BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase
27.6.2013 - (COM(2012)0643 – C7‑0370/2012 – 2012/0305(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Bas Eickhout
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase
(COM(2012)0643 – C7‑0370/2012 – 2012/0305(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0643),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0370/2012),
- gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23. Mai 2013[1],
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0240/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2b) Fluorierte Treibhausgase wurden verstärkt verwendet, um andere Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, zu ersetzen. Fluorierte Treibhausgase machen derzeit nur 2 % aller Treibhausgasemissionen in der Union aus. Fluorierte Treibhausgase werden hauptsächlich in den Regionen der Union mit wärmeren klimatischen Bedingungen verwendet. Wenn die Verwendungsziele nicht ausgewogen festgelegt werden, dürften Unternehmen in einigen Mitgliedstaaten höhere Lasten zu tragen haben als in anderen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Aus dem Bericht der Kommission über die Anwendung, die Auswirkungen und die Angemessenheit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 geht hervor, dass die gegenwärtigen Reduzierungsmaßnahmen bei vollständiger Anwendung zu einer Verringerung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen führen können. Daher sollten diese Maßnahmen beibehalten und auf der Grundlage der bei ihrer Durchführung gewonnenen Erfahrungen eindeutiger gestaltet werden. Gewisse Maßnahmen sollten zudem auf weitere Anlagen, die bedeutende Mengen fluorierter Treibhausgase enthalten, wie Kühllastwagen und -anhänger, ausgeweitet werden. Die Verpflichtung, Aufzeichnungen über die Einrichtungen, die solche Gase enthalten, zu führen, sollte auch auf elektrische Schaltanlagen angewendet werden. |
(3) Aus dem Bericht der Kommission über die Anwendung, die Auswirkungen und die Angemessenheit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 geht hervor, dass die gegenwärtigen Reduzierungsmaßnahmen bei vollständiger Anwendung zu einer Verringerung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen führen können. Daher sollten diese Maßnahmen beibehalten und auf der Grundlage der bei ihrer Durchführung gewonnenen Erfahrungen eindeutiger gestaltet und durch Anforderungen in Bezug auf Rückgewinnungsprogramme, durch den umfassenden Einsatz von rückgewonnenen und rezyklierten fluorierten Treibhausgasen und um die einzuführenden Verbote ergänzt werden. Gewisse Maßnahmen sollten zudem auf weitere Anlagen, die bedeutende Mengen fluorierter Treibhausgase enthalten, wie Kühllastwagen und ‑anhänger, ausgeweitet werden. Die Verpflichtung, Aufzeichnungen über die Einrichtungen, die solche Gase enthalten, zu führen, sollte auch auf elektrische Schaltanlagen angewendet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Aus dem Bericht der Kommission ging ebenfalls hervor, dass noch mehr zur Verringerung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen in der EU getan werden kann, insbesondere durch die Vermeidung der Verwendung jener Gase, für die sichere und energieeffiziente alternative Technologien mit niedrigen oder keinen Klimaauswirkungen vorhanden sind. Eine Senkung der Emissionen bis 2030 um bis zu zwei Drittel der Werte von 2010 gilt als kostenwirksam, da in vielen Sektoren erprobte und geprüfte Alternativen verfügbar sind. |
(4) Aus dem Bericht der Kommission ging ebenfalls hervor, dass noch mehr zur Verringerung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen in der EU getan werden kann, insbesondere durch die Vermeidung der Verwendung jener Gase, für die sichere und energieeffiziente alternative Technologien mit niedrigen oder keinen Klimaauswirkungen vorhanden sind. Da in vielen Sektoren Alternativen verfügbar sind, die zuverlässig und technisch und wirtschaftlich machbar sind und für den Betrieb unter den unterschiedlichen klimatischen Bedingungen in den Mitgliedstaaten ausgelegt sind, kann eine Senkung der Emissionen um mehr als zwei Drittel der Werte von 2010 bis 2030 einfach und zu angemessenen Kosten erreicht werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4a) In der Entschließung des Europäischen Parlaments zu einem umfassenden Konzept zur Verringerung der Emissionen klimaschädlicher Gase außer Kohlendioxid (B7-0474/2011) wurde die Selbstverpflichtung der Union, im Rahmen des Montrealer Protokolls die Förderung von Maßnahmen in Bezug auf teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) zu unterstützen als ausgezeichnetes Beispiel für einen nicht marktorientierten Ansatz zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen begrüßt. In dieser Entschließung wird auch gefordert, zu prüfen, wie ein sofortiger Ausstieg aus der Verwendung von HFKW auf internationaler Ebene im Rahmen des Montrealer Protokolls gefördert werden kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5a) Damit die Fortschritte im Hinblick auf die Ziele überwacht werden können, die für die Verringerung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen gesetzt wurden, ist für eine vollständige Datenerfassung Sorge zu tragen. Folglich sollte die Verpflichtung, Aufzeichnungen über die Einrichtungen, die solche Gase enthalten, zu führen, auch für elektrische Schaltanlagen und andere Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen, gelten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Verpflichtung, Aufzeichnungen zu führen, sollte durchaus in einer eigenen Erwägung angesprochen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Da geeignete Alternativen vorhanden sind, sollte das gegenwärtige Verbot der Verwendung von Schwefelhexafluorid für den Magnesiumdruckguss und die Wiederverwendung von Legierungen aus dem Magnesiumdruckguss auf Anlagen ausgeweitet werden, die weniger als 850 kg pro Jahr verwenden. Ebenso sollte die Verwendung von Kältemitteln mit sehr hohem Treibhauspotenzial (GWP) zur Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllkapazität, die 5 Tonnen CO2 entspricht, nach einer angemessenen Übergangszeit untersagt werden. |
(7) Da geeignete Alternativen vorhanden sind, sollte das gegenwärtige Verbot der Verwendung von Schwefelhexafluorid für den Magnesiumdruckguss und die Wiederverwendung von Legierungen aus dem Magnesiumdruckguss auf Anlagen ausgeweitet werden, die weniger als 850 kg pro Jahr verwenden. Ebenso sollte die Verwendung von Kältemitteln mit einem Treibhauspotenzial (GWP) von über 2500 zur Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllkapazität, die 50 Tonnen CO2 oder mehr entspricht, nach einer angemessenen Übergangszeit untersagt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) Zusätzliche Verbote des Inverkehrbringens von neuen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Brandschutzsystemen, die spezielle fluorierte Treibhausgase enthalten, sollten dort eingeführt werden, wo geeignete Alternativen zu diesen Stoffen verfügbar sind. Im Hinblick auf zukünftige technische Entwicklungen und die Verfügbarkeit kostenwirksamer Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen sollte die Kommission befugt werden, den Geltungsbereich der Verbote auf weitere Erzeugnisse und Einrichtungen auszudehnen bzw. bestimmte Kategorien von Erzeugnissen oder Geräten davon auszunehmen, für die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen – auch weil das Marktangebot an alternativen Stoffen die Nachfrage nicht decken kann oder weil wegen der geltenden Sicherheitsstandards einschlägige Alternativen nicht verwendet werden dürfen – keine alternativen Stoffe zu Verfügung stehen, die die spezifizierten Grenze für das Treibhausgaspotenzial nicht überschreiten. |
(8) Zusätzliche Verbote des Inverkehrbringens von Schäumen, Aerosolen, Lösungsmitteln, neuen Kälteanlagen, Klimaanlagen und Brandschutzsystemen, die spezielle fluorierte Treibhausgase enthalten, sollten dort eingeführt werden, wo geeignete Alternativen zu diesen Stoffen verfügbar sind. Im Hinblick auf zukünftige technische Entwicklungen und die Verfügbarkeit kostenwirksamer Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, den Geltungsbereich der Verbote auf weitere Erzeugnisse und Einrichtungen auszudehnen bzw. bestimmte Kategorien von Erzeugnissen oder Geräten, auch zeitweise, davon auszunehmen, für die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen – auch weil das Marktangebot an alternativen Stoffen die Nachfrage nicht decken kann oder weil wegen der geltenden Sicherheitsstandards einschlägige Alternativen nicht verwendet werden dürfen – keine alternativen Stoffe zur Verfügung stehen, die die spezifizierten Grenzwerte für das Treibhauspotenzial nicht überschreiten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Solche Verbote sollten nur dann eingeführt werden, wenn sie bewirken, dass insgesamt weniger Treibhausgase, insbesondere fluorierte Treibhausgase aus Leckagen als auch CO2 aus deren Energieverbrauch, emittiert werden. Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sollten daher zugelassen werden, wenn ihre Treibhausgasemissionen insgesamt niedriger sind als diejenigen, die sich aus vergleichbaren Einrichtungen ohne fluorierte Treibhausgase ergäben, die den in den einschlägigen Umsetzungsmaßnahmen zur Richtlinie 2009/125/EU (umweltgerechte Gestaltung) zulässigen maximalen Energieverbrauch erreichen. |
(9) Solche Verbote sollten nur dann eingeführt werden, wenn sie bewirken, dass insgesamt weniger Treibhausgase, insbesondere fluorierte Treibhausgase aus Leckagen wie auch CO2 aus deren Energieverbrauch und Herstellung, emittiert werden. Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sollten daher zugelassen werden, wenn ihre Treibhausgasemissionen insgesamt über ihre gesamte Lebensdauer, einschließlich der Emissionen von Ausgangsstoffen und Nebenprodukten, niedriger sind als diejenigen, die sich unter Beachtung der Grundsätze umweltgerechter Gestaltung aus vergleichbaren Einrichtungen ohne fluorierte Treibhausgase ergäben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(11) Die allmähliche Eindämmung des Inverkehrbringens von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen hat sich als wirksamster und kostengünstigster Weg zur langfristigen Verringerung der Emissionen dieser Stoffe erwiesen. |
(11) Die Regelung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen1, für ozonabbauende Stoffe gilt, sollte auch für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe gelten. Neben Verboten des Inverkehrbringens von Einrichtungen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen betrieben werden, Reduzierungsmaßnahmen und Rückgewinnungsanforderungen hat sich die allmähliche Eindämmung des Inverkehrbringens von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen als wirksamster und kostengünstigster Weg zur langfristigen Verringerung der Emissionen dieser Stoffe erwiesen. Dieser Ansatz sollte durch zusätzliche Verbote des Inverkehrbringens von Einrichtungen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen betrieben werden, durch Reduzierungsmaßnahmen und Rückgewinnungsanforderungen gestärkt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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________________ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1 ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(12) Um die allmähliche Verringerung des Inverkehrbringens von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen zu verwirklichen, sollte die Kommission den einzelnen Herstellern und Einführern Quoten für das Inverkehrbringen ihrer Erzeugnisse zuweisen, damit die Mengenbegrenzung der in der EU insgesamt in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe eingehalten wird. |
(12) Um die allmähliche Verringerung des Inverkehrbringens von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen zu verwirklichen, sollte die Kommission den einzelnen Herstellern und Einführern Quoten für das Inverkehrbringen ihrer Erzeugnisse zuweisen, damit die Mengenbegrenzung der in der EU insgesamt in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe eingehalten wird. Die Verwendung von Quoten sollte einer Gebühr unterliegen, die von der Kommission eingezogen werden sollte und umverteilt werden sollte, um auf die regionalen Unterschiede bei der Durchführung der Verordnung innerhalb der EU einzugehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) Die Quoten sollten auf der Grundlage der Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe zugewiesen werden, die die einzelnen Unternehmen im Referenzzeitraum 2008-2011 hergestellt oder eingeführt haben. Damit kleine Betreiber nicht ausgeschlossen werden, sollten jedoch fünf Prozent der erlaubten Gesamtmenge jenen Einführern und Herstellern vorbehalten sein, die im Referenzzeitraum weniger als 1 Tonne fluorierte Treibhausgase eingeführt oder hergestellt haben. |
(13) Die Quoten sollten auf der Grundlage der Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe zugewiesen werden, die die einzelnen Unternehmen im Referenzzeitraum 2009–2012 hergestellt oder eingeführt haben. Damit kleine Betreiber nicht ausgeschlossen werden, sollten jedoch fünf Prozent der erlaubten Gesamtmenge jenen Einführern und Herstellern vorbehalten sein, die im Referenzzeitraum weniger als 1 Tonne fluorierte Treibhausgase eingeführt oder hergestellt haben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(14a) Bei der Herstellung einiger fluorierter Treibhausgase können als Nebenprodukte Emissionen von beträchtlichen Mengen anderer fluorierter Treibhausgase entstehen. Als Bedingung für das Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase sollten diese Emissionen von Nebenprodukten beseitigt werden, damit die klimatischen Auswirkungen des gesamten Lebenszyklus berücksichtigt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(18) Die Kommission sollte die Auswirkungen der Verringerung des Inverkehrbringens von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen laufend überwachen, einschließlich der Auswirkung der Verringerung auf die Versorgung von Anlagen, bei denen die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auf niedrigere Emissionen über die gesamte Lebensdauer gesehen als bei Verwendung alternativer Technologien hinauslaufen würde. Die Überwachung sollte zudem die Früherkennung von Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken gewährleisten, die auf negative Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von Arzneimitteln zurückzuführen sind. Vor 2030 sollte eine umfassende Überprüfung so rechtzeitig durchgeführt werden, dass die Bestimmungen dieser Verordnung vor dem Hintergrund ihrer Durchführung sowie neuer Entwicklungen angepasst und gegebenenfalls weitere Verringerungsmaßnahmen hinzugefügt werden können. |
(18) Die Kommission sollte die Auswirkungen der Verringerung des Inverkehrbringens von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen laufend überwachen, einschließlich der Auswirkung der Verringerung auf die Versorgung von Anlagen, bei denen die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auf niedrigere Emissionen über die gesamte Lebensdauer gesehen als bei Verwendung alternativer Technologien hinauslaufen würde. Die Überwachung sollte zudem die Früherkennung von Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken gewährleisten, die auf negative Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von Arzneimitteln zurückzuführen sind. Nach den ersten fünf Jahren, in denen die Verordnung durchgeführt wird, sollte eine umfassende Überprüfung so rechtzeitig durchgeführt werden, dass die Bestimmungen dieser Verordnung vor dem Hintergrund ihrer Durchführung sowie neuer Entwicklungen angepasst und gegebenenfalls weitere Verringerungsmaßnahmen hinzugefügt werden können. Anschließend sollten alle fünf Jahre Überprüfungen durchgeführt werden. Diese Verordnung sollte nicht für kritische Anwendungen im medizinischen Bereich gelten, bei denen es keine geeigneten Alternativen gibt oder bei denen solche Alternativen aus technischen, wirtschaftlichen oder Sicherheitsgründen nicht genutzt werden dürfen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Interesse einer optimalen Durchführung der Verordnung und geeigneter Anpassungen sollte alle fünf Jahre eine umfassende Überprüfung vorgenommen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zur Gewährleistung einer sicheren und wirksamen medizinischen Grundversorgung müssen kritische Anwendungen im medizinischen Bereich auch mit fluorierten Treibhausgasen aufrechterhalten werden, wenn keine geeigneten Alternativen verfügbar sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(20) Um den technologischen Fortschritt und die Entwicklung der von dieser Verordnung betroffenen Märkte zu berücksichtigen und um die Einhaltung internationaler Übereinkommen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlassen von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bezüglich der folgenden Punkte übertragen werden: Bestimmung der Anforderungen für Standardkontrollen auf Dichtheit; Erweiterung der Liste von Einrichtungen, die von der obligatorischen Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen betroffen sind; Festlegung der Mindestanforderungen und Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsprogrammen für Personen, die diese Einrichtungen installieren, instand halten, reparieren oder außer Betrieb nehmen, die Kontrollen auf Dichtheit vornehmen und fluorierte Treibhausgasen rückgewinnen, sowie für die Zertifizierung dieser Personen und von Unternehmen, die diese Aufgaben wahrnehmen; Änderung von Kennzeichnungsanforderungen; Verbot des Inverkehrbringens von weiteren Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder damit arbeiten; Änderung der Höchstmengen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die in Verkehr gebracht werden dürfen, und Gewährung von Ausnahmen von der vorgeschriebenen Quote für die Versorgung mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen für spezifische kritische Anwendungen aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit; Bestimmung der Regeln für die Neuberechnung der Referenzwerte für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen durch die einzelnen Unternehmen sowie Änderung oder Ergänzung des Quotenzuweisungsmechanismus; Überprüfung der Grenzwerte für die erforderliche Berichterstattung; Festlegung der Anforderungen an die Systeme zur Berichterstattung über die Emissionen von fluorierten Treibhausgasen und die Verwendung der von den Mitgliedstaaten erhobenen Emissionsdaten; Aufnahme von weiteren Stoffen mit hohem Treibhauspotenzial in die Listen der in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Stoffe und Aktualisierung dieser Listen auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und insbesondere des Treibhauspotenzials der in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Stoffe. |
(20) Um den technologischen Fortschritt und die Entwicklung der von dieser Verordnung betroffenen Märkte zu berücksichtigen und um die Einhaltung internationaler Übereinkommen zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlassen von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bezüglich der folgenden Punkte übertragen werden: Bestimmung der Anforderungen für Standardkontrollen auf Dichtheit; Erweiterung der Liste von Einrichtungen, die von der obligatorischen Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen betroffen sind; Festlegung der Mindestanforderungen und Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsprogrammen für Personen, die diese Einrichtungen installieren, instand halten, reparieren oder außer Betrieb nehmen, die Kontrollen auf Dichtheit vornehmen und fluorierte Treibhausgase rückgewinnen, sowie für die Zertifizierung dieser Personen und von Unternehmen, die diese Aufgaben wahrnehmen; Änderung von Kennzeichnungsanforderungen; Verbot des Inverkehrbringens von Mittelspannungssekundärschaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder damit betrieben werden; Änderung der Höchstmengen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die in Verkehr gebracht werden dürfen, und Gewährung von Ausnahmen von der vorgeschriebenen Quote für die Versorgung mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen für spezifische kritische Anwendungen aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit; Bestimmung der Regeln für die Neuberechnung der Referenzwerte für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen durch die einzelnen Unternehmen sowie Änderung oder Ergänzung des Quotenzuweisungsmechanismus; Überprüfung der Grenzwerte für die erforderliche Berichterstattung; Festlegung der Anforderungen an die Systeme zur Berichterstattung über die Emissionen von fluorierten Treibhausgasen und die Verwendung der von den Mitgliedstaaten erhobenen Emissionsdaten; Aufnahme von weiteren Stoffen mit hohem Treibhauspotenzial in die Listen der in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Stoffe und Aktualisierung dieser Listen auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und insbesondere des Treibhauspotenzials der in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Stoffe. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel -1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel -1a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Geltungsbereich | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Das Ziel dieser Verordnung ist der Umweltschutz durch Minderung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen sowie die Anregung von Innovationen im Bereich der nachhaltigen Technologien. Dementsprechend werden durch diese Verordnung Regeln für die Beseitigung, Verwendung, Rückgewinnung und Vernichtung von fluorierten Treibhausgasen festgelegt und bestimmte Verwendungen dieser Gase verboten, während quantitative Grenzwerte für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gesetzt werden. Mit dieser Verordnung soll nicht nur das nachhaltige Wachstum in der Union gestärkt, sondern auch ein wertvoller Beitrag zur Annahme eines zukünftigen internationalen Übereinkommens geleistet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) „fluorierte Treibhausgase“ die in Anhang I aufgeführten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und anderen Treibhausgase, die Fluor enthalten, in reiner Form oder als Gemisch; |
(1) „fluorierte Treibhausgase“ die in den Anhängen I und II aufgeführten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und anderen Treibhausgase, die Fluor enthalten, in reiner Form oder als Gemisch, jedoch nur die in Anhang I aufgeführten fluorierten Treibhausgase, sofern nicht anders angegeben; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1a) „teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW)“ die in Anhang I Gruppe 1 aufgeführten Stoffe oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1b) „perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW)“ die in Anhang I Gruppe 2 aufgeführten Stoffe oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1c) „Schwefelhexafluorid (SF6)“ den Stoff, der in Anhang I Gruppe 3 aufgeführt ist, oder Gemische, die diesen Stoff enthalten; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) „Betreiber“ die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die unter diese Verordnung fallenden Einrichtungen und Systeme befinden und die die tatsächliche Kontrolle über deren technisches Funktionieren ausübt; |
(4) „Betreiber“ die natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Kontrolle über das technische Funktionieren der unter diese Verordnung fallenden Einrichtungen und Systeme ausübt; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch die zwei Bedingungen in dieser Definition entsteht eine Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Durchführung der Verordnung im Verkehrssektor. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) „ortsfest“ nicht in Bewegung während des Betriebs; |
(13) „ortsfest“ während des Betriebs im Normalfall nicht in Bewegung; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Definition geändert, damit sie mit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 übereinstimmt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 13 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13a) „mobil“ während des Betriebs im Normalfall in Bewegung; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 15 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(15a) „Kühlkleinlastwagen“ ein Fahrzeug mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen, das hauptsächlich dazu bestimmt und gebaut ist, Waren zu befördern, und das mit einem Kühlaggregat ausgerüstet ist; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 16 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16a) „technisches Aerosol“ eine Aerosolpackung, die für Instandhaltung, Reparatur, Reinigung, Prüfung, Ungezieferbekämpfung, Herstellung, Installation und andere Anwendungen verwendet wird, für die nicht brennbare Formulierungen erforderlich sind; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 16 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16b) „Behälter“ eine intermodale Transporteinheit, die hauptsächlich dazu bestimmt und gebaut ist, Waren zu befördern, und die mit einem Kühlaggregat ausgerüstet ist; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 16 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16c) „Wärmepumpe“ eine Einrichtung oder Installation, die Wärme bei einem niedrigen Temperaturniveau aus der Luft, dem Wasser oder der Erde aufnimmt und nur Wärme abgibt; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In dieser auf der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 basierenden Definition wird die Unterscheidung zwischen reversiblen Klimaanlagen, die Wärmepumpen enthalten (Splitsysteme, Multisplit/VRF-Systeme, Dachsysteme, Zentrifugalkühler und Verdrängungskühler) und Wärmepumpen, die nur Wärme abgeben (als Wärmepumpen bezeichnet), klargestellt. Sie entspricht der Nomenklatur in der vorbereitenden Studie (Anhang V, S. 259 und Anhang VI, S. 309) und der Folgenabschätzung (S. 118). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 16 d (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16d) „Leckage“ die unnormale Freisetzung von fluorierten Treibhausgasen aus einer Einrichtung, die wesentlich höher ist als die im Entwurf der Einrichtung gegebenenfalls vorgesehene Leckagerate; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 16 e (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16e) „Leckage-Erkennungssystem“ ein geeichtes mechanisches, elektrisches oder elektronisches Gerät, das das Austreten fluorierter Treibhausgase aus Lecks feststellt und bei einer solchen Feststellung den Betreiber warnt; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Definition entstammt der Verordnung (EG) Nr. 842/2006. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 16 f (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16f) „Unternehmen“ jede natürliche oder juristische Person, die | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) fluorierte Treibhausgase herstellt, rückgewinnt, rezykliert, aufarbeitet, verwendet, zerstört, liefert oder empfängt; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) fluorierte Treibhausgase einführt; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) fluorierte Treibhausgase ausführt; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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d) fluorierte Treibhausgase in Verkehr bringt; oder | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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e) Einrichtungen oder Systeme, die fluorierte Treibhausgase enthalten, betreibt, installiert, pflegt, wartet, repariert oder stilllegt; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Definition beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 16 g (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16g) „Ausgangsstoff“ jedes in Anhang I und II aufgeführte fluorierte Treibhausgas oder in Anhang I, II und IV der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 aufgeführte fluorierte Gemisch, dessen ursprüngliche Zusammensetzung während eines chemischen Umwandlungsprozesses vollständig verändert wird; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Definition beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 16 h (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16h) „Verarbeitungshilfsstoff“ jedes fluorierte Gemisch, das als chemischer Verarbeitungshilfsstoff verwendet wird; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Definition beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1a) Es sind alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Leckagen fluorierter Treibhausgase zu minimieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, treffen Vorkehrungen, um deren unbeabsichtigte Freisetzung (hiernach „Leckage“) zu verhindern. |
(2) Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Gase enthalten, treffen Vorsorgemaßnahmen, um deren unbeabsichtigte Freisetzung (hiernach „Leckage“) zu verhindern. Ungeachtet der Verpflichtung zu Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung von Leckagen stellen die Betreiber sicher, dass die Leckage-Höchstgrenzen nicht überschritten werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Wird eine Leckage solcher Gase entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird. |
(3) Wird eine Leckage solcher Gase entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich, jedoch spätestens eine Woche nach der Entdeckung, repariert und bis zum Abschluss der Reparatur nicht wieder in Betrieb genommen wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte klargestellt werden, dass die Einrichtung bei einer Leckage zuerst repariert werden muss, bevor sie wieder in Betrieb genommen werden darf. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Außerbetriebnahme von Einrichtungen nach Artikel 3 Absatz 1; |
a) Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Außerbetriebnahme von Einrichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 sowie von Einrichtungen, die Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen enthalten; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Außerbetriebnahme von elektrischen Schaltanlagen, die SF6 enthalten; |
c) Rückgewinnung von SF6 bei der Handhabung, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Außerbetriebnahme von elektrischen Schaltanlagen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die hohe Qualifikation von Monteuren, die Einrichtungen mit SF6 betreuen oder reparieren, muss sichergestellt sein. Allerdings befinden sich Schaltanlagen mit SF6 nie in einem öffentlich zugänglichen Bereich, sondern sind immer der Aufsicht eines Betreibers unterstellt und werden nur von unterwiesenem Personal bedient. Daher ist es nicht notwendig, dass das gesamte Bedienpersonal einer Anlage zertifiziert ist, sondern nur das Personal, das tatsächlich mit SF6-Gas arbeitet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) Lieferung oder Annahme von fluorierten Treibhausgasen zur Ausführung der unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Aufgaben. |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Jede Person, die Dritte mit der Aufgabe der Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Außerbetriebnahme von elektrischen Schaltanlagen, die SF6 enthalten, oder von Einrichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 beauftragt, vergewissert sich, dass diese über die für die Ausführung der erforderlichen Aufgaben notwendigen Zertifikate gemäß Artikel 8 verfügen. |
(5) Jede Person, die Dritte mit der Aufgabe der Handhabung, Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Außerbetriebnahme von elektrischen Schaltanlagen, die SF6 enthalten, oder von Einrichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 beauftragt, vergewissert sich, dass diese über die für die Ausführung der erforderlichen Aufgaben notwendigen Zertifikate gemäß Artikel 8 verfügen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die hohe Qualifikation von Monteuren, die Einrichtungen mit SF6 betreuen oder reparieren, muss sichergestellt sein. Allerdings befinden sich Schaltanlagen mit SF6 nie in einem öffentlich zugänglichen Bereich, sondern sind immer der Aufsicht eines Betreibers unterstellt und werden nur von unterwiesenem Personal bedient. Daher ist es nicht notwendig, dass das gesamte Bedienpersonal einer Anlage zertifiziert ist, sondern nur das Personal, das tatsächlich mit SF6-Gas arbeitet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5a) Der Kommission wird gemäß Artikel 20 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen auf der Grundlage von bewährten Verfahren und der Erfahrung in den Mitgliedstaaten Mindestvorsorgemaßnahmen und Leckage-Höchstgrenzen gemäß Absatz 2 für jede Art von Einrichtung festgelegt werden. Diese Vorschriften werden spätestens am [1. Januar 2015] erlassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial, das fünf Tonnen CO2 entspricht, enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass die Einrichtung auf Dichtheit kontrolliert wird. Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial enthalten, das weniger als zehn Tonnen CO2 entspricht, werden den Kontrollen auf Dichtheit gemäß diesem Artikel jedoch nicht unterzogen.
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(1) Die Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial, das fünf Tonnen CO2 oder mehr entspricht, enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass die Einrichtung auf Dichtheit kontrolliert wird. Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial enthalten, das weniger als zehn Tonnen CO2 entspricht, werden den Kontrollen auf Dichtheit gemäß diesem Artikel jedoch nicht unterzogen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) ortsfeste Kälteanlagen; |
a) ortsfeste und mobile Kälteanlagen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) ortsfeste Klimaanlagen; |
b) ortsfeste und mobile Klimaanlagen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 – Buchstabe e | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) Kühllastwagen und Kühlanhänger. |
e) Kälteanlagen in Zügen, Kühllastwagen, Kühlkleinlastwagen, Kühlanhängern und Kühlbehältern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Geltungsbereich der Verordnung sollte ausgeweitet werden, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen im Verkehrssektor zu sorgen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial enthalten, das fünf Tonnen CO2 oder mehr, aber weniger als 50 Tonnen CO2 entspricht, werden mindestens einmal alle 12 Monate auf Dichtheit kontrolliert; |
a) Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial enthalten, das fünf Tonnen CO2 oder mehr, aber weniger als 50 Tonnen CO2 entspricht, werden mindestens einmal alle 12 Monate bzw. alle 24 Monate, wenn ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist, auf Dichtheit kontrolliert; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial enthalten, das 50 Tonnen CO2 oder mehr, aber weniger als 500 Tonnen CO2 entspricht, werden mindestens einmal alle sechs Monate auf Dichtheit kontrolliert; |
b) Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial enthalten, das 50 Tonnen CO2 oder mehr, aber weniger als 500 Tonnen CO2 entspricht, werden mindestens einmal alle sechs Monate bzw. alle 12 Monate, wenn ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist, auf Dichtheit kontrolliert; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial enthalten, das 500 Tonnen CO2 oder mehr entspricht, werden mindestens einmal alle drei Monate auf Dichtheit kontrolliert. |
c) Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial enthalten, das 500 Tonnen CO2 oder mehr entspricht, werden mindestens einmal alle drei Monate bzw. alle sechs Monate, wenn ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist, auf Dichtheit kontrolliert; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anforderungen für die nach Absatz 1 durchzuführenden Kontrollen auf Dichtheit der in demselben Absatz genannten Arten von Einrichtungen festzulegen, diejenigen Bestandteile der Einrichtungen, bei denen undichte Stellen am wahrscheinlichsten sind, zu bestimmen und die Liste der Einrichtungen in Absatz 1 dahingehend zu ändern, dass dieser vor dem Hintergrund der Markttendenzen und des technologischen Fortschritts weitere Arten von Einrichtungen hinzugefügt werden. |
(4) Der Kommission wird gemäß Artikel 20 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anforderungen für die nach Absatz 1 durchzuführenden Kontrollen auf Dichtheit der in demselben Absatz genannten Arten von Einrichtungen festzulegen, diejenigen Bestandteile der Einrichtungen, bei denen undichte Stellen am wahrscheinlichsten sind, zu bestimmen und die Liste der Einrichtungen in Absatz 1 dahingehend zu ändern, dass dieser vor dem Hintergrund der Markttendenzen und des technologischen Fortschritts weitere Arten von Einrichtungen hinzugefügt werden. Die besonderen Anforderungen für die Kontrollen auf Dichtheit werden bis zum [1. Januar 2015] festgelegt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 5 |
Artikel 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Führung von Aufzeichnungen |
Führung von Aufzeichnungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, führen Aufzeichnungen, die die folgenden Informationen zur Identifizierung jeder einzelnen Einrichtung beinhalten: |
(1) Die Betreiber von in Artikel 3 Absatz 1 genannten Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, führen Aufzeichnungen, mit folgenden Informationen zur Identifizierung jeder einzelnen solchen Einrichtung: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Menge und Art der eingesetzten fluorierten Treibhausgase; |
a) Menge und Art der eingesetzten fluorierten Treibhausgase; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Menge der hinzugefügten fluorierten Treibhausgase sowie die Gründe für deren Hinzufügen; |
b) Menge der hinzugefügten fluorierten Treibhausgase sowie die Gründe für deren Hinzufügen unter der Angabe, ob der Stoff rezykliert oder aufgearbeitet wurde, sowie der Name und die Adresse des Unternehmens, das das Recycling oder die Aufarbeitung durchgeführt hat; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Menge der rückgewonnenen fluorierten Treibhausgase; |
c) Menge der rückgewonnenen fluorierten Treibhausgase; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) beobachte Leckagewerte; |
d) beobachtete Leckagewerte; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) Angaben zum Unternehmen und zu der Person, die die Einrichtung installiert, gewartet, instand gehalten und, wenn zutreffend, repariert oder außer Betrieb genommen hat; |
e) Angaben zum Unternehmen und zu der Person, die die Einrichtung installiert, gewartet, instand gehalten und, wenn zutreffend, repariert oder außer Betrieb genommen hat; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) Daten und Ergebnisse der nach Artikel 3 Absätze 1 und 3 durchgeführten Kontrollen; |
f) Daten und Ergebnisse der nach Artikel 3 Absätze 1 und 3 durchgeführten Kontrollen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der fluorierten Treibhausgase, falls die Einrichtung außer Betrieb genommen wurde. |
g) Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der fluorierten Treibhausgase, falls die Einrichtung außer Betrieb genommen wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Absatz gilt für Betreiber elektrischer Schaltanlagen, die SF6 enthalten, und von in Artikel 3 Absatz 2 genannten Einrichtungen. |
Dieser Absatz gilt für Betreiber elektrischer Schaltanlagen, die SF6 enthalten, und für Betreiber von in Artikel 3 Absatz 2 genannten Einrichtungen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen nicht in einer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbank erfasst sind, bewahren die in Absatz 1 genannten Betreiber diese Aufzeichnungen bis mindestens zwei Jahre nach der Außerbetriebnahme der jeweiligen Einrichtung auf. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden in einer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbank erfasst. Die Kommission bietet den Mitgliedstaaten operationelle Anleitung und technische Hilfestellung bei der Einrichtung und Pflege der Datenbank. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit Zugang zu den relevanten Informationen in der Datenbank in Übereinstimmung mit Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen1 erhält. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sofern die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen nicht in einer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbank erfasst sind, bewahren die Personen oder Unternehmen, die die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Tätigkeiten für die Betreiber ausführen, für mindestens fünf Jahre Kopien ihrer Aufzeichnungen auf. |
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Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde oder der Kommission auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. |
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(3) Die Kommission kann die Form der in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen bestimmen und in einem Durchführungsrechtsakt festlegen, wie diese zu führen sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen. |
(3) Die Kommission bestimmt die Form der in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen und legt in einem Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren fest, wie sie in einer elektronischen Datenbank zu führen sind. Die Form und die Spezifikationen werden bis zum [1. Januar 2015] festgelegt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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_________________________ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1 ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz -1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(-1a) Unbeschadet Artikel 9 Absatz 1 ist es Herstellern und Einführern verboten, fluorierte Treibhausgase, die in den Anhängen I und II aufgeführt sind, in Verkehr zu bringen, sofern fluorierte Treibhausgase, die als Nebenprodukt der Herstellung, und bei der Herstellung ihrer Ausgangsstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, erzeugt werden, nicht zerstört werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
HFKW werden häufig in Drittstaaten hergestellt, in denen es keine Beschränkungen bezüglich der Nebenproduktemissionen (wie etwa der Emissionen von HFKW-23) gibt. Der Vorschlag der Kommission könnte daher unbeabsichtigt die weltweiten Emissionen von F-Gasen erhöhen, sofern es kein Verbot des Inverkehrbringens von F-Gasen gibt, deren Nebenproduktemissionen, die bei der Herstellung entstehen, nicht zerstört werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Hersteller fluorierter Verbindungen treffen alle nötigen Vorkehrungen zur bestmöglichen Begrenzung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen bei deren Herstellung, Beförderung und Lagerung. |
Die Hersteller fluorierter Verbindungen treffen alle nötigen Vorkehrungen zur bestmöglichen Begrenzung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen bei deren Herstellung, Beförderung und Lagerung. Das gilt auch in Fällen, in denen Treibhausgase als Nebenprodukte erzeugt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Hersteller stellen sicher, dass in beträchtlichen Mengen als Nebenprodukt erzeugtes Trifluormethan (HFKW-23) während des Herstellungsprozesses zerstört wird. |
Die Hersteller stellen sicher, dass bei der Herstellung als Nebenprodukt erzeugtes Trifluormethan (HFKW-23) unter Einsatz der besten verfügbaren Verfahren zerstört wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Anforderung, „jegliche Menge" von Nebenprodukten von HFKW-23 zu zerstören, ist unangemessen. Eine gewisse Emission ist beinahe unvermeidbar, sogar unter Verwendung der entsprechenden Zerstörungstechnologie können lediglich ca. 99 % des HFKW-23 zerstört werden, aber nicht alles. Dies würde dazu führen, dass die Produktion von Fluorchemikalien nach außerhalb von Europa verlagert würde, wo Nebenprodukte nicht kontrolliert werden müssen, was zu höheren Emissionen als bei einem Verbleib der Aktivitäten in Europa führen würde. Die Zerstörung sollte unter Einsatz der besten verfügbaren Verfahren erfolgen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um der Liste von Einrichtungen in Absatz 1 vor dem Hintergrund der zunehmenden Relevanz weiterer Einrichtungen aufgrund der kommerziellen oder technologischen Entwicklung weitere Arten von Einrichtungen hinzuzufügen. |
(2) Der Kommission wird gemäß Artikel 20 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um der Liste von Einrichtungen in Absatz 1 vor dem Hintergrund der zunehmenden Relevanz weiterer Einrichtungen aufgrund der kommerziellen oder technologischen Entwicklung weitere Arten von Einrichtungen hinzuzufügen und ausführliche Regeln zu den genannten Rückgewinnungsprogrammen nach Absatz 1a zu erlassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um die Herstellerverantwortung zu fördern, sollten in allen Mitgliedstaaten Rückgewinnungsprogramme eingerichtet werden, damit F-Gase rezykliert, abgearbeitet oder zerstört werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Vor der Entsorgung von Behältern von fluorierten Treibhausgasen, sorgt die Person, die den Behälter zur Beförderung oder Lagerung verwendet hat, für die Rückgewinnung jeglicher Gasreste, um sicherzustellen, dass diese recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden. |
(3) Vor der Entsorgung von Behältern von fluorierten Treibhausgasen sorgt der Betreiber, der die tatsächliche Kontrolle über deren technisches Funktionieren ausübt, für die Rückgewinnung jeglicher Gasreste, um sicherzustellen, dass diese rezykliert, aufgearbeitet oder zerstört werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 7a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Programm der Herstellerverantwortung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es Programme der Herstellerverantwortung für die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen und deren Recycling, Aufarbeitung oder Vernichtung gibt. Solche Programme für fluorierte Treibhausgase in Produkten und Einrichtungen, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/19/EU fallen oder Bestandteil von Schäumen sind, werden bis zum [1. Januar 2016] festgelegt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2) Mit diesen Programmen der Herstellerverantwortung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) wird es Betreibern und Personen ermöglicht, rückgewonnene fluorierte Treibhausgase, einschließlich Produkten und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, in einer in der Nähe erreichbaren Sammelstelle kostenlos zu entsorgen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) werden Betreiber und Personen bei der Außerbetriebnahme von Einrichtungen verpflichtet, rückgewonnene fluorierte Treibhausgase in einer erreichbaren Sammelstelle zu entsorgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3) Werden mit den Programmen die unter Absatz 2 genannten Kriterien erfüllt oder lassen sie eine vergleichbare Wirksamkeit erkennen, können die Mitgliedstaaten: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) die Hersteller und Einführer zur Einrichtung solcher Programme verpflichten; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) andere Betreiber oder Personen verpflichten, sich an diesen Systemen zu beteiligen; oder | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) vorhandene Systeme beibehalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4) Zum Zwecke des Umweltschutzes arbeitet die Kommission Mindestqualitätsnormen für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase sowohl aus Produkten als auch aus gesammelten Einrichtungen aus. In diesen Normen wird der Stand der Technik berücksichtigt, und sie werden von der Kommission veröffentlicht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absätze 1-6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 8 |
Artikel 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ausbildung und Zertifizierung |
Ausbildung und Zertifizierung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten stellen Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme für die folgenden Personen auf: |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen Zertifizierungsprogramme, einschließlich Evaluierungsverfahren, auf, pflegen diese und sorgen dafür, dass es Ausbildungen für die folgenden Personen gibt: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Personen, die die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 aufgeführten Einrichtungen installieren, warten, instand halten, reparieren oder außer Betrieb nehmen; |
a) Personen, die die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 aufgeführten Einrichtungen installieren, warten, instand halten, reparieren oder außer Betrieb nehmen, einschließlich solcher Einrichtungen, die Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen enthalten; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Personen, die elektrische Schaltgeräte, die SF6 enthalten, installieren, warten, instand halten, reparieren oder außer Betrieb nehmen; |
b) Personen, die elektrische Schaltgeräte, die SF6 in nicht hermetisch geschlossenen Systemen enthalten, installieren, warten, instand halten, reparieren oder außer Betrieb nehmen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Personen, die die in Artikel 3 Absatz 1 erläuterten Kontrollen auf Dichtheit durchführen; |
c) Personen, die die in Artikel 3 Absatz 1 erläuterten Kontrollen auf Dichtheit durchführen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) Personen, die fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 7 rückgewinnen. |
d) Personen, die fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 7 rückgewinnen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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da) Personen, die die in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten an Einrichtungen ausführen, die Kühlmittel mit Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen enthalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die in Absatz 1 genannten Ausbildungsprogramme beinhalten |
(2) Die in Absatz 1 genannten Zertifizierungsprogramme und Ausbildungsmaßnahmen umfassen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) anwendbare Verordnungen und technische Normen; |
a) anwendbare Verordnungen und technische Normen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Vermeidung von Emissionen; |
b) die Vermeidung von Emissionen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen; |
c) die Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) sichere Handhabung von Einrichtungen der Art und der Größe, die von dem jeweiligen Zertifikat abgedeckt werden; |
d) die sichere Handhabung von Einrichtungen der Art und der Größe, die von dem jeweiligen Zertifikat abgedeckt werden; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) Technologien, die die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen ersetzen oder verringern können, sowie deren sichere Handhabung. |
e) Technologien, die die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen ersetzen oder verringern können, sowie deren sichere Handhabung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Die Zertifikate der Zertifizierungsprogramme gemäß Absatz 1 werden unter der Bedingung ausgestellt, dass der Bewerber ein Ausbildungsprogramm nach den Absätzen 1 und 2 abgeschlossen hat. |
(3) Die Zertifikate der Zertifizierungsprogramme gemäß Absatz 1 werden unter der Bedingung ausgestellt, dass der Bewerber ein Beurteilungsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 erfolgreich abgeschlossen hat. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Die Mitgliedstaaten legen Zertifizierungsprogramme für Unternehmen fest, die die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten für andere Parteien ausführen. |
(4) Die Mitgliedstaaten legen Zertifizierungsprogramme für Unternehmen fest, die die in Absatz 1 Buchstaben a bis da genannten Tätigkeiten für andere Parteien ausführen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Zertifikate sind für höchstens fünf Jahre gültig. Die Mitgliedstaaten können die Gültigkeit der in Absatz 1 genannten Zertifikate verlängern, wenn die betreffende Person regelmäßig alle fünf Jahre eine obligatorische Weiterbildung besucht, um ihr Wissen auf den in Absatz 2 genannten Gebieten auf den neuesten Stand zu bringen. |
(5) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten neuen Zertifikate werden unter der Bedingung ausgestellt, dass der Inhaber im Abstand von maximal 5 Jahren Belege dafür vorlegt, dass er seine relevanten Kenntnisse und Fähigkeiten auf den neuesten Stand gebracht hat. Die Mitgliedstaaten verlängern die Gültigkeit der in Absatz 1 genannten Zertifikate, wenn die betreffende Person regelmäßig alle fünf Jahre eine obligatorische Weiterbildung besucht, um ihr Wissen auf den in Absatz 2 genannten Gebieten auf den neuesten Stand zu bringen. Bestehende Zertifikate, die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 842/2006 ausgestellt wurden, bleiben unter der Bedingung gültig, dass alle Personen, die Inhaber eines solchen Zertifikats sind, bis zum 1. Januar 2020 ein Beurteilungsverfahren in Bezug auf die Technologien nach Absatz 2 Buchstabe e durchlaufen haben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 1. Januar 2015 ihre Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme mit. Sie erkennen die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Zertifikate an. Sie schränken die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit nicht ein, weil ein Zertifikat in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
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(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 1. Januar 2015 ihre Zertifizierungsprogramme mit. Sie erkennen die in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Zertifikate an. Sie schränken die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit nicht ein, weil ein Zertifikat in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 9 |
Artikel 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschränkungen des Inverkehrbringens |
Beschränkungen des Inverkehrbringens | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Das Inverkehrbringen der in Anhang III aufgeführten speziellen Erzeugnisse und Einrichtungen ist ab dem Zeitpunkt untersagt, der in diesem Anhang für die Art oder das Treibhausgaspotenzial des enthaltenen fluorierten Treibhausgases angegeben ist. |
(1) Das Inverkehrbringen und die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten speziellen Erzeugnisse und Einrichtungen ist ab dem Zeitpunkt untersagt, der in diesem Anhang für die Art oder das Treibhauspotenzial des enthaltenen fluorierten Treibhausgases angegeben ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zur Berechnung des Treibhauspotenzials von in diesen Erzeugnissen und Einrichtungen enthaltenen Gemischen fluorierter Treibhausgase wird die in Anhang IV erläuterte Methode angewendet. |
Zur Berechnung des Treibhauspotenzials von in diesen Erzeugnissen und Einrichtungen enthaltenen Gemischen fluorierter Treibhausgase wird die in Anhang IV erläuterte Methode angewendet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Enthalten ortsfeste Klimaanlagen rezyklierte fluorierte Treibhausgase, die aus Einrichtungen derselben Kategorie rückgewonnen wurden, wird das Datum des Verbots des Inverkehrbringens um ein Jahr verschoben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Kommission prüft bis zum 1. Januar 2018, ob es wirksame, zuverlässige Alternativen gibt, mit denen zu angemessenen Kosten auf die Nutzung von SF6 in neuen Mittelspannungssekundärschaltanlagen verzichtet werden kann. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 zu erlassen, um Mittelspannungssekundärschaltanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, zu der Liste in Anhang III hinzuzufügen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Kommission prüft bis zum 1. Januar 2018, ob es wirksame, zuverlässige Alternativen gibt, mit denen zu angemessenen Kosten auf die Nutzung von fluorierten Treibhausgasen in Brandschutzsystemen verzichtet werden kann. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung kann die Kommission Ausnahmen vom Verbot für Brandschutzsysteme, die fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß Absatz 3 vorsehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Das in Absatz 1 festgelegte Verbot gilt nicht für Einrichtungen, für die in den im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung festgehalten wurde, dass wegen des energieeffizienteren Betriebs die CO2-Emissionen über ihre gesamte Lebensdauer gesehen niedriger wären als die gleichwertiger Einrichtungen, die den Anforderungen an die umweltgereichte Gestaltung genügen und keine teilfluorierten Kohlenwasserstoffe enthalten. |
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(3) Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um der Liste in Anhang III weitere Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhausgaspotenzial von 150 oder mehr enthalten oder mit diesen arbeiten, hinzuzufügen, wenn nachgewiesen wurde, dass Alternativen zur Verwendung von fluorierten Treibhausgasen oder zur Verwendung spezifischer Arten von fluorierten Treibhausgasen verfügbar sind und ihre Verwendung zu insgesamt niedrigeren Treibhausgasemissionen führen würde, und um von dieser Liste gegebenenfalls befristet bestimmte Kategorien von Erzeugnissen oder Einrichtungen auszuschließen, für die aus technischen, wirtschaftlichen oder Sicherheitsgründen keine Alternativen verfügbar sind, die den genannten Grenzwert für das Treibhausgaspotenzial nicht überschreiben. |
(3) Der Kommission wird auf begründeten Antrag durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats und gemäß Artikel 20 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zeitlich begrenzte Ausnahmen zu genehmigen, um von der Liste in Anhang III bestimmte Kategorien von Erzeugnissen oder Einrichtungen auszuschließen, für die aus technischen, wirtschaftlichen oder Sicherheitsgründen keine Alternativen verfügbar sind oder verwendet werden können, oder aufgrund der Energieeffizienz während des Betriebs, wenn die Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus, einschließlich Emissionen von Ausgangsstoffen und Nebenprodukten, geringer sind als die Emissionen gleichwertiger Einrichtungen unter Beachtung der Grundsätze umweltgerechter Gestaltung, wobei die strategische Bedeutung bestimmter Tätigkeiten und die Besonderheiten des örtlichen Klimas angemessen berücksichtigt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Zum Zweck der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d dürfen fluorierte Treibhausgase nur an und von Unternehmen und Personen verkauft und gekauft werden, die Inhaber der entsprechenden Zertifikate nach Artikel 8 sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3b) Bis zum [1. Januar 2016] veröffentlicht jeder Mitgliedstaat einen Bericht und informiert die Kommission über Codes, Normen oder Rechtsvorschriften auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene, mit denen die Einführung von Ersatztechnologien unter Einsatz von entzündlichen Kühlmitteln einschließlich Kohlenwasserstoffen in Einrichtungen und Erzeugnissen für Kälte- und Klimaanlagen sowie Schäumen eingeschränkt wird. Der Bericht muss Vorschläge für Maßnahmen zum Umgang mit solchen Einschränkungen enthalten, damit die Vermarktungsverbote nach Anhang III in Kraft treten oder, falls angemessen, die Anwendungsbereiche, in denen aus berechtigten Sicherheitsgründen einzelne Ausnahmen erforderlich sein können, genau aufgeführt werden können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Kommission veröffentlicht bis zum [1. Januar 2017] einen zusammenfassenden Bericht und macht ihn der Öffentlichkeit zum Zweck der aktiven und systematischen Verbreitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 in elektronischer Form zugänglich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Kennzeichnungspflicht gilt für fluorierte Treibhausgase, die zur Verwendung als Ausgangsstoffe in chemischen Verfahren, zur Zerstörung, zur Ausfuhr und zum Umpacken bestimmt sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe g a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ga) Polyol-Vorgemische für Schäume und Lösungsmittel. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) ab 1. Januar 2017 die Menge der im Erzeugnis oder in der Einrichtung enthaltenen Treibhausgase, ausgedrückt in Masse und CO2-Äquivalent. |
c) ab 1. Januar 2017 die Menge der im Erzeugnis oder in der Einrichtung enthaltenen Treibhausgase, ausgedrückt in Masse und CO2-Äquivalent und dem GWP. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen sind in den Bedienungsanleitungen für diese Erzeugnisse und Einrichtungen anzugeben. Bei Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr enthalten, sind diese Informationen ebenfalls in den zu Werbezwecken genutzten Beschreibungen anzugeben. |
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen sind in den Bedienungsanleitungen für diese Erzeugnisse und Einrichtungen anzugeben. Bei Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr enthalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5a) Behälter für fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 2500 oder mehr, die für die Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 verwendet werden, sind dahingehend zu kennzeichnen, ob der Stoff rezykliert oder aufgearbeitet wurde, sowie mit dem Namen und der Adresse des Unternehmens, das das Recycling oder die Aufarbeitung durchgeführt hat. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen oder von Gemischen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, mit einem Treibhausgaspotenzial von 2500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge, die fünf Tonnen CO2 oder mehr entspricht, ist ab dem 1. Januar 2020 untersagt. |
(3) Die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen oder von Gemischen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge, die 50 Tonnen CO2 oder mehr entspricht, ist ab dem 1. Januar 2017 untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten bei unter –50 °C konzipiert sind, oder für Einrichtungen, die zur Nutzung fluorierter Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial über 2500 umgerüstet wurden, um die Verpflichtungen gemäß der Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Verordnung (EG) Nr. 1005/2009), einzuhalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Das Verbot nach Unterabsatz 1 gilt vor dem 1. Januar 2022 nicht für rückgewonnene fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Kälteanlagen verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese gemäß Artikel 10 Absatz 5 gekennzeichnet wurden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Bis zum 1. Januar 2022 gilt diese Bestimmung nicht für rezyklierte fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Kälteanlagen verwendet werden, vorausgesetzt, dass diese Treibhausgase von solchen Einrichtungen rückgewonnen wurden. Solche rezyklierten Gase dürfen nur von dem Unternehmen eingesetzt werden, das ihre Rückgewinnung im Rahmen der Wartung oder Instandhaltung durchgeführt hat, oder von dem Unternehmen, für das die Rückgewinnung im Rahmen der Wartung oder Instandhaltung durchgeführt wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für die Zwecke dieser Bestimmung wird das Treibhausgaspotenzial von Gemischen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Methode in Anhang IV berechnet. |
Für die Zwecke dieser Bestimmung wird das Treibhauspotenzial von Gemischen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Methode in Anhang IV berechnet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Der Kommission wird auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats und gemäß Artikel 20 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zeitlich begrenzte Ausnahmen für die Nutzung fluorierter Treibhausgase, deren Treibhauspotenzial die angegebenen Grenzwerte überschreitet, in bestimmten Gerätekategorien, für die alternative Stoffe, die unter die angegebene GWP-Grenze fallen, nicht verfügbar sind oder aus technischen, wirtschaftlichen oder Sicherheitsgründen nicht verwendet werden dürfen, zu genehmigen, wobei die strategische Bedeutung bestimmter Tätigkeiten und die Besonderheiten des örtlichen Klimas angemessen berücksichtigt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 13 |
Artikel 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verringerung des Inverkehrbringens von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen |
Verringerung des Inverkehrbringens von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Kommission gewährleistet, dass die Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die Hersteller und Einführer jährlich in der EU in Verkehr bringen dürfen, die nach Anhang V berechnete Höchstmenge für das jeweilige Jahr nicht überschreitet. Jeder Hersteller und jeder Einführer gewährleistet, dass die nach Anhang V berechnete und von ihm in Verkehr gebrachte Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen die ihm gemäß Artikel 14 Absatz 5 zugewiesene oder gemäß Artikel 16 übertragene Quote nicht überschreitet. |
(1) Die Kommission gewährleistet unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit zuverlässiger und technisch und wirtschaftlich machbarer Alternativen, die für den Betrieb unter den unterschiedlichen klimatischen Bedingungen in den Mitgliedstaaten der Union ausgelegt sind, dass die Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die Hersteller und Einführer jährlich in der EU in Verkehr bringen dürfen, die nach Anhang V berechnete Höchstmenge für das jeweilige Jahr nicht überschreitet. Jeder Hersteller und jeder Einführer gewährleistet, dass die nach Anhang V berechnete und von ihm in Verkehr gebrachte Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen die ihm gemäß Artikel 14 Absatz 5 zugewiesene oder gemäß Artikel 16 übertragene Quote nicht überschreitet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Dieser Artikel gilt nicht für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die in die EU eingeführt werden, um zerstört zu werden. |
(2) Dieser Artikel gilt nicht für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die in die EU eingeführt werden, um zerstört zu werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Er gilt ebenfalls nicht für Hersteller oder Einführer einer jährlichen Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen von weniger als unter 1000 Tonnen CO2-Äquivalent |
Er gilt für alle Hersteller oder Einführer von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, ausgenommen für nicht gewerbliche Forschungszwecke. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Dieser Artikel und die Artikel 14, 16, 17 und 22 gelten auch für in Polyolmischungen enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe. |
(3) Dieser Artikel und die Artikel 14, 16, 17 und 22 gelten auch für in Polyolmischungen enthaltene teilfluorierte Kohlenwasserstoffe. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen |
(4) Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) die in Anhang V festgelegten Höchstmengen vor dem Hintergrund der Entwicklungen des Marktes für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe und für die entsprechenden Emissionen geändert werden und |
a) die in Anhang V festgelegten Höchstmengen vor dem Hintergrund der Entwicklungen des Marktes für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe und für die entsprechenden Emissionen und der Verfügbarkeit machbarer, zuverlässiger, technisch und wirtschaftlich nutzbarer Alternativen auf dem Markt geändert werden und | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) das Inverkehrbringen zu spezifischen Zwecken von der in Absatz 1 festgelegten Quotenregelung ausgenommen wird, wenn die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen aus Gesundheits- oder Sicherheitsgründen notwendig ist und eine ausreichende Versorgung sonst nicht sichergestellt wäre. |
b) das Inverkehrbringen zu spezifischen Zwecken von der in Absatz 1 festgelegten Quotenregelung ausgenommen wird, insbesondere für medizinische Anwendungen, wenn die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen aus Gesundheits- oder Sicherheitsgründen notwendig ist und eine ausreichende Versorgung sonst nicht sichergestellt wäre.
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Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 14 |
Artikel 14 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zuweisung von Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen |
Zuweisung von Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Kommission bestimmt bis zum 31. Oktober 2014 im Wege von Durchführungsbeschlüssen für jeden Hersteller oder Einführer, der nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Daten übermittelt hat, einen Referenzwert auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts der von ihm gemeldeten Mengen der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe, die er von 2008 bis 2011 hergestellt oder eingeführt hat. Zur Bestimmung des Referenzwertes werden die Mengen, die über die Quote hinausgingen, nicht berücksichtigt. Der Referenzwert wird gemäß Anhang V dieser Verordnung berechnet. |
(1) Die Kommission bestimmt bis zum 31. Oktober 2014 im Wege von Durchführungsbeschlüssen für jeden Hersteller oder Einführer, der nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Daten übermittelt hat, einen Referenzwert auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts der von ihm gemeldeten Mengen der teilfluorierten Kohlenwasserstoffe, die er von 2009 bis 2012 auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht hat. Zur Bestimmung des Referenzwertes werden die Mengen, die über die Quote hinausgingen, nicht berücksichtigt. Der Referenzwert wird gemäß Anhang V dieser Verordnung berechnet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen. |
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 14a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Zuteilungsgebühr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1) Jeder Hersteller und Einführer überweist vor dem Zugriff auf seine zugeteilte Quote oder einen Teil davon eine Zuteilungsgebühr von [*] pro Tonne CO2-Äquivalent für die Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die im Laufe des jeweils folgenden Jahres auf den Markt gebracht werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2) Hersteller und Einführer, die ihre ihnen zugeteilten Quoten oder einen Teil davon in Anspruch nehmen, übermitteln der Kommission eine Erklärung, in der sie die Menge von teilfluoriertem Kohlenwasserstoff angeben, auf die sie im jeweils folgenden Jahr zugreifen wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3) Mit den eingenommenen Geldern wird die Durchführung dieser Verordnung unterstützt und der Abbau regionaler Unterschiede finanziert, insbesondere in Ländern mit hohen Temperaturen, in Bezug auf die pro Kopf genutzte Menge an fluorierten Treibhausgasen, die Kosten der Ersatztechnologien aufgrund klimatischer Bedingungen, die Schaffung von Anreizen für die ordnungsgemäße Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen und die Marktüberwachung, um illegalem Handel entgegenzuwirken. Nach Abzug der Verwaltungskosten werden diese Einnahmen für einen oder mehrere der folgenden Zwecke verwendet: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) Zusatzfinanzierung von Projekten zur Behandlung am Ende des Lebenszyklus, Schulungen, Marktüberwachung oder Erleichterung der Einführung alternativer Technologien insbesondere bei hohen Umgebungstemperaturen (mindestens 60 % der Einnahmen); | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) Erleichterung und Durchführung eines internationalen Abkommens über teilfluorierte Kohlenwasserstoffe; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4) Die Kommission erstattet am [1. Januar 2017] über die Verwendung der Einnahmen Bericht. Der zusammenfassende Bericht wird der Öffentlichkeit im Hinblick auf eine aktive und systematische Verbreitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 in elektronischer Form zugänglich gemacht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5) Der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Gebühr zu erlassen und genaue Vorkehrungen für die Einziehung und Verteilung der in Absatz 3 genannten Einnahmen zu bestimmen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6) Die Kommission legt die Form der Mitteilung nach Absatz 4 im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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* Richtwert von bis zu 10 €, der nach Absatz 5 auf der Grundlage der Folgenabschätzung der Kommission festgelegt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In diesem elektronischen Register werden auf Antrag |
In diesem elektronischen Register werden | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Bis zum 31. März jedes Jahres ab 2014 übermittelt jeder Hersteller, Einführer und Ausführer, der im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als eine Tonne fluorierte Treibhausgase und in Anhang II aufgeführte Gase bzw. 1000 Tonnen CO2-Äquivalent hergestellt, eingeführt oder ausgeführt hat, der Kommission die in Anhang VII genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr. |
(1) Bis zum 31. März jedes Jahres ab 2014 übermittelt jeder Hersteller, Einführer und Ausführer, der im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als zehn Tonnen CO2-Äquivalent von fluorierten Treibhausgasen und in Anhang II aufgeführten Gasen hergestellt, eingeführt oder ausgeführt hat, der Kommission die in Anhang VII genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Bis zum 31. März jedes Jahres ab 2014 übermittelt jedes Unternehmen, das im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als eine Tonne fluorierte Treibhausgase und in Anhang II aufgeführte Gase bzw. 1000 Tonnen CO2-Äquivalent zerstört hat, der Kommission die in Anhang VII genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr. |
(2) Bis zum 31. März jedes Jahres ab 2014 übermittelt jedes Unternehmen, das im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als eine Tonne fluorierte Treibhausgase und in Anhang II aufgeführte Gase bzw. 500 Tonnen CO2-Äquivalent zerstört hat, der Kommission die in Anhang VII genannten Angaben zu jedem dieser Stoffe für das betreffende Kalenderjahr. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 18 |
Artikel 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erhebung von Emissionsdaten |
Erhebung von Emissionsdaten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten erheben Daten über die Emissionen fluorierter Treibhausgase. |
(1) Die Mitgliedstaaten erheben Daten über die Emissionen fluorierter Treibhausgase. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zu diesem Zweck führen sie je nach Eignung eines der folgenden Systeme ein: |
Zu diesem Zweck führen sie ein System ein, bei dem auf nationaler Ebene eine Datenbank zur Erhebung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 aufgezeichneten Daten geführt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) ein System, bei dem auf nationaler Ebene eine Datenbank zur Erhebung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 aufgezeichneten Daten geführt wird; |
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b) ein System, bei dem Untersuchungen der Emissionen einer repräsentativen Stichprobe von unter Artikel 5 Absatz 1 fallenden Betreibern vorgenommen und die Ergebnisse dieser Untersuchungen extrapoliert werden. |
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Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Die Europäische Umweltagentur erhebt nach einer gemeinsamen Methode Daten zur Messung des Anteils von fluorierten Treibhausgasen in der Atmosphäre und macht diese der Öffentlichkeit zugänglich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Außerdem veröffentlicht sie bis spätestens 31. Dezember 2024 einen umfassenden Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung, einschließlich einer Vorhersage des weiteren Bedarfs an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen nach 2030. |
Außerdem veröffentlicht sie bis spätestens 31. Dezember 2022 einen umfassenden Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung, einschließlich
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a) einer Vorhersage des Bedarfs an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in den Jahren 2024, 2027, 2030 und nach 2030; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) einer Einschätzung über den potenziellen Ausstieg aus der Nutzung teilfluorierter Kohlenwasserstoffe bis 2030 oder kurz danach, einschließlich der Ausnahmen oder anderer Maßnahmen zur Unterstützung eines solchen Vorschlags; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) eines Überblicks über europäische und internationale Normen, nationale Sicherheitsvorschriften und Bauvorschriften in Mitgliedstaaten, die einen Übergang zu entflammbaren Kältemitteln, wie z. B. Kohlenwasserstoffen, erschweren; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 – Buchstabe d (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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d) einer Überprüfung der Verfügbarkeit von technisch machbaren und kostenwirksamen Alternativen zu Produkten und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, für nicht in Anhang III aufgeführte Produkte und Einrichtungen, unter Berücksichtigung der Energieeffizienz; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Sie veröffentlicht spätestens am 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Einschätzung der administrativen und wirtschaftlichen Kosten dieser Verordnung für Unternehmen mit Vorschlägen zu deren Senkung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 13 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3 sowie Artikel 19 Absätze 1 und 2 wird der Kommission ab dem [TT/MM/JJJJ] [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] für unbestimmte Zeit übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3 sowie Artikel 19 Absätze 1 und 2 wird der Kommission ab dem [TT/MM/JJJJ] [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat erhebt spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Einwände gegen die Verlängerung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auf delegierte Rechtsakte wird in Artikel 13 nicht in Absatz 5, sondern in Absatz 4 Bezug genommen. Außerdem sollte die Befugnisübertragung zeitlich begrenzt sein und ein Bericht über die Befugnisübertragung erstellt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 13 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3 sowie Artikel 19 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss genannten Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. |
(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3 sowie Artikel 19 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss genannten Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auf delegierte Rechtsakte wird in Artikel 13 nicht in Absatz 5, sondern in Absatz 4 Bezug genommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Ein gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 13 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3 bzw. Artikel 19 Absätze 1 und 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat hiervon unterrichtet wurden, Einwände erheben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert. |
(5) Ein gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3 bzw. Artikel 19 Absätze 1 und 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat hiervon unterrichtet wurden, Einwände erheben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auf delegierte Rechtsakte wird in Artikel 13 nicht in Absatz 5, sondern in Absatz 4 Bezug genommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 20a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Konsultationsforum | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Bei der Durchführung dieser Verordnung sorgt die Kommission für eine ausgewogene Beteiligung von Vertretern der Mitgliedstaaten, von Vertretern der Zivilgesellschaft, darunter Umweltorganisationen, von Herstellern, Betreibern und zertifizierten Personen. Diese Parteien treten in einem Konsultationsforum zusammen. Die Kommission konsultiert dieses Forum regelmäßig und stellt dem Forum einschlägige Informationen zur Durchführung dieser Verordnung zur Verfügung, insbesondere über Anträge der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf zeitlich begrenzte Ausnahmen gemäß Artikel 9 und Artikel 11 und vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten. Die Geschäftsordnung des Forums wird von der Kommission festgelegt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Übereinstimmungstabelle in Anhang VIII zu lesen. |
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung (EG) Nr. 842/2006 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Übereinstimmungstabelle in Anhang VIII zu lesen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine Änderung, um die bestehenden Durchführungsverordnungen der Kommission bezüglich Ausbildung und Zertifizierung beizubehalten, bis diese zu einem späteren Zeitpunkt eventuell von der Kommission aufgehoben werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erzeugnisse und Einrichtungen |
Datum des Verbots | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Treibhauspotenzial (GWP) von Mischungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, wird gegebenenfalls gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 in Einklang mit Anhang IV berechnet. |
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1. Nicht wieder auffüllbarere Behälter für fluorierte Treibhausgase zur Verwendung bei der Wartung, Instandhaltung oder Befüllung von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen oder Schaltanlagen oder zur Verwendung als Lösungsmittel |
4. Juli 2007 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Nichtgeschlossene Direktverdampfungssysteme, die HFKW oder FKW als Kühlmittel enthalten |
4. Juli 2007 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Brandschutzsysteme und Feuerlöscher | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
die FKW enthalten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Juli 2007 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
die HFKW-23 enthalten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Januar 2015 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Fenster für Wohnhäuser, die fluorierte Treibhausgase enthalten |
4. Juli 2007 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. Sonstige Fenster, die fluorierte Treibhausgase enthalten |
4. Juli 2008 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. Fußbekleidung, die fluorierte Treibhausgase enthält |
4. Juli 2006 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7. Reifen, die fluorierte Treibhausgase enthalten |
4. Juli 2007 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8. Einkomponentenschäume, außer wenn zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen erforderlich, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten |
4. Juli 2008 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9. In Anhang XVII Ziffer 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Aerosolgeneratoren, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke in den Verkehr gebracht und an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, und Signalhörner, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten |
4. Juli 2009 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10. Haushaltskühl- und -gefriergeräte mit HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr |
1. Januar 2015 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
11. Kühlgeräte und Gefriergeräte für die Lagerung, die Präsentation und den Vertrieb von Erzeugnissen im Einzelhandel und in der Gastronomie („gewerblicher Gebrauch“) - hermetisch geschlossene Systeme | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
die HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr enthalten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Januar 2017 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Januar 2020 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12. Mobile Raumklimaanlagen (hermetisch geschlossene Systeme, die der Endnutzer von einem Raum in einen anderen bringen kann), die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten |
1. Januar 2020 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Jahre |
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2015 |
100 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2016–17 |
93 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2018–20 |
63 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2021–23 |
45 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2024–26 |
31 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2027–29 |
24 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2030 |
21 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ANHANG V | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Berechnung der Höchstmenge, Referenzwerte und Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die in Artikel 13 Absatz 1 genannte Höchstmenge wird unter Anwendung der folgenden Prozentsätze auf den Jahresdurchschnitt der im Zeitraum 2009–2012 in der EU in Verkehr gebrachten Gesamtmenge berechnet: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Jahre |
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2015 |
100 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2016–17 |
90 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2018–20 |
63 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2021–23 |
45 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2024–26 |
31 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2027–29 |
24 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2030 |
16 % | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Ziffer 1 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) die Gesamtproduktion jedes Stoffes in der EU unter Angabe der Hauptkategorien der Anwendungen, für die die Stoffe verwendet werden; |
a) die Gesamtmenge jedes Stoffes, die er in der EU hergestellt hat, unter Angabe der Hauptkategorien der Anwendungen, für die die Stoffe verwendet werden; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag zum Zwecke der Klarstellung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Ziffer 1 – Buchstabe d a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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da) als Nebenprodukt entstehende Emissionen fluorierter Treibhausgase, die in Anhang I und II aufgeführt sind, und andere fluorierte Verbindungen, die bei der Herstellung entstehen, einschließlich der Herstellung von Ausgangsstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen.
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- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
ERLÄUTERUNGEN ZUR SACHE
Mit dem Montrealer Protokoll, das als erfolgreichstes internationales Umweltschutzübereinkommen gilt, wurde erreicht, dass die Nutzung der meisten ozonabbauenden Stoffe, darunter Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) und teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) weltweit verringert und eingestellt wird. Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) werden seit kurzem als Ersatzstoffe für FCKW und H-FCKW eingesetzt, wirken sich aber stark auf das Klima aus. Darüber hinaus weisen andere fluorierte Treibhausgase (F-Gase), darunter perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6), jeweils ein relatives Treibhauspotenzial (GWP) auf, das bis zu 23 000 Mal höher als das von Kohlendioxid sein und für Tausende von Jahren in der Atmosphäre verbleiben kann. Es besteht Handlungsbedarf.
Die Europäische Union (EU) hat sich dafür ausgesprochen, die Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) bis 2050 gegenüber dem Stand von 1990 um 80–95 % zu verringern. Laut dem Fahrplan für den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft der Kommission müssen Nicht-CO2-Emissionen (zu denen die fluorierten Treibhausgase gehören), zur Erfüllung dieses Ziels bis 2030 um 72 bis 73 % reduziert werden. Doch während bei allen anderen Treibhausgasen Verringerungen erreicht wurden, sind die F-Gas-Emissionen in der EU seit 1990 um 60 % gestiegen. Produkte und Anlagen auf HFKW-Basis können eine lange Lebensdauer von bis zu 50 Jahren haben. Daher sind jetzt zusätzliche Rechtsvorschriften erforderlich, um den weiteren Anstieg der Emissionen in den kommenden Jahrzehnten zu verhindern.
Glücklicherweise sind bereits heute nachhaltige Alternativen – die nachweislich sicher, kostenwirksam und energieeffizient sind – auf dem Markt erhältlich und im Einsatz. Mit diesen nachhaltigen Alternativen lassen sich fast alle neuen Anlagen auf HFKW-Basis jetzt und in naher Zukunft ersetzen. Der Ausstieg aus der HFKW-Nutzung dürfte das nachhaltige Wachstum steigern, Innovationen anregen und EU- Unternehmen, die in umweltverträgliche Technologien investiert haben, zugutekommen. Als Musterbeispiel dienen dabei die Erfahrungen in Dänemark. F-Gas-Verbote wurden dort vor einem Jahrzehnt eingeführt. Dadurch wurden Investitionen und Innovationen angeregt, und es profitierten viele kleine und mittelgroße Unternehmen, die sich inzwischen weiter entwickelt haben und ihre Aktivitäten außerhalb Dänemarks immer weiter ausweiten. Durch ehrgeizige globale Führung kann Europa seine Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der innovativen Gefrier-, Kühl- und Heiztechnologie auf ökologisch verantwortliche Weise aufrechterhalten.
VORSCHLÄGE DES BERICHTERSTATTERS
Der Berichterstatter unterstützt viele Elemente des Kommissionsvorschlags. Begrenzungen der Menge an HFKW, die in Verkehr gebracht werden dürfen (die Ausstiegsziele), sind ein Schritt in die richtige Richtung, genau wie die zu ihrer Unterstützung erforderlichen Verbote hermetisch geschlossener und vorbefüllter Anlagen. Schulung und Zertifizierung für nachhaltige Alternativen sind wichtig. Das Verbot der Wartung und Instandhaltung von bestehenden Kälteanlagen mit sehr klimawirksamen HFKW und Gemischen dürfte die Emissionen verringern und zu Energieeinsparungen führen. Der Berichterstatter unterstützt zudem das Verbot des Einsatzes von HFKW in bestimmten Anlagen wie Haushaltskühl- und ‑gefriergeräten, für die auf dem Markt bereits weniger schädliche Alternativen zur Verfügung stehen. Insgesamt könnte mit dem Vorschlag jedoch mehr getan werden, um nachhaltige Alternativen und die kleineren EU-Unternehmen, die sie herstellen, zu unterstützen. Der Berichterstatter stellt daher fest, dass der Kommissionsvorschlag, wie nachfolgend erläutert, in zahlreichen Punkten verbessert werden kann.
Verbote des Inverkehrbringens und der Verwendung
In Europa sind bereits heute nachhaltige Alternativen für Anlagen, die HFKW enthalten, erhältlich. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass Verbote des Inverkehrbringens angemessen sind, wenn diese nachhaltigen Alternativen die Nachfrage nach neuen Anlagen in einem bestimmten Teilsektor befriedigen können. Verbote des Inverkehrbringens können zudem dazu beitragen, dass in Sektoren, in denen natürliche Kühlmittel zur Verfügung stehen, keine HFKW verwendet werden, wobei die Kostenwirksamkeit der Ausstiegsziele sichergestellt wird und begrenzte HFKW-Quoten für Sektoren, in denen sie tatsächlich erforderlich sind, beibehalten werden. Zudem wirkt das Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung als klares Marktsignal, das von kleineren EU-Unternehmen, die nachhaltige Alternativen herstellen, gefordert worden war, und sorgt für ein transparentes, stabiles und berechenbares Investitionsklima.
Daher sollen Verbote des Inverkehrbringens und der Verwendung eingeführt werden, wenn nachhaltige Alternativen eine Marktdurchdringung von 100 %[1] oder annähernd diesem Wert erreichen können, insbesondere:
• Schäume: Verbot des Inverkehrbringens im Jahr 2015. Schäume können eine lange Lebensdauer von bis zu 50 Jahren haben. Zudem ist die Rückgewinnung von Treibgasen aus Schäumen kostspielig. Unzureichende staatliche Interventionen heute würden daher zu höheren Emissionen in den kommenden Jahrzehnten führen. Nachhaltige Alternativen sind kostenwirksam, und es lassen sich damit erhebliche Senkungen der HFKW-Emissionen erreichen (~3,9 Mio. t/CO2-Äquivalent/Jahr in 2030).
• Technische Aerosole: Verbot des Inverkehrbringens im Jahr 2020. Nachhaltige Alternativen sind kostenwirksam, und es lassen sich damit erhebliche Senkungen der HFKW-Emissionen erreichen (~3,6 Mio. t/CO2-Äquivalent/Jahr in 2030).
• Kühlmittel: Verbot des Inverkehrbringens für ortsfeste Kälteanlagen im Jahr 2020. Auf diesen Sektor entfällt derzeit der höchste Anteil an HFKW-Emissionen. Nachhaltige Alternativen sind kostenwirksam, und es lassen sich damit erhebliche Senkungen der HFKW-Emissionen erreichen (~15,3 Mio. t/CO2-Äquivalent/Jahr in 2030) – Zahlen, in denen die erheblichen Senkungen bei den THG-Emissionen aus Energieeinsparungen noch nicht berücksichtigt sind. Verbot des Inverkehrbringens für mobile Kälteanlagen mit Ausnahme von Fischereifahrzeugen im Jahr 2025. Nachhaltige Alternativen sind kostenwirksam, und es lassen sich damit Emissionssenkungen erreichen (~0,7 Mio. t/CO2-Äquivalent/Jahr in 2030).
• Klimaanlagen: Verbot des Inverkehrbringens für ortsfeste Klimaanlagen und Frachtschiffe im Jahr 2020. Dieser Sektor weist einen hohen Anteil an HFKW-Emissionen auf und ist die am schnellsten wachsende Quelle von Emissionen. Nachhaltige Alternativen sind kostenwirksam, und es lassen sich damit erhebliche Senkungen der HFKW-Emissionen erreichen (~29 Mio. t/CO2-Äquivalent/Jahr in 2030). Verbot des Inverkehrbringens für Zentrifugalkühler im Jahr 2027. Nachhaltige Alternativen sind kostenwirksam, und es lassen sich damit Emissionssenkungen erreichen (~9 kt/CO2-Äquivalent/Jahr in 2030).
Außerdem soll ein Verbot der Verwendung von SF6 als Isolier- und Schaltmedium in Mittelspannungsschaltanlagen im Jahr 2020 eingeführt werden. SF6 ist ein Treibhausgas mit einem Erwärmungspotenzial, das bis zu 22 800 Mal höher ist als das von Kohlendioxid (CO2), und hat eine atmosphärische Lebensdauer von über 3000 Jahren. Es sind bereits konkurrenzfähige SF6-freie Alternativen auf dem Markt erhältlich, daher sollten SF6-Emissionen schlicht als unverantwortlich betrachtet werden.
Ausstiegsziele
In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu einem umfassenden Konzept zur Verringerung klimaschädlicher anthropogener Emissionen außer Kohlendioxid wurde ein schneller „Ausstieg aus Erzeugung und Verbrauch von Fluorkohlenwasserstoffen“ innerhalb der Europäischen Union gefordert. Dadurch wird nicht nur die Verbreitung von Alternativen im Vorfeld der Verbote des Inverkehrbringens und der Verwendung gefördert, es werden auch strengere Systeme nahegelegt und Aufarbeitung und Recycling werden belohnt.
Daher sollen Maßnahmen eingeführt werden, die darauf ausgelegt sind, dass nicht zu viele HFKW-Quoten zugewiesen werden, und ein technisch machbarer, kostenwirksamer Ausstiegszeitplan aufgestellt wird, insbesondere:
• Verschärfter Ausstiegszeitplan. Der aktuelle Ausstiegszeitplan muss verschärft werden, um für einen technisch machbaren und kostenwirksamen Übergang zu nachhaltigen Alternativen zu sorgen. Die Kommission hat den Vorschlag für den Ausstiegszeitplan vorgelegt, ohne das Wartungsverbot in Artikel 11 zu berücksichtigen. Das Wartungsverbot wird zu einer deutlich verringerten HFKW-Nachfrage führen, daher sollten die Ausstiegsschritte insbesondere vor 2018 und nach 2023 ehrgeiziger sein.
• Zuteilungsgebühr. Es wird eine Zuteilungsgebühr für die Nutzung der HFKW-Quoten in Höhe von 30 EUR/Tonne CO2-Äquivalent eingeführt, was dem zum Zeitpunkt der Verabschiedung der ETS-Richtlinie erwarteten CO2-Preisdurchschnitt während der dritten ETS-Phase entspricht. Dies dürfte für konstante Einnahmen sorgen, um klimabedingte regionale Kostenunterschiede auszugleichen.
• Korrektur des Ausgangswertes. Als Ausgangswert für den von der Kommission vorgesehenen Ausstiegszeitplan wird der Jahresdurchschnitt der erzeugten und in die EU eingeführten Menge während des Zeitraums von 2008–2011 angesetzt. Da in Kürze die Daten für 2012 vorliegen werden, sollten die neuesten Daten zur Berechnung des Ausgangswertes verwendet werden, d. h., es sollte der Durchschnitt des Zeitraums von 2009–2012 angesetzt werden.
Verbot von Nebenprodukt-Emissionen
Infolge des Vorschlags der Kommission könnten die weltweiten Emissionen von F‑Gasen unbeabsichtigt ansteigen und klimapolitische Fortschritte auf internationaler Ebene weiter erschwert werden, sofern Nebenprodukt-Emissionen nicht in sinnvoller Weise angegangen werden. Der Grund hierfür ist, dass HCKW häufig in Drittländern ohne Beschränkungen in Bezug auf Nebenprodukt-Emissionen (wie HFKW-23-Emissionen) oder verbindliche Verpflichtungen zur Senkung der THG-hergestellt werden. Daher soll ein Verbot des Inverkehrbringens der in den Anhängen I und II aufgeführten F-Gase eingeführt werden, sofern nicht die bei der Herstellung erzeugten Nebenprodukt-Emissionen beseitigt werden. Angesichts der vertikalen Integration und begrenzten Anzahl von Erzeugern in diesem Sektor sollte die Durchsetzung unproblematisch sein.
Emissionsminderung und Rückgewinnung
Es sind klare Verpflichtungen zur Emissionsminderung und Rückgewinnung erforderlich, um die traditionell niedrigen Erfüllungsquoten und mangelnde Kostenwirksamkeit zu bewältigen.
Der Berichterstatter schlägt daher Änderungsanträge vor, um Leckagen zu begrenzen und die Rückgewinnung zu fördern, insbesondere:
• Wartungsverbot. Der Vorschlag, die Wartung und Instandhaltung bestehender Kälteanlagen mit HFKW mit hohem GWP zu verbieten, sollte verbessert werden. Jüngste Aktivitäten und Erfahrungen mit der Wiederbefüllung in europäischen Supermärkten zeigen, dass sich durch diese Maßnahme erhebliche, kostenwirksame HFKW-Senkungen erreichen lassen, und zwar schon 2015. Ein frühzeitigeres Wartungsverbot bietet daher enorme Umwelt- und Kostenvorteile. Nimmt man durch Erhöhung des Schwellenwertes von fünf auf 40 Tonnen CO2‑Äquivalent rund 80 % der Systeme im Kleingewerbesektor vom Wartungsverbot aus, reduziert dies die Umweltvorteile um lediglich 8 % oder weniger. Kälteanlagen, die bei Temperaturen unter -50 °C betrieben werden, sind ebenfalls ausgenommen. Für diese Sektoren wird die Verwendung von rückgewonnenen HFKW mit hohem GWP weiterhin gestattet, um das Recycling zu fördern.
• Rückgewinnungsprogramme. Um die Rückgewinnung sicherzustellen und die Herstellerverantwortung zu fördern, sollten in allen Mitgliedsstaaten Rückgewinnungsprogramme eingerichtet werden, um für das Recycling, die Aufarbeitung oder die Zerstörung von F-Gasen zu sorgen.
• Mindestvorsichtsmaßnahmen. Alle Betreiber sollten verpflichtet werden, Mindestvorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um auf der Basis bewährter Branchenpraxis und der Erfahrungen in den Mitgliedstaaten Leckagen zu verhindern, bevor sie auftreten.
• Leckage-Höchstwerte. Es sollten für jeden Anlagentyp Leckage-Höchstwerte festgelegt werden, um auf der Basis der bewährten Branchenpraxis, der Erfahrungen in den Mitgliedstaaten und internationaler und europäischer Normen die Einhaltung und Durchsetzung der bestehenden Vorschriften zu verbessern.
• Ausweitung des Geltungsbereichs. Die Ausweitung der Verpflichtungen zur Emissionsminderung auf alle mobilen Anlagen ist kostenwirksam und es lassen sich damit erhebliche Emissionssenkungen (~2,4 Mio. t/CO2-Äquivalent/Jahr) erreichen.
- [1] Die Durchdringungsrate ist definiert als das maximale Marktpotenzial von Senkungsoptionen, Neuprodukte oder -anlagen, die auf HFKW angewiesen sind, in einem bestimmten Sektor zu ersetzen. Eine Durchdringungsrate von 100 % im Jahr 2015 bedeutet, dass 100 % der in 2015 montierten neuen HFKW-Geräte durch Geräte mit alternativen Technologien ersetzt werden könnten.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (31.5.2013)
für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase
(COM(2012)0643 – C7‑0370/2012 – 2012/0305(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Gilles Pargneaux
KURZE BEGRÜNDUNG
1. Einleitung
Die Kommission möchte mit ihrem Legislativvorschlag zu fluorierten Treibhausgasen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 mit dem Ziel ersetzen, die Treibhausgasemissionen bis 2050 gegenüber dem Stand von 1990 um 80 bis 95 % zu verringern und dadurch die Klimaänderungen zu begrenzen. Dies entspricht den Zielen, für die sich das Europäische Parlament und der Rat im Rahmen der internationalen Übereinkommen von Kopenhagen und Cancún ausgesprochen haben.
Neben Maßnahmen zur Reduzierung und Entsorgung von fluorierten Treibhausgasen und den Verboten des Inverkehrbringens aus der vorherigen Verordnung wird in dieser Verordnung vorgeschlagen, das Inverkehrbringen von fluorierten Treibhausgasen mit hohem Treibhauspotenzial (GWP) durch die Zuweisung von Quoten allmählich zu verringern und zusätzliche Verbote des Inverkehrbringens von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, einzuführen.
2. Verkehrspolitische Dimension des Vorschlags
Zum einen wird mit dem Vorschlag der Kommission der Anwendungsbereich der vorherigen Verordnung ausgedehnt: Die Reduzierungsmaßnahmen – Vermeidung von Emissionen, Kontrollen auf Dichtheit, Leckage-Erkennungssysteme und Führung von Aufzeichnungen – werden allgemein ausgeweitet, und die Maßnahmen, die vorbefüllte Einrichtungen betreffen, werden auf Kühllastwagen und Kühlanhänger ausgeweitet.
Zum anderen ist im Vorschlag vorgesehen, das Inverkehrbringen der Gase HFC134, HFC125 und HFC-143a zu verringern, die im Verkehrssektor als Kühlmittel in Reinform oder als Gemisch (beispielsweise R-404a) weit verbreitet sind, und deren Verwendung zu Wartungs- oder Instandhaltungszwecken zu verbieten.
3. Bemerkungen des Verfassers der Stellungnahme
Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung vom 14. September 2011 aufgefordert, Vorschläge für einen schnellen Ausstieg aus der Erzeugung und dem Verbrauch von Fluorkohlenwasserstoffen in verschiedenen Erzeugnissen und Anwendungen vorzulegen.
Nach Ansicht des Verfassers der Stellungnahme leistet die Kommission dieser Aufforderung mit ihrem Vorschlag Folge. Allerdings vertritt er auch die Auffassung, dass der Anwendungsbereich ausgeweitet werden und dabei auch besonderes Augenmerk auf die Machbarkeit gelegt werden könnte.
Was die Kontrollen auf Dichtheit anbelangt, wird mit dem Vorschlag nur ein Bruchteil des Verkehrssektors abgedeckt, da nur auf Kühllastwagen und Kühlanhänger mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen abgezielt wird. Der Verfasser der Stellungnahme hält es für geboten, Kühllastwagen mit einem Gewicht von unter 3,5 Tonnen, Kühlkleinlastwagen und Kühlbehälter nicht aus dem Anwendungsbereich der Verordnung auszuschließen, da zahlreiche derartige Fahrzeuge und Behälter in der Union in Verkehr sind. Überdies könnte ein eingeschränkter Anwendungsbereich Diskriminierungen innerhalb eines Sektors bewirken.
Außerdem vertritt der Verfasser der Stellungnahme die Auffassung, dass auch die Sektoren Eisenbahn- und Seeverkehr zur Verringerung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen beitragen sollten. Für den Seeverkehrssektor sollten jedoch aufgrund seiner Besonderheiten und der entsprechenden internationalen Aspekte eigene Rechtsvorschriften ausgearbeitet werden, wie es auch die Kommission vorschlägt.
In Bezug auf Klimaanlagen in Fahrzeugen mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen hält es der Verfasser der Stellungnahme für bedauerlich, dass kein Bericht über die Überprüfung der Richtlinie 2006/40/EG über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen („MAC‑Richtlinie“) vorliegt, der im Juli 2011 hätte veröffentlicht werden sollen. Die Kommission wird aufgefordert, eine Überarbeitung dieser Richtlinie unter Einbeziehung von Fahrzeugen mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen zu prüfen.
Was die Kontrollen auf Dichtheit betrifft, sollte der Anwendungsbereich der Verordnung zwar ausgedehnt werden, doch ist der Verfasser der Stellungnahme der Ansicht, dass die Einschränkung der Verwendung von fluorierten Treibhausgasen zu Wartungs- und Instandhaltungszwecken ab 2020 eine für den Verkehrssektor ungeeignete Maßnahme ist, da sie zu hohe Kosten für die Unternehmen nach sich zöge, denn diese wären dadurch gezwungen, ihre Einrichtungen vor dem Ende ihres Lebenszyklus zu ersetzen oder die darin enthaltenen Gase auszutauschen, ohne dass sich daraus nachweislich erhebliche Vorteile für die Umwelt ergäben. Auch andere vorgeschlagene Maßnahmen dürften kaum für den Verkehrssektor geeignet sein, beispielsweise die Bestimmungen über vorbefüllte Einrichtungen oder die Verpflichtung, Aufzeichnungen zu führen.
Im Hinblick auf die Versorgung mit alternativen Gasen wurde seitens des Verkehrssektors 2012 bei bestimmten Gasen auf Probleme hingewiesen, durch die sich die Umsetzung der MAC-Richtlinie verzögerte. Die Entwicklung von Gemischen, die teilweise fluorierte Gase enthalten und daher einen weniger hohen GWP aufweisen und die als kurz- oder mittelfristige Lösung vorgesehen sind, ist noch nicht abgeschlossen. Deshalb spricht sich der Verfasser der Stellungnahme dafür aus, den Zeitplan für die ersten Jahren der Umsetzung zu lockern, und fordert, die Verordnung nach Ablauf dieses Zeitraums zu bewerten und den Zeitplan daraufhin, falls nötig, anzupassen.
Schließlich sollten auch die Sicherheitsaspekte der alternativen Gase und ihre Energieeffizienz berücksichtigt werden. Manche alternativen Gase sind brennbar und könnten eine zusätzliche Gefahrenquelle bei einem Verkehrsunfall darstellen. Die Energieeffizienz sollte mindestens genauso hoch wie die der gegenwärtig genutzten Gase sein, damit es nicht zu höheren CO2-Emissionen infolge des gestiegenen Kraftstoffverbrauchs dieser Fahrzeuge kommt.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Aus dem Bericht der Kommission über die Anwendung, die Auswirkungen und die Angemessenheit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 geht hervor, dass die gegenwärtigen Reduzierungsmaßnahmen bei vollständiger Anwendung zu einer Verringerung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen führen können. Daher sollten diese Maßnahmen beibehalten und auf der Grundlage der bei ihrer Durchführung gewonnenen Erfahrungen eindeutiger gestaltet werden. Gewisse Maßnahmen sollten zudem auf weitere Anlagen, die bedeutende Mengen fluorierter Treibhausgase enthalten, wie Kühllastwagen und -anhänger, ausgeweitet werden. Die Verpflichtung, Aufzeichnungen über die Einrichtungen, die solche Gase enthalten, zu führen, sollte auch auf elektrische Schaltanlagen angewendet werden. |
(3) Aus dem Bericht der Kommission über die Anwendung, die Auswirkungen und die Angemessenheit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 geht hervor, dass die derzeit geltenden Vorschriften der Verordnung bei vollständiger Anwendung in Verbindung mit der Richtlinie 2006/40/EG über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen („MAC-Richtlinie“)1 dazu führen könnten, dass sich in der EU‑27 die Emissionen von fluorierten Treibhausgasen bis 2050 auf ihrem jetzigen Niveau stabilisieren. Daher sollten diese Maßnahmen beibehalten und auf der Grundlage der bei ihrer Durchführung gewonnenen Erfahrungen eindeutiger gestaltet werden. Dennoch sollten im Hinblick auf eine Verringerung der Emissionen um 80 bis 95 % bis 2050 neue Maßnahmen mit einem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis getroffen werden. In Bezug auf die Reduzierung und Rückgewinnung war als denkbare Option für eine weitere Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen in Betracht gezogen worden, den Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften auf Kühlanlagen von Straßenfahrzeugen wie Lastwagen und Anhänger auszudehnen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Änderung soll den Ergebnissen des Berichts über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 klar und deutlich Rechnung getragen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Aus dem Bericht der Kommission ging ebenfalls hervor, dass noch mehr zur Verringerung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen in der EU getan werden kann, insbesondere durch die Vermeidung der Verwendung jener Gase, für die sichere und energieeffiziente alternative Technologien mit niedrigen oder keinen Klimaauswirkungen vorhanden sind. Eine Senkung der Emissionen bis 2030 um bis zu zwei Drittel der Werte von 2010 gilt als kostenwirksam, da in vielen Sektoren erprobte und geprüfte Alternativen verfügbar sind. |
(4) Aus dem Bericht der Kommission ging ebenfalls hervor, dass noch mehr zur Verringerung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen in der EU getan werden kann, insbesondere durch die Vermeidung der Verwendung jener Gase, für die sichere und energieeffiziente alternative Technologien mit niedrigen oder keinen Klimaauswirkungen vorhanden sind. Wenn man berücksichtigt, dass in vielen Sektoren erprobte und geprüfte Alternativen verfügbar sind, kann eine Senkung der Emissionen bis 2030 um bis zu zwei Drittel der Werte von 2010 auf wirksame Weise und zu angemessenen Kosten erreicht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag zum Zwecke der Klarstellung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5a) Damit die Ziele überwacht werden können, die für die Verringerung von fluorierten Treibhausgasen gesetzt wurden, ist für eine vollständige Datenerfassung Sorge zu tragen. Folglich sollte die Verpflichtung, Aufzeichnungen über die Einrichtungen, die solche Gase enthalten, zu führen, auch auf elektrische Schaltanlagen und auf andere Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen, angewendet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Verpflichtung, Aufzeichnungen zu führen, sollte durchaus in einer eigenen Erwägung angesprochen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Da geeignete Alternativen vorhanden sind, sollte das gegenwärtige Verbot der Verwendung von Schwefelhexafluorid für den Magnesiumdruckguss und die Wiederverwendung von Legierungen aus dem Magnesiumdruckguss auf Anlagen ausgeweitet werden, die weniger als 850 kg pro Jahr verwenden. Ebenso sollte die Verwendung von Kältemitteln mit sehr hohem Treibhauspotenzial (GWP) zur Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllkapazität, die 5 Tonnen CO2 entspricht, nach einer angemessenen Übergangszeit untersagt werden. |
(7) Da geeignete Alternativen vorhanden sind, sollte das gegenwärtige Verbot der Verwendung von Schwefelhexafluorid für den Magnesiumdruckguss und die Wiederverwendung von Legierungen aus dem Magnesiumdruckguss auf Anlagen ausgeweitet werden, die weniger als 850 kg pro Jahr verwenden. Ebenso sollte die Verwendung von Kältemitteln mit einem Treibhauspotenzial (GWP) von über 2500 zur Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Betriebstemperatur von –50 °C oder darunter und mit einer Füllkapazität, die 50 Tonnen CO2 entspricht, nach einer angemessenen Übergangszeit untersagt werden. Bis zum 1. Januar 2030 sollte dieses Verbot nicht für rückgewonnene, aufgearbeitete oder rezyklierte fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhausgaspotenzial von 2500 oder mehr gelten, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Kälteanlagen verwendet werden, sofern sie aus solchen Anlagen rückgewonnen wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(18) Die Kommission sollte die Auswirkungen der Verringerung des Inverkehrbringens von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen laufend überwachen, einschließlich der Auswirkung der Verringerung auf die Versorgung von Anlagen, bei denen die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auf niedrigere Emissionen über die gesamte Lebensdauer gesehen als bei Verwendung alternativer Technologien hinauslaufen würde. Die Überwachung sollte zudem die Früherkennung von Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken gewährleisten, die auf negative Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von Arzneimitteln zurückzuführen sind. Vor 2030 sollte eine umfassende Überprüfung so rechtzeitig durchgeführt werden, dass die Bestimmungen dieser Verordnung vor dem Hintergrund ihrer Durchführung sowie neuer Entwicklungen angepasst und gegebenenfalls weitere Verringerungsmaßnahmen hinzugefügt werden können. |
(18) Die Kommission sollte die Auswirkungen der Verringerung des Inverkehrbringens von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen laufend überwachen, einschließlich der Auswirkung der Verringerung auf die Versorgung von Anlagen, bei denen die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auf niedrigere Emissionen über die gesamte Lebensdauer gesehen als bei Verwendung alternativer Technologien hinauslaufen würde. Die Überwachung sollte zudem die Früherkennung von Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken gewährleisten, die auf negative Auswirkungen auf die Verfügbarkeit von Arzneimitteln zurückzuführen sind. Nach den ersten fünf Jahren, in denen die Verordnung durchgeführt wird, sollte eine umfassende Überprüfung so rechtzeitig durchgeführt werden, dass die Bestimmungen dieser Verordnung vor dem Hintergrund ihrer Durchführung sowie neuer Entwicklungen angepasst und gegebenenfalls weitere Verringerungsmaßnahmen hinzugefügt werden können. Anschließend sollten diese Überprüfungen alle fünf Jahre erfolgen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Interesse einer optimalen Durchführung der Verordnung und geeigneter Anpassungen sollte alle fünf Jahre eine umfassende Überprüfung vorgenommen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 1a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Anwendungsbereich | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle für die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen in der EU. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2. Diese Verordnung gilt nicht für die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen zu Zwecken der Gesundheitsversorgung, der Elektrizitätsversorgung, der Luftraumnutzung und der Herstellung von Industriegasen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) „fluorierte Treibhausgase“ die in Anhang I aufgeführten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und anderen Treibhausgase, die Fluor enthalten, in reiner Form oder als Gemisch; |
(1) „fluorierte Treibhausgase“ die in Anhang I aufgeführten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und anderen Treibhausgase, die Fluor enthalten, oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1a) „teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW)“ die in Anhang I Gruppe 1 aufgeführten Stoffe oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1b) „perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW)“ die in Anhang I Gruppe 2 aufgeführten Stoffe oder Gemische, die einen dieser Stoffe enthalten; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1c) „Schwefelhexafluorid (SF6)“ diesen Stoff, der in Anhang I Gruppe 3 aufgeführt ist, oder Gemische, die diesen Stoff enthalten; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) „Betreiber“ die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die unter diese Verordnung fallenden Einrichtungen und Systeme befinden und die die tatsächliche Kontrolle über deren technisches Funktionieren ausübt; |
(4) „Betreiber“ die natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Kontrolle über das technische Funktionieren der unter diese Verordnung fallenden Einrichtungen und Systeme ausübt; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch die zwei Bedingungen in dieser Definition entsteht eine Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Durchführung der Verordnung im Verkehrssektor. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wird eine Leckage solcher Gase entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird. |
Wird eine Leckage solcher Gase entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert und bis zum Abschluss der Reparatur nicht wieder in Betrieb genommen wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte klargestellt werden, dass die Einrichtung bei einer Leckage zuerst repariert werden muss, bevor sie wieder in Betrieb genommen werden darf. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) Lieferung oder Annahme von fluorierten Treibhausgasen zur Ausführung der unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Aufgaben. |
d) Lieferung oder Annahme von fluorierten Treibhausgasen zur Ausführung der unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Aufgaben. Lieferung und Annahme von geschlossenen Gebinden sind hiervon ausgenommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei der Lieferung und Annahme von geschlossenen Gebinden besteht kein direkter Kontakt mit F-Gasen, und daher ist eine Zertifizierung für diese Tätigkeit nicht notwendig. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial, das fünf Tonnen CO2 entspricht, enthalten, die nicht Bestandteil von Schäumen sind, stellen sicher, dass die Einrichtung auf Dichtheit kontrolliert wird. Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial enthalten, das weniger als zehn Tonnen CO2 entspricht, werden den Kontrollen auf Dichtheit gemäß diesem Artikel jedoch nicht unterzogen. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Kontrollen gemäß Absatz 1 werden in den folgenden Abständen durchgeführt: |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Sofern bei Brandschutzsystemen gemäß Absatz 1 Buchstabe d bereits ein Inspektionssystem vorhanden ist, das den Normen ISO 14520 oder EN 15004 entspricht, und das Brandschutzsystem so häufig überprüft wird, wie in Absatz 2 vorgeschrieben, werden diese Inspektionen zur Erfüllung der Verpflichtungen in Absatz 1 anerkannt. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anforderungen für die nach Absatz 1 durchzuführenden Kontrollen auf Dichtheit der in demselben Absatz genannten Arten von Einrichtungen festzulegen, diejenigen Bestandteile der Einrichtungen, bei denen undichte Stellen am wahrscheinlichsten sind, zu bestimmen und die Liste der Einrichtungen in Absatz 1 dahingehend zu ändern, dass dieser vor dem Hintergrund der Markttendenzen und des technologischen Fortschritts weitere Arten von Einrichtungen hinzugefügt werden. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Absatz gilt für Betreiber elektrischer Schaltanlagen, die SF6 enthalten, und von in Artikel 3 Absatz 2 genannten Einrichtungen. |
Dieser Absatz gilt für Betreiber elektrischer Schaltanlagen, die SF6 enthalten, und von in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Einrichtungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Verpflichtung, Aufzeichnungen zu führen, ist bei jährlichen Kontrollen nicht gerechtfertigt. Vielmehr sollte ein System eingeführt werden, das vorsieht, dass die Personen, die Kontrollen auf Dichtheit ausführen, Berichte erstellen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1a) Personen, die Kontrollen auf Dichtheit der Einrichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a ausführen, füllen dabei stets einen Kontrollbogen mit den folgenden Angaben aus: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) Art der kontrollierten Einrichtung, Füllkapazität der Einrichtung, Art des verwendeten Treibhausgases, Datum der Inbetriebnahme; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) Art und Datum der Kontrolle der Einrichtung; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) Art des festgestellten Mangels, falls vorhanden; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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d) Menge und Art der hinzugefügten fluorierten Treibhausgase; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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e) Menge der rückgewonnenen fluorierten Treibhausgase; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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f) ob die Einrichtung außer Betrieb genommen wurde; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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g) Name des Betreibers und – bei Einrichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e – Kennung des Fahrzeugs oder Behälters. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Personen, die Kontrollen auf Dichtheit ausführen, führen Aufzeichnungen über die in Unterabsatz 1 genannten Angaben und übergeben dem Betreiber eine Kopie des Kontrollbogens. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Betreiber von Einrichtungen, die Treibhausgase gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a enthalten, bewahren sämtliche Kontrollbögen über die gesamte Lebensdauer der Einrichtung auf. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte ein wirksames System für die Berichterstattung über die jährlichen Kontrollen eingeführt werden. Die Wirksamkeit ließe sich zudem weiter steigern, wenn die Personen, die die Kontrollen ausführen, Aufzeichnungen führen müssten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ca) Personen, die die in Artikel 12 Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die folgenden Verwendungszwecke: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Nutzung im Gesundheitswesen (darunter insbesondere die medizinische und pharmazeutische Nutzung); | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Nutzung in der Luft- und Raumfahrt (darunter insbesondere Brandschutzsysteme und Feuerlöscher in Flugzeugen); | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Nutzung im Bereich Elektrizitätsversorgung; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Tieftemperaturanwendungen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Herstellung von Industriegasen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um der Liste in Anhang III weitere Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhausgaspotenzial von 150 oder mehr enthalten oder mit diesen arbeiten, hinzuzufügen, wenn nachgewiesen wurde, dass Alternativen zur Verwendung von fluorierten Treibhausgasen oder zur Verwendung spezifischer Arten von fluorierten Treibhausgasen verfügbar sind und ihre Verwendung zu insgesamt niedrigeren Treibhausgasemissionen führen würde, und um von dieser Liste gegebenenfalls befristet bestimmte Kategorien von Erzeugnissen oder Einrichtungen auszuschließen, für die aus technischen, wirtschaftlichen oder Sicherheitsgründen keine Alternativen verfügbar sind, die den genannten Grenzwert für das Treibhausgaspotenzial nicht überschreiben. |
(3) Die Kommission wird gemäß Artikel 20 dazu befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um von der Liste in Anhang III gegebenenfalls befristet bestimmte Kategorien von Erzeugnissen oder Einrichtungen auszuschließen, für die aus technischen, wirtschaftlichen oder Sicherheitsgründen vorübergehend keine Alternativen verfügbar sind, die den genannten Grenzwert für das Treibhauspotenzial nicht überschreiten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anhang III hat unmittelbare Auswirkungen auf den Geltungsbereich der Verordnung. Deshalb sollten weitere Erzeugnisse und Einrichtungen im Mitentscheidungsverfahren hinzugefügt werden, damit das Europäische Parlament seinen Legislativaufgaben in vollem Umfang gerecht werden kann. Ausschlüsse aus Anhang III sollten nur vorübergehend und aus wirtschaftlichen, technischen und Sicherheitsgründen erfolgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 3 zum Ausschluss bestimmter Kategorien von Einrichtungen gewährt die Kommission Zugang zu Informationen und sorgt für Möglichkeiten zur Einbeziehung der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 6 bzw. Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission sollte im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften vor dem Erlass einer Ausnahme verpflichtet sein, Zugang zu Informationen zu gewähren und für Möglichkeiten zur Einbeziehung der Öffentlichkeit zu sorgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 3 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3b) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis zum 31. März 2016 einen Bericht über die Normen, innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Bauvorschriften, mit denen die Verwendung brennbarer Kältemittel, insbesondere in Erzeugnissen und Einrichtungen für Kälte- und Klimaanlagen, eingeschränkt wird. In dem Bericht werden die Einschränkungen in Anbetracht des technischen Fortschritts seit ihrer Einführung und die bewährte Branchenpraxis für den sicheren Umgang mit brennbaren Kältemitteln bewertet, Maßnahmen zu deren Aktualisierung, falls nötig, ermittelt und die Anwendungen erläutert, für die aus objektiven Sicherheitsgründen Einschränkungen beibehalten werden müssen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. März 2017 einen Kurzbericht darüber, welche Einschränkungen in den Mitgliedstaaten ermittelt wurden und mit welchen Maßnahmen diese Einschränkungen angegangen werden, und in dem geprüft wird, welche Einschränkungen durch EU- und internationale Normen bestehen und mit welchen zusätzlichen Maßnahmen sie mit dem technischen Fortschritt und der bewährten Branchenpraxis für den sicheren Umgang mit brennbaren Kältemitteln in Einklang gebracht werden können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Normen, innerstaatliche Rechtsvorschriften und Bauvorschriften, die allesamt eine einschränkende Wirkung haben, sind häufig der Grund dafür, dass in manchen Mitgliedstaaten die Verbreitung von Technologien mit niedrigem GWP-Wert verlangsamt wird und diese Technologien dort nur langsam neue Marktanteile gewinnen. Die Sicherheitsvorschriften sollten in Anbetracht des technischen Fortschritts und der bewährten Branchenpraxis überprüft und aktualisiert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Kennzeichnungspflicht gilt für fluorierte Treibhausgase, die zur Verwendung als Ausgangsstoffe in chemischen Verfahren, zur Zerstörung, zur Ausfuhr und zum Umpacken bestimmt sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe g a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ga) Polyol-Vorgemische für Schaumstoffe und Lösungsmittel. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen oder von Gemischen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, mit einem Treibhausgaspotenzial von 2500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen mit einer Füllmenge, die fünf Tonnen CO2 oder mehr entspricht, ist ab dem 1. Januar 2020 untersagt. |
(3) Die Verwendung von fluorierten Treibhausgasen oder von Gemischen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr zur Wartung oder Instandhaltung von Kälteanlagen, die für eine Betriebstemperatur von –50 °C oder darunter ausgelegt sind, mit einer Füllmenge, die 50 Tonnen CO2 oder mehr entspricht, ist ab dem 1. Januar 2020 untersagt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Bis zum 1. Januar 2030 gilt diese Bestimmung nicht für rückgewonnene oder aufgearbeitete fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr, die für die Instandhaltung oder Wartung bestehender Kälteanlagen verwendet werden, sofern sie aus solchen Anlagen zurückgewonnen wurden. Auf diese Weise aufgearbeitete Gase sind gemäß Artikel 10 Absatz 5 ordnungsgemäß zu kennzeichnen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Bis zum 1. Januar 2030 gilt diese Bestimmung nicht für rezyklierte fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 2500 oder mehr, die für die Wartung oder Instandhaltung bestehender Kälteanlagen verwendet werden, sofern sie aus solchen Anlagen rückgewonnen wurden. Auf diese Weise rezyklierte Gase dürfen nur von dem Unternehmen, das ihre Rückgewinnung im Rahmen der Wartung oder Instandhaltung durchführt, oder von dem Unternehmen, für das die Rückgewinnung im Rahmen der Wartung oder Instandhaltung durchgeführt wurde, verwendet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch ein Verbot der Wartung oder Instandhaltung von Einrichtungen mit einer Füllkapazität, die fünf Tonnen CO2 entspricht, würden dem Verkehrssektor zu hohe Kosten entstehen, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen, die verpflichtet wären, vorhandene Einrichtungen durch Einrichtungen mit alternativen Gasen zu ersetzen oder die Gase in vorhandenen Einrichtungen auszutauschen. Der Austausch des Kühlgases könnte sich auch nachteilig auf die Energieeffizienz auswirken. Die Änderung der Mengenangabe auf 50 Tonnen ergibt sich aus den Kategorien, die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegt wurden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die folgenden Verwendungszwecke: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Nutzung im Gesundheitswesen (darunter insbesondere die medizinische und pharmazeutische Nutzung); | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Nutzung in der Luft- und Raumfahrt (darunter insbesondere Brandschutzsysteme und Feuerlöscher in Flugzeugen); | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Nutzung im Bereich Elektrizitätsversorgung; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Tieftemperaturanwendungen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Herstellung von Industriegasen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ab dem [TT/MMJJJJ] [Datum drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen] werden Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen nicht mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt, bevor sie in Verkehr gebracht oder dem Endnutzer zur ersten Installation zur Verfügung gestellt werden. |
Damit der Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht verzerrt wird, werden ab dem [TT/MM/JJ] [Datum ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einfügen], werden auf dem Binnenmarkt eingeführte Erzeugnisse und Einrichtungen nicht mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen befüllt, es sei denn, die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe wurden vor dem [TT/MM/JJ] [Einführungstermin des Quotensystems einfügen] auf dem Binnenmarkt eingeführt oder sind in der Kohlenwasserstoffquote gemäß Artikel 14 berücksichtigt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die in eingeführten Einrichtungen enthaltenen Kältemittelmengen müssen unbürokratisch berücksichtigt werden, um für eine Gleichbehandlung der Hersteller zu sorgen, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der EU ansässig sind. Hersteller von Erzeugnissen und Einrichtungen müssen nachweisen, dass sie nur HFKW verwenden, die durch die EU-Quote abgedeckt sind (oder bereits vor Geltungsbeginn der Quote in der EU in Verkehr gebracht worden sind). Sie müssen die erforderlichen Dokumente zur Überprüfung aufbewahren (z. B. die Rechnungen des Lieferanten der HFKW-Gase). Die Einzelheiten müssen in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einrichtungen werden dort, wo sie verwendet werden sollen, von gemäß Artikel 8 zertifizierten Personen befüllt werden. |
Mit Ausnahme der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e genannten Einrichtungen werden die Einrichtungen dort, wo sie verwendet werden sollen, von gemäß Artikel 8 zertifizierten Personen befüllt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die von der Kommission in diesem Artikel vorgeschlagenen Bestimmungen sind für Kühlfahrzeuge und Kühlbehälter nicht relevant. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2a. Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e genannten Einrichtungen werden in dem Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist und dem Betreiber zur Verfügung gestellt wurde, von gemäß Artikel 8 zertifizierten Personen befüllt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Den Besonderheiten von vorbefüllten Einrichtungen im Verkehrssektor ist Rechnung zu tragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Kommission gewährleistet, dass die Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die Hersteller und Einführer jährlich in der EU in Verkehr bringen dürfen, die nach Anhang V berechnete Höchstmenge für das jeweilige Jahr nicht überschreitet. Jeder Hersteller und jeder Einführer gewährleistet, dass die nach Anhang V berechnete und von ihm in Verkehr gebrachte Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen die ihm gemäß Artikel 14 Absatz 5 zugewiesene oder gemäß Artikel 16 übertragene Quote nicht überschreitet. |
(1) Soweit es auf dem Markt sichere sowie technisch und wirtschaftlich machbare Alternativen gibt, gewährleistet die Kommission, dass die Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die Hersteller und Einführer jährlich in der EU in Verkehr bringen dürfen, die nach Anhang V berechnete Höchstmenge für das jeweilige Jahr nicht überschreitet. Jeder Hersteller und jeder Einführer gewährleistet, dass die nach Anhang V berechnete und von ihm in Verkehr gebrachte Menge an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen die ihm gemäß Artikel 14 Absatz 5 zugewiesene oder gemäß Artikel 16 übertragene Quote nicht überschreitet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vor einer Änderung der Höchstmengen an fluorierten Treibhausgasen, die in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen, sollte die Kommission sich vergewissern, ob technisch machbare und sichere sowie wirtschaftlich tragbare Alternativen auf dem Markt vorhanden sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Artikel gilt nicht für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die in die EU eingeführt werden, um zerstört zu werden. |
Dieser Artikel gilt nicht für | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die in die Union eingeführt werden, um zerstört zu werden; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die für die direkte Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der Union geliefert werden; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die für die Nutzung als Ausgangsstoff geliefert werden; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
d) teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die für die direkte Wiederverpackung und anschließende Ausfuhr in ein Gebiet außerhalb der Union geliefert werden; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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e) teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die zur medizinischen Nutzung in der Union hergestellt oder in sie eingeführt wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch eine eindeutige Ausnahmeregelung für die medizinische Nutzung wird die Verfügbarkeit für diesen sehr wichtigen Verwendungszweck sichergestellt. HFKW, die zu ihrer Zerstörung eingeführt wurden, sollten nicht berücksichtigt werden, und HFKW in einer Anwendung als Ausgangsstoff haben dieselbe Wirkung wie eine Zerstörung, da der Stoff in andere Stoffe umgewandelt wird. Für die anschließende Ausfuhr gelieferte HFKW werden nicht in der EU in Verkehr gebracht und sollten daher nicht berücksichtigt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) die in Anhang V festgelegten Höchstmengen vor dem Hintergrund der Entwicklungen des Marktes für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe und für die entsprechenden Emissionen geändert werden und |
a) die in Anhang V festgelegten Höchstmengen vor dem Hintergrund der Entwicklungen des Marktes für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe und für die entsprechenden Emissionen gesenkt werden, sobald sichere sowie technisch und wirtschaftlich machbare Alternativen auf dem Markt vorhanden sind, und | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4a) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 3 gewährt die Kommission Zugang zu Informationen und sorgt für Möglichkeiten zur Einbeziehung der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 6 bzw. Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da in der Klimapolitik rasches Handeln geboten ist, sollten Höchstmengen ausschließlich reduziert werden, um eine beschleunigte Umstellung auf Alternativen zu bewirken. Vor einem Beschluss über eine Mengenänderung oder die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sollte die Kommission im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften verpflichtet sein, Zugang zu Informationen zu gewähren und für Möglichkeiten zur Einbeziehung der Öffentlichkeit zu sorgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4b) Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2014 eine Bewertung der sicheren, technisch und wirtschaftlich machbaren Alternativen auf dem Markt, mit denen die vorhandenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe ersetzt werden können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vor einer Festlegung der ab 2015 verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen sollte die Kommission prüfen, ob sichere, technisch und wirtschaftlich machbare Alternativen vorhanden sind, damit die derzeit genutzten Systeme ohne Unterbrechung weiterbetrieben werden können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6a) Dieser Artikel gilt nicht für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe, die für die folgenden Verwendungszwecke in der EU in Verkehr gebracht wurden: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Nutzung im Gesundheitswesen (darunter insbesondere die medizinische und pharmazeutische Nutzung); | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Nutzung in der Luft- und Raumfahrt (darunter insbesondere Brandschutzsysteme und Feuerlöscher in Flugzeugen); | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Nutzung im Bereich Elektrizitätsversorgung; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
– Tieftemperaturanwendungen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Herstellung von Industriegasen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission veröffentlicht bis spätestens 31. Dezember 2020 einen Bericht über die Verfügbarkeit von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auf dem EU-Markt, insbesondere für medizinische Anwendungen. |
Die Kommission veröffentlicht bis spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über ihre Durchführung und über die Verfügbarkeit von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen auf dem EU-Markt in den einzelnen betroffenen Sektoren. Der Bericht bezieht sich auf die ersten fünf Jahre der Durchführung und enthält eine Schätzung der in Anhang V für den Zeitraum 2021–2030 genannten Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Interesse einer optimalen Durchführung der Verordnung und geeigneter Anpassungen sollte alle fünf Jahre eine umfassende Überprüfung vorgenommen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Außerdem veröffentlicht sie bis spätestens 31. Dezember 2024 einen umfassenden Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung, einschließlich einer Vorhersage des weiteren Bedarfs an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen nach 2030. |
Außerdem veröffentlicht sie bis spätestens 31. Dezember 2022 einen umfassenden Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung, einschließlich einer Vorhersage des weiteren Bedarfs an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen in den Jahren 2021, 2024, 2027 und nach 2030. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 13 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3 sowie Artikel 19 Absätze 1 und 2 wird der Kommission ab dem [TT/MM/JJJJ] [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] für unbestimmte Zeit übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3 sowie Artikel 19 Absätze 1 und 2 wird der Kommission ab dem [TT/MM/JJJJ] [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] für einen Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen der Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auf delegierte Rechtsakte wird in Artikel 13 nicht in Absatz 5, sondern in Absatz 4 Bezug genommen. Außerdem sollte die Befugnisübertragung zeitlich begrenzt sein und ein Bericht über die Befugnisübertragung erstellt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 13 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3 sowie Artikel 19 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss genannten Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. |
(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3 sowie Artikel 19 Absätze 1 und 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss genannten Befugnisse. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auf delegierte Rechtsakte wird in Artikel 13 nicht in Absatz 5, sondern in Absatz 4 Bezug genommen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Ein gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 13 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3 bzw. Artikel 19 Absätze 1 und 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat hiervon unterrichtet wurden, Einwände erheben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert. |
(5) Ein gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 6, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 3 bzw. Artikel 19 Absätze 1 und 2 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat hiervon unterrichtet wurden, Einwände erheben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auf delegierte Rechtsakte wird in Artikel 13 nicht in Absatz 5, sondern in Absatz 4 Bezug genommen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Tabelle – Zeile 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Anhang V | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) die Gesamtproduktion jedes Stoffes in der EU unter Angabe der Hauptkategorien der Anwendungen, für die die Stoffe verwendet werden; |
(a) die Gesamtmenge jedes Stoffes, die er in der EU hergestellt hat, unter Angabe der Hauptkategorien der Anwendungen, für die die Stoffe verwendet werden; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag zum Zwecke der Klarstellung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Zeile 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag zur Korrektur eines sachlichen Fehlers. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Zeile 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 3 Absatz 5 |
Artikel 3 Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 3 Absatz 5 |
Artikel 3 Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag zur Korrektur eines sachlichen Fehlers. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Zeile 12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 3 Absatz 7 |
Artikel 3 Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 3 Absatz 7 |
Artikel 3 Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag zur Korrektur eines sachlichen Fehlers. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Zeile 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag zur Korrektur eines sachlichen Fehlers. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Zeile 14 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag zur Korrektur eines sachlichen Fehlers. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Zeile 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 4 Absatz 3 |
Artikel 7 Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag zur Korrektur eines sachlichen Fehlers. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII – Zeile 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag zur Korrektur eines sachlichen Fehlers. |
VERFAHREN
Titel |
Fluorierte Treibhausgase |
||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2012)0643 – C7-0370/2012 – 2012/0305(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 19.11.2012 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 13.12.2012 |
||||
Verfasser der Stellungnahme Datum der Benennung |
Gilles Pargneaux 13.12.2012 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
22.4.2013 |
29.5.2013 |
|
|
|
Datum der Annahme |
30.5.2013 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
29 12 1 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Magdi Cristiano Allam, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Erik Bánki, Antonio Cancian, Michael Cramer, Joseph Cuschieri, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Jacqueline Foster, Franco Frigo, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Juozas Imbrasas, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Eva Lichtenberger, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Hubert Pirker, Dominique Riquet, Petri Sarvamaa, Vilja Savisaar-Toomast, Olga Sehnalová, Brian Simpson, Silvia-Adriana Ţicău, Giommaria Uggias, Peter van Dalen, Patricia van der Kammen, Dominique Vlasto, Artur Zasada, Roberts Zīle |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Phil Bennion, Spyros Danellis, Isabelle Durant, Gilles Pargneaux, Sabine Wils, Janusz Władysław Zemke |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Josef Weidenholzer |
||||
VERFAHREN
Titel |
Fluorierte Treibhausgase |
||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2012)0643 – C7-0370/2012 – 2012/0305(COD) |
||||
Datum der Konsultation des EP |
7.11.2012 |
|
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 19.11.2012 |
|
|
|
|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 19.11.2012 |
IMCO 19.11.2012 |
TRAN 13.12.2012 |
|
|
Nicht abgegebene Stellungnahmen Datum des Beschlusses |
ITRE 28.11.2012 |
IMCO 18.12.2012 |
|
|
|
Berichterstatter Datum der Benennung |
Bas Eickhout 20.12.2012 |
|
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
21.3.2013 |
25.4.2013 |
|
|
|
Datum der Annahme |
19.6.2013 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
48 19 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Martina Anderson, Elena Oana Antonescu, Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Sandrine Bélier, Sergio Berlato, Lajos Bokros, Franco Bonanini, Milan Cabrnoch, Martin Callanan, Nessa Childers, Yves Cochet, Tadeusz Cymański, Chris Davies, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Jill Evans, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Romana Jordan, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Jo Leinen, Corinne Lepage, Peter Liese, Kartika Tamara Liotard, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Gilles Pargneaux, Andrés Perelló Rodríguez, Mario Pirillo, Pavel Poc, Frédérique Ries, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Kārlis Šadurskis, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Bogusław Sonik, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Salvatore Tatarella, Thomas Ulmer, Glenis Willmott, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Erik Bánki, Judith A. Merkies, Miroslav Mikolášik, Christel Schaldemose, Marita Ulvskog, Kathleen Van Brempt, Andrea Zanoni |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Bill Newton Dunn, Konrad Szymański, Sampo Terho |
||||
Datum der Einreichung |
27.6.2013 |
||||