BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge

5.6.2013 - (COM(2012)0381 – C7‑0187/2012 – 2012/0185(COD)) - ***I

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatterin: Vilja Savisaar-Toomast


Verfahren : 2012/0185(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0199/2013

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge

(COM(2012)0381 – C7‑0187/2012 – 2012/0185(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0381),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0187/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der vom zyprischen Parlament sowie von der Ersten und Zweiten Kammer des niederländischen Parlaments im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2012[1]

–   nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0199/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Möglichkeit der Annullierung einer Zulassung in den Fällen, in denen u. a. ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen oder demontiert oder verschrottet wurde, sollte eingeführt werden.

(3) Die Möglichkeit der Annullierung einer Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem die Zulassung erfolgt ist, in den Fällen, in denen u. a. ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen oder demontiert oder verschrottet wurde, sollte eingeführt werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten fahrzeugbezogene Informationen in nationalen Registern erfasst werden.

(4) Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten fahrzeugbezogene Informationen in nationalen elektronischen Registern erfasst werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 

 

(4a) Zur Erleichterung von Kontrollen insbesondere zur Bekämpfung von betrügerischen Praktiken und der Verschiebung von gestohlenen Fahrzeugen sowie zur Überprüfung der Gültigkeit des Nachweises über die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung sollte mittels eines wirksamen Informationsaustauschsystems, das auf der Verwendung nationaler elektronischer Datenbanken beruht, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten herbeigeführt werden.

Begründung

Um die Gültigkeit des Nachweises über die technische Überwachung überprüfen zu können, muss die Nutzung elektronischer Datenbanken sowohl auf einzel- als auch auf zwischenstaatlicher Ebene gefördert werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2

Richtlinie 1999/37/EG

Artikel 2 – Buchstaben e und f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) „Entzug der Zulassungeinen begrenzten Zeitraum, innerhalb dessen das Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf, und nach dessen Ablauf kein erneutes Zulassungsverfahren erforderlich ist;

e) „Aussetzung der Zulassung“ einen Verwaltungsakt, aufgrund dessen das Fahrzeug während eines begrenzten Zeitraums nicht am Straßenverkehr teilnehmen darf, wobei es anschließend –unter der Voraussetzung, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr gegeben sind – ohne ein erneutes Zulassungsverfahren wieder genutzt werden kann;

f) „Annullierung der Zulassung“ eine dauerhafte Annullierung der Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr, die ein erneutes Zulassungsverfahren erfordert.

f) „Annullierung der Zulassung“ eine dauerhafte Annullierung der Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr durch die zuständige Behörde, die bei einer Wiederaufnahme der Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr ein erneutes Zulassungsverfahren erfordert. Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung kann bei der zuständigen Behörde die Annullierung der Zulassung beantragen.

(Im Einklang mit dieser Änderung wird der Begriff „Entzug“ im gesamten Text durch den Begriff „Aussetzung“ ersetzt.)

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 1999/37/EG

Artikel 3 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten erfassen die Daten zu allen in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugen in einem elektronischen Register. Die Daten in diesem Register enthalten alle Angaben nach Anhang I sowie die Ergebnisse der obligatorischen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen gemäß der Verordnung XX/XX/XX [über die regelmäßige technische Überwachung]. Sie stellen den an der regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen beteiligten zuständigen Behörden oder Prüfstellen die verfügbaren technischen Fahrzeugdaten zur Verfügung.

4. Die Mitgliedstaaten erfassen die Daten zu allen in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugen in einem elektronischen Register. Die Daten in diesem Register enthalten die Angaben nach Anhang I Titel II.4 bis II.7 sowie die Ergebnisse der regelmäßigen oder anderer obligatorischer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen gemäß der Verordnung XX/XX/XX [über die regelmäßige technische Überwachung]. Sie stellen den an den regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen beteiligten zuständigen Behörden oder Prüfstellen die verfügbaren technischen Fahrzeugdaten zur Verfügung.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 1999/37/EG

Artikel 3 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Entzug ist wirksam, bis das Fahrzeug eine erneute Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung bestanden hat. Nach bestandener Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung lässt die zuständige Behörde das Fahrzeug unverzüglich erneut zum Straßenverkehr zu.

Der Entzug ist wirksam, bis das Fahrzeug eine erneute Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung bestanden hat. Nach bestandener Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung lässt die zuständige Behörde das Fahrzeug unverzüglich und ohne ein weiteres Zulassungsverfahren erneut zum Straßenverkehr zu.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 1999/37/EG

Artikel 3 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Erhält die Zulassungsbehörde eines Mitgliedstaats eine Mitteilung, wonach ein Fahrzeug als Altfahrzeug gemäß der Richtlinie 2000/53/EG behandelt wurde, so wird die Zulassung annulliert und diese Information in ihr elektronisches Register aufgenommen.

2. Erhält die Zulassungsbehörde eines Mitgliedstaats eine Mitteilung, wonach ein Fahrzeug als Altfahrzeug gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge behandelt wurde, so wird die Zulassung annulliert und diese Information in ihr elektronisches Register aufgenommen. Eine solche Annullierungsmaßnahme darf kein neues Zulassungsverfahren erforderlich machen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 1999/37/EG

Artikel 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. In Artikel 5 wird folgender Absatz hinzugefügt:

5. In Artikel 5 werden folgende Absätze hinzugefügt:

„3. Erhält ein Mitgliedstaat eine Mitteilung, wonach ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen wurde, so annulliert er die Zulassung dieses Fahrzeugs in seinem Hoheitsgebiet.

„3. Erhält ein Mitgliedstaat eine Mitteilung, wonach ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen wurde, so annulliert er die Zulassung dieses Fahrzeugs in seinem Hoheitsgebiet.

 

3a. Wird ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen und enthält die Zulassungsbescheinigung den Nachweis über die letzte Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung und das Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung, erkennt der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug erneut zugelassen wird, die Gültigkeit des Nachweises über die Verkehrs- und Betriebsprüfung bei der Ausstellung der neuen Zulassungsbescheinigung an und vermerkt dies unter der Voraussetzung, dass der Nachweis hinsichtlich der im Mitgliedstaat der erneuten Zulassung vorgeschriebenen Testintervalle gültig ist, auf der neuen Zulassungsbescheinigung.

 

3b. Wechselt der Eigentümer des Fahrzeugs und enthält die Zulassungsbescheinigung den Nachweis über die letzte Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung und das Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung, erkennt der betreffende Mitgliedstaat die Gültigkeit des Nachweises über die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung bei der Ausstellung der neuen Zulassungsbescheinigung für den neuen Eigentümer an und vermerkt dies auf der neuen Zulassungsbescheinigung.“

Begründung

Wird ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen oder wechselt der Eigentümer des Fahrzeugs, ändert sich der technische Zustand des Fahrzeugs nicht. Daher sollte die Gültigkeit des Nachweises über die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung anerkannt und auf der neuen Zulassungsbescheinigung angegeben werden. Da die Mitgliedstaaten jedoch häufigere Prüfungen als in dem Vorschlag für eine Verordnung über Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen vorgesehen beschließen können, hängt die gegenseitige Anerkennung der Gültigkeit davon ab, ob diese Prüfungen in dem Herkunftsmitgliedstaat genauso oft durchgeführt werden müssen wie in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug erneut zugelassen wird.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 1999/37/EG

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 gilt ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6 a (neu)

Richtlinie 1999/37/EG

Artikel 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

 

„Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung dieser Richtlinie. Sie können bilateral oder multilateral Informationen austauschen, um vor der Zulassung eines Fahrzeugs insbesondere die Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs zu überprüfen, gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat, in dem es zuvor zugelassen war. Diese Überprüfung kann insbesondere unter Zuhilfenahme elektronischer Verbundsysteme erfolgen, über welche andere Mitgliedstaaten Zugriff auf nationale elektronische Datenbanken erhalten.“

Begründung

Um die Gültigkeit des Nachweises über die technische Überwachung überprüfen zu können, muss die Nutzung elektronischer Datenbanken sowohl auf einzel- als auch auf zwischenstaatlicher Ebene gefördert werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6 b (neu)

Richtlinie 1999/37/EG

Anhang I – Titel II.5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6b. In Anhang I wird unter Titel II.5 Folgendes angefügt:

 

„(Y): Nachweis (z. B. durch Stempel, Datum, Unterschrift) der Verkehrs- und Betriebssicherheit und Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung (so oft zu wiederholen wie erforderlich).“

Begründung

Um Bürokratie abzubauen und den Fahrzeugnutzern das Leben zu erleichtern, sollte die Zulassungsbescheinigung einen Nachweis über die letzte Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung und das Datum der nächsten Verkehrs- und Betriebsprüfung (unter Angabe der Gültigkeit der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung) enthalten. Die Behörden müssten dann kein gesondertes Dokument über die Gültigkeit des Nachweises über die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung ausstellen, das die Fahrzeugnutzer ständig mit sich führen müssen.

  • [1]  ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 128.

BEGRÜNDUNG

Ziele des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag, der Teil des Pakets „Verkehrssicherheit“ ist, soll das System der technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen zugunsten der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes gefördert und verstärkt werden. Das Ziel besteht darin, die Durchsetzung des Systems der technischen Überwachung und der Unterwegskontrollen – vor allem bei Fahrzeugen, deren technischer Zustand eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt – durch Maßnahmen wie den vorübergehenden Entzug oder die dauerhafte Annullierung der Zulassung zu verbessern.

Bevor ein Fahrzeug in Verkehr gebracht werden darf, muss es alle einschlägigen Anforderungen für die Typ- oder Einzelgenehmigung erfüllen, damit hinsichtlich der Sicherheits- und Umweltschutzstandards ein optimales Niveau gewährleistet ist. Jeder Mitgliedstaat muss jedem Fahrzeug, das eine europäische Typgenehmigung auf der Grundlage der vom Fahrzeughersteller ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung erhalten hat, die Erstzulassung erteilen. Diese Zulassung bildet die amtliche Genehmigung für die Nutzung auf öffentlichen Straßen; zugleich werden mit ihr verschiedene Fristen für die Erfüllung unterschiedlicher Anforderungen an das Fahrzeug in Kraft gesetzt.

Es kann vorkommen, dass ein Fahrzeug während seiner Lebensdauer aufgrund eines Eigentümerwechsels oder seiner Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat zur ständigen Nutzung erneut zugelassen werden muss. Es sollten auch Vorschriften für das Verfahren zur Zulassung von Fahrzeugen eingeführt werden, damit sichergestellt wird, dass Fahrzeuge, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht, nicht auf der Straße genutzt werden.

Mit der Zulassung wird die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, d. h. dessen Nutzung im Straßenverkehr, genehmigt. Kenntlich gemacht wird diese Genehmigung durch das am Fahrzeug angebrachte amtliche Kennzeichen; außerdem wird eine Zulassungsbescheinigung erteilt.

Im Vorschlag enthaltene Neuerungen

Im Vergleich zur bestehenden Richtlinie[1] enthält der Vorschlag genauere Begriffsbestimmungen über den Ort der Zulassung von Fahrzeugen sowie den Entzug und die Annullierung von Zulassungen.

Durch den Entzug der Zulassung wird gewährleistet, dass Fahrzeuge, die eine unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen, nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, bis sie die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung erfolgreich bestanden haben. Um den Verwaltungsaufwand gering zu halten, sollte kein erneutes Zulassungsverfahren erforderlich sein, wenn der Entzug wieder aufgehoben wird.

Darüber hinaus verliert die ursprüngliche Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen worden sind, automatisch ihre Gültigkeit. Dadurch wird vermieden, dass ein Fahrzeug gleichzeitig in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen ist. Die Zulassungen von Fahrzeugen, die im Anschluss an eine periodische Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung verschrottet werden müssen, und der als „Altfahrzeug“ deklarierten Fahrzeuge werden nach entsprechender Mitteilung annulliert.

Der Vorschlag enthält ferner neue Anforderungen für elektronische Zulassungsdatenbanken und die Mitteilung der Ergebnisse der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung, der erneuten Zulassung und der Verschrottung eines Fahrzeugs.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Anhänge im Wege delegierter Rechtsakte zu aktualisieren, um der Weiterentwicklung der EU-Typgenehmigungsvorschriften in Bezug auf den Inhalt der Übereinstimmungsbescheinigungen sowie dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Bewertung und Empfehlungen der Berichterstatterin

Die Berichterstatterin unterstützt den Vorschlag der Kommission und schlägt einige Änderungen vor, um die Kohärenz mit bestehenden Rechtsakten zu verstärken und den Verwaltungsaufwand zu vermindern.

Die Berichterstatterin schlägt vor, die Größe der Zulassungsbescheinigung zu verringern und die im Rahmen der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung durchgeführten Tests in der Zulassungsbescheinigung zu vermerken, um die Zahl der Dokumente zu reduzieren, die Fahrzeugnutzer ständig mit sich führen müssen. Sie stimmt der Einrichtung elektronischer Datenbanken zu, spricht sich allerdings dafür aus, alle einzelstaatlichen Datenbanken untereinander zu vernetzen, um die Identifizierung von Fahrzeugen zu vereinfachen.

Was die Annullierung der Zulassung betrifft, möchte die Berichterstatterin darauf hinweisen, dass der rechtliche Status und die Haftung für Schäden im Zeitraum zwischen dem Verkauf des Fahrzeugs und seiner erneuten Zulassung in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend geregelt sind. Daher sollten Fahrzeugeigentümer die Zulassung ihrer Fahrzeuge selbst annullieren können, damit sie nicht länger haften.

In Übereinstimmung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kommission gegen die Niederlande (C-297/05) ist die Berichterstatterin der Überzeugung, dass die Gültigkeit von Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen von allen Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden sollte.

Abschließend schlägt die Berichterstatterin vor, der Kommission Befugnisse nur für einen Zeitraum von fünf Jahren anstatt auf unbestimmte Zeit zu übertragen, wobei diese Übertragung erneuerbar sein sollte.

  • [1]  Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge in der geänderten Fassung.

VERFAHREN

Titel

Zulassungsdokumente für Fahrzeuge

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0381 – C7-0187/2012 – 2012/0185(COD)

Datum der Konsultation des EP

10.7.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

11.9.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

11.9.2012

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

IMCO

18.9.2012

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Vilja Savisaar-Toomast

3.10.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

18.12.2012

22.1.2013

19.3.2013

23.4.2013

Datum der Annahme

30.5.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Magdi Cristiano Allam, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Erik Bánki, Izaskun Bilbao Barandica, Antonio Cancian, Michael Cramer, Joseph Cuschieri, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Jacqueline Foster, Franco Frigo, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Juozas Imbrasas, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Hubert Pirker, Dominique Riquet, Petri Sarvamaa, Vilja Savisaar-Toomast, Olga Sehnalová, Brian Simpson, Silvia-Adriana Ţicău, Giommaria Uggias, Peter van Dalen, Patricia van der Kammen, Dominique Vlasto, Artur Zasada, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Phil Bennion, Spyros Danellis, Isabelle Durant, Janusz Władysław Zemke

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

George Sabin Cutaş

Datum der Einreichung

5.6.2013