BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
29.8.2013 - (COM(2011)0779 – C7‑0470/2011 – 2011/0359(COD)) - ***I
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Sajjad Karim
Verfasserin der Stellungnahme (*):
Kay Swinburne, Ausschuss für Wirtschaft und Währung
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
(COM(2011)0779 – C7‑0470/2011 – 2011/0359(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0779),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0470/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der vom slowakischen Parlament und vom schwedischen Reichstag im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 26. April 2012[1],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0177/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Nach EU-Recht, nämlich Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten, Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG und Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 müssen die Abschlüsse, einschließlich der Jahres- und konsolidierten Abschlüsse von Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften, Emittenten von Wertpapieren, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, Zahlungsinstituten, OGAW, E-Geld-Instituten und alternativen Investmentfonds von einer oder mehrerer nach EU-Recht zur Durchführung solcher Prüfungen berechtigten Personen geprüft werden. Artikel 4 Absatz 1 Nummer l der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates verlangt außerdem eine Prüfung der Jahresabschlüsse von Wertpapierfirmen für den Fall, dass die Vierte Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (78/660/EWG) oder die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss nicht anwendbar sind. |
entfällt |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Durch die jüngste Finanzkrise haben viele Banken zwischen 2007 und 2009 sowohl bei Bilanzpositionen als auch bei außerbilanziellen Positionen erhebliche Verluste verzeichnet. Dies wirft nicht nur die Frage auf, wie Abschlussprüfer ihren Mandanten für diese Zeiträume uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilen konnten, sondern stellt auch die Eignung und Angemessenheit des aktuellen rechtlichen Rahmens in Frage. Am 13. Oktober 2010 legte die Kommission das Grünbuch „Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise” vor, mit dem vor dem allgemeinen Hintergrund der Finanzmarktregulierungsreform eine breite öffentliche Konsultation eingeleitet wurde, bei der es um Funktion und Umfang der Abschlussprüfung sowie um die Frage ging, wie bessere Abschlussprüfungen zu erhöhter Finanzstabilität beitragen könnten. Diese Konsultation ergab, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG zur gesetzlichen Prüfung der Jahres- und konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen im öffentlichen Interesse erheblich verbessert werden könnten. Das Europäische Parlament hat am 13. September 2011 einen Initiativbericht zu dem Grünbuch vorgelegt. Auch der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss nahm am 16. Juni 2011 einen Bericht zu diesem Grünbuch an. |
(4) Am 13. Oktober 2010 legte die Kommission das Grünbuch „Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise” vor, mit dem vor dem allgemeinen Hintergrund der Finanzmarktregulierungsreform eine breite öffentliche Konsultation eingeleitet wurde, bei der es um Funktion und Umfang der Abschlussprüfung sowie um die Frage ging, wie bessere Abschlussprüfungen zu erhöhter Finanzstabilität beitragen könnten. Diese Konsultation ergab, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG zur gesetzlichen Prüfung der Jahres- und konsolidierten Abschlüsse von Unternehmen im öffentlichen Interesse verbessert werden könnten. Das Europäische Parlament hat am 13. September 2011 einen Initiativbericht zu dem Grünbuch vorgelegt. Auch der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss nahm am 16. Juni 2011 einen Bericht zu diesem Grünbuch an. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Der Finanzsektor entwickelt sich permanent weiter und das EU-Recht bringt neue Kategorien von Finanzinstituten hervor. Diese außerhalb des herkömmlichen Bankensystems angesiedelten neuen Unternehmen und Tätigkeiten gewinnen zunehmend an Bedeutung, und ihr Einfluss auf die Finanzstabilität wächst. Aus diesem Grund sollte der Begriff „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ auch andere Finanzinstitute und Unternehmen umfassen, wie Wertpapierfirmen, Zahlungsinstitute, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW), E-Geld-Institute und alternative Investmentfonds. |
(6) Der Finanzsektor entwickelt sich permanent weiter, und aufgrund regulatorischer und technologischer Entwicklungen haben sich neue Kategorien von Finanzinstituten entwickelt. Diese außerhalb des traditionellen Bankensystems angesiedelten neuen Unternehmen und Tätigkeiten, die auf der Ebene der EU bisher keinen Vorschriften unterlagen, gewinnen zunehmend an Bedeutung, und ihr Einfluss auf die Finanzstabilität wächst. Aus diesem Grund sollte der Begriff „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ auch andere Finanzinstitute und Unternehmen umfassen, wie Wertpapierfirmen, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute. Die Mitgliedstaaten sollten daher andere Unternehmen als Unternehmen von öffentlichem Interesse einstufen können, beispielsweise Unternehmen, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Größe oder der Zahl ihrer Beschäftigten von erheblicher öffentlicher Bedeutung sind.
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Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Wenn eine Genossenschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2006/43/EG oder eine ähnliche Einrichtung im Sinne von Artikel 45 der Richtlinie 86/635/EWG, eine Tochtergesellschaft oder ein Rechtsnachfolger bzw. eine Sparkasse oder eine ähnliche Einrichtung im Sinne von Artikel 45 der Richtlinie 86/635/EWG nach nationalen Regelungen ein Mitglied einer Prüfungsorganisation ohne Gewinnerzielungsabsicht sein muss oder kann, kann ein objektiver, sachverständiger und informierter Dritter nicht zu dem Schluss gelangen, dass die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft durch die Mitgliedschaft bei der Durchführung einer Abschlussprüfung bei einem der Mitglieder gefährdet sein kann, sofern die in Titel II Kapitel I festgelegten Grundsätze der Unabhängigkeit auf die Abschlussprüfer, die die Abschlussprüfung durchführen, sowie auf die Personen angewandt werden, welche die Abschlussprüfung beeinflussen könnten. |
Begründung | |
Angleichung an Erwägung 11 der Richtlinie 2006/43/EG. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Eine angemessene interne Organisation von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften dürfte dazu beitragen, möglichen Gefährdungen für ihre Unabhängigkeit vorzubeugen. So sollten weder die Eigentümer oder Anteilseigner einer Prüfungsgesellschaft noch das Management in einer Weise in eine laufende Abschlussprüfung eingreifen, die die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Abschlussprüfers, der die Prüfung im Auftrag der Prüfungsgesellschaft durchführt, beeinträchtigt. Zusätzlich dazu sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in Bezug auf Mitarbeiter und andere Personen, die bei ihnen an der Prüfungstätigkeit beteiligt sind, angemessene interne Grundsätze und Verfahren aufstellen, um zu gewährleisten, dass diese ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen. Diese Grundsätze und Verfahren sollten insbesondere darauf gerichtet sein, jeder Gefährdung der Unabhängigkeit vorzubeugen und zu begegnen und die Qualität, Integrität und Sorgfalt der Abschlussprüfung zu gewährleisten. Diese Grundsätze und Verfahren sollten dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft angemessen sein. |
entfällt |
Erwägung 8 wird in die Richtlinie 2006/43/EG eingefügt. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften und deren Mitarbeiter sollten insbesondere davon absehen, Unternehmen zu prüfen, an denen sie ein geschäftliches oder finanzielles Interesse besitzen, und mit Finanzinstrumenten zu handeln, die von einem geprüften Unternehmen emittiert, garantiert oder in anderer Weise abgesichert werden und bei denen es sich nicht um Anteile an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen handelt. Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft sollte nicht in die internen Entscheidungsprozesse des geprüften Unternehmens eingebunden sein. Abschlussprüfern und ihren Mitarbeitern sollte es für einen angemessenen Zeitraum nach Ablauf des Prüfungsmandats untersagt sein, eine Funktion in der Geschäftsführung oder im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens zu übernehmen. |
entfällt |
Erwägung 9 wird in die Richtlinie 2006/43/EG eingefügt. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Auch die Höhe der von einem Unternehmen gezahlten Prüfungshonorare und deren Zusammensetzung können die Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft gefährden. Aus diesem Grund muss sichergestellt werden, dass Prüfungshonorare in keiner Weise ergebnisabhängig sind und dass für den Fall, dass die von einem Mandanten gezahlten Prüfungshonorare sehr hoch sind, ein spezielles Verfahren zur Gewährleistung der Prüfungsqualität eingerichtet wird. Bei übermäßiger Abhängigkeit von einem Mandanten sollten der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft von der betreffenden Prüfung absehen. |
(10) Auch die Höhe der von einem Unternehmen gezahlten Prüfungshonorare und deren Zusammensetzung können die Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft gefährden. Aus diesem Grund muss sichergestellt werden, dass Prüfungshonorare in keiner Weise ergebnisabhängig sind und dass für den Fall, dass die von einem Mandanten gezahlten Prüfungshonorare sehr hoch sind, ein spezielles Verfahren zur Gewährleistung der Prüfungsqualität eingerichtet wird. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Wenn Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften oder Mitglieder ihrer Netzwerke für geprüfte Unternehmen prüfungsfremde Leistungen erbringen, kann dies ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen. Abschlussprüfern, Prüfungsgesellschaften und den Mitgliedern ihres Netzwerks sollte deshalb untersagt werden, für von ihnen geprüfte Unternehmen prüfungsfremde Leistungen zu erbringen. Die Erbringung prüfungsfremder Leistungen für ein Unternehmen würde der Prüfungsgesellschaft damit die Durchführung der Abschlussprüfung bei diesem Unternehmen unmöglich machen; dies würde die Zahl der für die Abschlussprüfung zur Verfügung stehenden Unternehmen verringern, was insbesondere für große Unternehmen von öffentlichem Interesse gilt, bei denen die Marktkonzentration ohnehin hoch ist. Um zu gewährleisten, dass für die Prüfung großer Unternehmen von öffentlichem Interesse eine Mindestanzahl an Prüfungsgesellschaften zur Verfügung steht, sollte deshalb vorgeschrieben werden, dass die großen Prüfungsgesellschaften ihre Geschäfte auf die Abschlussprüfung konzentrieren und keine prüfungsfremden Leistungen, wie Beratungsleistungen, mehr erbringen dürfen. |
(11) Wenn Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften oder Mitglieder ihrer Netzwerke für geprüfte Unternehmen prüfungsfremde Leistungen erbringen, kann dies ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen. Abschlussprüfern, Prüfungsgesellschaften und den Mitgliedern ihres Netzwerks sollte deshalb untersagt werden, für von ihnen geprüfte Unternehmen bestimmte prüfungsfremde Leistungen zu erbringen. Ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft sollte Bestätigungs-, Steuerberatungs- und andere prüfungsfremde Leistungen, die nicht unzulässig sind, erbringen können, wenn der Prüfungsausschuss die Erbringung derartiger Leistungen zuvor genehmigt hat und der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft sich selbst vergewissert hat, dass seine/ihre Unabhängigkeit infolge der Erbringung derartiger Leistungen keiner Gefahr ausgesetzt wird, die sich durch Schutzmaßnahmen nicht auf ein annehmbares Niveau senken ließe. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Zur Vermeidung von Interessenkonflikten ist es wichtig, dass Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften vor Annahme oder Fortsetzung eines Prüfungsmandats bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse beurteilen, ob die Anforderungen an ihre Unabhängigkeit erfüllt sind, und insbesondere überprüfen, ob die Beziehung zu diesem Unternehmen ihre Unabhängigkeit gefährdet. Um ihre Unabhängigkeit zu wahren, sollten Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften alle Fälle aufzeichnen, in denen ihre Unabhängigkeit und die ihrer Mitarbeiter und anderer am Prüfungsverfahren beteiligter Personen gefährdet ist, und auch die Schutzmaßnahmen protokollieren, die zur Eindämmung dieser Gefahren getroffen werden. Wenn die Gefahren für ihre Unabhängigkeit selbst nach Einleitung solcher Schutzmaßnahmen zu groß sind, sollten sie von dem Prüfungsmandat zurücktreten bzw. davon absehen. Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften sollten gegenüber dem Prüfungsausschuss des geprüften Unternehmens alljährlich ihre Unabhängigkeit erklären und jede Gefährdung ihrer Unabhängigkeit wie auch die zu deren Abschwächung eingeleiteten Maßnahmen mit diesem Ausschuss erörtern. |
(12) Zur Vermeidung von Interessenkonflikten ist es wichtig, dass Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften vor Annahme oder Fortsetzung eines Prüfungsmandats bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse beurteilen, ob die Anforderungen an ihre Unabhängigkeit erfüllt sind, und insbesondere überprüfen, ob die Beziehung zu diesem Unternehmen ihre Unabhängigkeit gefährdet. Wenn die Gefahren für ihre Unabhängigkeit selbst nach Einleitung solcher Schutzmaßnahmen zu groß sind, sollten sie von dem Prüfungsmandat zurücktreten bzw. davon absehen. Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften sollten gegenüber dem Prüfungsausschuss des geprüften Unternehmens alljährlich ihre Unabhängigkeit erklären und jede Gefährdung ihrer Unabhängigkeit wie auch die zu deren Abschwächung eingeleiteten Maßnahmen mit diesem Ausschuss erörtern. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften müssen das Recht ihrer Mandanten auf Privatleben und Datenschutz achten. Sie sollten deshalb einer strikten Verschwiegenheitspflicht und einem strikten Berufsgeheimnis unterliegen, was allerdings – solange die Richtlinie 95/46/EG eingehalten wird – die ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Verordnung oder die Zusammenarbeit mit dem Gruppenabschlussprüfer bei der Prüfung der konsolidierten Abschlüsse in Fällen, in denen die Muttergesellschaft ihren Sitz in einem Drittland hat, nicht behindern sollte. Außerhalb der in Kapitel XI der Richtlinie 2006/43/EG vorgesehenen Kooperationswege könnte ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft allerdings solchen Bestimmungen zufolge nicht mit Drittlandsbehörden zusammenarbeiten. Dieser Verschwiegenheitspflicht sollten auch Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften unterliegen, die nicht mehr an einem Prüfungsmandat beteiligt sind. |
entfällt |
Erwägung 14 wird in die Richtlinie 2006/43/EG eingefügt. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Am Ende der Abschlussprüfung steht das Urteil, ob der Abschluss des geprüften Unternehmens ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Die Abschlussadressaten sind sich aber möglicherweise nicht der Grenzen einer Prüfung bewusst (Wesentlichkeit, Stichprobenverfahren, Rolle des Prüfers bei der Aufdeckung doloser Handlungen und Verantwortung des Managements), was zu Erwartungsinkongruenzen führen kann. Um diese Inkongruenz zu verkleinern, muss der Umfang einer Abschlussprüfung genauer festgelegt werden. |
entfällt |
Erwägung 15 wird in die Richtlinie 2006/43/EG eingefügt. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Während die Hauptverantwortung für die Bereitstellung von Finanzinformationen beim Management der geprüften Unternehmen verbleiben sollte, besteht die Rolle der Abschlussprüfer darin, das Management aus Sicht der Abschlussadressaten auf den Prüfstand zu stellen. Zur Verbesserung der Prüfungsqualität müssen die Abschlussprüfer deshalb ihre kritische Grundhaltung gegenüber dem geprüften Unternehmen verstärken. Ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrungen mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Managements des geprüften Unternehmens sollten die Abschlussprüfer die Möglichkeit einer durch dolose Handlungen oder Irrtümer bedingten wesentlichen falschen Darstellung in Betracht ziehen. Hauptkriterium für die Organisation der Prüfungsarbeiten und die Allokation der notwendigen Ressourcen sollte die Sicherstellung der Prüfungsqualität sein. Die Integrität des Abschlussprüfers, der Prüfungsgesellschaft sowie ihrer Mitarbeiter ist von zentraler Bedeutung, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in Abschlussprüfungen und Finanzmärkte sicherzustellen. Aus diesem Grund sollte mit jedem Vorfall, der sich erheblich auf die Integrität der Prüfungstätigkeiten auswirken könnte, angemessen umgegangen werden. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft sollte die Prüfungsarbeiten angemessen dokumentieren. |
entfällt |
Erwägung 16 wird in die Richtlinie 2006/43/EG eingefügt. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Bei der Prüfung eines konsolidierten Abschlusses ist es wichtig, die Zuständigkeiten der Prüfer der einzelnen Unternehmen der Gruppe klar voneinander abzugrenzen. Zu diesem Zweck sollte der Gruppenabschlussprüfer die volle Verantwortung für den Bestätigungsvermerk tragen. |
entfällt |
Erwägung 17 wird in die Richtlinie 2006/43/EG eingefügt. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Eine solide interne auftragsbegleitende Qualitätssicherung bei den im Rahmen der einzelnen Prüfungsmandate ausgeführten Arbeiten dürfte zu einer hohen Prüfungsqualität beitragen. Aus diesem Grund sollte der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft den Bestätigungsvermerk nicht vor Abschluss dieser internen auftragsbegleitenden Qualitätssicherung erteilen. |
entfällt |
Erwägung 18 wird in die Richtlinie 2006/43/EG eingefügt. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Der Bestätigungsvermerk sollte den Abschlussadressaten einen Überblick über die Ergebnisse der Abschlussprüfung verschaffen. Um deren Vertrauen in die Abschlüsse des geprüften Unternehmens zu erhöhen, muss der Bestätigungsvermerk fundiert und stichhaltig begründet sein und auch zusätzliche, die jeweilige Prüfung betreffende Informationen enthalten. Der Bestätigungsvermerk sollte insbesondere ausreichende Informationen zur Prüfungsmethode enthalten, vor allem, in welchem Umfang die Bilanz direkt überprüft wurde und in welchem Umfang die Überprüfung auf System- und Compliance-Tests beruhte, welcher Grad an Wesentlichkeit bei der Prüfung zugrunde gelegt wurde, in welchen Teilen des Jahres- und konsolidierten Abschlusses das Risiko wesentlicher falscher Darstellungen besteht, ob die Abschlussprüfung auf die Aufdeckung doloser Handlungen gerichtet war und aus welchen Gründen ein eingeschränktes oder versagendes Prüfungsurteil abgegeben bzw. auf die Abgabe eines Prüfungsurteils verzichtet wurde. |
(19) Der Bestätigungsvermerk sollte den Abschlussadressaten einen Überblick über die Ergebnisse der Abschlussprüfung verschaffen. Um deren Vertrauen in die Abschlüsse des geprüften Unternehmens zu erhöhen, muss der Bestätigungsvermerk fundiert und stichhaltig begründet sein und auch zusätzliche, die jeweilige Prüfung betreffende Informationen enthalten. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Für das geprüfte Unternehmen würde die Abschlussprüfung erheblich an Wert gewinnen, wenn die Kommunikation zwischen dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft auf der einen und dem Prüfungsausschuss auf der anderen Seite verstärkt würde. Neben dem üblichen Dialog bei der Durchführung der Abschlussprüfung sollte der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft dem Prüfungsausschuss einen zusätzlichen, detaillierteren Bericht über die Ergebnisse der Abschlussprüfung vorlegen. Diese zusätzlichen detaillierten Berichte sollten den für Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden können, aber nicht für die Allgemeinheit zugänglich sein. |
(20) Für das geprüfte Unternehmen würde die Abschlussprüfung erheblich an Wert gewinnen, wenn die Kommunikation zwischen dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft auf der einen und dem Prüfungsausschuss auf der anderen Seite verstärkt würde. Neben dem üblichen Dialog bei der Durchführung der Abschlussprüfung sollte der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft dem Prüfungsausschuss einen zusätzlichen, detaillierteren Bericht über die Ergebnisse der Abschlussprüfung vorlegen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften liefern den für Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Aufsichtsbehörden schon heute Informationen über Sachverhalte oder Entscheidungen, die einen Verstoß gegen die für das geprüfte Unternehmen geltenden Vorschriften darstellen oder die Fortführung der Unternehmenstätigkeit beeinträchtigen könnten. Wären die Aufsichtsbehörden von Kredit- und Finanzinstituten zu einem regelmäßigen Dialog mit den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften dieser Institute verpflichtet, würde dies die Aufgaben der Aufsicht erleichtern. |
(21) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften liefern den für Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Aufsichtsbehörden schon heute Informationen über Sachverhalte oder Entscheidungen, die einen Verstoß gegen die für das geprüfte Unternehmen geltenden Vorschriften darstellen oder die Fortführung der Unternehmenstätigkeit beeinträchtigen könnten. Wären die Aufsichtsbehörden von Kredit- und Finanzinstituten und ihre Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zu einem regelmäßigen Dialog miteinander verpflichtet, würde dies die Aufgaben der Aufsicht erleichtern. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Um das Vertrauen in Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, zu erhöhen und deren Haftung zu verstärken, sollte die Transparenzberichterstattung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften verstärkt werden. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollten deshalb dazu verpflichtet werden, geprüfte Finanzinformationen, insbesondere ihren Gesamtumsatz offenzulegen, aufgeschlüsselt nach Prüfungshonoraren, die von Unternehmen von öffentlichem Interesse gezahlt wurden, Prüfungshonoraren, die sie von anderen Unternehmen erhalten haben, und Honoraren für andere Dienstleistungen. Auch für das Netzwerk, dem sie angehören, sollten sie Finanzinformationen offenlegen. Als Nachweis dafür, dass die Prüfungsgesellschaft über dauerhafte Vorkehrungen für eine solide Corporate Governance verfügt, sollten die Transparenzberichte der Prüfungsgesellschaften durch eine Erklärung zur Unternehmensführung ergänzt werden. Zusätzlich dazu sollten den zuständigen Behörden ergänzende Informationen zu den Prüfungshonoraren zur Verfügung gestellt werden, um ihnen die Aufsichtstätigkeit zu erleichtern. |
(22) Um das Vertrauen in Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, zu erhöhen und deren Haftung zu verstärken, sollte die Transparenzberichterstattung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften verstärkt werden. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollten deshalb dazu verpflichtet werden, geprüfte Finanzinformationen, insbesondere ihren Gesamtumsatz offenzulegen, aufgeschlüsselt nach Prüfungshonoraren, die von Unternehmen von öffentlichem Interesse gezahlt wurden, Prüfungshonoraren, die sie von anderen Unternehmen erhalten haben, und Honoraren für andere Dienstleistungen. Auch für das Netzwerk, dem sie angehören, sollten sie Finanzinformationen offenlegen. Zusätzlich dazu sollten den zuständigen Behörden ergänzende Informationen zu den Prüfungshonoraren zur Verfügung gestellt werden, um ihnen die Aufsichtstätigkeit zu erleichtern. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Prüfungsausschüsse oder unternehmensinterne Gremien mit ähnlicher Funktion tragen entscheidend zu einer Abschlussprüfung hoher Qualität bei. Da vor allem die Unabhängigkeit und fachliche Kompetenz des Prüfungsausschusses gestärkt werden muss, sollte verlangt werden, dass die Mehrheit seiner Mitglieder unabhängig ist und zumindest ein Mitglied des Ausschusses über Kompetenzen im Bereich der Abschlussprüfung und ein weiteres über Kompetenzen im Bereich der Abschlussprüfung und/oder Rechnungslegung verfügt. In der Empfehlung der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren oder Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats wird dargelegt, wie Prüfungsausschüsse gebildet werden und arbeiten sollten. Angesichts der Größe dieser Gremien in Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung und in kleinen und mittleren Unternehmen von öffentlichem Interesse sollten die Aufgaben, die dem Prüfungsausschuss dieser Unternehmen oder einem Gremium mit ähnlichen Funktionen übertragen wurden, auch vom Verwaltungs- oder Aufsichtsrat als Ganzem wahrgenommen werden können. Handelt es sich bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse um einen OGAW oder einen alternativen Investmentfonds, so sollte auch dieses Unternehmen von der Pflicht zur Einsetzung eines Prüfungsausschusses ausgenommen werden. Diese Ausnahmeregelung trägt der Tatsache Rechnung, dass in Fällen, in denen die Funktion dieser Fonds ausschließlich in der Zusammenlegung von Vermögenswerten besteht, die Einsetzung eines Prüfungsausschusses nicht angebracht ist. OGAW und alternative Investmentfonds sowie ihre Verwaltungsgesellschaften operieren in einem fest definierten Regulierungsumfeld und unterliegen besonderen Governance-Mechanismen, wie den durch ihre Verwahrstelle durchgeführten Kontrollen. |
entfällt |
Erwägung 23 wird als neue Erwägung 11 a in die Richtlinie 2006/43/EG eingefügt. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Auch bei der Wahl eines neuen Abschlussprüfers/einer neuen Prüfungsgesellschaft muss die Rolle des Prüfungsausschusses gestärkt werden, damit die Aktionärshauptversammlung oder Gesellschafterversammlung des geprüften Unternehmens eine fundiertere Entscheidung treffen kann. Wenn das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Versammlung einen Vorschlag unterbreitet, sollte es mitteilen, ob es damit der Empfehlung des Prüfungsausschusses folgt, und wenn nicht, die Gründe für die Abweichung darlegen. Damit die Versammlung eine echte Wahlmöglichkeit hat, sollte die Empfehlung des Prüfungsausschusses mindestens zwei Möglichkeiten für die Erteilung des Prüfungsmandats sowie eine gebührend begründete Präferenz für eine der Möglichkeiten enthalten. Für eine faire und angemessene Begründung seiner Empfehlung sollte der Prüfungsausschuss sich auf die Ergebnisse des Auswahlverfahrens stützen, das das geprüfte Unternehmen unter seiner Verantwortung durchführen muss. Bei einem solchen Auswahlverfahren sollte das geprüfte Unternehmen Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, einschließlich kleinerer, zur Einreichung von Vorschlägen für das Prüfungsmandat auffordern. Die Ausschreibungsunterlagen sollten transparente, diskriminierungsfreie Auswahlkriterien enthalten, die für die Bewertung der Vorschläge heranzuziehen sind. Da ein solches Auswahlverfahren für Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung oder kleinere und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse gemessen an ihrer Größe unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen könnte, sollten diese Unternehmen von dieser Pflicht befreit werden. |
(24) Bei der Wahl eines neuen Abschlussprüfers / einer neuen Prüfungsgesellschaft muss die Rolle des Prüfungsausschusses gestärkt werden, damit die Aktionärshauptversammlung oder Gesellschafterversammlung des geprüften Unternehmens eine fundiertere Entscheidung treffen kann. Wenn das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Versammlung einen Vorschlag unterbreitet, sollte es mitteilen, ob es damit der Empfehlung des Prüfungsausschusses folgt, und wenn nicht, die Gründe für die Abweichung darlegen. Damit die Versammlung eine echte Wahlmöglichkeit hat, sollte die Empfehlung des Prüfungsausschusses mindestens zwei Möglichkeiten für die Erteilung des Prüfungsmandats sowie eine Präferenz für eine der Möglichkeiten enthalten. Für eine faire und angemessene Begründung seiner Empfehlung sollte der Prüfungsausschuss sich auf die Ergebnisse des Auswahlverfahrens stützen, das das geprüfte Unternehmen unter seiner Verantwortung durchführen muss. Bei einem solchen Auswahlverfahren sollte das geprüfte Unternehmen Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, einschließlich kleinerer, zur Einreichung von Vorschlägen für das Prüfungsmandat auffordern. Die Ausschreibungsunterlagen sollten transparente, diskriminierungsfreie Auswahlkriterien enthalten, die für die Bewertung der Vorschläge heranzuziehen sind. Da ein solches Auswahlverfahren für Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung oder kleinere und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse gemessen an ihrer Größe unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen könnte, sollten diese Unternehmen von dieser Pflicht befreit werden. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Das Recht der Aktionärshauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung des geprüften Unternehmens auf Wahl des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft wäre wertlos, wenn das geprüfte Unternehmen mit einem Dritten einen Vertrag schlösse, der diese Auswahl einschränken würde. Aus diesem Grund sollte jede vertragliche Klausel, die das geprüfte Unternehmen im Hinblick auf die Wahl eines bestimmten Abschlussprüfers/einer bestimmten Prüfungsgesellschaft oder zur Beschränkung der Auswahl an Abschlussprüfern/Prüfungsgesellschaften mit einem Dritten schließt, als null und nichtig betrachtet werden. |
(25) Das Recht der Aktionärshauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung des geprüften Unternehmens auf Wahl des Abschlussprüfers / der Prüfungsgesellschaft wäre wertlos, wenn das geprüfte Unternehmen mit einem Dritten einen Vertrag schlösse, der diese Auswahl einschränken würde. Aus diesem Grund sollte jede vertragliche Klausel, die das geprüfte Unternehmen zur Beschränkung der Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften mit einem Dritten schließt, als null und nichtig betrachtet werden. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Würden Unternehmen von öffentlichem Interesse mehr als einen Abschlussprüfer oder mehr als eine Prüfungsgesellschaft bestellen, würde dies die kritische Grundhaltung verstärken und zu einer Erhöhung der Prüfungsqualität beitragen. Eine solche Maßnahme kombiniert mit der Teilnahme kleinerer Prüfungsgesellschaften würde diesen den Kapazitätsaufbau erleichtern und so dazu beitragen, dass für Unternehmen von öffentlichem Interesse eine größere Zahl von Abschlussprüfern zur Verfügung steht. Letztere sollten deshalb durch Anreize dazu ermutigt werden, für die Durchführung der Abschlussprüfung mehr als einen Abschlussprüfer/mehr als eine Prüfungsgesellschaft zu bestellen. |
entfällt |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Um die Gefahr, die aus Vertrautheit des Prüfers mit dem Unternehmen erwächst, zu bannen und so die Unabhängigkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zu stärken, sollte das Prüfungsmandat eines Abschlussprüfers/einer Prüfungsgesellschaft bei einem bestimmten Unternehmen nicht über eine bestimmte Dauer hinausgehen dürfen. Darüber hinaus sollte für das an der Abschlussprüfung beteiligte Führungspersonal, auch für die verantwortlichen Prüfungspartner, die im Auftrag der Gesellschaft die Abschlussprüfung durchführen, ein angemessenes graduelles Rotationssystem eingeführt werden. Auch sollte ein angemessener Zeitraum festgelegt werden, während dessen dieser Abschlussprüfer/diese Prüfungsgesellschaft bei demselben Unternehmen keine Abschlussprüfung mehr durchführen darf. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs sollte der frühere Abschlussprüfer dem neuen Prüfer einen Übergabebericht zur Verfügung stellen. |
(27) Um die Gefahr, die aus Vertrautheit des Prüfers mit dem Unternehmen erwächst, zu bannen und so die Unabhängigkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zu stärken, muss für das an der Abschlussprüfung beteiligte Führungspersonal, auch für die verantwortlichen Prüfungspartner, die im Auftrag der Gesellschaft die Abschlussprüfung durchführen, eine graduelle Rotation gewährleistet werden. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(27a) Durch die regelmäßige und offene obligatorische Ausschreibung der Prüfungsleistungen und der prüfungsfremden Leistungen wird kleinen und mittleren Unternehmen ermöglicht, ihre Leistungen und Kompetenzen in einem transparenten Verfahren zu präsentieren und ihre Sichtbarkeit als Dienstleister für Unternehmen von öffentlichem Interesse zu erhöhen. Durch Ausschreibungen wird erreicht, dass Prüfungsausschüsse ein breiteres Spektrum möglicher Erbringer von Prüfungsleistungen und prüfungsfremden Leistungen in Betracht ziehen. Das Ziel der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen über Ausschreibungen ist jedoch nicht, ein Rotationssystem für Erbringer von prüfungsfremden Leistungen und Abschlussprüfer zu erzwingen. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist demnach ausdrücklich erlaubt, sofern die in diesen Bestimmungen niedergelegten Bedingungen vollständig erfüllt sind. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Um durch Vermeidung von Interessenkonflikten ein hohes Maß an Anleger- und Verbrauchervertrauen im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften einer angemessenen behördlichen Aufsicht unterliegen, wobei die zuständigen Behörden vom Prüfungsgewerbe unabhängig sein und über angemessene Kapazitäten, Fachkenntnisse und Ressourcen verfügen müssen. Die zuständigen nationalen Behörden sollten über die zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben notwendigen Befugnisse verfügen und in diesem Zusammenhang u. a. auf Dokumente zugreifen, von jeder beliebigen Person Auskünfte verlangen und Prüfungen durchführen können. Sie sollten sich auf die Finanzmarktaufsicht, die Erfüllung von Finanzberichterstattungspflichten oder die Beaufsichtigung der Abschlussprüfung spezialisieren. Ob Unternehmen im öffentlichen Interesse die für sie geltenden Pflichten erfüllen, sollte jedoch auch von den für die Beaufsichtigung dieser Unternehmen zuständigen Behörden überwacht werden können. Die Finanzierung der zuständigen Behörden sollte Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften nicht die Möglichkeit zu einer ungebührlichen Einflussnahme geben. |
(29) Um durch Vermeidung von Interessenkonflikten ein hohes Maß an Anleger- und Verbrauchervertrauen im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften einer angemessenen behördlichen Aufsicht unterliegen, wobei die zuständigen Behörden vom Prüfungsgewerbe unabhängig sein und über angemessene Kapazitäten, Fachkenntnisse und Ressourcen verfügen müssen. Die zuständigen nationalen Behörden sollten über die zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben notwendigen Befugnisse verfügen und in diesem Zusammenhang u. a. auf Dokumente zugreifen, von jeder beliebigen Person Auskünfte verlangen und Prüfungen durchführen können. Sie sollten sich darauf spezialisieren, die Erfüllung von Finanzberichterstattungspflichten oder Abschlussprüfungen zu beaufsichtigen. Ob Unternehmen im öffentlichen Interesse die für sie geltenden Pflichten erfüllen, sollte jedoch auch von den für die Beaufsichtigung dieser Unternehmen zuständigen Behörden überwacht werden können. Die Finanzierung der zuständigen Behörden sollte Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften nicht die Möglichkeit zu einer ungebührlichen Einflussnahme geben. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Untersuchungen tragen dazu bei, eine unzureichende Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse aufzudecken, zu verhindern und zu berichtigen. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden ermächtigt werden, bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften Untersuchungen durchzuführen. |
(32) Untersuchungen tragen dazu bei, eine unzureichende Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse aufzudecken, zu verhindern und zu berichtigen. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden ermächtigt werden, bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften Untersuchungen durchzuführen. Bei der Durchführung von Untersuchungen sollten sie mit den Berufsverbänden der Abschlussprüfer zusammenarbeiten können. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Der Markt für Prüfungsdienstleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse entwickelt sich weiter. Die zuständigen Behörden müssen deshalb die Marktentwicklungen verfolgen, was insbesondere in Bezug auf die mögliche eingeschränkte Auswahl an Abschlussprüfern und die aus der hohen Marktkonzentration resultierenden Risiken gilt. |
(33) Der Markt für Prüfungsdienstleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse entwickelt sich weiter. Die zuständigen Behörden müssen deshalb die Marktentwicklungen verfolgen, was insbesondere für die Auswirkungen gilt, die die Erbringung von Bestätigungs‑, Steuerberatungs- und anderen Leistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse auf das Vertrauen in die Qualität der Prüfungsarbeiten und die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer sowie die Rolle der Prüfungsausschüsse bei der Kontrolle der Qualität der Prüfungsarbeiten und der Sicherung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer hat. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(36a) Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden unionsweit zusammenarbeiten, was die Tätigkeiten von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften angeht, die die Abschlüsse von Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, und dass diese Zusammenarbeit von der ESMA koordiniert wird. Somit würde die ESMA den Mechanismus der unionsweiten Zusammenarbeit übernehmen, der bislang unter der Federführung der Europäischen Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer (EGAOB) tätig war, einer gemäß Beschluss 2005/909/EG1 eingesetzten Sachverständigengruppe, in der die Kommission den Vorsitz führt, und zwar durch die Einrichtung eines ständigen internen Ausschusses, dem die zuständigen Behörden angehören würden, denen die Durchführung der in dieser Verordnung niedergelegten Aufgaben obliegt. Die in Artikel 32 der Richtlinie 2006/43/EG genannten zuständigen Behörden, die bisher die EGAOB bilden, wären Vollmitglieder dieses ständigen internen Ausschusses. Dadurch würde die wertvolle Arbeit der EGAOB im Rahmen des ständigen internen Ausschusses weitergeführt. Die öffentliche Aufsicht von Prüfern sollte jedoch weiterhin auf nationaler Ebene erfolgen. |
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____________________ |
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1 Beschluss 2005/909/EG der Kommission vom 14. Dezember 2005 zur Einsetzung einer Expertengruppe, die die Kommission beraten und die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Aufsichtssystemen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften erleichtern soll (ABl. L 329 vom 16.12.2005, S. 38). |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38) Eine Anerkennung der Eignung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zur Durchführung der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse dürfte Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften den Zugang zu anderen Mandanten erleichtern. Aus diesem Grund sollte ein von der ESMA auszuarbeitendes europäisches Qualitätszertifikat eingeführt werden. In die Prüfung der Bewerbungen um dieses Zertifikat sollten die zuständigen nationalen Behörden einbezogen werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 40 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(40) Zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Kapitalmärkte bedarf es nachhaltiger Prüfungskapazitäten und eines wettbewerbsfähigen Markts für Abschlussprüfungsleistungen mit einer ausreichenden Anzahl an Prüfungsgesellschaften, die zur Durchführung der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in der Lage sind. Über die strukturellen Veränderungen, die diese Verordnung auf dem Abschlussprüfungsmarkt mit sich bringen wird, sollte die ESMA Bericht erstatten. Bei diesen Analysen sollte die ESMA den Auswirkungen der nationalen Haftungsbestimmungen für Abschlussprüfer auf die Struktur des Abschlussprüfungsmarkts Rechnung tragen. Ausgehend von diesem Bericht und anderen angemessenen Nachweisen sollte die Kommission einen Bericht über die Auswirkungen der nationalen Haftungsbestimmungen für Abschlussprüfer auf die Struktur des Abschlussprüfungsmarkts vorlegen und die Schritte einleiten, die sie aufgrund ihrer Ergebnisse für angemessen hält. |
(40) Zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Kapitalmärkte bedarf es nachhaltiger Prüfungskapazitäten und eines wettbewerbsfähigen Markts für Abschlussprüfungsleistungen mit einer ausreichenden Anzahl an Prüfungsgesellschaften, die zur Durchführung der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in der Lage sind. Über die strukturellen Veränderungen, die diese Verordnung auf dem Abschlussprüfungsmarkt mit sich bringen wird, sollte das Europäische Wettbewerbsnetz (ECN) Bericht erstatten. Bei diesen Analysen sollte das ECN den Auswirkungen der nationalen Haftungsbestimmungen für Abschlussprüfer auf die Struktur des Abschlussprüfungsmarkts Rechnung tragen. Ausgehend von diesem Bericht und anderen angemessenen Nachweisen sollte die Kommission einen Bericht über die Auswirkungen der nationalen Haftungsbestimmungen für Abschlussprüfer auf die Struktur des Abschlussprüfungsmarkts vorlegen und die Schritte einleiten, die sie aufgrund ihrer Ergebnisse für angemessen hält. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(41) Um die Einhaltung dieser Verordnung zu verbessern, sollten im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2010 „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ die Befugnisse der zuständigen Behörden zum Erlass von Aufsichtsmaßnahmen und zur Verhängung von Sanktionen verstärkt werden. Für Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse sollten bei festgestellten Verstößen Verwaltungsgeldstrafen vorgesehen werden. Die zuständigen Behörden sollten bei den von ihnen verhängten Sanktionen und Maßnahmen Transparenz walten lassen. Bei der Verhängung und Bekanntmachung von Sanktionen sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschriebenen Grundrechte geachtet werden, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47). |
(41) Um die Einhaltung dieser Verordnung zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten für Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse bei festgestellten Verstößen Verwaltungsgeldstrafen vorsehen. Zu diesem Zweck sollten die Maßnahmen und Sanktionen ausreichend abschreckend und verhältnismäßig sein und konsequent vollstreckt werden. Bei der Verhängung und Bekanntmachung von Sanktionen sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgeschriebenen Grundrechte geachtet werden, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47). Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass gegen die Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden vor Gericht Rechtsbehelfe eingelegt werden können. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 42 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(42) Personen, die Fehlverhalten anzeigen („Whistleblowers”), können den zuständigen Behörden neue Erkenntnisse liefern und so bei der Aufdeckung und Sanktionierung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich doloser Handlungen, helfen. Doch könnten die Angst vor Repressalien oder mangelnde Anreize solche Personen von einer Anzeige abhalten. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, dass angemessene Regelungen geschaffen werden, die Informanten dazu ermutigen, auf mögliche Verstöße gegen diese Verordnung aufmerksam zu machen, und diese Informanten vor Repressalien schützen. Die Mitgliedstaaten können ihnen auch Anreize hierfür bieten; doch sollte es solche Anreize nur dann geben, wenn solche Informanten neue Informationen liefern, zu deren Meldung sie nicht ohnehin schon rechtlich verpflichtet sind, und diese Informationen zu einer Sanktion wegen Verstoßes gegen diese Verordnung führen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner gewährleisten, dass die von ihnen geschaffenen Anzeigeregelungen Vorkehrungen enthalten, die der angezeigten Person angemessenen Schutz bieten, was insbesondere für deren Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten sowie für Verfahren gilt, die das Recht dieser Person auf Verteidigung und Anhörung vor einer sie betreffenden Entscheidung, sowie das Recht gegen eine sie betreffende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, gewährleisten. |
entfällt |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 43 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(43) Um den Entwicklungen bei der Abschlussprüfung und am Abschlussprüfungsmarkt Rechnung zu tragen, sollte die Kommission zur Festlegung technischer Anforderungen ermächtigt werden, die den Inhalt des Übergabeberichts, den der neue Abschlussprüfer oder die neue Prüfungsgesellschaft erhalten sollte, und die Schaffung eines europäischen Qualitätszertifikats für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, betreffen. |
entfällt |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 44 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(44) Um den technischen Entwicklungen an den Finanzmärkten, bei der Abschlussprüfung und im Prüfungsgewerbe Rechnung zu tragen und die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen weiter auszuführen, sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Delegierte Rechtsakte müssen insbesondere zur Aktualisierung der Liste der prüfungsverwandten und prüfungsfremden Leistungen sowie zur Festsetzung der Entgelte, die die ESMA Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften für die Bereitstellung des Europäischen Qualitätszertifikats in Rechnung stellen kann, erlassen werden. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf Ebene von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine zeitgleiche, zügige und angemessene Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten. |
(44) Um den technischen Entwicklungen an den Finanzmärkten, bei der Abschlussprüfung und im Prüfungsgewerbe Rechnung zu tragen und die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen weiter auszuführen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Aktualisierung der Liste der prüfungsverwandten und prüfungsfremden Leistungen zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 45 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(45) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine reibungslose Umstellung auf die durch diese Verordnung geschaffene Regelung sicherzustellen, sollte im Hinblick auf die Pflicht zum Wechsel der Prüfungsgesellschaft, die Pflicht zur Durchführung eines Auswahlverfahrens vor Bestellung einer Prüfungsgesellschaft und die Umwandlung von Prüfungsgesellschaften in Unternehmen, die ausschließlich Prüfungsleistungen erbringen, eine Übergangsregelung gelten. |
entfällt |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten können Unternehmen von öffentlichem Interesse, die keine übertragbaren Wertpapiere, die zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, und ihre(n) Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaft(en) von einer oder mehreren der Anforderungen dieser Verordnung freistellen. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 4 |
entfällt |
Großunternehmen von öffentlichem Interesse |
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Für die Zwecke dieser Verordnung fallen unter den Begriff „Großunternehmen von öffentlichem Interesse“ die folgenden Unternehmen: |
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a) bei den in Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe a der Richtlinie 2006/43/EG definierten Unternehmen die größten zehn Aktienemittenten in jedem Mitgliedstaat, ermittelt anhand der Marktkapitalisierung auf Basis der Notierungen zum Jahresende, auf jeden Fall aber alle Aktienemittenten, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf Basis der Notierungen zum Jahresende in den vorangegangenen drei Kalenderjahren mehr als 1 000 000 000 EUR betrug; |
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b) bei den in Artikel 2 Nummer 13 Buchstaben b bis f der Richtlinie 2006/43/EG definierten Unternehmen jedes Unternehmen, dessen Bilanzsumme zum Bilanzstichtag über 1 000 000 000 EUR hinausgeht; |
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c) bei den in Artikel 2 Nummer 13 Buchstaben g und h der Richtlinie 2006/43/EG definierten Unternehmen jedes Unternehmen, das zum Bilanzstichtag Vermögenswerte von insgesamt mehr als 1 000 000 000 EUR verwaltet. |
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Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft ergreift alle notwendigen Maßnahmen um zu gewährleisten, dass eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht durch tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäfts- oder sonstige Beziehungen des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, der/die die Prüfung durchführt, sowie gegebenenfalls seines/ihres Netzwerks, der Geschäftsleitung, der Prüfer, der Mitarbeiter, beliebiger anderer natürlicher Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft in Anspruch nehmen oder die er/sie kontrollieren kann, oder jeder anderen beliebigen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem Abschlussprüfer verbunden ist, beeinträchtigt wird. |
Ein Abschlussprüfer / eine Prüfungsgesellschaft ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers / der Prüfungsgesellschaft, der/die eine Abschlussprüfung durchführt, nicht durch eine finanzielle oder persönliche Beziehung oder durch ein Geschäfts-, Beschäftigungs- oder sonstiges Verhältnis des Abschlussprüfers, der Prüfungsgesellschaft, seines/ihres Netzwerks oder beliebiger anderer Personen, die in der Lage sind, das Ergebnis der Abschlussprüfung direkt oder indirekt zu beeinflussen, gefährdet ist. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 6 |
entfällt |
Interne Organisation von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften |
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1. Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften erfüllen die folgenden organisatorischen Anforderungen: |
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a) Prüfungsgesellschaften legen angemessene Grundsätze und Verfahren fest, um zu gewährleisten, dass weder die Eigentümer oder Anteilseigner noch die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Gesellschaft oder einer verbundenen Gesellschaft in einer Weise in eine Abschlussprüfung eingreifen, die die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Abschlussprüfers, der die Abschlussprüfung im Auftrag einer Prüfungsgesellschaft durchführt, gefährdet. |
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b) Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften verfügen über solide Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, interne Kontrollmechanismen, wirksame Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für Datenverarbeitungssysteme. |
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Diese internen Kontrollmechanismen sind darauf ausgelegt, die Einhaltung von Entscheidungen und Verfahren auf allen Ebenen einer Prüfungsgesellschaft oder der Arbeitsorganisation eines Abschlussprüfers sicherzustellen. |
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Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften schaffen und erhalten Entscheidungsprozesse und Organisationsstrukturen, bei denen Berichtswege klar festgelegt und dokumentiert und Aufgaben und Zuständigkeiten klar zugewiesen und dokumentiert sind. |
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c) Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften legen angemessene Grundsätze und Verfahren fest, um zu gewährleisten, dass ihre Mitarbeiter sowie jede andere natürliche Person, deren Leistungen sie in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren können und die unmittelbar an den Prüfungstätigkeiten beteiligt ist, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen. |
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d) Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften legen angemessene Grundsätze und Verfahren fest, um zu gewährleisten, dass bei einer Auslagerung wichtiger Prüfungstätigkeiten weder die Qualität der internen Kontrolle des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft noch die Fähigkeit der zuständigen Behörden, die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten durch den Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft zu überwachen, beeinträchtigt wird. |
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e) Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften treffen angemessene organisatorische und administrative Vorkehrungen, um allen in Artikel 11 Absatz 2 genannten Gefahren für ihre Unabhängigkeit vorzubeugen, solche Gefahren zu ermitteln, zu beseitigen oder zu steuern und offenzulegen. |
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f) Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften legen angemessene Verfahren und Standards für die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, für Mitarbeiter-Coaching und die Beaufsichtigung und Prüfung der Tätigkeiten von Mitarbeitern sowie für die Strukturierung der in Artikel 16 Absatz 5 genannten Prüfungsakte fest. |
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g) Zur Gewährleistung der Qualität der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse richten Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften ein internes Qualitätssicherungssystem ein. Das Qualitätssicherungssystem erfasst zumindest die unter Buchstabe f beschriebenen Verfahren und Standards. Bei Prüfungsgesellschaften liegt die Verantwortung für das interne Qualitätssicherungssystem bei einem Abschlussprüfer. |
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h) Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften setzen angemessene Systeme, Ressourcen und Verfahren ein, um bei der Ausübung ihrer Prüfungstätigkeiten Kontinuität und Regelmäßigkeit zu gewährleisten. |
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i) Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften legen Grundsätze fest, die ihre Beteiligung oder die ihrer Mitarbeiter an einer strafbaren Handlung oder einem Gesetzesbruch in Ausübung ihrer Tätigkeit verhindern sollen. Darüber hinaus treffen Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften angemessene und wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen für den Umgang mit und die Aufzeichnung von Vorfällen, die die Integrität ihrer Prüfungstätigkeiten schwer beeinträchtigen oder beeinträchtigen können. |
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j) Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften verfügen über angemessene Vergütungsgrundsätze, die ausreichende Leistungsanreize bieten, um die Qualität der Abschlussprüfung sicherzustellen. Insbesondere darf die Vergütung von Mitarbeitern und die Bewertung ihrer Leistungen nicht von der Höhe der Einnahmen abhängen, die der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft von dem geprüften Unternehmen erhält. |
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k) Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften überwachen und bewerten die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer gemäß dieser Verordnung geschaffenen Systeme, internen Kontroll- und Qualitätssicherungsmechanismen und –vorkehrungen und ergreifen die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen. Insbesondere das unter Buchstabe g genannte interne Qualitätssicherungssystem unterziehen die Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften einmal jährlich einer Bewertung. Die Ergebnisse dieser Bewertung samt aller zur Änderung des internen Qualitätssicherungssystems vorgeschlagenen Änderungen werden von den Abschlussprüfern/Prüfungsgesellschaften aufgezeichnet. |
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Die in Unterabsatz 1 genannten Grundsätze und Verfahren werden dokumentiert und den Mitarbeitern des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft zur Kenntnis gebracht. |
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Die Haftung des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft gegenüber dem geprüften Unternehmen bleibt von einer Auslagerung von Prüfungstätigkeiten gemäß Buchstabe d unberührt. |
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2. Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften tragen bei der Einhaltung der in Absatz 1 festgelegten Anforderungen ihrer Größe und der Komplexität ihrer Tätigkeiten Rechnung. |
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Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften können der in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass sie die Anforderungen in einem Maße erfüllen, das ihrer Größe und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist. |
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Artikel 6 wird als neuer Artikel 24a in die Richtlinie 2006/43/EG eingefügt. | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 7 |
entfällt |
Unabhängigkeit vom geprüften Unternehmen |
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1. Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften sowie alle Besitzer von Stimmrechten an einer Prüfungsgesellschaft sind von dem geprüften Unternehmen unabhängig und nicht in den Entscheidungsprozess des geprüften Unternehmens eingebunden. |
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2. Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften, ihre verantwortlichen Prüfungspartner und Mitarbeiter sowie alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, und die unmittelbar an den Prüfungsarbeiten beteiligt sind, sowie Personen, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2004/72/EG der Kommission in enger Beziehung zu ihnen stehen, sehen vom Kauf und Verkauf von sowie von der Beteiligung an Geschäften mit Finanzinstrumenten ab, die von einem geprüften Unternehmen ausgegeben, garantiert oder in anderer Weise abgesichert werden und in den Kreis ihrer Prüfungstätigkeiten fallen, es sei denn, es handelt sich um Anteile an diversifizierten Organismen in gemeinsame Anlagen, einschließlich gemanagter Fonds, wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen. |
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3. Die in Absatz 2 genannten Personen oder Gesellschaften nehmen nicht an der Prüfung eines bestimmten Unternehmens teil oder beeinflussen die Festlegung einer Abschlussprüfung nicht in anderer Weise, wenn sie |
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a) Finanzinstrumente des geprüften Unternehmens besitzen, bei denen es sich nicht um Anteile an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen handelt, |
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b) Finanzinstrumente eines mit dem geprüften Unternehmen verbundenen Unternehmens besitzen, bei denen es sich nicht um Anteile an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen handelt, und der Besitz dieser Instrumente einen Interessenkonflikt verursachen kann oder nach allgemeiner Auffassung einen solchen verursacht, |
|
c) in jüngerer Vergangenheit ein Beschäftigungs-, Geschäfts- oder sonstiges Verhältnis zu dem geprüften Unternehmen unterhalten haben, das einen Interessenkonflikt verursachen kann oder nach allgemeiner Auffassung einen solchen verursacht. |
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4. Die in Absatz 2 genannten Personen oder Gesellschaften nehmen von keiner Person, die in einem vertraglichen Verhältnis zum Abschlussprüfer/zur Prüfungsgesellschaft steht, Geld, Geschenke oder sonstige Gefälligkeiten an oder bemühen sich um solche. |
|
5. Auf nationaler Ebene geltende Berufsgrundsätze, die nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG in Kraft gesetzt wurden und nicht mit den Absätzen 2, 3 und 4 vereinbar sind, haben keine Gültigkeit. |
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Artikel 7 wird in Artikel 22 der Richtlinie 2006/43/EG aufgenommen. | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 8 |
entfällt |
Einstellung von früheren Abschlussprüfern oder Mitarbeitern von Abschlussprüfern/Prüfungsgesellschaften bei Unternehmen von öffentlichem Interesse |
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1. Ein Abschlussprüfer oder ein verantwortlicher Prüfungspartner, der im Auftrag der Prüfungsgesellschaft bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführt, darf mindestens zwei Jahre, nachdem er als Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner von dem Prüfungsmandat zurückgetreten ist, |
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a) keine wichtige Führungsposition in dem geprüften Unternehmen übernehmen, |
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b) bei dem geprüften Unternehmen nicht Mitglied des Prüfungsausschusses werden bzw. – sollte es keinen solchen Ausschuss geben – nicht Mitglied des Gremiums werden, das die Funktionen des Prüfungsausschusses übernimmt, |
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c) nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsorgans oder Mitglied des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens werden. |
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2. Die Mitarbeiter eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, die bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse eine Abschlussprüfung durchführen, sowie alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen dieser Abschlussprüfer/diese Prüfungsgesellschaft in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, übernehmen für den Fall, dass sie selbst zugelassene Abschlussprüfer sind, mindestens ein Jahr nach ihrer unmittelbaren Beteiligung an den Prüfungsarbeiten keine der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Aufgaben. |
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Artikel 8 wird als neuer Artikel 22a in die Richtlinie 2006/43/EG eingefügt. | |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Wenn ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft für ein geprüftes Unternehmen die in Artikel 10 Absatz 2 genannten prüfungsverwandten Leistungen erbringt, werden die Honorare für diese Leistungen auf maximal 10 % der von dem Unternehmen für die Abschlussprüfung gezahlten Honorare begrenzt. |
entfällt |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wenn die von einem geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse gezahlten Gesamthonorare in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 15 % der von dem prüfenden Abschlussprüfer/der prüfenden Prüfungsgesellschaft insgesamt vereinnahmten Jahreshonorare ausmachen, teilt der Abschlussprüfer bzw. die Gesellschaft dies der in Artikel 35 Absatz 1 genannten Behörde mit. Die in Artikel 35 Absatz 1 genannte Behörde entscheidet gestützt auf die vom Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft genannten objektiven Gründe, ob der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft das Unternehmen weiter prüfen darf, wobei dieser zusätzliche Prüfungszeitraum auf keinen Fall über zwei Jahre hinausgehen darf. |
Wenn die von einem geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse gezahlten Gesamthonorare in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 15 % der von dem prüfenden Abschlussprüfer/der prüfenden Prüfungsgesellschaft insgesamt vereinnahmten Jahreshonorare ausmachen, teilt der Abschlussprüfer bzw. die Gesellschaft dies der in Artikel 35 Absatz 1 genannten Behörde mit. Die in Artikel 35 Absatz 1 genannte Behörde kann – gestützt auf die vom Abschlussprüfer / der Prüfungsgesellschaft genannten objektiven Gründe – entscheiden, ob der Abschlussprüfer / die Prüfungsgesellschaft das Unternehmen weiter prüfen darf, wobei dieser zusätzliche Prüfungszeitraum auf keinen Fall über zwei Jahre hinausgehen darf. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Wenn Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG gilt, findet Absatz 3 dieses Artikels keine Anwendung. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Verbot der Erbringung prüfungsfremder Leistungen |
Prüfungsfremde Leistungen |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, dürfen für das geprüfte Unternehmen, dessen Muttergesellschaft und die von diesem beherrschten Unternehmen Abschlussprüfungs- und prüfungsverwandte Leistungen erbringen. |
1. Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, dürfen für das geprüfte Unternehmen, dessen Muttergesellschaft und die von diesem beherrschten Unternehmen Abschlussprüfungsleistungen, andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und andere prüfungsfremde Leistungen, die nicht unzulässig sind, erbringen, sofern der Prüfungsausschuss dies im Einklang mit der Prüfungsstrategie gemäß Artikel 10a genehmigt hat und der Abschlussprüfer / die Prüfungsgesellschaft sich selbst vergewissert hat, dass seine/ihre Unabhängigkeit infolge der Erbringung derartiger Leistungen keiner Gefahr ausgesetzt wird, die sich durch Schutzmaßnahmen nicht auf ein annehmbares Niveau senken ließe. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gehört der Abschlussprüfer einem Netzwerk an, so dürfen die Mitglieder dieses Netzes für das geprüfte Unternehmen, dessen Muttergesellschaft und die von diesem beherrschten Unternehmen in der Europäischen Union Abschlussprüfungs- oder prüfungsverwandte Leistungen erbringen. |
Gehört der Abschlussprüfer einem Netzwerk an, so dürfen die Mitglieder dieses Netzes für das geprüfte Unternehmen, dessen Muttergesellschaft und die von diesem beherrschten Unternehmen in der Europäischen Union Abschlussprüfungsleistungen, andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und andere prüfungsfremde Leistungen, die nicht unzulässig sind, erbringen, sofern der Prüfungsausschuss dies im Einklang mit der Prüfungsstrategie gemäß Artikel 10a genehmigt hat und der Abschlussprüfer / die Prüfungsgesellschaft sich selbst vergewissert hat, dass seine/ihre Unabhängigkeit infolge der Erbringung derartiger Leistungen keiner Gefahr ausgesetzt wird, die sich durch Schutzmaßnahmen nicht auf ein annehmbares Niveau senken ließe. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „prüfungsverwandte Leistungen“: |
2. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „Bestätigungs-, Steuerberatungs- und andere prüfungsfremde Leistungen“ insbesondere: |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) die Bescheinigung über die Einhaltung der Steuervorschriften, falls eine solche Bescheinigung im einzelstaatlichen Recht vorgeschrieben ist, |
e) die Ausstellung von Bescheinigungen über die Einhaltung der Steuervorschriften, die Erstellung von Steuererklärungen, Beratung zu indirekten Steuern, zur Lohnsteuer, zu Zöllen und öffentlichen Fördermaßnahmen sowie Unterstützung bei Steuerprüfungen und Anfragen der Steuerbehörden, |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ea) die Ausstellung von Bestätigungen bezüglich der Umsetzung und Weiterentwicklung elektronischer Datenverarbeitungssysteme, |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) jede andere gesetzliche Pflicht im Zusammenhang mit Prüfungsarbeiten, die das EU-Recht dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft auferlegt. |
f) alle rechtlichen oder regulatorischen Pflichten, die dem Abschlussprüfer / der Prüfungsgesellschaft durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften auferlegt werden, |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fa) Berichte oder andere Dienstleistungen in Bezug auf Dokumente, einschließlich Investitionsrundschreiben oder Tätigkeiten, die von dem geprüften Unternehmen aufgrund von Wertpapierrechtsvorschriften verlangt werden, |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe f b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fb) die Ausstellung von Bestätigungen über das geprüfte Unternehmen für andere Parteien im Zusammenhang mit Finanz- oder Unternehmensgeschäften. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Der Abschlussprüfer / die Prüfungsgesellschaft darf die Abschlussprüfung bei dem Unternehmen von öffentlichem Interesse nur dann fortsetzen, wenn er/sie gemäß Artikel 11 begründen kann, dass die Erbringung dieser Leistungen weder sein/ihr pflichtgemäßes Ermessen noch den Bestätigungsvermerk beeinträchtigt. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, erbringen für das geprüfte Unternehmen, dessen Muttergesellschaft und die von diesem beherrschten Unternehmen weder direkt noch indirekt prüfungsfremde Leistungen. |
3. Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, erbringen für das geprüfte Unternehmen, dessen Muttergesellschaft oder die von diesem beherrschten Unternehmen weder direkt noch indirekt unzulässige prüfungsfremde Leistungen. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gehört der Abschlussprüfer einem Netzwerk an, so erbringt keines der Mitglieder dieses Netzes für das geprüfte Unternehmen, dessen Muttergesellschaft und die von diesem beherrschten Unternehmen in der Europäischen Union prüfungsfremde Leistungen. |
Gehört der Abschlussprüfer einem Netzwerk an, so erbringt keines der Mitglieder dieses Netzes für das geprüfte Unternehmen, dessen Muttergesellschaft oder die von diesem beherrschten Unternehmen in der Europäischen Union unzulässige prüfungsfremde Leistungen. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „prüfungsfremde Leistungen“: |
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „unzulässige prüfungsfremde Leistungen“: |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Leistungen, die auf jeden Fall mit einem Interessenkonflikt verbunden sind: |
a) jegliche Beteiligung an der Führung oder dem Entscheidungsprozess eines Unternehmens, |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Sachverständigenleistungen, die nicht mit der Abschlussprüfung, der Steuerberatung, dem allgemeinen Management und anderen Beratungsleistungen in Verbindung stehen, |
entfällt |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Buchhaltung und Erstellung von Unterlagen der Rechnungslegung und von Abschlüssen, |
aa) Buchhaltungsdienstleistungen und Erstellung von Unterlagen der Rechnungslegung und von Abschlüssen, |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ab) Lohn- und Gehaltsabrechnungen, |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a – Ziffer iii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iii) Gestaltung und Umsetzung interner Kontroll- oder Risikomanagement-Verfahren, die bei der Erstellung und/oder Kontrolle der in Abschlüssen enthaltenen Finanzinformationen zum Einsatz kommen, und Risikoberatung, |
ac) Gestaltung oder Umsetzung interner Kontroll-, Risikomanagement- oder Finanzinformationstechnologiesysteme, die bei der Erstellung und/oder Kontrolle der in Abschlüssen enthaltenen Finanzinformationen zum Einsatz kommen und |
|
i) Teil der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses des geprüften Unternehmens sind oder |
|
ii) Informationen liefern, die für die Rechnungslegung oder die Abschlüsse wichtig sind, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a – Ziffer iv | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iv) Bewertungsleistungen, die Fairness Opinions oder Sachgründungsberichte ermöglichen, |
ad) Bewertungsleistungen, einschließlich Bewertungen in Zusammenhang mit Dienstleistungen im Bereich der Versicherungsmathematik und der Unterstützung bei Rechtsstreitigkeiten, bei denen Bewertungen allein oder kumuliert wesentliche Auswirkungen auf die Abschlüsse haben würden; |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a – Ziffer v | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
v) versicherungsmathematische und juristische Dienstleistungen, einschließlich der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, |
ae) juristische Dienstleistungen im Zusammenhang mit |
|
i) allgemeiner Beratung, |
|
ii) Verhandlungen im Namen des Prüfungsmandanten oder |
|
iii) der Übernahme der rechtlichen Vertretung bei der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a – Ziffer vi | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
vi) Gestaltung und Umsetzung von Finanzinformationstechnologie-Systemen für die in Artikel 2 Nummer 13 Buchstaben b bis j der Richtlinie 2006/43/EG genannten Unternehmen von öffentlichem Interesse, |
entfällt |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a – Ziffer vii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
vii) Teilnahme an der internen Revision des Mandanten und Erbringung von Leistungen, die mit der Funktion „interne Revision“ zusammenhängen, |
af) Teilnahme an der internen Revision des Mandanten und Erbringung von Leistungen, die mit der Funktion „interne Revision“ zusammenhängen, |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a g (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ag) Berechnung laufender und latenter Steuerschulden, sofern das Ergebnis wesentliche Auswirkungen auf die zu prüfenden Abschlüsse hätte; |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a – Ziffer viii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
viii) Makler- oder Händler-, Anlageberatungs- oder Investmentbank-Dienstleistungen. |
entfällt |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a h(neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ah) Werbung für, Handel mit oder Zeichnung von Aktien des Mandanten. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Leistungen, die mit einem Interessenkonflikt verbunden sein können: |
entfällt |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Personaldienste, einschließlich der Einstellung von Mitgliedern des höheren Managements, |
ai) Personaldienste in Bezug auf Mitglieder des höheren Managements, die in der Lage sind, erheblichen Einfluss auf die Vorbereitung der Rechnungslegung oder der Abschlüsse, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, auszuüben, sofern diese Dienste Folgendes umfassen: |
|
i) Suche und Ermittlung von Kandidaten für derartige Positionen oder |
|
ii) Überprüfung von Referenzen für diese Positionen. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Comfort Letter für Anleger, wenn ein Unternehmen Wertpapiere emittiert, |
entfällt |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b – Ziffer iii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iii) Gestaltung und Umsetzung von Finanzinformationstechnologie-Systemen für die in Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe a der Richtlinie 2006/43/EG genannten Unternehmen von öffentlichem Interesse, |
entfällt |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b – Ziffer iv | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iv) Due-Diligence-Prüfungen für die Verkäufer- bzw. Käuferseite bei potenziellen Fusionen und Übernahmen und Vermittlung von Prüfungssicherheit über das geprüfte Unternehmen für andere Parteien von Finanz- oder Unternehmensgeschäften. |
entfällt |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a j (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aj) Beratung in Steuerangelegenheiten, wenn die Wirksamkeit der Beratung von einer bestimmten Rechnungslegungsbehandlung oder ‑darlegung in den Abschlüssen abhängt und wenn begründete Zweifel an der Angemessenheit der Rechnungslegungsbehandlung bestehen und das Ergebnis oder die Folgen der Beratung sich wesentlich auf derartige Abschlüsse auswirken würden. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 darf der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft die unter Buchstabe b Ziffern iii und iv genannten Leistungen erbringen, wenn die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde dem vorab zugestimmt hat. |
entfällt |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 darf der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft die unter Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Leistungen erbringen, wenn der in Artikel 31 genannte Prüfungsausschuss dem vorab zugestimmt hat. |
entfällt |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wenn ein Mitglied des Netzwerks, dem der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft eines Unternehmens von öffentlichem Interesse angehört, für ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das von dem geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse beherrscht wird, prüfungsfremde Leistungen erbringt, beurteilt der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft, ob dies seine/ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt. |
entfällt |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 1a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Wenn der Abschlussprüfer / die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk angehört und Leistungen für Unternehmen außerhalb der EU erbracht werden, die von dem geprüften Unternehmen beherrscht werden, prüft der Abschlussprüfer / die Prüfungsgesellschaft, ob seine/ihre Unabhängigkeit durch die Erbringung dieser Leistungen gefährdet sein könnte. Lässt sich diese Gefährdung seiner/ihrer Unabhängigkeit durch Schutzmaßnahmen auf ein annehmbares Niveau senken, leitet der Abschlussprüfer / die Prüfungsgesellschaft derartige Schutzmaßnahmen ein, um etwaige durch die Leistungserbringung verursachte Gefahren für seine/ihre Unabhängigkeit abzuschwächen. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wird seine/ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt, leitet der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft Schutzmaßnahmen ein, um die durch diese Leistungserbringung in einem Drittland verursachten Gefahren abzuschwächen. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft darf die Abschlussprüfung bei dem Unternehmen von öffentlichem Interesse nur dann fortsetzen, wenn er/sie gemäß Artikel 11 begründen kann, dass die Erbringung dieser Leistungen weder sein/ihr pflichtgemäßes Ermessen noch den Bestätigungsvermerk beeinträchtigt. |
Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft darf die Abschlussprüfung bei dem Unternehmen von öffentlichem Interesse nur dann fortsetzen, wenn er/sie gemäß Artikel 11 begründen kann, dass die Erbringung dieser Leistungen weder sein/ihr pflichtgemäßes Ermessen noch den Bestätigungsvermerk beeinträchtigt. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine Beteiligung an den Entscheidungsprozessen des geprüften Unternehmens und die Erbringung der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern ii und iii genannten Leistungen wird auf jeden Fall als Gefährdung der Unabhängigkeit angesehen. |
Eine Beteiligung an den Entscheidungsprozessen des geprüften Unternehmens wird auf jeden Fall als Gefährdung der Unabhängigkeit angesehen. |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei Erbringung der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i und Ziffern iv bis viii genannten Leistungen wird eine Gefährdung der Unabhängigkeit angenommen. |
entfällt |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft kann die zuständige Behörde um Stellungnahme in dieser Frage bitten. |
entfällt |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Stammen mehr als ein Drittel der mit Abschlussprüfungen erzielten Jahreseinnahmen einer Prüfungsgesellschaft von Großunternehmen von öffentlichem Interesse und gehört die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk an, dessen Mitglieder in der Europäischen Union zusammengenommen jährliche Prüfungseinnahmen von mehr als 1 500 Mio. EUR verzeichnen, so muss diese Gesellschaft die folgenden Bedingungen erfüllen: |
entfällt |
a) sie erbringt für Unternehmen von öffentlichem Interesse weder direkt noch indirekt prüfungsfremde Leistungen, |
|
b) sie gehört keinem Netzwerk an, das innerhalb der Europäischen Union prüfungsfremde Leistungen erbringt, |
|
c) das Kapital oder die Stimmrechte an der Prüfungsgesellschaft werden weder direkt noch indirekt zu mehr als 5 % von einem Unternehmen gehalten, das die in Absatz 3 genannten Leistungen erbringt, |
|
d) das Kapital oder die Stimmrechte an der Prüfungsgesellschaft werden weder direkt noch indirekt zu mehr als 10 % zusammengenommen von Unternehmen gehalten, die die in Absatz 3 genannten Leistungen erbringen, |
|
e) die Prüfungsgesellschaft hält weder direkt noch indirekt mehr als 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens, das die in Absatz 3 genannten Leistungen erbringt. |
|
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Kommission wird ermächtigt, zur Aktualisierung der Liste der in Absatz 2 genannten prüfungsverwandten Leistungen und der Liste der in Absatz 3 genannten prüfungsfremden Leistungen nach Maßgabe des Artikels 68 delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Nutzung dieser Befugnisse trägt die Kommission den Entwicklungen im Prüfungswesen und im Prüfungsgewerbe Rechnung. |
entfällt |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6a. Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage von Nachweisen die Liste der unzulässigen prüfungsfremden Leistungen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unter Absatz 3 erweitern, wenn sie zu dem Schluss gelangen, dass die Erbringung dieser Leistungen die Unabhängigkeit des Prüfers gefährdet. |
|
Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA über sämtliche Entscheidungen, die sie im Einklang mit dieser Vorschrift treffen. Beizufügen ist eine Begründung der jeweiligen Entscheidung. |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 10a |
|
Genehmigung der Erbringung prüfungsfremder Leistungen durch den Prüfungsausschuss |
|
1. Der Prüfungsausschuss formuliert eine Empfehlung für eine Strategie zur Regelung der Erbringung von Bestätigungs-, Steuerberatungs- und anderen prüfungsfremden Leistungen, die nicht gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe a unzulässig sind, durch einen Abschlussprüfer / eine Prüfungsgesellschaft oder ein Mitglied eines Netzwerks, sofern der Abschlussprüfer einem solchen angehört, oder andere Unternehmen, die als Erbringer von Bestätigungs-, Steuerberatungs- und anderen prüfungsfremden Leistungen angesehen werden können. |
|
Die Empfehlung wird dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan übermittelt, das die Strategie der Aktionärshauptversammlung zur Genehmigung vorlegt.
|
|
Falls der Vorschlag des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von der Empfehlung des Prüfungsausschusses abweicht, ist zu begründen, weshalb der Empfehlung nicht gefolgt wird. |
|
Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass die Empfehlung zur Genehmigung an das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan übermittelt wird. |
|
2. Die in Absatz 1 genannte Strategie umfasst Erwägungen zu |
|
i) der Art der prüfungsfremden Leistungen und der Frage, inwieweit sie Gegenstand eines vom Prüfungsausschuss ausgearbeiteten offenen und transparenten Ausschreibungsverfahrens sein sollten, und |
|
ii) der Übertragung von Befugnissen auf bestimmte Genehmigungsebenen. |
|
3. Das geprüfte Unternehmen veröffentlicht die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 angenommene Strategie und teilt sie der zuständigen Behörde mit. Das geprüfte Unternehmen legt der Mitteilung eine begründete Erläuterung seiner Strategie bei, und zwar insbesondere hinsichtlich der im Zusammenhang mit Absatz 2 Ziffer i getroffenen Entscheidungen. |
|
4. Der Prüfungsausschuss überprüft die gemäß diesem Artikel angenommene Strategie jährlich und kann dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan im Einklang mit Absatz 1 Empfehlungen übermitteln. |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Spiegelstrich 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– ob er/sie die in Artikel 6 festgelegten Anforderungen an die interne Organisation erfüllt, |
entfällt |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Spiegelstrich 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– ob er/sie die Anforderungen der Artikel 7, 9 und 10 erfüllt, |
– ob er/sie die Anforderungen der Artikel 9 und 10 erfüllt, |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ist die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft durch Selbstprüfung oder Eigeninteresse gefährdet, so sieht er/sie von der Durchführung der Abschlussprüfung ab. |
Ist die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers / der Prüfungsgesellschaft durch Selbstprüfung gefährdet, so sieht er/sie von der Durchführung der Abschlussprüfung ab. |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften zeichnen die in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Bewertungen auf und dokumentieren in den Arbeitspapieren alle bedeutenden Gefährdungen ihrer Unabhängigkeit sowie die zu deren Abschwächung getroffenen Schutzmaßnahmen. |
entfällt |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) erklären gegenüber dem Prüfungsausschuss alljährlich schriftlich ihre Unabhängigkeit von dem geprüften Unternehmen, |
a) erklären gegenüber dem Prüfungsausschuss alljährlich schriftlich, dass der Abschlussprüfer / die Prüfungsgesellschaft sowie Prüfungspartner, Mitglieder des höheren Managements und Leitungspersonal, die die Abschlussprüfung durchführen, von dem geprüften Unternehmen unabhängig sind, |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) teilen dem Prüfungsausschuss alljährlich schriftlich die Namen der Prüfungsparter, der Mitglieder des höheren Managements und der Leiter des Kernteams, das die Abschlussprüfung durchführt, mit und bescheinigen, dass keine Interessenkonflikte bestehen, |
entfällt |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) holen für die Erbringung der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten prüfungsfremden Leistungen für das geprüfte Unternehmen die Erlaubnis des Prüfungsausschusses ein, |
entfällt |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) holen für die Erbringung der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii und iv genannten prüfungsfremden Leistungen für das geprüfte Unternehmen die Erlaubnis der in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde ein, |
entfällt |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 13 |
entfällt |
Weitergabe von Unterlagen an Drittlandsabschlussprüfer und Drittlandsbehörden |
|
1. Wenn ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse, das zu einer Unternehmensgruppe gehört, deren Muttergesellschaft ihren Sitz in einem Drittland hat, die Abschlussprüfung durchführt, hindern die in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Bestimmungen zur Verschwiegenheitspflicht und zum Berufsgeheimnis den Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft nicht daran, relevante Prüfungsunterlagen an den Gruppenabschlussprüfer in einem Drittland weiterzugeben, wenn diese ausschließlich für die Vorbereitung der Prüfung des konsolidierten Abschlusses der Muttergesellschaft benötigt wird. |
|
Die Weitergabe von Informationen an den Gruppenabschlussprüfer mit Sitz in einem Drittland muss mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG sowie den geltenden nationalen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten in Einklang stehen. |
|
2. Wenn ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse, das in einem Drittland Wertpapiere ausgegeben hat oder zu einer Gruppe gehört, die den gesetzlich vorgeschriebenen konsolidierten Abschluss in einem Drittland vorlegt, die Abschlussprüfung durchführt, kann er/sie die in seinem/ihrem Besitz befindlichen Arbeitspapiere oder anderen Unterlagen, die die Abschlussprüfung bei diesem Unternehmen betreffen, nur unter den in Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Bedingungen an die zuständigen Drittlandsbehörden weiterleiten. |
|
Artikel 13 wird in Artikel 23 der Richtlinie 2006/43/EG aufgenommen. | |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 14 |
entfällt |
Umfang der Abschlussprüfung |
|
1. Wenn ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführt, leitet er/sie die notwendigen Schritte zur Bildung eines Prüfungsurteils im Hinblick darauf ein, ob der Jahres- oder konsolidierte Abschluss des Unternehmens von öffentlichem Interesse nach dem maßgebenden Regelwerk der Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, und gegebenenfalls, ob dieser Jahres- oder konsolidierte Abschluss den in Artikel 22 genannten gesetzlichen Anforderungen entspricht. |
|
Diese Schritte umfassen zumindest die in den Artikeln 15 bis 20 festgelegten Anforderungen. |
|
Das Prüfungsurteil des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft wird gemäß den Artikeln 21 bis 25 erteilt. |
|
2. Unbeschadet der in den Artikeln 22 und 23 genannten Berichtspflichten kann von einer Abschlussprüfung nicht erwartet werden, dass sie Sicherheit über die künftige Lebensfähigkeit des geprüften Unternehmens oder die Effizienz oder Wirksamkeit, mit der das Leitungs- oder Verwaltungsorgan des Unternehmens dessen Geschäfte führt oder führen wird, vermittelt. |
|
Artikel 14 wird als neuer Artikel 25a in die Richtlinie 2006/43/EG eingefügt. | |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 15 |
entfällt |
Kritische Grundhaltung |
|
Bei Durchführung einer Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse behalten Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften während der gesamten Prüfung ihre kritische Grundhaltung bei und ziehen ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrungen mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Managements des geprüften Unternehmens und der mit der Unternehmensführung betrauten Personen die Möglichkeit in Betracht, dass es aufgrund von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die auf Unregelmäßigkeiten wie dolose Handlungen oder Irrtümer hindeuten, zu einer wesentlichen falschen Darstellung gekommen sein könnte. |
|
Ihre kritische Grundhaltung behalten die Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften insbesondere bei der prüferischen Durchsicht der Schätzungen des Managements in Bezug auf Zeitwerte und Minderung des Geschäfts- oder Firmenwerts sowie auf andere immaterielle Vermögenswerte und künftige Cashflows, die für die Betrachtung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung seiner Tätigkeit von Bedeutung sind. |
|
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „kritische Grundhaltung“ die grundsätzliche Einstellung, Dinge kritisch zu hinterfragen, auf Umstände zu achten, die auf eine mögliche, durch dolose Handlungen oder Irrtümer bedingte wesentliche falsche Darstellung hindeuten können, und die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen. |
|
Artikel 15 wird in Artikel 21 der Richtlinie 2006/43/EG aufgenommen. | |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 16 |
entfällt |
Arbeitsorganisation |
|
1. Wird bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, so benennt diese zumindest einen verantwortlichen Prüfungspartner. Die Prüfungsgesellschaft stellt dem/den benannten Prüfungspartner/n die zur angemessenen Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben notwendigen Mittel zur Verfügung. |
|
Die Hauptkriterien, nach denen die Prüfungsgesellschaft den/die Prüfungsparter auswählt, sind Sicherstellung der Prüfungsqualität, Unabhängigkeit und Kompetenz. |
|
Der/die benannte/n Prüfungspartner ist aktiv an der Durchführung der Abschlussprüfung beteiligt. |
|
2. Wird bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung von einem Abschlussprüfer durchgeführt, wendet dieser ausreichend Zeit für das Prüfungsmandat auf und sieht hierfür die zur angemessenen Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zahl an Mitarbeitern vor. |
|
3. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft zeichnet alle Fälle auf, in denen seine/ihre Mitarbeiter diese Verordnung nicht einhalten. Auch alle daraus erwachsenden Konsequenzen werden aufgezeichnet, einschließlich der gegen diese Mitarbeiter eingeleiteten Schritte und der zur Änderung des internen Qualitätssicherungssystems getroffenen Maßnahmen. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft erstellt jährlich einen Bericht über alle getroffenen Maßnahmen und leitet diesen an seine/ihre Mitarbeiter weiter. |
|
Holt der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft den Rat externer Sachverständiger ein, dokumentiert er/sie sowohl die Anfrage als auch die erhaltene Antwort. |
|
4. Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften führen eine Mandantendatei. Diese Datei enthält für jeden Mandanten die folgenden Angaben: |
|
a) Name, Anschrift und Ort der Niederlassung, |
|
b) bei einer Prüfungsgesellschaft den/die Namen des/der verantwortlichen Prüfungspartner/s, |
|
c) für jedes Geschäftsjahr die für die Abschlussprüfung und für andere Leistungen in Rechnung gestellten Honorare. |
|
5. Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften legen für jede durchgeführte Abschlussprüfung eine Prüfungsakte an. Die Prüfungsakte enthält in Papier- oder elektronischer Form zumindest die folgenden Angaben und Unterlagen: |
|
a) den zwischen dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft und dem geprüften Unternehmen geschlossenen Vertrag samt aller Änderungen, |
|
b) die prüfungsbezogene Korrespondenz mit dem geprüften Unternehmen, |
|
c) ein Prüfungsprogramm, in dem der voraussichtliche Umfang und die voraussichtliche Methode der Abschlussprüfung dargelegt sind, |
|
d) eine Beschreibung von Art und Umfang der durchgeführten Prüfungstätigkeiten, |
|
e) Start- und Endtermine der im Prüfungsprogramm genannten einzelnen Prüfungshandlungen, |
|
f) die wichtigsten Feststellungen der durchgeführten Prüfungshandlungen, |
|
g) die Schlüsse, die aus den unter Buchstabe f genannten Feststellungen gezogen werden, |
|
h) das Urteil des Abschlussprüfers oder verantwortlichen Prüfungspartners, wie es aus dem Entwurf des in den Artikeln 22 und 23 genannten Vermerks bzw. Berichts hervorgeht, |
|
i) die nach Artikel 11 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17, Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 6 erfassten Daten, |
|
j) andere maßgebliche Daten und Unterlagen, die zur Untermauerung des in den Artikeln 22 und 23 genannten Vermerks bzw. Berichts und zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung und anderer geltender rechtlicher Anforderungen von Bedeutung sind. |
|
Die Prüfungsakte wird spätestens zwei Monate nach Unterzeichnung des in Artikel 22 genannten Bestätigungsvermerks geschlossen. |
|
6. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft bewahrt alle etwaigen Beschwerden über die Durchführung von Abschlussprüfungen auf. |
|
Artikel 16 wird als neuer Artikel 25b in die Richtlinie 2006/43/EG eingefügt. | |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 17 |
entfällt |
Marktintegrität |
|
1. Kommt es zu einem Vorfall, der die Integrität der Prüfungstätigkeiten eines Abschlussprüfers/einer Prüfungsgesellschaft schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, so |
|
a) zeichnet der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft den Vorfall auf, |
|
b) leitet der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft angemessene Maßnahmen ein, um die Folgen des Vorfalls in den Griff zu bekommen und eine Wiederholung zu vermeiden, |
|
c) setzt der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde von dem Vorfall in Kenntnis. |
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Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Aufzeichnungen enthalten die Sachverhalte und Umstände des Vorfalls, Informationen über die beteiligte/n Person/en sowie die genauen Maßnahmen, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b getroffen wurden. |
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2. Hat ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft, der/die bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführt, die Vermutung oder berechtigten Grund zu der Vermutung, dass Sachverhalte oder Verhaltensweisen vorliegen, vorgelegen haben oder beabsichtigt sind bzw. wurden, die auf Unregelmäßigkeiten, wie dolose Handlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des geprüften Unternehmens, hindeuten, so teilt er/sie dies unbeschadet der Richtlinie 2005/60/EG dem geprüften Unternehmen mit und fordert dieses auf, die Angelegenheit zu untersuchen sowie angemessene Maßnahmen einzuleiten, um derartige Unregelmäßigkeiten abzustellen und einer Wiederholung dieser Unregelmäßigkeiten in der Zukunft vorzubeugen. |
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Kommt das geprüfte Unternehmen der Aufforderung zur Untersuchung der Angelegenheit oder zur Einleitung von Maßnahmen nicht nach oder ist der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft der Auffassung, dass die von dem geprüften Unternehmen eingeleiteten Maßnahmen nicht geeignet sind, diese Unregelmäßigkeiten abzustellen, so setzt der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft die für die Beaufsichtigung von Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Behörden über diese Unregelmäßigkeiten in Kenntnis. |
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Teilt der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft den zuständigen Behörden nach Treu und Glauben einen der in Unterabsatz 1 genannten Sachverhalte mit, so stellt dies keinen Verstoß gegen eine etwaige vertragliche oder rechtliche Beschränkung der Informationsweitergabe dar und zieht für ihn/sie keinerlei Haftung nach sich. |
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Artikel 17 wird als neuer Artikel 25c in die Richtlinie 2006/43/EG eingefügt. | |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 18 |
entfällt |
Prüfung des konsolidierten Abschlusses |
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1. Bei der gesetzlichen Prüfung des konsolidierten Abschlusses einer Unternehmensgruppe, deren Muttergesellschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist, |
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a) trägt der Gruppenabschlussprüfer in Bezug auf den konsolidierten Abschluss die volle Verantwortung für den in Artikel 22 genannten Bestätigungsvermerk und den in Artikel 23 genannten zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss; |
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b) dokumentiert der Gruppenabschlussprüfer für die Zwecke der Gruppenabschlussprüfung, welche Prüfungsarbeiten von (einem) Drittlandsabschlussprüfer(n), von (einem) Abschlussprüfer(n), von (einem) Drittlandsprüfungsunternehmen oder (einer) Drittlandsprüfungsgesellschaft(en) ausgeführt werden; |
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c) unterzieht der Gruppenabschlussprüfer die von (einem) Drittlandsabschlussprüfer(n), (einem) Abschlussprüfer(n), (einem) Drittlandsprüfungsunternehmen oder (einer) Drittlandsprüfungsgesellschaft(en) ausgeführten Prüfungsarbeiten für die Zwecke der Gruppenabschlussprüfung einer Durchsicht und bewahrt die Unterlagen, die diese Durchsicht dokumentieren, auf. Die vom Gruppenabschlussprüfer aufbewahrten Unterlagen ermöglichen es der zuständigen Behörde, die Arbeit des Gruppenabschlussprüfers ordnungsgemäß zu überprüfen. |
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Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c stellt der Gruppenabschlussprüfer als Voraussetzung dafür, dass er sich auf die Arbeit des/der Drittlandsabschlussprüfer(s), des/der Abschlussprüfer(s), des/der Drittlandsprüfungsunternehmen oder der Drittlandsprüfungsgesellschaft(en) stützen kann, sicher, dass der/die betreffende(n) Drittlandsabschlussprüfer, der/die betreffende(n) Abschlussprüfer, das/die betreffende(n) Drittlandsprüfungsunternehmen oder die betreffende(n) Drittlandsprüfungsgesellschaft(en) in die Weitergabe relevanter Unterlagen während der Prüfung des konsolidierten Abschlusses einwilligt/einwilligen. |
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2. Ist es dem Gruppenabschlussprüfer nicht möglich, die Bestimmungen in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, leitet er geeignete Maßnahmen ein und unterrichtet die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde entsprechend. |
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Solche Maßnahmen können zusätzliche Prüfungsarbeiten bei der betreffenden Tochtergesellschaft des Unternehmens von öffentlichem Interesse umfassen, die entweder direkt oder im Wege einer Auslagerung durchgeführt werden. |
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3. Wird der Gruppenabschlussprüfer in Bezug auf die Prüfung des konsolidierten Abschlusses einer Unternehmensgruppe, deren Muttergesellschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist, einer Qualitätskontrollprüfung oder Untersuchung unterzogen, so stellt er der zuständigen Behörde auf Verlangen die relevanten Unterlagen zur Verfügung, die er für die von (einem) Drittlandsabschlussprüfer(n), (einem) Abschlussprüfer(n), (einem) Drittlandsprüfungsunternehmen oder (einer) Drittlandsprüfungsgesellschaft(en) für die Zwecke der Gruppenabschlussprüfung durchgeführten Prüfungsarbeiten aufbewahrt, wozu auch die für die Gruppenabschlussprüfung relevanten Arbeitspapiere zählen. |
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Die zuständige Behörde verlangt, dass den jeweils zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Titel IV dieser Verordnung zusätzliche Unterlagen zu den von (einem) Abschlussprüfer(n) oder (einer) Prüfungsgesellschaft(en) für die Zwecke der Gruppenabschlussprüfung durchgeführten Prüfungsarbeiten zur Verfügung gestellt werden. |
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Wird ein Teil einer Unternehmensgruppe von (einem) Drittlandsabschlussprüfer(n) oder (einer) Drittlandsprüfungsgesellschaft(en) geprüft, so verlangt die zuständige Behörde, dass den jeweils zuständigen Drittlandsbehörden im Rahmen der in Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zusätzliche Unterlagen zu den von diesem/diesen Drittlandsabschlussprüfer(n) oder dieser/diesen Drittlandsprüfungsgesellschaft(en) durchgeführten Prüfungsarbeiten zur Verfügung gestellt werden. |
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Abweichend von Unterabsatz 3 stellt der Gruppenabschlussprüfer für den Fall, dass ein Teil einer Unternehmensgruppe von (einem) Prüfer(n) oder (einem) Prüfungsunternehmen aus einem Drittland, das nicht über eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG verfügt, geprüft wird, ebenfalls sicher, dass – sollte dies verlangt werden – die zusätzlichen Unterlagen zu den von diesem/diesen Drittlandsabschlussprüfer(n) oder diesem/diesen Drittlandsprüfungsunternehmen durchgeführten Prüfungsarbeiten samt der für die Gruppenabschlussprüfung relevanten Arbeitspapiere ordnungsgemäß ausgehändigt werden. Zur Sicherstellung dieser Aushändigung bewahrt der Gruppenabschlussprüfer eine Kopie dieser Unterlagen auf oder vereinbart andernfalls mit dem/den Drittlandsprüfer(n) oder Drittlandsprüfungsunternehmen seinen ungehinderten und unbeschränkten Zugang auf Antrag oder trifft sonstige geeignete Maßnahmen. Verhindern rechtliche oder andere Hindernisse, dass die die Prüfung betreffenden Arbeitspapiere aus einem Drittland an den Gruppenabschlussprüfer weitergegeben werden können, müssen die vom Gruppenabschlussprüfer aufbewahrten Unterlagen Nachweise dafür enthalten, dass er die geeigneten Verfahren durchgeführt hat, um Zugang zu den Prüfungsunterlagen zu erhalten, und, im Fall anderer als durch die nationale Rechtsetzung des Drittlandes entstandener rechtlicher Hindernisse, Nachweise für das Vorhandensein eines solchen Hindernisses. |
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Artikel 18 wird in Artikel 27 der Richtlinie 2006/43/EG aufgenommen. | |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 19 |
entfällt |
Auftragsbegleitende interne Qualitätssicherung |
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1. Vor der Vorlage des in den Artikeln 22 und 23 genannten Vermerks bzw. Berichts findet eine auftragsbegleitende interne Qualitätssicherung statt, anhand deren beurteilt werden soll, ob der Abschlussprüfer und der verantwortliche Prüfungspartner nach vernünftigem Ermessen zu dem in den Berichten enthaltenen Prüfungsurteil und den darin enthaltenen Schlussfolgerungen gelangen konnten. |
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2. Die auftragsbegleitende interne Qualitätssicherung wird von einem auftragsbegleitenden internen Qualitätssicherer vorgenommen. Dabei handelt es sich um einen Abschlussprüfer, der nicht an der Prüfung, auf die sich die interne auftragsbegleitende Qualitätssicherung bezieht, beteiligt ist. |
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3. Bei der auftragsbegleitenden internen Qualitätssicherung hält der Qualitätssicherer zumindest Folgendes fest: |
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a) die mündlichen und schriftlichen Informationen, die er auf Verlangen oder unaufgefordert vom Abschlussprüfer oder verantwortlichen Prüfungspartner zur Untermauerung der wichtigsten Feststellungen der durchgeführten Prüfungshandlungen und der aus diesen Feststellungen gezogenen Schlüsse erhalten hat, |
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b) den geprüften Abschluss, |
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c) die wichtigsten Feststellungen der durchgeführten Prüfungshandlungen und die aus diesen Feststellungen gezogenen Schlüsse, |
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d) das Urteil des Abschlussprüfers oder verantwortlichen Prüfungspartners, wie es aus dem Entwurf der in den Artikeln 22 und 23 genannten Berichte hervorgeht. |
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4. Bei der auftragsbegleitenden internen Qualitätssicherung wird zumindest Folgendes beurteilt: |
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a) die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft von dem geprüften Unternehmen, |
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b) die bedeutsamen Risiken, die der Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner bei Durchführung der Abschlussprüfung ermittelt hat, und die Maßnahmen, die zur angemessenen Steuerung dieser Risiken eingeleitet wurden, |
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c) die Argumentation des Abschlussprüfers oder verantwortlichen Prüfungspartners, insbesondere im Hinblick auf die Wesentlichkeit und die unter Buchstabe b genannten bedeutsamen Risiken, |
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d) jedes Beratungsersuchen an externe Sachverständige und die Umsetzung dieser Ratschläge, |
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e) Art und Umfang der korrigierten und nicht korrigierten falschen Darstellungen im Abschluss, die bei Durchführung der Prüfung festgestellt wurden, |
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f) die mit dem Prüfungsausschuss und dem Management und/oder Aufsichtsorganen des geprüften Unternehmens erörterten Themen, |
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g) die mit den zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit anderen Dritten erörterten Themen, |
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h) ob die aus der Akte ausgewählten Unterlagen und Informationen die Standpunkte der an der Prüfung beteiligten Mitarbeiter zufriedenstellend wiedergeben und diese Unterlagen und Informationen das vom Abschlussprüfer oder zuständigen Prüfungspartner im Entwurf des in den Artikeln 22 und 23 genannten Vermerks bzw. Berichts abgegebene Urteil untermauern. |
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5. Der auftragsbegleitende interne Qualitätssicherer erörtert die Ergebnisse der auftragsbegleitenden internen Qualitätssicherung mit dem Abschlussprüfer oder dem verantwortlichen Prüfungspartner. Wenn Qualitätssicherer und Abschlussprüfer bzw. verantwortlicher Prüfungspartner die Ergebnisse der Qualitätssicherung nicht teilen, entscheidet der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft, wie zu verfahren ist. |
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6. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft zeichnet die Ergebnisse der auftragsbegleitenden internen Qualitätssicherung sowie die diesen Ergebnissen zugrunde liegenden Erwägungen auf. |
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Artikel 19 wird als neuer Artikel 25d in die Richtlinie 2006/43/EG eingefügt. | |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 20 |
entfällt |
Verwendung der International Standards on Auditing |
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Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften halten bei Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die in Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG genannten internationalen Prüfungsstandards ein, soweit diese mit den Anforderungen dieser Verordnung in Einklang stehen. |
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Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft legt die Ergebnisse der Abschlussprüfung in einem Bestätigungsvermerk dar. |
1. Der Abschlussprüfer / die Prüfungsgesellschaft legt die Ergebnisse der Abschlussprüfung in einem Bestätigungsvermerk gemäß den in Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG genannten internationalen Prüfungsgrundsätzen dar. |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Bestätigungsvermerk wird in schriftlicher Form verfasst. Darin wird/werden zumindest |
2. Der Bestätigungsvermerk wird in schriftlicher und in elektronischer Form verfasst. Darin wird/werden zumindest |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) angegeben, ob es sich um einen Jahres- oder konsolidierten Abschluss handelt, sowie Abschlussstichtag und Abschlusszeitraum genannt, |
b) der Titel jedes Abschlusses, der in dem Jahres- oder konsolidierten Abschluss des einzelnen Unternehmens oder der konsolidierten Gruppe enthalten ist, und der Stichtag jedes Abschlusses oder der Zeitraum, der von jedem Abschluss abgedeckt wird, angegeben; |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) erläutert, in welchen Fällen zusätzliche Berichte durchgesehen wurden, und welchen Umfang diese Durchsicht hatte, |
entfällt |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) Stellung dazu genommen, |
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i) ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht; |
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ii) ob der Lagebericht im Einklang mit den geltenden rechtlichen Anforderungen erstellt wurde; |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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cb) erklärt, ob der Abschlussprüfer / die Prüfungsgesellschaft angesichts des bei der Prüfung gewonnenen Wissens und Verständnisses bezüglich des Unternehmens und seines Umfelds wesentliche falsche Angaben im Lagebericht festgestellt hat, und auf die Art dieser falschen Angaben eingegangen; |
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) angegeben, welches Organ des geprüften Unternehmens den/die Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft(en) bestellt hat, |
d) angegeben, wer oder welches Organ den/die Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft(en) bestellt hat, sofern diese Angabe noch nicht in dem Lagebericht oder in dem Jahresabschluss für das gleiche Geschäftsjahr enthalten ist; |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) das Datum der Bestellung und die gesamte ununterbrochene Mandatsdauer (einschließlich bereits erfolgter Verlängerungen und erneuter Bestellungen) angegeben, |
e) das Datum der Bestellung des/der Abschlussprüfer(s) oder der Prüfungsgesellschaft und die gesamte ununterbrochene Mandatsdauer (einschließlich bereits erfolgter Verlängerungen und erneuter Bestellungen) des/der Abschlussprüfer(s) oder der Prüfungsgesellschaft angegeben, sofern diese Angabe noch nicht in dem Lagebericht oder in dem Jahresabschluss für das gleiche Geschäftsjahr enthalten ist; |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) bestätigt, dass die Abschlussprüfung nach den in Artikel 20 genannten International Standards on Auditing durchgeführt wurde, |
f) bestätigt, dass die Abschlussprüfung nach den in Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG genannten internationalen Prüfungsgrundsätzen durchgeführt wurde; |
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fa) wie unter Buchstabe t vorgesehen, zur Untermauerung des Prüfungsurteils Folgendes vorgelegt: |
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i) eine Beschreibung der wichtigsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Angaben, einschließlich der beurteilten Risiken wesentlicher falscher Angaben aufgrund von Betrug, |
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ii) eine Zusammenfassung der Reaktion des Prüfers auf diese Risiken und |
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iii) wichtige Feststellungen, die sich aus der Prüfungstätigkeit ergeben. |
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Wenn es für die oben genannte im Bestätigungsvermerk enthaltene Information zu den einzelnen erheblichen Prüfungsrisiken relevant ist, ist deutlich auf die entsprechenden Offenlegungen in den Abschlüssen hinzuweisen. |
|
Die oben genannte Information in Bezug auf die wichtigsten beurteilten Risiken wesentlicher falscher Angaben, die im Bestätigungsvermerk offenzulegen ist, wird aus den mit dem Prüfungsausschuss des Unternehmens erörterten Sachverhalten ausgewählt, wie dies in den in Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG genannten internationalen Prüfungsgrundsätzen vorgesehen ist; |
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) die angewandte Methode beschrieben, so u. a., in welchem Umfang die Bilanz direkt überprüft wurde und in welchem Umfang die Überprüfung auf System- und Compliance-Tests beruhte, |
entfällt |
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) jede Veränderung bei der Gewichtung von vertieften Prüfungen und Compliance-Tests gegenüber dem Vorjahr erläutert, selbst wenn die Abschlussprüfung im Vorjahr von (einem) anderen Abschlussprüfer(n)/(einer) anderen Prüfungsgesellschaft(en) durchgeführt wurde, |
entfällt |
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe j | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
j) im Einzelnen dargelegt, welcher Grad an Wesentlichkeit bei der Durchführung der Abschlussprüfung zugrunde gelegt wurde, |
entfällt |
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe k | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
k) die Bereiche des Jahres- oder konsolidierten Abschlusses genannt, in denen das Risiko wesentlicher falscher Darstellungen besteht, wozu auch kritische Schätzungen in der Rechnungslegung und Bereiche mit Bewertungsunsicherheiten zählen; |
entfällt |
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe l | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
l) eine Erklärung zur Lage des geprüften Unternehmens bzw. der Muttergesellschaft und der Gruppe geliefert, wenn es sich um die Prüfung eines konsolidierten Abschlusses handelt, in der insbesondere beurteilt wird, inwieweit das Unternehmen oder die Muttergesellschaft und die Gruppe in absehbarer Zukunft zur Erfüllung seiner/ihrer Verpflichtungen und damit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit in der Lage sind, |
l) Folgendes vorgelegt: |
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i) eine Schlussfolgerung, ob die Annahme der Unternehmensfortführung durch das Management bei der Vorbereitung der Abschlüsse dem maßgeblichen Regelwerk der Rechnungslegung entsprochen hat und |
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ii) eine Erklärung dazu, ob der Abschlussprüfer bei der Prüfung wesentliche Unsicherheiten in Bezug auf Ereignisse oder Umstände festgestellt hat, die erhebliche Zweifel daran aufkommen lassen könnten, dass das Unternehmen zur Fortführung seiner Tätigkeit in der Lage ist; |
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe m | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
m) das interne Kontrollsystem des Unternehmens bzw. der Muttergesellschaft, wenn es sich um einen konsolidierten Abschluss handelt, beurteilt, einschließlich signifikanter, bei der Abschlussprüfung festgestellter Schwachstellen der internen Kontrolle, sowie des Buchführungs- und Rechnungslegungssystems, |
entfällt |
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe n | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
n) dargelegt, in welchem Maße die Abschlussprüfung darauf ausgelegt war, Unregelmäßigkeiten, einschließlich doloser Handlungen, aufzudecken, |
entfällt |
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe o | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
o) jeder Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften, gegen Gesetze oder die Satzung des Unternehmens, Entscheidungen über Rechnungslegungsmethoden und andere Angelegenheiten, die für die Unternehmensführung von Bedeutung sind, angegeben und erläutert, |
entfällt |
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe o a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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oa) etwaige Verstöße gegen Rechnungslegungs- und rechtliche Anforderungen ermittelt, die für die Leitung des Unternehmens oder die Fortführung seiner Tätigkeit von Bedeutung sind; |
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe q | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
q) erklärt, dass keine prüfungsfremden Leistungen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 erbracht wurden und der/die Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft(en) bei der Durchführung der Abschlussprüfung zur Gänze seine/ihre Unabhängigkeit gewahrt hat/haben. Wurde die Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, wird in dem Bericht jedes Mitglied des Prüfungsteams genannt und erklärt, dass alle Mitglieder ihre Unabhängigkeit zur Gänze gewahrt haben und keines der Mitglieder ein direktes oder indirektes Interesse an dem geprüften Unternehmen hatte, |
q) erklärt, dass keine unzulässigen prüfungsfremden Leistungen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 erbracht wurden und der/die Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft(en) bei der Durchführung der Abschlussprüfung seine/ihre Unabhängigkeit gewahrt hat/haben; angegeben, welche vom Prüfungsausschuss genehmigten und in Artikel 10 Absatz 2 genannten Bestätigungs-, Steuerberatungs- und anderen prüfungsfremden Leistungen für das Unternehmen von öffentlichem Interesse erbracht wurden. Wurde die Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, wird in dem Bericht erklärt, dass alle Mitglieder des Prüfungsteams ihre Unabhängigkeit in Bezug auf das geprüfte Unternehmen gewahrt haben; |
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe r | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
r) die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten prüfungsfremden Leistungen angegeben, deren Erbringung für das geprüfte Unternehmen der Prüfungsausschuss dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft gestattet hat, |
entfällt |
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe s | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
s) die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii und vi genannten prüfungsfremden Leistungen angegeben, deren Erbringung für das geprüfte Unternehmen die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft gestattet hat, |
entfällt |
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe t | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
t) ein Urteil erteilt, aus dem unmissverständlich das Urteil des/der Abschlussprüfer(s)/der Prüfungsgesellschaft(en) im Hinblick darauf hervorgeht, ob der Jahres- oder konsolidierte Abschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und gemäß dem einschlägigen Regelwerk der Rechnungslegung erstellt wurde sowie gegebenenfalls, ob der Jahres- oder konsolidierte Abschluss gesetzlichen Anforderungen entspricht; das Prüfungsurteil ist entweder uneingeschränkt, eingeschränkt oder wird versagt oder für den Fall, dass der/die Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft(en) nicht zur Abgabe eines Prüfungsurteils in der Lage sind, nicht erteilt. Wird ein eingeschränktes oder versagendes Urteil oder gar kein Urteil erteilt, so werden in dem Bericht die Gründe für diese Entscheidung dargelegt, |
t) ein Urteil erteilt, aus dem unmissverständlich das Urteil des/der Abschlussprüfer(s) / der Prüfungsgesellschaft(en) im Hinblick darauf hervorgeht, ob der Jahres- oder konsolidierte Abschluss im Hinblick auf die finanzielle Lage des einzelnen Unternehmens oder der konsolidierten Gruppe sowie seiner/ihrer Ertragslage und der Cash-flows ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt sowie gesetzlichen Rechnungslegungsanforderungen entspricht; das Prüfungsurteil ist entweder nicht modifiziert, eingeschränkt oder wird versagt oder für den Fall, dass der/die Abschlussprüfer / die Prüfungsgesellschaft(en) nicht zur Abgabe eines Prüfungsurteils in der Lage sind, nicht erteilt. Wird ein eingeschränktes oder versagendes Urteil oder gar kein Urteil erteilt, so werden in dem Bericht die Gründe für diese Entscheidung dargelegt; |
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe u | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
u) auf alle Sachverhalte verwiesen, die von dem/den Abschlussprüfer(n) oder der/den Prüfungsgesellschaft(en) hervorgehoben wurden, ohne das Prüfungsurteil einzuschränken, |
u) auf alle sonstigen Sachverhalte verwiesen, die von dem/den Abschlussprüfer(n) oder der/den Prüfungsgesellschaft(en) ebenfalls hervorgehoben wurden, ohne dass sie das Prüfungsurteil verändern; |
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe v | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
v) ein Urteil darüber abgegeben, ob der Geschäftsbericht mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht, |
entfällt |
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe w | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
w) angegeben, wo der/die Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft(en) seinen/ihren Sitz hat/haben. |
entfällt |
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Wurde für die Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse mehr als ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft bestellt, so einigen sich diese auf die Ergebnisse der Abschlussprüfung und legen einen gemeinsamen Vermerk und ein gemeinsames Urteil vor. Bei Uneinigkeit gibt jeder Abschlussprüfer/jede Prüfungsgesellschaft ein gesondertes Urteil ab. Wenn ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft sein/ihr Urteil einschränkt, versagt oder kein Urteil abgibt, wird das Gesamturteil als eingeschränkt, versagt oder nicht abgegeben betrachtet. Jeder Abschlussprüfer/jede Prüfungsgesellschaft gibt in einem gesonderten Absatz die Gründe für diese Uneinigkeit an. |
3. Wurde für die Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse mehr als ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft bestellt, so einigen sich die betreffenden Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften auf die Ergebnisse der Abschlussprüfung und legen einen gemeinsamen Vermerk und ein gemeinsames Urteil vor. |
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der Bestätigungsvermerk umfasst maximal vier Seiten oder 10 000 Zeichen (ohne Leerstellen). Er enthält keinerlei Querverweise zu dem in Artikel 23 genannten zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss. |
4. Der Bestätigungsvermerk enthält keinerlei Querverweise zu dem in Artikel 23 genannten zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss. |
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Der Bestätigungsvermerk wird von dem/den Abschlussprüfer(n) oder der/den Prüfungsgesellschaft(en) unterzeichnet und datiert. Wird die Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, so wird der Bestätigungsvermerk zumindest von dem/den Abschlussprüfer(n), der/die die Abschlussprüfung im Auftrag der Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat/haben, unterzeichnet. |
5. Der Bestätigungsvermerk wird von dem/den Abschlussprüfer(n) oder der/den Prüfungsgesellschaft(en) unterzeichnet und datiert. Wird die Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, so wird der Bestätigungsvermerk von dem/den Abschlussprüfer(n), der/die die Abschlussprüfung im Auftrag der Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat/haben, unterzeichnet. |
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 35 der Richtlinie [XXX] über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen gilt nicht für die Bestätigungsvermerke von Unternehmen von öffentlichem Interesse. |
entfällt |
Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Prüfungsausschuss bzw. das Gremium mit vergleichbarer Funktionen darf den zusätzlichen Bericht an das Management, das Verwaltungs- oder das Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens weiterleiten. |
Der Prüfungsausschuss bzw. das Gremium mit vergleichbaren Funktionen leitet den zusätzlichen Bericht an das Management, das Verwaltungs- oder das Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens weiter. |
Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der zusätzliche Bericht wird der Hauptversammlung vorgelegt, wenn das Leitungs- oder Verwaltungsorgan des geprüften Unternehmens dies beschließt. |
entfällt |
Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe q vorgesehene Bestätigung der Unabhängigkeit geliefert, |
a) eine Bestätigung der Unabhängigkeit geliefert, |
Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Daten der Sitzungen mit dem Prüfungsausschuss oder dem Gremium, das bei dem geprüften Unternehmen vergleichbare Funktionen hat, angegeben, |
b) die Art und der Umfang der mit dem Prüfungsausschuss, mit dem Leitungsorgan und dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens durchgeführten Kommunikation, einschließlich der Häufigkeit dieser Kommunikation, beschrieben; |
Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) gegebenenfalls die Daten der Sitzungen mit dem Leitungs-, dem Verwaltungs- oder dem Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens angegeben, |
entfällt |
Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) das Bestellungsverfahren beschrieben, |
entfällt |
Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) die Aufgabenverteilung zwischen dem/den Abschlussprüfer(n) und/oder der/den Prüfungsgesellschaft(en) beschrieben, |
e) der Umfang und der Zeitplan der Prüfung beschrieben, sowie gegebenenfalls |
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– die Verteilung (und gegebenenfalls der turnusmäßige Wechsel) der Aufgaben zwischen dem/den Abschlussprüfer(n) und/oder der/den Prüfungsgesellschaft(en) und |
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– wenn es sich um die Prüfung eines konsolidierten Abschlusses handelt, welche Prüfungsarbeiten von (einem) Drittlandsabschlussprüfer(n), von (einem) Abschlussprüfer(n), von (einem) Drittlandsprüfungsunternehmen oder (einer) Drittlandsprüfungsgesellschaft(en) ausgeführt werden; |
Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ea) wesentliche Feststellungen der Abschlussprüfung aufgenommen, wozu Folgendes zählt: |
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i) Angaben zu den im Laufe der Abschlussprüfung festgestellten Ereignissen oder Gegebenheiten, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können, und dazu, ob diese Ereignisse oder Gegebenheiten eine wesentliche Unsicherheit darstellen; |
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ii) zusammenfassende Information über Garantien, Comfort Letter, Hilfszusagen der öffentlichen Hand und andere unterstützende Maßnahmen, die bei der Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung seiner Tätigkeit herangezogen wurden; |
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iii) Details zu wesentlichen Fehlern oder Unterlassungen in den Unterlagen der Rechnungslegung, den Jahresabschlüssen oder den konsolidierten Abschlüssen und anderen der Prüfung unterworfenen Berichten – wenn diese benutzt wurden und die Abschlüsse beeinflussten –, die während der Abschlussprüfung festgestellt wurden; |
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iv) im Laufe der Abschlussprüfung festgestellte Verstöße gegen Rechtsvorschriften, soweit sie für die Fähigkeit des Prüfungsausschusses, seine Aufgaben wahrzunehmen, als relevant betrachtet werden; |
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v) festgestellte signifikante Schwachstellen der internen Kontrolle; im zusätzlichen Bericht wird hinsichtlich jeder dieser signifikanten Schwachstellen festgestellt, ob sie vom Management beseitigt wurde; darüber hinaus enthält der Bericht Informationen zu zusätzlichen Prüfungsverfahren, die zur Kompensierung der Schwachstellen der internen Kontrolle des Unternehmens in den betroffenen Bereichen durchgeführt wurden; |
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vi) die Auffassungen des Abschlussprüfers / der Prüfungsgesellschaft zu den bedeutsamen qualitativen Aspekten des Vorgehens des Unternehmens bei der Rechnungslegung, einschließlich Rechnungslegungsmethoden, Schätzungen in der Rechnungslegung, Bewertungen und Abschlussangaben; |
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vii) wesentliche Beurteilungen im Hinblick auf die Anwendung der Grundsätze der Konsolidierung bei der Abschlussprüfung eines konsolidierten Abschlusses; |
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viii) Angaben zu den während der Prüfung aufgetretenen schwerwiegenden Problemen; |
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ix) Angaben zu den bedeutsamen aus der Prüfung resultierenden Sachverhalten, die besprochen wurden oder Gegenstand des Schriftverkehrs mit dem Management waren; |
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x) Angaben zu allen sonstigen aus der Abschlussprüfung resultierenden Sachverhalten, die der Abschlussprüfer nach pflichtgemäßem Ermessen als bedeutsam für die Aufsicht über den Rechnungslegungsprozess erachtet; |
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xi) Angaben dazu, ob das geprüfte Unternehmen alle verlangten Erläuterungen und Unterlagen vorgelegt hat. |
Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) auf wesentliche Unsicherheiten hingewiesen, die die Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung seiner Tätigkeit fraglich erscheinen lassen können, und diese Einschätzung erläutert, |
entfällt |
Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) im Einzelnen bestimmt, ob die Buchführung, die Rechnungslegung, alle geprüften Unterlagen, der Jahres- bzw. konsolidierte Abschluss sowie etwaige zusätzliche Berichte als angemessen zu betrachten sind, |
entfällt |
Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) alle Fälle von Nicht-Einhaltung im Einzelnen aufgeführt und erläutert, einschließlich nicht wesentlicher Fälle, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Prüfungsausschusses als wichtig erachtet wird, |
entfällt; |
Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) die bei den verschiedenen Posten des Jahres- oder konsolidierten Abschlusses angewandten Bewertungsmethoden einschließlich etwaiger Auswirkungen von Änderungen an diesen Methoden beurteilt, |
entfällt |
Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe j | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
j) alle Garantien, Comfort Letter, Hilfszusagen der öffentlichen Hand und andere unterstützende Maßnahmen, die bei der Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung seiner Tätigkeit herangezogen wurden, im Einzelnen beschrieben, |
entfällt |
Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe k | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
k) die Anwesenheit bei Bestandsermittlungen und anderen körperlichen Bestandsaufnahmen bestätigt, sofern solche Bestandsermittlungen oder –aufnahmen stattgefunden haben, |
entfällt |
Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe l | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
l) wenn es sich um die Prüfung eines konsolidierten Abschlusses handelt, die Grundsätze der Konsolidierung angegeben und erläutert, |
entfällt |
Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe m | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
m) wenn es sich um die Prüfung eines konsolidierten Abschlusses handelt, angegeben, welche Prüfungsarbeiten von (einem) Drittlandsabschlussprüfer(n), von (einem) Abschlussprüfer(n), von (einem) Drittlandsprüfungsunternehmen oder (einer) Drittlandsprüfungsgesellschaft(en) ausgeführt werden, |
entfällt |
Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe n | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
n) angegeben, ob das geprüfte Unternehmen alle verlangten Erläuterungen und Unterlagen geliefert hat. |
entfällt |
Änderungsantrag 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der zusätzliche Bericht an den Prüfungsausschuss wird von dem/den Abschlussprüfer(n) oder der/den Prüfungsgesellschaft(en) unterzeichnet und datiert. Wird die Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, so wird der zusätzliche Bericht an den Prüfungsausschuss zumindest von dem/den Abschlussprüfer(n), der/die die Abschlussprüfung im Auftrag der Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat/haben, unterzeichnet. |
4. Der zusätzliche Bericht an den Prüfungsausschuss wird von dem/den Abschlussprüfer(n) oder der/den Prüfungsgesellschaft(en) unterzeichnet und datiert. Wird die Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, so wird der zusätzliche Bericht an den Prüfungsausschuss von dem/den Abschlussprüfer(n), der/die die Abschlussprüfung im Auftrag der Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat/haben, unterzeichnet. |
Änderungsantrag 152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Der/die Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft(en) stellen den zuständigen Behörden den zusätzlichen Bericht auf Verlangen zur Verfügung. |
entfällt |
Änderungsantrag 153 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der/die Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft(en) berichtet/berichten dem Prüfungsausschuss über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses. Der/die Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft(en) erörtert/erörtern diese Fragen auf Verlangen einer der Partien mit dem Prüfungsausschuss. |
Der/die Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft(en) berichtet/berichten dem Prüfungsausschuss über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über signifikante Schwachstellen der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses. Der/die Abschlussprüfer / die Prüfungsgesellschaft(en) erörtert/erörtern diese Fragen auf Verlangen einer der Partien mit dem Prüfungsausschuss. |
Änderungsantrag 154 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ist das geprüfte Unternehmen von der Pflicht zur Einsetzung eines Prüfungsausschusses befreit, so entscheidet es, welches Unternehmensgremium oder -organ für die Zwecke der in diesem Artikel festgelegten Pflichten Ansprechpartner des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft ist. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Unbeschadet des Artikels 55 der Richtlinie 2004/39/EG, des Artikel 53 der Richtlinie 2006/48/EG, des Artikels 15 Absatz 4 der Richtlinie 2007/64/EG, des Artikels 106 der Richtlinie 2009/65/EG, des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG und des Artikels 72 der Richtlinie 2009/138/EG sind Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften, die bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, dazu verpflichtet, die für die Beaufsichtigung von Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Behörden umgehend über jeden Sachverhalt oder jede Entscheidung zu unterrichten, von dem/der sie bei Durchführung der Abschlussprüfung Kenntnis erhalten und der/die eine der folgenden Konsequenzen haben könnte: |
1. Unbeschadet des Artikels 55 der Richtlinie 2004/39/EG, des Artikel 53 der Richtlinie 2006/48/EG, des Artikels 15 Absatz 4 der Richtlinie 2007/64/EG, des Artikels 106 der Richtlinie 2009/65/EG, des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG und des Artikels 72 der Richtlinie 2009/138/EG sind Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie 2006/43/EG, die bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, dazu verpflichtet, die für die Beaufsichtigung von Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Behörden umgehend über jede Information zu unterrichten, von der sie im Verlauf der Durchführung der Abschlussprüfung Kenntnis erhalten und die eine der folgenden Konsequenzen hatte oder haben könnte: |
Änderungsantrag 156 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) eine Beeinträchtigung der Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens von öffentlichem Interesse, |
b) eine erhebliche Gefährdung der Fortführung der Tätigkeit des Unternehmens von öffentlichem Interesse oder Zweifel daran; |
Änderungsantrag 157 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) eine Verweigerung des Bestätigungsvermerks oder die Äußerung von Vorbehalten. |
c) eine Verweigerung der Abgabe eines Prüfungsurteils zu den Abschlüssen oder Abgabe eines versagenden oder eingeschränkten Urteils. |
Änderungsantrag 158 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften sind ferner zur Meldung solcher Sachverhalte und Entscheidungen verpflichtet, wenn sie von diesen bei Durchführung einer Abschlussprüfung bei Unternehmen Kenntnis erhalten, die zu dem Unternehmen von öffentlichem Interesse, bei dem sie ebenfalls die Abschlussprüfung durchführen, enge Verbindungen haben. |
Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften sind ferner zur Meldung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b oder c genannten Informationen verpflichtet, wenn sie von diesen im Zuge einer Abschlussprüfung bei Unternehmen Kenntnis erhalten, die von dem Unternehmen von öffentlichem Interesse, bei dem sie ebenfalls die Abschlussprüfung durchführen, kontrolliert werden. |
Änderungsantrag 159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden stehen mit den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die bei diesen Instituten und Unternehmen die Abschlussprüfung durchführen, in regelmäßigem Dialog. |
Die für die Beaufsichtigung von Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Behörden stehen mit den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die bei diesen Instituten und Unternehmen die Abschlussprüfung durchführen, in regelmäßigem Dialog. Die jeweils zuständige Behörde und der Abschlussprüfer / die Prüfungsgesellschaft setzen sich gegenseitig sowie das geprüfte Unternehmen von wichtigen Sachverhalten oder Entscheidungen gemäß Absatz 1 in Kenntnis. |
|
Mindestens einmal jährlich organisiert der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) ein Treffen unter Beteiligung der Abschlussprüfer und der Prüfungsgesellschaften oder -netzwerke, die für die Abschlussprüfung der vom Rat für Finanzstabilität (FSB) als systemrelevant ermittelten Finanzinstitute zuständig sind, um den ESRB über branchenspezifische oder wesentliche Entwicklungen in diesen systemrelevanten Finanzinstituten zu informieren. |
Änderungsantrag 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Teilen Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften den zuständigen Behörden nach Treu und Glauben eine/n der in Absatz 1 genannten Sachverhalte oder Entscheidungen oder einen während des in Absatz 2 genannten Dialogs eingetretenen Sachverhalt mit, so stellt dies keinen Verstoß gegen eine etwaige vertragliche oder rechtliche Beschränkung der Informationsweitergabe dar und zieht für sie keinerlei Haftung nach sich. |
3. Teilen Abschlussprüfer / Prüfungsgesellschaften den zuständigen Behörden oder den für die Finanzstabilität zuständigen Einrichtungen nach Treu und Glauben die in Absatz 1 genannten Sachverhalte, Informationen, Prüfungsurteile oder Entscheidungen oder während des in Absatz 2 genannten Dialogs eingetretene Sachverhalte, bekannt gewordene Informationen oder abgegebene Prüfungsurteile mit, so stellt dies keinen Verstoß gegen eine etwaige vertragliche oder rechtliche Beschränkung der Informationsweitergabe dar und zieht für sie keinerlei Haftung nach sich. |
Änderungsantrag 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abschlussprüfer, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, veröffentlichen ihre jährliche Gewinn- und Verlustrechnung. |
Abschlussprüfer, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, veröffentlichen spätestens vier Monate nach dem Abschluss jedes Geschäftsjahres ihre jährliche Gewinn- und Verlustrechnung. |
Änderungsantrag 162 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Jahresfinanzbericht und jährliche Gewinn- und Verlustrechnung zeigen den Gesamtumsatz aufgeschlüsselt nach Honoraren, die für die Prüfung des Jahres- und konsolidierten Abschlusses bei Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie bei Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, deren Muttergesellschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist, bezogen wurden, Honoraren, die für die Prüfung des Jahres- und konsolidierten Abschlusses bei anderen Unternehmen bezogen wurden, und Honoraren, die für die in Artikel 10 Absatz 2 definierten prüfungsverwandten Leistungen in Rechnung gestellt wurden. |
2. Jahresfinanzbericht und jährliche Gewinn- und Verlustrechnung zeigen den Gesamtumsatz aufgeschlüsselt nach Honoraren, die für die Prüfung des Jahres- und konsolidierten Abschlusses bei Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie bei Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, deren Muttergesellschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist, bezogen wurden, Honoraren, die für die Prüfung des Jahres- und konsolidierten Abschlusses bei anderen Unternehmen bezogen wurden, und Honoraren, die für die in Artikel 10 Absatz 2 definierten Bestätigungs-, Steuerberatungs- und anderen prüfungsfremden Leistungen in Rechnung gestellt wurden. |
Änderungsantrag 163 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Jahresfinanzbericht/die jährliche Gewinn- und Verlustrechnung werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft. |
Der Jahresfinanzbericht und die jährliche Gewinn- und Verlustrechnung sind Gegenstand der Abschlussprüfung. |
Änderungsantrag 164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Gehört der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk an, so liefert er/sie im Jahresfinanzbericht bzw. in einem Anhang zur jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung folgende zusätzliche Informationen: |
3. Gehört der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk an, so liefert er/sie im Jahresfinanzbericht bzw. in einem Anhang zur jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung oder im Transparenzbericht nach Artikel 27 folgende zusätzliche Informationen: |
Änderungsantrag 165 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 3 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) den geprüften konsolidierten Abschluss des Netzwerks sowie für den Fall, dass das Netzwerk von einer juristischen Person geführt wird, den geprüften Abschluss dieser juristischen Person, der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG aufgestellt wurde. |
d) für den Fall, dass das Netzwerk von einer juristischen Person geführt wird, den geprüften Abschluss dieser juristischen Person, der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG aufgestellt wurde. |
Änderungsantrag 166 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Jahresfinanzbericht bzw. die jährliche Gewinn- und Verlustrechnung wird auf der Website des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft veröffentlicht und bleibt dort mindestens fünf Jahre lang verfügbar. |
Der Jahresfinanzbericht bzw. die jährliche Gewinn- und Verlustrechnung wird auf der Website des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft veröffentlicht und bleibt dort ab dem Tag der Veröffentlichung auf der Website mindestens fünf Jahre lang verfügbar. |
Änderungsantrag 167 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (die) Abschlussprüfung(en) durchführen, veröffentlichen alljährlich spätestens drei Monate nach Abschluss jedes Geschäftsjahres einen Transparenzbericht. Der jährliche Transparenzbericht wird auf der Website des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft veröffentlicht und bleibt dort mindestens fünf Jahre lang verfügbar. |
1. Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (die) Abschlussprüfung(en) durchführen, veröffentlichen alljährlich spätestens vier Monate nach Abschluss jedes Geschäftsjahres einen Transparenzbericht. Der jährliche Transparenzbericht wird auf der Website des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft veröffentlicht und bleibt dort ab dem Tag der Veröffentlichung auf der Website mindestens fünf Jahre lang verfügbar. |
Änderungsantrag 168 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften teilen der ESMA und den zuständigen Behörden mit, dass der Transparenzbericht veröffentlicht oder aktualisiert wurde. |
entfällt |
Änderungsantrag 169 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) eine Beschreibung der Governance-Struktur der Prüfungsgesellschaft, |
c) eine Beschreibung der Governance-Struktur der Prüfungsgesellschaft, einschließlich der Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane und ihrer Ausschüsse. |
Änderungsantrag 170 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) eine Liste der Unternehmen von öffentlichem Interesse, bei denen der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr Abschlussprüfungen durchgeführt hat, sowie eine Liste der Unternehmen, von denen der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft mehr als 5 % seiner/ihrer Jahreseinnahmen bezieht, |
f) eine Liste der Unternehmen von öffentlichem Interesse, bei denen der Abschlussprüfer / die Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr Abschlussprüfungen durchgeführt hat, |
Änderungsantrag 171 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe k | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
k) falls relevant, eine Erklärung zur Unternehmensführung. |
k) einen Verweis auf mindestens einen der folgenden Aspekte: |
|
i) den Corporate-Governance-Kodex, dem die Prüfungsgesellschaft unterliegt, |
|
ii) den Corporate-Governance-Kodex, zu dessen Anwendung sich die Prüfungsgesellschaft möglicherweise freiwillig entschlossen hat, |
|
iii) alle sachdienlichen Informationen zu den Corporate-Governance-Praktiken, die über die Anforderungen des nationalen Rechts hinaus angewandt werden. |
|
Enthält die Erklärung die unter den Ziffern i und ii genannten Angaben, so gibt die Prüfungsgesellschaft ebenfalls an, wo die betreffenden Texte erhältlich sind. Enthält die Erklärung die unter Ziffer iii genannten Angaben, so legt die Prüfungsgesellschaft ihre Corporate-Governance-Praktiken offen. |
|
Gegebenenfalls erläutert der Abschlussprüfer / die Prüfungsgesellschaft, inwieweit er/sie nach Maßgabe einzelstaatlichen Rechts von den unter Buchstabe a Ziffern i oder ii genannten Corporate-Governance-Kodizes abweicht. Hat die Prüfungsgesellschaft beschlossen, keinen der unter Buchstabe a Ziffern i oder ii genannten Corporate-Governance-Kodizes anzuwenden, so legt sie die Gründe hierfür dar. |
|
Unterliegt die Prüfungsgesellschaft keinem Corporate-Governance-Kodex und wendet auch freiwillig keinen solchen an, so gibt sie dies ebenfalls an. |
Änderungsantrag 172 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 28 |
entfällt |
Erklärung zur Unternehmensführung |
|
1. Bezieht eine Prüfungsgesellschaft mehr als ein Drittel ihrer jährlichen Prüfungseinahmen von Großunternehmen von öffentlichem Interesse, so veröffentlicht sie eine Erklärung zur Unternehmensführung. Diese Erklärung wird als gesonderter Abschnitt in den Transparenzbericht aufgenommen. |
|
2. Die Erklärung zur Unternehmensführung enthält zumindest die folgenden Informationen: |
|
a) Einen Verweis zumindest auf |
|
i) den Corporate-Governance-Kodex, dem die Prüfungsgesellschaft unterliegt, |
|
ii) den Corporate-Governance-Kodex, zu dessen Anwendung sich die Prüfungsgesellschaft möglicherweise freiwillig entschlossen hat, |
|
iii) alle sachdienlichen Informationen zu den Corporate-Governance-Praktiken, die über die Anforderungen des nationalen Rechts hinaus angewandt werden. |
|
Enthält die Erklärung die unter den Ziffern i und ii genannten Angaben, so gibt die Prüfungsgesellschaft ebenfalls an, wo die betreffenden Texte erhältlich sind. Enthält die Erklärung die unter Ziffer iii genannten Angaben, so legt die Prüfungsgesellschaft ihre Corporate-Governance-Praktiken offen. Unterliegt die Prüfungsgesellschaft keinem Corporate-Governance-Kodex und wendet auch freiwillig keinen solchen an, gibt sie dies ebenfalls an. |
|
b) In welchem Umfang eine Prüfungsgesellschaft in Einklang mit nationalem Recht von einem der unter Buchstabe a Ziffern i oder ii genannten Corporate-Governance-Kodizes abweicht, eine Erklärung der Prüfungsgesellschaft, in welchen Punkten und aus welchen Gründen sie von dem Kodex abweicht. Hat die Prüfungsgesellschaft beschlossen, keinen der unter Buchstabe a Ziffern i oder II genannten Corporate-Governance-Kodex anzuwenden, so legt sie die Gründe hierfür dar. |
|
c) Eine Beschreibung der Hauptmerkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems der Gesellschaft im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess. |
|
d) Die folgenden Angaben: |
|
i) erhebliche direkte und indirekte Stimmrechte von mindestens 5 % der Gesamtstimmrechte an der Prüfungsgesellschaft, einschließlich indirekter Stimmrechte über Pyramidenstrukturen und Überkreuzstimmrechte, |
|
ii) die Namen der Inhaber etwaiger besonderer Kontrollrechte sowie eine Beschreibung dieser Rechte, unabhängig davon, ob diese aus dem Besitz von Wertpapieren resultieren oder vertraglich oder anderweitig begründet sind, |
|
iii) jede etwaige Beschränkung von Stimmrechten, einschließlich der Begrenzung der Stimmrechte von Inhabern eines bestimmten Prozentsatzes oder einer bestimmten Anzahl von Stimmrechten und Fristen für die Ausübung on Stimmrechten, |
|
iv) die Vorschriften über die Ernennung und Ersetzung der Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans und über die Änderung der Satzung der Gesellschaft, |
|
v) die Befugnisse der Mitglieder des Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans. |
|
e) Sofern diese Angaben nicht bereits vollständig im nationalen Recht enthalten sind, die Art und Weise der Durchführung der Hauptversammlung und deren wesentliche Befugnisse sowie eine Beschreibung der Rechte der Aktionäre oder Stimmrechtsinhaber und der Möglichkeiten ihrer Ausübung. |
|
f) Die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane und ihrer Ausschüsse. |
|
Begründung | |
Die Erklärung enthält keine zusätzlichen relevanten Informationen, insbesondere hinsichtlich des Transparenzberichts nach Artikel 27. Deshalb kann der Artikel entfallen. | |
Änderungsantrag 173 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften legen der für sie zuständigen Behörde jährlich eine Liste der geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse vor, die nach den von diesen Unternehmen bezogenen Einnahmen aufgeschlüsselt ist. |
Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften legen der für sie zuständigen Behörde jährlich eine Liste aller von ihnen geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse vor und fügen Details der jedem einzelnen dieser Unternehmen erbrachten Leistungen und der von diesen entrichteten Gebühren bei. |
Änderungsantrag 174 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bewahren die in Artikel 6 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Absätze 3 und 4, Artikel 16 Absätze 2 bis 6, Artikel 17 Absätze 1 und 2, Artikel 18 Absätze 1 und 3, Artikel 19 Absätze 3 bis 6, Artikel 22, 23 und 24, Artikel 25 Absätze 1 und 2, Artikel 29, Artikel 32 Absätze 2, 3, 5 und 6, Artikel 33 Absatz 6 und Artikel 43 Absatz 4 genannten Unterlagen und Informationen nach deren Erstellung oder Bereitstellung fünf Jahre lang auf. |
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bewahren die in Artikel 22, 23 und 24, Artikel 25 Absätze 1 und 2, Artikel 29, Artikel 32 Absätze 2, 3, 5 und 6, Artikel 33 Absatz 6 und Artikel 43 Absatz 4 genannten Unterlagen und Informationen nach deren Erstellung oder Bereitstellung fünf Jahre lang auf. |
Änderungsantrag 175 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 31 |
entfällt |
Prüfungsausschuss |
|
1. Jedes Unternehmen von öffentlichem Interesse hat einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss setzt sich aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern des Verwaltungsorgans und/oder Mitgliedern des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens und/oder Mitgliedern, die von der Gesellschafterversammlung oder Aktionärshauptversammlung des geprüften Unternehmens bzw. bei Unternehmen ohne Gesellschafter oder Aktionäre von einem gleichwertigen Organ bestellt werden, zusammen. |
|
Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss über Sachverstand im Bereich der Abschlussprüfung und ein weiteres Mitglied im Bereich der Rechnungslegung und/oder Abschlussprüfung verfügen. Die Ausschussmitglieder müssen insgesamt mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. |
|
Die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist unabhängig. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von den Ausschussmitgliedern benannt und ist unabhängig. |
|
2. Abweichend von Absatz 1 können in Unternehmen von öffentlichem Interesse, die die Kriterien von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und t der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 erfüllen, die dem Prüfungsausschuss übertragenen Aufgaben vom Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan als Ganzem wahrgenommen werden, wobei der Vorsitzende eines solchen Gremiums jedoch nicht gleichzeitig geschäftsführendes Mitglied und Vorsitzender des Prüfungsausschusses sein kann. |
|
3. Abweichend von Absatz 1 können folgende Unternehmen von öffentlichem Interesse beschließen, keinen Prüfungsausschuss einzusetzen: |
|
a) Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG sind und die Anforderungen der Absätze 1 bis 4 dieses Artikels auf Gruppenebene erfüllen; |
|
b) Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU sind; |
|
c) Unternehmen von öffentlichem Interesse, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, als Emittent von durch Forderungen unterlegte Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission1 aufzutreten; |
|
d) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG, deren Anteile in keinem Mitgliedstaat zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel ausgegeben haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, vorausgesetzt der Gesamtnominalwert aller derartigen Schuldtitel liegt unter 100 000 000 EUR und sie haben keinen Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG veröffentlicht. |
|
Die unter den Buchstaben b und c genannten Unternehmen von öffentlichem Interesse legen öffentlich die Gründe dar, weshalb sie es nicht für angebracht halten, einen Prüfungsausschuss zu haben oder ihr Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan mit den Aufgaben eines Prüfungsausschusses zu betrauen. |
|
4. Abweichend von Absatz 1 kann ein Unternehmen von öffentlichem Interesse, das über ein Gremium verfügt, das einem Prüfungsausschuss obliegende Aufgaben wahrnimmt, und das im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das zu prüfende Unternehmen eingetragen ist, gebildet wurde und tätig ist, beschließen, keinen Prüfungsausschuss einzusetzen. In einem solchen Fall macht das Unternehmen bekannt, welches Gremium diese Funktionen wahrnimmt und wie es zusammengesetzt ist. |
|
5. Unbeschadet der Verantwortung der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans oder anderer Mitglieder, die von der Gesellschafterversammlung oder Aktionärshauptversammlung des geprüften Unternehmens bestellt werden, besteht die Aufgabe des Prüfungsausschusses unter anderem darin, |
|
a) den Rechnungslegungsprozess zu überwachen und Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung von dessen Integrität zu unterbreiten; |
|
b) die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems des Unternehmens zu überwachen; |
|
c) die Prüfung des Jahres- und des konsolidierten Abschlusses zu kontrollieren und die Vollständigkeit und Integrität der Entwürfe der Bestätigungsvermerke gemäß den Artikeln 22 und 23 zu überwachen; |
|
d) die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften gemäß den Artikeln 5 bis 11 und insbesondere die für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen gemäß Artikel 10, zu überprüfen und zu überwachen; |
|
e) das Verfahren für die Auswahl der Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften durchzuführen und die gemäß Artikel 32 zu bestellenden Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften zu empfehlen; |
|
f) auf Einzelfallbasis zu gestatten, dass der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft für das geprüfte Unternehmen die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Leistungen erbringt.
|
|
Artikel 31 wird als neuer Artikel 38a in die Richtlinie 2006/43/EG eingefügt. | |
Änderungsantrag 176 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 37 der Richtlinie 2006/43/EG gelten für die Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften durch Unternehmen von öffentlichem Interesse die in den Absätzen 2 bis 5 beschriebenen Bedingungen. |
1. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG gelten für die Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften durch Unternehmen von öffentlichem Interesse die in den Absätzen 2 bis 6 beschriebenen Bedingungen, jedoch kann Absatz 9 Anwendung finden. |
Änderungsantrag 177 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gelten die Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG, so unterrichtet das Unternehmen von öffentlichem Interesse die zuständige Behörde über die Anwendung der dort genannten alternativen Systeme oder Modalitäten. |
Gelten die Bestimmungen von Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG, so unterrichtet das Unternehmen von öffentlichem Interesse die zuständige Behörde über die Anwendung der dort genannten alternativen Systeme oder Modalitäten. In diesem Fall finden die Absätze 2 bis 6 keine Anwendung. |
Änderungsantrag 178 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Prüfungsausschuss legt dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens eine Empfehlung für die Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften vor. Der Prüfungsausschuss begründet diese Empfehlung. |
Der Prüfungsausschuss legt dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens eine Empfehlung für die Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften vor. |
Änderungsantrag 179 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Falle der Erneuerung eines Prüfungsmandats gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 trägt der Prüfungsausschuss bei der Ausarbeitung seiner Empfehlung den in Artikel 40 Absatz 6 genannten und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 44 Buchstabe d veröffentlichten Erkenntnissen und Schlussfolgerungen hinsichtlich des empfohlenen Abschlussprüfers/der empfohlenen Prüfungsgesellschaft Rechnung. |
entfällt |
Änderungsantrag 180 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Prüfungsausschuss teilt in seiner Empfehlung mit, dass diese frei ist von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte und ihm keine Vertragsklausel im Sinne von Absatz 7 auferlegt wurde. |
Der Prüfungsausschuss teilt mit, dass seine Empfehlung frei ist von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte und ihm keine Vertragsklausel im Sinne von Absatz 7 auferlegt wurde. |
Änderungsantrag 181 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Außer im Fall der Erneuerung eines Prüfungsmandats gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die in Absatz 2 genannte Empfehlung des Prüfungsausschusses im Anschluss an ein Auswahlverfahren erstellt, das das geprüfte Unternehmen unter Berücksichtigung folgender Kriterien durchführt: |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 182 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) dem geprüften Unternehmen steht es frei, beliebige Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften zur Unterbreitung von Vorschlägen für die Erbringung von Abschlussprüfungsleistungen aufzufordern, sofern die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 2 erfüllt sind und mindestens einer der aufgeforderten Prüfer/eine der aufgeforderten Prüfungsgesellschaften im vorausgegangenen Kalenderjahr in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht mehr als 15 % der von Großunternehmen von öffentlichem Interesse gezahlten Gesamthonorare erhalten hat; |
a) dem geprüften Unternehmen steht es frei, beliebige Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften zur Unterbreitung von Vorschlägen für die Erbringung von Abschlussprüfungsleistungen aufzufordern, sofern die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 2 erfüllt sind und die Teilnahme von Unternehmen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr in dem betreffenden Mitgliedstaat weniger als 15 % der von Unternehmen von öffentlichem Interesse gezahlten Gesamthonorare erhalten haben, an dem Ausschreibungsverfahren keinesfalls ausgeschlossen wird; |
Änderungsantrag 183 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) das geprüfte Unternehmen kann frei entscheiden, auf welchem Wege es die aufgeforderten Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften kontaktiert, und es ist nicht zur Veröffentlichung einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union und/oder im nationalen Amtsblatt oder in nationalen Zeitungen verpflichtet; |
entfällt |
Änderungsantrag 184 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) das geprüfte Unternehmen erstellt für die aufgeforderten Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften Ausschreibungsunterlagen. In diesen Ausschreibungsunterlagen werden die Geschäftstätigkeit des geprüften Unternehmens und die Art der durchzuführenden Abschlussprüfung dargelegt. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten transparente, diskriminierungsfreie Auswahlkriterien für die Bewertung der Vorschläge der Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften durch das geprüfte Unternehmen; |
c) das geprüfte Unternehmen erstellt für die aufgeforderten Abschlussprüfer / Prüfungsgesellschaften Ausschreibungsunterlagen, die vom Prüfungsausschuss überprüft werden. In diesen Ausschreibungsunterlagen werden die Geschäftstätigkeit des geprüften Unternehmens und die Art der durchzuführenden Abschlussprüfung dargelegt. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten transparente, diskriminierungsfreie Auswahlkriterien für die Bewertung der Vorschläge der Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften durch das geprüfte Unternehmen; |
Änderungsantrag 185 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) das geprüfte Unternehmen bewertet die Vorschläge der Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften anhand der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Auswahlkriterien. Das geprüfte Unternehmen erstellt einen Bericht über die im Auswahlverfahren gezogenen Schlussfolgerungen, der vom Prüfungsausschuss validiert wird. Das geprüfte Unternehmen und der Prüfungsausschuss berücksichtigen die in Artikel 40 Absatz 6 genannten und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 44 Buchstabe d veröffentlichten Kontrollberichte über bietende Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften; |
f) das geprüfte Unternehmen bewertet sämtliche Angebote anhand der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Auswahlkriterien. Das geprüfte Unternehmen erstellt einen Bericht über die im Auswahlverfahren gezogenen Schlussfolgerungen, der vom Prüfungsausschuss validiert wird. Das geprüfte Unternehmen und der Prüfungsausschuss berücksichtigen die in Artikel 40 Absatz 7 genannten und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 44 Buchstabe d veröffentlichten Kontrollberichte über bietende Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften; |
Änderungsantrag 186 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) das geprüfte Unternehmen kann gegenüber der in Artikel 35 genannten zuständigen Behörde nachweisen, dass das Auswahlverfahren auf faire Weise durchgeführt wurde. |
g) das geprüfte Unternehmen kann auf Antrag gegenüber der in Artikel 35 genannten zuständigen Behörde nachweisen, dass das Auswahlverfahren auf faire Weise durchgeführt wurde. |
Änderungsantrag 187 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für das in Unterabsatz 1 genannte Auswahlverfahren ist der Prüfungsausschuss zuständig. |
Der Prüfungsausschuss ist für die Durchführung des in Unterabsatz 1 genannten Auswahlverfahrens im Namen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zuständig. |
Änderungsantrag 188 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde veröffentlicht für die Zwecke von Buchstabe a eine jährlich zu aktualisierende Liste der betreffenden Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften. Die zuständige Behörde nutzt bei ihren Berechnungen die gemäß Artikel 28 gemachten Angaben der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften. |
Die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde veröffentlicht für die Zwecke von Buchstabe a eine jährlich zu aktualisierende Liste der betreffenden Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften. Die zuständige Behörde nutzt bei ihren Berechnungen die gemäß Artikel 29 gemachten Angaben der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften. |
Änderungsantrag 189 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Unternehmen von öffentlichem Interesse, die die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und t der Richtlinie 2003/71/EG erfüllen, sind nicht zur Durchführung des in Absatz 4 genannten Auswahlverfahrens verpflichtet. |
4. Unternehmen von öffentlichem Interesse, die die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben f und t der Richtlinie 2003/71/EG erfüllen, sind nicht zur Durchführung des in Absatz 3 genannten Auswahlverfahrens verpflichtet. |
Änderungsantrag 190 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Falls der Vorschlag des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von der Empfehlung des Prüfungsausschusses abweicht, sind im Vorschlag die Gründe zu nennen, weshalb der Empfehlung nicht gefolgt wird. |
Falls der Vorschlag des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von der Empfehlung des Prüfungsausschusses abweicht, sind im Vorschlag die Gründe zu nennen, weshalb der Empfehlung nicht gefolgt wird. Der/die vom Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan empfohlene(n) Prüfer muss/müssen jedoch an dem in Absatz 3 beschriebenen Auswahlverfahren teilgenommen haben. |
Änderungsantrag 191 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen legt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan den Entwurf seines Vorschlags der in Artikel 35 Absatz 2 genannten zuständigen Behörde vor. Die in Artikel 35 Absatz 2 genannte zuständige Behörde verfügt im Hinblick auf die in der Empfehlung vorgeschlagene Auswahl über ein Vetorecht. Jeder solche Einspruch ist angemessen zu begründen. |
6. Bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen legt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan den Entwurf seines Vorschlags der in Artikel 35 Absatz 2 genannten zuständigen Behörde vor, die diesen bei der ESMA einreicht. Die ESMA berät diese Vorschläge mit der EBA und der EIOPA. Die in Artikel 35 Absatz 2 genannte zuständige Behörde verfügt im Hinblick auf die in der Empfehlung vorgeschlagene Auswahl über ein Vetorecht. Jeder solche Einspruch ist angemessen zu begründen und der ESMA anzuzeigen. |
Erteilt die zuständige Behörde nach Vorlage der Empfehlung des Prüfungsausschusses vor Ablauf der festgelegten Frist keine Antwort, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung zur Empfehlung. |
Erteilt die zuständige Behörde oder die ESMA nach Vorlage der Empfehlung des Prüfungsausschusses vor Ablauf der festgelegten Frist keine Antwort, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung zur Empfehlung. |
Änderungsantrag 192 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Unternehmen von öffentlichem Interesse unterrichtet die in Artikel 35 genannten zuständigen Behörden über jeden Versuch von Dritten, eine solche Vertragsklausel durchzusetzen oder die Entscheidung der Gesellschafterversammlung oder Aktionärshauptversammlung über die Bestellung eines Abschlussprüfers/einer Prüfungsgesellschaft anderweitig zu beeinflussen. |
Das Unternehmen von öffentlichem Interesse unterrichtet die in Artikel 35 genannten zuständigen Behörden unmittelbar und unverzüglich über jeden Versuch von Dritten, eine solche Vertragsklausel durchzusetzen oder die Entscheidung der Gesellschafterversammlung oder Aktionärshauptversammlung über die Bestellung eines Abschlussprüfers/einer Prüfungsgesellschaft anderweitig zu beeinflussen. |
Änderungsantrag 193 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
10. Um den geprüften Unternehmen die Durchführung eines Auswahlverfahrens zur Bestellung eines Abschlussprüfers/einer Prüfungsgesellschaft zu vereinfachen, veröffentlichen EBA, EIOPA und ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an Unternehmen von öffentlichem Interesse gerichtete Leitlinien zu den in Absatz 3 genannten Kriterien für das Auswahlverfahren. |
entfällt |
Änderungsantrag 194 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Unternehmen von öffentlichem Interesse bestellen Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften für ein erstes Mandat, dessen Laufzeit mindestens zwei Jahre beträgt. |
1. Unternehmen von öffentlichem Interesse bestellen Abschlussprüfer / Prüfungsgesellschaften für ein erstes Mandat, dessen Laufzeit mindestens ein Jahr beträgt. |
Unternehmen von öffentlichem Interesse können dieses Mandat nur ein Mal erneuern. |
Unternehmen von öffentlichem Interesse können dieses Mandat erneuern. |
Die kombinierte Laufzeit der beiden Mandate darf sechs Jahre nicht überschreiten. |
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die kombinierte Laufzeit der Mandate 14 Jahre nicht überschreitet. |
Wurden für ein ununterbrochenes Mandat von sechs Jahren zwei Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften bestellt, so darf das Mandat der einzelnen Abschlussprüfer/der einzelnen Prüfungsgesellschaften nicht über neun Jahre hinausgehen. |
Wenn Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG gilt, findet dieser Artikel keine Anwendung. |
Änderungsantrag 195 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Unternehmen von öffentlichem Interesse in Ausnahmefällen bei der in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde eine Verlängerung beantragen, um den Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft für ein weiteres Mandat verpflichten zu können. Bei der Bestellung von zwei Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften darf dieses dritte Mandat nicht über drei Jahre hinausgehen. Bei der Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft darf das dritte Mandat nicht über zwei Jahre hinausgehen. |
entfällt |
Änderungsantrag 196 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannte Höchstlaufzeit wieder von vorn beginnt, sofern zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: |
|
a) Es findet ein öffentliches Ausschreibungsverfahren für die Abschlussprüfung gemäß Artikel 32 Absätze 2 bis 6 statt. |
|
b) Der Prüfungsausschuss führt eine umfassende Bewertung des Prüfungsmandats durch. Bei dieser in transparenter und systematischer Art vorgenommenen umfassenden Bewertung wird die fachliche Eignung des Prüfers / der Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung ebenso berücksichtigt wie die einschlägigen ethischen Anforderungen und die in Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG genannten internationalen Prüfungsgrundsätze. |
|
c) Es werden im Einklang mit Artikel 32 Absatz 9 zwei oder mehr Abschlussprüfer / Prüfungsgesellschaften bestellt oder wiederbestellt. |
|
Die in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannte Höchstlaufzeit beginnt nur dann wieder von vorn, wenn das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan auf Empfehlung des Prüfungsausschusses und nach Maßgabe einzelstaatlichen Rechts der Aktionärshauptversammlung vorschlägt, das Mandat zu erneuern, und die Aktionärshauptversammlung diesen Vorschlag genehmigt. |
|
Bevor der Vorschlag der Aktionärshauptversammlung vorgelegt wird, teilt das geprüfte Unternehmen die Empfehlung mit und erläutert der in Artikel 35 Absatz 2 genannten zuständigen Behörde auf Antrag seine Feststellungen. |
|
Wird ein- oder mehrmals eine Ausnahmegenehmigung erteilt, so darf die Gesamtlaufzeit des Prüfungsmandats 25 Jahre nicht überschreiten. |
Änderungsantrag 197 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die für die Durchführung einer Abschlussprüfung verantwortlichen Prüfungspartner beenden ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens, sobald seit dem Datum ihrer Bestellung sieben Jahre verstrichen sind. Sie können nach Ablauf von mindestens drei Jahren wieder an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens mitwirken. |
4. Die für die Durchführung einer Abschlussprüfung verantwortlichen Prüfungspartner beenden ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens, sobald seit dem Datum ihrer Bestellung höchstens sieben Jahre verstrichen sind. Sie können mindestens drei Jahre, nachdem sie als Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner von dem Prüfungsmandat zurückgetreten sind, wieder an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens mitwirken. |
Änderungsantrag 198 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft führt ein angemessenes graduelles Rotationssystem für das an der Abschlussprüfung beteiligte Führungspersonal ein, das zumindest die als Abschlussprüfer geführten Personen erfasst. Diese graduelle Rotation erfolgt gestaffelt und betrifft einzelne Personen und nicht das gesamte Team. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Spektrum und dem Umfang der Tätigkeiten des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft. |
Der Abschlussprüfer / die Prüfungsgesellschaft führt ein angemessenes graduelles Rotationssystem für das an der Abschlussprüfung beteiligte Führungspersonal ein, das zumindest die als Abschlussprüfer geführten Personen erfasst. Diese graduelle Rotation erfolgt gestaffelt und betrifft einzelne Personen und nicht das gesamte Prüfungsteam. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Spektrum und dem Umfang der Tätigkeiten des Abschlussprüfers / der Prüfungsgesellschaft. |
Änderungsantrag 199 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung der technischen Anforderungen hinsichtlich des Inhalts des in Absatz 6 genannten Übergabeberichts. |
6. Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung der technischen Anforderungen hinsichtlich des Inhalts des in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Übergabeberichts. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 6 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/20101 zu erlassen. |
Änderungsantrag 200 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6a. Artikel 32 Absatz 8 gilt sinngemäß. |
Änderungsantrag 201 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Prüfungsausschuss, ein oder mehrere Anteilseigner und die in Artikel 35 Absätze 1 bzw. 2 genannten zuständigen Behörden können vor einem nationalen Gericht die Abberufung von Abschlussprüfern/Prüfungsgesellschaften einklagen, wenn triftige Gründe vorliegen. |
2. Der Prüfungsausschuss, ein oder mehrere Anteilseigner, die mindestens fünf Prozent der Kapitalanteile vertreten, oder die in Artikel 35 Absätze 1 bzw. 2 genannten zuständigen Behörden können vor einem nationalen Gericht die Abberufung von Abschlussprüfern / Prüfungsgesellschaften einklagen, wenn triftige Gründe vorliegen. |
Änderungsantrag 202 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde, die mit der Wahrnehmung der in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben betraut ist und die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet. |
Jeder Mitgliedstaat benennt zuständige Behörden, die mit der Wahrnehmung der in dieser Verordnung beschriebenen Aufgaben betraut sind und die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleisten. |
Änderungsantrag 203 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese zuständige Behörde ist |
Die zuständigen Behörden sind |
Änderungsantrag 204 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe h der Richtlinie 2004/109/EG; |
entfällt |
Änderungsantrag 205 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten informieren sich gegenseitig sowie EBA, EIPA und ESMA gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 und unterrichten die Kommission über die Benennung zuständiger Behörden für die Zwecke dieser Verordnung. |
Die Mitgliedstaaten informieren sich gegenseitig und die Kommission über die Benennung zuständiger Behörden für die Zwecke dieser Verordnung. |
Änderungsantrag 206 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die ESMA konsolidiert und veröffentlicht diese Informationen. |
entfällt |
Änderungsantrag 207 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
An der Führung dieser Behörden bzw. Stellen darf keine Person beteiligt sein, die im Laufe der drei vorausgegangenen Jahre |
An der Führung der in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden darf keine natürliche Person beteiligt sein, die im Laufe der zwei vorausgegangenen Jahre |
Änderungsantrag 208 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) von einer Prüfungsgesellschaft angestellt oder anderweitig mit einer Prüfungsgesellschaft verbunden war. |
d) in einer Prüfungsgesellschaft angestellt war. |
Änderungsantrag 209 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Finanzierung dieser Behörden bzw. Stellen muss gesichert und frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften sein. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 210 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Abweichend von den Anforderungen dieses Artikels können die Mitgliedstaaten zulassen, dass eine Minderheit von Abschlussprüfern an der Führung des öffentlichen Aufsichtssystems beteiligt sind. |
Änderungsantrag 211 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Wenn eine Genossenschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2006/43/EG oder eine ähnliche Körperschaft gemäß Artikel 45 der Richtlinie 86/635/EWG nach einzelstaatlichem Recht Mitglied einer nicht gewinnorientierten Prüfungsorganisation sein muss oder kann, kann die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde beschließen, dass die Abschlussprüfung bei solchen Unternehmen von bestimmten Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen ist, sofern der Abschlussprüfer, der die Abschlussprüfung durchführt, und Personen, die die Abschlussprüfung möglicherweise beeinflussen können, die in Kapitel 1 niedergelegten Unabhängigkeitsgrundsätze einhalten. Um in solchen außergewöhnlichen Fällen über die Nichtanwendung bestimmter Bestimmungen dieser Verordnung zu entscheiden, konsultiert die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde gegebenenfalls die für die Genossenschaft oder ähnliche Körperschaft zuständige Aufsichtsbehörde. |
5. Wenn eine Genossenschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2006/43/EG, eine Sparkasse oder eine ähnliche Körperschaft gemäß Artikel 45 der Richtlinie 86/635/EWG oder eine Tochtergesellschaft oder ein Rechtsnachfolger einer solchen Genossenschaft, Sparkasse oder ähnlichen Einrichtung nach einzelstaatlichem Recht Mitglied einer nicht gewinnorientierten Prüfungsorganisation sein muss oder kann, kann der betreffende Mitgliedstaat beschließen, dass die Abschlussprüfung bei solchen Unternehmen von bestimmten Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen ist, sofern der Abschlussprüfer, der die Abschlussprüfung durchführt, und Personen, die die Abschlussprüfung möglicherweise beeinflussen können, die in Kapitel 1 niedergelegten Unabhängigkeitsgrundsätze einhalten. |
Änderungsantrag 212 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die zuständige Behörde ist für das Qualitätskontrollsystem verantwortlich und organisiert dieses unabhängig von den geprüften Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften. |
3. Die zuständige Behörde trägt die Letztverantwortung für das Qualitätskontrollsystem und organisiert dieses ohne ungebührliche Einflussnahme durch geprüfte Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften. |
Änderungsantrag 213 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die zuständige Behörde kann Sachverständige mit der Durchführung spezifischer Kontrollen beauftragen, wenn die Anzahl der Kontrolleure in der Behörde nicht ausreichend ist. Die zuständige Behörde kann sich auch von Sachverständigen unterstützen lassen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden und die Sachverständigen erfüllen in solchen Fällen die Anforderungen dieses Absatzes. Sachverständige sind unabhängig von Berufsverbänden und -gremien. |
Die zuständige Behörde kann Sachverständige mit der Durchführung spezifischer Kontrollen beauftragen, wenn die Anzahl der Kontrolleure in der Behörde nicht ausreichend ist. Die zuständige Behörde kann sich auch von Sachverständigen unterstützen lassen, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden und die Sachverständigen erfüllen in solchen Fällen die Anforderungen dieses Absatzes. |
Änderungsantrag 214 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Marktüberwachung |
Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem Markt |
Änderungsantrag 215 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden überwachen regelmäßig die Entwicklungen auf dem Markt für die Bereitstellung von Abschlussprüfungsleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse. |
Die in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und das Europäische Wettbewerbsnetz (ECN) überwachen regelmäßig die Entwicklungen hinsichtlich der Bereitstellung hochwertiger Abschlussprüfungsleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse. |
Änderungsantrag 216 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die zuständigen Behörden bewerten dabei insbesondere |
Die in Unterabsatz 1 genannten zuständigen Behörden bewerten dabei insbesondere |
Änderungsantrag 217 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Risiken einer starken Konzentration, einschließlich des Wegfalls von Prüfungsgesellschaften mit signifikantem Marktanteil, Störungen bei der Bereitstellung von Abschlussprüfungsleistungen in einem spezifischen Sektor und über Sektoren hinweg, der weiteren Risikoballung auf dem Markt und der Auswirkungen auf die Gesamtstabilität des Finanzsektors; |
a) die Risiken einer starken Konzentration von Qualitätsmängeln bei einem Abschlussprüfer / einer Prüfungsgesellschaft, einschließlich systemischer Mängel im Rahmen eines Netzwerks von Prüfungsgesellschaften, die zum Wegfall von Prüfungsgesellschaften führen können, von Störungen bei der Bereitstellung von Abschlussprüfungsleistungen in einem spezifischen Sektor und über Sektoren hinweg, der weiteren Risikoballung von Prüfungsmängeln und der Auswirkungen auf die Gesamtstabilität des Finanzsektors; |
Begründung | |
Das wichtigste Ziel der zuständigen Behörden ist die Wahrung der Prüfungsqualität. Daher muss der Schwerpunkt der Berichterstattungspflicht der zuständigen Behörden wieder auf das Ziel einer hohen Prüfungsqualität gelegt werden. | |
Änderungsantrag 218 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) den Grad der Marktkonzentration, auch auf der Ebene bestimmter Branchen; |
Änderungsantrag 219 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ab) die Leistung der Prüfungsausschüsse bei der Kontrolle der Qualität der Prüfungstätigkeiten und der Sicherstellung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer; |
Änderungsantrag 220 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken. |
b) die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken, wobei diese Maßnahmen rechtlich bindend sein können; |
Änderungsantrag 221 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jede zuständige Behörde erstellt bis zum X.X.20XX [2 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung], und danach mindestens alle zwei Jahre, einen Bericht zu diesem Thema und unterbreitet diesen ESMA, EBA und EIOPA. |
Jede zuständige Behörde erstellt bis zum X.X.20XX [2 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung], und danach mindestens alle vier Jahre, einen Bericht zu diesem Thema und unterbreitet diesen der ESMA und der Kommission. |
Änderungsantrag 222 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ESMA, EBA und EIOPA erstellen auf der Grundlage dieses Berichts einen gemeinsamen Bericht über die Lage auf Unionsebene. Dieser Bericht wird der Kommission, der Europäischen Zentralbank und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken vorgelegt. |
Die Kommission erstellt in Absprache mit der ESMA auf der Grundlage dieser Berichte einen gemeinsamen Bericht über die Lage auf Unionsebene. Dieser Bericht wird den Mitgliedstaaten und ihren nationalen Parlamenten, dem Europäischen Parlament, der Europäischen Zentralbank und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken vorgelegt. |
Änderungsantrag 223 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Unbeschadet Artikel 52 verlangen die gemäß Artikel 35 Absatz 1 benannten zuständigen Behörden zumindest von den Prüfungsgesellschaften, die im Hinblick auf Abschlussprüfungen bei Großunternehmen von öffentlichem Interesse in jedem Mitgliedstaat zu den sechs größten Gesellschaften zählen, die Erstellung eines Notfallplans für mögliche Ereignisse, die die Kontinuität der Tätigkeit der betreffenden Gesellschaft bedrohen können. |
1. Unbeschadet Artikel 52 verlangen die gemäß Artikel 35 Absatz 1 benannten zuständigen Behörden zumindest von den Prüfungsgesellschaften, die im Hinblick auf Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in jedem Mitgliedstaat zu den sechs größten Gesellschaften zählen, die Erstellung eines Notfallplans für mögliche Ereignisse, die die Kontinuität der Tätigkeit der betreffenden Gesellschaft bedrohen können. |
Änderungsantrag 224 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste der von Unterabsatz 1 betroffenen Gesellschaften und aktualisiert diese jährlich. Die zuständigen Behörden nutzen bei der Ermittlung der sechs größten Prüfungsgesellschaften die gemäß Artikel 28 gelieferten Angaben der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften. |
Die zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste der von Unterabsatz 1 betroffenen Gesellschaften und aktualisiert diese jährlich. Die zuständigen Behörden nutzen bei der Ermittlung der sechs größten Prüfungsgesellschaften die gemäß Artikel 29 gelieferten Angaben der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften. |
Änderungsantrag 225 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die zuständigen Behörden werden die Notfallpläne nicht offiziell billigen oder unterstützen. Sie können jedoch eine Stellungnahme zu den Notfallplänen oder, falls die Prüfungsgesellschaften sie im Voraus konsultieren, zu Entwürfen von Notfallplänen abgeben. |
Die zuständigen Behörden beraten die ESMA in Bezug auf den allgemeinen Stand der Notfallpläne. |
Änderungsantrag 226 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) die in Artikel 40 Absatz 6 genannten Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus Kontrollen. |
d) den in Artikel 40 Absatz 7 genannten Bericht. |
Änderungsantrag 227 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die ESMA setzt zu diesem Zweck einen ständigen internen Ausschuss gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ein. Ein solcher interner Ausschuss setzt sich zumindest aus den in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden zusammen. Die in Artikel 32 der Richtlinie 2006/43/EG genannten zuständigen Behörden werden zur Teilnahme an den Sitzungen eines solchen internen Ausschusses eingeladen, wenn auf der Tagesordnung Fragen der Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sowie die Beziehungen mit Drittländern stehen und dies für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse relevant ist. |
Die ESMA setzt zu diesem Zweck einen ständigen internen Ausschuss gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ein. Ein solcher interner Ausschuss setzt sich zumindest aus den in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und den in Artikel 32 der Richtlinie 2006/43/EG genannten zuständigen Behörden zusammen, die bisher die mit dem Beschluss 2005/909/EG gegründete Europäische Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer (EGAOB) bilden. |
Änderungsantrag 228 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die ESMA arbeitet mit den internationalen Einrichtungen zusammen, die an der Ausarbeitung der internationalen Standards und Verfahren für die Durchführung von Abschlussprüfungen beteiligt sind. |
Änderungsantrag 229 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. In den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen steht die ESMA den zuständigen Behörden beratend zur Seite. Die zuständigen Behörden berücksichtigen diese Beratung, bevor sie im Rahmen dieser Verordnung einen endgültigen Beschluss fassen. |
2. In den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen steht die ESMA den zuständigen Behörden beratend zur Seite. Die zuständigen Behörden berücksichtigen diese Beratung, bevor sie im Rahmen dieser Verordnung einen endgültigen Beschluss fassen (Ständiger Ausschuss für Prüfungen). Der interne Ausschuss kann spezifische Kollegien der zuständigen Behörden bilden, um Qualitätskontrollen, Untersuchungen, die Zusammenarbeit bei Prüfungen, die Notfallplanung und Verwaltungssanktionen zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 230 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die ESMA ist angemessen mit befähigtem und sachkundigem Personal auszustatten und muss über die erforderlichen Ressourcen verfügen, die sie für die Wahrnehmung der ihr im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt. |
Änderungsantrag 231 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) gemeinsame Standards für Inhalt und Präsentation des in Artikel 22 genannten Berichts; |
a) gemeinsame Standards für Inhalt und Präsentation des in Artikel 22 genannten Berichts, im Rahmen der in Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG genannten internationalen Prüfungsgrundsätze; |
Änderungsantrag 232 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) gemeinsame Standards für Inhalt und Präsentation des in Artikel 23 genannten Berichts; |
b) gemeinsame Standards für Inhalt und Präsentation des in Artikel 23 genannten Berichts unter Berücksichtigung der Berichterstattungspflichten, die sich aus einzelstaatlichen Anforderungen ergeben; |
Änderungsantrag 233 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) gemeinsame Standards für die Aufsichtstätigkeiten des in Artikel 24 genannten Prüfungsausschusses; |
entfällt |
Änderungsantrag 234 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) gemeinsame Standards und empfehlenswerte Praktiken für Inhalt und Präsentation des in Artikel 27 genannten Berichts, einschließlich der in Artikel 28 genannten Erklärung; |
d) gemeinsame Standards und bewährte Verfahren hinsichtlich Inhalt und Präsentation des in Artikel 27 genannten Berichts; |
Änderungsantrag 235 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) gemeinsame Standards und empfehlenswerte Praktiken für das in Artikel 33 genannte graduelle Rotationssystem; |
entfällt |
Änderungsantrag 236 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) gemeinsame Standards und empfehlenswerte Praktiken für die Abberufung von Abschlussprüfern, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 34 genannten triftigen Gründe; |
f) gemeinsame Standards und bewährte Verfahren hinsichtlich der in Artikel 34 genannten triftigen Gründe für die Abberufung von Abschlussprüfern; |
Änderungsantrag 237 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) gemäß dieser Verordnung von den zuständigen Behörden anzuwendende Durchsetzungsverfahren und -maßnahmen; |
g) gemeinsame Standards und bewährte Prüfungsverfahren für die einheitliche Durchsetzung der für die Rechnungslegung geltenden Grundsätze, insbesondere der Vorschriften über Wertminderungen; |
Änderungsantrag 238 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) gemeinsame Standards und empfehlenswerte Praktiken für die Durchführung der in Artikel 40 vorgesehenen Qualitätskontrollprüfungen unter besonderer Berücksichtigung |
h) gemeinsame Standards und bewährte Verfahren im Rahmen der in Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG genannten internationalen Prüfungsgrundsätze für die Durchführung der in Artikel 40 vorgesehenen Qualitätskontrollprüfungen unter besonderer Berücksichtigung |
Änderungsantrag 239 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In einem bis zum X.X.20XX [2 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung] zu erstellenden Bericht wird die ESMA die Struktur des Abschlussprüfungsmarkts bewerten. |
In einem bis zum X.X.20XX [2 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung] zu erstellenden Bericht bewertet die ESMA die Struktur des Abschlussprüfungsmarkts unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Europäischen Wettbewerbsnetzes. |
Änderungsantrag 240 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 4 – Unterabsatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In einem von der ESMA bis zum X.X.20XX [4 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung] zu erstellenden Bericht wird untersucht, ob die in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden über ausreichende Befugnisse verfügen und im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sind. |
In einem bis zum X.X.20XX [4 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung] zu erstellenden Bericht untersucht die ESMA, ob die in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden über ausreichende Befugnisse verfügen und im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sind. |
Änderungsantrag 241 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 4 – Unterabsatz 6 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im einem von der ESMA bis zum X.X.20XX [6 Jahre nach Ablauf der Übergangsfrist] zu erstellenden Bericht werden folgende Themen untersucht: |
In einem bis zum X.X.20XX [6 Jahre nach Ablauf der Übergangsfrist] zu erstellenden Bericht untersucht die ESMA folgende Themen: |
Änderungsantrag 242 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Nach Ablauf einer Übergangsfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Leistungen der ESMA in Bezug auf Prüfungen und über die Funktionsweise des internen Prüfungsausschusses vor. Darin wird auch auf eine mögliche stärkere Rolle der ESMA in der Zukunft eingegangen. Die Kommission bewertet, ob die ESMA über ausreichende Ressourcen verfügt, um ihre in dieser Verordnung niedergelegten Aufgaben zu erfüllen, und sie schlägt Mittelanpassungen vor, die sie für notwendig erachtet. |
Änderungsantrag 243 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 50 |
entfällt |
Europäisches Qualitätszertifikat |
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1. Die ESMA schafft ein europäisches Qualitätszertifikat für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. |
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Das Europäische Qualitätszertifikat erfüllt folgende Bedingungen: |
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a) das Europäische Qualitätszertifikat wird von der ESMA erteilt und gilt in der gesamten Union; |
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b) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus der Union, die die einschlägigen Anforderungen erfüllen, sind dazu berechtigt, das Europäische Qualitätszertifikat zu beantragen; |
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c) die ESMA veröffentlicht die Anforderungen für die Erteilung des Europäischen Qualitätszertifikats. Diese Anforderungen betreffen die Qualität der Abschlussprüfungen und die Erfahrung mit den in Artikel 30 der Richtlinie 2006/43/EG und Artikel 40 dieser Verordnung genannten Qualitätskontrollprüfungen; |
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d) die ESMA stellt den beantragenden Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften im Einklang mit dem in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakt Gebühren für die Erteilung des Europäischen Qualitätszertifikats in Rechnung. Diese Gebühren dienen der vollständigen Deckung der für die Erteilung des Zertifikats anfallenden Kosten der ESMA sowie jeglicher Kosten, die den zuständigen Behörden bei Arbeiten entstehen, die aufgrund dieses Artikels durchzuführen sind; |
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e) die ESMA teilt die Gründe für die Erteilung des Zertifikats bzw. für die Ablehnung des Antrags mit; |
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f) ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft muss die Voraussetzungen für die ursprüngliche Erteilung des Zertifikats fortwährend erfüllen; |
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g) die ESMA ist berechtigt, jedes Zertifikat eines Abschlussprüfers/einer Prüfungsgesellschaft auf Antrag einer zuständigen Behörde oder auf eigene Initiative erneut zu prüfen. Dabei wird den Ergebnissen der Qualitätskontrollprüfungen Rechnung getragen; |
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h) die ESMA ist berechtigt, das Europäische Qualitätszertifikat abzuerkennen, wenn der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats nicht mehr erfüllt; |
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i) die ESMA führt ein Verzeichnis der Abschlussprüfer und Gesellschaften, die das Zertifikat erhalten haben; |
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j) das Europäische Qualitätszertifikat ist eine freiwillige Maßnahme und für Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften keine Voraussetzung für die Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen oder in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 3a dieser Richtlinie anerkannt werden müssen. |
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2. Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung des Verfahrens für den Erhalt eines europäischen Qualitätszertifikats für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Diese technischen Regulierungsstandards tragen folgenden Grundsätzen Rechnung: |
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a) die Anträge werden an die ESMA gerichtet und in einer im Mitgliedstaat, in dem der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft zugelassen ist, anerkannten Sprache oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache verfasst. |
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Stellt eine Gruppe von Prüfungsgesellschaften einen Antrag auf das Europäische Qualitätszertifikat, so können die Mitglieder der Gruppe eines der Mitglieder dazu bevollmächtigen, alle Anträge im Namen der Gruppe einzureichen; |
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b) die ESMA übermittelt den zuständigen Behörden des vom Antrag betroffenen Mitgliedstaats eine Kopie des Antrags; |
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c) die zuständigen Behörden des vom Antrag betroffenen Mitgliedstaats prüfen den Antrag auf das Zertifikat gemeinsam im Rahmen des in Artikel 53 genannten Kollegiums der zuständigen Behörden. Bei dieser Prüfung wird untersucht, ob der Antrag vollständig ist und die Voraussetzung für die Bereitstellung des Zertifikats erfüllt. Bei dieser Prüfung werden Informationen aus Qualitätskontrollprüfungen bei einem bestimmten Antragsteller genutzt; |
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d) die zuständigen Behörden des vom Antrag betroffenen Mitgliedstaats beraten die ESMA hinsichtlich der Frage, ob der Antragsteller das Zertifikat erhalten soll oder nicht; |
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e) die ESMA entscheidet über den Antrag; |
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f) die ESMA bestimmt konkrete Verfahrensschritte und Fristen. |
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Für die Zwecke von Ziffer ii handelt es sich bei diesen Mitgliedstaaten um |
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– wenn der Antragsteller ein Abschlussprüfer ist, den Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten, in dem/denen der Abschlussprüfer gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen ist, und, sofern zutreffend, den Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten, in dem/denen der Abschlussprüfer gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie zugelassen ist, und/oder den Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten, in dem/denen der Abschlussprüfer eine Anpassungsphase im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 2006/43/EG durchläuft; |
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– wenn der Antragsteller eine Prüfungsgesellschaft ist, den Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten, in dem/denen die Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen ist, und, sofern zutreffend, den Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten, in dem/denen die Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 3a dieser Richtlinie anerkannt ist, und/oder den Mitgliedstaat/die Mitgliedstaaten, in dem/denen die Prüfungsgesellschaft kontrollierte Unternehmen, verbundene Unternehmen oder eine Muttergesellschaft hat. |
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3. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Absatz 2 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. |
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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen. |
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4. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 68 zu erlassen, um die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Gebühren festzulegen. |
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In den delegierten Rechtsakten wird insbesondere festgelegt, welche Arten von Gebühren zu entrichten sind, für welche Arbeiten Gebühren fällig werden, in welcher Höhe Gebühren erhoben werden, auf welchem Wege diese zu entrichten sind und auf welchem Wege die ESMA den zuständigen Behörden Kosten erstattet, die diesen bei Arbeiten entstehen, die aufgrund dieses Artikels durchzuführen sind. |
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Die Gebühren werden den Abschlussprüfern/Prüfungsgesellschaften in einer Höhe in Rechnung gestellt, die es ermöglicht, sämtliche Verwaltungskosten zu decken. |
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Änderungsantrag 244 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die zuständige Behörde, die einen solchen Antrag stellt, unterrichtet den ESMA über jeden in Unterabsatz 1 und 2 genannten Antrag. |
Die zuständige Behörde, die einen solchen Antrag stellt, unterrichtet die Kommission über jeden in Unterabsatz 1 und 2 genannten Antrag.
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Änderungsantrag 245 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 61 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen fest, die im Falle der im Anhang beschriebenen Verstöße gegen diese Verordnung gegen die Personen, die für den Verstoß verantwortlich sind, zu verhängen sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen und Maßnahmen. Die Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
Die Mitgliedstaaten sorgen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts dafür, dass zumindest die geltenden angemessenen Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen gegen Personen, die für einen Verstoß gegen diese Verordnung und die Richtlinie 2006/43/EG verantwortlich sind, verhängt werden können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. |
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der ESMA die in Absatz 1 genannten Vorschriften bis zum [24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] mit. Sie melden der Kommission und der ESMA unverzüglich jede nachfolgende Änderung dieser Vorschriften. |
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3. Dieser Artikel und die Artikel 62 bis 66 berühren nicht die Bestimmungen des nationalen Strafrechts. |
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Änderungsantrag 246 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 62 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 62 |
entfällt |
Sanktionsbefugnisse |
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1. Dieser Artikel gilt für im Anhang beschriebene Verstöße gegen diese Verordnung. |
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2. Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden gemäß Artikel 38 sind die zuständigen Behörden im Falle der in Absatz 1 genannten Verstöße dazu befugt, im Einklang mit dem nationalen Recht zumindest folgende Verwaltungssanktionen und -maßnahmen zu verhängen: |
|
a) eine Anordnung, wonach die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat; |
|
b) eine öffentliche Erklärung, in der die verantwortliche Person und die Art des Verstoßes genannt werden und die auf der Website der zuständigen Behörden veröffentlicht wird; |
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c) ein dem Abschlussprüfer, der Prüfungsgesellschaft oder dem verantwortlichen Prüfungspartner auferlegtes vorübergehendes Verbot der Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und/oder der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken im Sinne von Artikel 22, das in der gesamten Union gilt, bis der Verstoß abgestellt wurde; |
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d) eine Erklärung, dass der Bestätigungsvermerk bis zur Abstellung des Verstoßes nicht die Anforderungen von Artikel 22 erfüllt; |
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e) ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Aufgaben bei Prüfungsgesellschaften oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, das gegen Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans einer Prüfungsgesellschaft oder eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ausgesprochen wird; |
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f) Verwaltungsgeldstrafen, die bis zur zweifachen Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste gehen können, sofern diese sich beziffern lassen; |
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g) im Falle einer natürlichen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, der entsprechende Wert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung; |
|
h) im Falle einer juristischen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr. Handelt es sich bei der juristischen Person um die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG, bezeichnet „jährlicher Gesamtumsatz“ den jährlichen Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze ausgewiesen ist. |
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3. Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Befugnissen weitere Sanktionsbefugnisse übertragen und höhere Verwaltungsgeldstrafen festsetzen als in Absatz 2 vorgesehen. |
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Änderungsantrag 247 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 63 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 63 |
entfällt |
Wirksame Anwendung von Sanktionen |
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1. Bei der Festlegung der Art der Verwaltungssanktionen und -maßnahmen tragen die zuständigen Behörden allen relevanten Umständen Rechnung, einschließlich |
|
a) der Schwere und der Dauer des Verstoßes; |
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b) des Grads an Verantwortung der verantwortlichen Person; |
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c) der Finanzkraft der verantwortlichen Person, wie sie sich aus dem Gesamtumsatz des verantwortlichen Unternehmens oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt; |
|
d) der Höhe der von der verantwortlichen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen; |
|
e) der Bereitwilligkeit der verantwortlichen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten, unbeschadet der Notwendigkeit, von der verantwortlichen Person erzielte Gewinne oder verhinderte Verluste wiederzuerlangen; |
|
f) früherer Verstöße der verantwortlichen Person. |
|
Die zuständigen Behörden können ergänzende Faktoren berücksichtigen, wenn solche Faktoren im nationalen Recht vorgesehen sind. |
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2. EBA, EIOPA und ESMA veröffentlichen gemeinsam Leitlinien für die zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 über die Art der Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen sowie die Höhe der Verwaltungsgeldstrafen, die im Einzelfall im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen zu verhängen sind. |
|
Änderungsantrag 248 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Jede wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung verhängte Verwaltungsmaßnahme oder ‑sanktion wird unverzüglich bekannt gemacht, einschließlich Angaben zu mindestens der Art des Verstoßes und der Identität der verantwortlichen Personen, es sei denn, eine solche Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden. Würde eine Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig starken Schaden zufügen, geben die zuständigen Behörden die Maßnahmen und Sanktionen auf anonymer Basis bekannt. |
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung und die Richtlinie 2006/43/EG verhängte Verwaltungsmaßnahme oder ‑sanktion unverzüglich bekannt gemacht wird, es sei denn, eine solche Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden. Würde eine Bekanntmachung den Beteiligten einen unverhältnismäßig starken Schaden zufügen, geben die zuständigen Behörden die Maßnahmen und Sanktionen auf anonymer Basis bekannt. |
Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA unverzüglich über jede aufgrund eines Verstoßes gegen diese Verordnung verhängte Maßnahme und Sanktion. |
|
Bei der Bekanntgabe der Sanktionen sind den in der Europäischen Charta der Grundrechte festgelegten Grundrechten Rechnung zu tragen, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. |
Bei der Bekanntgabe der Sanktionen ist den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Grundrechten Rechnung zu tragen, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. |
Änderungsantrag 249 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 66 |
entfällt |
Meldung von Verstößen |
|
1. Die Mitgliedstaaten schaffen wirksame Mechanismen, um die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung an die zuständigen Behörden zu fördern. |
|
2. Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes: |
|
a) spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldung von Verstößen und das Follow-up; |
|
b) angemessener Schutz von Personen, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße melden; |
|
c) Schutz personenbezogener Daten sowohl der Person, die potenzielle oder tatsächliche Verstöße meldet, als auch der beschuldigten Person gemäß den in der Richtlinie 95/46/EG niedergelegten Grundsätzen; |
|
d) geeignete Verfahren zur Gewährleistung des Schutzes des Rechts der beschuldigten Person auf Verteidigung und Anhörung vor einer sie betreffenden Entscheidung und des Rechts, gegen eine sie betreffende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. |
|
3. Prüfungsgesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse schaffen geeignete Verfahren, damit Mitarbeiter potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen diese Verordnung intern über eigens dafür geschaffene Kanäle melden können. |
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Änderungsantrag 250 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 67 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 67 |
entfällt |
Informationsaustausch mit der ESMA |
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1. Zuständige Behörden und Justizbehörden unterbreiten der ESMA jährlich aggregierte Informationen über alle gemäß den Artikeln 61, 62, 63, 64, 65 und 66 verhängten Verwaltungsmaßnahmen, -sanktionen und –geldstrafen. Die ESMA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht. |
|
2. Macht die zuständige Behörde Verwaltungsmaßnahmen, -sanktionen und –geldstrafen öffentlich bekannt, so unterrichtet sie gleichzeitig die ESMA darüber. |
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Änderungsantrag 251 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 70 |
entfällt |
Übergangsbestimmungen |
|
1. Abweichend von den Artikeln 32 und 33 gelten für Verträge über die Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die am [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] bereits wirksam sind, folgende Anforderungen: |
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a) jeder Prüfungsvertrag, der vor dem XX.XX.XXXX [Datum der Verabschiedung des Kommissionsvorschlags] abgeschlossen wurde und am [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] noch wirksam ist, bleibt nach dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] maximal vier weitere Rechnungsjahre gültig; |
|
b) jeder Prüfungsvertrag, der nach dem XX.XX.XXXX [Datum der Verabschiedung des Kommissionsvorschlags], aber vor dem XX.XX.XXXX [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] abgeschlossen wurde und noch wirksam ist, bleibt nach dem XX.XX.XXXX [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] maximal fünf weitere Rechnungsjahre gültig; |
|
c) bei Auslaufen oder Beendung eines unter den Buchstaben a oder b genannten Prüfungsvertrags kann das Unternehmen von öffentlichem Interesse einen solchen Vertrag mit dem gleichen Abschlussprüfer/der gleichen Prüfungsgesellschaft einmalig verlängern, ohne dass die Bestimmungen von Artikel 31 Absatz 3 anwendbar sind. Für einen solchen erneuerten Vertrag gelten folgende Höchstlaufzeiten: |
|
i) 1 Jahr, wenn der Prüfer für das geprüfte Unternehmen während eines ununterbrochenen Zeitraums von über 100 Jahren Dienste erbracht hat; |
|
ii) 2 Jahre, wenn der Prüfer für das geprüfte Unternehmen während eines ununterbrochenen Zeitraums von 51 bis 100 Jahren Dienste erbracht hat; |
|
iv) 3 Jahre, wenn der Prüfer für das geprüfte Unternehmen während eines ununterbrochenen Zeitraums von 21 bis 50 Jahren Dienste erbracht hat; |
|
v) 4 Jahre, wenn der Prüfer für das geprüfte Unternehmen während eines ununterbrochenen Zeitraums von 11 bis 20 Jahren Dienste erbracht hat; |
|
vi) 5 Jahre, wenn der Prüfer für das geprüfte Unternehmen während eines ununterbrochenen Zeitraums von weniger als 10 Jahren Dienste erbracht hat. |
|
Abweichend von den in Buchstabe c festgelegten Kriterien kann der Prüfungsvertrag bis zum Ende des ersten Rechnungsjahres, das nach [2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] endet, anwendbar bleiben. |
|
Abweichend von den Buchstaben a bis c kann der Prüfungsvertrag, wenn in nationalen Vorschriften die vertragliche Beziehung zwischen dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft und dem geprüften Unternehmen auf eine Höchstdauer von 9 Jahren begrenzt wurde und das geprüfte Unternehmen bei Ende dieser Höchstlaufzeit einen anderen Abschlussprüfer/eine andere Prüfungsgesellschaft auswählen muss, bis zum Ende dieser Höchstlaufzeit wirksam bleiben. |
|
2. Artikel 33 gilt für jeden Prüfungsvertrag, der nach dem […] [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung], aber vor dem […] [2 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] abgeschlossen wurde. |
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Artikel 32 Absatz 3 gilt für einen solchen Vertrag erst nach Auslaufen oder Beendung seiner ersten Erneuerung. |
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Änderungsantrag 252 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 72 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 32 Absatz 7 gilt ab dem […] [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und Artikel 10 Absatz 5 gilt ab dem […] [3 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung]. |
Artikel 32 Absatz 7 gilt ab dem […] [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung]. |
Änderungsantrag 253 Vorschlag für eine Verordnung Anhang | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ANHANG |
entfällt |
I. Verstöße von Abschlussprüfern, Prüfungsgesellschaften oder verantwortlichen Prüfungspartnern |
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A. Verstöße im Zusammenhang mit Interessenkonflikten, organisatorischen oder operationellen Anforderungen |
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1. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 6 Absatz 1, wenn er/sie keine angemessenen Grundsätze und Verfahren festlegt, die gewährleisten, dass die in Absatz 1 Buchstaben a bis k festgelegten organisatorischen Mindestanforderungen erfüllt werden. |
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2. Der Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner, der eine Abschlussprüfung im Auftrag einer Prüfungsgesellschaft durchführt, verstößt gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, wenn er vor Ablauf von mindestens zwei Jahren, nachdem er als Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner von dem Prüfungsmandat zurückgetreten ist, eine wichtige Führungsposition im geprüften Unternehmen übernimmt. |
|
3. Der Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner, der eine Abschlussprüfung im Auftrag einer Prüfungsgesellschaft durchführt, verstößt gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, wenn er vor Ablauf von mindestens zwei Jahren, nachdem er als Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner von dem Prüfungsmandat zurückgetreten ist, Mitglied des Prüfungsausschusses des geprüften Unternehmens wird. |
|
4. Der Abschlussprüfer oder verantwortliche Prüfungspartner, der eine Abschlussprüfung im Auftrag einer Prüfungsgesellschaft durchführt, verstößt gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c, wenn er vor Ablauf von mindestens zwei Jahren, nachdem er als Abschlussprüfer oder verantwortlicher Prüfungspartner von dem Prüfungsmandat zurückgetreten ist, ein nicht an der Geschäftsführung beteiligtes Mitglied des Verwaltungsorgans oder Mitglied des Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens wird. |
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5. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 9 Absatz 2, wenn er/sie nicht sicherstellt, dass für das geprüfte Unternehmen erbrachte prüfungsverwandte Leistungen nicht mehr als 10 % der vom geprüften Unternehmen für die Abschlussprüfung gezahlten Honorare ausmachen. |
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6. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 10, wenn er/sie für das geprüfte Unternehmen andere Dienste als Abschlussprüfungs- oder prüfungsverwandte Leistungen erbringt. |
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B. Verstöße im Zusammenhang mit der Durchführung der Abschlussprüfung |
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7. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 16 Absatz 3, wenn er/sie nicht alle Fälle aufzeichnet, in denen seine/ihre Mitarbeiter diese Verordnung nicht einhalten, oder keinen Jahresbericht erstellt, in dem er die Maßnahmen aufführt, die ergriffen wurden, um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu gewährleisten. |
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8. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 16 Absatz 4, wenn er/sie keine Mandantendatei führt, die die unter den Buchstaben a, b und c des genannten Absatzes aufgeführten Daten enthält. |
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9. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 16 Absatz 5, wenn er/sie nicht für jede durchgeführte Abschlussprüfung eine Prüfungsakte mit den unter den Buchstaben a bis j des genannten Absatzes aufgeführten Informationen anlegt. |
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10. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c, wenn er/sie die in Artikel 36 genannte zuständige Behörde nicht über Vorfälle unterrichtet, die die Integrität seiner/ihrer Prüfungstätigkeiten schwer beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. |
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11. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 17 Absatz 2, wenn er/sie es unterlässt, die für die Beaufsichtigung von Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständige Behörde über dolose Handlungen zu unterrichten, die im Zusammenhang mit Abschlüssen des geprüften Unternehmens begangen oder zu begehen versucht wurden. |
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C. Verstöße im Zusammenhang mit den Vermerken zur Abschlussprüfung |
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12. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 19, wenn er/sie nicht sicherstellt, dass eine auftragsbegleitende interne Qualitätssicherung gemäß den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 des genannten Artikels durchgeführt wird. |
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13. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 22, wenn er/sie kein Prüfungsurteil gemäß den Anforderungen der Absätze 2, 3, 4, 5 und 7 des genannten Artikels abgibt. |
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14. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 23, wenn er/sie dem Prüfungsausschuss des geprüften Unternehmens keinen zusätzlichen Bericht gemäß den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 des genannten Artikels unterbreitet. |
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15. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 25, wenn er/sie die für die Beaufsichtigung von Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Behörden nicht unverzüglich über jede dieses Unternehmen von öffentlichem Interesse betreffende Tatsache oder Entscheidung unterrichtet, von der er/sie bei Durchführung der Abschlussprüfung Kenntnis erhalten hat und die im Zusammenhang mit einem der in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Verstöße stehen könnte. |
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D. Verstöße im Zusammenhang mit Vorschriften zur Offenlegung |
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16. Die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 4, wenn sie nicht spätestens vier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres ihren Jahresfinanzbericht im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG auf ihrer Website veröffentlicht und sicherstellt, dass er mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt. |
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17. Der Abschlussprüfer verstößt gegen Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 27 Absatz 1, wenn er seine jährliche Gewinn- und Verlustrechnung nicht auf seiner Website veröffentlicht und sicherstellt, dass diese Angaben mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben. |
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18. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 26 Absatz 2, wenn er/sie die Honorare, die er/sie für die Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen oder konsolidierten Abschlüssen von Unternehmen von öffentlichem Interesse und von Unternehmen einer Unternehmensgruppe, deren Muttergesellschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist, erhalten hat, in seiner jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung bzw. in ihrem Jahresfinanzbericht nicht getrennt von den Honoraren, die er/sie für die Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen oder konsolidierten Abschlüssen von anderen Unternehmen erhalten hat, sowie von Honoraren für prüfungsverwandte Leistungen im Sinne von Artikel 10 ausweist. |
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19. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft, der/die Teil eines Netzwerks ist, verstößt gegen Artikel 26 Absatz 3, wenn er/sie seiner jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung bzw. ihrem Jahresfinanzbericht nicht die in Artikel 26 Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Informationen als Anlage beifügt, es sei denn, es gilt die in Unterabsatz 2 des genannten Absatzes vorgesehene Ausnahme. |
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20. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 27, wenn er/sie keinen Transparenzbericht mit den in Absatz 2 des genannten Artikels vorgesehenen Abgaben sowie gegebenenfalls den in Artikel 28 vorgesehenen Abgaben veröffentlicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht. |
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21. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 29, wenn er/sie der in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde nicht eine Liste der geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse, aufgeschlüsselt nach den erzielten Einnahmen, unterbreitet. |
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22. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 30 Absatz 1, wenn er/sie die in Artikel 30 Absatz 1 genannten Informationen und Unterlagen nicht aufbewahrt. |
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E. Verstöße im Zusammenhang mit der Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften durch Unternehmen von öffentlichem Interesse |
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23. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 33 Absatz 2, wenn er/sie nach Auslaufen der beiden in Artikel 33 Absatz 1 genannten aufeinander folgenden Mandate eine Abschlussprüfung des Unternehmens von öffentlichem Interesse durchführt, ehe der Zeitraum von vier Jahren verstrichen ist. |
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24. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 33 Absatz 6, wenn er/sie bei Ende des Prüfungsmandats dem neuen Abschlussprüfer/der neuen Prüfungsgesellschaft keinen vollständigen Übergabebericht vorlegt. |
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F. Verstöße im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle |
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25. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft verstößt gegen Artikel 40 Absatz 6, wenn er/sie die Empfehlungen aus Kontrollen nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist umsetzt. |
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II. Verstöße von Unternehmen von öffentlichem Interesse |
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A. Verstöße im Zusammenhang mit der Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften |
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1. Unbeschadet des Artikels 31 Absätze 2, 3 und 4 verstößt ein Unternehmen von öffentlichem Interesse gegen Artikel 31 Absatz 1, wenn es keinen Prüfungsausschuss einsetzt und/oder nicht die erforderliche Anzahl von unabhängigen Mitgliedern benennt und/oder nicht die erforderliche Anzahl von Mitgliedern mit Sachverstand in Rechnungslegung und/oder Abschlussprüfung benennt. |
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2. Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse verstößt gegen Artikel 32 Absatz 1, wenn es bei der Bestellung von Abschlussprüfern/Prüfungsgesellschaften nicht die Bedingungen von Artikel 32 Absätze 2 bis 6 erfüllt. |
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3. Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse verstößt gegen Artikel 33, wenn es denselben Abschlussprüfer/dieselbe Prüfungsgesellschaft länger beschäftigt als in Artikel 33 vorgesehen. |
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4. Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse verstößt gegen Artikel 34, wenn es einen Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft ohne Vorliegen triftiger Gründe abberuft. |
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- [1] ABl. C 191 vom 29.6.2012, S. 61.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (*) (14.3.2013)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
(COM(2011)0779 – C7‑0470/2011 – 2011/0359(COD))
Verfasserin der Stellungnahme (*): Kay Swinburne
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorschlag für |
Vorschlag für eine |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse |
über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse |
(Text von Bedeutung für den EWR) |
(Text von Bedeutung für den EWR) |
|
Diese Änderung betrifft den gesamten Text. |
Begründung | |
Eine Verordnung der EU stellt insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Vorschlag der Kommission sehr detailliert und sehr interventionsorientiert ist, nicht das richtige Format für eine Regelung dar. Der Vorschlag stellt eine Einheitslösung dar, in deren Rahmen den unterschiedlichen Unternehmensführungssystemen in der EU nicht Rechnung getragen wird. Er würde dazu führen, dass die für die Führung von Unternehmen geltenden Standards in einigen Mitgliedstaaten sinken. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Der Finanzsektor entwickelt sich permanent weiter und das EU-Recht bringt neue Kategorien von Finanzinstituten hervor. Diese außerhalb des herkömmlichen Bankensystems angesiedelten neuen Unternehmen und Tätigkeiten gewinnen zunehmend an Bedeutung, und ihr Einfluss auf die Finanzstabilität wächst. Aus diesem Grund sollte der Begriff „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ auch andere Finanzinstitute und Unternehmen umfassen, wie Wertpapierfirmen, Zahlungsinstitute, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW), E‑Geld‑Institute und alternative Investmentfonds. |
(6) Der Finanzsektor entwickelt sich permanent weiter und aufgrund regulatorischer und technologischer Entwicklungen haben sich neue Kategorien von Finanzinstituten entwickelt. Diese außerhalb des traditionellen Bankensystems angesiedelten neuen Unternehmen und Tätigkeiten, die auf der Ebene der EU bisher keinen Vorschriften unterlagen, gewinnen zunehmend an Bedeutung, und ihr Einfluss auf die Finanzstabilität wächst. Aus diesem Grund sollte der Begriff „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ auch andere Finanzinstitute und Unternehmen umfassen, wie Wertpapierfirmen, Zahlungsinstitute und E‑Geld‑Institute. Die Mitgliedstaaten sollten daher andere Unternehmen als Unternehmen von öffentlichem Interesse einstufen können, beispielsweise Unternehmen, die aufgrund der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Größe oder der Zahl ihrer Beschäftigten von erheblicher öffentlicher Bedeutung sind. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6a) Besondere Sorge besteht in Bezug auf die Beteiligung des Prüfers an der Strukturierung außerbilanzieller Zweckgesellschaften für Finanzinstitute. Diese Gesellschaften erschweren es den Anlegern und den Regulierungsbehörden, das Management zur Rechenschaft zu ziehen. Wenn Finanzinstitute Zweckgesellschaften nutzen, können sie darüber hinaus dazu missbraucht werden, Risiken im Finanzsystem zu verschleiern, so dass das Aufsichtsorgan und der Anteilseigner schlechter erkennen können, dass die Finanzstabilität gefährdet ist, und folglich auch nur mit Verzögerung und weniger wirksam gegen diese Gefährdung vorgehen können. Daher sollte klargestellt werden, dass jede Form der Beteiligung des Prüfers eines Unternehmens an der Strukturierung von Zweckgesellschaften einen Fall der Selbstprüfung darstellt und höchstwahrscheinlich als Anwendung unangemessener Rechnungslegungsmethoden gewertet wird. Daher sollten derartige Tätigkeiten nicht zulässig sein. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Prüfung von Jahres- und konsolidierten Abschlüssen ist als gesetzliche Sicherheit für Anleger, Kreditgeber und Geschäftspartner gedacht, die einen Anteil oder ein geschäftliches Interesse an Unternehmen von öffentlichem Interesse besitzen. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollten also bei der Prüfung solcher Unternehmen völlig unabhängig sein und Interessenkonflikte vermeiden. Bei der Bestimmung der Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft ist der Struktur des Netzwerks, innerhalb dessen der Prüfer/die Prüfungsgesellschaft operiert, Rechnung zu tragen. |
(7) Die Prüfung von Jahres- und konsolidierten Abschlüssen ist als gesetzliche Sicherheit für Anleger, Kreditgeber und Geschäftspartner gedacht, die einen Anteil oder ein geschäftliches Interesse an Unternehmen von öffentlichem Interesse besitzen. Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sollten also bei der Prüfung solcher Unternehmen völlig unabhängig sein und Interessenkonflikte vermeiden. Sie sollten das geprüfte Unternehmen über bei der Abschlussprüfung gewonnene Erkenntnisse informieren können, jedoch nicht an den internen Entscheidungsprozessen des geprüften Unternehmens mitwirken. Sollten sie in eine Situation kommen, in der die Gefahr für ihre Unabhängigkeit trotz der Schutzmaßnahmen, die zur Eindämmung dieser Gefahr ergriffen wurden, zu groß ist, sollten sie zurücktreten oder das Prüfungsmandat ablehnen. Bei der Bestimmung der Unabhängigkeit eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft ist der Struktur des Netzwerks, innerhalb dessen der Prüfer/die Prüfungsgesellschaft operiert, Rechnung zu tragen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Eine angemessene interne Organisation von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften dürfte dazu beitragen, möglichen Gefährdungen für ihre Unabhängigkeit vorzubeugen. So sollten weder die Eigentümer oder Anteilseigner einer Prüfungsgesellschaft noch das Management in einer Weise in eine laufende Abschlussprüfung eingreifen, die die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Abschlussprüfers, der die Prüfung im Auftrag der Prüfungsgesellschaft durchführt, beeinträchtigt. Zusätzlich dazu sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in Bezug auf Mitarbeiter und andere Personen, die bei ihnen an der Prüfungstätigkeit beteiligt sind, angemessene interne Grundsätze und Verfahren aufstellen, um zu gewährleisten, dass diese ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen. Diese Grundsätze und Verfahren sollten insbesondere darauf gerichtet sein, jeder Gefährdung der Unabhängigkeit vorzubeugen und zu begegnen und die Qualität, Integrität und Sorgfalt der Abschlussprüfung zu gewährleisten. Diese Grundsätze und Verfahren sollten dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft angemessen sein. |
(8) Eine angemessene interne Organisation von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften dürfte dazu beitragen, möglichen Gefährdungen für ihre Unabhängigkeit vorzubeugen. So sollten weder die Eigentümer oder Anteilseigner einer Prüfungsgesellschaft noch das Management in einer Weise in eine laufende Abschlussprüfung eingreifen, die die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Abschlussprüfers, der die Prüfung im Auftrag der Prüfungsgesellschaft durchführt, beeinträchtigt. Zusätzlich dazu sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in Bezug auf Mitarbeiter und andere Personen, die bei ihnen an der Prüfungstätigkeit beteiligt sind, angemessene interne Grundsätze und Verfahren aufstellen, um zu gewährleisten, dass diese ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen. Diese Grundsätze und Verfahren sollten insbesondere darauf gerichtet sein, jeder Gefährdung der Unabhängigkeit vorzubeugen und zu begegnen und die Qualität, Integrität und Sorgfalt der Abschlussprüfung zu gewährleisten. Diese Grundsätze und Verfahren sollten dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft und der geprüften Unternehmen angemessen sein. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21a) Dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) obliegt die Aufgabe, die Entstehung systemischer Risiken in der Union zu überwachen. Aufgrund der Information, die Prüfungsgesellschaften systemisch wichtiger Finanzinstitute zugänglich sind, könnte ihre Erfahrung für die Arbeit des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken hilfreich sein. Daher sollte mit dieser Verordnung festgelegt werden, dass jährlich ein sektorbezogenes, anonymes Forum für den Dialog zwischen diesen Parteien stattfindet. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Prüfungsausschüsse oder unternehmensinterne Gremien mit ähnlicher Funktion tragen entscheidend zu einer Abschlussprüfung hoher Qualität bei. Da vor allem die Unabhängigkeit und fachliche Kompetenz des Prüfungsausschusses gestärkt werden muss, sollte verlangt werden, dass die Mehrheit seiner Mitglieder unabhängig ist und zumindest ein Mitglied des Ausschusses über Kompetenzen im Bereich der Abschlussprüfung und ein weiteres über Kompetenzen im Bereich der Abschlussprüfung und/oder Rechnungslegung verfügt. In der Empfehlung der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren oder Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats wird dargelegt, wie Prüfungsausschüsse gebildet werden und arbeiten sollten. Angesichts der Größe dieser Gremien in Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung und in kleinen und mittleren Unternehmen von öffentlichem Interesse sollten die Aufgaben, die dem Prüfungsausschuss dieser Unternehmen oder einem Gremium mit ähnlichen Funktionen übertragen wurden, auch vom Verwaltungs- oder Aufsichtsrat als Ganzem wahrgenommen werden können. Handelt es sich bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse um einen OGAW oder einen alternativen Investmentfonds, so sollte auch dieses Unternehmen von der Pflicht zur Einsetzung eines Prüfungsausschusses ausgenommen werden. Diese Ausnahmeregelung trägt der Tatsache Rechnung, dass in Fällen, in denen die Funktion dieser Fonds ausschließlich in der Zusammenlegung von Vermögenswerten besteht, die Einsetzung eines Prüfungsausschusses nicht angebracht ist. OGAW und alternative Investmentfonds sowie ihre Verwaltungsgesellschaften operieren in einem fest definierten Regulierungsumfeld und unterliegen besonderen Governance-Mechanismen, wie den durch ihre Verwahrstelle durchgeführten Kontrollen. |
(23) Prüfungsausschüsse oder unternehmensinterne Gremien mit ähnlicher Funktion tragen entscheidend zu einer Abschlussprüfung hoher Qualität bei. Da vor allem die Unabhängigkeit und fachliche Kompetenz des Prüfungsausschusses gestärkt werden muss, sollte verlangt werden, dass die Mehrheit seiner Mitglieder unabhängig ist und zumindest ein Mitglied des Ausschusses über Kompetenzen im Bereich der Abschlussprüfung und ein weiteres über Kompetenzen im Bereich der Abschlussprüfung und/oder Rechnungslegung verfügt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollten an Weiterbildungsprogrammen teilnehmen, damit dafür gesorgt ist, dass sie über ausreichende fachliche Kenntnisse verfügen, um ihre Aufgaben zu erfüllen. In der Empfehlung der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren oder Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats wird dargelegt, wie Prüfungsausschüsse gebildet werden und arbeiten sollten. Angesichts der Größe dieser Gremien in Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung und in kleinen und mittleren Unternehmen von öffentlichem Interesse sollten die Aufgaben, die dem Prüfungsausschuss dieser Unternehmen oder einem Gremium mit ähnlichen Funktionen übertragen wurden, auch vom Verwaltungs- oder Aufsichtsrat als Ganzem wahrgenommen werden können. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Auch bei der Wahl eines neuen Abschlussprüfers/einer neuen Prüfungsgesellschaft muss die Rolle des Prüfungsausschusses gestärkt werden, damit die Aktionärshauptversammlung oder Gesellschafterversammlung des geprüften Unternehmens eine fundiertere Entscheidung treffen kann. Wenn das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Versammlung einen Vorschlag unterbreitet, sollte es mitteilen, ob es damit der Empfehlung des Prüfungsausschusses folgt, und wenn nicht, die Gründe für die Abweichung darlegen. Damit die Versammlung eine echte Wahlmöglichkeit hat, sollte die Empfehlung des Prüfungsausschusses mindestens zwei Möglichkeiten für die Erteilung des Prüfungsmandats sowie eine gebührend begründete Präferenz für eine der Möglichkeiten enthalten. Für eine faire und angemessene Begründung seiner Empfehlung sollte der Prüfungsausschuss sich auf die Ergebnisse des Auswahlverfahrens stützen, das das geprüfte Unternehmen unter seiner Verantwortung durchführen muss. Bei einem solchen Auswahlverfahren sollte das geprüfte Unternehmen Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, einschließlich kleinerer, zur Einreichung von Vorschlägen für das Prüfungsmandat auffordern. Die Ausschreibungsunterlagen sollten transparente, diskriminierungsfreie Auswahlkriterien enthalten, die für die Bewertung der Vorschläge heranzuziehen sind. Da ein solches Auswahlverfahren für Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung oder kleinere und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse gemessen an ihrer Größe unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen könnte, sollten diese Unternehmen von dieser Pflicht befreit werden. |
(24) Auch bei der Wahl eines neuen Abschlussprüfers/einer neuen Prüfungsgesellschaft muss die Rolle des Prüfungsausschusses gestärkt werden, damit die Aktionärshauptversammlung oder Gesellschafterversammlung des geprüften Unternehmens eine fundiertere Entscheidung treffen kann. Wenn das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Versammlung einen Vorschlag unterbreitet, sollte es mitteilen, ob es damit der Empfehlung des Prüfungsausschusses folgt, und wenn nicht, die Gründe für die Abweichung darlegen. Damit die Versammlung eine echte Wahlmöglichkeit hat, sollte die Empfehlung des Prüfungsausschusses mindestens zwei Möglichkeiten für die Erteilung des Prüfungsmandats sowie eine gebührend begründete Präferenz für eine der Möglichkeiten enthalten. Für eine faire und angemessene Begründung seiner Empfehlung sollte der Prüfungsausschuss sich auf die Ergebnisse des Auswahlverfahrens stützen, das das geprüfte Unternehmen unter seiner Verantwortung durchführen muss. Bei einem solchen Auswahlverfahren sollte das geprüfte Unternehmen Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, einschließlich nicht marktbeherrschender, zur Einreichung von Vorschlägen für das Prüfungsmandat auffordern. Die Ausschreibungsunterlagen sollten transparente, diskriminierungsfreie Auswahlkriterien enthalten, die für die Bewertung der Vorschläge heranzuziehen sind. Da ein solches Auswahlverfahren für Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung oder kleinere und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse gemessen an ihrer Größe unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen könnte, sollten diese Unternehmen von dieser Pflicht befreit werden. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Auch bei der Wahl eines neuen Abschlussprüfers/einer neuen Prüfungsgesellschaft muss die Rolle des Prüfungsausschusses gestärkt werden, damit die Aktionärshauptversammlung oder Gesellschafterversammlung des geprüften Unternehmens eine fundiertere Entscheidung treffen kann. Wenn das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Versammlung einen Vorschlag unterbreitet, sollte es mitteilen, ob es damit der Empfehlung des Prüfungsausschusses folgt, und wenn nicht, die Gründe für die Abweichung darlegen. Damit die Versammlung eine echte Wahlmöglichkeit hat, sollte die Empfehlung des Prüfungsausschusses mindestens zwei Möglichkeiten für die Erteilung des Prüfungsmandats sowie eine gebührend begründete Präferenz für eine der Möglichkeiten enthalten. Für eine faire und angemessene Begründung seiner Empfehlung sollte der Prüfungsausschuss sich auf die Ergebnisse des Auswahlverfahrens stützen, das das geprüfte Unternehmen unter seiner Verantwortung durchführen muss. Bei einem solchen Auswahlverfahren sollte das geprüfte Unternehmen Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, einschließlich kleinerer, zur Einreichung von Vorschlägen für das Prüfungsmandat auffordern. Die Ausschreibungsunterlagen sollten transparente, diskriminierungsfreie Auswahlkriterien enthalten, die für die Bewertung der Vorschläge heranzuziehen sind. Da ein solches Auswahlverfahren für Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung oder kleinere und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse gemessen an ihrer Größe unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen könnte, sollten diese Unternehmen von dieser Pflicht befreit werden. |
(24) Auch bei der Wahl eines neuen Abschlussprüfers/einer neuen Prüfungsgesellschaft muss die Rolle des Prüfungsausschusses gestärkt werden, damit die Aktionärshauptversammlung oder Gesellschafterversammlung des geprüften Unternehmens eine fundiertere Entscheidung treffen kann. Wenn das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Versammlung einen Vorschlag unterbreitet, sollte es mitteilen, ob es damit der Empfehlung des Prüfungsausschusses folgt, und wenn nicht, die Gründe für die Abweichung darlegen. Auch wenn es vorschlägt, ein Prüfungsmandat im Anschluss an ein Ausschreibungsverfahren zu erneuern, sollte es Gründe darlegen. Damit die Versammlung eine echte Wahlmöglichkeit hat, sollte die Empfehlung des Prüfungsausschusses mindestens zwei Möglichkeiten für die Erteilung des Prüfungsmandats, eine umfassende Bewertung beider Vorschläge sowie eine gebührend begründete Präferenz für eine der Möglichkeiten enthalten. Für eine faire und angemessene Begründung seiner Empfehlung sollte der Prüfungsausschuss sich auf die Ergebnisse des Auswahlverfahrens stützen, das das geprüfte Unternehmen unter seiner Verantwortung durchführen muss. Bei einem solchen Auswahlverfahren sollte das geprüfte Unternehmen Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, einschließlich kleinerer, zur Einreichung von Vorschlägen für das Prüfungsmandat auffordern. Die Ausschreibungsunterlagen sollten transparente, diskriminierungsfreie Auswahlkriterien enthalten, die für die Bewertung der Vorschläge heranzuziehen sind. Da ein solches Auswahlverfahren für Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung oder kleinere und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse gemessen an ihrer Größe unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen könnte, sollten diese Unternehmen von dieser Pflicht befreit werden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(24a) Prüfungsausschüsse sollten bei der Durchführung ihres Ausschreibungsverfahrens berücksichtigen, ob eine geteilte Abschlussprüfung sinnvoll wäre. Geteilte Abschlussprüfungen, bei denen Tochtergesellschaften eines Unternehmens durch eine Prüfungsgesellschaft geprüft werden, während die Abschlussprüfung des Konzerns von einem Konzernabschlussprüfer vorgenommen wird, dem auch die finale Haftung obliegt, können eine nützliche Möglichkeit darstellen, mit mehreren Prüfungsgesellschaften zusammenzuarbeiten und durch den stärkeren Wettbewerb Kosten zu senken. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(24a) In Bezug auf die Erneuerung von Prüfungsmandaten sollte sich der Prüfungsausschuss bei seinen Empfehlungen auf regelmäßige umfassende Bewertungen der Qualität der Prüfungen des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft stützen. Bei der umfassenden Bewertung sollten die fachlichen Kompetenzen des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft (d. h. sektorspezifisches Wissen, Infrastruktur, technisches Know‑how, IT‑Kompetenzen) bewertet werden, die je nach Größe und Komplexität des geprüften Unternehmens variieren können. Der Prüfungsausschuss sollte auch die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Regelungen und der Standesregeln berücksichtigen. Die zuständige Behörde sollte zur Erleichterung des Auswahlverfahrens Leitlinien zu den Kriterien veröffentlichen, die für die fachlichen Kompetenzen angewendet werden. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Würden Unternehmen von öffentlichem Interesse mehr als einen Abschlussprüfer oder mehr als eine Prüfungsgesellschaft bestellen, würde dies die kritische Grundhaltung verstärken und zu einer Erhöhung der Prüfungsqualität beitragen. Eine solche Maßnahme kombiniert mit der Teilnahme kleinerer Prüfungsgesellschaften würde diesen den Kapazitätsaufbau erleichtern und so dazu beitragen, dass für Unternehmen von öffentlichem Interesse eine größere Zahl von Abschlussprüfern zur Verfügung steht. Letztere sollten deshalb durch Anreize dazu ermutigt werden, für die Durchführung der Abschlussprüfung mehr als einen Abschlussprüfer/mehr als eine Prüfungsgesellschaft zu bestellen. |
entfällt |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Um die Gefahr, die aus Vertrautheit des Prüfers mit dem Unternehmen erwächst, zu bannen und so die Unabhängigkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zu stärken, sollte das Prüfungsmandat eines Abschlussprüfers/einer Prüfungsgesellschaft bei einem bestimmten Unternehmen nicht über eine bestimmte Dauer hinausgehen dürfen. Darüber hinaus sollte für das an der Abschlussprüfung beteiligte Führungspersonal, auch für die verantwortlichen Prüfungspartner, die im Auftrag der Gesellschaft die Abschlussprüfung durchführen, ein angemessenes graduelles Rotationssystem eingeführt werden. Auch sollte ein angemessener Zeitraum festgelegt werden, während dessen dieser Abschlussprüfer/diese Prüfungsgesellschaft bei demselben Unternehmen keine Abschlussprüfung mehr durchführen darf. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs sollte der frühere Abschlussprüfer dem neuen Prüfer einen Übergabebericht zur Verfügung stellen. |
entfällt |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(27a) Durch die regelmäßige und offene obligatorische Ausschreibung der Prüfungsleistungen und der prüfungsfremden Leistungen können kleine und mittlere Unternehmen ihre Leistungen und Kompetenzen in einem transparenten Verfahren präsentieren und ihre Sichtbarkeit als Dienstleister für Unternehmen von öffentlichem Interesse erhöhen. Durch Ausschreibungen wird erreicht, dass Prüfungsausschüsse ein breiteres Spektrum möglicher Erbringer von Prüfungsleistungen und prüfungsfremden Leistungen berücksichtigen. Ziel der Bestimmungen über Ausschreibungen gemäß Artikel 10a und Artikel 33 soll jedoch nicht sein, in Bezug auf die Erbringer prüfungsfremder Leistungen und von Prüfungen ein Rotationssystem zu erzwingen. Eine wiederholte Weiterverpflichtung sollte demnach ausdrücklich erlaubt sein, wenn die in diesen Artikeln niedergelegten Bedingungen vollständig erfüllt sind. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(27b) Es sollten darüber hinaus regelmäßig offene Ausschreibungen für prüfungsverwandte und prüfungsfremde Leistungen durchgeführt werden, da kleine und mittlere Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften und Erbringer nicht prüfungsverwandter Leistungen ihre Leistungen und Kompetenzen in einem transparenten Verfahren präsentieren und ihre Sichtbarkeit als Dienstleister für Unternehmen von öffentlichem Interesse erhöhen könnten. Der bisherige Prüfer muss nicht zwingend prüfungsverwandte und prüfungsfremde Leistungen erbringen, wodurch Prüfungsausschüsse durch das Ausschreibungsverfahren nachdrücklich dazu aufgerufen sind, ein breiteres Spektrum möglicher Erbringer von Prüfungsleistungen und prüfungsfremden Leistungen zu berücksichtigen. Der Zweck der Ausschreibung prüfungsverwandter und prüfungsfremder Leistungen besteht nicht nur darin, die Leistung des bisherigen Dienstleisters zu bewerten, sondern auch die Anforderungen des geprüften Unternehmens. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Um durch Vermeidung von Interessenkonflikten ein hohes Maß an Anleger- und Verbrauchervertrauen im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften einer angemessenen behördlichen Aufsicht unterliegen, wobei die zuständigen Behörden vom Prüfungsgewerbe unabhängig sein und über angemessene Kapazitäten, Fachkenntnisse und Ressourcen verfügen müssen. Die zuständigen nationalen Behörden sollten über die zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben notwendigen Befugnisse verfügen und in diesem Zusammenhang u. a. auf Dokumente zugreifen, von jeder beliebigen Person Auskünfte verlangen und Prüfungen durchführen können. Sie sollten sich auf die Finanzmarktaufsicht, die Erfüllung von Finanzberichterstattungspflichten oder die Beaufsichtigung der Abschlussprüfung spezialisieren. Ob Unternehmen im öffentlichen Interesse die für sie geltenden Pflichten erfüllen, sollte jedoch auch von den für die Beaufsichtigung dieser Unternehmen zuständigen Behörden überwacht werden können. Die Finanzierung der zuständigen Behörden sollte Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften nicht die Möglichkeit zu einer ungebührlichen Einflussnahme geben. |
(29) Um durch Vermeidung von Interessenkonflikten ein hohes Maß an Anleger- und Verbrauchervertrauen im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften einer angemessenen behördlichen Aufsicht unterliegen, wobei die zuständigen Behörden vom Prüfungsgewerbe unabhängig sein und über angemessene Kapazitäten, Fachkenntnisse und Ressourcen verfügen müssen. Die zuständigen nationalen Behörden sollten über die zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben notwendigen Befugnisse verfügen und in diesem Zusammenhang u. a. auf Dokumente zugreifen, von jeder beliebigen Person Auskünfte verlangen und Prüfungen durchführen können. Sie sollten sich auf die Erfüllung von Finanzberichterstattungspflichten oder die Beaufsichtigung der Abschlussprüfung spezialisieren. Ob Unternehmen im öffentlichen Interesse die für sie geltenden Pflichten erfüllen, sollte jedoch auch von den für die Beaufsichtigung dieser Unternehmen zuständigen Behörden überwacht werden können. Die Finanzierung der zuständigen Behörden sollte Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften nicht die Möglichkeit zu einer ungebührlichen Einflussnahme geben. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Der Markt für Prüfungsdienstleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse entwickelt sich weiter. Die zuständigen Behörden müssen deshalb die Marktentwicklungen verfolgen, was insbesondere in Bezug auf die mögliche eingeschränkte Auswahl an Abschlussprüfern und die aus der hohen Marktkonzentration resultierenden Risiken gilt. |
(33) Der Markt für Prüfungsdienstleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse entwickelt sich weiter. Die Wettbewerbsbehörden der Union und der Mitgliedstaaten sowie die ESMA müssen deshalb die Marktentwicklungen verfolgen, was insbesondere in Bezug auf die mögliche eingeschränkte Auswahl an Abschlussprüfern und die aus der hohen Marktkonzentration resultierenden Risiken gilt. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(36a) Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden EU‑weit zusammenarbeiten, was die Tätigkeiten von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften angeht, die die Abschlüsse von Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, und dass diese Zusammenarbeit von der ESMA koordiniert wird. Somit würde die ESMA den Mechanismus der EU‑weiten Zusammenarbeit übernehmen, der gegenwärtig unter der Federführung der Europäischen Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer (EGAOB) steht, einer Sachverständigengruppe, die von der Kommission eingerichtet wurde und in der diese den Vorsitz führt, und zwar durch die Einrichtung eines ständigen internen Ausschusses, dem die zuständigen Behörden angehören würden, denen die Durchführung der in dieser Richtlinie niedergelegten Aufgaben obliegt. Die in Artikel 32 der Richtlinie 2006/43/EG genannten zuständigen Behörden, die bisher die durch den Beschluss 2005/909/EG eingesetzte EGAOB bilden, sollten Vollmitglieder dieses ständigen internen Ausschusses sein. Dadurch würde die wertvolle Arbeit der EGAOB im Rahmen des ständigen internen Ausschusses weitergeführt. Die behördliche Beaufsichtigung von Prüfern sollte jedoch weiterhin auf nationaler Ebene erfolgen. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38) Eine Anerkennung der Eignung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zur Durchführung der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse dürfte Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften den Zugang zu anderen Mandanten erleichtern. Aus diesem Grund sollte ein von der ESMA auszuarbeitendes europäisches Qualitätszertifikat eingeführt werden. In die Prüfung der Bewerbungen um dieses Zertifikat sollten die zuständigen nationalen Behörden einbezogen werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 40 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(40) Zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Kapitalmärkte bedarf es nachhaltiger Prüfungskapazitäten und eines wettbewerbsfähigen Markts für Abschlussprüfungsleistungen mit einer ausreichenden Anzahl an Prüfungsgesellschaften, die zur Durchführung der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in der Lage sind. Über die strukturellen Veränderungen, die diese Verordnung auf dem Abschlussprüfungsmarkt mit sich bringen wird, sollte die ESMA Bericht erstatten. Bei diesen Analysen sollte die ESMA den Auswirkungen der nationalen Haftungsbestimmungen für Abschlussprüfer auf die Struktur des Abschlussprüfungsmarkts Rechnung tragen. Ausgehend von diesem Bericht und anderen angemessenen Nachweisen sollte die Kommission einen Bericht über die Auswirkungen der nationalen Haftungsbestimmungen für Abschlussprüfer auf die Struktur des Abschlussprüfungsmarkts vorlegen und die Schritte einleiten, die sie aufgrund ihrer Ergebnisse für angemessen hält. |
(40) Zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Kapitalmärkte bedarf es nachhaltiger Prüfungskapazitäten und eines wettbewerbsfähigen Markts für Abschlussprüfungsleistungen mit einer ausreichenden Anzahl an Prüfungsgesellschaften, die zur Durchführung der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in der Lage sind. Über die strukturellen Veränderungen, die diese Verordnung auf dem Abschlussprüfungsmarkt mit sich bringen wird, sollte das Europäische Wettbewerbsnetz (ECN) Bericht erstatten. Bei diesen Analysen sollte das ECN den Auswirkungen der nationalen Haftungsbestimmungen für Abschlussprüfer auf die Struktur des Abschlussprüfungsmarkts Rechnung tragen. Ausgehend von diesem Bericht und anderen angemessenen Nachweisen sollte die Kommission einen Bericht über die Auswirkungen der nationalen Haftungsbestimmungen für Abschlussprüfer auf die Struktur des Abschlussprüfungsmarkts vorlegen und die Schritte einleiten, die sie aufgrund ihrer Ergebnisse für angemessen hält. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 43 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(43) Um den Entwicklungen bei der Abschlussprüfung und am Abschlussprüfungsmarkt Rechnung zu tragen, sollte die Kommission zur Festlegung technischer Anforderungen ermächtigt werden, die den Inhalt des Übergabeberichts, den der neue Abschlussprüfer oder die neue Prüfungsgesellschaft erhalten sollte, und die Schaffung eines europäischen Qualitätszertifikats für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, betreffen. |
entfällt |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 44 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(44) Um den technischen Entwicklungen an den Finanzmärkten, bei der Abschlussprüfung und im Prüfungsgewerbe Rechnung zu tragen und die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen weiter auszuführen, sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Delegierte Rechtsakte müssen insbesondere zur Aktualisierung der Liste der prüfungsverwandten und prüfungsfremden Leistungen sowie zur Festsetzung der Entgelte, die die ESMA Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften für die Bereitstellung des Europäischen Qualitätszertifikats in Rechnung stellen kann, erlassen werden. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf Ebene von Sachverständigen durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine zeitgleiche, zügige und angemessene Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten. |
(44) Um den technischen Entwicklungen an den Finanzmärkten, bei der Abschlussprüfung und im Prüfungsgewerbe Rechnung zu tragen und die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen weiter auszuführen, sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Delegierte Rechtsakte müssen insbesondere zur Aktualisierung der Liste der prüfungsverwandten und der nicht zulässigen prüfungsfremden Leistungen sowie zur Festsetzung der Entgelte, die die ESMA Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften für die Bereitstellung des Europäischen Qualitätszertifikats in Rechnung stellen kann, erlassen werden. Insbesondere muss die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen auch auf Ebene von Sachverständigen und mit der ESMA durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine zeitgleiche, zügige und angemessene Übermittlung der einschlägigen Dokumente an die ESMA, das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 45 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(45) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine reibungslose Umstellung auf die durch diese Verordnung geschaffene Regelung sicherzustellen, sollte im Hinblick auf die Pflicht zum Wechsel der Prüfungsgesellschaft, die Pflicht zur Durchführung eines Auswahlverfahrens vor Bestellung einer Prüfungsgesellschaft und die Umwandlung von Prüfungsgesellschaften in Unternehmen, die ausschließlich Prüfungsleistungen erbringen, eine Übergangsregelung gelten. |
(45) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine reibungslose Umstellung auf die durch diese Verordnung geschaffene Regelung sicherzustellen, sollte für bestimmte in dieser Verordnung niedergelegte Pflichten eine Übergangsregelung gelten. |
Begründung | |
Diese Anpassung ist erforderlich, weil der Wechsel der Prüfungsgesellschaft und die Durchführung eines Auswahlverfahrens nicht mehr obligatorisch sind und die Regelung, dass Gesellschaften ausschließlich Prüfungsleistungen erbringen, gestrichen wurde, jedoch auch damit auch künftig Übergangsregelungen erlassen werden können, die für einige Bestimmungen erforderlich sein könnten, um Unternehmen von öffentlichem Interesse und Prüfungsgesellschaften Zeit zur Anpassung zu gewähren. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der Begriffsbestimmungen „Bestätigungsvermerk“ und „zuständige Behörde“ die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2006/43/EG. |
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der Begriffsbestimmungen „Bestätigungsvermerk“, „zuständige Behörde“ und „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2006/43/EG. |
|
Für die Zwecke dieser Verordnung fallen unter den Begriff „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ die folgenden Unternehmen: |
|
a) Unternehmen, die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, mit Ausnahme von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (******) und EU‑AIF (alternative Investmentfonds) gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie 2011/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*****); |
|
b) Kreditinstitute gemäß Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*; mit Ausnahme von Kreditinstituten, die keine übertragbaren Wertpapiere herausgegeben haben, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, es sei denn, der Gesamtwert ihrer Vermögenswerte beträgt mehr als 30 Milliarden EUR; |
|
c) Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates**; |
|
d) unter das Recht eines Mitgliedstaats fallende Unternehmen, bei denen es sich um Zahlungsinstitute gemäß Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*** handelt, sofern nicht Artikel 15 Absatz 2 der genannten Richtlinie Anwendung findet; |
|
e) unter das Recht eines Mitgliedstaats fallende Unternehmen, bei denen es sich um E‑Geld‑Institute gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates**** handelt, sofern nicht Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2007/64/EG Anwendung findet; |
|
f) Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG; |
|
g) unter das Recht eines Mitgliedstaats fallende Unternehmen, bei denen es sich um Zentralverwahrer handelt; |
|
h) zentrale Gegenparteien gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung X/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates(*****) [siehe Vorschlag für eine Verordnung über OTC‑Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, COM(2010) 484], |
|
_________________ |
|
* ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1. |
|
** ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1. |
|
*** ABl. L 187 vom 18.7.2009, S. 5. |
|
**** ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7. |
|
***** |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 4 |
entfällt |
Großunternehmen von öffentlichem Interesse |
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Für die Zwecke dieser Verordnung fallen unter den Begriff „Großunternehmen von öffentlichem Interesse“ die folgenden Unternehmen: |
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a) bei den in Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe a der Richtlinie 2006/43/EG definierten Unternehmen die größten zehn Aktienemittenten in jedem Mitgliedstaat, ermittelt anhand der Marktkapitalisierung auf Basis der Notierungen zum Jahresende, auf jeden Fall aber alle Aktienemittenten, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf Basis der Notierungen zum Jahresende in den vorangegangenen drei Kalenderjahren mehr als 1 000 000 000 EUR betrug; |
|
b) bei den in Artikel 2 Nummer 13 Buchstaben b bis f der Richtlinie 2006/43/EG definierten Unternehmen jedes Unternehmen, dessen Bilanzsumme zum Bilanzstichtag über 1 000 000 000 EUR hinausgeht; |
|
c) bei den in Artikel 2 Nummer 13 Buchstaben g und h der Richtlinie 2006/43/EG definierten Unternehmen jedes Unternehmen, das zum Bilanzstichtag Vermögenswerte von insgesamt mehr als 1 000 000 000 EUR verwaltet. |
|
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft ergreift alle notwendigen Maßnahmen um zu gewährleisten, dass eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht durch tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäfts- oder sonstige Beziehungen des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, der/die die Prüfung durchführt, sowie gegebenenfalls seines/ihres Netzwerks, der Geschäftsleitung, der Prüfer, der Mitarbeiter, beliebiger anderer natürlicher Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft in Anspruch nehmen oder die er/sie kontrollieren kann, oder jeder anderen beliebigen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem Abschlussprüfer verbunden ist, beeinträchtigt wird. |
Ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft, der/die die Prüfung durchführt, nicht durch finanzielle, persönliche, geschäftliche, beschäftigungsbedingte oder sonstige Beziehungen des Abschlussprüfers, der Prüfungsgesellschaft, mit ihm/ihr verbundener Unternehmen und seines/ihres Netzwerks sowie anderer natürlicher Personen, die in der Lage sind, das Ergebnis der Abschlussprüfung zu beeinflussen, beeinträchtigt wird. |
Begründung | |
Mit diesem Wortlaut wird der Art der Beziehung zwischen dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft und dem geprüften Unternehmen besser Rechnung getragen, und es wird umfassender zum Ausdruck gebracht, wodurch die Unabhängigkeit beeinträchtigt werden kann. Darüber hinaus stellt dies eine Anpassung an die bestehenden internationalen berufsethischen Standards dar, womit für gleiche Wettbewerbsbedingungen auf internationaler Ebene gesorgt wäre. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Wenn die von einem geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse gezahlten Honorare insgesamt entweder über 20 % oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahren über 15 % der von dem prüfenden Abschlussprüfer/der prüfenden Prüfungsgesellschaft insgesamt vereinnahmten Jahreshonorare hinausgehen, setzt der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft den Prüfungsausschuss darüber in Kenntnis, dass die 20 %- bzw. 15 %-Schwelle überschritten wurde, und werden die in Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe d erwähnten Gespräche aufgenommen. Der Prüfungsausschuss erwägt, ob der Prüfungsauftrag vor Erteilung des Bestätigungsvermerks einer auftragsbegleitenden Qualitätssicherung eines anderen Abschlussprüfers/einer anderen Prüfungsgesellschaft unterzogen werden sollte. |
entfällt |
Wenn die von einem geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse gezahlten Gesamthonorare in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 15 % der von dem prüfenden Abschlussprüfer/der prüfenden Prüfungsgesellschaft insgesamt vereinnahmten Jahreshonorare ausmachen, teilt der Abschlussprüfer bzw. die Gesellschaft dies der in Artikel 35 Absatz 1 genannten Behörde mit. Die in Artikel 35 Absatz 1 genannte Behörde entscheidet gestützt auf die vom Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft genannten objektiven Gründe, ob der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft das Unternehmen weiter prüfen darf, wobei dieser zusätzliche Prüfungszeitraum auf keinen Fall über zwei Jahre hinausgehen darf. |
|
Ist das geprüfte Unternehmen von der Pflicht zur Unterhaltung eines Prüfungsausschusses befreit, so entscheidet es, welches Unternehmensgremium oder -organ für die Zwecke der in diesem Artikel festgelegten Pflichten Ansprechpartner des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft ist. |
|
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, dürfen für das geprüfte Unternehmen, dessen Muttergesellschaft und die von diesem beherrschten Unternehmen Abschlussprüfungs- und prüfungsverwandte Leistungen erbringen. |
Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, dürfen für das geprüfte Unternehmen oder die von diesem beherrschten Unternehmen erst nach einer ordnungsgemäßen Bewertung der Gefahren für die Unabhängigkeit und möglicher Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 und nach Genehmigung des Prüfungsausschusses prüfungsfremde Leistungen erbringen. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gehört der Abschlussprüfer einem Netzwerk an, so dürfen die Mitglieder dieses Netzes für das geprüfte Unternehmen, dessen Muttergesellschaft und die von diesem beherrschten Unternehmen in der Europäischen Union Abschlussprüfungs- oder prüfungsverwandte Leistungen erbringen. |
Gehört der Abschlussprüfer einem Netzwerk an, so darf ein Mitglied dieses Netzes für das geprüfte Unternehmen, dessen Muttergesellschaft und die von diesem beherrschten Unternehmen in der Europäischen Union erst nach einer ordnungsgemäßen Bewertung der Gefahren für die Unabhängigkeit und möglicher Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 und nach Genehmigung des Prüfungsausschusses prüfungsfremde Leistungen erbringen. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „prüfungsverwandte Leistungen“: |
entfällt |
a) die Prüfung oder prüferische Durchsicht von Zwischenabschlüssen, |
|
b) die Vermittlung von Prüfungssicherheit bezüglich der Erklärungen zur Unternehmensführung, |
|
c) die Vermittlung von Prüfungssicherheit in Bezug auf Fragen der sozialen Verantwortung des Unternehmens, |
|
d) die Vermittlung von Prüfungssicherheit oder die Bescheinigung darüber, dass das Unternehmen seinen aufsichtlichen, über den Radius der Abschlussprüfung hinausgehenden Berichtspflichten gegenüber den Regulierungsbehörden von Finanzinstituten nachgekommen ist, die den Regulierungsbehörden die Erfüllung ihrer Aufgaben erleichtern sollen und u. a. Angaben zu Eigenkapitalanforderungen oder speziellen Solvabilitätskoeffizienten enthalten, die entscheidend dafür sind, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Unternehmen seinen schuldrechtlichen Verpflichtungen auch weiterhin nachkommt, |
|
e) die Bescheinigung über die Einhaltung der Steuervorschriften, falls eine solche Bescheinigung im einzelstaatlichen Recht vorgeschrieben ist, |
|
f) jede andere gesetzliche Pflicht im Zusammenhang mit Prüfungsarbeiten, die das EU-Recht dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft auferlegt. |
|
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „prüfungsfremde Leistungen“: |
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „nicht zulässige prüfungsfremde Leistungen“ Dienstleistungen, die während des durch die zu prüfenden Abschlüsse abgedeckten Zeitraums und während des Zeitraums, in dem das Prüfungsmandat wahrgenommen wird, erbracht werden, sowie Dienstleistungen, durch deren Erbringung ein erheblicher Interessenkonflikt entsteht, einschließlich |
a) Leistungen, die auf jeden Fall mit einem Interessenkonflikt verbunden sind: |
a) Buchhaltungsdienstleistungen, Vorbereitung der Berechnung laufender und latenter Steuern und Vorbereitung von Unterlagen der Rechnungslegung und von Abschlüssen, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, |
i) Sachverständigenleistungen, die nicht mit der Abschlussprüfung, der Steuerberatung, dem allgemeinen Management und anderen Beratungsleistungen in Verbindung stehen, |
b) der Gestaltung und Umsetzung interner Kontroll- und Risikomanagement‑Verfahren oder von Finanzinformationstechnologiesystemen, die |
ii) Buchhaltung und Erstellung von Unterlagen der Rechnungslegung und von Abschlüssen, |
i) einen wichtigen Teil der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses des geprüften Unternehmens bilden oder |
iii) Gestaltung und Umsetzung interner Kontroll- oder Risikomanagement-Verfahren, die bei der Erstellung und/oder Kontrolle der in Abschlüssen enthaltenen Finanzinformationen zum Einsatz kommen, und Risikoberatung, |
ii) Informationen liefern, die für die Rechnungslegung oder die Abschlüsse wichtig sind, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, |
iv) Bewertungsleistungen, die Fairness Opinions oder Sachgründungsberichte ermöglichen, |
c) der Erbringung von Bewertungsleistungen, darunter auch Bewertungsleistungen in Zusammenhang mit versicherungsmathematischen Dienstleistungen oder der Unterstützung bei Rechtsstreitigkeiten, bei denen Bewertungen allein oder kumuliert wesentliche Auswirkungen auf die Abschlüsse haben würden, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, |
v) versicherungsmathematische und juristische Dienstleistungen, einschließlich der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, |
d) juristischer Dienstleistungen im Zusammenhang mit |
vi) Gestaltung und Umsetzung von Finanzinformationstechnologie-Systemen für die in Artikel 2 Nummer 13 Buchstaben b bis j der Richtlinie 2006/43/EG genannten Unternehmen von öffentlichem Interesse, |
i) allgemeiner Beratung, |
vii) Teilnahme an der internen Revision des Mandanten und Erbringung von Leistungen, die mit der Funktion „interne Revision“ zusammenhängen, |
ii) Verhandlungen im Namen des Prüfungsmandanten oder |
iii) Makler- oder Händler-, Anlageberatungs- oder Investmentbank-Dienstleistungen. |
iii) der Übernahme der rechtlichen Vertretung bei der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, wenn die betreffenden Beträge für die Abschlüsse von wesentlicher Bedeutung sind, |
b) Leistungen, die mit einem Interessenkonflikt verbunden sein können: |
e) der Lohn- und Gehaltsabrechnung, |
i) Personaldienste, einschließlich der Einstellung von Mitgliedern des höheren Managements, |
f) des Werbens für, Handelns mit oder Zeichnens von Aktien des geprüften Unternehmens, |
ii) Comfort Letter für Anleger, wenn ein Unternehmen Wertpapiere emittiert, |
g) Personaldiensten in Bezug auf Mitglieder des höheren Managements, die in der Lage sind, erheblichen Einfluss auf die Vorbereitung der Unterlagen der Rechnungslegung oder der Abschlüsse, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, auszuüben, wobei zu diesen Diensten folgendes gehört: |
iii) Gestaltung und Umsetzung von Finanzinformationstechnologie-Systemen für die in Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe a der Richtlinie 2006/43/EG genannten Unternehmen von öffentlichem Interesse, |
i) Suche und Ermittlung von Kandidaten für derartige Positionen oder |
iv) Due-Diligence-Prüfungen für die Verkäufer- bzw. Käuferseite bei potenziellen Fusionen und Übernahmen und Vermittlung von Prüfungssicherheit über das geprüfte Unternehmen für andere Parteien von Finanz- oder Unternehmensgeschäften. |
ii) Überprüfung von Referenzen potenzieller Kandidaten für derartige Positionen. |
|
h) Beratungsdienstleistungen in Rechts- oder Steuerfragen in Zusammenhang mit der Strukturierung von Transaktionen, die vom Abschlussprüfer/von der Prüfungsgesellschaft oder einem Mitglied seines/ihres Netzwerks erbracht werden und über die Vorlage und/oder Bewertung von Alternativen hinausgehen und unmittelbare und wesentliche Auswirkungen auf die zu prüfenden Abschlüsse hätten, |
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 darf der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft die unter Buchstabe b Ziffern iii und iv genannten Leistungen erbringen, wenn die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde dem vorab zugestimmt hat. |
|
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 darf der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft die unter Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Leistungen erbringen, wenn der in Artikel 31 genannte Prüfungsausschuss dem vorab zugestimmt hat. |
|
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wenn ein Mitglied des Netzwerks, dem der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft eines Unternehmens von öffentlichem Interesse angehört, für ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das von dem geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse beherrscht wird, prüfungsfremde Leistungen erbringt, beurteilt der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft, ob dies seine/ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine Beteiligung an den Entscheidungsprozessen des geprüften Unternehmens und die Erbringung der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern ii und iii genannten Leistungen wird auf jeden Fall als Gefährdung der Unabhängigkeit angesehen. |
entfällt |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei Erbringung der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i und Ziffern iv bis viii genannten Leistungen wird eine Gefährdung der Unabhängigkeit angenommen. |
entfällt |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Stammen mehr als ein Drittel der mit Abschlussprüfungen erzielten Jahreseinnahmen einer Prüfungsgesellschaft von Großunternehmen von öffentlichem Interesse und gehört die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk an, dessen Mitglieder in der Europäischen Union zusammengenommen jährliche Prüfungseinnahmen von mehr als 1 500 Mio. EUR verzeichnen, so muss diese Gesellschaft die folgenden Bedingungen erfüllen: |
entfällt |
a) sie erbringt für Unternehmen von öffentlichem Interesse weder direkt noch indirekt prüfungsfremde Leistungen, |
|
b) sie gehört keinem Netzwerk an, das innerhalb der Europäischen Union prüfungsfremde Leistungen erbringt, |
|
c) das Kapital oder die Stimmrechte an der Prüfungsgesellschaft werden weder direkt noch indirekt zu mehr als 5 % von einem Unternehmen gehalten, das die in Absatz 3 genannten Leistungen erbringt, |
|
d) das Kapital oder die Stimmrechte an der Prüfungsgesellschaft werden weder direkt noch indirekt zu mehr als 10 % zusammengenommen von Unternehmen gehalten, die die in Absatz 3 genannten Leistungen erbringen, |
|
e) die Prüfungsgesellschaft hält weder direkt noch indirekt mehr als 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens, das die in Absatz 3 genannten Leistungen erbringt. |
|
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission wird ermächtigt, zur Aktualisierung der Liste der in Absatz 2 genannten prüfungsverwandten Leistungen und der Liste der in Absatz 3 genannten prüfungsfremden Leistungen nach Maßgabe des Artikels 68 delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Nutzung dieser Befugnisse trägt die Kommission den Entwicklungen im Prüfungswesen und im Prüfungsgewerbe Rechnung. |
entfällt |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6a. Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen die Liste der gemäß Absatz 2 für im betreffenden Mitgliedstaat ansässige Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften nicht zulässigen Leistungen erweitern. Die zuständigen Behörden setzen die ESMA von zusätzlichen Dienstleistungen oder Tätigkeiten in Kenntnis, durch die ihrer Ansicht nach ein Interessenkonflikt entstehen könnte. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 10a |
|
Genehmigung der Erbringung prüfungsfremder Leistungen durch den Prüfungsausschuss |
|
1. Der Prüfungsausschuss erlässt Vorschriften über die Erbringung prüfungsfremder Leistungen, in denen niedergelegt ist, ob der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft oder, wenn der Abschlussprüfer einem Netzwerk angehört, ein Mitglied dieses Netzwerks für das geprüfte Unternehmen oder für ein von diesem beherrschtes Unternehmen prüfungsfremde Leistungen erbringen darf bzw. dürfen, die nicht in Artikel 10 Absatz 2 als nicht zulässige prüfungsfremde Leistungen aufgeführt sind. Diese Vorschriften umfassen Überlegungen in Bezug auf |
|
i) die Art der prüfungsfremden Leistungen und die Frage, ob diese im Allgemeinen zulässig sind oder auf der Grundlage eines Mandats ausdrücklich genehmigt werden müssen, |
|
ii) die entsprechende Höhe des Honorars für derartige Leistungen und das Verhältnis dieses Honorars zu dem Prüfungshonorar, und zwar sowohl für die einzelnen Kategorien prüfungsfremder Leistungen als auch insgesamt, |
|
iii) die Übertragung von Befugnissen auf bestimmte Genehmigungsebenen. |
|
Einzelentscheidungen über die Genehmigung der Erbringung einer prüfungsfremden Leistung müssen auf den Vorschriften über die Erbringung prüfungsfremder Leistungen beruhen, wobei folgende Punkte zu berücksichtigen sind: |
|
i) die Fachkenntnisse und die Erfahrung des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft in dem betreffenden Leistungsbereich oder ob alternative Dienstleister verfügbar sind, und |
|
ii) ob ausreichende Schutzmechanismen verfügbar sind, um Gefahren für die Unabhängigkeit des Prüfers, die sich aus der Erbringung der prüfungsfremden Leistungen durch den Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft ergeben könnten, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren. |
|
2. Bei der Ausarbeitung der in Absatz 1 genannten Vorschriften über prüfungsfremde Leistungen müssen Prüfungsausschüsse |
|
a) für größtmögliche Transparenz sorgen und |
|
b) diese Vorschriften über prüfungsfremde Leistungen jährlich auf der Hauptversammlung von den Anteilseignern genehmigen lassen. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) holen für die Erbringung der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten prüfungsfremden Leistungen für das geprüfte Unternehmen die Erlaubnis des Prüfungsausschusses ein, |
entfällt |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) holen für die Erbringung der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii und iv genannten prüfungsfremden Leistungen für das geprüfte Unternehmen die Erlaubnis der in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde ein, |
entfällt |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) ein Prüfungsprogramm, in dem der voraussichtliche Umfang und die voraussichtliche Methode der Abschlussprüfung dargelegt sind, |
c) ein Prüfungsprogramm, in dem der voraussichtliche Umfang und die voraussichtliche Methode der Abschlussprüfung dargelegt sind, und, sofern mehr als ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft bestellt worden sind, die Aufgabenverteilung zwischen den Abschlussprüfern/den Prüfungsgesellschaften und den Plan für den turnusmäßigen Wechsel gemäß Artikel 33 Absatz 1, |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften halten bei Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die in Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG genannten internationalen Prüfungsstandards ein, soweit diese mit den Anforderungen dieser Verordnung in Einklang stehen. |
Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften halten bei Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die in Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG genannten internationalen Prüfungsstandards ein. |
Begründung | |
Die Prüfer sollten die internationalen Prüfungsstandards des IAASB einhalten. Es sollte keine Unterschiede zwischen den internationalen Prüfungsstandards und der vorgeschlagenen Verordnung geben. | |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe r | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
r) die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten prüfungsfremden Leistungen angegeben, deren Erbringung für das geprüfte Unternehmen der Prüfungsausschuss dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft gestattet hat, |
r) die in Artikel 10 genannten prüfungsfremden Leistungen angegeben, deren Erbringung für das geprüfte Unternehmen der Prüfungsausschuss dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft gestattet hat, |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe r | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
r) die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten prüfungsfremden Leistungen angegeben, deren Erbringung für das geprüfte Unternehmen der Prüfungsausschuss dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft gestattet hat, |
r) die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten prüfungsfremden Leistungen angegeben, deren Erbringung für das geprüfte Unternehmen der Prüfungsausschuss dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft/ dem Erbringer prüfungsfremder Leistungen gestattet hat, |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe s | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
s) die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii und vi genannten prüfungsfremden Leistungen angegeben, deren Erbringung für das geprüfte Unternehmen die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft gestattet hat, |
entfällt |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe t | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
t) ein Urteil erteilt, aus dem unmissverständlich das Urteil des/der Abschlussprüfer(s)/der Prüfungsgesellschaft(en) im Hinblick darauf hervorgeht, ob der Jahres- oder konsolidierte Abschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und gemäß dem einschlägigen Regelwerk der Rechnungslegung erstellt wurde sowie gegebenenfalls, ob der Jahres- oder konsolidierte Abschluss gesetzlichen Anforderungen entspricht; das Prüfungsurteil ist entweder uneingeschränkt, eingeschränkt oder wird versagt oder für den Fall, dass der/die Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft(en) nicht zur Abgabe eines Prüfungsurteils in der Lage sind, nicht erteilt. Wird ein eingeschränktes oder versagendes Urteil oder gar kein Urteil erteilt, so werden in dem Bericht die Gründe für diese Entscheidung dargelegt, |
t) ein Urteil erteilt, aus dem unmissverständlich das Urteil des/der Abschlussprüfer(s)/der Prüfungsgesellschaft(en) im Hinblick darauf hervorgeht, ob der Jahres- oder konsolidierte Abschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und gemäß dem einschlägigen Regelwerk der Rechnungslegung erstellt wurde sowie gegebenenfalls, ob der Jahres- oder konsolidierte Abschluss gesetzlichen Anforderungen entspricht; im Einklang mit den International Standards on Auditing ist das Prüfungsurteil entweder uneingeschränkt, eingeschränkt oder wird versagt. Wird ein eingeschränktes oder versagendes Urteil erteilt, so werden in dem Bericht die Gründe für diese Entscheidung dargelegt Im Falle von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen enthält das Urteil des/der Abschlussprüfer(s)/der Prüfungsgesellschaft(en) gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, falls zutreffend, die Feststellung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, und der zuständigen Behörde werden entsprechende Informationen übermittelt, |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe u | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
u) auf alle Sachverhalte verwiesen, die von dem/den Abschlussprüfer(n) oder der/den Prüfungsgesellschaft(en) hervorgehoben wurden, ohne das Prüfungsurteil einzuschränken, |
u) im Einklang mit den International Standards on Auditing auf alle Sachverhalte verwiesen, die von dem/den Abschlussprüfer(n) oder der/den Prüfungsgesellschaft(en) hervorgehoben wurden, ohne das Prüfungsurteil einzuschränken, |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe v | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
v) ein Urteil darüber abgegeben, ob der Geschäftsbericht mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht, |
v) im Einklang mit den International Standards on Auditing ein Urteil darüber abgegeben, ob der Geschäftsbericht mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht oder nicht, |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Wurde für die Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse mehr als ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft bestellt, so einigen sich diese auf die Ergebnisse der Abschlussprüfung und legen einen gemeinsamen Vermerk und ein gemeinsames Urteil vor. Bei Uneinigkeit gibt jeder Abschlussprüfer/jede Prüfungsgesellschaft ein gesondertes Urteil ab. Wenn ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft sein/ihr Urteil einschränkt, versagt oder kein Urteil abgibt, wird das Gesamturteil als eingeschränkt, versagt oder nicht abgegeben betrachtet. Jeder Abschlussprüfer/jede Prüfungsgesellschaft gibt in einem gesonderten Absatz die Gründe für diese Uneinigkeit an. |
3. Wurde für die Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse mehr als ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft bestellt, so einigen sich diese auf die Ergebnisse der Abschlussprüfung und legen einen gemeinsamen Vermerk und ein gemeinsames Urteil vor. Bei Uneinigkeit gibt jeder Abschlussprüfer/jede Prüfungsgesellschaft ein gesondertes Urteil ab. Wenn ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft sein/ihr Urteil einschränkt, versagt oder kein Urteil abgibt, wird das Gesamturteil im Einklang mit den International Standards on Auditing als eingeschränkt, versagt oder nicht abgegeben betrachtet. Jeder Abschlussprüfer/jede Prüfungsgesellschaft gibt in einem gesonderten Absatz die Gründe für diese Uneinigkeit an. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der Bestätigungsvermerk umfasst maximal vier Seiten oder 10 000 Zeichen (ohne Leerstellen). Er enthält keinerlei Querverweise zu dem in Artikel 23 genannten zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss. |
4. Der Bestätigungsvermerk enthält keinerlei Querverweise zu dem in Artikel 23 genannten zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss und ist in einer klaren und eindeutigen Sprache verfasst. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Arbeiten des/der Abschlussprüfer(s)/der Prüfungsgesellschaft(en), die die Abschlussprüfung durchführt/durchführen, werden von dem Prüfungsausschuss des Unternehmens von öffentlichem Interesse überwacht. |
Die Arbeiten des/der Abschlussprüfer(s)/der Prüfungsgesellschaft(en), die die Abschlussprüfung durchführt/durchführen, und, sofern mehr als ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft bestellt worden sind, die Aufgabenverteilung zwischen ihnen sowie ihr turnusmäßiger Wechsel werden von dem Prüfungsausschuss des Unternehmens von öffentlichem Interesse überwacht. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der/die Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft(en) berichtet/berichten dem Prüfungsausschuss über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses. Der/die Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft(en) erörtert/erörtern diese Fragen auf Verlangen einer der Partien mit dem Prüfungsausschuss. |
Der/die Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft(en) berichtet/berichten dem Prüfungsausschuss über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses. Der/die Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft(en) erörtert/erörtern diese Fragen auf Verlangen einer der Partien mit dem Prüfungsausschuss und, sofern mehr als ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft bestellt worden sind, die Aufgabenverteilung zwischen ihnen. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ist das geprüfte Unternehmen von der Pflicht zur Einsetzung eines Prüfungsausschusses befreit, so entscheidet es, welches Unternehmensgremium oder -organ für die Zwecke der in diesem Artikel festgelegten Pflichten Ansprechpartner des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft ist. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften sind ferner zur Meldung solcher Sachverhalte und Entscheidungen verpflichtet, wenn sie von diesen bei Durchführung einer Abschlussprüfung bei Unternehmen Kenntnis erhalten, die zu dem Unternehmen von öffentlichem Interesse, bei dem sie ebenfalls die Abschlussprüfung durchführen, enge Verbindungen haben. |
Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften sind ferner zur Meldung solcher relevanter Sachverhalte und Entscheidungen verpflichtet, wenn sie von diesen bei Durchführung einer Abschlussprüfung bei Unternehmen Kenntnis erhalten, die zu dem Unternehmen von öffentlichem Interesse, bei dem sie ebenfalls die Abschlussprüfung durchführen, enge Verbindungen haben. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden stehen mit den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die bei diesen Instituten und Unternehmen die Abschlussprüfung durchführen, in regelmäßigem Dialog. |
Die für die Beaufsichtigung von Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß Artikel 3 Buchstaben b, c und f zuständigen Behörden stehen mit den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die bei diesen Instituten und Unternehmen die Abschlussprüfung durchführen, in regelmäßigem Dialog. Die zuständige Behörde und der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft setzen sich gegenseitig sowie das geprüfte Unternehmen von wichtigen Sachverhalten oder Entscheidungen gemäß Absatz 1 in Kenntnis. |
|
Mindestens einmal jährlich organisiert der ESRB ein Treffen unter Beteiligung der Abschlussprüfer und der Prüfungsgesellschaften oder -netzwerke, die für die Abschlussprüfung von Finanzinstituten zuständig sind, die der Rat für Finanzstabilität (FSB) als von systemischer Bedeutung für das Finanzsystem identifiziert hat, um den ESRB über sektorale oder andere wesentliche Entwicklungen in diesen Finanzinstituten, die für das Finanzsystem von systemischer Bedeutung sind, zu informieren. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Teilen Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften den zuständigen Behörden nach Treu und Glauben eine/n der in Absatz 1 genannten Sachverhalte oder Entscheidungen oder einen während des in Absatz 2 genannten Dialogs eingetretenen Sachverhalt mit, so stellt dies keinen Verstoß gegen eine etwaige vertragliche oder rechtliche Beschränkung der Informationsweitergabe dar und zieht für sie keinerlei Haftung nach sich. |
3. Teilen Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften den zuständigen Behörden nach Treu und Glauben einen Sachverhalt mit, so stellt dies keinen Verstoß gegen eine etwaige vertragliche oder rechtliche Beschränkung der Informationsweitergabe dar und zieht für sie keinerlei Haftung nach sich. |
Begründung | |
Der Dialog zwischen den zuständigen Behörden und den Abschlussprüfern/Prüfungsgesellschaften trägt dazu bei, die Qualität der Abschlussberichte von Finanzinstitutionen zu verbessern. Die ESMA und die Kommission sollten über alle Leitlinien informiert werden, die in diesem besonderen Bereich gelten. Die Offenlegung nach Treu und Glauben gegenüber zuständigen Behörden sollte allgemein gefördert werden. | |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jahresfinanzbericht und jährliche Gewinn- und Verlustrechnung zeigen den Gesamtumsatz aufgeschlüsselt nach Honoraren, die für die Prüfung des Jahres- und konsolidierten Abschlusses bei Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie bei Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, deren Muttergesellschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist, bezogen wurden, Honoraren, die für die Prüfung des Jahres- und konsolidierten Abschlusses bei anderen Unternehmen bezogen wurden, und Honoraren, die für die in Artikel 10 Absatz 2 definierten prüfungsverwandten Leistungen in Rechnung gestellt wurden. |
Jahresfinanzbericht und jährliche Gewinn- und Verlustrechnung zeigen den Gesamtumsatz aufgeschlüsselt nach Honoraren, die für die Prüfung des Jahres- und konsolidierten Abschlusses bei Unternehmen von öffentlichem Interesse sowie bei Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, deren Muttergesellschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist, bezogen wurden, Honoraren, die für die Prüfung des Jahres- und konsolidierten Abschlusses bei anderen Unternehmen bezogen wurden, und Honoraren, die für die in Artikel 10 definierten prüfungsverwandten Leistungen und andere Bestätigungsleistungen in Rechnung gestellt wurden. |
Begründung | |
Änderung des Wortlauts aufgrund der Streichung von Artikel 10 Absatz 2. | |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften teilen der ESMA und den zuständigen Behörden mit, dass der Transparenzbericht veröffentlicht oder aktualisiert wurde. |
Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften teilen den zuständigen Behörden mit, dass der Transparenzbericht veröffentlicht oder aktualisiert wurde. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) eine Liste der Unternehmen von öffentlichem Interesse, bei denen der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr Abschlussprüfungen durchgeführt hat, sowie eine Liste der Unternehmen, von denen der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft mehr als 5 % seiner/ihrer Jahreseinnahmen bezieht, |
f) eine Liste der Unternehmen von öffentlichem Interesse, bei denen der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr Abschlussprüfungen durchgeführt hat, sowie eine Liste der Unternehmen, von denen der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft mehr als 5 % seiner/ihrer Jahreseinnahmen aus Honoraren für Abschlussprüfungen und prüfungsfremde Leistungen bezieht, |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften legen der für sie zuständigen Behörde jährlich eine Liste der geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse vor, die nach den von diesen Unternehmen bezogenen Einnahmen aufgeschlüsselt ist. |
Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften legen der für sie zuständigen Behörde jährlich eine Liste der geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse vor, die nach den von diesen Unternehmen bezogenen Einnahmen aufgeschlüsselt ist. Diese Liste bezieht sich auf Honorare für Prüfungen und prüfungsfremde Leistungen. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss über Sachverstand im Bereich der Abschlussprüfung und ein weiteres Mitglied im Bereich der Rechnungslegung und/oder Abschlussprüfung verfügen. Die Ausschussmitglieder müssen insgesamt mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. |
Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss über Sachverstand im Bereich der Abschlussprüfung verfügen. Die Ausschussmitglieder müssen insgesamt mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. |
Begründung | |
Die Worte „und ein weiteres Mitglied im Bereich der Rechnungslegung und/oder Abschlussprüfung” sind zu streichen. Die in diesem Absatz formulierten verbleibenden Anforderungen an den Sachverstand der Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ausreichend. Zusätzliche Anforderungen an einzelne Mitglieder machen die Auswahl von Mitgliedern für die Prüfungsausschüsse nur noch schwieriger, insbesondere für Unternehmen, die in Marktnischen tätig sind, und/oder für kleine Leitungs- bzw. Verwaltungsorgane. | |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist unabhängig. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird von den Ausschussmitgliedern benannt und ist unabhängig. |
Die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist unabhängig. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses wird alljährlich von der Aktionärshauptversammlung des geprüften Unternehmens gewählt und ist unabhängig. Der Vorsitz berichtet direkt an die Gesellschafter bzw. Anteilseigner. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nehmen an Weiterbildungsprogrammen teil, damit sichergestellt ist, dass sie über ausreichende fachliche Kenntnisse verfügen, um ihre Aufgaben zu erfüllen. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU sind; |
entfällt |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die unter den Buchstaben b und c genannten Unternehmen von öffentlichem Interesse legen öffentlich die Gründe dar, weshalb sie es nicht für angebracht halten, einen Prüfungsausschuss zu haben oder ihr Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan mit den Aufgaben eines Prüfungsausschusses zu betrauen. |
Die unter Buchstabe c genannten Unternehmen von öffentlichem Interesse legen gegenüber den zuständigen nationalen Behörden die Gründe dar, weshalb sie es nicht für angebracht halten, einen Prüfungsausschuss zu haben oder ihr Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan mit den Aufgaben eines Prüfungsausschusses zu betrauen. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 5 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
da) die Qualität der Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften unter Einbeziehung der Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 40 Absatz 6 zu überwachen; |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 5 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) das Verfahren für die Auswahl der Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften durchzuführen und die gemäß Artikel 32 zu bestellenden Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften zu empfehlen; |
e) das Verfahren für die Auswahl der Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften durchzuführen und die gemäß Artikel 32 im Rahmen der jährlichen Hauptversammlung der geprüften Unternehmen zu bestellenden Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften zu empfehlen; |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 5 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) auf Einzelfallbasis zu gestatten, dass der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft für das geprüfte Unternehmen die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Leistungen erbringt. |
f) zu genehmigen, dass der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft prüfungsfremde Leistungen aller Art für das geprüfte Unternehmen und die von diesem kontrollierten Unternehmen in der Union erbringt, die nicht zu den in Artikel 10 Absatz 3 genannten nicht zulässigen Leistungen und nicht zu den in Artikel 10 Absatz 2 genannten prüfungsverwandten und anderen Bestätigungsleistungen gehören. |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abgesehen vom Fall der Erneuerung eines Prüfungsmandats gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 enthält die Empfehlung mindestens zwei Vorschläge für das Prüfungsmandat, und der Prüfungsausschuss teilt unter Angabe der Gründe seine Präferenz für einen der beiden Vorschläge mit. |
Bei der ersten Bestellung des Abschlussprüfers/der Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft(en) oder der Erneuerung eines Prüfungsmandats gemäß Artikel 33 Absatz 1, die erfolgt, nachdem ein Zeitraum von sieben Jahren, in denen kombinierte Prüfungsaufträge ausgeführt wurden, abgelaufen ist, enthält die Empfehlung mindestens zwei Vorschläge für das Prüfungsmandat, und der Prüfungsausschuss teilt unter Angabe der Gründe seine Präferenz für einen der beiden Vorschläge mit. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Falle der Erneuerung eines Prüfungsmandats gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 trägt der Prüfungsausschuss bei der Ausarbeitung seiner Empfehlung den in Artikel 40 Absatz 6 genannten und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 44 Buchstabe d veröffentlichten Erkenntnissen und Schlussfolgerungen hinsichtlich des empfohlenen Abschlussprüfers/der empfohlenen Prüfungsgesellschaft Rechnung. |
Der Prüfungsausschuss stützt seine Empfehlung auf eine umfassende Bewertung der Prüfungsqualität. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Prüfungsausschuss teilt in seiner Empfehlung mit, dass diese frei ist von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte und ihm keine Vertragsklausel im Sinne von Absatz 7 auferlegt wurde. |
Die umfassende Bewertung wird in transparenter und systematischer Art und Weise durchgeführt und schließt die Berücksichtigung der fachlichen Kompetenzen des Prüfers/der Prüfungsgesellschaft ein, die für die Durchführung der Abschlussprüfung entsprechend den einschlägigen ethischen Anforderungen und den in Artikel 20 genannten internationalen Prüfungsstandards notwendig sind. Sie berücksichtigt die in Artikel 40 Absatz 6 genannten und von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 44 Buchstabe d veröffentlichten Feststellungen und Schlussfolgerungen über den/die empfohlenen Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften. |
|
Der Prüfungsausschuss teilt in seiner Empfehlung mit, dass diese frei ist von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte und ihm keine Vertragsklausel im Sinne von Absatz 7 auferlegt wurde. |
Begründung | |
Damit wird der Inhalt der Bewertung der Prüfungsqualität festgelegt. | |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Außer im Fall der Erneuerung eines Prüfungsmandats gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die in Absatz 2 genannte Empfehlung des Prüfungsausschusses im Anschluss an ein Auswahlverfahren erstellt, das das geprüfte Unternehmen unter Berücksichtigung folgender Kriterien durchführt: |
Die in Absatz 2 genannte Empfehlung des Prüfungsausschusses wird im Anschluss an ein Auswahlverfahren erstellt, das das geprüfte Unternehmen unter Berücksichtigung folgender Kriterien durchführt: |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) dem geprüften Unternehmen steht es frei, beliebige Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften zur Unterbreitung von Vorschlägen für die Erbringung von Abschlussprüfungsleistungen aufzufordern, sofern die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 2 erfüllt sind und mindestens einer der aufgeforderten Prüfer/eine der aufgeforderten Prüfungsgesellschaften im vorausgegangenen Kalenderjahr in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht mehr als 15 % der von Großunternehmen von öffentlichem Interesse gezahlten Gesamthonorare erhalten hat; |
a) dem geprüften Unternehmen steht es frei, beliebige Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften zur Unterbreitung von Vorschlägen für die Erbringung von Abschlussprüfungsleistungen aufzufordern, sofern die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 2 erfüllt sind und kleine und mittlere Dienstleister angemessen berücksichtigt werden; |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) das geprüfte Unternehmen kann frei entscheiden, auf welchem Wege es die aufgeforderten Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften kontaktiert, und es ist nicht zur Veröffentlichung einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union und/oder im nationalen Amtsblatt oder in nationalen Zeitungen verpflichtet; |
entfällt |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde veröffentlicht für die Zwecke von Buchstabe a eine jährlich zu aktualisierende Liste der betreffenden Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften. Die zuständige Behörde nutzt bei ihren Berechnungen die gemäß Artikel 28 gemachten Angaben der Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften. |
Die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde veröffentlicht für die Zwecke von Buchstabe a eine jährlich zu aktualisierende Liste der betreffenden Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen legt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan den Entwurf seines Vorschlags der in Artikel 35 Absatz 2 genannten zuständigen Behörde vor. Die in Artikel 35 Absatz 2 genannte zuständige Behörde verfügt im Hinblick auf die in der Empfehlung vorgeschlagene Auswahl über ein Vetorecht. Jeder solche Einspruch ist angemessen zu begründen. |
6. Bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen legt das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan den Entwurf seines Vorschlags der in Artikel 35 Absatz 2 genannten zuständigen Behörde vor, die diesen bei der ESMA einreicht. Die ESMA berät diese Vorschläge mit der EBA und der EIOPA. Die in Artikel 35 Absatz 2 genannte zuständige Behörde verfügt im Hinblick auf die in der Empfehlung vorgeschlagene Auswahl über ein Vetorecht. Jeder solche Einspruch ist angemessen zu begründen und der ESMA anzuzeigen. |
Erteilt die zuständige Behörde nach Vorlage der Empfehlung des Prüfungsausschusses vor Ablauf der festgelegten Frist keine Antwort, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung zur Empfehlung. |
Erteilt die zuständige Behörde oder die ESMA nach Vorlage der Empfehlung des Prüfungsausschusses vor Ablauf der festgelegten Frist keine Antwort, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung zur Empfehlung. |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Unternehmen von öffentlichem Interesse unterrichtet die in Artikel 35 genannten zuständigen Behörden über jeden Versuch von Dritten, eine solche Vertragsklausel durchzusetzen oder die Entscheidung der Gesellschafterversammlung oder Aktionärshauptversammlung über die Bestellung eines Abschlussprüfers/einer Prüfungsgesellschaft anderweitig zu beeinflussen. |
Das Unternehmen von öffentlichem Interesse unterrichtet die in Artikel 35 genannten zuständigen Behörden direkt und unverzüglich über jeden Versuch von Dritten, eine solche Vertragsklausel durchzusetzen oder die Entscheidung der Gesellschafterversammlung oder Aktionärshauptversammlung über die Bestellung eines Abschlussprüfers/einer Prüfungsgesellschaft anderweitig zu beeinflussen. |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
10. Um den geprüften Unternehmen die Durchführung eines Auswahlverfahrens zur Bestellung eines Abschlussprüfers/einer Prüfungsgesellschaft zu vereinfachen, veröffentlichen EBA, EIOPA und ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 an Unternehmen von öffentlichem Interesse gerichtete Leitlinien zu den in Absatz 3 genannten Kriterien für das Auswahlverfahren. |
entfällt |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unternehmen von öffentlichem Interesse bestellen Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften für ein erstes Mandat, dessen Laufzeit mindestens zwei Jahre beträgt. |
Unternehmen von öffentlichem Interesse bestellen einen oder mehrere Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft oder mehrere Prüfungsgesellschaften für ein erstes Mandat, dessen Laufzeit höchstens sieben Jahre beträgt. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Unternehmen von öffentlichem Interesse können dieses Mandat nur ein Mal erneuern. |
Unternehmen von öffentlichem Interesse können dieses Mandat erneuern, wenn die Erneuerung vom Prüfungsausschuss empfohlen wird. Die Anteilseigner genehmigen das Mandat des Abschlussprüfers förmlich auf der Jahreshauptversammlung. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die kombinierte Laufzeit der beiden Mandate darf sechs Jahre nicht überschreiten. |
entfällt |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wurden für ein ununterbrochenes Mandat von sechs Jahren zwei Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften bestellt, so darf das Mandat der einzelnen Abschlussprüfer/der einzelnen Prüfungsgesellschaften nicht über neun Jahre hinausgehen. |
entfällt |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten maximalen Laufzeit führt der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft oder gegebenenfalls ein Mitglied des Netzwerks während eines Zeitraums von mindestens vier Jahren bei dem betreffenden Unternehmen von öffentlichem Interesse in der Union keine weitere Abschlussprüfung durch. |
entfällt |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann das Unternehmen von öffentlichem Interesse in Ausnahmefällen bei der in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde eine Verlängerung beantragen, um den Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft für ein weiteres Mandat verpflichten zu können. Bei der Bestellung von zwei Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften darf dieses dritte Mandat nicht über drei Jahre hinausgehen. Bei der Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft darf das dritte Mandat nicht über zwei Jahre hinausgehen. |
entfällt |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die für die Durchführung einer Abschlussprüfung verantwortlichen Prüfungspartner beenden ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens, sobald seit dem Datum ihrer Bestellung sieben Jahre verstrichen sind. Sie können nach Ablauf von mindestens drei Jahren wieder an der Abschlussprüfung des geprüften Unternehmens mitwirken. |
entfällt |
Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft führt ein angemessenes graduelles Rotationssystem für das an der Abschlussprüfung beteiligte Führungspersonal ein, das zumindest die als Abschlussprüfer geführten Personen erfasst. Diese graduelle Rotation erfolgt gestaffelt und betrifft einzelne Personen und nicht das gesamte Team. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Spektrum und dem Umfang der Tätigkeiten des Abschlussprüfers/der Prüfungsgesellschaft. |
|
Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft kann der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen, dass dieses System wirksam angewandt wird und dem Spektrum und dem Umfang seiner/ihrer Tätigkeiten angemessen ist. |
|
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung der technischen Anforderungen hinsichtlich des Inhalts des in Absatz 6 genannten Übergabeberichts. |
Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Klärung der technischen Anforderungen hinsichtlich des Inhalts des in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Übergabeberichts. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 6 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen. |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe h der Richtlinie 2004/109/EG; |
entfällt |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die ESMA konsolidiert und veröffentlicht diese Informationen. |
Die Kommission konsolidiert und veröffentlicht diese Informationen. |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Marktüberwachung |
Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem Markt |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden überwachen regelmäßig die Entwicklungen auf dem Markt für die Bereitstellung von Abschlussprüfungsleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse. |
Die in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und das Europäische Wettbewerbsnetz (ECN) überwachen regelmäßig die Entwicklungen auf dem Markt für die Bereitstellung hochwertiger Abschlussprüfungsleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse. |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die zuständigen Behörden bewerten dabei insbesondere |
Die in Unterabsatz 1 genannten Behörden bewerten dabei insbesondere |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) die Risiken einer starken Konzentration, einschließlich des Wegfalls von Prüfungsgesellschaften mit signifikantem Marktanteil, Störungen bei der Bereitstellung von Abschlussprüfungsleistungen in einem spezifischen Sektor und über Sektoren hinweg, der weiteren Risikoballung auf dem Markt und der Auswirkungen auf die Gesamtstabilität des Finanzsektors; |
a) die Risiken einer starken Konzentration von Qualitätsmängeln bei einem Abschlussprüfer/einer Prüfungsgesellschaft, einschließlich systemischer Mängel in einem Netzwerk von Prüfungsgesellschaften, die zu einem Wegfall von Prüfungsgesellschaften führen können, Störungen bei der Bereitstellung von Abschlussprüfungsleistungen in einem spezifischen Sektor und über Sektoren hinweg, der weiteren Ballung des Risikos von Prüfungsmängeln und der Auswirkungen auf die Gesamtstabilität des Finanzsektors; |
Begründung | |
Das oberste Ziel der zuständigen Behörden ist die Wahrung der Prüfungsqualität. Daher muss der Schwerpunkt dieser den zuständigen Behörden obliegenden Rechenschaftspflicht wieder auf das Ziel einer hohen Prüfungsqualität gelegt werden. | |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) den Grad der Marktkonzentration, einschließlich auf der Ebene spezifischer Sektoren; |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ab) die Leistung der Prüfungsausschüsse bei der Kontrolle der Qualität der Prüfungstätigkeiten und der Sicherstellung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer; |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken. |
b) die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken, wobei diese Maßnahmen rechtlich bindend sein können; |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jede zuständige Behörde erstellt bis zum X.X.20XX [2 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung], und danach mindestens alle zwei Jahre, einen Bericht zu diesem Thema und unterbreitet diesen ESMA, EBA und EIOPA. |
Jede zuständige Behörde erstellt bis zum X.X.20XX [2 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung], und danach mindestens alle vier Jahre, einen Bericht zu diesem Thema und unterbreitet diesen der ESMA und der Kommission. |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ESMA, EBA und EIOPA erstellen auf der Grundlage dieses Berichts einen gemeinsamen Bericht über die Lage auf Unionsebene. Dieser Bericht wird der Kommission, der Europäischen Zentralbank und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken vorgelegt. |
Die Kommission erstellt in Absprache mit der ESMA auf der Grundlage dieser Berichte einen gemeinsamen Bericht über die Lage auf Unionsebene. Dieser Bericht wird den Mitgliedstaaten und ihren Parlamenten, dem Europäischen Parlament, der Europäischen Zentralbank und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken vorgelegt. |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die zuständigen Behörden beraten die ESMA in Bezug auf den allgemeinen Status der Notfallpläne. |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die ESMA setzt zu diesem Zweck einen ständigen internen Ausschuss gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ein. Ein solcher interner Ausschuss setzt sich zumindest aus den in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden zusammen. Die in Artikel 32 der Richtlinie 2006/43/EG genannten zuständigen Behörden werden zur Teilnahme an den Sitzungen eines solchen internen Ausschusses eingeladen, wenn auf der Tagesordnung Fragen der Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sowie die Beziehungen mit Drittländern stehen und dies für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse relevant ist. |
Die ESMA setzt zu diesem Zweck einen ständigen internen Ausschuss gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ein. Ein solcher interner Ausschuss setzt sich zumindest aus den in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und den in Artikel 32 der Richtlinie 2006/43/EG genannten zuständigen Behörden zusammen, die bisher die durch den Beschluss 2005/909/EG eingesetzte Europäische Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer (EGAOB) bilden. |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die ESMA arbeitet mit den internationalen Einrichtungen zusammen, die an der Ausarbeitung der internationalen Standards und Verfahren für die Durchführung von Abschlussprüfungen beteiligt sind. |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. In den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen steht die ESMA den zuständigen Behörden beratend zur Seite. Die zuständigen Behörden berücksichtigen diese Beratung, bevor sie im Rahmen dieser Verordnung einen endgültigen Beschluss fassen (Ständiger Ausschuss für Prüfungen). Der interne Ausschuss kann spezifische Kollegien der zuständigen Behörden bilden, um Qualitätskontrollen, Untersuchungen, das in Artikel 50 genannte Europäische Qualitätszertifikat, die Zusammenarbeit bei Kontrollen, die Notfallplanung und Verwaltungssanktionen zu erleichtern. |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die ESMA ist angemessen mit befähigtem und erfahrenem Personal und mit Ressourcen auszustatten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr im Rahmen dieser Verordnung übertragen werden, ausreichend sind. |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) gemeinsame Standards für Inhalt und Präsentation des in Artikel 22 genannten Berichts; |
a) gemeinsame Standards für Inhalt und Präsentation des in Artikel 22 genannten Berichts im Rahmen der in Artikel 20 genannten internationalen Prüfungsstandards; |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) gemeinsame Standards für Inhalt und Präsentation des in Artikel 23 genannten Berichts; |
b) gemeinsame Standards für Inhalt und Präsentation des in Artikel 23 genannten Berichts unter Berücksichtigung der Berichterstattungspflichten, die sich aus nationalen Anforderungen ergeben; |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) gemeinsame Standards für die Aufsichtstätigkeiten des in Artikel 24 genannten Prüfungsausschusses; |
c) gemeinsame Standards für die Unabhängigkeit der Aufsichtstätigkeiten des in Artikel 24 genannten Prüfungsausschusses aufgrund von Risiken, die sich aus direkten oder indirekten finanziellen, geschäftlichen oder beschäftigungsbedingten Beziehungen zwischen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und des Managements des geprüften Unternehmens ergeben können; |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) gemeinsame Standards und empfehlenswerte Praktiken für das in Artikel 33 genannte graduelle Rotationssystem; |
entfällt |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) gemeinsame Standards und empfehlenswerte Praktiken für die Abberufung von Abschlussprüfern, insbesondere hinsichtlich der in Artikel 34 genannten triftigen Gründe; |
f) gemeinsame Standards und bewährte Verfahren hinsichtlich der triftigen Gründe für die Abberufung von Abschlussprüfern, wie in Artikel 34 niedergelegt; |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) gemäß dieser Verordnung von den zuständigen Behörden anzuwendende Durchsetzungsverfahren und ‑maßnahmen; |
g) gemeinsame Standards und bewährte Verfahren für die einheitliche Durchsetzung der für die Rechnungslegung geltenden Standards, insbesondere der Vorschriften über Wertminderungen; |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) gemeinsame Standards und empfehlenswerte Praktiken für die Durchführung der in Artikel 40 vorgesehenen Qualitätskontrollprüfungen unter besonderer Berücksichtigung |
h) gemeinsame Standards und bewährte Verfahren im Rahmen der in Artikel 20 genannten internationalen Prüfungsstandards für die Durchführung der in Artikel 40 vorgesehenen Qualitätskontrollprüfungen unter besonderer Berücksichtigung |
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In einem bis zum X.X.20XX [2 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung] zu erstellenden Bericht wird die ESMA die Struktur des Abschlussprüfungsmarkts bewerten. |
In einem bis zum X.X.20XX [2 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung] zu erstellenden Bericht bewertet die ESMA die Struktur des Abschlussprüfungsmarkts unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Europäischen Wettbewerbsnetzes. |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 4 – Unterabsatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In einem von der ESMA bis zum X.X.20XX [4 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung] zu erstellenden Bericht wird untersucht, ob die in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden über ausreichende Befugnisse verfügen und im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sind. |
In einem von der ESMA bis zum X.X.20XX [4 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung] zu erstellenden Bericht untersucht sie, ob die in Artikel 35 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden über ausreichende Befugnisse verfügen und im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sind. |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 4 – Unterabsatz 6 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im einem von der ESMA bis zum X.X.20XX [6 Jahre nach Ablauf der Übergangsfrist] zu erstellenden Bericht werden folgende Themen untersucht: |
Im einem von der ESMA bis zum X.X.20XX [6 Jahre nach Ablauf der Übergangsfrist] zu erstellenden Bericht untersucht sie folgende Themen: |
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat nach einem Übergangszeitraum von drei Jahren einen Bericht über die Leistungen der ESMA in Bezug auf Prüfungen, über die Funktionsweise des internen Prüfungsausschusses und über eine möglicherweise künftig erweiterte Rolle der ESMA vor Die Kommission bewertet, ob die ESMA über ausreichende Ressourcen verfügt, um ihre in dieser Verordnung niedergelegten Aufgaben zu erfüllen, und schlägt, falls erforderlich, Mittelanpassungen vor. |
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die zuständige Behörde, die einen solchen Antrag stellt, unterrichtet den ESMA über jeden in Unterabsatz 1 und 2 genannten Antrag. |
Die zuständige Behörde, die einen solchen Antrag stellt, unterrichtet die Kommission über jeden in Unterabsatz 1 und 2 genannten Antrag. |
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitglieder des Kollegiums zuständiger Behörden für einzelne Netzwerke wählen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Schaffung des Kollegiums einen Fazilitator. Wird keine Einigung erzielt, ernennt die ESMA einen Fazilitator. |
Die Mitglieder des Kollegiums zuständiger Behörden für einzelne Netzwerke wählen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Schaffung des Kollegiums einen Fazilitator. |
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission bewertet bis zum X.X.20XX [zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie], ob die Honorare, die Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften für die Durchführung von Abschlussprüfungen oder Prüfungsgesellschaften für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse berechnen, angemessen sind, sowie deren Auswirkungen auf die Struktur des Marktes für Abschlussprüfungen, und legt einen Bericht vor. Die Kommission ergreift auf der Grundlage dieses Berichts Maßnahmen in Bezug auf die ermittelten möglichen Probleme, wenn sie dies für angemessen erachtet. |
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 69a |
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Bericht über die ESMA |
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Die Kommission arbeitet bis X X [fünf Jahre nach Ende des Übergangszeitraums] einen Bericht über die bisherige und künftige Rolle der ESMA aus. Die Kommission bewertet, ob der ESMA zur Ausübung ihrer in dieser Richtlinie niedergelegten Aufgaben ausreichende Ressourcen zur Verfügung stehen. |
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 72 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. |
entfällt |
Begründung | |
Eine Verordnung der EU stellt insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Vorschlag der Kommission sehr detailliert und sehr interventionsorientiert ist, nicht das richtige Format für eine Regelung dar. Der Vorschlag stellt eine Einheitslösung dar, in deren Rahmen den unterschiedlichen Unternehmensführungssystemen in der EU nicht Rechnung getragen wird. Er würde dazu führen, dass die für die Führung von Unternehmen geltenden Standards in einigen Mitgliedstaaten sinken. |
BEGRÜNDUNG
Bei der Ausarbeitung dieser Stellungnahme wurden die Verbesserung der Qualität von Prüfungsleistungen, des Wettbewerbs auf dem Markt für Wirtschaftsprüfungen und der Harmonisierung der Verfahrensstandards in der gesamten EU gebührend berücksichtigt. Jedoch wurden auch die Kosten beachtet, die den Unternehmen und den Anlegern entstehen. Die Empfänger der Prüfungsleistungen und ein Gleichgewicht der Kosten und des Nutzens der Umsetzung für die Nutzer sind angesichts der Tatsache, dass es für Unternehmen schwer ist, mit der aktuellen schwierigen wirtschaftlichen Situation zurechtzukommen, von entscheidender Bedeutung.
Während die Kommission in Bezug auf den Wettbewerb zwar einige angemessene Punkte dargelegt hat, würden daher einige der vorgelegten Vorschläge für Unternehmen eine unangemessene Bürde darstellen, durch die bei ungeklärtem Nutzen zusätzliche Kosten entstehen. In erster Linie muss die Qualität von Prüfungen im Zentrum jeglicher Reform stehen. Es muss erreicht werden, dass die Anteilseigner und Anleger den Bestätigungsvermerk als vertrauenswürdig empfinden.
Gemeinsame und geteilte Abschlussprüfung
Die letzte Reform des Berufsstandes der Abschlussprüfer erfolgte im Rahmen der achten Gesellschaftsrechtsrichtlinie, bei der eingeführt wurde, dass die Prüfungspartner mindestens alle sieben Jahre rotieren müssen. Die Ergebnisse dieser Reform bezüglich der Unabhängigkeit der Prüfung und die Prüfungsqualität müssen sich in der EU erst noch zeigen, da noch nicht genug Zeit verstrichen ist, um die Auswirkungen richtig zu bewerten. Daher scheint der Vorschlag der Kommission, dies noch strikter zu gestalten und eine verpflichtende siebenjährige Rotation der gesamten Prüfungsgesellschaft vorzuschreiben, verfrüht und könnte sich als unnötig erweisen.
Durch die Verpflichtung, alle sieben Jahre ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen, könnte der Prüfungsausschuss die Prüfungsleistungen des jeweils aktuell tätigen Prüfers besser überwachen, und Spekulationen hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausschreibung von Prüfungsmandaten könnten verhindert werden. Durch geplante Ausschreibungsverfahren für Prüfungen wird es nicht zu negativen Marktreaktionen kommen. Durch vollständige Ausschreibungsverfahren entstehen für die Unternehmen zwar Mehrkosten, jedoch dürften sie auch zu verstärktem Wettbewerb im Prüfungsbereich führen und es den Prüfungsgesellschaften ermöglichen, sich aufgrund eines besser vorhersehbaren Zeitrahmens auf Ausschreibungen vorzubereiten und dann auch berücksichtigt zu werden.
Derzeit arbeiten einige Unternehmen nach dem Grundsatz der geteilten Prüfung, bei der bestimmte Tochtergesellschaften von einer anderen Gesellschaft geprüft werden als jener, die die Konzernprüfung vornimmt. Hierdurch wird die Problematik der gemeinsamen Haftung vermieden, ebenso kommt es nicht zu zusätzlichen Kosten für das geprüfte Unternehmen, da der Konzernprüfer für die gesamte Prüfung haftet, die Aufsicht über die Bedingungen der Prüfung der Tochtergesellschaft übernimmt und später die Ergebnisse bewertet. Es wurde beschlossen, diese Dienstleistung im Rahmen dieser Stellungnahme nicht als obligatorisch vorzuschreiben, da sie nicht für alle Unternehmen angemessen wäre. Jedoch sollten die Prüfungsausschüsse diese Möglichkeit insbesondere bei der Durchführung des vorgeschlagenen regelmäßigen Ausschreibungsverfahrens gebührend prüfen.
Prüfungsfremde Leistungen
Einnahmen durch prüfungsfremde Leistungen sind für Prüfungsgesellschaften inzwischen von gleicher Bedeutung wie jene aus den Tätigkeiten bei Abschlussprüfungen. In bestimmten Fällen ist es zwar effizienter, einige prüfungsfremde Leistungen durch den Abschlussprüfer durchführen zu lassen, jedoch ist dies keinesfalls immer so. Daher sollen Prüfungsausschüsse hiermit darin bestärkt werden, bei der Auswahl der Erbringer prüfungsfremder Leistungen eine aktivere Rolle zu übernehmen.
Erstens sollte der Prüfungsausschuss in Bezug auf die Erbringung aller prüfungsfremden Leistungen konsultiert werden, damit er in angemessener Weise bedenken kann, wer der beste Dienstleister für die entsprechenden Leistungen wäre, und ob die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers durch den Einsatz eines bestimmten Dienstleisters gefährdet sein könnte.
Zweitens sollten alle prüfungsfremden Leistungen von wesentlichem Geldwert ausgeschrieben werden. Der Schwellenwert sollte von den Prüfungsausschüssen der Unternehmen vorgeschlagen und jährlich veröffentlicht werden. Kleine Prüfungsgesellschaften mögen zwar nicht in der Lage sein, große, global handelnde Unternehmen zu prüfen, jedoch können sie spezifische Kompetenzen in prüfungsfremden Leistungen ausbilden, wenn eine begründete Aussicht besteht, dass sie diese Leistungen erbringen können. In Verbindung mit der Berücksichtigung geteilter Prüfungen dürfte es den Prüfungsausschüssen somit ermöglicht werden, verstärkt Erfahrungen mit kleineren Prüfungsgesellschaften zu sammeln, zudem dürfte dies mit der Zeit zu einer Stärkung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt für Prüfungsleistungen führen.
Aufsicht auf europäischer Ebene – die EGAOB
In Bezug auf die Tatsache, dass die Kommission die ESMA als die Behörde vorschlägt, die auf EU-Ebene für die Koordinierung der Tätigkeiten der nationalen Behörden sowie für die Ausarbeitung technischer Regulierungsstandards und -leitlinien im Bereich Prüfungsleistungen zuständig sein sollte, besteht Anlass zu der Sorge, dass lediglich fünf der Wertpapieraufsichtsbehörden der EU für die Aufsicht von Prüfungsgesellschaften und Prüfungsleistungen zuständig sind und die Wertpapieraufsichtsbehörden insgesamt daher nicht über die notwendige Erfahrung in diesem Gebiet verfügen. Darüber hinaus wurden der ESMA infolge der G20-Verpflichtungen viele Aufgaben in ihrem eigentlichen Aufgabengebiet übertragen, die Vorrang haben sollten. Daher wird davon ausgegangen, dass die Europäische Gruppe aus Vertretern der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer (EGAOB) für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten besser gerüstet ist. Aufgrund ihres aktuellen Rechtsstatus wird diese im Rahmen der Beratung der Europäischen Kommission erfolgen müssen, jedoch sollte geprüft werden, ob sie zu einem umfassenden Level-3-Ausschuss gemacht werden sollte, damit sie die Aufsicht über Prüfungsleistungen auf dem Binnenmarkt angemessen koordinieren und sich aktiv und direkt an der Ausarbeitung künftiger delegierter Rechtsakte und Leitlinien beteiligen kann.
Bestimmung des Begriffs „Unternehmen von öffentlichem Interesse“
Debatten im Parlament lassen Besorgnis im Hinblick auf den Vorschlag erkennen, zwischen der Prüfung von Finanzunternehmen und Nichtfinanzunternehmen zu unterscheiden. Um gegenüber allen Unternehmen der EU in Bezug auf diese wichtige gesetzlich festgelegte Funktion für Klarheit zu sorgen, wird vorgeschlagen, dass sich alle Prüfungen gleich gestalten, und zwar unabhängig vom Sektor. Daher wurden die Bestimmungen in Bezug auf große Unternehmen von öffentlichem Interesse gestrichen.
Die Aufnahme von OGWA und AIF in die Bestimmung des Begriffs „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ ist besonders wichtig, da viele Vorschriften der Verordnung und die künftige Nutzung der Begriffsbestimmung andernfalls in Bezug auf die Vielfalt der Fonds, die abgedeckt werden sollen, nicht angemessen wären. Die Notwendigkeit, Fonds und die Tätigkeiten der Fondsverwaltung umfassend zu prüfen, ist aufgrund der prominenten Betrugsfälle zwar zu befürworten, jedoch kann dies am besten im Rahmen der Verwahrstellen gemäß AIFM-Richtlinie und im Einklang mit der bevorstehenden Überprüfung der OGWA geschehen.
Dialog mit den nationalen Regulierungsbehörden und dem ESRB
Prüfer, die Finanzinstitutionen von systemischer Bedeutung prüfen, haben einen privilegierten Einblick in diese Unternehmen und in vielen Fällen einen Überblick über den Sektor, der für die Aufsichtsbehörden von Bedeutung ist. Zwar sind Prüfer in vielen Mitgliedstaaten von jeher dazu verpflichtet, den nationalen Regulierungsbehörden Probleme zu melden, jedoch wurde diese Regelung nicht in vielen Mitgliedstaaten umgesetzt. Daher sollte ein regelmäßiges Dialogforum stattfinden, um Debatten über die laufenden Entwicklungen auf dem Markt zu ermöglichen. Zwar können Prüfer keine Aufsichtsfunktionen übernehmen, jedoch könnten sie zu hilfreichen Partnern der zuständigen Behörden werden.
Der ESRB wurde geschaffen, um die Entstehung systemischer Risiken EU-weit zu beobachten. Daher wäre es hilfreich, wenn die Prüfer der größten Unternehmen in der EU mit dem ESRB im regelmäßigen, anonymen Dialog über sektorielle Entwicklungen in Finanzinstituten von systemischer Bedeutung stünden. Dies sollte ein beidseitiger Dialog sein und beiden Parteien bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten nützen.
Der Prüfungsvermerk und die Abschlussprüfung sind für das Vertrauen der Anleger und der breiten Öffentlichkeit von entscheidender Bedeutung. Um in angemessener Weise darauf hinzuwirken, dass sich die Qualität der Wirtschaftsprüfung in der gesamten EU verbessert, wird daher vorgeschlagen, in Bezug auf die Beschlüsse von Prüfungsausschüssen und die sich daraus ergebende Unternehmenspolitik mehr Details zu veröffentlichen, was die Erbringer von Prüfungsleistungen und von prüfungsfremden Leistungen angeht, für die Leistungen formalisierte Ausschreibungsverfahren durchzuführen und einen besseren Dialog zwischen den Prüfern von Finanzinstituten, die für das Finanzsystem der EU ein systemisches Risiko darstellen, und den Finanzregulierungs- und Aufsichtsbehörden zu ermöglichen.
VERFAHREN
Titel |
Spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0779 – C7-0470/2011 – 2011/0359(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 15.12.2011 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 15.12.2011 |
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Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum |
20.4.2012 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Kay Swinburne 25.10.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
15.10.2012 |
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Datum der Annahme |
11.3.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
26 17 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Burkhard Balz, Elena Băsescu, Slavi Binev, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Othmar Karas, Jürgen Klute, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Philippe Lamberts, Werner Langen, Hans-Peter Martin, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Peter Skinner, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Kay Swinburne, Sampo Terho, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells, Corien Wortmann-Kool |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jean-Pierre Audy, Pervenche Berès, Lajos Bokros, Philippe De Backer, Saïd El Khadraoui, Sari Essayah, Roberto Gualtieri, Sophia in ‘t Veld, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Emilie Turunen |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Klaus-Heiner Lehne, Sabine Verheyen, Tatjana Ždanoka |
||||
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (3.12.2012)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
(COM(2011)0779 – C7‑0470/2011 – 2011/0359(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Jürgen Creutzmann
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Finanzkrise des Jahres 2008 hat Zweifel am ordnungsgemäßen Funktionieren des Europäischen Systems der Abschlussprüfung aufkommen lassen, insbesondere im Hinblick auf Unternehmen von öffentlichem Interesse. Während sich vorbringen ließ, dass die Mängel im Banksektor auf einen Mangel an gründlicher Kontrolle und auf das Fehlen angemessener gesetzlicher Schutzmaßnahmen zurückzuführen waren, kamen Forderungen nach einer Verbesserung des Systems der Abschlussprüfungen auf, um den Schutz der Anleger in den von den Unternehmen veröffentlichten Abschlüssen zu verstärken. Es ließe sich darüber streiten, inwieweit besser geeignete Vorschriften die Krise hätten verhindern können. Dessen ungeachtet würden ein robusteres Prüfungsverfahren und ein dynamischer Prüfungsmarkt zu einem Mehrwert führen. In dieser Hinsicht begrüßt der Verfasser den Vorschlag der Kommission.
Der Entwurf der Stellungnahme konzentriert sich auf eine Verbesserung der Qualität der Prüfungen, die Unabhängigkeit des Prüfers und den Schutz der Anleger. Die Beziehung zwischen dem Prüfer des geprüften Unternehmens und einem gestärkten Prüfungsausschuss, der die Anleger vertritt, müssen besonders hervorgehoben werden. Der Verfasser möchte sich nicht an der Diskussion darüber beteiligen, ob die Verordnung eher in die bestehende Richtlinie integriert werden sollte; er betont jedoch die Verflechtungen mit der Unternehmensführung, die ein Grund für einen flexibleren Ansatz sein könnten, um den Mitgliedstaaten Spielraum zur Anpassung der Bestimmungen an ihre nationalen Rahmenbedingungen zu belassen.
Untersuchungen haben ergeben, dass der Markt für Abschlussprüfungen so stark konzentriert ist, dass in einigen Mitgliedstaaten nur noch eine erheblich eingeschränkte Auswahl besteht, da eine oder zwei große Prüfungsgesellschaften den Markt beherrschen. Der Verfasser ist skeptisch, ob der Vorschlag der Kommission tatsächlich geeignet ist, die gegenwärtige Marktlage zu verändern und die bestehenden Oligopole aufzubrechen. Dieses Ziel könnte nur durch radikale Markteingriffe erreicht werden; es ist jedoch fraglich, ob solche Maßnahmen verhältnismäßig wären. Darüber hinaus könnten einige der vorgeschlagenen Maßnahmen tatsächlich zu einer noch stärkeren Marktkonzentration führen und sollten deshalb gründlich bedacht werden.
Der Verfasser unterstützt Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität der Prüfungen und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Prüfer. Dessen ungeachtet hebt er hervor, dass bei jeder derartigen Maßnahme hinsichtlich des zu erreichenden Ziels die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss. Aus diesem Grunde schlägt der Verfasser vor, die am weitesten gehenden Markteingriffe in dem Vorschlag, d. h. die Beschränkung der prüfungsverwandten Leistungen und das Konzept der obligatorischen externen Rotation, erneut zu erwägen oder zumindest anzupassen. Die letztgenannte Maßnahme mag zwar Vorteile bringen, wie zum Beispiel eine verstärkte Unabhängigkeit der Prüfer; in der vorgeschlagenen Form birgt sie jedoch gleichermaßen das Risiko einer weiteren Marktkonzentration, einer eingeschränkten Auswahl von Prüfungsgesellschaften und einer niedrigeren Qualität der Prüfungen in den ersten Jahren nach erfolgter Rotation. Aus diesem Grunde schlägt der Verfasser vor, die maximale Laufzeit der Bestellung von Prüfern zu verlängern.
Der Verfasser schlägt eine deutliche Stärkung des Prüfungsausschusses vor. Vor allem sollte das Ausschreibungsverfahren für die Auswahl des Prüfers alle sieben Jahre durchgeführt werden, was allen interessierten Prüfern oder Prüfungsgesellschaften ermöglichen würde, ihre Dienstleistungen anzubieten, so dass das Auswahlverfahren transparenter würde und der Prüfungsausschuss eine größere Auswahl sowie die Möglichkeit hätte, das am besten qualifizierte Unternehmen auszuwählen. Während des gesamten Auswahlverfahrens ist der Prüfungsausschuss der Vertreter des Unternehmens und führt die Verhandlungen. Darüber hinaus sollten die Investoren gestärkt werden, indem etwa alle prüfungsverwandten Leistungen der vorherigen Genehmigung durch den Prüfungsausschuss unterworfen werden, was die Gefährdung der Unabhängigkeit des Prüfers verringert.
Der zusätzliche Bericht an den Prüfungsausschuss und das Aufsichtsorgan wird vom Berichterstatter ausdrücklich begrüßt, da so mehr Informationen bereitgestellt werden und dies der beste Platz ist, um kritische Fragen anzusprechen wie den Grundsatz der Fortführung der Tätigkeit, Schwächen bei der internen Kontrolle und Fälle von Nicht-Einhaltung. In diesem Bericht ist die Qualität der Abschlüsse des Managements besonders zu berücksichtigen. Daher schlägt der Berichterstatter vor, verschiedene Aspekte des öffentlichen Bestätigungsvermerks in den zusätzlichen Bericht zu verschieben, da Investoren am besten gedient ist, wenn den sie vertretenden Gremien mehr Informationen zur Verfügung gestellt werden und das notwendige Wissen des Unternehmens zur Verfügung steht, anders als dann, wenn im Gegensatz dazu die Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, der das Unternehmen nicht vertraut ist.
Grundsätzlich könnte in Erwägung gezogen werden, die Dienstleistungen, die dem geprüften Unternehmen über die bloße Abschlussprüfung hinaus zur Verfügung gestellt werden, zu begrenzen, da diese die Unabhängigkeit des Prüfers gefährden können, wenn die zusätzlichen Gebühren im Vergleich zu dem Betrag der Prüfungshonorare unverhältnismäßig sind. Einige der erwähnten Dienstleistungen sind jedoch eng mit der Prüfung verbunden und können am effektivsten – oder in manchen Fällen auch nur – vom Prüfer erbracht werden. Daher wäre es unverhältnismäßig, eine willkürliche Grenze zu setzen, die nicht auf die konkrete Situation oder die Komplexität des Unternehmens in Bezug auf die Prüfungshonorare angepasst werden kann. Stattdessen schlägt der Berichterstatter vor, prüfungsfremde Leistungen zu verbieten und prüfungsverwandte und andere ausdrücklich genannte Bestätigungsleistungen der vorherigen Genehmigung durch den Prüfungsausschuss zu unterwerfen. Darüber hinaus wird vom Prüfer selbst verlangt, dass er jede Gefährdung der Unabhängigkeit vermeidet und geeignete Schutzmaßnahmen ergreift. Um in Zukunft neue Dienstleistungen zu ermöglichen, sollten sowohl die Liste der unzulässigen als auch die Liste der zulässigen Dienstleistungen nicht abschließend sein.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Eine angemessene interne Organisation von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften dürfte dazu beitragen, möglichen Gefährdungen für ihre Unabhängigkeit vorzubeugen. So sollten weder die Eigentümer oder Anteilseigner einer Prüfungsgesellschaft noch das Management in einer Weise in eine laufende Abschlussprüfung eingreifen, die die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Abschlussprüfers, der die Prüfung im Auftrag der Prüfungsgesellschaft durchführt, beeinträchtigt. Zusätzlich dazu sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in Bezug auf Mitarbeiter und andere Personen, die bei ihnen an der Prüfungstätigkeit beteiligt sind, angemessene interne Grundsätze und Verfahren aufstellen, um zu gewährleisten, dass diese ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen. Diese Grundsätze und Verfahren sollten insbesondere darauf gerichtet sein, jeder Gefährdung der Unabhängigkeit vorzubeugen und zu begegnen und die Qualität, Integrität und Sorgfalt der Abschlussprüfung zu gewährleisten. Diese Grundsätze und Verfahren sollten dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft angemessen sein. |
(8) Eine angemessene interne Organisation von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften dürfte dazu beitragen, möglichen Gefährdungen für ihre Unabhängigkeit vorzubeugen. So sollten weder die Eigentümer oder Anteilseigner einer Prüfungsgesellschaft noch das Management in einer Weise in eine laufende Abschlussprüfung eingreifen, die die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Abschlussprüfers, der die Prüfung im Auftrag der Prüfungsgesellschaft durchführt, beeinträchtigt. Zusätzlich dazu sollten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften in Bezug auf Mitarbeiter und andere Personen, die bei ihnen an der Prüfungstätigkeit beteiligt sind, angemessene interne Grundsätze und Verfahren aufstellen, um zu gewährleisten, dass diese ihren gesetzlichen Pflichten nachkommen. Diese Grundsätze und Verfahren sollten insbesondere darauf gerichtet sein, jeder Gefährdung der Unabhängigkeit vorzubeugen und zu begegnen und die Qualität, Integrität und Sorgfalt der Abschlussprüfung zu gewährleisten. Diese Grundsätze und Verfahren sollten dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft und der geprüften Unternehmen angemessen sein. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Wenn Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften oder Mitglieder ihrer Netzwerke für geprüfte Unternehmen prüfungsfremde Leistungen erbringen, kann dies ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen. Abschlussprüfern, Prüfungsgesellschaften und den Mitgliedern ihres Netzwerks sollte deshalb untersagt werden, für von ihnen geprüfte Unternehmen prüfungsfremde Leistungen zu erbringen. Die Erbringung prüfungsfremder Leistungen für ein Unternehmen würde der Prüfungsgesellschaft damit die Durchführung der Abschlussprüfung bei diesem Unternehmen unmöglich machen; dies würde die Zahl der für die Abschlussprüfung zur Verfügung stehenden Unternehmen verringern, was insbesondere für große Unternehmen von öffentlichem Interesse gilt, bei denen die Marktkonzentration ohnehin hoch ist. Um zu gewährleisten, dass für die Prüfung großer Unternehmen von öffentlichem Interesse eine Mindestanzahl an Prüfungsgesellschaften zur Verfügung steht, sollte deshalb vorgeschrieben werden, dass die großen Prüfungsgesellschaften ihre Geschäfte auf die Abschlussprüfung konzentrieren und keine prüfungsfremden Leistungen, wie Beratungsleistungen, mehr erbringen dürfen. |
(11) Wenn Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften oder Mitglieder ihrer Netzwerke für geprüfte Unternehmen prüfungsfremde Leistungen erbringen, kann dies ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen. Abschlussprüfern, Prüfungsgesellschaften und den Mitgliedern ihres Netzwerks sollte deshalb untersagt werden, für von ihnen geprüfte Unternehmen prüfungsfremde Leistungen zu erbringen. Die Erbringung prüfungsfremder Leistungen für ein Unternehmen würde der Prüfungsgesellschaft damit die Durchführung der Abschlussprüfung bei diesem Unternehmen unmöglich machen; dies würde die Zahl der für die Abschlussprüfung zur Verfügung stehenden Unternehmen verringern, was insbesondere für große Unternehmen von öffentlichem Interesse gilt, bei denen die Marktkonzentration ohnehin hoch ist. Um zu gewährleisten, dass für die Prüfung großer Unternehmen von öffentlichem Interesse eine Mindestanzahl an Prüfungsgesellschaften zur Verfügung steht, sollte deshalb vorgeschrieben werden, dass die großen Prüfungsgesellschaften ihre Geschäfte entweder auf die Abschlussprüfung konzentrieren und keine prüfungsfremden Leistungen, wie Beratungsleistungen, mehr erbringen dürfen, oder dass sie gemeinsam mit anderen Prüfungsgesellschaften gemeinsame Prüfungen durchführen, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit weiter ausdehnen wollen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Am Ende der Abschlussprüfung steht das Urteil, ob der Abschluss des geprüften Unternehmens ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Die Abschlussadressaten sind sich aber möglicherweise nicht der Grenzen einer Prüfung bewusst (Wesentlichkeit, Stichprobenverfahren, Rolle des Prüfers bei der Aufdeckung doloser Handlungen und Verantwortung des Managements), was zu Erwartungsinkongruenzen führen kann. Um diese Inkongruenz zu verkleinern, muss der Umfang einer Abschlussprüfung genauer festgelegt werden. |
(15) Am Ende der Abschlussprüfung steht das Urteil, ob der Abschluss des geprüften Unternehmens ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt. Die Abschlussadressaten sind sich aber möglicherweise nicht der Grenzen einer Prüfung bewusst (Wesentlichkeit, Stichprobenverfahren, Rolle des Prüfers bei der Aufdeckung doloser Handlungen und Verantwortung des Managements), was zu Erwartungsinkongruenzen führen kann. Um diese Inkongruenz zu verkleinern, muss der Umfang einer Abschlussprüfung genauer festgelegt werden, ohne die Aufmerksamkeit der Beteiligten vom eigentlichen Inhalt des Prüfungsurteils abzulenken. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Während die Hauptverantwortung für die Bereitstellung von Finanzinformationen beim Management der geprüften Unternehmen verbleiben sollte, besteht die Rolle der Abschlussprüfer darin, das Management aus Sicht der Abschlussadressaten auf den Prüfstand zu stellen. Zur Verbesserung der Prüfungsqualität müssen die Abschlussprüfer deshalb ihre kritische Grundhaltung gegenüber dem geprüften Unternehmen verstärken. Ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrungen mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Managements des geprüften Unternehmens sollten die Abschlussprüfer die Möglichkeit einer durch dolose Handlungen oder Irrtümer bedingten wesentlichen falschen Darstellung in Betracht ziehen. Hauptkriterium für die Organisation der Prüfungsarbeiten und die Allokation der notwendigen Ressourcen sollte die Sicherstellung der Prüfungsqualität sein. Die Integrität des Abschlussprüfers, der Prüfungsgesellschaft sowie ihrer Mitarbeiter ist von zentraler Bedeutung, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in Abschlussprüfungen und Finanzmärkte sicherzustellen. Aus diesem Grund sollte mit jedem Vorfall, der sich erheblich auf die Integrität der Prüfungstätigkeiten auswirken könnte, angemessen umgegangen werden. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft sollte die Prüfungsarbeiten angemessen dokumentieren. |
(16) Während die Hauptverantwortung für die Bereitstellung von Finanzinformationen beim Management der geprüften Unternehmen verbleibt, besteht die Rolle der Abschlussprüfer darin, das Management aus Sicht der Abschlussadressaten auf den Prüfstand zu stellen. Zur Verbesserung der Prüfungsqualität müssen die Abschlussprüfer deshalb ihre kritische Grundhaltung gegenüber dem geprüften Unternehmen verstärken. Ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrungen mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Managements des geprüften Unternehmens sollten die Abschlussprüfer die Möglichkeit einer durch dolose Handlungen oder Irrtümer bedingten wesentlichen falschen Darstellung in Betracht ziehen. Hauptkriterium für die Organisation der Prüfungsarbeiten und die Allokation der notwendigen Ressourcen sollte die Sicherstellung der Prüfungsqualität sein. Die Integrität des Abschlussprüfers, der Prüfungsgesellschaft sowie ihrer Mitarbeiter ist von zentraler Bedeutung, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in Abschlussprüfungen und Finanzmärkte sicherzustellen. Aus diesem Grund sollte mit jedem Vorfall, der sich erheblich auf die Integrität der Prüfungstätigkeiten auswirken könnte, angemessen umgegangen werden. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft sollte die Prüfungsarbeiten angemessen dokumentieren. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Der Bestätigungsvermerk sollte den Abschlussadressaten einen Überblick über die Ergebnisse der Abschlussprüfung verschaffen. Um deren Vertrauen in die Abschlüsse des geprüften Unternehmens zu erhöhen, muss der Bestätigungsvermerk fundiert und stichhaltig begründet sein und auch zusätzliche, die jeweilige Prüfung betreffende Informationen enthalten. Der Bestätigungsvermerk sollte insbesondere ausreichende Informationen zur Prüfungsmethode enthalten, vor allem, in welchem Umfang die Bilanz direkt überprüft wurde und in welchem Umfang die Überprüfung auf System- und Compliance-Tests beruhte, welcher Grad an Wesentlichkeit bei der Prüfung zugrunde gelegt wurde, in welchen Teilen des Jahres- und konsolidierten Abschlusses das Risiko wesentlicher falscher Darstellungen besteht, ob die Abschlussprüfung auf die Aufdeckung doloser Handlungen gerichtet war und aus welchen Gründen ein eingeschränktes oder versagendes Prüfungsurteil abgegeben bzw. auf die Abgabe eines Prüfungsurteils verzichtet wurde. |
(19) Der Bestätigungsvermerk sollte den Abschlussadressaten einen Überblick über die Ergebnisse der Abschlussprüfung verschaffen. Um deren Vertrauen in die Abschlüsse des geprüften Unternehmens zu erhöhen, muss der Bestätigungsvermerk fundiert und stichhaltig begründet sein und auch zusätzliche Informationen enthalten, die sich auf das geprüfte Unternehmen beziehen und die jeweilige Prüfung betreffen. Der Bestätigungsvermerk sollte insbesondere Informationen zur Prüfungsmethode enthalten, zu Punkten in den Abschlüssen, die grundlegend für das Verständnis auf Seiten der Abschlussadressaten sind, dazu, ob die Abschlussprüfung auf die Aufdeckung doloser Handlungen gerichtet war und aus welchen Gründen ein eingeschränktes oder versagendes Prüfungsurteil abgegeben bzw. auf die Abgabe eines Prüfungsurteils verzichtet wurde. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Für das geprüfte Unternehmen würde die Abschlussprüfung erheblich an Wert gewinnen, wenn die Kommunikation zwischen dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft auf der einen und dem Prüfungsausschuss auf der anderen Seite verstärkt würde. Neben dem üblichen Dialog bei der Durchführung der Abschlussprüfung sollte der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft dem Prüfungsausschuss einen zusätzlichen, detaillierteren Bericht über die Ergebnisse der Abschlussprüfung vorlegen. Diese zusätzlichen detaillierten Berichte sollten den für Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden können, aber nicht für die Allgemeinheit zugänglich sein. |
(20) Für das geprüfte Unternehmen würde die Abschlussprüfung erheblich an Wert gewinnen, wenn die Kommunikation zwischen dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft auf der einen und dem Prüfungsausschuss auf der anderen Seite verstärkt würde. Damit würde die Transparenz verbessert, und Rechenschaftspflicht und Berufsethos würden gestärkt. Neben dem üblichen Dialog bei der Durchführung der Abschlussprüfung sollte der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft dem Prüfungsausschuss einen zusätzlichen, detaillierteren Bericht über die Ergebnisse der Abschlussprüfung vorlegen. Diese zusätzlichen detaillierten Berichte sollten den für Unternehmen von öffentlichem Interesse zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt werden können und nach Möglichkeit, soweit dies nicht die Geschäftsgeheimnisse der geprüften Unternehmen berührt, für die Allgemeinheit zugänglich sein. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Prüfungsausschüsse oder unternehmensinterne Gremien mit ähnlicher Funktion tragen entscheidend zu einer Abschlussprüfung hoher Qualität bei. Da vor allem die Unabhängigkeit und fachliche Kompetenz des Prüfungsausschusses gestärkt werden muss, sollte verlangt werden, dass die Mehrheit seiner Mitglieder unabhängig ist und zumindest ein Mitglied des Ausschusses über Kompetenzen im Bereich der Abschlussprüfung und ein weiteres über Kompetenzen im Bereich der Abschlussprüfung und/oder Rechnungslegung verfügt. In der Empfehlung der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren oder Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats wird dargelegt, wie Prüfungsausschüsse gebildet werden und arbeiten sollten. Angesichts der Größe dieser Gremien in Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung und in kleinen und mittleren Unternehmen von öffentlichem Interesse sollten die Aufgaben, die dem Prüfungsausschuss dieser Unternehmen oder einem Gremium mit ähnlichen Funktionen übertragen wurden, auch vom Verwaltungs- oder Aufsichtsrat als Ganzem wahrgenommen werden können. Handelt es sich bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse um einen OGAW oder einen alternativen Investmentfonds, so sollte auch dieses Unternehmen von der Pflicht zur Einsetzung eines Prüfungsausschusses ausgenommen werden. Diese Ausnahmeregelung trägt der Tatsache Rechnung, dass in Fällen, in denen die Funktion dieser Fonds ausschließlich in der Zusammenlegung von Vermögenswerten besteht, die Einsetzung eines Prüfungsausschusses nicht angebracht ist. OGAW und alternative Investmentfonds sowie ihre Verwaltungsgesellschaften operieren in einem fest definierten Regulierungsumfeld und unterliegen besonderen Governance-Mechanismen, wie den durch ihre Verwahrstelle durchgeführten Kontrollen. |
(23) Prüfungsausschüsse oder unternehmensinterne Gremien mit ähnlicher Funktion tragen entscheidend zu einer Abschlussprüfung hoher Qualität bei. Da vor allem die Unabhängigkeit und fachliche Kompetenz des Prüfungsausschusses gestärkt werden muss, sollte verlangt werden, dass die Mehrheit seiner Mitglieder unabhängig ist und zumindest ein Mitglied des Ausschusses über Kompetenzen im Bereich der Abschlussprüfung und ein weiteres über Kompetenzen im Bereich der Abschlussprüfung und/oder Rechnungslegung verfügt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollten an Weiterbildungsprogrammen teilnehmen, damit sichergestellt ist, dass sie über ausreichende technische Kenntnisse verfügen, um ihre Aufgaben zu erfüllen. In der Empfehlung der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren oder Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats wird dargelegt, wie Prüfungsausschüsse gebildet werden und arbeiten sollten. Angesichts der Größe dieser Gremien in Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung und in kleinen und mittleren Unternehmen von öffentlichem Interesse sollten die Aufgaben, die dem Prüfungsausschuss dieser Unternehmen oder einem Gremium mit ähnlichen Funktionen übertragen wurden, auch vom Verwaltungs- oder Aufsichtsrat als Ganzem wahrgenommen werden können. Handelt es sich bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse um einen OGAW oder einen alternativen Investmentfonds, so sollte auch dieses Unternehmen von der Pflicht zur Einsetzung eines Prüfungsausschusses ausgenommen werden. Diese Ausnahmeregelung trägt der Tatsache Rechnung, dass in Fällen, in denen die Funktion dieser Fonds ausschließlich in der Zusammenlegung von Vermögenswerten besteht, die Einsetzung eines Prüfungsausschusses nicht angebracht ist. OGAW und alternative Investmentfonds sowie ihre Verwaltungsgesellschaften operieren in einem fest definierten Regulierungsumfeld und unterliegen besonderen Governance-Mechanismen, wie den durch ihre Verwahrstelle durchgeführten Kontrollen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Auch bei der Wahl eines neuen Abschlussprüfers/einer neuen Prüfungsgesellschaft muss die Rolle des Prüfungsausschusses gestärkt werden, damit die Aktionärshauptversammlung oder Gesellschafterversammlung des geprüften Unternehmens eine fundiertere Entscheidung treffen kann. Wenn das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Versammlung einen Vorschlag unterbreitet, sollte es mitteilen, ob es damit der Empfehlung des Prüfungsausschusses folgt, und wenn nicht, die Gründe für die Abweichung darlegen. Damit die Versammlung eine echte Wahlmöglichkeit hat, sollte die Empfehlung des Prüfungsausschusses mindestens zwei Möglichkeiten für die Erteilung des Prüfungsmandats sowie eine gebührend begründete Präferenz für eine der Möglichkeiten enthalten. Für eine faire und angemessene Begründung seiner Empfehlung sollte der Prüfungsausschuss sich auf die Ergebnisse des Auswahlverfahrens stützen, das das geprüfte Unternehmen unter seiner Verantwortung durchführen muss. Bei einem solchen Auswahlverfahren sollte das geprüfte Unternehmen Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, einschließlich kleinerer, zur Einreichung von Vorschlägen für das Prüfungsmandat auffordern. Die Ausschreibungsunterlagen sollten transparente, diskriminierungsfreie Auswahlkriterien enthalten, die für die Bewertung der Vorschläge heranzuziehen sind. Da ein solches Auswahlverfahren für Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung oder kleinere und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse gemessen an ihrer Größe unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen könnte, sollten diese Unternehmen von dieser Pflicht befreit werden. |
(24) Auch bei der Wahl eines neuen Abschlussprüfers/einer neuen Prüfungsgesellschaft muss die Rolle des Prüfungsausschusses gestärkt werden, damit die Aktionärshauptversammlung oder Gesellschafterversammlung des geprüften Unternehmens eine fundiertere Entscheidung treffen kann. Damit würde das Auswahlverfahren transparenter und die Rechenschaftspflicht gegenüber den Aktionären gestärkt. Wenn das Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Versammlung einen Vorschlag unterbreitet, sollte es mitteilen, ob es damit der Empfehlung des Prüfungsausschusses folgt, und wenn nicht, die Gründe für die Abweichung darlegen. Wenn es vorschlägt, ein Prüfungsmandat im Anschluss an ein Ausschreibungsverfahren zu erneuern, sollte es dies zudem begründen. Damit die Versammlung eine echte Wahlmöglichkeit hat, sollte die Empfehlung des Prüfungsausschusses mindestens zwei Möglichkeiten für die Erteilung des Prüfungsmandats, eine umfassende Bewertung beider Vorschläge sowie eine gebührend begründete Präferenz für eine der Möglichkeiten enthalten. Für eine faire und angemessene Begründung seiner Empfehlung sollte der Prüfungsausschuss sich auf die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens stützen, das das geprüfte Unternehmen unter seiner Verantwortung durchführen muss. Bei einem solchen Ausschreibungsverfahren sollte das geprüfte Unternehmen eine öffentliche Aufforderung an Prüfer oder Prüfungsgesellschaften richten, Vorschläge für das Prüfungsmandat einzureichen. Die Ausschreibungsunterlagen sollten transparente, diskriminierungsfreie Auswahlkriterien enthalten, die für die Bewertung der Vorschläge heranzuziehen sind. Da ein solches Ausschreibungsverfahren für Unternehmen mit geringer Marktkapitalisierung oder kleinere und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse gemessen an ihrer Größe unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen könnte, sollten diese Unternehmen von dieser Pflicht befreit werden. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Um die Gefahr, die aus Vertrautheit des Prüfers mit dem Unternehmen erwächst, zu bannen und so die Unabhängigkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zu stärken, sollte das Prüfungsmandat eines Abschlussprüfers/einer Prüfungsgesellschaft bei einem bestimmten Unternehmen nicht über eine bestimmte Dauer hinausgehen dürfen. Darüber hinaus sollte für das an der Abschlussprüfung beteiligte Führungspersonal, auch für die verantwortlichen Prüfungspartner, die im Auftrag der Gesellschaft die Abschlussprüfung durchführen, ein angemessenes graduelles Rotationssystem eingeführt werden. Auch sollte ein angemessener Zeitraum festgelegt werden, während dessen dieser Abschlussprüfer/diese Prüfungsgesellschaft bei demselben Unternehmen keine Abschlussprüfung mehr durchführen darf. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Übergangs sollte der frühere Abschlussprüfer dem neuen Prüfer einen Übergabebericht zur Verfügung stellen. |
(27) Um die Gefahr, die aus Vertrautheit des Prüfers mit dem Unternehmen erwächst, zu bannen und so die Unabhängigkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zu stärken, sollte das Prüfungsmandat eines Abschlussprüfers/einer Prüfungsgesellschaft bei einem bestimmten Unternehmen nicht über eine bestimmte Dauer hinausgehen dürfen. Außerdem sollte eine umfassende, transparente und unabhängige Bewertung der Prüfungsqualität regelmäßig und angemessen dokumentiert werden. Diese umfassende Bewertung sollte die Grundlage für die mindestens alle sieben Jahre im Anschluss an ein Ausschreibungsverfahren stattfindende Wahl eines Prüfers bei der Hauptversammlung bilden. Darüber hinaus sollte für das an der Abschlussprüfung beteiligte Führungspersonal, auch für die verantwortlichen Prüfungspartner, die im Auftrag der Gesellschaft die Abschlussprüfung durchführen, ein angemessenes graduelles Rotationssystem eingeführt werden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Der Markt für Prüfungsdienstleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse entwickelt sich weiter. Die zuständigen Behörden müssen deshalb die Marktentwicklungen verfolgen, was insbesondere in Bezug auf die mögliche eingeschränkte Auswahl an Abschlussprüfern und die aus der hohen Marktkonzentration resultierenden Risiken gilt. |
(33) Der Markt für Prüfungsdienstleistungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse entwickelt sich weiter. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb die Marktentwicklungen verfolgen, was insbesondere in Bezug auf die mögliche eingeschränkte Auswahl an Abschlussprüfern und die aus der hohen Marktkonzentration resultierenden Risiken gilt. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 43 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(43) Um den Entwicklungen bei der Abschlussprüfung und am Abschlussprüfungsmarkt Rechnung zu tragen, sollte die Kommission zur Festlegung technischer Anforderungen ermächtigt werden, die den Inhalt des Übergabeberichts, den der neue Abschlussprüfer oder die neue Prüfungsgesellschaft erhalten sollte, und die Schaffung eines europäischen Qualitätszertifikats für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, betreffen. |
(43) Um den Entwicklungen bei der Abschlussprüfung und am Abschlussprüfungsmarkt Rechnung zu tragen, sollte die Kommission zur Festlegung technischer Anforderungen ermächtigt werden, die die Schaffung eines europäischen Qualitätszertifikats für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, betreffen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft ergreift alle notwendigen Maßnahmen um zu gewährleisten, dass eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nicht durch tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäfts- oder sonstige Beziehungen des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, der/die die Prüfung durchführt, sowie gegebenenfalls seines/ihres Netzwerks, der Geschäftsleitung, der Prüfer, der Mitarbeiter, beliebiger anderer natürlicher Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft in Anspruch nehmen oder die er/sie kontrollieren kann, oder jeder anderen beliebigen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem Abschlussprüfer verbunden ist, beeinträchtigt wird. |
Ein Abschlussprüfer/eine Prüfungsgesellschaft ergreift alle notwendigen Maßnahmen um zu gewährleisten, dass die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, der bzw. die die Abschlussprüfung durchführt, nicht durch eine finanzielle oder persönliche Beziehung, durch ein Geschäfts-, Beschäftigungs-, oder sonstiges Verhältnis unter Beteiligung des Abschlussprüfers, der Prüfungsgesellschaft, mit ihm bzw. ihr verbundener Unternehmen, seines bzw. ihres Netzes oder Personen, die in der Lage sind, das Ergebnis der Abschlussprüfung zu beeinflussen, gefährdet ist. |
Begründung | |
Die vorgeschlagene Formulierung spiegelt den Charakter der Beziehung zwischen dem Abschlussprüfer bzw. der Gesellschaft und dem geprüften Unternehmen besser wieder und deckt potentielle Gefahren für die Unabhängigkeit umfassender ab. Außerdem wird so der Text stärker mit internationalen standesrechtlichen Vorschriften in Einklang gebracht und für gleiche internationale Wettbewerbsbedingungen Sorge getragen. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften treffen angemessene organisatorische und administrative Vorkehrungen, um allen in Artikel 11 Absatz 2 genannten Gefahren für ihre Unabhängigkeit vorzubeugen, solche Gefahren zu ermitteln, zu beseitigen oder zu steuern und offenzulegen. |
(e) Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften treffen angemessene organisatorische und administrative Vorkehrungen, um allen in Artikel 11 Absatz 2 genannten Gefahren für ihre Unabhängigkeit vorzubeugen, solche Gefahren zu ermitteln, zu beseitigen oder zu steuern und sie gegenüber dem Prüfungsausschuss des geprüften Unternehmens offenzulegen. |
Begründung | |
Es sollte klargestellt werden, dass die Informationen in diesen Fällen an den Prüfungsausschuss des geprüften Unternehmens gehen sollten. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die in Absatz 2 genannten Personen oder Gesellschaften nehmen von keiner Person, die in einem vertraglichen Verhältnis zum Abschlussprüfer/zur Prüfungsgesellschaft steht, Geld, Geschenke oder sonstige Gefälligkeiten an oder bemühen sich um solche. |
4. Die in Absatz 2 genannten Personen oder Gesellschaften nehmen von dem geprüften Unternehmen keine Geschenke, oder sonstige Gefälligkeiten an oder bemühen sich um solche, es sein denn, ein verständiger und informierter Dritter würde ihren Wert als unbedeutend betrachten. |
Begründung | |
Die Definition von „Geschenken“ oder „Gefälligkeiten“ schließt „Geld“ eindeutig mit ein. Deshalb ist seine Nennung überflüssig. Außerdem ist das Ziel des Vorschlags, den Prüfer oder die Prüfungsgesellschaft stärker vom geprüften Unternehmen unabhängig zu machen. Aus diesem Grunde ist es unverhältnismäßig und bringt keinen zusätzlichen Nutzen, die genannte Vorschrift auch auf Verhältnisse zu Dritten auszuweiten. Unbedeutende Gefälligkeiten oder Geschenke, von denen vernünftigerweise nicht angenommen werden kann, dass sie die Prüfung beeinflussen, sollten ausgeschlossen werden. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, dürfen für das geprüfte Unternehmen, dessen Muttergesellschaft und die von diesem beherrschten Unternehmen Abschlussprüfungs- und prüfungsverwandte Leistungen erbringen. |
1. Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, dürfen für das geprüfte Unternehmen, dessen Muttergesellschaft und die von diesem beherrschten Unternehmen zusätzlich zu Abschlussprüfungsleistungen andere Leistungen erbringen, sofern die vorherige Genehmigung durch den Prüfungsausschuss eingeholt wird und solange durch diese Dienstleistungen keine Gefährdung der Unabhängigkeit entsteht, die nicht durch die Anwendung von Schutzmaßnahmen auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann. |
Gehört der Abschlussprüfer einem Netzwerk an, so dürfen die Mitglieder dieses Netzes für das geprüfte Unternehmen, dessen Muttergesellschaft und die von diesem beherrschten Unternehmen in der Europäischen Union Abschlussprüfungs- oder prüfungsverwandte Leistungen erbringen. |
Gehört der Abschlussprüfer einem Netzwerk an, so dürfen die Mitglieder dieses Netzes für das geprüfte Unternehmen, dessen Muttergesellschaft und die von diesem beherrschten Unternehmen in der Europäischen Union zusätzlich zu Abschlussprüfungsleistungen andere Leistungen erbringen, sofern die vorherige Genehmigung durch den Prüfungsausschuss eingeholt wird und solange durch diese Leistung keine Gefährdung der Unabhängigkeit entsteht, die nicht durch die Anwendung von Schutzmaßnahmen auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „prüfungsverwandte Leistungen“: |
2. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „prüfungsverwandte und andere Bestätigungsleistungen“ insbesondere: |
Begründung | |
Die geänderte Liste ist nicht geschlossen, sondern lediglich indikativ. Mithin können andere Leistungen zugelassen werden, solange die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) die Bescheinigung über die Einhaltung der Steuervorschriften, falls eine solche Bescheinigung im einzelstaatlichen Recht vorgeschrieben ist, |
e) die Ausstellung der Bescheinigung über die Einhaltung der Steuervorschriften, die Erstellung von Steuererklärungen, Beratung zu indirekten Steuern, zur Lohnsteuer, zu Verrechnungspreisen, Zöllen und öffentlichen Fördermaßnahmen, Unterstützung in Bezug auf Steuerkontrollen und Anfragen der Steuerbehörden, |
Begründung | |
Prüfer sind am besten in der Lage, Bescheinigungen über die Einhaltung der Steuervorschriften auszustellen. Insbesondere für kleine Unternehmen von öffentlichem Interesse ist dies eine wichtige Leistung, die immer erlaubt sein sollte, unabhängig davon, ob die Bescheinigung gesetzlich gefordert ist oder nicht. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ea) Prüfung von Technologiesystemen und internen Kontroll- oder Risikomanagement-Verfahren, die bei der Erstellung und/oder Kontrolle der in Abschlüssen enthaltenen Finanzinformationen zum Einsatz kommen, und Risikoberatung, |
Begründung | |
Während die Gestaltung und Umsetzung derartiger Kontroll- und Risikomanagement-Systeme und -verfahren verboten sein sollte, sollte eine Prüfung solcher Systeme erlaubt sein, da sich der Prüfer oder die Prüfungsgesellschaft auf die Korrektheit der durch diese Systeme gelieferten Informationen verlassen können muss. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
eb) Ausstellung von Bestätigungen bezüglich der Umsetzung und Weiterentwicklung elektronischer Datenverarbeitungssysteme, |
Begründung | |
Dies bezieht sich lediglich auf Bestätigungsleistungen und nicht auf die tatsächliche Umsetzung der Datenverarbeitungssysteme. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe e c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ec) Prüfung von betrieblichen Altersversorgungssystemen und von Pensionsverpflichtungen; |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) jede andere gesetzliche Pflicht im Zusammenhang mit Prüfungsarbeiten, die das EU-Recht dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft auferlegt. |
f) jede andere gesetzliche Pflicht im Zusammenhang mit Prüfungsarbeiten, die das EU-Recht und/oder nationales Recht dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft auferlegt. |
Begründung | |
Es bestehen nach wie vor unterschiedliche nationale rechtliche Anforderungen, deren Erfüllung dem Prüfer oder der Prüfungsgesellschaft selbstverständlich gestattet werden sollte. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fa) Comfort Letter für Anleger, wenn ein Unternehmen Wertpapiere emittiert, und Fairness Opinions oder Sachgründungsberichte. |
Begründung | |
Der Prüfergesellschaft eines geprüften Unternehmens ist für gewöhnlich am besten in der Lage, diese Leistungen zu erbringen, wobei nicht von einem potentiellen Interessenkonflikt auszugehen ist. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, erbringen für das geprüfte Unternehmen, dessen Muttergesellschaft und die von diesem beherrschten Unternehmen weder direkt noch indirekt prüfungsfremde Leistungen. |
3. Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Abschlussprüfung durchführen, erbringen für das geprüfte Unternehmen, dessen Muttergesellschaft und die von diesem beherrschten Unternehmen weder direkt noch indirekt unzulässige Leistungen. |
Gehört der Abschlussprüfer einem Netzwerk an, so erbringt keines der Mitglieder dieses Netzes für das geprüfte Unternehmen, dessen Muttergesellschaft und die von diesem beherrschten Unternehmen in der Europäischen Union prüfungsfremde Leistungen. |
Gehört der Abschlussprüfer einem Netzwerk an, so erbringt keines der Mitglieder dieses Netzes für das geprüfte Unternehmen, dessen Muttergesellschaft und die von diesem beherrschten Unternehmen in der Europäischen Union unzulässige Leistungen. |
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „prüfungsfremde Leistungen“: |
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „unzulässige Leistungen“: |
a) Leistungen, die auf jeden Fall mit einem Interessenkonflikt verbunden sind: |
a) Leistungen jeder Art, für die ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft Leitungsverantwortung innehat, wie das Treffen von wesentlichen Beurteilungen oder Entscheidungen für das geprüfte Unternehmen; |
i) Sachverständigenleistungen, die nicht mit der Abschlussprüfung, der Steuerberatung, dem allgemeinen Management und anderen Beratungsleistungen in Verbindung stehen, |
|
ii) Buchhaltung und Erstellung von Unterlagen der Rechnungslegung und von Abschlüssen, |
b) Rechnungslegung und Buchhaltung, einschließlich Lohn- und Gehaltsabrechnung, und Erstellung von Unterlagen der Rechnungslegung und von Abschlüssen, |
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c) versicherungsmathematische und juristische Dienstleistungen, einschließlich der Beilegung von Streitfällen oder Rechtsstreitigkeiten, |
iii) Gestaltung und Umsetzung interner Kontroll- oder Risikomanagement-Verfahren, die bei der Erstellung und/oder Kontrolle der in Abschlüssen enthaltenen Finanzinformationen zum Einsatz kommen, und Risikoberatung, |
d) Gestaltung oder Umsetzung von Technologiesystemen und internen Kontroll- oder Risikomanagement-Verfahren, die bei der Erstellung und/oder Kontrolle der in Abschlüssen enthaltenen Finanzinformationen zum Einsatz kommen, und Risikoberatung, |
iv) Bewertungsleistungen, die Fairness Opinions oder Sachgründungsberichte ermöglichen, |
e) Bewertungsleistungen; |
v) versicherungsmathematische und juristische Dienstleistungen, einschließlich der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, |
|
vi) Gestaltung und Umsetzung von Finanzinformationstechnologie-Systemen für die in Artikel 2 Nummer 13 Buchstaben b bis j der Richtlinie 2006/43/EG genannten Unternehmen von öffentlichem Interesse, |
f) Gestaltung oder Umsetzung von Finanzinformationstechnologie-Systemen, |
vii) Teilnahme an der internen Revision des Mandanten und Erbringung von Leistungen, die mit der Funktion „interne Revision“ zusammenhängen, |
g) Teilnahme an der internen Revision des Mandanten und Erbringung von Leistungen, die mit der Funktion „interne Revision“ zusammenhängen, |
viii) Makler- oder Händler-, Anlageberatungs- oder Investmentbank-Dienstleistungen. |
h) Makler- oder Händler-, Anlageberatungs- oder Investmentbank-Dienstleistungen, darunter auch solche, die Dienstleistungen im Bereich Unternehmensfinanzierung wie Werben für, Handeln mit oder Zeichnen von Aktien des Mandanten erbringen, |
b) Leistungen, die mit einem Interessenkonflikt verbunden sein können: |
|
i) Personaldienste, einschließlich der Einstellung von Mitgliedern des höheren Managements, |
i) Personaldienste, einschließlich der Einstellung von Mitgliedern des höheren Managements, |
ii) Comfort Letter für Anleger, wenn ein Unternehmen Wertpapiere emittiert, |
|
iii) Gestaltung und Umsetzung von Finanzinformationstechnologie-Systemen für die in Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe a der Richtlinie 2006/43/EG genannten Unternehmen von öffentlichem Interesse, |
|
iv) Due-Diligence-Prüfungen für die Verkäufer- bzw. Käuferseite bei potenziellen Fusionen und Übernahmen und Vermittlung von Prüfungssicherheit über das geprüfte Unternehmen für andere Parteien von Finanz- oder Unternehmensgeschäften. |
j) Due-Diligence-Prüfungen für die Verkäufer- bzw. Käuferseite bei potenziellen Fusionen und Übernahmen und Vermittlung von Prüfungssicherheit über das geprüfte Unternehmen für andere Parteien von Finanz- oder Unternehmensgeschäften; |
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k) juristische und steuerliche Dienstleistungen, die über die Vorstellung von Alternativen hinausgehen; steuerliche Dienstleistungen für natürliche Personen, die bei dem Rechnungslegungsprozess des geprüften Unternehmens und der Vermarktung von Steuerplanungskonzepten eine wesentliche Rolle einnehmen; |
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 darf der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft die unter Buchstabe b Ziffern iii und iv genannten Leistungen erbringen, wenn die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde dem vorab zugestimmt hat. |
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Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 darf der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft die unter Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Leistungen erbringen, wenn der in Artikel 31 genannte Prüfungsausschuss dem vorab zugestimmt hat. |
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Wenn ein Mitglied des Netzwerks, dem der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft eines Unternehmens von öffentlichem Interesse angehört, für ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das von dem geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse beherrscht wird, prüfungsfremde Leistungen erbringt, beurteilt der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft, ob dies seine/ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt. |
4. Wenn ein Mitglied des Netzwerks, dem der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft eines Unternehmens von öffentlichem Interesse angehört, für ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das von dem geprüften Unternehmen von öffentlichem Interesse beherrscht wird, prüfungsfremde Leistungen erbringt, beurteilt der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft, ob dies seine/ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt. |
Wird seine/ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt, leitet der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft Schutzmaßnahmen ein, um die durch diese Leistungserbringung in einem Drittland verursachten Gefahren abzuschwächen. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft darf die Abschlussprüfung bei dem Unternehmen von öffentlichem Interesse nur dann fortsetzen, wenn er/sie gemäß Artikel 11 begründen kann, dass die Erbringung dieser Leistungen weder sein/ihr pflichtgemäßes Ermessen noch den Bestätigungsvermerk beeinträchtigt. |
Wird seine/ihre Unabhängigkeit beeinträchtigt, leitet der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft Schutzmaßnahmen ein, um die durch diese Leistungserbringung in einem Drittland verursachten Gefahren abzuschwächen. Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft darf die Abschlussprüfung bei dem Unternehmen von öffentlichem Interesse nur dann fortsetzen, wenn er/sie gemäß Artikel 11 begründen kann, dass die Erbringung dieser Leistungen weder sein/ihr pflichtgemäßes Ermessen noch den Bestätigungsvermerk beeinträchtigt. |
Eine Beteiligung an den Entscheidungsprozessen des geprüften Unternehmens und die Erbringung der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffern ii und iii genannten Leistungen wird auf jeden Fall als Gefährdung der Unabhängigkeit angesehen. |
Eine Beteiligung an den Entscheidungsprozessen des geprüften Unternehmens und die Erbringung von unzulässigen Leistungen im Sinne von Absatz 3 wird auf jeden Fall als Gefährdung der Unabhängigkeit angesehen |
Bei Erbringung der in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i und Ziffern iv bis viii genannten Leistungen wird eine Gefährdung der Unabhängigkeit angenommen. |
|
Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft kann die zuständige Behörde um Stellungnahme in dieser Frage bitten. |
Der Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft kann die zuständige Behörde um Stellungnahme in dieser Frage bitten. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 5 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Stammen mehr als ein Drittel der mit Abschlussprüfungen erzielten Jahreseinnahmen einer Prüfungsgesellschaft von Großunternehmen von öffentlichem Interesse und gehört die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk an, dessen Mitglieder in der Europäischen Union zusammengenommen jährliche Prüfungseinnahmen von mehr als 1 500 Mio. EUR verzeichnen, so muss diese Gesellschaft die folgenden Bedingungen erfüllen: |
5. Stammen mehr als ein Drittel der mit Abschlussprüfungen erzielten Jahreseinnahmen einer Prüfungsgesellschaft von Großunternehmen von öffentlichem Interesse und gehört die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk an, dessen Mitglieder in der Europäischen Union zusammengenommen jährliche Prüfungseinnahmen von mehr als 1 500 Mio. EUR verzeichnen, wobei Einkünfte aus Prüfungen, für die mehr als eine Prüfungsgesellschaft bestellt ist, bei der Berechnung dieser Schwellenwerte nicht berücksichtigt werden sollen, so muss diese Gesellschaft die folgenden Bedingungen erfüllen: |
Begründung | |
Das Konzept der Unternehmen, die ausschließlich Prüfungstätigkeiten durchführen, erscheint nicht ausgewogen. Aus diesem Grund und mit dem Ziel, gemeinsame Prüfungen zu fördern, wird vorgeschlagen, die Entscheidung für sehr große Prüfungsgesellschaften, die gemeinsam mit anderen Prüfungsgesellschaften die Prüfung übernehmen, wenn sie ihre Prüfungstätigkeit weiter ausdehnen möchten, nicht zu verbieten. Dies bietet auch kleineren Prüfungsgesellschaften die Möglichkeit, durch größere geprüfte Unternehmen zusammen mit einem Partner-Netzwerkunternehmen beauftragt zu werden. Dies würde zumindest sicherstellen, dass einige gemeinsame Prüfungen auf dem Markt stattfinden, ohne es allgemein verpflichtend zu machen. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Kommission wird ermächtigt, zur Aktualisierung der Liste der in Absatz 2 genannten prüfungsverwandten Leistungen und der Liste der in Absatz 3 genannten prüfungsfremden Leistungen nach Maßgabe des Artikels 68 delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Nutzung dieser Befugnisse trägt die Kommission den Entwicklungen im Prüfungswesen und im Prüfungsgewerbe Rechnung. |
6. Die Kommission wird ermächtigt, zur Aktualisierung der Liste der in Absatz 2 genannten anderen Leistungen und der Liste der in Absatz 3 genannten unzulässigen Leistungen nach Maßgabe des Artikels 68 delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Nutzung dieser Befugnisse trägt die Kommission den Entwicklungen im Prüfungswesen und im Prüfungsgewerbe Rechnung. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 – Spiegelstrich 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– unbeschadet der Richtlinie 2005/60//EG die Integrität des Unternehmens von öffentlichem Interesse. |
– unbeschadet der Richtlinie 2005/60//EG die Integrität der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens von öffentlichem Interesse. |
Begründung | |
Der geänderte Text spiegelt die zu erfüllende Aufgabe besser wider und zielt auf die Personen ab, die für die Leitung des geprüften Unternehmens zuständig sind. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ist das geprüfte Unternehmen von der Pflicht zur Einsetzung eines Prüfungsausschusses befreit, so entscheidet es, welches Unternehmensgremium oder -organ die Funktionen, die dem Prüfungsausschuss in diesem Absatz zugewiesen werden, erfüllen soll. |
Ist das geprüfte Unternehmen von der Pflicht zur Einsetzung eines Prüfungsausschusses befreit, so entscheidet es, welches Unternehmensgremium oder -organ die Funktionen, die dem Prüfungsausschuss in diesem Absatz zugewiesen werden, erfüllen soll, damit Interessenkonflikte vermieden werden und die Unabhängigkeit und die Wahrung des Berufsethos gewährleistet ist. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei Durchführung einer Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse behalten Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften während der gesamten Prüfung ihre kritische Grundhaltung bei und ziehen ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrungen mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Managements des geprüften Unternehmens und der mit der Unternehmensführung betrauten Personen die Möglichkeit in Betracht, dass es aufgrund von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die auf Unregelmäßigkeiten wie dolose Handlungen oder Irrtümer hindeuten, zu einer wesentlichen falschen Darstellung gekommen sein könnte. |
Bei Durchführung einer Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse behalten Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften während der gesamten Prüfung ihre kritische Grundhaltung bei und ziehen ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrungen mit der Aufrichtigkeit und Integrität des Managements des geprüften Unternehmens und der mit der Unternehmensführung betrauten Personen die Möglichkeit in Betracht, dass es aufgrund von Sachverhalten oder Verhaltensweisen, die auf Unregelmäßigkeiten wie dolose Handlungen oder Irrtümer hindeuten, zu einer wesentlichen falschen Darstellung gekommen sein könnte, wie dies in den in Artikel 26 der Richtlinie 2006/43/EG genannten internationalen Prüfungsstandards vorgesehen ist. |
Begründung | |
Es bestehen umfassende internationale Prüfungsstandards, die umfangreichen Anlass für beruflichen Skeptizismus bieten. | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 5 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die prüfungsbezogene Korrespondenz mit dem geprüften Unternehmen, |
b) die maßgebliche prüfungsbezogene Korrespondenz mit dem geprüften Unternehmen, |
Begründung | |
Sämtliche „prüfungsbezogene Korrespondenz“ ist eine übermäßig weite Kategorie, die zu einer Datenmenge führen würde, die später wenig Nutzen bringen und zu einer unnötigen Erhöhung der Kosten und der Verwaltungslasten der geprüften Unternehmen führen würde. | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 5 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) Start- und Endtermine der im Prüfungsprogramm genannten einzelnen Prüfungshandlungen, |
e) Start- und Endtermine der Abschlussprüfungen, |
Begründung | |
Die Beschaffenheit der Abschlussprüfungen ermöglicht es nicht, klare Start- und Endtermine für einzelne Phasen anzugeben, da es sich hierbei um einen iterativen Prozess handelt, der so gestaltet ist, dass er in ein endgültiges Prüfungsurteil mündet. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 5 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) das Urteil des Abschlussprüfers oder verantwortlichen Prüfungspartners, wie es aus dem Entwurf des in den Artikeln 22 und 23 genannten Vermerks bzw. Berichts hervorgeht, |
h) das Urteil des Abschlussprüfers oder verantwortlichen Prüfungspartners, wie es aus dem in den Artikeln 22 und 23 genannten Vermerk bzw. Bericht hervorgeht, |
Begründung | |
Im Endeffekt geben nur die Abschlussberichte die Sichtweise der verantwortlichen Partner wieder, weshalb es nur einen sehr geringen Mehrwert erbringen würde, sich auf Entwürfe zu beziehen, die möglicherweise Fehler enthalten oder zumindest unvollständig sind. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) die angewandte Methode beschrieben, so u. a., in welchem Umfang die Bilanz direkt überprüft wurde und in welchem Umfang die Überprüfung auf System- und Compliance-Tests beruhte, |
h) die angewandte Methode beschrieben, |
Begründung | |
Diese Informationen sollten nicht in einem öffentlichen Bericht ausführlich aufgeführt werden, sondern in dem Zusatzbericht für den Prüfungsausschuss beziehungsweise den Aufsichtsrat. | |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) jede Veränderung bei der Gewichtung von vertieften Prüfungen und Compliance-Tests gegenüber dem Vorjahr erläutert, selbst wenn die Abschlussprüfung im Vorjahr von (einem) anderen Abschlussprüfer(n)/(einer) anderen Prüfungsgesellschaft(en) durchgeführt wurde, |
entfällt |
Begründung | |
Es existieren internationale Standards, die in dieser Hinsicht ausreichen sollten. Jede zusätzliche Komplexität könnte in der Praxis zu Problemen führen. Darüber hinaus ist es fraglich, ob eine dritte Partei, die mit den technischen Angelegenheiten nicht vertraut ist, die zur Verfügung gestellten Zusatzinformationen verstehen könnte; außerdem sollte ein Prüfungsausschuss für gewöhnlich über die Schwerpunkte der Prüfung unterrichtet werden, worin der Grund dafür liegt, dass dieses Element dem Zusatzbericht hinzugefügt wurde. | |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe j | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
j) im Einzelnen dargelegt, welcher Grad an Wesentlichkeit bei der Durchführung der Abschlussprüfung zugrunde gelegt wurde, |
entfällt |
Begründung | |
In der Praxis bieten solche Informationen fremden dritten Parteien nur einen geringen Mehrwert, da sich insbesondere der Grad an Wesentlichkeit in einem Bericht unterscheiden kann. Eine Erwähnung des Grads an Wesentlichkeit würde den Bericht nicht nur komplexer gestalten, sondern könnte auch zu impliziten Schlussfolgerungen hinsichtlich absoluter Schwellenwerte führen, ohne dabei die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Da die Informationen relevant bleiben, werden sie dem Zusatzbericht hinzugefügt. | |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe k | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
k) die Bereiche des Jahres- oder konsolidierten Abschlusses genannt, in denen das Risiko wesentlicher falscher Darstellungen besteht, wozu auch kritische Schätzungen in der Rechnungslegung und Bereiche mit Bewertungsunsicherheiten zählen; |
k) sofern angemessen, auf die in den Abschlüssen offen gelegten Punkte aufmerksam gemacht, die nach Beurteilung des Prüfers grundlegend für das Verständnis der Abschlüsse auf Seiten der Abschlussadressaten sind; |
Begründung | |
Durch die International Financial Reporting Standards (IFRS) wird bereits gefordert, dass der Prüfungsausschuss über die in diesem Absatz genannten Punkte informiert wird. Eine Formulierung, die den internationalen Prüfungsstandards näher kommt, ist eher angemessen. Weitere Informationen hierzu könnte der Zusatzbericht enthalten. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe l | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
l) eine Erklärung zur Lage des geprüften Unternehmens bzw. der Muttergesellschaft und der Gruppe geliefert, wenn es sich um die Prüfung eines konsolidierten Abschlusses handelt, in der insbesondere beurteilt wird, inwieweit das Unternehmen oder die Muttergesellschaft und die Gruppe in absehbarer Zukunft zur Erfüllung seiner/ihrer Verpflichtungen und damit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit in der Lage sind, |
l) eine Schlussfolgerung hinsichtlich der vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft vorgenommenen Beurteilung abgegeben, ob die Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch das Management bei der Vorbereitung der Abschlüsse angemessen war und ob hinsichtlich der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit wesentliche Unsicherheiten festgestellt wurden; |
Begründung | |
Ein Prüfer überprüft lediglich die Angemessenheit der Anwendung der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit und diesbezügliche wesentliche Unsicherheiten. Die Annahme selbst wird hingegen von der Leitung des geprüften Unternehmens getroffen. Aufgabe des Prüfers ist es nicht, die Fortführung der Unternehmenstätigkeit selbst zu bewerten | |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe m | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
m) das interne Kontrollsystem des Unternehmens bzw. der Muttergesellschaft, wenn es sich um einen konsolidierten Abschluss handelt, beurteilt, einschließlich signifikanter, bei der Abschlussprüfung festgestellter Schwachstellen der internen Kontrolle, sowie des Buchführungs- und Rechnungslegungssystems, |
entfällt |
Begründung | |
Der Prüfungsausschuss sollte über jegliche Schwachstellen in den internen Kontrollsystemen unterrichtet werden. Eine vollständige Bewertung solcher Mängel würde die Kosten und Lasten einer Rechnungsprüfung erheblich erhöhen. Darüber hinaus sind Informationen an dritte Parteien über solche Schwachstellen so lange nicht relevant, wie sie nicht zu einem eingeschränkten Urteil geführt haben. | |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe p | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
p) bestätigt, dass der Bestätigungsvermerk mit dem in Artikel 23 genannten zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss übereinstimmt, |
entfällt |
Begründung | |
Dies sollte auf den Informationsaustausch zwischen den Prüfungsausschuss und dem Prüfer beschränkt bleiben. Da die Öffentlichkeit keinen Zugriff auf den Zusatzbericht hat, ergebenen Bezugnahmen auf diesen Bericht lediglich einen geringen Mehrwert und könnten sogar zu Missverständnissen führen, so zum Beispiel, falls tatsächlich Unterschiede zwischen den beiden Berichten bestehen. | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe q | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
q) erklärt, dass keine prüfungsfremden Leistungen im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 erbracht wurden und der/die Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft(en) bei der Durchführung der Abschlussprüfung zur Gänze seine/ihre Unabhängigkeit gewahrt hat/haben. Wurde die Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, wird in dem Bericht jedes Mitglied des Prüfungsteams genannt und erklärt, dass alle Mitglieder ihre Unabhängigkeit zur Gänze gewahrt haben und keines der Mitglieder ein direktes oder indirektes Interesse an dem geprüften Unternehmen hatte, |
q) erklärt, dass der/die Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft(en) bei der Durchführung der Abschlussprüfung zur Gänze seine/ihre Unabhängigkeit gewahrt hat/haben. Wurde die Abschlussprüfung von einer Prüfungsgesellschaft durchgeführt, wird in dem Bericht jedes Mitglied des Prüfungsteams genannt und erklärt, dass alle Mitglieder ihre Unabhängigkeit zur Gänze gewahrt haben und keines der Mitglieder ein direktes oder indirektes Interesse an dem geprüften Unternehmen hatte, |
Begründung | |
Für die Öffentlichkeit ist die Tatsache relevant, dass der Prüfer die Prüfung unter vollständiger Wahrung seiner Unabhängigkeit durchgeführt hat, die ebenfalls durch den Prüfungsausschuss bewertet werden muss. Die Vorschriften für die Unternehmensführung verlangen, dass der Prüfungsausschuss die Unabhängigkeit des Prüfers verifiziert. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die begrenzte Zahl von prüfungsfremden Leistungen zu verbieten. | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe r | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
r) die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten prüfungsfremden Leistungen angegeben, deren Erbringung für das geprüfte Unternehmen der Prüfungsausschuss dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft gestattet hat, |
r) die in Artikel 10 genannten prüfungsverwandten Leistungen und sonstigen Bestätigungsleistungen angegeben, deren Erbringung für das geprüfte Unternehmen der Prüfungsausschuss dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft gestattet hat, |
Begründung | |
Da alle prüfungsverwandten Leistungen und sonstigen Bestätigungsleistungen vom Prüfungsausschuss genehmigt werden sollten und prüfungsfremde Leistungen verboten sind, müssen nur die erstgenannten Leistungen hier Erwähnung finden. | |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe s | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
s) die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern iii und vi genannten prüfungsfremden Leistungen angegeben, deren Erbringung für das geprüfte Unternehmen die in Artikel 35 Absatz 1 genannte zuständige Behörde dem Abschlussprüfer/der Prüfungsgesellschaft gestattet hat, |
entfällt |
Begründung | |
Der Text ist überflüssig, da sämtliche prüfungsverwandten Leistungen und sonstigen Bestätigungsleistungen gemäß dem vorhergehenden Absatz aufgeführt werden müssen. | |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der Bestätigungsvermerk umfasst maximal vier Seiten oder 10 000 Zeichen (ohne Leerstellen). Er enthält keinerlei Querverweise zu dem in Artikel 23 genannten zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss. |
entfällt |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der/die Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft(en), die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse eine Abschlussprüfung durchführen, legen dem Prüfungsausschuss des geprüften Unternehmens einen zusätzlichen Bericht vor. |
Der/die Abschlussprüfer/die Prüfungsgesellschaft(en), die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse eine Abschlussprüfung durchführen, legen dem Prüfungsausschuss sowie den Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsorganen des geprüften Unternehmens einen zusätzlichen Bericht vor. |
Begründung | |
In dualistischen Strukturen mit einem Aufsichtsrat könnte die ursprüngliche Vorschrift dazu führen, dass die dem Aufsichtsrat übermittelten Informationen - verglichen mit der derzeitigen Praxis - reduziert werden. | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Prüfungsausschuss bzw. das Gremium mit vergleichbarer Funktionen darf den zusätzlichen Bericht an das Management, das Verwaltungs- oder das Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens weiterleiten. |
entfällt |
Begründung | |
Der Absatz ist überflüssig, wenn der zusätzliche Bericht automatisch an die Leitungs-, Verwaltungs-, und Aufsichtsorgane übermittelt wird. | |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der zusätzliche Bericht wird der Hauptversammlung vorgelegt, wenn das Leitungs- oder Verwaltungsorgan des geprüften Unternehmens dies beschließt. |
Der zusätzliche Bericht wird der Hauptversammlung vorgelegt, wenn das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan des geprüften Unternehmens dies beschließt. |
Begründung | |
Wird der zusätzliche Bericht vor allem an die Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane gerichtet, sollte die Entscheidung darüber, ob der Bericht veröffentlicht wird oder nicht, nicht den Leitungsorganen überlassen werden. | |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) die Aufgabenverteilung zwischen dem/den Abschlussprüfer(n) und/oder der/den Prüfungsgesellschaft(en) beschrieben, |
e) die Aufgabenverteilung zwischen dem/den Abschlussprüfer(n) und/oder der/den Prüfungsgesellschaft(en) beschrieben, einschließlich einer Beschreibung des Umfangs und des Zeitplans der Prüfung sowie wesentlicher Feststellungen der durchgeführten Abschlussprüfung, einschließlich signifikanter Schwächen beim internen Kontrollsystem des geprüften Unternehmens; Benennung signifikanter Schwierigkeiten während der Prüfung und sonstiger Angelegenheiten, die sich aus der Abschlussprüfung ergeben und die nach der fachkundigen Bewertung des Prüfers für die Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses wichtig sind; |
Begründung | |
Die bloße Verteilung von Aufgaben zwischen den Prüfern reicht nicht aus. Der Prüfungsausschuss sollte zu den hinzugefügten Elementen zusätzliche Informationen erhalten. | |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) auf wesentliche Unsicherheiten hingewiesen, die die Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung seiner Tätigkeit fraglich erscheinen lassen können, und diese Einschätzung erläutert, |
f) Angaben und Erläuterungen dazu gemacht, wie im Laufe der Abschlussprüfung festgestellte Ereignisse und Bedingungen erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des geprüften Unternehmens aufwerfen können, und ob diese Ereignisse und Bedingungen wesentliche Unsicherheiten darstellen; |
Begründung | |
Es ist für den Prüfungsausschuss wichtig zu wissen, wie bestimmte Ereignisse und Bedingungen Zweifel aufwerfen können, und nicht wie der Prüfer zu dieser Beurteilung gekommen ist. | |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fa) jede Veränderung bei der Gewichtung von vertieften Prüfungen und Compliance-Tests gegenüber dem Vorjahr erläutert, selbst wenn die Abschlussprüfung im Vorjahr von (einem) anderen Abschlussprüfer(n)/(einer) anderen Prüfungsgesellschaft(en) durchgeführt wurde, |
Begründung | |
Dies wurde aus dem Bestätigungsvermerk entfernt, da solch technische Information an den Prüfungsausschuss gerichtet sein sollte. | |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe f b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fb) im Einzelnen dargelegt, welcher Grad an Wesentlichkeit bei der Durchführung der Abschlussprüfung zugrunde gelegt wurde, |
Begründung | |
Dieser Punkt wurde aus dem Bestätigungsvermerk entfernt, da diese Information eher für den Prüfungsausschuss relevant ist. | |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe f c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fc) die Bereiche des Jahres- oder konsolidierten Abschlusses genannt, in denen das Risiko wesentlicher falscher Darstellungen besteht, wozu auch kritische Schätzungen in der Rechnungslegung und Bereiche mit Bewertungsunsicherheiten zählen; |
Begründung | |
Aus dem Bestätigungsvermerk entfernter Punkt. | |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) im Einzelnen bestimmt, ob die Buchführung, die Rechnungslegung, alle geprüften Unterlagen, der Jahres- bzw. konsolidierte Abschluss sowie etwaige zusätzliche Berichte als angemessen zu betrachten sind, |
g) auf Einzelheiten in Bezug auf wesentliche Fehler und Auslassungen in der Buchführung, in der Rechnungslegung, in den Jahres- bzw. konsolidierten Abschlüssen sowie in anderen Berichte, die im Laufe der Abschlussprüfung festgestellt wurden, hingewiesen, |
Begründung | |
Der Umfang der Information an den Prüfungsausschuss sollte überschaubar sein und sich daher auf Wesentliches konzentrieren und nicht eine überbordende Detailfülle liefern, die die Gefahr mit sich bringt, die Aufmerksamkeit von den wesentlichen Aspekten abzulenken. | |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ga) die angewandte Methode beschrieben, so u. a., in welchem Umfang die Bilanz direkt überprüft wurde und in welchem Umfang die Überprüfung auf System- und Compliance-Tests beruhte, |
Begründung | |
Diese Information sollte an den Prüfungsausschuss gerichtet sein und wurde daher aus dem Bestätigungsvermerk entfernt. | |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe g b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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