BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen

24.7.2013 - (COM(2012)0788 – C7‑0420/2012 – 2012/0366(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Linda McAvan


Verfahren : 2012/0366(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0276/2013

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen

(COM(2012)0788 – C7‑0420/2012 – 2012/0366(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0788),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0420/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der begründeten Stellungnahmen, die von dem dänischen Parlament, dem griechischen Parlament, der italienischen Abgeordnetenkammer, dem italienischen Senat, dem portugiesischen Parlament, der rumänischen Abgeordnetenkammer, dem schwedischen Parlament und der tschechischen Abgeordnetenkammer gemäß dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit abgegeben wurden und in denen die Auffassung vertreten wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 4. Juli 2013[1],

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 3. Juli 2013[2],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie des Rechtsausschusses (A7-0276/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Gesundheitsbezogene Warnhinweise sind Teil einer organisierten und wirksamen Strategie zur Eindämmung des Rauchens auf lange Sicht, in deren Rahmen es einen genau festgelegten Aufgabenbereich und eine genau festgelegte Zielsetzung gibt.

Begründung

Die Wirksamkeit gesundheitsbezogener Warnhinweise hängt davon ab, ob diese Teil einer organisierten Strategie zur Eindämmung des Rauchens sind, in deren Rahmen es einen genau festgelegten Aufgabenbereich und eine genau festgelegte Zielsetzung gibt.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Größe des Binnenmarktes für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die Tendenz der Hersteller von Tabakerzeugnissen, die Produktion für die gesamte Union zunehmend in nur wenigen Produktionsstätten in den Mitgliedstaaten zu konzentrieren, und der sich daraus ergebende umfangreiche grenzüberschreitende Handel mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen erfordern es, auf Unionsebene statt auf nationaler Ebene gesetzliche Maßnahmen zu treffen, damit der Binnenmarkt reibungslos funktioniert.

(6) Die Größe des Binnenmarktes für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die Tendenz der Hersteller von Tabakerzeugnissen, die Produktion für die gesamte Union zunehmend in nur wenigen Produktionsstätten in den Mitgliedstaaten zu konzentrieren, und der sich daraus ergebende umfangreiche grenzüberschreitende Handel mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen erfordern es, auf Unionsebene verstärkt gesetzliche Maßnahmen zu treffen, damit der Binnenmarkt reibungslos funktioniert.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Gesetzliche Maßnahmen auf Unionsebene sind außerdem notwendig, um das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (Framework Convention on Tobacco Control, im Folgenden „FCTC“) vom Mai 2003 umzusetzen; die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien dieser Übereinkunft. Relevant sind vor allem die FCTC-Artikel 9 (Regelung bezüglich der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen), 10 (Regelung bezüglich der Bekanntgabe von Angaben über Tabakerzeugnisse), 11 (Verpackung und Etikettierung von Tabakerzeugnissen), 13 (Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring) und 15 (Unerlaubter Handel mit Tabakerzeugnissen). Im Verlauf mehrerer Konferenzen der FCTC-Vertragsparteien sind mit Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten einvernehmlich Leitlinien für die Umsetzung einiger FCTC-Artikel angenommen worden.

(7) Gesetzliche Maßnahmen auf Unionsebene sind außerdem notwendig, um das wegweisende WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (Framework Convention on Tobacco Control, „FCTC“) vom Mai 2003 umzusetzen. Alle Mitgliedstaaten – und die Europäische Union selbst – haben das FCTC unterzeichnet und ratifiziert und sind somit völkerrechtlich an seine Bestimmungen gebunden. Besonders relevant sind die FCTC-Artikel 9 (Regelung bezüglich der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen), 10 (Regelung bezüglich der Bekanntgabe von Angaben über Tabakerzeugnisse), 11 (Verpackung und Etikettierung von Tabakerzeugnissen), 13 (Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring) und 15 (Unerlaubter Handel mit Tabakerzeugnissen). Im Verlauf mehrerer Konferenzen der FCTC-Vertragsparteien sind mit Unterstützung der Union und der Mitgliedstaaten einvernehmlich Leitlinien für die Umsetzung einiger FCTC-Artikel angenommen worden.

Begründung

Das FCTC der WHO ist der erste internationale Gesundheitsvertrag. Seine Bestimmungen sind für die Mitgliedstaaten ebenso rechtsverbindlich wie beispielsweise die WTO-Regelungen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Gemäß Artikel 114 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“) soll im Gesundheitsbereich von einem hohen Schutzniveau ausgegangen werden; dabei sind insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen zu berücksichtigen. Tabakerzeugnisse sind keine gewöhnlichen Erzeugnisse, und angesichts der besonders schädlichen Wirkungen von Tabakerzeugnissen sollte dem Gesundheitsschutz große Bedeutung beigemessen werden, insbesondere um die Prävalenz des Rauchens bei jungen Menschen zu senken.

(8) Gemäß Artikel 114 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Vertrag“) soll im Gesundheitsbereich von einem hohen Schutzniveau ausgegangen werden; dabei sind insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen zu berücksichtigen. Tabakerzeugnisse sind keine gewöhnlichen Erzeugnisse, und angesichts der besonders schädlichen Wirkungen von Tabakerzeugnissen sollte dem Gesundheitsschutz große Bedeutung beigemessen werden, insbesondere um die Prävalenz des Rauchens bei jungen Menschen zu senken. Hierfür sollten die Mitgliedstaaten Vorbeugungskampagnen gegen das Rauchen insbesondere in Schulen und über die Medien fördern. Die Hersteller von Tabakerzeugnissen sollten gemäß dem Grundsatz der Herstellerverantwortung für alle durch die Folgen des Tabakkonsums entstehenden Gesundheitskosten haftbar gemacht werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Da ein großer Teil der Raucher in vielen Mitgliedstaaten voraussichtlich nicht zur Gänze zu rauchen aufhören wird, sollte die Gesetzgebung dem Recht der Raucher auf objektive Informationen über die möglichen Auswirkungen des Tabakkonsums auf ihre Gesundheit Rechnung tragen, wobei die Raucher diese Informationen auch der Verpackung des Tabakerzeugnisses, das sie zu konsumieren beabsichtigen, entnehmen können.

Begründung

Angesichts der Tatsache, dass es nach wie vor viele Raucher in der EU gibt, sollte es auch Ziel der Richtlinie sein, die Gesundheit derer, die bereits rauchen und aus welchen Gründen auch immer ihren Konsum von Tabak- oder nikotinhaltigen Erzeugnissen nicht einstellen wollen, zu verbessern.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

 

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die Messung der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte von Zigaretten sollte gemäß den international anerkannten ISO-Normen 4387, 10315 und 8454 erfolgen. Für andere Emissionen gibt es keine international vereinbarten Normen oder Tests zur Quantifizierung der Gehalte, doch laufen diesbezügliche Entwicklungsanstrengungen.

(10) Die Messung der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte von Zigaretten sollte gemäß den international anerkannten ISO-Normen 4387, 10315 und 8454 erfolgen. Für andere Emissionen gibt es keine international vereinbarten Normen oder Tests zur Quantifizierung der Gehalte, doch die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten auf internationaler Ebene laufende Anstrengungen zur Entwicklung solcher Normen und Tests gezielt fördern.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Es ist nachgewiesen, dass das im Tabak enthaltene Polonium-210 Krebs verursacht. Durch eine Kombination einfacher Maßnahmen ließe sich bewirken, dass dieser Stoff in Zigaretten überhaupt nicht mehr vorkommt. Daher sollte ein Höchstgehalt für Polonium-210 festgelegt werden, der zu einer Verringerung des gegenwärtigen Durchschnittsgehalts von Polonium in Zigaretten um 95 % führen würde. Ferner sollte eine ISO-Norm zur Messung von Polonium-210 im Tabak entwickelt werden.

Begründung

Polonium-210 ist ein Zerfallsprodukt von Uran und kommt in Düngemitteln vor, die aus stark uranhaltigem Phosphat gewonnen werden. Es kontaminiert die Blätter von Tabakpflanzen über die Luft mit Radon-222 und über die Wurzeln mit Blei-210. Beim Abbrennen entweicht Polonium-210, das von den Rauchern inhaliert wird. Es ist ein Alphastrahler. Alphastrahlung ist außerhalb des Körpers unschädlich, aber sobald sie in den menschlichen Körper gelangt, ist sie „die gefährlichste Form der Strahlung“ (The Polonium Brief, Brianna Rego, Isis, 2009).

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Im Zusammenhang mit der Festlegung der Höchstgehalte könnte es zu einem späteren Zeitpunkt notwendig und angebracht sein, unter Berücksichtigung von Toxizität oder Suchtpotenzial der Emissionen die festgelegten Gehalte anzupassen oder Emissionsobergrenzen festzusetzen.

(11) Im Zusammenhang mit der Festlegung der Höchstgehalte könnte es zu einem späteren Zeitpunkt notwendig und angebracht sein, unter Berücksichtigung von Toxizität oder Suchtpotenzial der Emissionen die festgelegten Gehalte zu senken oder Emissionsobergrenzen festzusetzen.

Begründung

Die Kommission sollte den Gehalt an Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid und andere Grenzwerte für giftige oder süchtig machende Emissionen entsprechend den Zielen internationaler Normen zukünftig eigentlich nur senken.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die derzeit verwendeten unterschiedlichen Meldeformate erschweren es Herstellern und Importeuren, ihren Meldepflichten nachzukommen, und sie machen es für die Mitgliedstaaten und die Kommission aufwändig, die eingehenden Informationen zu vergleichen, zu analysieren und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Es sollte daher ein verpflichtendes einheitliches Format für die Meldung von Inhaltsstoffen und Emissionen geben. Es sollte gewährleistet sein, dass die Produktinformationen für die Allgemeinheit so transparent wie möglich sind und zugleich die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte der Tabakhersteller angemessen berücksichtigt werden.

(13) Die derzeit verwendeten unterschiedlichen Meldeformate erschweren es Herstellern und Importeuren, ihren Meldepflichten nachzukommen, und sie machen es für die Mitgliedstaaten und die Kommission aufwändig, die eingehenden Informationen zu vergleichen, zu analysieren und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Es sollte daher ein verpflichtendes einheitliches Format für die Meldung von Inhaltsstoffen und Emissionen geben. Es sollte gewährleistet sein, dass die Produktinformationen für die Allgemeinheit so transparent wie möglich sind und zugleich die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte der Tabakhersteller, insbesondere die Rechte kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), angemessen berücksichtigt werden.

Begründung

Übliche elektronische Formate, die in allen Mitgliedstaaten gültig sind, dürften die Meldepflichten erleichtern. Dies dürfte für KMU von Vorteil sein.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Das Fehlen eines harmonisierten Ansatzes für die Regelung der Inhaltsstoffe behindert das Funktionieren des Binnenmarktes und den freien Warenverkehr in der EU. Einige Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften erlassen oder bindende Vereinbarungen mit der Industrie getroffen, um bestimmte Inhaltsstoffe zuzulassen oder zu verbieten. Bestimmte Inhaltsstoffe sind somit in einigen Mitgliedstaaten geregelt, in anderen nicht. Unterschiedliche Ansätze verfolgen die Mitgliedstaaten auch hinsichtlich der Zusatzstoffe, die in die Filter von Zigaretten integriert sind oder die den Tabakrauch färben. In dem Maße, wie das FCTC und seine Leitlinien umgesetzt werden, dürften die Behinderungen auf dem Binnenmarkt in den kommenden Jahren ohne eine Harmonisierung größer werden; dafür sprechen auch die in Rechtsordnungen außerhalb der Union gemachten Erfahrungen. In den Leitlinien zu den FCTC-Artikeln 9 und 10 wird insbesondere ein Verzicht auf Inhaltsstoffe gefordert, die die Schmackhaftigkeit erhöhen, die den Eindruck erwecken, dass die Tabakerzeugnisse einen gesundheitlichen Nutzen hätten, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden oder die färbende Eigenschaften haben.

(14) Das Fehlen eines harmonisierten Ansatzes für die Regelung der Inhaltsstoffe behindert das Funktionieren des Binnenmarktes und den freien Warenverkehr in der EU. Einige Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften erlassen oder bindende Vereinbarungen mit der Industrie getroffen, um bestimmte Inhaltsstoffe zuzulassen oder zu verbieten. Bestimmte Inhaltsstoffe sind somit in einigen Mitgliedstaaten geregelt, in anderen nicht. Unterschiedliche Ansätze verfolgen die Mitgliedstaaten auch hinsichtlich der Zusatzstoffe, die in die Filter von Zigaretten integriert sind oder die den Tabakrauch färben. In dem Maße, wie das FCTC und seine Leitlinien umgesetzt werden, dürften die Behinderungen auf dem Binnenmarkt in den kommenden Jahren ohne eine Harmonisierung größer werden; dafür sprechen auch die in Rechtsordnungen außerhalb der Union gemachten Erfahrungen. In den Leitlinien zu den FCTC-Artikeln 9 und 10 wird insbesondere ein Verzicht auf Inhaltsstoffe gefordert, die die Schmackhaftigkeit erhöhen, die den Eindruck erwecken, dass die Tabakerzeugnisse einen gesundheitlichen Nutzen hätten, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden oder die färbende Eigenschaften haben. Auf Inhaltsstoffe, die das Suchtpotenzial und die Toxizität erhöhen, sollte ebenfalls verzichtet werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit sollte die Sicherheit von Zusatzstoffen zur Verwendung in Tabakerzeugnissen bewertet werden. Zusatzstoffe sollten nur dann in Tabakerzeugnissen verwendet werden dürfen, wenn sie in einer Unionsliste der zugelassenen Zusatzstoffe aufgeführt sind. In dieser Liste anzugeben sind ferner etwaige Bedingungen oder Beschränkungen der Verwendung zulässiger Zusatzstoffe. Tabakerzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten, die nicht in der Unionsliste aufgeführt sind oder in einer Weise verwendet werden, die nicht im Einklang mit dieser Richtlinie steht, sollten in der EU nicht in Verkehr gebracht werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14b) Es sollten nicht nur die Eigenschaften von Zusatzstoffen an sich berücksichtigt werden, sondern auch die ihrer Verbrennungsprodukte. Sowohl Zusatzstoffe als auch deren Verbrennungsprodukte sollten nicht so beschaffen sein, dass sie die Kriterien für eine Einstufung als gefährlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen1 erfüllen.

 

_____________

 

1 ABl. L 353, 31.12.2008, S. 1.

Begründung

Es sollten nur Zusatzstoffe erlaubt sein, von denen – unmittelbar oder bei ihrer Verbrennung – keine Gefahren ausgehen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Wahrscheinlichkeit unterschiedlicher Vorschriften wird noch durch die Bedenken im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen (darunter rauchlosen Tabakerzeugnissen) erhöht, die ein anderes charakteristisches Aroma als ein Tabakaroma haben und die möglicherweise die Aufnahme des Rauchens erleichtern oder die Konsumgewohnheiten beeinflussen. So nahm beispielsweise in vielen Ländern der Absatz von mentholhaltigen Produkten allmählich zu, während die Prävalenz des Rauchens insgesamt zurückging. Mehrere Studien zeigen, dass mit Menthol versetzte Tabakerzeugnisse das Inhalieren erleichtern können und dass sie es möglicherweise auch jungen Menschen leichter machen, mit dem Rauchen anzufangen. Maßnahmen, mit denen ungerechtfertigte Unterschiede bei der Behandlung von aromatisierten Zigaretten (z. B. Menthol- und Nelkenzigaretten) eingeführt würden, sollten vermieden werden.

(15) Die Wahrscheinlichkeit unterschiedlicher Vorschriften wird noch durch die Bedenken im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen erhöht, die ein anderes charakteristisches Aroma als ein Tabakaroma haben und die möglicherweise die Aufnahme des Rauchens erleichtern oder die Konsumgewohnheiten beeinflussen. So nahm beispielsweise in vielen Ländern der Absatz von mentholhaltigen Produkten allmählich zu, während die Prävalenz des Rauchens insgesamt zurückging. Mehrere Studien zeigen, dass mit Menthol versetzte Tabakerzeugnisse das Inhalieren erleichtern können und dass sie es möglicherweise auch jungen Menschen leichter machen, mit dem Rauchen anzufangen. Maßnahmen, mit denen ungerechtfertigte Unterschiede bei der Behandlung von aromatisierten Zigaretten (z. B. Menthol- und Nelkenzigaretten) eingeführt würden, sollten vermieden werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Das Verbot von Tabakerzeugnissen mit charakteristischen Aromen bedeutet nicht, dass alle Zusatzstoffe verboten wären, doch es zwingt die Hersteller, den Zusatzstoff oder die Kombination von Zusatzstoffen so weit zu reduzieren, dass die Zusatzstoffe kein charakteristisches Aroma mehr verleihen. Die Verwendung von Zusatzstoffen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen erforderlich sind, sollte zulässig sein, solange diese Stoffe kein charakteristisches Aroma verleihen. Die Kommission sollte für einheitliche Bedingungen bei der Durchführung der Bestimmungen zum charakteristischen Aroma sorgen. Bei diesen Entscheidungen sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission von unabhängigen Panels unterstützen lassen. Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollte nicht zwischen verschiedenen Tabaksorten unterschieden werden.

entfällt

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Bestimmte Zusatzstoffe werden verwendet, um den Eindruck zu erwecken, dass Tabakerzeugnisse einen gesundheitlichen Nutzen haben, weniger Gefahren für die Gesundheit bergen oder die Aufmerksamkeit und die körperliche Leistungsfähigkeit steigern. Diese Zusatzstoffe sollten verboten werden, um die Einheitlichkeit der Vorschriften und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten.

(17) Bestimmte Zusatzstoffe werden verwendet, um den Eindruck zu erwecken, dass Tabakerzeugnisse einen gesundheitlichen Nutzen haben, weniger Gefahren für die Gesundheit bergen oder die Aufmerksamkeit und die körperliche Leistungsfähigkeit steigern. Um die Einheitlichkeit der Vorschriften und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, sollten diese Zusatzstoffe nicht zugelassen werden. Außerdem sollten Zusatzstoffe, die ein charakteristisches Aroma verleihen, nicht zugelassen werden. Dies sollte nicht dazu führen, dass die Verwendung einzelner Zusatzstoffe pauschal verboten wird. Allerdings sollte von den Herstellern verlangt werden, den Zusatzstoff oder die Kombination von Zusatzstoffen so weit zu reduzieren, dass die Zusatzstoffe kein charakteristisches Aroma mehr verleihen. Es sollte möglich sein, die Verwendung von Zusatzstoffen zuzulassen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind, solange diese Zusatzstoffe kein charakteristisches Aroma verleihen und nicht mit der Attraktivität solcher Erzeugnisse in Verbindung gebracht werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a) Immer mehr Menschen, darunter immer mehr Kinder, leiden an Asthma und an verschiedenen Allergien. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation sind nicht alle Ursachen von Asthma bekannt, jedoch muss Risikofaktoren, einschließlich Allergenen, Tabak und chemischer Reizstoffe, vorgebeugt werden, um die Lebensqualität der Menschen zu verbessern.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) In Anbetracht dessen, dass der Schwerpunkt der Richtlinie auf jungen Menschen liegt, sollten Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchfreien Tabakerzeugnissen, die hauptsächlich von älteren Verbrauchern konsumiert werden, von einigen Bestimmungen betreffend die Inhaltsstoffe ausgenommen werden, solange es keine wesentliche Änderung der Umstände bezüglich der Verkaufsmengen oder der Konsumgewohnheiten bei jungen Menschen gibt.

(18) In Anbetracht dessen, dass der Schwerpunkt der Richtlinie auf jungen Menschen liegt, sollten Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Wasserpfeifentabak, die hauptsächlich von älteren Verbrauchern konsumiert werden, von einigen Bestimmungen betreffend die Inhaltsstoffe ausgenommen werden, solange es keine wesentliche Änderung der Umstände bezüglich der Verkaufsmengen oder der Konsumgewohnheiten bei jungen Menschen gibt.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) Die Mitgliedstaaten sollten dazu angehalten werden, ihre nationalen Gesetze zum Schutze der Jugend, falls noch nicht geschehen, so auszugestalten, dass keine Rauchtabakwaren an Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden dürfen oder Jugendlichen unter 18 Jahren der Genuss dieser Produkte verboten wird. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass solche Verbote auch eingehalten werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18b) In Artikel 16 des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs wird betont, dass die Vertragsparteien des Übereinkommens zuständig sind, sich mit Erzeugnissen zu befassen, die für minderjährige Verbraucher bestimmt sind, wie beispielsweise mit Lebensmittelerzeugnissen und Spielwaren, die die Form von Tabakerzeugnissen haben und für minderjährige Verbraucher ansprechend wirken. In den letzten Jahren sind immer mehr Erzeugnisse, wie etwa wasserpfeifenähnliche elektrische Zigaretten, in Verkehr gebracht worden, die zwar kein Nikotin enthalten, jedoch die Form von Zigaretten haben, und mit denen versucht wird, den Vorgang des Rauchens nachzuahmen, indem beispielsweise Substanzen verdampfen, deren Unbedenklichkeit wissenschaftlich nicht erwiesen ist, oder der Verbrennungsvorgang von Zigaretten durch ein elektrisch erzeugtes Licht imitiert wird. Mit derartigen Erzeugnissen sollen offensichtlich junge Menschen und minderjährige Verbraucher angesprochen werden, und sie erfreuen sich in mehreren Mitgliedstaaten wachsender Beliebtheit bei Minderjährigen. Es werden immer mehr Bedenken laut, da junge Verbraucher und Minderjährige sich angewöhnen, nachgeahmte Zigaretten zu nutzen. Diese Erzeugnisse sollten daher mithilfe dieser Richtlinie verboten werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Diese Unterschiede können ein Handelshemmnis darstellen und das Funktionieren des Binnenmarktes für Tabakerzeugnisse behindern, weswegen sie beseitigt werden sollten. Außerdem sind Verbraucher in einigen Mitgliedstaaten möglicherweise besser über die von Tabakerzeugnissen ausgehenden Gesundheitsrisiken informiert als in anderen. Ohne weitere Maßnahmen auf Unionsebene dürften sich die bereits vorhandenen Unterschiede in den kommenden Jahren noch vergrößern.

(20) Diese Unterschiede können ein Handelshemmnis darstellen und das Funktionieren des Binnenmarktes für Tabakerzeugnisse behindern, weswegen sie beseitigt werden sollten. Außerdem sind Verbraucher in einigen Mitgliedstaaten möglicherweise besser über die von Tabakerzeugnissen ausgehenden Gesundheitsrisiken informiert als in anderen. Ohne weitere Harmonisierungsmaßnahmen auf Unionsebene dürften sich die bereits vorhandenen Unterschiede in den kommenden Jahren noch vergrößern.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Außerdem müssen die Kennzeichnungsbestimmungen an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst werden. Zum Beispiel haben sich die Angaben der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte auf Zigarettenpackungen als irreführend erwiesen, da sie die Verbraucher glauben machen, dass bestimmte Zigaretten weniger schädlich seien als andere. Untersuchungen deuten im Übrigen darauf hin, dass große kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise wirksamer sind als reine textliche Warnhinweise. Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise sollten daher unionsweit vorgeschrieben werden und signifikante und sichtbare Teile der Packungsfläche einnehmen. Für alle gesundheitsbezogenen Warnhinweise sollte eine Mindestgröße festgelegt werden, um Sichtbarkeit und Wirksamkeit zu gewährleisten.

(22) Außerdem müssen die Kennzeichnungsbestimmungen an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst werden. Zum Beispiel haben sich die Angaben der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte auf Zigarettenpackungen als irreführend erwiesen, da sie die Verbraucher glauben machen, dass bestimmte Zigaretten weniger schädlich seien als andere. Untersuchungen deuten im Übrigen darauf hin, dass große kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise mit Bild und Text wirksamer sind als reine textliche Warnhinweise. Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise sollten daher unionsweit vorgeschrieben werden und signifikante und sichtbare Teile im Sichtfeld auf allen Seiten der Packungsfläche einnehmen. Für alle gesundheitsbezogenen Warnhinweise sollte eine Mindestgröße festgelegt werden, um Sichtbarkeit und Wirksamkeit zu gewährleisten.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Zur Gewährleistung von Integrität und Sichtbarkeit der Warnhinweise und zur Maximierung ihrer Wirkung sollte es Bestimmungen zu den Abmessungen der Warnhinweise und zu bestimmten Aspekten der Aufmachung von Tabakverpackungen, unter anderem zum Öffnungsmechanismus, geben. Die Packungen und die Produkte selbst suggerieren Verbrauchern und insbesondere jungen Menschen möglicherweise, dass die Produkte weniger schädlich seien. Dies gilt zum Beispiel für bestimmte Texte oder Merkmale wie „niedriger Teergehalt“, „light“, ultra-light“, „mild“, „natürlich“, „biologisch“, „ohne Zusatzstoffe“, „ohne Aromastoffe“ sowie für Namen, Bilder, figurative oder sonstige Zeichen. Ebenso können die Größe und die Aufmachung der einzelnen Zigaretten beim Verbraucher den irrigen Eindruck erwecken, das Produkt sei weniger schädlich. Aus einer aktuellen Studie geht außerdem hervor, dass die Raucher von Slim-Zigaretten eher glaubten, dass ihre Marke weniger schädlich sei. Hier besteht Handlungsbedarf.

(23) Zur Gewährleistung von Integrität und Sichtbarkeit der Warnhinweise und zur Maximierung ihrer Wirkung sollte es Bestimmungen zu den Abmessungen der Warnhinweise und zu bestimmten Aspekten der Aufmachung von Tabakverpackungen geben. Die Packungen und die Produkte selbst suggerieren Verbrauchern und insbesondere jungen Menschen möglicherweise, dass die Produkte weniger schädlich seien. Dies gilt zum Beispiel für bestimmte Texte oder Merkmale wie „niedriger Teergehalt“, „light“, ultra-light“, „mild“, „natürlich“, „biologisch“, „ohne Zusatzstoffe“, „ohne Aromastoffe“ sowie für Namen, Bilder, figurative oder sonstige Zeichen. Bestimmte Packungen und Erzeugnisse könnten auch irreführen, indem sie Vorteile im Zusammenhang mit dem sozialen Status, dem sozialen Leben oder Qualitäten, wie etwa Weiblichkeit, Männlichkeit oder Eleganz, suggerieren. Ebenso können die Größe und die Aufmachung der einzelnen Zigaretten beim Verbraucher den irrigen Eindruck erwecken, das Produkt sei weniger schädlich. Aus einer aktuellen Studie geht außerdem hervor, dass die Raucher von Slim-Zigaretten eher glaubten, dass ihre Marke weniger schädlich sei. Hier besteht Handlungsbedarf.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a) Tabakerzeugnisse enthalten und emittieren bei Verbrennung nachweislich viele Schadstoffe und bekannte gesundheitsschädigende Karzinogene. Wissenschaftliche Untersuchungen haben eindeutig bewiesen, dass Passivrauchen Tod, Krankheit und Invalidität verursacht und dass insbesondere ungeborene Kinder und Säuglinge durch Passivrauchen gefährdet werden. Bei Personen, die Tabakrauch einatmen, können Erkrankungen der Atemwege hervorgerufen oder verschlimmert werden. Gesundheitsbezogene Warnhinweise sollten daher auch auf die gesundheitliche Gefährdung durch Passivrauchen aufmerksam machen.

Begründung

Diese Erwägung ist in der derzeitigen Richtlinie 2001/37/EG enthalten. Es sollte spezielle Text- und Bildwarnhinweise geben, die auf die Gefährlichkeit des Passivrauchens aufmerksam machen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Tabakraucherzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen, die hauptsächlich von älteren Verbrauchern konsumiert werden, sollten von bestimmten Kennzeichnungsbestimmungen ausgenommen werden, solange es keine wesentliche Änderung der Umstände bezüglich der Verkaufsmengen oder der Konsumgewohnheiten bei jungen Menschen gibt. Für die Kennzeichnung dieser anderen Tabakerzeugnisse sollten eigene Regeln gelten. Die Sichtbarkeit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf rauchlosen Tabakerzeugnissen muss gewährleistet sein. Die Warnhinweise sollten daher auf den beiden Hauptflächen der Verpackungen von rauchlosen Tabakerzeugnissen angebracht werden.

(24) Tabakraucherzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Wasserpfeifentabak, die hauptsächlich von älteren Verbrauchern konsumiert werden, sollten von bestimmten Kennzeichnungsbestimmungen ausgenommen werden, solange es keine wesentliche Änderung der Umstände bezüglich der Verkaufsmengen oder der Konsumgewohnheiten bei jungen Menschen gibt. Für die Kennzeichnung dieser anderen Tabakerzeugnisse sollten eigene Regeln gelten. Die Sichtbarkeit der gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf rauchlosen Tabakerzeugnissen muss gewährleistet sein. Die Warnhinweise sollten daher auf den beiden Hauptflächen der Verpackungen von rauchlosen Tabakerzeugnissen angebracht werden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Es werden erhebliche Mengen illegaler Produkte in Verkehr gebracht, die der Richtlinie 2001/37/EG nicht genügen, und es gibt Anzeichen dafür, dass diese Mengen zunehmen könnten. Diese Produkte untergraben den ungehinderten Verkehr legaler Produkte und den Schutz, den die Rechtsvorschriften zur Eindämmung des Tabakkonsums bieten. Im Übrigen verpflichtet das FCTC die Union, im Zuge einer umfassenden Politik zur Eindämmung des Tabakkonsums gegen illegale Produkte vorzugehen. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass Packungen von Tabakerzeugnissen eindeutig und sicher markiert und dass ihre Verbringungen erfasst werden, damit sich diese Produkte in der Union verfolgen lassen und damit ihre Übereinstimmung mit der Richtlinie überwacht und durchgesetzt werden kann. Außerdem sollte die Einführung von Sicherheitsmerkmalen vorgeschrieben werden, die es leichter machen zu überprüfen, ob die Produkte echt sind oder nicht.

(26) Es werden erhebliche Mengen illegaler Produkte in Verkehr gebracht, die der Richtlinie 2001/37/EG nicht genügen, und es gibt Anzeichen dafür, dass diese Mengen zunehmen könnten. Diese Produkte untergraben den ungehinderten Verkehr legaler Produkte und den Schutz, den die Rechtsvorschriften zur Eindämmung des Tabakkonsums bieten. Im Übrigen verpflichtet das FCTC die Union, im Zuge einer umfassenden Politik zur Eindämmung des Tabakkonsums gegen illegale Produkte vorzugehen. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass Packungen von Tabakerzeugnissen und etwaige äußere Versandverpackungen eindeutig und sicher markiert und dass ihre Verbringungen erfasst werden, damit sich diese Produkte in der Union verfolgen lassen und damit ihre Übereinstimmung mit der Richtlinie überwacht und durchgesetzt werden kann. Außerdem sollte die Einführung von Sicherheitsmerkmalen vorgeschrieben werden, die es leichter machen zu überprüfen, ob die Produkte echt sind oder nicht, und um sicherzustellen, dass die individuellen Erkennungsmerkmale der Packungen mit dem individuellen Erkennungsmerkmal der äußeren Versandverpackung verknüpft sind.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Zur Gewährleistung von Unabhängigkeit und Transparenz sollten die Hersteller von Tabakerzeugnissen unter der Aufsicht eines externen Prüfers Verträge mit unabhängigen Dritten über die Datenspeicherung schließen. Die Daten betreffend das Verfolgungs- und Rückverfolgungssystem sollten getrennt von anderen unternehmensbezogenen Daten aufbewahrt werden und sich unter der Kontrolle der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission befinden; Letztere sollten jederzeit Zugriff auf diese Daten haben.

(28) Zur Gewährleistung von Unabhängigkeit und Transparenz sollten die Hersteller von Tabakerzeugnissen Verträge mit unabhängigen Dritten über die Datenspeicherung schließen. Die Eignung solcher Verträge sollte von der Kommission, die von einem unabhängigen externen Prüfer unterstützt wird, gebilligt und überwacht werden. Die Daten betreffend das Verfolgungs- und Rückverfolgungssystem sollten getrennt von anderen unternehmensbezogenen Daten aufbewahrt werden und sich unter der Kontrolle der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission befinden; Letztere sollten jederzeit Zugriff auf diese Daten haben.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Gemäß der Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen sowie zum Verbot bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch war der Verkauf bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch in den Mitgliedstaaten verboten. Mit der Richtlinie 2001/37/EG wurde dieses Verbot verlängert. Artikel 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sieht für das Königreich Schweden eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Das Verkaufsverbot für Tabak zum oralen Gebrauch sollte beibehalten werden, damit verhindert wird, dass ein Produkt auf den Binnenmarkt kommt, das suchterzeugend ist, gesundheitsschädigende Wirkungen hat und junge Leute anspricht. Bei anderen rauchlosen Tabakerzeugnissen, die nicht für einen Massenmarkt hergestellt werden, wird eine strenge Regelung der Kennzeichnung und der Inhaltsstoffe für ausreichend gehalten, um eine über deren traditionellen Konsum hinausgehende Markterweiterung einzudämmen.

(29) Gemäß der Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen sowie zum Verbot bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch war der Verkauf bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch in den Mitgliedstaaten verboten. Mit der Richtlinie 2001/37/EG wurde dieses Verbot verlängert. Artikel 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sieht für das Königreich Schweden eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Das Verkaufsverbot für Tabak zum oralen Gebrauch sollte beibehalten werden, damit verhindert wird, dass ein Produkt auf den Binnenmarkt kommt, das suchterzeugend ist, gesundheitsschädigende Wirkungen hat und junge Leute anspricht.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29a) Wegen des allgemeinen Verkaufsverbots für Tabak zum oralen Gebrauch (Snus) in der Union besteht kein staatenübergreifendes Interesse, die Inhaltsstoffe von Snus zu regeln. Die Zuständigkeit dafür, die Inhaltsstoffe von Snus zu regeln, liegt damit bei dem Mitgliedstaat, in dem der Verkauf aufgrund von Artikel 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens erlaubt ist. Aus diesem Grund sollte Snus von der Anwendung des Artikels 6 dieser Richtlinie ausgenommen werden.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Der grenzüberschreitende Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz macht jungen Menschen den Zugang zu Tabakerzeugnissen leichter und droht die Einhaltung der Tabakgesetzgebung und insbesondere dieser Richtlinie zu untergraben. Damit diese Richtlinie ihr volles Potenzial entfalten kann, sind einheitliche Regeln für ein Meldesystem erforderlich. Die Bestimmung der vorliegenden Richtlinie über die Meldung grenzüberschreitender Verkäufe von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz gilt unbeschadet des Meldeverfahrens gemäß der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft. Der Fernabsatz von Tabakerzeugnissen von Unternehmen an Verbraucher ist weiter geregelt in der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, die am 13. Juni 2014 durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher ersetzt wird.

(30) Der grenzüberschreitende Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz sollte verboten werden, denn er macht jungen Menschen den Zugang zu Tabakerzeugnissen leichter und droht die Einhaltung dieser Richtlinie zu untergraben.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a) Die Richtlinie 2003/33/EG über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen verbietet bereits die kostenlose Verteilung solcher Erzeugnisse im Zusammenhang mit dem Sponsoring von Veranstaltungen. Durch die vorliegende Richtlinie, die Fragen der Aufmachung und des Verkaufs von Tabakerzeugnissen regelt sowie die Verwirklichung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus und die Prävention des Tabakkonsums bei Jugendlichen anstrebt, wird das Verbot der kostenlosen Verteilung auf öffentliche Orte ausgeweitet und die Abgabe von in den Schachteln und Packungen eingelegten Drucksachen, Rabattgutscheinen und ähnlichen Werbebotschaften ausdrücklich verboten.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30b) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich dazu verpflichten, das Protokoll zum FCTC wirksam umzusetzen, um den illegalen Handel mit Tabakerzeugnissen zu unterbinden. Es sollten Anstrengungen unternommen werden, um die Kontrolle des illegalen Handels mit in Drittländern hergestellten Tabakerzeugnissen zu verbessern.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Alle Tabakerzeugnisse können Todesfälle, Morbidität und Behinderungen verursachen, weswegen ihr Konsum eingedämmt werden sollte. Es ist daher wichtig, die Entwicklungen im Zusammenhang mit neuartigen Tabakerzeugnissen zu beobachten. Den Herstellern und Importeuren neuartiger Tabakerzeugnisse sollte daher – unbeschadet der Befugnis der Mitgliedstaaten, diese Produkte zu verbieten oder zuzulassen – eine Meldepflicht auferlegt werden. Die Kommission sollte die Entwicklung beobachten und fünf Jahre nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einen Bericht vorlegen, damit beurteilt werden kann, ob Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind.

(31) Alle Tabakerzeugnisse können Todesfälle, Morbidität und Behinderungen verursachen, weswegen ihre Herstellung, ihr Vertrieb und ihr Konsum reguliert werden sollten. Es ist daher wichtig, die Entwicklungen im Zusammenhang mit neuartigen Tabakerzeugnissen zu beobachten. Den Herstellern und Importeuren neuartiger Tabakerzeugnisse sollte daher – unbeschadet der Befugnis der Mitgliedstaaten, diese Produkte zu verbieten oder zuzulassen – eine Meldepflicht auferlegt werden. Die Kommission sollte die Entwicklung beobachten und drei Jahre nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einen Bericht vorlegen, damit beurteilt werden kann, ob Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Auf dem Unionsmarkt werden neue nikotinhaltige Erzeugnisse verkauft. Die unterschiedlichen Regelungsansätze der Mitgliedstaaten betreffend die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte dieser Produkte wirken sich negativ auf das Funktionieren des Binnenmarkts aus, vor allem weil diese Produkte in erheblichem Umfang im grenzüberschreitenden Fernabsatz, unter anderem über das Internet, verkauft werden.

(33) Auf dem Unionsmarkt werden neue nikotinhaltige Erzeugnisse – einschließlich E-Zigaretten – verkauft. Allerdings verfolgen die Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungsansätze zur Auseinandersetzung mit den Gesundheits- und Sicherheitsaspekten dieser Produkte. Es besteht ein Bedarf an harmonisierten Vorschriften, und alle nikotinhaltigen Erzeugnisse sollten durch eine Arzneimittelregelung reguliert werden, die der gängigen Verwendung von Nikotin Rechnung trägt. Angesichts des Potenzials solcher Produkte, bei der Raucherentwöhnung Hilfestellung zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie außerhalb von Apotheken verfügbar gemacht werden können.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel bietet einen rechtlichen Rahmen für die Bewertung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln, einschließlich der nikotinhaltigen Erzeugnisse. Im Rahmen der genannten Richtlinie sind bereits zahlreiche nikotinhaltige Erzeugnisse zugelassen worden. Die Zulassung richtet sich nach dem Nikotingehalt des jeweiligen Produkts. Dass jetzt alle nikotinhaltigen Erzeugnisse, die so viel Nikotin wie bzw. mehr Nikotin als ein bisher gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassenes nikotinhaltiges Erzeugnis enthalten, demselben Rechtsrahmen unterworfen werden, sorgt für mehr rechtliche Klarheit, gleicht Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften aus, gewährleistet die Gleichbehandlung aller nikotinhaltigen Erzeugnisse, die zur Raucherentwöhnung eingesetzt werden können, und schafft Anreize für Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Raucherentwöhnung. Davon unberührt bleiben sollte die Anwendung der Richtlinie 2001/83/EG auf andere unter die Richtlinie fallende Erzeugnisse, wenn die in der Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(34) Die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel bietet einen rechtlichen Rahmen für die Bewertung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln, einschließlich der nikotinhaltigen Erzeugnisse. Im Rahmen der genannten Richtlinie sind bereits zahlreiche nikotinhaltige Erzeugnisse zugelassen worden. Die Zulassung richtet sich nach dem Nikotingehalt des jeweiligen Produkts. Allerdings hat sich die Messung der Nikotinabgabe als schwierig erwiesen, da diese von den Erzeugnissen und der Art ihrer Verwendung abhängt. Dass jetzt alle nikotinhaltigen Erzeugnisse unabhängig von ihrem Nikotingehalt der Richtlinie 2001/83/EG unterworfen werden, sorgt – bei Anerkennung der gängigen Verwendung von Nikotin – für mehr rechtliche Klarheit, gleicht Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften aus, gewährleistet die Gleichbehandlung aller nikotinhaltigen Erzeugnisse, die zur Raucherentwöhnung eingesetzt werden können, und schafft Anreize für Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Raucherentwöhnung. Davon unberührt bleiben sollte die Anwendung der Richtlinie 2001/83/EG auf andere unter die Richtlinie fallende Erzeugnisse, wenn die in der Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Es sollten Bestimmungen aufgenommen werden, wonach die Kennzeichnung nikotinhaltiger Erzeugnisse, deren Nikotingehalt unter der in dieser Richtlinie festgesetzten Obergrenze liegt, die Verbraucher auf potenzielle Gesundheitsrisiken aufmerksam machen muss.

entfällt

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35a) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass nikotinhaltige Erzeugnisse nicht an Personen verkauft werden, die das für den Erwerb von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen erforderliche Alter noch nicht erreicht haben.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Damit bei der Durchführung dieser Richtlinie, insbesondere hinsichtlich des Formats für die Meldung der Inhaltsstoffe, hinsichtlich der Bestimmung von Erzeugnissen mit charakteristischen Aromen oder mit erhöhten Toxizitäts- und Suchtpotenzialwerten sowie hinsichtlich der Methodik für die Bestimmung, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, gleiche Bedingungen herrschen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.

(37) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie, insbesondere hinsichtlich des Formats für die Meldung der Inhaltsstoffe, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Damit diese Richtlinie vollständig operationell wird und damit technischen, wissenschaftlichen und internationalen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann, sollte der Kommission insbesondere für folgende Bereiche die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden: Festsetzung und Anpassung der Höchstgehalte von Emissionen und der Messverfahren; Festsetzung der Höchstwerte für Inhaltsstoffe, die die Toxizität, das Suchtpotenzial oder die Attraktivität steigern; Verwendung von Warnhinweisen, individuellen Erkennungsmerkmalen und Sicherheitsmerkmalen bei der Kennzeichnung und Verpackung; Festlegung der Kernelemente von Verträgen über Datenspeicherung mit unabhängigen Dritten; Überprüfung bestimmter Ausnahmeregelungen für Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchlosen Tabakerzeugnissen; Überprüfung der Nikotingehalte von nikotinhaltigen Erzeugnissen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß Weise übermittelt werden.

(38) Damit diese Richtlinie vollständig operationell wird und damit technischen, wissenschaftlichen und internationalen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann, sollte der Kommission insbesondere für folgende Bereiche die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden: Festsetzung und Anpassung der Höchstgehalte von Emissionen und der Messverfahren, Zulassung von Zusatzstoffen und Festsetzung der Höchstwerte für Zusatzstoffe je nach Bedarf, Verwendung von Warnhinweisen, individuellen Erkennungsmerkmalen und Sicherheitsmerkmalen bei der Kennzeichnung und Verpackung, Festlegung der Kernelemente von Verträgen über Datenspeicherung mit unabhängigen Dritten und Überprüfung bestimmter Ausnahmeregelungen für Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Wasserpfeifentabak. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß Weise übermittelt werden.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Die Kommission sollte die Entwicklungen beobachten und fünf Jahre nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einen Bericht vorlegen, damit beurteilt werden kann, ob Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind.

(39) Die Kommission sollte die Entwicklungen beobachten und drei Jahre nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einen Bericht vorlegen, damit beurteilt werden kann, ob Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind, vor allem im Hinblick auf die Verpackung.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39a) Die Mitgliedstaaten tragen eine hohe Verantwortung für den Schutz der öffentlichen Gesundheit und die Prävention, staatliche Garantien, Kontrolle und Beratung junger Menschen und öffentliche Präventionskampagnen gegen das Rauchen, insbesondere in Schulen. Der allgemeine und kostenlose Zugang zu Beratungsangeboten und entsprechenden Behandlungen für Menschen, die mit dem Rauchen aufhören wollen, wird als grundlegend erachtet.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40) Wenn ein Mitgliedstaat es für nötig hält, zu Aspekten, die in den Regelungsbereich dieser Richtlinie fallen, strengere nationale, für alle Produkte gleichermaßen geltende Vorschriften aufrechtzuerhalten, sollte er dies aufgrund übergeordneter Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit tun dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem strengere, für alle Produkte gleichermaßen geltende Vorschriften aufstellen dürfen, wenn dies durch die besonderen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat und durch die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen, gerechtfertigt ist. Solche strengeren nationalen Vorschriften sollten notwendig und verhältnismäßig sein und kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Strengere nationale Vorschriften müssen der Kommission vorab notifiziert und von ihr unter Berücksichtigung des hohen mit dieser Richtlinie erreichten Gesundheitsschutzniveaus gebilligt werden.

(40) Wenn ein Mitgliedstaat es für nötig hält, zu Aspekten, die in den Regelungsbereich dieser Richtlinie fallen, strengere nationale, für alle Produkte gleichermaßen geltende Vorschriften aufrechtzuerhalten oder zu erlassen, sollte er dies tun dürfen, soweit solche Maßnahmen mit dem AEUV vereinbar sind. Strengere nationale Vorschriften müssen der Kommission vorab notifiziert und von ihr unter Berücksichtigung des hohen mit dieser Richtlinie erreichten Gesundheitsschutzniveaus gebilligt werden.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass personenbezogene Daten unter Beachtung der Bestimmungen und Vorkehrungen in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verarbeitet werden.

(42) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass personenbezogene Daten unter Beachtung der Bestimmungen und Vorkehrungen in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verarbeitet werden. Es ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass auch die einzelstaatlichen Datenschutzvorschriften berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 45

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45) Der Vorschlag berührt mehrere Grundrechte, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, insbesondere den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit (Artikel 11), die unternehmerische Freiheit (Artikel 16) und das Eigentumsrecht (Artikel 17). Die den Herstellern, Importeuren und Vertreibern von Tabakerzeugnissen auferlegten Verpflichtungen sind erforderlich, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und um zugleich ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, wie in den Artikeln 35 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt. Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollten das EU-Recht und die relevanten internationalen Verpflichtungen eingehalten werden

(45) Der Vorschlag berührt mehrere Grundrechte, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, insbesondere den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit (Artikel 11), die unternehmerische Freiheit (Artikel 16) und das Eigentumsrecht der Markeninhaber (Artikel 17). Daher muss sichergestellt werden, dass die den Herstellern, Importeuren und Vertreibern von Tabakerzeugnissen auferlegten Verpflichtungen nicht nur ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau gewährleisten, sondern auch alle anderen Grundrechte wahren und mit Blick auf das Funktionieren des Binnenmarktes verhältnismäßig sind. Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollten das Unionsrecht und die relevanten internationalen Verpflichtungen eingehalten werden.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 45 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(45a) Die Mitgliedstaaten sollten das Recht auf saubere Luft im Sinne von Artikel 7 Buchstabe b und Artikel 12 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte achten, in denen das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen und das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit festgehalten ist. Dies entspricht der Zielsetzung von Artikel 37 der Charta der Grundrechte, nach dem ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität in die Politik der Union einbezogen werden müssen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Richtlinie bezweckt die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für

Diese Richtlinie bezweckt die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für

a) die Inhaltsstoffe und Emissionen von Tabakerzeugnissen und die damit verbundenen Meldepflichten, einschließlich der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidhöchstgehalte von Zigaretten,

a) die Inhaltsstoffe und Emissionen von Tabakerzeugnissen und die damit verbundenen Meldepflichten, einschließlich der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidhöchstgehalte von Zigaretten,

b) die Kennzeichnung und Verpackung von Tabakerzeugnissen, unter anderem die gesundheitsbezogenen Warnhinweise, die auf den Packungen und den Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen erscheinen müssen, sowie die Rückverfolgbarkeit und die Sicherheitsmerkmale, die die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie gewährleisten sollen,

b) die Kennzeichnung und Verpackung von Tabakerzeugnissen, unter anderem die gesundheitsbezogenen Warnhinweise, die auf den Packungen und den Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen erscheinen müssen, sowie die Rückverfolgbarkeit und die Sicherheitsmerkmale, die die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie gewährleisten sollen,

c) das Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch,

c) das Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch,

d) den grenzüberschreitenden Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz,

d) das Verbot des grenzüberschreitenden Verkaufs von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz,

e) die Pflicht zur Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse,

e) die Pflicht zur Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse,

f) das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung bestimmter Erzeugnisse, die mit Tabakerzeugnissen verwandt sind, insbesondere nikotinhaltige Erzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse,

f) das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung bestimmter Erzeugnisse, die mit Tabakerzeugnissen verwandt sind, insbesondere nikotinhaltige Erzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse,

damit – ausgehend von einem hohen Schutzniveau – das Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse erleichtert wird.

damit – ausgehend von einem hohen Schutzniveau besonders für junge Menschen die Verpflichtungen des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs eingehalten werden und das Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse erleichtert wird.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(1) „Suchtpotenzial“ das pharmakologische Potenzial eines Stoffs, eine Sucht zu erzeugen, einen Zustand, bei dem die Fähigkeit des Menschen, sein Verhalten zu kontrollieren, typischerweise dadurch beeinflusst wird, dass eine Belohnung oder eine Linderung von Entzugssymptomen oder beides herbeigeführt wird;

(1) „Suchtpotenzial“ das pharmakologische Potenzial eines Stoffs, eine Sucht zu erzeugen, einen Zustand, bei dem die Fähigkeit des Menschen, sein Verhalten zu kontrollieren, typischerweise dadurch beeinflusst wird, dass eine Belohnung oder eine Linderung von Entzugssymptomen oder beides herbeigeführt wird;

(2) „Zusatzstoff“ einen Stoff, der in einem Tabakerzeugnis, in dessen Packung oder in dessen Außenverpackung enthalten ist, mit Ausnahme von Tabakblättern und anderen natürlichen oder unverarbeiteten Teilen von Tabakpflanzen;

(2) „Zusatzstoff“ einen Stoff, der in einem Tabakerzeugnis, in dessen Packung oder in dessen Außenverpackung enthalten ist, mit Ausnahme von Tabakblättern und anderen natürlichen oder unverarbeiteten Teilen von Tabakpflanzen;

(3) „Altersüberprüfungssystem“ ein Datenverarbeitungssystem, das entsprechend nationalen Vorschriften auf elektronische Weise zweifelsfrei das Alter des Verbrauchers feststellt;

(3) „Altersüberprüfungssystem“ ein Datenverarbeitungssystem, das entsprechend nationalen Vorschriften auf elektronische Weise zweifelsfrei das Alter des Verbrauchers feststellt;

(4) „charakteristisches Aroma“ ein von Tabak unterscheidbares Aroma oder einen von Tabak unterscheidbaren Geschmack, das bzw. der durch einen Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen erzeugt wird – unter anderem Früchte, Gewürze, Kräuter, Alkohol, Bonbon, Menthol oder Vanille – und das bzw. der vor oder bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Tabakerzeugnisses wahrnehmbar ist;

(4) „charakteristisches Aroma“ ein von Tabak unterscheidbares Aroma oder einen von Tabak unterscheidbaren Geschmack, das bzw. der durch einen Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen erzeugt wird – unter anderem Früchte, Gewürze, Kräuter, Alkohol, Bonbon, Menthol oder Vanille – und das bzw. der vor oder bei der Verwendung des Tabakerzeugnisses wahrnehmbar ist;

(5) „Kautabak“ ein rauchloses Tabakerzeugnis, das ausschließlich zum Kauen bestimmt ist;

(5) „Kautabak“ ein rauchloses Tabakerzeugnis, das ausschließlich zum Kauen bestimmt ist;

(6) „Zigarre“ eine Tabakrolle, die mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird und in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren näher definiert ist;

(6) „Zigarre“ eine Tabakrolle, die mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird und in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren näher definiert ist;

(7) „Zigarette“ eine Tabakrolle, die mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird und die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates näher definiert ist;

(7) „Zigarette“ eine Tabakrolle, die mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird und die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates näher definiert ist;

(8) „Zigarillo“ eine kleine Zigarrenart mit einem maximalen Durchmesser von 8 mm;

(8) „Zigarillo“ eine kleine Zigarrenart, die in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2007/74/EG des Rates genauer definiert ist;

(9) „kombinierter gesundheitsbezogener Warnhinweis“ einen gesundheitsbezogenen Warnhinweis gemäß dieser Richtlinie, bestehend aus einer Kombination aus einem textlichen Warnhinweis und einer entsprechenden Fotografie oder Illustration;

(9) „kombinierter gesundheitsbezogener Warnhinweis“ einen gesundheitsbezogenen Warnhinweis gemäß dieser Richtlinie, bestehend aus einer Kombination aus einem textlichen Warnhinweis und einer entsprechenden Fotografie oder Illustration;

(10) „Verbraucher“ eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

(10) „Verbraucher“ eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

(11) „grenzüberschreitender Fernabsatz“ einen Verkauf im Fernabsatz, bei dem der Verbraucher sich zum Zeitpunkt der Bestellung in einem anderen Mitgliedstaat befindet als in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Verkaufsstelle niedergelassen ist; eine Verkaufsstelle gilt als in einem Mitgliedstaat niedergelassen, wenn sie

(11) „grenzüberschreitender Fernabsatz“ einen Verkauf im Fernabsatz, bei dem der Verbraucher sich zum Zeitpunkt der Bestellung in einem anderen Mitgliedstaat befindet als in dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Verkaufsstelle niedergelassen ist; eine Verkaufsstelle gilt als in einem Mitgliedstaat niedergelassen, wenn sie

a) (im Fall einer natürlichen Person) ihren Geschäftssitz in diesem Mitgliedstaat hat;

a) (im Fall einer natürlichen Person) ihren Geschäftssitz in diesem Mitgliedstaat hat;

b) (in anderen Fällen) in diesem Mitgliedstaat ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihren Geschäftssitz einschließlich einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung hat;

b) (in anderen Fällen) in diesem Mitgliedstaat ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihren Geschäftssitz einschließlich einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung hat;

(12) „Emissionen“ Stoffe, die freigesetzt werden, wenn ein Tabakerzeugnis bestimmungsgemäß verwendet wird, etwa Stoffe im Rauch oder Stoffe, die während der Verwendung rauchloser Tabakerzeugnisse freigesetzt werden;

(12) „Emissionen“ Stoffe, die freigesetzt werden, wenn ein Tabakerzeugnis bestimmungsgemäß verwendet wird, etwa Stoffe im Rauch oder Stoffe, die während der Verwendung rauchloser Tabakerzeugnisse freigesetzt werden;

(13) „Aromastoff“ einen Zusatzstoff, der Aroma und/oder Geschmack verleiht;

(13) „Aromastoff“ einen Zusatzstoff, der Aroma und/oder Geschmack verleiht;

(14) „gesundheitsbezogener Warnhinweis“ einen Warnhinweis gemäß dieser Richtlinie, zum Beispiel einen textlichen, einen kombinierten gesundheitsbezogenen oder einen allgemeinen Warnhinweis oder eine Informationsbotschaft;

(14) „gesundheitsbezogener Warnhinweis“ einen Warnhinweis gemäß dieser Richtlinie, zum Beispiel einen textlichen, einen kombinierten gesundheitsbezogenen oder einen allgemeinen Warnhinweis oder eine Informationsbotschaft;

(15) „pflanzliches Raucherzeugnis“ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen oder Kräutern, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird;

(15) „pflanzliches Raucherzeugnis“ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen oder Kräutern, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird;

(16) „Einfuhr von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen“ den Eingang solcher Produkte in die Union, sofern die Produkte bei ihrem Eingang in die Union nicht in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren überführt werden, sowie ihre Entlassung aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;

(16) „Einfuhr von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen“ den Eingang solcher Produkte in die Union, sofern die Produkte bei ihrem Eingang in die Union nicht in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren überführt werden, sowie ihre Entlassung aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;

(17) „Importeur von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen“ den Eigentümer oder eine Person, die die Verfügungsgewalt über die Tabakerzeugnisse und die verwandten Erzeugnisse hat, welche in die Union gelangt sind;

(17) „Importeur von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen“ den Eigentümer oder eine Person, die die Verfügungsgewalt über die Tabakerzeugnisse und die verwandten Erzeugnisse hat, welche in die Union gelangt sind;

(18) „Inhaltsstoff“ einen Zusatzstoff, Tabak (Blätter und andere verarbeitete oder nicht verarbeitete natürliche Teile der Tabakpflanze, einschließlich expandiertem und rekonstituiertem Tabak) sowie jeden in einem endgültigen Tabakerzeugnis vorhandenen Stoff, einschließlich Papier, Filter, Druckerschwärze, Kapseln und Kleber;

(18) „Inhaltsstoff“ einen Zusatzstoff, Tabak sowie jeden in einem endgültigen Tabakerzeugnis vorhandenen Stoff, einschließlich Papier, Filter, Druckerschwärze, Kapseln und Kleber;

 

(18a) „Tabak“ Blätter und andere natürliche verarbeitete oder unverarbeitete Teile der Tabakpflanze, einschließlich expandierten und rekonstituierten Tabaks;

(19) „Höchstwert“ oder „Höchstgehalt“ den maximalen Gehalt oder die maximale Emission (einschließlich 0) eines Stoffs in einem Tabakerzeugnis, gemessen in Gramm;

(19) „Höchstwert“ oder „Höchstgehalt“ den maximalen Gehalt oder die maximale Emission (einschließlich 0) eines Stoffs in einem Tabakerzeugnis, gemessen in Gramm;

(20) „Schnupftabak“ ein rauchloses Tabakerzeugnis, das über die Nase konsumiert wird;

(20) „Schnupftabak“ ein rauchloses Tabakerzeugnis, das über die Nase konsumiert wird;

(21) „Nikotin“ die Nikotinalkaloide;

(21) „Nikotin“ die Nikotinalkaloide;

(22) „nikotinhaltiges Erzeugnis“ ein Produkt, das Verbraucher zum Inhalieren, zum Einnehmen oder auf andere Art verwenden können und dem Nikotin während des Herstellungsprozesses hinzugefügt wird oder dem die Verbraucher selbst vor oder während des Konsums Nikotin hinzufügen;

(22) „nikotinhaltiges Erzeugnis“ ein Produkt, das Verbraucher zum Inhalieren, zum Einnehmen oder auf andere Art verwenden können und dem Nikotin während des Herstellungsprozesses hinzugefügt wird oder dem die Verbraucher selbst vor oder während des Konsums Nikotin hinzufügen;

(23) „neuartiges Tabakerzeugnis“ ein Tabakerzeugnis – mit Ausnahme von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch –, das nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wird;

(23) „neuartiges Tabakerzeugnis“ ein Tabakerzeugnis – mit Ausnahme von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch –, das nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wird;

(24) „Außenverpackung“ eine Verpackung, in der Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden und in der sich eine Packung oder mehrere Packungen befinden; transparente Umhüllungen gelten nicht als Außenverpackung;

(24) „Außenverpackung“ eine Verpackung, in der Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden und in der sich eine Packung oder mehrere Packungen befinden; transparente Umhüllungen gelten nicht als Außenverpackung;

 

(24a) „äußere Versandverpackung“ Verpackungen, die mehrere Einzelpackungen enthalten und in denen Tabakerzeugnisse vom Hersteller zum nachfolgenden Wirtschaftsteilnehmer befördert werden, bevor sie in den Verkehr gebracht werden, beispielsweise Kartons, Stangen und Paletten;

(25) „in Verkehr bringen“ Verbrauchern, die sich in der Union befinden, entgeltlich oder unentgeltlich Produkte bereitstellen, auch mittels Fernabsatz; im Fall von grenzüberschreitendem Fernabsatz gilt das Produkt als in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht, in dem sich der Verbraucher befindet;

(25) „in Verkehr bringen“ Verbrauchern, die sich in der Union befinden, entgeltlich oder unentgeltlich Produkte bereitstellen, auch mittels Fernabsatz; im Fall von grenzüberschreitendem Fernabsatz gilt das Produkt als in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht, in dem sich der Verbraucher befindet;

(26) „Pfeifentabak“ einen Tabak, der mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird und ausschließlich für die Verwendung in einer Pfeife bestimmt ist;

(26) „Pfeifentabak“ einen Tabak, der mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird und ausschließlich für die Verwendung in einer Pfeife bestimmt ist;

 

(26a)„Wasserpfeifentabak“ einen Tabak der ausschließlich zur Verwendung in einer Wasserpfeife bestimmt ist;

(27) „Verkaufsstelle“ eine Verkaufsstelle, wo Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, auch von einer natürlichen Person;

(27) „Verkaufsstelle“ eine Verkaufsstelle, wo Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, auch von einer natürlichen Person;

(28) „Tabak zum Selbstdrehen“ einen Tabak, der von Verbrauchern oder Einzelhandelsunternehmern zum Drehen von Zigaretten verwendet werden kann;

(28) „Tabak zum Selbstdrehen“ einen Tabak, der von Verbrauchern oder Einzelhandelsunternehmern zum Drehen von Zigaretten verwendet werden kann;

(29) „rauchloses Tabakerzeugnis“ ein Tabakerzeugnis, das nicht mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, unter anderem Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch;

(29) „rauchloses Tabakerzeugnis“ ein Tabakerzeugnis, das nicht mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, unter anderem Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch;

(30) „wesentliche Änderung der Umstände“ einen Anstieg der Absatzmengen in einer Erzeugniskategorie (zum Beispiel Pfeifentabak, Zigarren, Zigarillos) um mindestens 10 % in mindestens zehn Mitgliedstaaten, belegt durch Verkaufsdaten, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 zu übermitteln sind; oder einen Anstieg des Prävalenzniveaus in der Verbrauchergruppe der unter 25-Jährigen um mindestens fünf Prozentpunkte in mindestens zehn Mitgliedstaaten in der jeweiligen Erzeugniskategorie, belegt durch einen Eurobarometer-Bericht von ____ [dieses Datum wird zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie festgelegt] oder durch gleichwertige Prävalenzstudien;

(30) „wesentliche Änderung der Umstände“ einen Anstieg der Absatzmengen in einer Erzeugniskategorie (zum Beispiel Pfeifentabak, Zigarren, Zigarillos) um mindestens 10 % in mindestens fünf Mitgliedstaaten, belegt durch Verkaufsdaten, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 zu übermitteln sind; oder einen Anstieg des Prävalenzniveaus in der Verbrauchergruppe der unter 25-Jährigen um mindestens fünf Prozentpunkte in mindestens fünf Mitgliedstaaten in der jeweiligen Erzeugniskategorie, belegt durch einen Eurobarometer-Bericht von ____ [dieses Datum wird zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie festgelegt] oder durch gleichwertige Prävalenzstudien;

(31) „Teer“ das nikotinfreie trockene Rauchkondensat;

(31) „Teer“ das nikotinfreie trockene Rauchkondensat;

(32) „Tabak zum oralen Gebrauch“ alle Erzeugnisse zum oralen Gebrauch – mit Ausnahme von Erzeugnissen, die zum Inhalieren oder Kauen bestimmt sind –, die ganz oder teilweise aus Tabak bestehen und die in Pulver- oder Granulatform oder in einer Kombination aus beiden Formen, insbesondere in Portionsbeuteln oder porösen Beuteln, angeboten werden;

(32) „Tabak zum oralen Gebrauch“ alle Erzeugnisse zum oralen Gebrauch – mit Ausnahme von Erzeugnissen, die zum Inhalieren oder Kauen bestimmt sind –, die ganz oder teilweise aus Tabak bestehen und die in Pulver- oder Granulatform oder in einer Kombination aus beiden Formen, insbesondere in Portionsbeuteln oder porösen Beuteln, angeboten werden;

(33) „Rauchtabak“ ein Tabakerzeugnis mit Ausnahme eines rauchlosen Tabakerzeugnisses;

(33) „Rauchtabak“ ein Tabakerzeugnis mit Ausnahme eines rauchlosen Tabakerzeugnisses;

(34) „Tabakerzeugnis“ ein Produkt, das von Verbrauchern konsumiert werden kann und das ganz oder teilweise aus – genetisch verändertem oder genetisch nicht verändertem – Tabak besteht;

(34) „Tabakerzeugnis“ ein Produkt, das von Verbrauchern konsumiert werden kann und das ganz oder teilweise aus – genetisch verändertem oder genetisch nicht verändertem – Tabak besteht;

(35) „Toxizität“ das Ausmaß, in dem sich ein Stoff schädlich auf den menschlichen Organismus auswirken kann, einschließlich Langzeitwirkungen, in der Regel nach wiederholtem oder ständigem Konsum oder nach wiederholter oder ständiger Exposition;

(35) „Toxizität“ das Ausmaß, in dem sich ein Stoff schädlich auf den menschlichen Organismus auswirken kann, einschließlich Langzeitwirkungen, in der Regel nach wiederholtem oder ständigem Konsum oder nach wiederholter oder ständiger Exposition;

(36) „Packung“ die kleinste Einzelverpackung eines Produkts, die in Verkehr gebracht wird.

(36) „Packung“ die kleinste Einzelverpackung eines Produkts, die in Verkehr gebracht wird;

 

(36a) „imitierte Tabakerzeugnisse“ Süßigkeiten, Snacks, Spielzeug oder sonstige Gegenstände in Form von Tabakerzeugnissen, die Minderjährige ansprechen können; diese Erzeugnisse werden verboten;

 

(36b) „Passivrauchen“ das unfreiwillige Einatmen des Rauchs, der durch das Verbrennen von Zigaretten oder Zigarren freigesetzt oder von einem oder mehreren Rauchern ausgeatmet wird.

 

 

Begründung

Gemäß Artikel 16 des FCTC der WHO, das von der Europäischen Gemeinschaft am 30. Juni 2005 ratifiziert wurde, soll die Konferenz der Vertragsparteien den Verkauf von Tabakerzeugnissen an Minderjährige verbieten, dies schließt imitierte Tabakerzeugnisse ein. Die EU-Vorschriften müssen an internationale Verpflichtungen angepasst werden.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 3

Artikel 3

Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidhöchstgehalte sowie sonstige Höchstwerte

Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidhöchstgehalte sowie sonstige Höchstwerte

1. Bei Zigaretten, die in den Mitgliedstaaten hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, dürfen folgende Höchtsgehalte nicht überschritten werden:

1. Bei Zigaretten, die in den Mitgliedstaaten hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, dürfen folgende Höchstgehalte nicht überschritten werden:

a) Teer: 10 mg je Zigarette;

a) Teer: 10 mg je Zigarette;

b) Nikotin: 1 mg je Zigarette;

b) Nikotin: 1 mg je Zigarette;

c) Kohlenmonoxid: 10 mg je Zigarette.

c) Kohlenmonoxid: 10 mg je Zigarette.

2. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um – unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen und international vereinbarter Normen – die in Absatz 1 genannten Höchstgehalte anzupassen.

2. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um erforderlichenfalls zur Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen und international vereinbarter Normen – die in Absatz 1 genannten Höchstgehalte zu senken.

3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Höchstgehalte mit, die sie für andere Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten festlegen. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um – unter Berücksichtigung gegebenenfalls bestehender international vereinbarter Normen und auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und der von Mitgliedstaaten mitgeteilten Gehalte – Höchstgehalte für andere Emissionen von Zigaretten und für die Emissionen anderer Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten anzunehmen und anzupassen, die die toxische oder suchterzeugende Wirkung von Tabakerzeugnissen merklich über die Toxizitäts- und Suchtpotenzialobergrenze heben, die aus den Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalten gemäß Absatz 1 resultiert.

3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Höchstgehalte mit, die sie für andere Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten festlegen. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte, um von den Vertragsparteien des FCTC oder der WHO vereinbarte Leitlinien in Bezug auf Höchstgehalte für andere Emissionen von Zigaretten und für die Emissionen anderer Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten in das Unionsrecht aufzunehmen.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte von Zigaretten werden nach den ISO-Normen 4387 (Teer), 10315 (Nikotin) bzw. 8454 (Kohlenmonoxid) gemessen.

1. Die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte von Zigaretten werden nach den ISO-Normen 4387 (Teer), 10315 (Nikotin) bzw. 8454 (Kohlenmonoxid) gemessen.

Die Genauigkeit der Angaben zu Teer und Nikotin wird nach der ISO-Norm 8243 überprüft.

Die Genauigkeit der Angaben zu Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid wird nach der ISO-Norm 8243 überprüft.

2. Die Messung nach Absatz 1 wird von Prüflabors ausgeführt oder kontrolliert, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen wurden und von ihnen überwacht werden.

2. Die Messung nach Absatz 1 wird von unabhängigen Prüflabors ausgeführt oder kontrolliert, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen wurden und von ihnen überwacht werden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der zugelassenen Labors unter Angabe der verwendeten Zulassungskriterien und der Überwachungsmodalitäten, und sie aktualisieren diese Liste bei jeder Änderung. Die Kommission macht die Liste der von den Mitgliedstaaten angegebenen Labors öffentlich zugänglich.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der zugelassenen Labors unter Angabe der verwendeten Zulassungskriterien und der Überwachungsmodalitäten, und sie aktualisieren diese Liste bei jeder Änderung. Die Kommission macht die Liste der von den Mitgliedstaaten angegebenen Labors öffentlich zugänglich.

 

2a. Die Kommission ersucht die ISO, eine Norm zur Messung von Polonium-210 im Tabak zu entwickeln.

 

2b. Unabhängige Prüflabors, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwacht werden, kontrollieren regelmäßig die Korrektheit der von den Tabakunternehmen zur Verfügung gestellten Ergebnisse.

3. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um – unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen sowie international vereinbarter Normen – die Verfahren zur Messung der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte anzupassen.

3. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um – unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen sowie international vereinbarter Normen – die Verfahren zur Messung der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte zu ergänzen oder zu ändern.

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Messverfahren mit, die sie für andere Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten verwenden. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um – unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen sowie international vereinbarter Normen – Messverfahren anzunehmen und anzupassen.

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Messverfahren mit, die sie für andere Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten verwenden. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte, um von den Vertragsparteien des FCTC oder der WHO vereinbarte Verfahren in das Unionsrecht aufzunehmen.

 

4a. Die Genauigkeit der Angaben zu sonstigen Emissionen anderer brennbarer Tabakerzeugnisse wird nach der ISO-Norm 8243 überprüft.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen, den zuständigen Behörden eine nach Markennamen und Art der Tabakerzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung verwendet werden, und ihrer Mengen sowie ihrer Emissionen und Gehalte zu übermitteln. Die Hersteller oder Importeure unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten außerdem, falls die Zusammensetzung eines Erzeugnisses so verändert wird, dass davon die gemäß diesem Artikel bereitzustellenden Informationen berührt sind. Die gemäß diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen sind vor dem Inverkehrbringen eines neuen oder veränderten Tabakerzeugnisses vorzulegen.

1. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen, den zuständigen Behörden eine nach Markennamen und Art der Tabakerzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung verwendet werden, und ihrer Mengen sowie ihrer Emissionen und Gehalte zu übermitteln. Die Hersteller oder Importeure unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten außerdem, falls die Zusammensetzung eines Erzeugnisses so verändert wird, dass davon die gemäß diesem Artikel bereitzustellenden Informationen berührt sind. Die gemäß diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen sind vor dem Inverkehrbringen eines neuen oder veränderten Tabakerzeugnisses vorzulegen.

Der Liste ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Hinzufügung der jeweiligen Inhaltsstoffe zu den betreffenden Tabakerzeugnissen erläutert werden. In dieser Liste anzugeben sind ihr Status, unter anderem ob die Inhaltsstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) registriert worden sind, sowie ihre Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Dieser Liste sind auch die toxikologischen Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Importeur über diese Inhaltsstoffe in verbrannter oder unverbrannter Form, insbesondere hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Auswirkungen auf die Verbraucher und unter anderem unter dem Gesichtspunkt jedweder suchterzeugenden Wirkung, vorliegen. Die Liste ist in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs des Erzeugnisses aufzustellen. Anders als bei Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid sowie bei den in Artikel 4 Absatz 4 genannten Emissionen geben die Hersteller und Importeure die verwendeten Messverfahren an. Die Mitgliedstaaten können die Hersteller und Importeure auch verpflichten, andere eventuell von den zuständigen nationalen Behörden festgelegte Tests durchzuführen, um die gesundheitlichen Auswirkungen von Stoffen, insbesondere ihr Suchtpotenzial und ihre Toxizität, zu bewerten.

Der Liste ist eine Erklärung beizufügen, in der die Gründe für die Hinzufügung der jeweiligen Inhaltsstoffe zu den betreffenden Tabakerzeugnissen erläutert werden. In dieser Liste anzugeben sind ihr Status, unter anderem ob die Inhaltsstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) registriert worden sind, sowie ihre Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Dieser Liste sind auch die toxikologischen Daten beizufügen, die dem Hersteller oder Importeur über diese Inhaltsstoffe in verbrannter und unverbrannter Form, insbesondere hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Auswirkungen auf die Verbraucher und unter anderem unter dem Gesichtspunkt jedweder suchterzeugenden Wirkung, vorliegen und die zumindest ausreichen, um diese Stoffe gemäß der Verordnung Nr. 1272/2008 einzustufen. Bezüglich der Emissionen und Gehalte von Tabakerzeugnissen ist die Liste in absteigender Reihenfolge in Bezug auf das Gewicht jedes Inhaltsstoffs des Erzeugnisses aufzustellen. Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen sollten die Liste der Inhaltsstoffe und alle vorstehend genannten begleitenden Informationen spätestens am … * vorlegen.

 

Außer bei Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid sowie bei den in Artikel 4 Absatz 4 genannten Emissionen geben die Hersteller und Importeure die verwendeten Messverfahren an. Die Mitgliedstaaten können die Hersteller und Importeure auch verpflichten, andere eventuell von den zuständigen nationalen Behörden festgelegte Tests durchzuführen, um die gesundheitlichen Auswirkungen von Stoffen, insbesondere ihr Suchtpotenzial und ihre Toxizität, zu bewerten.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Verbreitung der gemäß Absatz 1 bereitgestellten Informationen über eine eigens dafür bestimmte Website, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich ist. Hierbei tragen die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit angemessen Rechnung, die Informationen zu schützen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Verbreitung der gemäß Absatz 1 bereitgestellten Informationen über eine Website, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich ist. Hierbei tragen die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit angemessen Rechnung, die Informationen zu schützen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen.

3. Mittels Durchführungsrechtsakten bestimmt und – nötigenfalls – aktualisiert die Kommission das Format für die Bereitstellung und Verbreitung der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 angenommen.

3. Mittels Durchführungsrechtsakten bestimmt und – nötigenfalls – aktualisiert die Kommission das Format für die Bereitstellung und Verbreitung der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 angenommen.

4. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure, verfügbare interne und externe Studien zu Marktforschung und zu den Präferenzen verschiedener Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen, betreffend Inhaltsstoffe und Emissionen vorzulegen. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure außerdem, ab dem ersten abgeschlossenen Kalenderjahr, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt, jährlich die Verkaufsmengendaten (in Stangen oder Kilogramm) je Erzeugnis und Mitgliedstaat zu melden. Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls alternative oder zusätzliche Verkaufsdaten bereit, damit die gemäß diesem Absatz vorgeschriebenen Angaben zu den Verkaufsmengen zuverlässig und vollständig sind.

4. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure, verfügbare interne und externe Studien zu Marktforschung und zu den Präferenzen verschiedener Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen und chronischer Kettenraucher, betreffend Inhaltsstoffe und Emissionen sowie kurze Zusammenfassungen der Marktstudien, die sie anlässlich der Markteinführung neuer Produkte anfertigen, vorzulegen. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure außerdem, ab dem ersten abgeschlossenen Kalenderjahr, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie folgt, jährlich die Verkaufsmengendaten (in Stangen oder Kilogramm) je Erzeugnis und Mitgliedstaat zu melden. Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls alternative oder zusätzliche Verkaufsdaten bereit, damit die gemäß diesem Absatz vorgeschriebenen Angaben zu den Verkaufsmengen zuverlässig und vollständig sind.

 

4a. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure, ab dem ersten abgeschlossenen Kalenderjahr, das auf das Jahr …** folgt, jährlich ihre Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring je Mitgliedstaat offenzulegen.

5. Alle Daten und Informationen, die den Mitgliedstaaten oder von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel bereitzustellen sind, werden in elektronischer Form bereitgestellt. Die Mitgliedstaaten speichern die Informationen elektronisch und gewährleisten, dass die Kommission jederzeit Zugriff darauf hat. Die anderen Mitgliedstaaten erhalten auf begründeten Antrag ebenfalls Zugriff auf diese Informationen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür, dass Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen vertraulich behandelt werden.

5. Alle Daten und Informationen, die den Mitgliedstaaten oder von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel bereitzustellen sind, werden in elektronischer Form bereitgestellt. Die Mitgliedstaaten speichern die Informationen elektronisch und gewährleisten, dass die Kommission jederzeit Zugriff darauf hat. Die anderen Mitgliedstaaten erhalten auf begründeten Antrag ebenfalls Zugriff auf diese Informationen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür, dass Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen vertraulich behandelt werden.

 

5a. Die Kommission analysiert alle gemäß diesem Artikel zur Verfügung gestellten Informationen (insbesondere Informationen hinsichtlich des Suchtpotenzials und der Toxizität der Inhaltsstoffe, Marktforschungs- und Verkaufsdaten) und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse vor.

 

5b. Die nach diesem Artikel gesammelten Informationen werden für die Zwecke der Zulassung von Zusatzstoffen gemäß Artikel 6 Absatz 10a berücksichtigt.

6. Falls die Mitgliedstaaten für die Entgegennahme, Speicherung, Handhabung, Analyse und Veröffentlichung von Informationen, die ihnen gemäß diesem Artikel vorgelegt werden, Gebühren erheben, dürfen diese nicht über den Kosten liegen, die diesen Tätigkeiten zuzuordnen sind.

6. Für die Entgegennahme, Speicherung, Handhabung, Analyse und Veröffentlichung von Informationen, die ihnen gemäß diesem Artikel vorgelegt werden, dürfen die Mitgliedstaaten angemessene Gebühren erheben.

 

_____________

 

* ABl.: Bitte Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

 

** ABl.: Bitte das Jahr des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen.

Begründung

Entspricht den Anforderungen von Artikel 13 des FCTC der WHO. Diese Zahlen stehen der EU derzeit nicht zur Verfügung.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma.

1. Zusatzstoffe dürfen in Tabakerzeugnissen nicht verwendet werden, es sei denn, sie sind gemäß dieser Richtlinie zugelassen. Zugelassene Zusatzstoffe werden in die Liste nach Anhang [-I] aufgenommen. Etwaige Bedingungen oder Beschränkungen der Verwendung zugelassener Zusatzstoffe werden in der Liste angegeben. Das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die Zusatzstoffe enthalten, die nicht im Anhang [-I] aufgeführt sind oder unter Missachtung etwaiger Bedingungen oder Beschränkungen, die in diesem Anhang zu dieser Richtlinie festgelegt sind, verwendet werden, ist verboten.

 

Die folgenden Zusatzstoffe dürfen nicht zugelassen werden:

 

a) Vitamine und sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen habe oder geringere Gesundheitsgefahren berge;

 

b) Koffein und Taurin sowie andere Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden;

 

c) Zusatzstoffe, die färbende Eigenschaften für Emissionen haben;

 

d) Zusatzstoffe, die die Kriterien für eine Einstufung als gefährliche Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen oder bei deren Verbrennung solche Stoffe entstehen;

 

e) Zusatzstoffe, die bei Gebrauch ein charakteristisches Aroma verleihen können;

 

f) Zusatzstoffe, die beim Konsum die toxische oder suchterzeugende Wirkung eines Tabakerzeugnisses erhöhen.

 

Unbeschadet des Buchstabens e des vorstehenden Unterabsatzes darf ein bestimmter Zusatzstoff bzw. eine Kombination von Zusatzstoffen, der bzw. die normalerweise nur bei Überschreitung einer bestimmten Mengen- oder Konzentrationsgrenze ein charakteristisches Aroma verleiht, unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass zulässige Höchstgrenzen festgelegt werden.

 

Abweichend von Unterabsatz  2 Buchstabe f darf ein bestimmter Zusatzstoff, der beim Konsum die toxische oder suchterzeugende Wirkung eines Tabakerzeugnisses nur steigert, wenn eine bestimmte Mengen- oder Konzentrationsgrenze, einschließlich der üblichen Sicherheitsmargen, überschritten wird, unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass die zulässigen Höchstgrenzen festgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Verwendung von Zusatzstoffen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind, nicht verbieten, solange die Zusatzstoffe nicht zu einem Erzeugnis mit einem charakteristischen Aroma führen.

Zusatzstoffe, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind, können zugelassen werden, soweit die Zusatzstoffe nicht zu einem Erzeugnis mit einem charakteristischen Aroma führen und nicht mit der Attraktivität von Tabakerzeugnissen in Verbindung stehen. Bei der Rekonstitution von Zuckerverbindungen in Tabakerzeugnissen bis zu dem Niveau, das in Tabakblättern vor dem Schnitt anzutreffen ist, wird nicht davon ausgegangen, dass sie zu einem charakteristischen Aroma führt oder die Attraktivität von Tabakerzeugnissen erhöht.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Maßnahmen, die gemäß diesem Absatz getroffen werden.

 

2. Mittels Durchführungsrechtsakten bestimmt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aus eigener Initiative, ob ein Tabakerzeugnis in den Geltungsbereich von Absatz 1 fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 angenommen.

 

Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte einheitliche Regeln für die Verfahren fest, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis in den Geltungsbereich von Absatz 1 fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 angenommen.

 

3. Falls die Erfahrungen mit der Anwendung der Absätze 1 und 2 zeigen, dass ein bestimmter Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen normalerweise ein charakteristisches Aroma verleiht, wenn eine bestimmte Mengen- oder Konzentrationsgrenze überschritten wird, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um Höchstwerte für diese Zusatzstoffe oder diese Zusatzstoffkombination, die das charakteristische Aroma erzeugen bzw. erzeugt, festzusetzen.

 

4. Die Mitgliedstaaten verbieten die Verwendung folgender Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen:

 

a) Vitamine und sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen hätte oder geringere Gesundheitsgefahren berge;

 

b) Koffein und Taurin sowie andere Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden;

 

c) Zusatzstoffe, die färbende Eigenschaften für Emissionen haben.

 

5. Die Mitgliedstaaten verbieten die Verwendung von Aromastoffen in den Bestandteilen von Tabakerzeugnissen, etwa in Filtern, Papieren, Packungen, Kapseln und Klebern, und sonstiger technischer Merkmale, mit denen sich das Aroma oder die Rauchintensität verändern lassen. Filter und Kapseln dürfen keinen Tabak enthalten.

5. Die Verwendung von Aromastoffen in den Bestandteilen von Tabakerzeugnissen, etwa in Filtern, Papieren, Packungen, Kapseln und Klebern, und sonstiger technischer Merkmale, mit denen sich das Aroma oder die Rauchintensität verändern lassen, ist verboten. Filter und Kapseln dürfen keinen Tabak enthalten.

6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegebenenfalls die Bestimmungen oder Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf Tabakerzeugnisse angewandt werden.

 

7. Die Mitgliedstaaten verbieten, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse, das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die Zusatzstoffe in Mengen enthalten, die beim Konsum die toxische oder suchterzeugende Wirkung eines Tabakerzeugnisses deutlich erhöhen.

 

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Maßnahmen, die gemäß diesem Absatz getroffen werden.

 

8. Mittels eines Durchführungsrechtsaktes bestimmt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aus eigener Initiative, ob ein Tabakerzeugnis in den Geltungsbereich von Absatz 7 fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 angenommen, und sie beruhen auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen.

 

9. Falls wissenschaftliche Erkenntnisse und die Erfahrungen mit der Anwendung der Absätze 7 und 8 zeigen, dass ein bestimmter Zusatzstoff oder eine gewisse Menge eines Zusatzstoffs beim Konsum die toxische oder suchterzeugende Wirkung eines Tabakerzeugnisses deutlich erhöht, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um Höchstwerte für diese Zusatzstoffe festzusetzen.

 

10. Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchlosen Tabakerzeugnissen sind von den Verboten in den Absätzen 1 und 5 ausgenommen. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme dieser Ausnahme zu erlassen, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.

10. Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Wasserpfeifentabak sind von der Anwendung von Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e und Absatz 5 ausgenommen. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme dieser Ausnahme zu erlassen, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.

 

10a. Die Hersteller und Importeure können bei der Kommission beantragen, einen Zusatzstoff zuzulassen. Dem Antrag sind folgende Angaben beizufügen:

 

a) Name oder Firma und ständige Anschrift des Antragstellers,

 

b) chemische Bezeichnung des Zusatzstoffes,

 

c) Funktion des Zusatzstoffes und die Höchstmenge, die pro Zigarette verwendet werden soll,

 

d) eindeutige, durch wissenschaftliche Daten gestützte Nachweise, dass der Zusatzstoff unter keines der in diesem Artikel aufgeführten Ausschlusskriterien fällt.

 

Die Kommission kann den einschlägigen wissenschaftlichen Ausschuss beauftragen, eine Prüfung vorzunehmen, ob der fragliche Zusatzstoff als solcher oder nur ab einer bestimmten Konzentration unter eines der in diesem Artikel aufgeführten Ausschlusskriterien fällt. Die Kommission trifft spätestens sechs Monate nach Eingang des Antrags eine Entscheidung über den Antrag.

 

Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Zusatzstoff – gegebenenfalls mit den zulässigen Höchstgrenzen – zuzulassen und Anhang [-I] entsprechend zu ändern.

 

10b. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder etwaiger nach jener Verordnung festgelegter Bedingungen auf Tabakerzeugnisse.

 

10c. Dieser Artikel gilt ab dem …*.

 

_______________

 

* ABl.: Bitte das Datum einfügen: 36 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jede Packung und jede Außenverpackung eines Tabakerzeugnisses tragen gesundheitsbezogene Warnhinweise in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird.

1. Jede Packung und jede Außenverpackung eines Tabakerzeugnisses tragen gesundheitsbezogene Warnhinweise in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird.

2. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise nehmen die gesamte für sie vorgesehene Fläche ein, und sie dürfen weder kommentiert noch umschrieben werden, und es darf auch nicht in irgendeiner Weise auf sie verwiesen werden.

2. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise nehmen die gesamte für sie vorgesehene Fläche ein, und sie dürfen weder kommentiert noch umschrieben werden, und es darf auch nicht in irgendeiner Weise auf sie verwiesen werden.

3. Damit ihre grafische Integrität und ihre Sichtbarkeit gewährleistet sind, müssen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise unablösbar aufgedruckt und unverwischbar sein und dürfen sie durch nichts verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch Steuermarken, Preisschilder, Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung, Sicherheitsmerkmale, durch irgendeine Art von Umhüllung, Beutel, Tasche, Dose, Kiste, Schachtel oder durch das Öffnen der Packung.

3. Damit ihre grafische Integrität und ihre Sichtbarkeit gewährleistet sind, müssen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise unablösbar aufgedruckt und unverwischbar sein und dürfen sie durch nichts verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch Steuermarken, Preisschilder, Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung, Sicherheitsmerkmale, durch irgendeine Art von Umhüllung, Beutel, Tasche, Dose, Kiste, Schachtel oder durch das Öffnen der Packung. Bei Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen, von Wasserpfeifentabak und von rauchlosen Tabakerzeugnissen dürfen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mittels Aufklebern aufgebracht werden, sofern diese Aufkleber nicht entfernt werden können.

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf der Hauptfläche der Packung und der Außenverpackung vollständig sichtbar sind, wenn die Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, und auch nicht durch Umhüllungen, Beutel, Taschen, Dosen, Kisten, Schachteln oder Sonstiges ganz oder teilweise verdeckt oder getrennt werden.

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise in den Sichtfeldern auf allen Seiten der Packung und der Außenverpackung vollständig sichtbar sind, wenn die Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, und auch nicht durch Umhüllungen, Beutel, Taschen, Dosen, Kisten, Schachteln oder Sonstiges ganz oder teilweise verdeckt oder getrennt werden.

5. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise dürfen die Steuermarken, die Preisschilder, die Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung sowie die Sicherheitsmerkmale auf den Packungen in keiner Weise verdecken oder trennen.

5. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise dürfen die Steuermarken, die Preisschilder, die Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung sowie die Sicherheitsmerkmale auf den Packungen in keiner Weise verdecken oder trennen.

6. Die Mitgliedstaaten dürfen die Größe der Warnhinweise nicht erhöhen, auch nicht durch die Einführung einer Verpflichtung, die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mit einem Balken zu umranden. Die tatsächliche Größe der gesundheitsbezogenen Warnhinweise ist im Verhältnis zur Fläche zu berechnen, auf der sie anzubringen sind, bevor die Packung geöffnet wird.

6. Die Mitgliedstaaten dürfen die Größe der Warnhinweise nicht erhöhen, auch nicht durch die Einführung einer Verpflichtung, die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mit einem Balken zu umranden. Die tatsächliche Größe der gesundheitsbezogenen Warnhinweise ist im Verhältnis zur Fläche zu berechnen, auf der sie anzubringen sind, bevor die Packung geöffnet wird.

7. Bilder von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucher in der Union bestimmt sind, müssen den Bestimmungen dieses Kapitels genügen.

7. Bilder von Packungen und Außenverpackungen, die für Verbraucher in der Union bestimmt sind, müssen den Bestimmungen dieses Kapitels genügen.

 

7a. Die Regulierung anderer Aspekte der Packung fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

 

7b. Auf die Packungen und Außenverpackungen dürfen keine Gutscheine über Ermäßigungen, eine kostenlose Abgabe, 2-für-1-Angebote und Ähnliches für Tabakerzeugnisse jeglicher Art, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, aufgedruckt werden.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absätze1 bis 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabak tragen den folgenden allgemeinen Warnhinweis:

1. Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabak tragen den folgenden allgemeinen Warnhinweis:

Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf.

Rauchen ist tödlich – hören Sie jetzt auf.

2. Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabak tragen die folgende Informationsbotschaft:

2. Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabak tragen die folgende Informationsbotschaft:

Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind.

Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind.

3. Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind bei Zigaretten auf die Schmalseiten der Packung zu drucken. Diese Warnhinweise müssen mindestens 20 mm breit und mindestens 43 mm hoch sein. Bei Tabak zum Selbstdrehen ist die Informationsbotschaft auf die Fläche zu drucken, die beim Öffnen der Packung sichtbar wird. Beide, der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft, müssen 50 % der Fläche einnehmen, auf die sie gedruckt werden.

3. Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind bei Zigaretten in Helvetica fett schwarz auf weißem Hintergrund auf die Schmalseiten der Packung zu drucken. Diese Warnhinweise müssen mindestens 20 mm breit sein. Bei Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln ist die Informationsbotschaft auf die Fläche zu drucken, die beim Öffnen der Packung sichtbar wird. Bei zylindrischen Behältern werden die Warnhinweise auf den Deckel gedruckt, und bei quaderförmigen Behältern werden die Warnhinweise auf die Schmalseiten gedruckt. Beide, der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft, müssen 50 % der Fläche einnehmen, auf die sie gedruckt werden.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen,

4. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen,

a) um den Wortlaut der in den Absätzen 1 und 2 genannten gesundheitsbezogenen Warnhinweise an wissenschaftliche Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes anzupassen;

a) um den Wortlaut der in Absatz 2 genannten Informationsbotschaft an wissenschaftliche Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes anzupassen;

b) um Platzierung, Format, Layout und Gestaltung der in diesem Artikel festgelegten gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu bestimmen, einschließlich der Schriftart und der Hintergrundfarbe.

 

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 und 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise für Rauchtabak

Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise für Rauchtabak

1. Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabak tragen kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise

1. Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabak tragen gesundheitsbezogene Warnhinweise in Text und Bild. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise

a) bestehen aus einem der in Anhang I aufgelisteten textlichen Warnhinweise und einer dazu passenden Farbfotografie aus der Bilderbibliothek;

a) bestehen aus einem der in Anhang I aufgelisteten textlichen Warnhinweise und einer dazu passenden Farbfotografie aus der Bilderbibliothek in Anhang II;

b) umfassen Informationen über Raucherentwöhnung, darunter Telefonnummern, E-Mail-Adressen und/oder Websites, die dazu bestimmt sind, über Hilfsprogramme für diejenigen zu informieren, die das Rauchen aufgeben wollen;

b) umfassen Informationen über Raucherentwöhnung, darunter Telefonnummern, E-Mail-Adressen und/oder Websites, die dazu bestimmt sind, über Hilfsprogramme für diejenigen zu informieren, die das Rauchen aufgeben wollen;

c) nehmen 75 % des äußeren Bereichs sowohl der vorderen als auch der hinteren Fläche der Packung und der Außenverpackung ein;

c) nehmen 75 % des äußeren Bereichs sowohl der vorderen als auch der hinteren Fläche der Packung und der Außenverpackung ein; zylinderförmige Behälter müssen zwei kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise aufweisen, die im gleichen Abstand voneinander angebracht sind und 75 % ihrer jeweiligen Hälfte der gebogenen Oberfläche einnehmen;

d) zeigen auf beiden Seiten der Packung und der Außenverpackung denselben textlichen Warnhinweis und dieselbe dazu passende Farbfotografie;

d) zeigen auf beiden Seiten der Packung und der Außenverpackung denselben textlichen Warnhinweis und dieselbe dazu passende Farbfotografie;

e) werden an der Oberkante der Packung und der Außenverpackung in derselben Richtung wie die übrigen Informationen auf der Packung platziert;

e) werden an der Oberkante der Packung und der Außenverpackung in derselben Richtung wie die übrigen Informationen auf der Packung platziert;

f) werden hinsichtlich Format, Layout, Gestaltung und Proportionen entsprechend den Vorgaben reproduziert, die die Kommission gemäß Absatz 3 macht;

f) werden hinsichtlich Format, Layout, Gestaltung und Proportionen entsprechend den Vorgaben reproduziert, die die Kommission gemäß Absatz 3 macht;

g) haben bei Zigarettenpackungen folgende Mindestabmessungen:

g) haben bei Zigarettenpackungen folgende Mindestabmessungen:

i) Höhe: mindestens 64 mm;

i) Höhe: mindestens 55 mm;

ii) Breite: mindestens 55 mm.

ii) Breite: mindestens 53 mm;

2. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise werden in drei Gruppen unterteilt, die abwechselnd je ein Jahr lang zu verwenden sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jeder kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis bei jeder Marke möglichst genauso häufig erscheint.

2. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise werden in drei Gruppen unterteilt, die abwechselnd je ein Jahr lang zu verwenden sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jeder kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis, der für die Verwendung in einem beliebigen Jahr verfügbar ist, bei jeder Marke möglichst genauso häufig erscheint.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen,

3. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen,

a) um die textlichen Warnhinweise in Anhang I unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen anzupassen;

a) um die textlichen Warnhinweise in Anhang I unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen anzupassen;

b) um die in Absatz 1 Buchstabe a erwähnte Bilderbibliothek einzurichten und – unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes anzupassen;

b) um die Bilderbibliothek in Anhang II unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes anzupassen;

c) um Platzierung, Format, Layout, Gestaltung, Wechselfolge (Rotation) und Proportionen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise festzulegen;

c) um Platzierung, Format, Layout, Gestaltung, Wechselfolge (Rotation) und Proportionen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise festzulegen;

d) um die Bedingungen festzulegen, unter denen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise abweichend von Artikel 7 Absatz 3 beim Öffnen der Packung getrennt werden dürfen, allerdings nur so, dass die grafische Integrität und die Sichtbarkeit des Textes, der Fotografien und der Angaben zur Raucherentwöhnung gewährleistet sind.

 

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absätze 1 bis 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kennzeichnung von Rauchtabak mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen

Kennzeichnung von Rauchtabak mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Wasserpfeifentabak

1. Rauchtabak mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen ist von der Verpflichtung, die Informationsbotschaft und den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 2 bzw. gemäß Artikel 9 zu tragen, ausgenommen. Jede Packung und jede Außenverpackung dieser Erzeugnisse müssen zusätzlich zum allgemeinen Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 einen textlichen Warnhinweis gemäß Anhang I tragen. Der allgemeine Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 enthält einen Verweis auf Angebote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b für diejenigen, die mit dem Rauchen aufhören wollen.

1. Rauchtabak mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Wasserpfeifentabak ist von der Verpflichtung, die Informationsbotschaft und den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 2 bzw. gemäß Artikel 9 zu tragen, ausgenommen. Jede Packung und jede Außenverpackung dieser Erzeugnisse müssen zusätzlich zum allgemeinen Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 einen textlichen Warnhinweis gemäß Anhang I tragen. Der allgemeine Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 enthält einen Verweis auf Angebote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b für diejenigen, die mit dem Rauchen aufhören wollen.

Der allgemeine Warnhinweis ist auf die am ehesten ins Auge fallende Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken. Die textlichen Warnhinweise gemäß Anhang I sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie regelmäßig erscheinen. Diese Warnhinweise sind auf die andere am ehesten ins Auge fallende Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken.

Der allgemeine Warnhinweis ist auf die am ehesten ins Auge fallende Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken. Die textlichen Warnhinweise gemäß Anhang I sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie regelmäßig erscheinen. Diese Warnhinweise sind auf die andere am ehesten ins Auge fallende Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken.

2. Der allgemeine Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss 30 % des Außenbereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen, auf die er gedruckt ist. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 35 %.

2. Der allgemeine Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss 30 % des Außenbereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen, auf die er gedruckt ist. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit mehr als zwei Amtssprachen auf 35 %.

3. Der textliche Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss 40 % des Außenbereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen, auf die er gedruckt ist. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 45 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 50 %.

3. Der textliche Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss 40 % des Außenbereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen, auf die er gedruckt ist. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 45 %und bei solchen mit mehr als zwei Amtssprachen auf 50 %.

 

3a. Bei Verpackungen, deren am ehesten ins Auge fallende Fläche mehr als 75 cm² aufweist, müssen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Warnhinweise jedoch eine Fläche von mindestens 22,5 cm² auf jeder Fläche einnehmen. Diese Fläche erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 24 cm² und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 26,25 cm².

4. Der allgemeine Warnhinweis und der textliche Warnhinweis gemäß Absatz 1 sind

4. Der allgemeine Warnhinweis und der textliche Warnhinweis gemäß Absatz 1 sind

a) in Helvetika fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken. Um sprachlichen Erfordernissen gerecht zu werden, dürfen die Mitgliedstaaten die Punktgröße der Schrift selbst bestimmen, sofern die in ihren Rechtsvorschriften festgelegte Schriftgröße den größtmöglichen Anteil des für den vorgeschriebenen Wortlaut zur Verfügung stehenden Bereichs einnimmt;

a) in Helvetica fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken. Die Warnhinweise dürfen mithilfe von Aufklebern angebracht werden, sofern diese Aufkleber nicht entfernt werden können. Um sprachlichen Erfordernissen gerecht zu werden, dürfen die Mitgliedstaaten die Punktgröße der Schrift selbst bestimmen, sofern die in ihren Rechtsvorschriften festgelegte Schriftgröße den größtmöglichen Anteil des für den vorgeschriebenen Wortlaut zur Verfügung stehenden Bereichs einnimmt;

b) in dem für den Wortlaut bestimmten Bereich parallel zur Oberkante der Packung und der Außenverpackung zu zentrieren;

b) in dem für den Wortlaut bestimmten Bereich parallel zur Oberkante der Packung und der Außenverpackung zu zentrieren;

c) mit einem schwarzen, mindestens 3 mm und höchstens 4 mm breiten Balken innerhalb der für den Text des Warnhinweises vorgesehenen Fläche zu umranden.

c) mit einem schwarzen, mindestens 3 mm und höchstens 4 mm breiten Balken innerhalb der für den Text des Warnhinweises vorgesehenen Fläche zu umranden.

Begründung

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wurde diese Bestimmung aus der Richtlinie 2001/37/EG wieder in den Richtlinienwurf übernommen.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme der Ausnahme gemäß Absatz 1 zu erlassen, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.

5. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme der Ausnahme gemäß Absatz 1 zu erlassen, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament festgestellt wird.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 und 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jede Packung und jede Außenverpackung eines rauchlosen Tabakerzeugnisses tragen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis:

1. Jede Packung und jede Außenverpackung eines rauchlosen Tabakerzeugnisses tragen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis:

Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht süchtig.

Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig.

2. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss Artikel 10 Absatz 4 genügen. Außerdem muss er

2. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss Artikel 10 Absatz 4 genügen. Außerdem muss er

a) auf die zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung gedruckt werden;

a) auf die zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung gedruckt werden;

b) 30 % des äußeren Bereichs der betreffenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 35 %.

b) 30 % des äußeren Bereichs der betreffenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit mehr als zwei Amtssprachen auf 35 %.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um – unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes – die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 anzupassen.

3. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um – unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes – die Bestimmungen in Absatz 1 anzupassen.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die

1. Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst und/oder der Markenname dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die

a) ein Tabakerzeugnis mit Mitteln bewerben, die falsch, irreführend, täuschend oder dazu geeignet sind, einen irrigen Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Gefahren oder Emissionen zu erwecken;

a) ein Tabakerzeugnis mit Mitteln bewerben und zu dessen Konsum mit Mitteln anregen, die falsch, irreführend, täuschend oder dazu geeignet sind, einen irrigen Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Gefahren oder Emissionen zu erwecken; die Beschriftungen dürfen keine Informationen über den Gehalt an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten;

b) suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche, biologische oder sonstige positive gesundheitliche oder gesellschaftliche Wirkungen habe;

b) suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche, biologische oder sonstige positive gesundheitliche oder den Lebensstil betreffende Wirkungen habe;

c) sich auf das Aroma, den Geschmack, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen;

c) sich auf das Aroma, den Geschmack, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen;

d) die einem Lebensmittelerzeugnis ähneln.

d) die einem Lebensmittel- oder Kosmetikerzeugnis ähneln;

 

da) auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs oder die Steigerung der biologischen Abbaubarkeit von Tabakerzeugnissen abzielen.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Bei Filterzigaretten muss das Mundstückbelagpapier („Tipping Paper“) durch seine Komplexität ausreichend vor Produktfälschungen schützen. Dazu muss es mindestens folgende Eigenschaften aufweisen:

 

a) mehrere sichtbare Druckfarben und Herstellung im Tiefdruckverfahren;

 

b) alle weißen Bereiche sind mit einem Lack bedruckt;

 

c) komplexe Aufdrucke mit teils dünnen Strukturen;

 

d) Druck auf weißem Rohpapier;

 

e) eine Vorperforation, die ausreichend weit vom Ende der Zigarette entfernt liegt.

Begründung

Produkte mit vielen verschiedenen Druckfarben und teilweise sehr dünnen Strukturen sowie die Technik der Vorperforation stehen nur etablierten Zulieferern zur Verfügung. Zusammen mit besonderen Anforderungen an die Papiere, z. B. hinsichtlich Weißgrad, blockiert dies wirkungsvoll den illegalen Zigarettenmarkt. Die Lage der Perforationszone stellt sicher, dass der Konsument die Löcher nicht abdecken und dadurch den Rauch verstärken kann.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Das Zigarettenpapier muss Wasserzeichen aufweisen.

Begründung

Dient der Fälschungssicherheit.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Angabe der zur Herstellung des Tabakerzeugnisses verwendeten Tabakart und/oder des Herkunftslandes des Tabaks auf der Packung ist zulässig.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Eine Zigarettenpackung muss quaderförmig sein. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss die Form eines Beutels haben, d. h. einer rechteckigen Tasche mit einer Klappe, die die Öffnung bedeckt. Die Klappe des Beutels muss mindestens 70 % der Vorderseite der Packung einnehmen. Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss mindestens 40 g Tabak enthalten.

1. Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss mindestens 40 g Tabak enthalten.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1 a und 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Eine Zigarettenpackung muss quaderförmig sein. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss quader- oder zylinderförmig sein oder die Form eines Beutels haben, d. h. einer rechteckigen Packung mit einer Klappe, die die Öffnung bedeckt. Die Klappe des Beutels muss mindestens 70 % der Vorderseite der Packung einnehmen.

2. Eine Zigarettenpackung darf aus Karton oder einem weichen Material bestehen und keine Öffnung mit Ausnahme des Klappdeckels (Flip-Top-Deckel) haben, die sich nach dem ersten Öffnen wieder verschließen oder versiegeln lässt. Das Scharnier des Klappdeckels einer Zigarettenpackung muss sich an der Rückseite der Packung befinden.

2. Eine Zigarettenpackung darf aus Karton oder einem weichen Material bestehen und keine Öffnung mit Ausnahme des Klappdeckels (Flip-Top-Deckel) bzw. des Deckels einer Kappenschachtel, haben, die sich nach dem ersten Öffnen wieder verschließen oder versiegeln lässt. Bei Packungen mit einer Klappdeckel-Öffnung muss sich das Scharnier des Klappdeckels einer Zigarettenpackung an der Rückseite der Packung befinden.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detailliertere Bestimmungen für die Form und Größe der Packungen festzulegen, sofern solche Regeln erforderlich sind, um die volle Sichtbarkeit und Integrität der gesundheitsbezogenen Warnhinweise vor dem ersten Öffnen, während des Öffnens und nach dem Wiederverschließen der Packung zu gewährleisten.

entfällt

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Packungen von Tabakerzeugnissen ein individuelles Erkennungsmerkmal haben. Zur Gewährleistung ihrer Integrität müssen die spezifischen Kennungen unablösbar aufgedruckt/befestigt, unverwischbar und durch nichts verdeckt oder getrennt sein oder werden, auch nicht durch Steuermarken und Preisschilder oder durch das Öffnen der Packung. Soweit es um Erzeugnisse geht, die außerhalb der Union hergestellt werden, gelten die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel nur für die Erzeugnisse, die für den Unionsmarkt bestimmt sind oder dort in den Verkehr gebracht werden.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Packungen und etwaige äußere Versandverpackungen von Tabakerzeugnissen ein individuelles Erkennungsmerkmal haben. Zur Gewährleistung ihrer Integrität müssen die spezifischen Kennungen sicher, unablösbar aufgedruckt/befestigt, unverwischbar und durch nichts verdeckt oder getrennt sein oder werden, auch nicht durch Steuermarken und Preisschilder oder durch das Öffnen der Packung. Soweit es um Erzeugnisse geht, die außerhalb der Union hergestellt werden, gelten die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel nur für die Erzeugnisse, die für den Unionsmarkt bestimmt sind oder dort in den Verkehr gebracht werden.

 

1a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die individuellen Erkennungsmerkmale der Packungen mit dem individuellen Erkennungsmerkmal auf der äußeren Versandverpackung verknüpft sind. Jede Änderung der Verknüpfung zwischen den Packungen und den äußeren Versandverpackungen wird in der in Absatz 6 genannten Datenbank erfasst.

2. Das individuelle Erkennungsmerkmal ermöglicht die Feststellung

2. Das individuelle Erkennungsmerkmal ermöglicht die Feststellung

a) des Herstellungstags und –orts;

a) des Herstellungstags und –orts;

b) der Herstellungsstätte;

c) der Maschine, die zur Herstellung der Produkte verwendet wurde;

b) der Herstellungsstätte;

c) der Maschine, die zur Herstellung der Produkte verwendet wurde;

d) der Arbeitsschicht oder der Uhrzeit der Herstellung;

d) der Arbeitsschicht oder der Uhrzeit der Herstellung;

e) des Produktnamens;

e) der Produktbezeichnung;

f) des geplanten Absatzmarkts;

f) des geplanten Absatzmarkts;

g) des geplanten Versandwegs;

g) des geplanten und des tatsächlichen Versandwegs vom Ort der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle, einschließlich aller genutzten Lager, sowie des Versanddatums, der Versandadresse, des Empfängers und des Versandorts;

h) (gegebenenfalls) desjenigen, der das Erzeugnis in die Union importiert;

h) (gegebenenfalls) desjenigen, der das Erzeugnis in die Union importiert;

i) des tatsächlichen Versandwegs von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle, einschließlich aller genutzten Lager;

 

j) der Identität aller Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle;

j) der Identität aller Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle;

k) der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege aller Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle.

k) der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege aller Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, den Eingang aller in ihrem Besitz befindlichen Packungen, alle zwischenzeitlichen Verbringungen und den endgültigen Ausgang aus ihrem Besitz erfassen. Dieser Pflicht kann durch Erfassung in aggregierter Form nachgekommen werden (z. B. der Außenverpackungen), sofern dadurch die Verfolgung und die Rückverfolgung der einzelnen Packungen möglich bleiben.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, den Eingang aller in ihrem Besitz befindlichen Packungen und Außenverpackungen, alle zwischenzeitlichen Verbringungen und den endgültigen Ausgang aus ihrem Besitz erfassen, und gemäß Absatz 6 die Daten elektronisch an einen Datenspeicher übermitteln. Dieser Pflicht kann durch Erfassung in aggregierter Form nachgekommen werden (z. B. der Außenverpackungen).

 

3a. Die Technologie zur Verfolgung und Rückverfolgung muss Wirtschaftsteilnehmern gehören bzw. von Wirtschaftsteilnehmern eingesetzt werden, die in keiner Weise rechtlich oder geschäftlich mit der Tabakindustrie verbunden sind.

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von Tabakerzeugnissen allen am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmern, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, einschließlich Importeuren, Lager- und Transportunternehmen, die notwendige Ausrüstung bereitstellen, um die gekauften, verkauften, gelagerten, transportierten oder auf andere Weise gehandhabten Tabakerzeugnisse zu erfassen. Diese Ausrüstung muss in der Lage sein, die Daten elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher gemäß Artikel 6 zu übermitteln.

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von Tabakerzeugnissen allen am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmern, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, einschließlich Importeuren, Lager- und Transportunternehmen, die nach Maßgabe ihrer einzelstaatlichen Bestimmungen notwendige Ausrüstung bereitstellen, um die gekauften, verkauften, gelagerten, transportierten oder auf andere Weise gehandhabten Tabakerzeugnisse zu erfassen. Diese Ausrüstung muss in der Lage sein, die Daten elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher gemäß Artikel 6 zu übermitteln.

5. Die erfassten Daten dürfen von keinem am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer geändert oder gelöscht werden, aber der Wirtschaftsteilnehmer, der die Daten eingegeben hat, und andere unmittelbar von dem Vorgang betroffene Wirtschaftsteilnehmer, etwa der Lieferant oder der Empfänger, können die zuvor eingegebenen Daten kommentieren. In diesem Fall müssen die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer die korrekten Daten hinzufügen und einen Verweis auf den Eintrag machen, der ihrer Meinung nach zu ändern ist. In Ausnahmefällen und nach Vorlage geeigneter Belege kann die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Erfassung erfolgt ist, bzw. – falls die Erfassung außerhalb der Europäischen Union erfolgt ist – die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats genehmigen, dass die zuvor eingetragenen Daten geändert oder gelöscht werden.

5. Die erfassten Daten dürfen von keinem am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer geändert oder gelöscht werden, aber der Wirtschaftsteilnehmer, der die Daten eingegeben hat, und andere unmittelbar von dem Vorgang betroffene Wirtschaftsteilnehmer, etwa der Lieferant oder der Empfänger, können die zuvor eingegebenen Daten kommentieren. In diesem Fall müssen die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer die korrekten Daten hinzufügen und einen Verweis auf den Eintrag machen, der ihrer Meinung nach zu ändern ist. In Ausnahmefällen und nach Vorlage geeigneter Belege kann die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Erfassung erfolgt ist, bzw. – falls die Erfassung außerhalb der Europäischen Union erfolgt ist – die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats genehmigen, dass die zuvor eingetragenen Daten geändert oder gelöscht werden.

6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen mit einem unabhängigen Dritten, der den Speicher mit den Daten zu dem betreffenden Hersteller bzw. Importeur verwaltet, Verträge über die Datenspeicherung schließen. Der physische Standort des Speichers muss sich in der Union befinden. Die Eignung des Dritten, insbesondere seine Unabhängigkeit und seine technische Leistungsfähigkeit, und der Vertrag müssen von einem externen Prüfer gebilligt und überwacht werden, den der Hersteller von Tabakerzeugnissen vorschlägt und bezahlt und der von der Kommission zu genehmigen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für volle Transparenz der Daten und dafür, dass der Datenspeicher für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und des unabhängigen Dritten permanent zugänglich ist. In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten oder die Kommission Herstellern oder Importeuren Zugriff auf diese Informationen gewähren, sofern dabei die kommerziell sensiblen Informationen entsprechend den einschlägigen nationalen und Unionsvorschriften angemessen geschützt bleiben.

6. Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen mit einem unabhängigen Dritten, der den Speicher mit den Daten zu dem betreffenden Hersteller bzw. Importeur verwaltet, Verträge über die Datenspeicherung schließen. Der physische Standort des Speichers muss sich in der Union befinden. Der unabhängige Dritte darf keine kommerziellen und sonstigen berechtigten Interessen an der Tabakindustrie und damit verbundenen Industriezweigen haben. Die Eignung des Dritten, insbesondere seine Unabhängigkeit und seine technische Leistungsfähigkeit, und der Vertrag müssen von der Kommission, die von einem unabhängigen externen Prüfer unterstützt wird, gebilligt und überwacht werden, den der Hersteller von Tabakerzeugnissen bezahlt und der von der Kommission zu genehmigen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für volle Transparenz der Daten und dafür, dass der Datenspeicher für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und des unabhängigen Dritten permanent zugänglich ist. In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten oder die Kommission Herstellern oder Importeuren Zugriff auf diese Informationen gewähren, sofern dabei die kommerziell sensiblen Informationen entsprechend den einschlägigen nationalen und Unionsvorschriften angemessen geschützt bleiben.

7. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass personenbezogene Daten nur unter Beachtung der Bestimmungen und Vorkehrungen in der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet werden.

7. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass personenbezogene Daten nur unter Beachtung der Bestimmungen und Vorkehrungen in der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet werden.

8. Zusätzlich zum individuellen Erkennungsmerkmal schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass alle Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, ein sichtbares und fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal von mindestens 1 cm² Größe aufweisen, das unablösbar aufgedruckt/befestigt und unverwischbar ist und durch nichts verdeckt oder getrennt werden darf, auch nicht durch Steuermarken und Preisschilder oder andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente.

8. Zusätzlich zum individuellen Erkennungsmerkmal schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass alle Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, ein sichtbares und unsichtbares, fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal von mindestens 1 cm² Größe aufweisen, das unablösbar aufgedruckt/befestigt und unverwischbar ist und durch nichts verdeckt oder getrennt werden darf, auch nicht durch Steuermarken und Preisschilder oder andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente. In den Mitgliedstaaten, in denen Tabakerzeugnisse mit Steuermarken versehen werden und die verwendeten Steuermarken den Anforderungen dieses Absatzes entsprechen, wird kein zusätzliches Sicherheitsmerkmal verlangt.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kapitel IV: Grenzüberschreitender Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz

Kapitel IV: Verteilung zu Werbezwecken und Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz

Artikel 16

Artikel 16

Grenzüberschreitender Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz

Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz

1. Die Mitgliedstaaten schreiben den Verkaufsstellen, die grenzüberschreitenden Fernabsatz an Verbraucher in der Union tätigen möchten, vor, sich bei den zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat registrieren zu lassen, in dem die Verkaufsstelle niedergelassen ist, sowie in dem Mitgliedstaat, in dem sich der tatsächliche oder potenzielle Verbraucher befindet. Verkaufsstellen, die außerhalb der Union niedergelassen sind, müssen sich bei den zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat registrieren lassen, in dem sich der tatsächliche oder potenzielle Verbraucher befindet. Alle Verkaufsstellen, die grenzüberschreitenden Fernabsatz tätigen wollen, legen den zuständigen Behörden zumindest folgende Informationen vor:

1. Die Mitgliedstaaten verbieten den Verkaufsstellen in ihrem Hoheitsgebiet, grenzüberschreitenden Fernabsatz zu tätigen.

a) Name oder Firma und ständige Adresse des Ortes der Geschäftstätigkeit, von dem aus die Tabakerzeugnisse geliefert werden;

 

b) das Anfangsdatum der Tätigkeit des Anbietens von Tabakerzeugnissen im grenzüberschreitenden Fernabsatz für die Öffentlichkeit mit Hilfe von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft;

 

c) die Adresse der hierzu genutzten Website(s) und alle sachdienlichen, für die Identifizierung der Website(s) notwendigen Informationen.

 

 

1a. Die Mitgliedstaaten behalten die Befugnis zu entscheiden, ob sie den Anwendungsbereich des vorstehenden Verbots so erweitern wollen, dass es nationale Fernverkäufe umfasst. Wenn Mitgliedstaaten nationale Fernverkäufe zulassen, sorgen sie dafür, dass Verkaufsstellen über ein Altersüberprüfungssystem verfügen.

 

1b. Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheit die Einfuhren von Tabak für den persönlichen Gebrauch einschränken. Eine solche Einschränkung durch einen Mitgliedstaat kann insbesondere dann Anwendung finden, wenn der Preis im Erwerbsland erheblich niedriger ist als der Preis im Herkunftsmitgliedstaat oder wenn gesundheitsbezogene Warnhinweise nicht in dessen Sprache(n) vorliegen.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten veröffentlichen eine vollständige Liste aller bei ihnen registrierten Verkaufsstellen unter Beachtung der Bestimmungen und Vorkehrungen gemäß der Richtlinie 95/46/EG. Verkaufsstellen dürfen mit dem Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz erst beginnen, wenn der Name der Verkaufsstelle in den relevanten Mitgliedstaaten veröffentlicht worden ist.

2. Die Mitgliedstaaten dürfen mengenmäßige Beschränkungen bei den grenzüberschreitenden Verbringungen verhängen, wenn sie bereits eine staatliche Strategie zur Bekämpfung des Tabakkonsums einsetzen.

3. Wenn es zur Einhaltung der Vorschriften und zur Erleichterung der Durchsetzung erforderlich ist, dürfen die Bestimmungsmitgliedstaaten vorschreiben, dass die Verkaufsstelle eine natürliche Person benennt, die dafür zuständig ist, die Tabakerzeugnisse, bevor sie den Verbraucher erreichen, auf deren Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften zu kontrollieren, welche im Gefolge dieser Richtlinie im Bestimmungsmitgliedstaat erlassen worden sind.

 

4. Verkaufsstellen, die Fernabsatz tätigen, müssen mit einem Altersüberprüfungssystem ausgestattet sein, das beim Verkauf kontrolliert, ob der bestellende Verbraucher das im Bestimmungsmitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter hat. Der Einzelhändler oder die benannte natürliche Person übermittelt den zuständigen Behörden eine Beschreibung der Einzelheiten und der Funktionsweise des Altersüberprüfungssystems.

 

5. Personenbezogene Daten des Verbrauchers dürfen nur im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet werden; dem Hersteller von Tabakerzeugnissen, den zur selben Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen und einem sonstigen Dritten dürfen sie nicht bekanntgegeben werden. Personenbezogene Daten dürfen für Zwecke, die über den Zweck des jeweiligen Verkaufs hinausgehen, nicht verwendet oder weitergegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn die Verkaufsstelle zu einem Hersteller von Tabakerzeugnissen gehört.

 

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 16a

 

Die Mitgliedstaaten verbieten den in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Verkaufsstellen, Tabakerzeugnisse im grenzüberschreitenden Fernabsatz oder auf anderem Wege kostenlos oder vergünstigt zu vertreiben.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse

Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse

1. Die Mitgliedstaaten schreiben Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen vor, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedes neuartige Tabakerzeugnis zu melden, das sie in den betreffenden Mitgliedstaaten in Verkehr zu bringen beabsichtigen. Diese Meldung muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen und eine detaillierte Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Artikel 5 umfassen. Hersteller und Importeure, die ein neuartiges Tabakerzeugnis melden, stellen den zuständigen Behörden außerdem Folgendes bereit:

1. Die Mitgliedstaaten schreiben Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen vor, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedes neuartige Tabakerzeugnis zu melden, das sie in den betreffenden Mitgliedstaaten in Verkehr zu bringen beabsichtigen. Diese Meldung muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen und eine detaillierte Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie jeglicher vorgeschlagener Kennzeichnung, Nutzungshinweise, Einzelheiten der Zusammensetzung des Erzeugnisses, des Herstellungsprozesses und entsprechender Kontrollen sowie Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Artikel 5 umfassen. Hersteller und Importeure, die ein neuartiges Tabakerzeugnis melden, stellen den zuständigen Behörden außerdem Folgendes bereit:

a) verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, Suchtpotenzial und Attraktivität des Erzeugnisses, insbesondere was seine Inhaltsstoffe und Emissionen anbelangt;

a) verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, Suchtpotenzial und Attraktivität des Erzeugnisses, insbesondere was seine Inhaltsstoffe und Emissionen anbelangt;

b) verfügbare Studien und Marktforschung zu den Präferenzen verschiedener Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen, und

b) kurze Zusammenfassungen verfügbarer Studien und Marktforschung zu den Präferenzen verschiedener Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen und chronischer Kettenraucher;

c) sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen, darunter eine Risiko-Nutzen-Analyse betreffend das Produkt, die erwarteten Auswirkungen auf das Aufgeben und auf das Aufnehmen des Tabakkonsums sowie andere erwartete Verbraucherwahrnehmungen.

c) sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen, darunter eine Risiko-Nutzen-Analyse betreffend das Produkt, die erwarteten Auswirkungen auf das Aufgeben und auf das Aufnehmen des Tabakkonsums sowie andere erwartete Verbraucherwahrnehmungen.

2. Die Mitgliedstaaten schreiben den Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen vor, ihre zuständigen Behörden über neue oder aktualisierte Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten werden befugt, den Herstellern oder Importeuren von Tabakerzeugnissen vorzuschreiben, zusätzliche Tests durchzuführen oder zusätzliche Informationen vorzulegen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten werden befugt, eine Zulassungsregelung einzuführen und eine angemessene Gebühr zu erheben.

2. Nach dem Inverkehrbringen eines Tabakerzeugnisses schreiben die Mitgliedstaaten den Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen vor, ihre zuständigen Behörden über neue oder aktualisierte Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten werden befugt, den Herstellern oder Importeuren von Tabakerzeugnissen vorzuschreiben, zusätzliche Tests durchzuführen oder zusätzliche Informationen vorzulegen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten werden befugt, eine Zulassungsregelung einzuführen und eine angemessene Gebühr zu erheben.

3. Neuartige Tabakerzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden, müssen dieser Richtlinie genügen. Welche Bestimmungen anwendbar sind, richtet sich danach, ob die Erzeugnisse unter rauchlose Tabakerzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 29 oder unter Rauchtabak gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 33 fallen.

3. Neuartige Tabakerzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden, müssen dieser Richtlinie genügen. Welche Bestimmungen anwendbar sind, richtet sich danach, ob die Erzeugnisse unter rauchlose Tabakerzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 29 oder unter Rauchtabak gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 33 fallen.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die folgenden nikotinhaltigen Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassen worden sind:

1. Nikotinhaltige Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gängigen Verwendung von Nikotin gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassen sind.

a) Erzeugnisse mit einem Nikotingehalt von mehr als 2 mg je Einheit oder

 

b) Erzeugnisse mit einer Nikotinkonzentration von mehr als 4 mg/ml oder

 

c) Erzeugnisse, deren bestimmungsgemäße Verwendung zu einer mittleren maximalen Peak-Plasmakonzentration von mehr als 4 ng Nikotin/ml führt.

 

2. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um die Nikotinmengen gemäß Absatz 1 – unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen und der gemäß der Richtlinie 2001/83/EG erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen nikotinhaltiger Erzeugnisse – zu aktualisieren.

 

3. Jede Packung und jede Außenverpackung nikotinhaltiger Erzeugnisse unter den Schwellenwerten gemäß Absatz 1 müssen folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen:

 

Dieses Produkt enthält Nikotin und kann Ihre Gesundheit schädigen.

 

4. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Absatz 3 muss Artikel 10 Absatz 4 genügen. Außerdem muss er

 

a) auf die zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung gedruckt werden;

 

b) 30 % des äußeren Bereichs der betreffenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 35 %.

 

5. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen in den Absätzen 3 und 4 – unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes – anzupassen und Platzierung, Format, Layout, Gestaltung und Wechselfolge (Rotation) der gesundheitsbezogenen Warnhinweise festzulegen und anzupassen.

 

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Pflanzliche Raucherzeugnisse

Pflanzliche Raucherzeugnisse

1. Jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen tragen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis:

1. Jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen tragen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis:

Dieses Produkt kann ihre Gesundheit schädigen.

Dieses Produkt kann ihre Gesundheit schädigen.

2. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken.

2. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken.

3. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss Artikel 10 Absatz 4 genügen. Er darf nicht weniger als 30 % des äußeren Bereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 35 %.

3. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss Artikel 10 Absatz 4 genügen. Er darf nicht weniger als 30 % des äußeren Bereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit mehr als zwei Amtssprachen auf 35 %.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 19a

 

Imitierte Tabakerzeugnisse

 

Imitierte Tabakerzeugnisse, die für Minderjährige attraktiv sein können und einen potenziellen Einstieg in den Konsum von Tabakerzeugnissen bilden, werden verboten.

Begründung

Imitierte Tabakerzeugnisse, die Minderjährige zur Zielgruppe haben, können Kinder zum Konsum von Tabakerzeugnissen anregen. Die meisten Raucher beginnen als Minderjährige mit dem Rauchen. Wir sollten uns daher darauf konzentrieren, junge Menschen vom Rauchen abzuhalten, und den Konsum von imitierten Tabakerzeugnissen, wie zum Beispiel Shisha-Pen oder Hookah-Pen, die für Jugendliche ganz besonders attraktiv sind, sie an Raucherverhalten gewöhnen und daher die öffentliche Gesundheit gefährden, verhindern.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 - Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen betreffend die Sanktionen für Verstöße gegen nationale Vorschriften, die im Gefolge dieser Richtlinie erlassen werden, fest, und sie veranlassen alles Notwendige zur Durchsetzung dieser Sanktionsbestimmungen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

3. Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen betreffend die Sanktionen für Verstöße gegen nationale Vorschriften, die im Gefolge dieser Richtlinie erlassen werden, fest, und sie veranlassen alles Notwendige zur Durchsetzung dieser Sanktionsbestimmungen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Finanzielle Sanktionen für vorsätzliche Verstöße müssen so geartet sein, dass sie den durch den Verstoß angestrebten wirtschaftlichen Vorteil aufheben.

Begründung

Finanzielle Sanktionen müssen mindestens ebenso hoch sein wie die erzielten Gewinne. Dieser Grundsatz wurde in Legislativvorschläge in anderen Bereichen aufgenommen, beispielsweise im Bereich Schiffsrecycling und bei der Überarbeitung der offiziellen Kontrollvorschriften im Zusammenhang mit dem Pferdefleischskandal.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absätze 3, 9 und 10, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 9 und Artikel 18 Absätze 2 und 5 wird der Kommission mit Inkrafttreten dieser Richtlinie auf unbestimmte Zeit ab [Office of Publications: please insert the date of the entry into force of this Directive] übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absatz 10a, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab ... [Office of Publications: please insert the date of the entry into force of this Directive] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat erhebt spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Einwände gegen die Verlängerung.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absätze 3, 9 und 10, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 9 und Artikel 18 Absätze 2 und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absatz 10a, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absätze 3, 9 und 10, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 9 und Artikel 18 Absätze 2 und 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absatz 10a, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Datum legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Datum legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) die Bewertung der süchtig machenden Wirkungen derjenigen Inhaltsstoffe, die die Sucht fördern;

Begründung

Wiedereinfügung eines Buchstabens der geltenden Richtlinie 2001/37/EG

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) die Entwicklung standardisierter Prüfverfahren für die Messung des Gehalts der Rauchinhaltsstoffe von Zigaretten außer Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid;

Begründung

Wiedereinfügung eines Buchstabens der geltenden Richtlinie 2001/37/EG

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cc) die toxikologischen Daten der Inhaltsstoffe, die von den Herstellern verlangt werden sollten, und die Art und Weise, in der sie getestet werden sollten, damit die Gesundheitsbehörden ihre Verwendung bewerten können;

Begründung

Wiedereinfügung eines Buchstabens der geltenden Richtlinie 2001/37/EG

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cd) die Entwicklung von Normen für andere Erzeugnisse als Zigaretten.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle zwei Jahre Bericht über die Durchsetzung der gemäß der Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 2002 zur Prävention des Rauchens und für Initiativen zur gezielteren Bekämpfung des Tabakkonsums ergriffenen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf das in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte Mindestalter sowie in Bezug auf ihre Pläne, das Mindestalter heraufzusetzen, um das Ziel einer „rauchfreien Generation“ zu erreichen.

Begründung

Der Kommission zufolge beginnen 70 % aller Raucher vor dem 18. Lebensjahr mit dem Rauchen. Laut der Empfehlung des Rates von 2002 fangen 60 % der Raucher mit dem Rauchen an, bevor sie 13 Jahre alt sind, und 90 %, bevor sie 18 Jahre alt sind. Das gesetzliche Mindestalter für den Kauf von Tabakerzeugnissen beträgt in 22 Mitgliedstaaten 18 Jahre und in den restlichen fünf Mitgliedstaaten 16 Jahre (AT, BE, IT, LU und NL). Insofern liegt in den meisten Mitgliedstaaten das gravierende Problem vor, dass das Mindestalter nicht durchgesetzt wird. Die Meldepflicht in der Empfehlung des Rates sollte rechtsverbindlich werden.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr, den Verkauf und den Konsum von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen, die dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten.

1. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Verkauf und den Konsum von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen, die dieser Richtlinie genügen, nicht verbieten.

2. Aufgrund übergeordneter Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit darf ein Mitgliedstaat jedoch strengere nationale, für alle Erzeugnisse gleichermaßen geltende Vorschriften beibehalten. Ein Mitgliedstaat darf außerdem strengere Vorschriften erlassen, wenn dies durch die spezifischen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat und durch die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen, gerechtfertigt ist. Solche nationalen Vorschriften sind der Kommission zusammen mit den Gründen für deren Beibehaltung oder deren Erlass mitzuteilen. Die Kommission hat nach Eingang einer solchen Mitteilung sechs Monate Zeit, um die Vorschriften zu billigen oder abzulehnen; hierzu prüft sie unter Berücksichtigung des hohen mit dieser Richtlinie erzielten Gesundheitsschutzniveaus, ob die Vorschriften berechtigt und notwendig sind, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Ziel stehen und ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die nationalen Vorschriften als gebilligt.

2. Ein Mitgliedstaat darf jedoch strengere nationale Vorschriften in Bereichen, die in den Regelungsbereich der Richtlinie fallen, beibehalten oder erlassen, soweit solche Maßnahmen mit dem Vertrag vereinbar sind. Solche nationalen Vorschriften müssen für alle Erzeugnisse gleichermaßen gelten, auch für Erzeugnisse, die aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten eingeführt werden. Sie sind der Kommission zusammen mit den Gründen für deren Beibehaltung oder deren Erlass mitzuteilen. Die Kommission hat nach Eingang einer solchen Mitteilung sechs Monate Zeit, um die Vorschriften zu billigen oder abzulehnen; hierzu prüft sie unter Berücksichtigung des hohen mit dieser Richtlinie erzielten Gesundheitsschutzniveaus, ob die Vorschriften berechtigt und notwendig sind, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Ziel stehen und ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die nationalen Vorschriften als gebilligt.

3. Von dieser Richtlinie bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, im Einklang mit dem Vertrag nationale Vorschriften zu Aspekten beizubehalten oder zu erlassen, die in dieser Richtlinie nicht geregelt sind. Diese nationalen Vorschriften müssen durch ein übergeordnetes öffentliches Interesse gerechtfertigt und notwendig sein und in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Ziel stehen. Sie dürfen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen, und sie dürfen die Anwendung dieser Richtlinie in keiner Weise beeinträchtigen.

3. Von dieser Richtlinie bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, nationale Vorschriften zu Aspekten beizubehalten oder zu erlassen, die in dieser Richtlinie nicht geregelt sind, soweit sie mit dem Vertrag vereinbar sind. Sie müssen für alle Erzeugnisse gleichermaßen gelten, auch für Erzeugnisse, die aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten eingeführt werden, und dürfen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen, und sie dürfen die Anwendung dieser Richtlinie in keiner Weise beeinträchtigen.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum [Publications Office, please insert the exact date: entry into force + 18 months] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum [Publications Office, please insert the exact date: entry into force + 18 months] und im Falle des Artikels 6 bis zum [Publications Office, please insert the exact date: entry into force + 36 months] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Begründung

Folgeantrag: Diese Änderung ist bedingt dadurch, dass die Erstellung der vollständigen Liste der Zusatzstoffe nach Artikel 6 Zeit braucht.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmung

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht genügen, bis [Publications Office, please insert the exact date: entry into force + 24 months] zulassen:

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht genügen, bis [Publications Office, please insert the exact date: entry into force + 24 months] zulassen:

a) Tabakerzeugnisse;

a) Tabakerzeugnisse;

b) nikotinhaltige Erzeugnisse unter der Obergrenze gemäß Artikel 18 Absatz 1;

 

c) pflanzliche Raucherzeugnisse.

b) pflanzliche Raucherzeugnisse.

 

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen nikotinhaltiger Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht genügen, bis [Publications Office, please insert the exact date: entry into force + 36 months] zulassen.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang -I (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang I

 

Für die Verwendung in Tabakerzeugnissen zugelassene Zusatzstoffe

 

Chemische Bezeichnung des Zusatzstoffes – Funktion – zulässiger Höchstwert

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Liste der textlichen Warnhinweise

Liste der textlichen Warnhinweise

(gemäß Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1)

(gemäß Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 1)

(1) Rauchen verursacht 9 von 10 Lungenkarzinomen.

(1) Rauchen verursacht 9 von 10 Lungenkarzinomen.

(2) Rauchen verursacht Mund-, Rachen- und Kehlkopfkrebs.

(2) Rauchen verursacht Mund-, Rachen- und Kehlkopfkrebs.

 

(2a) Rauchen verursacht Blasenkrebs.

(3) Rauchen schädigt Ihre Lunge.

(3) Rauchen schädigt Ihre Lunge.

(4) Rauchen verursacht Herzanfälle.

(4) Rauchen verursacht Herzanfälle.

(5) Rauchen verursacht Schlaganfälle und Behinderungen.

(5) Rauchen verursacht Schlaganfälle und Behinderungen.

(6) Rauchen verstopft Ihre Arterien.

(6) Rauchen verstopft Ihre Arterien.

(7) Rauchen erhöht das Risiko zu erblinden.

(7) Rauchen erhöht das Risiko zu erblinden.

(8) Rauchen schädigt Zähne und Zahnfleisch.

(8) Rauchen schädigt Zähne und Zahnfleisch.

(9) Rauchen kann Ihr ungeborenes Kind töten.

(9) Rauchen kann Ihr ungeborenes Kind töten.

10) Wenn Sie rauchen, schaden Sie Ihren Kindern, Ihrer Familie, Ihren Freunden.

10) Wenn Sie rauchen, schaden Sie Ihren Kindern, Ihrer Familie, Ihren Freunden.

(11) Kinder von Rauchern werden oft selbst zu Rauchern.

(11) Kinder von Rauchern werden oft selbst zu Rauchern.

(12) Das Rauchen aufgeben – für Ihre Lieben weiterleben.

(12) Das Rauchen aufgeben – für Ihre Lieben weiterleben.

(13) Rauchen mindert Ihre Fruchtbarkeit.

(13) Rauchen mindert Ihre Fruchtbarkeit.

(14) Rauchen bedroht Ihre Potenz.

(14) Rauchen bedroht Ihre Potenz.

 

(14a) Rauchen kann zu plötzlichem Säuglingstod führen.

 

(14b) Rauchen in der Schwangerschaft verursacht Frühgeburten.

 

(14c) Passivrauchen kann Asthma oder Hirnhautentzündungen bei Kindern verschlimmern.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

Es ist mittlerweile fast zwölf Jahre her, dass die EU die geltende Tabakrichtlinie angenommen hat. Mit der Richtlinie wurde eine Reihe von Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakkonsums eingeführt, darunter:

· ein Verbot der Begriffe wie „mild“ oder „light“, weil sie bei Rauchern die falsche Vorstellung erwecken können, sie seien weniger gefährlich als andere Erzeugnisse,

· Höchstgehalte an Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid,

· Meldepflichten für Inhaltsstoffe,

· Mindestabmessungen für gesundheitsbezogene Warnhinweise auf allen Tabakerzeugnissen außer rauchfreien, auf denen eine allgemeine Warnung vor den Gesundheitsschäden aufgedruckt sein muss,

· ein gemeinsamer Katalog von Bildwarnungen für die Verwendung auf den Packungen, aus denen die Mitgliedstaaten wählen können.

Die geltende Richtlinie wurde mehrfach von Tabakunternehmen rechtlich angefochten, die Gerichte hielten jedoch an der Gültigkeit der Richtlinie fest.

Rauchen und Gesundheit: Wie können junge Menschen vom Rauchen abgehalten werden?

Seither sind zwölf Jahre vergangen, und immer noch ist Rauchen die Hauptursache vermeidbarer Todesfälle in der EU mit etwa 700 000 Toten im Jahr. Die Maßnahmen, die im Laufe der Jahre ergriffen wurden, zeigen bereits Wirkung: In den letzten zehn Jahren sank die Zahl der Raucher in der EU von 40 % in der EU-15 im Jahr 2002 auf 28 % in der EU-27 im Jahr 2012.

Allerdings ist das Rauchen mit 29 % unter jungen Menschen zwischen 15 und 25 Jahren stärker verbreitet als in der Gesamtbevölkerung. Es ist bekannt, dass die meisten noch vor dem Erwachsenenalter mit dem Rauchen beginnen: 70 % aller Raucher beginnen vor ihrem 18. Geburtstag, viele von ihnen sind deutlich jünger. Eine kürzlich von der WHO durchgeführte Umfrage hat einen besorgniserregenden Trend unter den 15-Jährigen aufgezeigt: Nachdem der Tabakkonsum von 2001 bis 2005 in der großen Mehrheit der Länder zurückging, ist er im letzten untersuchten Zeitraum von 2005 bis 2010 bei Jungen in 14 Ländern und bei Mädchen in 9 Ländern wieder gestiegen. Die Kommission legt daher im neuen Entwurf der Tabakrichtlinie das Hauptaugenmerk völlig zu Recht auf Maßnahmen, mit denen junge Menschen vom Rauchen abgehalten werden sollen, wie etwa deutlichere Warnungen vor den Gesundheitsgefahren und Verbote von Packungen und Aromen, die für junge Menschen besonders attraktiv sein können.

Das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs – ein neues internationales Umfeld

Eine wesentliche internationale Entwicklung seit der letzten Tabakrichtlinie war die Annahme des Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (Framework Convention on Tobacco Control – FCTC) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) durch die gesamte EU und alle ihre Mitgliedstaaten. Dieses rechtsverbindliche Übereinkommen, das 2005 in Kraft trat, wurde von 176 Staaten unterzeichnet und verpflichtet die Vertragsparteien, die Nachfrage nach und das Angebot an Tabakerzeugnissen zu senken und Maßnahmen zur Eindämmung des Tabakkonsums vor dem Lobbyismus der Industrie zu schützen. In dem Übereinkommen werden zahlreiche Maßnahmen vorgeschlagen, darunter Leitlinien zu den Mindestabmessungen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise, verbindliche Bildwarnungen und Beschränkungen bei der Gestaltung der Packungen, die die Tabakerzeugnisse attraktiver machen sollten. Mehrere Mitgliedstaaten haben daraufhin eigene Vorschläge zur Umsetzung des FCTC unterbreitet: In 14 Mitgliedstaaten beträgt die Mindestpackungsgröße 20 Zigaretten (AT, CZ, DK, EE, FI, FR, EL, IE, LU, LT, PL, PT, RO, ES), in 10 Mitgliedstaaten werden Bildwarnungen verwendet (BE, RO,UK, LV, FR, MT, ES, DK, IE, HU), Aufdrucke, die die Aufgabe des Rauchens fördern sollen, sind in 4 Mitgliedstaaten vorgeschrieben (BE, FR, NL, SI) und werden in 9 weiteren auf freiwilliger Basis verwendet (AT, DK, DE, HU, IE, LV, PL, SE, UK). Wegen der hierdurch entstandenen Divergenzen und weil das FCTC umgesetzt werden muss, haben das Parlament und der Rat die Kommission bereits mehrfach aufgefordert, die geltende Tabakrichtlinie zu überarbeiten.

Das FCTC hat andere Drittstaaten dazu veranlasst, ihre Tabakbestimmungen zu verschärfen. Bekanntlich hat Australien im November 2011 vollständig standardisierte („neutrale“) Packungen gebilligt und das Gerichtsverfahren gegen die Tabakunternehmen im August 2012 gewonnen. Neuseeland hat wissen lassen, dass es nachziehen will, und das Vereinigte Königreich berät derzeit über diese Maßnahme. Viele andere Länder sind der EU jedoch im Hinblick auf Vorschriften zur Eindämmung des Tabakkonsums voraus. In 63 Ländern sind Bildwarnungen vorgeschrieben. Brasilien hat alle Aromen und sonstigen Zusatzstoffe verboten, ebenso wie Kanada; davon ausgenommen ist lediglich Menthol. Auch die USA haben alle charakteristischen Aromen mit Ausnahme von Menthol verboten. Die Raucherquote in Brasilien liegt knapp unter 15 % und ist damit halb so hoch wie im EU-Durchschnitt. Die Quoten in Kanada (17 %) und in den USA (18,9 %) liegen ebenfalls weit unter denen in der EU.

Die wichtigsten Änderungen im Entwurf der Richtlinie

Inhaltsstoffe: Bei der Überarbeitung der Tabakrichtlinie wurde von der Vorstellung ausgegangen, dass Tabakerzeugnisse auch wie Tabak aussehen und schmecken sollten. Der Vorschlag sieht daher vor, Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und rauchfreien Tabak mit der Bezeichnung „charakteristisches Aroma“ zu verbieten. Zu diesen Aromen gehören beispielsweise Schokolade, Fruchtaromen und Menthol. Auch andere Zusatzstoffe wie Vitamine, die den Eindruck erwecken könnten, dass das Erzeugnis gesund und zumindest weniger schädlich sei, werden verboten. Es sollen jedoch keine Zusatzstoffe verboten werden, die als wesentlich für die Tabakherstellung gelten, und auch Zigarren, Zigarillos, Pfeifentabak und Wasserpfeifen sind vom Aromenverbot ausgenommen, solange sie noch hauptsächlich von älteren Rauchern verwendet werden. Die Berichterstatterin unterstützt alle diese Maßnahmen, ist aber besorgt über die in jüngster Zeit zu beobachtende Tendenz, dass auch junge Menschen in verstärktem Maße Wasserpfeife rauchen, was die Kommission sorgsam im Auge behalten sollte.

Kennzeichnung und Verpackung: Mit dem Gesetzesentwurf wird die Pflicht zu einer kombinierten Bild- und Textwarnung eingeführt, die 75 % der Vorder- und Rückflächen aller Zigaretten und Packungen von Tabak zum Selbstdrehen einnehmen muss. Die Kommission schlägt keine vollständig standardisierten Verpackungen wie in Australien vor, überlässt es jedoch den Mitgliedstaaten, in ihren nationalen Rechtsvorschriften für die Teile der Verpackung, die nicht durch die Richtlinie geregelt werden, eine vollständige Standardisierung einzuführen. Der Vorschlag sieht außerdem vor, eine Reihe von Merkmalen zu verbieten, die falsche Vorstellungen über die Erzeugnisse wecken könnten: Slim-Zigaretten, Bezeichnungen wie „natürlich“ oder „biologisch“ und irreführende Farben. Eine Zigarettenpackung soll mindestens 20 Zigaretten enthalten. Mit diesen Maßnahmen wären Zigarettenpackungen in Form von Lippenstift oder Parfüm verboten. Im Fall von Verpackungen für Tabak zum Selbstdrehen wird eine Mindestgröße von 40 Gramm vorgeschlagen. Die Berichterstatterin befürwortet all diese Maßnahmen, schlägt im Fall von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen aber vor, weitergehende Schritte zu ergreifen und die Packungen so zu standardisieren, dass sie kein Logo mehr tragen. Dieser Vorschlag geht noch nicht so weit wie das australische Gesetz, mit dem die Verpackungen für alle Tabakerzeugnisse standardisiert werden, weil er nur Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen und damit die Erzeugnisse abdeckt, die am häufigsten Jugendliche zum Rauchen anregen.

Dieses Kapitel enthält auch eine Reihe von verschärften Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit und Sicherheit im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen den illegalen Zigarettenhandel. Zu den Maßnahmen gehören ein individuelles Erkennungsmerkmal auf jeder Packung und ein System für die Verfolgung und Rückverfolgung aller verkauften Zigaretten. Die Berichterstatterin befürwortet all diese Maßnahmen und hat Änderungen hinzugefügt, die darauf abzielen, die Fälschungssicherheit zu erhöhen und dafür zu sorgen, dass das System der Rückverfolgbarkeit für einzelne Packungen auch für Vorratspackungen gilt.

Tabak zum oralen Gebrauch

Die Beschränkungen beim Verkauf von Tabak zum oralen Gebrauch (Snus) werden in der neuen Richtlinie beibehalten. Dies ist zu befürworten.

Grenzüberschreitender Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz

Der Verkauf von Tabakerzeugnissen im Internet ist ein neues Phänomen und deshalb in der geltenden Tabakrichtlinie noch nicht geregelt. Es gibt offenbar kaum Anreize, im Internet legal Zigaretten zu verkaufen, weil die Steuern vom Verkäufer im Verkaufsland gezahlt werden müssen. Die Käufer können nicht von Steuerunterschieden profitieren. Aus diesem Grund kommt die Kommission in ihrer Folgenabschätzung zu dem Schluss, dass Tabakerzeugnisse, die im Internet verkauft werden, in der Regel nicht mit der Tabakrichtlinie übereinstimmen (z. B. in Bezug auf die Warnungen vor den Gesundheitsgefahren und die Inhaltsstoffe). Außerdem gibt es Schwierigkeiten beim Altersüberprüfungssystem und mit illegaler Werbung im Internet. Im FCTC wird ein Verbot des Tabakverkaufs im Internet gefordert, und neun Mitgliedstaaten haben solch ein Verbot bereits erlassen. Die Kommission schlägt daher einen neuen Rechtsrahmen vor, wobei jedoch ein Verbot dieser Wirtschaftstätigkeit die beste und eindeutigste politische Option wäre. Darüber hinaus ist die Ausgabe kostenloser Probepackungen von Zigaretten über das Internet und andere Kanäle besorgniserregend. Deshalb sollten diese Tätigkeiten verboten werden.

Neuartige Tabakerzeugnisse

Die Kommission schlägt ein Meldesystem für neuartige Tabakerzeugnisse vor, damit alle neuen Erzeugnisse vollständig der Richtlinie entsprechen, räumt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit ein, ein System der Vorabgenehmigung einzuführen. Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass alle neuartigen Tabakerzeugnisse der Vorabgenehmigung unterliegen sollten, und hat entsprechende Änderungsanträge vorgelegt.

Elektrische Zigaretten

Die geltende Tabakrichtlinie deckt keine nikotinhaltigen Erzeugnisse ab, es wird jedoch vorgeschlagen, sie in den Geltungsbereich der neuen Richtlinie aufzunehmen. Die größte Veränderung seit 2001 war die Markteinführung von elektrischen Zigaretten, und der Markt dafür wächst. Es gibt keine einheitlichen Regelungen für elektrische Zigaretten auf EU-Ebene. Konkrete Regelungen bestehen gegenwärtig lediglich in zwei Mitgliedstaaten, in etwa der Hälfte der Mitgliedstaaten wird Nikotin jedoch als Funktionsarzneimittel angesehen. Deshalb dürfen elektrische Zigaretten eigentlich nicht verkauft werden, solange sie nicht als Arzneimittel zugelassen sind, wie andere Erzeugnisse zur Raucherentwöhnung auch. In anderen Mitgliedstaaten wiederum gibt es gar keine spezifischen Regelungen, sodass elektrische Zigaretten nur der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit unterliegen. Im vergangenen Jahr gab es neun RAPEX-Meldungen über Probleme mit elektrischen Zigaretten. Für elektrische Zigaretten, die nicht als Arzneimittel zugelassen sind, kann nicht der Anspruch erhoben werden, dass sie der Raucherentwöhnung dienen. Die USA entwickeln zurzeit ihre eigenen Gesetze zur Regulierung elektrischer Zigaretten im Rahmen der Vorschriften zur Eindämmung des Tabakkonsums.

Die Kommission schlägt einen zweigleisigen Ansatz zur Regulierung elektrischer Zigaretten und anderer nikotinhaltiger Erzeugnisse vor. Erzeugnisse mit einem Nikotingehalt über einem bestimmten Niveau – wozu auch die meisten elektrischen Zigaretten gehören, die derzeit auf dem Markt sind – müssten demnach als Arzneimittel zugelassen werden. Erzeugnisse, deren Nikotingehalt unter diesem Schwellenwert liegt, wären auf dem Markt mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zugelassen.

Die Meinungen der Sachverständigen auf dem Gebiet der Eindämmung des Tabakkonsums über elektrische Zigaretten gehen auseinander. Es herrscht zwar allgemein Konsens darüber, dass eine bessere Regulierung nötig ist, es ist aber nicht geklärt, ob elektrische Zigaretten ein nützlicher Ersatz sind, der die Raucher weniger schädigt, oder einfach nur eine Möglichkeit, damit Raucher auch in rauchfreien Zonen rauchen bzw. Nikotin konsumieren können, und/oder ob es sich um ein Einstiegsprodukt handelt, das neue Verbraucher anzieht und sie nach Nikotin und potenziell auch nach Tabak süchtig macht. Es wurden auch Bedenken dahingehend geäußert, dass elektrische Zigaretten das Rauchen wieder „salonfähig“ machen könnten. Die Berichterstatterin hat bei den Dienststellen des Parlaments eine Untersuchung angefordert, um sich über die Sachlage im Hinblick auf elektrische Zigaretten zu informieren, und wird in diesem Bereich Vorschläge unterbreiten, sobald die Ergebnisse vorliegen und nachdem Kollegen und Sachverständige angehört wurden.

Pflanzliche Raucherzeugnisse

Diese Erzeugnisse werden nicht von der geltenden Tabakrichtlinie abgedeckt und unterliegen den verschiedenen Regelungen in den einzelnen Ländern. Pflanzliche Zigaretten werden häufig für unschädlich oder zumindest für weniger schädlich als Tabak gehalten. Es ist jedoch belegt, dass ihre Verwendung auch nicht ungefährlich ist. Deshalb schlägt die Kommission ein Kennzeichnungssystem für diese Erzeugnisse vor, das die Berichterstatterin befürwortet.

ANLAGE

Legislativer Fußabdruck

Als Berichterstatterin des Europäischen Parlaments zur Richtlinie über Tabakerzeugnisse hat Linda McAvan Vertreter folgender Organisationen getroffen, empfangen bzw. angehört:

EU- und nationale Regulierungsstellen

Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher der Europäischen Kommission und Kommissionsmitglied Borg

Irischer Gesundheitsminister und Ständige Vertretung Irlands bei der EU

Litauischer Gesundheitsminister

Tschechischer Landwirtschaftsminister

Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs bei der EU, britisches Gesundheitsministerium und „Medicines and Healthcare Products Regulatory Agency“ (Regulierungsstelle für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte) des Vereinigten Königreichs

Ständige Vertretung der Niederlande bei der Europäischen Union

Weltgesundheitsorganisation

United States Food and Drugs Agency (Behörde für Lebensmittelüberwachung und Arzneimittelzulassung der USA)

Vertretung von Honduras bei der Europäischen Union

Berichterstatter des Ausschusses der Regionen zur Richtlinie über Tabakerzeugnisse und „Organización Interprofesional del Tabaco de España“ (Tabakbranchenorganisation Spaniens)

Nichtstaatliche Organisationen

Smoke Free Partnership und das European Heart Network

Veranstaltung eines gemeinsamen Treffens mit der „MEP Heart Group“ und der „MEPs Against Cancer Group“[1]

 

Britische Krebsforschung

Britische Herzstiftung

Britisches Zentrum für Studien über die Kontrolle des Tabaks

Britische „Action on Smoking & Health” (Aktion zu Rauchen und Gesundheit)

„Smokefree Yorkshire and the Humber”

Industrie

Offenes Treffen mit der Tabakindustrie sowie vor- und nachgeschalteten Zulieferern [2] [3].

 

Offenes Treffen mit der Industrie für elektronische Zigaretten[4] [5].

 

Association of the European Self-Medication Industry (Verband der europäischen Automedikationsindustrie)

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (19.6.2013)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen
(COM(2012)0788 – C7-0420/2012 – 2012/0366(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Metin Kazak

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die derzeit verwendeten unterschiedlichen Meldeformate erschweren es Herstellern und Importeuren, ihren Meldepflichten nachzukommen, und sie machen es für die Mitgliedstaaten und die Kommission aufwändig, die eingehenden Informationen zu vergleichen, zu analysieren und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Es sollte daher ein verpflichtendes einheitliches Format für die Meldung von Inhaltsstoffen und Emissionen geben. Es sollte gewährleistet sein, dass die Produktinformationen für die Allgemeinheit so transparent wie möglich sind und zugleich die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte der Tabakhersteller angemessen berücksichtigt werden.

(13) Die derzeit verwendeten unterschiedlichen Meldeformate erschweren es Herstellern und Importeuren, ihren Meldepflichten nachzukommen, und sie machen es für die Mitgliedstaaten und die Kommission aufwändig, die eingehenden Informationen zu vergleichen, zu analysieren und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Die verbindliche Erstellung eines Verzeichnisses der gefährlichen oder möglicherweise gefährlichen Inhaltsstoffe würde gewährleisten, dass die Schädlichkeit und Zusammensetzung von Tabakerzeugnissen für die Allgemeinheit transparenter und zugleich die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte der Tabakhersteller angemessen berücksichtigt werden, und die internationalen Verpflichtungen der Union gemäß den WTO-Verträgen, den Bestimmungen über technische Handelshemmnisse (TBT) und den Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) erfüllen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Wahrscheinlichkeit unterschiedlicher Vorschriften wird noch durch die Bedenken im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen (darunter rauchlosen Tabakerzeugnissen) erhöht, die ein anderes charakteristisches Aroma als ein Tabakaroma haben und die möglicherweise die Aufnahme des Rauchens erleichtern oder die Konsumgewohnheiten beeinflussen. So nahm beispielsweise in vielen Ländern der Absatz von mentholhaltigen Produkten allmählich zu, während die Prävalenz des Rauchens insgesamt zurückging. Mehrere Studien zeigen, dass mit Menthol versetzte Tabakerzeugnisse das Inhalieren erleichtern können und dass sie es möglicherweise auch jungen Menschen leichter machen, mit dem Rauchen anzufangen. Maßnahmen, mit denen ungerechtfertigte Unterschiede bei der Behandlung von aromatisierten Zigaretten (z. B. Menthol- und Nelkenzigaretten) eingeführt würden, sollten vermieden werden.

(15) Die Wahrscheinlichkeit unterschiedlicher Vorschriften wird noch durch die Bedenken im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen (darunter rauchlosen Tabakerzeugnissen) erhöht, die ein anderes tabakfremdes dominierendes Aroma als ein Tabakaroma oder als herkömmliche Aromen wie Menthol haben und die möglicherweise die Aufnahme des Rauchens erleichtern oder die Konsumgewohnheiten beeinflussen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) In Anbetracht dessen, dass der Schwerpunkt der Richtlinie auf jungen Menschen liegt, sollten Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchfreien Tabakerzeugnissen, die hauptsächlich von älteren Verbrauchern konsumiert werden, von einigen Bestimmungen betreffend die Inhaltsstoffe ausgenommen werden, solange es keine wesentliche Änderung der Umstände bezüglich der Verkaufsmengen oder der Konsumgewohnheiten bei jungen Menschen gibt.

(18) In Anbetracht dessen, dass der Schwerpunkt der Richtlinie auf jungen Menschen liegt, sollten Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchfreien Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Schnupftabak, die hauptsächlich von älteren Verbrauchern konsumiert werden, von einigen Bestimmungen betreffend die Inhaltsstoffe ausgenommen werden, solange es keine wesentliche Änderung der Umstände bezüglich der Verkaufsmengen oder der Konsumgewohnheiten bei jungen Menschen gibt.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Außerdem müssen die Kennzeichnungsbestimmungen an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst werden. Zum Beispiel haben sich die Angaben der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte auf Zigarettenpackungen als irreführend erwiesen, da sie die Verbraucher glauben machen, dass bestimmte Zigaretten weniger schädlich seien als andere. Untersuchungen deuten im Übrigen darauf hin, dass große kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise wirksamer sind als reine textliche Warnhinweise. Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise sollten daher unionsweit vorgeschrieben werden und signifikante und sichtbare Teile der Packungsfläche einnehmen. Für alle gesundheitsbezogenen Warnhinweise sollte eine Mindestgröße festgelegt werden, um Sichtbarkeit und Wirksamkeit zu gewährleisten.

(22) Außerdem müssen die Kennzeichnungsbestimmungen an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst werden. Zum Beispiel haben sich die Angaben der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte auf Zigarettenpackungen als irreführend erwiesen, da sie die Verbraucher glauben machen, dass bestimmte Zigaretten weniger schädlich seien als andere. Zuvor sollte unbedingt eine unabhängige Studie zur Klärung der Frage durchgeführt werden, ob große kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise wirksamer sind als reine textliche Warnhinweise. Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise sollten daher unionsweit vorgeschrieben werden und signifikante und sichtbare Teile der Packungsfläche einnehmen. Für alle gesundheitsbezogenen Warnhinweise sollte eine Mindestgröße festgelegt werden, um Sichtbarkeit und Wirksamkeit zu gewährleisten.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Zur Gewährleistung von Integrität und Sichtbarkeit der Warnhinweise und zur Maximierung ihrer Wirkung sollte es Bestimmungen zu den Abmessungen der Warnhinweise und zu bestimmten Aspekten der Aufmachung von Tabakverpackungen, unter anderem zum Öffnungsmechanismus, geben. Die Packungen und die Produkte selbst suggerieren Verbrauchern und insbesondere jungen Menschen möglicherweise, dass die Produkte weniger schädlich seien. Dies gilt zum Beispiel für bestimmte Texte oder Merkmale wie „niedriger Teergehalt“, „light“, ultra-light“, „mild“, „natürlich“, „biologisch“, „ohne Zusatzstoffe“, „ohne Aromastoffe“ sowie für Namen, Bilder, figurative oder sonstige Zeichen. Ebenso können die Größe und die Aufmachung der einzelnen Zigaretten beim Verbraucher den irrigen Eindruck erwecken, das Produkt sei weniger schädlich. Aus einer aktuellen Studie geht außerdem hervor, dass die Raucher von Slim-Zigaretten eher glaubten, dass ihre Marke weniger schädlich sei. Hier besteht Handlungsbedarf.

(23) Zur Gewährleistung von Integrität und Sichtbarkeit der Warnhinweise und zur Maximierung ihrer Wirkung sollte es Bestimmungen zu den Abmessungen der Warnhinweise und zu bestimmten Aspekten der Aufmachung von Tabakverpackungen, unter anderem zum Öffnungsmechanismus, geben. Die Packungen und die Produkte selbst suggerieren Verbrauchern und insbesondere jungen Menschen möglicherweise, dass die Produkte weniger schädlich seien. Dies gilt zum Beispiel für bestimmte Texte oder Merkmale wie „niedriger Teergehalt“, „light“, ultra-light“, „mild“, „natürlich“, oder „biologisch“. Falls durch die Verpackung der irrige Eindruck erweckt wird, dass die Zigaretten weniger schädlich sind, müssen die Warnhinweise entsprechend angepasst werden. Die Kommission wird aufgefordert, eine wissenschaftliche Studie darüber zu veranlassen, inwieweit diese Erzeugnisse tatsächlich den Tabakkonsum beeinflussen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Es werden erhebliche Mengen illegaler Produkte in Verkehr gebracht, die der Richtlinie 2001/37/EG nicht genügen, und es gibt Anzeichen dafür, dass diese Mengen zunehmen könnten. Diese Produkte untergraben den ungehinderten Verkehr legaler Produkte und den Schutz, den die Rechtsvorschriften zur Eindämmung des Tabakkonsums bieten. Im Übrigen verpflichtet das FCTC die Union, im Zuge einer umfassenden Politik zur Eindämmung des Tabakkonsums gegen illegale Produkte vorzugehen. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass Packungen von Tabakerzeugnissen eindeutig und sicher markiert und dass ihre Verbringungen erfasst werden, damit sich diese Produkte in der Union verfolgen lassen und damit ihre Übereinstimmung mit der Richtlinie überwacht und durchgesetzt werden kann. Außerdem sollte die Einführung von Sicherheitsmerkmalen vorgeschrieben werden, die es leichter machen zu überprüfen, ob die Produkte echt sind oder nicht.

(26) Es werden erhebliche Mengen illegaler Produkte in Verkehr gebracht, die der Richtlinie 2001/37/EG nicht genügen, und es gibt Anzeichen dafür, dass diese Mengen zunehmen könnten. Diese Produkte untergraben den ungehinderten Verkehr legaler Produkte und den Schutz, den die Rechtsvorschriften zur Eindämmung des Tabakkonsums bieten. Im Übrigen verpflichtet das FCTC die Union, im Zuge einer umfassenden Politik zur Eindämmung des Tabakkonsums gegen illegale Produkte vorzugehen. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass Packungen und Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen eindeutig und sicher markiert und dass ihre Verbringungen erfasst werden, damit sich diese Produkte in der Union verfolgen lassen und damit der illegale Handel mit Tabak und Tabakerzeugnissen insbesondere entlang der Außengrenzen der Union, aber auch mit Ware aus Drittstaaten bekämpft und ihre Übereinstimmung mit der Richtlinie überwacht und durchgesetzt werden kann. Außerdem sollte die Einführung von Sicherheitsmerkmalen für die einheitliche Echtheitsprüfung vorgeschrieben werden, die es leichter machen zu überprüfen, ob die Produkte echt sind oder nicht. Die EU und ihre Mitgliedstaaten müssen verstärkt geeignete Maßnahmen im Kampf gegen Schmuggel und Fälschung ergreifen und zu diesem Zweck die Kontrollen entlang der Produktlieferkette optimieren sowie für eine Bestrafung krimineller Netze sorgen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Der grenzüberschreitende Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz macht jungen Menschen den Zugang zu Tabakerzeugnissen leichter und droht die Einhaltung der Tabakgesetzgebung und insbesondere dieser Richtlinie zu untergraben. Damit diese Richtlinie ihr volles Potenzial entfalten kann, sind einheitliche Regeln für ein Meldesystem erforderlich. Die Bestimmung der vorliegenden Richtlinie über die Meldung grenzüberschreitender Verkäufe von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz gilt unbeschadet des Meldeverfahrens gemäß der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft. Der Fernabsatz von Tabakerzeugnissen von Unternehmen an Verbraucher ist weiter geregelt in der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, die am 13. Juni 2014 durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher ersetzt wird.

(30) Der grenzüberschreitende Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz und über das Internet sowie die kostenlose Verteilung von Tabakerzeugnissen zu Werbezwecken oder der Vertrieb zu herabgesetztem Preis macht jungen Menschen den Zugang zu Tabakerzeugnissen leichter und droht die Einhaltung der Tabakgesetzgebung und insbesondere dieser Richtlinie zu untergraben, und sollte daher gemäß den Durchführungsleitlinien zum Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC), das die EU unterzeichnet hat, verboten werden. Der Fernabsatz von Tabakerzeugnissen von Unternehmen an Verbraucher ist weiter geregelt in der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, die am 13. Juni 2014 durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher ersetzt wird.

 

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Alle Tabakerzeugnisse können Todesfälle, Morbidität und Behinderungen verursachen, weswegen ihr Konsum eingedämmt werden sollte. Es ist daher wichtig, die Entwicklungen im Zusammenhang mit neuartigen Tabakerzeugnissen zu beobachten. Den Herstellern und Importeuren neuartiger Tabakerzeugnisse sollte daher – unbeschadet der Befugnis der Mitgliedstaaten, diese Produkte zu verbieten oder zuzulassen – eine Meldepflicht auferlegt werden. Die Kommission sollte die Entwicklung beobachten und fünf Jahre nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einen Bericht vorlegen, damit beurteilt werden kann, ob Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind.

(31) Alle Tabakerzeugnisse können Todesfälle, Morbidität und Behinderungen verursachen, weswegen ihr Verkauf und Konsum insbesondere durch Aufklärung und Prävention der Nikotinsucht eingedämmt werden sollte. Es ist daher wichtig, die Entwicklungen im Zusammenhang mit neuartigen Tabakerzeugnissen, den jeweiligen Herstellungsmethoden und Absatzkanälen zu beobachten. Den Herstellern und Importeuren neuartiger Tabakerzeugnisse sollte daher – unbeschadet der Befugnis der Mitgliedstaaten, diese Produkte zu verbieten oder zuzulassen – eine Meldepflicht auferlegt werden. Die Kommission sollte die Entwicklung beobachten und fünf Jahre nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einen Bericht vorlegen, damit beurteilt werden kann, ob Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40) Wenn ein Mitgliedstaat es für nötig hält, zu Aspekten, die in den Regelungsbereich dieser Richtlinie fallen, strengere nationale, für alle Produkte gleichermaßen geltende Vorschriften aufrechtzuerhalten, sollte er dies aufgrund übergeordneter Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit tun dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem strengere, für alle Produkte gleichermaßen geltende Vorschriften aufstellen dürfen, wenn dies durch die besonderen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat und durch die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen, gerechtfertigt ist. Solche strengeren nationalen Vorschriften sollten notwendig und verhältnismäßig sein und kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Strengere nationale Vorschriften müssen der Kommission vorab notifiziert und von ihr unter Berücksichtigung des hohen mit dieser Richtlinie erreichten Gesundheitsschutzniveaus gebilligt werden.

(40) Wenn ein Mitgliedstaat es für nötig hält, zu Aspekten, die in den Regelungsbereich dieser Richtlinie fallen, strengere nationale, für alle Produkte gleichermaßen geltende Vorschriften aufrechtzuerhalten, sollte er dies aufgrund übergeordneter Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit tun dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem strengere, für alle Produkte gleichermaßen geltende Vorschriften aufstellen dürfen, wenn dies durch die besonderen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat und durch die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen, gerechtfertigt ist. Solche strengeren nationalen Vorschriften sollten notwendig und verhältnismäßig sein und kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und mit den internationalen WTO-Verpflichtungen übereinstimmen. Strengere nationale Vorschriften müssen der Kommission vorab notifiziert und von ihr unter Berücksichtigung des hohen mit dieser Richtlinie erreichten Gesundheitsschutzniveaus gebilligt werden.

Begründung

Die EU sollte ihre internationalen Verpflichtungen, die sie gegenüber ihren Handelspartnern eingegangen ist, einhalten.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Es sollte den Mitgliedstaaten unbenommen bleiben, zu Aspekten, die nicht in den Regelungsbereich dieser Richtlinie fallen, nationale, für alle Produkte gleichermaßen geltende Rechtsvorschriften aufrechtzuerhalten oder aufzustellen, sofern diese Vorschriften mit dem Vertrag vereinbar sind und die vollständige Anwendung dieser Richtlinie nicht gefährden. Folglich könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise Vorschriften zur Vereinheitlichung der Verpackungen von Tabakerzeugnissen (auch betreffend Farben und Schriftart) beibehalten oder aufstellen, sofern diese Vorschriften mit dem Vertrag und den WTO-Vorschriften vereinbar sind und die vollständige Anwendung dieser Richtlinie nicht behindern. Gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft müssen technische Vorschriften vorab mitgeteilt werden.

(41) Es sollte den Mitgliedstaaten unbenommen bleiben, zu Aspekten, die nicht in den Regelungsbereich dieser Richtlinie fallen, nationale, für heimische und eingeführte Produkte gleichermaßen geltende Rechtsvorschriften aufrechtzuerhalten oder aufzustellen, sofern diese Vorschriften mit dem Vertrag und den WTO-Vorschriften vereinbar sind und die vollständige Anwendung dieser Richtlinie nicht gefährden. Folglich könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise Vorschriften zur Vereinheitlichung der Verpackungen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen (auch betreffend Farben und Schriftart) beibehalten oder aufstellen, sofern diese Vorschriften die vollständige Anwendung dieser Richtlinie nicht behindern und mit dem Vertrag vereinbar sind. Ferner muss eine Vereinbarkeit mit den WTO-Verpflichtungen gegeben sein, insbesondere im Rahmen des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (TBT) und der Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), sowie mit den eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der bilateralen Handels- und Investitionsabkommen, die üblicherweise Ausnahmen in Bezug auf die öffentliche Gesundheit beinhalten. Diese Bestimmungen müssen im Kampf gegen die Fälschung von Erzeugnissen, welche von dieser Richtlinie erfasst werden, ein ergänzendes Instrument darstellen. Gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft müssen technische Vorschriften vorab mitgeteilt werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 41 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(41a) Dementsprechend ergänzen die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften dieser Richtlinie um jede Maßnahme, die dem Schutz der Gesundheit der Unionsbürger dient. Diejenigen Mitgliedstaaten, die in erheblichem Umfang von den Steuern und Abgaben auf die Herstellung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen profitieren, könnten zum Beispiel nachdrücklich dazu aufgefordert werden, diese Einkünfte für Präventions- und Informationskampagnen in den Medien mit jungen Menschen und Schulen als Zielgruppe zu verwenden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 43 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(43a) Ziel dieser Richtlinie ist es, eine Verschlechterung der Lebensbedingungen derjenigen Bevölkerungsteile zu vermeiden, die vom Tabakanbau in Europa abhängig sind und häufig in benachteiligten Gebieten leben. Da durch die Richtlinie lediglich der Anreiz zum Konsum von Tabakerzeugnissen verringert werden soll, sollten bei jeder Entscheidung über Inhalts- und Zusatzstoffe die potenziellen sozioökonomischen Begleiterscheinungen für die vom Tabakanbau abhängigen Bevölkerungsteile gebührend berücksichtigt werden. Der europäische Tabaksektor sollte geschützt werden, da er nur einen sehr kleinen Teil des Konsums der EU ausmacht und gleichzeitig zur wirtschaftlichen Stabilität bestimmter europäischer Regionen beiträgt, in denen die Bandbreite alternativer Feldpflanzen begrenzt ist. Die Verringerung oder der Wegfall des Anbaus in der Europäischen Union hätte keine Auswirkungen auf den Konsum, sondern würde zu einer Erhöhung der Importe aus Drittländern mit der damit einhergehenden Verschlechterung der Qualitätsstandards führen.

Begründung

Der Anbausektor ist das schwächste Glied der Erzeugungskette für Tabak, weshalb es notwendig ist, ihn vor unnötiger und vor übermäßiger Regulierung zu schützen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) den grenzüberschreitenden Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz,

d) das Verbot des grenzüberschreitenden Verkaufs von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz,

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) die Verpflichtung zur Umsetzung eines Systems für die Verfolgung und Rückverfolgung von Tabakerzeugnissen, das nicht von der Tabakindustrie kontrolliert wird, um die Lieferkette zu sichern und um zum Aufspüren, zur Prävention und Bestrafung des illegalen Handels beizutragen;

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) „wesentlicher Zusatzstoff“ einen Inhaltsstoff, der für die Herstellung eines Tabakerzeugnisses unerlässlich ist;

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) „charakteristisches Aroma“ ein von Tabak unterscheidbares Aroma oder einen von Tabak unterscheidbaren Geschmack, das bzw. der durch einen Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen erzeugt wird – unter anderem Früchte, Gewürze, Kräuter, Alkohol, Bonbon, Menthol oder Vanille – und das bzw. der vor oder bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Tabakerzeugnisses wahrnehmbar ist;

(4) „charakteristisches Aroma“ einen charakteristischen fruchtigen oder Süßwaren-ähnlichen Geschmack, der durch einen Aromastoff oder eine Kombination von Aromastoffen erzeugt wird, der vor oder bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Tabakerzeugnisses wahrnehmbar ist; im Sinne dieser Begriffsbestimmung gelten Tabak und Menthol nicht als fruchtiger oder Süßwaren-ähnlicher Geschmack;

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) „Zigarre“ eine Tabakrolle, die mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird und in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren näher definiert ist;

(6) „Zigarre“ oder „Zigarillo“ eine Tabakrolle, die mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird, einschließlich einer kleinen Zigarrenart mit einem maximalen Durchmesser von 8 mm, und in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren näher definiert ist;

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) „Zigarillo“ eine kleine Zigarrenart mit einem maximalen Durchmesser von 8 mm;

entfällt

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) „Aromastoff“ einen Zusatzstoff, der Aroma und/oder Geschmack verleiht;

(13) „Aromastoff“ einen Zusatzstoff, der Aroma und/oder Geschmack verleiht, mit Ausnahme von Menthol;

Begründung

Menthol wird überwiegend von Erwachsenen im fortgeschrittenen Alter konsumiert, weshalb sein Verbot nicht mit dem Hauptzweck dieser Richtlinie übereinstimmt, der darin besteht, junge Menschen davon abzuhalten, mit dem Rauchen anzufangen. Das Verbot von Menthol ist nicht mit Artikel 2 Absatz 2 des TBT-Übereinkommens vereinbar, da es weniger restriktive Maßnahmen in Bezug auf den Handel geben sollte, kein direktes Verbot.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) „Inhaltsstoff“ einen Zusatzstoff, Tabak (Blätter und andere verarbeitete oder nicht verarbeitete natürliche Teile der Tabakpflanze, einschließlich expandiertem und rekonstituiertem Tabak) sowie jeden in einem endgültigen Tabakerzeugnis vorhandenen Stoff, einschließlich Papier, Filter, Druckerschwärze, Kapseln und Kleber;

(18) „Inhaltsstoff‟ jeden Zusatzstoff, der in einem endgültigen Tabakerzeugnis vorhanden ist, einschließlich Papier, Filter, Druckerschwärze, Kapseln und Kleber;

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a) „rekonstituierter Tabak“ ist ein Erzeugnis, das durch die Anreicherung verschiedener Teile der Tabakpflanze aus dem Dreschen und der Herstellung von Tabakerzeugnissen entsteht und entweder in Form von Blättern oder einzelnen Strängen als Umhüllung für Zigarren oder Zigarillos oder als Bestandteil der Tabakmischung für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse benutzt wird.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) „in Verkehr bringen“ Verbrauchern, die sich in der Union befinden, entgeltlich oder unentgeltlich Produkte bereitstellen, auch mittels Fernabsatz; im Fall von grenzüberschreitendem Fernabsatz gilt das Produkt als in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht, in dem sich der Verbraucher befindet;

(25) „in Verkehr bringen“ die Bereitstellung von Erzeugnissen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung in der Union, entgeltlich oder unentgeltlich, auch mittels Fernabsatz;

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) „wesentliche Änderung der Umstände“ einen Anstieg der Absatzmengen in einer Erzeugniskategorie (zum Beispiel Pfeifentabak, Zigarren, Zigarillos) um mindestens 10 % in mindestens zehn Mitgliedstaaten, belegt durch Verkaufsdaten, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 zu übermitteln sind; oder einen Anstieg des Prävalenzniveaus in der Verbrauchergruppe der unter 25-Jährigen um mindestens fünf Prozentpunkte in mindestens zehn Mitgliedstaaten in der jeweiligen Erzeugniskategorie, belegt durch einen Eurobarometer-Bericht von ____ [dieses Datum wird zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie festgelegt] oder durch gleichwertige Prävalenzstudien;

(30) „wesentliche Änderung der Umstände“ einen Anstieg der Absatzmengen in einer Erzeugniskategorie (zum Beispiel Pfeifentabak, Zigarren, Zigarillos) um mindestens 20 % in den zehn Mitgliedstaaten mit dem höchsten Umsatzvolumen, belegt durch Verkaufsdaten, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 zu übermitteln sind; oder einen Anstieg des Prävalenzniveaus in der Verbrauchergruppe der unter 25-Jährigen um mindestens fünf Prozentpunkte in mindestens zehn Mitgliedstaaten in der jeweiligen Erzeugniskategorie, belegt durch einen Eurobarometer-Bericht von ____ [dieses Datum wird zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie festgelegt] oder durch gleichwertige Prävalenzstudien;

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma.

Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit Zusatzstoffen, die ein Aroma gemäß den Bestimmungen in Absatz 2 erzeugen oder freisetzen, das nicht überwiegend dem von Tabak oder Menthol entspricht.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind bei Zigaretten auf die Schmalseiten der Packung zu drucken. Diese Warnhinweise müssen mindestens 20 mm breit und mindestens 43 mm hoch sein. Bei Tabak zum Selbstdrehen ist die Informationsbotschaft auf die Fläche zu drucken, die beim Öffnen der Packung sichtbar wird. Beide, der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft, müssen 50 % der Fläche einnehmen, auf die sie gedruckt werden.

3. Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind bei Zigaretten auf die Schmalseiten der Packung zu drucken. Bei Tabak zum Selbstdrehen ist die Informationsbotschaft auf die Fläche zu drucken, die beim Öffnen der Packung sichtbar wird. Beide, der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft, müssen 50 % der Fläche einnehmen, auf die sie gedruckt werden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabak tragen kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise

1. Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabak tragen kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise, um das Recht der Verbraucher auf Zugang zu angemessenen und zuverlässigen Informationen zu wahren. Die Warnhinweise

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) nehmen 75 % des äußeren Bereichs sowohl der vorderen als auch der hinteren Fläche der Packung und der Außenverpackung ein;

c) nehmen 50 % des äußeren Bereichs sowohl der vorderen als auch der hinteren Fläche der Packung und der Außenverpackung ein;

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) werden an der Oberkante der Packung und der Außenverpackung in derselben Richtung wie die übrigen Informationen auf der Packung platziert;

e) werden an der Unterkante der Packung und der Außenverpackung in derselben Richtung wie die übrigen Informationen auf der Packung platziert;

Begründung

Gesundheitsbezogene Warnhinweise sind an der Ober- und der Unterkante der Packung gleichermaßen informativ. Die Platzierung an der Unterkante wirkt sich nicht störend auf den Öffnungsmechanismus aus und kann deshalb als weniger handelsbeschränkend angesehen werden (Artikel 2 Absatz 2 des TBT-Übereinkommens).

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) haben bei Zigarettenpackungen folgende Mindestabmessungen:

entfällt

i) Höhe: mindestens 64 mm;

 

ii) Breite: mindestens 55 mm.

 

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der allgemeine Warnhinweis ist auf die am ehesten ins Auge fallende Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken. Die textlichen Warnhinweise gemäß Anhang I sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie regelmäßig erscheinen. Diese Warnhinweise sind auf die andere am ehesten ins Auge fallende Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken.

Der allgemeine Warnhinweis ist auf die am ehesten ins Auge fallende Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken oder mit nicht entfernbaren Aufklebern dort anzubringen. Die textlichen Warnhinweise gemäß Anhang I sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie regelmäßig erscheinen. Diese Warnhinweise sind auf der anderen am ehesten ins Auge fallenden Fläche der Packung und der Außenverpackung anzubringen.

Begründung

Die Verwendung von nicht entfernbaren Aufklebern auf Zigarren sollte beibehalten werden, da Hersteller international standardisierte Packungen verwenden, die in der letzten Stufe des Herstellungsprozesses durch länderspezifische nicht entfernbare gesundheitsbezogene Warnhinweisaufkleber angepasst werden. Ein Verbot von nicht entfernbaren Aufklebern würde den internationalen Handel hemmen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) in Helvetika fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken. Um sprachlichen Erfordernissen gerecht zu werden, dürfen die Mitgliedstaaten die Punktgröße der Schrift selbst bestimmen, sofern die in ihren Rechtsvorschriften festgelegte Schriftgröße den größtmöglichen Anteil des für den vorgeschriebenen Wortlaut zur Verfügung stehenden Bereichs einnimmt;

a) in Helvetika fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken. Der allgemeine Warnhinweis kann mithilfe selbstklebenden Papiers angebracht werden, sofern dieses nicht entfernt werden kann. Um sprachlichen Erfordernissen gerecht zu werden, dürfen die Mitgliedstaaten die Punktgröße der Schrift selbst bestimmen, sofern die in ihren Rechtsvorschriften festgelegte Schriftgröße den größtmöglichen Anteil des für den vorgeschriebenen Wortlaut zur Verfügung stehenden Bereichs einnimmt;

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) in dem für den Wortlaut bestimmten Bereich parallel zur Oberkante der Packung und der Außenverpackung zu zentrieren;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) sich auf das Aroma, den Geschmack, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen;

entfällt

Begründung

Verbrauchern sollten keine Informationen über das Erzeugnis vorenthalten werden; diese Informationen dürfen jedoch nicht irreführend sein. Aufgrund des Vorhandenseins weniger handelsbeschränkender Alternativmaßnahmen (wie beispielsweise des alleinigen Verbots irreführender Schlagwörter) ist diese Maßnahme nicht mit Artikel 2 Absatz 2 des TBT-Übereinkommens vereinbar.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Verbotene Elemente und Merkmale können unter anderem sein: Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen, irreführende Farben, Beilagen oder sonstiges zusätzliches Material, zum Beispiel anhaftende Beschriftungen, Aufkleber, Werbeanlagen, Rubbelkarten und Umhüllungen oder auch die Form des Tabakerzeugnisses selbst. Zigaretten mit einem Durchmesser von weniger als 7,5 mm gelten als irreführend.

2. Verbotene Elemente und Merkmale können unter anderem sein: Symbole, Namen, figurative und sonstige Zeichen, Beilagen oder sonstiges zusätzliches Material, zum Beispiel anhaftende Beschriftungen, Aufkleber, Werbeanlagen, Rubbelkarten und Umhüllungen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 13

entfällt

Aufmachung und Inhalt der Packungen

 

1. Eine Zigarettenpackung muss quaderförmig sein. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss die Form eines Beutels haben, d. h. einer rechteckigen Tasche mit einer Klappe, die die Öffnung bedeckt. Die Klappe des Beutels muss mindestens 70 % der Vorderseite der Packung einnehmen. Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss mindestens 40 g Tabak enthalten.

 

2. Eine Zigarettenpackung darf aus Karton oder einem weichen Material bestehen und keine Öffnung mit Ausnahme des Klappdeckels (Flip-Top-Deckel) haben, die sich nach dem ersten Öffnen wieder verschließen oder versiegeln lässt. Das Scharnier des Klappdeckels einer Zigarettenpackung muss sich an der Rückseite der Packung befinden.

 

3. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detailliertere Bestimmungen für die Form und Größe der Packungen festzulegen, sofern solche Regeln erforderlich sind, um die volle Sichtbarkeit und Integrität der gesundheitsbezogenen Warnhinweise vor dem ersten Öffnen, während des Öffnens und nach dem Wiederverschließen der Packung zu gewährleisten.

 

4. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um für Packungen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen entweder die Quader- oder die Zylinderform vorzuschreiben, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.

 

Begründung

Dieser Artikel enthält Vorschläge, die technische Handelshemmnisse darstellen, ohne auf wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Auswirkungen darauf zu beruhen, wie viele junge Menschen mit dem Rauchen anfangen. Außerdem erhöht oder senkt der Öffnungsmechanismus einer Zigarettenpackung nicht die Neigung zum Rauchen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Packungen von Tabakerzeugnissen ein individuelles Erkennungsmerkmal haben. Zur Gewährleistung ihrer Integrität müssen die spezifischen Kennungen unablösbar aufgedruckt/befestigt, unverwischbar und durch nichts verdeckt oder getrennt sein oder werden, auch nicht durch Steuermarken und Preisschilder oder durch das Öffnen der Packung. Soweit es um Erzeugnisse geht, die außerhalb der Union hergestellt werden, gelten die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel nur für die Erzeugnisse, die für den Unionsmarkt bestimmt sind oder dort in den Verkehr gebracht werden.

1. Um eine effektive Überwachung und Identifizierung zu ermöglichen, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass individuelle, sichere und nicht entfernbare Erkennungsmarkierungen (nachfolgend „individuelle Erkennungsmarkierungen“ genannt), wie etwa Codes oder Stempel, auf allen Packungen, Verpackungen und Außenverpackungen von Zigaretten angebracht oder in diese integriert werden müssen. Zur Gewährleistung ihrer Integrität müssen die spezifischen Kennungen unablösbar aufgedruckt/befestigt, unverwischbar und durch nichts verdeckt oder getrennt sein oder werden, auch nicht durch Steuermarken und Preisschilder oder durch das Öffnen der Packung. Soweit es um Erzeugnisse geht, die außerhalb der Union hergestellt werden, gelten die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel nur für die Erzeugnisse, die für den Unionsmarkt bestimmt sind oder dort in den Verkehr gebracht werden.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die individuellen Erkennungsmerkmale der Packungen mit den individuellen Erkennungsmerkmalen der Außenverpackungen verknüpft sind. Jede Änderung der Verknüpfung zwischen den Packungen und den Außenverpackungen ist in der in Absatz 6 genannten Datenbank zu erfassen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) des Produktnamens;

e) des Produktnamens und der Produktbeschreibung;

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) des geplanten Versandwegs;

g) des geplanten Versandwegs, des Versanddatums, des Versandorts, des Bestimmungsorts, des Absenders, des Empfängers und des Adressaten;

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, den Eingang aller in ihrem Besitz befindlichen Packungen, alle zwischenzeitlichen Verbringungen und den endgültigen Ausgang aus ihrem Besitz erfassen. Dieser Pflicht kann durch Erfassung in aggregierter Form nachgekommen werden (z. B. der Außenverpackungen), sofern dadurch die Verfolgung und die Rückverfolgung der einzelnen Packungen möglich bleiben.

3. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass allen am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmern, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle und einschließlich Importeuren, Lager- und Transportunternehmen, Technologie zur Verfolgung und Rückverfolgung bereitgestellt wird, mit deren Hilfe Daten elektronisch gelesen und an einen Datenspeicher gemäß Absatz 6 übermittelt werden können, wobei die Eigentümerschaft dieser Technologie außerhalb des Einflussbereichs der Hersteller von Tabakerzeugnissen und deren Partnern in der Lieferkette liegt. Diese Wirtschaftsteilnehmer erfassen den Eingang aller in ihrem Besitz befindlichen Packungen und Außenverpackungen, alle zwischenzeitlichen Verbringungen und den endgültigen Ausgang aus ihrem Besitz. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 wird dieser Pflicht durch Erfassung in aggregierter Form nachgekommen (z. B. der Außenverpackungen), sofern dadurch die Verfolgung und die Rückverfolgung der einzelnen Packungen möglich bleiben.

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag soll klargestellt werden, dass die Verfolgungs- und Rückverfolgungspflicht den Mitgliedstaaten obliegt und nicht von der Tabakindustrie übernommen bzw. ihr übertragen werden kann. Andernfalls würde der Vorschlag für eine Richtlinie, sollte er umgesetzt werden, das Gegenteil bewirken.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die für die Verfolgung und Rückverfolgung verwendete Technologie gemäß dem Protokoll von Seoul zur Beseitigung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen im Besitz von Wirtschaftsteilnehmern ist, die innerhalb der Lieferkette in keiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung zur Tabakindustrie stehen.

 

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen mit einem unabhängigen Dritten, der den Speicher mit den Daten zu dem betreffenden Hersteller bzw. Importeur verwaltet, Verträge über die Datenspeicherung schließen. Der physische Standort des Speichers muss sich in der Union befinden. Die Eignung des Dritten, insbesondere seine Unabhängigkeit und seine technische Leistungsfähigkeit, und der Vertrag müssen von einem externen Prüfer gebilligt und überwacht werden, den der Hersteller von Tabakerzeugnissen vorschlägt und bezahlt und der von der Kommission zu genehmigen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für volle Transparenz der Daten und dafür, dass der Datenspeicher für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und des unabhängigen Dritten permanent zugänglich ist. In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten oder die Kommission Herstellern oder Importeuren Zugriff auf diese Informationen gewähren, sofern dabei die kommerziell sensiblen Informationen entsprechend den einschlägigen nationalen und Unionsvorschriften angemessen geschützt bleiben.

6. Die Mitgliedstaaten schließen Verträge über die Datenspeicherung mit einem Dritten, der den Speicher mit den Daten zu dem betreffenden Hersteller bzw. Importeur verwaltet, wobei dieser Dritte eine Agentur des Mitgliedstaats sein kann und von den Tabakunternehmen und ihren Partnern in der Lieferkette unabhängig ist. Der physische Standort des Speichers muss sich in der Union befinden. Die Mitgliedstaaten sorgen für volle Transparenz. Die Eignung des Dritten, insbesondere seine Unabhängigkeit und seine technische Leistungsfähigkeit, und der Vertrag müssen von einem externen Prüfer gebilligt und überwacht werden, der von der Kommission zu ernennen ist. Die durch das Vertragsverhältnis mit dem Prüfer und durch die Dienste zur Verwaltung der Datenbank bedingten Kosten sind von den Tabakherstellern und -importeuren zu tragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für volle Transparenz der Daten und dafür, dass der Datenspeicher für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und des unabhängigen Dritten permanent zugänglich ist. In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten oder die Kommission Herstellern oder Importeuren Zugriff auf diese Informationen gewähren, sofern dabei die kommerziell sensiblen Informationen entsprechend den einschlägigen nationalen und Unionsvorschriften angemessen geschützt bleiben.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Titel II – Kapitel III – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Tabak zum oralen Gebrauch

Rauchlose Tabakerzeugnisse

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch unbeschadet des Artikels 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

entfällt

Begründung

Das EU-Verbot von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch ist nicht mit Artikel 2 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (TBT) vereinbar, da es eher wettbewerbsbehindernd als erforderlich ist, um die erklärten gesundheitspolitischen Ziele der EU zu erreichen. Mit dem Vorschlag wird auf unbegründete Weise zwischen ähnlichen Erzeugnissen verschiedener WTO-Mitglieder unterschieden [Artikel I und III des GATT-Übereinkommens und Artikel 2 Absatz 1 des TBT-Übereinkommens], und es werden Erzeugnisse verboten, die weniger schädlich als alle anderen Tabakerzeugnisse sind, die in Europa zum Verkauf angeboten werden können.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten schreiben den Verkaufsstellen, die grenzüberschreitenden Fernabsatz an Verbraucher in der Union tätigen möchten, vor, sich bei den zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat registrieren zu lassen, in dem die Verkaufsstelle niedergelassen ist, sowie in dem Mitgliedstaat, in dem sich der tatsächliche oder potenzielle Verbraucher befindet. Verkaufsstellen, die außerhalb der Union niedergelassen sind, müssen sich bei den zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat registrieren lassen, in dem sich der tatsächliche oder potenzielle Verbraucher befindet. Alle Verkaufsstellen, die grenzüberschreitenden Fernabsatz tätigen wollen, legen den zuständigen Behörden zumindest folgende Informationen vor:

1. Die Mitgliedstaaten untersagen den grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen an Verbraucher in der Union sowie die kostenlose Verteilung von Tabakerzeugnissen oder den Vertrieb zu herabgesetztem Preis, auch durch grenzüberschreitenden Fernabsatz.

 

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Name oder Firma und ständige Adresse des Ortes der Geschäftstätigkeit, von dem aus die Tabakerzeugnisse geliefert werden;

entfällt

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) das Anfangsdatum der Tätigkeit des Anbietens von Tabakerzeugnissen im grenzüberschreitenden Fernabsatz für die Öffentlichkeit mit Hilfe von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft;

entfällt

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Adresse der hierzu genutzten Website(s) und alle sachdienlichen, für die Identifizierung der Website(s) notwendigen Informationen.

entfällt

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die Mitgliedstaaten haben weiterhin die Möglichkeit, die Einfuhr von Tabak zu privaten Zwecken aufgrund übergeordneter Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit einzuschränken. Diese Einschränkung muss insbesondere im Fall von erheblichen Preisunterschieden zwischen Erzeugnissen aus verschiedenen Herkunftsländern oder in Ermangelung von gesundheitsbezogenen Warnhinweisen in der oder den Amtssprache(n) des Erwerbslandes Anwendung finden können.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c. Die Mitgliedstaaten verbieten den in ihrem Staatsgebiet niedergelassenen Verkaufsstellen, Tabakerzeugnisse per grenzüberschreitenden Fernabsatz oder auf anderem Wege kostenlos zu verteilen oder zu herabgesetztem Preis zu vertreiben.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten veröffentlichen eine vollständige Liste aller bei ihnen registrierten Verkaufsstellen unter Beachtung der Bestimmungen und Vorkehrungen gemäß der Richtlinie 95/46/EG. Verkaufsstellen dürfen mit dem Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz erst beginnen, wenn der Name der Verkaufsstelle in den relevanten Mitgliedstaaten veröffentlicht worden ist.

entfällt

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Wenn es zur Einhaltung der Vorschriften und zur Erleichterung der Durchsetzung erforderlich ist, dürfen die Bestimmungsmitgliedstaaten vorschreiben, dass die Verkaufsstelle eine natürliche Person benennt, die dafür zuständig ist, die Tabakerzeugnisse, bevor sie den Verbraucher erreichen, auf deren Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften zu kontrollieren, welche im Gefolge dieser Richtlinie im Bestimmungsmitgliedstaat erlassen worden sind.

entfällt

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Verkaufsstellen, die Fernabsatz tätigen, müssen mit einem Altersüberprüfungssystem ausgestattet sein, das beim Verkauf kontrolliert, ob der bestellende Verbraucher das im Bestimmungsmitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter hat. Der Einzelhändler oder die benannte natürliche Person übermittelt den zuständigen Behörden eine Beschreibung der Einzelheiten und der Funktionsweise des Altersüberprüfungssystems.

entfällt

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Personenbezogene Daten des Verbrauchers dürfen nur im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet werden; dem Hersteller von Tabakerzeugnissen, den zur selben Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen und einem sonstigen Dritten dürfen sie nicht bekanntgegeben werden. Personenbezogene Daten dürfen für Zwecke, die über den Zweck des jeweiligen Verkaufs hinausgehen, nicht verwendet oder weitergegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn die Verkaufsstelle zu einem Hersteller von Tabakerzeugnissen gehört.

entfällt

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die folgenden nikotinhaltigen Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassen worden sind:

1. Nikotinhaltige Erzeugnisse, die als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten beworben werden, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassen worden sind.

Begründung

Nikotinhaltigen Erzeugnissen wie etwa elektrischen Zigaretten werden keine gesundheitsfördernden Eigenschaften zugesprochen, daher sollten sie nicht als Arzneimittel eingestuft werden. Eine solche Einstufung würde ihre Verfügbarkeit auf dem Markt einschränken und deswegen unnötig den internationalen Handel beschränken, während schädlichere Tabakerzeugnisse frei verfügbar bleiben.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Aufgrund übergeordneter Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit darf ein Mitgliedstaat jedoch strengere nationale, für alle Erzeugnisse gleichermaßen geltende Vorschriften beibehalten. Ein Mitgliedstaat darf außerdem strengere Vorschriften erlassen, wenn dies durch die spezifischen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat und durch die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen, gerechtfertigt ist. Solche nationalen Vorschriften sind der Kommission zusammen mit den Gründen für deren Beibehaltung oder deren Erlass mitzuteilen. Die Kommission hat nach Eingang einer solchen Mitteilung sechs Monate Zeit, um die Vorschriften zu billigen oder abzulehnen; hierzu prüft sie unter Berücksichtigung des hohen mit dieser Richtlinie erzielten Gesundheitsschutzniveaus, ob die Vorschriften berechtigt und notwendig sind, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Ziel stehen und ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die nationalen Vorschriften als gebilligt.

2. Aufgrund übergeordneter Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit darf ein Mitgliedstaat jedoch strengere nationale, für alle Erzeugnisse gleichermaßen geltende Vorschriften beibehalten. Ein Mitgliedstaat darf außerdem strengere Vorschriften erlassen, wenn dies durch die spezifischen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat und durch die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen, gerechtfertigt ist. Solche nationalen Vorschriften sind der Kommission zusammen mit den Gründen für deren Beibehaltung oder deren Erlass mitzuteilen. Die Kommission hat nach Eingang einer solchen Mitteilung sechs Monate Zeit, um die Vorschriften zu billigen oder abzulehnen; hierzu prüft sie unter Berücksichtigung des hohen mit dieser Richtlinie erzielten Gesundheitsschutzniveaus, ob die Vorschriften berechtigt und notwendig sind, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Ziel stehen, ob sie mit dieser Richtlinie, dem Vertrag und den internationalen Verpflichtungen der EU, einschließlich der WTO-Verpflichtungen, vereinbar sind – insbesondere in Bezug auf das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT) und die Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) – und ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die nationalen Vorschriften als gebilligt.

Begründung

Die EU muss bei der Unterbreitung von Legislativvorschlägen ihre internationalen Verpflichtungen berücksichtigen.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht genügen, bis [Publications Office, please insert the exact date: entry into force + 24 months] zulassen:

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht genügen, bis [Publications Office, please insert the exact date: entry into force + 42 months] zulassen:

BEGRÜNDUNG

Zweck dieses Vorschlags für eine Richtlinie ist die Aktualisierung der Richtlinie 2001/37/EG zur Berücksichtigung der wissenschaftlichen Entwicklungen und der Entwicklungen auf dem Markt in den zehn Jahren seit ihrer Annahme. Mit dem Vorschlag der Kommission wird auch auf verschiedene Forderungen des Parlaments in unterschiedlichen Entschließungen reagiert, die 2007, 2009 und 2011 angenommen wurden, und er spiegelt das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums wider, das 2005 in Kraft getreten ist und zu dessen Zielen die angemessene Information der Verbraucher über die Gefahren des Rauchens gehört.

Mit dieser neuen Richtlinie soll ein höheres Gesundheitsschutzniveau sichergestellt und der Tabakkonsum von Jugendlichen eingeschränkt werden. Dafür werden verschiedene Maßnahmen in Bezug auf die Verpackung (gesundheitsbezogener Warnhinweis, der 75 % der vorderen und hinteren Verpackungsfläche einnehmen soll), die verwendeten Inhaltsstoffe (Produkte, in denen Aromastoffe wie Menthol verwendet werden, sind verboten), die Größe der Erzeugnisse (dünne Zigaretten sind nicht mehr erlaubt) oder die Rückverfolgbarkeit vorgeschlagen. Diese Maßnahmen gelten nicht für Zigarren oder Pfeifentabak, die weiterhin der aktuellen Richtlinie unterliegen.

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt das Ziel dieses Vorschlags, die öffentliche Gesundheit zu schützen. Er betont auch, dass dieses Ziel unter Einhaltung der internationalen Handelsverpflichtungen der Europäischen Union und insbesondere des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (TBT) und der Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) verfolgt werden muss. Falls nötig, sollten die Partner der Europäischen Union in den zu diesem Zweck eingesetzten TBT- und TRIPS-Ausschüssen zu Rate gezogen werden.

Am 6. und 7. März dieses Jahres haben die Mitglieder des (WTO-)Ausschusses für technische Handelshemmnisse den Vorschlag der Kommission erörtert. Bei dieser Gelegenheit haben die Mitglieder des Ausschusses, die Tabakerzeuger sind, erklärt, dass dieser Vorschlag gegen bestimmte Verpflichtungen in Verbindung mit den WTO-, TRIPS- und GATT-Übereinkommen verstoßen könnte, und die Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen in Frage gestellt und so ihre Vorbehalte gegen das Dokument zum Ausdruck gebracht[1].

Die Dominikanische Republik, deren Tabakerzeugnisse zu 10 % in die Europäische Union exportiert werden, war der Ansicht, dass einige Vorschriften des Vorschlags unter anderem gegen Artikel 2 Absatz 2 des WTO-Übereinkommens verstoßen, laut dem die „technische[n] Vorschriften nicht handelsbeschränkender als notwendig [sind], um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren, die entständen, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden“ und die Bewertung der Gefahren auf wissenschaftlichen Informationen beruhen muss[2].

Darüber hinaus werfen die Vorschriften über die Verwendung von Einheitsverpackungen, die sich dadurch auszeichnen, dass sie kein Logo und kein Element der visuellen Identität der Marke enthalten, zahlreiche Fragen bezüglich ihrer rechtlichen Vereinbarkeit mit den Vorschriften der Übereinkommen über das geistige Eigentum und den Markenschutz auf.

Einige Länder haben bereits sehr strenge Rechtsvorschriften für Verpackungen eingeführt. In Australien wurde beispielsweise vor kurzem ein Gesetz verabschiedet, in dem die Verwendung von Einheitsverpackungen verbindlich vorgeschrieben ist, um den Tabakkonsum durch den Wegfall der Attraktivität der Verpackung zu senken und die Wirkung der gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu erhöhen[3].

Es wurden jedoch bisher vor der Streitbeilegungsinstanz der WTO vier Klagen gegen Australien eingereicht[4]. Die Kläger behaupten, dass die durch Australien ergriffenen Maßnahmen mit einer Reihe von Vorschriften, einschließlich Artikel 20 des TRIPS-Übereinkommens, unvereinbar sind, laut dem „die Benutzung einer Marke (...) nicht ungerechtfertigt durch besondere Erfordernisse erschwert werden [darf], wie die (...) Benutzung in einer Weise, die ihre Fähigkeit beeinträchtigt, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden‟.

Parallel zu diesen Klagen vor der WTO hat die Tabakindustrie[5] auch Klagen im Rahmen der internationalen Schiedsgerichtsverfahren zum Schutz von Anlagen gegen die australischen Behörden – und gegen Uruguay, da dieses Land ebenfalls einschränkende Maßnahmen für die Verpackung von Zigaretten eingeführt hat – eingereicht.

Der Verfasser versteht zwar, warum es für den Schutz der öffentlichen Gesundheit wichtig ist, auf einen großen Teil jeder Zigarettenverpackung einen gesundheitsbezogenen Warnhinweis aufzudrucken, er ist aber der Ansicht, dass es sinnvoll und angemessen sein könnte, den Marken die Freiheit zu geben, den Rest der Verpackung für ihre visuelle Identität zu verwenden. Darüber hinaus kann die allgemeine Verwendung einer Verpackung ohne Logo oder Elemente der visuellen Identität die Gefahr von Fälschungen erhöhen und dadurch einen Verlust von Steuereinnahmen für die Mitgliedstaaten und einen höheren Konsum von noch gefährlicheren, da gefälschten, Erzeugnissen zur Folge haben.

Im Vorschlag der Kommission wird nicht ausdrücklich die Verwendung von Einheitsverpackungen vorgeschrieben; dieser Punkt wird eher vage behandelt, und die Mitgliedstaaten haben beispielsweise das Recht, strengere Vorschriften zur Aufmachung der Verpackung einzuführen. Darüber hinaus enthält Artikel 12 ein Verbot, Elemente wie „Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen“ zu verwenden, also alle Elemente, aus denen die visuelle Identität einer Marke besteht.

Der Verfasser weist jedoch darauf hin, dass ihm der Vorschlag der Kommission insgesamt recht ausgeglichen erscheint. In Bezug auf die einzelnen Aspekte dieses Vorschlags will der Berichterstatter die Stellungnahmen, die im Ausschuss für internationalen Handel vorgebracht werden, abwarten, bevor er weitere Empfehlungen ausspricht.

VERFAHREN

Titel

Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2012)0788 – C7-0420/2012 – 2012/0366(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

15.1.2013

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

18.4.2013

Verfasser der Stellungnahme

Datum der Benennung

Metin Kazak

25.4.2013

Prüfung im Ausschuss

27.5.2013

 

 

 

Datum der Annahme

18.6.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

15

12

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Badia i Cutchet, David Campbell Bannerman, María Auxiliadora Correa Zamora, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Metin Kazak, Franziska Keller, Bernd Lange, David Martin, Vital Moreira, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Henri Weber, Iuliu Winkler, Paweł Zalewski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Josefa Andrés Barea, Catherine Bearder, Albert Deß, Elisabeth Köstinger, Mario Pirillo, Miloslav Ransdorf, Peter Skinner, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Salvador Garriga Polledo, Paul Rübig

  • [1]  Die folgenden Mitglieder haben Vorbehalte zum Ausdruck gebracht: die Dominikanische Republik, Nicaragua, Indonesien, Malawi, die Philippinen, Honduras, Mexiko, Kuba und Sambia. Unterstützt wurde die Union jedoch durch Norwegen, Australien und Neuseeland.
  • [2]  Die im Dokument der Dominikanischen Republik genannten Vorschriften sind unter anderem die Vereinheitlichung der Verpackung, das Verbot beschreibender Elemente, das Verbot dünner Zigaretten, die allgemeine Verwendung von Einheitsverpackungen und das Verbot aromatischer Inhaltsstoffe.
  • [3]  Das vom australischen Parlament 2011 verabschiedete und im Dezember 2012 in Kraft getretene Gesetz „Tobacco Plain Packaging Act“.
  • [4]  Geklagt haben die Ukraine (März 2012), Honduras (April 2012), die Dominikanische Republik (Juli 2012) und Kuba (Mai 2013).
  • [5]  Insbesondere das Unternehmen Philip Morris International.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (8.7.2013)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen
(COM(2012)0788 – C7‑0420/2012 – 2012/0366(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Robert Goebbels

KURZE BEGRÜNDUNG

Es ist bekannt, dass der Tabakkonsum schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen hat. Tabak gilt als Hauptrisikofaktor für Krebs. Nikotin weist eine kardiovaskuläre Toxizität auf. Laut Angaben der WHO sind weltweit jährlich 5 Millionen vorzeitige Todesfälle auf Tabakkonsum zurückzuführen. Die Kommission verweist auf 700 000 vorzeitige Todesfälle pro Jahr in der Union. 1999 schätzte die Kommission die Zahl der Opfer des Tabakkonsums auf 500 000 Menschen im Jahr.

In den mehr als zehn Jahren seit der letzten Regulierung des Verkaufs von Tabakerzeugnissen ist der Tabakkonsum nicht drastisch zurückgegangen. Aus einer von der Bibliothek des EP ausgearbeiteten Studie geht hervor, dass 2012 in der EU 576 Milliarden Zigaretten konsumiert wurden, was einem Rückgang des Konsums um 100 Milliarden in fünf Jahren entspricht. Obwohl an öffentlich zugänglichen Orten fast überall ein Rauchverbot gilt, steigt der Tabakkonsum vor allem bei Jugendlichen und Frauen weiter an. Auch wenn weniger als 30 Prozent der Europäer noch nikotinsüchtig sind, raucht in der Altersgruppe der 18- bis 35-jährigen noch fast jeder zweite. Noch schlechter sind die Zahlen bei den Jugendlichen zwischen 11 und 15 Jahren, von denen 37 Prozent Tabakerzeugnisse konsumieren. Liegt es etwa am Reiz des Verbotenen?

Die zwingenden Gründe des öffentlichen Gesundheitsschutzes haben zur Folge, dass internationale und nationale Stellen den Kampf gegen den Tabakkonsum verstärken. Gleichwohl ist nirgendwo ein Verbot des Tabakkonsums geplant, da ein solches Verbot unmittelbar zu einem weitreichenden illegalen Handel führen würde und dem organisierten Verbrechen, das bereits massiv an Schmuggel und Produktfälschung beteiligt ist, unvorhergesehene Gewinne einbrächte.

Der Markt für Tabakerzeugnisse ist mit annähernd 50 000 Arbeitsplätzen in der Produktion und mehr als 200 000 im Vertrieb ein nicht unerheblicher Wirtschaftssektor. Obwohl der europäische Tabakanbau nur 5 Prozent des Bruttobedarfs an Tabak deckt, stellt dieser für rund 90 000 Landwirte eine Einkommensquelle dar. In der oben genannten Studie des EP wird der Gesamtwert des europäischen Tabakmarkts im Jahr 2012 auf 136,5 Milliarden Euro geschätzt. Darin enthalten sich auch Einnahmen in Höhe von etwa 79 Milliarden Euro, die die Mitgliedstaaten – die in gewisser Weise die Hauptnutznießer des Tabakkonsums sind – aus Abgaben und Steuern erzielen.

In diesem Zusammenhang zeigt sich das Problem des Gegensatzes zwischen persönlicher Freiheit einerseits und gesellschaftlicher Verantwortung andererseits. Die Kommission scheint das Recht der Erwachsenen anzuerkennen, Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak zu rauchen, die weniger strengen Regeln unterworfen werden als Zigaretten und Rolltabak, von denen angenommen wird, dass sie eine größere Anziehungskraft für Jugendliche haben. Seit dem 16. Jahrhundert und Paracelsus wissen wir, dass „alle Dinge Gift sind“ und „allein die Dosis es ausmacht, dass ein Ding kein Gift ist“. Da ohnehin alle Menschen sterblich sind, ist die herrschende Auffassung die des geringsten Risikos. Dies hat zur Folge, dass sich die Warnhinweise häufen – gegen den Konsum von Alkohol, von zucker- und salzhaltigen Lebensmitteln, von Fleischwaren, von industriell gefertigten Produkten und von Junkfood. Gleichzeitig steigt die Lebenserwartung in der gesamten EU an, wo es ein gesellschaftliches Ziel zu sein scheint, eines Tages bei guter Gesundheit zu sterben!

Andererseits verlangt der gebotene Nichtraucherschutz – der Verfasser der Stellungnahme gehört zu denjenigen, die noch nie geraucht haben – ein tatkräftiges Eingreifen der Behörden gegen das Passivrauchen und eine Politik, die den Rauchern wirksame Mittel zur Entwöhnung zur Verfügung stellt. Vorrangige Aufgabe bleibt jedoch die Prävention des Tabakkonsums, insbesondere bei Jugendlichen.

Der Vorschlag der Kommission zielt darauf ab, die Attraktivität des Tabakkonsums zu verringern, indem zahlreichere und größere Warnhinweise auf den Packungen verlangt werden und letztere standardisiert werden. Die Kommission bleibt allerdings den Nachweis schuldig, wie die Standardisierung von Tabakerzeugnissen insbesondere bei Jugendlichen zu einem Rückgang des Konsums führen soll. Läge diese übermäßige Standardisierung nicht vielmehr im Interesse der vier großen Konzerne, die sich 90 Prozent des europäischen Marktes teilen?

Der Richtlinienentwurf enthält 16 Artikel, in denen der Kommission die Befugnis übertragen wird, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die sich häufig auf wesentliche Aspekte der vorgeschlagenen Richtlinie beziehen. Dies scheint zu weit zu gehen. Die Kommission schlägt vor, dass nach spätestens fünf Jahre ein Bericht über die Anwendung der neuen Richtlinie vorgelegt wird, der gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen, die für nötig erachtet werden, umfasst. Dieser Bericht und die Änderungsvorschläge könnten vorgezogen werden, um ein ständiges Abändern der Richtlinie mittels einer Vielzahl von delegierten Rechtsakten zu vermeiden, die nicht selten an die Grenzen des Europarechts gehen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Größe des Binnenmarktes für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die Tendenz der Hersteller von Tabakerzeugnissen, die Produktion für die gesamte Union zunehmend in nur wenigen Produktionsstätten in den Mitgliedstaaten zu konzentrieren, und der sich daraus ergebende umfangreiche grenzüberschreitende Handel mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen erfordern es, auf Unionsebene statt auf nationaler Ebene gesetzliche Maßnahmen zu treffen, damit der Binnenmarkt reibungslos funktioniert.

(6) Die Größe des Binnenmarktes für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die Tendenz der Hersteller von Tabakerzeugnissen, die Produktion für die gesamte Union zunehmend in nur wenigen Produktionsstätten in den Mitgliedstaaten zu konzentrieren, und der sich daraus ergebende umfangreiche grenzüberschreitende Handel mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen erfordern es, verstärkt auf Unionsebene gesetzliche Maßnahmen zu treffen, damit der Binnenmarkt reibungslos funktioniert.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Gemäß Artikel 114 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“) soll im Gesundheitsbereich von einem hohen Schutzniveau ausgegangen werden; dabei sind insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen zu berücksichtigen. Tabakerzeugnisse sind keine gewöhnlichen Erzeugnisse, und angesichts der besonders schädlichen Wirkungen von Tabakerzeugnissen sollte dem Gesundheitsschutz große Bedeutung beigemessen werden, insbesondere um die Prävalenz des Rauchens bei jungen Menschen zu senken.

(8) Gemäß Artikel 114 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“) soll im Gesundheitsbereich von einem hohen Schutzniveau ausgegangen werden; dabei sind insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen zu berücksichtigen. Tabakerzeugnisse sind keine gewöhnlichen Erzeugnisse, und angesichts der besonders schädlichen Wirkungen von Tabakerzeugnissen sollte dem Gesundheitsschutz große Bedeutung beigemessen werden, insbesondere um die Prävalenz des Rauchens bei jungen Menschen zu senken. Das Rauchen stellt ein weltweites und aktuelles Problem mit verheerenden Folgen dar, und die meisten Raucher fangen im Jugendalter mit dem Tabakkonsum an.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Im Zusammenhang mit der Festlegung der Höchstgehalte könnte es zu einem späteren Zeitpunkt notwendig und angebracht sein, unter Berücksichtigung von Toxizität oder Suchtpotenzial der Emissionen die festgelegten Gehalte anzupassen oder Emissionsobergrenzen festzusetzen.

entfällt

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Wahrscheinlichkeit unterschiedlicher Vorschriften wird noch durch die Bedenken im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen (darunter rauchlosen Tabakerzeugnissen) erhöht, die ein anderes charakteristisches Aroma als ein Tabakaroma haben und die möglicherweise die Aufnahme des Rauchens erleichtern oder die Konsumgewohnheiten beeinflussen. So nahm beispielsweise in vielen Ländern der Absatz von mentholhaltigen Produkten allmählich zu, während die Prävalenz des Rauchens insgesamt zurückging. Mehrere Studien zeigen, dass mit Menthol versetzte Tabakerzeugnisse das Inhalieren erleichtern können und dass sie es möglicherweise auch jungen Menschen leichter machen, mit dem Rauchen anzufangen. Maßnahmen, mit denen ungerechtfertigte Unterschiede bei der Behandlung von aromatisierten Zigaretten (z. B. Menthol- und Nelkenzigaretten) eingeführt würden, sollten vermieden werden.

(15) Die Wahrscheinlichkeit unterschiedlicher Vorschriften wird noch durch die Bedenken im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen erhöht, die ein anderes charakteristisches Aroma als ein Tabak- oder Mentholaroma haben und die möglicherweise die Aufnahme des Rauchens erleichtern oder die Konsumgewohnheiten beeinflussen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Das Verbot von Tabakerzeugnissen mit charakteristischen Aromen bedeutet nicht, dass alle Zusatzstoffe verboten wären, doch es zwingt die Hersteller, den Zusatzstoff oder die Kombination von Zusatzstoffen so weit zu reduzieren, dass die Zusatzstoffe kein charakteristisches Aroma mehr verleihen. Die Verwendung von Zusatzstoffen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen erforderlich sind, sollte zulässig sein, solange diese Stoffe kein charakteristisches Aroma verleihen. Die Kommission sollte für einheitliche Bedingungen bei der Durchführung der Bestimmungen zum charakteristischen Aroma sorgen. Bei diesen Entscheidungen sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission von unabhängigen Panels unterstützen lassen. Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollte nicht zwischen verschiedenen Tabaksorten unterschieden werden.

(16) Die Verwendung von Zusatzstoffen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen erforderlich sind, sollte zulässig sein. Die Kommission sollte für einheitliche Bedingungen bei der Durchführung der Bestimmungen zum charakteristischen Aroma sorgen. Bei diesen Entscheidungen sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission von unabhängigen Panels unterstützen lassen. Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollte nicht zwischen verschiedenen Tabaksorten unterschieden werden.

Begründung

Es gibt keinen Grund, mündige Verbraucher in ihrer Entscheidungsfreiheit einzuschränken.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) In Anbetracht dessen, dass der Schwerpunkt der Richtlinie auf jungen Menschen liegt, sollten Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchfreien Tabakerzeugnissen, die hauptsächlich von älteren Verbrauchern konsumiert werden, von einigen Bestimmungen betreffend die Inhaltsstoffe ausgenommen werden, solange es keine wesentliche Änderung der Umstände bezüglich der Verkaufsmengen oder der Konsumgewohnheiten bei jungen Menschen gibt.

(18) In Anbetracht dessen, dass der Schwerpunkt der Richtlinie auf jungen Menschen liegt, sollten Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Tabak zum oralen Gebrauch, die hauptsächlich von älteren Verbrauchern konsumiert werden, von einigen Bestimmungen betreffend die Inhaltsstoffe ausgenommen werden. Die Kommission sollte aber den Konsum von Wasserpfeifentabak bei jungen Menschen sorgfältig beobachten, denn es zeigt sich immer deutlicher, dass dieser auch außerhalb der traditionellen Konsumentengruppe älterer Menschen konsumiert wird.

Begründung

Der Konsum von traditionellem Schnupftabak und Kautabak beschränkt sich auf sehr wenige Regionen Europas und ist Teil der Brauchtumspflege. Zudem werden Schnupftabak und Kautabak vornehmlich von älteren Personen konsumiert. Es sollte daher die gleiche Ausnahme gelten wie für Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Es gibt immer noch Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen, insbesondere betreffend die Verwendung von kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen (bestehend aus einem Bild und einem Text), Informationen über Raucherentwöhnungsangebote und Werbeelementen in und auf Packungen.

(19) Es gibt immer noch Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen, insbesondere betreffend die Größe der gesundheitsbezogenen Warnhinweise, die Informationen über Raucherentwöhnungsangebote und Werbeelemente in und auf Packungen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Diese Unterschiede können ein Handelshemmnis darstellen und das Funktionieren des Binnenmarktes für Tabakerzeugnisse behindern, weswegen sie beseitigt werden sollten. Außerdem sind Verbraucher in einigen Mitgliedstaaten möglicherweise besser über die von Tabakerzeugnissen ausgehenden Gesundheitsrisiken informiert als in anderen. Ohne weitere Maßnahmen auf Unionsebene dürften sich die bereits vorhandenen Unterschiede in den kommenden Jahren noch vergrößern.

(20) Diese Unterschiede können ein Handelshemmnis darstellen und das Funktionieren des Binnenmarktes für Tabakerzeugnisse behindern, weswegen sie beseitigt werden sollten. Außerdem sind Verbraucher in einigen Mitgliedstaaten möglicherweise besser über die von Tabakerzeugnissen ausgehenden Gesundheitsrisiken informiert als in anderen. Ohne weitere Harmonisierung auf Unionsebene dürften sich die bereits vorhandenen Unterschiede in den kommenden Jahren noch vergrößern.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Zur Gewährleistung von Integrität und Sichtbarkeit der Warnhinweise und zur Maximierung ihrer Wirkung sollte es Bestimmungen zu den Abmessungen der Warnhinweise und zu bestimmten Aspekten der Aufmachung von Tabakverpackungen, unter anderem zum Öffnungsmechanismus, geben. Die Packungen und die Produkte selbst suggerieren Verbrauchern und insbesondere jungen Menschen möglicherweise, dass die Produkte weniger schädlich seien. Dies gilt zum Beispiel für bestimmte Texte oder Merkmale wie „niedriger Teergehalt“, „light“, ultra-light“, „mild“, „natürlich“, „biologisch“, „ohne Zusatzstoffe“, „ohne Aromastoffe“ sowie für Namen, Bilder, figurative oder sonstige Zeichen. Ebenso können die Größe und die Aufmachung der einzelnen Zigaretten beim Verbraucher den irrigen Eindruck erwecken, das Produkt sei weniger schädlich. Aus einer aktuellen Studie geht außerdem hervor, dass die Raucher von Slim-Zigaretten eher glaubten, dass ihre Marke weniger schädlich sei. Hier besteht Handlungsbedarf.

(23) Zur Gewährleistung von Integrität und Sichtbarkeit der Warnhinweise und zur Maximierung ihrer Wirkung sollte es Bestimmungen zu den Abmessungen der Warnhinweise und zu bestimmten Aspekten der Aufmachung von Tabakverpackungen, unter anderem zum Öffnungsmechanismus, geben. Die Packungen und die Produkte selbst suggerieren Verbrauchern und insbesondere jungen Menschen möglicherweise, dass die Produkte weniger schädlich seien. Dies gilt zum Beispiel für bestimmte Texte oder Merkmale wie „niedriger Teergehalt“, „light“, ultra-light“, „mild“, „natürlich“, „biologisch“, „ohne Zusatzstoffe“, „ohne Aromastoffe“ sowie für Namen, Bilder, figurative oder sonstige Zeichen. Dieses Problem sollte durch eine geeignete Verpackung und Kennzeichnung sowie durch eine Aufklärung der Verbraucher über die Schädlichkeit solcher Produkte angegangen werden, damit sich die Verbraucher voll und ganz darüber bewusst werden, welche Folgen der Konsum solcher Produkte hat.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Bestimmungen für die Mindestzahl der Zigaretten pro Packung. Diese Regeln sollten einander angeglichen werden, damit der ungehinderte Verkehr der betreffenden Produkte gewährleistet ist.

entfällt

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Gemäß der Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen sowie zum Verbot bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch war der Verkauf bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch in den Mitgliedstaaten verboten. Mit der Richtlinie 2001/37/EG wurde dieses Verbot verlängert. Artikel 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sieht für das Königreich Schweden eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Das Verkaufsverbot für Tabak zum oralen Gebrauch sollte beibehalten werden, damit verhindert wird, dass ein Produkt auf den Binnenmarkt kommt, das suchterzeugend ist, gesundheitsschädigende Wirkungen hat und junge Leute anspricht. Bei anderen rauchlosen Tabakerzeugnissen, die nicht für einen Massenmarkt hergestellt werden, wird eine strenge Regelung der Kennzeichnung und der Inhaltsstoffe für ausreichend gehalten, um eine über deren traditionellen Konsum hinausgehende Markterweiterung einzudämmen.

(29) Gemäß der Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen sowie zum Verbot bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch war der Verkauf bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch in den Mitgliedstaaten verboten. Mit der Richtlinie 2001/37/EG wurde dieses Verbot verlängert. Artikel 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sieht für das Königreich Schweden eine Ausnahme von diesem Verbot vor. Das Verbot von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch sollte sich jedoch nicht auf historisch-traditionelle Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch auswirken, die von einzelnen Mitgliedstaaten erlaubt werden dürfen. Bei anderen rauchlosen Tabakerzeugnissen, die nicht für einen Massenmarkt hergestellt werden, wird eine strenge Regelung der Kennzeichnung und der Inhaltsstoffe für ausreichend gehalten, um eine über deren traditionellen Konsum hinausgehende Markterweiterung einzudämmen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Alle Tabakerzeugnisse können Todesfälle, Morbidität und Behinderungen verursachen, weswegen ihr Konsum eingedämmt werden sollte. Es ist daher wichtig, die Entwicklungen im Zusammenhang mit neuartigen Tabakerzeugnissen zu beobachten. Den Herstellern und Importeuren neuartiger Tabakerzeugnisse sollte daher – unbeschadet der Befugnis der Mitgliedstaaten, diese Produkte zu verbieten oder zuzulassen – eine Meldepflicht auferlegt werden. Die Kommission sollte die Entwicklung beobachten und fünf Jahre nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einen Bericht vorlegen, damit beurteilt werden kann, ob Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind.

(31) Alle Tabakerzeugnisse können Todesfälle, Morbidität und Behinderungen verursachen, weswegen ihre Herstellung, ihr Vertrieb und ihr Konsum reguliert werden sollten. Es ist daher wichtig, die Entwicklungen im Zusammenhang mit neuartigen Tabakerzeugnissen zu beobachten. Den Herstellern und Importeuren neuartiger Tabakerzeugnisse sollte daher – unbeschadet der Befugnis der Mitgliedstaaten, diese Produkte zu verbieten oder zuzulassen – eine Meldepflicht auferlegt werden. Die Kommission sollte die Entwicklung beobachten und drei Jahre nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einen Bericht vorlegen, damit beurteilt werden kann, ob Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel bietet einen rechtlichen Rahmen für die Bewertung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln, einschließlich der nikotinhaltigen Erzeugnisse. Im Rahmen der genannten Richtlinie sind bereits zahlreiche nikotinhaltige Erzeugnisse zugelassen worden. Die Zulassung richtet sich nach dem Nikotingehalt des jeweiligen Produkts. Dass jetzt alle nikotinhaltigen Erzeugnisse, die so viel Nikotin wie bzw. mehr Nikotin als ein bisher gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassenes nikotinhaltiges Erzeugnis enthalten, demselben Rechtsrahmen unterworfen werden, sorgt für mehr rechtliche Klarheit, gleicht Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften aus, gewährleistet die Gleichbehandlung aller nikotinhaltigen Erzeugnisse, die zur Raucherentwöhnung eingesetzt werden können, und schafft Anreize für Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Raucherentwöhnung. Davon unberührt bleiben sollte die Anwendung der Richtlinie 2001/83/EG auf andere unter die Richtlinie fallende Erzeugnisse, wenn die in der Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(34) Die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel bietet einen rechtlichen Rahmen für die Bewertung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln. Andere nikotinhaltige Erzeugnisse als die unter diese Richtlinie fallenden Tabakerzeugnisse sollten entweder im Rahmen der anstehenden Überarbeitung des Arzneimittelpakets oder durch einen besonderen Rechtsakt reguliert werden, sobald die derzeit laufenden Studien stichhaltige Schlussfolgerungen zulassen. In einem solchen Rechtsakt könnte vorgesehen werden, dass nikotinhaltige Erzeugnisse mit einem geringeren Risiko, die den Verbrauchern dabei helfen können, das Rauchen aufzugeben, zugelassen werden dürfen, sofern sie einen entsprechenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Es sollten Bestimmungen aufgenommen werden, wonach die Kennzeichnung nikotinhaltiger Erzeugnisse, deren Nikotingehalt unter der in dieser Richtlinie festgesetzten Obergrenze liegt, die Verbraucher auf potenzielle Gesundheitsrisiken aufmerksam machen muss.

entfällt

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Damit bei der Durchführung dieser Richtlinie, insbesondere hinsichtlich des Formats für die Meldung der Inhaltsstoffe, hinsichtlich der Bestimmung von Erzeugnissen mit charakteristischen Aromen oder mit erhöhten Toxizitäts- und Suchtpotenzialwerten sowie hinsichtlich der Methodik für die Bestimmung, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, gleiche Bedingungen herrschen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.

entfällt

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Damit diese Richtlinie vollständig operationell wird und damit technischen, wissenschaftlichen und internationalen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann, sollte der Kommission insbesondere für folgende Bereiche die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden: Festsetzung und Anpassung der Höchstgehalte von Emissionen und der Messverfahren; Festsetzung der Höchstwerte für Inhaltsstoffe, die die Toxizität, das Suchtpotenzial oder die Attraktivität steigern; Verwendung von Warnhinweisen, individuellen Erkennungsmerkmalen und Sicherheitsmerkmalen bei der Kennzeichnung und Verpackung; Festlegung der Kernelemente von Verträgen über Datenspeicherung mit unabhängigen Dritten; Überprüfung bestimmter Ausnahmeregelungen für Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchlosen Tabakerzeugnissen; Überprüfung der Nikotingehalte von nikotinhaltigen Erzeugnissen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß Weise übermittelt werden.

(38) Damit diese Richtlinie greifen kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß Weise übermittelt werden. Um den technischen, wissenschaftlichen und internationalen Entwicklungen bei Herstellung, Konsum und Regulierung von Tabakerzeugnissen Rechnung zu tragen, sollte die Kommission drei Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einen Bericht vorlegen, damit beurteilt werden kann, ob diese Richtlinie geändert werden muss.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Die Kommission sollte die Entwicklungen beobachten und fünf Jahre nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einen Bericht vorlegen, damit beurteilt werden kann, ob Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind.

entfällt

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39a) Die Mitgliedstaaten spielen eine wichtige Rolle und tragen Verantwortung für den Schutz der öffentlichen Gesundheit und die Prävention, staatliche Garantien, Kontrolle und Beratung für junge Menschen sowie öffentliche Präventionskampagnen gegen das Rauchen, insbesondere im schulischen Rahmen; der allgemeine und kostenlose Zugang zu Beratungsangeboten und entsprechenden Behandlungen für Menschen, die mit dem Rauchen aufhören wollen, wird als grundlegend erachtet.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40) Wenn ein Mitgliedstaat es für nötig hält, zu Aspekten, die in den Regelungsbereich dieser Richtlinie fallen, strengere nationale, für alle Produkte gleichermaßen geltende Vorschriften aufrechtzuerhalten, sollte er dies aufgrund übergeordneter Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit tun dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem strengere, für alle Produkte gleichermaßen geltende Vorschriften aufstellen dürfen, wenn dies durch die besonderen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat und durch die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen, gerechtfertigt ist. Solche strengeren nationalen Vorschriften sollten notwendig und verhältnismäßig sein und kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Strengere nationale Vorschriften müssen der Kommission vorab notifiziert und von ihr unter Berücksichtigung des hohen mit dieser Richtlinie erreichten Gesundheitsschutzniveaus gebilligt werden.

(40) Die Richtlinie zielt darauf ab, die besonderen Vorschriften für die Herstellung, Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen zu harmonisieren; damit soll sichergestellt werden, dass einzelne Mitgliedstaaten keine nationalen Rechtsvorschriften über Etikettierungs- und Verpackungsanforderungen einführen, die über die Richtlinie hinausgehen. Wenn ein Mitgliedstaat zu Aspekten, die in den Regelungsbereich dieser Richtlinie fallen, bereits strengere nationale, für alle Produkte gleichermaßen geltende Vorschriften hat, sollte er dies aufgrund übergeordneter Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit tun dürfen. Allerdings müssen diese nationalen Vorschriften notwendig und verhältnismäßig sein und kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Strengere nationale Vorschriften müssen der Kommission vorab notifiziert und von ihr unter Berücksichtigung des hohen mit dieser Richtlinie erreichten Gesundheitsschutzniveaus gebilligt werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Es sollte den Mitgliedstaaten unbenommen bleiben, zu Aspekten, die nicht in den Regelungsbereich dieser Richtlinie fallen, nationale, für alle Produkte gleichermaßen geltende Rechtsvorschriften aufrechtzuerhalten oder aufzustellen, sofern diese Vorschriften mit dem Vertrag vereinbar sind und die vollständige Anwendung dieser Richtlinie nicht gefährden. Folglich könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise Vorschriften zur Vereinheitlichung der Verpackungen von Tabakerzeugnissen (auch betreffend Farben und Schriftart) beibehalten oder aufstellen, sofern diese Vorschriften mit dem Vertrag und den WTO-Vorschriften vereinbar sind und die vollständige Anwendung dieser Richtlinie nicht behindern. Gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft müssen technische Vorschriften vorab mitgeteilt werden.

(41) Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, strengere Vorschriften für Tabakerzeugnisse zu erlassen, die sie zum Schutz der Gesundheit für erforderlich halten, soweit diese strengeren Vorschriften nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Sofern ein Tabakerzeugnis oder verwandtes Erzeugnis den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht, sollten die Mitgliedstaaten den Import, Verkauf oder Konsum solcher Erzeugnisse nicht verbieten oder einschränken.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass personenbezogene Daten unter Beachtung der Bestimmungen und Vorkehrungen in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verarbeitet werden45.

(42) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass personenbezogene Daten unter Beachtung der Bestimmungen und Vorkehrungen in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verarbeitet werden45. Nationale Datenschutzbestimmungen sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) „Zusatzstoff“ einen Stoff, der in einem Tabakerzeugnis, in dessen Packung oder in dessen Außenverpackung enthalten ist, mit Ausnahme von Tabakblättern und anderen natürlichen oder unverarbeiteten Teilen von Tabakpflanzen;

(2) „Zusatzstoff“ einen Stoff, der in einem Tabakerzeugnis enthalten ist, mit Ausnahme von Tabakblättern und anderen natürlichen oder unverarbeiteten Teilen von Tabakpflanzen;

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2– Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) „charakteristisches Aroma“ ein von Tabak unterscheidbares Aroma oder einen von Tabak unterscheidbaren Geschmack, das bzw. der durch einen Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen erzeugt wird – unter anderem Früchte, Gewürze, Kräuter, Alkohol, Bonbon, Menthol oder Vanille – und das bzw. der vor oder bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Tabakerzeugnisses wahrnehmbar ist;

(4) „charakteristisches Aroma“ ein von Tabak unterscheidbares Aroma oder einen von Tabak unterscheidbaren Geschmack, das bzw. der durch einen Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen, mit Ausnahme von Menthol, erzeugt wird – unter anderem Früchte, Gewürze, Kräuter, Alkohol, Bonbon oder Vanille – und das bzw. der vor oder bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Tabakerzeugnisses wahrnehmbar ist;

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) „Inhaltsstoff“ einen Zusatzstoff, Tabak (Blätter und andere verarbeitete oder nicht verarbeitete natürliche Teile der Tabakpflanze, einschließlich expandiertem und rekonstituiertem Tabak) sowie jeden in einem endgültigen Tabakerzeugnis vorhandenen Stoff, einschließlich Papier, Filter, Druckerschwärze, Kapseln und Kleber;

(18) „Inhaltsstoff“ jeden Zusatzstoff, der in einem endgültigen Tabakerzeugnis vorhanden ist, einschließlich Papier, Filter, Druckerschwärze, Kapseln und Kleber;

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a) „Tabakerzeugnis mit geringerem Risiko“ ein Tabakerzeugnis, das zu dem Zweck entwickelt wurde und vertrieben wird, die Risiken des Rauchens im Vergleich zu konventionellen Tabakerzeugnissen, insbesondere Zigaretten, zu verringern, und das nach Inkrafttreten dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wird.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) „wesentliche Änderung der Umstände“ einen Anstieg der Absatzmengen in einer Erzeugniskategorie (zum Beispiel Pfeifentabak, Zigarren, Zigarillos) um mindestens 10 % in mindestens zehn Mitgliedstaaten, belegt durch Verkaufsdaten, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 zu übermitteln sind; oder einen Anstieg des Prävalenzniveaus in der Verbrauchergruppe der unter 25-Jährigen um mindestens fünf Prozentpunkte in mindestens zehn Mitgliedstaaten in der jeweiligen Erzeugniskategorie, belegt durch einen Eurobarometer-Bericht von ____ [dieses Datum wird zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie festgelegt] oder durch gleichwertige Prävalenzstudien;

entfällt

Begründung

Außerordentliche Umstände, wie eine 10-prozentige Steigerung der Absatzzahlen, können bei Berücksichtigung des sehr niedrigen Konsums von Zigarren und Pfeifentabak in manchen Mitgliedstaaten sehr schnell eintreten.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36a) „rekonstituierter Tabak“ das Ergebnis der Aufwertung verschiedener Teile der Tabakpflanze aus dem Dreschen und der Herstellung von Tabakerzeugnissen, die – etwa zum Einwickeln von Zigarren oder Zigarillos – in Form von Folien oder einzelnen Fasern als Bestandteil der Tabakmischung für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse verwendet werden;

Begründung

In der Richtlinie müssen alle bestehenden Rekonstitutionstechniken berücksichtigt und genau definiert werden, damit im gesamten Binnenmarkt dieselben Bestimmungen gelten.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei Zigaretten, die in den Mitgliedstaaten hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, dürfen folgende Höchtsgehalte nicht überschritten werden:

1. Bei Zigaretten, die in den Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden, dürfen folgende Höchstgehalte nicht überschritten werden:

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um – unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen und international vereinbarter Normen – die in Absatz 1 genannten Höchstgehalte anzupassen.

entfällt

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Höchstgehalte mit, die sie für andere Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten festlegen. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um – unter Berücksichtigung gegebenenfalls bestehender international vereinbarter Normen und auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und der von Mitgliedstaaten mitgeteilten Gehalte – Höchstgehalte für andere Emissionen von Zigaretten und für die Emissionen anderer Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten anzunehmen und anzupassen, die die toxische oder suchterzeugende Wirkung von Tabakerzeugnissen merklich über die Toxizitäts- und Suchtpotenzialobergrenze heben, die aus den Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalten gemäß Absatz 1 resultiert.

entfällt

Begründung

Gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV darf nur in Bezug auf nicht wesentliche Vorschriften der Richtlinie auf delegierte Rechtsakte zurückgegriffen werden.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um – unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen sowie international vereinbarter Normen – die Verfahren zur Messung der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte anzupassen.

entfällt

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Messverfahren mit, die sie für andere Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten verwenden. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um – unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen sowie international vereinbarter Normen – Messverfahren anzunehmen und anzupassen.

entfällt

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen, den zuständigen Behörden eine nach Markennamen und Art der Tabakerzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung verwendet werden, und ihrer Mengen sowie ihrer Emissionen und Gehalte zu übermitteln. Die Hersteller oder Importeure unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten außerdem, falls die Zusammensetzung eines Erzeugnisses so verändert wird, dass davon die gemäß diesem Artikel bereitzustellenden Informationen berührt sind. Die gemäß diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen sind vor dem Inverkehrbringen eines neuen oder veränderten Tabakerzeugnisses vorzulegen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen, den zuständigen Behörden eine nach Markennamen und Art der Tabakerzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung verwendet werden, und ihrer Mengen sowie ihrer Emissionen und Gehalte bei bestimmungsgemäßer Verwendung zu übermitteln. Die Hersteller oder Importeure unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten außerdem, falls die Zusammensetzung eines Erzeugnisses so verändert wird, dass davon die gemäß diesem Artikel bereitzustellenden Informationen berührt sind. Die gemäß diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen sind vor dem Inverkehrbringen eines neuen oder veränderten Tabakerzeugnisses vorzulegen.

Begründung

Mit dieser Klarstellung wird sichergestellt, dass die Hersteller nicht verpflichtet werden, teure Tests für Emissionen von Teilen der Erzeugnisse durchzuführen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht verbrannt werden, wie zum Beispiel die Zigarettenfilter.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Verbreitung der gemäß Absatz 1 bereitgestellten Informationen über eine eigens dafür bestimmte Website, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich ist. Hierbei tragen die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit angemessen Rechnung, die Informationen zu schützen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Verbreitung der gemäß Absatz 1 bereitgestellten Informationen über eine Website, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich ist. Hierbei tragen die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit angemessen Rechnung, die Informationen zu schützen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen.

Begründung

Mit dieser Änderung wird verdeutlicht, dass eine öffentlich zugängliche Website für den Zweck ausreicht. Die Mitgliedstaaten müssen keine völlig neue Website einrichten.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma.

1. Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma, wenn wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass der betreffende Zusatzstoff die schädliche, toxische oder suchterzeugende Wirkung des Tabakerzeugnisses deutlich verstärkt.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Verwendung von Zusatzstoffen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind, nicht verbieten, solange die Zusatzstoffe nicht zu einem Erzeugnis mit einem charakteristischen Aroma führen.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Verwendung von Zusatzstoffen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind, weder beschränken noch verbieten.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Maßnahmen, die gemäß diesem Absatz getroffen werden.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Maßnahmen, die gemäß diesem Absatz getroffen werden.

2. Mittels Durchführungsrechtsakten bestimmt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aus eigener Initiative, ob ein Tabakerzeugnis in den Geltungsbereich von Absatz 1 fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 angenommen.

entfällt

Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte einheitliche Regeln für die Verfahren fest, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis in den Geltungsbereich von Absatz 1 fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 angenommen.

 

3. Falls die Erfahrungen mit der Anwendung der Absätze 1 und 2 zeigen, dass ein bestimmter Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen normalerweise ein charakteristisches Aroma verleiht, wenn eine bestimmte Mengen- oder Konzentrationsgrenze überschritten wird, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um Höchstwerte für diese Zusatzstoffe oder diese Zusatzstoffkombination, die das charakteristische Aroma erzeugen bzw. erzeugt, festzusetzen.

 

4. Die Mitgliedstaaten verbieten die Verwendung folgender Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen:

4. Die Mitgliedstaaten verbieten die Verwendung folgender Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen:

a) Vitamine und sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen hätte oder geringere Gesundheitsgefahren berge;

a) Vitamine und sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen hätte oder geringere Gesundheitsgefahren berge;

b) Koffein und Taurin sowie andere Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden;

b) Koffein und Taurin sowie andere Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden;

c) Zusatzstoffe, die färbende Eigenschaften für Emissionen haben.

c) Zusatzstoffe, die färbende Eigenschaften für Emissionen haben.

5. Die Mitgliedstaaten verbieten die Verwendung von Aromastoffen in den Bestandteilen von Tabakerzeugnissen, etwa in Filtern, Papieren, Packungen, Kapseln und Klebern, und sonstiger technischer Merkmale, mit denen sich das Aroma oder die Rauchintensität verändern lassen. Filter und Kapseln dürfen keinen Tabak enthalten.

5. Die Mitgliedstaaten verbieten die Verwendung von Aromastoffen in den Bestandteilen von Tabakerzeugnissen, etwa in Filtern, Papieren, Packungen, Kapseln und Klebern, und sonstiger technischer Merkmale, mit denen sich das Aroma oder die Rauchintensität verändern lassen, wenn dadurch die toxische oder suchterzeugende Wirkung des Tabakerzeugnisses beim Konsum deutlich erhöht wird. Filter und Kapseln dürfen keinen Tabak enthalten.

6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegebenenfalls die Bestimmungen oder Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf Tabakerzeugnisse angewandt werden.

6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegebenenfalls die Bestimmungen oder Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf Tabakerzeugnisse angewandt werden.

7. Die Mitgliedstaaten verbieten, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse, das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die Zusatzstoffe in Mengen enthalten, die beim Konsum die toxische oder suchterzeugende Wirkung eines Tabakerzeugnisses deutlich erhöhen.

7. Die Mitgliedstaaten verbieten, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse, das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die Zusatzstoffe in Mengen enthalten, die beim Konsum die toxische oder suchterzeugende Wirkung eines Tabakerzeugnisses deutlich erhöhen.

8. Mittels eines Durchführungsrechtsaktes bestimmt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aus eigener Initiative, ob ein Tabakerzeugnis in den Geltungsbereich von Absatz 7 fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 angenommen, und sie beruhen auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen.

8. Mittels eines Durchführungsrechtsaktes bestimmt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aus eigener Initiative, ob ein Tabakerzeugnis in den Geltungsbereich von Absatz 7 fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 angenommen, und sie beruhen auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen.

9. Falls wissenschaftliche Erkenntnisse und die Erfahrungen mit der Anwendung der Absätze 7 und 8 zeigen, dass ein bestimmter Zusatzstoff oder eine gewisse Menge eines Zusatzstoffs beim Konsum die toxische oder suchterzeugende Wirkung eines Tabakerzeugnisses deutlich erhöht, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um Höchstwerte für diese Zusatzstoffe festzusetzen.

9. Falls wissenschaftliche Erkenntnisse und die Erfahrungen mit der Anwendung der Absätze 7 und 8 zeigen, dass ein bestimmter Zusatzstoff oder eine gewisse Menge eines Zusatzstoffs beim Konsum die toxische oder suchterzeugende Wirkung eines Tabakerzeugnisses deutlich erhöht, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um Höchstwerte für diese Zusatzstoffe festzusetzen.

10. Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchlosen Tabakerzeugnissen sind von den Verboten in den Absätzen 1 und 5 ausgenommen. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme dieser Ausnahme zu erlassen, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.

10. Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen sind von den Verboten in den Absätzen 1 und 5 ausgenommen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Damit ihre grafische Integrität und ihre Sichtbarkeit gewährleistet sind, müssen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise unablösbar aufgedruckt und unverwischbar sein und dürfen sie durch nichts verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch Steuermarken, Preisschilder, Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung, Sicherheitsmerkmale, durch irgendeine Art von Umhüllung, Beutel, Tasche, Dose, Kiste, Schachtel oder durch das Öffnen der Packung.

3. Damit ihre grafische Integrität und ihre Sichtbarkeit gewährleistet sind, müssen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise – unbeschadet der Kennzeichnungsvorschriften in Artikel 10 und 11 – unablösbar aufgedruckt oder befestigt und unverwischbar sein und dürfen durch nichts verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch Steuermarken, Preisschilder, Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung, Sicherheitsmerkmale, durch irgendeine Art von Umhüllung, Beutel, Tasche, Dose, Kiste, Schachtel oder durch das Öffnen der Packung.

Begründung

Bei Zigaretten werden die Gesundheitshinweise unmittelbar auf die Packung gedruckt. Bei Zigarrenschachteln und sonstigen Nischenprodukten würde jedoch das Aufdrucken auf die Verpackung eine unverhältnismäßige Belastung der Hersteller bedeuten, bei denen es sich meist um kleine und mittlere Unternehmen handelt. Es ist nicht bekannt, dass Aufkleber mit Gesundheitshinweisen von Verpackungen entfernt worden wären. Es ist somit nicht zu erkennen, welchen Mehrwert das Aufdrucken auf die Verpackung bringen soll.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8– Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind bei Zigaretten auf die Schmalseiten der Packung zu drucken. Diese Warnhinweise müssen mindestens 20 mm breit und mindestens 43 mm hoch sein. Bei Tabak zum Selbstdrehen ist die Informationsbotschaft auf die Fläche zu drucken, die beim Öffnen der Packung sichtbar wird. Beide, der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft, müssen 50 % der Fläche einnehmen, auf die sie gedruckt werden.

3. Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft sind bei Zigaretten auf die Schmalseiten der Packung zu drucken. Bei Tabak zum Selbstdrehen ist die Informationsbotschaft auf die Fläche zu drucken, die beim Öffnen der Packung sichtbar wird. Beide, der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft, müssen 50 % der Fläche einnehmen, auf die sie gedruckt werden.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen,

entfällt

a) um den Wortlaut der in den Absätzen 1 und 2 genannten gesundheitsbezogenen Warnhinweise an wissenschaftliche Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes anzupassen;

 

b) um Platzierung, Format, Layout und Gestaltung der in diesem Artikel festgelegten gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu bestimmen, einschließlich der Schriftart und der Hintergrundfarbe.

 

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) nehmen 75 % des äußeren Bereichs sowohl der vorderen als auch der hinteren Fläche der Packung und der Außenverpackung ein;

c) nehmen 50 % des äußeren Bereichs sowohl der vorderen als auch der hinteren Fläche der Packung und der Außenverpackung ein, wobei die Hälfte dieser Fläche für Informationen über die Tabakentwöhnung verwendet wird;

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) werden an der Oberkante der Packung und der Außenverpackung in derselben Richtung wie die übrigen Informationen auf der Packung platziert;

e) werden in derselben Richtung wie die übrigen Informationen auf der Packung platziert;

Begründung

Eine Verpflichtung zur Anbringung der Gesundheitshinweise an der Oberkante der Packung und der Außenverpackung würde es den Händlern im Hinblick auf die Einrichtung von Zeitungsgeschäften (und kleinen Selbstbedienungsgeschäften) sehr schwer machen, die Marken verschiedener Hersteller zu unterscheiden. Der Ersatz des Ladenmobiliars wäre eine hohe Investition für Händler, die schon jetzt unter sinkenden Gewinnmargen leiden. Im Übrigen zeigen Forschungsergebnisse, dass Inhaber von Zeitungsgeschäften finanziell stark vom Tabakwarenverkauf abhängen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) haben bei Zigarettenpackungen folgende Mindestabmessungen:

entfällt

i) Höhe: mindestens 64 mm;

 

ii) Breite: mindestens 55 mm.

 

Begründung

Die Form der Verpackung führt nicht zur Abhängigkeit. Dadurch, dass die Kommission zu sehr darauf abstellt, die Abmessungen und die Form der Verpackungen von Tabakerzeugnissen zu harmonisieren, wird ein Massenmarkt entstehen, auf dem kleine Produzenten verdrängt werden, wovon letztendlich die vier großen Konzerne profitieren werden, die bereits 90 Prozent des europäischen Marktes unter sich aufteilen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga) müssen bei Verpackungen von Tabak zum Selbstdrehen und bei solchen mit einer Fläche von mehr als 75 cm2 mindestens 22,5 cm2 der Fläche einnehmen. In Mitgliedsstaaten mit zwei Amtssprachen erhöht sich diese Fläche auf 24 cm2, in Mitgliedsstaaten mit drei Amtssprachen auf 26,25 cm2.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen,

entfällt

a) um die textlichen Warnhinweise in Anhang I unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen anzupassen;

 

b) um die in Absatz 1 Buchstabe a erwähnte Bilderbibliothek einzurichten und – unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes – anzupassen;

 

c) um Platzierung, Format, Layout, Gestaltung, Wechselfolge (Rotation) und Proportionen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise festzulegen;

 

d) um die Bedingungen festzulegen, unter denen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise abweichend von Artikel 7 Absatz 3 beim Öffnen der Packung getrennt werden dürfen, allerdings nur so, dass die grafische Integrität und die Sichtbarkeit des Textes, der Fotografien und der Angaben zur Raucherentwöhnung gewährleistet sind.

 

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Rauchtabak mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen ist von der Verpflichtung, die Informationsbotschaft und den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 2 bzw. gemäß Artikel 9 zu tragen, ausgenommen. Jede Packung und jede Außenverpackung dieser Erzeugnisse müssen zusätzlich zum allgemeinen Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 einen textlichen Warnhinweis gemäß Anhang I tragen. Der allgemeine Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 enthält einen Verweis auf Angebote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b für diejenigen, die mit dem Rauchen aufhören wollen.

1. Rauchtabak mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen ist von der Verpflichtung, die Informationsbotschaft und den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 2 bzw. gemäß Artikel 9 zu tragen, ausgenommen. Jede Packung und jede Außenverpackung dieser Erzeugnisse müssen zusätzlich zum allgemeinen Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 einen textlichen Warnhinweis gemäß Anhang I tragen. Der allgemeine Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 enthält einen Verweis auf Angebote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b für diejenigen, die mit dem Rauchen aufhören wollen.

Der allgemeine Warnhinweis ist auf die am ehesten ins Auge fallende Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken. Die textlichen Warnhinweise gemäß Anhang I sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie regelmäßig erscheinen. Diese Warnhinweise sind auf die andere am ehesten ins Auge fallende Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken.

Der allgemeine Warnhinweis ist auf die am ehesten ins Auge fallende Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken oder dort unablösbar zu befestigen. Die textlichen Warnhinweise gemäß Anhang I sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie regelmäßig erscheinen. Diese Warnhinweise sind auf die andere am ehesten ins Auge fallende Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken oder dort unablösbar zu befestigen.

2. Der allgemeine Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss 30 % des Außenbereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen, auf die er gedruckt ist. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 35 %.

2. Der allgemeine Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss 30 % des Außenbereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen, auf die er gedruckt ist. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 35 %.

3. Der textliche Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss 40 % des Außenbereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen, auf die er gedruckt ist. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 45 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 50 %.

3. Der textliche Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss 40 % des Außenbereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen, auf die er gedruckt ist. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 45 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 50 %.

4. Der allgemeine Warnhinweis und der textliche Warnhinweis gemäß Absatz 1 sind

4. Der allgemeine Warnhinweis und der textliche Warnhinweis gemäß Absatz 1 sind

a) in Helvetika fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken. Um sprachlichen Erfordernissen gerecht zu werden, dürfen die Mitgliedstaaten die Punktgröße der Schrift selbst bestimmen, sofern die in ihren Rechtsvorschriften festgelegte Schriftgröße den größtmöglichen Anteil des für den vorgeschriebenen Wortlaut zur Verfügung stehenden Bereichs einnimmt;

a) in Fettschrift schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken. Die Warnhinweise können mittels nicht ablösbarer Aufkleber befestigt werden. Um sprachlichen Erfordernissen gerecht zu werden, dürfen die Mitgliedstaaten die Punktgröße der Schrift selbst bestimmen, sofern die in ihren Rechtsvorschriften festgelegte Schriftgröße den größtmöglichen Anteil des für den vorgeschriebenen Wortlaut zur Verfügung stehenden Bereichs einnimmt;

b) in dem für den Wortlaut bestimmten Bereich parallel zur Oberkante der Packung und der Außenverpackung zu zentrieren;

b) in dem für den Wortlaut bestimmten Bereich parallel zur Oberkante der Packung und der Außenverpackung zu zentrieren oder dort unablösbar zu befestigen;

c) mit einem schwarzen, mindestens 3 mm und höchstens 4 mm breiten Balken innerhalb der für den Text des Warnhinweises vorgesehenen Fläche zu umranden.

c) mit einem schwarzen, mindestens 3 mm und höchstens 4 mm breiten Balken innerhalb der für den Text des Warnhinweises vorgesehenen Fläche zu umranden.

5. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme der Ausnahme gemäß Absatz 1 zu erlassen, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.

entfällt

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) auf die zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung gedruckt werden;

a) auf die Fläche der Packung gedruckt oder befestigt werden, die am ehesten ins Auge fällt, und zusätzlich auf jede in Verbindung mit dem Produkt verwendete Außenverpackung; davon ausgenommen sind zusätzliche Umhüllungen, die völlig transparent sind;

Begründung

Besonders für kleine und mittlere Unternehmen mit geringen Produktionsmengen könnte das Bedrucken der Verpackungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Daher sollte das Anbringen eines Aufklebers, wie es gegenwärtig Praxis ist, erlaubt werden.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um – unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes – die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 anzupassen.

entfällt

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die

1. Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die

a) ein Tabakerzeugnis mit Mitteln bewerben, die falsch, irreführend, täuschend oder dazu geeignet sind, einen irrigen Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Gefahren oder Emissionen zu erwecken;

a) ein Tabakerzeugnis mit Mitteln bewerben, die falsch, irreführend, täuschend oder dazu geeignet sind, einen irrigen Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Gefahren oder Emissionen zu erwecken;

b) suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche, biologische oder sonstige positive gesundheitliche oder gesellschaftliche Wirkungen habe;

b) suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche, biologische oder sonstige positive gesundheitliche oder gesellschaftliche Wirkungen habe;

c) sich auf das Aroma, den Geschmack, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen;

entfällt

d) die einem Lebensmittelerzeugnis ähneln.

d) die einem Lebensmittelerzeugnis ähneln.

2. Verbotene Elemente und Merkmale können unter anderem sein: Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen, irreführende Farben, Beilagen oder sonstiges zusätzliches Material, zum Beispiel anhaftende Beschriftungen, Aufkleber, Werbeanlagen, Rubbelkarten und Umhüllungen oder auch die Form des Tabakerzeugnisses selbst. Zigaretten mit einem Durchmesser von weniger als 7,5 mm gelten als irreführend.

2. Verbotene Elemente und Merkmale können unter anderem sein: Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen, irreführende Farben, Beilagen oder sonstiges zusätzliches Material, zum Beispiel anhaftende Beschriftungen, Aufkleber, Werbeanlagen, Rubbelkarten und Umhüllungen oder auch die Form des Tabakerzeugnisses selbst.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 13

Aufmachung und Inhalt der Packungen

 

entfällt

1. Eine Zigarettenpackung muss quaderförmig sein. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss die Form eines Beutels haben, d. h. einer rechteckigen Tasche mit einer Klappe, die die Öffnung bedeckt. Die Klappe des Beutels muss mindestens 70 % der Vorderseite der Packung einnehmen. Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss mindestens 40 g Tabak enthalten.

 

2. Eine Zigarettenpackung darf aus Karton oder einem weichen Material bestehen und keine Öffnung mit Ausnahme des Klappdeckels (Flip-Top-Deckel) haben, die sich nach dem ersten Öffnen wieder verschließen oder versiegeln lässt. Das Scharnier des Klappdeckels einer Zigarettenpackung muss sich an der Rückseite der Packung befinden.

 

3. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detailliertere Bestimmungen für die Form und Größe der Packungen festzulegen, sofern solche Regeln erforderlich sind, um die volle Sichtbarkeit und Integrität der gesundheitsbezogenen Warnhinweise vor dem ersten Öffnen, während des Öffnens und nach dem Wiederverschließen der Packung zu gewährleisten.

 

4. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um für Packungen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen entweder die Quader- oder die Zylinderform vorzuschreiben, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.

 

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Packungen von Tabakerzeugnissen ein individuelles Erkennungsmerkmal haben. Zur Gewährleistung ihrer Integrität müssen die spezifischen Kennungen unablösbar aufgedruckt/befestigt, unverwischbar und durch nichts verdeckt oder getrennt sein oder werden, auch nicht durch Steuermarken und Preisschilder oder durch das Öffnen der Packung. Soweit es um Erzeugnisse geht, die außerhalb der Union hergestellt werden, gelten die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel nur für die Erzeugnisse, die für den Unionsmarkt bestimmt sind oder dort in den Verkehr gebracht werden.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Packungen von Tabakerzeugnissen ein individuelles, sicheres und nicht duplizierbares Erkennungsmerkmal haben. Zur Gewährleistung ihrer Integrität müssen die spezifischen Kennungen unablösbar aufgedruckt/befestigt, unverwischbar und durch nichts verdeckt oder getrennt sein oder werden, auch nicht durch Steuermarken und Preisschilder oder durch das Öffnen der Packung. Soweit es um Erzeugnisse geht, die außerhalb der Union hergestellt werden, gelten die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel nur für die Erzeugnisse, die für den Unionsmarkt bestimmt sind oder dort in den Verkehr gebracht werden.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 –Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Das individuelle Erkennungsmerkmal ermöglicht die Feststellung

2. Das Erkennungsmerkmal nach Absatz 1 ermöglicht die Feststellung

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(j) der Identität aller Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle;

(j) der Identität aller Käufer von der Herstellung bis zum ersten Abnehmer;

Begründung

Das System zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit stellt für die Hersteller eine beachtliche Belastung dar. Da kleine Hersteller auf Zwischenhändler zurückgreifen, werden sie kaum dazu in der Lage sein, der Verpflichtung nachzukommen, sogar Angaben zur Verkaufsstelle zu machen. Zur Bekämpfung des illegalen Handels ist der geplante Absatzmarkt sicherlich von Bedeutung, die konkrete Verkaufsstelle erscheint aber irrelevant. Außerdem würde der vorgeschlagene Wortlaut über das Rahmenübereinkommen zur Bekämpfung des Tabakkonsums hinausgehen.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2 – Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(k) der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege aller Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle.

(k) der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege aller Käufer von der Herstellung bis zum ersten Abnehmer.

Begründung

Das System zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit stellt für die Hersteller eine beachtliche Belastung dar. Da kleine Hersteller auf Zwischenhändler zurückgreifen, werden sie kaum dazu in der Lage sein, der Verpflichtung nachzukommen, sogar Angaben zur Verkaufsstelle zu machen. Zur Bekämpfung des illegalen Handels ist der geplante Absatzmarkt sicherlich von Bedeutung, die konkrete Verkaufsstelle erscheint aber irrelevant. Außerdem würde der vorgeschlagene Wortlaut über das Rahmenübereinkommen zur Bekämpfung des Tabakkonsums hinausgehen.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, den Eingang aller in ihrem Besitz befindlichen Packungen, alle zwischenzeitlichen Verbringungen und den endgültigen Ausgang aus ihrem Besitz erfassen. Dieser Pflicht kann durch Erfassung in aggregierter Form nachgekommen werden (z. B. der Außenverpackungen), sofern dadurch die Verfolgung und die Rückverfolgung der einzelnen Packungen möglich bleiben.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor dem ersten Abnehmer, den Eingang aller in ihrem Besitz befindlichen Packungen, alle zwischenzeitlichen Verbringungen und den endgültigen Ausgang aus ihrem Besitz erfassen. Dieser Pflicht kann durch Erfassung in aggregierter Form nachgekommen werden (z. B. der Außenverpackungen), sofern dadurch die Verfolgung und die Rückverfolgung der einzelnen Packungen möglich bleiben.

Begründung

Das System zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit stellt für die Hersteller eine beachtliche Belastung dar. Da kleine Hersteller auf Zwischenhändler zurückgreifen, werden sie kaum dazu in der Lage sein, der Verpflichtung nachzukommen, sogar Angaben zur Verkaufsstelle zu machen. Zur Bekämpfung des illegalen Handels ist der geplante Absatzmarkt sicherlich von Bedeutung, die konkrete Verkaufsstelle erscheint aber irrelevant. Außerdem würde der vorgeschlagene Wortlaut über das Rahmenübereinkommen zur Bekämpfung des Tabakkonsums hinausgehen.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von Tabakerzeugnissen allen am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmern, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, einschließlich Importeuren, Lager- und Transportunternehmen, die notwendige Ausrüstung bereitstellen, um die gekauften, verkauften, gelagerten, transportierten oder auf andere Weise gehandhabten Tabakerzeugnisse zu erfassen. Diese Ausrüstung muss in der Lage sein, die Daten elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher gemäß Artikel 6 zu übermitteln.

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von Tabakerzeugnissen allen am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmern, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor dem ersten Abnehmer, einschließlich Importeuren, Lager- und Transportunternehmen, die notwendige Ausrüstung bereitstellen, um die gekauften, verkauften, gelagerten, transportierten oder auf andere Weise gehandhabten Tabakerzeugnisse zu erfassen. Diese Ausrüstung muss in der Lage sein, die Daten elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher gemäß Artikel 6 zu übermitteln.

Begründung

Das System zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit stellt für die Hersteller eine beachtliche Belastung dar. Da kleine Hersteller auf Zwischenhändler zurückgreifen, werden sie kaum dazu in der Lage sein, der Verpflichtung nachzukommen, sogar Angaben zur Verkaufsstelle zu machen. Zur Bekämpfung des illegalen Handels ist der geplante Absatzmarkt sicherlich von Bedeutung, die konkrete Verkaufsstelle erscheint aber irrelevant. Außerdem würde der vorgeschlagene Wortlaut über das Rahmenübereinkommen zur Bekämpfung des Tabakkonsums hinausgehen.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Zusätzlich zum individuellen Erkennungsmerkmal schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass alle Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, ein sichtbares und fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal von mindestens 1 cm² Größe aufweisen, das unablösbar aufgedruckt/befestigt und unverwischbar ist und durch nichts verdeckt oder getrennt werden darf, auch nicht durch Steuermarken und Preisschilder oder andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente.

8. Zusätzlich zum Erkennungsmerkmal nach Absatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass alle Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, ein sichtbares und fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal von mindestens 1 cm² Größe aufweisen, das unablösbar aufgedruckt/befestigt und unverwischbar ist und durch nichts verdeckt oder getrennt werden darf, auch nicht durch Steuermarken und Preisschilder oder andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10. Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen sind ab dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Zeitpunkt fünf Jahre von der Anwendung der Absätze 1 bis 8 des vorliegenden Artikels ausgenommen.

10. Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen sind ab dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Zeitpunkt zehn Jahre von der Anwendung der Absätze 1 bis 8 des vorliegenden Artikels ausgenommen.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15– Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch unbeschadet des Artikels 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch unbeschadet des Artikels 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für traditionelle Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch, die von einzelnen Mitgliedstaaten zugelassen werden können.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse

Marktzulassung und Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse und von Erzeugnissen mit geringerem Risiko

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 1 –Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten schreiben Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen vor, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedes neuartige Tabakerzeugnis zu melden, das sie in den betreffenden Mitgliedstaaten in Verkehr zu bringen beabsichtigen. Diese Meldung muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen und eine detaillierte Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Artikel 5 umfassen. Hersteller und Importeure, die ein neuartiges Tabakerzeugnis melden, stellen den zuständigen Behörden außerdem Folgendes bereit:

1. Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, das gegen eine angemessene Gebühr die Zulassung von Tabakerzeugnissen mit geringerem Risiko ermöglicht. Die Mitgliedstaaten schreiben den Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen vor, durch Stellung eines Antrags bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedes neuartige Tabakerzeugnis und jedes Tabakerzeugnis mit geringerem Risiko zu melden, das sie in den betreffenden Mitgliedstaaten in Verkehr zu bringen beabsichtigen. Dieser Antrag muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen eingereicht werden und eine detaillierte Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, aller vorgeschlagenen Kennzeichnungen und Verwendungsbedingungen, der Zusammensetzung des Erzeugnisses und der Herstellungs- und Kontrollverfahren sowie Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Artikel 5 umfassen. Hersteller und Importeure, die die Marktzulassung eines Tabakerzeugnisses mit geringerem Risiko beantragen, stellen den zuständigen Behörden außerdem Folgendes bereit:

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, Suchtpotenzial und Attraktivität des Erzeugnisses, insbesondere was seine Inhaltsstoffe und Emissionen anbelangt;

a) einschlägige wissenschaftliche Studien zu Toxizität des Erzeugnisses, insbesondere was seine Inhaltsstoffe und Emissionen anbelangt;

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) verfügbare Studien und Marktforschung zu den Präferenzen verschiedener Verbrauchergruppen, einschließlich junger Menschen, und

b) verfügbare Studien und Marktforschung zur Wahrnehmung und Verwendung des Erzeugnisses, einschließlich der Kennzeichnungen, durch die Verbraucher sowie zu den Präferenzen verschiedener Verbrauchergruppen, insbesondere junger Menschen, und

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten schreiben den Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen vor, ihre zuständigen Behörden über neue oder aktualisierte Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten werden befugt, den Herstellern oder Importeuren von Tabakerzeugnissen vorzuschreiben, zusätzliche Tests durchzuführen oder zusätzliche Informationen vorzulegen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten werden befugt, eine Zulassungsregelung einzuführen und eine angemessene Gebühr zu erheben.

2. Die Mitgliedstaaten schreiben den Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen vor, ihre zuständigen Behörden über neue oder aktualisierte Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c zu unterrichten.

 

Das neue Marktzulassungsverfahren in den Mitgliedstaaten sieht Folgendes vor:

 

1. wissenschaftliche Evaluierung von Risiken,

 

2. evidenzbasierte Standards zum Nachweis gesundheitlicher Risiken,

 

3. Reduzierung schädlicher Bestandteile im Rauch,

 

4. Einhaltung der Vorschriften von Absatz 1 Buchstaben a bis c,

 

5. Überwachung nach dem Inverkehrbringen

 

Anforderungen an Kennzeichnungen, gesundheitsbezogene Warnhinweise in Textform, Produktbeschreibungen, Verpackungen, Messung – einschließlich der Messmethode – von Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid sowie Regelungen für Zusatzstoffe, die bei Tabakerzeugnissen mit geringerem Risiko verwendet werden dürfen, müssen ebenfalls in die Voraussetzungen für die Erteilung einer Marktzulassung in den Mitgliedstaaten aufgenommen werden.

 

Die Mitgliedstaaten sind befugt, den Herstellern oder Importeuren von Tabakerzeugnissen vorzuschreiben, zusätzliche Tests durchzuführen oder zusätzliche Informationen vorzulegen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zur Verfügung und unterrichten sie über das Zulassungsverfahren.

Begründung

Der vorliegende Änderungsantrag ermöglicht die Vermarktung von Tabakerzeugnissen, die mit geringeren Risiken verbunden sind als konventionelle Tabakerzeugnisse, sowie die Kommunikation über die Vorteile solcher Erzeugnisse, sofern dies von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zugelassen wird.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Neuartige Tabakerzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden, müssen dieser Richtlinie genügen. Welche Bestimmungen anwendbar sind, richtet sich danach, ob die Erzeugnisse unter rauchlose Tabakerzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 29 oder unter Rauchtabak gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 33 fallen.

3. Tabakerzeugnisse mit geringerem Risiko, die in Verkehr gebracht werden, müssen dieser Richtlinie genügen. Aufgrund der unterschiedlichen risikoreduzierten Eigenschaften von Tabakerzeugnissen mit geringerem Risiko, müssen Messverfahren gemäß Artikel 4, die Regelung der Inhaltsstoffe gemäß Artikel 6 und die Kennzeichnung und Verpackung gemäß Artikel 7,8,9,10,12 und 13 entsprechend angepasst werden. Welche Bestimmungen anwendbar sind, richtet sich danach, ob die Erzeugnisse unter rauchlose Tabakerzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 29 oder unter Rauchtabak gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 33 fallen.

 

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Titel III

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

NICHTTABAKPRODUKTE

entfällt

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 18

Nikotinhaltige Erzeugnisse

entfällt

1. Die folgenden nikotinhaltigen Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassen worden sind:

 

a) Erzeugnisse mit einem Nikotingehalt von mehr als 2 mg je Einheit oder

 

b) Erzeugnisse mit einer Nikotinkonzentration von mehr als 4 mg/ml oder

 

c) Erzeugnisse, deren bestimmungsgemäße Verwendung zu einer mittleren maximalen Peak-Plasmakonzentration von mehr als 4 ng Nikotin/ml führt.

 

2. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um die Nikotinmengen gemäß Absatz 1 – unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen und der gemäß der Richtlinie 2001/83/EG erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen nikotinhaltiger Erzeugnisse – zu aktualisieren.

 

3. Jede Packung und jede Außenverpackung nikotinhaltiger Erzeugnisse unter den Schwellenwerten gemäß Absatz 1 müssen folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen:

 

Dieses Produkt enthält Nikotin und kann Ihre Gesundheit schädigen.

 

4. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Absatz 3 muss Artikel 10 Absatz 4 genügen. Außerdem muss er

 

a) auf die zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung gedruckt werden;

 

b) 30 % des äußeren Bereichs der betreffenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 35 %.

 

5. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen in den Absätzen 3 und 4 – unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes – anzupassen und Platzierung, Format, Layout, Gestaltung und Wechselfolge (Rotation) der gesundheitsbezogenen Warnhinweise festzulegen und anzupassen.

 

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absätze 3, 9 und 10, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 9 und Artikel 18 Absätze 2 und 5 wird der Kommission mit Inkrafttreten dieser Richtlinie auf unbestimmte Zeit ab [Office of Publications: please insert the date of the entry into force of this Directive] übertragen.

 

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 9 und Artikel 14 Absatz 9 wird der Kommission mit Inkrafttreten dieser Richtlinie auf unbestimmte Zeit ab [Amt für Veröffentlichungen, bitte das Datum des Inkrafttretens einfügen] übertragen.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absätze 3, 9 und 10, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 9 und Artikel 18 Absätze 2 und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 9 und Artikel 14 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder dem Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absätze 3, 9 und 10, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 9 und Artikel 18 Absätze 2 und 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 9 und Artikel 14 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Begründung

Siehe „Kurze Begründung“..

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Datum legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Datum legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Vor Veröffentlichung dieses Berichts, dem gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt werden, darf die Kommission nur im Falle einer Anpassung der Richtlinie an neue wissenschaftliche Erkenntnisse von den ihr übertragenen Befugnissen Gebrauch machen.

Begründung

Um zu häufige Änderungen der Vorschriften zu vermeiden, die die Mitgliedstaaten zu ständigen Anpassungen ihrer Gesetze zwingen würden, wird die Kommission verpflichtet, nur im Falle absoluter Notwendigkeit, die durch eindeutige wissenschaftliche Nachweise untermauert ist, von den ihr übertragenen Befugnissen Gebrauch zu machen.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Aufgrund übergeordneter Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit darf ein Mitgliedstaat jedoch strengere nationale, für alle Erzeugnisse gleichermaßen geltende Vorschriften beibehalten. Ein Mitgliedstaat darf außerdem strengere Vorschriften erlassen, wenn dies durch die spezifischen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat und durch die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen, gerechtfertigt ist. Solche nationalen Vorschriften sind der Kommission zusammen mit den Gründen für deren Beibehaltung oder deren Erlass mitzuteilen. Die Kommission hat nach Eingang einer solchen Mitteilung sechs Monate Zeit, um die Vorschriften zu billigen oder abzulehnen; hierzu prüft sie unter Berücksichtigung des hohen mit dieser Richtlinie erzielten Gesundheitsschutzniveaus, ob die Vorschriften berechtigt und notwendig sind, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Ziel stehen und ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die nationalen Vorschriften als gebilligt.

2. Von dieser Richtlinie bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, im Einklang mit dem Vertrag strengere Vorschriften für die Herstellung, die Einfuhr, den Verkauf und den Konsum von Tabakerzeugnissen beizubehalten oder zu erlassen, die sie zum Schutz der Gesundheit für erforderlich halten, soweit diese strengeren Vorschriften außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Von dieser Richtlinie bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, im Einklang mit dem Vertrag nationale Vorschriften zu Aspekten beizubehalten oder zu erlassen, die in dieser Richtlinie nicht geregelt sind. Diese nationalen Vorschriften müssen durch ein übergeordnetes öffentliches Interesse gerechtfertigt und notwendig sein und in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Ziel stehen. Sie dürfen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen, und sie dürfen die Anwendung dieser Richtlinie in keiner Weise beeinträchtigen.

entfällt

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Tabakerzeugnisse;

a) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen;

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) nikotinhaltige Erzeugnisse unter der Obergrenze gemäß Artikel 18 Absatz 1;

entfällt

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen anderer Tabakerzeugnisse, die nicht dieser Richtlinie entsprechen, bis [Amt für Veröffentlichungen, bitte das genaue Datum einfügen: 42 Monate nach Inkrafttreten] zulassen.

VERFAHREN

Titel

Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0788 – C7-0420/2012 – 2012/0366(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

15.1.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

15.1.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Robert Goebbels

6.3.2013

Prüfung im Ausschuss

25.4.2013

 

 

 

Datum der Annahme

20.6.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

37

10

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean-Pierre Audy, Ivo Belet, Bendt Bendtsen, Fabrizio Bertot, Jan Březina, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Jürgen Creutzmann, Dimitrios Droutsas, Christian Ehler, Vicky Ford, Adam Gierek, Robert Goebbels, Fiona Hall, Jacky Hénin, Edit Herczog, Kent Johansson, Romana Jordan, Krišjānis Kariņš, Lena Kolarska-Bobińska, Judith A. Merkies, Jaroslav Paška, Aldo Patriciello, Vittorio Prodi, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Jens Rohde, Paul Rübig, Francisco Sosa Wagner, Konrad Szymański, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Ioannis A. Tsoukalas, Niki Tzavela, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Ioan Enciu, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Cristina Gutiérrez-Cortines, Roger Helmer, Jolanta Emilia Hibner, Gunnar Hökmark, Bernd Lange

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Josefa Andrés Barea, Jerzy Buzek, Bas Eickhout, Philippe Lamberts

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (20.6.2013)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen
(COM(2012)0788 – C7‑0420/2013 – 2012/0366(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Małgorzata Handzlik

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Richtlinie über Tabakerzeugnisse (2001/37/EG) wurde 2001 angenommen; mit ihr sollten Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse reguliert werden und sie sollte dazu beitragen, dass in der Europäischen Union weniger geraucht wird. Hauptsächlich sind in der Richtlinie Aspekte wie Warnungen vor den Gesundheitsgefahren, Maßnahmen hinsichtlich der Inhaltsstoffe und Beschreibungen der Tabakerzeugnisse und der Höchstgehalt der Zigaretten an Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid geregelt. Die Entwicklungen in der Wissenschaft und auf dem Markt, die in den letzten zehn Jahren seit der Annahme dieser Richtlinie stattgefunden hat, machen allerdings eine Aktualisierung erforderlich. Da die Richtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten voneinander abweichend umgesetzt wurde, muss sie auch deshalb unbedingt aktualisiert werden, damit der Binnenmarkt reibungslos funktionieren kann.

Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission und befürwortet die darin genannten allgemeinen Ziele, also die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten etwa bei der Kennzeichnung und Verpackung, den Inhaltsstoffen usw. für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes für Tabak und verwandte Erzeugnisse, wobei ein hohes Maß an Gesundheitsschutz zugrunde gelegt werden muss.

Daher ist die Vereinheitlichung der Verpackung im Binnenmarkt zu befürworten, denn zurzeit können die Mitgliedstaaten ihre Rechtsvorschriften nicht wirksam an neue Entwicklungen anpassen. Deshalb sollten im Vergleich zur bisher geltenden Richtlinie die Warnungen vor den Gefahren für die Gesundheit großflächiger ausfallen.

Unterstützung verdient zwar ausdrücklich eines der Ziele im Kommissionsvorschlag, nämlich der Gesundheitsschutz, allerdings wurden einige Änderungen vorgeschlagen, damit der Binnenmarkt besser funktioniert. In der Stellungnahme wird der Begriff „wesentliche Zusatzstoffe“ eingeführt und die Bestimmung über die Möglichkeit, solche Zusatzstoffe zu verwenden, wenn sie für die Herstellung erforderlich sind, wird geklärt. Ohne diese Klärung könnten die europäischen Hersteller davon abgehalten werden, überhaupt Tabakerzeugnisse herzustellen, weil die Kommission ein allgemeines Verbot von Zusatzstoffen mit einem charakteristischen Aroma vorgesehen hat, selbst wenn solche Zusatzstoffe für die Herstellung notwendig wären. Außerdem sollte es nach Ansicht der Verfasserin der Stellungnahme keine Ausnahme von der Inhaltsstoffregelung für bestimmte Tabakerzeugnisse geben. Um sicherzustellen, dass alle Tabakerzeugnisse gleich behandelt werden und der Markt nicht zersplittert wird, sollten bestimmte Tabakerzeugnisse anderen gegenüber nicht begünstigt werden.

Es gibt keine stichhaltigen Belege dafür, dass der Durchmesser einer Zigarette – abgesehen von der speziellen Werbung für Zigaretten mit einem bestimmten Durchmesser – ein entscheidender Faktor dafür wäre, im jungen Alter mit dem Rauchen zu beginnen. Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt deshalb vor, die Mindestgröße von Zigaretten nicht zu regulieren. Vielmehr sollten die Verbraucher ihrer Meinung nach die Möglichkeit haben, ihre Entscheidungen in voller Sachkenntnis zu treffen. Deshalb sollten die Erzeugnisse – ungeachtet der Größe der Zigaretten – einheitlich verpackt und mit Text und Abbildungen versehen werden, die umfassend über die gesundheitsschädlichen Auswirkungen des Tabakkonsums aufklären. Die Einführung von Begrenzungen beim Durchmesser der Zigaretten wäre nicht verhältnismäßig und das Ziel, falsche Vorstellungen zu verhindern, dürfte besser durch umfassende Informationen mit Bild- und Textwarnungen auf den Verpackungen erreicht werden.

Da 70 % aller Raucher bereits mit dem Rauchen beginnen, bevor sie 18 Jahre alt sind, liegt das Hauptaugenmerk dieses Vorschlags darauf, den Zugang zu Tabakerzeugnissen für Kinder und Jugendliche einzuschränken. Der grenzüberschreitende Fernabsatz von Tabakerzeugnissen sollte nicht gestattet sein, weil es nicht möglich ist, das Alter der potenziellen Käufer zweifelsfrei festzustellen. Somit besteht ständig die Gefahr, dass Tabakerzeugnisse von Minderjährigen erworben werden könnten.

Nikotinhaltige Erzeugnisse wie beispielsweise elektrische Zigaretten enthalten giftige Chemikalien und tabakspezifische Bestandteile, die im Verdacht stehen, gesundheitsschädlich für die Verbraucher zu sein. Studien in diesem Bereich haben außerdem ergeben, dass die Patronen für elektrische Zigaretten, die als nicht-nikotinhaltig gekennzeichnet sind, häufig doch geringe Mengen an Nikotin enthalten. Aus diesem Grund sollten alle nikotinhaltigen Erzeugnisse Kontrollen unterliegen. Sonst könnten Erzeugnisse mit einem knapp unter dem vorgeschlagenen Schwellenwert liegenden Nikotingehalt ohne Genehmigung auf den Markt gelangen. Wie bereits erwähnt, geht es nicht nur um den Nikotingehalt, sondern auch um das Gemisch all dieser Stoffe. Laut Verbraucherangaben dienen elektrische Zigaretten hauptsächlich dazu, mit dem Rauchen aufzuhören; insofern sollten sie als medizinisches Erzeugnis betrachtet werden. Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt deshalb vor, für alle nikotinhaltigen Erzeugnisse gemäß der Richtlinie zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (2001/37/EG) eine Zulassung vorzusehen.

Da einige Märkte von der vorgeschlagenen Richtlinie stärker betroffen sein könnten als andere, hält die Verfasserin der Stellungnahme es für erforderlich, dürfte ein längerer Übergangszeitraum für Tabakerzeugnisse, nikotinhaltige Erzeugnisse und pflanzliche Erzeugnisse zum Rauchen erforderlich sein.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 168,

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Gemäß Artikel 114 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“) soll im Gesundheitsbereich von einem hohen Schutzniveau ausgegangen werden; dabei sind insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen zu berücksichtigen. Tabakerzeugnisse sind keine gewöhnlichen Erzeugnisse, und angesichts der besonders schädlichen Wirkungen von Tabakerzeugnissen sollte dem Gesundheitsschutz große Bedeutung beigemessen werden, insbesondere um die Prävalenz des Rauchens bei jungen Menschen zu senken.

(8) Gemäß Artikel 114 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“) soll im Gesundheitsbereich von einem hohen Schutzniveau ausgegangen werden; dabei sind insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen zu berücksichtigen. Tabakerzeugnisse sind keine gewöhnlichen Erzeugnisse, und angesichts der besonders schädlichen Wirkungen von Tabakerzeugnissen sollte dem Gesundheitsschutz große Bedeutung beigemessen werden, insbesondere um die Prävalenz des Rauchens bei jungen Menschen zu senken. Dabei spielen nach wie vor Bildung, Information, Präventionsprogramme und Hilfsprogramme für Bürger, die mit dem Rauchen aufhören wollen, eine wesentliche Rolle.

Begründung

Die Ziele im Bereich Prävention und Verringerung der Tabakkonsums können nur erreicht werden, wenn es entsprechende Bildungs-, Informations- und Hilfskampagnen für die Bürger gibt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind dabei ein ergänzendes Instrument.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Im Zusammenhang mit der Festlegung der Höchstgehalte könnte es zu einem späteren Zeitpunkt notwendig und angebracht sein, unter Berücksichtigung von Toxizität oder Suchtpotenzial der Emissionen die festgelegten Gehalte anzupassen oder Emissionsobergrenzen festzusetzen.

(11) Im Zusammenhang mit der Festlegung der Höchstgehalte könnte es zu einem späteren Zeitpunkt notwendig und angebracht sein, unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts sowie der international vereinbarten Normen zur Bewertung von Toxizität oder Suchtpotenzial der Emissionen die festgelegten Gehalte anzupassen oder Emissionsobergrenzen festzusetzen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Um im Zuge der Wahrnehmung ihrer Regelungsaufgaben die Attraktivität, das Suchtpotenzial und die Toxizität von Tabakerzeugnissen sowie die mit ihrem Konsum verbundenen Gesundheitsrisiken bewerten zu können, benötigen die Mitgliedstaaten und die Kommission umfassende Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen. Die bestehenden Meldepflichten betreffend Inhaltsstoffe und Emissionen sollten daher verschärft werden. Dies ergibt sich aus der Pflicht der Union, für ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu sorgen.

(12) Um im Zuge der Wahrnehmung ihrer Regelungsaufgaben die Attraktivität, das Suchtpotenzial und die Toxizität von Tabakerzeugnissen sowie die mit ihrem Konsum verbundenen Gesundheitsrisiken bewerten zu können, benötigen die Mitgliedstaaten und die Kommission umfassende Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen. Die bestehenden Meldepflichten betreffend Inhaltsstoffe und Emissionen sollten daher verschärft werden, ohne allerdings insbesondere kleine und mittlere Unternehmen unnötig und unverhältnismäßig zu belasten. Dies ergibt sich aus der Pflicht der Union, für ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu sorgen.

Begründung

Es ist wichtig, die Meldepflichten durchzusetzen, aber auch wenn die Mitgliedstaaten und die Kommission umfassend informiert werden müssen, dürfen Unternehmen, insbesondere KMU, nicht unnötig belastet werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die derzeit verwendeten unterschiedlichen Meldeformate erschweren es Herstellern und Importeuren, ihren Meldepflichten nachzukommen, und sie machen es für die Mitgliedstaaten und die Kommission aufwändig, die eingehenden Informationen zu vergleichen, zu analysieren und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Es sollte daher ein verpflichtendes einheitliches Format für die Meldung von Inhaltsstoffen und Emissionen geben. Es sollte gewährleistet sein, dass die Produktinformationen für die Allgemeinheit so transparent wie möglich sind und zugleich die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte der Tabakhersteller angemessen berücksichtigt werden.

(13) Die derzeit verwendeten unterschiedlichen Meldeformate erschweren es Herstellern und Importeuren, ihren Meldepflichten nachzukommen, und sie machen es für die Mitgliedstaaten und die Kommission aufwändig, die eingehenden Informationen zu vergleichen, zu analysieren und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen. Es sollte daher ein verpflichtendes einheitliches Format für die Meldung von Inhaltsstoffen und Emissionen geben. Es sollte gewährleistet sein, dass die Produktinformationen für die Allgemeinheit so transparent wie möglich sind und zugleich die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte der Hersteller von Tabakerzeugnissen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, angemessen berücksichtigt werden.

 

Begründung

Übliche elektronische Formate, die in allen Mitgliedstaaten gültig sind, dürften die Meldepflichten erleichtern. Dies dürfte für KMU von Vorteil sein.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Das Fehlen eines harmonisierten Ansatzes für die Regelung der Inhaltsstoffe behindert das Funktionieren des Binnenmarktes und den freien Warenverkehr in der EU. Einige Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften erlassen oder bindende Vereinbarungen mit der Industrie getroffen, um bestimmte Inhaltsstoffe zuzulassen oder zu verbieten. Bestimmte Inhaltsstoffe sind somit in einigen Mitgliedstaaten geregelt, in anderen nicht. Unterschiedliche Ansätze verfolgen die Mitgliedstaaten auch hinsichtlich der Zusatzstoffe, die in die Filter von Zigaretten integriert sind oder die den Tabakrauch färben. In dem Maße, wie das FCTC und seine Leitlinien umgesetzt werden, dürften die Behinderungen auf dem Binnenmarkt in den kommenden Jahren ohne eine Harmonisierung größer werden; dafür sprechen auch die in Rechtsordnungen außerhalb der Union gemachten Erfahrungen. In den Leitlinien zu den FCTC-Artikeln 9 und 10 wird insbesondere ein Verzicht auf Inhaltsstoffe gefordert, die die Schmackhaftigkeit erhöhen, die den Eindruck erwecken, dass die Tabakerzeugnisse einen gesundheitlichen Nutzen hätten, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden oder die färbende Eigenschaften haben.

(14) Das Fehlen eines harmonisierten Ansatzes für die Regelung der Inhaltsstoffe behindert das Funktionieren des Binnenmarktes und den freien Warenverkehr in der EU. Einige Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften erlassen oder bindende Vereinbarungen mit der Industrie getroffen, um bestimmte Inhaltsstoffe zuzulassen oder zu verbieten. Bestimmte Inhaltsstoffe sind somit in einigen Mitgliedstaaten geregelt, in anderen nicht. Unterschiedliche Ansätze verfolgen die Mitgliedstaaten auch hinsichtlich der Zusatzstoffe, die in die Filter von Zigaretten integriert sind oder die den Tabakrauch färben. In dem Maße, wie das FCTC und seine Leitlinien umgesetzt werden, dürften die Behinderungen auf dem Binnenmarkt in den kommenden Jahren ohne eine Harmonisierung größer werden; dafür sprechen auch die in Rechtsordnungen außerhalb der Union gemachten Erfahrungen. In den Leitlinien zu den FCTC-Artikeln 9 und 10 wird insbesondere ein Verzicht auf Inhaltsstoffe gefordert, die die Schmackhaftigkeit erhöhen, die den Eindruck erwecken, dass die Tabakerzeugnisse einen gesundheitlichen Nutzen hätten, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden oder die färbende Eigenschaften haben. Auf Inhaltsstoffe, die das Suchtpotenzial und die Toxizität erhöhen, sollte ebenfalls verzichtet werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Wahrscheinlichkeit unterschiedlicher Vorschriften wird noch durch die Bedenken im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen (darunter rauchlosen Tabakerzeugnissen) erhöht, die ein anderes charakteristisches Aroma als ein Tabakaroma haben und die möglicherweise die Aufnahme des Rauchens erleichtern oder die Konsumgewohnheiten beeinflussen. So nahm beispielsweise in vielen Ländern der Absatz von mentholhaltigen Produkten allmählich zu, während die Prävalenz des Rauchens insgesamt zurückging. Mehrere Studien zeigen, dass mit Menthol versetzte Tabakerzeugnisse das Inhalieren erleichtern können und dass sie es möglicherweise auch jungen Menschen leichter machen, mit dem Rauchen anzufangen. Maßnahmen, mit denen ungerechtfertigte Unterschiede bei der Behandlung von aromatisierten Zigaretten (z. B. Menthol- und Nelkenzigaretten) eingeführt würden, sollten vermieden werden.

(15) Die Wahrscheinlichkeit unterschiedlicher Vorschriften wird noch durch die Bedenken im Zusammenhang mit Tabakerzeugnissen (darunter rauchlosen Tabakerzeugnissen) erhöht, die ein anderes charakteristisches Aroma als ein Tabak- oder Mentholaroma haben und die möglicherweise die Aufnahme des Rauchens erleichtern oder die Konsumgewohnheiten beeinflussen. Die Europäische Kommission wird aufgefordert, eine wissenschaftliche Studie darüber zu veranlassen, inwieweit diese Erzeugnisse tatsächlich dazu beitragen, dass Menschen mit dem Rauchen anfangen.

Begründung

Menthol wird seit den Zwanzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts für traditionelle Tabakprodukte verwendet. Es gibt keine ausreichenden Belege dafür, dass sich Menthol negativ auf die Rauchgewohnheiten junger Menschen auswirkt.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Das Verbot von Tabakerzeugnissen mit charakteristischen Aromen bedeutet nicht, dass alle Zusatzstoffe verboten wären, doch es zwingt die Hersteller, den Zusatzstoff oder die Kombination von Zusatzstoffen so weit zu reduzieren, dass die Zusatzstoffe kein charakteristisches Aroma mehr verleihen. Die Verwendung von Zusatzstoffen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen erforderlich sind, sollte zulässig sein, solange diese Stoffe kein charakteristisches Aroma verleihen. Die Kommission sollte für einheitliche Bedingungen bei der Durchführung der Bestimmungen zum charakteristischen Aroma sorgen. Bei diesen Entscheidungen sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission von unabhängigen Panels unterstützen lassen. Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollte nicht zwischen verschiedenen Tabaksorten unterschieden werden.

(16) Das Verbot von Tabakerzeugnissen mit charakteristischen Aromen bedeutet nicht, dass alle Zusatzstoffe verboten wären, doch es zwingt die Hersteller, den Zusatzstoff oder die Kombination von Zusatzstoffen so weit zu reduzieren, dass die Zusatzstoffe kein charakteristisches Aroma mehr verleihen. Zulässig ist jedoch die Verwendung von Zusatzstoffen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen erforderlich sind. Die Kommission sollte für einheitliche Bedingungen bei der Durchführung der Bestimmungen zum charakteristischen Aroma sorgen. Eine Ausnahme sollte bei Mentholzigaretten gemacht werden, da sie als traditionelle aromatisierte Tabakerzeugnisse angesehen und nicht derselben Kategorie wie andere aromatisierte Tabakerzeugnisse zugeordnet werden sollten. Bei diesen Entscheidungen sollten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission von unabhängigen Panels unterstützen lassen. Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollte nicht zwischen verschiedenen Tabaksorten unterschieden werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) In Anbetracht dessen, dass der Schwerpunkt der Richtlinie auf jungen Menschen liegt, sollten Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchfreien Tabakerzeugnissen, die hauptsächlich von älteren Verbrauchern konsumiert werden, von einigen Bestimmungen betreffend die Inhaltsstoffe ausgenommen werden, solange es keine wesentliche Änderung der Umstände bezüglich der Verkaufsmengen oder der Konsumgewohnheiten bei jungen Menschen gibt.

entfällt

Begründung

Damit der Binnenmarkt funktioniert, dürfen nicht bestimmte Tabakerzeugnisse gegenüber anderen begünstigt werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Außerdem müssen die Kennzeichnungsbestimmungen an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst werden. Zum Beispiel haben sich die Angaben der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte auf Zigarettenpackungen als irreführend erwiesen, da sie die Verbraucher glauben machen, dass bestimmte Zigaretten weniger schädlich seien als andere. Untersuchungen deuten im Übrigen darauf hin, dass große kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise wirksamer sind als reine textliche Warnhinweise. Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise sollten daher unionsweit vorgeschrieben werden und signifikante und sichtbare Teile der Packungsfläche einnehmen. Für alle gesundheitsbezogenen Warnhinweise sollte eine Mindestgröße festgelegt werden, um Sichtbarkeit und Wirksamkeit zu gewährleisten.

(22) Außerdem müssen die Kennzeichnungsbestimmungen so angepasst werden, dass der Verbraucher nicht in die Irre geführt wird. Die Angaben der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte auf Zigarettenpackungen können vom Verbraucher falsch aufgefasst werden, da sie die Verbraucher oft glauben machen, dass bestimmte Zigaretten weniger schädlich seien als andere. Untersuchungen deuten im Übrigen darauf hin, dass große kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise wirksamer sind als reine textliche Warnhinweise. Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise sollten daher unionsweit vorgeschrieben werden und signifikante und sichtbare Teile der Packungsfläche einnehmen. Für alle gesundheitsbezogenen Warnhinweise sollte eine Mindestgröße festgelegt werden, um Sichtbarkeit und Wirksamkeit zu gewährleisten.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Zur Gewährleistung von Integrität und Sichtbarkeit der Warnhinweise und zur Maximierung ihrer Wirkung sollte es Bestimmungen zu den Abmessungen der Warnhinweise und zu bestimmten Aspekten der Aufmachung von Tabakverpackungen, unter anderem zum Öffnungsmechanismus, geben. Die Packungen und die Produkte selbst suggerieren Verbrauchern und insbesondere jungen Menschen möglicherweise, dass die Produkte weniger schädlich seien. Dies gilt zum Beispiel für bestimmte Texte oder Merkmale wie „niedriger Teergehalt“, „light“, ultra-light“, „mild“, „natürlich“, „biologisch“, „ohne Zusatzstoffe“, „ohne Aromastoffe“ sowie für Namen, Bilder, figurative oder sonstige Zeichen. Ebenso können die Größe und die Aufmachung der einzelnen Zigaretten beim Verbraucher den irrigen Eindruck erwecken, das Produkt sei weniger schädlich. Aus einer aktuellen Studie geht außerdem hervor, dass die Raucher von Slim-Zigaretten eher glaubten, dass ihre Marke weniger schädlich sei. Hier besteht Handlungsbedarf.

(23) Zur Gewährleistung von Integrität und Sichtbarkeit der Warnhinweise und zur Maximierung ihrer Wirkung sollte es Bestimmungen zu den Abmessungen der Warnhinweise und zu bestimmten Aspekten der Aufmachung von Tabakverpackungen, unter anderem zum Öffnungsmechanismus, geben. Die Packungen und die Produkte selbst suggerieren Verbrauchern und insbesondere jungen Menschen möglicherweise, dass die Produkte weniger schädlich seien. Dies gilt zum Beispiel für bestimmte Texte oder Merkmale auf den Verpackungen wie „niedriger Teergehalt“, „light“, ultra-light“, „mild“, „natürlich“, „biologisch“, „ohne Zusatzstoffe“, „ohne Aromastoffe“ „slim“ sowie für Namen, Bilder, figurative oder sonstige Zeichen. Hier sollte durch eine Festlegung, welche Texte auf der Verpackung stehen dürfen, gehandelt werden.

Begründung

In Übereinstimmung mit der Änderung zu Artikel 12 der vorgeschlagenen Richtlinie.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Es werden erhebliche Mengen illegaler Produkte in Verkehr gebracht, die der Richtlinie 2001/37/EG nicht genügen, und es gibt Anzeichen dafür, dass diese Mengen zunehmen könnten. Diese Produkte untergraben den ungehinderten Verkehr legaler Produkte und den Schutz, den die Rechtsvorschriften zur Eindämmung des Tabakkonsums bieten. Im Übrigen verpflichtet das FCTC die Union, im Zuge einer umfassenden Politik zur Eindämmung des Tabakkonsums gegen illegale Produkte vorzugehen. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass Packungen von Tabakerzeugnissen eindeutig und sicher markiert und dass ihre Verbringungen erfasst werden, damit sich diese Produkte in der Union verfolgen lassen und damit ihre Übereinstimmung mit der Richtlinie überwacht und durchgesetzt werden kann. Außerdem sollte die Einführung von Sicherheitsmerkmalen vorgeschrieben werden, die es leichter machen zu überprüfen, ob die Produkte echt sind oder nicht.

(26) Es werden erhebliche Mengen illegaler Produkte in Verkehr gebracht, die der Richtlinie 2001/37/EG nicht genügen, und es gibt Anzeichen dafür, dass diese Mengen zunehmen könnten. Diese Produkte untergraben den ungehinderten Verkehr legaler Produkte und den Schutz, den die Rechtsvorschriften zur Eindämmung des Tabakkonsums bieten. Im Übrigen verpflichtet das FCTC die Union, im Zuge einer umfassenden Politik zur Eindämmung des Tabakkonsums gegen illegale Produkte vorzugehen. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass Packungen und Umverpackungen von Tabakerzeugnissen eindeutig und sicher markiert und dass ihre Verbringungen erfasst werden, damit sich diese Produkte in der Union verfolgen lassen und damit ihre Übereinstimmung mit der Richtlinie überwacht und durchgesetzt werden kann. Außerdem sollte die Einführung von Sicherheitsmerkmalen vorgeschrieben werden, die es leichter machen zu überprüfen, ob die Produkte echt sind oder nicht. Durch eine kohärente Umsetzung der Zollvorschriften werden die Zollbehörden insbesondere durch den Aufbau technischer Kapazitäten bei der Bekämpfung des illegalen Handels unterstützt.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Zur Gewährleistung von Unabhängigkeit und Transparenz sollten die Hersteller von Tabakerzeugnissen unter der Aufsicht eines externen Prüfers Verträge mit unabhängigen Dritten über die Datenspeicherung schließen. Die Daten betreffend das Verfolgungs- und Rückverfolgungssystem sollten getrennt von anderen unternehmensbezogenen Daten aufbewahrt werden und sich unter der Kontrolle der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission befinden; Letztere sollten jederzeit Zugriff auf diese Daten haben.

(28) Zur Gewährleistung von Wirksamkeit, Unabhängigkeit und Transparenz sollten die Hersteller von Tabakerzeugnissen unter der Aufsicht eines externen Prüfers Verträge mit unabhängigen Dritten über die Datenspeicherung schließen. Die Daten betreffend das Verfolgungs- und Rückverfolgungssystem sollten getrennt von anderen unternehmensbezogenen Daten aufbewahrt werden und sich unter der Kontrolle der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission befinden; Letztere sollten jederzeit Zugriff auf diese Daten haben.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Der grenzüberschreitende Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz macht jungen Menschen den Zugang zu Tabakerzeugnissen leichter und droht die Einhaltung der Tabakgesetzgebung und insbesondere dieser Richtlinie zu untergraben. Damit diese Richtlinie ihr volles Potenzial entfalten kann, sind einheitliche Regeln für ein Meldesystem erforderlich. Die Bestimmung der vorliegenden Richtlinie über die Meldung grenzüberschreitender Verkäufe von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz gilt unbeschadet des Meldeverfahrens gemäß der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft. Der Fernabsatz von Tabakerzeugnissen von Unternehmen an Verbraucher ist weiter geregelt in der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, die am 13. Juni 2014 durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher ersetzt wird.

(30) Der grenzüberschreitende Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz sowie die kostenfreie Abgabe oder der Tausch von Tabakerzeugnissen zu Werbezwecken an öffentlichen Orten macht jungen Menschen den Zugang zu Tabakerzeugnissen leichter und droht die Einhaltung der Tabakgesetzgebung und insbesondere dieser Richtlinie zu untergraben. Daher sind sie zu verbieten.

(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 16)

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Alle Tabakerzeugnisse können Todesfälle, Morbidität und Behinderungen verursachen, weswegen ihr Konsum eingedämmt werden sollte. Es ist daher wichtig, die Entwicklungen im Zusammenhang mit neuartigen Tabakerzeugnissen zu beobachten. Den Herstellern und Importeuren neuartiger Tabakerzeugnisse sollte daher – unbeschadet der Befugnis der Mitgliedstaaten, diese Produkte zu verbieten oder zuzulassen – eine Meldepflicht auferlegt werden. Die Kommission sollte die Entwicklungen beobachten und fünf Jahre nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einen Bericht vorlegen, damit beurteilt werden kann, ob Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind.

(31) Alle Tabakerzeugnisse können Todesfälle, Morbidität und Behinderungen verursachen, weswegen ihr Konsum eingedämmt werden sollte. Es ist daher wichtig, die Entwicklungen im Zusammenhang mit neuartigen Tabakerzeugnissen zu beobachten. Den Herstellern und Importeuren neuartiger Tabakerzeugnisse sollte daher – unbeschadet der Befugnis der Mitgliedstaaten, diese Produkte zu verbieten oder zuzulassen – eine Meldepflicht auferlegt werden. Die Kommission sollte die Entwicklungen beobachten und fünf Jahre nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einen Bericht vorlegen, damit beurteilt werden kann, ob Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind. Es müssen Aufklärungsangebote für Kinder und Jugendliche geschaffen werden, denn dies ist der einfachste und wirkungsvollste Weg, um junge Menschen vor einer Abhängigkeit zu schützen. Überdies sollte die Einrichtung eines durch die Hersteller von Tabakerzeugnissen finanzierten Fonds erwogen werden, dessen Mittel für Kampagnen gegen das Rauchen verwandt werden. Die Mitgliedstaaten sollten das vollendete 18. Lebensjahr als einheitliches Mindestalter für den Erwerb von Tabakerzeugnissen festlegen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel bietet einen rechtlichen Rahmen für die Bewertung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln, einschließlich der nikotinhaltigen Erzeugnisse. Im Rahmen der genannten Richtlinie sind bereits zahlreiche nikotinhaltige Erzeugnisse zugelassen worden. Die Zulassung richtet sich nach dem Nikotingehalt des jeweiligen Produkts. Dass jetzt alle nikotinhaltigen Erzeugnisse, die so viel Nikotin wie bzw. mehr Nikotin als ein bisher gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassenes nikotinhaltiges Erzeugnis enthalten, demselben Rechtsrahmen unterworfen werden, sorgt für mehr rechtliche Klarheit, gleicht Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften aus, gewährleistet die Gleichbehandlung aller nikotinhaltigen Erzeugnisse, die zur Raucherentwöhnung eingesetzt werden können, und schafft Anreize für Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Raucherentwöhnung. Davon unberührt bleiben sollte die Anwendung der Richtlinie 2001/83/EG auf andere unter die Richtlinie fallende Erzeugnisse, wenn die in der Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(34) Die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel bietet einen rechtlichen Rahmen für die Bewertung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit von Arzneimitteln, einschließlich der nikotinhaltigen Erzeugnisse. Im Rahmen der genannten Richtlinie sind bereits zahlreiche nikotinhaltige Erzeugnisse zugelassen worden. Die Zulassung richtet sich nach dem Nikotingehalt des jeweiligen Produkts. Dass jetzt alle nikotinhaltigen Erzeugnisse demselben Rechtsrahmen unterworfen werden, sorgt für mehr rechtliche Klarheit, gleicht Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften aus, gewährleistet die Gleichbehandlung aller nikotinhaltigen Erzeugnisse, die zur Raucherentwöhnung eingesetzt werden können, und schafft Anreize für Forschung und Innovation auf dem Gebiet der Raucherentwöhnung. Davon unberührt bleiben sollte die Anwendung der Richtlinie 2001/83/EG auf andere unter die Richtlinie fallende Erzeugnisse, wenn die in der Richtlinie 2001/83/EG festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Es sollten Bestimmungen aufgenommen werden, wonach die Kennzeichnung nikotinhaltiger Erzeugnisse, deren Nikotingehalt unter der in dieser Richtlinie festgesetzten Obergrenze liegt, die Verbraucher auf potenzielle Gesundheitsrisiken aufmerksam machen muss.

entfällt

Begründung

In Übereinstimmung mit der Änderung zum maßgeblichen Artikel 18 der vorgeschlagenen Richtlinie.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Damit bei der Durchführung dieser Richtlinie, insbesondere hinsichtlich des Formats für die Meldung der Inhaltsstoffe, hinsichtlich der Bestimmung von Erzeugnissen mit charakteristischen Aromen oder mit erhöhten Toxizitäts- und Suchtpotenzialwerten sowie hinsichtlich der Methodik für die Bestimmung, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, gleiche Bedingungen herrschen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.

(37) Damit bei der Durchführung dieser Richtlinie, insbesondere hinsichtlich des Formats für die Meldung der Inhaltsstoffe und hinsichtlich der Bestimmung von Erzeugnissen mit charakteristischen Aromen oder mit erhöhten Toxizitäts- und Suchtpotenzialwerten, gleiche Bedingungen herrschen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.

Begründung

In Übereinstimmung mit der Änderung zum maßgeblichen Artikel der vorgeschlagenen Richtlinie.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Damit diese Richtlinie vollständig operationell wird und damit technischen, wissenschaftlichen und internationalen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann, sollte der Kommission insbesondere für folgende Bereiche die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden: Festsetzung und Anpassung der Höchstgehalte von Emissionen und der Messverfahren; Festsetzung der Höchstwerte für Inhaltsstoffe, die die Toxizität, das Suchtpotenzial oder die Attraktivität steigern; Verwendung von Warnhinweisen, individuellen Erkennungsmerkmalen und Sicherheitsmerkmalen bei der Kennzeichnung und Verpackung; Festlegung der Kernelemente von Verträgen über Datenspeicherung mit unabhängigen Dritten; Überprüfung bestimmter Ausnahmeregelungen für Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchlosen Tabakerzeugnissen; Überprüfung der Nikotingehalte von nikotinhaltigen Erzeugnissen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß Weise übermittelt werden.

(38) Damit diese Richtlinie vollständig operationell wird und damit technischen, wissenschaftlichen und internationalen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann, sollte der Kommission insbesondere für folgende Bereiche die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags übertragen werden: Festsetzung und Anpassung der Gehalte; Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat; Festsetzung der Höchstwerte für Inhaltsstoffe, die die Toxizität, das Suchtpotenzial oder die Attraktivität steigern; Verwendung von Warnhinweisen, spezifischen Kennungen und Sicherheitsmerkmalen bei der Kennzeichnung und Verpackung; Festlegung der Kernelemente von Verträgen über Datenspeicherung mit unabhängigen Dritten; Überprüfung der Ausnahmen für Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und für Wasserpfeifen bestimmten Tabak; Anpassung der Inhaltsstoffe und Grenzwerte für rauchlose Tabakerzeugnisse sowie Festlegung von Regelungen zu verschiedenen Aspekten neuartiger Tabakerzeugnisse, die deutlich weniger schädlich als herkömmliche Tabakerzeugnisse sind. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

 

Begründung

In Übereinstimmung mit der Änderung zum maßgeblichen Artikel 3 der vorgeschlagenen Richtlinie.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Die Kommission sollte die Entwicklungen beobachten und fünf Jahre nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einen Bericht vorlegen, damit beurteilt werden kann, ob Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind.

(39) Die Kommission sollte die Entwicklungen beobachten und drei Jahre nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie einen Bericht vorlegen, damit beurteilt werden kann, ob Änderungen dieser Richtlinie erforderlich sind, vor allem im Hinblick auf die Verpackung.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Es sollte den Mitgliedstaaten unbenommen bleiben, zu Aspekten, die nicht in den Regelungsbereich dieser Richtlinie fallen, nationale, für alle Produkte gleichermaßen geltende Rechtsvorschriften aufrechtzuerhalten oder aufzustellen, sofern diese Vorschriften mit dem Vertrag vereinbar sind und die vollständige Anwendung dieser Richtlinie nicht gefährden. Folglich könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise Vorschriften zur Vereinheitlichung der Verpackungen von Tabakerzeugnissen (auch betreffend Farben und Schriftart) beibehalten oder aufstellen, sofern diese Vorschriften mit dem Vertrag und den WTO-Vorschriften vereinbar sind und die vollständige Anwendung dieser Richtlinie nicht behindern. Gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft müssen technische Vorschriften vorab mitgeteilt werden.

(41) Die Mitgliedstaaten sollten strengere Vorschriften für Tabakerzeugnisse annehmen können, die sie zum Schutz der öffentlichen Gesundheit als notwendig erachten, sofern diese Vorschriften nicht in den Regelungsbereich dieser Richtlinie fallen. Sofern ein Tabakerzeugnis oder verbundenes Erzeugnis die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt, dürfen die Mitgliedstaaten den Import, Verbrauch oder Konsum solcher Erzeugnisse nicht verbieten oder einschränken.

Begründung

Es wird nicht zum Vorteil des Binnenmarkts sein, wenn es den Mitgliedstaaten gestattet ist, weitergehende Maßnahmen im Hinblick auf die Aspekte zu ergreifen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Stattdessen würde ein Flickenteppich aus nationalen Vorschriften entstehen, was nicht im Sinne des Binnenmarkts wäre.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 45

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45) Der Vorschlag berührt mehrere Grundrechte, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, insbesondere den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit (Artikel 11), die unternehmerische Freiheit (Artikel 16) und das Eigentumsrecht (Artikel 17). Die den Herstellern, Importeuren und Vertreibern von Tabakerzeugnissen auferlegten Verpflichtungen sind erforderlich, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und um zugleich ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, wie in den Artikeln 35 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt. Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollten das EU-Recht und die relevanten internationalen Verpflichtungen eingehalten werden –

(45) Der Vorschlag berührt mehrere Grundrechte, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, insbesondere den Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit (Artikel 11), die unternehmerische Freiheit (Artikel 16), das Eigentumsrecht (Artikel 17) und das Recht auf saubere Luft im Sinne von Artikel 7 Buchstabe b und Artikel 12 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Die den Herstellern, Importeuren und Vertreibern von Tabakerzeugnissen auferlegten Verpflichtungen sind erforderlich, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und um zugleich ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, wie in den Artikeln 35 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt. Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollten das EU-Recht und die relevanten internationalen Verpflichtungen eingehalten werden –

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) den grenzüberschreitenden Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz,

d) das Verbot des grenzüberschreitenden Verkaufs von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz,

Begründung

In Übereinstimmung mit der Änderung zu Artikel 16 der vorgeschlagenen Richtlinie.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) „Altersüberprüfungssystem“ ein Datenverarbeitungssystem, das entsprechend nationalen Vorschriften auf elektronische Weise zweifelsfrei das Alter des Verbrauchers feststellt;

entfällt

Begründung

In Übereinstimmung mit der Änderung zu Artikel 16 der vorgeschlagenen Richtlinie.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) „charakteristisches Aroma“ ein von Tabak unterscheidbares Aroma oder einen von Tabak unterscheidbaren Geschmack, das bzw. der durch einen Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen erzeugt wird – unter anderem Früchte, Gewürze, Kräuter, Alkohol, Bonbon, Menthol oder Vanille – und das bzw. der vor oder bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Tabakerzeugnisses wahrnehmbar ist;

(4) „charakteristisches Aroma“ ein von Tabak unterscheidbares Aroma oder einen von Tabak unterscheidbaren Geschmack, das bzw. der durch einen Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen erzeugt wird – unter anderem Früchte, Gewürze, Kräuter, Alkohol, Bonbon, Menthol oder Vanille – und das bzw. der vor oder bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Tabakerzeugnisses wahrnehmbar ist. Traditionelle Aromen von Tabakerzeugnissen wie Menthol gelten nicht als charakteristisches Aroma.

Begründung

Menthol wird seit den Zwanzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts für traditionelle Tabakprodukte verwendet. Es gibt keine ausreichenden Belege dafür, dass sich Menthol negativ auf die Rauchgewohnheiten junger Menschen auswirkt.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) „Zigarillo“ eine kleine Zigarrenart mit einem maximalen Durchmesser von 8 mm;

entfällt

Begründung

Ein Zigarillo ist einer von vielen Zigarrentypen. Eine getrennte Begriffsbestimmung ist nicht erforderlich.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) „Höchstwert“ oder „Höchstgehalt“ den maximalen Gehalt oder die maximale Emission (einschließlich 0) eines Stoffs in einem Tabakerzeugnis, gemessen in Gramm;

(19) „Höchstwert“ oder „Höchstgehalt“ den maximalen Gehalt oder die maximale Emission eines Stoffs in einem Tabakerzeugnis, gemessen in Gramm;

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) „neuartiges Tabakerzeugnis“ ein Tabakerzeugnis – mit Ausnahme von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch –, das nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in Verkehr gebracht wird;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Begründung

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) „in Verkehr bringen“ Verbrauchern, die sich in der Union befinden, entgeltlich oder unentgeltlich Produkte bereitstellen, auch mittels Fernabsatz; im Fall von grenzüberschreitendem Fernabsatz gilt das Produkt als in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht, in dem sich der Verbraucher befindet;

(25) „in Verkehr bringen“ jegliche Bereitstellung von Erzeugnissen zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung in der Union, entgeltlich oder unentgeltlich, auch mittels Fernabsatz;

Begründung

In Übereinstimmung mit der Änderung zu Artikel 16 der vorgeschlagenen Richtlinie.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) „Pfeifentabak“ einen Tabak, der mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert wird und ausschließlich für die Verwendung in einer Pfeife bestimmt ist;

(26) „Pfeifentabak“ geschnittenen oder anders zerkleinerten, gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet, wie in der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 weiter definiert;

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) „Tabak zum Selbstdrehen“ einen Tabak, der von Verbrauchern oder Einzelhandelsunternehmern zum Drehen von Zigaretten verwendet werden kann;

(28) „Tabak zum Selbstdrehen“ oder „Tabak zum Selbststecken“ geschnittenen oder anders zerkleinerten, gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet, wie in der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 weiter definiert;

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) „wesentliche Änderung der Umstände“ einen Anstieg der Absatzmengen in einer Erzeugniskategorie (zum Beispiel Pfeifentabak, Zigarren, Zigarillos) um mindestens 10 % in mindestens zehn Mitgliedstaaten, belegt durch Verkaufsdaten, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 zu übermitteln sind; oder einen Anstieg des Prävalenzniveaus in der Verbrauchergruppe der unter 25-Jährigen um mindestens fünf Prozentpunkte in mindestens zehn Mitgliedstaaten in der jeweiligen Erzeugniskategorie, belegt durch einen Eurobarometer-Bericht von ____ [dieses Datum wird zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie festgelegt] oder durch gleichwertige Prävalenzstudien;

(30) „wesentliche Änderung der Umstände“ einen Anstieg der Absatzmengen in einer Erzeugniskategorie (zum Beispiel Pfeifentabak, Zigarren, Zigarillos) um mindestens 20 % in mindestens zehn Mitgliedstaaten, belegt durch Verkaufsdaten, die gemäß Artikel 5 Absatz 4 zu übermitteln sind; oder einen Anstieg des Prävalenzniveaus in der Verbrauchergruppe der unter 25-Jährigen um mindestens fünf Prozentpunkte in mindestens zehn Mitgliedstaaten in der jeweiligen Erzeugniskategorie, belegt durch einen Eurobarometer-Bericht von ____ [dieses Datum wird zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie festgelegt] oder durch gleichwertige Prävalenzstudien;

Begründung

Der jährliche Zigarren- und Pfeifentabakkonsum ist in den meisten Mitgliedstaaten sehr niedrig. In diesen Mitgliedstaaten könnte es zu leicht zu einer 10%igen Schwankung bei der Absatzmenge kommen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 35 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35a) „traditionelles Tabakaroma“ ein Tabakaroma, das in einem Mitgliedstaat oder in einem Teil eines Mitgliedstaates mindestens seit 1980 fortlaufend verwendet wurde und das durch die einzelstaatlichen Vorschriften des Mitgliedstaates als ein solches definiert ist;

Begründung

Zur Klärung von Artikel 6 der vorgeschlagenen Richtlinie ist es notwendig, eine Begriffsbestimmung für „traditionelles Tabakaroma“ einzuführen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36a) „Erzeugnisse mit geringerer Gesundheitsgefahr“ ein tabakhaltiges Erzeugnis, das in Verkehr gebracht wird und die Gefahr von mit dem Konsum herkömmlicher Tabakerzeugnisse verbundenen Krankheiten erheblich vermindert; ein Erzeugnis, das für die Behandlung von Tabaksucht einschließlich Rauchentwöhnung bestimmt ist, ist kein Erzeugnis mit geringerer Gesundheitsgefahr, wenn es als Arzneimittel zugelassen wurde.

 

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 3

Artikel 3

Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidhöchstgehalte sowie sonstige Höchstwerte

Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidhöchstgehalte sowie sonstige Höchstwerte

1. Bei Zigaretten, die in den Mitgliedstaaten hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, dürfen folgende Höchtsgehalte nicht überschritten werden:

1. Bei Zigaretten, die in den Mitgliedstaaten hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, dürfen folgende Höchstgehalte nicht überschritten werden:

a) Teer: 10 mg je Zigarette;

a) Teer: 10 mg je Zigarette;

b) Nikotin: 1 mg je Zigarette;

b) Nikotin: 1 mg je Zigarette;

c) Kohlenmonoxid: 10 mg je Zigarette.

c) Kohlenmonoxid: 10 mg je Zigarette.

2. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um – unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen und international vereinbarter Normen – die in Absatz 1 genannten Höchstgehalte anzupassen.

 

3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Höchstgehalte mit, die sie für andere Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten festlegen. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um – unter Berücksichtigung gegebenenfalls bestehender international vereinbarter Normen und auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und der von Mitgliedstaaten mitgeteilten Gehalte – Höchstgehalte für andere Emissionen von Zigaretten und für die Emissionen anderer Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten anzunehmen und anzupassen, die die toxische oder suchterzeugende Wirkung von Tabakerzeugnissen merklich über die Toxizitäts- und Suchtpotenzialobergrenze heben, die aus den Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalten gemäß Absatz 1 resultiert.

3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Höchstgehalte mit, die sie für andere Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten festlegen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 4

Artikel 4

Messverfahren

Messverfahren

1. Die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte von Zigaretten werden nach den ISO-Normen 4387 (Teer), 10315 (Nikotin) bzw. 8454 (Kohlenmonoxid) gemessen.

1. Die Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte von Zigaretten werden nach den ISO-Normen 4387 (Teer), 10315 (Nikotin) bzw. 8454 (Kohlenmonoxid) gemessen.

Die Genauigkeit der Angaben zu Teer und Nikotin wird nach der ISO-Norm 8243 überprüft.

Die Genauigkeit der Angaben zu Teer, Nikotin und Kohlenmonoxid wird nach der ISO-Norm 8243 überprüft.

2. Die Messung nach Absatz 1 wird von Prüflabors ausgeführt oder kontrolliert, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen wurden und von ihnen überwacht werden.

2. Die Messung nach Absatz 1 wird von Prüflabors ausgeführt oder kontrolliert, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen wurden und von ihnen überwacht werden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der zugelassenen Labors unter Angabe der verwendeten Zulassungskriterien und der Überwachungsmodalitäten, und sie aktualisieren diese Liste bei jeder Änderung. Die Kommission macht die Liste der von den Mitgliedstaaten angegebenen Labors öffentlich zugänglich.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der zugelassenen Labors unter Angabe der verwendeten Zulassungskriterien und der Überwachungsmodalitäten, und sie aktualisieren diese Liste bei jeder Änderung. Die Kommission macht die Liste der von den Mitgliedstaaten angegebenen Labors öffentlich zugänglich.

3. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um – unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen sowie international vereinbarter Normen – die Verfahren zur Messung der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte anzupassen.

3. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um – unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen sowie unter Verwendung international vereinbarter Normen, die für einen bestimmten Zweck festgelegt und von der Internationalen Organisation für Normung validiert wurden – die Verfahren zur Messung der Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalte anzupassen.

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Messverfahren mit, die sie für andere Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten verwenden. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um – unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen sowie international vereinbarter Normen – Messverfahren anzunehmen und anzupassen.

4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Messverfahren mit, die sie für andere Emissionen von Zigaretten und für Emissionen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten verwenden. Diese Messungen beruhen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen.

Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um – auf der Grundlage dieser Messungen unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen sowie unter Verwendung international vereinbarter Normen, die für einen bestimmten Zweck festgelegt und von der Internationalen Organisation für Normung validiert wurden – Messverfahren anzunehmen und anzupassen.

 

 

4a. Die Genauigkeit der Angaben für andere Emissionen anderer brennbarer Tabakerzeugnisse wird nach der ISO-Norm 8243 überprüft.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen, den zuständigen Behörden eine nach Markennamen und Art der Tabakerzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung verwendet werden, und ihrer Mengen sowie ihrer Emissionen und Gehalte zu übermitteln. Die Hersteller oder Importeure unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten außerdem, falls die Zusammensetzung eines Erzeugnisses so verändert wird, dass davon die gemäß diesem Artikel bereitzustellenden Informationen berührt sind. Die gemäß diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen sind vor dem Inverkehrbringen eines neuen oder veränderten Tabakerzeugnisses vorzulegen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen, nikotinhaltigen Produkten und pflanzlichen Raucherzeugnissen, den zuständigen Behörden eine nach Markennamen und Art der Tabakerzeugnisse gegliederte Liste aller Inhaltsstoffe, die bei der Herstellung verwendet werden, und ihrer Mengen sowie ihrer Emissionen und Gehalte zu übermitteln, falls diese Angaben vorliegen. Die Hersteller oder Importeure unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten außerdem, falls die Zusammensetzung eines Erzeugnisses so verändert wird, dass davon die gemäß diesem Artikel bereitzustellenden Informationen berührt sind. Die gemäß diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen sind vor dem Inverkehrbringen eines neuen oder veränderten Tabakerzeugnisses vorzulegen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. In Bezug auf Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen werden keine Angaben zu Emissionen und Werten gemacht, bis Messmethoden auf Gemeinschaftsebene entwickelt werden.

Begründung

Entsprechend der Erwägung (31) der Richtlinie 2001/37/EC müssen Standards und Messmethoden für Tabakprodukte mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen auf Gemeinschaftsebene entwickelt werden. Die Kommission ist aufgefordert worden, angemessene Vorschläge zu übermitteln. Bis jetzt sind noch keine derartigen Methoden entwickelt worden.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6

Artikel 6

Regelung der Inhaltsstoffe

Regelung der Inhaltsstoffe

1. Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma.

1. Unbeschadet von Artikel 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens verbieten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma.

 

Eine Befreiung von diesem Verbot ist für bestimmte traditionelle Tabakaromen möglich, die nicht derselben Kategorie wie andere Tabakaromen zugeordnet werden können. Menthol gilt als traditionelles Tabakaroma.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Verwendung von Zusatzstoffen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind, nicht verbieten, solange die Zusatzstoffe nicht zu einem Erzeugnis mit einem charakteristischen Aroma führen.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Verwendung von Zusatzstoffen, die für die Herstellung von Tabakerzeugnissen wesentlich sind, nicht einschränken oder verbieten, auch wenn die wesentlichen Zusatzstoffe zu einem Erzeugnis mit einem charakteristischen Aroma führen.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Maßnahmen, die gemäß diesem Absatz getroffen werden.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Maßnahmen, die gemäß diesem Absatz getroffen werden.

2. Mittels Durchführungsrechtsakten bestimmt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aus eigener Initiative, ob ein Tabakerzeugnis in den Geltungsbereich von Absatz 1 fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 angenommen.

2. Mittels Durchführungsrechtsakten bestimmt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aus eigener Initiative, ob ein Tabakerzeugnis in den Geltungsbereich von Absatz 1 fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 erlassen.

Die Kommission legt mittels delegierter Rechtsakte einheitliche Regeln für die Verfahren fest, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis in den Geltungsbereich von Absatz 1 fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 angenommen.

2a. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um einheitliche Regeln für die Verfahren festzulegen, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis in den Geltungsbereich von Absatz 1 fällt.

3. Falls die Erfahrungen mit der Anwendung der Absätze 1 und 2 zeigen, dass ein bestimmter Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen normalerweise ein charakteristisches Aroma verleiht, wenn eine bestimmte Mengen- oder Konzentrationsgrenze überschritten wird, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um Höchstwerte für diese Zusatzstoffe oder diese Zusatzstoffkombination, die das charakteristische Aroma erzeugen bzw. erzeugt, festzusetzen.

3. Falls die Erfahrungen mit der Anwendung der Absätze 1 und 2 zeigen, dass ein bestimmter Zusatzstoff oder eine Kombination von Zusatzstoffen normalerweise ein charakteristisches Aroma verleiht, wenn eine bestimmte Mengen- oder Konzentrationsgrenze überschritten wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um Höchstwerte für diese Zusatzstoffe oder diese Zusatzstoffkombination, die das charakteristische Aroma erzeugen bzw. erzeugt, festzusetzen.

4. Die Mitgliedstaaten verbieten die Verwendung folgender Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen:

4. Die Mitgliedstaaten verbieten die Verwendung folgender Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen:

a) Vitamine und sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen hätte oder geringere Gesundheitsgefahren berge;

a) Vitamine und sonstige Zusatzstoffe, die den Eindruck erwecken, dass ein Tabakerzeugnis einen gesundheitlichen Nutzen hätte oder geringere Gesundheitsgefahren berge;

b) Koffein und Taurin sowie andere Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die mit Energie und Vitalität assoziiert werden;

b) Koffein und Taurin sowie andere Zusatzstoffe und stimulierende Mischungen, die wissenschaftlich nachweisbar das Niveau an Energie und Vitalität erhöhen;

c) Zusatzstoffe, die färbende Eigenschaften für Emissionen haben.

c) Zusatzstoffe, die färbende Eigenschaften für Emissionen haben.

5. Die Mitgliedstaaten verbieten die Verwendung von Aromastoffen in den Bestandteilen von Tabakerzeugnissen, etwa in Filtern, Papieren, Packungen, Kapseln und Klebern, und sonstiger technischer Merkmale, mit denen sich das Aroma oder die Rauchintensität verändern lassen. Filter und Kapseln dürfen keinen Tabak enthalten.

5. Die Mitgliedstaaten verbieten die Verwendung von Aromastoffen in den Bestandteilen von Tabakerzeugnissen, etwa in Filtern, Papieren, Packungen und Kapseln, und sonstiger technischer Merkmale, mit denen sich das Aroma oder die Rauchintensität verändern lassen. Filter und Kapseln dürfen keinen Tabak enthalten.

 

Dies gilt nicht für technische Maßnahmen, die auf die Verringerung des Gehalts an bestimmten Schadstoffen im Rauch oder auf die Verbesserung der biologischen Abbaubarkeit von Tabakerzeugnissen abzielen.

6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegebenenfalls die Bestimmungen oder Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf Tabakerzeugnisse angewandt werden.

6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegebenenfalls die Bestimmungen oder Bedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf Tabakerzeugnisse angewandt werden.

7. Die Mitgliedstaaten verbieten, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse, das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die Zusatzstoffe in Mengen enthalten, die beim Konsum die toxische oder suchterzeugende Wirkung eines Tabakerzeugnisses deutlich erhöhen.

7. Die Mitgliedstaaten verbieten, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse, das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die Zusatzstoffe in Mengen enthalten, die beim Konsum die toxische oder suchterzeugende Wirkung eines Tabakerzeugnisses deutlich erhöhen.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Maßnahmen, die gemäß diesem Absatz getroffen werden.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Maßnahmen, die gemäß diesem Absatz getroffen werden.

8. Mittels eines Durchführungsrechtsaktes bestimmt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aus eigener Initiative, ob ein Tabakerzeugnis in den Geltungsbereich von Absatz 7 fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 angenommen, und sie beruhen auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen.

8. Mittels eines Durchführungsrechtsaktes bestimmt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aus eigener Initiative, ob ein Tabakerzeugnis in den Geltungsbereich von Absatz 7 fällt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 21 erlassen, und sie beruhen auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen.

9. Falls wissenschaftliche Erkenntnisse und die Erfahrungen mit der Anwendung der Absätze 7 und 8 zeigen, dass ein bestimmter Zusatzstoff oder eine gewisse Menge eines Zusatzstoffs beim Konsum die toxische oder suchterzeugende Wirkung eines Tabakerzeugnisses deutlich erhöht, ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um Höchstwerte für diese Zusatzstoffe festzusetzen.

9. Falls wissenschaftliche Erkenntnisse und die Erfahrungen mit der Anwendung der Absätze 7 und 8 zeigen, dass ein bestimmter Zusatzstoff oder eine gewisse Menge eines Zusatzstoffs beim Konsum die toxische oder suchterzeugende Wirkung eines Tabakerzeugnisses deutlich erhöht, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um Höchstwerte für diese Zusatzstoffe festzusetzen.

10. Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchlosen Tabakerzeugnissen sind von den Verboten in den Absätzen 1 und 5 ausgenommen. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme dieser Ausnahme zu erlassen, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.

10. Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von Tabak für Wasserpfeifen sind von den Verboten in den Absätzen 1 und 5 ausgenommen. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme dieser Ausnahme zu erlassen, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 7

Artikel 7

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

1. Jede Packung und jede Außenverpackung eines Tabakerzeugnisses tragen gesundheitsbezogene Warnhinweise in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird.

1. Unbeschadet des Artikels 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens tragen jede Packung und jede Außenverpackung eines Tabakerzeugnisses gesundheitsbezogene Warnhinweise in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird.

2. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise nehmen die gesamte für sie vorgesehene Fläche ein, und sie dürfen weder kommentiert noch umschrieben werden, und es darf auch nicht in irgendeiner Weise auf sie verwiesen werden.

2. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise nehmen die gesamte für sie vorgesehene Fläche ein, und sie dürfen weder kommentiert noch umschrieben werden, und es darf auch nicht in irgendeiner Weise auf sie verwiesen werden.

3. Damit ihre grafische Integrität und ihre Sichtbarkeit gewährleistet sind, müssen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise unablösbar aufgedruckt und unverwischbar sein und dürfen sie durch nichts verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch Steuermarken, Preisschilder, Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung, Sicherheitsmerkmale, durch irgendeine Art von Umhüllung, Beutel, Tasche, Dose, Kiste, Schachtel oder durch das Öffnen der Packung.

3. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise müssen unablösbar aufgedruckt, sichtbar und unverwischbar sein und dürfen sie durch nichts verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch Steuermarken, die auf der Öffnung der Verpackung des Tabakerzeugnisses angebracht werden, Preisschilder, Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung, Sicherheitsmerkmale, durch irgendeine Art von Umhüllung, Beutel, Tasche, Dose, Kiste, Schachtel oder durch das Öffnen der Packung.

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf der Hauptfläche der Packung und der Außenverpackung vollständig sichtbar sind, wenn die Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, und auch nicht durch Umhüllungen, Beutel, Taschen, Dosen, Kisten, Schachteln oder Sonstiges ganz oder teilweise verdeckt oder getrennt werden.

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf der Hauptfläche der Packung und der Außenverpackung vollständig sichtbar sind, wenn die Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, und auch nicht durch Umhüllungen, Beutel, Taschen, Dosen, Kisten, Schachteln oder Sonstiges ganz oder teilweise verdeckt oder getrennt werden.

5. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise dürfen die Steuermarken, die Preisschilder, die Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung sowie die Sicherheitsmerkmale auf den Packungen in keiner Weise verdecken oder trennen.

5. Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise dürfen die Steuermarken, die auf der Öffnung der Verpackung des Tabakerzeugnisses angebracht werden, die Preisschilder, die Markierungen für die Verfolgung und Rückverfolgung sowie die Sicherheitsmerkmale auf den Packungen in keiner Weise verdecken oder trennen.

6. Die Mitgliedstaaten dürfen die Größe der Warnhinweise nicht erhöhen, auch nicht durch die Einführung einer Verpflichtung, die gesundheitsbezogenen Warnhinweise mit einem Balken zu umranden. Die tatsächliche Größe der gesundheitsbezogenen Warnhinweise ist im Verhältnis zur Fläche zu berechnen, auf der sie anzubringen sind, bevor die Packung geöffnet wird.

6. Die tatsächliche Größe der gesundheitsbezogenen Warnhinweise ist im Verhältnis zur Fläche zu berechnen, auf der sie anzubringen sind, bevor die Packung geöffnet wird.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) um Platzierung, Format, Layout und Gestaltung der in diesem Artikel festgelegten gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu bestimmen, einschließlich der Schriftart und der Hintergrundfarbe.

entfällt

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9

Artikel 9

Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise für Rauchtabak

Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise für Rauchtabak

1. Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabak tragen kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise

1. Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabak tragen kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise

a) bestehen aus einem der in Anhang I aufgelisteten textlichen Warnhinweise und einer dazu passenden Farbfotografie aus der Bilderbibliothek;

a) bestehen aus einem der in Anhang I aufgelisteten textlichen Warnhinweise und einer dazu passenden Farbfotografie aus der Bilderbibliothek;

b) umfassen Informationen über Raucherentwöhnung, darunter Telefonnummern, E-Mail-Adressen und/oder Websites, die dazu bestimmt sind, über Hilfsprogramme für diejenigen zu informieren, die das Rauchen aufgeben wollen;

b) umfassen Informationen über Raucherentwöhnung, darunter Telefonnummern, E-Mail-Adressen und/oder Websites, die dazu bestimmt sind, über Hilfsprogramme für diejenigen zu informieren, die das Rauchen aufgeben wollen;

c) nehmen 75 % des äußeren Bereichs sowohl der vorderen als auch der hinteren Fläche der Packung und der Außenverpackung ein;

c) nehmen 70 % des äußeren Bereichs sowohl der vorderen als auch der hinteren Fläche der Packung und der Außenverpackung ein;

d) zeigen auf beiden Seiten der Packung und der Außenverpackung denselben textlichen Warnhinweis und dieselbe dazu passende Farbfotografie;

d) zeigen auf beiden Seiten der Packung und der Außenverpackung denselben textlichen Warnhinweis und dieselbe dazu passende Farbfotografie;

e) werden an der Oberkante der Packung und der Außenverpackung in derselben Richtung wie die übrigen Informationen auf der Packung platziert;

e) werden an der Unterkante der Packung und der Außenverpackung in derselben Richtung wie die übrigen Informationen auf der Packung platziert;

f) werden hinsichtlich Format, Layout, Gestaltung und Proportionen entsprechend den Vorgaben reproduziert, die die Kommission gemäß Absatz 3 macht;

 

g) haben bei Zigarettenpackungen folgende Mindestabmessungen:

g) haben bei Zigarettenpackungen folgende Mindestabmessungen:

i) Höhe: mindestens 64 mm;

i) Höhe: mindestens 60 mm;

ii) Breite: mindestens 55 mm.

ii) Breite: mindestens 51 mm.

2. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise werden in drei Gruppen unterteilt, die abwechselnd je ein Jahr lang zu verwenden sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jeder kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis bei jeder Marke möglichst genauso häufig erscheint.

2. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise werden in drei Gruppen unterteilt, die abwechselnd je ein Jahr lang zu verwenden sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jeder kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis bei jeder Marke möglichst genauso häufig erscheint.

3. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen,

3. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen,

a) um die textlichen Warnhinweise in Anhang I unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen anzupassen;

a) um die textlichen Warnhinweise in Anhang I unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen anzupassen;

b) um die in Absatz 1 Buchstabe a erwähnte Bilderbibliothek einzurichten und – unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes – anzupassen;

b) um die in Absatz 1 Buchstabe a erwähnte Bilderbibliothek bis zum ... * einzurichten und falls nötig danach – unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes – anzupassen;

c) um Platzierung, Format, Layout, Gestaltung, Wechselfolge (Rotation) und Proportionen der gesundheitsbezogenen Warnhinweise festzulegen;

c) um unter Berücksichtigung der sprachlichen Eigenheiten jedes Mitgliedstaats Layout, Gestaltung und Wechselfolge (Rotation) der gesundheitsbezogenen Warnhinweise festzulegen;

d) um die Bedingungen festzulegen, unter denen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise abweichend von Artikel 7 Absatz 3 beim Öffnen der Packung getrennt werden dürfen, allerdings nur so, dass die grafische Integrität und die Sichtbarkeit des Textes, der Fotografien und der Angaben zur Raucherentwöhnung gewährleistet sind.

d) um die Bedingungen festzulegen, unter denen die gesundheitsbezogenen Warnhinweise abweichend von Artikel 7 Absatz 3 beim Öffnen der Packung getrennt werden dürfen, allerdings nur so, dass die grafische Integrität und die Sichtbarkeit des Textes, der Fotografien und der Angaben zur Raucherentwöhnung gewährleistet sind.

 

_____________

 

* ABl.: Bitte Datum einfügen: sechs Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 10

Artikel 10

Kennzeichnung von Rauchtabak mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen

Kennzeichnung von Rauchtabak mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen

1. Rauchtabak mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen ist von der Verpflichtung, die Informationsbotschaft und den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 2 bzw. gemäß Artikel 9 zu tragen, ausgenommen. Jede Packung und jede Außenverpackung dieser Erzeugnisse müssen zusätzlich zum allgemeinen Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 einen textlichen Warnhinweis gemäß Anhang I tragen. Der allgemeine Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 enthält einen Verweis auf Angebote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b für diejenigen, die mit dem Rauchen aufhören wollen.

1. Rauchtabak mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen ist von der Verpflichtung, die Informationsbotschaft und den kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 2 bzw. gemäß Artikel 9 zu tragen, ausgenommen. Jede Packung und jede Außenverpackung dieser Erzeugnisse müssen zusätzlich zum allgemeinen Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 einen textlichen Warnhinweis gemäß Anhang I tragen. Der allgemeine Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 enthält einen Verweis auf Angebote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b für diejenigen, die mit dem Rauchen aufhören wollen.

Der allgemeine Warnhinweis ist auf die am ehesten ins Auge fallende Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken. Die textlichen Warnhinweise gemäß Anhang I sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie regelmäßig erscheinen. Diese Warnhinweise sind auf die andere am ehesten ins Auge fallende Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken.

Der allgemeine Warnhinweis ist auf die am ehesten ins Auge fallende Fläche der Packung und der Außenverpackung zu drucken oder dort mithilfe nicht entfernbarer Aufkleber anzubringen. Die textlichen Warnhinweise gemäß Anhang I sind abwechselnd so zu verwenden, dass sie regelmäßig erscheinen. Diese Warnhinweise sind auf der anderen am ehesten ins Auge fallenden Fläche der Packung und der Außenverpackung anzubringen.

2. Der allgemeine Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss 30 % des Außenbereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen, auf die er gedruckt ist. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 35 %.

2. Der allgemeine Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss 30 % des Außenbereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen, auf die er gedruckt ist, mit Ausnahme der transparenten Plastikhülle, die üblicherweise im Einzelhandelsverkauf verwendet wird, vorausgesetzt, dass der Warnhinweis auf der darunterliegenden Packung deutlich zu erkennen ist. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit mehr als zwei Amtssprachen auf 35 %.

3. Der textliche Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss 40 % des Außenbereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen, auf die er gedruckt ist. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 45 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 50 %.

3. Der textliche Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss 40 % des Außenbereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen, auf die er gedruckt ist. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 45 % und bei solchen mit mehr als zwei Amtssprachen auf 50 %.

 

3a. Bei Packungen, deren am ehesten ins Auge fallende Fläche mehr als 75 cm2 aufweist, müssen die in Absatz 2 und 3 genannten Warnhinweise eine Fläche von mindestens 22,5 cm2 auf jeder Oberfläche einnehmen. Diese Fläche erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 24 cm2 und bei solchen mit mehr als zwei Amtssprachen auf 26,25 cm2.

4. Der allgemeine Warnhinweis und der textliche Warnhinweis gemäß Absatz 1 sind

4. Der allgemeine Warnhinweis und der textliche Warnhinweis gemäß Absatz 1 sind

a) in Helvetika fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken. Um sprachlichen Erfordernissen gerecht zu werden, dürfen die Mitgliedstaaten die Punktgröße der Schrift selbst bestimmen, sofern die in ihren Rechtsvorschriften festgelegte Schriftgröße den größtmöglichen Anteil des für den vorgeschriebenen Wortlaut zur Verfügung stehenden Bereichs einnimmt;

a) in Helvetika fett schwarz auf weißem Hintergrund anzubringen. Sie können mithilfe von Aufklebern angebracht werden, sofern diese nicht entfernbar sind. Um sprachlichen Erfordernissen gerecht zu werden, dürfen die Mitgliedstaaten die Punktgröße der Schrift selbst bestimmen, sofern die in ihren Rechtsvorschriften festgelegte Schriftgröße den größtmöglichen Anteil des für den vorgeschriebenen Wortlaut zur Verfügung stehenden Bereichs einnimmt;

b) in dem für den Wortlaut bestimmten Bereich parallel zur Oberkante der Packung und der Außenverpackung zu zentrieren;

b) in dem für den Wortlaut bestimmten Bereich parallel zur Oberkante der Packung und der Außenverpackung zu zentrieren;

c) mit einem schwarzen, mindestens 3 mm und höchstens 4 mm breiten Balken innerhalb der für den Text des Warnhinweises vorgesehenen Fläche zu umranden.

c) mit einem schwarzen, mindestens 3 mm und höchstens 4 mm breiten Balken innerhalb der für den Text des Warnhinweises vorgesehenen Fläche zu umranden.

5. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zur Rücknahme der Ausnahme gemäß Absatz 1 zu erlassen, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.

 

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 11

Artikel 11

Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse

Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse

1. Jede Packung und jede Außenverpackung eines rauchlosen Tabakerzeugnisses tragen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis:

1. Jede Packung und jede Außenverpackung eines rauchlosen Tabakerzeugnisses tragen den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis:

Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht süchtig.

Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig.

2. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss Artikel 10 Absatz 4 genügen. Außerdem muss er

2. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss Artikel 10 Absatz 4 genügen. Außerdem muss er

a) auf die zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung gedruckt werden;

a) auf die zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung gedruckt werden;

b) 30 % des äußeren Bereichs der betreffenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 35 %.

b) 30 % des äußeren Bereichs der betreffenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit mehr als zwei Amtssprachen auf 35 %.

3. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um – unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes – die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 anzupassen.

3. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um – unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes – die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 anzupassen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 12

Artikel 12

Produktbeschreibung

Produktbeschreibung

1. Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die

1. Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die

 

a) ein Tabakerzeugnis mit Mitteln bewerben, die falsch, irreführend, täuschend oder dazu geeignet sind, einen irrigen Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Gefahren oder Emissionen zu erwecken;

a) ein Tabakerzeugnis mit Mitteln bewerben, die falsch, irreführend, täuschend oder dazu geeignet sind, einen irrigen Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Gefahren oder Emissionen zu erwecken;

b) suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche, biologische oder sonstige positive gesundheitliche oder gesellschaftliche Wirkungen habe;

b) suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche, biologische oder sonstige positive gesundheitliche Wirkungen habe;

c) sich auf das Aroma, den Geschmack, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen;

c) sich auf das Aroma, den Geschmack, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen;

d) die einem Lebensmittelerzeugnis ähneln.

d) einem Lebensmittelerzeugnis ähneln

 

(da) auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs oder die Steigerung der biologischen Abbaubarkeit von Tabakerzeugnissen abzielen.

2. Verbotene Elemente und Merkmale können unter anderem sein: Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen, irreführende Farben, Beilagen oder sonstiges zusätzliches Material, zum Beispiel anhaftende Beschriftungen, Aufkleber, Werbeanlagen, Rubbelkarten und Umhüllungen oder auch die Form des Tabakerzeugnisses selbst. Zigaretten mit einem Durchmesser von weniger als 7,5 mm gelten als irreführend.

2. Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen, irreführende Farben oder sonstiges zusätzliches Material, zum Beispiel anhaftende Beschriftungen, Aufkleber, Werbeanlagen, Rubbelkarten und Umhüllungen, die glauben machen, dass ein Tabakerzeugnis weniger schädlich sei als andere, oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie die Verbraucher im Hinblick auf die Schädlichkeit des Tabakerzeugnisses in die Irre führen, dürfen auf der Verpackung von Tabakerzeugnissen nicht verwendet werden.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 13

Artikel 13

Aufmachung und Inhalt der Packungen

Aufmachung und Inhalt der Packungen

1. Eine Zigarettenpackung muss quaderförmig sein. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss die Form eines Beutels haben, d. h. einer rechteckigen Tasche mit einer Klappe, die die Öffnung bedeckt. Die Klappe des Beutels muss mindestens 70 % der Vorderseite der Packung einnehmen. Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss mindestens 40 g Tabak enthalten.

1. Eine Zigarettenpackung muss quaderförmig oder in etwa quaderförmig sein und gefalzte Kanten haben. Eine Einheit Tabak zum Selbstdrehen oder Selbststecken muss in einer quader- oder zylinderförmigen zusammengesetzten Dose verpackt sein oder die Form eines Beutels haben, d. h. einer rechteckigen Packung mit einer Klappe, die die Öffnung bedeckt. Die Klappe des Beutels muss mindestens 70 % der Vorderseite der Packung einnehmen. Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten. Eine Packung von Tabak zum Selbstdrehen muss mindestens 40 g Tabak enthalten.

2. Eine Zigarettenpackung darf aus Karton oder einem weichen Material bestehen und keine Öffnung mit Ausnahme des Klappdeckels (Flip-Top-Deckel) haben, die sich nach dem ersten Öffnen wieder verschließen oder versiegeln lässt. Das Scharnier des Klappdeckels einer Zigarettenpackung muss sich an der Rückseite der Packung befinden.

2. Eine Zigarettenpackung darf aus Karton oder einem weichen Material bestehen und keine Öffnung mit Ausnahme des Klappdeckels (Flip-Top-Deckel) haben, die sich nach dem ersten Öffnen wieder verschließen oder versiegeln lässt. Das Scharnier des Klappdeckels einer Zigarettenpackung muss sich an der Rückseite der Packung befinden.

3. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detailliertere Bestimmungen für die Form und Größe der Packungen festzulegen, sofern solche Regeln erforderlich sind, um die volle Sichtbarkeit und Integrität der gesundheitsbezogenen Warnhinweise vor dem ersten Öffnen, während des Öffnens und nach dem Wiederverschließen der Packung zu gewährleisten.

 

4. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um für Packungen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen entweder die Quader- oder die Zylinderform vorzuschreiben, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.

4. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um für Packungen von Tabakerzeugnissen mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen entweder die Quader- oder die Zylinderform vorzuschreiben, falls es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt, die in einem Kommissionsbericht festgestellt wird.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 14

Artikel 14

Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmale

Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmale

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Packungen von Tabakerzeugnissen ein individuelles Erkennungsmerkmal haben. Zur Gewährleistung ihrer Integrität müssen die spezifischen Kennungen unablösbar aufgedruckt/befestigt, unverwischbar und durch nichts verdeckt oder getrennt sein oder werden, auch nicht durch Steuermarken und Preisschilder oder durch das Öffnen der Packung. Soweit es um Erzeugnisse geht, die außerhalb der Union hergestellt werden, gelten die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel nur für die Erzeugnisse, die für den Unionsmarkt bestimmt sind oder dort in den Verkehr gebracht werden.

1. Um eine effektive Rückverfolgbarkeit und Ortung zu ermöglichen, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass individuelle, sichere, nicht reproduzierbare und nicht entfernbare Erkennungsmarkierungen (nachfolgend „spezifische Kennungen“), wie etwa Codes oder Zeichen, auf allen Packungen, Verpackungen und Umverpackungen von Zigaretten angebracht oder in diese integriert werden müssen. Zur Gewährleistung ihrer Integrität müssen die spezifischen Kennungen unablösbar aufgedruckt/befestigt und unverwischbar sein, und sie dürfen durch nichts verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch Steuermarken und Preisschilder oder durch das Öffnen der Packung. Soweit es um Erzeugnisse geht, die außerhalb der Union hergestellt werden, gelten die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel nur für die Erzeugnisse, die für den Unionsmarkt bestimmt sind oder dort in den Verkehr gebracht werden. In den Mitgliedstaaten, in denen Tabakerzeugnisse mit Steuermarken versehen werden, können die spezifischen Kennungen auf die Steuermarken gedruckt werden oder in Verbindung mit einer mit unsichtbarer Tinte aufgebrachten digitalen Steuermarke verwendet werden.

 

2. Das individuelle Erkennungsmerkmal ermöglicht die Feststellung

2. Die spezifische Kennung ermöglicht die Feststellung

a) des Herstellungstags und –orts;

a) des Herstellungstags und –orts;

b) der Herstellungsstätte;

b) der Herstellungsstätte;

c) der Maschine, die zur Herstellung der Produkte verwendet wurde;

c) der Maschine, die zur Herstellung der Produkte verwendet wurde;

d) der Arbeitsschicht oder der Uhrzeit der Herstellung;

d) der Arbeitsschicht oder der Uhrzeit der Herstellung;

e) des Produktnamens;

e) der Produktbeschreibung;

f) des geplanten Absatzmarkts;

f) des geplanten Absatzmarkts;

g) des geplanten Versandwegs;

 

h) (gegebenenfalls) desjenigen, der das Erzeugnis in die Union importiert;

h) (gegebenenfalls) desjenigen, der das Erzeugnis in die Union importiert;

i) des tatsächlichen Versandwegs von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle, einschließlich aller genutzten Lager;

i) des geplanten und des tatsächlichen Versandwegs, des Versandzeitpunkts, des Bestimmungsortes, des Empfängers und des Abgangsorts, und zwar von der Herstellung bis zum Erstabnehmer, der nicht mit dem Hersteller oder Importeur, einschließlich dessen Lagerhäuser und aller genutzten Steuerlager, verbunden ist;

(j) der Identität aller Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle;

(j) der Identität aller Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle;

(k) der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege aller Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle.

(k) der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege aller Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle.

 

2a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die spezifischen Kennungen der Packungen mit der spezifischen Kennung der Außenverpackung verknüpft sind. Jede Änderung der Verknüpfung zwischen den Packungen und den Außenverpackungen wird in der in Absatz 6 genannten Datenbank erfasst.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, den Eingang aller in ihrem Besitz befindlichen Packungen, alle zwischenzeitlichen Verbringungen und den endgültigen Ausgang aus ihrem Besitz erfassen. Dieser Pflicht kann durch Erfassung in aggregierter Form nachgekommen werden (z. B. der Außenverpackungen), sofern dadurch die Verfolgung und die Rückverfolgung der einzelnen Packungen möglich bleiben.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, den Eingang aller in ihrem Besitz befindlichen Packungen und Außenverpackungen, alle zwischenzeitlichen Verbringungen und den endgültigen Ausgang aus ihrem Besitz erfassen. Dieser Pflicht kann durch Erfassung in aggregierter Form nachgekommen werden (z. B. der Außenverpackungen), sofern dadurch die Verfolgung und die Rückverfolgung der einzelnen Packungen möglich bleiben.

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von Tabakerzeugnissen allen am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmern, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, einschließlich Importeuren, Lager- und Transportunternehmen, die notwendige Ausrüstung bereitstellen, um die gekauften, verkauften, gelagerten, transportierten oder auf andere Weise gehandhabten Tabakerzeugnisse zu erfassen. Diese Ausrüstung muss in der Lage sein, die Daten elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher gemäß Artikel 6 zu übermitteln.

4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von Tabakerzeugnissen allen am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmern, vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, einschließlich Importeuren, Lager- und Transportunternehmen, die notwendige, von den Mitgliedstaaten festgelegte Ausrüstung bereitstellen, um die gekauften, verkauften, gelagerten, transportierten oder auf andere Weise gehandhabten Tabakerzeugnisse zu erfassen. Diese Ausrüstung muss in der Lage sein, die Daten elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher gemäß Artikel 6 zu übermitteln.

 

5. Die erfassten Daten dürfen von keinem am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer geändert oder gelöscht werden, aber der Wirtschaftsteilnehmer, der die Daten eingegeben hat, und andere unmittelbar von dem Vorgang betroffene Wirtschaftsteilnehmer, etwa der Lieferant oder der Empfänger, können die zuvor eingegebenen Daten kommentieren. In diesem Fall müssen die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer die korrekten Daten hinzufügen und einen Verweis auf den Eintrag machen, der ihrer Meinung nach zu ändern ist. In Ausnahmefällen und nach Vorlage geeigneter Belege kann die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Erfassung erfolgt ist, bzw. – falls die Erfassung außerhalb der Europäischen Union erfolgt ist – die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats genehmigen, dass die zuvor eingetragenen Daten geändert oder gelöscht werden.

5. Die erfassten Daten müssen rechtzeitig an eine Datenbank übermittelt werden. Die Daten dürfen von keinem am Handel mit Tabakerzeugnissen beteiligten Wirtschaftsteilnehmer geändert oder gelöscht werden, aber der Wirtschaftsteilnehmer, der die Daten eingegeben hat, und andere unmittelbar von dem Vorgang betroffene Wirtschaftsteilnehmer, etwa der Lieferant oder der Empfänger, können die zuvor eingegebenen Daten kommentieren. In diesem Fall müssen die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer die korrekten Daten hinzufügen und einen Verweis auf den Eintrag machen, der ihrer Meinung nach zu ändern ist. In Ausnahmefällen und nach Vorlage geeigneter Belege kann die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Erfassung erfolgt ist, bzw. – falls die Erfassung außerhalb der Europäischen Union erfolgt ist – die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats genehmigen, dass die zuvor eingetragenen Daten geändert oder gelöscht werden. Die erfassten Daten müssen für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Herstellung gespeichert werden, es sein denn, ein Mitgliedstaat oder die Kommission beantragen aufgrund laufender Ermittlungen einen längeren Zeitraum.

6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen mit einem unabhängigen Dritten, der den Speicher mit den Daten zu dem betreffenden Hersteller bzw. Importeur verwaltet, Verträge über die Datenspeicherung schließen. Der physische Standort des Speichers muss sich in der Union befinden. Die Eignung des Dritten, insbesondere seine Unabhängigkeit und seine technische Leistungsfähigkeit, und der Vertrag müssen von einem externen Prüfer gebilligt und überwacht werden, den der Hersteller von Tabakerzeugnissen vorschlägt und bezahlt und der von der Kommission zu genehmigen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für volle Transparenz der Daten und dafür, dass der Datenspeicher für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und des unabhängigen Dritten permanent zugänglich ist. In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten oder die Kommission Herstellern oder Importeuren Zugriff auf diese Informationen gewähren, sofern dabei die kommerziell sensiblen Informationen entsprechend den einschlägigen nationalen und Unionsvorschriften angemessen geschützt bleiben.

6. Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen mit einem unabhängigen Dritten, der den Speicher mit den Daten zu dem betreffenden Hersteller bzw. Importeur verwaltet, Verträge über die Datenspeicherung schließen. Der physische Standort des Speichers muss sich in der Union befinden. Die Eignung des Dritten, insbesondere seine Unabhängigkeit und seine technische Leistungsfähigkeit, und der Vertrag müssen von einem externen Prüfer gebilligt und überwacht werden, der von der Kommission zu ernennen ist. Die durch das Vertragsverhältnis mit dem Prüfer und durch die Dienste zur Verwaltung der Datenbank bedingten Kosten sind von den Tabakherstellern und -importeuren zu tragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für volle Transparenz der Daten und dafür, dass der erforderliche Datenspeicher für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und des unabhängigen Dritten permanent online zugänglich ist. Die Mitgliedstaaten oder die Kommission gewähren Herstellern oder Importeuren Zugriff auf diese Informationen, sofern dabei die kommerziell sensiblen Informationen entsprechend den einschlägigen nationalen und Unionsvorschriften angemessen geschützt bleiben. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Zugang zu der Datenbank nur gewährt wird, wenn dies zur Aufdeckung oder Ermittlung von illegalem Handel erforderlich ist, und dass die in der Datenbank gespeicherten Angaben gesichert sind und vertraulich behandelt werden. Es dürfen insbesondere keine Daten an Personen oder Organisationen weitergegeben werden, die nicht an den Ermittlungen oder den daran anschließenden Verfahren beteiligt sind.

7. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass personenbezogene Daten nur unter Beachtung der Bestimmungen und Vorkehrungen in der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet werden.

7. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass personenbezogene Daten nur unter Beachtung der Bestimmungen und Vorkehrungen in der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet werden.

8. Zusätzlich zum individuellen Erkennungsmerkmal schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass alle Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, ein sichtbares und fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal von mindestens 1 cm² Größe aufweisen, das unablösbar aufgedruckt/befestigt und unverwischbar ist und durch nichts verdeckt oder getrennt werden darf, auch nicht durch Steuermarken und Preisschilder oder andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente.

8. Zusätzlich zu der spezifischen, sicheren und nicht reproduzierbaren Kennung schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass alle Packungen von Tabakerzeugnissen, die in Verkehr gebracht werden, ein sichtbares und fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal von mindestens 1 cm² Größe aufweisen, das unablösbar aufgedruckt/befestigt und unverwischbar ist und durch nichts verdeckt oder getrennt werden darf, auch nicht durch Steuermarken und Preisschilder oder andere gesetzlich vorgeschriebene Elemente.

9. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen,

9. Der Kommission wird bis zum ... * die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen; sie berücksichtigt dabei bestehende Praktiken, Technologien und Handelsgepflogenheiten sowie globale Standards für die Rückverfolgung, Ortung und Authentisierung von schnelldrehenden Verbrauchsgütern und die einschlägigen Bestimmungen des WHO-FCTC-Protokolls zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen.

a) um die Kernelemente (etwa Laufzeit, Verlängerbarkeit, erforderliche Fachkenntnisse, Vertraulichkeit) des Vertrags gemäß Absatz 6 festzulegen, einschließlich seiner regelmäßigen Überwachung und Bewertung;

a) um die Kernelemente (etwa Laufzeit, Verlängerbarkeit, erforderliche Fachkenntnisse, Vertraulichkeit) des Vertrags gemäß Absatz 6 festzulegen, einschließlich seiner regelmäßigen Überwachung und Bewertung;

b) um die technischen Standards festzulegen, die gewährleisten sollen, dass die Systeme, die für die individuellen Erkennungsmerkmale und die damit zusammenhängenden Funktionen verwendet werden, überall in der EU vollständig kompatibel sind, und

b) um die technischen Standards festzulegen, die gewährleisten sollen, dass die Systeme, die für die spezifischen Kennungen und die damit zusammenhängenden Funktionen verwendet werden, überall in der EU vollständig kompatibel sind, und

c) um die technischen Standards für das Sicherheitsmerkmal und dessen mögliche Wechselfolge (Rotation) festzulegen und um diese Standards an wissenschaftliche und technische Entwicklungen sowie an Entwicklungen des Marktes anzupassen.

c) um die technischen Standards für das Sicherheitsmerkmal und dessen mögliche Wechselfolge (Rotation) festzulegen.

 

9a. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die technischen Standards für das Sicherheitsmerkmal den Entwicklungen in Wissenschaft und Technik und auf dem Markt anzupassen.

10. Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten und von Tabak zum Selbstdrehen sind ab dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Zeitpunkt fünf Jahre von der Anwendung der Absätze 1 bis 8 des vorliegenden Artikels ausgenommen.

10. Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten und von Feinschnitttabak zum Selbstdrehen sind ab dem in Artikel 25 Absatz 1 genannten Zeitpunkt zehn Jahre von der Anwendung der Absätze 1 bis 8 des vorliegenden Artikels ausgenommen.

 

___________

 

* ABl.: Bitte Datum einfügen: zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der Richtlinie.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Überschrift 2 – Kapitel 3 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Tabak zum oralen Gebrauch

Rauchfreie Tabakerzeugnisse

Begründung

Tabak zum oralen Gebrauch gehört zur Kategorie rauchfreier Tabakerzeugnisse, deshalb muss die Überschrift dieses Kapitels entsprechend geändert werden, um die Beziehung zwischen diesen beiden Begriffen widerzuspiegeln.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten legen Grenzwerte für toxische und krebserzeugende Inhaltsstoffe fest, die in den in Verkehr gebrachten rauchlosen Tabakerzeugnissen enthalten sind. Die Inhaltsstoffe und vorgeschriebenen Grenzwerte sind in Anhang IIa einzeln aufgeführt.

Begründung

Mit dieser Änderung wird ein Verbot von Tabak zum oralen Gebrauch durch einen Produktqualitätsstandard für alle rauchlosen Tabakerzeugnisse ersetzt. Statt die ungefährlichsten rauchlosen Tabakerzeugnisse zu verbieten, wird dies dazu führen, dass die gefährlichsten Erzeugnisse vom Markt verschwinden, was auch mit den Gesundheitszielen des Binnenmarkts in Einklang steht. Dieser Abschnitt greift auf die regulatorischen Empfehlungen der WHO-Arbeitsgruppe für die Regulierung von Tabakerzeugnissen – Bericht über die wissenschaftliche Grundlage der Regulierung von Tabakerzeugnissen, WHO Technische Berichte, Nr. 955 (2010) – zurück.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1a genannten und in Anhang IIa aufgeführten Inhaltsstoffe und Grenzwerte unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen und international vereinbarter Normen sowie unter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung und im Hinblick auf die angestrebte Weiterentwicklung des Binnenmarkts bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus anzupassen.

Begründung

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, den Regelungsrahmen anzupassen, etwa um bei Vorliegen entsprechender Nachweise Schwermetalle oder sonstige krebserzeugende Substanzen einzubeziehen.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 16

Artikel 16

Grenzüberschreitender Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz

Grenzüberschreitender Verkauf von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz

1. Die Mitgliedstaaten schreiben den Verkaufsstellen, die grenzüberschreitenden Fernabsatz an Verbraucher in der Union tätigen möchten, vor, sich bei den zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat registrieren zu lassen, in dem die Verkaufsstelle niedergelassen ist, sowie in dem Mitgliedstaat, in dem sich der tatsächliche oder potenzielle Verbraucher befindet. Verkaufsstellen, die außerhalb der Union niedergelassen sind, müssen sich bei den zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat registrieren lassen, in dem sich der tatsächliche oder potenzielle Verbraucher befindet. Alle Verkaufsstellen, die grenzüberschreitenden Fernabsatz tätigen wollen, legen den zuständigen Behörden zumindest folgende Informationen vor:

1. Die Mitgliedstaaten verbieten den grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen an Verbraucher in der Union.

a) Name oder Firma und ständige Adresse des Ortes der Geschäftstätigkeit, von dem aus die Tabakerzeugnisse geliefert werden;

 

b) das Anfangsdatum der Tätigkeit des Anbietens von Tabakerzeugnissen im grenzüberschreitenden Fernabsatz für die Öffentlichkeit mit Hilfe von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft;

 

c) die Adresse der hierzu genutzten Website(s) und alle sachdienlichen, für die Identifizierung der Website(s) notwendigen Informationen.

 

 

1a. Die Mitgliedstaaten verbieten in ihrem Staatsgebiet die Abgabe kostenloser oder verbilligter Tabakerzeugnisse sowie den Tausch von neuen und versiegelten Packungen von Tabakerzeugnissen gegen geöffnete Packungen, unabhängig davon, über welchen Kanal diese Tätigkeiten erfolgen.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten veröffentlichen eine vollständige Liste aller bei ihnen registrierten Verkaufsstellen unter Beachtung der Bestimmungen und Vorkehrungen gemäß der Richtlinie 95/46/EG. Verkaufsstellen dürfen mit dem Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Fernabsatz erst beginnen, wenn der Name der Verkaufsstelle in den relevanten Mitgliedstaaten veröffentlicht worden ist.

 

3. Wenn es zur Einhaltung der Vorschriften und zur Erleichterung der Durchsetzung erforderlich ist, dürfen die Bestimmungsmitgliedstaaten vorschreiben, dass die Verkaufsstelle eine natürliche Person benennt, die dafür zuständig ist, die Tabakerzeugnisse, bevor sie den Verbraucher erreichen, auf deren Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften zu kontrollieren, welche im Gefolge dieser Richtlinie im Bestimmungsmitgliedstaat erlassen worden sind.

 

4. Verkaufsstellen, die Fernabsatz tätigen, müssen mit einem Altersüberprüfungssystem ausgestattet sein, das beim Verkauf kontrolliert, ob der bestellende Verbraucher das im Bestimmungsmitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter hat. Der Einzelhändler oder die benannte natürliche Person übermittelt den zuständigen Behörden eine Beschreibung der Einzelheiten und der Funktionsweise des Altersüberprüfungssystems.

 

5. Personenbezogene Daten des Verbrauchers dürfen nur im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet werden; dem Hersteller von Tabakerzeugnissen, den zur selben Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen und einem sonstigen Dritten dürfen sie nicht bekanntgegeben werden. Personenbezogene Daten dürfen für Zwecke, die über den Zweck des jeweiligen Verkaufs hinausgehen, nicht verwendet oder weitergegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn die Verkaufsstelle zu einem Hersteller von Tabakerzeugnissen gehört.

 

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse

Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse und Zulassung von Tabakerzeugnissen mit verringertem Risiko vor dem Inverkehrbringen

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit der Änderung von Artikel 2 Absatz 1 (36a). Sobald den Behörden der wissenschaftliche Nachweis vorliegt, dass bestimmte neuartige Tabakerzeugnisse tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden sind, sollte mit entsprechenden wirksamen Vorschriften sichergestellt werden, dass die Verbraucher darüber angemessen informiert werden. Wenn dies nicht geschieht, würden Investitionen in die Erforschung, die Entwicklung, die Innovation der Herstellung und die Vermarktung dieser Erzeugnisse, die Verbrauchern eine weniger schädliche Alternative zu herkömmlichen Tabakerzeugnissen bieten sollen, blockiert.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten schreiben Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen vor, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedes neuartige Tabakerzeugnis zu melden, das sie in den betreffenden Mitgliedstaaten in Verkehr zu bringen beabsichtigen. Diese Meldung muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen und eine detaillierte Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Artikel 5 umfassen. Hersteller und Importeure, die ein neuartiges Tabakerzeugnis melden, stellen den zuständigen Behörden außerdem Folgendes bereit:

1. Die Mitgliedstaaten schreiben Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen vor, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedes neuartige Tabakerzeugnis zu melden, das sie in den betreffenden Mitgliedstaaten in Verkehr zu bringen beabsichtigen und bei dem sie auf tragfähiger wissenschaftlicher Grundlage eine reduzierte Schädlichkeit oder ein reduziertes Risiko im Vergleich mit herkömmlichen Tabakerzeugnissen geltend machen wollen. Diese Meldung muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen und eine detaillierte Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses sowie Informationen über Inhaltsstoffe und Emissionen gemäß Artikel 5 umfassen. Hersteller und Importeure, die ein neuartiges Tabakerzeugnis melden, stellen den zuständigen Behörden außerdem Folgendes bereit:

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, Suchtpotenzial und Attraktivität des Erzeugnisses, insbesondere was seine Inhaltsstoffe und Emissionen anbelangt;

a) verfügbare wissenschaftliche Studien zu Toxizität, Auswirkungen auf das Passivrauchen, Suchtpotenzial und Attraktivität des Erzeugnisses, insbesondere was seine Inhaltsstoffe und Emissionen anbelangt;

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Mitgliedstaaten schreiben den Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen vor, ihren zuständigen Behörden die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c zu übermitteln, nachdem deren Inhalt und die Schlussfolgerungen von einer unabhängigen wissenschaftlichen Einrichtung überprüft worden sind.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten schreiben den Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen vor, ihre zuständigen Behörden über neue oder aktualisierte Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten werden befugt, den Herstellern oder Importeuren von Tabakerzeugnissen vorzuschreiben, zusätzliche Tests durchzuführen oder zusätzliche Informationen vorzulegen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten werden befugt, eine Zulassungsregelung einzuführen und eine angemessene Gebühr zu erheben.

2. Die Mitgliedstaaten schreiben den Herstellern und Importeuren von Tabakerzeugnissen vor, ihre zuständigen Behörden über neue oder aktualisierte Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten werden befugt, den Herstellern oder Importeuren von Tabakerzeugnissen vorzuschreiben, zusätzliche Tests durchzuführen oder zusätzliche Informationen vorzulegen. Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zur Verfügung. Im Hinblick auf die Markteinführung von Tabakerzeugnissen mit verringertem Risiko werden die Mitgliedstaaten befugt, eine Zulassungsregelung einzuführen und eine angemessene Gebühr zu erheben.

 

Die Mitgliedstaaten haben das Recht, für Tabakerzeugnisse mit verringertem Risiko Sonderbestimmungen über die Information der Verbraucher sowie über Kennzeichnung und Verpackung, Inhaltsstoffe und Emissionen und über die Messverfahren zur Bestimmung des Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalts festzulegen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Sonderbestimmungen in Kenntnis.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit der Änderung von Artikel 2 Absatz 1 (36a). Sobald den Behörden der wissenschaftliche Nachweis vorliegt, dass bestimmte neuartige Tabakerzeugnisse tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden sind, sollte mit entsprechenden wirksamen Vorschriften sichergestellt werden, dass die Verbraucher darüber angemessen informiert werden. Wenn dies nicht geschieht, würden Investitionen in die Erforschung, die Entwicklung, die Innovation der Herstellung und die Vermarktung dieser Erzeugnisse, die Verbrauchern eine weniger schädliche Alternative zu herkömmlichen Tabakerzeugnissen bieten sollen, blockiert.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Neuartige Tabakerzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden, müssen dieser Richtlinie genügen. Welche Bestimmungen anwendbar sind, richtet sich danach, ob die Erzeugnisse unter rauchlose Tabakerzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 29 oder unter Rauchtabak gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 33 fallen.

3. Neuartige Tabakerzeugnisse und Tabakerzeugnisse mit verringertem Risiko, die in Verkehr gebracht werden, müssen dieser Richtlinie genügen. Für Tabakerzeugnisse mit verringertem Risiko gelten die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 festgelegten Sonderbestimmungen. Welche Bestimmungen anwendbar sind, richtet sich danach, ob die Erzeugnisse unter rauchlose Tabakerzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 29 oder unter Rauchtabak gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 33 fallen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit der Änderung von Artikel 2 Absatz 1 (36a). Sobald den Behörden der wissenschaftliche Nachweis vorliegt, dass bestimmte neuartige Tabakerzeugnisse tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden sind, sollte mit entsprechenden wirksamen Vorschriften sichergestellt werden, dass die Verbraucher darüber angemessen informiert werden. Wenn dies nicht geschieht, würden Investitionen in die Erforschung, die Entwicklung, die Innovation der Herstellung und die Vermarktung dieser Erzeugnisse, die Verbrauchern eine weniger schädliche Alternative zu herkömmlichen Tabakerzeugnissen bieten sollen, blockiert.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Auf der Grundlage unabhängiger, zuverlässiger und nachprüfbarer wissenschaftlicher und technischer Daten erlässt die Kommission gemäß Artikel 22 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte, um Regeln festzulegen für die Bewertung, die Verpackung, die Kennzeichnung, die Inhaltsstoffe, das Inverkehrbringen sowie die Aufmachung und den Verkauf von neuartigen Tabakerzeugnissen, die sich als deutlich weniger schädlich als herkömmliche Tabakerzeugnisse erwiesen haben, und für die Information der Verbraucher über diese Tabakerzeugnisse.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 18

Artikel 18

Nikotinhaltige Erzeugnisse

Nikotinhaltige Erzeugnisse

1. Die folgenden nikotinhaltigen Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassen worden sind:

1. Die folgenden nikotinhaltigen Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassen worden sind:

a) Erzeugnisse mit einem Nikotingehalt von mehr als 2 mg je Einheit oder

a) Erzeugnisse mit einem Nikotingehalt von mehr als 2 mg je Einheit oder

b) Erzeugnisse mit einer Nikotinkonzentration von mehr als 4 mg/ml oder

b) Erzeugnisse mit einer Nikotinkonzentration von mehr als 4 mg/ml.

c) Erzeugnisse, deren bestimmungsgemäße Verwendung zu einer mittleren maximalen Peak-Plasmakonzentration von mehr als 4 ng Nikotin/ml führt.

 

 

1a. Diese Richtlinie gilt nicht für nikotinhaltige Erzeugnisse, die gemäß der Richtlinie 2001/83/EG zugelassen worden sind. Erzeugnisse, auf die Absatz 1 nicht Anwendung findet, können in den Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Richtlinie entsprechen.

 

1b. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nikotinhaltige Erzeugnisse den geltenden Rechtsvorschriften der Union zum Verbraucherschutz und zur Sicherheit sowie sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union entsprechen.

 

1c. Spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über die Maßnahmen, die er zur Umsetzung und Durchsetzung der auf nikotinhaltige Erzeugnisse anwendbaren Rechtsakte in Anhang IIb ergriffen hat, und erläutert, wie wirksam diese Maßnahmen sind.

 

1d. Die Mitgliedstaaten untersagen den Konsum von nikotinhaltigen Erzeugnissen an öffentlichen Orten.

 

1e. Die Mitgliedstaaten führen ein Mindestalter für den Zugang zu nikotinhaltigen Erzeugnissen ein.

2. Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22 zu erlassen, um die Nikotinmengen gemäß Absatz 1 – unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen und der gemäß der Richtlinie 2001/83/EG erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen nikotinhaltiger Erzeugnisse – zu aktualisieren.

2. Die Kommission erstellt bis 1. April 2017 in Abstimmung mit den interessierten Kreisen und den Mitgliedstaaten eine Studie zu nikotinhaltigen Erzeugnissen. In dieser Studie wird untersucht, ob es im Hinblick auf nikotinhaltige Erzeugnisse besonderer Rechtsvorschriften bedarf.

3. Jede Packung und jede Außenverpackung nikotinhaltiger Erzeugnisse unter den Schwellenwerten gemäß Absatz 1 müssen folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen:

3. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 5, 6 und 12 muss jede Packung und jede Außenverpackung nikotinhaltiger Erzeugnisse, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG fallen, folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen:

Dieses Produkt enthält Nikotin und kann Ihre Gesundheit schädigen.

Dieses Produkt enthält Nikotin und schädigt Ihre Gesundheit.

4. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Absatz 3 muss Artikel 10 Absatz 4 genügen. Außerdem muss er

4. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Absatz 3 muss Artikel 10 Absatz 4 genügen. Außerdem muss er

a) auf die zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung gedruckt werden;

a) auf die zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung gedruckt werden;

b) 30 % des äußeren Bereichs der betreffenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 35 %.

b) 30 % des äußeren Bereichs der betreffenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 35 %.

5. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen in den Absätzen 3 und 4 – unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes – anzupassen und Platzierung, Format, Layout, Gestaltung und Wechselfolge (Rotation) der gesundheitsbezogenen Warnhinweise festzulegen und anzupassen.

5. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bestimmungen in den Absätzen 3 und 4 – unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Entwicklungen des Marktes – anzupassen und Platzierung, Layout, Gestaltung und Wechselfolge (Rotation) der gesundheitsbezogenen Warnhinweise festzulegen und anzupassen.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Dieses Produkt kann ihre Gesundheit schädigen.

Dieses Erzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht süchtig.

Begründung

Pflanzliche Produkte sollten in die gleiche Gruppe wie Tabakerzeugnisse fallen, und es sollten die gleichen Regeln für sie gelten.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss Artikel 10 Absatz 4 genügen. Er darf nicht weniger als 30 % des äußeren Bereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit drei Amtssprachen auf 35 %.

3. Der gesundheitsbezogene Warnhinweis muss Artikel 10 Absatz 4 genügen. Er darf nicht weniger als 30 % des äußeren Bereichs der entsprechenden Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit mehr als zwei Amtssprachen auf 35 %.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absätze 3, 9 und 10, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 9 und Artikel 18 Absätze 2 und 5 wird der Kommission mit Inkrafttreten dieser Richtlinie auf unbestimmte Zeit ab [Office of Publications: please insert the date of the entry into force of this Directive] übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absätze 2a, 3, 9 und 10, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14 Absätze 9 und 9a, Artikel 15, Artikel 17 Absatz 3a und Artikel 18 Absatz 5 wird der Kommission mit Inkrafttreten dieser Richtlinie für fünf Jahre ab [Amt für Veröffentlichungen: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einfügen] übertragen.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absätze 3, 9 und 10, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 9 und Artikel 18 Absätze 2 und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absätze 2a, 3, 9 und 10, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14 Absätze 9 und 9a, Artikel 15, Artikel 17 Absatz 3a und Artikel 18 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absätze 3, 9 und 10, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 9 und Artikel 18 Absätze 2 und 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4, Artikel 6 Absätze 2a, 3, 9 und 10, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14 Absätze 9 und 9a, Artikel 15, Artikel 17 Absatz 3a und Artikel 18 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Damit ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, wird die Kommission bei der Erstellung des Berichts von wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen unterstützt.

Damit ihr alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, wird die Kommission bei der Erstellung des Berichts von wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Aufgrund übergeordneter Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit darf ein Mitgliedstaat jedoch strengere nationale, für alle Erzeugnisse gleichermaßen geltende Vorschriften beibehalten. Ein Mitgliedstaat darf außerdem strengere Vorschriften erlassen, wenn dies durch die spezifischen Gegebenheiten in dem betreffenden Mitgliedstaat und durch die Notwendigkeit, die öffentliche Gesundheit zu schützen, gerechtfertigt ist. Solche nationalen Vorschriften sind der Kommission zusammen mit den Gründen für deren Beibehaltung oder deren Erlass mitzuteilen. Die Kommission hat nach Eingang einer solchen Mitteilung sechs Monate Zeit, um die Vorschriften zu billigen oder abzulehnen; hierzu prüft sie unter Berücksichtigung des hohen mit dieser Richtlinie erzielten Gesundheitsschutzniveaus, ob die Vorschriften berechtigt und notwendig sind, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Ziel stehen und ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Trifft die Kommission innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die nationalen Vorschriften als gebilligt.

2. Von dieser Richtlinie bleibt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, im Einklang mit dem Vertrag strengere Vorschriften für die Herstellung, die Einfuhr, den Verkauf und den Konsum von Tabakerzeugnissen beizubehalten oder zu erlassen, falls sie diese zum Schutz der öffentlichen Gesundheit für erforderlich halten, soweit diese strengeren Vorschriften außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum [Publications Office, please insert the exact date: entry into force + 18 months] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte das genaue Datum einfügen: 24 Monate nach Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht genügen, bis [Publications Office, please insert the exact date: entry into force + 24 months] zulassen:

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht genügen, bis [Amt für Veröffentlichungen: bitte das genaue Datum einfügen: 48 Monate nach Inkrafttreten] zulassen:

Begründung

Den Mitgliedstaaten sollte mehr Zeit zur Verfügung stehen, um sich an die neuen Vorschriften anzupassen.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Tabakerzeugnisse;

a) Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen;

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) nikotinhaltige Erzeugnisse unter der Obergrenze gemäß Artikel 18 Absatz 1;

b) nikotinhaltige Erzeugnisse;

Begründung

In Übereinstimmung mit der Änderung zu Artikel 18 der vorgeschlagenen Richtlinie.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die nicht mit dieser Richtlinie übereinstimmen, bis [Amt für Veröffentlichungen, bitte das genaue Datum einfügen: 42 Monate nach Inkrafttreten] gestatten; dies gilt jedoch nicht für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen..

Begründung

Gemäß Erwägungsgrund Nr. 18 der Richtlinie 2001/37/EG sollten angemessene Übergangszeiträume vorgesehen werden, um die erforderlichen Änderungen beim Produktionsablauf und beim Absatz der Lagerbestände, insbesondere von anderen Erzeugnissen als Zigaretten, zu ermöglichen.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ANHANG IIa

 

Zulässiger Höchstgehalt in rauchlosem Tabak, Toxin je Gewichtseinheit Trockentabak: