BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags

27.5.2013 - (COM(2012)0725 – C7‑0004/2013 – 2012/0342(NLE)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Sirpa Pietikäinen


Verfahren : 2012/0342(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0180/2013
Eingereichte Texte :
A7-0180/2013
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags

(COM(2012)0725 – C7‑0004/2013 – 2012/0342(NLE))

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0725),

–   unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2013 zur Modernisierung des Beihilfenrechts[1],

–   gestützt auf Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0004/2013),

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0180/2013),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Im Zuge der grundlegenden Modernisierung der Vorschriften für staatliche Beihilfen, mit der sowohl ein Beitrag zur Umsetzung der Strategie für Beschäftigung und Wachstum „Europa 2020“ als auch zur Haushaltskonsolidierung geleistet werden soll, ist für eine wirksame und einheitliche Anwendung des Artikels 107 AEUV in der Europäischen Union zu sorgen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 wurde die bis dato gängige Praxis der Kommission kodifiziert und verstärkt, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen und die Beihilfepolitik in einem transparenten Umfeld weiterzuentwickeln. In Anbetracht der Erfahrungen mit der Anwendung der Beihilfevorschriften und jüngster Entwicklungen wie der EU-Erweitung und der Wirtschafts- und Finanzkrise sollten bestimmte Aspekte der Verordnung geändert werden, damit die Kommission wirksamer handeln kann.

(1) Im Zuge der grundlegenden Modernisierung der Vorschriften für staatliche Beihilfen, mit der sowohl ein Beitrag zur Umsetzung der Strategie für Beschäftigung und Wachstum „Europa 2020“27 als auch zur Haushaltskonsolidierung geleistet werden soll, ist für eine wirksame und einheitliche Anwendung des Artikels 107 AEUV in der Europäischen Union zu sorgen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 wurde die bis dato gängige Praxis der Kommission kodifiziert und verstärkt, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen und die Beihilfepolitik in einem transparenten Umfeld weiterzuentwickeln. In Anbetracht der Erfahrungen mit der Anwendung der Beihilfevorschriften und aktueller Entwicklungen wie der EU-Erweiterung und der Wirtschafts- und Finanzkrise sollten bestimmte Aspekte der Verordnung geändert werden, um die Kommission mit strafferen und wirksameren Instrumenten zur Kontrolle und Durchsetzung der Beihilfevorschriften auszustatten.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Es ist wichtig, dass die Kommission sich auf Beihilfefälle konzentriert, die den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt potenziell verzerren. Dieses Ziel steht im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 8. Mai 2012 zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts und wurde vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 17. Januar 2013 bekräftigt. Folglich sollte die Kommission nicht bei Maßnahmen tätig werden, die kleinere Unternehmen betreffen und sich lediglich lokal auswirken, insbesondere wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, soziale Zwecke zu erfüllen, und die Maßnahmen den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht verzerren. Die Kommission sollte daher die Möglichkeit haben, die Untersuchung solcher Fälle und insbesondere Beschwerden, die ihr zur Kenntnis gebracht werden, abzulehnen, und zwar selbst dann, wenn notorische Beschwerdeführer jede Gelegenheit nutzen, Stellungnahmen abzugeben. Die Kommission sollte jedoch Fälle untersuchen, auf die sie von einer Vielzahl von Beschwerdeführern aufmerksam gemacht wird, und sehr darauf achten, dass nicht zu viele Tätigkeiten von der beihilferechtlichen Prüfung ausgenommen werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Derzeit gibt es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Auslegungen der Frage, wie Dienstleistungen zu definieren sind, wenn kein echtes wirtschaftliches Interesse besteht und wenn ein marktgesteuertes Angebot und/oder eine marktgesteuerte Nachfrage fehlt. Diese Dienstleistungen sollten nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Die unklare Situation hat insbesondere für nicht gewinnorientierte Dienstleister im dritten Sektor zu Problemen geführt, da ihnen staatliche Beihilfen im Vorfeld einer möglichen Beschwerde fehlen, was in diesen Fällen unbegründet ist. Im Zuge der Modernisierung des Beihilfenrechts sollte die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, mithilfe eines „Markttests“ zu bewerten, ob es für bestimmte Dienstleistungen eine echte Nachfrage und/oder ein echtes Angebot auf dem Markt gibt, und die Mitgliedstaaten bei dieser Bewertung unterstützen. Dieser Aspekt sollte auch Berücksichtigung finden, wenn die Kommission die Begründetheit einer Beschwerde prüft.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c) Die Rechtsgrundlage für diese Verordnung, Artikel 109 AEUV, sieht nur die Anhörung des Parlaments und nicht das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vor, das seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon für andere Bereichen der Marktintegration und der Regulierung der Wirtschaft gilt. Dieses Demokratiedefizit ist nicht hinnehmbar, wenn es sich um Vorschläge handelt, die sich auf die Instrumente der Kommission zur Überwachung von Beschlüssen und Regelungen gewählter nationaler und lokaler Stellen beziehen, insbesondere im Hinblick auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die grundrechtsrelevant sind. Dieses Defizit sollte im Rahmen einer künftigen Vertragsänderung behoben werden. Im Plan der Kommission für eine Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion ist vorgesehen, dass bis 2014 Vorschläge für eine Vertragsänderung vorgelegt werden. Ein solcher Entwurf sollte unter anderem den konkreten Vorschlag umfassen, nach Artikel 109 AEUV erlassene Rechtsakte ohne Gesetzescharakter in nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Rechtsakte umzuwandeln.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens sollte die Kommission die Möglichkeit haben, für die Zwecke der beihilferechtlichen Würdigung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme – insbesondere wenn es um neue und technisch komplexe Maßnahmen geht, die einer eingehenden Würdigung bedürfen – ein Unternehmen, eine Unternehmensvereinigung oder einen Mitgliedstaat im Wege eines einfachen Auskunftsersuchens oder eines Beschlusses um die für eine vollumfängliche Würdigung erforderlichen Auskünfte zu ersuchen, wenn die ihr vorliegenden Angaben dafür nicht ausreichen. Dabei muss insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung getragen werden.

(3) Nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens sollte die Kommission die Möglichkeit haben, für die Zwecke der beihilferechtlichen Würdigung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme – insbesondere wenn es um neue und technisch komplexe Maßnahmen geht, die einer eingehenden Würdigung bedürfen – ein Unternehmen, eine Unternehmensvereinigung oder einen Mitgliedstaat im Wege eines einfachen Auskunftsersuchens oder eines Beschlusses um die für eine vollumfängliche Würdigung erforderlichen Auskünfte zu ersuchen, wenn die ihr vorliegenden Angaben dafür nicht ausreichen. Dabei muss insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung getragen werden. Für die Durchsetzung des Kartellrechts bestehen derartige Befugnisse bereits, und es ist nicht sinnvoll, dass es sie für die Durchsetzung des Beihilfenrechts nicht gibt, da Beihilfen ebenso verzerrend auf den Binnenmarkt wirken können wie Verstöße gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrags.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) In seiner Entschließung vom 17. Januar 2013 zur Modernisierung des Beihilfenrechts hat sich das Europäische Parlament bereits dafür ausgesprochen, dass die Kommission Informationen direkt bei den Marktteilnehmern einholen kann, wenn die ihr vorliegenden Angaben nicht ausreichend sind.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Um einen Ausgleich für diese neuen Prüfungsbefugnisse zu schaffen, sollte die Kommission gegenüber dem Europäischen Parlament rechenschaftspflichtig sein. Die Kommission sollte das Parlament regelmäßig über die von ihr durchgeführten Prüfverfahren unterrichten.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Kommission sollte über Möglichkeiten verfügen, dafür zu sorgen, dass die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen den Auskunftsersuchen auch wirklich nachkommen, und zu diesem Zweck bei Bedarf auch angemessene Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen können. Die Rechte derer, die um Auskünfte ersucht werden, sind zu wahren, indem ihnen die Gelegenheit gegeben wird, vor dem etwaigen Erlass eines Beschlusses zur Festlegung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, ihren Standpunkt darzulegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union sollte in Bezug auf Geldbußen und Zwangsgelder über unbeschränkte Ermessensnachprüfungsbefugnisse im Sinne des Artikels 261 AEUV verfügen.

(4) Die Kommission sollte über Möglichkeiten verfügen, dafür zu sorgen, dass die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen den Auskunftsersuchen auch wirklich nachkommen, und zu diesem Zweck bei Bedarf auch angemessene Geldbußen oder Zwangsgelder verhängen können. Bei der Beurteilung der Höhe dieser Geldbußen sollte die Kommission zwischen den Akteuren je nach ihrer Rolle in und ihrer Verbindung zu dem Fall unterscheiden. Für Dritte, die die Kommission selbst durch ihr Auskunftsersuchen in den Fall einbezieht, sollten geringere Geldbußen gelten, da diese Dritten nicht in derselben Weise mit der Untersuchung in Zusammenhang stehen wie der mutmaßliche Empfänger und die Partei, die die Beschwerde einreicht. Die Kommission sollte zudem den besonderen Umständen eines jeden Falles, den Kosten, die Unternehmen entstehen, die dem Auskunftsersuchen nachkommen, sowie insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebührend Rechnung tragen. Die Rechte derer, die um Auskünfte ersucht werden, sind zu wahren, indem ihnen die Gelegenheit gegeben wird, vor dem etwaigen Erlass eines Beschlusses zur Festlegung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, ihren Standpunkt darzulegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union sollte in Bezug auf Geldbußen und Zwangsgelder über unbeschränkte Ermessensnachprüfungsbefugnisse im Sinne des Artikels 261 AEUV verfügen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die Kommission kann von Amts wegen Informationen über rechtswidrige Beihilfen – ungeachtet der Herkunft dieser Informationen – prüfen, um die Einhaltung von Artikel 108 des Vertrags und insbesondere der Anmeldepflicht und des Durchführungsverbots nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags sicherzustellen und die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt zu würdigen. In diesem Zusammenhang sind Beschwerden eine wichtige Informationsquelle für die Aufdeckung von Verstößen gegen das EU-Beihilferecht.

(9) Die Kommission kann von Amts wegen Informationen über rechtswidrige Beihilfen – ungeachtet der Herkunft dieser Informationen – prüfen, um die Einhaltung von Artikel 108 des Vertrags und insbesondere der Anmeldepflicht und des Durchführungsverbots nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags sicherzustellen und die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt zu würdigen. In diesem Zusammenhang sind Beschwerden eine wichtige Informationsquelle für die Aufdeckung von Verstößen gegen das EU-Beihilferecht. Daher ist es wichtig, nicht zu viele und zu formelle Anforderungen für die Einlegung einer Beschwerde festzulegen. Insbesondere sollten einzelne Bürger das Recht haben, im Wege eines leicht zugänglichen und verbraucherfreundlichen Verfahrens Beschwerde einzulegen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Die Mitgliedstaaten sollten einen Anreiz haben, Beihilfemaßnahmen anzumelden, und nicht zu Unrecht bestraft werden, wenn die Kommission übermäßig lange benötigt, um eine angemeldete Beihilfe zu prüfen. Daher sollte, wenn innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung kein Beschluss der Kommission ergeht, bei einer künftigen Rückforderungsentscheidung bezüglich dieser Beihilfemaßnahme nachgewiesen werden, dass die Anmeldung unvollständig war und der Mitgliedstaat dem Auskunftsersuchen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Beschwerdeführer sollten nachweisen müssen, dass sie Beteiligte im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 AEUV und Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung 659/1999 sind. Ferner sollten sie ein Mindestmaß an Angaben in einer bestimmten Form liefern müssen, und die Kommission sollte ermächtigt werden, diese Form im Rahmen einer Durchführungsbestimmung festzulegen.

(11) Beschwerdeführer sollten nachweisen müssen, dass sie Beteiligte im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 AEUV und Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung 659/1999 sind. Eine zu enge Auslegung des Begriffs „Beteiligte“ sollte jedoch vermieden werden. Alle Beschwerdeführer sollten ein Mindestmaß an Angaben in einem leicht zugänglichen und verbraucherfreundlichen Format liefern müssen, und die Kommission sollte ermächtigt werden, dieses Format im Rahmen einer Durchführungsbestimmung festzulegen. Geben Beschwerdeführer keine Stellungnahmen ab oder machen sie keine Angaben, die auf das Bestehen einer rechtswidrigen Beihilfe oder den Missbrauch einer Beihilfe hinweisen, die den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verzerren könnte, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Die Kommission sollte die Prüfung einer Beschwerde Dritter in Erwägung ziehen, wenn hinreichende Nachweise für eine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt vorliegen.

Begründung

Mit dieser Änderung soll dem Unterschied zwischen Beteiligten und Dritten Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Mit Blick auf eine kohärente Behandlung ähnlicher Sachverhalte im gesamten Binnenmarkt sollten die derzeitigen Befugnisse der Kommission durch die Einführung einer Rechtsgrundlage für die Einleitung von Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige oder Beihilfeinstrumente in mehreren Mitgliedstaaten ergänzt werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten sich die Untersuchungen von Wirtschaftszweigen auf eine vorherige Prüfung der öffentlich zugänglichen Informationen stützen, die auf beihilferechtlich bedenkliche Sachverhalte in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder bei der Anwendung eines bestimmten Beihilfeinstruments in mehreren Mitgliedstaaten hindeuten (z. B. Hinweise darauf, dass Beihilfen, die in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder auf der Grundlage eines bestimmten Beihilfeinstruments in mehreren Mitgliedstaaten gewährt wurden, nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sind). Solche Untersuchungen würden es der Kommission ermöglichen, horizontale Beihilfen effizient und transparent zu behandeln.

(13) Mit Blick auf eine kohärente Behandlung ähnlicher Sachverhalte im gesamten Binnenmarkt sollten die derzeitigen Befugnisse der Kommission durch die Einführung einer Rechtsgrundlage für die Einleitung von Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige oder Beihilfeinstrumente in mehreren Mitgliedstaaten ergänzt werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten sich die Untersuchungen von Wirtschaftszweigen auf eine vorherige Prüfung der öffentlich zugänglichen Informationen stützen, die auf beihilferechtlich bedenkliche Sachverhalte in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder bei der Anwendung eines bestimmten Beihilfeinstruments in mehreren Mitgliedstaaten hindeuten (z. B. Hinweise darauf, dass Beihilfen, die in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder auf der Grundlage eines bestimmten Beihilfeinstruments in mehreren Mitgliedstaaten gewährt wurden, nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sind). Da die Mitglieder des Europäischen Parlaments durch direkte Verbindungen in ihre Wahlkreise auch auf mögliche Abweichungen von Beihilfepraktiken innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweigs hingewiesen werden können, sollte das Europäische Parlament zudem die Befugnis erhalten, die Kommission zu einer Untersuchung in diesem Wirtschaftszweig aufzufordern. Damit das Parlament über den Stand dieser Untersuchungen unterrichtet ist, sollte die Kommission dem Parlament Zwischenberichte mit Informationen zu den Fortschritten dieser Untersuchungen übermitteln. Solche Untersuchungen würden es der Kommission ermöglichen, horizontale Beihilfen effizient und transparent zu behandeln.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Eine kohärente Anwendung der Beihilfevorschriften erfordert Festlegungen bezüglich der Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Gerichten und der Kommission. Diese Zusammenarbeit ist für alle mitgliedstaatlichen Gerichte, die Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 des Vertrags anwenden, kontextunabhängig relevant. Die Gerichte der Mitgliedstaaten sollten insbesondere die Möglichkeit haben, die Kommission um Auskünfte oder um Stellungnahmen zu Fragen der Anwendung des Beihilferechts zu ersuchen. Der Kommission wiederum muss die Möglichkeit gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich vor Gerichten der Mitgliedstaaten zu äußern, wenn Artikel 107 Absatz 1 oder Artikel 108 des Vertrags zur Anwendung kommt. Diese Stellungnahmen sollten im Einklang mit den einzelstaatlichen Verfahrensregeln und Gepflogenheiten, einschließlich derjenigen, die die Wahrung der Rechte der Parteien betreffen, erfolgen.

(14) Eine kohärente Anwendung der Beihilfevorschriften erfordert Festlegungen bezüglich der Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Gerichten und der Kommission. Diese Zusammenarbeit ist für alle mitgliedstaatlichen Gerichte, die Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 des Vertrags anwenden, kontextunabhängig relevant. Die Gerichte der Mitgliedstaaten sollten insbesondere die Möglichkeit haben, die Kommission um Auskünfte oder um Stellungnahmen zu Fragen der Anwendung des Beihilferechts zu ersuchen. Der Kommission wiederum muss die Möglichkeit gegeben werden, sich mündlich oder schriftlich vor Gerichten der Mitgliedstaaten zu äußern, wenn Artikel 107 Absatz 1 oder Artikel 108 des Vertrags zur Anwendung kommt. Diese unverbindlichen Stellungnahmen sollten im Einklang mit den einzelstaatlichen Verfahrensregeln und Gepflogenheiten, einschließlich derjenigen, die die Wahrung der Rechte der Parteien betreffen, erfolgen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Artikel 6 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Nach Einleitung des in Artikel 6 vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens fordert die Kommission, falls sie es für sachdienlich erachtet, ein Unternehmen, eine Unternehmensvereinigung oder einen anderen Mitgliedstaat auf, ihr alle für die vollumfängliche Würdigung der in Rede stehenden Maßnahme erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn die ihr vorliegenden Angaben dafür nicht ausreichen.

1. Nach Einleitung des in Artikel 6 vorgesehenen förmlichen Prüfverfahrens kann die Kommission, falls sie es für sachdienlich und verhältnismäßig erachtet, ein Unternehmen, eine Unternehmensvereinigung oder einen anderen Mitgliedstaat auffordern, ihr alle für die vollumfängliche Würdigung der in Rede stehenden Maßnahme erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn die ihr vorliegenden Angaben dafür nicht ausreichen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Artikel 6 a – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission setzt den betreffenden Mitgliedstaat über den Inhalt der nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelten Auskunftsersuchen in Kenntnis.

5. Bei der Übermittlung von Auskunftsersuchen stellt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat gleichzeitig eine Kopie der nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelten Auskunftsersuchen zur Verfügung.

 

Ferner stellt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach Erhalt Kopien all der Dokumente zur Verfügung, die sie im Anschluss an das Auskunftsersuchen erhält, sofern diese Informationen keine vertraulichen Informationen umfassen, die nicht zusammengefasst oder anderweitig angepasst werden können, um die Identität des Informanten zu schützen. Die Kommission gibt dem betreffenden Mitgliedstaat die Möglichkeit, zu diesen Dokumenten innerhalb eines Monats ab Erhalt Stellung zu nehmen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Artikel 6 b – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) bei der Erteilung einer nach Artikel 6a Absatz 3 verlangten Auskunft unrichtige oder irreführende Angaben machen,

(a) bei der Erteilung einer nach Artikel 6a Absatz 3 verlangten Auskunft unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen oder sachdienliche Angaben vorsätzlich weglassen,

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Artikel 6 b – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) bei der Erteilung einer im Wege eines Beschlusses nach Artikel 6a Absatz 4 verlangten Auskunft unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen oder die Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist übermitteln.

(b) bei der Erteilung einer im Wege eines Beschlusses nach Artikel 6a Absatz 4 verlangten Auskunft unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben machen oder sachdienliche Angaben vorsätzlich weglassen oder die Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist übermitteln.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Artikel 6 b - Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Bei der Festsetzung der Geldbuße oder Zwangsgelder wird der Art, der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung Rechnung getragen.

3. Bei der Festsetzung der Geldbuße oder der Zwangsgelder wird folgenden Punkten Rechnung getragen:

 

(a) Art, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung;

 

(b) der Frage, ob das Unternehmen oder ein Verband von Unternehmen im Rahmen der Untersuchung als Beteiligter oder Dritter angesehen werden kann;

 

(c) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen;

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission prüft ohne ungebührliche Verzögerung jede nach Artikel 20 Absatz 2 eingelegte Beschwerde von Beteiligten.

Die Kommission prüft ohne ungebührliche Verzögerung jede nach Artikel 20 Absatz 2 eingelegte Beschwerde von Beteiligten. Die Kommission zieht die Prüfung einer Beschwerde Dritter in Erwägung, wenn hinreichende Nachweise für eine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt durch behauptete rechtswidrige Beihilfen oder die behauptete missbräuchliche Anwendung von Beihilfen vorliegen.

Begründung

Mit dieser Änderung soll dem Unterschied zwischen Beteiligten und Dritten Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Artikel 1 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Artikel 14 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) In Artikel 14 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„1a. Wurde eine unrechtmäßige Beihilfe zuvor bei der Kommission angemeldet und mehr als [sechs Monate] nach dieser Anmeldung umgesetzt, ohne dass die Kommission in dieser Zeit eine Entscheidung gemäß Artikel 4 getroffen hat, weist die Kommission bei einer Entscheidung nach Absatz 1 dieses Artikels nach, dass die Anmeldung unvollständig war und der Mitgliedstaat nicht alle von der Kommission angeforderten notwendigen Informationen rechtzeitig vorgelegt hat.“

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Jeder Beteiligte kann eine Beschwerde einlegen, um die Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen und über eine mutmaßliche missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu informieren. Hierfür füllt der Beteiligte ein von der Kommission mit entsprechender Ermächtigung in einer Durchführungsvorschrift festzulegendes Formular ordnungsgemäß aus und erteilt alle darin angeforderten obligatorischen Auskünfte.

2. Jeder Beteiligte kann eine Beschwerde einlegen, um die Kommission über mutmaßliche rechtswidrige Beihilfen und über eine mutmaßliche missbräuchliche Anwendung von Beihilfen zu informieren. Hierfür füllt der Beteiligte ein von der Kommission mit entsprechender Ermächtigung in einer Durchführungsvorschrift festzulegendes Formular ordnungsgemäß aus und erteilt alle darin angeforderten obligatorischen Auskünfte. Die Kommission zieht eine Untersuchung in Erwägung, wenn der Dritte hinreichende Nachweise für die behaupteten rechtswidrigen Beihilfen oder die behauptete missbräuchliche Anwendung von Beihilfen vorlegt.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Artikel 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn die Kommission nach einer ersten Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass die von dem Beteiligten vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht als Nachweis für das Vorliegen oder die missbräuchliche Nutzung einer Beihilfe ausreichen, setzt sie den Beteiligten davon in Kenntnis und fordert ihn auf, innerhalb einer Regelfrist von höchstens einem Monat dazu Stellung zu nehmen. Falls der Beteiligte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist Stellung nimmt, gilt die Beschwerde als zurückgezogen.

Unbeschadet des Artikels 13 setzt die Kommission, wenn sie nach einer ersten Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass die von dem Beteiligten vorgebrachten sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht als Nachweis für das Vorliegen oder die missbräuchliche Nutzung einer Beihilfe ausreichen, die den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verzerren könnte, den Beteiligten davon in Kenntnis und fordert ihn auf, dazu Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen sind innerhalb einer Regelfrist von höchstens einem Monat einzureichen, soweit nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, des in Frage stehenden Betrags oder der Komplexität der zur Untermauerung der Argumentation erforderlichen Informationen eine längere Frist angezeigt ist. Falls der Beteiligte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist Stellung nimmt oder keine weiteren Informationen vorlegt, die auf das Vorliegen oder die missbräuchliche Nutzung einer Beihilfe hinweisen, die den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verzerren könnte, gilt die Beschwerde als zurückgezogen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Artikel 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Artikel 20 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Lassen die verfügbaren Informationen darauf schließen, dass in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder über ein bestimmtes Beihilfeinstrument gewährte Beihilfen möglicherweise in mehreren Mitgliedstaaten den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren oder bestehende in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder über ein bestimmtes Beihilfeinstrument gewährte Beihilfen nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, kann die Kommission eine Untersuchung des betreffenden Wirtschaftszweigs oder der Anwendung des betreffenden Beihilfeinstruments in mehreren Mitgliedstaaten durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die Kommission von den betreffenden Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Auskünfte verlangen, die für die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags erforderlich sind.

1. Lassen die der Kommission vorliegenden Informationen darauf schließen, dass in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder über ein bestimmtes Beihilfeinstrument gewährte Beihilfen möglicherweise in mehreren Mitgliedstaaten den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren oder bestehende in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder über ein bestimmtes Beihilfeinstrument gewährte Beihilfen nicht oder nicht mehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, oder hat das Europäische Parlament auf der Grundlage ähnlicher Informationen ein Ersuchen gestellt, kann die Kommission eine Untersuchung des betreffenden Wirtschaftszweigs oder der Anwendung des betreffenden Beihilfeinstruments in mehreren Mitgliedstaaten durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die Kommission von den betreffenden Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Auskünfte verlangen, die für die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags erforderlich sind.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Artikel 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Artikel 20 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige oder der Anwendung einzelner Beihilfeinstrumente in verschiedenen Mitgliedstaaten und fordert die betreffenden Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zur Stellungnahme auf.

Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung einzelner Wirtschaftszweige oder der Anwendung einzelner Beihilfeinstrumente in verschiedenen Mitgliedstaaten und fordert die betreffenden Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen zur Stellungnahme auf. Beantragt das Europäische Parlament eine Untersuchung, so übermittelt die Kommission dem Parlament einen Zwischenbericht. Bei der Veröffentlichung ihrer Berichte hält sich die Kommission an die Vorschriften über das Berufsgeheimnis nach Artikel 339 des Vertrags.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung des Rates

Artikel 1 – Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 659/1999

Artikel 23 a – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Sofern es die kohärente Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 und des Artikels 108 des Vertrags erfordert, kann die Kommission aus eigener Initiative den Gerichten der Mitgliedstaaten schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Sie kann mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts auch mündlich Stellung nehmen.

2. Sofern es die kohärente Anwendung des Artikels 107 Absatz 1 und des Artikels 108 des Vertrags erfordert, kann die Kommission aus eigener Initiative den Gerichten der Mitgliedstaaten schriftliche Stellungnahmen übermitteln. Sie kann mit Erlaubnis des betreffenden Gerichts auch mündlich Stellung nehmen. Die Stellungnahmen, die die Kommission den Gerichten der Mitgliedstaaten übermittelt, sind nicht bindend. Die Kommission ist dazu nur aus Gründen des öffentlichen Interesses der Union (als „amicus curiae“) befugt und handelt nicht im Interesse einer der Parteien.

BEGRÜNDUNG

In den Artikeln 107 und 108 AEUV sind die Vorschriften der EU zu staatlichen Beihilfen festgelegt. In Artikel 107 ist der Begriff „staatliche Beihilfe“ definiert und sind die Voraussetzungen dargelegt, unter denen eine solche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden kann. Artikel 108 enthält die wichtigsten Verfahrensgrundsätze dafür, wie die Kommission sicherstellen kann, dass die Mitgliedstaaten die vereinbarten Vorschriften einhalten. Genauere Verfahrensvorschriften für die Durchsetzung dieser Artikel sind in Verordnung (EG) Nr. 659/1999 festgelegt. Diese sogenannte Verfahrensverordnung wurde seit ihrer Annahme im Jahr 1999 nicht bedeutend verändert.

Der derzeitige Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist Teil einer umfassenderen Reform der staatlichen Beihilfen im Einklang mit der Mitteilung der Kommission zur „Modernisierung des EU-Beihilfenrechts“. Das übergreifende Ziel der Reform der Vorschriften besteht darin, dass die staatlichen Beihilfen besser zur Umsetzung der Agenda EU 2020 und zur Haushaltskonsolidierung beitragen sollen. Dieser Vorschlag wird in erster Linie dazu beitragen, die Wirksamkeit der Beihilfenkontrolle zu erhöhen.

Die Kommission hat zweierlei Verbesserungen vorgeschlagen: einige zielen auf die Verbesserung der Bearbeitung von Beschwerden, andere auf die Sicherstellung einer effizienten Einholung zuverlässiger Marktinformationen. Auf sie alle trifft zu, dass sie die bestehenden Probleme des Beschwerdeverfahrens angehen und das Verfahren schneller, wirksamer und transparenter machen und die Kommission dabei unterstützen sollen, sich tatsächlich auf die „großen Fische“ zu konzentrieren, d. h. auf die Fälle, die für die Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes von großer Bedeutung sind.

Insgesamt unterstützt der Berichterstatter den Vorschlag der Kommission und die mit ihm verfolgten Ziele und wird nur kleinere Änderungen an dem Verordnungsentwurf vorschlagen. Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und damit der Wettbewerb innerhalb der EU nicht durch unrechtmäßige Beihilfen behindert wird, ist es sehr wichtig, dass der Kommission wirksame Instrumente zur Verfügung stehen, mit denen sie sicherstellen kann, dass die Mitgliedstaaten Beihilfen im Einklang mit den vereinbarten Vorschriften vergeben.

Als Teil der gesamten Reform der Beihilfevorschriften hebt der Berichterstatter auch das Problem unterschiedlicher Auslegungen von Beihilfevorschriften in einigen Mitgliedstaaten hervor sowie den Sonderfall, in dem diese unklare Situation bestimmten Dienstleistungen schadet, wenn kein echtes wirtschaftliches Interesse besteht. Dienstleistungen, bei denen ein marktgesteuertes Angebot und/oder eine marktgesteuerte Nachfrage fehlt – und die häufig durch den dritten Sektor mithilfe staatlicher Hilfe angeboten werden – sollten nicht unter die Beihilfevorschriften fallen. Die unklare Situation hat insbesondere für nicht gewinnorientierte Dienstleister im dritten Sektor zu Problemen geführt, da ihnen staatliche Beihilfen im Vorfeld einer möglichen Beschwerde fehlen, was in diesen Fällen unbegründet ist. Die Kommission sollte verlangen, dass die Mitgliedstaaten diese Situation klären, indem sie mithilfe eines „Markttests“ beurteilen, ob es für bestimmte Dienstleistungen eine echte Nachfrage und/oder ein echtes Angebot auf dem Markt gibt, und die Mitgliedstaaten bei dieser Bewertung unterstützen.

Verbesserung der Bearbeitung von Beschwerden

Derzeit muss die Kommission jedem Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen die Beihilfevorschriften nachgehen, ungeachtet der Herkunft dieser Informationen; es gibt keine formalen Vorschriften für das Einlegen einer Beschwerde. Dies hat dazu geführt, dass zahlreiche Beschwerden bei der Kommission eingelegt wurden, von denen viele entweder nicht auf echte Wettbewerbsbedenken zurückzuführen oder nicht ausreichend belegt sind, wodurch Mittel gebunden und häufig von der Bearbeitung tatsächlicher Wettbewerbsfragen abgezweigt werden und wodurch Verfahren in die Länge gezogen werden.

Um dagegen vorzugehen, schlägt die Kommission vor, dass von Beschwerdeführern künftig verlangt wird, bestimmte verpflichtende Informationen vorzulegen und nachzuweisen, dass sie von der mutmaßlichen missbräuchlichen Anwendung von Beihilfen betroffen sind. Fälle, in denen die Informationen diese Zulassungskriterien nicht erfüllen, werden nicht als Beschwerden eingestuft, d. h. die Kommission ist nicht mehr zur Annahme eines förmlichen Beschlusses verpflichtet. Der Berichterstatter unterstützt dies, schlägt jedoch zusätzlich vor, dass die Kommission von der Verpflichtung entbunden werden sollte, einen förmlichen Beschluss anzunehmen, wenn trotz der vorschriftsgemäßen Vorlage von Informationen klar ist, dass nicht gegen Beihilfevorschriften verstoßen wurde.

Um zur Sicherstellung der konsequenten Durchsetzung der Vorschriften auf nationaler Ebene beizutragen, schlägt die Kommission darüber hinaus vor, mehr praktische Instrumente einzuführen, mit denen die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Urteilsfindung unterstützt werden. In dem Vorschlag ist somit ausdrücklich vorgesehen, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten ein Anrecht auf Auskünfte der Kommission für die Anwendung von Beihilfevorschriften haben, es ist jedoch auch das Recht der Kommission auf Übermittlung schriftlicher oder mündlicher Stellungnahmen an die Gerichte der Mitgliedstaaten vorgesehen. Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass diese Vorschläge volle Unterstützung verdienen, und schlägt nur vor, bezüglich der absoluten Unabhängig der nationalen Gerichte einen klareren Wortlaut zu wählen.

Effiziente Einholung zuverlässiger Marktinformationen

Als neues Element schlägt die Kommission Instrumente vor, mit denen sichergestellt werden soll, dass sie die Informationen erhält, die sie benötigt, um die Vereinbarkeit von Beihilfen rasch und wirksam beurteilen zu können. Durch die Nutzung sogenannter Markterkundungsinstrumente wäre die Kommission berechtigt, Auskünfte von anderen Rechtspersönlichkeiten als den betreffenden Mitgliedstaaten anzufordern. Wie es bei kartellrechtlichen Vorschriften bereits der Fall ist, ist diese Bestimmung an die Möglichkeit gekoppelt, bei irreführenden Informationen oder einer ausbleibenden Antwort Sanktionen zu verhängen.

Der Berichterstatter erachtet diese neue Bestimmung als wesentlich für die Erreichung der Ziele der Reform des Beihilfenrechts, da durch sie sichergestellt wird, dass die Kommission in der Lage ist, die Untersuchungen schneller und genauer durchzuführen. Ferner unterstützt der Berichterstatter auch die Einführung von Sanktionen; bei der Beurteilung der Höhe der Sanktionen sollte jedoch zwischen den Beteiligten auf der einen Seite und Dritten auf der anderen Seite unterschieden werden.

Die Kommission schlägt ferner vor, die Anwendung eines horizontal ausgerichteten Ansatzes bei ihren künftigen Untersuchungen auszubauen, indem eine spezifische Rechtsgrundlage für die Einleitung von Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und Beihilfearten eingeführt wird. Dies ist begrüßenswert, da es durch die Klärung der Beihilfesituation eines bestimmten Wirtschaftszweigs bei der künftigen Anwendung von Beihilfen sowie bei künftigen Untersuchungen hilfreich sein wird. Da die Mitglieder des Europäischen Parlaments durch direkte Verbindungen in ihre Wahlkreise auch auf mögliche abweichende Beihilfepraktiken innerhalb eines bestimmten Wirtschaftszweigs hingewiesen werden können, wird vorgeschlagen, dass das Parlament ebenfalls die Befugnis erhalten sollte, die Kommission um die Prüfung eines bestimmten Wirtschaftszweigs zu ersuchen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

20.5.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Elena Băsescu, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Liem Hoang Ngoc, Gunnar Hökmark, Syed Kamall, Othmar Karas, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Philippe Lamberts, Werner Langen, Astrid Lulling, Hans-Peter Martin, Ivari Padar, Anni Podimata, Antolín Sánchez Presedo, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Ivo Strejček, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Herbert Dorfmann, Vicky Ford, Sophia in ‘t Veld, Sirpa Pietikäinen, Rui Tavares, Nils Torvalds