BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas

25.3.2013 - (COM(2011)0688 – C7‑0392/2011 – 2011/0309(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Ivo Belet
Verfasser der Stellungnahmen (*):
Justas Vincas Paleckis, Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Eva Lichtenberger, Rechtsausschuss
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 50 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2011/0309(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0121/2013
Eingereichte Texte :
A7-0121/2013
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas

(COM(2011)0688 – C7‑0392/2011 – 2011/0309(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0688),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0392/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 22. Februar 2012[1],

–   nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Rechtsausschusses (A7-0121/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS[2]*

zum Vorschlag der Kommission

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RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom

über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 ▌,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)         Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legt als Ziele die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität und die Verpflichtung zu einer umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen fest. Er begründet die Verpflichtung, alle Unionsmaßnahmen durch ein hohes Schutzniveau zu unterstützen, das auf dem Vorsorgeprinzip und den Grundsätzen, dass Präventivmaßnahmen getroffen werden sollten, dass Umweltschäden vorrangig an ihrem Ursprung behoben werden sollten und dass der Verursacher zahlen muss, beruht.

(2)         Ziel dieser Richtlinie ist es, die Häufigkeit der durch Offshore-Erdöl- und ‑Erdgas­aktivitäten verursachten schweren Unfälle so weit wie möglich zu verringern und ihre Folgen zu begrenzen, um den Schutz der Meeresumwelt und der Wirtschaft in Küsten­regionen vor Umweltverschmutzung zu erhöhen, Mindestbedingungen für die sichere Offshore▌‑Exploration und -Förderung von Erdöl und Erdgas festzulegen und mögliche Unterbrechungen der heimischen Energieproduktion in der Union zu verringern und gleichzeitig die Notfallmechanismen im Falle eines Unfalls zu verbessern.

(3)         Diese Richtlinie sollte nicht nur für zukünftige Anlagen und Aktivitäten, sondern vorbe­haltlich entsprechender Übergangsbestimmungen auch für bestehende Anlagen gelten.

(3a)       Durch Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten verursachte schwere Unfälle können verheerende, nicht wiedergutzumachende Folgen für die Meeres‑ und Küstenumwelt sowie erhebliche negative Auswirkungen auf die Wirtschaft in den Küstenregionen nach sich ziehen.

(4)         Angesichts der ▌durch Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten verursachten Unfälle, insbe­sondere des Unglücks im Golf von Mexiko im Jahr 2010, wurden der Öffentlichkeit die Risiken von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten vor Augen geführt, was zu einer Überprüfung der politischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-Aktivitäten führte. Die Kommission leitete eine solche Überprüfung ein und nahm in ihrer Mitteilung "Die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten – eine Heraus­forderung" vom 13. Oktober 2010 bereits vorläufig zur Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten Stellung. Am 7. Oktober 2010 und am 13. September 2011 verab­schiedete das Europäische Parlament Entschließungen zu diesem Thema. Am 3. Dezember 2010 nahmen auch die Energieminister der Mitgliedstaaten in Schlussfolgerungen des Rates (Energie) Stellung.

(5)         Die Risiken eines schweren Offshore-Erdöl- oder Erdgasunfalls sind erheblich. Durch die Verringerung des Risikos der Verschmutzung von Meeresgewässern sollte diese Richtlinie daher dazu beitragen, den Schutz der Meeresumwelt sicherzustellen und insbesondere bis spätestens 2020 das Ziel eines guten ökologischen Zustands, das in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) vorgegeben ist, zu erreichen oder das entsprechende Niveau zu halten.

(6)         Die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie verfolgt als eines ihrer zentralen Anliegen die Berücksichtigung der kumulativen Auswirkungen aller Aktivitäten auf die Meeresumwelt und ist die umweltrechtliche Säule der integrierten Meerespolitik. Diese Politik ist für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten von Bedeutung, da sie mit der Verpflichtung verbunden ist, die mit den einzelnen Wirtschaftsbranchen verbundenen besonderen Anliegen mit dem allgemeinen Ziel in Einklang zu bringen, für ein umfassendes Verständ­nis der Ozeane, Meere und Küstenregionen zu sorgen, damit unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Aspekte durch die Nutzung der maritimen Raumplanung und des Wissens über die Meere ein kohärentes Konzept für die Bewältigung der Herausforderungen in diesem Bereich entwickelt werden kann.

(7)         Offshore-Erdöl- und -Erdgasunternehmen sind in mehreren Regionen der Union ansässig, und in Zukunft sind in der EU weitere regionale Entwicklungen zu erwarten, da durch technologische Neuerungen Bohrungen in immer anspruchsvolleren Umgebungen möglich sind. Die Offshore-Förderung von Erdöl und Erdgas ist für die Energie­versorgungssicherheit der EU von wesentlicher Bedeutung.

(8)         Der bestehende divergierende und fragmentierte Rechtsrahmen für die Sicherheit der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten in Europa und die derzeitige Sicherheitspraxis der Industrie reichen nicht aus, um vollständig sicherstellen zu können, dass die Risiken von Offshore-Unfällen in der gesamten Union verringert werden und eine rasche und hoch­wirksame Reaktion auf Unfälle in den Gewässern der Union erfolgt. Die derzeit geltenden Haftungsregelungen ermöglichen es nicht immer, den Verantwortlichen eindeutig zu bestimmen, und▌ dieser ist möglicherweise nicht in der Lage, alle Kosten zu tragen und die von ihm verursachten Schäden zu beheben, oder haftet nicht dafür. Der Verantwort­liche sollte vor Beginn der Offshore-Erdöl‑ und Erdgasaktivitäten immer eindeutig zu bestimmen sein.

(9)         Gemäß der Richtlinie 1994/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen bedarf es einer Genehmigung zur Durchführung von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten. Bei der Erteilung ausschließ­licher Lizenzen für Exploration und Gewinnung muss die lizenzerteilende Behörde die technischen und finanziellen Risiken und gegebenenfalls die bisher gezeigte Verant­wortung der Antragsteller berücksichtigen. Es sollte sichergestellt werden, dass die lizenz­erteilende Behörde im Rahmen der Prüfung der technischen und finanziellen Leistungs­fähigkeit des Lizenzinhabers auch gründlich prüft, ob der Antragsteller unter allen vorher­sehbaren Bedingungen einen kontinuierlich sicheren und wirksamen Betrieb sicherstellen kann. Bei der Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Einrichtungen, die eine Genehmigung nach der Richtlinie 94/22/EG beantragen, sollten die Mitgliedstaaten prüfen, dass die Einrichtungen in geeigneter Weise nachgewiesen haben, dass sie entsprechend dafür gesorgt haben oder dafür sorgen werden, Haftungsverbindlichkeiten aufgrund schwerer Unfälle decken zu können.

(10)       Es sollte klargestellt werden, dass die Inhaber von Genehmigungen für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten gemäß der Richtlinie 94/22/EG auch die haftbaren "Betreiber" im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden sind und ▌ihre Verantwortung in dieser Hinsicht nicht auf von ihnen beauftragte Dritte übertragen sollten.

(11)       Wenngleich den Lizenzinhabern mit allgemeinen Genehmigungen gemäß der Richtlinie 94/22/EG ausschließliche Rechte zur Exploration oder Förderung von Erdöl bzw. Erdgas in einem bestimmten Gebiet gewährt werden, sollten Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten in diesem Gebiet einer kontinuierlichen Regulierungsaufsicht durch Sachverständige der Mitgliedstaaten unterliegen, um wirksame Kontrollen zur Prävention schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch, Umwelt und Ener­gieversorgungssicherheit zu gewährleisten.

(11a)     Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten sollten nur von Betreibern durchgeführt werden, die von Lizenzinhabern oder lizenzerteilenden Behörden benannt wurden. Betreiber kann je nach den geschäftlichen Vereinbarungen oder nationalen Verwal­tungsanforderungen eine dritte Partei oder der Lizenzinhaber oder einer der Lizenzinhaber sein. Dem Betreiber sollte immer die primäre Verantwortung für die Betriebssicherheit obliegen; er sollte zu jeder Zeit befähigt sein, in dieser Hinsicht zu handeln. Je nach Phase der unter eine Lizenz fallenden Tätigkeiten kann die Aufgabe des Betreibers variieren. Aufgabe des Betreibers ist es daher, in der Explorationsphase Bohrungsarbeiten durchzuführen und in der Förderphase eine Förderanlage zu betrei­ben. Der Betreiber von Bohrungsarbeiten in der Explorationsphase und der Betreiber einer Förderanlage in der Förderphase kann für ein bestimmtes Lizenzgebiet ein und dieselbe Einrichtung sein.

(11b)     Die Betreiber sollten das Risiko eines schweren Unfalls auf ein Niveau senken, das so niedrig wie nach billigem Ermessen praktikabel ist; dies sollte als erreicht gelten, wenn die Kosten für eine weitere Senkung des Risikos in einem krassen Missverhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Die Frage, was als nach billigem Ermessen praktikabel gilt, sollte anhand neuer Erkenntnisse und technischer Entwicklungen laufend überprüft werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob Zeit, Kosten und Aufwand in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen einer weiteren Verringerung des Risikos stehen würden, sollten bewährte Risikoniveaus, die der Unternehmung angemessen sind, zugrunde gelegt werden.

(12)       Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam die Möglich­keit erhält, sich an den Entscheidungsprozessen in Bezug auf Tätigkeiten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in der Europäischen Union haben können, zu beteiligen. Diese Politik steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union, beispielsweise dem VN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus). Artikel 6 des Übereinkommens von Aarhus sieht die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten vor, die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, sowie über dort nicht aufgeführte Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus ist die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltbezogenen Plänen und Programmen erforderlich.

(12a)     Das Unionsrecht enthält einschlägige Anforderungen für die Entwicklung von Plänen und Projekten, insbesondere in den Richtlinien 2001/42/EG, 2003/35/EG, 2012/18/EU und 2011/92/EU. Allerdings sind nicht alle Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten im Bereich der Exploration von den geltenden Anforderungen der Union an die Beteili­gung der Öffentlichkeit erfasst. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen, die auf die Aufnahme von Explorationstätigkeiten von einer Nichtförderanlage aus abzielen oder dazu führen könnten. Solche Explorationstätigkeiten können unter bestimmten Umständen aber möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und sollten daher der im Übereinkommen von Aarhus geforderten Beteiligung der Öffent­lichkeit unterliegen.

(13)       In der Union gibt es bereits Beispiele für die gute nationale Regulierungspraxis im Bereich der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten. Diese werden jedoch in der Union nicht ein­heitlich angewandt, und bisher hat kein Mitgliedstaat alle besten Regulierungspraktiken zur Verhütung schwerer Offshore-Unfälle oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf das menschliche Leben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfassend einge­führt. Um eine wirksame Regulierung sicherzustellen, die für höchste Sicherheits­standards und Umweltschutz sorgt, ist beste Regulierungspraxis notwendig, die unter anderem dadurch erreicht werden kann, dass die entsprechenden Aufgaben von einer gemeinsamen zuständigen Behörde ("zuständige Behörde") übernommen werden, die auf die Ressourcen einer oder mehrerer nationaler Stellen zurückgreifen kann.

(14a)     In Einklang mit der Richtlinie 92/91/EWG sollten die Arbeitnehmer und/oder ihre Ver­treter zu Angelegenheiten gehört werden, die den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz betreffen, und es sollte ihnen gestattet sein, sich an den Diskussionen über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit am Arbeitsplatz zu beteiligen. Außerdem gilt es als bewährte Praxis in der Union, dass Konsultationsmechanismen von den Mitgliedstaaten auf einer dreigliedrigen Basis – d.h. unter Einbeziehung von Arbeitgebervertretern, Arbeitnehmervertretern und zustän­diger Behörde – förmlich einzurichten sind. Ein Beispiel für eine solche förmliche Konsultation ist das Übereinkommen (Nr. 144) der Internationalen Arbeitsorganisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen von 1976.

(15a)     Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständige Behörde rechtlich befugt ist und über ausreichende Ressourcen verfügt, um wirksame, angemessene und trans­parente Durchsetzungsmaßnahmen einschließlich einer etwaigen Einstellung der Arbeiten zu ergreifen, wenn Betreiber eine unzureichende Sicherheitsbilanz aufweisen und den Umweltschutz vernachlässigen.

(16a)    Durch die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen sollten die Unabhängigkeit und Objektivität der zuständigen Behörde gewährleistet werden. Diesbezüglich haben die Erfahrungen mit schweren Offshore-Unfällen eindeutig gezeigt, dass durch die Organisation der Verwaltungszuständigkeiten innerhalb eines Mitgliedstaats Interessenkonflikte vermieden werden können, indem klar getrennt wird zwischen Regulierungsfunktionen und den damit verbundenen Entscheidungen in Bezug auf Offshore-Sicherheit und Umwelt einerseits und Regulierungsfunktionen in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung der natürlichen Offshore-Ressourcen einschließlich Lizenzerteilung und Verwaltung von Einnahmen andererseits. Solche Interessen­konflikte werden am besten durch eine vollständige Trennung der zuständigen Behörde von den Funktionen in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung vermieden.

(16b)      Eine vollständige Abkopplung der zuständigen Behörde von der wirtschaftlichen Ent­wicklung ist möglicherweise unverhältnismäßig, wenn in einem Mitgliedstaat der Umfang der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sehr gering ist. In diesem Fall wäre von dem betreffenden Mitgliedstaat zu erwarten, dass er die geeignetsten alternativen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit und Objektivität der zuständigen Behörde trifft.

(17)       Die komplexen ernsten Gefahren in der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasindustrie, die insbe­sondere die Prozesssicherheit, die sichere Rückhaltung der Kohlenwasserstoffe, die struk­turelle Integrität, die Prävention von Bränden und Explosionen, die Evakuierung, Flucht und Rettung sowie die Eindämmung der Umweltauswirkungen nach einem schweren Unfall betreffen, erfordern spezielle Rechtsvorschriften, die den besonderen Gefahren des Offshore-Erdöl- und ‑Erdgassektors Rechnung tragen.

(18)       Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften der Union insbesondere auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit gelten, insbesondere der Richtlinie 89/391/EG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und der Richt­linie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Arti­kels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).

(19)       Eine Offshore-Regelung muss sowohl für Arbeiten auf ortsfesten als auch auf mobilen Anlagen sowie für den gesamten Zyklus der Exploration und Förderung von der Aus­legung bis hin zur Stilllegung und dauerhaften Betriebsaufgabe gelten.

(20)       Die derzeit zur Verhütung schwerer Unfälle bei Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten vorhandenen besten Betriebspraktiken stützen sich auf einen ergebnisorientierten Ansatz und auf die Erzielung der gewünschten Ergebnisse durch eine gründliche Risiko­bewertung und zuverlässige Managementsysteme.

(21)       Im Rahmen der besten Betriebspraktiken der Union sind die Lizenzinhaber und/oder Betrei­ber von Anlagen ▌verpflichtet, wirksame Unternehmenskonzepte für Sicherheit und Umweltschutz einzuführen, geeignete Vorkehrungen für die Verhütung schwerer Unfälle zu treffen und für alle gefährlichen Aktivitäten, die auf dieser Anlage durchgeführt werden könnten, sämtliche Szenarien ernster Gefahren umfassend und systematisch zu ermitteln, einschließlich der Auswirkungen eines schweren Unfalls auf die Umwelt. Diese besten Praktiken erfordern zudem eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit und der Folgen und somit des Risikos solcher Gefahren sowie der erforderlichen Kontroll- und Notfallmaßnahmen im Rahmen eines umfassenden Sicherheits- und Umwelt­managementsystems sowie eines Notfalleinsatzplans für die Anlage. Diese Strategien, Risikomanagementmaßnahmen und Vorkehrungen sollten klar beschrieben und im Bericht über ernste Gefahren zusammengestellt werden. Der Bericht über ernste Gefahren sollte das in der Richtlinie 92/91/EG vorgesehene Sicherheits- und Gesundheits­schutzdokument ergänzen und außerdem Bestimmungen über das Management von Umweltrisiken und Notfallpläne enthalten. Die Arbeitnehmer sollten in den relevanten Phasen der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren angehört werden. Es sollte auch vorgeschrieben werden, dass der Bericht über ernste Gefahren von der zuständigen Behörde ▌umfassend bewertet und abgenommen wird.

(22)       Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Beherrschung des Risikos schwerer Unfälle in den Gewässern der Union aufrechtzuerhalten, sollten die Berichte über ernste Gefahren alle wesentlichen Aspekte des Lebenszyklus einer Förderanlage umfassen, darunter Aus­legung, Betrieb, Betrieb im Verbund mit anderen Anlagen, Verlegung des Standorts einer solchen Anlage innerhalb der Gewässer eines Mitgliedstaats, wesentliche Änderungen und endgültige Betriebsaufgabe. Der Bericht über ernste Gefahren sollte analog für Nichtförderanlagen erstellt werden. Eine Anlage sollte in Gewässern der Union nur dann betrieben werden, wenn der Betreiber oder der Eigentümer einer Nichtförder­anlage der zuständigen Behörde einen Bericht über ernste Gefahren vorgelegt hat und die zuständige Behörde ihn abgenommen hat. Die Abnahme des Berichts über ernste Gefahren durch die zuständige Behörde sollte nicht bedeuten, dass der Betreiber in irgendeiner Weise die Verantwortung für die Beherrschung ernster Gefahren an die zuständige Behörde abgibt.

(23)       Bohrungsarbeiten sollten nur durch Anlagen erfolgen, die technisch in der Lage sind, alle vorhersehbaren Gefahren an der Bohrlokation zu beherrschen, und für die ein abge­nommener Bericht über ernste Gefahren vorliegt.

(24)       Neben dem Einsatz einer geeigneten Anlage sollte der Betreiber detaillierte Pläne für die besonderen Umstände und Gefahren der einzelnen Bohrungsarbeiten erstellen und im Ein­klang mit den besten Praktiken in der Union die Prüfung der Bohrlochkonstruktion durch unabhängige Sachverständige gewährleisten. Der ▌Betreiber sollte der zuständigen Behörde seine Bohrplanung so rechtzeitig mitteilen, dass diese alle erforderlichen Maß­nahmen in Bezug auf die geplanten Bohrungsarbeiten ergreifen kann. Die Mitgliedstaaten können vor Beginn von Bohrungsarbeiten diesbezüglich strengere nationale Anforde­rungen vorschreiben.

(25)       Im Interesse einer sicheren Auslegung sowie kontinuierlich sicherer Arbeiten wird die Industrie verpflichtet, die besten verfügbaren Praktiken anzuwenden, die in Normen und Leitlinien der Behörden festgelegt sind, und diese sind anhand neuer Erkenntnisse und Innovationen nach dem Grundsatz der kontinuierlichen Verbesserung zu aktualisieren; die Betreiber und die zuständigen Behörden sollten daher bei der Entwicklung neuer oder ver­besserter Normen und Leitlinien unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die bei der Havarie der Deepwater Horizon und anderen schweren Offshore-Unfällen gewonnen wurden, zusammenarbeiten und die Erstellung von Leitlinien und Normen höchster Prio­rität unverzüglich in Auftrag geben.

(26)       Angesichts der Komplexität der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten setzt die Umsetzung der besten Praktiken durch die Betreiber ein System der unabhängigen ▌Prüfung sicherheits- und umweltkritischer Elemente während des gesamten Lebens­zyklus der Anlage – bei Förderanlagen und/oder ortsfesten Anlagen einschließlich der Konstruktionsphase – voraus.

(27a)     Wenn sich bewegliche Offshore-Bohreinheiten auf der Durchfahrt befinden und als Schiffe anzusehen sind, unterliegen sie den internationalen Seerechtsübereinkommen, insbesondere SOLAS und MARPOL oder den gleichwertigen Normen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohreinheiten (MODU-Code). Wenn sich diese beweglichen Offshore-Bohreinheiten auf der Durchfahrt in Offshore-Gewässern befinden, unterliegen sie ferner den anwendbaren Instrumenten des Unions­rechts in Bezug auf die Hafenstaatkontrolle und die Erfüllung der Flaggenstaat­pflichten. Diese Richtlinie erstreckt sich auf diese Einheiten, wenn sie für Bohr‑ oder Fördertätigkeiten oder andere mit Offshore-Erdöl‑ und Erdgasaktivitäten zusammen­hängende Tätigkeiten in Offshore-Gewässern stationiert sind.

(28)       Das Risikomanagement im Rahmen des Berichts über ernste Gefahren sollte den Risiken für die Umwelt Rechnung tragen, einschließlich der Auswirkungen der klimatischen Bedingungen und des Klimawandels auf die langfristige Widerstandsfähigkeit der Anlagen; da Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten auch die Umwelt in anderen Mitglied­staaten erheblich in Mitleidenschaft ziehen können, sollten ferner besondere Bestimmun­gen gemäß dem VN/ECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (ESPOO-Übereinkommen) eingeführt und angewandt werden. Küstenmitgliedstaaten ohne Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten sollten Kontaktstellen benennen, um eine wirksame Zusammenarbeit in dieser Hinsicht zu ermöglichen.

(28a)     Betreiber sollten den Mitgliedstaaten unverzüglich mitteilen, wenn sich ein schwerer Unfall ereignet hat oder möglicherweise bevorsteht, damit der Mitgliedstaat angemessen reagieren kann. Der Betreiber sollte daher in der Mitteilung geeignete und ausreichende Einzelheiten zu Ort, Ausmaß und Art des eingetretenen oder bevorstehenden Unfalls nennen und angeben, welche Maßnahmen er selbst getroffen hat und welches die ungünstigste – auch grenzüberschreitende – Entwicklung sein könnte.

(29)       Um wirksame Notfallmaßnahmen zu gewährleisten, sollten die Betreiber auf der Grund­lage der im Bericht über ernste Gefahren ermittelten Risiken und Gefahrenszenarien standortspezifische interne Notfalleinsatzpläne erstellen, diese den zuständigen Behörden übermitteln und gegebenenfalls die für eine umgehende Umsetzung dieser Pläne erforder­lichen Ressourcen vorhalten. Die angemessene Verfügbarkeit von Einsatzressourcen sollte nach der Fähigkeit beurteilt werden, sie am Ort eines Unfalls einzusetzen. Einsatzbereitschaft und Wirksamkeit der Notfallressourcen sollten von den Betreibern gewährleistet und regelmäßig geprüft werden. In gebührend begründeten Fällen können die Notfallvorkehrungen auf die rasche Beförderung der Notfallausrüstung – wie etwa Bohrlochverschlusseinrichtungen – und anderer Ressourcen von entfernten Standorten gestützt sein.

(29a)     Nach weltweit bewährter Praxis müssen Lizenzinhaber und Betreiber die primäre Verant­wortung für die Beherrschung der Risiken ihrer Tätigkeiten übernehmen, auch für Tätigkeiten, die von Auftragnehmern in ihrem Namen ausgeführt werden; sie müssen daher im Rahmen einer Unternehmensstrategie für die Verhütung schwerer Unfälle Mechanismen schaffen und ein Höchstmaß an unternehmerischer Eigen­verantwortung entwickeln, um diese Strategie konsequent unternehmensweit in der EU und in Übersee anzuwenden.

(29b)     Von den verantwortlichen Betreibern und Eigentümern von Nichtförderanlagen sollte erwartet werden, dass sie ihre Tätigkeiten weltweit nach besten Praktiken und Normen durchführen. Eine konsequente Anwendung dieser besten Praktiken und Normen sollte in der Union verbindlich werden, da es wünschenswert wäre, dass im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats registrierte Betreiber das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle anwenden, wenn sie außerhalb der Unionsgewässer tätig werden – soweit dies nach dem geltenden nationalen Rechtsrahmen möglich ist.

(29c)     Auch wenn diesbezüglich keine Durchsetzungsbefugnis gegeben ist, sollten die Mitglied­staaten dafür sorgen, dass Betreiber und Eigentümer von Nichtförderanlagen ihre Off­shore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten außerhalb der Union in ihren Unterlagen über das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle dokumentieren.

(29d)  Informationen über schwere Unfälle bei Offshore-Aktivitäten außerhalb der Union können dazu beitragen, mögliche Unfallursachen besser zu verstehen, die wichtigsten Lehren besser zu vermitteln und den Rechtsrahmen weiterzuentwickeln. Daher sollten alle Mitgliedstaaten – einschließlich der Binnenmitgliedstaaten und der Mitgliedstaaten mit Offshore-Gewässern, die keine Offshore‑Tätigkeit oder Lizenzvergabe betreiben – Berichte über schwere Unfälle verlangen, an denen in ihrem Hoheitsgebiet registrierte Unternehmen beteiligt sind, und die betreffenden Informationen auf Unionsebene weitergeben. Die Berichtsanforderungen sollten nicht in Notfallmaßnahmen oder in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Unfall eingreifen. Vielmehr sollte im Mittelpunkt stehen, welche Bedeutung der Unfall für die Weiterentwicklung der Sicher­heit von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten in der Union hat.

(29e)     Die Mitgliedstaaten sollten von Betreibern entsprechend besten Praktiken verlangen, dass sie zur Unterstützung bewährter Regulierungsverfahren der zuständigen Behörde effektive Kooperationsbeziehungen zu dieser Behörde unterhalten und proaktiv höchste Sicherheitsniveaus gewährleisten, unter anderem auch dadurch, dass sie gegebenenfalls ohne Eingreifen der zuständigen Behörde bestimmte Tätigkeiten aussetzen.

(30)       Um sicherzustellen, dass keine relevanten Sicherheitsbedenken übersehen oder außer Acht gelassen werden, sollten angemessene Mittel zur vertraulichen Meldung solcher Bedenken und zum Schutz von Informanten geschaffen und gefördert werden. Auch wenn die Mitglied­staaten keine Durchsetzungsbefugnis außerhalb der Union besitzen, sollten diese Mittel eine Meldung der Bedenken von Personen ermöglichen, die an Erdöl‑ und Erdgasaktivitäten außerhalb der EU beteiligt sind.

(31)       Der Austausch vergleichbarer Daten zwischen den Mitgliedstaaten ist derzeit schwierig und wenig zuverlässig, da es kein gemeinsames Format für Datenmeldungen aller Mitgliedstaaten gibt. Ein gemeinsames Format für Datenmeldungen der Betreiber an die Mitgliedstaaten würde die Sicherheits- und Umweltschutzbilanz der Betreiber transparent machen, den Zugang der Öffentlichkeit zu relevanten EU-weit vergleichbaren Infor­mationen zur Sicherheit der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten sicherstellen und zur Verbreitung der aus schweren Unfällen und Beinahe-Unfällen gewonnenen Erkenntnisse beitragen.

(32)       Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für den Informationsaustausch und im Interesse einer besseren Leistungstransparenz im Offshore-Sektor sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf das Format und die Einzelheiten der auszu­tauschenden und zu veröffentlichenden Informationen übertragen werden. Diese Befug­nisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[4], ausgeübt werden.

(33)       Für den Erlass der einschlägigen Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewendet werden, da diese Rechtsakte überwiegend rein praktischer Art sind. Die Anwendung des Prüfverfahrens wäre daher nicht gerechtfertigt.

(34)       Zur Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Ordnungsmäßigkeit und Integrität der Offshore-Aktivitäten in der gesamten EU sollten die Mitgliedstaaten Berichte über Tätigkeiten und Vorfälle vorlegen und unverzüglich die Kommission sowie jeden weiteren Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet oder -gewässer betroffen sind, und die betroffene Öffentlichkeit ▌über schwere Unfälle unterrichten; die Kommission sollte regelmäßig Berichte über den Umfang der Aktivitäten in der EU sowie über Tendenzen hinsichtlich des Sicherheits- und Umweltschutzniveaus im Offshore-Sektor veröffentlichen.

(35)       Erfahrungsgemäß sollte die Vertraulichkeit sensibler Daten sichergestellt werden, um einen offenen Dialog zwischen der zuständigen Behörde und dem Betreiber zu fördern. Der Dialog zwischen den Offshore-Betreibern und allen Mitgliedstaaten sollte daher vor­behaltlich vorrangiger Sicherheits- und Umweltschutzanforderungen auf den bestehenden internationalen Rechtsinstrumenten und den EU-Vorschriften über den Zugang zu umwelt­relevanten Informationen beruhen.

(36)       Der Nutzen der Zusammenarbeit zwischen den für Offshore-Aktivitäten zuständigen Behör­den wird durch die Arbeit des North Sea Offshore Authorities Forum (Forum der Offshore-Aufsichtsbehörden des Nordseeraums, NSOAF) und des Internationalen Forums der Regulierungsbehörden (International Regulators Forum) verdeutlicht. Eine vergleich­bare Zusammenarbeit wurde in der gesamten Union im Rahmen einer Expertengruppe – der Gruppe der für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden der Europäischen Union (EUOAG) – eingerichtet, um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verbreitung bester Praktiken und operativer Erkenntnisse, zur Festlegung von Prioritäten für die Verbesse­rung von Normen und zur Beratung der Kommission bei der Reform von Rechts­vorschriften zu fördern[5].

(37)       Die Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen und der Eventualfallplanung in Bezug auf schwere Offshore-Unfälle soll durch eine systematische und gut geplante Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Industrie und durch die gemeinsame Nutzung kompatibler Notfallinstrumente, einschließlich des Austauschs von Fachkenntnissen, verbessert werden. Gegebenenfalls sollten im Rahmen dieser Vorkehrungen auch innerhalb der Union bestehende Ressourcen und Unter­stützungsinstrumente genutzt werden, wobei insbesondere die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und der Katastrophenschutzmechanismus der EU einen Beitrag leisten können. Die Mitgliedstaaten können die Agentur ferner über das mit der Entscheidung 2007/779/EG des Rates eingerichtete Unionsverfahren für den Katas­trophenschutz um zusätzliche Hilfe ersuchen.

(37a)     Nach der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wird die Europäische Agentur für die Sicher­heit des Seeverkehrs ("Agentur") errichtet, um ein hohes, einheitliches und effektives Niveau bei der Seeverkehrssicherheit und bei der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten und das Eingreifen bei von Erdöl‑ und Erdgasanlagen verursachter Meeresverschmutzung sicherzustellen.

(38)       Bei der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Meeresgewässer, die der Souveränität oder den Souve­ränitätsrechten und der Rechtshoheit von Mitgliedstaaten unterstehen, Bestandteil der vier in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG genannten Meeresregionen Ostsee, Nord­ostatlantik, Mittelmeer und Schwarzes Meer sind. Aus diesem Grund sollte die Euro­päische Union vorrangig die Koordinierung mit Drittländern, deren Souveränität oder Souveränitätsrechten und Rechtshoheit Gewässer in solchen Meeresregionen unterstehen, verstärken. Einen geeigneten Rahmen für die Kooperation bilden z. B. regionale Meeres­übereinkommen im Sinne des Artikels 3 Absatz 10 der Richtlinie 2008/56/EG.

(39)       In Bezug auf das Mittelmeer werden in Verbindung mit der vorliegenden Richtlinie derzeit die erforderlichen Maßnahmen getroffen, die den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll über den Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds (das "Off­shore-Protokoll") zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küsten­gebiete des Mittelmeers (das "Barcelona-Übereinkommen") vorsehen, der durch den Beschluss 77/585/EWG des Rates genehmigt wurde.

(40)       Bei den arktischen Gewässern handelt es sich um eine benachbarte Meeresregion von besonderem Interesse für die Europäische Union, die eine wichtige Rolle bei der Abmil­derung des Klimawandels spielt. Die ernsten Umweltprobleme im Zusammenhang mit den arktischen Gewässern bedürfen besonderer Aufmerksamkeit, um den Umweltschutz in der Arktis bei allen Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten einschließlich der Explo­ration sicherzustellen, wobei dem Risiko schwerer Unfälle und der Notwendigkeit wirk­samer Notfallmaßnahmen Rechnung zu tragen ist. Die Mitgliedstaaten, die dem Arktischen Rat angehören, werden ermutigt, die höchsten Standards in Bezug auf die Umweltsicherheit in diesem empfindlichen und einzigartigen Ökosystem zu fördern, bei­spielsweise durch die Schaffung internationaler Instrumente für Prävention, Einsatz­bereitschaft und Reaktionsfähigkeit hinsichtlich Ölverschmutzungen in der arktischen Meeresumwelt oder durch Nutzung u.a. der Arbeiten der vom Arktischen Rat einge­setzten Task Force und der bestehenden Leitlinien des Arktischen Rates für Offshore-Erdöl‑ und Erdgasaktivitäten.

(41)       Nationale externe Notfallpläne sollten auf der Risikobewertung unter Berücksichtigung des Berichts über ernste Gefahren aufbauen. Die entsprechenden standortspezifischen Notfallpläne zur Begrenzung der Folgen von Unfällen sollten nach den Richtlinien zur Bewertung und Kartierung von Risiken im Bereich des Katastrophenschutzes (Arbeits­papier der Kommissionsdienststellen SEK(2010) 1626 endg. vom 21.12.2010) in ihrer jeweils aktuellen Fassung erstellt werden.

(42)       Wirksame Notfalleinsätze setzen ein sofortiges Handeln des Betreibers und eine enge Zusammenarbeit mit den Notfalleinrichtungen der Mitgliedstaaten voraus, die während der weiteren Entwicklungen die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen koordinieren. Sie umfassen zudem eine gründliche Untersuchung des Notfalls, die unverzüglich beginnen sollte, um so wenig relevante Informationen und Beweise wie möglich zu verlieren. Nach dem Vorfall sollten die Mitgliedstaaten die entsprechenden Schlussfolgerungen ziehen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen ergreifen.

(42a)     Es ist wichtig, dass alle einschlägigen Informationen, auch die technischen Daten und Parameter, für die spätere Untersuchung zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die relevanten Daten während des Betriebs erhoben werden und dass bei einem Unfall relevante Daten gesichert werden und die Datenerhebung entsprechend ausgeweitet wird. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten den Einsatz angemessener technischer Mittel fördern, um die Zuverlässigkeit und Detailliertheit der Aufzeichnungen zu erhöhen und mögliche Manipulationen zu ver­hindern.

(43)       Im Interesse einer wirksamen Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie sollten wirk­same und verhältnismäßige Sanktionen eingeführt werden.

(44)       Um bestimmte Anhänge durch Aufnahme zusätzlicher Informationen, die angesichts des technischen Fortschritts erforderlich werden können, anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Anforderungen in bestimmten Anhängen dieser Richtlinie in Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu ändern. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(46)       Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(46a)     Die Begriffsbestimmung für "Schädigung der Gewässer" in der Richtlinie 2004/35/EG sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass die Haftung von Lizenzinhabern im Rahmen der Richtlinie für Meeresgewässer der Mitgliedstaaten im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG gilt.

(46b)     Nicht alle Mitgliedstaaten haben Offshore-Gewässer; daher sind die Bestimmungen dieser Richtlinie für Österreich, die Tschechische Republik, Ungarn, Luxemburg und die Slowakei nicht relevant. Dennoch ist es wünschenswert, dass diese Mitgliedstaaten sich in ihren bilateralen Kontakten mit Drittstaaten und mit einschlägigen inter­nationalen Organisationen für die im Unionsrecht geltenden Prinzipien und hohen Standards für die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten einsetzen.

(46c)     Nicht alle Mitgliedstaaten mit Offshore-Gewässern gestatten unter ihrer Rechtshoheit Offshore-Aktivitäten im Sinne dieser Richtlinie. Diese Mitgliedstaaten beteiligen sich nicht an der Erteilung von Lizenzen für solche Aktivitäten und an der Verhütung schwerer Unfälle. Daher wäre es eine unverhältnismäßige und unnötige Verpflichtung, wenn diese Mitgliedstaaten alle Bestimmungen dieser Richtlinie umsetzen und anwenden müssten. Dennoch können Unfälle bei Offshore-Aktivitäten ihre Küsten betreffen. Daher sollten diese Mitgliedstaaten unter anderem darauf vorbereitet sein, bei schweren Unfällen Maßnahmen zu ergreifen und Untersuchungen zu führen, und sie sollten über Kontaktstellen mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten und einschlägigen Drittstaaten zusammenarbeiten.

(46d)     In Anbetracht ihrer geografischen Lage sind Binnenmitgliedstaaten weder an der Lizenz­erteilung noch an der Verhütung schwerer Unfälle bei Offshore-Aktivitäten beteiligt und daher auch nicht potenziell von derartigen Unfällen in den Gewässern anderer Mitgliedstaaten betroffen. Daher sollten sie nicht verpflichtet sein, die meisten Bestimmungen dieser Richtlinie umzusetzen. Ist jedoch ein Unternehmen, das – ent­weder selbst oder über Tochterunternehmen – aktiv an Offshore-Erdöl‑ und Erdgas­aktivitäten außerhalb der Union beteiligt ist, in einem Binnenmitgliedstaat registriert, so ist es – damit alle interessierten Akteure in der Union aus den Erfahrungen mit den bei derartigen Aktivitäten außerhalb der Union eingetretenen Unfällen lernen können – erforderlich, dass der betreffende Binnenmitgliedstaat das jeweilige Unternehmen ersucht, einen Bericht über derartige Unfälle vorzulegen, der auf Unionsebene weiter­gegeben werden kann.

(47)       Unabhängig von den durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen sollte die Kommis­sion andere geeignete Möglichkeiten zur Verbesserung der Verhütung schwerer [] Unfälle bei ▌Offshore-Aktivitäten und zur Verringerung ihrer Folgen sondieren.

(48)       Die Betreiber sollten sicherstellen, dass sie auf ausreichende materielle, personelle und finanzielle Ressourcen zugreifen können, um die Auswirkungen schwerer Unfälle zu minimieren und zu beheben. Da jedoch keine bestehenden finanziellen Absicherungs­instrumente, einschließlich Vorkehrungen zur Risikobündelung, alle möglichen Folgen von extremen Unfällen abdecken können, sollte die Kommission weitere Analysen und Studien zu angemessenen Maßnahmen, mit denen ein ausreichend solides Haftungssystem für Schäden im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sichergestellt werden kann, und zu den entsprechenden Anforderungen an die finanzielle Leistungs­fähigkeit durchführen, einschließlich der Verfügbarkeit geeigneter finanzieller Absiche­rungsinstrumente oder anderer Vorkehrungen. Dies kann eine Prüfung der Realisier­barkeit einer Entschädigungsregelung auf Gegenseitigkeit einschließen. Die Kommis­sion sollte über die Ergebnisse Bericht erstatten und gegebenenfalls Vorschläge machen.

(49)       Auf Unionsebene sollten technische Normen durch einen entsprechenden Rechtsrahmen im Bereich der Produktsicherheit ergänzt werden, der nicht nur für ortsfeste Förderanlagen, sondern für alle Offshore-Anlagen in den Gewässern der Union gilt. Die Kommission sollte daher weitere Analysen zu den für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten geltenden Produktsicherheitsnormen durchführen –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1.          In dieser Richtlinie werden die Mindestanforderungen ▌für die Verhinderung schwerer Unfälle und die Eindämmung der Folgen schwerer Unfälle bei Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten ▌festgelegt.

5.          Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Rechtsvorschriften der Union ▌in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit, insbesondere der Richtlinien 89/391/EWG und 92/91/EWG des Rates.

6.          Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinien ▌94/22/EG, 2001/42/EG, 2003/4/EG, 2003/35/EG, 2010/75/EU und 2011/92/EU.

Artikel 2Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1a.        "vertretbar": in Bezug auf ein Risiko ein Risikoniveau, dessen weitere Verringerung Zeit, Kosten oder Aufwand in einem krassen Missverhältnis zum Risiko bedingen würde. Bei der Beurteilung der Frage, ob Zeit, Kosten oder Aufwand in einem krassen Miss­verhältnis zum Nutzen einer weiteren Verringerung des Risikos stehen würden, sind bewährte Risikoniveaus, die der Unternehmung angemessen sind, zugrunde zu legen;

2.          "Abnahme": die durch die zuständige Behörde an den Betreiber oder den Eigentümer der Nichtförderanlage erfolgende schriftliche Bestätigung, dass der Bericht über ernste Gefahren – sofern beschreibungsgemäß umgesetzt – den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Die Abnahme bedeutet nicht, dass eine Verantwortung für die Beherrschung ernster Gefahren auf die zuständige Behörde übergeht;

4.  "kombinierter Betrieb": Betriebsabläufe, die von einer Anlage zusammen mit einer ande­ren Anlage oder anderen Anlagen für Zwecke durchgeführt werden, die mit der bzw. den anderen Anlagen zusammenhängen, und die sich dadurch erheblich auf die Risiken für die Sicherheit von Personen oder den Schutz der Umwelt auf einer oder allen Anlagen aus­wirken;

5.          "Beginn des Betriebs": der Zeitpunkt, zu dem die Anlage oder angebundene Infrastruktur erstmals an den Betriebsvorgängen beteiligt ist, für die sie ausgelegt wurde;

6.          "zuständige Behörde": die Behörde, die gemäß dieser Richtlinie benannt wird und für die Aufgaben verantwortlich ist, die ihr mit dieser Richtlinie übertragen werden. Die zustän­dige Behörde kann eine oder mehrere öffentliche Stellen umfassen;

6a.        "lizenzerteilende Behörde": die staatliche Behörde im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 90/531/EWG, die für die Erteilung von in der Richtlinie 94/22/EG vor­gesehenen Genehmigungen und/oder die Überwachung ihrer Nutzung zuständig ist;

7a.        "angebundene Infrastruktur": innerhalb der Sicherheitszone oder innerhalb einer benachbarten Zone in größerer Entfernung von der Anlage nach dem Ermessen des Mitgliedstaats

alle Bohrlöcher und zugehörigen Strukturen, Zusatzeinheiten und ‑geräte, die an die Offshore-Anlage angebunden sind;

alle Geräte oder Anlagen, die sich auf der Hauptstruktur der Offshore-Anlage befinden oder daran befestigt sind;

alle angeschlossenen Leitungssysteme oder ‑anlagen;

8a.        "Auftragnehmer": eine Einrichtung, die vom Betreiber beauftragt wurde, bestimmte Aufgaben in seinem Namen auszuführen;

8b.        "Einrichtung": jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen;

9a.        "Sicherheitszone": der von dem Mitgliedstaat festgelegte Bereich innerhalb einer Entfernung von 500 m von jedem Teil der Anlage;

10a.      "Exploration": das Niederbringen einer Erkundungsbohrung und alle damit zusammen­hängenden Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten, die vor Beginn des Förderbetriebs erforderlich sind;

11.        "externer Notfalleinsatzplan": eine lokale, nationale oder regionale Strategie zur Vermei­dung der Verschlimmerung oder zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten, bei der ▌alle Ressourcen herangezogen werden, die dem Betreiber gemäß den internen Notfalleinsatzplänen zur Verfügung stehen, sowie etwaige zusätzliche Ressourcen, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden;

12.        "unabhängige Überprüfung▌": die Prüfung und Bestätigung der Gültigkeit bestimmter schriftlicher Erklärungen durch eine Einrichtung oder Organisationseinheit des Betrei­bers oder des Eigentümers der Nichtförderanlage, die weder unter der Kontrolle der Ein­richtung oder Organisationseinheit steht, die diese Erklärungen verwendet, noch von ihr beeinflusst wird;

13.        "Industrie": Einrichtungen, die direkt an Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten gemäß dieser Richtlinie beteiligt sind oder deren Aktivitäten eng damit zusammenhängen;

14a.      "Anlage": eine ortsgebundene feste oder mobile Anlage oder eine Kombination von dauer­haft durch Brücken oder andere Strukturen untereinander verbundenen Anlagen, die für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten oder im Zusammenhang damit verwen­det werden; dies schließt bewegliche Offshore-Bohreinheiten ein, wenn sie in Offshore-Gewässern für Bohr‑ oder Fördertätigkeiten oder andere mit Offshore-Erdöl‑ und Erd­gasaktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten in Offshore-Gewässern stationiert sind;

15.        "interner Notfalleinsatzplan": ein von den Betreibern nach den Anforderungen dieser Richt­linie erstelltes Dokument über die Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlimme­rung oder zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten▌;

15a.      "Lizenz": eine Genehmigung für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten gemäß der Richtlinie 94/22/EG;

16.        "Lizenzgebiet": das geografische Gebiet, das unter die Lizenz fällt;

17.        "Lizenzinhaber": der Inhaber oder die gemeinsamen Inhaber einer Lizenz;

18a.      "schwerer Unfall": in Bezug auf eine Anlage oder angebundene Infrastruktur

a)     eine Explosion, ein Brand, ein Verlust der Kontrolle über das Bohrloch oder ein Entweichen von Erdöl, Erdgas oder gefährlichen Stoffen mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden oder mit einem erheblichen Potenzial dafür;

b)     ein Vorfall als Ausgangspunkt für eine erhebliche Beschädigung der Anlage oder angebundenen Infrastruktur mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden oder mit einem erheblichen Potenzial dafür;

c)      jedes andere Ereignis mit Todesfolge oder schwerem Personenschaden bei fünf oder mehr Personen, die sich auf der Offshore-Anlage, auf der die Gefahrenquelle besteht, befinden oder eine Tätigkeit auf oder im Zusammenhang mit der Anlage oder angebundenen Infrastruktur ausüben, oder

d)     jeder schwere Umweltvorfall als Folge der unter den Buchstaben a bis c genann­ten Ereignisse.

Ist eine Anlage normalerweise unbemannt, so gelten die Buchstaben a, b und d unter der Annahme, dass die Anlage bemannt ist;

18b.      "schwerer Umweltvorfall": ein Vorfall, der unter Bezugnahme auf den Begriff der Erheb­lichkeit im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG zu erheblichen nachteiligen Verände­rungen der Umwelt führt oder voraussichtlich führen wird;

19.        "ernste Gefahr": eine Situation, die zu einem schweren Unfall führen könnte;

19a.      "wesentliche Änderung":

a)     im Falle eines Berichts über ernste Gefahren eine Änderung der Grundlage, auf der der ursprüngliche Bericht abgenommen wurde; dazu gehören unter anderem physische Änderungen, neue Erkenntnisse oder neue Technik und Änderungen am Betriebsmanagement;

b)     im Falle einer Mitteilung über Bohrungsarbeiten oder einen kombinierten Betrieb eine Änderung der Grundlage, auf der die ursprüngliche Mitteilung vorgelegt wurde; dazu gehören unter anderem physische Änderungen, eine Änderung der Anlage, neue Erkenntnisse oder neue Technik und Änderungen am Betriebs­management;

20.        "Nichtförderanlage": eine Anlage, bei der es sich nicht um eine Anlage zur Förderung von Erdöl oder Erdgas handelt.

20a.      "Offshore": in den Hoheitsgewässern, in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandssockel des Mitgliedstaats im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS) gelegen;

21a.      "Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten": alle die Exploration und Förderung betreffen­den Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Anlage oder angebundenen Infrastruktur, einschließlich Konzeption, Planung, Bau, Betrieb und Stilllegung. Dies schließt die Durchleitung von Erdöl und Erdgas von einer Küste zu einer anderen nicht ein;

22a.      "Betreiber": die vom Lizenzinhaber oder von der lizenzerteilenden Behörde für die Durch­führung von Offshore-Erdöl‑ oder ‑Erdgasaktivitäten – einschließlich der Planung und Durchführung von Bohrarbeiten oder der Leitung und Steuerung der Funktionen des Förderbetriebs – benannte Einrichtung;

24.        "Eigentümer einer Nichtförderanlage": eine Einrichtung, die rechtlich befugt ist, den Betrieb einer Nichtförderanlage zu steuern;

25.        "Förderung": die ▌Offshore-Gewinnung von Erdöl und Erdgas aus unterirdischen Schichten des Lizenzgebiets, einschließlich der Offshore-Aufbereitung von Erdöl und Erdgas und der Durchleitung von Erdöl und Erdgas durch angebundene Infrastruktur▌;

26.        "Förderanlage": eine für die Förderung ▌genutzte Anlage;

28.        "Öffentlichkeit": eine oder mehrere Einrichtungen und, in Übereinstimmung mit innerstaat­lichen Rechtsvorschriften oder innerstaatlicher Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

30a.      "Risiko": die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses und seinen Folgen;

30b.      "sicherheits- und umweltkritische Elemente": die Teile einer Anlage und der betreffen­den Betriebsstätte einschließlich Computerprogrammen, deren Zweck unter anderem darin besteht, einen schweren Unfall zu verhindern oder seine Auswirkungen zu begrenzen, oder deren Versagen zu einem schweren Unfall führen oder wesentlich dazu beitragen könnte;

31.        "geeignet": richtig oder vollkommen angemessen – auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Kosten – in Bezug auf eine bestimmte Anforde­rung oder Situation, und zwar basierend auf objektiven Erkenntnissen und nachgewiesen durch eine Analyse oder einen Vergleich mit geeigneten Normen oder anderen Lösungen, die von anderen Behörden oder der Industrie in vergleichbaren Situationen verwendet werden;

31a.  "Dreierkonsultation": eine förmliche Vereinbarung über Dialog und Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde, Betreibern und Eigentümern von Nichtförder­anlagen sowie Arbeitnehmervertretern;

32.        "Bohrungsarbeiten": alle ein Bohrloch betreffenden Betriebsvorgänge, die die unbeab­sichtigte Freisetzung von Stoffen zur Folge haben können, die zu einem schweren Unfall führen kann, einschließlich der Niederbringung einer Bohrung für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten, der Instandsetzung oder Änderung eines Bohrlochs und der Aus­setzung des Betriebs und der endgültigen Aufgabe eines Bohrlochs;

33a.      "Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Ölunfällen": Wirksamkeit der Systeme für Notfallmaßnahmen bei Ölunfällen hinsichtlich der Reaktion auf Ölunfälle, ermittelt auf der Grundlage einer Analyse der Häufigkeit, Dauer und des zeitlichen Ablaufs von Umweltbedingungen, die Abhilfemaßnahmen an einem bestimmten Standort aus­schließen würden. Die Bewertung der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Ölunfällen wird ausgedrückt als Prozentsatz der Zeit, in der diese Bedingungen nicht gegeben sind, und schließt eine Beschreibung der Einsatzbeschränkungen ein, die sich aus der Bewertung für die betreffenden Anlagen ergeben.

KAPITEL II VERMEIDUNG

SCHWERER UNFÄLLE IM ZUSAMMENHANG MIT OFFSHORE-ERDÖL- UND -ERDGASAKTIVITÄTEN

Artikel 3 Allgemeine Grundsätze des Risikomanagements bei Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten

1.          Die Mitgliedstaaten verpflichten die Betreiber sicherzustellen, dass alle geeigneten Maß­nahmen zur Verhütung schwerer Unfälle infolge von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten getroffen werden.

2.          Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Betreiber nicht deswegen von ihren Pflichten aufgrund dieser Richtlinie befreit werden, weil Handlungen oder Unterlassungen, die zu schweren Unfällen führen oder dazu beitragen, ▌von Auftragnehmern durchgeführt wurden.

3.          Sollte dennoch ein schwerer Unfall eintreten, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Betreiber alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um seine Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt ▌zu begrenzen▌.

4.          Die Mitgliedstaaten verpflichten die Betreiber sicherzustellen, dass Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, die unter diese Richtlinie fallen, auf der Grundlage eines systematischen Risikomanagements durchgeführt werden, so dass die Risiken schwerer Unfälle für Menschen, Umwelt und Offshore-Anlagen vertretbar sind.

Artikel 4 Sicherheits

- und Umwelterwägungen in Bezug auf Lizenzen

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Entscheidungen über die Erteilung oder Über­tragung von Lizenzen für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten die Fähigkeit der Antragsteller berücksichtigt wird, die in den relevanten Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere dieser Richtlinie, festgelegten Anforderungen an Aktivitäten im Rahmen der Lizenz zu erfüllen.

2.          Insbesondere wird bei der Prüfung der technischen und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragsteller, die sich um eine Lizenz für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten bemühen, Folgendes gebührend berücksichtigt:

i)      das Risiko, die Gefahren und sonstige relevante Informationen in Bezug auf den Antragsteller und das jeweilige Lizenzgebiet, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2008/56/EG genannten Kosten einer Verschlechterung der Meeresumwelt;

ii)     das jeweilige Stadium der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten;

iii)    die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers, einschließlich etwaiger finan­zieller Sicherheiten zur Deckung von Haftungsverbindlichkeiten, die aus den betreffenden Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten entstehen können; dies schließt die Haftung für etwaige wirtschaftliche Schäden ein, wenn eine derartige Haftung im nationalen Recht vorgesehen ist;

iv)    verfügbare Angaben zur Sicherheits- und Umweltschutzbilanz des Antragstellers, auch in Bezug auf schwere Vorfälle, wenn dies für die Aktivitäten, für die die Lizenz beantragt wurde, angezeigt sein kann.

Vor der Erteilung oder Übertragung von Lizenzen hört die lizenzerteilende Behörde erforderlichenfalls die zuständige Behörde.

2a.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die lizenzerteilende Behörde eine Lizenz nur dann erteilt, wenn sie sich vergewissert hat, dass der Antragsteller auf der Grundlage von Vorkehrungen, über die die Mitgliedstaaten zu entscheiden haben, nach­gewiesenermaßen angemessen Vorsorge dafür getroffen hat oder treffen wird, dass Haftungsverbindlichkeiten, die aus seinen Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten ent­stehen könnten, gedeckt sind. Diese Vorsorgeleistung muss ab dem Beginn der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten gültig und wirksam sein. Die Mitgliedstaaten verlangen von einer Einrichtung, die eine Lizenz für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgas­aktivitäten beantragt, dass sie geeignete Nachweise für ihre finanzielle und technische Leistungsfähigkeit und alle anderen relevanten Informationen, die sich auf das betreffende Gebiet und das jeweilige Stadium der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgas­aktivitäten beziehen, vorlegt.

a)          Die Mitgliedstaaten bewerten die Angemessenheit der Vorkehrungen nach Absatz 2 Buch­stabe a, um sicherzustellen, dass der Antragsteller über ausreichende finanzielle Ressourcen zur unmittelbaren Aufnahme und ununterbrochenen Fortführung aller Maßnahmen verfügt, die für einen wirksamen Notfalleinsatz und die anschließende Sanierung erforderlich sind.

b)          Die Mitgliedstaaten erleichtern den Einsatz tragfähiger Finanzinstrumente und anderer Vorkehrungen, um die Antragsteller, die sich um Lizenzen bemühen, beim Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit nach Absatz 2 Buchstabe a zu unterstützen.

c)          Die Mitgliedstaaten legen zumindest Verfahren fest, mit denen die rasche und ange­messene Bearbeitung von Schadenersatzforderungen – auch in Bezug auf Schaden­ersatzzahlungen für grenzübergreifende Vorfälle – sichergestellt wird.

d)          Die Mitgliedstaaten verlangen vom Lizenzinhaber, eine ausreichende Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten, um seinen finanziellen Verpflichtungen aus der Haftung für die unter diese Richtlinie fallenden Offshore-Erdöl‑ und ‑Erdgasaktivitäten nach­zukommen.

2b.        Die lizenzerteilende Behörde oder der Lizenzinhaber benennt den Betreiber. Ist der Betreiber vom Lizenzinhaber zu benennen, so wird die lizenzerteilende Behörde vorab von der Benennung unterrichtet. Die lizenzerteilende Behörde kann, gegebenenfalls im Benehmen mit der nach Artikel 8 benannten zuständigen Behörde, Einwand gegen die Benennung des Betreibers erheben. Wird ein solcher Einwand erhoben, verpflichtet der Mitgliedstaat den Lizenzinhaber, einen geeigneten alternativen Betreiber zu benennen oder die Verantwortlichkeiten des Betreibers nach dieser Richtlinie selbst zu über­nehmen.

3a.        Die Verfahren zu Erteilung von Lizenzen für Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten in Bezug auf ein und dasselbe Lizenzgebiet werden so gestaltet, dass die im Rahmen der Exploration gesammelten Informationen vom Mitgliedstaat vor Beginn des Förder­betriebs geprüft werden können.

4a.        Bei der Bewertung der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit eines Antrag­stellers, der sich um eine Lizenz bemüht, ist besonderes Augenmerk auf ökologisch sensible Meeres- und Küstengebiete zu richten, insbesondere auf Ökosysteme, die – wie Salzsümpfe oder Seegraswiesen– für die Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung eine wichtige Rolle spielen, sowie auf Meeresschutzgebiete, wie die beson­deren Schutzgebiete im Sinne der Habitatrichtlinie, die besonderen Schutzgebiete im Sinne der Vogelschutzrichtlinie und die geschützten Meeresgebiete, die von der Union oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Über­einkünfte, denen sie als Vertragspartei angehören, vereinbart wurden.

Artikel 5

Beteiligung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Umweltauswirkungen geplanter Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten

1.          Mit der Niederbringung einer Explorationsbohrung von einer Nichtförderanlage aus wird erst begonnen, wenn die einschlägigen Behörden des Mitgliedstaats zuvor sicher­gestellt haben, dass die Öffentlichkeit in Bezug auf etwaige Umweltauswirkungen geplanter Offshore-Aktivitäten in Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere der Richtlinie 2001/42/EG bzw. der Richtlinie 2011/92/EG, frühzeitig und wirksam beteiligt wurde. Dieser Artikel gilt nicht für Gebiete, für die die Lizenz vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilt wurde.

1a.        Hat keine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 stattgefunden, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass folgende Vorkehrungen getroffen werden:

a)     Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachungen oder auf anderem geeignetem Wege, z.B. durch elektronische Medien, darüber unterrichtet, wo Explorationsaktivitäten genehmigt werden sollen;

b)     die betroffene Öffentlichkeit wird ermittelt; dies schließt die Teile der Öffentlichkeit ein, die von Entscheidungen über Explorationsgenehmigungen betroffen sind oder voraussichtlich betroffen sein werden oder ein Interesse daran haben, darunter auch relevante Nichtregierungsorganisationen, z.B. Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes und andere einschlägige Organisationen;

c)      die einschlägigen Informationen über diese geplanten Aktivitäten werden der Öffent­lichkeit zugänglich gemacht, unter anderem auch Informationen über das Recht auf Beteiligung an den Entscheidungsverfahren sowie darüber, an wen die Stellungnahmen oder Fragen gerichtet werden können;

d)     die Öffentlichkeit hat das Recht, Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn noch alle Optionen offen sind und bevor eine Entscheidung über die Genehmigung der Exploration getroffen wird;

e)      das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung wird bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt;

f)      der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet nach Prüfung der von der Öffentlichkeit vorgebrachten Stellungnahmen und Meinungen die Öffentlichkeit rasch über die getroffenen Entscheidungen und die Gründe und Erwägungen, auf denen diese Entscheidungen beruhen, auch über das Verfahren zur Beteiligung der Öffent­lichkeit;

g)     es werden realistische Fristen vorgesehen, damit für jede Phase der Beteiligung der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur Verfügung steht;

()      [].

Artikel 6 ▌ Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten innerhalb von Lizenzgebieten

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Förderanlagen und angebundene Infrastruktur nur in Lizenzgebieten und von Betreibern betrieben werden, die für diesen Zweck gemäß Artikel 4 Absatz 2b benannt wurden.

1a.        Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Lizenzinhaber sicherstellt, dass jedweder Betrei­ber über die Fähigkeit verfügt, die Anforderungen an bestimmte Aktivitäten im Rahmen der Lizenz zu erfüllen.

1b.        Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Lizenzinhaber während der gesamten Dauer der Aktivitäten alle angemessenen Schritte unternimmt um sicherzustellen, dass der Betrei­ber im Rahmen dieser Richtlinie die Anforderungen erfüllt, seine Aufgaben wahrnimmt und seinen Verpflichtungen nachkommt.

1c.         Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Betreiber nicht mehr über die Fähigkeit ver­fügt, die einschlägigen Anforderungen nach dieser Richtlinie zu erfüllen, so ist die lizenzerteilende Behörde zu unterrichten. Anschließend wird der Lizenzinhaber von der lizenzerteilenden Behörde über diesen Umstand unterrichtet; der Lizenzinhaber über­nimmt die Verantwortung für die Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen und benennt unverzüglich einen Ersatzbetreiber.

3a.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Aktivitäten in Bezug auf Förder- und Nicht­förderanlagen nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, ohne dass der Bericht über ernste Gefahren von der zuständigen Behörde gemäß dieser Richtlinie abgenommen wurde.

4.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Bohrungsarbeiten oder ein kombinierter Betrieb nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, ohne dass der Bericht über ernste Gefahren für die betreffenden Anlagen vorgelegt und gemäß Absatz 3a abgenommen wurde. Außerdem dürfen solche Aktivitäten weder aufgenommen noch fortgesetzt werden, wenn der zuständigen Behörde die Mitteilung über Bohrungsarbeiten bzw. die Mitteilung über den kombinierten Betrieb gemäß Artikel 9 nicht übermittelt wurde oder wenn die zuständige Behörde Einwände gegen den Inhalt einer Mitteilung erhebt.

5.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Sicherheitszone um eine Anlage einge­richtet wird und dass Schiffen das Einfahren in die Sicherheitszone und der Aufenthalt in der Sicherheitszone untersagt wird.

Dieses Verbot gilt in folgenden Fällen nicht für das Einfahren von Schiffen in die Sicherheitszone und ihren Aufenthalt in der Sicherheitszone:

a)     im Zusammenhang mit der Verlegung, der Inspektion, der Prüfung, der Instand­setzung, der Instandhaltung, dem Umbau, der Erneuerung oder der Entfernung von Unterseekabeln oder ‑rohrleitungen in der Sicherheitszone oder in deren Nähe;

b)     Erbringung von Diensten für eine Anlage in der Sicherheitszone oder Beförde­rung von Personen oder Gütern von und zu einer solchen Anlage oder Inspektion einer solchen Anlage unter Aufsicht des Mitgliedstaats;

c)      im Zusammenhang mit der Rettung von Menschenleben oder Sachen oder ent­sprechenden Rettungsversuchen;

d)     aufgrund von Schlechtwetter oder

e)      bei Seenot oder

f)      mit Zustimmung des Betreibers oder des Mitgliedstaats.

6.          Die Mitgliedstaaten schaffen einen Mechanismus, der im Rahmen der Dreierkonsul­tation zwischen einschlägigen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der zuständigen Behörde eine wirksame Beteiligung an der Formulierung von Normen und Strategien zur Verhinderung schwerer Unfälle ermöglicht.

Artikel 7Haftung für Umweltschäden

Unbeschadet des bestehenden Geltungsbereichs der Haftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nach der Richtlinie 2004/35/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Lizenzinhaber für die Verhütung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der genannten Richtlinie, die durch die vom Lizenzinhaber oder Betreiber oder im Namen des Lizenzinhabers oder Betreibers durchgeführten Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten verursacht werden, finan­ziell haftet.

Artikel 8

Benennung der zuständigen Behörde

1.          Die Mitgliedstaaten ▌benennen eine zuständige Behörde, ▌die für folgende Regulierungs­funktionen nach dieser Richtlinie verantwortlich ist:

a)     Bewertung und Abnahme der Berichte über ernste Gefahren, Bewertung von Konstruktionsmitteilungen und Prüfung von Mitteilungen über Bohrungsarbeiten oder den kombinierten Betrieb sowie weiterer Unterlagen, die ihr vorgelegt werden;

b)     Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie, einschließlich Inspektionen, Unter­suchungen und Durchsetzungsmaßnahmen;

c)      Beratung anderer Behörden oder Stellen einschließlich der lizenzerteilenden Behörde;

d)     Erstellung von Jahresplänen gemäß Artikel 20;

e)      Erstellung von Berichten;

f)      Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und den in anderen Mitglied­staaten gemäß Artikel 32a eingerichteten Kontaktstellen.

3a.        Die Mitgliedstaaten gewährleisten jederzeit die Unabhängigkeit und Objektivität der zuständigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Regulierungsfunktionen, insbe­sondere in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben a bis c. Dementsprechend sind Interessen­konflikte zwischen den Regulierungsfunktionen der zuständigen Behörde einerseits und den Regulierungsfunktionen in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung natürlicher Ressourcen und die Lizenzerteilung für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten inner­halb des Mitgliedstaats sowie die Einziehung und Verwaltung von Einnahmen aus diesen Aktivitäten (im Folgenden "wirtschaftliche Entwicklung") andererseits zu vermeiden.

3b.        Zur Verwirklichung Ziele nach Absatz 3a schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Funktionen der zuständigen Behörde nach dieser Richtlinie innerhalb einer Behörde wahrgenommen werden, die von allen Funktionen des Mitgliedstaats in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung unabhängig ist.

3c.         Beträgt die Zahl der normalerweise bemannten Offshore-Anlagen weniger als sechs, so kann der betreffende Mitgliedstaat entscheiden, Absatz 3b nicht anzuwenden. Eine derartige Entscheidung lässt seine Verpflichtungen nach Absatz 3a unberührt.

3d.        Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit eine Beschreibung zugänglich, aus der hervorgeht, wie die zuständige Behörde organisiert ist – mit Angabe der Gründe, warum sie die zuständige Behörde in dieser Weise eingerichtet haben – und wie sie die Wahr­nehmung der Funktionen nach Absatz 1 und die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 3a sichergestellt haben.

4.          Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde mit angemessenen perso­nellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet ist, um ihre Pflichten gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen zu können. Diese Ressourcen entsprechen dem Umfang der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten des Mitgliedstaats.

4a.        Die Mitgliedstaaten können mit Dritten – einschließlich der einschlägigen Ämter und Agenturen der Union oder gegebenenfalls anderer geeigneter Stellen – förmliche Vereinbarungen über die Erbringung spezialisierter fachlicher Beratung zur Unter­stützung der zuständigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen schließen. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt eine Stelle, deren Objektivität möglicherweise durch Interessenkonflikte beeinträchtigt ist, nicht als geeignete Stelle.

4b.        Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Lizenzinhabern, Betreibern oder Eigen­tümern von Nichtförderanlagen die Kosten angelastet werden können, die der zustän­digen Behörde bei der Ausübung ihrer Funktionen gemäß dieser Richtlinie entstehen.

5a.        Umfasst die zuständige Behörde mehr als eine Stelle, so unternehmen die Mitglied­staaten alle Anstrengungen, um eine Duplizierung der Regulierungsaufgaben zwischen den Stellen zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten können eine der beteiligten Stellen als federführende Stelle benennen, die für die Koordinierung der Aufgaben nach dieser Richtlinie und für die Berichterstattung an die Kommission zuständig ist.

5b.        Die Mitgliedstaaten überwachen die Tätigkeiten der zuständigen Behörde und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre Wirksamkeit bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 festgelegten Regulierungsfunktionen zu verbessern.

Artikel 8a Arbeitsweise der zuständigen Behörde

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde

a)     unabhängig von Politiken, Regelungsbeschlüssen und sonstigen Erwägungen, die in keinem Zusammenhang mit ihren Aufgaben gemäß der Richtlinie stehen, handelt,

b)     den Umfang ihrer Zuständigkeiten und Aufgaben sowie die Verantwortung des Betreibers für die Beherrschung der Risiken ernster Gefahren gemäß Artikel 18 klar angibt,

c)      ein Konzept, einen Prozess und Verfahren für die gründliche Bewertung von Berich­ten über ernste Gefahren und von Mitteilungen nach Artikel 9 sowie für die Überwachung, Untersuchung und Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmun­gen dieser Richtlinie in ihrem Zuständigkeitsbereich bestimmt,

cc)    Betreibern und Eigentümern von Nichtförderanlagen das Konzept, den Prozess und die Verfahren nach Buchstabe c und der Öffentlichkeit eine Zusammen­fassung davon zugänglich macht,

d)     erforderlichenfalls koordinierte oder gemeinsame Verfahren ▌mit anderen Behör­den ausarbeitet und anwendet, um die Aufgaben nach dieser Richtlinie zu erfüllen, und

e)      ihr Konzept, ihre Organisation und ihre operativen Verfahren auf die in Anhang III festgelegten Grundsätze stützt.

Artikel 8bAufgaben der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

1.          Die Europäische Agentur für die Sicherheit im Seeverkehr (EMSA) stellt entsprechend ihrem Mandat nach der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 der Kommission und den Mit­gliedstaaten wissenschaftlich-technische Unterstützung zur Verfügung.

2.          In diesem Rahmen obliegt es der Agentur,

i)      die Kommission und den betroffenen Mitgliedstaat auf Anfrage bei der Ermittlung und Überwachung des Ausmaßes eines Öl‑ oder Gasunfalls zu unterstützen;

ii)     die Mitgliedstaaten auf Anfrage bei der Ausarbeitung und der Ausführung der Not­falleinsatzpläne zu unterstützen, vor allem, wenn der Unfall grenzüber­schreitende Auswirkungen innerhalb und außerhalb der Unionsgewässer hat;

iii)    zusammen mit den Mitgliedstaaten und den Betreibern eine Aufstellung des Rettungsgeräts und der Rettungsdienste, die auf der Grundlage ihrer Notfalleinsatzpläne verfügbar sind, auszuarbeiten.

3.          Die Agentur kann auf Anfrage

i)      die Kommission bei der Bewertung der Notfallpläne der Mitgliedstaaten hinsicht­lich der Frage unterstützen, ob die Pläne im Einklang mit der Richtlinie stehen ;

ii)     die Übungen, deren Schwerpunkt auf der Erprobung grenzüberschreitender und unionsweiter Notfallmechanismen liegt, überprüfen.

KAPITEL III VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG VON

OFFSHORE-ERDÖL- UND

‑ERDGASAKTIVITÄTEN

Artikel 9 Für

Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten und für den Betrieb von Anlagen vorzulegende Unterlagen

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber ▌oder der Eigentümer einer Nicht­förderanlage der zuständigen Behörde die folgenden Unterlagen vorlegt:

-a)    in Bezug auf den Betreiber eine Kopie oder eine angemessene Beschreibung der Unternehmensstrategie zur Verhinderung schwerer Unfälle gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 4;

-aa)  eine Kopie oder eine geignete Beschreibung des Sicherheits- und Umwelt­managementsystems des Unternehmens für die Anlage gemäß Artikel 18 Absätze 3 und 4;

a)      im Fall einer geplanten Förderanlage eine Konstruktionsmitteilung gemäß den Anfor­derungen des Anhangs II Teil 1;

b)     einen Bericht über ernste Gefahren gemäß den Artikeln 10 und 11;

ba)   eine Kopie oder eine angemessene Beschreibung des internen Notfalleinsatzplans gemäß den Artikeln 12 und 29;

bb)   eine Beschreibung des Systems zur unabhängigen Überprüfung gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a;

bc)    im Falle eines kombinierten Betriebs legt einer der beteiligten Betreiber oder Eigen­tümer von Nichtförderanlagen der zuständigen Behörde eine Mitteilung über kombinierten Betrieb gemäß Artikel 14 vor;

bd)   im Falle einer vorhandenen Förderanlage, die an einen neuen Standort verlegt und dort betrieben werden soll, eine Mitteilung über die Standortverlegung gemäß den Bestimmungen nach Anhang II Teil 1;

be)    alle sonstigen relevanten Unterlagen, die die zuständige Behörde anfordert.

1a.        Die nach Absatz 1 Buchstaben ‑a, ‑aa, ba und bb erforderlichen Unterlagen werden in den Bericht über ernste Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe b aufgenommen.

1b.        Im Falle einer wesentlichen Änderung, einschließlich des Abbaus einer Anlage gemäß den Artikeln 10 und 11, wird ein geänderter Bericht über ernste Gefahren gemäß Absatz 1 Buchstabe b vorgelegt.

1c.         Im Falle von Bohrungsarbeiten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für die Boh­rungsarbeiten verantwortliche Person der zuständigen Behörde eine gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe b erstellte Mitteilung über Bohrungsarbeiten und über die Bereitstellung von Informationen über Bohrungsarbeiten gemäß Artikel 13 vorlegt.

2.          Die Konstruktionsmitteilung wird der zuständigen Behörde innerhalb einer von der zustän­digen Behörde festgelegten Frist ▌vor der beabsichtigten Übermittlung eines Berichts über ernste Gefahren für den geplanten Betrieb vorgelegt.

2a.        Die zuständige Behörde gibt zu der Konstruktionsmitteilung Bemerkungen ab, denen im Bericht über ernste Gefahren Rechnung zu tragen ist.

2b.        Die zuständige Behörde erhält die Mitteilung über die Standortverlegung zu einem aus­reichend frühen Zeitpunkt des geplanten Vorhabens, damit der Betreiber alle von der zuständigen Behörde vorgebrachten Aspekte bei der Ausarbeitung des Berichts über ernste Gefahren berücksichtigen kann.

2c.         Wenn eine vorhandene Förderanlage in die Gewässer oder aus den Gewässern eines Mitgliedstaats verlegt wird, wird die zuständige Behörde vor dem Termin der Verlegung dieser Förderanlage schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt.

2d.        Wenn die Konstruktionsmitteilung oder die Mitteilung über die Standortverlegung vor Einreichung des Berichts über ernste Gefahren wesentlich geändert wird, ist die zustän­dige Behörde von den Änderungen möglichst bald in Kenntnis zu setzen.

3.          Der Bericht über ernste Gefahren wird der zuständigen Behörde innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten Frist ▌vor dem geplanten Beginn der Aktivitäten über­mittelt.

Artikel 10

Bericht über ernste Gefahren für Förderanlagen

1.          Der Bericht über ernste Gefahren für Förderanlagen enthält die in Anhang II Teile 2 und 5 angegebenen Details; er wird aktualisiert, wann immer dies angezeigt ist oder von der zuständigen Behörde verlangt wird.

1a.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Arbeitnehmervertreter in den relevanten Phasen der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren für eine Förderanlage angehört werden und dass dies gemäß Anhang II Teil 2 Nummer 2 dokumentiert wird.

2.          Ein für eine Förderanlage vorgesehener Bericht über ernste Gefahren kann vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde für eine Gruppe von Anlagen erstellt werden.

3.          Wenn ▌Änderungen an der Förderanlage vorgenommen werden sollen, die zu einer wesent­lichen Änderung führen, oder wenn eine ortsfeste Förderanlage abgebaut werden soll, wird der Bericht über ernste Gefahren für eine Förderanlage gemäß Anhang II Teil 6 geändert und der zuständigen Behörde vorgelegt.

4a.        Werden weitere Informationen benötigt, bevor ein Bericht über ernste Gefahren abge­nommen werden kann, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Betreiber diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegt und alle notwendigen Änderungen am ein­gereichten Bericht über ernste Gefahren vornimmt.

5.          Der geänderte Bericht über ernste Gefahren für eine Förderanlage gemäß Absatz 3 wird der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festgelegten Frist ▌übermittelt. Die Mit­gliedstaaten stellen sicher, dass die geplanten Änderungen nicht vollzogen werden bzw. mit dem Abbau nicht begonnen wird, bevor die zuständige Behörde den geänderten Bericht über ernste Gefahren für die Förderanlage abgenommen hat.

6.          Der Bericht über ernste Gefahren für eine Förderanlage wird vom Betreiber regelmäßig mindestens alle fünf Jahre ▌oder auf Verlangen der zuständigen Behörde eingehend über­prüft. Die Ergebnisse der Überprüfung werden der zuständigen Behörde mitgeteilt.

Artikel 11

Bericht über ernste Gefahren für Nichtförderanlagen

1.          Der Bericht über ernste Gefahren für Nichtförderanlagen enthält die in Anhang II Teile 3 und 5 angegebenen Details; er wird aktualisiert, wann immer dies angezeigt ist oder von der zuständigen Behörde verlangt wird.

1a.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Arbeitnehmervertreter in den relevanten Phasen der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren für eine Nichtförderanlage angehört werden und dass dies gemäß Anhang II Teil 3 Nummer 2 dokumentiert wird.

2.          Wenn Änderungen an der Nichtförderanlage vorgenommen werden sollen, die zu einer wesentlichen Änderung führen, oder wenn eine ortsfeste Nichtförderanlage abgebaut werden soll, wird der Bericht über ernste Gefahren für eine Nichtförderanlage gemäß Anhang II Teil 6 (mit Ausnahme der Nummer 4) geändert und der zuständigen Behörde vorgelegt.

3.          Der geänderte Bericht über ernste Gefahren für eine ortsfeste Nichtförderanlage gemäß Absatz 2 wird der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festgelegten Frist über­mittelt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die geplanten Änderungen nicht voll­zogen werden bzw. mit dem Abbau nicht begonnen wird, bevor die zuständige Behörde den geänderten Bericht über ernste Gefahren für die Nichtförderanlage abgenommen hat.

4.          Der geänderte Bericht über ernste Gefahren für eine mobile Nichtförderanlage gemäß Absatz 2 wird der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festgelegten Frist über­mittelt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die geplanten Änderungen nicht voll­zogen werden, bevor die zuständige Behörde den geänderten Bericht über ernste Gefahren für die mobile Nichtförderanlage abgenommen hat.

5.          Werden weitere Informationen benötigt, bevor ein Bericht über ernste Gefahren abge­nommen werden kann, so verpflichten die Mitgliedstaaten den Betreiber oder den Eigentümer einer Nichtförderanlage, diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vor­zulegen und alle notwendigen Änderungen am einzureichenden Bericht über ernste Gefahren vorzunehmen.

6.          Der Bericht über ernste Gefahren für eine Nichtförderanlage wird vom Betreiber oder vom Eigentümer einer Nichtförderanlage regelmäßig mindestens alle fünf Jahre oder auf Verlangen der zuständigen Behörde eingehend überprüft. Die Ergebnisse der Überprüfung werden der zuständigen Behörde mitgeteilt.

Artikel 12

Interne Notfalleinsatzpläne

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber interne Notfalleinsatzpläne in Ein­klang mit den Anforderungen nach Artikel 29 erstellen; dabei berücksichtigen sie die bei der Erstellung des jüngsten Berichts über ernste Gefahren vorgenommene Risiko­bewertung in Bezug auf schwere Unfälle. Dies schließt eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Ölunfällen ein. Wird von einer mobilen Nichtförderanlage aus eine Bohrung niedergebracht, so ist im internen Notfalleinsatzplan für die Anlage die bei der Erstellung der Mitteilung über Bohrungsarbeiten vorgenommene Risikobewertung zu berücksichtigen.

3.          Werden an einer Nichtförderanlage Bohrungsarbeiten durchgeführt und muss der interne Notfalleinsatzplan aufgrund der Art oder des Ortes der Bohrung geändert werden, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die für die Bohrungsarbeiten verant­wortliche Person eine Kopie oder eine geeignete Beschreibung des geänderten internen Notfalleinsatzplans der zuständigen Behörde zur Untermauerung der einschlägigen Mitteilung über Bohrungsarbeiten vorlegt.

3a.        Soll eine Nichtförderanlage im kombinierten Betrieb genutzt werden, so wird der interne Notfalleinsatzplan geändert, um den kombinierten Betrieb einzubeziehen; der geänderte Plan wird der zuständigen Behörde zur Untermauerung der einschlägigen Mitteilung über kombinierten Betrieb vorlegt.

Artikel 13 Mitteilung über Bohrungsarbeiten

und Bereitstellung von Informationen über Bohrungsarbeiten

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Bohrungsarbeiten verantwortliche Person der zuständigen Behörde innerhalb einer von der zuständigen Behörde fest­gelegten Frist vor Beginn der Bohrungsarbeiten eine Mitteilung mit Einzelheiten zur Bohrlochkonstruktion und zu den vorgeschlagenen Bohrungsarbeiten gemäß den Anfor­derungen des Anhangs II Teil 4 übermittelt. Dies schließt eine Analyse der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Ölunfällen ein.

2.          Die zuständige Behörde prüft die Mitteilung und ergreift vor Beginn der Bohrungsarbeiten ▌erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen, zu denen auch die Untersagung der Auf­nahme der Arbeiten zählen kann.

3.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Bohrungsarbeiten verantwortliche Person den unabhängigen Prüfer an der Planung und Vorbereitung einer wesentlichen Änderung der Einzelheiten der vorgelegten Mitteilung über Bohrungsarbeiten gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b beteiligt und die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Einzelheiten der vorgelegten Mitteilung über Bohrungsarbeiten unterrichtet. Die zuständige Behörde prüft die Änderungen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.

3a.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Bohrungsarbeiten verantwortliche Person der zuständigen Behörde Berichte über die Bohrungsarbeiten in Einklang mit den Anforderungen nach Anhang IIa vorlegt. Die Berichte werden ab dem Tag, an dem mit den Bohrungsarbeiten begonnen wird, wöchentlich oder in den von der zuständigen Behörde festgelegten Abständen eingereicht.

Artikel 14 Mitteilung über kombinierten Betrieb

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer von an einem kombi­nierten Betrieb beteiligten Nichtförderanlagen gemeinsam eine Mitteilung mit Einzel­heiten zum kombinierten Betrieb gemäß den Anforderungen des Anhangs II Teil 7 erstellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einer der Betreiber oder Eigentümer der betreffenden Nichtförderanlagen die Mitteilung über kombinierten Betrieb der zuständigen Behörde vorlegt. Die Mitteilung wird innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten Frist vor Beginn des kombinierten Betriebs vorgelegt.

2.          Die zuständige Behörde prüft die Mitteilung und ergreift vor Beginn des kombinierten Betriebs erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen, zu denen auch die Untersagung der Aufnahme des Betriebs zählen kann.

3.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber, der die Mitteilung erstellt hat, die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der vorgelegten Mitteilung unterrichtet. Die zuständige Behörde prüft die Änderungen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.

Artikel 15 Unabhängige Überprüfung

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer von Nichtförder­anlagen Systeme für die unabhängige Überprüfung ▌einrichten und diese Systeme in der Beschreibung des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems, die in den Bericht über ernste Gefahren gemäß Artikel 9 aufgenommen wird, beschreiben.

1a.        Die Verantwortung des Betreibers oder des Eigentümers einer Nichtförderanlage für das ordnungsgemäße und sichere Funktionieren der Ausrüstung und der Systeme, die Gegenstand der Überprüfung sind, bleibt von den Ergebnissen der unabhängigen Über­prüfung unberührt.

2.          Die Wahl des unabhängigen ▌Prüfers und die Konzeption von Systemen für die unab­hängige Überprüfung ▌müssen den Kriterien des Anhangs II Teil 5 genügen.

3.          Die Einrichtung von Systemen für die unabhängige Überprüfung ▌erfolgt

a)      für Anlagen, um auf unabhängige Weise sicherzustellen, dass die ▌sicherheits- und umweltkritischen Elemente, die in der Risikobewertung für die Anlage ermittelt wurden, entsprechend der Beschreibung im Bericht über ernste Gefahren geeignet sind und dass der Zeitplan für die Prüfung der sicherheits- und umweltkritischen Elemente geeignet und auf dem neuesten Stand ist und wie beabsichtigt funktioniert;

b)     für Mitteilungen über Bohrungsarbeiten, um auf unabhängige Weise sicher­zustellen, dass die Bohrlochkonstruktion und die Bohrlochkontrollmaßnahmen für die voraussichtlichen Bohrlochbedingungen jederzeit geeignet sind.

3a.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer von Nichtförder­anlagen die Ratschläge des unabhängigen Prüfers befolgen und auf deren Grundlage geeignete Maßnahmen ergreifen.

4.          Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber und Eigentümer von Nichtförderanlagen sicherstellen, dass die zuständige Behörde über die Ratschläge des unabhängigen Prüfers gemäß Absatz 3 Buchstabe a und über die auf diesen Ratschlägen beruhenden Reaktionen und Maßnahmen in Kenntnis gesetzt wird und dass die entsprechende Dokumentation vom Betreiber oder Eigentümer einer Nichtförderanlage nach Abschluss der betreffenden Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten mindestens sechs Monate lang aufbewahrt wird.

5.          Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die für Bohrungsarbeiten verantwortlichen Personen sicherstellen, dass die Ergebnisse und Bemerkungen des unabhängigen Prüfers gemäß Absatz 3 Buchstabe b und ihre auf diesen Ergebnissen und Bemerkungen beruhenden Reaktionen und Maßnahmen in der Mitteilung über Bohrungsarbeiten gemäß Artikel 13 ausgewiesen werden.

6.          Bei Förderanlagen erfolgt die Einrichtung des Überprüfungssystems vor Fertigstellung der Auslegung. Bei Nichtförderanlagen wird das System eingerichtet, bevor die Nichtförder­anlage in Unionsgewässern den Betrieb aufnimmt.

Artikel 16 Befugnis

der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit Betriebsvorgängen auf Anlagen

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde

a)     den Betrieb oder die Inbetriebnahme einer Anlage oder einer angebundenen Infra­struktur untersagt, wenn die im Bericht über ernste Gefahren vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Verringerung ihrer Folgen gemäß Artikel 9 nicht als ausreichend erachtet werden, um die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen;

b)     in Ausnahmefällen und wenn sie der Ansicht ist, dass Sicherheit und Umweltschutz nicht gefährdet sind, die Frist für die Übermittlung des Berichts über ernste Gefah­ren oder der Mitteilung gemäß Artikel 9 verkürzt;

c)      verlangt, dass der Betreiber angemessene Maßnahmen ergreift, die die zuständige Behörde für notwendig erachtet, um für die erneute Einhaltung des Artikels 3 Absatz 1 zu sorgen;

d)     in Fällen, in denen Artikel 6 Absatz 1c gilt, angemessene Maßnahmen ergreift, um die ständige Betriebssicherheit zu gewährleisten;

e)      befugt ist, Verbesserungen zu verlangen und erforderlichenfalls den Weiterbetrieb einer Anlage oder eines Anlagenteils oder einer angebundenen Infrastruktur zu untersagen, wenn das Ergebnis einer Inspektion, eine Feststellung gemäß Artikel 6 Absatz 1c, eine regelmäßige Überprüfung des Berichts über ernste Gefahren gemäß Artikel 9 oder Änderungen von Mitteilungen gemäß Artikel 9 ergeben, dass die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt sind oder berechtigte Bedenken betreffend die Sicherheit des Betriebs oder der Anlage bestehen.

Artikel 17 Grenzüberschreitende Auswirkungen

KAPITEL IV

VORBEUGUNGSKONZEPT UND EINHALTUNG

Verhütung schwerer Unfälle durch Betreiber und Eigentümer von Nichtförderanlagen

1.          Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber und Eigentümer von Nichtförderanlagen eine Unterlage erstellen, in der sie ihr Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle darlegen, und sicherstellen, dass das Konzept ▌bei Offshore-Erdöl‑ und ‑Erdgasaktivitäten umgesetzt wird – auch durch die Einführung geeigneter Überwachungs­regelungen –, um dafür zu sorgen, dass das Konzept wirksam ist.

1a.        Das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle trägt dem Umstand Rechnung, dass primär der Betreiber unter anderem für die Beherrschung der aus seinen Aktivitäten resultierenden Risiken ernster Gefahren und für die ständige Verbesserung der Beherr­schung dieser Risiken verantwortlich ist, damit zu jeder Zeit ein hohes Schutzniveau gewährleistet ist.

2.          Eine Kopie oder eine geeignete Beschreibung der in Absatz 1 genannten Unterlage wird der zuständigen Behörde als Teil des Berichts über ernste Gefahren gemäß Artikel 9 oder der Mitteilung über Bohrungsarbeiten gemäß Artikel 9 vorgelegt.

3.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer von Nichtförder­anlagen die organisatorischen Vorkehrungen zur Beherrschung ernster Gefahren, die sie im Rahmen des Sicherheits- und Umweltmanagementsystems getroffen haben – ein­schließlich der Vorkehrungen für die Erstellung und Übermittlung von Berichten über ernste Gefahren sowie gegebenenfalls von Mitteilungen über Bohrungsarbeiten gemäß Artikel 9 –, sowie ihre Systeme für die unabhängige Überprüfung ▌gemäß Artikel 15 und Anhang II Teil 5 beschreiben.

3a.        Die Mitgliedstaaten schaffen die Voraussetzungen dafür, dass Betreiber und Eigentümer von Nichtförderanlagen einen Beitrag zu den Mechanismen für wirksame Dreier­konsultationen gemäß Artikel 6 Absatz 6 leisten können. Gegebenenfalls kann im Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle gemäß Absatz 1 dargelegt werden, dass ein Betreiber an solchen Mechanismen mitwirkt.

4.          Das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle und die Sicherheits- und Umwelt­management­systeme werden nach den Anforderungen des Anhangs II Teile 8 und 9 sowie des Anhangs IV ausgearbeitet. Hierfür gelten folgende Bedingungen:

a)     Das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ist schriftlich auszufertigen; es regelt die Gesamtziele und die organisatorischen Aspekte der Beherrschung der Gefahr schwerer Unfälle sowie die Verwirklichung dieser Vorkehrungen auf Unternehmensebene;

b)     das Sicherheits- und Umweltmanagementsystem muss in das allgemeine Manage­mentsystem des Betreibers und Eigentümers der Nichtförderanlage integriert sein und den organisatorischen Aufbau, die Zuständigkeiten, Vorgehensweisen, Ver­fahren, Prozesse und Ressourcen für die Festlegung und Durchführung des Kon­zepts zur Beherrschung ernster Gefahren erfassen.

4a.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer von Nichtförder­anlagen ein vollständiges Verzeichnis der für ihre Offshore-Erdöl- und ‑Erdgas­aktivitäten relevanten Notfallausrüstung erstellen und auf dem aktuellen Stand halten.

5.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer von Nichtförder­anlagen im Benehmen mit der zuständigen Behörde und unter Nutzung des Wissens‑, Informations‑ und Erfahrungsaustauschs nach Artikel 27 Absatz 1 Normen und Praxisleitfäden für die Beherrschung ernster Gefahren bei Offshore-Aktivitäten für die gesamte Auslegungs- und Betriebsphase der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten erstellen und überarbeiten; dabei gilt als Mindestanforderung, dass sie den Grundzügen des Anhangs IVb folgen.

6a.        Die Mitgliedstaaten verlangen von den Betreibern und Eigentümern von Nichtförder­anlagen, sicherzustellen, dass ihr in Absatz 1 genanntes Unternehmenskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle auch ihre Förder‑ und Nichtförderanlagen außerhalb der Union umfasst.

7.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber oder der Eigentümer einer Nicht­förderanlage geeignete Maßnahmen ergreift, wenn eine Aktivität eines Betreibers oder Eigentümers einer Nichtförderanlage eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt oder das Risiko eines schweren Unfalls erheblich erhöht; eine solche Maßnahme kann erforderlichenfalls sein, dass die betreffende Aktivität ausge­setzt wird, bis die Gefahr oder das Risiko angemessen beherrscht ist.

8.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber oder der Eigentümer einer Nicht­förderanlage die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens nach 24 Sunden, unter­richtet, wenn Maßnahmen nach Absatz 7 getroffen werden.

9.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, damit angemessene technische Mittel oder Verfahren zum Einsatz kommen, um die Zuverlässigkeit der Datenerfassung bei der Aufzeichnung von Bohrparametern zu erhöhen und etwaige Manipulationen zu verhindern.

Artikel 18a Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Union

1.          Die Mitgliedstaaten verlangen von Unternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind und selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten außerhalb der Union als Lizenzinhaber oder Betreiber durchführen, ihnen auf Anfrage über die Umstände eines schweren Unfalls, bei dem sie beteiligt waren, Bericht zu erstatten.

2.          In der Berichtsanfrage nach Absatz 1 gibt der betreffende Mitgliedstaat an, welche Infor­mationen im Einzelnen erforderlich sind. Diese Berichte werden nach Maßgabe des Artikels 27 Absatz 1 ausgetauscht. Mitgliedstaaten, die weder über eine zuständige Behörde noch über eine Kontaktstelle verfügen, legen die nach diesem Artikel erhal­tenen Berichte der Kommission vor.

Artikel 19 Anforderungen an die zuständigen Behörden

Artikel 20 Gewährleistung der Einhaltung des Regulierungsrahmens zur Verhütung schwerer Unfälle

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer von Nichtförder­anlagen ▌die Maßnahmen einhalten, die im Bericht über ernste Gefahren und in den in der Mitteilung über Bohrungsarbeiten und der Mitteilung über kombinierten Betrieb ▌genannten Plänen festgelegt sind.

1a.        Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer von Nichtförder­anlagen Angehörige der zuständigen Behörde oder alle anderen Personen, die auf Weisung der zuständigen Behörde tätig sind, zu jedem angemessenen Zeitpunkt zu und von der Anlage oder zu oder von dem Schiff befördern, die bzw. das an den Erdöl‑ und Erdgasaktivitäten beteiligt ist, (einschließlich Beförderung der Ausrüstung) und für deren Unterbringung und Verpflegung und andere Unterstützung in Verbindung mit deren Besuchen auf den Anlagen sorgen, um so die Überwachung durch die zuständige Behörde, einschließlich Inspektionen, Untersuchungen und Durchsetzung der Ein­haltung der Bestimmungen dieser Richtlinie, zu ermöglichen.

4.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde Jahrespläne für die wirk­same, auch Inspektionen einschließende Überwachung von mit ernsten Gefahren verbun­denen Aktivitäten erstellt, die auf Risikomanagement beruhen und der Einhaltung der Angaben der der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 übermittelten Berichte über ernste Gefahren, internen Notfalleinsatzpläne, Mitteilungen über Bohrungsarbeiten und Mitteilungen über kombinierten Betrieb besonders Rechnung tragen. Die Wirksamkeit der Pläne wird regelmäßig überprüft, und die zuständige Behörde ergreift alle für deren Verbesserung erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 21

Vertrauliche Meldung von Sicherheitsbedenken

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde Mechanismen dafür ein­richtet, dass

a)     Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und ▌des Umweltschutzes im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten vertraulich – von jeder beliebigen Quelle – gemeldet werden können und

b)     diesen Meldungen unter Wahrung der Anonymität der Betroffenen nachgegangen wird.

2.          Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Betreiber und Eigentümer von Nichtförderanlagen ihren Beschäftigten und den im Zusammenhang mit dem Betrieb beschäftigten Auftrag­nehmern und Unterauftragnehmern sowie deren Beschäftigten die Einzelheiten der nationalen Vorkehrungen gemäß Absatz 1 mitteilen und dafür sorgen, dass in entsprechen­den Schulungen und Bekanntmachungen auf die Möglichkeit vertraulicher Meldungen hingewiesen wird.

KAPITEL V TRANSPARENZ UND INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 22 Informationsaustausch

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer von Nichtförder­anlagen der zuständigen Behörde mindestens die in Anhang VI genannten Informationen zur Verfügung stellen.

2.          Die Kommission legt mittels eines Durchführungsrechtsakts ein gemeinsames Format für Datenmeldungen und die Einzelheiten der auszutauschenden Informationen fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem ▌in Artikel 36 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.

Artikel 23Transparenz

1.          Die Mitgliedstaaten machen die in Anhang VI genannten Informationen öffentlich zugäng­lich▌.

2.          Die Kommission legt mittels eines Durchführungsrechtsakts ein gemeinsames Veröffent­lichungsformat fest, das einen leichten grenzüberschreitenden Datenvergleich ermöglicht. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen. Das gemeinsame Veröffentlichungsformat ▌muss einen zuverlässigen Vergleich der nationalen Praxis nach diesem Artikel und nach Artikel 24 ermöglichen.

Artikel 24 Berichterstattung über Auswirkungen

▌auf die Sicherheit und die Umwelt

1.          Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Jahresbericht mit den in Anhang VI Nummer 2a genannten Informationen.

2.          Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für den Informationsaustausch gemäß Artikel 22 und für die Informationsveröffentlichung gemäß Artikel 23 verantwortlich ist▌.

3.          Die Kommission veröffentlicht einen Jahresbericht auf der Grundlage der Informationen, die ihr von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 übermittelt wurden▌.

Artikel 25 Untersuchungen nach einem schweren Unfall

2.          Die Mitgliedstaaten leiten bei schweren Unfällen gründliche Untersuchungen ein▌.

3.          Eine Zusammenfassung der Ergebnisse nach Absatz 2 wird der Kommission am Ende der Untersuchung bzw. am Ende des Gerichtsverfahrens zur Verfügung gestellt. Die Mitglied­staaten machen eine nicht vertrauliche Fassung der Ergebnisse öffentlich zugänglich.

4.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde im Anschluss an Unter­suchungen nach Absatz 2 Empfehlungen, die sich aus der Untersuchung ergeben haben und für die sie handlungsbefugt ist, umsetzt.

Artikel 26 Vertraulichkeit

KAPITEL VI KOORDINIERUNG UND ZUSAMMENARBEIT

Artikel 27 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

1.          Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständige Behörde einen regelmäßigen Wissens‑, Informations- und Erfahrungsaustausch mit anderen zuständigen Behörden führt, unter anderem im Rahmen der Gruppe der für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgas­aktivitäten zuständigen Behörden der Europäischen Union (EUOAG), und dass sie an Konsultationen mit der Industrie, anderen beteiligten Akteuren und der Kommission zur Anwendung des relevanten nationalen Rechtsrahmens und des Rechtsrahmens der Union teilnimmt. Mitgliedstaaten, die eine Kontaktstelle gemäß Artikel 32a Absatz 1 benannt haben, erhalten diese Informationen.

2.          Der Informationsaustausch gemäß Absatz 1 betrifft insbesondere die Wirkungsweise der Maßnahmen für das Risikomanagement, die Unfallverhütung, die Überprüfung der Ein­haltung der Vorschriften und Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten innerhalb sowie gegebenenfalls außerhalb der Union.

3.          Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständige Behörde sich an der Festlegung klarer gemeinsamer Prioritäten für die Erstellung und Aktualisierung von Leitfäden und Normen beteiligt, um bewährte Praktiken bei Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten zu ermitteln und deren Umsetzung und einheitliche Anwendung zu erleichtern.

3a.        Innerhalb eines Jahres nach Erlass dieser Richtlinie legt die Kommission den Mitglied­staaten einen Bericht darüber vor, ob die nationalen Expertenressourcen für die Ein­haltung der Regulierungsfunktionen nach dieser Richtlinie angemessen sind; erforder­lichenfalls enthält der Bericht Vorschläge dafür, wie zu gewährleisten ist, dass alle Mit­gliedstaaten Zugang zu angemessenen Expertenressourcen haben.

3b.        Innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die nationalen Maßnahmen mit, die sie in Bezug auf den Zugang zu Fachwissen, materieller Ausstattung und Expertenressourcen – auch gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a – getroffen haben.

Artikel 28 Koordinierter Ansatz für die Sicherheit von

Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf internationaler Ebene

KAPITEL VII NOTFALLVORSORGE UND NOTFALLMASSNAHMEN

Artikel 29 Anforderungen an interne Notfalleinsatzpläne

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber oder Eigentümer einer Nichtförder­anlage interne Notfalleinsatzpläne erstellt,

a)       ▌die ausgelöst werden, wenn es zu einem schweren Unfall kommt, an dem eine Anlage oder eine angebundene Infrastruktur beteiligt ist, oder wenn eine Situation eintritt, bei der das unmittelbare Risiko eines solchen schweren Unfalls besteht, und

b)     die mit dem externen Notfalleinsatzplan in Einklang stehen▌.

2.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber und der Eigentümer einer Nicht­förderanlage die im Rahmen des internen Notfalleinsatzplans benötigten Ausrüstungen und Fachleute vorhalten; diese müssen jederzeit zur Verfügung stehen und von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bei der Durchführung des externen Notfall­einsatzplans gegebenenfalls in Anspruch genommen werden können.

3.          Der interne Notfalleinsatzplan wird nach den Bestimmungen des Anhangs II Nummer 10 erstellt und bei jeder wesentlichen Änderung des Berichts über ernste Gefahren oder der Mitteilungen gemäß Anhang II aktualisiert. Alle Aktualisierungen werden der zustän­digen Behörde gemäß Artikel 9 vorgelegt und der bzw. den einschlägigen Behörden, die für die Erstellung der externen Notfalleinsatzpläne für das betreffende Gebiet zuständig sind, mitgeteilt.

4.          Der interne Notfalleinsatzplan wird in andere Maßnahmen zum Schutz und zur Rettung von Personal aus der betroffenen Anlage eingebunden, um gute Aussichten für die per­sönliche Sicherheit und das Überleben zu gewährleisten.

Artikel 30 Externe Notfalleinsatzpläne und Notfallvorsorge

1.          Die Mitgliedstaaten erstellen externe Notfalleinsatzpläne, die sich auf alle Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasanlagen oder angebundene Infrastruktur und potenziell betroffene Gebiete erstrecken, die ihrer Rechtshoheit unterstehen. Die Mitgliedstaaten legen die Rolle und die finanziellen Verpflichtungen von Lizenzinhabern und Betreibern bei den externen Not­fallmaßnahmen fest und nehmen in den externen Notfalleinsatzplänen auf diese Infor­mationen Bezug.

2.          Die externen Notfalleinsatzpläne werden vom Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit den betreffenden Betreibern und Eigentümern von Nichtförderanlagen sowie gegebenenfalls Lizenzinhabern und der zuständigen Behörde erstellt; die Pläne tragen den internen Not­falleinsatzplänen für die bestehenden oder geplanten Anlagen oder angebundenen Infra­strukturen im betreffenden Gebiet Rechnung. Aktualisierungen der internen Notfall­einsatzpläne durch einen Betreiber sind zu berücksichtigen.

3.          Externe Notfalleinsatzpläne werden gemäß den Bestimmungen ▌des Anhangs V erstellt und der Kommission, anderen potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Öffent­lichkeit zugänglich gemacht. Wenn die Mitgliedstaaten ihre externen Notfalleinsatzpläne zugänglich machen, stellen sie sicher, dass die offengelegten Informationen kein Risiko für die Sicherheit und den Schutz von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasanlagen und ihrer Betriebsabläufe darstellen, den wirtschaftlichen Interessen der Mitgliedstaaten nicht schaden und die persönliche Sicherheit und das Wohlergehen von Beamten der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.

4.          Die Mitgliedstaaten treffen ▌ geeignete Maßnahmen, um ein hohes Maß an Kompatibilität und Interoperabilität der Notfallgerätschaften und der Fachkompetenz im Bereich der Notfallhilfe zwischen allen Mitgliedstaaten in einer geografischen Region und gegebenen­falls darüber hinaus zu erreichen. Die Mitgliedstaaten ermutigen die Industrie, im Geiste dieses Absatzes kompatible Notfallgerätschaften und -dienste zu entwickeln.

6.          Die Mitgliedstaaten führen ▌ein Verzeichnis der Notfallgerätschaften und -dienste gemäß Anhang Va Nummer 1. Dieses Verzeichnis steht den anderen potenziell betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission sowie angrenzenden Drittländern – auf der Grund­lage der Gegenseitigkeit – zur Verfügung.

7.          Die Mitgliedstaaten, die Betreiber und die Eigentümer von Nichtförderanlagen erproben in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten regel­mäßig, inwieweit sie darauf vorbereitet sind, auf Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasunfälle wirk­sam zu reagieren.

8.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und – seitens der betref­fenden Mitgliedstaaten – die Kontaktstellen Kooperationsszenarios für Notfälle entwickeln. Diese Szenarios sind regelmäßig zu bewerten und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

Artikel 31 Notfallmaßnahmen

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber oder der Eigentümer einer Nicht­förderanlage die einschlägigen Behörden unverzüglich über einen schweren Unfall oder über eine Situation, bei der das unmittelbare Risiko eines schweren Unfalls besteht, unter­richtet. Dabei ist auch anzugeben, welche Umstände vorliegen – möglichst auch die Ursache und mögliche Auswirkungen auf die Umwelt und welche schweren Aus­wirkungen sich ergeben könnten.

2.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber und der Eigentümer einer Nicht­förderanlage im Falle eines schweren Unfalls alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um eine Verschlimmerung des Unfalls zu verhindern und seine Folgen zu verringern. Die einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten können den Betreiber unterstützen und ihm zusätzliche Ressourcen zur Verfügung stellen.

4.          Während des Notfalleinsatzes erhebt der Mitgliedstaat alle für eine gründliche Untersuchung gemäß Artikel 25 Absatz 2 notwendigen Informationen.

KAPITEL VIIa GRENZÜBERSCHREITENDE AUSWIRKUNGEN

Artikel 32 Grenzüberschreitende Notfallvorsorge und grenzüberschreitende Notfallmaßnahmen

von Mitglied­staaten mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter ihrer Rechtshoheit

1.          Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein ernste Gefahr im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten, die seiner Rechtshoheit unterstehen, voraus­sichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Mitgliedstaat haben wird, so übermittelt der Mitgliedstaat, unter dessen Rechtshoheit die Aktivitäten stattfinden sollen, vor Beginn der Aktivitäten dem potenziell betroffenen Mitgliedstaat die einschlägigen Informationen und bemüht sich, zusammen mit dem potenziell betroffenen Mitgliedstaat Maßnahmen zur Verhütung von Schäden zu erlassen.

Ein Mitgliedstaat, der sich als potenziell betroffen ansieht, kann stets von dem Mitglied­staat, unter dessen Rechtshoheit die Aktivitäten stattfinden sollen, verlangen, dass ihm alle einschlägigen Informationen zugeleitet werden. Die betreffenden Mitgliedstaaten können unbeschadet der Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstaben a bis c gemeinsam die Wirksamkeit der Maßnahmen bewerten.

1a.        Die gemäß Absatz 1 ermittelten Gefahren werden in den internen und externen Notfall­einsatzplänen berücksichtigt, um eine gemeinsame wirksame Reaktion auf einen Unfall zu erleichtern.

1b.        Können vorhersehbare grenzüberschreitende Auswirkungen von Unfällen im Zusammen­hang mit Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten Drittländer betreffen, so stellen die Mitgliedstaaten den Drittländern Informationen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zur Verfügung.

2.          Die Mitgliedstaaten koordinieren untereinander Maßnahmen, die Gebiete außerhalb der Rechtshoheit der Union betreffen, um potenziell negative Auswirkungen von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten zu verhindern.

3.          Die Mitgliedstaaten erproben regelmäßig in Zusammenarbeit mit potenziell betroffenen Mitgliedstaaten, mit relevanten EU-Agenturen sowie – auf der Grundlage der Gegen­seitigkeit – mit potenziell betroffenen Drittländern, inwieweit sie darauf vorbereitet sind, auf Unfälle wirksam zu reagieren. Die Kommission kann zu Übungen beitragen, deren Schwerpunkt auf der Erprobung grenzüberschreitender ▌Notfallmechanismen liegt.

4.          Bei schweren Unfällen oder unmittelbar drohenden schweren Unfällen, die grenzüber­schreitende Auswirkungen haben bzw. haben können, unterrichtet der Mitgliedstaat, unter dessen Rechtshoheit der Unfall eingetreten ist oder ein schwerer Unfall unmittelbar droht, unverzüglich die Kommission und die Mitgliedstaaten oder Drittländer, auf die der Notfall möglicherweise Auswirkungen hat, und liefert ständig Informationen, die für einen wirk­samen Notfalleinsatz relevant sind.

Artikel 32a Notfallvorsorge und Notfallmaßnahmen in Mitgliedstaaten

ohne Offshore-Erdöl- und

‑Erdgasaktivitäten unter ihrer Rechtshoheit

1.          Mitgliedstaaten ohne Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten unter ihrer Rechtshoheit benennen eine Kontaktstelle für den Austausch von Informationen mit relevanten angrenzenden Mitgliedstaaten.

2.          Mitgliedstaaten ohne Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten unter ihrer Rechtshoheit wenden Artikel 30 Absätze 4 und 8 an, um sicherzustellen, dass angemessene Einsatz­kapazitäten für den Fall zur Verfügung stehen, dass sie von einem Unfall im Zusam­menhang mit Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten betroffen sind.

3.          Mitgliedstaaten ohne Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten unter ihrer Rechtshoheit koordinieren ihre nationale Notfallplanung für die Meeresumwelt in dem Maße mit anderen relevanten Mitgliedstaaten, wie dies für die Gewährleistung einer möglichst wirksamen Reaktion auf einen schweren Unfall erforderlich ist.

4.  Wird ein Mitgliedstaat ohne Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten unter seiner Rechts­hoheit von einem schweren Unfall betroffen, so

a)     ergreift er in Einklang mit dem in Absatz 3 genannten Plan alle geeigneten Maß­nahmen;

b)     stellt er sicher, dass die seiner Kontrolle unterliegenden und unter seiner Rechts­hoheit zur Verfügung stehenden Informationen, die für eine umfassende Unter­suchung des schweren Unfalls von Belang sein können, dem Mitgliedstaat, der die Untersuchung gemäß Artikel 25 durchführt, auf Anfrage übermittelt oder zugäng­lich gemacht werden.

Artikel 32b Koordinierter Ansatz für die Sicherheit von Erdöl- und -Erdgasaktivitäten

auf internationaler Ebene

1.          Unbeschadet einschlägiger internationaler Übereinkünfte fördert die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit Drittländern, die Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten in denselben Meeresregionen wie die Mit­gliedstaaten durchführen.

2.          Die Kommission ermöglicht den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten, die Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten durchführen, und angrenzenden Drittländern, die gleichartige Aktivitäten durchführen, um präventive Maßnahmen und regionale Not­falleinsatzpläne zu fördern.

3.          Die Kommission wirkt auf internationaler Ebene in relevanten globalen und regionalen Foren, einschließlich jener, die arktische Gewässer betreffen, auf hohe Sicherheits­standards für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten hin.

KAPITELVIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und ergreifen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr spätere Änderungen unver­züglich.

Artikel 34 Der Kommission übertragene Befugnisse

1.          Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anhänge II, IIa, IVb und V durch Aufnahme zusätzlicher Infor­mationen, die angesichts des technischen Fortschritts erforderlich werden können, anzupassen. Derartige Anpassungen haben keine wesentlichen Änderungen der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zur Folge.

Artikel 35 Ausübung der Befugnisübertragung

1.          Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.          Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 34 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Euro­päische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens vier Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.          Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 34 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Über­tragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.          Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.          Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel34 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 36 Ausschussverfahren

1.          Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.          Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 37 Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung

von Umweltschäden

1.          Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/35/EG erhält folgende Fassung:

"b)    eine Schädigung der Gewässer, d.h. jeden Schaden, der erhebliche nachteilige Aus­wirkungen auf

i)      den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer im Sinne der Definition der Richtlinie 2000/60/EG hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, für die Artikel 4 Absatz 7 jener Richtlinie gilt, oder

ii)      den Umweltzustand der betroffenen Meeresgewässer im Sinne der Richt­linie 2008/56/EG hat, sofern bestimmte Aspekte des Umweltzustands der Meeresumwelt nicht bereits durch die Richtlinie 2000/60/EG abgedeckt sind;".

2.          Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 37a Berichte an das Europäische Parlament und den Rat

1.          Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über verfügbare Instrumente der Deckungsvorsorge und über die Bearbeitung von Schadenersatzforderungen vor, dem gegebenenfalls Vorschläge beige­fügt werden.

2.          Die Kommission übermittelt bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Bewer­tung der Wirksamkeit der Haftungsregelungen in der Union in Bezug auf die durch Offshore-Erdöl‑ und ‑Erdgasaktivitäten verursachten Schäden. Der Bericht enthält eine Bewertung in der Frage, ob eine Erweiterung der Haftungsbestimmungen angezeigt ist. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge beigefügt.

3.          Die Kommission prüft, ob bestimmte Verhaltensweisen, die zu einem schweren Unfall führen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt aufgenommen werden sollten. Die Kommission erstattet dem Euro­päischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 über die Ergebnisse Bericht; der Bericht wird gegebenenfalls durch Legislativvorschläge ergänzt, sofern die Mitgliedstaaten geeignete Informationen zur Verfügung stellen.

Artikel 37b Berichterstattung und Überprüfung

1.          Spätestens drei Jahre nach Ablauf der Übergangsfristen gemäß Artikel 38b bewertet die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der Bemühungen und Erfahrungen der zuständigen Behörden die Erfahrungen mit der Umsetzung dieser Richtlinie.

2.          Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit dem Ergebnis dieser Bewertung vor. Der Bericht enthält geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie.

Artikel 38 Übergangsbestimmungen

Artikel 38a Umsetzung

1.          Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforder­lich sind, um dieser Richtlinie innerhalb von 24 Monaten nach ihrer Veröffent­lichung im Amtsblatt der Europäischen Union nachzukommen. Sie setzen die Kommis­sion unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.          Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaat­lichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

3.          Mitgliedstaaten mit Offshore-Gewässern, unter deren Rechtshoheit keine Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten durchgeführt werden und die nicht planen, Lizenzen für solche Aktivitäten zu erteilen, sind verpflichtet, dies der Kommission mitzuteilen und nur die Maßnahmen in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anfor­derungen nach den Artikeln 18a, 32a und 33 zu gewährleisten. Diese Mitgliedstaaten dürfen erst dann Lizenzen für solche Aktivitäten erteilen, wenn sie die übrigen Bestim­mungen dieser Richtlinie umgesetzt haben und anwenden und die Kommission davon unterrichtet haben.

4.          Binnenmitgliedstaaten sind verpflichtet, lediglich die Maßnahmen in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 18a zu gewähr­leisten.

4a.  Ist in einem Mitgliedstaat im Sinne des Absatzes 3 oder des Absatzes 4 am Tag der Ver­öffentlichung dieser Richtlinie kein Unternehmen registriert, das Aktivitäten nach Artikel 18a betreibt, so gilt die Umsetzungsverpflichtung in Bezug auf Artikel 18a spätestens nach zwölf Monaten nach einer späteren Registrierung eines derartigen Unternehmens in dem betreffenden Mitgliedstaat.

Artikel 38b Übergangsbestimmungen

1.  In Bezug auf Eigentümer von Nichtförderanlagen wenden die Mitgliedstaaten die auf der Grundlage von Artikel 38a erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften innerhalb von 12 Monaten nach der Umsetzung an.

2.          In Bezug auf Betreiber geplanter Förderanlagen wenden die Mitgliedstaaten die auf der Grundlage von Artikel 38a erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften innerhalb von 12 Monaten nach der Umsetzung an.

3.          In Bezug auf die Planung und Durchführung von Bohrungsarbeiten durch Betreiber wenden die Mitgliedstaaten die auf der Grundlage von Artikel 38a erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften innerhalb von 12 Monaten nach der Umsetzung an.

4.          In Bezug auf bestehende Anlagen wenden die Mitgliedstaaten die auf der Grundlage von Artikel 38a erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ab dem Tag der geplanten Überprüfung der Dokumentation zur Risikobewertung durch die Regulierungs­behörden, spätestens jedoch 60 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie an.

Artikel 39 Inkrafttreten

1.          Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 39a Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments                   Im Namen des Rates

Der Präsident                                                              Der Präsident

ANHANG I

Beteiligung der Öffentlichkeit in Verbindung mit Genehmigungen gemäß der Richt­linie 94/22/EG

_____________________

ANHANG II

Obligatorische Informationen in den Dokumenten, die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 vorgelegt werden

1.          OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINER KONSTRUKTIONSMITTEILUNG ODER EINER MITTEILUNG ÜBER DIE STANDORTVERLEGUNG FÜR EINE FÖRDERANLAGE

Eine Konstruktionsmitteilung oder eine Mitteilung über die Standortverlegung für eine Förder­anlage gemäß Artikel 9 muss zumindest die folgenden Informationen enthalten:

(1)         Name und Anschrift des Betreibers der Anlage;

(2)         eine Beschreibung des Auslegungsverfahrens für den Förderbetrieb und die Förder­systeme, vom ersten Konzept bis zur vorgelegten Auslegung oder Auswahl einer beste­henden Anlage, der angewandten Normen und der Auslegungskonzepte, die Teil des Prozesses sind;

(3)         eine Beschreibung des gewählten Auslegungskonzepts in Bezug auf die Szenarien ernster Gefahren für die betreffende Anlage und ihren Standort sowie der wichtigsten Mittel zur Primärrisikobeherrschung;

(4)         den Nachweis, dass das Konzept dazu beiträgt, die Risiken ernster Gefahren auf ein vertret­bares ▌ Niveau zu reduzieren;

(5)         eine Beschreibung der Anlage und der Bedingungen an ihrem vorgesehenen Standort;

(5a)       eine Beschreibung der Einzelheiten zu allen ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkeh­rungen zur Ermittlung der von Meeresboden und Meer ausgehenden Risiken wie Rohr­leitungen und Verankerungen benachbarter Anlagen;

(6)         eine Beschreibung der verschiedenen geplanten Arbeiten, von denen ernste Gefahren aus­gehen;

(7)         eine allgemeine Beschreibung des Sicherheits‑ und Umweltmanagementsystems, durch das die einwandfreie Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen zur Risikobeherrschung in Bezug auf ernste Gefahren ▌ gewahrt wird;

(7a)       eine Beschreibung der Systeme zur unabhängigen Überprüfung und eine erste Liste sicherheits­‑ und umweltkritischer Elemente und der diesbezüglich geforderten Leistung;

(7b)       wenn eine bestehende Förderanlage an einem neuen Standort verbracht werden soll, um bei einer anderen Förderaktivität eingesetzt zu werden, den Nachweis dafür, dass die Anlage für die geplante Förderaktivität geeignet ist;

(7c)       wenn eine Nichtförderanlage für den Einsatz als Förderanlage umgewidmet werden soll, Belege dafür, dass die Anlage für die Umwidmung in eine Förderanlage geeignet ist.

2.          OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINEM BERICHT ÜBER ERNSTE GEFAHREN FÜR EINE FÖRDERANLAGE

Ein Bericht über ernste Gefahren für eine Förderanlage gemäß Artikel 10 muss zumindest die folgenden Informationen enthalten:

(1)         eine Erläuterung, wie der Stellungnahme der zuständigen Behörde zur Konstruktions­mitteilung Rechnung getragen wurde;

(1a)       Name und Anschrift des Betreibers der Anlage;

(2)         einen Überblick über eine etwaige Arbeitnehmerbeteiligung an der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren ▌;

(3)         eine Beschreibung der Anlage und etwaiger Verbindungen zu anderen Anlagen oder ange­bundener Infrastruktur ▌ einschließlich Bohrlöchern ▌;

(4)         den Nachweis, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen – einschließlich aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs – eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zu ihrer Beherrschung – einschließlich damit zusammen­hängender sicherheits- und umweltsicherheitskritischer Elemente – geeignet sind, das Risiko eines ernsten Gefahrenereignisses für Personen und die Umwelt auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren; dieser Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Notfallmaßnahmen bei etwaigen Ölunfällen ein;

(5)         Einzelheiten zu den Arten von geplanten Arbeiten, von denen potenziell ernste Gefahren ausgehen, und Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Anlage aufhalten können;

(6)         Einzelheiten der Ausrüstungen und der Vorkehrungen zur Sicherstellung der Bohrloch­kontrolle, der Prozesssicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosions­schutzes, des Schutzes der Arbeitskräfte vor Gefahrstoffen sowie des Schutzes der Umwelt vor einem drohenden ernsten Gefahrenereignis ▌;

(7)         Einzelheiten der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Anlage vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschä­digungen der Anlage und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliche Mitarbeiter evakuiert werden;

(8)         bei Bau und Inbetriebnahme der Anlage verwendete einschlägige Kodizes, Normen und Leitfäden;

(9)         für die Förderanlage relevante Informationen über das Sicherheits- und Umweltmanage­mentsystem des Betreibers;

(9a)       eine Kopie oder eine geeignete Beschreibung des internen Notfalleinsatzplans;

(10)       Einzelheiten des Systems der unabhängigen Überprüfung ▌;

(11)       sonstige relevante Einzelheiten, z. B. im Falle des kombinierten Betriebs von zwei oder mehr Anlagen in einer Weise, die sich auf das Potenzial ernster Gefahren in Bezug auf eine oder alle Anlagen auswirkt;

(12)       die für andere Anforderungen der vorliegenden Richtlinie relevanten Informationen, die nach den Anforderungen der Richtlinie 92/91/EWG in Bezug auf die Verhütung schwerer Unfälle erlangt wurden;

(12a)     hinsichtlich der Arbeiten, die von der Anlage aus durchgeführt werden sollen, alle nach der Richtlinie 2011/92/EU erlangten und für andere Anforderungen der vorliegenden Richtlinie relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Unfälle, die zu erheblichen oder schweren Umweltschäden führen.

(13)       ▌ eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Umweltauswirkungen bei Ausfall einer Rückhaltebarriere für Schadstoffe infolge eines schweren Unfalls und eine Beschreibung der zu deren Verhütung, Verringerung oder Kompensation vorgesehenen technischen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich Überwachung.

3.          OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINEM BERICHT ÜBER ERNSTE GEFAHREN FÜR EINE NICHTFÖRDERANLAGE

Ein Bericht über ernste Gefahren für eine Nichtförderanlage gemäß Artikel 9 muss zumindest die folgenden Informationen enthalten:

(1)         Name und Anschrift des Eigentümers der Nichtförderanlage;

(2)         einen Überblick über eine etwaige Arbeitnehmerbeteiligung an der Erstellung des Berichts über ernste Gefahren ▌;

(3)         eine Beschreibung der Anlage und im Falle einer mobilen Anlage Einzelheiten zu den Mitteln für ihre Verbringung zwischen unterschiedlichen Standorten sowie zu ihrem Posi­tionierungssystem;

(4)         Einzelheiten zu den Arten von potenziell mit ernsten Gefahren behafteten Betriebs­vorgängen, die die Anlage ausführen kann, und Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Anlage aufhalten können;

(5)         den Nachweis, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen – einschließlich aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs – eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zu ihrer Beherrschung – einschließlich damit zusammen­hängender sicherheits- und umweltsicherheitskritischer Elemente – geeignet sind, das Risiko eines ernsten Gefahrenereignisses für Personen und die Umwelt auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren; dieser Nachweis schließt eine Bewertung der Wirksamkeit der Not­falleinsätze bei etwaigen Ölunfällen ein;

(6)         Einzelheiten der Anlage und der Vorkehrungen zur Sicherstellung der Bohrlochkontrolle, der Prozesssicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Arbeitskräfte vor Gefahrstoffen sowie des Schutzes der Umwelt vor einem drohenden ernsten Gefahrenereignis ▌;

(7)         Einzelheiten der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Anlage vor ernsten Gefah­ren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Flucht, Evakuierung und Rettung sowie Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschä­digungen der Anlage und von Umweltschäden für den Fall, dass sämtliche Mitarbeiter evakuiert werden;

(8)         bei Bau und Inbetriebnahme der Anlage verwendete einschlägige Kodizes, Normen und Leitfäden;

(9)         den Nachweis, dass alle ernsten Gefahren für alle Arbeiten, die die Anlage durchführen kann, ermittelt wurden und dass das Risiko eines ernsten Gefahrenereignisses für Personen und die Umwelt auf ein vertretbares Maß reduziert wird;

(10)       Einzelheiten zu allen ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden beding­ten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der von Meeresboden und Meer ausgehenden Risiken wie Rohrleitungen und Verankerungen benachbarter Anlagen;

(11)       für die Nichtförderanlage relevante Informationen über das Sicherheits- und Umwelt­managementsystem;

(11a)     eine Kopie oder eine geeignete Beschreibung des internen Notfalleinsatzplans;

(12)       Einzelheiten des Systems der unabhängigen Überprüfung ▌;

(13)       sonstige relevante Einzelheiten, z. B. im Falle des kombinierten Betriebs von zwei oder mehr Anlagen in einer Weise, die sich auf das Potenzial ernster Gefahren in Bezug auf eine oder alle Anlagen auswirkt;

(13a)     hinsichtlich der Arbeiten, die von der Anlage aus durchgeführt werden sollen, alle nach der Richtlinie 2011/92/EU erlangten und für andere Anforderungen der vorliegenden Richtlinie relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Unfälle, die zu erheblichen oder schweren Umweltschäden führen.

(14)       ▌ eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Umweltauswirkungen bei Ausfall einer Rückhaltebarriere für Schadstoffe infolge eines schweren Unfalls und eine Beschreibung der zu deren Verhütung, Verringerung oder Kompensation vorgesehenen technischen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich Überwachung.

4.  OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINER MITTEILUNG ÜBER BOHRUNGSARBEITEN

Eine Mitteilung über Bohrungsarbeiten ▌ gemäß Artikel 9 muss zumindest die folgenden Infor­mationen enthalten:

(1)         Name und Anschrift der ▌ für die Bohrungsarbeiten verantwortlichen Person;

(2)         Bezeichnung der zu nutzenden Anlage und Name und Anschrift des Betreibers der Anlage;

(3)         das Bohrloch eindeutig kennzeichnende Einzelheiten und etwaige Verbindungen zu Anlagen oder angebundener Infrastruktur;

(4)         Informationen über das Programm für die Bohrungsarbeiten einschließlich Zeitraum der Arbeiten, Einzelheiten und Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Verlusts der Kontrolle über das Bohrloch (Ausrüstung, Bohrflüssigkeiten, Zement usw.), Richtungssteuerung des Bohrlochverlaufs und Einschränkungen des sicheren Betriebs im Einklang mit dem Risikomanagement;

(4a)       im Falle eines bestehenden Bohrlochs Informationen zu dessen Vorgeschichte und Zustand;

(5)         alle Einzelheiten in Bezug auf vorgesehene Sicherheitsvorkehrungen, die im aktuellen Bericht über ernste Gefahren ▌ für die Anlage nicht beschrieben sind;

(6)         eine Risikobewertung mit einer Beschreibung

a)      der mit den Bohrungsarbeiten verbundenen besonderen Gefahren einschließlich aller ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs;

b)     der untertägigen Gefahren;

c)      etwaiger Aktivitäten an oder unter der Wasseroberfläche, die gleichzeitig potenziell mit ernsten Gefahren verbunden sind;

d)     geeigneter Beherrschungsmaßnahmen;

(8)         Einzelheiten der Bohrlochkonfiguration bei Beendigung der Arbeiten – d.h. zeitweilige oder dauerhafte Aufgabe – und Angabe, ob am Bohrloch Fördergeräte für eine künftige Nutzung angebracht wurden;

(10)       im Falle der Änderung einer zuvor eingereichten Mitteilung über Bohrungsarbeiten hin­reichende Einzelheiten zur vollständigen Aktualisierung der Mitteilung;

(11)       soll ein Bohrloch mittels einer Nichtförderanlage angelegt, umgebaut oder gewartet werden, folgende Zusatzinformationen:

a)      Einzelheiten zu ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden beding­ten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der von Meeresboden und Meer ausgehenden Risiken wie Rohr­leitungen und Verankerungen benachbarter Anlagen;

b)     Einzelheiten zu den Umweltbedingungen, denen beim internen Notfalleinsatzplan für die Anlage Rechnung getragen wurde;

c)      Einzelheiten der Vorkehrungen für Notfallmaßnahmen, u.a. im Falle eines schweren Umweltunfalls, die im Bericht über ernste Gefahren nicht beschrieben sind ▌;

d)     eine Erläuterung, wie die Managementsysteme ▌ der für die Bohrungsarbeiten ver­antwortlichen Person und des Eigentümers der Nichtförderanlage ▌ koordiniert werden sollen, um jederzeit eine wirksame Beherrschung ernster Gefahren zu gewährleisten;

(12)       einen Bericht mit den Ergebnissen der unabhängigen Bohrlochüberprüfung einschließlich einer – nach Prüfung der Ergebnisse der unabhängigen Bohrlochüberprüfung durch den unabhängigen Prüfer und des betreffenden Berichts abgegebenen – Erklärung der für die Bohrungsarbeiten verantwortlichen Person, wonach das Risikomanagement in Bezug auf die Bohrlochkonstruktion und die Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von Kontrollverlust für alle anzunehmenden Bedingungen und Umstände geeignet sind;

(13)       die für die vorliegende Richtlinie relevanten Informationen, die nach den Anforde­rungen der Richtlinie 92/91/EWG in Bezug auf die Verhütung schwerer Unfälle erlangt wurden;

(14)       hinsichtlich der Bohrungsarbeiten, die von der Anlage aus durchgeführt werden sollen, alle nach der Richtlinie 2011/92/EU erlangten und für andere Anforderungen der vor­liegenden Richtlinie relevanten Informationen über die Verhütung schwerer Unfälle, die zu erheblichen oder schweren Umweltschäden führen.

5.          OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN BEZUG AUF EIN ÜBERPRÜFUNGSSYSTEM

(5)         Im Falle ▌ einer Anlage müssen die der zuständigen Behörde übermittelten Informationen über das Überprüfungssystem für die betreffende Anlage unter anderem Folgendes umfassen:

a)      eine vom Betreiber (im Falle einer Förderanlage) bzw. Eigentümer (einer Nicht­förderanlage) nach Prüfung des Berichts des unabhängigen ▌ Prüfers abgegebene Erklärung, wonach die sicherheitskritischen Elemente und das System für deren Instandhaltung ▌ gemäß dem Bericht über ernste Gefahren ▌ geeignet sind oder sein werden;

b)     eine Beschreibung des Überprüfungssystems einschließlich der Auswahl der mit der Überprüfung betrauten unabhängigen ▌ Prüfer, die Mittel zur Überprüfung des ein­wandfreien Zustands und der Instandhaltung der sicherheits‑ und umweltkritischen Elemente und jeder spezifizierten Anlage in dem System;

c)      eine Beschreibung der in Nummer 5 Buchstabe b genannten Mittel zur Überprüfung des einwandfreien Zustands, die Einzelheiten zu den bei der Durch­führung der Funktionen im Rahmen des Systems und bei der durchgängigen Überprüfung während der gesamten Lebensdauer der Anlage angewendeten Grundsätze umfasst; dies schließt Folgendes ein:

i)      Untersuchung und ▌ Prüfung der sicherheits‑ und umweltkritischen Elemente durch unabhängige und qualifizierte Prüfer;

ii)     Überprüfung der sicherheits‑ und umweltkritischen Elemente in Bezug auf Aus­legung, Normen, Zertifizierung oder sonstige Systeme zur Gewährleistung der Konformität ▌;

iii)   Untersuchung laufender Arbeiten;

iv)    Meldung etwaiger Verstöße ▌;

v)     vom Betreiber getroffene Abhilfemaßnahmen.

6.          OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN BEI EINER WESENTLICHEN ÄNDERUNG EINER ANLAGE, AUCH BEI DER ENTFERNUNG EINER ORTSFESTEN ANLAGE

Sollen an einer Anlage wesentliche Änderungen vorgenommen werden, so müssen die der zustän­digen Behörde gemäß Artikel 9 vorzulegenden Informationen zumindest die folgenden Angaben umfassen:

1.          Name und Anschrift des Betreibers oder des Eigentümers der Nichtförderanlage;

2.          ein Überblick über eine etwaige Arbeitnehmerbeteiligung an der Erstellung des über­arbeiteten Berichts über ernste Gefahren;

3.           ▌ hinreichende Einzelheiten zur vollständigen Aktualisierung der früheren Fassung des Berichts über ernste Gefahren und des zugehörigen internen Notfalleinsatzplans für die Anlage sowie zum Nachweis, dass die Risiken ernster Gefahren auf ein vertretbares Niveau reduziert werden;

4.          bei Außerbetriebnahme einer ortsfesten Förderanlage:

a)      Mittel zur Isolation sämtlicher Gefahrstoffe und im Falle von an die Anlage ange­schlossenen Bohrlöchern die dauerhafte Versiegelung der Bohrlöcher und deren Abschottung von der Anlage und der Umwelt;

b)     eine Beschreibung der mit der Stilllegung der Anlage verbundenen Risiken ernster Gefahren für Arbeitnehmer und Umwelt, der exponierten Gesamtpopulation sowie der Maßnahmen zur Risikobeherrschung;

c)      Notfallvorkehrungen zur Gewährleistung einer sicheren Evakuierung und Rettung des Personals und zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Kontrollsystemen zur Verhütung eines schweren Umweltunfalls.

7.          OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN EINER MITTEILUNG ÜBER KOMBINIERTEN BETRIEB

Die Mitteilung über kombinierten Betrieb gemäß Artikel 9 muss zumindest die folgenden Infor­mationen enthalten:

(1)         Name und Anschrift des Betreibers, der die Mitteilung übermittelt;

(2)         bei Beteiligung anderer Betreiber oder Eigentümer von Nichtförderanlagen am kombi­nierten Betrieb, deren Namen und Anschriften, einschließlich der Bestätigung, dass sie dem Inhalt der Mitteilung zustimmen;

(3)         eine Erläuterung in Form eines von allen daran beteiligten Parteien vorgelegten gemein­samen Dokuments, in der dargelegt ist, wie die Managementsysteme der am kombinierten Betrieb beteiligten Anlagen koordiniert werden sollen, um das Risiko infolge schwerer Unfälle auf ein vertretbares Niveau zu senken;

(4)         Einzelheiten zu jeder Ausrüstung, die im Rahmen des kombinierten Betriebs zum Einsatz kommen soll, aber in der aktuellen Fassung des Berichts über ernste Gefahren für jede der am kombinierten Betrieb beteiligten Anlagen nicht beschrieben ist;

(5)         eine Zusammenfassung der von allen am kombinierten Betrieb beteiligten Betreibern und Eigentümern von Nichtförderanlagen vorgenommenen Risikobewertung, die Folgendes umfassen muss:

a)      eine Beschreibung jeglicher Aktivität im Rahmen des kombinierten Betriebs, die mit Gefahren verbunden ist, die einen schweren Unfall auf oder im Zusammenhang mit einer Anlage verursachen können;

b)     eine Beschreibung etwaiger Risikobeherrschungsmaßnahmen, die infolge der Risiko­bewertung eingeführt wurden;

(6)         eine Beschreibung des kombinierten Betriebs und ein Arbeitsprogramm mit Angabe der Termine für die voraussichtliche Aufnahme des kombinierten Betriebs ▌.

8.          OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN BEZUG AUF DIE STRATEGIE ZUR VERHÜTUNG SCHWERER UNFÄLLE

Die Einzelheiten, die hinsichtlich der Unternehmensstrategie zur Verhütung schwerer Unfälle bei Anlagen und Bohrlöchern zu übermitteln sind, müssen unter anderem Folgendes umfassen:

(1)         Angabe, wie auf der obersten Leitungsebene des Unternehmens die Verantwortung dafür geregelt ist, dass ständig sichergestellt wird, dass die Strategie zur Verhütung schwerer Unfälle geeignet ist, durchgeführt wird und wie beabsichtigt funktioniert;

(2)         Maßnahmen für den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für dauerhaft sicheren Betrieb bietet;

(3)         Ausmaß und Intensität der Überprüfung der Prozesse;

(4)         Maßnahmen zur Anerkennung und Belohnung erwünschten Verhaltens;

(5)         Bewertung der Fähigkeiten und Ziele des Unternehmens;

(6)         Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheits‑ und Umweltschutzstandards als zentrale Werte des Unternehmens;

(7)         förmliche Führungs‑ und Informationssysteme, die die oberste Leitungsebene und die Führungsebene des Unternehmens einbeziehen;

(8)         Konzept für Fachkompetenz auf allen Ebenen des Unternehmens;

(9)         Angaben dazu, inwieweit die Einzelheiten nach den Nummern 1 bis 8 auf die außerhalb der EU durchgeführten Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten des Unternehmens anwendbar sind.

9.          OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IN BEZUG AUF DAS SICHERHEITS‑ UND UMWELTMANAGEMENTSYSTEM

Die Einzelheiten, die nach Artikel 9 hinsichtlich des Sicherheits‑ und Umweltmanagementsystems zu übermitteln sind, müssen unter anderem Folgendes umfassen:

(1)         Organisationsstruktur sowie Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitarbeiter;

(2)         Ermittlung und Bewertung ernster Gefahren sowie ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen;

(3)         Einbeziehung von Umweltauswirkungen in die Bewertungen des Risikos schwerer Unfälle im Bericht über ernste Gefahren;

(4)         Beherrschung ernster Gefahren im Normalbetrieb;

(5)         Änderungsmanagement;

(6)         Notfallplanung und Notfallmaßnahmen;

(7)         Begrenzung von Umweltschäden;

(8)         Überwachung der erzielten Ergebnisse;

(9)         Audit- und Überprüfungsregelungen;

(10)       Maßnahmen, die für die Teilnahme an Dreierkonsultationen getroffen wurden, und Art und Weise, wie die festgelegten Maßnahmen durchgesetzt werden.

10.        OBLIGATORISCHE INFORMATIONEN IM INTERNEN NOTFALLEINSATZPLAN DES BETREIBERS

Die internen Notfalleinsatzpläne müssen u.a. Folgendes umfassen:

(1)         Name und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung der Notfallverfahren ermächtigt sind, sowie der Person, die die internen Notfallmaßnahmen leitet;

(2)         Name oder betriebliche Stellung der Person, die für den Kontakt mit der bzw. den für den externen Notfalleinsatzplan zuständigen Behörden verantwortlich ist;

(3)         eine Beschreibung aller vorhersehbaren Bedingungen oder Ereignisse, die einen schweren Unfall verursachen können, gemäß der Beschreibung im Bericht über ernste Gefahren, dem der Plan beigefügt ist;

(4)         eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Beherrschung relevanter Bedingungen oder Ereignisse und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen werden;

(5)         eine Beschreibung der verfügbaren Ausrüstung und Ressourcen, auch zur Ein­dämmung möglicher Verschmutzungen;

(6)         Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf der Anlage und für die Umwelt, einschließlich Angaben über die Art der Warnmeldung sowie das bei einer Warnmeldung erwartete Verhalten;

(7)         Vorkehrungen in Abstimmung mit den im Bericht über ernste Gefahren beschriebenen Flucht‑, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen (z.B. gemäß Anhang II Teil 2 Abschnitt 7 und Teil 3 Abschnitt 7), mit denen sichergestellt werden soll, dass gute Überlebensaussichten für die Personen bestehen, die sich während eines schweren Unfalls auf der Anlage befinden;

(7a)       eine Einschätzung der Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen bei Ölunfällen. Zu den in dieser Analyse der Notfallmaßnahmen zu berücksichtigenden Umweltbedingungen zählen:

i)      Wetter, einschließlich Wind, Sichtverhältnisse, Niederschlag und Temperatur;

ii)     Seegang, Gezeiten und Strömungen;

iii)    Vorhandensein von Eis und Trümmern;

iv)    Tageslichtverhältnisse und

v)      sonstige bekannte Umweltbedingungen, die die Wirksamkeit der Notfallausrüstung bzw. die allgemeine Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen beeinflussen könnten;

(8)         Vorkehrungen für die frühzeitige Meldung des Unfalls an die für die Einleitung des externen Notfallplans zuständigen Behörden, Art der Informationen, die beim ersten Alarm mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Bereitstellung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind;

(9)         Vorkehrungen zur Schulung der Mitarbeiter in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihnen erwartet wird, sowie erforderlichenfalls zur Koordinierung derselben mit externen Notfalldiensten;

(10)       Vorkehrungen zur Koordinierung der internen Notfallmaßnahmen mit externen Notfall­maßnahmen.

(11)       Belege, dass zur Verringerung der Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und weiterer Umweltschäden vorab Beurteilungen von als Dispersionsmittel eingesetzten Chemikalien durchgeführt wurden.

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ANHANG IIa

Obligatorische Informationen nach Artikel 13 a bei Durchführung von Bohrungsarbeiten

Die bereitzustellenden Informationen über Bohrungsarbeiten gemäß Artikel 9 umfassen min­destens die folgenden Informationen:

(1)         Name und Anschrift der für die Bohrungsarbeiten verantwortlichen Person;

(2)         Bezeichnung der Anlage und Name und Anschrift des Betreibers der Anlage;

(3)         das Bohrloch eindeutig kennzeichnende Einzelheiten und etwaige Verbindungen zu Anlagen oder angebundener Infrastruktur;

(4)         eine Zusammenfassung der seit Aufnahme des Betriebs oder seit dem vorigen Bericht durchgeführten Arbeiten;

(5)         Durchmesser und tatsächliche sowie gemessene vertikale Tiefe für

a)     jedes Bohrloch und

b)     jede angebrachte Einfassung;

(6)         Dichte der Bohrflüssigkeit zum Zeitpunkt des Berichts;

(7)         bei Arbeiten im Falle eines bereits bestehenden Bohrlochs dessen aktueller Betriebs­zustand.

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ANHANG III

Bestimmungen über Benennung und Arbeitsweise der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 8 und 8a

1.          BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE MITGLIEDSTAATEN

1.          Mit Blick auf die Benennung einer zuständigen Behörde, die für die gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben verantwortlich ist, leisten die Mitgliedstaaten zumindest Folgendes ▌:

a)      Sie treffen organisatorische Vorkehrungen, die eine wirksame Wahrnehmung aller der zuständigen Behörde in dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben ermöglichen, darunter Vorkehrungen zur ausgewogenen Regulierung von Sicherheit und Umwelt­schutz;

b)     sie formulieren eine Grundsatzvorgabe, in der die Ziele der Aufsicht und Durch­setzung sowie die der zuständigen Behörde obliegenden Pflichten bezüglich Trans­parenz, Kohärenz, Verhältnismäßigkeit und Objektivität bei der Regulierung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beschrieben werden.

2.          Die Mitgliedstaaten treffen die gebotenen Maßnahmen, um den in Nummer 1 aufgeführten Vorkehrungen praktische Wirkung zu verleihen, darunter Folgendes:

a)      Bereitstellung von Finanzmitteln für die Vorhaltung ausreichender Fachkompe­tenz – intern oder durch förmliche Vereinbarungen mit Dritten –, so dass die zuständige Behörde Inspektionen und Ermittlungen durchführen, Durchsetzungs­maßnahmen treffen und Berichte über ernste Gefahren sowie Mitteilungen bearbeiten kann;

b)     soweit zur Vorhaltung von Fachkompetenz auf externe Quellen zurückgegriffen wird, Bereitstellung von Finanzmitteln für die Ausarbeitung hinreichender schrift­licher Leitlinien und für die Beaufsichtigung, um methodische Kohärenz zu wahren und sicherzustellen, dass die Verantwortung im Rahmen dieser Richtlinie in vollem Umfang bei der rechtmäßig benannten zuständigen Behörde verbleibt;

c)      Bereitstellung von Finanzmitteln für Grundausbildung, Kommunikation, Zugang zu Technologien sowie Reise- und Aufenthaltskosten für die Mitarbeiter der zustän­digen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erleichterung der aktiven Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden gemäß Artikel 27;

d)     gegebenenfalls Heranziehung der Betreiber oder Eigentümer von Nichtförderanlagen zur Erstattung der Kosten, die der zuständigen Behörde durch die Wahr­nehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie entstehen;

e)      Finanzierung und Anregung von Forschungsarbeiten entsprechend den Aufgaben der zuständigen Behörde im Rahmen dieser Richtlinie;

f)      Bereitstellung von Finanzmitteln für die Berichterstattung durch die zuständige Behörde.

2.          BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE

1.          Für die Zwecke der wirksamen Wahrnehmung der ihr gemäß Artikel 8a übertragenen Aufgaben arbeitet die zuständige Behörde Folgendes aus:

a)     eine Strategieerklärung, in der ihre Aufgaben, ihre Handlungsprioritäten – z.B. in Bezug auf die Auslegung und den Betrieb von Anlagen, das Integritäts­management sowie Notfallvorsorge und Notfallmaßnahmen – und ihre eigene Organisationsstruktur beschrieben werden;

b)     Arbeitsverfahren der Behörde, in denen beschrieben wird, wie die zuständige Behörde die Einhaltung der Pflichten der Betreiber und der Eigentümer von Nichtförderanlagen im Rahmen dieser Richtlinie überprüfen und durchsetzen wird und auch wie sie Berichte über ernste Gefahren bearbeiten, bewerten und abnehmen wird, wie sie Mitteilungen über Bohrungsarbeiten bearbeiten wird und wie die Inspektionsintervalle bezüglich Maßnahmen zur Beherrschung des Risikos ernster Gefahren (auch in Bezug auf Umweltschäden) für eine bestimmte Anlage oder Tätigkeit festzulegen sind;

c)      Verfahren für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet anderer Verant­wortlichkeiten – z.B. für Erdöl- und -Erdgasaktivitäten an Land – und Vor­kehrungen gemäß der Richtlinie 92/91/EG;

d)     die zuständige Behörde mehr als eine Stelle umfasst, eine förmliche Vereinbarung zur Festlegung der für den gemeinsamen Geschäftsbetrieb der zuständigen Behörde notwendigen Mechanismen, darunter Geschäftsleitungsaufsicht sowie Überwachung und Überprüfungen, gemeinsame Planung und Inspektion, Auf­teilung der Zuständigkeiten in Bezug auf die Bearbeitung von Berichten über ernste Gefahren, gemeinsame Untersuchungen, interne Kommunikation und gemeinsam extern zu veröffentlichende Berichte.

2.          In den detaillierten Verfahren zur Bewertung des Berichts über ernste Gefahren muss vorgeschrieben sein, dass vom Betreiber oder Eigentümer der Nichtförderanlage alle Sachinformationen und sonstigen Einzelheiten gemäß dieser Richtlinie zu übermitteln sind. Zumindest stellt die zuständige Behörde sicher, dass folgende Angaben gemacht werden und dass diese Anforderungen in den Leitlinien für die Betreiber oder Eigen­tümer von Nichtförderanlagen eindeutig angegeben werden:

a)     Es wurden alle vorhersehbaren Gefahren ermittelt, die zu einem schweren Unfall – auch Umweltunfall – führen könnten, die damit verbundenen Risiken wurden bewertet und es wurden Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken, darunter auch Notfallmaßnahmen, festgelegt;

b)     das Sicherheits‑ und Umweltmanagementsystem ist angemessen beschrieben, so dass die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie belegt wird;

c)      es wurden angemessene Vorkehrungen für eine unabhängige Überprüfung und für vom Betreiber durchgeführte Audits beschrieben.

3.          Im Zuge einer gründlichen Bewertung der Berichte über ernste Gefahren stellt die zustän­dige Behörde sicher, dass

a)     alle erforderlichen Sachinformationen zur Verfügung gestellt wurden;

b)     der Betreiber oder Eigentümer der Nichtförderanlage alle realistischerweise vorher­sehbaren Gefahren in Bezug auf schwere Unfälle, die bei der Anlage und den dort erfolgenden Arbeiten bestehen, sowie die Ereignisse, die einen solchen Unfall auslösen können, ermittelt hat und dass die Methode und die Bewertungs­kriterien, die dem Risikomanagement in Bezug auf schwere Unfälle zugrunde liegen, eindeutig erläutert werden; dies gilt auch für Unsicherheitsfaktoren in der Analyse;

c)      beim Risikomanagement alle relevanten Phasen im Lebenszyklus der Anlage und alle vorhersehbaren Situationen berücksichtigt wurden, einschließlich

i)      der Frage, inwiefern bei den in der Konstruktionsmitteilung beschriebenen Auslegungsentscheidungen das Risikomanagement zum Tragen gekommen ist, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der inhärenten Sicherheit und des Umweltschutzes zur Anwendung kommen;

ii)     der Frage, wie Bohrungsarbeiten von der Anlage aus durchgeführt werden sollen, wenn diese in Betrieb ist;

iii)   der Frage, wie Bohrungsarbeiten durchgeführt und vorübergehend ausge­setzt werden sollen, bevor bei einer Förderanlage der Förderbetrieb aufge­nommen wird;

iv)    der Frage, wie der kombinierte Betrieb mit der anderen Anlage verwirklicht werden soll;

v)     der Frage, wie die Stilllegung der Anlage erfolgen soll;

d)     geklärt wird, wie die im Rahmen des Risikomanagements ermittelten Risikominderungsmaßnahmen bei Bedarf durchgeführt werden sollen, um das Risiko auf ein vertretbares Niveau zu reduzieren;

e)      geklärt wird, ob der Betreiber im Zusammenhang mit der Festlegung der notwen­digen Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos auf ein akzeptables Niveau ein­deutig belegt hat, wie den einschlägigen bewährten Verfahren und Beurteilungen basierend auf den Regeln der Technik sowie bewährten Verfahren der Betriebs­führung und den Grundsätzen im Bereich der menschlichen und organi­satorischen Faktoren Rechnung getragen wurde;

f)      geklärt wird, ob die Maßnahmen und Vorkehrungen zur Erkennung von Notfällen sowie zur schnellen und wirksamen Reaktion im Notfall eindeutig festgelegt und begründet wurden;

g)     geklärt wird, wie Evakuierungs- und Rettungsvorkehrungen und maßnahmen sowie Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlimmerung und zur Begrenzung der Umweltauswirkungen eines Vorfalls nachvollziehbar und systematisch inte­griert wurden und dabei den Bedingungen, unter denen diese Maßnahmen im Not­fall durchgeführt werden, Rechnung getragen wurde;

h)     geklärt wird, wie die Anforderungen in die internen Notfalleinsatzpläne einbe­zogen wurden und ob der zuständigen Behörde eine Kopie oder eine geeignete Beschreibung des internen Notfalleinsatzplans übermittelt wurde;

(i)     geklärt wird, ob das im Bericht über ernste Gefahren beschriebene Sicherheits‑ und Umweltmanagementsystem angemessen ist, so dass die Beherrschung der Risiken aufgrund ernster Gefahren in allen Phasen des Lebenszyklus der Anlage sichergestellt ist, ob es die Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften gewährleistet und ob es Audits und die Umsetzung der in Audits ausgesprochenen Empfehlungen vorsieht;

(j)     geklärt wird, ob das System zur unabhängigen Überprüfung eindeutig erläutert wurde.

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ANHANG IV

Vorkehrungen der Betreiber und der Eigentümer von Nichtförderanlagen zur Verhütung schwerer Unfälle gemäß Artikel 18

3.      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Betreiber und Eigentümer von Nichtförderanlagen

a)     besonderes Augenmerk auf die Bewertung der Zuverlässigkeits- und Integritätsanforde­rungen für alle sicherheits‑ und umweltsicherheitskritischen Systeme richten und ihre Inspektions- und Instandhaltungssysteme auf das Erreichen des geforderten Niveaus bei Sicherheit und Umweltintegrität stützen;

b)     geeignete Maßnahmen treffen, um – soweit dies nach billigem Ermessen möglich ist – sicherzustellen, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung von Gefahrstoffen aus den zu ihrer sicheren Einschließung bestimmten Rohrleitungen, Behältern und Systemen kommt. Ferner müssen die Betreiber gewährleisten, dass ein einzelner Ausfall einer ▌ Rückhaltebarriere nicht zu einem schweren Unfall führen kann;

c)      ein Inventar erstellen, in dem aufgeführt ist, welche Ausrüstungen verfügbar sind, wem diese gehören, wo sie sich befinden und wie sie zur Anlage und zu anderen, für die Durchführung des internen Notfalleinsatzplans relevanten Standorten verbracht und dort eingesetzt werden. In dem Verzeichnis ist anzugeben, mit welchen Maß­nahmen sichergestellt wurde, dass die Ausrüstungen und Verfahren stets einsatz­tauglich sind;

d)     sicherstellen, dass sie über einen geeigneten Rahmen für die Überwachung der Einhal­tung aller einschlägigen Rechtsvorschriften verfügen, indem sie ihre rechtlichen Pflich­ten in Bezug auf die Beherrschung ernster Gefahren und den Umweltschutz in ihre Standardbetriebsverfahren integrieren, und

e)      besonderes Augenmerk auf den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheits­kultur richten, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für dauerhaft sicheren Betrieb bietet, auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Zusammenarbeit mit der Arbeit­nehmerseite, unter anderem durch folgende Maßnahmen:

i)      sichtbares Engagement in Bezug auf dreiseitige Konsultationen und die dort fest­gelegten Maßnahmen;

ii)     Ermunterung zur Meldung von Vorfällen und Beinaheunfällen und Belohnung solcher Meldungen;

iii)   wirkungssame Zusammenarbeit mit den gewählten Vertretern für Sicherheits­fragen;

iv)    Schutz von Informanten.

7.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Industrie in Zusammenarbeit mit den zustän­digen Behörden einen Prioritätsplan für die Entwicklung von Normen, Leitlinien und Regeln zur wirksamen Durchsetzung der bewährten Verfahren zur Verhütung schwerer Unfälle sowie zur Begrenzung der Folgen dennoch eingetretener schwerer Unfälle auf­stellt und umsetzt. ▌

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ANHANG IVa

Einzelheiten zum System der unabhängigen Überprüfung gemäß Artikel 15

1.          Der unabhängige Prüfer muss in Bezug auf seine Unabhängigkeit vom Betreiber oder Eigentümer der Nichtförderanlage folgende Anforderungen erfüllen:

a)     Er hat im Rahmen seiner Aufgaben keinerlei Aspekt eines sicherheits‑ und umwelt­kritischen Elements oder einer bestimmten Anlage zu begutachten, mit dem bzw. der er vor der Überprüfungstätigkeit befasst war oder in Bezug auf den bzw. die seine Objektivität beeinträchtigt sein könnte;

b)     er ist ausreichend unabhängig von einem Geschäftsleitungssystem, das in irgend­einer Weise für einen Aspekt einer Komponente des Systems der unabhängigen Überprüfung oder Begutachtung der Bohrplanung zuständig ist oder war, so dass seine Objektivität bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen des Systems gewährleistet ist.

2.          Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Betreiber und der Eigentümer der Nichtförder­anlage sicherstellen, dass der unabhängige Prüfer in der Lage ist, in Bezug auf seine Qualifikation folgende Anforderungen zu erfüllen:

a)     fachliche Leistungsfähigkeit; dies schließt eine ausreichende Zahl angemessen quali­fizierter Mitarbeiter mit ausreichender Erfahrung ein;

b)     die anfallenden Aufgaben müssen vom unabhängigen Prüfer in zweckmäßiger Weise Mitarbeitern übertragen werden, die für deren Wahrnehmung qualifiziert sind;

c)      der Informationsfluss zwischen dem Betreiber und dem unabhängigen Prüfer muss in geeigneter Weise sichergestellt werden;

d)     der unabhängige Prüfer muss vom Betreiber ausreichend ermächtigt sein, um seine Aufgaben in angemessener Weise wahrnehmen zu können.

3.          Wesentliche Änderungen sind dem unabhängigen Prüfer zur weiterführenden Prüfung anzuzeigen, und die Ergebnisse dieser weiterführenden Prüfung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

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ANHANG IVb

Informationen über Prioritäten für die Zusammenarbeit zwischen den Betreibern und Eigen­tümern von Nichtförderanlagen und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 18 Absatz 5

1.          Die Aspekte, die im Hinblick auf die Festlegung von Prioritäten für die Entwicklung von Normen und Leitlinien in Betracht kommen, müssen der Verhütung schwerer Unfälle sowie der Begrenzung der Folgen dennoch eingetretener schwerer Unfälle praktische Wirkung verleihen. Zu diesen Aspekten gehört unter anderem Folgendes:

a)     Verbesserung der Bohrlochintegrität, des Bohrlochkontrollgeräts und der Barrieren sowie Überwachung ihrer Wirksamkeit;

b)     Verbesserung des Primärrückhaltesystems ("primary containment");

c)      Verbesserung des Sekundärrückhaltesystems ("secondary containment"), das die Eskalation eines drohenden schweren Unfalls, z.B. eines Bohrloch-Blowouts, schon bei den ersten Anzeichen begrenzt;

d)     zuverlässige Entscheidungsprozesse;

(e)    Management und Beaufsichtigung von Aktivitäten, die mit ernsten Gefahren behaf­tet sind;

f)      Fachkompetenz der Personen in Schlüsselpositionen;

g)     wirksames Risikomanagement;

h)     Zuverlässigkeitsbewertung sicherheits‑ und umweltkritischer Systeme;

i)      wichtige Leistungsindikatoren;

j)      wirksame Integration von Sicherheits‑ und Umweltmanagementsystemen zwischen Betreibern und anderen Einrichtungen, die an Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten beteiligt sind.

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ANHANG V

Obligatorische Informationen in den Notfalleinsatzplänengemäß Artikel 30

2.          Die gemäß Artikel 30 aufgestellten Notfalleinsatzpläne müssen u.a. folgende Punkte umfassen:

a)      Name und betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfall­maßnahmen ermächtigt sind, sowie der Personen, die zur Leitung der externen Not­fallmaßnahmen befugt sind;

b)     Vorkehrungen zur Entgegennahme von Unfall-Frühwarnungen sowie der damit verbun­denen Alarmauslösungs‑ und Notfallverfahren;

c)      Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Durchführung des externen Notfalleinsatz­plans notwendigen Einsatzmittel;

d)     Vorkehrungen zur Unterstützung des internen Notfalleinsatzplans;

e)      eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen für externe Notfallmaßnahmen;

f)      Vorkehrungen zur angemessenen Unterrichtung und Anleitung der möglicherweise von dem Unfall betroffenen Personen und Organisationen;

g)      Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfalldienste anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüber­schreitenden Folgen;

h)      Vorkehrungen zur Verringerung der negativen Auswirkungen auf land- und seeseits wild lebende Arten, u.a. auch für den Fall, dass ölkontaminierte Tiere die Küste vor dem ausgelaufenen Öl erreichen.

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ANHANG Va

Bei der Aufstellung der externen Notfalleinsatzpläne gemäß Artikel 30 einzubeziehende Aspekte

1.          Die für die Koordinierung von Notfalleinsatzmaßnahmen zuständige(n) Behörde(n) hat bzw. haben Folgendes bereitzustellen:

a)      ein Verzeichnis, in dem aufgeführt ist, welche Ausrüstungen verfügbar sind, wem diese gehören, wo sie sich befinden und wie sie zum Unfallort verbracht und dort eingesetzt werden;

b)     eine Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Ausrüstungen und Verfahren stets einsatztauglich sind;

c)      ein Verzeichnis industrieeigener Ausrüstungen, die im Notfall bereitgestellt werden können;

d)     eine Beschreibung der allgemeinen Vorkehrungen für Notfälle in Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasanlagen, einschließlich der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten aller Beteiligten und der für die Aufrechterhaltung dieser Vorkehrungen verantwort­lichen Stellen;

e)      Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Ausrüstungen, Mitarbeiter und Verfahren jeder­zeit einsatzbereit und auf dem neuesten Stand sind und dass jederzeit genügend geschultes Personal zur Verfügung steht;

f)      Belege für die vorherige Umwelt- und Gesundheitsbewertung von Chemikalien, die als Dispersionsmittel eingesetzt werden sollen.

2.      In den externen Notfalleinsatzplänen muss die Rolle der Behörden, der Notfalldienste, der Koordinatoren und der anderen mit Notfallmaßnahmen betrauten Akteure klar beschrieben sein, damit die Zusammenarbeit in allen Notfällen sichergestellt ist.

3.      Die Vorkehrungen müssen Maßnahmen zur Vorbereitung auf einen schweren Unfall umfassen, der potenziell die Möglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats übersteigt oder sich über dessen Grenzen hinaus erstreckt, und zwar:

a)      Austausch externer Notfalleinsatzpläne mit benachbarten Mitgliedstaaten und der Kommission;

b)     grenzüberschreitende Erstellung von Verzeichnissen der industrieeigenen und der im öffentlichen Eigentum stehenden Notfallinstrumente sowie sämtliche Anpassungen, die zur Sicherstellung der Kompatibilität der Ausrüstungen und Verfahren der Mitglied­staaten und benachbarter Staaten notwendig sind;

c)      Verfahren zur Aktivierung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz (gemäß der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates);

d)          Abhaltung grenzüberschreitender Übungen im Rahmen externer Notfalleinsatzpläne ▌.

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ANHANG VI

Informationsaustausch und Transparenz

1.          Das gemeinsame Meldeformat für Indikatoren für ernste Gefahren ▌ muss den Informations­abgleich zwischen den zuständigen Behörden und den einzelnen Betreibern ermöglichen.

2.          Die zwischen der zuständigen Behörde und den Betreibern auszutauschenden Infor­mationen müssen unter anderem Folgendes umfassen:

a)       ▌ unabsichtliche Freisetzung von entzündetem oder nicht entzündetem Erdöl oder Erdgas oder anderen Gefahrstoffen;

b)      ▌ Verlust der Bohrlochkontrolle, der den Einsatz von Bohrlochkontrollgerät erfor­dert, oder Ausfall einer Bohrlochbarriere, die daher instandgesetzt oder ersetzt werden muss;

c)      Ausfall eines sicherheits‑ und umweltkritischen Elements;

d)     erheblicher Verlust an struktureller Integrität, Verlust des Schutzes vor den Auswir­kungen von Feuer oder Explosionen oder Verlust der Lagestabilität einer mobilen Anlage;

e)      Schiff auf Kollisionskurs und tatsächliche Kollision eines Schiffes mit einer Offshore-Anlage;

f)      Hubschrauberunfälle auf oder in der Nähe von Offshore-Anlagen ▌;

g)      jeglicher Unfall mit Todesfolge;

h)      jegliche schwere Verletzung von fünf oder mehr Personen bei demselben Unfall;

i)       jede Evakuierung von Mitarbeitern ▌;

j)      schwerer Umweltvorfall.

2a.        Die gemäß Artikel 24 von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Jahresberichte müssen zumindest folgende Informationen enthalten:

a)     Zahl, Alter und Standort der Anlagen;

b)     Zahl und Art der durchgeführten Inspektionen und Untersuchungen, etwaiger Durchsetzungsmaßnahmen und beschlossener Strafverfahren;

c)      Daten über Vorfälle nach dem gemeinsamen Meldesystem des Artikels 22;

d)     alle wesentlichen Änderungen am Offshore-Regulierungsrahmen;

e)      Durchführung von Offshore-Erdöl‑ und ‑Erdgasaktivitäten unter dem Aspekt der Verhütung schwerer Unfälle und der Begrenzung der Folgen möglicher schwerer Unfälle.

3.          Die in Absatz 2 genannten Informationen umfassen sowohl faktische Informationen als auch analytische Daten in Bezug auf Erdöl- und Erdgasaktivitäten; sie müssen eindeutig sein. Die bereitgestellten Informationen und Daten müssen einen Vergleich der Leistung der einzelnen Betreiber ermöglichen, und zwar nicht nur innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats, sondern auch in der Industrie insgesamt und zwischen Mitgliedstaaten.

4.          Die gemäß Absatz 2 erfassten und zusammengestellten ▌ Informationen müssen eine frühzeitige Warnung vor einer potenziellen Beeinträchtigung sicherheits‑ und umwelt­kritischer Barrieren sicherstellen und proaktive Gegenmaßnahmen ermöglichen. Die Informationen müssen auch die Gesamtwirksamkeit der von einzelnen Betreibern und der Industrie insgesamt durchgeführten Maßnahmen und Kontrollen, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung schwerer Unfälle und zur Minimierung der Risiken für die Umwelt, belegen.

5.          Zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 23 wird ein vereinfachtes Format entwickelt, um die Veröffentlichung der einschlägigen Daten nach Absatz 2 und die Bericht­erstattung gemäß Artikel 24 so zu vereinfachen, dass diese leicht zugänglich sind und einen grenzüberschreitenden Datenvergleich erleichtern.

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  • [1]  ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 107.
  • [2] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [3]  ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 125.
  • [4]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
  • [5]               ABl. C 18 vom 21.1.2012, S. 8.

BEGRÜNDUNG

Am 20. April 2010 starben bei einer Explosion auf der Ölbohrplattform Deepwater Horizon elf Arbeiter, etwa 4,9 Mio. Barrel (780 000 m³) Rohöl traten aus. Die Versieglung der Quelle nahm drei Monate in Anspruch, weitere zwei Monate waren nötig, um die Entlastungsbohrung erfolgreich abzuschließen und die Quelle für „tatsächlich tot“ zu erklären. US‑amerikanische Untersuchungen kamen zu dem Schluss, die Katastrophe sei die nahezu unvermeidliche Folge einer jahrelangen Gleichgültigkeit und mangelnder Berücksichtigung von Sicherheitsfragen seitens der Industrie und der Regierung. ... Da Bohrungen verstärkt in immer tieferen und gefährlicheren Gewässern durchgeführt würden, in denen sich mehr amerikanisches Öl befindet, könnten nur systemische Reformen von Regierung und Industrie künftig ein ähnliches Unglück verhindern. (William K. Reilly, stellvertretender Vorsitzender der Kommission zur Untersuchung des Ölunfalls, Landmark Report.)

Der Unfall setzte auch eine Überprüfung der EU‑Politik in Gang: Die Europäische Kommission leitete umgehend eine Bewertung der Sicherheit von Offshore‑Erdöl‑ und Erdgasaktivitäten in europäischen Gewässern ein. Sie kam zu dem Schluss, dass weitere Maßnahmen erforderlich seien, um die Verbreitung bewährter Verfahrensweisen, die bereits im Rechtsrahmen einiger EU‑Mitgliedstaaten bestehen, in der gesamten EU durch einen klaren, zeitgemäßen Rahmen auf EU‑Ebene sicherzustellen.

Der Schwerpunkt des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung über die Sicherheit von Offshore‑Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas, der dem Parlament im Oktober 2011 vorgelegt wurde, liegt auf konkreten Maßnahmen, mit denen den generellen Unterschieden und der Fragmentierung der Verfahrensweisen und Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Offshore‑Erdöl‑ und ‑Erdgasaktivitäten entgegengewirkt werden soll.

Mit dem Vorschlag soll auf die zunehmenden Risiken reagiert werden, indem sichergestellt wird, dass die Industrie EU‑weit bewährte Verfahrensweisen zur Beherrschung ernster Gefahren anwendet, die Vorsorge und die Einsatzkapazitäten der Union gestärkt werden und der bestehende Rechtsrahmen zu Haftung und Ausgleichsleistungen geklärt wird.

Nach Ansicht Ihres Berichterstatters stellen sich folgende Hauptfragen:

Rechtsform

Eine Verordnung hat zwar den Vorteil, direkt anwendbar zu sein und damit gleiche Voraussetzungen für alle zu schaffen, doch wurden Fragen hinsichtlich der umfangreichen Aufhebung und Änderungen der bestehenden entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften und Leitfäden laut, die dies nach sich ziehen könnte. Durch eine solche Neufassung würden die knappen Mittel für die Sicherheitsbewertungen und Kontrollen vor Ort abgezogen. Ihr Berichterstatter hält es in diesem Kontext für besser, die Rechtsform zu ändern und die Arbeit auf einen soliden Rechtsrahmen innerhalb einer Richtlinie zu konzentrieren.

Unabhängigkeit der Behörden

„Die Regierung muss eine unabhängige Stelle einrichten, die für die Regulierung aller Aspekte der Sicherheit von Offshorebohrungen zuständig ist, damit die USA bei dieser Frage weltweit eine Führungsrolle übernehmen kann. Nur eine wirklich unabhängige staatliche Sicherheitsagentur, die von den Praktiken und der Politik des Leasing völlig getrennt ist, kann gewährleisten, dass die Regulierungsbehörden nicht wieder unter den Einfluss der Industrie geraten.“ (Bob Graham, stellvertretender Vorsitzender der Kommission zur Untersuchung des Ölunfalls, Landmark Report.)

Eine der wichtigsten Erkenntnisse des Macondo‑Unfalls zeigt, wie wichtig es ist, die Unabhängigkeit der Behörden, die für die Bewertung der Sicherheit und der Umweltrisiken der Aktivitäten zuständig sind, von den Behörden, die die Bohrgenehmigungen erteilen, sicherzustellen.

Beteiligung der Gruppe der für Offshore‑Erdöl‑ und –Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden der Europäischen Union (EUOAG) und der EMSA

Auf der Grundlage der Entschließung des Parlaments vom 13. September 2011 „Sicherheit von Offshore‑Erdöl‑ und ‑Erdgasaktivitäten – eine Herausforderung“ (Bericht Ford) sollten nach Ansicht Ihres Berichterstatters die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten verstärkt werden. Die kürzlich eingerichtete EU‑weite Gruppe der für Offshore‑Aktivitäten zuständigen Behörden sollte umfassend genutzt werden. Sie ist das ideale Forum für den Austausch von Erfahrungen und Fachwissen über die Verhütung und Bewältigung schwerer Unfälle und muss auch eine Rolle bei der Überprüfung der Umsetzung und Durchsetzung des entsprechenden nationalen und EU‑Rechtsrahmens spielen.

Darüber hinaus muss auch dem erweiterten Mandat der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) Rechnung getragen werden: Die EMSA muss in die Vorbereitung auf den Notfall, Notfallmaßnahmen und Interventionen einbezogen werden, wenn grenzüberschreitende Folgen von Offshore‑Erdöl‑ und ‑Erdgasaktivitäten vorhersehbar sind. Einzelheiten zu Notfalleinsatzplänen und Ressourcen der Mitgliedstaaten sollten der EMSA zur Verfügung gestellt werden, die EMSA sollte regelmäßige Übungen veranlassen, bei denen die grenzübergreifenden Notfallmechanismen getestet werden.

Überprüfung durch einen Dritten

Das Parlament hat ferner klar eine Überprüfung durch einen Dritten gefordert. Ihrem Berichterstatter sind die innerhalb der Industrie bestehenden Verfahrensweisen für eine unabhängige Überprüfung bekannt. Seines Erachtens muss diese Frage zweifellos genauer untersucht werden.

EU‑Standards für weltweite Operationen

Auch wenn Durchsetzungsprobleme bestehen, wird von Unternehmen mit Sitz in der EU offensichtlich erwartet, weltweit gemäß den Sicherheitsstandards der EU zu operieren. Diese hohen Standards sollten nicht nur auf internationaler Ebene in den geeigneten globalen und regionalen Foren gefördert werden, sondern es sollten auch Mechanismen genauer geprüft werden, um ihre Anwendung sicherzustellen.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (24.9.2012)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas
(COM(2011)0688 – C7‑0392/2011 – 2011/0309(COD))

Verfasser der Stellungnahme (*): Justas Vincas Paleckis

(*) Verfahren mit assoziierten Ausschüssen – Artikel 50 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Unfälle wie die Havarie der „Deepwater Horizon“ im Golf von Mexiko oder – in jüngster Vergangenheit – das Gasleck an der Gas- und Ölförderplattform „Elgin“ in der Nordsee bringen uns deutlich zu Bewusstsein, dass in Bezug auf die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasanlagen dringend Lösungen gefunden werden müssen und dafür gesorgt werden muss, dass die Meeresumwelt der EU bei schweren Unfällen geschützt ist.

Vor diesem Hintergrund ist der Vorschlag der Kommission unbedingt zu begrüßen, da er eine wichtige Handhabe bietet, um die Einhaltung der notwendigen Sicherheits- und Umweltnormen in der EU sicherzustellen. Damit dieses Ziel auch wirklich erreicht wird, sollte der Vorschlag jedoch in verschiedenen Punkten weiter gehen.

Der Vorschlag sollte in aller Deutlichkeit vorsehen, dass die Betreiber dazu verpflichtet sind, für die finanziellen Garantien zu sorgen, die notwendig sind, damit im Falle eines schweren Unfalls die Mittel zur Deckung der Sanierungs- und Entschädigungskosten bereitstehen. Diese Forderung entspricht außerdem dem Verursacherprinzip – einem zentralen Grundsatz des EU-Umweltrechts.

Darüber hinaus müssen die Bestimmungen zur Beteiligung der Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit den in diesem Bereich geltenden Vorschriften des internationalen Rechts und des EU-Rechts verschärft werden, und es sollte vorgesehen werden, dass die betroffene Öffentlichkeit über schwere Unfälle und die Maßnahmen zu unterrichten ist, die zur Begrenzung der damit verbundenen Folgen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit getroffen werden.

Die Lizenzerteilungsbehörden sollten, wenn sie über die Erteilung von Genehmigungen für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten entscheiden, außerdem verpflichtet werden, ein besonderes Augenmerk auf ökologisch sensible Meeres- und Küstengebiete zu richten, und Angestellte sollten im Zusammenhang mit der anonymen Meldung von Sicherheits- und Umweltproblemen besser geschützt werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legt als Ziele die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität fest und begründet die Verpflichtung, alle Unionsmaßnahmen durch ein hohes Schutzniveau zu unterstützen, das auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung beruht, sowie die Verpflichtung zu einer umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen.

(1) Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legt als Ziele die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität und die Verpflichtung zu einer umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen fest. Er begründet die Verpflichtung, alle Unionsmaßnahmen durch ein hohes Schutzniveau zu unterstützen, das auf dem Vorsorgeprinzip und den Grundsätzen, dass Präventivmaßnahmen getroffen werden sollten, dass Umweltschäden vorrangig an ihrem Ursprung korrigiert werden sollten und dass der Verursacher zahlen muss, basiert.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten finden in immer anspruchsvolleren Umgebungen und unter extremen Bedingungen statt, bei denen Unfälle verheerende, nicht wiedergutzumachende Folgen für die Meeres- und Küstenumwelt sowie erhebliche negative Auswirkungen auf die Wirtschaft in den Küstenregionen nach sich ziehen können.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Risiken eines schweren Offshore-Erdöl- oder Erdgasunfalls sind erheblich. Durch die Verringerung des Risikos der Verschmutzung von Meeresgewässern sollte die Initiative daher dazu beitragen, die Meeresumwelt zu schützen und bis spätestens 2020 das Ziel eines guten ökologischen Zustands zu erreichen, das in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) vorgegeben ist.

(5) Die Risiken eines schweren Offshore-Erdöl- oder Erdgasunfalls sind erheblich. Durch die Verringerung des Risikos der Verschmutzung von Meeresgewässern sollte diese Richtlinie daher dazu beitragen, den Schutz der Meeresumwelt sicherzustellen und bis spätestens 2020 das Ziel eines guten ökologischen Zustands zu erreichen und auf diesem Niveau zu halten, das in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) vorgegeben ist.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Neben den erheblichen Risiken eines schweren Offshore-Erdöl- oder Erdgasunfalls bleiben auch die permanente Erdölverschmutzung in der Meeresumwelt und der Gasverluste bei der Offshoregasförderung in das Meer und die Atmosphäre während des bestimmungsgemäßen Betriebes, bei Berücksichtigung aller Sicherheitsmaßnahmen, ein Problem.

Begründung

Bohrinseln verschmutzen auch im Normalbetrieb konstant das Meer, bzw. die Atmosphäre mit Erdöl und -gas. Durch Lecks, Bohrschlamm, und Raffinerieabwässern gelangen jährlich mehrere Millionen Tonnen Erdöl ins Meer.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, gemäß der die kumulativen Auswirkungen aller Aktivitäten auf die Meeresumwelt zu berücksichtigen sind, ist die umweltrechtliche Säule der integrierten Meerespolitik. Dieser Politikbereich ist für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten von Bedeutung, da er mit der Verpflichtung verbunden ist, die mit den einzelnen Wirtschaftsbranchen verbundenen besonderen Anliegen mit dem allgemeinen Ziel eines umfassenden Verständnisses der Ozeane, Meere und Küstenregionen in Einklang zu bringen, um unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Aspekte durch die Nutzung der maritimen Raumplanung und des Wissens über die Meere ein kohärentes Konzept für die Bewältigung der Herausforderungen in diesem Bereich zu entwickeln.

(6) Eines der zentralen Anliegen, das mit der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie verfolgt wird, ist die Berücksichtigung der kumulativen Auswirkungen aller Aktivitäten auf die Meeresumwelt; die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie ist die umweltrechtliche Säule der integrierten Meerespolitik. Dieser Politikbereich ist für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten von Bedeutung, da er mit der Verpflichtung verbunden ist, die mit den einzelnen Wirtschaftsbranchen verbundenen besonderen Anliegen mit dem allgemeinen Ziel in Einklang zu bringen, um für ein umfassendes Verständnis der Ozeane, Meere und Küstenregionen zu sorgen, damit unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Aspekte durch die Nutzung der maritimen Raumplanung und des Wissens über die Meere ein kohärentes Konzept für die Bewältigung der Herausforderungen in diesem Bereich entwickelt werden kann.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Die Erzeugung und Nutzung von Offshore-Kohlenwasserstoffen trägt zur globalen Erwärmung bei und erschwert es der Union, ihr Klimaschutzziel, den Klimawandel auf 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und beizubehalten, zu erreichen. Im Einklang mit den vom Zwischenstaatlichen Ausschuss der UN über Klimaänderungen (IPCC) für Industrieländer als Gruppe als notwendig erachteten Senkungen hat die Union sich verpflichtet, bis 2050 ihre Treibhausgasemissionen um 80-95 % im Vergleich zu 1990 zu senken. Im Fahrplan der Kommission für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050, der vom Europäischen Parlament gebilligt wurde, wird ebenfalls die Notwendigkeit anerkannt, den Kohlenstoffausstoß der Energiebranche durch die Entwicklung sauberer und erneuerbarer Energien zu reduzieren.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Es sollte klargestellt werden, dass die Inhaber von Genehmigungen für Offshore-Aktivitäten gemäß der Richtlinie 94/22/EG potenziell auch haftbare „Betreiber“ im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden sind und nicht berechtigt sein dürfen, ihre Verantwortung in dieser Hinsicht auf von ihnen beauftragte Dritte zu übertragen.

(10) Es sollte klargestellt werden, dass die Inhaber von Genehmigungen für Offshore-Aktivitäten gemäß der Richtlinie 94/22/EG auch haftbare „Betreiber“ im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden16 sind und nicht berechtigt sein dürfen, ihre Verantwortung in dieser Hinsicht auf von ihnen beauftragte Dritte zu übertragen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Im Einklang mit der Richtlinie 85/337/EWG in ihrer geänderten Fassung, die für die Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas gilt, werden Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen sowie einem Genehmigungsverfahren unterzogen. Wenn eine Tätigkeit einer Genehmigung bedarf, sollte gemäß der Richtlinie 85/337/EWG eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß dem Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sichergestellt werden.

(12) Im Rahmen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme1 haben die Mitgliedstaaten die Einzelheiten zur wirksamen Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erarbeitung von Plänen und Programmen im Bereich Energie festzulegen. Außerdem werden im Einklang mit der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten2, die unter anderem für die Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas gilt, Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen sowie einem Genehmigungsverfahren unterzogen. Wenn eine Tätigkeit einer Genehmigung bedarf, sollte gemäß dem Übereinkommen von Århus und der Richtlinie 2011/92/EU eine frühzeitige und wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß dem Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sichergestellt werden. Als Beitrag zum Schutz des Rechts, in einer für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen angemessenen Umwelt zu leben, sollte die betroffene Öffentlichkeit Zugang zu Rechtsmitteln haben.

 

____________

 

1 ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

 

2 ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1.

Begründung

Aufgreifen der Bestimmungen der Richtlinie über Industrieemissionen über den Zugang zu Gerichten.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Mit der geänderten Richtlinie 85/337/EWG1 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten wurden die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Projekten durch die Einführung allgemeiner Mindestanforderungen harmonisiert. Die Kommission sollte für die Entwicklung von Leitlinien zur Abschätzung der Auswirkungen aller Offshore-Projektphasen sorgen, darunter Exploration, Betrieb und Stilllegung, sowie spezifische Anforderungen für extreme Betriebsbedingungen erarbeiten.

 

___________

 

1 ABl. L 175 vom 5.7. 85, S. 40.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) In der Union gibt es bereits Beispiele für die gute nationale Regulierungspraxis im Bereich der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Diese werden jedoch in der Union nicht einheitlich angewandt, und bisher hat kein Mitgliedstaat alle besten Regulierungspraktiken zur Verhütung schwerer Offshore-Unfälle oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt umfassend eingeführt. Die beste Regulierungspraxis soll eine wirksame Regulierung im Bereich der Sicherheit und des Umweltschutzes sicherstellen; hierzu sollten die entsprechenden Aufgaben von einer gemeinsamen zuständigen Behörde (die „zuständige Behörde“) übernommen werden, die auf die Ressourcen einer oder mehrerer nationaler Behörden zurückgreifen kann.

(13) In der Union gibt es bereits Beispiele für die gute nationale Regulierungspraxis im Bereich der Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten. Diese werden jedoch in der Union nicht einheitlich angewandt, und bisher hat kein Mitgliedstaat alle besten Regulierungspraktiken zur Verhütung schwerer Offshore-Unfälle oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf das menschliche Leben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt umfassend eingeführt. Um eine wirksame Regulierung im Bereich der Sicherheit und des Umweltschutzes sicherzustellen und damit für höchste Sicherheitsstandards und Umweltschutz zu sorgen, ist beste Regulierungspraxis notwendig; hierzu sollten unter anderem die entsprechenden Aufgaben von einer gemeinsamen zuständigen Behörde (die „zuständige Behörde“) übernommen werden, die auf die Ressourcen einer oder mehrerer nationaler Behörden zurückgreifen kann.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Nachdem dem Betreiber, der über eine Lizenz verfügt, Rechte zur Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas erhalten hat, sollte die zuständige Behörde rechtlich befugt sein, Durchsetzungsmaßnahmen einschließlich einer Einstellung der Arbeiten zu ergreifen, um einen angemessenen Schutz der Arbeitskräfte und der Umwelt sicherzustellen, und dazu von den Mitgliedstaaten mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet werden.

(14) Nachdem dem Betreiber, der über eine Lizenz verfügt, Rechte zur Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas erhalten hat, sollte die zuständige Behörde rechtlich befugt sein, Durchsetzungsmaßnahmen einschließlich einer Einstellung der Arbeiten zu ergreifen, um die Sicherheit der Arbeitskräfte und den Schutz der Umwelt bzw. menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit sicherzustellen, und dazu von den Mitgliedstaaten mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Ob die zuständige Behörde die Angemessenheit der Maßnahmen zur Beherrschung ernster Gefahren durch den Lizenznehmer oder Betreiber wirksam prüfen kann, hängt unmittelbar von den Regulierungsmaßnahmen, -systemen und -kenntnissen der zuständigen Behörde in diesem Bereich ab. Ungeachtet der Rechte des Lizenznehmers zur Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas sollte die zuständige Behörde befugt sein, Durchsetzungsmaßnahmen einschließlich einer Einstellung der Arbeiten zu ergreifen, um einen angemessenen Schutz der Arbeitskräfte und der Umwelt sicherzustellen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollte der Mitgliedstaat der Behörde angemessene Ressourcen bereitstellen.

(15) Ob die zuständige Behörde die Angemessenheit der Maßnahmen zur Beherrschung ernster Gefahren durch den Lizenznehmer oder Betreiber wirksam prüfen kann, hängt unmittelbar von den Regulierungsmaßnahmen, -systemen und -kenntnissen der zuständigen Behörde in diesem Bereich ab. Ungeachtet der Rechte des Lizenznehmers zur Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas sollte die zuständige Behörde befugt sein, Durchsetzungsmaßnahmen einschließlich einer Einstellung der Arbeiten zu ergreifen, um die Sicherheit der Arbeitskräfte und den Schutz der Umwelt bzw. menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit sicherzustellen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollte der Mitgliedstaat der Behörde angemessene Ressourcen bereitstellen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Die Risikobewertung im Rahmen des Gefahrenberichts sollte den Risiken für die Umwelt Rechnung tragen, einschließlich der Auswirkungen der klimatischen Bedingungen und des Klimawandels auf die langfristige Widerstandsfähigkeit der Anlagen; da Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auch die Umwelt in anderen Mitgliedstaaten wesentlich beeinträchtigen können, sollten ferner besondere Bestimmungen gemäß dem Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen eingeführt und angewandt werden.

(28) Die Risikobewertung im Rahmen des Gefahrenberichts sollte den Risiken für das menschliche Leben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt Rechnung tragen, einschließlich der Auswirkungen der klimatischen Bedingungen und des Klimawandels auf die langfristige Widerstandsfähigkeit der Anlagen; da Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auch die Umwelt in anderen Mitgliedstaaten wesentlich beeinträchtigen können, sollten ferner besondere Bestimmungen gemäß dem Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (auch bekannt als Espoo-Übereinkommen) eingeführt und angewandt werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Zur Unterstützung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Ordnungsmäßigkeit und Integrität der Offshore-Aktivitäten in der gesamten EU sollten die Mitgliedstaaten Berichte über Tätigkeiten und Vorfälle vorlegen und die Kommission unverzüglich über schwere Unfälle unterrichten, und die Kommission sollte regelmäßig Berichte über den Umfang der Aktivitäten in der EU sowie über Tendenzen hinsichtlich des Sicherheits- und Umweltschutzniveaus im Offshore-Sektor veröffentlichen.

(34) Zur Unterstützung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Ordnungsmäßigkeit und Integrität der Offshore-Aktivitäten in der gesamten EU sollten die Mitgliedstaaten Berichte über Tätigkeiten und Vorfälle vorlegen und die Kommission sowie jeden weiteren Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet oder ‑gewässer betroffen sind, und die betroffene Öffentlichkeit unverzüglich über schwere Unfälle unterrichten, und die Kommission sollte regelmäßig Berichte über den Umfang der Aktivitäten in der EU sowie über Tendenzen hinsichtlich des Sicherheits- und Umweltschutzniveaus im Offshore-Sektor veröffentlichen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(37a) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/20021 in der jüngst geänderten Fassung hat die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden „Agentur“) unter Artikel 1 dieser Verordnung die Aufgabe, ein hohes, einheitliches und effektives Niveau bei der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie bei der Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzung durch Schiffe und der Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen zu gewährleisten; zu diesem Zweck sollte die Agentur:

 

a) den Mitgliedstaaten technische und wissenschaftliche Hilfe leisten, um dafür zu sorgen, dass die Risiken auf ein Minimum beschränkt sind und die Sicherheitsvorschriften der Union für Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten ordnungsgemäß Anwendung finden;

 

b) die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Ermittlung und Überwachung des Umfangs und der ökologischen Folgen einer Ölkatastrophe sowie der von entsprechenden Anlagen oder in ihrer Nähe verkehrenden Schiffen ausgehenden Sicherheitsrisiken zu unterstützen;

 

c) die Mitgliedstaaten, nachdem sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben, bei der Umweltsanierung und –reinigung zu unterstützen und grenzüberschreitende Notfalleinsätze nach schweren Unfällen zu koordinieren – auch in Fällen mit grenzübergreifenden Auswirkungen, die sich außerhalb der EU-Gewässer ereignen;

 

d) die Mitgliedstaaten bei Untersuchungen zu Unfällen an Offshore-Anlagen zur Erdöl- und Erdgasgewinnung, auch bei der Auswahl geeigneter Abhilfemaßnahmen, unterstützen.

 

___________

 

1 ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Meeresgewässer, die der Souveränität oder der Rechtshoheit von Mitgliedstaaten unterstehen, Bestandteil der vier in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG genannten Meeresregionen Ostsee, Nordostatlantik, Mittelmeer und Schwarzes Meer sind. Aus diesem Grund sollte die Koordinierung mit Drittländern, deren Souveränität oder Rechtshoheit Gewässer in solchen Meeresregionen unterliegen, verstärkt werden. Einen geeigneten Rahmen für die Kooperation bilden z. B. regionale Meeresübereinkommen im Sinne des Artikels 3 Absatz 10 der Richtlinie 2008/56/EG.

(38) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Meeresgewässer, die der Souveränität oder der Rechtshoheit von Mitgliedstaaten unterstehen, Bestandteil der vier in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG genannten Meeresregionen Ostsee, Nordostatlantik, Mittelmeer und Schwarzes Meer sind. Aus diesem Grund sollte die Koordinierung mit Drittländern, deren Souveränität oder Rechtshoheit Gewässer in solchen Meeresregionen unterliegen, verstärkt werden. Einen geeigneten Rahmen für die Kooperation bilden z. B. regionale Meeresübereinkommen im Sinne von Artikel 3 Absatz 10 und Artikel 4 der Richtlinie 2008/56/EG.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) In Bezug auf das Mittelmeer werden in Verbindung mit der vorliegenden Verordnung derzeit die erforderlichen Maßnahmen getroffen, die den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll über den Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds (das „Offshore-Protokoll“) zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (das „Barcelona-Übereinkommen“) vorsehen, der durch den Beschluss 77/585/EWG des Rates genehmigt wurde.

(39) In Bezug auf das Mittelmeer und über die der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Verpflichtungen hinaus sind die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden oder werden getroffen, die den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll über den Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds (das „Offshore-Protokoll“) zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (das „Barcelona-Übereinkommen“) vorsehen, der durch den Beschluss 77/585/EWG des Rates genehmigt wurde.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40) Die ernstzunehmenden Umweltprobleme im Zusammenhang mit den arktischen Gewässern – einer benachbarten Meeresregion, die für die Gemeinschaft von besonderem Interesse ist –, bedürfen besonderer Aufmerksamkeit, um den Umweltschutz in der Arktis bei allen Offshore-Aktivitäten einschließlich der Exploration sicherzustellen.

(40) Bei den arktischen Gewässern handelt es sich um eine benachbarte Meeresregion von einzigartiger und besonderer Bedeutung für die Europäische Union, die eine wichtige Rolle bei der Abmilderung des Klimawandels spielt. Dass die Umwelt und das empfindliche Ökosystem der arktischen Gewässer schwer und möglicherweise irreversibel geschädigt werden, ist offensichtlich. Daher gilt es, dem Umweltschutz in der Arktis besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Solange keine wirksame Reaktion auf Unfälle unter arktischen Bedingungen garantiert werden kann, sollten die Mitgliedstaaten von der Genehmigung jeglicher Offshore-Aktivitäten einschließlich der Exploration in dieser Region absehen. Mitgliedstaaten, die dem Arktischen Rat angehören, sollten in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die höchsten Standards in Sachen Umweltsicherheit in diesem schutzbedürftigen und einzigartigen Ökosystem fördern und sich für die Schaffung eines – möglichst verbindlichen - internationalen Instruments zur Vorbeugung sowie Vorsorge von und für Maßnahmen bei Ölverschmutzungen der arktischen Meeresumwelt einsetzen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(41a) Die zur Eindämmung möglicher Verschmutzungen verfügbare Ausrüstung sollte ein wesentlicher Bestandteil der Notfallpläne sein und in der Nähe der Anlagen aufbewahrt werden, damit sie bei schweren Zwischenfällen rasch und effektiv einsatzbereit ist.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48) Da keine bestehenden finanziellen Sicherungsinstrumente, einschließlich Vorkehrungen zur Risikobündelung, alle möglichen Folgen von extremen Unfällen abdecken können, sollte die Kommission weitere Analysen und Studien zu angemessenen Maßnahmen, mit denen ein ausreichend solides Haftungssystem für Schäden im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sichergestellt werden kann, und zu den entsprechenden Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit durchführen, einschließlich der Verfügbarkeit geeigneter finanzieller Sicherheitsinstrumente oder anderer Vorkehrungen.

(48) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Betreiber in ihrer Rechtshoheit durch Vorlage entsprechender finanzieller Sicherheiten den Nachweis dafür erbringen, dass sie in der Lage sind, für die Schäden aufzukommen, die durch ihre Offshore-Tätigkeiten verursacht werden, und sie sollten eine Entscheidung darüber treffen, welche Sicherheitsinstrumente (z. B. Fonds, Bankgarantien, Versicherungen und/oder Risikobündelung) hierfür geeignet sind. Da keine bestehenden finanziellen Sicherungsinstrumente, einschließlich Vorkehrungen zur Risikobündelung, alle möglichen Folgen von extremen Unfällen abdecken können, sollte die Kommission weitere Analysen und Studien zu angemessenen Maßnahmen, mit denen ein solides Haftungssystem für Schäden im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sichergestellt werden kann, und zu den konsolidierten Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit durchführen, einschließlich der Verfügbarkeit geeigneter finanzieller Sicherheitsinstrumente oder anderer Vorkehrungen. Die Kommission sollte ein Jahr nach Annahme dieser Richtlinie einen Bericht über die Ergebnisse und Vorschläge unterbreiten.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48a) Im Falle eines Konflikts erhält die Stellungnahme der Lizenzerteilungsbehörde keinen Vorrang gegenüber den Stellungnahmen der für Gesundheitsschutz, Sicherheit und Umweltschutz zuständigen Behörden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas (Text von Bedeutung für den EWR)

Vorschlag für eine Richtlinie* des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas (Text von Bedeutung für den EWR)

 

* Diese Änderung gilt im gesamten Legislativtext. Das Wort „Verordnung“ wurde jeweils durch „Richtlinie“ ersetzt.

Begründung

Diese Änderung gilt im gesamten Legislativtext. Das Wort „Verordnung“ wurde jeweils durch „Richtlinie“ ersetzt.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinien 85/337/EG, 2008/1/EG und 2003/4/EG.

6. Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinien 2011/92/EU, 2008/1/EG, 2003/4/EG und 2001/42/EG.

Begründung

Die Entscheidung über die Reihenfolge der Prospektionsbohrungen sowie über deren Anzahl, Standort und Eigenschaften ist unter dem Gesichtspunkt möglicher Auswirkungen auf die Umwelt nicht bedeutungslos, weshalb sie nicht dem alleinigen Ermessen des Betreibers unterliegen darf, sondern einer Umweltfolgenabschätzung gemäß Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 unterzogen werden muss, die vor der Genehmigung durch die Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der nicht ausschließlichen, sondern ergänzenden Umweltfolgenabschätzung für jede einzelne konkrete Bohrtätigkeit gemäß Richtlinie 2011/92/EU erfolgen muss.

Änderungsantrag 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. akzeptabel“, dass das Risiko eines schweren Unfalls bis zu jenem äußersten Grad hinnehmbar gemacht wurde, über den hinaus der weitere Einsatz von Zeit, Ressourcen oder Geld keine erhebliche Verringerung des Risikos zur Folge hat;

1. tolerierbar*, Betriebsbedingungen, unter denen Gegenmaßnahmen verfügbar und nicht unverhältnismäßig teuer sind, wobei das Risiko eines schweren Unfalls so weit wie möglich verringert wurde, sodass ein darüber hinaus gehender Einsatz von Zeit, Ressourcen oder Geld keine erhebliche Verringerung des Risikos zur Folge hat;

 

* Diese Änderung gilt im gesamten Legislativtext. Das Wort „akzeptabel“ wurde jeweils durch „tolerierbar“ ersetzt.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

13. „Industrie“ private Unternehmen, die direkt an Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gemäß dieser Verordnung beteiligt sind oder deren Aktivitäten eng mit diesen Arbeiten zusammenhängen;

13. „Industrie“ private oder öffentliche Unternehmen, die direkt an Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gemäß dieser Richtlinie beteiligt sind oder deren Aktivitäten eng mit diesen Arbeiten zusammenhängen;

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

17. „Lizenzinhaber“ den Inhaber der Genehmigung zur Durchführung von Offshore-Aktivitäten gemäß der Richtlinie 94/22/EG;

17. „Lizenzinhaber“ den Inhaber einer Genehmigung zur Durchführung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gemäß der Richtlinie 94/22/EG;

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

18. „schwerer Unfall“ ein Ereignis, z. B. ein Feuer oder eine Explosion, ein erheblicher Verlust der Bohrlochkontrolle oder ein erhebliches Entweichen von Kohlenwasserstoffen in die Umwelt, erhebliche Schäden an der Anlage oder an der darauf befindlichen Ausrüstung, der Verlust der strukturellen Integrität der Anlage und jedes andere Ereignis, bei dem fünf oder mehr Personen, die sich auf der Anlage befinden oder im Umfeld der Anlage arbeiten, sterben oder schwer verletzt werden;

18. „schwerer Unfall“:

 

a) ein Feuer, eine Explosion, ein Verlust der Bohrlochkontrolle, ein Entweichen von Kohlenwasserstoffen oder gefährlichen chemischen Substanzen in die Umwelt, die Todesfälle oder schwere Verletzungen des Personals zur Folge haben;

 

b) ein Ereignis, das zu erheblichen Schäden an der Anlage oder an der darauf befindlichen Ausrüstung sowie ein unmittelbares Todesfallrisiko birgt oder zu schweren Verletzungen des Personals führen kann;

 

c) jedes andere Ereignis, das zu schweren Verletzungen von mindestens fünf Personen auf der Offshore-Anlage führt, von der die Gefahrenquelle ausgeht oder auf der eine Tätigkeit im Zusammenhang damit ausgeführt wird;

 

d) sämtliche erheblichen Umweltschäden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

19a. „Lücke im Notfalleinsatz bei Ölunfällen“ eine Situation, in der die Aktivitäten, die zu Ölunfällen führen können, in Zeiten stattfinden, in denen wirksame Reaktionen nicht erzielt werden können, entweder, weil die verfügbaren Technologien nicht wirksam sind oder weil ihr Einsatz aufgrund von Umweltbedingungen oder anderen Einschränkungen ausgeschlossen ist;

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

20. „Nichtförderanlage“ eine Anlage, die keine Förderanlage ist und die für Explorationsbohrungen sowie als Anlage zur Unterstützung der Förderung verwendet wird;

20. „Nichtförderanlage“ eine Anlage, die keine Förderanlage ist und die für Explorationsbohrungen sowie als Anlage zur Unterstützung der Förderung von Erdöl oder Erdgas verwendet wird;

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

21. „Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten“ alle Tätigkeiten, die mit der seeseitigen Exploration, Förderung oder Aufbereitung von Erdöl und Erdgas zusammenhängen. Darin eingeschlossen ist der Transport von Erdöl und Erdgas über eine Offshore-Infrastruktur, die an eine Anlage oder eine Unterwasseranlage angebunden ist;

21. „Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten“ alle Tätigkeiten, die mit der seeseitigen Exploration, Förderung oder Aufbereitung von Erdöl und Erdgas oder mit der Stilllegung einer Offshore-Erdöl- oder -Erdgasförderanlage zusammenhängen. Darin eingeschlossen ist der Transport von Erdöl und Erdgas über eine Offshore-Infrastruktur, die an eine Anlage oder eine Unterwasseranlage angebunden ist;

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

22. „Betreiber“ den Betreiber einer Förderanlage oder den Eigentümer einer Nichtförderanlage und die für die Bohrungsarbeiten verantwortliche Person. Betreiber und Lizenzinhaber fallen beide unter die Definition des Artikels 2 Absatz 6 der Richtlinie 2004/35/EG;

22. „Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Anlage betreibt oder steuert oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsgewalt oder Entscheidungsbefugnis hinsichtlich des technischen Betriebs der Anlage übertragen wurde;

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

25. „Förderung von Erdöl und Erdgas“ die zu gewerblichen Zwecken erfolgende Förderung von Erdöl und Erdgas aus den unterirdischen Schichten des Lizenzgebiets, einschließlich der Offshore-Aufbereitung von Erdöl und Erdgas und des Transports von Erdöl und Erdgas durch angebundene Infrastruktur, darunter Rohrleitungen, Strukturen und Bohrlochköpfe auf dem Meeresboden, und/oder der Speicherung von Erdgas in untertägigen Formationen zur Rückgewinnung des Gases;

25. „Förderung von Erdöl und Erdgas“ die zu gewerblichen Zwecken erfolgende Förderung von Erdöl, Erdgas, Schiefergas und Methanhydrat aus den unterirdischen Offshore-Schichten des Lizenzgebiets, einschließlich der Offshore-Aufbereitung und des Transports durch angebundene Infrastruktur, darunter Rohrleitungen, Strukturen und Bohrlochköpfe auf dem Meeresboden, und/oder der Speicherung von Erdgas in untertägigen Formationen zur Rückgewinnung des Gases;

Begründung

Neue Kohlenwasserstoffquellen spielen zunehmend eine wichtige Rolle. Sie können ähnlich schwere Unfälle wie konventionelle Erdöl- und Erdgasbohrungen verursachen. Daher ist es unerlässlich, diese Quellen von Anfang an in die neuen Rechtsvorschriften mit einzubeziehen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

28a. „betroffene Öffentlichkeit“ jene Teile der Öffentlichkeit, die vom Gegenstand dieser Verordnung tatsächlich oder voraussichtlich betroffen sind oder ein Interesse am Gegenstand dieser Richtlinie haben. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle einschlägigen, nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse;

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

29. „relevante Behörde“ (im Kontext von Notfallmaßnahmen infolge eines Offshore-Unfalls) die primäre Notfalleinsatzorganisation eines Mitgliedstaats, die für die Einleitung der Notfallmaßnahmen bei einem schweren Offshore-Erdöl- und -Erdgasunfall zuständig ist;

29. „relevante Behörde“ (im Kontext von Notfallmaßnahmen infolge eines Offshore-Unfalls) die primäre Notfalleinsatzorganisation eines Mitgliedstaats, die für die Einleitung und Koordinierung der Notfallmaßnahmen bei einem schweren Offshore-Erdöl- und -Erdgasunfall zuständig ist;

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

32. „Bohrungsarbeiten“ das Bohren eines Bohrlochs zu Explorations- oder Förderzwecken, einschließlich der Aussetzung der Arbeiten, der Instandsetzung oder Änderung der Bohrlöcher und der endgültigen Aufgabe, oder jeden ein Bohrloch betreffenden Betriebsvorgang, der die unbeabsichtigte Freisetzung von Flüssigkeiten oder das Risiko eines schweren Unfalls zur Folge haben kann;

32. „Bohrungsarbeiten“ das Bohren eines Bohrlochs zu Explorations- oder Förderzwecken, einschließlich der Aussetzung der Arbeiten, der Instandsetzung, Änderung, Versiegelung oder Schließung der Bohrlöcher und der endgültigen Aufgabe, oder jeden ein Bohrloch betreffenden Betriebsvorgang, der die unbeabsichtigte Freisetzung von Flüssigkeiten oder das Risiko eines schweren Unfalls zur Folge haben kann;

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

33. „für die Bohrungsarbeiten verantwortliche Person“ die Person, die vom Lizenzinhaber für die Planung und Durchführung von Bohrungsarbeiten benannt wird.

33. „für die Bohrungsarbeiten verantwortliche Person“ die Person, die für die Planung und Durchführung von Bohrungsarbeiten benannt wird;

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

33a. „extreme Betriebsbedingungen“ das Vorherrschen von Bedingungen im Betriebsgebiet, die dazu führen, dass sich die Gefahrenstufe für Offshore-Bohr- und –Fördertätigkeiten erhöht und die Möglichkeiten, im Bedarfsfall Notfallausrüstung oder –mannschaften einsetzen, das Gebiet reinigen oder ausgetretenes Öl oder andere Gefahrstoffe entfernen zu können, sinken. Dazu gehören, ohne darauf beschränkt zu sein, in dem Gebiet vorherrschende physikalische, geologische, ökologische, wirtschaftliche und soziale Bedingungen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 33 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

33b. „Arktis“ das vom Nördlichen Polarkreis (66° 33' N) und der 10 °C-Sommerisotherme begrenzte geografische Gebiet.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Sollte dennoch ein schwerer Unfall eintreten, treffen die Betreiber und zuständigen Behörden alle geeigneten Maßnahmen, um seine Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen und, sofern möglich, gravierende Unterbrechungen der Erdöl- und Erdgasförderung in der Union zu vermeiden.

3. Sollte dennoch ein schwerer Unfall eintreten, treffen die Betreiber und zuständigen Behörden der von dem Unfall betroffenen Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um seine Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

Begründung

Die Verantwortung zur Ergreifung von Maßnahmen beim Eintreten eines Unfalls sollte beim Betreiber liegen, während die zuständigen Behörden sicherzustellen haben, dass die Betreiber diese Maßnahmen ergreifen (wird in den Artikeln 8 und 19 behandelt). Erwägungen zu Förderunterbrechungen sollten die Reaktion auf einen schweren Unfall nicht beeinträchtigen, wenn es vor allem um die menschliche Gesundheit und danach um Auswirkungen auf die Umwelt geht.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Im Falle eines schweren Unfalls benachrichtigen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Gewässern sich der Unfall ereignet hat, unverzüglich die Kommission, die anderen betroffenen Mitgliedstaaten und deren zuständige Behörden sowie die betroffene Öffentlichkeit über den Unfall und die Maßnahmen, die getroffen werden, um die Folgen des Unfalls für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu begrenzen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, die Gegenstand dieser Verordnung sind, werden auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Wahrscheinlichkeit gefährlicher Ereignisse und ihrer Folgen und auf der Basis der Umsetzung von Maßnahmen zu deren Beherrschung durchgeführt, sodass die Risiken schwerer Unfälle für Menschen, Umwelt und Offshore-Anlagen akzeptabel sind.

4. Die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, die Gegenstand dieser Verordnung sind, werden auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Wahrscheinlichkeit gefährlicher Ereignisse und ihrer Folgen und auf der Basis der Umsetzung von Maßnahmen zu deren Beherrschung durchgeführt, sodass die Risiken schwerer Unfälle für Menschen, Umwelt und Offshore-Anlagen auf ein tolerierbares Mindestmaß reduziert werden.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Betreiber stellen sicher, dass durch ihre Aktivitäten unter extremen Betriebsbedingungen bei der Unfallvermeidung bei Abhilfemaßnahmen keinerlei Abstriche gemacht werden. Lassen sich die Risiken weder ausschalten noch in tolerierbarer Weise handhaben, verweigern die zuständigen Behörden die Genehmigung. Bei der Erteilung von Genehmigungen sollte die Wirksamkeit der Kapazitäten zur Verhütung schwerer Unfälle und Notfallmaßnahmen, einschließlich durch die Verwendung von Analysemodellen zu Lücken im Notfalleinsatz bei Ölunfällen, gebührend berücksichtigt werden. Die Betreiber stellen hinsichtlich Unfallverhütung und Abhilfemaßnahmen das höchste Leistungsniveau sicher, das bewährten Verfahrensweisen unter normalen Betriebsbedingungen entspricht, darunter den ausreichenden Umfang von Ressourcen, Sicherheitsstufen für die Mobilisierung, Umsetzungsfristen sowie Sanierungs- und Bekämpfungsraten für Erdöl und Erdgas.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Geleitet vom Vorsorgeprinzip und unter Berücksichtigung der im Hinblick auf den Notfalleinsatz bei Ölunfällen bestehenden Lücken sowie fehlender wirksamer Eingreifkapazitäten sehen die Mitgliedstaaten von der Genehmigung jeglicher Aktivitäten zur Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen in der Arktis oder in Feldern, die sich bis in die Arktis erstrecken, ab.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei der Prüfung der technischen und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Einrichtungen, die eine Genehmigung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beantragen, werden insbesondere das Risiko, die Gefahren und sonstige relevante Informationen in Bezug auf das jeweilige Gebiet und das jeweilige Stadium der Explorations- und Förderaktivitäten gebührend berücksichtigt, ebenso wie die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller, einschließlich etwaiger finanzieller Sicherheiten und der Fähigkeit, Haftungsverbindlichkeiten, die aus den in Rede stehenden Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten entstehen können, insbesondere Haftungsverbindlichkeiten für Umweltschäden, zu decken.

2. Bei der Prüfung der technischen und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Einrichtungen, die eine Genehmigung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beantragen, werden insbesondere das Risiko, die Gefahren und sonstige relevante Informationen in Bezug auf das jeweilige Gebiet und das jeweilige Stadium der Explorations- und Förderaktivitäten unter Berücksichtigung bewährter Verfahren gebührend berücksichtigt, ebenso wie die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller, einschließlich etwaiger finanzieller Sicherheiten und der Fähigkeit, alle Haftungsverbindlichkeiten, die aus den in Rede stehenden Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten entstehen können, insbesondere Haftungsverbindlichkeiten für Umweltschäden, zu decken. Ferner ist im Zusammenhang mit früheren Unfällen oder Zwischenfällen, an denen der Antragsteller beteiligt war, eine weltweite unternehmerische Verantwortung zu berücksichtigen, darunter die Transparenz und Wirksamkeit von Gegenmaßnahmen.

Änderungsantrag 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Lizenzerteilungsbehörden eine Genehmigung nur unter der Bedingung erteilen, dass der Antragsteller den Nachweis dafür erbracht hat, dass er durch finanzielle Sicherheiten auf der Grundlage von Strukturen, über die die Mitgliedstaaten zu entscheiden haben, entsprechend dafür gesorgt hat, dass alle Haftungsverbindlichkeiten, die aus den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten entstehen können, insbesondere Haftungsverbindlichkeiten für Umweltschäden, gedeckt sind. Die finanzielle Sicherheit muss gültig und wirksam sein, bevor mit Bohrungsarbeiten begonnen wird.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Unbeschadet des Absatzes 3 werden etwaige Anträge des Antragstellers, der die Offshore-Aktivitäten zur Erdöl- und Erdgasexploration durchgeführt hat, von der zuständigen Behörde entsprechend berücksichtigt, wenn sie die Genehmigung für eine Explorations- oder Fördertätigkeit erteilt.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Genehmigungen im Hinblick auf Prospektionstätigkeiten unterliegen einer vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Richtlinie 2001/42/EG anhand der bei früheren seismischen, geophysikalischen und geochemischen Untersuchungen gewonnenen Informationen.

Begründung

Die Entscheidung über die Reihenfolge der Prospektionsbohrungen sowie über deren Anzahl, Standort und Eigenschaften ist unter dem Gesichtspunkt möglicher Auswirkungen auf die Umwelt nicht bedeutungslos, weshalb sie nicht dem alleinigen Ermessen des Betreibers unterliegen darf, sondern einer Umweltfolgenabschätzung gemäß Richtlinie 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 unterzogen werden muss, die vor der Genehmigung durch die Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der nicht ausschließlichen, sondern ergänzenden Umweltfolgenabschätzung für jede einzelne konkrete Bohrtätigkeit gemäß Richtlinie 2011/92/EU erfolgen muss.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Lizenzerteilungsbehörden gemäß der Richtlinie 94/22/EG berücksichtigen bei der Prüfung der fachlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Einrichtungen, die eine Genehmigung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beantragen, die Risken, Gefahren und sonstigen relevanten Informationen, die den jeweiligen Standort und das jeweilige Stadium der Exploration und Förderung betreffen.

4. Die Lizenzerteilungsbehörden gemäß der Richtlinie 94/22/EG berücksichtigen bei der Prüfung der fachlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Einrichtungen, die eine Genehmigung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beantragen, auf der Grundlage einer gemäß Richtlinie 85/337/EWG in ihrer abgeänderten Fassung durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung auf der Grundlage einer gemäß Richtlinie 85/337/EWG in ihrer abgeänderten Fassung durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung die Risken, Gefahren und sonstigen relevanten Informationen, die den jeweiligen Standort und das jeweilige Stadium der Exploration und Förderung betreffen und stellen sicher, dass zur Deckung von Haftungsansprüchen, die unter anderem im Zusammenhang mit einem schweren Unfall oder Vorfall entstehen können, Finanzmittel bereitstehen, deren Umfang dem mit den Tätigkeiten verbundenen Risiko entspricht und die vollen Sanierungs- und Entschädigungskosten abdecken. Insbesondere werden gegebenenfalls die Risiken für und möglichen Auswirkungen auf den Besitzstand von eventuell betroffenen Gebieten des Natura-2000-Netzes sowie auf Fischerei- und Tourismusaktivitäten und Meerwasserentnahme für Entsalzung und Bevölkerungsversorgung berücksichtigt.

Begründung

Bohrtätigkeit kann im Prospektions- und Produktionsstadium bei Unfällen schwere Auswirkungen auf bestimmte menschliche Aktivitäten an der Küste und im Meer und insbesondere auf den darin enthaltenen natürlichen Besitzstand haben. Daher ist es, wenn allgemein auf die „Risiken, Gefahren und sonstigen relevanten Informationen, die den jeweiligen Standort [...] betreffen“ Bezug genommen wird, angebracht, im Änderungsantrag die entsprechenden Aktivitäten und Werte zu konkretisieren, da diese für die Menschen, die in Küstengebieten wohnen, die von einem Unfall betroffen wären, und auch für den Besitzstand bei natürlichem Erbe und Artenvielfalt, denen der besondere Schutz einer Einbeziehung in das Natura-2000-Netz zugute kommt, entscheidend sind.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Lizenzerteilungsbehörden sollten, wenn sie über die Erteilung von Genehmigungen für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gemäß Richtlinie 94/22/EG entscheiden, ein besonderes Augenmerk auf alle ökologisch sensiblen Meeres- und Küstengebiete richten, insbesondere auf Ökosysteme, die eine bedeutende Rolle beim Klimaschutz und bei der Anpassung an den Klimawandel spielen, wie z. B. Salzsümpfe oder Seegraswiesen; sowie auf Meeresschutzgebiete, wie die besonderen Schutzgebiete im Sinne der Habitatrichtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie und die geschützten Meeresgebiete, die von der Union oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkünfte, denen sie als Vertragspartei angehören, vereinbart wurden.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Einrichtungen, die eine Genehmigung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beantragen, legen die Informationen zum Nachweis für ihre technische und finanzielle Leistungsfähigkeit und sonstige relevante Informationen in Bezug auf das jeweilige Gebiet und das jeweilige Stadium der Explorations- und Förderaktivitäten vollständig offen. Die zuständigen Mitgliedstaaten veröffentlichen die verfügbaren Informationen gemäß Richtlinie 2003/4/EG.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4c. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 20. Dezember 2013 einen Bericht über verfügbare Instrumente der Deckungsvorsorge und mit Vorschlägen zu Strukturen der finanziellen Absicherung vor.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv gemäß den Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung Möglichkeiten zur Beteiligung an Verfahren geboten werden, die die Vergabe von Lizenzen, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, betreffen. Bei den Verfahren handelt es sich um die in Anhang II der Richtlinie 2003/35/EG festgelegten Verfahren.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung im Sinne des Artikels 4 informiert wird und frühzeitig und effektiv gemäß den Anforderungen des Anhangs I dieser Richtlinie Möglichkeiten zur Beteiligung an Verfahren für Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten erhält, die die Vergabe von Lizenzen und Genehmigungen, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, betreffen. Bei den Verfahren handelt es sich um die in Anhang II der Richtlinie 2003/35/EG festgelegten Verfahren.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Beteiligung der Öffentlichkeit wird dergestalt organisiert, dass sichergestellt wird, dass die Offenlegung von Informationen und die Beteiligung der Öffentlichkeit die Sicherheit der Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen und ihres Betriebs nicht gefährden.

entfällt

Begründung

Das Erfordernis der Wahrung vertraulicher wirtschaftlich sensibler und betriebsinterner Informationen darf die Beteiligung der Öffentlichkeit während des Lizenzierungs- und Genehmigungsverfahrens nicht gefährden.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5a

 

Zugang zu Gerichten

 

1. Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit Genehmigungs- und Lizenzierungsverfahren anzufechten, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

 

a) sie haben ein ausreichendes Interesse;

 

b) sie machen eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrens- bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.

 

2. Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

 

3. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weitreichenden Zugang zu Gerichten zu gewähren.

 

Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.

 

Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die — im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b — verletzt werden können.

 

4. Die Absätze 1, 2 und 3 schließen die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lassen das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

 

Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.

 

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.

Begründung

Wiedergabe der Bestimmungen von Artikel 25 der Richtlinie über Industrieemissionen 2010/75/EU zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit dem Århus-Übereinkommen.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Betrieb der Anlagen erfolgt nur in Lizenzgebieten durch Lizenzinhaber oder durch Einrichtungen, die sie für diesen Zweck unter Vertrag nehmen und bestellen und die von den Mitgliedstaaten anerkannt sind.

1. Der Betrieb der Anlagen erfolgt nur in Lizenzgebieten durch Lizenzinhaber oder durch Einrichtungen, die sie für diesen Zweck unter Vertrag nehmen und bestellen und die von der zuständigen Behörde der betreffenden Mitgliedstaaten anerkannt sind.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Durchführung von Inspektionen und Untersuchungen und Ergreifen von Durchsetzungsmaßnahmen;

b) Beaufsichtigung oder Durchführung von Inspektionen und Untersuchungen und Ergreifen von Durchsetzungsmaßnahmen;

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8a

 

Kontrolle der Offshore-Sicherheit durch die Agentur

 

1. Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) (nachstehend „die Agentur“) sollte der Kommission und den Mitgliedstaaten technische und wissenschaftliche Hilfe leisten, um dafür zu sorgen, dass die Risiken auf ein Minimum beschränkt sind und die Sicherheitsvorschriften der Union für Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten ordnungsgemäß Anwendung finden.

 

2. Die Agentur überprüft gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erteilte Genehmigungen und überwacht sowohl Inspektionen als auch Vorkehrungen der Mitgliedstaaten für Notfalleinsätze.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Artikels 39 legt der Betreiber einer Förderanlage oder einer Nichtförderanlage der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vor:

1. Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Artikels 38 legt der Betreiber einer Förderanlage oder einer Nichtförderanlage der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vor:

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) Nachweis von finanziellen Sicherheiten des Betreibers.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gefahrenbericht für Förderanlagen

Bericht über ernste Gefahren* für Förderanlagen

 

* Diese Änderung gilt im gesamten Legislativtext. Das Wort „Gefahrenbericht“ wurde jeweils durch „Bericht über ernste Gefahren“ ersetzt.

Begründung

Diese Änderung gilt im gesamten Legislativtext.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für eine Förderanlage vorzusehende Gefahrenbericht enthält die in Anhang II Teile 2 und 5 angegebenen Details.

1. Der für eine Förderanlage vorzusehende Bericht über ernste Gefahren enthält die in Anhang II Teile 2 und 5 angegebenen Details sowie Nachweise dafür, dass Konsultationen mit dem Personal durchgeführt wurden.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Werden erhebliche Änderungen an der Förderanlage vorgenommen oder soll die Anlage abgebaut werden, wird der Gefahrenbericht für eine Förderanlage gemäß Anhang II Teil 6 geändert und der zuständigen Behörde vorgelegt.

3. Werden erhebliche Änderungen an der Förderanlage vorgenommen oder soll die Anlage abgebaut und/oder stillgelegt werden, wird der Bericht über ernste Gefahren für eine Förderanlage gemäß Anhang II Teil 6 geändert und der zuständigen Behörde vorgelegt.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für eine Nichtförderanlage vorzusehende Gefahrenbericht enthält die in Anhang II Teile 3 und 5 angegebenen Details.

1. Der für eine Nichtförderanlage vorzusehende Bericht über ernste Gefahren enthält die in Anhang II Teile 3 und 5 angegebenen Details sowie Nachweise dafür, dass Konsultationen mit dem Personal durchgeführt wurden.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Werden erhebliche Änderungen an der Nichtförderanlage vorgenommen oder soll die Anlage abgebaut werden, wird der Gefahrenbericht für eine Nichtförderanlage gemäß Anhang II Teil 6 (ohne Absatz 4) geändert und der zuständigen Behörde vorgelegt.

2. Werden erhebliche Änderungen an der Nichtförderanlage vorgenommen oder soll die Anlage abgebaut und/oder stillgelegt werden, wird der Bericht über ernste Gefahren für eine Nichtförderanlage gemäß Anhang II Teil 6 (ohne Absatz 4) geändert und der zuständigen Behörde vorgelegt.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Betreiber sorgen dafür, dass die Ergebnisse und Anmerkungen des unabhängigen Sachverständigen für die Bohrplanung nach Absatz 3 Buchstabe b in der Mitteilung über die Bohrungsarbeiten nach Artikel 13 aufgenommen werden.

5. Die Betreiber sorgen dafür, dass die Ergebnisse und Anmerkungen des unabhängigen Sachverständigen für die Bohrplanung nach Absatz 3 Buchstabe b sowie die Lösungen und Maßnahmen des Betreibers in Reaktion auf die Ergebnisse des unabhängigen Sachverständigen für die Bohrplanung in die Mitteilung über die Bohrungsarbeiten nach Artikel 13 aufgenommen werden.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Agentur eine Liste der als unabhängige Dritte für die Überprüfung von Förderanlagen gemäß Artikel 35 anerkannten Organisationen und aktualisiert diese regelmäßig.

Änderungsantrag 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass Bohrungsarbeiten oder der Betrieb einer Anlage erhebliche negative Auswirkungen auf die Gewässer eines anderen Mitgliedstaats haben könnten, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich betroffen ist, einen entsprechenden Antrag, so übermittelt der Mitgliedstaat, unter dessen Rechtshoheit die Arbeiten stattfinden sollen, dem betroffenen Mitgliedstaat die relevanten Informationen zur Verfügung und bemüht sich, gemeinsame präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden festzulegen.

1. Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass sämtliche schwereren Unfälle im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten unter seiner Rechtshoheit erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnten, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich betroffen ist, einen entsprechenden Antrag, so übermittelt der Mitgliedstaat, unter dessen Rechtshoheit die Arbeiten stattfinden sollen, dem betroffenen Mitgliedstaat, der Kommission und der Agentur die relevanten Informationen gemäß den Bestimmungen des EU-Rechts zur Verfügung.

 

Auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats gestattet der Mitgliedstaat, unter dessen Rechtshoheit die Arbeiten stattfinden sollen, dass die Bohrungsarbeiten oder die Anlage von den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam inspiziert wird, und bemüht sich, gemeinsame vereinbarte Maßnahmen festzulegen, damit eine Schädigung der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit vermieden wird.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Das Konzept und die Sicherheitsmanagementsysteme werden nach den Anforderungen des Anhangs IV ausgearbeitet, und aus ihnen geht die primäre Verantwortung des Betreibers für die Beherrschung ernster Gefahren, die die Folge seiner Aktivitäten sind, hervor.

4. Das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle und die Sicherheitsmanagementsysteme werden nach den Mindestanforderungen des Anhangs IV ausgearbeitet, und aus ihnen geht die primäre Verantwortung des Betreibers für die Beherrschung ernster Gefahren im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten hervor.

Änderungsantrag 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Lizenzinhaber, Betreiber und große Auftragnehmer mit Sitz in der Union bemühen sich, ihre Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten außerhalb der Union gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen durchzuführen.

6. Lizenzinhaber, Betreiber und große Auftragnehmer mit Sitz in der Union führen ihre außerhalb der Union stattfindenden Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten gemäß den in diesem Artikel genannten Verpflichtungen sowie gemäß den Artikeln 21 und 23 durch. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 20. Dezember 2013 einen Bericht über geeignete Maßnahmen vor, mit denen sichergestellt wird, dass die in der Union ansässigen Unternehmen weltweit gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie operieren.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absätze 6 a und 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. In Fällen, in denen die Aktivität eines Betreibers eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeutet oder durch diese Aktivität das Risiko eines schweren Unfalls erheblich steigt, ergreift der Betreiber umgehend die sicherstmöglichen Abhilfemaßnahmen, darunter die Einstellung des Betriebs der Anlage, bis die drohende oder tatsächliche Gefahr abgewendet bzw. eingedämmt ist.

 

6b. Werden Maßnahmen gemäß Absatz 6a getroffen, teilt der Betreiber dies der zuständigen Behörde umgehend und ohne die Sicherheit zu gefährden mit.

Begründung

Absatz 6a basiert auf Artikel 20, Absatz 2 und wurde nach Artikel 18 verschoben, da sich besagter Artikel auf die Einsatzmaßnahmen des Betreibers bezieht. Mit diesen Änderungen wird die Tatsache berücksichtigt, dass die Einstellung des Betriebs nicht immer die sicherste Lösung darstellt und in manchen Fällen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen könnte. Absatz 6b basiert auf Artikel 20, Absatz 3 und wurde nach Artikel 18 verschoben, da sich besagter Artikel auf die Einsatzmaßnahmen des Betreibers bezieht.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständige Behörde trifft geeignete Vorkehrungen, um ihre Unabhängigkeit von Interessenkonflikten zwischen der Regulierung der Sicherheit und des Umweltschutzes und den Aufgaben zu gewährleisten, die die wirtschaftliche Entwicklung des Mitgliedstaats, insbesondere die Vergabe von Lizenzen für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und das Vorgehen in Bezug auf die damit verbundenen Steuern und Abgaben und ihre Erhebung betreffen.

1. Mitgliedstaaten mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, treffen geeignete Vorkehrungen, um die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden von Interessenkonflikten zwischen der Regulierung der Sicherheit und des Umweltschutzes und den Aufgaben zu gewährleisten, die die wirtschaftliche Entwicklung des Mitgliedstaats, insbesondere die Vergabe von Lizenzen für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und das Vorgehen in Bezug auf die damit verbundenen Steuern und Abgaben und ihre Erhebung betreffen. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden funktional unabhängig von jenen Instanzen der Mitgliedstaaten sein, die für die Vergabe von Genehmigungen gemäß Richtlinie 94/22/EWG und die Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf entsprechende Einnahmen und deren Erhebung verantwortlich sind.

Änderungsantrag 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. In Fällen, in denen die Nichteinhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeutet oder eine unmittelbare erhebliche negative Auswirkung auf die Sicherheit und/oder Umwelt zu verursachen droht, wird der Betrieb der Anlage oder des relevanten Teils davon vom Betreiber ausgesetzt, bis die Einhaltung wiederhergestellt ist.

2. In Fällen, in denen bei einer Aktivität eines Betreibers die Nichteinhaltung der Vorschriften nach Absatz 1 eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeutet oder eine unmittelbare erhebliche negative Auswirkung auf die Sicherheit und/oder Umwelt zu verursachen droht, ergreift der Betreiber umgehend die sicherstmöglichen Abhilfemaßnahmen, darunter ggf. auch die Einstellung des Betriebs der Anlage, bis die drohende oder tatsächliche Gefahr abgewendet bzw. eingedämmt ist und der Betreiber nachgewiesen hat, dass die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 wiederhergestellt ist.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Werden Maßnahmen gemäß Absatz 2 getroffen, teilt der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit.

3. Wenn Absatz 2 zur Anwendung kommt, teilt der Betreiber der zuständigen Behörde unverzüglich die Maßnahmen mit, die er getroffen hat, um die Einhaltung der Vorschriften nach Absatz 1 sicherzustellen.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die zuständige Behörde erstellt Jahrespläne für die wirksame, Inspektionen einschließende Aufsicht über mit ernsten Gefahren verbundene Aktivitäten auf Risikobasis und unter besonderer Berücksichtigung und mit Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der ihr gemäß Artikel 9 übermittelten Unterlagen, überwacht die Wirksamkeit der Aufsicht und ergreift alle für ihre Verbesserung erforderlichen Maßnahmen.

4. Die zuständigen Behörden erarbeiten und erstellen Jahrespläne für die wirksame Aufsicht über mit ernsten Gefahren verbundene Aktivitäten. In den Plänen ist die regelmäßige Überwachung und Inspektion solcher Aktivitäten vorgesehen. Diese Pläne werden auf Risikobasis und unter besonderer Berücksichtigung der Einhaltung der Anforderungen der ihr gemäß Artikel 9 übermittelten Berichte über ernste Gefahren, internen Notfalleinsatzpläne und Mitteilungen über Bohrungsarbeiten erstellt. Wie wirksam die Pläne sind, wird regelmäßig überprüft, und die zuständige Behörde ergreift alle für deren Verbesserung erforderlichen Maßnahmen.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Mitgliedstaaten mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, überwachen die Wirksamkeit der zuständigen Behörde und ergreifen alle für ihre Verbesserung notwendigen Maßnahmen.

Änderungsantrag 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständigen Behörden legen Verfahren fest, die eine anonyme Meldung von Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und/oder des Umweltschutzes bei Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten ermöglichen. Ferner legen die zuständigen Behörden Verfahren fest, um diesen Meldungen unter Wahrung der Anonymität der Betroffenen nachzugehen.

1. Die zuständigen Behörden legen Verfahren fest, die eine anonyme Meldung von Bedenken hinsichtlich der Sicherheit oder des Umweltschutzes bei den unter diese Richtlinie fallenden Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten ermöglichen. Ferner legen die zuständigen Behörden Verfahren fest, um diesen Meldungen nachzugehen, wobei dafür gesorgt wird, dass die Anonymität der Betroffenen gewahrt bleibt. Die Quelle dieser Berichte ist lediglich den zuständigen Behörden bekannt. Diese Verfahren sollten auch Mitarbeitern offenstehen, die in Vorhaben außerhalb der Union beschäftigt sind. Die zuständigen Behörden tauschen zu diesen Verfahren Informationen aus.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Betreiber teilen ihren Beschäftigten und den Beschäftigten der relevanten Unterauftragnehmer die Einzelheiten der nationalen Vorkehrungen gemäß Absatz 1 mit und sorgen dafür, dass in entsprechenden Schulungen und Bekanntmachungen auf die anonyme Meldung hingewiesen wird.

2. Die Betreiber teilen ihren Beschäftigten und den im Zusammenhang mit dem Betrieb beschäftigten Auftragnehmern und Unterauftragnehmern sowie deren Beschäftigten die Einzelheiten der von den zuständigen Behörden festgelegten nationalen Vorkehrungen gemäß Absatz 1 mit und sorgen dafür, dass in entsprechenden Schulungen und Bekanntmachungen sowie in den Arbeitsverträgen der Angestellten auf die anonyme Meldung hingewiesen wird.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Aufzeichnungen über die Notfalleinsatzressourcen sowohl öffentlicher als auch privater Einrichtungen, die unter ihrer Rechtshoheit zur Verfügung stehen. Diese Aufzeichnungen werden anderen Mitgliedstaaten oder potenziell betroffenen Drittländern und der Kommission zur Verfügung gestellt.

3. Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Aufzeichnungen über die Notfalleinsatzressourcen sowohl öffentlicher als auch privater Einrichtungen, die unter ihrer Rechtshoheit zur Verfügung stehen. Diese Aufzeichnungen werden anderen Mitgliedstaaten oder potenziell betroffenen Drittländern, der Agentur und der Kommission zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Informationen gemäß Anhang VI werden öffentlich zugänglich gemacht, ohne dass ein Antrag nach den geltenden Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Union über den Zugang zu Umweltinformationen erforderlich ist.

1. Die Informationen gemäß den Artikeln 22 bis 25 und Anhang VI werden öffentlich zugänglich gemacht, ohne dass ein Antrag gemäß Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen erforderlich ist.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission legt ferner mittels einer Durchführungsmaßnahme ein gemeinsames Veröffentlichungsformat fest, das einen leichten grenzüberschreitenden Datenvergleich ermöglicht. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen. Das gemeinsame Veröffentlichungsformat, das zwar für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich bleibt, wird so entwickelt, dass es einen zuverlässigen Vergleich der nationalen Betriebs- und Regulierungspraxis nach diesem Artikel und nach Artikel 24 ermöglicht.

2. Die Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, legt ferner mittels einer Durchführungsmaßnahme ein gemeinsames Veröffentlichungsformat fest, das einen leichten grenzüberschreitenden Datenvergleich ermöglicht. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen. Das gemeinsame Veröffentlichungsformat, das zwar für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich bleibt, wird so entwickelt, dass es einen zuverlässigen Vergleich der nationalen Betriebs- und Regulierungspraxis nach diesem Artikel und nach Artikel 24 ermöglicht.

Änderungsantrag 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage der ihr von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs gemeldeten Informationen alle zwei Jahre Berichte über die Sicherheit der Offshore-Aktivitäten in der gesamten Union. Die Kommission wird bei dieser Aufgabe von den relevanten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 unterstützt.

3. Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage der ihr von den Mitgliedstaaten und der Agentur gemeldeten Informationen alle zwei Jahre zum 31. März des fraglichen Jahrs Berichte über die Sicherheit der Offshore-Aktivitäten in der gesamten Union. Die Kommission wird bei dieser Aufgabe von der Agentur und den relevanten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 unterstützt.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Betreiber übermittelt der zuständigen Behörde nach einem schweren Unfall sofort die relevanten Informationen, einschließlich der Umstände des Unfalls und seiner Folgen.

1. Der Betreiber übermittelt der zuständigen Behörde nach einem schweren Unfall sofort alle relevanten Informationen, einschließlich der Umstände des Unfalls und seiner Folgen. Wenn der Unfall sich auch auf das Hoheitsgebiet (einschließlich der Gewässer) eines anderen Mitgliedstaats auswirken kann, unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gewässern oder Hoheitsgebiet der Unfall stattgefunden hat, unverzüglich die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats und die betroffene Öffentlichkeit über den Unfall und die Maßnahmen, die getroffen werden, um die Schädigung der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu begrenzen.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten führen bei schweren Unfällen mit erheblichen Schäden (an Mensch und Umwelt) oder mit großen Verlusten von Sachwerten gründliche Untersuchungen durch. Der Untersuchungsbericht enthält eine Bewertung der Wirksamkeit der Regulierung der betroffenen Anlage durch die zuständige Behörde vor dem Unfall und gegebenenfalls Empfehlungen für zweckmäßige Änderungen der einschlägigen Regulierungspraxis.

2. Die Mitgliedstaaten führen bei schweren Unfällen mit erheblichen Schäden (an Mensch und Umwelt) oder mit großen Verlusten von Sachwerten gründliche Untersuchungen durch. Der Untersuchungsbericht enthält eine Bewertung der Wirksamkeit der Aufsicht über die betroffene Anlage durch die zuständige Behörde vor dem Unfall und gegebenenfalls Empfehlungen für zweckmäßige Änderungen der einschlägigen Regulierungspraxis.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Eine Zusammenfassung des nach Absatz 2 erstellten Berichts wird der Kommission am Ende der Untersuchung oder am Ende des Gerichtsverfahrens, je nachdem, welches Ereignis später eintritt, zur Verfügung gestellt. Eine spezielle Fassung des Berichts, in dem mögliche rechtliche Beschränkungen berücksichtigt werden, wird im Hinblick auf die Artikel 22 und 23 öffentlich zugänglich gemacht.

3. Eine Zusammenfassung des nach Absatz 2 erstellten Berichts und des Beurteilungsberichts wird der Kommission am Ende der Untersuchung oder am Ende des Gerichtsverfahrens, je nachdem, welches Ereignis später eintritt, zur Verfügung gestellt. Vorbehaltlich rechtlicher Beschränkungen wird eine Fassung des Berichts öffentlich zugänglich gemacht, die die Informationen gemäß Anhang VI enthält. Die im Bericht enthaltenen Umweltinformationen müssen den Bestimmungen von der Richtlinie 2003/4/EG entsprechen.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Nach ihren Untersuchungen gemäß Absatz 2 setzt die zuständige Behörde alle Empfehlungen der Untersuchung um, für die sie handlungsbefugt ist.

4. Nach den Untersuchungen gemäß Absatz 2 setzt die zuständige Behörde alle Empfehlungen der Untersuchung um, für die sie handlungsbefugt ist.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Eine Fassung des Dokuments ohne vertrauliche Informationen wird vom Betreiber gemäß Absatz 2 oder für die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß Artikel 5 der zuständigen Behörde übermittelt und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

3. Eine Fassung des angeforderten Dokuments ohne vertrauliche Informationen wird vom Betreiber gemäß Absatz 2 oder für die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß Artikel 5 der zuständigen Behörde übermittelt und der Öffentlichkeit bereitgestellt.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission fördert in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit Drittländern, die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in denselben Meeresregionen wie die Mitgliedstaaten durchführen, gegebenenfalls auch im Rahmen regionaler Meeresübereinkünfte.

1. Die Kommission ergreift in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Sicherstellung der Zusammenarbeit mit Drittländern, die Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in denselben Meeresregionen wie die Mitgliedstaaten durchführen, gegebenenfalls auch im Rahmen regionaler Meeresübereinkünfte oder anderer Mechanismen für die internationale Zusammenarbeit.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission fördert hohe Sicherheitsstandards für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf internationaler Ebene in den geeigneten globalen und regionalen Foren, einschließlich jener, die arktische Gewässer betreffen.

3. Die Kommission fördert hohe Sicherheitsstandards für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten auf internationaler Ebene in den geeigneten globalen und regionalen Foren. Die Kommission setzt sich an den geeigneten Stellen außerdem für ein Moratorium für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten in arktischen Gewässern ein. Die Kommission nutzt die EU-Nachbarschaftspolitik als Instrument, um sich für die höchsten Sicherheits- und Umweltstandards einzusetzen.

Begründung

Das Risiko eines schweren Offshore-Unfalls in EU-Gewässern wird von der Kommission als erheblich eingestuft. Die Risiken in arktischen Gewässern sind um ein Vielfaches höher. Die Firmen haben keine Erfahrung mit Bohrungen im arktischen Meer. Die Folgen eines Unfalls im Eismeer wären katastrophal und nicht beherrschbar. Erst nach Abtauen des Eises könnte auslaufendes Öl geborgen werden. Die EU sollte sich daher energisch für ein Moratorium einsetzen.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) eingeleitet zu werden, damit ein beginnender schwerer Unfall innerhalb der Anlage oder innerhalb der von dem Mitgliedstaat festgelegten Ausschlusszone um die Anlage oder um den unterseeischen Bohrlochkopf eingedämmt wird;

(a) eingeleitet zu werden, um die Verschlimmerung eines Unfalls in Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten zu vermeiden oder dessen Folgen innerhalb einer von dem Mitgliedstaat festgelegten Ausschlusszone um die Anlage oder um den unterseeischen Bohrlochkopf bzw. die Ölleitung zu begrenzen;

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Der Betreiber erprobt regelmäßig die Wirksamkeit der internen Notfalleinsatzpläne.

5. Der Betreiber erprobt jährlich die internen Notfalleinsatzpläne zum Nachweis der Wirksamkeit ihres Einsatzgeräts und ihrer Fähigkeiten, um ein hohes Maß an Sicherheit und Leistungsfähigkeit bei Evakuierung, Rückhaltung und Kontrolle, Bergung, Sanierung und Beseitigungstätigkeiten sicherzustellen.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten erstellen externe Notfalleinsatzpläne, die sich auf alle Offshore-Erdöl- und Erdgasanlagen und potenziell betroffene Gebiete erstrecken, die ihrer Rechtshoheit unterstehen.

1. Die Mitgliedstaaten erstellen externe Notfalleinsatzpläne, die sich auf alle Offshore-Erdöl- und -Erdgasanlagen oder angebundene Infrastruktur und potenziell betroffene Gebiete erstrecken, die ihrer Rechtshoheit unterstehen. In den externen Notfalleinsatzplänen sind die Rolle der Betreiber bei den externen Notfallmaßnahmen und die Haftung der Betreiber für die Kosten der externen Notfallmaßnahmen festgelegt.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Externe Notfalleinsatzpläne werden in Zusammenarbeit mit den relevanten Betreibern und gegebenenfalls Lizenzinhabern erstellt und an die internen Notfalleinsatzpläne der Anlagen angeglichen, die sich in dem betreffenden Gebiet befinden oder geplant sind. Jede von einem Betreiber mitgeteilte Aktualisierung der internen Pläne sollte berücksichtigt werden.

2. Externe Notfalleinsatzpläne werden in Zusammenarbeit mit den relevanten Betreibern und gegebenenfalls Lizenzinhabern erstellt und an die aktuellen internen Notfalleinsatzpläne der Anlagen, die in dem betreffenden Gebiet bestehen oder geplant sind, oder der angebundenen Infrastruktur angeglichen. Jede von einem Betreiber mitgeteilte Aktualisierung der internen Pläne sollte berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um ein hohes Maß an Kompatibilität und Interoperabilität des Einsatzgeräts und der Fachkompetenz im Bereich der Notfallhilfe zwischen allen Mitgliedstaaten in einer geografischen Region und gegebenenfalls darüber hinaus zu erreichen. Die Mitgliedstaaten ermutigen die Industrie, im Geiste dieses Absatzes kompatible Einsatzinstrumente zu entwickeln.

4. Die Mitgliedstaaten mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, treffen alle geeigneten Maßnahmen, um ein hohes Maß an Kompatibilität und Interoperabilität des Einsatzgeräts und der Fachkompetenz im Bereich der Notfallhilfe zwischen allen Mitgliedstaaten in einer geografischen Region und gegebenenfalls darüber hinaus zu erreichen. Die betroffenen Mitgliedstaaten ermutigen die Industrie, im Geiste dieses Absatzes kompatible Ausrüstungen und Dienste zu entwickeln.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Aufzeichnungen über die Notfalleinsatzressourcen sowohl öffentlicher als auch privater Einrichtungen, die in ihrem Hoheitsgebiet oder unter ihrer Rechtshoheit zur Verfügung stehen. Diese Aufzeichnungen werden den anderen Mitgliedstaaten, angrenzenden Drittländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Kommission zur Verfügung gestellt.

6. Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Aufzeichnungen über die Notfalleinsatzressourcen sowohl öffentlicher als auch privater Einrichtungen, die in ihrem Hoheitsgebiet oder unter ihrer Rechtshoheit zur Verfügung stehen. Diese Aufzeichnungen werden den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und angrenzenden Drittländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Betreiber teilt den relevanten Behörden einen schweren Unfall oder eine mit dem unmittelbaren Risiko eines schweren Unfalls behaftete Situation unverzüglich mit. Sofern erforderlich, leisten die relevanten Behörden dem betroffenen Betreiber Hilfe, um eine Verschlimmerung des Risikos oder des Unfalls zu verhindern.

1. Der Betreiber teilt den relevanten Behörden einen schweren Unfall, auch dessen Ursache und mögliche Folgen für die Umwelt, das menschliche Leben und die Gesundheit, oder eine mit dem unmittelbaren Risiko eines schweren Unfalls behaftete Situation unverzüglich mit. Sofern erforderlich, leisten die relevanten Behörden dem betroffenen Betreiber Hilfe, um eine Verschlimmerung des Risikos oder des Unfalls zu verhindern. In der Meldung sind die Umstände des Unfalls und dessen absehbare Folgen zu nennen.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Im Fall eines Unfalls treffen die relevanten Behörden in Zusammenarbeit mit den betroffenen Betreibern alle erforderlichen Maßnahmen, um eine Verschlimmerung des Unfalls zu verhindern und seine Folgen zu verringern.

2. Im Fall eines schweren Unfalls trifft der Betreiber in Zusammenarbeit mit den betroffenen Betreibern alle erforderlichen Maßnahmen, um eine Verschlimmerung des Unfalls zu verhindern und seine Folgen zu verringern. Der Betreiber kann die zuständigen Behörden hinzuziehen, die zusätzliche Ressourcen bereitstellen können.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Sind grenzüberschreitende Auswirkungen von Offshore-Erdöl- und -Erdgasunfällen absehbar, stellen die Mitgliedstaaten der Kommission und potenziell betroffenen Mitgliedstaaten oder - auf der Grundlage der Gegenseitigkeit - Drittländern Informationen zur Verfügung und berücksichtigen die ermittelten Risiken bei der Erstellung des externen Notfallplans. Die jeweiligen Mitgliedstaaten koordinieren ihre Notfallpläne, um eine gemeinsame Reaktion auf einen Unfall zu erleichtern.

1. Sind grenzüberschreitende Auswirkungen von Offshore-Erdöl- und -Erdgasunfällen absehbar, stellen die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission und potenziell betroffenen Mitgliedstaaten oder - auf der Grundlage der Gegenseitigkeit - Drittländern Informationen zur Verfügung und berücksichtigen die ermittelten Risiken bei der Erstellung des externen Notfalleinsatzplans. Die jeweiligen Mitgliedstaaten koordinieren ihre Notfalleinsatzpläne, um eine gemeinsame Reaktion auf einen Unfall zu erleichtern. Sind grenzüberschreitende Auswirkungen von Offshore-Erdöl- und -Erdgasunfällen absehbar und stellen Risiken für Drittländer dar, stellen die Mitgliedstaaten der Kommission und – auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – Drittländern Informationen zur Verfügung.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten koordinieren Maßnahmen, die Gebiete jenseits der Grenzen der Union betreffen, um potenziell negative Auswirkungen von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zu verhindern.

2. Die betroffenen Mitgliedstaaten koordinieren Maßnahmen, die Gebiete jenseits der Grenzen der Union betreffen, um potenziell negative Auswirkungen von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zu verhindern.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten erproben regelmäßig in Zusammenarbeit mit potenziell betroffenen Mitgliedstaaten, relevanten EU-Agenturen oder Drittländern, inwieweit sie darauf vorbereitet sind, auf Unfälle wirksam zu reagieren. Die Kommission kann zu Übungen beitragen, deren Schwerpunkt auf der Erprobung grenzüberschreitender und unionsweiter Notfallmechanismen liegt.

3. Die betroffenen Mitgliedstaaten erproben regelmäßig in Zusammenarbeit mit anderen potenziell betroffenen Mitgliedstaaten, relevanten EU-Agenturen oder benachbarten Drittländern, inwieweit sie darauf vorbereitet sind, auf Unfälle wirksam zu reagieren. Die Kommission kann zu Übungen beitragen, deren Schwerpunkt auf der Erprobung grenzüberschreitender und unionsweiter Notfallmechanismen liegt.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Bei schweren Unfällen in der Gemeinschaft oder unmittelbar drohenden schweren Unfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben bzw. haben können, unterrichtet der Mitgliedstaat, unter dessen Rechtshoheit der Unfall eingetreten ist, unverzüglich die Kommission und die Mitgliedstaaten, auf die der Notfall möglicherweise Auswirkungen hat.

4. Bei schweren Unfällen in der Gemeinschaft oder unmittelbar drohenden schweren Unfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben bzw. haben können, unterrichtet der Mitgliedstaat, unter dessen Rechtshoheit der Unfall eingetreten ist, unverzüglich die Mitgliedstaaten oder Drittländer, auf die der Notfall möglicherweise Auswirkungen hat, sowie die Kommission.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1

Richtlinie 2004/35/EG

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe b – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) den Umweltzustand der betroffenen Meeresgewässer im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG hat, sofern bestimmte Aspekte des Umweltzustands der Meeresumwelt nicht bereits durch die Richtlinie 2000/60/EG abgedeckt sind;

ii) den Umweltzustand der betroffenen Meeresgewässer im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a hat, sofern bestimmte Aspekte des Umweltzustands der Meeresumwelt nicht bereits durch die Richtlinie 2000/60/EG abgedeckt sind;

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 37a

 

Änderung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt1

 

Die Richtlinie 2008/99/EG wird wie folgt geändert:

 

(1) In Artikel 3 wird folgende Ziffer angefügt:

 

„(h) jegliches Verhalten, das zur erheblichen Beeinträchtigung eines Habitats innerhalb eines geschützten Gebiets führt, darunter ein schwerer Unfall, der durch Offshore-Erdöl- und -Erdgas-Aktivitäten verursacht wurde;“

 

„(j) ein schwerer Ölverschmutzungsunfall.“

 

(2) In Anhang A wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

 

„– [Verordnung EG Nr. XX/XX/EU] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas“

 

„– Richtlinie XX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas“

 

____________

 

1 ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz - 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Die in diesem Anhang aufgeführten Auskunftsanforderungen sind Mindestanforderungen. Die zuständigen Behörden berücksichtigen Entwicklungen bei bewährten Verfahren und können jederzeit weitere Auskünfte erfragen, um gegebenenfalls entsprechende Änderungen in Sachen Material, Technik oder Ausrüstung berücksichtigen zu können.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 1 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Namen und Anschrift des Betreibers der Anlage;

(1) Namen und Anschrift des Betreibers und, sofern davon abweichend, des Eigentümers der Anlage;

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 1 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) eine Beschreibung der Anlage und der Bedingungen an ihrem vorgesehenen Standort;

(5) eine Beschreibung der Anlage und der Bedingungen an ihrem vorgesehenen Standort, einschließlich etwaiger physikalischer, geographischer, meteorologischer oder ökologischer Gegebenheiten, die den Betrieb an diesem Standort einschränken könnten;

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) den Nachweis, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zu ihrer Beherrschung geeignet sind, das Risiko eines ernsten Gefahrenereignisses für Personen und die Umwelt auf ein akzeptables Maß zu reduzieren;

(4) den Nachweis, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zu ihrer Beherrschung, einschließlich sicherheitskritische Elemente, geeignet sind und bleiben, um das Risiko eines ernsten Gefahrenereignisses für Personen und die Umwelt auf ein tolerierbares Maß zu reduzieren;

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 2 – Nummer 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) eine Beschreibung der wahrscheinlich erheblich beeinträchtigten Umweltaspekte, eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Umweltauswirkungen, insbesondere Freisetzungen von Schadstoffen in die Umwelt, und eine Beschreibung der zu deren Verhütung, Verringerung oder Kompensation vorgesehenen technischen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich Überwachung;

(13) eine Beschreibung der wahrscheinlich erheblich beeinträchtigten Umweltaspekte, eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Umweltauswirkungen, insbesondere Freisetzungen von chemischen Stoffen, sonstigen Gefahrstoffen und Schadstoffen in die Umwelt, und eine Beschreibung der zu deren Verhütung, Verringerung oder Kompensation vorgesehenen technischen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich Überwachung;

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 3 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Namen und Anschrift des Betreibers der Anlage;

(1) Namen und Anschrift des Betreibers und, sofern davon abweichend, des Eigentümers der Anlage;

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 3 – Nummer 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) eine Beschreibung der wahrscheinlich erheblich beeinträchtigten Umweltaspekte, eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Umweltauswirkungen, insbesondere Freisetzungen von Schadstoffen in die Umwelt, und eine Beschreibung der zu deren Verhütung, Verringerung oder Kompensation vorgesehenen technischen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich Überwachung;

(14) eine Beschreibung der wahrscheinlich erheblich beeinträchtigten Umweltaspekte, eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Umweltauswirkungen, insbesondere Freisetzungen von chemischen Stoffen, sonstigen Gefahrstoffen und Schadstoffen in die Umwelt, und eine Beschreibung der zu deren Verhütung, Verringerung oder Kompensation vorgesehenen technischen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich Überwachung;

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 4 – Nummer 11 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Einzelheiten zu den Umweltbedingungen, denen beim internen Notfallplan für die Anlage Rechnung getragen wurde;

b) Einzelheiten zu den Umweltbedingungen, die in den internen Notfallplan für die Anlage aufgenommen wurden;

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 4 – Nummer 11 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Einzelheiten der Bestimmungen zu Notfallmaßnahmen, u. a. im Falle eines schweren ökologischen Unfalls, die im Bericht über ernste Gefahren nicht beschrieben sind, sowie

c) Einzelheiten der Bestimmungen zu Notfallmaßnahmen, u. a. im Falle eines schweren Unfalls oder Vorfalls mit Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit, die im Bericht über ernste Gefahren nicht beschrieben sind, sowie

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 5 – Nummer 1 – Buchstabe -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a) es ist eine unabhängige juristische Person;

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 5 – Nummer 1 – Buchstabe -a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-aa) Der unabhängige Dritte darf sich in keinem Interessenkonflikt mit dem Anlagenbetreiber oder der für die Bohrungsarbeiten verantwortlichen Person befinden;

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 5 – Nummer 1 – Buchstabe -a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-ab) Der unabhängige Dritte und die ihn unterstützenden Personen hegen weder wirtschaftliches noch finanzielles Interesse an den vom Betreiber geplanten Aktivitäten.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 5 – Nummer 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) er ist ausreichend unabhängig von einem Managementsystem, das in irgendeiner Weise für einen Aspekt einer Komponente des Systems zur unabhängigen Überprüfung oder Begutachtung der Bohrplanung durch Sachverständige zuständig ist oder war, so dass seine Objektivität bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen des Systems gewährleistet ist.

b) er ist unabhängig von einem Managementsystem, das in irgendeiner Weise für einen Aspekt einer Komponente des Systems zur unabhängigen Überprüfung oder Begutachtung der Bohrplanung durch Sachverständige zuständig ist oder war, so dass seine Objektivität bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen des Systems gewährleistet ist;

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil 6 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Namen und Anschrift des Betreibers der Anlage;

(1) Namen und Anschrift des Betreibers und, sofern davon abweichend, des Eigentümers der Anlage;

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) eine Bewertung der Verfügbarkeit von Notfallausrüstung sowie der Zweckmäßigkeit der Verfahren zum wirksamen Einsatz derselben.

i) eine Bewertung der Verfügbarkeit, Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit von Notfallausrüstung sowie der Zweckmäßigkeit der Verfahren zum wirksamen Einsatz derselben, einschließlich einer Analyse der in Hinblick auf den Notfalleinsatz bei Ölunfällen bestehenden Lücken, soweit relevant.

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3 – Buchstabe i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia) eine Bewertung der Wirksamkeit der Kapazitäten des Betreibers für Notfallmaßnahmen, einschließlich eines Worst-Case-Szenarios für Ableitung und Bergungsmaßnahmen.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Die in diesem Anhang aufgeführten Bestimmungen sind Mindestbestimmungen. Die zuständigen Behörden berücksichtigen Entwicklungen bei bewährten Verfahren und können jederzeit weitere Vorkehrungen der Betreiber erfragen, um sicherzustellen, dass gegebenenfalls entsprechende Änderungen in Sachen Material, Technik oder Ausrüstung berücksichtigt werden können.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Betreiber müssen sicherstellen, dass Gefahrstoffe jederzeit in den zu ihrer sicheren Einschließung bestimmten Rohrleitungen, Behältern/Schiffen und Systemen zurückgehalten werden. Ferner müssen die Betreiber gewährleisten, dass ein einzelner Ausfall einer Rückhaltebarriere nicht zu einem ernsten Gefahrenereignis führen kann.

(4) Die Betreiber müssen sicherstellen, dass chemische Stoffe und andere Gefahrstoffe jederzeit in den zu ihrer sicheren Einschließung bestimmten Rohrleitungen, Behältern/Schiffen und Systemen zurückgehalten werden. Ferner müssen die Betreiber gewährleisten, dass ein einzelner Ausfall einer Rückhaltebarriere nicht zu einem ernsten Gefahrenereignis führen kann, das insbesondere Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit oder das menschliche Leben hat.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Nummer -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Die in diesem Anhang aufgeführten Anforderungen sind Mindestanforderungen. Die zuständigen Behörden berücksichtigen Entwicklungen bei bewährten Verfahren und können jederzeit zusätzliche Anforderungen festlegen, um sicherzustellen, dass gegebenenfalls entsprechende Änderungen in Sachen Material, Technik oder Ausrüstung berücksichtigt werden können.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Teil 1 – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) ein Worst-Case-Szenario für die Ableitung mit genauen Angaben zu dem Volumen, das gegebenenfalls täglich abgeleitet wird, der Abflussrichtung und den davon betroffenen Gebieten, wenn der schlimmste Fall eintritt und Stoffe nach einem Bohrlochausbruch unkontrolliert austreten. Im Zusammenhang mit diesem Szenario muss auch angegeben werden, wie im Fall des Falles regiert wird und welche Möglichkeiten bestehen, um das Worst-Case-Szenario für die Ableitung unter extremen Betriebsbedingungen hinauszuzögern;

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Teil 1 – Nummer 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) eine Beschreibung der verfügbaren Ausrüstung und Ressourcen;

e) eine Beschreibung der verfügbaren Ausrüstung und Ressourcen, einschließlich zur Eindämmung möglicher Verschmutzungen;

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Teil 1 – Nummer 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) Vorliegen vorheriger Beurteilungen von als Dispersionsmittel eingesetzten Chemikalien, die zur Verringerung von Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und weiterer Umweltschäden eingesetzt wurden.

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Teil 1 – Nummer 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) Vorkehrungen in Koordination mit den im Bericht über ernste Gefahren beschriebenen Bergungsvorkehrungen, z. B. gemäß Anhang II, Teil 2 Abschnitt 7 und Teil 3 Abschnitt 7, zur Sicherstellung guter Überlebensaussichten für die Personen, die sich während eines schweren Unfalls auf der Anlage befinden;

g) Vorkehrungen in Koordination mit den im Bericht über ernste Gefahren beschriebenen Bergungsvorkehrungen, z. B. gemäß Anhang II, Teil 2 Abschnitt 7 und Teil 3 Abschnitt 7, zur Minimierung der Umweltschäden und zur Sicherstellung guter Überlebensaussichten für die Personen, die sich während eines schweren Unfalls auf der Anlage befinden;

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Teil 1 – Nummer 1 – Buchstabe i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia) Abschätzung der in Hinblick auf den Notfalleinsatz bei Ölunfällen bestehenden Lücken, anzugeben als prozentualer Zeitanteil, sowie Beschreibung der Betriebseinschränkungen in den betroffenen Anlagen. Diese Lückenanalyse schließt die Berechnung der maximalen betrieblichen Beschränkungen als Reaktion auf eine Reihe von Umwelt- und Sicherheitsfaktoren sowie eine Analyse der Häufigkeit, Dauer und des zeitlichen Ablaufs von Bedingungen, die Abhilfemaßnahmen an einem bestimmten Standort verunmöglichen. Zu den in dieser Abschätzung zu berücksichtigenden Umweltbedingungen zählen:

 

i) Wetter, einschließlich Wind, Sichtverhältnisse, Niederschlag und Temperatur;

 

ii) Seegang, Gezeiten und Strömungen;

 

iii) Vorhandensein von Eis und Trümmern;

 

(iv) Tageslichtverhältnisse; und

 

v) sonstige bekannte Umgebungsbedingungen, die die Wirksamkeit der Notfallausrüstung bzw. die allgemeine Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen beeinflussen könnten;

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Teil 1 – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Betreiber erproben regelmäßig ihre Notfallpläne, um unter Beweis zu stellen, dass Notfallausrüstung und Reaktionsfähigkeiten geeignet sind, um ein hohes Maß an Sicherheit und Effizienz bei den Evakuierungs-, Rückhaltungs- und Kontroll-, Bergungs-, Reinigung- und Entsorgungsmaßnahmen zu gewährleisten.

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Teil 2 – Nummer 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) Vorliegen früherer Umwelt- und Gesundheitsbewertungen aller Chemikalien, die als Dispersionsmittel eingesetzt werden sollen;

VERFAHREN

Titel

Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0688 – C7-0392/2011 – 2011/0309(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

17.11.2011

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

17.11.2011

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

24.5.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Justas Vincas Paleckis

10.1.2012

Prüfung im Ausschuss

10.7.2012

6.9.2012

 

 

Datum der Annahme

19.9.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

55

10

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Martina Anderson, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sergio Berlato, Lajos Bokros, Milan Cabrnoch, Martin Callanan, Nessa Childers, Tadeusz Cymański, Esther de Lange, Bas Eickhout, Edite Estrela, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Matthias Groote, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Dan Jørgensen, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Jo Leinen, Corinne Lepage, Peter Liese, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Antonyia Parvanova, Andres Perello Rodriguez, Mario Pirillo, Pavel Poc, Frédérique Ries, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Kārlis Šadurskis, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Bogusław Sonik, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Salvatore Tatarella, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Glenis Willmott, Marina Yannakoudakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Margrete Auken, Nikos Chrysogelos, José Manuel Fernandes, Gaston Franco, Justas Vincas Paleckis, Michèle Rivasi, Marita Ulvskog, Kathleen Van Brempt, Andrea Zanoni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Andrzej Grzyb, Jacek Włosowicz, Inês Cristina Zuber

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (19.9.2012)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Vorschlag für über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas
(COM(2011)0688 – C7‑0392/2011 – 2011/0309(COD))

Verfasserin der Stellungnahme (*): Eva Lichtenberger

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag für eine Verordnung über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas 2011/0309 (COD) ist eine äußerst wichtige Rechtsetzungsinitiative, mit der die EU die einmalige Chance erhält, problematische Lücken zu schließen und vor allem eine echte EU-weite Sicherheitskultur zu schaffen. Eine Verordnung ist hierfür auf jeden Fall die angemessene Rechtsgrundlage und wird die einheitliche, zügige und direkte Umsetzung entsprechender Vorschriften in ganz Europa sicherstellen. Indem am Markt für gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt und der Spielraum für eine abweichende nationale bzw. regionale Auslegung der Vorschriften verringert wird, kann das mit der Verordnung verfolgte Ziel wirksam umgesetzt werden, wovon letztlich auch die Wirtschaft, die nationalen Behörden und die Bürger der EU profitieren. Eine umfassendere Reform und strengere Vorschriften für riskante Unternehmungen sind aber dennoch unverzichtbar. Was die bevorzugte politische Option betrifft, sollte ein stärker institutionalisierter Ansatz verfolgt werden, damit die europäische Komponente – vorzugsweise in Gestalt der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) – bei der Überwachung von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten eine größere Rolle spielt (Option 3). Die Aufgaben der Agentur sollten in diesem Zusammenhang nicht auf die Intervention im Krisenfall beschränkt sein, sondern Europa sollte die Erfahrungen der EMSA im Bereich der Prävention von Ölkatastrophen (Audits, Erkennung, Inspektionen, Schulungen) und im Zusammenhang mit der Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften nutzen. Grundsätzlich sollte das Europäische Parlament sich als Mitgesetzgeber dafür einsetzen, dass die Belange der Bevölkerung in den Küstengebieten und der Arbeitnehmer sowie Umweltfragen in dem Rechtsakt in einem ausgewogenen Verhältnis zu anderen Aspekten stehen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legt als Ziele die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität fest und begründet die Verpflichtung, alle Unionsmaßnahmen durch ein hohes Schutzniveau zu unterstützen, das auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung beruht, sowie die Verpflichtung zu einer umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen.

(1) Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legt als Ziele die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität fest und begründet die Verpflichtung, alle Unionsmaßnahmen durch ein hohes Schutzniveau zu unterstützen, das auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung beruht, sowie die Verpflichtung zu einer umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen. Im Zusammenhang mit der vollständigen Haftung für Schäden, die durch die dieser Verordnung unterliegenden Aktivitäten verursacht werden, ist das Verursacherprinzip nach Artikel 191 Absatz 2 AEUV zu beachten.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Ziel dieser Verordnung ist es, die Häufigkeit der durch Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten verursachten schweren Unfälle zu verringern und ihre Folgen zu begrenzen, um den Schutz der Meeresumwelt und der Volkswirtschaften in Küstenregionen vor Umweltverschmutzung zu erhöhen, Mindestbedingungen für die sichere Offshore-Prospektion, -Exploration und ‑Förderung von Erdöl und Erdgas festzulegen und mögliche Unterbrechungen der heimischen Energieproduktion in der Union zu verringern und gleichzeitig die Notfalleinsatzmechanismen im Falle eines Unfalls zu verbessern.

(2) Ziel dieser Verordnung ist es, durch Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten verursachte schwere Unfälle zu verhindern, deren Häufigkeit zu verringern und ihre Folgen zu begrenzen, um den Schutz der Meeresumwelt und der Volkswirtschaften in Küstenregionen vor Umweltverschmutzung zu erhöhen, Mindestbedingungen für die sichere Offshore-Prospektion, -Exploration und ‑Förderung von Erdöl und Erdgas festzulegen und mögliche Unterbrechungen der heimischen Energieproduktion in der Union zu verringern und gleichzeitig die Notfalleinsatzmechanismen im Falle eines Unfalls zu verbessern.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Der bestehende fragmentierte Rechtsrahmen für die Sicherheit der Offshore-Aktivitäten in Europa und die derzeit zur Gewährleistung der Sicherheit angewandten Praktiken der Industrie reichen nicht aus, um eine größtmögliche Verringerung der Risiken von Offshore-Unfällen in der gesamten Union und eine rasche und möglichst wirksame Reaktion auf Unfälle in den Gewässern der Union sicherzustellen. Die derzeit geltenden Haftungsregelungen ermöglichen es nicht immer, den Verantwortlichen eindeutig zu bestimmen, und dieser ist möglicherweise nicht in der Lage, alle Kosten zu tragen und die von ihm verursachten Schäden zu beheben, oder haftet nicht dafür.

(8) Der bestehende fragmentierte Rechtsrahmen für die Sicherheit der Offshore-Aktivitäten in Europa und die derzeit zur Gewährleistung der Sicherheit angewandten Praktiken der Industrie reichen nicht aus, um eine größtmögliche Verringerung der Risiken von Offshore-Unfällen in der gesamten Union und eine rasche und möglichst wirksame Reaktion auf Unfälle in den Gewässern der Union sicherzustellen. Im Rahmen der derzeit geltenden Haftungsregelungen sollte dafür gesorgt werden, dass der Verantwortliche vor Betriebsbeginn immer eindeutig zu bestimmen sein sollte und dass dieser – letztlich durch Entschädigungssysteme auf Gegenseitigkeit – in der Lage sein sollte, alle Kosten zu tragen und die von ihm verursachten Schäden zu beheben.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Es sollte klargestellt werden, dass die Inhaber von Genehmigungen für Offshore-Aktivitäten gemäß der Richtlinie 94/22/EG potenziell auch haftbare „Betreiber“ im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden sind und nicht berechtigt sein dürfen, ihre Verantwortung in dieser Hinsicht auf von ihnen beauftragte Dritte zu übertragen.

(10) Es sollte klargestellt werden, dass der Inhaber einer Genehmigung für Offshore-Aktivitäten gemäß der Richtlinie 94/22/EG auch der haftbare „Betreiber“ im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden und nicht berechtigt ist, seine Verantwortung in dieser Hinsicht auf von ihm beauftragte Dritte zu übertragen.

 

In Bezug auf sonstige Haftungsfragen sollte vor Beginn der Offshore-Aktivitäten geklärt und eindeutig festgestellt werden, wer die haftenden Parteien sein sollten.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48) Da keine bestehenden finanziellen Sicherungsinstrumente, einschließlich Vorkehrungen zur Risikobündelung, alle möglichen Folgen von extremen Unfällen abdecken können, sollte die Kommission weitere Analysen und Studien zu angemessenen Maßnahmen, mit denen ein ausreichend solides Haftungssystem für Schäden im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sichergestellt werden kann, und zu den entsprechenden Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit durchführen, einschließlich der Verfügbarkeit geeigneter finanzieller Sicherheitsinstrumente oder anderer Vorkehrungen.

(48) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Betreiber in ihrer Rechtshoheit durch Vorlage entsprechender finanzieller Sicherheiten den Nachweis dafür erbringen, dass sie in der Lage sind, für die Schäden aufzukommen, die durch ihre Tätigkeiten verursacht werden, und sie sollten eine Entscheidung darüber treffen, welche Sicherheitsinstrumente (z. B. Fonds, Bankgarantien, Versicherungen und/oder Risikobündelung) hierfür geeignet sind. Da keine bestehenden finanziellen Sicherungsinstrumente, einschließlich Vorkehrungen zur Risikobündelung, alle möglichen Folgen von extremen Unfällen abdecken können, sollte die Kommission weitere Analysen und Studien zu angemessenen Maßnahmen, mit denen ein solides Haftungssystem für Schäden im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten sichergestellt werden kann, und zu den Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit durchführen, einschließlich der besseren Verfügbarkeit finanzieller Sicherheitsinstrumente und Vorkehrungen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei der Prüfung der technischen und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Einrichtungen, die eine Genehmigung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beantragen, werden insbesondere das Risiko, die Gefahren und sonstige relevante Informationen in Bezug auf das jeweilige Gebiet und das jeweilige Stadium der Explorations- und Förderaktivitäten gebührend berücksichtigt, ebenso wie die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller, einschließlich etwaiger finanzieller Sicherheiten und der Fähigkeit, Haftungsverbindlichkeiten, die aus den in Rede stehenden Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten entstehen können, insbesondere Haftungsverbindlichkeiten für Umweltschäden, zu decken.

2. Bei der Prüfung der technischen und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Einrichtungen, die eine Genehmigung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beantragen, werden insbesondere das Risiko, die Gefahren und sonstige relevante Informationen in Bezug auf das jeweilige Lizenzgebiet und das jeweilige Stadium der Explorations- und Förderaktivitäten gebührend berücksichtigt, ebenso wie die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller, einschließlich etwaiger finanzieller Sicherheiten und der Fähigkeit, alle Haftungsverbindlichkeiten, die aus den in Rede stehenden Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten entstehen können, insbesondere Haftungsverbindlichkeiten für Umweltschäden, zu decken. Auch Unfällen oder Vorfällen, bei denen der Antragsteller nachweislich haftbar war und nachlässig gehandelt hat, einschließlich der Transparenz und der Wirksamkeit der dabei getroffenen Gegenmaßnahmen, ist Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er über hinreichende finanzielle Sicherheiten zur Deckung aller Haftungsverbindlichkeiten verfügt, die aus seinen in Rede stehenden Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten entstehen, insbesondere Haftungsverbindlichkeiten für Umweltschäden. Die finanzielle Sicherheit muss gültig und wirksam sein, bevor mit Bohrungsarbeiten begonnen wird.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Lizenzerteilungsbehörden eine Genehmigung nur unter der Bedingung erteilen, dass der Antragsteller den Nachweis dafür erbracht hat, dass er durch finanzielle Sicherheiten auf der Grundlage von Strukturen, über die die Mitgliedstaaten zu entscheiden haben, entsprechend dafür gesorgt hat oder dafür sorgen wird, dass Haftungsverbindlichkeiten, die aus den Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten entstehen, insbesondere Haftungsverbindlichkeiten für Umweltschäden, gedeckt sind. Die finanzielle Sicherheit muss gültig und wirksam sein, bevor mit Bohrungsarbeiten begonnen wird.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Lizenzerteilungsbehörden gemäß der Richtlinie 94/22/EG berücksichtigen bei der Prüfung der fachlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Einrichtungen, die eine Genehmigung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beantragen, die Risken, Gefahren und sonstigen relevanten Informationen, die den jeweiligen Standort und das jeweilige Stadium der Exploration und Förderung betreffen.

4. Die Lizenzerteilungsbehörden gemäß der Richtlinie 94/22/EG berücksichtigen bei der Prüfung der fachlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Einrichtungen, die eine Genehmigung von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten beantragen, die Risken, Gefahren und sonstigen relevanten Informationen, die den jeweiligen Standort und das jeweilige Stadium der Exploration und Förderung betreffen. Die Lizenzerteilungsbehörden sorgen dafür, dass die finanziellen Sicherheiten zur Deckung von Haftungsverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 2a den betreffenden Risiken, Gefahren und sonstigen relevanten Informationen, die den jeweiligen Standort und das jeweilige Stadium der Exploration und Förderung betreffen, entsprechend ausgelegt sind.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Mitgliedstaaten fördern und erleichtern die Schaffung tragfähiger Produkte der Deckungsvorsorge.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [ein Jahr nach der Annahme dieser Verordnung] einen Bericht über verfügbare Produkte der Deckungsvorsorge und mit Vorschlägen zu Strukturen der finanziellen Absicherung im Sinne des Absatzes 2a vor.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4c. Einrichtungen, die eine Genehmigung von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten beantragen, legen die Informationen zum Nachweis für ihre technische und finanzielle Leistungsfähigkeit und sonstige relevante Informationen in Bezug auf das jeweilige Gebiet und das jeweilige Stadium der Explorations- und Förderaktivitäten vollständig offen und machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4d. Ein besonderes Augenmerk sollte auf ökologisch sensible Meeres- und Küstengebiete gerichtet werden, vor allem auf Ökosysteme, die wie Salzsümpfe oder Seegraswiesen für die Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung eine wichtige Rolle spielen, sowie auf Meeresschutzgebiete, wie die besonderen Schutzgebiete im Sinne der Habitatrichtlinie, die besonderen Schutzgebiete im Sinne der Vogelschutzrichtlinie und die geschützten Meeresgebiete, die von der Gemeinschaft oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkünfte, denen sie als Vertragspartei angehören, vereinbart wurden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Lizenzinhaber haftet gemäß der Richtlinie 2004/35/EG für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, die durch Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten verursacht werden, die vom Lizenzinhaber oder von jeder auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Lizenznehmer an Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten beteiligten Einrichtung durchgeführt werden. Das Akzeptanzverfahren für Aktivitäten gemäß dieser Verordnung berührt nicht die Haftung des Lizenzinhabers.

Der Lizenzinhaber haftet gemäß der Richtlinie 2004/35/EG für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, die durch Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten verursacht werden, die vom Lizenzinhaber oder von jeder auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Lizenznehmer an Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten beteiligten Einrichtung durchgeführt werden. Mit dem Akzeptanzverfahren für Aktivitäten gemäß dieser Verordnung wird sichergestellt, dass die Lizenzinhaber gewährleisten, dass sie entstehende Haftungsverbindlichkeiten decken können.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Lizenzinhaber haftet gemäß der Richtlinie 2004/35/EG für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, die durch Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten verursacht werden, die vom Lizenzinhaber oder von jeder auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Lizenznehmer an Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten beteiligten Einrichtung durchgeführt werden. Das Akzeptanzverfahren für Aktivitäten gemäß dieser Verordnung berührt nicht die Haftung des Lizenzinhabers.

1. Der Lizenzinhaber haftet gemäß der Richtlinie 2004/35/EG für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden – und gilt im Sinne dieser Richtlinie als Betreiber –, die durch Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten verursacht werden, die vom Lizenzinhaber oder von dem auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Lizenznehmer an Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten beteiligten Betreiber durchgeführt werden. Das Akzeptanzverfahren für Aktivitäten gemäß dieser Verordnung berührt nicht die Haftung des Lizenzinhabers.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8a

 

Kontrolle der Offshore-Sicherheit durch die Agentur

 

1. Die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), nachstehend „die Agentur“ genannt, leistet der Kommission und den Mitgliedstaaten technische und wissenschaftliche Hilfe, um dafür zu sorgen, dass die Risiken auf ein Minimum beschränkt sind und die Sicherheitsvorschriften der Union für Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten ordnungsgemäß Anwendung finden.

 

2. Die Agentur überprüft nach dieser Verordnung erteilte Genehmigungen, führt Revisionen bei den zuständigen Behörden durch und überwacht sowohl Inspektionen als auch Vorkehrungen der Mitgliedstaaten für Notfalleinsätze.

 

3. Darüber hinaus ist es Aufgabe der Agentur,

 

i) die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Ermittlung und Überwachung des Umfangs und der ökologischen Folgen einer Ölkatastrophe sowie der von entsprechenden Anlagen oder in ihrer Nähe verkehrenden Schiffen ausgehenden Sicherheitsrisiken zu unterstützen;

 

ii) die Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung der Notfalleinsatzpläne und bei deren Ausführung im Falle eines schweren Unfalls zu unterstützen, vor allem, wenn der Unfall grenzüberschreitende Auswirkungen hat, auch im Fall von grenzüberschreitenden Folgen für Gebiete außerhalb der EU-Gewässer;

 

iii) die Mitgliedstaaten bei der Umweltsanierung und –reinigung zu unterstützen und grenzüberschreitende Notfalleinsätze nach schweren Unfällen zu koordinieren – auch in Fällen mit grenzübergreifenden Auswirkungen, die sich außerhalb der EU-Gewässer ereignen;

 

iv) die Mitgliedstaaten bei Untersuchungen zu Unfällen an Offshore-Anlagen zur Erdöl- und Erdgasgewinnung, auch bei der Auswahl geeigneter Abhilfemaßnahmen, zu unterstützen.

 

Die Agentur setzt sich weltweit in den betreffenden regionalen und internationalen Foren für die Anwendung hoher Sicherheitsnormen und den Einsatz bewährter Verfahren bei Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten ein.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für eine Förderanlage vorzusehende Gefahrenbericht enthält die in Anhang II Teile 2 und 5 angegebenen Details.

1. Der für eine Förderanlage vorzusehende Gefahrenbericht enthält die in Anhang II Teile 2 und 5 angegebenen Details sowie den Nachweis dafür, dass den Ansichten von Arbeitnehmervertretern und Umweltgruppen Rechnung getragen wurde.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für eine Nichtförderanlage vorzusehende Gefahrenbericht enthält die in Anhang II Teile 3 und 5 angegebenen Details.

1. Der für eine Nichtförderanlage vorzusehende Gefahrenbericht enthält die in Anhang II Teile 3 und 5 angegebenen Details sowie den Nachweis dafür, dass den Ansichten von Arbeitnehmervertretern und Umweltgruppen Rechnung getragen wurde.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Kommission, das Forum der Offshore-Aufsichtsbehörden der EU und die betreffenden zuständigen Behörden arbeiten mit anderen internationalen Gremien und Betreibern aus der EU zusammen, um weltweit die Anwendung höchstmöglicher Sicherheits- und Umweltnormen voranzutreiben.

Begründung

In Bezug auf die Durchsetzung einer Vorschrift für Unternehmen aus der EU, sich bei ihrer Tätigkeit weltweit nach EU-Normen zu richten, bestehen erhebliche Schwierigkeiten, vor allem, weil die Betreiber sich nach der Gesetzgebung/Rechtshoheit des Landes, in dem sie tätig sind, richten müssen. Die Betreiber müssen neben der Einhaltung der vor Ort geltenden Rechtsvorschriften jedoch auch sicherstellen, dass sie bei all ihren Tätigkeiten anerkannte bewährte Verfahren einsetzen. Es ist Aufgabe der Kommission und des Forums der Offshore-Aufsichtsbehörden der EU, dies sorgfältig zu überwachen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Der Betreiber erprobt regelmäßig die Wirksamkeit der internen Notfalleinsatzpläne.

5. Der Betreiber macht die internen Notfalleinsatzpläne sowie die Ergebnisse der Erprobung der Einsatzkapazitäten auf ihre Wirksamkeit öffentlich zugänglich.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Externe Notfalleinsatzpläne werden gemäß den Bestimmungen der Anhänge I und V erstellt und, soweit angebracht, der Kommission und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

3. Externe Notfalleinsatzpläne werden gemäß den Bestimmungen der Anhänge I und V erstellt und, soweit angebracht sowie unter gebührender Berücksichtigung des Datenschutzes, der Kommission und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße der Industrie gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße der Industrie gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit diese Sanktionen auf EU-Ebene durchgesetzt werden, um eine Verzerrung der Sanktionen und dadurch bedingte Abweichungen in den Regionen zu vermeiden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„5a. „Meeresgewässer“ alle Gewässer, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/56/EG fallen;“

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 37a

 

Änderung der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

 

1. In Artikel 3 wird folgende Nummer angefügt:

 

„ia) ein schwerer Ölverschmutzungsunfall.“;

 

2. In Anhang A wird ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut angefügt:

 

„– Verordnung EG Nr. XX/XX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas“

VERFAHREN

Titel

Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0688 – C7-0392/2011 – 2011/0309(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

17.11.2011

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

17.11.2011

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

24.5.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Eva Lichtenberger

19.12.2011

Prüfung im Ausschuss

31.5.2012

10.7.2012

 

 

Datum der Annahme

18.9.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Piotr Borys, Eva Lichtenberger, Angelika Niebler, Dagmar Roth-Behrendt, József Szájer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jacek Włosowicz

VERFAHREN

Titel

Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0688 – C7-0392/2011 – 2011/0309(COD)

Datum der Konsultation des EP

27.10.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

17.11.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

17.11.2011

EMPL

17.11.2011

ENVI

17.11.2011

JURI

17.11.2011

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

BUDG

18.1.2012

EMPL

15.12.2011

 

 

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

24.5.2012

JURI

24.5.2012

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Ivo Belet

24.1.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

30.5.2012

11.7.2012

24.9.2012

 

Datum der Annahme

19.3.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

43

6

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Amelia Andersdotter, Jean-Pierre Audy, Ivo Belet, Bendt Bendtsen, Jan Březina, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Jürgen Creutzmann, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Vicky Ford, Adam Gierek, Norbert Glante, Robert Goebbels, Fiona Hall, Jacky Hénin, Kent Johansson, Romana Jordan, Krišjānis Kariņš, Lena Kolarska-Bobińska, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Judith A. Merkies, Angelika Niebler, Jaroslav Paška, Aldo Patriciello, Vittorio Prodi, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Michèle Rivasi, Salvador Sedó i Alabart, Francisco Sosa Wagner, Konrad Szymański, Ioannis A. Tsoukalas, Claude Turmes, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Ioan Enciu, Françoise Grossetête, Jolanta Emilia Hibner, Yannick Jadot, Holger Krahmer, Bernd Lange, Werner Langen, Vladko Todorov Panayotov, Mario Pirillo, Vladimír Remek

Datum der Einreichung

25.3.2013