und der Bevölkerung Schutz vor diesen Formen der Verschmutzung zu gewähren. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) In Anbetracht der angestrebten Integration und der Entwicklungen des Welthandels im Bereich der Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts, müssen Dienstleistungsmärkte und Investitionsmöglichkeiten durch einen besseren Zugang von Dienstleistungen und Investitionen der ÜLG zum Markt der Union gefördert werden. Die Union sollte daher auch den ÜLG die bestmögliche Präferenzbehandlung bieten, die sie anderen Handelspartnern im Rahmen umfassender Meistbegünstigungsklauseln gewährt, gleichzeitig jedoch im Rahmen der Handelsbeziehungen flexiblere Möglichkeiten für die ÜLG vorsehen, denen zufolge der Union keine günstigere Behandlung als anderen großen Handelsnationen bzw. -blöcken gewährt werden muss. |
(26) In Anbetracht der angestrebten Integration und der Entwicklungen des Welthandels im Bereich der Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts müssen Dienstleistungsmärkte und Investitionsmöglichkeiten durch einen besseren Zugang von Dienstleistungen und Investitionen der ÜLG zum Markt der Union und durch die Erleichterung ihres Zugangs zu öffentlichen Aufträgen gefördert werden. Die Union sollte daher auch den ÜLG die bestmögliche Präferenzbehandlung bieten, die sie anderen Handelspartnern im Rahmen umfassender Meistbegünstigungsklauseln gewährt, gleichzeitig jedoch im Rahmen der Handelsbeziehungen flexiblere Möglichkeiten für die ÜLG vorsehen, denen zufolge der Union keine günstigere Behandlung als anderen großen Handelsnationen bzw. -blöcken gewährt werden muss. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie technische Handelshemmnisse können den Handel beeinträchtigen und erfordern eine Zusammenarbeit. Die den Handel und handelsbezogene Fragen betreffende Zusammenarbeit sollte sich auch mit Problemen der Wettbewerbspolitik und der Rechte an geistigem Eigentum befassen, die eine gerechte Verteilung der Handelserlöse behindern. |
(28) Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie technische Handelshemmnisse können den Handel und die Beschäftigungssituation beeinträchtigen und erfordern eine Zusammenarbeit. Die den Handel und handelsbezogene Fragen betreffende Zusammenarbeit sollte sich auch mit Problemen der Beschäftigungspolitik, insbesondere im Hinblick auf junge Menschen, der Wettbewerbspolitik und der Rechte des geistigen Eigentums befassen, die eine gerechte Verteilung der Handelserlöse behindern. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Damit die ÜLG unter den bestmöglichen Voraussetzungen am Binnenmarkt der Union und an regionalen, subregionalen und internationalen Märkten teilnehmen können, müssen die Kapazitäten der ÜLG in den relevanten Bereichen ausgebaut werden. Dies schließt die Förderung der Humanressourcen und ihrer Qualifikationen, die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen, die Diversifizierung von Wirtschaftszweigen und die Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens ein, um zu einem investitionsfreundlichen Unternehmensumfeld beizutragen. |
(29) Damit die ÜLG unter den bestmöglichen Voraussetzungen am Binnenmarkt der Union und an regionalen, subregionalen und internationalen Märkten teilnehmen können, müssen die Kapazitäten der ÜLG in den relevanten Bereichen ausgebaut werden. Dies schließt die Förderung der Humanressourcen und ihrer Qualifikationen durch das Angebot geeigneter Berufsausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, die Begünstigung der Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen, einen vereinfachten Zugang zu Mikrofinanzierungsinstrumenten und Krediten, die Diversifizierung von Wirtschaftszweigen und die Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens ein, um zu einem investitionsfreundlichen Unternehmensumfeld beizutragen. Zu diesem Zweck könnten die angestrebten Investitionen durch die Kombination der Mittel aus dem EEF und der im Gesamthaushaltsplan der Union vorgesehenen Programme und Instrumente, für die die ÜLG in Betracht kommen, gesteigert und rationalisiert werden. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 30 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(30a) Die ÜLG können eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung von Steueroasen übernehmen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass auf eine wirkliche Transparenz des Finanzsektors hingearbeitet werden muss. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Mit den Verfahren für die Finanzhilfe nach den Artikeln 9 und 82 wird die Verantwortung für die Programmierung des 11. EEF und die Durchführung der Zusammenarbeit in erster Linie den ÜLG übertragen. Die Zusammenarbeit wird sich im Wesentlichen nach den in den ÜLG geltenden Vorschriften richten und Unterstützung bei Monitoring, Evaluierung und Rechnungsprüfung der programmierten Maßnahmen vorsehen. Außerdem muss eindeutig festgelegt werden, dass die ÜLG für eine Förderung aus den verschiedenen Finanzierungsquellen nach Artikel 76 in Betracht kommen. |
(33) Mit den Verfahren für die Finanzhilfe nach den Artikeln 9 und 82 wird die Verantwortung für die Programmierung des 11. EEF und die Durchführung der Zusammenarbeit in erster Linie den ÜLG übertragen. Die Zusammenarbeit wird sich im Wesentlichen nach den in den ÜLG geltenden Vorschriften richten und Unterstützung bei Monitoring, Evaluierung und Rechnungsprüfung der programmierten Maßnahmen vorsehen. Außerdem muss eindeutig festgelegt werden, dass die ÜLG für eine Förderung aus den verschiedenen Finanzierungsquellen nach Artikel 76 in Betracht kommen; die Kommission müsste den Zugang der ÜLG zu den horizontalen Programmen durch Umsetzung ihrer „ÜLG-Strategie“, wie sie in Artikel 88 Absatz 2a vorgesehen ist, erleichtern. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Um ausführliche Regelungen für die Ausarbeitung der Programmierungsdokumente, ihr Follow-up, ihre Rechnungsprüfung, ihre Evaluierung, Überprüfung und Umsetzung sowie für Berichterstattung und Finanzkorrekturen annehmen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf den vierten Teil dieses Beschlusses zu erlassen. Um technologischen Entwicklungen und Änderungen des Zollrechts Rechnung zu tragen, sollte der Kommission ebenfalls die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anlagen zu Anhang VI zu erlassen. Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Europäische Kommission während der Vorarbeiten, unter anderem auf Sachverständigenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Ausarbeitung und Abfassung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass dem Rat relevante Dokumente zeitgleich, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(34) Um ausführliche Regelungen für die Ausarbeitung der Programmierungsdokumente, ihr Follow-up, ihre Rechnungsprüfung, ihre Evaluierung, Überprüfung und Umsetzung sowie für Berichterstattung und Finanzkorrekturen annehmen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf den vierten Teil dieses Beschlusses zu erlassen. Zum Zwecke der Annahme von Beschlüssen über die Gewährung einer Ursprungskumulierung zwischen einem ÜLG und einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat und praktiziert, über die Ausnahmen vom System der registrierten Exporteure sowie über die befristete Ausnahme von den Vorschriften des Anhangs VI sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitweise der Europäischen Union im Hinblick auf den Anhang VI des vorliegenden Beschlusses zu erlassen. Um technologischen Entwicklungen und Änderungen des Zollrechts Rechnung zu tragen, sollte der Kommission ebenfalls die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anlagen zu Anhang VI zu erlassen. Zum Zwecke der Annahme von Beschlüssen über die vorübergehende Rücknahme von Präferenzregelungen und über vorherige Überwachungsmaßnahmen nach Anlage VII sowie vorläufige und endgültige Schutzmaßnahmen nach Anlage VIII ist es ebenfalls zweckmäßig, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitweise der Europäischen Union im Hinblick auf die Anlagen VII bzw. VIII des vorliegenden Beschlusses zu erlassen. Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Europäische Kommission während der Vorarbeiten, unter anderem auf Sachverständigenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Ausarbeitung und Abfassung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass dem Europäischen Parlament und dem Rat relevante Dokumente zeitgleich, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
Begründung | |
Selbst wenn es sich um einen Beschluss des Rates handelt und das EP dementsprechend über keine Rolle als Teil der Rechtsetzungsbehörde verfügt, hat das EP das Recht, über die Annahme der delegierten Rechtsakte durch die Kommission unterrichtet zu werden. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Um die Verwirklichung dieser Zielvorgaben zu gewährleisten, werden die Identität und die geographische, politische, wirtschaftliche und soziale Situation jedes ÜLG berücksichtigt. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Förderung eines umweltverträglichen Wachstums, |
b) Förderung eines umweltverträglichen Wachstums und ökologischer Arbeitsplätze in Wirtschaftszweigen mit einem umweltverträglichen Wachstum, |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Um ihre Beziehungen untereinander zu stärken, bemühen sich die Union und die ÜLG darum, ihre Bürger für die Assoziation zu sensibilisieren, insbesondere durch die Förderung der Entwicklung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, dem Hochschulbereich, der Zivilgesellschaft und den Unternehmen der ÜLG einerseits und ihren Gesprächspartnern in der Union andererseits. |
1. Um ihre Beziehungen untereinander zu stärken, bemühen sich die Union und die ÜLG darum, ihre Bürger für die Assoziation und die sich daraus ergebenden gemeinsamen Vorteile zu sensibilisieren, insbesondere durch die Förderung der Entwicklung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, dem Hochschulbereich, der Zivilgesellschaft, den Sozialpartnern und den Unternehmen der ÜLG einerseits und ihren Gesprächspartnern in der Union andererseits. Zu diesem Zweck wacht die Union über die effektive Beteiligung der ÜLG an den Informations- und Kommunikationsprogrammen und insbesondere den Informationszentren „Europe Direct“, um die Union ihren in den ÜLG lebenden Bürgern näher zu bringen. |
Begründung | |
Es ist notwendig, die Beteiligung der ÜLG an den Kommunikationsprogrammen der EU zu verstärken. In diesen von der Union so weit entfernten Gebieten muss man sich besser über Europa informieren können, denn die Gebiete gehören zur Union. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Kommission gewährleistet die Förderung der Partnerschaften mit den ÜLG bei der Gesamtheit der Programme und Instrumente der Union, wie sie im Gesamthaushaltsplan der Union gemäß Artikel 88 festgeschrieben sind. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 7 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Assoziation zielt auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und anderen Partnern in den im zweiten und dritten Teil genannten Bereichen der Zusammenarbeit ab. In diesem Zusammenhang besteht das Ziel der Assoziation darin, die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 des Vertrags genannten Gebieten in äußerster Randlage, den benachbarten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie ihren nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Nachbarn zu fördern. Zur Erreichung dieses Ziels verbessert die Union die Koordinierung und die Synergien zwischen den durch verschiedene EU-Finanzierungsinstrumente unterstützten Kooperationsprogrammen. |
3. Die Assoziation zielt auf die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und anderen Partnern in den im zweiten und dritten Teil genannten Bereichen der Zusammenarbeit ab. In diesem Zusammenhang besteht das Ziel der Assoziation darin, die Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 des Vertrags genannten Gebieten in äußerster Randlage, den benachbarten Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) sowie ihren nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Nachbarn zu fördern. Zur Erreichung dieses Ziels verbessert die Union die Koordinierung und die Synergien zwischen den durch verschiedene EU-Finanzierungsinstrumente unterstützten Kooperationsprogrammen, einschließlich der Programme der territorialen Zusammenarbeit innerhalb der Kohäsionspolitik. Außerdem bezieht die Union die ÜLG in den politischen Dialog ein, den sie mit den Nachbarländern der ÜLG führt, und unterrichtet sie über die Tagesordnung sowie die Entschließungen oder Empfehlungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU. Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen ferner jedes Ersuchen der Behörden der ÜLG, an den Plenartagungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU im Einklang mit der Geschäftsordnung der Versammlung als Beobachter teilnehmen zu dürfen. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 7 – Absatz 4 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Beteiligung der ÜLG an der Entwicklung regionaler Märkte im Rahmen von Organisationen der regionalen Integration, |
d) Beteiligung der ÜLG an der Entwicklung regionaler Organisationen oder regionaler Märkte im Rahmen von Organisationen der regionalen Integration, |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 9 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Gegebenenfalls organisieren die ÜLG einen Dialog und Konsultationen mit Behörden und Stellen wie etwa: |
2. Gegebenenfalls organisieren die ÜLG einen Dialog und Konsultationen mit Behörden, Parlamentsmitgliedern und Stellen wie etwa: |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass die gewählten Vertreter der ÜLG in den Prozess einbezogen werden, damit er so demokratisch wie möglich ist. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) die gewählten Parlamentarier der ÜLG auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Union; |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass die gewählten Vertreter der ÜLG in den Prozess einbezogen werden, damit er so demokratisch wie möglich ist. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) den Zusammenschlüssen der ÜLG, beispielsweise der Vereinigung der überseeischen Länder und Gebiete (OCTA); |
Begründung | |
Organisationen wie die OCTA müssen am Dialog über die Assoziation EU/ÜLG teilnehmen. | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) die gewählten Parlamentarier der ÜLG auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Union; |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass die gewählten Vertreter der ÜLG in den Prozess einbezogen werden, damit er so demokratisch wie möglich ist. | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 12 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Der Dialog gestattet es den ÜLG, verschiedene regionale horizontale Programme sowie laufende regionale EEF-Maßnahmen kennenzulernen, um daran teilnehmen zu können. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) In einem Forum für den Dialog zwischen den ÜLG und der EU (im Folgenden „ÜLG-EU-Forum“) treffen die Behörden der ÜLG, die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission jährlich zusammen. Mitglieder des Europäischen Parlaments, Vertreter der EIB und Vertreter der Gebiete in äußerster Randlage werden gegebenenfalls im Rahmen des ÜLG-EU-Forums hinzugezogen. |
a) In einem Forum für den Dialog zwischen den ÜLG und der EU (im Folgenden „ÜLG-EU-Forum“) treffen die Behörden der ÜLG, die gewählten Parlamentarier der ÜLG, die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission jährlich zusammen. Mitglieder des Europäischen Parlaments werden hinzugezogen. Vertreter der EIB und Vertreter der Gebiete in äußerster Randlage sowie die der AKP angehörenden und nicht der AKP angehörenden Nachbarstaaten werden gegebenenfalls im Rahmen des ÜLG-EU-Forums hinzugezogen. |
Begründung | |
Um dem Ziel der Verstärkung der regionalen Zusammenarbeit und der Förderung der ÜLG als Außenposten der EU in ihrer jeweiligen Region gerecht zu werden, wäre es zweckmäßig, den Zugang der Regionen in äußerster Randlage und der Nachbarstaaten der ÜLG (unabhängig davon, ob sie Mitgliedstaaten der AKP sind oder nicht) zum jährlichen ÜLG-EU-Forum zu fördern, wenn dies gerechtfertigt erscheint. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Die Kommission, die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten halten regelmäßige trilaterale Konsultationen ab. Diese Konsultationen finden in der Regel viermal jährlich auf Initiative der Kommission oder auf Antrag der ÜLG und der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten statt. |
b) Die Kommission, die ÜLG und die mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten halten regelmäßige trilaterale Konsultationen ab. Diese Konsultationen finden mindestens viermal jährlich und im Bedarfsfall auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines oder mehrerer ÜLG und der mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten statt. |
Begründung | |
Es ist notwendig, bei den trilateralen Konsultationen eine gewisse Flexibilität zu bewahren. | |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) Hilfe für die KMU, die nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeiten, vor allem in den Bereichen Forschung, Landwirtschaft, Handwerk und Fremdenverkehr, nachgehen und dabei die Vielfalt des Ökosystems nutzen; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 17 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Abstimmung wirtschaftlich und sozial relevanter Tätigkeiten wie Fischerei und Aquakultur, Tourismus und Seeverkehr mit dem Potenzial von Meeres- und Küstengebieten unter den Gesichtpunkten erneuerbare Energiequellen und Rohstoffe, wobei auch die Auswirkungen des Klimawandels und der menschlichen Tätigkeiten berücksichtigt werden. |
b) Abstimmung wirtschaftlich und sozial relevanter Tätigkeiten wie Fischerei und Aquakultur, Landwirtschaft, Tourismus und See- und Luftverkehr, Industrie, Bergbau und Raumordnung mit dem Potenzial von Meeres- und Küstengebieten unter den Gesichtpunkten erneuerbare Energiequellen und Rohstoffe, wobei auch die Auswirkungen des Klimawandels und der Verschmutzung der Böden in Verbindung mit den menschlichen und tierischen Tätigkeiten berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Unbeschadet bestehender oder künftiger bilateraler Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Union und den ÜLG sind die Union und die ÜLG bestrebt, einander in Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen regelmäßig zu konsultieren und im Rahmen der zuständigen Instanzen der Assoziation nach Artikel 13 Informationen über den aktuellen Ressourcenbestand auszutauschen. |
c) Unbeschadet bestehender oder künftiger Fischereipartnerschaftsabkommen, die von der Union abgeschlossen worden sind, sind die Union und die ÜLG bestrebt, einander in Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen regelmäßig zu konsultieren und im Rahmen der zuständigen Instanzen der Assoziation nach Artikel 13 Informationen über den aktuellen Ressourcenbestand auszutauschen. |
Änderungsantrag 37 Entwurf eines Beschlusses Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhaltung von Fischbeständen, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und einer wirksamen Zusammenarbeit mit und innerhalb regionaler Fischereiorganisationen. Der Dialog und die Zusammenarbeit umfassen Kontroll- und Inspektionsregelungen sowie Anreize und Verpflichtungen zugunsten eines effektiven langfristigen Managements der Fischerei und der Küstenumwelt. |
b) Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhaltung von Fischbeständen, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und einer wirksamen Zusammenarbeit mit und innerhalb regionaler Fischereiorganisationen. Der Dialog und die Zusammenarbeit umfassen Kontroll- und Inspektionsregelungen sowie Anreize und Verpflichtungen zugunsten eines effektiven langfristigen Managements der Fischerei und der Küstenumwelt. Der Dialog und die Zusammenarbeit müssen mit verstärkten Anstrengungen von Seiten der Kommission für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände einhergehen, indem die lokalen Beobachtungs- und Überwachungssysteme durch Partnerschaftsabkommen mit den mit der Europäischen Union assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten unterstützt werden. |
Begründung | |
Die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) stellt derzeit eine der größten Bedrohungen für die Nachhaltigkeit der Fischbestände und die Artenvielfalt in den Weltmeeren dar. Darüber hinaus stellt die damit verbundene Handelstätigkeit eine Form des unfairen Wettbewerbs gegenüber den Fischern dar, die sich an Recht und Gesetz halten, und verursacht außerdem wirtschaftliche Probleme für die Fischereigemeinden, die Verbraucher und den gesamten Sektor. Daher müssen die Abstimmung und die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den mit der EU assoziierten ÜLG bei der wirksamen Bekämpfung der IUU-Fischerei intensiviert werden. | |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 20 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Bereich Wasser und Abwasser wird dem Zugang zur Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung in unzureichend versorgten Gebieten besondere Bedeutung beigemessen, da dies zur Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der Produktivität der Menschen und somit direkt zur Entwicklung der Humanressourcen beiträgt. |
2. Im Bereich Wasser und Abwasser wird dem Zugang zur Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung in unzureichend versorgten Gebieten bzw. Gebieten, die häufig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, besondere Bedeutung beigemessen, da dies zur Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der Produktivität der Menschen und somit direkt zur Entwicklung der Humanressourcen beiträgt. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Zusammenarbeit im Bereich der Abfallbewirtschaftung im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Förderung der Anwendung der besten Umweltpraxis bei allen Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen erstrecken, einschließlich der Abfallverminderung, des Recyclings oder anderer Prozesse der Gewinnung von sekundären Rohstoffen und der Abfallentsorgung. |
Die Zusammenarbeit im Bereich der Abfallbewirtschaftung im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Förderung der Anwendung der besten Umweltpraxis bei allen Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Abfällen menschlichen oder tierischen Ursprungs erstrecken, einschließlich der Abfallverminderung, des Recyclings oder anderer Prozesse der Gewinnung von sekundären Rohstoffen und der Abfallentsorgung. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Straßen-, Eisenbahn-, Luft-, See- und Binnenwasserstraßenverkehr, |
b) öffentliche Verkehrsträger und die übrigen nachhaltigen Verkehrsformen für den Straßen-, Eisenbahn-, Luft-, See- und Binnenwasserstraßenverkehr, |
Begründung | |
Im Rahmen der Investitionen in die Straßeninfrastruktur ist es zweckmäßig, die Betonung auf die Verstärkung der öffentlichen Verkehrsmittel und die Nachhaltigkeit des Straßenverkehrs zu legen. | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologiedienstleistungen (IKT-Dienstleistungen) im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, in den ÜLG Anreize für Innovationen, Wirtschaftswachstum und Alltagsverbesserungen für Bürger und Unternehmen zu bieten, einschließlich der Erleichterung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen. Die Zusammenarbeit ist insbesondere darauf ausgerichtet, die Regulierungskapazitäten der ÜLG zu stärken und kann den Ausbau der IKT-Netze und –Dienstleistungen insbesondere durch folgende Maßnahmen unterstützen: |
Die Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologiedienstleistungen (IKT-Dienstleistungen) im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, in den ÜLG Anreize für Innovationen, Wirtschaftswachstum, Zusammenarbeit, Meinungsfreiheit, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und Alltagsverbesserungen für Bürger und Unternehmen zu bieten, einschließlich der Erleichterung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen. Die Zusammenarbeit ist insbesondere darauf ausgerichtet, die Regulierungskapazitäten der ÜLG zu stärken und kann den Ausbau der IKT-Netze und –Dienstleistungen insbesondere durch folgende Maßnahmen unterstützen: |
a) Schaffung eines verlässlichen Regulierungsrahmens, der mit der technologischen Entwicklung Schritt hält, Wachstum und Innovation stimuliert und Wettbewerb und Verbraucherschutz stärkt, |
a) Schaffung eines verlässlichen Regulierungsrahmens, der mit der technologischen Entwicklung Schritt hält, Wachstum und Innovation stimuliert und Wettbewerb und Verbraucherschutz stärkt, |
b) Dialog über die verschiedenen politischen Aspekte der Förderung und Beobachtung der Informationsgesellschaft, |
b) Dialog über die verschiedenen politischen Aspekte der Förderung und Beobachtung der Informationsgesellschaft, |
c) Informationsaustausch über Fragen der Normung und Interoperabilität, |
c) Informationsaustausch über Fragen der Normung und Interoperabilität, |
d) Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der IKT-Forschung und der IKT-basierten Forschungsinfrastruktur, |
d) Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der IKT-Forschung und der IKT-basierten Forschungsinfrastruktur, |
e) Entwicklung von Dienstleistungen und Anwendungen auf Gebieten von hoher gesellschaftlicher Relevanz. |
e) Entwicklung von Dienstleistungen und Anwendungen auf Gebieten von hoher gesellschaftlicher Relevanz, wie der allgemeinen und beruflichen Bildung. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 30 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation im Rahmen der Assoziation kann sich auf das Gebiet Wissenschaft und Technologie einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien erstrecken und zielt darauf ab, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der ÜLG und zur Förderung von Spitzenleistungen und der industriellen Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG zu leisten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen: |
Die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation im Rahmen der Assoziation kann sich auf das Gebiet Wissenschaft, Bildung und Technologie einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien erstrecken und zielt darauf ab, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der ÜLG und zur Förderung von Spitzenleistungen und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und insbesondere der KMU zu leisten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen: |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 30 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Politikformulierung und Aufbau von Institutionen in den ÜLG sowie konzertierte Maßnahmen auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene zur Konzeption von Wissenschafts-, Technologie- und Innovationsmaßnahmen und deren Anwendung, |
b) Politikformulierung und Aufbau von Institutionen in den ÜLG sowie konzertierte Maßnahmen auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene zur Konzeption von Wissenschafts-, Bildungs‑, Technologie- und Innovationsmaßnahmen und deren Anwendung, |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 30 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Beteiligung einzelner Forscher sowie von Forschungsstellen und juristischen Personen aus den ÜLG am Rahmen der Zusammenarbeit für Forschungs- und Innovationsprogramme innerhalb der Union, |
d) Beteiligung einzelner Forscher sowie von Forschungsstellen, KMU und juristischen Personen aus den ÜLG am Rahmen der Zusammenarbeit bei Programmen der Union in den Bereichen Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, insbesondere KMU, |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 30 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) Ausbildung, internationale Mobilität und Austausch von Forschern aus den ÜLG. |
e) Ausbildung, internationale Mobilität und Austausch von Forschern und Studenten aus den ÜLG. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 31 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 49 an Jugendinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten. |
1. Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 49 an den Jugendinitiativen und ‑programmen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 31 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Assoziation zielt darauf ab, die Verbindungen zwischen jungen Menschen in den ÜLG und in der Union zu stärken, unter anderem durch die Förderung der Lernmobilität von Jugendlichen aus den ÜLG und durch Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen jungen Menschen. |
2. Die Assoziation zielt darauf ab, die Verbindungen zwischen jungen Menschen in den ÜLG und in der Union zu stärken, unter anderem durch die Förderung der Bereiche Bildung, Erstausbildung, Berufsausbildung und Weiterbildung, von Austauschprogrammen und der Lernmobilität von Jugendlichen aus den ÜLG und durch Förderung des interkulturellen Lernens und des gegenseitigen Verständnisses zwischen jungen Menschen. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 31 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die Union und die ÜLG arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass junge Menschen aktiv in den Arbeitsmarkt einbezogen werden, damit Jugendarbeitslosigkeit verhindert wird. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 32 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) Angebot von Berufspraktika, um Studenten zu befähigen, für den Arbeitsmarkt nützliche Fertigkeiten zu erwerben; |
Begründung | |
Berufspraktika bieten Studenten einen Einblick in das Arbeitsleben und ermöglichen ihnen das Lernen in der Praxis. | |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 32 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Unterstützung der ÜLG bei der Festlegung und Umsetzung bildungspolitischer Strategien. |
b) Unterstützung der ÜLG bei der Festlegung und Umsetzung bildungspolitischer Strategien und formeller und informeller Berufsausbildungsmaßnahmen, |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 32 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 49 an Bildungsinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten. |
2. Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 49 an Initiativen der Union in den Bereichen Bildung und Berufsausbildung und insbesondere am Programm „Erasmus für alle“ teilnehmen. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 32 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Union stellt sicher, dass Bildungseinrichtungen und –institute der ÜLG an bildungsbezogenen Kooperationsinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Bildungseinrichtungen und –institute der Mitgliedstaaten. |
3. Die Union stellt sicher, dass in der allgemeinen und beruflichen Bildung tätige Einrichtungen und Institute der ÜLG an bildungsbezogenen Kooperationsinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie in der allgemeinen und beruflichen Bildung tätige Einrichtungen und Institute der Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 33 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Union und die ÜLG führen einen beschäftigungs- und sozialpolitischen Dialog, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG zu leisten und in den ÜLG sowie in den Regionen, in denen sie sich befinden, menschenwürdige Arbeit zu fördern. Dieser Dialog zielt auch darauf ab, die Behörden der ÜLG bei der Entwicklung von Strategien und Rechtsvorschriften für diesen Bereich zu unterstützen. |
1. Die Union und die ÜLG führen einen beschäftigungs- und sozialpolitischen Dialog, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG zu leisten und in den ÜLG sowie in den Regionen, in denen sie sich befinden, menschenwürdige Arbeit und soziale Eingliederung im Rahmen einer umweltverträglichen Wirtschaft zu fördern. Dieser Dialog zielt auch darauf ab, die Behörden der ÜLG bei der Entwicklung von Strategien und Rechtsvorschriften für diesen Bereich zu unterstützen. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 33 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Dieser Dialog betrifft in erster Linie den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf beschäftigungs- und sozialpolitische Strategien und Rechtsvorschriften, die für die Union und die ÜLG von beiderseitigem Interesse sind. Berücksichtigt werden in diesem Zusammenhang Bereiche wie Qualifizierungsmaßnahmen, Sozialschutz, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Zugang von Menschen mit Behinderungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und sonstige Arbeitsnormen. |
2. Dieser Dialog betrifft in erster Linie den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf beschäftigungs- und sozialpolitische Strategien und Rechtsvorschriften, die für die Union und die ÜLG von beiderseitigem Interesse sind. Die Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere in KMU, wird durch die Förderung von ehrgeizigen sozialen Standards begünstigt. Durch den Dialog werden alle innovativen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Arbeitnehmer und Bürger gefördert, die auf die Schaffung von Arbeitsplätzen in Bereichen, in denen die ÜLG ein besonderes Potenzial aufweisen, wie biologische Vielfalt, mineralische Rohstoffe und neue Technologien, sowie in Bereichen, die der Verbesserung der Zugänglichkeit dienen, ausgerichtet sind. Berücksichtigt werden in diesem Zusammenhang Bereiche wie die Analyse des Kompetenzbedarfs, Qualifizierungsmaßnahmen, die Qualifizierung der Arbeitnehmer entsprechend dem Bedarf des Arbeitsmarkts, Sozialschutz, sozialer Dialog, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Zugang von Menschen mit Behinderungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und sonstige Arbeitsnormen. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 33 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Union und die ÜLG arbeiten zusammen, um bewährte Verfahren in den Bereichen aktive Arbeitsmarktpolitik, starker sozialer Dialog, Arbeitsnormen und soziale Sicherheit auszutauschen, um die Rechte der Arbeitnehmer zu wahren. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 33 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Die Union und die ÜLG arbeiten zusammen, um durch die umfassende Umsetzung der Flexicurity-Grundsätze für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheit und Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt zu sorgen und die Segmentierung des Arbeitsmarktes zu bekämpfen, indem sie einen angemessenen Sozialschutz sowohl für Menschen in Übergangsphasen als auch für befristete oder Teilzeitarbeitsverhältnisse sowie Zugang zu Berufsbildung, beruflicher Entwicklung und Möglichkeiten einer Vollzeitbeschäftigung bieten. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 33 – Absatz 2 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2d. Die Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte wie auch die Abwanderung junger Arbeitskräfte stellen für viele ÜLG eine Herausforderung dar, weshalb die Union und die ÜLG zusammenarbeiten, um die Rechte von Wanderarbeitern auf dem Arbeitsmarkt zu schützen. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 33 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 33a |
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Freizügigkeit der Arbeitnehmer |
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1. Unbeschadet der Vorschriften über die öffentliche Gesundheit, die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung praktizieren die Mitgliedstaaten der Union keine Diskriminierung gegenüber den Arbeitnehmern aus den ÜLG im Hinblick auf die Beschäftigung, die Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen. |
|
2. Die Behörden der ÜLG behandeln die Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten nicht weniger günstig als die Staatsangehörigen eines Drittlandes und praktizieren keine Diskriminierung zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten. Dennoch können die Behörden eines ÜLG Regelungen zugunsten ihrer lokalen Arbeitnehmer festlegen, um die lokale Beschäftigung zu fördern. In diesem Fall teilen die Behörden der ÜLG der Kommission die von ihnen erlassenen Regelungen mit, damit sie die Mitgliedstaaten darüber unterrichten kann. |
|
3. Dieser Artikel gilt nicht für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst. |
Begründung | |
Es ist erforderlich, im Assoziationsbeschluss Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer der ÜLG in den Mitgliedstaaten der EU und umgekehrt vorzusehen. | |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 33 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 33a |
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Sozialer Dialog und Entwicklung der sozialen Demokratie |
|
Die Förderung des sozialen Dialogs und der Entwicklung der sozialen Demokratie im Rahmen der Assoziation kann unter anderem durch folgende Maßnahmen begünstigt werden: |
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– Maßnahmen, mit denen die Ausbildung der Sozialpartner sichergestellt wird; |
|
– Maßnahmen, mit denen die Kommunikation und die Schaffung von Räumen für die Förderung und die Entwicklung des sozialen Dialogs und der sozialen Demokratie ermöglicht werden; |
|
– Maßnahmen zum regionalen und lokalen Austausch in Bezug auf die bewährten Verfahren im Bereich der Sozialpolitik. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 34 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Ausbau der Vorsorge- und Reaktionskapazität hinsichtlich grenzübergreifender Gefahren für die Gesundheit wie beispielsweise übertragbare Krankheiten, wobei diese Maßnahmen auf bestehenden Strukturen aufbauen und auf außergewöhnliche Vorkommnisse ausgerichtet sein sollten, |
a) Ausbau der Vorsorge- und Reaktionskapazität hinsichtlich grenzübergreifender Gefahren für die Gesundheit wie beispielsweise übertragbare Krankheiten, wobei diese Maßnahmen auf bestehenden Strukturen und der Arbeitsmedizin aufbauen und auf außergewöhnliche Vorkommnisse ausgerichtet sein sollten, |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 34 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) Die Union und die ÜLG sorgen für den Austausch von bewährten Verfahren im Hinblick auf die Verbesserung der Effizienz am Arbeitsplatz. Es ist sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer in die Präventionsmaßnahmen einbezogen werden und ihr Grundrecht auf Gesundheit wirklich geachtet wird. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 34 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Aufbau von Kapazitäten durch Stärkung regionaler Netze im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Erleichterung des Austauschs auf Expertenebene und Förderung entsprechender Ausbildungsmaßnahmen, |
b) Aufbau von Kapazitäten durch Stärkung regionaler Netze im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Erleichterung des Austauschs auf Expertenebene, Förderung entsprechender Ausbildungsmaßnahmen und Aufbau der Telemedizin, |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 34 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 34a |
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Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz |
|
Die Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz im Rahmen der Assoziation ist darauf ausgerichtet, die Kapazität der ÜLG zur Verhütung von Berufskrankheiten und Berufsunfällen unter anderem durch folgende Maßnahmen zu stärken: |
|
– Maßnahmen, mit denen im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz Studien und Gutachten mit Schwerpunkt auf den spezifischen Risiken vor Ort ausgearbeitet werden können, |
|
– Begleitmaßnahmen für die Modernisierung der Vorschriften, die den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz betreffen , |
|
– Unterstützung von Maßnahmen zur verstärkten Verhütung berufsbedingter Gefahren. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 38 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Schutz von Kulturdenkmälern und historischen Denkmälern |
Kulturdenkmäler und historische Denkmäler |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 38 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Zusammenarbeit im Bereich der Kulturdenkmäler und der historischen Denkmäler im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren durch Folgendes zu fördern: |
Die Zusammenarbeit im Bereich der Kulturdenkmäler und der historischen Denkmäler im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren sowie die dauerhafte Aufwertung der Kulturstätten durch Folgendes zu fördern: |
Begründung | |
Es ist zweckmäßig, das Schwergewicht auf den wirtschaftlichen Nutzen der Aufwertung des Erbes (insbesondere für den Fremdenverkehr) zu legen und gleichzeitig den nachhaltigen Charakter dieser Nutzung zu betonen. | |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 38 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Zusammenarbeit kann ebenfalls darauf abzielen, die Kenntnis, die Erhaltung und die Aufwertung des materiellen und immateriellen kulturellen Erbes der ÜLG zu verbessern. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 44 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 44a |
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Aushandlung von Handelsabkommen mit Drittländern |
|
Bei der Aushandlung eines Handelsabkommens mit einem Drittland bemüht sich die Union, die Ausweitung der den Erzeugnissen der Union gewährten Zollpräferenzen auf die Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG auszuweiten. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 54 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Für den Fall, dass die derzeit mit Drittländern verhandelten Handelsabkommen die traditionellen, für die ÜLG typischen Branchen beeinträchtigen könnten, führt die Kommission vorab Folgenabschätzungen der möglichen Auswirkungen gemäß den von der Internationalen Arbeitsorganisation und den VN festgelegten Kriterien durch. Anschließend übermittelt die Kommission vor dem Abschluss der betreffenden internationalen Abkommen diese vorab durchgeführten Folgenabschätzungen dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den Regierungen und den lokalen Stellen in den ÜLG. |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 57 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Erleichterung der Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, einschließlich durch die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologie bieten, und die Förderung von Standards, die den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie möglich reduzieren, |
b) Erleichterung der Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, einschließlich durch die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologie bieten, und die Förderung von Standards, die den ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie möglich reduzieren, |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 57 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Förderung des Handels mit Waren, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen Handel oder dem ethischen Handel, der Öko-Kennzeichnung und Zertifizierungssystemen für Rohstoffprodukte, |
c) Förderung des Handels mit Waren, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen Handel oder dem ethischen Handel, den Umwelt- oder Sozialgütesiegeln und Zertifizierungssystemen für Rohstoffprodukte, |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 62 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherpolitik, Gesundheitsschutz der Verbraucher und Handel kann im Rahmen der Assoziation die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich Verbraucherpolitik und Gesundheitsschutz der Verbraucher umfassen, um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden. |
Die Zusammenarbeit in den Bereichen Verbraucherpolitik, Gesundheitsschutz der Verbraucher und Handel kann im Rahmen der Assoziation mit einer möglichen zeitweiligen Anerkennung der in den ÜLG geltenden Vorschriften und Verfahren einhergehen und die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich Verbraucherpolitik und Gesundheitsschutz der Verbraucher umfassen, um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 68 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Stärkung der Kapazitäten der ÜLG, die für die Entwicklung ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen erforderlichen Strategien festzulegen und umzusetzen, |
a) Stärkung der Kapazitäten der ÜLG, die für die Entwicklung ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen erforderlichen Strategien festzulegen und umzusetzen, insbesondere unter Einsatz der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien, |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 68 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, einen angemessenen rechtlichen, regulatorischen und institutionellen Rahmen und die nötigen Verwaltungsverfahren zu schaffen, |
b) Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, einen angemessenen rechtlichen, regulatorischen und institutionellen Rahmen und die nötigen Verwaltungsverfahren zu schaffen, um insbesondere zur Verbesserung der sozialen Standards beizutragen und ein wachstumsfreundliches soziales Klima zu schaffen, |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 68 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Förderung der Markt- und Produktentwicklung, einschließlich Verbesserung der Produktqualität, |
d) Förderung der Entwicklung und der Diversifizierung des Marktes und der Produkte, einschließlich Verbesserung der Produktqualität, |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 68 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) Beitrag zur Entwicklung der für den Handel mit Waren und Dienstleistungen relevanten Humanressourcen und beruflichen Qualifikationen, |
e) Beitrag zur Entwicklung der für den Handel mit Waren und Dienstleistungen relevanten Humanressourcen und beruflichen Qualifikationen mittels eines entsprechenden Angebots an Berufsausbildungsmaßnahmen, |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 68 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) Ausbau der Kapazitäten der Geschäftsintermediäre, den Unternehmen der ÜLG Dienstleistungen, wie die Beschaffung von Marktinformationen, bereitzustellen, die für ihre Ausfuhraktivitäten von Bedeutung sind, |
f) Ausbau der Kapazitäten der Geschäftsintermediäre, den Unternehmen der ÜLG durch einen verbesserten Einsatz innovativer Technologien Dienstleistungen, wie die Beschaffung von Marktinformationen, bereitzustellen, die für ihre Ausfuhraktivitäten von Bedeutung sind, |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 79 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Union unterstützt die Bemühungen der ÜLG zur Erhebung verlässlicher statistischer Daten in diesen Bereichen. |
2. Die Union unterstützt die Bemühungen der ÜLG zur Erhebung verlässlicher statistischer Daten in diesen Bereichen. Sie unterstützt außerdem die ÜLG bei ihren Bemühungen, die Vergleichbarkeit ihrer makroökonomischen Indikatoren zu verbessern, auch über die Berechnung von Kaufkraftparitäten. |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 80 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Auf Veranlassung der ÜLG können Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe für die Durchführung der in den Programmierungsdokumenten enthaltenen Maßnahmen finanziert werden. Die Kommission kann entscheiden, ob sie diese Maßnahmen aus dem Finanzrahmen für programmierbare Hilfe oder aus dem Finanzrahmen für technische Hilfemaßnahmen finanziert. |
2. Auf Veranlassung der ÜLG können Studien oder Maßnahmen der technischen Hilfe für die Durchführung der im vorliegenden Beschluss enthaltenen Maßnahmen finanziert werden. Die Kommission kann entscheiden, ob sie diese Maßnahmen aus dem Finanzrahmen für programmierbare Hilfe oder aus dem Finanzrahmen für technische Hilfemaßnahmen finanziert. |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 80 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die Kommission veranstaltet mindestens einmal jährlich und vorzugsweise im Zusammenhang mit dem ÜLG-EU-Forum ein technisches Treffen der regionalen Anweisungsbefugten und stellvertretenden Anweisungsbefugten, um den institutionellen technischen Dialog zu verstärken und die Programmierung sowie die Umsetzung der Fonds zu straffen. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 82 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Kommission stellt sicher, dass die Programmplanungsregeln den begrenzten Human- und Verwaltungskapazitäten in den ÜLG und ihren institutionellen Verbindungen zu den mit ihnen verbundenen Mitgliedstaaten Rechnung tragen. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 82 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Behörden der ÜLG und die Kommission sind gemeinsam für die Annahme der Programmierungsdokumente verantwortlich. |
5. Die Behörden der ÜLG und die Kommission sind gemeinsam für die Annahme der Programmierungsdokumente verantwortlich. Diesbezüglich ist das Programmierungsdokument Gegenstand eines Meinungsaustauschs zwischen dem ÜLG, dem betroffenen Mitgliedstaat und der Kommission. Im Verlauf des Meinungsaustauschs werden technische Treffen zwischen den territorialen Anweisungsbefugten und der Gesamtheit der Vertreter der Dienststellen der Kommission, sowie den von der Programmierung betroffenen Büros und Delegationen organisiert, nach Möglichkeit in Kontinuität des ÜLG-EU-Forums. |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 83 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission stellt die für die ÜLG im Rahmen des 11. EEF vorgesehenen Mittel in einer der in der Finanzregelung für den 11. EEF festgelegten Weisen sowie gemäß den in diesem Beschluss und den Durchführungsbestimmungen zu diesem festgelegten Bedingungen bereit. Zu diesem Zweck schließt sie Finanzierungsabkommen mit den zuständigen Behörden der ÜLG. |
1. Die Kommission stellt die für die ÜLG im Rahmen des 11. EEF vorgesehenen Mittel in einer der in der Finanzregelung für den 11. EEF festgelegten Weisen sowie gemäß den in diesem Beschluss und den Durchführungsbestimmungen zu diesem festgelegten Bedingungen bereit. Zu diesem Zweck schließt sie Finanzierungsabkommen mit den zuständigen Behörden der ÜLG und hält technische Sitzungen zwischen den territorialen Anweisungsbefugten und der Gesamtheit der Vertreter der Dienststellen der Kommission sowie den von der Programmierung betroffenen Büros und Delegationen ab, nach Möglichkeit in Kontinuität des Dialogs im Rahmen des ÜLG-EU-Forums. |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 84 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss über das Follow-up, die Evaluierung und die Prüfung der Programmierungsdokumente. |
8. Die Kommission unterrichtet gleichzeitig den Ausschuss und das Europäische Parlament über das Follow-up, die Evaluierung und die Prüfung der Programmierungsdokumente. |
Begründung | |
Das Europäische Parlament muss über die von der Kommission gefassten Beschlüsse unterrichtet werden. | |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 88 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die ÜLG können vorbehaltlich der Bestimmungen, Ziele und Regelungen der Programme auch Unterstützung im Rahmen anderer Unionsprogramme für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern, erhalten. |
2. Die ÜLG erhalten vorbehaltlich der Bestimmungen, Ziele und Regelungen der Programme auch Unterstützung im Rahmen anderer Unionsprogramme für die Zusammenarbeit mit anderen Ländern. |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 88 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Um eine effektive und wirksame Beteiligung der ÜLG an den verschiedenen horizontalen Programmen der Union sicherzustellen, führt die Kommission eine wirkliche „ÜLG-Strategie“ ein, indem sie in jeder ihrer Generaldirektionen einen „ÜLG-Referenten“ benennt. Diese „ÜLG-Referenten“ nehmen an der Ausarbeitung der jährlichen Arbeitsprogramme für jedes Programm teil, insbesondere über dienststellenübergreifende Konsultationen, um sicherzustellen, dass die Bedürfnisse und Besonderheiten der ÜLG gebührend berücksichtigt werden. Außerdem setzt die Kommission die ÜLG so zügig wie möglich über die Veröffentlichung der Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der verschiedenen horizontalen Programme in Kenntnis. |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 89 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Im Einklang mit dem in Artikel 90 festgelegten Verfahren wird der Kommission die Befugnis übertragen, innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Bestimmungen dieses Beschlusses und zur Änderung der Anlagen zu Anhang VI zu erlassen, um damit der technischen Entwicklung und Änderungen der Zollvorschriften Rechnung zu tragen. |
1. Im Einklang mit dem in Artikel 90 festgelegten Verfahren wird der Kommission die Befugnis übertragen, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Bestimmungen dieses Beschlusses und zur Änderung der Anlagen zu Anhang VI zu erlassen, um damit der technischen Entwicklung und Änderungen der Zollvorschriften Rechnung zu tragen. |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 90 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Befugnisübertragung nach Artikel 89 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
3. Die Befugnisübertragung nach Artikel 89 kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
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Wenn der Rat ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden muss, unterrichtet er das Europäische Parlament und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung und gibt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf an. |
Begründung | |
Selbst wenn es sich um einen Beschluss des Rates handelt und das EP infolge dessen nicht über eine Rolle als Mitgesetzgeber verfügt, hat das EP das Recht, über die Verabschiedung der delegierten Rechtsakte durch die Kommission, die vom Rat gegen diese Rechtsakte formulierten Einsprüche bzw. die vom Rat beschlossene Rücknahme der Befugnisübertragung unterrichtet zu werden. | |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 90 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat. |
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
Begründung | |
Selbst wenn es sich um einen Beschluss des Rates handelt und das EP infolge dessen nicht über eine Rolle als Mitgesetzgeber verfügt, hat das EP das Recht, über die Verabschiedung der delegierten Rechtsakte durch die Kommission, die vom Rat gegen diese Rechtsakte formulierten Einsprüche bzw. die vom Rat beschlossene Rücknahme der Befugnisübertragung unterrichtet zu werden. | |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 90 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Wenn der Rat beabsichtigt, Einwände zu erheben, unterrichtet er das Europäische Parlament innerhalb einer angemessenen Frist vor seiner endgültigen Beschlussfassung und gibt dabei den delegierten Rechtsakt, gegen den er Einwände zu erheben beabsichtigt, sowie die etwaigen Gründe für seine Einwände an. |
Begründung | |
Selbst wenn es sich um einen Beschluss des Rates handelt und das EP infolge dessen nicht über eine Rolle als Mitgesetzgeber verfügt, hat das EP das Recht, über die Verabschiedung der delegierten Rechtsakte durch die Kommission, die vom Rat gegen diese Rechtsakte formulierten Einsprüche bzw. die vom Rat beschlossene Rücknahme der Befugnisübertragung unterrichtet zu werden. | |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 90 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 90a |
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Dringlichkeitsverfahren |
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1. Gemäß diesem Artikel erlassene delegierte Rechtsakte treten unverzüglich in Kraft und gelten, solange kein Einwand gemäß Absatz 2 erhoben wird. In der Mitteilung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und an den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens genannt. |
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2. Der Rat kann gemäß dem Verfahren nach Artikel 90 Absatz 5 gegen einen delegierten Rechtsakt Einwände erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich auf, sobald der Rat den Beschluss, Einwände zu erheben, übermittelt hat. |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 91 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gemäß dem Vertrag beschließt der Rat die erforderlichen Anpassungen dieses Beschlusses, wenn |
Gemäß dem Vertrag beschließt der Rat nach Konsultation des Europäischen Parlaments die erforderlichen Anpassungen dieses Beschlusses, wenn |
Begründung | |
Gemäß Artikel 203 AEUV muss das Europäische Parlament konsultiert werden. | |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für einen Beschluss Anhang I | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
LISTE DER ISOLIERTEN ÜLG |
LISTE DER ISOLIERTEN ÜLG |
– Falklandinseln |
– Falklandinseln |
– St. Helena, Ascension, Tristan da Cunha |
– St. Helena, Ascension, Tristan da Cunha |
– St. Pierre und Miquelon |
– St. Pierre und Miquelon |
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– Wallis und Futuna |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für einen Beschluss Anhang II – Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der im Internen Abkommen zur Einrichtung des 11. EEF festgelegte Gesamtbetrag der finanziellen Hilfe der Union in Höhe von [343,4 Mio.] EUR im Rahmen des 11. EEF für den Siebenjahreszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 folgendermaßen aufgeteilt: |
1. Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der im Internen Abkommen zur Einrichtung des 11. EEF festgelegte Gesamtbetrag der finanziellen Hilfe der Union in Höhe von [360,57 Mio.] EUR im Rahmen des 11. EEF für den Siebenjahreszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 folgendermaßen aufgeteilt: |
a) [330,4 Mio.] EUR für Zuschüsse im Rahmen der programmierbaren Unterstützung für die langfristige Entwicklung, die humanitäre Hilfe, die Soforthilfe, die Flüchtlingshilfe und die zusätzliche Unterstützung bei Schwankungen der Ausfuhrerlöse sowie die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration, |
a) [345,57 Mio.] EUR für Zuschüsse im Rahmen der programmierbaren Unterstützung für die langfristige Entwicklung, die humanitäre Hilfe, die Soforthilfe, die Flüchtlingshilfe und die zusätzliche Unterstützung bei Schwankungen der Ausfuhrerlöse sowie die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration, |
b) [5 Mio.] EUR für die Finanzierung von Zinszuschüssen und technischer Hilfe im Rahmen der in Anhang IV genannten ÜLG-Investitionsfazilität, |
b) [5 Mio.] EUR für die Finanzierung von Zinszuschüssen und technischer Hilfe im Rahmen der in Anhang IV genannten ÜLG-Investitionsfazilität, |
c) [8 Mio.] EUR für Studien und Maßnahmen der technischen Hilfe nach Artikel 79 dieses Beschlusses und für eine Gesamtevaluierung des Beschlusses, die spätestens vier Jahre vor seinem Außerkrafttreten vorgenommen wird. |
c) [10 Mio.] EUR für Studien und Maßnahmen der technischen Hilfe nach Artikel 79 dieses Beschlusses und für eine Gesamtevaluierung des Beschlusses, die spätestens vier Jahre vor seinem Außerkrafttreten vorgenommen wird. |
Begründung | |
Gemäß dem Auftrag des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit dem Finanzrahmen wird eine Aufstockung in Höhe von 5 % des Gesamtbetrags des EEF gefordert. Angesichts der verschiedenen im Bericht vorgeschlagenen Elemente sollte ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 2 Millionen EUR für die technische Unterstützung bereitgestellt werden. | |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für einen Beschluss Anhang II – Artikel 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannte Betrag von [330,4 Mio.] EUR wird nach Maßgabe der Bedürfnisse und Leistungen der ÜLG nach folgenden Kriterien aufgeteilt: |
Der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannte Betrag von [345,57 Mio.] EUR wird nach Maßgabe der Bedürfnisse und Leistungen der ÜLG nach folgenden Kriterien aufgeteilt: |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für einen Beschluss Anhang II – Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Es werden [105 Mio.] EUR für die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration nach Artikel 7 dieses Beschlusses bereitgestellt, insbesondere für die in Artikel 5 genannten Schwerpunkte und Bereiche von beiderseitigem Interesse und durch Konsultation im Rahmen der Instanzen der EU-ÜLG-Partnerschaft nach Artikel 13. Dies geschieht in Abstimmung mit anderen Finanzinstrumenten der Union und in Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 des Vertrags genannten Regionen in äußerster Randlage. |
Es werden [120,17 Mio.] EUR für die Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration nach Artikel 7 dieses Beschlusses bereitgestellt, insbesondere für die in Artikel 5 genannten Schwerpunkte und Bereiche von beiderseitigem Interesse und durch Konsultation im Rahmen der Instanzen der EU-ÜLG-Partnerschaft nach Artikel 13. Dies geschieht in Abstimmung mit anderen Finanzinstrumenten der Union und in Zusammenarbeit zwischen den ÜLG und den in Artikel 349 des Vertrags genannten Regionen in äußerster Randlage. |
Begründung | |
Der Finanzrahmen sollte im Einklang mit der bereits vorgenommenen Aufstockung des regionalen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 aufgestockt werden. | |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für einen Beschluss Anhang VI – Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden, |
g) Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort gehalten wurden, |
Begründung | |
Aufgrund der Besonderheiten der Aquakultur in den ÜLG muss die Möglichkeit vorgesehen werden, Ursprungserzeugnisse auf der Grundlage von aus Drittländern stammenden Jungtieren zu gewinnen. Dieser Wirtschaftszweig ist in den ÜLG in der Entwicklung begriffen und hängt von den Zugangsmöglichkeiten zu ausländischen Beschaffungsquellen ab. Diese Zugangsmöglichkeiten sind gerade vor dem Hintergrund der oft schwierigen Witterungsbedingungen in diesen Produktionszonen die Voraussetzung für die Stabilität und Kontinuität des Wirtschaftszweigs. | |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für einen Beschluss Anhang VI – Artikel 10 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie die Kumulierung nach Absatz 1 gewährt, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren nach Artikel 64 Absatz 2 erlassen. |
6. Die Kommission wird ermächtigt, in Bezug auf die Maßnahme, mit der sie die Kumulierung nach Absatz 1 gewährt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 90 zu erlassen. |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für einen Beschluss Anhang VI – Artikel 16 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6a. Ausnahmen bei den Fischereierzeugnissen werden den ÜLG im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 2 500 Tonnen für die unter die KN-Codes 030471, 030483, 030532, 030562, 030614, 0307299010 und 160510 fallenden Fischereierzeugnisse gewährt. |
|
Die Anträge auf diese Ausnahmeregelungen sind von einem ÜLG oder einem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung des genannten Kontingents beim Ausschuss zu stellen, der diese Ausnahmeregelungen automatisch gewährt und durch Beschluss in Kraft setzt. |
Begründung | |
In Anbetracht der Einbindung der Ausnahme in einen festen Rahmen (Zolltarifpositionen und Volumen) besteht aufgrund dieser Vorschrift nicht das Risiko einer Destabilisierung des Gleichgewichts des europäischen Marktes. | |
Diese Liste erfasst die Erzeugnisse, bei denen eine automatische Ausnahmegenehmigung erforderlich ist: gefrorene Kabeljaufilets, getrockneter und gesalzener, jedoch nicht geräucherter Kabeljau, gesalzener, jedoch weder getrockneter noch geräucherter Kabeljau, gefrorenes Fischfilet von Heilbutt, Rotzunge und Scholle sowie Krabben und gefrorenes Muschelfleisch. | |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für einen Beschluss Anhang VI – Artikel 16 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 64 Absatz 2 erlassen |
8. Die Kommission wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 90 zu erlassen. |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für einen Beschluss Anhang VI – Artikel 63 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 64 Absatz 2 erlassen. |
3. Die Kommission wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gewährt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 90 zu erlassen. |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für einen Beschluss Anhang VI – Artikel 64 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ausschussverfahren |
entfällt |
1. Die Kommission wird von dem in Artikel 247a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 genannten Zollkodex-Ausschuss unterstützt. |
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2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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Änderungsantrag 102 Vorschlag für einen Beschluss Anhang VII – Artikel 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission kann die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Beschlusses vorübergehend für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land zurücknehmen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst |
1. Die Kommission kann die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Beschlusses mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 90 vorübergehend für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land zurücknehmen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst |
a) den in Anhang VIII Artikel 10 genannten Ausschuss im Einklang mit dem in Artikel 3 Absatz 2 beschriebenen Verfahren konsultiert, |
|
b) die Mitgliedstaaten ersucht, die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und/oder sicherzustellen, dass das begünstigte Land seine Verpflichtungen erfüllt und |
a) die Mitgliedstaaten ersucht, die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und/oder sicherzustellen, dass das begünstigte Land seine Verpflichtungen erfüllt und |
c) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht, dass hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land und/oder hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses ÜLG, weiterhin in den Genuss der aufgrund dieses Beschlusses gewährten Vorteile zu kommen, in Frage stellen können. |
b) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht, dass hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land und/oder hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses ÜLG, weiterhin in den Genuss der aufgrund dieses Beschlusses gewährten Vorteile zu kommen, in Frage stellen können. |
Die Kommission unterrichtet das betreffende ÜLG über einen Beschluss nach diesem Absatz, bevor dieser wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den in Anhang VIII Artikel 10 genannten Ausschuss darüber. |
Die Kommission unterrichtet das betreffende ÜLG über einen Beschluss nach diesem Absatz, bevor dieser wirksam wird. |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für einen Beschluss Anhang VII – Artikel 2 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet die Kommission, entweder die vorübergehende Rücknahme im Anschluss an die Unterrichtung des in Anhang VIII Artikel 10 genannten Ausschusses aufzuheben, oder den Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren zu verlängern. |
2. Der Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet die Kommission, entweder die vorübergehende Rücknahme aufzuheben, oder den Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren zu verlängern. |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für einen Beschluss Anhang VII – Artikel 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ausschussverfahren |
entfällt |
1. Für die Umsetzung des Artikels 2 wird die Kommission von dem in Anhang VIII Artikel 10 genannten Ausschuss unterstützt. |
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2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
|
Änderungsantrag 105 Vorschlag für einen Beschluss Anhang VIII – Artikel 5 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 6 beschlossen. |
2. Vorherige Überwachungsmaßnahmen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 beschlossen. |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für einen Beschluss Anhang VIII – Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union, die nur schwer wiedergutzumachen wäre, können provisorische Maßnahmen ergriffen werden. Vorläufige Maßnahmen dürfen nicht länger als 200 Tage gelten. Vorläufige Maßnahmen werden von der Kommission nach dem Beratungsverfahren des Artikels 10 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 vorläufige Schutzmaßnahmen mit sofortiger Gültigkeit. |
1. In Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union, die nur schwer wiedergutzumachen wäre, können provisorische Maßnahmen ergriffen werden. Vorläufige Maßnahmen dürfen nicht länger als 200 Tage gelten. Vorläufige Maßnahmen werden von der Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 90 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte nach dem Artikel 90a vorläufige Schutzmaßnahmen mit sofortiger Gültigkeit. |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für einen Beschluss Anhang VIII – Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Bedingungen des Artikels 2 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Beschluss zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens nach Maßgabe des in Artikel 4 genannten Untersuchungsverfahrens. Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über ihre Feststellungen und ihre mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen. |
1. Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Bedingungen des Artikels 2 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Beschluss zur Beendigung der Untersuchung. Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über ihre Feststellungen und ihre mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen. |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für einen Beschluss Anhang VIII – Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Bedingungen des Artikels 2 erfüllt sind, erlässt die Kommission einen Beschluss zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des in Artikel 4 genannten Untersuchungsverfahrens. Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 veröffentlicht die Kommission einen Bericht mit einer Zusammenfassung der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und Überlegungen und teilt den Behörden der ÜLG unverzüglich den Beschluss über Schutzmaßnahmen mit. |
2. Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass die Bedingungen des Artikels 2 erfüllt sind, erlässt die Kommission einen Beschluss zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 90. Unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 9 veröffentlicht die Kommission einen Bericht mit einer Zusammenfassung der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und Überlegungen und teilt den Behörden der ÜLG unverzüglich den Beschluss über Schutzmaßnahmen mit. |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für einen Beschluss Anhang VIII – Artikel 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ausschussverfahren |
entfällt |
1. Die Kommission wird von dem nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4. |
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BEGRÜNDUNG
Als Förderer europäischer Normen und Werte sind die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) Außenposten und Trumpfkarten Europas. Sie sind dazu berufen, sich an der Rolle zu beteiligen, die Europa weltweit übernehmen will. Aufgrund ihrer Lage im Indischen Ozean, in der Karibik, im Atlantik bzw. im Pazifik sind sie unmittelbar von den neuen Herausforderungen betroffen, denen sich auch Europa stellen muss: Globalisierung des Handels, neue Herausforderungen auf dem Gebiet der Umwelt, Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel usw. Ihre nachhaltige Entwicklung ist folglich unabdingbar. Mit ihren natürlichen Reichtümern und den Handlungsmöglichkeiten, die sie bieten, werden die ÜLG wahrscheinlich zu wesentlichen Bestandteilen der Strategien der Europäischen Union und zu Akteuren, die einen innovativen Beitrag leisten, im Rahmen der internationalen Verhandlungen werden.
Der derzeitige Übersee-Assoziationsbeschluss von 2001, der die Grundlage für die Beziehungen zwischen den ÜLG und der Europäischen Union bildet, steckt den rechtlichen Rahmen für die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der ÜLG und ihrer Wirtschaftsbeziehungen zur EU ab. Dieser Beschluss läuft am 31. Dezember 2013 aus.
Die Überarbeitung des Übersee-Assoziationsbeschlusses für den Zeitraum 2004-2020 ist 2008 mit der öffentlichen Konsultation zu dem Grünbuch mit dem Titel „Die Zukunft der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den ÜLG“ eingeleitet worden. Diese Überlegungen sind mit der 2009 veröffentlichten Mitteilung der Kommission über die Elemente einer neuen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und den ÜLG und der Unterzeichnung eines gemeinsamen Positionspapiers der Mitgliedstaaten und der ÜLG am 28. Februar 2001 in Nouméa anlässlich des 9. Jährlichen ÜLG-EU-Forums fortgesetzt worden.
Die Erneuerung des Rahmens für die Assoziation ist für die ÜLG von wesentlicher Bedeutung. Ihr Berichterstatter begrüßt deshalb den am 16. Juli 2012 vom Kollegium der Kommissionsmitglieder angenommenen Vorschlag für einen neuen Beschluss über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union und dankt der Kommission für die von ihr geleistete hochwertige Arbeit.
Der Vorschlag für einen neuen Übersee-Assoziationsbeschluss, der den Mitgliedstaaten unterbreitet worden ist, spiegelt korrekt die Standpunkte wider, die die Kommission im Grünbuch von 2008 und in der Mitteilung von 2009 zum Ausdruck gebracht hat. Dieser erneuerte Rahmen entspricht weitgehend den Leitlinien, die im gemeinsamen Positionspapier vom Februar 2011 formuliert worden sind. Ihr Berichterstatter möchte jedoch auf einige wesentliche Punkte zurückkommen, um dafür zu sorgen, dass der neue Rahmen entschieden zukunftsorientiert ist.
Allgemeine Vorschriften für die Assoziierung und Zielvorgaben der Zusammenarbeit
Die neuen Zielvorgaben des Übersee-Assoziationsbeschlusses entsprechen den Entwicklungsprioritäten der ÜLG und ihren spezifischen Herausforderungen, wie sie von der Kommission in ihrer Mitteilung von 2009 ermittelt worden sind:
1. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG,
2. Verstärkung ihrer Anpassungsfähigkeit,
3. Verringerung ihrer Anfälligkeit,
4. Förderung ihrer Zusammenarbeit mit anderen Partnern.
Der Berichterstatter macht die Kommission jedoch auf das erstgenannte Ziel aufmerksam, in dessen Zentrum die Wettbewerbsfähigkeit steht. Im Vorschlag für einen neuen Übersee-Assoziationsbeschluss werden im Großen und Ganzen nur wenige Vorgaben abgesteckt, um dieses Ziel zu verwirklichen. Der Berichterstatter hält es – zum Zwecke der uneingeschränkten Ausschöpfung der den ÜLG gewährten Handelspräferenzen – für zweckmäßig, Maßnahmen auszuarbeiten, die darauf abzielen, einige spezifische Wettbewerbsnachteile zu überwinden. Da die Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG nur auf attraktiven Kosten begründet sein kann, sind Innovation und Unternehmensgeist erforderlich, um den Herausforderungen zu begegnen, mit denen sie konfrontiert sind. Im Rahmen ihrer Innovationsstrategien könnte die EU die Entwicklung von Schwellenmärkten sowie von Erzeugnissen und Dienstleistungen mit eindeutigem Mehrwert unterstützen und außerdem die Markenbildung bei den spezifischen Erzeugnissen der ÜLG durch Hilfestellung bei der Verkaufsförderung und der Etikettierung fördern.
Im Übrigen könnten die Bereiche der Zusammenarbeit mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung die Wettbewerbsfähigkeit einschließen, und es könnte auf die Gemeinschaftsprogramme zugunsten der Innovation, der Forschung und der Unternehmen verwiesen werden. Der zweite Teil des Vorschlags für einen neuen Übersee-Assoziationsbeschluss könnte Vorschriften einschließen, die darauf abzielen, die Mitwirkung der ÜLG an diesen Programmen zu verbessern, operationelle Informationsrelais vor Ort zu entwickeln und die Einbeziehung der ÜLG in bestehende Netze wie das Enterprise Europe Network (EEN) zu erleichtern.
Bereiche der Zusammenarbeit
Die Bereiche der Zusammenarbeit entsprechen in ihrer Gesamtheit den weitgefassten Zielen, wie sie in Artikel 2 des Vorschlags für einen neuen Übersee-Assoziationsbeschluss formuliert werden.
Der Berichterstatter regt an, in diesem Kapitel die Bereiche Fremdenverkehr, Landwirtschaft und nachhaltiger Verkehr zu verstärken.
Handelsbezogene Fragen
Die Handelspolitik der Union hat zu einer schrittweisen Erosion der Zollpräferenzen der ÜLG geführt. Dadurch müssen die ÜLG unmittelbar mit Drittländern konkurrieren, deren Gestehungskosten niedriger sind. Eine der Herausforderungen der künftigen Beziehungen EU/ÜLG würde folglich darin bestehen, eine differenzierte europäische Strategie zugunsten der ÜLG neu festzulegen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
Dies gilt insbesondere für die Ursprungsregeln, die für die Mikroökonomien der ÜLG offensichtlich zu streng sind. In diesem Kontext einer abgeschotteten Wirtschaft könnten im Übersee-Assoziationsbeschluss Lockerungen dergestalt vorgesehen werden, dass die Dynamik der betroffenen Wirtschaftszweige – vor allem der Fischerei – gefördert wird. Dieser traditionelle Wirtschaftszweig ist für die Identität der überseeischen Gebiete von strukturbildender Bedeutung und unterstützt die Dynamik komplementärer wirtschaftlicher Aktivitäten wie des Fremdenverkehrs. Deshalb muss im Übersee-Assoziationsbeschluss eine mit Beschluss des Europäischen Rates gewährte Ausnahme von den Ursprungsregeln vorgesehen werden, und anschließend muss die automatische Gewährung von Ausnahmen in den Grenzen eines jährlichen Kontingents und für genau festgelegte Erzeugnisse ermöglicht werden.
Vereinfachung der Programmierung
Die Vereinfachung der Verfahren ist für eine wirksame Umsetzung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) von wesentlicher Bedeutung.
Der Berichterstatter bekräftigt seinen Wunsch nach einem vereinfachten und flexibleren Finanzinstrument, bei dem insbesondere die begrenzten Verwaltungs- und Haushaltskapazitäten bestimmter ÜLG berücksichtigt werden. Die institutionellen Verbindungen zwischen den ÜLG und den Mitgliedstaaten, zu denen sie gehören, sowie strenge Vorschriften für die öffentliche Verwaltung sorgen für eine „abgesicherte“ Nutzung des EEF durch die ÜLG.
Auch wäre es zweckmäßig, im Übersee-Assoziationsbeschluss hervorzuheben, dass die Verfahrensvorschriften im Sinne einer erleichterten Verwendung des 11. EEF vereinfacht werden müssen und darauf zu achten ist, dass die Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum Übersee-Assoziationsbeschluss diese vereinfachten Bestimmungen widerspiegeln.
Im Übrigen wäre es zweckmäßig, nach dem Vorbild der Treffen der Verwaltungsbehörden in Brüssel hinsichtlich der Strukturfonds ein Fachtreffen der territorialen und stellvertretenden Anweisungsbefugten mit der Kommission in einem Jahres- oder Zweijahresrhythmus zu institutionalisieren, um die Programmplanung und den Einsatz der Mittel aus den Fonds zu straffen und den Dialog zu fördern.
Zusammenarbeit und regionale Planung
Die regionale Zusammenarbeit, das vierte Ziel des künftigen Assoziationsrahmens, nimmt eine zentrale Stellung ein. Um diese Zusammenarbeit zu bewerkstelligen, müssen die Verfahren des 11. EEF vereinfacht werden.
Was die Zusammenarbeit mit den Gebieten in äußerster Randlage und den Nachbarländern der ÜLG (AKP- oder Nicht-AKP-Staaten) betrifft, ist im Legislativvorschlag vorgesehen, dass die Union die Koordinierung und die Synergien zwischen den durch verschiedene EU-Finanzierungsinstrumente unterstützten Kooperationsprogrammen verbessert (Artikel 7). Es ist folglich zweckmäßig, dafür Sorge zu tragen, dass die Planung gemeinsamer Vorhaben unter Einbindung von AKP-Ländern, ÜLG und Regionen in äußerster Randlage zur Wirklichkeit wird.
Die gemeinsamen regionalen Programme von ÜLG, Regionen in äußerster Randlage und AKP-Staaten bzw. Nicht-AKP-Staaten können konkrete Wirklichkeit werden, wenn der Dialog zwischen den Planungsakteuren erleichtert und für kompatible Programmierungsverfahren bei den verschiedenen Förderinstrumenten gesorgt wird.
Der Berichterstatter bekräftigt hier die Forderung des Parlaments nach einer Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan und ruft die Kommission auf, mit Blick auf dieses Ziel ein Arbeitsprogramm für die finanzielle Vorausschau der nächsten Programmplanungsperiode auszuarbeiten, insbesondere was die Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen ÜLG, Regionen in äußerster Randlage und den AKP-Staaten betrifft.
Förderfähigkeit im Rahmen der horizontalen Programme
Seit der Revision des Übersee-Assoziationsbeschlusses im Jahre 2007 haben die ÜLG theoretisch seit dem 1. Januar 2007 Zugang zu den sektoralen europäischen Programmen. Diese Programme – in den Bereichen Bildung, Umwelt bzw. Forschung und Entwicklung – sind ein wesentliches Instrument für die Entwicklung der ÜLG und eine stärkere Sichtbarkeit der EU in den ÜLG. Der Berichterstatter befürwortet den Vorschlag für einen neuen Übersee-Assoziationsbeschluss und die Artikel 76 und 88, in denen die Förderfähigkeit der ÜLG im Zusammenhang mit sämtlichen aus dem Haushaltsplan der Union finanzierten Programmen als allgemeine Regel festgelegt wird.
Nichtsdestoweniger müsste die EU den ÜLG noch mehr dabei helfen, ihre Kapazitäten in den Bereichen Überwachung und Ingenieurwesen zu verbessern, um sie in die Lage zu versetzen, auf die Aufforderung der Kommission zur Einreichung von Vorschlägen zu reagieren. Die Bestimmung eines Ansprechpartners innerhalb der Kommission, der für die Mitwirkung der ÜLG an den europäischen Programmen zuständig ist, würde ihre Teilnahme an diesen Programmen erleichtern, unter anderem durch eine bessere Berücksichtigung ihrer spezifischen Merkmale bei der Festlegung der Verfahren und eine bessere Information der ÜLG.
Die Unterstützung der Vertreter der Union bzw. der Kommission in den geografischen Gebieten der ÜLG würde ebenfalls zu einem besseren Zugang der ÜLG zu den horizontalen Programmen beitragen.
Governance und für den Dialog zuständige Gremien
a) Dialog zwischen den ÜLG, der Kommission und den Mitgliedstaaten
Der politische Dialog unter Beteiligung aller drei Akteure ist für die ordnungsgemäße Umsetzung des Übersee-Assoziationsbeschlusses und des 11. EEF von wesentlicher Bedeutung. Die ÜLG sind gegenwärtig mit beträchtlichen Schwierigkeiten bei der Planung und der Umsetzung der Finanzhilfe konfrontiert. Der Dialog, der teilweise dezentral stattfinden muss, ist komplex und geht heute mit beträchtlichen Verzögerungen einher.
In dem Vorschlag für einen neuen Übersee-Assoziationsbeschluss wird die Zahl der Sitzungen unter Beteiligung aller drei Akteure auf vier pro Jahr beschränkt, während 2010 etwa alle sechs Wochen ein Dreiertreffen stattfand. Um die Zahl dieser Treffen nicht in einen allzu starren Rahmen zu zwängen, schlägt der Berichterstatter folglich vor, alljährlich mindestens vier Treffen dieses Typs zu veranstalten.
b) Zusammenarbeit mit den AKP-Ländern und den Regionen in äußerster Randlage
Um auf die Verwirklichung des Ziels der Verstärkung der regionalen Zusammenarbeit und der Förderung der ÜLG als Außenposten der EU in ihren Regionen hinzuarbeiten, wäre Folgendes zweckmäßig:
– Förderung des Zugangs der Regionen in äußerster Randlage und der Nachbarstaaten der ÜLG (AKP-Staaten bzw. Nicht-AKP-Staaten) zum jährlichen ÜLG-EU-Forum, wenn dies gerechtfertigt ist;
– Förderung des Zugangs der ÜLG zu dem alle zwei Jahre stattfindenden Forum der Regionen in äußerster Randlage, wenn dies gerechtfertigt erscheint;
– Wiedereinbeziehung von Artikel 8 des geltenden Übersee-Assoziationsbeschlusses, in dem der Zugang der ÜLG zu den Gremien für den Dialog EU-AKP als Beobachter bzw. zu anderen Gremien des Dialogs der EU mit den Nachbarstaaten der ÜLG gefördert wird, wenn dies gerechtfertigt ist.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (30.1.2013)
für den Entwicklungsausschuss
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“)
(COM(2012)0362 – C7‑0285/2012 – 2012/0195(CNS))
Verfasser der Stellungnahme: Philippe Boulland
KURZE BEGRÜNDUNG
Dieser neue Übersee-Assoziationsbeschluss bedeutet für die ÜLG eine große Herausforderung, da er es ihnen ermöglichen soll, wirtschaftlich und gesellschaftlich den Weg der nachhaltigen Entwicklung einzuschlagen, indem sie ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern und ihre Bedürfnisse erfüllen und dabei ihren Besonderheiten und ihrer Vielfalt Rechnung tragen. In diesem Rahmen muss der Schwerpunkt auf der Berufsausbildung und auf Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitplätzen liegen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Entwicklungsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Mitwirkung der Zivilgesellschaft an der Entwicklung der ÜLG kann durch die Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen in allen Bereichen der Zusammenarbeit intensiviert werden. |
(6) Die Mitwirkung der Zivilgesellschaft an der Entwicklung der ÜLG kann durch die Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen und die Übertragung größerer Verantwortung auf solche Organisationen in allen Bereichen der Zusammenarbeit intensiviert werden. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Aufgrund der geografischen Lage der ÜLG sollte die Kooperation zwischen ihnen und ihren Nachbarn in einem bestimmten geografischen Gebiet trotz des unterschiedlichen Status der einzelnen Akteure im Hinblick auf das Unionsrecht im Interesse aller Parteien fortgesetzt und dabei ein besonderer Schwerpunkt auf Bereiche von gemeinsamem Interesse und die Förderung der Werte und Standards der Union gelegt werden. |
(7) Aufgrund der geografischen Lage der ÜLG sollte die Kooperation zwischen ihnen und ihren Nachbarn in einem bestimmten geografischen Gebiet trotz des unterschiedlichen Status der einzelnen Akteure im Hinblick auf das Unionsrecht im Interesse aller Parteien fortgesetzt und dabei ein besonderer Schwerpunkt auf Bereiche von gemeinsamem Interesse und die Förderung der Werte und Standards der Union, insbesondere der humanitären und sozialen Werte und Standards, gelegt werden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die ÜLG müssen bei ihren eine Verringerung ihrer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und ihrer Anfälligkeit für Verknappungen und Preisschwankungen dieser Brennstoffe ausgerichteten Bemühungen unterstützt werden, um so die Widerstandsfähigkeit und Resilienz ihrer Wirtschaft gegenüber externen Schocks zu stärken. |
(12) Die ÜLG müssen bei ihren auf eine Verringerung ihrer Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und ihrer Anfälligkeit für Verknappungen und Preisschwankungen dieser Brennstoffe ausgerichteten Bemühungen unterstützt werden, um so die Widerstandsfähigkeit und Resilienz ihrer Wirtschaft gegenüber externen Schocks, insbesondere im Hinblick auf Arbeitsplätze, zu stärken. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Da die Abgelegenheit der ÜLG ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt, ist die Verbesserung ihrer Zugänglichkeit von großer Bedeutung. |
(14) Da die Abgelegenheit der ÜLG eine Herausforderung für ihre wirtschaftliche Entwicklung darstellt, ist die Verbesserung ihrer Zugänglichkeit von großer Bedeutung. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Die Union und die ÜLG messen der Bildung als wichtiger Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung große Bedeutung bei. |
(15) Die Union und die ÜLG messen der allgemeinen und beruflichen Bildung als wichtigen Voraussetzungen für nachhaltige Entwicklung in den ÜLG große Bedeutung bei. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Ein zentrales Ziel der Zusammenarbeit sollte die Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie die Stärkung der Rechte der Arbeitnehmer und der Gewerkschaften darstellen. Gewerkschaften und sonstigen Arbeitnehmervertretern kommt dabei eine wichtige Rolle zu. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Das Auftreten übertragbarer Krankheiten in den ÜLG, wie etwa das Dengue-Fieber im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und das Chikungunya-Fieber im Indischen Ozean, stellt eine erhebliche Gefahr für Gesundheit und Wirtschaft in diesen Regionen dar. Solche Epidemien in den ÜLG beeinträchtigen nicht nur die Produktivität der betroffenen Bevölkerung, sondern wirken sich auch negativ auf den Tourismus aus, der für viele ÜLG eine wichtige Stütze ihrer Wirtschaft ist. Aufgrund der zahlreichen Touristen und Wanderarbeitnehmer, die in die ÜLG einreisen, sind sie einem hohen Risiko der Einschleppung übertragbarer Krankheiten ausgesetzt. Umgekehrt ist durch die hohe Zahl der aus den ÜLG zurückkehrenden Reisenden auch die Einschleppung solcher übertragbarer Krankheiten in Europa möglich. Die Gewährleistung eines „sicheren Tourismus“ ist daher eine wichtige Voraussetzung für die Nachhaltigkeit der auf den Tourismus angewiesenen Wirtschaft der ÜLG. |
(17) Das Auftreten übertragbarer Krankheiten in den ÜLG, wie etwa das Dengue-Fieber im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und das Chikungunya-Fieber im Indischen Ozean, stellt eine erhebliche Gefahr für Gesundheit und Wirtschaft in diesen Regionen dar. Solche Epidemien in den ÜLG beeinträchtigen nicht nur die Produktivität der betroffenen Bevölkerung, sondern wirken sich auch negativ auf den Tourismus aus, der für viele ÜLG eine wichtige Stütze ihrer Wirtschaft ist. Aufgrund der zahlreichen Touristen und Wanderarbeitnehmer, die in die ÜLG einreisen, sind sie einem hohen Risiko der Einschleppung übertragbarer Krankheiten ausgesetzt. Durch einen einfachen und regelmäßigen Zugang zur Arbeitsmedizin könnte das Ausmaß der Epidemien eingedämmt werden. Umgekehrt ist durch die hohe Zahl der aus den ÜLG zurückkehrenden Reisenden auch die Einschleppung solcher übertragbarer Krankheiten in Europa möglich. Die Gewährleistung eines „sicheren Tourismus“ ist daher eine wichtige Voraussetzung für die Nachhaltigkeit der auf den Tourismus angewiesenen Wirtschaft der ÜLG. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Die Union erkennt an, dass die Entwicklung einer aktiveren Partnerschaft mit den ÜLG für die Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung, die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Menschenhandels, des Terrorismus und der Korruption von maßgeblicher Bedeutung ist. |
(19) Die Union erkennt an, dass die Entwicklung einer aktiveren Partnerschaft mit den ÜLG für die Förderung der verantwortungsvollen Staatsführung in den Bereichen Wirtschafts-, Sozial- und Steuerpolitik, die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und des Menschenhandels, des Terrorismus und der Korruption von maßgeblicher Bedeutung ist. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG sollten einen Beitrag zu einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung leisten. |
(20) Der Handel und die handelsbezogene Zusammenarbeit zwischen der Union und den ÜLG sollten einen systematischen Beitrag zu einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung leisten. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Die Union als wichtigster Handelspartner der ÜLG, die AKP-Nachbarstaaten der ÜLG und ihre übrigen Wirtschaftspartner sind in hohem Maße an den weltweiten Entwicklungen beteiligt, die eine zunehmende Liberalisierung des Handels mit sich bringen. |
(21) Die Union als wichtigster Handelspartner der ÜLG, die AKP-Nachbarstaaten der ÜLG und ihre übrigen Wirtschaftspartner sind in hohem Maße an den weltweiten Entwicklungen beteiligt, die eine zunehmende Liberalisierung des Handels mit sich bringen. Dies impliziert eine gemeinsame Verantwortung dafür, dass in alle ausgehandelten Partnerschaften oder Handelsabkommen systematisch Klauseln zur Einhaltung sozialer Mindeststandards aufgenommen werden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21a) Die Sparpolitik hatte negative Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Existenzgrundlage von Millionen von Arbeitnehmern und die Armen weltweit. Die ÜLG und die Union müssen daher zusammenarbeiten, um dieser Politik ein Ende zu setzen und ehrgeizige, öffentliche Investitionsprogramme voranzubringen, da sie die einzige Möglichkeit sind, menschenwürdige Lebens- und Arbeitsbedingungen für den größten Teil der Bevölkerung sowohl in den ÜLG als auch in der Union zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) In Anbetracht der angestrebten Integration und der Entwicklungen des Welthandels im Bereich der Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts, müssen Dienstleistungsmärkte und Investitionsmöglichkeiten durch einen besseren Zugang von Dienstleistungen und Investitionen der ÜLG zum Markt der Union gefördert werden. Die Union sollte daher auch den ÜLG die bestmögliche Präferenzbehandlung bieten, die sie anderen Handelspartnern im Rahmen umfassender Meistbegünstigungsklauseln gewährt, gleichzeitig jedoch im Rahmen der Handelsbeziehungen flexiblere Möglichkeiten für die ÜLG vorsehen, denen zufolge der Union keine günstigere Behandlung als anderen großen Handelsnationen bzw. -blöcken gewährt werden muss. |
(26) In Anbetracht der angestrebten Integration und der Entwicklungen des Welthandels im Bereich der Dienstleistungen und des Niederlassungsrechts müssen Dienstleistungsmärkte und Investitionsmöglichkeiten durch einen besseren Zugang von Dienstleistungen und Investitionen der ÜLG zum Markt der Union und durch die Erleichterung ihres Zugangs zu öffentlichen Aufträgen gefördert werden. Die Union sollte daher auch den ÜLG die bestmögliche Präferenzbehandlung bieten, die sie anderen Handelspartnern im Rahmen umfassender Meistbegünstigungsklauseln gewährt, gleichzeitig jedoch im Rahmen der Handelsbeziehungen flexiblere Möglichkeiten für die ÜLG vorsehen, denen zufolge der Union keine günstigere Behandlung als anderen großen Handelsnationen bzw. -blöcken gewährt werden muss. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie technische Handelshemmnisse können den Handel beeinträchtigen und erfordern eine Zusammenarbeit. Die den Handel und handelsbezogene Fragen betreffende Zusammenarbeit sollte sich auch mit Problemen der Wettbewerbspolitik und der Rechte an geistigem Eigentum befassen, die eine gerechte Verteilung der Handelserlöse behindern. |
(28) Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie technische Handelshemmnisse können den Handel und die Beschäftigungssituation beeinträchtigen und erfordern eine Zusammenarbeit. Die den Handel und handelsbezogene Fragen betreffende Zusammenarbeit sollte sich auch mit Problemen der Beschäftigungspolitik, insbesondere im Hinblick auf junge Menschen, der Wettbewerbspolitik und der Rechte des geistigen Eigentums befassen, die eine gerechte Verteilung der Handelserlöse behindern. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Damit die ÜLG unter den bestmöglichen Voraussetzungen am Binnenmarkt der Union und an regionalen, subregionalen und internationalen Märkten teilnehmen können, müssen die Kapazitäten der ÜLG in den relevanten Bereichen ausgebaut werden. Dies schließt die Förderung der Humanressourcen und ihrer Qualifikationen, die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen, die Diversifizierung von Wirtschaftszweigen und die Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens ein, um zu einem investitionsfreundlichen Unternehmensumfeld beizutragen. |
(29) Damit die ÜLG unter den bestmöglichen Voraussetzungen am Binnenmarkt der Union und an regionalen, subregionalen und internationalen Märkten teilnehmen können, müssen die Kapazitäten der ÜLG in den relevanten Bereichen ausgebaut werden. Dies schließt die Förderung der Humanressourcen und ihrer Qualifikationen durch das Angebot geeigneter Berufsausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, die Begünstigung der Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen durch einen vereinfachten Zugang zu Mikrofinanzierungsinstrumenten und Krediten, die Diversifizierung von Wirtschaftszweigen und die Schaffung eines angemessenen Rechtsrahmens ein, um zu einem investitionsfreundlichen Unternehmensumfeld beizutragen. Zu diesem Zweck könnten die angestrebten Investitionen durch die Kombination der Mittel aus dem EEF und der im Gesamthaushaltsplan der EU vorgesehenen Programme und Instrumente, für die die ÜLG in Betracht kommen, gesteigert und rationalisiert werden. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 30 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(30a) Die ÜLG können eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung von Steueroasen spielen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass auf eine wirkliche Transparenz des Finanzsektors hingearbeitet werden muss. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Förderung eines umweltverträglichen Wachstums, |
b) Förderung eines umweltverträglichen Wachstums und ökologischer Arbeitsplätze in allen Bereichen der umweltverträglichen Wirtschaft, |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) Schaffung von Arbeitsplätzen, allgemeine und berufliche Bildung und Gesundheitsschutz, |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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fa) Einrichtung eines sozialen Dialogs, |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ga) Erleichterung des Zugangs zu neuen Informations- und Kommunikationstechnologien, |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe g b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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gb) Beteiligung junger Menschen am Arbeitsmarkt mit dem Ziel der Verminderung der Jugendarbeitslosigkeit. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Um ihre Beziehungen untereinander zu stärken, bemühen sich die Union und die ÜLG darum, ihre Bürger für die Assoziation zu sensibilisieren, insbesondere durch die Förderung der Entwicklung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, dem Hochschulbereich, der Zivilgesellschaft und den Unternehmen der ÜLG einerseits und ihren Gesprächspartnern in der Union andererseits. |
1. Um ihre Beziehungen untereinander zu stärken, bemühen sich die Union und die ÜLG darum, ihre Bürger für die Assoziation zu sensibilisieren, insbesondere durch die Förderung der Entwicklung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden, dem Hochschulbereich, der Zivilgesellschaft, den Sozialpartnern und den Unternehmen der ÜLG einerseits und ihren Gesprächspartnern in der Union andererseits. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 7 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) Schaffung von Arbeitsplätzen und Berufsausbildung, |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 13 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) In einem Forum für den Dialog zwischen den ÜLG und der EU (im Folgenden „ÜLG-EU-Forum“) treffen die Behörden der ÜLG, die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission jährlich zusammen. Mitglieder des Europäischen Parlaments, Vertreter der EIB und Vertreter der Gebiete in äußerster Randlage werden gegebenenfalls im Rahmen des ÜLG-EU-Forums hinzugezogen. |
a) In einem Forum für den Dialog zwischen den ÜLG und der EU (im Folgenden „ÜLG-EU-Forum“) treffen die Behörden der ÜLG, die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission jährlich zusammen. Mitglieder des Europäischen Parlaments, Vertreter der EIB und Vertreter der Gebiete in äußerster Randlage werden im Rahmen des ÜLG-EU-Forums hinzugezogen. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologiedienstleistungen (IKT-Dienstleistungen) im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, in den ÜLG Anreize für Innovationen, Wirtschaftswachstum und Alltagsverbesserungen für Bürger und Unternehmen zu bieten, einschließlich der Erleichterung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen. Die Zusammenarbeit ist insbesondere darauf ausgerichtet, die Regulierungskapazitäten der ÜLG zu stärken und kann den Ausbau der IKT-Netze und –Dienstleistungen insbesondere durch folgende Maßnahmen unterstützen: |
Die Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologiedienstleistungen (IKT-Dienstleistungen) im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, in den ÜLG Anreize für Innovationen, Wirtschaftswachstum, Zusammenarbeit, Meinungsfreiheit, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und Alltagsverbesserungen für Bürger und Unternehmen zu bieten, einschließlich der Erleichterung des Zugangs für Menschen mit Behinderungen. Die Zusammenarbeit ist insbesondere darauf ausgerichtet, die Regulierungskapazitäten der ÜLG zu stärken, und kann den Ausbau der IKT-Netze und –Dienstleistungen insbesondere durch folgende Maßnahmen unterstützen: |
a) Schaffung eines verlässlichen Regulierungsrahmens, der mit der technologischen Entwicklung Schritt hält, Wachstum und Innovation stimuliert und Wettbewerb und Verbraucherschutz stärkt, |
a) Schaffung eines verlässlichen Regulierungsrahmens, der mit der technologischen Entwicklung Schritt hält, Wachstum und Innovation stimuliert und Wettbewerb und Verbraucherschutz stärkt, |
b) Dialog über die verschiedenen politischen Aspekte der Förderung und Beobachtung der Informationsgesellschaft, |
b) Dialog über die verschiedenen politischen Aspekte der Förderung und Beobachtung der Informationsgesellschaft, |
c) Informationsaustausch über Fragen der Normung und Interoperabilität, |
c) Informationsaustausch über Fragen der Normung und Interoperabilität, |
d) Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der IKT-Forschung und der IKT-basierten Forschungsinfrastruktur, |
d) Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der IKT-Forschung und der IKT-basierten Forschungsinfrastruktur, |
e) Entwicklung von Dienstleistungen und Anwendungen auf Gebieten von hoher gesellschaftlicher Relevanz. |
e) Entwicklung von Dienstleistungen und Anwendungen auf Gebieten von hoher gesellschaftlicher Relevanz, wie der allgemeinen und beruflichen Bildung. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 30 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation im Rahmen der Assoziation kann sich auf das Gebiet Wissenschaft und Technologie einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien erstrecken und zielt darauf ab, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der ÜLG und zur Förderung von Spitzenleistungen und der industriellen Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG zu leisten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen: |
Die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation im Rahmen der Assoziation kann sich auf die Gebiete Wissenschaft, Bildung und Technologie einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien erstrecken und zielt darauf ab, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der ÜLG und zur Förderung von Spitzenleistungen und der industriellen Wettbewerbsfähigkeit der ÜLG zu leisten. Die Zusammenarbeit kann insbesondere Folgendes umfassen: |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 30 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) Förderung des Zugangs zu neuen Technologien für alle, |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 30 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Politikformulierung und Aufbau von Institutionen in den ÜLG sowie konzertierte Maßnahmen auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene zur Konzeption von Wissenschafts-, Technologie- und Innovationsmaßnahmen und deren Anwendung, |
b) Politikformulierung und Aufbau von Institutionen in den ÜLG sowie konzertierte Maßnahmen auf lokaler, nationaler und regionaler Ebene zur Konzeption von Wissenschafts-, Bildungs‑, Technologie- und Innovationsmaßnahmen und deren Anwendung, |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 30 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Beteiligung einzelner Forscher sowie von Forschungsstellen und juristischen Personen aus den ÜLG am Rahmen der Zusammenarbeit für Forschungs- und Innovationsprogramme innerhalb der Union, |
d) Beteiligung einzelner Forscher sowie von Forschungsstellen, KMU und juristischen Personen aus den ÜLG am Rahmen der Zusammenarbeit für Forschungs- und Innovationsprogramme und das Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen innerhalb der Union, |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 30 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) Ausbildung, internationale Mobilität und Austausch von Forschern aus den ÜLG. |
e) Ausbildung, internationale Mobilität und Austausch von Forschern und Studenten aus den ÜLG. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 31 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 49 an Jugendinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten. |
1. Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 49 an den Jugendinitiativen und ‑programmen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 31 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Assoziation zielt darauf ab, die Verbindungen zwischen jungen Menschen in den ÜLG und in der Union zu stärken, unter anderem durch die Förderung der Lernmobilität von Jugendlichen aus den ÜLG und durch Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen jungen Menschen. |
2. Die Assoziation zielt darauf ab, die Verbindungen zwischen jungen Menschen in den ÜLG und in der Union zu stärken, unter anderem durch die Förderung der Bereiche Bildung, Erstausbildung, Berufsausbildung und Weiterbildung, von Austauschprogrammen und der Lernmobilität von Jugendlichen aus den ÜLG, durch Förderung des interkulturellen Lernens und des gegenseitigen Verständnisses zwischen jungen Menschen und durch die Schaffung von günstigen Bedingungen, damit sie ihre Fähigkeiten weiterentwickeln und durch ihre berufliche Tätigkeit und ihr Engagement aktiv am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können, da dies wesentlich für eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung ist. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 31 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Union und die ÜLG sollten zusammenarbeiten, um junge Menschen aktiv am Arbeitsmarkt zu beteiligen und auf diese Weise Jugendarbeitslosigkeit zu verhindern. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 32 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) Angebot von Berufspraktika für Studenten, da junge Menschen auf diese Weise bei der Entscheidung über ihre künftige Berufslaufbahn und bei der Entwicklung von auf dem Arbeitsmarkt nützlichen Fähigkeiten unterstützt werden können, |
Begründung | |
Berufspraktika bieten Studenten einen Einblick in das Arbeitsleben und ermöglichen ihnen das Lernen in der Praxis. | |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 32 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Unterstützung der ÜLG bei der Festlegung und Umsetzung bildungspolitischer Strategien. |
b) Unterstützung der ÜLG bei der Festlegung und Umsetzung bildungspolitischer Strategien und formeller und informeller Berufsausbildungsmaßnahmen, |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 32 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Angebot angemessener Bildungs- und Berufsbildungsmöglichkeiten, wodurch die Entwicklung der für ökologische Berufe erforderlichen Fähigkeiten begünstigt werden kann, wobei der Gleichstellung der Geschlechter besondere Aufmerksamkeit gilt. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 32 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 49 an Bildungsinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten. |
2. Die Union stellt sicher, dass natürliche Personen aus den ÜLG im Sinne des Artikels 49 an Initiativen der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 32 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Union stellt sicher, dass Bildungseinrichtungen und –institute der ÜLG an bildungsbezogenen Kooperationsinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie Bildungseinrichtungen und –institute der Mitgliedstaaten. |
3. Die Union stellt sicher, dass in der allgemeinen und beruflichen Bildung tätige Einrichtungen und Institute der ÜLG an bildungsbezogenen Kooperationsinitiativen der Union auf derselben Grundlage teilnehmen können wie in der allgemeinen und beruflichen Bildung tätige Einrichtungen und Institute der Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 33 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Union und die ÜLG führen einen beschäftigungs- und sozialpolitischen Dialog, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG zu leisten und in den ÜLG sowie in den Regionen, in denen sie sich befinden, menschenwürdige Arbeit zu fördern. Dieser Dialog zielt auch darauf ab, die Behörden der ÜLG bei der Entwicklung von Strategien und Rechtsvorschriften für diesen Bereich zu unterstützen. |
1. Die Union und die ÜLG führen einen beschäftigungs- und sozialpolitischen Dialog, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG zu leisten und in den ÜLG sowie in den Regionen, in denen sie sich befinden, menschenwürdige Arbeit und soziale Inklusion im Rahmen einer umweltverträglichen Wirtschaft zu fördern. Dieser Dialog zielt auch darauf ab, die Behörden der ÜLG bei der Entwicklung von Strategien und Rechtsvorschriften für diesen Bereich zu unterstützen. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 33 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die Union und die ÜLG arbeiten zusammen, um die Schaffung angemessener Arbeitsplätze, bei denen die Bedingungen der Freiheit, der Gleichberechtigung, der Sicherheit und der Menschenwürde erfüllt sind, zu fördern und auf diese Weise zur Armutsbekämpfung und zur Umsetzung einer inklusiven und nachhaltigen Entwicklung beizutragen. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 33 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Dieser Dialog betrifft in erster Linie den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf beschäftigungs- und sozialpolitische Strategien und Rechtsvorschriften, die für die Union und die ÜLG von beiderseitigem Interesse sind. Berücksichtigt werden in diesem Zusammenhang Bereiche wie Qualifizierungsmaßnahmen, Sozialschutz, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Zugang von Menschen mit Behinderungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und sonstige Arbeitsnormen. |
2. Dieser Dialog betrifft in erster Linie den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren in Bezug auf beschäftigungs- und sozialpolitische Strategien und Rechtsvorschriften, die für die Union und die ÜLG von beiderseitigem Interesse sind. Die Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere in KMU, muss durch die Förderung von hoch gesteckten sozialen Standards begünstigt werden. Durch den Dialog sollten alle innovativen Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Arbeitnehmer und Bürger gefördert werden, die auf die Schaffung von Arbeitsplätzen in Bereichen, in denen die ÜLG ein besonderes Potenzial aufweisen, wie die biologische Vielfalt, die mineralischen Rohstoffe und die neuen Technologien, sowie in Bereichen, die der Verbesserung der Zugänglichkeit dienen, ausgerichtet sind. Berücksichtigt werden in diesem Zusammenhang Bereiche wie die Analyse des Kompetenzbedarfs, Qualifizierungsmaßnahmen, die Qualifizierung der Arbeitnehmer entsprechend dem Bedarf des Arbeitsmarkts, Sozialschutz, sozialer Dialog, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Zugang von Menschen mit Behinderungen, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und sonstige Arbeitsnormen. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 33 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Union und die ÜLG arbeiten zusammen, um bewährte Verfahren in den Bereichen aktive Arbeitsmarktpolitik, starker sozialer Dialog, Arbeitsplatznormen und soziale Sicherheit auszutauschen und auf diese Weise die Rechte der Arbeitnehmer und ihrer Gemeinschaften zu wahren, Zwangs- und Kinderarbeit zu bekämpfen und gegen Schwarzarbeit vorzugehen. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 33 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Die Union und die ÜLG arbeiten zusammen, um durch die umfassende Umsetzung der Flexicurity-Grundsätze für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Sicherheit und Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt zu sorgen und die Segmentierung des Arbeitsmarktes zu bekämpfen und dazu sowohl einen angemessenen Sozialschutz für Menschen in Übergangsphasen oder in befristeten oder Teilzeitarbeitsverhältnissen als auch den Zugang zu Berufsbildung, beruflicher Entwicklung und Vollzeitbeschäftigung zu bieten. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 33 – Absatz 2 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2c. Die Union und die ÜLG tauschen bewährte Verfahren aus und arbeiten zusammen, um für Investitionen in Dienstleistungen, wie erschwingliche, hochwertige Ganztagskinderbetreuung, Ganztagsschulen und Betreuung für ältere Menschen, zu sorgen, die dazu beitragen, die Gleichstellung der Geschlechter und eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu fördern und einen Rahmen zu schaffen, mit dem der Eintritt bzw. Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt ermöglicht wird. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 33 – Absatz 2 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2d. Die Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte wie auch die Abwanderung junger Arbeitskräfte stellen für viele ÜLG eine Herausforderung dar, weshalb die Union und die ÜLG zusammenarbeiten, um die Rechte von Wanderarbeitern auf dem Arbeitsmarkt zu schützen. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 33 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 33a |
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Sozialer Dialog und Entwicklung der sozialen Demokratie |
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Die Förderung des sozialen Dialogs und die Entwicklung der sozialen Demokratie im Rahmen der Assoziation könnten unter anderem durch folgende Maßnahmen begünstigt werden: |
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– Maßnahmen, mit denen die Ausbildung der Sozialpartner sichergestellt wird; |
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– Maßnahmen, mit denen die Kommunikation und die Schaffung von Räumen für die Förderung und die Entwicklung des sozialen Dialogs und der sozialen Demokratie ermöglicht werden; |
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– Maßnahmen zum regionalen und lokalen Austausch in Bezug auf die bewährten Verfahren im Bereich der Sozialpolitik. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 34 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Ausbau der Vorsorge- und Reaktionskapazität hinsichtlich grenzübergreifender Gefahren für die Gesundheit wie beispielsweise übertragbare Krankheiten, wobei diese Maßnahmen auf bestehenden Strukturen aufbauen und auf außergewöhnliche Vorkommnisse ausgerichtet sein sollten, |
a) Ausbau der Vorsorge- und Reaktionskapazität hinsichtlich grenzübergreifender Gefahren für die Gesundheit wie beispielsweise übertragbare Krankheiten, wobei diese Maßnahmen auf bestehenden Strukturen und der Arbeitsmedizin aufbauen und auf außergewöhnliche Vorkommnisse ausgerichtet sein sollten, |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 34 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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aa) Organisation des Austauschs von bewährten Verfahren zwischen der Union und den ÜLG im Hinblick auf die Verbesserung der Effizienz am Arbeitsplatz, wobei dafür zu sorgen ist, dass alle Arbeitnehmer in die Präventionsmaßnahmen einbezogen werden und ihr Grundrecht auf Gesundheit wirklich eingehalten wird, |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 34 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Aufbau von Kapazitäten durch Stärkung regionaler Netze im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Erleichterung des Austauschs auf Expertenebene und Förderung entsprechender Ausbildungsmaßnahmen, |
b) Aufbau von Kapazitäten durch Stärkung regionaler Netze im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Erleichterung des Austauschs auf Expertenebene, Förderung entsprechender Ausbildungsmaßnahmen und Aufbau der Telemedizin, |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 34 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 34a |
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Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz |
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Die Zusammenarbeit im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz im Rahmen der Assoziation zielt darauf ab, die Kapazität der ÜLG zur Verhütung von Berufskrankheiten und Berufsunfällen unter anderem durch folgende Maßnahmen zu stärken: |
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– Maßnahmen, mit denen im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz Studien und Gutachten mit Schwerpunkt auf die spezifischen Risiken vor Ort ausgearbeitet werden können, |
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– Begleitmaßnahmen für die Modernisierung der Regulierungsvorschriften, die den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz betreffen, |
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– Unterstützung von Maßnahmen zur verstärkten Verhütung berufsbedingter Gefahren. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 54 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Für den Fall, dass die derzeit mit Drittländern verhandelten Handelsabkommen die traditionellen, für die ÜLG typischen Branchen beeinträchtigen könnten, führt die Kommission vorab Folgenabschätzungen der möglichen Auswirkungen gemäß den von der IAO und den VN festgelegten Kriterien durch. Anschließend übermittelt die Kommission vor dem Abschluss der betreffenden internationalen Abkommen diese vorab durchgeführten Folgenabschätzungen dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den Regierungen und den lokalen Stellen in den ÜLG. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 57 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Erleichterung der Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, einschließlich durch die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologie bieten, und die Förderung von Standards, die den ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie möglich reduzieren, |
b) Erleichterung der Beseitigung von Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Waren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für den Klimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, einschließlich durch die Annahme von Politikrahmen, die Anreize für den Einsatz der besten verfügbaren Technologie bieten, und die Förderung von Standards, die den ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechen und die technischen Handelshemmnisse so weit wie möglich reduzieren, |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 57 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Förderung des Handels mit Waren, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen Handel oder dem ethischen Handel, der Öko-Kennzeichnung und Zertifizierungssystemen für Rohstoffprodukte, |
c) Förderung des Handels mit Waren, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterliegen, wie dem fairen Handel oder dem ethischen Handel, den Umwelt- oder Sozialgütesiegeln und Zertifizierungssystemen für Rohstoffprodukte, |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 62 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherpolitik, Gesundheitsschutz der Verbraucher und Handel kann im Rahmen der Assoziation die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich Verbraucherpolitik und Gesundheitsschutz der Verbraucher umfassen, um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden. |
Die Zusammenarbeit in den Bereichen Verbraucherpolitik, Gesundheitsschutz der Verbraucher und Handel kann im Rahmen der Assoziation mit einer möglichen zeitweiligen Anerkennung der in den ÜLG geltenden Vorschriften und Verfahren einhergehen und die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich Verbraucherpolitik und Gesundheitsschutz der Verbraucher umfassen, damit keine unnötigen Handelshemmnisse entstehen. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 68 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Stärkung der Kapazitäten der ÜLG, die für die Entwicklung ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen erforderlichen Strategien festzulegen und umzusetzen, |
a) Stärkung der Kapazitäten der ÜLG, die für die Entwicklung ihres Handels mit Waren und Dienstleistungen erforderlichen Strategien festzulegen und umzusetzen, insbesondere unter Einsatz der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien, |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 68 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, einen angemessenen rechtlichen, regulatorischen und institutionellen Rahmen und die nötigen Verwaltungsverfahren zu schaffen, |
b) Unterstützung der Anstrengungen der ÜLG, einen angemessenen rechtlichen, regulatorischen und institutionellen Rahmen und die nötigen Verwaltungsverfahren zu schaffen, um insbesondere die Verbesserung der sozialen Standards zu begünstigen und ein wachstumsfreundliches soziales Klima zu schaffen, |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 68 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Förderung der Markt- und Produktentwicklung, einschließlich Verbesserung der Produktqualität, |
d) Förderung der Entwicklung und der Diversifizierung des Marktes und der Produkte, einschließlich Verbesserung der Produktqualität, |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 68 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) Beitrag zur Entwicklung der für den Handel mit Waren und Dienstleistungen relevanten Humanressourcen und beruflichen Qualifikationen, |
e) Beitrag zur Entwicklung der für den Handel mit Waren und Dienstleistungen relevanten Humanressourcen und beruflichen Qualifikationen mittels eines entsprechenden Angebots an Berufsausbildungsmaßnahmen, |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 68 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) Ausbau der Kapazitäten der Geschäftsintermediäre, den Unternehmen der ÜLG Dienstleistungen, wie die Beschaffung von Marktinformationen, bereitzustellen, die für ihre Ausfuhraktivitäten von Bedeutung sind, |
f) Ausbau der Kapazitäten der Geschäftsintermediäre, den Unternehmen der ÜLG durch einen verbesserten Einsatz innovativer Technologien Dienstleistungen, wie die Beschaffung von Marktinformationen, bereitzustellen, die für ihre Ausfuhraktivitäten von Bedeutung sind, |
VERFAHREN
Titel |
Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0362 – C7-0285/2012 – 2012/0195(CNS) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 13.9.2012 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 13.9.2012 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Philippe Boulland 24.10.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
6.12.2012 |
14.1.2013 |
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Datum der Annahme |
24.1.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
35 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Edit Bauer, Heinz K. Becker, Pervenche Berès, Vilija Blinkevičiūtė, Milan Cabrnoch, Alejandro Cercas, Minodora Cliveti, Marije Cornelissen, Emer Costello, Andrea Cozzolino, Frédéric Daerden, Marian Harkin, Nadja Hirsch, Stephen Hughes, Ádám Kósa, Jean Lambert, Patrick Le Hyaric, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Siiri Oviir, Sylvana Rapti, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Jutta Steinruck, Traian Ungureanu, Andrea Zanoni |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Georges Bach, Malika Benarab-Attou, Sergio Gutiérrez Prieto, Richard Howitt, Paul Murphy, Ria Oomen-Ruijten, Gabriele Zimmer |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Jens Nilsson |
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STELLUNGNAHME des Fischereiausschusses (22.1.2013)
für den Entwicklungsausschuss
zum Beschluss des Rates über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (Übersee-Assoziationsbeschluss)
(COM(2012)0362 – C7‑0285/2012 – 2012/0195(CNS))
Verfasser der Stellungnahme: Crescenzio Rivellini
VORSCHLÄGE
Die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) sind kleine Inselstaaten, die im Atlantik, in der Antarktis und Arktis, im Karibischen Meer, im Indischen Ozean und im Pazifik liegen und die verfassungsrechtlich zu vier Mitgliedstaaten der EU (Dänemark, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich) gehören.
Die Europäische Union beabsichtigt die Grundsätze der Zusammenarbeit mit den ÜLG zu überarbeiten. Mit diesem neuen Ansatz soll ihre nachhaltige Entwicklung unter der Berücksichtigung ihrer Besonderheiten gefördert werden.
Was den Fischereisektor anbetrifft, so muss die EU die lokalen Beobachtungs-, Kontroll-, Inspektions- und Überwachungssysteme bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) und des damit zusammenhängenden Handels in stärkerem Maße unterstützen. Des Weiteren bedarf es einer wirksamen Zusammenarbeit mit und innerhalb der regionalen Fischereiorganisationen zur Förderung von Maßnahmen gegen die IUU-Fischerei, die derzeit eine der größten Bedrohungen für die Nachhaltigkeit der Fischbestände darstellt.
Auf dem Gebiet der integrierten Bewirtschaftung der Küstengebiete sollten bei der Zusammenarbeit zwischen der EU und den ÜLG die wirtschaftlich und sozial relevanten Tätigkeiten wie Fischerei und Aquakultur, Tourismus und Seeverkehr mit dem Potenzial von Meeres- und Küstengebieten unter den Gesichtpunkten erneuerbare Energiequellen und Rohstoffe abgestimmt werden, wobei man auch die Auswirkungen des Klimawandels und der menschlichen Tätigkeiten berücksichtigt.
Was die maritimen Angelegenheiten anbelangt, so muss bei der Zusammenarbeit zwischen der EU und den ÜLG das Wissen über Meere und Meeresbiotechnologie, die Meeresenergie, die Meeresüberwachung, die Bewirtschaftung von Küstengebieten und die ökosystembasierte Bewirtschaftung gefördert werden.
In Bezug auf nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände muss sich die Zusammenarbeit zwischen der EU und den ÜLG auf ein verantwortungsvolles Fischereimanagement im Hinblick auf die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände gründen, was eine regelmäßige gegenseitige Konsultierung in Fragen der Erhaltung und Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen und einen Informationsaustausch über den aktuellen Ressourcenbestand einschließt.
Die größte Herausforderung für die ÜLG besteht darin, wirtschaftlich und gesellschaftlich den Weg der nachhaltigen Entwicklung einzuschlagen. Dazu müssen sie alle Möglichkeiten nutzen, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, ihre Vulnerabilität zu verringern und mit den Nachbarstaaten zusammenzuarbeiten sowie sich nach Möglichkeit in die regionalen bzw. internationalen Märkte zu integrieren. Die Union steht ihrerseits vor der Aufgabe, die ÜLG mit einem auf ihren Bedarf, die Gegebenheiten vor Ort, ihre Besonderheiten und ihre Vielfalt zugeschnittenen Rahmen bei der Verwirklichung dieser Ziele zu unterstützen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Fischereiausschuss ersucht den federführenden Entwicklungsausschuss, folgenden Änderungsantrag in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Beschlussentwurf Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Entwurf des Rates |
Geänderter Text |
b) Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhaltung von Fischbeständen, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und einer wirksamen Zusammenarbeit mit und innerhalb regionaler Fischereiorganisationen. Der Dialog und die Zusammenarbeit umfassen Kontroll- und Inspektionsregelungen sowie Anreize und Verpflichtungen zugunsten eines effektiven langfristigen Managements der Fischerei und der Küstenumwelt. |
b) Dialog und Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhaltung von Fischbeständen, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und einer wirksamen Zusammenarbeit mit und innerhalb regionaler Fischereiorganisationen. Der Dialog und die Zusammenarbeit umfassen Kontroll- und Inspektionsregelungen sowie Anreize und Verpflichtungen zugunsten eines effektiven langfristigen Managements der Fischerei und der Küstenumwelt. Der Dialog und die Zusammenarbeit müssen mit verstärkten Anstrengungen von Seiten der Kommission für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände einhergehen, indem die lokalen Beobachtungs- und Überwachungssysteme durch Partnerschaftsabkommen mit den mit der Europäischen Union assoziierten überseeischen Ländern und Gebieten unterstützt werden. |
Begründung | |
Die IUU-Fischerei stellt derzeit eine der größten Bedrohungen für die Nachhaltigkeit der Fischbestände und die Artenvielfalt in den Weltmeeren dar. Darüber hinaus stellt die damit verbundene Handelstätigkeit eine Form des unfairen Wettbewerbs gegenüber den Fischern dar, die sich an Recht und Gesetz halten, und verursacht außerdem wirtschaftliche Probleme für die Fischereigemeinden, die Verbraucher und den gesamten Sektor. Daher muss die Abstimmung und die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den mit der EU assoziierten ÜLG bei der wirksamen Bekämpfung der IUU-Fischerei intensiviert werden. |
VERFAHREN
Titel |
Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0362 – C7-0285/2012 – 2012/0195(CNS) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 13.9.2012 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PECH 13.9.2012 |
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Verfasser der Stellungnahme Datum der Benennung |
Crescenzio Rivellini 26.10.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
28.11.2012 |
18.12.2012 |
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Datum der Annahme |
22.1.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Kriton Arsenis, Alain Cadec, Chris Davies, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Dolores García-Hierro Caraballo, Marek Józef Gróbarczyk, Iliana Malinova Iotova, Werner Kuhn, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Guido Milana, Maria do Céu Patrão Neves, Crescenzio Rivellini, Ulrike Rodust, Raül Romeva i Rueda, Isabelle Thomas, Nils Torvalds |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Julie Girling, Jens Nilsson, Antolín Sánchez Presedo |
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VERFAHREN
Titel |
Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0362 – C7-0285/2012 – 2012/0195(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
10.9.2012 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 13.9.2012 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 13.9.2012 |
ENVI 13.9.2012 |
ITRE 13.9.2012 |
IMCO 13.9.2012 |
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TRAN 13.9.2012 |
REGI 13.9.2012 |
PECH 13.9.2012 |
CULT 13.9.2012 |
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LIBE 13.9.2012 |
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Nicht abgegebene Stellungnahmen Datum des Beschlusses |
ENVI 12.9.2012 |
ITRE 17.9.2012 |
IMCO 18.9.2012 |
TRAN 8.10.2012 |
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REGI 18.9.2012 |
CULT 19.9.2012 |
LIBE 19.9.2012 |
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Berichterstatterin Datum der Benennung |
Patrice Tirolien 18.9.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
22.1.2013 |
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Datum der Annahme |
19.2.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
26 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Thijs Berman, Michael Cashman, Ricardo Cortés Lastra, Véronique De Keyser, Leonidas Donskis, Charles Goerens, Mikael Gustafsson, Filip Kaczmarek, Michał Tomasz Kamiński, Miguel Angel Martínez Martínez, Gay Mitchell, Norbert Neuser, Jean Roatta, Birgit Schnieber-Jastram, Michèle Striffler, Alf Svensson, Keith Taylor, Eleni Theocharous, Patrice Tirolien, Anna Záborská |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Philippe Boulland, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Enrique Guerrero Salom, Isabella Lövin, Gesine Meissner, Judith Sargentini |
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Datum der Einreichung |
27.2.2013 |
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