BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich Agrar- und Fischereistatistik

29.4.2013 - (COM(2012)0724 – C7‑0397/2012 – 2012/0343(COD)) - ***I

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Paolo De Castro


Verfahren : 2012/0343(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0148/2013
Eingereichte Texte :
A7-0148/2013
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich Agrar- und Fischereistatistik

(COM(2012)0724 – C7‑0397/2012 – 2012/0343(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0724),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0397/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der vom spanischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsaktes nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0148/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Rechtsakt 1 – Nummer 3

Richtlinie 96/16/EG

Artikel 6 (neu) – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem (…) [Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] übertragen.

3. Die in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat spricht sich spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums gegen die Verlängerung aus.

 

_____________

 

* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung

Begründung

Entsprechend der Standardposition des Parlaments sollte der Zeitraum der Befugnisübertragung nicht von unbegrenzter Dauer sein. Außerdem sollte die in der Vereinbarung zwischen den drei Organen beschlossene Formulierung in diesen Artikel aufgenommen werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Rechtsakt 2 – Nummer 3

Verordnung (EG) 138/2004

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem (…) [Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] übertragen.

3. Die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat spricht sich spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums gegen die Verlängerung aus.

 

__________

 

* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung

Begründung

Entsprechend der Standardposition des Parlaments sollte der Zeitraum der Befugnisübertragung nicht von unbegrenzter Dauer sein. Außerdem sollte die in der Vereinbarung zwischen den drei Organen beschlossene Formulierung in diesen Artikel aufgenommen werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Rechtsakt 3 – Nummer 3

Verordnung (EG) 1921/2006

Artikel 10 a (neu) – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die in Artikel 9 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem (…) [Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] übertragen.

3. Die in Artikel 9 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat spricht sich spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums gegen die Verlängerung aus.

 

_____________

 

* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung

Begründung

Entsprechend der Standardposition des Parlaments sollte der Zeitraum der Befugnisübertragung nicht von unbegrenzter Dauer sein. Außerdem sollte die in der Vereinbarung zwischen den drei Organen beschlossene Formulierung in diesen Artikel aufgenommen werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Rechtsakt 4 – Nummer 3

Verordnung (EG) 762/2008

Artikel 9 a (neu) – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die in Artikel 9 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem (…) [Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] übertragen.

3. Die in Artikel 9 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat spricht sich spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums gegen die Verlängerung aus.

 

_____________

 

* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung

Begründung

Entsprechend der Standardposition des Parlaments sollte der Zeitraum der Befugnisübertragung nicht von unbegrenzter Dauer sein. Außerdem sollte die in der Vereinbarung zwischen den drei Organen beschlossene Formulierung in diesen Artikel aufgenommen werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Rechtsakt 5 – Nummer 2

Verordnung (EG) 1165/2008

Artikel 19 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die in Artikel 18 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem (…) [Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] übertragen.

3. Die in Artikel 18 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat spricht sich spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums gegen die Verlängerung aus.

 

_____________

 

* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung

Begründung

Entsprechend der Standardposition des Parlaments sollte der Zeitraum der Befugnisübertragung nicht von unbegrenzter Dauer sein. Außerdem sollte die in der Vereinbarung zwischen den drei Organen beschlossene Formulierung in diesen Artikel aufgenommen werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Rechtsakt 6 – Nummer 2

Verordnung (EG) 216/2009

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die in Artikel 2 Absatz 5 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem (…) [Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] übertragen.

3. Die in Artikel 2 Absatz 5 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat spricht sich spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums gegen die Verlängerung aus.

 

_____________

 

* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung

Begründung

Entsprechend der Standardposition des Parlaments sollte der Zeitraum der Befugnisübertragung nicht von unbegrenzter Dauer sein. Außerdem sollte die in der Vereinbarung zwischen den drei Organen beschlossene Formulierung in diesen Artikel aufgenommen werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Rechtsakt 7 - Nummer 2

Verordnung (EG) 217/2009

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die in Artikel 2 Absatz 4 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem (…) [Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] übertragen.

3. Die in Artikel 2 Absatz 4 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat spricht sich spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums gegen die Verlängerung aus.

 

_____________

 

* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung

Begründung

Entsprechend der Standardposition des Parlaments sollte der Zeitraum der Befugnisübertragung nicht von unbegrenzter Dauer sein. Außerdem sollte die in der Vereinbarung zwischen den drei Organen beschlossene Formulierung in diesen Artikel aufgenommen werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Rechtsakt 8 – Nummer 2

Verordnung (EG) 218/2009

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem (…) [Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] übertragen.

3. Die in Artikel 2 Absatz 3 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat spricht sich spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums gegen die Verlängerung aus.

 

_____________

 

* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung

Begründung

Entsprechend der Standardposition des Parlaments sollte der Zeitraum der Befugnisübertragung nicht von unbegrenzter Dauer sein. Außerdem sollte die in der Vereinbarung zwischen den drei Organen beschlossene Formulierung in diesen Artikel aufgenommen werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Rechtsakt 9 – Nummer 2

Verordnung (EG) 543/2009

Artikel 8 a (neu) – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die in Artikel 6 Absatz 2 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem (…) [Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsrechtsakts ist vom Amt für Veröffentlichungen einzufügen] übertragen.

3. Die in Artikel 6 Absatz 2 genannte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem …* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat spricht sich spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums gegen die Verlängerung aus.

 

_____________

 

* Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung

Begründung

Entsprechend der Standardposition des Parlaments sollte der Zeitraum der Befugnisübertragung nicht von unbegrenzter Dauer sein. Außerdem sollte die in der Vereinbarung zwischen den drei Organen beschlossene Formulierung in diesen Artikel aufgenommen werden.

BEGRÜNDUNG

Die Kommission hat sich – im Lichte der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren – dazu verpflichtet, mit Blick auf die im Vertrag festgelegten Kriterien Rechtsakte zu überprüfen, die Bezüge zum Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten. Insgesamt sollen bis zum Ende der siebten Wahlperiode des Parlaments (Juni 2014) sämtliche Bestimmungen, die sich auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle beziehen, in allen Rechtsakten gestrichen werden.

Mit diesem Vorschlag der Kommission sollen neun Rechtsakte im Bereich Agrar- und Fischereistatistik geändert werden, um sie an den neuen institutionellen Kontext anzupassen. Dabei handelt es sich um die folgenden Rechtsakte:

(1) Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse

(2) Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft

(3) Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/915 des Rates

(4) Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/966 des Rates

(5) Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates

(6) Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (Neufassung)

(7) Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (Neufassung)

(8) Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (Neufassung) und

(9) Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates

Ein zweites Ziel des Vorschlags der Kommission ist die Straffung des Europäischen Statistischen Systems. In der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken wird das Europäische Statistische System definiert als Partnerschaft zwischen der statistischen Stelle der Europäischen Union, d. h. der Kommission (Eurostat), den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) und anderen einzelstaatlichen Stellen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind.

Der durch Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System gilt als der übergreifende Ausschuss innerhalb des ESS. Er unterstützt die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in bestimmten statistischen Bereichen. Ausgenommen sind dabei die Agrar- und die Fischereistatistik; hier wird die Kommission vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss (SCAS) unterstützt.

Die Kommission schlägt eine neue ESS-Struktur vor, mit der die Koordinierung und die Partnerschaft in Form einer klaren Pyramidenstruktur mit dem AESS als höchstem strategischem Gremium innerhalb des ESS verbessert werden sollen. Ein Aspekt dieser Straffung ist die Konzentration der Komitologiebefugnisse im AESS. Im Februar 2012 hat der AESS diesen neuen Ansatz begrüßt. Daher schlägt die Kommission vor, die neun Rechtsakte zu ändern, um den Verweis auf den SCAS durch einen Verweis auf den AESS zu ersetzen.

Der Berichterstatter des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vertritt die Ansicht, dass die Anpassung keine Probleme für das Parlament aufwirft. Grundziel der Änderungen ist in der Tat, in den neun bestehenden Rechtsakten das Regelungsverfahren mit Kontrolle durch delegierte Rechtsakte zu ersetzen.

Im Zusammenhang mit den übrigen „alten Komitologie-Fällen“ (mit einem „Droit de Regard“ für das Parlament, d.h. ohne Möglichkeit eines Vetos) in den neun Rechtsakten, die praktisch als Durchführungsrechtsakte beibehalten und nicht in den Vorschlag der Kommission aufgenommen wurden, vertritt der Berichterstatter die Ansicht, dass sie für das Parlament unproblematisch sind, da sie entweder Übermittlungsformate/-arten oder Ausnahmeregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten betreffen. Dies sind in der Tat Bereiche, die gewöhnlich in Durchführungsrechtsakten geregelt werden.

Der Berichterstatter reicht jedoch neun gleichlautende Änderungsanträge ein (einen für jeden geänderten Rechtsakt), um den Wortlaut, den die drei Organe in ihrer Vereinbarung über delegierte Rechtsakte beschlossen haben, wieder einzusetzen. Da die Standardposition des Parlaments lautet, dass der Zeitraum der Befugnisübertragung an die Kommission nicht von unbegrenzter Dauer sein sollte, schlägt der Berichterstatter vor, die Befugnisübertragung auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu begrenzen, der sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge verlängert, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Die Standardklausel betreffend die Erstellung eines Berichts über die Befugnisübertragung durch die Kommission spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren wurde ebenfalls in die Änderungsanträge des Berichterstatters aufgenommen.

VERFAHREN

Titel

Landwirtschafts- und Fischereistatistiken

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0724 – C7-0397/2012 – 2012/0343(COD)

Datum der Konsultation des EP

5.12.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

17.1.2013

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

13.12.2012

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

PECH

17.12.2012

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Paolo De Castro

31.1.2013

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

18.3.2013

 

 

 

Datum der Annahme

25.4.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

23

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

José Bové, Luis Manuel Capoulas Santos, Vasilica Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Robert Dušek, Iratxe García Pérez, Julie Girling, Martin Häusling, Elisabeth Jeggle, Elisabeth Köstinger, Agnès Le Brun, George Lyon, James Nicholson, Marit Paulsen, Britta Reimers, Giancarlo Scottà, Csaba Sándor Tabajdi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Spyros Danellis, Marian Harkin, Anthea McIntyre

Datum der Einreichung

29.4.2013