BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

22.7.2013 - (COM(2012)0628 – C7‑0367/2012 – 2012/0297(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Andrea Zanoni


Verfahren : 2012/0297(COD)
Werdegang im Plenum

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

(COM(2012)0628 – C7‑0367/2012 – 2012/0297(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0628),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0367/2012),

–   unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Februar 2013[1],

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 30. Mai 2013[2],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Petitionsausschusses (A7-0277/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seine Präsidentin / seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Richtlinie 2011/92/EU hat die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten harmonisiert, indem Mindestanforderungen eingeführt wurden (in Bezug auf die Art der einer Umweltprüfung zu unterziehenden Projekte, die wichtigsten Pflichten der Projektträger, den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung und die Beteiligung der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit), und trägt somit zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei.

(1) Die Richtlinie 2011/92/EU hat die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten harmonisiert, indem Mindestanforderungen eingeführt wurden (in Bezug auf die Art der einer Umweltprüfung zu unterziehenden Projekte, die wichtigsten Pflichten der Projektträger, den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung und die Beteiligung der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit), und trägt somit zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei. Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, strengere Vorschriften festzulegen, um die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen.

Änderungsantrag   2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Richtlinie 2011/92/EU muss geändert werden, um die Qualität des UVP-Verfahrens zu erhöhen, die einzelnen Verfahrensschritte zu rationalisieren und die Kohärenz und die Synergien mit anderen EU-Rechtsvorschriften und –Politiken sowie mit den Strategien und Politiken, die die Mitgliedstaaten in bestimmten in die nationale Zuständigkeit fallenden Bereichen erarbeitet haben, zu verstärken.

(3) Die Richtlinie 2011/92/EU muss geändert werden, um die Qualität des UVP-Verfahrens zu erhöhen, die einzelnen Verfahrensschritte zu rationalisieren, das Verfahren mit den Grundsätzen intelligenter Rechtssetzung in Einklang zu bringen, und die Kohärenz und die Synergien mit anderen EU-Rechtsvorschriften und –Politiken sowie mit den Strategien und Politiken, die die Mitgliedstaaten in bestimmten in die nationale Zuständigkeit fallenden Bereichen erarbeitet haben, zu verstärken. Mit der Änderung dieser Richtlinie soll letztendlich eine wirksamere Umsetzung auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden. In vielen Fällen sind die Verwaltungsverfahren zu kompliziert und langwierig geworden und verursachen so Verzögerungen und ein zusätzliches Risiko für den Umweltschutz. In dieser Hinsicht sollten die Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren eines der Ziele der Richtlinie sein. Es sollte geprüft werden, ob die Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle geeignet ist, um eine koordinierte Bewertung oder gemeinsame Verfahren zu ermöglichen, wenn beispielsweise bei grenzübergreifenden Projekten mehrere Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) erforderlich sind, und um spezifische Kriterien für verbindliche Überprüfungen festzulegen.

Änderungsantrag   3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Um eine einheitliche Umsetzung und den gleichen Schutz der Umwelt in der gesamten EU zu gewährleisten, sollte die Kommission als Hüterin der Verträge dafür Sorge tragen, dass die Vorschriften der Richtlinie 2011/92/EU, einschließlich der Vorschriften über die Konsultation und Beteiligung der Öffentlichkeit, qualitativ und verfahrenstechnisch eingehalten werden.

Änderungsantrag   4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Bei Projekten mit möglichen grenzübergreifenden Umweltauswirkungen sollten die betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer gleichberechtigten Vertretung eine gemeinsame Verbindungsstelle einrichten, die für die Befassung mit allen Verfahrensschritten zuständig ist. Für die abschließende Projektgenehmigung sollte die Zustimmung aller betroffenen Mitgliedstaaten erforderlich sein.

Änderungsantrag   5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Die Richtlinie 2011/92/EU sollte auch so überarbeitet werden, dass sichergestellt ist, dass der Umweltschutz verbessert, die Ressourceneffizienz erhöht und ein nachhaltiges Wachstum in Europa unterstützt wird. Dazu ist es erforderlich, die in ihr vorgesehenen Verfahren zu vereinfachen und zu harmonisieren.

Änderungsantrag   6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Im Laufe des vergangenen Jahrzehnts haben Umweltthemen wie Ressourceneffizienz, Biodiversität, Klimawandel und Katastrophenrisiken in der Politikgestaltung zunehmend an Bedeutung gewonnen und sollten daher - insbesondere bei Infrastrukturprojekten - zentrale Bestandteile der Bewertung und Entscheidungsfindung sein.

(4) Im Laufe des vergangenen Jahrzehnts haben Umweltthemen wie effiziente und nachhaltige Ressourcennutzung, Schutz der Biodiversität, Flächennutzung, Klimawandel sowie Risiken von Naturkatastrophen und von durch Menschen verursachten Katastrophen in der Politikgestaltung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Sie sollten daher bei allen öffentlichen oder privaten Projekten, die voraussichtlich beträchtliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, insbesondere bei Infrastrukturprojekten, wichtige Bestandteile der Bewertung und Entscheidungsfindung sein. Da die Kommission keine Leitlinien für die Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU über die Wahrung des historischen und kulturellen Erbes erstellt hat, sollte sie eine Liste von Kriterien und Angaben vorschlagen, auch hinsichtlich der optischen Auswirkungen, um für eine bessere Umsetzung der Richtlinie zu sorgen.

Änderungsantrag   7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Festzulegen, dass Umweltschutzkriterien bei allen Projekten stärker berücksichtigt werden müssen, könnte auch kontraproduktiv sein, wenn dies dazu führen würde, dass die durchzuführenden Verfahren komplizierter werden und mehr Zeit benötigt wird, um jede Phase zu genehmigen und zu validieren. Dies könnte zu einer Kostensteigerung führen und sogar zu einer Bedrohung der Umwelt werden, wenn für die Verwirklichung von Infrastrukturprojekten sehr viel Zeit benötigt wird.

Änderungsantrag   8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass Umweltfragen im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten nicht davon ablenken, dass jedes Projekt unweigerlich Auswirkungen auf die Umwelt hat, und es ist wichtig, dass der Schwerpunkt auf dem ausgeglichenen Verhältnis zwischen dem Wert eines Projekts und seinen Umweltauswirkungen liegt.

Änderungsantrag   9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) In ihrer Mitteilung „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ hat sich die Kommission dazu verpflichtet, bei der Überprüfung der Richtlinie 2011/92/EU weiterreichende Erwägungen zur Ressourceneffizienz zu berücksichtigen.

(5) In ihrer Mitteilung „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ hat sich die Kommission dazu verpflichtet, bei der Überprüfung der Richtlinie 2011/92/EU weiterreichende Erwägungen zur Ressourceneffizienz und zur Nachhaltigkeit zu berücksichtigen.

Änderungsantrag   10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Schutz und Aufwertung von Kulturerbe und Kulturlandschaften, die integraler Bestandteil der Vielfalt der Kulturen sind, zu deren Wahrung und Förderung sich die Europäische Union gemäß Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet hat, können sich sinnvollerweise auf die Definitionen und Grundsätze stützen, die in einschlägigen Übereinkommen des Europarates, insbesondere dem Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas, dem Europäischen Landschaftsübereinkommen und der Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft niedergelegt sind.

(11) Schutz und Aufwertung von Kulturerbe und Kulturlandschaften, die integraler Bestandteil der Vielfalt der Kulturen sind, zu deren Wahrung und Förderung sich die Europäische Union gemäß Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet hat, können sich sinnvollerweise auf die Definitionen und Grundsätze stützen, die in einschlägigen Übereinkommen des Europarates, insbesondere dem Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas, dem Europäischen Landschaftsübereinkommen, der Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft und in der 1976 von der UNESCO in Nairobi verabschiedeten Internationalen Empfehlung über den Schutz historischer Anlagen und ihrer Rolle in der Gegenwart niedergelegt sind.

Änderungsantrag   11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Ein wesentliches Kriterium bei der Umweltverträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Wahrung des historischen und kulturellen Erbes sowie der Naturlandschaften und der städtischen Gebiete sind die optischen Auswirkungen. Dies ist ein weiterer Faktor, der bei den Prüfungen angewendet werden sollte.

Begründung

Die optischen Auswirkungen sind bereits ein Kriterium im nationalen Recht von Mitgliedstaaten, wie etwa Frankreich, Italien oder dem Vereinigten Königreich.

Änderungsantrag   12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Um gemäß den Zielvorgaben der Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen, muss bei der Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU ein wettbewerbsfähiges Geschäftsumfeld, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, sichergestellt werden.

(12) Gemäß den Zielvorgaben der Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ muss bei der Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sichergestellt werden.

Begründung

Der Absatz soll vereinfacht werden. Es ist stets von Vorteil, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen sicherzustellen, dies kann jedoch nie Vorrang vor den ökologischen Garantien haben, die ein Projekt erfüllen muss.

Änderungsantrag   13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) In allen Mitgliedstaaten sollte ein zentrales Online-Portal eingerichtet werden, das zeitnah Umweltinformationen in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie bereitstellt, um den Zugang der Öffentlichkeit und die Transparenz zu fördern.

Änderungsantrag   14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b) Um den Verwaltungsaufwand zu vermindern, das Entscheidungsverfahren zu vereinfachten und die Projektkosten zu senken, sollten die notwendigen Schritte in Richtung einer Normung der Kriterien im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung1 mit dem Ziel unternommen werden, dass es möglich wird, den Einsatz der besten verfügbaren Technologie zu unterstützen, die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und zu vermeiden, dass Normen unterschiedlich ausgelegt werden.

 

_______________

 

1 ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

Änderungsantrag   15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12c) Ebenfalls mit dem Ziel, die Arbeit der zuständigen Behörden zu vereinfachen und zu erleichtern, sollten Leitkriterien aufgestellt werden, bei denen die besonderen Merkmale der verschiedenen Wirtschafts- und Industriezweige berücksichtigt werden. Dies sollte sich auf die Anweisungen nach Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen1 gründen.

 

_______________

 

1 ABl. L 206 vom 22.7.1992, S.7.

Änderungsantrag   16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12d) Um die bestmögliche Wahrung des historischen und kulturellen Erbes zu gewährleisten, sollten die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten Leitkriterien aufstellen.

Begründung

Oftmals ist den Verwaltungsbehörden nicht im Detail bekannt, welche Kriterien für die Wahrung des historischen und kulturellen Erbes anzuwenden oder zu bewerten sind. Diese Maßnahme würde zu größerer Gewissheit beitragen.

Änderungsantrag   17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich in zivilen Notfällen die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU nachteilig auswirken kann, weshalb den Mitgliedstaaten gestattet werden sollte, die genannte Richtlinie in geeigneten Fällen nicht anzuwenden.

(13) Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich bei Projekten, deren Zweck allein im Katastrophenschutz besteht, die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU nachteilig auf diesen Zweck auswirken kann, weshalb den Mitgliedstaaten gestattet werden sollte, die genannte Richtlinie in diesen Ausnahmefällen nicht anzuwenden. In diesem Zusammenhang sollten in der Richtlinie die Bestimmungen des ESPOO-Übereinkommens der UN/ECE über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen berücksichtigt werden, durch die an grenzübergreifenden Projekten beteiligte Staaten verpflichtet werden, einander zu unterrichten und zu konsultieren. Bei solchen grenzübergreifenden Projekten sollte die Kommission, wenn dies angebracht und möglich ist, eine stärker proaktive und unterstützende Rolle spielen.

Änderungsantrag   18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2011/92/EU, nach dem die Richtlinie nicht für Projekte gilt, die durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, stellt einen Freibrief für Abweichungen mit eingeschränkten Verfahrensgarantien dar, wodurch die Umsetzung dieser Richtlinie in wesentlichen Teilen umgangen werden könnte.

Änderungsantrag   19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b). Die Erfahrung hat gezeigt, dass spezifische Regelungen eingeführt werden müssen, um Interessenkonflikte zu vermeiden, die zwischen dem Träger eines Projekts, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wird, und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2011/92/EU auftreten können. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden weder der Projektträger sein noch sich in irgendeiner Position der Abhängigkeit, Verbindung oder Unterordnung gegenüber dem Projektträger befinden. Aus den gleichen Gründen sollte festgelegt werden, dass eine als zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2011/92/EU benannte Behörde diese Rolle nicht bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegenden Projekten spielen darf, die sie selbst in Auftrag gegeben hat.

Begründung

Die Erfahrung aus einigen Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass präzise Vorschriften eingeführt werden müssen, um dem Auftreten schwerwiegender Interessenkonflikte ein Ende zu setzen und die tatsächliche Erreichung des Ziels von Umweltverträglichkeitsprüfungen sicherzustellen: die zuständigen Behörden, die mit der Erstellung der Umweltverträglichkeitsprüfung betraut sind, dürfen keinesfalls der Projektträger sein oder sich in einer abhängigen oder untergeordneten Position gegenüber dem Projektträger befinden.

Änderungsantrag   20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13c) Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten muss auch die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Die zu erfüllenden Anforderungen im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts sollten seiner Größe und seiner Phase angemessen sein.

Änderungsantrag   21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Um zu ermitteln, ob ein Projekt möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben wird, müssen die zuständigen Behörden festlegen, welches die wichtigsten zu berücksichtigenden Kriterien sind, und im Hinblick auf eine wirksame Anwendung des Screening-Verfahrens die zusätzlichen Informationen heranziehen, die aus anderen aufgrund des EU-Rechts vorgeschriebenen Bewertungen zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, den Inhalt des Screening-Beschlusses zu präzisieren, insbesondere wenn keine Umweltprüfung verlangt wird.

(16) Um zu ermitteln, ob ein Projekt möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben wird, sollten die zuständigen Behörden klar und eindeutig festlegen, welches die wichtigsten zu berücksichtigenden Kriterien sind, und im Hinblick auf eine wirksame und transparente Anwendung des Screening-Verfahrens die zusätzlichen Informationen heranziehen, die aus anderen aufgrund des EU-Rechts vorgeschriebenen Bewertungen zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, den Inhalt des Screening-Beschlusses zu präzisieren, insbesondere wenn keine Umweltprüfung verlangt wird.

Änderungsantrag   22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Zur Vermeidung von unnötigen Arbeiten und Kosten sollten die unter Anhang II fallenden Projekte eine Absichtserklärung von maximal 30 Seiten sowie die Merkmale und Angaben zum Standort des Projektes enthalten, die einem Screening unterzogen werden, das aus einer ersten Einschätzung seiner Durchführbarkeit bestehen sollte. Dieses Screening sollte öffentlich sein und die Faktoren nach Artikel 3 berücksichtigen. Es sollte die erheblichen direkten und indirekten Auswirkungen des Projekts aufzeigen.

Änderungsantrag   23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die zuständigen Behörden sollten verpflichtet sein, Umfang und Detailtiefe der in Form eines Umweltberichts vorzulegenden Umweltinformationen (Scoping) festzulegen. Um die Qualität der Bewertung zu verbessern und das Beschlussverfahren zu rationalisieren, ist es wichtig, dass auf EU-Ebene die Kategorien von Informationen festgelegt werden, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden ihren Beschluss fassen müssen.

(17) Wenn die zuständigen Behörden dies für notwendig erachten oder wenn der Projektträger dies beantragt, sollten sie eine Stellungnahme abgeben, in der sie Umfang und Detailtiefe der in Form eines Umweltberichts vorzulegenden Umweltinformationen (Scoping) festlegen. Um die Qualität der Bewertung zu verbessern, die Verfahren zu vereinfachen und das Entscheidungsverfahren zu rationalisieren, ist es wichtig, dass auf EU-Ebene die Kategorien von Informationen festgelegt werden, auf deren Grundlage diese Festlegung durch die zuständigen Behörden erfolgen sollte.

Änderungsantrag   24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Um die Qualität des Bewertungsverfahrens zu erhöhen und die Einbeziehung von Umweltaspekten bereits in einem frühen Entwurfsstadium zu ermöglichen, sollte der vom Projektträger für das Projekt zu erstellende Umweltbericht eine Bewertung vernünftiger Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt, einschließlich der voraussichtlichen Entwicklung des aktuellen Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Projekts (Basisszenario) enthalten.

(18) Um die Qualität des vergleichenden Bewertungsverfahrens zu erhöhen und die Einbeziehung von Umweltaspekten bereits in einem frühen Entwurfsstadium zu ermöglichen und um die nachhaltigste Wahl mit den geringsten Umweltauswirkungen treffen zu können, sollte der vom Projektträger für das Projekt zu erstellende Umweltbericht eine Bewertung vernünftiger Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt, einschließlich der voraussichtlichen Entwicklung des aktuellen Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Projekts (Basisszenario), enthalten.

Begründung

Durch die Bewertung der möglichen sinnvollen Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt soll eine sachkundige und vergleichende Wahl der nachhaltigsten Alternative mit den geringsten Umweltauswirkungen ermöglicht werden.

Änderungsantrag   25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Daten und Informationen in den Umweltberichten gemäß Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU vollständig und von ausreichend hoher Qualität sind. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen sollten die Mitgliedstaaten die Tatsache berücksichtigen, dass die Umweltprüfungen auf verschiedenen Ebenen oder über verschiedene Instrumente durchgeführt werden können.

(19) Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Daten und Informationen in den Umweltberichten gemäß Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU vollständig und von ausreichend hoher Qualität sind.

Begründung

Die Möglichkeit, dass der Projektträger die verpflichtende Aufnahme von Alternativen zum vorgeschlagenen Projekt in den Prüfungsbericht ausschließt, indem er anführt, dass die Bewertung der Alternativen im Rahmen der Planung stattzufinden hat, muss ausgeräumt werden.

Änderungsantrag   26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Es sollte sichergestellt werden, dass die Sachverständigen, die die Umweltberichte prüfen, aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrung über das nötige technische Fachwissen verfügen, die in Richtlinie 2011/92/EU beschriebenen Aufgaben wissenschaftlich objektiv und vollkommen unabhängig vom Projektträger und den zuständigen Behörden wahrzunehmen.

Begründung

Die vollkommene Unabhängigkeit der von den zuständigen Behörden für die Prüfung der Informationen im Umweltbericht beauftragten Sachverständigen ist eine wesentliche Voraussetzung für eine qualitativ hochwertige UVP. Diese Prüfung hat wissenschaftlich objektiv zu erfolgen und frei von jeglichem Eingreifen oder jeglicher Einflussnahme zu sein.

Änderungsantrag   27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Um Transparenz und Verantwortlichkeit zu gewährleisten, sollte die zuständige Behörde verpflichtet sein, ihren Beschluss über die Genehmigung eines Projekts zu begründen und anzugeben, dass sie die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen und der zusammengetragenen einschlägigen Informationen berücksichtigt hat.

(20) Um Transparenz und Verantwortlichkeit zu gewährleisten, sollte die zuständige Behörde verpflichtet sein, ihre Entscheidung über die Genehmigung eines Projekts ausführlich und umfassend zu begründen und anzugeben, dass sie die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen der betroffenen Öffentlichkeit und alle zusammengetragenen einschlägigen Informationen berücksichtigt hat. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, sollte die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit haben, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen.

Änderungsantrag   28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Es sollten gemeinsame Mindestanforderungen für die Überwachung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die beim Bau und Betrieb von Projekten auftreten, festgelegt werden, damit alle Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen Konzept vorgehen und sichergestellt ist, dass die Auswirkungen nach der Durchführung von Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht größer sind als ursprünglich vorhergesehen. Diese Überwachung darf sich nicht mit Überwachungspflichten aufgrund anderer EU-Vorschriften überschneiden oder zu diesen hinzukommen.

(21) Es sollten gemeinsame Mindestanforderungen für die Überwachung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die bei der Durchführung und beim Management von Projekten auftreten, festgelegt werden, damit alle Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen Konzept vorgehen und sichergestellt ist, dass die Auswirkungen nach der Durchführung von Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht größer sind als ursprünglich vorhergesehen. Diese Überwachung darf sich nicht mit Überwachungspflichten aufgrund anderer EU-Vorschriften überschneiden oder zu diesen hinzukommen. Weisen die Ergebnisse der Überwachung auf unvorhergesehene negative Auswirkungen hin, sind geeignete Korrekturmaßnahmen zur Abhilfe sowie weitere Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und/oder zum Ausgleich zu ergreifen.

Begründung

Die Einführung der Überwachung in die neue UVP-Richtlinie ist sehr wichtig. Um zu vermeiden, dass diese Ex-post-Kontrollmaßnahme nicht dem reinen Selbstzweck dient, muss festgelegt werden, dass der Projektträger in den Fällen, in denen sich die vorgesehenen Schadensbegrenzungs- oder Ausgleichsmaßnahmen als unwirksam erweisen, weitere Korrekturmaßnahmen zur Beseitigung etwaiger unvorhergesehener negativer Auswirkungen des genehmigten Projekts zu ergreifen hat.

Änderungsantrag   29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Es ist ein Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen der Umweltprüfung von Projekten vorzusehen, um zu einer wirksameren Entscheidungsfindung beizutragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, wobei Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen Projekts zu berücksichtigen sind. Dieser Zeitrahmen sollte in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards für den Umweltschutz, insbesondere denjenigen aufgrund anderer EU-Umweltvorschriften, noch bei der effektiven Beteiligung der Öffentlichkeit und dem Zugang zu den Gerichten führen.

(22) Es ist ein angemessener und vorhersehbarer Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen der Umweltprüfung von Projekten vorzusehen, um zu einer wirksameren Entscheidungsfindung beizutragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, wobei Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen Projekts zu berücksichtigen sind. Dieser Zeitrahmen sollte in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards für den Umweltschutz, insbesondere denjenigen aufgrund anderer EU-Umweltvorschriften, noch bei der effektiven Beteiligung der Öffentlichkeit und dem Zugang zu den Gerichten führen, und etwaige Fristverlängerungen sollten nur in Ausnahmefällen gewährt werden.

Begründung

Die eindeutige Bestimmung der vorgesehenen Fristen ist wichtig, um die Rechtssicherheit für alle am Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligten Akteure sicherzustellen. Daher sollte festgelegt werden, dass etwaige Verlängerungen der vorgesehenen Fristen nur ausnahmsweise gewährt werden können.

Änderungsantrag   30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a) Eines der Ziele des Übereinkommens der VN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Århus), das die EU ratifiziert und in das EU-Recht übernommen hat1, besteht darin, das Recht der Öffentlichkeit zu gewährleisten, an der Entscheidungsfindung in Umweltangelegenheiten beteiligt zu werden. Eine Bürgerbeteiligung muss folglich weiter gefördert werden, wobei hier auch Vereinigungen, Organisationen, Zusammenschlüsse und insbesondere nichtstaatliche Organisationen einzubeziehen sind, die sich für den Schutz der Umwelt einsetzen. Darüber hinaus enthält Artikel 9 Absätze 2 und 4 des Übereinkommens von Århus Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen oder anderen Verfahren zwecks Anfechtung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Fällen, in denen eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Elemente dieser Richtlinie sollten auch bei grenzübergreifenden Verkehrsprojekten gestärkt werden, wobei die bestehenden Strukturen für die Entwicklung von Verkehrskorridoren sowie die Instrumente zur Feststellung möglicher Auswirkungen genutzt werden sollten.

______________________

1 Beschluss Nr. 2005/370/EG des Rates vom 17.2.2005 (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1).

Begründung

Die Erwägungen 17, 19, 20 und 21 der alten Richtlinie werden hier in verkürzter Form aufgenommen. Auf die Bestimmungen des Übereinkommens von Århus soll auch in den Erwägungen der neuen Richtlinie weiterhin verwiesen werden.

Änderungsantrag   31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a). Bei den in Anhang I der Richtlinie 2011/92/EU festgelegten Schwellenwerten für die Produktion von Erdöl und Erdgas bleibt die Besonderheit der täglichen Produktionsmengen von nicht konventionellen Kohlenwasserstoffen unberücksichtigt, die häufig sehr variabel und geringer ausfallen. Aus diesem Grund unterliegen Projekte mit diesen Kohlenwasserstoffen trotz ihrer Umweltauswirkungen keiner obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung. Auf Grundlage des Vorsorgeprinzips, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. November 2012 zu den Umweltauswirkungen von Tätigkeiten zur Gewinnung von Schiefergas und Schieferöl gefordert, sollten nicht konventionelle Kohlenwasserstoffe (Schiefergas und Schieferöl, „Tight Gas“, „Coal Bed Methane“), die basierend auf ihren geologischen Eigenschaften definiert werden, unabhängig von der gewonnenen Menge in Anhang I der Richtlinie 2011/92/EU aufgenommen werden, damit Projekte mit diesen Kohlenwasserstoffen systematisch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden.

Begründung

In der derzeitigen Richtlinie bleiben die täglichen Produktionsmengen von nicht konventionellen Kohlenwasserstoffen unberücksichtigt, weshalb die entsprechenden Projekte trotz ihrer Umweltauswirkungen keiner obligatorischen UVP unterliegen. Auf Grundlage des Vorsorgeprinzips und wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. November 2012 gefordert, wird die Aufnahme von nicht konventionellen Kohlenwasserstoffen (Schiefergas, Schieferöl und „Tight Gas“ unter Absatz 1, „Coal Bed Methane“ unter Absatz 2) in Anhang I vorgeschlagen, damit die entsprechenden Projekte systematisch einer UVP unterzogen werden.

Änderungsantrag   32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a) Die Mitgliedstaaten und andere Projektträger stellen sicher, dass Prüfungen grenzübergreifender Projekte effizient und ohne unnötige Verzögerungen durchgeführt werden.

Änderungsantrag   33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Damit die Auswahlkriterien und die in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen an neue technische Entwicklungen und relevante Praktiken angepasst werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, die sich auf die Anhänge II.A, III und IV der Richtlinie 2011/92/EU beziehen. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen, vornehmen.

(26) Damit die Auswahlkriterien und die in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen an neue technische Entwicklungen und relevante Praktiken angepasst werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, die sich auf die Anhänge II.A, III und IV der Richtlinie 2011/92/EU beziehen. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen, vornehmen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission für eine gleichzeitige, zügige und angemessene Übermittlung einschlägiger Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sorgen.

(Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 27)

Begründung

Technische Änderung zur Anpassung der Formulierung im Erwägungsgrund an die aktuelle Praxis.

Änderungsantrag   34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission für eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sorgen.

entfällt

(Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 26)

Änderungsantrag   35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– die Durchführung von Bau- und Abrissarbeiten oder die Realisierung sonstiger Anlagen oder Bauten,

– die Durchführung von Bauarbeiten oder die Realisierung sonstiger Anlagen oder Bauten, einschließlich Abrissarbeiten, die unmittelbar mit der Durchführung von Bauarbeiten in Verbindung stehen,

Änderungsantrag   36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) In Absatz 2 Buchstabe a erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

 

„– sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft, einschließlich derjenigen zur Erforschung und zum Abbau von Bodenschätzen;“

Begründung

Der Abbau von Bodenschätzen zählt bereits zu den Zielen eines Projekts. Die Erforschung von Bodenschätzen wird in den Text aufgenommen, um vorbereitende Maßnahmen zu berücksichtigen.

Änderungsantrag   37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a b (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

 

„c) „Genehmigung”: Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zum Beginn des Projekts erhält;“

Änderungsantrag   38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) in Absatz 2 wird folgende Begriffsbestimmung angefügt:

(b) in Absatz 2 werden folgende Begriffsbestimmungen angefügt:

Änderungsantrag   39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) „Umweltverträglichkeitsprüfung“: die Ausarbeitung eines Umweltberichts, die Durchführung von Konsultationen (einschließlich der betroffenen Öffentlichkeit und der Umweltbehörden), die Bewertung durch die zuständige Behörde, unter Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Konsultationen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und die Unterrichtung über die Entscheidung gemäß den Artikeln 5 bis 10.

g) „Umweltverträglichkeitsprüfung“: die Ausarbeitung eines Umweltberichts durch den Projektträger, einschließlich der Berücksichtigung vernünftiger Alternativen, die Durchführung von Konsultationen (einschließlich der betroffenen Öffentlichkeit und der Umweltbehörden), die Bewertung durch die zuständige Behörde und/oder die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden, unter Berücksichtigung des Umweltberichts, einschließlich Daten zur Verschmutzung durch Emissionen, und der Ergebnisse der Konsultationen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und die Festlegung von Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltbeeinträchtigungen sowie von Minderungs- und Ausgleichmaßnahmen, und die Unterrichtung über die Entscheidung gemäß den Artikeln 5 bis 10;

Änderungsantrag   40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) „unabhängig“: Fähigkeit zur Durchführung einer objektiven und umfassenden technischen/wissenschaftlichen Bewertung ohne tatsächlichen, vermeintlichen oder scheinbaren Interessenkonflikt in Bezug auf die zuständige Behörde, den Projektträger und/oder die nationalen, regionalen oder lokalen Behörden;

Änderungsantrag   41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe g b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gb) „grenzübergreifender Abschnitt“: Abschnitt, der die Kontinuität eines Projekts von gemeinsamem Interesse zwischen den am nächsten gelegenen Knoten auf beiden Seiten der Grenze zweier Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nachbarland gewährleistet;

Begründung

Um die Übereinstimmung zwischen der Richtlinie und dem Espoo-Übereinkommen sowie der neuen TEN-V-Verordnung zu verbessern, sind derselbe Wortlaut und dieselben Definitionen zu verwenden.

Änderungsantrag   42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe g c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gc) „Norm“: eine von einer anerkannten Normungsorganisation angenommene technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:

 

(i) „internationale Norm“: eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde;

 

(ii) „europäische Norm“: eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde;

 

(iii) „harmonisierte Norm“: eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde;

 

(iv) „nationale Norm“: eine Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde;

Begründung

Begriffsbestimmung nach Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung.

Änderungsantrag   43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe g d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gd) „urbane historische Stätten”: ein Teil einer größeren Gesamtheit, bestehend aus natürlicher und erbauter Umwelt und dem alltäglichen Leben ihrer Bewohner. Innerhalb dieses mit alten und neuen Werten bereicherten Umfelds, das ständig dynamischen Wandlungsprozessen unterworfen ist, könnte neuer städtischer Raum als Zeugnis der Umwelt in ihren Entstehungsphasen aufgefasst werden;

Änderungsantrag   44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe g e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ge) „Abhilfemaßnahmen“: weitere Schadensbegrenzungs- und/oder Ausgleichsmaßnahmen, die vom Projektträger ergriffen werden können, um unvorhergesehene negative Auswirkungen zu beseitigen oder Nettoverluste bei der biologischen Vielfalt auszugleichen, die bei der Durchführung eines Projekts festgestellt wurden und sich z. B. aufgrund von Mängeln bei der Eindämmung der Auswirkungen ergaben, die beim Bau oder Betrieb von Projekten auftraten, für die eine Baugenehmigung bereits erteilt worden war;

Änderungsantrag   45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe g f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gf) „Abschätzung der optischen Auswirkungen“: Optische Auswirkungen werden als Veränderung des Erscheinungsbilds oder der Ansicht der gebauten oder natürlichen Landschaft und städtischen Gebiete als Ergebnis einer Entwicklung definiert. Diese können positiv sein (Verbesserung) oder negativ (Verschlechterung). Die Bewertung optischer Auswirkungen gilt auch für die Zerstörung von geschützten Bauten und Bauten mit besonderer Bedeutung für die Tradition eines Ortes oder einer Landschaft. Sie gilt für die offenkundige Veränderung der geologischen Struktur und für alle anderen Hindernisse, wie beispielsweise Gebäude oder Mauern, die die Sicht auf die Natur einschränken und die Harmonie der Landschaft stören. Optische Auswirkungen werden im Wesentlichen durch qualitative Urteile bewertet, die im Zusammenhang mit der menschlichen Wertschätzung und der Interaktion mit Landschaft und dem Wert, die diese dem Ort verleiht (genius loci), stehen;

Begründung

Die optische Auswirkung ist unter anderem dann grundlegend, wenn es um Küsten, Windparks oder historische Gebäude geht.

Änderungsantrag   46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe g g (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gg) „gemeinsames Verfahren“: im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens hat die zuständige Behörde unbeschadet anderer Bestimmungen anderer einschlägiger EU-Rechtsvorschriften eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstellen, in die sie die Bewertungen einer oder mehrerer Behörden einbezieht;

Änderungsantrag   47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe g h (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gh) „Vereinfachung“: Verringerung der Zahl der Formulare und Verwaltungsverfahren sowie Schaffung gemeinsamer Verfahren oder Koordinierungsinstrumente, um die Bewertungen, die von vielen Behörden vorgenommen werden, einzubeziehen. Das bedeutet, gemeinsame Kriterien aufzustellen, um das Einreichen von Berichten zu verkürzen und objektive und wissenschaftliche Bewertungen zu stärken.

Änderungsantrag   48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe c

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten können — auf Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist — entscheiden, diese Richtlinie nicht auf Projekte anzuwenden, die ausschließlich Zwecken der Landesverteidigung oder des Katastrophenschutzes dienen, wenn sie der Auffassung sind, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.

(3) Die Mitgliedstaaten können — auf Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist — entscheiden, diese Richtlinie nicht auf Projekte anzuwenden, die ausschließlich Zwecken der Landesverteidigung dienen, wenn sie der Auffassung sind, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.

Änderungsantrag   49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe c

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für Projekte, die im Einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, sofern die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele, einschließlich desjenigen der Bereitstellung von Informationen, im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden. Alle zwei Jahre ab dem Zeitpunkt gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie XXX [OPOCE please introduce the n° of this Directive] unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Fälle, in denen sie diese Bestimmung angewandt haben.

entfällt

Änderungsantrag   50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Folgender Absatz wird angefügt:

 

„(4a) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige(n) Behörde(n) so, dass sichergestellt ist, dass sie die ihr/ihnen durch diese Richtlinie zugewiesenen Funktionen vollkommen unabhängig wahrnimmt/wahrnehmen. Insbesondere wird/werden die zuständige(n) Behörde(n) so ausgewählt, dass jede Art von Beziehung der Abhängigkeit, Verbindung oder Unterordnung zwischen dieser/diesen oder ihren Abteilungen und dem Projektträger vermieden wird. Eine zuständige Behörde darf die ihr durch diese Richtlinie zugewiesenen Funktionen nicht bei Projekten ausüben, die sie selbst in Auftrag gegeben hat.“

Begründung

Die Erfahrung aus einigen Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass präzise Vorschriften eingeführt werden müssen, um dem Auftreten schwerwiegender Interessenkonflikte ein Ende zu setzen und die tatsächliche Erreichung des Ziels von Umweltverträglichkeitsprüfungen sicherzustellen: die zuständigen Behörden, die mit der Erstellung der Umweltverträglichkeitsprüfung betraut sind, dürfen keinesfalls der Projektträger sein oder sich in einer abhängigen oder untergeordneten Position gegenüber dem Projektträger befinden.

Änderungsantrag   51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen, die nach einer Anhörung der Öffentlichkeit durchgeführt wird, unterzogen werden. Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sowie Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden gegebenenfalls von der zuständigen Behörde ergriffen, wenn die Genehmigung erteilt wird. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

Begründung

Artikel 2 Absatz 1 ist an den neuen Text von Artikel 8 Absatz 2 angepasst, in dem Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen und Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen erläutert werden. Außerdem wird die Beteiligung der Öffentlichkeit verstärkt.

Änderungsantrag   52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 2 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften besteht, werden koordinierte oder gemeinsame Verfahren durchgeführt, die die Anforderungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erfüllen.

(3) Für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften besteht, werden koordinierte oder gemeinsame Verfahren durchgeführt, die die Anforderungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erfüllen, es sei denn, die Mitgliedstaaten halten die Anwendung dieser Verfahren für unverhältnismäßig.

Im Rahmen des koordinierten Verfahrens koordiniert die zuständige Behörde die verschiedenen aufgrund des einschlägigen EU-Rechts vorgeschriebenen und von mehreren Behörden erstellten Einzelbewertungen unbeschadet anders lautender Bestimmungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der EU.

Für Projekte, die dem koordinierten Verfahren unterliegen, koordiniert die zuständige Behörde die verschiedenen aufgrund des einschlägigen EU-Rechts vorgeschriebenen und von den verschiedenen Behörden erstellten Einzelbewertungen unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der EU.

Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens erstellt die zuständige Behörde unbeschadet anders lautender Bestimmungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der EU eine Umweltverträglichkeitsprüfung, in die sie die Bewertungen einer oder mehrerer Behörden einbezieht.

Für Projekte, die dem koordinierten Verfahren unterliegen, erstellt die zuständige Behörde unbeschadet anderer einschlägiger EU-Rechtsvorschriften eine Umweltverträglichkeitsprüfung, in die sie die Bewertungen einer oder mehrerer Behörden einbezieht.

Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die dafür zuständig ist, das Genehmigungsverfahren für die einzelnen Projekte zu erleichtern.

Die Mitgliedstaaten können eine Behörde benennen, die dafür zuständig ist, das Genehmigungsverfahren für die einzelnen Projekte zu erleichtern.

 

Auf Antrag eines Mitgliedstaats gewährt die Kommission die notwendige Hilfe, um das koordinierte oder gemeinsame Verfahren nach diesem Artikel zu bestimmen und durchzuführen.

 

Für alle Umweltverträglichkeitsprüfungen zeigt der Projektträger im Umweltbericht auf, dass alle anderen EU-Rechtsvorschriften berücksichtigt wurden, die für das vorgeschlagene Vorhaben von Bedeutung sind, für das individuelle Umweltverträglichkeitsprüfungen vorgeschrieben sind.

Änderungsantrag   53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 2 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„(4) Unbeschadet des Artikels 7 können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen, sofern nach innerstaatlichem Recht vorgesehen, ein einzelnes Projekt, das ausschließlich Zwecken des Katastrophenschutzes dient, ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen, wenn sich eine solche Anwendung nachteilig auf diese Zwecke auswirken würde.

 

In diesem Fall können die Mitgliedstaaten die betroffene Öffentlichkeit informieren und konsultieren und müssen:

 

a) prüfen, ob eine andere Form der Prüfung angemessen ist;

 

b) der betroffenen Öffentlichkeit die im Rahmen anderer Formen der Prüfung nach Buchstabe a gewonnenen Informationen, die Informationen betreffend die Entscheidung, die die Ausnahme gewährt, und die Gründe für die Gewährung der Ausnahme zugänglich machen;

 

c) die Kommission vor Erteilung der Genehmigung über die Gründe für die Gewährung dieser Ausnahme unterrichten und ihr die Informationen übermitteln, die sie gegebenenfalls ihren eigenen Staatsangehörigen zur Verfügung stellen.

 

Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die ihr zugegangenen Unterlagen.

 

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Anwendung dieses Absatzes Bericht.

Änderungsantrag   54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 3

Artikel 3

Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis11 die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis11 die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

a) Bevölkerung, menschliche Gesundheit und biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(*) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**) geschützten Arten und Lebensräume;

a) Bevölkerung, menschliche Gesundheit und biologische Vielfalt, einschließlich Pflanzen und Tiere, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2009/147/EG geschützten Arten und Lebensräume;

b) Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klimawandel;

b) Fläche, Boden, Unterboden, Wasser, Luft und Klima;

c) Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft;

c) Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft;

d) Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a, b und c genannten Faktoren;

d) Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a, b und c genannten Faktoren;

e) Gefährdung, Anfälligkeit und Widerstandsfähigkeit der unter den Buchstaben a, b und c genannten Faktoren in Bezug auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen.

e) Gefährdung, Anfälligkeit und Widerstandsfähigkeit der unter den Buchstaben a, b und c genannten Faktoren in Bezug auf voraussichtliche Risiken von Naturkatastrophen und von durch Menschen verursachten Katastrophen.

 

(1a) Falls die zur Verfügung stehenden Verfahren für ein bestimmtes Projekt oder eine bestimmte Anlage unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Technologie genormt sind, berücksichtigt die zuständige Behörde diese Normung und konzentriert die Umweltverträglichkeitsprüfung auf den Standort der Anlagen oder des Projekts.

Änderungsantrag   55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1– Nummer 4

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(4) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

(a) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

 

 

„Artikel 4

 

(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

 

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Nach der Anhörung der Öffentlichkeit treffen die Mitgliedstaaten diese Entscheidung anhand

 

a) einer Einzelfalluntersuchung

 

oder

 

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

 

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei Projekten des Anhangs II liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts, die potenziellen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt und die geplanten Maßnahmen, mit denen erhebliche Auswirkungen vermieden und verringert werden sollen. Anhang II.A enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen.

(3) Bei Projekten des Anhangs II liefert der Projektträger zusammenfassende Informationen über die Merkmale des Projekts, die potenziellen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt und die geplanten Maßnahmen, mit denen erhebliche Auswirkungen vermieden und verringert werden sollen. Anhang II.A enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen. Die Menge der Informationen, die vom Projektträger zu liefern sind, wird auf ein Minimum begrenzt und auf die wichtigsten Aspekte beschränkt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, ihre Entscheidung nach Absatz 2 zu treffen. Diese Informationen müssen der Öffentlichkeit vor der Entscheidung für die Zwecke des Absatzes 2 verfügbar gemacht werden, die im Internet veröffentlicht wird, wodurch mehr Transparenz und eine bessere öffentliche Zugänglichkeit sichergestellt werden.

(4) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 berücksichtigt die zuständige Behörde die Auswahlkriterien betreffend die Merkmale und den Standort des Projekts sowie die potenziellen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt. Anhang III enthält eine detaillierte Aufstellung der zu verwendenden Auswahlkriterien.

(4) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 berücksichtigt die zuständige Behörde die relevanten Auswahlkriterien betreffend die Merkmale und den Standort des Projekts sowie die potenziellen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt. Anhang III enthält eine detaillierte Aufstellung der Auswahlkriterien.

(b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

 

(5) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung gemäß Absatz 2 auf der Grundlage der vom Projektträger gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Ergebnisse von Studien, Vorprüfungen oder aufgrund anderer EU-Vorschriften durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Entscheidung gemäß Absatz 2

(5) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung gemäß Absatz 2 auf der Grundlage der vom Projektträger gemäß Absatz 3 gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Anmerkungen der Öffentlichkeit und der betroffenen lokalen Behörden sowie die Ergebnisse von Studien, Vorprüfungen oder aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Entscheidung gemäß Absatz 2

a) enthält eine Erläuterung darüber, wie die in Anhang III angegebenen Kriterien berücksichtigt wurden;

 

b) gibt die Gründe für die Entscheidung an, eine bzw. keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 vorzuschreiben;

b) gibt die Gründe für die Entscheidung an, eine bzw. keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 vorzuschreiben, wobei insbesondere auf die einschlägigen, in Anhang III aufgeführten Kriterien Bezug zu nehmen ist;

c) umfasst eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, ihnen vorgebeugt oder sie verringert werden sollen, wenn beschlossen wurde, keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 vorzuschreiben;

c) umfasst eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, ihnen vorgebeugt oder sie verringert werden sollen, wenn beschlossen wurde, keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 vorzuschreiben;

d) wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

d) wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(6) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Genehmigungsantrags und sofern der Projektträger alle erforderlichen Informationen vorgelegt hat. Je nach Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen Projekts kann die zuständige Behörde diese Frist um weitere drei Monate verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger mit, aus welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.

(6) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung gemäß Absatz 2 innerhalb einer Frist, die vom Mitgliedstaat festgelegt wird und 90 Tage nach Vorlage des Genehmigungsantrags nicht übersteigen darf, und sofern der Projektträger alle nach Absatz 3 erforderlichen Informationen vorgelegt hat. Je nach Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen Projekts kann die zuständige Behörde diese Frist ausnahmsweise um eine zusätzliche Frist verlängern, die vom Mitgliedstaat festgelegt wird und 60 Tagen nicht übersteigen darf; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger schriftlich mit, aus welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist, und sie macht der Öffentlichkeit die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 2 verfügbar.

Ist ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 zu unterziehen, so enthält die Entscheidung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Informationen.“

Wird ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen, enthält die Entscheidung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels die in Artikel 5 Absatz 2 genannte Stellungnahme, wenn eine solche Stellungnahme gemäß jenem Artikel angefordert wurde.“

Änderungsantrag   56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1– Nummer 5

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 durchzuführen, so erstellt der Projektträger einen Umweltbericht. Der Umweltbericht stützt sich auf die Entscheidung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und enthält die Angaben, die vernünftigerweise für fundierte Entscheidungen über die Umweltauswirkungen des vorgeschlagenen Projekts verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, die Merkmale, die technische Kapazität und den Standort des Projekts, die Art der potenziellen Auswirkungen, Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte (einschließlich der Bewertung von Alternativen) besser auf anderen Ebenen (einschließlich der Planungsebene) oder auf der Grundlage anderer Bewertungsanforderungen geprüft werden. Anhang IV enthält eine detaillierte Aufstellung der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen.

(1) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 durchzuführen, reicht der Projektträger einen Umweltbericht ein. Der Umweltbericht stützt sich auf die Stellungnahme gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, falls eine solche Stellungnahme abgegeben wurde, und enthält die Angaben, die vernünftigerweise für fundierte Entscheidungen über die Umweltauswirkungen des vorgeschlagenen Projekts verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, die Merkmale, die technische Kapazität und den Standort des Projekts und die Art der potenziellen Auswirkungen. Der Umweltbericht enthält auch vernünftige Alternativen, die vom Projektträger geprüft wurden und für das vorgeschlagene Projekt relevant sind, sowie deren spezifische Merkmale, wodurch eine vergleichende Bewertung der Tragfähigkeit der geprüften Alternativen unter Berücksichtigung ihrer erheblichen Auswirkungen ermöglicht wird. Anhang IV enthält eine detaillierte Aufstellung der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen. In den Umweltbericht wird eine nichttechnische Zusammenfassung der gelieferten Informationen aufgenommen.

Änderungsantrag   57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1– Nummer 5

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Nach Konsultation der Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 1 und des Projektträgers legt die zuständige Behörde Umfang und Detailtiefe der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vom Projektträger in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen fest. Insbesondere bestimmt sie Folgendes:

(2) Wenn der Projektträger dies bei Einreichung eines Antrags auf Genehmigung beantragt oder wenn die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 1 dies für notwendig erachten, gibt die zuständige Behörde nach Konsultation der Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 1, des Projektträgers und der betroffenen Öffentlichkeit eine Stellungnahme ab, in der sie Umfang und Detailtiefe der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vom Projektträger in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen festlegt, wozu insbesondere Folgendes gehört:

a) die benötigten Entscheidungen und Stellungnahmen;

 

b) die Behörden und Öffentlichkeit, die voraussichtlich betroffen sind;

b) die Behörden und Öffentlichkeit, die voraussichtlich betroffen sind;

c) die einzelnen Phasen des Verfahrens und ihre Dauer;

c) die einzelnen Phasen des Verfahrens und zeitliche Vorgaben für ihre Dauer;

d) vernünftige Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt und deren spezifischen Merkmale;

d) vernünftige Alternativen, die vom Projektträger geprüft werden können und für das vorgeschlagene Projekt relevant sind, deren spezifische Merkmale und deren erhebliche Umweltauswirkungen;

e) die Umweltfaktoren gemäß Artikel 3, die möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden;

 

f) die zu den spezifischen Merkmalen eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Projektart zu übermittelnden Informationen;

f) die zu den spezifischen Merkmalen eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Projektart zu übermittelnden Informationen;

g) verfügbare Informationen oder Kenntnisse, die auf anderen Entscheidungsebenen oder aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften gewonnen wurden, und die anzuwendenden Bewertungsmethoden.

g) verfügbare Informationen oder Kenntnisse, die auf anderen Entscheidungsebenen oder aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften gewonnen wurden, und die anzuwendenden Bewertungsmethoden.

Die zuständige Behörde kann auch zugelassene und technisch kompetente Sachverständige gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels hinzuziehen. Der Projektträger wird danach nur dann um zusätzliche Informationen ersucht, wenn dies aufgrund neuer Umstände gerechtfertigt ist und von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß begründet wird.

Die zuständige Behörde kann auch unabhängige, qualifizierte und technisch kompetente Sachverständige gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels hinzuziehen. Der Projektträger wird danach nur dann um zusätzliche Informationen ersucht, wenn dies aufgrund neuer Umstände gerechtfertigt ist und von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß begründet wird.

Änderungsantrag   58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1– Nummer 5

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und ausreichenden Qualität der Umweltberichte gemäß Artikel 5 Absatz 1

(3) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und ausreichenden Qualität der Umweltberichte gemäß Artikel 5 Absatz 1

a) stellt der Projektträger sicher, dass der Umweltbericht von zugelassenen und technisch kompetenten Sachverständigen erstellt wird, oder

a) stellt der Projektträger sicher, dass der Umweltbericht von qualifizierten und technisch kompetenten Sachverständigen erstellt wird, und

b) stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Umweltbericht von zugelassenen und technisch kompetenten Sachverständigen und/oder Ausschüssen nationaler Sachverständiger überprüft wird.

b) stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Umweltbericht von unabhängigen, qualifizierten und technisch kompetenten Sachverständigen, deren Namen veröffentlicht werden, überprüft wird

Wurde die zuständige Behörde bei der Ausarbeitung ihrer Entscheidung gemäß Absatz 2 durch zugelassene und technisch kompetente Sachverständige unterstützt, so kann der Projektträger dieselben Sachverständigen nicht für die Ausarbeitung des Umweltberichts hinzuziehen.

Wurde die zuständige Behörde bei der Ausarbeitung ihrer Entscheidung gemäß Absatz 2 durch unabhängige, qualifizierte und technisch kompetente Sachverständige unterstützt, so kann der Projektträger dieselben Sachverständigen nicht für die Ausarbeitung des Umweltberichts hinzuziehen.

Die Modalitäten der Hinzuziehung und Auswahl von zugelassenen und technisch kompetenten Sachverständigen (z. B. erforderliche Qualifikationen, Bewertungsauftrag, Zulassung und Ausschluss) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Die Modalitäten der Hinzuziehung und Auswahl von qualifizierten und technisch kompetenten Sachverständigen (z. B. erforderliche Qualifikationen und Erfahrung, Bewertungsauftrag, Zulassung und Ausschluss) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Die qualifizierten und technisch kompetenten Sachverständigen und die aus nationalen Sachverständigen bestehenden Ausschüsse haben angemessene Garantien für ihr Fachwissen und ihre Unparteilichkeit bei der Prüfung der Umweltberichte oder sonstiger Umweltinformationen gemäß dieser Richtlinie beizubringen, um eine wissenschaftlich objektive und unabhängige Prüfung ohne jegliches Eingreifen oder jegliche Einflussnahme seitens der zuständigen Behörde, des Projektträgers oder der nationalen Behörden sicherzustellen. Diese Sachverständigen sind für die Umweltverträglichkeitsprüfungen, die sie erstellen oder beaufsichtigen oder zu denen sie eine befürwortende oder ablehnende Stellungnahme abgeben, verantwortlich.

Änderungsantrag   59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1– Nummer 5 a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 5a

 

Für grenzübergreifende Projekte ergreifen die beteiligten Mitgliedstaaten und Nachbarländer die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die betroffenen zuständigen Behörden bereits in einer frühen Planungsphase zusammenarbeiten, um gemeinsam für eine integrierte und kohärente Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den anwendbaren Vorschriften zur Kofinanzierung durch die EU zu sorgen.

 

Im Falle von Verkehrsprojekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes sind unter Verwendung des TENtec-Systems und der Natura-2000-Software der Kommission potentielle Auswirkungen auf das Netz „Natura 2000“ sowie mögliche Alternativen zu ermitteln.“

Begründung

Bei Verkehrsinfrastrukturprojekten sollte eine gemeinsame Anwendung der Computeranwendungen des TEN-V und des Netzes „Natura 2000“ erfolgen, um möglichen Probleme schon in einer frühen Phase vorzubeugen.

Änderungsantrag   60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 6 – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-a) Folgender Absatz wird eingefügt:

 

„(-1) Die Öffentlichkeit ist berechtigt, bei einem bestimmten Projekt, das als bedenklich gilt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu verlangen. Hierzu nutzt sie Verfahren der aktiven Beteiligung, in die insbesondere Anlieger, lokale Behörden und nichtstaatliche Organisationen einbezogen werden.

 

Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen und schaffen die erforderlichen Bedingungen, damit dieses Recht verwirklicht werden kann.“

Änderungsantrag   61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe -a a(neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 6 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder ihrer örtlichen Zuständigkeit von dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu den Angaben des Projektträgers und zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben. Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten allgemein oder von Fall zu Fall die Behörden, die anzuhören sind. Diesen Behörden werden die nach Artikel 5 eingeholten Informationen mitgeteilt. Die Einzelheiten der Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.“

Begründung

Hiermit wird klargestellt, dass zu den Behörden, die als an einem der UVP unterliegenden Projekt beteiligte Behörden zu konsultieren sind, auch die lokalen Behörden gehören, in deren örtliche Zuständigkeit das Projekt fällt, wenn diese nicht mit den zuständigen Behörden identisch sind.

Änderungsantrag   62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe -a b (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 6 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-ab) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

(2) Die Öffentlichkeit wird über ein zentrales Portal, das der Öffentlichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen* auf elektronischem Weg zugänglich ist, durch öffentliche Bekanntmachung und auf anderem geeignetem Wege, wie durch elektronische Medien […] frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:

 

a) den Genehmigungsantrag;

 

b) die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, und gegebenenfalls die Tatsache, dass Artikel 7 Anwendung findet;

 

c) genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen;

 

d) die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;

 

e) die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;

 

f) die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden;

 

g) Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Absatz 5 dieses Artikels;

 

ga) die Tatsache, dass Artikel 8 Absatz 2 gilt, sowie Einzelheiten über die Überarbeitung oder Änderung des Umweltberichts und zusätzliche Schadensbegrenzungs- oder Ausgleichsmaßnahmen, die geprüft werden;

 

gb) die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 Absatz 2 durchgeführten Überwachung.

 

_________________

* ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

Begründung

Im Interesse des allgemeinen Zugangs und der Transparenz sollte in jedem Mitgliedstaat ein zentrales Portal bereitgestellt werden, über das aktuelle Umweltdaten abgerufen werden können. Mit den Buchstaben ga und gb wird dafür gesorgt, dass Informationen über Überarbeitungen oder Änderungen des Umweltberichts sowie über die nach Artikel 8 Absatz 2 (neu) vorgesehenen zusätzlichen Schadensbegrenzungs- oder Ausgleichsmaßnahmen abrufbar sind.

Änderungsantrag   63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe -a c (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 6 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-ac) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest über ein zentrales Portal, das der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg zugänglich ist, innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

 

a) alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;

 

b) in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wird;

 

c) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 dieser Richtlinie von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wurde.“

Begründung

Im Interesse des allgemeinen Zugangs und der Transparenz sollte in jedem Mitgliedstaat ein zentrales Portal bereitgestellt werden, über das aktuelle Umweltdaten abgerufen werden können.

Änderungsantrag   64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe -a d (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 6 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-ad) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

(5) Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die betreffenden Informationen über ein zentrales Portal, das gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/4/EG der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg zugänglich ist, bereitgestellt werden.“

Begründung

Im Interesse des allgemeinen Zugangs und der Transparenz sollte in jedem Mitgliedstaat ein zentrales Portal bereitgestellt werden, über das aktuelle Umweltdaten abgerufen werden können.

Änderungsantrag   65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 6 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Frist, innerhalb deren die betroffene Öffentlichkeit zu dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten Umweltbericht zu konsultieren ist, beträgt mindestens 30 Tage und höchstens 60 Tage. In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts oder des Umfangs des vorgeschlagenen Projekts diese Frist um weitere 30 Tage verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger mit, aus welchen Gründe die Frist verlängert wurde.

(7) Die Frist, innerhalb deren die betroffene Öffentlichkeit zu dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten Umweltbericht zu konsultieren ist, beträgt mindestens 30 Tage und höchstens 60 Tage. In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts oder des Umfangs des vorgeschlagenen Projekts diese Frist um bis zu 30 Tage verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger mit, aus welchen Gründe die Frist verlängert wurde.

Änderungsantrag   66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 6 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Folgender Absatz wird angefügt:

 

„(7a) Um eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an den Entscheidungsverfahren zu gewährleisten, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Kontaktangaben und ein einfacher und rascher Zugang zu der/den Behörde(n), die für die Wahrnehmung der Aufgaben zuständig ist/sind, die sich aus dieser Richtlinie ergeben, der Öffentlichkeit jederzeit und unabhängig von etwaigen spezifischen Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, zur Verfügung stehen und dass den Anmerkungen und Meinungen, die die Öffentlichkeit äußert, gebührende Aufmerksamkeit geschenkt wird.“

Änderungsantrag   67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 7 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:

 

„(5a) Bei grenzübergreifenden Projekten von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet des Verkehrs, die in den Bereich eines in Anhang I der Verordnung …+ zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ bezeichneten Korridors fallen, werden die Mitgliedstaaten in die Koordination der Arbeiten zur öffentlichen Konsultation einbezogen. Der Koordinator stellt sicher, dass bei der Planung neuer Infrastrukturanlagen eine umfassende öffentliche Konsultation unter Einbeziehung aller interessierten Kreise und der Zivilgesellschaft erfolgt. Auf jeden Fall kann der Koordinator Vorschläge dazu unterbreiten, wie der Korridorplan aufgestellt und auf ausgewogene Weise umgesetzt werden kann.“

 

________________

+ ABl.: Bitte die Nummer, das Datum und den Titel der Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (2011/0302(COD)) einfügen.

Begründung

Diejenigen, die die Korridore des transeuropäischen Verkehrsnetzes koordinieren, sollten in die Arbeiten der öffentlichen Konsultation einbezogen werden, damit möglicherweise auftretende Probleme frühzeitig erkannt werden können, wobei die zusätzlichen Schwierigkeiten grenzübergreifender Projekte zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag   68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 8

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 8

Artikel 8

 

(-1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Projekte nach folgenden Prinzipien aufgebaut und betrieben werden:

 

a) Es werden alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzung getroffen und keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht.

 

b) Die besten verfügbaren Techniken kommen zum Einsatz, und natürliche Ressourcen und Energie werden effizient genutzt.

 

c) Die Entstehung von Abfällen wird vermieden, und falls Abfälle entstehen, werden sie entsprechend der Prioritätenfolge und im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle* zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder vermindert werden.

 

d) Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen.

 

e) Bei einer endgültigen Einstellung der Tätigkeit werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und einen zufriedenstellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen.

 

Wenn zur Einhaltung einer Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen erforderlich sind, als dies durch Einsatz der besten verfügbaren Techniken erreichbar ist, werden in den Genehmigungsantrag unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen getroffen werden können, zusätzliche Auflagen aufgenommen.

(1) Die Ergebnisse der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck enthält die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung folgende Angaben:

(1) Die Ergebnisse der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren gebührend zu berücksichtigen und im Einzelnen zu bewerten. Die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung enthält folgende Angaben:

a) die Umweltprüfung durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 3 und die an die Entscheidung geknüpften Umweltauflagen, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen;

a) die Ergebnisse der Umweltprüfung durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 3, einschließlich einer Zusammenfassung der Anmerkungen und Stellungnahmen gemäß den Artikeln 6 und 7, und die an die Entscheidung geknüpften Umweltauflagen, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen;

b) die Hauptgründe für die Wahl des angenommenen Projekts, unter Berücksichtigung der geprüften Alternativen, einschließlich der voraussichtlichen Entwicklung des aktuellen Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Projekts (Basisszenario);

b) eine Zusammenfassung der Bewertung der geprüften vernünftigen Alternativen, einschließlich der voraussichtlichen Entwicklung des aktuellen Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Projekts (Basisszenario);

c) eine Zusammenfassung der Stellungnahmen gemäß den Artikeln 6 und 7;

 

d) eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in die Genehmigung einbezogen wurden und wie die Ergebnisse der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben berücksichtigt wurden.

d) eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in die Genehmigung einbezogen wurden und wie der Umweltbericht, die Ergebnisse der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben berücksichtigt wurden.

Bei Projekten mit möglicherweise erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen gibt die zuständige Behörde an, warum sie die bei dem betroffenen Mitgliedstaat während der Konsultationen gemäß Artikel 7 eingegangenen Bemerkungen nicht berücksichtigt hat.

Bei Projekten mit möglicherweise erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen gibt die zuständige Behörde an, warum sie die bei dem betroffenen Mitgliedstaat während der Konsultationen gemäß Artikel 7 eingegangenen Bemerkungen nicht berücksichtigt hat.

(2) Führen die Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben zu dem Schluss, dass durch ein Projekt erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so prüft die zuständige Behörde möglichst umgehend und in enger Zusammenarbeit mit den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden und dem Projektträger, ob der Umweltbericht gemäß Artikel 5 Absatz 1 überarbeitet und das Projekt geändert werden muss, um diese nachteiligen Auswirkungen zu vermeiden oder zu verringern, und ob zusätzliche Schadensbegrenzungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.

(2) Wenn die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Konsultationen und der gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben zu dem Schluss gelangt, dass durch ein Projekt erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, prüft die zuständige Behörde so bald wie möglich und nach Konsultation der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden und des Projektträgers, ob die Genehmigung des Projekts verweigert oder der Umweltbericht gemäß Artikel 5 Absatz 1 überarbeitet und das Projekt geändert werden muss, um diese nachteiligen Auswirkungen zu vermeiden oder zu verringern, und ob zusätzliche Schadensbegrenzungs- oder Ausgleichsmaßnahmen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Während einer etwaigen Überarbeitung des Umweltberichts muss in jedem Fall die Information der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 sichergestellt sein.

Beschließt die zuständige Behörde, eine Genehmigung zu erteilen, so nimmt sie in die Genehmigung Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf, um die Durchführung und die erwartete Wirksamkeit der Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu beurteilen und unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen aufzudecken.

Beschließt die zuständige Behörde, eine Genehmigung zu erteilen, nimmt sie im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften in die Genehmigung Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen während der Bau-, Management- und Abrissphase sowie der Phase nach Stilllegung auf, um die Durchführung und die erwartete Wirksamkeit der Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu beurteilen und unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen aufzudecken.

Die Art der zu überwachenden Parameter und die Dauer der Überwachung sollten der Art, dem Standort und dem Umfang des vorgeschlagenen Projekts sowie dem Ausmaß seiner Umweltauswirkungen angemessen sein.

Die Art der zu überwachenden Parameter und die Dauer der Überwachung sollten mit den Anforderungen anderer EU-Rechtsvorschriften im Einklang stehen und der Art, dem Standort und dem Umfang des vorgeschlagenen Projekts sowie dem Ausmaß seiner Umweltauswirkungen angemessen sein. Die Ergebnisse der Überwachung werden der zuständigen Behörde mitgeteilt und der Öffentlichkeit in einem leicht zugänglichen Format zugänglich gemacht.

Soweit angebracht, können aufgrund anderer EU-Vorschriften bestehende Überwachungsmechanismen angewandt werden.

Soweit angebracht, können Überwachungsmechanismen – auch solche, die sich aus anderen EU- oder nationalen Vorschriften ergeben – angewandt werden.

 

Wenn bei der Überwachung deutlich wird, dass die Schadensbegrenzungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht ausreichen, oder wenn dabei unvorhergesehene, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen festgestellt werden, legt die zuständige Behörde korrigierende Schadensbegrenzungs- oder Ausgleichsmaßnahmen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften fest.

(3) Die zuständige Behörde schließt ihre Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts innerhalb von drei Monaten ab, sobald ihr alle gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 erforderlichen Angaben vorliegen, einschließlich etwaiger spezifischer Bewertungen aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften, und nachdem die Konsultationen gemäß den Artikeln 6 und 7 abgeschlossen sind.

(3) Innerhalb einer Frist, die vom Mitgliedstaat festgelegt wird und 90 Tage nicht übersteigen darf, schließt die zuständige Behörde ihre Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts ab, sobald ihr alle gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 erforderlichen Angaben vorliegen, einschließlich etwaiger spezifischer Bewertungen aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften, und nachdem die Konsultationen gemäß den Artikeln 6 und 7 abgeschlossen sind.

Je nach Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen Projekts kann die zuständige Behörde diese Frist um weitere drei Monate verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger mit, aus welchen Gründe die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.

Je nach Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen Projekts kann die zuständige Behörde diese Frist ausnahmsweise um eine zusätzliche Frist verlängern, die vom Mitgliedstaat festgelegt wird und 90 Tagen nicht übersteigen darf; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger schriftlich mit, aus welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.

(4) Bevor eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen wird, überprüft die zuständige Behörde, ob die im Umweltbericht gemäß Artikel 5 Absatz 1 enthaltenen Umweltinformationen, insbesondere über die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen des Projekts vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, aktuell sind.

(4) Bevor eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen wird, überprüft die zuständige Behörde, ob die im Umweltbericht gemäß Artikel 5 Absatz 1 enthaltenen Umweltinformationen aktuell sind.

 

__________

* ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

Änderungsantrag   69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe a

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 9 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen, so gibt/geben die zuständige(n) Behörde(n) dies der Öffentlichkeit und den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden nach den entsprechenden Verfahren bekannt und veröffentlicht/veröffentlichen folgende Angaben:

(1) Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung oder eine andere Entscheidung zum Zwecke der Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie getroffen, gibt/geben die zuständige(n) Behörde(n) dies der Öffentlichkeit und den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden nach den nationalen Verfahren so bald wie möglich und spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen bekannt. Die zuständige(n) Behörde(n) macht/machen die Entscheidung der Öffentlichkeit und den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden gemäß der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich.

a) den Inhalt der Entscheidung und die gegebenenfalls mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen;

 

b) nach Prüfung der von der betroffenen Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Meinungen die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit;

 

c) eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen;

 

d) gegebenenfalls eine Beschreibung der Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2.

 

Änderungsantrag   70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 9 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, die Angaben gemäß Absatz 1 mit Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts durch die zuständige Behörde zu veröffentlichen.

(3) Die Mitgliedstaaten machen die Angaben gemäß Absatz 1 mit Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts durch die zuständige Behörde der Öffentlichkeit zugänglich, bevor eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen wird.

Änderungsantrag   71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 9 – Absätze 3 a und 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

 

 

(ba) Folgende Absätze werden angefügt:

 

„(3a) Die Öffentlichkeit kann gegen die Genehmigungsentscheidung Rechtsmittel einlegen und u. a. eine einstweilige Verfügung beantragen, indem sie innerhalb von drei Monaten, nachdem die förmliche Entscheidung der zuständigen Behörde ordnungsgemäß veröffentlicht wurde, den Rechtsweg beschreitet.

 

(3b) Die zuständige(n) Behörde(n) stellt/stellen sicher, dass die Projekte mit einer Genehmigung nicht vor Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist begonnen werden.“

Änderungsantrag   72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 9 a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 10 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Verpflichtung der zuständigen Behörden, die von den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der herrschenden Rechtspraxis auferlegten Beschränkungen zur Wahrung der gewerblichen und handelsbezogenen Geheimnisse, einschließlich des geistigen Eigentums und des öffentlichen Interesses, zu beachten, sofern sie im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG stehen.“

Begründung

Die Bestimmungen dieser Richtlinie müssen im Hinblick auf den Zugang der Informationen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung mit jenen der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang zu Umweltinformationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten abgestimmt werden.

Änderungsantrag   73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 9 b (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 10a

 

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und ergreifen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

Begründung

Um eine harmonisierte und wirksame Anwendung der Richtlinie sicherzustellen, müssen die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten erfahrungsgemäß im Falle eines Verstoßes gegen die jeweiligen einzelstaatlichen Bestimmungen abschreckende, wirksame Sanktionen vorsehen, insbesondere in Bezug auf Interessenkonflikte und Korruption.

Änderungsantrag   74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 9 c (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9c) Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„(2) Die Mitgliedsstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können, wobei die Möglichkeit eingeräumt wird, die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen gemäß Absatz 1 anzufechten oder auch einstweilige Maßnahmen zu nutzen, damit sichergestellt ist, dass mit dem Projekt nicht begonnen wird, bevor das Überprüfungsverfahren abgeschlossen ist.“

Änderungsantrag   75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 9 d (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9d) Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

Die betreffenden Verfahren werden angemessen und wirksam, fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt und ermöglichen die Beantragung einer Unterlassungsanordnung.“

Änderungsantrag   76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 11

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 12 b – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Wenn es ihr aufgrund der spezifischen Merkmale bestimmter Wirtschaftszweige für die korrekte Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung angebracht erscheint, hat die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten und dem betreffenden Wirtschaftszweig sektorspezifische Leitlinien und Kriterien auszuarbeiten, die so zu befolgen sind, dass eine Standardisierung der Umweltverträglichkeitsprüfung vereinfacht und erleichtert wird.

Änderungsantrag   77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am [DATE] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr ein Dokument, in dem der Zusammenhang zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie erläutert wird.

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem ...[3]+ nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr ein Dokument, in dem der Zusammenhang zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie erläutert wird.

 

 

[4]+ ABl.: Bitte Datum einfügen: 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

Begründung

Aufgrund der Komplexität der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen, muss eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren gewährt werden.

Änderungsantrag   78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für Projekte, für die ein Genehmigungsantrag vor dem in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt eingereicht und die Umweltverträglichkeitsprüfung vor diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen wurde, gelten die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 bis 11 der Richtlinie 2011/92/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung.

Projekte, für die ein Genehmigungsantrag vor dem in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt eingereicht und die Umweltverträglichkeitsprüfung vor diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen wurde, müssen vor Ablauf von acht Monaten nach dem Erlass der geänderten Richtlinie durchgeführt werden.

Änderungsantrag   79

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Nummer -1 (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang I

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Anhang I wird wie folgt geändert:

 

(a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

 

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTE PROJEKTE (PROJEKTE, DIE EINER OBLIGATORISCHEN UMWELTVERTRÄGLICHKEITS-PRÜFUNG UNTERLIEGEN)“

 

(b) Folgende Nummer wird eingefügt:

 

„4a. Tagebau und ähnliche übertägige mineralgewinnende Betriebe.“

 

(c) Nummer 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a) Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken und Flugplätzen [...].“

 

(d) In Nummer 7 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„aa) Festlegung der An- und Abflugstrecken von Flugplätzen ab der bzw. bis zur Streckennetzanbindung;“

 

(e) Die folgenden Nummern 14a und 14b werden eingefügt:

 

„14a. Exploration, Bewertung und Förderung von Erdöl und/oder Erdgas aus Schiefergasschichten oder anderen Formen von Felsablagerungen ähnlicher oder geringerer Durchlässigkeit und Porosität, unabhängig von der geförderten Menge.

 

14b. Exploration und Förderung von Erdgas aus Kohlevorkommen, unabhängig von der geförderten Menge.“

 

(f) Nummer 19 erhält folgende Fassung:

 

19. Steinbrüche und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar, Goldgewinnungsbetriebe, in denen Cyanidbecken zum Einsatz kommen, oder Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr als 150 Hektar.

 

(g) Nummer 20 erhält folgende Fassung:

 

„20. Bau, Änderung oder Erweiterung von Hochspannungsleitungen (Freileitungen, Erdleitungen oder kombiniert) und/oder Upgrade solcher Leitungen für eine resultierende Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km sowie Bau oder Änderung der zugehörigen Transformatorstationen (Stromumspannwerke, Stromumrichteranlagen und Stromverteilerstationen vom Typ „auto‑underground“ und umgekehrt).“

(h) Folgende Nummer 24a wird angefügt:

 

„24a. Freizeitparks und Golfplätze, die in Gebieten mit Wassermangel oder hohem Risiko der Wüstenbildung oder Dürre geplant werden.“

Änderungsantrag   80

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Nummer -1 a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang II

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a) Anhang II wird wie folgt geändert:

 

(a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

 

IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE (PROJEKTE, BEI DENEN DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE NOTWENDIGKEIT EINER UMWELTVERTRÄGLICHKEITS-PRÜFUNG ENTSCHEIDEN)“

 

(b) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

„fa) Wildfischfang;“

 

(c) Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

 

„c) Erforschung und Exploration von Mineralien sowie Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See oder in Flüssen;

(d) Nummer 10 Buchstabe d wird gestrichen.

 

(e) In Nummer 13 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

„aa) jeder Abriss von in Anhang I oder diesem Anhang aufgeführten Projekten, der möglicherweise erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.“

Änderungsantrag   81

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Nummer 1

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang II.A

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ANHANG II.A – ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3

ANHANG II.A – ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3 (ZUSAMMENFASSENDE INFORMATIONEN DES PROJEKTTRÄGERS ZU DEN IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTEN)

1. Eine Beschreibung des Projekts, im Besonderen:

1. Eine Beschreibung des Projekts, einschließlich:

a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts, gegebenenfalls einschließlich des Untergrunds, während der Bau- und der Betriebsphase;

a) einer Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts, gegebenenfalls einschließlich des Untergrunds und der tieferen Bodenschichten, während der Bau-, Betriebs- und Abrissphase;

b) eine Beschreibung des Projektstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden.

b) einer Beschreibung des Projektstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden.

2. Eine Beschreibung der Umweltaspekte, die von dem vorgeschlagenen Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden.

2. Eine Beschreibung der Umweltaspekte, die von dem vorgeschlagenen Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden.

3. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt infolge

3. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt, einschließlich der Risiken für die Gesundheit der betroffenen Bevölkerung und der Auswirkungen auf die Landschaft und das kulturelle Erbe, infolge

a) der erwarteten Rückstände und Emissionen und der Abfallerzeugung;

a) der erwarteten Rückstände und Emissionen und gegebenenfalls der Abfallerzeugung;

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt, einschließlich hydromorphologischer Veränderungen.

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt (einschließlich hydromorphologischer Veränderungen).

4. Eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, ihnen vorgebeugt oder sie verringert werden sollen.

4. Eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen die erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, ihnen vorgebeugt oder sie verringert werden sollen, insbesondere wenn sie als irreversibel gelten.

Änderungsantrag   82

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Nummer 2

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang III

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ANHANG III – AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 4

ANHANG III – AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 4 (KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG, OB DIE IN ANHANG II AUFGEFÜHRTEN PROJEKTE EINER UMWELTVERTRÄGLICHKEITS-PRÜFUNG UNTERLIEGEN SOLLTEN)

1. MERKMALE DER PROJEKTE

1. MERKMALE DER PROJEKTE

Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:

Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:

a) Größe des Projekts, gegebenenfalls einschließlich des Untergrunds;

a) Größe des Projekts, gegebenenfalls einschließlich des Untergrunds;

b) Kumulierung mit anderen Projekten und Tätigkeiten;

 

c) Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt, einschließlich hydromorphologischer Veränderungen;

c) Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Flächen, Untergrund, Boden, Wasser und biologische Vielfalt (einschließlich hydromorphologischer Veränderungen);

d) Abfallerzeugung;

d) Abfallerzeugung;

e) Umweltverschmutzung und Belästigungen;

e) Umweltverschmutzung und Belästigungen (Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung) sowie ihre potentiellen Gesundheitsrisiken;

f) Risiken von Naturkatastrophen und von durch Menschen verursachten Katastrophen sowie Risiko von Unfällen, insbesondere in Anbetracht hydromorphologischer Veränderungen, der verwendeten Substanzen, Technologien oder Lebendorganismen, des besonderen Zustands oder alternativer Nutzungen des Bodens und des Untergrunds, sowie Wahrscheinlichkeit von Unfällen oder Katastrophen und Anfälligkeit des Projekts für diese Risiken;

f) Risiken von Naturkatastrophen und von durch Menschen verursachten Katastrophen sowie Risiko von Unfällen, insbesondere in Anbetracht hydromorphologischer Veränderungen, der verwendeten Substanzen, Technologien oder Lebendorganismen, des besonderen Zustands oder alternativer Nutzungen des Bodens und des Untergrunds, der örtlichen geologischen Gegebenheiten sowie der Anfälligkeit des Projekts für Unfall- oder Katastrophenrisiken, die nach vernünftiger Einschätzung als charakteristisch für es angesehen werden können;

g) Auswirkungen des Projekts auf den Klimawandel (Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), Beitrag des Projekts zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und Auswirkungen des Klimawandels auf das Projekt (z. B. ob das Projekt mit den veränderten Klimabedingungen zusammenpasst);

g) Auswirkungen des Projekts auf das Klima (voraussichtliche Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), Beitrag des Projekts zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und Auswirkungen des Klimawandels auf das Projekt (z. B. ob das Projekt mit den veränderten Klimabedingungen zusammenpasst);

h) Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt, insbesondere Landnutzung (fortschreitende Ausweitung von Siedlungsflächen - Flächenverbrauch oder Landnahme), Boden (organische Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung), Wasser (Quantität und Qualität), Luft und biologische Vielfalt (Qualität und Quantität der Populationen sowie Degradation und Fragmentierung der Ökosysteme);

h) Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt, insbesondere Landnutzung (fortschreitende Ausweitung von Siedlungsflächen - Flächenverbrauch oder Landnahme, Verlust land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen), Boden (organische Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung), Wasser (Quantität und Qualität), Luft (Emissionen von Luftschadstoffen und Luftqualität) und biologische Vielfalt (Qualität und Quantität der Populationen sowie Degradation und Fragmentierung der Ökosysteme);

i) Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung);

i) Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung oder Lärm);

j) Auswirkung des Projekts auf kulturelles Erbe und Landschaft.

j) Auswirkung des Projekts auf kulturelles Erbe und Landschaft.

2. STANDORT DER PROJEKTE

2. STANDORT DER PROJEKTE

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

a) bestehende und geplante Landnutzung, einschließlich Flächenverbrauch und Fragmentierung;

a) bestehende und geplante Landnutzung, einschließlich Flächenverbrauch und Fragmentierung;

b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets;

b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets;

c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

i) Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen;

i) Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen;

ii) Küstengebiete,

ii) Küstengebiete,

iii) Bergregionen und Waldgebiete,

iii) Bergregionen und Waldgebiete,

 

iiia) Gebiete mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko;

iv) Naturreservate und -parks, Dauerweiden, landwirtschaftliche Nutzflächen mit hohem Naturschutzwert;

iv) Naturreservate und -parks, Dauerweiden und ökologisch wertvolle Weiden, landwirtschaftliche Nutzflächen mit hohem Naturschutzwert;

v) durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates ausgewiesene Natura-2000-Gebiete; durch internationale Übereinkommen geschützte Gebiete;

v) durch nationale oder regionale Rechtsvorschriften ausgewiesene Schutzgebiete oder Gebiete, die Beschränkungen unterliegen; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates ausgewiesene Natura-2000-Gebiete; durch internationale Übereinkommen, die von den Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, geschützte Gebiete;

vi) Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder in denen mit einer solchen Nichteinhaltung zu rechnen ist;

vi) Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder in denen mit einer solchen Nichteinhaltung zu rechnen ist;

vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte;

vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte;

 

viia) Gebiete, in denen besonders empfindliche oder schutzbedürftige Gruppen (einschließlich Krankenhäuser, Schulen, Seniorenheime) angesiedelt sind;

viii) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten.

viii) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten.

 

viiia) seismisch aktive Gebiete oder Gebiete mit hohem Risiko von Naturkatastrophen.

 

Legen die Mitgliedstaaten entsprechende Grenzwerte für Gebiete fest, die unter die Ziffern i bis viiia fallen, ist besonders auf den ökologischen Nutzen, den Reichtum und die Durchschnittsgröße solcher Gebiete vor dem Hintergrund der einzelstaatlichen Gegebenheiten zu achten.

3. MERKMALE DER POTENZIELLEN AUSWIRKUNGEN

3. MERKMALE DER POTENZIELLEN AUSWIRKUNGEN

Die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Projekte sind anhand der in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

Die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Projekte sind anhand der in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

a) Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);

a) Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);

b) Art der Auswirkungen;

b) Art der Auswirkungen;

c) grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen;

c) grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen;

d) Schwere und Komplexität der Auswirkungen;

d) Schwere und Komplexität der Auswirkungen;

e) Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;

e) Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;

f) Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen;

f) Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen;

g) Geschwindigkeit, mit der die Auswirkung eintritt;

g) Geschwindigkeit, mit der die Auswirkung eintritt;

h) Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer (insbesondere bestehender und/oder genehmigter) Projekte desselben oder anderer Projektträger;

h) Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer (insbesondere bestehender und/oder genehmigter) Projekte desselben oder anderer Projektträger, sofern diese in dem voraussichtlich betroffenen geografischen Gebiet durchgeführt werden und bislang weder gebaut noch betriebsbereit sind, wobei jedoch keine Verpflichtung besteht, andere als bereits vorliegende oder öffentlich zugängliche Informationen zu berücksichtigen;

i) Umweltaspekte, die möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden;

i) Umweltaspekte, die möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden;

k) Informationen und Feststellungen über Umweltauswirkungen, die aus anderen aufgrund von EU-Vorschriften durchgeführten Bewertungen stammen;

k) Informationen und Feststellungen über Umweltauswirkungen und potenzielle Auswirkungen, die aus anderen aufgrund von EU-Vorschriften durchgeführten Bewertungen stammen;

l) Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern.

l) Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern.

 

3a. SEKTORSPEZIFISCHE LEITFÄDEN ZU DEN KRITERIEN

 

Leitfäden zu den Kriterien für die Umweltverträglichkeitsprüfungen werden für die verschiedenen Wirtschaftssektoren ausgearbeitet, wenn die Kommission oder die Mitgliedstaaten dies für sachdienlich erachten. Das Ziel besteht in der Vereinfachung der Verfahren und der Erhöhung der Rechtssicherheit bei den Umweltverträglichkeitsprüfungen, wodurch vermieden werden soll, dass unterschiedliche zuständige Behörden sie unterschiedlich umsetzen.

 

Umweltverträglichkeitsprüfungen mit Bezug auf das historische und kulturelle Erbe und die Landschaft werden anhand von Kriterien erstellt, die in einem Leitfaden festgelegt sind, in dem die zu beachtenden Aspekte angegeben sind.

Änderungsantrag   83

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Nummer 2

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang IV

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ANHANG IV – ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1

ANHANG IV – ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1 (ANGABEN, DIE DER PROJEKTTRÄGER IM UMWELTBERICHT ÜBERMITTELN MUSS)

1. Eine Beschreibung des Projekts, darunter insbesondere

1. Beschreibung des Projekts, darunter insbesondere

 

-a) eine Beschreibung des Standorts des Projekts;

a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts, gegebenenfalls einschließlich des Untergrunds, und der Anforderungen in Bezug auf den Wasser- und Flächenverbrauch während der Bau- und der Betriebsphase;

a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts, gegebenenfalls einschließlich des Untergrunds, und der Anforderungen in Bezug auf den Wasser- und Flächenverbrauch während der Bau- und Betriebsphase sowie gegebenenfalls der Abrissphase;

 

aa) eine Beschreibung der Energiekosten, der Kosten für das Recycling des beim Abriss anfallenden Abfalls und des Verbrauchs zusätzlicher natürlicher Ressourcen, wenn ein Abrissprojekt in Angriff genommen wird;

b) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktionsprozesse, z. B. Art und Menge der verwendeten Materialien, Energie und natürlichen Ressourcen (einschließlich Wasser, Flächen, Boden und biologische Vielfalt);

b) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktionsprozesse, z. B. Art und Menge der verwendeten Materialien, Energie und natürlichen Ressourcen (einschließlich Wasser, Flächen, Boden und biologische Vielfalt);

c) Art und Quantität der erwarteten Rückstände und Emissionen (Verschmutzung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Betrieb des vorgeschlagenen Projekts ergeben.

c) Art und Quantität der erwarteten Rückstände und Emissionen (Verschmutzung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Betrieb des vorgeschlagenen Projekts ergeben.

2. Eine Beschreibung der technischen, standortspezifischen oder sonstigen Aspekte (z. B. in Bezug auf Projektdesign, technische Kapazität, Größe und Umfang) der untersuchten Alternativen, einschließlich Angabe der Lösung mit den geringsten Umweltauswirkungen, sowie der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen.

2. Eine Beschreibung der technischen, standortspezifischen oder sonstigen Aspekte (z. B. in Bezug auf Projektdesign, technische Kapazität, Größe und Umfang) der vernünftige Alternativen, die vom Projektträger geprüft wurden und für das vorgeschlagene Projekt relevant sind, sowie derer spezifischen Merkmale, wodurch eine vergleichende Bewertung der Tragfähigkeit der geprüften Alternativen unter Berücksichtigung ihrer erheblichen Umweltauswirkungen ermöglicht wird, sowie der wesentlichen Auswahlgründe.

3. Eine Beschreibung der relevanten Aspekte des aktuellen Umweltzustands und seiner voraussichtlichen Entwicklung bei Nichtdurchführung des Projekts (Basisszenario). Diese Beschreibung sollte alle bestehenden Umweltprobleme abdecken, die für das Projekt von Bedeutung sind, insbesondere diejenigen, die Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz und die Nutzung von natürlichen Ressourcen betreffen.

3. Eine Beschreibung der relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario) und seiner voraussichtlichen Entwicklung bei Nichtdurchführung des Projekts, wenn die natürlichen oder sozialen Veränderungen gegenüber dem Basisszenario nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind. Diese Beschreibung sollte alle bestehenden Umweltprobleme abdecken, die für das Projekt von Bedeutung sind, insbesondere diejenigen, die Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz und die Nutzung von natürlichen Ressourcen betreffen.

4. Beschreibung der von dem vorgeschlagenen Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigten Umweltaspekte, wozu insbesondere Aspekte wie die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, die biologische Vielfalt und die mit ihr verbundenen Ökosystemleistungen, Flächen (Flächenverbrauch oder Landnahme), Boden (organische Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung), Wasser (Quantität und Qualität), Luft, klimatische Faktoren, Klimawandel (Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, Schadensbegrenzungspotenzial, anpassungsrelevante Auswirkungen, wenn bei dem Projekt den mit dem Klimawandel einhergehenden Risiken Rechnung getragen wird), Sachgüter, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze und die Landschaft gehören; eine solche Beschreibung sollte die Wechselbeziehung zwischen den oben genannten Faktoren sowie die Gefährdung, Anfälligkeit und Widerstandsfähigkeit dieser Faktoren in Bezug auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen einbeziehen.

4. Beschreibung der von dem vorgeschlagenen Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigten Umweltfaktoren, wozu insbesondere Aspekte wie die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, die biologische Vielfalt, Flächen (Flächenverbrauch oder Landnahme), Boden (organische Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung), Wasser (Quantität und Qualität), Luft, klimatische Faktoren, Klimawandel (Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, Schadensbegrenzungspotenzial, anpassungsrelevante Auswirkungen, wenn bei dem Projekt den mit dem Klimawandel einhergehenden Risiken Rechnung getragen wird), Sachgüter (einschließlich nachteiliger Auswirkungen auf Immobilienwerte aufgrund der Verschlechterung von Umweltfaktoren), das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze und die Landschaft gehören; eine solche Beschreibung sollte die Wechselbeziehung zwischen den oben genannten Faktoren sowie die Gefährdung, Anfälligkeit und Widerstandsfähigkeit dieser Faktoren in Bezug auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen einbeziehen.

5. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt unter anderem infolge

5. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt unter anderem infolge

a) des Vorhandenseins der Projektanlagen;

a) des Vorhandenseins der Projektanlagen;

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser, der biologischen Vielfalt und der mit ihr verbundenen Ökosystemleistungen, wobei soweit möglich die Verfügbarkeit dieser Ressourcen auch vor dem Hintergrund der sich ändernden Klimabedingungen zu berücksichtigen ist;

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser, der biologischen Vielfalt, einschließlich Pflanzen und Tiere, wobei soweit möglich die Verfügbarkeit dieser Ressourcen auch vor dem Hintergrund der sich ändernden Klimabedingungen zu berücksichtigen ist;

c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung von Abfällen;

c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung von Abfällen;

d) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z. B. durch Unfälle oder Katastrophen);

d) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z. B. durch Unfälle oder Katastrophen, die nach vernünftiger Einschätzung als charakteristisch für den Projekttyp angesehen werden);

e) der Kumulierung der Auswirkungen mit anderen Projekten und Tätigkeiten;

e) Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer bestehender und/oder genehmigter Projekte und Tätigkeiten, sofern diese in dem voraussichtlich betroffenen geografischen Gebiet durchgeführt werden und bislang weder gebaut noch betriebsbereit sind, wobei jedoch keine Verpflichtung besteht, andere als bereits vorliegende oder öffentlich zugängliche Informationen zu berücksichtigen;

f) der Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft;

f) der Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft;

g) der eingesetzten Techniken und Stoffe;

g) der eingesetzten Techniken und Stoffe;

h) hydromorphologischer Veränderungen.

h) hydromorphologischer Veränderungen.

Die Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Projekts erstrecken. Diese Beschreibung sollte den auf EU-Ebene oder auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Umweltschutzzielen, die für das Projekt von Bedeutung sind, Rechnung tragen.

Die Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Projekts erstrecken. Diese Beschreibung sollte den auf EU-Ebene oder auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Umweltschutzzielen, die für das Projekt von Bedeutung sind, Rechnung tragen.

6. Die Beschreibung der Methoden, die zur Vorausschätzung der in Nummer 5 genannten Umweltauswirkungen angewandt wurden, sowie eine Übersicht über die wichtigsten Unsicherheiten und deren Einfluss auf die Schätzungen der Auswirkung und die Auswahl der bevorzugten Alternative.

6. Die Beschreibung der Methoden, die zur Vorausschätzung der in Nummer 5 genannten Umweltauswirkungen angewandt wurden, sowie eine Übersicht über die wichtigsten Unsicherheiten und deren Einfluss auf die Schätzungen der Auswirkung und die Auswahl der bevorzugten Alternative.

7. Eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen in Nummer 5 genannte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, und gegebenenfalls der geplanten Überwachungsmechanismen, einschließlich der Vorbereitung einer nach Abschluss des Projekts vorzunehmenden Untersuchung der nachteiligen Umweltauswirkungen. In dieser Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen verringert oder behoben werden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist.

7. Eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen in Nummer 5 genannte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt in erster Linie vermieden und verringert und als letztes Mittel ausgeglichen werden sollen, und gegebenenfalls der geplanten Überwachungsmechanismen, einschließlich der Vorbereitung einer nach Abschluss des Projekts vorzunehmenden Untersuchung der nachteiligen Umweltauswirkungen. In dieser Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert oder behoben werden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist.

8. Eine Bewertung von Naturkatastrophen und von durch Menschen verursachten Katastrophen sowie des Risikos von Unfällen, für die das Projekt anfällig sein könnte, und gegebenenfalls eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung solcher Risiken sowie von Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen für Krisenfälle (z. B. Maßnahmen gemäß der Richtlinie 96/82/EG in ihrer geänderten Fassung).

8. Eine Bewertung der voraussichtlichen Risiken von Naturkatastrophen und von durch Menschen verursachten Katastrophen sowie des Risikos von Unfällen, für die das Projekt anfällig sein könnte, und gegebenenfalls eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung solcher Risiken sowie von Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen für Krisenfälle (z. B. Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen oder Anforderungen, die sich aus anderen EU-Rechtsvorschriften oder internationalen Übereinkommen ergeben).

9. Nichttechnische Zusammenfassung der gemäß den obengenannten Punkten übermittelten Angaben.

9. Nichttechnische Zusammenfassung der gemäß den obengenannten Punkten übermittelten Angaben.

10. Kurze Angabe etwaiger Schwierigkeiten (technische Lücken oder fehlende Kenntnisse) des Projektträgers bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben und der für die Beschreibung und Bewertungen herangezogenen Quellen sowie eine Übersicht über die wichtigsten Unsicherheiten und deren Einfluss auf die Schätzungen der Auswirkung und die Auswahl der bevorzugten Alternative.

10. Kurze Angabe etwaiger Schwierigkeiten (technische Lücken oder fehlende Kenntnisse) des Projektträgers bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben und der für die Beschreibung und Bewertungen herangezogenen Quellen sowie eine Übersicht über die wichtigsten Unsicherheiten und deren Einfluss auf die Schätzungen der Auswirkung und die Auswahl der bevorzugten Alternative.

  • [1]  ABl. C 133 vom 9.5.2013., S. 33.
  • [2]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [3] +          ABl.: Bitte Datum einfügen: Ein Jahr nach Inkrafttreten der ändernden Richtlinie.
  • [4] +             ABl.: Bitte Datum einfügen: Ein Jahr nach Inkrafttreten der ändernden Richtlinie.

BEGRÜNDUNG

Die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) wirkt auf den ersten Blick zwar bescheiden, in Wirklichkeit ist sie aber das „Kronjuwel“ der Umweltpolitik der Europäischen Union.

In ihren Anwendungsbereich fallen etwa 200 Projektarten, von der Konstruktion von Brücken, Häfen, Autobahnen, Abfalldeponien bis zur Intensivhaltung von Geflügel oder Schweinen[1].

Die UVP-Richtlinie legt das einfache, aber grundlegende Prinzip der „informierten Entscheidung“ fest: Bevor die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Realisierung eines öffentlichen oder privaten Projekts mit möglichen Auswirkungen auf die Umwelt genehmigen, sind sie rechtlich verpflichtet, die notwendigen Informationen einzuholen, um eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Die derzeit geltende Richtlinie 2011/92/EU betrifft zwar grundsätzlich den verfahrensrechtlichen Aspekt, ihr Ziel ist jedoch die Sicherstellung der ökologischen Nachhaltigkeit der Projekte, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Diese Projekte werden in zwei Kategorien unterteilt: jene die angesichts ihrer besonderen Merkmale verpflichtend einer UVP bedürfen (Anhang I) und jene, bei denen erst festgestellt werden muss, ob sie einer solchen Prüfung unterzogen werden müssen (Screening-Verfahren – Anhang II).

In den 28 Jahren ihrer Anwendung zeigte sich die Richtlinie im Hinblick auf die Harmonisierung der Grundsätze der Umweltprüfung auf europäischer Ebene zwar relativ erfolgreich, sie wurde jedoch nur drei Mal geringfügig abgeändert[2], während sich das politische, rechtliche und technische Umfeld stark entwickelt hat. Außerdem wurden einige Schwachstellen festgestellt, die zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten sowohl auf nationaler Ebene als auch vor dem Europäischen Gerichtshof führten. Der Gerichtshof konnte in den letzten Jahren die Interpretation einiger Bestimmungen klären, indem beispielsweise festgelegt wurde, dass auch Abbrucharbeiten in die Definition des Begriffs „Projekt“ fallen (Rechtssache C-50/09).

Um die festgestellten Mängel zu beheben und um den Wortlaut der Richtlinie an neue politische Prioritäten der Union, wie Bodenschutzstrategie, Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und „Europa 2020“ anzugleichen, hat die Kommission den vorliegenden Vorschlag zur Überarbeitung der UVP-Richtlinie erarbeitet.

In Übereinstimmung mit den Prioritäten der Union werden mit dem Vorschlag Themen wie Biodiversität, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Klimawandel und Risiken von Naturkatastrophen und von durch Menschen verursachten Katastrophen zu jenen Faktoren hinzugefügt, auf die sich die Beurteilung der Umweltauswirkungen eines Projekts beziehen soll. Die Projekte sollen laut dem Vorschlag außerdem unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Projekten oder Tätigkeiten bewertet werden, um die zweifelhafte Vorgehensweise zu vermeiden, bei der die Vorhaben in Teilarbeiten aufgeteilt werden, um die ermittelten Umweltauswirkungen zu verringern.

Im Hinblick auf das Screening-Verfahren soll durch den Vorschlag sichergestellt werden, dass nur diejenigen Projekte einer UVP unterzogen werden müssen, die auf der Grundlage der spezifischen Informationen, die der Projektträger der zuständigen Behörde zur Verfügung stellt, erhebliche Umweltauswirkungen haben (Anhang II.A). Die Kommission schlägt außerdem vor, die Liste der Auswahlkriterien zu erweitern, auf die sich die Screening-Entscheidung stützt, und den Zeitrahmen für die Verabschiedung der Screening-Entscheidung auf drei Monate (um weitere drei Monate verlängerbar) festzulegen.

In Bezug auf die Qualität der Angaben schlägt die Kommission vor, dass die zuständigen Behörden in Absprache mit dem Projektträger den Umfang und die Detailtiefe der in Form eines Umweltberichts vorzulegenden Umweltinformationen festlegen müssen (Scoping-Verfahren). Außerdem werden die obligatorische Prüfung sinnvoller Alternativen und die verpflichtende Überwachung nach Abschluss der UVP eingeführt, falls das Projekt erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Um den zeitlichen Rahmen für alle Phasen der UVP klar festzulegen, schlägt die Kommission im Hinblick auf eine einfachere Verwaltung vor, Mindest- und Höchstfristen für die Konsultation der Öffentlichkeit und für die endgültige Entscheidung festzulegen. Außerdem soll in den Mitgliedstaaten eine UVP-Anlaufstelle eingerichtet werden, um das Verfahren mit den Umweltprüfungen zu koordinieren, die in anderen Vorschriften wie beispielsweise in der Richtlinie über Industrieemissionen, der Wasserrahmenrichtlinie oder der Habitat-Richtlinie gefordert werden.

Der Berichterstatter ist davon überzeugt, dass ein in ganz Europa wirklich nachhaltiges Entwicklungsmodell verfolgt werden muss, und unterstützt den Vorschlag der Kommission vollumfänglich. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen den Vorschlag daher im Wesentlichen stärken: Die eingefügten Textpassagen sollen den Vorschlag noch klarer und wirkungsvoller machen und eine einfachere Anpassung an die nationale Gesetzgebung sowie eine wirksamere Umsetzung des angestrebten Umweltschutzes ermöglichen. Die wichtigsten, von den Änderungsanträgen betroffenen Punkte werden wie folgt zusammengefasst:

Einbeziehung der Öffentlichkeit

Gemäß dem Übereinkommen von Aarhus soll die Rolle der betroffenen Öffentlichkeit in allen Phasen des Verfahrens gestärkt werden. Verantwortungsvolles Handeln erfordert Möglichkeiten für einen Dialog zwischen den beteiligten Akteuren und ein klares, transparentes Verfahren, das eine frühzeitige Sensibilisierung der betroffenen Öffentlichkeit gegenüber der möglichen Realisierung eines wichtigen Projekts fördert. Dadurch können die Unterstützung der getroffenen Entscheidungen erweitert und die Anzahl und die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, die in den Mitgliedstaaten immer wieder auftreten, wenn die Öffentlichkeit nicht genügend einbezogen wird, reduziert werden.

Interessenkonflikt

Das gesamte UVP-Verfahren verliert seine Glaubwürdigkeit, wenn es keine klar festgelegten Regeln gibt, um das schwerwiegende Problem der Interessenkonflikte zu vermeiden. Der Berichterstatter konnte persönlich feststellen, dass es in einigen Fällen trotz der formalen Trennung zwischen zuständigen Behörden und Projektträger zu einer unpassenden Vermischung der beiden Akteure kommt, die die Unvoreingenommenheit der Entscheidung beeinträchtigt, und zwar insbesondere dann, wenn der Projektträger eine öffentliche Einrichtung ist. Es muss also die vollständige Unabhängigkeit der zuständigen Behörde vom Projektträger sichergestellt werden.

Korrekturmaßnahmen

Der Berichterstatter ist mit dem Vorschlag der Kommission zur Ex-Post-Überwachung von Projekten mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt in vollem Umfang einverstanden, ist aber der Ansicht, dass der Vorschlag unbedingt um die Verpflichtung des Projektträgers ergänzt werden muss, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, falls sich bei der Überwachung erweisen sollte, dass die vorgesehenen Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen für ein genehmigtes Projekt wirkungslos sind.

Ausarbeitung und Überprüfung der Umweltberichte

Der Berichterstatter ist in erster Linie der Ansicht, dass eine Überprüfung des Umweltberichts durch vollkommen unabhängige Sachverständige mit angemessenem technischem Fachwissen im Umweltbereich von grundlegender Bedeutung ist. Bezüglich des von der Kommission vorgeschlagenen Akkreditierungssystems für die Sachverständigen stimmt er zwar dem Ziel zu, das Qualitätsniveau der Kontrollen sicherzustellen, ist aber der Ansicht, dass dieses System in den Mitgliedstaaten schwer anwendbar ist und empfiehlt daher, es zu streichen.

Rechtssicherheit

Um die notwendige Rechtssicherheit sicherzustellen, schlägt der Berichterstatter vor, eine klare Definition des Begriffs „Biodiversität“ auf der Grundlage des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt einzuführen und klarzustellen, dass die Biodiversität alle Pflanzen- und Tierarten einschließt. Außerdem soll festgelegt werden, dass die Verlängerungen der vorgesehenen Fristen nur in Sonderfällen gewährt werden können. Was das Inkrafttreten der neuen UVP-Vorschriften betrifft, sollte seiner Ansicht nach sichergestellt werden, dass Verfahren, die sich bereits in einer fortgeschrittenen Phase befinden (und zu denen der Umweltbericht bereits hinterlegt wurde), nach den derzeit geltenden Vorschriften abgeschlossen werden können.

Schiefergas

Auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips und der Forderungen des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung vom 21. November 2012 zu den Umweltauswirkungen von Tätigkeiten zur Gewinnung von Schiefergas und Schieferöl erachtet der Berichterstatter es als notwendig, die sogenannten „nicht konventionellen Kohlenwasserstoffe“ in Anhang I der Richtlinie aufzunehmen, damit die damit verbundenen Projekte zur Exploration und Gewinnung systematisch einer UVP unterzogen werden. Die in der derzeit geltenden Richtlinie vorgesehenen Schwellenwerte berücksichtigen nämlich nicht die tägliche Produktionsmenge an Gas und Öl, daher unterliegen die entsprechenden Projekte nicht der obligatorischen UVP.

* * *

Für die Einführung einer wirklich „grünen Wirtschaft“ muss man auch die Nachhaltigkeit der in der EU realisierten Projekte sicherstellen bzw. bei der Planung und Ausführung der Projekte, vor allem in Bezug auf wichtige Infrastrukturprojekte, ihre Auswirkungen auf die Ressourceneffizienz, den Klimawandel und den Verlust der Biodiversität berücksichtigen.

Eine schnellstmögliche Verabschiedung der neuen UVP-Richtlinie bedeutet, den Worten auch Taten folgen zu lassen und der Europäischen Union ein äußerst wichtiges Arbeitsinstrument bereitzustellen, um den globalen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu begegnen.

* * *

Der Berichterstatter hat die Vorschläge begrüßt, die von den Schattenberichterstattern und Kollegen im Europäischen Parlament stammen. Der Berichterstatter und seine Mitarbeiter erhielten Stellungnahmen von AK EUROPA, WKÖ, Justice and Environment, BUSINESSEUROPE, UEPC, EWEA, EEF, EDISON, OGP, EURELECTRIC und NEEIP. Desweiteren führten sie mehrere Treffen mit Vertretern der litauischen und der niederländischen Regierungen, den Berichterstattern des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie Vertretern von Organisationen wie Friends of the Earth Europe, Confindustria, ENEL, MEDEF, Birdlife International, EPF, Eurochambres, IMA Europe und Terna durch. Der Berichterstatter dankt insbesondere RA Matteo Ceruti, Dr. Stefano Lenzi von WWF Italien und Dr. Marco Stevanin. Der Berichterstatter ist für die Vorschläge, die von ihm in seinen Berichtsentwurf aufgenommen wurden, allein verantwortlich.

  • [1]  Laut einer Folgenabschätzung der Kommission gibt es jährlich zwischen 15 000 und 26 000 UVP, zwischen 27 000 und 33 800 Screening-Verfahren und zwischen 1370 und 3380 positive Screenings.
  • [2]  Die ursprüngliche Richtlinie 85/337/EWG wurde durch die Richtlinien 97/11/EU, 2003/35/EG und 2009/31/EG geändert und durch die Richtlinie 2011/92/EU kodifiziert.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (18.6.2013)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
(COM(2012)0628 – C7‑0367/2012 – 2012/0297(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Joseph Cuschieri

KURZE BEGRÜNDUNG

Vorschlag der Kommission

Die Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) legt fest, dass vor der Genehmigung von Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Die Richtlinie ist seit ihrer Verabschiedung im Jahr 1985 bereits mehrere Male geändert worden, doch sind diese Veränderungen nicht tiefgreifend genug gewesen, als dass sie den politischen, rechtlichen und technischen Entwicklungen gerecht geworden wären. In den vergangenen 25 Jahren ist die EU größer geworden. Gleichzeitig haben Umfang und Bedeutung der zu lösenden Umweltprobleme sowie die Anzahl großer Infrastrukturprojekte auf EU-Ebene zugenommen (z. B. grenzüberschreitende Vorhaben im Energie- oder Verkehrsbereich). Um diesen Veränderungen gerecht zu werden, werden mit dem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie neue wichtige Aktualisierungen des rechtlichen Rahmens vorgenommen, mit denen Mängel im Screening-Verfahren behoben, die Qualität der Umweltverträglichkeitsprüfungen und die in ihnen enthaltenen Bewertungen verbessert sowie Risiken von Widersprüchen innerhalb der Bewertungsverfahrens beseitigt werden. Außerdem bleibt die Möglichkeit erhalten, diese Richtlinie nicht auf Projekte anzuwenden, die ausschließlich Zwecken der Landesverteidigung oder des Katastrophenschutzes dienen.

Standpunkt des Verfassers der Stellungnahme

Der Verfasser befürwortet die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie, da seiner Auffassung nach aufgrund der grenzüberschreitenden Natur von Umweltproblemen (z.B. Klimawandel, Risiko von Naturkatastrophen) und von bestimmten Projekten Maßnahmen auf europäischer Ebene erforderlich sind, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen und einen Zusatznutzen gegenüber den Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten zu bewirken. Dennoch ist der Verfasser der Meinung, dass die Richtlinie in einigen Bereichen durch wenige kleinere Änderungen weiter verbessert werden könnte. Zu diesen gehört die Einbeziehung der Auswirkungen, die das Bewertungsverfahren auf den Schutz des historischen Erbes oder auf den Fremdenverkehr haben kann, sowie die Anerkennung, dass grenzübergreifende Projekte, die für das europäische Verkehrswesen von entscheidender Bedeutung sind, anders einzuschätzen sind als Projekte mit grenzüberschreitenden Auswirkungen. Nach Auffassung des Verfassers ist diese Unterscheidung unabdingbar, um eine möglichst weitgehende Koordination der Maßnahmen sicherzustellen, damit die häufig eng gesetzten Fristen eingehalten werden können und die Erwartungen der zahlreichen öffentlichen und privaten Beteiligten erfüllt werden. Um den europäischen Gesetzesrahmen widerspruchsfreier zu gestalten, schlägt der Verfasser zudem einige kleinere Angleichungen an die Rechtsakte zu den TEN-V-Leitlinien vor.

Diese Auffassungen finden ihren Niederschlag in folgenden Änderungsanträgen:

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a) Es werden alle notwendigen Maßnahmen getroffen, damit die Vorhaben im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren der Union und des nationalen Rechts durchgeführt werden, insbesondere unter Einhaltung des Unionsrechts in den Bereichen Umweltschutz, Klimaschutz, Sicherheit, Gefahrenabwehr, Wettbewerb, staatliche Beihilfen, öffentliche Aufträge, öffentliche Gesundheit und Zugänglichkeit.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21b) Für grenzübergreifende Projekte sollten die beteiligten Mitgliedstaaten und Nachbarländer die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betroffenen zuständigen Behörden bereits in einer frühen Planungsphase zusammenarbeiten, um gemeinsam für eine ganzheitlich angelegte und einheitliche Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den geltenden Vorschriften zur Kofinanzierung durch die EU zu sorgen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a) Eines der Ziele des von der EU ratifizierten und in ihre Rechtsvorschriften umgesetzten Übereinkommens von Århus ist es, das Recht auf Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten. Diese Beteiligung auch von Verbänden, Organisationen und Gruppen – insbesondere nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen –, sollte daher weiterhin gefördert werden. Außerdem sollten die Elemente dieser Richtlinie in grenzübergreifenden Verkehrsprojekten gestärkt werden, wobei die bestehenden Strukturen für die Entwicklung von Verkehrskorridoren sowie die Instrumente zur Feststellung möglicher Auswirkungen genutzt werden sollten.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a) Die Mitgliedstaaten und anderen Projektträger stellen sicher, dass Prüfungen grenzübergreifender Projekte effizient und ohne unnötige Verzögerungen durchgeführt werden.

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ga) „grenzübergreifender Abschnitt“: der Abschnitt, der die Kontinuität eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse zwischen den am nächsten gelegenen städtischen Knotenpunkten auf beiden Seiten der Grenze zweier Mitgliedstaaten oder eines Mitgliedstaats und eines Nachbarlands gewährleistet;

 

Begründung

Um die Übereinstimmung zwischen der Richtlinie und dem Espoo-Übereinkommen sowie der neuen TEN-V Verordnung zu verbessern, sind derselbe Wortlaut und dieselben Definitionen zu verwenden.

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe c

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten können — auf Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist — entscheiden, diese Richtlinie nicht auf Projekte anzuwenden, die ausschließlich Zwecken der Landesverteidigung oder des Katastrophenschutzes dienen, wenn sie der Auffassung sind, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.

3. Die Mitgliedstaaten können — auf Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist — entscheiden, diese Richtlinie nicht auf Projekte anzuwenden, die ausschließlich Zwecken der Landesverteidigung, des Katastrophenschutzes oder des Schutzes von historischem Erbe, das von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates als solches klassifiziert wurde, dienen, wenn sie der Auffassung sind, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.

Begründung

Das historische Erbe ist ein bedeutender Bestandteil der kollektiven Identität; daher sollte es möglich sein, die Projekte zu seinem Schutz von der Anwendung dieser Richtlinie auszunehmen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 2 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften besteht, werden koordinierte oder gemeinsame Verfahren durchgeführt, die die Anforderungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erfüllen.

Für Projekte, und zwar auch für solche mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften besteht, werden koordinierte oder gemeinsame Verfahren durchgeführt, die alle Anforderungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erfüllen.

Begründung

Die wichtigsten Verkehrskorridore im Rahmen der TEN-V-Vorhaben umfassen grenzüberschreitende Projekte von großer Bedeutung, bei denen eine gründliche UVP gemäß allen Bestimmungen geltender EU-Rechtsvorschriften erforderlich ist.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klimawandel;

(b) Fläche, Boden, Wasser und Luft;

Begründung

(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 3 Buchstabe ea (neu))

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft;

(c) Sachgüter, kulturelles und historisches Erbe und Landschaft;

Begründung

(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 1 Absatz 3)

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 3 – Buchstabe e b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(eb) Fremdenverkehr, falls sich dieser erheblich auf die lokale und regionale Wirtschaftstätigkeit auswirkt;

Begründung

Die Durchführung bestimmter Projekte kann sich negativ auf die Tourismusbranche auswirken, was sich seinerseits nachteilig auf die Wirtschaftslage bestimmter Mitgliedstaaten auswirken kann, vor allem dann, wenn die Wirtschaft eines Mitgliedstaates in hohem Maße vom Fremdenverkehr abhängt.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Projekten des Anhangs II liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts, die potenziellen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt und die geplanten Maßnahmen, mit denen erhebliche Auswirkungen vermieden und verringert werden sollen. Anhang II.A enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen.

Bei Projekten des Anhangs II, die unter Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 einer fallweisen Prüfung unterzogen werden, liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts, die potenziellen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt und die geplanten Maßnahmen, mit denen erhebliche Auswirkungen vermieden und verringert werden sollen. Anhang II.A enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) die Umweltfaktoren gemäß Artikel 3, die möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden;

 

(e) die Faktoren gemäß Artikel 3, die möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden;

Begründung

Der Umfang und die Detailtiefe der Informationen im Umweltbericht sollten nicht nur auf Umweltfaktoren beschränkt sein.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Folgender Artikel 5a (neu) wird hinzugefügt:

 

(5a) Für grenzübergreifende Projekte ergreifen die beteiligten Mitgliedstaaten und Nachbarländer die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betroffenen zuständigen Behörden bereits in einer frühen Planungsphase zusammenarbeiten, um gemeinsam für eine ganzheitlich angelegte und einheitliche Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den geltenden Vorschriften zur Kofinanzierung durch die EU zu sorgen.

 

Im Falle von Verkehrsprojekten des transeuropäischen Verkehrsnetzes werden unter Verwendung des TENtec-Systems und der Natura-2000-Software der Kommission mögliche Auswirkungen auf das Netz „Natura 2000“ festgestellt sowie mögliche Alternativen benannt.

Begründung

Bei Verkehrsinfrastrukturprojekten sollte eine gemeinsame Anwendung der Computeranwendungen des TEN-V und des Netzes „Natura 2000“ erfolgen, um möglichen Probleme schon in einer frühen Phase vorzubeugen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Nummer 7

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 7 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei grenzübergreifenden Projekten von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet des Verkehrs, die in den Bereich eines in Anhang I der Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ bezeichneten Korridors fallen, werden die Mitgliedstaaten in die Koordinierung der öffentlichen Konsultationen einbezogen. Der Koordinator stellt sicher, dass bei der Planung von neuen Infrastrukturanlagen eine umfassende öffentliche Konsultation unter Einbeziehung aller interessierten Kreise und der Zivilgesellschaft erfolgt. Auf jeden Fall kann der Koordinator hinsichtlich der Erstellung des Korridorplans und seiner ausgeglichenen Umsetzung Vorschläge vorlegen.

Begründung

Die Koordinatoren für die Korridore des transeuropäischen Verkehrsnetzes sollen in die Arbeiten der öffentlichen Konsultation einbezogen werden, damit möglicherweise auftretende Probleme vorzeitig erkannt werden können, wobei die zusätzliche Schwierigkeit grenzübergreifender Projekte zu berücksichtigen ist.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 8

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Ergebnisse der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck enthält die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung folgende Angaben:

Die Ergebnisse der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren angemessen zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck enthält die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung folgende Angaben:

Begründung

In Artikel 6 Absatz 8 des Übereinkommens von Aarhus wird verlangt, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung „angemessen berücksichtigt“ wird: die weniger verbindliche Verpflichtung in der geltenden Richtlinie, mit der sichergestellt werden soll, dass bei der Entscheidung der zuständigen Behörde das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung „berücksichtigt“ wird, entspricht daher nicht den Anforderungen des Übereinkommens von Aarhus.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 8

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

eine Zusammenfassung der Stellungnahmen gemäß den Artikeln 6 und 7;

eine Zusammenfassung der angesprochenen Punkte gemäß den Artikeln 6 und 7;

Begründung

Die Buchstaben c) und d) enthalten die erforderlichen Angaben, um den Projektträger und die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, in welcher Weise die Ergebnisse der durch die Projektträger durchgeführten Umweltbewertung, die im Rahmen der Konsultation eingegangenen Stellungnahmen und andere einschlägige Aspekte die zuständige Behörde zu ihrer Entscheidung veranlasst haben.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 8

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beschließt die zuständige Behörde, eine Genehmigung zu erteilen, so nimmt sie in die Genehmigung Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf, um die Durchführung und die erwartete Wirksamkeit der Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu beurteilen und unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen aufzudecken.

Beschließt die zuständige Behörde, eine Genehmigung zu erteilen, so nimmt sie in die Genehmigung Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase auf, um die Durchführung und die erwartete Wirksamkeit der Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu beurteilen und unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen aufzudecken und Abhilfemaßnahmen zu ermöglichen.

Begründung

Es muss dafür gesorgt werden, dass sich die Überwachung auf die Bauphase und die Betriebsphase erstreckt, die in der Umsetzung von Bauprojekten von großer Bedeutung sind.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 8

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Art der zu überwachenden Parameter und die Dauer der Überwachung sollten der Art, dem Standort und dem Umfang des vorgeschlagenen Projekts sowie dem Ausmaß seiner Umweltauswirkungen angemessen sein.

Die Art der zu überwachenden Parameter und die Dauer der Überwachung sollten der Art, dem Standort und dem Umfang des vorgeschlagenen Projekts sowie dem Ausmaß seiner Umweltauswirkungen angemessen sein. Diese Ergebnisse werden der zuständigen Behörde übermittelt und veröffentlicht.

Begründung

Es muss dafür gesorgt werden, dass sich die Überwachung auf die Bauphase und die Betriebsphase erstreckt und dass deren Ergebnisse der zuständigen Behörde übermittelt und veröffentlicht werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 9 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, die Angaben gemäß Absatz 1 mit Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts durch die zuständige Behörde zu veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Angaben gemäß Absatz 1 mit Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts durch die zuständige Behörde.

Begründung

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 11

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 12 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 12b zu den in Anhang III aufgeführten Auswahlkriterien und den Angaben in den Anhängen II.A und IV zu erlassen, um diese an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 12b zur genaueren Bestimmung, nicht aber zur Ergänzung der in Anhang III aufgeführten Auswahlkriterien und der Angaben in den Anhängen II.A und IV zu erlassen, um diese an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Nummer 11

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 12 b – Absatz 2 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12a wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab dem [OPOCE please introduce date of the entry into force of this Directive] gewährt.

Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [OPOCE please introduce date of the entry into force of this Directive] gewährt. Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf der fünf Jahre einen Bericht über die Befugnisübertragung vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 1

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang II a – Nummer 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt, einschließlich hydromorphologischer Veränderungen.

Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser, Luft und biologische Vielfalt, einschließlich hydromorphologischer Veränderungen.

Begründung

Luft ist ebenfalls als natürliche Ressource zu berücksichtigen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 2

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang III – Nummer 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt, einschließlich hydromorphologischer Veränderungen;

Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser, Luft und biologische Vielfalt, einschließlich hydromorphologischer Veränderungen;

Begründung

Luft ist ebenfalls als natürliche Ressource zu berücksichtigen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 2

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang III– Nummer 1 – Buchstabe i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung);

Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung und Lärm einschließlich Erschütterungen);

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 2

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang III – Nummer 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Art der Auswirkungen;

Art der Auswirkungen, einschließlich der Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze;

 

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0628 – C7-0367/2012 – 2012/0297(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

19.11.2012

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

18.4.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Joseph Cuschieri

9.4.2013

Prüfung im Ausschuss

29.5.2013

 

 

 

Datum der Annahme

18.6.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Magdi Cristiano Allam, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Philip Bradbourn, Antonio Cancian, Michael Cramer, Joseph Cuschieri, Luis de Grandes Pascual, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Knut Fleckenstein, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Gesine Meissner, Mike Nattrass, Hubert Pirker, Dominique Riquet, Petri Sarvamaa, David-Maria Sassoli, Brian Simpson, Keith Taylor, Silvia-Adriana Ţicău, Giommaria Uggias, Dominique Vlasto, Artur Zasada, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Phil Bennion, Spyros Danellis, Eider Gardiazábal Rubial, Gilles Pargneaux, Alfreds Rubiks, Sabine Wils

STELLUNGNAHME des Petitionsausschusses (27.6.2013)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
(COM(2012)0628 – C7‑0367/2012 – 2012/0297(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Nikolaos Chountis

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Petitionsausschuss hat in den letzten Jahren sehr viele Petitionen erhalten, die die Mängel und weitverbreiteten Diskrepanzen bei der Anwendung der UVP-Richtlinie betreffen. Die Kommission hat viele dieser Petitionen in ihren Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die die geltenden Bestimmungen nicht eingehalten haben, verwendet. Der Ausschuss begrüßt daher die Möglichkeit, die zahlreichen eingegangenen und geprüften Beschwerden zur Geltung zu bringen, indem sie seine Bemühungen um eine künftig präzisere und wirksamere Richtlinie stützen.

Die UVP-Richtlinie war zwar für viele Jahre ein maßgebliches Instrument für den Umweltschutz in Europa, sie wurde jedoch weder in allen Mitgliedstaaten hinreichend umgesetzt noch bei allen lokalen Projekten vollständig angewandt. Es gibt etliche Bereiche, in denen die Durchsetzung verbessert werden muss. Dazu zählen die Einbeziehung der Öffentlichkeit in allen Projektphasen, mehr Transparenz, die Notwendigkeit einer unabhängigen und objektiven Berichterstattung, eindeutigere Bestimmungen über den Schutz des nationalen Erbes, ein präziser Mechanismus, bei dem die umweltfreundlichste Option bevorzugt wird, der Rechtsschutz mit aufschiebender Wirkung, klare Verbote zur Verhinderung erheblicher umweltschädlicher Auswirkungen und insbesondere der größere Vorrang, der den Erfordernissen des Umweltschutzes eingeräumt werden muss.

In zu vielen Fällen wird der politische Entscheidungsfindungsprozess auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene von gewichtigen finanziellen Interessen, die bei großen Infrastrukturprojekten im Spiel sind, unverhältnismäßig stark beeinflusst, was der Umwelt schadet. In diesem Zusammenhang ist eine Stärkung der UVP-Richtlinie von grundlegender Bedeutung, damit sicherstellt werden kann, dass die Rechte der europäischen Bürger uneingeschränkt geachtet werden und die Europäische Union, wie von ihren Bürgern erwartet, in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, indem sie die biologische Vielfalt verbessert, dramatische Folgen des Klimawandels verhindert und für ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen der notwendigen Verbesserung der Infrastruktur und den Erfordernissen des Naturschutzes sorgt. Die UVP-Richtlinie ist natürlich mit anderen Richtlinien verbunden, insbesondere mit der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie und den Richtlinien zur Abfallentsorgung. Die Anhänge müssen insbesondere im Hinblick auf die Prioritäten in diesen Bereichen erneut vollständig überprüft werden.

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den in der UVP-Richtlinie verfolgten ganzheitlichen Ansatz, weil in Zukunft weitere politisch relevante Bereiche wie die biologische Vielfalt und der Klimawandel einbezogen werden müssen. Um Klarheit zu schaffen und die Richtlinie zu stärken, wird eine Reihe von Änderungsanträgen vorgeschlagen, mit denen der größtmögliche Schutz der Umwelt sichergestellt werden soll:

– Aufhebung von Ausnahmeregelungen, die auf bestimmten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften beruhen;

– die Öffentlichkeit sollte das Recht haben, an den Screening- und Scoping-Verfahren beteiligt zu werden;

– die Screening- und Scoping-Beschlüsse sollten unmittelbar und rechtzeitig gerichtlich überprüft werden;

– die UVP-Richtlinie muss auf die Gesamtheit eines Projekts angewandt werden (und nicht nur auf Teilprojekte – „Salamitaktik“);

– die Hinzuziehung unabhängiger „zugelassener und technisch kompetenter Sachverständiger“ durch den Projektträger oder die zuständige Behörde muss zwingend vorgeschrieben werden;

– es muss dafür gesorgt werden, dass sich die Überwachung auf die Bauphase und die Betriebsphase erstreckt und deren Ergebnisse der zuständigen Behörde übermittelt und veröffentlicht werden;

– der Projektträger muss Abhilfemaßnahmen ergreifen, wenn bei der Überwachung festgestellt wird, dass es unvorhergesehene negative Auswirkungen gibt.

Um die UVP-Richtlinie erfolgreich überarbeiten zu können, muss dafür gesorgt werden, dass die Regulierung und die effektive Prüfung der Umweltverträglichkeit und der dabei anfallenden Verwaltungskosten als eine Investition in die Zukunft der Umwelt und in die Gesundheit und das Wohlergehen der europäischen Bürger angesehen wird.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Petitionsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1) Die Richtlinie 2011/92/EU hat die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten harmonisiert, indem Mindestanforderungen eingeführt wurden (in Bezug auf die Art der einer Umweltprüfung zu unterziehenden Projekte, die wichtigsten Pflichten der Projektträger, den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung und die Beteiligung der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit), und trägt somit zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei.

(1) Die Richtlinie 2011/92/EU hat die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten harmonisiert, indem Mindestanforderungen eingeführt wurden (in Bezug auf die Art der einer Umweltprüfung zu unterziehenden Projekte, die wichtigsten Pflichten der Projektträger, den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung und die Beteiligung der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit), und trägt somit zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei. Die Mitgliedstaaten können jedoch strengere Vorschriften festlegen, um die Umwelt und die Gesundheit der Menschen zu schützen.

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Richtlinie 2011/92/EU muss geändert werden, um die Qualität des UVP-Verfahrens zu erhöhen, die einzelnen Verfahrensschritte zu rationalisieren und die Kohärenz und die Synergien mit anderen EU-Rechtsvorschriften und –Politiken sowie mit den Strategien und Politiken, die die Mitgliedstaaten in bestimmten in die nationale Zuständigkeit fallenden Bereichen erarbeitet haben, zu verstärken.

(3) Die Richtlinie 2011/92/EU muss geändert werden, um die Qualität des UVP-Verfahrens zu erhöhen, die einzelnen Verfahrensschritte zu rationalisieren und die Kohärenz und die Synergien mit anderen EU-Rechtsvorschriften und –Politiken sowie mit den Strategien und Politiken, die die Mitgliedstaaten in bestimmten in die nationale Zuständigkeit fallenden Bereichen erarbeitet haben, zu verstärken. Mit der Änderung dieser Richtlinie soll letztendlich eine bessere Umsetzung auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden.

 

In vielen Fällen sind bürokratische Verfahren zu kompliziert und umfangreich geworden und verursachen so Verzögerungen und ein zusätzliches Risiko für die Umwelt. In dieser Hinsicht müssen die Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren eines der Ziele der Richtlinie sein. Es sollte geprüft werden, ob die Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle geeignet ist, um eine koordinierte Bewertung oder gemeinsame Verfahren zu ermöglichen, wenn beispielsweise bei grenzübergreifenden Projekten mehrere Umweltverträglichkeitsprüfungen erforderlich sind, und um spezifische Kriterien für verbindliche Überprüfungen festzulegen.

 

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Bei Projekten mit möglichen grenzübergreifenden Umweltauswirkungen sollten die beteiligten Mitgliedstaaten eine gemeinsame und paritätisch besetzte zentrale Anlaufstelle einrichten, die für alle Verfahrensschritte zuständig ist. Für die abschließende Genehmigung des Projekts ist die Zustimmung aller betroffenen Mitgliedstaaten erforderlich.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Mit der überarbeiteten Richtlinie 2011/92/EU soll zudem dafür Sorge getragen werden, dass der Umweltschutz verbessert, die Ressourceneffizienz erhöht und ein nachhaltiges Wachstum in Europa unterstützt wird. Zu diesem Zweck müssen die vorgeschriebenen Verfahren vereinfacht und harmonisiert werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Im Laufe des vergangenen Jahrzehnts haben Umweltthemen wie Ressourceneffizienz, Biodiversität, Klimawandel und Katastrophenrisiken in der Politikgestaltung zunehmend an Bedeutung gewonnen und sollten daher - insbesondere bei Infrastrukturprojekten - zentrale Bestandteile der Bewertung und Entscheidungsfindung sein.

(4) Im Laufe des vergangenen Jahrzehnts haben Umweltthemen wie effiziente und nachhaltige Ressourcennutzung, Schutz der Biodiversität, Landnutzung, Klimawandel sowie Risiken von Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen in der Politikgestaltung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Sie sollten daher bei allen öffentlichen und privaten Projekten mit möglichen erheblichen Umweltauswirkungen –  insbesondere bei Infrastrukturprojekten – wichtige Bestandteile der Bewertung und Entscheidungsfindung sein.

 

Da die Kommission keine Leitlinien für die Anwendung der Richtlinie im Hinblick auf die Erhaltung des historischen und kulturellen Erbes festgelegt hat, sollte die Kommission eine Liste von Kriterien und Anhaltspunkten vorlegen, um die Anwendung der Richtlinie zu verbessern.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Bestimmung, dass Umweltkriterien bei allen Projekten sorgfältiger berücksichtigt werden müssen, kann sich jedoch auch als nachteilig erweisen, wenn dadurch die Komplexität der angewandten Verfahren erhöht wird und für die Genehmigung und Validierung der einzelnen Phasen mehr Zeit benötigt wird. Nimmt die Verwirklichung von Infrastrukturprojekten sehr viel Zeit in Anspruch, kann dies zu höheren Kosten führen oder sogar auch eine Gefahr für die Umwelt zur Folge haben.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) Bei der Thematisierung von Umweltfragen im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten darf nicht außer Acht gelassen werden, dass ein Projekt zwangsläufig gewisse Umweltauswirkungen hat, so dass man sich vorrangig mit der Frage beschäftigen muss, in welchem Verhältnis der Nutzen eines Projekts zu seinen Auswirkungen auf die Umwelt steht.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) In ihrer Mitteilung „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ hat sich die Kommission dazu verpflichtet, bei der Überprüfung der Richtlinie 2011/92/EU weiterreichende Erwägungen zur Ressourceneffizienz zu berücksichtigen.

(5) In ihrer Mitteilung „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ hat sich die Kommission dazu verpflichtet, bei der Überprüfung der Richtlinie 2011/92/EU weiterreichende Erwägungen zu einer effizienten und nachhaltigen Ressourcennutzung zu berücksichtigen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Der Klimawandel wird weiter Umweltschäden verursachen und die wirtschaftliche Entwicklung gefährden. Die ökologische, soziale und wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit der Europäischen Union muss daher gefestigt werden, damit im gesamten EU-Gebiet wirksam gegen den Klimawandel vorgegangen werden kann. In zahlreichen Bereichen des EU-Rechts müssen Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Abschwächung seiner Auswirkungen getroffen werden.

(9) Der Klimawandel wird weiter eine Bedrohung für die Umwelt darstellen und die Vorhersagbarkeit der wirtschaftlichen Entwicklung gefährden. Die ökologische, soziale und wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit der Europäischen Union muss daher gefestigt werden, damit im gesamten EU-Gebiet wirksam gegen den Klimawandel vorgegangen werden kann. In zahlreichen Bereichen des EU-Rechts müssen sofort Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Abschwächung seiner Auswirkungen getroffen werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich in zivilen Notfällen die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU nachteilig auswirken kann, weshalb den Mitgliedstaaten gestattet werden sollte, die genannte Richtlinie in geeigneten Fällen nicht anzuwenden.

(13) Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich in zivilen Notfällen die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU nachteilig auswirken kann, weshalb den Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen gestattet werden sollte, die genannte Richtlinie nicht auf Projekte anzuwenden, deren alleiniger Zweck in der Reaktion auf zivile Notfälle besteht, wobei der Kommission und der betroffenen Öffentlichkeit rechtzeitig geeignete Informationen bereitgestellt werden müssen, durch die die Entscheidung begründet wird, und vorausgesetzt, dass alle anderen durchführbaren Alternativen geprüft wurden. Bei grenzübergreifenden Projekten sollte die Kommission, wo und wann dies angebracht und möglich ist, aktiver sein und stärker vermitteln.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Um zu ermitteln, ob ein Projekt möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben wird, müssen die zuständigen Behörden festlegen, welches die wichtigsten zu berücksichtigenden Kriterien sind, und im Hinblick auf eine wirksame Anwendung des Screening-Verfahrens die zusätzlichen Informationen heranziehen, die aus anderen aufgrund des EU-Rechts vorgeschriebenen Bewertungen zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, den Inhalt des Screening-Beschlusses zu präzisieren, insbesondere wenn keine Umweltprüfung verlangt wird.

(16) Um zu ermitteln, ob ein Projekt möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben wird, müssen die zuständigen Behörden klar und eindeutig festlegen, welches die wichtigsten zu berücksichtigenden Kriterien sind, und im Hinblick auf eine wirksame und transparente Anwendung des Screening-Verfahrens die zusätzlichen Informationen heranziehen, die aus anderen aufgrund des EU-Rechts vorgeschriebenen Bewertungen zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, den Inhalt des Screening-Beschlusses zu präzisieren, insbesondere wenn keine Umweltprüfung verlangt wird.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die zuständigen Behörden sollten verpflichtet sein, Umfang und Detailtiefe der in Form eines Umweltberichts vorzulegenden Umweltinformationen (Scoping) festzulegen. Um die Qualität der Bewertung zu verbessern und das Beschlussverfahren zu rationalisieren, ist es wichtig, dass auf EU-Ebene die Kategorien von Informationen festgelegt werden, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden ihren Beschluss fassen müssen.

(17) Die zuständigen Behörden sollten verpflichtet sein, Umfang und Detailtiefe der in Form eines Umweltberichts vorzulegenden Umweltinformationen (Scoping) festzulegen. Um die Qualität der Bewertung zu verbessern, die Vorgehensweise zu vereinfachen und das Beschlussverfahren zu rationalisieren, ist es wichtig, dass auf EU-Ebene die Kategorien von Informationen festgelegt werden, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden ihren Beschluss fassen müssen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Um die Qualität des Bewertungsverfahrens zu erhöhen und die Einbeziehung von Umweltaspekten bereits in einem frühen Entwurfsstadium zu ermöglichen, sollte der vom Projektträger für das Projekt zu erstellende Umweltbericht eine Bewertung vernünftiger Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt, einschließlich der voraussichtlichen Entwicklung des aktuellen Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Projekts (Basisszenario) enthalten.

(18) Um die Qualität des Bewertungsverfahrens zu erhöhen und die Einbeziehung von Umweltaspekten bereits in einem frühen Entwurfsstadium zu ermöglichen, sollte der vom Projektträger für das Projekt zu erstellende Umweltbericht eine Bewertung sämtlicher vernünftiger Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt, einschließlich der voraussichtlichen Entwicklung des aktuellen Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Projekts (Basisszenario) enthalten.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Um Transparenz und Verantwortlichkeit zu gewährleisten, sollte die zuständige Behörde verpflichtet sein, ihren Beschluss über die Genehmigung eines Projekts zu begründen und anzugeben, dass sie die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen und der zusammengetragenen einschlägigen Informationen berücksichtigt hat.

(20) Um Transparenz und Verantwortlichkeit zu gewährleisten, sollte die zuständige Behörde verpflichtet sein, ihren Beschluss über die Genehmigung eines Projekts ausführlich und umfassend zu begründen und anzugeben, dass sie die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen der betroffenen Öffentlichkeit und aller zusammengetragenen einschlägigen Informationen berücksichtigt hat. Ist diese Bedingung nicht ordnungsgemäß erfüllt, muss die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit haben, Rechtsmittel einzulegen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Es sollten gemeinsame Mindestanforderungen für die Überwachung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die beim Bau und Betrieb von Projekten auftreten, festgelegt werden, damit alle Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen Konzept vorgehen und sichergestellt ist, dass die Auswirkungen nach der Durchführung von Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht größer sind als ursprünglich vorhergesehen. Diese Überwachung darf sich nicht mit Überwachungspflichten aufgrund anderer EU-Vorschriften überschneiden oder zu diesen hinzukommen.

(21) Es sollten gemeinsame Mindestanforderungen für die Überwachung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die beim Bau und Betrieb von Projekten auftreten, festgelegt werden, damit alle Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen Konzept vorgehen und sichergestellt ist, dass die Auswirkungen nach der Durchführung von Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht größer sind als ursprünglich vorhergesehen. Diese Überwachung darf sich nicht mit Überwachungspflichten aufgrund anderer EU-Vorschriften überschneiden oder zu diesen hinzukommen. Geht aus der Überwachung hervor, dass es unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen gibt, sollten Bestimmungen für entsprechende Abhilfemaßnahmen ausgearbeitet werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22a) Es ist äußerst wichtig, dass die Öffentlichkeit gemäß dem Übereinkommen von Åarhus an der Entscheidungsfindung beteiligt wird, damit die Entscheidungsträger Meinungen und Bedenken, die für die Entscheidungen von Belang sein könnten, berücksichtigen, wodurch der Entscheidungsfindungsprozess nachvollziehbarer und transparenter wird, die inhaltliche Qualität der Entscheidungen steigt und in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für Umweltbelange wächst.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Da das Ziel dieser Richtlinie, durch die Festlegung von Mindestanforderungen für die Umweltprüfung von Projekten ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs, der Ernsthaftigkeit und des grenzüberschreitenden Charakters der zu lösenden Umweltprobleme besser auf EU-Ebene zu erreichen ist, kann die Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(28) Da das Ziel dieser Richtlinie, durch die Festlegung von Mindestanforderungen für die Umweltprüfung von Projekten ein hohes Schutzniveau für die Umwelt, die Lebensqualität und die Qualität der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs, der Ernsthaftigkeit und des grenzüberschreitenden Charakters der zu lösenden Umweltprobleme besser auf EU-Ebene zu erreichen ist, kann die Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

— die Durchführung von Bau- und Abrissarbeiten oder die Realisierung sonstiger Anlagen oder Bauten,

— die Durchführung von Bauarbeiten oder die Realisierung sonstiger Anlagen oder Bauten,

 

— die Abrissarbeiten an Bauwerken oder an Anlagen oder Bauten,,,

 

— sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b – Einleitung

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstaben f a und f b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) in Absatz 2 wird folgende Begriffsbestimmung angefügt:

(b) in Absatz 2 werden folgende Begriffsbestimmungen angefügt:

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 –Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„ga) „biologische Vielfalt“: unter Einschluss aller Arten der Flora und Fauna und ihrer Habitate die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter unter anderem Land-, Meeres- und sonstige aquatische Ökosysteme und die ökologischen Komplexe, zu denen sie gehören; dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme.“

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 –Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe g b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„gb) „Abhilfemaßnahmen“: weitere Schadensbegrenzungs- und/oder Ausgleichsmaßnahmen, die vom Projektträger ergriffen werden können, um unvorhergesehene negative Auswirkungen zu beseitigen oder Nettoverluste bei der biologischen Vielfalt auszugleichen, die bei der Durchführung eines Projekts festgestellt wurden und sich z. B. aufgrund von Mängeln bei der Eindämmung der Auswirkungen ergaben, die beim Bau oder Betrieb von Projekten auftraten, für die eine Baugenehmigung bereits erteilt worden war.“

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 –Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„unabhängig“: die Fähigkeit zur Durchführung einer objektiven und umfassenden technischen/wissenschaftlichen Bewertung ohne tatsächlichen, vermeintlichen oder offenkundigen Interessenkonflikt in Bezug auf die zuständige Behörde, den Projektträger und/oder die einzelstaatlichen, regionalen oder lokalen Behörden;

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 –Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1– Absatz 2 – Buchstabe f b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„gemeinsames Verfahren“: ein Verfahren, in dessen Rahmen die zuständige Behörde unbeschadet anders lautender Bestimmungen sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften der EU eine Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt, in die sie die Bewertungen einer oder mehrerer Behörden einbezieht.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b – Nummer 1 (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe f c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„Visuelle Folgenabschätzung“: Visuelle Auswirkungen werden als Veränderung des Erscheinungsbilds der gebauten oder natürlichen Landschaft und der städtischen Gebiete als Ergebnis einer Entwicklung definiert und können positiv (Verbesserung) oder negativ (Beeinträchtigung) sein. Die Bewertung visueller Auswirkungen gilt auch für die Zerstörung von geschützten Bauten oder von Bauten mit besonderer Bedeutung für das traditionelle Erscheinungsbild eines Ortes oder einer Landschaft. Sie gilt für die offenkundige Veränderung der geologischen Struktur und für alle anderen Hindernisse, wie beispielsweise Gebäude oder Mauern, die die Sicht auf die Natur einschränken und die Harmonie der Landschaft stören. Die visuelle Auswirkung wird hauptsächlich mithilfe von qualitativen Beurteilungen bewertet, die sich mit der menschlichen Anerkennung und Interaktion des Menschen mit der Landschaft und dem Wert, den dies einem Ort zukommen lässt, beschäftigt (Genius loci).

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 –Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1– Absatz 2 – Buchstabe f d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„Vereinfachung“: die Verringerung der Zahl der Formulare, die Schaffung gemeinsamer Verfahren und Koordinierungsinstrumente, um die Bewertungen der betreffenden Behörden zu integrieren. Vereinfachung heißt auch, gemeinsame Kriterien einzuführen, Fristen für das Einreichen von Berichten zu kürzen und objektive und wissenschaftliche Auswertungen zu stärken.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 –Buchstabe c

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 1 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3) Die Mitgliedstaaten können — auf Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist — entscheiden, diese Richtlinie nicht auf Projekte anzuwenden, die ausschließlich Zwecken der Landesverteidigung oder des Katastrophenschutzes dienen, wenn sie der Auffassung sind, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.

„(3)Die Mitgliedstaaten können — auf Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist — entscheiden, diese Richtlinie nicht auf Projekte anzuwenden, die ausschließlich Zwecken der Landesverteidigung oder des Katastrophenschutzes dienen, wenn sie der Auffassung sind, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde, vorausgesetzt, dass sie alle anderen durchführbaren Alternativen angemessen geprüft haben und die endgültige Entscheidung gegenüber der Kommission begründen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Einleitung

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 2 – Absätze 3 und 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(2) Artikel 2 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 Nummer 2

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 2 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3) Für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften besteht, werden koordinierte oder gemeinsame Verfahren durchgeführt, die die Anforderungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erfüllen.

„(3) Für Projekte, auch solche mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften besteht, werden koordinierte oder gemeinsame Verfahren durchgeführt, die alle Anforderungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erfüllen. Dabei finden die strengsten Rechtsvorschriften Anwendung.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1– Nummer 3

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 3 – Buchstaben a, b, c, ca und d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Bevölkerung, menschliche Gesundheit und biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(*) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**) geschützten Arten und Lebensräume;

a) Bevölkerung, menschliche Gesundheit und biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(*) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**) geschützten Arten und Lebensräume, sowie die wünschenswerte Verhinderung jeglicher Verluste bei der biologischen Vielfalt;

b) Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klimawandel;

b) Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima;

c) Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft;

c) Sachgüter und Landschaft;

 

ca) kulturelles Erbe nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 EUV;

d) Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a, b und c genannten Faktoren;

d) Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a, b, c und ca genannten Faktoren sowie den kumulativen und grenzüberschreitenden Auswirkungen dieser Faktoren;

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

„2. Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 in einem Prüfverfahren, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.

 

Der Projektträger kann sich bei Projekten des Anhangs II dafür entscheiden, das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 zu unterziehen.

 

Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

 

a) einer Einzelfalluntersuchung

 

oder

 

b) der vom Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerte oder Kriterien.

 

2a. Bei der Festlegung der Schwellenwerte und Kriterien im Sinne von Absatz 2 streben die Mitgliedstaaten an, flexible Mindestschwellenwerte und Kriterien festzulegen, damit kein öffentliches oder privates Projekt ausgeschlossen wird, das möglicherweise erhebliche umweltschädigende Auswirkungen hat. Findet Buchstabe b Anwendung, muss die Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Festlegung von Schwellenwerten oder Kriterien angehört werden.

 

Die zuständige Behörde kann nur dann bestimmen, dass ein Projekt des Anhangs II nicht einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen wird, wenn sie davon überzeugt ist, dass das Projekt voraussichtlich keine erheblichen umweltschädigenden Auswirkungen haben wird.“

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3) Bei Projekten des Anhangs II liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts, die potenziellen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt und die geplanten Maßnahmen, mit denen erhebliche Auswirkungen vermieden und verringert werden sollen. Anhang II.A enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen.

„(3) Bei Projekten des Anhangs II, mit Ausnahme der Projekte, die einen einschlägigen Schwellenwert überschreiten oder ein einschlägiges Kriterium nicht erfüllen, der/das von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 Buchstabe b festgelegt wurde, liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts, die potenziellen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt und die geplanten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden und verringert werden sollen. Anhang II.A enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen. Die Informationen werden vor der Entscheidung gemäß Absatz 2 veröffentlicht.“

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 4 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 berücksichtigt die zuständige Behörde die Auswahlkriterien betreffend die Merkmale und den Standort des Projekts sowie die potenziellen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt. Anhang III enthält eine detaillierte Aufstellung der zu verwendenden Auswahlkriterien.“

(4) Für im Anhang II angeführte Projekte berücksichtigt die zuständige Behörde die Auswahlkriterien betreffend die Merkmale und den Standort des Projekts sowie die potenziellen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt. Anhang III enthält eine detaillierte Aufstellung der zu verwendenden Auswahlkriterien.“

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 4 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(5) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung gemäß Absatz 2 auf der Grundlage der vom Projektträger gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Ergebnisse von Studien, Vorprüfungen oder aufgrund anderer EU-Vorschriften durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Entscheidung gemäß Absatz 2

„(5) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung gemäß Absatz 2, wobei sie die vom Projektträger gemäß Absatz 3 gelieferten Informationen und gegebenenfalls die Ergebnisse von Studien, Vorprüfungen oder aufgrund anderer EU-Vorschriften durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Entscheidet die zuständige Behörde, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 durchgeführt werden muss, weil das Projekt einen einschlägigen Schwellenwert überschreitet oder ein einschlägiges Kriterium nicht einhält, der/das von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 Buchstabe b festgelegt wurde, wird diese Entscheidung veröffentlicht. Die Entscheidung gemäß Absatz 2

Änderungsantrag 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 4 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Genehmigungsantrags und sofern der Projektträger alle erforderlichen Informationen vorgelegt hat. Je nach Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen Projekts kann die zuständige Behörde diese Frist um weitere drei Monate verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger mit, aus welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.

(6) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Genehmigungsantrags und sofern der Projektträger alle erforderlichen Informationen vorgelegt hat. Je nach Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen Projekts kann die zuständige Behörde diese Frist um bis zu weitere drei Monate verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger mit, aus welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.

Änderungsantrag 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 5 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(1) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 durchzuführen, so erstellt der Projektträger einen Umweltbericht. Der Umweltbericht stützt sich auf die Entscheidung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und enthält die Angaben, die vernünftigerweise für fundierte Entscheidungen über die Umweltauswirkungen des vorgeschlagenen Projekts verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, die Merkmale, die technische Kapazität und den Standort des Projekts, die Art der potenziellen Auswirkungen, Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte (einschließlich der Bewertung von Alternativen) besser auf anderen Ebenen (einschließlich der Planungsebene) oder auf der Grundlage anderer Bewertungsanforderungen geprüft werden. Anhang IV enthält eine detaillierte Aufstellung der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen.

„(1) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 durchzuführen, so erstellt der Projektträger unter Hinzuziehung eines unabhängigen zugelassenen Sachverständigen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe fa einen Umweltbericht. Der Umweltbericht stützt sich auf die Entscheidung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und enthält die Angaben, die vernünftigerweise für fundierte Entscheidungen über die Umweltauswirkungen des vorgeschlagenen Projekts verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, die Merkmale, die technische Kapazität und den Standort des Projekts, die Art der potenziellen Auswirkungen, Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt, gegebenenfalls einschließlich einer visuellen Folgenabschätzung sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte (einschließlich der Bewertung von Alternativen) besser auf anderen Ebenen (einschließlich der Planungsebene) oder auf der Grundlage anderer Bewertungsanforderungen geprüft werden. Anhang IV enthält eine detaillierte Aufstellung der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen.

Änderungsantrag 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Nach Konsultation der Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 1 und des Projektträgers legt die zuständige Behörde Umfang und Detailtiefe der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vom Projektträger in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen fest. Insbesondere bestimmt sie Folgendes:

(2) Nach Konsultation der Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 1 und des Projektträgers sowie der betroffenen Öffentlichkeit legt die zuständige Behörde Umfang und Detailtiefe der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vom Projektträger in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen, wie sie im Anhang IV festgelegt sind, fest, sofern der Betreiber darum ersucht. Insbesondere bestimmt sie Folgendes:

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständige Behörde kann auch zugelassene und technisch kompetente Sachverständige gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels hinzuziehen. Der Projektträger wird danach nur dann um zusätzliche Informationen ersucht, wenn dies aufgrund neuer Umstände gerechtfertigt ist und von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß begründet wird.

Die zuständige Behörde muss sich vergewissern, dass der Bericht von zugelassenen, unabhängigen und technisch kompetenten Sachverständigen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erstellt oder geprüft wurde. Der Projektträger kann danach nur dann um zusätzliche Informationen ersucht werden, wenn dies aufgrund neuer Umstände gerechtfertigt ist.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) stellt der Projektträger sicher, dass der Umweltbericht von zugelassenen und technisch kompetenten Sachverständigen erstellt wird, oder

a) der Projektträger kann gegebenenfalls auch fordern, dass der Umweltbericht von unabhängigen Sachverständigen erstellt wird.

Änderungsantrag 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Umweltbericht von zugelassenen und technisch kompetenten Sachverständigen und/oder Ausschüssen nationaler Sachverständiger überprüft wird.

entfällt

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wurde die zuständige Behörde bei der Ausarbeitung ihrer Entscheidung gemäß Absatz 2 durch zugelassene und technisch kompetente Sachverständige unterstützt, so kann der Projektträger dieselben Sachverständigen nicht für die Ausarbeitung des Umweltberichts hinzuziehen.

Wurde die zuständige Behörde bei der Ausarbeitung ihrer Entscheidung gemäß Absatz 2 durch unabhängige und technisch kompetente Sachverständige unterstützt, so kann der Projektträger dieselben Sachverständigen nicht für die Ausarbeitung des Umweltberichts hinzuziehen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Modalitäten der Hinzuziehung und Auswahl von zugelassenen und technisch kompetenten Sachverständigen (z. B. erforderliche Qualifikationen, Bewertungsauftrag, Zulassung und Ausschluss) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Die Modalitäten der Hinzuziehung und Auswahl von unabhängigen und technisch kompetenten Sachverständigen (z. B. erforderliche Qualifikationen, Bewertungsauftrag, Zulassung, Ausschluss und Sanktionen) werden von den Mitgliedstaaten in Einklang mit den Regelungen in Absatz 4 festgelegt.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe b – Einleitung

2012/0297

Artikel 6 – Absätze 7 und 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Der folgende Absatz 7 wird angefügt:

b) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden eingefügt:

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 6 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Frist, innerhalb deren die betroffene Öffentlichkeit zu dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten Umweltbericht zu konsultieren ist, beträgt mindestens 30 Tage und höchstens 60 Tage. In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts oder des Umfangs des vorgeschlagenen Projekts diese Frist um weitere 30 Tage verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger mit, aus welchen Gründe die Frist verlängert wurde.“

Die Frist, innerhalb deren die betroffene Öffentlichkeit zu dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten Umweltbericht zu konsultieren ist, beträgt mindestens 30 Tage und höchstens 60 Tage. In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts oder des Umfangs des vorgeschlagenen Projekts diese Frist um bis zu weitere 30 Tage verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger mit, aus welchen Gründe die Frist verlängert wurde.“

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 6 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Zur Sicherstellung einer effektiven Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an den Entscheidungsverfahren stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kontaktinformationen der Behörde(n), die laut dieser Richtlinie die Pflichten wahrnimmt bzw. wahrnehmen, vorhanden sind und ein einfacher und rascher Zugang zu denselben durch die Öffentlichkeit jederzeit möglich ist, ungeachtet jedweder laufender spezifischer Projekte, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und unter der Voraussetzung, dass die Beobachtungen und Stellungnahmen der Öffentlichkeit berücksichtigt werden.

Änderungsantrag 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 8

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beschließt die zuständige Behörde, eine Genehmigung zu erteilen, so nimmt sie in die Genehmigung Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf, um die Durchführung und die erwartete Wirksamkeit der Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu beurteilen und unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen aufzudecken.

Beschließt die zuständige Behörde, eine Genehmigung zu erteilen, so nimmt sie in die Genehmigung Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sowohl in der Bauphase als auch in der Betriebsphase auf, um die Durchführung und die erwartete Wirksamkeit der Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu beurteilen, erhebliche unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen und/oder Nettoverluste bei der biologischen Vielfalt aufzudecken und Abhilfemaßnahmen zu ermöglichen.

 

Änderungsantrag 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 8

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Art der zu überwachenden Parameter und die Dauer der Überwachung sollten der Art, dem Standort und dem Umfang des vorgeschlagenen Projekts sowie dem Ausmaß seiner Umweltauswirkungen angemessen sein.

Die Art der zu überwachenden Parameter und die Dauer der Überwachung sollten der Art, dem Standort und dem Umfang des vorgeschlagenen Projekts sowie dem Ausmaß seiner Umweltauswirkungen angemessen sein. Die Erkenntnisse aus der Überwachung der Bau- und Betriebsphasen werden an die zuständige Behörde weitergeleitet und gemäß Richtlinie 2003/4/EG aktiv verbreitet. Soweit angebracht, können aufgrund anderer EU-Vorschriften bestehende Überwachungsmechanismen angewandt werden.

Änderungsantrag 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 8

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird bei der Überwachung festgestellt, dass es bedeutende unvorhergesehene negative Auswirkungen gibt, muss der Projektträger Abhilfemaßnahmen ergreifen. Gegen Projektentwickler, technisch kompetente Sachverständige und/oder nationale Sachverständige können Strafen und/oder Sanktionen verhängt werden, wenn unvorhergesehene negative Auswirkungen auf Fahrlässigkeit oder einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Zulassungsnormen zurückzuführen sind. Die vom Projektträger vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen müssen veröffentlicht und von der zuständigen Behörde oder den Behörden, die die Erfüllung der Anforderungen sicherstellen, genehmigt werden.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Je nach Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen Projekts kann die zuständige Behörde diese Frist um weitere drei Monate verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger mit, aus welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.

Je nach Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen Projekts kann die zuständige Behörde diese Frist um bis zu weitere drei Monate verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger mit, aus welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) das Recht der betroffenen Öffentlichkeit, die gelieferten Informationen anzufechten und gemäß Artikel 11 rechtliche Schritte einzuleiten.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe b

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 9 – Absätze 3 b und 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:

(b) Folgende Absätze 3, 4 und 5 werden angefügt:

 

(4) Die Öffentlichkeit kann gegen die Genehmigungsentscheidung Rechtsmittel einlegen und u. a. eine einstweilige Verfügung beantragen, indem sie innerhalb von drei Monaten, nachdem der formelle Beschluss der zuständigen Behörde ordnungsgemäß veröffentlicht wurde, den Rechtsweg beschreitet.

 

5. Die zuständige(n) Behörde(n) stellt/stellen sicher, dass die Projekte mit Genehmigung nicht vor Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist begonnen werden."

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9a) Nach Artikel 9 wird folgender Artikel eingefügt:

 

"(9a) Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die zuständige(n) Behörde(n), wenn sie die Pflichten wahrnimmt/wahrnehmen, die sich aus dieser Richtlinie ergeben, sich nicht in einem Interessenskonflikt bezüglich der Rechtsvorschriften befindet/befinden, an die sie gebunden ist/sind."

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 11 – Absätze 5 a und b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b) Artikel 11 wird wie folgt geändert:

 

a) Der folgende Absatz 6 wird angefügt:

 

„(6) Die Mitgliedstaaten können regeln, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung unbeachtlich ist, wenn die Entscheidung ohne den Fehler voraussichtlich nicht anders ausgefallen wäre. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

 

a) einzelne Personen oder Behörden bei einer nach dieser Richtlinie erforderlichen Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,

 

b) wenn die Angaben nach Art. 9 Abs. 1 unvollständig sind oder

 

c) eine nach dieser Richtlinie erforderliche Bekanntmachung fehlerhaft erfolgte, der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck aber erfüllt worden ist.

 

Das Recht der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften zusätzlich zum Verfahrensfehler das Erfordernis einer Rechtsverletzung zu regeln, bleibt unberührt.“

 

b) Der folgende Absatz 7 wird angefügt:

 

„(7) Die Mitgliedstaaten können regeln, dass fehlerhaft begangene Verfahrensschritte auch nach Erlass der Entscheidung nachgeholt werden können, wenn der Verfahrensfehler nicht schwerwiegend ist und nicht die Grundzüge des Projekts berührt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden auch bei Nachholung des fehlerhaften Verfahrensschrittes eine erneute ergebnisoffene Entscheidung treffen."

Änderungsantrag 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11

Richtlinie 2011/92/EU

Artikel 12 a und Artikel 12 b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die folgenden Artikel 12a und12b werden eingefügt:

entfällt

„Artikel 12a

 

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 12b zu den in Anhang III aufgeführten Auswahlkriterien und den Angaben in den Anhängen II.A und IV zu erlassen, um diese an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

 

Artikel 12b

 

1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

 

2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12a wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab dem [OPOCE please introduce date of the entry into force of this Directive] gewährt.

 

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Er tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

 

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

 

5. Ein gemäß Artikel 12a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Die Frist wird auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.“

 

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang 1 – Nummer -1 (neu)

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang I – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1) Der folgende Absatz wird in Anhang I eingefügt:

 

4a. Tagebau und ähnliche Tätigkeiten zur Mineralgewinnung an der freien Luft.

(Dieser Änderungsantrag löscht automatisch „Tagebau“ aus Absatz 2 Buchstabe a (BERGBAU) im Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU).

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang 1 – Nummer 1

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang II.A – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts, gegebenenfalls einschließlich des Untergrunds, während der Bau- und der Betriebsphase;

a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts, gegebenenfalls einschließlich des Untergrunds und tieferer Bodenschichten, während der Bau- und der Betriebsphase, einschließlich Abriss;

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Nummer 1

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang II.A – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt, einschließlich hydromorphologischer Veränderungen.

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser, Luft und biologische Vielfalt, einschließlich hydromorphologischer Veränderungen.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Nummer 2

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt, einschließlich hydromorphologischer Veränderungen;

c) Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser, Luft und biologische Vielfalt, einschließlich hydromorphologischer Veränderungen;

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang 1 – Nummer 2

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Risiken von Naturkatastrophen und von durch Menschen verursachten Katastrophen sowie Risiko von Unfällen, insbesondere in Anbetracht hydromorphologischer Veränderungen, der verwendeten Substanzen, Technologien oder Lebendorganismen, des besonderen Zustands oder alternativer Nutzungen des Bodens und des Untergrunds, sowie Wahrscheinlichkeit von Unfällen oder Katastrophen und Anfälligkeit des Projekts für diese Risiken;

f) Risiken von Naturkatastrophen und von durch Menschen verursachten Katastrophen sowie Risiko von Unfällen, insbesondere in Anbetracht hydromorphologischer Veränderungen, der verwendeten Substanzen, Technologien oder Lebendorganismen, des besonderen Zustands oder vernünftiger alternativer Nutzungen des Bodens und des Untergrunds, sowie Wahrscheinlichkeit von Unfällen oder Katastrophen und Anfälligkeit des Projekts für diese Risiken;

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang 1 – Nummer 2

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt, insbesondere Landnutzung (fortschreitende Ausweitung von Siedlungsflächen - Flächenverbrauch oder Landnahme), Boden (organische Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung), Wasser (Quantität und Qualität), Luft und biologische Vielfalt (Qualität und Quantität der Populationen sowie Degradation und Fragmentierung der Ökosysteme);

j) Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt, insbesondere Landnutzung (fortschreitende Ausweitung von Siedlungsflächen - Flächenverbrauch oder Landnahme), Boden (organische Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung), Wasser (Quantität und Qualität), gegebenenfalls Untergrund, Luft und biologische Vielfalt (Qualität und Quantität der Populationen sowie Degradation und Fragmentierung der Ökosysteme);

Änderungsantrag 60

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Nummer 2

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang III – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) Küstengebiete,

ii) Küstengebiete und Meeresumwelt,

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang 1 – Nummer 2

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang III – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer viii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

viiia) Gebiete oder Orte, die durch nationale oder regionale Rechtsvorschriften geschützt sind;

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang 1 – Nummer 2

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang III – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer viii b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

viiib) seismisch aktive Gebiete oder Gebiete mit hohem Risiko für Naturkatastrophen.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Nummer 2

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang IV – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts, gegebenenfalls einschließlich des Untergrunds, und der Anforderungen in Bezug auf den Wasser- und Flächenverbrauch während der Bau- und der Betriebsphase;

a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts, gegebenenfalls einschließlich des Untergrunds, und der Anforderungen in Bezug auf den Wasser-, Energie- und Flächenverbrauch während der Bau- und der Betriebsphase sowie gegebenenfalls während des Abrisses;

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Nummer 2

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang IV – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktionsprozesse, z. B. Art und Menge der verwendeten Materialien, Energie und natürlichen Ressourcen (einschließlich Wasser, Flächen, Boden und biologische Vielfalt);

b) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktionsprozesse, z. B. Art und Menge der verwendeten Materialien, Energie und natürlichen Ressourcen (einschließlich Wasser, Luft, Flächen, Boden und biologische Vielfalt);

Änderungsantrag 65

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Nummer 2

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang IV – Absatz 5 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung von Abfällen;

(c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung und Verwertung von Abfällen;

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Nummer 2

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang IV – Absatz 5 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z. B. durch Unfälle oder Katastrophen);

d) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z. B. durch Unfälle oder vom Menschen verursachte Katastrophen und Naturkatastrophen);

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Nummer 2

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang IV – Absatz 5 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) der Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft;

f) der Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen, Forstwirtschaft und den Energieverbrauch des Projekts;

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang – Nummer 2

Richtlinie 2011/92/EU

Anhang IV – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen in Nummer 5 genannte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, und gegebenenfalls der geplanten Überwachungsmechanismen, einschließlich der Vorbereitung einer nach Abschluss des Projekts vorzunehmenden Untersuchung der nachteiligen Umweltauswirkungen. In dieser Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen verringert oder behoben werden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist.

7. Eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen in Nummer 5 genannte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zunächst vermieden, dann verringert und soweit möglich als letztes Mittel ausgeglichen werden sollen, und gegebenenfalls der geplanten Überwachungsmechanismen, einschließlich der Vorbereitung einer nach Abschluss des Projekts vorzunehmenden Untersuchung der nachteiligen Umweltauswirkungen. In dieser Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen verringert oder behoben werden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0628 – C7-0367/2012 – 2012/0297(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

19.11.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PETI

19.11.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Nikolaos Chountis

6.11.2012

Datum der Annahme

19.6.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Margrete Auken, Heinz K. Becker, Victor Boştinaru, Philippe Boulland, Nikolaos Chountis, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Carlos José Iturgaiz Angulo, Peter Jahr, Lena Kolarska-Bobińska, Erminia Mazzoni, Judith A. Merkies, Ana Miranda, Chrysoula Paliadeli, Nikolaos Salavrakos, Jarosław Leszek Wałęsa, Angelika Werthmann, Rainer Wieland, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Vicente Miguel Garcés Ramón, Dolores García-Hierro Caraballo, Cristian Dan Preda

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Pilar Ayuso, María Auxiliadora Correa Zamora, João Ferreira, Gabriel Mato Adrover, Luis de Grandes Pascual

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0628 – C7-0367/2012 – 2012/0297(COD)

Datum der Konsultation des EP

26.10.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

19.11.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

18.4.2013

REGI

19.11.2012

CULT

19.11.2012

LIBE

19.11.2012

 

PETI

19.11.2012

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

REGI

27.11.2012

CULT

6.11.2012

LIBE

27.11.2012

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Andrea Zanoni

21.11.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

6.5.2013

19.6.2013

 

 

Datum der Annahme

11.7.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

49

13

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Martina Anderson, Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sergio Berlato, Franco Bonanini, Biljana Borzan, Milan Cabrnoch, Martin Callanan, Nessa Childers, Tadeusz Cymański, Chris Davies, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Edite Estrela, Jill Evans, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Matthias Groote, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Christa Klaß, Holger Krahmer, Jo Leinen, Corinne Lepage, Peter Liese, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Vladko Todorov Panayotov, Gilles Pargneaux, Antonyia Parvanova, Pavel Poc, Frédérique Ries, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Kārlis Šadurskis, Bogusław Sonik, Glenis Willmott, Sabine Wils

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Julie Girling, Romana Jordan, Marusya Lyubcheva, Judith A. Merkies, James Nicholson, Vittorio Prodi, Giancarlo Scottà, Renate Sommer, Alda Sousa, Struan Stevenson, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Anna Záborská, Andrea Zanoni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Fabrizio Bertot, Jean-Paul Besset, Tarja Cronberg, Isabelle Durant, Ingeborg Gräßle, María Irigoyen Pérez, Csaba Őry

Datum der Einreichung

22.7.2013