BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe
15.5.2013 - (COM(2012)0548 – C7‑0319/2012 – 2012/0261(COD)) - ***I
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Anna Hedh
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe
(COM(2012)0548 – C7‑0319/2012 – 2012/0261(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0548),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0319/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0153/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(10) Es sollte eine „Europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe“ eingerichtet werden, um die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten über Sicherstellungen und abgefangene Lieferungen zu vereinfachen, ein europäisches Verzeichnis jener Wirtschaftsbeteiligten und Verwender zu erstellen, die im Besitz einer Erlaubnis bzw. Registrierung sind, und damit die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Handelsvorgängen im Zusammenhang mit erfassten Stoffen zu erleichtern und um die Wirtschaftsbeteiligten in die Lage zu versetzen, den zuständigen Behörden Informationen über die von ihnen durchgeführten legalen Vorgänge im Zusammenhang mit erfassten Stoffen vorzulegen. |
(10) Es sollte eine „Europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe“ eingerichtet werden, um die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten über Sicherstellungen und abgefangene Lieferungen, soweit möglich in zusammengefasster und anonymisierter Form, zu vereinfachen, die die Privatsphäre möglichst wenig beeinträchtigen sollte, was die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Datenbeschränkung und des aktuellen Standes der Technologien zum besseren Schutz der Privatsphäre betrifft, ein europäisches Verzeichnis jener Wirtschaftsbeteiligten und Verwender zu erstellen, die im Besitz einer Erlaubnis bzw. Registrierung sind, und damit die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Handelsvorgängen im Zusammenhang mit erfassten Stoffen zu erleichtern und um die Wirtschaftsbeteiligten in die Lage zu versetzen, den zuständigen Behörden Informationen über die von ihnen durchgeführten legalen Vorgänge im Zusammenhang mit erfassten Stoffen vorzulegen. | |||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Um einen angemessenen Datenschutz sicherzustellen, sollten die Daten über Sicherstellungen und abgefangene Lieferungen, soweit möglich, der Kommission und den VN in zusammengefasster und anonymisierter Form gemeldet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(11) In der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ist die Verarbeitung von Daten vorgesehen. Diese Verarbeitung von Daten kann auch die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen und sollte im Einklang mit dem Unionsrecht erfolgen. |
(11) In der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ist die Verarbeitung von Informationen vorgesehen, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, damit die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, das Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen zu überwachen und die Abzweigung erfasster Stoffe zu unterbinden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Einklang mit dem Unionsrecht über Datenschutz und insbesondere mit den Anforderungen bezüglich Datenqualität, Verhältnismäßigkeit, Zweckbeschränkung und mit dem Recht auf Information, Zugang, Berichtigung der Daten, Löschung und Blockierung sowie über organisatorische und technische Maßnahmen und die internationale Weitergabe personenbezogener Daten erfolgen. Die Daten sollten angemessen und sachlich richtig sein, relevant und in Bezug auf den Zweck, für den sie erhoben werden, nicht übermäßig umfangreich sein. Sie sollten nicht länger als für den Zweck nötig verarbeitet werden, für den sie erhoben werden, und ihre Fehlerfreiheit sollte regelmäßig überprüft werden. Die Verarbeitung von Daten sollte unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgen, insbesondere der von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten benannten unabhängigen öffentlichen Behörden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sollte ferner unter Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten erfolgen. Damit die Strafvollzugsbehörden in die Lage versetzt werden, Straftaten im Zusammenhang mit Drogenhandel aufzudecken, zu verhindern, zu ermitteln oder zu verfolgen, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, legislative Maßnahmen zu verabschieden, mit denen ihren zuständigen Behörden zu jenen Zwecken der Zugang zu gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 verarbeiteten personenbezogenen Daten gestattet wird, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist und angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen wurden. Da diese Verarbeitung eine Einschränkung des Grundrechts auf den Schutz personenbezogener Daten darstellt, sollte sie restriktiv und in Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden. Diese Verarbeitung sollte nur im Einzelfall erfolgen und sofern die zuständigen Strafverfolgungsbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass ihnen diese Verarbeitung bei der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten im Zusammenhang mit Drogenhandel wesentliche Hilfe leisten kann. | |||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit der Änderung, die in Artikel 13b vorgenommen wurde. Es ist wichtig, die wesentlichen Elemente der in dieser Verordnung enthaltenen Datenverarbeitungsvorgänge näher zu erläutern. Während sich der Großteil der Datenverarbeitung auf Unternehmen oder juristische Personen bezieht, sind in vielen Fällen auch natürliche Personen betroffen. Dieser Änderungsantrag berücksichtigt die Empfehlungen des EDSB. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(15) Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte in Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzunehmen, übertragen werden, damit sie die Anforderungen und Bedingungen für die Erteilung von Erlaubnissen und Registrierungen, für den Erhalt und die Verwendung von Kundenerklärungen, für Unterlagen und Kennzeichnung von Mischungen, für die Vorlage von Informationen durch die Wirtschaftsbeteiligten über Vorgänge im Zusammenhang mit erfassten Stoffen sowie für die Aufnahme jener Wirtschaftsbeteiligten und Verwender in das europäische Verzeichnis, die im Besitz einer Erlaubnis bzw. Registrierung sind, spezifiziert und damit sie die Anhänge ändert. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. |
(15) Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte in Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzunehmen, übertragen werden, damit sie die Anforderungen und Bedingungen für die Erteilung von Erlaubnissen und Registrierungen, für den Erhalt und die Verwendung von Kundenerklärungen, für Unterlagen und Kennzeichnung von Mischungen, für die Vorlage von Informationen durch die Wirtschaftsbeteiligten über Vorgänge im Zusammenhang mit erfassten Stoffen sowie für die Aufnahme jener Wirtschaftsbeteiligten und Verwender in das europäische Verzeichnis, die im Besitz einer Erlaubnis bzw. Registrierung sind, spezifiziert und damit sie die Anhänge ändert. Diese delegierten Rechtsakte sollten ferner die Kategorien personenbezogener Daten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 von den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten verarbeitet werden dürfen, die Kategorien personenbezogener Daten, die in der Europäischen Datenbank gespeichert werden dürfen, die Verfahren, mittels derer die Betroffenen ihr Recht auf Information, Zugang, Berichtigung, Löschung oder Blockierung der in der Europäischen Datenbank verarbeiteten personenbezogenen Daten ausüben können, sowie die Kategorien personenbezogener Daten, die von den Wirtschaftsbeteiligten für die Meldung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu verarbeiten sind, bestimmen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass sie die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte über die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 einholt. | |||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Es ist wichtig, die wesentlichen Elemente der in dieser Verordnung enthaltenen Datenverarbeitungsvorgänge näher zu erläutern. Während sich der Großteil der Datenverarbeitung auf Unternehmen oder juristische Personen bezieht, sind in vielen Fällen auch natürliche Personen betroffen. Dieser Änderungsantrag berücksichtigt die Empfehlungen des EDSB. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Artikel 2 – Buchstabe h | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Aus der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Artikel 3 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Die Wirtschaftsbeteiligten sollten davon abgehalten werden, nach den zuständigen Behörden in der EU zu suchen, die die geringsten Anforderungen an die Erlaubniserteilung und Registrierung stellen. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Artikel 3 – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Die Wirtschaftsbeteiligten sollten davon abgehalten werden, nach den zuständigen Behörden in der EU zu suchen, die die geringsten Anforderungen an die Erlaubniserteilung und Registrierung stellen. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe f Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Artikel 3 – Absatz 9 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Artikel 8 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Die Kategorien personenbezogener Daten, die für diesen Zweck verarbeitet werden, müssen spezifiziert werden. Da in dem Vorschlag diese Kategorien nicht spezifiziert werden, sollte dies im Wege delegierter Rechtsakte erfolgen. Dieser Änderungsantrag berücksichtigt die Empfehlungen des EDSB. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 6 Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Artikel 8 – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Artikel 13a – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Es ist sehr wichtig, dass im Vorfeld der Einrichtung der Datenbank die Regeln bezüglich Anforderungen und Bedingungen einschließlich der Anforderungen zum Datenschutz festgelegt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Artikel 13a – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Um einen angemessenen Datenschutz sicherzustellen, sollten die Daten über Sicherstellungen und abgefangene Lieferungen, soweit möglich, der Kommission und den VN in zusammengefasster und anonymisierter Form gemeldet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Artikel 13a – Absätze 1 a, 1 b, 1 c und 1 d (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 10 Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Artikel 13b – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag macht deutlich, dass die Datenschutzbehörden sicherzustellen haben, dass die Rechte der Dateninhaber geschützt werden. Der Änderungsantrag berücksichtigt die Empfehlungen des EDSB. Der Wortlaut ähnelt dem existierenden Gemeinschaftsrecht (z. B. den Bestimmungen der IMI-Verordnung (EG) Nr. 1024/2012). | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 10 Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Artikel 13b – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Zur Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzes muss unbedingt der Zweck festgelegt werden, für den die personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden (Zweckbeschränkung). Gleichzeitig sollte die derzeit im Rahmen der Datenschutzrichtlinie für die zuständigen nationalen Behörden vorgesehene Möglichkeit gewahrt bleiben, die zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten (zur Aufdeckung und Zerschlagung von Drogenhandelsringen) bereitgestellten Daten zu nutzen, wobei dies entsprechend zu begründen ist und in Einklang mit den nationalen Datenschutzvorschriften stehen muss. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 10 Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Artikel 13b – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag macht deutlich, dass die Datenschutzbehörden sicherzustellen haben, dass die Rechte der Dateninhaber geschützt werden. Der Änderungsantrag berücksichtigt die Empfehlungen des EDSB. Der Wortlaut ähnelt dem existierenden Gemeinschaftsrecht (z. B. den Bestimmungen der IMI-Verordnung (EG) Nr. 1024/2012). | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 10 Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Artikel 13b – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Datenschutzbehörden und dem EDSB für eine angemessene Überwachung der im Rahmen der EU-Datenbank ausgeführten Verarbeitungstätigkeiten sicherzustellen. Das System einer koordinierten Aufsicht wurde bereits in verschiedenen EU-Rechtsinstrumente, der IMI-Verordnung, Eurodac, VIS oder SIS II eingerichtet. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 10 a Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Artikel 13 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
In den delegierten Rechtsakten sind das Datenschutzrecht, die verschiedenen Elemente bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Ausübung der Rechte durch betroffene Personen, zu erläutern. Dieser Änderungsantrag berücksichtigt die Empfehlungen des EDSB. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 11 Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
In den delegierten Rechtsakten sind das Datenschutzrecht, die verschiedenen Elemente bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Ausübung der Rechte durch betroffene Personen, zu erläutern. Dieser Änderungsantrag berücksichtigt die Empfehlungen des EDSB. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 12 Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Artikel 16 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 1a | |||||||||||||||||||||||||||
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Überprüfung | |||||||||||||||||||||||||||
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Bis zum...* übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung und Funktionsweise der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und insbesondere über die etwaige Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle verdächtiger Transaktionen bei nicht erfassten Stoffen. | |||||||||||||||||||||||||||
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__________ | |||||||||||||||||||||||||||
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*ABl. bitte Datum eintragen: 66 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. |
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird mit der Verordnung, die sie abändert, konsolidiert. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. |
BEGRÜNDUNG
Drogenausgangsstoffe sind Stoffe, die in einer Vielzahl wichtiger industrieller Verfahren (bei der Synthese von Kunststoffen, pharmazeutischen Erzeugnissen, Kosmetika, Parfums oder Waschmitteln) verwendet werden, jedoch auch für die unerlaubte Herstellung von Drogen verwendet werden können. Drogenausgangsstoffe werden nur selten von jenen Tätern hergestellt, von denen sie in der illegalen Drogenherstellung verwendet werden, da ihre Erzeugung häufig eine große industrielle Infrastruktur erfordert. Stattdessen wird häufig versucht, diese Stoffe aus dem legalen Handel mit Drogenausgangsstoffen entweder durch Diebstahl oder durch Erwerb abzuzweigen.
Der existierende Rechtsrahmen hat daher ein System für die Erteilung von Erlaubnissen und die Registrierung eingerichtet, um den Handel mit Drogenausgangsstoffen in der EU zu überwachen, indem den beteiligten Unternehmen (unter anderem Verhinderung von Diebstahl, Kundenüberprüfung und Feststellen verdächtiger Transaktionen) und den öffentlichen Behörden (Verwaltungsverfahren und Überprüfungen vor Ort) bestimmte Pflichten auferlegt werden. Das Kontrollniveau ist abhängig von der Kategorie des betreffenden Stoffes. Auf Grundlage der allgemeinen VN-Vorschriften werden 23 sogenannte „erfasste Stoffe“ in drei Kategorien eingeteilt, von den gefährlichsten Stoffen (Kategorie 1) bis zu chemischen Grundprodukten (Kategorie 3). Diese Kategorien werden durch ein freiwilliges Überwachungssystem „nicht erfasster Stoffe“ ergänzt.
In den letzten Jahren war die EU aufgrund angeblich schwacher Kontrollmaßnahmen Ziel internationaler Kritik. Diese Kritik konzentriert sich insbesondere auf den Stoff Essigsäureanhydrid, der in Kategorie 2 eingeteilt wird. Essigsäureanhydrid wird legal für die Herstellung von Kunststoffen, Textilien, Färbemitteln, Fotochemikalien, Parfums, Sprengstoffen und Aspirin verwendet. Es kommt jedoch auch illegal bei der Herstellung von Heroin, Amphetaminen und Kokain zum Einsatz. Es ist der wichtigste Drogenausgangsstoff für Heroin (das den größten Teil der Todesfälle im Zusammenhang mit Drogenkonsum in der EU ausmacht).
In dem aktuellen Bericht „EU Drug Markets Report“ der EMCDDA und von EUROPOL wird besonders auf die illegale Abzweigung von Essigsäureanhydrid in der EU durch gut organisierte kriminelle Vereinigungen hingewiesen[1].
Mit dem Vorschlag der Kommission wird versucht, das Problem der illegalen Abzweigung von Drogenausgangsstoffen auf drei verschiedene Wege anzugehen:
* Bessere Überwachung des Handels mit Essigsäureanhydrid:
Die Kommission schlägt die Schaffung einer neuen Unterkategorie vor, für die strengere Anforderungen gelten als für Stoffe der Kategorie 2, jedoch nicht so strenge Anforderungen wie für Kategorie 1. Wichtiger noch ist, dass sich alle Endverbraucher von Essigsäureanhydrid bei den zuständigen Behörden registrieren müssen. Bis jetzt mussten sich nur Hersteller und Wirtschaftsbeteiligte, die mit Essigsäureanhydrid zu tun haben, registrieren.
* Strengere Regeln für die Registrierung:
Die Kommission schlägt vor, die verwendeten Definitionen zu verschärfen und harmonisierte Bedingungen/Anforderungen für die Registrierung einzuführen. Sie schlägt außerdem die Schaffung der nötigen Flexibilität zur Anpassung der Kategorien an die veränderten Umstände vor.
* Aufbau einer Europäischen Datenbank für Drogenausgangsstoffe:
Die Kommission schlägt den Aufbau einer EU-weiten Datenbank mit Informationen über Sicherstellungen von Drogenausgangsstoffen in der EU und einer Liste sämtlicher Wirtschaftsbeteiligter, die eine Erlaubnis oder Registrierung besitzen, sowie Endverbrauchern von Drogenausgangsstoffen in der EU vor.
Die Berichterstatterin unterstützt diesen Vorschlag weitestgehend. Da für die Herstellung illegaler Drogen nur geringe Mengen der Drogenausgangsstoffe notwendig sind und da diese Drogenausgangsstoffe weltweit in großen Mengen hergestellt werden, ist äußerste Sorgfalt nötig, um sicherzustellen, dass die Drogenausgangsstoffe nicht aus dem legalen Handel in der EU abgezweigt werden. Die EU-Maßnahmen in diesem Bereich werden daher illegale Händler dazu zwingen, ihre Aktivitäten in andere Teile der Welt zu verlagern, und werden andere Regionen der Welt hoffentlich dazu ermutigen, dem Beispiel der EU zu folgen.
Es ist sehr wichtig, dass Drogenausgangsstoffe wie Essigsäureanhydrid, eine wichtige Komponente für die Heroinherstellung, nicht in die falschen Hände geraten. Die 2008 in der EU beschlagnahmten Mengen von Essigsäureanhydrid entsprachen etwa der Hälfte des afghanischen Jahresbedarfs an Essigsäureanhydrid für die Heroinherstellung. Die Kommission scheint die ihr zur Verfügung stehenden Optionen sorgfältig geprüft zu haben und eine praktische und verhältnismäßige Lösung gefunden zu haben. Der Vorschlag lässt den legalen Handel mit und die gesetzmäßige Verwendung von Essigsäureanhydrid zu, ohne den Unternehmen unnötige administrative Bürden aufzuladen. Gleichzeitig wird den zuständigen Behörden ermöglicht, die Handelsströme genauer zu überwachen, um die illegale Abzweigung aufzudecken und aufzuhalten.
Die Berichterstatterin ist der Meinung, dass der Vorschlag wertvolle Verbesserungen für die derzeitige Situation enthält. Durch die Einführung delegierter Rechtsakte erhält die Kommission die nötige Flexibilität, um schnell auf die sich ändernden Umstände zu reagieren und die einfallsreichen Drogenhändler zu bekämpfen und dabei gleichzeitig den nötigen parlamentarischen Überblick über Veränderungen zu behalten. Die Straffung und Harmonisierung der Anforderungen für die Registrierung und die Erteilung von Erlaubnissen in der EU sind zu unterstützen; eine Marktfragmentierung ist zu vermeiden, und Kriminelle sind daran zu hindern, sich das „schwächste Glied“ auf dem EU-Binnenmarkt zunutze zu machen. Schließlich ist der Aufbau einer Europäischen Datenbank zu begrüßen, da dadurch für die notwendige Transparenz gesorgt wird und die Überwachung aller Drogenausgangsstoffe in der EU verbessert wird.
Die Berichterstatterin unterstützt die allgemeine Linie im Vorschlag der Kommission, schlägt jedoch gleichzeitig die Stärkung einiger Aspekte vor. In Bezug auf die Datenschutzprobleme schlägt die Berichterstatterin vor, die Nutzung und Verarbeitung der Daten zu verbessern und zu klären sowie den Zugang zu der Datenbank einzuschränken. Die Berichterstatterin versucht, die Wirtschaftsbeteiligten und Nutzer davon abzuhalten, das Registrierungssystem mit den niedrigsten Anforderungen in der EU zu suchen, und schlägt vor, die weiteren Entwicklungen bei Drogenausgangsstoffen einschließlich der nicht erfassten Stoffe im Auge zu behalten.
- [1] EU drug markets report: a Strategic Analysis, EMCDDA/Europol, Januar 2013
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0548 – C7-0319/2012 – 2012/0261(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
27.9.2012 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 22.10.2012 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 22.10.2012 |
ENVI 22.10.2012 |
IMCO 22.10.2012 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
INTA 10.10.2012 |
ENVI 29.11.2012 |
IMCO 10.10.2012 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Anna Hedh 10.12.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
22.1.2013 |
20.2.2013 |
20.3.2013 |
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Datum der Annahme |
24.4.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
47 3 5 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jan Philipp Albrecht, Roberta Angelilli, Edit Bauer, Rita Borsellino, Emine Bozkurt, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Carlos Coelho, Ioan Enciu, Cornelia Ernst, Monika Flašíková Beňová, Hélène Flautre, Kinga Gál, Kinga Göncz, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Anna Hedh, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Timothy Kirkhope, Juan Fernando López Aguilar, Baroness Sarah Ludford, Monica Luisa Macovei, Svetoslav Hristov Malinov, Véronique Mathieu Houillon, Anthea McIntyre, Nuno Melo, Louis Michel, Claude Moraes, Antigoni Papadopoulou, Georgios Papanikolaou, Jacek Protasiewicz, Carmen Romero López, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Renate Sommer, Nils Torvalds, Wim van de Camp, Axel Voss, Cecilia Wikström, Tatjana Ždanoka, Auke Zijlstra |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Vilija Blinkevičiūtė, Anna Maria Corazza Bildt, Monika Hohlmeier, Siiri Oviir, Hubert Pirker, Raül Romeva i Rueda, Manfred Weber |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Philip Bradbourn, Jörg Leichtfried, Sabine Lösing, Britta Reimers |
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Datum der Einreichung |
15.5.2013 |
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