BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge
5.6.2013 - (COM(2012)0381 – C7‑0187/2012 – 2012/0185(COD)) - ***I
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatterin: Vilja Savisaar-Toomast
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge
(COM(2012)0381 – C7‑0187/2012 – 2012/0185(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0381),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0187/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der vom zyprischen Parlament sowie von der Ersten und Zweiten Kammer des niederländischen Parlaments im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2012[1]
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0199/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(3) Die Möglichkeit der Annullierung einer Zulassung in den Fällen, in denen u. a. ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen oder demontiert oder verschrottet wurde, sollte eingeführt werden. |
(3) Die Möglichkeit der Annullierung einer Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem die Zulassung erfolgt ist, in den Fällen, in denen u. a. ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen oder demontiert oder verschrottet wurde, sollte eingeführt werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(4) Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten fahrzeugbezogene Informationen in nationalen Registern erfasst werden. |
(4) Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten fahrzeugbezogene Informationen in nationalen elektronischen Registern erfasst werden. | |||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(4a) Zur Erleichterung von Kontrollen insbesondere zur Bekämpfung von betrügerischen Praktiken und der Verschiebung von gestohlenen Fahrzeugen sowie zur Überprüfung der Gültigkeit des Nachweises über die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung sollte mittels eines wirksamen Informationsaustauschsystems, das auf der Verwendung nationaler elektronischer Datenbanken beruht, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten herbeigeführt werden. | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Um die Gültigkeit des Nachweises über die technische Überwachung überprüfen zu können, muss die Nutzung elektronischer Datenbanken sowohl auf einzel- als auch auf zwischenstaatlicher Ebene gefördert werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 1999/37/EG Artikel 2 – Buchstaben e und f | ||||||||||||||||||||||
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(Im Einklang mit dieser Änderung wird der Begriff „Entzug“ im gesamten Text durch den Begriff „Aussetzung“ ersetzt.) | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 1999/37/EG Artikel 3 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 1999/37/EG Artikel 3 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 1999/37/EG Artikel 3 a – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 1999/37/EG Artikel 5 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Wird ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen oder wechselt der Eigentümer des Fahrzeugs, ändert sich der technische Zustand des Fahrzeugs nicht. Daher sollte die Gültigkeit des Nachweises über die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung anerkannt und auf der neuen Zulassungsbescheinigung angegeben werden. Da die Mitgliedstaaten jedoch häufigere Prüfungen als in dem Vorschlag für eine Verordnung über Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen vorgesehen beschließen können, hängt die gegenseitige Anerkennung der Gültigkeit davon ab, ob diese Prüfungen in dem Herkunftsmitgliedstaat genauso oft durchgeführt werden müssen wie in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug erneut zugelassen wird. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 1999/37/EG Artikel 7 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 a (neu) Richtlinie 1999/37/EG Artikel 9 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Um die Gültigkeit des Nachweises über die technische Überwachung überprüfen zu können, muss die Nutzung elektronischer Datenbanken sowohl auf einzel- als auch auf zwischenstaatlicher Ebene gefördert werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 b (neu) Richtlinie 1999/37/EG Anhang I – Titel II.5 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Um Bürokratie abzubauen und den Fahrzeugnutzern das Leben zu erleichtern, sollte die Zulassungsbescheinigung einen Nachweis über die letzte Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung und das Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebsprüfung (unter Angabe der Gültigkeit der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung) enthalten. Die Behörden müssten dann kein gesondertes Dokument über die Gültigkeit des Nachweises über die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung ausstellen, das die Fahrzeugnutzer ständig mit sich führen müssen. |
- [1] ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 128.
BEGRÜNDUNG
Ziele des Vorschlags
Mit diesem Vorschlag, der Teil des Pakets „Verkehrssicherheit“ ist, soll das System der technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen zugunsten der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes gefördert und verstärkt werden. Das Ziel besteht darin, die Durchsetzung des Systems der technischen Überwachung und der Unterwegskontrollen – vor allem bei Fahrzeugen, deren technischer Zustand eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt – durch Maßnahmen wie den vorübergehenden Entzug oder die dauerhafte Annullierung der Zulassung zu verbessern.
Bevor ein Fahrzeug in Verkehr gebracht werden darf, muss es alle einschlägigen Anforderungen für die Typ- oder Einzelgenehmigung erfüllen, damit hinsichtlich der Sicherheits- und Umweltschutzstandards ein optimales Niveau gewährleistet ist. Jeder Mitgliedstaat muss jedem Fahrzeug, das eine europäische Typgenehmigung auf der Grundlage der vom Fahrzeughersteller ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung erhalten hat, die Erstzulassung erteilen. Diese Zulassung bildet die amtliche Genehmigung für die Nutzung auf öffentlichen Straßen; zugleich werden mit ihr verschiedene Fristen für die Erfüllung unterschiedlicher Anforderungen an das Fahrzeug in Kraft gesetzt.
Es kann vorkommen, dass ein Fahrzeug während seiner Lebensdauer aufgrund eines Eigentümerwechsels oder seiner Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat zur ständigen Nutzung erneut zugelassen werden muss. Es sollten auch Vorschriften für das Verfahren zur Zulassung von Fahrzeugen eingeführt werden, damit sichergestellt wird, dass Fahrzeuge, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht, nicht auf der Straße genutzt werden.
Mit der Zulassung wird die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, d. h. dessen Nutzung im Straßenverkehr, genehmigt. Kenntlich gemacht wird diese Genehmigung durch das am Fahrzeug angebrachte amtliche Kennzeichen; außerdem wird eine Zulassungsbescheinigung erteilt.
Im Vorschlag enthaltene Neuerungen
Im Vergleich zur bestehenden Richtlinie[1] enthält der Vorschlag genauere Begriffsbestimmungen über den Ort der Zulassung von Fahrzeugen sowie den Entzug und die Annullierung von Zulassungen.
Durch den Entzug der Zulassung wird gewährleistet, dass Fahrzeuge, die eine unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen, nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, bis sie die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung erfolgreich bestanden haben. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, sollte kein erneutes Zulassungsverfahren erforderlich sein, wenn der Entzug wieder aufgehoben wird.
Darüber hinaus verliert die ursprüngliche Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen worden sind, automatisch ihre Gültigkeit. Dadurch wird vermieden, dass ein Fahrzeug gleichzeitig in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen ist. Die Zulassungen von Fahrzeugen, die im Anschluss an eine periodische Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung verschrottet werden müssen, und der als „Altfahrzeug“ deklarierten Fahrzeuge werden nach entsprechender Mitteilung annulliert.
Der Vorschlag enthält ferner neue Anforderungen für elektronische Zulassungsdatenbanken und die Mitteilung der Ergebnisse der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung, der erneuten Zulassung und der Verschrottung eines Fahrzeugs.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Anhänge im Wege delegierter Rechtsakte zu aktualisieren, um der Weiterentwicklung der EU-Typgenehmigungsvorschriften in Bezug auf den Inhalt der Übereinstimmungsbescheinigungen sowie dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
Bewertung und Empfehlungen der Berichterstatterin
Die Berichterstatterin unterstützt den Vorschlag der Kommission und schlägt einige Änderungen vor, um die Kohärenz mit bestehenden Rechtsakten zu verstärken und den Verwaltungsaufwand zu vermindern.
Die Berichterstatterin schlägt vor, die Größe der Zulassungsbescheinigung zu verringern und die im Rahmen der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung durchgeführten Tests in der Zulassungsbescheinigung zu vermerken, um die Zahl der Dokumente zu reduzieren, die Fahrzeugnutzer ständig mit sich führen müssen. Sie stimmt der Einrichtung elektronischer Datenbanken zu, spricht sich allerdings dafür aus, alle einzelstaatlichen Datenbanken untereinander zu vernetzen, um die Identifizierung von Fahrzeugen zu vereinfachen.
Was die Annullierung der Zulassung betrifft, möchte die Berichterstatterin darauf hinweisen, dass der rechtliche Status und die Haftung für Schäden im Zeitraum zwischen dem Verkauf des Fahrzeugs und seiner erneuten Zulassung in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend geregelt sind. Daher sollten Fahrzeugeigentümer die Zulassung ihrer Fahrzeuge selbst annullieren können, damit sie nicht länger haften.
In Übereinstimmung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kommission gegen die Niederlande (C-297/05) ist die Berichterstatterin der Überzeugung, dass die Gültigkeit von Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen von allen Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden sollte.
Abschließend schlägt die Berichterstatterin vor, der Kommission Befugnisse nur für einen Zeitraum von fünf Jahren anstatt auf unbestimmte Zeit zu übertragen, wobei diese Übertragung erneuerbar sein sollte.
- [1] Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge in der geänderten Fassung.
VERFAHREN
Titel |
Zulassungsdokumente für Fahrzeuge |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0381 – C7-0187/2012 – 2012/0185(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
10.7.2012 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 11.9.2012 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 11.9.2012 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
IMCO 18.9.2012 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Vilja Savisaar-Toomast 3.10.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
18.12.2012 |
22.1.2013 |
19.3.2013 |
23.4.2013 |
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Datum der Annahme |
30.5.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
39 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Magdi Cristiano Allam, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Erik Bánki, Izaskun Bilbao Barandica, Antonio Cancian, Michael Cramer, Joseph Cuschieri, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Jacqueline Foster, Franco Frigo, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Juozas Imbrasas, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Hubert Pirker, Dominique Riquet, Petri Sarvamaa, Vilja Savisaar-Toomast, Olga Sehnalová, Brian Simpson, Silvia-Adriana Ţicău, Giommaria Uggias, Peter van Dalen, Patricia van der Kammen, Dominique Vlasto, Artur Zasada, Roberts Zīle |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Phil Bennion, Spyros Danellis, Isabelle Durant, Janusz Władysław Zemke |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
George Sabin Cutaş |
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Datum der Einreichung |
5.6.2013 |
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