BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

26.3.2013 - (COM(2011)0276 – C7‑0128/2011 – 2011/0130(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
Berichterstatter: Antonio López-Istúriz White, Antonyia Parvanova
(Gemeinsame Ausschusssitzungen – Artikel 51 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2011/0130(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0126/2013
Eingereichte Texte :
A7-0126/2013
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

(COM(2011)0276 – C7‑0128/2011 – 2011/0130(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0276),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, e und f des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0128/2011),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 16. Februar 2012[1],

–  gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis der gemeinsamen Beratungen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 51 der Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7‑0126/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[2]*

zum Vorschlag der Kommission

---------------------------------------------------------

VERORDNUNG (EU) Nr. …/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom …

über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, e und f,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[3]1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist und der Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, erleichtert wird. Zum schrittweisen Aufbau dieses Raums muss die Union ▌die im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug erforderlichen Maßnahmen erlassen, vor allem solche, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.

(2)   ▌In Artikel 81 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist vorgesehen, dass die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Union auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht.

(3)  In einem gemeinsamen Rechtsraum ohne Binnengrenzen ist es unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, die eine rasche und unbürokratische Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung von in einem Mitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat sicherstellen, damit gewährleistet ist, dass der einer natürlichen Person in einem Mitgliedstaat gewährte Schutz in jedem anderen Mitgliedstaat, in den die betreffende Person reist oder umzieht, aufrechterhalten und fortgesetzt wird.

Es sollte sichergestellt werden, dass die legitime Wahrnehmung des Rechts der Unionsbürger, sich gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und gemäß Artikel 21 AEUV im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, für die Unionsbürger nicht zum Verlust des ihnen gewährten Schutzes führt.

(3a)  Das gegenseitige Vertrauen in die Rechtspflege der Union sowie das Ziel, eine zügigere und kostengünstigere grenzüberschreitende Anwendung von Schutzmaßnahmen innerhalb der Europäischen Union zu erreichen, rechtfertigen den Grundsatz, dass solche in einem Mitgliedstaat angeordneten Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es hierzu besonderer Verfahren bedarf. Eine in einem Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme sollte daher so behandelt werden, als wäre sie in dem ersuchten Mitgliedstaat angeordnet worden.

(4)  Um das Ziel des freien Verkehrs von Schutzmaßnahmen zu erreichen, ist es erforderlich und angemessen, dass die Vorschriften über ▌die Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung von Schutzmaßnahmen im Wege eines Unionsrechtsakts festgelegt werden, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist.

(4a)  Diese Verordnung sollte für Schutzmaßnahmen gelten, die angeordnet werden, um eine Person zu schützen, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass das Leben dieser Person, ihre körperliche oder psychische Unversehrtheit, ihre persönliche Freiheit, ihre Sicherheit oder ihre sexuelle Integrität in Gefahr ist, beispielsweise zur Verhütung jeder Form von geschlechtsspezifischer Gewalt und Gewalt in engen Beziehungen wie körperliche Gewalt, Belästigung, sexuelle Übergriffe, Stalking, Einschüchterung oder andere Formen der indirekten Nötigung. Es ist hervorzuheben, dass diese Verordnung für alle Opfer gilt, und zwar unabhängig davon, ob sie Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt sind oder nicht.

(4b)   Mit der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten[4]2 wird sichergestellt, dass Opfer angemessene Informationen und angemessene Unterstützung erhalten.

(4c)  Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten die Richtlinie 2012/29/EU ergänzen. Die Tatsache, dass eine Person Gegenstand einer in Zivilsachen angeordneten Schutzmaßnahme ist, schließt nicht zwingend aus, dass diese Person als „Opfer“ im Sinne der genannten Richtlinie bezeichnet wird.

(5)  Der Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt unter die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen im Sinne von Artikel 81 AEUV. Die vorliegende Verordnung sollte für Schutzmaßnahmen gelten, die in Zivilsachen angeordnet werden, und erstreckt sich somit nicht auf Schutzmaßnahmen in Strafsachen, die von der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung erfasst werden sollten.

(5a)  Der Begriff Zivilsachen sollte im Einklang mit den Grundsätzen des Unionsrechts autonom ausgelegt werden. Zur Beurteilung des zivilrechtlichen Charakters einer Schutzmaßnahme sollte nicht entscheidend sein, ob eine zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Behörde die Schutzmaßnahme anordnet.

(6)  Diese Verordnung sollte die Funktionsweise der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ▌über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel-IIa-Verordnung) nicht beeinträchtigen. Entscheidungen, die gemäß der Brüssel-IIa-Verordnung ergehen, sollten weiterhin gemäß jener Verordnung anerkannt und vollstreckt werden.

(6a)  Diese Verordnung trägt den unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten Rechnung und berührt nicht die nationalen Systeme für die Anordnung von Schutzmaßnahmen. Diese Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten weder dazu, ihre nationalen Rechtsvorschriften dahin gehend zu ändern, dass sie Schutzmaßnahmen in Zivilsachen anordnen, noch dazu, für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung Schutzmaßnahmen in Zivilsachen einzuführen.

(6b)  Um den unterschiedlichen Arten von Behörden, die in den Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen in Zivilsachen anordnen, Rechnung zu tragen, sollte diese Verordnung – anders als in anderen Bereichen der justiziellen Zusammenarbeit – für Entscheidungen sowohl der Gerichte als auch der Verwaltungsbehörden gelten, sofern Letztere Garantien insbesondere hinsichtlich ihrer Unparteilichkeit und des Rechts der Parteien auf gerichtliche Nachprüfung bieten. In keinem Fall sollten die Polizeibehörden als Ausstellungsbehörden im Sinne dieser Verordnung gelten.

(6c)  Gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sollten Schutzmaßnahmen, die in einem Mitgliedstaat in Zivilsachen angeordnet werden, in einem anderen Mitgliedstaat als zivilrechtliche Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung anerkannt werden.

(6d)  Gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sollte die Anerkennung die Gültigkeitsdauer der Schutzmaßnahme widerspiegeln.

In Anbetracht der Vielfalt der Schutzmaßnahmen, die gemäß den Gesetzen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Dauer der Schutzmaßnahmen verfügbar sind, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Verordnung in der Regel in dringenden Fällen angewandt werden sollte, sollte die Wirkung der Anerkennung im Rahmen dieser Verordnung jedoch ausnahmsweise auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ab der Ausstellung der Bescheinigung beschränkt sein, unabhängig davon, ob die Schutzmaßnahme selbst (sei sie nun vorläufig, befristet oder unbefristet) eine längere Gültigkeitsdauer hat.

(6e)  In Fällen, in denen die Gültigkeitsdauer der Schutzmaßnahme über die in dieser Verordnung für die Wirkung der Anerkennung festgelegten zwölf Monate hinausgeht, sollte diese zeitliche Beschränkung nicht das Recht der gefährdeten Person berühren, die Maßnahme gemäß einem anderen geltenden Rechtsakt der EU geltend zu machen oder eine nationale Schutzmaßnahme im ersuchten Mitgliedstaat zu beantragen.

(6f)  Diese Befristung der Wirkung der Anerkennung hat wegen des besonderen Gegenstands dieser Verordnung Ausnahmecharakter und sollte nicht als Präzedenzfall für andere Rechtsakte in Zivil- und Handelssachen herangezogen werden.

(6g)  Diese Verordnung behandelt ausschließlich die Anerkennung der im Rahmen einer Schutzmaßnahme auferlegten Verpflichtung. Sie regelt nicht die Verfahren zur Durchführung oder Vollstreckung der Maßnahme und behandelt auch keine potenziellen Sanktionen, die verhängt werden könnten, wenn im ersuchten Mitgliedstaat gegen die im Rahmen der Schutzmaßnahme angeordnete Verpflichtung verstoßen wird. Die tatsächliche Vollstreckung sowie etwaige Sanktionen richten sich nach dem Recht dieses Mitgliedstaats. Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und insbesondere dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung müssen die Mitgliedstaaten jedoch dafür Sorge tragen, dass gemäß dieser Verordnung anerkannte Schutzmaßnahmen im ersuchten Mitgliedstaat wirksam werden können.

(6h)  Die durch diese Verordnung erfassten Schutzmaßnahmen sollten einer Person Schutz an ihrem Wohnort, ihrem Arbeitsort oder an jedem anderen Ort bieten, den sie regelmäßig aufsucht, wie z.B. dem Wohnort enger Verwandter oder der von ihrem Kind besuchten Schule oder Bildungseinrichtung.

  Unabhängig davon, ob dieser Ort oder die Ausdehnung der Fläche, der/die durch die Schutzmaßnahme erfasst wird, in der Schutzmaßnahme durch eine oder mehrere konkrete Anschriften oder einen bestimmten räumlichen Bereich, den die gefährdende Person nicht betreten darf, (oder eine Kombination aus diesen beiden Kriterien) beschrieben ist, bezieht sich die Anerkennung der mit der Schutzmaßnahme angeordneten Verpflichtung oder Regelung auf den Zweck, den dieser Ort für die gefährdete Person hat, und nicht auf die konkrete Anschrift.

(6i)  Daher, und sofern der Charakter und die wesentlichen Elemente der Schutzmaßnahme beibehalten werden, sollte die zuständige Behörde im ersuchten Mitgliedstaat befugt sein, die faktischen Elemente der Schutzmaßnahme anzupassen, wenn diese Anpassung erforderlich ist, damit die Anerkennung der Schutzmaßnahme im ersuchten Mitgliedstaat praktisch wirksam wird. Zu den faktischen Elementen gehören die Anschrift oder der generelle Ort oder der Mindestabstand, den die gefährdende Person zur gefährdeten Person, zur Anschrift oder zum generellen Ort halten muss. Die Art und der zivilrechtliche Charakter der Schutzmaßnahme dürfen durch eine solche Anpassung jedoch nicht berührt werden.

(6j)  Um die Anpassung einer Schutzmaßnahme zu erleichtern, sollte erforderlichenfalls in der Bescheinigung angegeben werden, ob die in der Schutzmaßnahme angegebene Anschrift den Wohnort, den Arbeitsort oder einen Ort, den die gefährdete Person regelmäßig aufsucht, darstellt. Außerdem sollte in der Bescheinigung gegebenenfalls der räumliche Bereich (ungefährer Radius rund um die konkrete Anschrift) angegeben werden, der für das der gefährdenden Person im Rahmen der Schutzmaßnahme auferlegte Verbot gilt.

(12)  Um den freien Verkehr von Schutzmaßnahmen in der Europäischen Union zu erleichtern, sollten mit dieser Verordnung ein einheitliches Muster für eine entsprechende Bescheinigung festgelegt und ein mehrsprachiges Standardformular für diesen Zweck bereitgestellt werden.

Die Ausstellungsbehörde sollte die Bescheinigung auf Antrag der gefährdeten Person ausstellen, und sie sollte dieser Person – auf deren Antrag hin – auch dabei behilflich sein, Informationen über die Behörden zu erhalten, bei denen im ersuchten Mitgliedstaat die Schutzmaßnahme geltend gemacht oder die Vollstreckung der Schutzmaßnahme beantragt werden kann.

(12a)  Das mehrsprachige Standardformular der Bescheinigung sollte so wenig Freitextfelder wie möglich enthalten, so dass die Übersetzung oder Transkription in den meisten Fällen durch Verwendung des Standardformulars in der jeweiligen/geforderten Sprache kostenfrei für die gefährdete Person erfolgen könnte. Kosten für eine Übersetzung, die über den Text des mehrsprachigen Standardformulars hinaus erforderlich ist, sollten nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats zugewiesen werden.

(12b)   Enthält eine Bescheinigung freien Text, sollte die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats darüber entscheiden, ob eine Übersetzung oder Transkription erforderlich ist. Dies hindert die gefährdete Person oder die Ausstellungsbehörde im Ursprungsmitgliedstaat nicht daran, aus eigener Initiative für eine Übersetzung oder Transkription zu sorgen.

(12c)  Wenn eine Schutzmaßnahme bei Nichteinlassung auf das Verfahren oder im Rahmen eines Verfahrens angeordnet wurde, in dem die vorherige Unterrichtung der gefährdenden Person nicht vorgesehen ist (Ex-parte-Verfahren), kann die Bescheinigung nur dann ausgestellt werden, wenn diese Person die Gelegenheit hatte, Vorkehrungen für ihre Verteidigung gegen die Schutzmaßnahme zu treffen, damit sichergestellt ist, dass die Verteidigungsrechte der gefährdenden Person gewahrt werden.

Zur Verhinderung einer Umgehung und in Anbetracht der regelmäßigen Dringlichkeit der Fälle, in denen Schutzmaßnahmen notwendig sind, ist es jedoch nicht erforderlich, dass die Frist für die Geltendmachung dieser Verteidigungsrechte abgelaufen ist, bevor eine Bescheinigung ausgestellt werden kann. Die Bescheinigung sollte ausgestellt werden, sobald die Schutzmaßnahme im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar ist.

(12d)  Da in Bezug auf die Verfahren Einfachheit und Schnelligkeit angestrebt werden, sieht diese Verordnung die Anwendung einfacher und zügiger Methoden vor, um der gefährdenden Person die Verfahrensschritte zur Kenntnis zu bringen. Diese spezifischen Methoden der Unterrichtung sollten jedoch aufgrund des besonderen Charakters des Gegenstands dieser Verordnung nur für deren Zwecke gelten; sie sollten demnach nicht als Präzedenzfall für andere Instrumente in Zivil- und Handelssachen gelten, und sie sollten die Verpflichtungen eines Mitgliedstaats betreffend die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivilsachen im Ausland, die sich aus einem bilateralen oder multilateralen Übereinkommen zwischen diesem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ergeben, nicht berühren.

(12e)   Bei der Zustellung der Bescheinigung an die gefährdende Person und auch bei einer Anpassung der faktischen Elemente einer Schutzmaßnahme im ersuchten Mitgliedstaat sollte das Interesse der gefährdeten Person an einer Geheimhaltung ihres Aufenthaltsorts und anderer Kontaktdaten gebührend berücksichtigt werden. Solche Angaben sollten der gefährdenden Person nicht mitgeteilt werden, es sei denn, sie sind für die Einhaltung oder die Vollstreckung der Maßnahme erforderlich.

(13)  Gegen die Bescheinigung sollte kein Rechtsbehelf eingelegt werden können. ▌

(13a)  Die Bescheinigung sollte berichtigt werden, wenn sie aufgrund offensichtlicher Fehler oder Ungenauigkeiten – wie Tippfehler, Fehler bei der Transkription oder der Abschrift – die Schutzmaßnahme nicht korrekt wiedergibt, oder zurückgenommen werden, wenn sie eindeutig zu Unrecht erteilt wurde, beispielsweise wenn sie für eine Maßnahme verwendet wurde, die nicht unter diese Verordnung fällt, oder wenn sie entgegen den in Artikel 5a festgelegten Kriterien ausgestellt wurde.

(13b)  Wird die Schutzmaßnahme im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt oder zurückgenommen oder wird die Bescheinigung dort zurückgenommen, so sollte auch die zuständige Stelle im ersuchten Mitgliedstaat auf Antrag einer der Parteien die Wirkung der Anerkennung und gegebenenfalls die Vollstreckung der Schutzmaßnahme aussetzen oder zurücknehmen.

(13c)  Im Interesse einer geordneten Rechtspflege muss vermieden werden, dass in zwei Mitgliedstaaten Entscheidungen ergehen, die miteinander unvereinbar sind. Deshalb sollte diese Verordnung im Falle der Unvereinbarkeit mit einer im ersuchten Mitgliedstaat ergangenen oder anerkannten Entscheidung auf Antrag der gefährdenden Person die Möglichkeit der Versagung der Anerkennung und/oder Vollstreckung der Schutzmaßnahme vorsehen.

(13d)   Aus Gründen des öffentlichen Interesses kann es unter außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt sein, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten die Anerkennung oder Vollstreckung einer Schutzmaßnahme verweigern können, wenn deren Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats offensichtlich unvereinbar wäre. Jedoch sollten die Gerichte den Ordre-public-Vorbehalt nicht mit dem Ziel anwenden dürfen, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Schutzmaßnahme zu verweigern, wenn dies gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere gegen ihren Artikel 21 verstoßen würde.

(13e)   Eine gefährdete Person sollte in einem anderen Mitgliedstaat wirksamen Zugang zum Recht haben. Zur Gewährleistung eines solchen wirksamen Zugangs in von dieser Verordnung erfassten Verfahren sollte Prozesskostenhilfe gewährt werden, und zwar nach Maßgabe der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen[5]3..

(14)  Im Interesse einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Erstellung und spätere Änderung der in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden[6]4.

(14a)  Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Erstellung und späteren Änderung der in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare sollte das Prüfverfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 herangezogen werden.

(14b)  Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, über das mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen bestimmte Informationen zu ihren Vorschriften und Verfahren betreffend Schutzmaßnahmen in Zivilsachen zu übermitteln.[7]5.. Die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen sollten über das europäische E-Justiz-Portal zugänglich sein.

(15)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die ▌mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie sucht insbesondere die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 47 der Grundrechtecharta zu wahren. Ihre Anwendung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen.

(16)  Da das Ziel der Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden kann, sondern auf Unionsebene besser zu erreichen ist, darf die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. In Übereinstimmung mit dem in demselben Artikel verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(17)  Gemäß ▌Artikel ▌3 ▌des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.

(18)  Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die ▌für Dänemark weder bindend noch Dänemark gegenüber anwendbar ist –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel -1 Gegenstand

Zweck dieser Verordnung ist es, Vorschriften für einen einfachen und zügigen Mechanismus zur Anerkennung von Schutzmaßnahmen festzulegen, die in einem Mitgliedstaat in Zivilsachen angeordnet wurden.

Artikel 1

Anwendungsbereich

1.  Die vorliegende Verordnung gilt für ▌Schutzmaßnahmen in Zivilsachen, die eine Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 angeordnet hat.

2.  Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Fälle. Im Sinne dieser Verordnung ist ein „grenzüberschreitender Fall“ ein Fall, in dem die Anerkennung einer Schutzmaßnahme in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat beantragt wird.

3.  Diese Verordnung gilt nicht für Schutzmaßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 fallen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)  „Schutzmaßnahme“ jede von der Ausstellungsbehörde des Ursprungsmitgliedstaats gemäß ihrem innerstaatlichen Recht angeordnete Entscheidung ▌unabhängig von ihrer Bezeichnung, mit der der gefährdenden Person eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen auferlegt werden, die dem Schutz einer anderen Person dienen, wenn deren körperliche ▌oder seelische Unversehrtheit ▌gefährdet sein könnte ▌:

  ▌

(a)  das Verbot oder die Regelung des Betretens bestimmter Örtlichkeiten, die der gefährdeten Person als Wohn- oder Arbeitsstätte dienen oder die sie besucht oder an denen sie sich regelmäßig aufhält;

(b)  das Verbot oder die Regelung jeglicher Form der Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Person – auch per Telefon, E-Mail, Post, Fax oder mittels eines sonstigen Kommunikationsmittels ▌;

(c)  das Verbot oder die Regelung, sich der gefährdeten Person nicht weiter als bis auf eine bestimmte Entfernung zu nähern; ▌

(2)  „gefährdete Person“ eine natürliche Person, die Gegenstand des Schutzes ist, der aufgrund einer Schutzmaßnahme gewährt wird;

(3)  „gefährdende Person“ eine natürliche Person, der eine oder mehrere der unter Nummer 1 genannten Verpflichtungen auferlegt wurden;

(4)  „Ausstellungsbehörde“ jede Justizbehörde oder jede andere Behörde, die ein Mitgliedstaat als für einen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Sachverhalt zuständig bezeichnet, sofern diese andere Behörde den Parteien Garantien hinsichtlich der Unparteilichkeit bietet und sofern die von ihr in Verbindung mit der Schutzmaßnahme angeordneten Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig ist,

(a)  von einem Gericht nachgeprüft werden können und

(b)   vergleichbare Wirkungen und Folgen haben wie eine Entscheidung einer Justizbehörde, die denselben Gegenstand betrifft;

(5)  „Ursprungsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Schutzmaßnahme angeordnet wird;

(6)  „ersuchter Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung und gegebenenfalls die Vollstreckung der Schutzmaßnahme beantragt wird.

KAPITEL II

Anerkennung und Vollstreckung von Schutzmaßnahmen

Artikel 4

Anerkennung und Vollstreckung

1.  Eine in einem Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme ▌wird in einem anderen Mitgliedstaat ohne ein weiteres Verfahren anerkannt und ist dort vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

1a.   Eine gefährdete Person, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend machen will, hat der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats Folgendes vorzulegen:

(a)   eine Kopie der Schutzmaßnahme, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,

(b)   die gemäß Artikel 5 im Ursprungsmitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung und

(c)   erforderlichenfalls eine Transkription und/oder Übersetzung der Bescheinigung in die Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaats oder in eine andere von diesem Mitgliedstaat zugelassene Amtssprache der Europäischen Union.

1b.  Die Bescheinigung ist nur wirksam, soweit die Schutzmaßnahme vollstreckbar ist.

1c.  Ungeachtet einer längeren Gültigkeitsdauer der Schutzmaßnahme ist die Wirkung der Anerkennung gemäß Absatz 1 auf zwölf Monate befristet, gerechnet ab dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung.

1d.  Das Verfahren für die Vollstreckung von Schutzmaßnahmen unterliegt dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats.

Artikel 5

Bescheinigung

2.  Die Bescheinigung wird von der Ausstellungsbehörde des Ursprungsmitgliedstaats auf Antrag der gefährdeten Person unter Verwendung des gemäß Artikel 18 erstellten mehrsprachigen Standardformulars mit den in Artikel 5c vorgesehenen Angaben ausgestellt.

2a.   Gegen die Ausstellung einer Bescheinigung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.

4.  Auf Antrag der gefährdeten Person stellt die Ausstellungsbehörde des Ursprungsmitgliedstaats der gefährdeten Person unter Verwendung des mehrsprachigen Standardformulars eine Transkription und/oder Übersetzung ▌der Bescheinigung aus.

Artikel 5aVoraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung

1.   Die Bescheinigung darf nur dann ausgestellt werden, wenn die gefährdende Person gemäß dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats von der Schutzmaßnahme in Kenntnis gesetzt worden ist.

2.   Wurde die Schutzmaßnahme bei Nichteinlassung auf das Verfahren angeordnet, kann die Bescheinigung nur ausgestellt werden, wenn der gefährdenden Person das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück zugestellt wurde oder wenn sie gegebenenfalls auf anderem Wege gemäß dem nationalen Recht rechtzeitig und in einer Weise über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde, die es ihr erlaubt, Vorkehrungen für ihre Verteidigung zu treffen.

3.   Wenn eine Schutzmaßnahme im Rahmen eines Verfahrens angeordnet wurde, in dem die vorherige Unterrichtung der gefährdenden Person nicht vorgesehen ist (Ex-parte-Verfahren), kann die Bescheinigung nur dann ausgestellt werden, wenn die gefährdende Person das Recht hatte, gegen die betreffende Schutzmaßnahme nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats einen Rechtsbehelf einzulegen.

Artikel 5bZustellung der Bescheinigung an die gefährdende Person

1.   Die Ausstellungsbehörde des Ursprungsmitgliedstaats unterrichtet die gefährdende Person über die Bescheinigung und über die Tatsache, dass die Ausstellung der Bescheinigung die Anerkennung und gegebenenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 1c die Vollstreckbarkeit der Schutzmaßnahme in allen Mitgliedstaaten zur Folge hat.

2.   Wenn die gefährdende Person ihren Wohnsitz im Ursprungsmitgliedstaat hat, so erfolgt die Zustellung der Bescheinigung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats. Wenn die gefährdende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat oder in einem Drittstaat hat, erfolgt die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg.

Fälle, in denen die Anschrift der gefährdenden Person nicht bekannt ist oder in denen die gefährdende Person sich weigert, den Erhalt der Zustellung zu bestätigen, unterliegen dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats.

3.  Bei der Zustellung der Bescheinigung an die gefährdende Person wird das Interesse der gefährdeten Person an einer Geheimhaltung ihres Aufenthaltsorts und anderer Kontaktdaten vor der gefährdenden Person gebührend berücksichtigt. Solche Angaben werden der gefährdenden Person nicht mitgeteilt, es sei denn, sie sind für die Einhaltung oder die Vollstreckung der Schutzmaßnahme erforderlich.

Artikel 5cInhalt der Bescheinigung

Die Bescheinigung enthält die folgenden Informationen:

(a)   den Namen und die Anschrift/Kontaktdaten der Ausstellungsbehörde;

(b)   die Referenznummer der Akte;

(c)   das Ausstellungsdatum der Bescheinigung;

(d)   Angaben zu der gefährdeten Person: Name, Geburtsdatum und -ort, sofern verfügbar, und eine Anschrift für Zustellungen, gefolgt von einem deutlich sichtbaren Hinweis darauf, dass diese Anschrift unter Umständen der gefährdenden Person mitgeteilt werden kann;

(e)   Angaben zu der gefährdenden Person: Name, Geburtsdatum und -ort, sofern verfügbar, und eine Anschrift für Zustellungen;

(f)   alle für die Vollstreckung der Schutzmaßnahme erforderlichen Informationen, gegebenenfalls einschließlich der Art der Maßnahme und der Verpflichtung, die der gefährdenden Person damit auferlegt wird, und unter Angabe der Funktion des Ortes und/oder des räumlichen Bereichs, den diese Person nicht betreten und/oder dem sie sich nicht nähern darf;

(g)  Dauer der Schutzmaßnahme;

(h)   Dauer der Wirkung der Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 1c;

(i)   eine Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 5a erfüllt sind;

(j)   eine Belehrung der gefährdenden Person über die ihr gemäß den Artikeln 7 und 12 zustehenden Rechte;

(k)   zur Erleichterung der Bezugnahme die Angabe des vollständigen Titels dieser Verordnung.

Artikel 7

Berichtigung oder Rücknahme der Bescheinigung

1.  Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2a wird die Bescheinigung auf Antrag einer der Parteien, der an die Ausstellungsbehörde des Ursprungsmitgliedstaats zu richten ist, oder von dieser Behörde von Amts wegen

(a)   berichtigt, wenn aufgrund eines Schreibfehlers eine Abweichung zwischen der Schutzmaßnahme und der Bescheinigung besteht oder

(b)   zurückgenommen, wenn sie unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß Artikel 5a und des Anwendungsbereichs dieser Verordnung eindeutig zu Unrecht erteilt wurde.

2.   Das Verfahren für die Berichtigung oder die Rücknahme der Bescheinigung, einschließlich eines etwaigen Rechtsbehelfs gegen die Berichtigung oder die Rücknahme, unterliegt dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats.

Artikel 7aHilfestellung für die gefährdete Person

Die Ausstellungsbehörde des Ursprungsmitgliedstaats ist der gefährdeten Person auf deren Antrag hin dabei behilflich, die gemäß den Artikeln 21 und 22 bereitgestellten Informationen über die Behörden zu erhalten, bei denen die Schutzmaßnahme im ersuchten Mitgliedstaat geltend gemacht oder die Vollstreckung der Schutzmaßnahme beantragt werden kann.

Artikel 7bAnpassung der Schutzmaßnahme

1.  Die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats passt, sofern und soweit erforderlich, die faktischen Elemente der Schutzmaßnahme an, um der Schutzmaßnahme im ersuchten Mitgliedstaat Wirkung zu verleihen.

2.   Das Verfahren für die Anpassung der Schutzmaßnahme unterliegt dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats.

3.   Die gefährdende Person wird über die Entscheidung zur Anpassung der Schutzmaßnahme unterrichtet.

4.  Wenn die gefährdende Person ihren Wohnsitz im ersuchten Mitgliedstaat hat, erfolgt die Zustellung der betreffenden Entscheidung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats. Wenn die gefährdende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem ersuchten Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hat, erfolgt die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg.

Fälle, in denen die Anschrift der gefährdenden Person nicht bekannt ist oder in denen die gefährdende Person sich weigert, den Erhalt der Zustellung zu bestätigen, unterliegen dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats.

5.  Jede der Parteien kann einen Rechtsbehelf gegen die Anpassung einlegen. Das Verfahren für die Einlegung eines Rechtsbehelfs unterliegt dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats. Ein Rechtsbehelf hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.

Artikel 11

Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache

Eine in einem Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme darf im ersuchten Mitgliedstaat in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.

Artikel 12

Versagung ▌der Anerkennung oder Vollstreckung

1.  Auf Antrag der gefährdenden Person wird die Anerkennung und gegebenenfalls die Vollstreckung einer Schutzmaßnahme versagt, sofern diese Anerkennung

(a)   der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde oder

(b)   mit einem Urteil unvereinbar ist, das im ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist oder anerkannt worden ist.

1a.   Der Antrag auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung wird bei dem Gericht des ersuchten Mitgliedstaats eingereicht, das dieser Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv mitgeteilt hat.

3.   Die Anerkennung einer Schutzmaßnahme darf nicht deshalb versagt werden, weil im Recht des ersuchten Mitgliedstaats eine solche Maßnahme für denselben Sachverhalt nicht vorgesehen ist.

Artikel 12aAussetzung oder Rücknahme der Anerkennung oder der Vollstreckung

1.  Wird eine Schutzmaßnahme im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt oder zurückgenommen oder wird ihre Vollstreckbarkeit ausgesetzt oder beschränkt oder wird die Bescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b zurückgenommen, so stellt die Ausstellungsbehörde des Ursprungsmitgliedstaats auf Antrag einer der Parteien eine Bescheinigung über diese Änderung oder Rücknahme unter Verwendung des gemäß Artikel 18 erstellten mehrsprachigen Standardformulars aus.

2.  Nach Vorlage der Bescheinigung gemäß Absatz 1 durch eine der Parteien setzt die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats die Wirkung der Anerkennung und gegebenenfalls die Vollstreckung der Schutzmaßnahme aus oder nimmt sie zurück.

KAPITEL III

Sonstige Bestimmungen

Artikel 14

Legalisation oder ähnliche Formerfordernisse

Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es hinsichtlich der Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch eines sonstigen vergleichbaren Formerfordernisses.

Artikel 15

Transkription oder Übersetzung

1.  Eine Transkription oder eine Übersetzung, die im Rahmen dieser Verordnung verlangt wird, erfolgt ▌in die oder in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats oder eine andere von ihm zugelassene Sprache.

2.  Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 ist jede Übersetzung nach Maßgabe dieser Verordnung ▌von einem in einem Mitgliedstaat hierzu autorisierten Übersetzer anzufertigen.

KAPITEL IV

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 17

Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung gilt für ▌Schutzmaßnahmen, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung angeordnet wurden, unabhängig davon, wann das Verfahren eingeleitet worden ist.

Artikel 18

Erstellung und spätere Änderung der Formulare

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung beziehungsweise späteren Änderung der in den Artikeln 5 und 12a genannten Formulare. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18a genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 18aAusschussverfahren

1.  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 20

Überprüfung

▌[Fünf Jahre nach dem in Artikel 23 genannten Datum der Anwendung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 21

Informationen für die Allgemeinheit

Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des durch die Entscheidung 2001/470/EG des Rates[8]6 geschaffenen Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen ▌eine Beschreibung der nationalen Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen in Zivilsachen, einschließlich Informationen zu der Art von Behörden, die für die Anerkennung und/oder Vollstreckung zuständig sind, damit die betreffenden Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.

Die Mitgliedstaaten halten diese Informationen ▌auf dem neuesten Stand.

Artikel 22

Mitteilungen der Mitgliedstaaten

1.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum [sechs Monate vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung] Folgendes mit:

(a)  die Art der Behörden, die für den in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Sachverhalt zuständig sind, gegebenenfalls unter Angabe

(i)   der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und die Bescheinigung gemäß Artikel 5 auszustellen;

(ii)   der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind;

(iii)  der Behörden, die für die Anpassung der Schutzmaßnahme gemäß Artikel 7b Absatz 1 zuständig sind;

(iv)   der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 12 einzureichen ist;

(b)  die Sprache oder Sprachen, in der/denen Übersetzungen ▌gemäß Artikel 4 Absatz 1a Buchstabe c und Artikel 15 Absatz 1 angenommen werden.

2.   Die oben genannten Angaben werden von der Kommission in geeigneter Weise veröffentlicht, insbesondere über die Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen ▌.

Artikel 23

Inkrafttreten ▌

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [11. Januar 2015].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu […]

  Im Namen des Europäischen Parlaments  Im Namen des Rates

  Der Präsident  Der Präsident

  …  …

  • [1]  ABl. C 113 vom 18.4.2012, S. 56.
  • [2] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [3] 1  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom …. .
  • [4] 2   ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57.
  • [5] 3   ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 41, Berichtigung im ABl. L 32 vom 7.2.2003, S.15.
  • [6] 4   ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
  • [7] 5   ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.
  • [8]  6   ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.

BEGRÜNDUNG

Die Berichterstatter begrüßen den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen, der Teil eines Legislativpakets ist, das die Rechte der Opfer in der EU stärkt und auch einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie für die Opferhilfe enthält.

Der Vorschlag der Kommission trägt der Notwendigkeit Rechnung, einen umfassenden europäischen Rechtsrahmen zu beschließen, der allen Opfern von Straftaten Anerkennung und bestmöglichen Schutz im gesamten Gebiet der Union bietet. Dieser Vorschlag für eine Verordnung ergänzt die Richtlinie über die europäische Schutzanordnung, mit der die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Strafsachen sichergestellt wird. Die kombinierte Anwendung beider Instrumente (straf- und zivilrechtlich) macht es möglich, dass Personen, denen eine Schutzmaßnahme zuerkannt wurde, sich innerhalb der Europäischen Union frei und sicher bewegen können, wie dies in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union verankert ist, und führt letztendlich zu einer Stärkung und Weiterentwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

Entsprechend den sich aus der Anwendung des Vertrags von Lissabon ergebenden Verfahren ermöglicht Artikel 51 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments die gemeinsame Ausarbeitung von Berichten durch zwei Ausschüsse. So ist der vorliegende Bericht das Ergebnis der Beiträge der Aussprachen sowohl im Rechtsausschuss als auch im Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Zusammenarbeit zwischen den beiden Berichterstattern.

Vereinfachung der Anerkennung von Schutzanordnungen

Nach Ansicht der Berichterstatter ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass eine Person, der in einem Mitgliedstaat eine Schutzmaßnahme zuerkannt wurde, diese nicht verliert, wenn sie sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt. Deshalb streben die Berichterstatter die Einrichtung eines Mechanismus an, der den Wegfall sämtlicher Zwischenverfahren und stattdessen die Verwendung eines standardisierten, mehrsprachigen Formulars vorsieht. Dies würde nicht nur die rasche und unbürokratische Anerkennung, sondern auch die Vollstreckung der Schutzmaßnahmen gewährleisten. Ferner verringert der Mechanismus den Verwaltungsaufwand für die Opfer und stellt sicher, dass sie geschützt sind, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat reisen oder umziehen. Ferner werden die Mitgliedstaaten aufgefordert dafür zu sorgen, dass die gefährdete Person die finanziellen Kosten für die Anerkennung der Schutzmaßnahme in einem anderen Mitgliedstaat nicht tragen muss.

Bewältigung der Probleme von Opfern geschlechtsbezogener Gewalt

Die Berichterstatter befürworten das Gesamtkonzept der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen, sind aber der Ansicht, dass noch eingehender auf das Problem der Opfer geschlechtsbezogener Gewalt eingegangen werden muss. Deshalb wird auf die Bestimmungen des Vorschlags für eine Richtlinie über die Rechte der Opfer Bezug genommen. Um stärker auf die Bedürfnisse der Opfer geschlechtsbezogener Gewalt einzugehen, schlagen die Berichterstatter vor, dass Beamte, die voraussichtlich mit Fällen in Kontakt kommen, in denen Grund zur Annahme besteht, dass die körperliche, seelische und sexuelle Unversehrtheit einer Person gefährdet sind, insbesondere mit Fällen von Gewalt gegen Frauen, in geeigneter Weise geschult werden. Die Arbeit der Zivilgesellschaft, insbesondere von NRO, Frauenverbänden und anderen Freiwilligenorganisationen, die spezialisierte Hilfe anbieten, wird von den Berichterstattern anerkannt, und die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Arbeit dieser Organisationen zu unterstützen und mit ihnen im Hinblick auf die Unterstützung von Opfern, insbesondere weiblichen Opfern, zusammenarbeiten.

Information und Übersetzung

Die Berichterstatter unterstreichen, dass die gefährdete Person Informationen und Unterstützung in leicht verständlicher und zugänglicher Sprache erhalten muss, die ihren Bedürfnissen angepasst ist. Die Berichterstatter fordern die zuständigen Behörden auf, eine Übersetzung und/oder Verdolmetschung in leicht verständlicher Form und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Situation des Opfers zu Verfügung zu stellen, wenn die gefährdete Person die Sprache der Verfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Schutzmaßnahmen nicht versteht oder spricht.

Sensibilisierung

Damit gefährdete Personen besser über ihre Rechte unterrichtet werden, ist es nach Ansicht der Berichterstatter wichtig, dass die Mitgliedstaaten Informationen über die Freizügigkeit der Schutzmaßnahmen und die einheitliche Bescheinigung in die Informations- und Sensibilisierungskampagnen zum Opferschutz, die sie organisieren, aufnehmen. Zur weiteren Stärkung dieses Aspekts fordern die Berichterstatter die Kommission ferner auf, sachdienliche Informationen über die in den Mitgliedstaaten verfügbaren Schutzmaßnahmen über ihr E-Justizportal, das der Öffentlichkeit in großem Umfang zugänglich ist, zu verbreiten.

Legislativer Fußabdruck

Die Berichterstatter danken der Kommission und ihrer GD JUSTICE für die Erläuterungen und den Schatten-Berichterstattern für den fruchtbaren Gedankenaustausch. Die Berichterstatter danken auch für die Stellungnahmen der Organisationen, Verbände und Nichtregierungsorganisationen zu den Rechten, der Unterstützung und dem Schutz der Opfer von Straftaten.

Die Berichterstatter haben nun eine Einigung auf dem Wege eines Kompromisses nach Verhandlungen mit dem Rat unter zyprischem und irischem Ratsvorsitz erreicht, der im vorliegenden endgültigen Bericht wiedergegeben ist.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (17.1.2012)

für den Rechtsausschussfür den Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter(Artikel 51 – Gemeinsame Ausschusssitzungen)zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen
(COM(2011)0276 – C7‑0128/2011 – 2011/0130(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Carmen Romero López

KURZE BEGRÜNDUNG

Mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen wird angestrebt, die Schutzmaßnahmen für Opfer von Gewalt in den Ländern anzuerkennen, in denen die Anordnung solcher Maßnahmen in den Bereich der Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit fällt. Dieser Vorschlag für eine Verordnung stützt sich auf die Richtlinie über die europäische Schutzanordnung, die auf Initiative der spanischen Präsidentschaft im Januar 2010 von 12 Mitgliedstaaten vorgelegt wurde.

Die spanische Initiative in ihrer ursprünglichen Form deckte das gesamte Spektrum der in den Mitgliedstaaten existierenden Schutzmaßnahmen ab, unabhängig davon, welches Organ diese Maßnahmen angeordnet hat. In der Tat verfolgen alle in der Europäischen Union existierenden Schutzmaßnahmen das gleiche Ziel: zu verhindern, dass Verbrechen begangen werden oder sich wiederholen. So wurde durch die spanische Initiative mit der Einbeziehung eines Mechanismus zur Anerkennung und Übertragung der in dem Ursprungsmitgliedstaat angeordneten Maßnahme auf originäre und praktische Art und Weise ein einheitlicher wirkungsvoller Mechanismus geschaffen, durch den es den Opfern möglich ist, sich innerhalb der Europäischen Union genauso sicher zu bewegen wie in ihrem Herkunftsland.

Nach Ansicht der Verfasserin dieser Stellungnahme hätten durch die oben genannte Richtlinie nicht nur die Länder abgedeckt werden können, in denen diese Maßnahmen im Rahmen der Strafgerichtsbarkeit angeordnet werden, sondern auch diejenigen, die sie im Rahmen der Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit erlassen. Der ursprünglich in dieser Richtlinie vorgeschlagene Mechanismus machte es möglich, dass die gegenseitige Anerkennung der Schutzmaßnahmen auf einfache und wirkungsvolle Art und Weise vonstatten ging und keine Notwendigkeit für diese Verordnung bestand. Die Schwierigkeiten, die sich bei den Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten ergaben, in denen der Opferschutz in die Zuständigkeit der Zivil- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit fällt, machte es erforderlich, den Anwendungsbereich der Richtlinie einzuschränken. Diese Verordnung ist deshalb auf den Druck besagter Mitgliedstaaten zurückzuführen, einen geeigneten Anerkennungsmechanismus für die Länder zu schaffen, die den Opferschutz auf zivil- oder verwaltungsrechtlichem Wege regeln.

Deshalb ist die Verfasserin der Stellungnahme unter den derzeitigen Umständen der Ansicht, dass diese Verordnung, durch die ein Mitgliedstaat auf einfache Vorlage einer Bescheinigung hin eine von einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme automatisch anerkennt und vollstreckt, die Anwendung der Schutzmaßnahme erleichtert, auch wenn sie nur in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar ist.

Die kombinierte Anwendung beider Instrumente (straf- und zivilrechtlich) macht es möglich, dass Opfer, denen eine Schutzmaßnahme zuerkannt wurde, sich innerhalb der Europäischen Union frei und sicher bewegen können, wie dies in Artikel 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert ist.

Mit dieser Stellungnahme strebte die Verfasserin die Harmonisierung der beiden Instrumente an, damit sie sich ergänzen und integrierende Bestandteile eines umfassenden europaweiten Schutzsystems in Fällen von Gewalt werden, in denen der Gewalttäter ermittelt ist. Hierfür wurde die Terminologie angepasst, und die Garantien für die Achtung der Grundrechte sowohl für die gefährdete[1]* Person als auch die gefährdende Person wurden erweitert. Diese Garantien wurden durch die Vervollständigung der automatischen Anerkennung der Bescheinigung verstärkt, wobei die zuständigen Behörden verpflichtet werden, sich von Amts wegen über die Ausstellung der Bescheinigung zu unterrichten; dadurch wurde ein Mechanismus zur automatischen Weiterleitung geschaffen. Es bleibt zu hoffen, dass damit der Schutz der potenziellen Opfer verbessert, der Verwaltungsaufwand für sie verringert und dafür gesorgt wird, dass sie geschützt sind, wo auch immer sie sich hinbegeben.

Schließlich möchte die Verfasserin mit ihrer Stellungnahme auch hervorheben, wie wichtig die Erhebung statistischer Daten ist, ohne die das Ausmaß dieses Phänomens der Gewalt in Europa nicht zu ermessen ist.

Änderungsanträge

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Rechtsausschuss und den federführenden Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, folgende Änderungsanträge in ihren Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln, der den Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, erleichtert. Zum schrittweisen Aufbau dieses Raums sollte die Union unter anderem die im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen erforderlichen Maßnahmen erlassen, vor allem solche, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind.

(1) Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erhalten und weiterzuentwickeln, der den Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen, erleichtert. Zum schrittweisen Aufbau dieses Raums sollte die Union unter anderem die im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen erforderlichen Maßnahmen erlassen, vor allem solche, die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und für die uneingeschränkte Ausübung des Rechts der Unionsbürger auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erforderlich sind.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Gemäß dem Stockholmer Programm, das der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 10./11. Dezember 2009 angenommen hat, und dem Aktionsplan der Kommission zu seiner Durchführung könnte sich die gegenseitige Anerkennung auf alle Arten von gerichtlichen Urteilen und Entscheidungen erstrecken, seien sie – abhängig vom Rechtssystem – strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art. Ferner werden die Kommission und die Mitgliedstaaten in dem Programm ersucht, zu prüfen, wie die Rechtsvorschriften und die praktischen Unterstützungsmaßnahmen zum Schutz der Opfer verbessert werden könnten. In dem Programm wird ferner darauf hingewiesen, dass für Opfer von Straftaten besondere Schutzmaßnahmen vorgesehen werden können, die innerhalb der gesamten Union wirksam sein sollten.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) In seiner Entschließung vom 10. Juni 2011 zu einem Fahrplan zur Stärkung der Rechte und des Schutzes von Opfern, insbesondere in Strafverfahren, hat der Rat erklärt, dass auf Ebene der Europäischen Union Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die Rechte und den Schutz der Opfer zu stärken, und zugleich die Kommission aufgefordert, hierzu geeignete Vorschläge vorzulegen. In diesem Rahmen sollte ein Mechanismus zur gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen der Mitgliedstaaten bezüglich von Schutzmaßnahmen für Opfer geschaffen werden. Gemäß der Entschließung sollte diese Verordnung, in der es um die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen geht, eine Ergänzung des Mechanismus zur gegenseitigen Anerkennung von in Strafsachen angeordneten Schutzmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Europäische Schutzanordnung darstellen.

 

____________

 

1 ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2.

Begründung

Es ist wichtig, klarzustellen, dass diese Verordnung Teil eines Legislativpakets zur Stärkung des Schutzes aller Opfer ist und den Mechanismus zur gegenseitigen Anerkennung von in Strafsachen ergriffenen Maßnahmen im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Schutzanordnung ergänzt.     

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Unterschiedliche einzelstaatliche Regelungen zu den Schutzmaßnahmen behindern das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes. Um sicherzustellen, dass der gewährte Schutz auch dann erhalten bleibt, wenn eine Person in einen anderen Mitgliedstaat reist oder dorthin umzieht, ist es wichtig, dass für eine rasche und unbürokratische Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung der Schutzmaßnahmen von Mitgliedstaaten, für die diese Verordnung bindend ist, gesorgt wird.

(3) Unterschiedliche einzelstaatliche Regelungen zu den Schutzmaßnahmen behindern die Gleichbehandlung von Personen, die der Gefahr ausgesetzt sind, Gewalttätigkeiten und Belästigungen zu erleiden. Um sicherzustellen, dass der gewährte Schutz auch dann erhalten bleibt, wenn eine Person in einen anderen Mitgliedstaat reist oder dorthin umzieht, ist es wichtig, dass für eine rasche und unbürokratische Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung der Schutzmaßnahmen von Mitgliedstaaten, für die diese Verordnung bindend ist, gesorgt wird. Mit diesen Bestimmungen sollte auch gewährleistet werden, dass die legitime Wahrnehmung des Rechts der Unionsbürger, sich gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht zu einer Verringerung ihres Schutzes führt.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die vorliegende Verordnung gilt für im Rahmen von Zivilverfahren angeordnete Schutzmaßnahmen unabhängig davon, von welcher Stelle - Gericht, Verwaltungs- oder sonstige Behörde - sie veranlasst wurden.

(5) Die vorliegende Verordnung gilt für im Rahmen von Zivilsachen angeordnete Schutzmaßnahmen unabhängig davon, von welcher Stelle - Gericht, Verwaltungs- oder sonstige Behörde - sie veranlasst wurden.

Begründung

Schutzmaßnahmen werden nicht notwendigerweise im Verlauf von Zivilverfahren in den Mitgliedstaaten angeordnet. Die unterschiedlichen Rechtssysteme in den Mitgliedstaaten sollten berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Das gegenseitige Vertrauen in die Rechtspflege in der Union sowie das Ziel, die Freizügigkeit innerhalb der Union zu gewährleisten und zu fördern, rechtfertigen die Einführung von Verfahren, die eine Anerkennung und/oder Vollstreckung von Schutzmaßnahmen ohne jedwede Zwischenverfahren ermöglichen. Eine in einem Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme sollte daher im Hinblick auf ihre Anerkennung und gegebenenfalls ihre Vollstreckung so behandelt werden, als wäre sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung und/oder Vollstreckung beantragt wird, angeordnet worden. Zu diesem Zweck sollte mit dieser Verordnung ein einheitliches europäisches Muster für eine entsprechende Bescheinigung festgelegt werden, das von dem Ursprungsmitgliedstaat auf Antrag der gefährdeten Person ausgestellt wird. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte diese Bescheinigung nicht das jeweilige innerstaatliche Verfahren der Mitgliedstaaten ersetzen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b) Die Abschaffung von Zwischenverfahren sollte einhergehen mit den erforderlichen Garantien insbesondere zur Gewährleistung der uneingeschränkten Achtung der in Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires V erfahren. Deshalb sollten die zuständigen Behörden in dem Ursprungsmitgliedstaat dafür sorgen, dass die Bescheinigung nur ausgestellt wird, wenn das Recht der gefährdenden Person auf ein faires Verfahren gewährleistet ist.

Begründung

Durch diese Änderung wird betont, wie wichtig es ist, die Wahrung der Verteidigungsrechte der gefährdenden Person in Rahmen der automatischen gegenseitigen Anerkennung von Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7c) Ungeachtet des Rechts der gefährdeten Person, die Schutzmaßnahme in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar geltend zu machen, sollte die Behörde, die die Bescheinigung ausstellt, die Bescheinigung auf jeden Fall an die zuständigen Behörde des Anerkennungsmitgliedstaats weiterleiten. Durch dieses Verfahren soll gewährleistet werden, dass der der gefährdeten Person gewährte Schutz in jedem anderen Mitgliedstaat aufrecht erhalten wird, in den sich die gefährdete Person begibt, auch wenn es dieser Person nicht möglich war, die zuständige Behörde in dem Anerkennungsmitgliedstaat ausfindig zu machen oder sich mit ihr in Verbindung zu setzen.

Begründung

Zur Verbesserung des Schutzes potentieller Opfer ist es neben dem Recht des Opfers, sich direkt mit der zuständigen Behörde im zweiten Mitgliedstaat in Verbindung zu setzen, erforderlich, die zuständigen Behörden zu verpflichten, die Bescheinigung an die Behörde im zweiten Mitgliedstaat weiterzuleiten. Dadurch wird gewährleistet, dass die zuständige Behörde im zweiten Mitgliedstaat auf jeden Fall die Bescheinigung zum Zwecke der Anerkennung der Schutzmaßnahme erhält.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Im Interesse einer geordneten Rechtspflege muss vermieden werden, dass in zwei Mitgliedstaaten Entscheidungen ergehen, die miteinander unvereinbar sind. Deshalb sollte die Verordnung im Falle von miteinander kollidierenden Entscheidungen auf Antrag der gefährdenden Person die Möglichkeit der Versagung der Anerkennung und/oder Vollstreckung vorsehen.

(8) Im Interesse einer geordneten Rechtspflege muss vermieden werden, dass in zwei Mitgliedstaaten Entscheidungen ergehen, die miteinander unvereinbar sind. Deshalb sollte die Verordnung im Falle von miteinander kollidierenden Entscheidungen die Möglichkeit der Versagung der Anerkennung und/oder Vollstreckung vorsehen.

Begründung

Diese Änderung stützt sich auf die Änderungen von Artikel 12.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Das Vertrauen der Justizverwaltungen der Union ineinander sowie das Ziel, eine raschere und kostengünstigere grenzüberschreitende Anwendung von Schutzmaßnahmen innerhalb der Europäischen Union zu erreichen, rechtfertigen die Einführung von Verfahren, die eine Anerkennung und/oder Vollstreckung solcher Maßnahmen ohne jedwede Zwischenverfahren ermöglichen. Eine in einem Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme sollte daher im Hinblick auf ihre Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung so behandelt werden, als wäre sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung und/oder Vollstreckung beantragt wird, angeordnet worden.

entfällt

(Siehe Änderung zu Erwägung 7a)

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Gegen die Bescheinigung sollte kein Rechtsbehelf eingelegt werden können. Wenn jedoch die Schutzmaßnahme im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt oder zurückgezogen wird, sollte die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die zuständige Behörde des Anerkennungsmitgliedstaats davon in Kenntnis setzen, der die Anerkennung und/oder Vollstreckung der Schutzmaßnahme dementsprechend unverzüglich aussetzen oder zurückziehen sollte.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b) Angesichts der unterschiedlichen Rechtstraditionen in den Mitgliedstaaten ist die im Ursprungsmitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme gegebenenfalls im Anerkennungsmitgliedstaat nicht vorgesehen. In solchen Fällen sollte die zuständige Behörde im Anerkennungsmitgliedstaat die Schutzmaßnahme so weit wie möglich auf eine in ihrem nationalen Recht bekannte Maßnahme übertragen, mit der gleiche Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt. Die zuständige Behörde im Anerkennungsmitgliedstaat kann gemäß ihrem nationalen Recht zivil-, verwaltungs- oder strafrechtliche Maßnahmen anwenden.

Begründung

Diese Änderung zielt darauf ab, die Gründe für Artikel 8 zu nennen und seinen Geltungsbereich und Inhalt festzulegen. Sie nimmt teilweise den Wortlaut von Erwägung 26 und Artikel 9 der Richtlinie über die europäische Schutzanordnung auf.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Um den freien Verkehr von Schutzmaßnahmen in der Europäischen Union zu erleichtern, sollten mit dieser Verordnung ein einheitliches Muster für eine entsprechende Bescheinigung festgelegt und die Behörde bestimmt werden, die zu ihrer Ausstellung berechtigt ist. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte diese Bescheinigung nicht das jeweilige innerstaatliche Verfahren der Mitgliedstaaten ersetzen.

entfällt

(Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 7 a (neu)).

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Das einheitliche europäische Muster für die Bescheinigung sollte das Verzeichnis der Mitgliedstaaten enthalten, die diese Bescheinigung anerkennen, um die Freizügigkeit von Personen, die innerhalb der Union unter eine Schutzmaßnahme fallen, zu erleichtern und zu vermeiden, dass den Ursprungsmitgliedstaaten ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand aufgebürdet wird, indem von ihnen verlangt wird, dass sie neue Bescheinigungen ausstellen, wenn sich gefährdete Personen in einen anderen Mitgliedstaat begeben. Ein einheitliches Muster sollte unter anderem auch die Übersetzung erleichtern.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Gegen die Bescheinigung sollte kein Rechtsbehelf eingelegt werden können. Wird die Schutzmaßnahme jedoch im ersten Mitgliedstaat ausgesetzt oder zurückgenommen, sollte auch die zuständige Stelle im zweiten Mitgliedstaat auf Antrag der gefährdenden Person die Anerkennung und/oder Vollstreckung der Schutzmaßnahme aussetzen oder zurücknehmen.

entfällt

(Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 9 a (neu)).

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, auf den sich diese Verordnung stützt, sollten alle offiziellen Mitteilungen im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme so weit wie möglich unmittelbar zwischen den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats und des Anerkennungsmitgliedstaats erfolgen.

Begründung

Durch diese Änderung soll die mit den Änderungen zu Artikel 12 eingeführte Verpflichtung zur direkten Weiterleitung von Informationen im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme zwischen den zuständigen Behörden begründet werden.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b) Im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung sollten die zuständigen Behörden weiterhin gebührend auf die Bedürfnisse der Opfer insbesondere von besonders schutzwürdigen Personen, wie z.B. Minderjährige oder Personen mit Behinderungen, achten und der notwendigen Unterstützung, wie sie von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen wird, Rechnung tragen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13c) Werden der gefährdeten Person oder der gefährdenden Person Informationen im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung gestellt, so sollten diese Informationen auch dem etwaigen gesetzlichen Vertreter, Vormund oder Bevollmächtigten der betroffenen Person bereitgestellt werden. Es sollte auch gebührend darauf geachtet werden, dass der gefährdeten Person und der gefährdenden Person oder ihrem Vertreter Informationen im Sinne dieser Verordnung in einer ihnen verständlichen Sprache mitzuteilen sind.

Begründung

Durch diese Verordnung sollen die Rechte sowohl der gefährdeten Person als auch der gefährdenden Person dadurch gestärkt werden, dass der Fall vorgesehen wird, dass sie minderjährig oder geschäftsunfähig sind, und dass dafür gesorgt wird, dass sie alle Informationen verstehen, die sie erhalten. Diese Änderung nimmt den Wortlaut von Erwägung 13 der Richtlinie über die europäische Schutzanordnung auf.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13d) Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass die gefährdete Person die finanziellen Kosten für die Anerkennung der Schutzmaßnahme in einem anderen Mitgliedstaat nicht tragen muss.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13e) Die Mitgliedstaaten sollten soweit wie möglich die direkten Kontakte zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung der vorliegenden Verordnung und regelmäßige Schulungen für die Justizbehörden und andere zuständige Behörden fördern, die möglicherweise Kontakt mit Opfern und potenziellen Opfern haben, um diese in die Lage zu versetzen, angemessenen Beistand zu leisten.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13f) Im Rahmen dieser Verordnung verarbeitete personenbezogene Daten sollten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1 geschützt werden.

 

__________________

 

1 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel I – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Zuständigkeit

Ziel, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Zuständigkeit

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -1

 

Ziel

 

Mit dieser Verordnung werden Regeln festgelegt, kraft deren eine Behörde in einem Mitgliedstaat, in dem eine Schutzmaßnahme zum Schutz einer Person angeordnet wurde, bei der berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass ihr Leben, ihre körperliche oder seelische Unversehrtheit und Würde, persönliche Freiheit oder sexuelle Integrität gefährdet sind, eine Bescheinigung ausstellen kann, die es einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ermöglicht, den weiteren Schutz der betroffenen Person im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu gewährleisten.

Begründung

Es ist wichtig, das Ziel dieser Verordnung zu definieren. Diese Änderung richtet sich an dem Wortlaut von Artikel 1 der Richtlinie über die europäische Schutzanordnung aus.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die vorliegende Verordnung gilt für im Rahmen von Zivilsachen angeordnete Schutzmaßnahmen unabhängig davon, welche Stelle sie veranlasst hat. Sie gilt nicht für Schutzmaßnahmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 fallen.

Die vorliegende Verordnung gilt für im Rahmen von Zivilsachen angeordnete Schutzmaßnahmen unabhängig davon, welche Stelle die Schutzmaßnahme angeordnet hat. Sie gilt nicht für Schutzmaßnahmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 fallen, und auch nicht für Schutzmaßnahmen, die unter die Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die europäische Schutzanordnung1 fallen, damit Überschneidungen zwischen Zivil- und Strafrecht vermieden werden.

 

____________

 

1 ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 2.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) „Schutzmaßnahme“ jede von einer Behörde in einem Mitgliedstaat gemäß seinem innerstaatlichen Recht erlassene Entscheidung vorbeugender und vorübergehender Natur unabhängig von ihrer Bezeichnung, die dem Schutz einer Person dient, bei der berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass deren körperliche und/oder seelische Unversehrtheit oder deren Freiheit gefährdet ist. Dazu gehören auch ohne Vorladung der gefährdenden Person angeordnete Maßnahmen.

a) „Schutzmaßnahme“ jede von einer Behörde in einem Mitgliedstaat gemäß seinem innerstaatlichen Recht erlassene Entscheidung vorbeugender und vorübergehender Natur unabhängig von ihrer Bezeichnung, die dem Schutz einer Einzelperson dient, bei der berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass deren Leben, körperliche und/oder seelische Unversehrtheit, Würde, persönliche Freiheit oder sexuelle Integrität gefährdet ist. Dazu gehören auch ohne Vorladung der gefährdenden Person angeordnete Maßnahmen.

 

(Wird der Teil dieses Änderungsantrags, der die Worte „deren Leben, …oder sexuelle Integrität“ betrifft, angenommen, muss der gesamte Text entsprechend abgeändert werden.)

Als Schutzmaßnahme gilt insbesondere:

Zu der Schutzmaßnahme können ein(e) oder mehrere Verpflichtung(en) oder Verbot(e) gehören:

i) die Auflage, bestimmte Räumlichkeiten, Orte oder Gebiete nicht aufzusuchen, die der gefährdeten Person als Wohn- oder Arbeitsstätte dienen oder die sie besucht,

i) das Verbot, bestimmte Räumlichkeiten, Orte oder Gebiete aufzusuchen und/oder sich dort aufzuhalten, die der gefährdeten Person als Wohn- oder Arbeitsstätte dienen oder die sie besucht,

ii) die Auflage, jedwede Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Person – auch per Telefon, E-Mail, Post, Fax oder mittels eines sonstigen Kommunikationsmittels – zu unterlassen,

ii) das Verbot oder eine Regelung jedweder Kontaktaufnahme – auch per Telefon, E-Mail, Post, Fax oder mittels eines sonstigen Kommunikationsmittels – mit der gefährdeten Person,

iii) die Auflage, sich der gefährdeten Person nicht weiter als bis auf eine bestimmte Entfernung zu nähern, oder

iii) das Verbot, sich der gefährdeten Person mehr als bis auf eine bestimmte Entfernung zu nähern, oder eine entsprechende Regelung, oder

iv) eine Entscheidung, mit der die ausschließliche Nutzung der gemeinsamen Wohnung zweier Personen der gefährdeten Person zugesprochen wird;

iv) eine Entscheidung, mit der die ausschließliche Nutzung der gemeinsamen Wohnung zweier Personen der geschützten Person zugesprochen wird; oder

 

iva) alle anderen Verbote oder Regelungen, die zum Schutz der gefährdeten Person erlassen werden.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe a – Unterabsatz 2 – Ziffer iv a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iva) das Verbot - im Sinne von Richtlinie 95/46/EG - der Veröffentlichung von die gefährdete Person betreffenden personenbezogenen Daten ohne deren Zustimmung.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) „Gefährdete Person“ die natürliche Person, die dem Schutz unterliegt, der aufgrund einer durch den Ursprungsmitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahme gewährt wird;

Begründung

Dieser Änderungsantrag nimmt den Wortlaut der Definition einer geschützten Person auf, wie sie in der Richtlinie über die europäische Schutzanordnung festgelegt ist.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab) „Gefährdende Person” die natürliche Person, gegen die eine Schutzmaßnahme angeordnet wurde, mit der ihr eine/eines oder mehrere der in Buchstabe a genannten Verpflichtungen oder Verbote auferlegt wurde(n);

Begründung

Dieser Änderungsantrag gibt zum Teil den Wortlaut der Definition einer gefährdenden Person der Richtlinie über die europäische Schutzanordnung wieder.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Eine Partei, die in einem anderen Mitgliedstaat eine nach diesem Artikel anerkannte Schutzanordnung geltend machen will, hat den zuständigen Behörden des Anerkennungsmitgliedstaats eine nach den Bestimmungen dieses Artikels ausgefertigte Bescheinigung vorzulegen.

1. Eine Partei, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Schutzmaßnahme geltend machen will, hat den zuständigen Behörden des Anerkennungsmitgliedstaats eine nach den Bestimmungen dieses Artikels ausgefertigte Bescheinigung vorzulegen.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) auf Antrag der gefährdeten Person in allen anderen Fällen; die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats belehrt die gefährdete Person über die aufgrund dieser Verordnung gegebene Möglichkeit, die Ausstellung einer Bescheinigung zu beantragen.

ii) auf Antrag der gefährdeten Person in allen anderen Fällen;

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Artikel 5 Absatz 3a (neu).

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Erlässt eine zuständige Behörde eine Schutzmaßnahme, so unterrichtet sie die gefährdete Person über die Möglichkeit, eine Bescheinigung für den Fall zu beantragen, dass diese Person beschließt, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben. Die zuständige Behörde erteilt der gefährdeten Person den Rat, den Antrag einzureichen, bevor sie das Hoheitsgebiet des Ursprungsmitgliedstaats verlässt.

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Artikel 5 Absatz 3 Ziffer ii. Diese Änderung zielt darauf ab, den Schutz des potentiellen Opfers zu verbessern, das über die Möglichkeit unterrichtet wird, eine Bescheinigung zu beantragen, wenn es sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, und eine diesbezügliche Beratung erhält. Der zweite Satz des Absatzes gibt den Wortlaut des zweiten Satzes von Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie über die europäische Schutzanordnung wieder.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Stellt eine zuständige Behörde eine Bescheinigung gemäß Absatz 3 aus, unterrichtet sie die gefährdete Person darüber, welche Behörden dafür zuständig sind, die Schutzmaßnahme im Anerkennungsmitgliedstaat anzuerkennen und/oder durchzusetzen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Schutz des potentiellen Opfers gestärkt werden. Mit dieser Änderung wird berücksichtigt, dass das potentielle Opfer, das sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, gegebenenfalls nicht weiß, mit welchen Behörden es sich in Verbindung setzen muss, um die Schutzmaßnahme geltend zu machen.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3c. Stellt ungeachtet von Absatz 1 eine zuständige Behörde eine Bescheinigung gemäß Absatz 3 aus, übermittelt sie diese Bescheinigung unverzüglich der zuständigen Behörde des Anerkennungsmitgliedstaates.

Begründung

Zur Vermeidung einer Situation, in der das potentielle Opfer auf Hindernisse welcher Art auch immer (Sprachbarrieren, Verwaltungshindernisse usw.) bei der Geltendmachung der Schutzmaßnahme in dem Mitgliedstaat stößt, in den es sich begibt, wird durch diese Änderung der Behörde, die die Bescheinigung ausstellt, die Verpflichtung auferlegt, diese Bescheinigung automatisch und direkt an die zuständige Behörde im zweiten Mitgliedstaat weiterzuleiten. Durch dieses Verfahren wird gewährleistet, dass der Schutz des potentiellen Opfers unter allen Umständen im zweiten Mitgliedstaat aufrechterhalten bleibt.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die zuständigen Behörden des Anerkennungsmitgliedstaats können bei Bedarf gemäß Artikel 15 eine Transkription oder eine Übersetzung des Inhalts der Bescheinigung verlangen.

4. Bei Bedarf erfolgt eine Transkription oder eine Übersetzung des Inhalts der Bescheinigung durch die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Anerkennungsmitgliedstaats oder in eine andere Sprache, die für den Anerkennungsmitgliedstaat nach dessen Angaben annehmbar ist.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Schutz des potentiellen Opfers gestärkt werden. Die gefährdete Person soll nicht die Kosten für die Übersetzung der Bescheinigung tragen. Deshalb muss der Text geändert werden, um festzulegen, dass die Übersetzung der Bescheinigung von der Behörde bereitgestellt wird, die die Schutzmaßnahme erlassen und die Bescheinigung ausgestellt hat.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Gegen die Ausstellung einer Bescheinigung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.

2. Gegen die Ausstellung einer Bescheinigung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Verfahrensfehler werden nach Absatz 1 dieses Artikels berichtigt.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist eine Schutzmaßnahme im Recht des Anerkennungsmitgliedstaats nicht vorgesehen, übertragt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die Schutzmaßnahme so weit wie möglich auf eine in ihrem Recht bekannte Maßnahme, mit der gleiche Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt.

Ist eine Schutzmaßnahme im Recht des Anerkennungsmitgliedstaats nicht vorgesehen, überträgt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die Schutzmaßnahme so weit wie möglich auf eine in ihrem Recht bekannte Maßnahme, mit der gleiche Wirkungen verbunden sind und die ähnliche Ziele und Interessen verfolgt und darüber hinaus einen vergleichbaren Schutz für die gefährdete Person gewährleistet.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständige Behörde des Anerkennungsmitgliedstaats darf auf Antrag der gefährdenden Person die Anerkennung einer Schutzmaßnahme der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats versagen, wenn sie mit einer Entscheidung im Anerkennungsmitgliedstaat unvereinbar ist.

1. Die zuständige Behörde des Anerkennungsmitgliedstaats darf entweder auf Antrag der gefährdenden Person oder von Amts wegen die Anerkennung einer Schutzmaßnahme der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats versagen, wenn sie mit einer Entscheidung im Anerkennungsmitgliedstaat unvereinbar ist.

Begründung

Gemäß Erwägung 8 ist die Versagung der Anerkennung im Falle von Entscheidungen, die miteinander unvereinbar sind, im Interesse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt. Deshalb sollte dieser Grund für die Versagung auch von Amts wegen durch die zuständige Behörde geltend gemacht werden.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Anerkennung und/oder Vollstreckung einer Schutzmaßnahme darf nicht deshalb versagt werden, weil im Recht des Anerkennungsmitgliedstaats eine solche Maßnahme für denselben Sachverhalt nicht vorgesehen ist.

Begründung

Siehe Änderungsantrag zu Artikel 12 Absatz 4. Es ist logischer, dass dieser Absatz unmittelbar hinter dem Absatz über den Grund für die Versagung steht.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Versagt die zuständige Behörde im Anerkennungsmitgliedstaat die Anerkennung der Schutzmaßnahme gemäß Absatz 1, unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats von der Versagung.

Begründung

Es erscheint angebracht, dass die Behörde im Ursprungsmitgliedstaat über eine mögliche Versagung der Anerkennung der Schutzmaßnahme im zweiten Mitgliedstaat unterrichtet wird.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Wird die Schutzmaßnahme im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt oder zurückgenommen, setzt auf Antrag der gefährdenden Person auch die zuständige Stelle im Anerkennungsmitgliedstaat die Anerkennung und gegebenenfalls Vollstreckung der Schutzmaßnahme aus oder nimmt sie zurück. Der Antrag ist unter Verwendung des Formulars in Anhang II zu stellen.

2. Setzt die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats die Schutzmaßnahme aus oder nimmt sie zurück, unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Stelle im Anerkennungsmitgliedstaat über diese Aussetzung oder Rücknahme.

Begründung

Es sollte nicht erwartet werden, dass die gefährdende Person die Aussetzung oder Rücknahme bei der zuständigen Behörde im Anerkennungsmitgliedstaat beantragt. Dies ist unrealistisch, und die gefährdende Person sollte nicht dazu verpflichtet sein, einen Antrag zu stellen. Aus diesen Gründen legt diese Änderung im Einklang mit den vorangehenden Änderungen die Verpflichtung einer direkten Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden fest.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Wird die Schutzmaßnahme im Ursprungsmitgliedstaat ausgesetzt oder zurückgenommen, setzt die zuständige Behörde des Anerkennungsmitgliedstaats die Anerkennung und gegebenenfalls die Vollstreckung der Schutzmaßnahme aus oder nimmt diese zurück, sobald sie gemäß Absatz 2 ordnungsgemäß von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats unterrichtet wurde.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Anerkennung einer Schutzmaßnahme darf nicht deshalb versagt werden, weil im Recht des Anerkennungsmitgliedstaats eine solche Maßnahme für denselben Sachverhalt nicht vorgesehen ist.

entfällt

(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 12 Absatz 1a)

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – einleitender Teil

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats unterrichten die gefährdende und die gefährdete Person nach den in diesem Mitgliedstaat hierfür vorgesehenen Vorschriften unverzüglich über

1. Die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats unterrichten die gefährdende und die gefährdete Person und gegebenenfalls ihren gesetzlichen Vertreter, ihren Vormund oder ihren Bevollmächtigten nach den in diesem Mitgliedstaat hierfür vorgesehenen Vorschriften unverzüglich über

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Ziffer iv

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv) die Aussetzung oder Rücknahme der Schutzmaßnahme.

iv) die Aussetzung, Rücknahme oder Überprüfung der Schutzmaßnahme.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – einleitender Teil

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Nach Vorlage der Bescheinigung gemäß Artikel 5 durch die gefährdete Person unterrichten die zuständigen Behörden des Anerkennungsmitgliedstaats die gefährdende und die gefährdete Person unverzüglich und gegebenenfalls gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 über

2. Nach Vorlage der Bescheinigung gemäß Artikel 5 unterrichten die zuständigen Behörden des Anerkennungsmitgliedstaats die gefährdende und die gefährdete Person und gegebenenfalls ihren gesetzlichen Vertreter, ihren Vormund oder ihren Bevollmächtigten in einer ihnen verständlichen Sprache unverzüglich und gegebenenfalls gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken)1 über

 

_______________

 

1 ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Ziffer i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia) die gemäß Artikel 8 angeordnete Schutzmaßnahme, sofern zutreffend

Begründung

Die Verpflichtung zur umfassenden Unterrichtung der gefährdenden Person und der gefährdeten Person im Zusammenhang mit der Schutzmaßnahme sollte auch die Informationen über die Maßnahme zur Übertragung der nicht vorgesehenen Schutzmaßnahme aus einem anderen Mitgliedstaat auf eine im innerstaatliche Recht des Anerkennungsmitgliedstaats bekannte Maßnahme umfassen.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Ziffer iv

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iv) die Aussetzung oder Rücknahme der Schutzmaßnahme.

iv) die Versagung der Anerkennung und/oder Vollstreckung, Aussetzung oder Rücknahme der Schutzmaßnahme.

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Artikel 13 Absatz 2 Ziffer i a.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Wird die gefährdende Person von den Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 in Kenntnis gesetzt, berücksichtigen die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats und diejenigen des Anerkennungsmitgliedstaats ganz besonders, dass die Anschrift oder die sonstigen Kontaktdaten der gefährdeten Person keinesfalls mitgeteilt werden dürfen, es sei denn, dies ist für die Zwecke der Vollstreckung der Schutzmaßnahme erforderlich.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 15

entfällt

Transkription oder Übersetzung

 

Wird im Rahmen dieser Verordnung eine Transkription oder eine Übersetzung verlangt, erfolgt diese in die oder in eine der Amtssprachen des Anerkennungsmitgliedstaats oder eine andere von ihm zugelassene Sprache. Eine Übersetzung nach Maßgabe dieser Verordnung ist von einem in einem Mitgliedstaat hierzu autorisierten Übersetzer anzufertigen.

 

(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 5 Absatz 4)

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er in einem Verfahren betreffend die Vollstreckbarkeit der Schutzmaßnahme hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Anerkennungsmitgliedstaats vorsieht.

Ist dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so kommt er in einem Verfahren betreffend die Vollstreckbarkeit der Schutzmaßnahme gemäß dem Beschluss des Anerkennungsmitgliedstaats für einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe oder weitestgehende Kosten- und Gebührenbefreiung in Betracht, den das Recht dieses Mitgliedstaats vorsieht.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 19a

 

Datenerhebung

 

Um die Bewertung der Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission sachdienliche Angaben im Zusammenhang mit der Anwendung nationaler Verfahren auf die Ausstellung von in Artikel 5 genannten Bescheinigungen und deren Übermittlung zwischen den zuständigen Behörden mit. Diese Angaben enthalten zumindest Informationen über die Zahl der Schutzmaßnahmen und Bescheinigungen, die beantragt, ausgestellt und/oder anerkannt wurden, und über die Zahl der Bescheinigungen, die verweigert, ausgesetzt und/oder zurückgenommen wurden, sowie die Gründe für eine solche Verweigerung oder eine Zurücknahme; dabei sind die Grundprinzipien des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten zu beachten.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Spätestens [fünf Jahre nach dem in Artikel 23 genannten Datum der Anwendung] erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung dieser Verordnung Bericht. Dem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beigefügt.

Spätestens [vier Jahre nach dem in Artikel 23 genannten Datum der Anwendung] erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Anwendung dieser Verordnung sowie über die Wechselwirkung zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie 2011/99/EU Bericht. Dem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beigefügt.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für das durch die Entscheidung 2001/470/EG geschaffene Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, das der Information der Allgemeinheit dient, liefern die Mitgliedstaaten eine Beschreibung der nationalen Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen unter Angabe der für die Anerkennung und/oder Vollstreckung zuständigen Behörden.

Für das durch die Entscheidung 2001/470/EG geschaffene Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, das der Information der Allgemeinheit dient, liefern die Mitgliedstaaten eine Beschreibung der nationalen Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen unter Angabe der für die Anerkennung und/oder Vollstreckung zuständigen Behörden. Informationen zu Einzelfällen werden weiterhin vertraulich behandelt.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis [ein Jahr vor Inkrafttreten dieser Verordnung] Folgendes mit:

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis [ein Jahr vor Inkrafttreten dieser Verordnung] Folgendes mit:

a) die Behörden, die für den in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Sachverhalt zuständig sind,

a) die Namen und Kontaktdaten der Behörden, die für den in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Sachverhalt zuständig sind,

b) die Sprachen, in denen die Formulare gemäß Artikel 15 angenommen werden.

b) die Sprachen, in denen die Formulare gemäß Artikel 5 Absatz 4 angenommen werden.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anhang I

Anhang

Begründung

Diese Änderung ist durch die Streichung von Anhang II begründet. (Siehe Änderung zu Anhang II).

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anhang II

Dieser Anhang wird gestrichen.

(Siehe Änderungen zu Artikel 12)

VERFAHREN

Titel

Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0276 – C7-0128/2011 – 2011/0130(COD)

Federführende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

7.6.2011

FEMM

7.6.2011

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

7.6.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Carmen Romero López

12.7.2011

 

 

 

Artikel 51 – Gemeinsame Ausschusssitzungen

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

       

       

 

Prüfung im Ausschuss

19.9.2011

11.10.2011

23.11.2011

12.1.2012

Datum der Annahme

12.1.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

48

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Sonia Alfano, Roberta Angelilli, Vilija Blinkevičiūtė, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Philip Claeys, Frank Engel, Kinga Gál, Kinga Göncz, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Timothy Kirkhope, Juan Fernando López Aguilar, Svetoslav Hristov Malinov, Véronique Mathieu, Anthea McIntyre, Nuno Melo, Louis Michel, Antigoni Papadopoulou, Georgios Papanikolaou, Carmen Romero López, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Renate Sommer, Kyriacos Triantaphyllides, Wim van de Camp, Axel Voss, Renate Weber, Josef Weidenholzer, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Elena Oana Antonescu, Michael Cashman, Anna Maria Corazza Bildt, Ioan Enciu, Nadja Hirsch, Stanimir Ilchev, Franziska Keller, Jean Lambert, Marian-Jean Marinescu, Mariya Nedelcheva, Hubert Pirker, Zuzana Roithová, Raül Romeva i Rueda, Kārlis Šadurskis, Bogusław Sonik, Cecilia Wikström

  • [1] * Anmerkung der deutschen Übersetzung: Es gibt für den sowohl in der Richtlinie als auch in der Verordnung verwendeten englischen Begriff „protected person“ im Deutschen zwei verschiedene Begriffe: „geschützte Person“ in der Richtlinie 2011/99/EU und „gefährdete Person“ in dem Vorschlag für eine Verordnung (COM(2011)276).

VERFAHREN

Titel

Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0276 – C7-0128/2011 – 2011/0130(COD)

Datum der Konsultation des EP

18.5.2011

 

 

 

Federführende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

7.6.2011

FEMM

7.6.2011

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

7.6.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Antonio López-Istúriz White

25.1.2012

Antonyia Parvanova

25.1.2012

 

 

Artikel 51 – Gemeinsame Ausschuss¬sitzungen

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

       

       

19.1.2012

Prüfung im Ausschuss

27.3.2012

 

 

 

Datum der Annahme

19.3.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Regina Bastos, Edit Bauer, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Emine Bozkurt, Edite Estrela, Marielle Gallo, Iratxe García Pérez, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Mikael Gustafsson, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Sajjad Karim, Antonio López-Istúriz White, Astrid Lulling, Alajos Mészáros, Elisabeth Morin-Chartier, Norica Nicolai, Siiri Oviir, Antonyia Parvanova, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Raül Romeva i Rueda, Dimitar Stoyanov, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Britta Thomsen, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Piotr Borys, Kartika Tamara Liotard, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Carmen Romero López

Datum der Einreichung

26.3.2013