BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“

30.4.2013 - (COM(2012)0514 – C7‑0303/2012 – 2012/0245(COD)) - ***I

Entwicklungsausschuss
Berichterstatterin: Michèle Striffler


Verfahren : 2012/0245(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0158/2013
Eingereichte Texte :
A7-0158/2013
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“

(COM(2012)0514 – C7‑0303/2012 – 2012/0245(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat (COM(2012)0514),

   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 214 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag von der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0303/2012),

   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

   in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses und der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses sowie des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0158/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  ist der Ansicht, dass für diese Initiative eine gesonderte Finanzierung und Bereitstellung von Haushaltsmitteln gewährleistet werden sollte, die die übrigen Instrumente für Maßnahmen der Union im Außenbereich ergänzt;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Solidarität zählt zu den Grundwerten der Union und es besteht noch Potenzial, die Mittel und Wege, wie die Solidarität der Unionsbürger mit Menschen in Drittländern, die durch Natur- oder von Menschen verursachte Katastrophen bedroht oder bereits von deren Folgen betroffen sind, zum Ausdruck gebracht wird, weiterzuentwickeln.

(1) Die Solidarität zählt zu den Grundwerten der Union und es besteht noch Potenzial, die Mittel und Wege, wie die Solidarität der Unionsbürger mit Menschen in Drittländern, die durch Natur- oder von Menschen verursachte Katastrophen bedroht oder bereits von deren Folgen betroffen sind, zum Ausdruck gebracht wird, weiterzuentwickeln. Im Übrigen ist die Union als Ganzes mit einem Anteil von knapp 50 % an der weltweit geleisteten humanitären Hilfe der größte Geber humanitärer Hilfe überhaupt.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Freiwilligentätigkeit ist ein greifbarer und sichtbarer Ausdruck der Solidarität und bietet Menschen die Möglichkeit, ihr Wissen, ihre Fähigkeiten und ihre Zeit im Dienste ihrer Mitmenschen einzusetzen, ohne dass die Erzielung finanziellen Gewinns im Vordergrund steht.

(2) Die Freiwilligentätigkeit ist ein greifbarer und sichtbarer Ausdruck der Solidarität und bietet Menschen die Möglichkeit, ihr Wissen, ihre Fähigkeiten, ihre Erfahrung und ihre Zeit im Dienste ihrer Mitmenschen einzusetzen, ohne dass die Erzielung finanziellen Gewinns im Vordergrund steht. Im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Initiative besteht der konkrete Zweck der Freiwilligenarbeit darin, dazu beizutragen, nicht nur die Fähigkeit der Union zur Reaktion auf humanitäre Krisen, sondern auch die Kapazitäten und die Resilienz gefährdeter oder bereits von Katastrophen betroffener Bevölkerungsgruppen in Drittländern zu stärken.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die humanitäre Hilfe muss stärker in das Bewusstsein und in das Blickfeld der Unionsbürger gerückt werden, da die humanitäre Hilfe der Union häufig im Schatten der von anderen internationalen Organisationen geleisteten humanitären Hilfe steht. Auch wenn die Freiwilligentätigkeit in vielen Bereichen zunimmt, sind nach wie vor Sensibilisierungsmaßnahmen angezeigt; zudem könnte die Solidarität der Unionsbürger mit den Opfern von Krisen und Katastrophen in Drittländern noch weiter gestärkt werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Union leistet humanitäre Hilfe in Situationen, in denen auch andere Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit, der Krisenbewältigung und des Katastrophenschutzes auch zum Einsatz kommen. Die Kohärenz und Komplementarität von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ mit diesen Instrumenten sollte sichergestellt werden, um einerseits den möglichst wirkungsvollen Einsatz aller Instrumente zu gewährleisten und andererseits humanitäre Grundsätze und langfristige Entwicklungsziele zu fördern. Zur Koordinierung der Reaktion der Union auf humanitäre Krisen in Drittländern sollten Synergien zwischen „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, dem Katastrophenschutzverfahren der Union, dem durch Beschluss XX/XXXX eingerichteten Notfallabwehrzentrum, dem EAD und den EU-Delegationen angestrebt werden.

(4) Die Union leistet humanitäre Hilfe in Situationen, in denen auch andere Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit, der Krisenbewältigung und des Katastrophenschutzes zum Einsatz kommen. Die Kohärenz und Komplementarität der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ mit diesen Instrumenten sollte sichergestellt werden, um einerseits den möglichst wirkungsvollen Einsatz aller Instrumente zu gewährleisten und Überschneidungen zu vermeiden, und andererseits humanitäre Grundsätze und langfristige Entwicklungsziele zu fördern. Zur Koordinierung der Reaktion der Union auf humanitäre Krisen in Drittländern sollten Synergien zwischen der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ und insbesondere der Politik der Union im Bereich der humanitären Hilfe und der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit, dem Katastrophenschutzverfahren der Union, dem durch Beschluss XX/XXXX eingerichteten Notfallabwehrzentrum, dem EAD und den EU-Delegationen, regionalen und lokalen Akteuren und internationalen Organisationen angestrebt werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Zahl, das Ausmaß und auch die Komplexität der humanitären Krisen in der Welt haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen und stellen humanitäre Akteure damit verstärkt vor die Aufgabe, wirksam, effizient und kohärent darauf zu reagieren und die lokale Bevölkerung in Drittländern bei der Minderung ihrer Vulnerabilität und bei der Stärkung ihrer Katastrophenresilienz zu unterstützen.

(5) Die Zahl, das Ausmaß und auch die Komplexität sowohl der naturbedingten als auch der von Menschen verursachten humanitären Krisen in der Welt haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen, und dieser Trend wird sich bedauerlicherweise aller Voraussicht nach fortsetzen; damit werden humanitäre Akteure verstärkt vor die Aufgabe gestellt, unmittelbar, wirksam, effizient und kohärent darauf zu reagieren und die lokale Bevölkerung in Drittländern bei der Minderung ihrer Vulnerabilität und bei der Stärkung ihrer Katastrophenresilienz zu unterstützen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Freiwillige können die humanitären Hilfseinsätze stärken und zur Professionalisierung der humanitären Hilfe beitragen, wenn sie in angemessener Weise ausgewählt, geschult und auf ihre Entsendung vorbereitet und so mit den notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen ausgestattet werden, um Menschen in Not möglichst wirksam zu helfen.

(6) Freiwillige können die humanitären Hilfseinsätze stärken und zur Professionalisierung der humanitären Hilfe beitragen, wenn sie in angemessener Weise ausgewählt, geschult und auf ihre Entsendung vorbereitet und so mit den notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen ausgestattet werden, um Menschen in Not möglichst wirksam zu helfen, und wenn sie vor Ort ausreichend unterstützt und betreut werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Freiwilligenprogramme mit Schwerpunkt auf die Entsendung in Drittländer bestehen bereits in Europa und anderen Teilen der Welt. Dabei handelt es sich häufig um nationale Programme, die hauptsächlich oder ausschließlich auf Entwicklungsprojekte ausgerichtet sind. „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ sollte daher jede Doppelarbeit vermeiden und einen Mehrwert erzeugen, indem es einerseits Freiwilligen die Möglichkeit bietet, gemeinsam zu humanitären Hilfsmaßnahmen beizutragen, und damit das bürgerschaftliche Engagement in der Europäischen Union stärkt und andererseits die transnationale Zusammenarbeit der am Korps beteiligten Durchführungsorganisationen fördert.

(7) Freiwilligenprogramme, bei denen der Schwerpunkt auf der Entsendung in Drittländer liegt, bestehen in Europa und anderen Teilen der Welt bereits. Dabei handelt es sich häufig um nationale Programme, die hauptsächlich oder ausschließlich auf Entwicklungsprojekte ausgerichtet sind. Die Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ sollte daher jede Doppelarbeit vermeiden und einen Mehrwert erzeugen, indem sie Freiwilligen die Möglichkeit bietet, gemeinsam zu humanitären Hilfsmaßnahmen beizutragen, und damit das bürgerschaftliche Engagement in der Europäischen Union stärkt, die transnationale Zusammenarbeit der am Korps beteiligten Durchführungsorganisationen fördert und auf diese Weise ein positives Bild der Union in der Welt vermittelt und das Interesse an europaweiten humanitären Projekten fördert.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die bestehenden Freiwilligenprogramme weisen Lücken auf, die „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ durch Entsendung von Freiwilligen mit dem richtigen Profil zur richtigen Zeit an den richtigen Ort schließen kann. Dies könnte insbesondere dadurch erreicht werden, dass sowohl europäische Standards für die Erfassung und Auswahl von Freiwilligen für die humanitäre Hilfe als auch gemeinsam vereinbarte Benchmarks für ihre Schulung und Vorbereitung auf die Entsendung festgelegt, Register geeigneter anhand des Bedarfs vor Ort ausgewählter Freiwilliger eingerichtet und den Freiwilligen Möglichkeiten geboten werden, nicht nur im Rahmen von Entsendungen zu humanitären Hilfsmaßnahmen beizutragen, sondern auch durch Unterstützungsarbeit im Heimatland und Online-Volunteering.

(8) Die bestehenden Freiwilligenprogramme weisen Lücken auf, die die Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ durch Entsendung von Freiwilligen mit dem richtigen Profil zur richtigen Zeit an den richtigen Ort schließen kann. Dies könnte insbesondere dadurch erreicht werden, dass sowohl europäische Standards für die Erfassung und Auswahl von Freiwilligen für die humanitäre Hilfe als auch gemeinsam vereinbarte Benchmarks für ihre Schulung und Vorbereitung auf die Entsendung festgelegt, Register geeigneter anhand des Bedarfs vor Ort ausgewählter Freiwilliger eingerichtet und den Freiwilligen Möglichkeiten geboten werden, nicht nur im Rahmen von Entsendungen zu humanitären Hilfsmaßnahmen beizutragen, sondern auch durch Unterstützungsarbeit im Heimatland und Online-Volunteering.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die Sicherheit der Freiwilligen sollte auch weiterhin höchste Priorität besitzen.

(9) Eine angemessene Ausbildung und die Sicherheit der Freiwilligen sollten auch weiterhin höchste Priorität besitzen. Freiwillige sollten nicht zu Projekten entsandt werden, bei denen ein Sicherheitsrisiko besteht.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die Union leistet humanitäre Hilfe in Partnerschaft mit den Durchführungsorganisationen. Diese Organisationen sollten eine wichtige Rolle bei der Umsetzung von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ spielen, damit die Eigenverantwortung der Akteure vor Ort gestärkt und die Teilnahme an den Aktionen von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ maximiert wird. Die Union sollte die Durchführungsorganisationen vor allem mit der Erfassung, Auswahl, Vorbereitung und Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe im Einklang mit den von der Kommission festgelegten Standards betrauen. Darüber hinaus sollte die Kommission ggf. selbst auf erfolgreich geschulte und vorbereitete Freiwillige für eine Entsendung zurückgreifen können.

(10) Die Union leistet humanitäre Hilfe in Partnerschaft mit den Durchführungsorganisationen. Diese Organisationen sollten eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ spielen, damit die Eigenverantwortung der Akteure vor Ort gestärkt und die Teilnahme an den Aktionen des Freiwilligenkorps maximiert wird. Die Union sollte die Durchführungsorganisationen vor allem mit der Erfassung, Auswahl, Vorbereitung, Entsendung sowie Betreuung und Nachbetreuung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe im Einklang mit den von der Kommission festgelegten Standards betrauen. Darüber hinaus sollte die Kommission gegebenenfalls selbst auf erfolgreich geschulte und vorbereitete Freiwillige für eine Entsendung zurückgreifen können.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Durch das freiwillige Engagement im Bereich der humanitären Hilfe bleiben junge Menschen aktiv, entwickeln sich persönlich weiter, steigern ihre interkulturelle Kompetenz und verbessern ihre Fähigkeiten und damit auch ihre Beschäftigungsfähigkeit in der globalen Wirtschaft. Dies trägt nicht nur zur Initiative „Chancen für jungen Menschen“ bei, sondern auch zur Verwirklichung weiterer wichtiger Ziele der Union wie sozialer Inklusion, Beschäftigung, aktiver Bürgerschaft, Bildung und Qualifizierung.

 

(12) Durch das freiwillige Engagement im Bereich der humanitären Hilfe bleiben junge Menschen aktiv, entwickeln sich persönlich weiter, steigern ihre interkulturelle Kompetenz und verbessern ihre Fähigkeiten und damit auch ihre Beschäftigungsfähigkeit in der globalen Wirtschaft. Dies trägt nicht nur zur Initiative „Chancen für junge Menschen“ bei, sondern auch zur Verwirklichung weiterer wichtiger Ziele der Union wie soziale Inklusion, Beschäftigung, aktive Bürgerschaft, Bildung und Qualifizierung und zur Aufrechterhaltung der Freiwilligentätigkeit als konkreter Ausdruck der Solidarität Europas mit von Krisen betroffenen Menschen und damit zur Förderung der Werte und Grundsätze der Union.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Gemäß den der Union zugrunde liegenden Grundsätzen der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sollten Unionsbürger und langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige aus allen Gesellschaftsschichten und Altersgruppen die Möglichkeit zum bürgerschaftlichen Engagement besitzen. Aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen der humanitären Hilfe sollten Teilnehmer an „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ mindestens 18 Jahre alt sein.

(13) Gemäß den der Union zugrunde liegenden Grundsätzen der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sollten Unionsbürger und langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige aus allen Gesellschaftsschichten und Altersgruppen die Möglichkeit zum bürgerschaftlichen Engagement haben. Aufgrund der besonderen Rahmenbedingungen der humanitären Hilfe sollten die Teilnehmer der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ mindestens 18 Jahre alt sein.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14a) Die Aktionen der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ sollten unter Berücksichtigung der Empfehlungen des politischen Programms für die Freiwilligentätigkeit in Europa (Policy Agenda for Volunteering in Europe – PAVE) und der Arbeiten europäischer Organisationen für internationale Freiwilligentätigkeiten sowie des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen durchgeführt werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ sollte lokale Organisationen unterstützen, die in Drittländern im Bereich der humanitären Hilfe aktiv sind. Durch die Aktivitäten von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ sollten die Aufnahmeorganisationen verstärkt in die Lage versetzt werden, humanitäre Krisen zu bewältigen, die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe professionell zu betreuen, deren Fähigkeiten und Kompetenzen wirksam einzusetzen und dafür zu sorgen, dass sich die Freiwilligeneinsätze dauerhaft auf die lokale Bevölkerung auswirken und damit den Not leidenden, von humanitären Krisen betroffenen Menschen, die ja die Zielgruppe der humanitären Hilfe der Union bilden, zugute kommen.

(15) Die Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ sollte lokale Organisationen unterstützen, die in Drittländern im Bereich der humanitären Hilfe aktiv sind. Durch die Aktivitäten der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ sollten die Aufnahmeorganisationen verstärkt in die Lage versetzt werden, humanitäre Krisen zu bewältigen, die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe professionell zu betreuen, deren Fähigkeiten und Kompetenzen wirksam einzusetzen und dafür zu sorgen, dass sich die Freiwilligeneinsätze dauerhaft auf die lokale Bevölkerung auswirken und damit den Not leidenden, von humanitären Krisen betroffenen Menschen, die letztlich die Zielgruppe der humanitären Hilfe der Union bilden, zugute kommen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Mit dieser Verordnung sollte für die gesamte Laufzeit des Instruments ein Finanzrahmen festgelegt werden, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer [...] der interinstitutionellen Vereinbarung vom XX/201Z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung bildet.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15b) Die Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe sollten kosteneffizient arbeiten, die bestehenden nationalen und internationalen Freiwilligenprogramme ergänzen, wobei Überschneidungen zu vermeiden sind, und auf konkrete Bedürfnisse und Defizite im humanitären Bereich ausgerichtet sein.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Die Finanzvorschriften dieser Verordnung sollten ab dem 1. Januar 2014 gelten, da sie sich auf den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 beziehen. Die finanzielle Unterstützung sollte im Einklang mit der Verordnung Nr. xxx/2012 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erfolgen. Aufgrund der besonderen Merkmale von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ ist es angemessen, festzulegen, dass sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts finanzielle Unterstützung erhalten können. Es muss außerdem gewährleistet werden, dass die Bestimmungen der Haushaltsordnung, insbesondere die darin verankerten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, eingehalten werden.

(16) Die Finanzvorschriften dieser Verordnung sollten ab dem 1. Januar 2014 gelten, da sie sich auf den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 beziehen. Die finanzielle Unterstützung sollte im Einklang mit der Verordnung Nr. xxx/2012 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erfolgen. Aufgrund der besonderen Merkmale der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ ist es angemessen, festzulegen, dass sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts finanzielle Unterstützung erhalten können. Es muss außerdem gewährleistet werden, dass die Bestimmungen der Haushaltsordnung, insbesondere die darin verankerten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit, eingehalten werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Zielvorgaben dieser Verordnung sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel zu gewährleisten ist.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Die Teilnahme von Drittländern und insbesondere von Beitritts-, Kandidaten-, EFTA- und Partnerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik sollte auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen möglich sein.

(18) Die Teilnahme von Drittländern und insbesondere von Beitritts-, Kandidaten- und EFTA-Ländern sollte auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen möglich sein.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Um eine kontinuierliche Rückkoppelung und Verbesserung zu ermöglichen, sollte der Kommission in Bezug auf die Vorschriften über die Standards für die Betreuung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe und die Änderung der Leistungsindikatoren die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten – auch auf Expertenebene – angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, rechtzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.

(19) Um eine kontinuierliche Rückkoppelung und Verbesserung zu ermöglichen und die Flexibilität und Effizienz bei der Annahme von Rechtsakten zu steigern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Vorschriften über die Standards für die Betreuung und die Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, die Änderung der Leistungsindikatoren und die Annahme der mehrjährigen Arbeitsprogramme, in denen die Ziele, die Prioritäten, die erwarteten Ergebnisse, die Methode der Umsetzung und die Mittelausstattung in Umrissen festgelegt werden, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Für die Annahme des Zertifizierungsverfahrens, des Schulungsprogramms und des jährlichen Arbeitsprogramms des Korps sollte das Prüfverfahren zur Anwendung kommen.

(20) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Für die Annahme des Zertifizierungsverfahrens, des Schulungsprogramms und des jährlichen Arbeitsprogramms des Korps, mit dem die in dieser Verordnung genannten mehrjährigen Arbeitsprogramme umgesetzt werden sollen, sollte das Prüfverfahren zur Anwendung kommen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im Folgenden EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“) als Rahmen für gemeinsame Beiträge europäischer Freiwilliger zu den humanitären Hilfsmaßnahmen der EU eingerichtet.

Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im Folgenden Initiative ‚EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe‘“) als Rahmen für gemeinsame Beiträge europäischer Freiwilliger zu den humanitären Hilfsmaßnahmen der EU eingerichtet.

Diese Verordnung beinhaltet die Regeln und Verfahren für die Arbeitsweise von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ sowie die Regeln für die Gewährung finanzieller Unterstützung.

Diese Verordnung beinhaltet die Regeln und Verfahren für die Arbeitsweise der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ sowie die Regeln für die Gewährung finanzieller Unterstützung.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) die Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe im Rahmen der humanitären Hilfe in Drittländern,

(1) die Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe im Rahmen der humanitären Hilfe in Drittländern, außer bei bewaffneten Konflikten und inneren Unruhen;

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ziel von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ ist es, den humanitären Werten der Union und ihrer Solidarität mit Menschen in Not durch Förderung einer wirksamen und sichtbaren EU-Freiwilligeninitiative greifbaren Ausdruck zu verleihen, die dazu beiträgt, nicht nur die Fähigkeit der Union zur Reaktion auf humanitäre Krisen, sondern auch die Kapazitäten und die Resilienz gefährdeter oder von Katastrophen bereits betroffener Bevölkerungsgruppen in Drittländern zu stärken.

Ziel der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ ist es, den humanitären Werten der Union und ihrer Solidarität mit Menschen in Not Ausdruck zu verleihen und zur Unionsbürgerschaft beizutragen, indem eine wirksame und sichtbare EU-Freiwilligeninitiative gefördert wird, die einen beträchtlichen Mehrwert bietet und dazu beiträgt, nicht nur die Fähigkeit der Union zur Reaktion auf humanitäre Krisen, sondern auch die Kapazitäten und die Resilienz gefährdeter oder von Katastrophen bereits betroffener Bevölkerungsgruppen in Drittländern zu stärken, insbesondere durch Katastrophenvorsorge und -abwehr und durch die Stärkung der Verknüpfung zwischen Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ziel von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ ist es, den humanitären Werten der Union und ihrer Solidarität mit Menschen in Not durch Förderung einer wirksamen und sichtbaren EU-Freiwilligeninitiative greifbaren Ausdruck zu verleihen, die dazu beiträgt, nicht nur die Fähigkeit der Union zur Reaktion auf humanitäre Krisen, sondern auch die Kapazitäten und die Resilienz gefährdeter oder von Katastrophen bereits betroffener Bevölkerungsgruppen in Drittländern zu stärken.

Ziel der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ ist es, den humanitären Werten der Union und ihrer Solidarität mit Menschen in Not durch Förderung einer wirksamen und sichtbaren EU-Freiwilligeninitiative greifbaren Ausdruck zu verleihen, die dazu beiträgt, nicht nur die Fähigkeit der Union zur Reaktion auf humanitäre Krisen, gleichgültig, ob sie auf von Menschen verursachte Katastrophen oder auf Naturkatastrophen zurückzuführen sind, sondern auch die Kapazitäten und die Resilienz gefährdeter oder von Katastrophen bereits betroffener Bevölkerungsgruppen in Drittländern zu stärken.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Aktionen von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ werden im Einklang mit den Grundsätzen der humanitären Hilfe - Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit - durchgeführt.

(1) Die Aktionen der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ werden im Einklang mit den Grundsätzen der humanitären Hilfe Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit durchgeführt.

(2) Die Aktionen von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ orientieren sich am Bedarf der lokalen Bevölkerung und der Aufnahmeorganisationen und sollten zur Professionalisierung der humanitären Hilfe beitragen.

(2) Die Aktionen der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ orientieren sich am Bedarf der lokalen Bevölkerung und der Aufnahmeorganisationen und sollten zur Professionalisierung der humanitären Hilfe beitragen.

(3) Die Sicherheit der Freiwilligen hat Priorität.

(3) Die Sicherheit der Freiwilligen hat Priorität.

(4) „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ fördert gemeinsame Aktivitäten und die Beteiligung von Freiwilligen aus verschiedenen Ländern und unterstützt gemeinsame Projekte und transnationale Partnerschaften der in Artikel 10 genannten Durchführungsorganisationen.

(4) Die Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ fördert gemeinsame Aktivitäten und die Beteiligung von Freiwilligen aus verschiedenen Ländern und unterstützt gemeinsame Projekte und transnationale Partnerschaften der in Artikel 10 genannten Durchführungsorganisationen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Aktionen von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ orientieren sich am Bedarf der lokalen Bevölkerung und der Aufnahmeorganisationen und sollten zur Professionalisierung der humanitären Hilfe beitragen.

(2) Die Aktionen der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ orientieren sich am Bedarf der lokalen Bevölkerung und der Aufnahmeorganisationen und sollten zur Professionalisierung der humanitären Hilfe beitragen. Besondere Aufmerksamkeit gilt angesichts der multidimensionalen Rolle der Frauen beim Katastrophenmanagement – auf die auch im Ergebnisdokument der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“ im Anhang zur Resolution 66/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 27. Juli 2012 hingewiesen wird – der Zusammenarbeit der Freiwilligen mit Frauen in Drittländern.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4a) Es wird ein Forum für Konsultationen und Dialog eingerichtet, in dem Vertreter der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Aufnahme- und Entsendeorganisationen zusammenkommen, um die Ziele der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ zu verfolgen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) „Freiwilliger“ eine Person, die sich aus freiem Willen und eigenem Antrieb und ohne dass der finanzielle Gewinn im Vordergrund steht, für die Teilnahme an Aktivitäten entscheidet, die der lokalen Bevölkerung, der Person selbst oder der Gesellschaft insgesamt zugute kommen;

(a) „Freiwilliger“ eine Person, die sich aus freiem Willen und eigenem Antrieb und ohne dass der finanzielle Gewinn im Vordergrund steht, für die Teilnahme an Aktivitäten entscheidet, die der lokalen Bevölkerung und der Gesellschaft insgesamt sowie unter Umständen auch der Person selbst zugute kommen;

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) „Kandidat“ eine Person, die die Zulassungskriterien nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllt und sich um die Teilnahme an Aktivitäten von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ bewirbt;

(b) „Kandidat“ eine Person, die die Zulassungskriterien nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllt und sich um die Teilnahme an Aktivitäten der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ bewirbt;

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) „EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe“ einen Kandidaten, der ausgewählt, geschult, für geeignet befunden und als verfügbar für eine Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe in Drittländen registriert wurde;

(c) „EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe“ einen Kandidaten, der nach den spezifischen Standards und Benchmarks ausgewählt und angemessen geschult, für geeignet befunden und als verfügbar für eine Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe in Drittländern registriert wurde;

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) „humanitäre Hilfe“ Aktivitäten und Maßnahmen, die in Form bedarfsorientierter Soforthilfe darauf ausgerichtet sind, Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern oder zu lindern und angesichts von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachter Katastrophen die Menschenwürde zu wahren. Diese Hilfe umfasst u. a. Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen bei humanitären Krisen oder in der Zeit unmittelbar danach, Unterstützungsmaßnahmen, die den Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen ermöglichen und die ungehinderte Bereitstellung der Hilfe erleichtern, sowie Maßnahme, die zur Verbesserung der Katastrophenvorsorge und zur Stärkung der Resilienz und der Fähigkeit der Bevölkerung beitragen, Krisen zu bewältigen und ihre Folgen zu überwinden;

(d) „humanitäre Hilfe“ Aktivitäten und Maßnahmen nach dem Europäischen Konsens über humanitäre Hilfe, die in Form bedarfsorientierter Soforthilfe darauf ausgerichtet sind, Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern oder zu lindern und angesichts von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachter Katastrophen die Menschenwürde zu wahren. Diese Hilfe umfasst u. a. Hilfs-, Rettungs- und Schutzmaßnahmen bei humanitären Krisen oder in der Zeit unmittelbar danach, Unterstützungsmaßnahmen, die den Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen ermöglichen und die ungehinderte Bereitstellung der Hilfe erleichtern, sowie Maßnahme, die zur Verbesserung der Katastrophenvorsorge und zur Stärkung der Resilienz und der Fähigkeit der Bevölkerung beitragen, Krisen zu bewältigen und ihre Folgen zu überwinden;

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absätze 1 bis 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union und sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union gewährleistet. Besonderes Augenmerk wird darauf gerichtet, eine reibungslose Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung zu gewährleisten.

(1) Bei der Durchführung dieser Verordnung werden die Koordinierung, die Kohärenz und die Komplementarität mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union und sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union, vor allem auf dem Gebiet der humanitären Hilfe, der Entwicklungszusammenarbeit und des Katastrophenschutzverfahrens der Union, gewährleistet, um auf diese Weise insbesondere den Mehrwert der Aktionen der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ sicherzustellen. Besonderes Augenmerk wird darauf gerichtet, eine reibungslose Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung zu gewährleisten.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Kohärenz zwischen den einschlägigen einzelstaatlichen Freiwilligenprogrammen und den Aktionen von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ zu verbessern.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Effizienz, Wirksamkeit, Einheitlichkeit und Kohärenz zwischen den einschlägigen einzelstaatlichen Freiwilligenprogrammen und den Aktionen der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ zu verbessern und somit eine höhere Kosteneffizienz zu gewährleisten. Gegebenenfalls bedient sich die Kommission bestehender europäischer Netzwerke.

(3) Bei der Durchführung der Aktionen von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ fördert die Union die Zusammenarbeit mit relevanten internationalen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen, und mit anderen im Bereich der humanitären Hilfe tätigen Partnern.

(3) Bei der Durchführung der Aktionen der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ fördert die Union die Zusammenarbeit mit relevanten internationalen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen, und mit anderen im Bereich der humanitären Hilfe tätigen Partnern und Interessenträgern in der Region.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ verfolgt folgende operative Ziele:

(1) Die Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ verfolgt folgende operative Ziele:

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Verbesserung der Fähigkeit der Union zur Leistung humanitärer Hilfe

(a) Verbesserung der Fähigkeit der Union zur Leistung humanitärer Hilfe

Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden u. a. anhand folgender Kriterien bewertet:

Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden u. a. anhand folgender Kriterien bewertet:

– Zahl der entsandten oder für eine Entsendung verfügbaren EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe;

– Zahl der entsandten oder für eine Entsendung verfügbaren EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, die über die erforderlichen Qualifikation verfügen;

– Zahl der Menschen, die von der humanitären Hilfe der Union erreicht werden.

– Zahl der Menschen, die von der humanitären Hilfe der Union erreicht werden, und Beurteilung der Effizienz der humanitären Hilfe, die von der Union im Rahmen der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ geleistet wird.

 

– Zufriedenheitsgrad der entsandten EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, der Entsende- und Aufnahmeorganisationen sowie der teilnehmenden oder begünstigten Bevölkerungsgruppen in Drittländern in Bezug auf den von den Freiwilligen vor Ort geleisteten tatsächlichen humanitären Beitrag;

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Verbesserung der Fähigkeiten und Kompetenzen der Freiwilligen im Bereich humanitäre Hilfe und ihrer Arbeitsbedingungen

(b) Verbesserung der Fähigkeiten, des Wissensstands und der Kompetenzen der Freiwilligen im Bereich humanitäre Hilfe sowie ihrer rechtlichen Stellung und ihrer Arbeitsbedingungen

Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden u. a. anhand folgender Kriterien bewertet:

Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden u. a. anhand folgender Kriterien bewertet:

Zahl der geschulten Freiwilligen und die anhand von Peer Reviews und des Zufriedenheitsgrads der Teilnehmer bewertete Qualität der Schulung;

– die anhand von Peer Reviews und des Zufriedenheitsgrads der Teilnehmer bewertete Qualität der Schulung von Freiwilligen;

– Zahl der zertifizierten Entsendeorganisationen, die die Standards für die Entsendung und die Betreuung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe einhalten;

– Zahl der zertifizierten Entsendeorganisationen, die die Standards für die Entsendung und die Betreuung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe einhalten;

 

– Zufriedenheitsgrad der geschulten Freiwilligen, der Entsende- und Aufnahmeorganisationen sowie der teilnehmenden oder begünstigten Bevölkerungsgruppen in Drittländern in Bezug auf die Qualität der Schulung, den Wissensstand, die Kompetenzen, die rechtliche Stellung und die Arbeitsbedingungen der Freiwilligen;

 

– Änderungen bei den Arbeitsbedingungen der Freiwilligen;

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Aufbau der Kapazitäten der Aufnahmeorganisationen und Stärkung der Freiwilligenarbeit in Drittländern

(c) Aufbau der Kapazitäten der Aufnahmeorganisationen und Stärkung der Freiwilligenarbeit in Drittländern

Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden u. a. anhand folgender Kriterien bewertet:

Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden u. a. anhand folgender Kriterien bewertet:

– Zahl und Art der Kapazitätsaufbaumaßnahmen;

– Zahl und Art der Kapazitätsaufbaumaßnahmen in Drittländern;

– Zahl der Mitarbeiter und Freiwilligen aus Drittländern, die an den Kapazitätsaufbaumaßnahmen teilnehmen;

– Zahl der Mitarbeiter und Freiwilligen aus Drittländern, die an den Kapazitätsaufbaumaßnahmen teilnehmen;

 

– Zufriedenheitsgrad der Mitarbeiter der Aufnahmeorganisationen und der Freiwilligen aus Drittländern, die an den Kapazitätsaufbaumaßnahmen teilnehmen, in Bezug auf die Qualität der durchgeführten Aktionen;

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Förderung der Sichtbarkeit der der humanitären Hilfe der Union zugrundeliegenden Werte

(d) Förderung der Sichtbarkeit der der humanitären Hilfe der Union zugrundeliegenden Werte

Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden u. a. anhand folgender Kriterien bewertet:

Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden u. a. anhand folgender Kriterien bewertet:

– Wissensstand der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Bezug auf die humanitäre Hilfe der EU;

– Zahl und Art der vor, während und nach der Entsendung der Freiwilligen durchgeführten Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungsmaßnahmen;

– Wissen der Zielbevölkerung in der Union, in den teilnehmenden und in den begünstigten Drittländern sowie sonstiger humanitärer Akteure über das Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe;

– Wissen der Zielbevölkerung in der Union, in den teilnehmenden und in den begünstigten Drittländern sowie sonstiger humanitärer Akteure über die Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe e – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Verbesserung des Zugangs von Unionsbürgern zur Teilnahme an humanitären Hilfsmaßnahmen durch Stärkung der Kohärenz und Einheitlichkeit der Freiwilligenprogramme der Mitgliedstaaten Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden u. a. anhand folgender Kriterien bewertet:

(e) Verbesserung des Zugangs von Unionsbürgern zur Teilnahme an humanitären Hilfsmaßnahmen durch Stärkung der Kohärenz, Einheitlichkeit und Zuverlässigkeit der Freiwilligenprogramme der Mitgliedstaaten. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden u. a. anhand folgender Kriterien bewertet:

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe e – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zahl der zertifizierten Entsendeorganisationen;

qualitative und quantitative Beurteilung der zertifizierten Entsendeorganisationen (beispielsweise deren Anzahl, Struktur und Kooperationsverfahren);

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a bis e genannten Indikatoren werden gegebenenfalls für das Monitoring, die Evaluierung und die Leistungsüberprüfung herangezogen. Diese Indikatoren gelten vorläufig und können nach dem Verfahren des Artikels 25 geändert werden, um Erkenntnissen aus der Fortschrittsbewertung Rechnung zu tragen.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a bis e genannten Indikatoren werden gegebenenfalls für das Monitoring, die Evaluierung und die Leistungsüberprüfung herangezogen. Diese Indikatoren gelten vorläufig und können nach dem Verfahren des Artikels 25 geändert werden, um Erkenntnissen aus der Fortschrittsbewertung Rechnung zu tragen. Die Kommission erarbeitet qualitative Indikatoren zur Beurteilung der Wirksamkeit, der Eignung für die vor Ort ermittelten Bedürfnisse, der Nachhaltigkeit der durchgeführten Aktionen und des durch die Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ erzeugten Mehrwerts bei der Stärkung der Fähigkeit der Union, auf humanitäre Krisen zu reagieren, wie in Artikel 3 dargelegt.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel II – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aktionen von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“

Aktionen im Rahmen der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 8

Artikel 8

Aktionen von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“

Aktionen im Rahmen der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“

„EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ verfolgt die in den Artikeln 3 und 7 genannten Zielen im Rahmen folgender Aktionen:

Die Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ verfolgt die in den Artikeln 3 und 7 genannten Ziele im Rahmen folgender Aktionen:

– Entwicklung und Pflege von Standards betreffend Kandidaten und „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“;

– Entwicklung und Pflege von Standards betreffend Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe;

– Entwicklung und Pflege eines Verfahrens zur Zertifizierung von Entsende- und Aufnahmeorganisationen;

– Entwicklung und Pflege eines Verfahrens zur Zertifizierung von Entsende- und Aufnahmeorganisationen;

– Erfassung und Auswahl von Kandidaten;

– Erfassung und Auswahl von Kandidaten;

Einrichtung eines Schulungsprogramms und Unterstützung für Praktika;

– Einrichtung eines Schulungsprogramms und Unterstützung für Praktika in Partnerschaft mit spezialisierten Organisationen, die über praktische Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen;

– Einrichtung, Pflege und Aktualisierung eines Registers EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe;

– Einrichtung, Pflege und Aktualisierung eines Registers von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe;

– Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Drittländer zur Teilnahme an humanitären Hilfsmaßnahmen;

– Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Drittländer zur Teilnahme an humanitären Hilfsmaßnahmen;

– Kapazitätsaufbau in den Aufnahmeorganisationen;

– Kapazitätsaufbau in den Aufnahmeorganisationen;

 

– Anerkennung und Würdigung der Erfahrung der Freiwilligen, die erfolgreich an der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ teilgenommen haben;

– Einrichtung und Verwaltung eines Netzwerks der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe;

– Einrichtung und Verwaltung eines Netzwerks der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe und Förderung des Austauschs bewährter Methoden sowohl während des Freiwilligendienstes als auch danach;

– Kommunikation, Sensibilisierung und verbesserte Sichtbarkeit;

– Kommunikation, Sensibilisierung und verbesserte Sichtbarkeit;

– ergänzende Maßnahmen zur Stärkung der Rechenschaftspflicht, Transparenz und Wirksamkeit von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“.

– ergänzende Maßnahmen zur Stärkung der Rechenschaftspflicht, Transparenz und Wirksamkeit der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Erfassung, Auswahl und Vorbereitung von Kandidaten im Hinblick auf ihre Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe sowie

(a) Erfassung, Auswahl und Vorbereitung von Kandidaten im Hinblick auf ihre Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe.

 

Die Kandidaten werden auf der Grundlage ihrer spezifischen Fähigkeiten und Kenntnisse in Bezug auf die in den Einsatzländern ermittelten Bedürfnisse erfasst und ausgewählt, die für die Aufnahmeorganisationen und die lokalen Bevölkerungsgruppen einen Mehrwert erzeugen.

 

Bei der Erfassung und Auswahl wird auf die Vielfältigkeit der Profile und Kompetenzen der jungen Menschen und Experten sowie auf ihre Eignung für die konkret vor Ort ermittelten Bedürfnisse geachtet.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Betreuung und Einsatz von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe.

(b) Betreuung und Einsatz von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe.

 

Bei der Entsendung werden die Kompetenzen und Sprachkenntnisse der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe berücksichtigt.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die in Absatz 1 genannten Standards werden unter Berücksichtigung der bestehenden Standards und Programme mit Ausrichtung auf das in Artikel 3 dargelegte Ziel erstellt.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Diese Standards stellen die notwendige Fürsorgepflicht sicher und regeln u. a. die jeweiligen Zuständigkeiten der Entsende- und Aufnahmeorganisationen und die Mindestanforderungen in Bezug auf die Deckung von Aufenthalts-, Unterbringungs- und sonstigen Kosten, Versicherungsschutz, Sicherheitsvorkehrungen und weitere relevante Aspekte.

(2) Diese Standards stellen die notwendige Fürsorgepflicht sicher und regeln u. a. die jeweiligen Zuständigkeiten der Entsende- und Aufnahmeorganisationen, die Überwachung, laufende Schulung und Betreuung der Freiwilligen und die Mindestanforderungen in Bezug auf die Deckung von Aufenthalts-, Unterbringungs- und sonstigen Kosten, Versicherungsschutz, Sicherheitsvorkehrungen und weitere relevante Aspekte.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission richtet sowohl ein Zertifizierungsverfahren, mit dem gewährleistet wird, dass die Entsendeorganisationen die in Artikel 9 genannten Standards einhalten, als auch ein gesondertes Zertifizierungsverfahren für die Aufnahmeorganisationen ein.

(1) Die Kommission richtet sowohl ein in enger Zusammenarbeit mit im Bereich der humanitären Hilfe tätigen Partnern ausgearbeitetes Zertifizierungsverfahren, mit dem gewährleistet wird, dass die Entsendeorganisationen die in Artikel 9 genannten Standards einhalten, als auch ein gesondertes Zertifizierungsverfahren für die Aufnahmeorganisationen ein. Dieses Verfahren gilt unterschiedslos für alle Arten von teilnahmeberechtigten Organisationen.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Bei der Ausarbeitung des Zertifizierungsverfahrens strebt die Kommission Synergieeffekte mit den Partnerschaftsinstrumenten der Kommission im Bereich der humanitären Hilfe und bestehenden humanitären Standards an, um die administrative Abwicklung zu vereinfachen.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften;

(b) die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften;

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 können Entsende- und Aufnahmeorganisationen Aktionen von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ in Zusammenarbeit mit gewinnorientierten privaten Organisationen durchführen.

(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 können Entsende- und Aufnahmeorganisationen Aktionen der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ in Zusammenarbeit mit gewinnorientierten privaten Organisationen durchführen.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission richtet ein Schulungsprogramm ein, um die Kandidaten auf eine humanitäre Tätigkeit und auf eine Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe vorzubereiten.

(1) Auf der Grundlage bestehender Standards und in Zusammenarbeit mit spezialisierten Organisationen richtet die Kommission ein Schulungsprogramm ein, um die Kandidaten auf eine humanitäre Tätigkeit und auf eine Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe vorzubereiten.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Kandidaten, die nach Artikel 11 erfasst und ausgewählt wurden, können am Schulungsprogramm teilnehmen. Umfang und Inhalt der Schulung, die die einzelnen Kandidaten absolvieren müssen, werden auf der Grundlage ihres Schulungsbedarfs unter Berücksichtung ihrer bisherigen Erfahrung festgelegt.

(2) Kandidaten, die nach Artikel 11 erfasst und ausgewählt wurden, können an dem von spezialisierten Organisationen durchgeführten Schulungsprogramm der Union teilnehmen. Umfang und Inhalt der Schulung, die die einzelnen Kandidaten absolvieren müssen, werden auf der Grundlage ihres Schulungsbedarfs unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Erfahrung festgelegt.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können Kandidaten, die keinen Praktikumsplatz bekommen, an zusätzlichen Vorbereitungsmaßnahmen der zertifizierten Entsendeorganisationen teilnehmen. Die Vorbereitung und die Praktika müssen den in Absatz 9 Absatz 1 Buchstabe a genannten Standards für die Vorbereitung entsprechen.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können Kandidaten, die keinen Praktikumsplatz bekommen, an zusätzlichen Vorbereitungsmaßnahmen der zertifizierten Entsendeorganisationen teilnehmen. Die Vorbereitung und die Praktika müssen den in Absatz 9 Absatz 1 Buchstabe a genannten Standards für die Vorbereitung entsprechen. Die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe können eine zusätzliche, speziell auf die Bedürfnisse und die Besonderheiten des Einsatzortes zugeschnittene Schulung erhalten.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Das Schulungsprogramm umfasst eine Bewertung der Eignung der Kandidaten für eine Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe.

(5) Das Schulungsprogramm umfasst eine Bewertung der Eignung der Kandidaten für eine Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe und für die Erfüllung der örtlichen Bedürfnisse. Die Bewertung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Entsendeorganisationen.

Änderungsantrag 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kandidaten, die bei der in Artikel 12 Absatz 5 genannten Bewertung als erfolgreich beurteilt werden, gelten als EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe. Sie können in das Register EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe (im Folgenden „Register“) aufgenommen werden und kommen für eine Entsendung in Betracht.

(1) Die Kandidaten, die bei der in Artikel 12 Absatz 5 genannten Bewertung als erfolgreich beurteilt werden, gelten als EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe. Sie können in das Register EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe (im Folgenden „Register“) aufgenommen werden und kommen während eines auf maximal zwei Jahre beschränkten Zeitraums für eine Entsendung in Betracht; nach diesem Zeitraum durchlaufen sie eine erneute Bewertung.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) In das Register aufgenommene EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe können wie folgt im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen im Sinne des Artikels 5 Buchstabe d entsandt werden:

(1) In das Register aufgenommene EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe können, außer bei bewaffneten Konflikten und inneren Unruhen, wie folgt im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen im Sinne des Artikels 5 Buchstabe d entsandt werden:

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Entsendung richtet sich nach den auf lokaler Ebene von den Aufnahmeorganisationen formulierten tatsächlichen Bedürfnissen. Die Rolle der Freiwilligen wird klar definiert.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die spezifischen Bedingungen der Entsendung der Freiwilligen, darunter Ort und Dauer des Einsatzes und Aufgaben des Freiwilligen, werden in einem Vertrag zwischen der Entsendeorganisation und dem Freiwilligen festgelegt.

(3) Die spezifischen Bedingungen der Entsendung der Freiwilligen, darunter unter anderem Ort und Dauer des Einsatzes und Aufgaben des Freiwilligen, werden in einem Vertrag zwischen der Entsendeorganisation und dem Freiwilligen festgelegt. In dem Vertrag werden entweder die Rechte und Pflichten des Freiwilligen festgelegt oder es wird im Vertrag angegeben, wo die Rechte und Pflichten dokumentiert sind.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Jedem Freiwilligen wird seitens der Aufnahmeorganisation ein Mentor zugewiesen, der den Freiwilligen während des Einsatzes betreut und unterstützt.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 14a

 

Anerkennung und Würdigung der Erfahrung von Freiwilligen

 

(1) Die Kommission unterstützt Maßnahmen zur Würdigung der Erfahrung und des Engagements von Freiwilligen, damit ihre Erfahrungen anerkannt und ihre Leistungen beruflich und gesellschaftlich gewürdigt werden. Die Teilnahme von Freiwilligen wird nach erfolgreichem Einsatz vor Ort bescheinigt.

 

(2) In dem Register können die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe nach ihren bereits vorhandenen Erfahrungen im Bereich der humanitären Hilfe eingestuft werden.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission richtet ein Netzwerk der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe (im Folgenden „Netzwerk“) ein und ist für seine Verwaltung zuständig.

(1) Die Kommission richtet ein Netzwerk der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe (im Folgenden „Netzwerk“) ein und ist für seine Verwaltung zuständig.

(2) Das Netzwerk dient der Förderung der Kontakte zwischen Kandidaten und EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, die an der Initiative teilnehmen oder bereits teilgenommen haben, zwischen diesen und anderen Begünstigten im Rahmen von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, insbesondere den in Artikel 15 genannten, sowie zwischen sonstigen relevanten Akteuren. Es bietet Möglichkeiten für eine virtuelle Interaktion, insbesondere durch Wissensaustausch und durch Verbreitung von Informationen über die Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, und unterstützt weitere geeignete Maßnahmen wie die Veranstaltung von Seminaren und Workshops.

(2) Das Netzwerk dient der Förderung der Kontakte zwischen Kandidaten und EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, die an der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ teilnehmen oder bereits teilgenommen haben, zwischen diesen und anderen Begünstigten im Rahmen der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, insbesondere den in Artikel 15 genannten, sowie zwischen sonstigen relevanten Akteuren. Es bietet Möglichkeiten für eine virtuelle Interaktion, insbesondere durch Wissensaustausch und durch Verbreitung von Informationen über die Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, und unterstützt weitere geeignete Maßnahmen wie die Veranstaltung von Seminaren und Workshops.

(3) Darüber hinaus bietet und fördert das Netzwerk Möglichkeiten für Online-Volunteering, um die Aktivitäten der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zu ergänzen und zu verstärken.

(3) Darüber hinaus bietet und fördert das Netzwerk Möglichkeiten für Online-Volunteering, um die Aktivitäten der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe zu ergänzen und zu verstärken.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absätze 1 und 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission unterstützt Maßnahmen der Information, Kommunikation und Sensibilisierung für die Öffentlichkeit, um für die Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ und die Freiwilligenarbeit im Bereich der humanitären Hilfe sowohl innerhalb der Union als in den durch Aktionen im Rahmen der Initiative unterstützten Drittländern zu werben.

(1) Die Kommission unterstützt Maßnahmen der Information, Kommunikation und Sensibilisierung für die Öffentlichkeit, um für die Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ und die Freiwilligenarbeit im Bereich der humanitären Hilfe sowohl innerhalb der Union als auch in den durch Aktionen im Rahmen der Initiative unterstützten Drittländern zu werben. Diese Maßnahmen sollen die bestehenden Maßnahmen in den Mitgliedstaaten unterstützen.

(2) Die Kommission erstellt einen Aktionsplan für Information und Kommunikation über die Ziele, Aktionen und Ergebnisse der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, in dem sie Maßnahmen für die Information und Kommunikation gegenüber Bürgern der EU und potenziellen künftigen Kandidaten und Begünstigten im Rahmen der Aktionen von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ festlegt. Alle Begünstigten von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, insbesondere die Entsende- und Aufnahmeorganisationen, beteiligen sich an der Umsetzung dieses Aktionsplans.

(2) Die Kommission erstellt einen Aktionsplan für Information und Kommunikation über die Ziele, Aktionen und Ergebnisse der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, in dem sie Maßnahmen für die Information und Kommunikation gegenüber Bürgern der EU und potenziellen künftigen Kandidaten und Begünstigten im Rahmen der Aktionen der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ festlegt. Alle Begünstigten der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, insbesondere die Entsende- und Aufnahmeorganisationen, beteiligen sich an der Umsetzung dieses Aktionsplans.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission unterstützt Maßnahmen der Information, Kommunikation und Sensibilisierung für die Öffentlichkeit, um für die Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ und die Freiwilligenarbeit im Bereich der humanitären Hilfe sowohl innerhalb der Union als in den durch Aktionen im Rahmen der Initiative unterstützten Drittländern zu werben.

(1) Die Kommission unterstützt Maßnahmen der Information, Kommunikation und Sensibilisierung für die Öffentlichkeit, um für die Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ und die Freiwilligenarbeit im Bereich der humanitären Hilfe sowohl innerhalb der Union als auch in den durch Aktionen im Rahmen der Initiative unterstützten Drittländern zu werben.

(2) Die Kommission erstellt einen Aktionsplan für Information und Kommunikation über die Ziele, Aktionen und Ergebnisse der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, in dem sie Maßnahmen für die Information und Kommunikation gegenüber Bürgern der EU und potenziellen künftigen Kandidaten und Begünstigten im Rahmen der Aktionen von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ festlegt. Alle Begünstigten von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, insbesondere die Entsende- und Aufnahmeorganisationen, beteiligen sich an der Umsetzung dieses Aktionsplans.

(2) Die Kommission erstellt einen Aktionsplan für Information und Kommunikation über die Ziele, Aktionen und Ergebnisse der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, in dem sie Maßnahmen für die Information und Kommunikation gegenüber Bürgern der EU und potenziellen künftigen Kandidaten und Begünstigten im Rahmen der Aktionen der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ festlegt. Alle Begünstigten der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, insbesondere die Entsende- und Aufnahmeorganisationen, beteiligen sich an der Umsetzung dieses Aktionsplans.

(3) EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe nehmen – erforderlichenfalls mit Unterstützung und Anleitung durch die Entsende- und Aufnahmeorganisationen – vor, während und nach der Entsendung an geeigneten Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungsmaßnahmen teil, um für die Arbeit von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ und ihre Tätigkeit als Freiwillige zu werben. Diese Maßnahmen werden von der Kommission festgelegt und legen den Freiwilligen keine unverhältnismäßigen Verpflichtungen auf.

(3) EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe nehmen – mit Unterstützung und Anleitung durch die Entsende- und Aufnahmeorganisationen – vor, während und nach der Entsendung an geeigneten Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungsmaßnahmen teil, um für die Arbeit der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ und ihre Tätigkeit als Freiwillige zu werben. Diese Maßnahmen werden von der Kommission festgelegt und legen den Freiwilligen keine unverhältnismäßigen Verpflichtungen auf.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel III – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Finanzvorschriften

Programmplanung und Mittelzuweisung

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absätze 1 und 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die in Artikel 8 genannten Aktionen, einschließlich der zu ihrer Durchführung notwendigen Maßnahmen und Maßnahmen zur Verbesserung der Koordinierung zwischen der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ und anderen relevanten Programmen auf nationaler und internationaler Ebene, kommen für eine finanzielle Unterstützung in Betracht.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

(2) Mit den in Absatz 1 genannten Mitteln können auch Ausgaben für Maßnahmen wie Vorarbeiten, Monitoring, Kontrolle, Audit und Evaluierung finanziert werden, die für die Verwaltung der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ für humanitäre Hilfe und die Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind.

 

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18a

 

Mehrjährige Arbeitsprogramme

 

(1) Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde erlässt die Kommission gemäß den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung zwei aufeinanderfolgende mehrjährige vorläufige Arbeitsprogramme, die zusammen den Zeitraum 2014–2020 abdecken. Sie bilden die Grundlage für die jährliche Programmplanung im Rahmen dieser Verordnung.

 

(2) Die Dokumente der Union, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, sind als strategische Programmplanungsdokumente anzusehen. Die Kommission erlässt diese Dokumente der Union im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 25.

 

(3) Die mehrjährigen Arbeitsprogramme legen die angestrebten Ziele, die Prioritäten, die erwarteten Ergebnisse, die Methode der Umsetzung und die Mittelausstattung in Umrissen fest; bei Zuschüssen werden auch die Prioritäten, die wichtigsten Evaluierungskriterien und der Kofinanzierungshöchstsatz genannt.

 

(4) Die Kommission führt eine Bewertung der während des für das erste mehrjährige Arbeitsprogramm vorgesehenen Zeitraums erzielten Ergebnisse sowie der qualitativen und quantitativen Aspekte der Umsetzung dieser Verordnung gemäß Artikel 26 durch. Die Kommission berücksichtigt die Schlussfolgerungen aus dieser Bewertung bei der Erstellung des zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramms und legt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18b

 

Jährliche Arbeitsprogramme

 

(1) Unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde erlässt die Kommission jährliche vorläufige Arbeitsprogramme auf der Grundlage und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 18a vorgesehenen mehrjährigen Arbeitsprogramm und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung.

 

(2) Die Dokumente der Union, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, werden im Wege von Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 erlassen.

 

(3) Die jährlichen Arbeitsprogramme enthalten die Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge und einen vorläufigen Durchführungszeitplan.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung kann natürlichen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts gewährt werden, die dann als Empfänger finanzieller Unterstützung im Sinne der Verordnung XX/2012 über die Haushaltsordnung gelten.

Die finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung kann natürlichen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts gewährt werden, die dann als Empfänger finanzieller Unterstützung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union1 gelten.

 

____________

 

1 ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 20

Artikel 20

Haushaltsmittel

Finanzieller Bezugsrahmen

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung für den Zeitraum 2014-2020 beträgt 239 100 000 EUR in jeweiligen Preisen.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung für den Zeitraum 20142020 beträgt […] EUR in jeweiligen Preisen.

 

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung über die Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom xxx/201z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung genehmigt.

Gegebenenfalls können Mittel über das Jahr 2020 hinaus in den Haushalt eingestellt werden, um vergleichbare Ausgaben für die Verwaltung von Maßnahmen abzudecken, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen wurden.

Gegebenenfalls können Mittel für Zahlungen über das Jahr 2020 hinaus in den Haushalt eingestellt werden, um vergleichbare Ausgaben für die Zahlungsabwicklung von Maßnahmen abzudecken, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen wurden.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union nach Maßgabe der Verordnung XX/2012 über die Haushaltsordnung durch.

(1) Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union durch.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Zur Durchführung dieser Verordnung nimmt die Kommission ein jährliches Arbeitsprogramm der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 an. Darin werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag festgelegt. Das Arbeitsprogramm enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge und einen indikativen Durchführungszeitplan. Bei den Zuschüssen werden auch die Prioritäten, die wichtigsten Evaluierungskriterien und der Kofinanzierungshöchstsatz genannt.

entfällt

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Kommission kann prüfen, welcher zusätzliche Nutzen und welche Managementvorteile mit der Einrichtung eines EU-Treuhandfonds verbunden wären.

(4) Die Kommission kann prüfen, welcher zusätzliche Nutzen und welche Managementvorteile gemäß den einschlägigen Bestimmungen und insbesondere Artikel 187 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union mit der Einrichtung eines EU-Treuhandfonds verbunden wären.

 

Falls von der Kommission ein EU-Treuhandfonds eingerichtet wird, unterliegt die Annahme des mehrjährigen oder jährlichen Arbeitsprogramms dieses Treuhandfonds dem in Artikel 25 genannten Verfahren.

 

Ein EU-Treuhandfonds für die Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ darf nur eingerichtet werden, wenn eine eingehende Untersuchung des Einsatzes von EU-Treuhandfonds für die beabsichtigten Maßnahmen den zusätzlichen Nutzen eines solchen Treuhandfonds belegt.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission wird durch den nach Artikel 17 Absatz der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates über die humanitäre Hilfe eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(1) Die Kommission wird durch den nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates über die humanitäre Hilfe eingesetzten Ausschuss unterstützt. Bei dem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/201. An den Beratungen des Ausschusses nimmt ein Beobachter des Europäischen Parlaments teil.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 wird der Kommission ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung für einen Zeitraum von 7 Jahren übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 und 18a sowie Artikel 21 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von 7 Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Entsendeorganisationen, die Freiwillige für Maßnahmen außerhalb der Union entsenden, sind für das Monitoring der Aktivitäten der von ihnen entsandten Freiwilligen verantwortlich und legen der Kommission regelmäßig Monitoringberichte vor.

(3) Entsendeorganisationen, die Freiwillige für Maßnahmen außerhalb der Union entsenden, sind für das Monitoring der Aktivitäten der von ihnen entsandten Freiwilligen verantwortlich und legen der Kommission regelmäßig Monitoringberichte vor, wobei sämtliche Rechte der einzelnen Freiwilligen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten zu wahren sind.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 5 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) spätestens zum 31. Dezember 2017 einen Zwischenbericht über die Bewertung der erzielten Ergebnisse sowie der qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieser Verordnung innerhalb der ersten drei Jahre,

(a) spätestens zum 30. Juni 2017 einen Zwischenbericht über die Bewertung der erzielten Ergebnisse sowie der qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung dieser Verordnung innerhalb der ersten drei Jahre; dieser soll auch eine Darstellung, wie sich der Beitrag der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe auf den Bereich humanitäre Hilfe auswirkt, und eine Beurteilung der Kosteneffizienz des Programms umfassen;

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absätze 1 a und 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

 

Sie gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020.

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund und allgemeine Anmerkungen

Am 19. September 2012 hat die Kommission im Einklang mit Artikel 214 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe – „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ angenommen.

Ziel dabei ist es, den humanitären Werten der Union und ihrer Solidarität mit Menschen in Not durch Förderung eines wirksamen und sichtbaren Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe greifbaren Ausdruck zu verleihen, das dazu beiträgt, nicht nur die Fähigkeit der Union zur Reaktion auf humanitäre Krisen, sondern auch die Kapazitäten und die Resilienz gefährdeter oder von Katastrophen bereits betroffener Bevölkerungsgruppen in Drittländern zu stärken.

Der Vorschlag baut auf der Mitteilung „Freiwilligenarbeit als Ausdruck solidarischen Handelns der EU-Bürger: Erste Überlegungen zu einem Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe“ von 2010 auf.

Die Berichterstatterin begrüßt die Bemühungen der Kommission, diese Initiative so zu gestalten, dass sie die bestehenden Strukturen und Organisationen ohne Überschneidungen ergänzt.

Ebenso ist zu begrüßen, dass sich die Aktionen des Freiwilligenkorps auf humanitäre Grundsätze (den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe) stützen sollen und die Entsendung auf der Grundlage der vor Ort ermittelten Bedürfnisse erfolgen soll.

Das Korps wird Lücken in der bestehenden humanitären Freiwilligenarbeit schließen und außerdem zur Sensibilisierung der öffentlichen Meinung und zum Gedanken der Unionsbürgerschaft beitragen.

Die Solidarität zählt zu den Grundwerten der Union, und die Freiwilligenarbeit ist ein konkreter und sichtbarer Ausdruck dieser Solidarität. Angesichts der steigenden Zahl und des zunehmenden Ausmaßes der humanitären Krisen können Freiwillige einen Beitrag zu Einsätzen der EU im Rahmen der humanitären Hilfe leisten.

Einige im Bereich der humanitären Hilfe tätige Partner haben Vorbehalte gegenüber dieser Initiative geäußert, insbesondere im Hinblick auf den tatsächlichen Mehrwert, der für die humanitäre Hilfe der EU durch das Korps entsteht, und im Hinblick auf seine Finanzierung.

Die Berichterstatterin unterstützt die Initiative insgesamt und teilt die von der Kommission in ihrem Vorschlag dargelegten Grundsätze und Zielsetzungen. Allerdings sind einige Bestimmungen des Vorschlags für eine Verordnung sehr vage formuliert und sollten ergänzt und näher ausgeführt werden. Daher schlägt die Berichterstatterin verschiedene Änderungen vor, um insbesondere einen echten Mehrwert des Vorschlags sicherzustellen.

Bei der Ausarbeitung des Berichtsentwurfs wurde auch den Erkenntnissen aus verschiedenen früheren und laufenden Pilotprojekten, die mit dem Vorschlag in Verbindung stehen, Rechnung getragen.

2. Die wichtigsten Aspekte des Berichtsentwurfs

a) Anwendungsbereich, Ziele und allgemeine Grundsätze:

Die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe werden im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen infolge von Naturkatastrophen oder von Menschen verursachter Krisen in Drittländer entsandt.

Die Berichterstatterin schlägt vor, Einsätze im Falle bewaffneter Konflikte oder innerer Unruhen ausdrücklich auszuschließen, um die Sicherheit der Freiwilligen zu gewährleisten.

Im Zusammenhang mit Katastrophen sollten die Freiwilligen – im Rahmen ihres Beitrags zur Stärkung der Fähigkeit der Union, auf humanitäre Krisen zu reagieren – insbesondere bei der Verbesserung der Katastrophenvorsorge, der Stärkung der Resilienz sowie der Stärkung der Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung (SRE) einbezogen werden. Der SRE-Prozess ist dabei insbesondere im Rahmen der Verhandlungen über das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit ein besonderes Anliegen des Europäischen Parlaments.

Die Berichterstatterin weist darauf hin, dass der Europäische Konsens über die humanitäre Hilfe als Grundlage für die Aktionen der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe dienen sollte.

Um die Ziele der Initiative zu erfüllen, sollte beim Start des Programms ein Forum für Konsultationen und Dialog eingerichtet werden, in dem Vertreter der Kommission, der Mitgliedstaaten sowie der Aufnahme- und Entsendeorganisationen zusammenkommen.

b) Mehrwert, Bedarf an humanitärer Hilfe und Auswirkungen:

Anzahl, Ausmaß und Komplexität humanitärer Krisen in der Welt haben erheblich zugenommen. Daher sind Akteure im Bereich der humanitären Hilfe verstärkt gefordert, wenn es um eine wirksame Reaktion auf diese Krisen geht. Der Bedarf wächst, aber die finanziellen Mittel können in der gegenwärtigen Finanzkrise nicht Schritt halten. Die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sollten einen wirklichen Mehrwert für die humanitären Einsätze der EU, die Aufnahmeorganisationen und die Bevölkerungsgruppen vor Ort erzeugen, und die Entsendung Freiwilliger sollte auf der Grundlage der vor Ort ermittelten Bedürfnisse erfolgen.

Eine Reihe der vorgeschlagenen Änderungen zielt darauf ab, diese im Vorschlag der Kommission bereits enthaltenen Aspekte stärker hervorzuheben. Die Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ sollte ein rein humanitäres Instrument sein, das die humanitären Aktionen der EU unter bestmöglicher Nutzung der verfügbaren Finanzmittel ergänzt und unterstützt.

Die Entsendung muss den tatsächlichen, von den Aufnahmeorganisationen auf lokaler Ebene festgestellten Bedürfnissen entsprechen. Die Rolle der Freiwilligen muss klar definiert sein.

Die Kommission schlägt einen Zwischenbericht über die Bewertung vor. Mit diesem soll beurteilt werden, wie sich der Beitrag der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe auf den Bereich der humanitären Hilfe auswirkt und wie das Kosten-Nutzen-Verhältnis des Programms aussieht.

c) Operative Ziele und Bewertungskriterien:

Die Kommission schlägt operative Ziele vor. Die entsprechend erzielten Fortschritte werden auf der Grundlage von Indikatoren bewertet.

Die vorgeschlagenen Indikatoren gelten als Richtschnur und können im Verfahren der delegierten Rechtsakte geändert werden.

Die vorgeschlagenen Indikatoren sind ausschließlich quantitativer Art, was für die Berichterstatterin nicht akzeptabel ist. In den Änderungsanträgen wird vorgeschlagen, für jedes operative Ziel mindestens ein qualitatives Kriterium einzufügen, um eine Verankerung im Rechtstext zu ermöglichen. So müssen etwa insbesondere der tatsächliche humanitäre Beitrag der Freiwilligen und die Qualität der durchgeführten Maßnahmen bewertet werden.

Die Kommission sollte – im Rahmen des Verfahrens der delegierten Rechtsakte – qualitative Indikatoren zur Bewertung der Wirksamkeit, der Eignung für die vor Ort festgestellten Bedürfnisse und des von den Freiwilligen erzeugten Mehrwerts erarbeiten.

d) Verwaltungsaufwand und Entsendeorganisationen:

Die Kommission richtet ein Zertifizierungsverfahren für Entsendeorganisationen ein.

Die von der GD ECHO bereitgestellte humanitäre Hilfe wird von verschiedenen im Bereich der humanitären Hilfe tätigen Partnern und insbesondere von Nichtregierungsorganisationen auf der Grundlage von Partnerschaftsrahmenverträgen umgesetzt. Dabei entsteht für kleine Nichtregierungsorganisationen in ihren Beziehungen zur Kommission ein hoher Verwaltungsaufwand.

Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass die Kommission ein einfaches System für ein Zertifizierungsverfahren erarbeiten und dabei Synergien insbesondere mit den Partnerschaftsinstrumenten und bestehenden humanitären Standards anstreben sollte.

e) Standards für Freiwillige:

Die Kommission wird Standards für die Erfassung, Auswahl, Schulung und Entsendung von Freiwilligen annehmen. Diese Standards sollten im Einklang mit bestehenden Standards und Programmen und unter Heranziehung gesammelter Erfahrungen und bewährter Methoden erstellt werden.

Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass die Kandidaten auf der Grundlage bestimmter Kompetenzen und Kenntnisse erfasst und ausgewählt werden sollten. Bei der Erfassung und Auswahl der jungen Menschen und Experten sollte auf die Vielfalt der Profile und Kompetenzen geachtet werden, damit auf spezifische Bedürfnisse reagiert werden kann.

Das von der Kommission erstellte Schulungsprogramm muss auf bestehenden Standards beruhen und gemeinsam mit spezialisierten Organisationen ausgearbeitet werden. Die Berichterstatterin schlägt vor, dass das auf diese Weise aufgestellte europäische Schulungsprogramm in enger Zusammenarbeit mit den spezialisierten Organisationen durchgeführt wird.

Um die Entsendeorganisationen in die Schulungsmaßnahmen einzubeziehen, sollten sich diese an der Bewertung der Eignung der Kandidaten beteiligen.

Die Berichterstatterin schlägt außerdem vor, dass bei der Entsendung die Kompetenzen und Sprachkenntnisse der Freiwilligen berücksichtigt werden.

f) Würdigung der Erfahrung und Anerkennung des Engagements von Freiwilligen:

Die Berichterstatterin schlägt in diesem Punkt eine Reihe von Änderungen vor.

Zunächst können die EU-Freiwilligen nach ihrer ersten Entsendung als zertifizierte EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe anerkannt werden. Diese zertifizierten Freiwilligen können in das von der Kommission erstellte und geführte Register eingetragen werden.

Darüber hinaus unterstützt die Kommission Maßnahmen zur Würdigung der Erfahrung und zur Anerkennung des Engagements des Freiwilligen, um die erbrachten Leistungen, die in der Berufswelt anerkannt werden, zu bestätigen.

g) Zusammenarbeit mit anderen Ländern:

Die Berichterstatterin schlägt vor, die Klausel, die es Bürgern und Entsendeorganisationen aus Partnerländern im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik erlaubt, an der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ teilzunehmen, zu streichen.

Auch wenn die Kommission vorschlägt, dass eine solche Zusammenarbeit von den teilnehmenden Ländern finanziert werden sollte, ist die Berichterstatterin der Ansicht, dass es sich um ein europäisches Programm handelt, das den Gedanken der Unionsbürgerschaft stärkt.

3. Horizontale Komponenten im Zusammenhang mit den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der EU (2014 bis 2020): Ausschussverfahren und Ausübung von der Kommission übertragenen Befugnissen:

Für die Durchführung einiger Bestimmungen des Vorschlags für eine Verordnung schlägt die Kommission vor, je nach Bedarf entweder das Ausschussverfahren oder das Verfahren der delegierten Rechtsakte anzuwenden.

Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass die Kommission die dem Europäischen Parlament durch den Vertrag von Lissabon eingeräumten Rechte und Befugnisse hinsichtlich der obengenannten Verfahren insgesamt geachtet hat.

Allerdings schlägt die Berichterstatterin vor, einen allgemeinen Programmrahmen zu erstellen, der von dem von der Kommission vorgeschlagenen abweicht, und zwar entsprechend den Befugnissen des Parlaments und im Einklang mit seinen Vorschlägen für das neue Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit (2014–2020).

Zwei aufeinanderfolgende mehrjährige Arbeitsprogramme werden im Wege delegierter Rechtsakte angenommen. In diesen Dokumenten werden insbesondere die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten und der Gesamtbetrag festgelegt.

Jährliche Arbeitsprogramme zur Durchführung der mehrjährigen Programme werden im Wege des Ausschussverfahrens angenommen und enthalten weniger wesentliche Elemente wie eine Beschreibung der Maßnahmen und die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Beträge.

In Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften schlägt die Berichterstatterin vor, eine Bestimmung darüber aufzunehmen, dass die Einrichtung eines EU-Treuhandfonds, die Festlegung von dessen Zielen sowie dessen Verwaltung und Umsetzung im Wege des Verfahrens der delegierten Rechtsakte erfolgt.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (5.3.2013)

für den Entwicklungsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe
(COM(2012)0514 – C7‑0303/2012 – 2012/0245(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: María Muñiz De Urquiza

KURZE BEGRÜNDUNG

Am 19. September 2012 hat die Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (EVHAC) vorgelegt. Dies ist die erste Initiative zur Organisation eines europaweiten Freiwilligendienstes und eine Reaktion auf die Schwachstellen, die bei freiwilligen Tätigkeiten in der EU ermittelt wurden, darunter das Fehlen eines strukturierten Ansatzes auf der Ebene der Union, mangelnde Sichtbarkeit der humanitären Hilfe der EU, mangelnde Kohärenz der Verfahren zur Auswahl von Freiwilligen und der Mangel an ausreichend qualifizierten Freiwilligen für den Einsatz im Bereich der humanitären Hilfe.

Der Vorschlag der Kommission zielt darauf ab, das Reaktionsvermögen der Union bei humanitären Krisen zu stärken und einen umfassenden Rahmen an Normen und Verfahren zu entwickeln, um sicherzustellen, dass es ein Netzwerk an Freiwilligen für humanitäre Hilfe gibt, die ausreichend geschult und qualifiziert sind und deren Sicherheit höchste Priorität hat.

Der vorgeschlagene finanzielle Bezugsrahmen beläuft sich auf 210 Mio. EUR in konstanten Preisen für den mehrjährigen Finanzrahmen 2014 – 2020.

Obwohl der Vorschlag der Kommission einen guten Ausgangspunkt für die Einrichtung des EVHAC darstellt, möchte die Verfasserin der Stellungnahme ihn verbessern, indem sie ihn besser auf die neue Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Verordnung Nr. 966/2012) abstimmt, insbesondere im Hinblick auf die Befugnisse der Kommission, im Rahmen der humanitären Hilfe einen EU-Treuhandfonds einzurichten und zu verwalten. Auch wenn diese Treuhandfonds außerhalb des Haushaltsplans verwaltet werden, sollten sie, soweit dies für den Schutz der EU-Mittel und die Transparenz ihrer Verwendung erforderlich ist, nach Maßgabe der Haushaltsordnung bewirtschaftet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in dem für die einzelnen Treuhandfonds einzurichtenden Vorstand, der die Vertretung der Geber gewährleistet sowie über die Verwendung der Mittel beschließt, den Vorsitz führen. Die einschlägigen Bestimmungen für Treuhandfonds finden sich in Artikel 187 der neuen Haushaltsordnung und Artikel 259 der delegierten Verordnung über die Anwendungsbestimmungen.

Die Verfasserin der Stellungnahme betont auch, dass die Aktivitäten auf der Ebene der Union und auf nationaler Ebene koordiniert werden und sich ergänzen müssen und dass die Zusammenarbeit mit anderen internationalen und lokalen Gebern wichtig ist.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Entwicklungsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 a (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1a. weist darauf hin, dass der im Legislativvorschlag angegebene Finanzrahmen lediglich als Anhaltspunkt für den Gesetzgeber dient und dass er erst festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 erzielt wurde;

Änderungsantrag  2

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 b (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1b. verweist auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu dem Thema „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und integratives Europa“1; bekräftigt, dass im nächsten MFR ausreichende zusätzliche Mittel erforderlich sind, um die Union in die Lage zu versetzen, ihre bestehenden politischen Prioritäten und die im Vertrag von Lissabon vorgesehenen neuen Aufgaben zu erfüllen und auf unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren; weist darauf hin, dass selbst bei einer Erhöhung des Mittelvolumens für den nächsten MFR um mindestens 5 % im Vergleich zu 2013 nur ein begrenzter Beitrag zur Verwirklichung der vereinbarten Zielvorgaben und Verpflichtungen der Union sowie des Grundsatzes der Solidarität der Union geleistet werden kann; fordert den Rat, sofern er diesen Standpunkt nicht teilt, auf, klar anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Projekte trotz ihres nachweislichen europäischen Mehrwerts ganz aufgegeben werden könnten;

 

_______________

 

1 Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.

Änderungsantrag  3

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 c (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1c. ist der Ansicht, dass für diese Initiative eine getrennte Finanzierung und Bereitstellung von Haushaltsmitteln gewährleistet werden sollte, während sie die übrigen Instrumente für Maßnahmen der Union im Außenbereich weiterhin ergänzt;

Änderungsantrag  4

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 d (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1d. betont, dass die Freiwilligeninitiative der EU für humanitäre Hilfe zur Entwicklung der Kompetenzen und der Beschäftigungsfähigkeit junger Menschen beiträgt und somit indirekt die Bemühungen der EU zur Senkung der Jugendarbeitslosigkeit unterstützt; betont, wie wichtig es daher ist, eine angemessene Finanzierung für diese Initiative sicherzustellen;

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Union leistet humanitäre Hilfe in Situationen, in denen auch andere Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit, der Krisenbewältigung und des Katastrophenschutzes auch zum Einsatz kommen. Die Kohärenz und Komplementarität von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ mit diesen Instrumenten sollte sichergestellt werden, um einerseits den möglichst wirkungsvollen Einsatz aller Instrumente zu gewährleisten und andererseits humanitäre Grundsätze und langfristige Entwicklungsziele zu fördern. Zur Koordinierung der Reaktion der Union auf humanitäre Krisen in Drittländern sollten Synergien zwischen „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, dem Katastrophenschutzverfahren der Union, dem durch Beschluss XX/XXXX eingerichteten Notfallabwehrzentrum, dem EAD und den EU-Delegationen angestrebt werden.

(4) Die Union leistet humanitäre Hilfe in Situationen, in denen auch andere Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit, der Krisenbewältigung und des Katastrophenschutzes zum Einsatz kommen. Die Kohärenz und Komplementarität von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ mit diesen Maßnahmen und Instrumenten sollte sichergestellt werden, um einerseits den möglichst wirkungsvollen Einsatz aller Instrumente zu gewährleisten und Überschneidungen zu vermeiden und andererseits humanitäre Grundsätze und langfristige Entwicklungsziele zu fördern. Zur Koordinierung der Reaktion der Union auf humanitäre Krisen in Drittländern sollten Synergien insbesondere zwischen „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“, dem Katastrophenschutzverfahren der Union, dem durch Beschluss XX/XXXX eingerichteten Notfallabwehrzentrum, dem EAD, den EU-Delegationen, regionalen und lokalen Akteuren und internationalen Organisationen angestrebt werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Zielvorgaben des Instruments sein, wobei gleichzeitig ein optimaler und transparenter Einsatz der Finanzmittel zu gewährleisten ist.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a) Für diese Initiative sollten eine getrennte Finanzierung und getrennte Zuweisungen aus dem Haushalt gewährleistet sein, wobei es nicht zu Kürzungen bei den Mitteln für humanitäre Operationen kommen darf und die gegenseitige Komplementarität mit den anderen Instrumenten der EU-Außenpolitik zu wahren ist.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union und sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union gewährleistet. Besonderes Augenmerk wird darauf gerichtet, eine reibungslose Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung zu gewährleisten.

(1) Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kohärenz und Komplementarität mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union und sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union gewährleistet. Besonderes Augenmerk wird darauf gerichtet, eine reibungslose Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung zu gewährleisten.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Kohärenz zwischen den einschlägigen einzelstaatlichen Freiwilligenprogrammen und den Aktionen von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ zu verbessern.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Effizienz, Effektivität, Konsistenz und Kohärenz zwischen den einschlägigen einzelstaatlichen Freiwilligenprogrammen und den Aktionen von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ zu verbessern.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Zahl der entsandten oder für eine Entsendung verfügbaren EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe;

– Zahl der entsandten oder für eine Entsendung verfügbaren EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe mit der erforderlichen Qualifikation;

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Zahl der Menschen, die von der humanitären Hilfe der Union erreicht werden.

– Zahl der Menschen, die von der humanitären Hilfe der Union erreicht werden, und Beurteilung der Effizienz der humanitären Hilfe der Union durch „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Zahl der geschulten Freiwilligen und die anhand von Peer Reviews und des Zufriedenheitsgrads der Teilnehmer bewertete Qualität der Schulung;

– Zahl der Freiwilligen, die die Schulung erfolgreich abgeschlossen haben, und die anhand der Beurteilungen und des Zufriedenheitsgrads der Teilnehmer bewertete Qualität der Schulung;

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Zahl der Mitarbeiter und Freiwilligen aus Drittländern, die an den Kapazitätsaufbaumaßnahmen teilnehmen;

– Zahl der Mitarbeiter und Freiwilligen aus Drittländern, die an den Kapazitätsaufbaumaßnahmen teilnehmen, und wenn möglich die Kontinuität in der Organisation nach dem Ende der Schulung;

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe e – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zahl der zertifizierten Entsendeorganisationen;

qualitative und quantitative Beurteilung der zertifizierten Entsendeorganisationen (beispielsweise deren Anzahl, Struktur, Verfahren der Zusammenarbeit usw.);

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission richtet sowohl ein Zertifizierungsverfahren, mit dem gewährleistet wird, dass die Entsendeorganisationen die in Artikel 9 genannten Standards einhalten, als auch ein gesondertes Zertifizierungsverfahren für die Aufnahmeorganisationen ein.

(1) Die Kommission richtet sowohl ein Zertifizierungsverfahren, mit dem gewährleistet wird, dass die Entsendeorganisationen die in Artikel 9 genannten Standards einhalten, als auch ein gesondertes Zertifizierungsverfahren für die Aufnahmeorganisationen ein. Dieses Verfahren ist inklusiv und diskriminierungsfrei gegenüber allen Arten von teilnahmeberechtigten Organisationen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission richtet ein Schulungsprogramm ein, um die Kandidaten auf eine humanitäre Tätigkeit und auf eine Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe vorzubereiten.

(1) Die Kommission richtet ein Schulungsprogramm ein, um die Kandidaten auf eine humanitäre Tätigkeit und auf eine Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe vorzubereiten. Es wird eine angemessene Finanzierung von NRO und anderen Einrichtungen, die zur Durchführung von Schulungen für Freiwillige befugt sind, sichergestellt.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung kann natürlichen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts gewährt werden, die dann als Empfänger finanzieller Unterstützung im Sinne der Verordnung XX/2012 über die Haushaltsordnung gelten.

Die finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung kann natürlichen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts gewährt werden, die dann als Empfänger finanzieller Unterstützung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union1 gelten.

 

____________

 

1 ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung für den Zeitraum 2014-2020 beträgt 239 100 000 EUR in jeweiligen Preisen. Gegebenenfalls können Mittel über das Jahr 2020 hinaus in den Haushalt eingestellt werden, um vergleichbare Ausgaben für die Verwaltung von Maßnahmen abzudecken, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen wurden.

Der als indikativer finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer [17] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom xx/201z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und über die wirtschaftliche Haushaltsführung genannte Betrag beträgt 239 100 000 EUR zu aktuellen Preisen.

 

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung über die Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 und der Interinstitutionellen Vereinbarung vom xxx/201z zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und über die wirtschaftliche Haushaltsführung genehmigt.

 

Gegebenenfalls können Zahlungsermächtigungen über das Jahr 2020 hinaus in den Haushalt eingestellt werden, um vergleichbare Ausgaben für die Zahlungsabwicklung von Maßnahmen abzudecken, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen wurden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung der Union nach Maßgabe der Verordnung XX/2012 über die Haushaltsordnung durch.

(1) Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung durch die Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union durch.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Zur Durchführung dieser Verordnung nimmt die Kommission ein jährliches Arbeitsprogramm der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 an. Darin werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag festgelegt. Das Arbeitsprogramm enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge und einen indikativen Durchführungszeitplan. Bei den Zuschüssen werden auch die Prioritäten, die wichtigsten Evaluierungskriterien und der Kofinanzierungshöchstsatz genannt.

(3) Zur Durchführung dieser Verordnung nimmt die Kommission ein jährliches Arbeitsprogramm der Initiative „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ nach dem Verfahren des Artikels 25 an. Darin werden die Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag festgelegt. Das Arbeitsprogramm enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge. Bei den Zuschüssen werden auch die Prioritäten, die wichtigsten Evaluierungskriterien und der Kofinanzierungshöchstsatz genannt. Der indikative Durchführungszeitplan für das Jahresarbeitsprogramm wird nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Kommission kann prüfen, welcher zusätzliche Nutzen und welche Managementvorteile mit der Einrichtung eines EU-Treuhandfonds verbunden wären.

(4) Die Kommission kann prüfen, welcher zusätzliche Nutzen und welche Managementvorteile gemäß den einschlägigen Bestimmungen und insbesondere Artikel 187 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union mit der Einrichtung eines EU-Treuhandfonds verbunden wären.

 

Falls von der Kommission ein Treuhandfonds eingerichtet wird, unterliegt die Annahme des mehrjährigen oder jährlichen Arbeitsprogramms dieses Fonds dem in Artikel 25 genannten Verfahren.

 

Ein Treuhandfonds für „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ kann nur eingerichtet werden, wenn eine eingehende Analyse des Einsatzes von EU-Treuhandfonds für die beabsichtigten Maßnahmen den zusätzlichen Nutzen eines solchen Treuhandfonds belegt.

VERFAHREN

Titel

Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2012)0514 – C7-0303/2012 – 2012/0245(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

22.10.2012

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

13.12.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

María Muñiz De Urquiza

18.12.2012

Datum der Annahme

4.3.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Richard Ashworth, Reimer Böge, Zuzana Brzobohatá, Jean-Luc Dehaene, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ivars Godmanis, Lucas Hartong, Jutta Haug, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Jan Kozłowski, Claudio Morganti, Vojtěch Mynář, Juan Andrés Naranjo Escobar, Dominique Riquet, László Surján, Helga Trüpel, Derek Vaughan, Angelika Werthmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

François Alfonsi, Edit Herczog, Jürgen Klute, María Muñiz De Urquiza, Georgios Stavrakakis, Nils Torvalds

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (22.2.2013)

für den Entwicklungsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe
(COM(2012)0514 – C7‑0303/2012 – 2012/0245(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Philippe Boulland

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Entwicklungsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Freiwilligentätigkeit ist ein greifbarer und sichtbarer Ausdruck der Solidarität und bietet Menschen die Möglichkeit, ihr Wissen, ihre Fähigkeiten und ihre Zeit im Dienste ihrer Mitmenschen einzusetzen, ohne dass die Erzielung finanziellen Gewinns im Vordergrund steht.

(2) Die Freiwilligentätigkeit ist ein greifbarer und sichtbarer Ausdruck der Solidarität und bietet Menschen die Möglichkeit, ihr Wissen, ihre Fähigkeiten, ihre Erfahrung und ihre Zeit im Dienste ihrer Mitmenschen einzusetzen, ohne dass die Erzielung finanziellen Gewinns im Vordergrund steht, sowie auch der Wunsch, vermehrten humanitären Bedürfnissen infolge humanitärer Krisen, gleichgültig, ob es sich dabei um von Menschen verursachte Katastrophen oder Naturkatastrophen handelt, gerecht zu werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Auch wenn die Freiwilligentätigkeit in vielen Bereichen zunimmt, ist eine weitere Sensibilisierung erforderlich und besteht nach wie vor ein erhebliches Potenzial für eine weitere Entwicklung der Solidarität unter den Unionsbürgern mit den Opfern von Krisen und Katastrophen in Drittländern.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Vorstellungen der Union in Bezug auf die humanitäre Hilfe sind im „Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe“ dargelegt, der gemeinsame Ziele, Grundsätze und praxisbewährte Methoden festlegt und damit einen gemeinsamen Rahmen für die Umsetzung der humanitären Hilfe der Union schafft. Im Europäischen Konsens bekräftigt die Union außerdem ihre Entschlossenheit, die Grundsätze der humanitären Hilfe – Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit – zu achten und zu fördern. Die Aktionen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im Folgenden „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“) sollten sich auf den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe stützen.

(3) Die Vorstellungen der Union in Bezug auf die humanitäre Hilfe sind im „Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe“ dargelegt, der gemeinsame Ziele, Grundsätze und praxisbewährte Methoden festlegt und damit einen gemeinsamen Rahmen für die Umsetzung der humanitären Hilfe der Union schafft. Es ist erforderlich, sowohl das Bewusstseinsniveau als auch die Sichtbarkeit der humanitären Hilfe unter den Unionsbürgern zu erhöhen, da die europäische humanitäre Hilfe oft im Schatten der Hilfe anderer internationaler Organisationen steht. Im Europäischen Konsens bekräftigt die Union außerdem ihre Entschlossenheit, die Grundsätze der humanitären Hilfe – Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit – zu achten und zu fördern. Die Aktionen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im Folgenden „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“) sollten sich auf den Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe stützen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Zahl, das Ausmaß und auch die Komplexität der humanitären Krisen in der Welt haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen und stellen humanitäre Akteure damit verstärkt vor die Aufgabe, wirksam, effizient und kohärent darauf zu reagieren und die lokale Bevölkerung in Drittländern bei der Minderung ihrer Vulnerabilität und bei der Stärkung ihrer Katastrophenresilienz zu unterstützen.

(5) Die Zahl, das Ausmaß und auch die Komplexität sowohl der naturbedingten als auch der von Menschen verursachten humanitären Krisen in der Welt haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen, und dieser Trend dürfte sich leider fortsetzen und humanitäre Akteure damit verstärkt vor die Aufgabe stellen, umgehend, wirksam, effizient und kohärent darauf zu reagieren und die lokale Bevölkerung in Drittländern bei der Minderung ihrer Vulnerabilität und bei der Stärkung ihrer Katastrophenresilienz zu unterstützen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Freiwillige können die humanitären Hilfseinsätze stärken und zur Professionalisierung der humanitären Hilfe beitragen, wenn sie in angemessener Weise ausgewählt, geschult und auf ihre Entsendung vorbereitet und so mit den notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen ausgestattet werden, um Menschen in Not möglichst wirksam zu helfen.

(6) Freiwillige können die humanitären Hilfseinsätze stärken und zur Professionalisierung der humanitären Hilfe beitragen, wenn sie in angemessener Weise ausgewählt, geschult und auf ihre Entsendung vorbereitet und so mit den notwendigen Fertigkeiten, Kompetenzen und Fähigkeiten ausgestattet werden, um Menschen in Not möglichst wirksam zu helfen, und wenn sie an dem Ort, an dem die Freiwilligentätigkeit ausgeübt wird, entsprechend unterstützt werden bzw. entsprechende Rahmenbedingungen vorfinden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Freiwilligenprogramme mit Schwerpunkt auf die Entsendung in Drittländer bestehen bereits in Europa und anderen Teilen der Welt. Dabei handelt es sich häufig um nationale Programme, die hauptsächlich oder ausschließlich auf Entwicklungsprojekte ausgerichtet sind. „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ sollte daher jede Doppelarbeit vermeiden und einen Mehrwert erzeugen, indem es einerseits Freiwilligen die Möglichkeit bietet, gemeinsam zu humanitären Hilfsmaßnahmen beizutragen, und damit das bürgerschaftliche Engagement in der Europäischen Union stärkt und andererseits die transnationale Zusammenarbeit der am Korps beteiligten Durchführungsorganisationen fördert.

(7) Freiwilligenprogramme mit Schwerpunkt auf der Entsendung in Drittländer bestehen bereits in Europa und anderen Teilen der Welt. Dabei handelt es sich häufig um nationale Programme, die hauptsächlich oder ausschließlich auf Entwicklungsprojekte ausgerichtet sind. „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ sollte daher jede Doppelarbeit vermeiden und einen Mehrwert erzeugen, indem es Freiwilligen die Möglichkeit bietet, gemeinsam zu humanitären Hilfsmaßnahmen beizutragen, und damit das bürgerschaftliche Engagement in der Europäischen Union stärkt, die transnationale Zusammenarbeit der am Korps beteiligten Durchführungsorganisationen fördert und auf diese Weise ein positives Bild von der Union in der Welt vermittelt und das Interesse an europaweiten humanitären Projekten fördert.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die Sicherheit der Freiwilligen sollte auch weiterhin höchste Priorität besitzen.

(9) Eine angemessene Ausbildung und die Sicherheit der Freiwilligen sollten auch weiterhin höchste Priorität besitzen, weshalb unerfahrene Freiwillige nicht zu Projekten entsandt werden sollten, bei denen ein Sicherheitsrisiko besteht.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die Union leistet humanitäre Hilfe in Partnerschaft mit den Durchführungsorganisationen. Diese Organisationen sollten eine wichtige Rolle bei der Umsetzung von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ spielen, damit die Eigenverantwortung der Akteure vor Ort gestärkt und die Teilnahme an den Aktionen von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ maximiert wird. Die Union sollte die Durchführungsorganisationen vor allem mit der Erfassung, Auswahl, Vorbereitung und Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe im Einklang mit den von der Kommission festgelegten Standards betrauen. Darüber hinaus sollte die Kommission ggf. selbst auf erfolgreich geschulte und vorbereitete Freiwillige für eine Entsendung zurückgreifen können.

(10) Die Union leistet humanitäre Hilfe in Partnerschaft mit den Durchführungsorganisationen. Diese Organisationen sollten eine wichtige Rolle bei der Umsetzung von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ spielen, damit die Eigenverantwortung der Akteure vor Ort gestärkt und die Teilnahme an den Aktionen von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ maximiert wird. Die Union sollte die Durchführungsorganisationen vor allem mit der Erfassung, Auswahl, Vorbereitung, Entsendung und Begleitung während und nach dem Einsatz von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe im Einklang mit den von der Kommission festgelegten Standards betrauen. Darüber hinaus sollte die Kommission ggf. selbst auf erfolgreich geschulte und vorbereitete Freiwillige für eine Entsendung zurückgreifen können.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Durch das freiwillige Engagement im Bereich der humanitären Hilfe bleiben junge Menschen aktiv, entwickeln sich persönlich weiter, steigern ihre interkulturelle Kompetenz und verbessern ihre Fähigkeiten und damit auch ihre Beschäftigungsfähigkeit in der globalen Wirtschaft. Dies trägt nicht nur zur Initiative „Chancen für jungen Menschen“ bei, sondern auch zur Verwirklichung weiterer wichtiger Ziele der Union wie sozialer Inklusion, Beschäftigung, aktiver Bürgerschaft, Bildung und Qualifizierung.

(12) Durch das freiwillige Engagement im Bereich der humanitären Hilfe bleiben junge Menschen aktiv, entwickeln sich persönlich weiter, steigern ihre interkulturelle Kompetenz und verbessern ihre Fähigkeiten und damit auch ihre Beschäftigungsfähigkeit in der globalen Wirtschaft. Dies trägt nicht nur zur Initiative „Chancen für junge Menschen“ bei, sondern auch zur Verwirklichung weiterer wichtiger Ziele der Union wie sozialer Inklusion, Beschäftigung, aktiver Bürgerschaft, Bildung und Qualifizierung und zur Aufrechterhaltung der Freiwilligentätigkeit als eines konkreten Ausdrucks der Solidarität Europas mit von Krisen betroffenen Menschen und damit zur Förderung der Werte und Grundsätze der Union.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Es wird hervorgehoben, dass entsprechende Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe kosteneffizient arbeiten und die bestehenden nationalen und internationalen Freiwilligenprogramme ergänzen müssen, wobei Überschneidungen zu vermeiden sind, und dass sie auf die Deckung konkreter Bedürfnisse und Defizite im humanitären Bereich auszurichten sind.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im Folgenden ‚EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“) als Rahmen für gemeinsame Beiträge europäischer Freiwilliger zu den humanitären Hilfsmaßnahmen der EU eingerichtet.

Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im Folgenden EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) als Rahmen für gemeinsame Beiträge europäischer Freiwilliger zu den humanitären Hilfsmaßnahmen der EU eingerichtet.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Sicherheit der Freiwilligen hat Priorität.

(3) Schulung und Sicherheit der Freiwilligen haben Priorität.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe fördert gemeinsame Aktivitäten und die Beteiligung von Freiwilligen aus verschiedenen Ländern und unterstützt gemeinsame Projekte und transnationale Partnerschaften der in Artikel 10 genannten Durchführungsorganisationen.

(4) Die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe fördert gemeinsame Aktivitäten, eine enge Zusammenarbeit und die Beteiligung von Freiwilligen aus verschiedenen Ländern und unterstützt gemeinsame Projekte und transnationale Partnerschaften der in Artikel 10 genannten Durchführungsorganisationen; sie gewährleistet die Koordinierung, die Komplementarität, die Kohärenz und die Kosteneffizienz zwischen den diversen bestehenden EU-Freiwilligenprogrammen für Krisensituationen in Drittländern, wobei Überschneidungen zu vermeiden sind.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) „Freiwilliger“ eine Person, die sich aus freiem Willen und eigenem Antrieb und ohne dass der finanzielle Gewinn im Vordergrund steht, für die Teilnahme an Aktivitäten entscheidet, die der lokalen Bevölkerung, der Person selbst oder der Gesellschaft insgesamt zugute kommen;

(a) „Freiwilliger“ eine Person, die sich aus freiem Willen und eigenem Antrieb und ohne dass der finanzielle Gewinn im Vordergrund steht, für die Teilnahme an Aktivitäten entscheidet, die der lokalen Bevölkerung und der Gesellschaft insgesamt sowie gegebenenfalls auch der Person selbst zugute kommen;

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) „EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe“ einen Kandidaten, der ausgewählt, geschult, für geeignet befunden und als verfügbar für eine Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe in Drittländen registriert wurde;

(c) „EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe“ einen Kandidaten, der ausgewählt, in angemessener Weise geschult, für geeignet befunden und als verfügbar für eine Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe in Drittländen registriert wurde;

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) „Führungskraft im Freiwilligenbereich“ eine Person, die Führungsaufgaben und Verantwortung wahrnimmt und aufgrund ihrer Erfahrung Freiwillige schult und vor, während und nach ihrem Einsatz mit Informationen versorgt;

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bei der Durchführung dieser Verordnung wird die Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union und sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union gewährleistet. Besonderes Augenmerk wird darauf gerichtet, eine reibungslose Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung zu gewährleisten.

(1) Bei der Durchführung dieser Verordnung werden die Koordination, die Komplementarität und die Kohärenz mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns der Union und sonstigen einschlägigen Maßnahmen der Union gewährleistet. Besonderes Augenmerk wird darauf gerichtet, eine reibungslose Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung und Synergien mit dem Katastrophenschutz der Union zu gewährleisten.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Kohärenz zwischen den einschlägigen einzelstaatlichen Freiwilligenprogrammen und den Aktionen von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe zu verbessern.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Kohärenz zwischen den einschlägigen einzelstaatlichen Freiwilligenprogrammen und den Aktionen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zu verbessern und somit eine höhere Kosteneffizienz zu gewährleisten. Die Kommission sollte sich der bestehenden europäischen Netzwerke, die effizient sind, bedienen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Bei der Durchführung der Aktionen von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ fördert die Union die Zusammenarbeit mit relevanten internationalen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen, und mit anderen im Bereich der humanitären Hilfe tätigen Partnern.

(3) Bei der Durchführung der Aktionen von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ fördert die Union die Zusammenarbeit mit relevanten internationalen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen, und mit anderen im Bereich der humanitären Hilfe tätigen Partnern und Akteuren in der Region.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe verfolgt folgende operative Ziele:

(1) Die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe verfolgt folgende operative Ziele:

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zahl der geschulten Freiwilligen und die anhand von Peer Reviews und des Zufriedenheitsgrads der Teilnehmer bewertete Qualität der Schulung;

– Zahl der geschulten Freiwilligen und die anhand von Peer Reviews und des Zufriedenheitsgrads und Leistungsstands der Teilnehmer bewertete Qualität der Schulung;

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– Bewertung der neu erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen auf der Grundlage bestehender EU-Instrumente wie des Qualifikationspasses oder des Europäischen Qualifikationsrahmens;

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe e – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) Verbesserung des Zugangs von Unionsbürgern zur Teilnahme an humanitären Hilfsmaßnahmen durch Stärkung der Kohärenz und der Einheitlichkeit der Freiwilligenprogramme der Mitgliedstaaten Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden u. a. anhand folgender Kriterien bewertet:

(e) Verbesserung des Zugangs von Unionsbürgern zur Teilnahme an humanitären Hilfsmaßnahmen durch Stärkung der Kohärenz, Einheitlichkeit und Zuverlässigkeit der Freiwilligenprogramme der Mitgliedstaaten. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses operativen Ziels werden u. a. anhand folgender Kriterien bewertet:

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 2 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

AKTIONEN VON „EU-FREIWILLIGE FÜR HUMANITÄRE HILFE

AKTIONEN DER EU-FREIWILLIGENINITIATIVE FÜR HUMANITÄRE HILFE

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aktionen von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe

Aktionen der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe verfolgt die in den Artikeln 3 und 7 genannten Zielen im Rahmen folgender Aktionen:

Die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe verfolgt die in den Artikeln 3 und 7 genannten Zielen im Rahmen folgender Aktionen:

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Erfassung, Auswahl und Vorbereitung von Kandidaten im Hinblick auf ihre Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe sowie

(a) Erfassung, Information vor und nach dem Einsatz, Auswahl und Vorbereitung von Kandidaten im Hinblick auf ihre Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe sowie

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Diese Standards stellen die notwendige Fürsorgepflicht sicher und regeln u. a. die jeweiligen Zuständigkeiten der Entsende- und Aufnahmeorganisationen und die Mindestanforderungen in Bezug auf die Deckung von Aufenthalts-, Unterbringungs- und sonstigen Kosten, Versicherungsschutz, Sicherheitsvorkehrungen und weitere relevante Aspekte.

(2) Diese Standards stellen die notwendige Fürsorgepflicht sicher und regeln u. a. die jeweiligen Zuständigkeiten der Entsende- und Aufnahmeorganisationen, die Überwachung, laufende Schulung und Betreuung der Freiwilligen und die Mindestanforderungen in Bezug auf die Deckung von Aufenthalts-, Unterbringungs- und sonstigen Kosten, Versicherungsschutz, Sicherheitsvorkehrungen und weitere relevante Aspekte wie Übernahme der Kosten für Mahlzeiten und Unterkunft, Transport vom internationalen Ankunftsflughafen zum Ort des Einsatzes, Versicherung (Kranken- und Reiseversicherung sowie Stornierung), Sozialversicherung während des Freiwilligendienstes, Rund-um-die-Uhr-Unterstützung des Teams vor Ort und am Sitz sowie Abdeckung sonstiger spezifischer Kosten aufgrund des Einsatzlandes und der Art der humanitären Hilfe sowie die Bedingungen für die Stornierung durch den Freiwilligen und/oder durch die Aufnahme- oder die Entsendeeinrichtung.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission richtet sowohl ein Zertifizierungsverfahren, mit dem gewährleistet wird, dass die Entsendeorganisationen die in Artikel 9 genannten Standards einhalten, als auch ein gesondertes Zertifizierungsverfahren für die Aufnahmeorganisationen ein.

(1) Die Kommission richtet sowohl ein Zertifizierungsverfahren, das in enger Zusammenarbeit mit den für ihren humanitären Einsatz anerkannten nichtstaatlichen Einrichtungen und Organisationen ausgearbeitet wurde und mit dem gewährleistet wird, dass die Entsendeorganisationen die in Artikel 9 genannten Standards einhalten, als auch ein gesondertes Zertifizierungsverfahren für die Aufnahmeorganisationen ein.

 

Bei einer Aktualisierung dieser Verfahren werden die Vertreter der Freiwilligen gehört.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission richtet ein Schulungsprogramm ein, um die Kandidaten auf eine humanitäre Tätigkeit und auf eine Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe vorzubereiten.

(1) Die Kommission richtet insbesondere durch Bereitstellung der nötigen Hintergrundinformationen über Rolle und Werte der Union im Zusammenhang mit humanitären Fragen ein Schulungsprogramm ein, dem das Wissen von im Bereich der humanitären Hilfe anerkannten Einrichtungen zugrunde liegt, um die Kandidaten auf eine humanitäre Tätigkeit und auf eine Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe vorzubereiten.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Kandidaten, die nach Artikel 11 erfasst und ausgewählt wurden, können am Schulungsprogramm teilnehmen. Umfang und Inhalt der Schulung, die die einzelnen Kandidaten absolvieren müssen, werden auf der Grundlage ihres Schulungsbedarfs unter Berücksichtung ihrer bisherigen Erfahrung festgelegt.

(2) Kandidaten, die nach Artikel 11 erfasst und ausgewählt wurden, können am Schulungsprogramm teilnehmen. Umfang und Inhalt der Schulung, die die einzelnen Kandidaten absolvieren müssen, werden auf der Grundlage ihres Schulungsbedarfs unter Berücksichtung ihrer bisherigen Erfahrung festgelegt. Die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erhalten vor ihrer Entsendung eine speziell auf ihren Bedarf und die Besonderheiten des Landes, in das sie entsandt werden, sowie des Projekts zugeschnittene zusätzliche Schulung.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Als Teil ihrer Schulung und vor allem ihrer Vorbereitung auf die Entsendung können Kandidaten Praktika bei zertifizierten Entsendeorganisationen - nach Möglichkeit in einem anderen Land als ihrem Herkunftsland - absolvieren.

(3) Als Teil ihrer Schulung und vor allem ihrer Vorbereitung auf die Entsendung sollte Kandidaten die Möglichkeit angeboten werden, ein Praktikum bei zertifizierten Entsendeorganisationen nach Möglichkeit in einem anderen Land als ihrem Herkunftsland – zu absolvieren.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können Kandidaten, die keinen Praktikumsplatz bekommen, an zusätzlichen Vorbereitungsmaßnahmen der zertifizierten Entsendeorganisationen teilnehmen. Die Vorbereitung und die Praktika müssen den in Absatz 9 Absatz 1 Buchstabe a genannten Standards für die Vorbereitung entsprechen.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 können Kandidaten, die keinen Praktikumsplatz bekommen, an zusätzlichen Vorbereitungsmaßnahmen der zertifizierten Entsendeorganisationen teilnehmen. Die Vorbereitung und die Praktika müssen den in Absatz 9 Absatz 1 Buchstabe a genannten Standards für die Vorbereitung entsprechen. Kandidaten, die kein Praktikum absolvieren konnten bzw. die in ein anderes Land wechseln, müssen eine ergänzende Schulung erhalten.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Das Schulungsprogramm umfasst eine Bewertung der Eignung der Kandidaten für eine Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe.

(5) Als Beitrag zur Gewährleistung der Sicherheit während des Einsatzes umfasst das Schulungsprogramm eine Bewertung der Eignung der Kandidaten für eine Entsendung im Rahmen der humanitären Hilfe.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Erstreckt sich das Schulungsprogramm über mehr als drei Monate, so sollte der Kandidat eine monatliche Finanzhilfe zur Deckung der Unterbringungskosten am Schulungsort erhalten, was auch für die Zeit des Praktikums gilt, sofern hierfür keine Vergütung gezahlt wird.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kandidaten, die bei der in Artikel 12 Absatz 5 genannten Bewertung als erfolgreich beurteilt werden, gelten als EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe. Sie können in das Register EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe (im Folgenden „Register“) aufgenommen werden und kommen für eine Entsendung in Betracht.

(1) Die Kandidaten, die bei der in Artikel 12 Absatz 5 genannten Bewertung als erfolgreich beurteilt werden, gelten als EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe. Sie können in das Register EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe (im Folgenden „Register“) aufgenommen werden und kommen während eines auf zwei Jahre beschränkten Zeitraums für eine Entsendung in Betracht; nach diesem Zeitraum müssen sie eine erneute Bewertung durchlaufen.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Kommission nimmt die Einrichtung, Pflege und Aktualisierung des Registers vor und regelt die Verwendung des Registers und den Zugang dazu.

(2) Die Kommission nimmt die Einrichtung, Pflege und Aktualisierung des Registers vor, insbesondere durch Buchführung über die Zahl der Freiwilligen, die in von Katastrophen betroffene Länder entsandt sind, und regelt die Verwendung des Registers und den Zugang dazu.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die spezifischen Bedingungen der Entsendung der Freiwilligen, darunter Ort und Dauer des Einsatzes und Aufgaben des Freiwilligen, werden in einem Vertrag zwischen der Entsendeorganisation und dem Freiwilligen festgelegt.

(3) Die spezifischen Bedingungen der Entsendung der Freiwilligen, darunter Ort und Dauer des Einsatzes und Aufgaben des Freiwilligen, werden in einem Vertrag zwischen der Entsendeorganisation und dem Freiwilligen festgelegt. Dieser Vertrag enthält unter anderem genaue Bestimmungen betreffend die Übernahme der Kosten für den Hin- und Rückflug, Mahlzeiten und Unterkunft, den Transport vom internationalen Ankunftsflughafen zum Ort des Einsatzes, Versicherung (Kranken- und Reiseversicherung sowie Stornierung), Rund-um-die-Uhr-Unterstützung des Teams vor Ort und am Sitz sowie sonstige spezifische Kosten aufgrund des Einsatzlandes und der Art der humanitären Hilfe sowie die Bedingungen für die Stornierung durch den Freiwilligen und/oder durch die Aufnahme- oder die Entsendeeinrichtung. In dem Vertrag werden entweder die Rechte und Pflichten des Freiwilligen festgelegt oder es wird angegeben, wo die Rechte und Pflichten verbrieft sind.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Auf der Grundlage einer von der Kommission ausgestellten Bescheinigung wird die tatsächliche Dauer der Tätigkeit als EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe auf die Berufserfahrung angerechnet, wenn der Vertrag zwischen der Entsende- und der Aufnahmeorganisation für mehr als sechs Monate abgeschlossen wurde. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als sechs Monaten kann die als EU-Freiwilliger für humanitäre Hilfe erworbene Erfahrung auf der Grundlage einer von der Kommission ausgestellten Bescheinigung als Praktikum anerkannt werden.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Schutz der Freiwilligen mit allen erforderlichen Mitteln einschließlich der spezifischen Information der Parteien und Partner vor Ort, vor allem in Konfliktregionen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2 – Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Das Netzwerk kann dazu genutzt werden, ein Verfahren für die Wahl einer Vertretung der aktiven Freiwilligen nach dem Vorbild von Personalvertretungen einzuführen. Bei Änderungen, die die Rechte und Pflichten der Freiwilligen betreffen, müssen die Vertreter der Freiwilligen gehört werden.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Darüber hinaus bietet und fördert das Netzwerk Möglichkeiten für Online-Volunteering, um die Aktivitäten der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zu ergänzen und zu verstärken.

(3) Darüber hinaus bietet und fördert das Netzwerk Möglichkeiten für Online-Volunteering, um die Aktivitäten der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zu ergänzen und zu verstärken. Die Kommission sollte sich bestehender europäischer Netzwerke, die effizient sind, wie beispielsweise des EURES-Netzes, bedienen. Das EURES-Netz könnte insofern nützlich sein, als die Freiwilligen nach einem sechsmonatigen Einsatz ihre im Bereich der humanitären Hilfe erworbene Erfahrung möglicherweise nutzen möchten.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe nehmen – erforderlichenfalls mit Unterstützung und Anleitung durch die Entsende- und Aufnahmeorganisationen – vor, während und nach der Entsendung an geeigneten Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungsmaßnahmen teil, um für die Arbeit von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ und ihre Tätigkeit als Freiwillige zu werben. Diese Maßnahmen werden von der Kommission festgelegt und legen den Freiwilligen keine unverhältnismäßigen Verpflichtungen auf.

(3) EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe nehmen – mit Unterstützung und Anleitung durch die Entsende- und Aufnahmeorganisationen – vor, während und nach der Entsendung an geeigneten Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungsmaßnahmen teil, um für die Arbeit von „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“ und ihre Tätigkeit als Freiwillige zu werben. Diese Maßnahmen werden von der Kommission festgelegt und legen den Freiwilligen keine unverhältnismäßigen Verpflichtungen auf.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Entsendeorganisationen, die Freiwillige für Maßnahmen außerhalb der Union entsenden, sind für das Monitoring der Aktivitäten der von ihnen entsandten Freiwilligen verantwortlich und legen der Kommission regelmäßig Monitoringberichte vor.

(3) Entsendeorganisationen, die Freiwillige für Maßnahmen außerhalb der Union entsenden, sind für das Monitoring der Aktivitäten der von ihnen entsandten Freiwilligen verantwortlich und legen der Kommission regelmäßig Monitoringberichte vor, wobei sämtliche Rechte der einzelnen Freiwilligen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten zu wahren sind.

VERFAHREN

Titel

Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2012)0514 – C7-0303/2012 – 2012/0245(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

22.10.2012

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

22.10.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Philippe Boulland

27.11.2012

Prüfung im Ausschuss

14.1.2013

24.1.2013

20.2.2013

 

Datum der Annahme

21.2.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

2

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Edit Bauer, Heinz K. Becker, Jean-Luc Bennahmias, Phil Bennion, Pervenche Berès, Philippe Boulland, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Minodora Cliveti, Emer Costello, Sari Essayah, Richard Falbr, Thomas Händel, Marian Harkin, Nadja Hirsch, Stephen Hughes, Danuta Jazłowiecka, Jean Lambert, Patrick Le Hyaric, Verónica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Jutta Steinruck, Traian Ungureanu, Inês Cristina Zuber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Georges Bach, Sergio Gutiérrez Prieto, Ria Oomen-Ruijten, Antigoni Papadopoulou, Csaba Sógor

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Alexander Alvaro, Nirj Deva, Pat the Cope Gallagher

VERFAHREN

Titel

Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe „EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe“

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0514 – C7-0303/2012 – 2012/0245(COD)

Datum der Konsultation des EP

19.9.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

22.10.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

13.12.2012

EMPL

22.10.2012

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

 Datum der Benennung

Michèle Striffler

25.10.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

5.11.2012

21.1.2013

19.2.2013

 

Datum der Annahme

23.4.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Michael Cashman, Ricardo Cortés Lastra, Nirj Deva, Leonidas Donskis, Eva Joly, Filip Kaczmarek, Gay Mitchell, Norbert Neuser, Bill Newton Dunn, Andreas Pitsillides, Jean Roatta, Michèle Striffler, Alf Svensson, Keith Taylor, Patrice Tirolien, Ivo Vajgl, Iva Zanicchi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Enrique Guerrero Salom, Cristian Dan Preda, Judith Sargentini, Jan Zahradil

Datum der Einreichung

30.4.2013