BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mail 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße

23.5.2013 - (COM(2012)0730 – C7‑0005/2013 – 2012/0344(NLE)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Herbert Dorfmann


Verfahren : 2012/0344(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0179/2013
Eingereichte Texte :
A7-0179/2013
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mail 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße

(COM(2012)0730 – C7‑0005/2013 – 2012/0344(NLE))

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0730),

–   gestützt auf Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0005/2013),

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag, nachfolgend „aktuelle AGFVO“,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0179/2013),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Bezugsvermerk 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

in Kenntnis des Sonderberichts des Rechnungshofes Nr. 15 mit dem Titel: „Ist durch die Verfahren der Kommission eine wirksame Verwaltung der Kontrolle staatlicher Beihilfen gewährleistet?“,

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen1 ermächtigt die Kommission, durch Erlass entsprechender Verordnungen bestimmte Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freizustellen.

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen[1] wird die Kommission ermächtigt, durch Erlass entsprechender Verordnungen bestimmte Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freizustellen. In der Verordnung (EG) Nr. 994/98 werden diese Gruppen festgelegt, wohingegen die Einzelheiten der Ausnahmen und die mit ihrer Einführung verfolgten Ziele in den entsprechenden Verordnungen und Leitlinien erläutert werden.

 

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Die Kommission hat es sich zum Ziel gesetzt, das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der Konzentration ihrer Durchsetzungsbemühungen auf Fälle mit erheblichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt, wobei sie bestimmte Gruppen von Beihilfen von der Anmeldepflicht freistellt, und der Sicherstellung, dass nicht zu viele Bereiche von der beihilferechtlichen Prüfung ausgenommen werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates ermächtigt die Kommission, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, nicht aber Innovationsbeihilfen, von der Anmeldepflicht auszunehmen. Der Bereich Innovation ist seither im Rahmen der Innovationsunion, einer der Leitinitiativen der Strategie „Europa 2020“, zu einer politischen Priorität der Union geworden. Zahlreiche im Innovationsbereich durchgeführte Beihilfemaßnahmen sind zudem von vergleichsweise geringem Umfang und bewirken keine wesentlichen Wettbewerbsverfälschungen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates ermächtigt die Kommission, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, nicht aber Innovationsbeihilfen, von der Anmeldepflicht auszunehmen. Der Bereich Innovation, einschließlich sozialer Innovation, ist seither im Rahmen der Innovationsunion, einer der Leitinitiativen der Strategie „Europa 2020“, zu einer politischen Priorität der Union geworden. Zahlreiche im Innovationsbereich durchgeführte Beihilfemaßnahmen sind zudem von vergleichsweise geringem Umfang und bewirken keine wesentlichen Wettbewerbsverfälschungen, insbesondere wenn sie mit den Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 und der neuen Innovationsstrategie Horizont 2020 im Einklang stehen. In der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung wird festgelegt, welche Beihilfekategorien unter welchen Bedingungen für eine Ausnahme infrage kommen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Im Amateursport haben staatliche Fördermaßnahmen, sofern sie staatliche Beihilfen bilden, in der Regel nur begrenzte Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union und bewirken keine schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen. Zudem sind die gewährten Beträge in der Regel gering. Auf der Grundlage der bislang gewonnenen Erfahrungen können klare Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden, so dass gewährleistet ist, dass Beihilfen für den Amateursport nicht zu erheblichen Wettbewerbsverfälschungen führen.

(9) Im Amateursport haben staatliche Fördermaßnahmen, sofern sie staatliche Beihilfen bilden, in der Regel nur begrenzte Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union und bewirken keine schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen. Zudem sind die gewährten Beträge in der Regel gering. Auf der Grundlage der bislang gewonnenen Erfahrungen können klare Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden, so dass gewährleistet ist, dass Beihilfen für den Amateursport nicht zu erheblichen Wettbewerbsverfälschungen führen. In der Gruppenfreistellungsverordnung sollte geklärt und abgegrenzt werden, in welchen Fällen eine staatliche Beihilfe als Unterstützung für die Aktivitäten von Sportvereinigungen oder für Sportinfrastrukturprojekte gilt.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) In Bezug auf Beihilfen zugunsten des Luft- und Seeverkehrs kann die Kommission aufgrund bisheriger Erfahrungen feststellen, dass Sozialbeihilfen für Einwohner entlegener Gebiete nach Erfahrung der Kommission keine erheblichen Wettbewerbsverfälschungen bewirken, sofern sie unabhängig von der Identität des Verkehrsunternehmens gewährt werden. Zudem können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.

entfällt

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) In Bezug auf Beihilfen für den Schienen-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr heißt es in Artikel 93 AEUV, dass Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen, mit den Verträgen vereinbar sind. Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße sind im Einklang mit der vorgenannten Verordnung gezahlte Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beim Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste oder für die Einhaltung von in allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen Verpflichtungen derzeit von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Um den Ansatz für die Gruppenfreistellungsverordnungen im Bereich staatlicher Beihilfen zu harmonisieren und im Einklang mit den in Artikel 108 Absatz 4 und Artikel 109 AEUV vorgesehenen Verfahren sollten Beihilfen zur Koordinierung des Verkehrs oder zur Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen nach Artikel 93 AEUV in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 994/98 des Rates aufgenommen werden. Artikel 9 der Verordnung Nr. 1370/2007 sollte daher mit Wirkung zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten einer Verordnung der Kommission bezüglich dieser Gruppe staatlicher Beihilfen gestrichen werden.

(11) In Bezug auf Beihilfen für den Schienen-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr heißt es in Artikel 93 AEUV, dass Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen, mit den Verträgen vereinbar sind.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Im Bereich der Breitbandleitlinien hat die Kommission in den vergangenen Jahren umfangreiche Erfahrungen gewonnen und Leitlinien für Beihilfen in diesem Bereich ausgearbeitet. Nach Erfahrung der Kommission bewirken Beihilfen für bestimmte Arten von Breitbandinfrastruktur keine nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen und könnten Gegenstand einer Gruppenfreistellung sein, sofern bestimmte Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt sind. Dies gilt für Beihilfen zugunsten der grundlegenden Breitbandversorgung in Gebieten, in denen keine Breitbandinfrastruktur vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird („weiße Flecken“), und für kleine Einzelbeihilfen für hochleistungsfähige Zugangsnetze der nächsten Generation („NGA-Netze“) in Gebieten, in denen keine NGA-Infrastruktur vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird. Dies gilt auch für Beihilfen zugunsten von Tiefbauarbeiten im Breitbandbereich und von passiver Breitbandinfrastruktur, da die Kommission in diesen Bereichen erhebliche Erfahrungen sammeln konnte und eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden können.

(12) Im Bereich der Breitbandleitlinien hat die Kommission in den vergangenen Jahren umfangreiche Erfahrungen gewonnen und Leitlinien für Beihilfen in diesem Bereich ausgearbeitet. Nach Erfahrung der Kommission bewirken Beihilfen für bestimmte Arten von Breitbandinfrastruktur keine nennenswerten Wettbewerbsverfälschungen und könnten Gegenstand einer Gruppenfreistellung sein, sofern bestimmte Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt sind. Dies gilt für Beihilfen zugunsten der grundlegenden Breitbandversorgung in Gebieten, in denen keine Breitbandinfrastruktur vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird („weiße Flecken“), und für kleine Einzelbeihilfen für hochleistungsfähige Zugangsnetze der nächsten Generation („NGA-Netze“) in Gebieten, in denen keine NGA-Infrastruktur vorhanden ist und in naher Zukunft voraussichtlich auch nicht aufgebaut wird. Dies gilt auch für Beihilfen zugunsten von Tiefbauarbeiten im Breitbandbereich und von passiver Breitbandinfrastruktur, da die Kommission in diesen Bereichen erhebliche Erfahrungen sammeln konnte und eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden können. Eine Gruppenfreistellung für Tiefbauarbeiten und Breitbandinfrastrukturen sollte insbesondere in ländlichen Gebieten und abgelegenen Regionen Investitionen fördern. Die Gruppenfreistellung sollte an die Bedingung geknüpft werden, dass ein freier Marktzugang zum Betrieb der Infrastruktur garantiert wird.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Deshalb sollte der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates auf diese Gruppen von Beihilfen ausgeweitet werden.

(13) Deshalb sollte der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates auf hiermit festgelegte Gruppen von Beihilfen ausgeweitet werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sind die Schwellenwerte für jede Beihilfegruppe, für die die Kommission eine Gruppenfreistellungsverordnung annimmt, entweder als Beihilfeintensitäten in Bezug auf eine Reihe förderbarer Kosten oder als Beihilfehöchstbeträge auszudrücken. Angesichts dieser Voraussetzung ist es schwierig, Gruppenfreistellungen für bestimmte Arten staatlich geförderter Maßnahmen zu erlassen, die aufgrund ihrer besonderen Gestaltung nicht als Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge ausgedrückt werden können, zum Beispiel Finanzierungsinstrumente oder bestimmte Arten von Maßnahmen, die auf die Förderung von Risikokapitalinvestitionen abzielen. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil derartige komplexe Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen Beihilfen umfassen können (unmittelbar Begünstigte, Zwischenbegünstigte und mittelbar Begünstigte). In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung derartiger Maßnahmen und ihres Beitrags zu Zielen der Union wäre ein höheres Maß an Flexibilität wünschenswert, um auch für derartige Maßnahmen eine Gruppenfreistellung zu ermöglichen. Daher sollte es zulässig sein, die Schwellenwerte als Höchstsatz der staatlichen Förderung auszudrücken, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der Förderung um eine staatliche Beihilfe handelt.

(14) Nach der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates sind die Schwellenwerte für jede Beihilfegruppe, für die die Kommission eine Gruppenfreistellungsverordnung annimmt, entweder als Beihilfeintensitäten in Bezug auf eine Reihe förderbarer Kosten oder als Beihilfehöchstbeträge auszudrücken. Angesichts dieser Voraussetzung ist es schwierig, Gruppenfreistellungen für bestimmte Arten staatlich geförderter Maßnahmen zu erlassen, die aufgrund ihrer besonderen Gestaltung nicht als Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge ausgedrückt werden können, zum Beispiel Finanzierungsinstrumente oder bestimmte Arten von Maßnahmen, die auf die Förderung von Risikokapitalinvestitionen abzielen. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil derartige komplexe Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen Beihilfen umfassen können (unmittelbar Begünstigte, Zwischenbegünstigte und mittelbar Begünstigte). In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung derartiger Maßnahmen und ihres Beitrags zu Zielen der Union wäre ein höheres Maß an Flexibilität wünschenswert, um auch für derartige Maßnahmen eine Gruppenfreistellung zu ermöglichen. Daher sollte es zulässig sein, die Schwellenwerte als Höchstsatz der staatlichen Förderung auszudrücken;

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Um im Einklang mit den Binnenmarktgrundsätzen gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die nationalen Beihilferegelungen sicherstellen, dass alle relevanten Marktteilnehmer einen offenen und gleichberechtigten Zugang zu Unterstützung in Form staatlicher Beihilfen erhalten, und zwar vor allem durch Beihilferegelungen oder -systeme anstelle von Einzelbeihilfen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 15 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15b) Eine wirksame Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen erfordert ferner eine umfassende und transparente Anwendung des nationalen und europäischen Vergaberechts. Die nationalen Behörden sollten sich an das geltende Vergaberecht halten, wenn sie Regelungen für staatliche Beihilfen ausarbeiten oder nach dieser Verordnung freizustellende Beihilfen gewähren.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 15 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15c) Die Rechtsgrundlage für diese Verordnung, Artikel 109 AEUV, sieht lediglich eine Anhörung des Parlaments und nicht das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vor, das seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon für andere Bereiche der Marktintegration und der Regulierung der Wirtschaft zur Anwendung kommt. Dieses Demokratiedefizit ist nicht hinnehmbar, wenn es sich um Vorschläge handelt, die sich auf die Instrumente der Kommission zur Überwachung von Beschlüssen und Regelungen gewählter nationaler und lokaler Stellen beziehen. Dieses Defizit sollte bei einer künftigen Vertragsänderung beseitigt werden. Das von der Kommission vorgelegte Konzept für eine vertiefte Wirtschafts- und Währungsunion sieht vor, dass bis 2014 Vorschläge für Vertragsänderungen vorgelegt werden. Diese Vorschläge sollten unter anderem einen speziellen Vorschlag zur Änderung von Artikel 109 AEUV umfassen, damit die in diesem Artikel genannten Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden.

 

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 994/98

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) Forschung, Entwicklung und Innovation,

ii) Forschung, Entwicklung und Innovation, insbesondere soweit diese mit den Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 und den politischen Zielsetzungen der Strategie Horizont 2020 im Einklang stehen;

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 994/98

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) Umweltschutzmaßnahmen,

iii) Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere soweit diese mit den Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 und den umweltpolitischen Zielsetzungen Union im Einklang stehen;

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 994/98

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer v a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

va) Förderung des Fremdenverkehrs, insbesondere soweit diese mit den politischen Zielsetzungen der Union auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs in Einklang steht;

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 994/98

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer xi

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

xi) Maßnahmen im Verkehrsbereich für Einwohner entlegener Gebiete, sofern es sich um Sozialbeihilfen handelt, die unabhängig von der Identität des Verkehrsunternehmens gewährt werden,

entfällt

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 994/98

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer xii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

xii) die Koordinierung des Verkehrs oder die Abgeltung bestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen nach Artikel 93 AEUV,

entfällt

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 994/98

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Sobald Beihilferegelungen oder außerhalb einer Regelung gewährte Einzelbeihilfen, die gemäß den genannten Verordnungen freigestellt sind, angewandt werden, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Zusammenfassung der Angaben zu diesen freigestellten Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen, die dann auf der Website der Kommission veröffentlicht wird.

2. Sobald Beihilferegelungen oder außerhalb einer Regelung gewährte Einzelbeihilfen, die gemäß den genannten Verordnungen freigestellt sind, angewandt werden, tragen die Mitgliedstaaten der Einhaltung des Vergaberechts, den Europa-2020-Zielen und den umweltpolitischen Strategien und Zielsetzungen der Union Rechnung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Zusammenfassung der Angaben zu diesen freigestellten Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen, die dann auf der Website der Kommission veröffentlicht wird.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 994/98

Artikel 3 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens einmal jährlich gemäß den besonderen Anforderungen der Kommission – vorzugsweise in automatisierter Form – einen Bericht über die Durchführung der Gruppenfreistellungen. Die Kommission gewährt dem Europäischen Parlament und allen Mitgliedstaaten Zugang zu diesen Berichten. Einmal jährlich werden diese Berichte von dem in Artikel 7 genannten Beratenden Ausschuss erörtert und ausgewertet.“

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Artikel 1 – Nummer 2 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 994/98

Artikel 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Artikel 5 erhält folgende Fassung:

 

Artikel 5

 

Auswertungsbericht

 

Alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Kosten-Nutzen-Bewertung der gemäß dieser Verordnung gewährten Gruppenfreistellungen sowie eine Bewertung ihres Beitrags zur Umsetzung der umfassenden Leitinitiativen der EU-2020-Strategie und der Innovationsstrategie Horizont 2020. Die Kommission legt dem in Artikel 7 genannten Beratenden Ausschuss einen Berichtsentwurf zur Prüfung vor. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat jedes Jahr über die Ergebnisse, die bei der Überwachung der Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnungen gewonnen wurden, und veröffentlicht auf ihrer Website einen zusammenfassenden Bericht sowie eine klare Übersicht über die Höhe und die Art der unvereinbaren Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnungen gewährt wurden.“

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Artikel 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9 wird mit Wirkung zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten einer Verordnung der Kommission über die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer xii der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates genannte Gruppe staatlicher Beihilfen gestrichen.

entfällt

Begründung

Artikel 109 AEUV, der die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags bildet, sieht das Anhörungsverfahren vor. Diese Rechtsgrundlage kann nicht für die Änderung eines Rechtsakts herangezogen werden, der auf die Artikel 71 und 89 EGV gestützt wurde, die das Mitentscheidungsverfahren vorsehen. Artikel 9 der Verordnung Nr. 1370/2007 kann nur durch einen Rechtsakt geändert bzw. gestrichen werden, der auf derselben Rechtsgrundlage beruht und nach demselben Gesetzgebungsverfahren erlassen wird. Dieser Teil des Vorschlags ist daher zu streichen.

  • [1]           ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (7.5.2013)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
(COM(2012)0730 – C7‑0005/2013 – 212/0344(NLE))

Verfasser der Stellungnahme: Brian Simpson

KURZE BEGRÜNDUNG

Mit dem Kommissionsvorschlag werden die Bestimmungen über einige Vorschriften für staatliche Beihilfen geändert, und – was für den TRAN-Ausschuss noch wichtiger ist – es werden Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße vorgenommen. Der Verfasser hat Bedenken wegen des von der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007[1] gewählten Verfahrens auf dem Wege dieser sogenannten Ermächtigungsverordnung des Rates zu staatlichen Beihilfen.

Nach dem Vorschlag der Kommission sollte Artikel 9 der Verordnung Nr. 1370/2007 sechs Monate nach Inkrafttreten einer Verordnung der Kommission bezüglich dieser Gruppe staatlicher Beihilfen außer Kraft treten. Nach Artikel 9 sind im Einklang mit der genannten Verordnung gezahlte Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beim Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste oder für die Einhaltung von in allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen Verpflichtungen derzeit von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

Und genau die Aufnahme dieser Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in die Ermächtigungsverordnung ist der Grund, warum der Kommissionsvorschlag so irritiert. Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist ein Rechtsakt, der im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens angenommen wurde. Nach Ansicht des Verfassers kann das Parlament daher nicht akzeptieren, dass die Kommission vorschlägt, einen im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens angenommenen Rechtsakt mittels einer nicht-legislativen Verordnung des Rates zu ändern, zu der das Parlament lediglich konsultiert wird, zumal es auch keine rechtliche Verpflichtung gibt, die der Kommission vorschreiben würde, Änderungen an Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf diese Art und Weise vorzuschlagen.

Außerdem – und um die Dinge noch komplizierter zu machen – hat die Kommission einen neuen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens (2013/0028(COD))[2] angenommen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Kommission die mittels dieser Ermächtigungsverordnung vorgeschlagenen Änderungen nicht direkt in den Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 aufgenommen hat.

Die Kommission hat die Legislativbefugnisse des Parlaments offenkundig missachtet, indem sie den Vorschlag der Ermächtigungsverordnung auf diese Art und Weise gestaltet hat. Jegliche Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die die Kommission vornehmen wollte, hätte ausschließlich im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorgeschlagen werden sollen.

Deshalb zielen alle eingereichten Änderungsanträge darauf ab, sämtliche Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr.1370/2007 aus dem Kommissionsvorschlag zu streichen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) In Bezug auf Beihilfen zugunsten des Luft- und Seeverkehrs kann die Kommission aufgrund bisheriger Erfahrungen feststellen, dass Sozialbeihilfen für Einwohner entlegener Gebiete nach Erfahrung der Kommission keine erheblichen Wettbewerbsverfälschungen bewirken, sofern sie unabhängig von der Identität des Verkehrsunternehmens gewährt werden. Zudem können eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgelegt werden.

entfällt

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) In Bezug auf Beihilfen für den Schienen-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr heißt es in Artikel 93 AEUV, dass Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen, mit den Verträgen vereinbar sind. Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße sind im Einklang mit der vorgenannten Verordnung gezahlte Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beim Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste oder für die Einhaltung von in allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen Verpflichtungen derzeit von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Um den Ansatz für die Gruppenfreistellungsverordnungen im Bereich staatlicher Beihilfen zu harmonisieren und im Einklang mit den in Artikel 108 Absatz 4 und Artikel 109 AEUV vorgesehenen Verfahren sollten Beihilfen zur Koordinierung des Verkehrs oder zur Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen nach Artikel 93 AEUV in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 994/98 des Rates aufgenommen werden. Artikel 9 der Verordnung Nr. 1370/2007 sollte daher mit Wirkung zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten einer Verordnung der Kommission bezüglich dieser Gruppe staatlicher Beihilfen gestrichen werden.

(11) In Bezug auf Beihilfen für den Schienen-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr heißt es in Artikel 93 AEUV, dass Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen, mit den Verträgen vereinbar sind.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Deshalb sollte der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates auf diese Gruppen von Beihilfen ausgeweitet werden.

(13) Deshalb sollte der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates auf hiermit festgelegte Gruppen von Beihilfen ausgeweitet werden.

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 994/98

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer xi

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

xi) Maßnahmen im Verkehrsbereich für Einwohner entlegener Gebiete, sofern es sich um Sozialbeihilfen handelt, die unabhängig von der Identität des Verkehrsunternehmens gewährt werden,

entfällt

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 994/98

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer xii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

xii) die Koordinierung des Verkehrs oder die Abgeltung bestimmter mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen nach Artikel 93 AEUV,

entfällt

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Artikel 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Rates wird wie folgt geändert:

entfällt

Artikel 9 wird mit Wirkung zum Ablauf des sechsten Monats nach Inkrafttreten einer Verordnung der Kommission über die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer xii der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates genannte Gruppe staatlicher Beihilfen gestrichen.

 

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

7.5.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Magdi Cristiano Allam, Georges Bach, Erik Bánki, Izaskun Bilbao Barandica, Philip Bradbourn, Antonio Cancian, Michael Cramer, Joseph Cuschieri, Philippe De Backer, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Knut Fleckenstein, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Juozas Imbrasas, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Werner Kuhn, Jörg Leichtfried, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Marian-Jean Marinescu, Hubert Pirker, Dominique Riquet, Petri Sarvamaa, Vilja Savisaar-Toomast, Olga Sehnalová, Brian Simpson, Keith Taylor, Silvia-Adriana Ţicău, Giommaria Uggias, Peter van Dalen, Patricia van der Kammen, Dominique Vlasto, Artur Zasada, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Phil Bennion, Spyros Danellis, Alfreds Rubiks, Janusz Władysław Zemke

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Pilar Ayuso

  • [1]  Verordnung (EG) Nr.1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates
  • [2]  Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

20.5.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

37

0

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Elena Băsescu, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Syed Kamall, Othmar Karas, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Philippe Lamberts, Werner Langen, Astrid Lulling, Hans-Peter Martin, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Anni Podimata, Antolín Sánchez Presedo, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells, Pablo Zalba Bidegain

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Herbert Dorfmann, Vicky Ford, Danuta Maria Hübner, Sophia in ‘t Veld, Sirpa Pietikäinen, Rui Tavares, Nils Torvalds