BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme
24.6.2013 - (COM(2011)0326 – C7‑0157/2011 – 2011/0154(COD)) - ***I
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Elena Oana Antonescu
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme
(COM(2011)0326 – C7‑0157/2011 – 2011/0154(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0326),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0157/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf den Beitrag des bulgarischen Parlaments, des italienische Senats und des portugiesischen Parlaments in Bezug auf den Entwurf eines Gesetzgebungsaktes,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. Dezember 2011[1],
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– unter Hinweis auf die im Schreiben vom 4. Juni 2013 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0228/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[2]*
zu dem Vorschlag der Kommission
---------------------------------------------------------
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom ...
über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten beim Freiheitsentzug und das Recht auf Kontaktaufnahme mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION −
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen ▌,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta"), Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden "EMRK") und Artikel 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (im Folgenden "IPbpR") garantieren das Recht auf ein faires Verfahren. Artikel 48 der Charta gewährleistet die Achtung der Verteidigungsrechte.
(2) Die Union hat sich die Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt. Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere, insbesondere Nummer 33, sollte der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und anderen Entscheidungen von Justizbehörden zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen innerhalb der Union werden, da eine verbesserte gegenseitige Anerkennung und die notwendige Annäherung der Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den Behörden verbessern und den Schutz der Rechte des Einzelnen durch die Justiz erleichtern würden.
(2a) Nach Artikel 82 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV") beruht die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen.
(2b) Die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen setzt gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege voraus. Das Maß der gegenseitigen Anerkennung hängt von einer Reihe von Parametern ab; dazu gehören Mechanismen für den Schutz der Rechte von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen sowie gemeinsame Mindestnormen, die erforderlich sind, um die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu erleichtern.
(3) Dieser Grundsatz kann seine Wirkung nur in einem Klima gegenseitigen Vertrauens entfalten, was detaillierte Bestimmungen zum Schutz der Verfahrensrechte und -garantien voraussetzt, wie sie in der Charta, der EMRK und im IPbpR begründet sind. Zu einer wirksameren, auf Vertrauen gründenden justiziellen Zusammenarbeit bedarf es gemeinsamer Mindestvorschriften, die das Vertrauen in die Strafjustiz aller Mitgliedstaaten stärken und zu einer Grundrechtskultur in der Europäischen Union beitragen. Auf diesem Wege lassen sich auch Hindernisse für den freien Personenverkehr im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten beseitigen. Für das Recht auf Rechtsbeistand und das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten beim Freiheitsentzug sollten gemeinsame Mindestvorschriften festgelegt werden.
(4) Zwar sind die Mitgliedstaaten Vertragsstaaten der EMRK und des IPbpR, doch hat die Erfahrung gezeigt, dass dies allein nicht immer ein hinreichendes Maß an Vertrauen in die Strafjustiz anderer Mitgliedstaaten schafft.
(4a) Zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens bedarf es detaillierter Bestimmungen zum Schutz der Verfahrensrechte und ‑garantien, die auf die Charta und die EMRK zurückgehen. Hierzu erforderlich ist ferner eine Weiterentwicklung der in der EMRK und der Charta verankerten Mindeststandards innerhalb der Union durch diese Richtlinie und andere Maßnahmen.
(4b) Nach Artikel 82 Absatz 2 AEUV können zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension in den Mitgliedstaaten anwendbare Mindestvorschriften festgelegt werden. Im genannten Artikel 82 Absatz 2 wird unter Buchstabe b auf "die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren" als einen der Bereiche verwiesen, in denen Mindestvorschriften festgelegt werden können.
(4c) Gemeinsame Mindestvorschriften sollten das Vertrauen in die Strafrechtspflege aller Mitgliedstaaten stärken, was wiederum zu einer wirksameren justiziellen Zusammenarbeit in einem Klima gegenseitigen Vertrauens führen sollte. Solche gemeinsamen Mindestvorschriften sollten im Bereich des Rechts auf Rechtsbeistand in Strafverfahren festgelegt werden.
(5) Am 30. November 2009 hat der Rat den Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren ("Fahrplan")[4] verabschiedet. ▌Der Fahrplan, der von einem schrittweisen Vorgehen ausgeht, sieht die Annahme von Maßnahmen zur Regelung des Rechts auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen, des Rechts auf Rechtsbelehrung und Belehrung über den Tatvorwurf, des Rechts auf Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe, des Rechts auf Kontaktaufnahme zu Angehörigen, Arbeitgebern und Konsularbehörden sowie zur Festlegung besonderer Garantien für schutzbedürftige Verdächtige und Beschuldigte vor. Im Fahrplan wird betont, dass die Rechte nicht nach einer bestimmten Rangfolge aufgeführt sind, was impliziert, dass entsprechend den Prioritäten die Regelung des einen oder anderen Rechts zurückgestellt oder vorgezogen werden kann. Der Fahrplan ist so angelegt, dass seine Wirkung erst dann voll zum Tragen kommt, wenn alle darin vorgesehenen Einzelmaßnahmen umgesetzt worden sind.
(5a) Am 10. Dezember 2009 hat der Europäische Rat den Fahrplan begrüßt und in das Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (Abschnitt 2.4) aufgenommen. Der Europäische Rat betonte den nicht erschöpfenden Charakter des Fahrplans und forderte die Kommission auf, weitere Elemente von Mindestverfahrensrechten in Bezug auf verdächtige und beschuldigte Personen zu prüfen und zu bewerten, ob andere Themen, beispielsweise die Unschuldsvermutung, angegangen werden müssen, um eine bessere Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu fördern.
(5b) Bisher sind zwei in dem Fahrplan enthaltene Maßnahmen verabschiedet worden: Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren[5] und Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren[6].
(6) Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften für das Recht auf Rechtsbeistand und das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten beim Freiheitsentzug in Strafverfahren ▌und in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls fest. Die Richtlinie stützt sich auf die Artikel 3, 5, 6 und 8 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der in seiner Rechtsprechung kontinuierlich Standards zum Recht auf einen Rechtsbeistand festlegt, und fördert so gleichzeitig die Anwendung der Charta, insbesondere ihrer Artikel 4, 6, 7, 47 und 48. Nach dieser Rechtsprechung ist es für ein faires Verfahren unter anderem erforderlich, dass verdächtige oder beschuldigte Personen die gesamte Bandbreite der speziell mit der Prozesskostenhilfe verbundenen Dienste erlangen können. In dieser Hinsicht sollte der Rechtsbeistand die Verteidigung des Betroffenen in ihren grundlegenden Aspekten ohne Einschränkungen sichern können.
(6a) Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der EMRK, die Rechte auf ein faires Verfahren zu gewährleisten, sollten Verfahren wegen geringfügiger Zuwiderhandlungen, die in einer Haftanstalt begangen werden, und Verfahren wegen Zuwiderhandlungen, die in einem militärischen Zusammenhang begangen und von einem befehlshabenden Offizier geahndet werden, nicht als Strafverfahren im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden.
(6b) Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren berücksichtigt werden, denen zufolge verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend über das Recht auf Rechtsbeistand belehrt werden und festgenommene oder inhaftierte Personen umgehend im Wege einer schriftlichen "Erklärung der Rechte" über das Recht auf Rechtsbeistand belehrt werden.
(6c) Der Begriff "Rechtsbeistand" in dieser Richtlinie bezeichnet eine Person, die nach innerstaatlichem Recht befähigt und befugt ist – einschließlich durch Akkreditierung durch eine dazu befugte Stelle –, verdächtige und beschuldigte Personen rechtlich zu beraten und zu unterstützen.
(6d) In einigen Mitgliedstaaten kann eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, für die Verhängung anderer Sanktionen als eines Freiheitsentzugs hinsichtlich relativ geringfügiger Zuwiderhandlungen zuständig sein. Dies kann zum Beispiel bei häufig begangenen Verkehrsübertretungen der Fall sein, die möglicherweise nach einer Verkehrskontrolle festgestellt werden. In solchen Situationen wäre es unverhältnismäßig, die zuständige Behörde zu verpflichten, alle Rechte nach dieser Richtlinie zu gewährleisten. In den Fällen, in denen nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion wegen geringfügiger Zuwiderhandlungen durch eine solche Behörde vorgesehen ist und bei einem in Strafsachen zuständigen Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder die Möglichkeit besteht, die Sache anderweitig an ein solches Gericht zu verweisen, sollte diese Richtlinie daher nur auf das Verfahren vor diesem Gericht nach Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs oder nach einer solchen Verweisung Anwendung finden.
(6e) In einigen Mitgliedstaaten gelten bestimmte geringfügige Zuwiderhandlungen, insbesondere geringfügige Verkehrsübertretungen, geringfügige Zuwiderhandlungen gegen allgemeine Gemeindeverordnungen und geringfügige Zuwiderhandlungen gegen die öffentliche Ordnung als Straftaten. Es wäre unverhältnismäßig, die zuständigen Behörden zu verpflichten, in Bezug auf solche geringfügigen Zuwiderhandlungen alle Rechte nach dieser Richtlinie zu gewährleisten. In Fällen, in denen nach dem Recht eines Mitgliedstaats bei geringfügigen Zuwiderhandlungen kein Freiheitsentzug als Sanktion verhängt werden kann, sollte diese Richtlinie daher nur auf das Verfahren vor einem in Strafsachen zuständigen Gericht Anwendung finden.
(6f) Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Bezug auf bestimmte geringfügige Zuwiderhandlungen sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der EMRK, das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Rechtsbeistand durch einen Anwalt zu gewährleisten, unberührt lassen.
(6g) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass verdächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, unverzüglich Rechtsbeistand zu erhalten. Auf jeden Fall sollten verdächtige oder beschuldigte Personen vor ihrer Befragung durch die Polizei oder sonstige Strafverfolgungsbehörden und während einer solchen Befragung, bei Durchführung von Ermittlungs- oder anderen Beweiserhebungshandlungen durch Ermittlungs- oder andere zuständige Behörden und unverzüglich nach dem Freiheitsentzug Zugang zu Rechtsbeistand haben. Auf jeden Fall sollte verdächtigen oder beschuldigten Personen Rechtsbeistand während des Strafverfahrens vor Gericht gewährleistet werden, sofern sie nicht auf dieses Recht verzichtet haben.
(6h) Im Sinne dieser Richtlinie umfasst die Befragung nicht die vorläufige Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden zu einem oder allen der folgenden Zwecke: Feststellung der Identität der betreffenden Person, Überprüfung des Besitzes von Waffen oder Klärung anderer ähnlicher Sicherheitsfragen oder Feststellung, ob Ermittlungen eingeleitet werden sollten, beispielsweise im Laufe einer Straßenkontrolle oder bei regelmäßigen Stichprobenkontrollen/Überprüfungen, wenn eine verdächtige oder beschuldigte Person noch nicht identifiziert worden ist.
(6i) Wenn eine Person, die nicht Verdächtiger oder Beschuldigter ist, wie beispielsweise ein Zeuge, zum Verdächtigen oder Beschuldigten wird, sollte sie vor Selbstbelastung geschützt sein und das Recht auf Aussageverweigerung haben, wie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bekräftigt. Es ist daher angebracht, ausdrücklich auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen, dass eine Person, die nicht Verdächtiger oder Beschuldigter ist, im Laufe der Befragung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Zusammenhang mit einem Strafverfahren verdächtigt oder beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben. Wenn im Laufe einer solchen Befragung eine Person, die kein Verdächtiger oder Beschuldigter ist, zum Verdächtigen oder Beschuldigten wird, sollte die Befragung sofort ausgesetzt werden; allerdings darf die Befragung fortgesetzt werden, wenn die Person darauf hingewiesen wurde, dass sie Verdächtiger oder Beschuldigter ist und sie die im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte uneingeschränkt ausüben kann.
▌
(11) Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen, und zwar auch vor der Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden. Die Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen hinsichtlich der Dauer und Häufigkeit der Treffen zwischen dem Verdächtigen oder Beschuldigten und seinem Rechtsbeistand treffen, wobei den Umständen des jeweiligen Verfahrens, insbesondere ▌der Komplexität des Falls und den vorgesehenen Verfahrensschritten, Rechnung zu tragen ist. Die Mitgliedstaaten können auch praktische Vorkehrungen treffen, um die Sicherheit, insbesondere des Rechtsbeistands und der verdächtigen oder beschuldigten Person an dem Ort zu gewährleisten, an dem das Treffen zwischen dem Rechtsbeistand und der verdächtigen oder beschuldigten Person durchgeführt wird. Diese Vorkehrungen sollten die wirksame Wahrnehmung und den Wesensgehalt des Rechts der verdächtigen oder beschuldigten Person, mit ihrem Rechtsbeistand zusammenzutreffen, nicht beeinträchtigen.
(11a) Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten das Recht haben, zu dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, Kontakt aufzunehmen. Diese Kontaktaufnahme kann in jedem Verfahrensabschnitt erfolgen, auch bevor das Recht, mit einem Rechtsbeistand zusammenzutreffen, ausgeübt wird. Die Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen hinsichtlich der Dauer und Häufigkeit der Kontaktaufnahme zwischen der verdächtigen oder beschuldigten Person und ihrem Rechtsbeistand sowie der dabei verwendeten Kommunikationsmittel, unter anderem auch hinsichtlich des Einsatzes von Videokonferenzen und sonstigen Kommunikationstechniken zur Ermöglichung einer solchen Kontaktaufnahme, treffen, sofern diese Vorkehrungen die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des Rechts der verdächtigen oder beschuldigten Person, zu ihrem Rechtsbeistand Kontakt aufzunehmen, nicht beeinträchtigen.
(11b) In Bezug auf bestimmte geringfügige Zuwiderhandlungen sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, das Recht der verdächtigen oder beschuldigten Person auf Rechtsbeistand über das Telefon zu organisieren. Eine solche Einschränkung dieses Rechts sollte jedoch auf Fälle beschränkt werden, in denen die Person nicht von der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden befragt wird.
(11c) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verdächtige oder Beschuldigte ein Recht darauf haben, dass ihr Rechtsbeistand anwesend ist und effektiv teilnimmt, wenn sie durch die Ermittlungsbehörden befragt werden, sowie bei Gerichtsverhandlungen. Diese Teilnahme sollte gemäß den Verfahren des innerstaatlichen Rechts erfolgen, die gegebenenfalls die Teilnahme eines Rechtsbeistands bei der Befragung des Verdächtigen oder Beschuldigten durch die Ermittlungsbehörden sowie bei Gerichtsverhandlungen regeln, sofern diese Vorschriften die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des betreffenden Rechts nicht beeinträchtigen. Bei der Vernehmung des Verdächtigen oder Beschuldigten durch die Ermittlungsbehörden oder bei der Gerichtsverhandlung kann der Rechtsbeistand im Einklang mit diesen Vorschriften unter anderem Fragen stellen, Erläuterungen verlangen und Erklärungen abgeben, die nach innerstaatlichem Recht aufgezeichnet werden sollten.
(11d) Der Verdächtige oder Beschuldigte hat ein Recht darauf, dass sein Rechtsbeistand zumindest bei den folgenden Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen zugegen ist, sofern sie in den betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind und sofern die Anwesenheit des Verdächtigen oder Beschuldigten bei den betreffenden Handlungen vorgeschrieben oder zulässig ist: Identifizierungsgegenüberstellungen, bei denen der Verdächtige oder Beschuldigte zusammen mit anderen Personen vorgeführt wird, damit er von einem Opfer oder einem Zeugen identifiziert wird; Vernehmungsgegenüberstellungen, bei denen der Verdächtige oder Beschuldigte mit einem oder mehreren Zeugen oder Opfern zusammengebracht wird, wenn zu wichtigen Fakten oder Fragen Uneinigkeit zwischen ihnen besteht; Nachstellungen des Tatortes, bei denen der Verdächtige oder Beschuldigte anwesend ist, wenn der Tathergang rekonstruiert wird, damit die Tatbegehung und die Tatumstände geklärt werden, und bei denen dem Verdächtigen oder Beschuldigten konkrete Fragen gestellt werden können. Die Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Anwesenheit des Rechtsbeistands bei Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen treffen, sofern diese Vorkehrungen die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt der betreffenden Rechte nicht beeinträchtigen. Ist der Rechtsbeistand bei einer Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlung zugegen, so sollte dies gemäß dem Verfahren für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgehalten werden.
(11e) Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, allgemeine Informationen – beispielsweise auf einer Internetseite oder durch ein in Polizeistationen ausliegendes Faltblatt – zur Verfügung zu stellen, um Verdächtigen oder Beschuldigten die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten müssten aber nicht aktiv dafür sorgen, dass der Verdächtige oder Beschuldigte, dem die Freiheit nicht entzogen wurde, von einem Rechtsbeistand vertreten wird, wenn die betreffende Person nicht selbst in die Wege geleitet hat, dass sie von einem Rechtsbeistand vertreten wird. Die verdächtige oder beschuldigte Person sollte imstande sein, einen Rechtsbeistand frei zu kontaktieren, zu konsultieren oder sich von ihm vertreten zu lassen.
(11f) In Fällen, in denen einem Verdächtigen oder Beschuldigten die Freiheit entzogen wird, sollten die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass der Betroffene in der Lage ist, sein Recht auf Rechtsbeistand wirksam auszuüben, wozu auch gehört, dass ihm, wenn er keinen Rechtsbeistand hat, ein solcher zur Seite gestellt wird, es sei denn, er hat auf dieses Recht verzichtet. Zu diesen Vorkehrungen könnte es unter anderem gehören, dass die zuständigen Behörden für die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand anhand einer Liste von zur Verfügung stehenden Anwälten sorgen, unter denen der Verdächtige oder Beschuldigte wählen kann. Die Vorkehrungen könnten gegebenenfalls die Regelungen zur Prozesskostenhilfe umfassen.
(11g) Untersuchungshaft- und Haftbedingungen sollten den durch die EMRK, die Charta und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte oder des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgegebenen Normen uneingeschränkt entsprechen. Wenn der Rechtsbeistand einen inhaftierten Verdächtigen oder Beschuldigten im Rahmen dieser Richtlinie unterstützt, sollte er die zuständigen Behörden in Bezug auf die Bedingungen, unter denen diese Person festgehalten wird, befragen können.
(11h) In Fällen, in denen sich der Verdächtige oder Beschuldigte an einem weit entfernten Ort, wie etwa in Überseegebieten, befindet, oder wenn der Mitgliedstaat Militäroperationen außerhalb dieses Mitgliedstaats durchführt oder an ihnen teilnimmt, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, vorübergehend von dem Recht des Verdächtigen oder Beschuldigten, unverzüglich nach dem Freiheitsentzug Rechtsbeistand zu erhalten, abzuweichen. Bei einer vorübergehenden Abweichung aus diesem Grund ist den zuständigen Behörden eine Befragung der betreffenden Person oder die Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen nicht gestattet. Ist umgehender Rechtsbeistand wegen der geografischen Entfernung des Verdächtigen oder Beschuldigten nicht möglich, sollten die Mitgliedstaaten für einen Kontakt über Telefon oder Videokonferenz sorgen, sofern sich dies nicht als völlig unmöglich erweist.
(11i) Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, vorübergehend von dem Recht auf Rechtsbeistand im vorgerichtlichen Stadium abzuweichen, wenn in dringenden Fällen eine ernste Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person abgewehrt werden muss. Bei einer vorübergehenden Abweichung aus diesem Grund können die zuständigen Behörden einen Verdächtigen oder Beschuldigten befragen, ohne dass der Rechtsbeistand zugegen ist, vorausgesetzt, dass der Verdächtige oder Beschuldigte über sein Aussageverweigerungsrecht unterrichtet wurde und dieses Recht in Anspruch nehmen kann und dass die Befragung die Verteidigungsrechte, einschließlich des Schutzes vor Selbstbelastung, nicht beeinträchtigt. Die Befragung darf ausschließlich zu dem Zweck der Erlangung der notwendigen Informationen zur Abwehr einer ernsten Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person und in dem dafür erforderlichen Umfang durchgeführt werden. Ein Missbrauch dieser Abweichung würde die Verteidigungsrechte grundsätzlich irreparabel beeinträchtigen.
(11j) Den Mitgliedstaaten sollte es ferner gestattet sein, vorübergehend von dem Recht auf Rechtsbeistand im vorgerichtlichen Stadium abzuweichen, wenn ein umgehendes Handeln der Ermittlungsbehörden zwingend erforderlich ist, um die Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden, insbesondere die Verhinderung der Vernichtung oder Veränderung wesentlicher Beweismittel, oder um der Beeinflussung von Zeugen vorzubeugen. Bei einer vorübergehenden Abweichung aus diesem Grund können die zuständigen Behörden einen Verdächtigen oder Beschuldigten befragen, ohne dass der Rechtsbeistand zugegen ist, vorausgesetzt, dass der Verdächtige oder Beschuldigte über sein Aussageverweigerungsrecht unterrichtet wurde und dieses Recht in Anspruch nehmen kann und dass die Befragung die Verteidigungsrechte, einschließlich des Schutzes vor Selbstbelastung, nicht beeinträchtigt. Die Befragung darf ausschließlich zu dem Zweck der Erlangung der notwendigen Informationen zur Abwendung einer Gefährdung des Strafverfahrens und in dem dafür erforderlichen Umfang durchgeführt werden. Ein Missbrauch dieser Abweichung würde die Verteidigungsrechte grundsätzlich irreparabel beeinträchtigen.
(11k) Die Vertraulichkeit des Verkehrs zwischen einem Verdächtigen oder Beschuldigten und seinem Rechtsbeistand ist eine grundlegende Voraussetzung für die wirksame Wahrnehmung der Verteidigungsrechte und ein wesentlicher Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Vertraulichkeit der Treffen und anderer Formen des Verkehrs zwischen dem Rechtsbeistand und dem Verdächtigen oder Beschuldigten bei der Ausübung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechts auf Rechtsbeistand ohne Ausnahme beachten. Diese Richtlinie lässt Verfahren unberührt, die den Fall behandeln, in dem aufgrund objektiver und faktischer Umstände der Verdacht besteht, dass der Rechtsbeistand zusammen mit dem Verdächtigen oder Beschuldigten in eine Straftat verwickelt ist. Ein strafbares Handeln des Rechtsbeistands sollte nicht als zulässige Unterstützung für Verdächtige oder Beschuldigte im Rahmen dieser Richtlinie gelten. Die Pflicht zur Beachtung der Vertraulichkeit bedeutet nicht nur, dass die Mitgliedstaaten von einem Eingriff in diesen Verkehr oder einem Zugriff darauf absehen sollten, sondern auch, dass sie, wenn dem Verdächtigen oder Beschuldigten die Freiheit entzogen ist oder dieser sich anderweitig an einem Ort unter der Kontrolle des Staates befindet, dafür sorgen sollten, dass Vorkehrungen für den Verkehr die Vertraulichkeit gewährleisten und schützen. Dies lässt Mechanismen unberührt, mit denen in Haftanstalten verhindert werden soll, dass inhaftierte Personen unerlaubte Sendungen erhalten, beispielsweise die Überprüfung von Korrespondenz, sofern es solche Mechanismen den zuständigen Behörden nicht ermöglichen, den Schriftwechsel zwischen dem Verdächtigen oder Beschuldigten und seinem Rechtsbeistand zu lesen. Diese Richtlinie lässt ferner Verfahren des innerstaatlichen Rechts unberührt, die vorsehen, dass die Weiterleitung von Korrespondenz abgelehnt werden kann, wenn der Absender nicht zustimmt, dass die Korrespondenz zuerst einem zuständigen Gericht vorgelegt wird.
(11l) Diese Richtlinie sollte eine Verletzung des Vertraulichkeitsgebots, zu der es im Zuge einer rechtmäßigen Überwachungsmaßnahme durch zuständige Behörden kommt, unberührt lassen. Diese Richtlinie sollte ferner die Arbeit beispielsweise einzelstaatlicher Nachrichtendienste unberührt lassen, die auf den Schutz der nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union abzielt oder die in den Anwendungsbereich von Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, wonach Titel V über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit berührt.
(12) Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen wurde, sollten das Recht haben, zumindest eine Person ihrer Wahl, beispielsweise einen Angehörigen oder den Arbeitgeber, unverzüglich von dem Freiheitsentzug zu benachrichtigen, wobei dies nicht den ordnungsgemäßen Verlauf des Strafverfahrens gegen den Betroffenen oder eines anderen Strafverfahrens beeinträchtigen sollte. Die Mitgliedstaaten können die praktischen Vorkehrungen für die Wahrnehmung dieses Rechts treffen, sofern diese Vorkehrungen die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des Rechts nicht beeinträchtigen. Unter eingegrenzten außergewöhnlichen Umständen sollte es jedoch möglich sein, vorübergehend von der Anwendung dieses Rechts abzuweichen, wenn dies angesichts der besonderen Umstände des Falles durch einen zwingenden Grund im Sinne dieser Richtlinie gerechtfertigt ist. Wenn die zuständigen Behörden eine solche vorübergehende Abweichung in Bezug auf einen spezifischen Dritten in Betracht ziehen, sollten sie zunächst prüfen, ob ein anderer Dritter, der von dem Verdächtigen oder Beschuldigten benannt wurde, von dessen Freiheitsentzug benachrichtigt werden könnte.
(13) Verdächtige oder Beschuldigte sollten während des Freiheitsentzugs das Recht haben, unverzüglich zu mindestens einem Dritten, wie etwa einem Angehörigen, der von ihnen benannt wurde, Kontakt aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten können die Ausübung dieses Rechts angesichts zwingender Erfordernisse oder verhältnismäßiger operativer Erfordernisse einschränken oder aufschieben. Bei diesen Erfordernissen kann es sich beispielsweise darum handeln, dass eine ernste Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person abgewehrt werden muss, dass eine Beeinträchtigung des Strafverfahrens abgewendet werden muss, dass eine Straftat verhindert werden muss, dass eine Gerichtsverhandlung abgewartet werden muss und dass Opfer von Straftaten geschützt werden müssen. Wenn die zuständigen Behörden in Betracht ziehen, die Ausübung des Rechts auf Kontaktaufnahme in Bezug auf einen spezifischen Dritten einzuschränken oder aufzuschieben, sollten sie zunächst prüfen, ob der Verdächtige oder Beschuldigte zu einem anderen von ihm benannten Dritten Kontakt aufnehmen könnte. Die Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen in Bezug auf den Zeitpunkt, die Mittel, die Dauer und die Häufigkeit der Kontaktaufnahme mit Dritten unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Ordnung und Sicherheit am Ort des Freiheitsentzugs aufrechtzuerhalten, treffen.
(13a) Die Rechte von Verdächtigen und Beschuldigten, denen die Freiheit entzogen wurde, auf konsularische Unterstützung sind in Artikel 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von 1963 verankert: Staaten haben danach Recht auf Zugang zu ihren Staatsangehörigen. Nach dieser Richtlinie können Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen wurde, auf Wunsch ein entsprechendes Recht in Anspruch nehmen. Den konsularischen Schutz können diplomatische Vertretungen, die als Konsularbehörden tätig werden, gewähren.
(13b) Die Mitgliedstaaten sollten die Gründe und die Kriterien für alle vorübergehenden Abweichungen von der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften klar festlegen und sie sollten diese Abweichungsmöglichkeiten restriktiv nutzen. Jede vorübergehende Abweichung nach dieser Richtlinie sollte verhältnismäßig, zeitlich streng begrenzt und nicht ausschließlich durch die Art oder die Schwere der zur Last gelegten Straftat begründet sein und ein faires Verfahren insgesamt nicht beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sollten die Gründe und die Kriterien für alle vorübergehenden Abweichungen von der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften klar festlegen und sie sollten diese Abweichungsmöglichkeiten restriktiv nutzen. Jede vorübergehende Abweichung nach dieser Richtlinie sollte verhältnismäßig, zeitlich streng begrenzt und nicht ausschließlich durch die Art oder die Schwere der zur Last gelegten Straftat begründet sein und ein faires Verfahren insgesamt nicht beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass bei Genehmigung einer vorübergehenden Abweichung nach dieser Richtlinie durch eine Justizbehörde, die kein Gericht ist, die Entscheidung über die Genehmigung der vorübergehenden Abweichung von einem Gericht bewertet werden kann, zumindest in der Phase des Gerichtsverfahrens.
(13c) Unbeschadet innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die die Anwesenheit oder Unterstützung eines Rechtsbeistands vorschreiben, sollte es dem Verdächtigen oder Beschuldigten gestattet sein, auf ein Recht gemäß dieser Richtlinie zu verzichten, sofern er mündlich oder schriftlich eindeutige und ausreichende Informationen in einfacher und verständlicher Sprache über den Inhalt des betreffenden Rechts und die möglichen Folgen eines Verzichts auf das Recht erhalten hat. Die besonderen Umstände einschließlich des Alters und der geistigen und körperlichen Verfassung der Person sollten berücksichtigt werden, wenn sie die Informationen erhält.
(13d) Der Verzicht und die Umstände der Verzichterklärung sollten gemäß dem Verfahren für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgehalten werden. Dies sollte für die Mitgliedstaaten keine zusätzliche Verpflichtung, neue Mechanismen einzuführen, und keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zur Folge haben.
(13e) Ein Verdächtiger oder Beschuldigter sollte zu jedem Zeitpunkt im Strafverfahren einen Verzicht widerrufen können und der Betroffene sollte über diese Möglichkeit unterrichtet werden. Der Widerruf eines Verzichts sollte ab dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem der Widerruf erfolgte. Es sollte nicht erforderlich sein, Befragungen und Verfahrenshandlungen erneut durchzuführen, die während des Zeitraums durchgeführt wurden, in dem auf das Recht verzichtet wurde.
▌
(21) Eine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, sollte im Vollstreckungsmitgliedstaat Recht auf Rechtsbeistand haben, damit sie ihre Rechte gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten[7] wirksam wahrnehmen kann. Nimmt der Rechtsbeistand an einer Vernehmung der gesuchten Person durch die vollstreckende Justizbehörde teil, so kann er unter anderem im Einklang mit den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren Fragen stellen, Erläuterungen verlangen und Erklärungen abgeben. Die Tatsache der Teilnahme sollte nach innerstaatlichem Recht aufgezeichnet werden.
(21a) Gesuchte Personen sollten das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie im Vollstreckungsstaat vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen. Die Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen hinsichtlich der Dauer und der Häufigkeit dieser Treffen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles treffen. Die Mitgliedstaaten können auch praktische Vorkehrungen treffen, um die Sicherheit, insbesondere des Rechtsbeistands und der gesuchten Person, an dem Ort zu gewährleisten, an dem das Treffen zwischen dem Rechtsbeistand und der gesuchten Person stattfindet. Diese Vorkehrungen sollten die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des Rechts der gesuchten Person, mit ihrem Rechtsbeistand zusammenzutreffen, nicht beeinträchtigen.
(21b) Gesuchte Personen sollten das Recht haben, Kontakt zu dem Rechtsbeistand aufzunehmen, der sie im Vollstreckungsmitgliedstaat vertritt. Diese Kontaktaufnahme kann in jedem Verfahrensabschnitt stattfinden, auch bevor das Recht, mit einem Rechtsbeistand zusammenzutreffen, überhaupt ausgeübt wurde. Die Mitgliedstaaten können praktische Vorkehrungen hinsichtlich der Dauer und Häufigkeit der Kontaktaufnahme zwischen der gesuchten Person und ihrem Rechtsbeistand sowie der dabei verwendeten Kommunikationsmittel, unter anderem auch hinsichtlich des Einsatzes von Videokonferenzen und sonstigen Kommunikationstechniken zur Ermöglichung einer solchen Kontaktaufnahme, treffen, sofern diese Vorkehrungen die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des Rechts der gesuchten Person, zu ihrem Rechtsbeistand Kontakt aufzunehmen, nicht beeinträchtigen.
(21c) Die Vollstreckungsmitgliedstaaten sollten die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass eine gesuchte Person in der Lage ist, ihr Recht auf Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat wirksam wahrzunehmen, wozu auch gehört, dass ihr, wenn sie keinen Rechtsbeistand hat, ein solcher zur Seite gestellt wird, es sei denn, sie hat auf dieses Recht verzichtet. Die Vorkehrungen, gegebenenfalls auch jene betreffend die Prozesskostenhilfe, sollten innerstaatlichem Recht unterliegen. Zu diesen Vorkehrungen könnte es unter anderem gehören, dass die zuständigen Behörden für die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand anhand einer Liste von zur Verfügung stehenden Anwälten sorgen, unter denen die gesuchte Person wählen kann.
(21d) Unverzüglich nachdem sie darüber unterrichtet wurde, dass die gesuchte Person einen Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat benennen möchte, stellt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats der gesuchten Person Informationen zur Verfügung, um ihr die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands zu erleichtern. Zu diesen Informationen könnte beispielsweise eine aktuelle Liste von Anwälten oder der Name eines Notanwalts im Ausstellungsmitgliedstaat gehören, die in Fällen im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl informieren und beraten können. Die Mitgliedstaaten könnten darum ersuchen, dass die entsprechende Anwaltskammer eine solche Liste erstellt.
(21e) Das Übergabeverfahren spielt bei der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Strafsachen eine zentrale Rolle. Die Einhaltung der im Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vorgegebenen Fristen ist für diese Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung. Daher sollten diese Fristen eingehalten werden, gesuchte Personen aber dennoch ihre Rechte nach dieser Richtlinie in einem Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in vollem Umfang wahrnehmen können.
▌
(24) Solange die Prozesskostenhilfe noch nicht in einen Gesetzgebungsakt der Union geregelt ist, sollten die Mitgliedstaaten ▌ihre einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften anwenden, die mit der Charta, der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang stehen sollten. ▌
(25) Im Einklang mit dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts sollten die Mitgliedstaaten ▌angemessene und wirksame Rechtsbehelfe zum Schutz der durch diese Richtlinie garantierten individuellen Rechte vorsehen.
▌
(27) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass bei der Beurteilung von Aussagen eines Verdächtigen oder Beschuldigten oder von Beweisen, die unter Missachtung seines Rechts auf Rechtsbeistand erhoben wurden, oder in Fällen, in denen eine Abweichung von diesem Recht gemäß dieser Richtlinie genehmigt wurde, die Verteidigungsrechte und ein faires Verfahren beachtet werden; diesbezüglich sollte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ▌ berücksichtigt werden, der zufolge die Verteidigungsrechte grundsätzlich irreparabel verletzt sind, wenn belastende Aussagen, die während einer polizeilichen Vernehmung unter Missachtung des Rechts auf einen Rechtsbeistand gemacht wurden, als Beweis für die Verurteilung verwendet werden. Dies gilt unbeschadet der Verwendung der Aussagen für andere nach innerstaatlichem Recht zulässige Zwecke, beispielsweise für dringende Ermittlungshandlungen ▌zur Verhinderung anderer Straftaten oder zur Abwehr einer Gefahr für eine andere Person oder im Zusammenhang mit dem dringenden Erfordernis, eine Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden, wenn die Gewährung eines Rechtsbeistands oder die Verzögerung der Ermittlungsarbeit die laufenden Ermittlungen bezüglich einer schweren Straftat irreparabel beeinträchtigen würde. Ferner sollte dies die innerstaatlichen Vorschriften oder Regelungen bezüglich der Zulässigkeit von Beweisen unberührt lassen und die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, eine Regelung beizubehalten, wonach einem Gericht alle vorhandenen Beweismittel vorgelegt werden können, ohne dass die Zulässigkeit dieser Beweismittel Gegenstand einer gesonderten oder vorherigen Beurteilung ist.
(27a) Die Fürsorgepflicht für Verdächtige oder Beschuldigte, die sich in einer potenziell schwachen Position befinden, ist Grundlage einer fairen Justiz. Anklage-, Strafverfolgungs-, und Justizbehörden sollten es solchen Personen daher erleichtern, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte wirksam auszuüben, zum Beispiel indem sie etwaige Benachteiligungen, die die Fähigkeit der Personen beeinträchtigen, das Recht auf Rechtsbeistand und auf Benachrichtigung eines Dritten beim Freiheitsentzug wahrzunehmen, berücksichtigen und indem sie geeignete Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass diese Rechte gewährleistet sind.
▌
(29) Diese Richtlinie wahrt die in der Charta ▌anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Unversehrtheit, die Rechte des Kindes, das Recht auf Integration von Menschen mit Behinderung, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und das Recht auf Verteidigung. Die Richtlinie muss im Sinne dieser Rechte und Grundsätze umgesetzt werden.
(29a) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie, soweit sie Rechten entsprechen, die durch die EMRK gewährleistet werden, in Übereinstimmung mit jenen der EMRK, wie sie durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weiterentwickelt wurden, umgesetzt werden.
(29b) Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften erlassen. Die Mitgliedstaaten können die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten, um ein höheres Schutzniveau zu bieten. Dieses höhere Schutzniveau darf kein Hindernis für die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen, die mit diesen Mindestvorschriften erleichtert werden soll, darstellen. Das Schutzniveau sollte nie die Standards der Charta und der EMRK, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgelegt werden, unterschreiten.
(30) Diese Richtlinie fördert die Rechte von Kindern und trägt den Leitlinien des Europarates zu einer kinderfreundlichen Justiz, insbesondere den Bestimmungen über Information und Beratung von Kindern, Rechnung. Sie stellt sicher, dass Verdächtige und Beschuldigte, einschließlich Kindern, ausreichende Informationen erhalten, um die Folgen eines Verzichts auf ein nach dieser Richtlinie bestehendes Recht zu ermessen, und dass die Verzichterklärung aus freien Stücken und unmissverständlich abzugeben ist. Der Träger der elterlichen Sorge eines verdächtigen oder beschuldigten Kindes sollte ▌so bald wie möglich von dem Freiheitsentzug und den Gründen hierfür in Kenntnis gesetzt werden. Wäre eine solche Benachrichtigung des Trägers der elterlichen Sorge des Kindes dem Wohl des Kindes abträglich, sollte stattdessen ein anderer geeigneter Erwachsener, wie etwa ein Angehöriger, benachrichtigt werden. Innerstaatliche Rechtsvorschriften, nach denen bestimmte, insbesondere für den Schutz oder das Wohlergehen von Kindern zuständige Behörden, Einrichtungen oder Einzelpersonen davon in Kenntnis zu setzen sind, dass einem Kind die Freiheit entzogen wurde, sollten hiervon unberührt bleiben. Außer in äußersten Ausnahmefällen sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, die Wahrnehmung des Rechts auf Kontaktaufnahme mit einem Dritten in Bezug auf verdächtige oder beschuldigte Kinder, denen die Freiheit entzogen ist, einzuschränken oder aufzuschieben. Bei einer Aufschiebung sollte das Kind dennoch nicht ohne Kontakt zur Außenwelt in Haft gehalten werden, sondern beispielsweise zu einer Einrichtung oder einer Einzelperson, die für den Schutz oder das Wohlergehen von Kindern zuständig ist, Kontakt aufnehmen können.
(30a) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung dieser Dokumente für gerechtfertigt.
▌
(32) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für das Recht auf Rechtsbeistand und das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten von dem Freiheitsentzug, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wegen des Umfangs der Maßnahme daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(33) Unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(34) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet −
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL 1Gegenstand, Anwendungsbereich
Artikel 1Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für die Rechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren und von Personen, gegen die eine Entscheidung gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates[8] ("Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls") ergangen ist, auf Rechtsbeistand sowie auf Benachrichtigung eines Dritten von dem Freiheitsentzug festgelegt.
Artikel 2Anwendungsbereich
1. Diese Richtlinie gilt für Verdächtige oder Beschuldigte in Strafverfahren ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Person von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt ist, und unabhängig davon, ob ihr die Freiheit entzogen wurde oder nicht. Die Richtlinie gilt bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder Beschuldigte die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.
2. Diese Richtlinie gilt für Personen im Rahmen eines Verfahrens zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ▌ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme im Vollstreckungsmitgliedstaat gemäß Artikel 11.
2a. Diese Richtlinie gilt auch – unter den in Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen – für andere Personen als Verdächtige oder Beschuldigte, die während der Befragung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde zu Verdächtigen oder Beschuldigten werden.
2b. Unbeschadet des Rechts auf ein faires Verfahren findet diese Richtlinie in Bezug auf geringfügige Zuwiderhandlungen
a) in Fällen, in denen das Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion durch eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, vorsieht und in denen gegen die Verhängung einer solchen Sanktion bei einem solchen Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder dieses Gericht mit der Verhängung der Sanktion befasst werden kann, oder
b) in Fällen, in denen ein Freiheitsentzug nicht als Sanktion verhängt werden kann,
nur auf das Verfahren vor einem in Strafsachen zuständigen Gericht Anwendung.
Die Richtlinie findet jedoch in jedem Fall uneingeschränkt Anwendung, wenn der verdächtigen oder beschuldigten Person die Freiheit entzogen wird, unabhängig vom Stadium des Strafverfahrens.
KAPITEL 2
Recht auf Rechtsbeistand
Artikel 3Recht auf Rechtsbeistand im Strafverfahren
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verdächtige und Beschuldigte das Recht haben, so rechtzeitig und in einer solchen Art und Weise Rechtsbeistand zu erhalten, dass der Betroffene seine Verteidigungsrechte praktisch und wirksam wahrnehmen kann.
2. Der Verdächtige oder Beschuldigte hat unverzüglich Zugang zu einem Rechtsbeistand. In jedem Fall hat der Verdächtige oder Beschuldigte ab den folgenden Zeitpunkten Zugang zu einem Rechtsbeistand, je nachdem, was zuerst eintritt:
a) vor der Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden;
b) bei Durchführung von Ermittlungs- oder anderen Beweiserhebungshandlungen durch Ermittlungs- oder andere zuständige Behörden gemäß Absatz 3 Buchstabe c;
c) unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit;
d) rechtzeitig bevor der Verdächtige oder Beschuldigte, der vor ein in Strafsachen zuständiges Gericht geladen wird, vor diesem Gericht erscheint.
2a. Das Recht auf Rechtsbeistand umfasst Folgendes:
a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verdächtige oder Beschuldigte das Recht hat, mit dem Rechtsbeistand, der ihn vertritt, unter vier Augen zusammenzutreffen und zu ihm Kontakt aufzunehmen, auch vor der Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden.
b) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verdächtige oder Beschuldigte ein Recht darauf hat, dass sein Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran teilnimmt. Diese Teilnahme erfolgt gemäß den Verfahren des innerstaatlichen Rechts, sofern diese Verfahren die wirksame Ausübung und den Wesensgehalt des betreffenden Rechts nicht beeinträchtigen. Nimmt ein Rechtsbeistand während der Befragung teil, wird dies nach innerstaatlichem Recht aufgezeichnet.
c) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verdächtige oder Beschuldigte mindestens das Recht hat, dass sein Rechtsbeistand den folgenden Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen beiwohnt, falls diese in den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind und falls die Anwesenheit des Verdächtigen oder Beschuldigten bei den betreffenden Handlungen vorgeschrieben oder zulässig ist:
i) Identifizierungsgegenüberstellungen;
ii) Vernehmungsgegenüberstellungen;
iii) Nachstellungen des Tatortes.
2b. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen, um Verdächtigen oder Beschuldigten die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands zu erleichtern.
Unbeschadet der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts über die zwingend vorgeschriebene Anwesenheit eines Rechtsbeistands treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, in der Lage sind, ihr Recht auf Rechtsbeistand wirksam auszuüben, es sei denn, sie haben gemäß Artikel 9 auf dieses Recht verzichtet.
2c. Nur unter außergewöhnlichen Umständen und im vorgerichtlichen Stadium können die Mitgliedstaaten vorübergehend von der Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe c abweichen, wenn es aufgrund der geografischen Entfernung des Verdächtigen oder Beschuldigten nicht möglich ist, das Recht auf Rechtsbeistand unverzüglich nach dem Freiheitsentzug zu gewährleisten.
2d. Nur unter außergewöhnlichen Umständen und im vorgerichtlichen Stadium können die Mitgliedstaaten vorübergehend von der Anwendung der nach Absatz 3 gewährten Rechte abweichen, wenn und soweit dies angesichts der besonderen Umstände des Falles durch einen oder mehrere der nachstehenden zwingenden Gründe gerechtfertigt ist:
a) Die Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person ist dringend erforderlich;
b) ein sofortiges Handeln der Ermittlungsbehörden ist zwingend geboten, um eine Gefährdung eines Strafverfahrens abzuwenden.
Artikel 4
Vertraulichkeit
Die Mitgliedstaaten beachten die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen einem Verdächtigen oder Beschuldigten und seinem Rechtsbeistand bei der Wahrnehmung des im Rahmen dieser Richtlinie vorgesehenen Rechts auf Rechtsbeistand. Hierzu gehören auch Treffen, Schriftverkehr, Telefongespräche und sonstiger nach innerstaatlichem Recht zulässiger Verkehr.
KAPITEL 3Benachrichtigung eines Dritten von dem Freiheitsentzug und Kontaktaufnahme mit Dritten und Konsularbehörden
Artikel 5
Recht auf Benachrichtigung eines Dritten von dem Freiheitsentzug
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, das Recht haben, mindestens eine von ihnen benannte Person, beispielsweise einen Angehörigen oder den Arbeitgeber, unverzüglich von dem Freiheitsentzug benachrichtigen zu lassen, sofern sie dies wünschen.
2. Handelt es sich bei dem Verdächtigen oder Beschuldigten um ein Kind, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Träger der elterlichen Sorge für das Kind möglichst rasch vom Freiheitsentzug und den Gründen hierfür in Kenntnis gesetzt wird, es sei denn, dies wäre dem Wohl des Kindes abträglich; in letzterem Fall ist ein anderer geeigneter Erwachsener zu informieren. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt als Kind, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
2a. Die Mitgliedstaaten können vorübergehend von der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte abweichen, wenn dies angesichts der besonderen Umstände des Falles durch einen der folgenden zwingenden Gründe gerechtfertigt ist:
a) Die Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person ist dringend erforderlich;
b) es ist dringend erforderlich, zu verhindern, dass das Strafverfahren gefährdet werden könnte.
2b. Wenn die Mitgliedstaaten vorübergehend von der Anwendung des in Absatz 2 vorgesehenen Rechts abweichen, stellen sie sicher, dass eine für den Schutz oder das Wohlergehen von Kindern zuständige Behörde unverzüglich über den Freiheitsentzug des Kindes unterrichtet wird.
Artikel 5a
Recht auf Kontaktaufnahme zu Dritten während des Freiheitsentzugs
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, das Recht haben, unverzüglich Kontakt zu mindestens einem von ihnen benannten Dritten, wie beispielsweise einem Angehörigen, aufzunehmen.
2. Die Mitgliedstaaten können die Ausübung dieses Rechts angesichts zwingender Erfordernisse oder verhältnismäßiger operativer Erfordernisse einschränken oder aufschieben.
Artikel 6Recht auf Kontakt zu Konsularbehörden ▌
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass verdächtige oder beschuldigte Ausländer, denen die Freiheit entzogen ist, das Recht haben, ihre Konsularbehörden ▌unverzüglich von ihrem Freiheitsentzug in Kenntnis setzen zu lassen und mit ihnen in Kontakt zu treten, falls der Verdächtige oder der Beschuldigte dies wünscht. Besitzt ein Verdächtiger oder Beschuldigter jedoch zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten, so kann er wählen, welche Konsularbehörden gegebenenfalls von dem Freiheitsentzug in Kenntnis zu setzen sind und mit welchen er Kontakt aufzunehmen wünscht.
1a. Verdächtige oder Beschuldigte haben zudem das Recht auf Besuch durch ihre Konsularbehörden, das Recht, sich mit ihnen zu unterhalten und mit ihnen zu korrespondieren, sowie das Recht, dass ihre Konsularbehörden vorbehaltlich deren Zustimmung und des Wunsches des betreffenden Verdächtigen oder Beschuldigten für eine rechtliche Vertretung sorgen.
1b. Die Ausübung der in diesem Artikel genannten Rechte kann in innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verfahren geregelt werden, sofern gewährleistet ist, dass diese Rechtsvorschriften und Verfahren dem beabsichtigten Zweck dieser Rechte voll und ganz entsprechen.
▌
KAPITEL 4
Abweichungen und Verzicht
Artikel 8
Allgemeine Bedingungen für die Anwendung vorübergehender Abweichungen
1. Vorübergehende Abweichungen nach Artikel 3 Absatz 5, Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 3 sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
a) Sie sind verhältnismäßig und gehen nicht über das erforderliche Maß hinaus,
aa) sie sind zeitlich eng begrenzt,
b) sie sind nicht ausschließlich durch die Art oder die Schwere der mutmaßlichen Straftat begründet, und
▌
e) sie beeinträchtigen ein insgesamt faires Verfahren nicht.
▌
2. Vorübergehende Abweichungen nach Artikel 3 Absätze 5 und 6 müssen ▌entweder von einer Justizbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde im Wege einer ordnungsgemäß begründeten Einzelfallentscheidung genehmigt werden, vorausgesetzt, die Entscheidung kann einer gerichtlichen Nachprüfung unterzogen werden. Die ordnungsgemäß begründete Entscheidung wird nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgehalten.
3. Vorübergehende Abweichungen nach Artikel 5 Absatz 3 müssen entweder von einer Justizbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde im Wege einer ordnungsgemäß begründeten Einzelfallentscheidung genehmigt werden, vorausgesetzt, die Entscheidung kann einer gerichtlichen Nachprüfung unterzogen werden.
Artikel 9Verzicht
1. Unbeschadet der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die Anwesenheit oder Unterstützung eines Rechtsbeistands verbindlich vorschreiben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für einen Verzicht auf eines der in den Artikeln 3 und 11 dieser Richtlinie genannten Rechte ▌folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
a) Der Verdächtige oder Beschuldigte hat mündlich oder schriftlich eindeutige und ausreichende Informationen in einfacher und verständlicher Sprache über den Inhalt des betreffenden Rechts und die möglichen Folgen eines Verzichts auf dieses Recht erhalten, und
▌
c) er gibt aus freien Stücken eine unmissverständliche Verzichterklärung ab.
2. Der Verzicht, der schriftlich oder mündlich erklärt werden kann, sowie die Umstände der Verzichterklärung werden gemäß dem Verfahren für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgehalten.
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verzicht jederzeit während des Strafverfahrens widerrufen werden kann und dass der Verdächtige oder Beschuldigte von dieser Möglichkeit in Kenntnis gesetzt wird. Der Widerruf eines Verzichts wird ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Widerruf erfolgte.
▌
KAPITEL 5
Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls
Artikel 11
Recht auf Rechtsbeistand bei Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine Person, deren Übergabe gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates beantragt wurde, nach ihrer Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls das Recht auf Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat hat.
2. Hinsichtlich des Inhalts des Rechts auf Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat hat die gesuchte Person in diesem Mitgliedstaat folgende Rechte:
a) das Recht auf Rechtsbeistand, das in zeitlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht so zu gewähren ist, dass die Person ihre Rechte wirksam und in jedem Fall unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit ausüben kann;
b) das Recht, mit einem Rechtsbeistand, der sie vertritt, zusammenzutreffen und zu ihm Kontakt aufzunehmen;
c) das Recht, dass der Rechtsbeistand bei der Vernehmung der gesuchten Person durch die vollstreckende Justizbehörde zugegen ist und gemäß den Verfahren des innerstaatlichen Rechts daran teilnimmt. Nimmt der Rechtsbeistand an der Vernehmung teil, wird dies nach innerstaatlichem Recht aufgezeichnet.
2a. Die in dieser Richtlinie in den Artikeln 4, 5, 5a, 6 , 9 und – wenn eine vorübergehende Abweichung nach Artikel 5 Absatz 3 zur Anwendung kommt – in Artikel 8 vorgesehenen Rechte gelten entsprechend für Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im Vollstreckungsmitgliedstaat.
2b. Die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat unterrichtet die gesuchte Person unverzüglich nach dem Freiheitsentzug darüber, dass sie das Recht hat, einen Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat zu benennen. Die Rolle dieses Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat besteht darin, den Rechtsbeistand im Vollstreckungsmitgliedstaat zu unterstützen, indem er ihn unterrichtet und berät, damit die gesuchte Person ihre Rechte nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates wirksam ausüben kann.
2c. Will die gesuchte Person dieses Recht wahrnehmen und verfügt sie nicht bereits über einen Rechtsbeistand im Ausstellungsmitgliedstaat, so unterrichtet die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat umgehend die zuständige Behörde im Ausstellungsmitgliedstaat. Die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats stellt der gesuchten Person unverzüglich Informationen zur Verfügung, um es ihr zu erleichtern, dort einen Rechtsbeistand zu benennen.
2d. Das Recht der gesuchten Person, im Ausstellungsmitgliedstaat einen Rechtsbeistand zur Unterstützung ihres Rechtsbeistands im Vollstreckungsmitgliedstaat zu benennen, berührt nicht die Fristen nach dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates und die Pflicht der vollstreckenden Justizbehörde, innerhalb dieser Fristen und nach Maßgabe der Bedingungen dieses Rahmenbeschlusses zu entscheiden, ob die Person zu übergeben ist.
▌
KAPITEL 6
Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 12Prozesskostenhilfe
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der innerstaatlichen Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe, die im Einklang mit der Charta und der EMRK Anwendung finden.
Artikel 13Rechtsbehelfe
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren sowie gesuchten Personen in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls bei Verletzung ihrer Rechte nach dieser Richtlinie ein wirksamer Rechtsbehelf nach nationalem Recht zusteht.
▌
3. Unbeschadet der innerstaatlichen Vorschriften und Regelungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in Strafverfahren bei der Beurteilung von Aussagen eines Verdächtigen oder Beschuldigten oder von Beweisen, die unter Missachtung seines Rechts auf Rechtsbeistand erhoben wurden, oder in Fällen, in denen gemäß Artikel 3 Absatz 6 eine Abweichung von diesem Recht genehmigt wurde, die Verteidigungsrechte und die Einhaltung eines fairen Verfahrens beachtet werden.
Artikel 13a
Schutzbedürftige Personen
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei der Anwendung dieser Richtlinie die besonderen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Verdächtigen und schutzbedürftigen Beschuldigten berücksichtigt werden.
Artikel 14Regressionsverbot
Diese Richtlinie ist nicht so auszulegen, dass dadurch die Rechte oder Verfahrensgarantien nach Maßgabe der Charta, der EMRK ▌und anderer einschlägiger Bestimmungen des Völkerrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten, die ein höheres Schutzniveau vorsehen, beschränkt oder beeinträchtigt würden.
Artikel 15
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum [36 Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
▌
3. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
3a. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 15a
Bericht
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [36 Monate nach der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie] einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die Maßnahmen getroffen haben, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, wobei sie auch die Anwendung des Artikels 3 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 1 und 2 bewertet, und unterbreitet erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge.
Artikel 16Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 17Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
_______________________
- [1] ABl. L 43 vom 15.12.2012, S. 51.
- [2] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
- [3] ABl. C … vom …, S. … . [Stellungnahme vom 7. Dezember 2011, SOC/424]
- [4] ABl. C 295 vom 4.12.2009, S. 1.
- [5] ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1.
- [6] ABl. L 142 vom 1.6.2012, S.1.
- [7] ABl. L 190 vom 18.07.2002, S. 1.
- [8] ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1.
BEGRÜNDUNG
Seit geraumer Zeit fordert das Europäische Parlament einen stärkeren Schutz der Rechte der Opfer von Straftaten einerseits und der Verdächtigten und Beschuldigten andererseits. Nachdem die Annahme des Rahmenbeschlusses über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren, den die Kommission 2004 vorgelegt hatte, mit der Annahme des Berichts Pagano am 7. Mai 2007 gescheitert war, forderte das Parlament ein starkes Rechtsinstrument für Verfahrensrechte in Strafverfahren.
Diesem Appell des Europäischen Parlaments wurde Folge geleistet, und auf Initiative des schwedischen Ratsvorsitzes nahm der Rat im November 2009 einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren an, was zu einer Änderung der ursprünglichen Vorgehensweise der Kommission führte, die zunächst ein horizontales und umfassendes Instrument angestrebt hatte, sich nun aber für einen vielleicht weniger ehrgeizigen, dafür aber realistischeren schrittweisen Ansatz mit folgenden Maßnahmen entschied:
A. Übersetzen und Dolmetschen;
B. Belehrung über die Rechte und Unterrichtung über die Beschuldigung;
C. Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe;
D. Kommunikation mit Angehörigen, Arbeitgebern und Konsularbehörden;
E. besondere Garantien für schutzbedürftige Verdächtige oder Beschuldigte;
F. Grünbuch zur Untersuchungshaft.
Der Fahrplan ist zum integralen Bestandteil des Stockholmer Programms geworden. Dort wird deutlich festgehalten, dass die Liste der Maßnahmen längst nicht komplett ist.
Die im Fahrplan enthaltenen Maßnahmen wurden bereits teilweise umgesetzt. Die Richtlinie über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren wurde am 20. Oktober angenommen, und die Richtlinie über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren wurde jetzt fertiggestellt und wird demnächst im Amtsblatt veröffentlicht.
Der Vorschlag für eine Richtlinie über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und über das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme wurde von der Kommission am 12. Juli 2011 angenommen und ist der dritte Schritt zur Umsetzung des Fahrplans. Dabei werden die Maßnahmen C (Recht auf Rechtsbeistand) und D (Recht auf Kommunikation mit Angehörigen, Arbeitgebern und Konsularbehörden) zusammengebracht.
In diesem Vorschlag ist der Hauptgrundsatz niedergelegt, wonach alle Verdächtigten und Beschuldigten möglichst umgehend und in einer Weise Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten müssen, die es ihnen erlaubt, ihre Verteidigungsrechte effizient wahrzunehmen. Ferner wird festgelegt, dass diese Rechte vor Beginn der Vernehmung gewährt werden sollten, bei der Vornahme einer Verfahrens- oder Beweiserhebungshandlung, sowie bei Freiheitsentzug. In dem Vorschlag wird außerdem ausdrücklich auf den Inhalt des Rechts eingegangen, es wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die Treffen zwischen der verdächtigten oder beschuldigten Person und dem Rechtsbeistand vertraulich sein sollten, die zulässigen Ausnahmen zu den allgemeinen Grundsätzen werden aufgeführt und es werden Regeln für den Fall eines Verzichts auf das Recht auf Rechtsbeistand festgelegt.
Mit dem Vorschlag sollen wirksame Abhilfen vorgesehen werden, insbesondere soll die verdächtigte oder beschuldigte Person, der kein Rechtsbeistand gewährt wurde, so behandelt werden, als ob sie Rechtsbeistand erhalten hätte, und vor allem dürfen Aussagen oder Beweiserhebungen, die unter Verletzung des Rechts auf Rechtsbeistand zustande kommen, nicht verwendet werden, es sei denn, deren Verwendung beeinträchtigt die Rechte der Verteidigung nicht.
Der gleiche Grundsatz gilt für andere Personen als Verdächtigte oder Beschuldigte, sofern sie im Zuge der Befragungen von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde beschuldigt oder verdächtigt werden.
In dem Kommissionsvorschlag werden keine spezifischen Regeln über Prozesskostenhilfe festgelegt. Er enthält lediglich einen allgemeinen Verweis hierauf und eine Bestimmung, wonach die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe anwenden, die weniger günstig sind als die Bestimmungen über das Recht auf Rechtsbeistand gemäß dieser Richtlinie.
Zwei Bestimmungen betreffen das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme und das Recht auf Kontakt zu konsularischen und diplomatischen Vertretungen.
STANDPUNKT DER BERICHTERSTATTERIN
Obwohl es gemeinsame Grundsätze und Mindestvorschriften gibt, die beide in der EMRK und in der EU-Charta begründet sind, unterscheiden sich die Bestimmungen über das Recht auf Rechtsbeistand sehr stark von einem Mitgliedstaat zum anderen.
Das Recht auf effektive Verteidigung in Strafsachen ist in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt und hängt sowohl von dem jeweiligen Rechtssystem als auch von dessen konkreter Anwendung ab; dies wirkt sich zwar indirekt, aber doch in erheblichem Maße auf die EU-Politik des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung aus.
Die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden von den Mitgliedstaaten nicht einheitlich umgesetzt und eingehalten, was dazu führt, dass es überall in der Europäischen Union andere Vorschriften gibt.
Das Parlament hat wiederholt gefordert, dass die Verfahrensrechte für verdächtigte und beschuldigte Personen gestärkt werden müssen, und dabei nachdrücklich darauf hingewiesen, dass Freiheit, Recht und Sicherheit in einem ausgewogenen Verhältnis stehen müssen.
Durch die Umsetzung des Programms über die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen in Strafverfahren ist es notwendiger denn je, das gegenseitige Vertrauen zu stärken. Dank der Rechtsvorschriften, die in den letzten Jahren auf EU-Ebene verabschiedet wurden, ist die Strafverfolgung effektiver geworden und die Vollstreckung von Strafurteilen in der ganzen EU hat sich verbessert. Einstimmigkeit herrscht hingegen darüber, dass die Rechte der Bürger als Verdächtigte oder Beschuldigte in Strafverfahren in einem anderen Mitgliedstaat kaum geschützt sind, weil es keine Maßnahmen auf EU-Ebene gibt, und dass dies zu dem Gefühl geführt hat, dass in der Justizpolitik in der EU ein Ungleichgewicht besteht.
Solche Instrumente hätten eigentlich bereits vor der Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und der damit verbundenen Maßnahmen verabschiedet werden müssen.
Die Bürger müssen darauf vertrauen können, dass ihre Rechte uneingeschränkt geachtet werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist, wenn sie reisen, und dass sie in allen Mitgliedstaaten die gleichen Rechte genießen.
Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte weitgefasst genug sein, um Missbrauch zu vermeiden, gleichzeitig jedoch zu gewährleisten, dass die effektive und effiziente Verwaltung der Justiz nicht beeinträchtigt ist.
Das Recht auf Zugang zu Rechtsbeistand für verdächtigte und beschuldigte Personen sollte grundsätzlich mit Beginn eines Strafverfahrens gelten.
Damit verdächtigte oder beschuldigte Bürger sich vor den Ermittlungsbehörden und vor Gericht angemessen verteidigen können, ist es notwendig, dass sie Zugang zu Rechtsbeistand haben und dass dieser Rechtsbeistand auch effektiv ist.
Ohne angemessenen Zugang zu Rechtsbeistand dürfte auch eine effektive Wahrnehmung anderer Verteidigungsrechte illusorisch bleiben.
Die Richtlinie wird in allen Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer Rechtssystemen umgesetzt werden und europaweit die gleichen Standards gewährleisten.
Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in keinem Fall die in der Konvention und der Charta festgelegten Standards, wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Gerichtshöfe entwickelt wurden, unterschreiten.
Der vorliegende Berichtsentwurf baut auf folgenden Überlegungen auf:
– Es sollte ein bestimmtes Maß an Konsistenz mit den bereits angenommenen Maßnahmen A und B eingehalten werden, daher der Änderungsantrag zu Artikel 2 Absatz 3.
– Das Recht auf Rechtsbeistand sollte weitgefasst sein und zu einem frühen Zeitpunkt während des Verfahrens gewährt werden, ohne den Ablauf der Ermittlungen zu behindern. Wie in den vorgeschlagenen Änderungsanträgen zu Artikel 3 betont wurde, sollte dieses Recht unabhängig vom Freiheitsentzug gewährt werden, wenn die Person von der Strafverfolgungsbehörde oder anderen zuständigen Behörden vernommen wird, in jedem Fall aber ab dem Zeitpunkt, zu dem die Person vor ein für Strafsachen zuständiges Gericht geladen wird. Darüber hinaus hat der Verdächtigte oder Beschuldigte das Recht, mit einem Rechtsbeistand zusammenzutreffen, der ihn vertritt, und mit ihm Kontakt aufzunehmen (Änderungsantrag zu Artikel 4 Absatz 1).
– Was die Teilnahme des Rechtsbeistands an Ermittlungen oder Beweiserhebungshandlungen betrifft, wenn die Anwesenheit der Person erforderlich oder nach nationalem Recht zulässig ist, sollte der Rechtsbeistand, nachdem er benannt wurde, beantragen können, dass er von der Durchführung solcher Handlungen, die unter Anwendung des Aufzeichnungsverfahrens in Übereinstimmung mit dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats aufgezeichnet werden, in Kenntnis gesetzt wird. Die Abwesenheit des Rechtsbeistands hindert die zuständigen Behörden nicht daran, solche Handlungen vorzunehmen, wenn die Inkenntnissetzung korrekt durchgeführt wurde.
– Damit eine verdächtigte oder beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte effektiv wahrnehmen kann, sollten weder die Dauer noch die Häufigkeit der Treffen zwischen dieser Person und ihrem Rechtsbeistand (Änderungsantrag zu Artikel 4 Absatz 5) oder ihre Vertraulichkeit (Änderungsantrag zu Artikel 7) eingeschränkt werden. Der gleiche Grundsatz sollte für Artikel 8 gelten, während es gleichzeitig einer anderen zuständigen Behörde als der Justizbehörde gestattet werden sollte, von dem Recht auf Rechtsbeistand abzuweichen, vorausgesetzt, die Entscheidung kann gerichtlich überprüft werden. Von dem Recht, die Konsularbehörden zu informieren, sollte nicht abgewichen werden.
– Was die Bestimmungen über den Verzicht betrifft, zielt der Berichtsentwurf darauf ab, die vorherige rechtliche Aufklärung über die Folgen des Verzichts zu streichen, da dies übertrieben erscheint und zu Verfahrensverzögerungen führen könnte.
– Die Verpflichtung, die Haftbedingungen zu prüfen, sollte den staatlichen Behörden und nicht dem Rechtsbeistand obliegen, wie dies in dem Änderungsantrag zu Artikel 4 Absatz 4 betont wird.
– Zur Klarstellung sollte im Sinne dieser Richtlinie als Kind eine Person unter 18 Jahren gelten (Änderungsantrag zu Artikel 5). Die Berücksichtigung der Rechte schutzbedürftiger verdächtigter und beschuldigter Personen in diesem Vorschlag ist von allergrößter Bedeutung, daher sollten die Rechte, die nach den Bestimmungen dieser Richtlinie für Kinder gelten, auf diese besondere Personengruppe ausgeweitet werden.
– Damit Konsistenz mit den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie über das Recht auf Belehrung in Strafsachen gegeben ist, wurde das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme durch das Recht auf Unterrichtung einer dritten Person ersetzt. Daher hat die verdächtigte oder beschuldigte Person, der die Freiheit entzogen wurde, das Recht, mindestens eine Person anzugeben, zum Beispiel einen Verwandten oder den Arbeitgeber, die über den Freiheitsentzug in Kenntnis gesetzt wird.
– Da Artikel 12 Absatz 2, der sich auf die Prozesskostenhilfe bezieht, erhebliche Auswirkungen auf die Rechtssysteme mehrerer Mitgliedstaaten haben dürfte, wäre es sinnvoller, diese Frage im Rahmen der künftigen Maßnahme betreffend die Prozesskostenhilfe zu behandeln.
Mangels konkreter Bestimmungen über Prozesskostenhilfe in dieser Richtlinie sollte es in der Tat vermieden werden, Grundsätze festzulegen, die einem künftigen Instrument vorgreifen würden. Die Kommission hat erklärt, die Frage der Prozesskostenhilfe sei sehr komplex und die derzeitigen Informationen seien äußerst unvollständig. Daher hätte es viel mehr Zeit in Anspruch genommen, den Vorschlag vorzulegen, wäre die Prozesskostenhilfe mit einbezogen worden; dies aber wäre nicht angemessen gewesen angesichts der Notwendigkeit, in diesem wichtigen Bereich Maßnahmen zu ergreifen.
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (20.12.2011)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme
(KOM(2011)0326 – C7‑0157/2011 – 2011/0154(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Jan Philipp Albrecht
KURZE BEGRÜNDUNG
Einführung
Obwohl in der Europäischen Menschenrechtskonvention und in der Charta der Grundrechte der EU grundlegende Verteidigungsrechte verankert sind, wie das Recht auf Rechtsbeistand, das Recht auf Übersetzungen und Dolmetschleistungen, das Recht auf Belehrung über den Tatvorwurf, das Recht auf regelmäßige Haftprüfung und das Recht, einem Richter vorgeführt zu werden, so enthalten sie doch kaum Angaben dazu, wie diese Rechte in der Praxis gewährleistet werden sollten.
Der dem Ausschuss gegenwärtig vorliegende Vorschlag der Kommission zielt darauf ab, die Rechte Verdächtiger oder Beschuldigter in Bezug auf das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren (Artikel 3 und 4) und auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme mit einem Dritten wie etwa einem Angehörigen, dem Arbeitgeber oder einem Konsulat (Artikel 5 und 6) zu stärken. Artikel 8 enthält eine begrenzte Zahl von Abweichungen von diesen Rechten. Der Entwurf einer Richtlinie beinhaltet auch das Recht auf Rechtsbeistand bei Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls (Artikel 11).
Der Vorschlag ist die dritte Maßnahme des „Fahrplans“ für die Stärkung der Verfahrensrechte Verdächtiger oder Beschuldigter in Strafverfahren[1], der auch das Recht auf Übersetzungen und Dolmetschleistungen[2], das Recht auf Belehrung in Strafverfahren[3], das Recht auf Prozesskostenhilfe und besondere Garantien für schutzbedürftige Verdächtige oder Beschuldigte und ein Grünbuch über die Untersuchungshaft[4] umfasst.
Gemeinsame Mindestvorschriften für das Recht auf Rechtsbeistand und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme sollten eine geeignete Grundlage für die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen bilden, der Ausübung von Zwang seitens der Ermittlungsbehörden vorbeugen, den Grundsatz der Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung gewährleisten und zur Vermeidung von Justizirrtümern beitragen.
Standpunkt des Verfassers der Stellungnahme
Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission. Der unverzügliche Zugang zu Rechtsbeistand ist von wesentlicher Bedeutung, damit Verdächtige oder Beschuldigte ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrnehmen können und die Vereinbarkeit mit den in der Charta und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Grundrechten sichergestellt ist.
Die Gewährung des Zugangs zu Rechtsbeistand sollte durch einen persönlich anwesenden Rechtsanwalt erfolgen, und zwar bevor die Vernehmung durch die Polizei oder sonstige Strafverfolgungsbehörden beginnt, da dies der Zeitpunkt ist, ab dem die Verteidigungsrechte der Verdächtigen oder Beschuldigten beeinträchtigt werden können[5]. Der Verfasser der Stellungnahme betont ferner, wie wichtig es ist, den Zugang zu Rechtsbeistand zu gewähren, bevor die Beweisaufnahme wie etwa die Blutabnahme, die Entnahme von DNA-Proben oder die Durchsuchung von Körperhöhlen eingeleitet wird.
Der Verfasser der Stellungnahme kann der Argumentation nicht folgen, wonach die Anwesenheit eines Rechtsbeistands und das ihm eingeräumte Recht, sich mit Verdächtigen zu treffen, eine Stellungnahme abzugeben und ihr Wohlbefinden zu prüfen, als Behinderungen der Ermittlungen betrachtet werden. Der Verfasser der Stellungnahme betont, dass Abweichungen von diesen Rechten mit zwingenden Gründen gerechtfertigt werden sollten und sich nicht nur auf die Schwere der mutmaßlichen Straftat stützen sollten, sie verhältnismäßig und zeitlich befristet sein und die Fairness des Verfahrens nicht beeinträchtigen sollten. Diese Abweichungen sollten außerdem von einer Justizbehörde im Wege einer ordnungsgemäß begründeten Einzelfallentscheidung genehmigt werden. Aussagen, die Verdächtige oder Beschuldigte unter Missachtung ihres Rechts auf Rechtsbeistand gemacht haben, oder Beweise, die unter Missachtung dieses Rechts erhoben wurden, oder in den Fällen, in denen Abweichungen von diesem Recht genehmigt wurden, sollten in keiner Phase des Verfahrens als Beweis gegen sie verwendet werden.
Das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme setzt die Möglichkeit voraus, dass sich ein Dritter um die Angelegenheiten der verdächtigen oder beschuldigten Person kümmert, während sie sich in Haft befindet. Minderjährige sollten das Recht auf Anwesenheit ihrer Eltern, ihres Vormunds oder eines geeigneten Erwachsenen haben, der sie dabei unterstützt, das, was geschieht, zu verstehen. Gegebenenfalls sollte dieses Recht auf andere schutzbedürftige Verdächtige ausgeweitet werden. Die gesamte Kommunikation zwischen Verdächtigen oder Beschuldigten und ihrem Rechtsbeistand sollte ausnahmslos vertraulich sein.
Im Laufe der letzten Jahre hat das Parlament häufig seine Unzufriedenheit darüber zum Ausdruck gebracht, dass der Europäische Haftbefehl wegen geringfügiger Straftaten oder Verhandlungen anstatt von Ermittlungen ausgestellt wurde und dass sich daraus lange Zeiträume unnötiger Untersuchungshaft in anderen Mitgliedstaaten ergeben haben[6]. Der Verfasser der Stellungnahme befürwortet nachdrücklich das System der „zweifachen Verteidigung“, wie sie in Artikel 11 vorgesehen ist, um sicherzustellen, dass geringfügige Fälle so bald wie möglich geklärt oder abgeschlossen werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung). |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und das Recht auf Kontaktaufnahme im Falle einer Festnahme |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Diese Richtlinie gilt ab dem Zeitpunkt, an dem eine Person von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise davon in Kenntnis gesetzt wird, dass sie einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die abschließende Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtigte oder Beschuldigte die Straftat begangen hat, einschließlich gegebenenfalls der Verurteilung und der Entscheidung über ein eingelegtes Rechtsmittel. |
1. Diese Richtlinie gilt in Fällen, in denen eine Person von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise davon in Kenntnis gesetzt wird, dass sie einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die abschließende Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtigte oder Beschuldigte die Straftat begangen hat, einschließlich gegebenenfalls der Verurteilung und der Entscheidung über ein eingelegtes Rechtsmittel. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 2a |
|
Begriffsbestimmungen |
|
1. Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet |
|
a) „Minderjähriger“ eine verdächtige oder beschuldigte Person unter 18 Jahren oder, wenn kein eindeutiger Beweis für ihr Alter vorliegt, eine verdächtige oder beschuldigte Person, die unter 18 Jahren zu sein scheint; |
|
b) „Rechtsbeistand“ eine Person, die ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der folgenden Berufsbezeichnungen auszuüben berechtigt ist: |
|
Belgien - Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt |
|
Bulgarien - Aдвокат |
|
Dänemark - Advokat Deutschland - Rechtsanwalt |
|
Irland - Barrister/Solicitor |
|
Griechenland - Dikigoros |
|
Spanien - Abogado/Advocat/Avogado/ Abokatu |
|
Frankreich - Avocat |
|
Italien - Avvocato/praticante avvocato abilitato |
|
Luxemburg - Avocat |
|
Niederlande - Advocaat |
|
Österreich - Rechtsanwalt |
|
Portugal - Advogado |
|
Rumänien - Avocat |
|
Finnland - Asianajaja/Advokat |
|
Schweden - Advokat |
|
Vereinigtes Königreich - Advocate/Barrister/Solicitor |
|
c) „Vernehmung“ die Befragung einer Person zu ihrer Beteiligung oder mutmaßlichen Beteiligung an einer Straftat oder mehreren Straftaten durch die einschlägigen Strafverfolgungsbehörden in einer Polizeidienststelle oder einem anderen geeigneten Ort. |
|
Diese Richtlinie gilt nicht für die vorläufige Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungsbeamte, die unverzüglich durchgeführt wird, nachdem eine verdächtige Person aufgegriffen wurde, um festzustellen, ob Ermittlungen eingeleitet werden sollten oder ob Sicherheitsbedenken bestehen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verdächtigte und Beschuldigte möglichst rasch, spätestens aber zu folgendem Zeitpunkt Rechtsbeistand erhalten: |
1. Wenn und soweit Verdächtigte und Beschuldigte Rechtsbeistand verlangen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein Zugang möglichst rasch, spätestens aber zu folgendem Zeitpunkt erfolgt: |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) vor Beginn der Vernehmung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden; |
a) vor Beginn der Vernehmung, unabhängig davon, ob die Person festgehalten wird oder nicht; |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) bei der Vornahme einer Verfahrens- oder Beweiserhebungshandlung, bei der die Anwesenheit des Betroffenen nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben oder zulässig ist, es sei denn, dies schadet der Beweiserhebung; |
b) bei der Vornahme einer Verfahrens- oder Beweiserhebungshandlung, es sei denn und nur insoweit die Person, die die Verfahrens- oder Beweiserhebungshandlung durchführt, Grund zur Annahme hat, dass die Beweise bis zum Eintreffen des Rechtsbeistands verändert, beseitigt oder vernichtet werden; |
Begründung | |
Manche Maßnahmen der Beweiserhebung wie etwa die Blutabnahme, die Entnahme von DNA-Proben oder die Durchsuchung von Körperhöhlen sind sehr einschneidend. In diesen Fällen kann der Zugang zu einem Rechtsbeistand nicht dem innerstaatlichen Recht unterfallen. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Diese Richtlinie lässt die Bereitstellung von Rechtsbeistand per Telefon in den sehr wenigen Fällen unberührt, in denen es um Straftaten geht, die nicht mit einer Haftstrafe bedroht sind, wenn keine Gefahr der Selbstbelastung oder der Ausübung von Zwang durch die Polizei besteht. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Rechtsbeistand hat das Recht, Vernehmungen und Verhandlungen beizuwohnen. Er hat das Recht, Fragen zu stellen, Erläuterungen zu verlangen und Erklärungen abzugeben, die nach innerstaatlichem Recht aufgezeichnet werden. |
2. Der Rechtsbeistand hat das Recht, Vernehmungen und Verhandlungen beizuwohnen, unabhängig davon, ob die Person festgehalten wird oder nicht. Er hat das Recht, Fragen zu stellen, Erläuterungen zu verlangen und Erklärungen abzugeben, die nach innerstaatlichem Recht aufgezeichnet werden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Rechtsbeistand hat das Recht, Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen beizuwohnen, für die nach innerstaatlichem Recht die Anwesenheit des Verdächtigten oder Beschuldigten vorgeschrieben oder zulässig ist, es sei denn, dies schadet der Beweiserhebung. |
3. Der Rechtsbeistand hat das Recht, Ermittlungs- oder Beweiserhebungshandlungen beizuwohnen, es sei denn und nur insoweit die Person, die die Verfahrens- oder Beweiserhebungshandlung vornimmt, Grund zur Annahme hat, dass die Beweise bis zum Eintreffen des Rechtsbeistands verändert, beseitigt oder vernichtet werden. |
Begründung | |
Manche Maßnahmen der Beweiserhebung wie etwa die Blutabnahme, die Entnahme von DNA-Proben oder die Durchsuchung von Körperhöhlen sind sehr einschneidend. In diesen Fällen kann der Zugang zu einem Rechtsbeistand nicht dem innerstaatlichen Recht unterfallen. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der Rechtsbeistand hat das Recht, die Haftbedingungen des Verdächtigten oder Beschuldigten zu prüfen, und hat zu diesem Zweck Zugang zu dem Ort, an dem die Person festgehalten wird. |
4. Wenn der Rechtsbeistand Hinweise auf eine Misshandlung erhält, hat er das Recht, die spezifischen Haftbedingungen des Verdächtigten oder Beschuldigten zu prüfen, und hat zu diesem Zweck Zugang zu dem Ort, an dem die Person festgehalten wird. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Handelt es sich um einen Minderjährigen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen oder je nach den Interessen des Minderjährigen ein anderer Erwachsener möglichst rasch vom Freiheitsentzug und den Gründen hierfür in Kenntnis gesetzt wird, es sei denn, dies wäre dem Wohl des Minderjährigen abträglich; in letzterem Fall ist ein anderer geeigneter Erwachsener zu informieren. |
2. Handelt es sich um einen verdächtigen oder beschuldigten Minderjährigen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen oder je nach den Interessen des Minderjährigen ein anderer Erwachsener möglichst rasch vom Freiheitsentzug und den Gründen hierfür in Kenntnis gesetzt wird und den Minderjährigen besuchen und Vernehmungen des Minderjährigen und dem Verfahren beiwohnen kann, es sei denn, dies wäre dem Wohl des Minderjährigen abträglich; in letzterem Fall ist ein anderer geeigneter Erwachsener zu informieren und ihm das Recht zu gewähren, den Minderjährigen zu besuchen und während der Vernehmungen und des Verfahrens anwesend zu sein. |
Begründung | |
In dem Absatz sollte das Recht auf Unterstützung durch einen geeigneten Erwachsenen im Einklang mit Artikel 24 der Charta der Grundrechte genannt werden. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Gegebenenfalls werden die in Absatz 2 genannten Rechte eines Minderjährigen auf andere schutzbedürftige verdächtige oder beschuldigte Personen, die einer ähnlichen Unterstützung bedürfen, wie etwa Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, ausgeweitet. |
|
Wird einem Polizeibeamten in gutem Glauben mitgeteilt oder hat er den Verdacht, dass die verdächtige oder beschuldigte Person eine körperliche oder geistige Behinderung hat, aufgrund deren sie nicht wie ein Erwachsener behandelt werden könnte, behandelt der Polizeibeamte diese Person gemäß Absatz 2, wenn keine eindeutigen gegenteiligen Beweise vorliegen. |
Begründung | |
Ich unterstütze den Änderungsantrag des Berichterstatters zu Artikel 5 Absatz 2a. Allerdings könnte er durch die Ausweitung des Schutzes von Personen gestärkt werden, in Bezug auf die der Verdacht besteht, dass sie eine körperliche oder geistige Behinderung haben, aber nicht in der Lage sind, sie unverzüglich zu beweisen, weshalb sie als Erwachsene behandelt werden. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Ausländer, auf die Artikel 2 zutrifft und denen die Freiheit entzogen wurde, das Recht haben, ihre konsularischen oder diplomatischen Vertretungen so bald wie möglich von ihrer Festnahme in Kenntnis setzen zu lassen und mit ihnen in Kontakt zu treten. |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass verdächtige oder beschuldigte Ausländer, denen die Freiheit entzogen wurde, das Recht haben, ihre konsularischen oder diplomatischen Vertretungen so bald wie möglich von ihrer Festnahme in Kenntnis setzen zu lassen und mit ihnen zusammenzutreffen. |
Begründung | |
Gemäß Artikel 36 Buchstabe c des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen sind Konsularbeamte berechtigt, Verdächtige oder Beschuldigte zu besuchen, wodurch eine Kontrolle ihrer körperlichen Verfassung und der Haftbedingungen ermöglicht wird. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 6a |
|
Hinweise |
|
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verdächtigte oder Beschuldigte unverzüglich und in verständlicher Form über ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand informiert werden und darüber, dass ihnen dieser Zugang zu jedem weiteren Zeitpunkt des Verfahrens auch dann gewährt wird, wenn sie zu einem früheren Zeitpunkt von der Inanspruchnahme dieser Möglichkeit absehen. |
|
Unbeschadet der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die Anwesenheit oder Unterstützung eines Rechtsbeistands vorschreiben, kann unter nachstehenden Bedingungen auf das Recht auf Rechtsbeistand nach dieser Richtlinie verzichtet werden: |
|
a) Der Verdächtigte oder Beschuldigte hat eine rechtliche Aufklärung über die Folgen des Verzichts erhalten oder hat sich auf anderem Wege umfassend darüber informiert. |
|
b) Er ist in der Lage, diese Folgen zu verstehen, und |
|
c) er gibt aus freien Stücken eine unmissverständliche Verzichterklärung ab. |
|
2. Die Übermittlung der Information an den Verdächtigten oder Beschuldigten wird nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaates zu Protokoll genommen. Der Verzicht und die Umstände der Verzichterklärung werden nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu Protokoll genommen. |
|
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verzicht in jeder Phase des Verfahrens widerrufen werden kann. |
Begründung | |
Die Verwendung des Instruments eines Verzichts wirft unabsehbare Weiterungen und Regelungsbedarf für den Fall auf, dass der Verdächtigte oder Beschuldigte im weiteren Verfahren seine Absichten ändert. Der Artikel sollte deshalb mit neuer Überschrift versehen, geändert und an eine andere Stelle gerückt werden. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Vertraulichkeit der Treffen zwischen dem Verdächtigten oder Beschuldigten und seinem Rechtsbeistand garantiert ist. Sie stellen zudem sicher, dass der Schriftverkehr, Telefongespräche und der sonstige nach innerstaatlichem Recht zulässige Verkehr zwischen dem Verdächtigten oder Beschuldigten und seinem Rechtsbeistand vertraulich bleiben. |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Vertraulichkeit der Treffen zwischen dem Verdächtigten oder Beschuldigten und seinem Rechtsbeistand ausnahmslos garantiert ist. Sie stellen zudem ausnahmslos sicher, dass der Schriftverkehr, Telefongespräche und der sonstige nach innerstaatlichem Recht zulässige Verkehr zwischen dem Verdächtigten oder Beschuldigten und seinem Rechtsbeistand vertraulich bleiben. |
Begründung | |
Die gesamte Kommunikation zwischen Verdächtigten oder Beschuldigten und ihrem Rechtsbeistand sollte ausnahmslos vertraulich sein. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten dürfen von den Bestimmungen dieser Richtlinie nur in Ausnahmefällen und dann auch nur von Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 bis 3, Artikel 5 und Artikel 6 abweichen. Die Abweichungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: |
Die Mitgliedstaaten dürfen von den Bestimmungen dieser Richtlinie nur in Ausnahmefällen und dann auch nur von Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 5 abweichen. Die Abweichungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Sie sind zeitlich eng befristet und gelten keinesfalls für die Prozessphase. |
d) Sie sind zeitlich eng befristet und gelten keinesfalls für die Prozessphase und |
Begründung | |
Diese Erfordernisse sollten kumulativ sein. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Unbeschadet der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die die Anwesenheit oder Unterstützung eines Rechtsbeistands vorschreiben, kann unter nachstehenden Bedingungen auf das Recht auf Rechtsbeistand nach dieser Richtlinie verzichtet werden: |
entfällt |
a) Der Verdächtigte oder Beschuldigte hat eine rechtliche Aufklärung über die Folgen des Verzichts erhalten oder hat sich auf anderem Wege umfassend darüber informiert. |
|
b) Er ist in der Lage, diese Folgen zu verstehen. |
|
c) Er gibt aus freien Stücken eine unmissverständliche Verzichterklärung ab. |
|
2. Der Verzicht und die Umstände der Verzichterklärung werden nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu Protokoll genommen. |
|
3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verzicht in jeder Phase des Verfahrens widerrufen werden kann. |
|
Begründung | |
Dieser Artikel sollte mit einigen Änderungen vor den Artikel 7 gerückt werden. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Aussagen, die die Person gemacht hat, bevor sie darauf hingewiesen wurde, dass sie zum Verdächtigten oder Beschuldigten geworden ist, nicht gegen sie verwendet werden. |
2. Unbeschadet der innerstaatlichen Vorschriften über die Zulässigkeit von Beweisen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Aussagen, die die Person gemacht hat, bevor sie darauf hingewiesen wurde, dass sie zum Verdächtigten oder Beschuldigten geworden ist, nicht gegen sie verwendet werden. |
Begründung | |
Mit dieser Richtlinie sollte nicht angestrebt werden, eine Entscheidung zwischen einem legalistischen System auf der Grundlage der Zulässigkeit von Beweisen und einem flexibleren System vorzuschreiben, in dem die Gerichte das Recht haben, die Beweise im Lichte dessen zu beurteilen, wie sie erhoben wurden, und dementsprechend zu bewerten. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Gegebenenfalls wird das Recht auf Rechtsbeistand gemäß Absatz 1 auf andere Arten der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ausgeweitet, die die Rechte von Verdächtigten oder Beschuldigten beeinträchtigen. |
Begründung | |
Die gleiche Notwendigkeit der zweifachen Vertretung wird sich ergeben, sobald die Europäische Überwachungsanordnung und die Überstellung verurteilter Personen sowie weitere Rechtsinstrumente wie die Europäische Ermittlungsanordnung umgesetzt worden sind. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Fällen, in denen der Verdächtigte oder Beschuldigte Aussagen unter Missachtung seines Rechts auf Rechtsbeistand gemacht hat, oder in denen Beweise unter Missachtung dieses Rechts erhoben wurden oder in denen gemäß Artikel 8 eine Abweichung von diesem Recht genehmigt wurde, diese Aussagen oder Beweise in keiner Phase des Verfahrens als Beweis gegen ihn verwendet werden, es sei denn, deren Verwendung beeinträchtigt die Rechte der Verteidigung nicht. |
3. Unbeschadet der innerstaatlichen Vorschriften über die Zulässigkeit von Beweisen, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Beweise, die unter Missachtung seines Rechts auf Rechtsbeistand erhoben wurden, oder in Fällen, in denen gemäß Artikel 8 eine Abweichung von diesem Recht genehmigt wurde, in keiner Phase des Verfahrens als Beweis gegen ihn verwendet werden. |
Begründung | |
Mit dieser Richtlinie sollte nicht angestrebt werden, eine Entscheidung zwischen einem legalistischen System auf der Grundlage der Zulässigkeit von Beweisen und einem flexibleren System vorzuschreiben, in dem die Gerichte das Recht haben, die Beweise im Lichte dessen zu beurteilen, wie sie erhoben wurden, und dementsprechend zu bewerten. |
VERFAHREN
Titel |
Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2011)0326 – C7-0157/2011 – 2011/0154(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 5.7.2011 |
|
|
|
|
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 15.9.2011 |
|
|
|
|
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Jan Philipp Albrecht 11.7.2011 |
|
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
10.10.2011 |
|
|
|
|
Datum der Annahme |
20.12.2011 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 0 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Alexandra Thein, Diana Wallis, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jan Philipp Albrecht, Jean-Marie Cavada, Luis de Grandes Pascual, Vytautas Landsbergis, Kurt Lechner, Eva Lichtenberger, Arlene McCarthy |
||||
- [1] Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 10.-11. Dezember 2009; Entschließung des Rates vom 30. November 2009 über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren, ABl. C 295 vom 4.12.2009, S. 1.
- [2] Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1.
- [3] KOM(2010)392
- [4] 14.6.2011, KOM(2011) 327 endg., Grünbuch über die Stärkung des gegenseitigen Vertrauens im europäischen Rechtsraum – Grünbuch zur Anwendung der EU-Strafrechtsvorschriften im Bereich des Freiheitsentzugs.
- [5] Siehe Salduz gegen die Türkei, EGMR, 2008, 1542.
- [6] Die Plenardebatte vom 8. Juni 2011 zum Europäischen Haftbefehl ist hier zugänglich.
VERFAHREN
Titel |
Recht auf Rechtsbeistand in Strafverfahren und Recht auf Kontaktaufnahme bei der Festnahme |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0326 – C7-0157/2011 – 2011/0154(COD) |
||||
Datum der Konsultation des EP |
8.6.2011 |
|
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 5.7.2011 |
|
|
|
|
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 15.9.2011 |
|
|
|
|
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Elena Oana Antonescu 12.7.2011 |
|
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
11.10.2011 |
28.2.2012 |
26.4.2012 |
10.7.2012 |
|
|
27.11.2012 |
19.6.2013 |
|
|
|
Datum der Annahme |
19.6.2013 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
49 2 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jan Philipp Albrecht, Rita Borsellino, Emine Bozkurt, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Salvatore Caronna, Philip Claeys, Carlos Coelho, Ioan Enciu, Tanja Fajon, Hélène Flautre, Kinga Gál, Kinga Göncz, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Ágnes Hankiss, Anna Hedh, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Timothy Kirkhope, Juan Fernando López Aguilar, Baroness Sarah Ludford, Svetoslav Hristov Malinov, Véronique Mathieu Houillon, Anthea McIntyre, Nuno Melo, Roberta Metsola, Antigoni Papadopoulou, Georgios Papanikolaou, Carmen Romero López, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Renate Sommer, Rui Tavares, Nils Torvalds, Kyriacos Triantaphyllides, Axel Voss, Renate Weber, Josef Weidenholzer, Tatjana Ždanoka, Auke Zijlstra |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Elena Oana Antonescu, Anna Maria Corazza Bildt, Dimitrios Droutsas, Monika Hohlmeier, Jan Mulder, Marco Scurria |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Jürgen Creutzmann, Jelko Kacin |
||||
Datum der Einreichung |
24.6.2013 |
||||