BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union
20.5.2013 - (COM(2012)0085 – C7‑0075/2012 – 2012/0036(COD)) - ***I
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Monica Luisa Macovei
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union
(COM(2012)0085 – C7‑0075/2012 – 2012/0036(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0085),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 82 Absatz 2 und 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0075/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2012[1],
– in Kenntnis der Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 4. Dezember 2012,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0178/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Das Streben nach Profit ist die wichtigste Triebfeder der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität. Damit Strafverfolgungs- und Justizbehörden ihren Auftrag erfüllen können, sollten sie die Mittel erhalten, um die aus Straftaten erlangten Erträge aufspüren, sicherstellen, verwalten und einziehen zu können. |
(1) Das Streben nach Profit ist die wichtigste Triebfeder der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, einschließlich mafioser krimineller Organisationen. Folglich sollten die zuständigen Behörden die Mittel erhalten, um die aus Straftaten erlangten Erträge aufspüren, sicherstellen, verwalten und einziehen zu können. Wirksame Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität sollten sich jedoch nicht auf die Neutralisierung der aus Straftaten erlangten Erträge beschränken, sondern vielmehr darüber hinaus auch auf Vermögensgegenstände, die aus Straftaten stammen, ausgeweitet werden. Die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsanordnungen betreffend Erträge aus Straftaten ist nicht wirksam genug. Eine wirksame Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, der organisierten Kriminalität und des Terrorismus würde die gegenseitige Anerkennung von Maßnahmen erfordern, die in einem anderen Bereich als dem Strafrecht ergriffen werden oder in Ermangelung einer strafrechtlichen Verurteilung gemäß Artikel 5 anderweitig Anwendung finden, und die in einem breiteren Sinn alle denkbaren Vermögenswerte oder Einkommen, die einer kriminellen Organisation oder einer Person, die einer kriminellen Organisation angehört oder verdächtigt wird, einer kriminellen Organisation anzugehören, zugerechnet werden, zum Gegenstand haben. |
Begründung | |
Das Streben nach Profit ist Triebfeder der meisten Straftaten, nicht nur der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität. | |
In Anbetracht der geringen Effektivität des gegenwärtigen Systems sollten alle Mittel in Anspruch genommen werden, um die aus Straftaten erlangten Erträge aufzuspüren, sicherzustellen, zu verwalten und einzuziehen. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Organisierte kriminelle Gruppen sind grenzübergreifend tätig und erwerben zunehmend Vermögen in anderen Mitgliedstaaten und in Drittstaaten. Es besteht ein wachsender Bedarf an einer wirksamen Zusammenarbeit bei der internationalen Strafverfolgung im Bereich der Vermögensabschöpfung und an gegenseitiger Rechtshilfe. |
(2) Organisierte kriminelle Gruppen sind grenzübergreifend tätig und erwerben zunehmend Vermögen in anderen Mitgliedstaaten und in Drittstaaten. Es besteht ein wachsender Bedarf an einer wirksamen Zusammenarbeit bei der internationalen Strafverfolgung im Bereich der Vermögensabschöpfung und an gegenseitiger Rechtshilfe. Mit der Annahme von Mindestvorschriften werden die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherstellung und Einziehung harmonisiert, womit das gegenseitige Vertrauen gefördert und die wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit erleichtert werden sollen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die wirksamsten Maßnahmen zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität sind harte Rechtsfolgen, effiziente Ermittlung, die Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten. Als besonders wirksam erweist sich die erweiterte Einziehung. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Zwar liegen nur begrenzte statistische Daten vor, doch erscheinen die Beträge, die in der Union aus kriminellem Vermögen abgeschöpft werden, unzulänglich im Vergleich zu den geschätzten Erträgen, die aus Straftaten erlangt werden. Obwohl die Einziehung kriminellen Vermögens auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten geregelt ist, wird diese Möglichkeit, wie aus Studien hervorgeht, nach wie vor zu wenig genutzt. |
(3) Zwar liegen nur begrenzte statistische Daten vor, doch erscheinen die Beträge, die in der Union aus Erträgen aus Straftaten abgeschöpft werden, im Vergleich zu den geschätzten Erträgen, die aus Straftaten erlangt werden, extrem niedrig. Obwohl die Einziehungsverfahren auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten geregelt sind, werden diese, wie aus Studien hervorgeht, nach wie vor zu wenig genutzt; darüber hinaus sind die Gesetze auf einzelstaatlicher Ebene uneinheitlich, so dass sie einer Harmonisierung bedürfen, auch um eine vollständige und umfassende Vollstreckung der Einziehung selbst zu gewährleisten. |
Begründung | |
Es geht nicht darum, dass die Vermögensabschöpfung unzureichend ist, sondern darum, dass diese niedrig ist im Vergleich zum geschätzten monetären Ertrag der Kriminalität Die Vielfalt der einzelstaatlichen Regelungen muss als ein Grund für diesen Vorschlag für eine Richtlinie herausgestellt werden. Die unterschiedlichen Rechtsvorschriften beeinträchtigen Effektivität und Zusammenarbeit insbesondere bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten und sonstigen Kriminalität. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7b) Die Mitgliedstaaten können Einziehungsverfahren im Zusammenhang mit Strafsachen vor jedem Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgericht einführen. |
Begründung | |
Dies verdeutlicht, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie durch jede Art von Gerichtsverfahren, die für ihr nationales System angemessen ist, umsetzen können. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Für die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung sowie von Vermögensgegenständen, deren Wert diesen Erträgen entspricht, sollte im Zusammenhang mit von dieser Richtlinie erfassten Straftaten der weitere Ertragsbegriff gelten. Nach dem Rahmenbeschluss 2001/500/JI sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Anschluss an eine rechtskräftige Verurteilung die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten sowie die Einziehung ihres Wertersatzes vorzusehen. Diese Pflichten sollten in Bezug auf Straftaten, die nicht von dieser Richtlinie erfasst sind, bestehen bleiben. |
(9) Für die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, sowohl auf Grundlage einer Verurteilung als auch ohne strafrechtliche Verurteilung, sowie von Vermögensgegenständen, deren Wert diesen Erträgen entspricht, sollte im Zusammenhang mit von dieser Richtlinie erfassten Straftaten der weitere Ertragsbegriff gelten. Nach dem Rahmenbeschluss 2001/500/JI sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Anschluss an eine rechtskräftige Verurteilung die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten sowie die Einziehung ihres Wertersatzes vorzusehen. Diese Pflichten sollten in Bezug auf Straftaten, die nicht von dieser Richtlinie erfasst sind, bestehen bleiben, und der Begriff „Ertrag“, wie er in dieser Richtlinie bestimmt wird, sollte auch auf Straftaten ausgedehnt werden, die von dieser Richtlinie nicht abgedeckt werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) In Übereinstimmung mit dem Grundsatz „ne bis in idem“ sollten Erträge aus mutmaßlichen kriminellen Aktivitäten, von denen die betroffene Person in einem früheren Verfahren rechtskräftig freigesprochen worden ist, oder auf die dieser Grundsatz aus sonstigen Gründen Anwendung findet, von der erweiterten Einziehung ausgenommen werden. Die erweiterte Einziehung sollte auch ausgeschlossen werden, wenn ähnliche kriminelle Aktivitäten wegen Verjährung nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts nicht strafrechtlich verfolgt werden konnten. |
(11) In Übereinstimmung mit dem Grundsatz „ne bis in idem“ sollten Erträge aus mutmaßlichen kriminellen Aktivitäten, von denen die betroffene Person in einem früheren Verfahren rechtskräftig freigesprochen worden ist, oder auf die dieser Grundsatz aus sonstigen Gründen Anwendung findet, von der erweiterten Einziehung ausgenommen werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Der Erlass einer Einziehungsentscheidung setzt im Allgemeinen eine strafrechtliche Verurteilung voraus. In manchen Fällen sollte es, auch wenn eine strafrechtliche Verurteilung nicht erwirkt werden kann, dennoch möglich sein, Vermögensgegenstände einzuziehen, um kriminellen Aktivitäten Einhalt zu gebieten und sicherzustellen, dass die aus solchen Tätigkeiten erlangten Gewinne nicht der legalen Wirtschaft zugeführt werden. In einigen Mitgliedstaaten ist die Einziehung zulässig, wenn es für eine strafrechtliche Verfolgung keine hinreichenden Beweise gibt, das Gericht aber nach einer Wahrscheinlichkeitsabwägung feststellt, dass die Vermögensgegenstände illegalen Ursprungs sind, sowie in Fällen, in denen eine verdächtigte oder beschuldigte Person sich der Strafverfolgung durch Flucht entzieht, sich aus anderen Gründen nicht vor Gericht verantworten kann oder vor Beendigung des Strafverfahrens stirbt. In diesen Fällen handelt es sich um eine Einziehung ohne vorherige Verurteilung. Es sollten Vorschriften eingeführt werden, die zumindest unter den vorgenannten engen Voraussetzungen eine Einziehung ohne vorherige Verurteilung in allen Mitgliedstaaten ermöglichen. Dies steht auch im Einklang mit Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption, wonach jeder Vertragsstaat erwägt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit illegal erworbene Vermögensgegenstände ohne strafrechtliche Verurteilung eingezogen werden können, wenn der Täter unter anderem wegen Tod, Flucht oder Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. |
(12) Der Erlass einer Einziehungsentscheidung setzt im Allgemeinen eine strafrechtliche Verurteilung voraus. In manchen Fällen sollte es, auch wenn eine strafrechtliche Verurteilung nicht erwirkt werden kann, dennoch möglich sein, Vermögensgegenstände einzuziehen, um kriminellen Aktivitäten, wie organisierte Kriminalität oder Terrorismus, Einhalt zu gebieten und sicherzustellen, dass die aus solchen Tätigkeiten erlangten Gewinne nicht der legalen Wirtschaft zugeführt werden. In einigen Mitgliedstaaten ist die Einziehung zulässig, wenn es für eine strafrechtliche Verfolgung keine hinreichenden Beweise gibt, das Gericht aber nach einer Wahrscheinlichkeitsabwägung feststellt, dass die Vermögensgegenstände illegalen Ursprungs sind, sowie in Fällen, in denen eine verdächtigte oder beschuldigte Person sich der Strafverfolgung oder Verurteilung durch Flucht entzieht, sich aus anderen Gründen nicht vor Gericht verantworten kann oder vor Beendigung des Strafverfahrens stirbt. In anderen Fällen gestatten einige Mitgliedstaaten die Einziehung etwa dann, wenn eine strafrechtliche Verurteilung nicht angestrebt wird oder nicht erreicht werden kann, wenn ein Gericht nach umfassender Bewertung des verfügbaren Beweismaterials, einschließlich der Unverhältnismäßigkeit der Vermögenswerte im Vergleich zu dem angegebenen Einkommen, davon überzeugt ist, dass das Vermögen aus Straftaten stammt. In diesen Fällen handelt es sich um eine Einziehung ohne vorherige Verurteilung. Es sollten Vorschriften eingeführt werden, die eine Einziehung ohne vorherige Verurteilung in allen Mitgliedstaaten ermöglichen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) Diese Richtlinie erfasst nur die Formen der Einziehung ohne vorherige Verurteilung, die dem Strafrecht zugeordnet werden. Um den strafrechtlichen Charakter einer Einziehung festzustellen, sollten unter anderem die folgenden Kriterien berücksichtigt werden: 1) die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, 2) die Art der Zuwiderhandlung und 3) der Schweregrad der angedrohten Sanktion. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12b) Im Einzelfall sollte von einer Sicherstellungsanordnung teilweise abgesehen werden können. Dies sollte in Fällen möglich sein, in denen die Maßnahme die betroffene Person unverhältnismäßig belasten oder zur Vernichtung ihrer Lebensgrundlage führen würde. |
Begründung | |
Der Vorschlag der Kommission sieht bislang keine Fälle unbilliger Härte vor. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wäre die Anordnung der Einziehung die zwingende Folge. Um unverhältnismäßigen Folgen vorzubeugen, ist die Einführung einer sogenannten „Härteklausel“ dringend erforderlich. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12c) Die Einziehung sollte berechtigte Ansprüche von Opfern aus Straftaten der von der Einziehung betroffenen Person nicht beeinträchtigen oder vereiteln. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Es ist eine übliche und zunehmend verbreitete Praxis, dass die verdächtigte oder beschuldigte Person Vermögensgegenstände einem eingeweihten Dritten überträgt, um zu vermeiden, dass diese Gegenstände eingezogen werden. Die geltenden EU-Regelungen enthalten keine verbindlichen Vorschriften für die Einziehung von Vermögensgegenständen, die Dritten übertragen worden sind. Es besteht daher die wachsende Notwendigkeit, die Einziehung von Vermögensgegenständen zu gestatten, die Dritten übertragen worden sind, und zwar in der Regel dann, wenn kein einziehbares Vermögen bei der beschuldigten Person vorhanden ist. Eine Dritteinziehung sollte dann erfolgen können, wenn auf der Grundlage konkreter Tatsachen festgestellt wird, dass die Einziehung von Vermögensgegenständen bei der verdächtigten, beschuldigten oder verurteilten Person keine Aussicht auf Erfolg hat, oder wenn es sich bei den Gegenständen um Unikate handelt, die ihrem rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben werden müssen. Um die Interessen gutgläubiger Dritter zu schützen, sollte eine solche Einziehung nur möglich sein, wenn der Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich bei den Vermögensgegenständen um aus Straftaten erlangte Erträge handelte oder dass diese Gegenstände unentgeltlich oder unter ihrem Marktwert übertragen wurden, um der Einziehung zu entgehen. |
(13) Es ist eine übliche und zunehmend verbreitete Praxis, dass die verdächtigte oder beschuldigte Person Vermögensgegenstände einem eingeweihten Dritten überträgt, um zu vermeiden, dass diese Gegenstände eingezogen werden. Die geltenden EU-Regelungen enthalten keine verbindlichen Vorschriften für die Einziehung von Vermögensgegenständen, die Dritten übertragen worden sind. Es besteht daher die wachsende Notwendigkeit, die Einziehung von Vermögensgegenständen zu gestatten, die an Dritte übertragen oder von ihnen erworben worden sind. Um die Interessen gutgläubiger Dritter zu schützen, sollte eine solche Einziehung nur möglich sein, wenn der Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich bei den Vermögensgegenständen um Tatwerkzeuge oder aus Straftaten erlangte Erträge handelte oder dass diese Gegenstände übertragen wurden, um der Entziehung zu entgehen, oder wenn sie unentgeltlich oder erheblich unter ihrem Marktwert übertragen wurden. Zudem sollte eine Dritteinziehung auch dann möglich sein, wenn die verdächtigte oder beschuldigte Person schon von vornherein für eine andere natürliche oder juristische Person gehandelt hat. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Um die Bekämpfung krimineller Organisationen und schwerer Kriminalität wirksamer zu gestalten, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend bereits vorhandener Erfahrungen einen Straftatbestand in ihr Strafrechtssystem aufnehmen, mit dem Verhalten, das darauf abzielt, das Eigentum an und die Verfügbarkeit von Vermögensgegenständen zum Schein an Dritte zu übertragen, um Beschlagnahmungs- und Einziehungsmaßnahmen zu vermeiden, bestraft und verfolgt wird. Auch die Beihilfe zur Begehung dieser Straftat sollte entsprechend bestraft werden. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13b) Die Vorschriften über die Dritteinziehung gelten für natürliche und juristische Personen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Vermögensgegenstände werden häufig, solange das Strafverfahren dauert, von der verdächtigten oder beschuldigten Person verborgen gehalten. Einziehungsentscheidungen können infolgedessen nicht vollstreckt werden, und die Adressaten dieser Entscheidungen kommen wieder in den Genuss ihres Vermögens, sobald sie ihre Strafe verbüßt haben. Es ist daher notwendig, genau zu bestimmen, welche Vermögensgegenstände auch nach einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung eingezogen werden können, damit die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung in den Fällen, in denen anfangs kein oder kein hinreichendes Vermögen ermittelt und die Einziehungsentscheidung nicht vollstreckt werden konnte, nachgeholt werden kann. Angesichts der von einer Sicherstellungsentscheidung bewirkten Einschränkung des Eigentumsrechts sollten solche einstweiligen Maßnahmen nicht länger aufrechterhalten werden dürfen als nötig ist, um die Verfügbarkeit des Vermögensgegenstands im Hinblick auf seine etwaige spätere Einziehung zu gewährleisten. Um zu gewährleisten, dass der Zweck der Sicherstellung, nämlich den Verlust des Vermögensgegenstands zu verhindern, nach wie vor gegeben ist, kann eine regelmäßige Überprüfung durch ein Gericht erforderlich sein. |
(15) Vermögensgegenstände werden häufig, solange das Strafverfahren dauert, von der verdächtigten oder beschuldigten Person verborgen gehalten. Einziehungsentscheidungen können infolgedessen nicht vollstreckt werden, und die Adressaten dieser Entscheidungen kommen wieder in den Genuss ihres Vermögens, sobald sie ihre Strafe verbüßt haben. Es ist daher notwendig, genau zu bestimmen, welche Vermögensgegenstände auch nach einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung eingezogen werden können, damit die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung in den Fällen, in denen anfangs kein oder kein hinreichendes Vermögen ermittelt und die Einziehungsentscheidung nicht vollstreckt werden konnte, nachgeholt werden kann. Angesichts der von einer Sicherstellungsentscheidung bewirkten Einschränkung des Eigentumsrechts sollten solche einstweiligen Maßnahmen nicht länger aufrechterhalten werden dürfen als nötig ist, um die Verfügbarkeit des Vermögensgegenstands im Hinblick auf seine etwaige spätere Einziehung zu gewährleisten. Um zu gewährleisten, dass der Zweck der Sicherstellung, nämlich den Verlust des Vermögensgegenstands zu verhindern, nach wie vor gegeben ist, kann gegebenenfalls eine Überprüfung durch ein Gericht erforderlich sein. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Vermögensgegenstände, die im Hinblick auf ihre spätere Einziehung sichergestellt worden sind, sollten in geeigneter Weise verwaltet werden, damit sie ihren wirtschaftlichen Wert nicht verlieren. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen einschließlich Verkauf oder Übertragung der Vermögensgegenstände treffen dürfen, um solche Verluste so gering wie möglich zu halten. Sie sollten geeignete Maßnahmen wie die Einrichtung nationaler Vermögensverwaltungsstellen oder vergleichbarer Einrichtungen (beispielsweise wenn diese Aufgaben dezentral wahrgenommen werden) treffen, um das vor der Einziehung sichergestellte Vermögen bis zur gerichtlichen Entscheidung ordnungsgemäß zu verwalten und seinen Wert zu erhalten. |
(16) Vermögensgegenstände, die im Hinblick auf ihre spätere Einziehung sichergestellt worden sind, sollten in geeigneter Weise verwaltet werden, damit sie ihren wirtschaftlichen Wert nicht verlieren, um ihre gesellschaftliche Wiederverwendung zu fördern und das Risiko einer weiteren kriminellen Infiltrierung zu vermeiden. Dazu wäre es sinnvoll, die Gründung eines Fonds der Union in Erwägung zu ziehen, der einen Teil der eingezogenen Vermögenswerte aus den Mitgliedstaaten sammelt. Ein solcher Fonds sollte dann für Pilotvorhaben von Bürgern der Union, von Vereinigungen, Zusammenschlüssen von nicht staatlichen und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen zur Verfügung stehen, um die effektive gesellschaftliche Wiederverwendung eingezogener Vermögenswerte zu fördern und die demokratischen Funktionen der Europäischen Union auszuweiten. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen einschließlich Verkauf oder Übertragung der Vermögensgegenstände treffen dürfen, um solche Verluste so gering wie möglich zu halten und soziale Zwecke zu begünstigen. Sie sollten alle geeigneten legislativen und sonstigen Maßnahmen, wie die Einrichtung nationaler zentralisierter Vermögensverwaltungsstellen oder vergleichbarer Einrichtungen (beispielsweise wenn diese Aufgaben dezentral wahrgenommen werden) treffen, um das vor der Einziehung sichergestellte Vermögen bis zur gerichtlichen Entscheidung ordnungsgemäß zu verwalten und seinen Wert zu erhalten. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Damit die Zivilgesellschaft die Wirksamkeit der Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegen die organisierte Kriminalität, einschließlich der mafiosen, konkret wahrnehmen kann, und die Erträge wirklich von den Straftätern eingezogen werden, ist es erforderlich, gemeinsame Maßnahmen zu ergreifen, um zu vermeiden, dass die kriminellen Organisationen sich erneut illegal erworbene Vermögensgegenstände aneignen. Folgende bewährte Praktiken in verschiedenen Mitgliedstaaten haben sich als wirksame Instrumente erwiesen: Management und Verwaltung durch Vermögensverwaltungsstellen oder vergleichbare Einrichtungen sowie die Verwendung eingezogener Vermögensgegenstände für Projekte, die das Ziel verfolgen, Kriminalität zu kontrastieren oder zu verhindern, für andere institutionelle oder öffentliche Zwecke oder zum sozialen Gebrauch. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16b) Die Verwendung eingezogener Vermögensgegenstände für soziale Zwecke fördert und unterstützt die Verbreitung einer Kultur der Gesetzmäßigkeit, die Opferhilfe und die Bekämpfung organisierter Kriminalität, womit mustergültige Mechanismen zum Vorteil des Gemeinwesens und der sozioökonomischen Entwicklung von Regionen geschaffen werden, die auch von Nichtregierungsorganisationen und nach objektiven Kriterien umgesetzt werden können. |
Begründung | |
Einige Mitgliedstaaten haben bereits Erfahrungen mit der Verwendung von eingezogenem kriminellen Vermögen für gemeinnützige Zwecke gemacht und dabei beachtliche Ergebnisse im sozialen Bereich und bei der Bekämpfung von Kriminalität erzielt. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Es gibt nur wenige verlässliche Daten über die Sicherstellung und Einziehung von aus Straftaten erlangten Erträgen. Um eine Bewertung dieser Richtlinie zu ermöglichen, muss ein Mindestmaß an geeigneten, vergleichbaren statistischen Daten zur Aufspürung von Vermögensgegenständen sowie zur Tätigkeit des Justiz- und Finanzfiskus erhoben werden. |
(17) Es gibt nur wenige verlässliche Daten über die Sicherstellung und Einziehung von aus Straftaten erlangten Erträgen. Um eine Bewertung dieser Richtlinie zu ermöglichen, muss ein angemessenes vergleichbares Mindestmaß an geeigneten statistischen Daten zur Aufspürung von Vermögensgegenständen sowie zur Tätigkeit des Justizfiskus, der Vermögensverwaltung und des Finanzfiskus erhoben und gleichzeitig der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Es sollte ein Verzeichnis über den Wert der Vermögensgegenstände geführt werden, die für die direkt oder indirekt betroffenen Opfer von Verbrechen wiederverwendet werden sollen. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und achtet die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze, insbesondere das Recht auf Eigentum, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte, das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, und die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten. Diese Richtlinie muss im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden. |
(18) Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und achtet die in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze, insbesondere das Recht auf Eigentum, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte, das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, und die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten. Diese Richtlinie muss im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18a) Einige Mitgliedstaaten haben bereits erfolgreich Mechanismen der Einziehung ohne vorherige Verurteilung eingeführt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Tatsache, dass Einzelpersonen auf diese Weise ihr Eigentum entzogen werden kann, niemals als einen Verstoß gegen die Grundrechte gewertet, der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die EMRK untersagt wird. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Einziehung von Vermögensgegenständen in Strafsachen zu erleichtern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrages über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(20) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Einziehung von Vermögensgegenständen zu erleichtern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrages über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Einziehung von Vermögensgegenständen in Strafsachen fest sowie für die Sicherstellung solcher Vermögensgegenstände im Hinblick auf deren mögliche spätere Einziehung. |
Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften für die Sicherstellung von Vermögensgegenständen im Hinblick auf deren mögliche spätere Einziehung und für die Einziehung von Vermögensgegenständen in Strafsachen fest und empfiehlt allgemeine Grundsätze für die Verwaltung von und das Verfügungsrecht über eingezogene Vermögensgegenstände. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) „Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der durch eine Straftat erlangt wird; dieser Vorteil kann aus Vermögensgegenständen aller Art bestehen und schließt eine spätere Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge durch eine verdächtigte oder beschuldigte Person sowie geldwerte Vorteile ein; |
(1) „Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der unmittelbar oder mittelbar durch eine Straftat erlangt wird; dieser Vorteil kann aus Vermögensgegenständen aller Art bestehen und schließt eine spätere Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge durch eine verdächtigte oder beschuldigte Person sowie geldwerte Vorteile ein; |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) „Vermögensgegenstände“ körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen; |
(2) „Vermögensgegenstände“ körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen sowie Vermögensgegenstände, an denen Miteigentum von Ehegatten besteht. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) „Einziehung“ eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein eine Straftat betreffendes Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Entziehung von Vermögensgegenständen führt; |
(4) „Einziehung“ eine Strafe oder Maßnahme, die in einem eine Straftat betreffendem Urteil eines zuständigen einzelstaatlichen Gerichts oder im Anschluss an ein eine Straftat betreffendes gerichtliches Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Entziehung von Vermögensgegenständen aufgrund eines Urteils führt; |
Begründung | |
Nach Auffassung des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments muss die Maßnahme im Zusammenhang mit einer Straftat stehen. Trotz der Bezeichnung als zivilrechtliche Einziehung im einzelstaatlichen Recht schließt Artikel 83 Absatz 1 AEUV diese Art der Einziehung nicht aus, sofern sie als „strafrechtliche Sanktion“ nach den in dem Urteil des EGMR in der Beschwerdesache Engel aufgestellten Kriterien (strafrechtlicher Charakter, Schweregrad der angedrohten Sanktion) eingeordnet werden kann. Der „strafrechtliche Charakter“ einer solchen Einziehung ist Voraussetzung für jedwede Harmonisierung nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV (Ziffer 37 des Juristischen Dienstes des Rates). | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6 – Buchstabe k a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ka) sowie aller anderen Rechtsinstrumente, sofern darin konkret festgelegt wird, dass diese Richtlinie auf die darin harmonisierten Straftatbestände Anwendung findet. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat ganz oder teilweise eingezogen werden können. |
1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten oder Vermögensgegenstände, deren Wert solchen Tatwerkzeugen und Erträgen entspricht, vorbehaltlich einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat ganz oder teilweise nur durch Justizbehörden eingezogen werden können. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, deren Wert den Erträgen aus Straftaten entspricht, nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat eingezogen werden können. |
entfällt |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die einer wegen einer Straftat verurteilten Person gehören, ganz oder teilweise eingezogen werden können, wenn ein Gericht es aufgrund konkreter Tatsachen für wesentlich wahrscheinlicher hält, dass die betreffenden Vermögensgegenstände aus ähnlichen kriminellen Aktivitäten der verurteilten Person stammen und nicht aus anderen Tätigkeiten. |
1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die einer wegen einer Straftat verurteilten Person gehören, ganz oder teilweise von Justizbehörden eingezogen werden können, wenn ein Gericht es aufgrund konkreter Tatsachen, wie etwa der Tatsache, dass der Wert der Vermögensgegenstände nicht dem legalen Einkommen der verurteilten Person entspricht, für wesentlich wahrscheinlicher hält, dass die betreffenden Vermögensgegenstände aus kriminellen Aktivitäten und nicht aus anderen Tätigkeiten stammen. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Eine Einziehung ist ausgeschlossen, wenn die in Absatz 1 genannten ähnlichen kriminellen Aktivitäten |
2. Eine Einziehung ist ausgeschlossen, wenn die in Absatz 1 genannten kriminellen Aktivitäten bereits Gegenstand eines Strafverfahrens waren, das mit einem rechtskräftigen Freispruch der betroffenen Person abgeschlossen wurde, oder wenn der Grundsatz „ne bis in idem“ aus sonstigen Gründen Anwendung findet. |
(a) wegen Verjährung nach Maßgabe des einzelstaatlichen Strafrechts nicht strafrechtlich verfolgt werden konnten; oder |
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(b) bereits Gegenstand eines Strafverfahrens waren, das mit einem rechtskräftigen Freispruch abgeschlossen wurde, oder wenn der Grundsatz „ne bis in idem“ aus sonstigen Gründen auf sie Anwendung findet. |
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um es den Justizbehörden zu ermöglichen, Erträge aus Straftaten und Tatwerkzeuge ohne strafrechtliche Verurteilung als strafrechtliche Sanktion einzuziehen, wenn ein Gericht aufgrund konkreter Umstände und aller verfügbarer Beweismittel davon überzeugt ist, dass diese Vermögenswerte aus kriminellen Handlungen stammen, wobei Artikel 6 der EMRK und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union uneingeschränkt Berücksichtigung finden. Diese Einziehung ist unter anderem anhand der folgenden Kriterien als strafrechtliche Einziehung zu betrachten: 1) die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, 2) die Art der Zuwiderhandlung und 3) der Schweregrad der angedrohten Sanktion; sie muss auch mit dem einzelstaatlichen Verfassungsrecht vereinbar sein. |
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Erträge aus Straftaten und Tatwerkzeuge ohne strafrechtliche Verurteilung eingezogen werden können, wenn die verdächtigte oder beschuldigte Person, wäre es zu einem Strafverfahren gekommen, verurteilt worden wäre, dies aber nicht möglich ist, weil |
2. Jeder Mitgliedstaat trifft darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen, um es den Justizbehörden zu ermöglichen, Erträge aus Straftaten und Tatwerkzeuge ohne strafrechtliche Verurteilung einzuziehen, wenn die verdächtigte oder beschuldigte Person, wäre es zu einem Strafverfahren gekommen, verurteilt worden wäre, dies aber nicht möglich ist, weil |
(a) eine weitere Strafverfolgung wegen dauerhafter Erkrankung der verdächtigten oder beschuldigten Person ausgeschlossen ist oder |
a) eine weitere Strafverfolgung wegen Todes, Krankheit oder dauerhafter Erkrankung der verdächtigten oder beschuldigten Person, die dazu führt, dass die Person nicht verhandlungsfähig ist, ausgeschlossen ist, oder |
(b) Krankheit oder Flucht der verdächtigten oder beschuldigten Person vor Strafverfolgung oder Verurteilung eine wirksame Strafverfolgung innerhalb einer angemessenen Frist verhindert und konkret die Gefahr besteht, dass die Strafverfolgung durch Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen ausgeschlossen wird. |
b) Krankheit oder Flucht der verdächtigten oder beschuldigten Person vor Strafverfolgung oder Verurteilung eine wirksame Strafverfolgung innerhalb einer angemessenen Frist verhindert und konkret die Gefahr besteht, dass die Strafverfolgung durch Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen ausgeschlossen wird. |
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3. Verfügt ein Mitgliedstaat bereits über nicht strafrechtliche Verfahren, die die Umstände in Absatz 1 und 2 erfassen, brauchen sie nicht auch diese Verfahren in ihr Strafrechtssystem umsetzen. |
Begründung | |
Trotz der Bezeichnung als zivilrechtliche Einziehung im einzelstaatlichen Recht schließt Artikel 83 Absatz 1 AEUV diese Art der Einziehung nicht aus, sofern sie als „strafrechtliche Sanktion“ nach den in dem Urteil des EGMR in der Beschwerdesache Engel aufgestellten Kriterien (strafrechtlicher Charakter, Schweregrad der angedrohten Sanktion) eingeordnet werden kann. Der „strafrechtliche Charakter“ einer solchen Einziehung ist Voraussetzung für jedwede Harmonisierung nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV (Ziffer 37 des Juristische Dienst des Rates). | |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Erträge, die Dritten von einer verurteilten Person oder in deren Namen oder in den Fällen des Artikels 5 von einer verdächtigten oder beschuldigten Person übertragen wurden, oder |
(a) Erträge oder Tatwerkzeuge, die unmittelbar oder mittelbar übertragen oder von Dritten erworben wurden, oder |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) sonstige Vermögensgegenstände der verurteilten Person, die Dritten übertragen wurden, um eine Einziehung zu vermeiden, und deren Wert dem Wert der Erträge entspricht. |
(b) sonstige Vermögensgegenstände, die Dritten übertragen oder von Dritten erworben wurden, um eine Einziehung zu vermeiden, und deren Wert dem Wert der Erträge entspricht. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Erträge oder Vermögensgegenstände im Sinne von Absatz 1 können eingezogen werden, wenn ein Rückgabeanspruch besteht oder wenn |
2. Erträge oder Vermögensgegenstände im Sinne von Absatz 1 können eingezogen werden, wenn |
Begründung | |
Das Bestehen eines (zivilrechtlichen) Rückgabeanspruchs begründet kein Einziehungsrecht bei einem Dritten. Der staatliche Anspruch auf Einziehung unrechtmäßig erlangten Vermögens und der zivilrechtliche Rückgabeanspruch des Verletzten sind streng voneinander zu trennen und schließen sich grundsätzlich gegenseitig aus. Eine Vermischung beider Ansprüche ist in jedem Fall zu vermeiden. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) auf der Grundlage konkreter Tatsachen, die sich auf die verurteilte oder auf die verdächtigte oder beschuldigte Person beziehen, festgestellt wird, dass die Einziehung von Vermögensgegenständen der verurteilten Person oder im Fall des Artikels 5 der verdächtigten oder beschuldigten Person keine Aussicht auf Erfolg hat, und |
entfällt |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die Erträge oder Vermögensgegenstände unentgeltlich oder unter ihrem Marktwert einem Dritten übertragen wurden, wenn dem Dritten: |
(b) die Erträge oder Vermögensgegenstände unentgeltlich oder in erheblichem Maße unter ihrem Marktwert einem Dritten übertragen wurden; |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) sofern es sich um Erträge handelte, der illegale Ursprung der Erträge bekannt war oder, falls ihm dieser nicht bekannt war, eine vernünftige Person in seiner Lage aufgrund der konkreten Tatsachen und Umstände den illegalen Ursprung der Erträge vermutet hätte; |
entfällt |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) sofern es sich um andere Vermögensgegenstände handelte, bekannt war, dass mit ihrer Übertragung die Einziehung von Vermögensgegenständen im Wert der Erträge vermieden werden sollte, oder falls ihm dies nicht bekannt war, eine vernünftige Person in seiner Lage aufgrund der konkreten Tatsachen und Umstände vermutet hätte, dass mit der Übertragung eine solche Einziehung vermieden werden sollte. |
entfällt |
Begründung | |
Diese vorstehenden drei Änderungen werden vorgeschlagen, weil ihre Bestimmungen in der Einleitung des Absatzes 2 enthalten sind. Es ist klar, dass dann, wenn eine Person Vermögensgegenstände ohne Gegenleistung oder für einen Betrag erhält, der unter ihrem Marktwert liegt, diese Person hinreichenden Verdacht in Bezug auf die Herkunft der Vermögensgegenstände haben kann. | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) sofern es sich um Erträge handelte, der illegale Ursprung der Erträge der dritten Person bekannt war oder, falls ihr dieser nicht bekannt war, eine vernünftige Person in ihrer Lage aufgrund der konkreten Tatsachen und Umstände den illegalen Ursprung der Erträge vermutet hätte; |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(bb) sofern es sich um andere Vermögensgegenstände handelte, der dritten Person bekannt war, dass mit ihrer Übertragung die Einziehung von Vermögensgegenständen im Wert der Erträge vermieden werden sollte, oder falls ihr dies nicht bekannt war, eine vernünftige Person in ihrer Lage aufgrund der konkreten Tatsachen und Umstände vermutet hätte, dass mit der Übertragung eine solche Einziehung vermieden werden sollte. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 6a |
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Fiktive Überlassung von Vermögensgegenständen an Dritte |
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Jeder Mitgliedstaat ergreift Rechtsetzungsmaßnahmen, um Bestimmungen zur strafrechtlichen Verfolgung derer einzuführen, die das Eigentum an und die Verfügbarkeit von Vermögensgegenständen zum Schein an Dritte übertragen, um Maßnahmen der Beschlagnahme oder Einziehung zu vermeiden. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände im Hinblick auf eine etwaige spätere Einziehung sichergestellt werden können, wenn die Gefahr besteht, dass sie verloren gehen oder beiseite geschafft oder ins Ausland verbracht werden. Solche Maßnahmen bedürfen einer gerichtlichen Entscheidung. |
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände im Hinblick auf eine etwaige spätere Einziehung durch seine zuständigen Behörden unverzüglich sichergestellt oder beschlagnahmt werden können. Die von den in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen betroffenen Personen haben das Recht, vor einem Gericht dagegen zu klagen. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine zuständigen Behörden Vermögensgegenstände umgehend sicherstellen können, wenn die Gefahr groß ist, dass diese Vermögensgegenstände verloren gehen oder beiseite geschafft oder übertragen werden, bevor eine Entscheidung des Gerichts ergeht. Diese Sicherstellungsmaßnahmen müssen so rasch wie möglich von einem Gericht bestätigt werden. |
entfällt |
Begründung | |
Die Änderung wurde vorgeschlagen, um Kohärenz mit der Änderung zu Artikel 7 Absatz 1 zu gewährleisten. | |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Personen, die von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, sofern es sich um Tatverdächtige handelt, über das Recht auf ein faires Verfahren verfügen. |
1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Personen, deren Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten gemäß dieser Richtlinie eingezogen werden, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zeitpunkt der Einziehung über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein faires Verfahren verfügen. |
Begründung | |
Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Personen, die über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein faires Verfahren verfügen, um die Rechtmäßigkeit der Einziehung festzustellen, diejenigen sind, die – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen in Bezug auf diese Gegenstände im Moment der Einziehung – Tatwerkzeuge verwendeten und/oder Erträge aus Straftaten erzielten. | |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass betroffene Personen über das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen, bevor die endgültige Entscheidung über eine Einziehung ergeht, einschließlich der Möglichkeit einer rechtlichen Vertretung zur Wahrung ihrer Rechte. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. In Verfahren gemäß Artikel 4 erhält die verdächtigte oder beschuldigte Person konkret die Möglichkeit, die Wahrscheinlichkeitsabwägung, der zufolge die betreffenden Vermögensgegenstände als Erträge gelten, anzufechten. |
4. In Verfahren gemäß Artikel 4 erhält die verurteilte Person die effektive Möglichkeit, die Wahrscheinlichkeitsabwägung, der zufolge die betreffenden Vermögensgegenstände als Erträge gelten, anzufechten. |
Begründung | |
Artikel 4 befasst sich lediglich mit verurteilten Personen, und daher ist es nicht richtig, von „verdächtigten oder beschuldigten Personen“ zu sprechen. | |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. In den Fällen des Artikels 5 wird die Person, gegen deren Vermögen sich die Einziehungsentscheidung richtet, im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten, der ihre Verteidigungsrechte in Bezug auf die Feststellung der Straftat und die Bestimmung der Tatwerkzeuge und der aus der Straftat erlangten Erträge wahrnimmt. |
5. In den Fällen des Artikels 5 hat die Person, gegen deren Vermögen sich die Einziehungsentscheidung richtet, das Recht, darüber informiert zu werden, dass sie im Verfahren das Recht hat, von einem Rechtsanwalt ihrer Wahl vertreten zu werden oder von Amts wegen einen Rechtsanwalt gemäß den jeweiligen in den Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen zu erhalten, der ihre Verteidigungsrechte in Bezug auf die Feststellung der Straftat und die Bestimmung der Tatwerkzeuge und der aus der Straftat erlangten Erträge wahrnimmt. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen wegen einer Straftat Ansprüche von Geschädigten gegen den Beschuldigten bestehen, die Einziehung nicht dazu führt, dass deren Durchsetzung gefährdet wird. |
Begründung | |
Der Umgang mit Ansprüchen von Geschädigten sollte einheitlich geregelt werden. Es würde den sonstigen Rechtsetzungsvorhaben der Kommission in Fragen des „Opferschutzes“ widersprechen, wenn das europäische Einziehungsrecht dazu führen sollte, dass Ansprüche von Geschädigten ins Leere gehen. Es sollte gewährleistet sein, dass die mit dem Richtlinienvorschlag vorgesehene Einziehung Ansprüche von Geschädigten nicht vereiteln kann. | |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den genauen Umfang der Vermögensgegenstände bestimmen zu können, die nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat oder im Anschluss an ein mit einer Einziehungsentscheidung endendes Verfahren nach Maßgabe von Artikel 5 einzuziehen sind, und um weitere Maßnahmen zu ermöglichen, soweit diese zur wirksamen Vollstreckung der Einziehungsentscheidung notwendig sind. |
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den genauen Umfang der Vermögensgegenstände bestimmen zu können, die einzuziehen sind, und um weitere Maßnahmen zu ermöglichen, soweit diese zur wirksamen Vollstreckung der Einziehungsentscheidung notwendig sind. |
Begründung | |
Dieser Artikel muss aus Gründen der Kohärenz mit den Änderungen zu Artikel 3 und 5 geändert werden. | |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände |
Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände |
Begründung | |
Eine detailliertere Definition der Verwaltung der Vermögensgegenstände auch im Anschluss an die Maßnahmen zur Einziehung in Form einer Verwendung für soziale Zwecke ist wünschenswert. | |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen wie Errichtung nationaler Zentralstellen oder vergleichbarer Einrichtungen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die im Hinblick auf ihre etwaige spätere Einziehung sichergestellt wurden, in geeigneter Weise verwaltet werden. |
1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen wie Errichtung nationaler Zentralstellen oder vergleichbarer Einrichtungen, um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die im Hinblick auf ihre etwaige spätere Einziehung sichergestellt wurden, in geeigneter Weise verwaltet werden und sorgt dafür, dass die Möglichkeit besteht, eingezogene Vermögensgegenstände für soziale Zwecke zu verwenden. |
Begründung | |
Eine detailliertere Definition der Verwaltung der Vermögensgegenstände auch im Anschluss an die Maßnahmen zur Einziehung in Form einer Verwendung für soziale Zwecke ist wünschenswert. | |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. In dieser Hinsicht sind eine enge grenzüberschreitende Zusammenarbeit und ein effizienter Informationsaustausch zwischen den Polizei-, Justiz- und Finanzbehörden der Mitgliedstaaten von wesentlicher Bedeutung. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass mit den Maßnahmen gemäß Absatz 1 der größtmögliche wirtschaftliche Nutzen der Vermögensgegenstände erzielt wird und dass Vermögensgegenstände, die an Wert verlieren können, zu diesem Zweck auch veräußert oder übertragen werden dürfen. |
2. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass mit den Maßnahmen gemäß Absatz 1 in Bezug auf sichergestellte Vermögensgegenstände der größtmögliche wirtschaftliche Nutzen der Vermögensgegenstände erzielt wird und dass Vermögensgegenstände, die an Wert verlieren können, zu diesem Zweck, nur falls erforderlich, auch veräußert oder übertragen werden dürfen. Jeder Mitgliedstaat trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um eine kriminelle Infiltrierung in dieser Phase zu verhindern. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Jeder Mitgliedstaat wird aufgefordert, auf der Grundlage bestehender bewährter Praktiken bei der Anwendung einzelstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Verfügungsrecht über die und den Verwendungszweck der eingezogenen Vermögensgegenstände zu regeln. Sie könnten diesen Vermögensgegenständen für Projekte im Bereich der Strafverfolgung und Verbrechensverhütung sowie für andere Projekte von öffentlichem Interesse und gesellschaftlichem Nutzen Vorrang einräumen. Die Mitgliedstaaten sind auch aufgefordert, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine kriminelle oder illegale Infiltrierung in dieser Phase zu verhindern. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Jeder Mitgliedstaat kann zur Finanzierung von Maßnahmen zur Sicherung von Vermögensgegenständen in dem Zeitraum zwischen der Sicherstellung und der Einziehung einen revolvierenden Fonds einrichten, um sie vor Vandalismus oder sonstigen Versuchen, ihre unmittelbare Verfügbarkeit einzuschränken, zu schützen. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zur Überprüfung der Wirksamkeit ihrer Einziehungssysteme führen die Mitgliedstaaten eine ausführliche Statistik, die sie anhand der regelmäßig bei den zuständigen Behörden erhobenen Daten erstellen. Die statistischen Daten werden der Kommission jedes Jahr mit folgenden Angaben zu allen Straftaten übermittelt: |
Zur Überprüfung der Wirksamkeit ihrer Einziehungssysteme führen die Mitgliedstaaten eine ausführliche Statistik, die sie anhand der regelmäßig bei den zuständigen Behörden erhobenen Daten erstellen. Die statistischen Daten werden der Kommission jedes Jahr mit folgenden Angaben zu allen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Straftaten übermittelt: |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Buchstabe k a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ka) Verwendungszweck der eingezogenen Vermögensgegenstände als sozioökonomischer Wachstumsfaktor in einer Region und den lokalen Gemeinschaften; |
- [1] ABl. C 299, 4.10.2012, S. 129.
BEGRÜNDUNG
Das Europäische Parlament hat die Kommission seit langem aufgefordert, eine neue Regelung für die Einziehung vorzulegen. Im Oktober 2011 nahm das Parlament einen Initiativbericht an, in dem die Notwendigkeit von Vorschriften über eine wirksame Anwendung der erweiterten Einziehung und der Einziehung ohne vorherige Verurteilung sowie über die Einziehung von Vermögensgegenständen, die Dritten übertragen wurden, betont wurde. Darüber hinaus forderte das Parlament die Einführung von Instrumenten in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, mit denen gegebenenfalls im Straf-, Zivil- oder Steuerrecht die Beweislast betreffend die Herkunft des Vermögens einer Person, die einer Straftat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität beschuldigt worden ist, erleichtert werden kann.
Der Vorschlag für eine Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union wurde von der Kommission am 12. März 2012 angenommen. Diese Richtlinie sieht Mindestvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherstellung und Einziehung von kriminellem Vermögen im Wege der direkten Einziehung, der Einziehung des Wertersatzes, der erweiterten Einziehung, der Einziehung ohne vorherige Verurteilung und der Dritteinziehung vor.
Die Berichterstatterin unterstützt im Allgemeinen den Vorschlag der Kommission. Mit der Annahme dieser Mindestvorschriften werden die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherstellung und Einziehung harmonisiert. Gleichzeitig soll so das gegenseitige Vertrauen gefördert und die grenzübergreifende Zusammenarbeit erleichtert werden. Der Vorschlag stellt auch einen Schritt zur Stärkung der gegenseitigen Anerkennung der Sicherstellungs- und Einziehungsanordnungen dar, was ein wichtiger Aspekt der Bekämpfung der grenzübergreifenden organisierten Schwerkriminalität in der EU ist.
Die Berichterstatterin beabsichtigt mit diesem Bericht, die Bestimmungen über die Einziehung ohne vorherige Verurteilung und die erweiterte Einziehung zu stärken, so dass diese effektiver werden, um tatsächlich dem Zweck zu dienen, zu verhindern, dass die Erträge aus Straftaten für die Begehung zukünftiger Straftaten verwendet werden oder in illegale Tätigkeiten reinvestiert werden.
Was die Einziehung ohne vorherige Verurteilung anbelangt, stellt die Berichterstatterin fest, dass dieses System zuerst in den USA genutzt wurde, nun aber mehr und mehr weltweite Verbreitung findet. Zu den Rechtsordnungen, die die Einziehung ohne vorherige Verurteilung eingeführt haben, gehören Italien, Irland, das Vereinigte Königreich, Albanien, Bulgarien, die Slowakei, Australien, Südafrika sowie die kanadischen Provinzen Alberta und Ontario. Auf europäischer Ebene wurden die bestehenden Systeme der Einziehung ohne vorherige Verurteilung sowohl vor einzelstaatlichen Gerichten, als auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte diskutiert und als vereinbar mit den einzelstaatlichen verfassungsrechtlichen Auflagen und den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs betrachtet, sofern sie von einer Justizbehörde mit umfassender Achtung der Verteidigungsrechte und gutgläubiger Dritter angewandt werden, und sie vor Gericht angefochten werden können. Diese grundlegenden Sicherungen wurden auch in die vorliegende Richtlinie aufgenommen.
Die Bestimmungen über die erweiterte Einziehung wurden gestärkt, so dass sie einen einheitlichen Mindeststandard vorsehen, der nicht hinter das Niveau des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI zurückfällt.
VERFAHREN
Titel |
Sicherstellung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0085 – C7-0075/2012 – 2012/0036(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
12.3.2012 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 15.3.2012 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Monica Luisa Macovei 25.4.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
19.9.2012 |
10.1.2013 |
20.2.2013 |
6.5.2013 |
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7.5.2013 |
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Datum der Annahme |
7.5.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
48 7 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jan Philipp Albrecht, Roberta Angelilli, Edit Bauer, Rita Borsellino, Emine Bozkurt, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Salvatore Caronna, Philip Claeys, Carlos Coelho, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Ioan Enciu, Frank Engel, Hélène Flautre, Kinga Gál, Kinga Göncz, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Ágnes Hankiss, Anna Hedh, Salvatore Iacolino, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Timothy Kirkhope, Juan Fernando López Aguilar, Baroness Sarah Ludford, Monica Luisa Macovei, Svetoslav Hristov Malinov, Véronique Mathieu Houillon, Nuno Melo, Louis Michel, Claude Moraes, Georgios Papanikolaou, Carmen Romero López, Judith Sargentini, Csaba Sógor, Renate Sommer, Wim van de Camp, Renate Weber, Josef Weidenholzer, Tatjana Ždanoka, Auke Zijlstra |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Cornelis de Jong, Monika Hohlmeier, Petru Constantin Luhan, Antonio Masip Hidalgo, Siiri Oviir, Raül Romeva i Rueda, Salvador Sedó i Alabart, Joanna Senyszyn |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Metin Kazak, Evgeni Kirilov, Marit Paulsen, Cristian Dan Preda, Patrizia Toia, Jacek Włosowicz, Marina Yannakoudakis, Andrea Zanoni |
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Datum der Einreichung |
20.5.2013 |
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