BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033
19.6.2013 - (COM(2012)0407 – C7‑0198/2012 – 2012/0199(COD)) - ***I
Ausschuss für Kultur und Bildung
Berichterstatter: Marco Scurria
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033
(COM(2012)0407 – C7‑0198/2012 – 2012/0199(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0407),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 167 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0198/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen vom 15. Februar 2012[1] und 30. November 2012[2],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0226/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seine Präsidentin/seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 2 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Ziele für die künftige kulturelle Betätigung der Europäischen Union sind in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung festgelegt, die der Rat mit seiner Entschließung vom 16. November 2007 zu einer europäischen Kulturagenda gebilligt hat. Mit den entsprechenden Tätigkeiten sollen die kulturelle Vielfalt und der interkulturelle Dialog gefördert werden. Ferner soll die Kultur als Katalysator für Kreativität im Rahmen der Strategie für Wachstum und Beschäftigung sowie als wesentlicher Bestandteil der internationalen Beziehungen der EU gefördert werden. |
(2) Die Ziele für die künftige kulturelle Betätigung der Europäischen Union sind in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung festgelegt, die das Europäische Parlament mit seiner Entschließung vom 10. April 20081 und der Rat mit seiner Entschließung vom 16. November 2007 zu einer europäischen Kulturagenda gebilligt haben. Mit den entsprechenden Tätigkeiten sollen die kulturelle Vielfalt und der interkulturelle Dialog gefördert werden. Ferner soll die Kultur als Katalysator für Kreativität im Rahmen der Strategie für Wachstum und Beschäftigung, als Erzeugerin sozialer Bindungen sowie als wesentlicher Bestandteil der internationalen Beziehungen der EU gefördert werden. |
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1ABl. C 247 E vom 15.10.2009, S. 32. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 2 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Das am 18. März 2007 in Kraft getretene Übereinkommen der UNESCO zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, bei dem die Union Vertragspartei ist, soll die Achtung vor der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen fördern und das Bewusstsein für den Wert dieser Vielfalt auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene stärken. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 5 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Neben den ursprünglichen Zielen der Initiative „Kulturhauptstädte Europas“, die darin bestehen, den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kulturen sowie ihre Gemeinsamkeiten herauszustellen und einen Beitrag zum gegenseitigen Verstehen der europäischen Bürger zu leisten, haben die mit dem Titel ausgezeichneten Städte nach und nach eine neue Dimension ins Spiel gebracht, indem sie die mit der Veranstaltung verbundene Hebelwirkung genutzt haben, um die Stadtentwicklung im weiteren Sinne anzukurbeln. |
(5) Neben den ursprünglichen Zielen der Initiative „Kulturhauptstädte Europas“, die darin bestehen, den Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kulturen sowie ihre Gemeinsamkeiten herauszustellen und einen Beitrag zum gegenseitigen Verstehen und zum solidarischen Miteinander der europäischen Bürger zu leisten, haben die mit dem Titel ausgezeichneten Städte nach und nach eine neue Dimension ins Spiel gebracht, indem sie die mit der Veranstaltung verbundene Hebelwirkung genutzt haben, um die Stadtentwicklung im weiteren Sinne und insbesondere die städtebauliche Entwicklung anzukurbeln. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 6 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Diese Ziele decken sich mit denjenigen des Programms „Kreatives Europa“, das auf die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas sowie die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativbranche mit Blick auf die Förderung intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums abzielt. |
(6) Diese Ziele decken sich mit denjenigen des Programms „Kreatives Europa“, das auf die Bewahrung und Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt Europas, die Bewahrung und Aufwertung des kulturellen Erbes in Europa sowie die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Kultur- und Kreativbranche mit Blick auf die Förderung intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums abzielt. Gemäß der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zum Thema „Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“1 kann vor allem die europäische Tourismusbranche vom Kulturhauptstadtprogramm profitieren und einen starken Beitrag zum nachhaltigen Wachstum liefern. |
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1 ABl. C 56 E vom 26.2.2013, S. 41. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 7 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7) Aus der Evaluierung und der öffentlichen Konsultation geht hervor, dass die Initiative „Kulturhauptstädte Europas“ einen vielfältigen Nutzen haben kann, wenn sie umsichtig geplant wird. Sie bleibt vorrangig eine kulturelle Initiative, kann aber auch einen beträchtlichen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen erbringen, besonders dann, wenn sie in eine langfristige kulturpolitische Entwicklungsstrategie für die betreffende Stadt eingebunden wird. |
(7) Aus der Evaluierung und der öffentlichen Konsultation geht deutlich hervor, dass die Initiative „Kulturhauptstädte Europas“ einen vielfältigen Nutzen haben kann, wenn sie umsichtig geplant wird. Sie bleibt vorrangig eine kulturelle Initiative, kann aber auch einen beträchtlichen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen erbringen, besonders dann, wenn sie in eine langfristige kulturpolitische Entwicklungsstrategie für die betreffende Stadt eingebunden wird. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 8 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Mit den Kulturhauptstädten Europas sollten die soziale Inklusion und Chancengleichheit gefördert werden, und es sollte alles darangesetzt werden, dass eine möglichst große Bandbreite an Wirtschaftszweigen, Gemeinschaften sowie Personen aus allen Bevölkerungsgruppen (mit besonderem Schwerpunkt auf Menschen aus benachteiligten Gruppen und Menschen mit Behinderung) und Altersgruppen der Zivilgesellschaft an der Vorbereitung und Durchführung des Kulturprogramms teilhaben, wobei besonderes Gewicht auf die Freiwilligentätigkeit gelegt werden sollte. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 9 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9) Der Titel „Kulturhauptstadt Europas“ sollte auch weiterhin Städten vorbehalten bleiben; die Städte sollten jedoch weiterhin das Umland miteinbeziehen dürfen, um ein größeres Publikum anzusprechen und die Ausstrahlungswirkung zu erhöhen. |
(9) Der Titel „Kulturhauptstadt Europas“ sollte auch weiterhin Städten jedweder Größe vorbehalten bleiben; die Städte sollten jedoch weiterhin das Umland sowie benachbarte und grenznahe Gebiete, durch deren Teilnahme die geschichtlichen und kulturellen Gemeinsamkeiten zwischen Mitgliedstaaten unterstrichen werden können, miteinbeziehen dürfen, um ein größeres Publikum anzusprechen, die Ausstrahlungswirkung zu erhöhen und in erheblichem Maße zur Verwirklichung der Ziele des Programms beizutragen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 9 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Diese kulturelle Initiative sollte zusammen mit der Jugend in Angriff genommen werden, um deren kritisches Denken zu schulen und ihr mehr Mitgestaltungsmöglichkeiten zu bieten, und zwar im Geiste des Teilens. Es ist von entscheidender Bedeutung, Jugendkulturen anzuerkennen, um die Integration der Jugend in die Gesellschaft zu fördern. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 10 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10) Der Titel „Kulturhauptstadt Europas“ sollte weiterhin auf der Grundlage eines speziell für das Kulturhauptstadtjahr ausgearbeiteten Programms mit sehr starker europäischer Dimension verliehen werden, dieses Programm muss jedoch in eine Langzeitstrategie eingebunden werden. |
(10) Der Titel „Kulturhauptstadt Europas“ sollte weiterhin auf der Grundlage eines speziell für die Kulturhauptstadt ausgearbeiteten Programms mit sehr starker europäischer Dimension verliehen werden, dessen Schwerpunkt auf den Maßnahmen und Programmen der Union liegt und das auf aktuellen europäischen Themen und Fragestellungen von besonderer sozialer Bedeutung beruht. Dieses Programm sollte in eine Langzeitstrategie eingebunden werden und sich nachhaltig auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung vor Ort auswirken. |
Begründung | |
Die europäische Dimension muss als einzigartiges und wesentliches Element dieser EU-Aktion weiter gestärkt werden. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 11 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Die auf nationaler Ebene vorhandenen Fachkenntnisse sollten genutzt werden, indem den betreffenden Mitgliedstaaten die Benennung zweier beratender Jurymitglieder gewährt wird. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 12 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12) Die Auswahlkriterien sollten klarer ausgestaltet werden, damit die Bewerberstädte bessere Leitlinien an die Hand bekommen, und sie sollten messbarer gemacht werden, um der Expertenjury Auswahl und Monitoring zu erleichtern. So sollte sie insbesondere stärker auf die nachhaltige Wirkung des Titels setzen, indem sie Städte mit einer kulturpolitischen Langzeitstrategie auszeichnet. |
(12) Die Auswahlkriterien sollten klarer ausgestaltet werden, damit die Bewerberstädte bessere Leitlinien im Hinblick auf die Ziele und Anforderungen an die Hand bekommen, die mit dem Titel der Kulturhauptstadt Europas verknüpft sind, und sie sollten messbarer gemacht werden, um der Expertenjury Auswahl und Monitoring zu erleichtern. So sollte mit den Kriterien insbesondere stärker auf die nachhaltige Wirkung des Titels gesetzt werden, indem Städte ausgezeichnet werden, die eine kulturpolitische Langzeitstrategie mit potenziell nachhaltigen Auswirkungen auf das wirtschaftliche und soziale Wachstum entwickelt und aktiv an EU-Projekten teilgenommen haben. |
Begründung | |
Siehe Begründung für den Änderungsantrag zu Erwägung 10. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 13 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13) Die Vorbereitungsphase zwischen der Ernennung einer Stadt zur Kulturhauptstadt Europas und der Ausrichtung des Kulturhauptstadtjahres entscheidet über den Erfolg der Veranstaltung. Die Interessenträger sind sich weitgehend einig darin, dass die mit dem Beschluss Nr. 1622/2006/EG eingeführten flankierenden Maßnahmen den Städten sehr geholfen haben. Diese Maßnahmen sollten weiter ausgebaut werden, insbesondere durch häufigere Monitoring-Sitzungen und Besuche der Jurymitglieder vor Ort sowie durch einen intensiveren Erfahrungsaustausch zwischen ehemaligen, derzeitigen und künftigen Kulturhauptstädten wie auch Bewerberstädten. |
(13) Die Vorbereitungsphase zwischen der Ernennung einer Stadt zur Kulturhauptstadt Europas und der Ausrichtung des Kulturhauptstadtjahres entscheidet über den Erfolg der Veranstaltung. Die Interessenträger sind sich weitgehend einig darin, dass die mit dem Beschluss Nr. 1622/2006/EG eingeführten flankierenden Maßnahmen den Städten sehr geholfen haben. Diese Maßnahmen sollten weiter ausgebaut werden, insbesondere durch häufigere Monitoring-Sitzungen und Besuche der Jurymitglieder vor Ort sowie durch einen intensiveren Erfahrungsaustausch zwischen ehemaligen, derzeitigen und künftigen Kulturhauptstädten wie auch Bewerberstädten, bei dem vor allem die bereits bestehenden formellen und informellen Vernetzungen zwischen den Kulturhauptstädten Europas genutzt werden. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 14 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14) Der Melina-Mercouri-Preis hat eine hohe Symbolwirkung entfaltet, die den Wert des von der Kommission bereitgestellten Geldbetrags bei Weitem übertrifft. Die Kriterien für die Verleihung dieses Preises sollten jedoch strenger und klarer gestaltet werden, um zu gewährleisten, dass die ernannten Städte ihren Verpflichtungen nachkommen. |
(14) Der Melina-Mercouri-Preis hat eine hohe Symbolwirkung entfaltet, die den Wert des von der Kommission bereitgestellten Geldbetrags bei Weitem übertrifft. Die Kriterien für die Verleihung dieses Preises sollten jedoch strenger und klarer gestaltet werden, um zu gewährleisten, dass die ernannten Städte ihren Verpflichtungen nachkommen, wobei unter anderem den wirtschaftlichen, politischen und sozialen Umständen Rechnung zu tragen ist. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 14 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Die Kommission sollte die Bewerberstädte anregen, andere potenzielle Finanzierungsquellen der EU, wie die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds, voll auszuschöpfen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 17 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17) Die Teilnahme von Städten aus Kandidatenländern, z. B. Sibiu und Istanbul im Jahr 2007 bzw. 2010, hat gezeigt, dass diese durch die Betonung der Gemeinsamkeiten der Kulturen Europas näher an die Europäische Union herangeführt werden können. Daher sollten Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer auch nach 2019 wieder die Möglichkeit haben, sich um den Titel „Kulturhauptstadt Europas“ zu bewerben. |
(17) Die Erfahrung hat gezeigt, dass Kandidatenländer durch die Betonung der Gemeinsamkeiten der Kulturen Europas näher an die Europäische Union herangeführt werden können. Daher sollten Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer auch nach 2019 wieder die Möglichkeit haben, sich um den Titel „Kulturhauptstadt Europas“ zu bewerben. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 17 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Bei Städten in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern sollten die einzelnen Bestandteile der Bewerbung mit dem Besitzstand der Union im Einklang stehen und den kulturellen und historischen Merkmalen der Union gerecht werden. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) Wahrung und Förderung der Vielfalt der europäischen Kulturen und Hervorhebung ihrer Gemeinsamkeiten, |
a) Wahrung und Förderung der Vielfalt der europäischen Kulturen, Hervorhebung ihrer Gemeinsamkeiten und Förderung der europäischen Identität,
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) Erweiterung des Spektrums, der Vielfalt und der europäischen Dimension des kulturellen Angebots in den Städten, u. a. durch länderübergreifende Zusammenarbeit, |
a) Erweiterung des Spektrums, der Vielfalt und der europäischen Dimension des kulturellen Angebots in den Städten, u. a. durch länderübergreifende Zusammenarbeit und interkulturellen Dialog, |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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c) Ausbau der Leistungsfähigkeit des Kulturbereichs und seiner Verzahnung mit anderen Bereichen, |
c) Ausbau der Leistungsfähigkeit des Kulturbereichs sowie seiner Verzahnung mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und mit anderen Bereichen, beispielsweise denjenigen, die mit Bildung, Forschung, Umwelt, Kreativwirtschaft, Stadtsanierung und Kulturtourismus zusammenhängen, und all jenen, die das kulturelle Potenzial von Städten fördern, |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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d) Schärfung des internationalen Profils der Städte im Wege der Kultur. |
d) Schärfung des internationalen Profils der Städte im Wege der Kultur, |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) stärkere Mitwirkung der Bewohner und Aktivierung von ausgegrenzten Gruppen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Aus jedem Mitgliedstaat, der in der Liste geführt wird, kann jeweils höchstens eine Stadt ernannt werden. |
Aus jedem Mitgliedstaat, der in der Liste geführt wird, kann jeweils höchstens eine Stadt ernannt werden. Pro Jahr können nicht mehr als drei Kulturhauptstädte Europas ernannt werden. |
Begründung | |
Diesem Aspekt ist in den Artikeln und nicht nur in einer Fußnote im Anhang Rechnung zu tragen. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Bei Beitritten von Ländern zur Europäischen Union, die nach Annahme des vorliegenden Beschlusses erfolgen, wird die Liste im Anhang entsprechend aktualisiert. Städte aus dem betreffenden Land können gemäß denselben Vorschriften und Verfahren, die für alle anderen Mitgliedstaaten gelten, zu Kulturhauptstädten Europas ernannt werden. |
2. Bei Beitritten von Ländern zur Europäischen Union, die nach Annahme dieses Beschlusses erfolgen, wird die Liste im Anhang entsprechend aktualisiert. Städte aus diesen Ländern können gemäß denselben Vorschriften und Verfahren, die für alle anderen Mitgliedstaaten gelten, zu Kulturhauptstädten Europas ernannt werden. Dabei wird die Reihenfolge des Beitritts der Länder berücksichtigt. Treten zwei oder mehr Länder gleichzeitig der EU bei und lässt sich unter diesen Ländern keine Einigung über die Reihenfolge ihrer Beteiligung an der Initiative erreichen, entscheidet der Rat per Los. |
Begründung | |
Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Da das Bewerbungsverfahren für den Titel eine Vorlaufzeit von sechs Jahren bis zum Beginn des Veranstaltungsjahres vorsieht, damit sich die zur Kulturhauptstadt ernannten Städte hinreichend vorbereiten können, werden Länder, die der Europäischen Union nach dem 31. Dezember 2026 beitreten, nicht in die Liste aufgenommen. |
Da das Bewerbungsverfahren für den Titel eine Vorlaufzeit von mindestens sechs Jahren bis zum Beginn des Veranstaltungsjahres vorsieht, damit sich die zur Kulturhauptstadt ernannten Städte hinreichend vorbereiten können, werden Länder, die der Europäischen Union nach dem 31. Dezember 2026 beitreten, nicht in die Liste aufgenommen. |
Begründung | |
Siehe Begründung für den Änderungsantrag zu Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Städte aus Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern haben ebenfalls die Möglichkeit, sich im Rahmen eines offenen Wettbewerbs, der alle drei Jahre neben dem Wettbewerb in den beiden betreffenden Mitgliedstaaten gemäß dem im Anhang festgelegten Zeitplan veranstaltet wird, um den Titel der Kulturhauptstadt Europas zu bewerben. |
3. Städten aus Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern steht es ebenfalls offen, sich im Rahmen eines offenen Wettbewerbs, der alle drei Jahre neben dem Wettbewerb in den beiden betreffenden Mitgliedstaaten gemäß dem im Anhang festgelegten Zeitplan veranstaltet wird, um den Titel der Kulturhauptstadt Europas zu bewerben. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 4 – Absatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Um den Titel „Kulturhauptstadt Europas“ können sich ausschließlich Städte bewerben. Es ist zulässig, dass die Bewerberstädte das Umland miteinbeziehen. Die Bewerbung muss von der federführenden Stadt selbst eingereicht werden; bei erfolgreicher Bewerbung geht der Kulturhauptstadttitel an diese Stadt. |
1. Um den Titel „Kulturhauptstadt Europas“ können sich ausschließlich Städte bewerben. Bewerberstädte jedweder Größe können das Umland, das auch in benachbarten Ländern liegen darf, in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften miteinbeziehen. Die Bewerbung muss von der federführenden Stadt selbst eingereicht werden; bei erfolgreicher Bewerbung geht der Kulturhauptstadttitel an diese Stadt. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 4 – Absatz 3 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Jeder Bewerbung liegt ein Kulturprogramm mit einer starken europäischen Dimension zugrunde. Dieses Programm ist auf ein Jahr angelegt und wird eigens für das Veranstaltungsjahr erstellt, wobei die Kriterien gemäß Artikel 5 zu berücksichtigen sind. Das Programm muss jedoch Bestandteil einer langfristigen Strategie für die kulturelle Stadtentwicklung sein. |
3. Jeder Bewerbung liegt ein Kulturprogramm mit einer starken europäischen Dimension zugrunde. Dieses Programm ist auf die Dauer des Jahres angelegt, in dem die betreffende Stadt den Titel „Kulturhauptstadt Europas“ trägt, und wird eigens für das Veranstaltungsjahr erstellt, wobei die Kriterien gemäß Artikel 5 zu berücksichtigen sind. Das Programm muss jedoch nachhaltig wirkender Bestandteil einer langfristigen Strategie für die kulturelle Entwicklung der betreffenden Stadt sein, wobei darauf zu achten ist, dass die Bevölkerung so umfassend wie möglich beteiligt wird, und zwar insbesondere die schwächsten Bevölkerungsgruppen, um allen Zugang zur Kultur und größtmögliche Teilhabe an der Kultur zu ermöglichen. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 1 – Buchstabe a | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) Strategie für die kulturelle Stadtentwicklung zum Zeitpunkt der Bewerbung, einschließlich der Pläne für die Steuerung des Kulturbereichs, sowie für die Fortführung kultureller Aktivitäten über das Veranstaltungsjahr hinaus, |
a) Strategie für die kulturelle Stadtentwicklung zum Zeitpunkt der Bewerbung, einschließlich der Pläne für die Steuerung des Kulturbereichs, die Unterstützung aus dem Haushalt und die Fortführung kultureller Aktivitäten über das Veranstaltungsjahr hinaus, |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 1 – Buchstabe b | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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b) Pläne zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Kulturbereichs, |
b) Pläne zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Kulturbereiche, |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 1 – Buchstabe c | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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c) Pläne zur langfristigen Verzahnung des Kulturbereichs mit dem Wirtschaftssektor und dem sozialen Sektor der Stadt, |
c) Pläne zur langfristigen Verzahnung der Kulturbereiche mit den Gebietskörperschaften, gemeinnützigen Vereinen sowie mit dem sozialen Sektor und dem Wirtschaftssektor der Stadt und ihres Umlands, |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) Strategie für eine Stadtentwicklung, die nachhaltige Ergebnisse für die Stadt zeitigt, |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 1 – Buchstabe d | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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d) vorgesehene kulturelle, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen des Titels auf die Stadt, |
d) vorgesehene langfristige Auswirkungen des Titels auf die Stadt im kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Bereich sowie im Hinblick auf die Vereine, |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 1 – Buchstabe d a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) Auswirkungen auf die Bevölkerung und insbesondere auf die schwächsten Bevölkerungsgruppen, |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 1 – Buchstabe d b (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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db) Beteiligung der Jugend an den gemeinsamen Anstrengungen zur Umsetzung dieser kulturellen Initiative, |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 1 – Buchstabe e | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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e) Pläne für Monitoring und Evaluierung der Auswirkungen des Titels auf die Stadt. |
e) Pläne für Monitoring und Evaluierung der Auswirkungen des Titels auf die Stadt und für die Verbreitung der Ergebnisse der Evaluierung. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 2 – Buchstabe a | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) die Bewerbung wird über die Parteigrenzen hinaus unterstützt, |
a) die Bewerbung wird über die Parteigrenzen hinaus auf breiter Ebene unterstützt, und die lokalen, regionalen und nationalen Behörden beteiligen sich dauerhaft an ihrer Finanzierung; |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 3 – Buchstabe a | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) klare und in sich stimmige künstlerische Vision für das Kulturprogramm im Veranstaltungsjahr, |
a) klare und in sich stimmige künstlerische Vision und Strategie für das Kulturprogramm im Veranstaltungsjahr, |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 3 – Buchstabe b | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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b) Einbeziehung von Künstlern und kulturellen Einrichtungen vor Ort bei Gestaltung und Durchführung der Kulturprogramme, |
b) Einbeziehung von Künstlern und kulturellen Einrichtungen vor Ort bei Gestaltung und Durchführung der Kulturprogramme, aber auch Einbeziehung der Bevölkerung, |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 3 – Buchstabe c | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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c) Umfang und Vielfalt der vorgeschlagenen Aktivitäten einschließlich ihres globalen künstlerischen Wertes, |
c) Umfang, Ausstrahlung und Vielfalt der vorgeschlagenen Aktivitäten einschließlich ihres globalen künstlerischen Wertes, |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 4 – Buchstabe a | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) Umfang und Qualität der Aktivitäten zur Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa, |
a) Umfang, Wirkung und Qualität der Aktivitäten zur Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa, |
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(Im Falle der Annahme dieses Änderungsantrags wird der gesamte Artikel 5 Nummer 4 als neuer Artikel 5 Nummer 2 hinter Artikel 5 Nummer 1 eingefügt. Die übrigen bereits vorhandenen Nummern werden entsprechend umnummeriert.) |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 4 – Buchstabe b | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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b) Umfang und Qualität der Aktivitäten zur Hervorhebung der Gemeinsamkeiten der Kulturen, des Erbes und der Geschichte Europas sowie der europäischen Einigung, |
b) Umfang, Wirkung und Qualität der Aktivitäten zur Hervorhebung der Gemeinsamkeiten der Kulturen, des Erbes und der Geschichte Europas sowie der europäischen Einigung, auf der Grundlage aktueller europäischer Themen und Fragestellungen von besonderer sozialer Bedeutung, |
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(Im Falle der Annahme dieses Änderungsantrags wird der gesamte Artikel 5 Nummer 4 als neuer Artikel 5 Nummer 2 hinter Artikel 5 Nummer 1 eingefügt. Die übrigen bereits vorhandenen Nummern werden entsprechend umnummeriert.) |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 4 – Buchstabe b a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Pläne, Unionsmaßnahmen und -strategien in das Programm für das Veranstaltungsjahr einzubeziehen und zu nutzen, um das Bewusstsein der Unionsbürger zu stärken, |
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(Im Falle der Annahme dieses Änderungsantrags wird der gesamte Artikel 5 Nummer 4 als neuer Artikel 5 Nummer 2 hinter Artikel 5 Nummer 1 eingefügt. Die übrigen bereits vorhandenen Nummern werden entsprechend umnummeriert.) |
Begründung | |
Die europäische Dimension muss als einzigartiges und wesentliches Element dieser EU-Aktion weiter gestärkt werden. | |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 4 – Buchstabe c | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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c) Umfang und Qualität der Aktivitäten, die von europäischen Künstlern getragen werden, der Zusammenarbeit mit Akteuren und Städten in anderen Ländern sowie von länderübergreifenden Partnerschaften, |
c) Umfang, Wirkung und Qualität der Aktivitäten, die von europäischen Künstlern getragen werden, der Zusammenarbeit mit Akteuren und Städten in anderen Ländern, insbesondere mit anderen Kulturhauptstädten, sowie von länderübergreifenden Partnerschaften, |
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(Im Falle der Annahme dieses Änderungsantrags wird der gesamte Artikel 5 Nummer 4 als neuer Artikel 5 Nummer 2 hinter Artikel 5 Nummer 1 eingefügt. Die übrigen bereits vorhandenen Nummern werden entsprechend umnummeriert.) |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 4 – Buchstabe d | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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d) Strategie zur Erreichung eines breiten europäischen Publikums. |
d) Strategie zur Erreichung eines breiten europäischen und internationalen Publikums. |
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(Im Falle der Annahme dieses Änderungsantrags wird der gesamte Artikel 5 Nummer 4 als neuer Artikel 5 Nummer 2 hinter Artikel 5 Nummer 1 eingefügt. Die übrigen bereits vorhandenen Nummern werden entsprechend umnummeriert.) |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 4 – Buchstabe d a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) Einbindung eines Plans zur Stärkung der langfristigen kulturellen Bedeutung Europas. |
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(Im Falle der Annahme dieses Änderungsantrags wird der gesamte Artikel 5 Nummer 4 als neuer Artikel 5 Nummer 2 hinter Artikel 5 Nummer 1 eingefügt. Die übrigen Nummern werden entsprechend umnummeriert.) |
Begründung | |
Im Rahmen der langfristigen Strategie muss auch der europäischen Dimension Gewicht verliehen werden. | |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 4 – Buchstabe d b (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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db) Einbeziehung von Vorschlägen und Ideen zur Zusammenarbeit mit dem Land und/oder Mitgliedstaat, in dem die andere Kulturhauptstadt des jeweiligen Jahres liegt, in die Bewerbung und anschließende Weiterverfolgung dieser Vorschläge und Ideen. |
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(Im Falle der Annahme dieses Änderungsantrags wird der gesamte Artikel 5 Nummer 4 als neuer Artikel 5 Nummer 2 hinter Artikel 5 Nummer 1 eingefügt. Die übrigen Nummern werden entsprechend umnummeriert.) |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 5 – Buchstabe a | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) Einbindung von Bevölkerung und Zivilgesellschaft vor Ort bei den Bewerbungsvorbereitungen und der Durchführung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“, |
a) Einbindung der – insbesondere jungen – örtlichen Bevölkerung, lokaler Organisationen und der Zivilgesellschaft vor Ort bei den Bewerbungsvorbereitungen und der Durchführung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“, mit besonderem Gewicht auf Freiwilligentätigkeiten, |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 5 – Buchstabe c a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) Einbeziehung der Bevölkerung vor Ort in die wirtschaftlichen und sozialen Aktivitäten, die mit dem Programm in Zusammenhang stehen. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 6 – Buchstabe -a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-a) Partnerschaften mit öffentlichen und privaten Akteuren auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene, |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 6 – Buchstabe a | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) Realisierbarkeit des vorgeschlagenen Budgets. Die Mittelausstattung muss Folgendes abdecken: Vorbereitungsphase, eigentliches Jahr der Veranstaltung und Reserven für Maßnahmen mit nachhaltiger Wirkung, |
a) Realisierbarkeit der Strategien zur Mittelbeschaffung und des vorgeschlagenen Budgets, einschließlich der wirksamen Nutzung geeigneter EU-Mittel. Die Mittelausstattung muss Folgendes abdecken: Vorbereitungsphase, eigentliches Jahr der Veranstaltung und Reserven für Maßnahmen mit nachhaltiger Wirkung, |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 6 – Buchstabe c | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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c) Verfahren zur Ernennung der künstlerischen Leitung und deren Tätigkeitsbereiche, |
c) Verfahren zur Ernennung der allgemeinen und der künstlerischen Leitung und ihrer jeweiligen Tätigkeitsbereiche, |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 5 – Nummer 6 – Buchstabe d | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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d) umfassende Kommunikationsstrategie, aus der hervorgeht, dass die Initiative „Kulturhauptstädte Europas“ auf die Europäische Union zurückgeht.
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d) umfassende Vermarktungs- und Kommunikationsstrategie, aus der hervorgeht, dass es sich bei der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ um eine Initiative der Europäischen Union handelt. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die europäische Jury besteht aus 10 Mitgliedern. Sie müssen die Unionsbürgerschaft besitzen. Sie sind unabhängige Experten mit umfassender Erfahrung und Fachkompetenz im Kulturbereich, auf dem Gebiet der kulturellen Stadtentwicklung oder der Organisation der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“. Sie sind in der Lage, der Arbeit in der europäischen Jury eine hinreichende Zahl von Arbeitstagen pro Jahr zu widmen. |
2. Die europäische Jury besteht aus 10 Mitgliedern, die im Rahmen einer offenen Aufforderung zur Interessenbekundung ausgewählt werden. Sie besitzen die Unionsbürgerschaft und sind unabhängige Experten mit umfassender Erfahrung und Fachkompetenz in den für die Zielsetzungen der Aktion relevanten Bereichen. Sie sind in der Lage, der Arbeit in der europäischen Jury ausreichend Zeit zu widmen. Alle betroffenen Mitgliedstaaten können zwei beratende Jurymitglieder benennen. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission trifft eine Vorauswahl potenzieller Jurymitglieder auf der Grundlage einer Aufforderung zur Interessenbekundung und erstellt einen entsprechenden Kandidatenpool. Aus diesem Pool wählen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission je drei Experten aus, die sie gemäß ihrem jeweiligen Verfahren ernennen. Der Ausschuss der Regionen wählt einen Experten aus, den er gemäß seinem eigenen Verfahren ernennt. |
Auf der Grundlage einer Aufforderung zur Interessenbekundung schlägt die Kommission einen Pool potenzieller Jurymitglieder vor, die ihr Interesse bekundet haben und die Qualifikationskriterien erfüllen. Aus diesem Pool wählen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission je drei Experten und der Ausschuss der Regionen einen Experten aus, die sie gemäß ihren jeweiligen Verfahren ernennen. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Organe und Einrichtungen bemühen sich sicherzustellen, dass die Kompetenzen der von ihnen ernannten Experten sich so weit wie möglich ergänzen und dass diese Experten ein ausgewogenes geografisches Spektrum abbilden. |
Die genannten Organe und Einrichtungen bemühen sich sicherzustellen, dass die Kompetenzbereiche der von ihnen ernannten Experten sich ergänzen und die europäische Jury hinsichtlich der geografischen Verteilung und des Geschlechterverhältnisses ausgewogen zusammengesetzt ist, und die Kontinuität der Aktion zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 3 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Die Mitglieder der europäischen Jury werden für drei Jahre ernannt. Abweichend hiervon gilt für die erste Jury, die gemäß dem vorliegenden Beschluss eingesetzt wird, dass die vom Europäischen Parlament ausgewählten drei Experten für drei Jahre, die vom Rat ausgewählten Experten für ein Jahr, die von der Kommission ausgewählten Experten für zwei Jahre und der vom Ausschuss der Regionen ausgewählte Experte für ein Jahr ernannt werden, so dass die Jurymitglieder nach und nach ersetzt werden können und verhindert wird, dass Erfahrung und Fachkompetenz verloren gehen, wie dies bei einer gleichzeitigen Ersetzung aller Mitglieder der Fall wäre. |
3. Die Mitglieder der europäischen Jury werden für drei Jahre ernannt. Für die erste Jury, die gemäß diesem Beschluss eingesetzt wird, gilt jedoch, dass die vom Europäischen Parlament ausgewählten drei Experten für drei Jahre, die vom Rat ausgewählten Experten für ein Jahr und die von der Kommission ausgewählten Experten für zwei Jahre ernannt werden und dass der vom Ausschuss der Regionen ausgewählte Experte für ein Jahr ernannt wird. |
Begründung | |
Diese Hinweise sollten eher Bestandteil der Erwägungen sein (siehe Änderungsantrag zur Einfügung einer neuen Erwägung 11 a). | |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 6 – Absatz 4 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4. Die Mitglieder der europäischen Jury müssen auf jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt in Bezug auf eine bestimmte Bewerberstadt hinweisen. Ein Jurymitglied, das solch einen Interessenkonflikt anmeldet oder bei dem ein solcher Konflikt zutage tritt, nimmt nicht an dem Auswahlverfahren teil, das den jeweiligen Mitgliedstaat bzw. gegebenenfalls die jeweiligen Kandidatenländer oder potenziellen Kandidatenländer betrifft. Das betreffende Jurymitglied wird für die Zwecke des betreffenden Verfahrens nicht ersetzt, und die Auswahl wird von den restlichen Mitgliedern der europäischen Jury vorgenommen. |
4. Die Mitglieder der europäischen Jury (einschließlich der möglicherweise von den Mitgliedstaaten benannten beratenden Mitglieder) müssen auf jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt in Bezug auf eine bestimmte Bewerberstadt hinweisen. Meldet ein Jurymitglied solch einen Interessenkonflikt an oder tritt ein solcher Konflikt zutage, so tritt das Mitglied zurück und das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Union ersetzt dieses Mitglied für die verbleibende Amtszeit nach dem einschlägigen Verfahren. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Hierzu veröffentlicht der Mitgliedstaat sechs Jahre vor Beginn des Veranstaltungsjahres eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen. |
2. Hierzu veröffentlicht der Mitgliedstaat mindestens sechs Jahre vor Beginn des Veranstaltungsjahres eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 8 – Absatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Fünf Jahre vor Beginn des Veranstaltungsjahres beruft jeder der betreffenden Mitgliedstaaten die europäische Jury zu einer Vorauswahlbesprechung mit den Bewerberstädten ein. |
1. Fünf Jahre vor Beginn des Veranstaltungsjahres beruft jeder der betreffenden Mitgliedstaaten die europäische Jury zu einer Vorauswahlbesprechung mit den Bewerberstädten ein. Werden von den Mitgliedstaaten zwei beratende Mitglieder benannt, so nehmen diese an der Sitzung teil und bringen ihre Ideen in die Diskussion ein. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 8 – Absatz 2 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die europäische Jury bewertet die Bewerbungen anhand der in Artikel 5 festgelegten Kriterien. Sie einigt sich auf eine Auswahlliste der Bewerberstädte, die in die engere Wahl kommen, erstellt einen Bericht über die von den Bewerberstädten eingereichten Bewerbungen und richtet Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte. |
2. Die europäische Jury bewertet die Bewerbungen anhand der in Artikel 5 festgelegten Kriterien. Sie begründet ihre Auswahl und einigt sich auf eine Auswahlliste der Bewerberstädte, erstellt einen Bericht über die von den Bewerberstädten eingereichten Bewerbungen und richtet Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 9 – Absatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Auf der Grundlage der in der Vorauswahlbesprechung formulierten Kriterien und Empfehlungen der Jury erstellen die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte die Endfassung ihrer Bewerbung und legen sie dem betreffenden Mitgliedstaat vor, der sie der Kommission übermittelt. |
1. Unter Berücksichtigung der in der Vorauswahlbesprechung formulierten Empfehlungen der europäischen Jury überarbeiten die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte ihre Bewerbung und legen sie dem betreffenden Mitgliedstaat vor, der sie der Kommission übermittelt. |
Begründung | |
Bereits in ihrer Bewerbung im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen berücksichtigen die Städte die entsprechenden Kriterien. Daher trifft eher zu, dass die vorausgewählten Städte anhand der Empfehlungen der Jury ihre Bewerbungen überarbeiten bzw. verbessern. | |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 9 – Absatz 2 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Neun Monate nach der Vorauswahlbesprechung beruft jeder der betreffenden Mitgliedstaaten die europäische Jury zu einer Endauswahlbesprechung mit den in der Auswahlliste genannten Bewerberstädten ein. |
2. Neun Monate nach der Vorauswahlbesprechung beruft jeder der betreffenden Mitgliedstaaten die europäische Jury zu einer Endauswahlbesprechung mit den in der Auswahlliste genannten Bewerberstädten ein. Werden von den Mitgliedstaaten zwei beratende Mitglieder benannt, so nehmen diese an der Sitzung teil und bringen ihre Ideen in die Diskussion ein. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 9 – Absatz 2 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Gegebenenfalls kann der betreffende Mitgliedstaat in Abstimmung mit der Kommission die Frist um einen angemessenen Zeitraum verlängern. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 9 – Absatz 3 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Die europäische Jury bewertet die Endfassungen der Bewerbungen. |
3. Die europäische Jury bewertet die überarbeiteten Fassungen der Bewerbungen. |
Begründung | |
Siehe Begründung für den Änderungsantrag zu Artikel 9 Absatz 1. | |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Hierzu veröffentlicht sie sechs Jahre vor Beginn des Veranstaltungsjahres eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Aufforderung steht Städten in allen Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern offen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung am Programm „Kreatives Europa“ oder an Nachfolgeprogrammen der Europäischen Union zur Kulturförderung teilnehmen. |
2. Hierzu veröffentlicht sie mindestens sechs Jahre vor Beginn des Veranstaltungsjahres eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Aufforderung steht Städten in allen Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern offen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung am Programm der Europäischen Union zur Kulturförderung teilnehmen. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Um eine Gleichbehandlung mit den Städten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, darf jede Stadt im Zeitraum von 2020 bis 2033 nur einmalig an einem Wettbewerb für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer teilnehmen, und Städte, die an einem solchen Wettbewerb teilgenommen haben, dürfen gemäß den Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 im Falle des EU-Beitritts im selben Zeitraum nicht an einem Wettbewerb in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat teilnehmen. |
Um eine Gleichbehandlung mit den Städten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, darf jede Stadt im Zeitraum von 2020 bis 2033 nur einmalig an einem Wettbewerb für Kandidatenländer bzw. potenzielle Kandidatenländer teilnehmen, und Städte, die an einem solchen Wettbewerb teilgenommen haben, dürfen gemäß den Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 im Falle des EU-Beitritts im selben Zeitraum nicht an einem Wettbewerb in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat teilnehmen. |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 10 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Ebenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Mitgliedstaaten darf jedes Kandidatenland bzw. jedes potenzielle Kandidatenland die Veranstaltung im Zeitraum von 2020-2033 nur einmal ausrichten. Daher dürfen Städte aus Ländern, denen der Titel bereits verliehen wurde, in diesem Zeitraum nicht an einem weiteren Wettbewerb teilnehmen. |
Zudem darf jedes Kandidatenland bzw. jedes potenzielle Kandidatenland die Veranstaltung im Zeitraum von 2020 bis 2033 nur einmal ausrichten. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4. Die europäische Jury trifft fünf Jahre vor Beginn des Veranstaltungsjahres eine Vorauswahl der Städte; hierbei stützt sie sich ausschließlich auf die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Bewerbungsformulare. Es findet keine Sitzung mit den Bewerberstädten statt. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die europäische Jury bewertet die Bewerbungen anhand der festgelegten Kriterien. Sie einigt sich auf eine Auswahlliste der Bewerberstädte, die in die engere Wahl kommen, erstellt einen Bericht über die von den Bewerberstädten eingereichten Bewerbungen und richtet Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte. Der Bericht wird der Kommission vorgelegt, die ihn auf ihrer Website veröffentlicht. |
Die europäische Jury bewertet die Bewerbungen anhand der festgelegten Kriterien. Sie einigt sich auf eine Auswahlliste der Bewerberstädte, erstellt einen Bericht über die von den Bewerberstädten eingereichten Bewerbungen und richtet Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte. Der Bericht wird der Kommission vorgelegt, die ihn auf ihrer Website veröffentlicht. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 10 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5. Auf der Grundlage der bei der Vorauswahl formulierten Kriterien und Empfehlungen erstellen die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte die Endfassung ihrer Bewerbung. |
5. Unter Berücksichtigung der bei der Vorauswahl formulierten Empfehlungen überarbeiten die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte ihre Bewerbung und übermitteln sie der Kommission. |
Begründung | |
Siehe Begründung für den Änderungsantrag zu Artikel 9 Absatz 1. | |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 10 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die europäische Jury bewertet die Endfassungen der Bewerbungen. |
Die europäische Jury bewertet die überarbeiteten Fassungen der Bewerbungen. |
Begründung | |
Siehe Begründung für den Änderungsantrag zu Artikel 9 Absatz 1. | |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 12 – Absatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die für dasselbe Jahr ernennten Kulturhauptstädte Europas sind nach ihrer Ernennung gehalten, ihre Kulturprogramme miteinander zu vernetzen. |
1. Die für dasselbe Jahr ernennten Kulturhauptstädte Europas sind nach ihrer Ernennung gehalten, ihre Kulturprogramme miteinander zu vernetzen. Es können aber auch Beziehungen mit anderen Kulturhauptstädten Europas geknüpft werden. |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Zu diesem Zweck beruft die Kommission die europäische Jury und die betreffenden Städte zu folgenden drei Besprechungen ein: die erste Besprechung findet drei Jahre vor Beginn des Veranstaltungsjahres, die zweite Besprechung achtzehn Monate und die dritte Besprechung zwei Monate vor Beginn des Veranstaltungsjahres statt. Der betreffende Mitgliedstaat bzw. das betreffende Land kann einen Beobachter zu diesen Besprechungen entsenden. |
2. Zu diesem Zweck beruft die Kommission folgende drei Besprechungen ein, an denen die europäische Jury und die betreffenden Städte teilnehmen: die erste Besprechung findet drei Jahre vor Beginn des Veranstaltungsjahres, die zweite Besprechung achtzehn Monate und die dritte Besprechung zwei Monate vor Beginn des Veranstaltungsjahres statt. Werden von den Mitgliedstaaten zwei beratende Mitglieder benannt, so nehmen diese an der Sitzung teil und bringen ihre Ideen in die Diskussion ein. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 14 – Absatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Der von diesem Beschluss abgedeckte Zeitraum fällt mit mehreren mehrjährigen Finanzrahmen zusammen. Für jeden einzelnen mehrjährigen Finanzrahmen prüft die Kommission, ob den ernannten Städten ein mit einem Geldbetrag dotierter Preis zu Ehren von Melina Mercouri verliehen werden kann. Die rechtlichen und finanziellen Aspekte dieser Auszeichnung werden in den betreffenden EU-Programmen zur Kulturförderung geregelt. |
1. Im Rahmen der entsprechenden EU-Programme zur Kulturförderung kann die Kommission den ernannten Städten einen mit einem Geldbetrag dotierten Preis zu Ehren von Melina Mercouri (im Folgenden: „der Preis“) verleihen. |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Sind die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt und wird einer ernannten Stadt der Melina-Mercouri-Preis verliehen, so wird das Preisgeld spätestens Ende des Monats Juni des Veranstaltungsjahres ausgezahlt, sofern die Stadt ihre im Bewerbungsstadium eingegangenen Verpflichtungen einhält und alle Empfehlungen aus den Auswahl- und Monitoringberichten der europäischen Jury umsetzt. |
2. Sind die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt und wird der Preis einer ernannten Stadt verliehen, so wird das Preisgeld spätestens Ende des Monats März des Veranstaltungsjahres ausgezahlt, sofern die betreffende Stadt ihre im Bewerbungsstadium eingegangenen Verpflichtungen einhält und überdies alle Empfehlungen aus den Auswahl- und Monitoringberichten der europäischen Jury umsetzt. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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d) die Stadt hebt in ihrer Kommunikationsstrategie und ihrem Veröffentlichungsmaterial deutlich hervor, dass die Initiative „Kulturhauptstädte Europas“ auf die Europäische Union zurückgeht, |
d) die Stadt hebt in ihrer Vermarktungs- und Kommunikationsstrategie und ihrem Veröffentlichungsmaterial deutlich hervor, dass es sich bei der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ um eine offizielle Aktion der Europäischen Union handelt, |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 15 – Buchstabe c | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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c) in enger Zusammenarbeit mit der europäischen Jury erstellt sie Leitlinien zur Unterstützung bei Auswahl- und Monitoringverfahren, denen sie die Ziele und Kriterien zugrunde legt, |
c) in enger Zusammenarbeit mit der europäischen Jury erstellt sie Leitlinien zur Unterstützung bei Auswahl- und Monitoringverfahren, denen sie die Ziele und Kriterien gemäß Artikel 2 bzw. Artikel 5 zugrunde legt, |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 15 – Buchstabe e | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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e) sie stellt alle erforderlichen Informationen bereit und fördert die Öffentlichkeitswirksamkeit der Aktion auf europäischer Ebene, |
e) sie stellt alle erforderlichen Informationen bereit und fördert die Öffentlichkeitswirksamkeit der Aktion auf europäischer und internationaler Ebene, |
Begründung | |
Diese auf Unionsebene bereits weithin anerkannte Initiative muss auf internationaler Ebene noch stärker beworben werden. | |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 15 – Buchstabe f | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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f) sie fördert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen ehemaligen, derzeitigen und künftigen Kulturhauptstädten sowie Bewerberstädten. |
f) sie fördert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen ehemaligen, derzeitigen und künftigen Kulturhauptstädten sowie Bewerberstädten, unter anderem durch die Nutzung bereits bestehender formeller und informeller Netze der Kulturhauptstädte. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 15 – Buchstabe f a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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fa) sie aktualisiert die anlässlich des 25. Jubiläums der Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ geschaffene Wanderausstellung, sorgt darüber hinaus für die Aufbewahrung der Ausstellungsobjekte und setzt sich dafür ein, dass die Ausstellung in jeder neuen Kulturhauptstadt Europas gezeigt wird, um den Unionsbürgern die Geschichte und Bedeutung dieser Aktion vor Augen zu führen. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Um eine einheitliche Evaluierung zu gewährleisten, legt die Kommission einheitliche Leitlinien und Indikatoren für die Städte fest, wobei sie sich auf die Zielsetzungen und die Kriterien der Aktion stützt. |
Um eine einheitliche Evaluierung zu gewährleisten, legt die Kommission einheitliche Leitlinien und Indikatoren für die Städte fest, wobei sie sich auf die Zielsetzungen und die Kriterien der Aktion stützt. Diese Leitlinien beinhalten die Erhebung einer Statistik zur Auswirkung der Auszeichnung „Kulturhauptstadt“ auf den lokalen Fremdenverkehr. |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Einleitung | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen Folgendes vor: |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen die folgenden Evaluierungsberichte vor, denen gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind: |
Begründung | |
Angesichts des relativ langen Zeitraums, der von diesem Beschluss abgedeckt wird, bedarf es einer Klausel, die der Kommission Spielraum für die Vorlage eines neuen Vorschlags einräumt, der die in der Rechtsgrundlage vorgesehenen Evaluierungsberichte gegebenenfalls ergänzt. | |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für einen Beschluss Anhang – Tabelle – Reihe 2 – Spalte 4 – Fußnote 7 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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7 Beim EU-Beitritt neuer Länder nach Annahme des vorliegenden Beschlusses wird die dritte Spalte der Liste im Anhang entsprechend aktualisiert. Dabei wird die zeitliche Reihenfolge des EU-Beitritts berücksichtigt. Zwischen dem Tag des EU-Beitritts und dem Beginn des Veranstaltungsjahrs müssen mindestens sechs Jahre liegen, damit genügend Zeit für Auswahl und Monitoring zur Verfügung steht. Pro Jahr können nicht mehr als drei Kulturhauptstädte Europas ernannt werden. Treten zwei oder mehr Länder gleichzeitig der EU bei und lässt sich unter diesen Ländern keine Einigung über die Reihfolge ihrer Beteiligung an der Initiative erreichen, entscheidet der Rat per Los. |
entfällt |
Begründung | |
Der Inhalt dieser Fußnote wird in den folgenden Artikeln und Änderungsanträgen berücksichtigt: in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 und dem Änderungsantrag zu diesem Artikel sowie in den Änderungsanträgen zu Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1. | |
BEGRÜNDUNG
Das Konzept der Kulturhauptstädte Europas wurde 1985 als zwischenstaatliche Initiative eingerichtet. Zur Stärkung seiner Tragweite und Wirksamkeit wurde es bald darauf zu einer Aktion der Europäischen Union. Diese hat seitdem in ganz Europa weithin Anerkennung und Interesse gewonnen und ist zu einer viel begehrten Auszeichnung für alle Städte geworden, die sich als europäische Zentren für Kultur- und Kreativität positionieren möchten. Die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ zählt zu den erfolgreichsten Initiativen der EU in den vergangenen Jahren.
Der Beschluss 1622/2006/EG, der die Grundlage für das gegenwärtige Konzept bildet, läuft Ende 2019 aus. Das Bewerbungsverfahren für den Titel wird derzeit sechs Jahre vor der Ernennung eingeleitet, damit sich die Städte bis zum Beginn des Veranstaltungsjahres ausreichend vorbereiten können. Für einen reibungslosen Übergang im Jahr 2020 sollte daher bereits 2013 die neue Rechtsgrundlage für die Fortsetzung der Kulturhauptstadt-Initiative angenommen werden.
Der Vorschlag der Kommission
Die Kommission schlägt vor, die Kulturhauptstadt-Initiative nach dem Auslaufen des gegenwärtigen Konzepts im Jahr 2019 fortzusetzen.
In dem neuen Vorschlag wird die zeitliche Abfolge bis 2033 festgelegt, in der die Länder zur Benennung der Städte berechtigt sind. Zusätzlich zu der Regelung, nach der sich je zwei Mitgliedstaaten den Titel für ein Jahr teilen, wird vorgeschlagen, dass Kandidatenländer oder potenzielle Kandidatenländer alle drei Jahre ebenfalls die Möglichkeit erhalten, eine Europäische Kulturhauptstadt zu benennen.
Der Vorschlag sieht die Beibehaltung der wesentlichen Merkmale und der Grundstruktur der derzeitigen Regelung vor. Insbesondere wird empfohlen, dass die Vergabe des Titels an die Mitgliedstaaten weiterhin dem Rotationsprinzip folgt. An den Auswahlkriterien wurden Änderungen vorgenommen, um den potenziellen Kulturhauptstädten besser ausgestaltete Leitlinien an die Hand zu geben. Die Änderungen dienen auch der Straffung der Auswahl- und Überwachungsverfahren der beteiligten Städte. Künftig soll die Wirkung der Initiative stärker auf die Förderung von langfristigem Wachstum und städtischer Entwicklung ausgerichtet sein, ebenso wie auf die europäische Dimension der Aktion und die Hochwertigkeit der kulturellen und künstlerischen Inhalte im Veranstaltungsjahr. Die Grundlage für den Vorschlag der Kommission bilden eine Reihe von Evaluierungen zum gegenwärtigen Konzept sowie mehrere öffentliche Konsultationen.
Standpunkt des Berichterstatters
Der Berichterstatter begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ nach 2019 auf einer überarbeiteten Rechtsgrundlage fortzusetzen, die den im Rahmen des geltenden Beschlusses festgestellten Schwierigkeiten Rechnung trägt und einen Anhang mit der zeitlichen Abfolge der Mitgliedstaaten (von 2020 bis 2033) umfasst.
Der Berichterstatter unterstützt unter anderem die folgenden Empfehlungen:
- Beibehaltung des zweistufigen Auswahlverfahrens, das von einer unabhängigen europäischen Expertenjury durchgeführt wird;
- Einführung einer Reihe von Verbesserungen, durch die das Evaluierungssystem systemischer ausgestaltet wird und neue Evaluierungspflichten für die Städte selbst eingeführt werden;
- Öffnung der Aktion der Europäischen Union für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer.
Eine Reihe der Punkte in dem Vorschlag dürfte jedoch weiterer Verbesserungen und einer Klärung wie folgt bedürfen:
1. Kriterien (Artikel 5):
Der Berichterstatter begrüßt die eindeutigere und ausführlichere Ausgestaltung der Kriterien im Vergleich zur gegenwärtigen Rechtsgrundlage. Darüber hinaus ist er jedoch der Ansicht, dass weitere Verbesserungen an einigen Kriterien vorgenommen werden sollten.
- Die europäische Dimension ist ein einzigartiges und wesentliches Element dieser Aktion der Europäischen Union. Da sie jedoch an einigen Stellen nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht wurde, konnte sie bisher nur unzureichend gezeigt werden. Der Berichterstatter beabsichtigt eine Betonung dieser Dimension mit dem Ziel, verschiedene EU-Programme in das Veranstaltungsjahr einzubeziehen, mit Schwerpunkt auf den vorrangigen und langfristigen politischen Maßnahmen der EU, und so unter den Bürgern der EU ein stärkeres Bewusstsein für diese Dimension zu schaffen.
Die Bewerberstädte übernehmen nicht nur das Kulturprogramm für das Veranstaltungsjahr, sondern sollten auch bei der Umsetzung der EU-Gesetzgebung und der Gewinnung von Fördermitteln der Europäischen Union ein positives Beispiel geben.
- Die Beteiligung der Zivilgesellschaft vor Ort und die aktive Teilnahme der Bevölkerung bei der Vorbereitung und Durchführung des Programms der Kulturhauptstadtinitiative sind von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg des Veranstaltungsjahres. Daher wurde diesem Gesichtspunkt in den Kriterien noch stärkeres Gewicht verliehen.
- Der Gedanke der Nachhaltigkeit und langfristige kulturelle, soziale und wirtschaftliche Aspekte sollten im Mittelpunkt der Planungen für das Veranstaltungsjahr stehen.
- Da die Steuerung einer Initiative dieser Größenordnung eine überaus komplexe Aufgabe ist, müssen alle notwendigen Schritte sorgfältig geplant werden. Für den Erfolg einer Bewerbung um den Titel am Ende des Veranstaltungsjahres ist die weitreichende Unterstützung des Projekts über die Parteigrenzen hinweg von entscheidender Bedeutung.
In dieser Hinsicht wird begrüßt, dass die Verleihung des Melina-Mercouri-Preises an verschiedene Bedingungen geknüpft wird, wie die umfassende Einhaltung der im Bewerbungsstadium eingegangenen Verpflichtungen zum Budget und zu den Inhalten des Gesamtkulturprogramms.
2. Bewerbungen (Artikel 4):
Der Berichterstatter befürwortet die Regelung, nach der sich nur Städte um den Titel bewerben können, ihnen aber die Einbeziehung ihres Umlandes freigestellt ist, und dass die Voraussetzung für die Verleihung des Titels ein Kulturprogramm ist, das eigens für das Veranstaltungsjahr erstellt wurde. Er unterstützt die Flexibilität, die den Städten bei der etwaigen Einbeziehung ihrer benachbarten Gebiete in das Kulturprogramm im Veranstaltungsjahr gewährt wird, und betrachtet diesen Ansatz als positive Entwicklung, die weiter gefördert werden sollte.
3. Europäische Jury (Artikel 6, 8 und 9):
Der Berichterstatter unterstützt die Absicht der Kommission, durch die Einrichtung einer unabhängigen europäischen Expertenjury die Hochwertigkeit, Effizienz und Objektivität der Auswahlbemühungen sicherzustellen. Um auf lokale Informationsquellen zurückgreifen zu können, sollte jedoch die Möglichkeit zur Entsendung von zwei Beobachtern geschaffen werden, und zwar für die betreffenden Mitgliedstaaten in den beiden Phasen der Vor- und Endauswahl sowie für eine der beteiligten lokalen Verwaltungsbehörden in der Überwachungsphase.
Die Aufgabe der Kommission bei der Einrichtung der europäischen Jury muss ausführlicher erläutert werden, da die Kommission nicht an der Vorauswahl der Experten für die Jury beteiligt ist, sondern lediglich eine Liste der verfügbaren und geeigneten Kandidaten zusammenstellt.
4. Öffentlichkeitswirksamkeit der Aktion (Artikel 15):
Der Berichterstatter empfiehlt nachdrücklich, die auf EU-Ebene bereits bestehende breite Öffentlichkeitswirksamkeit der Initiative aufrecht zu erhalten, sich zudem aber stärker für die weltweite Förderung dieser Aktion der Europäischen Union einzusetzen.
5. Überarbeitung der künftigen Rechtsgrundlage (Artikel 16 Absatz 2):
Angesichts des relativ langen Zeitraums, der von diesem Beschluss abgedeckt wird, bedarf es einer Klausel, die der Kommission Spielraum für die Vorlage eines neuen Vorschlags einräumt, der die in der Rechtsgrundlage vorgesehenen Evaluierungsberichte gegebenenfalls ergänzt.
Fazit
Nach Auffassung des Berichterstatters hat sich die Initiative „Kulturhauptstädte Europas“ in vielerlei Hinsicht als Erfolg erwiesen.
Zum einen ist die Kulturinitiative in ihrer Größe und Tragweite mit hochgesteckten Zielen verbunden und verleiht dadurch den beteiligten Städten internationales Ansehen.
Zum anderen wird aus der Vielzahl der jährlich eingereichten Bewerbungen ersichtlich, wie Bevölkerung und Organisationen durch die Initiative zur Anwendung von Strategien für die nachhaltige Entwicklung angeregt werden, die sich in sozialer wie in wirtschaftlicher Hinsicht günstig auswirken. Auch die Aussicht auf einen langfristigen Aufschwung in der Tourismusbranche spielt eine wesentliche Rolle.
Der neue Vorschlag der Kommission für 2020-2033 verdeutlicht die Tatsache, dass mit der Verleihung dieses angesehenen Titels die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kultur- und Kreativwirtschaft einhergeht.
In einer Zeit der allgemeinen Wirtschaftskrise, in der gerade unser Gefühl der Zugehörigkeit zu Europa in Frage gestellt wird, ist die Schaffung von Anreizen für langfristig angelegte und gut geführte kulturelle Initiativen unerlässlich. Vor diesem Hintergrund muss die Veranstaltung eines ganzjährigen Kulturprogramms durch die Zusammenarbeit der Vertreter aller beteiligten Bereiche erfolgen: Vertreter der Kunstwelt ebenso wie führende Persönlichkeiten und Akteure des sozialen Ehrenamts sowie Vertreter aus wissenschaftlicher Forschung und Umweltschutz.
Aus den dargelegten Gründen misst der Vorschlag der Frage der „gemeinsamen Wurzeln“ in Europa große Bedeutung bei, und zwar nicht nur auf abstrakte oder idealisierte Weise, sondern greifbar durch den Schutz von Kulturerbestätten, die die Wurzeln unseres europäischen kulturellen Bewusstseins verkörpern.
Die Aktion „Kulturhauptstädte Europas“ zielt auf die Einbindung aller gesellschaftlichen Schichten in kulturelle Aktivitäten ab. Ein ganzes Jahr lang können Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Organisatoren bei Veranstaltungen auf europäischer Ebene selbst zu Regisseuren und Schauspielern werden.
Angesichts der Tatsache, dass die Initiative neben ihrer Betonung einer nationalen Identität auch eine europäische Dimension hat, wäre in einigen Fällen die Umsetzung von Gemeinschaftsprojekten über die Grenzen der betreffenden Mitgliedstaaten hinweg wünschenswert.
In Anbetracht des wesentlichen Beitrags, den die Kulturhauptstadt-Initiative zur Förderung der großartigen Vielfalt leistet, in der wir geeint sind, vertrauen wir darauf, dass die politischen Akteure in organisatorischer Hinsicht ihre Zusammenarbeit auf einen möglichst breiten Konsens gründen können.
VERFAHREN
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Titel |
Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0407 – C7-0198/2012 – 2012/0199(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
20.7.2012 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 11.9.2012 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Marco Scurria 3.10.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
27.11.2012 |
20.3.2013 |
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Datum der Annahme |
28.5.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
29 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Zoltán Bagó, Lothar Bisky, Piotr Borys, Jean-Marie Cavada, Silvia Costa, Santiago Fisas Ayxela, Lorenzo Fontana, Cătălin Sorin Ivan, Petra Kammerevert, Emilio Menéndez del Valle, Marek Henryk Migalski, Katarína Neveďalová, Doris Pack, Chrysoula Paliadeli, Marie-Thérèse Sanchez-Schmid, Marietje Schaake, Marco Scurria, Hannu Takkula, László Tőkés, Marie-Christine Vergiat, Milan Zver |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Liam Aylward, Heinz K. Becker, Nadja Hirsch, Iosif Matula, Rui Tavares, Isabelle Thomas |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Luigi Berlinguer, Marina Yannakoudakis |
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Datum der Einreichung |
19.6.2013 |
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