BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
22.7.2013 - (COM(2012)0628 – C7‑0367/2012 – 2012/0297(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Andrea Zanoni
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ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
(COM(2012)0628 – C7‑0367/2012 – 2012/0297(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0628),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0367/2012),
– unter Hinweis auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Februar 2013[1],
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 30. Mai 2013[2],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Petitionsausschusses (A7-0277/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seine Präsidentin / seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Richtlinie 2011/92/EU hat die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten harmonisiert, indem Mindestanforderungen eingeführt wurden (in Bezug auf die Art der einer Umweltprüfung zu unterziehenden Projekte, die wichtigsten Pflichten der Projektträger, den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung und die Beteiligung der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit), und trägt somit zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei. |
(1) Die Richtlinie 2011/92/EU hat die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten harmonisiert, indem Mindestanforderungen eingeführt wurden (in Bezug auf die Art der einer Umweltprüfung zu unterziehenden Projekte, die wichtigsten Pflichten der Projektträger, den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung und die Beteiligung der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit), und trägt somit zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei. Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, strengere Vorschriften festzulegen, um die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Die Richtlinie 2011/92/EU muss geändert werden, um die Qualität des UVP-Verfahrens zu erhöhen, die einzelnen Verfahrensschritte zu rationalisieren und die Kohärenz und die Synergien mit anderen EU-Rechtsvorschriften und –Politiken sowie mit den Strategien und Politiken, die die Mitgliedstaaten in bestimmten in die nationale Zuständigkeit fallenden Bereichen erarbeitet haben, zu verstärken. |
(3) Die Richtlinie 2011/92/EU muss geändert werden, um die Qualität des UVP-Verfahrens zu erhöhen, die einzelnen Verfahrensschritte zu rationalisieren, das Verfahren mit den Grundsätzen intelligenter Rechtssetzung in Einklang zu bringen, und die Kohärenz und die Synergien mit anderen EU-Rechtsvorschriften und –Politiken sowie mit den Strategien und Politiken, die die Mitgliedstaaten in bestimmten in die nationale Zuständigkeit fallenden Bereichen erarbeitet haben, zu verstärken. Mit der Änderung dieser Richtlinie soll letztendlich eine wirksamere Umsetzung auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden. In vielen Fällen sind die Verwaltungsverfahren zu kompliziert und langwierig geworden und verursachen so Verzögerungen und ein zusätzliches Risiko für den Umweltschutz. In dieser Hinsicht sollten die Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren eines der Ziele der Richtlinie sein. Es sollte geprüft werden, ob die Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle geeignet ist, um eine koordinierte Bewertung oder gemeinsame Verfahren zu ermöglichen, wenn beispielsweise bei grenzübergreifenden Projekten mehrere Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) erforderlich sind, und um spezifische Kriterien für verbindliche Überprüfungen festzulegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Um eine einheitliche Umsetzung und den gleichen Schutz der Umwelt in der gesamten EU zu gewährleisten, sollte die Kommission als Hüterin der Verträge dafür Sorge tragen, dass die Vorschriften der Richtlinie 2011/92/EU, einschließlich der Vorschriften über die Konsultation und Beteiligung der Öffentlichkeit, qualitativ und verfahrenstechnisch eingehalten werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3b) Bei Projekten mit möglichen grenzübergreifenden Umweltauswirkungen sollten die betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer gleichberechtigten Vertretung eine gemeinsame Verbindungsstelle einrichten, die für die Befassung mit allen Verfahrensschritten zuständig ist. Für die abschließende Projektgenehmigung sollte die Zustimmung aller betroffenen Mitgliedstaaten erforderlich sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3c) Die Richtlinie 2011/92/EU sollte auch so überarbeitet werden, dass sichergestellt ist, dass der Umweltschutz verbessert, die Ressourceneffizienz erhöht und ein nachhaltiges Wachstum in Europa unterstützt wird. Dazu ist es erforderlich, die in ihr vorgesehenen Verfahren zu vereinfachen und zu harmonisieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Im Laufe des vergangenen Jahrzehnts haben Umweltthemen wie Ressourceneffizienz, Biodiversität, Klimawandel und Katastrophenrisiken in der Politikgestaltung zunehmend an Bedeutung gewonnen und sollten daher - insbesondere bei Infrastrukturprojekten - zentrale Bestandteile der Bewertung und Entscheidungsfindung sein. |
(4) Im Laufe des vergangenen Jahrzehnts haben Umweltthemen wie effiziente und nachhaltige Ressourcennutzung, Schutz der Biodiversität, Flächennutzung, Klimawandel sowie Risiken von Naturkatastrophen und von durch Menschen verursachten Katastrophen in der Politikgestaltung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Sie sollten daher bei allen öffentlichen oder privaten Projekten, die voraussichtlich beträchtliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, insbesondere bei Infrastrukturprojekten, wichtige Bestandteile der Bewertung und Entscheidungsfindung sein. Da die Kommission keine Leitlinien für die Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU über die Wahrung des historischen und kulturellen Erbes erstellt hat, sollte sie eine Liste von Kriterien und Angaben vorschlagen, auch hinsichtlich der optischen Auswirkungen, um für eine bessere Umsetzung der Richtlinie zu sorgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4a) Festzulegen, dass Umweltschutzkriterien bei allen Projekten stärker berücksichtigt werden müssen, könnte auch kontraproduktiv sein, wenn dies dazu führen würde, dass die durchzuführenden Verfahren komplizierter werden und mehr Zeit benötigt wird, um jede Phase zu genehmigen und zu validieren. Dies könnte zu einer Kostensteigerung führen und sogar zu einer Bedrohung der Umwelt werden, wenn für die Verwirklichung von Infrastrukturprojekten sehr viel Zeit benötigt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4b) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass Umweltfragen im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten nicht davon ablenken, dass jedes Projekt unweigerlich Auswirkungen auf die Umwelt hat, und es ist wichtig, dass der Schwerpunkt auf dem ausgeglichenen Verhältnis zwischen dem Wert eines Projekts und seinen Umweltauswirkungen liegt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) In ihrer Mitteilung „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ hat sich die Kommission dazu verpflichtet, bei der Überprüfung der Richtlinie 2011/92/EU weiterreichende Erwägungen zur Ressourceneffizienz zu berücksichtigen. |
(5) In ihrer Mitteilung „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ hat sich die Kommission dazu verpflichtet, bei der Überprüfung der Richtlinie 2011/92/EU weiterreichende Erwägungen zur Ressourceneffizienz und zur Nachhaltigkeit zu berücksichtigen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(11) Schutz und Aufwertung von Kulturerbe und Kulturlandschaften, die integraler Bestandteil der Vielfalt der Kulturen sind, zu deren Wahrung und Förderung sich die Europäische Union gemäß Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet hat, können sich sinnvollerweise auf die Definitionen und Grundsätze stützen, die in einschlägigen Übereinkommen des Europarates, insbesondere dem Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas, dem Europäischen Landschaftsübereinkommen und der Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft niedergelegt sind. |
(11) Schutz und Aufwertung von Kulturerbe und Kulturlandschaften, die integraler Bestandteil der Vielfalt der Kulturen sind, zu deren Wahrung und Förderung sich die Europäische Union gemäß Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet hat, können sich sinnvollerweise auf die Definitionen und Grundsätze stützen, die in einschlägigen Übereinkommen des Europarates, insbesondere dem Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas, dem Europäischen Landschaftsübereinkommen, der Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft und in der 1976 von der UNESCO in Nairobi verabschiedeten Internationalen Empfehlung über den Schutz historischer Anlagen und ihrer Rolle in der Gegenwart niedergelegt sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11a) Ein wesentliches Kriterium bei der Umweltverträglichkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Wahrung des historischen und kulturellen Erbes sowie der Naturlandschaften und der städtischen Gebiete sind die optischen Auswirkungen. Dies ist ein weiterer Faktor, der bei den Prüfungen angewendet werden sollte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die optischen Auswirkungen sind bereits ein Kriterium im nationalen Recht von Mitgliedstaaten, wie etwa Frankreich, Italien oder dem Vereinigten Königreich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(12) Um gemäß den Zielvorgaben der Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen, muss bei der Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU ein wettbewerbsfähiges Geschäftsumfeld, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, sichergestellt werden. |
(12) Gemäß den Zielvorgaben der Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ muss bei der Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sichergestellt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Absatz soll vereinfacht werden. Es ist stets von Vorteil, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen sicherzustellen, dies kann jedoch nie Vorrang vor den ökologischen Garantien haben, die ein Projekt erfüllen muss. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12a) In allen Mitgliedstaaten sollte ein zentrales Online-Portal eingerichtet werden, das zeitnah Umweltinformationen in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie bereitstellt, um den Zugang der Öffentlichkeit und die Transparenz zu fördern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12b) Um den Verwaltungsaufwand zu vermindern, das Entscheidungsverfahren zu vereinfachten und die Projektkosten zu senken, sollten die notwendigen Schritte in Richtung einer Normung der Kriterien im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung1 mit dem Ziel unternommen werden, dass es möglich wird, den Einsatz der besten verfügbaren Technologie zu unterstützen, die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und zu vermeiden, dass Normen unterschiedlich ausgelegt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1 ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12c) Ebenfalls mit dem Ziel, die Arbeit der zuständigen Behörden zu vereinfachen und zu erleichtern, sollten Leitkriterien aufgestellt werden, bei denen die besonderen Merkmale der verschiedenen Wirtschafts- und Industriezweige berücksichtigt werden. Dies sollte sich auf die Anweisungen nach Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen1 gründen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1 ABl. L 206 vom 22.7.1992, S.7. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 d (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12d) Um die bestmögliche Wahrung des historischen und kulturellen Erbes zu gewährleisten, sollten die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten Leitkriterien aufstellen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Oftmals ist den Verwaltungsbehörden nicht im Detail bekannt, welche Kriterien für die Wahrung des historischen und kulturellen Erbes anzuwenden oder zu bewerten sind. Diese Maßnahme würde zu größerer Gewissheit beitragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich in zivilen Notfällen die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU nachteilig auswirken kann, weshalb den Mitgliedstaaten gestattet werden sollte, die genannte Richtlinie in geeigneten Fällen nicht anzuwenden. |
(13) Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich bei Projekten, deren Zweck allein im Katastrophenschutz besteht, die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU nachteilig auf diesen Zweck auswirken kann, weshalb den Mitgliedstaaten gestattet werden sollte, die genannte Richtlinie in diesen Ausnahmefällen nicht anzuwenden. In diesem Zusammenhang sollten in der Richtlinie die Bestimmungen des ESPOO-Übereinkommens der UN/ECE über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen berücksichtigt werden, durch die an grenzübergreifenden Projekten beteiligte Staaten verpflichtet werden, einander zu unterrichten und zu konsultieren. Bei solchen grenzübergreifenden Projekten sollte die Kommission, wenn dies angebracht und möglich ist, eine stärker proaktive und unterstützende Rolle spielen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13a) Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2011/92/EU, nach dem die Richtlinie nicht für Projekte gilt, die durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, stellt einen Freibrief für Abweichungen mit eingeschränkten Verfahrensgarantien dar, wodurch die Umsetzung dieser Richtlinie in wesentlichen Teilen umgangen werden könnte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13b). Die Erfahrung hat gezeigt, dass spezifische Regelungen eingeführt werden müssen, um Interessenkonflikte zu vermeiden, die zwischen dem Träger eines Projekts, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wird, und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2011/92/EU auftreten können. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden weder der Projektträger sein noch sich in irgendeiner Position der Abhängigkeit, Verbindung oder Unterordnung gegenüber dem Projektträger befinden. Aus den gleichen Gründen sollte festgelegt werden, dass eine als zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2011/92/EU benannte Behörde diese Rolle nicht bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegenden Projekten spielen darf, die sie selbst in Auftrag gegeben hat. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Erfahrung aus einigen Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass präzise Vorschriften eingeführt werden müssen, um dem Auftreten schwerwiegender Interessenkonflikte ein Ende zu setzen und die tatsächliche Erreichung des Ziels von Umweltverträglichkeitsprüfungen sicherzustellen: die zuständigen Behörden, die mit der Erstellung der Umweltverträglichkeitsprüfung betraut sind, dürfen keinesfalls der Projektträger sein oder sich in einer abhängigen oder untergeordneten Position gegenüber dem Projektträger befinden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13c) Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten muss auch die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Die zu erfüllenden Anforderungen im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts sollten seiner Größe und seiner Phase angemessen sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(16) Um zu ermitteln, ob ein Projekt möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben wird, müssen die zuständigen Behörden festlegen, welches die wichtigsten zu berücksichtigenden Kriterien sind, und im Hinblick auf eine wirksame Anwendung des Screening-Verfahrens die zusätzlichen Informationen heranziehen, die aus anderen aufgrund des EU-Rechts vorgeschriebenen Bewertungen zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, den Inhalt des Screening-Beschlusses zu präzisieren, insbesondere wenn keine Umweltprüfung verlangt wird. |
(16) Um zu ermitteln, ob ein Projekt möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben wird, sollten die zuständigen Behörden klar und eindeutig festlegen, welches die wichtigsten zu berücksichtigenden Kriterien sind, und im Hinblick auf eine wirksame und transparente Anwendung des Screening-Verfahrens die zusätzlichen Informationen heranziehen, die aus anderen aufgrund des EU-Rechts vorgeschriebenen Bewertungen zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, den Inhalt des Screening-Beschlusses zu präzisieren, insbesondere wenn keine Umweltprüfung verlangt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16a) Zur Vermeidung von unnötigen Arbeiten und Kosten sollten die unter Anhang II fallenden Projekte eine Absichtserklärung von maximal 30 Seiten sowie die Merkmale und Angaben zum Standort des Projektes enthalten, die einem Screening unterzogen werden, das aus einer ersten Einschätzung seiner Durchführbarkeit bestehen sollte. Dieses Screening sollte öffentlich sein und die Faktoren nach Artikel 3 berücksichtigen. Es sollte die erheblichen direkten und indirekten Auswirkungen des Projekts aufzeigen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(17) Die zuständigen Behörden sollten verpflichtet sein, Umfang und Detailtiefe der in Form eines Umweltberichts vorzulegenden Umweltinformationen (Scoping) festzulegen. Um die Qualität der Bewertung zu verbessern und das Beschlussverfahren zu rationalisieren, ist es wichtig, dass auf EU-Ebene die Kategorien von Informationen festgelegt werden, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden ihren Beschluss fassen müssen. |
(17) Wenn die zuständigen Behörden dies für notwendig erachten oder wenn der Projektträger dies beantragt, sollten sie eine Stellungnahme abgeben, in der sie Umfang und Detailtiefe der in Form eines Umweltberichts vorzulegenden Umweltinformationen (Scoping) festlegen. Um die Qualität der Bewertung zu verbessern, die Verfahren zu vereinfachen und das Entscheidungsverfahren zu rationalisieren, ist es wichtig, dass auf EU-Ebene die Kategorien von Informationen festgelegt werden, auf deren Grundlage diese Festlegung durch die zuständigen Behörden erfolgen sollte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(18) Um die Qualität des Bewertungsverfahrens zu erhöhen und die Einbeziehung von Umweltaspekten bereits in einem frühen Entwurfsstadium zu ermöglichen, sollte der vom Projektträger für das Projekt zu erstellende Umweltbericht eine Bewertung vernünftiger Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt, einschließlich der voraussichtlichen Entwicklung des aktuellen Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Projekts (Basisszenario) enthalten. |
(18) Um die Qualität des vergleichenden Bewertungsverfahrens zu erhöhen und die Einbeziehung von Umweltaspekten bereits in einem frühen Entwurfsstadium zu ermöglichen und um die nachhaltigste Wahl mit den geringsten Umweltauswirkungen treffen zu können, sollte der vom Projektträger für das Projekt zu erstellende Umweltbericht eine Bewertung vernünftiger Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt, einschließlich der voraussichtlichen Entwicklung des aktuellen Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Projekts (Basisszenario), enthalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch die Bewertung der möglichen sinnvollen Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt soll eine sachkundige und vergleichende Wahl der nachhaltigsten Alternative mit den geringsten Umweltauswirkungen ermöglicht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(19) Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Daten und Informationen in den Umweltberichten gemäß Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU vollständig und von ausreichend hoher Qualität sind. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen sollten die Mitgliedstaaten die Tatsache berücksichtigen, dass die Umweltprüfungen auf verschiedenen Ebenen oder über verschiedene Instrumente durchgeführt werden können. |
(19) Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Daten und Informationen in den Umweltberichten gemäß Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU vollständig und von ausreichend hoher Qualität sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Möglichkeit, dass der Projektträger die verpflichtende Aufnahme von Alternativen zum vorgeschlagenen Projekt in den Prüfungsbericht ausschließt, indem er anführt, dass die Bewertung der Alternativen im Rahmen der Planung stattzufinden hat, muss ausgeräumt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19a) Es sollte sichergestellt werden, dass die Sachverständigen, die die Umweltberichte prüfen, aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrung über das nötige technische Fachwissen verfügen, die in Richtlinie 2011/92/EU beschriebenen Aufgaben wissenschaftlich objektiv und vollkommen unabhängig vom Projektträger und den zuständigen Behörden wahrzunehmen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die vollkommene Unabhängigkeit der von den zuständigen Behörden für die Prüfung der Informationen im Umweltbericht beauftragten Sachverständigen ist eine wesentliche Voraussetzung für eine qualitativ hochwertige UVP. Diese Prüfung hat wissenschaftlich objektiv zu erfolgen und frei von jeglichem Eingreifen oder jeglicher Einflussnahme zu sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(20) Um Transparenz und Verantwortlichkeit zu gewährleisten, sollte die zuständige Behörde verpflichtet sein, ihren Beschluss über die Genehmigung eines Projekts zu begründen und anzugeben, dass sie die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen und der zusammengetragenen einschlägigen Informationen berücksichtigt hat. |
(20) Um Transparenz und Verantwortlichkeit zu gewährleisten, sollte die zuständige Behörde verpflichtet sein, ihre Entscheidung über die Genehmigung eines Projekts ausführlich und umfassend zu begründen und anzugeben, dass sie die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen der betroffenen Öffentlichkeit und alle zusammengetragenen einschlägigen Informationen berücksichtigt hat. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, sollte die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit haben, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(21) Es sollten gemeinsame Mindestanforderungen für die Überwachung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die beim Bau und Betrieb von Projekten auftreten, festgelegt werden, damit alle Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen Konzept vorgehen und sichergestellt ist, dass die Auswirkungen nach der Durchführung von Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht größer sind als ursprünglich vorhergesehen. Diese Überwachung darf sich nicht mit Überwachungspflichten aufgrund anderer EU-Vorschriften überschneiden oder zu diesen hinzukommen. |
(21) Es sollten gemeinsame Mindestanforderungen für die Überwachung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die bei der Durchführung und beim Management von Projekten auftreten, festgelegt werden, damit alle Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen Konzept vorgehen und sichergestellt ist, dass die Auswirkungen nach der Durchführung von Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht größer sind als ursprünglich vorhergesehen. Diese Überwachung darf sich nicht mit Überwachungspflichten aufgrund anderer EU-Vorschriften überschneiden oder zu diesen hinzukommen. Weisen die Ergebnisse der Überwachung auf unvorhergesehene negative Auswirkungen hin, sind geeignete Korrekturmaßnahmen zur Abhilfe sowie weitere Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und/oder zum Ausgleich zu ergreifen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einführung der Überwachung in die neue UVP-Richtlinie ist sehr wichtig. Um zu vermeiden, dass diese Ex-post-Kontrollmaßnahme nicht dem reinen Selbstzweck dient, muss festgelegt werden, dass der Projektträger in den Fällen, in denen sich die vorgesehenen Schadensbegrenzungs- oder Ausgleichsmaßnahmen als unwirksam erweisen, weitere Korrekturmaßnahmen zur Beseitigung etwaiger unvorhergesehener negativer Auswirkungen des genehmigten Projekts zu ergreifen hat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(22) Es ist ein Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen der Umweltprüfung von Projekten vorzusehen, um zu einer wirksameren Entscheidungsfindung beizutragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, wobei Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen Projekts zu berücksichtigen sind. Dieser Zeitrahmen sollte in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards für den Umweltschutz, insbesondere denjenigen aufgrund anderer EU-Umweltvorschriften, noch bei der effektiven Beteiligung der Öffentlichkeit und dem Zugang zu den Gerichten führen. |
(22) Es ist ein angemessener und vorhersehbarer Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen der Umweltprüfung von Projekten vorzusehen, um zu einer wirksameren Entscheidungsfindung beizutragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, wobei Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen Projekts zu berücksichtigen sind. Dieser Zeitrahmen sollte in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards für den Umweltschutz, insbesondere denjenigen aufgrund anderer EU-Umweltvorschriften, noch bei der effektiven Beteiligung der Öffentlichkeit und dem Zugang zu den Gerichten führen, und etwaige Fristverlängerungen sollten nur in Ausnahmefällen gewährt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die eindeutige Bestimmung der vorgesehenen Fristen ist wichtig, um die Rechtssicherheit für alle am Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligten Akteure sicherzustellen. Daher sollte festgelegt werden, dass etwaige Verlängerungen der vorgesehenen Fristen nur ausnahmsweise gewährt werden können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(22a) Eines der Ziele des Übereinkommens der VN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Århus), das die EU ratifiziert und in das EU-Recht übernommen hat1, besteht darin, das Recht der Öffentlichkeit zu gewährleisten, an der Entscheidungsfindung in Umweltangelegenheiten beteiligt zu werden. Eine Bürgerbeteiligung muss folglich weiter gefördert werden, wobei hier auch Vereinigungen, Organisationen, Zusammenschlüsse und insbesondere nichtstaatliche Organisationen einzubeziehen sind, die sich für den Schutz der Umwelt einsetzen. Darüber hinaus enthält Artikel 9 Absätze 2 und 4 des Übereinkommens von Århus Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen oder anderen Verfahren zwecks Anfechtung der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Fällen, in denen eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Elemente dieser Richtlinie sollten auch bei grenzübergreifenden Verkehrsprojekten gestärkt werden, wobei die bestehenden Strukturen für die Entwicklung von Verkehrskorridoren sowie die Instrumente zur Feststellung möglicher Auswirkungen genutzt werden sollten. ______________________ 1 Beschluss Nr. 2005/370/EG des Rates vom 17.2.2005 (ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Erwägungen 17, 19, 20 und 21 der alten Richtlinie werden hier in verkürzter Form aufgenommen. Auf die Bestimmungen des Übereinkommens von Århus soll auch in den Erwägungen der neuen Richtlinie weiterhin verwiesen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(23a). Bei den in Anhang I der Richtlinie 2011/92/EU festgelegten Schwellenwerten für die Produktion von Erdöl und Erdgas bleibt die Besonderheit der täglichen Produktionsmengen von nicht konventionellen Kohlenwasserstoffen unberücksichtigt, die häufig sehr variabel und geringer ausfallen. Aus diesem Grund unterliegen Projekte mit diesen Kohlenwasserstoffen trotz ihrer Umweltauswirkungen keiner obligatorischen Umweltverträglichkeitsprüfung. Auf Grundlage des Vorsorgeprinzips, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. November 2012 zu den Umweltauswirkungen von Tätigkeiten zur Gewinnung von Schiefergas und Schieferöl gefordert, sollten nicht konventionelle Kohlenwasserstoffe (Schiefergas und Schieferöl, „Tight Gas“, „Coal Bed Methane“), die basierend auf ihren geologischen Eigenschaften definiert werden, unabhängig von der gewonnenen Menge in Anhang I der Richtlinie 2011/92/EU aufgenommen werden, damit Projekte mit diesen Kohlenwasserstoffen systematisch einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In der derzeitigen Richtlinie bleiben die täglichen Produktionsmengen von nicht konventionellen Kohlenwasserstoffen unberücksichtigt, weshalb die entsprechenden Projekte trotz ihrer Umweltauswirkungen keiner obligatorischen UVP unterliegen. Auf Grundlage des Vorsorgeprinzips und wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. November 2012 gefordert, wird die Aufnahme von nicht konventionellen Kohlenwasserstoffen (Schiefergas, Schieferöl und „Tight Gas“ unter Absatz 1, „Coal Bed Methane“ unter Absatz 2) in Anhang I vorgeschlagen, damit die entsprechenden Projekte systematisch einer UVP unterzogen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(24a) Die Mitgliedstaaten und andere Projektträger stellen sicher, dass Prüfungen grenzübergreifender Projekte effizient und ohne unnötige Verzögerungen durchgeführt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(26) Damit die Auswahlkriterien und die in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen an neue technische Entwicklungen und relevante Praktiken angepasst werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, die sich auf die Anhänge II.A, III und IV der Richtlinie 2011/92/EU beziehen. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen, vornehmen. |
(26) Damit die Auswahlkriterien und die in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen an neue technische Entwicklungen und relevante Praktiken angepasst werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, die sich auf die Anhänge II.A, III und IV der Richtlinie 2011/92/EU beziehen. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen, vornehmen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission für eine gleichzeitige, zügige und angemessene Übermittlung einschlägiger Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sorgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 27) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Technische Änderung zur Anpassung der Formulierung im Erwägungsgrund an die aktuelle Praxis. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 27 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(27) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission für eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sorgen. |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Siehe Änderungsantrag zu Erwägung 26) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Abbau von Bodenschätzen zählt bereits zu den Zielen eines Projekts. Die Erforschung von Bodenschätzen wird in den Text aufgenommen, um vorbereitende Maßnahmen zu berücksichtigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a b (neu) Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe g | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe g b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um die Übereinstimmung zwischen der Richtlinie und dem Espoo-Übereinkommen sowie der neuen TEN-V-Verordnung zu verbessern, sind derselbe Wortlaut und dieselben Definitionen zu verwenden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe g c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begriffsbestimmung nach Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe g d (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe g e (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe g f (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die optische Auswirkung ist unter anderem dann grundlegend, wenn es um Küsten, Windparks oder historische Gebäude geht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe g g (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe g h (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe c Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe c Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu) Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Erfahrung aus einigen Mitgliedstaaten hat gezeigt, dass präzise Vorschriften eingeführt werden müssen, um dem Auftreten schwerwiegender Interessenkonflikte ein Ende zu setzen und die tatsächliche Erreichung des Ziels von Umweltverträglichkeitsprüfungen sicherzustellen: die zuständigen Behörden, die mit der Erstellung der Umweltverträglichkeitsprüfung betraut sind, dürfen keinesfalls der Projektträger sein oder sich in einer abhängigen oder untergeordneten Position gegenüber dem Projektträger befinden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 a (neu) Richtlinie 2011/92/EU Artikel 2 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 2 Absatz 1 ist an den neuen Text von Artikel 8 Absatz 2 angepasst, in dem Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen und Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen erläutert werden. Außerdem wird die Beteiligung der Öffentlichkeit verstärkt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 2 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 2011/92/EU Artikel 2 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1– Nummer 4 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1– Nummer 5 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 5 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1– Nummer 5 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 5 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1– Nummer 5 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 5 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1– Nummer 5 a (neu) Richtlinie 2011/92/EU Artikel 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei Verkehrsinfrastrukturprojekten sollte eine gemeinsame Anwendung der Computeranwendungen des TEN-V und des Netzes „Natura 2000“ erfolgen, um möglichen Probleme schon in einer frühen Phase vorzubeugen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 2011/92/EU Artikel 6 – Absatz -1 (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe -a a(neu) Richtlinie 2011/92/EU Artikel 6 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hiermit wird klargestellt, dass zu den Behörden, die als an einem der UVP unterliegenden Projekt beteiligte Behörden zu konsultieren sind, auch die lokalen Behörden gehören, in deren örtliche Zuständigkeit das Projekt fällt, wenn diese nicht mit den zuständigen Behörden identisch sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe -a b (neu) Richtlinie 2011/92/EU Artikel 6 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Interesse des allgemeinen Zugangs und der Transparenz sollte in jedem Mitgliedstaat ein zentrales Portal bereitgestellt werden, über das aktuelle Umweltdaten abgerufen werden können. Mit den Buchstaben ga und gb wird dafür gesorgt, dass Informationen über Überarbeitungen oder Änderungen des Umweltberichts sowie über die nach Artikel 8 Absatz 2 (neu) vorgesehenen zusätzlichen Schadensbegrenzungs- oder Ausgleichsmaßnahmen abrufbar sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe -a c (neu) Richtlinie 2011/92/EU Artikel 6 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Interesse des allgemeinen Zugangs und der Transparenz sollte in jedem Mitgliedstaat ein zentrales Portal bereitgestellt werden, über das aktuelle Umweltdaten abgerufen werden können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe -a d (neu) Richtlinie 2011/92/EU Artikel 6 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Interesse des allgemeinen Zugangs und der Transparenz sollte in jedem Mitgliedstaat ein zentrales Portal bereitgestellt werden, über das aktuelle Umweltdaten abgerufen werden können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU Artikel 6 – Absatz 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2011/92/EU Artikel 6 – Absatz 7 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu) Richtlinie 2011/92/EU Artikel 7 – Absatz 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diejenigen, die die Korridore des transeuropäischen Verkehrsnetzes koordinieren, sollten in die Arbeiten der öffentlichen Konsultation einbezogen werden, damit möglicherweise auftretende Probleme frühzeitig erkannt werden können, wobei die zusätzlichen Schwierigkeiten grenzübergreifender Projekte zu berücksichtigen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 8 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe a Richtlinie 2011/92/EU Artikel 9 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU Artikel 9 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2011/92/EU Artikel 9 – Absätze 3 a und 3 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 9 a (neu) Richtlinie 2011/92/EU Artikel 10 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Bestimmungen dieser Richtlinie müssen im Hinblick auf den Zugang der Informationen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung mit jenen der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang zu Umweltinformationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten abgestimmt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 9 b (neu) Richtlinie 2011/92/EU Artikel 10 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um eine harmonisierte und wirksame Anwendung der Richtlinie sicherzustellen, müssen die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten erfahrungsgemäß im Falle eines Verstoßes gegen die jeweiligen einzelstaatlichen Bestimmungen abschreckende, wirksame Sanktionen vorsehen, insbesondere in Bezug auf Interessenkonflikte und Korruption. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 9 c (neu) Richtlinie 2011/92/EU Artikel 11 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 9 d (neu) Richtlinie 2011/92/EU Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 11 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 12 b – Absatz 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am [DATE] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr ein Dokument, in dem der Zusammenhang zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie erläutert wird. |
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem ...[3]+ nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr ein Dokument, in dem der Zusammenhang zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie erläutert wird.
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[4]+ ABl.: Bitte Datum einfügen: 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufgrund der Komplexität der in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen, muss eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren gewährt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für Projekte, für die ein Genehmigungsantrag vor dem in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt eingereicht und die Umweltverträglichkeitsprüfung vor diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen wurde, gelten die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 bis 11 der Richtlinie 2011/92/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung. |
Projekte, für die ein Genehmigungsantrag vor dem in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt eingereicht und die Umweltverträglichkeitsprüfung vor diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen wurde, müssen vor Ablauf von acht Monaten nach dem Erlass der geänderten Richtlinie durchgeführt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer -1 (neu) Richtlinie 2011/92/EU Anhang I | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer -1 a (neu) Richtlinie 2011/92/EU Anhang II | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer 1 Richtlinie 2011/92/EU Anhang II.A | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer 2 Richtlinie 2011/92/EU Anhang III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer 2 Richtlinie 2011/92/EU Anhang IV | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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BEGRÜNDUNG
Die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) wirkt auf den ersten Blick zwar bescheiden, in Wirklichkeit ist sie aber das „Kronjuwel“ der Umweltpolitik der Europäischen Union.
In ihren Anwendungsbereich fallen etwa 200 Projektarten, von der Konstruktion von Brücken, Häfen, Autobahnen, Abfalldeponien bis zur Intensivhaltung von Geflügel oder Schweinen[1].
Die UVP-Richtlinie legt das einfache, aber grundlegende Prinzip der „informierten Entscheidung“ fest: Bevor die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Realisierung eines öffentlichen oder privaten Projekts mit möglichen Auswirkungen auf die Umwelt genehmigen, sind sie rechtlich verpflichtet, die notwendigen Informationen einzuholen, um eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Die derzeit geltende Richtlinie 2011/92/EU betrifft zwar grundsätzlich den verfahrensrechtlichen Aspekt, ihr Ziel ist jedoch die Sicherstellung der ökologischen Nachhaltigkeit der Projekte, die in ihren Anwendungsbereich fallen. Diese Projekte werden in zwei Kategorien unterteilt: jene die angesichts ihrer besonderen Merkmale verpflichtend einer UVP bedürfen (Anhang I) und jene, bei denen erst festgestellt werden muss, ob sie einer solchen Prüfung unterzogen werden müssen (Screening-Verfahren – Anhang II).
In den 28 Jahren ihrer Anwendung zeigte sich die Richtlinie im Hinblick auf die Harmonisierung der Grundsätze der Umweltprüfung auf europäischer Ebene zwar relativ erfolgreich, sie wurde jedoch nur drei Mal geringfügig abgeändert[2], während sich das politische, rechtliche und technische Umfeld stark entwickelt hat. Außerdem wurden einige Schwachstellen festgestellt, die zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten sowohl auf nationaler Ebene als auch vor dem Europäischen Gerichtshof führten. Der Gerichtshof konnte in den letzten Jahren die Interpretation einiger Bestimmungen klären, indem beispielsweise festgelegt wurde, dass auch Abbrucharbeiten in die Definition des Begriffs „Projekt“ fallen (Rechtssache C-50/09).
Um die festgestellten Mängel zu beheben und um den Wortlaut der Richtlinie an neue politische Prioritäten der Union, wie Bodenschutzstrategie, Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und „Europa 2020“ anzugleichen, hat die Kommission den vorliegenden Vorschlag zur Überarbeitung der UVP-Richtlinie erarbeitet.
In Übereinstimmung mit den Prioritäten der Union werden mit dem Vorschlag Themen wie Biodiversität, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Klimawandel und Risiken von Naturkatastrophen und von durch Menschen verursachten Katastrophen zu jenen Faktoren hinzugefügt, auf die sich die Beurteilung der Umweltauswirkungen eines Projekts beziehen soll. Die Projekte sollen laut dem Vorschlag außerdem unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Projekten oder Tätigkeiten bewertet werden, um die zweifelhafte Vorgehensweise zu vermeiden, bei der die Vorhaben in Teilarbeiten aufgeteilt werden, um die ermittelten Umweltauswirkungen zu verringern.
Im Hinblick auf das Screening-Verfahren soll durch den Vorschlag sichergestellt werden, dass nur diejenigen Projekte einer UVP unterzogen werden müssen, die auf der Grundlage der spezifischen Informationen, die der Projektträger der zuständigen Behörde zur Verfügung stellt, erhebliche Umweltauswirkungen haben (Anhang II.A). Die Kommission schlägt außerdem vor, die Liste der Auswahlkriterien zu erweitern, auf die sich die Screening-Entscheidung stützt, und den Zeitrahmen für die Verabschiedung der Screening-Entscheidung auf drei Monate (um weitere drei Monate verlängerbar) festzulegen.
In Bezug auf die Qualität der Angaben schlägt die Kommission vor, dass die zuständigen Behörden in Absprache mit dem Projektträger den Umfang und die Detailtiefe der in Form eines Umweltberichts vorzulegenden Umweltinformationen festlegen müssen (Scoping-Verfahren). Außerdem werden die obligatorische Prüfung sinnvoller Alternativen und die verpflichtende Überwachung nach Abschluss der UVP eingeführt, falls das Projekt erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Um den zeitlichen Rahmen für alle Phasen der UVP klar festzulegen, schlägt die Kommission im Hinblick auf eine einfachere Verwaltung vor, Mindest- und Höchstfristen für die Konsultation der Öffentlichkeit und für die endgültige Entscheidung festzulegen. Außerdem soll in den Mitgliedstaaten eine UVP-Anlaufstelle eingerichtet werden, um das Verfahren mit den Umweltprüfungen zu koordinieren, die in anderen Vorschriften wie beispielsweise in der Richtlinie über Industrieemissionen, der Wasserrahmenrichtlinie oder der Habitat-Richtlinie gefordert werden.
Der Berichterstatter ist davon überzeugt, dass ein in ganz Europa wirklich nachhaltiges Entwicklungsmodell verfolgt werden muss, und unterstützt den Vorschlag der Kommission vollumfänglich. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen den Vorschlag daher im Wesentlichen stärken: Die eingefügten Textpassagen sollen den Vorschlag noch klarer und wirkungsvoller machen und eine einfachere Anpassung an die nationale Gesetzgebung sowie eine wirksamere Umsetzung des angestrebten Umweltschutzes ermöglichen. Die wichtigsten, von den Änderungsanträgen betroffenen Punkte werden wie folgt zusammengefasst:
Einbeziehung der Öffentlichkeit
Gemäß dem Übereinkommen von Aarhus soll die Rolle der betroffenen Öffentlichkeit in allen Phasen des Verfahrens gestärkt werden. Verantwortungsvolles Handeln erfordert Möglichkeiten für einen Dialog zwischen den beteiligten Akteuren und ein klares, transparentes Verfahren, das eine frühzeitige Sensibilisierung der betroffenen Öffentlichkeit gegenüber der möglichen Realisierung eines wichtigen Projekts fördert. Dadurch können die Unterstützung der getroffenen Entscheidungen erweitert und die Anzahl und die Kosten von Rechtsstreitigkeiten, die in den Mitgliedstaaten immer wieder auftreten, wenn die Öffentlichkeit nicht genügend einbezogen wird, reduziert werden.
Interessenkonflikt
Das gesamte UVP-Verfahren verliert seine Glaubwürdigkeit, wenn es keine klar festgelegten Regeln gibt, um das schwerwiegende Problem der Interessenkonflikte zu vermeiden. Der Berichterstatter konnte persönlich feststellen, dass es in einigen Fällen trotz der formalen Trennung zwischen zuständigen Behörden und Projektträger zu einer unpassenden Vermischung der beiden Akteure kommt, die die Unvoreingenommenheit der Entscheidung beeinträchtigt, und zwar insbesondere dann, wenn der Projektträger eine öffentliche Einrichtung ist. Es muss also die vollständige Unabhängigkeit der zuständigen Behörde vom Projektträger sichergestellt werden.
Korrekturmaßnahmen
Der Berichterstatter ist mit dem Vorschlag der Kommission zur Ex-Post-Überwachung von Projekten mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt in vollem Umfang einverstanden, ist aber der Ansicht, dass der Vorschlag unbedingt um die Verpflichtung des Projektträgers ergänzt werden muss, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, falls sich bei der Überwachung erweisen sollte, dass die vorgesehenen Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen für ein genehmigtes Projekt wirkungslos sind.
Ausarbeitung und Überprüfung der Umweltberichte
Der Berichterstatter ist in erster Linie der Ansicht, dass eine Überprüfung des Umweltberichts durch vollkommen unabhängige Sachverständige mit angemessenem technischem Fachwissen im Umweltbereich von grundlegender Bedeutung ist. Bezüglich des von der Kommission vorgeschlagenen Akkreditierungssystems für die Sachverständigen stimmt er zwar dem Ziel zu, das Qualitätsniveau der Kontrollen sicherzustellen, ist aber der Ansicht, dass dieses System in den Mitgliedstaaten schwer anwendbar ist und empfiehlt daher, es zu streichen.
Rechtssicherheit
Um die notwendige Rechtssicherheit sicherzustellen, schlägt der Berichterstatter vor, eine klare Definition des Begriffs „Biodiversität“ auf der Grundlage des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt einzuführen und klarzustellen, dass die Biodiversität alle Pflanzen- und Tierarten einschließt. Außerdem soll festgelegt werden, dass die Verlängerungen der vorgesehenen Fristen nur in Sonderfällen gewährt werden können. Was das Inkrafttreten der neuen UVP-Vorschriften betrifft, sollte seiner Ansicht nach sichergestellt werden, dass Verfahren, die sich bereits in einer fortgeschrittenen Phase befinden (und zu denen der Umweltbericht bereits hinterlegt wurde), nach den derzeit geltenden Vorschriften abgeschlossen werden können.
Schiefergas
Auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips und der Forderungen des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung vom 21. November 2012 zu den Umweltauswirkungen von Tätigkeiten zur Gewinnung von Schiefergas und Schieferöl erachtet der Berichterstatter es als notwendig, die sogenannten „nicht konventionellen Kohlenwasserstoffe“ in Anhang I der Richtlinie aufzunehmen, damit die damit verbundenen Projekte zur Exploration und Gewinnung systematisch einer UVP unterzogen werden. Die in der derzeit geltenden Richtlinie vorgesehenen Schwellenwerte berücksichtigen nämlich nicht die tägliche Produktionsmenge an Gas und Öl, daher unterliegen die entsprechenden Projekte nicht der obligatorischen UVP.
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Für die Einführung einer wirklich „grünen Wirtschaft“ muss man auch die Nachhaltigkeit der in der EU realisierten Projekte sicherstellen bzw. bei der Planung und Ausführung der Projekte, vor allem in Bezug auf wichtige Infrastrukturprojekte, ihre Auswirkungen auf die Ressourceneffizienz, den Klimawandel und den Verlust der Biodiversität berücksichtigen.
Eine schnellstmögliche Verabschiedung der neuen UVP-Richtlinie bedeutet, den Worten auch Taten folgen zu lassen und der Europäischen Union ein äußerst wichtiges Arbeitsinstrument bereitzustellen, um den globalen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu begegnen.
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Der Berichterstatter hat die Vorschläge begrüßt, die von den Schattenberichterstattern und Kollegen im Europäischen Parlament stammen. Der Berichterstatter und seine Mitarbeiter erhielten Stellungnahmen von AK EUROPA, WKÖ, Justice and Environment, BUSINESSEUROPE, UEPC, EWEA, EEF, EDISON, OGP, EURELECTRIC und NEEIP. Desweiteren führten sie mehrere Treffen mit Vertretern der litauischen und der niederländischen Regierungen, den Berichterstattern des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie Vertretern von Organisationen wie Friends of the Earth Europe, Confindustria, ENEL, MEDEF, Birdlife International, EPF, Eurochambres, IMA Europe und Terna durch. Der Berichterstatter dankt insbesondere RA Matteo Ceruti, Dr. Stefano Lenzi von WWF Italien und Dr. Marco Stevanin. Der Berichterstatter ist für die Vorschläge, die von ihm in seinen Berichtsentwurf aufgenommen wurden, allein verantwortlich.
- [1] Laut einer Folgenabschätzung der Kommission gibt es jährlich zwischen 15 000 und 26 000 UVP, zwischen 27 000 und 33 800 Screening-Verfahren und zwischen 1370 und 3380 positive Screenings.
- [2] Die ursprüngliche Richtlinie 85/337/EWG wurde durch die Richtlinien 97/11/EU, 2003/35/EG und 2009/31/EG geändert und durch die Richtlinie 2011/92/EU kodifiziert.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (18.6.2013)
für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
(COM(2012)0628 – C7‑0367/2012 – 2012/0297(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Joseph Cuschieri
KURZE BEGRÜNDUNG
Vorschlag der Kommission
Die Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) legt fest, dass vor der Genehmigung von Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Die Richtlinie ist seit ihrer Verabschiedung im Jahr 1985 bereits mehrere Male geändert worden, doch sind diese Veränderungen nicht tiefgreifend genug gewesen, als dass sie den politischen, rechtlichen und technischen Entwicklungen gerecht geworden wären. In den vergangenen 25 Jahren ist die EU größer geworden. Gleichzeitig haben Umfang und Bedeutung der zu lösenden Umweltprobleme sowie die Anzahl großer Infrastrukturprojekte auf EU-Ebene zugenommen (z. B. grenzüberschreitende Vorhaben im Energie- oder Verkehrsbereich). Um diesen Veränderungen gerecht zu werden, werden mit dem Vorschlag zur Änderung der Richtlinie neue wichtige Aktualisierungen des rechtlichen Rahmens vorgenommen, mit denen Mängel im Screening-Verfahren behoben, die Qualität der Umweltverträglichkeitsprüfungen und die in ihnen enthaltenen Bewertungen verbessert sowie Risiken von Widersprüchen innerhalb der Bewertungsverfahrens beseitigt werden. Außerdem bleibt die Möglichkeit erhalten, diese Richtlinie nicht auf Projekte anzuwenden, die ausschließlich Zwecken der Landesverteidigung oder des Katastrophenschutzes dienen.
Standpunkt des Verfassers der Stellungnahme
Der Verfasser befürwortet die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie, da seiner Auffassung nach aufgrund der grenzüberschreitenden Natur von Umweltproblemen (z.B. Klimawandel, Risiko von Naturkatastrophen) und von bestimmten Projekten Maßnahmen auf europäischer Ebene erforderlich sind, um für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen und einen Zusatznutzen gegenüber den Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten zu bewirken. Dennoch ist der Verfasser der Meinung, dass die Richtlinie in einigen Bereichen durch wenige kleinere Änderungen weiter verbessert werden könnte. Zu diesen gehört die Einbeziehung der Auswirkungen, die das Bewertungsverfahren auf den Schutz des historischen Erbes oder auf den Fremdenverkehr haben kann, sowie die Anerkennung, dass grenzübergreifende Projekte, die für das europäische Verkehrswesen von entscheidender Bedeutung sind, anders einzuschätzen sind als Projekte mit grenzüberschreitenden Auswirkungen. Nach Auffassung des Verfassers ist diese Unterscheidung unabdingbar, um eine möglichst weitgehende Koordination der Maßnahmen sicherzustellen, damit die häufig eng gesetzten Fristen eingehalten werden können und die Erwartungen der zahlreichen öffentlichen und privaten Beteiligten erfüllt werden. Um den europäischen Gesetzesrahmen widerspruchsfreier zu gestalten, schlägt der Verfasser zudem einige kleinere Angleichungen an die Rechtsakte zu den TEN-V-Leitlinien vor.
Diese Auffassungen finden ihren Niederschlag in folgenden Änderungsanträgen:
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(21a) Es werden alle notwendigen Maßnahmen getroffen, damit die Vorhaben im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren der Union und des nationalen Rechts durchgeführt werden, insbesondere unter Einhaltung des Unionsrechts in den Bereichen Umweltschutz, Klimaschutz, Sicherheit, Gefahrenabwehr, Wettbewerb, staatliche Beihilfen, öffentliche Aufträge, öffentliche Gesundheit und Zugänglichkeit. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 b (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(21b) Für grenzübergreifende Projekte sollten die beteiligten Mitgliedstaaten und Nachbarländer die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betroffenen zuständigen Behörden bereits in einer frühen Planungsphase zusammenarbeiten, um gemeinsam für eine ganzheitlich angelegte und einheitliche Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den geltenden Vorschriften zur Kofinanzierung durch die EU zu sorgen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(22a) Eines der Ziele des von der EU ratifizierten und in ihre Rechtsvorschriften umgesetzten Übereinkommens von Århus ist es, das Recht auf Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten. Diese Beteiligung auch von Verbänden, Organisationen und Gruppen – insbesondere nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen –, sollte daher weiterhin gefördert werden. Außerdem sollten die Elemente dieser Richtlinie in grenzübergreifenden Verkehrsprojekten gestärkt werden, wobei die bestehenden Strukturen für die Entwicklung von Verkehrskorridoren sowie die Instrumente zur Feststellung möglicher Auswirkungen genutzt werden sollten. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(24a) Die Mitgliedstaaten und anderen Projektträger stellen sicher, dass Prüfungen grenzübergreifender Projekte effizient und ohne unnötige Verzögerungen durchgeführt werden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu) | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Um die Übereinstimmung zwischen der Richtlinie und dem Espoo-Übereinkommen sowie der neuen TEN-V Verordnung zu verbessern, sind derselbe Wortlaut und dieselben Definitionen zu verwenden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe c Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Das historische Erbe ist ein bedeutender Bestandteil der kollektiven Identität; daher sollte es möglich sein, die Projekte zu seinem Schutz von der Anwendung dieser Richtlinie auszunehmen. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 2 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Die wichtigsten Verkehrskorridore im Rahmen der TEN-V-Vorhaben umfassen grenzüberschreitende Projekte von großer Bedeutung, bei denen eine gründliche UVP gemäß allen Bestimmungen geltender EU-Rechtsvorschriften erforderlich ist. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 3 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 3 Buchstabe ea (neu)) | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 3 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
(Siehe Änderungsantrag zu Artikel 1 Absatz 3) | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 3 – Buchstabe e b (neu) | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Die Durchführung bestimmter Projekte kann sich negativ auf die Tourismusbranche auswirken, was sich seinerseits nachteilig auf die Wirtschaftslage bestimmter Mitgliedstaaten auswirken kann, vor allem dann, wenn die Wirtschaft eines Mitgliedstaates in hohem Maße vom Fremdenverkehr abhängt. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2011/92/EU Artikel 4 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Der Umfang und die Detailtiefe der Informationen im Umweltbericht sollten nicht nur auf Umweltfaktoren beschränkt sein. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 5 a (neu) | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Bei Verkehrsinfrastrukturprojekten sollte eine gemeinsame Anwendung der Computeranwendungen des TEN-V und des Netzes „Natura 2000“ erfolgen, um möglichen Probleme schon in einer frühen Phase vorzubeugen. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Nummer 7 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 7 – Absatz 5 a (neu) | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Die Koordinatoren für die Korridore des transeuropäischen Verkehrsnetzes sollen in die Arbeiten der öffentlichen Konsultation einbezogen werden, damit möglicherweise auftretende Probleme vorzeitig erkannt werden können, wobei die zusätzliche Schwierigkeit grenzübergreifender Projekte zu berücksichtigen ist. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 8 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
In Artikel 6 Absatz 8 des Übereinkommens von Aarhus wird verlangt, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung „angemessen berücksichtigt“ wird: die weniger verbindliche Verpflichtung in der geltenden Richtlinie, mit der sichergestellt werden soll, dass bei der Entscheidung der zuständigen Behörde das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung „berücksichtigt“ wird, entspricht daher nicht den Anforderungen des Übereinkommens von Aarhus. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 8 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Die Buchstaben c) und d) enthalten die erforderlichen Angaben, um den Projektträger und die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, in welcher Weise die Ergebnisse der durch die Projektträger durchgeführten Umweltbewertung, die im Rahmen der Konsultation eingegangenen Stellungnahmen und andere einschlägige Aspekte die zuständige Behörde zu ihrer Entscheidung veranlasst haben. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 8 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Es muss dafür gesorgt werden, dass sich die Überwachung auf die Bauphase und die Betriebsphase erstreckt, die in der Umsetzung von Bauprojekten von großer Bedeutung sind. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 8 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Es muss dafür gesorgt werden, dass sich die Überwachung auf die Bauphase und die Betriebsphase erstreckt und dass deren Ergebnisse der zuständigen Behörde übermittelt und veröffentlicht werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU Artikel 9 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 1. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 11 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 12 a (neu) | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Nummer 11 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 12 b – Absatz 2 (neu) | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 1 Richtlinie 2011/92/EU Anhang II a – Nummer 3 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Luft ist ebenfalls als natürliche Ressource zu berücksichtigen. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 2 Richtlinie 2011/92/EU Anhang III – Nummer 1 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Luft ist ebenfalls als natürliche Ressource zu berücksichtigen. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 2 Richtlinie 2011/92/EU Anhang III– Nummer 1 – Buchstabe i | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 2 Richtlinie 2011/92/EU Anhang III – Nummer 3 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||
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VERFAHREN
Titel |
Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0628 – C7-0367/2012 – 2012/0297(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 19.11.2012 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 18.4.2013 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Joseph Cuschieri 9.4.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
29.5.2013 |
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Datum der Annahme |
18.6.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
34 4 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Magdi Cristiano Allam, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Philip Bradbourn, Antonio Cancian, Michael Cramer, Joseph Cuschieri, Luis de Grandes Pascual, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Knut Fleckenstein, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Gesine Meissner, Mike Nattrass, Hubert Pirker, Dominique Riquet, Petri Sarvamaa, David-Maria Sassoli, Brian Simpson, Keith Taylor, Silvia-Adriana Ţicău, Giommaria Uggias, Dominique Vlasto, Artur Zasada, Roberts Zīle |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Phil Bennion, Spyros Danellis, Eider Gardiazábal Rubial, Gilles Pargneaux, Alfreds Rubiks, Sabine Wils |
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STELLUNGNAHME des Petitionsausschusses (27.6.2013)
für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
(COM(2012)0628 – C7‑0367/2012 – 2012/0297(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Nikolaos Chountis
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Petitionsausschuss hat in den letzten Jahren sehr viele Petitionen erhalten, die die Mängel und weitverbreiteten Diskrepanzen bei der Anwendung der UVP-Richtlinie betreffen. Die Kommission hat viele dieser Petitionen in ihren Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten, die die geltenden Bestimmungen nicht eingehalten haben, verwendet. Der Ausschuss begrüßt daher die Möglichkeit, die zahlreichen eingegangenen und geprüften Beschwerden zur Geltung zu bringen, indem sie seine Bemühungen um eine künftig präzisere und wirksamere Richtlinie stützen.
Die UVP-Richtlinie war zwar für viele Jahre ein maßgebliches Instrument für den Umweltschutz in Europa, sie wurde jedoch weder in allen Mitgliedstaaten hinreichend umgesetzt noch bei allen lokalen Projekten vollständig angewandt. Es gibt etliche Bereiche, in denen die Durchsetzung verbessert werden muss. Dazu zählen die Einbeziehung der Öffentlichkeit in allen Projektphasen, mehr Transparenz, die Notwendigkeit einer unabhängigen und objektiven Berichterstattung, eindeutigere Bestimmungen über den Schutz des nationalen Erbes, ein präziser Mechanismus, bei dem die umweltfreundlichste Option bevorzugt wird, der Rechtsschutz mit aufschiebender Wirkung, klare Verbote zur Verhinderung erheblicher umweltschädlicher Auswirkungen und insbesondere der größere Vorrang, der den Erfordernissen des Umweltschutzes eingeräumt werden muss.
In zu vielen Fällen wird der politische Entscheidungsfindungsprozess auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene von gewichtigen finanziellen Interessen, die bei großen Infrastrukturprojekten im Spiel sind, unverhältnismäßig stark beeinflusst, was der Umwelt schadet. In diesem Zusammenhang ist eine Stärkung der UVP-Richtlinie von grundlegender Bedeutung, damit sicherstellt werden kann, dass die Rechte der europäischen Bürger uneingeschränkt geachtet werden und die Europäische Union, wie von ihren Bürgern erwartet, in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, indem sie die biologische Vielfalt verbessert, dramatische Folgen des Klimawandels verhindert und für ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen der notwendigen Verbesserung der Infrastruktur und den Erfordernissen des Naturschutzes sorgt. Die UVP-Richtlinie ist natürlich mit anderen Richtlinien verbunden, insbesondere mit der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie und den Richtlinien zur Abfallentsorgung. Die Anhänge müssen insbesondere im Hinblick auf die Prioritäten in diesen Bereichen erneut vollständig überprüft werden.
Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den in der UVP-Richtlinie verfolgten ganzheitlichen Ansatz, weil in Zukunft weitere politisch relevante Bereiche wie die biologische Vielfalt und der Klimawandel einbezogen werden müssen. Um Klarheit zu schaffen und die Richtlinie zu stärken, wird eine Reihe von Änderungsanträgen vorgeschlagen, mit denen der größtmögliche Schutz der Umwelt sichergestellt werden soll:
– Aufhebung von Ausnahmeregelungen, die auf bestimmten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften beruhen;
– die Öffentlichkeit sollte das Recht haben, an den Screening- und Scoping-Verfahren beteiligt zu werden;
– die Screening- und Scoping-Beschlüsse sollten unmittelbar und rechtzeitig gerichtlich überprüft werden;
– die UVP-Richtlinie muss auf die Gesamtheit eines Projekts angewandt werden (und nicht nur auf Teilprojekte – „Salamitaktik“);
– die Hinzuziehung unabhängiger „zugelassener und technisch kompetenter Sachverständiger“ durch den Projektträger oder die zuständige Behörde muss zwingend vorgeschrieben werden;
– es muss dafür gesorgt werden, dass sich die Überwachung auf die Bauphase und die Betriebsphase erstreckt und deren Ergebnisse der zuständigen Behörde übermittelt und veröffentlicht werden;
– der Projektträger muss Abhilfemaßnahmen ergreifen, wenn bei der Überwachung festgestellt wird, dass es unvorhergesehene negative Auswirkungen gibt.
Um die UVP-Richtlinie erfolgreich überarbeiten zu können, muss dafür gesorgt werden, dass die Regulierung und die effektive Prüfung der Umweltverträglichkeit und der dabei anfallenden Verwaltungskosten als eine Investition in die Zukunft der Umwelt und in die Gesundheit und das Wohlergehen der europäischen Bürger angesehen wird.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Petitionsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1) Die Richtlinie 2011/92/EU hat die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten harmonisiert, indem Mindestanforderungen eingeführt wurden (in Bezug auf die Art der einer Umweltprüfung zu unterziehenden Projekte, die wichtigsten Pflichten der Projektträger, den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung und die Beteiligung der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit), und trägt somit zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei. |
(1) Die Richtlinie 2011/92/EU hat die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten harmonisiert, indem Mindestanforderungen eingeführt wurden (in Bezug auf die Art der einer Umweltprüfung zu unterziehenden Projekte, die wichtigsten Pflichten der Projektträger, den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung und die Beteiligung der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit), und trägt somit zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei. Die Mitgliedstaaten können jedoch strengere Vorschriften festlegen, um die Umwelt und die Gesundheit der Menschen zu schützen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Die Richtlinie 2011/92/EU muss geändert werden, um die Qualität des UVP-Verfahrens zu erhöhen, die einzelnen Verfahrensschritte zu rationalisieren und die Kohärenz und die Synergien mit anderen EU-Rechtsvorschriften und –Politiken sowie mit den Strategien und Politiken, die die Mitgliedstaaten in bestimmten in die nationale Zuständigkeit fallenden Bereichen erarbeitet haben, zu verstärken. |
(3) Die Richtlinie 2011/92/EU muss geändert werden, um die Qualität des UVP-Verfahrens zu erhöhen, die einzelnen Verfahrensschritte zu rationalisieren und die Kohärenz und die Synergien mit anderen EU-Rechtsvorschriften und –Politiken sowie mit den Strategien und Politiken, die die Mitgliedstaaten in bestimmten in die nationale Zuständigkeit fallenden Bereichen erarbeitet haben, zu verstärken. Mit der Änderung dieser Richtlinie soll letztendlich eine bessere Umsetzung auf der Ebene der Mitgliedstaaten erreicht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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In vielen Fällen sind bürokratische Verfahren zu kompliziert und umfangreich geworden und verursachen so Verzögerungen und ein zusätzliches Risiko für die Umwelt. In dieser Hinsicht müssen die Vereinfachung und Harmonisierung der Verfahren eines der Ziele der Richtlinie sein. Es sollte geprüft werden, ob die Einrichtung einer einzigen Anlaufstelle geeignet ist, um eine koordinierte Bewertung oder gemeinsame Verfahren zu ermöglichen, wenn beispielsweise bei grenzübergreifenden Projekten mehrere Umweltverträglichkeitsprüfungen erforderlich sind, und um spezifische Kriterien für verbindliche Überprüfungen festzulegen.
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Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Bei Projekten mit möglichen grenzübergreifenden Umweltauswirkungen sollten die beteiligten Mitgliedstaaten eine gemeinsame und paritätisch besetzte zentrale Anlaufstelle einrichten, die für alle Verfahrensschritte zuständig ist. Für die abschließende Genehmigung des Projekts ist die Zustimmung aller betroffenen Mitgliedstaaten erforderlich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3b) Mit der überarbeiteten Richtlinie 2011/92/EU soll zudem dafür Sorge getragen werden, dass der Umweltschutz verbessert, die Ressourceneffizienz erhöht und ein nachhaltiges Wachstum in Europa unterstützt wird. Zu diesem Zweck müssen die vorgeschriebenen Verfahren vereinfacht und harmonisiert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Im Laufe des vergangenen Jahrzehnts haben Umweltthemen wie Ressourceneffizienz, Biodiversität, Klimawandel und Katastrophenrisiken in der Politikgestaltung zunehmend an Bedeutung gewonnen und sollten daher - insbesondere bei Infrastrukturprojekten - zentrale Bestandteile der Bewertung und Entscheidungsfindung sein. |
(4) Im Laufe des vergangenen Jahrzehnts haben Umweltthemen wie effiziente und nachhaltige Ressourcennutzung, Schutz der Biodiversität, Landnutzung, Klimawandel sowie Risiken von Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen in der Politikgestaltung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Sie sollten daher bei allen öffentlichen und privaten Projekten mit möglichen erheblichen Umweltauswirkungen – insbesondere bei Infrastrukturprojekten – wichtige Bestandteile der Bewertung und Entscheidungsfindung sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Da die Kommission keine Leitlinien für die Anwendung der Richtlinie im Hinblick auf die Erhaltung des historischen und kulturellen Erbes festgelegt hat, sollte die Kommission eine Liste von Kriterien und Anhaltspunkten vorlegen, um die Anwendung der Richtlinie zu verbessern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4a) Die Bestimmung, dass Umweltkriterien bei allen Projekten sorgfältiger berücksichtigt werden müssen, kann sich jedoch auch als nachteilig erweisen, wenn dadurch die Komplexität der angewandten Verfahren erhöht wird und für die Genehmigung und Validierung der einzelnen Phasen mehr Zeit benötigt wird. Nimmt die Verwirklichung von Infrastrukturprojekten sehr viel Zeit in Anspruch, kann dies zu höheren Kosten führen oder sogar auch eine Gefahr für die Umwelt zur Folge haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4b) Bei der Thematisierung von Umweltfragen im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten darf nicht außer Acht gelassen werden, dass ein Projekt zwangsläufig gewisse Umweltauswirkungen hat, so dass man sich vorrangig mit der Frage beschäftigen muss, in welchem Verhältnis der Nutzen eines Projekts zu seinen Auswirkungen auf die Umwelt steht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) In ihrer Mitteilung „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ hat sich die Kommission dazu verpflichtet, bei der Überprüfung der Richtlinie 2011/92/EU weiterreichende Erwägungen zur Ressourceneffizienz zu berücksichtigen. |
(5) In ihrer Mitteilung „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ hat sich die Kommission dazu verpflichtet, bei der Überprüfung der Richtlinie 2011/92/EU weiterreichende Erwägungen zu einer effizienten und nachhaltigen Ressourcennutzung zu berücksichtigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Der Klimawandel wird weiter Umweltschäden verursachen und die wirtschaftliche Entwicklung gefährden. Die ökologische, soziale und wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit der Europäischen Union muss daher gefestigt werden, damit im gesamten EU-Gebiet wirksam gegen den Klimawandel vorgegangen werden kann. In zahlreichen Bereichen des EU-Rechts müssen Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Abschwächung seiner Auswirkungen getroffen werden. |
(9) Der Klimawandel wird weiter eine Bedrohung für die Umwelt darstellen und die Vorhersagbarkeit der wirtschaftlichen Entwicklung gefährden. Die ökologische, soziale und wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit der Europäischen Union muss daher gefestigt werden, damit im gesamten EU-Gebiet wirksam gegen den Klimawandel vorgegangen werden kann. In zahlreichen Bereichen des EU-Rechts müssen sofort Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Abschwächung seiner Auswirkungen getroffen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich in zivilen Notfällen die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU nachteilig auswirken kann, weshalb den Mitgliedstaaten gestattet werden sollte, die genannte Richtlinie in geeigneten Fällen nicht anzuwenden. |
(13) Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich in zivilen Notfällen die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU nachteilig auswirken kann, weshalb den Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen gestattet werden sollte, die genannte Richtlinie nicht auf Projekte anzuwenden, deren alleiniger Zweck in der Reaktion auf zivile Notfälle besteht, wobei der Kommission und der betroffenen Öffentlichkeit rechtzeitig geeignete Informationen bereitgestellt werden müssen, durch die die Entscheidung begründet wird, und vorausgesetzt, dass alle anderen durchführbaren Alternativen geprüft wurden. Bei grenzübergreifenden Projekten sollte die Kommission, wo und wann dies angebracht und möglich ist, aktiver sein und stärker vermitteln. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(16) Um zu ermitteln, ob ein Projekt möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben wird, müssen die zuständigen Behörden festlegen, welches die wichtigsten zu berücksichtigenden Kriterien sind, und im Hinblick auf eine wirksame Anwendung des Screening-Verfahrens die zusätzlichen Informationen heranziehen, die aus anderen aufgrund des EU-Rechts vorgeschriebenen Bewertungen zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, den Inhalt des Screening-Beschlusses zu präzisieren, insbesondere wenn keine Umweltprüfung verlangt wird. |
(16) Um zu ermitteln, ob ein Projekt möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben wird, müssen die zuständigen Behörden klar und eindeutig festlegen, welches die wichtigsten zu berücksichtigenden Kriterien sind, und im Hinblick auf eine wirksame und transparente Anwendung des Screening-Verfahrens die zusätzlichen Informationen heranziehen, die aus anderen aufgrund des EU-Rechts vorgeschriebenen Bewertungen zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, den Inhalt des Screening-Beschlusses zu präzisieren, insbesondere wenn keine Umweltprüfung verlangt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(17) Die zuständigen Behörden sollten verpflichtet sein, Umfang und Detailtiefe der in Form eines Umweltberichts vorzulegenden Umweltinformationen (Scoping) festzulegen. Um die Qualität der Bewertung zu verbessern und das Beschlussverfahren zu rationalisieren, ist es wichtig, dass auf EU-Ebene die Kategorien von Informationen festgelegt werden, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden ihren Beschluss fassen müssen. |
(17) Die zuständigen Behörden sollten verpflichtet sein, Umfang und Detailtiefe der in Form eines Umweltberichts vorzulegenden Umweltinformationen (Scoping) festzulegen. Um die Qualität der Bewertung zu verbessern, die Vorgehensweise zu vereinfachen und das Beschlussverfahren zu rationalisieren, ist es wichtig, dass auf EU-Ebene die Kategorien von Informationen festgelegt werden, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden ihren Beschluss fassen müssen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(18) Um die Qualität des Bewertungsverfahrens zu erhöhen und die Einbeziehung von Umweltaspekten bereits in einem frühen Entwurfsstadium zu ermöglichen, sollte der vom Projektträger für das Projekt zu erstellende Umweltbericht eine Bewertung vernünftiger Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt, einschließlich der voraussichtlichen Entwicklung des aktuellen Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Projekts (Basisszenario) enthalten. |
(18) Um die Qualität des Bewertungsverfahrens zu erhöhen und die Einbeziehung von Umweltaspekten bereits in einem frühen Entwurfsstadium zu ermöglichen, sollte der vom Projektträger für das Projekt zu erstellende Umweltbericht eine Bewertung sämtlicher vernünftiger Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt, einschließlich der voraussichtlichen Entwicklung des aktuellen Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Projekts (Basisszenario) enthalten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(20) Um Transparenz und Verantwortlichkeit zu gewährleisten, sollte die zuständige Behörde verpflichtet sein, ihren Beschluss über die Genehmigung eines Projekts zu begründen und anzugeben, dass sie die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen und der zusammengetragenen einschlägigen Informationen berücksichtigt hat. |
(20) Um Transparenz und Verantwortlichkeit zu gewährleisten, sollte die zuständige Behörde verpflichtet sein, ihren Beschluss über die Genehmigung eines Projekts ausführlich und umfassend zu begründen und anzugeben, dass sie die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen der betroffenen Öffentlichkeit und aller zusammengetragenen einschlägigen Informationen berücksichtigt hat. Ist diese Bedingung nicht ordnungsgemäß erfüllt, muss die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit haben, Rechtsmittel einzulegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(21) Es sollten gemeinsame Mindestanforderungen für die Überwachung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die beim Bau und Betrieb von Projekten auftreten, festgelegt werden, damit alle Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen Konzept vorgehen und sichergestellt ist, dass die Auswirkungen nach der Durchführung von Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht größer sind als ursprünglich vorhergesehen. Diese Überwachung darf sich nicht mit Überwachungspflichten aufgrund anderer EU-Vorschriften überschneiden oder zu diesen hinzukommen. |
(21) Es sollten gemeinsame Mindestanforderungen für die Überwachung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die beim Bau und Betrieb von Projekten auftreten, festgelegt werden, damit alle Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen Konzept vorgehen und sichergestellt ist, dass die Auswirkungen nach der Durchführung von Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht größer sind als ursprünglich vorhergesehen. Diese Überwachung darf sich nicht mit Überwachungspflichten aufgrund anderer EU-Vorschriften überschneiden oder zu diesen hinzukommen. Geht aus der Überwachung hervor, dass es unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen gibt, sollten Bestimmungen für entsprechende Abhilfemaßnahmen ausgearbeitet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(22a) Es ist äußerst wichtig, dass die Öffentlichkeit gemäß dem Übereinkommen von Åarhus an der Entscheidungsfindung beteiligt wird, damit die Entscheidungsträger Meinungen und Bedenken, die für die Entscheidungen von Belang sein könnten, berücksichtigen, wodurch der Entscheidungsfindungsprozess nachvollziehbarer und transparenter wird, die inhaltliche Qualität der Entscheidungen steigt und in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für Umweltbelange wächst. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da das Ziel dieser Richtlinie, durch die Festlegung von Mindestanforderungen für die Umweltprüfung von Projekten ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs, der Ernsthaftigkeit und des grenzüberschreitenden Charakters der zu lösenden Umweltprobleme besser auf EU-Ebene zu erreichen ist, kann die Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(28) Da das Ziel dieser Richtlinie, durch die Festlegung von Mindestanforderungen für die Umweltprüfung von Projekten ein hohes Schutzniveau für die Umwelt, die Lebensqualität und die Qualität der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs, der Ernsthaftigkeit und des grenzüberschreitenden Charakters der zu lösenden Umweltprobleme besser auf EU-Ebene zu erreichen ist, kann die Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b – Einleitung Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstaben f a und f b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 –Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 –Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe g b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 –Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 –Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1– Absatz 2 – Buchstabe f b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b – Nummer 1 (neu) Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe f c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 –Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1– Absatz 2 – Buchstabe f d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 –Buchstabe c Richtlinie 2011/92/EU Artikel 1 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Einleitung Richtlinie 2011/92/EU Artikel 2 – Absätze 3 und 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 Nummer 2 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 2 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1– Nummer 3 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 3 – Buchstaben a, b, c, ca und d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 2011/92/EU Artikel 4 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2011/92/EU Artikel 4 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2011/92/EU Artikel 4 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU Artikel 4 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU Artikel 4 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 5 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 5 – Absatz 3 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe b – Einleitung 2012/0297 Artikel 6 – Absätze 7 und 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU Artikel 6 – Absatz 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU Artikel 6 – Absatz 7 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 8 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 8 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 8 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 – Buchstabe a Richtlinie 2011/92/EU Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 9 – Buchstabe b Richtlinie 2011/92/EU Artikel 9 – Absätze 3 b und 3 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu) Richtlinie 2011/92/EU Artikel 9 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu) Richtlinie 2011/92/EU Artikel 11 – Absätze 5 a und b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Richtlinie 2011/92/EU Artikel 12 a und Artikel 12 b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang 1 – Nummer -1 (neu) Richtlinie 2011/92/EU Anhang I – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Dieser Änderungsantrag löscht automatisch „Tagebau“ aus Absatz 2 Buchstabe a (BERGBAU) im Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang 1 – Nummer 1 Richtlinie 2011/92/EU Anhang II.A – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer 1 Richtlinie 2011/92/EU Anhang II.A – Absatz 3 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer 2 Richtlinie 2011/92/EU Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang 1 – Nummer 2 Richtlinie 2011/92/EU Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe f | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang 1 – Nummer 2 Richtlinie 2011/92/EU Anhang III – Absatz 1 – Buchstabe j | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer 2 Richtlinie 2011/92/EU Anhang III – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer ii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang 1 – Nummer 2 Richtlinie 2011/92/EU Anhang III – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer viii a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang 1 – Nummer 2 Richtlinie 2011/92/EU Anhang III – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer viii b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer 2 Richtlinie 2011/92/EU Anhang IV – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer 2 Richtlinie 2011/92/EU Anhang IV – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer 2 Richtlinie 2011/92/EU Anhang IV – Absatz 5 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer 2 Richtlinie 2011/92/EU Anhang IV – Absatz 5 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer 2 Richtlinie 2011/92/EU Anhang IV – Absatz 5 – Buchstabe f | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer 2 Richtlinie 2011/92/EU Anhang IV – Absatz 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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VERFAHREN
Titel |
Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0628 – C7-0367/2012 – 2012/0297(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 19.11.2012 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PETI 19.11.2012 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Nikolaos Chountis 6.11.2012 |
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Datum der Annahme |
19.6.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
25 0 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marta Andreasen, Margrete Auken, Heinz K. Becker, Victor Boştinaru, Philippe Boulland, Nikolaos Chountis, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Carlos José Iturgaiz Angulo, Peter Jahr, Lena Kolarska-Bobińska, Erminia Mazzoni, Judith A. Merkies, Ana Miranda, Chrysoula Paliadeli, Nikolaos Salavrakos, Jarosław Leszek Wałęsa, Angelika Werthmann, Rainer Wieland, Tatjana Ždanoka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Vicente Miguel Garcés Ramón, Dolores García-Hierro Caraballo, Cristian Dan Preda |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Pilar Ayuso, María Auxiliadora Correa Zamora, João Ferreira, Gabriel Mato Adrover, Luis de Grandes Pascual |
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VERFAHREN
Titel |
Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0628 – C7-0367/2012 – 2012/0297(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
26.10.2012 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 19.11.2012 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 18.4.2013 |
REGI 19.11.2012 |
CULT 19.11.2012 |
LIBE 19.11.2012 |
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PETI 19.11.2012 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
REGI 27.11.2012 |
CULT 6.11.2012 |
LIBE 27.11.2012 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Andrea Zanoni 21.11.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
6.5.2013 |
19.6.2013 |
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Datum der Annahme |
11.7.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
49 13 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Martina Anderson, Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Pilar Ayuso, Paolo Bartolozzi, Sergio Berlato, Franco Bonanini, Biljana Borzan, Milan Cabrnoch, Martin Callanan, Nessa Childers, Tadeusz Cymański, Chris Davies, Esther de Lange, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Edite Estrela, Jill Evans, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Matthias Groote, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Christa Klaß, Holger Krahmer, Jo Leinen, Corinne Lepage, Peter Liese, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Vladko Todorov Panayotov, Gilles Pargneaux, Antonyia Parvanova, Pavel Poc, Frédérique Ries, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Dagmar Roth-Behrendt, Kārlis Šadurskis, Bogusław Sonik, Glenis Willmott, Sabine Wils |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Julie Girling, Romana Jordan, Marusya Lyubcheva, Judith A. Merkies, James Nicholson, Vittorio Prodi, Giancarlo Scottà, Renate Sommer, Alda Sousa, Struan Stevenson, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Anna Záborská, Andrea Zanoni |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Fabrizio Bertot, Jean-Paul Besset, Tarja Cronberg, Isabelle Durant, Ingeborg Gräßle, María Irigoyen Pérez, Csaba Őry |
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Datum der Einreichung |
22.7.2013 |
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