BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG
17.6.2013 - (COM(2012)0382 – C7‑0188/2012 – 2012/0186(COD)) - ***I
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatterin: Olga Sehnalová
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG
(COM(2012)0382 – C7‑0188/2012 – 2012/0186(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0382),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0188/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der begründeten Stellungnahmen, die das zyprische Parlament und die Erste und die Zweite Kammer der Generalstaaten des Königreichs der Niederlande gemäß dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegt haben und in denen festgestellt wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar ist,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Dezember 2012[1],
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[2],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0207/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Die technische Überwachung ist Teil eines umfassenderen Systems, mit dem dafür gesorgt wird, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und aus Sicht des Umweltschutzes akzeptablen Zustand gehalten werden. Dieses System sollte aus regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen für alle Fahrzeuge und aus Unterwegskontrollen an Fahrzeugen, die für die gewerbliche Beförderung genutzt werden, bestehen; ferner sollte es Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen umfassen, damit sichergestellt wird, dass Fahrzeuge, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht, nicht auf der Straße genutzt werden. |
(3) Die technische Überwachung ist Teil eines umfassenderen Systems, mit dem dafür gesorgt wird, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und aus Sicht des Umweltschutzes akzeptablen Zustand gehalten werden. Dieses System sollte aus regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen für alle Fahrzeuge und aus Unterwegskontrollen an Fahrzeugen, die für die gewerbliche Beförderung genutzt werden, bestehen; ferner sollte es Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen umfassen. Verkehrssicherheit sollte vor allem mit Hilfe von Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen sichergestellt werden. Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen sollten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen lediglich ergänzen und auf Fahrzeuge abzielen, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Technische Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen sollten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen lediglich ergänzen und auf Fahrzeuge abzielen, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Zahlreiche technische Standards und Anforderungen im Bereich der Fahrzeugsicherheit sind in den letzten Jahren in der Union verabschiedet worden. Es muss jedoch durch ein System unangekündigter technischer Unterwegskontrollen dafür gesorgt werden, dass einmal in Verkehr gebrachte Fahrzeuge während ihrer gesamten Lebensdauer den Sicherheitsstandards genügen. |
(4) Zahlreiche technische Standards und Anforderungen im Bereich der Fahrzeugsicherheit sowie Umweltstandards sind in den letzten Jahren in der Union verabschiedet worden. Es muss jedoch durch ein System unangekündigter technischer Unterwegskontrollen dafür gesorgt werden, dass einmal in Verkehr gebrachte Fahrzeuge während ihrer gesamten Lebensdauer in technischer Hinsicht verkehrs- und betriebstüchtig bleiben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5a) Da nach dem Bericht der Kommission über die Umsetzung der Richtlinie 2000/30/EG zahlreiche Fahrzeuge, die für Unterwegskontrollen angehalten werden, keine Mängel aufweisen, sollte sich die Auswahl der den Unterwegskontrollen zu unterziehenden Fahrzeuge nach dem Risikoprofil der Betreiber richten und auf Unternehmen mit hohem Risikopotenzial abzielen, um den Aufwand für die Betreiber zu verringern, die ihre Fahrzeuge ordnungsgemäß instandhalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Die Unterwegskontrollen sollten mittels eines Systems für die Risikoeinstufung durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten können sich auf das Risikoeinstufungssystem stützen, das mit der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates eingeführt wurde. |
(6) Die technischen Unterwegskontrollen sollten daher mittels eines Systems für die Risikoeinstufung durchgeführt werden, das auf der Anzahl und Schwere der Mängel beruht, die gemäß den standardisierten Bescheinigungen über die technische Überwachung sowie den Berichten über vorangegangene technische Unterwegskontrollen an den Fahrzeugen einzelner Betreiber festgestellt wurden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6a) Angesichts des Umfangs des Nutzfahrzeugverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und um jede Diskriminierung aufgrund des Landes, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen worden ist, zu vermeiden, sollte das System für die Risikoeinstufung in der gesamten Union eingeführt werden und auf einer angemessenen Vereinheitlichung der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen und der Unterwegskontrollen in allen Mitgliedstaaten basieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6b) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers wurde das Europäische Register der Kraftverkehrsunternehmen (ERRU) eingerichtet. Das ERRU ermöglicht eine Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen in der gesamten Union unter Einhaltung der EU‑Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten. Die Nutzung dieses Systems, das von den jeweils zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten betrieben wird, ermöglicht eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und verringert die Kosten, die die Kontrollen sowohl für die Unternehmen als auch für die Behörden verursachen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(7a) Landwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h werden in manchen Fällen verwendet, um im gewerblichen Güterkraftverkehr Lastkraftwagen zu ersetzen. Es sollte sichergestellt werden, dass in Fällen, wo landwirtschaftliche Zugmaschinen auf diese Weise genutzt werden, sie bei technischen Unterwegskontrollen ebenso behandelt werden wie Lastkraftwagen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Um unnötige Verwaltungslasten und –kosten zu vermeiden und die Wirksamkeit der Kontrollen zu verbessern, sollten vorrangig Fahrzeuge ausgewählt werden, die von Unternehmen betrieben werden, die Sicherheits- und Umweltschutzstandards nicht einhalten; Fahrzeuge, die von verantwortungsvollen und sicherheitsbewussten Wirtschaftsteilnehmern betrieben und ordnungsgemäß instandgehalten werden, sollten weniger häufig kontrolliert werden, so dass diese Betreiber für ihr Verhalten belohnt werden. |
(10) Um unnötige Verwaltungslasten und ‑kosten zu vermeiden und die Wirksamkeit der Kontrollen zu verbessern, sollte es den zuständigen nationalen Behörden möglich sein, zu beschließen, dass die Fahrzeuge, die von Unternehmen betrieben werden, die Sicherheits- und Umweltschutzstandards nicht einhalten, vorrangig ausgewählt werden, während Fahrzeuge, die von verantwortungsvollen und sicherheitsbewussten Wirtschaftsteilnehmern betrieben und ordnungsgemäß instandgehalten werden, weniger häufig kontrolliert werden, so dass diese Betreiber für ihr Verhalten belohnt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(11) Technische Unterwegskontrollen sollten aus einer anfänglichen und gegebenenfalls zusätzlichen Kontrollen bestehen. In beiden Fällen sollten alle relevanten Teile und Systeme der Fahrzeuge erfasst werden. Um für eine stärkere Harmonisierung der Kontrollen zu sorgen, sollten für alle denkbaren Prüfpositionen Prüfverfahren und Beispiele für Mängel und deren Bewertung anhand ihrer Schwere eingeführt werden. |
(11) Technische Unterwegskontrollen sollten aus einer anfänglichen und gegebenenfalls zusätzlichen Kontrollen bestehen. In beiden Fällen sollten alle relevanten Teile und Systeme der Fahrzeuge erfasst werden, einschließlich der Sicherung der Ladung. Um für eine stärkere Harmonisierung der Kontrollen zu sorgen, sollten für alle denkbaren Prüfpositionen Prüfverfahren und Beispiele für Mängel und deren Bewertung anhand ihrer Schwere eingeführt werden. Die Anwendung der Normen für die Ladungssicherung und für ihre Bewertung sollte gefördert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11a) Da die Leistungsfähigkeit von Reifen eng an den Reifendruck gekoppelt ist, sollte die Ausweitung der verpflichtenden Ausstattung mit Kontrollsystemen für den Reifendruck gemäß der Verordnung 64.02 der UNECE (VN‑Wirtschaftskommission für Europa) auf Nutzfahrzeuge erwogen werden. Wird dieser Beschluss gefasst, sollte das Funktionieren dieser Systeme im Verlauf von technischen Unterwegskontrollen überprüft werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11b) Die Mitgliedstaaten können die Ladungssicherung bei technischen Unterwegskontrollen gemäß den bestehenden Normen überprüfen. Das Ergebnis dieser Kontrollen sollte nicht in das Risikoeinstufungssystem eingespeist werden, bevor die Vorschriften zur Ladungssicherung auf Unionsebene vereinheitlicht werden. Solange es diese Vereinheitlichung noch nicht gibt, sollte die Anwendung der europäischen Normen und der „European Best Practice Guidelines on Cargo Securing for Road Transport“ (europäische Leitlinien für optimale Verfahren zur Ladungssicherung im Straßenverkehr) gefördert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(12) In mehreren Mitgliedstaaten werden Berichte über technische Unterwegskontrollen elektronisch erstellt. In solchen Fällen sollte dem Fahrer ein Ausdruck des Berichts über die technische Unterwegskontrolle ausgehändigt werden. Alle während Unterwegskontrollen gesammelten Daten und Informationen sollten in ein gemeinsames Archiv des Mitgliedstaats überführt werden, damit die Daten einfacher verarbeitet werden können und die Informationsübermittlung ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfolgen kann. |
(12) In mehreren Mitgliedstaaten werden Berichte über technische Unterwegskontrollen elektronisch erstellt. In solchen Fällen sollten die Vorteile der elektronischen Datenübermittlung umfassend genutzt werden und ein Rückgriff auf das Ausdrucken der Berichte über die technische Unterwegskontrolle so selten wie möglich erfolgen. Alle während Unterwegskontrollen gesammelten Daten und Informationen sollten in ein gemeinsames Archiv des Mitgliedstaats überführt werden, damit die Daten einfacher verarbeitet werden können und die Informationsübermittlung ohne wie immer gearteten zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfolgen kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verkehrssicherheit sollte vor allem mit Hilfe von Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen sichergestellt werden. Technische Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen sollten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen lediglich ergänzen und auf Fahrzeuge abzielen, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht. In Bezug auf den Vorschlag zu Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen sollte ein gleichartiger Änderungsantrag eingereicht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) Durch den Einsatz von mobilen Kontrolleinheiten werden die Kosten und Verzögerungen für die Wirtschaftsteilnehmer verringert, da umfangreichere Kontrollen unmittelbar am Straßenrand vorgenommen werden können. Unter besonderen umständen können auch Prüfstellen herangezogen werden, um genauere Kontrollen vorzunehmen. |
(13) Durch den Einsatz von mobilen Kontrolleinheiten werden die Kosten und Verzögerungen für die Wirtschaftsteilnehmer verringert, da umfangreichere Kontrollen unmittelbar am Straßenrand vorgenommen werden können. Es können auch Prüfstellen herangezogen werden, um genauere Kontrollen vorzunehmen, sofern sich diese in der Nähe befinden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13a) Das Personal, das anfängliche Unterwegskontrollen vornimmt, sollte über die entsprechenden Qualifikationen verfügen, um Sichtprüfungen wirksam durchführen zu können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(14a) Für die Durchführung der anfänglichen Unterwegskontrolle sollten keine Gebühren von Unternehmen oder Fahrern erhoben werden. Um jedoch die Kosten für die Nutzung von technischen Anlagen für eine eingehendere technische Unterwegskontrolle durch eine mobile Kontrolleinheit oder durch eine Prüfstelle in der Nähe einzudämmen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine Gebühr zu erheben, wenn schwerwiegende oder gefährliche Mängel festgestellt worden sind, die darauf hinweisen, dass das Unternehmen, das das Fahrzeug betreibt, seiner Verantwortung nicht nachgekommen ist, das Fahrzeug verkehrstüchtig zu halten. Um die finanzielle Belastung für diese Unternehmen zu beschränken, sollte die Gebühr nicht höher sein als die Gebühr für eine Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung bei einem Fahrzeug derselben Fahrzeugklasse. Alle Gewinne oder Einnahmen aus der Erhebung dieser Gebühren sollten für die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr verwendet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(16) Um einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte es in jedem Mitgliedstaat eine einzige Stelle geben, die als Kontaktstelle für die Verbindung mit anderen zuständigen Behörden fungiert. Diese Stelle sollte auch einschlägige Statistiken erstellen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem eine schlüssige nationale Durchsetzungsstrategie in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet anwenden, wobei sie eine einzige Stelle mit der Koordinierung der Umsetzung dieser Strategie betrauen sollten. Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats sollten Verfahren für die Festlegung von Fristen und Inhalten für die weiterzuleitenden Informationen festlegen. |
(16) Um einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte es in jedem Mitgliedstaat eine einzige Stelle geben, die als Kontaktstelle für die Verbindung mit anderen zuständigen Behörden fungiert. Diese Stelle sollte auch einschlägige Statistiken erstellen, insbesondere in Bezug auf die bei technischen Unterwegskontrollen geprüften Nutzfahrzeugklassen, die Anzahl und Art der festgestellten Mängel und ihre Schwere. Die Mitgliedstaaten sollten zudem eine schlüssige nationale Durchsetzungsstrategie in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet anwenden, wobei sie eine einzige Stelle mit der Koordinierung der Umsetzung dieser Strategie betrauen sollten. Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats sollten Verfahren für die Festlegung von Fristen und Inhalten für die weiterzuleitenden Informationen festlegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(17) Um eine Überwachung der Umsetzung des Systems der Unterwegskontrollen in der Union zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission zweimal jährlich die Ergebnisse der von ihnen vorgenommen Unterwegskontrollen mitteilen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament Bericht über die erhobenen Daten erstatten. |
(17) Um eine Überwachung der Umsetzung des Systems der Unterwegskontrollen in der Union zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. März jedes zweiten Jahres die Ergebnisse der von ihnen vorgenommen Unterwegskontrollen mitteilen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament Bericht über die erhobenen Daten erstatten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit Blick auf Artikel 20 ist nicht klar, wie häufig die Mitgliedstaaten die Ergebnisse der Kommission mitteilen sollten. Erwägung 17 und Artikel 20 müssen miteinander in Einklang gebracht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(17a) Um den Zeitverlust für Unternehmen und Fahrer möglichst gering zu halten und um die Wirksamkeit insgesamt zu verbessern, sollte die gemeinsame Durchführung von technischen Unterwegskontrollen und von Kontrollen der Einhaltung von Sozialvorschriften im Straßenverkehr, insbesondere von Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr1, von Richtlinie 2006/22/EG und von Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr2 gefördert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1 Abl. L 102 vom 11. 4. 2006, S. 1. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2 ABl. L 370 vom 31. 12. 1985, S. 8. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Verordnung wird ein System für technische Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen eingeführt, die im Gebiet der Mitgliedstaaten am Straßenverkehr teilnehmen. |
1. Mit dieser Verordnung wird ein System für technische Unterwegskontrollen hinsichtlich der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen eingeführt, die im Gebiet der Mitgliedstaaten am Straßenverkehr teilnehmen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a. Technische Unterwegskontrollen werden ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Fahrers oder des Landes, in dem das kontrollierte Nutzfahrzeug zugelassen ist oder in Betrieb genommen wurde, durchgeführt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Diese Verordnung gilt für Nutzfahrzeuge folgender Klassen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates: |
1. Diese Verordnung gilt für Nutzfahrzeuge folgender Klassen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h gemäß der Richtlinie 2007/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und der Richtlinie 2007/46/EG: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auch einige Zugmaschinentypen sind in den Geltungsbereich der Verordnung aufzunehmen, da sie häufig zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen genutzt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Spiegelstrich 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
– Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Fahrzeugklassen M2 und M3), |
– Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz sowie ihre Anhänger (Fahrzeugklassen M2 und M3), | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alle Anhänger, unabhängig von ihrer Größe oder Art, sollten überprüft werden, wenn sie mit einem Fahrzeug der Klasse M2 oder M3 verwendet werden. Damit wird die Durchsetzung der Vorschrift vereinfacht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Spiegelstrich 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
– Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und mit einer zulässigen Höchstmasse von bis zu 3 500 kg, die in der Regel der Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen (Fahrzeugklasse N1), |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist fraglich, ob die Abnutzung von Fahrzeugbestandteilen an Fahrzeugen der Klasse N1 zu einer erhöhten Unfallrate führt und somit die Verkehrssicherheit gefährdet. Darüber hinaus würde die Ausweitung der Kontrollanforderungen auf eine größere Gruppe von Nutzfahrzeugen eine erhebliche finanzielle und bürokratische Mehrbelastung für die Kontrollstellen darstellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Spiegelstrich 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
– Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg zur Beförderung von Gütern (Fahrzeugklassen N2 und N3), |
– Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg zur Beförderung von Gütern sowie ihre Anhänger (Fahrzeugklassen N2 und N3), | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alle Anhänger, unabhängig von ihrer Größe oder Art, sollten überprüft werden, wenn sie mit einem Fahrzeug der Klasse N2 oder N3 verwendet werden. Damit wird die Durchsetzung der Vorschriften vereinfacht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Spiegelstrich 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
– Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3 500 kg (Fahrzeugklassen O1 und O2), |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Spiegelstrich 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
– Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg (Fahrzeugklassen O3 und O4). |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Anhänger werden bei einer Kontrolle des Nutzfahrzeugs ebenfalls überprüft, so dass es nicht erforderlich ist, sie eigens aufzuführen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Spiegelstrich 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, deren Nutzung hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen erfolgt (Fahrzeugklasse T5). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) „Nutzfahrzeug“ ein für die gewerbliche Beförderung von Gütern oder von Fahrgästen vorgesehenes Kraftfahrzeug und sein Anhänger; |
(6) „Nutzfahrzeug“ ein für die Beförderung von Gütern oder von Fahrgästen vorgesehenes Kraftfahrzeug und sein Anhänger für die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Berichterstatterin erachtet es als notwendig, den Begriff „gewerblich” durch einen Fachausdruck aus dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) zu ersetzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) „Unterwegskontrolle“ eine unerwartete technische Kontrolle eines Nutzfahrzeugs, das auf öffentlichen Straßen im Gebiet eines Mitgliedstaats am Straßenverkehr teilnimmt, durch die Behörden oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht; |
(9) „technische Unterwegskontrolle“ eine unerwartete technische Kontrolle eines Nutzfahrzeugs und der Sicherung seiner Ladung, während das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Gebiet eines Mitgliedstaats am Straßenverkehr teilnimmt, durch die Behörden oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) „Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung“ Überprüfung, ob die Teile und Bauteile eines Fahrzeugs mit seinen Sicherheits- und Umweltmerkmalen zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung, Inbetriebnahme oder Nachrüstung übereinstimmen; |
(10) „Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung” eine Kontrolle des Fahrzeugs, um sicherzustellen, dass es auf öffentlichen Straßen sicher benutzt werden kann und die zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung, Inbetriebnahme oder Nachrüstung geltenden Sicherheits- und Umweltmerkmale erfüllt; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(11) „zuständige Behörde“ eine Behörde oder öffentliche Stelle, die mit der Durchführung des nationalen Systems für Unterwegskontrollen betraut ist; |
(11) „zuständige Behörde” eine von einem Mitgliedstaat mit der Verwaltung des Systems für Unterwegskontrollen, gegebenenfalls einschließlich der Durchführung von technischen Unterwegskontrollen, betraute Behörde oder öffentliche Stelle; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 12 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12a) „Unternehmen” jede natürliche oder juristische Person, jede Vereinigung oder Gruppe von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede eigene Rechtspersönlichkeit besitzende oder einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit unterstehende offizielle Stelle, die Beförderungen im Straßenverkehr gewerblich oder im Werkverkehr vornimmt; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 14 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(14a) „Sicherheitsprüfung” eine Sicht-, Leitungs- und Funktionsprüfung von Fahrgestell und Fahrwerk, Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Rädern und Bremsanlage des Nutzfahrzeugs; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 14 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(14b) „Prüfstelle” eine von einem Mitgliedstaat zur Durchführung von Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen ermächtigte öffentliche oder private Stelle oder Einrichtung; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 14 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(14c) „Betreiber” eine natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug betreibt und gleichzeitig dessen Eigentümer ist oder die vom Eigentümer des Fahrzeugs ermächtigt wurde, es zu betreiben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da dieser Begriff in den Artikeln 8 und 24 verwendet wird, ist es notwendig, seine Definition einzuführen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 4 |
Artikel 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
System der Unterwegskontrollen |
Prüfungsdatum und -häufigkeit | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das System der Unterwegskontrollen umfasst anfängliche Unterwegskontrollen gemäß Artikel 9 und ausführlichere Unterwegskontrollen gemäß Artikel 10 Absatz 1. |
Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Fahrzeuge der Klassen N2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t: erstmals ab dem 42. Monat nach Erstzulassung und für die weiteren Sicherheitsprüfungen alle 6 Monate nach der zuletzt durchgeführten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Fahrzeuge der Klassen N3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– erstmals ab dem 30. Monat nach Erstzulassung und für die weiteren Sicherheitsprüfungen alle 6 Monate nach der zuletzt durchgeführten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Fahrzeuge der Klassen O4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– erstmals ab dem 30. Monat nach Erstzulassung und für die weiteren Sicherheitsprüfungen alle 6 Monate nach der zuletzt durchgeführten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch die Dynamisierung der Prüffristen für diese Sicherheitsüberprüfung beginnt die zusätzliche Überprüfung in Abhängigkeit der Fahrzeugklassen erst im zweiten/dritten Betriebsjahr und unnötige Überprüfungen werden vermieden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Jeder Mitgliedstaat führt in jedem Kalenderjahr eine Gesamtzahl von anfänglichen Unterwegskontrollen durch, die mindestens 5 % der Gesamtzahl der Fahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 entspricht, die in seinem Gebiet zugelassen sind. |
Jeder Mitgliedstaat führt in jedem Kalenderjahr eine angemessene Zahl von anfänglichen Unterwegskontrollen durch. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Gesamtzahl der anfänglichen Unterwegskontrollen entspricht mindestens 5 % der Gesamtzahl folgender Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 1, die in seinem Gebiet zugelassen sind: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Fahrzeugklassen M2 und M3), | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg zur Beförderung von Gütern (Fahrzeugklassen N2 und N3), | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg (Fahrzeugklassen O3 und O4). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Mindestens 5 % der Nutzfahrzeuge, die nicht in seinem Gebiet zugelassen sind, dort aber betrieben werden, werden im entsprechenden Verhältnis einer Kontrolle unterzogen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 6 |
Artikel 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
System für die Risikoeinstufung für Unterwegskontrollen |
System für die Risikoeinstufung für Unterwegskontrollen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Auf nationaler Ebene wird ein System für die Risikoeinstufung für Unterwegskontrollen eingeführt, das auf der Anzahl und Schwere der Mängel beruht, die an Fahrzeugen einzelner Unternehmen festgestellt wurden. Das Risikoeinstufungssystem wird von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats angewendet. |
1. Um die Wirksamkeit der technischen Unterwegskontrollen zu verbessern, wird ein System für die Risikoeinstufung für Unterwegskontrollen eingeführt, das auf der Anzahl und Schwere der Mängel beruht, die bei Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen und technischen Unterwegskontrollen auf Unionsebene an Nutzfahrzeugen festgestellt wurden. Das Risikoeinstufungssystem beruht auf einem einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen in der gesamten Union und wird von der zuständigen Behörde in dem jeweiligen Mitgliedstaats angewendet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates über die regelmäßige technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG werden Bescheinigungen über die technische Überwachung und Berichte über technische Unterwegskontrollen in standardisierter, unionsweit einheitlicher Form ausgestellt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Jedem Unternehmen, das im System für die Risikoeinstufung aufgeführt wird, wird ein Risikoprofil zugewiesen, dem die Kriterien in Anhang I zugrundeliegen. |
2. Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 wird jedem Unternehmen, das im System für die Risikoeinstufung aufgeführt wird, ein Risikoprofil zugewiesen, dem die folgenden Kriterien gemäß Anhang I zugrundeliegen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Anzahl der Mängel; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Schwere der Mängel; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Anzahl der Kontrollen oder Überprüfungen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Zeitfaktor. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unternehmen werden nach folgendem Risikoprofil eingeteilt: |
Unternehmen werden nach folgendem Risikoprofil eingeteilt: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
– hohes Risiko, |
– hohes Risiko, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
– mittleres Risiko, |
– mittleres Risiko, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
– geringes Risiko. |
– geringes Risiko. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Damit Unternehmen ihr Risikoprofil verbesssern können, werden in freiwilligen regelmäßigen Verkehrssicherheitskontrollen erhobene Angaben zur Einhaltung der Anforderungen an die Verkehrssicherheit durch die Unternehmen herangezogen, um die Risikoeinstufung des jeweiligen Unternehmens vorzunehmen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Bei der Umsetzung des Systems für die Risikoeinstufung für Unterwegskontrollen können sich die Mitgliedstaaten auf das Risikoeinstufungssystem stützen, das gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurde. |
3. Bei der Umsetzung des Systems für die Risikoeinstufung für Unterwegskontrollen stützen sich die Mitgliedstaaten auf das Risikoeinstufungssystem, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingeführt wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Das Risikoeinstufungssystem beinhaltet Angaben zur Verkehrssicherheit: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– 3 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung für Fahrzeuge der Fahrzeugklassen N2, N3, M2;O3 und O4; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– 5 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung für die anderen Fahrzeugklassen gemäß Artikel 2. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Fahrer eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs müssen die Prüfbescheinigung über die letzte technische Überwachung sowie gegebenenfalls über die letzte Unterwegskontrolle im Fahrzeug mitführen. |
1. Fahrer eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs müssen die Prüfbescheinigung über die letzte technische Überwachung sowie gegebenenfalls über die letzte Unterwegskontrolle im Fahrzeug mitführen. Wenn diese Bescheinigungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, in elektronischer Form vorliegen, dürfen die Behörden nicht fordern, dass sie als Papierfassung im Fahrzeug mitgeführt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Die einzelnen Unternehmen müssen dafür sorgen, dass die von ihnen betriebenen Fahrzeuge jederzeit den technischen Vorschriften entsprechen. |
3. Unternehmen, die Fahrzeuge betreiben, für die die Vorschriften der Verordnung gelten, müssen dafür sorgen, dass die von ihnen betriebenen Fahrzeuge jederzeit den technischen Vorschriften entsprechen und dass die Prüfbescheinigung sowie ein Nachweis über die jüngste Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung gemäß Artikel 10 der Verordnung XX [über die regelmäßige technische Überwachung] im Original oder als beglaubigte Kopie im Fahrzeug mitgeführt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Die einzelnen Unternehmen müssen dafür sorgen, dass die von ihnen betriebenen Fahrzeuge jederzeit den technischen Vorschriften entsprechen. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei der Ermittlung von Fahrzeugen, die einer Unterwegskontrolle unterzogen werden sollen, konzentrieren sich die Prüfer in erster Linie auf Fahrzeuge, die von Unternehmen mit einem hohen Risikoprofil gemäß Artikel 6 Absatz 2 betrieben werden. Andere Fahrzeuge können für die Kontrolle ausgewählt werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen. |
Auf Beschluss des Mitgliedstaats hin konzentrieren sich die Prüfer bei der Ermittlung von Fahrzeugen, die einer Unterwegskontrolle unterzogen werden sollen, in erster Linie auf Fahrzeuge, die von Unternehmen mit einem hohen Risikoprofil gemäß Artikel 6 Absatz 2 betrieben werden. Andere Fahrzeuge können für die Kontrolle ausgewählt werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei jeder anfänglichen Unterwegskontrolle eines Fahrzeugs nimmt der Prüfer Folgendes vor: |
Bei jeder anfänglichen Unterwegskontrolle eines Fahrzeugs nimmt der Prüfer Folgendes vor: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) eine Kontrolle der Prüfbescheinigung und, falls vorhanden, des Berichts über eine technische Unterwegskontrolle, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 im Fahrzeug mitgeführt werden; |
a) eine Kontrolle der Prüfbescheinigung der zuletzt durchgeführten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung, ein Nachweis gemäß Artikel 10 der Verordnung XX [über die regelmäßige technische Überwachung] und, falls vorhanden, des neuesten Berichts über eine technische Unterwegskontrolle, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 im Fahrzeug mitgeführt werden; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(b) eine Sichtprüfung des Zustands des Fahrzeugs und seiner Ladung. |
(b) eine Sichtprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ba) möglicherweise Überprüfung, ob die anderen für den Betrieb eines Nutzfahrzeugs in der Union geltenden Bestimmungen erfüllt sind; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Fahrgestell und Fahrwerk, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
– Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung, |
– Räder und Reifen, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Verbindungseinrichtung, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Spiegelstrich 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
– Umweltbelastung. |
– Umweltbelastung: Lärm und Abgase. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei der Kontrolle jedes dieser Bereiche werden einer, mehrere oder alle der in Anhang II aufgelisteten, für diese Bereiche relevanten Positionen berücksichtigt. |
Bei der Kontrolle jedes dieser Bereiche werden alle in Anhang II aufgelisteten, für diese Bereiche als erforderlich betrachteten und relevanten Positionen berücksichtigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Prüfer kann darüber hinaus andere in Anhang II Nummer 1 aufgeführte Positionen überprüfen und dabei einen, mehrere oder alle der in diesem Anhang genannten Positionen berücksichtigen. |
Der Prüfer kann darüber hinaus und bei Bestehen eines möglichen Sicherheitsrisikos gegebenenfalls andere in Anhang II Teil 1 aufgeführte Positionen überprüfen und dabei alle in diesem Anhang genannten Positionen berücksichtigen, die für diese Bereiche als erforderlich betrachtet werden und relevant sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn aus der Prüfbescheinigung oder einem Bericht über eine Unterwegskontrolle hervorgeht, dass eine der in Anhang II aufgeführten Positionen während des vorangegangenen Monats bereits Gegenstand einer Kontrolle war, so sieht der Prüfer bei dieser Position von einer erneuten Überprüfung ab, es sei denn, eine Kontrolle ist aufgrund eines offensichtlichen Mangels gerechtfertigt. |
Wenn aus der Prüfbescheinigung der zuletzt durchgeführten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung oder einem Bericht über eine Unterwegskontrolle hervorgeht, dass eine der in Anhang II aufgeführten Positionen während der vorangegangenen drei Monate bereits Gegenstand einer Kontrolle war, so sieht der Prüfer bei dieser Position von einer erneuten Überprüfung ab, es sei denn, eine derartige Kontrolle ist aufgrund eines offensichtlichen Mangels gerechtfertigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch die Einführung der halbjährlich erfolgenden Sicherheitsprüfung ist gewährleistet, dass die Fahrzeugkomponenten eines Nutzfahrzeuges regelmäßig geprüft und Verschleißerscheinungen früher erkannt werden. Auch sind diese Überprüfungen für Unternehmen planbar und etwaige Mängel am Fahrzeug können entsprechend rechtzeitig behoben werden. Technische Unterwegskontrollen können dadurch effizienter durchgeführt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Sollen Kontrollen in einer Prüfstelle ausgeführt werden, darf der Ort der anfänglichen Unterwegskontrolle nicht weiter als 10 km von dieser Prüfstelle entfernt sein. |
2. Sollen Kontrollen in einer Prüfstelle ausgeführt werden, so müssen diese unverzüglich und in der nächstgelegenen Prüfstelle vorgenommen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Mobile Kontrolleinheiten müssen über eine Ausrüstung verfügen, die zur Durchführung einer Unterwegskontrolle geeignet ist, und zwar mindestens zur Beurteilung des Zustands von Bremsen, Lenkung, Aufhängung und Emissionen des Fahrzeugs. |
3. Mobile Kontrolleinheiten müssen über eine Ausrüstung verfügen, die zur Durchführung einer Unterwegskontrolle geeignet ist, und zwar mindestens zur Beurteilung des Zustands von Bremsen, Lenkung, Aufhängung und Emissionen des Fahrzeugs sowie zum Wiegen des Fahrzeugs. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 – Spiegelstrich 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
– gefährliche Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, so dass das Fahrzeug unter keinen Umständen am Straßenverkehr teilnehmen darf. |
– gefährliche Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen und das Verbot der Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr durch den betroffenen Mitgliedstaat oder seine zuständigen Behörden rechtfertigen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 13 |
Artikel 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Besondere Vorschriften für die Kontrolle der Ladungssicherung |
Kontrolle der Ladungssicherung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Prüfer kann an einem Fahrzeug eine Kontrolle der Ladungssicherung gemäß Anhang IV vornehmen. Die in Artikel 14 genannten Folgemaßnahmen gelten auch für schwerwiegende oder gefährliche Mängel bei der Ladungssicherung. |
Die Prüfer können an einem Fahrzeug eine Kontrolle der Ladungssicherung gemäß den bestehenden Normen vornehmen. Das Ergebnis einer derartigen Kontrolle wird nicht in das Risikoeinstufungssystem eingespeist, bevor die Vorschriften zur Ladungssicherung auf Unionsebene vereinheitlicht werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vor dem ... [Anpassung an den in Artikel 18a genannten Termin des Vorschlags einer Verordnung über die regelmäßige technische Überwachung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem das Niveau der Vereinheitlichung im Bereich Ladungssicherung im Straßenverkehr und der Durchführung von diesbezüglichen Unterwegskontrollen dargestellt und die Methoden analysiert werden, mit denen sichergestellt werden soll, dass Unternehmen, die das Fahrzeug betreiben, sowie Verlader, Spediteure, Lader und andere einschlägige Wirtschaftsteilnehmer, die mit Ladung umgehen, die Anforderungen an die Ladungssicherung erfüllen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Jeder bei einer anfänglichen oder einer ausführlicheren Kontrolle entdeckte schwerwiegende Mangel muss unverzüglich in der Nähe des Kontrollorts behoben werden. |
1. Jeder bei einer anfänglichen oder einer ausführlicheren Kontrolle entdeckte schwerwiegende Mangel muss unverzüglich an einem Ort mit der entsprechenden technischen Ausstattung behoben werden, der dem Ort der ursprünglichen oder eventuell der ausführlicheren Kontrolle am nächsten ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Der Prüfer darf ein Fahrzeug, bei dem gefährliche Mängel festgestellt wurden, nicht für den Verkehr freigeben, bis diese Mängel am Ort der Kontrolle behoben worden sind. Der Prüfer kann gestatten, dass ein solches Fahrzeug benutzt wird, um die nächste Werkstatt zu erreichen, wo diese Mängel behoben werden können, vorausgesetzt, die gefährlichen Mängel sind so weit behoben worden, dass das Fahrzeug diese Werkstatt erreichen kann und es keine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit seiner Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer darstellt. |
3. Der Prüfer darf ein Fahrzeug, bei dem gefährliche Mängel festgestellt wurden, nicht für den Verkehr freigeben, bis diese Mängel am Ort der Kontrolle oder in einer der nächstgelegenen Werkstätten behoben worden sind. Wenn in Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 2 genannten Bereiche eines Fahrzeugs Mängel festgestellt werden, gestattet der Prüfer, dass das Fahrzeug benutzt wird, um die nächste Werkstatt zu erreichen, wo diese Mängel behoben werden können, vorausgesetzt, die gefährlichen Mängel sind so weit behoben worden, dass das Fahrzeug diese Werkstatt erreichen kann und es keine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit seiner Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer darstellt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Prüfer kann genehmigen, dass ein Fahrzeug, bei dem gefährliche Mängel festgestellt wurden, direkt zum nächsten Ort gebracht wird, an dem dieses Fahrzeug repariert oder in Verwahrung genommen werden kann. |
Der Prüfer kann genehmigen, dass ein Fahrzeug, bei dem gefährliche Mängel festgestellt wurden, direkt zum nächstmöglichen Ort gebracht wird, an dem es repariert oder in Verwahrung genommen werden kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Der Prüfer teilt der zuständigen Behörde die Ergebnisse der ausführlicheren Unterwegskontrollen innerhalb einer angemessenen Frist nach Durchführung dieser Kontrollen mit. Die zuständige Behörde bewahrt diese Informationen für einen Zeitraum von 36 Monaten ab Eingang auf. |
2. Der Prüfer teilt der zuständigen Behörde die Ergebnisse der ausführlicheren Unterwegskontrollen innerhalb einer angemessenen Frist nach Durchführung dieser Kontrollen auf elektronischem Wege mit. Die zuständige Behörde speist diese Angaben in das einzelstaatliche Register gemäß Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ein und bewahrt sie für einen Zeitraum von 36 Monaten ab Eingang auf. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Die Ergebnisse der Unterwegskontrolle werden der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, mitgeteilt. |
3. Die Ergebnisse der Unterwegskontrolle werden auf elektronischem Wege der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, dem Fahrzeughalter und, im Falle von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen, mit Hilfe des ERRU gemäß Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 mitgeteilt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Werden an einem nicht im kontrollierenden Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug schwerwiegende oder gefährliche Mängel festgestellt, insbesondere solche, die zu einem Verbot der Benutzung des Fahrzeugs führen, so informiert die Kontaktstelle die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über die Ergebnisse dieser Kontrolle. |
1. Werden an einem nicht im kontrollierenden Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug schwerwiegende oder gefährliche Mängel festgestellt, insbesondere solche, die zu einem Verbot der Benutzung des Fahrzeugs führen, so informiert die Kontaktstelle die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über die Ergebnisse dieser Kontrolle. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, berücksichtigt diese Information, wenn er die Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 einteilt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dabei müssen Angaben zu den Positionen des Berichts über die Unterwegskontrolle gemäß Anhang VI gemacht werden. |
In der Information müssen Angaben zu den Positionen des Berichts über die Unterwegskontrolle gemäß Anhang VI enthalten sein; diese werden in einem standardisierten Format angegeben und ihre Übermittlung erfolgt soweit möglich über das in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannte einzelstaatliche elektronische Register. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen fest, nach denen die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren über Fahrzeuge mit schwerwiegenden oder gefährlichen Mängeln informiert wird. |
Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen fest, nach denen die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren über Fahrzeuge mit schwerwiegenden oder gefährlichen Mängeln informiert wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, informiert den kontrollierenden Mitgliedstaat über die ergriffenen Maßnahmen. |
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, informiert die zuständige Behörde des kontrollierenden Mitgliedstaats über die ergriffenen Maßnahmen und speist die Angaben darüber in den ERRU ein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Werden an einem Fahrzeug schwerwiegende oder gefährliche Mängel festgestellt, muss der Name des Betreibers der Kontaktstelle gemäß Artikel 16 mitgeteilt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2b. Der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, setzt die Behörde, die eine technische Unterwegskontrolle durchführt, über das Risikoprofil des Unternehmens, dessen Fahrzeug kontrolliert wird, in Kenntnis. Die Angaben werden innerhalb einer angemessenen Frist auf elektronischem Wege übermittelt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte betreffend die Bestimmungen für die Übermittlung derartiger Angaben an diese Behörden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament Bericht über die erhobenen Daten. |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen Bericht vor, in dem die erhobenen Daten zusammengefasst werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 21 gilt [ab Inkrafttreten dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit. |
2. Die Befugnisübertragung an die Kommission gemäß Artikel 21 gilt [ab Inkrafttreten dieser Verordnung] für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Widerspruch gegen eine solche Verlängerung einlegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Texte proposé par la Commission |
Amendement | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Die Vorschriften gemäß Absatz 1 sehen Sanktionen vor, wenn ein Fahrer oder Wirtschaftsteilnehmer nicht mit dem Prüfer zusammenarbeitet und wenn er während einer Prüfung entdeckte Mängel nicht behebt. |
2. Die Vorschriften gemäß Absatz 1 sehen Sanktionen vor, wenn ein Fahrer oder Wirtschaftsteilnehmer nicht mit dem Prüfer zusammenarbeitet und wenn er ein Fahrzeug infolge der Nichteinhaltung von Artikel 14 unrechtmäßig betreibt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte nicht möglich sein, Sanktionen für die Nichtbehebung von während einer Prüfung entdeckten Mängeln zu verhängen, doch sollte es durchaus möglich sein, Sanktionen für das Fahren mit technisch nicht verkehrstüchtigen Fahrzeugen im Straßenverkehr verhängt werden. In bestimmten Fällen ist es möglich, dass sich der Eigentümer oder Betreiber eines Fahrzeugs, bei dem schwere oder gefährliche Mängel festgestellt wurden, entscheidet, es nicht mehr im Straßenverkehr einzusetzen, indem er es im Sinne der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge abwrackt oder in anderer Weise verwertet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil 2 – Ziffer 5.2.2 – Buchstabe d a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es bestehen schwerwiegende Bedenken in Bezug auf Haftung und Sicherheit bei nicht den Normen entsprechenden oder beschädigten Rädern, wenn die Räder auf nicht den Normen entsprechende Achsen montiert werden. Die Kontrolle von Rädern, die nicht zu den Radnaben passen, sollte als für die Sicherheit wesentliche Maßnahme gelten und daher in das Verzeichnis der bei technischen Unterwegskontrollen zu überprüfenden Merkmale aufgenommen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil 2 – Ziffer 5.2.3 – Spalte 2: Methode | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Reifendruck kann nicht ohne ein Druckmessgerät überprüft werden. Der Prüfer muss feststellen, ob der Reifendruck mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Druck übereinstimmt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Teil 1 – Überschrift: Gefährliche Mängel – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Die weitere Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr ist nicht gestattet; in einigen Fällen kann allerdings dessen direkte Überführung an einen bestimmten Ort unter festgelegten Bedingungen erlaubt werden, z. B. zur unverzüglichen Instandsetzung oder zur amtlichen Verwahrung. |
Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen und das Verbot der Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr durch den betroffenen Mitgliedstaat oder seine zuständigen Behörden rechtfertigen; in einigen Fällen kann allerdings dessen direkte Überführung an einen bestimmten Ort unter festgelegten Bedingungen erlaubt werden, z. B. zur unverzüglichen Instandsetzung oder zur amtlichen Verwahrung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 3 – Teil 2 – Ziffer 5.2.3 – Buchstabe e | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Jeder Reifen mit einer Profiltiefe, die geringer ist als gesetzlich vorgeschrieben, ist nicht vorschriftsgemäß und sollte daher im europäischen Straßenverkehr nicht zugelassen sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Anhang 3 – Teil 2 – Ziffer 5.2.3 – Buchstabe g a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hier bestehen ernstzunehmende Sicherheitsbedenken, da nur Reifen mit ausreichendem Reifendruck die Belastung aushalten, ausreichende Straßenhaftung und einen verhältnismäßig geringen Treibstoffverbrauch aufweisen und relativ wenig Lärm erzeugen sowie optimale Bremswege gewährleisten und eine maximale Lebensdauer haben. Liegt der Reifendruck unter 150 kPa, so führt ist dies nicht nur ein Sicherheitsmangel, sondern stellt eine unmittelbare Gefährdung dar, da der Reifen jederzeit platzen kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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entfällt |
BEGRÜNDUNG
Vorschlag der Kommission
Am 20. Juli 2010 hat die Europäische Kommission Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit verabschiedet. Um das darin festgehaltene Ziel zu erreichen (d.h. die Anzahl der Verkehrstoten von 2010 bis 2020 um 50 % zu verringern), hat die Kommission unter anderem eine Doppelstrategie für die Verbesserung der Fahrzeugsicherheit vorgeschlagen: Vereinheitlichung/Verbesserung der EU-Rechtsvorschriften zu Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen und zu technischen Unterwegskontrollen (einschließlich der Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf motorisierte Zweiräder) sowie Prüfung der Einrichtung einer europäischen elektronischen Plattform zur Vereinheitlichung des Austauschs von Fahrzeugdaten (Typgenehmigung, Zulassung, Ergebnisse von Kontrollen usw.).
Am 13. Juli 2012 hat die Europäische Kommission das Paket „Verkehrssicherheit“ vorgelegt, das aus drei Legislativvorschlägen besteht, die darauf abzielen, die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zu verbessern, indem die bestehenden Anforderungen an die regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen, die technischen Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen und die Zulassung von Fahrzeugen verschärft wurden.
Gegenwärtig wird Richtlinie 2009/40/EG durch Richtlinie 2000/30/EG ergänzt, die eine Überprüfung des technischen Zustandes von Nutzfahrzeugen zwischen den regelmäßigen Kontrollen durch technische Unterwegskontrollen vorsieht, die aus unangekündigten zusätzlichen Unterwegskontrollen vor Ort von Nutzfahrzeugen bestehen.
Der Vorschlag über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG enthält einige wesentliche neue Elemente:
• ein System der Risikoeinstufung für die Auswahl der zu kontrollierenden Fahrzeuge;
• leichte Nutzfahrzeuge werden technischen Unterwegskontrollen unterzogen;
• die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eine bestimmte Anzahl technischer Unterwegskontrollen pro Jahr durchzuführen;
• die Durchführung der technischen Unterwegskontrollen erfolgt schrittweise: zunächst eine Anfangskontrolle des Gesamtzustandes des Fahrzeugs und seiner Unterlagen, wie etwa der Bescheinigungen über die technische Überwachung oder der Berichte über vorangegangene technische Unterwegskontrollen. Ausgehend vom Ergebnis der anfänglichen Unterwegskontrolle wird eventuell eine ausführlichere Unterwegskontrolle durchgeführt;
• Ausführlichere Kontrollen werden von mobilen Kontrolleinheiten oder durch Prüfstellen in unmittelbarer Nähe durchgeführt;
• Die Unterwegskontrollen umfassen auch die Sicherung der Ladung;
• Vereinheitlichung der Normen für die Bewertung von Mängeln und den Kenntnisstand und die Fähigkeiten der Prüfer, die technische Unterwegskontrollen durchführen, auf der Grundlage der Anforderungen für Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen;
• Einführung von regelmäßig miteinander abgestimmten Kontrollen durch die Mitgliedstaaten.
Bemerkungen und Vorschläge der Berichterstatterin
Die Berichterstatterin vertritt die Meinung, dass Verkehrssicherheit ein wichtiges gesellschaftliches Anliegen ist und dass das Europäische Parlament ein weiteres Mal seiner Verpflichtung hinsichtlich der Verkehrssicherheit Ausdruck verleihen sollte.
Wir alle wissen, dass unabhängig von den angewendeten technischen Vorkehrungen die Wirksamkeit der Maßnahmen für die Sicherheit im Straßenverkehr letztlich vom Verhalten der Verkehrsteilnehmer abhängt. Daher sind Verkehrserziehung, Fahrausbildung/Fahrtraining und Maßnahmen für die Durchsetzung der Vorschriften weiterhin unerlässlich.
Beid den Maßnahmen für die Sicherheit im Straßenverkehr müssen jedoch auch menschliches Versagen und unangemessene Verhaltensweisen berücksichtigt und möglichst wirksame Abhilfemaßnahmen vorgesehen werden. Alle relevanten Elemente, insbesondere Fahrzeuge und Infrastruktur, sollten daher „verkehrsteilnehmerfreundlich“ ausgelegt sein, um Fehlverhalten vorzubeugen bzw. die Folgen eines solchen Fehlverhaltens für die Verkehrsteilnehmer, vor allem für die schwächeren Verkehrsteilnehmer, abzumildern.
Daher begrüßt die Berichterstatterin das Paket „Verkehrssicherheit” und insbesondere den Vorschlag über die technischen Unterwegskontrollen.
Zurzeit bestehen große Unterschiede zwischen der Art und Weise, wie die technischen Unterwegskontrollen in den verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Der Anteil der bei Unterwegskontrollen in den Mitgliedstaaten gefundenen Fahrzeuge, die nicht den Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechen, liegt zwischen lediglich 0,3 % und 63 %, wobei die Unterschiede sogar zwischen benachbarten Staaten sehr groß sein können.
In einigen Mitgliedstaaten werden umfassende Kontrollmaßnahmen durchgeführt, die annähernd einer Vekehrs- und Betreibssicherheitsprüfung entsprechen, während in anderen, die immer noch die Mindestanforderungen der geltenden Richtlinie erfüllen, bloße Sichtprüfungen oder lediglich Kontrollen der Fahrzeugunterlagen stattfinden. Die bedeutenden Unterschiede hinsichtlich der Durchfallquoten bei Unterwegskontrollen ergeben sich auch aus der Herangehensweise, die die einzelnen Mitgliedstaaten gewählt haben.
Im Hinblick hierauf spricht sich die Berichterstatterin uneingeschränkt für die Einführung eines Systems der Risikoeinstufung aus. Die Auswahl der Fahrzeuge, die einer technischen Unterwegskontrolle unterzogen werden, sollte sich nach dem Risikoprofil der Betreiber richten, um den Aufwand für solche Betreiber zu verringern, die ihre Fahrzeuge ordnungsgemäß warten.
Es wird mit Sicherheit dazu beitragen, ungerechter Behandlung vorzubeugen und die Wirksamkeit der Prüfungen insgesamt zu verbessern, wenn wesentlichen Elemente, wie etwa die Normen für die Bewertung von Mängeln und der Kenntnisstand und die Fähigkeiten der Prüfer, die Unterwegskontrollen durchführen, entsprechend den geltenden Anforderungen für Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen vereinheitlicht werden. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass technische Unterwegskontrollen ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Fahrers oder des Landes, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen ist oder in Verkehr gebracht wurde, durchgeführt werden.
Die Fähigkeiten und die Ausbildung der Prüfer sollten angesichts der immer komplexer werdenden Prüfungen als ein wesentliches Element jedes Systems der technischen Unterwegskontrollen gesehen werden. Unzureichende Qualifikationen der Prüfer können ein wesentliches Hindernis für die Wirksamkeit der Prüfungen und die Aufdeckung von Mängeln darstellen.
Da die Durchführung der technischen Unterwegskontrollen schrittweise erfolgen wird, ist die Berichterstatterin der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass das Personal, das die Anfangskontrolle des Gesamtzustandes des Fahrzeugs durchführt, auch angemessen ausgebildet ist, um ineffiziente technische Unterwegskontrollen und unnötigen Zeitverlust für Unternehmen und Fahrer zu vermeiden.
In Bezug auf den Geltungsbereich des Vorschlags begrüßt die Berichterstatterin die Tatsache, dass auch leichte Nutzfahrzeuge (unter 3,5 t) und ihre Anhänger Unterwegskontrollen unterzogen werden sollen, da derartige Fahrzeuge häufiger für die gewerbliche Beförderung genutzt werden. Zudem ist – entgegen dem allgemeinen Trend – eine rückläufige Entwicklung bei der Zahl der Unfalltoten im Straßenverkehr bei dieser Fahrzeugklasse nicht festzustellen. Aus den Daten geht hervor, dass derartige Fahrzeuge oft für die gewerbliche Beförderung genutzt werden, um die gesetzlichen Verpflichtungen für Unternehmen, die schwere Nutzfahrzeuge betreiben, zu umgehen.
Um Uneinheitlichkeiten innerhalb des Pakets „Verkehrssicherheit” zu vermeiden, schlägt die Berichterstatterin vor, die Verpflichtung, technische Unterwegskontrollen zu absolvieren, auch auf Zugmaschinen auszudehnen, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden, da diese Fahrzeuge zunehmend häufiger dafür genutzt werden, Verpflichtungen und Überprüfungen zu umgehen, die für schwere Nutzfahrzeuge vorgeschrieben sind.
Ein weiteres von der Berichterstatterin voll und ganz befürwortetes entscheidendes Element des Vorschlags ist die Einbeziehung der Ladungssicherung in die technischen Unterwegskontrollen, da nach allgemeiner Auffassung mangelhafte Ladungssicherung eine der Ursachen von bis zu 25 % der Unfälle ist, an denen Lkw beteiligt sind.
Die Berichterstatterin vertritt die Auffassung, dass ein eindeutiger rechtlicher Rahmen im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Verkehrssicherheit von Nutzfahrzeuge von äußerster Wichtigkeit ist. Daher schlägt sie Änderungen an Artikel 7 vor, um eindeutig festzulegen, dass Unternehmen, die Nutzfahrzeuge betreiben, stets für den Erhalt der Verkehrssicherheit ihrer Fahrzeuge verantwortlich sind. Die Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Fahrzeugteile, die Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, regelmäßig kontrolliert werden.
Auch in Bezug auf die Ladung sollte die Verantwortung eindeutig festgelegt sein. Da zahlreiche Wirtschaftsteilnehmer mit Ladung umgehen und auch für die Sicherung der Ladung zuständig sind, sollte die von ihnen zu tragende Haftung an die von ihnen übernommenen Aufgaben gekoppelt sein.
Im Verlauf der Verkehrssicherheitsuntersuchungen und technischen Unterwegskontrollen wird eine große Menge an Daten über das Fahrzeug und seine Leistung erhoben. Diese Daten könnten möglicherweise von verschiedenen Behörden genutzt werden, um Folgemaßnahmen im Anschluss an die Feststellung von Mängeln zu sichern, gezielte Kontrollen zu organisieren sowie ihre politischen Strategien zu verbessern. Gleichzeitig wären Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen sowie Unterwegskontrollen wirksamer, wenn umfassende Informationen über die Nutzungsgeschichte des Fahrzeugs und seine technischen Merkmale zugänglich wären.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (26.4.2013)
für den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG
(COM(2012)0382 – C7‑0188/2012 – 2012/0186(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Krišjānis Kariņš
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Verflechtungen im Binnenmarkt nehmen jedes Jahr zu; der Transport von Waren in der Europäischen Union hat eine unvorhergesehene Intensität erreicht. Dadurch ist im Bereich der Straßenverkehrssicherheit neuer Harmonisierungsbedarf entstanden.
Der Verfasser der Stellungnahme befürwortet im Allgemeinen die von der Kommission vorgeschlagene Verordnung. Dessen ungeachtet ist er der Ansicht, dass mehrere weitreichende Verbesserungen notwendig sind, damit diese Verordnung ausreichenden Nutzen bringt.
Erstens sollte das vorgeschlagene Risikoeinstufungssystem auf europäischer Ebene eingeführt werden. Das ist die sicherste Methode zur Einstufung des wahren Risikos eines Unternehmens. Fahrzeuge werden immer häufiger grenzüberschreitend eingesetzt, und deshalb ist es notwendig zu wissen, welche Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten als Risiko gelten. Das ist mit nationalen Risikoeinstufungssystemen nicht möglich.
Zweitens müssen den Prüfern Berichte über die letzten technischen Überwachungen zur Verfügung stehen; sie könnten als Entscheidungsgrundlage für die Risikoeinstufung eines Unternehmens gelten. Die Europäische Union sollte keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verlangen, sondern ein weitreichendes System zur Aufdeckung von Fahrzeugen im europäischen Straßenverkehr entwickeln, die eine Gefahr darstellen können.
Schließlich muss auch das Verfahren der Unterwegskontrollen genauer beschrieben werden; der Wortlaut muss eindeutig und klar sein. Wenn beispielsweise bei einer anfänglichen Unterwegskontrolle Mängel entdeckt werden, ist eine eingehende Überprüfung notwendig. Aus dem Vorschlag der Kommission geht nicht klar hervor, was anschließend zu geschehen hat. Gleiches gilt für Reparaturen eines Fahrzeugs. Sie sind von Fachkräften vorzunehmen und nicht an der Straße vom Fahrer oder Prüfer. Wenn gefährliche Mängel entdeckt worden sind, müssen sie demnach in der nächstgelegenen Werkstatt behoben werden.
Der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass es zu früh wäre, diese Verordnung nach zwölf Monaten in Kraft treten zu lassen. Er schlägt stattdessen 60 Monate vor, damit genug Zeit dafür bleibt, die notwendigen Geräte zu erwerben und das Personal zu schulen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Unterwegskontrollen sollten mittels eines Systems für die Risikoeinstufung durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten können sich auf das Risikoeinstufungssystem stützen, das mit der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates eingeführt wurde. |
(6) Die Unterwegskontrollen sollten mittels eines unionsweiten Systems für die Risikoeinstufung durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten können sich auf das Risikoeinstufungssystem stützen, das mit der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates eingeführt wurde. |
Begründung | |
Nur ein europaweites Risikoeinstufungssystem bringt zusätzlichen Nutzen. Bei der zunehmenden Mobilität von Waren werden Fahrzeuge häufiger im internationalen Verkehr eingesetzt. Deshalb hätte ein lediglich auf der Ebene der Mitgliedstaaten angewandtes Risikoeinstufungssystem nur begrenzten Einfluss auf die Straßenverkehrssicherheit. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Durch den Einsatz von mobilen Kontrolleinheiten werden die Kosten und Verzögerungen für die Wirtschaftsteilnehmer verringert, da umfangreichere Kontrollen unmittelbar am Straßenrand vorgenommen werden können. Unter besonderen Umständen können auch Prüfstellen herangezogen werden, um genauere Kontrollen vorzunehmen. |
(13) Durch den Einsatz von mobilen Kontrolleinheiten werden die Kosten und Verzögerungen für die Wirtschaftsteilnehmer verringert, da umfangreichere Kontrollen unmittelbar am Straßenrand vorgenommen werden können. Es können auch Prüfstellen herangezogen werden, um genauere Kontrollen vorzunehmen, sofern sie sich in unmittelbarer Nähe befinden. |
Begründung | |
Eine ausführlichere Prüfung ist durchzuführen, wenn es eine mobile Kontrolleinheit für diesen Zweck gibt oder sich in unmittelbarer Nähe eine Prüfstelle befindet. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Die Zusammenarbeit und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten sind unverzichtbar, um zu einem unionsweit stärker harmonisierten System von technischen Unterwegskontrollen zu gelangen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten auch bei operativen Maßnahmen enger zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit sollte auch die regelmäßige Durchführung von miteinander abgestimmten Unterwegskontrollen umfassen. |
(15) Die Zusammenarbeit und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten sind unverzichtbar, um zu einem unionsweit stärker harmonisierten System von technischen Unterwegskontrollen zu gelangen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten auch bei operativen Maßnahmen enger zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit sollte auch die regelmäßige Durchführung von miteinander abgestimmten Unterwegskontrollen sowie den Austausch der Ergebnisse dieser Kontrollen und von technischen Überwachungen umfassen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Technische Unterwegskontrollen werden ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Fahrers oder des Landes, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen oder in Verkehr gebracht worden ist, durchgeführt. |
Begründung | |
Erfahrungsgemäß werden Fahrer mit einem Kennzeichen bestimmter Länder diskriminiert. Dem muss ein Ende gesetzt werden. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Spiegelstrich 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und mit einer zulässigen Höchstmasse von bis zu 3 500 kg, die in der Regel der Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen (Fahrzeugklasse N1), |
entfällt |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jeder Mitgliedstaat führt in jedem Kalenderjahr eine Gesamtzahl von anfänglichen Unterwegskontrollen durch, die mindestens 5 % der Gesamtzahl der Fahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 entspricht, die in seinem Gebiet zugelassen sind. |
Jeder Mitgliedstaat führt in jedem Kalenderjahr eine Reihe von anfänglichen Unterwegskontrollen der in Betracht kommenden, in seinem Gebiet zugelassenen Fahrzeuge durch. Als Ziel könnten 5 % der Gesamtzahl der in Betracht kommenden Fahrzeuge, die im Gebiet des Mitgliedstaats zugelassen sind, anvisiert werden. |
Begründung | |
Die Unterwegskontrollen sollten lediglich die Fahrzeugklassen betreffen, die für Unterwegskontrollen in Betracht kommen. Ein Verweis auf eine Gesamtzahl der Fahrzeuge würde unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen. Unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips könnte ein Ziel von 5 % als richtungsweisend vorgegeben werden. Für die Mitgliedstaaten sollte Flexibilität bestehen. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Auf nationaler Ebene wird ein System für die Risikoeinstufung für Unterwegskontrollen eingeführt, das auf der Anzahl und Schwere der Mängel beruht, die an Fahrzeugen einzelner Unternehmen festgestellt wurden. Das Risikoeinstufungssystem wird von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats angewendet. |
1. Auf Unionsebene wird ein System für die Risikoeinstufung für Unterwegskontrollen eingeführt, das auf der Anzahl und Schwere der Mängel beruht, die an Fahrzeugen einzelner Unternehmen festgestellt wurden. In jedem Mitgliedstaat wird das Risikoeinstufungssystem von der zuständigen Behörde angewendet. Die Daten über die Prüfungen sind auf Unionsebene zu sammeln, und die Einstufung der einzelnen Unternehmen ist auf der Grundlage unionsweit aggregierter Daten über die Ergebnisse dieser Kontrollen und technischer Überwachungen festzulegen. |
Begründung | |
Nur ein Risikoeinstufungssystem auf europäischer Ebene bringt ausreichend zusätzlichen Nutzen. Es hätte kein Sinn, ein neues Risikoeinstufungssystem einzuführen, nur um neue Verwaltungskapazitäten zu schaffen. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Fahrer eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs müssen die Prüfbescheinigung über die letzte technische Überwachung sowie gegebenenfalls über die letzte Unterwegskontrolle im Fahrzeug mitführen. |
entfällt |
Begründung | |
Diese Angaben müssen in elektronischer Form für Prüfungen in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Zusätzlich noch Bescheinigungen mit sich zu führen, ist nicht notwendig und würde lediglich weiteren Verwaltungsaufwand mit sich bringen. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die einzelnen Unternehmen müssen dafür sorgen, dass die von ihnen betriebenen Fahrzeuge jederzeit den technischen Vorschriften entsprechen. |
3. Die einzelnen Unternehmen und die Fahrer müssen dafür sorgen, dass die von ihnen betriebenen Fahrzeuge jederzeit den technischen Vorschriften entsprechen. |
Begründung | |
Auch die Fahrer sollten für den technischen Zustand des Fahrzeugs verantwortlich sein. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) eine Kontrolle der Prüfbescheinigung und, falls vorhanden, des Berichts über eine technische Unterwegskontrolle, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 im Fahrzeug mitgeführt werden; |
a) eine Kontrolle der Prüfbescheinigung und des Berichts über eine technische Unterwegskontrolle; |
Begründung | |
Die Prüfbescheinigung und die Berichte über vorangegangene technische Unterwegskontrollen sollten in elektronischer Form zur Verfügung stehen, damit den Unternehmen kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht und reibungslose Unterwegskontrollen ermöglicht werden. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ausgehend vom Ergebnis der anfänglichen Unterwegskontrolle kann der Prüfer entscheiden, dass das Fahrzeug oder sein Anhänger einer ausführlicheren Unterwegskontrolle unterzogen werden sollte. |
Ausgehend vom Ergebnis der anfänglichen Unterwegskontrolle entscheidet der Prüfer, wenn sich bei der anfänglichen Kontrolle zeigt, dass eine ausführlichere Kontrolle erforderlich ist, um den technischen Zustand des Fahrzeugs umfassend zu bewerten, dass das Fahrzeug oder sein Anhänger einer ausführlicheren Unterwegskontrolle unterzogen werden sollte. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Prüfer darf ein Fahrzeug, bei dem gefährliche Mängel festgestellt wurden, nicht für den Verkehr freigeben, bis diese Mängel am Ort der Kontrolle behoben worden sind. Der Prüfer kann gestatten, dass ein solches Fahrzeug benutzt wird, um die nächste Werkstatt zu erreichen, wo diese Mängel behoben werden können, vorausgesetzt, die gefährlichen Mängel sind so weit behoben worden, dass das Fahrzeug diese Werkstatt erreichen kann und es keine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit seiner Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer darstellt. |
Der Prüfer darf ein Fahrzeug, bei dem gefährliche Mängel festgestellt wurden, nicht für den Verkehr freigeben, bis diese Mängel am Ort der Kontrolle oder in einer der nächstgelegenen Werkstätten behoben worden sind. Wenn in den in Artikel 10 Absatz 2 genannten Bereichen eines Fahrzeugs Mängel festgestellt werden, gestattet der Prüfer, dass ein solches Fahrzeug benutzt wird, um die nächste Werkstatt zu erreichen, wo diese Mängel behoben werden können, vorausgesetzt, die gefährlichen Mängel sind so weit behoben worden, dass das Fahrzeug diese Werkstatt erreichen kann und es keine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit seiner Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer darstellt. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Prüfer kann genehmigen, dass ein Fahrzeug, bei dem gefährliche Mängel festgestellt wurden, direkt zum nächsten Ort gebracht wird, an dem dieses Fahrzeug repariert oder in Verwahrung genommen werden kann. |
entfällt |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament Bericht über die erhobenen Daten. |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament einen Bericht vor, in dem die erhobenen Daten zusammengefasst werden. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 21 gilt [ab Inkrafttreten dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit. |
2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 21 gilt [ab Inkrafttreten dieser Verordnung] für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat erhebt spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Einwände gegen die Verlängerung. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie gilt ab dem … [12 Monate nach ihrem Inkrafttreten]. |
Sie gilt ab dem … [60 Monate nach ihrem Inkrafttreten]. |
Begründung | |
Es sollte genug Zeit dafür bleiben, die notwendigen Geräte zu erwerben und einen Mechanismus zum Austausch von Daten auf europäischer Ebene einzurichten. |
VERFAHREN
Titel |
Technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0382 – C7-0188/2012 – 2012/0186(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 11.9.2012 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 11.9.2012 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Krišjānis Kariņš 25.10.2012 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
18.3.2013 |
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Datum der Annahme |
25.4.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
44 3 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jean-Pierre Audy, Zigmantas Balčytis, Ivo Belet, Bendt Bendtsen, Fabrizio Bertot, Jan Březina, Reinhard Bütikofer, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Jürgen Creutzmann, Pilar del Castillo Vera, Vicky Ford, Gaston Franco, Adam Gierek, Norbert Glante, Robert Goebbels, Fiona Hall, Jacky Hénin, Edit Herczog, Romana Jordan, Krišjānis Kariņš, Philippe Lamberts, Judith A. Merkies, Angelika Niebler, Jaroslav Paška, Aldo Patriciello, Vittorio Prodi, Teresa Riera Madurell, Jens Rohde, Paul Rübig, Amalia Sartori, Salvador Sedó i Alabart, Konrad Szymański, Evžen Tošenovský, Catherine Trautmann, Ioannis A. Tsoukalas, Claude Turmes, Marita Ulvskog, Adina-Ioana Vălean, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Elisabetta Gardini, Jolanta Emilia Hibner, Eija-Riitta Korhola, Bernd Lange, Vladimír Remek, Algirdas Saudargas, Silvia-Adriana Ţicău |
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VERFAHREN
Titel |
Technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0382 – C7-0188/2012 – 2012/0186(COD) |
||||
Datum der Konsultation des EP |
10.7.2012 |
|
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|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 11.9.2012 |
|
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 11.9.2012 |
ITRE 11.9.2012 |
IMCO 11.9.2012 |
|
|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ENVI 12.9.2012 |
IMCO 18.9.2012 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Olga Sehnalová 8.10.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
18.12.2012 |
22.1.2013 |
19.3.2013 |
23.4.2013 |
|
Datum der Annahme |
30.5.2013 |
|
|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 5 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Magdi Cristiano Allam, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Antonio Cancian, Michael Cramer, Joseph Cuschieri, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Jacqueline Foster, Franco Frigo, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Juozas Imbrasas, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Hubert Pirker, Dominique Riquet, Petri Sarvamaa, Olga Sehnalová, Brian Simpson, Silvia-Adriana Ţicău, Peter van Dalen, Patricia van der Kammen, Artur Zasada, Roberts Zīle |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Michel Dantin, Isabelle Durant, Markus Ferber, Nathalie Griesbeck, Gilles Pargneaux, Alfreds Rubiks, Bernadette Vergnaud, Sabine Wils, Janusz Władysław Zemke |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
George Sabin Cutaş |
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Datum der Einreichung |
10.6.2013 |
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