BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität

29.4.2013 - (COM(2011)0032 – C7‑0039/2011 – 2011/0023(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Timothy Kirkhope

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität

(COM(2011)0032 – C7‑0039/2011 – 2011/0023(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0032),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0039/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Beiträge des bulgarischen Parlaments, des tschechischen Senats, des deutschen Bundesrats, des italienischen Senats, des niederländischen Senats, des österreichischen Nationalrats, des portugiesischen Parlaments und des rumänischen Senats in Bezug auf den Entwurf eines Gesetzgebungsaktes,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 5. Mai 2011[1],

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 25. März 2011[2],

–   in Kenntnis der Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 14. Juni 2011,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0150/2013),

1.  lehnt den Vorschlag der Kommission ab;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 107.
  • [2]  ABl. C 181 vom 22.6.2011, S. 24.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (25.4.2012)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität
(COM(2011)0032 – C7‑0039/2011 – 2011/0023(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Sarah Ludford

KURZE BEGRÜNDUNG

Fluggastdatensätze werden von den Fluggästen zur Verfügung gestellt, von den Fluggesellschaften erhoben und für ihre Flugschein-, Reservierungs- und Einchecksysteme verwendet. Aufgrund ihres kommerziellen Charakters enthalten die Fluggastdatensätze Informationen unterschiedlicher Art, von Namen, Anschriften, Reisepassnummern und Kreditkarteninformationen bis hin zu Informationen über andere Fluggäste, Reiserouten und Reisebüros.

Das Parlament hat seine Entschlossenheit, die Terrorismusbekämpfung als Schlüsselkomponente des auswärtigen Handelns der Union zu betrachten und eine aktive Präventionspolitik zu verfolgen, bekräftigt, doch hat es auch erklärt, dass die Grundrechte zu schützen sind und die Achtung der Privatsphäre der Bürger der EU entsprechend den einschlägigen EU-Standards und Rechtsvorschriften im Bereich des Datenschutzes sicherzustellen ist.

Der Abschluss von Abkommen mit den USA, Kanada und Australien über den Austausch von Fluggastdatensätzen hat Anlass zu Bedenken im Hinblick auf Zweckbegrenzung, Profilerstellung, Speicherfristen sowie Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit gegeben, obwohl diese Bedenken im Falle Australiens zufriedenstellend gelöst wurden.

In mehreren Entschließungen hat das Europäische Parlament mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass Abkommen mit Drittländern auf einem spezifischen Rahmen für den Schutz dieser personenbezogenen Daten und ihre Verarbeitung durch die mit der Prävention von Terroranschlägen und organisierter Kriminalität beauftragten Agenturen entsprechen müssen, damit gewährleistet ist, dass das Grundrecht der Bürger auf Privatsphäre nicht verletzt wird und dass die Fluggastdaten nur zu Zwecken der Strafverfolgung und zu Sicherheitszwecken bei Terroranschlägen und grenzüberschreitender Kriminalität verwendet werden dürfen und die Verwendung von Fluggastdaten für Data-Mining und Profilerstellung unter allen Umständen zu verbieten ist.

Die Berichterstatterin räumt zwar ein, dass es in dem Vorschlag für eine Richtlinie in Bezug auf diese wesentlichen Ziele, die das Europäische Parlament gefordert hat, eine Reihe von Mängeln gibt, sie zieht es jedoch vor, sich in ihren Änderungsanträgen auf diejenigen Aspekte zu konzentrieren, die unmittelbar in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten fallen, damit dessen Arbeit einen Beitrag zur Arbeit des federführenden Ausschusses darstellt und keine Doppelarbeit.

Insbesondere hat sie versucht, zu gewährleisten, dass die Ziele der Richtlinie nicht durch internationale Abkommen, in denen ein niedrigerer Standard geduldet wird, untergraben werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Bezugsvermerk 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 25. März 2011 und die Stellungnahme der Datenschutzgruppe „Artikel 29“ vom 5. April 2011, insbesondere den Punkt, an dem die Notwendigkeit, die Verhältnismäßigkeit und der Anwendungsbereich des Kommissionsvorschlags infrage gestellt werden,

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die Mitgliedstaaten sollten die nötigen Vorkehrungen treffen, damit die Fluggesellschaften ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nachkommen können. Für den Fall, dass Fluggesellschaften ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von PNR-Daten nicht nachkommen, sollten die Mitgliedstaaten wirkungsvolle und verhältnismäßige Sanktionen, die eine abschreckende Wirkung entfalten, einschließlich Geldbußen vorsehen. Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen, durch die die grundlegenden Ziele dieser Richtlinie gefährdet werden könnten, soll in Ausnahmefällen auch auf Maßnahmen wie die Außerbetriebnahme, Beschlagnahme oder Einziehung des Verkehrsmittels oder der vorübergehende oder endgültige Entzug der Betriebsgenehmigung zurückgegriffen werden können.

(17) Die Mitgliedstaaten sollten die nötigen Vorkehrungen treffen, damit die Fluggesellschaften ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nachkommen können. Für den Fall, dass Fluggesellschaften ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von PNR-Daten nicht nachkommen, sollten die Mitgliedstaaten wirkungsvolle und verhältnismäßige Sanktionen, die eine abschreckende Wirkung entfalten, einschließlich Geldbußen vorsehen. Im Falle einer mangelhaften technischen Struktur sollte die Kommission jedoch prüfen, wie gewährleistet werden kann, dass der internationale Luftverkehr reibungslos funktioniert und vermieden werden kann, dass einzelne Mitgliedstaaten unterschiedliche Sanktionen verhängen. Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen, durch die die grundlegenden Ziele dieser Richtlinie gefährdet werden könnten, soll in Ausnahmefällen auch auf Maßnahmen wie die Außerbetriebnahme, Beschlagnahme oder Einziehung des Verkehrsmittels oder der vorübergehende oder endgültige Entzug der Betriebsgenehmigung zurückgegriffen werden können.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Da ein Anspruch auf Schutz der personenbezogenen Daten besteht, müssen die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer PNR-Daten, insbesondere das Recht auf Information, Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sowie das Recht auf Schadensersatz und Rechtsbehelfe, mit dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI im Einklang stehen.

(24) Da ein Anspruch auf Schutz der personenbezogenen Daten besteht, müssen die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer PNR-Daten, insbesondere das Recht auf Information, Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sowie das Recht auf Schadensersatz und Rechtsbehelfe, mit dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI im Einklang stehen. Diese Rechte sollten gleichermaßen auf Unionsbürger und Drittstaatsangehörige Anwendung finden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a) Damit Rechtssicherheit und eine reibungslose Umsetzung dieser Richtlinie gewährleistet sind und die Beziehungen der Union zu Luftfahrtunternehmen von Drittstaaten und ihren Flaggenstaaten keinen Schaden nehmen, ist es von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Union realistische Übergangsbestimmungen für die Übermittlung der PNR-Daten festlegt. In diesem Zusammenhang könnte die Einbeziehung von Binnenflügen in dieser ersten Phase unter Umständen zu einer betrieblichen Überbelastung führen, die wiederum eine ineffiziente Umsetzung der PNR-Regelung zur Folge hätte.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32a) Internationale Abkommen, die von der Union abgeschlossen werden, sollten Schutzvorkehrungen enthalten, die mit den Anforderungen dieser Richtlinie vereinbar sind.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) „schwere Kriminalität“ die in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates aufgeführten strafbaren Handlungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens drei Jahren geahndet werden können, wobei die Mitgliedstaaten diejenigen nicht ganz so schwerwiegenden Straftaten ausnehmen dürfen, bei denen eine Verarbeitung von PNR-Daten im Sinne dieser Richtlinie nach ihrem jeweiligen Strafrecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen würde;

h) „schwere Kriminalität“ die in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates aufgeführten strafbaren Handlungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens fünf Jahren bedroht sind; die Mitgliedstaaten nehmen jedoch die Straftaten aus, bei denen eine Verarbeitung von PNR-Daten im Sinne dieser Richtlinie nach ihrem jeweiligen Strafrecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen würde.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) „schwere grenzüberschreitende Kriminalität“ die in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufgeführten strafbaren Handlungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens drei Jahren bedroht sind, wenn sie

i) „schwere grenzüberschreitende Kriminalität“ die in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufgeführten strafbaren Handlungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens fünf Jahren bedroht sind, wenn sie

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats übermittelt die PNR-Daten oder die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten von nach Absatz 2 Buchstaben a und b ermittelten Personen zur weiteren Überprüfung an die jeweiligen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats. Derartige Übermittlungen dürfen nur auf Einzelfallbasis erfolgen.

4. Die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten übermittelt die PNR-Daten oder die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten von nach Absatz 2 Buchstaben a und b ermittelten Personen zur weiteren Überprüfung an die jeweiligen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats. Derartige Übermittlungen dürfen nur auf Einzelfallbasis erfolgen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats kann im Bedarfsfall bei der PNR-Zentralstelle jedes anderen Mitgliedstaats aus deren Datenbank gemäß Artikel 9 Absatz 2 PNR-Daten sowie gegebenenfalls auch die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten anfordern. Die PNR-Zentralstelle kann einzelne vollständige Fluggastdatensätze aus der Datenbank einer PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats, ohne dass Teile davon unkenntlich gemacht werden, nur unter außergewöhnlichen Umständen als Reaktion auf eine konkrete Bedrohung oder im Zuge konkreter Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität anfordern.

3. Die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten kann im Bedarfsfall bei der PNR-Zentralstelle jedes anderen Mitgliedstaats aus deren Datenbank gemäß Artikel 9 Absatz 2 PNR-Daten sowie gegebenenfalls auch die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten anfordern. Die PNR-Zentralstelle kann einzelne vollständige Fluggastdatensätze aus der Datenbank einer PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats, ohne dass Teile davon unkenntlich gemacht werden, nur unter außergewöhnlichen Umständen als Reaktion auf eine konkrete Bedrohung oder im Zuge konkreter Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität anfordern.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten dürfen PNR-Daten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten nur im konkreten Einzelfall und nur unter den nachstehenden Bedingungen an einen Drittstaat weitergeben:

Die Mitgliedstaaten dürfen PNR-Daten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten nur im konkreten Einzelfall und nur unter den nachstehenden Bedingungen an einen Drittstaat weitergeben:

 

-a) Die Union hat mit diesem Drittstaat ein internationales Abkommen geschlossen oder ist mit diesem Drittstaat gemeinsam Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens, das Schutzvorkehrungen enthält, die mit den Anforderungen dieser Richtlinie vereinbar sind;

 

-b) in einem solchen internationalen Abkommen ist die Übermittlung der Daten an ein anderes Drittland in folgenden Fällen vorgesehen oder das Drittland erklärt sich unter folgenden Umständen ausdrücklich dazu bereit:

 

i) das Drittland hat die Notwendigkeit einer solchen Übermittlung für die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Zwecke begründet;

 

ii) die vom Zielland gebotenen Schutzvorkehrungen sind mit den Anforderungen dieser Richtlinie vereinbar;

 

iii) der Mitgliedstaat hat im Voraus ausdrücklich seine Zustimmung erteilt;

a) Die Bedingungen des Artikels 13 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI sind erfüllt.

a) Die Bedingungen des Artikels 13 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI sind erfüllt.

b) Die Übermittlung ist für die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie genannten Zwecke erforderlich und

 

c) der Drittstaat erklärt sich bereit, die Daten ausschließlich zu den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecken und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Mitgliedstaats an einen anderen Drittstaat weiterzugeben.

 

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Funktionsweise dieser Richtlinie; hierzu legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen vier Jahren nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 15 Absatz 1 einen Bericht vor. Die Überprüfung erstreckt sich auf alle Aspekte dieser Richtlinie unter besonderer Berücksichtigung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, der Speicherfristen sowie der Qualität der vorgenommenen Prüfungen. Der Bericht enthält auch die nach Maßgabe von Artikel 18 erhobenen statistischen Daten.

b) die Funktionsweise dieser Richtlinie; hierzu legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen vier Jahren nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 15 Absatz 1 einen Bericht vor. Die Überprüfung erstreckt sich auf alle Aspekte dieser Richtlinie unter besonderer Berücksichtigung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, auch bei Übermittlung der Daten an Drittländer, der Speicherfristen sowie der Qualität der vorgenommenen Prüfungen. Der Bericht enthält auch eine Überprüfung der Übergangsbestimmungen von Artikel 16 sowie Empfehlungen in Bezug auf die Probleme im Zusammenhang mit der Übermittlung von PNR-Daten durch Luftfahrtunternehmen nach der „Push-Methode“, einschließlich der Auswirkungen auf Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten und ihre Flaggenstaaten, sowie die nach Maßgabe von Artikel 18 erhobenen statistischen Daten.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Statistik zu den PNR-Daten, die an die PNR-Zentralstellen übermittelt wurden. Ihr sollten pro Fluggesellschaft und Flugziel zumindest die Zahl der gemäß Artikel 4 Absatz 2 ermittelten Personen, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer Kriminalität beteiligt sein könnten, sowie die Zahl der sich daran anschließenden Strafverfolgungsmaßnahmen, bei denen auf die PNR-Daten zurückgegriffen wurde, entnommen werden können.

1. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Statistik zu den PNR-Daten, die an die PNR-Zentralstellen übermittelt wurden. Ihr sollten pro Fluggesellschaft und Flugziel zumindest die Zahl der gemäß Artikel 4 Absatz 2 ermittelten Personen, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer Kriminalität beteiligt sein könnten, sowie die Zahl der sich daran anschließenden Strafverfolgungsmaßnahmen, bei denen auf die PNR-Daten zurückgegriffen wurde, entnommen werden können sowie die Zahl der Fälle, aufgeschlüsselt nach Land und nach Zweck, wie in Artikel 1 Absatz 2 näher festgelegt, in denen gemäß Artikel 8 Daten an Drittländer übermittelt wurden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Wenn die Union bilaterale Abkommen mit Drittländern oder multilaterale Übereinkommen abschließt, mit denen Verpflichtungen und Auflagen auferlegt werden, stellt sie sicher, dass diese Abkommen Schutzvorkehrungen bieten, die mit den Anforderungen dieser Richtlinie vereinbar sind.

VERFAHREN

Titel

Verwendung von Fluggastdatensätzen (EU-PNR)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0032 – C7-0039/2011 – 2011/0023(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

14.2.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

14.2.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Baroness Sarah Ludford

11.1.2012

 

 

 

Datum der Annahme

24.4.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

46

2

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Elmar Brok, Mário David, Michael Gahler, Marietta Giannakou, Ana Gomes, Takis Hadjigeorgiou, Richard Howitt, Anna Ibrisagic, Liisa Jaakonsaari, Anneli Jäätteenmäki, Jelko Kacin, Tunne Kelam, Evgeni Kirilov, Maria Eleni Koppa, Andrey Kovatchev, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Eduard Kukan, Alexander Graf Lambsdorff, Vytautas Landsbergis, Krzysztof Lisek, Sabine Lösing, Mario Mauro, Francisco José Millán Mon, Alexander Mirsky, María Muñiz De Urquiza, Annemie Neyts-Uyttebroeck, Kristiina Ojuland, Justas Vincas Paleckis, Ioan Mircea Paşcu, Alojz Peterle, Cristian Dan Preda, Libor Rouček, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Nikolaos Salavrakos, Marek Siwiec, Charles Tannock, Inese Vaidere, Kristian Vigenin

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Laima Liucija Andrikienė, Andrew Duff, Tanja Fajon, Kinga Gál, Elisabeth Jeggle, Antonio López-Istúriz White, Carmen Romero López, Marietje Schaake, Indrek Tarand, Alejo Vidal-Quadras, Renate Weber

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (14.12.2011)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität
(COM(2011)0032 – C7‑0039/2011 – 2011/0023(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Eva Lichtenberger

KURZE BEGRÜNDUNG

Der vorliegende Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Auswertung der Passagierdaten wird vorgelegt, nachdem infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon das Legislativverfahren für einen diesbezüglichen Rahmenbeschluss hinfällig geworden ist.

Es wurden einige der an dem Vorschlag von 2008 vorgebrachten Kritikpunkte berücksichtigt. Nach wie vor bestehen aber in Bezug auf die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme erhebliche Bedenken, wie sie etwa vom Europäischen Datenschutzbeauftragten[1], von der EU-Grundrechteagentur[2] und vom Juristischen Dienst des Rates[3] geäußert wurden. Der Vorschlag muss so abgeändert werden, dass Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit gegeben sind. Wie das Beispiel des Urteils des rumänischen Verfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung[4] gezeigt hat, ist nicht gesichert, dass Unionsrecht mit derart umstrittenen Eingriffen in die Grundrechte in den Mitgliedstaaten überhaupt umgesetzt werden kann. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung[5] klar davor gewarnt, dass mit weiteren Speichermaßnahmen – auch auf EU-Ebene – leicht die absolute kumulative Grenze überschritten werden kann, ab der eine grundrechtswidrige Situation der Überwachung auch völlig unverdächtiger Teile der Bevölkerung erreicht wäre.

Die Kosten der Passagierdatenauswertung sind beträchtlich. Die Kommission schätzte 2007, dass die Errichtungskosten für alle Mitgliedstaaten einmalig (ohne Folgekosten) 614 833 187 EUR betragen. Für die EU-Fluggesellschaften (ohne Fluggesellschaften aus Drittstaaten) würden sich die Errichtungskosten auf insgesamt 11 647 116 EUR belaufen, die jährlichen Betriebskosten auf 2 250 080 EUR bei zweimal „pushen“ pro Passagier.

Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt vor, der Kommission aufzutragen, zur Frage der Kosten eine Studie zu erstellen und gegebenenfalls Maßnahmen vorzuschlagen.

Um die Verhältnismäßigkeit der Richtlinie zu gewährleisten, schlägt die Verfasserin vor, den Anwendungsbereich einzuschränken:

· Die Auswertung von PNR-Daten soll nur zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten eingesetzt werden. Die Definition dieser terroristischen Straftaten ist genauer zu fassen und auf die in Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI genannten Tatbestände zu begrenzen. Es ist nicht erforderlich, die in den Artikeln 2 bis 4 dieses Rahmenbeschlusses genannten Straftaten einzubeziehen. Der Begriff der „Verhütung“ einer terroristischen Straftat deckt ohnehin die Vorbereitung, Organisation etc. einer solchen ab.

· In Bezug auf im Entwurf so genannte „schwere Kriminalität“ sollten Passagierdaten nicht ausgewertet werden, da die Definition von „schwerer Kriminalität“ zu weit gefasst ist. Sie schließt „gewöhnliche“ Delikte wie Betrug ebenso ein wie „geringfügige“ Delikte, deren Einbeziehung auch nach Ansicht der Kommission unverhältnismäßig wäre (siehe Artikel 2 Buchstabe h).

· Ferner sollte die Art und Weise der Datenverarbeitung genauer definiert werden (Artikel 4).

· Die Weitergabe der Daten (Artikel 7 und 8) sollte auf Fälle beschränkt werden, in denen dies für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtliche Verfolgung einer konkreten terroristischen Straftat erforderlich ist; im Fall von Drittstaaten sollte eine Weitergabe nur dann erfolgen, wenn entsprechende Datenschutzgarantien gegeben sind.

· Die Speicherfrist sollte deutlich gekürzt werden. Bei der vorgeschlagenen Speicherfrist von 30 Tagen werden die oben genannten grundrechtlichen Bedenken berücksichtigt. Sie dürfte für Fälle von dringendem Tatverdacht oder dringender Gefahrenabwehr ausreichen. Für ältere Daten können die nationalen Behörden jederzeit auf begründeten Verdacht und im Rahmen rechtsstaatlicher Verfahren auf die bei den Fluglinien oder Reservierungssystemen für mehrere Monate gespeicherten Daten zugreifen. Dafür ist keine neue Rechtsgrundlage erforderlich.

· Die Rechte der Passagiere auf Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten sowie auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung sowie Schadenersatz und Rechtsbehelfe sollten gestärkt werden. Insbesondere das im Rahmenbeschluss stark beschränkte Auskunftsrecht muss verbessert werden. Die Verfasserin schlägt vor, auf der Richtlinie 95/46/EG beruhende innerstaatliche Regeln auf die PNR-Datenverarbeitung anzuwenden, auch wenn die genannte Richtlinie im Grundsatz nicht für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Strafsachen gilt (siehe deren Artikel 3). Letztlich ist für diese Problematik eine geeignete Datenschutzlösung für die Bereiche Justiz und Inneres nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon notwendig.

· Es sollten nur die für die Zwecke der Richtlinie erforderlichen Daten übermittelt werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Richtlinie 2004/82/EG vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln, regelt die Weitergabe von erweiterten Fluggastdaten durch die Fluggesellschaften an die zuständigen nationalen Behörden als Mittel zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der irregulären Einwanderung.

(4) Die Richtlinie 2004/82/EG vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln , regelt die Weitergabe von erweiterten Fluggastdaten durch die Fluggesellschaften an die zuständigen nationalen Behörden als Mittel zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) PNR-Daten sind notwendig, um terroristische und schwere Straftaten wirksam zu verhüten, aufzudecken, aufzuklären und strafrechtlich zu verfolgen, und leisten damit einen Beitrag zur inneren Sicherheit.

(5) PNR-Daten können ein nützliches Mittel sein, um terroristische und bestimmte Arten von schweren grenzüberschreitenden Straftaten wirksam zu verhüten, aufzudecken, aufzuklären und strafrechtlich zu verfolgen, und leisten damit einen Beitrag zur inneren Sicherheit.

Begründung

„Schwere grenzüberschreitende Straftaten“, vor allem Menschenhandel, illegaler Handel mit Drogen und illegaler Handel mit Waffen, sind ebenfalls relevante Formen schwerer Kriminalität, die durch die Verwendung von PNR–Daten verhindert werden können. Indem der Geltungsbereich der Richtlinie durch die Streichung von „schweren Straftaten“ eingeschränkt wird, wird die Verwendung der PNR-Daten auf grenzüberschreitende Straftaten ausgerichtet; im Zusammenhang mit ihnen sind diese Daten von höchster Relevanz und Wirksamkeit.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) PNR-Daten helfen den Strafverfolgungsbehörden bei der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von schwerer Kriminalität einschließlich Terrorakten, indem die Daten mit verschiedenen Datenbanken, in denen gesuchte Personen und Gegenstände verzeichnet sind, abgeglichen werden, um Beweismaterial zusammenzutragen und gegebenenfalls Komplizen von Straftätern aufzuspüren und kriminelle Netze auszuheben.

(6) PNR-Daten können den Strafverfolgungsbehörden bei der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von schwerer grenzüberschreitender Kriminalität einschließlich Terrorakten helfen, indem die Daten mit verschiedenen Datenbanken, in denen gesuchte Personen und Gegenstände verzeichnet sind, abgeglichen werden, um das erforderliche Beweismaterial zu finden und gegebenenfalls Komplizen von Straftätern aufzuspüren und kriminelle Netze auszuheben.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Mit Hilfe von PNR-Daten können Strafverfolgungsbehörden Personen ermitteln, die ihnen bislang nicht „bekannt“ waren, d. h. Personen, die bis dahin nicht im Verdacht standen, an einer schweren oder terroristischen Straftat beteiligt zu sein, bei denen eine Datenauswertung aber Anhaltspunkte dafür liefert, dass sie an einer solchen Straftat beteiligt sein könnten, und die daher von den zuständigen Behörden genauer überprüft werden sollten. Durch die Verwendung von PNR-Daten können Strafverfolgungsbehörden die Bedrohung durch schwere Kriminalität und Terrorismus anders angehen, als dies durch Verarbeitung anderer Kategorien personenbezogener Daten möglich wäre. Damit die Verarbeitung von Daten von unschuldigen beziehungsweise unverdächtigen Personen jedoch auf ein Minimum beschränkt bleibt, sollten diejenigen Aspekte der Verwendung von PNR-Daten, die die Herausarbeitung und praktischen Anwendung von Prüfkriterien betreffen, weiter eingeschränkt werden, nämlich auf Fälle von schwerer Kriminalität, die länderübergreifenden Charakter haben, d. h. die naturgemäß mit Reisen einhergehen, und mithin auf die entsprechenden Daten.

entfällt

Begründung

Die Verfasserin der Stellungnahme empfiehlt, die Verwendung von PNR-Daten auf das Ziel der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten durch den Abgleich mit speziellen Datenbanken zu ausgeschriebenen Personen (Artikel 4 Buchstabe b) oder auf Anfragen in besonderen Fällen durch zuständige Behörden (Artikel 4 Buchstabe c) zu beschränken.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die Fluggesellschaften erheben und verarbeiten bereits PNR-Daten ihrer Fluggäste für ihre eigenen geschäftlichen Zwecke. Durch diese Richtlinie sollten weder Fluggesellschaften dazu verpflichtet werden, weitere Fluggastdaten zu erheben oder vorzuhalten, noch sollte von den Fluggästen verlangt werden, dass sie neben den Daten, die die Fluggesellschaften bereits von ihnen erhalten, noch zusätzliche Daten bereitstellen.

(11) Die Fluggesellschaften erheben und verarbeiten bereits PNR-Daten ihrer Fluggäste für ihre eigenen geschäftlichen Zwecke. Durch diese Richtlinie sollten weder Fluggesellschaften dazu verpflichtet werden, weitere Fluggastdaten zu erheben oder vorzuhalten, noch sollte von den Fluggästen verlangt werden, dass sie neben den Daten, die die Fluggesellschaften bereits von ihnen erhalten, noch zusätzliche Daten bereitstellen. Wenn Fluggesellschaften nicht routinemäßig Daten im normalen Verlauf ihrer Tätigkeit für geschäftliche Zwecke erheben, sollten sie nicht verpflichtet werden, Verfahren für die Erhebung solcher Daten zu entwickeln.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die Definition für „terroristische Straftaten“ sollte den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung entnommen werden. Für die Definition des Begriffs der schweren Kriminalität sollte Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten maßgebend sein. Allerdings sollen die Mitgliedstaaten diejenigen nicht ganz so schwerwiegenden Straftaten ausschließen dürfen, bei denen eine Verarbeitung von PNR-Daten im Sinne dieser Richtlinie nach ihrem jeweiligen Strafrecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen würde. Die Definition der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität sollte mit Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung und der UN-Konvention gegen die organisierte grenzüberschreitende Kriminalität übereinstimmen.

(12) Die Definition für „terroristische Straftaten“ sollte den Artikeln 1 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung entnommen werden. Für die Definition des Begriffs der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität sollte Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates und die Konvention der Vereinten Nationen gegen die organisierte grenzüberschreitende Kriminalität maßgebend sein. Die Mitgliedstaaten müssen diejenigen Straftaten ausschließen, bei denen eine Verarbeitung von PNR-Daten im Sinne dieser Richtlinie nach ihrem jeweiligen Strafrecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen würde.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Sämtliche Listen mit PNR-Daten, die für die PNR-Zentralstelle bestimmt sind, sollten inhaltlich so zusammengesetzt sein, dass sie sowohl den legitimen Bedürfnissen des Staates im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität gerecht werden und damit einen Beitrag zur inneren Sicherheit in der Union leisten als auch dem Grundrechtsschutz und speziell dem Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger Genüge tun. Die Listen dürfen daher keine personenbezogenen Daten enthalten, die Aufschluss geben über die rassische oder ethnische Herkunft, die politische Einstellung, die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, den Gesundheitszustand oder das Sexualleben der betreffenden Person. Die PNR-Daten sollten jene Details über den Buchungsvorgang und die Reiseroute des Fluggastes beinhalten, mit deren Hilfe die zuständigen Stellen diejenigen Fluggäste ermitteln können, die eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen.

(14) Die PNR-Datensätze, die für die PNR-Zentralstelle bestimmt und im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt sind, sollten inhaltlich so zusammengesetzt sein, dass sie sowohl den legitimen Bedürfnissen des Staates im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität gerecht werden und damit einen Beitrag zur inneren Sicherheit in der Union leisten als auch dem Grundrechtsschutz und speziell dem Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Personen Genüge tun. Die Datensätze dürfen daher keine personenbezogenen Daten enthalten, die Aufschluss geben über die rassische oder ethnische Herkunft, die politische Einstellung, die religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, den Gesundheitszustand oder das Sexualleben der betreffenden Person. Die PNR-Daten sollten jene Details über den Buchungsvorgang und die Reiseroute des Fluggastes beinhalten, mit deren Hilfe die zuständigen Stellen diejenigen Fluggäste ermitteln können, die eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellen.

Begründung

Das Wort „required” in der englischen Fassung könnte verwirrend sein, da Fluggesellschaften PNR-Daten unter den Daten auswählen, die während ihrer üblichen Geschäftstätigkeit erhoben werden. Sie sollten nicht verpflichtet werden, zusätzliche Passagierdaten einzuholen oder vorzubehalten, und genauso wenig sollte Passagieren die Verpflichtung auferlegt werden, mehr Daten zur Verfügung zu stellen als diejenigen, die die Fluggesellschaften üblicherweise im normalen Verlauf ihrer Geschäftstätigkeit verlangen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Derzeit gibt es zwei Methoden der Datenübermittlung: die „Pull-Methode“, bei der die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, der die Daten benötigt, direkt auf das Buchungssystem der Fluggesellschaft zugreifen und eine Kopie der benötigten Daten extrahieren können, und die „Push-Methode“, bei der die Fluggesellschaften die benötigen Daten an die anfragende Behörde weiterleiten und somit die Kontrolle über die Art der übermittelten Daten behalten. Die „Push-Methode“ gilt als die Methode, die den größeren Datenschutz bietet, und sollte daher für alle Fluggesellschaften verpflichtend sein.

(15) Derzeit gibt es zwei Methoden der Datenübermittlung: die „Pull-Methode“, bei der die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, der die Daten benötigt, direkt auf das Buchungssystem der Fluggesellschaft zugreifen und eine Kopie der benötigten Daten extrahieren können, und die „Push-Methode“, bei der die Fluggesellschaften die PNR-Daten an die anfragende Behörde weiterleiten und somit die Kontrolle über die Art der übermittelten Daten behalten. Die „Push-Methode“ bietet einen größeren Datenschutz und sollte daher zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie für alle Fluggesellschaften verpflichtend sein, die bereits PNR-Daten zu geschäftlichen Zwecken einholen und verarbeiten und die internationale Flüge in das oder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten durchführen. Sollten PNR-Daten von Betreibern von Computerreservierungs­systemen (CRS) verarbeitet werden, findet der Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme (Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) Anwendung.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die Mitgliedstaaten sollten die nötigen Vorkehrungen treffen, damit die Fluggesellschaften ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nachkommen können. Für den Fall, dass Fluggesellschaften ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von PNR-Daten nicht nachkommen, sollten die Mitgliedstaaten wirkungsvolle und verhältnismäßige Sanktionen, die eine abschreckende Wirkung entfalten, einschließlich Geldbußen vorsehen. Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen, durch die die grundlegenden Ziele dieser Richtlinie gefährdet werden könnten, soll in Ausnahmefällen auch auf Maßnahmen wie die Außerbetriebnahme, Beschlagnahme oder Einziehung des Verkehrsmittels oder der vorübergehende oder endgültige Entzug der Betriebsgenehmigung zurückgegriffen werden können.

(17) Die Mitgliedstaaten sollten die nötigen Vorkehrungen treffen, damit die Fluggesellschaften ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nachkommen können. Für den Fall, dass Fluggesellschaften ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Übermittlung von PNR-Daten nicht nachkommen, sollten die Mitgliedstaaten wirkungsvolle und verhältnismäßige Sanktionen, die eine abschreckende Wirkung entfalten, einschließlich Geldbußen vorsehen.

Begründung

In einigen Fällen tragen nicht die Fluggesellschaften die Verantwortung, sondern die Drittstaaten, die die ihnen zur Verfügung stehenden PNR-Daten nicht weitergeben. Die Sanktionen sollten, wie im ersten Teil der Erwägung verfügt wird, abschreckend, wirkungsvoll und verhältnismäßig sein. Folglich könnte der zweite Teil, der alle Arten von Sanktionen abdeckt, in einem unangemessenen Verhältnis oder sogar im Widerspruch zum ersten Teil stehen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Die Mitgliedstaaten sollten die erhaltenen PNR-Daten anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen dürfen, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität erforderlich ist. Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen andere Gesetzgebungsakte der Union über den Austausch von Informationen zwischen Polizei- und Justizbehörden, etwa den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) oder den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. September 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, unberührt. Der Austausch von PNR-Daten zwischen Strafverfolgungsbehörden sollte nach den Vorschriften über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit erfolgen.

(20) Die Mitgliedstaaten sollten die erhaltenen PNR-Daten anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen dürfen, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und der in dieser Richtlinie definierten schweren grenzüberschreitenden Kriminalität erforderlich ist. Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen andere Gesetzgebungsakte der Union über den Austausch von Informationen zwischen Polizei- und Justizbehörden, etwa den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) oder den Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. September 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, unberührt. Der Austausch von PNR-Daten zwischen Strafverfolgungsbehörden sollte nach den Vorschriften über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit erfolgen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Der Zeitraum, für den die PNR-Daten vorgehalten werden sollen, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Zweck der Verhütung. Aufdeckung. Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten sowie schwerer Kriminalität stehen. Das Wesen der PNR-Daten und ihr Verwendungszweck bringen es mit sich, dass diese so lange gespeichert werden müssen wie nötig, um sie auswerten und für Ermittlungen nutzen zu können. Um einen unverhältnismäßigen Rückgriff auf die Daten auszuschließen, ist es erforderlich, dass die Daten nach kurzer Zeit anonymisiert werden und anschließend nur unter eingeschränkten, sehr strengen Bedingungen zugänglich sind.

(21) Der Zeitraum, für den die PNR-Daten vorgehalten werden sollen, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Zweck der Verhütung. Aufdeckung. Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten sowie schwerer Kriminalität stehen. Das Wesen der PNR-Daten und ihr Verwendungszweck bringen es mit sich, dass diese so lange gespeichert werden müssen wie nötig, um sie auswerten und für Ermittlungen nutzen zu können. Um einen unverhältnismäßigen Rückgriff auf die Daten auszuschließen, ist es erforderlich, dass die Daten nach kurzer Zeit depersonalisiert werden und anschließend nur unter eingeschränkten, sehr strengen Bedingungen zugänglich sind.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Für die Verarbeitung der PNR-Daten durch die PNR-Zentralstelle und die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten sollte deren innerstaatliches Recht ein Datenschutzniveau vorsehen, das mit dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden („Rahmenbeschluss 2008/977/JI“), im Einklang steht.

(23) Für die Verarbeitung der PNR-Daten durch die PNR-Zentralstelle und die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten sollte deren innerstaatliches Recht ein Datenschutzniveau vorsehen, das mit dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden („Rahmenbeschluss 2008/977/JI“), und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1 im Einklang steht.

 

____________

 

1 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S.31.

Begründung

Da die Daten aller Fluggäste erhoben werden, sind die höchsten Datenschutznormen anzuwenden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Da ein Anspruch auf Schutz der personenbezogenen Daten besteht, müssen die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer PNR-Daten, insbesondere das Recht auf Information, Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sowie das Recht auf Schadensersatz und Rechtsbehelfe, mit dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI im Einklang stehen.

(24) Da ein Anspruch auf Schutz der personenbezogenen Daten besteht, müssen die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer PNR-Daten, insbesondere das Recht auf Information, Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sowie das Recht auf Schadensersatz und Rechtsbehelfe, mit dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI und der Richtlinie 95/46/EG im Einklang stehen.

Begründung

Da die Daten aller Fluggäste erhoben werden, sind die höchsten Datenschutznormen anzuwenden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die durch die Maßnahmen zur Verwendung von PNR-Datensätzen entstehenden Kosten nicht auf die Passagierinnen und Passagiere abgewälzt werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Die vorliegende Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, vorbehaltlich der Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen ihres Landes, die mit dem EU-Besitzstand im Einklang stehen müssen, nach ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht für Flüge innerhalb der EU eine Regelung zur Erfassung und Verarbeitung von PNR-Daten für andere als mit dieser Richtlinie verfolgte Zwecke oder von anderen als in dieser Richtlinie angegebenen Beförderungsunternehmen vorzusehen. Die Erfassung von PNR-Daten für Flüge innerhalb der EU sollte hiervon unabhängig zu einem späteren Zeitpunkt erörtert werden.

entfällt

Begründung

Um sowohl für den Schutz der Fluggastdaten als auch für die wirtschaftlichen Interessen der Betreiber Rechtssicherheit zu bieten, sollten die Mitgliedstaaten keine anderen PNR-Daten erheben als die in dieser Verordnung festgelegten.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28b) Die Weitergabe der PNR-Daten sollte auf Fälle beschränkt werden, in denen dies zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und strafrechtlichen Klärung einer konkreten terroristischen Straftat erforderlich ist, und darf im Fall von Drittstaaten nur erfolgen, wenn entsprechende Datenschutzvorkehrungen gegeben sind.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) So wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie möglichst eng gefasst und die Speicherfrist der PNR-Daten auf maximal fünf Jahre beschränkt, nach deren Ablauf die Daten gelöscht werden müssen; die Daten sind innerhalb kürzester Frist zu anonymisieren und die Erfassung und Verwendung von sensiblen Daten ist untersagt. Um einen wirksamen und weit reichenden Datenschutz zu gewährleisten, ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass eine unabhängige nationale Kontrollstelle eine Beratungs- und Kontrollfunktion in Bezug auf die Verarbeitung der PNR-Daten ausübt. Jede Verarbeitung von PNR-Daten ist zum Zwecke der Selbstkontrolle, aber auch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Daten und der Sicherheit der Datenverarbeitung zu protokollieren oder zu dokumentieren. Des Weiteren müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Fluggäste klar und präzise über die Erhebung von PNR-Daten und ihre Rechte informiert werden.

(32) So wurde der Anwendungsbereich der Richtlinie möglichst eng gefasst und die Speicherfrist der PNR-Daten auf maximal drei Monate beschränkt, nach deren Ablauf die Daten gelöscht werden müssen; die Daten sind innerhalb kürzester Frist unkenntlich zu machen und außer für eine sehr begrenzte Zahl von gemäß Artikel 9 Absatz 2 autorisierten Mitarbeitern unzugänglich zu machen, und die Erfassung und Verwendung von sensiblen Daten ist untersagt. Um einen wirksamen und weit reichenden Datenschutz zu gewährleisten, ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass eine unabhängige nationale Kontrollstelle eine Beratungs- und Kontrollfunktion in Bezug auf die Verarbeitung der PNR-Daten ausübt. Jede Verarbeitung von PNR-Daten ist zum Zwecke der Selbstkontrolle, aber auch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Daten und der Sicherheit der Datenverarbeitung zu protokollieren oder zu dokumentieren. Des Weiteren müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Fluggäste klar und präzise über die Erhebung von PNR-Daten und ihre Rechte informiert werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie

(a) zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und bestimmter gemäß Artikel 2 Buchstabe i definierter Arten schwerer grenzüberschreitender Kriminalität nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 2;

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und d.

entfällt

Begründung

Wird unter dem geänderten Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a abgedeckt.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Nach Maßgabe dieser Richtlinie erfassten PNR-Daten dürfen nicht bei geringfügigen Straftaten, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von weniger als drei Jahren geahndet werden können, verarbeitet werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Richtlinie findet keine Anwendung auf Flüge innerhalb der Union sowie auf andere Verkehrsmittel als Flugzeuge.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) „internationaler Flug“ jeden Linien- oder Gelegenheitsflug einer Fluggesellschaft, dessen planmäßige Route von einem Drittstaat aus in das Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder vom Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aus zu einem Zielflughafen in einem Drittstaat führt, um dort zu landen, einschließlich etwaiger Transfer- oder Transitflüge;

(b) „internationaler Flug“ jeden Linien- oder Gelegenheitsflug einer Fluggesellschaft, dessen planmäßige Route von einem Drittstaat aus in das Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder vom Hoheitsgebiet mindestens eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aus zu einem Zielflughafen in einem Drittstaat führt, um dort zu landen;

Begründung

Wenn Transfer- oder Transitflüge einbezogen werden, gehören Flüge innerhalb der EU in den Geltungsbereich der Richtlinie.

1. Für die Transferflüge gilt Folgendes: Da die Weiterleitung von PNR-Datensätzen die Gesamtheit der Flüge und nicht die Passagiere betrifft, laufen die Forderungen nach Einbeziehung der Transferflüge darauf hinaus, dass die Weitergabe der PNR-Fluggastdatensätze für praktisch alle innergemeinschaftlichen Flüge gefordert wird.

2. Für die Transitflüge gilt Folgendes: Die PNR-Datensätze werden an die Behörden des Flughafens weitergeleitet, auf denen die Passagiere von Bord gehen (und nicht an die Behörden des Transitflughafens, wo die Passagiere definitionsgemäß nicht den Einwanderungskontrollen unterliegen). Der Reiseverlauf eines Passagiers deckt sich nicht immer mit dem Transitort, so dass diese Klausel es nicht gestattet, dem System der Antragsvoraussetzungen Genüge zu tun.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) „Fluggastdatensatz“ beziehungsweise „Passenger Name Record (PNR)“ einen Datensatz mit den für die Reise notwendigen Angaben zu jedem einzelnen Fluggast, der die Bearbeitung und Überprüfung der von einer Person oder in ihrem Namen getätigten Reservierungen durch die an der Buchung beteiligten Fluggesellschaften ermöglicht, gleich, ob er in einem Buchungs- oder Abfertigungssystem (Departure Control Systems – DCS) oder einem gleichwertigen System, das dieselben Funktionen bietet, erfasst ist;

(c) „Fluggastdatensatz“ beziehungsweise „Passenger Name Record (PNR)“ einen durch die Fluggesellschaften im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit erhobenen und elektronisch gespeicherten Datensatz mit den für die Reise notwendigen Angaben zu jedem einzelnen Fluggast, der die Bearbeitung und Überprüfung der von einer Person oder in ihrem Namen getätigten Reservierungen durch die an der Buchung beteiligten Fluggesellschaften ermöglicht, gleich, ob er in einem Buchungs- oder Abfertigungssystem (Departure Control Systems – DCS) oder einem gleichwertigen System, das dieselben Funktionen bietet, erfasst ist;

Begründung

Dient dazu, zusätzliche Belastungen der Fluggesellschaften zu vermeiden, die sich wiederum als Kosten für Fluggäste/Kunden niederschlagen würden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) „Push-Methode“ das Verfahren, bei dem die Fluggesellschaft die benötigten PNR-Daten in die Datenbank der anfragenden Behörde einspeist;

(f) „Push-Methode“ das Verfahren, bei dem die Fluggesellschaft ihre erhobenen und im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten PNR-Daten in die Datenbank der anfragenden Behörde einspeist;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) „Pull-Methode“ das Verfahren, bei dem die anfragende Behörde direkt auf die Datenbank des Buchungssystems der Fluggesellschaft zugreift und Fluggastdaten extrahiert;

Begründung

Eine Definition der „Pull-Methode“ erscheint notwendig, da diese Methode im Vorschlag der Kommission mehrmals erwähnt wird.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) „schwere Kriminalität“ die in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates aufgeführten strafbaren Handlungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens drei Jahren geahndet werden können, wobei die Mitgliedstaaten diejenigen nicht ganz so schwerwiegenden Straftaten ausnehmen dürfen, bei denen eine Verarbeitung von PNR-Daten im Sinne dieser Richtlinie nach ihrem jeweiligen Strafrecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen würde;

entfällt

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe i – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) „schwere grenzüberschreitende Kriminalität“ die in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufgeführten strafbaren Handlungen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens drei Jahren bedroht sind, wenn sie

(i) „schwere grenzüberschreitende Kriminalität“ die folgenden in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI aufgeführten strafbaren Handlungen: Menschenhandel, illegaler Handel mit Drogen und illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens drei Jahren bedroht sind, wenn sie

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität zuständige staatliche Behörde oder eine Abteilung einer solchen Behörde, die als seine PNR-Zentralstelle fungiert und in dieser Eigenschaft die PNR-Daten der Fluggesellschaften sammelt, speichert und auswertet und die Ergebnisse der Auswertung an die in Artikel 5 bezeichneten zuständigen Behörden weiterleitet. Das Personal der PNR-Zentralstelle kann aus Mitarbeitern der zuständigen Behörden bestehen, die zu diesem Zweck abgeordnet wurden.

1. Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt eine für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität zuständige staatliche Behörde oder eine Abteilung einer solchen Behörde, die als seine PNR-Zentralstelle fungiert und in dieser Eigenschaft die PNR-Daten der Fluggesellschaften sammelt, speichert und auswertet und die Ergebnisse der Auswertung an die in Artikel 5 bezeichneten zuständigen Behörden weiterleitet. Das Personal der PNR-Zentralstelle kann aus Mitarbeitern der zuständigen Behörden bestehen, die zu diesem Zweck abgeordnet wurden.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Speicherung, Verarbeitung und Auswertung von PNR-Daten der Fluggäste auf internationalen Flügen dürfen ausschließlich im Hoheitsgebiet der Union erfolgen. Das auf diese Verfahren anwendbare Recht sind deshalb die Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Kosten für die Erhebung, die Verarbeitung und die Übertragung der PNR-Daten werden von den Mitgliedstaaten getragen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Überprüfung von Fluggästen vor ihrer planmäßigen Ankunft in beziehungsweise vor ihrem planmäßigen Abflug von einem Mitgliedstaat, um diejenigen Personen zu ermitteln, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer grenzüberschreitender Kriminalität beteiligt sein könnten und von den in Artikel 5 genannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats genauer überprüft werden müssen. In diesem Fall darf die PNR-Zentralstelle die Verarbeitung der PNR-Daten anhand im Voraus festgelegter Kriterien vornehmen; Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder einzelne Treffer bei einer derartigen automatisierten Verarbeitung von der PNR-Zentralstelle auf andere, nicht-automatisierte Art überprüft wird, um zu klären, ob die nach Artikel 5 zuständige Behörde tätig werden muss;

entfällt

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Überprüfung von Fluggästen vor ihrer planmäßigen Ankunft in beziehungsweise vor ihrem planmäßigen Abflug von einem Mitgliedstaat, um diejenigen Personen zu ermitteln, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer Kriminalität beteiligt sein könnten und von den in Artikel 5 genannten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats genauer überprüft werden müssen. In diesem Fall darf die PNR-Zentralstelle die PNR-Daten mit den relevanten internationalen oder nationalen Datenbanken einschließlich den nach Unionsrecht errichteten Spiegeldatenbanken über ausgeschriebene Personen oder Gegenstände unter Einhaltung der in diesem Fall einschlägigen nationalen, internationalen und EU-Bestimmungen abgleichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder einzelne Treffer bei einer derartigen automatisierten Verarbeitung von der PNR-Zentralstelle auf andere, nicht-automatisierte Art überprüft wird, um zu klären, ob die nach Artikel 5 zuständige Behörde tätig werden muss;

(b) weitere Überprüfung von Fluggästen, bei denen Tatsachen den Verdacht begründen, dass sie an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer grenzüberschreitender Kriminalität beteiligt sein könnten, die vor ihrer planmäßigen Ankunft in beziehungsweise vor ihrem planmäßigen Abflug von einem Mitgliedstaat durch die von den in Artikel 5 genannten zuständigen Behörden durchgeführt werden kann. In diesem Fall darf die PNR-Zentralstelle die PNR-Daten mit den relevanten internationalen oder nationalen Datenbanken einschließlich den nach Unionsrecht errichteten Spiegeldatenbanken über ausgeschriebene Personen oder Gegenstände unter Einhaltung der in diesem Fall einschlägigen nationalen, internationalen und EU-Bestimmungen abgleichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder einzelne Treffer bei einer derartigen automatisierten Verarbeitung von der PNR-Zentralstelle auf andere, nicht-automatisierte Art überprüft wird, um zu klären, ob die nach Artikel 5 zuständige Behörde tätig werden muss;

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) individuelle Beantwortung begründeter Anfragen von zuständigen Behörden nach Bereitstellung von PNR-Daten sowie in besonderen Fällen nach spezieller Verarbeitung dieser Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität sowie nach Weiterleitung der Ergebnisse dieser Verarbeitung an die zuständigen Behörden sowie

(c) individuelle Beantwortung begründeter Anfragen von zuständigen Behörden nach Bereitstellung von PNR-Daten sowie in besonderen Fällen nach spezieller Verarbeitung dieser Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer grenzüberschreitender Kriminalität sowie nach Weiterleitung der Ergebnisse dieser Verarbeitung an die zuständigen Behörden sowie

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Auswertung von PNR-Daten zwecks Aktualisierung oder Aufstellung neuer Kriterien für die Durchführung von Überprüfungen gemäß Buchstabe a, die der Ermittlung von Personen gelten, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer grenzüberschreitender Kriminalität beteiligt sein könnten.

entfällt

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Verarbeitung von PNR-Daten darf nur auf Antrag der PNR-Zentralstelle durch Beschluss eines zuständigen mitgliedstaatlichen Gerichts genehmigt werden. Nur wenn die PNR-Zentralstelle Gefahr im Verzug („periculum in mora“) feststellt, kann diese selbst die Verarbeitung genehmigen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats übermittelt die PNR-Daten oder die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten von nach Absatz 2 Buchstaben a und b ermittelten Personen zur weiteren Überprüfung an die jeweiligen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats. Derartige Übermittlungen dürfen nur auf Einzelfallbasis erfolgen.

4. Die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats übermittelt die PNR-Daten oder die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten nach Absatz 2 Buchstabe b ermittelten Personen zur weiteren Überprüfung an die jeweiligen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats. Derartige Übermittlungen dürfen nur auf Einzelfallbasis erfolgen.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität PNR-Daten oder die Ergebnisse der Verarbeitung von PNR-Daten von den PNR-Zentralstellen anzufordern oder entgegenzunehmen, um sie einer weiteren Prüfung zu unterziehen oder geeignete Maßnahmen zu veranlassen.

1. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zuständigen Behörden, die berechtigt sind, zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität PNR-Daten oder die Ergebnisse der Verarbeitung von PNR-Daten von den PNR-Zentralstellen anzufordern oder entgegenzunehmen, um sie einer weiteren Prüfung zu unterziehen oder geeignete Maßnahmen zu veranlassen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Zuständige Behörden sind Behörden, die für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität zuständig sind.

2. Zuständige Behörden sind Behörden, die für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität zuständig sind.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die PNR-Daten von Fluggästen und die Ergebnisse ihrer Verarbeitung, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von der PNR-Zentralstelle erhalten haben, dürfen von den Behörden ausschließlich zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität weiterverarbeitet werden.

4. Die PNR-Daten von Fluggästen und die Ergebnisse ihrer Verarbeitung, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von der PNR-Zentralstelle erhalten haben, dürfen von den Behörden ausschließlich zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität weiterverarbeitet werden.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass Fluggesellschaften die von ihnen bereits erfassten PNR-Daten, wie sie in Artikel 2 Buchstabe c definiert und im Anhang aufgeführt sind, der Datenbank der PNR-Zentralstelle des Mitgliedstaats zuführen („Push-Methode“), in dessen Hoheitsgebiet der betreffende internationale Flug ankommt oder von dem er abgeht. Bei Flügen mit Code-Sharing zwischen mehreren Fluggesellschaften liegt die Pflicht zur Übermittlung der PNR-Daten aller Fluggäste des Fluges bei der Fluggesellschaft, die den Flug durchführt. Erfolgen auf dem Flug eine oder mehrere Zwischenlandungen auf den Flughäfen der Mitgliedstaaten, übermitteln die Fluggesellschaften die PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen aller beteiligten Mitgliedstaaten.

1. Die Mitgliedstaaten stellen durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass Fluggesellschaften, die bereits PNR-Daten von ihren Passagieren erheben, die von ihnen im Zuge ihrer normalen Geschäftstätigkeit erfassten PNR-Daten, wie sie in Artikel 2 Buchstabe c definiert und im Anhang aufgeführt sind, der Datenbank der PNR-Zentralstelle des Mitgliedstaats zuführen („Push-Methode“), in dessen Hoheitsgebiet der betreffende internationale Flug ankommt oder von dem er abgeht. Bei Flügen mit Code-Sharing zwischen mehreren Fluggesellschaften liegt die Pflicht zur Übermittlung der PNR-Daten aller Fluggäste des Fluges bei der Fluggesellschaft, die den Flug durchführt. Erfolgen auf dem Flug eine oder mehrere Zwischenlandungen auf den Flughäfen der Mitgliedstaaten, übermitteln die Fluggesellschaften die PNR-Daten ausschließlich an die PNR-Zentralstelle des Ankunftsmitgliedstaats.

 

1a. Die Mitgliedstaaten fordern die Fluggesellschaften nicht auf, PNR-Daten zu erheben, die diese nicht bereits erheben. Die Fluggesellschaften übermitteln keine anderen PNR-Daten als diejenigen, die in Artikel 2 Buchstabe c definiert und im Anhang aufgeführt sind. Fluggesellschaften sind nicht für die Genauigkeit und Vollständigkeit der von Fluggästen bereitgestellten Daten verantwortlich, es sei denn, dass sie keine vernünftige Vorsorge getroffen haben, um sicherzustellen, dass die von den Passagieren erhobenen Daten genau und korrekt waren

2. Die Fluggesellschaften übermitteln die PNR-Daten auf elektronischem Wege unter Verwendung der nach dem Verfahren der Artikel 13 und 14 festzulegenden gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate oder im Falle technischer Störungen auf jede sonstige geeignete Weise, die ein angemessenes Datensicherheitsniveau gewährleistet:

2. Die Fluggesellschaften übermitteln die PNR-Daten auf elektronischem Wege unter Verwendung der nach dem Verfahren der Artikel 13 und 14 festzulegenden gemeinsamen Protokolle und unterstützten Datenformate oder im Falle technischer Störungen bei den Luftfahrtgesellschaften auf jede sonstige geeignete Weise, die ein angemessenes Datensicherheitsniveau gewährleistet:

a) 24 bis 48 Stunden vor der flugplanmäßigen Abflugzeit

a) einmal in 24 bis 48 Stunden vor der flugplanmäßigen Abflugzeit

sowie

sowie

(b) sofort nach Abfertigungsschluss, d. h. unmittelbar nachdem sich die Fluggäste vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben haben und keine weiteren Fluggäste mehr an Bord kommen können.

(b) einmal sofort nach Abfertigungsschluss, d. h. unmittelbar nachdem sich die Fluggäste vor dem Start an Bord des Flugzeugs begeben haben und keine weiteren Fluggäste mehr an Bord kommen können.

3. Die Mitgliedstaaten können den Fluggesellschaften gestatten, die Übermittlung nach Absatz 2 Buchstabe b auf die Daten zu beschränken, die von den nach Absatz 2 Buchstabe a übermittelten Daten abweichen.

3. Die Mitgliedstaaten gestatten den Fluggesellschaften, die Übermittlung nach Absatz 2 Buchstabe b auf die Daten zu beschränken, die von den nach Absatz 2 Buchstabe a übermittelten Daten abweichen.

4. In konkreten Einzelfällen, wenn im Zusammenhang mit der Reaktion auf eine konkrete und akute Bedrohung durch terroristische Straftaten oder schwere Kriminalität ein Zugriff auf die Daten vor dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zeitpunkt erforderlich ist, übermitteln die Fluggesellschaften die PNR-Daten auf Anfrage einer PNR-Zentralstelle, die im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht erfolgen muss.

4. In konkreten Einzelfällen, wenn im Zusammenhang mit der Reaktion auf eine konkrete und akute Bedrohung durch terroristische Straftaten oder schwere grenzüberschreitende Kriminalität ein Zugriff auf die Daten vor dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zeitpunkt erforderlich ist, übermitteln die Fluggesellschaften die PNR-Daten auf Anfrage einer PNR-Zentralstelle, die im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht erfolgen muss.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten von Personen, die von einer PNR-Zentralstelle nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b ermittelt wurden, von dieser PNR-Zentralstelle den PNR-Zentralstellen anderer Mitgliedstaaten übermittelt werden, wenn die PNR-Zentralstelle der Meinung ist, dass diese Übermittlung für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität erforderlich ist. Die PNR-Zentralstelle des Empfängermitgliedstaats leitet die PNR-Daten oder die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten an ihre zuständigen Behörden weiter.

1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten von Personen, die von einer PNR-Zentralstelle nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ermittelt wurden, von dieser PNR-Zentralstelle den PNR-Zentralstellen anderer Mitgliedstaaten übermittelt werden, wenn die PNR-Zentralstelle der Meinung ist, dass diese Übermittlung für die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten oder grenzüberschreitender schwerer Kriminalität erforderlich ist. Solche Übermittlungen sind streng beschränkt auf erforderliche Daten in besonderen Fällen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder der strafrechtlichen Verfolgung einer terroristischen Straftat oder einer schweren grenzüberschreitenden Straftat und sind schriftlich zu begründen. Die PNR-Zentralstelle des Empfängermitgliedstaats leitet die PNR-Daten oder die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten an ihre zuständigen Behörden weiter.

2. Die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats kann im Bedarfsfall bei der PNR-Zentralstelle jedes anderen Mitgliedstaats aus deren Datenbank gemäß Artikel 9 Absatz 1 PNR-Daten sowie gegebenenfalls auch die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten anfordern. Die Anfrage kann ein beliebiges Datenelement oder eine Kombination von Datenelementen betreffen, je nachdem, was die anfordernde PNR-Zentralstelle in dem speziellen Fall im Hinblick auf die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität für erforderlich erachtet. Die PNR-Zentralstellen übermitteln die angeforderten Daten so rasch wie möglich; dies gilt auch für die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten, sofern sie bereits gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b erfolgt ist.

2. Die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats kann im Bedarfsfall bei der PNR-Zentralstelle jedes anderen Mitgliedstaats aus deren Datenbank gemäß Artikel 9 Absatz 1 PNR-Daten sowie gegebenenfalls auch die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten anfordern. Die Anfrage ist streng auf die im spezifischen Fall erforderlichen Daten beschränkt. Sie kann ein beliebiges Datenelement oder eine Kombination von Datenelementen betreffen, je nachdem, was die anfordernde PNR-Zentralstelle in dem speziellen Fall im Hinblick auf die Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder strafrechtliche Verfolgung von terroristischen Straftaten oder schwerer grenzüberschreitender Kriminalität für erforderlich erachtet und ist schriftlich zu begründen. Die PNR-Zentralstellen übermitteln die angeforderten Daten so rasch wie möglich; dies gilt auch für die Ergebnisse der Verarbeitung der PNR-Daten, sofern sie bereits gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erfolgt ist.

3. Die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats kann im Bedarfsfall bei der PNR-Zentralstelle jedes anderen Mitgliedstaats aus deren Datenbank gemäß Artikel 9 Absatz 2 PNR-Daten sowie gegebenenfalls auch die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten anfordern. Die PNR-Zentralstelle kann einzelne vollständige Fluggastdatensätze aus der Datenbank einer PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats, ohne dass Teile davon unkenntlich gemacht werden, nur unter außergewöhnlichen Umständen als Reaktion auf eine konkrete Bedrohung oder im Zuge konkreter Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität anfordern.

3. Die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaats kann im Bedarfsfall bei der PNR-Zentralstelle jedes anderen Mitgliedstaats aus deren Datenbank gemäß Artikel 9 Absatz 2 PNR-Daten sowie gegebenenfalls auch die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten anfordern. Die PNR-Zentralstelle kann einzelne vollständige Fluggastdatensätze aus der Datenbank einer PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats, ohne dass Teile davon unkenntlich gemacht werden, nur unter außergewöhnlichen Umständen als Reaktion auf eine konkrete Bedrohung oder im Zuge konkreter Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer grenzüberschreitender Kriminalität anfordern. Eine solche Anforderung muss schriftlich begründet werden.

4. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates können bei der PNR-Zentralstelle jedes anderen Mitgliedstaats PNR-Daten aus deren Datenbank gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 nur dann direkt anfordern, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbaren, ernsten Bedrohung für die innere Sicherheit erforderlich ist. Derartige Anfragen müssen sich auf konkrete Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität stützen und begründet werden. Die PNR-Zentralstellen räumen der Beantwortung dieser Anfragen Vorrang ein. In allen übrigen Fällen richten die zuständigen Behörden ihre Anfrage zuerst an die PNR-Zentralstelle ihres Mitgliedstaats, die sie anschließend weiterleitet.

4. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates können bei der PNR-Zentralstelle jedes anderen Mitgliedstaats PNR-Daten aus deren Datenbank gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 nur dann direkt anfordern, wenn dies zur Abwendung einer unmittelbaren, ernsten Bedrohung für die innere Sicherheit erforderlich ist. Derartige Anfragen müssen sich auf konkrete Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer grenzüberschreitender Kriminalität stützen und begründet werden. Die PNR-Zentralstellen räumen der Beantwortung dieser Anfragen Vorrang ein. In allen übrigen Fällen richten die zuständigen Behörden ihre Anfrage zuerst an die PNR-Zentralstelle ihres Mitgliedstaats, die sie anschließend weiterleitet.

5. Ist ausnahmsweise ein frühzeitiger Zugriff erforderlich, um auf eine konkrete akute Bedrohung im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer Kriminalität reagieren zu können, kann die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaates bei der PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats zu jeder Zeit PNR-Daten über in dessen Hoheitsgebiet ankommende oder von dort abgehende Flüge anfordern.

5. Ist ausnahmsweise ein frühzeitiger Zugriff erforderlich, um auf eine konkrete akute Bedrohung im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder schwerer grenzüberschreitender Kriminalität reagieren zu können, kann die PNR-Zentralstelle eines Mitgliedstaates bei der PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats zu jeder Zeit PNR-Daten über in dessen Hoheitsgebiet ankommende oder von dort abgehende Flüge anfordern. Solche Anfragen sind streng beschränkt auf die in dem besonderen Fall erforderlichen Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder der strafrechtlichen Verfolgung einer terroristischen Straftat oder schwerer grenzüberschreitender Kriminalität und sind schriftlich zu begründen.

6. Der Austausch von Informationen nach Maßgabe dieses Artikels kann über alle für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung verfügbaren Kanäle erfolgen. Für die Anfrage und den Informationsaustausch ist die Sprache zu verwenden, die der jeweils gewählte Kommunikationsweg erfordert. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zusammen mit ihren Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 3 die Kontaktdaten für Dringlichkeitsanfragen mit. Der Kommission leitet diese Angaben an die Mitgliedstaaten weiter.

6. Der Austausch von Informationen nach Maßgabe dieses Artikels kann über alle für die europäische und internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung verfügbaren Kanäle, insbesondere Europol bzw. die nationalen Stellen nach Artikel 8 des Beschlusses 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 erfolgen. Für die Anfrage und den Informationsaustausch ist die Sprache zu verwenden, die der jeweils gewählte Kommunikationsweg erfordert. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zusammen mit ihren Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 3 die Kontaktdaten für Dringlichkeitsanfragen mit. Der Kommission leitet diese Angaben an die Mitgliedstaaten weiter.

Begründung

Die personenbezogenen Daten aller Fluggäste sollten nicht routinemäßig ausgetauscht werden. Der Austausch von Daten soll streng auf einen besonderen Fall zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung oder der strafrechtlichen Verfolgung terroristischer Straftaten begrenzt und schriftlich zur möglichen Überprüfung begründet werden.

Man sollte für den Informationsaustausch bestehende Kanäle nutzen. Deshalb sollte Europol ausdrücklich erwähnt werden.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten dürfen PNR-Daten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten nur im konkreten Einzelfall und nur unter den nachstehenden Bedingungen an einen Drittstaat weitergeben:

Die Mitgliedstaaten dürfen nur auf der Grundlage eines internationalen Übereinkommens zwischen der Union und dem fraglichen Drittland PNR-Daten und die Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten und nur im konkreten Einzelfall und nur unter den nachstehenden Bedingungen an einen Drittstaat weitergeben:

 

(-a) alle Bedingungen gemäß Artikel 7 sind sinngemäß erfüllt;

(a) Die Bedingungen des Artikels 13 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI sind erfüllt.

(a) Die Bedingungen des Artikels 13 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI sind erfüllt.

(b) Die Übermittlung ist für die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie genannten Zwecke erforderlich und

(b) Die Übermittlung ist für die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie genannten Zwecke erforderlich und

(c) der Drittstaat erklärt sich bereit, die Daten ausschließlich zu den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecken und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Mitgliedstaats an einen anderen Drittstaat weiterzugeben.

c) der Drittstaat garantiert, die Daten ausschließlich zu den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecken zu verwenden. Die Weitergabe durch diesen Drittstaat an einen anderen Drittstaat ist untersagt.

 

(d) das Drittland gewährt Unionsbürgern ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten die gleichen Rechte auf Zugang, Berichtigung, Löschung und Entschädigung im Hinblick auf die PNR-Daten, wie sie in der Union gelten;

 

(e) das Drittland gewährleistet ein angemessenes und vergleichbares Schutzniveau für PNR-Daten.

Begründung

PNR-Daten dürfen nur dann an Drittländer übermittelt werden, wenn ein ausreichender Datenschutz gewährleistet ist.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Nach Ablauf der 30tägigen Frist ab Übermittlung der PNR-Daten an die PNR-Zentralstelle gemäß Absatz 1 werden die PNR-Daten bei der PNR-Zentralstelle für weitere fünf Jahre gespeichert. Während dieser Zeit dürfen die Datenelemente, die die Feststellung der Identität des Fluggastes ermöglichen, auf den sich die PNR-Daten beziehen, nicht sichtbar sein. Diese anonymisierten PNR-Daten dürfen nur einer begrenzten Zahl von Mitarbeitern zugänglich sein, die ausdrücklich zur Auswertung von PNR-Daten und zur Erarbeitung von Prüfkriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d ermächtigt sind. Der Zugriff auf die vollständigen PNR-Daten, der vom Leiter der PNR-Zentralstelle genehmigt werden muss, darf nur für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c erfolgen und nur dann, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass er für Ermittlungen zur Abwehr einer konkreten und akuten Bedrohung oder Gefahr oder für eine konkrete Ermittlung oder Strafverfolgungsmaßnahme erforderlich ist.

entfällt

Begründung

Die Speicherung sämtlicher PNR-Daten über einen längeren Zeitraum ohne jeglichen Anfangsverdacht ist unangemessen. In mehreren Urteilen zur Speicherung von Telekommunikationsdaten auf der Grundlage der Richtlinie 2006/24/EG haben nationale Verfassungsgerichte wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil zur Lagerung von DNA-Proben (S. und Marper gegen UK) dies klargestellt und auch davor gewarnt, dass die kumulierenden Effekte der Speicherung verschiedener Datenarten der absoluten verfassungsrechtliche Schwelle nahe kommen können. Weder der Juristische Dienst der Rates noch die EU-Agentur für Grundrechte sind von der Notwendigkeit und Angemessenheit der Speicherung der Daten aller Fluggäste überzeugt.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die PNR-Daten nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 gelöscht werden. Diese Verpflichtung lässt Fälle unberührt, in denen bestimmte PNR-Daten an eine zuständige Behörde übermittelt und von dieser für konkrete Ermittlungs- oder Strafverfolgungszwecke verwendet werden; in diesem Fall richtet sich die Speicherfrist nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten.

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die PNR-Daten nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 gelöscht werden. Diese Verpflichtung lässt Fälle unberührt, in denen bestimmte PNR-Daten an eine zuständige Behörde übermittelt und von dieser für konkrete, gegen eine bestimmte Person oder eine bestimmte Personengruppe gerichtete Ermittlungs- oder Strafverfolgungshandlungen verwendet werden; in diesem Fall richtet sich die Speicherfrist nach dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten.

Begründung

Die Pflicht zur Löschung der Daten nach fünf Jahren sollte definitiv sein. Die hier vorgesehene Ausnahme ist zwar sinnvoll – aber es sollte klargestellt werden, dass eine Speicherung der Daten über die fünf Jahre hinaus nur bei Ermittlungen gegen bestimmte Personen oder bestimmte Personengruppen erlaubt sein darf. „Konkrete Ermittlungs- oder Strafverfolgungszwecke“ - wie im Kommissionsvorschlag formuliert - könnten auch eine unbestimmte Anzahl von Personen betreffen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Ergebnisse eines Datenabgleichs nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b werden von der PNR-Zentralstelle nur so lange vorgehalten, wie dies erforderlich ist, um die zuständigen Behörden über einen Treffer zu informieren. Fällt die anschließende nicht-automatisierte Überprüfung eines anfänglich positiven automatisierten Datenabgleichs negativ aus, wird dieses Ergebnis dennoch für einen Zeitraum von maximal drei Jahren gespeichert, um künftige „falsche“ Treffer zu vermeiden, es sei denn, die dazugehörigen Daten wurden gemäß Absatz 3 nicht nach fünf Jahren gelöscht; in diesem Fall wird das Protokoll so lange gespeichert, bis die dazugehörigen Daten gelöscht sind.

Die Ergebnisse eines Datenabgleichs nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b werden von der PNR-Zentralstelle nur so lange vorgehalten, wie dies erforderlich ist, um die zuständigen Behörden über einen Treffer zu informieren. Fällt die anschließende nicht-automatisierte Überprüfung eines automatisierten Datenabgleichs negativ aus, wird dieses Ergebnis in der entsprechenden Datenbank berichtigt oder gelöscht.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen nach ihrem innerstaatlichen Recht sicher, dass abschreckende, wirksame und verhältnismäßige Sanktionen einschließlich Geldbußen gegen Fluggesellschaften verhängt werden, die in Bezug auf die von ihnen bereits erhobenen PNR-Daten nicht die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Daten übermitteln oder hierzu nicht das vorgeschriebene Format verwenden oder auf sonstige Weise gegen die auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften verstoßen.

Die Mitgliedstaaten stellen nach ihrem innerstaatlichen Recht sicher, dass abschreckende, wirksame und verhältnismäßige Sanktionen einschließlich Geldbußen gegen Fluggesellschaften verhängt werden, die in Bezug auf die von ihnen bereits erhobenen PNR-Daten nicht die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Daten übermitteln oder hierzu nicht das den Leitlinien der ICAO für PNR-Daten entsprechende Format verwenden oder auf sonstige Weise gegen die auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften verstoßen. Gegen Fluggesellschaften können keine Sanktionen verhängt werden, wenn die Behörden eines Drittstaats ihnen die Übermittlung von PNR-Daten nicht gestatten.

Begründung

Bei dem vorgeschriebenen Format muss es sich um das weltweit vereinbarte und von der ICAO (Dok. 9944) und der Weltzollorganisation anerkannte Format handeln.

Da in Drittstaaten unterschiedliche Rechtsvorschriften im Bereich der Datenübermittlung bestehen können, ist diese Klarstellung notwendig.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 21 und 22 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI zur Vertraulichkeit und Sicherheit der Verarbeitung ebenfalls auf jede Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Richtlinie Anwendung finden.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 21 und 22 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI zur Vertraulichkeit und Sicherheit der Verarbeitung ebenfalls auf jede Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Richtlinie Anwendung finden. Fluggesellschaften, die Kontaktdaten der Fluggäste über ein Reisebüro erhalten, dürfen diese nicht für geschäftliche Zwecke nutzen.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Wenn sich für den Fluggast aus den innerstaatlichen Bestimmungen durch die Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG größere Rechte auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung sowie das Recht auf Schadensersatz, Rechtsbehelfe, Vertraulichkeit der Verarbeitung und auf Datensicherheit ergeben als aus den Bestimmungen, auf die in Absatz 1 und 2 Bezug genommen wird, gelten die innerstaatlichen Bestimmungen.

Begründung

Bestimmte Rechte Betroffener, insbesondere die Anforderungen zur Information des Betroffenen werden in der Richtlinie 95/46/EG genauer bestimmt.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Jede Verarbeitung von PNR-Daten, die die rassische oder ethnische Herkunft einer Person, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihre politische Einstellung, ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, ihren Gesundheitszustand oder ihr Sexualleben erkennen lassen, ist untersagt. Bei der PNR-Zentralstelle eingehende PNR-Daten, aus denen derartige Informationen hervorgehen, werden umgehend gelöscht.

3. Jede Verarbeitung von PNR-Daten durch die PNR-Zentralstellen, die die rassische oder ethnische Herkunft einer Person, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihre politische Einstellung, ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, ihren Gesundheitszustand oder ihr Sexualleben erkennen lassen, ist untersagt. Bei der PNR-Zentralstelle eingehende PNR-Daten, aus denen derartige Informationen hervorgehen, werden umgehend gelöscht.

Begründung

Im Zusammenhang mit der Verhütung, Aufdeckung und Aufklärung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten sind nicht die Fluggesellschaften, sondern die PNR-Zentralstellen für die Filterung oder Verarbeitung der PNR zuständig.

Die Fluggesellschaften verfügen über diese Informationen, da sie ihnen von den Fluggästen zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Jede Verarbeitung von PNR-Daten durch Fluggesellschaften, jede Übermittlung von PNR-Daten durch die PNR-Zentralstellen sowie jede Anfrage einer zuständigen Behörde oder PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats oder Drittstaats, auch diejenigen, die abschlägig beschieden wurden, werden von der PNR-Zentralstelle und den zuständigen Behörden zur Selbstkontrolle und zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Daten und der Sicherheit der Datenverarbeitung sowie zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung vor allem durch die nationalen Kontrollstellen protokolliert oder dokumentiert. Die Protokolle werden fünf Jahre lang gespeichert, es sei denn, die dazugehörigen Daten werden gemäß Artikel 9 Absatz 3 nicht nach Ablauf der fünf Jahre gelöscht; in diesem Fall wird das Protokoll so lange gespeichert, bis die dazugehörigen Daten gelöscht sind.

4. Jede Verarbeitung von PNR-Daten, jede Übermittlung von PNR-Daten durch die PNR-Zentralstellen sowie jede Anfrage einer zuständigen Behörde oder PNR-Zentralstelle eines anderen Mitgliedstaats oder Drittstaats, auch diejenigen, die abschlägig beschieden wurden, werden von der PNR-Zentralstelle und den zuständigen Behörden zur Selbstkontrolle und zur Gewährleistung der Unversehrtheit der Daten und der Sicherheit der Datenverarbeitung sowie zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung vor allem durch die nationalen Kontrollstellen protokolliert oder dokumentiert. Die Protokolle werden fünf Jahre lang gespeichert, es sei denn, die dazugehörigen Daten werden gemäß Artikel 9 Absatz 3 nicht nach Ablauf der fünf Jahre gelöscht; in diesem Fall wird das Protokoll so lange gespeichert, bis die dazugehörigen Daten gelöscht sind.

Begründung

Dieser Absatz bezieht sich auf PNR-Daten, die den PNR-Zentralstellen übermittelt wurden, und nicht auf PNR-Daten, über die die Fluggesellschaften verfügen.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Es ist ein besonders hoher Sicherheitsstandard für den Schutz aller Daten anzuwenden, der sich am Entwicklungsstand der Fachdiskussion im Datenschutz orientiert und fortlaufend neue Erkenntnisse und Einsichten einbezieht. Bei jeweiligen Entscheidungen über anzuwendende Sicherheitsstandards werden wirtschaftliche Gesichtspunkte höchstens nachrangig berücksichtigt.

 

Insbesondere ist die Verwendung eines dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren vorzusehen, das

 

– verhindert, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können,

 

– gewährleistet, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können,

 

– gewährleistet, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übermittlung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

 

Es ist zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.

 

Es ist zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

 

Es ist zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.

 

Es ist zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fluggesellschaften, deren Verkaufsbüros und sonstige Flugscheinverkaufsstellen die Fluggäste auf internationalen Flügen bei der Flugbuchung und dem Kauf eines Flugscheins auf klare und verständliche Weise über die Übermittlung der PNR-Daten an die PNR-Zentralstelle, den Zweck der Verarbeitung, die Dauer der Datenspeicherung, die mögliche Verwendung der Daten zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität, die Möglichkeit des Austauschs und der Weitergabe solcher Daten und die ihnen zustehenden Datenschutzrechte, vor allem das Recht auf Beschwerde bei einer nationalen Kontrollstelle ihrer Wahl, unterrichten. Sie verbreiten diese Informationen auch in der Öffentlichkeit.

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fluggesellschaften, deren Verkaufsbüros und sonstige Flugscheinverkaufsstellen die Fluggäste auf internationalen Flügen bei der Flugbuchung und dem Kauf eines Flugscheins auf klare und verständliche Weise über die Übermittlung der PNR-Daten an die PNR-Zentralstellen, den Zweck der Verarbeitung, die Dauer der Datenspeicherung, die mögliche Verwendung der Daten zur Verhütung, Aufdeckung, Aufklärung und strafrechtlichen Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer grenzüberschreitender Kriminalität, die Möglichkeit des Austauschs und der Weitergabe solcher Daten und die ihnen zustehenden Datenschutzrechte, wie das Recht auf Einsicht, Berichtigung, Löschung und Sperrung der Daten sowie das Recht auf Beschwerde bei einer nationalen Kontrollstelle ihrer Wahl, unterrichten. Sie verbreiten diese Informationen auch in der Öffentlichkeit.

Begründung

Das Ziel besteht darin, die Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten zu klären.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Kosten

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum …* einen Bericht über die finanziellen Auswirkungen dieser Richtlinie vor. Im Bericht soll insbesondere auf die von Fluggästen, Fluggesellschaften und Flugscheinverkaufsstellen getragenen Kosten eingegangen werden. Dem Bericht liegt erforderlichenfalls ein geeigneter Legislativvorschlag bei, der darauf abzielt, die Verteilung der Finanzlast zwischen öffentlichen Behörden und Fluggesellschaften in der Union zu harmonisieren.

 

_____________

 

* ABl.: Bitte Datum einfügen: 2 Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie.

Begründung

Das Thema der Kosten sollte in der Verordnung behandelt werden.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Die Mitgliedstaaten erlassen diese Vorschriften in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und den Erfordernissen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bis zum Ablauf der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Frist, d.h. bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, die PNR-Daten von mindestens 30 % aller Flüge gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfasst werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass zwei Jahre nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 15 die PNR-Daten von mindestens 60 % aller Flüge gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfasst werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vier Jahre nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 15 die PNR-Daten aller Flüge gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfasst werden.

entfällt

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Praktikabilität und Notwendigkeit einer Einbeziehung von Flügen innerhalb der EU in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten, die PNR-Daten für Flüge innerhalb der EU erheben; Der Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen zwei Jahren nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 15 Absatz 1 einen Bericht vor;

entfällt

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Statistik zu den PNR-Daten, die an die PNR-Zentralstellen übermittelt wurden. Ihr sollten pro Fluggesellschaft und Flugziel zumindest die Zahl der gemäß Artikel 4 Absatz 2 ermittelten Personen, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer Kriminalität beteiligt sein könnten, sowie die Zahl der sich daran anschließenden Strafverfolgungsmaßnahmen, bei denen auf die PNR-Daten zurückgegriffen wurde, entnommen werden können.

1. Die Mitgliedstaaten erstellen eine Statistik zu den PNR-Daten, die an die PNR-Zentralstellen übermittelt wurden. Ihr sollten pro Fluggesellschaft und Flugziel zumindest die Zahl der gemäß Artikel 4 Absatz 2 ermittelten Personen, die an einer terroristischen Straftat oder einem Akt schwerer grenzüberschreitender Kriminalität beteiligt sein könnten, sowie die Zahl der sich daran anschließenden Strafverfolgungsmaßnahmen, bei denen auf die PNR-Daten zurückgegriffen wurde, entnommen werden können.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang 1 – Ziffer 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Allgemeine Hinweise (einschließlich aller verfügbaren Angaben zu unbegleiteten Minderjährigen unter 18 Jahren, wie beispielsweise Name und Geschlecht des Minderjährigen, Alter, Sprache(n), Name und Kontaktdaten der Begleitperson beim Abflug und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zu dem Minderjährigen steht, Name und Kontaktdaten der abholenden Person und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zu dem Minderjährigen steht, begleitender Flughafenmitarbeiter bei Abflug und Ankunft)

(12) verfügbare Angaben zu unbegleiteten Minderjährigen unter 18 Jahren

VERFAHREN

Titel

Verwendung von Fluggastdatensätzen (EU-PNR)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2011)0032 – C7-0039/2011 – 2011/0023(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

14.2.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

14.2.2011

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Eva Lichtenberger

21.3.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

11.7.2011

10.10.2011

21.11.2011

 

Datum der Annahme

22.11.2011

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

15

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Antonio Cancian, Michael Cramer, Philippe De Backer, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Knut Fleckenstein, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Hubert Pirker, David-Maria Sassoli, Vilja Savisaar-Toomast, Olga Sehnalová, Debora Serracchiani, Brian Simpson, Keith Taylor, Silvia-Adriana Ţicău, Thomas Ulmer, Peter van Dalen, Dominique Vlasto, Artur Zasada, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Philip Bradbourn, Michel Dantin, Dominique Riquet, Laurence J.A.J. Stassen, Sabine Wils

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Pablo Zalba Bidegain

  • [1]  Siehe http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/Consultation/Opinions/2011/11-03-25_PNR_EN.pdf.
  • [2]  Siehe http://fra.europa.eu/fraWebsite/attachments/FRA-PNR-Opinion-June2011.pdf.
  • [3]  Das Gutachten ist nicht veröffentlicht, es ist aber u.a. hier verfügbar: http://gruen-digital.de/wp-content/uploads/2011/05/Gutachten-JD-Rat-PNR.pdf.
  • [4]  Entscheidung Nr. 1258 vom 8. Oktober 2009, http://www.ccr.ro/decisions/pdf/ro/2009/D1258_09.pdf .
  • [5]  Entscheidung vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html.

VERFAHREN

Titel

Verwendung von Fluggastdatensätzen (EU-PNR)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0032 – C7-0039/2011 – 2011/0023(COD)

Datum der Konsultation des EP

2.2.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

14.2.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

14.2.2011

TRAN

14.2.2011

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Timothy Kirkhope

16.3.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

16.6.2011

13.7.2011

7.11.2011

27.2.2012

 

25.4.2012

24.4.2013

 

 

Datum der Annahme

24.4.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

25

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Roberta Angelilli, Edit Bauer, Rita Borsellino, Emine Bozkurt, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Carlos Coelho, Ioan Enciu, Cornelia Ernst, Monika Flašíková Beňová, Hélène Flautre, Kinga Gál, Kinga Göncz, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Anna Hedh, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Timothy Kirkhope, Juan Fernando López Aguilar, Baroness Sarah Ludford, Monica Luisa Macovei, Svetoslav Hristov Malinov, Véronique Mathieu Houillon, Anthea McIntyre, Nuno Melo, Louis Michel, Claude Moraes, Antigoni Papadopoulou, Georgios Papanikolaou, Jacek Protasiewicz, Carmen Romero López, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Renate Sommer, Nils Torvalds, Wim van de Camp, Axel Voss, Cecilia Wikström, Tatjana Ždanoka, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Vilija Blinkevičiūtė, Anna Maria Corazza Bildt, Monika Hohlmeier, Hubert Pirker, Raül Romeva i Rueda, Manfred Weber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Philip Bradbourn, Jörg Leichtfried, Sabine Lösing, Britta Reimers, Olle Schmidt

Datum der Einreichung

29.4.2013