BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen
30.5.2013 - (COM(2012)0617 – C7‑0358/2012 – 2012/0295(COD)) - ***I
Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatterin: Emer Costello
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses
- STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
- VERFAHREN
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen
(COM(2012)0617 – C7-0358/2012 – 2012/0295(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0617),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0358/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die im Rahmen des Protokolls (Nr. 2) abgegebenen begründeten Stellungnahmen über die Anwendung der Prinzipien der Subsidiarität und der Proportionalität seitens des Riksdag (Reichstag) des Königreichs Schweden, seitens des House of Lords und des House of Commons des Vereinigten Königreichs sowie seitens des Deutschen Bundestags, anhand derer geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Rechtsaktes dem Subsidiaritätsprinzip nicht gerecht wird,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Februar 2013[1],
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf die Charta der Grundrechte, insbesondere die Artikel 1, 24 und 34 derselben;
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0183/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. betont, dass die im Gesetzgebungsvorschlag angegebene Finanzausstattung als Richtwert betrachtet und erst abgeschlossen werden sollte, wenn eine Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 erzielt wurde;
3. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, bei dem die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum verabschiedet wurde, haben sich die Mitgliedstaaten das Ziel gesetzt, bis 2020 die Zahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen um mindestens 20 Millionen zu verringern. |
(1) Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, bei dem die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum („Strategie Europa 2020“) verabschiedet wurde, haben sich die Mitgliedstaaten das Ziel gesetzt, bis 2020 die Zahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Allerdings waren im Jahr 2010 fast ein Viertel der Europäer (119,6 Millionen), d. h. fast 4 Millionen Menschen mehr als im Vorjahr, von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Armut und soziale Ausgrenzung sind in der Union jedoch nicht gleichmäßig verteilt, und der Schweregrad variiert zwischen den Mitgliedstaaten. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Zahl der Menschen, die unter materieller oder gravierender materieller Armut leiden, nimmt in der Union zu. Diese Personen sind häufig zu stark ausgegrenzt, als dass sie von den Aktivierungsmaßnahmen laut Verordnung (EU) Nr. […CPR] und vor allem Verordnung (EU) Nr. […ESF] profitieren könnten. |
(2) Die Zahl der Menschen, die unter materieller oder gravierender materieller Armut leiden, nimmt in der Union zu. Im Jahr 2012 lebten fast 8 % der Unionsbürger in gravierender materieller Armut. Außerdem sind diese Personen häufig zu stark ausgegrenzt, als dass sie von den Aktivierungsmaßnahmen laut Verordnung (EU) Nr. […CPR] und vor allem Verordnung (EU) Nr. […ESF] profitieren könnten. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Unter den von Armut betroffenen Personen, die von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind, gibt es überproportional viele Frauen und Kinder, und Frauen sind oft für die Ernährungssicherheit und den Lebensunterhalt von Familien verantwortlich. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten geeignete Schritte unternehmen, um jede Form der Diskriminierung zu vermeiden, und die Gleichstellung von Männern und Frauen und die konsequente Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Phasen der Vorbereitung, Programmplanung, Verwaltung und Umsetzung sowie des Monitoring und der Evaluierung des Fonds – auch bei Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie beim Austausch von Best Practice – sicherstellen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2b) In Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union wird Folgendes betont: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.“ |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2c) In Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union wird betont, dass die Union die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2d) Um eine Marginalisierung schwacher und einkommensschwacher Gruppen, eine Erhöhung des Armutsrisikos und soziale Ausgrenzung zu vermeiden, bedarf es Strategien, die die aktive Inklusion fördern. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Ziel des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) ist die Stärkung des sozialen Zusammenhalts; der Fonds ist ein Beitrag zur Reduzierung der Armut in der Union, indem nationale Programme für nichtfinanzielle Nothilfen für die am stärksten von Armut betroffenen Personen gefördert werden, um Nahrungsmangel, Obdachlosigkeit und materielle Armut von Kindern zu bekämpfen. |
(4) Ziel des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) ist die Stärkung des sozialen Zusammenhalts; der Fonds ist ein Beitrag zur Reduzierung der Armut in der Union, indem nationale Programme für nichtfinanzielle Hilfen für die am stärksten von Armut betroffenen Personen gefördert werden, um Nahrungsmangel und gravierende materielle Armut zu mildern. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Die ETHOS-Definition (europäische Typologie der Obdachlosigkeit) ist ein möglicher Ausgangspunkt für die Zuteilung des Fonds zu verschiedenen Kategorien von unter erheblicher Armut leidenden Personen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4b) Der Fonds sollte kein Ersatz für öffentliche Maßnahmen der Regierungen der Mitgliedstaaten mit dem Ziel der Begrenzung des Bedarfs an Nahrungsmittelsoforthilfe und der Entwicklung nachhaltiger Ziele sowie für Maßnahmen zur vollständigen Beseitigung von Hunger, Armut und sozialer Ausgrenzung sein. |
Begründung | |
Die Mitgliedstaaten müssen weiterhin langfristige, nachhaltige Projekte zur Bekämpfung von Hunger, Armut und sozialer Ausgrenzung entwickeln. Diese Verantwortung kann unter keinen Umständen durch die Verwendung von Mitteln aus dem Europäischen Fonds ersetzt oder eingeschränkt werden. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4c) Angesichts der steigenden Zahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen und der Tatsache, dass diese in den kommenden Jahren weiter ansteigen wird, bedarf es einer Erhöhung der zur Finanzierung des Fonds im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens vorgesehenen Mittel. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4d) Durch den Fonds sollten auch Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützt werden, die akute materielle Armut von obdachlosen Personen zu mildern. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Mit diesen Bestimmungen ist auch gewährleistet, dass die unterstützten Vorhaben dem anzuwendenden nationalen und Unionsrecht entsprechen, vor allem im Hinblick auf die Sicherheit der Nahrungsmittel, die an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgegeben werden. |
(6) Mit diesen Bestimmungen ist auch gewährleistet, dass die unterstützten Vorhaben dem anzuwendenden nationalen und Unionsrecht entsprechen, vor allem im Hinblick auf die Sicherheit von Nahrungsmittelhilfe und materieller Basisunterstützung der am stärksten von Armut betroffenen Personen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Im operationellen Programm jedes Mitgliedstaates sollten die zu bekämpfenden Formen materieller Armut und die Gründe für deren Bekämpfung festgelegt sowie die Ziele und Merkmale der über die Förderung nationaler Programme bereitgestellten Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen beschrieben werden. Enthalten sein sollten außerdem Regelungen, die die wirksame und effiziente Umsetzung des jeweiligen operationellen Programms gewährleisten. |
(8) Im operationellen Programm jedes Mitgliedstaates sollten die zu bekämpfenden Formen von Nahrungsmangel und materieller Armut und die Gründe für deren Bekämpfung festgelegt sowie die Ziele und Merkmale der über die Förderung nationaler Programme bereitgestellten Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen beschrieben werden. Enthalten sein sollten außerdem Regelungen, die die wirksame und effiziente Umsetzung der operationellen Programme gewährleisten. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8a) Gleichzeitig mit dem gravierenden Nahrungsmangel gibt es in der Union eine beträchtliche Verschwendung von Lebensmitteln. In den operationellen Programmen der einzelnen Mitgliedstaaten sollte angegeben werden, wie man versuchen wird, Synergien zwischen Maßnahmen zur Verringerung der Verschwendung von Lebensmitteln und zur Bekämpfung von Nahrungsmangel in abgestimmter Weise zu nutzen. In den operationellen Programmen der einzelnen Mitgliedstaaten sollte auch angegeben werden, wie man versuchen wird, administrative Hindernisse abzubauen, die kommerzielle und nichtkommerzielle Organisationen behindern, die bereit sind, gemeinnützigen, im Bereich der Bekämpfung von Nahrungsmangel tätigen Organisationen kostenlosen Zugang zu Lebensmittelüberschüssen zu gewähren. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8b) Um die wirksame und effiziente Umsetzung der durch den Fonds finanzierten Maßnahmen zu erreichen, muss die Zusammenarbeit zwischen den regionalen und lokalen Behörden und den Einrichtungen der Zivilgesellschaft gefördert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Beteiligung aller von der Ausarbeitung und Anwendung der durch den Fonds finanzierten Maßnahmen betroffenen Akteure fördern. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Um die Wirksamkeit des Fonds vor allem im Hinblick auf die nationalen Rahmenbedingungen zu optimieren, sollte ein Verfahren zur potenziellen Verbesserung des operationellen Programms festgelegt werden. |
(9) Um die Wirksamkeit des Fonds zu optimieren und ein Höchstmaß an Synergien mit ESF-Maßnahmen vor allem im Hinblick auf mögliche Änderungen bei den nationalen Rahmenbedingungen sicherzustellen, sollte ein Verfahren zur potenziellen Verbesserung des operationellen Programms festgelegt werden. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9a) Um auf die effektivste und geeignetste Weise auf die unterschiedlichen Bedürfnisse einzugehen und die am stärksten von Armut betroffenen Personen besser zu erreichen, sollte auf allen Ebenen des Fonds das Partnerschaftsprinzip gelten. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Der Austausch von Erfahrungen und Best Practice bietet einen klaren Mehrwert; die Kommission sollte deren Verbreitung erleichtern. |
(10) Der Austausch von Erfahrungen und Best Practice bietet einen klaren Mehrwert, weil er das Voneinander-Lernen fördert; die Kommission sollte deren Verbreitung erleichtern und fördern und sich gleichzeitig um Synergien mit dem Austausch von Best Practice im Kontext verwandter Fonds, insbesondere des ESF, bemühen. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Für das Monitoring der Fortschritte bei der Umsetzung der operationellen Programme sollten die Mitgliedstaaten jährliche und abschließende Durchführungsberichte erstellen und der Kommission übermitteln, damit wichtige und aktuelle Informationen zur Verfügung stehen. Aus denselben Gründen sollten sich die Kommission und jeder Mitgliedstaat jedes Jahr zu einer bilateralen Überprüfung treffen, sofern sie nichts anderes vereinbaren. |
(11) Für das Monitoring der Fortschritte bei der Umsetzung der operationellen Programme sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den beteiligten Nichtregierungsorganisationen jährliche und abschließende Durchführungsberichte erstellen und der Kommission übermitteln, damit wichtige und aktuelle Informationen zur Verfügung stehen. Aus denselben Gründen sollten sich die Kommission und jeder Mitgliedstaat jedes Jahr zu einer bilateralen Überprüfung treffen, sofern sie nichts anderes vereinbaren. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Um die Qualität und die Ausgestaltung jedes operationellen Programms zu verbessern und die Wirksamkeit und Effizienz des Fonds zu evaluieren, sollten Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen durchgeführt werden. Diese Evaluierungen sollten durch Erhebungen zu den am stärksten von Armut betroffenen Personen, die vom operationellen Programm profitiert haben, und – falls nötig – durch Evaluierungen während der Programmlaufzeit ergänzt werden. Die entsprechenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten festgelegt werden. |
(12) Um die Qualität und die Ausgestaltung jedes operationellen Programms zu verbessern und die Wirksamkeit und Effizienz des Fonds zu evaluieren, sollten Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen durchgeführt werden. Diese Evaluierungen sollten durch Erhebungen zu den am stärksten von Armut betroffenen Personen, die vom operationellen Programm profitiert haben, und – falls nötig – durch Evaluierungen während der Programmlaufzeit ergänzt werden. Diese Evaluierungen sollten auch die Privatsphäre der Endempfänger achten und in einer Weise durchgeführt werden, dass die am stärksten von Armut betroffenen Personen nicht stigmatisiert werden. Die entsprechenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten festgelegt werden. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(12a) Wie in der Eurostat-Studie „Messung materieller Entbehrung in der EU – Indikatoren für die Gesamtbevölkerung und kinderspezifische Indikatoren“ hervorgehoben wird, wurden umfangreiche Forschungen zu materieller Entbehrung durchgeführt, die in naher Zukunft eine verfeinerte Datenerhebung zu von materieller Entbehrung betroffenen Haushalten, Erwachsenen und Kindern ermöglichen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(12b) Bei der Durchführung dieser Evaluierungen, die durch Erhebungen zu den am stärksten von Armut betroffenen Personen ergänzt werden, sollte berücksichtigt werden, dass Armut ein vielschichtiger Begriff ist, der schwer zu erfassen ist, wenn eine geringe Anzahl von Indikatoren verwendet wird, da diese irreführend sein können und folglich zu unwirksamen politischen Maßnahmen führen können. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(12c) Wie in der dritten Europäischen Erhebung zur Lebensqualität von Eurofound (2012) hervorgehoben wurde, sollte die Messung von materieller Entbehrung in der Union anhand der Unfähigkeit, sich Güter zu leisten, die als unentbehrlich erachtet werden, ganz gleich über welchen Besitz eine Person verfügt oder wie viel sie verdient, erfolgen. Zum Zwecke der Entwicklung eines Armutsindex, der eine präzisere Evaluierung der materiellen Armut ermöglicht, sollten daher Indikatoren bezüglich der Haushalte, wie das Einkommensniveau, die Einkommensunterschiede, die Fähigkeit, den Lebensunterhalt zu bestreiten, Überschuldung und Zufriedenheit mit dem Lebensstandard, berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht zu erfahren, wie die Finanzmittel der Union investiert werden und mit welchen Ergebnissen. Damit die Information über die erreichten Ziele des Fonds möglichst breit gestreut erfolgt, und um bei den Finanzierungsmöglichkeiten Zugänglichkeit und Transparenz zu gewährleisten, sollten für Information und Kommunikation detaillierte Bestimmungen festgelegt werden, vor allem was die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sowie der Empfängereinrichtungen betrifft. |
(13) Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht zu erfahren, wie die Finanzmittel der Union investiert werden und mit welchen Ergebnissen. Damit die Information über die erreichten Ziele des Fonds möglichst breit gestreut erfolgt, und um bei den Finanzierungsmöglichkeiten Zugänglichkeit und Transparenz zu gewährleisten, sollten für Information und Kommunikation detaillierte Bestimmungen festgelegt werden, vor allem was die Zuständigkeiten der lokalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten sowie der Empfängereinrichtungen betrifft. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Für die operationellen Programme muss eine freiwillige Obergrenze der Kofinanzierung aus dem Fonds festgelegt werden, um einen Multiplikatoreffekt der Unionsmittel zu erzielen; dabei sollte die Situation von Mitgliedstaaten, die vorübergehend mit Budgetproblemen konfrontiert sind, berücksichtigt werden. |
(15) Für die operationellen Programme muss ein bestimmtes Maß an Kofinanzierung aus dem Fonds festgelegt werden, um einen Multiplikatoreffekt der Unionsmittel zu erzielen. Die Situation von Mitgliedstaaten, die vorübergehend mit Budgetproblemen konfrontiert sind, sollte ebenfalls berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Für den Fonds sollten in der gesamten Union einheitliche und faire Regeln bezüglich des Zeitraums der Förderfähigkeit, der Vorhaben und Ausgaben gelten. Die Fördervoraussetzungen sollten den besonderen Zielsetzungen und Zielgruppen des Fonds Rechnung tragen, vor allem durch geeignete Förderkriterien für die Vorhaben und durch die Formen der Unterstützung sowie die Erstattungsbestimmungen und -voraussetzungen. |
(16) Für den Fonds sollten in der gesamten Union einheitliche, einfache und faire Regeln bezüglich des Zeitraums der Förderfähigkeit, der Vorhaben und Ausgaben gelten. Die Fördervoraussetzungen sollten den besonderen Zielsetzungen und Zielgruppen des Fonds Rechnung tragen, vor allem durch geeignete und vereinfachte Förderkriterien für die Vorhaben und durch die Formen der Unterstützung sowie die Erstattungsbestimmungen und -voraussetzungen. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Im [Vorschlag für eine] Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) ist festgelegt, dass im Rahmen der öffentlichen Intervention erworbene Produkte abgegeben werden können, indem sie dem Nahrungsmittelhilfeprogramm für die am stärksten von Armut betroffenen Personen in der Union zur Verfügung gestellt werden, wenn das im Programm vorgesehen ist. Da je nach den Rahmenbedingungen Nahrungsmittel, die aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf derartiger Interventionsbestände stammen, die wirtschaftlich günstigste Lösung sein könnten, sollte eine solche Möglichkeit in dieser Verordnung vorgesehen werden. Die aus einer Transaktion von Interventionsbeständen erzielten Beträge sollten zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen verwendet werden und nicht dazu führen, dass sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kofinanzierung des Programms verringert. Um die effizientest mögliche Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, sollte die Kommission gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. [GMO] Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Verfahren zur Nutzung, Verarbeitung oder zum Verkauf der Produkte aus Interventionsbeständen für Zwecke des Programms für die am stärksten von Armut betroffenen Personen festgelegt werden. |
(17) Im [Vorschlag für eine] Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) ist festgelegt, dass im Rahmen der öffentlichen Intervention erworbene Produkte abgegeben werden können, indem sie dem Nahrungsmittelhilfeprogramm für die am stärksten von Armut betroffenen Personen in der Union zur Verfügung gestellt werden, wenn das im Programm vorgesehen ist. Da je nach den Rahmenbedingungen Nahrungsmittel, die aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf derartiger Interventionsbestände stammen, die wirtschaftlich günstigste Lösung sein könnten, sollte eine solche Möglichkeit in dieser Verordnung vorgesehen werden. Die aus einer Transaktion von Interventionsbeständen erzielten Beträge sollten zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen verwendet werden und nicht dazu führen, dass sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kofinanzierung des Programms verringert. Um die effizientest mögliche Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, sollte die Kommission gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. [GMO] Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Verfahren zur Nutzung, Verarbeitung oder zum Verkauf der Produkte aus Interventionsbeständen für Zwecke des Programms für die am stärksten von Armut betroffenen Personen festgelegt werden. Partnerorganisationen sollte es gestattet sein, zusätzliche Lebensmittel zu verteilen, die aus anderen Quellen stammen, einschließlich Interventionsbeständen, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [GMO] zur Verfügung gestellt werden. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Es ist notwendig, die Art der Maßnahmen festzulegen, die auf Initiative der Kommission und der Mitgliedstaaten als technische Unterstützung durchgeführt und aus dem Fonds gefördert werden können. |
(18) Es ist notwendig, die Art der Maßnahmen festzulegen, die auf Initiative der Kommission und der Mitgliedstaaten als technische Unterstützung durchgeführt und aus dem Fonds gefördert werden können. Welche Art der Maßnahmen festgelegt wird, sollte in enger Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden und Partnerorganisationen entschieden werden. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Die Bindung der Mittel aus dem Unionshaushalt sollte jährlich erfolgen. Eine wirksame Programmverwaltung setzt gemeinsame Regeln für Zwischenzahlungsanträge, die Zahlung des Jahres- und des Restsaldos voraus. |
(27) Die Bindung der Mittel aus dem Unionshaushalt sollte jährlich erfolgen. Eine wirksame Programmverwaltung setzt gemeinsame einfache Regeln für Zwischenzahlungsanträge, die Zahlung des Jahres- und des Restsaldos voraus. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten befristete Maßnahmen ergriffen werden, die der bzw. dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten die Aussetzung von Zahlungen ermöglichen, wenn es stichhaltige Hinweise auf einen erheblichen Mangel im Verwaltungs- und Kontrollsystem oder auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Zahlungsantrag gibt, oder wenn für die Rechnungsprüfung und den Rechnungsabschluss erforderliche Dokumente nicht vorgelegt werden. |
(30) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten befristete Maßnahmen ergriffen werden, die der bzw. dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten die Aussetzung von Zahlungen ermöglichen, wenn es stichhaltige Hinweise auf einen erheblichen Mangel im Verwaltungs- und Kontrollsystem oder auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Zahlungsantrag gibt, wenn für die Rechnungsprüfung und den Rechnungsabschluss erforderliche Dokumente nicht vorgelegt werden oder wenn es zu erheblichen Verzögerungen bei der Ausführung der Projekte kommt und in überzeugender Weise erwiesen ist, dass die für die Projekte festgelegten Ziele nicht erreicht werden. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Um zu gewährleisten, dass aus dem Unionshaushalt finanzierte Ausgaben in einem Haushaltsjahr gemäß den geltenden Vorschriften verwendet werden, sollte ein geeigneter Bezugsrahmen für die jährliche Rechnungsprüfung und den Rechnungsabschluss geschaffen werden. Gemäß diesem Bezugsrahmen sollten die benannten Stellen der Kommission für das operationelle Programm eine Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene mit bescheinigtem Jahresabschluss, eine jährliche Zusammenfassung der abschließenden Auditberichte und durchgeführten Kontrollen sowie den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht einer unabhängigen Auditstelle vorlegen. |
(32) Um zu gewährleisten, dass aus dem Unionshaushalt finanzierte Ausgaben in einem Haushaltsjahr gemäß den geltenden Vorschriften verwendet werden, sollte ein geeigneter und einfacher Bezugsrahmen für die jährliche Rechnungsprüfung und den Rechnungsabschluss geschaffen werden. Gemäß diesem Bezugsrahmen sollten die benannten Stellen der Kommission für das operationelle Programm eine Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene mit bescheinigtem Jahresabschluss, eine jährliche Zusammenfassung der abschließenden Auditberichte und durchgeführten Kontrollen sowie den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht einer unabhängigen Auditstelle vorlegen. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(35) Die Häufigkeit, mit der Vorhaben einem Audit unterzogen werden, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den aus dem Fonds stammenden Unionsmitteln stehen. Die Anzahl der Audits sollte vor allem dann reduziert werden, wenn die förderfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens 100 000 EUR nicht übersteigen. Trotzdem sollten Audits jederzeit durchgeführt werden können, wenn stichhaltige Hinweise auf eine Unregelmäßigkeit oder auf Betrug vorliegen, oder im Rahmen einer Audit-Stichprobe. Damit der Auditaufwand der Kommission im richtigen Verhältnis zum Risiko steht, sollte die Kommission ihre Audittätigkeit in Bezug auf operationelle Programme reduzieren dürfen, wenn keine erheblichen Mängel vorliegen oder die Auditbehörde zuverlässig ist. Darüber hinaus sollten beim Auditumfang das Ziel und die Merkmale der Zielgruppen des Fonds umfassend berücksichtigt werden. |
(35) Die Häufigkeit, mit der Vorhaben einem Audit unterzogen werden, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den aus dem Fonds stammenden Unionsmitteln stehen. Die Anzahl der Audits sollte vor allem dann reduziert werden, wenn die förderfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens 100 000 EUR nicht übersteigen. Trotzdem sollten Audits jederzeit durchgeführt werden können, wenn stichhaltige Hinweise auf eine Unregelmäßigkeit oder auf Betrug vorliegen, oder im Rahmen einer Audit-Stichprobe. Damit der Auditaufwand der Kommission im richtigen Verhältnis zum Risiko steht, sollte die Kommission ihre Audittätigkeit in Bezug auf operationelle Programme reduzieren dürfen, wenn keine erheblichen Mängel vorliegen oder die Auditbehörde zuverlässig ist. Darüber hinaus sollten beim Auditumfang das Ziel, die Merkmale der Zielgruppen des Fonds und der gemeinnützige Charakter der Empfängereinrichtungen des Fonds umfassend berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(41) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, darunter die Achtung der Menschenwürde und des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Rechte des Kindes, die Rechte älterer Menschen, die Gleichstellung von Männern und Frauen und das Diskriminierungsverbot. Die Anwendung dieser Verordnung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen. |
(41) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, darunter die Achtung der Menschenwürde und des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Rechte des Kindes, das Recht auf soziale Unterstützung und auf eine Wohnung, die Rechte älterer Menschen, die Gleichstellung von Männern und Frauen und das Diskriminierungsverbot. Die Anwendung dieser Verordnung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 42 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(42a) Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem die Ausschreibungen beginnen, der Fristen für die Annahme der vorliegenden Verordnung und der für die Vorbereitung der operationellen Programme erforderlichen Zeit sollten Vorschriften eingeführt werden, die im Jahr 2014 einen flexiblen Übergang erlauben, um Unterbrechungen der Lebensmittelversorgung zu vermeiden. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 42 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(42b) Es sollte sichergestellt werden, dass der Fonds Programme und Aktionen, die im Rahmen des ESF finanziert werden, ergänzt und er in möglichst enger Abstimmung mit dem ESF umgesetzt wird. Bei der Bekämpfung von Armut sollte die Entstehung paralleler Strukturen, die den Verwaltungsaufwand erhöhen und Abstimmung und Synergien erschweren, vermieden werden. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Mit dieser Verordnung wird der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet und die Ziele des Fonds, der Umfang der Hilfeleistung, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuteilung sowie die erforderlichen Regeln festgelegt, mit denen die Wirksamkeit des Fonds gewährleistet werden soll. |
1. Mit dieser Verordnung wird der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet und die Ziele des Fonds, der Umfang der Hilfeleistung, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuteilung sowie die erforderlichen Regeln festgelegt, mit denen die Wirksamkeit und die Effizienz des Fonds gewährleistet werden sollen. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: |
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
(1) „von Armut betroffene Personen“ – natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen), deren Unterstützungsbedarf anhand von objektiven Kriterien festgestellt wurde; diese Kriterien werden von den zuständigen nationalen Behörden aufgestellt oder von den Partnerorganisationen definiert und von den zuständigen Behörden genehmigt; |
(1) „von Armut betroffene Personen“ – natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen), deren Unterstützungsbedarf anhand von objektiven Kriterien festgestellt wurde; diese Kriterien werden von den zuständigen nationalen Behörden in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Stakeholdern aufgestellt oder von den Partnerorganisationen definiert und von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt; |
(2) „Partnerorganisationen“ – öffentliche Stellen oder gemeinnützige Organisationen, die die Nahrungsmittel und sonstigen Güter direkt oder über andere Partnerorganisationen an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben und deren Vorhaben von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählt wurden; |
(2) „Partnerorganisationen“ – öffentliche Stellen oder gemeinnützige Organisationen, die die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung – gemäß den Förderkriterien nach Artikel 24 – direkt oder über andere Partnerorganisationen an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben und deren Vorhaben von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählt wurden; |
(3) „nationale Programme“ – alle Programme, die zumindest teilweise dieselben Ziele verfolgen wie der Fonds und die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene von öffentlichen Stellen oder gemeinnützigen Organisationen umgesetzt werden; |
(3) „nationale Programme“ – alle Programme, die zumindest teilweise dieselben Ziele verfolgen wie der Fonds und die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene von öffentlichen Stellen oder gemeinnützigen Organisationen umgesetzt werden; |
(4) „Vorhaben“ – Projekte, Verträge oder Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms ausgewählt wurden oder in deren Zuständigkeit fallen und zur Erreichung der Ziele des betreffenden operationellen Programms beitragen; |
(4) „Vorhaben“ – Projekte, Verträge oder Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms ausgewählt wurden oder in deren Zuständigkeit fallen und zur Erreichung der Ziele des betreffenden operationellen Programms beitragen; |
(5) „abgeschlossenes Vorhaben“ – ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem die Empfängereinrichtungen alle damit verbundenen Zahlungen geleistet haben und die Förderung aus dem entsprechenden operationellen Programm an die Empfängereinrichtungen gezahlt wurde; |
(5) „abgeschlossenes Vorhaben“ – ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem die Empfängereinrichtungen alle damit verbundenen Zahlungen geleistet haben und die Förderung aus dem entsprechenden operationellen Programm an die Empfängereinrichtungen gezahlt wurde; |
(6) „Empfängereinrichtungen“ – öffentliche oder private Einrichtungen, die für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich sind; |
(6) „Empfängereinrichtungen“ – öffentliche oder private Einrichtungen, die für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich sind; |
(7) „Endempfängerinnen und Endempfänger“ – die am stärksten von Armut betroffenen Personen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter erhalten und/oder von den flankierenden Maßnahmen profitieren; |
(7) „Endempfängerinnen und Endempfänger“ – Personen, die unter Nahrungsmangel und/oder materieller Armut leiden und nichtfinanzielle Hilfen erhalten und/oder von den flankierenden Maßnahmen im Rahmen dieses Fonds profitieren; |
|
(7a) „flankierende Maßnahmen“ – Maßnahmen, die über die Verteilung von Nahrungsmitteln und materieller Basisunterstützung hinausgehen und darauf abzielen, soziale Ausgrenzung zu beseitigen und sich mit sozialen Notlagen auf nachhaltigere Weise und durch Hilfe zur Selbsthilfe auseinanderzusetzen; |
(8) „öffentliche Unterstützung“ – jede finanzielle Unterstützung für ein Vorhaben, die aus dem Budget nationaler, regionaler oder lokaler Behörden, aus dem Unionsbudget für den Fonds, aus dem Budget öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder dem Budget von Behördenverbänden oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Einrichtungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stammt; |
(8) „öffentliche Unterstützung“ – jede finanzielle Unterstützung für ein Vorhaben, die aus dem Budget nationaler, regionaler oder lokaler Behörden, aus dem Unionsbudget für den Fonds, aus dem Budget öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder dem Budget von Behördenverbänden oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Einrichtungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stammt; |
(9) „zwischengeschaltete Stellen“ – öffentliche oder private Einrichtungen, die unter der Verantwortung einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde tätig sind oder in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Empfängereinrichtungen wahrnehmen; |
(9) „zwischengeschaltete Stellen“ – öffentliche oder private Einrichtungen, die unter der Verantwortung einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde tätig sind oder in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Empfängereinrichtungen wahrnehmen; |
(10) „Geschäftsjahr“ – der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni außer im ersten Geschäftsjahr, in dem der Zeitraum ab dem Datum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 gemeint ist; das letzte Geschäftsjahr geht vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023; |
(10) „Geschäftsjahr“ – der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni außer im ersten Geschäftsjahr, in dem der Zeitraum ab dem Datum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 gemeint ist; das letzte Geschäftsjahr geht vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023; |
(11) „Haushaltsjahr“ – der Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember. |
(11) „Haushaltsjahr“ – der Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: |
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
(1) „von Armut betroffene Personen“ – natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen), deren Unterstützungsbedarf anhand von objektiven Kriterien festgestellt wurde; diese Kriterien werden von den zuständigen nationalen Behörden aufgestellt oder von den Partnerorganisationen definiert und von den zuständigen Behörden genehmigt; |
(1) „von Armut betroffene Personen“ – natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen), deren Unterstützungsbedarf anhand von objektiven Kriterien festgestellt wurde; diese Kriterien werden von den zuständigen nationalen Behörden in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Stakeholdern aufgestellt oder von den Partnerorganisationen definiert und von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt; |
(2) „Partnerorganisationen“ – öffentliche Stellen oder gemeinnützige Organisationen, die die Nahrungsmittel und sonstigen Güter direkt oder über andere Partnerorganisationen an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben und deren Vorhaben von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählt wurden; |
(2) „Partnerorganisationen“ – öffentliche Stellen oder gemeinnützige Organisationen, die die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung – gemäß den Förderkriterien nach Artikel 24 – direkt oder über andere Partnerorganisationen an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben und deren Vorhaben von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählt wurden; |
(3) „nationale Programme“ – alle Programme, die zumindest teilweise dieselben Ziele verfolgen wie der Fonds und die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene von öffentlichen Stellen oder gemeinnützigen Organisationen umgesetzt werden; |
(3) „nationale Programme“ – alle Programme, die zumindest teilweise dieselben Ziele verfolgen wie der Fonds und die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene von öffentlichen Stellen oder gemeinnützigen Organisationen umgesetzt werden; |
(4) „Vorhaben“ – Projekte, Verträge oder Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms ausgewählt wurden oder in deren Zuständigkeit fallen und zur Erreichung der Ziele des betreffenden operationellen Programms beitragen; |
(4) „Vorhaben“ – Projekte, Verträge oder Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms ausgewählt wurden oder in deren Zuständigkeit fallen und zur Erreichung der Ziele des betreffenden operationellen Programms beitragen; |
(5) „abgeschlossenes Vorhaben“ – ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem die Empfängereinrichtungen alle damit verbundenen Zahlungen geleistet haben und die Förderung aus dem entsprechenden operationellen Programm an die Empfängereinrichtungen gezahlt wurde; |
(5) „abgeschlossenes Vorhaben“ – ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem die Empfängereinrichtungen alle damit verbundenen Zahlungen geleistet haben und die Förderung aus dem entsprechenden operationellen Programm an die Empfängereinrichtungen gezahlt wurde; |
(6) „Empfängereinrichtungen“ – öffentliche oder private Einrichtungen, die für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich sind; |
(6) „Empfängereinrichtungen“ – öffentliche oder private Einrichtungen, die für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich sind; |
(7) „Endempfängerinnen und Endempfänger“ – die am stärksten von Armut betroffenen Personen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter erhalten und/oder von den flankierenden Maßnahmen profitieren; |
(7) „Endempfängerinnen und Endempfänger“ – Personen, die unter Nahrungsmangel und/oder materieller Armut leiden und nichtfinanzielle Hilfen erhalten und/oder von den flankierenden Maßnahmen im Rahmen dieses Fonds profitieren; |
|
(7a) „flankierende Maßnahmen“ – Maßnahmen, die über die Verteilung von Nahrungsmitteln und materieller Basisunterstützung hinausgehen und darauf abzielen, soziale Ausgrenzung zu beseitigen und sich mit sozialen Notlagen auf nachhaltigere Weise und durch Hilfe zur Selbsthilfe auseinanderzusetzen; |
(8) „öffentliche Unterstützung“ – jede finanzielle Unterstützung für ein Vorhaben, die aus dem Budget nationaler, regionaler oder lokaler Behörden, aus dem Unionsbudget für den Fonds, aus dem Budget öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder dem Budget von Behördenverbänden oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Einrichtungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stammt; |
(8) „öffentliche Unterstützung“ – jede finanzielle Unterstützung für ein Vorhaben, die aus dem Budget nationaler, regionaler oder lokaler Behörden, aus dem Unionsbudget für den Fonds, aus dem Budget öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder dem Budget von Behördenverbänden oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Einrichtungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stammt; |
(9) „zwischengeschaltete Stellen“ – öffentliche oder private Einrichtungen, die unter der Verantwortung einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde tätig sind oder in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Empfängereinrichtungen wahrnehmen; |
(9) „zwischengeschaltete Stellen“ – öffentliche oder private Einrichtungen, die unter der Verantwortung einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde tätig sind oder in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Empfängereinrichtungen wahrnehmen; |
(10) „Geschäftsjahr“ – der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni außer im ersten Geschäftsjahr, in dem der Zeitraum ab dem Datum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 gemeint ist; das letzte Geschäftsjahr geht vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023; |
(10) „Geschäftsjahr“ – der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni außer im ersten Geschäftsjahr, in dem der Zeitraum ab dem Datum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 gemeint ist; das letzte Geschäftsjahr geht vom 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023; |
(11) „Haushaltsjahr“ – der Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember. |
(11) „Haushaltsjahr“ – der Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Fond fördert den sozialen Zusammenhalt in der Union, indem er zur Erreichung des Armutsreduktionszieles gemäß der Strategie Europa 2020 beiträgt; das Ziel lautet, die Anzahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Der Fonds trägt zur Erreichung des Einzelziels bei, die schlimmsten Formen der Armut in der Union dadurch zu lindern, dass die am stärksten von Armut betroffenen Personen nichtfinanzielle Unterstützung erhalten. Maßstab für die Erreichung dieses Zieles ist die Anzahl der Personen, die aus dem Fonds unterstützt werden. |
1. Der Fonds fördert den sozialen Zusammenhalt, verbessert die soziale Inklusion und bekämpft die Armut in der Union, indem er zur Erreichung des Armutsreduktionszieles gemäß der Strategie Europa 2020 beiträgt; das Ziel lautet, die Anzahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Gleichzeitig ergänzt er den Europäischen Sozialfonds. Der Fonds trägt zur Erreichung des Einzelziels bei, die schlimmsten Formen der Armut, insbesondere Nahrungsmittelarmut, dadurch zu lindern und zu beseitigen, dass die am stärksten von Armut betroffenen Personen nichtfinanzielle Unterstützung erhalten. |
|
2. Der Fonds trägt zur nachhaltigen Beseitigung von Nahrungsmittelarmut bei, wodurch den am stärksten von Armut betroffenen Personen die Aussicht auf ein menschenwürdiges Leben geboten wird. Dieses Ziel und die strukturellen Auswirkungen des Fonds werden einer qualitativen und quantitativen Beurteilung unterzogen. |
|
3. Der Fonds muss nationale nachhaltige Programme zur Beseitigung von Armut und zur sozialen Inklusion, die nach wie vor in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen, ergänzen und darf sie weder ersetzen noch einschränken. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Aus dem Fonds werden nationale Programme unterstützt, in deren Rahmen von den Mitgliedstaaten ausgewählte Partnerorganisationen Nahrungsmittel und grundlegende Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch durch obdachlose Personen oder Kinder an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilen. |
1. Aus dem Fonds werden nationale Programme unterstützt, in deren Rahmen von den Mitgliedstaaten ausgewählte Partnerorganisationen Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung, einschließlich Startpakete, für den persönlichen Gebrauch durch die Endempfänger an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilen. |
2. Über den Fonds können flankierende Maßnahmen gefördert werden, die das Angebot an Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern ergänzen und zur sozialen Inklusion der am stärksten von Armut betroffenen Personen beitragen. |
2. Über den Fonds können flankierende Maßnahmen gefördert werden, die das Angebot an Nahrungsmitteln und materieller Basisunterstützung ergänzen und zur sozialen Inklusion und einer gesunden Ernährung sowie zur Verringerung der Abhängigkeit der am stärksten von Armut betroffenen Personen beitragen. Solche Maßnahmen sollten eng mit den lokalen Tätigkeiten des Europäischen Sozialfonds und den Tätigkeiten von Organisationen verknüpft werden, die sich auf die Beseitigung von Armut konzentrieren. |
|
2a. Über den Fonds können die Empfängereinrichtungen dabei unterstützt werden, lokale Versorgungsketten stärker oder effizienter zu nutzen, wodurch das Angebot von Nahrungsmitteln für die am stärksten von Armut betroffenen Personen bereichert und diversifiziert sowie die Verschwendung von Nahrungsmitteln verringert und vermieden wird. |
3. Der Fonds fördert Voneinander-Lernen, Vernetzung und die Verbreitung von Good Practice im Bereich der nichtfinanziellen Unterstützung der am stärksten von Armut betroffenen Personen. |
3. Der Fonds fördert auf europäischer Ebene das Voneinander-Lernen, die Vernetzung und die Verbreitung von Good Practice im Bereich der nichtfinanziellen Unterstützung der am stärksten von Armut betroffenen Personen. Einschlägige Organisationen und Projekte, die den Fonds nicht nutzen, können auch einbezogen werden. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der dem Fonds zugewiesene Teil des Unionsbudgets wird im Rahmen der zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Verwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b) der Haushaltsordnung durchgeführt; davon ausgenommen ist die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission, die im Rahmen der direkten Verwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung erfolgt. |
1. Der dem Fonds zugewiesene Teil des Unionsbudgets wird im Rahmen der zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Verwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b) der Haushaltsordnung durchgeführt; davon ausgenommen ist die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission, die im Rahmen der direkten Verwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung erfolgt. |
2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützung aus dem Fonds mit der Politik und den Prioritäten der Europäischen Union kohärent ist und die anderen Instrumente der Union ergänzt. |
2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unterstützung aus dem Fonds mit der Politik und den Prioritäten der Europäischen Union kohärent ist und die anderen Instrumente der Union ergänzt. |
3. Beim Einsatz der Fondsmittel arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten eng zusammen. |
3. Beim Einsatz der Fondsmittel arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie die zuständigen regionalen und lokalen Behörden und Partnerorganisationen eng zusammen. |
4. Die Mitgliedstaaten und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sind für die Durchführung der operationellen Programme und die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dieser Verordnung gemäß dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des Mitgliedstaats und unter Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich. |
4. Die Mitgliedstaaten und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen oder gegebenenfalls die zuständigen regionalen Behörden sind für die Durchführung der operationellen Programme und die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dieser Verordnung gemäß dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des Mitgliedstaats und unter Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich. |
5. In den Modalitäten für die Durchführung und die Nutzung des Fonds und insbesondere der für Berichterstattung, Evaluierung, Verwaltung und Kontrolle erforderlichen finanziellen und administrativen Ressourcen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – bezogen auf die Höhe der zugewiesenen Mittel – zu berücksichtigen. |
5. In den Modalitäten für die Durchführung und die Nutzung des Fonds und insbesondere der für Berichterstattung, Evaluierung, Verwaltung und Kontrolle erforderlichen finanziellen und administrativen Ressourcen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – bezogen auf die Höhe der zugewiesenen Mittel – zu berücksichtigen. |
6. Entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten gewährleisten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Koordinierung mit dem Europäischen Sozialfonds und mit anderen Politikbereichen und Instrumenten der Union. |
6. Entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten gewährleisten die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung die Koordinierung mit dem Europäischen Sozialfonds und mit anderen Politikbereichen und Instrumenten der Union, insbesondere Maßnahmen der Union im Gesundheitsbereich. |
7. Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Empfängereinrichtungen wenden den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 26 der Haushaltsordnung an. |
7. Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Empfängereinrichtungen wenden den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 26 der Haushaltsordnung an. |
8. Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit des Fonds, insbesondere durch Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung. |
8. Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit des Fonds, insbesondere durch Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung sowie durch die enge und regelmäßige Abstimmung mit den lokalen und regionalen Behörden und Partnerorganisationen, welche die Maßnahmen des Fonds in den Folgenabschätzungen anwenden. |
9. Die Kommission und die Mitgliedstaaten erfüllen ihre jeweiligen Funktionen in Bezug auf den Fonds mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für die Empfängereinrichtungen zu verringern. |
9. Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Effizienz des Fonds zu gewährleisten, und erfüllen ihre jeweiligen Funktionen in Bezug auf den Fonds mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für die Empfängereinrichtungen zu verringern. |
10. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Einbeziehung der Genderperspektive in den verschiedenen Phasen der Durchführung des Fonds gefördert werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Schritte, um jegliche Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung beim Zugang zum Fonds zu verhindern. |
10. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Einbeziehung der Genderperspektive in den verschiedenen Phasen der Vorbereitung, Programmplanung, Verwaltung und Umsetzung sowie des Monitoring und der Evaluierung des Fonds – auch bei Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie beim Austausch von Best Practice – berücksichtigt wird. Dabei verwenden sie Daten, die nach Geschlecht aufgeschlüsselt sind, sofern diese zur Verfügung stehen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Schritte, um jegliche Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung beim Zugang zum Fonds und damit im Zusammenhang stehenden Programmen und Maßnahmen zu verhindern. |
11. Die aus dem Fonds finanzierten Vorhaben entsprechen geltendem nationalen und Unionsrecht. Der Fonds darf nur zur Unterstützung der Verteilung von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern verwendet werden, die den EU-Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit entsprechen. |
11. Die aus dem Fonds finanzierten Vorhaben entsprechen geltendem nationalen und Unionsrecht. Der Fonds darf nur zur Unterstützung der Verteilung von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung verwendet werden, die den EU-Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit entsprechen. |
|
11a. Gegebenenfalls erfolgt die Auswahl von Nahrungsmitteln nach den Grundsätzen einer ausgewogenen Ernährung und hochwertiger Lebensmittel, einschließlich Frischwaren. Sie sollte zu einer gesunden Ernährung der Endempfänger beitragen. |
12. Die Mitgliedstaaten und die Empfängereinrichtungen wählen die Nahrungsmittel und die sonstigen Güter auf der Basis objektiver Kriterien aus. Die Auswahlkriterien für Nahrungsmittel, und falls zutreffend für sonstige Güter, müssen auch klimatische und Umweltaspekte berücksichtigen, vor allem um die Verschwendung von Lebensmitteln zu vermeiden. |
12. Die Mitgliedstaaten und Empfängereinrichtungen wählen die Nahrungsmittel und die materielle Basisunterstützung auf der Basis objektiver Kriterien in Bezug auf die Bedürfnisse der am stärksten von Armut betroffenen Personen aus. |
|
12a. Gegebenenfalls sollten lokale und regionale Erzeugnisse unter Berücksichtigung klimatischer und ökologischer Erwägungen bevorzugt werden, vor allem um die Verschwendung von Lebensmitteln in jeder Phase der Verteilungskette zu vermeiden. Dies kann Partnerschaften mit Unternehmen in der gesamten Nahrungsmittelversorgungskette im Geiste unternehmerischer sozialer Verantwortung umfassen. |
|
12b. Die Kommission und die Mitgliedstaaten wachen darüber, dass die im Rahmen dieses Fonds gewährte Hilfe die Würde der am stärksten von Armut betroffenen Personen achtet. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die dem Fonds für den Zeitraum 2014-2020 für Verpflichtungen zugewiesenen Gesamtmittel betragen laut der in Anhang II aufgeführten jährlichen Aufschlüsselung 2.500.000.000 EUR in Preisen von 2011. |
1. Die dem Fonds für den Zeitraum 2014-2020 für Verpflichtungen zugewiesenen realen Gesamtmittel sind nicht geringer als der dem Europäischen Nahrungsmittelhilfeprogramm für bedürftige Bevölkerungsgruppen für den Zeitraum 2007–2013 zugewiesene Betrag. |
Begründung | |
Die im Legislativvorschlag angegebene Finanzausstattung stellt nur einen Richtwert dar und kann erst endgültig festgelegt werden, wenn eine Einigung über die Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen erzielt wurde. Die von der Kommission vorgeschlagenen Mittel werden dem Bedarf an Hilfe für die am stärksten von Armut betroffenen Personen nicht in ausreichendem Maße gerecht und bedeuten eine starke Kürzung im Vergleich zum derzeitigen Zeitraum, da das Tätigkeitsfeld erweitert wird. Angesichts des zunehmenden Maßes an Armut in der EU sollte der dem EHAP für den Zeitraum 2014-2020 zugewiesene Jahresbetrag aufgestockt werden, damit sichergestellt werden kann, dass der erweiterte Geltungsbereich des Fonds entsprechend dem Vorschlag der Kommission in vollem Umfang umgesetzt werden kann. | |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Unbeschadet Absatz 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 84 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. […] (CPR) nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat unter Berücksichtigung folgender von Eurostat festgesetzten Indikatoren festgelegt wird: |
3. Unbeschadet Absatz 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 84 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. […] (CPR) nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat auf der Grundlage der neuesten von Eurostat festgesetzten Indikatoren zu Folgendem festgelegt wird: |
(a) Anzahl der Personen, die unter extremer materieller Armut leiden; |
(a) Anzahl der Personen, die unter extremer materieller Armut leiden, als prozentualer Anteil an der Gesamtbevölkerung; |
(b) Anzahl der Personen, die in Haushalten mit sehr geringer Erwerbsintensität leben. |
(b) Veränderungen bei der Anzahl der Personen, die in Haushalten mit sehr geringer Erwerbsintensität leben. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein operationelles Programm für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 vor, das Folgendes umfasst: |
1. Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein operationelles Programm für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 vor, das Folgendes umfasst: |
|
(aa) eine Angabe des Betrags seines zugewiesenen Anteils, der verwendet werden soll; |
(a) eine Festlegung, welche Form(en) materieller Armut im Rahmen des operationellen Programms bekämpft werden soll(en), samt Begründung dieser Auswahl; weiters eine Beschreibung jeder ausgewählten Form materieller Armut, der wichtigsten Merkmale und Ziele der Verteilung von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern sowie gegebenenfalls der angebotenen flankierenden Maßnahmen, unter Beachtung der Ergebnisse der gemäß Artikel 14 durchgeführten Ex-ante-Evaluierung; |
(a) eine Begründung der Auswahl der Form(en) materieller Armut, die im Rahmen des operationellen Programms bekämpft werden soll(en); weiters eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des operationellen Programms unter Beachtung der Ergebnisse der gemäß Artikel 14 durchgeführten Ex-ante-Evaluierung; |
(b) eine Beschreibung des/der entsprechenden nationalen Programms/Programme für jede Form materieller Armut, die bekämpft werden soll; |
(b) eine Beschreibung des/der entsprechenden nationalen Programms/Programme für jede Form materieller Armut, die bekämpft werden soll; |
(c) eine Beschreibung des Mechanismus zur Festlegung der Förderkriterien für die am stärksten von Armut betroffenen Personen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert; |
(c) eine Beschreibung des Mechanismus zur Festlegung der Förderkriterien für die am stärksten von Armut betroffenen Personen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert; |
(d) die Auswahlkriterien für Vorhaben und eine Beschreibung des Auswahlmechanismus; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert; |
(d) die Auswahlkriterien für Vorhaben und eine Beschreibung des Auswahlmechanismus; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert; |
(e) die Auswahlkriterien für die Partnerorganisationen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert; |
(e) die Auswahlkriterien für die Partnerorganisationen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert; |
(f) eine Beschreibung des Mechanismus, der die Komplementarität mit dem Europäischen Sozialfonds gewährleistet; |
(f) eine Beschreibung des Mechanismus, der die Komplementarität mit dem Europäischen Sozialfonds gewährleistet, wobei klar unterschieden wird, welche Tätigkeiten von welchem Fonds abgedeckt werden; |
|
(fa) eine Beschreibung der geplanten konkreten Maßnahmen und der Mittel, die zugewiesenen werden, um die in Artikel 5 festgelegten Grundsätze zum Tragen kommen zu lassen; |
(g) eine Beschreibung der Durchführungsbestimmungen des operationellen Programms, in der die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend), die Audit-Behörde und die Stelle angeführt sind, an die die Kommission Zahlungen tätigen soll, sowie eine Beschreibung des Monitoring-Verfahrens; |
(g) eine Beschreibung der Durchführungsbestimmungen des operationellen Programms, in der die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend), die Audit-Behörde und die Stelle angeführt sind, an die die Kommission Zahlungen tätigen soll, sowie eine Beschreibung des Monitoring-Verfahrens; |
(h) eine Beschreibung der Maßnahmen zur Einbindung der zuständigen regionalen, lokalen Behörden und sonstigen staatlichen Stellen sowie von Gremien, die die Zivilgesellschaft vertreten, und von Gremien, die bei der Ausarbeitung des operationellen Programms für die Förderung von Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung zuständig sind; |
(h) eine Beschreibung der Maßnahmen zur Einbindung der zuständigen regionalen, lokalen Behörden und sonstigen staatlichen Stellen sowie von Gremien, die die Zivilgesellschaft vertreten, und von Gremien, die bei der Ausarbeitung des operationellen Programms für die Förderung von Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung zuständig sind; |
(i) eine Beschreibung des geplanten Einsatzes technischer Unterstützung gemäß Artikel 25 Absatz 2, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltungskapazität der Empfängereinrichtungen in Bezug auf die Umsetzung des operationellen Programms; |
(i) eine Beschreibung des geplanten Einsatzes technischer Unterstützung gemäß Artikel 25 Absatz 2, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltungskapazität der Empfängereinrichtungen in Bezug auf die Umsetzung des operationellen Programms; |
(j) einen Finanzierungsplan mit folgenden zwei Tabellen: |
(j) einen Finanzierungsplan mit folgenden zwei Tabellen: |
(i) eine Tabelle, in der gemäß Artikel 18 für jedes Jahr die Höhe der für die Unterstützung aus dem Fonds und die Kofinanzierung vorgesehenen Mittelausstattung angeführt ist; |
(i) eine Tabelle, in der gemäß Artikel 18 für jedes Jahr die Höhe der für die Unterstützung aus dem Fonds und die Kofinanzierung vorgesehenen Mittelausstattung angeführt ist; |
(ii) eine Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum für jede Form der bekämpften materiellen Armut die Gesamthöhe der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem operationellen Programm sowie die entsprechenden flankierenden Maßnahmen angegeben sind; |
(ii) eine Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum für jede Form der bekämpften materiellen Armut die Gesamthöhe der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem operationellen Programm sowie die entsprechenden flankierenden Maßnahmen angegeben sind; |
Die unter Buchstabe e erwähnten Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter direkt verteilen, führen auch selbst Aktivitäten durch, die die materielle Unterstützung ergänzen und auf die soziale Inklusion der am stärksten von Armut betroffenen Personen abzielen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten vom Fonds gefördert werden oder nicht. |
Die unter Buchstabe e erwähnten Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung direkt verteilen, führen auch selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen Aktivitäten durch, die die materielle Unterstützung ergänzen und auf die soziale Inklusion der am stärksten von Armut betroffenen Personen abzielen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten vom Fonds gefördert werden oder nicht. |
2. Die operationellen Programme werden von den Mitgliedstaaten oder einer beliebigen von ihnen benannten Behörde in Zusammenarbeit mit den zuständigen regionalen bzw. lokalen Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie mit Gremien, die die Zivilgesellschaft vertreten, und Gremien, die für die Förderung von Gleichstellung und Nichtdiskriminierung zuständig sind, erstellt. |
2. Die operationellen Programme werden von den Mitgliedstaaten oder einer beliebigen von ihnen benannten Behörde in Zusammenarbeit mit den zuständigen regionalen bzw. lokalen Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie allen betroffenen Stakeholdern erstellt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die operationellen Programme eng mit den nationalen Strategien zur sozialen Inklusion verknüpft werden. |
3. Die Mitgliedstaaten arbeiten einen Entwurf ihres operationellen Programms gemäß dem Muster in Anhang I aus. |
3. Die Mitgliedstaaten arbeiten einen Entwurf ihres operationellen Programms gemäß dem Muster in Anhang I aus. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Mitgliedstaat kann eine Änderung des operationellen Programms beantragen. Dem Antrag ist das überarbeitete operationelle Programm und eine Begründung der Änderung beizufügen. |
1. Ein Mitgliedstaat kann eine Änderung des operationellen Programms beantragen. Dem Antrag ist das überarbeitete operationelle Programm und eine Begründung der Änderung beizufügen. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Plattform |
Austausch von Best Practice |
Die Kommission richtet auf Unionsebene eine Plattform für den Austausch von Erfahrungen, den Kapazitätenaufbau und die Vernetzung sowie die Verbreitung relevanter Ergebnisse im Bereich der nichtfinanziellen Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen ein. |
Die Kommission fördert den Austausch von Erfahrungen, den Kapazitätenaufbau und die Vernetzung sowie die soziale Innovation auf Unionsebene, wodurch eine Verbindung zwischen Partnerorganisationen und anderen betroffenen Stakeholdern aus allen Mitgliedstaaten geschaffen wird. |
Darüber hinaus konsultiert die Kommission mindestens einmal pro Jahr die Organisationen, die die Partnerorganisationen auf Unionsebene vertreten, zur Durchführung der Unterstützung aus dem Fonds. |
Darüber hinaus konsultiert die Kommission mindestens einmal pro Jahr die Organisationen, die die Partnerorganisationen auf Unionsebene vertreten, zur Durchführung der Unterstützung aus dem Fonds und erstattet anschließend zu gegebener Zeit dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht. |
|
Die Kommission fördert auch die Online-Verbreitung relevanter Ergebnisse, Berichte und Informationen im Zusammenhang mit dem Fonds. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Von 2015 bis 2022 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 30. Juni eines Jahres einen jährlichen Durchführungsbericht zum operationellen Programm für das vorausgegangene Geschäftsjahr. |
1. Von 2015 bis 2022 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 30. Juni eines Jahres einen jährlichen Durchführungsbericht zum operationellen Programm für das vorausgegangene Geschäftsjahr. |
2. Die Mitgliedstaaten verfassen den jährlichen Durchführungsbericht gemäß dem von der Kommission genehmigten Muster, einschließlich der Liste gemeinsamer Input- und Outputindikatoren. |
2. Die Mitgliedstaaten verfassen den jährlichen Durchführungsbericht gemäß dem von der Kommission genehmigten Muster, einschließlich der Liste gemeinsamer Input- und Outputindikatoren. |
|
Diese Indikatoren umfassen: |
|
(a) jüngste Veränderungen bei den im Rahmen der Sozialpolitik erfolgten Ausgaben zur Bekämpfung gravierender materieller Armut, und zwar in absoluten Zahlen, im Verhältnis zum BIP und im Verhältnis zu den öffentlichen Gesamtausgaben; |
|
(b) jüngste Veränderungen bei den Rechtsvorschriften im Rahmen der Sozialpolitik über den Zugang zu Mitteln für Empfängereinrichtungen und andere Organisationen, die gravierende materielle Armut bekämpfen. |
3. Die jährlichen Durchführungsberichte werden zugelassen, wenn sie alle erforderlichen Informationen (Muster laut Absatz 2) einschließlich der gemeinsamen Indikatoren enthalten. Wird der Bericht nicht zugelassen, informiert die Kommission den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts. Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als zugelassen. |
3. Die jährlichen Durchführungsberichte werden zugelassen, wenn sie alle erforderlichen Informationen (Muster laut Absatz 2) einschließlich der gemeinsamen Indikatoren enthalten. Wird der Bericht nicht zugelassen, informiert die Kommission den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts. Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als zugelassen. |
4. Die Kommission überprüft den jährlichen Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen zwei Monaten nach Eingang des jährlichen Durchführungsberichts ihre Anmerkungen. |
4. Die Kommission überprüft den jährlichen Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen zwei Monaten nach Eingang des jährlichen Durchführungsberichts ihre Anmerkungen. |
Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als angenommen. |
Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als angenommen. |
5. Bis 30. September 2023 legt jeder Mitgliedstaat einen abschließenden Durchführungsbericht zum operationellen Programm vor. |
5. Bis 30. September 2023 legt jeder Mitgliedstaat einen abschließenden Durchführungsbericht zum operationellen Programm vor. |
Die Mitgliedstaaten erstellen einen Entwurf des abschließenden Durchführungsberichts gemäß dem von der Kommission genehmigten Muster. |
Die Mitgliedstaaten erstellen einen Entwurf des abschließenden Durchführungsberichts gemäß dem von der Kommission genehmigten Muster. |
Die Kommission überprüft den abschließenden Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen fünf Monaten nach Eingang des abschließenden Durchführungsberichts ihre Anmerkungen. |
Die Kommission überprüft den abschließenden Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen fünf Monaten nach Eingang des abschließenden Durchführungsberichts ihre Anmerkungen. |
Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als angenommen. |
Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als angenommen. |
6. Die Kommission genehmigt das Muster für den jährlichen Durchführungsbericht, einschließlich der Liste der gemeinsamen Indikatoren, und für den abschließenden Durchführungsbericht mittels Durchführungsrechtsakt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
6. Die Kommission genehmigt das Muster für den jährlichen Durchführungsbericht, einschließlich der Liste der gemeinsamen Indikatoren, und für den abschließenden Durchführungsbericht mittels Durchführungsrechtsakt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
7. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat Anmerkungen zur Durchführung des operationellen Programms übermitteln. Die Verwaltungsbehörde informiert die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
7. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat Anmerkungen zur Durchführung des operationellen Programms übermitteln. Die Verwaltungsbehörde informiert die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
8. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht von jedem jährlichen und abschließenden Durchführungsbericht eine Zusammenfassung. |
8. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht von jedem jährlichen und abschließenden Durchführungsbericht eine Zusammenfassung. |
|
8a. Die Kommission legt zu gegebener Zeit dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Zusammenfassung der jährlichen Umsetzungsberichte und die abschließenden Umsetzungsberichte vor. |
|
8b. Das Verfahren zur Erstellung der Durchführungsberichte darf im Verhältnis zu den zugewiesenen Mitteln und der Art der Unterstützung nicht zu aufwendig sein und keinen unnötigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bilaterales Treffen zur Überprüfung |
Bilaterale Treffen zur Überprüfung |
1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, trifft zwischen 2014 und 2022 jeder Mitgliedstaat einmal im Jahr mit der Kommission zusammen, um die Fortschritte bei der Durchführung des operationellen Programms zu prüfen, wobei der jährliche Durchführungsbericht und, falls zutreffend, die Anmerkungen der Kommission (Artikel 11 Absatz 7) berücksichtigt werden. |
1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, trifft zwischen 2014 und 2022 jeder Mitgliedstaat einmal im Jahr mit der Kommission zusammen, um die Fortschritte bei der Durchführung des operationellen Programms zu prüfen, wobei der jährliche Durchführungsbericht und, falls zutreffend, die Anmerkungen der Kommission (Artikel 11 Absatz 7) berücksichtigt werden. |
2. Bei diesem bilateralen Treffen führt die Kommission den Vorsitz. |
2. Bei diesem bilateralen Treffen führt die Kommission den Vorsitz. |
3. Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass etwaigen Anmerkungen der Kommission nach diesem Treffen in geeigneter Form Rechnung getragen wird. |
3. Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass etwaigen Anmerkungen der Kommission nach diesem Treffen in geeigneter Form Rechnung getragen wird, und weist im Umsetzungsbericht des Folgejahres oder gegebenenfalls der Folgejahre darauf hin. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen die zur Durchführung von Evaluierungen notwendigen Ressourcen zur Verfügung und gewährleisten, dass Verfahren zur Produktion und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten vorhanden sind, darunter Daten zu den gemeinsamen Indikatoren (Artikel 11). |
1. Die Mitgliedstaaten stellen die zur Durchführung von Evaluierungen notwendigen Ressourcen zur Verfügung und gewährleisten, dass Verfahren zur Produktion und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten vorhanden sind, darunter Daten zu den gemeinsamen Indikatoren (Artikel 11). |
2. Die Evaluierungen erfolgen durch Expertinnen und Experten, die von den für die Umsetzung des operationellen Programms zuständigen Behörden funktional unabhängig sind. Alle Evaluierungen werden in voller Länge veröffentlicht. |
2. Die Evaluierungen erfolgen durch Expertinnen und Experten, die von den für die Umsetzung des operationellen Programms zuständigen Behörden funktional unabhängig sind. Alle Evaluierungen werden in voller Länge veröffentlicht, dürfen jedoch in keinem Fall Informationen zur Identität der Endempfänger enthalten. |
|
2a. Die Evaluierungen dürfen im Verhältnis zu den zugewiesenen Mitteln oder der Art der Unterstützung nicht zu aufwendig sein und keinen unnötigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten führen eine Ex-ante-Evaluierung des operationellen Programms durch. |
1. Die Mitgliedstaaten führen eine Ex-ante-Evaluierung des operationellen Programms durch. |
2. Die Ex-ante-Evaluierung wird unter der Verantwortung jener Behörde durchgeführt, die für die Ausarbeitung des operationellen Programmes zuständig ist. Sie wird der Kommission gemeinsam mit dem operationellen Programm und einer Zusammenfassung vorgelegt. |
2. Die Ex-ante-Evaluierung wird unter der Verantwortung jener Behörde durchgeführt, die für die Ausarbeitung des operationellen Programmes zuständig ist. Sie wird der Kommission gemeinsam mit dem operationellen Programm und einer Zusammenfassung vorgelegt. |
3. In der Ex-ante-Evaluierung werden folgende Aspekte bewertet: |
3. In der Ex-ante-Evaluierung werden folgende Aspekte bewertet: |
(a) welcher Beitrag zum Unionsziel – die Zahl der armutsgefährdeten oder von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen bis 2020 um mindestens 20 Millionen zu senken – im Hinblick auf die ausgewählte Form der zu bekämpfenden materiellen Armut und unter Berücksichtigung der nationalen Rahmenbedingungen von Armut sowie sozialer Ausgrenzung und materieller Armut geleistet wurde; |
(a) welcher Beitrag zum Unionsziel – die Zahl der von Armut betroffenen Personen sowie die Zahl der armutsgefährdeten oder von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen bis 2020 um mindestens 20 Millionen zu senken – im Hinblick auf die ausgewählte Form der zu bekämpfenden materiellen Armut und unter Berücksichtigung der nationalen Rahmenbedingungen von Armut sowie sozialer Ausgrenzung und materieller Armut geleistet wurde; |
|
(aa) der Beitrag zur Verringerung der Verschwendung von Lebensmitteln; |
(b) ob die interne Kohärenz des vorgeschlagenen operationellen Programms auch im Verhältnis zu anderen relevanten Finanzierungsinstrumenten gewährleistet ist; |
(b) ob die interne Kohärenz des vorgeschlagenen operationellen Programms auch im Verhältnis zu anderen relevanten Finanzierungsinstrumenten gewährleistet ist; |
(c) ob die Mittelzuweisung mit den Zielen des operationellen Programms übereinstimmt; |
(c) ob die Mittelzuweisung mit den Zielen des operationellen Programms übereinstimmt; |
(d) wie die erwarteten Outputs zu den Ergebnissen beitragen; |
(d) wie die erwarteten Outputs zu den Zielen des Fonds beitragen; |
|
(da) die effektive Einbindung von betroffenen Stakeholdern in die Konzeption und die Umsetzung des operationellen Programms; |
(e) ob sich die Verfahren für das Monitoring des operationellen Programms und für die Erhebung evaluierungsrelevanter Daten eignen. |
(e) ob sich die Verfahren für das Monitoring des operationellen Programms und für die Erhebung evaluierungsrelevanter Daten eignen. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Verwaltungsbehörde kann im Programmplanungszeitraum Evaluierungen der Wirksamkeit und Effizienz des operationellen Programms durchführen. |
1. Die Verwaltungsbehörde evaluiert im Programmplanungszeitraum die Wirksamkeit und Effizienz des operationellen Programms. |
2. In den Jahren 2017 und 2021 führt die Verwaltungsbehörde eine strukturierte Umfrage unter den Endempfängerinnen und –empfängern durch und verwendet dafür das von der Kommission bereitgestellte Muster. Die Kommission genehmigt das Muster mittels eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
2. In den Jahren 2017 und 2021 führt die Verwaltungsbehörde eine strukturierte Umfrage unter den Endempfängerinnen und –empfängern durch und verwendet dafür das von der Kommission bereitgestellte Muster. Die Kommission genehmigt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters nach Konsultation der betroffenen Stakeholder. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
3. Die Kommission kann auf eigene Initiative eine Evaluierung operationeller Programme durchführen. |
3. Die Kommission kann auf eigene Initiative operationelle Programme evaluieren. |
|
3a. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens März 2018 eine Halbzeitbewertung des Fonds vor. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission führt – mit Unterstützung durch externe Expertinnen und Experten – auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Evaluierung zur Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse sowie zur Messung des Mehrwerts des Fonds durch. Die Ex-post-Evaluierung muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein. |
Die Kommission führt – mit Unterstützung durch externe Expertinnen und Experten – auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Evaluierung zur Effektivität und Effizienz des Fonds sowie zur Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse und zur Messung des Mehrwerts des Fonds durch. Die Ex-post-Evaluierung muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen Informationen zu den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen bereit und machen diese Maßnahmen allgemein bekannt. Die Informationen sind an die am stärksten von Armut betroffenen Personen, die Medien und die breite Öffentlichkeit gerichtet. In ihnen wird klar auf die Rolle der EU und den Beitrag aus dem Fonds verwiesen. |
1. Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen Informationen zu den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen bereit und machen diese Maßnahmen allgemein bekannt. Die Informationen sind vor allem an die am stärksten von Armut betroffenen Personen sowie an die breite Öffentlichkeit und die Medien gerichtet. In ihnen wird klar die Rolle der EU hervorgehoben und sichergestellt, dass der Beitrag des Fonds, der Mitgliedstaaten und der Partnerorganisationen zu den Zielen des sozialen Zusammenhalts in der Union sichtbar ist, ohne dass die Endempfänger stigmatisiert werden. |
2. Um die Unterstützung durch den Fonds transparent zu machen, führt die Verwaltungsbehörde eine Liste (CSV- oder XML-Format) mit den aus dem Fonds geförderten Vorhaben, die über eine Website zugänglich ist. Die Liste muss mindestens folgende Informationen umfassen: Name und Anschrift der Empfängereinrichtung, Höhe der zugewiesenen Unionsmittel sowie Form der bekämpften materiellen Armut. |
2. Um die Unterstützung durch den Fonds transparent zu machen, führt die Verwaltungsbehörde eine Liste (CSV- oder XML-Format) mit den aus dem Fonds geförderten Vorhaben, die über eine Website zugänglich ist. Die Liste muss mindestens folgende Informationen umfassen: Name und Anschrift der Empfängereinrichtung, Höhe der zugewiesenen Unionsmittel sowie Form der bekämpften materiellen Armut. |
Diese Vorhabensliste wird mindestens alle zwölf Monate aktualisiert. |
Diese Vorhabensliste wird mindestens alle zwölf Monate aktualisiert. |
3. Während der Durchführung eines Vorhabens informieren die Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen die Öffentlichkeit über die aus dem Fonds erhaltene Unterstützung durch Anbringen mindestens eines Posters (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Vorhaben – darunter ein Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch die Union – an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort, an jedem Ort, an dem die Nahrungsmittel und Güter bereitgestellt oder flankierende Maßnahmen durchgeführt werden, außer wenn dies aufgrund der Rahmenbedingungen der Verteilung nicht möglich ist. |
3. Während der Durchführung eines Vorhabens informieren die Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen die Öffentlichkeit über die aus dem Fonds erhaltene Unterstützung entweder durch Anbringen mindestens eines Posters (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Vorhaben – darunter ein Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch die Union – oder einer Unionsflagge in angemessener Größe an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort, an jedem Ort, an dem unter Vermeidung jeder Stigmatisierung der Endempfänger die Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung bereitgestellt oder flankierende Maßnahmen durchgeführt werden, außer wenn dies aufgrund der Rahmenbedingungen der Verteilung nicht möglich ist. |
Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen mit einer Website stellen auf dieser ebenfalls eine kurze Beschreibung des Vorhabens einschließlich der Ziele und Ergebnisse ein und verweisen auf die finanzielle Unterstützung durch die Union. |
Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen mit einer Website stellen auf dieser ebenfalls eine kurze Beschreibung des Vorhabens einschließlich der Ziele und Ergebnisse ein und verweisen auf die finanzielle Unterstützung durch die Union. |
4. Die Empfängereinrichtung und die Partnerorganisationen weisen in allen ihren Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Förderung des Vorhabens aus dem Fonds hin, indem sie das Unionslogo und einen Hinweis auf die Union und den Fonds anbringen. |
4. Die Empfängereinrichtung und die Partnerorganisationen weisen in allen ihren Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Förderung des Vorhabens aus dem Fonds hin, indem sie das Unionslogo und einen Hinweis auf die Union und den Fonds anbringen. |
5. Die Verwaltungsbehörde informiert die Empfängereinrichtungen über die Veröffentlichung der Vorhabensliste gemäß Absatz 2. Sie stellt Informations- und Werbematerial einschließlich Mustertexte in elektronischem Format zur Verfügung, um die Empfängereinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen laut Absatz 3 zu unterstützen. |
5. Die Verwaltungsbehörde informiert die Empfängereinrichtungen über die Veröffentlichung der Vorhabensliste gemäß Absatz 2. Sie stellt Informations- und Werbematerial einschließlich Mustertexte in elektronischem Format zur Verfügung, um die Empfängereinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen laut Absatz 3 zu unterstützen. |
6. Die Verwaltungsbehörde wie auch die Empfängereinrichtungen und die Partnerorganisationen verarbeiten personenbezogene Daten gemäß diesem Artikel unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG ein. |
6. Die Verwaltungsbehörde wie auch die Empfängereinrichtungen und die Partnerorganisationen verarbeiten personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 13 bis 17 unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Kofinanzierungssatz auf Ebene des operationellen Programms darf maximal 85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben betragen. |
1. Der Kofinanzierungssatz auf Ebene des operationellen Programms beträgt 85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben. Er kann unter den in Artikel 19 Absatz 1 beschriebenen Umständen erhöht werden. Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Maßnahmen des Fonds durch zusätzliche nationale Ressourcen zu unterstützen. |
|
1a. Empfängereinrichtungen dürfen keinesfalls die Vorhaben des Fonds kofinanzieren. |
2. Im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines operationellen Programms sind der für das operationelle Programm geltende Kofinanzierungssatz und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds festgelegt. |
2. Im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines operationellen Programms sind der für das operationelle Programm geltende Kofinanzierungssatz und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds festgelegt. |
3. Die auf Initiative oder im Auftrag der Kommission durchgeführten Maßnahmen für technische Unterstützung können zu 100 % finanziert werden. |
3. Die auf Initiative oder im Auftrag der Kommission durchgeführten Maßnahmen für technische Unterstützung können zu 100 % finanziert werden. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Auf Antrag eines Mitgliedstaates können Zwischen- und Restzahlungen um 10 Prozentpunkte über den für das operationelle Programm geltenden Kofinanzierungssatz hinaus aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der höchstens 100 % erreichen kann, gilt für Zahlungsanträge, die sich auf den Abrechnungszeitraum, in dem der Mitgliedstaat seinen Antrag eingereicht hat, und auf nachfolgende Abrechnungszeiträume beziehen, in denen der Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt: |
1. Auf Antrag eines Mitgliedstaates können Zwischen- und Restzahlungen um 10 Prozentpunkte über den für das operationelle Programm geltenden Kofinanzierungssatz hinaus aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der höchstens 100 % erreichen kann, gilt für Zahlungsanträge, die sich auf den Abrechnungszeitraum, in dem der Mitgliedstaat seinen Antrag eingereicht hat, und auf nachfolgende Abrechnungszeiträume beziehen, in denen der Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt: |
(a) Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro eingeführt und erhält gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates Makrofinanzhilfen von der Union. |
(a) Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro eingeführt und erhält gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates Makrofinanzhilfen von der Union. |
(b) Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro nicht eingeführt und erhält gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates mittelfristige Finanzhilfen. |
(b) Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro nicht eingeführt und erhält gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates mittelfristige Finanzhilfen. |
(c) Dem Mitgliedstaat werden gemäß dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus Finanzhilfen gewährt. |
(c) Dem Mitgliedstaat werden gemäß dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus Finanzhilfen gewährt. |
2. Unbeschadet von Absatz 1 darf der Beitrag der Union in Form von Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als der Beitrag der öffentlichen Hand und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds, der sich aus dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms ergibt. |
2. Unbeschadet von Absatz 1 darf der Beitrag der Union in Form von Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als der Beitrag der öffentlichen Hand und/oder privaten Unterstützung und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds, der sich aus dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms ergibt. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Über das operationelle Programm geförderte Vorhaben müssen in dem Mitgliedstaat angesiedelt sein, für den das operationelle Programm gilt. |
1. Über das operationelle Programm geförderte Vorhaben müssen in dem Mitgliedstaat angesiedelt sein, für den das operationelle Programm gilt. |
2. Vorhaben können nur dann aus dem operationellen Programm unterstützt werden, wenn sie in einem fairen und transparenten Verfahren auf der Grundlage von im operationellen Programm festgelegten Kriterien ausgewählt wurden. |
2. Vorhaben können nur dann aus dem operationellen Programm unterstützt werden, wenn sie in einem fairen und transparenten Verfahren auf der Grundlage von im operationellen Programm festgelegten Kriterien ausgewählt wurden. |
3. Die Nahrungsmittel und sonstigen Güter für obdachlose Personen oder für Kinder können von den Partnerorganisationen selbst gekauft werden. |
3. Die Nahrungsmittel und/oder die Güter für materielle Basisunterstützung für den persönlichen Gebrauch durch die Endempfänger können von den Partnerorganisationen selbst gekauft werden. |
Sie können aber auch von einer öffentlichen Stelle eingekauft und den Partnerorganisationen unentgeltlich überlassen werden. In diesem Fall können die Nahrungsmittel aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen stammen und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [GMO] zur Verfügung gestellt werden, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die Partnerorganisationen führt. Die aus einer Transaktion solcher Interventionsbestände erzielten Beträge sind zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen zu verwenden und dürfen nicht dazu führen, dass die Mitgliedstaaten weniger zur Kofinanzierung des Programms (Artikel 18) beitragen müssen. |
Sie können aber auch von einer öffentlichen Stelle eingekauft und den Partnerorganisationen unentgeltlich überlassen werden. Die Partnerorganisationen dürfen zusätzlich Lebensmittel verteilen, die aus anderen Quellen stammen, einschließlich Interventionsbeständen, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [GMO] zur Verfügung gestellt werden. |
Um die effizientest mögliche Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, wendet die Kommission die gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. [GMO] erlassenen Verfahren an, laut denen die Erzeugnisse aus Interventionsbeständen für Zwecke dieser Verordnung verwendet, verarbeitet oder verkauft werden dürfen, um für die möglichst effiziente Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu sorgen. |
Um die effizientest mögliche Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, wendet die Kommission die gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. [GMO] erlassenen Verfahren an, laut denen die Erzeugnisse aus Interventionsbeständen für Zwecke dieser Verordnung verwendet, verarbeitet oder verkauft werden dürfen, um für die möglichst effiziente Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu sorgen. |
4. Diese materielle Unterstützung wird unentgeltlich an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilt. |
4. Die Nahrungsmittelhilfen und/oder Güter für materielle Basisunterstützung werden ausnahmslos unentgeltlich an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilt. |
5. Ein aus dem Fonds gefördertes Vorhaben darf keine Unterstützung aus einem anderen Instrument der Union erhalten. |
5. Ein aus dem Fonds gefördertes Vorhaben darf zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung keine Unterstützung aus einem anderen Instrument der Union erhalten. Allerdings sind Empfängereinrichtungen nicht daran gehindert, einen Antrag auf Inanspruchnahme anderer europäischer Fonds, wie etwa des ESF, zu stellen, um ergänzende Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und zur Förderung der sozialen Inklusion zu ergreifen. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Folgende Ausgaben können aus dem operationellen Programm gefördert werden: |
1. Folgende Ausgaben können aus dem operationellen Programm gefördert werden: |
(a) Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln oder grundlegenden Konsumgütern für den persönlichen Gebrauch obdachloser Personen oder von Kindern; |
(a) Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln und Gütern für materielle Basisunterstützung für den persönlichen Gebrauch der Endempfänger; |
(b) Kosten für den Transport von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern in die Lager der Partnerorganisationen zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten, wenn eine öffentliche Einrichtung die Nahrungsmittel oder grundlegenden Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch obdachloser Personen oder von Kindern kauft und Partnerorganisationen zur Verfügung stellt; |
(b) Kosten für den Transport von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern in die Lager der Partnerorganisationen zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten, wenn eine öffentliche Einrichtung die Nahrungsmittel oder Gütern für materielle Basisunterstützung für den persönlichen Gebrauch von Endempfängern kauft und Partnerorganisationen zur Verfügung stellt; |
(c) die von den Partnerorganisationen getragenen Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten; |
(c) die von den Partnerorganisationen getragenen Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten oder 5 % des Wertes der Nahrungsmittelinterventionsbestände, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [GMO] übertragen wurden; |
|
(ca) die von den Partnerorganisationen getragenen Verwaltungs-, Transport- und Lagerkosten im Zusammenhang mit dem Einsammeln von Lebensmittelabfällen; |
(d) Kosten für Aktivitäten zur Förderung der sozialen Inklusion, durchgeführt und abgerechnet von den Partnerorganisationen, die die materielle Unterstützung direkt an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben, zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten; |
(d) Kosten für Aktivitäten zur Förderung der sozialen Inklusion, durchgeführt und abgerechnet von den Partnerorganisationen, die die materielle Basisunterstützung direkt oder indirekt an die Endempfänger abgeben, zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten; |
(e) gemäß Artikel 25 entstandene Kosten. |
(e) gemäß Artikel 25 entstandene Kosten. |
2. Folgende Ausgaben können nicht über das operationelle Programm gefördert werden: |
2. Folgende Ausgaben können nicht über das operationelle Programm gefördert werden: |
(a) Schuldzinsen; |
(a) Schuldzinsen; |
(b) Kosten für Gebrauchtgüter; |
(b) Kosten für Gebrauchtgüter; |
(c) Mehrwertsteuer. Allerdings sind Mehrwertsteuerbeträge förderfähig, wenn sie nach den nationalen Umsatzsteuerbestimmungen nicht rückerstattet und von einer Empfängereinrichtung gezahlt werden, die nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates von der Steuer befreit ist. |
(c) Mehrwertsteuer. Allerdings sind Mehrwertsteuerbeträge förderfähig, wenn sie nach den nationalen Umsatzsteuerbestimmungen nicht rückerstattet und von einer Empfängereinrichtung gezahlt werden, die nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates von der Steuer befreit ist. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der Mitgliedstaat benennt eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Auditbehörde. |
4. Der Mitgliedstaat benennt eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Auditbehörde. Die nationale Rechnungsprüfungsbehörde oder der nationale Rechnungshof kann als Auditbehörde benannt werden. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 4 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(o) die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene und die jährliche Zusammenfassung gemäß Artikel 56 Absatz 5 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung zu erstellen. |
(e) die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene und die jährliche Zusammenfassung gemäß Artikel 59 Absatz 5 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung zu erstellen. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. den Jahresabschluss (Artikel 56 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung) zu erstellen; |
2. den Jahresabschluss (Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung) zu erstellen; |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung <Article> 30 – Absatz 1 – Nummer 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. über wiedereinzuziehende Beträge und Beträge Buch zu führen, die wegen der vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben einbehalten werden. Die wiedereingezogenen Beträge werden vor Abschluss des operationellen Programms von der nächsten Ausgabenerklärung abgezogen und fließen in den Gesamthaushaltsplan der Union zurück. |
8. über wiedereinzuziehende Beträge und Beträge Buch zu führen, die wegen der vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben einbehalten werden. Die wiedereingezogenen Beträge werden vor Abschluss des operationellen Programms von der nächsten Ausgabenerklärung abgezogen und fließen in den Fonds zurück. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Auditbehörde arbeitet innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des operationellen Programms eine Auditstrategie für die Durchführung von Audits aus. Die Auditstrategie umfasst die Auditmethodik, das Stichprobenverfahren für Vorhabenaudits sowie den Auditplan für das aktuelle und die zwei darauffolgenden Geschäftsjahre. Die Auditstrategie wird zwischen 2016 und 2022 (einschließlich) jährlich aktualisiert. Auf Anfrage legt die Auditbehörde der Kommission die Auditstrategie vor. |
4. Die Auditbehörde arbeitet innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des operationellen Programms eine Auditstrategie für die Durchführung von Audits aus. Die Auditstrategie umfasst die Auditmethodik, das Stichprobenverfahren für Vorhabenaudits sowie den Auditplan für das aktuelle und die zwei darauffolgenden Geschäftsjahre. Die Auditstrategie wird zwischen 2016 und 2022 (einschließlich) jährlich aktualisiert. Die Auditbehörde legt der Kommission die Auditstrategie vor. Die Kommission wird befugt, die Auditbehörde zu Änderungen ihrer Auditstrategie aufzufordern, die ihrer Auffassung nach notwendig sind, damit die Audits ordnungsgemäß und nach den international anerkannten Auditstandards durchgeführt werden. Dabei sorgt die Kommission dafür, dass der Wirtschaftlichkeitsprüfung in ausreichendem Maße Rechnung getragen wurde. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(r) einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung und |
(a) einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung und |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, die das wirksame Funktionieren seiner Verwaltungs- und Kontrollsysteme oder die Richtigkeit der Ausgaben gemäß dieser Verordnung gewährleisten. |
3. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, Maßnahmen zu ergreifen, die das wirksame Funktionieren ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme oder die Richtigkeit der Ausgaben gemäß dieser Verordnung gewährleisten. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mittelbindungen der Union für jedes nationale operationelle Programm erfolgen in Jahrestranchen zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020. Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines operationellen Programms bildet einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 81 Absatz 2 der Haushaltsordnung und, sobald der betroffene Mitgliedstaat informiert wurde, eine Rechtspflicht im Sinne der Haushaltsordnung. |
Die Mittelbindungen der Union für jedes nationale operationelle Programm erfolgen in Jahrestranchen zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020. Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines operationellen Programms bildet einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 der Haushaltsordnung und, sobald der betroffene Mitgliedstaat informiert wurde, eine Rechtspflicht im Sinne der Haushaltsordnung. |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Im Zeitraum 2015-2022 (inklusive) legen die benannten Stellen für jedes Jahr bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgt, der Kommission folgende Unterlagen und Informationen gemäß Artikel 56 der Haushaltsordnung vor: |
1. Im Zeitraum 2015-2022 (inklusive) legen die benannten Stellen für jedes Jahr bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgt, der Kommission folgende Unterlagen und Informationen gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung vor: |
(dd) die bescheinigten Jahresabschlüsse der relevanten gemäß Artikel 32 benannten Stellen im Sinne des Artikels 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung; |
(a) die bescheinigten Jahresabschlüsse der relevanten gemäß Artikel 32 benannten Stellen im Sinne des Artikels 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung; |
(ee) einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung und |
(b) einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung und |
(ff) eine jährliche Zusammenfassung der endgültigen Auditberichte und der durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der festgestellten Fehler und Mängel, sowie der bereits ergriffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen; |
(c) eine jährliche Zusammenfassung der endgültigen Auditberichte und der durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der festgestellten Fehler und Mängel, sowie der bereits ergriffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen; |
(gg) einen Bestätigungsvermerk der benannten unabhängigen Auditstelle (Artikel 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung) zusammen mit einem Kontrollbericht über die Ergebnisse der Audits für das von dem Vermerk betroffene Geschäftsjahr. |
(d) einen Bestätigungsvermerk der benannten unabhängigen Auditstelle (Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung) zusammen mit einem Kontrollbericht über die Ergebnisse der Audits für das von dem Vermerk betroffene Geschäftsjahr. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof auf Anfrage alle Unterlagen zu Vorhaben drei Jahre lang zur Verfügung stehen. Diese Dreijahresfrist beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem die Kommission den Beschluss zum Rechnungsabschluss gemäß Artikel 47 erlassen hat, oder spätestens an dem Tag, an dem die Restzahlung erfolgt. |
1. Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof auf Anfrage alle Unterlagen zu Vorhaben fünf Jahre lang zur Verfügung stehen. Diese Fünfjahresfrist beginnt an dem Tag, an dem die Restzahlung erfolgt. |
Diese Dreijahresfrist wird durch Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder ein entsprechend begründetes Ersuchen der Kommission unterbrochen. |
Diese Fünfjahresfrist wird durch Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder ein entsprechend begründetes Ersuchen der Kommission unterbrochen. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 60a |
|
Übergangsbestimmungen |
|
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen mithilfe von Übergangsbestimmungen dafür, dass Tätigkeiten, die für eine Förderung infrage kommen, ab dem 1. Januar 2014 beginnen können, selbst wenn die operationellen Programme noch nicht vorgelegt worden sind. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 61 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
BEGRÜNDUNG
Mit der Strategie Europa 2020 hat sich die Europäische Union das Ziel gesetzt, die Anzahl der armutsgefährdeten oder von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen bis 2020 um mindestens 20 Millionen zu senken.
Durch die Wirtschafts- und Finanzkrise nehmen Armut und soziale Ausgrenzung in der Union jedoch zu. Nahezu 120 Millionen Europäerinnen und Europäer, ein Anstieg um sechs Millionen in zwei Jahren und jetzt fast ein Viertel der gesamten Bevölkerung, waren 2011 von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Über 40 Millionen Menschen leiden unter gravierender materieller Armut. Jeder Zehnte unter 60 Jahren lebt in Haushalten mit sehr geringer Erwerbsintensität.
Materielle Armut ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass die Menschen keinen Zugang zu Nahrungsmitteln in ausreichender Menge und Qualität haben. 43 Millionen Menschen in Europa können sich nicht jeden zweiten Tag eine Fleisch-, Geflügel- oder Fischmahlzeit (oder vegetarisches Äquivalent), ein von der WHO definiertes Grundbedürfnis, leisten. Kinder sind durch Ernährungsarmut besonders gefährdet, und ungesundes Ernährungsverhalten kann die Entwicklung des Gehirns und die Lernfähigkeit sowie ihre künftige Gesundheit beeinträchtigen.
Eine besonders gravierende Form der materiellen Armut ist die Obdachlosigkeit. Diese ist schwer zu beziffern, aber Schätzungen zufolge betrug die Zahl der Obdachlosen 2009/10 in der Union 4,1 Millionen. Die Krise führt zu einem Anstieg der Obdachlosigkeit, und Familien mit Kindern, junge Erwachsene (bis zu 20 % in Dänemark und 15 % in den Niederlanden) und Personen mit Migrationshintergrund sind in zunehmendem Maße von Obdachlosigkeit betroffen.
Über 25 Millionen Kinder in der Union waren 2011 armutsgefährdet und von sozialer Ausgrenzung bedroht. Nahezu sechs Millionen besitzen keine neue (nicht gebrauchte) Kleidung und fast fünf Millionen haben nicht zwei Paar Schuhe in der richtigen Größe. Europas gemeinsame soziale und wirtschaftliche Zukunft hängt zum Teil von unserer Fähigkeit ab, die Transmission von Benachteiligung über die Generationen hinweg zu durchbrechen, denn unsere Kinder sind stärker von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht als die Gesamtbevölkerung (27,1 % gegenüber 23,5 %). In nur fünf Mitgliedstaaten (Zypern, Dänemark, Finnland, Slowenien und Schweden) waren Kinder in geringerem Maße der Gefahr von Armut oder sozialer Ausgrenzung ausgesetzt als die breite Bevölkerung. Sogar in Ländern, in denen die allgemeine Gefahr von Armut oder sozialer Ausgrenzung stabil ist, nimmt die Gefahr für Kinder zu (z. B. Deutschland). Kinder, die unter materieller Armut leiden, haben weniger Chancen als ihre bessergestellten Gleichaltrigen, schulisch erfolgreich zu sein und ihr volles Potenzial auszuschöpfen.
Zugleich hat die Wirtschafts- und Finanzkrise die Fähigkeit vieler Mitgliedstaaten geschwächt, von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohte Personen zu unterstützen. 2011 war die Zahl der gefährdeten Personen wieder auf den Stand von 2008 gestiegen, und die meisten Mitgliedstaaten verzeichnen keinerlei Fortschritte beim Erreichen ihrer nationalen Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 zur Verringerung von Armut und sozialer Ausgrenzung.
Das wichtigste EU-Instrument zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, zur Bekämpfung von Armut und zur Förderung der sozialen Inklusion ist und bleibt der Europäische Sozialfonds (ESF). Das Grundprinzip der „Beschäftigungsförderung“ des ESF bedeutet jedoch, dass Personen mit elementarsten Bedürfnissen häufig zu weit vom Arbeitsmarkt entfernt sind (z. B. Kinder) oder zu ausgegrenzt sind, um von seinen Leistungen zu profitieren (z. B. Obdachlose).
Seit 1987 betreibt die EU das Nahrungsmittelhilfeprogramm für bedürftige Bevölkerungsgruppen (PEAD), um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, öffentliche Bestände landwirtschaftlicher Überschüsse (Interventionsbestände) zur Verteilung als Nahrungsmittelhilfe freizugeben. Nahezu 19 Millionen Menschen nahmen 2011 Hilfe aus dem Programm in Anspruch. Die Zahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten ist von neun im Jahr 2001 auf zwanzig im Jahr 2012 gestiegen, darunter auch einige Mitgliedstaaten wie Deutschland, die Niederlande, das Vereinigte Königreich und Dänemark, die sich anfänglich nicht länger an dem Programm beteiligen wollten. Abgesehen von einigen kleineren EU-geförderten Projekten zur sozialen Erprobung ist das PEAD derzeit das einzige EU-Programm, das sich an Menschen am Rande der Gesellschaft richtet. Seit seiner Gründung ist das PEAD zu einer wichtigen Stütze für Organisationen, die Nahrungsmittelhilfe leisten, geworden. Auch wenn mit dem Programm nie der Versuch unternommen wurde, Ernährungsarmut in den Mitgliedstaaten zu beseitigen, so geben Organisationen, die sich mit dem PEAD und Nebenleistungen befassen, an, dass die „Berechenbarkeit“ dieser Unterstützung ein wesentlicher Faktor für ihre Arbeit ist und es ermöglicht, Freiwillige zu mobilisieren, und den Zugang zu anderen Finanzierungsquellen und/oder Sachleistungen erleichtert und bietet.
Mit dem Abschmelzen der Interventionsbestände in den letzten Jahren und dem zu erwartenden Wegfall dieser Bestände in der Zukunft entbehrt das PEAD jedoch seiner ursprünglichen Grundlage und läuft Ende 2013 aus. Angesichts der Nachfrage würde eine ersatzlose Streichung des PEAD Ende dieses Jahres die Arbeit von Nahrungsmittelhilfeprogrammen in zahlreichen Mitgliedstaaten ernsthaft bedrohen. Große Wohltätigkeits- und zivilgesellschaftliche Organisationen, die Lebensmittelbanken vertreten, sowie Organisationen, die mit und für Kinder und obdachlose Menschen arbeiten, haben wiederholt eine Fortsetzung der Unterstützung durch die EU über 2013 hinaus gefordert. Auch das Europäische Parlament hat sich dieser Forderung angeschlossen, ebenso wie der EWSA, der Ausschuss der Regionen und regionale und lokale Behörden in der gesamten Union.
Hauptelemente des vorgeschlagenen Fonds
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 175 Absatz 3 AEUV. Dieser sieht den Beschluss „spezifischer Aktionen“ außerhalb der Strukturfonds vor, die „zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts [der EU]“ führen (Art. 174 AEUV).
Mit den vorgeschlagenen 2,5 Mrd. EUR für den Zeitraum 2014-2020 würde ein neues, breiter angelegtes Instrument geschaffen, das durch Unterstützung nationaler Programme zur Bekämpfung von Nahrungsmangel teilweise auf der Erfahrung des PEAD aufbaut und gleichzeitig mit einem Teil seiner Mittel materielle Hilfe in Form von Non-Food-Gütern für obdachlose Personen und/oder Kinder und flankierende Maßnahmen, die auf die soziale Wiedereingliederung der unterstützten Personen abzielen, fördert.
Der Fonds würde direkt auf die am stärksten von Armut betroffenen Personen oder Haushalte in den Mitgliedstaaten abzielen, deren Unterstützungsbedarf von den nationalen Behörden oder Partnerorganisationen festgestellt wird, oder indirekt durch die Bereitstellung von Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern für obdachlose Personen oder Kinder. Die Mitgliedstaaten würden die Hilfe in Einklang mit nationalen Programmen planen und erbringen, und die Kriterien für die Bereitstellung der Unterstützung lägen in der Verantwortung der Mitgliedstaaten oder Partnerorganisationen.
Der Fonds würde auf der Grundlage der geteilten Mittelverwaltung umgesetzt, basierend auf einem vereinfachten System zur Umsetzung der Kohäsionspolitik (d. h. ein siebenjähriges operationelles Programm pro Mitgliedstaat, Verwendung vereinfachter Kostenoptionen und gestrafftes Finanzmanagement). Partnerorganisationen wären öffentliche Stellen oder NRO. Sie verteilen Hilfe direkt und würden auch flankierende Maßnahmen zur sozialen Inklusion ergreifen.
Schlussfolgerung
Die Unterstützung aus diesem vorgeschlagenen Fonds sollte nicht als Ersatz für die umfassenden politischen Maßnahmen gesehen werden, die zur Verminderung und letztlich zur Beseitigung der Armut erforderlich sind. Dies bleibt eine Herausforderung für die Union und die Mitgliedstaaten.
Darüber hinaus sind die vorgeschlagenen Mittel für diesen Fonds äußerst begrenzt und alles andere als ausreichend. Schätzungen zufolge würde mit dem Fonds jährlich zwei Millionen Menschen in der Union geholfen werden. Dies entspricht gerade 5 % der von gravierender materieller Armut betroffenen Bevölkerung (und geschätzten vier Millionen aufgrund der potenziellen Hebelwirkung). Zum Vergleich: Das US-Landwirtschaftsministerium wendet jährlich ca. 100 Mrd. Dollar auf, um berechtigte Haushalte, Frauen, Säuglinge und Kinder bei der Deckung ihres Nahrungsmittelbedarfs zu unterstützen.
Gleichwohl wird der Kommissionsvorschlag begrüßt. Der neue Fonds würde die Union in die Lage versetzen, weiterhin einen Beitrag zur Linderung der schlimmsten Formen der Armut und sozialen Ausgrenzung in Europa zu leisten. Insoweit sind die spezifischen Vorschläge der Kommission zu Zahlungen an Empfängereinrichtungen (Art. 39) und Vorschüssen (Art. 41) besonders zu begrüßen. Dies gilt auch für die Bemühungen zur Vereinfachung der Umsetzungsverfahren: Der Verwaltungsaufwand, insbesondere für Partnerorganisationen, sollte auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Mit dem Schwerpunkt auf von materieller Armut und Ernährungsarmut bedrohten Personen, insbesondere Obdachlose, Kinder und Haushalte mit Kindern, und auf flankierenden Maßnahmen zur sozialen Inklusion würden die schlimmsten und gravierendsten Formen von Armut gelindert und laufende und geplante Bemühungen der EU in diesen Bereichen verstärkt.
Die vorgeschlagene europäische Plattform würde es den Mitgliedstaaten, Partnerorganisationen und anderen Beteiligten ermöglichen, Erfahrungen auszutauschen und stärker strategisch geprägte Ansätze zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung zu fördern.
Sie würde ferner zur Verwirklichung anderer EU-Politiken beispielsweise im Bereich öffentliche Gesundheit und Nahrungsmittelverschwendung beitragen.
Insgesamt verfügt der Fonds, trotz seiner Beschränkungen, über das Potenzial, eine wichtige Rolle bei der Verbesserung der Lebensumstände von Menschen am Rande der Gesellschaft, insbesondere Obdachlosen und von materieller Armut betroffenen Kindern und Haushalten mit Kindern, zu spielen und sie dabei zu unterstützen, ein Leben in Würde zu führen. Er könnte vielen Menschen helfen, einen Weg aus der Armut und gegebenenfalls in die Beschäftigung zu finden, und dabei einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 in den Bereichen Beschäftigung und soziale Inklusion leisten.
Angesichts des (steigenden) Ausmaßes der Armut und sozialen Ausgrenzung in der Union und in Anbetracht der Tatsache, dass sie einen europäischen Zusatznutzen bietet, ist diese neue Initiative sowohl notwendig als auch vollauf gerechtfertigt, insbesondere vor dem Hintergrund der Strategie Europa 2020 und laufenden und künftigen Initiativen in Bezug auf Kinderarmut und Obdachlosigkeit.
Einer Eurobarometer-Umfrage von 2010 zufolge sehen die Bürgerinnen und Bürger Europas, nach der Arbeitslosigkeit, die Bekämpfung der Armut als wichtigste Herausforderung der Union.
Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) stellt die Achtung der Menschenwürde und Solidarität als die Werte, auf die sich die Union gründet, heraus. Gemäß Artikel 3 EUV ist es das Ziel der Union, „den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern“, und die Union arbeitet auf sozialen Fortschritt hin, fördert soziale Gerechtigkeit und den Schutz der Rechte des Kindes.
Auf der Erfahrung des PEAD mit einem neuen europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen aufzubauen wäre ein realer Ausdruck der zentralen Werte und Grundsätze der Union und eine konkrete Anerkennung der Tatsache, dass die Union bereit ist, ihren Beitrag zur Bewältigung der Herausforderungen Armut und soziale Ausgrenzung zu leisten.
- [1] ABl. C 133 vom 9.5.2013, S. 62.
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (27.3.2013)
für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen
(COM(2012)0617 – C7‑0358/2012 – 2012/0295(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Derek Vaughan
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Verordnung (Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen) vorgelegt, mit der für den Zeitraum 2014–2020 ein neues Instrument eingerichtet wird, das die bestehenden Kohäsionsinstrumente und besonders den Europäischen Sozialfonds dadurch ergänzt, dass es sich mit den schlimmsten und sozial folgenschwersten Formen von Armut, Nahrungsmangel, aber auch Obdachlosigkeit und materieller Armut bei Kindern befasst und gleichzeitig flankierende Maßnahmen unterstützt, die auf die soziale Wiedereingliederung der am stärksten von Armut betroffenen Personen in der Union abzielen.
Die Kommission schlägt für dieses neue Instrument Mittel in Höhe von 2,5 Mrd. EUR in Preisen von 2011 vor, die im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014–2020 hierfür vorgesehen werden sollen. Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt die Einrichtung des Fonds, hat jedoch Bedenken im Hinblick auf die vorgeschlagene Mittelausstattung, die im Vergleich zum derzeitigen Nahrungsmittelhilfeprogramm eine Mittelsenkung darstellt. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich dieses Fonds ausgeweitet wurde und nun auch die Unterstützung für Personen umfasst, die unter materieller Armut oder Obdachlosigkeit leiden.
Der Verfasser stellt fest, dass die Finanzierung dieses Programms aus den Gesamtmitteln erfolgen soll, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Struktur- und des Kohäsionsfonds zugewiesen werden. Infolgedessen wird der neue Fonds mittels einer geteilten Verwaltung umgesetzt, bei der die Durchführungsbestimmungen Anwendung finden, die für die Struktur- und den Kohäsionsfonds gelten. Der Vorschlag der Kommission wirkt stellenweise komplex und könnte zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand für die Begünstigten – größtenteils nichtstaatliche Organisationen – führen. Auch wenn die Kommission einige Anstrengungen unternommen hat, um die Vorschriften zu vereinfachen, ist der Verfasser der Überzeugung, dass die Verordnung unbedingt so einfach wie möglich gehalten sein sollte, wenn damit bestmöglich zur Reduzierung von Armut und sozialer Ausgrenzung beigetragen werden soll.
Der Verfasser stellt fest, dass dieser Fonds das EU-Programm zur Verteilung von Nahrungsmitteln ersetzt, über das Lebensmittel an EU-Bürger verteilt wurde, indem landwirtschaftliche Überschüsse genutzt wurden, die andernfalls vielleicht vernichtet worden wären. Durch den erwarteten Abbau der Interventionsbestände, deren Umfang sich für den Zeitraum 2011–2020 nur schwer vorhersagen lässt, fällt die ursprüngliche Grundlage des Nahrungsmittelhilfeprogramms weg, weshalb es Ende 2013 eingestellt wird. Interventionsbestände sollten jedoch möglichst kostenlos zugunsten der am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilt werden und eine Ergänzung des Programms darstellen, nicht aber von den den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mitteln abgezogen werden.
Der Verfasser schlägt vor, die Bestimmung zur Kofinanzierung zu streichen, da sie sich für einige Mitgliedstaaten, und insbesondere diejenigen mit großen wirtschaftlichen und finanziellen Problemen, als Hindernis für den Zugang zu dem Fonds erweisen könnte. Der Beitrag zur Bekämpfung von Hunger, Obdachlosigkeit und materieller Armut sollte nicht von den Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Kofinanzierung abhängen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, bei dem die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum verabschiedet wurde, haben sich die Mitgliedstaaten das Ziel gesetzt, bis 2020 die Zahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen um mindestens 20 Millionen zu verringern. |
(1) Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, bei dem die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum verabschiedet wurde, haben sich die Mitgliedstaaten das Ziel gesetzt, bis 2020 die Zahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Jedoch ist die Zahl der Personen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, angestiegen, und zwar auf 24,2 % im Jahr 2011 im Vergleich zu 23,4 % im Jahr 2010. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Ziel des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) ist die Stärkung des sozialen Zusammenhalts; der Fonds ist ein Beitrag zur Reduzierung der Armut in der Union, indem nationale Programme für nichtfinanzielle Hilfen für die am stärksten von Armut betroffenen Personen gefördert werden, um Nahrungsmangel, Obdachlosigkeit und materielle Armut von Kindern zu bekämpfen. |
(4) Ziel des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) ist die Stärkung des sozialen Zusammenhalts; der Fonds ist ein Beitrag zur Reduzierung der Armut in der Union, indem nationale Programme für nichtfinanzielle Hilfen für die am stärksten von Armut betroffenen Personen gefördert werden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Ziel des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) ist die Stärkung des sozialen Zusammenhalts; der Fonds ist ein Beitrag zur Reduzierung der Armut in der Union, indem nationale Programme für nichtfinanzielle Hilfen für die am stärksten von Armut betroffenen Personen gefördert werden, um Nahrungsmangel, Obdachlosigkeit und materielle Armut von Kindern zu bekämpfen. |
(4) Ziel des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) ist die Stärkung des sozialen Zusammenhalts; der Fonds ist ein Beitrag zur Reduzierung der Armut in der Union, indem nationale Programme für nichtfinanzielle Hilfen für die am stärksten von Armut betroffenen Personen vorrangig durch die Bereitstellung von Lebensmitteln gefördert werden, um Nahrungsmangel, Obdachlosigkeit und materielle Armut von Kindern zu bekämpfen. |
Begründung | |
Der mittels dieses Fonds zur Verfügung gestellte symbolische Betrag sollte vorrangig für die Lebensmittelversorgung in Notsituationen verwendet werden. Die Mitgliedstaaten dürfen den Fonds jedoch nicht zum Vorwand nehmen, ihre Haushaltsmittel für die Bekämpfung der Armut auf nationaler Ebene und für Programme zur sozialen Wiedereingliederung zu verringern; beide Aufgaben fallen weiterhin in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Der Fonds kann kein Ersatz für öffentliche Maßnahmen der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung des Bedarfs an Nahrungsmittelsoforthilfe, für die Entwicklung nachhaltiger Ziele sowie für Maßnahmen zur vollständigen Beseitigung von Hunger, Armut und sozialer Ausgrenzung sein. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Im operationellen Programm jedes Mitgliedstaates sollten die zu bekämpfenden Formen materieller Armut und die Gründe für deren Bekämpfung festgelegt sowie die Ziele und Merkmale der über die Förderung nationaler Programme bereitgestellten Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen beschrieben werden. Enthalten sein sollten außerdem Regelungen, die die wirksame und effiziente Umsetzung des jeweiligen operationellen Programms gewährleisten. |
(8) Im operationellen Programm jedes Mitgliedstaates sollten die zu bekämpfenden Formen materieller Armut und die Gründe für deren Bekämpfung festgelegt sowie die Ziele und Merkmale der über die Förderung nationaler Programme bereitgestellten Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen beschrieben werden. Die Anstrengungen der Mitgliedstaaten sollten sich darauf konzentrieren, zu allererst den Bedürftigsten Zugang zu Nahrungsmittelhilfe zu verschaffen. Enthalten sein sollten außerdem Regelungen, die die wirksame und effiziente Umsetzung des jeweiligen operationellen Programms gewährleisten. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Für die operationellen Programme muss eine Obergrenze der Kofinanzierung aus dem Fonds festgelegt werden, um einen Multiplikatoreffekt der Unionsmittel zu erzielen; dabei sollte die Situation von Mitgliedstaaten, die vorübergehend mit Budgetproblemen konfrontiert sind, berücksichtigt werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
17. Im [Vorschlag für eine] Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“)5 ist festgelegt, dass im Rahmen der öffentlichen Intervention erworbene Produkte abgegeben werden können, indem sie dem Nahrungsmittelhilfeprogramm für die am stärksten von Armut betroffenen Personen in der Union zur Verfügung gestellt werden, wenn das im Programm vorgesehen ist. Da je nach den Rahmenbedingungen Nahrungsmittel, die aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf derartiger Interventionsbestände stammen, die wirtschaftlich günstigste Lösung sein könnten, sollte eine solche Möglichkeit in dieser Verordnung vorgesehen werden. Die aus einer Transaktion von Interventionsbeständen erzielten Beträge sollten zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen verwendet werden und nicht dazu führen, dass sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kofinanzierung des Programms verringert. Um die effizientest mögliche Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, sollte die Kommission gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. [GMO] Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Verfahren zur Nutzung, Verarbeitung oder zum Verkauf der Produkte aus Interventionsbeständen für Zwecke des Programms für die am stärksten von Armut betroffenen Personen festgelegt werden. |
(17) In der Verordnung (EU) Nr. ... des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom ...20xx (Verordnung „Einheitliche GMO“) ist festgelegt, dass im Rahmen der öffentlichen Intervention erworbene Produkte abgegeben werden können, indem sie dem Nahrungsmittelhilfeprogramm für die am stärksten von Armut betroffenen Personen in der Union zur Verfügung gestellt werden, wenn das im Programm vorgesehen ist. Da je nach den Rahmenbedingungen Nahrungsmittel, die aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf derartiger Interventionsbestände stammen, die wirtschaftlich günstigste Lösung sein könnten, sollte eine solche Möglichkeit in dieser Verordnung vorgesehen werden. Die aus einer Transaktion von Interventionsbeständen erzielten Beträge sollten zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen verwendet werden und nicht zu einer Senkung der jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel führen. Um die effizientest mögliche Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, sollte die Kommission gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. [GMO] Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Verfahren zur Nutzung, Verarbeitung oder zum Verkauf der Produkte aus Interventionsbeständen für Zwecke des Programms für die am stärksten von Armut betroffenen Personen festgelegt werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Für ihr operationelles Programm sollten die Mitgliedstaaten eine Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und eine funktionell unabhängige Auditbehörde benennen. Damit die Mitgliedstaaten ihre Kontrollsysteme flexibel gestalten können, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde auch die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, zwischengeschaltete Stellen zu benennen, die bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde übernehmen. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten die jeweiligen Zuständigkeiten und Funktionen dieser Stellen eindeutig festlegen. |
(21) Für ihr operationelles Programm sollten die Mitgliedstaaten eine Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und eine funktionell unabhängige Auditbehörde benennen. Damit die Mitgliedstaaten ihre Kontrollsysteme flexibel gestalten können, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde auch die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, zwischengeschaltete Stellen zu benennen, die bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde übernehmen. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten die jeweiligen Zuständigkeiten und Funktionen dieser Stellen eindeutig festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die durch den Verwaltungsaufwand bedingten Hindernisse beseitigt werden, die die Arbeit karitativer Organisationen möglicherweise erschweren.
|
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Unbeschadet der Finanzkontrollbefugnisse der Kommission sollte die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung gewährleistet sein und es sollten Kriterien festgelegt werden, mit denen die Kommission – im Rahmen ihrer Kontrollstrategie für die nationalen Systeme – das Zuverlässigkeitsniveau festlegen kann, das sie von den nationalen Auditstellen erwartet. |
(25) Unbeschadet der Finanzkontrollbefugnisse der Kommission sollte die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung gewährleistet sein und es sollten Kriterien festgelegt werden, mit denen die Kommission – im Rahmen ihrer Kontrollstrategie für die nationalen Systeme – das Zuverlässigkeitsniveau festlegen kann, das sie von den nationalen Auditstellen erwartet. Die Europäische Kommission stellt sicher, dass der durch die Eigenart des Fonds bedingte Verwaltungsaufwand für die Empfänger nicht zunimmt, zumal die Empfänger in erster Linie ehrenamtlich tätig sind. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 42 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(42a) Angesichts des Datums, zu dem die Vergabeverfahren veröffentlicht werden müssen, der Fristen für die Annahme dieser Verordnung und der Zeit für die Ausarbeitung der operationellen Programme sollten Vorschriften für einen reibungslosen Übergang im Jahr 2014 festgelegt werden, damit die Nahrungsmittelversorgung nicht unterbrochen wird. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 42 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(42a) Sollte sich herausstellen, dass diese Verordnung zum 1. Januar 2014 aus bestimmten Gründen noch keine Wirkung entfaltet, so sollte die Kommission Übergangsmaßnahmen ergreifen, damit die Hilfe für die am stärksten von Armut betroffenen Personen aus dem Haushaltsplan der EU weder eingestellt noch gekürzt wird. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Sollte sich herausstellen, dass diese Verordnung zum 1. Januar 2014 aus bestimmten Gründen noch keine Wirkung entfaltet, so sollte die Kommission Übergangsmaßnahmen ergreifen, damit die Hilfe für die am stärksten von Armut betroffenen Personen aus dem europäischen Haushalt weder eingestellt noch gekürzt wird.
|
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Unterabsatz 1 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) „am stärksten von Armut betroffene Personen“ – natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen), deren Unterstützungsbedarf anhand von objektiven Kriterien festgestellt wurde; diese Kriterien werden von den zuständigen nationalen Behörden aufgestellt oder von den Partnerorganisationen definiert und von den zuständigen Behörden genehmigt; |
(1) „am stärksten von Armut betroffene Personen“ – natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen), deren Unterstützungsbedarf anhand von objektiven Kriterien festgestellt wurde; diese Kriterien werden von den zuständigen nationalen Behörden oder in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen aufgestellt und von den zuständigen Behörden genehmigt; |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Unterabsatz 1 – Nummer 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) „Endempfängerinnen und Endempfänger“ – die am stärksten von Armut betroffenen Personen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter erhalten und/oder von den flankierenden Maßnahmen profitieren; |
(7) „Endempfängerinnen und Endempfänger“ – gemäß der Definition der Mitgliedstaaten auf Grundlage ihrer nationalen Gegebenheiten die am stärksten von Armut betroffenen Personen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter erhalten und/oder von den flankierenden Maßnahmen profitieren; |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Der Fonds ergänzt nationale Strategien und dient nicht dazu, nationale, Programme zur langfristigen und nachhaltigen Beseitigung von Armut und zur Förderung von sozialer Inklusion, die nach wie vor in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten fallen, zu ersetzen oder einzuschränken. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Aus dem Fonds werden nationale Programme unterstützt, in deren Rahmen von den Mitgliedstaaten ausgewählte Partnerorganisationen Nahrungsmittel und grundlegende Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch durch obdachlose Personen oder Kinder an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilen. |
1. Aus dem Fonds werden nationale Programme unterstützt, in deren Rahmen von den Mitgliedstaaten ausgewählte Partnerorganisationen Nahrungsmittel und grundlegende Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch durch die Endempfänger an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die dem Fonds für den Zeitraum 2014-2020 für Verpflichtungen zugewiesenen Gesamtmittel betragen laut der in Anhang II aufgeführten jährlichen Aufschlüsselung 2 500 000 000 EUR in Preisen von 2011. |
1. Die dem Fonds für den Zeitraum 2014–2020 für Verpflichtungen zugewiesenen realen Gesamtmittel sind nicht geringer als der dem Europäischen Nahrungsmittelhilfeprogramm für bedürftige Bevölkerungsgruppen für den Zeitraum 2007–2013 zugewiesene Betrag. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) Anzahl der durch Armut gefährdeten Personen |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein operationelles Programm für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 vor, das Folgendes umfasst: |
Jeder Mitgliedstaat, der eine Unterstützung aus dem Fonds beantragen will, legt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein operationelles Programm für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 vor, das Folgendes umfasst: |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein operationelles Programm für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 vor, das Folgendes umfasst: |
Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein operationelles Programm für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 vor. Das Programm, das andere Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergänzt, umfasst Folgendes: |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) eine Beschreibung des Mechanismus, der die Komplementarität mit dem Europäischen Sozialfonds gewährleistet; |
(f) eine Beschreibung des Mechanismus, der die Komplementarität mit dem Europäischen Sozialfonds gewährleistet, in der klar unterschieden wird, welche Tätigkeiten von welchem Fonds abgedeckt werden; |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe j – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) eine Tabelle, in der gemäß Artikel 18 für jedes Jahr die Höhe der für die Unterstützung aus dem Fonds und die Kofinanzierung vorgesehenen Mittelausstattung angeführt ist; |
(i) eine Tabelle, in der gemäß Artikel 18 für jedes Jahr die Höhe der für die Unterstützung aus dem Fonds vorgesehenen Mittelausstattung angeführt ist; |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Über diese Plattform wird auch ein Austausch zwischen Akteuren, die sich für die umgehende Linderung materieller Armut einsetzen, und Organisationen gefördert, die sich die langfristige, nachhaltige soziale Wiedereingliederung zum Ziel gesetzt haben; außerdem wird ermittelt, wie diese unterschiedlichen Ziele miteinander verknüpft werden könnten. |
Begründung | |
Die Bereitstellung von Nahrungsmittelsoforthilfe unterscheidet sich stark von der Arbeit von Organisationen, deren Ziel die langfristige Beseitigung von Armut ist und die oft eine besondere Ausbildung und/oder besondere Qualifikationen erfordert. Es könnte jedoch Wege geben, wie verschiedene Organisationen mit unterschiedlichen Rollen durch eine Zusammenarbeit mehr Wirkung erzielen könnten, und die Kommission sollte einen solchen Austausch ermöglichen. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
8a. Das Verfahren zur Erstellung der Durchführungsberichte darf im Verhältnis zu den zugewiesenen Mitteln und der Art der Unterstützung nicht zu aufwendig sein und keinen unnötigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Evaluierungen erfolgen durch Expertinnen und Experten, die von den für die Umsetzung des operationellen Programms zuständigen Behörden funktional unabhängig sind. Alle Evaluierungen werden in voller Länge veröffentlicht. |
2. Die Evaluierungen erfolgen durch Expertinnen und Experten, die von den für die Umsetzung des operationellen Programms zuständigen Behörden funktional unabhängig sind. Alle Evaluierungen werden in voller Länge veröffentlicht, dürfen jedoch in keinem Fall Informationen zur Identität der Personen enthalten, denen Unterstützung gewährt wurde. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Diese Evaluierungen dürfen im Verhältnis zu den zugewiesenen Mitteln und der Art der Unterstützung nicht zu aufwendig sein und keinen unnötigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Verwaltungsbehörde wie auch die Empfängereinrichtungen und die Partnerorganisationen verarbeiten personenbezogene Daten gemäß diesem Artikel unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG ein. |
6. Die Verwaltungsbehörde wie auch die Empfängereinrichtungen und die Partnerorganisationen verarbeiten personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 13 bis 17 unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG.
|
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Kofinanzierung |
Finanzierung |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Kofinanzierungssatz auf Ebene des operationellen Programms darf maximal 85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben betragen. |
1. Der Finanzierungssatz auf Ebene des operationellen Programms beträgt 100 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben. Um die Inanspruchnahme des Fonds angesichts der wachsenden Zahl der bedürftigen Personen in Europa zu optimieren, können die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Grundlage einen zusätzlichen finanziellen Beitrag zum Fonds leisten. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines operationellen Programms sind der für das operationelle Programm geltende Kofinanzierungssatz und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds festgelegt. |
2. Im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines operationellen Programms ist der maximale Förderbetrag aus dem Fonds festgelegt. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 19 |
entfällt |
Höhere Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Budgetproblemen |
|
1. Auf Antrag eines Mitgliedstaates können Zwischen- und Restzahlungen um 10 Prozentpunkte über den für das operationelle Programm geltenden Kofinanzierungssatz hinaus aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der höchstens 100 % erreichen kann, gilt für Zahlungsanträge, die sich auf den Abrechnungszeitraum, in dem der Mitgliedstaat seinen Antrag eingereicht hat, und auf nachfolgende Abrechnungszeiträume beziehen, in denen der Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt: |
|
(h) Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro eingeführt und erhält gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates Makrofinanzhilfen von der Union. |
|
(i) Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro nicht eingeführt und erhält gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates mittelfristige Finanzhilfen. |
|
(j) Dem Mitgliedstaat werden gemäß dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus Finanzhilfen gewährt. |
|
2. Unbeschadet von Absatz 1 darf der Beitrag der Union in Form von Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als der Beitrag der öffentlichen Hand und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds, der sich aus dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms ergibt. |
|
Begründung | |
Gemäß dem Entwurf einer Stellungnahme des Haushaltsausschusses von Derek Vaughan sollte der Finanzierungssatz 100 % betragen; Artikel 19 ist somit hinfällig. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Nahrungsmittel und sonstigen Güter für obdachlose Personen oder für Kinder können von den Partnerorganisationen selbst gekauft werden. |
Die Nahrungsmittel und sonstigen Güter für die Endempfänger können von den Partnerorganisationen selbst gekauft werden. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie können aber auch von einer öffentlichen Stelle eingekauft und den Partnerorganisationen unentgeltlich überlassen werden. In diesem Fall können die Nahrungsmittel aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen stammen und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [GMO] zur Verfügung gestellt werden, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die Partnerorganisationen führt. Die aus einer Transaktion solcher Interventionsbestände erzielten Beträge sind zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen zu verwenden und dürfen nicht dazu führen, dass die Mitgliedstaaten weniger zur Kofinanzierung des Programms (Artikel 18) beitragen müssen. |
Sie können aber auch von einer öffentlichen Stelle eingekauft und den Partnerorganisationen unentgeltlich überlassen werden. In diesem Fall können die Nahrungsmittel aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen stammen und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [GMO] zur Verfügung gestellt werden, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die Partnerorganisationen führt. Die aus einer Transaktion solcher Interventionsbestände erzielten Beträge sind zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen zu verwenden. Dies erfolgt zusätzlich zu dem Programm und darf nicht zu einer Senkung der den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel führen. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln oder grundlegenden Konsumgütern für den persönlichen Gebrauch obdachloser Personen oder von Kindern; |
(a) Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln oder grundlegenden Konsumgütern für den persönlichen Gebrauch der Endempfänger; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Kosten für den Transport von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern in die Lager der Partnerorganisationen zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten, wenn eine öffentliche Einrichtung die Nahrungsmittel oder grundlegenden Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch obdachloser Personen oder von Kindern kauft und Partnerorganisationen zur Verfügung stellt; |
(b) Kosten für den Transport von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern in die Lager der Partnerorganisationen zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten, wenn eine öffentliche Einrichtung die Nahrungsmittel oder grundlegenden Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch der Endempfänger kauft und Partnerorganisationen zur Verfügung stellt; |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Vorbehaltlich verfügbarer Mittel nimmt die Kommission Zwischenzahlungen spätestens 60 Tage nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht. |
5. Vorbehaltlich verfügbarer Mittel nimmt die Kommission Zwischenzahlungen spätestens 30 Tage nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht. |
VERFAHREN
Titel |
Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen |
||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2012)0617 – C7-0358/2012 – 2012/0295(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 19.11.2012 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 19.11.2012 |
||||
Verfasser der Stellungnahme Datum der Benennung |
Derek Vaughan 18.12.2012 |
||||
Datum der Annahme |
26.3.2013 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
33 4 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marta Andreasen, Richard Ashworth, Zuzana Brzobohatá, Jean Louis Cottigny, Jean-Luc Dehaene, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Jutta Haug, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, George Lyon, Claudio Morganti, Jan Mulder, Vojtěch Mynář, Nadezhda Neynsky, Dominique Riquet, László Surján, Helga Trüpel, Angelika Werthmann, Jacek Włosowicz |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
François Alfonsi, Burkhard Balz, Maria Da Graça Carvalho, Frédéric Daerden, Hynek Fajmon, Charles Goerens, Jürgen Klute, María Muñiz De Urquiza, Georgios Stavrakakis, Catherine Trautmann |
||||
STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses (24.4.2013)
für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen
(COM(2012)0617 – C7‑0358/2012 – 2012/0295(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Theodoros Skylakakis
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Zahl der Menschen, die unter materieller oder gravierender materieller Armut leiden, nimmt in der Union zu. Diese Personen sind häufig zu stark ausgegrenzt, als dass sie von den Aktivierungsmaßnahmen laut Verordnung (EU) Nr. […CPR] und vor allem Verordnung (EU) Nr. […ESF] profitieren könnten. |
(2) Die Zahl der Menschen, die unter materieller oder gravierender materieller Armut leiden, nimmt in der Union zu. Diese Personen sind häufig zu stark ausgegrenzt, als dass sie von den Aktivierungsmaßnahmen laut Verordnung (EU) Nr. […CPR] und vor allem Verordnung (EU) Nr. […ESF] profitieren könnten. Die Kriterien, anhand deren diese Personen bestimmt werden, sollten an die sich wandelnden wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen angepasst werden. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Gemäß Artikel 317 des Vertrags und im Rahmen der geteilten Verwaltung sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Union wahrnimmt, sowie die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit geklärt werden. Diese Bedingungen sollten der Kommission die Gewissheit bieten können, dass die Mitgliedstaaten den Fonds rechtmäßig und ordnungsgemäß sowie im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne der Verordnung Nr. […] des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Haushaltsordnung“) verwenden. |
(5) Gemäß Artikel 317 des Vertrags und im Rahmen der geteilten Verwaltung sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission ihre Befugnisse beim Vollzug des Gesamthaushaltsplans der Union wahrnimmt, sowie die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Zusammenarbeit geklärt werden. Diese Bedingungen sollten der Kommission die Gewissheit bieten können, dass die Mitgliedstaaten den Fonds rechtmäßig und ordnungsgemäß sowie im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union1 (nachstehend „Haushaltsordnung“) verwenden. Bei der Ausübung ihrer Haushaltsausführungsbefugnisse sollte die Kommission stärker auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen zurückgreifen und sie in den Vordergrund rücken. |
|
____________ |
|
1 ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Mit diesen Bestimmungen ist auch gewährleistet, dass die unterstützten Vorhaben dem anzuwendenden nationalen und Unionsrecht entsprechen, vor allem im Hinblick auf die Sicherheit der Waren und Güter, die an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgegeben werden. |
(6) Diese Bestimmungen sollten mit den Vorschriften der Haushaltsordnung vereinbar sein, und mit ihnen sollte auch gewährleistet sein, dass die unterstützten Vorhaben dem sonstigen anzuwendenden nationalen und Unionsrecht entsprechen, vor allem im Hinblick auf die Sicherheit der Waren und Güter, die an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgegeben werden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten befristete Maßnahmen ergriffen werden, die der bzw. dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten die Aussetzung von Zahlungen ermöglichen, wenn es stichhaltige Hinweise auf einen erheblichen Mangel im Verwaltungs- und Kontrollsystem oder auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Zahlungsantrag gibt, oder wenn für die Rechnungsprüfung und den Rechnungsabschluss erforderliche Dokumente nicht vorgelegt werden. |
(30) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sollten befristete Maßnahmen ergriffen werden, die der bzw. dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten die Aussetzung von Zahlungen ermöglichen, wenn es stichhaltige Hinweise auf einen erheblichen Mangel im Verwaltungs- und Kontrollsystem oder auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Zahlungsantrag gibt, wenn für die Rechnungsprüfung und den Rechnungsabschluss erforderliche Dokumente nicht vorgelegt werden oder wenn es zu erheblichen Verzögerungen bei der Ausführung der Projekte kommt und eindeutig erwiesen ist, dass die für die Projekte festgelegten Ziele nicht erreicht werden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Fonds fördert den sozialen Zusammenhalt in der Union, indem er zur Erreichung des Armutsreduktionszieles gemäß der Strategie Europa 2020 beiträgt; das Ziel lautet, die Anzahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Der Fonds trägt zur Erreichung des Einzelziels bei, die schlimmsten Formen der Armut in der Union dadurch zu lindern, dass die am stärksten von Armut betroffenen Personen nichtfinanzielle Unterstützung erhalten. Maßstab für die Erreichung dieses Zieles ist die Anzahl der Personen, die aus dem Fonds unterstützt werden. |
Der Fonds fördert den sozialen Zusammenhalt in der Union, indem er zur Erreichung des Armutsreduktionszieles gemäß der Strategie Europa 2020 beiträgt; das Ziel lautet, die Anzahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Der Fonds trägt zur Erreichung des Einzelziels bei, die schlimmsten Formen der Armut in der Union dadurch zu lindern, dass die am stärksten von Armut betroffenen Personen nichtfinanzielle Unterstützung erhalten. Maßstab für die Erreichung dieses Zieles ist die Anzahl der Personen, die aus dem Fonds unterstützt werden. Mit dem Fonds wird dafür gesorgt, dass niemand im Gebiet der Union Hunger leidet. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Aus dem Fonds werden nationale Programme unterstützt, in deren Rahmen von den Mitgliedstaaten ausgewählte Partnerorganisationen Nahrungsmittel und grundlegende Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch durch obdachlose Personen oder Kinder an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilen. |
1. Aus dem Fonds werden nationale Programme unterstützt, in deren Rahmen von den Mitgliedstaaten ausgewählte Partnerorganisationen Nahrungsmittel und grundlegende Konsumgüter für den Gebrauch durch die am stärksten von Armut betroffenen Personen, insbesondere obdachlose Personen und Kinder, verteilen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Der dem Fonds zugewiesene Teil des Unionsbudgets wird im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Verwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b) der Haushaltsordnung durchgeführt; davon ausgenommen ist die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission, die im Rahmen der direkten Verwaltung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung erfolgt. |
1. Der dem Fonds zugewiesene Teil des Unionsbudgets wird im Rahmen der zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Verwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung durchgeführt; davon ausgenommen ist die technische Unterstützung auf Initiative der Kommission, die im Rahmen der direkten Verwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung erfolgt. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Empfängereinrichtungen wenden den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 26 der Haushaltsordnung an. |
7. Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Empfängereinrichtungen wenden den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 30 der Haushaltsordnung an. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein operationelles Programm für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 vor, das Folgendes umfasst: |
1. Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein operationelles Programm für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 vor, das Folgendes umfasst: |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) eine Beschreibung des Mechanismus zur Festlegung der Förderkriterien für die am stärksten von Armut betroffenen Personen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert; |
(c) eine Beschreibung des Mechanismus zur Festlegung der Förderkriterien für die am stärksten von Armut betroffenen Personen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert; bei der Beschreibung werden neu von Armut betroffene Personen mit negativem Einkommen und Hauseigentümer mit negativem Eigenkapital berücksichtigt; |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission genehmigt – mittels Durchführungsrechtsakten – die Änderung eines operationellen Programmes spätestens fünf Monate nach der formellen Einreichung durch den Mitgliedstaat, sofern die Anmerkungen der Kommission ausreichend berücksichtigt wurden. |
3. Die Kommission genehmigt – mittels Durchführungsrechtsakten – die Änderung eines operationellen Programms spätestens drei Monate nach der formellen Einreichung durch den Mitgliedstaat, sofern die Anmerkungen der Kommission ausreichend berücksichtigt wurden. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Darüber hinaus konsultiert die Kommission mindestens einmal pro Jahr die Organisationen, die die Partnerorganisationen auf Unionsebene vertreten, zur Durchführung der Unterstützung aus dem Fonds. |
Darüber hinaus konsultiert die Kommission mindestens einmal pro Jahr die Organisationen, die die Partnerorganisationen auf Unionsebene vertreten, zur Durchführung der Unterstützung aus dem Fonds. Über das Ergebnis dieser Konsultationen wird dem Europäischen Parlament Bericht erstattet. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) welcher Beitrag zum Unionsziel – die Zahl der armutsgefährdeten oder von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen bis 2020 um mindestens 20 Millionen zu senken – im Hinblick auf die ausgewählte Form der zu bekämpfenden materiellen Armut und unter Berücksichtigung der nationalen Rahmenbedingungen von Armut sowie sozialer Ausgrenzung und materieller Armut geleistet wurde; |
(a) welcher Beitrag zum Unionsziel – die Zahl der armutsgefährdeten oder von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen bis 2020 um mindestens 20 Millionen zu senken – im Hinblick auf die ausgewählte Form der zu bekämpfenden materiellen Armut und unter Berücksichtigung der nationalen Rahmenbedingungen von Armut, sozialer Ausgrenzung und materieller Armut sowie von Personen mit negativem Einkommen und negativem Vermögen und am stärksten von Armut betroffenen und am stärksten armutsgefährdeten Personen geleistet wurde; |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. In den Jahren 2017 und 2021 führt die Verwaltungsbehörde eine strukturierte Umfrage unter den Endempfängerinnen und –empfängern durch und verwendet dafür das von der Kommission bereitgestellte Muster. Die Kommission genehmigt das Muster mittels eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren in Artikel 60 Absatz 2 erlassen. |
2. In den Jahren 2017 und 2021 führt die Verwaltungsbehörde eine strukturierte Umfrage unter den Endempfängerinnen und –empfängern durch und verwendet dafür das von der Kommission bereitgestellte Muster. Die Kommission genehmigt das Muster mittels eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren in Artikel 60 Absatz 2 erlassen. Das Muster folgt dem Grundsatz der Vereinfachung und steht dabei im Einklang mit den Zielen für die Bewertung. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission führt – mit Unterstützung durch externe Expertinnen und Experten – auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Evaluierung zur Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse sowie zur Messung des Mehrwerts des Fonds durch. Die Ex-post-Evaluierung muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein. |
Die Kommission führt – mit Unterstützung durch externe Expertinnen und Experten – auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Evaluierung zur Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse sowie zur Messung des Mehrwerts des Fonds in Bezug auf neu von Armut betroffene Personen mit negativem Einkommen und Hauseigentümer mit negativem Eigenkapital durch. Die Ex-post-Evaluierung muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Während der Durchführung eines Vorhabens informieren die Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen die Öffentlichkeit über die aus dem Fonds erhaltene Unterstützung durch Anbringen mindestens eines Posters (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Vorhaben – darunter ein Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch die Union – an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort, an jedem Ort, an dem die Nahrungsmittel und sonstigen Güter bereitgestellt oder flankierende Maßnahmen durchgeführt werden, außer wenn dies aufgrund der Rahmenbedingungen der Verteilung nicht möglich ist. |
3. Während der Durchführung eines Vorhabens informieren die Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen die Öffentlichkeit über die aus dem Fonds erhaltene Unterstützung durch Anbringen mindestens eines Posters (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Vorhaben – darunter ein Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch die Union – an einem für die Öffentlichkeit gut zugänglichen und sichtbaren Ort, an jedem Ort, an dem die Nahrungsmittel und sonstigen Güter bereitgestellt oder flankierende Maßnahmen durchgeführt werden, außer wenn dies aufgrund der Rahmenbedingungen der Verteilung nicht möglich ist. Die Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen sorgen dafür, dass ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen Zugang zu diesen Informationen haben. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Nahrungsmittel und sonstigen Güter für obdachlose Personen oder für Kinder können von den Partnerorganisationen selbst gekauft werden. |
3. Die Nahrungsmittel und sonstigen Güter für die am stärksten von Armut betroffenen Personen, insbesondere obdachlose Personen oder Kinder, können von den Partnerorganisationen selbst gekauft werden. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln oder grundlegenden Konsumgütern für den persönlichen Gebrauch obdachloser Personen oder von Kindern; |
(a) Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln oder grundlegenden Konsumgütern für den persönlichen Gebrauch der am stärksten von Armut betroffenen Personen und insbesondere von obdachlosen Personen oder von Kindern; |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Kosten für den Transport von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern in die Lager der Partnerorganisationen zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten, wenn eine öffentliche Einrichtung die Nahrungsmittel oder grundlegenden Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch obdachloser Personen oder von Kindern kauft und Partnerorganisationen zur Verfügung stellt; |
(b) Kosten für den Transport von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern in die Lager der Partnerorganisationen zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten, wenn eine öffentliche Einrichtung die Nahrungsmittel oder grundlegenden Konsumgüter für den Gebrauch der am stärksten von Armut betroffenen Personen, insbesondere von obdachlosen Personen oder von Kindern, kauft und Partnerorganisationen zur Verfügung stellt; |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Jeder offizielle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt über ein elektronisches Datenaustauschsystem, das gemäß den von der Kommission in Durchführungsrechtsakten festgelegten Vorschriften und Bedingungen eingerichtet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 60 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
4. Der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt über ein elektronisches Datenaustauschsystem, das den Vorschriften und Bedingungen entspricht, die die Kommission in delegierten Rechtsakten nach Artikel 59 festgelegt hat. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der Mitgliedstaat benennt eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Auditbehörde. |
4. Der Mitgliedstaat benennt eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Auditbehörde. Die nationale Rechnungsprüfungsstelle oder der nationale Rechnungshof kann als Auditbehörde benannt werden. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 4 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(k) die Zuverlässigkeitserklärung und die jährliche Zusammenfassung gemäß Artikel 56 Absatz 5 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung erstellen. |
(e) die Zuverlässigkeitserklärung und die jährliche Zusammenfassung gemäß Artikel 59 Absatz 5 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung erstellen. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. den Jahresabschluss (Artikel 56 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung) zu erstellen; |
2. den Jahresabschluss (Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung) zu erstellen; |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Auditbehörde arbeitet innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des operationellen Programms eine Auditstrategie für die Durchführung von Audits aus. Die Auditstrategie umfasst die Auditmethodik, das Stichprobenverfahren für Vorhabenaudits sowie den Auditplan für das aktuelle und die zwei darauffolgenden Geschäftsjahre. Die Auditstrategie wird zwischen 2016 und 2022 (einschließlich) jährlich aktualisiert. Auf Anfrage legt die Auditbehörde der Kommission die Auditstrategie vor. |
4. Die Auditbehörde arbeitet innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des operationellen Programms eine Auditstrategie für die Durchführung von Audits aus. Die Auditstrategie umfasst die Auditmethodik, das Stichprobenverfahren für Vorhabenaudits sowie den Auditplan für das aktuelle und die zwei darauffolgenden Geschäftsjahre. Die Auditstrategie wird zwischen 2016 und 2022 (einschließlich) jährlich aktualisiert. Die Auditbehörde legt der Kommission die Auditstrategie vor. Die Kommission wird befugt, die Auditbehörde zu Änderungen ihrer Auditstrategie aufzufordern, die ihrer Auffassung nach notwendig sind, damit die Audits ordnungsgemäß und nach den international anerkannten Auditstandards durchgeführt werden. Dabei sorgt die Kommission dafür, dass der Wirtschaftlichkeitsprüfung in ausreichendem Maße Rechnung getragen wurde. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(r) einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung und |
(a) einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung und |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Kommission genehmigt mittels Durchführungsrechtsakten Muster für die Auditstrategie, den Bestätigungsvermerk und den jährlichen Kontrollbericht sowie für die Methodik des Stichprobenverfahrens (Absatz 4). Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 60 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
6. Die Kommission genehmigt mittels delegierten Rechtsakten Muster für die Auditstrategie, den Bestätigungsvermerk und den jährlichen Kontrollbericht sowie für die Methodik des Stichprobenverfahrens (Absatz 4). Diese delegierten Rechtsakte werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 59 erlassen. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, die das wirksame Funktionieren seiner Verwaltungs- und Kontrollsysteme oder die Richtigkeit der Ausgaben gemäß dieser Verordnung gewährleisten. |
3. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, Maßnahmen zu ergreifen, die das wirksame Funktionieren ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme oder die Richtigkeit der Ausgaben gemäß dieser Verordnung gewährleisten. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mittelbindungen der Union für jedes nationale operationelle Programm erfolgen in Jahrestranchen zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020. Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines operationellen Programms bildet einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 81 Absatz 2 der Haushaltsordnung und, sobald der betroffene Mitgliedstaat informiert wurde, eine Rechtspflicht im Sinne der Haushaltsordnung. |
Die Mittelbindungen der Union für jedes nationale operationelle Programm erfolgen in Jahrestranchen zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020. Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines operationellen Programms bildet einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 84 Absatz 2 der Haushaltsordnung und, sobald der betroffene Mitgliedstaat informiert wurde, eine Rechtspflicht im Sinne der Haushaltsordnung. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Im Zeitraum 2015-2022 (inklusive) legen die benannten Stellen für jedes Jahr bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgt, der Kommission folgende Unterlagen und Informationen gemäß Artikel 56 der Haushaltsordnung vor: |
1. Im Zeitraum 2015–2022 (inklusive) legen die benannten Stellen für jedes Jahr bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgt, der Kommission folgende Unterlagen und Informationen gemäß Artikel 59 der Haushaltsordnung vor: |
(dd) die bescheinigten Jahresabschlüsse der relevanten gemäß Artikel 32 benannten Stellen im Sinne des Artikels 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung; |
(a) die bescheinigten Jahresabschlüsse der relevanten gemäß Artikel 32 benannten Stellen im Sinne des Artikels 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung; |
(ee) die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene im Sinne des Artikels 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung; |
(b) die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene im Sinne des Artikels 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung; |
(ff) eine jährliche Zusammenfassung der endgültigen Auditberichte und der durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der festgestellten Fehler und Mängel, sowie der bereits ergriffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen; |
(c) eine jährliche Zusammenfassung der endgültigen Auditberichte und der durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der festgestellten Fehler und Mängel, sowie der bereits ergriffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen; |
(gg) einen Bestätigungsvermerk der benannten unabhängigen Auditstelle (Artikel 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung) zusammen mit einem Kontrollbericht über die Ergebnisse der Audits für das von dem Vermerk betroffene Geschäftsjahr. |
(d) einen Bestätigungsvermerk der benannten unabhängigen Auditstelle (Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung) zusammen mit einem Kontrollbericht über die Ergebnisse der Audits für das von dem Vermerk betroffene Geschäftsjahr. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof auf Anfrage alle Unterlagen zu Vorhaben drei Jahre lang zur Verfügung stehen. Diese Dreijahresfrist beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem die Kommission den Beschluss zum Rechnungsabschluss gemäß Artikel 47 erlassen hat, oder spätestens an dem Tag, an dem die Restzahlung erfolgt. |
1. Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof auf Anfrage alle Unterlagen zu Vorhaben fünf Jahre lang zur Verfügung stehen. Diese Fünfjahresfrist beginnt an dem Tag, an dem die Restzahlung erfolgt. |
Diese Dreijahresfrist wird durch Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder ein entsprechend begründetes Ersuchen der Kommission unterbrochen. |
Diese Fünfjahresfrist wird durch Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder ein entsprechend begründetes Ersuchen der Kommission unterbrochen. |
VERFAHREN
Titel |
Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen |
||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2012)0617 – C7-0358/2012 – 2012/0295(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 19.11.2012 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CONT 19.11.2012 |
||||
Verfasser der Stellungnahme Datum der Benennung |
Theodoros Skylakakis 3.12.2012 |
||||
Datum der Annahme |
23.4.2013 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
18 0 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Zigmantas Balčytis, Zuzana Brzobohatá, Andrea Češková, Tamás Deutsch, Jens Geier, Gerben-Jan Gerbrandy, Ingeborg Gräßle, Monica Luisa Macovei, Jan Mulder, Eva Ortiz Vilella, Monika Panayotova, Crescenzio Rivellini, Theodoros Skylakakis, Bart Staes, Michael Theurer |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Cornelis de Jong, Karin Kadenbach, Ivailo Kalfin, Derek Vaughan |
||||
STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (27.3.2013)
für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen
(COM(2012)0617 – C7‑0358/2012 – 2012/0295(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Younous Omarjee
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, bei dem die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum verabschiedet wurde, haben sich die Mitgliedstaaten das Ziel gesetzt, bis 2020 die Zahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen um mindestens 20 Millionen zu verringern. |
(1) Die Lieferung von Nahrungsmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist von hohem Wert und stellt für die am stärksten von Armut betroffenen Personen eine große Hilfe dar, und die Union und die Mitgliedstaaten haben sich gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, bei dem die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum verabschiedet wurde, das Ziel gesetzt, bis 2020 die Zahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen um mindestens 20 Millionen zu verringern. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Seit dem besonders harten Winter 1987 unterstützt die Union ihre am stärksten von Armut betroffenen Bürger über wohltätige Einrichtungen mit direkter Nahrungsmittelhilfe aus Lagerbeständen landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die damals als vorübergehend geplante Unterstützung wurde durch eine europäische Verordnung, das Europäische Nahrungsmittelhilfeprogramm für Bedürftige, zu einer dauerhaften Einrichtung gemacht. Parallel dazu wurden andere Versorgungsquellen entwickelt, wie z. B. die Überschüsse der Supermärkte vor Ort oder in der Region, Partnerschaften mit örtlichen Landwirten, Restaurants und teilnehmenden Lebensmittelgeschäften usw. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1b) Am 29. Oktober 1992 wurde das Europäische Nahrungsmittelhilfeprogramm für Bedürftige durch eine Durchführungsverordnung konsolidiert. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1c ) Im Jahr 2010 waren in der Europäischen Union ca. 119,6 Millionen Menschen, darunter 25 Millionen Kinder, von sozialer Ausgrenzung bedroht oder armutsgefährdet, und von diesen Menschen litten 40 Millionen unter extremer materieller Armut und 4,1 Millionen waren obdachlos, was einen Anstieg von ungefähr 4 Millionen im Vergleich zum Vorjahr bedeutet. Von diesen 119,6 Millionen Menschen hängen 18 Millionen praktisch täglich von Lebensmittelpaketen oder durch gemeinnützige Einrichtungen ausgegebenen Mahlzeiten ab. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Zahl der Menschen, die unter materieller oder gravierender materieller Armut leiden, nimmt in der Union zu. Diese Personen sind häufig zu stark ausgegrenzt, als dass sie von den Aktivierungsmaßnahmen laut Verordnung (EU) Nr. […CPR] und vor allem Verordnung (EU) Nr. […ESF] profitieren könnten. |
(2) Die Zahl der obdachlosen Menschen und der Menschen, die unter materieller Armut oder gravierendem Nahrungsmangel und/oder gravierender materieller Armut leiden, nimmt in der Union zu. Diese Personen sind häufig zu stark ausgegrenzt, als dass sie von den Aktivierungsmaßnahmen laut Verordnung (EU) Nr. […CPR] und vor allem Verordnung (EU) Nr. […ESF] profitieren könnten. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Ziel des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) ist die Stärkung des sozialen Zusammenhalts; der Fonds ist ein Beitrag zur Reduzierung der Armut in der Union, indem nationale Programme für nichtfinanzielle Hilfen für die am stärksten von Armut betroffenen Personen gefördert werden, um Nahrungsmangel, Obdachlosigkeit und materielle Armut von Kindern zu bekämpfen. |
(4) Ziel des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) ist die Stärkung des sozialen Zusammenhalts; der Fonds ist ein Beitrag zur Reduzierung der Armut und der sozialen Ausgrenzung in der Union, indem nationale Programme für nichtfinanzielle Hilfen für die am stärksten von Armut betroffenen Personen gefördert werden, um alle Formen von Mangel und Armut zu bekämpfen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Die Ernährungssicherheit ist ein grundlegendes Menschenrecht, das in der Verfügbarkeit, Zugänglichkeit, Verwendung und dauerhaften Bereitstellung gesunder, ausreichender, angemessener und nahrhafter Lebensmittel besteht; |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Mit diesen Bestimmungen ist auch gewährleistet, dass die unterstützten Vorhaben dem anzuwendenden nationalen und Unionsrecht entsprechen, vor allem im Hinblick auf die Sicherheit der Waren und Güter, die an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgegeben werden. |
(6) Mit diesen Bestimmungen ist auch gewährleistet, dass die unterstützten Vorhaben dem anzuwendenden nationalen und Unionsrecht entsprechen, vor allem im Hinblick auf die Sicherheit der Waren und Güter und der Nahrungsmittel, die an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgegeben werden. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6a) Die Bestimmungen des Fonds stehen im Einklang mit den Strategien und Maßnahmen, die dazu dienen, die Verschwendung von Lebensmitteln entlang der gesamten Versorgungskette zu verringern, die Effizienz der Branche zu verbessern und die Öffentlichkeit für dieses wichtige Thema, wie es das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 19. Januar 2012 aufgegriffen hat, zu sensibilisieren. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Um einen entsprechenden Finanzrahmen aufzustellen, sollte die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten und anhand einer objektiven und transparenten Methode, die das unterschiedliche Ausmaß an Armut und materieller Armut sichtbar macht, eine jährliche Aufschlüsselung der Gesamtressourcen je Mitgliedstaat vornehmen. |
(7) Um einen entsprechenden Finanzrahmen aufzustellen, sollte die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten und anhand einer objektiven und transparenten Methode, die die Entwicklungsunterschiede zwischen den Regionen und das unterschiedliche Ausmaß an Armut, relativer Armut, Nahrungsmangel und materieller Armut innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten sichtbar macht, eine jährliche Aufschlüsselung der Gesamtressourcen je Mitgliedstaat vornehmen, wobei die Zahl der Menschen in jedem Mitgliedstaat berücksichtigt wird, die zu den am stärksten von Armut betroffenen Personen gezählt werden können, ebenso wie die Beträge, die den am Nahrungsmittelhilfeprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten zugewiesen wurden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Im operationellen Programm jedes Mitgliedstaates sollten die zu bekämpfenden Formen materieller Armut und die Gründe für deren Bekämpfung festgelegt sowie die Ziele und Merkmale der über die Förderung nationaler Programme bereitgestellten Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen beschrieben werden. Enthalten sein sollten außerdem Regelungen, die die wirksame und effiziente Umsetzung des jeweiligen operationellen Programms gewährleisten. |
(8) Im operationellen Programm jedes Mitgliedstaates sollten die zu bekämpfenden Formen von Nahrungsmangel und/oder materieller Armut und die Gründe für deren Bekämpfung festgelegt sowie die Ziele und Merkmale der über die Förderung nationaler Programme bereitgestellten Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen beschrieben werden. Enthalten sein sollten außerdem Regelungen, die die wirksame, zügige und effiziente Umsetzung des jeweiligen operationellen Programms gewährleisten, insbesondere hinsichtlich der Bekämpfung von Nahrungsmittelverschwendung. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8a) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Erzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union den Vorzug zu geben. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8b) Um eine wirksame und effiziente Umsetzung der durch den Fonds finanzierten Maßnahmen zu erreichen, muss die Zusammenarbeit zwischen den regionalen und lokalen Behörden und den Einrichtungen der Zivilgesellschaft gefördert werden. Daher ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten die Einbeziehung aller an der Ausarbeitung und Anwendung der durch den Fonds finanzierten Maßnahmen beteiligten Akteure fördern. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Um die Wirksamkeit des Fonds vor allem im Hinblick auf die nationalen Rahmenbedingungen zu optimieren, sollte ein Verfahren zur potenziellen Verbesserung des operationellen Programms festgelegt werden. |
(9) Um die Wirksamkeit des Fonds vor allem im Hinblick auf die nationalen Rahmenbedingungen zu optimieren, sollte ein Verfahren zur potenziellen Verbesserung des operationellen Programms festgelegt werden, wobei auch die Auffassungen von Nichtregierungsorganisationen, die an der Umsetzung des Programms beteiligt sind, Berücksichtigung finden. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Der Austausch von Erfahrungen und Best Practice bietet einen klaren Mehrwert; die Kommission sollte deren Verbreitung erleichtern. |
(10) Der Austausch von Erfahrungen und Best Practice sowie von sozialen Innovationen bietet einen klaren Mehrwert; die Kommission sollte deren Verbreitung und Förderung sicherstellen, unter anderen durch die Organisation von Ausbildungsprogrammen und die Entwicklung einer Plattform für die Zusammenarbeit auf Unionsebene, die alle Beteiligten umfassen soll. . |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Um die Qualität und die Ausgestaltung jedes operationellen Programms zu verbessern und die Wirksamkeit und Effizienz des Fonds zu evaluieren, sollten Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen durchgeführt werden. Diese Evaluierungen sollten durch Erhebungen zu den am stärksten von Armut betroffenen Personen, die vom operationellen Programm profitiert haben, und – falls nötig – durch Evaluierungen während der Programmlaufzeit ergänzt werden. Die entsprechenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten festgelegt werden. |
(12) Um die Qualität und die Ausgestaltung jedes operationellen Programms zu verbessern und die Wirksamkeit und Effizienz des Fonds zu evaluieren, sollten Evaluierungen durchgeführt werden. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht zu erfahren, wie die Finanzmittel der Union investiert werden und mit welchen Ergebnissen. Damit die Information über die erreichten Ziele des Fonds möglichst breit gestreut erfolgt, und um bei den Finanzierungsmöglichkeiten Zugänglichkeit und Transparenz zu gewährleisten, sollten für Information und Kommunikation detaillierte Bestimmungen festgelegt werden, vor allem was die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sowie der Empfängereinrichtungen betrifft. |
(13) Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht zu erfahren, wie die Finanzmittel der Union investiert werden und mit welchen Ergebnissen. Damit die Information über die erreichten Ziele des Fonds möglichst öffentlichkeitswirksam und breit gestreut erfolgt, und um bei den Finanzierungsmöglichkeiten Zugänglichkeit und Transparenz zu gewährleisten, sollten für Information, Kommunikation und Werbung sowie für die Zuständigkeiten der lokalen und regionalen Behörden in den Mitgliedstaaten sowie der Empfängereinrichtungen einfache Bestimmungen festgelegt werden. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Für die operationellen Programme muss eine Obergrenze der Kofinanzierung aus dem Fonds festgelegt werden, um einen Multiplikatoreffekt der Unionsmittel zu erzielen; dabei sollte die Situation von Mitgliedstaaten, die vorübergehend mit Budgetproblemen konfrontiert sind, berücksichtigt werden. |
(15) Für die operationellen Programme muss eine Obergrenze der Kofinanzierung aus dem Fonds festgelegt werden, um einen Multiplikatoreffekt der Unionsmittel zu erzielen; dabei sollte im Hinblick auf Lösungen für die Situation von Mitgliedstaaten, die vorübergehend mit Budgetproblemen konfrontiert sind, Flexibilität sichergestellt werden. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Für den Fonds sollten in der gesamten Union einheitliche und faire Regeln bezüglich des Zeitraums der Förderfähigkeit, der Vorhaben und Ausgaben gelten. Die Fördervoraussetzungen sollten den besonderen Zielsetzungen und Zielgruppen des Fonds Rechnung tragen, vor allem durch geeignete Förderkriterien für die Vorhaben und durch die Formen der Unterstützung sowie die Erstattungsbestimmungen und -voraussetzungen. |
(16) Für den Fonds sollten in der gesamten Union einheitliche, faire und einfache Regeln bezüglich des Zeitraums der Förderfähigkeit, der Vorhaben und Ausgaben gelten. Die Fördervoraussetzungen sollten den besonderen Zielsetzungen und Zielgruppen des Fonds Rechnung tragen, vor allem durch einfache und geeignete Förderkriterien für die Vorhaben und durch die Formen der Unterstützung sowie die Erstattungsbestimmungen und ‑voraussetzungen. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Im [Vorschlag für eine] Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) ist festgelegt, dass im Rahmen der öffentlichen Intervention erworbene Produkte abgegeben werden können, indem sie dem Nahrungsmittelhilfeprogramm für die am stärksten von Armut betroffenen Personen in der Union zur Verfügung gestellt werden, wenn das im Programm vorgesehen ist. Da je nach den Rahmenbedingungen Nahrungsmittel, die aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf derartiger Interventionsbestände stammen, die wirtschaftlich günstigste Lösung sein könnten, sollte eine solche Möglichkeit in dieser Verordnung vorgesehen werden. Die aus einer Transaktion von Interventionsbeständen erzielten Beträge sollten zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen verwendet werden und nicht dazu führen, dass sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kofinanzierung des Programms verringert. Um die effizientest mögliche Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, sollte die Kommission gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. [GMO] Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Verfahren zur Nutzung, Verarbeitung oder zum Verkauf der Produkte aus Interventionsbeständen für Zwecke des Programms für die am stärksten von Armut betroffenen Personen festgelegt werden. |
(17) Im [Vorschlag für eine] Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) ist festgelegt, dass im Rahmen der öffentlichen Intervention erworbene Produkte abgegeben werden können, indem sie dem Nahrungsmittelhilfeprogramm für die am stärksten von Armut betroffenen Personen in der Union zur Verfügung gestellt werden. Da je nach den Rahmenbedingungen Nahrungsmittel, die aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf derartiger Interventionsbestände stammen, nach wie vor eine nützliche Lösung sind, sollte eine solche Möglichkeit in dieser Verordnung vorgesehen werden. Als Ergänzung zum bestehenden Fonds sollten die aus einer Transaktion von Interventionsbeständen erzielten Beträge zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen verwendet werden und nicht dazu führen, dass sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kofinanzierung des Programms verringert. Um die effizientest mögliche Verwendung der Interventionsbestände zu gewährleisten, sollte die Kommission gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. [GMO] Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Verfahren zur Nutzung, Verarbeitung, zum Verkauf der Produkte aus Interventionsbeständen zu günstigen Preisen und/oder zu ihrer kostenlosen Abgabe für Zwecke des Programms für die am stärksten von Armut betroffenen Personen festgelegt werden.
|
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(17a) Um eine breite Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Hindernisse beseitigt werden, die Spenden von Nahrungsmitteln oder grundlegenden Gütern von Unternehmen an Lebensmittelbanken und gemeinnützige Organisationen, deren Haupttätigkeitsfeld die Unterstützung der am stärksten von Armut betroffenen Personen ist, unnötig einschränken könnten. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Gemäß dem Grundsatz der geteilten Verwaltung sollte die Hauptverantwortung für die Umsetzung und Kontrolle ihres operationellen Programms bei den Mitgliedstaaten liegen (im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme). |
(19) Gemäß dem Grundsatz der geteilten Verwaltung sollte die Hauptverantwortung für die Umsetzung und Kontrolle ihres operationellen Programms bei den Mitgliedstaaten liegen (im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme), wobei stets auf Wirksamkeit und Bürokratieabbau zu achten ist. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Für ihr operationelles Programm sollten die Mitgliedstaaten eine Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und eine funktionell unabhängige Auditbehörde benennen. Damit die Mitgliedstaaten ihre Kontrollsysteme flexibel gestalten können, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde auch die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, zwischengeschaltete Stellen zu benennen, die bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde übernehmen. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten die jeweiligen Zuständigkeiten und Funktionen dieser Stellen eindeutig festlegen. |
(21) Für ihr operationelles Programm sollten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden benennen, die die ordnungsgemäße Verwaltung des Fonds sicherstellen. Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Verwaltungs- und Warenkontrollen durchführen und Sanktionen im Falle von Unregelmäßigkeiten vorsehen, um sicherzustellen, dass die operationellen Programme im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen durchgeführt werden. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die Verwaltungsbehörde trägt die Hauptverantwortung für den wirksamen und effizienten Einsatz des Fonds; sie übernimmt daher zahlreiche Funktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Monitoring des operationellen Programms, dem Finanzmanagement und der Finanzkontrolle sowie der Projektauswahl. Ihre Zuständigkeiten und Funktionen sollten festgelegt werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Die Bescheinigungsbehörde sollte die Zahlungsanträge erstellen und sie der Kommission vorlegen. Ferner sollte sie den Jahresabschluss erstellen und bescheinigen, dass er vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben nationalen und Unionsregelungen entsprechen. Ihre Zuständigkeiten und Funktionen sollten festgelegt werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Die Auditbehörde sollte gewährleisten, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Vorhaben (anhand geeigneter Stichproben) und die Jahresabschlüsse geprüft werden. Ihre Zuständigkeiten und Funktionen sollten festgelegt werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Unbeschadet der Finanzkontrollbefugnisse der Kommission sollte die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung gewährleistet sein und es sollten Kriterien festgelegt werden, mit denen die Kommission – im Rahmen ihrer Kontrollstrategie für die nationalen Systeme – das Zuverlässigkeitsniveau festlegen kann, das sie von den nationalen Auditstellen erwartet. |
entfällt |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Es sollte festgelegt werden, inwiefern die Kommission befugt und dafür zuständig ist, das wirksame Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu überprüfen sowie ein Tätigwerden der Mitgliedstaaten zu verlangen. Die Kommission sollte auch gezielte Audits zu Fragen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durchführen dürfen, damit sie Rückschlüsse darauf ziehen kann, wie erfolgreich der Fonds arbeitet. |
entfällt |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Die Mittelbindungen aus dem EU-Haushalt sollten jährlich erfolgen. Eine wirksame Programmverwaltung setzt gemeinsame Regeln für Zwischenzahlungsanträge, die Zahlung des Jahres- und des Restsaldos voraus. |
(27) Die Mittelbindungen aus dem EU-Haushalt sollten jährlich erfolgen. Eine wirksame Programmverwaltung setzt gemeinsame einfache Regeln für Zwischenzahlungsanträge, die Zahlung des Jahres‑ und des Restsaldos voraus. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(35) Die Häufigkeit, mit der Vorhaben einem Audit unterzogen werden, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den aus dem Fonds stammenden Unionsmitteln stehen. Die Anzahl der Audits sollte vor allem dann reduziert werden, wenn die förderfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens 100 000 EUR nicht übersteigen. Trotzdem sollten Audits jederzeit durchgeführt werden können, wenn stichhaltige Hinweise auf eine Unregelmäßigkeit oder auf Betrug vorliegen, oder im Rahmen einer Audit-Stichprobe. Damit der Auditaufwand der Kommission im richtigen Verhältnis zum Risiko steht, sollte die Kommission ihre Audittätigkeit in Bezug auf operationelle Programme reduzieren dürfen, wenn keine erheblichen Mängel vorliegen oder die Auditbehörde zuverlässig ist. Darüber hinaus sollten beim Auditumfang das Ziel und die Merkmale der Zielgruppen des Fonds umfassend berücksichtigt werden. |
(35) Die Häufigkeit, mit der Vorhaben einem Audit unterzogen werden, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den aus dem Fonds stammenden Unionsmitteln stehen. Die Anzahl der Audits sollte vor allem dann reduziert werden, wenn die förderfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens 100 000 EUR nicht übersteigen. Trotzdem sollten Audits jederzeit durchgeführt werden können, wenn stichhaltige Hinweise auf eine Unregelmäßigkeit oder auf Betrug vorliegen, oder im Rahmen einer Audit-Stichprobe. Damit der Auditaufwand der Kommission im richtigen Verhältnis zum Risiko steht, sollte die Kommission ihre Audittätigkeit in Bezug auf operationelle Programme reduzieren dürfen, wenn keine erheblichen Mängel vorliegen oder die Auditbehörde zuverlässig ist. Darüber hinaus sollten beim Auditumfang das Ziel, die Merkmale der Zielgruppen des Fonds und der gemeinnützige Charakter der Empfängereinrichtungen des Fonds umfassend berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(41a) Um zu vermeiden, dass die Nahrungsmittelhilfe im Fall der verspäteten Umsetzung dieser Verordnung Anfang 2014 plötzlich gekürzt wird, ergreift die Kommission die notwendigen Übergangsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die von der Nahrungsmittelhilfe abhängigen Menschen nicht unter Nahrungsmangel leiden. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Mit dieser Verordnung wird der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet und die Ziele des Fonds, der Umfang der Hilfeleistung, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuteilung sowie die erforderlichen Regeln festgelegt, mit denen die Wirksamkeit des Fonds gewährleistet werden soll. |
1. Mit dieser Verordnung wird der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet und die Ziele des Fonds, der Umfang der Hilfeleistung, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuteilung sowie die erforderlichen Regeln festgelegt, mit denen die Effizienz und die Einfachheit des Fonds gewährleistet werden sollen. . |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) „am stärksten von Armut betroffene Personen“ – natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen), deren Unterstützungsbedarf anhand von objektiven Kriterien festgestellt wurde; diese Kriterien werden von den zuständigen nationalen Behörden aufgestellt oder von den Partnerorganisationen definiert und von den zuständigen Behörden genehmigt; |
(1) „am stärksten von Armut betroffene Personen“ „am stärksten von Armut betroffene Personen“ – natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen), deren Unterstützungsbedarf von den zuständigen regionalen und lokalen Behörden in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen festgestellt wurde; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) „Partnerorganisationen“ – öffentliche Stellen oder gemeinnützige Organisationen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter direkt oder über andere Partnerorganisationen an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben und deren Vorhaben von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählt wurden; |
(2) „Partnerorganisationen“ – öffentliche Stellen oder gemeinnützige Organisationen, die die Nahrungsmittel und/oder sonstigen Güter direkt oder über andere Partnerorganisationen an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben und deren Vorhaben von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählt wurden; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) „Empfängereinrichtungen“ – öffentliche oder private Einrichtungen, die für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich sind; |
(6) „Empfängereinrichtungen“ – eine gemeinnützige Organisation oder eine öffentliche oder private Einrichtung mit Ausnahme gewerblicher Unternehmen, die für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich ist; |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) „Endempfängerinnen und Endempfänger“ – die am stärksten von Armut betroffenen Personen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter erhalten und/oder von den flankierenden Maßnahmen profitieren; |
(7) „Endempfängerinnen und Endempfänger“ – die am stärksten von Armut betroffenen Personen, die die Nahrungsmittel und/oder sonstigen Güter erhalten und/oder von den flankierenden Maßnahmen profitieren; |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) „zwischengeschaltete Stellen“ – öffentliche oder private Einrichtungen, die unter der Verantwortung einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde tätig sind oder in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Empfängereinrichtungen wahrnehmen; |
(9) „zwischengeschaltete Stellen“ – eine gemeinnützige Organisation oder eine öffentliche oder private Einrichtung mit Ausnahme gewerblicher Unternehmen, die unter der Verantwortung einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde tätig ist oder in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Empfängereinrichtungen wahrnimmt; |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Fonds fördert den sozialen Zusammenhalt in der Union, indem er zur Erreichung des Armutsreduktionszieles gemäß der Strategie Europa 2020 beiträgt; das Ziel lautet, die Anzahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Der Fonds trägt zur Erreichung des Einzelziels bei, die schlimmsten Formen der Armut in der Union dadurch zu lindern, dass die am stärksten von Armut betroffenen Personen nichtfinanzielle Unterstützung erhalten. Maßstab für die Erreichung dieses Zieles ist die Anzahl der Personen, die aus dem Fonds unterstützt werden. |
Der Fonds fördert den sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Union, indem er zur Erreichung des Armutsreduktionszieles gemäß der Strategie Europa 2020 beiträgt; das Ziel lautet, die Anzahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Der Fonds trägt zur Erreichung des Einzelziels bei, die schlimmsten Formen der Armut in der Union dadurch zu lindern, dass die am stärksten von Armut betroffenen Personen nichtfinanzielle Unterstützung erhalten und lokale sowie regionale Nahrungsmittelversorgungsketten für die am stärksten von Armut betroffenen Personen entwickelt werden. Maßstab für die Erreichung dieses Zieles ist die Anzahl der Personen, die aus dem Fonds unterstützt werden. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Aus dem Fonds werden nationale Programme unterstützt, in deren Rahmen von den Mitgliedstaaten ausgewählte Partnerorganisationen Nahrungsmittel und grundlegende Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch durch obdachlose Personen oder Kinder an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilen. |
1. Aus dem Fonds werden nationale, regionale und lokale Programme unterstützt, in deren Rahmen hochwertige Nahrungsmittel und grundlegende Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilt werden. Die Verteilung wird durch von den Mitgliedstaaten ausgewählte Partnerorganisationen sichergestellt, deren Tätigkeit zumindest teilweise in der Verteilung von Nahrungsmitteln und/oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen an die am stärksten von Armut betroffenen Personen besteht. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Beim Einsatz der Fondsmittel arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten eng zusammen. |
(3) Der Einsatz der Fondsmittel erfolgt durch die Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit der Kommission. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) In den Modalitäten für die Durchführung und die Nutzung des Fonds und insbesondere der für Berichterstattung, Evaluierung, Verwaltung und Kontrolle erforderlichen finanziellen und administrativen Ressourcen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – bezogen auf die Höhe der zugewiesenen Mittel – zu berücksichtigen. |
(5) In den Modalitäten für die Durchführung und die Nutzung des Fonds und insbesondere der für Berichterstattung, Evaluierung, Verwaltung und Kontrolle erforderlichen finanziellen und administrativen Ressourcen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – bezogen auf die Höhe der zugewiesenen Mittel und die besonderen Zielsetzungen – zu berücksichtigen. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit des Fonds, insbesondere durch Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung. |
(8) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit des Fonds in der Phase der Programmplanung sowie anschließend im Rahmen des Monitoring, der Berichterstattung und der Evaluierung. Ebenso stellen sie sicher, dass die Umsetzung für die Partnerorganisationen und die Empfängereinrichtungen einfach ist, und sorgen für die Information der Öffentlichkeit über die Umsetzung und die Verwendung des Fonds. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Kommission und die Mitgliedstaaten erfüllen ihre jeweiligen Funktionen in Bezug auf den Fonds mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für die Empfängereinrichtungen zu verringern. |
(9) Vor dem Hintergrund des wohltätigen und oft gemeinnützigen Charakters der Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Menschen erfüllen die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Funktionen in Bezug auf den Fonds mit dem steten Ziel, den Verwaltungsaufwand für die Empfängereinrichtungen zu verringern und einfache Regeln für seine Funktionsweise festzulegen, um die Verwaltungssysteme, die für die Partnerorganisationen und/oder Empfängereinrichtungen gelten, so weit wie möglich zu vereinfachen und ihnen dadurch einen einfachen und schnellen Zugang zu den Hilfen zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Einbeziehung der Genderperspektive in den verschiedenen Phasen der Durchführung des Fonds gefördert werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten setzen geeignete Schritte, um jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung beim Zugang zum Fonds zu verhindern. |
(10) Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Einbeziehung der Genderperspektive in den verschiedenen Phasen der Durchführung des Fonds gefördert werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten unternehmen geeignete Schritte, um jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung beim Zugang zum Fonds und den damit verbundenen Programmen oder Vorhaben zu verhindern.
|
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die Mitgliedstaaten und die Empfängereinrichtungen wählen die Nahrungsmittel und die sonstigen Güter auf der Basis objektiver Kriterien aus. Die Auswahlkriterien für Nahrungsmittel, und falls zutreffend für sonstige Güter, müssen auch klimatische und Umweltaspekte berücksichtigen, vor allem um die Verschwendung von Lebensmitteln zu vermeiden. |
(12) Die Mitgliedstaaten und die Empfängereinrichtungen wählen die Nahrungsmittel und die sonstigen Güter auf der Basis objektiver Kriterien aus, die den Qualitätsstandards entsprechen. Die Auswahlkriterien für Nahrungsmittel zielen darauf, lokalen Erzeugnissen Vorrang zu geben. Die mit der Verteilung von Nahrungsmitteln befassten Organisationen oder Verbände sorgen so weit wie möglich für eine gesunde und ausgewogene Ernährung der Endempfängerinnen und ‑empfänger und beachten die Ziele im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Lebensmittelsicherheit. Die Auswahlkriterien für Nahrungsmittel, und falls zutreffend für sonstige Güter, müssen auch klimatische und Umweltaspekte berücksichtigen, vor allem um die Verschwendung von Lebensmitteln auf allen Stufen der Verteilerkette zu vermeiden.
|
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(12a) Die lokalen und regionalen Behörden können in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen Netze für die lokale, regionale und grenzüberschreitende Verwaltung der verderblichen und unverderblichen Nahrungsmittel aus den beteiligten Regionen aufbauen, damit die Nahrungsmittel, die nicht über die Lebensmittelversorgungsketten vermarktet werden, verteilt werden können. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Anzahl der Personen, die unter extremer materieller Armut leiden; |
(a) Anzahl der Personen, die unter Ernährungsarmut leiden; |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) Anzahl der Personen, die unter extremer materieller Armut leiden; |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Anzahl der Personen, die in Haushalten mit sehr geringer Erwerbsintensität leben. |
(b) Anzahl der Personen, die in Haushalten mit sehr geringen Einkommen oder sehr geringer Erwerbsintensität leben. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) Anzahl der Personen, die unter der relativen Armutsgrenze leben, d. h. der Prozentsatz der Bevölkerung, der nicht über mindestens 60 % des nationalen Durchschnittseinkommens verfügt; |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein operationelles Programm für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 vor, das Folgendes umfasst: |
Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein operationelles Programm für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 vor, das in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen regionalen bzw. lokalen Behörden und anderen staatlichen Stellen erarbeitet wurde sowie mit betreffenden Stellen oder den Stellen, deren Aufgabe es ist, die Zivilgesellschaft zu vertreten, die Armut zu bekämpfen und die Nichtdiskriminierung zu fördern, und das Folgendes umfasst: |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) eine Festlegung, welche Form(en) materieller Armut im Rahmen des operationellen Programms bekämpft werden soll(en), samt Begründung dieser Auswahl; weiters eine Beschreibung jeder ausgewählten Form materieller Armut, der wichtigsten Merkmale und Ziele der Verteilung von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern sowie der angebotenen flankierenden Maßnahmen, unter Beachtung der Ergebnisse der gemäß Artikel 14 durchgeführten Ex-ante-Evaluierung; |
(a) eine Festlegung, welche Form(en) von Nahrungsmangel und/oder materieller Armut im Rahmen des operationellen Programms bekämpft werden soll(en), sowie der wichtigsten Merkmale und Ziele der Verteilung von gesunden und hochwertigen Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern sowie der angebotenen flankierenden Maßnahmen;
|
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) ein Aktionsplan für die Entwicklung lokaler sowie regionaler Nahrungsmittelversorgungsketten für die am stärksten von Armut betroffenen Personen; |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe a b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ab) ein Aktionsplan für die Verminderung der Lebensmittelverschwendung; |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) eine Beschreibung des/der entsprechenden nationalen Programms/Programme für jede Form materieller Armut, die bekämpft werden soll; |
(b) eine Beschreibung des/der entsprechenden nationalen Programms/Programme für jede Form von Nahrungsmittelarmut und/oder materieller Armut, die bekämpft werden soll; |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5– Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) die Auswahlkriterien für die Partnerorganisationen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert; |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) eine Beschreibung des Mechanismus zur Festlegung der Förderkriterien für die am stärksten von Armut betroffenen Personen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert; |
(c) eine Beschreibung der Förderkriterien für die am stärksten von Armut betroffenen Personen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert; |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 –Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) die Auswahlkriterien für Vorhaben und eine Beschreibung des Auswahlmechanismus; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert; |
entfällt |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) die Auswahlkriterien für die Partnerorganisationen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert; |
entfällt |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) eine Beschreibung des Mechanismus, der die Komplementarität mit dem Europäischen Sozialfonds gewährleistet; |
entfällt |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) eine Beschreibung der Durchführungsbestimmungen des operationellen Programms, in der die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend), die Audit-Behörde und die Stelle angeführt sind, an die die Kommission Zahlungen tätigen soll, sowie eine Beschreibung des Monitoring-Verfahrens; |
entfällt |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) eine Beschreibung der Maßnahmen zur Einbindung der zuständigen regionalen, lokalen Behörden und sonstigen staatlichen Stellen sowie von Gremien, die die Zivilgesellschaft vertreten, und von Gremien, die bei der Ausarbeitung des operationellen Programms für die Förderung von Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung zuständig sind; |
(h) eine Beschreibung der Beteiligung der zuständigen regionalen und lokalen Behörden, ihrer Vertreterorganisationen und sonstigen staatlichen Stellen sowie von Gremien, die die Zivilgesellschaft vertreten, und von Gremien, die bei der Ausarbeitung des operationellen Programms für die Förderung von Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung zuständig sind; |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 – Buchstabe j – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) eine Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum für jede Form der bekämpften materiellen Armut sowie die entsprechenden flankierenden Maßnahmen die Gesamthöhe der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem operationellen Programm angeführt ist. |
ii) eine Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum für jede zu bekämpfende Form von Nahrungsmangel und/oder materieller Armut sowie die entsprechenden flankierenden Maßnahmen die Gesamthöhe der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem operationellen Programm angeführt ist. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die unter Buchstabe e erwähnten Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter direkt verteilen, führen auch selbst Aktivitäten durch, die die materielle Unterstützung ergänzen und auf die soziale Inklusion der am stärksten von Armut betroffenen Personen abzielen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten vom Fonds gefördert werden oder nicht. |
Die unter Buchstabe ba erwähnten Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel direkt verteilen, und diejenigen, die Nahrungsmittel und/oder oder sonstige Güter verteilen, führen auch selbst Aktivitäten durch, die die materielle Unterstützung ergänzen und auf die soziale Inklusion der am stärksten von Armut betroffenen Personen abzielen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten vom Fonds gefördert werden oder nicht.
|
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die operationellen Programme werden von den Mitgliedstaaten oder einer beliebigen von ihnen benannten Behörde in Zusammenarbeit mit den zuständigen regionalen bzw. lokalen Behörden und anderen staatlichen Stellen sowie mit Gremien, die die Zivilgesellschaft vertreten, und Gremien, die für die Förderung von Gleichstellung und Nichtdiskriminierung zuständig sind, erstellt. |
6. Die operationellen Programme werden von den Mitgliedstaaten oder einer beliebigen von ihnen benannten Behörde in Zusammenarbeit mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden, ihren Vertreterorganisationen, anderen staatlichen Stellen sowie mit Gremien, die die Zivilgesellschaft vertreten, und Gremien, die für die Förderung von Gleichstellung und Nichtdiskriminierung zuständig sind, erstellt. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die Mitgliedstaaten arbeiten einen Entwurf ihres operationellen Programms gemäß dem Muster in Anhang I aus. |
entfällt |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Die Kommission bewertet die Übereinstimmung des operationellen Programms mit dieser Verordnung sowie den Beitrag des Programms zu den Zielen des Fonds und berücksichtigt dabei die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 14. |
8. Die Kommission bewertet die Übereinstimmung des operationellen Programms mit dieser Verordnung sowie den Beitrag des Programms zu den Zielen des Fonds und berücksichtigt dabei die von den Mitgliedstaaten festgelegten Auswahlkriterien. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
9. Die Kommission kann binnen drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des operationellen Programms Anmerkungen machen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls das vorgeschlagene operationelle Programm. |
9. Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach dem Tag der Einreichung des operationellen Programms Anmerkungen machen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zur Verfügung und überarbeiten gegebenenfalls das vorgeschlagene operationelle Programm. |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
9. Sofern die Anmerkungen der Kommission gemäß Absatz 2 ausreichend berücksichtigt wurden, genehmigt die Kommission das operationelle Programm mittels eines Durchführungsrechtsakts spätestens sechs Monate nach der offiziellen Einreichung durch den Mitgliedstaat und frühestens am 1. Jänner 2014. |
9. Sofern die Anmerkungen der Kommission gemäß Absatz 2 ausreichend berücksichtigt wurden, genehmigt die Kommission das operationelle Programm mittels eines Durchführungsrechtsakts spätestens drei Monate nach der offiziellen Einreichung durch den Mitgliedstaat und frühestens am 1. Jänner 2014. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
12. Die Kommission bewertet die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen und berücksichtigt dabei die Begründung des Mitgliedstaats. Die Kommission kann Anmerkungen machen und der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen Zusatzinformationen dazu zur Verfügung. |
12. Die Kommission bewertet die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen und berücksichtigt dabei die Begründung des Mitgliedstaats. Die Kommission kann innerhalb von zwei Monaten Anmerkungen machen und der Mitgliedstaat stellt der Kommission alle notwendigen Zusatzinformationen dazu zur Verfügung. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
13. Die Kommission genehmigt – mittels Durchführungsrechtsakten – die Änderung eines operationellen Programmes spätestens fünf Monate nach der formellen Einreichung durch den Mitgliedstaat, sofern die Anmerkungen der Kommission ausreichend berücksichtigt wurden. |
13. Die Kommission genehmigt – mittels Durchführungsrechtsakten – die Änderung eines operationellen Programms spätestens drei Monate nach der formellen Einreichung durch den Mitgliedstaat, sofern die Anmerkungen der Kommission ausreichend berücksichtigt wurden. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission richtet auf Unionsebene eine Plattform für den Austausch von Erfahrungen, den Kapazitätenaufbau und die Vernetzung sowie die Verbreitung relevanter Ergebnisse im Bereich der nichtfinanziellen Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen ein. |
Die Kommission richtet auf Unionsebene eine Plattform für den Austausch von Erfahrungen und Know-how, den Kapazitätenaufbau und die Vernetzung, den Aufbau von Verteilungsnetzen in ganz Europa und insbesondere in den Gebieten mit dem höchsten Ausmaß an Armut und Ausgrenzung in jedem Mitgliedstaat, den Ausbau transnationaler und grenzübergreifender Maßnahmen sowie die Verbreitung relevanter und innovativer Ergebnisse im Bereich der Verteilung von Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern für die am stärksten von Armut betroffenen Personen ein. Sie integriert und verbindet mit dieser Plattform die Organisationen, die die Partnerorganisationen auf Unionsebene vertreten, sowie die Partnerorganisationen und Empfängereinrichtungen auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten. Sie schafft und verwaltet eine öffentlich zugängliche Webseite speziell für diese Plattform. Auf der Webseite werden insbesondere die verschiedenen Partnerorganisationen, ihre Maßnahmen und ihr Einsatz in ganz Europa vorgestellt, einschließlich der Regionen in äußerster Randlage. Darüber hinaus werden auf der Webseite Dokumente und Informationen im Zusammenhang mit der Leitung und der Tätigkeit der Plattform vorgestellt. |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Darüber hinaus konsultiert die Kommission mindestens einmal pro Jahr die Organisationen, die die Partnerorganisationen auf Unionsebene vertreten, zur Durchführung der Unterstützung aus dem Fonds. |
Darüber hinaus konsultiert die Kommission im Rahmen dieser Plattform mindestens einmal pro Jahr die Organisationen, die die Partnerorganisationen auf Unionsebene vertreten, und die wichtigsten Partnerorganisationen auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten zur Durchführung und zur Nutzerfreundlichkeit der Unterstützung aus dem Fonds. Sie gibt die Bilanz und die Ergebnisse dieser Konsultation auf der Webseite für die Plattform bekannt. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
15. Die Mitgliedstaaten verfassen den jährlichen Durchführungsbericht gemäß dem von der Kommission genehmigten Muster, einschließlich der Liste gemeinsamer Input- und Outputindikatoren. |
entfällt |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
16. Die jährlichen Durchführungsberichte werden zugelassen, wenn sie alle erforderlichen Informationen (Muster laut Absatz 2) einschließlich der gemeinsamen Indikatoren enthalten. Wird der Bericht nicht zugelassen, informiert die Kommission den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts. Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als zugelassen. |
entfällt |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 17– Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten erstellen einen Entwurf des abschließenden Durchführungsberichts gemäß dem von der Kommission genehmigten Muster. |
entfällt |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 18 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission überprüft den abschließenden Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen fünf Monaten nach Eingang des abschließenden Durchführungsberichts ihre Anmerkungen. |
Die Kommission überprüft den abschließenden Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen drei Monaten nach Eingang des abschließenden Durchführungsberichts ihre Anmerkungen. |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
19. Die Kommission genehmigt das Muster für den jährlichen Durchführungsbericht, einschließlich der Liste der gemeinsamen Indikatoren, und für den abschließenden Durchführungsbericht mittels Durchführungsrechtsakt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren in Artikel 60 Absatz 2 erlassen. |
19. Die Kommission genehmigt das Muster für den jährlichen Durchführungsbericht und für den abschließenden Durchführungsbericht mittels Durchführungsrechtsakt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren in Artikel 60 Absatz 2 erlassen. |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
20. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat Anmerkungen zur Durchführung des operationellen Programms übermitteln. Die Verwaltungsbehörde informiert die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
20. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat Anmerkungen zur Durchführung des operationellen Programms übermitteln. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
21. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht von jedem jährlichen und abschließenden Durchführungsbericht eine Zusammenfassung. |
entfällt |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
25. Die Mitgliedstaaten stellen die zur Durchführung von Evaluierungen notwendigen Ressourcen zur Verfügung und gewährleisten, dass Verfahren zur Produktion und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten vorhanden sind, darunter Daten zu den gemeinsamen Indikatoren (Artikel 11). |
25. Die Mitgliedstaaten stellen die zur Durchführung von Evaluierungen notwendigen Ressourcen zur Verfügung und gewährleisten, dass Verfahren zur Produktion und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten vorhanden sind. |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 15 |
entfällt |
Evaluierung im Programmplanungszeitraum |
|
30. Die Verwaltungsbehörde kann im Programmplanungszeitraum Evaluierungen der Wirksamkeit und Effizienz des operationellen Programms durchführen. |
|
31. In den Jahren 2017 und 2021 führt die Verwaltungsbehörde eine strukturierte Umfrage unter den Endempfängerinnen und –empfängern durch und verwendet dafür das von der Kommission bereitgestellte Muster. Die Kommission genehmigt das Muster mittels eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren in Artikel 60 Absatz 2 erlassen. |
|
32. Die Kommission kann auf eigene Initiative eine Evaluierung operationeller Programme durchführen. |
|
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission führt – mit Unterstützung durch externe Expertinnen und Experten – auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Evaluierung zur Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse sowie zur Messung des Mehrwerts des Fonds durch. Die Ex-post-Evaluierung muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein. |
Die Kommission führt – mit Unterstützung durch externe Expertinnen und Experten – auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Evaluierung zur Wirksamkeit und zur Einfachheit der Umsetzung der Programme – unter Berücksichtigung der Einschränkungen bei ihrer Umsetzung –, der angestrebten Ziele und der erzielten Ergebnisse, zu dem von den Partnerorganisationen und den Empfängereinrichtungen mitgeteilten Bedarf an Finanzmitteln für die Verteilung von Nahrungsmitteln an die am stärksten von Armut betroffenen Personen sowie zur Messung des Mehrwerts des Fonds durch. Die Ex-post-Evaluierung muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein. |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
33. Die Mitgliedstaaten stellen Informationen zu den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen bereit und machen diese Maßnahmen allgemein bekannt. Die Informationen sind an die am stärksten von Armut betroffenen Personen, die Medien und die breite Öffentlichkeit gerichtet. In ihnen wird klar auf die Rolle der EU und den Beitrag aus dem Fonds verwiesen.
|
33. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten stellen Informationen dazu bereit, ob die Ziele des Fonds erreicht wurden, wie die Mittel verwendet werden und welche Maßnahmen aus dem Fond gefördert werden, insbesondere durch die Plattform oder durch die Einrichtung von Produktinformationsstellen auf lokaler und regionaler Ebene. Die Informationen sind an die am stärksten von Armut betroffenen Personen, die Medien und die breite Öffentlichkeit gerichtet. In ihnen wird klar auf die Rolle der EU und den Beitrag aus dem Fonds verwiesen, ebenso werden die Ehrenamtlichen der Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen erwähnt. |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 34 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um die Unterstützung durch den Fonds transparent zu machen, führt die Verwaltungsbehörde eine Liste (CSV- oder XML-Format) mit den aus dem Fonds geförderten Vorhaben, die über eine Website zugänglich ist. Die Liste muss mindestens folgende Informationen umfassen: Name und Anschrift der Empfängereinrichtung, Höhe der zugewiesenen Unionsmittel sowie Form der bekämpften materiellen Armut. |
Um die Unterstützung durch den Fonds transparent zu machen, führt die zuständige Behörde eine Liste (CSV- oder XML-Format) mit den aus dem Fonds geförderten Vorhaben, die über eine Website zugänglich ist. |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 34 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Vorhabensliste wird mindestens alle zwölf Monate aktualisiert. |
Diese Vorhabensliste wird mindestens alle sechs Monate aktualisiert. |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 35 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Während der Durchführung eines Vorhabens informieren die Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen die Öffentlichkeit über die aus dem Fonds erhaltene Unterstützung durch Anbringen mindestens eines Posters (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Vorhaben – darunter ein Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch die Union – an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort, an jedem Ort, an dem die Nahrungsmittel und sonstigen Güter bereitgestellt oder flankierende Maßnahmen durchgeführt werden, außer wenn dies aufgrund der Rahmenbedingungen der Verteilung nicht möglich ist. |
Während der Durchführung eines Vorhabens bringen die Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen entweder eine europäische Flagge oder ein Poster (Mindestgröße A3) mit Informationen zu dem Vorhaben an, einschließlich Informationen zur finanziellen Unterstützung durch die Europäische Union. |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 36 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
36. Die Empfängereinrichtung und die Partnerorganisationen weisen in allen ihren Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Förderung des Vorhabens aus dem Fonds hin, indem sie das Unionslogo und einen Hinweis auf die Union und den Fonds anbringen. |
36. Die Empfängereinrichtung und die Partnerorganisationen weisen in ihren Informations‑ und Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem von der Europäischen Union finanzierten Vorhaben auf die Förderung des Vorhabens aus dem Fonds hin, indem sie das Unionslogo und einen Hinweis auf die Union und den Fonds anbringen. |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
37. Die Verwaltungsbehörde informiert die Empfängereinrichtungen über die Veröffentlichung der Vorhabensliste gemäß Absatz 2. Die Verwaltungsbehörde stellt Informations- und Werbematerial einschließlich Mustertexte in elektronischem Format zur Verfügung, um die Empfängereinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen laut Absatz 3 zu unterstützen. |
37. Die zuständige Behörde informiert die Empfängereinrichtungen über die Veröffentlichung der Vorhabensliste gemäß Absatz 2. Die Verwaltungsbehörde stellt Informations‑ und Werbematerial einschließlich Mustertexte in elektronischem Format sowie Aufkleber mit der Flagge der Union zur Verfügung, um die Empfängereinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen laut Absatz 3 zu unterstützen. |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 38 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
38. Die Verwaltungsbehörde wie auch die Empfängereinrichtungen und die Partnerorganisationen verarbeiten personenbezogene Daten gemäß diesem Artikel unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG ein. |
38. Die zuständige Behörde wie auch die Empfängereinrichtungen und die Partnerorganisationen verarbeiten personenbezogene Daten gemäß diesem Artikel unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften und der Richtlinie 95/46/EG. |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
39. Der Kofinanzierungssatz auf Ebene des operationellen Programms darf maximal 85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben betragen. |
39. Der Kofinanzierungssatz auf Ebene des operationellen Programms beträgt maximal: |
|
(a) 85 % der Gesamtausgaben; |
|
(b) 95 % der Gesamtausgaben im Falle einer Unterstützung in Mitgliedstaaten, die für eine Förderung im Rahmen der Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF), des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) oder des Kohäsionsfonds (KSF) infrage kommen;
|
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 43 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
43. Eine Ausgabe kommt dann für eine Förderung aus dem operationellen Programm in Frage, wenn sie einer Empfängereinrichtung zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2022 entstanden ist und von ihr in diesem Zeitraum bezahlt wurde. |
43. Eine Ausgabe kommt dann für eine Förderung aus dem operationellen Programm in Frage, wenn sie einer Empfängereinrichtung zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2023 entstanden ist und von ihr in diesem Zeitraum bezahlt wurde. |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 44 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
44. Unabhängig davon, ob die Empfängereinrichtung alle mit einem Vorhaben verbundenen Zahlungen getätigt hat, sind Vorhaben nicht förderfähig, die bereits physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt sind, bevor die Empfängereinrichtung den Antrag auf Unterstützung im Rahmen des operationellen Programms bei der Verwaltungsbehörde gestellt hat. |
44. Unabhängig davon, ob die Empfängereinrichtung alle mit einem Vorhaben verbundenen Zahlungen getätigt hat, sind Vorhaben nicht förderfähig, die bereits physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt sind, bevor die Empfängereinrichtung den Antrag auf Unterstützung im Rahmen des operationellen Programms bei der zuständigen Behörde gestellt hat. |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 49 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Nahrungsmittel und sonstigen Güter für obdachlose Personen oder für Kinder können von den Partnerorganisationen selbst gekauft werden. |
Die Nahrungsmittel und sonstigen Güter für die am stärksten von Armut betroffenen Personen können von den Partnerorganisationen selbst gekauft werden. |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 49 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie können aber auch von einer öffentlichen Stelle eingekauft und den Partnerorganisationen unentgeltlich überlassen werden. In diesem Fall können die Nahrungsmittel aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen stammen und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [GMO] zur Verfügung gestellt werden, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die Partnerorganisationen führt. Die aus einer Transaktion solcher Interventionsbestände erzielten Beträge sind zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen zu verwenden und dürfen nicht dazu führen, dass die Mitgliedstaaten weniger zur Kofinanzierung des Programms (Artikel 18) beitragen müssen. |
Sie können aber auch von einer öffentlichen Stelle eingekauft und den Partnerorganisationen unentgeltlich überlassen werden. In diesem Fall können die Nahrungsmittel aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen stammen und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [GMO] zur Verfügung gestellt werden, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die Partnerorganisationen führt. Die aus einer Transaktion solcher Interventionsbestände erzielten Beträge sind zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen zu verwenden, dürfen nicht dazu führen, dass die Mitgliedstaaten weniger zur Kofinanzierung des Programms (Artikel 18) beitragen müssen, und ergänzen die Mittel des Fonds. |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 50 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
50. Diese materielle Unterstützung wird unentgeltlich an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilt. |
50. Preise, die von den Endempfängern verlangt werden, dürfen 10 % des Marktpreises nicht übersteigen.
|
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 57 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln oder grundlegenden Konsumgütern für den persönlichen Gebrauch obdachloser Personen oder von Kindern;
|
(a) Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln oder grundlegenden Konsumgütern für den persönlichen Gebrauch der Endempfänger; |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 57 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Kosten für den Transport von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern in die Lager der Partnerorganisationen zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten, wenn eine öffentliche Einrichtung die Nahrungsmittel oder grundlegenden Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch obdachloser Personen oder von Kindern kauft und Partnerorganisationen zur Verfügung stellt; |
(b) Kosten für den Transport von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern in die Lager der Partnerorganisationen zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten, wenn eine öffentliche Einrichtung die Nahrungsmittel oder grundlegenden Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch von Endempfängern kauft und Partnerorganisationen zur Verfügung stellt; |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 57 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Kosten für Aktivitäten zur Förderung der sozialen Inklusion, durchgeführt und abgerechnet von den Partnerorganisationen, die die materielle Unterstützung direkt an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben, zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten; |
(d) Kosten für Aktivitäten zur Förderung der sozialen Inklusion, durchgeführt und abgerechnet von den Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Unterstützung direkt an die Endempfänger abgeben, zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten; |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beinhalten |
entfällt |
(a) eine Beschreibung der Aufgaben jeder mit Verwaltung und Kontrolle befassten Stelle und die Zuweisung der Aufgaben innerhalb jeder Stelle; |
|
(b) die Einhaltung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen und innerhalb dieser Stellen; |
|
(c) Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit der erklärten Ausgaben; |
|
(d) computergestützte Systeme für die Buchführung, die Speicherung und Übermittlung von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren, sowie für Monitoring und Berichterstattung; |
|
(e) Systeme für Berichterstattung und Monitoring, wenn die zuständige Stelle die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt; |
|
(f) Modalitäten für ein Funktionsaudit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme; |
|
(g) Systeme und Verfahren, die einen angemessenen Auditpfad gewährleisten; |
|
(h) die Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zusammen mit etwaigen Zinsen. |
|
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 26a |
|
Die Mitgliedstaaten nehmen Verwaltungs‑ und Warenkontrollen vor, um die Durchführung der operationellen Programme im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten, und legen die im Fall von Unregelmäßigkeiten geltenden Sanktionen fest. |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 27 |
entfällt |
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten |
|
61. Die Mitgliedstaaten kommen den Verwaltungs-, Kontroll- und Auditverpflichtungen nach und nehmen die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung in der Haushaltsordnung und dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeiten wahr. Gemäß dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Kontrolle der operationellen Programme verantwortlich. |
|
62. |
|
Sie treffen Präventivmaßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten, decken diese auf, korrigieren sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge zusammen mit etwaigen Verzugszinsen für verspätete Zahlungen wieder ein. Sie unterrichten die Kommission über diese Unregelmäßigkeiten und halten sie über den Stand entsprechender Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden. |
|
Können rechtsgrundlos an eine Empfängereinrichtung gezahlte Beträge aufgrund eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaates nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den Gesamthaushalt der Union. |
|
Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59 mit detaillierten Bestimmungen zu den in diesem Absatz genannten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu erlassen. |
|
63. Die Mitgliedstaaten erarbeiten und verwenden ein Verfahren zur unabhängigen Prüfung und Beantwortung von Beschwerden, die die Auswahl oder Durchführung von aus dem Fonds kofinanzierten Vorhaben betreffen. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission auf Ersuchen Bericht über die Ergebnisse solcher Prüfungen. |
|
64. Jeder offizielle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt über ein elektronisches Datenaustauschsystem, das gemäß den von der Kommission in Durchführungsrechtsakten festgelegten Vorschriften und Bedingungen eingerichtet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 60 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
|
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 28 |
entfällt |
Benennung und Organisation von Verwaltungs- und Kontrollstellen |
|
65. Der Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Verwaltungsbehörde. |
|
66. Unbeschadet von Absatz 3 benennt der Mitgliedstaat eine nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Bescheinigungsbehörde. |
|
673. Der Mitgliedstaat kann eine Verwaltungsbehörde benennen, die gleichzeitig die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt. |
|
68. Der Mitgliedstaat benennt eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Auditbehörde. |
|
69. Sofern der Grundsatz der Aufgabentrennung gewahrt ist, können die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend) und die Auditbehörde Teil derselben Behörde oder öffentlichen Stelle sein. |
|
70. Der Mitgliedstaat kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, die bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde unter der Verantwortung dieser Behörde übernehmen. Die entsprechenden Vereinbarungen zwischen der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen werden schriftlich festgehalten. |
|
71. Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann die Verwaltung eines Teiles des operationellen Programms einer zwischengeschalteten Stelle übertragen, und zwar mittels einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der zwischengeschalteten Stelle und dem Mitgliedstaat bzw. der Verwaltungsbehörde. Die zwischengeschaltete Stelle weist nach, dass sie solvent ist und über Sachkenntnis im betreffenden Bereich sowie über die erforderliche Verwaltungs- und Finanzkompetenz verfügt. |
|
72. Der Mitgliedstaat legt schriftlich Regeln für seine Beziehungen zur Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Auditbehörde sowie für deren Beziehungen untereinander und zur Kommission fest. |
|
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 32 |
entfällt |
Verfahren zur Benennung der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden |
|
98. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das Datum und die Form der Benennung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend) innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme des Beschlusses zur Genehmigung des operationellen Programms mit. |
|
99. Die in Absatz 1 genannte Benennung beruht auf dem Bericht und dem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Auditstelle, die das Verwaltungs- und Kontrollsystem – einschließlich der Rolle zwischengeschalteter Stellen – und dessen Übereinstimmung mit den Artikeln 26, 27, 29 und 30 hinsichtlich der Übereinstimmung mit Kriterien für die interne Umgebung, für Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie für das Monitoring bewertet, die die Kommission per delegiertem Rechtsakt gemäß Artikel 59 festgelegt hat. |
|
100. Die unabhängige Stelle arbeitet nach international anerkannten Auditstandards. |
|
101. Die Mitgliedstaaten können beschließen, eine Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zu benennen, die bereits für ein vom ESF kofinanziertes operationelles Programm gemäß Verordnung (EU) Nr. [CPR] benannt wurde. |
|
Die Kommission kann den Bericht und den Bestätigungsvermerk der unabhängigen Auditstelle sowie die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 1 angeführten Mitteilung anfordern. |
|
Die Kommission kann innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieser Unterlagen Anmerkungen machen. |
|
102. Der Mitgliedstaat beaufsichtigt die benannte Stelle und zieht ihre Benennung mittels formellem Beschluss zurück, wenn sie mindestens eines der in Absatz 2 angeführten Kriterien nicht mehr erfüllt, es sei denn, die Stelle ergreift innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgelegten und der Schwere des Problems angemessenen Probezeit die notwendigen Abhilfemaßnahmen. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission unverzüglich über die Festsetzung einer Probezeit für eine benannte Stelle und über jeden Aufhebungsbeschluss. |
|
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 34 |
entfällt |
Zusammenarbeit mit der Auditbehörde |
|
107. Die Kommission arbeitet mit den Auditbehörden zusammen, um deren Auditpläne und –methoden zu koordinieren, und tauscht die Ergebnisse der durchgeführten Audits der Verwaltungs- und Kontrollsysteme unverzüglich aus. |
|
108. Die Kommission und die Auditbehörde treffen regelmäßig, mindestens jedoch – sofern nicht anders vereinbart – einmal jährlich zusammen, um den jährlichen Kontrollbericht, den Bestätigungsvermerk und die Auditstrategie zu überprüfen und sich über Fragen zur Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen. |
|
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 111 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
111. Die Kommission erstattet in Form von Zwischenzahlungen 90 % des Betrages, der sich aus der Anwendung des im Beschluss zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die förderfähigen öffentlichen Ausgaben ergibt, wie im Zahlungsantrag angegeben. Der Jahresabschluss wird gemäß Artikel 47 Absatz 2 festgestellt. |
111. Die Kommission erstattet in Form von Zwischenzahlungen 100 % des Betrages, der sich aus der Anwendung des im Beschluss zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die förderfähigen öffentlichen Ausgaben ergibt, wie im Zahlungsantrag angegeben. Der Jahresabschluss wird gemäß Artikel 47 Absatz 2 festgestellt. |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 119 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
119. Werden Finanzhilfen an Partnerorganisationen gezahlt, gewährleistet die Verwaltungsbehörde einen zur Durchführung von Vorhaben ausreichenden Mittelfluss an die Empfängereinrichtungen. |
119. Werden Finanzhilfen an Partnerorganisationen gezahlt, gewährleistet die zuständige Behörde einen zur Durchführung von Vorhaben ausreichenden Mittelfluss an die Empfängereinrichtungen. |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 128 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
128. Die Bescheinigungsbehörde legt regelmäßig einen Antrag auf Zwischenzahlung für die Beträge vor, die bei ihr als im Geschäftsjahr (bis zum 30. Juni) an die Empfängereinrichtungen ausgezahlte öffentliche Unterstützung verbucht sind. |
128. Die zuständige Behörde legt regelmäßig einen Antrag auf Zwischenzahlung für die Beträge vor, die bei ihr als im Geschäftsjahr (bis zum 30. Juni) an die Empfängereinrichtungen ausgezahlte öffentliche Unterstützung verbucht sind. |
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 129 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
129. Die Bescheinigungsbehörde stellt den letzten Antrag auf Zwischenzahlung bis zum 31. Juli des auf das abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Jahres, auf jeden Fall aber vor dem ersten Antrag auf Zwischenzahlung für das nächste Geschäftsjahr. |
129. Die zuständige Behörde stellt den letzten Antrag auf Zwischenzahlung bis zum 31. Juli des auf das abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Jahres, auf jeden Fall aber vor dem ersten Antrag auf Zwischenzahlung für das nächste Geschäftsjahr. |
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 130 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
130. Der erste Antrag auf Zwischenzahlung darf erst gestellt werden, nachdem der Kommission die Benennung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde gemäß Artikel 32 Absatz 1 mitgeteilt wurde. |
130. Der erste Antrag auf Zwischenzahlung darf erst gestellt werden, nachdem der Kommission die Benennung der zuständigen Behörden mitgeteilt wurde. |
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 43 |
entfällt |
Unterbrechung der Zahlungsfrist |
|
133. Die bzw. der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Haushaltsordnung kann die Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Zwischenzahlung unter folgenden Bedingungen für maximal neun Monate aussetzen: |
|
(a) Aufgrund von Informationen einer nationalen oder einer Auditstelle der Union gibt es stichhaltige Hinweise auf erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme. |
|
(b) Die bzw. der bevollmächtigte Anweisungsbefugte muss zusätzliche Überprüfungen aufgrund von ihr bzw. ihm zur Kenntnis gebrachten Informationen durchführen, da der Verdacht besteht, dass Ausgaben in einem Zahlungsantrag in Verbindung mit einer Unregelmäßigkeit mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen stehen. |
|
(c) Eine der in Artikel 45 Absatz 1 geforderten Unterlagen wurde nicht eingereicht. |
|
134. Die bzw. der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann die Unterbrechung auf den Teil der Ausgaben begrenzen, bei denen gemäß Absatz 1 der Verdacht auf Unregelmäßigkeit besteht. Die bzw. der bevollmächtigte Anweisungsbefugte informiert den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde unverzüglich über den Grund der Unterbrechung und bittet sie um Bereinigung der Situation. Die bzw. der bevollmächtigte Anweisungsbefugte beendet die Unterbrechung, sobald die notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden. |
|
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 44 |
entfällt |
Aussetzung von Zahlungen |
|
135. Die Kommission kann die Zwischenzahlungen ganz oder teilweise aussetzen, wenn |
|
(a) das Verwaltungs- oder Kontrollsystem für das operationelle Programm einen gravierenden Mangel aufweist, für den keine Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden; |
|
(b) die Ausgaben in einer Ausgabenerklärung mit einer Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen, die schwerwiegende finanzielle Auswirkungen nach sich zieht und die nicht behoben wurde; |
|
(c) der Mitgliedstaat es versäumt hat, die erforderlichen Schritte zur Bereinigung einer Situation zu setzen, die zu einer Zahlungsunterbrechung gemäß Artikel 43 geführt hat; |
|
(d) das Monitoringsystem oder die Angaben zu Indikatoren einen gravierenden Mangel bezüglich Qualität und Zuverlässigkeit aufweisen. |
|
136. Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen beschließen, nachdem sie dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, sich zu äußern. |
|
137. Die Kommission hebt die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen auf, wenn der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. |
|
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 140 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die die Bescheinigungsbehörde als den Empfängereinrichtungen im Rahmen der Durchführung von Vorhaben entstanden und von ihnen bezahlt verbucht hat, den Gesamtbetrag der bei der Durchführung der Vorhaben entstandenen förderfähigen öffentlichen Ausgaben sowie den entsprechenden förderfähigen öffentlichen Beitrag, der an die Empfängereinrichtungen ausgezahlt wurde; |
(a) den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die die zuständige Behörde als den Empfängereinrichtungen im Rahmen der Durchführung von Vorhaben entstanden und von ihnen bezahlt verbucht hat, den Gesamtbetrag der bei der Durchführung der Vorhaben entstandenen förderfähigen öffentlichen Ausgaben sowie den entsprechenden förderfähigen öffentlichen Beitrag, der an die Empfängereinrichtungen ausgezahlt wurde; |
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 141 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
141. Bis zu 5 % der in den Zahlungsanträgen geltend gemachten Gesamtausgaben für ein Geschäftsjahr dürfen von der Bescheinigungsbehörde als Ausgaben ausgewiesen werden, für die die Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsgemäßheit durch die Auditbehörde noch nicht abgeschlossen ist. Der betreffende Betrag ist nicht in den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a einzubeziehen. Die endgültige Aufnahme bzw. der Ausschluss dieser Beträge erfolgt im Jahresabschluss des folgenden Jahres. |
141. Bis zu 5 % der in den Zahlungsanträgen geltend gemachten Gesamtausgaben für ein Geschäftsjahr dürfen von der zuständigen Behörde als Ausgaben ausgewiesen werden, für die die Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsgemäßheit durch die Auditbehörde noch nicht abgeschlossen ist. Der betreffende Betrag ist nicht in den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a einzubeziehen. Die endgültige Aufnahme bzw. der Ausschluss dieser Beträge erfolgt im Jahresabschluss des folgenden Jahres. |
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 48 |
entfällt |
Verfügbarkeit von Unterlagen |
|
147. Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof auf Anfrage alle Unterlagen zu Vorhaben drei Jahre lang zur Verfügung stehen. Diese Dreijahresfrist beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem die Kommission den Beschluss zum Rechnungsabschluss gemäß Artikel 47 erlassen hat, oder spätestens an dem Tag, an dem die Restzahlung erfolgt. |
|
Diese Dreijahresfrist wird durch Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder ein entsprechend begründetes Ersuchen der Kommission unterbrochen. |
|
148. Die Unterlagen müssen entweder im Original, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf gängigen Datenträgern vorliegen; dies gilt auch für elektronische Versionen der Originalunterlagen und für Unterlagen, die nur in elektronischer Form vorhanden sind. |
|
149. Die Unterlagen müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange erlaubt, wie es für den Zweck, für den die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist. |
|
150. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59 zu erlassen, um festzulegen, welche Datenträger als gängig gelten können. |
|
151. Das Verfahren zur Bescheinigung der Übereinstimmung von auf gängigen Datenträgern gespeicherten Unterlagen mit den Originalen wird von den nationalen Behörden festgelegt und muss sicherstellen, dass die aufbewahrten Fassungen den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Auditzwecke herangezogen werden können. |
|
152. Liegen Unterlagen nur in elektronischer Form vor, so müssen die verwendeten Computersysteme anerkannten Sicherheitsstandards entsprechen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Unterlagen den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Auditzwecke herangezogen werden können. |
|
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 – Absatz 156 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
156. Der Mitgliedstaat nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen von Vorhaben oder des operationellen Programms festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Finanzkorrekturen bestehen in der vollständigen oder teilweisen Streichung des öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben oder zum operationellen Programm. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den finanziellen Verlust, der dem Fonds entstanden ist, und nimmt angemessene Korrekturen vor. Finanzkorrekturen werden von der Verwaltungsbehörde im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr verbucht, in dem die Streichung beschlossen wurde. |
entfällt |
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 – Absatz 157 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
157. Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag aus dem Fonds darf – vorbehaltlich Absatz 4 – vom Mitgliedstaat im Rahmen des betroffenen operationellen Programm anderweitig verwendet werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 – Absatz 1584 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
156. Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag darf weder für ein Vorhaben, das Gegenstand der Korrektur war, noch – im Falle einer Finanzkorrektur aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit – für ein Vorhaben wiederverwendet werden, bei dem die systembedingte Unregelmäßigkeit aufgetreten ist. |
entfällt |
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 – Absatz 159 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
159. Die Pflicht eines Mitgliedstaats, Einziehungen gemäß diesem Artikel vorzunehmen, bleibt von einer Finanzkorrektur durch die Kommission unberührt. |
entfällt |
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 51 |
entfällt |
Finanzkorrekturen durch die Kommission |
|
160. Die Kommission nimmt Finanzkorrekturen mittels Durchführungsrechtsakt vor, indem sie den Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm ganz oder teilweise streicht und den Betrag vom Mitgliedstaat wiedereinzieht, um zu vermeiden, dass die Union Ausgaben finanziert, die die anzuwendenden nationalen oder Unionsvorschriften verletzen, auch im Hinblick auf Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten, die von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof entdeckt wurden. |
|
161. Ein Verstoß gegen anzuwendendes nationales oder Unionsrecht führt nur dann zu einer Finanzkorrektur, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: |
|
(d) Der Verstoß hat Auswirkungen auf die Auswahl eines Vorhabens für eine Unterstützung aus dem Fonds durch die Verwaltungsbehörde oder hätte Auswirkungen darauf haben können. |
|
(e) Der Verstoß hat Auswirkungen auf den Betrag der zur Erstattung aus dem Unionshaushalt geltend gemachten Ausgaben oder hätte Auswirkungen darauf haben können. |
|
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 53 |
entfällt |
Verfahren für Finanzkorrekturen durch die Kommission |
|
166. Bevor die Kommission eine Finanzkorrektur beschließt, eröffnet sie das Verfahren, indem sie dem Mitgliedstaat ihre vorläufigen Schlussfolgerungen aus der Prüfung mitteilt und ihn auffordert, sich binnen zwei Monaten zu äußern. |
|
167. Wenn die Kommission eine extrapolierte oder pauschale Finanzkorrektur vorschlägt, erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer ist als von der Kommission veranschlagt. In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Teil der betreffenden Unterlagen oder eine Stichprobe daraus begrenzen. Außer in entsprechend begründeten Fällen wird für diese Prüfung eine Frist von bis zu zwei weiteren Monaten ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Zweimonatsfrist eingeräumt. |
|
168. Die Kommission berücksichtigt sämtliches Beweismaterial, das der Mitgliedstaat innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen vorlegt. |
|
169. Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, damit gewährleistet ist, dass der Kommission alle Informationen und Anmerkungen vorliegen, auf deren Grundlage sie die Schlussfolgerungen bezüglich der vorzunehmenden Finanzkorrektur trifft. |
|
170. Für die Anwendung von Finanzkorrekturen erlässt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Datum der Anhörung oder nach Eingang der zusätzlichen Informationen in den Fällen, in denen sich der Mitgliedstaat in der Anhörung zu deren Vorlage bereit erklärt hat. Die Kommission berücksichtigt alle Informationen und Anmerkungen, die ihr im Zuge des Verfahrens übermittelt werden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des von der Kommission versandten Einladungsschreibens für die Anhörung. |
|
171. Werden Unregelmäßigkeiten, die den der Kommission übermittelten Jahresabschluss betreffen, von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof entdeckt, wird die sich daraus ergebende Finanzkorrektur durch eine entsprechende Kürzung der Unterstützung aus dem Fonds für das operationelle Programm vorgenommen. |
|
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 54 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 54 |
entfällt |
Rückzahlungen aus dem Unionsbudget – Wiedereinziehungen |
|
172. Jede Rückzahlung an den Gesamthaushalt der Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 77 der Haushaltsordnung ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung erlassen wurde. |
|
173. Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, werden für die Zeit zwischen dem genannten Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Diese Zinsen werden nach dem Satz berechnet, den die Europäische Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den der Fälligkeitstermin fällt, für ihre Kapitalrefinanzierungsoperationen anwendet, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten. |
|
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 56 |
entfällt |
Regelungen zur Aufhebung der Mittelbindung |
|
180. Die Kommission hebt die Mittelbindung für Beträge auf, die gemäß Unterabsatz 2 für ein operationelles Programm berechnet wurden und die nicht bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung im Rahmen des operationellen Programms folgenden Haushaltsjahres für die Vorschusszahlung, für Zwischenzahlungen oder für Jahresabschlusszahlungen in Anspruch genommen wurden oder für die kein gemäß Artikel 38 erstellter Zahlungsantrag gemäß Artikel 42 eingereicht wurde. |
|
Zum Zweck der Aufhebung der Mittelbindung berechnet die Kommission den Betrag, indem sie zu den Mittelbindungen 2015 bis 2020 jeweils ein Sechstel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2014 hinzurechnet. |
|
181. Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 finden die Fristen für die Aufhebung der Mittelbindung keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen im Zusammenhang mit der jährlichen Gesamtbeteiligung für 2014. |
|
182. Bezieht sich die erste jährliche Mittelbindung auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2015, so finden abweichend von Absatz 1 die Fristen für die Aufhebung der Mittelbindung keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen im Zusammenhang mit der jährlichen Gesamtbeteiligung für 2015. In diesem Fall berechnet die Kommission den Betrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, indem sie zu den Mittelbindungen 2016 bis 2020 jeweils ein Fünftel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2015 hinzurechnet. |
|
183. Am 31. Dezember 2022 noch offene Mittelbindungen werden aufgehoben, wenn der Kommission nicht bis zum 30. September 2023 sämtliche gemäß Artikel 47 Absatz 2 erforderlichen Unterlagen übermittelt wurden. |
|
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 57 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 57 |
entfällt |
Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindung |
|
184. Von der Aufhebung der Mittelbindung ausgenommen sind Beträge, die von der zuständigen Stelle bei der Kommission aus folgenden Gründen nicht geltend gemacht werden konnten: |
|
(d) die Vorhaben wurden aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt; oder |
|
(e) höhere Gewalt, die Auswirkungen auf die vollständige oder teilweise Durchführung des Programms hat. Die nationalen Behörden, die höhere Gewalt geltend machen, weisen die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten Programms oder von Teilen des Programms nach. |
|
(f) Die obengenannte Ausnahme kann ein Mal beantragt werden, wenn die Aussetzung oder die höhere Gewalt bis zu einem Jahr dauert, oder mehrere Male entsprechend der Einwirkungsdauer der höheren Gewalt oder der Anzahl der Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt der Gerichts- oder Verwaltungs¬entscheidung über die Aussetzung der Durchführung des Vorhabens und dem Zeitpunkt der endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vergehen |
|
185. Für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres hätten geltend gemacht werden müssen, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Absatz 1 bis zum 31. Jänner. |
|
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 58 |
entfällt |
Verfahren für die Aufhebung von Mittelbindungen |
|
186. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde rechtzeitig, wenn eine Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 56 droht. |
|
187. Auf der Grundlage der ihr am 31. Jänner vorliegenden Informationen unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde über den Betrag, der gemäß ihren Informationen von einer Aufhebung der Mittelbindung betroffen ist. |
|
188. Innerhalb von zwei Monaten kann der Mitgliedstaat sich mit dem Betrag einverstanden erklären, für den die Mittelbindung aufgehoben werden soll, oder Anmerkungen vorlegen. |
|
189. Der Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 30. Juni einen überarbeiteten Finanzierungsplan vor, aus dem die Beträge, um die die Unterstützung für das operationelle Programm in dem betreffenden Haushaltsjahr gekürzt wurde, hervorgehen. Wird ein solcher Plan nicht vorgelegt, überarbeitet die Kommission den Finanzierungsplan, indem sie die Beiträge aus dem Fonds für das betreffende Haushaltsjahr kürzt. |
|
190. Bis spätestens 30. September ändert die Kommission mittels Durchführungsrechtsakt den Beschluss zur Genehmigung des operationellen Programms. |
|
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 194 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ein delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Ein delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen vier Monaten ab dem Tag der Mitteilung keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 60a |
|
Übergangsbestimmungen |
|
Die Kommission erlässt die notwendigen Finanz‑ und Rechtsvorschriften, erforderlichenfalls durch Umschichtung von Haushaltsmitteln, Vorfinanzierungen oder durch Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 121/2012, um die Fortführung des Nahrungsmittelhilfeprogramms zwischen 2013 und 2014 sicherzustellen, falls es zu Verzögerungen bei der Umsetzung der vorliegenden Verordnung kommen sollte. |
Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
VERFAHREN
Titel |
Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen |
||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2012)0617 – C7-0358/2012 – 2012/0295(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 19.11.2012 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 19.11.2012 |
||||
Verfasser der Stellungnahme Datum der Benennung |
Younous Omarjee 27.11.2012 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
23.1.2013 |
19.2.2013 |
|
|
|
Datum der Annahme |
19.3.2013 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
28 5 9 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
François Alfonsi, Luís Paulo Alves, Catherine Bearder, Jean-Jacob Bicep, Alain Cadec, Salvatore Caronna, Nikos Chrysogelos, Rosa Estaràs Ferragut, Danuta Maria Hübner, María Irigoyen Pérez, Seán Kelly, Mojca Kleva Kekuš, Constanze Angela Krehl, Petru Constantin Luhan, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Ramona Nicole Mănescu, Riikka Manner, Iosif Matula, Erminia Mazzoni, Miroslav Mikolášik, Jens Nilsson, Lambert van Nistelrooij, Wojciech Michał Olejniczak, Younous Omarjee, Markus Pieper, Monika Smolková, Nuno Teixeira, Justina Vitkauskaite, Oldřich Vlasák, Hermann Winkler |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Vasilica Viorica Dăncilă, Karima Delli, Cornelia Ernst, Ivars Godmanis, Karin Kadenbach, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Ivari Padar, Mirosław Piotrowski, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Patrice Tirolien, Derek Vaughan, Iuliu Winkler |
||||
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (28.3.2013)
für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen
(COM(2012)0617 – C7‑0358/2012 – 2012/0295(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Marc Tarabella
KURZE BEGRÜNDUNG
I. Zusammenfassung des Vorschlags der Kommission
Im Rahmen der Strategie Europa 2020 hat sich die Europäische Union das Ziel gesetzt, die Anzahl der in Armut lebenden oder von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen bis 2020 um mindestens 20 Millionen zu senken. Im Jahr 2010 war fast ein Viertel der Europäerinnen und Europäer (116 Millionen) von Armut oder von sozialer Ausgrenzung bedroht. Wie die Kommission zutreffend feststellt, verschlechtert sich die Situation zunehmend, betrifft alle Mitgliedstaaten der Union, immer größere Bevölkerungsgruppen und neue gesellschaftliche Kategorien wie Menschen, die trotz Erwerbstätigkeit arm sind, oder Rentner mit geringem Einkommen. Ein Teil dieser Bevölkerungsgruppen, zu der 43 Mio. Menschen zählen, lebt in gravierender materieller Armut und hat keine Möglichkeit, die Grundbedürfnisse des Überlebens zu sichern, insbesondere den Zugang zu Nahrungsmitteln in ausreichender Menge und Qualität. Darüber hinaus sind die sozial schwächsten Menschen zu weit vom Arbeitsmarkt entfernt, als dass sie von den ESF-Maßnahmen für soziale Inklusion profitieren könnten.
Die Kommission schlägt daher einen europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen vor, welcher das EU-Programm zur Verteilung von Nahrungsmitteln an die bedürftigsten Menschen (Nahrungsmittelhilfeprogramm) ersetzen soll. Dieses ist von einigen Mitgliedstaaten mit der Begründung in Frage gestellt worden, dass diese Problematik eine soziale Frage sei, die in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten falle. Dieser neue Fonds, der nach den Regeln der Strukturfonds funktionieren soll, konzentriert sich auf Nahrungsmangel, Obdachlosigkeit und materielle Armut von Kindern. Durch ihn soll der Erwerb von Nahrungsmitteln und Konsumgütern des täglichen Gebrauchs sowie Begleitmaßnahmen, die auf soziale Inklusion abzielen, finanziert werden. Der Fonds schließt an die Maßnahmen zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in Europa an, und seine Finanzierung wird allein durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) sichergestellt.
II. Kritik am Vorschlag der Kommission
1) Die Mittel sind keinesfalls ausreichend
a) Die von der Kommission für den Zeitraum 2014 – 2020 vorgeschlagenen Mittel belaufen sich auf 2,5 Mrd. Dadurch wird die Hilfe um 1 Mrd. verringert verglichen mit den Mitteln, die gegenwärtig für die 20 an dem Nahrungsmittelhilfeprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten allein für die Nahrungsmittelhilfe bereitgestellt werden. Die derzeitigen Verhandlungen zwischen den Staats- und Regierungschefs haben sogar zu einer Verringerung dieser Mittel auf 2,1 Mrd. geführt. Zur Erinnerung: Für das derzeitige Nahrungsmittelhilfeprogramm waren zuletzt 3,5 Mrd. über einen Mehrjahreszeitraum vorgesehen. Es ist erschreckend, dass die Haushaltsmittel für die am stärksten von Armut betroffenen Menschen in einer Zeit, in der sich die Situation verschlechtert, verringert werden. Viele Bürger verstehen dieses Vorgehen nicht, und es wird die antieuropäische Stimmung in den Bevölkerungen verstärken.
b) Dieser Vorschlag läuft den Zielen der Strategie Europa 2020 zuwider, da er auf bestimmte Bevölkerungsgruppen beschränkt ist. Die Kriterien für die Verteilung umfassen nur 2 der 4 in der Strategie Europa 2020 verwendeten Kriterien zur Erfassung von Armut und Exklusion bei, nämlich die an starker materieller Armut leidende Bevölkerung und die von einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit betroffenen Haushalte. Diese beiden Kriterien lassen Bevölkerungsgruppen wie Menschen, die sozial ausgeschlossen sind oder die stark armutsgefährdet und von sozialer Exklusion bedroht sind, außer Acht. Tatsächlich bezieht sich Artikel 4 hauptsächlich auf Obdachlose und Kinder.
c) Außer der Verteilung von Lebensmitteln könnte ein Teil des Fonds für den Erwerb von grundlegenden Konsumgütern für Obdachlose oder Kinder (Kleidung) verwendet werden. Der Fonds könnte auch Maßnahmen zur sozialen Inklusion fördern.
Der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass angesichts der unzureichenden Mittel, die für Lebensmittel für die am stärksten von Armut betroffenen Personen zur Verfügung stehen, diese Mittel nicht zu sehr für andere Dinge ausgegeben werden sollten. Der Verfasser ist der Auffassung, dass es für die notwendige soziale Inklusion bereits eine Lösung gibt: Bei den kommenden einzelstaatlichen Programmen des ESF sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, 20 % der Mittel des ESF für Maßnahmen zur sozialen Inklusion aufzuwenden.
2) Die Modalitäten der Anwendung des Fonds sind extrem streng und kompliziert
Die meisten Bestimmungen des Fonds basieren auf Regelungen aktueller Strukturfonds und zeichnen sich durch einen übermäßigen Verwaltungsaufwand aus. Die beschriebenen Modalitäten der Verwaltung stimmen nicht mit der Zielsetzung des Fonds überein, welche bei Notlagen Flexibilität und Anpassungsfähigkeit erfordert. Hinzu kommt die Notwendigkeit, die erforderlichen Mittel für die Umsetzung der Maßnahmen vorzeitig bereitzustellen, was einige Mitgliedstaaten in Schwierigkeiten bringen wird.
Der Verfasser ist der Ansicht, dass eine derart komplizierte Umsetzung des Fonds wohlmöglich zu Ineffizienz und zu der paradoxen Situation führt, dass die Mittel zwar vorhanden sind, aber nicht verwendet werden.
3) Im Jahr 2014 wird es einen schwierigen Übergang geben
Angesichts der Komplexität der Umsetzung des Fonds wird dieser höchstwahrscheinlich nicht vor Herbst 2014 in Kraft treten. Das ist jedoch zu spät, um auf die Grundbedürfnisse der am stärksten von Armut betroffenen Personen im Jahr 2014 zu reagieren.
III. Vorschläge des Verfassers der Stellungnahme
Zu Haushaltsmitteln und Grundsätzen:
• Beibehaltung des aktuellen Niveaus der finanziellen Mittel; d.h. 3,5 Mrd. Euro über einen Zeitraum von 7 Jahren.
• Als für Hilfeleistungen in Betracht kommende Bevölkerung diejenigen Personen auszuwählen, die den von der EU in ihrer Strategie Europa 2020 genannten vier Kriterien entsprechen.
• Nahrung muss Vorrang haben, da diese das elementarste Grundbedürfnis der am stärksten von Armut betroffenen Personen darstellt; gleichzeitig sollte es jedem Mitgliedstaat überlassen sein, die Hilfe den hilfebedürftigsten Bevölkerungsgruppen zukommen zu lassen.
• Um die Wirksamkeit sicherzustellen, muss die Union bei ihren Maßnahmen einen umfassenden Ansatz verfolgen, der mit der Bekämpfung der Armut und der sozialen Exklusion verbunden ist und individuelle Bedürfnisse berücksichtigt. Unter diesen Umständen erscheint es als unverzichtbar, alle Maßnahmen und verfügbaren Mittel der Union zu mobilisieren: ESF, ELER, EFRE ...
• Die Bestände an Interventionserzeugnissen können weiterhin zur Verteilung an die von Armut am stärksten betroffenen Personen verwendet werden. Gleichzeitig weist der Verfasser der Stellungnahme darauf hin, dass der Wert dieser Bestände nicht von den dem Fonds zugewiesenen Mitteln abgezogen werden darf.
• Ebenso müssen Nahrungsmittelspenden gefördert werden.
Im Jahr des Übergangs 2014:
• Eine Übergangslösung muss vorgeschlagen werden. Auf Grundlage des Modells des Nahrungsmittelhilfsprogramms könnten jedem Mitgliedstaat europäische Mittel aus verschiedenen Fonds zur Verfügung gestellt werden, damit dieser mit seinem Programm beginnen kann.
IV. Zusätzliche Beiträge der GAP zum Fonds sind möglich – Vorschläge des Verfassers der Stellungnahme
a) Vereinfachung von Lebensmittelspenden um die Verschwendung von Lebensmitteln zu verringern
Der Verfasser hält es für unverzichtbar, die Verschwendung von Lebensmitteln, die ein schwerwiegendes Problem in Europa ist, zu bekämpfen. Die Kommission und das Parlament (in seiner Entschließung vom 19. Januar 2012[1] - Caronna-Bericht) haben geschätzt, dass sich die Verschwendung von Lebensmitteln entlang der Lieferkette auf etwa 190 kg pro Europäer und Jahr beläuft.
Daher schlägt der Verfasser folgende Maßnahmen vor:
• Information der Verbraucher über bestimmte Gesundheitsvermerke, die sich aus den Gemeinschaftsregelungen ergeben und auf landwirtschaftlichen Produkten und Nahrungsmitteln angebracht sind, beispielsweise das Verfalldatum und das Mindesthaltbarkeitsdatum; diese erzeugen große Verwirrung unter den Verbrauchern, was zur Verschwendung von Lebensmitteln führt.
• Überarbeitung der Bestimmungen der Union zu Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (vor allem im Bereich Obst und Gemüse), um das Angebot von unsortiertem Obst und Gemüse zu fördern.
• Genehmigung des Niederlassungsrechts und des Vertriebsrechts von Supermärkten unter der ausdrücklichen Bedingung, dass diese nicht verkaufte Nahrungsmittel spenden.
b) ELER-Mittel mobilisieren
Es gibt Maßnahmen, die sich auf zwei Prioritäten der Reform für ländliche Entwicklung beziehen, die dazu beitragen können, die am stärksten von Armut betroffenen Personen besser zu ernähren:
- Priorität 3: Förderung der Organisation einer Nahrungskette mit kurzen Lieferwegen. Durch Verringerung der Zahl der Zwischenhändler und die Schaffung sozialer Kontakte ermöglichen es diese kurzen Lieferwege dem Landwirt, seine Produkte korrekt und zu einem für Verbraucher erschwinglichen Preis zu verkaufen. Außerdem könnten Investitionen in logistische Plattformen und die Verarbeitung unverkaufter Lebensmittel und Konservierung getätigt werden.
- Priorität 6: Förderung der sozialen Inklusion, Verringerung der Armut und wirtschaftliche Entwicklung.
c) Nutzung der nächsten Reform der GMO für Obst und Gemüse
Die Bevölkerungsgruppen, die im Fokus des Fonds stehen, müssen in der Lage sein, sich mit ausgewogenen Mahlzeiten von hoher Qualität zu ernähren. Obst und Gemüse stellen einen wichtigen Teil einer Mahlzeit dar. Die derzeitige Regelung erlaubt die kostenlose Verteilung an karitative Einrichtungen, Stiftungen der Mitgliedstaaten oder öffentliche Einrichtungen (Krankenhäuser, Schulen, Hospize...). Die Partnerorganisationen des Fonds sollten als Empfänger in Betracht gezogen werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, bei dem die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum verabschiedet wurde, haben sich die Mitgliedstaaten das Ziel gesetzt, bis 2020 die Zahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen um mindestens 20 Millionen zu verringern. |
(1) Die Lieferung von Nahrungsmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Hilfe für die am stärksten von Armut betroffenen Personen stellt eine hohe Notwendigkeit dar, und die Union und die Mitgliedstaaten haben sich gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, bei dem die Strategie der Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum verabschiedet wurde, das Ziel gesetzt, bis 2020 die Zahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen um mindestens 20 Millionen zu verringern. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Zahl der Menschen, die unter materieller oder gravierender materieller Armut leiden, nimmt in der Union zu. Diese Personen sind häufig zu stark ausgegrenzt, als dass sie von den Aktivierungsmaßnahmen laut Verordnung (EU) Nr. […CPR] und vor allem Verordnung (EU) Nr. […ESF] profitieren könnten. |
(2) Die Zahl der Menschen, die unter Nahrungsmangel und materieller Armut oder gravierendem Nahrungsmangel und gravierender materieller Armut leiden, nimmt in der Union zu. Diese Personen sind häufig zu stark ausgegrenzt, als dass sie von den Aktivierungsmaßnahmen laut Verordnung (EU) Nr. […CPR] und vor allem Verordnung (EU) Nr. […ESF] profitieren könnten. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Im Jahr 2010 waren über ein Viertel der Europäer (119,6 Millionen), d. h. über 4 Millionen Menschen mehr als 2009, von Armut und sozialer Ausgrenzung in der Europäischen Union bedroht. Von diesen 119,6 Millionen Menschen hängen 18 Millionen praktisch täglich von Lebensmittelpaketen oder durch gemeinnützige Einrichtungen ausgegebenen Mahlzeiten ab. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Ziel des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) ist die Stärkung des sozialen Zusammenhalts; der Fonds ist ein Beitrag zur Reduzierung der Armut in der Union, indem nationale Programme für nichtfinanzielle Hilfen für die am stärksten von Armut betroffenen Personen gefördert werden, um Nahrungsmangel, Obdachlosigkeit und materielle Armut von Kindern zu bekämpfen. |
(4) Ziel des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) ist die Stärkung des sozialen Zusammenhalts; der Fonds ist ein Beitrag zur Reduzierung der Armut in der Union, indem nationale Programme für nichtfinanzielle Hilfen für die am stärksten von Armut betroffenen Personen hauptsächlich durch die Bereitstellung von Nahrungsmitteln gefördert werden, um Nahrungsmangel und materielle Armut, besonders bei Kindern und Obdachlosen, zu bekämpfen. |
Begründung | |
Der symbolische Betrag, der im Rahmen dieses Fonds gewährt wird, sollte in erster Linie der Bereitstellung von Nahrungsmittelsoforthilfe dienen. Der Fonds sollte von den Mitgliedstaaten jedoch keineswegs als Möglichkeit angesehen werden, die Budgets ihrer nationalen Programme zur Armutsbekämpfung und sozialen Wiedereingliederung herabzusetzen, da diese Programme nach wie vor in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Der Fonds kann öffentliche Maßnahmen der Regierungen der Mitgliedstaaten, die darauf abzielen, den Bedarf an Nahrungsmittelsoforthilfen einzuschränken und nachhaltige Ziele und Strategien für die vollständige Beseitigung von Hunger, Armut und sozialer Ausgrenzung zu entwickeln, nicht ersetzen. |
Begründung | |
Die Mitgliedstaaten müssen auch weiterhin langfristige, nachhaltige Projekte zur Bekämpfung von Armut, Deprivation und sozialer Ausgrenzung entwickeln. Durch die Inanspruchnahme von Mitteln aus dem europäischen Fonds wird diese Verantwortung in keiner Weise ersetzt oder geschmälert. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Mit diesen Bestimmungen ist auch gewährleistet, dass die unterstützten Vorhaben dem anzuwendenden nationalen und Unionsrecht entsprechen, vor allem im Hinblick auf die Sicherheit der Waren und Güter, die an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgegeben werden. |
(6) Mit diesen Bestimmungen ist auch gewährleistet, dass die unterstützten Vorhaben dem anzuwendenden nationalen und Unionsrecht entsprechen, vor allem im Hinblick auf die Sicherheit der Waren und Güter sowie die Qualität der Nahrungsmittel, die an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgegeben werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6a) Die Bestimmungen müssen auch die Übereinstimmung des Fonds mit sozialen und ökologischen Maßnahmen der Union wie der Bekämpfung der Verschwendung von Lebensmitteln gewährleisten. |
Begründung | |
Die Verschwendung von Nahrungsmitteln ist ein beispielloser europäischer Skandal. Die Europäische Union hat beschlossen, dagegen vorzugehen. Alle Akteure des Fonds müssen Mittel und Maßnahmen einbeziehen, um zur Bekämpfung der Verschwendung von Lebensmitteln beizutragen. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Um einen entsprechenden Finanzrahmen aufzustellen, sollte die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten und anhand einer objektiven und transparenten Methode, die das unterschiedliche Ausmaß an Armut und materieller Armut sichtbar macht, eine jährliche Aufschlüsselung der Gesamtressourcen je Mitgliedstaat vornehmen. |
(7) Um einen entsprechenden Finanzrahmen aufzustellen, sollte die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten und anhand einer objektiven und transparenten Methode, die das unterschiedliche Ausmaß an Armut und materieller Armut sichtbar macht, wie die relative Armutsgrenze, eine jährliche Aufschlüsselung der Gesamtressourcen je Mitgliedstaat vornehmen, wobei die Zahl der Menschen in jedem Mitgliedstaat berücksichtigt wird, die zu den am stärksten von Armut betroffenen Personen gezählt werden können. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Im operationellen Programm jedes Mitgliedstaates sollten die zu bekämpfenden Formen materieller Armut und die Gründe für deren Bekämpfung festgelegt sowie die Ziele und Merkmale der über die Förderung nationaler Programme bereitgestellten Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen beschrieben werden. Enthalten sein sollten außerdem Regelungen, die die wirksame und effiziente Umsetzung des jeweiligen operationellen Programms gewährleisten. |
(8) Im operationellen Programm jedes Mitgliedstaates sollten die zu bekämpfenden Formen materieller Armut und die Gründe für deren Bekämpfung festgelegt sowie die Ziele und Merkmale der über die Förderung nationaler Programme bereitgestellten Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen beschrieben werden. Der Mangel, der von den Mitgliedstaaten an erster Stelle angegangen werden muss, ist die unzulängliche Versorgung mit Nahrungsmitteln. Das Programm sollte außerdem Regelungen enthalten, die seine wirksame und effiziente Umsetzung gewährleisten. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Um die Qualität und die Ausgestaltung jedes operationellen Programms zu verbessern und die Wirksamkeit und Effizienz des Fonds zu evaluieren, sollten Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen durchgeführt werden. Diese Evaluierungen sollten durch Erhebungen zu den am stärksten von Armut betroffenen Personen, die vom operationellen Programm profitiert haben, und – falls nötig – durch Evaluierungen während der Programmlaufzeit ergänzt werden. Die entsprechenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten festgelegt werden. |
(12) Um die Qualität und die Ausgestaltung jedes operationellen Programms zu verbessern und die Wirksamkeit und Effizienz des Fonds zu evaluieren, sollten Evaluierungen durchgeführt werden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht zu erfahren, wie die Finanzmittel der Union investiert werden und mit welchen Ergebnissen. Damit die Information über die erreichten Ziele des Fonds möglichst breit gestreut erfolgt, und um bei den Finanzierungsmöglichkeiten Zugänglichkeit und Transparenz zu gewährleisten, sollten für Information und Kommunikation detaillierte Bestimmungen festgelegt werden, vor allem was die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sowie der Empfängereinrichtungen betrifft. |
(13) Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht zu erfahren, wie die Finanzmittel der Union investiert werden und mit welchen Ergebnissen. Damit die Information über die erreichten Ziele des Fonds möglichst breit gestreut erfolgt, und um bei den Finanzierungsmöglichkeiten Zugänglichkeit und Transparenz zu gewährleisten, sollten für Information und Kommunikation detaillierte Bestimmungen festgelegt werden, vor allem was die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten sowie der Empfängereinrichtungen betrifft. Die Würde der Endempfänger darf dabei nicht angetastet werden. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Für die operationellen Programme muss eine Obergrenze der Kofinanzierung aus dem Fonds festgelegt werden, um einen Multiplikatoreffekt der Unionsmittel zu erzielen; dabei sollte die Situation von Mitgliedstaaten, die vorübergehend mit Budgetproblemen konfrontiert sind, berücksichtigt werden. |
(15) Für die operationellen Programme sollte der Anteil der Finanzierung aus dem Fonds mindestens 85% betragen. Darüber hinaus sollte der Situation der Mitgliedstaaten, die vorübergehend mit Budgetproblemen konfrontiert sind, Rechnung getragen werden, damit die größtmögliche Inanspruchnahme des Fonds gewährleistet ist.
|
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Für den Fonds sollten in der gesamten Union einheitliche und faire Regeln bezüglich des Zeitraums der Förderfähigkeit, der Vorhaben und Ausgaben gelten. Die Fördervoraussetzungen sollten den besonderen Zielsetzungen und Zielgruppen des Fonds Rechnung tragen, vor allem durch geeignete Förderkriterien für die Vorhaben und durch die Formen der Unterstützung sowie die Erstattungsbestimmungen und -voraussetzungen. |
(16) Für den Fonds sollten in der gesamten Union einfache, einheitliche und faire Regeln bezüglich des Zeitraums der Förderfähigkeit, der Vorhaben und Ausgaben gelten. Die Fördervoraussetzungen sollten den besonderen Zielsetzungen und Zielgruppen des Fonds Rechnung tragen, vor allem durch geeignete und einfache Förderkriterien für die Vorhaben und durch die Formen der Unterstützung sowie die Erstattungsbestimmungen und -voraussetzungen. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(16a) Die Arbeit der Organisationen, die sich mit der Bereitstellung von Nahrungsmitteln für die am stärksten von Armut betroffenen Personen Europas befassen, wird zu einem großen Teil von Freiwilligen getragen. Daher darf das Antragsverfahren für potentielle Empfängereinrichtungen des Fonds nicht übermäßig kompliziert sein. |
Begründung | |
Wenngleich es unerlässlich ist, dass die europäischen Fonds angemessen kontrolliert werden, um so ihre ordnungsgemäße Inanspruchnahme sicherzustellen, ist es doch ebenso wichtig, dass alle Bedürftigen auf die verfügbaren Mittel zugreifen können. Daher darf das Antragsverfahren für diejenigen, die den Fonds nutzen möchten, nicht übermäßig kompliziert sein. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Im [Vorschlag für eine] Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) ist festgelegt, dass im Rahmen der öffentlichen Intervention erworbene Produkte abgegeben werden können, indem sie dem Nahrungsmittelhilfeprogramm für die am stärksten von Armut betroffenen Personen in der Union zur Verfügung gestellt werden, wenn das im Programm vorgesehen ist. Da je nach den Rahmenbedingungen Nahrungsmittel, die aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf derartiger Interventionsbestände stammen, die wirtschaftlich günstigste Lösung sein könnten, sollte eine solche Möglichkeit in dieser Verordnung vorgesehen werden. Die aus einer Transaktion von Interventionsbeständen erzielten Beträge sollten zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen verwendet werden und nicht dazu führen, dass sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Kofinanzierung des Programms verringert. Um die effizientest mögliche Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, sollte die Kommission gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. [GMO] Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Verfahren zur Nutzung, Verarbeitung oder zum Verkauf der Produkte aus Interventionsbeständen für Zwecke des Programms für die am stärksten von Armut betroffenen Personen festgelegt werden. |
(17) Im [Vorschlag für eine] Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) ist festgelegt, dass im Rahmen der öffentlichen Intervention erworbene Produkte abgegeben werden können, indem sie dem Nahrungsmittelhilfeprogramm für die am stärksten von Armut betroffenen Personen in der Union zur Verfügung gestellt werden, wenn das im Programm vorgesehen ist. Da je nach den Rahmenbedingungen Nahrungsmittel, die aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf derartiger Interventionsbestände stammen, die wirtschaftlich günstigste Lösung sein könnten, sollte eine solche Möglichkeit in dieser Verordnung vorgesehen werden. Die aus einer Transaktion von Interventionsbeständen erzielten Beträge sollten zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen in Übereinstimmung mit den Mitteln des Fonds verwendet werden und nicht dazu führen, dass die Kosten für den Einsatz von den vorgesehenen Mitteln abgezogen werden. Um die effizientest mögliche Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, sollte die Kommission gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. [GMO] Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Verfahren zur Nutzung, Verarbeitung oder zum Verkauf der Produkte aus Interventionsbeständen für Zwecke des Programms für die am stärksten von Armut betroffenen Personen festgelegt werden. |
Begründung | |
Die Interventionsbestände, sofern vorhanden, müssen zusätzlich zu den vorgesehenen Mitteln verwendet und dürfen nicht von diesen abgezogen werden, um die Planbarkeit bei den Mitteln für die Partnerorganisationen sicherzustellen. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(17a) Die Verwendung von Interventionsbeständen und Nahrungsmitteln, die sonst verschwendet würden, stellt jedoch nicht die Notwendigkeit einer guten Angebotssteuerung und einer umsichtigen Handhabung der Lebensmittelkette infrage, mit der systematische, strukturelle Überschüsse vermieden werden und die europäische Produktion mit der Nachfrage in Einklang gebracht wird. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(17b) Um in der Gesellschaft eine breite Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen sicherzustellen und Lebensmittelverschwendung zu bekämpfen, sollten die Mitgliedstaaten Hindernisse im Zusammenhang mit Spenden von Nahrungsmitteln oder grundlegenden Konsumgütern von Unternehmen an Lebensmittelbanken, zivilgesellschaftliche Organisationen und andere beteiligte Akteure beseitigen. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Gemäß dem Grundsatz der geteilten Verwaltung sollte die Hauptverantwortung für die Umsetzung und Kontrolle ihres operationellen Programms bei den Mitgliedstaaten liegen (im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme). |
(19) Gemäß dem Grundsatz der geteilten Verwaltung und im ständigen Bestreben nach Effizienz und geringerem Verwaltungsaufwand sollte die Hauptverantwortung für die Umsetzung und Kontrolle ihres operationellen Programms bei den Mitgliedstaaten liegen (im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Kontrollsysteme). |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Für ihr operationelles Programm sollten die Mitgliedstaaten eine Verwaltungsbehörde, eine Bescheinigungsbehörde und eine funktionell unabhängige Auditbehörde benennen. Damit die Mitgliedstaaten ihre Kontrollsysteme flexibel gestalten können, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die Verwaltungsbehörde auch die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, zwischengeschaltete Stellen zu benennen, die bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde übernehmen. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten die jeweiligen Zuständigkeiten und Funktionen dieser Stellen eindeutig festlegen. |
(21) Für ihr operationelles Programm sollten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden benennen, die eine gute Verwaltung des Fonds sicherstellen. Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Verwaltungs- und Warenkontrollen durchführen und Sanktionen im Falle von Unregelmäßigkeiten vorsehen, um sicherzustellen, dass die operationellen Programme im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen durchgeführt werden. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die Verwaltungsbehörde trägt die Hauptverantwortung für den wirksamen und effizienten Einsatz des Fonds; sie übernimmt daher zahlreiche Funktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Monitoring des operationellen Programms, dem Finanzmanagement und der Finanzkontrolle sowie der Projektauswahl. Ihre Zuständigkeiten und Funktionen sollten festgelegt werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Die Bescheinigungsbehörde sollte die Zahlungsanträge erstellen und sie der Kommission vorlegen. Ferner sollte sie den Jahresabschluss erstellen und bescheinigen, dass er vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben nationalen und Unionsregelungen entsprechen. Ihre Zuständigkeiten und Funktionen sollten festgelegt werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Die Auditbehörde sollte gewährleisten, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Vorhaben (anhand geeigneter Stichproben) und die Jahresabschlüsse geprüft werden. Ihre Zuständigkeiten und Funktionen sollten festgelegt werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Unbeschadet der Finanzkontrollbefugnisse der Kommission sollte die diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung gewährleistet sein und es sollten Kriterien festgelegt werden, mit denen die Kommission – im Rahmen ihrer Kontrollstrategie für die nationalen Systeme – das Zuverlässigkeitsniveau festlegen kann, das sie von den nationalen Auditstellen erwartet. |
entfällt |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Es sollte festgelegt werden, inwiefern die Kommission befugt und dafür zuständig ist, das wirksame Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zu überprüfen sowie ein Tätigwerden der Mitgliedstaaten zu verlangen. Die Kommission sollte auch gezielte Audits zu Fragen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung durchführen dürfen, damit sie Rückschlüsse darauf ziehen kann, wie erfolgreich der Fonds arbeitet. |
entfällt |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Die Mittelbindungen aus dem EU-Haushalt sollten jährlich erfolgen. Eine wirksame Programmverwaltung setzt gemeinsame Regeln für Zwischenzahlungsanträge, die Zahlung des Jahres- und des Restsaldos voraus. |
(27) Die Mittelbindungen aus dem EU-Haushalt sollten jährlich erfolgen. Eine wirksame Programmverwaltung setzt gemeinsame einfache Regeln für Zwischenzahlungsanträge, die Zahlung des Jahres- und des Restsaldos voraus. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Um zu gewährleisten, dass aus dem Unionshaushalt finanzierte Ausgaben in einem Haushaltsjahr gemäß den geltenden Vorschriften verwendet werden, sollte ein geeigneter Bezugsrahmen für die jährliche Rechnungsprüfung und den Rechnungsabschluss geschaffen werden. Gemäß diesem Bezugsrahmen sollten die benannten Stellen der Kommission für das operationelle Programm eine Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene mit bescheinigtem Jahresabschluss, eine jährliche Zusammenfassung der abschließenden Auditberichte und durchgeführten Kontrollen sowie den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht einer unabhängigen Auditstelle vorlegen. |
(32) Um zu gewährleisten, dass aus dem Unionshaushalt finanzierte Ausgaben in einem Haushaltsjahr gemäß den geltenden Vorschriften verwendet werden, sollte ein geeigneter und einfacher Bezugsrahmen für die jährliche Rechnungsprüfung und den Rechnungsabschluss geschaffen werden. Gemäß diesem Bezugsrahmen sollten die benannten Stellen der Kommission für das operationelle Programm eine Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene mit bescheinigtem Jahresabschluss, eine jährliche Zusammenfassung der abschließenden Auditberichte und durchgeführten Kontrollen sowie den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht einer unabhängigen Auditstelle vorlegen. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(35) Die Häufigkeit, mit der Vorhaben einem Audit unterzogen werden, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den aus dem Fonds stammenden Unionsmitteln stehen. Die Anzahl der Audits sollte vor allem dann reduziert werden, wenn die förderfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens 100 000 EUR nicht übersteigen. Trotzdem sollten Audits jederzeit durchgeführt werden können, wenn stichhaltige Hinweise auf eine Unregelmäßigkeit oder auf Betrug vorliegen, oder im Rahmen einer Audit-Stichprobe. Damit der Auditaufwand der Kommission im richtigen Verhältnis zum Risiko steht, sollte die Kommission ihre Audittätigkeit in Bezug auf operationelle Programme reduzieren dürfen, wenn keine erheblichen Mängel vorliegen oder die Auditbehörde zuverlässig ist. Darüber hinaus sollten beim Auditumfang das Ziel und die Merkmale der Zielgruppen des Fonds umfassend berücksichtigt werden. |
(35) Die Häufigkeit, mit der Vorhaben einem Audit unterzogen werden, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den aus dem Fonds stammenden Unionsmitteln stehen. Die Anzahl der Audits sollte vor allem dann reduziert werden, wenn die förderfähigen Gesamtkosten eines Vorhabens 100 000 EUR nicht übersteigen. Trotzdem sollten Audits jederzeit durchgeführt werden können, wenn stichhaltige Hinweise auf eine Unregelmäßigkeit oder auf Betrug vorliegen, oder im Rahmen einer Audit-Stichprobe. Damit der Auditaufwand der Kommission im richtigen Verhältnis zum Risiko steht, sollte die Kommission ihre Audittätigkeit in Bezug auf operationelle Programme reduzieren dürfen, wenn keine erheblichen Mängel vorliegen oder die Auditbehörde zuverlässig ist. Darüber hinaus sollten beim Auditumfang das Ziel, die Merkmale der Zielgruppen des Fonds und der gemeinnützige Charakter der Empfängereinrichtungen des Fonds umfassend berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(41) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, darunter die Achtung der Menschenwürde und des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Rechte des Kindes, die Rechte älterer Menschen, die Gleichstellung von Männern und Frauen und das Diskriminierungsverbot. Die Anwendung dieser Verordnung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen. |
(41) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, darunter die Achtung der Menschenwürde und des Privat- und Familienlebens, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die Rechte des Kindes, das Recht auf soziale Unterstützung und auf Wohnung, die Rechte älterer Menschen, die Gleichstellung von Männern und Frauen und das Diskriminierungsverbot. Die Anwendung dieser Verordnung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(41a) Um eine abrupte Reduzierung der Nahrungsmittelhilfen im Falle einer verspäteten Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu Beginn des Jahres 2014 zu vermeiden, sollte die Kommission die notwendigen Übergangsmaßnahmen treffen um sicherzustellen, dass die von der Nahrungsmittelhilfe abhängigen Personen nicht unter Nahrungsmittelarmut leiden. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Mit dieser Verordnung wird der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet und die Ziele des Fonds, der Umfang der Hilfeleistung, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuteilung sowie die erforderlichen Regeln festgelegt, mit denen die Wirksamkeit des Fonds gewährleistet werden soll. |
Mit dieser Verordnung wird der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen („der Fonds“) für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 eingerichtet und die Ziele des Fonds, der Umfang der Hilfeleistung, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für deren Zuteilung sowie die erforderlichen Regeln festgelegt, mit denen die Wirksamkeit und die Einfachheit des Fonds gewährleistet werden soll. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) „am stärksten von Armut betroffene Personen“ – natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen), deren Unterstützungsbedarf anhand von objektiven Kriterien festgestellt wurde; diese Kriterien werden von den zuständigen nationalen Behörden aufgestellt oder von den Partnerorganisationen definiert und von den zuständigen Behörden genehmigt; |
(1) „am stärksten von Armut betroffene Personen“ – natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen), deren Unterstützungsbedarf anhand von objektiven Kriterien festgestellt wurde; diese Kriterien werden von den zuständigen nationalen Behörden in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen definiert; dazu zählen insbesondere die nationalen, regionalen oder lokalen Organisationen, die sich bereits für die Verteilung von Lebensmitteln an die am stärksten von Armut betroffenen Personen einsetzen oder Hilfen für obdachlose Personen und Personen, die von den Phänomenen Armut oder soziale Ausgrenzung betroffen sind, bereitstellen; |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) „Partnerorganisationen“ – öffentliche Stellen oder gemeinnützige Organisationen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter direkt oder über andere Partnerorganisationen an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben und deren Vorhaben von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählt wurden; |
(2) „Partnerorganisationen“ – öffentliche Stellen oder gemeinnützige Organisationen, die die Nahrungsmittel und sonstigen Güter direkt oder über andere Partnerorganisationen an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben und deren Vorhaben von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählt wurden; |
Begründung | |
Nahrung ist das elementarste menschliche Grundbedürfnis, welches Partnerorganisationen und Mitgliedstaaten erlaubt, Kontakt mit vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossenen Menschen aufzunehmen. Dies ist das beste Mittel, um die Wirksamkeit des Fonds sicherzustellen. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) „Empfängereinrichtungen“ – öffentliche oder private Einrichtungen, die für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich sind; |
(6) „Empfängereinrichtungen“ – gemeinnützige Vereine, öffentliche oder private Einrichtungen mit Ausnahme von Handelsunternehmen, die für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich sind; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) „Endempfängerinnen und Endempfänger“ – die am stärksten von Armut betroffenen Personen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter erhalten und/oder von den flankierenden Maßnahmen profitieren; |
(7) „Endempfängerinnen und Endempfänger“ – die am stärksten von Armut betroffenen Personen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter erhalten und von etwaigen flankierenden Maßnahmen profitieren; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) „zwischengeschaltete Stellen“ – öffentliche oder private Einrichtungen, die unter der Verantwortung einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde tätig sind oder in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Empfängereinrichtungen wahrnehmen; |
(9) „zwischengeschaltete Stellen“ – gemeinnützige Vereine, öffentliche oder private Einrichtungen mit Ausnahme von Handelsunternehmen, die unter der Verantwortung einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde tätig sind oder in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Empfängereinrichtungen wahrnehmen; |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Fonds fördert den sozialen Zusammenhalt in der Union, indem er zur Erreichung des Armutsreduktionszieles gemäß der Strategie Europa 2020 beiträgt; das Ziel lautet, die Anzahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Der Fonds trägt zur Erreichung des Einzelziels bei, die schlimmsten Formen der Armut in der Union dadurch zu lindern, dass die am stärksten von Armut betroffenen Personen nichtfinanzielle Unterstützung erhalten. Maßstab für die Erreichung dieses Zieles ist die Anzahl der Personen, die aus dem Fonds unterstützt werden. |
Der Fonds fördert den sozialen und territorialen Zusammenhalt in der Union, indem er zur Erreichung des Armutsreduktionszieles gemäß der Strategie Europa 2020 beiträgt; das Ziel lautet, die Anzahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Der Fonds trägt zur Erreichung des Einzelziels bei, die schlimmsten Formen der Armut in der Union, in erster Linie die Ernährungsunsicherheit, dadurch zu lindern, dass die am stärksten von Armut betroffenen Personen nichtfinanzielle Unterstützung erhalten und dass lokale und regionale Lebensmittelversorgungsketten unterstützt werden, die den am stärksten von Armut betroffenen Personen nützen, indem sie ihnen nahrhafte, gesunde und hochwertige Nahrungsmittel zur Verfügung stellen, wobei der Schwerpunkt auf frischen und saisonalen Produkten liegt. Maßstab für die Erreichung dieses Zieles ist die Anzahl der Personen, die aus dem Fonds unterstützt werden, und die Inanspruchnahme lokaler und regionaler Lebensmittelversorgungsnetze. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Der Fonds sollte ergänzend zu nationalen Strategien genutzt werden und nationale, langfristige und nachhaltige Programme zur Armutsbekämpfung und sozialen Inklusion, die nach wie vor in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen, weder ersetzen noch einschränken. |
Begründung | |
Die Mitgliedstaaten müssen auch weiterhin langfristige, nachhaltige Projekte zur Bekämpfung von Armut, Deprivation und sozialer Ausgrenzung entwickeln. Durch die Inanspruchnahme von Mitteln aus dem europäischen Fonds wird diese Verantwortung in keiner Weise ersetzt oder geschmälert. | |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Aus dem Fonds werden nationale Programme unterstützt, in deren Rahmen von den Mitgliedstaaten ausgewählte Partnerorganisationen Nahrungsmittel und grundlegende Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch durch obdachlose Personen oder Kinder an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilen. |
1. Aus dem Fonds werden nationale Programme unterstützt, in deren Rahmen von den Mitgliedstaaten ausgewählte Partnerorganisationen in erster Linie gesunde Nahrungsmittel und an zweiter Stelle grundlegende Konsumgüter durch obdachlose Personen oder Kinder an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilen. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten gewährleisten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Koordinierung mit dem Europäischen Sozialfonds und mit anderen Politikbereichen und Instrumenten der Union. |
(6) Entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten gewährleisten die Kommission und die Mitgliedstaaten die Koordinierung mit dem Europäischen Sozialfonds und mit anderen Politikbereichen und Instrumenten der Union, wie dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums im Sinne der 3. Prioritätsachse (Förderung der Organisation der Nahrungskette) und der 6. Prioritätsachse (Förderung der sozialen Inklusion und der Reduzierung der Armut) von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. XXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds (ELER). |
Begründung | |
Um die Wirksamkeit sicherzustellen, muss die Union bei ihren Maßnahmen einen umfassenden Ansatz verfolgen, der mit der Bekämpfung der Armut und der sozialen Exklusion verbunden ist und individuelle Bedürfnisse berücksichtigt. Unter diesen Umständen erscheint es unverzichtbar, alle Maßnahmen und verfügbaren Mittel der Union, darunter auch den ELER, zu mobilisieren. | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit des Fonds, insbesondere durch Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung. |
(8) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit des Fonds, insbesondere durch Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung. Sie sorgen auch für die Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Fonds und die Verwendung der Gelder. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Kommission und die Mitgliedstaaten erfüllen ihre jeweiligen Funktionen in Bezug auf den Fonds mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für die Empfängereinrichtungen zu verringern. |
(9) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit des Fonds, insbesondere durch Monitoring, Berichterstattung und Evaluierung. Ebenso stellen sie sicher, dass die Umsetzung für die Partnerorganisationen und die Empfängereinrichtungen einfach ist. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Einbeziehung der Genderperspektive in den verschiedenen Phasen der Durchführung des Fonds gefördert werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten setzen geeignete Schritte, um jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung beim Zugang zum Fonds zu verhindern. |
(10) Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Einbeziehung der Genderperspektive in den verschiedenen Phasen der Durchführung des Fonds gefördert werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten setzen geeignete Schritte, um jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Wohnortes, des Alters oder der sexuellen Orientierung beim Zugang zum Fonds zu verhindern. |
Begründung | |
Es ist dafür zu sorgen, dass der Wohnort, insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten, dem Zugang zu Fondsmitteln nicht im Wege steht. | |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Die aus dem Fonds finanzierten Vorhaben entsprechen geltendem nationalen und Unionsrecht. Der Fonds darf nur zur Unterstützung der Verteilung von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern verwendet werden, die den EU-Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit entsprechen. |
(11) Die aus dem Fonds finanzierten Vorhaben entsprechen geltendem nationalen und Unionsrecht. Der Fonds darf nur zur Unterstützung der Verteilung von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern verwendet werden, die den EU-Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit entsprechen. Um Verschwendung zu vermeiden und die Spende von Lebensmitteln, die aufgrund der Beachtung des Verfallsdatums nicht verkauft und nicht verbraucht wurden, zu fördern, scheint es wichtig zu sein, dass die Kommission die Lieferanten und Verbraucher über die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Definitionen von Verbrauchsdatum und Mindesthaltbarkeitsdatum aufklärt. Dadurch soll verhindert werden, dass Nahrungsmittel weggeworfen werden, die ohne gesundheitliche Risiken noch verbraucht werden können. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(11a) Die vom Fonds finanzierten Vorhaben können auch die Verarbeitung von sehr leicht verderblichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, wenn diese dadurch länger haltbar werden und an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilt werden. Auf diese Weise wird auch eine Verschwendung verhindert. Dabei kann es sich um landwirtschaftliche Produkte handeln, die von den Erzeugern nicht geerntet oder aber vom Vertrieb nicht verkauft werden. Sie können auch Obst und Gemüse betreffen, das von Erzeugergemeinschaften über den Betriebsfonds zurückgerufen wurde, dessen Abgabe an wohltätige Einrichtungen oder an von den Mitgliedstaaten zugelassene Stiftungen gemäß der gegenwärtigen Rechtsvorschriften jedoch erlaubt ist. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die Mitgliedstaaten und die Empfängereinrichtungen wählen die Nahrungsmittel und die sonstigen Güter auf der Basis objektiver Kriterien aus. Die Auswahlkriterien für Nahrungsmittel, und falls zutreffend für sonstige Güter, müssen auch klimatische und Umweltaspekte berücksichtigen, vor allem um die Verschwendung von Lebensmitteln zu vermeiden. |
(12) Die Mitgliedstaaten und die Empfängereinrichtungen wählen die Nahrungsmittel und die sonstigen Güter auf der Basis objektiver und gerechter Kriterien aus, wobei sichergestellt wird, dass die Versorgung mit Lebensmitteln und lebensnotwendigen Gütern an erster Stelle steht. Die Auswahlkriterien für Nahrungsmittel räumen Erzeugnissen europäischen Ursprungs Vorrang ein. Die Auswahlkriterien für Nahrungsmittel werden so festgelegt, dass sie zur gesunden und ausgewogenen Ernährung der Endempfänger beitragen. Die Auswahlkriterien für Nahrungsmittel, und falls zutreffend für sonstige Güter, müssen auch klimatische und Umweltaspekte berücksichtigen, vor allem um die Verschwendung von Lebensmitteln zu vermeiden. |
Begründung | |
Die Versorgung mit Nahrungsmitteln und lebensnotwendigen Gütern muss vor anderen Vorhaben Vorrang haben, um zu gewährleisten, dass die fast 43 Millionen Europäer, die sich nicht ausreichend oder angemessen ernähren können, wenigstens ein Existenzminimum erreichen können. | |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(12a) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Partnerorganisationen müssen zum Kampf gegen die Lebensmittelverschwendung auf jeder Stufe der Lieferkette, insbesondere mittels Maßnahmen zum Einsammeln noch vollkommen genießbarer, aber nicht mehr verkäuflicher Lebensmittel, beitragen. Darüber hinaus muss auch durch Aufklärung der Empfänger dazu beigetragen werden, Lebensmittelverschwendung zu vermeiden. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 12 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(12b) Die Kommission achtet darauf, dass die Mehrwertsteuerregelung innerhalb der gesamten Union auf die gleiche Weise ausgelegt wird, sodass Nahrungsmittelspenden zugunsten der Partnerorganisationen getätigt werden können, ohne dass die potenziellen Spender benachteiligt werden. |
Begründung | |
Die Mehrwertsteuer ist eine Steuer, die vom Verbraucher bezahlt wird. Wenn eine Vertriebsunternehmen beschließt, an Partnerorganisationen zu spenden, die eine Verteilung an die am stärksten von Armut betroffenen Personen sicherstellen, so muss diese die Mehrwertsteuer für ein Produkt abführen, für das sie keine Mehrwertsteuer eingenommen hat. Diese Situation führt innerhalb der Mitgliedstaaten zu Problemen bezüglich der Auslegung der MwSt-Vorschriften der EU. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten präziser informieren, um eine einheitliche Anwendung dieser Vorschriften und damit die Lebensmittelspenden zu fördern. | |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die dem Fonds für den Zeitraum 2014-2020 für Verpflichtungen zugewiesenen Gesamtmittel betragen laut der in Anhang II aufgeführten jährlichen Aufschlüsselung 2 500 000 000 EUR in Preisen von 2011. |
1. Die dem Fonds für den Zeitraum 2014-2020 für Verpflichtungen zugewiesenen Gesamtmittel betragen laut der in Anhang II aufgeführten jährlichen Aufschlüsselung 3.500.000.000 EUR in Preisen von 2011. |
Begründung | |
Bei dem von der Kommission vorgeschlagenen Haushalt wird die Hilfe um 1 Mrd. verringert verglichen mit den gegenwärtigen Mitteln, die für die 20 an dem Nahrungsmittelhilfeprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten allein in der Nahrungsmittelhilfe bereitgestellt wird. Es müssen mindestens die in dem Nahrungsmittelhilfeprogramm vorgesehene Mittel bereitgestellt werden, was 3,5 Mrd. über 7 Jahre entspricht. | |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Höhe der verfügbaren Ressourcen kann auf Initiative der Kommission und unter Berücksichtigung der Auswirkung der wirtschaftlichen Entwicklung auf den Lebensstandard überprüft werden. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Unbeschadet Absatz 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 84 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. (CPR) nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat unter Berücksichtigung folgender von Eurostat festgesetzten Indikatoren festgelegt wird: |
3. Unbeschadet Absatz 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 84 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. (CPR) nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat unter Berücksichtigung folgender von Eurostat festgesetzten Indikatoren festgelegt wird: |
|
(-a) Anzahl der Personen, die unter Ernährungsarmut leiden; |
(a) Anzahl der Personen, die unter extremer materieller Armut leiden; |
(a) Anzahl der Personen, die unter extremer materieller Armut leiden; |
(b) Anzahl der Personen, die in Haushalten mit sehr geringer Erwerbsintensität leben. |
(b) Anzahl der Personen, die in Haushalten mit sehr geringer Erwerbsintensität leben; |
|
(ba) relative Armutsgrenze, d.h. der Prozentsatz der Personen, die in einem Haushalt leben, der nicht über mindestens 60 % des nationalen Durchschnittseinkommens verfügt; |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein operationelles Programm für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 vor, das Folgendes umfasst: |
Mitgliedstaaten ohne bestehende nationale Programme, die sich für eine Inanspruchnahme des Fonds entscheiden, legen der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein operationelles Programm für den Zeitraum 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2020 vor, das Folgendes umfasst: |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) eine Festlegung, welche Form(en) materieller Armut im Rahmen des operationellen Programms bekämpft werden soll(en), samt Begründung dieser Auswahl; weiters eine Beschreibung jeder ausgewählten Form materieller Armut, der wichtigsten Merkmale und Ziele der Verteilung von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern sowie der angebotenen flankierenden Maßnahmen, unter Beachtung der Ergebnisse der gemäß Artikel 14 durchgeführten Ex-ante-Evaluierung; |
(a) eine Festlegung, welche Form(en) materieller Armut im Rahmen des operationellen Programms bekämpft werden soll(en); weiters eine Beschreibung jeder ausgewählten Form materieller Armut, der wichtigsten Merkmale und Ziele der Verteilung von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern sowie gegebenenfalls der angebotenen flankierenden Maßnahmen; |
Begründung | |
Die Versorgung mit Nahrungsmitteln und lebensnotwendigen Gütern muss vor anderen Vorhaben Vorrang haben, um zu gewährleisten, dass die fast 43 Millionen Europäer, die sich nicht ausreichend oder angemessen ernähren können, wenigstens ein Existenzminimum erreichen können. | |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) Partnerorganisationen und zuständige Behörden, |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) eine Beschreibung des Mechanismus zur Festlegung der Förderkriterien für die am stärksten von Armut betroffenen Personen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert; |
entfällt |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) die Auswahlkriterien für Vorhaben und eine Beschreibung des Auswahlmechanismus; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert; |
entfällt |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) die Auswahlkriterien für die Partnerorganisationen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert; |
entfällt |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) eine Beschreibung des Mechanismus, der die Komplementarität mit dem Europäischen Sozialfonds gewährleistet; |
entfällt |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe j – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) eine Tabelle, in der gemäß Artikel 18 für jedes Jahr die Höhe der für die Unterstützung aus dem Fonds und die Kofinanzierung vorgesehenen Mittelausstattung angeführt ist; |
(i) eine Tabelle, in der gemäß Artikel 18 für jedes Jahr die Höhe der für die Unterstützung aus dem Fonds vorgesehenen Mittelausstattung angeführt ist; |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die unter Buchstabe e erwähnten Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter direkt verteilen, führen auch selbst Aktivitäten durch, die die materielle Unterstützung ergänzen und auf die soziale Inklusion der am stärksten von Armut betroffenen Personen abzielen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten vom Fonds gefördert werden oder nicht. |
entfällt |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten arbeiten einen Entwurf ihres operationellen Programms gemäß dem Muster in Anhang I aus. |
entfällt |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission bewertet die Übereinstimmung des operationellen Programms mit dieser Verordnung sowie den Beitrag des Programms zu den Zielen des Fonds und berücksichtigt dabei die Ex-ante-Evaluierung gemäß Artikel 14. |
1. Die Kommission bewertet die Übereinstimmung des operationellen Programms mit dieser Verordnung sowie den Beitrag des Programms zu den Zielen des Fonds. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission genehmigt – mittels Durchführungsrechtsakten – die Änderung eines operationellen Programmes spätestens fünf Monate nach der formellen Einreichung durch den Mitgliedstaat, sofern die Anmerkungen der Kommission ausreichend berücksichtigt wurden. |
3. Die Kommission genehmigt – mittels Durchführungsrechtsakten – die Änderung eines operationellen Programmes spätestens drei Monate nach der formellen Einreichung durch den Mitgliedstaat, sofern die Anmerkungen der Kommission ausreichend berücksichtigt wurden. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Durchführungsberichte und Indikatoren |
Durchführungsberichte |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten verfassen den jährlichen Durchführungsbericht gemäß dem von der Kommission genehmigten Muster, einschließlich der Liste gemeinsamer Input- und Outputindikatoren. |
entfällt |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die jährlichen Durchführungsberichte werden zugelassen, wenn sie alle erforderlichen Informationen (Muster laut Absatz 2) einschließlich der gemeinsamen Indikatoren enthalten. Wird der Bericht nicht zugelassen, informiert die Kommission den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts. Lässt die Kommission diese Frist verstreichen, gilt der Bericht als zugelassen. |
entfällt |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten erstellen einen Entwurf des abschließenden Durchführungsberichts gemäß dem von der Kommission genehmigten Muster. |
entfällt |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Kommission genehmigt das Muster für den jährlichen Durchführungsbericht, einschließlich der Liste der gemeinsamen Indikatoren, und für den abschließenden Durchführungsbericht mittels Durchführungsrechtsakt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren in Artikel 60 Absatz 2 erlassen. |
6. Die Kommission genehmigt das Muster für den jährlichen Durchführungsbericht und für den abschließenden Durchführungsbericht mittels Durchführungsrechtsakt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren in Artikel 60 Absatz 2 erlassen. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat Anmerkungen zur Durchführung des operationellen Programms übermitteln. Die Verwaltungsbehörde informiert die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
7. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat Anmerkungen zur Durchführung des operationellen Programms übermitteln. |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
8. Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht von jedem jährlichen und abschließenden Durchführungsbericht eine Zusammenfassung. |
entfällt |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, trifft zwischen 2014 und 2022 jeder Mitgliedstaat einmal im Jahr mit der Kommission zusammen, um die Fortschritte bei der Durchführung des operationellen Programms zu prüfen, wobei der jährliche Durchführungsbericht und, falls zutreffend, die Anmerkungen der Kommission (Artikel 11 Absatz 7) berücksichtigt werden. |
1. Jeder Mitgliedstaat trifft immer dann mit der Kommission zusammen, um die Fortschritte bei der Durchführung des operationellen Programms zu prüfen, wenn diese Treffen erforderlich sind. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bei diesem bilateralen Treffen führt die Kommission den Vorsitz. |
entfällt |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass etwaigen Anmerkungen der Kommission nach diesem Treffen in geeigneter Form Rechnung getragen wird. |
entfällt |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen die zur Durchführung von Evaluierungen notwendigen Ressourcen zur Verfügung und gewährleisten, dass Verfahren zur Produktion und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten vorhanden sind, darunter Daten zu den gemeinsamen Indikatoren (Artikel 11). |
1. Die Mitgliedstaaten stellen die zur Durchführung von Evaluierungen notwendigen Ressourcen zur Verfügung und gewährleisten, dass Verfahren zur Produktion und Erhebung von evaluierungsrelevanten Daten vorhanden sind. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Verwaltungsbehörde kann im Programmplanungszeitraum Evaluierungen der Wirksamkeit und Effizienz des operationellen Programms durchführen. |
1. Die zuständige Behörde führt im Programmplanungszeitraum Evaluierungen der Wirksamkeit und Effizienz des operationellen Programms durch. |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. In den Jahren 2017 und 2021 führt die Verwaltungsbehörde eine strukturierte Umfrage unter den Endempfängerinnen und –empfängern durch und verwendet dafür das von der Kommission bereitgestellte Muster. Die Kommission genehmigt das Muster mittels eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren in Artikel 60 Absatz 2 erlassen. |
entfällt |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission kann auf eigene Initiative eine Evaluierung operationeller Programme durchführen. |
3. Die Kommission kann auf eigene Initiative eine Evaluierung operationeller Programme durchführen, wenn stichhaltige Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bei ihrer Umsetzung vorliegen. |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission führt – mit Unterstützung durch externe Expertinnen und Experten – auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Evaluierung zur Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse sowie zur Messung des Mehrwerts des Fonds durch. Die Ex-post-Evaluierung muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein. |
Die Kommission führt – mit Unterstützung durch externe Expertinnen und Experten – auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Evaluierung zur Wirksamkeit und einfachen Verwaltung der Programme, zur Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse, zu den von den Partnerorganisationen übermittelten Bedürfnissen sowie zur Messung des Mehrwerts des Fonds durch. Die Ex-post-Evaluierung muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein. |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen Informationen zu den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen bereit und machen diese Maßnahmen allgemein bekannt. Die Informationen sind an die am stärksten von Armut betroffenen Personen, die Medien und die breite Öffentlichkeit gerichtet. In ihnen wird klar auf die Rolle der EU und den Beitrag aus dem Fonds verwiesen. |
1. Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten stellen Informationen zu den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen bereit und machen diese Maßnahmen allgemein bekannt. Die Informationen sind an die am stärksten von Armut betroffenen Personen, die Medien und die breite Öffentlichkeit gerichtet. In ihnen wird klar auf die Rolle der EU und den Beitrag aus dem Fonds sowie die Partnerorganisationen und deren freiwillige Helfer verwiesen. |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um die Unterstützung durch den Fonds transparent zu machen, führt die Verwaltungsbehörde eine Liste (CSV- oder XML-Format) mit den aus dem Fonds geförderten Vorhaben, die über eine Website zugänglich ist. Die Liste muss mindestens folgende Informationen umfassen: Name und Anschrift der Empfängereinrichtung, Höhe der zugewiesenen Unionsmittel sowie Form der bekämpften materiellen Armut. |
Um die Unterstützung durch den Fonds transparent zu machen, führt die zuständige Behörde eine Liste (CSV- oder XML-Format) mit den aus dem Fonds geförderten Vorhaben, die über eine Website zugänglich ist. Die Liste muss mindestens folgende Informationen umfassen: für jedes geförderte Vorhaben die Anzahl der Empfängereinrichtungen und die Höhe der zugewiesenen Unionsmittel sowie Form der bekämpften materiellen Armut. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Während der Durchführung eines Vorhabens informieren die Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen die Öffentlichkeit über die aus dem Fonds erhaltene Unterstützung durch Anbringen mindestens eines Posters (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Vorhaben – darunter ein Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch die Union – an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort, an jedem Ort, an dem die Nahrungsmittel und sonstigen Güter bereitgestellt oder flankierende Maßnahmen durchgeführt werden, außer wenn dies aufgrund der Rahmenbedingungen der Verteilung nicht möglich ist. |
Während der Durchführung eines Vorhabens informieren die Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen die Öffentlichkeit über die aus dem Fonds erhaltene Unterstützung entweder durch Anbringen mindestens eines Posters (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Vorhaben – darunter ein Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch die Union – an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort, an jedem Ort, an dem die Nahrungsmittel und sonstigen Güter bereitgestellt oder flankierende Maßnahmen durchgeführt werden, oder durch die europäische Flagge, außer wenn dies aufgrund der Rahmenbedingungen der Verteilung nicht möglich ist. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen mit einer Website stellen auf dieser ebenfalls eine kurze Beschreibung des Vorhabens einschließlich der Ziele und Ergebnisse ein und verweisen auf die finanzielle Unterstützung durch die Union. |
Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen sind verpflichtet, der Öffentlichkeit Zugang zu sämtlichen Informationen über die durchgeführten Aktivitäten zu gewähren, mit Ausnahme der Informationen über die Identität der endgültigen Empfänger, und verweisen auf die finanzielle Unterstützung durch die Union. |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Verwaltungsbehörde informiert die Empfängereinrichtungen über die Veröffentlichung der Vorhabensliste gemäß Absatz 2. Die Verwaltungsbehörde stellt Informations- und Werbematerial einschließlich Mustertexte in elektronischem Format zur Verfügung, um die Empfängereinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen laut Absatz 3 zu unterstützen. |
5. Die zuständige Behörde informiert die Empfängereinrichtungen über die Veröffentlichung der Vorhabensliste gemäß Absatz 2. Die Verwaltungsbehörde stellt Informations- und Werbematerial einschließlich Mustertexte in elektronischem Format zur Verfügung, um die Empfängereinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen laut Absatz 3 zu unterstützen. |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Verwaltungsbehörde wie auch die Empfängereinrichtungen und die Partnerorganisationen verarbeiten personenbezogene Daten gemäß diesem Artikel unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG ein. |
6. Die zuständige Behörde wie auch die Empfängereinrichtungen und die Partnerorganisationen verarbeiten personenbezogene Daten gemäß diesem Artikel unter Einhaltung der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Richtlinie 95/46/EG. |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 18 |
Artikel 18 |
Kofinanzierung |
Finanzierung |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Kofinanzierungssatz auf Ebene des operationellen Programms darf maximal 85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben betragen. |
1. Der Finanzierungssatz auf Ebene des operationellen Programms sollte mindestens 85 % und darf bis zu 100% der förderfähigen öffentlichen Ausgaben betragen. |
|
Der Fonds wird ergänzend zu nationalen Strategien genutzt und ersetzt nicht die Verantwortung der Behörden der Mitgliedstaaten für die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, die insbesondere durch die Bereitstellung langfristiger, nachhaltiger Programme wahrgenommen wird, die eher auf soziale Wiedereingliederung als auf die Bekämpfung von unmittelbarem Nahrungsmangel und materieller Not abzielen. |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines operationellen Programms sind der für das operationelle Programm geltende Kofinanzierungssatz und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds festgelegt. |
2. Im Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines operationellen Programms sind der für das operationelle Programm geltende Finanzierungssatz und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds festgelegt. |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die auf Initiative oder im Auftrag der Kommission durchgeführten Maßnahmen für technische Unterstützung können zu 100% finanziert werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Maßnahmen, die in der Verteilung von Nahrungsmitteln an die am meisten hilfsbedürftigen Personen in ländlichen Gebieten darstellen, können zu 100% finanziert werden. |
Begründung | |
Es sind sehr häufig gerade die ländlichen Gebiete, in denen viele Personen unterhalb der Armutsgrenze leben. Die Ermöglichung der 100%igen Finanzierung könnte den lokalen Behörden das Erreichen der größtmöglichen Zahl potenzieller Empfängerinnen und Empfänger des Fonds erleichtern. | |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Auf Antrag eines Mitgliedstaates können Zwischen- und Restzahlungen um 10 Prozentpunkte über den für das operationelle Programm geltenden Kofinanzierungssatz hinaus aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der höchstens 100 % erreichen kann, gilt für Zahlungsanträge, die sich auf den Abrechnungszeitraum, in dem der Mitgliedstaat seinen Antrag eingereicht hat, und auf nachfolgende Abrechnungszeiträume beziehen, in denen der Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt: |
1. Mitgliedstaaten, die vorübergehende Haushaltsschwierigkeiten haben, können auf Antrag von einem Finanzierungssatz von 100 % profitieren. Der aufgestockte Satz, der höchstens 100 % erreichen kann, gilt für Zahlungsanträge, die sich auf den Abrechnungszeitraum, in dem der Mitgliedstaat seinen Antrag eingereicht hat, und auf nachfolgende Abrechnungszeiträume beziehen, in denen der Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt: |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Unabhängig davon, ob die Empfängereinrichtung alle mit einem Vorhaben verbundenen Zahlungen getätigt hat, sind Vorhaben nicht förderfähig, die bereits physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt sind, bevor die Empfängereinrichtung den Antrag auf Unterstützung im Rahmen des operationellen Programms bei der Verwaltungsbehörde gestellt hat. |
2. Unabhängig davon, ob die Empfängereinrichtung alle mit einem Vorhaben verbundenen Zahlungen getätigt hat, sind Vorhaben nicht förderfähig, die bereits physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt sind, bevor die Empfängereinrichtung den Antrag auf Unterstützung im Rahmen des operationellen Programms bei der zuständigen Behörde gestellt hat. |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Nahrungsmittel und sonstigen Güter für obdachlose Personen oder für Kinder können von den Partnerorganisationen selbst gekauft werden. |
Die Nahrungsmittel und sonstigen Güter für die Endempfänger und ‑empfängerinnen können von den Partnerorganisationen selbst gekauft werden. |
Begründung | |
Der Fonds ist für die am stärksten von Armut betroffenen Personen bestimmt. Diese Kategorie umfasst einen größeren Kreis hilfsbedürftiger Menschen. Artikel 2, Nummern 1 und 7, und Artikel 3 und Artikel 21 Absatz 4 beziehen sich unter anderem auf die am stärksten von Armut betroffenen Personen; Ziel dieses Änderungsantrags ist eine stärkere Kohärenz in dieser Verordnung. | |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie können aber auch von einer öffentlichen Stelle eingekauft und den Partnerorganisationen unentgeltlich überlassen werden. In diesem Fall können die Nahrungsmittel aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen stammen und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [GMO] zur Verfügung gestellt werden, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die Partnerorganisationen führt. Die aus einer Transaktion solcher Interventionsbestände erzielten Beträge sind zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen zu verwenden und dürfen nicht dazu führen, dass die Mitgliedstaaten weniger zur Kofinanzierung des Programms (Artikel 18) beitragen müssen. |
Sie können aber auch von einer öffentlichen Stelle eingekauft und den Partnerorganisationen unentgeltlich überlassen werden. In diesem Fall können die Nahrungsmittel aus der Nutzung, der Verarbeitung oder dem Verkauf von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen stammen und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. [GMO] zur Verfügung gestellt werden, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die Partnerorganisationen führt. Die aus einer Transaktion solcher Interventionsbestände erzielten Beträge sind zusätzlich zu den Mitteln des Fonds, ohne dass die Kosten des Einsatzes von den zugewiesenen Mitteln abgezogen werden, zum Nutzen der am stärksten von Armut betroffenen Personen zu verwenden. |
Begründung | |
Die Interventionsbestände, sofern vorhanden, müssen zusätzlich zu den vorgesehenen Mitteln verwendet und dürfen nicht von diesen abgezogen werden, um die Planbarkeit bei den Mitteln für die Partnerorganisationen sicherzustellen. | |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Die materielle Hilfe kann in Form von Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden, die ausschließlich für den Kauf von Lebensmitteln bestimmt sind. |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Diese materielle Unterstützung wird unentgeltlich an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilt. |
4. Die am stärksten von Armut betroffenen Personen erhalten diese materielle Unterstützung unentgeltlich oder zu einem Preis, der 10 % des Marktpreises und die Kosten, die den bezeichneten Einrichtungen bei der Verteilung entstehen, nicht übersteigt. |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln oder grundlegenden Konsumgütern für den persönlichen Gebrauch obdachloser Personen oder von Kindern; |
(a) Kosten für den Kauf von Nahrungsmitteln unter Einhaltung der Anforderungen an Qualität und Lebensmittelsicherheit sowie von grundlegenden Konsumgütern für den persönlichen Gebrauch der Endempfänger; |
Begründung | |
Der Fonds ist für die am stärksten von Armut betroffenen Personen bestimmt. Diese Kategorie umfasst einen größeren Kreis hilfsbedürftiger Menschen. Artikel 2, Nummern 1 und 7, und Artikel 3 und Artikel 21 Absatz 4 beziehen sich unter anderem auf die am stärksten von Armut betroffenen Personen; Ziel dieses Änderungsantrags ist eine stärkere Kohärenz in dieser Verordnung. | |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Kosten für den Transport von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern in die Lager der Partnerorganisationen zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten, wenn eine öffentliche Einrichtung die Nahrungsmittel oder grundlegenden Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch obdachloser Personen oder von Kindern kauft und Partnerorganisationen zur Verfügung stellt; |
(b) Kosten für den Transport von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern in die Lager der Partnerorganisationen zum Pauschalsatz von 1 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten, wenn eine öffentliche Einrichtung die Nahrungsmittel oder grundlegenden Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch von Endempfängern und ‑empfängerinnen kauft und Partnerorganisationen zur Verfügung stellt; |
Begründung | |
Der Fonds ist für die am stärksten von Armut betroffenen Personen bestimmt. Diese Kategorie umfasst einen größeren Kreis hilfsbedürftiger Menschen. Artikel 2, Nummern 1 und 7, und Artikel 3 und Artikel 21 Absatz 4 beziehen sich unter anderem auf die am stärksten von Armut betroffenen Personen; Ziel dieses Änderungsantrags ist eine stärkere Kohärenz in dieser Verordnung. | |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Kosten für Produkte, bei denen wiederholt festgestellt wird, dass sie in ihrem Preis-Leistungs-Verhältnis (gegebenenfalls die Haltbarkeit) nicht die wirtschaftlich günstigste Wahl unter den verfügbaren Produkten/Gütern darstellen; |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Kosten für Aktivitäten zur Förderung der sozialen Inklusion, durchgeführt und abgerechnet von den Partnerorganisationen, die die materielle Unterstützung direkt an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben, zum Pauschalsatz von 5 % der unter Buchstabe a angeführten Kosten; |
entfällt |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) Mehrwertsteuer (MwSt). |
Begründung | |
Die Befürchtung, die fällige Mehrwertsteuer entrichten zu müssen, hält viele Spender davon ab, Nahrungsmittel und andere Güter für hilfsbedürftige Personen zu spenden. Das betrifft insbesondere kleine Unternehmen und Vereine. Die Mehrwertsteuer sollte daher vollständig zu den zuschussfähigen Kosten gezählt werden. | |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Mehrwertsteuer. Allerdings sind Mehrwertsteuerbeträge förderfähig, wenn sie nach den nationalen Umsatzsteuerbestimmungen nicht rückerstattet und von einer Empfängereinrichtung gezahlt werden, die nicht nach Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates von der Steuer befreit ist. |
entfällt |
Begründung | |
Streichung infolge der Änderung in Absatz 1. | |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 25a |
|
1. Die Mitgliedstaaten nehmen Verwaltungs- und Warenkontrollen vor, um die Durchführung der operationellen Programme im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten, und legen die im Fall von Unregelmäßigkeiten geltenden Sanktionen fest. |
|
2. Die Mitgliedstaaten kommen den Verwaltungs-, Kontroll- und Auditverpflichtungen nach und nehmen die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung in der Haushaltsordnung und dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeiten wahr. |
|
3. Die Mitgliedstaaten treffen Präventivmaßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten, decken diese auf, korrigieren sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge zusammen mit etwaigen Verzugszinsen für verspätete Zahlungen wieder ein. |
|
4. Die Mitgliedstaaten erarbeiten und verwenden ein Verfahren zur unabhängigen Prüfung und Beantwortung von Beschwerden, die die Auswahl oder Durchführung von aus dem Fonds kofinanzierten Vorhaben betreffen. |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 26 |
entfällt |
Allgemeine Grundsätze |
|
Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beinhalten |
|
(a) eine Beschreibung der Aufgaben jeder mit Verwaltung und Kontrolle befassten Stelle und die Zuweisung der Aufgaben innerhalb jeder Stelle; |
|
(b) die Einhaltung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen und innerhalb dieser Stellen; |
|
(c) Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit der erklärten Ausgaben; |
|
(d) computergestützte Systeme für die Buchführung, die Speicherung und Übermittlung von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren, sowie für Monitoring und Berichterstattung; |
|
(e) Systeme für Berichterstattung und Monitoring, wenn die zuständige Stelle die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt; |
|
(f) Modalitäten für ein Funktionsaudit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme; |
|
(g) Systeme und Verfahren, die einen angemessenen Auditpfad gewährleisten; |
|
(h) die Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zusammen mit etwaigen Zinsen. |
|
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 27 |
entfällt |
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten |
|
1. Die Mitgliedstaaten kommen den Verwaltungs-, Kontroll- und Auditverpflichtungen nach und nehmen die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung in der Haushaltsordnung und dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeiten wahr. Gemäß dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Kontrolle der operationellen Programme verantwortlich. |
|
2. Sie treffen Präventivmaßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten, decken diese auf, korrigieren sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge zusammen mit etwaigen Verzugszinsen für verspätete Zahlungen wieder ein. Sie unterrichten die Kommission über diese Unregelmäßigkeiten und halten sie über den Stand entsprechender Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden. |
|
Können rechtsgrundlos an eine Empfängereinrichtung gezahlte Beträge aufgrund eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaates nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den Gesamthaushalt der Union. |
|
Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59 mit detaillierten Bestimmungen zu den in diesem Absatz genannten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu erlassen. |
|
3. Die Mitgliedstaaten erarbeiten und verwenden ein Verfahren zur unabhängigen Prüfung und Beantwortung von Beschwerden, die die Auswahl oder Durchführung von aus dem Fonds kofinanzierten Vorhaben betreffen. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission auf Ersuchen Bericht über die Ergebnisse solcher Prüfungen. |
|
4. Jeder offizielle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfolgt über ein elektronisches Datenaustauschsystem, das gemäß den von der Kommission in Durchführungsrechtsakten festgelegten Vorschriften und Bedingungen eingerichtet wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 60 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
|
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 28 |
entfällt |
Benennung und Organisation von Verwaltungs- und Kontrollstellen |
|
1. Der Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Verwaltungsbehörde. |
|
2. Unbeschadet von Absatz 3 benennt der Mitgliedstaat eine nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Bescheinigungsbehörde. |
|
3. Der Mitgliedstaat kann eine Verwaltungsbehörde benennen, die gleichzeitig die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt. |
|
4. Der Mitgliedstaat benennt eine von der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde funktionell unabhängige nationale Behörde oder öffentliche Stelle als Auditbehörde. |
|
5. Sofern der Grundsatz der Aufgabentrennung gewahrt ist, können die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend) und die Auditbehörde Teil derselben Behörde oder öffentlichen Stelle sein. |
|
6. Der Mitgliedstaat kann eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, die bestimmte Aufgaben der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde unter der Verantwortung dieser Behörde übernehmen. Die entsprechenden Vereinbarungen zwischen der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde und den zwischengeschalteten Stellen werden schriftlich festgehalten. |
|
7. Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann die Verwaltung eines Teiles des operationellen Programms einer zwischengeschalteten Stelle übertragen, und zwar mittels einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der zwischengeschalteten Stelle und dem Mitgliedstaat bzw. der Verwaltungsbehörde. Die zwischengeschaltete Stelle weist nach, dass sie solvent ist und über Sachkenntnis im betreffenden Bereich sowie über die erforderliche Verwaltungs- und Finanzkompetenz verfügt. |
|
8. +Der Mitgliedstaat legt schriftlich Regeln für seine Beziehungen zur Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Auditbehörde sowie für deren Beziehungen untereinander und zur Kommission fest. |
|
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 29 |
entfällt |
Aufgaben der Verwaltungsbehörde |
|
1. Die Verwaltungsbehörde ist für die Verwaltung des operationellen Programms gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verantwortlich. |
|
2. Im Rahmen der Verwaltung des operationellen Programms, ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, |
|
(a) jährliche und abschließende Durchführungsberichte zu erstellen und der Kommission zu übermitteln; |
|
(b) den zwischengeschalteten Stellen und den Empfängereinrichtungen für die Ausführung ihrer Aufgaben bzw. die Durchführung der Vorhaben relevante Informationen zur Verfügung zu stellen; |
|
(c) ein System zur elektronischen Aufzeichnung und Speicherung der für Monitoring, Evaluierung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Audit benötigten Daten einzurichten; |
|
(d) dafür zu sorgen, dass die unter Buchstabe c genannten Daten unter Einhaltung der Rechtsvorschriften der Richtlinie 95/46/EG erhoben, ins System eingegeben und gespeichert werden. |
|
3. Bei der Auswahl der Vorhaben ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, |
|
(a) geeignete nichtdiskriminierende und transparente Auswahlverfahren und -kriterien zu erstellen und anzuwenden; |
|
(b) sicherzustellen, dass das ausgewählte Vorhaben |
|
(i) in den Geltungsbereich des Fonds und des operationellen Programms fällt, |
|
(ii) den im operationellen Programm und den Artikeln 20, 21 und 24 festgelegten Kriterien entspricht, |
|
(iii) die in Artikel 5 Absätze 10, 11 und 12 niedergelegten Grundsätze berücksichtigt; |
|
(c) der Empfängereinrichtung ein Dokument zur Verfügung zu stellen, aus dem die Bedingungen für die Unterstützung jedes Vorhabens, darunter die besonderen Anforderungen an die Produkte oder Dienstleistungen, die im Rahmen des Vorhabens zu liefern bzw. zu erbringen sind, den Finanzierungsplan und den Zeitplan für die Durchführung hervorgehen; |
|
(d) sich vor Genehmigung eines Vorhabens zu vergewissern, dass die Empfängereinrichtung administrativ, finanziell und operationell in der Lage ist, die unter Buchstabe c genannten Bedingungen zu erfüllen; |
|
(e) sich in Fällen, in denen die Durchführung des Vorhabens bereits vor Einreichen des Finanzierungsantrags bei der Verwaltungsbehörde begonnen wurde, zu vergewissern, dass die für das Vorhaben relevanten nationalen und Unionsvorschriften eingehalten werden; |
|
(f) die Art der materiellen Unterstützung festzulegen, der die Ausgaben für ein Vorhaben zugeordnet werden sollen. |
|
4. Bei der Finanzverwaltung und ‑kontrolle des operationellen Programms ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, |
|
(a) zu überprüfen, ob die kofinanzierten Produkte und Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht wurden, ob die Empfängereinrichtungen die geltend gemachten Ausgaben bezahlt haben und ob diese dem anzuwendenden nationalen und Unionsrecht, dem operationellen Programm und den Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens entsprechen; |
|
(b) sicherzustellen, dass die an der Durchführung von Vorhaben beteiligten Empfängereinrichtungen, deren Ausgaben nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a erstattet werden, für alle Finanzvorgänge eines Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden; |
|
(c) unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken wirksame und angemessene Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen; |
|
(d) Verfahren einzurichten, die gewährleisten, dass alle für einen angemessenen Auditpfad erforderlichen Unterlagen zu Ausgaben und Audits gemäß den Bestimmungen in Artikel 26 Buchstabe g aufbewahrt werden; |
|
(e) die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene und die jährliche Zusammenfassung gemäß Artikel 56 Absatz 5 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung zu erstellen. |
|
5. Überprüfungen gemäß Absatz 4 Buchstabe a umfassen folgende Verfahren: |
|
(a) Verwaltungsprüfungen aller von den Empfängereinrichtungen eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung; |
|
(b) Vor-Ort-Überprüfungen von Vorhaben. |
|
Häufigkeit und Umfang der Vor-Ort-Überprüfungen stehen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Höhe der öffentlichen Förderung für ein Vorhaben und zum Risiko, das die Auditbehörde im Rahmen dieser Überprüfungen und Audits für das gesamte Verwaltungs- und Kontrollsystem ermittelt hat. |
|
6. Vor-Ort-Überprüfungen einzelner Vorhaben gemäß Absatz 5 Buchstabe b können stichprobenweise vorgenommen werden. |
|
7. Ist die Verwaltungsbehörde gleichzeitig Empfängereinrichtung im Sinne des operationellen Programms, müssen die Modalitäten für die Überprüfungen gemäß Absatz 4 Buchstabe a eine geeignete Aufgabentrennung vorsehen. |
|
8. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59, in denen sie die Modalitäten für den Informationsaustausch (Absatz 2 Buchstabe c) festlegt. |
|
9. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59, in denen sie Regeln zu den Modalitäten für den Auditpfad (Absatz 4 Buchstabe d) festlegt. |
|
10. Die Kommission genehmigt das Muster für die in Absatz 4 Buchstabe e genannte Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene mittels Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 60 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. |
|
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 30 |
entfällt |
Aufgaben der Bescheinigungsbehörde |
|
Die Bescheinigungsbehörde ist insbesondere dafür zuständig, |
|
1. Zahlungsanträge zu erstellen, der Kommission vorzulegen und zu bescheinigen, dass diese das Ergebnis zuverlässiger Buchführungssysteme sind, auf überprüfbaren Belegen beruhen und von der Verwaltungsbehörde geprüft wurden; |
|
2. den Jahresabschluss (Artikel 56 Absatz 5 Buchstabe a der Haushaltsordnung) zu erstellen; |
|
3. zu bescheinigen, dass der Jahresabschluss vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben nationalen und Unionsbestimmungen entsprechen und für Vorhaben getätigt wurden, die anhand der für das operationelle Programm geltenden Förderkriterien ausgewählt wurden und die den nationalen und Unionsbestimmungen entsprechen; |
|
4. sicherzustellen, dass es für jedes Vorhaben ein System gibt, das die Buchhaltungsdaten elektronisch aufzeichnet und speichert und alle für die Erstellung von Zahlungsanträgen oder Jahresabschlüssen notwendigen Daten unterstützt, einschließlich Daten zu wiedereinzuziehenden Beträgen, wiedereingezogenen Beträgen und Beträgen, die wegen der vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben oder einem operationellen Programm einbehalten werden; |
|
5. sicherzustellen, dass sie von der Verwaltungsbehörde ausreichende Informationen zu den Verfahren und Überprüfungen im Zusammenhang mit den Ausgaben erhalten hat, um Zahlungsanträge erstellen und einreichen zu können; |
|
6. bei der Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen die Ergebnisse aller von der Auditbehörde oder unter deren Verantwortung durchgeführten Audits zu berücksichtigen; |
|
7. über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben und die an die Empfängereinrichtungen ausgezahlte entsprechende öffentliche Förderung in elektronischer Form Buch zu führen; |
|
8. über wiedereinzuziehende Beträge und Beträge Buch zu führen, die wegen der vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben einbehalten werden. Die wiedereingezogenen Beträge werden vor Abschluss des operationellen Programms von der nächsten Ausgabenerklärung abgezogen und fließen in den Gesamthaushaltsplan der Union zurück. |
|
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 31 |
entfällt |
Aufgaben der Auditbehörde |
|
1. Die Auditbehörde sorgt dafür, dass anhand einer geeigneten Stichprobe von Vorhaben Audits zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen sowie zu den Jahresabschlüssen durchgeführt werden. |
|
Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59 zur Festlegung der für diese Audits geltenden Bedingungen zu erlassen. |
|
2. Wenn nicht die Auditbehörde, sondern eine andere Stelle die Audits durchführt, gewährleistet die Auditbehörde die notwendige funktionelle Unabhängigkeit dieser Stelle. |
|
3. Die Auditbehörde sorgt dafür, dass bei der Audittätigkeit international anerkannte Auditstandards berücksichtigt werden. |
|
4. Die Auditbehörde arbeitet innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des operationellen Programms eine Auditstrategie für die Durchführung von Audits aus. Die Auditstrategie umfasst die Auditmethodik, das Stichprobenverfahren für Vorhabenaudits sowie den Auditplan für das aktuelle und die zwei darauffolgenden Geschäftsjahre. Die Auditstrategie wird zwischen 2016 und 2022 (einschließlich) jährlich aktualisiert. Auf Anfrage legt die Auditbehörde der Kommission die Auditstrategie vor. |
|
5. Die Auditbehörde erstellt |
|
(a) einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Haushaltsordnung und |
|
(b) einen jährlichen Kontrollbericht mit den Ergebnissen der im Laufe des vorherigen Geschäftsjahres durchgeführten Audits. |
|
Der Bericht gemäß Buchstabe b enthält alle im Verwaltungs- und Kontrollsystem festgestellten Mängel sowie alle ergriffenen oder vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen. |
|
6. Die Kommission genehmigt mittels Durchführungsrechtsakten Muster für die Auditstrategie, den Bestätigungsvermerk und den jährlichen Kontrollbericht sowie für die Methodik des Stichprobenverfahrens (Absatz 4). Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 60 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. |
|
7. Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 60 Absatz 3 genannten Prüfverfahren Durchführungsbestimmungen zur Verwendung von Daten, die Kommissionsbedienstete oder von der Kommission bevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter im Zuge der Audits erhoben haben. |
|
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 32 |
entfällt |
Verfahren zur Benennung der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden |
|
1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das Datum und die Form der Benennung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend) innerhalb von sechs Monaten ab der Annahme des Beschlusses zur Genehmigung des operationellen Programms mit. |
|
2. Die in Absatz 1 genannte Benennung beruht auf dem Bericht und dem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Auditstelle, die das Verwaltungs- und Kontrollsystem – einschließlich der Rolle zwischengeschalteter Stellen – und dessen Übereinstimmung mit den Artikeln 26, 27, 29 und 30 hinsichtlich der Übereinstimmung mit Kriterien für die interne Umgebung, für Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie für das Monitoring bewertet, die die Kommission per delegiertem Rechtsakt gemäß Artikel 59 festgelegt hat. |
|
3. Die unabhängige Stelle arbeitet nach international anerkannten Auditstandards. |
|
4. Die Mitgliedstaaten können beschließen, eine Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zu benennen, die bereits für ein vom ESF kofinanziertes operationelles Programm gemäß Verordnung (EU) Nr. [CPR] benannt wurde. |
|
Die Kommission kann den Bericht und den Bestätigungsvermerk der unabhängigen Auditstelle sowie die Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der in Absatz 1 angeführten Mitteilung anfordern. |
|
Die Kommission kann innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieser Unterlagen Anmerkungen machen. |
|
5. Der Mitgliedstaat beaufsichtigt die benannte Stelle und zieht ihre Benennung mittels formellem Beschluss zurück, wenn sie mindestens eines der in Absatz 2 angeführten Kriterien nicht mehr erfüllt, es sei denn, die Stelle ergreift innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgelegten und der Schwere des Problems angemessenen Probezeit die notwendigen Abhilfemaßnahmen. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission unverzüglich über die Festsetzung einer Probezeit für eine benannte Stelle und über jeden Aufhebungsbeschluss. |
|
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 33 |
entfällt |
Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission |
|
1. Die Kommission vergewissert sich anhand der zur Verfügung stehenden Informationen (Benennung der Verwaltungs- und der Bescheinigungsbehörde, jährliche Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene, jährliche Kontrollberichte, jährlicher Bestätigungsvermerk, jährlicher Durchführungsbericht und von den nationalen und Unionsstellen durchgeführte Audits), dass die Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben, die dieser Verordnung entsprechen, und dass diese Systeme während der Umsetzung des operationellen Programms wirksam funktionieren. |
|
2. Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Audits können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter der Kommission nach angemessener Vorankündigung Vor-Ort-Audits oder ‑Kontrollen durchführen. Solche Audits oder Kontrollen können sich vor allem auf die Überprüfung des wirksamen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Rahmen eines operationellen Programms oder eines Teils davon, auf Vorhaben und auf eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Vorhaben oder des operationellen Programms erstrecken. Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter des Mitgliedstaats können an solchen Audits teilnehmen. |
|
Ordnungsgemäß zur Durchführung von Vor-Ort-Audits ermächtigte Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter der Kommission haben Zugang zu allen Aufzeichnungen, Unterlagen und Metadaten, auf welchem Speichermedium auch immer, die sich auf aus dem Fonds geförderte Vorhaben oder die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beziehen. Auf Anfrage stellen die Mitgliedstaaten der Kommission Kopien dieser Aufzeichnungen, Unterlagen und Metadaten zur Verfügung. |
|
Die in diesem Absatz angeführten Befugnisse lassen die Anwendung nationaler Bestimmungen unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die dafür eigens nach nationalen Rechtsvorschriften ernannt werden. Bedienstete und bevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter der Kommission nehmen unter anderem nicht an Ortsbegehungen oder an der Befragung von Personen im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften teil. Sie haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen. |
|
3. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, die das wirksame Funktionieren seiner Verwaltungs- und Kontrollsysteme oder die Richtigkeit der Ausgaben gemäß dieser Verordnung gewährleisten. |
|
4. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, eine bei der Kommission eingereichte Beschwerde zu untersuchen, die die Auswahl oder die Durchführung von aus dem Fonds kofinanzierten Vorhaben oder das Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme betrifft. |
|
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 34 |
entfällt |
Zusammenarbeit mit der Auditbehörde |
|
1. Die Kommission arbeitet mit den Auditbehörden zusammen, um deren Auditpläne und –methoden zu koordinieren, und tauscht die Ergebnisse der durchgeführten Audits der Verwaltungs- und Kontrollsysteme unverzüglich aus. |
|
2. Die Kommission und die Auditbehörde treffen regelmäßig, mindestens jedoch – sofern nicht anders vereinbart – einmal jährlich zusammen, um den jährlichen Kontrollbericht, den Bestätigungsvermerk und die Auditstrategie zu überprüfen und sich über Fragen zur Verbesserung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme auszutauschen. |
|
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Werden Finanzhilfen an Partnerorganisationen gezahlt, gewährleistet die Verwaltungsbehörde einen zur Durchführung von Vorhaben ausreichenden Mittelfluss an die Empfängereinrichtungen. |
1. Werden Finanzhilfen an Partnerorganisationen gezahlt, gewährleistet die zuständige Behörde einen zur Durchführung von Vorhaben ausreichenden Mittelfluss an die Empfängereinrichtungen. |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass die Empfängereinrichtungen den Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung so rasch wie möglich, zur Gänze und auf jeden Fall vor der Einstellung der entsprechenden Ausgaben in den Zahlungsantrag erhalten. Der den Empfängereinrichtungen zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später eingehobene besondere Abgaben oder Ähnliches gemindert. |
2. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass die Empfängereinrichtungen den Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung so rasch wie möglich, zur Gänze und auf jeden Fall vor der Einstellung der entsprechenden Ausgaben in den Zahlungsantrag erhalten. Der den Empfängereinrichtungen zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später eingehobene besondere Abgaben oder Ähnliches gemindert. |
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms leistet die Kommission einen Vorschuss in Höhe von 11 % des Gesamtbeitrags des Fonds zum betreffenden operationellen Programm. |
1. Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms leistet die Kommission einen Vorschuss in Höhe von 20 % des Gesamtbeitrags des Fonds zum betreffenden operationellen Programm. |
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Bescheinigungsbehörde legt regelmäßig einen Antrag auf Zwischenzahlung für die Beträge vor, die bei ihr als im Geschäftsjahr (bis zum 30. Juni) an die Empfängereinrichtungen ausgezahlte öffentliche Unterstützung verbucht sind. |
1. Die zuständige Behörde legt regelmäßig einen Antrag auf Zwischenzahlung für die Beträge vor, die bei ihr als im Geschäftsjahr (bis zum 30. Juni) an die Empfängereinrichtungen ausgezahlte öffentliche Unterstützung verbucht sind. |
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Bescheinigungsbehörde stellt den letzten Antrag auf Zwischenzahlung bis zum 31. Juli des auf das abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Jahres, auf jeden Fall aber vor dem ersten Antrag auf Zwischenzahlung für das nächste Geschäftsjahr. |
2. Die zuständige Behörde stellt den letzten Antrag auf Zwischenzahlung bis zum 31. Juli des auf das abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Jahres, auf jeden Fall aber vor dem ersten Antrag auf Zwischenzahlung für das nächste Geschäftsjahr. |
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der erste Antrag auf Zwischenzahlung darf erst gestellt werden, nachdem der Kommission die Benennung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde gemäß Artikel 32 Absatz 1 mitgeteilt wurde. |
3. Der erste Antrag auf Zwischenzahlung darf erst gestellt werden, nachdem der Kommission die Benennung der zuständigen Behörden mitgeteilt wurde. |
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 43 |
entfällt |
Unterbrechung der Zahlungsfrist |
|
1. Die bzw. der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Haushaltsordnung kann die Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Zwischenzahlung unter folgenden Bedingungen für maximal neun Monate aussetzen: |
|
(a) Aufgrund von Informationen einer nationalen oder einer Auditstelle der Union gibt es stichhaltige Hinweise auf erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme. |
|
(b) Die bzw. der bevollmächtigte Anweisungsbefugte muss zusätzliche Überprüfungen aufgrund von ihr bzw. ihm zur Kenntnis gebrachten Informationen durchführen, da der Verdacht besteht, dass Ausgaben in einem Zahlungsantrag in Verbindung mit einer Unregelmäßigkeit mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen stehen. |
|
(c) Eine der in Artikel 45 Absatz 1 geforderten Unterlagen wurde nicht eingereicht. |
|
2. Die bzw. der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann die Unterbrechung auf den Teil der Ausgaben begrenzen, bei denen gemäß Absatz 1 der Verdacht auf Unregelmäßigkeit besteht. Die bzw. der bevollmächtigte Anweisungsbefugte informiert den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde unverzüglich über den Grund der Unterbrechung und bittet sie um Bereinigung der Situation. Die bzw. der bevollmächtigte Anweisungsbefugte beendet die Unterbrechung, sobald die notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden. |
|
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 44 |
entfällt |
Aussetzung von Zahlungen |
|
1. Die Kommission kann die Zwischenzahlungen ganz oder teilweise aussetzen, wenn |
|
(a) das Verwaltungs- oder Kontrollsystem für das operationelle Programm einen gravierenden Mangel aufweist, für den keine Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden; |
|
(b) die Ausgaben in einer Ausgabenerklärung mit einer Unregelmäßigkeit in Zusammenhang stehen, die schwerwiegende finanzielle Auswirkungen nach sich zieht und die nicht behoben wurde; |
|
(c) der Mitgliedstaat es versäumt hat, die erforderlichen Schritte zur Bereinigung einer Situation zu setzen, die zu einer Zahlungsunterbrechung gemäß Artikel 43 geführt hat; |
|
(d) das Monitoringsystem oder die Angaben zu Indikatoren einen gravierenden Mangel bezüglich Qualität und Zuverlässigkeit aufweisen. |
|
2. Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen beschließen, nachdem sie dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, sich zu äußern. |
|
3. Die Kommission hebt die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen auf, wenn der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. |
|
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die die Bescheinigungsbehörde als den Empfängereinrichtungen im Rahmen der Durchführung von Vorhaben entstanden und von ihnen bezahlt verbucht hat, den Gesamtbetrag der bei der Durchführung der Vorhaben entstandenen förderfähigen öffentlichen Ausgaben sowie den entsprechenden förderfähigen öffentlichen Beitrag, der an die Empfängereinrichtungen ausgezahlt wurde; |
(a) den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die die zuständige Behörde als den Empfängereinrichtungen im Rahmen der Durchführung von Vorhaben entstanden und von ihnen bezahlt verbucht hat, den Gesamtbetrag der bei der Durchführung der Vorhaben entstandenen förderfähigen öffentlichen Ausgaben sowie den entsprechenden förderfähigen öffentlichen Beitrag, der an die Empfängereinrichtungen ausgezahlt wurde; |
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bis zu 5 % der in den Zahlungsanträgen geltend gemachten Gesamtausgaben für ein Geschäftsjahr dürfen von der Bescheinigungsbehörde als Ausgaben ausgewiesen werden, für die die Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsgemäßheit durch die Auditbehörde noch nicht abgeschlossen ist. Der betreffende Betrag ist nicht in den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a einzubeziehen. Die endgültige Aufnahme bzw. der Ausschluss dieser Beträge erfolgt im Jahresabschluss des folgenden Jahres. |
2. Bis zu 5 % der in den Zahlungsanträgen geltend gemachten Gesamtausgaben für ein Geschäftsjahr dürfen von der zuständigen Behörde als Ausgaben ausgewiesen werden, für die die Bewertung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsgemäßheit durch die Auditbehörde noch nicht abgeschlossen ist. Der betreffende Betrag ist nicht in den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a einzubeziehen. Die endgültige Aufnahme bzw. der Ausschluss dieser Beträge erfolgt im Jahresabschluss des folgenden Jahres. |
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 48 |
entfällt |
Verfügbarkeit von Unterlagen |
|
1. Die Verwaltungsbehörde sorgt dafür, dass der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof auf Anfrage alle Unterlagen zu Vorhaben drei Jahre lang zur Verfügung stehen. Diese Dreijahresfrist beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem die Kommission den Beschluss zum Rechnungsabschluss gemäß Artikel 47 erlassen hat, oder spätestens an dem Tag, an dem die Restzahlung erfolgt. |
|
Diese Dreijahresfrist wird durch Gerichts- oder Verwaltungsverfahren oder ein entsprechend begründetes Ersuchen der Kommission unterbrochen. |
|
2. Die Unterlagen müssen entweder im Original, als beglaubigte Kopien der Originale oder auf gängigen Datenträgern vorliegen; dies gilt auch für elektronische Versionen der Originalunterlagen und für Unterlagen, die nur in elektronischer Form vorhanden sind. |
|
3. Die Unterlagen müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange erlaubt, wie es für den Zweck, für den die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist. |
|
4. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59 zu erlassen, um festzulegen, welche Datenträger als gängig gelten können. |
|
5. Das Verfahren zur Bescheinigung der Übereinstimmung von auf gängigen Datenträgern gespeicherten Unterlagen mit den Originalen wird von den nationalen Behörden festgelegt und muss sicherstellen, dass die aufbewahrten Fassungen den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Auditzwecke herangezogen werden können. |
|
6. Liegen Unterlagen nur in elektronischer Form vor, so müssen die verwendeten Computersysteme anerkannten Sicherheitsstandards entsprechen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Unterlagen den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Auditzwecke herangezogen werden können. |
|
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Mitgliedstaat nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen von Vorhaben oder des operationellen Programms festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Finanzkorrekturen bestehen in der vollständigen oder teilweisen Streichung des öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben oder zum operationellen Programm. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den finanziellen Verlust, der dem Fonds entstanden ist, und nimmt angemessene Korrekturen vor. Finanzkorrekturen werden von der Verwaltungsbehörde im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr verbucht, in dem die Streichung beschlossen wurde. |
entfällt |
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag aus dem Fonds darf – vorbehaltlich Absatz 4 – vom Mitgliedstaat im Rahmen des betroffenen operationellen Programm anderweitig verwendet werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag darf weder für ein Vorhaben, das Gegenstand der Korrektur war, noch – im Falle einer Finanzkorrektur aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit – für ein Vorhaben wiederverwendet werden, bei dem die systembedingte Unregelmäßigkeit aufgetreten ist. |
entfällt |
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Pflicht eines Mitgliedstaats, Einziehungen gemäß diesem Artikel vorzunehmen, bleibt von einer Finanzkorrektur durch die Kommission unberührt. |
entfällt |
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 51 |
entfällt |
Finanzkorrekturen durch die Kommission |
|
1. Die Kommission nimmt Finanzkorrekturen mittels Durchführungsrechtsakt vor, indem sie den Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm ganz oder teilweise streicht und den Betrag vom Mitgliedstaat wiedereinzieht, um zu vermeiden, dass die Union Ausgaben finanziert, die die anzuwendenden nationalen oder Unionsvorschriften verletzen, auch im Hinblick auf Mängel in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten, die von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof entdeckt wurden. |
|
2. Ein Verstoß gegen anzuwendendes nationales oder Unionsrecht führt nur dann zu einer Finanzkorrektur, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: |
|
(a) Der Verstoß hat Auswirkungen auf die Auswahl eines Vorhabens für eine Unterstützung aus dem Fonds durch die Verwaltungsbehörde oder hätte Auswirkungen darauf haben können. |
|
(b) Der Verstoß hat Auswirkungen auf den Betrag der zur Erstattung aus dem Unionshaushalt geltend gemachten Ausgaben oder hätte Auswirkungen darauf haben können. |
|
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 52 |
entfällt |
Kriterien für Finanzkorrekturen durch die Kommission |
|
1. Die Kommission kann Finanzkorrekturen vornehmen, wenn sie nach der erforderlichen Prüfung zu dem Schluss kommt, dass |
|
(a) das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm einen gravierenden Mangel aufweist, der ein Risiko für den bereits für das operationelle Programm gezahlten Unionsbeitrag darstellt; |
|
(b) ein Mitgliedstaat vor Einleitung des Korrekturverfahrens nach diesem Absatz seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 50 nicht nachgekommen ist; |
|
(c) die in einem Zahlungsantrag geltend gemachten Ausgaben unrechtmäßig sind und vom Mitgliedstaat vor Einleitung des Korrekturverfahrens nach diesem Absatz nicht berichtigt wurden. |
|
Die Kommission legt die Höhe der Finanzkorrekturen auf Basis der festgestellten Unregelmäßigkeit fest und berücksichtigt dabei, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist. Ist eine genaue Quantifizierung der unrechtmäßigen Ausgaben zulasten des Fonds nicht möglich, wendet die Kommission einen Pauschalsatz oder eine extrapolierte Finanzkorrektur an. |
|
2. Bei der Festlegung eines Korrekturbetrags gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeit sowie Umfang und finanzielle Auswirkungen der Mängel, die in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für das operationelle Programm festgestellt wurden. |
|
3. Stützt die Kommission ihre Stellungnahme auf Berichte kommissionsexterner Auditorinnen und Auditoren, zieht sie ihre eigenen Schlussfolgerungen zu den finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 50 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen, die gemäß Artikel 27 Absatz 2 vorgelegten Benachrichtigungen und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat. |
|
4. Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 59 zu erlassen, um die Kriterien für die Festlegung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur festzulegen. |
|
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 53 |
entfällt |
Verfahren für Finanzkorrekturen durch die Kommission |
|
1. Bevor die Kommission eine Finanzkorrektur beschließt, eröffnet sie das Verfahren, indem sie dem Mitgliedstaat ihre vorläufigen Schlussfolgerungen aus der Prüfung mitteilt und ihn auffordert, sich binnen zwei Monaten zu äußern. |
|
2. Wenn die Kommission eine extrapolierte oder pauschale Finanzkorrektur vorschlägt, erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer ist als von der Kommission veranschlagt. In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Teil der betreffenden Unterlagen oder eine Stichprobe daraus begrenzen. Außer in entsprechend begründeten Fällen wird für diese Prüfung eine Frist von bis zu zwei weiteren Monaten ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Zweimonatsfrist eingeräumt. |
|
3. Die Kommission berücksichtigt sämtliches Beweismaterial, das der Mitgliedstaat innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen vorlegt. |
|
4. Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, damit gewährleistet ist, dass der Kommission alle Informationen und Anmerkungen vorliegen, auf deren Grundlage sie die Schlussfolgerungen bezüglich der vorzunehmenden Finanzkorrektur trifft. |
|
5. Für die Anwendung von Finanzkorrekturen erlässt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Datum der Anhörung oder nach Eingang der zusätzlichen Informationen in den Fällen, in denen sich der Mitgliedstaat in der Anhörung zu deren Vorlage bereit erklärt hat. Die Kommission berücksichtigt alle Informationen und Anmerkungen, die ihr im Zuge des Verfahrens übermittelt werden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des von der Kommission versandten Einladungsschreibens für die Anhörung. |
|
6. Werden Unregelmäßigkeiten, die den der Kommission übermittelten Jahresabschluss betreffen, von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof entdeckt, wird die sich daraus ergebende Finanzkorrektur durch eine entsprechende Kürzung der Unterstützung aus dem Fonds für das operationelle Programm vorgenommen. |
|
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 54 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 54 |
entfällt |
Rückzahlungen aus dem Unionsbudget – Wiedereinziehungen |
|
1. Jede Rückzahlung an den Gesamthaushalt der Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 77 der Haushaltsordnung ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung erlassen wurde. |
|
2. Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, werden für die Zeit zwischen dem genannten Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Diese Zinsen werden nach dem Satz berechnet, den die Europäische Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den der Fälligkeitstermin fällt, für ihre Kapitalrefinanzierungsoperationen anwendet, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten. |
|
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 55 |
entfällt |
Angemessene Kontrolle operationeller Programme |
|
1. Vorhaben, bei denen die gesamten förderfähigen Ausgaben 100 000 EUR nicht übersteigen, werden vor der Prüfung aller von Artikel 47 erfassten Ausgaben maximal einem Audit unterzogen, das entweder von der Auditbehörde oder der Kommission durchgeführt wird. Andere Vorhaben werden von der Auditbehörde und der Kommission vor der Prüfung aller von Artikel 47 erfassten Ausgaben maximal einem Audit pro Geschäftsjahr unterzogen. Absätze 5 und 6 bleiben von diesen Bestimmungen unberührt. |
|
2. Das Audit kann jede Phase der Vorhabensdurchführung und alle Ebenen der Verteilungskette betreffen, mit Ausnahme der Kontrolle der tatsächlichen Endempfängerinnen und Endempfänger, außer eine Risikobewertung ergibt ein spezifisches Risiko für Unregelmäßigkeiten oder Betrug. |
|
3. In Bezug auf operationelle Programme, bei denen dem jüngsten Bestätigungsvermerk zufolge kein Hinweis auf erhebliche Mängel vorliegt, kann die Kommission sich mit der Auditbehörde bei ihrer nächsten Sitzung gemäß Artikel 34 Absatz 2 darauf einigen, den Umfang der erforderlichen Audittätigkeit zu reduzieren, sodass er dem ermittelten Risiko entspricht. In diesen Fällen führt die Kommission keine eigenen Vor-Ort-Audits durch, es sei denn, es liegen Hinweise auf Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem vor, die bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben für ein Geschäftsjahr betreffen, für das der Rechnungsabschluss bereits genehmigt wurde. |
|
4. Wenn die Kommission zum Schluss kommt, dass sie sich für das operationelle Programm auf den Vermerk der Auditbehörde verlassen kann, kann sie sich mit der Auditbehörde darauf einigen, ihre eigenen Vor-Ort-Audits auf das Audit der Tätigkeit der Auditbehörde zu beschränken, es sei denn, es liegen Hinweise auf Mängel bei der Arbeit der Auditbehörde für ein Geschäftsjahr vor, für das der Rechnungsabschluss bereits genehmigt wurde. |
|
5. Die Auditbehörde und die Kommission können jederzeit Audits zu Vorhaben durchführen, wenn eine Risikobewertung ein spezifisches Risiko für Unregelmäßigkeiten oder Betrug ergibt, wenn Hinweise auf gravierende Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm vorliegen sowie – gemäß Artikel 47 innerhalb von drei Jahren nach Abschluss sämtlicher Ausgaben für ein Vorhaben – im Rahmen einer Auditstichprobe. |
|
6. Die Kommission kann jederzeit Audits zu Vorhaben durchführen, um die Tätigkeit einer Auditbehörde durch die Wiederholung ihrer Audittätigkeit zu bewerten. |
|
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 56 |
entfällt |
Regelungen zur Aufhebung der Mittelbindung |
|
1. Die Kommission hebt die Mittelbindung für Beträge auf, die gemäß Unterabsatz 2 für ein operationelles Programm berechnet wurden und die nicht bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung im Rahmen des operationellen Programms folgenden Haushaltsjahres für die Vorschusszahlung, für Zwischenzahlungen oder für Jahresabschlusszahlungen in Anspruch genommen wurden oder für die kein gemäß Artikel 38 erstellter Zahlungsantrag gemäß Artikel 42 eingereicht wurde. |
|
Zum Zweck der Aufhebung der Mittelbindung berechnet die Kommission den Betrag, indem sie zu den Mittelbindungen 2015 bis 2020 jeweils ein Sechstel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2014 hinzurechnet. |
|
2. Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 finden die Fristen für die Aufhebung der Mittelbindung keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen im Zusammenhang mit der jährlichen Gesamtbeteiligung für 2014. |
|
3. Bezieht sich die erste jährliche Mittelbindung auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2015, so finden abweichend von Absatz 1 die Fristen für die Aufhebung der Mittelbindung keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen im Zusammenhang mit der jährlichen Gesamtbeteiligung für 2015. In diesem Fall berechnet die Kommission den Betrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, indem sie zu den Mittelbindungen 2016 bis 2020 jeweils ein Fünftel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2015 hinzurechnet. |
|
4. Am 31. Dezember 2022 noch offene Mittelbindungen werden aufgehoben, wenn der Kommission nicht bis zum 30. September 2023 sämtliche gemäß Artikel 47 Absatz 2 erforderlichen Unterlagen übermittelt wurden. |
|
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 57 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 57 |
entfällt |
Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindung |
|
1. Von der Aufhebung der Mittelbindung ausgenommen sind Beträge, die von der zuständigen Stelle bei der Kommission aus folgenden Gründen nicht geltend gemacht werden konnten: |
|
(a) die Vorhaben wurden aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt; oder |
|
(b) höhere Gewalt, die Auswirkungen auf die vollständige oder teilweise Durchführung des Programms hat. Die nationalen Behörden, die höhere Gewalt geltend machen, weisen die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten Programms oder von Teilen des Programms nach. |
|
(c) Die obengenannte Ausnahme kann ein Mal beantragt werden, wenn die Aussetzung oder die höhere Gewalt bis zu einem Jahr dauert, oder mehrere Male entsprechend der Einwirkungsdauer der höheren Gewalt oder der Anzahl der Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt der Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung über die Aussetzung der Durchführung des Vorhabens und dem Zeitpunkt der endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vergehen. |
|
2. Für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres hätten geltend gemacht werden müssen, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Absatz 1 bis zum 31. Jänner. |
|
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 58 |
entfällt |
Verfahren für die Aufhebung von Mittelbindungen |
|
1. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde rechtzeitig, wenn eine Aufhebung der Mittelbindung gemäß Artikel 56 droht. |
|
2. Auf der Grundlage der ihr am 31. Jänner vorliegenden Informationen unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde über den Betrag, der gemäß ihren Informationen von einer Aufhebung der Mittelbindung betroffen ist. |
|
3. Innerhalb von zwei Monaten kann der Mitgliedstaat sich mit dem Betrag einverstanden erklären, für den die Mittelbindung aufgehoben werden soll, oder Anmerkungen vorlegen. |
|
4. Der Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 30. Juni einen überarbeiteten Finanzierungsplan vor, aus dem die Beträge, um die die Unterstützung für das operationelle Programm in dem betreffenden Haushaltsjahr gekürzt wurde, hervorgehen. Wird ein solcher Plan nicht vorgelegt, überarbeitet die Kommission den Finanzierungsplan, indem sie die Beiträge aus dem Fonds für das betreffende Haushaltsjahr kürzt. |
|
5. Bis spätestens 30. September ändert die Kommission mittels Durchführungsrechtsakt den Beschluss zur Genehmigung des operationellen Programms. |
|
Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 60a |
|
1. Für das Jahr 2014 wird eine Übergangsregelung geschaffen, in deren Rahmen über von den Mitgliedstaaten benannte Einrichtungen, die keine gewerblichen Unternehmen sind, Nahrungsmittel an die am stärksten von Armut betroffenen Personen in der Union abgegeben werden können. Für die Zwecke dieser Nahrungsmittelhilferegelung werden Erzeugnisse aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt bzw. – sofern keine für die Nahrungsmittelhilferegelung geeigneten Interventionsbestände zur Verfügung stehen – Nahrungsmittel am Markt erworben. |
|
2. Mitgliedstaaten, die sich an der Nahrungsmittelhilferegelung gemäß Absatz 1 beteiligen möchten, übermitteln der Kommission ein Nahrungsmittelhilfeprogramm, das Folgendes enthält: |
|
(a) nähere Angaben zu den wichtigsten Merkmalen und Zielen dieser Programme; |
|
(b) Angabe der benannten Einrichtungen; |
|
(c) die Anträge auf die innerhalb des Jahres 2014 abzugebenden Mengen von Nahrungsmitteln und weitere relevante Angaben. |
|
Die Mitgliedstaaten wählen die Nahrungsmittel anhand objektiver Kriterien einschließlich ihres Nährwerts und ihrer Eignung für die Abgabe aus. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten Nahrungsmitteln aus der Union Vorrang einräumen. |
|
3. Die Kommission legt auf Grundlage der Anträge und anderer relevanter Angaben gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihres Nahrungsmittelhilfeprogramms vorgelegt wurden, das Jahresprogramm 2014 fest. Die finanziellen Zuweisungen der Union je Mitgliedstaat sind daher festgesetzt. |
|
Sind in das Jahresprogramm 2014 aufgenommene Nahrungsmittel aus den Interventionsbeständen des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse benötigt werden, nicht verfügbar, so sieht die Kommission die Überführung dieser Erzeugnisse in diesen Mitgliedstaat aus Mitgliedstaaten vor, in deren Interventionsbeständen sie verfügbar sind. |
|
4. Die Nahrungsmittel werden kostenlos an die benannten Einrichtungen abgegeben. Die Abgabe von Nahrungsmitteln an besonders bedürftige Personen erfolgt |
|
(a) kostenlos oder |
|
(b) zu einem Preis, der auf keinen Fall höher liegt, als dies durch die Kosten gerechtfertigt ist, die der benannten Einrichtung bei deren Abgabe entstehen und die keine Kosten darstellen, die gemäß Absatz 7 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b gedeckt werden können. |
|
5. Die Mitgliedstaaten, die sich an der Nahrungsmittelhilferegelung gemäß Artikel 1 beteiligen, |
|
(a) übermitteln der Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Nahrungsmittelhilfeprogramms; |
|
(b) unterrichten die Kommission rechtzeitig über Entwicklungen, die sich auf die Durchführung des Nahrungsmittelhilfeprogramms auswirken. |
|
6. Die Union finanziert die im Rahmen der Regelung zuschussfähigen Kosten. Die Finanzierung steht im Einklang mit dem vorgelegten operationellen Programm für den Zeitraum 2014-2020. |
|
7. Im Rahmen der Regelung sind folgende Kosten zuschussfähig: |
|
(a) die Kosten der den Interventionsbeständen entnommenen Nahrungsmittel, |
|
(b) die Kosten der am Markt beschafften Nahrungsmittel und |
|
(c) die Kosten für die Beförderung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zwischen Mitgliedstaaten. |
|
Im Rahmen der für die Durchführung des Jahresprogramms 2014 in jedem Mitgliedstaat verfügbaren Finanzmittel können die zuständigen nationalen Behörden die folgenden Kosten als zuschussfähig ansehen: |
|
(a) die Kosten für die Beförderung von Nahrungsmitteln zu den Lagerorten der benannten Einrichtungen; |
|
(b) die folgenden den benannten Einrichtungen entstehenden Kosten, soweit diese Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Jahresprogramms 2014 stehen: |
|
(i) Verwaltungskosten; |
|
(ii) Kosten für die Beförderung zwischen den Lagerorten der benannten Einrichtungen und den Endabgabestellen und |
|
(iii) Lagerungskosten. |
|
8. Die Mitgliedstaaten nehmen Verwaltungs- und Warenkontrollen vor, um die Durchführung des Jahresprogramms 2014 im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten, und legen die im Fall von Unregelmäßigkeiten geltenden Sanktionen fest. |
|
9. Auf der Verpackung der im Rahmen des Jahresprogramms 2014 abgegebenen Nahrungsmittel sowie an den Abgabestellen werden die Worte „Hilfe der Europäischen Union“ zusammen mit dem Emblem der Europäischen Union deutlich sichtbar angebracht. |
|
10. Die Nahrungsmittelhilferegelung gemäß Absatz 1 lässt dem Unionsrecht entsprechende einzelstaatliche Regelungen unberührt, in deren Rahmen Nahrungsmittel an besonders bedürftige Personen abgegeben werden. |
|
11. Dieser Artikel gilt bis zum Abschluss des Jahresprogramms 2014. |
Begründung | |
Die neue Regelung soll am 1. Jänner 2014 in Kraft treten. Gemäß dem vorläufigen rückwirkenden Durchführungsplan muss die Regelung in den Mitgliedstaaten ungefähr zehn Monate im Voraus operativ sein. Dies ist unmöglich, da die Verordnung bestenfalls Mitte 2013 angenommen wird. Daher sollte für 2014 ein vereinfachtes Übergangsverfahren vorgesehen werden, das nur auf die Nahrungsmittelhilfe ausgerichtet ist, die höchste Priorität hat. Daher wird vorgeschlagen, das Verfahren im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms wieder aufzunehmen und es in diesen Vorschlag aufzunehmen (mit einer Finanzierung durch den ESF). | |
Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Anhang I entfällt. |
VERFAHREN
Titel |
Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen |
||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2012)0617 – C7-0358/2012 – 2012/0295(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 19.11.2012 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 19.11.2012 |
||||
Verfasser der Stellungnahme Datum der Benennung |
Marc Tarabella 3.12.2012 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
21.2.2013 |
|
|
|
|
Datum der Annahme |
25.3.2013 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
27 3 4 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Eric Andrieu, José Bové, Luis Manuel Capoulas Santos, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Hynek Fajmon, Mariya Gabriel, Iratxe García Pérez, Julie Girling, Martin Häusling, Peter Jahr, Elisabeth Jeggle, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, George Lyon, Mairead McGuinness, Rareş-Lucian Niculescu, Wojciech Michał Olejniczak, Marit Paulsen, Britta Reimers, Ulrike Rodust, Alfreds Rubiks, Giancarlo Scottà, Czesław Adam Siekierski, Sergio Paolo Francesco Silvestris, Csaba Sándor Tabajdi, Marc Tarabella, Janusz Wojciechowski |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
María Auxiliadora Correa Zamora, Spyros Danellis, Jean-Paul Gauzès, Christa Klaß, Astrid Lulling, Jacek Włosowicz, Milan Zver |
||||
STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (8.4.2013)
für den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen
(COM(2012)0617 – C7-0358/2012 – 2012/0295(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Marije Cornelissen
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen ist aus mindestens zwei Gründen für Frauen relevant. Erstens sind Frauen unter den am stärksten von Armut betroffenen Personen in der EU übermäßig stark vertreten. Die Feminisierung der Armut verschlimmert sich unter dem Einfluss des wirtschaftlichen Abschwungs. Zu den in Armut lebenden Personen zählen oftmals ältere Frauen mit niedrigen Renten, alleinerziehende Mütter, geschiedene Frauen und Frauen mit schlecht bezahlten oder unsicheren Arbeitsplätzen.
Zweitens sind es nach wie vor die Frauen, die in den Familien die meisten Betreuungsaufgaben wahrnehmen: Sie kaufen die Lebensmittel ein, kochen das Essen und kümmern sich um alles, was mit der Ernährung ihrer Familien zu tun hat. Sinkt das Einkommen der Familie und reicht es nicht mehr aus, um die Familie zu ernähren, so sind es oft die Frauen, die sich an eine Tafel oder an eine andere Hilfsorganisation wenden.
Vor diesem Hintergrund werden Vorschläge unterbreitet, die über die durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts hinausgehen und geschlechtsspezifische Daten erfordern. Es ist für Frauen unerlässlich, dass die Nahrungsmittelhilfe der EU am 1. Januar 2014, wenn das von 19 Mitgliedstaaten genutzte derzeitige Programm ausläuft, nicht plötzlich aufhört. Um sicherzustellen, dass der Fonds der in 25 Jahren geschaffenen Abhängigkeit Rechnung trägt, müssen Korrekturen an der Zuweisung der Mittel an die Mitgliedstaaten vorgenommen werden, und einige der wichtigsten Vorbehalte kritisch eingestellter Mitgliedstaaten im Rat müssen berücksichtigt werden.
Aufteilung der Mittel zwischen den Mitgliedstaaten
Mit dem laufenden Programm werden 19 Mitgliedstaaten jeweils 500 Millionen Euro im Jahr zur Verfügung gestellt. Die Kommission hat vorgeschlagen, dem Fonds für den Zeitraum 2014–2020 2,5 Milliarden bereitzustellen. Diese Summe ist zum heutigen Zeitpunkt durch den Rat in den Verhandlungen über den MFR auf 2,1 Milliarden herabgesetzt worden, was eine beträchtliche Reduzierung darstellt. Der gegenwärtige Vorschlag sieht die verpflichtende Teilnahme aller Mitgliedstaaten vor. Dies würde bedeuten, dass die reduzierten Mittel breiter gestreut werden müssten und auch auf Länder verteilt würden, die gegenwärtig keine Nahrungsmittelhilfe der EU in Anspruch nehmen und dies aus unterschiedlichen Gründen – etwa weil unabhängige Strukturen vorhanden sind – auch nicht möchten. All jene, die sich heute auf das Programm stützen, werden große Einschnitte hinnehmen müssen, wenn der Vorschlag für den Fonds so bleibt wie er ist.
Um sicherzustellen, dass die EU ihrer Verantwortung für die gegenwärtige Abhängigkeit von EU-Nahrungsmittelhilfe gerecht wird, wurden mehrere Vorschläge unterbreitet:
Die Mitgliedstaaten sollten nicht zu einer Teilnahme verpflichtet werden, sondern frei entscheiden können.
Als Indikatoren bei der Verteilung der Ressourcen sollten der Anteil der von materieller Armut betroffenen Personen in einem Land und die neueren Daten zu jüngsten Veränderungen der Anzahl der Personen, die in Haushalten mit sehr geringer Erwerbsintensität leben, dienen. Auch das Ausmaß der Abhängigkeit von den früheren Nahrungsmittelhilfeprogrammen sollte Berücksichtigung finden.
Der Kofinanzierungssatz sollte nach den in den Mitgliedstaaten bestehenden Wohlstandsniveaus gestaffelt werden, um sicherzustellen, dass der Fonds vor allem diejenigen erreicht, die ihn am dringendsten benötigen.
Die Mitgliedstaaten, die den Fonds prinzipiell ablehnen, werden somit nicht zu einer Teilnahme gegen ihren Willen gezwungen, wodurch sich ihr Widerstand möglicherweise verringert.
Stärkung lokaler Lebensmittelversorgungsketten und Austausch von Good Practice
Für viele Hilfsorganisationen stellt die Nahrungsmittelhilfe der EU nicht die einzige Bezugsquelle von Nahrungsmitteln dar, und in vielen Mitgliedstaaten arbeiten Tafeln ohne öffentliche Unterstützung, indem sie die von lokalen Lebensmittelketten angebotenen Lebensmittel nutzen.
Hilfsorganisationen in allen Mitgliedstaaten sollten – unter Einhaltung der Auflagen im Bereich Lebensmittelsicherheit und -hygiene – die Möglichkeit haben, Lebensmittel stärker zu nutzen, die sonst in die Mülltonne wandern würden. Um strukturierte Beziehungen zu Herstellern, Supermärkten, Landwirten, Restaurants usw. aufbauen zu können, benötigen Hilfsorganisationen bestimmte technische Hilfsmittel, wie etwa Verkehrsmittel für den Lebensmitteltransport, Informations- und Telekommunikationseinrichtungen und logistische Fähigkeiten, Aufklärungskampagnen, um private Geber zu gewinnen, Kenntnisse und Zertifikate für die Arbeit mit Lebensmitteln entsprechend den Gesundheitsvorschriften usw. Der Fonds sollte den Hilfsorganisationen die notwendigen Mittel bereitstellen, damit sie strukturierte Beziehungen zu Lebensmittelspendern und Geldgebern aufbauen und stärken können. Dies hat einen zweifachen Nutzen: Einerseits wird der Verschwendung von Lebensmitteln entgegengewirkt und andererseits erhalten die Hilfsorganisationen die Chance, ihre Abhängigkeit von der direkten Nahrungsmittelhilfe der EU zu reduzieren.
Darüber hinaus sollte der Fonds den Austausch von Good Practice innerhalb der EU unterstützen, und zwar zwischen solchen Hilfsorganisationen, die von der Nahrungsmittelhilfe der EU abhängig sind, und solchen, die nicht von ihr abhängig sind. Zudem sollte er die Verbreitung sozialer Innovationen bei der Unterstützung der am stärksten von Armut betroffenen Personen fördern.
Neue Abhängigkeit vermeiden und bestehende Abhängigkeit verringern
Bei der Einrichtung des Fonds sollte in erster Linie darauf geachtet werden, dass diejenigen, die auf die früheren EU-Programme angewiesen waren, im Jahr 2014 nicht plötzlich ohne Nahrungsmittel dastehen. Die Chancen einer Genehmigung des Fonds durch den Rat werden steigen, wenn der Fonds darauf abzielt, die Abhängigkeit von der direkten Nahrungsmittelhilfe der EU stufenweise zu verringern, und wenn er der Schaffung neuer Abhängigkeiten entgegenwirkt. Hilfsorganisationen könnten mit all den technischen Hilfsmitteln, Rohstoffen und sonstiger Hilfe unterstützt werden, die sie benötigen, um einen allmählichen Übergang zu lokalen Lebensmittelversorgungsketten wie etwa Supermärkten, Herstellern, Landwirten usw. zu bewerkstelligen, damit die am stärksten von Armut betroffenen Personen weder jetzt noch in Zukunft von der Nahrungsmittelhilfe abgeschnitten werden.
Kohärenz mit der Bekämpfung struktureller Armut
Oberstes Ziel von Strategien zur Bekämpfung der Armut muss es sein, die am stärksten von Armut betroffenen Personen – die in der Mehrheit weiblich sind – aus der Armut zu befreien. Es ist daher nicht nur wichtig, dass die am Fonds beteiligten Hilfsorganisationen auch Maßnahmen zur sozialen Inklusion durchführen und dass der Fonds eng mit nationalen Programmen für die Armutsbekämpfung verknüpft wird, sondern auch, dass die Hilfsorganisationen Maßnahmen zur sozialen Inklusion in Verbindung mit ESF-Mitteln entwickeln dürfen, wobei jedoch eine Doppelfinanzierung von Hilfsmaßnahmen zu vermeiden ist.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Zahl der Menschen, die unter materieller oder gravierender materieller Armut leiden, nimmt in der Union zu. Diese Personen sind häufig zu stark ausgegrenzt, als dass sie von den Aktivierungsmaßnahmen laut Verordnung (EU) Nr. […CPR] und vor allem Verordnung (EU) Nr. […ESF] profitieren könnten. |
(2) Im Jahr 2011 waren gemäß der Definition der Strategie Europa 2020 ungefähr 24,2 % der europäischen Bevölkerung ( nach Schätzung von Eurostat rund 119,6 Millionen Menschen in der EU 27) von Armut und/oder sozialer Ausgrenzung bedroht, darunter 25 Millionen Kinder. Die Zahl der Menschen, die unter materieller oder gravierender materieller Armut leiden, nimmt in der Union zu, insbesondere in Ländern, die von der Krise und den haushaltspolitischen Konsolidierungsmaßnahmen am stärksten betroffen sind. Diese Personen sind häufig zu stark ausgegrenzt, als dass sie von den Aktivierungsmaßnahmen laut Verordnung (EU) Nr. […CPR] und vor allem Verordnung (EU) Nr. […ESF] profitieren könnten. Diese Entwicklung steht dem Erreichen eines der wichtigsten Ziele der Strategie Europa 2020 entgegen und gefährdet es, nämlich die Zahl der armutsgefährdeten Personen in der EU um 20 Millionen zu senken, ausgehend von den am stärksten von der Armut betroffenen Personen, von denen die meisten Frauen und Kinder sind. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Nach Daten für 2011 lag die Armutsquote von Frauen in der EU-27 bei ca. 17 % infolge der Arbeitslosigkeit von Frauen, dem Lohngefälle im Vergleich zu Männern, der Feminisierung der Teilzeitarbeit u. a. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sicherstellen, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die konsequente Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Phasen der Vorbereitung, Programmplanung und Umsetzung sowie des Monitoring und der Evaluierung des Fonds des Gemeinsamen Strategischen Rahmens mit Methoden der geschlechtsspezifischen Budgetierungsbewertung gefördert werden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Seit 1987 unterstützt die EU ihre am stärksten von Armut betroffenen Bürger – von denen die Mehrheit weiblich ist – mit direkter Nahrungsmittelhilfe aus Lagerbeständen landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Dies hat dazu geführt, dass die am stärksten von Armut betroffenen Personen auf die direkte Versorgung mit Nahrungsmitteln für die am stärksten von Armut betroffenen Personen durch die Union angewiesen sind. Viele Empfängereinrichtungen verfügen neben der Unterstützung durch die Union auch noch über andere Bezugsquellen, wie etwa lokale oder regionale Supermärkte, Landwirte, Hersteller, Restaurants usw. Der Fonds sollte den Aufbau oder die Stärkung dieser lokalen Versorgungsketten unterstützen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4b) Um die Wirksamkeit nichtfinanzieller Hilfen für die am stärksten von Armut betroffenen Personen zu optimieren, sollten Mitgliedstaaten als Bestandteil flankierender Maßnahmen gegebenenfalls die Bereitstellung von Unterkünften und/oder Sozialwohnungen für obdachlose Menschen fördern. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4c) Angesichts des Ausmaßes der Armut und sozialen Ausgrenzung in der Union sind Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich (2010 war ein Viertel der europäischen Bürger – ungefähr 116 Millionen Menschen, die meisten davon Frauen – von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht). Diese Situation hat sich durch die Wirtschaftskrise verschärft, die die Fähigkeit einer Reihe von Ländern geschwächt hat, Sozialausgaben und soziale Investitionen auf einem Niveau zu halten, das ausreichend hoch ist, um sicherstellen zu können, dass der soziale Zusammenhalt nicht weiter abnimmt und die Ziele und Vorgaben der Strategie Europa 2020 erreicht werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4d) Strategien und Wege, die aus Elend und Armut führen, müssen die Tatsache berücksichtigen, dass das Problem der am stärksten von Armut betroffenen Personen vor allem der Verlust der Würde und Autonomie als Mensch und Bürger ist, was diese Personen und Familien noch schwächer macht und stärker diskriminiert, mit gravierenden Folgen für Frauen und Kinder; |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4e) Frauen sind die Hauptbegünstigten des Fonds, nicht nur, weil sie der Armut und sozialen Ausgrenzung stärker ausgesetzt sind, sondern auch, weil sie häufig für die Versorgung und den Fortbestand der Familiengemeinschaft zuständig sind; |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 f (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4f) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Beurteilung der Bedürfnisse ihrer am stärksten von Armut betroffenen Bürger die Führung übernehmen. Durch den Fonds sollten daher keine neuen Abhängigkeitsstrukturen für die in Artikel 4 Absatz 2 definierten Empfängereinrichtungen geschaffen werden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6a) Die Vorschriften müssen auch gewährleisten, dass der Fond der Sozial-und Umweltpolitik der Union entspricht, dies betrifft etwa den Kampf gegen alle Formen der Diskriminierung in der Programmplanung, Verwaltung und beim Zugang zu Hilfen sowie gegen die Verschwendung von Lebensmitteln, unter anderem durch Sensibilisierungskampagnen, in denen Frauen eine strategische Rolle spielen können; |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Um einen entsprechenden Finanzrahmen aufzustellen, sollte die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten und anhand einer objektiven und transparenten Methode, die das unterschiedliche Ausmaß an Armut und materieller Armut sichtbar macht, eine jährliche Aufschlüsselung der Gesamtressourcen je Mitgliedstaat vornehmen. |
(7) Um einen entsprechenden Finanzrahmen aufzustellen, sollte die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten und anhand einer objektiven und transparenten Methode, die das unterschiedliche Ausmaß an Armut und materieller Armut sichtbar macht, eine jährliche Aufschlüsselung der Gesamtressourcen je Mitgliedstaat vornehmen, wie zum Beispiel die absolute und die relative Armutsgrenze. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Im operationellen Programm jedes Mitgliedstaates sollten die zu bekämpfenden Formen materieller Armut und die Gründe für deren Bekämpfung festgelegt sowie die Ziele und Merkmale der über die Förderung nationaler Programme bereitgestellten Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen beschrieben werden. Enthalten sein sollten außerdem Regelungen, die die wirksame und effiziente Umsetzung des jeweiligen operationellen Programms gewährleisten. |
(8) Im operationellen Programm jedes Mitgliedstaates sollten die zu bekämpfenden Formen materieller Armut und die Gründe für deren Bekämpfung festgelegt sowie die Ziele und Merkmale der über die Förderung nationaler Programme bereitgestellten Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen beschrieben werden. Der Zugang zu Nahrungsmitteln muss von den Mitgliedstaaten als erstes sichergestellt werden. Das Programm sollte außerdem Regelungen enthalten, die die wirksame und effiziente Umsetzung des jeweiligen operationellen Programms gewährleisten. |
Begründung | |
Nahrung ist das elementarste menschliche Grundbedürfnis, welches Partnerorganisationen und Mitgliedstaaten erlaubt, Kontakt mit vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossenen Menschen aufzunehmen. Dies ist das beste Mittel, um die Wirksamkeit des Fonds sicherzustellen. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Um die Wirksamkeit des Fonds vor allem im Hinblick auf die nationalen Rahmenbedingungen zu optimieren, sollte ein Verfahren zur potenziellen Verbesserung des operationellen Programms festgelegt werden. |
(9) Um die Wirksamkeit des Fonds vor allem im Hinblick auf die nationalen Rahmenbedingungen zu optimieren, sollte ein Verfahren zur potenziellen Verbesserung des operationellen Programms festgelegt werden, das die sozialen Hilfsorganisationen einbezieht, die die am schwersten von Armut betroffenen Menschen auf nationaler Ebene unterstützen oder die direkt die von Armut betroffenen Menschen vertreten, wobei eine angemessene Vertretung von Frauen gewährleistet sein muss. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(11a) Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern an der Verwaltung und Umsetzung von operationellen Programmen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene ermöglichen und über Fortschritte in dieser Angelegenheit berichten. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(11b) Die durch den Fonds bereitgestellte Hilfe sollte auch für diejenigen Menschen real zugänglich sein, die aus verschiedenen Gründen, z. B. aufgrund ihres Alters, Gesundheitszustands oder abgelegenen Wohnorts, keine Möglichkeit haben, ein Lebensmittelpaket selbst abzuholen. Deshalb ist es sehr wichtig, die strukturellen Vernetzungen zwischen den Hilfsorganisationen und den Lebensmittellieferanten zu stärken. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(11c) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität ergreifen, und zwar während der Vorbereitung und Durchführung der Programme, unter besonderer Berücksichtigung von Personen, die einer Mehrfachdiskriminierung ausgesetzt sind. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sollte eines der bei der Festlegung von durch den Fonds mitfinanzierten Maßnahmen zu beachtenden Kriterien sein und ist während der einzelnen Durchführungsphasen zu berücksichtigen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Um die Qualität und die Ausgestaltung jedes operationellen Programms zu verbessern und die Wirksamkeit und Effizienz des Fonds zu evaluieren, sollten Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen durchgeführt werden. Diese Evaluierungen sollten durch Erhebungen zu den am stärksten von Armut betroffenen Personen, die vom operationellen Programm profitiert haben, und – falls nötig – durch Evaluierungen während der Programmlaufzeit ergänzt werden. Die entsprechenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten festgelegt werden. |
(12) Um die Qualität und die Ausgestaltung jedes operationellen Programms zu verbessern und die Wirksamkeit und Effizienz des Fonds zu evaluieren, sollten Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen durchgeführt werden, die u. A. die am stärksten von der Armut betroffenen Personen einbeziehen, die als erste von diesen Maßnahmen betroffen sind. Diese Evaluierungen sollten unter Berücksichtigung der Eurostat-Studie für die Messung der materiellen Entbehrung in der EU durch geschlechts- und alterspezifische Daten einbeziehende Erhebungen zu den am stärksten von Armut betroffenen Personen, die vom operationellen Programm profitiert haben, und durch Evaluierungen sowie die Untersuchung aller Strategien hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer während der Programmlaufzeit ergänzt werden. Die entsprechenden Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission sollten festgelegt werden. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Für die operationellen Programme muss eine Obergrenze der Kofinanzierung aus dem Fonds festgelegt werden, um einen Multiplikatoreffekt der Unionsmittel zu erzielen; dabei sollte die Situation von Mitgliedstaaten, die vorübergehend mit Budgetproblemen konfrontiert sind, berücksichtigt werden. |
(15) Für die operationellen Programme muss eine angemessene Höhe der Kofinanzierung aus dem Fonds festgelegt werden, um Solidarität und einen Multiplikatoreffekt der Unionsmittel zu erzielen; dabei sollte die Situation von Mitgliedstaaten, die vorübergehend mit Budgetproblemen konfrontiert sind, berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) „am stärksten von Armut betroffene Personen“ – natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen), deren Unterstützungsbedarf anhand von objektiven Kriterien festgestellt wurde; diese Kriterien werden von den zuständigen nationalen Behörden aufgestellt oder von den Partnerorganisationen definiert und von den zuständigen Behörden genehmigt; |
(1) „am stärksten von Armut betroffene Personen“ – natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen), deren Unterstützungsbedarf anhand von objektiven Kriterien festgestellt wurde; diese Kriterien werden von den zuständigen nationalen Behörden in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen aufgestellt und von den einzelstaatlichen Behörden genehmigt; |
Begründung | |
Es müssen mehr Klarheit und der Dialog zwischen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden und den Partnerorganisationen sichergestellt werden, um die Wirksamkeit zu erhöhen. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 2 | |
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) „Partnerorganisationen“ – öffentliche Stellen oder gemeinnützige Organisationen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter direkt oder über andere Partnerorganisationen an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben und deren Vorhaben von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählt wurden; |
(2) „Partnerorganisationen“ – öffentliche Stellen oder gemeinnützige Organisationen, die die Nahrungsmittel und/oder sonstigen Güter direkt oder über andere Partnerorganisationen an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben und deren Vorhaben von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählt wurden; |
Begründung | |
Nahrung ist das elementarste menschliche Grundbedürfnis, welches Partnerorganisationen und Mitgliedstaaten erlaubt, Kontakt mit vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossenen Menschen aufzunehmen. Dies ist das beste Mittel, um die Wirksamkeit des Fonds sicherzustellen. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 | |
|
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Fonds fördert den sozialen Zusammenhalt in der Union, indem er zur Erreichung des Armutsreduktionszieles gemäß der Strategie Europa 2020 beiträgt; das Ziel lautet, die Anzahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Der Fonds trägt zur Erreichung des Einzelziels bei, die schlimmsten Formen der Armut in der Union dadurch zu lindern, dass die am stärksten von Armut betroffenen Personen nichtfinanzielle Unterstützung erhalten. Maßstab für die Erreichung dieses Zieles ist die Anzahl der Personen, die aus dem Fonds unterstützt werden. |
Der Fonds fördert den sozialen Zusammenhalt in der Union, indem er zur Erreichung des Armutsreduktionszieles gemäß der Strategie Europa 2020 beiträgt; das Ziel lautet, die Anzahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Der Fonds trägt zur Erreichung des Einzelziels bei, die schlimmsten Formen der Armut in der Union dadurch zu lindern und zu beseitigen, dass die am stärksten von Armut betroffenen Personen nichtfinanzielle Unterstützung als zusätzliche und nicht die nationalen Strategien zur Verringerung der Armut ersetzende Maßnahme erhalten, mit der ihre Abhängigkeit verringert und die Wahrnehmung ihrer Grundrechte gefördert werden soll. Die Erreichung dieses Zieles wird gemessen anhand der Anzahl der Personen, die aus dem Fonds unterstützt werden, und anhand der qualitativen und quantitativen Beurteilung der nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselten strukturellen Verbesserungen, die sich aus dieser Hilfe für die Endempfänger ergeben haben. Der Fonds unterstützt lokale und regionale Lebensmittelversorgungsketten, die den am stärksten von Armut betroffenen Personen zugute kommen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Der Fonds zielt darauf ab, die Abhängigkeit der Empfängereinrichtungen von der in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten direkten, nichtfinanziellen Hilfe der Union im Laufe seines Durchführungszeitraums allmählich zu verringern. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Aus dem Fonds werden nationale Programme unterstützt, in deren Rahmen von den Mitgliedstaaten ausgewählte Partnerorganisationen Nahrungsmittel und grundlegende Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch durch obdachlose Personen oder Kinder an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilen. |
1. Aus dem Fonds können – auf Antrag eines Mitgliedstaates – nationale Programme unterstützt werden, in deren Rahmen von den Mitgliedstaaten ausgewählte Partnerorganisationen Nahrungsmittel und grundlegende Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch insbesondere durch obdachlose Personen oder Kinder an die am stärksten von Armut betroffenen Personen verteilen, wobei die spezifischen Bedürfnisse von Frauen, Männern, Kindern und Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen und die regionalen und lokalen Behörden einzubeziehen sind. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Über den Fonds können flankierende Maßnahmen gefördert werden, die das Angebot an Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern ergänzen und zur sozialen Inklusion der am stärksten von Armut betroffenen Personen beitragen. |
2. Über den Fonds können – auf Antrag eines Mitgliedstaates – Maßnahmen gefördert werden, die zur sozialen Inklusion der am stärksten von Armut betroffenen Personen beitragen, wobei die spezifischen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen sind, die durch ihre aktive Beteiligung identifiziert wurden. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Partnerorganisationen tragen zur Bekämpfung der Verschwendung von Nahrungsmitteln auf allen Ebenen der Verteilungskette bei. Über den Fonds können die Empfängereinrichtungen darin unterstützt werden, lokale Versorgungsketten stärker oder effizienter zu nutzen, wodurch der Verschwendung von Nahrungsmitteln entgegengewirkt und das Angebot von Nahrungsmitteln für die am stärksten von Armut betroffenen Personen unabhängig vom Fonds bereichert wird. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |