EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/125/EG vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“)
4.6.2013 - (05975/2013 – C7‑0071/2013 – 2012/0098(NLE)) - ***
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Vital Moreira
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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses 2000/125/EG vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“)
(05975/2013 – C7‑0071/2013 – 2012/0098(NLE))
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (05975/2013),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7‑0071/2013),
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0194/2013),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Auf internationaler Ebene erarbeitet die Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN-ECE) harmonisierte Anforderungen, durch die technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958 beseitigt und ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau solcher Fahrzeuge gewährleistet werden sollen.
Der vorliegende Vorschlag zielt darauf ab, das Verfahren der Abstimmung durch die Kommission im Namen der Union über UN-ECE-Regelungen zu vereinfachen und zu beschleunigen und damit die Frist für die Annahme dieser Rechtsakte im Rahmen der UN-ECE zu verringern. Dies ist von Bedeutung, da das EU-Typgenehmigungssystem sich gegenwärtig in zunehmendem Maße auf die UN-ECE-Regelungen stützt, mit denen EU-Rechtsvorschriften ersetzt werden. Darüber hinaus wird durch die schnellere Annahme von Rechtsakten eine raschere Reaktion auf Regelungsanträge seitens der Wirtschaftsakteure ermöglicht.
Ferner haben die seit dem Erlass des Beschlusses 97/836/EG des Rates erfolgten Vertragsänderungen, insbesondere die Annahme des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zu einer tiefgreifenden Änderung des Beschlussverfahrens geführt, das für die Festlegung der Position der EU bei der Abstimmung über die von der UN-ECE anzunehmenden Regelungen sowie für den Abschluss von Übereinkommen zwischen der Union und internationalen Organisationen gilt. Aus diesem Grunde ist eine Anpassung dieser Beschlüsse an die neuen Verfahren notwendig.
Zweck des Beschlussentwurfs ist daher die Anpassung des Beschlusses 2000/125/EG des Rates an die Beschlussverfahren für den Abschluss internationaler Übereinkommen gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
Mit dem Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) ist die Union dem Parallelübereinkommen im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN-ECE) beigetreten.
Dieser Beschluss sollte zwecks Berücksichtigung der mit dem AEUV eingeführten Änderungen des für die Festlegung der Position der Union bei der Abstimmung über die von der UN-ECE anzunehmenden Regelungen sowie für den Abschluss von Übereinkommen zwischen der Union und internationalen Organisationen geltenden Beschlussverfahrens geändert werden.
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen der gemeinsamen Handelspolitik gemäß Artikel 217 AEUV. Die Teilnahme der Union an den Arbeiten der UN-ECE fördert die Entwicklung und Stärkung der internationalen Harmonisierung technischer Regelungen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen und trägt dazu bei, den internationalen Handel mit Kraftfahrzeugen zu erleichtern. Hierbei kommt dem Übereinkommen aus dem Jahr 1958 eine Schlüsselrolle zu, da es den Herstellern ermöglicht, sich auf ein gemeinsames Bündel von Typgenehmigungsnormen zu stützen, in dem Wissen, dass ihre Produkte in vielen Ländern auf verschiedenen Kontinenten als mit den geltenden nationalen Vorschriften vereinbar anerkannt werden. Insofern stellt internationale Handelsharmonisierung eines der wirksamsten Mittel zur Vermeidung von Handelshemmnissen dar.
Bemerkungen des Berichterstatters
Ihr Berichterstatter begrüßt den Entwurf eines Beschlusses des Rates zur Änderung des Beschlusses des Rates über das Parallelübereinkommen und ist der Ansicht, dass das Europäische Parlament seine Zustimmung geben sollte.
Die Änderung sieht vor, dass die Standpunkte der Union zu technischen Regelungen im Rahmen des Parallelübereinkommens nach dem in Artikel 218 Absatz 9 des AEUV festgelegten Verfahren festgelegt und die Standpunkte der Union zu vorgeschlagenen Änderungen des Parallelübereinkommens als solchem nach dem in Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV festgelegten Verfahren angenommen werden.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
28.5.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
28 0 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
William (The Earl of) Dartmouth, Maria Badia i Cutchet, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, María Auxiliadora Correa Zamora, Andrea Cozzolino, George Sabin Cutaş, Metin Kazak, Franziska Keller, Bernd Lange, David Martin, Vital Moreira, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Niccolò Rinaldi, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Henri Weber, Iuliu Winkler, Jan Zahradil, Paweł Zalewski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Catherine Bearder, Albert Deß, Elisabeth Köstinger, Mario Pirillo, Marietje Schaake, Jarosław Leszek Wałęsa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Marie-Christine Vergiat |
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