BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund

15.7.2013 - (COM(2012)0591 – C7‑0332/2012 – 2012/0284(COD)) - ***I

Fischereiausschuss
Berichterstatter: Marek Józef Gróbarczyk


Verfahren : 2012/0285(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0259/2013
Eingereichte Texte :
A7-0259/2013
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund

(COM(2012)0591 – C7‑0332/2012 – 2012/0285(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0591),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0332/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 11. Juli 2012[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0259/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 2187/2005

Artikel 26 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen nicht mit Absatz 1 vereinbar sind, so fordert sie den Mitgliedstaat in einer Durchführungsentscheidung zur Rücknahme oder Änderung der Maßnahmen auf.

5. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen nicht mit Absatz 1 vereinbar sind, so fordert sie den Mitgliedstaat in einem Durchführungsrechtsakt zur Rücknahme oder Änderung der Maßnahmen auf.

Begründung

Die entsprechenden Maßnahmen nach AEUV sind Durchführungsrechtsakte.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 2187/2005

Artikel 29 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 29 wird für einen unbestimmten Zeitraum gewährt.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab ...* übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat erhebt spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Einwände gegen die Verlängerung.

 

____________________

 

* ABl.: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.

Begründung

Die Ermächtigung der Kommission sollte einer zeitlichen Begrenzung unterliegen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 2187/2005

Artikel 31 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 31a

 

Gesamtbeurteilung und Überarbeitung

 

Die Kommission überprüft bis zum ...* die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat, soweit zweckmäßig, einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor, um sicherzustellen, dass sie mit der Verordnung (EU) Nr .../2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über die Gemeinsame Fischereipolitik vereinbar ist1.

 

 

_______________

 

* ABl: Bitte Datum einsetzen: Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. .../2013 [über die Gemeinsame Fischereipolitik].

 

1 ABl. L ... “

  • [1]              ABl. C 44 vom 15.2.2013, S. 157

BEGRÜNDUNG

Vorschlag der Kommission

Mit dem Vertrag von Lissabon wurde eine neue Hierarchie von Normen auf drei Ebenen eingeführt. In den Gesetzgebungsakten auf erster Ebene – den Richtlinien und Verordnungen – sind ausführlich die Maßnahmen dargelegt, die in die interne Zuständigkeit der Europäischen Union fallen. Zur zweiten Ebene zählen delegierte Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes (nach Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV). Die dritte Ebene bilden die sogenannten Durchführungsrechtsakte (Artikel 291 AEUV), mit denen einheitliche Bedingungen für die Durchführung der vorstehend genannten zwei Arten von Rechtsakten der Union festgelegt werden können.

Gesetzgebungsakte werden vom Europäischen Parlament und dem Rat als gleichberechtigte Mitgesetzgeber im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens (Artikel 294 AEUV) oder vom Rat allein erlassen, sofern für den Erlass des Gesetzgebungsaktes ein besonderes Gesetzgebungsverfahren gilt. Sowohl delegierte Rechtsakte als auch Durchführungsrechtsakte werden von der Kommission erlassen, nachdem ihr mit einem Gesetzgebungsakt eine entsprechende Befugnis eingeräumt worden ist.

Die Entscheidung, welche Art von Rechtsakt zur Anwendung kommen soll, liegt nicht immer klar auf der Hand. Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte bieten der Europäischen Union im Vergleich zu Gesetzgebungsakten den Vorteil, rasch auf neue Situationen reagieren zu können, wobei aber natürlich ein weniger gründliches Legislativverfahren in Kauf zu nehmen ist. Es muss unbedingt dafür Sorge getragen werden, dass sie nur in den vom Vertrag vorgesehenen Fällen zur Anwendung kommen, damit für die Unionsbürger bei den Rechtsvorschriften die Qualität sichergestellt wird, die sie berechtigterweise erwarten.

Die Kommission hat vorgeschlagen, die Verordnung an den neuen Rechtsrahmen anzupassen, indem die derzeitigen Beschlüsse des Rates durch Durchführungsentscheidungen ersetzt werden.

Standpunkt des Berichterstatters

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass es im Zusammenhang mit der Umsetzung der vorliegenden Verordnung zahlreiche kontroverse Punkte gibt, etwa bei den Rückwürfen untermaßiger Fische oder den Vorgaben zu den Fanggeräten. Nach Auffassung des Berichterstatters ist es in dieser Phase jedoch nicht ratsam, über das übliche Verfahren der Anpassung der Verordnung an die im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Änderungen (neue Ausschussverfahren) hinauszugehen, da zwischen der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat derzeit Verhandlungen über die künftige Gestaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik stattfinden. Der Erlass der neuen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gemeinsamen Fischereipolitik (eine sogenannte Grundverordnung) wird unmittelbare Auswirkungen auf die Durchführung technischer Maßnahmen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund haben und wesentliche Änderungen der vorliegenden Verordnung notwendig machen. Werden derartige Veränderungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorgeschlagen, widersprechen sie möglicherweise den künftigen Bestimmungen der Grundverordnung.

Der Berichterstatter ist jedenfalls der Auffassung, dass die Kommission unmittelbar nach der Veröffentlichung der Grundverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union einen neuen, grundlegend überarbeiteten Entwurf einer Verordnung zur Durchführung technischer Maßnahmen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund vorlegen sollte. Damit es so kommt, führt der Berichterstatter eine Bestimmung ein, nach der die Kommission spätestens ein Jahr nach Veröffentlichung der Grundverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union einen neuen Entwurf der entsprechenden Verordnung veröffentlichen muss.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0591 – C7-0332/2012 – 2012/0285(COD)

Datum der Konsultation des EP

17.10.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

22.10.2012

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Marek Józef Gróbarczyk

6.11.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

22.1.2013

20.3.2013

29.5.2013

 

Datum der Annahme

10.7.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Antonello Antinoro, Kriton Arsenis, Alain Cadec, Chris Davies, Carmen Fraga Estévez, Dolores García-Hierro Caraballo, Marek Józef Gróbarczyk, Ian Hudghton, Iliana Malinova Iotova, Werner Kuhn, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Guido Milana, Maria do Céu Patrão Neves, Crescenzio Rivellini, Ulrike Rodust, Raül Romeva i Rueda, Struan Stevenson, Isabelle Thomas, Nils Torvalds

Datum der Einreichung

15.7.2013