BERICHT mit Empfehlungen an die Kommission zu den Rechten des Parlaments bei dem Verfahren zur Ernennung der zukünftigen Exekutivdirektoren der Europäischen Umweltagentur – Änderung von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

16.7.2013 - (2013/2089(INI))

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Matthias Groote
(Initiative gemäß Artikel 42 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2013/2089(INL)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0264/2013
Eingereichte Texte :
A7-0264/2013
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit Empfehlungen an die Kommission zu den Rechten des Parlaments bei dem Verfahren zur Ernennung der zukünftigen Exekutivdirektoren der Europäischen Umweltagentur – Änderung von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

(2013/2089(INI))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz[1],

–   unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen,

–   unter Hinweis auf das gemeinsame Konzept im Anhang zur Gemeinsamen Erklärung zu den dezentralen Agenturen der EU vom 19. Juli 2012,

–   gestützt auf die Artikel 42 und 48 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0264/2013),

A. in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 keine Bestimmung enthält, die dem Europäischen Parlament das formale Recht gewährt, den für die Ernennung zum Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur ausgewählten Bewerber anzuhören;

1.  fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union so schnell wie möglich entsprechend den als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen einen Vorschlag für eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 in Bezug auf das Verfahren zur Ernennung des Exekutivdirektors der Europäischen Umweltagentur zu unterbreiten;

2.  stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit den Grundrechten und dem Grundsatz der Subsidiarität in Einklang stehen;

3.  vertritt die Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie der Europäischen Umweltagentur zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13

ANLAGE ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN IM HINBLICK AUF DIE AUSARBEITUNG EINER VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) NR. 401/2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz IN BEZUG AUF DAS VERFAHREN ZUR ERNENNUNG DES EXEKUTIVDIREKTORS

A.       GRUNDSÄTZE UND ZIELE DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

1.        Das Ziel dieses Vorschlags ist es, das Verfahren zur Ernennung des Exekutivdirektors der Europäischen Umweltagentur an die für die Ernennung der Exekutivdirektoren anderer Agenturen, wie der Europäischen Chemikalienagentur, der Europäischen Arzneimittel-Agentur und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, üblichen Verfahren anzugleichen, insbesondere um dem Europäischen Parlament das formale Recht zu gewähren, den vom Verwaltungsrat der Europäischen Umweltagentur für die Stelle ausgewählten Bewerber vor seiner Ernennung anzuhören.

B.       TEXT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz in Bezug auf das Verfahren zur Ernennung des Exekutivdirektors

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

unter Hinweis auf die Aufforderung des Europäischen Parlaments an die Europäische Kommission[1],

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz[4] enthält keine Bestimmung, mit der dem Europäischen Parlament ein formales Recht zur Anhörung des für die Ernennung zum Exekutivdirektor der Europäischen Umweltagentur ausgewählten Bewerbers vor seiner Ernennung gewährt wird.

(2)       Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission[5] sollten Personen, die für die Stelle eines Exekutivdirektors von Regulierungsagenturen benannt sind, zu Anhörungen der Ausschüsse des Parlaments kommen.

(3)       Die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 ist eine kodifizierte Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes[6]. Seit dem Inkrafttreten dieses Rechtsakts sind andere Verordnungen für die Errichtung anderer Agenturen erlassen worden, so wie insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006[7] in Bezug auf die Europäische Chemikalienagentur, die Verordnung (EG) Nr. 726/2004[8] in Bezug auf die Europäische Arzneimittel-Agentur und die Verordnung (EG) Nr. 178/2002[9] in Bezug auf die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, die die Bestimmung enthalten, dass der vom Verwaltungsrat der Agentur benannte Bewerber aufgefordert wird, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und Fragen seiner Mitglieder zu beantworten.

(4)       Es ist gängige Praxis, dass der vom Verwaltungsrat der Europäischen Umweltagentur für die Stelle des Exekutivdirektors benannte Bewerber umgehend zu einer Anhörung vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eingeladen wird.

(5)       Anders als bei neueren Verordnungen, mit denen andere Agenturen errichtet wurden, wie insbesondere die Europäische Chemikalienagentur, die Europäische Arzneimittel-Agentur und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, wird in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 auch nicht die Anforderung festgelegt, dass die Kommission den Bewerber für die Stelle des Exekutivdirektors der Europäischen Umweltagentur nach einem Aufruf zur Interessenbekundung auswählt, der im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen Zeitschriften bzw. im Internet veröffentlicht wurde.

(6)       Es ist daher angebracht, das Verfahren zur Ernennung der zukünftigen Exekutivdirektoren der Europäischen Umweltagentur an die Verfahren zur Ernennung der Exekutivdirektoren anderer Agenturen, insbesondere in Bezug auf die Rechte des Europäischen Parlaments, anzugleichen.

(7)       Die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 401/2009

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Agentur wird von einem Exekutivdirektor geleitet, der vom Verwaltungsrat auf der Grundlage einer von der Kommission im Anschluss an einen Aufruf zur Interessensbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union, in anderen regelmäßig erscheinenden Veröffentlichungen oder im Internet vorgeschlagenen Liste von Bewerbern ernannt wird. Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre; Wiederernennung ist einmalig möglich.

Vor seiner Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert, möglichst bald eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und Fragen der Mitglieder des Parlaments zu beantworten.

         Im Vorfeld dieser Anhörung vor dem Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit übermittelt der Kandidat einen schriftlichen Plan, in dem er seine Strategie für die fünfjährige Amtszeit vorstellt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments                 Im Namen des Rates

Der Präsident                                                         Der Präsident

  • [1]  ABl....
  • [2]  ABl....
  • [3]  ABl....
  • [4]  ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13
  • [5]  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47
  • [6]  ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1
  • [7]  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1)
  • [8]  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1)
  • [9]  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1)

BEGRÜNDUNG

Mit dem vorliegenden Bericht soll die Kommission dazu aufgefordert werden, auf der Grundlage von Artikel 225 des Vertrags einen Vorschlag für eine Änderung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 über die Europäische Umweltagentur (EUA) zu unterbreiten.

In Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung wird die Ernennung des Exekutivdirektors der EUA beschrieben, und es ist derzeit in diesem Unterabsatz nicht vorgesehen, dass der vom Verwaltungsrat der EUA ausgewählte Bewerber von der zuständigen Stelle des Europäischen Parlaments vor seiner Ernennung angehört werden muss.

Diese Anforderung ist jedoch in den Verordnungen zur Errichtung anderer Agenturen enthalten, so wie insbesondere der Europäischen Chemikalienagentur, der Europäischen Arzneimittel-Agentur und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, die auch unter die Zuständigkeit des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) des Parlaments fallen. Tatsächlich beruht das Fehlen eines spezifischen Bezugs auf eine parlamentarische Anhörung überwiegend auf der Tatsache, dass die Verordnung zur Errichtung der EUA älter ist als die Verordnungen zur Errichtung der anderen Agenturen, da sie (in ihrer Originalfassung) auf 1990 zurückdatiert.

Außerdem ist die Anhörung der für die Stelle des Exekutivdirektors der EUA benannten Person bereits gängige Praxis: So war beispielsweise in der Stellenbeschreibung bei dem Verfahren zur Ernennung des neuen Exekutivdirektors im Jahr 2013 eine solche Anhörung vor dem Europäischen Parlament vorgesehen. Diese fand am 19. Februar 2013 vor dem ENVI-Ausschuss statt.

Nach der Anhörung haben die Koordinatoren des Ausschusses die Frage einer Aktualisierung von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 angesprochen, um das Verfahren zur Ernennung des Exekutivdirektors der EUA an die unter die Zuständigkeit des ENVI-Ausschusses fallenden Verfahren zur Ernennung der Exekutivdirektoren der anderen Agenturen anzugleichen, insbesondere um dem Europäischen Parlament das formale Recht zu gewähren, den vom Verwaltungsrat der EUA für die Stelle ausgewählten Bewerber vor seiner Ernennung anzuhören. Am 13. März 2013 hat sich die Konferenz der Präsidenten der Ansicht der ENVI-Koordinatoren angeschlossen und den ENVI-Ausschuss ermutigt, einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung über die Europäische Umweltagentur zu unterbreiten.

Schließlich wird in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 im Gegensatz zu den neueren Verordnungen zur Errichtung der anderen Agenturen nicht festgelegt, dass die Kommission den Bewerber für die Stelle des Exekutivdirektors der EUA nach einem Aufruf zur Interessenbekundung auswählt, der im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen Zeitschriften bzw. im Internet veröffentlicht wurde. Das ist deshalb eine Gelegenheit dazu, die EUA-Verordnung auch in dieser Hinsicht der neueren Praxis anzugleichen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

10.7.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

64

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Martina Anderson, Kriton Arsenis, Pilar Ayuso, Sergio Berlato, Franco Bonanini, Biljana Borzan, Milan Cabrnoch, Martin Callanan, Nessa Childers, Chris Davies, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Jill Evans, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Jo Leinen, Corinne Lepage, Peter Liese, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Gilles Pargneaux, Antonyia Parvanova, Andrés Perelló Rodríguez, Mario Pirillo, Pavel Poc, Frédérique Ries, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Kārlis Šadurskis, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Bogusław Sonik, Salvatore Tatarella, Glenis Willmott, Sabine Wils

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Christofer Fjellner, Gaston Franco, Julie Girling, Jutta Haug, James Nicholson, Vittorio Prodi, Christel Schaldemose, Renate Sommer, Bart Staes, Rebecca Taylor, Marianne Thyssen, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt