BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern
6.5.2013 - (COM(2012)0521 – C7‑0316/2012 – 2012/0250(COD)) - ***I
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Franck Proust
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern
(COM(2012)0521 – C7‑0316/2012 – 2012/0250(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0521),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0316/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0167/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(1a) Der Handel mit Arzneimitteln wird nicht kontrolliert, da Arzneimittel bisher nicht unter die Definition von erfassten Stoffen fallen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(6) Arzneimittel, die Ephedrin oder Pseudoephedrin enthalten, sollten daher kontrolliert werden, ohne den legalen Handel mit ihnen zu behindern. |
(6) Auch Arzneimittel sollten wie andere erfasste Stoffe kontrolliert werden, ohne den legalen Handel mit ihnen zu behindern. Zu diesem Zweck sollte die Definition von erfassten Stoffen künftig auch die Arzneimittel einschließen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(7) Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden in der Europäischen Union vor jeder Ausfuhr von Ephedrin oder Pseudoephedrin enthaltenden Arzneimitteln eine Vorausfuhrunterrichtung an die zuständigen Behörden im Bestimmungsland senden. |
(7) Es sollte daher eine neue Kategorie erfasster Stoffe eingeführt werden, um den Besonderheiten von Arzneimitteln Rechnung zu tragen. Vor der Ausfuhr derartiger erfasster Stoffe sollten die zuständigen Behörden in der Europäischen Union eine Vorausfuhrunterrichtung an die zuständigen Behörden im Bestimmungsland mit den zuvor vom Wirtschaftsbeteiligten bereitgestellten Informationen senden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(8) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Befugnis erhalten, diese Produkte bei der Aus-, Ein- oder Durchfuhr festzuhalten oder zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie für die unerlaubte Drogenherstellung bestimmt sind. |
(8) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Befugnis erhalten, diese Produkte bei der Aus-, Ein- oder Durchfuhr festzuhalten oder zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie für die unerlaubte Drogenherstellung bestimmt sind. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten untereinander und mit der Kommission über eine europäische Datenbank Informationen über Beschlagnahmen und festgehaltene Lieferungen austauschen, um den allgemeinen Informationsstand über den Handel mit Drogenausgangsstoffen und Ephedrin oder Pseudoephedrin enthaltenden Arzneimitteln zu verbessern. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(10a) Die europäische Datenbank, mit der ein europäisches Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten erstellt wird, die im Besitz einer Erlaubnis bzw. Registrierung für den legalen Handel mit Drogenausgangsstoffen und Ephedrin und Pseudoephedrin enthaltenden Arzneimitteln sind, sollte regelmäßig aktualisiert werden, und die bereitgestellten Informationen sollten von der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nur zur Verhinderung der Abzweigung dieser Erzeugnisse für den illegalen Markt genutzt werden. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Damit soll klargestellt werden, dass die europäische Datenbank, die nach dieser Verordnung errichtet werden soll, nicht für polizeiliche Zwecke und Strafverfolgungszwecke genutzt werden darf. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(14) Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis zur Verabschiedung von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um Folgendes festzulegen: Vorschriften für die Bestimmung der Fälle, in denen keine Erlaubnis erforderlich ist, und weitere Bedingungen für die Erlaubniserteilung, die Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Kategorien von Wirtschaftsbeteiligten oder von Wirtschaftsbeteiligten, die kleine Mengen erfasster Stoffe der Kategorie 3 ausführen von den Kontrollen, die Kriterien, nach denen bestimmt wird, wie der legale Zweck des Vorgangs nachgewiesen werden kann, die Informationen, die die zuständigen Behörden zur Überwachung der Einfuhr-, Ausfuhr- oder Vermittlungsgeschäfte der Wirtschaftsbeteiligten benötigen, die Bestimmungsländer, bei denen vor der Ausfuhr von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3 des Anhangs eine Vorausfuhrunterrichtung erfolgen sollte, vereinfachte Vorausfuhrverfahren und die gemeinsamen Kriterien für sie, die Bestimmungsländer, bei denen die Ausfuhr von erfassten Stoffen der Kategorie 3 des Anhangs an eine Ausfuhrgenehmigung geknüpft werden sollte, sowie vereinfachte Ausfuhrgenehmigungsverfahren und die gemeinsamen Kriterien für sie; zudem sollten zusätzliche Stoffe in den Anhang aufgenommen werden sowie weitere Änderungen erfolgen, damit auf neue Trends bei der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen reagiert werden kann. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – durchführt. |
(14) Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis zur Verabschiedung von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um Folgendes festzulegen: Vorschriften für die Bestimmung der Fälle, in denen keine Erlaubnis erforderlich ist, und weitere Bedingungen für die Erlaubniserteilung, die Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Kategorien von Wirtschaftsbeteiligten oder von Wirtschaftsbeteiligten, die kleine Mengen erfasster Stoffe der Kategorie 3 ausführen, von den Kontrollen, die Kriterien, nach denen bestimmt wird, wie der legale Zweck des Vorgangs nachgewiesen werden kann, die Informationen, die die zuständigen Behörden zur Überwachung der Einfuhr-, Ausfuhr- oder Vermittlungsgeschäfte der Wirtschaftsbeteiligten benötigen, die Bestimmungsländer, bei denen vor der Ausfuhr von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3 des Anhangs eine Vorausfuhrunterrichtung erfolgen sollte, vereinfachte Vorausfuhrverfahren und die gemeinsamen Kriterien für sie, die Bestimmungsländer, bei denen die Ausfuhr von erfassten Stoffen der Kategorie 3 des Anhangs an eine Ausfuhrgenehmigung geknüpft werden sollte, sowie vereinfachte Ausfuhrgenehmigungsverfahren und die gemeinsamen Kriterien für sie; zudem sollten zusätzliche Stoffe in den Anhang aufgenommen werden, damit auf neue Trends bei der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen reagiert werden kann. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – durchführt. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(16a) Die delegierten Rechtsakte, in denen bestimmt wird, in welchen Fällen keine Erlaubnis erforderlich ist, und weitere Bedingungen für die Erlaubniserteilung festgelegt werden, und die Durchführungsrechtsakte, in denen ein Muster für Erlaubnisse festgelegt wird, sollten eine systematische und konsequente Kontrolle und Überwachung der Marktteilnehmer gewährleisten. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Der Text entspricht der vorgeschlagenen Bestimmung des Artikels 6 Absatz 4. Da er eine Erklärung der Ziele enthält, die erreicht werden sollen, eignet er sich besser zur Aufnahme in eine Erwägung. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(17) Da diese Verordnung auf der gemeinsamen Handelspolitik basiert, sollten die Durchführungsrechtsakte nach dem Prüfverfahren erlassen werden. |
(17) Da diese Verordnung auf der gemeinsamen Handelspolitik basiert, sollten die Durchführungsrechtsakte nach dem Beratungsverfahren erlassen werden. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag entspricht den in den Änderungsanträgen 11, 18 und 19 vorgeschlagenen Abänderungen. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer -1 (neu) Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Titel | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Für den Fall, dass der Änderungsantrag angenommen wird, müsste der Begriff „Gemeinschaft“ im gesamten Text der Verordnung (EG) 111/2005 durch den Begriff „Union“ ersetzt werden, wobei der Wortlaut der Abänderung technisch anzupassen wäre, um alle konkret betroffenen Bestimmungen zu erfassen. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Artikel 2 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Die Aufnahme von Arzneimitteln in den Anwendungsbereich der Verordnung ermöglicht eine systematischere und flexiblere Überwachung des Handels mit in Arzneimitteln enthaltenen Drogenausgangsstoffen. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Artikel 6 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Artikel 6 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Diese Bestimmung wurde wegen ihres deklaratorischen Charakters in die Erwägungsgründe aufgenommen. Siehe die vorgeschlagene Erwägung 16a. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Artikel 7 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Aufgrund der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Arzneimittel, die als erfasste Stoffe der Kategorie 4 aufgenommen werden, ist hier der spezifische Verweis auf Arzneimittel zu streichen. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Artikel 11 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Durch die vorgeschlagene Streichung soll eine Wiederholung der bereits in Artikel 11 Absatz 1 enthaltenen Bestimmung vermieden werden. Auch die Befugnisübertragung ist bereits in Artikel 11 Absatz 1 geregelt. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Artikel 26 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Aufgrund der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Arzneimittel, die als erfasste Stoffe der Kategorie 4 aufgenommen werden, ist hier der spezifische Verweis auf Arzneimittel zu streichen. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 10 Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Artikel 28 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Artikel 1 – Nummer 12 | |||||||||||||||||||
Verordnung (EG) Nr. 111/2005 | |||||||||||||||||||
Artikel 30 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Artikel 30a | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Artikel 30b – Absatz 2 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Berichtigung von Unstimmigkeiten, z. B. Bezugnahmen auf Artikel zu Durchführungsrechtsakten im Rahmen der Befugnisübertragung, Verweise auf nicht existente Bestimmungen usw., sowie Abänderung der unbestimmten Geltungsdauer der Befugnisübertragung in eine Geltungsdauer von fünf Jahren bei stillschweigender Verlängerung um Zeiträume gleicher Länge. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Artikel 30b – Absatz 3 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Artikel 30b – Absatz 5 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 14 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Artikel 32 – Absatz 4 (neu) | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 16 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 111/2005 Anhang – Kategorie 4 (neu) | |||||||||||||||||||
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BEGRÜNDUNG
Der vorliegende Vorschlag der Kommission für einen Änderungsrechtsakt zielt in erster Linie darauf ab, eine Rechtslücke in der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der EU und Drittländern zu schließen.
Bei Drogenausgangsstoffen handelt es sich um legale Stoffe, die zur Herstellung von Drogen verwendet werden. So wird z. B. Essigsäure bei der Herstellung von Heroin verwendet. Die Drogenausgangsstoffe werden je nach Abzweigungsrisiko mehr oder weniger intensiven Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrkontrollen unterzogen. Die Ausgangsstoffe, die einer Kontrolle unterzogen werden und im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, werden als „erfasste Stoffe“ bezeichnet.
Die derzeit geltende Verordnung sieht drei Kategorien erfasster Stoffe vor. Die erfassten Stoffe der Kategorie 1 unterliegen strengen Formalitäten bei der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr, während für die erfassten Stoffe der Kategorie 3 nur gewisse Formalitäten für den Fall gelten, dass sie in bestimmte Länder exportiert werden.
Bisher waren Arzneimittel vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Leider werden Ephedrin und Pseudoephedrin enthaltende Arzneimittel, die zur Behandlung von Erkältungen, grippalen Symptomen oder Allergien eingesetzt werden, bisweilen abgezweigt, um daraus Methamphetamine zu synthetisieren. Die Tatsache, dass Arzneimittel vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind, macht es für die Mitgliedstaaten schwieriger, Sendungen von ephedrin- und pseudoephedrinhaltigen Medikamenten, die eindeutig abgezweigt wurden, festzuhalten oder zu beschlagnahmen.
Aus diesem Grund hat die Kommission beschlossen, Arzneimittel, die Ephedrin und Pseudoephedrin enthalten, in den Anwendungsbereich der Verordnung aufzunehmen. Auch wenn dies ein lobenswertes Ziel ist, hätte die Kommission nach Ansicht Ihres Berichterstatters einen anderen Ansatz verfolgen müssen. Im Vorschlag der Kommission fallen Arzneimittel nämlich nach wie vor nicht unter die Definition von erfassten Stoffen, sodass Ephedrin und Pseudoephedrin enthaltende Arzneimittel nicht in eine der Kategorien erfasster Stoffen aufgenommen wurden. Für diese Arzneimittel hat die Kommission eine Sonderregelung eingeführt, die keiner der für die verschiedenen Kategorien geltenden Regelungen entspricht. Diese Arzneimittel unterliegen lediglich der Pflicht zur Vorausfuhrunterrichtung.
Dies hat zur Folge, dass immer dann, wenn ein neues Medikament ebenfalls als Drogenausgangsstoff verwendet wird, die Verordnung unter Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens angepasst werden muss. Während es im Kampf gegen die Drogenhändler entscheidend darauf ankommt, schnell zu reagieren, bräuchten wir zwei Jahre, um die nötigen Anpassungen vorzunehmen! Die Drogenhändler hätten damit Zeit, sich einzurichten, ehe wir auch nur den Text abschließend erlassen hätten. Dies würde uns somit nicht dazu befähigen, unsere Ziele im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität in geeigneter Weise zu verfolgen.
Der Berichterstatter schlägt daher vor, in die Definition von erfassten Stoffen auch die Arzneimittel einzubeziehen und eine neue Kategorie von Stoffen zu schaffen, um die Kontrolle, der die erfassten Stoffe zu unterziehen sind, noch etwas besser differenzieren zu können. Die Anhänge sollen durch delegierte Rechtsakte angepasst werden, was es dem Rat ermöglichen würde, erforderlichenfalls sein Veto gegen einen Beschluss der Kommission zur Aufnahme eines neuen Arzneimittels einzulegen. Da die Definition von erfassten Stoffen außerdem vorsieht, dass Ausgangsstoffe, um als erfasste Stoffe zu gelten, leicht aus der Mischung zu extrahieren sein müssen, dürften nach Ansicht des Berichterstatters die Zahl der Arzneimittel, die eines Tages als erfasster Stoff gelten könnten, und damit auch die Auswirkungen auf den Arzneimittelhandel begrenzt sein. Gegenwärtig erfüllen nur Medikamente, die Ephedrin und Pseudoephedrin enthalten, diese Voraussetzung.
Die Kommission nutzt diese Revision auch dazu, die Verordnung an den Vertrag von Lissabon anzupassen. Dies gilt vor allem in Bezug auf die Komitologie. In der Frage der Befugnisse, die der Kommission übertragen werden sollen, befindet sich der Berichterstatter generell in Übereinstimmung mit der Kommission. Er ist jedoch anderer Meinung, was die Geltungsdauer der Befugnisübertragung betrifft. Nach Auffassung des Berichterstatters ist eine verlängerbare Geltungsdauer von fünf Jahren angemessener als eine Befugnisübertragung auf unbestimmte Zeit. Außerdem hat der Berichterstatter Wert darauf gelegt klarzustellen, in welchen Fällen die Befugnisübertragung Anwendung findet: Während sich die Kommission die Möglichkeit offenhält, mit delegierten Rechtsakten auf neue Trends zu reagieren, schlägt der Berichterstatter vor, dass diese Form der Anpassung nur bei der Aufnahme neuer Stoffe Anwendung finden sollte. Damit könnte kein erfasster Stoff ohne Einleitung eines Mitentscheidungsverfahrens aus den Anhängen gestrichen werden.
Schließlich ist der Berichterstatter, was die Durchführungsrechtsakte betrifft, nicht mit dem von der Kommission gewählten Verfahren einverstanden. Ein Beratungsverfahren wäre seiner Ansicht nach angemessener, da es sich um untergeordnete Rechtsakte handelt und der Kampf gegen die Drogenhändler besonders schnelle Reaktionen erfordert.
VERFAHREN
Titel |
Handel mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2012)0521 – C7-0316/2012 – 2012/0250(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
27.9.2012 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 22.10.2012 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 22.10.2012 |
JURI 22.10.2012 |
LIBE 22.10.2012 |
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Verzicht auf die Abgabe einer Stellungnahme Datum des Beschlusses |
ENVI 11.10.2012 |
JURI 10.10.2012 |
LIBE 11.10.2012 |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Franck Proust 6.11.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
23.1.2013 |
20.2.2013 |
20.3.2013 |
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Datum der Annahme |
25.4.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
22 3 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, Nora Berra, Daniel Caspary, María Auxiliadora Correa Zamora, Andrea Cozzolino, George Sabin Cutaş, Metin Kazak, Bernd Lange, David Martin, Vital Moreira, Paul Murphy, Franck Proust, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Henri Weber, Iuliu Winkler, Paweł Zalewski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
José Bové, Albert Deß, Elisabeth Köstinger, Emma McClarkin, Tokia Saïfi, Marietje Schaake, Peter Skinner, Jarosław Leszek Wałęsa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Frédéric Daerden, James Elles, Satu Hassi, Anthea McIntyre, Raimon Obiols |
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Datum der Einreichung |
6.5.2013 |
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