BERICHT
24.6.2013 - *
über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer
(COM(2013)0071 – C7‑0049/2013 – 2013/0045(CNS))
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Anni Podimata
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer
(COM(2013)0071 – C7‑0049/2013 – 2013/0045(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0071),
– gestützt auf Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7‑00049/2013),
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0230/2013),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, mit einer umfassenden Folgenabschätzung und Kosten-Nutzen-Analyse den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten bei jeder verstärkten Zusammenarbeit geachtet werden;
3. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;
4. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
5. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
6. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Im Jahr 2011 stellte die Kommission fest, dass auf allen Ebenen eine Debatte über eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors im Gang war. Diese Debatte entspringt dem Wunsch sicherzustellen, dass der Finanzsektor angemessen und in beträchtlichem Umfang an den Kosten der Krise beteiligt und in Zukunft gegenüber anderen Wirtschaftszweigen angemessen besteuert wird, die Finanzinstitute von übermäßig riskanten Tätigkeiten abzuhalten, regulatorische Maßnahmen, mit denen künftige Krisen verhindert werden sollen, zu ergänzen und zusätzliche Einnahmen für die öffentlichen Haushalte oder für besondere politische Ziele zu generieren. |
(1) Im Jahr 2011 stellte die Kommission fest, dass auf allen Ebenen eine Debatte über eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors im Gang war. Diese Debatte entspringt dem Wunsch sicherzustellen, dass der Finanzsektor angemessen und in beträchtlichem Umfang an den Kosten der Krise beteiligt und in Zukunft gegenüber anderen Wirtschaftszweigen angemessen besteuert wird, die Finanzinstitute von übermäßig riskanten Tätigkeiten abzuhalten, regulatorische Maßnahmen, mit denen künftige Krisen verhindert und Spekulationen eingedämmt werden sollen, zu ergänzen und zusätzliche Einnahmen für die öffentlichen Haushalte zu generieren, die unter anderem zur Haushaltkonsolidierung beitragen oder besonderen politischen Zielen im Bereich Nachhaltigkeit und Wachstumsförderung, Bildung und Beschäftigung, insbesondere mit Blick auf junge Menschen, dienen. Durch die Einführung einer Finanztransaktionssteuer (FTS) werden somit Verteilungs- und Steuerungskapazitäten freigesetzt, weil sie bestehende Initiativen zur Reformierung der Vorschriften angemessen ergänzt. |
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Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. Februar 2013 zum mehrjährigen Finanzrahmen 2014–2020 sollte ein Teil der Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer als wirkliche Eigenmittel in den EU-Haushalt überführt werden. Die Verwendung der Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer als Eigenmittel im Rahmen des Verfahrens der verstärkten Zusammenarbeit ist nur dann möglich, wenn die nationalen Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten um denselben Betrag herabgesetzt werden und wenn unverhältnismäßige Beiträge seitens der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Vergleich zu nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten vermieden werden. Nach Einführung der Finanztransaktionsteuer auf Unionsebene sollte die gesamte Summe der FTS-Eigenmittel oder ein Teil dieser Summe in Bezug auf die Beiträge der Mitgliedstaaten ein zusätzliches Finanzmittel darstellen, das für europäische Investitionen zur Verfügung steht, ohne dass die nationalen Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt verringert werden. |
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Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1b) Vor der Einführung einer Finanztransaktionssteuer sollte die Kommission den Nachweis dafür erbringen, dass durch die verstärkte Zusammenarbeit weder der Binnenmarkt noch der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt beeinträchtigt werden. Sie sollte zudem belegen, dass die verstärkte Zusammenarbeit weder in Bezug auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu Beeinträchtigungen oder zu einer Diskriminierung noch zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten führt. Die Kommission sollte eine neue fundierte Analyse und eine Folgenabschätzung der vorgeschlagenen gemeinsamen Finanztransaktionssteuer in Bezug auf die teilnehmenden und die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und auf den Binnenmarkt insgesamt vorlegen. |
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Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die mit der Finanztransaktionssteuer angestrebten Ziele sind nur dann erreichbar, wenn die Steuer weltweit eingeführt wird. Die verstärkte Zusammenarbeit von 11 Mitgliedstaaten stellt demnach den ersten Schritt auf dem Weg zu einer unionsweiten und schließlich auch weltweiten Finanztransaktionssteuer dar. Die Union wird sich fortwährend um die weltweite Einführung einer Finanztransaktionssteuer bemühen und sich dafür einsetzen, dass dieses Thema auf die Tagesordnungen der G20-Gipfel und G8-Gipfel gesetzt wird. |
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Begründung
Das EP hat in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2012 und in seiner Entschließung vom 12. Dezember 2012 darauf hingewiesen, dass die mit der Finanztransaktionssteuer verbundenen Ziele nur erreichbar sind, wenn diese Steuer weltweit eingeführt wird. Darum muss die Union sich dafür einsetzen, dass die Frage auf der Ebene der G-20 erörtert und gelöst wird.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Damit angesichts der äußerst hohen Mobilität der meisten relevanten Finanztransaktionen einseitige Maßnahmen der teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht zu Verzerrungen führen und um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, müssen die grundlegenden Merkmale einer Finanztransaktionssteuer der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf EU-Ebene harmonisiert werden. Dadurch sollen Anreize für Steuerarbitrage zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten, allokative Verzerrungen zwischen den Finanzmärkten in diesen Staaten sowie Fälle von Doppel- oder Nichtbesteuerung verhindert werden. |
(3) Einige der elf teilnehmenden Mitgliedstaaten haben bereits eine Form der Finanztransaktionssteuer eingeführt oder sind dabei, diese einzuführen. Damit angesichts der äußerst hohen Mobilität der meisten relevanten Finanztransaktionen einseitige Maßnahmen der teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht zu Verzerrungen führen und um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern, müssen die grundlegenden Merkmale einer Finanztransaktionssteuer der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf EU-Ebene harmonisiert werden. Dadurch sollen Anreize für Steuerarbitrage zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten, allokative Verzerrungen zwischen den Finanzmärkten in diesen Staaten sowie Fälle von Doppel- oder Nichtbesteuerung verhindert werden. |
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Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Da in Bezug auf die Regulierung der Finanzmärkte in Europa wesentliche Fortschritte zu verzeichnen sind, etwa durch die Verordnung (EU) Nr. .../2013 [Eigenkapitalverordnung], Richtlinie 2013/36/EU sowie diese Verordnung, sollten teilnehmende Mitgliedstaaten, die angesichts der letzten Finanzkrise Bankenabgaben eingeführt haben, überprüfen, ob solche Steuern notwendig und mit den Bestimmungen und Zielen der EU-Rechtsvorschriften und des Binnenmarkts vereinbar sind. |
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Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) Die Harmonisierung der Finanztransaktionssteuern der teilnehmenden Mitgliedstaaten sollte keine extraterritoriale Besteuerung nach sich ziehen, die die potenzielle Steuerbemessungsgrundlage nicht teilnehmender Mitgliedstaaten beeinträchtigt. |
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Begründung
Eine extraterritoriale Erhebung der Steuer bedeutet, dass sich die Steuer über die nationalen Grenzen der Länder hinaus auswirkt, die die Steuer eingeführt haben. Das ist eine Form des aggressiven Steuerwettbewerbs, die allgemein als ungerechtfertigt und schädlich gilt. Die Besteuerungsrechte anderer Länder dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Um die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und insbesondere Verzerrungen zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zu vermeiden, muss die Finanztransaktionssteuer auf ein breites Spektrum an Finanzinstituten und Transaktionen, auf den Handel mit einer Vielzahl an Finanzinstrumenten einschließlich strukturierter Produkte sowohl in geregelten Märkten als auch im außerbörslichen Handel und auf den Abschluss aller Derivatkontrakte sowie auf wesentliche Änderungen der betreffenden Vorgänge Anwendung finden. |
(4) Um die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und insbesondere Verzerrungen zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zu vermeiden, die Möglichkeit des Steuerbetrugs, der Steuerhinterziehung und der aggressiven Steuerplanung sowie der Gefahr einer Verlagerung des Risikos und der Aufsichtsarbitrage einzudämmen, sollte die Finanztransaktionssteuer auf ein breites Spektrum an Finanzinstituten und Transaktionen, auf den Handel mit einer Vielzahl an Finanzinstrumenten einschließlich strukturierter Produkte sowohl in geregelten Märkten als auch im außerbörslichen Handel und auf den Abschluss aller Derivatkontrakte, auch Differenzkontrakte, Devisenkassamärkte und spekulative Termingeschäfte, sowie auf wesentliche Änderungen der betreffenden Vorgänge Anwendung finden. |
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Begründung
Eine Ausnahme für Währungskassatransaktionen bleibt aus wirtschaftlicher Sicht fragwürdig, denn das Tagesvolumen von Devisengeschäften auf dem Devisenkassamarkt belief sich 2010 auf 1,5 Mrd. USD. Das ist ein Drittel des gesamten täglichen Devisenhandelsvolumens in Höhe von 4 Mrd. USD. Ein Grund für das steigende Handelsvolumen seit Beginn der Krise besteht darin, dass der Hochfrequenzhandel gerade am Devisenkassamarkt an Bedeutung gewinnt.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8) Mit Ausnahme des Abschlusses oder der wesentlichen Änderung von Derivatkontrakten sollten der Handel in Primärmärkten und für Bürger und Unternehmen wichtige Transaktionen wie der Abschluss von Versicherungsverträgen, Hypothekendarlehen, Verbraucherkredite oder Zahlungsdienste nicht der Finanztransaktionssteuer unterliegen, damit die Kapitalbeschaffung für öffentliche Haushalte und Unternehmen nicht erschwert wird und es keine Auswirkungen auf private Haushalte gibt. |
(8) Mit Ausnahme des Abschlusses oder der wesentlichen Änderung von Derivatkontrakten sollten der Handel in Primärmärkten und für Bürger und Unternehmen wichtige Transaktionen wie der Abschluss von Versicherungsverträgen, Hypothekendarlehen, Verbraucherkredite oder Zahlungsdienste nicht der Finanztransaktionssteuer unterliegen, damit die Kapitalbeschaffung für öffentliche Haushalte und Unternehmen nicht erschwert wird und es keine negativen Auswirkungen auf private Haushalte und die Realwirtschaft gibt. |
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Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 13 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Um die Stellung regulierter Märkte und vor allem des börslichen Handels, der stark reguliert, kontrolliert und transparent ist, gegenüber dem ungeregelten, weniger kontrollierten und weniger transparenten außerbörslichen Handel zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten außerbörsliche Transaktionen höher besteuern. Dadurch wird eine Verlagerung des Handels von kaum oder gar nicht regulierten Märkten zu regulierten Märkten ermöglicht. Wenn außerbörsliche Finanzgeschäfte mit Derivaten objektiv zu einer Risikominderung führen und demnach im Interesse der Realwirtschaft sind, sollten die höheren Steuersätze nicht für diese Transaktionen gelten. |
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Begründung
Das EP hat bereits in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2012 festgestellt, dass der börsliche Handel gegenüber dem ungeregelten, unkontrollierten und weniger transparenten außerbörslichen Handel gestärkt werden sollte. Für außerbörsliche Transaktionen sollte demnach ein höherer Steuersatz gelten. Wenn außerbörslich gehandelte Derivate der Realwirtschaft dienen, sollten sie aber nicht den höheren Steuersätzen unterliegen.
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) Nichtfinanzielle Unternehmen führen bedeutende Transaktionen auf den Finanzmärkten aus, um die unmittelbar mit ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundenen Risiken zu senken. Die Finanztransaktionssteuer sollte nicht für diese Institute gelten, sofern sie solche Transaktionen ausführen. Tätigen nichtfinanzielle Unternehmen jedoch spekulative Geschäfte, die nicht mit der Minderung des mit ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten einhergehenden Risikos verbunden sind, sollten sie wie Finanzinstitute behandelt werden und die Finanztransaktionssteuer entsprechend auf sie Anwendung finden. |
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Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15b) Um Steuerumgehung zu einem kostspieligen und wenig gewinnbringenden Unterfangen zu machen, sollten das Ansässigkeitsprinzip und das Ausgabeprinzip durch das Prinzip der Übertragung von Rechten ergänzt werden. |
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Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 15 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15c) Die Kommission sollte, sofern angemessen, Verhandlungen mit Drittstaaten aufnehmen, um die Erhebung der Finanztransaktionssteuer zu vereinfachen. Ferner sollte die Kommission auch ihre Definition kooperationsunwilliger Rechtsordnungen überarbeiten und ihren Aktionsplan gegen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung entsprechend aktualisieren. |
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Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16) Die Mindeststeuersätze sollten hoch genug sein, um die mit der gemeinsamen Finanztransaktionssteuer angestrebte Harmonisierung zu erreichen. Zugleich müssen sie niedrig genug sein, um die Verlagerungsrisiken gering zu halten. |
entfällt |
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Begründung
Um eine Verzerrung des allgemeinen Finanztransaktionssteuersystems innerhalb der verstärkten Zusammenarbeit zu vermeiden, sollten einheitliche Steuersätze gelten.
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19) Die teilnehmenden Mitgliedsstaaten sollten verpflichtet sein, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu verhindern. |
(19) Die teilnehmenden Mitgliedsstaaten sollten verpflichtet sein, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung, etwa durch Substitution, zu verhindern. |
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Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19a) Die Kommission sollte auf Sachverständigenebene eine Arbeitsgruppe (FTS-Ausschuss) einrichten, der Vertreter sämtlicher Mitgliedstaaten, der Kommission, der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) angehören und die dafür zuständig ist, die tatsächliche Umsetzung dieser Richtlinie zu prüfen, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung zu verhindern und die Integrität des Binnenmarktes zu wahren. Der FTS-Ausschuss sollte bei Finanztransaktionen gezielt auf missbräuchliche Praktiken nach Artikel 14 achten, angemessene Abhilfemaßnahmen vorschlagen und gegebenenfalls deren Umsetzung auf einzelstaatlicher Ebene koordinieren. Er sollte das Unionsrecht im Bereich Besteuerung und Regulierung der Finanzdienstleistungen sowie die Instrumente zur Zusammenarbeit in Steuerfragen, die von internationalen Organisationen wie der OECD und dem Europarat eingeführt wurden, voll ausschöpfen. Die Vertreter der teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten, sofern angemessen, eine Untergruppe bilden können, um sich mit Fragen zur Umsetzung der Finanztransaktionssteuer zu befassen, von denen die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten unberührt bleiben. |
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Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 19 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19b) Die Mitgliedstaaten sind gemäß Richtlinie 2011/16/EU zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung sowie gemäß Richtlinie 2010/24/EU zur gegenseitigen Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen verpflichtet. |
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Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 21
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21) Damit in bestimmten steuertechnischen Bereichen im Hinblick auf Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie auf andere Pflichten Durchführungsbestimmungen erlassen werden können, die sicherstellen, dass die den Steuerbehörden geschuldete Finanztransaktionssteuer tatsächlich entrichtet wird, und damit diese Durchführungsbestimmungen rechtzeitig entsprechend angepasst werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Festlegung der zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es kommt insbesondere darauf an, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen unter Einbeziehung der Sachverständigenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Rat rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(21) Damit in bestimmten steuertechnischen Bereichen im Hinblick auf Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie auf andere Pflichten Durchführungsbestimmungen erlassen werden können, die sicherstellen, dass die den Steuerbehörden geschuldete Finanztransaktionssteuer tatsächlich entrichtet wird, und damit diese Durchführungsbestimmungen rechtzeitig entsprechend angepasst werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Festlegung der zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es kommt insbesondere darauf an, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen unter Einbeziehung der Sachverständigenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
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Begründung
Mit der Änderung sollen die Vorrechte des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 290 AEUV und die Einhaltung der Standardklausel in der Übereinkunft zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über delegierte Rechtsakte gewahrt werden.
Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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c) Abschluss von Derivatkontrakten vor Aufrechnung oder Abrechnung; |
c) Abschluss von Derivatkontrakten, darunter Differenzkontrakte und spekulative Termingeschäfte, vor Aufrechnung oder Abrechnung; |
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Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) Kassadevisen an den Devisenmärkten; |
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Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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e) Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierverleih- und ‑leihgeschäfte; |
e) Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierverleih- und ‑leihgeschäfte einschließlich stornierter Aufträge im Hochfrequenzhandel; |
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Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) „öffentliche Emittenten“ sind öffentliche Emittenten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 236/2012; |
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Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3b) „öffentliche Schuldtitel“ sind öffentliche Schuldtitel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 236/2012; |
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Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) „KMU-Wachstumsmarkt“ ist ein multilaterales Handelssystem, das gemäß Artikel 35 der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente als ein KMU-Wachstumsmarkt registriert ist; |
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Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) „Hochfrequenzhandel“ ist der algorithmische Handel mit Finanzinstrumenten in einer Geschwindigkeit, bei der die physische Latenz des Mechanismus für die Übermittlung, Stornierung oder Änderung von Aufträgen zum entscheidenden Faktor im Hinblick auf die benötigte Zeit zur Übermittlung des Auftrags an einen Handelsplatz oder zur Ausführung eines Geschäfts wird; |
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Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12b) „Hochfrequenzhandelsstrategie“ ist eine Handelsstrategie für den auf eigene Rechnung erfolgenden Handel mit einem Finanzinstrument, die den Hochfrequenzhandel umfasst und mindestens zwei der folgenden Merkmale aufweist: |
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i) sie nutzt Einrichtungen zur Kollokation, direkten Marktzugang oder Proximity Hosting; |
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ii) der tägliche Portfolioumsatz liegt bei mindestens 50 %; |
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iii) der Anteil der stornierten Aufträge (einschließlich Teilstornierungen) liegt bei über 20 %, |
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iv) die Mehrheit der eingegangenen Positionen wird noch am selben Tag aufgelöst; |
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v) über 50% der Aufträge oder Transaktionen, die an Handelsplätzen ausgeführt werden, die Nachlässe oder Rabatte für Aufträge anbieten, die Liquidität zur Verfügung stellen, kommen für solche Rabatte in Frage. |
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Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Bei jedem der in Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b, c und e aufgeführten Vorgänge wird davon ausgegangen, dass er eine einzige Finanztransaktion umfasst. Bei jedem Austausch gemäß Buchstabe d wird davon ausgegangen, dass er zwei Finanztransaktionen umfasst. Jede wesentliche Änderung eines Vorgangs gemäß Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a bis e gilt als neuer Vorgang der gleichen Art wie der ursprüngliche Vorgang. Eine Änderung wird insbesondere als wesentlich erachtet, wenn diese den Austausch von mindestens einer Partei betrifft, sollte das Ziel oder der Umfang des Vorgangs, einschließlich des zeitlichen Umfangs, oder die vereinbarte Gegenleistung verändert werden, oder wenn der ursprüngliche Vorgang bei Abschluss gemäß der Änderung eine höhere Steuer nach sich gezogen hätte. |
2. Bei jedem der in Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b, c und e aufgeführten Vorgänge wird davon ausgegangen, dass er eine einzige Finanztransaktion umfasst. Bei jedem Austausch gemäß Buchstabe d wird davon ausgegangen, dass er zwei Finanztransaktionen umfasst. Jede wesentliche Änderung eines Vorgangs gemäß Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a bis e gilt als neuer Vorgang der gleichen Art wie der ursprüngliche Vorgang. Eine Änderung wird insbesondere als wesentlich erachtet, wenn diese den Austausch von mindestens einer Partei betrifft, sollte das Ziel oder der Umfang des Vorgangs, einschließlich des zeitlichen Umfangs, oder die vereinbarte Gegenleistung verändert werden, oder wenn der ursprüngliche Vorgang bei Abschluss gemäß der Änderung eine höhere Steuer nach sich gezogen hätte. Eine Umwandlung von Transaktionen, die für Clearing- oder Abwicklungszwecke von einer zentralen Gegenpartei oder einer anderen Clearingstelle oder einem Betreiber eines Abwicklungssystems oder interoperablen Systemen gemäß Richtlinie 98/26/EG vorgenommen wird, stellt keine wesentliche Änderung im Sinne dieses Absatzes dar. |
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Begründung
Die Änderung dient der Verdeutlichung der Clearing-Funktion der zentralen Gegenparteien und der Clearingstellen.
Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe d
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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d) übersteigt der jährliche Durchschnittswert der Finanztransaktionen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht fünfzig Prozent des durchschnittlichen Netto-Jahresumsatzes gemäß Artikel 28 der Richtlinie 78/660/EWG, sind die betroffenen Unternehmen, Institute, Einrichtungen oder Personen berechtigt, darum zu ersuchen, nicht oder nicht länger als Finanzinstitut zu gelten. |
d) übersteigt der jährliche Durchschnittswert der Finanztransaktionen in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht zwanzig Prozent des durchschnittlichen Netto-Jahresumsatzes gemäß Artikel 28 der Richtlinie 78/660/EWG, sind die betroffenen Unternehmen, Institute, Einrichtungen oder Personen berechtigt, darum zu ersuchen, nicht oder nicht länger als Finanzinstitut zu gelten. |
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Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) Nicht zu berücksichtigen bei der Berechnung des in diesem Buchstaben genannten jährlichen Durchschnittswerts der Finanztransaktionen sind Finanztransaktionen im Sinne von Artikel 10 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte. Dies beschränkt sich auf Derivate, die nicht dem außerbörslichen Handel unterliegen. |
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* ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11. |
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Begründung
Nach dem Beispiel der EMIR werden Finanztransaktionen, die der unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit einer Nicht-Finanzinstitution zusammenhängenden Risikoabsicherung dienen, bei der Berechnung des Durchschnittswerts nicht berücksichtigt.
Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Bei Anwendung der Finanztransaktionssteuer in anderen als den elf teilnehmenden Mitgliedstaaten, wird sie zu gemeinsam vereinbarten Bedingungen auf diese anderen Mitgliedstaaten ausgeweitet. |
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Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) zentrale Gegenparteien (CCP), sofern sie die Funktion einer CCP ausüben; |
a) zentrale Gegenparteien (CCP), sofern sie die Funktion einer CCP ausüben, oder andere Clearingstellen oder Betreiber eines Abwicklungssystems oder interoperable Systeme gemäß Richtlinie 98/26/EG, sofern sie ihre Clearing-Funktion ausüben, einschließlich möglicher Umwandlungen oder Abwicklungen; |
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Begründung
Die Änderung dient der Verdeutlichung der Clearing-Funktion der zentralen Gegenparteien und der Clearingstellen.
Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) KMU-Wachstumsmärkte; |
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Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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cb) eine Person, die an den Finanzmärkten auf kontinuierlicher Basis ihre Bereitschaft anzeigt, durch den An- und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals Handel für eigene Rechnung zu betreiben (Marktmacher), bei der Ausübung einer wesentlichen Funktion in Bezug auf illiquide Anleihen und Anteile in ihrer Rolle als Anbieter von Liquidität gemäß der Definition in der rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Marktmacher und dem organisierten Handelsplatz, an dem die Finanztransaktion durchgeführt wird, und wenn diese Transaktion nicht Teil einer Hochfrequenzhandelsstrategie ist. |
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Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte, in denen sie die Bedingungen ausführt, unter denen ein Finanzinstrument für die Zwecke dieser Richtlinie als illiquide gilt. |
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Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe g a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ga) die Übertragung des Rechts, als Eigentümer über ein Finanzinstrument zu verfügen, und jeder gleichwertige Vorgang, bei dem das mit dem Finanzinstrument verbundene Risiko zwischen den Unternehmen einer Gruppe oder zwischen den Unternehmen eines Netzes dezentraler Banken übertragen wird, sofern diese Übertragungen ausgeführt werden, um im nationalen Recht oder im EU-Recht vorgesehenen rechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Liquiditätsauflagen nachzukommen. |
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Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ea) es ist eine Zweigstelle eines Instituts mit Niederlassung in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Buchstabe c; |
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Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe g
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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g) es ist eine für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelnde Partei einer Finanztransaktion mit einem strukturierten Produkt oder einem der Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausgegeben wurde, mit Ausnahme der in den Nummern 4 bis 10 dieses Abschnitts genannten Instrumente, die nicht auf einer organisierten Plattform gehandelt werden. |
g) es ist eine für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer Transaktionspartei handelnde Partei einer Finanztransaktion mit einem strukturierten Produkt oder einem der Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ausgegeben wurde. |
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Begründung
Mit diesem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass für alle Derivat-Instrumente, auch für die Instrumente, die in Anhang I Abschnitt c Nummer 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG genannt werden, dasselbe Ausgabeprinzip gilt.
Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt ein Finanzinstrument als im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaates ausgegeben, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: |
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a) es handelt sich um ein Wertpapier oder ein Derivat, und der Sitz des Emittenten des Wertpapiers befindet sich in diesem Mitgliedstaat; |
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b) es handelt sich um ein Derivat, das nicht unter die unter Buchstabe a genannten Derivate fällt und das zum Handel auf einer organisierten Plattform zugelassen ist, und der Handel innerhalb der Systeme der Plattform unterliegt dem öffentlichen Recht dieses Mitgliedstaates; |
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c) es handelt sich um ein Finanzinstrument, das nicht unter die unter den Buchstaben a und b genannten Finanzinstrumente fällt, das von einer zentralen Gegenpartei oder einem anderen Clearing- oder Abwicklungssystem gemäß Richtlinie 98/26/EG gecleart wird, sofern die zentrale Gegenpartei oder das betreffende System dem Recht dieses Mitgliedstaates unterliegt; |
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d) es handelt sich um ein Finanzinstrument, das nicht unter die unter den Buchstaben a, b und c genannten Finanzinstrumente fällt, und die Vereinbarung, in deren Rahmen die Transaktion des betreffenden Finanzinstruments erfolgt ist, unterliegt dem Recht dieses Mitgliedstaates; |
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e) es handelt sich um ein strukturiertes Instrument, und mindestens 50 % des Wertes der dem strukturierten Instrument zugrundeliegenden Vermögenswerte beziehen sich auf Finanzinstrumente, die von einer in einem teilnehmenden Mitgliedstaaten registrierten Rechtsperson ausgegeben wurden. |
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Begründung
Der Begriff der Ausgabe im Hinblick auf Finanzinstrumente, Derivate und strukturierte Instrumente sollte definiert und vor allem erweitert werden, um alle Fälle von Ausgaben in Verbindung mit den betreffenden Finanzinstrumenten zu erfassen.
Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 4a |
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Übertragung von Rechten |
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1. Eine Finanztransaktion, für die keine Finanztransaktionssteuer abgeführt wurde, gilt als rechtlich nicht durchsetzbar und darf keine Übertragung von Rechten an dem zugrunde liegenden Instrument nach sich ziehen. |
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2. Eine Finanztransaktion, für die keine Finanztransaktionssteuer abgeführt wurde, erfüllt weder die für ein zentrales Clearing gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister [EMIR] geltenden Anforderungen noch die Eigenkapitalanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Aufsichtsvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen [CRR]. |
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3. Erfolgt die Abwicklung über automatisierte elektronische Zahlungssysteme mit oder ohne Zahlungsausgleichsagenten, so können die Finanzämter der Mitgliedstaaten ein System einrichten, mit dem die Finanztransaktionssteuer automatisch auf elektronischem Wege abgeführt wird sowie Zertifikate für die Übertragung der Rechte ausgestellt werden. |
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Begründung
Um der Gefahr einer Umgehung der Steuer zu begegnen, sollte im Zusammenhang mit der Finanztransaktionssteuer ein System eingerichtet werden, das verhindert, dass die Verträge über den Kauf oder Verkauf eines Instruments bei Nichtzahlung der Steuer überhaupt rechtskräftig werden. In diesem System käme ein nicht besteuertes Instrument grundsätzlich nicht für ein zentrales Clearing in Frage, sodass die Umgehung den Steuersünder um ein Vielfaches teurer zu stehen käme als die eigentliche Steuer.
Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Diese Steuersätze dürfen nicht niedriger sein als: |
Es gelten folgende Steuersätze: |
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a) 0,1 % in Bezug auf die in Artikel 6 genannten Finanztransaktionen; |
a) 0,1 % in Bezug auf die in Artikel 6 genannten Finanztransaktionen mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 unter Nummer 5 genannten mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten; |
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b) 0,01 % in Bezug auf die in Artikel 7 genannten Finanztransaktionen. |
b) 0,01 % in Bezug auf die in Artikel 7 genannten Finanztransaktionen; |
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ba) 0,01 % in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 unter Nummer 5 genannten Finanztransaktionen mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten; |
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Begründung
Um eine Verzerrung des allgemeinen Finanztransaktionssteuersystems innerhalb der verstärkten Zusammenarbeit zu vermeiden, sollten einheitliche Steuersätze gelten.
Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 9 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Unbeschadet des Absatzes 3 wenden die teilnehmenden Mitgliedstaaten bei außerbörslichen Finanztransaktionen im Sinne der Artikel 6 und 7 höhere als die in Absatz 2 angegebenen Steuersätze an. Bei Finanzgeschäften mit außerbörslich gehandelten Derivaten, die objektiv messbar eine Senkung der Risiken im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 149/2013 bewirken, kommt der höhere Steuersatz nicht zur Anwendung. |
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Begründung
Damit weniger auf OTC-Transaktionen zurückgegriffen und stärker auf regulierte Handelsplätze gesetzt wird, sollten OTC-Transaktionen höher besteuert werden. Das wäre auch im Sinne der Bemühungen der EU um eine Umlenkung der Handelsströme zu regulierten, kontrollierten und transparenteren Märkten und wurde vom EP bereits in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2012 gefordert. OTC-Derivate, die der Absicherung von Transaktionen im Interesse der Realwirtschaft dienen, tragen zur Risikominderung bei, weshalb in diesem Fall nicht der höhere Steuersatz gelten sollte.
Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die Kommission kann gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zu ergreifenden Maßnahmen erlassen. |
2. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zu ergreifenden Maßnahmen. |
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Begründung
Die Harmonisierung der Registrierungs‑, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten ist wünschenswert, damit die den Steuerbehörden geschuldete Finanztransaktionssteuer tatsächlich entrichtet wird.
Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die geschuldete Finanztransaktionssteuer zu folgenden Zeitpunkten auf die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegten Konten eingezahlt wird: |
5. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die geschuldete Finanztransaktionssteuer zu folgenden Zeitpunkten auf die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegten Konten eingezahlt wird: |
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a) im Fall von elektronisch durchgeführten Transaktionen zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs; |
a) im Fall von elektronisch durchgeführten Transaktionen zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs; |
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b) in allen anderen Fällen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Entstehen des Steueranspruchs. |
b) in allen anderen Fällen innerhalb von drei Arbeitstagen nach Entstehen des Steueranspruchs. |
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Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um einheitliche Methoden für die Erhebung der geschuldeten Finanztransaktionssteuer festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen. |
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um einheitliche Methoden für die Erhebung der geschuldeten Finanztransaktionssteuer und zur Verhinderung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung festzulegen. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Maßnahmen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen. |
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Begründung
Die Verfahren zur Erhebung der Finanztransaktionssteuer sollten einheitlich sein, damit die Stabilität der Finanztransaktionssteuer sichergestellt ist.
Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6a. Der Verwaltungsaufwand, der für die Steuerbehörden durch die Einführung der Finanztransaktionssteuer entsteht, wird minimal gehalten. Zu diesem Zweck fördert die Kommission die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuerbehörden. |
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Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 11 – Absatz 6 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6b. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und Eurostat jährlich, aufgeschlüsselt nach Art der Einrichtung, die Transaktionsvolumina vor, die den erzielten Einnahmen zugrunde liegen. Diese Informationen veröffentlichen sie. |
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Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 12 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die teilnehmenden Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug und Steuerhinterziehung. |
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung. |
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Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 15 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Kommission richtet auf Sachverständigenebene eine Arbeitsgruppe (FTS-Ausschuss) ein, der Vertreter aller Mitgliedstaaten, der Kommission, der EZB und der ESMA angehören und die die teilnehmenden Mitgliedstaaten dabei unterstützt, diese Richtlinie tatsächlich umzusetzen, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung zu verhindern und sicherzustellen, dass der Binnenmarkt intakt bleibt. |
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2. Der FTS-Ausschuss bewertet die wirksame Anwendung dieser Richtlinie und die Auswirkungen auf den Binnenmarkt und deckt Umgehungsstrategien auf, einschließlich missbräuchlicher Praktiken gemäß Artikel 14, um gegebenenfalls Gegenmaßnahmen vorzuschlagen, und schöpft dabei das Unionsrecht im Bereich Besteuerung und Regulierung der Finanzdienstleistungen sowie die Instrumente zur Zusammenarbeit in Steuerfragen, die von internationalen Organisationen eingeführt wurden, voll aus. |
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3. Um Angelegenheiten in Bezug auf die wirksame Durchsetzung der Finanztransaktionssteuer zu prüfen, können die teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Unterausschuss des FTS-Ausschusses bilden, dem Vertreter der teilnehmenden Mitgliedstaaten angehören. Der Unterausschuss ist nur für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht betreffende Angelegenheiten hinsichtlich der wirksamen Durchsetzung der Finanztransaktionssteuer zuständig. |
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Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 2 gilt ab dem in Artikel 19 genannten Datum für einen unbefristeten Zeitraum. |
2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 2 gilt ab dem in Artikel 21 genannten Datum für einen unbefristeten Zeitraum. |
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Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Die Befugnisübertragung nach Artikel 11 Absatz 2 kann jederzeit vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. |
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
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Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat. |
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
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Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 16 – Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5. Ein gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung keine Einwände gegen ihn erhebt oder wenn der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt hat, dass er nicht die Absicht hat, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden. |
5. Ein gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn binnen zwei Monaten ab dem Tag der Mitteilung weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben haben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitteilen, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um zwei Monate verlängert werden. |
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Begründung
Mit der Änderung sollen die Vorrechte des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 290 AEUV und die Einhaltung der Standardklausel in der Übereinkunft zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über delegierte Rechtsakte gewahrt werden. Außerdem wurde die Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens in Absatz 2 korrigiert.
Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag. |
1. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag. |
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Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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In diesem Bericht überprüft die Kommission mindestens die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft und berücksichtigt die Fortschritte bei der Besteuerung des Finanzsektors im internationalen Kontext. |
In diesem Bericht überprüft die Kommission mindestens die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft und berücksichtigt die Fortschritte bei der Besteuerung des Finanzsektors im internationalen Kontext. Ausgehend von den Ergebnissen dieser Überprüfung werden die notwendigen Anpassungen vorgenommen. |
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Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Absatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Darüber hinaus prüft die Kommission die Auswirkungen bestimmter Vorschriften, beispielsweise des angemessenen Anwendungsbereichs der Finanztransaktionssteuer und des Steuersatzes in Bezug auf Pensionsfonds, unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikoprofile und Geschäftsmodelle. |
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Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Für unter Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3a genannte Instrumente beträgt bis zum 1. Januar 2017 der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a genannte Steuersatz 0,05 %. |
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Für unter Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f genannte Institute beträgt bis zum 1. Januar 2017 der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a genannte Steuersatz 0,05 % und der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b genannte Steuersatz 0,005 %. |
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BEGRÜNDUNG
Die weltweite Finanzkrise des Jahres 2008 brachte die Schwächen einer langen Zeit der Deregulierung der Finanzdienstleistungen zum Vorschein. Die Krise weitete sich schnell auf die Realwirtschaft aus, was sich stark auf Wachstum, Beschäftigung und die öffentlichen Finanzen auswirkte. Die Steuerzahler wurden herangezogen, um in Schieflage geratene Finanzinstitute zu retten und so die Stabilität des Systems zu bewahren.
Gleichzeitig bestand allgemeine Einigkeit darüber, dass der Finanzsektor, da er von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist, im Vergleich zu anderen Wirtschaftssektoren einer zu geringen Besteuerung unterliegt und dass er angemessen an den Kosten der Krise beteiligt werden sollte. In diesem Zusammenhang forderte das Europäische Parlament 2010 im Zwischenbericht von Pervenche Berès über die Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise erstmals die Einführung einer Finanztransaktionssteuer. Die Finanztransaktionssteuer ist eine sozial gerechte und progressive Steuer und sie ist das Mittel der Wahl, um die Last von den Steuerzahlern auf den Finanzsektor zu verlagern, da sie zahlreiche Funktionen beinhaltet:
– In einer Zeit intensiver Bemühungen zur Haushaltskonsolidierung kann sie neue Einnahmen in beträchtlicher Höhe[1] generieren, indem die Arbeitskräfte und die produzierende Wirtschaft entlastet werden;
– Sie macht gefährliche spekulative Transaktionen mit hohem Fremdkapitalanteil unattraktiv und trägt damit – neben entsprechenden Regulierungs- und Aufsichtsregelungen – dazu bei, dass die Märkte stabilisiert werden und sich der Sektor wieder auf produktive langfristige Investitionen ausrichtet.
– Sie ist ein erster Schritt, um die Zersplitterung des Binnenmarktes durch indirekte Besteuerung zu verringern. Mehrere Mitgliedstaaten haben bereits verschiedene Formen einer Finanztransaktionssteuer eingeführt, was zu einer Verzerrung des Wettbewerbs in der EU führen könnte.
Deshalb hat das Europäische Parlament in seiner Entschließung zur innovativen Finanzierung auf globaler und europäischer Ebene (P7_TA-PROV(2011)0080) vom März 2011 gefordert, „dass die EU die Einführung einer Finanztransaktionssteuer auf globaler Ebene fördern sollte“ und „wenn ihr dies nicht gelingt, als ersten Schritt eine Finanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene einführen sollte“.
Im September 2011 reagierte die Europäische Kommission mit einem Legislativvorschlag zur Einführung einer EU-weiten Finanztransaktionssteuer. Nach mehrmonatigen Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten wurde deutlich, dass das Einstimmigkeitsprinzip im Bereich der Besteuerung eine Verabschiedung in absehbarer Zeit unmöglich machte. Das Europäische Parlament hatte in seinem Bericht zu dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission seine Bereitschaft bekundet, die Einführung der Finanztransaktionssteuer durch eine Gruppe von Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens der verstärkten Zusammenarbeit zu unterstützen. Im Oktober 2012 beschlossen elf Mitgliedstaaten die Einführung der Finanztransaktionssteuer unter erstmaliger Verwendung des Verfahrens der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Besteuerung. Im Dezember 2012 nahm das Europäische Parlament den Antrag der elf Mitgliedstaaten formell an, und im Januar 2013 gab auch der Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) grünes Licht. Im Februar 2013 nahm die Europäische Kommission ihren überarbeiteten Vorschlag für die Einführung der Finanztransaktionssteuer durch die elf Mitgliedstaaten an.
Der überarbeitete Vorschlag der Kommission
In ihren Absichtserklärungen für die Aufnahme einer verstärkten Zusammenarbeit forderten die teilnehmenden Mitgliedstaaten, dass sich der überarbeitete Vorschlag der Kommission auf den ursprünglichen Vorschlag stützen solle und dass Steuerumgehungsmaßnahmen, Wettbewerbsverzerrungen und Verlagerungen in andere Steuergebiete vorgebeugt werden solle.
Das Parlament stimmt diesen Zielen zu. In seinem ursprünglichen Bericht über eine Finanztransaktionssteuer in allen 27 Mitgliedstaaten der EU unterstützte es:
• eine weit gefasste Finanztransaktionssteuer, die alle Finanzakteure, alle Finanzprodukte und alle Finanzmärkte umfasst, um Regelungslücken und die Substitution von Finanzinstrumenten zu verhindern
• die Eindämmung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung, indem bei unerwünschten Tätigkeiten, mit denen bei geringem Risiko hohe Gewinne erzielt werden, dafür gesorgt wird, dass die Gewinne bei steigendem Risiko sinken.
Im überarbeiteten Vorschlag der Kommission werden diese Ziele umfassend behandelt. Das Europäische Parlament begrüßt die Aufnahme eines ihrer zentralen Vorschläge in den überarbeiteten Vorschlag: die Einführung des Ausgabeprinzips, um eine Steuer auf alle Transaktionen mit Finanzinstrumenten zu erheben, die von Akteuren im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedstaates ausgegeben wurden.
Im Sinne der Konsistenz mit dem Standpunkt des Europäischen Parlaments und den übergreifenden Zielen für die Einführung der Finanztransaktionssteuer wird der Berichtsentwurf den Vorschlag der Kommission stärken, indem er versucht, einige Regelungslücken zu schließen, und indem er die Mechanismen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung stärkt:
– Schließen der Regelungslücke bezüglich des Ausgabeprinzips
Obgleich die Einfügung des Ausgabeprinzips durch die Kommission zu begrüßen ist, öffnet die Freistellung von OTC-Derivaten eine Regelungslücke, die den Erfolg der Steuer beeinträchtigen könnte. Sie widerspricht dem Grundsatz „alle Finanzakteure, alle Finanzprodukte und alle Finanzmärkte“ und schafft Anreize dafür, Handelsgeschäfte von den transparenten Märkten hin zum außerbörslichen Handel zu verlagern und dadurch den aktuellen Regelungsinitiativen zur Verbesserung der Derivatemärkte zu schaden. Die Finanztransaktionssteuer sollte weiter gefasst sein, auch wenn das Ausgabeprinzip OTC-Derivate miteinschließt, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu wahren.
– Wiedereinführung des Grundsatzes der Eigenverantwortung
Die Kommission hat den Vorschlag des Europäischen Parlaments bezüglich des Grundsatzes der Eigenverantwortung, der auf den Erfolg der Stempelsteuer im Vereinigten Königreich zurückgeht, nicht eingefügt. Gemäß dem Grundsatz der Eigenverantwortung ist eine Finanztransaktion, für die keine Finanztransaktionssteuer abgeführt wurde, rechtlich nicht durchsetzbar und zieht keine Übertragung von Rechten an dem zugrunde liegenden Instrument nach sich.
Die Kommission führt an, dass der Grundsatz der Eigenverantwortung nicht in die Richtlinie aufgenommen werden kann, da nicht jeder Mitgliedstaat über den notwendigen administrativen Rahmen verfügt, um ihn durchzusetzen. Für den Erfolg der Finanztransaktionssteuer ist dieses Element jedoch entscheidend, und es liegt in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, den notwendigen Rahmen zu schaffen, damit sie funktioniert. Es handelt sich nicht um eine nationale Steuer – es ist die erste regionale Finanztransaktionssteuer, und die Mitgliedstaaten, die sich politisch zu ihrer Umsetzung verpflichtet haben, sollten dafür sorgen, dass sie funktioniert. Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist das Schlüsselelement, um Steuerumgehung so kostspielig zu machen, dass es zu einer wirksamen Abschreckung kommt.
– Stärkung des Ansässigkeitsprinzips
Das Ansässigkeitsprinzip könnte ebenfalls gestärkt werden, indem klargestellt wird, dass Zweigstellen von EU-Organen, die in den Steuergebieten für die Finanztransaktionssteuer ansässig sind, in den Anwendungsbereich der Finanztransaktionssteuer fallen. Dies ist wichtig, um klarzustellen, dass Zweigstellen außerhalb der Steuergebiete für die Finanztransaktionssteuer nicht zur Steuerumgehung genutzt werden können.
– Der FTS-Ausschuss
Die Tatsache, dass die Finanztransaktionssteuer nicht in allen 27 Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden wird, sondern nur in elf Mitgliedstaaten, erfordert besondere Aufmerksamkeit, um gegen mögliche Steuerumgehung und Steuerhinterziehung vorzugehen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass eine möglichst weitreichende Harmonisierung und möglichst große Wirksamkeit des Steuereinzugs sichergestellt wird, da Schwächen in einem Mitgliedstaat dem Erfolg der Steuer schaden würden und sogar zu Arbitrage innerhalb des Anwendungsgebiets der Finanztransaktionssteuer führen könnten.
Der Berichterstatter schlägt vor, dieses Ziel durch verpflichtende delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erreichen (und dies nicht in das Ermessen der Kommission zu stellen), jedoch auch durch die Einrichtung einer Arbeitsgruppe auf Sachverständigenebene (FTS-Ausschuss), der Vertreter der Mitgliedstaaten, der Kommission, der ESMA und der EZB angehören. Das Mandat dieses Ausschusses wird darin bestehen, die wirksame Anwendung der Richtlinie in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu überwachen, Umgehungsstrategien aufzudecken und Gegenmaßnahmen vorzuschlagen. Ferner wird der FTS-Ausschuss untersuchen, wie die bestehenden EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen (EMIR, MIFID and MIFIR) und der Zusammenarbeit in Steuerfragen am besten genutzt werden können, um die Erhebung der Steuer zu vereinfachen.
Verwaltung der Mittel
Im Vorschlag der Kommission wird auf die Verwaltung der Steuereinnahmen nicht direkt Bezug genommen. Im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen der EU hat die Kommission jedoch vorgeschlagen, dass ein Teil der Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer als echte Eigenmittel der Union genutzt werden sollte. Dies ist nun eine Gelegenheit, im Rahmen des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens Fortschritte im Hinblick auf die Eigenmittel der Union zu machen und in einer Zeit, in der dies dringend nötig ist, den Druck auf die nationalen Haushalte zu verringern. Darüber hinaus sind die jüngsten Verhandlungen von Entscheidungsträgern der EU im Vorfeld der Tagung des Europäischen Rates am 7./8. Februar 2013 ein klares Zeichen dafür, dass die Einführung eines Systems echter Eigenmittel zwingend notwendig ist, um zu gewährleisten, dass sich die Prioritäten der EU wirksam im EU-Haushalt niederschlagen.
Die Verwendung der Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer als Eigenmittel ist selbst im Fall der verstärkten Zusammenarbeit möglich. Die auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens berechneten nationalen Beiträge der elf teilnehmenden Mitgliedstaaten würden um den entsprechenden Betrag der Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer verringert. Dies würde hohe Beträge für die nationalen Haushalte freisetzen und könnte dadurch die Haushaltskonsolidierung erleichtern oder der Finanzierung anderer Prioritäten dienen.
16.5.2013
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer
(COM(2013)0071 – C7‑0049/2013 – 2013/0045(CNS))
Verfasserin der Stellungnahme: Anne E. Jensen
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Kommission hat im Juni 2011 ein Paket von Reformvorschlägen für das Eigenmittelsystem der Union unterbreitet. Einer der Grundgedanken war die Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Besteuerung von Finanztransaktionen in den EU-Mitgliedstaaten durch Einführung einer Finanztransaktionssteuer (FTS). Die Kommission schlug vor, dass zwei Drittel der Einnahmen aus dieser Steuer als Eigenmittel in den EU-Haushalt fließen sollten.
Das Europäische Parlament gab am 23. Mai 2012 eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Einführung einer FTS ab. Auf den Tagungen des Rates vom 22. Juni und 10. Juli 2012 wurde indessen festgestellt, dass noch immer wesentliche Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Notwendigkeit der Einführung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems auf EU-Ebene bestehen und dass der Grundsatz einer harmonisierten Besteuerung von Finanztransaktionen in absehbarer Zukunft im Rat keine einstimmige Unterstützung finden wird.
11 Mitgliedstaaten einigten sich darauf, eine harmonisierte FTS einzuführen, und die Kommission leitete ein Verfahren der Verstärkten Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erhebung einer solchen Steuer in diesen Mitgliedstaaten ein. Der vorliegende Vorschlag für eine Richtlinie über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer steht im Einklang mit der nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2012 erteilten Ermächtigung des Rates vom 22. Januar 2013. Im Grunde weist der Vorschlag starke Ähnlichkeit mit dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag zur Einführung einer FTS auf, wobei allerdings die notwendigen Anpassungen vorgenommen wurden, um der geringeren Zahl beteiligter Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.
Frage der Eigenmittel
Das Parlament hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass das bestehende Eigenmittelsystem reformiert werden muss. Derzeit stammen rund 85 % der Einnahmen der Union im Widerspruch zu Buchstaben und Geist des Vertrags[2] aus nationalen Beiträgen und nicht aus wirklichen Eigenmitteln. Damit entwickelte sich die Vorstellung von der „angemessenen Gegenleistung“ allmählich zum dominierenden Gedanken sämtlicher Haushaltsentscheidungen der EU, was unzählige Ausgleichszahlungen und nicht gerechtfertigte Ausnahmeregelungen zur Folge hatte.
In seiner jüngsten Entschließung (März 2013) wies das Parlament erneut darauf hin, dass es wichtig sei, sich wieder am Buchstaben des Vertrags zu orientieren, wobei es die Anwendung eines Eigenmittelsystems forderte, das zu mindestens 60 % aus Eigenmitteln finanziert wird. Das Parlament fordert auch die Aushandlung eines verbindlichen Fahrplans für die Reform des Eigenmittelsystems, in dem die nächsten Schritte des Prozesses festgelegt werden. Die Einführung echter Eigenmittel wird der EU genügend Finanzmittel für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen und die Verwirklichung ihrer Ziele bescheren, ohne dass der EU-Haushalt notwendigerweise aufgestockt werden muss.
Auch wenn die FTS im jetzigen Stadium nicht in allen Mitgliedstaaten erhoben werden wird, könnte das in den beteiligten Mitgliedstaaten damit erzielte Steueraufkommen (schätzungsweise rund 31 Milliarden EUR jährlich) ganz oder teilweise zur Finanzierung des Unionshaushalts herangezogen werden, was die BNE-Beiträge der betreffenden Länder verringern und zur Erreichung des Ziels beitragen würde, den Unionshaushalt aus Eigenmitteln zu finanzieren. Der FTS-Vorschlag der Kommission erfüllt die meisten der in der Entschließung des Parlaments zur Zukunft des Eigenmittelsystems der Europäischen Union genannten Kriterien für echte Eigenmittel[3], insbesondere die Kriterien Hinlänglichkeit, Einnahmestabilität, Sichtbarkeit und Einfachheit, geringe Betriebskosten, effiziente Allokation der Ressourcen, vertikale und horizontale Steuergerechtigkeit und gerechte Beiträge.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(24a) Um die Union, wie in Artikel 311 über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen, mit eigenen, unabhängigen Finanzierungsquellen auszustatten, damit die politischen Ziele der Union und der EU-Haushalt besser miteinander in Einklang gebracht werden können, sollte das Aufkommen aus der Finanztransaktionssteuer dem Unionshaushalt ganz oder zumindest teilweise als echte Eigenmittel zugewiesen werden. |
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Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie
Erwägung 24 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(24b) Die Verwaltung der Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie. Allerdings sollte unter Berücksichtigung der Legislativvorschläge der Kommission von 2011 zur Reform des Eigenmittelsystems der EU und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 20131 zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates im Rahmen seiner Tagung vom 7./8. Februar betreffend den MFR zumindest ein Teil der Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer dem EU-Haushalt als echte Eigenmittel zugeführt werden. Durch die Verwendung der gesamten oder eines Teils der Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer als echte Eigenmittel würden sich die nach dem BNE berechneten Beiträge aller beteiligten Mitgliedstaaten zum Unionshaushalt – unabhängig von ihren jeweiligen Finanztransaktionssteuerbeiträgen zum EU-Haushalt – entsprechend verringern, sodass die nationalen Haushalte entlastet würden. |
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____________ |
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1 Angenommene Texte, P7_TA-PROV(2013)0078. |
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Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 10 – Absatz 4 a (neu)
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||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Die beteiligten Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Anteil der Finanztransaktionssteuer, der als EU-Eigenmittel verwendet werden soll, gemäß der Verordnung […/...] zur Festlegung der Methoden und Verfahren für die Bereitstellung der Eigenmittel auf der Grundlage der Finanztransaktionssteuer1 an den EU-Haushalt abgeführt wird. |
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_____________ |
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Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie
Artikel 19 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Kommission unterbreitet dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag. |
1. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und gegebenenfalls einen Vorschlag. |
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VERFAHREN
Titel |
Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0071 – C7-0049/2013 – 2013/0045(CNS) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 12.3.2013 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 12.3.2013 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Anne E. Jensen 28.2.2013 |
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Datum der Annahme |
7.5.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
26 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marta Andreasen, Richard Ashworth, Zuzana Brzobohatá, Jean-Luc Dehaene, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Jutta Haug, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, Vojtěch Mynář, Juan Andrés Naranjo Escobar, Dominique Riquet, Alda Sousa, László Surján, Derek Vaughan, Angelika Werthmann |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Edit Herczog, Georgios Stavrakakis |
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- [1] Der Kommission zufolge können durch die Finanztransaktionssteuer bei Einführung in allen 27 Mitgliedstaaten bis zu 57 Mrd. EUR eingenommen werden und im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit der elf Mitgliedstaaten 31 Mrd. EUR.
- [2] Artikel 311 Absatz 1 AEUV: „Der Haushalt wird unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert.“
- [3] P7_TA(2012)0217.
VERFAHREN
Titel |
Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0071 – C7-0049/2013 – 2013/0045(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
28.2.2013 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 12.3.2013 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 12.3.2013 |
EMPL 12.3.2013 |
JURI 12.3.2013 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
EMPL 13.3.2013 |
JURI 20.2.2013 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Anni Podimata 14.1.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
11.4.2013 |
27.5.2013 |
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Datum der Annahme |
18.6.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 12 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jean-Paul Besset, Sharon Bowles, Udo Bullmann, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Markus Ferber, Elisa Ferreira, Ildikó Gáll-Pelcz, Jean-Paul Gauzès, Sven Giegold, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Syed Kamall, Othmar Karas, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Philippe Lamberts, Werner Langen, Astrid Lulling, Hans-Peter Martin, Arlene McCarthy, Sławomir Nitras, Anni Podimata, Antolín Sánchez Presedo, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Sampo Terho, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells, Corien Wortmann-Kool, Pablo Zalba Bidegain |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Herbert Dorfmann, Sari Essayah, Vicky Ford, Robert Goebbels, Krišjānis Kariņš, Mojca Kleva Kekuš, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Marisa Matias, Claudio Morganti, Nils Torvalds |
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Datum der Einreichung |
24.6.2013 |
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