BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates vom 24. März 1997 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Birma/Myanmar

21.3.2013 - (COM(2012)0524 – C7‑0297/2012 – 2012/0251(COD)) - ***I

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: David Martin


Verfahren : 2012/0251(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0122/2013
Eingereichte Texte :
A7-0122/2013
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates vom 24. März 1997 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Birma/Myanmar

(COM(2012)0524 – C7‑0297/2012 – 2012/0251(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0524),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0297/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0122/2013),

1.  legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest, indem es den Vorschlag der Kommission übernimmt;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Seit 1971 gewährt die EU Entwicklungsländern nicht gegenseitige Handelspräferenzen, mit denen sichergestellt wird, dass Exporteure aus diesen Ländern für einen Teil oder alle ihre Verkäufe an die EU niedrigere Zölle zahlen. Das gibt ihnen entscheidenden Zugang zu EU-Märkten, was zum Wachstum ihrer Volkswirtschaften beiträgt. Dieses System wird als „Allgemeines Präferenzsystem“ bezeichnet.

Die APS-Verordnung, die sämtliche Bestimmungen für die Anwendung des Systems enthält, die Verordnung (EG) Nr. 732/2008[1] des Rates vom 22. Juli 2008, besagt, dass die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der einschlägigen Aufsichtsgremien bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze, die in fünfzehn der siebenundzwanzig im Anhang der Verordnung aufgeführten internationalen Übereinkommen niedergelegt sind, vorübergehend zurückgenommen werden können. Diese Übereinkommen umfassen auch grundsätzliche Arbeitnehmerrechte wie das IAO-Übereinkommen Nr. 29 über Zwangsarbeit.

Die Birma/Myanmar gewährten APS-Zollpräferenzen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 552/97[2] des Rates im Jahre 1997 vorübergehend zurückgenommen, da Zwangsarbeit systematisch vorkam und allgemein verbreitet war, wie von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) in einem Sonderverfahren ihres Untersuchungsausschusses bestätigt wurde. Die oben genannte Verordnung Nr. 552/97 besagt jedoch auch, dass die vorübergehende Rückname beendet wird, wenn in einem Bericht der Kommission aufgezeigt wird, dass die Praktiken, die zu der Rücknahme geführt haben, nicht mehr vorkommen.

Seit 2011 hat sich Birma/Myanmar, auch im Bereich der Zwangsarbeit, ernsthaft um Offenheit und Reform bemüht, beispielsweise durch folgende Maßnahmen:

– Widerrufung unangemessener Gesetze und deren Ablösung durch neue Gesetze, die den IAO-Konventionen entsprechen;

– Ausgabe von Befehlen an das Militär gegen den Einsatz von Zwangsarbeit;

– verbesserte Durchsetzung der Gesetze (einschließlich der Bestrafung von Tätern);

– Unterzeichnung einer Absichtserklärung mit der IAO in Bezug auf die Beseitigung von Zwangsarbeit;

– Vormerkung von Mitteln für Sensibilisierung und öffentliche Arbeiten;

– Aktionsplan mit der IAO, um eine vollständige Umsetzung der IAO-Empfehlungen sicherzustellen.

Vor diesem Hintergrund hob die Internationale Arbeitskonferenz (IAK) am 13. Juni 2012 Beschränkungen auf, durch die die Regierung von Birma/Myanmar von technischer Zusammenarbeit und Hilfe seitens der IAO ausgeschlossen wurde, und setzte für ein Jahr die Forderung der IAO aus, wonach deren Mitglieder durch eine Überprüfung der Beziehungen zu Birma/Myanmar sicherstellen sollten, dass im Rahmen dieser Beziehungen nicht auf Zwangsarbeit zurückgegriffen wird.

In ihrem Bericht COM(2012)525 kommt die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Verstöße nicht mehr als „schwerwiegend und systematisch“ angesehen werden können und dass die Zollpräferenzen gemäß der derzeitigen APS-Verordnung daher erneut gewährt werden sollten. Praktisch schlägt sie vor, die Verordnung des Rates (EG) Nr. 552/97 zum 13. Juni 2012, dem Tag der Annahme der IAK-Resolution, aufzuheben.

Birma/Myanmar als eines der am wenigsten entwickelten Länder hätte somit zoll- und quotenfreien Marktzugang für alle Produkte ausgenommen Waffen und Munition („Alles außer Waffen“). Der Vorschlag bezieht sich nur auf die Präferenzen für 2012 und 2013. Ab dem 1. Januar 2014 werden Präferenzen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährt, die in einem getrennten Verfahren geändert werden muss.

Der Berichterstatter schließt sich der Analyse der Kommission an und ist der Ansicht, dass die rechtlichen Anforderungen für eine erneute Erteilung der Präferenzen erfüllt sind. Auch wenn es große Fortschritte gegeben hat, wurde Zwangsarbeit jedoch in Birma noch nicht vollständig abgeschafft. Wie glaubwürdigen Berichten zu entnehmen ist, ist unbezahlte Zwangsarbeit, hauptsächlich auf Betreiben des Militärs hin, in mehreren Staaten noch weit verbreitet. Auch wenn gerichtlich dagegen vorgegangen wird, werden Strafen für die Auferlegung von Zwangs- oder Pflichtarbeit gegen militärische oder zivile Täter noch nicht konsequent vollstreckt.

Die Kommission sollte die Entwicklungen in Birma/Myanmar im Hinblick auf Zwangsarbeit daher weiterhin überwachen und gemäß den geltenden Verfahren, nötigenfalls auch mit erneuten Rücknahmeverfahren, darauf reagieren.

Der Fortschritt in Birma bleibt unbeständig. Es ist wichtig, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen zu einem nachhaltigen Frieden und einer positiven Entwicklung beitragen werden. Die weitere Handels- und Investitionstätigkeit europäischer Unternehmen in Birma/Myanmar sollte daher die höchsten Standards an Integrität und sozialer Verantwortung der Unternehmen fördern, wobei Transparenz von entscheidender Bedeutung ist. Es sind Maßnahmen zur Gewährleistung von Rechenschaftspflicht und Transparenz auf europäischer Ebene erforderlich, um Verletzungen der Menschenrechte zu verhindern, aber auch als Weg, den langfristigen Wert von Investitionen zu schützen. Das liegt allerdings teilweise außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Aufhebungsverordnung. Der Berichterstatter schlägt daher vor, die Verordnung nicht zu ändern, sondern in einem getrennten Verfahren auf diese Probleme einzugehen.

  • [1]               Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97 und (EG) Nr. 1933/2006 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1100/2006 und (EG) Nr. 964/2007 der Kommission (ABl. L 211 vom 6.8.2008, S. 1).
  • [2]               ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 8.

VERFAHREN

Titel

Wiedereinführung der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Birma/Myanmar

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0524 – C7-0297/2012 – 2012/0251(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

17.9.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

22.10.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

22.10.2012

DEVE

22.10.2012

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

AFET

27.11.2012

DEVE

8.10.2012

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

David Martin

6.11.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

17.12.2012

20.2.2013

 

 

Datum der Annahme

21.3.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, Maria Badia i Cutchet, Nora Berra, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, María Auxiliadora Correa Zamora, Marielle de Sarnez, Yannick Jadot, Metin Kazak, Franziska Keller, Bernd Lange, David Martin, Vital Moreira, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Franck Proust, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Henri Weber, Iuliu Winkler, Jan Zahradil, Paweł Zalewski, Dan Dumitru Zamfirescu

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Josefa Andrés Barea, Silvana Koch-Mehrin, Elisabeth Köstinger, Katarína Neveďalová, Marietje Schaake

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Petri Sarvamaa, Patrice Tirolien

Datum der Einreichung

25.3.2013