BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR)

24.6.2013 - (COM(2011)0873 – C7‑0506/2011 – 2011/0427(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Jan Mulder


Verfahren : 2011/0427(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0232/2013
Eingereichte Texte :
A7-0232/2013
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR)

(COM(2011)0873 – C7‑0506/2011 – 2011/0427(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0873),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0506/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0232/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[1]*

zum Vorschlag der Kommission

für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR)

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VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom

zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION −

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe d,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)         Die Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (im Folgenden "EUROSUR") ist erforderlich, um den Informationsaustausch und die operative Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 ▌[2]1 errichtet wurde (im Folgenden "Agentur"), zu stärken. EUROSUR stellt diesen Behörden und der Agentur die Infrastruktur und die Instrumente bereit, die sie benötigen, um ihr Lagebewusstsein und ihre Reaktionsfähigkeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zwecke der Aufdeckung, Prävention und Bekämpfung von illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität zu verbessern und einen Beitrag zur Gewährleistung des Schutzes und der Rettung des Lebens von Migranten ▌zu leisten.

(1a)       Die Praxis, in kleinen, seeuntüchtigen Booten zu reisen, hat dazu geführt, dass die Zahl der an den südlichen Seeaußengrenzen ertrunkenen Migranten dramatisch angestiegen ist. EUROSUR sollte die operativen und technischen Fähigkeiten der Agentur und der Mitgliedstaaten zur Aufspürung dieser kleinen Boote und zur Erhöhung der Reaktions­fähigkeit der Mitgliedstaaten beträchtlich verbessern und damit einen Beitrag zur Rettung des Lebens von Migranten leisten.

(2)  Die Mitgliedstaaten sollten nationale Koordinierungszentren ▌einrichten, um bei der Grenz­überwachung die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Agentur zu verbessern. Für ein ordnungsgemäßes Funktionieren von EUROSUR ist es von entscheidender Bedeutung, dass alle nationalen Behörden, die nach innerstaatlichem Recht für die Überwachung der Außengrenzen zuständig sind, über nationale Koordinierungszentren zusammenarbeiten.

(3)         Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihren nationalen Koordinierungszentren auch die Verantwortung für die Koordinierung des Informations­austauschs und der Zusammenarbeit bezüglich der Überwachung der Luftgrenzen und für Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu übertragen.

(3a)       Nach dieser Verordnung ist die Agentur verpflichtet, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, wie der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und dem EU-Satelliten­zentrum, zu verbessern, um die bestehenden Informationen, Fähigkeiten und Systeme, die auf europäischer Ebene bereits zur Verfügung stehen, wie das Europäische Erdbeobachtungsprogramm, optimal zu nutzen.

(4)  Diese Verordnung ist Teil des europäischen Modells eines integrierten Grenzmanagements an den Außengrenzen und der Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union. EUROSUR trägt auch zum Aufbau eines gemeinsamen Informationsraums für die Über­wachung des maritimen Bereichs der EU (CISE) bei und bietet einen breiter angelegten Rahmen für das maritime Lagebewusstsein, indem es einen bereichsübergreifenden Informationsaustausch zwischen Behörden in der Union ermöglicht.

(4a)       Um sicherzustellen, dass die in EUROSUR enthaltenen Informationen so vollständig und aktuell wie möglich sind, insbesondere hinsichtlich der Lage in Drittländern, sollte die Agentur mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst zusammenarbeiten. Hierfür sollten die Delegationen und Büros der Europäischen Union alle Informationen zur Verfügung stellen, die für EUROSUR von Belang sein können.

(5)  Die Agentur sollte die erforderliche Unterstützung für die Entwicklung und den Betrieb von EUROSUR und gegebenenfalls für die Entwicklung von CISE, einschließlich für die Interoperabilität der Systeme, bereitstellen, insbesondere durch Errichtung, Betreuung und Koordinierung des EUROSUR-Rahmens.

(5a)       Die Agentur sollte mit entsprechenden finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet werden, damit sie die ihr im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen zusätzlichen Aufgaben angemessen erfüllen kann.

(6)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die mit den Artikeln 2 und 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, anerkannt wurden, insbesondere dem Recht auf Leben, der Würde des Menschen, dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder ernied­rigender Behandlung oder Strafe, dem Verbot des Menschenhandels, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Zugang zu Dokumenten, dem Recht auf Asyl und dem Schutz bei Abschiebung und Ausweisung, den Grundsätzen der Nichtzurückweisung und der Nichtdiskriminierung sowie den Rechten des Kindes. Diese Verordnung sollte von den Mitgliedstaaten und der Agentur im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden.

(6a)       Der Grundrechtsbeauftragte und das Konsultationsforum sollten im Einklang mit Artikel 26a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 Zugang zu allen Informationen haben, die sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Agentur im Rahmen von EUROSUR auf die Achtung der Grundrechte beziehen.

(6b)       In dieser Verordnung wird anerkannt, dass die Migrationsrouten auch von Personen, die internationalen Schutz benötigen, genutzt werden.

(7)  Der Austausch personenbezogener Daten im europäischen Lagebild und im gemeinsamen Informationsbild des Grenzvorbereichs sollte die Ausnahme bleiben. Er sollte auf der Grundlage der auf nationaler und auf Unionsebene geltenden Rechtsvorschriften und unter Beachtung der jeweiligen spezifischen Datenschutzerfordernisse erfolgen. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr , die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr [3] und ▌der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden[4], finden in den Fällen Anwendung, in denen spezifischere Rechtsakte wie die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 keine umfassende Datenschutzregelung enthalten.

(8)  Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung von EUROSUR, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union nieder­gelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(9)         Im Hinblick auf die nach Regionen gestaffelte Einführung von EUROSUR sollte die Verpflichtung, nationale Koordinierungszentren zu benennen und zu betreiben, in zwei aufeinanderfolgenden Phasen zur Anwendung gelangen; zunächst sollten ihr die an den südlichen ▌und an den östlichen ▌Außengrenzen der Mitgliedstaaten gelegenen Mitglied­staaten nachkommen und in einer zweiten Phase die übrigen Mitgliedstaaten ▌.

(9a)  Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit benachbarten Drittländern, denn eine gut strukturierte und permanente Zusammenarbeit und ein gut strukturierter und permanenter Informationsaustausch mit diesen Ländern, insbeson­dere im Mittelmeerraum, sind ein Schlüsselfaktor für die Erreichung der Ziele von EUROSUR. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass jede Zusammenarbeit und jeder Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern in vollständiger Übereinstimmung mit den Grundrechten, insbesondere dem Grundsatz der Nichtzurückweisung, erfolgt.

(9b)       Diese Verordnung umfasst Bestimmungen über die Möglichkeit einer engen Zusammen­arbeit mit Irland und dem Vereinigten Königreich, die zur besseren Erreichung der Ziele von EUROSUR beitragen können.

(9c)       Die Agentur und die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung dieser Verordnung die bestehenden Kapazitäten im Hinblick auf die personellen Mittel und die technische Ausrüstung sowohl auf der Ebene der Union als auch auf nationaler Ebene bestmöglich nutzen.

(9d)  Die Kommission sollte regelmäßig die bei der Durchführung dieser Verordnung erzielten Ergebnisse bewerten, um festzustellen, inwieweit die Ziele von EUROSUR erreicht wurden.

(10)       Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt ▌, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verord­nung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(11)       Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitz­stands dar, ▌an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden[5], nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist ▌weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(12)  Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitz­stands dar, ▌an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland[6] nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist ▌weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(13)       Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[7] dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich gehören. Für Norwegen sollte Artikel 5 Absatz 1 ab dem 2. Dezember 2013 Anwendung finden.

(14)  Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[8] dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates [9] genannten Bereich gehören.

(15)       Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenos­senschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[10] dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates[11] genannten Bereich gehören.

(16)  Die Durchführung dieser Verordnung berührt weder die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten noch die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, dem Internationalen Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und dem dazugehörigen Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg, dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und anderen einschlägigen internationalen Übereinkünften.

(17)       Die Durchführung dieser Verordnung berührt weder den Schengener Grenzkodex noch die Vorschriften für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Agentur koordinierten operativen Zusammenarbeit ▌ –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur, im Folgenden "EUROSUR", geschaffen, um das Lagebewusstsein und die Reaktionsfähigkeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Hinblick auf die Aufdeckung, Prävention und Bekämpfung von illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität zu verbessern und einen Beitrag zur Gewährleistung des Schutzes und der Rettung des Lebens von Migranten zu leisten.

Artikel 2Anwendungsbereich

1.          Diese Verordnung findet Anwendung auf die Überwachung der Land- und Seeaußen­grenzen der Mitgliedstaaten, einschließlichauf das Beobachten, Aufspüren, Identifizieren, Verfolgen und Verhindern unbefugter Grenzübertritte sowie auf Abfang‑ beziehungsweise Aufgriffsmaßnahmen, zwecks Aufdeckung, Prävention und Bekämp­fung von illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität und als Beitrag zur Gewährleistung des Schutzes und der Rettung des Lebens von Migranten.

1a.        Diese Verordnung kann auch auf die Überwachung von Luftgrenzen sowie auf Kontrollen an Grenzübergangsstellen angewendet werden, wenn Mitgliedstaaten EUROSUR freiwillig entsprechende Informationen zur Verfügung stellen.

2.  Diese Verordnung findet keine Anwendung auf rechtliche oder administrative Maßnah­men jeglicher Art, die ergriffen werden, sobald die zuständigen Behörden eines Mitglied­staats grenzüberschreitende kriminelle Aktivitäten oder ein unbefugtes Überschreiten der Außengrenzen im Rahmen von Abfangmaßnahmen aufgespürt haben.

3.          Bei der Anwendung dieser Verordnung wahren die Mitgliedstaaten und die Agentur die Grundrechte, einschließlich der Grundsätze der Nichtzurückweisung und der Würde des Menschen sowie der Datenschutzerfordernisse. Sie räumen den besonderen Bedürfnissen von Kindern, unbegleiteten Minderjährigen, Opfern des Menschenhandels, Personen, die dringend medizinische Versorgung benötigen, Personen, die internationalen Schutz benötigen, Personen in Seenot und anderen Personen, die sich in einer besonders schwierigen Situation befinden, Vorrang ein.

Artikel 3Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

-a)         "Agentur" die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

a)          "Lagebewusstsein" die Fähigkeit, illegale grenzüberschreitende Aktivitäten zu beobachten, aufzuspüren, zu identifizieren, zu verfolgen und zu verstehen, um Reaktionsmaßnahmen angemessen zu begründen, indem neue Informationen mit bereits bekannten Fakten kombiniert werden, und um besser in der Lage zu sein, dem Verlust des Lebens von Migranten an den, entlang den oder in der Nähe der Außengrenzen entgegenzuwirken;

b)          "Reaktionsfähigkeit" die Fähigkeit, Maßnahmen durchzuführen, mit denen gegen illegale grenzüberschreitende Aktivitäten an den, entlang den oder in der Nähe der Außen­grenzen der Mitgliedstaaten vorgegangen werden soll, einschließlich der Mittel und des Zeitrahmens für eine angemessene Reaktion ▌;

c)  "Lagebild" eine Schnittstelle zur grafischen Darstellung echtzeitnaher Daten und Informationen ▌, die von verschiedenen Behörden, Sensoren, Plattformen und anderen Quellen erhalten wurden und mit anderen Behörden über Kommunikations- und Informationskanäle ausgetauscht werden, um ein Lagebewusstsein zu erlangen und die Reaktionsfähigkeit entlang den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und im Grenz­vorbereich zu unterstützen;

d)          "grenzüberschreitende Kriminalität" jede Form von schwerer ▌Kriminalität mit grenz­überschreitender Dimension an den, entlang den oder in der Nähe der Außengrenzen der Mitgliedstaaten ▌;

e)          "Außengrenzabschnitt" die Gesamtheit oder einen Teil der Land- oder Seeaußengrenze eines Mitgliedstaats gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder entsprechend den Vorgaben des nationalen Koordinierungszentrums oder einer anderen zuständigen nationalen Behörde;

f)  "Grenzvorbereich" das geografische Gebiet jenseits der Außengrenzen der Mitgliedstaaten ▌;

fa)         "Krisensituationen" natürliche oder vom Menschen verursachte Katastrophen, Unfälle, humanitäre oder politische Krisen oder sonstige gravierende Situationen, die sich an den, entlang den oder in der Nähe der Außengrenzen der Mitgliedstaaten ereignen und sich erheblich auf die Kontrolle der Außengrenzen auswirken könnten;

fb)         "Vorfall" eine Situation, die im Bezug steht zu der illegalen Einwanderung, der grenz­überschreitenden Kriminalität oder einem Risiko für das Leben von Migranten an den, entlang den oder in der Nähe der Außengrenzen der Mitgliedstaaten.

TITEL II

RAHMEN

KAPITEL I

Komponenten

Artikel 4EUROSUR-Rahmen

1.          Für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Bereich der Grenz­überwachung nutzen die Mitgliedstaaten und die Agentur unter Berücksichtigung der bestehenden Mechanismen für Informationsaustausch und Zusammenarbeit den EUROSUR-Rahmen ▌, der folgende Komponenten umfasst:

a)      nationale Koordinierungszentren ▌,

b)     nationale Lagebilder;

c)  Kommunikationsnetz;

d)     europäisches Lagebild;

e)      gemeinsames Informationsbild des Grenzvorbereichs;

f)      gemeinsame Anwendung von Überwachungsinstrumenten.

2.          Die nationalen Koordinierungszentren stellen der Agentur über das Kommunikationsnetz ▌ Informationen aus ihren nationalen Lagebildern zur Verfügung, die für die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung des europäischen Lagebilds und des gemeinsamen Informationsbilds des Grenzvorbereichs erforderlich sind.

3.  Die Agentur gewährt den nationalen Koordinierungszentren über das Kommunikationsnetz uneingeschränkten Zugang zum europäischen Lagebild und zum gemeinsamen Informationsbild des Grenzvorbereichs.

4.          Die in Absatz 1 aufgeführten Komponenten werden im Einklang mit den im Anhang erläuterten Grundsätzen eingerichtet und betreut.

Artikel 5Nationales Koordinierungszentrum

1.          Jeder Mitgliedstaat ▌benennt, betreibt und betreut ein nationales Koordinierungszentrum ▌, das die Tätigkeiten koordiniert und Informationen zwischen allen Behörden mit Zuständigkeit für die Außengrenzenüberwachung auf nationaler Ebene sowie mit den anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur austauscht. Der Mitgliedstaat setzt die Kommission von der Einrichtung des Zentrums in Kenntnis, woraufhin die Kommission unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Agentur informiert.

2.  Unbeschadet des Artikels 16 und im Rahmen von EUROSUR ist das nationale Koordinierungszentrum die einzige Kontaktstelle für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit mit den anderen nationalen Koordinierungszentren und mit der Agentur.

3.          Das nationale Koordinierungszentrum

a)      gewährleistet den zeitnahen Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen allen nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Außengrenzen­überwachung ▌sowie mit den anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur;

aa)   gewährleistet den zeitnahen Informationsaustausch mit den Such- und Rettungs-, den Strafverfolgungs-, den Asyl- und den Einwanderungsbehörden auf nationaler Ebene;

b)  trägt zu einem wirksamen und effizienten Ressourcen- und Personalmanagement bei;

c)      erstellt das nationale Lagebild gemäß Artikel 9 und aktualisiert es regelmäßig;

d)     unterstützt die Planung und Durchführung ▌der nationalen Grenzüberwachungstätig­keiten;

e)      koordiniert das nationale Grenzüberwachungssystem ▌im Einklang mit dem innerstaat­lichen Recht;

f)      trägt zur regelmäßigen Messung der Auswirkungen nationaler Grenzüberwachungs­tätigkeiten für die Zwecke dieser Verordnung bei;

g)      koordiniert unbeschadet der Befugnisse der Agentur und der Mitgliedstaaten die operativen Maßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten.

4.  Das nationale Koordinierungszentrum ist rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche im Einsatz.

Artikel 6Die Agentur

1.          Die Agentur

a)       errichtet und betreut das EUROSUR-Kommunikationsnetz gemäß Artikel 7;

b)     erstellt das europäische Lagebild gemäß Artikel 10 und aktualisiert es regelmäßig;

c)  erstellt das gemeinsame Informationsbild des Grenzvorbereichs gemäß Artikel 11 und aktualisiert es regelmäßig;

d)     koordiniert die gemeinsame Anwendung von Überwachungsinstrumenten gemäß Artikel 12.

2.          Für die Zwecke des Absatzes 1 ist die Agentur rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche im Einsatz.

Artikel 7Kommunikationsnetz

1.          Die Agentur errichtet und betreut ein Kommunikationsnetz, um Kommunikations- und Analyseinstrumente bereitzustellen und den ▌Austausch von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und von Verschlusssachen in gesicherter Weise und echtzeitnah mit und zwischen den nationalen Koordinierungszentren zu ermöglichen. Das Netz ist rund um die Uhr und sieben Tage pro Woche in Betrieb und ermöglicht

a)      einen echtzeitnahen bilateralen und multilateralen Informationsaustausch;

b)     Telefon- und Videokonferenzen;

c)      die sichere Verwendung, Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen;

d)  die sichere Verwendung, Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung von EU-Verschlusssachen bis zu der Stufe RESTREINT UE/EU RESTRICTED oder den entsprechenden nationalen Sicherheitseinstufungen, wobei sichergestellt wird, dass ein separater, ordnungsgemäß zugelassener Teil des Kommunikationsnetzes für den Umgang mit Verschlusssachen vorgesehen ist.

2.          Die Agentur leistet technische Unterstützung und stellt sicher, dass das Kommunikations­netz mit allen anderen einschlägigen von der Agentur verwalteten Kommunikations- und Informationssystemen interoperabel ist.

3.          Der Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und von Verschlusssachen im Kommunikationsnetz durch die Agentur erfolgen im Einklang mit Artikel 11d der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004.

3a.  Der Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und von Verschlusssachen im Kommunikationsnetz durch die nationalen Koordinierungszentren erfolgen im Einklang mit Vorschriften und Standards, die ▌dem Beschluss 2001/844/EG der Kommission zur Änderung ihrer Geschäftsordnung gleichwertig sind.

4.          Die Behörden, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Mitgliedstaaten, die das Kommunikationsnetz nutzen, stellen sicher, dass beim Umgang mit als Verschlusssache eingestuften Informationen Sicherheitsvorschriften und Standards eingehalten werden, die den von der Agentur angewandten gleichwertig sind.

KAPITEL II

Lagebewusstsein

Artikel 8Lagebilder

1.          Die nationalen Lagebilder, das europäische Lagebild und das gemeinsame Informations­bild des Grenzvorbereichs werden auf der Grundlage erfasster, bewerteter, zusammen­gestellter, analysierter, ausgelegter, generierter, visualisierter und verbreiteter Informationen erstellt.

2.  Die in Absatz 1 genannten Bilder umfassen folgende Schichten:

a)      eine Ereignisschicht ▌;

b)     eine Einsatzschicht ▌;

c)      eine Analyseschicht ▌.

Artikel 9Nationales Lagebild

1.          Die nationalen Koordinierungszentren erstellen ein nationales Lagebild und aktualisieren es regelmäßig mit dem Ziel, allen Behörden mit Zuständigkeit für die Kontrolle und insbesondere die Überwachung der Außengrenzen auf nationaler Ebene zweckmäßige, sachlich richtige und zeitnahe Informationen zur Verfügung zu stellen ▌.

2.  Das nationale Lagebild wird aus Informationen folgender Quellen zusammengestellt:

a)      des nationalen Grenzüberwachungssystems ▌nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts;

b)     ortsfester und mobiler Sensoren, die von den nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Außengrenzenüberwachung betrieben werden;

c)      von Grenzpatrouillen und sonstigen Beobachtungsmissionen;

d)     lokaler, regionaler und sonstiger Koordinierungszentren;

e)      sonstiger relevanter nationaler Behörden und Systeme, einschließlich von Verbindungsbeamten, Einsatzzentren und Kontaktstellen;

f)  der Agentur;

g)      nationaler Koordinierungszentren anderer Mitgliedstaaten ▌;

ga)   der Behörden von Drittländern auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler oder multilateraler Vereinbarungen und regionaler Netze nach Artikel 18;

i)      Schiffsmeldesystemen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen;

j)      sonstiger einschlägig befasster europäischer und internationaler Organisationen;

k)     sonstiger Quellen.

3.  Die Ereignisschicht des nationales Lagebilds umfasst folgende Teilschichten:

a)      eine Teilschicht unbefugte Grenzübertritte, einschließlich Informationen, die dem nationalen Koordinierungszentrum vorliegen über Vorfälle, die mit einem Risiko für das Leben von Migranten in Bezug stehen;

b)     eine Teilschicht grenzüberschreitende Kriminalität ▌;

c)      eine Teilschicht Krisensituationen ▌;

d)     eine Teilschicht sonstige Ereignisse, die Informationen zu unbekannten und verdäch­tigen Fahrzeugen, Schiffen und anderen Wasserfahrzeugen sowie Personen an den, entlang den oder in der Nähe der Außengrenzen des betreffenden Mitglied­staats sowie zu sonstigen Ereignissen enthält, die sich erheblich auf die Kontrolle der Außengrenzen auswirken könnten.

4.  Das nationale Koordinierungszentrum teilt jedem Vorfall in der Ereignisschicht des nationalen Lagebilds eine einzige indikative Einstufung hinsichtlich seiner Auswirkungen zu, die von geringes Risiko ("low impact") und mittleres Risiko ("medium impact") bis hohes Risiko ("high impact") geht. Sämtliche Vorfälle sind der Agentur zu melden.

5.        Die Einsatzschicht des nationalen Lagebilds umfasst folgende Teilschichten:

a)      eine Teilschicht eigene Kräfte, einschließlich der zur Unterstützung von Strafverfol­gungsoperationen eingesetzten militärische Kräfte, und Einsatzgebiete, die Informationen zum Standort, ▌zum Status und zur Art der eigenen Kräfte ▌sowie zu den beteiligten Behörden enthält. In Bezug auf die zur Unterstützung von Straf­verfolgungsoperationen eingesetzten militärischen Kräfte kann das nationale Koordinierungszentrum auf Ersuchen der für diese Kräfte zuständigen nationalen Behörde beschließen, dass der Zugang zu diesen Informationen nach dem Grund­satz "Kenntnis nur, wenn nötig" beschränkt wird ▌;

c)      eine Teilschicht Umweltinformationen, die Informationen über das Terrain und die Witterungsbedingungen an den Außengrenzen des betreffenden Mitgliedstaats enthält oder den Zugriff auf solche Informationen ermöglicht.

5a.  Informationen zu den eigenen Kräften in der Einsatzschicht erhalten die Sicherheits­einstufung "RESTREINT UE/EU RESTRICTED".

6.          Die Analyseschicht des nationalen Lagebilds umfasst folgende Teilschichten:

a)      eine Teilschicht Information, die wichtige Entwicklungen und Indikatoren enthält, die für die Zwecke dieser Verordnung von Belang sind;

b)     eine Teilschicht Analyse, die Analyseberichte, Risikoeinstufungstrends, regionale Beobachtungen und Informationsvermerke enthält, die für die Zwecke dieser Verordnung von Belang sind;

c)      eine Teilschicht Erkenntnisse, die analysierte Informationen enthält, die für die Zwecke dieser Verordnung und insbesondere für die ▌Einstufung der Auswirkungen auf Abschnitte der ▌Außengrenzen von Belang sind;

d)  eine Teilschicht Bildmaterial und Geodaten, die Bezugsbilder, Hintergrundkarten, Validierungen analysierter Informationen ▌, Änderungsanalysen (Erdbeobach­tungsbilder) sowie Veränderungserkennungsdaten, georeferenzierte Daten und Karten enthält, die die Durchlässigkeit der Außengrenzen zeigen.

7.          Die in der Analyseschicht enthaltenen Informationen und die Umweltinformationen in der Einsatzschicht des nationales Lagebilds können auf Informationen aus dem europäischen Lagebild und aus dem gemeinsamen Informationsbild des Grenzvorbereichs basieren.

9.  Die nationalen Koordinierungszentren benachbarter Mitgliedstaaten tauschen direkt echtzeit­nah Informationen aus ihren Lagebildern der benachbarten Außengrenzabschnitte zu folgenden Aspekten untereinander aus:

a)      ▌zu Vorfällen ▌und zu sonstigen wichtigen in der Ereignisschicht enthaltenen Vorkommnissen;

d)     zu den in der Analyseschicht enthaltenen taktischen Risikoanalysen.

9a.      Die nationalen Koordinierungszentren benachbarter Mitgliedstaaten können unter­einander direkt und echtzeitnah Informationen aus ihren Lagebildern der benachbarten Außengrenzabschnitte betreffend Standorte, Status und Art der in den benachbarten Außen­grenzabschnitten eingesetzten eigenen Kräfte, wie sie in der Einsatzschicht enthalten sind, austauschen.

Artikel 10Europäisches Lagebild

1.          Die Agentur erstellt ein europäisches Lagebild und aktualisiert es regelmäßig mit dem Ziel, den nationalen Koordinierungszentren zweckmäßige, sachlich richtige und zeitnahe Informationen und Analysen zur Verfügung zu stellen ▌.

2.          Das europäische Lagebild wird aus Informationen folgender Quellen zusammengestellt:

a)      nationaler Lagebilder, soweit dies durch diesen Artikel vorgegeben ist ▌;

b)     der Agentur;

ba)   der Europäischen Kommission, die strategische Informationen zur Grenzkontrolle, einschließlich zu Defiziten bei der Durchführung der Kontrolle der Außengrenzen, bereitstellt;

bb)  der Delegationen und Büros der Europäischen Union;

c)      anderer zuständiger Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union und internationaler Organisationen nach Artikel 17;

d)     sonstiger Quellen.

3.          Die Ereignisschicht des europäischen Lagebilds enthält Informationen zu:

a)      Vorfällen ▌in der Ereignisschicht des nationalen Lagebilds ▌;

b)     Vorfällen ▌und sonstigen im gemeinsamen Informationsbild des Grenzvorbereichs enthaltenen Vorkommnissen ▌;

c)      Vorfällen ▌im Einsatzgebiet einer von der Agentur koordinierten gemeinsamen Aktion oder eines von ihr koordinierten Pilotprojekts oder Soforteinsatzes.

4.  Im europäischen Lagebild berücksichtigt die Agentur die Einstufung, die das nationale Koordinierungszentrum im nationalen Lagebild für einen bestimmten Vorfall vorgenommen hat.

5.          Die Einsatzschicht des europäischen Lagebilds umfasst folgende Teilschichten:

a)      eine Teilschicht eigene Kräfte, die Informationen zum Standort, zum Einsatzzeit­punkt, ▌ zum Status und zur Art der an gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten und Soforteinsätzen der Agentur beteiligten oder der Agentur zur Verfügung gestellten Kräfte sowie den Einsatzplan enthält, einschließlich der Angabe des Einsatzgebiets, der Zeitpläne für Patrouillen und der Kommunikationscodes;

b)     eine Teilschicht Einsätze, die Informationen zu von der Agentur koordinierten gemeinsamen Aktionen, Pilotprojekten und Soforteinsätzen enthält, darunter der Auftrag, Standort, Status, die Dauer, Angaben zu den beteiligten Mitgliedstaaten und anderen Teilnehmern, tägliche und wöchentliche Lageberichte, statistische Daten und Informationspakete für die Medien;

c)  eine Teilschicht Umweltinformationen, die Informationen über das Terrain und die Witterungsbedingungen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten umfasst.

5a.        Informationen zu den eigenen Kräften in der Einsatzschicht des europäischen Lagebilds erhalten die Sicherheitseinstufung "RESTREINT UE/EU RESTRICTED".

6.          Die Struktur der Analyseschicht des europäischen Lagebilds entspricht der des nationalen Lagebilds.

Artikel 11Gemeinsames Informationsbild des Grenzvorbereichs

1.          Die Agentur erstellt ein gemeinsames Informationsbild des Grenzvorbereichs und aktualisiert es regelmäßig mit dem Ziel, den nationalen Koordinierungszentren zweckmäßige, sachlich richtige und zeitnahe Informationen und Analysen für den Grenz­vorbereich zur Verfügung zu stellen ▌.

2.          Das gemeinsame Informationsbild des Grenzvorbereichs wird aus Informationen folgender Quellen zusammengestellt:

a)      nationaler Koordinierungszentren, einschließlich Informationen und Berichte, die von den Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten über die zuständigen nationalen Behörden bereitgestellt wurden;

           ▌

ba)   der Delegationen und Büros der Europäischen Union;

c)  der Agentur, einschließlich der von ihren Verbindungsbeamten bereitgestellten Informationen und Berichte;

d)     anderer zuständiger Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union und internationaler Organisationen nach Artikel 17;

e)      der Behörden von Drittländern auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen und regionaler Netze nach Artikel 18, wobei die Informationen über die nationalen Koordinierungszentren weitergeleitet werden;

f)      sonstiger Quellen.

3.  Das gemeinsame Informationsbild des Grenzvorbereichs kann Informationen enthalten, die für ▌die Überwachung der Luftgrenze und Kontrollen an den Außengrenzübergangsstellen von Belang sind.

4.          Die Struktur der Ereignis-, Einsatz und Analyseschichten des gemeinsamen Informations­bilds des Grenzvorbereichs entspricht der des europäischen Lagebilds.

5.          Die Agentur nimmt für jeden Vorfall in der Ereignisschicht des gemeinsamen Informations­bilds des Grenzvorbereichs eine einzige indikative Einstufung vor. Sie setzt die nationalen Koordinierungszentren von allen Vorfällen im Grenzvorbereich in Kenntnis ▌.

Artikel 12Gemeinsame Anwendung von Überwachungsinstrumenten

1.          Die Agentur koordiniert die gemeinsame Anwendung der Überwachungsinstrumente, ▌damit den nationalen Koordinierungszentren und der Agentur regelmäßig und kosten­effizient zuverlässige Informationen über die Überwachung der Außengrenzen und im Grenzvorbereich zur Verfügung stehen.

2.          Die Agentur stellt einem nationalen Koordinierungszentrum auf dessen Antrag Informationen zu den Außengrenzen des den Antrag stellenden Mitgliedstaats und zum Grenzvorbereich zur Verfügung, die bei folgenden Tätigkeiten erfasst werden können:

a)      selektive Beobachtung ausgewiesener Häfen und Küsten von Drittländern, die Risiko­analysen und Informationen zufolge als Basis für die Einschiffung oder den Transit von Schiffen und anderen Wasserfahrzeugen dienen, die für die illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden;

b)  Verfolgung eines Schiffes oder anderen Wasserfahrzeugs auf hoher See, das mutmaß­lich oder nachweislich für illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität benutzt wird;

c)      Beobachtung im Voraus bestimmter Seegebiete mit dem Ziel, Schiffe und andere Wasserfahrzeuge aufzuspüren, zu identifizieren und zu verfolgen, wenn diese mutmaßlich oder tatsächlich für illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden;

d)     Umweltbewertung für im Voraus bestimmte Seegebiete und für Gebiete entlang der Landaußengrenze mit dem Ziel, die Beobachtungs- und Patrouillentätigkeiten zu optimieren;

e)      selektive Beobachtung ausgewiesener Grenzvorbereiche an den Außengrenzen, die Risikoanalysen und Informationen zufolge möglicherweise als Abreise- oder Transitbereich für illegale Einwanderung oder grenzüberschreitende Kriminalität benutzt werden.

3.  Die Agentur stellt die in Absatz 1 genannten Informationen bereit, indem sie Daten kombiniert und auswertet, die aus folgenden Systemen, Sensoren und Plattformen erhoben werden können:

a)      von Schiffsmeldesystemen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen;

b)     Satellitenbildern;

c)      Sensoren, die auf Fahrzeugen, Schiffen oder anderen Wasserfahrzeugen ▌montiert sind.

4.          Die Agentur kann den Antrag eines nationalen Koordinierungszentrums aus technischen, finanziellen oder operativen Gründen ablehnen. Die Agentur teilt dem nationalen Koordinierungszentrum rechtzeitig die Gründe für die Ablehnung des Antrags mit.

5.  Die Agentur kann auf eigene Initiative die in Absatz 2 genannten Überwachungs­instrumente zur Erfassung von Informationen nutzen, die für das gemeinsame Informationsbild des Grenzvorbereichs von Belang sind.

Artikel 12a

Verarbeitung personenbezogener Daten

1.          Wird das nationale Lagebild zur Verarbeitung personenbezogener Daten verwendet, so werden diese Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG [12], dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates und den einschlägigen nationalen Datenschutzvorschriften verarbeitet.

2.          Das europäische Lagebild und das gemeinsame Informationsbild des Grenzvorbereichs dürfen nur für die Verarbeitung personenbezogener Daten benutzt werden, die Schiffs­identifizierungsnummern betreffen.

Diese personenbezogenen Daten werden gemäß Artikel 11ca der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 verarbeitet. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt ausschließlich zur Aufspürung, Identifizierung und Verfolgung von Schiffen sowie für die in Artikel 11c Absatz 3 der Verord­nung (EG) Nr. 2007/2004 genannten Zwecke. Die Daten werden innerhalb von sieben Tagen oder, falls mehr Zeit für die Verfolgung eines Schiffes benötigt wird, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der einschlägigen Daten bei der Agentur automatisch gelöscht.

KAPITEL III

Reaktionsfähigkeit

Artikel 13Abgrenzung der Außengrenzabschnitte

Für die Zwecke dieser Verordnung nimmt jeder Mitgliedstaat eine Unterteilung seiner Land- und Seeaußengrenze in Grenzabschnitte vor, die der Agentur mitgeteilt wird.

Artikel 14Einstufung der Außengrenzabschnitte

1.          Ausgehend von Risikoanalysen der Agentur stuft die Agentur im Benehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat die einzelnen Abschnitte der Land- und Seeaußengrenzen der Mitgliedstaaten wie folgt ein oder ändert diese Einstufung:

a)      geringes Risiko ("low impact level"), wenn die Vorfälle im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung oder grenzüberschreitender Kriminalität am fraglichen Grenzabschnitt unerhebliche Auswirkungen auf die Grenzsicherheit haben;

b)     mittleres Risiko ("medium impact level"), wenn die Vorfälle im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung oder grenzüberschreitender Kriminalität am fraglichen Grenzabschnitt mittelschwere Auswirkungen auf die Grenzsicherheit haben;

c)      hohes Risiko ("high impact level"), wenn die Vorfälle im Zusammenhang mit illegaler Einwanderung oder grenzüberschreitender Kriminalität am fraglichen Grenzabschnitt erhebliche Auswirkungen auf die Grenzsicherheit haben.

2.  Das nationale Koordinierungszentrum prüft regelmäßig unter Berücksichtigung der im nationalen Lagebild enthaltenen Informationen, ob die Einstufung von Grenzabschnitten geändert werden muss.

3.          Die Agentur visualisiert im europäischen Lagebild die Einstufungen der Außengrenz­abschnitte.

Artikel 15Reaktion entsprechend der Einstufung

1.          Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die an den Außengrenzabschnitten durchgeführten Überwachungstätigkeiten ▌der jeweiligen Einstufung wie folgt entsprechen:

a)      Wird einem Außengrenzabschnitt ein geringes Risiko ("low impact level") zugeordnet, so organisieren die nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Außengrenzenüberwachung eine regelmäßige Überwachung auf der Grundlage einer Risikoanalyse und sorgen dafür, dass im Grenzgebiet genügend Personal und Ressourcen für Verfolgungs-, Identifizierungs- und Abfang- beziehungsweise Aufgriffsmaßnahmen einsatzbereit gehalten werden.

b)  Wird einem Außengrenzabschnitt ein mittleres Risiko ("medium impact level") zugeordnet, so sorgen die nationalen Behörden mit Zuständigkeit für die Außen­grenzenüberwachung – zusätzlich zu den nach Buchstabe a zu ergreifenden Maß­nahmen – dafür, dass an diesem Grenzabschnitt geeignete Überwachungs­maßnahmen ergriffen werden. Wenn diese Maßnahmen ergriffen werden, wird das nationale Koordinierungszentrum hierüber in Kenntnis gesetzt. Das nationale Koordinierungszentrum koordiniert jede gemäß Artikel 5 Absatz 3 geleistete Unter­stützung.

c)      Wird einem Außengrenzabschnitt ein hohes Risiko ("high impact level") zugeordnet, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat zusätzlich zu den nach Buchstabe b zu ergreifenden Maßnahmen über das nationale Koordinierungszentrum dafür, dass die an diesem Grenzabschnitt tätigen nationalen Behörden die erforderliche Unterstützung erhalten und dass die Überwachungsmaßnahmen verstärkt werden. Der betreffende Mitgliedstaat kann die Agentur um Hilfe ersuchen, sofern die Bedingungen für die Einleitung von gemeinsamen Aktionen oder Soforteinsätzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 vorliegen.

2.  Das nationale Koordinierungszentrum setzt die Agentur regelmäßig von den auf nationaler Ebene gemäß Absatz 1 Buchstabe ▌c ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis.

3.          Wird einem an einen Grenzabschnitt eines anderen Mitgliedstaats oder eines Landes, mit dem Vereinbarungen oder regionale Netze nach den Artikeln 17a und 18 bestehen, angrenzenden Außengrenzabschnitt ein mittleres oder hohes Risiko ("medium impact level" oder "high impact level") zugeordnet, so nimmt das nationale Koordinierungs­zentrum Verbindung zu dem nationalen Koordinierungszentrum des benachbarten Mitgliedstaats oder der zuständigen Behörde des benachbarten Landes auf und bemüht sich um Koordinierung der erforderlichen grenzüberschreitenden Maßnahmen.

4.          Stellt ein Mitgliedstaat einen Antrag gemäß Absatz 1 Buchstabe c, so kann die Agentur diesen Mitgliedstaat, wenn sie diesem Antrag nachkommt, insbesondere durch Folgendes unterstützen:

a)  eine vorrangige Behandlung hinsichtlich der gemeinsamen Anwendung von Über­wachungsinstrumenten;

b)     Koordinierung des Einsatzes von europäischen Grenzschutzteams gemäß der Verord­nung (EG) Nr. 2007/2004;

c)      Gewährleistung des Einsatzes von technischer Ausrüstung, die der Agentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 zur Verfügung steht;

d)     Koordinierung sonstiger Unterstützungsangebote anderer Mitgliedstaaten.

5.          Die Agentur evaluiert in ihren Risikoanalysen gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die Einstufungen und die entsprechenden Maßnahmen auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union.

TITEL IV

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 16Übertragung von Aufgaben an andere

Behörden in den Mitgliedstaaten

1.          Die Mitgliedstaaten können regionalen, lokalen, funktionalen oder anderen Behörden, die operative Entscheidungen treffen können, die Aufgabe übertragen, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein angemessenes Lagebewusstsein und eine Reaktionsfähigkeit zu gewährleisten, darunter die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b, d und e genannten Aufgaben und Befugnisse.

2.          Der Beschluss eines Mitgliedstaats zur Übertragung von Aufgaben nach Absatz 1 darf sich nicht auf die Fähigkeit des nationalen Koordinierungszentrums zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Informationen mit anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur auswirken.

3.  In auf nationaler Ebene zuvor festgelegten Fällen kann das nationale Koordinierungs­zentrum eine Behörde im Sinne von Absatz 1 ermächtigen, mit den regionalen Behörden oder dem nationalen Koordinierungszentrum eines anderen Mitgliedstaats oder mit den zuständigen Behörden eines Drittlands zu kommunizieren und Informationen auszutauschen, vorausgesetzt, dass diese ihr eigenes nationales Koordinierungszentrum regelmäßig über diese Kommunikationen und diesen Informationsaustausch informiert.

Artikel 17Zusammenarbeit der Agentur mit Dritten

1.          Die Agentur nutzt die in anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und in internationalen Organisationen vorhandenen Informationen, Kapazitäten und Systeme, soweit dies jeweils rechtlich zulässig ist.

2.  Die Agentur arbeitet gemäß Absatz 1 insbesondere mit folgenden Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen zusammen:

a)      dem Europäischen Polizeiamt (Europol) ▌zum Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Kriminalität für das europäische Lagebild;

b)     dem EU-Satellitenzentrum, der Europäischen Agentur für die Sicherheit des See­verkehrs und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zur Gewährleistung der gemeinsamen Anwendung von Überwachungsinstrumenten;

c)      der Europäischen Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst und den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einschließlich des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, die der Agentur Informationen zur Verfügung stellen können, die zur Aktualisierung des europäischen Lagebilds und des gemeinsamen Informationsbilds des Grenzvorbereichs von Belang sind;

d)  internationalen Organisationen, die der Agentur Informationen zur Verfügung stellen können, die zur Aktualisierung des europäischen Lagebilds und des gemeinsamen Informationsbilds des Grenzvorbereichs von Belang sind.

2a.        Die Agentur kann gemäß Absatz 1 mit dem Operationszentrum für den Kampf gegen den Drogenhandel im Atlantik (MAOC‑N) und dem Koordinationszentrum für die Bekämpfung des Drogenhandels im Mittelmeer (Centre de Coordination pour la lutte antidrogue en Méditerranée – CeCLAD‑M) zum Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Kriminalität für das europäische Lagebild zusammenarbeiten.

3.          Informationen werden zwischen der Agentur und den in den Absätzen 2 und 2a genannten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen über das in Artikel 7 genannte Kommunikationsnetz oder andere Kommunikationsnetze, die das Verfügbarkeits-, das Vertraulichkeits- und das Integritätskriterium erfüllen, ausgetauscht.

4.  Die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den in den Absätzen 2 und 2a genannten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen wird in Arbeitsvereinbarungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 und der jeweiligen Rechtsgrundlage der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union oder der betreffenden internationalen Organisation geregelt. Darin wird zudem hinsichtlich des Umgangs mit Verschlusssachen festgelegt, dass die betreffende Einrichtung oder sonstige Stelle der Union und die betreffende internationale Organisation Sicherheitsvorschriften und Standards einzuhalten hat, die den von der Agentur angewandten gleichwertig sind.

5.          Die in den Absätzen 2 und 2a genannten Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nutzen die im Kontext von EUROSUR erhaltenen Informationen ausschließlich nach Maßgabe ihres Rechtsrahmens und unter Beachtung der Grundrechte, einschließlich der Datenschutzerfordernisse.

Artikel 17a

Zusammenarbeit mit Irland und dem Vereinigten Königreich

1.          Für die Zwecke dieser Verordnung können der Informationsaustausch und die Zusam­menarbeit mit Irland und dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich und einem oder mehreren benachbarten Mitgliedstaaten oder über regionale Netze, die sich auf diese Vereinbarungen stützen, erfolgen. Die nationalen Koordinierungszentren der Mitgliedstaaten dienen als Kontaktstellen für den Informationsaustausch mit der entsprechenden Behörde Irlands und des Vereinigten Königreichs innerhalb von EUROSUR. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung wird der Kommission mitgeteilt.

2.  Die Vereinbarungen nach Absatz 1 beschränken sich auf den folgenden Austausch von Informationen zwischen dem nationalen Koordinierungszentrum eines Mitgliedstaats und Irland und dem Vereinigten Königreich:

a)     Informationen, die im nationalen Lagebild eines Mitgliedstaats enthalten sind, soweit sie der Agentur für die Zwecke des europäischen Lagebilds und des gemein­samen Informationsbilds des Grenzvorbereichs übermittelt worden sind,

b)     Informationen, die von Irland und dem Vereinigten Königreich zusammengestellt wurden und für die Zwecke des europäischen Lagebilds und des gemeinsamen Informationsbilds des Grenzvorbereichs von Belang sind,

c)      Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 9.

3.  Für die Weitergabe von Informationen an Irland und das Vereinigte Königreich im Rahmen einer solchen Vereinbarung ist die vorherige Genehmigung aller Mitglied­staaten oder der Agentur erforderlich, die im Rahmen von EUROSUR Informationen zur Verfügung gestellt haben und die keine Partei einer Vereinbarung gemäß Absatz 1 sind.

4.          Die Weitergabe oder sonstige Bekanntgabe der nach diesem Artikel ausgetauschten Informationen an Drittländer oder sonstige Dritte ist untersagt.

5.          Die Vereinbarungen nach Absatz 1 umfassen Vorschriften bezüglich der finanziellen Kosten, die sich aus der Teilnahme Irlands und des Vereinigten Königreichs an der Durchführung dieser Vereinbarungen ergeben.

Artikel 18Zusammenarbeit mit benachbarten Drittländern

1)        Für die Zwecke dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren benachbarten Drittländern Informationen austauschen und zusammenarbeiten. Dieser Informationsaustausch und diese Zusammenarbeit erfolgen auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen oder über regionale Netze, die auf der Grundlage dieser Vereinbarungen aufgebaut wurden. Die nationalen Koordinierungszentren der Mitgliedstaaten dienen als Kontaktstellen für den Informationsaustausch mit ▌benachbarten Drittländern.

1aa)    Vor dem Abschluss einer Vereinbarung nach Absatz 1 teilen die Mitgliedstaaten diese der Kommission mit; die Kommission überprüft, ob die für EUROSUR relevanten Teile der Vereinbarung mit dieser Verordnung vereinbar sind. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung wird der Kommission mitgeteilt, die das Europäische Parlament, den Rat und die Agentur entsprechend unterrichtet.

1a.  Diese Vereinbarungen stehen im Einklang mit dem einschlägigen Unions- und Völker­recht im Bereich Grundrechte und internationaler Schutz, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, insbesondere dem Grundsatz der Nichtzurückweisung.

1b.        Der Austausch personenbezogener Daten mit Drittländern im Rahmen von EUROSUR beschränkt sich auf das für die Zwecke dieser Verordnung unbedingt erforderliche Maß. Er erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG[13], des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates und der einschlägigen nationalen Datenschutzvorschriften.

2.          Der Austausch von Informationen gemäß Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe ga, mit dem einem Drittland Informationen bereitgestellt werden, die dazu verwendet werden könnten, Personen oder Gruppen von Personen ausfindig zu machen, deren Antrag auf internationalen Schutz noch geprüft wird oder die ernsthaft gefährdet sind, Opfer von Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder einer anderen Verletzung der Grundrechte zu werden, ist untersagt.

3.  Der Austausch von Informationen gemäß Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 Buch­stabe (▌ga) unterliegt den in bilateralen und multilateralen Vereinbarungen mit benachbarten Drittländern festgelegten Bedingungen.

4.          Für die Weitergabe von Informationen an ein Drittland im Rahmen einer solchen Vereinbarung beziehungsweise an ein Netz ist die vorherige Genehmigung aller Mitglied­staaten oder der Agentur erforderlich, die im Rahmen von EUROSUR Informationen zur Verfügung gestellt haben und die keiner Vereinbarung gemäß Absatz 1 und keinem Netz gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe ga angehören. Die Mitgliedstaaten und die Agentur sind durch das Ersuchen, diese Informationen nicht an das betreffende Drittland weiterzugeben, gebunden.

4b.  Die Weitergabe oder sonstige Bekanntgabe der nach diesem Artikel ausgetauschten Informationen an weitere Drittländer oder sonstige Dritte ist untersagt.

5.          Der Austausch von Informationen, die durch die gemeinsame Anwendung von Über­wachungsinstrumenten erlangt wurden, mit Drittländern unterliegt den Vorschriften und Regeln für diese Instrumente und Systeme sowie den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates.

Artikel 19Handbuch

1.          Die Europäische Kommission erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Agentur und anderen einschlägigen Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union ein praktisches Handbuch für die Anwendung und Verwaltung von EUROSUR (im Folgenden "Handbuch") mit technischen und operativen Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken, einschließlich für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, und stellt es zur Verfügung. Die Europäische Kommission nimmt dieses Handbuch in Form einer Empfehlung an.

2.  Die Europäische Kommission kann nach Konsultation mit den Mitgliedstaaten und der Agentur beschließen, Teile des Handbuchs entsprechend den Vorschriften des Beschlusses 2001/844/EG der Kommission zur Änderung ihrer Geschäftsordnung als RESTREINT UE/EU RESTRICTED einzustufen.

Artikel 20Überwachung und Evaluierung

1.          Für die Zwecke dieser Verordnung stellen die Agentur und die Mitgliedstaaten sicher, dass Verfahren für die Überwachung des technischen und operativen Funktionierens von EUROSUR unter Berücksichtigung der Ziele eines angemessenen Lagebewusstseins und einer angemessenen Reaktionsfähigkeit an den Außengrenzen vorhanden sind und dass die Grundrechte einschließlich des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewahrt werden.

2.          Die Agentur legt dem Europäischen Parlament und dem Rat am 1.Dezember 2015 und danach alle zwei Jahre einen Bericht über das Funktionieren von EUROSUR vor.

3.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat am 1. Dezember 2016 und danach alle vier Jahre eine Gesamtevaluierung von EUROSUR vor. Diese Evaluierung umfasst eine Bewertung der Ergebnisse anhand der Ziele, eine Bewertung der fortdauernden Gültigkeit der zugrunde liegenden Überlegungen, eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten und durch die Agentur, eine Bewertung der Beachtung der Grundrechte und der Auswirkungen auf die Grundrechte sowie eine KostenNutzenEvaluierung. Gegebenenfalls werden der Evaluierung geeignete Vorschläge für eine Änderung dieser Verordnung beigefügt.

4.          Die Mitgliedstaaten stellen der Agentur die für die Berichterstattung nach Absatz 2 erforderlichen Informationen zur Verfügung. Die Agentur stellt der Kommission die für die in Absatz 3 genannte Evaluierung erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Artikel 20a

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 wird wie folgt geändert:

1.          Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

"i)    Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung für die Entwicklung und den Betrieb eines europäischen Grenzüberwachungssystems und gegebenenfalls für die Entwicklung eines gemeinsamen Raums für den Austausch von Informationen, einschließlich für die Interoperabilität der Systeme, insbesondere durch Errichtung, Betreuung und Koordinierung des EUROSUR-Rahmens im Einklang mit der Verordnung XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR)."

2.  Folgender neuer Artikel 11ca wird eingefügt:

"Artikel 11ca

Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von EUROSUR

Die Agentur kann personenbezogene Daten gemäß Artikel 12a Absatz 2 der Verordnung XXX des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) verarbeiten, der im Einklang mit den in Artikel 11a genannten Maßnahmen angewandt wird. Bei der Verarbeitung solcher Daten werden insbesondere die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnis­mäßigkeit eingehalten; die Weitergabe oder sonstige Übermittlung dieser von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten an Drittländer ist untersagt."

Artikel 21

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

1.          Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.          Diese Verordnung gilt ab dem 2.Dezember 2013.

3.          Artikel 5 Absatz 1 gilt für die an den südlichen ▌und östlichen ▌Außengrenzen ▌gelegenen Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern) ab dem 2. Dezember 2013.

4.  Artikel 5 Absatz 1 gilt für die übrigen Mitgliedstaaten ▌ab dem 1. Dezember 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments         Im Namen des Rates

Der Präsident                                                 Der Präsident

ANHANG

Die Komponenten des EUROSUR-Rahmens werden unter Berücksichtigung der nachstehenden Grundsätze eingerichtet, betrieben und betreut:

a)          Grundsatz der Interessengemeinschaften: Die nationalen Koordinierungszentren und die Agentur bilden Interessengemeinschaften für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Rahmen von EUROSUR. Verschiedene nationale Koordinierungs­zentren und die Agentur schließen sich zu Interessengemeinschaften zusammen, um in Bezug auf gemeinsame Ziele, Erfordernisse und Interessen Informationen auszutauschen.

b)          Grundsätze des kohärenten Managements und der Nutzung vorhandener Strukturen: Die Agentur gewährleistet die Kohärenz zwischen den verschiedenen Komponenten des EUROSUR-Rahmens; unter anderem berät und unterstützt sie die nationalen Koordinierungszentren und fördert die Interoperabilität von Informationen und Technologien. Soweit möglich werden im EUROSUR-Rahmen die vorhandenen Systeme und Kapazitäten genutzt, um die Verwendung der Haushaltsmittel der Union zu optimieren und Doppelarbeit zu vermeiden. EUROSUR wird in vollem Einklang mit der Initiative zum Aufbau eines gemeinsamen Informationsraums für die Überwachung des maritimen Bereichs der EU errichtet und trägt somit zu einem koordinierten und kosten­effizienten Ansatz für einen bereichsübergreifenden Informationsaustausch in der Union bei, der dem System zugleich auch zugute kommt.

c)  Grundsätze des Informationsaustauschs und der Informationssicherung: Die im EUROSUR-Rahmen bereitgestellten Informationen stehen allen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur zur Verfügung, sofern nicht spezifische Beschrän­kungen festgelegt oder vereinbart wurden. Die nationalen Koordinierungszentren gewährleisten die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität der auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene auszutauschenden Informationen. Die Agentur gewährleistet die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität der auf europäischer und internationaler Ebene auszutauschenden Informationen.

d)          Grundsätze der Dienstleistungsorientiertheit und der Standardisierung: Die verschiedenen EUROSUR-Kapazitäten werden nach einem dienstleistungsorientierten Ansatz implementiert. Die Agentur trägt soweit möglich dafür Sorge, dass sich der EUROSUR-Rahmen auf international vereinbarte Normen stützt.

e)          Grundsatz der Flexibilität: Organisation, Information und Technologie sollen den EUROSUR-Beteiligten ermöglichen, auf sich ändernde Lagen flexibel und strukturiert zu reagieren.

ANLAGE ZU DEM ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

Erklärung des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament hebt hervor, dass sich die EU-Organe in Rechtstexten im Zusammenhang mit Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten von den Behörden der Mitgliedstaaten nicht genehmigt wurde oder nicht mehr genehmigt ist, um einen angemessenen und neutralen Sprachgebrauch bemühen sollten. In solchen Fällen sollten die EU-Organe die Benutzung des Wortes „illegal“ vermeiden, wenn es möglich ist, eine alternative Formulierung zu finden, und in allen Fällen, in denen es um Personen geht, sollte „irreguläre Migranten“ benutzt werden.

  • [1] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [2] 1              Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).
  • [3]               ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
  • [4]               ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.
  • [5]               ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
  • [6]               ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
  • [7]               ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
  • [8]               ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
  • [9]               ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.
  • [10]               ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
  • [11]               ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.
  • [12]             ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
  • [13]             ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

BEGRÜNDUNG

Freizügigkeit ist ein wesentliches Grundprinzip der Europäischen Union, und die Möglichkeit, sich innerhalb der Europäischen Union ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zu bewegen, ist eine ihrer größten Errungenschaften. Viele Menschen nutzen diese Freiheit und die öffentliche Meinung bewertet die Reisefreiheit immer wieder als einen der größten Vorteile, den die Union den Bürgern gebracht hat. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist für den Erfolg des Binnenmarkts die Freizügigkeit von entscheidender Bedeutung. Schengen ist unumkehrbar. Es sollte vielmehr durch eine bessere Verwaltung der Außengrenzen der EU gestärkt werden, wodurch das uneingeschränkte gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet wird.

Aus diesem Grund unterstützt Ihr Berichterstatter den Kommissionsvorschlag grundsätzlich. Die Weitergabe von Informationen und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den beteiligten Agenturen sind wesentliche Schritte in Richtung auf eine bessere Lastenteilung bei der Verwaltung der Außengrenzen der EU. Sie sind auch unverzichtbar, um den Mitgliedstaaten dabei behilflich zu sein, das internationale Seerecht einzuhalten und das Leben von Migranten zu retten.

Ihr Berichterstatter beabsichtigt, die folgenden Punkte zu stärken:

1) Anwendungsbereich der Richtlinie

Ihr Berichterstatter ist dafür, dass die Grenzvorbereiche in EUROSUR aufgenommen werden, einschließlich der Grenzübergangsstellen/Flughäfen, ist aber der Meinung, dass dies in einer späteren Phase erfolgen sollte. Bis auf weiteres sollte dies nur eine Option für die Mitgliedstaaten bleiben. Er unterstützt auch die Aufnahme einer Überprüfungsklausel mit einem Bericht zur Einschätzung der Auswirkungen dieser Aufnahme und dem etwaigen Vorschlag von Änderungen an der Verordnung.

2) Zusammenarbeit mit anderen Agenturen

Ihr Berichterstatter unterstützt nachdrücklich die Zusammenarbeit mit anderen Agenturen, insbesondere Europol, EASO, EMSA (Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs), EFCA (Europäischen Fischereiaufsichtsagentur) und dem Europäischen Satellitenzentrum.

3) Zusammenarbeit mit Drittländern

Ihr Berichterstatter ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten mit benachbarten Drittländern zusammenarbeiten sollten, um das Leben von Migranten zu schützen, irreguläre Migration zu verhindern und grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen. Diese Vereinbarungen sind der Kommission mitzuteilen.

4) Teilnahme des VK und Irlands

Ihr Berichterstatter unterstützt die Möglichkeit, dass das VK und Irland an EUROSUR teilnehmen. Die Zusammenarbeit sollte auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen zwischen Irland und dem VK und einem oder mehreren Mitgliedstaaten in der Nachbarschaft erfolgen.

5) Personenbezogene Daten

Ihr Berichterstatter besteht darauf, dass personenbezogene Daten nur über EURSUR ausgetauscht und verarbeitet werden sollten, wenn dies notwendig ist, und in hinreichend begründeten Fällen und mit angemessenen Schutzmechanismen. Er ist auch der Auffassung, dass keine personenbezogenen Daten mit Drittländern ausgetauscht werden sollten.

6) Begriffsbestimmungen

Ihr Berichterstatter hat einige Änderungsanträge eingereicht, um einige Begriffe, wie etwa „Vorfall“ oder „Abfang bzw. Aufgriff“, besser zu definieren. Ihr Berichterstatter besteht auch auf einer besseren Definition der Situationen besonderen Drucks und betont, dass die Einschätzung, ob eine „unerhebliche“, „mittelschwere“ oder „erhebliche“ Auswirkung gegeben ist, auf der Ebene von Frontex erfolgen sollte.

7) Koordinierung

Ihr Berichterstatter unterstützt die Benennung eines einzigen nationalen Koordinierungszentrums in jedem Mitgliedstaat, das die Aufgabe hat, mit EUROSUR zusammenzuarbeiten. Er möchte aber auch eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der internen regionalen Organisation der Mitgliedstaaten zulassen.

8) Grundrechte

Ihr Berichterstatter fügt einige Bezugnahmen auf die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu Asyl (einschließlich des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung) und Rückführung ein, die nach Abfang bzw. Aufgriff gelten sollten.

9) Rechenschaftspflicht

Ihr Berichterstatter ist für die Aufnahme einer Überprüfungsklausel alle vier Jahre mit einem Bericht an das Europäische Parlament.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (17.10.2012)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR)
(COM(2011)0873 – C7‑0506/2011 – 2011/0427(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Dominique Riquet

KURZE BEGRÜNDUNG

1. Geltungsbereich des Vorschlags

Der Vorschlag zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) ist Teil der Bemühungen der Union, die Reaktionsfähigkeit der Grenzüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten an den Außengrenzen (Grenzen des Schengen-Raums) zu erhöhen. Es soll den Mitgliedstaaten dabei helfen, sich ein umfassendes Bild über die Lage an ihren Außengrenzen zu verschaffen und gleichzeitig den Informationsfluss und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur auf in sich schlüssigere und systematischere Weise zu verbessern. Was die externe Dimension des Grenzmanagements betrifft, soll im Rahmen von EUROSUR Unterstützung zur Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern und zur Verstärkung ihrer Fähigkeiten zur Grenzüberwachung und zum Grenzmanagement in Bereichen geleistet werden, die sich unmittelbar in der EU auswirken (z.B. Anbindung der Systeme und Infrastrukturen von Drittländern an die Systeme und Infrastrukturen der EU, um den regelmäßigen Informationsaustausch zu ermöglichen).

2. Durchführung

Die verschiedenen Komponenten von EUROSUR werden überwiegend von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der EU[1] (FRONTEX) und von den Mitgliedstaaten entsprechend der in der EUROSUR-Mitteilung von 2008 enthaltenen Beschreibung[2] umgesetzt.

Im Gegensatz zu den beiden parallelen Programmen „Fonds für die innere Sicherheit" und „Asyl- und Migrationsfonds“ würde EUROSUR nicht als EU-Fonds konzipiert, sondern würde einen gemeinsamen technischen Rahmen bieten; gleichzeitig würden Standards entwickelt, die erforderlich sind, um die Zusammenarbeit und die Kommunikation (rund um die Uhr und 7 Tage in der Woche) zwischen den einschlägigen Behörden (sowohl der EU als auch der Mitgliedstaaten) rationeller zu gestalten. Die vorgeschlagene EUROSUR-Verordnung soll Ende 2013 in Kraft treten. Der dem Vorschlag beigefügte Finanzbogen[3] ist auf den Zeitraum 2014-2020 beschränkt– auch wenn in der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung ebenfalls eine Finanzierung aus dem laufenden mehrjährigen Finanzbogen vorgesehen ist, da EUROSUR 2011 als Pilotvorhaben eingeleitet wurde. Für 2014-2020 ist eine Finanzierung nicht über eine eigenständige Haushaltslinie, sondern aus zwei Quellen innerhalb des EU-Haushalts (die bereits bestehen oder geschaffen werden sollen) vorgesehen:

· Gegenwärtig werden die Mitgliedstaaten bis zum Auslaufen des gegenwärtigen MFR (Ende 2013) mit Mitteln aus dem EU-Außengrenzenfonds (Haushaltslinie 18 02 06) unterstützt. Ab 2014 soll innerhalb der neuen Haushaltsstruktur aufgrund des MFR 2014-2020 eine neue Haushaltslinie (18 02 XX XX – „Fonds für innere Sicherheit – Außengrenzen und Visapolitik“) geschaffen werden, und mit einem Teil der Mittel soll die Entwicklung von einigen der verschiedenen EUROSUR-Komponenten (z.B. Errichtung der nationalen Koordinierungszentren) finanziert werden.

· Zum anderen soll die FRONTEX-Agentur (Haushaltslinie 18 02 03 02) ihren eigenen Haushalt ausschöpfen, um das Kommunikationsnetz und andere horizontale Komponenten des EUROSUR-Systems zu errichten, z.B. das europäische Lagebild und das gemeinsame Informationsbild des Vorgrenzbereichs; erforderlichenfalls soll dies durch Unterstützung im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (direktes oder indirektes zentrales Finanzmanagement) vervollständigt werden.

Die Gesamtauswirkungen auf den EU-Haushalt über einen Zeitraum von sieben Jahren (2014-2020) werden mit etwa 244,021 Mio. EUR veranschlagt. Ca. 112 Mio. EUR sollen aus Mitteln des neuen „Fonds für die innere Sicherheit – Außengrenzen und Visapolitik“ und 132 Mio. EUR aus den Haushaltsmitteln für die FRONTEX-Agentur (Haushaltslinie 18 02 03 02) finanziert werden, was als sehr beträchtlicher Anteil an dem geschätzten, auf sieben Jahre angelegten Gesamthaushalt von FRONTEX in Höhe von 614 Mio. EUR erscheint.

Im Vergleich dazu hat die Kommission für die derzeitige Rubrik 3 a im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 ein Gesamtbudget (Richtbetrag) in Höhe von 10 911 Mio. EUR vorgeschlagen.

Dieser Betrag deckt die Ausgaben für Finanzprogramme und die im Bereich Inneres tätigen EU-Agenturen ab. Der Betrag für die Agenturen beläuft sich auf 1,572 Mio. EUR in laufenden Preisen.

Der geschätzte Bedarf an Humanressourcen für die Umsetzung des Rahmens (Überwachung und Unterstützung des täglichen Betriebs von EUROSUR) würde sich lediglich auf 2 AD-Bedienstete aus der GD HOME am Hauptsitz der Kommission belaufen. Dem Vorschlag zufolge sind sie bereits der Durchführung der Aktion zugewiesen worden und/oder sind innerhalb der GD umgeschichtet worden. Sollten sich zusätzliche Mittel als erforderlich erweisen, besteht der Verfasser darauf, dass sie der für die Verwaltung zuständigen GD lediglich im Rahmen des jährlichen Zuweisungsverfahrens und unter Berücksichtigung der haushaltspolitischen Sparzwänge gewährt werden können.

3. Standpunkt des Verfassers

Der Verfasser unterstützt die Fortführung und den Ausbau von EUROSUR, weil die Grenzüberwachung ein Bereich ist, in dem das Vorgehen der Union im Vergleich zu rein nationalen Maßnahmen unzweifellos einen europäischen Mehrwert zeigt. In der Tat handelt es sich bei der illegalen Einwanderung und der grenzüberschreitenden Kriminalität von ihrer Natur her um Phänomene, die über das Hoheitsgebiet einzelner Mitgliedstaaten hinausgehen.

Es sollte jedoch darauf verwiesen werden, dass die für EUROSUR vorgeschlagene Finanzierungsregelung sehr komplex ist. Dies ergibt sich sowohl aus den drei möglichen Verwaltungsebenen (direkte zentrale Verwaltung, indirekte zentrale Verwaltung und geteilte Verwaltung) und aus dem zeitlichen Rahmen der Finanzierung (gegenwärtiger mehrjähriger Finanzrahmen und MFR 2014-2020); die Finanzierung erfolgt also aus verschiedenen Budgets innerhalb dieser beiden Rahmen.

Solange der Haushaltsplan 2013 nicht angenommen ist, wird es schwierig sein, die verschiedenen Beträge zu analysieren, die den betroffenen Haushaltslinien im Rahmen des gegenwärtigen MFR (Außengrenzenfonds, FRONTEX, Siebtes Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung und Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit) zu entnehmen sind. Eine Aufteilung der Kosten enthält die Folgenabschätzung zu EUROSUR[4], die den Vorschlag der Kommission begleitet, sie erscheint jedoch nicht im Vorschlag selbst.

Was die im Verlauf des MFR 2014-2020 zu erreichende Ausgabenhöhe betrifft, können wir – unbeschadet des Ergebnisses der Verhandlungen Teil des über den nächsten MFR – bedauern, dass die Kommission im rechtsverbindlichen Teil des Vorschlag zu EUROSUR keinen Verweis auf die Haushaltsmittel formuliert.

Außerdem unterstreicht der Verfasser im Zusammenhang mit den Ausgaben für die nationalen Koordinierungszentren (NKZ) und Maßnahmen in benachbarten Drittländern das Fehlen jedweder Kriterien für die Zuteilung von Mitteln.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 a (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1a. verweist auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 mit dem Titel: „ Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa"1; bekräftigt, dass im nächsten MFR ausreichende zusätzliche Mittel erforderlich sind, um die Union in die Lage zu versetzen, ihre bestehenden politischen Prioritäten und die im Vertrag von Lissabon vorgesehenen neuen Aufgaben zu erfüllen und auf unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren; weist darauf hin, dass selbst bei einer Erhöhung des Volumens der Ressourcen für den nächsten MFR um mindestens 5 % im Vergleich zu der Höhe von 2013 nur ein begrenzter Beitrag zur Verwirklichung der vereinbarten Zielvorgaben und Verpflichtungen der Union sowie des Grundsatzes der Solidarität der Union geleistet werden kann; fordert den Rat auf, sofern er diesen Standpunkt nicht teilt, eindeutig anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Vorhaben trotz ihres nachgewiesenen europäischen Mehrwerts vollständig aufgegeben werden könnten;

 

1 Anngenommene Texte, PA_TA(2011)0266

Änderungsantrag  2

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 b (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1b. betont, dass Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung1 auf die Ausweitung des Mandats der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union („Agentur“) Anwendung finden sollte; hebt hervor, dass alle Beschlüsse des für die Rechtsetzung zuständigen Organs über eine solche Ausweitung unbeschadet der Beschlüsse der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gefasst werden;

 

________________

 

1 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

Änderungsantrag  3

Entwurf einer legislativen Entschließung

Ziffer 1 c (neu)

Entwurf einer legislativen Entschließung

Geänderter Text

 

1c. fordert, dass die Kommission einen neuen Finanzbogen vorlegt, der dem Ergebnis der legislativen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat uneingeschränkt Rechnung trägt, um den Bedarf an Haushaltsmitteln und an Personal in der Agentur und in den Dienststellen der Kommission zu decken;

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (nachstehend „EUROSUR“ genannt) ist erforderlich, um den Informationsaustausch und die operative Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex), die durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 vom 26. Oktober 2004 errichtet wurde, nachstehend „Agentur“ genannt, zu verstärken. EUROSUR sollte diesen Behörden und der Agentur die Infrastruktur und die Instrumente bereitstellen, die sie benötigen, um ihr Lagebewusstsein und ihre Reaktionsfähigkeit beim Aufspüren und Verhindern von irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität sowie beim Schutz und bei der Rettung von Migranten an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union zu verbessern.

(1) Die Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (nachstehend „EUROSUR“ genannt) ist erforderlich, um den Informationsaustausch und die operative Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex), die durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 vom 26. Oktober 2004 errichtet wurde, nachstehend „Agentur“ genannt, zu verstärken. EUROSUR sollte diesen Behörden und der Agentur die Infrastruktur und die Instrumente bereitstellen, die sie benötigen, um ihr Lagebewusstsein und ihre Reaktionsfähigkeit beim Aufspüren und Verhindern von irregulärer Migration und grenzüberschreitender Kriminalität und damit ihren Beitrag zum Schutz und zur Rettung von Migranten an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union zu verbessern.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a new

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Agentur sollte mit entsprechenden finanziellen Mitteln und Humanressourcen ausgestattet werden, damit sie die ihr im Rahmen dieser Verordnung zugewiesenen zusätzlichen Aufgaben angemessen erfüllen kann. Zu diesem Zweck sollten diese Aufgaben im Rahmen des Verfahrens für die Aufstellung, Ausführung und Kontrolle ihres Haushaltsplans gemäß den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 gebührend berücksichtigt werden. Die Haushaltsbehörde sollte dafür Sorge tragen, dass die höchsten Effizienznormen erfüllt werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Es besteht die Notwendigkeit, die Ausgabe von Mitteln der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich Inneres besser zu koordinieren, um die Verwendung ihrer Haushaltsmittel zu optimieren. Dies sollte zu einer besseren Komplementarität, Wirksamkeit und Sichtbarkeit ihrer Ausgaben beitragen. EUROSUR sollte insbesondere die bestehenden Kapazitäten im Hinblick auf die Humanressourcen und die technische Ausstattung sowohl auf der Ebene der EU als auch auf nationaler Ebene auf die bestmöglichste Weise nutzen und gleichzeitig die militärisch-zivile Zusammenarbeit fördern.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b) Die Mechanismen zur Einbindung des Haushaltsplans der Union in die Durchführung von EUROSUR sollten transparent und verantwortungsbewusst sein und einer demokratischen Überprüfung unterliegen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9c) Es besteht die Notwendigkeit, eine wirtschaftliche Haushaltsführung beim System und seine möglichst effektive Umsetzung zu gewährleisten, während gleichzeitig die Rechtssicherheit und der Zugang sämtlicher Teilnehmer zum System gewährleistet werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9d) Die Kommission sollte die Ergebnisse der Ausführung von EUROSUR regelmäßig mit Hilfe klarer, einfacher und messbarer Indikatoren bewerten. Diese Indikatoren sollten die Grundlage für die Bewertung der Frage bilden, inwieweit die Ziele des Systems verwirklicht worden sind.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur, nachstehend Europäisches Grenzüberwachungssystem (EUROSUR) genannt, geschaffen, um das Lagebewusstsein und die Reaktionsfähigkeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verbessern.

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur, nachstehend Europäisches Grenzüberwachungssystem (EUROSUR) genannt, geschaffen, um das Lagebewusstsein und die Reaktionsfähigkeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verbessern und damit einen Beitrag zu einem besseren Schutz und zur Rettung des Lebens von Migranten an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Union zu leisten.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Buchstabe g (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

g) „Agentur“ die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Kommunikationsnetz;

c) Datenaustausch und Kommunikationsnetz;

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Grundsätze des kohärenten Managements und der Nutzung vorhandener Strukturen: Die Agentur gewährleistet die Kohärenz zwischen den verschiedenen Komponenten des EUROSUR-Rahmens; unter anderem berät und unterstützt sie die nationalen Koordinierungszentren und fördert die Interoperabilität von Informationen und Technologien. Soweit möglich werden im EUROSUR-Rahmen die vorhandenen Systeme und Kapazitäten genutzt. EUROSUR wird in vollem Einklang mit der Initiative zum Aufbau eines gemeinsamen Informationsraums für die Überwachung des maritimen Bereichs der EU errichtet und trägt somit zu einem koordinierten und kosteneffizienten Ansatz für einen bereichsübergreifenden Informationsaustausch in der Union bei, der dem System zugleich auch zugute kommt.

b) Grundsätze des kohärenten Managements und der Nutzung vorhandener Strukturen: Die Agentur gewährleistet die Kohärenz zwischen den verschiedenen Komponenten des EUROSUR-Rahmens; unter anderem berät und unterstützt sie die nationalen Koordinierungszentren und fördert die Interoperabilität von Informationen und Technologien. Soweit möglich werden im EUROSUR-Rahmen die vorhandenen Systeme und Kapazitäten genutzt, um den Einsatz des Haushaltsplans der Union zu optimieren und der Schaffung von Redundanzen vorzubeugen. EUROSUR wird in vollem Einklang mit der Initiative zum Aufbau eines gemeinsamen Informationsraums für die Überwachung des maritimen Bereichs der EU errichtet und trägt somit zu einem koordinierten und kosteneffizienten Ansatz für einen bereichsübergreifenden Informationsaustausch in der Union bei, der dem System zugleich auch zugute kommt.

VERFAHREN

Titel

Einführung eines europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0873 – C7-0506/2011 – 2011/0427(COD)

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

2.2.2012

 

 

 

Stellungnahme von

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

2.2.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

 Datum der Benennung

Dominique Riquet

15.2.2012

Datum der Annahme

10.10.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

4

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Richard Ashworth, Francesca Balzani, Zuzana Brzobohatá, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ivars Godmanis, Lucas Hartong, Jutta Haug, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, George Lyon, Barbara Matera, Juan Andrés Naranjo Escobar, Nadezhda Neynsky, Dominique Riquet, Potito Salatto, Alda Sousa, Helga Trüpel, Derek Vaughan, Angelika Werthmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Alexander Alvaro, Jürgen Klute, Georgios Papastamkos, Nils Torvalds, Catherine Trautmann

  • [1]  Eingeführt durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26 Oktober 2004 (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).
  • [2]  Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2008 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Prüfung der Schaffung eines Europäischen Grenzkontrollsystems (EUROSUR)“ – COM(2008)0068 endg.
  • [3]  Legislativ-Finanzbogen in der Anlage zum Vorschlag COM/2011)0873, S. 25.
  • [4]  SEC(2011) 1536

VERFAHREN

Titel

Einführung eines europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0873 – C7-0506/2011 – 2011/0427(COD)

Datum der Konsultation des EP

12.12.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

2.2.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

2.2.2012

DEVE

2.2.2012

BUDG

2.2.2012

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

AFET

6.3.2012

DEVE

25.1.2012

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Jan Mulder

9.2.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

25.4.2012

3.9.2012

11.10.2012

27.11.2012

 

19.6.2013

 

 

 

Datum der Annahme

19.6.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

8

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Rita Borsellino, Emine Bozkurt, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Salvatore Caronna, Philip Claeys, Carlos Coelho, Ioan Enciu, Tanja Fajon, Hélène Flautre, Kinga Gál, Kinga Göncz, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Ágnes Hankiss, Anna Hedh, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Timothy Kirkhope, Juan Fernando López Aguilar, Baroness Sarah Ludford, Svetoslav Hristov Malinov, Véronique Mathieu Houillon, Anthea McIntyre, Nuno Melo, Roberta Metsola, Antigoni Papadopoulou, Georgios Papanikolaou, Carmen Romero López, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Renate Sommer, Rui Tavares, Nils Torvalds, Kyriacos Triantaphyllides, Axel Voss, Renate Weber, Josef Weidenholzer, Tatjana Ždanoka, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Elena Oana Antonescu, Dimitrios Droutsas, Monika Hohlmeier, Jan Mulder, Marco Scurria

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jürgen Creutzmann, Jelko Kacin

Datum der Einreichung

24.6.2013