EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates hinsichtlich der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben

25.3.2013 - (15519/1/2012 – C7-0006/2013 – 2011/0260(COD)) - ***II

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: David Martin


Verfahren : 2011/0260(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0123/2013
Eingereichte Texte :
A7-0123/2013
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates hinsichtlich der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben

(15519/1/2012 – C7-0006/2013 – 2011/0260(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (15519/1/2012 – C7-0006/2013),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0598),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel für die zweite Lesung (A7-0123/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[2]*

am Standpunkt des Rates in erster Lesung

VERORDNUNG (EU) Nr. …/…DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom …

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates hinsichtlich der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)         Die Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen („Abkommen“)

zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 16. Dezember 2007 abgeschlossen;

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits wurden am 17. Dezember 2007 abgeschlossen (Republik Kamerun);

zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 13. Dezember 2007 abgeschlossen;

zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 7. Dezember 2007 abgeschlossen;

zwischen den Staaten des östlichen und südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 28. November 2007 (Republik Seychellen und Republik Simbabwe), am 4. Dezember 2007 (Republik Mauritius), am 11. Dezember 2007 (Union der Komoren und Republik Madagaskar) und am 30. September 2008 (Republik Sambia) abgeschlossen;

zwischen den SADC-WPA-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 23. November 2007 (Republik Botsuana, Königreich Lesotho, Königreich Swasiland und Republik Mosambik) und am 3. Dezember 2007 (Republik Namibia) abgeschlossen;

zwischen den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wurden am 27. November 2007 abgeschlossen;

zwischen den Pazifik-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits wurden am 23. November 2007 abgeschlossen.

(2)         Der Abschluss der Verhandlungen über die Abkommen mit Antigua und Barbuda, dem Commonwealth der Bahamas, Barbados, Belize, der Republik Botsuana, der Republik Burundi, der Republik Côte d'Ivoire, dem Commonwealth Dominica, der Dominikanischen Republik, der Republik Fidschi, der Republik Ghana, Grenada, der Kooperativen Republik Guyana, der Republik Haiti, Jamaika, der Republik Kamerun, der Republik Kenia, der Union der Komoren, dem Königreich Lesotho, der Republik Madagaskar, der Republik Mauritius, der Republik Mosambik, der Republik Namibia, dem Unabhängigen Staat Papua-Neuguinea, der Republik Ruanda, der Republik Sambia, der Republik Seychellen, der Republik Simbabwe, der Föderation St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago sowie der Republik Uganda erlaubte die Aufnahme dieser Länder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören[4].

(3)         Die Republik Botsuana, die Republik Burundi, die Republik Côte d'Ivoire, die Republik Fidschi, die Republik Ghana, die Republik Haiti, die Republik Kamerun, die Republik Kenia, die Union der Komoren, das Königreich Lesotho, die Republik Mosambik, die Republik Namibia, die Republik Ruanda, die Republik Sambia, das Königreich Swasiland, die Vereinigte Republik Tansania und die Republik Uganda haben die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen nicht ergriffen.

(4)         Daher sollte gemäß Artikel 2 Absatz 3, insbesondere Buchstabe b, der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 durch die Streichung dieser Länder aus jenem Anhang geändert werden.

(5)         Um sicherzustellen, dass diese Länder schnell wieder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgenommen werden können, sobald sie die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergriffen haben, sollte die Kommission bis zu deren Inkrafttreten ermächtigt werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, mit denen die aufgrund der vorliegenden Verordnung aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 gestrichenen Länder darin wieder aufgenommen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen – auch auf der Ebene von Sachverständigen – durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 wird wie folgt geändert:

(1)         Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 2a

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 2b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I dieser Verordnung im Sinne der Wiederaufnahme jener zur Gruppe der AKP-Staaten gehörenden Regionen oder Staaten zu ändern, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...*+ aus diesem Anhang gestrichen wurden und die seit ihrer Streichung aus diesem Anhang die erforderlichen Schritte zur Ratifizierung ihrer jeweiligen Abkommen ergriffen haben.

Artikel 2bAusübung übertragener Befugnisse

1.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

2.     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem[5]++* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat erhebt spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Einwände gegen die Verlängerung.

3.     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit der bereits in Kraft befindlichen delegierten Rechtsakte bleibt davon unberührt.

4.     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Die Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

________________

*       ABl. L ..."

(2)         Anhang I erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments                            Im Namen des Rates

Der Präsident                                                                       Der Präsident

ANHANG

„ANHANG I

Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 abgeschlossen haben:

ANTIGUA UND BARBUDA

DAS COMMONWEALTH DER BAHAMAS

BARBADOS

BELIZE

DAS COMMONWEALTH DOMINICA

DIE DOMINIKANISCHE REPUBLIK

GRENADA

DIE KOOPERATIVE REPUBLIK GUYANA

JAMAIKA

DIE REPUBLIK MADAGASKAR

DIE REPUBLIK MAURITIUS

DER UNABHÄNGIGE STAAT PAPUA-NEUGUINEA

FÖDERATION ST. KITTS UND NEVIS

ST. LUCIA

ST. VINCENT UND DIE GRENADINEN

DIE REPUBLIK SEYCHELLEN

DIE REPUBLIK SURINAME

DIE REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO

DIE REPUBLIK SIMBABWE“

  • [1]  Angenommene Texte vom 13.9.2012, P7_TA(2012)0342.
  • [2] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [3]  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … .
  • [4]               ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.
  • [5] ++            OJ. Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.

VERFAHREN

Titel

Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates im Sinne der Streichung einiger Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

15519/1/2012 – C7-0006/2013 – 2011/0260(COD)

Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer

13.9.2012                     T7-0342/2012

Vorschlag der Kommission

COM(2011)0598 - C7-0305/2011

Datum der Bekanntgabe im Plenum des Eingangs des Standpunkts des Rates in erster Lesung

17.1.2013

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

17.1.2013

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

David Martin

11.10.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

23.1.2013

 

 

 

Datum der Annahme

21.3.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

4

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, Maria Badia i Cutchet, Nora Berra, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, María Auxiliadora Correa Zamora, Marielle de Sarnez, Yannick Jadot, Metin Kazak, Franziska Keller, Bernd Lange, David Martin, Vital Moreira, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Franck Proust, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Henri Weber, Iuliu Winkler, Jan Zahradil, Paweł Zalewski, Dan Dumitru Zamfirescu

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Josefa Andrés Barea, Silvana Koch-Mehrin, Elisabeth Köstinger, Katarína Neveďalová, Marietje Schaake

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Petri Sarvamaa, Patrice Tirolien

Datum der Einreichung

25.3.2013