BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts

22.7.2013 - (COM(2012)0164 – C7‑0092/2012 – 2012/0082(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Toine Manders


Verfahren : 2012/0082(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0278/2013
Eingereichte Texte :
A7-0278/2013
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts

(COM(2012)0164 – C7‑0092/2012 – 2012/0082(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0164),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0092/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 12. Juli 2012[1],

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0278/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Durch die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge wurden Form und Inhalt der Zulassungsbescheinigung vereinheitlicht, um sie verständlicher zu gestalten und damit den freien Verkehr der in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge auf den Straßen im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Nach dieser Richtlinie sollte die von einem Mitgliedstaat ausgestellte Zulassungsbescheinigung von den übrigen Mitgliedstaaten zur Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Verkehr oder zur erneuten Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden. Die Richtlinie 1999/37/EG enthält jedoch keine Vorschriften, mit denen festgelegt wird, welcher Mitgliedstaat für die Zulassung zuständig ist und welche Formalitäten und Verfahren anwendbar sind. Will man also die Hindernisse für den freien Verkehr von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts beseitigen, bedarf es eigener einheitlicher Vorschriften, in denen festgelegt ist, in welchem Mitgliedstaat Kraftfahrzeuge zugelassen werden müssen, und vereinfachter Verfahren für die erneute Zulassung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen.

(3) Durch die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge wurden Form und Inhalt der Zulassungsbescheinigung vereinheitlicht, um sie verständlicher zu gestalten und damit den freien Verkehr der in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge auf den Straßen im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Nach dieser Richtlinie sollte die von einem Mitgliedstaat ausgestellte Zulassungsbescheinigung von den übrigen Mitgliedstaaten zur Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Verkehr oder zur erneuten Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden. Die Richtlinie 1999/37/EG enthält jedoch keine Vorschriften, mit denen festgelegt wird, welcher Mitgliedstaat für die Zulassung zuständig ist und welche Formalitäten und Verfahren anwendbar sind. Will man also die Hindernisse für den freien Verkehr von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts beseitigen, bedarf es eigener einheitlicher Vorschriften, in denen festgelegt ist, in welchem Mitgliedstaat Kraftfahrzeuge zugelassen werden müssen, und schnellerer und vereinfachter Verfahren für die erneute Zulassung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Zulassung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen wird durch aufwendige Zulassungsformalitäten in den Mitgliedstaaten erschwert, insbesondere durch verpflichtende ergänzende Untersuchungen dieser Fahrzeuge, die dazu dienen, vor der Zulassung ihren allgemeinen Zustand zu begutachten oder sie zu identifizieren. Daher müssen diese Formalitäten abgebaut werden, damit der freie Verkehr von Kraftfahrzeugen gewährleistet und der administrative Aufwand für Bürger, Unternehmen und Zulassungsbehörden verringert wird. Vor allem sollte für die Bürger oder Unternehmen, die ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug kaufen, ein vereinfachtes Zulassungsverfahren eingeführt werden, das die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Unterlagen und dort durchgeführten technischen Untersuchungen umfasst und in dem die administrative Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden beim Austausch fehlender Daten geregelt ist.

(5) Die Zulassung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen wird durch aufwendige Zulassungsformalitäten in den Mitgliedstaaten erschwert, insbesondere durch verpflichtende ergänzende Untersuchungen dieser Fahrzeuge, die dazu dienen, vor der Zulassung ihren allgemeinen Zustand zu begutachten oder sie zu identifizieren. Daher müssen diese Formalitäten abgebaut werden, damit der freie Verkehr von Kraftfahrzeugen gewährleistet und der administrative Aufwand für Bürger, Unternehmen und Zulassungsbehörden verringert wird. Vor allem sollte für die Bürger oder Unternehmen, die ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug kaufen, ein vereinfachtes und bürgerfreundliches Zulassungsverfahren eingeführt werden, das die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Unterlagen und dort durchgeführten technischen Untersuchungen umfasst, wie das in den Rechtsvorschriften der Union vorgesehen ist, und in dem die administrative Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden beim Austausch fehlender Daten geregelt ist.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Diese Verordnung sollte dazu beitragen, den freien Warenverkehr in der Union zu erleichtern sowie wichtige Grundsätze und Sicherungen in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit zu stärken. Vereinheitlichte Vorschriften in den Rechtsvorschriften der Union für die technische Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sind wesentlich für die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Bürger und Unternehmen, wobei die dynamische Weiterentwicklung der Prüfmethoden und ‑inhalte sicherzustellen ist. Nationale technische Untersuchungen und Bescheinigungen sollten von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden. Die gegenseitige Anerkennung der technischen Kontrollen zwischen den Mitgliedstaaten erfordert gemeinsame Definitionen und vergleichbare Prüfnormen, die von allen Mitgliedstaaten eingehalten werden.

Begründung

In diesem Änderungsantrag wird betont, dass die vollständige Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften der Union und die Zusammenarbeit von Seiten der Mitgliedstaaten wichtig sind, damit die Verordnung in der Praxis funktioniert.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b) Um Bürgern und Unternehmen insbesondere beim Erwerb eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugs das Erkennen der Zulassungsbescheinigung zu erleichtern, sollte deren Form in allen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Richtlinie 1999/37/EG des Rates angepasst werden. Das würde auch dazu beitragen, das Risiko der erneuten Zulassung gestohlener Fahrzeuge mit gefälschten Zulassungsbescheinigungen zu minimieren.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5c) Bürger und Unternehmen, insbesondere Miet- und Leasingunternehmen, haben bei der Verbringung ihrer Fahrzeuge von einem Mitgliedstaat in einen anderen Hindernisse zu überwinden, auch in Bezug auf die erneute Zulassung dort. Diese Hindernisse können von zeitraubenden administrativen Formalitäten bis zum Vandalismusrisiko reichen. All diese Hindernisse könnten wettgemacht werden, wenn es die Möglichkeit gäbe, die Fahrzeuge auf Wunsch der Bürger oder Unternehmen mit gleich aussehenden Kennzeichen auszustatten. Eine solche Möglichkeit wäre besonders für Bürger von Nutzen, die sich oft aus privaten oder beruflichen Gründen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben, für Miet-, Leasing- und Transportunternehmen sowie für Unternehmen wie Fahrzeughändler. Bürger und Unternehmen sollten die Möglichkeit haben, Kennzeichen, Überführungskennzeichen oder Händlerkennzeichen in nationalem Recht entsprechenden Farben oder in Farben der Union zu wählen, um die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrzeuge erneut zulassen oder ggf. für Überführungszwecke zeitweilig zulassen zu können. Um die Hindernisse für den freien Verkehr von Fahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts zu beseitigen, muss Bürgern und Unternehmen daher die Möglichkeit gegeben werden, zwischen nationalem Recht entsprechenden Farben oder Farben der Union für die Kennzeichen zu wählen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Da eine fehlende Haftpflichtversicherung gemäß dieser Verordnung Grund für eine Verweigerung der Zulassung ist, müssen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 ergreifen, um sicherzustellen, dass die Haftung in Verbindung mit der Nutzung des Fahrzeugs von einer Versicherung abgedeckt wird.

 

_____________

 

1 Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11).

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) In dieser Verordnung sollte den Bestimmungen der Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1 Rechnung getragen werden, damit die Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs beantragt wurde, überprüfen können, ob Verfahren wegen Verkehrsdelikten unter Beteiligung dieses Fahrzeugs anhängig sind.

 

______________

 

1 Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 288 vom 5.11.2011, S. 1).

Begründung

Der Vorschlag sollte auch Bestimmungen enthalten, mit denen die Verkehrssicherheit verbessert wird und etwas dagegen unternommen wird, dass Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung ungeahndet bleiben. Daher sollten die Behörden vor der Zulassung eines Fahrzeugs überprüfen können, ob Verfahren wegen Verkehrsdelikten unter Beteiligung dieses Fahrzeugs anhängig sind.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6c) Für bestimmte Fahrzeuge von historischem Interesse liegt keine vollständige Originaldokumentation vor, entweder, weil die betreffenden Fahrzeuge ausgemustert und dann restauriert wurden, oder weil sie hergestellt wurden, bevor Zulassungssysteme in den Mitgliedstaaten eingeführt wurden, oder weil es sich ursprünglich um Renn- oder Militärfahrzeuge gehandelt hat. Daher sollte es ermöglicht werden, dass diese Fahrzeuge rechtmäßig von einem Mitgliedstaat in einen anderen überführt und erneut zugelassen werden können, wobei nur die verfügbaren dokumentierten Nachweise für das Datum der Herstellung oder Erstzulassung berücksichtigt werden, wenn diese Fahrzeuge mindestens 30 Jahre alt sind.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Mit dieser Verordnung sollte eine Verwaltungsvereinfachung für die Bürger, Unternehmen und Zulassungsbehörden, insbesondere durch den elektronischen Austausch von Kfz-Zulassungsdaten, angestrebt werden. Voraussetzung für diese Verwaltungsvereinfachung der Zulassungsformalitäten ist, dass die Mitgliedstaaten einander Zugang zu ihren Fahrzeugzulassungsdaten gewähren, damit der Informationsaustausch verbessert wird und die Zulassungsverfahren beschleunigt werden.

(7) Mit dieser Verordnung sollte eine Verwaltungsvereinfachung für die Bürger, Unternehmen und Zulassungsbehörden, insbesondere durch die gegenseitige Anerkennung und den elektronischen Austausch von Kfz-Zulassungsdaten, angestrebt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (Eucaris) vollständig umgesetzt und einsatzbereit ist, um für die Zwecke dieser Verordnung genutzt zu werden. Eine weitere Voraussetzung für diese Verwaltungsvereinfachung der Zulassungsformalitäten ist, dass die Mitgliedstaaten einander Zugang zu ihren Fahrzeugzulassungsdaten gewähren, damit der Informationsaustausch verbessert wird und die Zulassungsverfahren beschleunigt werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Dank der fortschreitenden Integration des Binnenmarkts hat der grenzüberschreitende Handel mit Fahrzeugen, auch mit Gebrauchtwagen, zugenommen, hat aber immer noch weiteres Wachstumspotenzial. Um dieses Potenzial auszuschöpfen, sollte der freie Verkehr von und Handel mit Fahrzeugen mit Maßnahmen einhergehen, mit denen die betrügerische Verwendung von Fahrzeugen und Kennzeichen verhindert und der betrügerische Tausch von Kennzeichen zwischen Fahrzeugen aufgedeckt werden kann. Neue Technologien könnten auch dazu beitragen, die Durchsetzung von Vorschriften zu verbessern und Betrug bei grenzüberschreitendem Verkehr und erneuter Zulassung von Fahrzeugen zu verhindern. Daher sollten Sicherungen gegen die betrügerische Nutzung von Kennzeichen eingeführt werden, indem Fahrzeuge bei der erneuten Zulassung und Kennzeichen mit einer Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) ausgestattet werden, um Hindernisse für den freien Verkehr von Fahrzeugen im Binnenmarkt zu eliminieren.

Begründung

Neue innovative Technologien wie intelligente Kameras an den Straßen und RFID-Kennzeichnung sind effektive Mittel zur Bekämpfung von Betrug mit Kennzeichen und Fahrzeugen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Damit der zwischen den Mitgliedstaaten angestrebte Informationsaustausch mit interoperablen Mitteln verwirklicht werden kann, sollte der Kommission für die Anpassung der Anhänge I und II dieser Verordnung an den technischen Fortschritt die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, insbesondere um die maßgeblichen Änderungen der Richtlinie 1999/37/EG oder Änderungen anderer Rechtsakte der Union, die unmittelbar für die Aktualisierung der Anhänge I und II dieser Verordnung relevant sind, im Hinblick auf die Bedingungen, die von Unternehmen zu erfüllen sind, die Fahrzeugzulassungsbescheinigungen für Händler nutzen, so dass sie den Anforderungen an den guten Ruf und die erforderliche Fachkompetenz gerecht werden, und im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Fahrzeugzulassungsbescheinigungen für Händler zu berücksichtigen. Hierbei ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Rahmen der Vorarbeiten geeignete Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

(13) Damit der zwischen den Mitgliedstaaten angestrebte Informationsaustausch mit interoperablen Mitteln verwirklicht werden kann, sollte der Kommission für die Anpassung der Anhänge I und II dieser Verordnung an den technischen Fortschritt die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, insbesondere um die maßgeblichen Änderungen der Richtlinie 1999/37/EG oder Änderungen anderer Rechtsakte der Union, die unmittelbar für die Aktualisierung der Anhänge I und II dieser Verordnung relevant sind, im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Fahrzeugzulassungsbescheinigungen für Händler und im Hinblick auf die Bereitstellung von RFID-Kennzeichnungen als Sicherung gegen die betrügerische Nutzung von Kennzeichen zu berücksichtigen. Hierbei ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Rahmen der Vorarbeiten geeignete Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und in angemessener Weise dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen für die Softwareanwendung zu erlassen, die für den elektronischen Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten notwendig ist, einschließlich des Datenaustauschformats, der technischen Verfahren für die elektronische Abfrage der nationalen elektronischen Register und den Zugang zu diesen Registern, der Zugangsverfahren und Sicherheitsvorkehrungen; die Kommission sollte ferner die Befugnis erhalten, Format und Muster der Fahrzeugzulassungsbescheinigung für Händler festzulegen. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren ausgeübt werden –

(14) Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen für die Softwareanwendung zu erlassen, die für den elektronischen Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten notwendig ist, d. h. Eucaris, einschließlich des Datenaustauschformats, der technischen Verfahren für die elektronische Abfrage der nationalen elektronischen Register und den Zugang zu diesen Registern, der Zugangsverfahren und Sicherheitsvorkehrungen; die Kommission sollte ferner die Befugnis erhalten, Format und Muster der Fahrzeugzulassungsbescheinigung für Händler festzulegen. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden –

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Verordnung gilt für die nachstehenden Fahrzeuge:

1. Diese Verordnung gilt für die Zulassung der nachstehenden Fahrzeuge:

Begründung

Klarstellung des Zwecks der Verordnung.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Diese Verordnung gilt unbeschadet der steuerlichen Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten, die geltenden Steuern für Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, zu erheben und einzuziehen.

Begründung

Dieser Text sollte vorzugsweise unter Artikel 1 eingefügt werden, um zu gewährleisten, dass steuerliche Rechte durch die Einführung dieser Verordnung nicht beeinträchtigt werden. Da das Ziel der vorgeschlagenen Verordnung darin besteht, die Formalitäten und Bedingungen für die Zulassung von bereits in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen zu vereinfachen, sollte das Recht, Steuern auf Fahrzeuge zu erheben, die in einen bestimmten Mitgliedstaat eingeführt werden, dadurch in keinerlei Weise beeinträchtigt werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Diese Verordnung gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, die notwendigen rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Steuerhinterziehung bei Fahrzeugen, die unter diese Verordnung fallen, zu verhindern.

Begründung

Der Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten, in Fällen von Steuerhinterziehung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, sollte vorzugsweise in Artikel 1 integriert werden, um Umstände zu vermeiden, in denen die vorgeschlagene Verordnung unbeabsichtigt zu Vorgehensweisen führen kann, die zu Steuerhinterziehung führen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) „Inhaber der Zulassungsbescheinigung“ die Person, auf deren Namen ein Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist;

(3) „Inhaber der Zulassungsbescheinigung“ die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen ein Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist;

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) „Fahrzeughalter“ die natürliche oder juristische Person, die nicht mit dem Halter der Zulassungsbescheinigung übereinstimmt und die das Recht erworben hat, das Fahrzeug für einen festgelegten Zeitraum nach Absprache mit dem Fahrzeugeigentümer zu nutzen;

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) „Zulassungsbescheinigung“ das Dokument, mit dem die Zulassung in einem Mitgliedstaat bescheinigt wird;

Begründung

Die Definition folgt der Richtlinie 1999/37/EG vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) „nationale Kontaktstelle“ eine von jedem Mitgliedstaat benannte Stelle, die für die offizielle Zulassung von Fahrzeugen auf seinem Hoheitsgebiet und den Austausch von Informationen über die Fahrzeugzulassung zuständig ist.

Begründung

In einem Mitgliedstaat kann es eine einzige oder zahlreiche Zulassungsbehörden geben. Um die grenzüberschreitende Zulassung zu vereinfachen, wurden eine nationale Kontaktstelle und die zugehörige Definition eingeführt. Diese Stelle sollte als einzige Anlaufstelle für den Austausch von Informationen über die Fahrzeugzulassung dienen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat verlangen, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug auf seinem Hoheitsgebiet zugelassen wird, wenn der Fahrzeughalter seinen gewöhnlichen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat und das Fahrzeug praktisch dauerhaft, d. h. mindestens 185 Tage in jedem Kalenderjahr, im Mitgliedstaat des gewöhnlichen Wohnsitzes nutzt.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) bei einer Gesellschaft, einem Verein oder einer juristischen Person der Mitgliedstaat, in dem die Hauptverwaltung sitzt;

(a) bei einer Gesellschaft, einem Verein oder einer juristischen Person der Mitgliedstaat, in dem die Hauptverwaltung eingetragen ist;

Begründung

„Eingetragen“ ist ein objektives und nachprüfbares Kriterium; es ist eindeutiger als „ihren Sitz hat“ im bisherigen Verordnungstext.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) bei einer Zweigstelle, Agentur oder sonstigen Niederlassung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person der Mitgliedstaat, in dem die Zweigstelle, Agentur oder sonstige Niederlassung ihren Sitz hat;

(b) bei einer Zweigstelle, Agentur oder sonstigen Niederlassung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person der Mitgliedstaat, in dem die Zweigstelle, Agentur oder sonstige Niederlassung eingetragen ist;

Begründung

„Eingetragen“ ist ein objektives und nachprüfbares Kriterium; es ist eindeutiger als „sitzt“ im bisherigen Verordnungstext.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Fall einer Person ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt;

(i) der Ort, an dem eine Person gemeldet ist oder für den sie einen sonstigen Wohnsitznachweis hat und an dem sie wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Fall einer Person ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt;

Begründung

Unternehmen, Bürger und andere Rechtspersonen sollten nur dann das Recht haben, ein Fahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat zu überführen, wenn sie in diesem neuen Mitgliedstaat gemeldet sind oder einen sonstigen Wohnsitznachweis haben.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Bedingung nach Ziffer ii entfällt, wenn sich die Person zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem Mitgliedstaat aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge.

Die Bedingung nach Ziffer ii entfällt, wenn sich die Person zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer höchstens 185 Tage lang in einem Mitgliedstaat aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge.

Begründung

Die bestimmte Dauer des Auftrags sollte in dieser Verordnung klar definiert werden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Verlegt der Inhaber der Zulassungsbescheinigung seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, beantragt er die Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs innerhalb von sechs Monaten nach seiner Ankunft.

1. Verlegt der Inhaber der Zulassungsbescheinigung seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat, beantragt er die Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 3 verlegt hat.

 

Wenn sich der Eigentümer eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs ändert und dieses Fahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat überführt wird, in dem der neue Eigentümer des Fahrzeugs seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat, beantragt der neue Eigentümer die Zulassung des Fahrzeugs innerhalb von 30 Tagen nach der Überführung.

Während des Zeitraums nach Unterabsatz 1 wird die Nutzung des Fahrzeugs nicht eingeschränkt.

Während der Zeiträume nach Unterabsatz 1 und 2 wird die Nutzung des Fahrzeugs nicht eingeschränkt.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Für den Fall, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung die erneute Zulassung des Fahrzeugs nicht innerhalb der Fristen nach Absatz 1 beantragt, sorgen die Mitgliedstaaten für effektive, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. Diese Sanktionen können Einschränkungen der Nutzung des Fahrzeugs bis zur erfolgreichen erneuten Zulassung umfassen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei der Erfassung und Verarbeitung der Datenelemente gemäß Unterabsatz 1 werden die Rechtsvorschriften der Union und die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten.

Begründung

Mit dieser Änderung soll der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 9. Juli 2012 Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten können das Fahrzeug vor der erneuten Zulassung identifizieren, indem sie die Fahrzeugidentifikationsnummer mit den Informationen in der Zulassungsbescheinigung und im amtlichen Fahrzeugregister des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, vergleichen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – einleitender Satz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Fahrzeugzulassungsbehörden dürfen Prüfungen an einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug vor dessen Zulassung nur in einem der folgenden Fälle vornehmen:

4. Die Fahrzeugzulassungsbehörden dürfen technische Prüfungen an einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug vor dessen Zulassung in einem der folgenden Fälle vornehmen:

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) wenn technische Untersuchungen aufgrund eines Wechsels des Fahrzeugeigentümers oder im Fall eines stark beschädigten Fahrzeugs erforderlich sind.

(d) wenn das Fahrzeug stark beschädigt ist.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) wenn keine gültige technische Untersuchung für das Fahrzeug vorliegt.

Begründung

Um die Straßenverkehrssicherheit zu gewährleisten, muss die Fahrzeugzulassungsbehörde bei Überschreitung des Termins für die technische Untersuchung eine Überprüfung des Fahrzeugs durchführen können.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Um Unterabsatz 1 Buchstabe c einhalten zu können, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass detaillierte nationale Verfahren, die sie für die nationale und individuelle Zulassung von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 anwenden, online veröffentlicht werden.

 

__________________

 

1 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

 

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Zum Zwecke der erneuten Zulassung erkennen die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. xx/20131 von anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Bescheinigungen über technische Untersuchungen gegenseitig an, sofern ihre Gültigkeit zum Zeitpunkt der erneuten Zulassung anerkannt wurde.

 

___________

 

1Verordnung (EU) xx/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (2012/0184(COD)).

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Wird ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug zugelassen, meldet die betreffende Fahrzeugzulassungsbehörde dies im Einklang mit Artikel 7 unverzüglich der Fahrzeugzulassungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zuletzt zugelassen war.

5. Wird ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen, meldet die betreffende Fahrzeugzulassungsbehörde dies im Einklang mit Artikel 7 unverzüglich der Fahrzeugzulassungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zuletzt zugelassen war.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Wenn ein Mitgliedstaat eine Meldung nach Absatz 5 erhält, entzieht er dem Fahrzeug auf seinem Hoheitsgebiet im Einklang mit der Richtlinie 2013/xx/EU1 und den darin enthaltenen nationalen Verfahren für die Löschung aus Fahrzeugregistern unverzüglich die Zulassung.

 

__________________

 

1 Richtlinie 2013/xx/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (2012/0185(COD)).

Begründung

Aus der Verordnung sollte eindeutig hervorgehen, dass die Mitgliedstaaten andere Mitgliedstaaten unterrichten müssen, wenn ein Fahrzeug neu zugelassen wird, um sicherzustellen, dass ein Fahrzeug nie gleichzeitig in verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen ist.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5b. Bis zum ...* führen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Fahrzeuge über eine sichere Online-Datenbank papierlos online neu zuzulassen. Der Antrag auf Zulassung erfolgt direkt in der nationalen Datenbank des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.

 

* ABl.: Bitte das Datum einfügen: drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Begründung

Eine sichere Datenbank wird es mithilfe moderner Technik ermöglichen, ein Fahrzeug papierlos zuzulassen, weil alle notwendigen Dokumente und Informationen in den miteinander vernetzten Datenbanken (EUCARIS) nachverfolgt werden können. Eine papierlose Zulassung spart Zeit und Geld für europäische Bürger und wird durch elektronische Kontrollmechanismen gesichert.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz -1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1a. Die Fahrzeugzulassungsbehörden verweigern die Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs in folgenden Fällen:

 

(a) die Fahrzeugzulassungspapiere sind verloren gegangen oder wurden gestohlen, es sei denn, die natürliche oder juristische Person, die das Fahrzeug zulassen will, kann eindeutig nachweisen, dass sie der Eigentümer des Fahrzeugs oder der Inhaber der Zulassungsbescheinigung ist;

 

(b) die technischen Untersuchungen nach Artikel 4 Absatz 4 sind nicht erfolgreich verlaufen;

 

(c) der Inhaber der Zulassungsbescheinigung kann seine Identität nicht nachweisen;

 

(d) der Inhaber der Zulassungsbescheinigung hat seinen gewöhnlichen Wohnsitz nach Artikel 3 Absatz 2 nicht in dem Mitgliedstaat, in dem er das Fahrzeug zulassen will.

Begründung

Einige Aspekte sind so wichtig für eine Zulassung, dass es den Bürgern klar sein sollte, dass ein Fahrzeug nicht zugelassen werden kann, wenn die Fahrzeugzulassungspapiere nicht vorliegen, wenn technische Untersuchungen nicht erfolgreich absolviert wurden, wenn der Halter des Fahrzeugs seinen Wohnsitz nicht nachweisen kann oder wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung keinen eingetragenen Sitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem das Fahrzeug zugelassen werden soll.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) wenn die Gebühren oder Abgaben, die von diesem Mitgliedstaat gegebenenfalls für die Zulassung nach Artikel 4 erhoben werden, nicht entrichtet wurden;

(b) wenn die Gebühren oder Abgaben, die von dem Mitgliedstaat der Fahrzeugzulassungsbehörde gegebenenfalls für die Zulassung nach Artikel 4 erhoben werden, nicht entrichtet wurden;

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) wenn gegebenenfalls die entsprechenden Steuern nicht gezahlt wurden;

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) wenn die Prüfungen am Fahrzeug nach Artikel 4 Absatz 4 nicht erfolgreich verlaufen sind;

entfällt

Begründung

Eine erfolgreich verlaufene technische Untersuchung sollte eine obligatorische Voraussetzung für die Zulassung sein und ist daher in Absatz -1a dieses Artikels enthalten.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(i) das Fahrzeug ist stark beschädigt, gestohlen oder verwertet worden;

(i) das Fahrzeug ist stark beschädigt, gestohlen oder zerstört worden oder wurde auf betrügerische Weise erlangt;

Begründung

„Auf betrügerische Weise erlangt“ wurde hinzugefügt, um die Definition zu erweitern und sicherzustellen, dass die Zulassung für ein Fahrzeug, das auf betrügerische Weise erlangt wurde, verweigert werden kann.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii) die Zulassungsdokumente des Fahrzeugs sind gestohlen, es sei denn, der Inhaber der Zulassungsbescheinigung kann eindeutig belegen, dass er Eigentümer des Fahrzeugs ist;

entfällt

Begründung

Dieser Fall ist in Absatz -1a dieses Artikels enthalten.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(iii) der Termin der nächsten vorgeschriebenen technischen Untersuchung wurde überschritten.

entfällt

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist im Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 4 zu sehen. Demnach sollte eine technische Untersuchung des Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde möglich sein, wenn der Termin der vorgeschriebenen technischen Untersuchung überschritten wurde.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) wenn ein Fahrzeug nicht in eine Umweltzone in einem Mitgliedstaat einfahren darf oder wenn ein Fahrzeug nicht den Umweltnormen der geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten entspricht, es sei denn, das Fahrzeug kann als Fahrzeug von historischem Interesse im Sinne der Definition in der Verordnung (EU) Nr. xx/20131 eingestuft werden.

 

__________________

 

1 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (2012/0184(COD)).

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, die Zulassung von Fahrzeugen abzulehnen, die die Gesundheit und die Umwelt schwer schädigen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(db) wenn keine Haftpflichtversicherung für die Nutzung des Fahrzeugs vorliegt, sofern eine solche Versicherung eine Vorbedingung für die Zulassung des Fahrzeugs ist.

Begründung

Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung leistet einen wesentlichen Beitrag zum Schutz von Opfern von Verkehrsunfällen und sollte daher als Vorbedingung für die Zulassung angesehen werden.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Jede Entscheidung einer Fahrzeugzulassungsbehörde, die Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs zu verweigern, ist ordnungsgemäß zu begründen. Der Betroffene kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des negativen Bescheids bei der zuständigen Fahrzeugzulassungsbehörde eine Überprüfung der Entscheidung beantragen. Dieser Antrag auf Überprüfung ist zu begründen. Die zuständige Fahrzeugzulassungsbehörde bestätigt oder revidiert ihre Entscheidung innerhalb eines Monats nach Erhalt des Antrags.

2. Jede Entscheidung einer Fahrzeugzulassungsbehörde, die Zulassung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs zu verweigern, ist ordnungsgemäß zu begründen und muss Informationen über mögliche Rechtsmitteln und die entsprechenden Fristen enthalten. Der Betroffene kann innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des negativen Bescheids bei der zuständigen Behörde eine Überprüfung der Entscheidung beantragen. Dieser Antrag auf Überprüfung ist zu begründen. Die zuständige Fahrzeugzulassungsbehörde bestätigt oder revidiert ihre Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Antrags. Während des Überprüfungszeitraums darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen genutzt werden.

 

Nach Verweigerung der Zulassung übermittelt der Mitgliedstaat, der die Zulassung verweigert hat, nach Maßgabe des Artikels 7 Informationen über die Verweigerung an den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zuvor zugelassen war.

Begründung

Um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten einander informieren, wenn eine Zulassung verweigert wurde.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jede Person, die in einem anderen Mitgliedstaat ein Fahrzeug ohne Zulassungsbescheinigung erworben hat, kann bei der Fahrzeugzulassungsbehörde beantragen, dass diese eine vorübergehende Zulassungsbescheinigung für die Verbringung dieses Fahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat ausstellt. Die vorübergehende Zulassungsbescheinigung bleibt 30 Tage lang gültig.

1. Jede Person, die in einem anderen Land als dem Land ihres gewöhnlichen Wohnsitzes ein Fahrzeug ohne Zulassungsbescheinigung erworben hat, kann beantragen, dass eine vorläufige Zulassungsbescheinigung für die Verbringung dieses Fahrzeugs in den Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Wohnsitzes ausgestellt wird.

 

Unterabsatz 1 gilt für Fahrzeuge, die gekauft, geerbt, gewonnen oder als Geschenk erhalten wurden, solange die Person, die das Fahrzeug bekommen hat, die rechtmäßige Nutzung bzw. den rechtmäßigen Besitz nachweisen kann.

 

Der Antrag auf eine vorläufige Zulassungsbescheinigung kann bei folgenden Stellen eingereicht werden:

 

(a) der Fahrzeugzulassungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug erlangt wird, oder

 

(b) der Fahrzeugzulassungsbehörde des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Wohnsitzes.

 

Die vorläufige Zulassungsbescheinigung bleibt 30 Tage lang gültig.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Innerhalb des Gültigkeitszeitraums der vorläufigen Zulassungsbescheinigung lässt die Person, die das Fahrzeug erlangt hat, das Fahrzeug im Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Wohnsitzes zu.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Sobald die Fahrzeugzulassungsbehörde den Antrag auf vorübergehende Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 erhält, holt sie im Einklang mit Artikel 7 unverzüglich die Informationen zu den Datenelementen nach Anhang I direkt bei der Zulassungsbehörde des Mitgliedstaats ein, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und überträgt die Daten in ihr eigenes Register.

2. Sobald die Fahrzeugzulassungsbehörde in dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Wohnsitzes der Person, die das Fahrzeug bekommen hat, den Antrag auf eine vorläufige Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b erhält, holt sie im Einklang mit Artikel 7 unverzüglich die Informationen zu den Datenelementen nach Anhang I direkt bei der Zulassungsbehörde des Mitgliedstaats ein, in dem das Fahrzeug zuletzt zugelassen war, und überträgt die Daten in ihr eigenes Register.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe b – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii) die Zulassungsdokumente des Fahrzeugs sind gestohlen, es sei denn, der Inhaber der Zulassungsbescheinigung kann eindeutig belegen, dass er Eigentümer des Fahrzeugs ist;

(ii) die Zulassungsdokumente des Fahrzeugs sind verloren gegangen oder wurden gestohlen, es sei denn, der Inhaber der Zulassungsbescheinigung kann eindeutig belegen, dass er Eigentümer des Fahrzeugs oder rechtmäßiger Inhaber der Zulassungsdokumente ist;

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll klargestellt werden, dass der rechtmäßige Inhaber der Zulassungsdokumente rechtlich gesehen nicht mit dem Eigentümer des Fahrzeugs identisch sein muss und deshalb mit Hilfe eines eindeutigen Belegs verhindern kann, dass die Behörden die Zulassung verweigern.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) wenn keine Haftpflichtversicherung für die Nutzung des Fahrzeugs vorliegt, sofern eine solche Versicherung eine Vorbedingung für die Zulassung des Fahrzeugs ist;

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb) wenn die Person, die die Zulassung des Fahrzeugs beantragt, ihre Identität nicht nachweisen kann.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Wenn eine vorläufige Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 ausgestellt wird, nimmt der Mitgliedstaat der ausstellenden Behörde die Daten zum Fahrzeug im Einklang mit Anhang I dieser Verordnung und Anhang I der Richtlinie des Rates 1999/37/EG in das amtliche elektronische Register auf.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Die von der Fahrzeugzulassungsbehörde eines Mitgliedstaats ausgestellte vorläufige Zulassungsbescheinigung wird von den übrigen Mitgliedstaaten zur Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Verkehr oder zur erneuten Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Fahrzeugzulassungsbehörden aller Mitgliedstaaten erkennen die in den amtlichen Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten gespeicherten Daten an.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Für die Zwecke von Absatz 1 benennen die Mitgliedstaaten eine einzige nationale Kontaktstelle, die für den Austausch von Fahrzeugdaten und Informationen über Angelegenheiten der nationalen und individuellen Typengenehmigung in Verbindung mit der erneuten Zulassung zuständig ist.

Begründung

In einem Mitgliedstaat kann es eine oder mehrere Zulassungsbehörden geben, aber es sollte eine einzige nationale Kontaktstelle für die Bearbeitung der grenzüberschreitenden Zulassung geben. Außerdem sollte es eine nationale Kontaktstelle für den Austausch von Informationen über Fragen der nationalen und individuellen Typengenehmigung geben. Andernfalls wird es in der Praxis sehr schwierig für andere Mitgliedstaaten, die Kontaktstelle schnell zu finden, um einen effizienten Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu länderübergreifenden Angelegenheiten sicherzustellen.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 verwenden die Fahrzeugzulassungsbehörden die Softwareanwendung entsprechend dem Anhang II.

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 verwenden die Fahrzeugzulassungsbehörden die aktuellste Version der Softwareanwendung Europäisches Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystems (Eucaris), die speziell für die Zwecke dieser Verordnung gemäß Anhang II entwickelt wurde.

Begründung

Es gibt bereits eine voll funktionsfähige Softwareanwendung – das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) –, die von den Mitgliedstaaten verwendet wird und ihnen gehört. Wie in der Anhörung zu diesem Dossier im IMCO-Ausschuss gezeigt wurde, wird EUCARIS bereits für die erneute Zulassung verwendet. Dieser Ansatz ist effektiver und kosteneffizienter als die Einführung neuer anderer Systeme als EUCARIS.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Eucaris von allen Mitgliedstaaten umgesetzt wird und voll funktionstüchtig ist.

Begründung

Derzeit tauschen einige Mitgliedstaaten Fahrzeug- und Führerscheininformationen über das EUCARIS-System aus, aber das System ist nicht in allen Mitgliedstaaten umgesetzt und funktionstüchtig. Damit die vorliegende Verordnung effizient ist, stellt die Kommission daher sicher, dass das EUCARIS-System in der gesamten Europäischen Union funktionstüchtig ist.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – einleitender Satz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nur die Fahrzeugzulassungsbehörden dürfen direkt auf die Daten zugreifen, die in der Softwareanwendung gespeichert und abrufbar sind. Die Fahrzeugzulassungsbehörden ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass:

Nur die Fahrzeugzulassungsbehörden und die für die Durchsetzung zuständigen Behörden dürfen direkt auf die Daten zugreifen, die in der Softwareanwendung gespeichert und abrufbar sind. Die Fahrzeugzulassungsbehörden ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass:

Begründung

Behörden wie Polizei und Zoll (für die Durchsetzung zuständige Behörden) sollten ebenfalls Zugriff auf die in der Softwareanwendung gespeicherten und abrufbereiten Daten zur Fahrzeugzulassung haben, um Betrug bei der erneuten Zulassung wirksam zu bekämpfen.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Informationen ohne Erlaubnis abgefragt oder übermittelt werden;

(c) Informationen ohne Erlaubnis abgefragt, übermittelt oder veröffentlicht werden;

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Stellt sich heraus, dass unrichtige Informationen oder Informationen, die nicht weitergegeben werden sollen, weitergegeben wurden, ist die Fahrzeugzulassungsbehörde, die die Informationen erhalten hat, unverzüglich zu verständigen. Die Fahrzeugzulassungsbehörde, die die Informationen erhalten hat, löscht oder korrigiert daraufhin die erhaltenen Informationen.

Stellt sich heraus, dass unrichtige Informationen oder Informationen, die nicht weitergegeben werden sollen, weitergegeben wurden, ist die Fahrzeugzulassungsbehörde, die die Informationen erhalten hat, unverzüglich zu verständigen. Die Fahrzeugzulassungsbehörden des Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zuletzt zugelassen war, sowie des Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, löschen oder korrigieren daraufhin die erhaltenen Informationen.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen für die in Absatz 2 genannte Softwareanwendung, einschließlich des Datenaustauschformats, der technischen Verfahren für die elektronische Abfrage der nationalen elektronischen Register und den Zugang zu diesen Registern, der Zugangsverfahren und Sicherheitsvorkehrungen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

4. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen festgelegt werden, damit die in Absatz 2 genannte Softwareanwendung die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, einschließlich des Datenaustauschformats, der technischen Verfahren für die elektronische Abfrage der nationalen elektronischen Register und den Zugang zu diesen Registern, der Zugangsverfahren und Sicherheitsvorkehrungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Kommission bewertet regelmäßig die Angemessenheit der Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der ausgetauschten Daten und trägt dabei dem technologischen Fortschritt und der Risikoentwicklung Rechnung.

Begründung

Folgt der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 9. Juli 2012.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Eine Fahrzeugzulassungsbehörde darf jedem Unternehmen, das die folgenden Kriterien erfüllt, eine oder mehrere Fahrzeugzulassungsbescheinigungen für Händler ausstellen:

1. Eine Fahrzeugzulassungsbehörde darf Herstellern von Fahrzeugen, Herstellern von Fahrzeugteilen, Kfz-Reparaturwerkstätten, Händlern, Unternehmen, die Fahrzeuge grenzüberschreitend überführen, technischen Diensten und Prüfbehörden eine oder mehrere Fahrzeugzulassungsbescheinigungen für Händler ausstellen.

(a) es hat seinen Sitz in deren Hoheitsgebiet;

 

(b) es handelt mit Fahrzeugen oder erbringt Kfz-Reparatur- und -Wartungsleistungen oder überprüft Fahrzeuge;

 

(c) es verfügt über einen guten Ruf und die erforderliche Fachkompetenz.

 

 

Fahrzeuge mit einer Fahrzeugzulassungsbescheinigung für Händler dürfen nur zu gewerblichen Zwecken vom Arbeitgeber und den Arbeitnehmern des Unternehmens, für das eine solche Bescheinigung ausgestellt wurde, genutzt werden.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Fahrzeugzulassungsbehörden gewährleisten, dass für jede Händlerzulassung die Fahrzeugdaten nach Anhang I in ihr Register eingetragen werden.

entfällt

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Fahrzeuge mit Händlerzulassungsbescheinigung dürfen nur genutzt werden, wenn sie keine unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen. Diese Fahrzeuge dürfen nicht für die gewerbliche Beförderung von Personen oder Gegenständen verwendet werden.

3. Fahrzeuge mit Händlerzulassungsbescheinigung dürfen nur genutzt werden, wenn sie keine unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen und über eine gültige Prüfbescheinigung verfügen. Diese Fahrzeuge dürfen nicht für die gewerbliche Beförderung von Personen oder Gegenständen verwendet werden.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Fahrzeugzulassungsbescheinigungen für Händler werden für Fahrten, die der Überführung, Prüfung oder Probefahrt von Fahrzeugen dienen, in allen Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8a

 

Wahl des Kennzeichens

 

1. Die Mitgliedstaaten bieten für die erneute Zulassung, die zeitweilige Zulassung zu Überführungszwecken oder die Händlerzulassung eines Fahrzeugs die Wahl zwischen einem Kennzeichen in nationalen Farben oder Farben der Union, sofern dies mit den einzelstaatlichen Vorschriften über die Verwendung von Farben der Union in Einklang steht.

 

2. Wenn ein Kennzeichen in Farben der Union angeboten wird, besteht es nach Maßgabe der Verordnung (EG) des Rates Nr. 2411/98 aus gelben Zeichen auf einem blauen Hintergrund.

 

3. Wenn ein Überführungs- oder Händlerkennzeichen in Farben der Union angeboten wird, besteht es nach Maßgabe der Verordnung (EG) des Rates Nr. 2411/98 aus blauen Zeichen auf einem gelben Hintergrund.

 

4. Die in Absatz 1 genannte Wahl gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, die Kennzeichensysteme festzulegen.

Begründung

Für einige Branchen wie Miet- und Leasingunternehmen wäre es hilfreich, die Möglichkeit zu haben, für die Kennzeichen ihrer Fahrzeuge eine gemeinsame Farbe zu verwenden. Das würde Unternehmen die Möglichkeit geben, ein einheitliches Aussehen für ihre Fahrzeugflotte zu wählen. Die Zulassung des Fahrzeugs unterliegt weiterhin der Zuständigkeit des Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen wird.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bezeichnungen und Kontaktangaben der Fahrzeugzulassungsbehörden mit, die für die Verwaltung der amtlichen Fahrzeugregister in ihrem Hoheitsgebiet und die Durchführung dieser Verordnung zuständig sind.

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bezeichnungen und Kontaktangaben der nationalen Kontaktstellen und der Fahrzeugzulassungsbehörden mit, die für die Verwaltung der amtlichen Fahrzeugregister in ihrem Hoheitsgebiet und die Durchführung dieser Verordnung zuständig sind.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite ein Verzeichnis der Fahrzeugzulassungsbehörden sowie dessen Aktualisierungen.

Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite ein Verzeichnis der Fahrzeugzulassungsbehörden und der nationalen Kontaktstellen sowie dessen Aktualisierungen.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Informationen über die Fahrzeugzulassung im Mitgliedstaat der maßgeblichen Behörde;

(a) Informationen über die Verfahren für die Fahrzeugzulassung im Mitgliedstaat der Fahrzeugzulassungsbehörde, einschließlich der für die erneute Zulassung benötigten einschlägigen Dokumente, der Fristen und voraussichtlichen Bearbeitungszeiten bis zur Entscheidung, der Gründe für die Ablehnung und der einschlägigen Rechte der Unionsbürger auf erneute Zulassung in der Amtssprache oder den Amtssprachen des entsprechenden Mitgliedstaats und in Englisch, Französisch oder Deutsch;

Begründung

Wenn ein Bürger oder eine juristische Person Widerspruch einlegen möchte, um das Fahrzeug erneut zuzulassen, sollten Fristen, Gründe für die Ablehnung und für die erneute Zulassung benötigte einschlägige Dokumente im Voraus klar sein.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) die Regeln über die Verarbeitung von Daten zur Zulassung von Fahrzeugen, einschließlich der Informationen über Aufbewahrungsfristen und der notwendigen in Artikel 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG genannten Informationen.

Begründung

Wenn ein Bürger oder eine juristische Person Widerspruch einlegen möchte, um das Fahrzeug erneut zuzulassen, sollten Fristen, Gründe für die Ablehnung und für die erneute Zulassung benötigte einschlägige Dokumente im Voraus klar sein.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 9a

 

Sicherungen gegen die betrügerische Nutzung von Kennzeichen

 

1. Bei der Zulassung eines Fahrzeugs werden das Fahrzeug und sein Kennzeichen von der Fahrzeugzulassungsbehörde mit einer Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) ausgestattet.

 

2. Bei Verlust des Original-Kennzeichens oder Ersatz des Fahrzeugs durch ein anderes Fahrzeug muss die Fahrzeugzulassungsbehörde einen neuen Satz RFID-Kennzeichnungen bereitstellen.

 

3. Wenn der Mitgliedstaat bei einer Überprüfung von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen feststellt, dass die Nutzung oder Zulassung eines Fahrzeugs nicht den Vorschriften entspricht, darf der Mitgliedstaaten Maßnahmen in Bezug auf dieses Fahrzeug im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ergreifen.

Begründung

Um Straftaten im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Zulassung zu bekämpfen, sollten die Mitgliedstaaten bei der erneuten Zulassung eine Kennzeichnung (Chip) mit Funkfrequenzidentifizierung anbringen. So können Strafverfolgungsbehörden immer überprüfen, ob Kennzeichen und Fahrzeug übereinstimmen.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) die Voraussetzungen, die von Unternehmen zu erfüllen sind, damit sie den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c entsprechen;

entfällt

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) das Datenaustauschformat, die technischen Verfahren, die Zugangsverfahren und Sicherheitsmechanismen sowie das Format und das Modell der in Artikel 9a genannten RFID-Kennzeichnungen.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnisübertragung an die Kommission nach Artikel 10 ist unbefristet und gilt ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

2. Die Befugnisübertragung an die Kommission nach Artikel 10 gilt ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Diese Änderung gibt den Standpunkt des Parlaments wieder, wonach eine Befugnisübertragung nicht auf unbestimmte Zeit gelten sollte und die Kommission Bericht darüber erstatten sollte, wie sie im vorangegangenen Zeitraum von ihren Befugnissen Gebrauch gemacht hat, bevor eine Verlängerung erwogen wird.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht über die Evaluierung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge für eine Änderung dieser Verordnung und für eine Anpassung anderer Rechtsakte der Union vor, wobei sie insbesondere die Möglichkeiten einer weiteren Verwaltungsvereinfachung für die Bürger und Unternehmen berücksichtigt.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht über die Evaluierung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält insbesondere Informationen über die Anwendung der Verordnung im nationalen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge für eine Änderung dieser Verordnung und für eine Anpassung anderer Rechtsakte der Union vor, wobei sie insbesondere die Möglichkeiten einer weiteren Verwaltungsvereinfachung für die Bürger und Unternehmen berücksichtigt.

Begründung

Durch die Verkürzung der Frist, bis zu deren Ablauf die Kommission dem Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen muss, wird die legislative Kontrolle verbessert.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie gilt ab dem [Datum – ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung – einfügen].

Sie gilt ab dem [Datum – drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung – einfügen].

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I

Element

Harmonisierte Codes der Richtlinie 1999/37/EG

1. Land der Zulassung

--

2. Zulassungsnummer

(A)

3. Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs

(B)

4. Identifikationsnummer(n) der Zulassungsbescheinigung

--

5. Bezeichnung der Behörde, die die Zulassungsbescheinigung ausstellte

--

6. Fahrzeug: Marke

(D.1)

7. Fahrzeug: Typ

– Variante (falls verfügbar)

– Version (falls verfügbar)

(D.2)

8. Fahrzeug: Handelsbezeichnung(en)

(D.3)

9. Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)

(E)

10. Masse: Technisch zulässige Gesamtmasse, ausgenommen Krafträder

(F.1)

11. Masse: Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs

(F.2)

12. Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs mit Aufbau, bei Zugfahrzeugen anderer Klassen als M1 auch mit Anhängevorrichtung

(G)

13. Gültigkeitsdauer, falls nicht unbegrenzt

(H)

14. Datum der Zulassung, auf die sich die Zulassungsbescheinigung bezieht

(I)

15. Typgenehmigungsnummer (falls verfügbar)

(K)

16. Anzahl der Achsen

(L)

17. Radstand (in mm)

(M)

18. Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3500 kg: Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen: Achse 1 (in kg)

(N.1)

19. Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3500 kg: Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen: Gegebenenfalls Achse 2 (in kg)

(N.2)

20. Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3500 kg: Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen: Gegebenenfalls Achse 3 (in kg)

(N.3)

21. Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3500 kg: Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen: Gegebenenfalls Achse 4 (in kg)

(N.4)

22. Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3500 kg: Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen: Gegebenenfalls Achse 5 (in kg)

(N.5)

23. Technisch zulässige Anhängelast Gebremst (in kg)

(O.1)

24. Technisch zulässige Anhängelast Ungebremst (in kg)

(O.2)

25. Motor: Hubraum (in cm3)

(P.1)

26. Motor: Nennleistung (in kW) (falls verfügbar)

(P.2)

27. Motor: Kraftstoffart oder Energiequelle

(P.3)

28. Motor: Nenndrehzahl (in min-1)

(P.4)

29. Motor-Identifizierungsnummer

(P.5)

30. Leistungsgewicht (in kW/kg) (nur bei Krafträdern)

(Q)

31. Farbe des Fahrzeugs

(R)

32. Sitzplätze: Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz

(S.1)

33. Sitzplätze: Stehplätze (soweit vorhanden)

(S.2)

34. Höchstgeschwindigkeit (in km/h)

(T)

35. Geräuschpegel: Standgeräusch (in dB(A))

(U.1)

36. Geräuschpegel: Drehzahl (in min-1)

(U.2)

37. Geräuschpegel: Fahrgeräusch (in dB(A))

(U.3)

38. Abgaswerte: CO (in g/km oder g/kWh)

(V.1)

39. Abgaswerte: HC (in g/km oder g/kWh)

(V.2)

40. Abgaswerte: NOx (in g/km oder g/kWh)

(V.3)

41. Abgaswerte: HC + NOx (in g/km)

(V.4)

42. Abgaswerte: Partikelausstoß bei Dieselmotoren (in g/km oder g/kWh)

(V.5)

43. Abgaswerte: Korrigierter Absorptionskoeffizient bei Dieselmotoren (in min-1)

(V.6)

44. Abgaswerte: CO2 (in g/km)

(V.7)

45. Abgaswerte: Kombinierter Kraftstoffverbrauch (in l/100 km)

(V.8)

46. Abgaswerte: Angabe der geltenden Version gemäß der Richtlinie 70/220/EWG oder der Richtlinie 88/77/EWG

(V.9)

47. Fassungsvermögen des (der) Kraftstoffbehälter(s) (in l)

(W)

48. Datum der letzten technischen Untersuchung

--

49. Datum der nächsten technischen Untersuchung

--

50. Kilometerstand (falls verfügbar)

--

51. Fahrzeug verwertet (Ja/Nein)

--

52. Ausstellungsdatum des Verwertungsnachweises[2]

--

53. Anlage oder Betrieb, die/der den Verwertungsnachweis ausstellt

--

54. Grund für die Verwertung

--

55. Fahrzeug gestohlen (Ja/Nein)

--

56. Diebstahl der Zulassungsbescheinigung und/oder Kennzeichen (Ja/Nein)

--

57. Ungenutzte Zulassung

--

58. Aufgehobene Zulassung

--

59. Wechsel der Zulassungsnummer

--

60. Technische Untersuchung nach Unfall mit starker Beschädigung nötig

--

61. Weitere Untersuchung nötig wegen Umbaus oder Änderung eines der Punkte 9 bis 47

 

 

Geänderter Text

Element

Harmonisierte Codes der Richtlinie 1999/37/EG

1. Land der Zulassung

--

2. Zulassungsnummer

(A)

3. Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs[3]

 

(B)

4. Identifikationsnummer(n) der Zulassungsbescheinigung

--

4a. Eingetragener Halter

(B)

4b. Eingetragene finanzielle Interessen (falls zutreffend)

--

5. Bezeichnung der Behörde, die die Zulassungsbescheinigung ausstellte

--

6. Fahrzeug: Marke

(D.1)

7. Fahrzeug: Typ

– Variante (falls verfügbar)

– Version (falls verfügbar)

(D.2)

8. Fahrzeug: Handelsbezeichnung(en)

(D.3)

9. Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)

(E)

10. Masse: Technisch zulässige Gesamtmasse, ausgenommen Krafträder

(F.1)

11. Masse: Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs

(F.2)

12. Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs mit Aufbau, bei Zugfahrzeugen anderer Klassen als M1 auch mit Anhängevorrichtung

(G)

13. Gültigkeitsdauer, falls nicht unbegrenzt

(H)

13a. Konformitätsbescheinigung

(H)

14. Datum der Zulassung, auf die sich die Zulassungsbescheinigung bezieht

(I)

15. Typgenehmigungsnummer (falls verfügbar)

(K)

16. Anzahl der Achsen

(L)

17. Radstand (in mm)

(M)

18. Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3500 kg: Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen: Achse 1 (in kg)

(N.1)

19. Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3500 kg: Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen: Gegebenenfalls Achse 2 (in kg)

(N.2)

20. Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3500 kg: Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen: Gegebenenfalls Achse 3 (in kg)

(N.3)

21. Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3500 kg: Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen: Gegebenenfalls Achse 4 (in kg)

(N.4)

22. Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3500 kg: Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen: Gegebenenfalls Achse 5 (in kg)

(N.5)

23. Technisch zulässige Anhängelast: Gebremst (in kg)

(O.1)

24. Technisch zulässige Anhängelast: Ungebremst (in kg)

(O.2)

25. Motor: Hubraum (in cm3)

(P.1)

26. Motor: Nennleistung (in kW) (falls verfügbar)

(P.2)

27. Motor: Kraftstoffart oder Energiequelle

(P.3)

28. Motor: Nenndrehzahl (in min-1)

(P.4)

29. Motor-Identifizierungsnummer

(P.5)

30. Leistungsgewicht (in kW/kg) (nur bei Krafträdern)

(Q)

31. Farbe des Fahrzeugs

(R)

32. Sitzplätze: Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz

(S.1)

33. Sitzplätze: Stehplätze (soweit vorhanden)

(S.2)

34. Höchstgeschwindigkeit (in km/h)

(T)

35. Geräuschpegel: Standgeräusch (in dB(A))

(U.1)

36. Geräuschpegel: Drehzahl (in min-1)

(U.2)

37. Geräuschpegel: Fahrgeräusch (in dB(A))

(U.3)

38. Abgaswerte: CO (in g/km oder g/kWh)

(V.1)

39. Abgaswerte: HC (in g/km oder g/kWh)

(V.2)

40. Abgaswerte: NOx (in g/km oder g/kWh)

(V.3)

41. Abgaswerte: HC + NOx (in g/km)

(V.4)

42. Abgaswerte: Partikelausstoß bei Dieselmotoren (in g/km oder g/kWh)

(V.5)

43. Abgaswerte: Korrigierter Absorptionskoeffizient bei Dieselmotoren (in min-1)

(V.6)

44. Abgaswerte: CO2 (in g/km)

(V.7)

45. Abgaswerte: Kombinierter Kraftstoffverbrauch (in l/100 km)

(V.8)

46. Abgaswerte: Angabe der für die EG-Typgenehmigung maßgeblichen Schadstoffklasse: Angabe der geltenden Version gemäß der Richtlinie 70/220/EWG oder der Richtlinie 88/77/EWG

(V.9)

47. Fassungsvermögen des (der) Kraftstoffbehälter(s) (in l)

(W)

48. Datum der letzten technischen Untersuchung

--

49. Datum der nächsten technischen Untersuchung

--

50. Kilometerstand

--

51. Fahrzeug verwertet (Ja/Nein)

--

52. Ausstellungsdatum des Verwertungsnachweises[4]

--

53. Anlage oder Betrieb, die/der den Verwertungsnachweis ausstellt

--

54. Grund für die Verwertung

--

55. Fahrzeug gestohlen (Ja/Nein)

--

56. Diebstahl der Zulassungsbescheinigung und/oder Kennzeichen (Ja/Nein)

--

57. Ungenutzte Zulassung

--

58. Aufgehobene Zulassung

--

59. Wechsel der Zulassungsnummer

--

59a. Fahrzeug unrechtmäßig genutzt (Ja/Nein)

--

60. Technische Untersuchung nach Unfall mit starker Beschädigung nötig

--

61. Weitere Untersuchung nötig wegen Umbaus oder Änderung eines der Punkte 9 bis 47

 

61a. Fahrzeug ausgeführt (Ja/Nein)

 

61b. Datum der Ausstellung der vorläufigen Zulassungsbescheinigung

 

61c. Kilometerstand zum Zeitpunkt der Ausstellung der vorläufigen Zulassungsbescheinigung

 

Begründung

Zu 4b: Bei einigen Leasingarten wird der rechtliche Besitz auf den Leasingnehmer übertragen. Für die Dauer des Leasingverhältnisses ist der Fahrer jedoch nicht berechtigt, das Fahrzeug neu zuzulassen. In Mitgliedstaaten, in denen diese Produkte angeboten werden, wird normalerweise die Partei erfasst, die ein „finanzielles Interesse“ hat. Zu 13a: Der Import/Export von Fahrzeugen wird ohne Konformitätsbescheinigungen nicht möglich sein. Zu 50: Die Mitgliedstaaten sollten Daten zum Kilometerstand eines Fahrzeugs bei der erneuten Zulassung teilen, um Betrug zu bekämpfen. Zu 59a: Geleaste oder gemietete Fahrzeuge werden normalerweise nicht als „gestohlen“ eingestuft. Die meisten Polizeidienste verwenden die Einordnung „unrechtmäßig genutzt“.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Informationsaustausch erfolgt mit interoperablen elektronischen Mitteln ohne Austausch von Daten über andere Datenbanken. Dieser Informationsaustausch wird auf kosteneffiziente und sichere Weise durchgeführt, wobei die Sicherheit und der Schutz der übermittelten Daten – sofern dies bei Verwendung bestehender Softwareanwendungen möglich ist – gewährleistet werden.

1. Der Informationsaustausch erfolgt mit interoperablen elektronischen Mitteln ohne Austausch von Daten über andere Datenbanken. Dieser Informationsaustausch wird auf kosteneffiziente und sichere Weise durchgeführt, wobei die Sicherheit und der Schutz der übermittelten Daten durch die Verwendung von Eucaris gewährleistet werden.

Begründung

Es gibt bereits vorhandene, vollständig einsatzfähige Informationen, die von den Mitgliedstaaten genutzt werden und ihnen gehören. EUCARIS wird bereits für die erneute Zulassung verwendet, wie in der Anhörung im IMCO-Ausschuss zu diesem Dossier gezeigt wurde. Dieser Ansatz ist effektiver und kosteneffizienter als die Einführung neuer anderer Systeme als EUCARIS.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Jeder Mitgliedstaat trägt jene Kosten, die ihm aus der Verwaltung, der Verwendung und der Pflege der in Absatz 1 genannten Softwareanwendung entstehen.

3. Jeder Mitgliedstaat trägt jene Kosten, die ihm aus der Verwaltung, der Verwendung und der Pflege der in Absatz 1 genannten Softwareanwendung entstehen, ohne dass Bürger und Unternehmen dadurch finanziell zusätzlich belastet werden.

  • [1]  ABl. C 299 vom 4.10.2012, S. 89.
  • [2]               Entsprechend der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34), in der geänderten Fassung.
  • [3]  Bei Fahrzeugen von historischem Interesse gemäß der Definition der Verordnung 2013/xx/EU (Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die regelmäßige technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (2012/0184(COD)) darf die zuständige Behörde, wenn kein Zulassungsdokument vorliegt, auf die verfügbaren dokumentierten Nachweise für das Datum der Herstellung oder Erstzulassung zurückgreifen.
  • [4]               Entsprechend der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34), in der geänderten Fassung.

BEGRÜNDUNG

Der Berichterstatter begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen als guten Ausgangspunkt und unterstützt die Bemühungen zur Schaffung eines Rechtsrahmens auf EU-Ebene für die erneute Zulassung von Fahrzeugen. Der Berichterstatter ist jedoch der Ansicht, dass sowohl die Ziele als auch der Inhalt der vorgeschlagenen Verordnung genauer ausgeführt werden könnten und dass es wichtig ist, dass die Gesetzgeber die volle Tragweite des Vorschlags in Betracht ziehen. Nur dann kann die erneute Zulassung von Fahrzeugen in der Europäischen Union vollständig funktionieren.

2011 wurde die Überführung eines Fahrzeugs in ein anderes Land als eines der 20 Hauptanliegen der Bürger in Bezug auf Hindernisse auf dem Binnenmarkt identifiziert. Daher verfolgt der Berichterstatter das Ziel, die Formalitäten für die erneute Zulassung eines Fahrzeugs in einem anderen EU-Land auf ein Minimum zu reduzieren und gleichzeitig eine engere Zusammenarbeit zwischen den Fahrzeugzulassungsbehörden sicherzustellen. Der Hauptzweck des Vorschlags besteht darin, dass ein Fahrzeug dort zugelassen zu werden hat, wo es normalerweise genutzt wird. Um Betrug und Steuerumgehung zu verhindern, möchte der Berichterstatter dafür sorgen, dass internationale Unternehmen ihre Fahrzeuge nicht in einem Mitgliedstaat zulassen und in einem anderen Mitgliedstaat nutzen.

Dieser Vorschlag kommt Menschen zugute, die einen Gebrauchtwagen in einem anderen Land kaufen oder verkaufen, da sie nicht länger verpflichtet sind, eine neue technische Untersuchung durchzuführen; diese Untersuchung wird von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt. Zur Verbesserung der Sicherheit auf den Straßen unterscheidet der Berichterstatter zwischen obligatorischen und fakultativen Gründen für die Verweigerung der erneuten Zulassung. Wenn für ein Fahrzeug keine Versicherung besteht, kann dem Inhaber der Zulassungsbescheinigung die erneute Zulassung eines Fahrzeugs verweigert werden.

Bürger haben oft beträchtliche Schwierigkeiten, wenn sie eine vorläufige Zulassungsbescheinigung nutzen, um ein Fahrzeug von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu überführen. Auf diese Schwierigkeiten muss eingegangen werden. Darüber hinaus ist der Berichterstatter der Ansicht, dass Bürger und Unternehmen eine Wahl haben sollten zwischen einem Kennzeichen in nationalen Farben oder Farben der Union, so dass die Kennzeichen einheitlich aussehen könnten, während die Zulassung in verschiedenen Mitgliedstaaten erfolgt.

Für den Berichterstatter sind technologischer Fortschritt und Kosteneffizienz von allergrößter Bedeutung. Daher muss der Informationsaustausch in Bezug auf Fahrzeugzulassungsdaten elektronisch über das bestehende System EUCARIS – das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem – erfolgen, das von der Mehrheit der Mitgliedstaaten genutzt wird. Die Nutzung von EUCARIS strafft nicht nur den Zulassungsprozess, sondern trägt auch zur Bekämpfung von Fahrzeugdiebstahl und Zulassungsbetrug bei. Wenn es um elektronische Mittel für die erneute Zulassung von Fahrzeugen vorgeschlagen werden, achtet der Berichterstatter genauestens auf Datenschutzaspekte. Aus diesem Grund müssen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der ausgetauschten Daten regelmäßig beurteilt und aktualisiert werden.

Als letzte Maßnahme schlägt der Berichterstatter zwecks Eindämmung der betrügerischen Nutzung von Kennzeichen vor, das Kennzeichen und das Fahrzeug mit einer Kennzeichnung (Chip) mit Funkfrequenzidentifikation auszustatten.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (18.12.2012)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Verbringung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen innerhalb des Binnenmarkts
(COM(2012)0164 – C7‑0092/2012 – 2012/0082(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Hubert Pirker

KURZE BEGRÜNDUNG

1. Einleitung

Der Vorschlag für eine Verordnung betrifft die Vereinfachung der Formalitäten und Bedingungen für die Zulassung von Kraftfahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind. Er ist auf die Modalitäten für die erneute Zulassung beschränkt und gilt weder für die Erstzulassungsverfahren in einem Mitgliedstaat noch für die Zulassung von in einem Drittland zugelassenen Kraftfahrzeugen.

Innerhalb dieses eng begrenzten Geltungsbereichs möchte die Kommission die aktuellen Zulassungsformalitäten vereinfachen, um die folgenden Hauptziele zu erreichen:

 Gewährleistung des freien Verkehrs von Kraftfahrzeugen in der Europäischen Union

 Verringerung des Verwaltungsaufwands für Bürger, Unternehmen und Zulassungsbehörden im Einklang mit dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 mit dem Titel „Weniger Hindernisse für die Ausübung von Unionsbürgerrechten“ (COM(2010)0603 vom 27.10.2010)

 Gewährleistung der Verkehrssicherheit

 Fortführung der Bekämpfung von Missbrauch und Diebstahl von Zulassungsbescheinigungen im Einklang mit dem Beschluss 2004/919/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kfz-Kriminalität (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 28)

Hierzu wird in diesem Vorschlag

 klargestellt, in welchem Mitgliedstaat ein Kraftfahrzeug, das von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurde, nach dem Konzept des gewöhnlichen Wohnsitzes, für den im Text Kriterien festgelegt werden, zugelassen werden muss;

 eine einheitliche Frist von sechs Monaten festgelegt, nach deren Ablauf der Inhaber der Zulassungsbescheinigung, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, die erneute Zulassung seines Fahrzeugs beantragen muss;

 die Zusammenarbeit und der Datenaustausch zwischen den einzelnen Zulassungsbehörden anhand von elektronischen Mitteln geregelt;

 die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Unterlagen und der dort durchgeführten technischen Untersuchungen geregelt;

 genau ausgeführt, in welchen Fällen die Zulassungsbehörden berechtigt sind, die Zulassung eines Kraftfahrzeugs, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurde, zu verweigern.

2. Verkehrspolitische Dimension des Vorschlags

Der Vorschlag der Kommission, der darauf abzielt, den Verwaltungsaufwand für Bürger und Unternehmen in einer verkehrspolitischen Angelegenheit zu verringern, wird begrüßt. Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr hat bereits eine Stellungnahme zu den 20 Hauptsorgen von EU-Bürgern und -Unternehmen zur Funktionsweise des Binnenmarkts (2012/2044(INI)) abgegeben und auf seinen Standpunkt zur Vereinfachung der grenzüberschreitenden Überführung von Kraftfahrzeugen hingewiesen.

Da mit Hilfe der Änderungsanträge die Stellungnahme des Ausschusses in die Verordnung einfließen soll, wobei der Schwerpunkt auf der Vereinfachung des Verfahrens bei gleichzeitiger Gewährleistung eines Höchstmaßes an Straßenverkehrssicherheit liegt, wird betont, dass die Grundsätze der EU-Rechtsvorschriften über die Zulassung von Kraftfahrzeugen in einem anderen Mitgliedstaat vollständig umgesetzt werden müssen.

Zur Kenntnis genommen wurde außerdem das Straßenverkehrssicherheitspaket, das die Kommission am 13. Juli 2012 vorgelegt hat, wobei hervorzuheben ist, dass ein mit diesem Vorschlag kohärenter Ansatz wichtig ist.

Es wird begrüßt, dass in dem Vorschlag den Datenschutzanforderungen in angemessener Weise Rechnung getragen wurde und dass mehrere besondere Datenschutzklauseln ausdrücklich in den Vorschlag aufgenommen wurden. In Anbetracht der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 9. Juli 2012 werden Präzisierungen vorgeschlagen, die grundsätzlich auf eine Klarstellung des Vorschlags der Kommission abzielen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Der freie Warenverkehr ist ein Grundpfeiler der Europäischen Union. Dennoch sind die EU-Bürger mit umständlichen Formalitäten konfrontiert, insbesondere in Bezug auf die erneute Zulassung ihrer Kraftfahrzeuge in einem anderen Mitgliedstaat und auf die damit verbundenen Zusatzkosten1. Damit die grenzüberschreitende Überführung von Kraftfahrzeugen vereinfacht werden kann, müssen die Grundsätze der EU-Rechtsvorschriften über die Zulassung von Kraftfahrzeugen in einem anderen Mitgliedstaat vollständig umgesetzt werden und strenge Sicherheitsvorschriften für einheitliche Zulassungsbescheinigungen gelten, um das Risiko zu minimieren, dass gestohlene Fahrzeuge mit gefälschten Zulassungsbescheinigungen erneut zugelassen werden.

 

_________________

 

1http://www.europarl.europa.eu/registre/docs_autres_institutions/commission_europeenne/sec/2011/1003/COM_SEC(2011)1003_EN.pdf

Begründung

In diesem Änderungsantrag wurde die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr zu den 20 Hauptsorgen von EU-Bürgern und -Unternehmen zur Funktionsweise des Binnenmarkts (2012/2044(INI)) aufgegriffen, und es wird betont, dass die geltenden EU-Rechtsvorschriften vollständig umzusetzen sind.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Zulassung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen wird durch aufwendige Zulassungsformalitäten in den Mitgliedstaaten erschwert, insbesondere durch verpflichtende ergänzende Untersuchungen dieser Fahrzeuge, die dazu dienen, vor der Zulassung ihren allgemeinen Zustand zu begutachten oder sie zu identifizieren. Daher müssen diese Formalitäten abgebaut werden, damit der freie Verkehr von Kraftfahrzeugen gewährleistet und der administrative Aufwand für Bürger, Unternehmen und Zulassungsbehörden verringert wird. Vor allem sollte für die Bürger oder Unternehmen, die ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug kaufen, ein vereinfachtes Zulassungsverfahren eingeführt werden, das die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Unterlagen und dort durchgeführten technischen Untersuchungen umfasst und in dem die administrative Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden beim Austausch fehlender Daten geregelt ist.

(5) Die Zulassung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen wird durch aufwendige Zulassungsformalitäten in den Mitgliedstaaten erschwert, insbesondere durch verpflichtende ergänzende Untersuchungen dieser Fahrzeuge, die dazu dienen, vor der Zulassung ihren allgemeinen Zustand zu begutachten oder sie zu identifizieren. Daher müssen diese Formalitäten abgebaut werden, damit der freie Verkehr von Kraftfahrzeugen gewährleistet und der administrative Aufwand für Bürger, Unternehmen und Zulassungsbehörden verringert wird. Vor allem sollte für die Bürger oder Unternehmen, die ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug kaufen, ein vereinfachtes Zulassungsverfahren eingeführt werden, das die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Unterlagen und dort durchgeführten technischen Untersuchungen umfasst und in dem die administrative Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden beim Austausch fehlender Daten geregelt ist (wie in der Verordnung über regelmäßige technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger 2013/…/xx sowie in der Verordnung über die Kontrollen der Verkehrssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen 2013/…/xx und der Richtlinie 2013/…/xx über die Zulassungsdokumente für Fahrzeuge vorgesehen).

Begründung

Verweis auf das Paket über die technischen Untersuchungen, über das gegenwärtig im Europäischen Parlament beraten wird.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Zulassung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen wird durch aufwendige Zulassungsformalitäten in den Mitgliedstaaten erschwert, insbesondere durch verpflichtende ergänzende Untersuchungen dieser Fahrzeuge, die dazu dienen, vor der Zulassung ihren allgemeinen Zustand zu begutachten oder sie zu identifizieren. Daher müssen diese Formalitäten abgebaut werden, damit der freie Verkehr von Kraftfahrzeugen gewährleistet und der administrative Aufwand für Bürger, Unternehmen und Zulassungsbehörden verringert wird. Vor allem sollte für die Bürger oder Unternehmen, die ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug kaufen, ein vereinfachtes Zulassungsverfahren eingeführt werden, das die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Unterlagen und dort durchgeführten technischen Untersuchungen umfasst und in dem die administrative Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden beim Austausch fehlender Daten geregelt ist.

(5) Die Zulassung von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugen wird durch aufwendige Zulassungsformalitäten in den Mitgliedstaaten erschwert, insbesondere durch verpflichtende ergänzende Untersuchungen dieser Fahrzeuge, die dazu dienen, vor der Zulassung ihren allgemeinen Zustand zu begutachten oder sie zu identifizieren. Daher müssen diese Formalitäten abgebaut werden, damit der freie Verkehr von Kraftfahrzeugen gewährleistet und der administrative Aufwand für Bürger, Unternehmen und Zulassungsbehörden verringert wird. Vor allem sollte für die Bürger oder Unternehmen, die ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug kaufen, ein vereinfachtes Zulassungsverfahren eingeführt werden, das die Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Unterlagen und dort durchgeführten technischen Untersuchungen umfasst und in dem die administrative Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden beim Austausch fehlender Daten geregelt ist. Dabei sollte vor allem gegen Manipulationen des Kilometerzählers vorgegangen werden sowie besondere Aufmerksamkeit auf die Auswirkungen eines solchen „Zurückstellens“ auf das Vertrauen der Verbraucher in den grenzüberschreitenden Handel und auf die Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit gerichtet werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Diese Verordnung bedeutet keine Schwächung wichtiger Grundsätze und Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit. Harmonisierte Regeln für die technische Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sind ein wesentliches Element zur Verringerung der Verwaltungslasten für die Bürger und die Industrie, wobei die dynamische Weiterentwicklung der Prüfmethoden und -inhalte zu gewährleisten ist. Die gegenseitige Anerkennung der technischen Kontrollen zwischen den Mitgliedstaaten erfordert gemeinsame Definitionen und vergleichbare Prüfnormen, die von allen Mitgliedstaaten eingehalten werden.

Begründung

In einem vereinfachten Verfahren für die Zulassung von Fahrzeugen, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurden, sollte außer in begrenzten und gut begründeten Fällen keine zusätzliche technische Untersuchung notwendig sein. Deshalb ist es von überragender Bedeutung, dass die EU-Rechtsvorschriften von allen Mitgliedstaaten eingehalten und umgesetzt werden. Siehe auch die Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr zu den 20 Hauptsorgen von EU-Bürgern und -Unternehmen zur Funktionsweise des Binnenmarkts (2012/2044(INI)).

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) In dieser Verordnung sollte den Bestimmungen der Richtlinie 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte Rechnung getragen werden, damit die Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Zulassung eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs beantragt wurde, überprüfen können, ob Verfahren wegen Verkehrsdelikten unter Beteiligung dieses Fahrzeugs anhängig sind.

Begründung

Der Vorschlag sollte auch Bestimmungen enthalten, mit denen die Verkehrssicherheit verbessert wird und etwas dagegen unternommen wird, dass Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung ungeahndet bleiben. Daher sollten die Behörden vor der Zulassung eines Fahrzeugs überprüfen können, ob Verfahren wegen Verkehrsdelikten unter Beteiligung dieses Fahrzeugs anhängig sind.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Die Mitgliedstaaten müssen darauf achten, dass das Vorgehen der Fahrzeugzulassungsbehörden den Bestimmungen der Verordnung entspricht. Die gegenseitige Anerkennung und der elektronische Austausch der Angaben sind daher unentbehrlich.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Verordnung gilt für die nachstehenden Kraftfahrzeuge:

1. Diese Verordnung gilt für die Zulassung der nachstehenden Kraftfahrzeuge:

Begründung

Der Änderungsantrag dient dazu, den Zweck der Verordnung klarzustellen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Auch nach Ablauf der Frist von sechs Monaten kann der Eigentümer eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen und dort befindlichen Fahrzeugs noch die Zulassung seines Fahrzeugs im Wohnsitzmitgliedstaat beantragen.

Begründung

Mit dem Änderungsantrag werden die Vorschriften für die Zulassung für den Fall klarer formuliert, dass ein Bürger in seinem Wohnsitzmitgliedstaat ein bestimmtes Fahrzeug nutzt und ein anderes in einem anderen Mitgliedstaat besitzt.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei der Erfassung und Verarbeitung der Datenelemente gemäß Unterabsatz 1 werden die Rechtsvorschriften der EU und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten.

Begründung

Mit dieser Änderung soll der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 9. Juli 2012 Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) wenn der Termin der nächsten vorgeschriebenen technischen Untersuchung überschritten wurde.

Begründung

Bei Überschreitung des Termins für die technische Untersuchung muss die Fahrzeugzulassungsbehörde eine Überprüfung des Fahrzeugs durchführen können, um die Straßenverkehrssicherheit zu gewährleisten.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Wird ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug zugelassen, meldet die betreffende Fahrzeugzulassungsbehörde dies im Einklang mit Artikel 7 unverzüglich der Fahrzeugzulassungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zuletzt zugelassen war.

5. Wird ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zugelassen, meldet die betreffende Fahrzeugzulassungsbehörde dies im Einklang mit Artikel 7 unverzüglich der Fahrzeugzulassungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zuletzt zugelassen war.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) wenn keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorliegt, sie aber eine Vorbedingung für die Zulassung des Kraftfahrzeugs ist;

Begründung

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen leisten einen wesentlichen Beitrag zum Verkehrsopferschutz und sollten in den Ländern, die dieses Prinzip in ihrer nationalen Gesetzgebung verankert haben, weiterhin als Vorbedingung für die Zulassung gelten.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii) die Zulassungsdokumente des Fahrzeugs sind gestohlen, es sei denn, der Inhaber der Zulassungsbescheinigung kann eindeutig belegen, dass er Eigentümer des Fahrzeugs ist;

(ii) die Zulassungsdokumente des Fahrzeugs sind verloren gegangen oder wurden gestohlen, es sei denn, der Inhaber der Zulassungsbescheinigung kann eindeutig belegen, dass er Eigentümer des Fahrzeugs oder rechtmäßiger Inhaber der Zulassungsdokumente ist;

Begründung

Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass der rechtmäßige Inhaber der Zulassungsdokumente rechtlich gesehen nicht mit dem Eigentümer des Fahrzeugs identisch sein muss und deshalb mit Hilfe eines eindeutigen Belegs verhindern kann, dass die Behörden die Zulassung verweigern.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(iii) der Termin der nächsten vorgeschriebenen technischen Untersuchung wurde überschritten.

entfällt

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist im Zusammenhang mit der Änderung zu Artikel 4 zu sehen. Demnach soll eine Prüfung des Fahrzeuges durch die Zulassungsbehörde möglich sein, wenn der Termin der vorgeschriebenen technischen Untersuchung überschritten wurde.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Buchstabe b – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii) die Zulassungsdokumente des Fahrzeugs sind gestohlen, es sei denn, der Inhaber der Zulassungsbescheinung kann eindeutig belegen, dass er Eigentümer des Fahrzeugs ist;

(ii) die Zulassungsdokumente des Fahrzeugs sind verloren gegangen oder wurden gestohlen, es sei denn, der Inhaber der Zulassungsbescheinigung kann eindeutig belegen, dass er Eigentümer des Fahrzeugs oder rechtmäßiger Inhaber der Zulassungsdokumente ist;

Begründung

Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass der rechtmäßige Inhaber der Zulassungsdokumente rechtlich gesehen nicht mit dem Eigentümer des Fahrzeugs identisch sein muss und deshalb mit Hilfe eines eindeutigen Belegs verhindern kann, dass die Behörden die Zulassung verweigern.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen für die in Absatz 2 genannte Softwareanwendung, einschließlich des Datenaustauschformats, der technischen Verfahren für die elektronische Abfrage der nationalen elektronischen Register und den Zugang zu diesen Registern, der Zugangsverfahren und Sicherheitsvorkehrungen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

4. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen für die in Absatz 2 genannte Softwareanwendung, einschließlich des Datenaustauschformats, der technischen Verfahren für die elektronische Abfrage der nationalen elektronischen Register und den Zugang zu diesen Registern, der Zugangsverfahren und Sicherheitsvorkehrungen festgelegt werden.

 

Die Kommission prüft regelmäßig die Angemessenheit der Sicherheitsmaßnahmen für den Schutz der ausgetauschten Daten und trägt dabei dem technologischen Fortschritt und der Risikoentwicklung Rechnung. Die Kommission erlässt erforderlichenfalls Durchführungsrechtsakte, um die Sicherheitsmaßnahmen zu aktualisieren.

 

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Begründung

Mit dieser Änderung soll der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 9. Juli 2012 Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) es handelt mit Fahrzeugen oder erbringt Kfz-Reparatur- und ‑Wartungsleistungen oder überprüft Fahrzeuge;

(b) es baut Fahrzeuge, handelt mit Fahrzeugen oder erbringt Kfz-Reparatur- und ‑Wartungsleistungen oder überprüft Fahrzeuge;

Begründung

Es kommt darauf an, die Tätigkeiten von Fahrzeugbauern in diesen Absatz einzubeziehen, weil sie ebenfalls eine Zulassung für die Ausübung ihres Berufs brauchen, ebenso wie für die anderen erwähnten Tätigkeiten.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) es verfügt über einen guten Ruf und die erforderliche Fachkompetenz.

(c) es verfügt über die erforderliche Fachkompetenz.

Begründung

Der Ruf ist ein subjektives Bewertungskriterium, das in einer Verordnung fehl am Platze ist.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die Gültigkeitsdauer der Händlerzulassungsbescheinigungen beträgt höchstens 3 Monate. Die Gültigkeit der Bescheinigungen erlischt, sobald eines der Kriterien gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist.

Begründung

Die Gültigkeitsdauer der Händlerzulassungsbescheinigungen ist so wichtig, dass sie nicht mittels delegierter Rechtsakte geregelt werden sollte.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats und des Musters der Händlerzulassungsbescheinigung.

entfällt

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

 

Begründung

Das Format und das Muster der Händlerzulassungsbescheinigung gehen auf die Richtlinie 1999/37/EG zurück. Dieser Aspekt ist folglich nicht in dieser Verordnung zu behandeln, sondern bei der Überarbeitung der genannten Richtlinie, die derzeit vom Parlament und vom Rat geprüft wird.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Bestimmungen dieses Artikels wirken sich nicht auf geltende innerstaatliche Rechtsvorschriften über vorübergehende Zulassungen und Händlerzulassungen aus.

Begründung

Diese Verordnung gilt für die erneute Zulassung von Kraftfahrzeugen in einem anderen Mitgliedstaat. Es soll klargestellt werden, dass innerstaatliche Rechtsvorschriften über vorübergehende Zulassungen und Händlerzulassungen davon nicht berührt werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Fahrzeugzulassungsbehörden machen der Öffentlichkeit die Vorschriften über die Verarbeitung von Daten in Bezug auf die Zulassung von Fahrzeugen leicht zugänglich, darunter auch Informationen über die Speicherfristen und die Informationen, die gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG notwendig sind.

Begründung

Mit dieser Änderung soll der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 9. Juli 2012 Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnisübertragung an die Kommission nach Artikel 10 ist unbefristet und gilt ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

2. Die Befugnisübertragung an die Kommission nach Artikel 10 gilt ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Sofern dieser Bericht vorgelegt wurde, verlängert sich die Befugnisübertragung stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

Begründung

Das Parlament vertritt üblicherweise den Standpunkt, dass die Befugnisübertragung nicht unbefristet gelten sollte und dass die Kommission über die Ausübung ihrer Befugnisse im vorangegangenen Zeitraum berichten sollte, bevor die Befugnisübertragung verlängert wird.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht über die Evaluierung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge für eine Änderung dieser Verordnung und für eine Anpassung anderer Rechtsakte der Union vor, wobei sie insbesondere die Möglichkeiten einer weiteren Verwaltungsvereinfachung für die Bürger und Unternehmen berücksichtigt.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht über die Evaluierung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge für eine Änderung dieser Verordnung und für eine Anpassung anderer Rechtsakte der Union vor, wobei sie insbesondere die Möglichkeiten einer weiteren Verwaltungsvereinfachung für die Bürger und Unternehmen berücksichtigt.

Begründung

Durch die Verkürzung der Frist, bis zu deren Ablauf die Kommission dem Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen muss, wird die legislative Kontrolle verbessert.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht über die Evaluierung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge für eine Änderung dieser Verordnung und für eine Anpassung anderer Rechtsakte der Union vor, wobei sie insbesondere die Möglichkeiten einer weiteren Verwaltungsvereinfachung für die Bürger und Unternehmen berücksichtigt.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht über die Evaluierung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält außerdem Informationen über die Durchführung der Verordnung in den einzelnen Mitgliedstaaten. Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge für eine Änderung dieser Verordnung und für eine Anpassung anderer Rechtsakte der Union vor, wobei sie insbesondere die Möglichkeiten einer weiteren Verwaltungsvereinfachung für die Bürger und Unternehmen berücksichtigt.

VERFAHREN

Titel

Vereinfachung der Überführung von Kraftfahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, innerhalb des Binnenmarkts

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2012)0164 – C7-0092/2012 – 2012/0082(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

18.4.2012

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

18.4.2012

Verfasser der Stellungnahme

Datum der Benennung

Hubert Pirker

29.5.2012

Prüfung im Ausschuss

8.10.2012

17.12.2012

 

 

Datum der Annahme

18.12.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

37

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Inés Ayala Sender, Georges Bach, Erik Bánki, Izaskun Bilbao Barandica, Philip Bradbourn, Antonio Cancian, Michael Cramer, Philippe De Backer, Luis de Grandes Pascual, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Bogusław Liberadzki, Eva Lichtenberger, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Hubert Pirker, Petri Sarvamaa, David-Maria Sassoli, Vilja Savisaar-Toomast, Olga Sehnalová, Brian Simpson, Silvia-Adriana Ţicău, Giommaria Uggias, Patricia van der Kammen, Artur Zasada, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Spyros Danellis, Markus Ferber, Eider Gardiazábal Rubial, Dominique Riquet, Sabine Wils

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Amelia Andersdotter

VERFAHREN

Titel

Vereinfachung der Überführung von Kraftfahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, innerhalb des Binnenmarkts

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0164 – C7-0092/2012 – 2012/0082(COD)

Datum der Konsultation des EP

4.4.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

18.4.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

18.4.2012

ITRE

18.4.2012

TRAN

18.4.2012

LIBE

18.4.2012

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

26.4.2012

ITRE

23.4.2012

LIBE

16.5.2012

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Toine Manders

8.5.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.3.2013

30.5.2013

27.6.2013

8.7.2013

Datum der Annahme

9.7.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

34

0

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Claudette Abela Baldacchino, Pablo Arias Echeverría, Adam Bielan, Preslav Borissov, Sergio Gaetano Cofferati, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Cornelis de Jong, Vicente Miguel Garcés Ramón, Evelyne Gebhardt, Thomas Händel, Małgorzata Handzlik, Philippe Juvin, Sandra Kalniete, Edvard Kožušník, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Franz Obermayr, Sirpa Pietikäinen, Phil Prendergast, Robert Rochefort, Heide Rühle, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jürgen Creutzmann, Ashley Fox, María Irigoyen Pérez, Othmar Karas, Roberta Metsola, Olle Schmidt, Olga Sehnalová, Sabine Verheyen

Datum der Einreichung

22.7.2013