Bericht - A7-0167/2013Bericht
A7-0167/2013

BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

6.5.2013 - (COM(2012)0521 – C7‑0316/2012 – 2012/0250(COD)) - ***I

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Franck Proust


Verfahren : 2012/0250(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0167/2013
Eingereichte Texte :
A7-0167/2013
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

(COM(2012)0521 – C7‑0316/2012 – 2012/0250(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0521),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0316/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0167/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Der Handel mit Arzneimitteln wird nicht kontrolliert, da Arzneimittel bisher nicht unter die Definition von erfassten Stoffen fallen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Arzneimittel, die Ephedrin oder Pseudoephedrin enthalten, sollten daher kontrolliert werden, ohne den legalen Handel mit ihnen zu behindern.

(6) Auch Arzneimittel sollten wie andere erfasste Stoffe kontrolliert werden, ohne den legalen Handel mit ihnen zu behindern. Zu diesem Zweck sollte die Definition von erfassten Stoffen künftig auch die Arzneimittel einschließen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden in der Europäischen Union vor jeder Ausfuhr von Ephedrin oder Pseudoephedrin enthaltenden Arzneimitteln eine Vorausfuhrunterrichtung an die zuständigen Behörden im Bestimmungsland senden.

(7) Es sollte daher eine neue Kategorie erfasster Stoffe eingeführt werden, um den Besonderheiten von Arzneimitteln Rechnung zu tragen. Vor der Ausfuhr derartiger erfasster Stoffe sollten die zuständigen Behörden in der Europäischen Union eine Vorausfuhrunterrichtung an die zuständigen Behörden im Bestimmungsland mit den zuvor vom Wirtschaftsbeteiligten bereitgestellten Informationen senden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Befugnis erhalten, diese Produkte bei der Aus-, Ein- oder Durchfuhr festzuhalten oder zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie für die unerlaubte Drogenherstellung bestimmt sind.

(8) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Befugnis erhalten, diese Produkte bei der Aus-, Ein- oder Durchfuhr festzuhalten oder zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie für die unerlaubte Drogenherstellung bestimmt sind. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten untereinander und mit der Kommission über eine europäische Datenbank Informationen über Beschlagnahmen und festgehaltene Lieferungen austauschen, um den allgemeinen Informationsstand über den Handel mit Drogenausgangsstoffen und Ephedrin oder Pseudoephedrin enthaltenden Arzneimitteln zu verbessern.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Die europäische Datenbank, mit der ein europäisches Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten erstellt wird, die im Besitz einer Erlaubnis bzw. Registrierung für den legalen Handel mit Drogenausgangsstoffen und Ephedrin und Pseudoephedrin enthaltenden Arzneimitteln sind, sollte regelmäßig aktualisiert werden, und die bereitgestellten Informationen sollten von der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nur zur Verhinderung der Abzweigung dieser Erzeugnisse für den illegalen Markt genutzt werden.

Begründung

Damit soll klargestellt werden, dass die europäische Datenbank, die nach dieser Verordnung errichtet werden soll, nicht für polizeiliche Zwecke und Strafverfolgungszwecke genutzt werden darf.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis zur Verabschiedung von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um Folgendes festzulegen: Vorschriften für die Bestimmung der Fälle, in denen keine Erlaubnis erforderlich ist, und weitere Bedingungen für die Erlaubniserteilung, die Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Kategorien von Wirtschaftsbeteiligten oder von Wirtschaftsbeteiligten, die kleine Mengen erfasster Stoffe der Kategorie 3 ausführen von den Kontrollen, die Kriterien, nach denen bestimmt wird, wie der legale Zweck des Vorgangs nachgewiesen werden kann, die Informationen, die die zuständigen Behörden zur Überwachung der Einfuhr-, Ausfuhr- oder Vermittlungsgeschäfte der Wirtschaftsbeteiligten benötigen, die Bestimmungsländer, bei denen vor der Ausfuhr von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3 des Anhangs eine Vorausfuhrunterrichtung erfolgen sollte, vereinfachte Vorausfuhrverfahren und die gemeinsamen Kriterien für sie, die Bestimmungsländer, bei denen die Ausfuhr von erfassten Stoffen der Kategorie 3 des Anhangs an eine Ausfuhrgenehmigung geknüpft werden sollte, sowie vereinfachte Ausfuhrgenehmigungsverfahren und die gemeinsamen Kriterien für sie; zudem sollten zusätzliche Stoffe in den Anhang aufgenommen werden sowie weitere Änderungen erfolgen, damit auf neue Trends bei der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen reagiert werden kann. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – durchführt.

(14) Um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis zur Verabschiedung von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um Folgendes festzulegen: Vorschriften für die Bestimmung der Fälle, in denen keine Erlaubnis erforderlich ist, und weitere Bedingungen für die Erlaubniserteilung, die Bedingungen für die Ausnahme bestimmter Kategorien von Wirtschaftsbeteiligten oder von Wirtschaftsbeteiligten, die kleine Mengen erfasster Stoffe der Kategorie 3 ausführen, von den Kontrollen, die Kriterien, nach denen bestimmt wird, wie der legale Zweck des Vorgangs nachgewiesen werden kann, die Informationen, die die zuständigen Behörden zur Überwachung der Einfuhr-, Ausfuhr- oder Vermittlungsgeschäfte der Wirtschaftsbeteiligten benötigen, die Bestimmungsländer, bei denen vor der Ausfuhr von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3 des Anhangs eine Vorausfuhrunterrichtung erfolgen sollte, vereinfachte Vorausfuhrverfahren und die gemeinsamen Kriterien für sie, die Bestimmungsländer, bei denen die Ausfuhr von erfassten Stoffen der Kategorie 3 des Anhangs an eine Ausfuhrgenehmigung geknüpft werden sollte, sowie vereinfachte Ausfuhrgenehmigungsverfahren und die gemeinsamen Kriterien für sie; zudem sollten zusätzliche Stoffe in den Anhang aufgenommen werden, damit auf neue Trends bei der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen reagiert werden kann. Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen – auch auf Expertenebene – durchführt.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Die delegierten Rechtsakte, in denen bestimmt wird, in welchen Fällen keine Erlaubnis erforderlich ist, und weitere Bedingungen für die Erlaubniserteilung festgelegt werden, und die Durchführungsrechtsakte, in denen ein Muster für Erlaubnisse festgelegt wird, sollten eine systematische und konsequente Kontrolle und Überwachung der Marktteilnehmer gewährleisten.

Begründung

Der Text entspricht der vorgeschlagenen Bestimmung des Artikels 6 Absatz 4. Da er eine Erklärung der Ziele enthält, die erreicht werden sollen, eignet er sich besser zur Aufnahme in eine Erwägung.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Da diese Verordnung auf der gemeinsamen Handelspolitik basiert, sollten die Durchführungsrechtsakte nach dem Prüfverfahren erlassen werden.

(17) Da diese Verordnung auf der gemeinsamen Handelspolitik basiert, sollten die Durchführungsrechtsakte nach dem Beratungsverfahren erlassen werden.

Begründung

Dieser Änderungsantrag entspricht den in den Änderungsanträgen 11, 18 und 19 vorgeschlagenen Abänderungen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Titel

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1) Im Titel wird „Gemeinschaft“ durch „Europäische Union“ ersetzt.

 

(Dieser Änderungsantrag gilt für den gesamten hier geprüften Legislativtext. Im Falle seiner Annahme müssen im gesamten Text technische Anpassungen vorgenommen werden.)

Begründung

Für den Fall, dass der Änderungsantrag angenommen wird, müsste der Begriff „Gemeinschaft“ im gesamten Text der Verordnung (EG) 111/2005 durch den Begriff „Union“ ersetzt werden, wobei der Wortlaut der Abänderung technisch anzupassen wäre, um alle konkret betroffenen Bestimmungen zu erfassen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Artikel 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) „erfasster Stoff“ jeden für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendeten und im Anhang aufgeführten Stoff, einschließlich Mischungen und Naturprodukte, die derartige Stoffe enthalten. Ausgenommen sind Naturprodukte und Mischungen, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können, sowie Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

a) „erfasster Stoff“ jeden für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendbaren und im Anhang aufgeführten Stoff, einschließlich Mischungen, Naturprodukte und Arzneimittel, die derartige Stoffe enthalten. Ausgenommen sind Naturprodukte, Mischungen und Arzneimittel, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können.

Begründung

Die Aufnahme von Arzneimitteln in den Anwendungsbereich der Verordnung ermöglicht eine systematischere und flexiblere Überwachung des Handels mit in Arzneimitteln enthaltenen Drogenausgangsstoffen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Muster für Erlaubnisse fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Muster für Erlaubnisse fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Artikel 6 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 und die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 3 gewährleisten eine systematische und konsequente Kontrolle und Überwachung der Marktteilnehmer.

entfällt

Begründung

Diese Bestimmung wurde wegen ihres deklaratorischen Charakters in die Erwägungsgründe aufgenommen. Siehe die vorgeschlagene Erwägung 16a.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Entscheidung über die Registrierung berücksichtigt die zuständige Behörde die Kompetenz und Integrität des Antragstellers.

Bei der Entscheidung über die Registrierung berücksichtigt die zuständige Behörde die Kompetenz des Antragstellers, seinen bisherigen Geschäftsverkehr und etwaige Verstöße des Antragstellers gegen die Vorschriften.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Vor jeder Ausfuhr von erfassten Stoffen der Kategorie 1 des Anhangs, vor der Ausfuhr von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3 des Anhangs in bestimmte Bestimmungsländer und vor jeder Ausfuhr von Ephedrin oder Pseudoephedrin enthaltenden Arzneimitteln senden die zuständigen Behörden in der Europäischen Union gemäß Artikel 12 Absatz 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen eine Vorausfuhrunterrichtung an die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b zu erlassen, in denen die Liste der Bestimmungsländer festgelegt wird, um die Gefahr der Abzweigung von erfassten Stoffe und Ephedrin oder Pseudoephedrin enthaltenden Arzneimitteln durch die systematische und konsequente Überwachung der Ausfuhren dieser Stoffe und Produkte in diese Länder so gering wie möglich zu halten.

1. Vor jeder Ausfuhr von erfassten Stoffen der Kategorien 1 und 4 des Anhangs und vor der Ausfuhr von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3 des Anhangs in bestimmte Bestimmungsländer senden die zuständigen Behörden in der Europäischen Union gemäß Artikel 12 Absatz 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen eine Vorausfuhrunterrichtung an die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b zu erlassen, in denen die Listen der Bestimmungsländer festgelegt werden, um die Gefahr der Abzweigung von erfassten Stoffen durch die systematische und konsequente Überwachung der Ausfuhren dieser Stoffe und Produkte in diese Länder so gering wie möglich zu halten.

Begründung

Aufgrund der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Arzneimittel, die als erfasste Stoffe der Kategorie 4 aufgenommen werden, ist hier der spezifische Verweis auf Arzneimittel zu streichen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Artikel 11 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die zuständigen Behörden können vereinfachte Verfahren für die Vorausfuhrunterrichtung anwenden, wenn sie sich vergewissert haben, dass dies keine Gefahr der Abzweigung von erfassten Stoffen oder von Ephedrin oder Pseudoephedrin enthaltenden Arzneimitteln mit sich bringt. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b zu erlassen, um diese Verfahren festzulegen und die von den zuständigen Behörden anzuwendenden gemeinsamen Kriterien aufzustellen.

(3) Die zuständigen Behörden können vereinfachte Verfahren für die Vorausfuhrunterrichtung anwenden, wenn sie sich vergewissert haben, dass dies keine Gefahr der Abzweigung von erfassten Stoffen mit sich bringt. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b zu erlassen, um diese Verfahren festzulegen und die von den zuständigen Behörden anzuwendenden gemeinsamen Kriterien aufzustellen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Ausfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs unterliegt jedoch nur dann der Genehmigung, wenn eine Vorausfuhrunterrichtung erforderlich ist oder wenn diese Stoffe in bestimmte Bestimmungsländer ausgeführt werden. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b zu erlassen, in denen die Liste dieser Bestimmungsländer festgelegt wird, um ein angemessenes Kontrollniveau zu gewährleisten.

Die Ausfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs unterliegt jedoch nur dann der Genehmigung, wenn eine Vorausfuhrunterrichtung erforderlich ist.

Begründung

Durch die vorgeschlagene Streichung soll eine Wiederholung der bereits in Artikel 11 Absatz 1 enthaltenen Bestimmung vermieden werden. Auch die Befugnisübertragung ist bereits in Artikel 11 Absatz 1 geregelt.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Artikel 26 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

entfällt

(1) Unbeschadet der Artikel 11 bis 25 und der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels untersagen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Verbringung von erfassten Stoffen sowie von Ephedrin oder Pseudoephedrin enthaltenden Arzneimitteln in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Union, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese Stoffe und Produkte zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.

 

Begründung

Aufgrund der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf Arzneimittel, die als erfasste Stoffe der Kategorie 4 aufgenommen werden, ist hier der spezifische Verweis auf Arzneimittel zu streichen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Artikel 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird ermächtigt, zusätzlich zu den in Artikel 26 genannten Maßnahmen erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen festzulegen, mit denen eine wirksame Überwachung des Handels zwischen der Europäischen Union und Drittländern mit Drogenausgangsstoffen zum Zwecke der Verhinderung einer Abzweigung dieser Stoffe sichergestellt wird, insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung und die Verwendung von Formblättern für Aus und Einfuhrgenehmigungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen.

Die Kommission wird ermächtigt, zusätzlich zu den in Artikel 26 genannten Maßnahmen erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen festzulegen, mit denen eine wirksame Überwachung des Handels zwischen der Europäischen Union und Drittländern mit Drogenausgangsstoffen zum Zwecke der Verhinderung einer Abzweigung dieser Stoffe sichergestellt wird, insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung und die Verwendung von Formblättern für Aus- und Einfuhrgenehmigungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag  19

Artikel 1 – Nummer 12

Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Artikel 30 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Artikel 30a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b zu erlassen, um den Anhang an neue Trends bei der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen anzupassen, insbesondere in Bezug auf Stoffe, die leicht in die erfassten Stoffe umgewandelt werden können, und um eine Änderung der Tabellen im Anhang des Übereinkommens der Vereinten Nationen zu übernehmen.

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b zu erlassen, um zusätzliche Stoffe in den Anhang dieser Verordnung aufzunehmen und den Anhang damit an neue Trends bei der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen anzupassen, insbesondere in Bezug auf Stoffe, die leicht in die erfassten Stoffe umgewandelt werden können, und um eine Änderung der Tabellen im Anhang des Übereinkommens der Vereinten Nationen zu übernehmen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Artikel 30b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 19, 28 und 30a genannte Befugnisübertragung gilt auf unbestimmte Zeit ab dem [Amt für Veröffentlichungen Datum fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung einfügen].

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 3 und den Artikeln 19 und 30a gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Amt für Veröffentlichungen Datum fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung einfügen]. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Berichtigung von Unstimmigkeiten, z. B. Bezugnahmen auf Artikel zu Durchführungsrechtsakten im Rahmen der Befugnisübertragung, Verweise auf nicht existente Bestimmungen usw., sowie Abänderung der unbestimmten Geltungsdauer der Befugnisübertragung in eine Geltungsdauer von fünf Jahren bei stillschweigender Verlängerung um Zeiträume gleicher Länge.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Artikel 30b – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Befugnisübertragung nach Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 19, 28 und 30a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

(3) Die Befugnisübertragung nach Artikel 6 Absatz 1, Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 3 und den Artikeln 19 und 30a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 13

Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Artikel 30b – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 19, 28 und 30a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 3 und den Artikeln 19 und 30a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 14 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Artikel 32 – Absatz 4 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In Artikel 32 wird folgender Absatz angefügt:

 

Bis zum 31. Dezember 2017 bewertet die Kommission das Funktionieren dieser Verordnung. Die Kommission legt die Ergebnisse der Bewertung in einem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vor. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 16 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Anhang – Kategorie 4 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Im Anhang wird folgende Kategorie eingefügt:

 

„Kategorie 4

 

Ephedrin oder Pseudoephedrin enthaltende Arzneimittel“

BEGRÜNDUNG

Der vorliegende Vorschlag der Kommission für einen Änderungsrechtsakt zielt in erster Linie darauf ab, eine Rechtslücke in der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der EU und Drittländern zu schließen.

Bei Drogenausgangsstoffen handelt es sich um legale Stoffe, die zur Herstellung von Drogen verwendet werden. So wird z. B. Essigsäure bei der Herstellung von Heroin verwendet. Die Drogenausgangsstoffe werden je nach Abzweigungsrisiko mehr oder weniger intensiven Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrkontrollen unterzogen. Die Ausgangsstoffe, die einer Kontrolle unterzogen werden und im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, werden als „erfasste Stoffe“ bezeichnet.

Die derzeit geltende Verordnung sieht drei Kategorien erfasster Stoffe vor. Die erfassten Stoffe der Kategorie 1 unterliegen strengen Formalitäten bei der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr, während für die erfassten Stoffe der Kategorie 3 nur gewisse Formalitäten für den Fall gelten, dass sie in bestimmte Länder exportiert werden.

Bisher waren Arzneimittel vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Leider werden Ephedrin und Pseudoephedrin enthaltende Arzneimittel, die zur Behandlung von Erkältungen, grippalen Symptomen oder Allergien eingesetzt werden, bisweilen abgezweigt, um daraus Methamphetamine zu synthetisieren. Die Tatsache, dass Arzneimittel vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind, macht es für die Mitgliedstaaten schwieriger, Sendungen von ephedrin- und pseudoephedrinhaltigen Medikamenten, die eindeutig abgezweigt wurden, festzuhalten oder zu beschlagnahmen.

Aus diesem Grund hat die Kommission beschlossen, Arzneimittel, die Ephedrin und Pseudoephedrin enthalten, in den Anwendungsbereich der Verordnung aufzunehmen. Auch wenn dies ein lobenswertes Ziel ist, hätte die Kommission nach Ansicht Ihres Berichterstatters einen anderen Ansatz verfolgen müssen. Im Vorschlag der Kommission fallen Arzneimittel nämlich nach wie vor nicht unter die Definition von erfassten Stoffen, sodass Ephedrin und Pseudoephedrin enthaltende Arzneimittel nicht in eine der Kategorien erfasster Stoffen aufgenommen wurden. Für diese Arzneimittel hat die Kommission eine Sonderregelung eingeführt, die keiner der für die verschiedenen Kategorien geltenden Regelungen entspricht. Diese Arzneimittel unterliegen lediglich der Pflicht zur Vorausfuhrunterrichtung.

Dies hat zur Folge, dass immer dann, wenn ein neues Medikament ebenfalls als Drogenausgangsstoff verwendet wird, die Verordnung unter Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens angepasst werden muss. Während es im Kampf gegen die Drogenhändler entscheidend darauf ankommt, schnell zu reagieren, bräuchten wir zwei Jahre, um die nötigen Anpassungen vorzunehmen! Die Drogenhändler hätten damit Zeit, sich einzurichten, ehe wir auch nur den Text abschließend erlassen hätten. Dies würde uns somit nicht dazu befähigen, unsere Ziele im Kampf gegen Drogen und organisierte Kriminalität in geeigneter Weise zu verfolgen.

Der Berichterstatter schlägt daher vor, in die Definition von erfassten Stoffen auch die Arzneimittel einzubeziehen und eine neue Kategorie von Stoffen zu schaffen, um die Kontrolle, der die erfassten Stoffe zu unterziehen sind, noch etwas besser differenzieren zu können. Die Anhänge sollen durch delegierte Rechtsakte angepasst werden, was es dem Rat ermöglichen würde, erforderlichenfalls sein Veto gegen einen Beschluss der Kommission zur Aufnahme eines neuen Arzneimittels einzulegen. Da die Definition von erfassten Stoffen außerdem vorsieht, dass Ausgangsstoffe, um als erfasste Stoffe zu gelten, leicht aus der Mischung zu extrahieren sein müssen, dürften nach Ansicht des Berichterstatters die Zahl der Arzneimittel, die eines Tages als erfasster Stoff gelten könnten, und damit auch die Auswirkungen auf den Arzneimittelhandel begrenzt sein. Gegenwärtig erfüllen nur Medikamente, die Ephedrin und Pseudoephedrin enthalten, diese Voraussetzung.

Die Kommission nutzt diese Revision auch dazu, die Verordnung an den Vertrag von Lissabon anzupassen. Dies gilt vor allem in Bezug auf die Komitologie. In der Frage der Befugnisse, die der Kommission übertragen werden sollen, befindet sich der Berichterstatter generell in Übereinstimmung mit der Kommission. Er ist jedoch anderer Meinung, was die Geltungsdauer der Befugnisübertragung betrifft. Nach Auffassung des Berichterstatters ist eine verlängerbare Geltungsdauer von fünf Jahren angemessener als eine Befugnisübertragung auf unbestimmte Zeit. Außerdem hat der Berichterstatter Wert darauf gelegt klarzustellen, in welchen Fällen die Befugnisübertragung Anwendung findet: Während sich die Kommission die Möglichkeit offenhält, mit delegierten Rechtsakten auf neue Trends zu reagieren, schlägt der Berichterstatter vor, dass diese Form der Anpassung nur bei der Aufnahme neuer Stoffe Anwendung finden sollte. Damit könnte kein erfasster Stoff ohne Einleitung eines Mitentscheidungsverfahrens aus den Anhängen gestrichen werden.

Schließlich ist der Berichterstatter, was die Durchführungsrechtsakte betrifft, nicht mit dem von der Kommission gewählten Verfahren einverstanden. Ein Beratungsverfahren wäre seiner Ansicht nach angemessener, da es sich um untergeordnete Rechtsakte handelt und der Kampf gegen die Drogenhändler besonders schnelle Reaktionen erfordert.

VERFAHREN

Titel

Handel mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2012)0521 – C7-0316/2012 – 2012/0250(COD)

Datum der Konsultation des EP

27.9.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

22.10.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

22.10.2012

JURI

22.10.2012

LIBE

22.10.2012

 

Verzicht auf die Abgabe einer Stellungnahme

       Datum des Beschlusses

ENVI

11.10.2012

JURI

10.10.2012

LIBE

11.10.2012

 

Berichterstatter(in/innen)

       Datum der Benennung

Franck Proust

6.11.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

23.1.2013

20.2.2013

20.3.2013

 

Datum der Annahme

25.4.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

3

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, Nora Berra, Daniel Caspary, María Auxiliadora Correa Zamora, Andrea Cozzolino, George Sabin Cutaş, Metin Kazak, Bernd Lange, David Martin, Vital Moreira, Paul Murphy, Franck Proust, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Henri Weber, Iuliu Winkler, Paweł Zalewski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

José Bové, Albert Deß, Elisabeth Köstinger, Emma McClarkin, Tokia Saïfi, Marietje Schaake, Peter Skinner, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Frédéric Daerden, James Elles, Satu Hassi, Anthea McIntyre, Raimon Obiols

Datum der Einreichung

6.5.2013