BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund
15.7.2013 - (COM(2012)0591 – C7‑0332/2012 – 2012/0284(COD)) - ***I
Fischereiausschuss
Berichterstatter: Marek Józef Gróbarczyk
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund
(COM(2012)0591 – C7‑0332/2012 – 2012/0285(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0591),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0332/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2012[1],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0259/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 Artikel 26 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die entsprechenden Maßnahmen nach AEUV sind Durchführungsrechtsakte. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 Artikel 29 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Ermächtigung der Kommission sollte einer zeitlichen Begrenzung unterliegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 4 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 Artikel 31 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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- [1] ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 157
BEGRÜNDUNG
Vorschlag der Kommission
Mit dem Vertrag von Lissabon wurde eine neue Hierarchie von Normen auf drei Ebenen eingeführt. In den Gesetzgebungsakten auf erster Ebene – den Richtlinien und Verordnungen – sind ausführlich die Maßnahmen dargelegt, die in die interne Zuständigkeit der Europäischen Union fallen. Zur zweiten Ebene zählen delegierte Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes (nach Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV). Die dritte Ebene bilden die sogenannten Durchführungsrechtsakte (Artikel 291 AEUV), mit denen einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorstehend genannten zwei Arten von Rechtsakten der Union festgelegt werden können.
Gesetzgebungsakte werden vom Europäischen Parlament und dem Rat als gleichberechtigte Mitgesetzgeber im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens (Artikel 294 AEUV) oder vom Rat allein erlassen, sofern für den Erlass des Gesetzgebungsaktes ein besonderes Gesetzgebungsverfahren gilt. Sowohl delegierte Rechtsakte als auch Durchführungsrechtsakte werden von der Kommission erlassen, nachdem ihr mit einem Gesetzgebungsakt eine entsprechende Befugnis eingeräumt worden ist.
Die Entscheidung, welche Art von Rechtsakt zur Anwendung kommen soll, liegt nicht immer klar auf der Hand. Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte bieten der Europäischen Union im Vergleich zu Gesetzgebungsakten den Vorteil, rasch auf neue Situationen reagieren zu können, wobei aber natürlich ein weniger gründliches Legislativverfahren in Kauf zu nehmen ist. Es muss unbedingt dafür Sorge getragen werden, dass sie nur in den vom Vertrag vorgesehenen Fällen zur Anwendung kommen, damit für die Unionsbürger bei den Rechtsvorschriften die Qualität sichergestellt wird, die sie berechtigterweise erwarten.
Die Kommission hat vorgeschlagen, die Verordnung an den neuen Rechtsrahmen anzupassen, indem die derzeitigen Beschlüsse des Rates durch Durchführungsentscheidungen ersetzt werden.
Standpunkt des Berichterstatters
Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass es im Zusammenhang mit der Umsetzung der vorliegenden Verordnung zahlreiche kontroverse Punkte gibt, etwa bei den Rückwürfen untermaßiger Fische oder den Vorgaben zu den Fanggeräten. Nach Auffassung des Berichterstatters ist es in dieser Phase jedoch nicht ratsam, über das übliche Verfahren der Anpassung der Verordnung an die im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Änderungen (neue Ausschussverfahren) hinauszugehen, da zwischen der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat derzeit Verhandlungen über die künftige Gestaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik stattfinden. Der Erlass der neuen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gemeinsamen Fischereipolitik (eine sogenannte Grundverordnung) wird unmittelbare Auswirkungen auf die Durchführung technischer Maßnahmen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund haben und wesentliche Änderungen der vorliegenden Verordnung notwendig machen. Werden derartige Veränderungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorgeschlagen, widersprechen sie möglicherweise den künftigen Bestimmungen der Grundverordnung.
Der Berichterstatter ist jedenfalls der Auffassung, dass die Kommission unmittelbar nach der Veröffentlichung der Grundverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union einen neuen, grundlegend überarbeiteten Entwurf einer Verordnung zur Durchführung technischer Maßnahmen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund vorlegen sollte. Damit es so kommt, führt der Berichterstatter eine Bestimmung ein, nach der die Kommission spätestens ein Jahr nach Veröffentlichung der Grundverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union einen neuen Entwurf der entsprechenden Verordnung veröffentlichen muss.
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0591 – C7-0332/2012 – 2012/0285(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
17.10.2012 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PECH 22.10.2012 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Marek Józef Gróbarczyk 6.11.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
22.1.2013 |
20.3.2013 |
29.5.2013 |
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Datum der Annahme |
10.7.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
17 3 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
John Stuart Agnew, Antonello Antinoro, Kriton Arsenis, Alain Cadec, Chris Davies, Carmen Fraga Estévez, Dolores García-Hierro Caraballo, Marek Józef Gróbarczyk, Ian Hudghton, Iliana Malinova Iotova, Werner Kuhn, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Guido Milana, Maria do Céu Patrão Neves, Crescenzio Rivellini, Ulrike Rodust, Raül Romeva i Rueda, Struan Stevenson, Isabelle Thomas, Nils Torvalds |
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Datum der Einreichung |
15.7.2013 |
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