BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe

15.5.2013 - (COM(2012)0548 – C7‑0319/2012 – 2012/0261(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Anna Hedh


Verfahren : 2012/0261(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0153/2013
Eingereichte Texte :
A7-0153/2013
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe

(COM(2012)0548 – C7‑0319/2012 – 2012/0261(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0548),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0319/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0153/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Es sollte eine „Europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe“ eingerichtet werden, um die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten über Sicherstellungen und abgefangene Lieferungen zu vereinfachen, ein europäisches Verzeichnis jener Wirtschaftsbeteiligten und Verwender zu erstellen, die im Besitz einer Erlaubnis bzw. Registrierung sind, und damit die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Handelsvorgängen im Zusammenhang mit erfassten Stoffen zu erleichtern und um die Wirtschaftsbeteiligten in die Lage zu versetzen, den zuständigen Behörden Informationen über die von ihnen durchgeführten legalen Vorgänge im Zusammenhang mit erfassten Stoffen vorzulegen.

(10) Es sollte eine „Europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe“ eingerichtet werden, um die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten über Sicherstellungen und abgefangene Lieferungen, soweit möglich in zusammengefasster und anonymisierter Form, zu vereinfachen, die die Privatsphäre möglichst wenig beeinträchtigen sollte, was die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Datenbeschränkung und des aktuellen Standes der Technologien zum besseren Schutz der Privatsphäre betrifft, ein europäisches Verzeichnis jener Wirtschaftsbeteiligten und Verwender zu erstellen, die im Besitz einer Erlaubnis bzw. Registrierung sind, und damit die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Handelsvorgängen im Zusammenhang mit erfassten Stoffen zu erleichtern und um die Wirtschaftsbeteiligten in die Lage zu versetzen, den zuständigen Behörden Informationen über die von ihnen durchgeführten legalen Vorgänge im Zusammenhang mit erfassten Stoffen vorzulegen.

Begründung

Um einen angemessenen Datenschutz sicherzustellen, sollten die Daten über Sicherstellungen und abgefangene Lieferungen, soweit möglich, der Kommission und den VN in zusammengefasster und anonymisierter Form gemeldet werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) In der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ist die Verarbeitung von Daten vorgesehen. Diese Verarbeitung von Daten kann auch die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen und sollte im Einklang mit dem Unionsrecht erfolgen.

(11) In der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ist die Verarbeitung von Informationen vorgesehen, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, damit die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, das Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen zu überwachen und die Abzweigung erfasster Stoffe zu unterbinden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte im Einklang mit dem Unionsrecht über Datenschutz und insbesondere mit den Anforderungen bezüglich Datenqualität, Verhältnismäßigkeit, Zweckbeschränkung und mit dem Recht auf Information, Zugang, Berichtigung der Daten, Löschung und Blockierung sowie über organisatorische und technische Maßnahmen und die internationale Weitergabe personenbezogener Daten erfolgen. Die Daten sollten angemessen und sachlich richtig sein, relevant und in Bezug auf den Zweck, für den sie erhoben werden, nicht übermäßig umfangreich sein. Sie sollten nicht länger als für den Zweck nötig verarbeitet werden, für den sie erhoben werden, und ihre Fehlerfreiheit sollte regelmäßig überprüft werden. Die Verarbeitung von Daten sollte unter Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgen, insbesondere der von den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten benannten unabhängigen öffentlichen Behörden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sollte ferner unter Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten erfolgen. Damit die Strafvollzugsbehörden in die Lage versetzt werden, Straftaten im Zusammenhang mit Drogenhandel aufzudecken, zu verhindern, zu ermitteln oder zu verfolgen, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, legislative Maßnahmen zu verabschieden, mit denen ihren zuständigen Behörden zu jenen Zwecken der Zugang zu gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 verarbeiteten personenbezogenen Daten gestattet wird, sofern dies notwendig und verhältnismäßig ist und angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen wurden. Da diese Verarbeitung eine Einschränkung des Grundrechts auf den Schutz personenbezogener Daten darstellt, sollte sie restriktiv und in Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden. Diese Verarbeitung sollte nur im Einzelfall erfolgen und sofern die zuständigen Strafverfolgungsbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass ihnen diese Verarbeitung bei der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten im Zusammenhang mit Drogenhandel wesentliche Hilfe leisten kann.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit der Änderung, die in Artikel 13b vorgenommen wurde. Es ist wichtig, die wesentlichen Elemente der in dieser Verordnung enthaltenen Datenverarbeitungsvorgänge näher zu erläutern. Während sich der Großteil der Datenverarbeitung auf Unternehmen oder juristische Personen bezieht, sind in vielen Fällen auch natürliche Personen betroffen. Dieser Änderungsantrag berücksichtigt die Empfehlungen des EDSB.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte in Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzunehmen, übertragen werden, damit sie die Anforderungen und Bedingungen für die Erteilung von Erlaubnissen und Registrierungen, für den Erhalt und die Verwendung von Kundenerklärungen, für Unterlagen und Kennzeichnung von Mischungen, für die Vorlage von Informationen durch die Wirtschaftsbeteiligten über Vorgänge im Zusammenhang mit erfassten Stoffen sowie für die Aufnahme jener Wirtschaftsbeteiligten und Verwender in das europäische Verzeichnis, die im Besitz einer Erlaubnis bzw. Registrierung sind, spezifiziert und damit sie die Anhänge ändert. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(15) Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte in Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzunehmen, übertragen werden, damit sie die Anforderungen und Bedingungen für die Erteilung von Erlaubnissen und Registrierungen, für den Erhalt und die Verwendung von Kundenerklärungen, für Unterlagen und Kennzeichnung von Mischungen, für die Vorlage von Informationen durch die Wirtschaftsbeteiligten über Vorgänge im Zusammenhang mit erfassten Stoffen sowie für die Aufnahme jener Wirtschaftsbeteiligten und Verwender in das europäische Verzeichnis, die im Besitz einer Erlaubnis bzw. Registrierung sind, spezifiziert und damit sie die Anhänge ändert. Diese delegierten Rechtsakte sollten ferner die Kategorien personenbezogener Daten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 von den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten verarbeitet werden dürfen, die Kategorien personenbezogener Daten, die in der Europäischen Datenbank gespeichert werden dürfen, die Verfahren, mittels derer die Betroffenen ihr Recht auf Information, Zugang, Berichtigung, Löschung oder Blockierung der in der Europäischen Datenbank verarbeiteten personenbezogenen Daten ausüben können, sowie die Kategorien personenbezogener Daten, die von den Wirtschaftsbeteiligten für die Meldung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu verarbeiten sind, bestimmen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass sie die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte über die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 einholt.

Begründung

Es ist wichtig, die wesentlichen Elemente der in dieser Verordnung enthaltenen Datenverarbeitungsvorgänge näher zu erläutern. Während sich der Großteil der Datenverarbeitung auf Unternehmen oder juristische Personen bezieht, sind in vielen Fällen auch natürliche Personen betroffen. Dieser Änderungsantrag berücksichtigt die Empfehlungen des EDSB.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Artikel 2 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„h) „Verwender“ jede natürliche oder juristische Person, die einen erfassten Stoff besitzt und erfasste Stoffe verarbeitet, formuliert, verbraucht, lagert, aufbewahrt, behandelt, in Behälter füllt, von einem Behälter in einen anderen Behälter umfüllt, mischt, umwandelt oder in irgendeiner anderen Form verwendet.“

„h) „Verwender“ jede natürliche oder juristische Person, die kein Wirtschaftsbeteiligter ist und die einen erfassten Stoff besitzt und erfasste Stoffe verarbeitet, formuliert, verbraucht, lagert, aufbewahrt, behandelt, in Behälter füllt, von einem Behälter in einen anderen Behälter umfüllt, mischt, umwandelt oder in irgendeiner anderen Form verwendet.“

Begründung

Aus der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2) Wirtschaftsbeteiligte und Verwender benötigen für den Besitz oder das Inverkehrbringen erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I eine vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörden. Die Behörden können Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, bestimmten öffentlichen Stellen oder Streitkräften eine Sondererlaubnis erteilen. Diese Sondererlaubnis gilt nur für die Verwendung von erfassten Stoffen der Kategorie 1 des Anhangs I im Rahmen des amtlichen Aufgabenbereichs der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten.

„(2) Wirtschaftsbeteiligte und Verwender benötigen für den Besitz oder das Inverkehrbringen erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I eine vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben. Die Behörden können Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, bestimmten öffentlichen Stellen oder Streitkräften eine Sondererlaubnis erteilen. Diese Sondererlaubnis gilt nur für die Verwendung von erfassten Stoffen der Kategorie 1 des Anhangs I im Rahmen des amtlichen Aufgabenbereichs der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten.

Begründung

Die Wirtschaftsbeteiligten sollten davon abgehalten werden, nach den zuständigen Behörden in der EU zu suchen, die die geringsten Anforderungen an die Erlaubniserteilung und Registrierung stellen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Artikel 3 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(6) Ab dem [18 Monate nach dem Datum der Veröffentlichung] müssen sich Wirtschaftsbeteiligte vor dem Inverkehrbringen erfasster Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs I bei den zuständigen Behörden registrieren lassen. Verwender müssen sich, bevor sie in den Besitz erfasster Stoffe der Unterkategorie 2A des Anhangs I gelangen, bei den zuständigen Behörden registrieren lassen. Die zuständigen Behörden können im Falle von Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, bestimmten öffentlichen Stellen oder Streitkräften Sonderregistrierungen durchführen. Diese Registrierungen gelten nur für die Verwendung von erfassten Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs I im Rahmen des amtlichen Aufgabenbereichs der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten oder Verwender.

„(6) Ab dem …* benötigen Wirtschaftsbeteiligte für den Besitz oder das Inverkehrbringen erfasster Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs I eine Registrierung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben. Verwender müssen sich, bevor sie in den Besitz erfasster Stoffe der Unterkategorie 2A des Anhangs I gelangen, bei den zuständigen Behörden registrieren lassen. Die zuständigen Behörden können im Falle von Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, bestimmten öffentlichen Stellen oder Streitkräften Sonderregistrierungen durchführen. Diese Registrierungen gelten nur für die Verwendung von erfassten Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs I im Rahmen des amtlichen Aufgabenbereichs der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten oder Verwender.

 

______________

 

*ABl. bitte Datum eintragen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Begründung

Die Wirtschaftsbeteiligten sollten davon abgehalten werden, nach den zuständigen Behörden in der EU zu suchen, die die geringsten Anforderungen an die Erlaubniserteilung und Registrierung stellen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe f

Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Artikel 3 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 Buchstabe a zu erlassen, die Folgendes betreffen:

(9) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 Buchstabe a zu erlassen, die Folgendes betreffen:

(a) die Anforderungen und Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis gemäß Absatz 2,

(a) die Anforderungen und Bedingungen für die Erteilung der Erlaubnis gemäß Absatz 2 und die Datenkategorien, einschließlich der anzugebenden personenbezogenen Daten;

(b) die Anforderungen und Bedingungen für die Registrierung gemäß Absatz 6,

(b) die Anforderungen und Bedingungen für die Erteilung der Registrierung gemäß Absatz 6 und die Datenkategorien, einschließlich der anzugebenden personenbezogenen Daten; und

(c) die Anforderungen und Bedingungen für die Erfassung von Wirtschaftsbeteiligten und Verwendern, die im Besitz einer Erlaubnis oder einer Registrierung sind, in einer Europäischen Datenbank für Drogenausgangsstoffe gemäß Absatz 8.

(c) die Anforderungen und Bedingungen für die Erfassung von Wirtschaftsbeteiligten und Verwendern, die im Besitz einer Erlaubnis oder einer Registrierung sind, in einer Europäischen Datenbank für Drogenausgangsstoffe gemäß Absatz 8.

 

Bevor sie delegierte Rechtsakte nach diesem Absatz ausarbeitet, konsultiert die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten.

 

Die unter Buchstaben a und b des ersten Unterabsatzes genannten Kategorien personenbezogener Daten enthalten keine sensiblen Daten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Artikel 8 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte in Einklang mit Artikel 15 Buchstabe a betreffend die Anforderungen und Bedingungen für Wirtschaftsbeteiligte hinsichtlich der Vorlage von Informationen gemäß Absatz 2 anzunehmen.

(3) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte in Einklang mit Artikel 15 Buchstabe a betreffend die Anforderungen und Bedingungen für Wirtschaftsbeteiligte hinsichtlich der Vorlage von Informationen gemäß Absatz 2, die Kategorien der für diesen Zweck zu verarbeitenden personenbezogenen Daten sowie den Schutzmechanismus für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten anzunehmen.

 

Bevor sie delegierte Rechtsakte nach diesem Absatz ausarbeitet, konsultiert die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Begründung

Die Kategorien personenbezogener Daten, die für diesen Zweck verarbeitet werden, müssen spezifiziert werden. Da in dem Vorschlag diese Kategorien nicht spezifiziert werden, sollte dies im Wege delegierter Rechtsakte erfolgen. Dieser Änderungsantrag berücksichtigt die Empfehlungen des EDSB.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Wirtschaftsbeteiligen dürfen die nach dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten nur den zuständigen Behörden offenlegen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Artikel 13a – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission entwickelt eine Europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe mit folgenden Funktionen:

Im Anschluss an die Annahme der in Artikel 3 Absatz 9 genannten delegierten Rechtsakte richtet die Kommission eine Europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe mit folgenden Funktionen ein:

Begründung

Es ist sehr wichtig, dass im Vorfeld der Einrichtung der Datenbank die Regeln bezüglich Anforderungen und Bedingungen einschließlich der Anforderungen zum Datenschutz festgelegt werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Artikel 13a – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) erleichterte Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 1, Herstellung und Analyse auf Unionsebene und Mitteilungen an das Internationale Suchtstoffkontrollamt gemäß Artikel 13 Absatz 2,

(a) erleichterte Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 1, Herstellung und Analyse auf Unionsebene und Mitteilungen an das Internationale Suchtstoffkontrollamt gemäß Artikel 13 Absatz 2, soweit möglich in zusammenfassender und anonymisierter Form;

Begründung

Um einen angemessenen Datenschutz sicherzustellen, sollten die Daten über Sicherstellungen und abgefangene Lieferungen, soweit möglich, der Kommission und den VN in zusammengefasster und anonymisierter Form gemeldet werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Artikel 13a – Absätze 1 a, 1 b, 1 c und 1 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Kommission und die zuständigen Behörden ergreifen sämtliche erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherheit, Vertraulichkeit und Fehlerfreiheit der in der Europäischen Datenbank enthaltenen Informationen sicherzustellen.

 

(1b) Nach dieser Verordnung eingeholte Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, werden gemäß den anzuwendenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten verwendet und nicht länger gespeichert, als dies für die Zwecke dieser Verordnung nötig ist. Die Verarbeitung der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG und in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten besonderen Datenkategorien ist zu untersagen.

 

(1c) Die betroffene Person ist über den Zweck der Verarbeitung und der Aufbewahrung der Daten, die Kategorien der verarbeiteten und aufbewahrten Daten, die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Identität der Datenempfänger, über ihr Recht auf Zugang, Berichtigung oder Löschung der personenbezogenen Daten, die möglichen Gerichts- und Verwaltungswege und die Kontaktdaten der in Artikel 13b Absatz 1 genannten Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen. Ein Teil oder die Gesamtheit dieser spezifischen Informationen können nur insoweit zurückgehalten werden, als dadurch behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren behindert, die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten beeinträchtigt oder der Schutz der öffentlichen oder nationalen Sicherheit gefährdet werden könnte.

 

(1d) Die Kommission macht einen klaren und verständlichen, umfassenden Datenschutzhinweis in Bezug auf die Europäische Datenbank im Einklang mit Artikel 10 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 öffentlich zugänglich.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Artikel 13b – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG unter Aufsicht der unabhängigen öffentlichen Kontrollstelle des Mitgliedstaats gemäß Artikel 28 der Richtlinie.

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG unter Aufsicht der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats gemäß Artikel 28 dieser Richtlinie. Diese Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Rechte der betroffenen Personen im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG geschützt werden.

Begründung

Dieser Änderungsantrag macht deutlich, dass die Datenschutzbehörden sicherzustellen haben, dass die Rechte der Dateninhaber geschützt werden. Der Änderungsantrag berücksichtigt die Empfehlungen des EDSB. Der Wortlaut ähnelt dem existierenden Gemeinschaftsrecht (z. B. den Bestimmungen der IMI-Verordnung (EG) Nr. 1024/2012).

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Artikel 13b – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Unbeschadet des Artikels 13 der Richtlinie 95/46/EG werden nach dieser Verordnung erhobene oder verarbeitete personenbezogene Daten ausschließlich für die Unterbindung der Abzweigung erfasster Stoffe verwendet.

Begründung

Zur Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzes muss unbedingt der Zweck festgelegt werden, für den die personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden (Zweckbeschränkung). Gleichzeitig sollte die derzeit im Rahmen der Datenschutzrichtlinie für die zuständigen nationalen Behörden vorgesehene Möglichkeit gewahrt bleiben, die zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten (zur Aufdeckung und Zerschlagung von Drogenhandelsringen) bereitgestellten Daten zu nutzen, wobei dies entsprechend zu begründen ist und in Einklang mit den nationalen Datenschutzvorschriften stehen muss.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Artikel 13b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission, auch für die Zwecke der europäischen Datenbank gemäß Artikel 13a, erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und unter Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission, auch für die Zwecke der europäischen Datenbank gemäß Artikel 13a, erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und unter Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten. Der Europäische Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass die Rechte der betroffenen Personen bezüglich der Verarbeitung in der Europäischen Datenbank im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geschützt werden.

Begründung

Dieser Änderungsantrag macht deutlich, dass die Datenschutzbehörden sicherzustellen haben, dass die Rechte der Dateninhaber geschützt werden. Der Änderungsantrag berücksichtigt die Empfehlungen des EDSB. Der Wortlaut ähnelt dem existierenden Gemeinschaftsrecht (z. B. den Bestimmungen der IMI-Verordnung (EG) Nr. 1024/2012).

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Artikel 13b – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die in Absatz 1 genannten unabhängigen öffentlichen Behörden der Mitgliedstaaten und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aktiv zusammen und stellen eine koordinierte Aufsicht der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich des in Artikel 13a festgelegten Zwecks der Europäischen Datenbank, sicher.

Begründung

Dieser Änderungsantrag hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Datenschutzbehörden und dem EDSB für eine angemessene Überwachung der im Rahmen der EU-Datenbank ausgeführten Verarbeitungstätigkeiten sicherzustellen. Das System einer koordinierten Aufsicht wurde bereits in verschiedenen EU-Rechtsinstrumente, der IMI-Verordnung, Eurodac, VIS oder SIS II eingerichtet.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 10 a

Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Artikel 13 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Der folgende Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 13c

 

Delegierte Rechtsakte

 

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 15a in Bezug auf die Kategorien der für die Europäische Datenbank zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, die Aufbewahrungsfrist für die verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Verfahren, mittels derer betroffene Personen ihr Recht auf Zugang, Berichtigung, Löschung und gegebenenfalls Widerspruch und Blockierung der Daten ausüben können, zu erlassen.

 

Bevor sie delegierte Rechtsakte nach diesem Artikel ausarbeitet, konsultiert die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Begründung

In den delegierten Rechtsakten sind das Datenschutzrecht, die verschiedenen Elemente bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Ausübung der Rechte durch betroffene Personen, zu erläutern. Dieser Änderungsantrag berücksichtigt die Empfehlungen des EDSB.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) das Standardformular für die Bereitstellung des in Artikel 13a genannten Datenschutzhinweises.

Begründung

In den delegierten Rechtsakten sind das Datenschutzrecht, die verschiedenen Elemente bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Ausübung der Rechte durch betroffene Personen, zu erläutern. Dieser Änderungsantrag berücksichtigt die Empfehlungen des EDSB.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Artikel 16 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission bewertet bis spätestens [78 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] die Umsetzung und Funktionsweise dieser Verordnung.“

entfällt

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Überprüfung

 

Bis zum...* übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung und Funktionsweise der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und insbesondere über die etwaige Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle verdächtiger Transaktionen bei nicht erfassten Stoffen.

 

__________

 

*ABl. bitte Datum eintragen: 66 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie wird mit der Verordnung, die sie abändert, konsolidiert. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

BEGRÜNDUNG

Drogenausgangsstoffe sind Stoffe, die in einer Vielzahl wichtiger industrieller Verfahren (bei der Synthese von Kunststoffen, pharmazeutischen Erzeugnissen, Kosmetika, Parfums oder Waschmitteln) verwendet werden, jedoch auch für die unerlaubte Herstellung von Drogen verwendet werden können. Drogenausgangsstoffe werden nur selten von jenen Tätern hergestellt, von denen sie in der illegalen Drogenherstellung verwendet werden, da ihre Erzeugung häufig eine große industrielle Infrastruktur erfordert. Stattdessen wird häufig versucht, diese Stoffe aus dem legalen Handel mit Drogenausgangsstoffen entweder durch Diebstahl oder durch Erwerb abzuzweigen.

Der existierende Rechtsrahmen hat daher ein System für die Erteilung von Erlaubnissen und die Registrierung eingerichtet, um den Handel mit Drogenausgangsstoffen in der EU zu überwachen, indem den beteiligten Unternehmen (unter anderem Verhinderung von Diebstahl, Kundenüberprüfung und Feststellen verdächtiger Transaktionen) und den öffentlichen Behörden (Verwaltungsverfahren und Überprüfungen vor Ort) bestimmte Pflichten auferlegt werden. Das Kontrollniveau ist abhängig von der Kategorie des betreffenden Stoffes. Auf Grundlage der allgemeinen VN-Vorschriften werden 23 sogenannte „erfasste Stoffe“ in drei Kategorien eingeteilt, von den gefährlichsten Stoffen (Kategorie 1) bis zu chemischen Grundprodukten (Kategorie 3). Diese Kategorien werden durch ein freiwilliges Überwachungssystem „nicht erfasster Stoffe“ ergänzt.

In den letzten Jahren war die EU aufgrund angeblich schwacher Kontrollmaßnahmen Ziel internationaler Kritik. Diese Kritik konzentriert sich insbesondere auf den Stoff Essigsäureanhydrid, der in Kategorie 2 eingeteilt wird. Essigsäureanhydrid wird legal für die Herstellung von Kunststoffen, Textilien, Färbemitteln, Fotochemikalien, Parfums, Sprengstoffen und Aspirin verwendet. Es kommt jedoch auch illegal bei der Herstellung von Heroin, Amphetaminen und Kokain zum Einsatz. Es ist der wichtigste Drogenausgangsstoff für Heroin (das den größten Teil der Todesfälle im Zusammenhang mit Drogenkonsum in der EU ausmacht).

In dem aktuellen Bericht „EU Drug Markets Report“ der EMCDDA und von EUROPOL wird besonders auf die illegale Abzweigung von Essigsäureanhydrid in der EU durch gut organisierte kriminelle Vereinigungen hingewiesen[1].

Mit dem Vorschlag der Kommission wird versucht, das Problem der illegalen Abzweigung von Drogenausgangsstoffen auf drei verschiedene Wege anzugehen:

* Bessere Überwachung des Handels mit Essigsäureanhydrid:

Die Kommission schlägt die Schaffung einer neuen Unterkategorie vor, für die strengere Anforderungen gelten als für Stoffe der Kategorie 2, jedoch nicht so strenge Anforderungen wie für Kategorie 1. Wichtiger noch ist, dass sich alle Endverbraucher von Essigsäureanhydrid bei den zuständigen Behörden registrieren müssen. Bis jetzt mussten sich nur Hersteller und Wirtschaftsbeteiligte, die mit Essigsäureanhydrid zu tun haben, registrieren.

* Strengere Regeln für die Registrierung:

Die Kommission schlägt vor, die verwendeten Definitionen zu verschärfen und harmonisierte Bedingungen/Anforderungen für die Registrierung einzuführen. Sie schlägt außerdem die Schaffung der nötigen Flexibilität zur Anpassung der Kategorien an die veränderten Umstände vor.

* Aufbau einer Europäischen Datenbank für Drogenausgangsstoffe:

Die Kommission schlägt den Aufbau einer EU-weiten Datenbank mit Informationen über Sicherstellungen von Drogenausgangsstoffen in der EU und einer Liste sämtlicher Wirtschaftsbeteiligter, die eine Erlaubnis oder Registrierung besitzen, sowie Endverbrauchern von Drogenausgangsstoffen in der EU vor.

Die Berichterstatterin unterstützt diesen Vorschlag weitestgehend. Da für die Herstellung illegaler Drogen nur geringe Mengen der Drogenausgangsstoffe notwendig sind und da diese Drogenausgangsstoffe weltweit in großen Mengen hergestellt werden, ist äußerste Sorgfalt nötig, um sicherzustellen, dass die Drogenausgangsstoffe nicht aus dem legalen Handel in der EU abgezweigt werden. Die EU-Maßnahmen in diesem Bereich werden daher illegale Händler dazu zwingen, ihre Aktivitäten in andere Teile der Welt zu verlagern, und werden andere Regionen der Welt hoffentlich dazu ermutigen, dem Beispiel der EU zu folgen.

Es ist sehr wichtig, dass Drogenausgangsstoffe wie Essigsäureanhydrid, eine wichtige Komponente für die Heroinherstellung, nicht in die falschen Hände geraten. Die 2008 in der EU beschlagnahmten Mengen von Essigsäureanhydrid entsprachen etwa der Hälfte des afghanischen Jahresbedarfs an Essigsäureanhydrid für die Heroinherstellung. Die Kommission scheint die ihr zur Verfügung stehenden Optionen sorgfältig geprüft zu haben und eine praktische und verhältnismäßige Lösung gefunden zu haben. Der Vorschlag lässt den legalen Handel mit und die gesetzmäßige Verwendung von Essigsäureanhydrid zu, ohne den Unternehmen unnötige administrative Bürden aufzuladen. Gleichzeitig wird den zuständigen Behörden ermöglicht, die Handelsströme genauer zu überwachen, um die illegale Abzweigung aufzudecken und aufzuhalten.

Die Berichterstatterin ist der Meinung, dass der Vorschlag wertvolle Verbesserungen für die derzeitige Situation enthält. Durch die Einführung delegierter Rechtsakte erhält die Kommission die nötige Flexibilität, um schnell auf die sich ändernden Umstände zu reagieren und die einfallsreichen Drogenhändler zu bekämpfen und dabei gleichzeitig den nötigen parlamentarischen Überblick über Veränderungen zu behalten. Die Straffung und Harmonisierung der Anforderungen für die Registrierung und die Erteilung von Erlaubnissen in der EU sind zu unterstützen; eine Marktfragmentierung ist zu vermeiden, und Kriminelle sind daran zu hindern, sich das „schwächste Glied“ auf dem EU-Binnenmarkt zunutze zu machen. Schließlich ist der Aufbau einer Europäischen Datenbank zu begrüßen, da dadurch für die notwendige Transparenz gesorgt wird und die Überwachung aller Drogenausgangsstoffe in der EU verbessert wird.

Die Berichterstatterin unterstützt die allgemeine Linie im Vorschlag der Kommission, schlägt jedoch gleichzeitig die Stärkung einiger Aspekte vor. In Bezug auf die Datenschutzprobleme schlägt die Berichterstatterin vor, die Nutzung und Verarbeitung der Daten zu verbessern und zu klären sowie den Zugang zu der Datenbank einzuschränken. Die Berichterstatterin versucht, die Wirtschaftsbeteiligten und Nutzer davon abzuhalten, das Registrierungssystem mit den niedrigsten Anforderungen in der EU zu suchen, und schlägt vor, die weiteren Entwicklungen bei Drogenausgangsstoffen einschließlich der nicht erfassten Stoffe im Auge zu behalten.

  • [1]  EU drug markets report: a Strategic Analysis, EMCDDA/Europol, Januar 2013

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0548 – C7-0319/2012 – 2012/0261(COD)

Datum der Konsultation des EP

27.9.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

22.10.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

22.10.2012

ENVI

22.10.2012

IMCO

22.10.2012

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

INTA

10.10.2012

ENVI

29.11.2012

IMCO

10.10.2012

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Anna Hedh

10.12.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

22.1.2013

20.2.2013

20.3.2013

 

Datum der Annahme

24.4.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

47

3

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Roberta Angelilli, Edit Bauer, Rita Borsellino, Emine Bozkurt, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Carlos Coelho, Ioan Enciu, Cornelia Ernst, Monika Flašíková Beňová, Hélène Flautre, Kinga Gál, Kinga Göncz, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Anna Hedh, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Timothy Kirkhope, Juan Fernando López Aguilar, Baroness Sarah Ludford, Monica Luisa Macovei, Svetoslav Hristov Malinov, Véronique Mathieu Houillon, Anthea McIntyre, Nuno Melo, Louis Michel, Claude Moraes, Antigoni Papadopoulou, Georgios Papanikolaou, Jacek Protasiewicz, Carmen Romero López, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Renate Sommer, Nils Torvalds, Wim van de Camp, Axel Voss, Cecilia Wikström, Tatjana Ždanoka, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Vilija Blinkevičiūtė, Anna Maria Corazza Bildt, Monika Hohlmeier, Siiri Oviir, Hubert Pirker, Raül Romeva i Rueda, Manfred Weber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Philip Bradbourn, Jörg Leichtfried, Sabine Lösing, Britta Reimers

Datum der Einreichung

15.5.2013