BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
26.7.2013 - (COM(2012)0595 – C7‑0337/2012 – 2012/0288(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Corinne Lepage
Verfasser der Stellungnahme (*):
Alejo Vidal-Quadras, Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- ANLAGE
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (*)
- STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
- VERFAHREN
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(COM(2012)0377 – C7-0186/2012 – 2012/0204(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0595),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 192 Absätze 1 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage dem Parlament der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0337/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom.17. April 2013.[1],
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für internationalen Handel sowie des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0279/2013);
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seine Präsidentin / seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % ihres Endenergieverbrauchs entspricht. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stehen, und dürfte den Hauptbeitrag leisten. |
(1) Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % ihres Endenergieverbrauchs entspricht. Ein wesentlicher Faktor ist die Verringerung des Energieverbrauchs im Verkehrssektor, da das Ziel eines verbindlichen Prozentsatzes für Energie aus erneuerbaren Quellen voraussichtlich immer schwerer dauerhaft zu erreichen sein wird, wenn die Gesamtenergienachfrage für den Verkehr weiter steigt. Die Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen und die Beimischung von Biokraftstoffen mit keinen oder geringen indirekten Landnutzungsänderungen sind weitere Methoden, die den Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stehen. Die weltweite Nachfrage nach landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen nimmt zu und die Marktvolatilität wird aller Voraussicht nach zukünftig steigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In der bestehenden Erneuerbare-Energien-Richtlinie wird bereits die Notwendigkeit hervorgehoben, zur Erreichung des 10-%-Ziels im Verkehrssektor den Gesamtverbrauch im Verkehrssektor zu verringern und seine Energieeffizienz zu verbessern. In diesem Änderungsantrag wird dieser Aspekt bekräftigt und auf die Bedeutung der Entwicklung erneuerbarer Energieträger für die Stromerzeugung sowie fortschrittlicher Biokraftstoffe hingewiesen, damit die Union und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, dieses Verkehrsziel auf nachhaltige Weise zu erreichen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Mit Blick auf die Ziele der Union, die Treibhausgasemissionen weiter zu verringern, und auf den wesentlichen Beitrag der im Straßenverkehr eingesetzten Kraftstoffe zu diesen Emissionen, ist in Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates vorgeschrieben, dass die Kraftstoffanbieter die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit („Treibhausgasintensität“) der Kraftstoffe, die in der Union von Straßenkraftfahrzeugen und mobilen Maschinen und Geräten sowie von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht auf See befindlichen Sportbooten verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2020 um mindestens 6 % mindern müssen. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Anbietern fossiler Kraftstoffe zur Verfügung steht, um die Treibhausgasintensität der angebotenen fossilen Kraftstoffe zu verringern. |
(2) Mit Blick auf die Ziele der Union, die Treibhausgasemissionen weiter zu verringern, und auf den wesentlichen Beitrag der im Straßenverkehr eingesetzten Kraftstoffe zu diesen Emissionen, ist in Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates vorgeschrieben, dass die Kraftstoffanbieter die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit („Treibhausgasintensität“) der Kraftstoffe, die in der Union von Straßenkraftfahrzeugen und mobilen Maschinen und Geräten sowie von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht auf See befindlichen Sportbooten verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2020 um mindestens 6 % mindern müssen. Die Beimischung von Biokraftstoffen mit geringem oder ohne Treibhausgasausstoß und anderen, durch Kohlenstoffbindung aus unvermeidbaren Abgasen gewonnenen Brennstoffen sowie deren Nutzung im Verkehrssektor zählen zu den Methoden, die den Anbietern fossiler Kraftstoffe zur Verfügung stehen, um die Treibhausgasintensität der angebotenen fossilen Kraftstoffe zu verringern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) In Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG sind Nachhaltigkeitskriterien festgelegt, die Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die Anrechnung auf die Ziele der Richtlinie und für die Berücksichtigung bei öffentlichen Förderregelungen erfüllen müssen. Diese Kriterien umfassen Anforderungen an die Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, die von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen gegenüber fossilen Kraftstoffen zu erzielen sind. In Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG sind identische Nachhaltigkeitskriterien festgelegt. |
(3) In Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG sind Nachhaltigkeitskriterien festgelegt, die Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die Anrechnung auf die Ziele der Richtlinie und für die Berücksichtigung bei öffentlichen Förderregelungen erfüllen müssen. Diese Kriterien umfassen Anforderungen in Bezug auf den Schutz von Flächen mit einer reichen Artenvielfalt und Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand. Diese Kriterien umfassen darüber hinaus Anforderungen an die Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, die von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen gegenüber fossilen Kraftstoffen zu erzielen sind. In Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG sind identische Nachhaltigkeitskriterien festgelegt. Diese Kriterien sollten um Garantien ergänzt werden, um Kaskadennutzung und die Einhaltung der Abfallhierarchie sicherzustellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Auch wenn in der Richtlinie 98/70/EG und in der Richtlinie 2009/28/EG von „Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen“ die Rede ist, gelten ihre Bestimmungen, einschließlich der Nachhaltigkeitskriterien für alle erneuerbaren Kraftstoffe, die in diesen Richtlinien definiert sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3b) Die auf Anreize gestützte Förderung der Biokraftstoffherstellung hat nicht nur zu einer Erhöhung der Biokraftstoffherstellung in der Union, sondern auch zu einer Erweiterung der Biokraftstoffherstellung in Drittländern geführt. Die Zahlen über den genauen Anteil an Flächen, die in Drittländern für die Biokraftstoffherstellung genutzt und umgewidmet wurden, schwanken zwar, in einigen Berichten wird jedoch festgestellt, dass allein in Afrika im Zeitraum 2009 bis 2013 6 Mio. Hektar Land von europäischen Unternehmen für die Biokraftstoffherstellung genutzt wurden. In einer Mitteilung vom April 2013 betont der UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung die schädlichen Auswirkungen der Biokraftstoffpolitik der Union in Bezug auf das Recht auf Nahrung, Land und Wasser. Die Kommission sollte eine Änderung und Stärkung der Nachhaltigkeitskriterien in Artikel 17 der Richtlinie 2009/98/EG und Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG vorschlagen, um diesen negativen Auswirkungen entgegenzuwirken. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Werden Weideflächen oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für die Nahrungsmittel-, Futtermittel- und Textilfaserproduktion genutzt wurden, für Zwecke der Biokraftstoffherstellung umgewidmet, muss die Nachfrage nach den Produkten, die zuvor dort angebaut wurden, dennoch gedeckt werden, entweder durch die Intensivierung der aktuellen Produktion oder durch eine Umwidmung nicht landwirtschaftlicher Flächen an anderen Orten für die landwirtschaftliche Produktion. Bei dem letztgenannten Fall handelt es sich um eine indirekte Landnutzungsänderung, die, wenn sie mit der Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand einhergeht, zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen kann. Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sollten daher Bestimmungen enthalten, die auf indirekte Landnutzungsänderungen abstellen, da die derzeitigen Biokraftstoffe hauptsächlich aus Pflanzen hergestellt werden, die auf vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen angebaut werden. |
(4) Werden Weideflächen oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für die Nahrungsmittel-, Futtermittel- und Textilfaserproduktion genutzt wurden, für Zwecke der Biokraftstoffherstellung umgewidmet, muss die Nachfrage nach den Produkten, die zuvor dort angebaut wurden, dennoch gedeckt werden. Diese Nachfrage kann entweder durch die Intensivierung der aktuellen Produktion befriedigt werden, indem die landwirtschaftliche Produktivität erhöht wird, auch wenn dies negative Umweltauswirkungen haben kann, z. B. Verlust der biologischen Vielfalt, Wasserknappheit, Bodenerosion sowie Wasser- und Bodenverschmutzungen und dem Verlust von grundlegenden Schutzfunktionen von Ökosystemen, oder durch eine Umwidmung nicht landwirtschaftlicher Flächen an anderen Orten für die landwirtschaftliche Produktion. Bei dem letztgenannten Fall handelt es sich um eine indirekte Landnutzungsänderung, die, wenn sie mit der Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand einhergeht, zu erheblichen Treibhausgasemissionen und darüber hinaus zu einem Rückgang der biologischen Vielfalt auf diesbezüglich besonders wertvollen Flächen führen kann. Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sollten daher Bestimmungen enthalten, die auf indirekte Landnutzungsänderungen abstellen, da die derzeitigen Biokraftstoffe hauptsächlich aus Pflanzen hergestellt werden, die auf vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen angebaut werden. Bei einem Vergleich der im gesamten Lebenszyklus einer Anbaupflanze anfallenden Menge an Emissionen weisen ölhaltige Pflanzen viel höhere Emissionsmengen auf als zucker- und stärkehaltige Pflanzen. Damit auf möglichst effiziente Weise ein Nutzen für die Umwelt entsteht, muss die Beschränkung von Biokraftstoffen und Pflanzen mit den schädlichsten Umweltauswirkungen im Vordergrund stehen. Deshalb ist es in erster Linie wichtig, Maßnahmen gegen Ölpflanzen zu ergreifen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4a) In Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7d Absatz 6 der Richtlinie 98/70/EG ist vorgesehen, den Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen auf die Treibhausgasemissionen Rechnung zu tragen und notwendige Maßnahmen zu treffen, um Investitionssicherheit zu schaffen und bereits getätigte Investitionen zu schützen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EU-Politik sollte konsistent sein | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Ausgehend von Prognosen zur Biokraftstoffnachfrage, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und von Schätzungen der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen für verschiedene Biokraftstoff-Rohstoffe ist davon auszugehen, dass indirekte Landnutzungsänderungen zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen und die Treibhausgaseinsparungen einzelner Biokraftstoffe teilweise aufheben könnten. Dies ist dadurch bedingt, dass im Jahr 2020 voraussichtlich fast die gesamte Biokraftstoffproduktion aus Pflanzen erfolgen dürfte, die auf Flächen angebaut werden, die zur Deckung des Bedarfs an Nahrungs- und Futtermitteln verwendet werden könnten. Um solche Emissionen zu mindern, sollte zwischen verschiedenen Kulturpflanzengruppen wie Ölpflanzen, Getreide, Zuckerpflanzen und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen differenziert werden. |
(5) Ausgehend von Prognosen zur Biokraftstoffnachfrage, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und von Schätzungen der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen für verschiedene Biokraftstoff-Rohstoffe führen indirekte Landnutzungsänderungen zu erheblichen Treibhausgasemissionen und heben die Treibhausgaseinsparungen einzelner Biokraftstoffe teilweise oder ganz auf. Dies ist dadurch bedingt, dass auf Flächen angebaute Biokraftstoffe erhebliche öffentliche Subventionen (10 Mrd. EUR pro Jahr) erhalten und daher im Jahr 2020 voraussichtlich fast die gesamte Biokraftstoffproduktion aus Pflanzen erfolgen dürfte, die auf Flächen angebaut werden, die zur Deckung des Bedarfs an Nahrungs- und Futtermitteln verwendet werden könnten. Darüber hinaus trägt die Biokraftstoff-Herstellung aus Nahrungsmittelpflanzen zu Preisschwankungen von Lebensmitteln bei und könnte negative Auswirkungen auf die weltweite Ernährungssicherheit haben. Dies kann zu erheblichen negativen sozialen Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der Menschen und die Durchsetzbarkeit von Menschenrechten führen, einschließlich des Rechts auf Nahrung und des Zugangs zu Land für lokale Gemeinschaften, die in Ländern außerhalb der Union in Armut leben. Um solche Emissionen und solche nachteiligen sozialen Auswirkungen zu mindern und die negativen Folgen auf die Nahrungsmittelsicherheit abzuschwächen, sollte der Schwerpunkt insbesondere darauf gelegt werden, die geplante Nutzung von Biokraftstoffen, die auf Landflächen angebaut werden, zu reduzieren und Emissionen infolge veränderter Landnutzung bei der Berechnung der Einsparungen an Treibhausgasemissionen gemäß den in der Richtlinie 2009/28/EG und der Richtlinie 98/70/EG festgelegten Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt werden. Um dieses Problem mittel- und langfristig zu lösen, gilt es außerdem, die Forschung und Entwicklung in Bezug auf neue Herstellungswege von fortschrittlichen Biokraftstoffen zu fördern, welche nicht um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungsmittelproduktion konkurrieren, und die Auswirkungen verschiedener Kulturpflanzengruppen auf direkte und indirekte Landnutzungsänderungen genauer zu untersuchen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5a) Die mittelbaren Auswirkungen der geänderten Landnutzung sind nicht nur ökologischer, sondern auch gesellschaftlicher Natur und erhöhen insbesondere in Entwicklungsländern den Druck im Bereich der Landnutzung, was sich negativ auf die Nahrungsmittelsicherheit der ansässigen Bevölkerung, vor allem von Frauen, auswirkt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Im Verkehrssektor werden zur Minderung der durch ihn bedingten Treibhausgasemissionen voraussichtlich flüssige erneuerbare Brennstoffe benötigt. Fortschrittliche Biokraftstoffe, etwa aus Abfällen oder Algen, ermöglichen hohe Einsparungen an Treibhausgasemissionen, weisen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen auf und konkurrieren nicht direkt um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Die Produktion solcher fortschrittlicher Biokraftstoffe sollte daher gefördert werden, da diese derzeit nicht in großen Mengen kommerziell erhältlich sind, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sie mit etablierten Biokraftstofftechnologien auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen um öffentliche Subventionen konkurrieren. Weitere Anreize sollten dadurch geschaffen werden, dass fortschrittliche Biokraftstoffe bei der Anrechnung auf das in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegte 10-%-Ziel im Verkehrssektor gegenüber konventionellen Biokraftstoffen stärker gewichtet werden. In diesem Zusammenhang sollten im Wege der politischen Rahmenvorschriften für erneuerbare Energien nach dem Jahr 2020 nur solche fortschrittlichen Biokraftstoffe gefördert werden, die geringe geschätzte Auswirkungen in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen haben und mit insgesamt hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen einhergehen. |
(6) Im Verkehrssektor werden zur Minderung der durch ihn bedingten Treibhausgasemissionen voraussichtlich flüssige erneuerbare Brennstoffe benötigt. Fortschrittliche Biokraftstoffe, die etwa aus Abfällen und Reststoffen, Algen und Bakterien hergestellt werden, ermöglichen hohe Einsparungen an Treibhausgasemissionen, weisen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen auf und konkurrieren nicht direkt um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Die Produktion solcher fortschrittlicher Biokraftstoffe sollte daher gefördert werden, da diese derzeit nicht in großen Mengen kommerziell erhältlich sind, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sie mit etablierten Biokraftstofftechnologien auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen um öffentliche Subventionen konkurrieren. Weitere Anreize sollten dadurch geschaffen werden, dass für fortschrittliche Biokraftstoffe im Verkehrssektor ein separates Ziel festgelegt wird und dass bestimmte fortschrittliche Biokraftstoffe bei der Anrechnung auf das in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegte 10-%-Ziel im Verkehrssektor gegenüber konventionellen Biokraftstoffen stärker gewichtet werden In diesem Zusammenhang sollten im Wege der politischen Rahmenvorschriften für Energien aus erneuerbaren Quellen nach dem Jahr 2020 nur solche technologisch fortschrittlichen Biokraftstoffe gefördert werden, die geringe geschätzte Auswirkungen in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen haben und mit insgesamt hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen einhergehen und die den geeigneten Nachhaltigkeitskriterien genügen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6a) Um die Effizienz von Anreizmaßnahmen, insbesondere jener, die auf die Förderung fortschrittlicher Biokraftstoffe abzielen, sicherzustellen, ist es unverzichtbar, dass die durch die Mitgliedstaaten eingerichteten Förderpolitiken und -mechanismen die Identifizierung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle von Biokraftstoffmengen vorsehen, um betrügerische oder irreführende Behauptungen bezüglich des Ursprungs eines Biokraftstoffproduktes zu verhindern und vor der Einreichung mehrerer Erklärungen von Biokraftstoffmengen im Rahmen von zwei oder mehr nationalen Systemen oder internationalen Akkreditierungsprogrammen abzuschrecken. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6b) Während aus Abfall und Reststoffen hergestellte Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe das Potenzial haben, hohe Einsparungen an Treibhausgasemissionen zu erreichen und dabei geringe negative ökologische, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen zu verursachen, ist eine weitere Bewertung ihrer Verfügbarkeit, Vorteile und Risiken u. a. zur Gestaltung der Politik nach dem Jahr 2020 angebracht. Zugleich sind weitere Informationen über die Vorteile konventioneller wie fortschrittlicher Biokraftstoffe für die Sicherheit der Energieversorgung erforderlich, insbesondere insoweit, wie für ihre Herstellung direkt oder indirekt fossile Brennstoffe verwendet werden. Der Kommission sollte ein Mandat erteilt werden, einen Bericht vorzulegen und, sofern angemessen, dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge in Bezug auf diese Angelegenheiten zu unterbreiten. Der Bericht sollte die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Opportunitätskosten des Einsatzes von Rohstoffen zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen berücksichtigen, um sicherzustellen, dass sich in dem Bericht insgesamt positive und negative Auswirkungen widerspiegeln. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6c) In allen Mitgliedstaaten müssen konventionelle und fortschrittliche Biokraftstoffe auf dem Markt in einheitlicher und hoher Qualität verfügbar sein. Um dazu beizutragen, sollte die Kommission dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) dringend ein klares Mandat zur Erstellung technischer Leistungsstandards für fortschrittliche Biokraftstoffe und fertige Kraftstoffmischungen sowie, wo erforderlich, zur Überarbeitung konventioneller Biokraftstoffstandards erteilen, um sicherzustellen, dass die Qualität des fertigen Kraftstoffprodukts die CO2-Emissionsleistung oder die Gesamtbetriebsleistung der Fahrzeuge nicht verringert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Zur Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der biobasierten Industriesektoren und in Einklang mit der Mitteilung „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ aus dem Jahr 2012 sowie mit dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa, mit dem europaweit integrierte und diversifizierte Bioraffinerien gefördert werden, sollten verbesserte Anreize im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG dergestalt festgelegt werden, dass der Einsatz von Biomasse-Rohstoffen, die für andere Verwendungszwecke als für die Herstellung von Biokraftstoffen keinen hohen wirtschaftlichen Wert haben, bevorzugt wird. |
(7) Zur Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der biobasierten Industriesektoren und eines stabilen rechtlichen Umfelds in Bezug auf Investitionen in Einklang mit der Mitteilung „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ aus dem Jahr 2012 sowie mit dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa, mit dem europaweit integrierte und diversifizierte Bioraffinerien gefördert werden, sollten verbesserte Anreize im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG dergestalt festgelegt werden, dass fortschrittliche Biokraftstoffe und der Einsatz von Biomasse-Rohstoffen, die für andere Verwendungszwecke als für die Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen keinen hohen wirtschaftlichen Wert haben, bevorzugt wird. Ebenso muss sichergestellt werden, dass die Europäische Union weiterhin eine kohärente Abfallpolitik betreibt und dass auf die betreffenden Abfälle die Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG angewandt wird. Es sollten keine negativen Anreize geschaffen werden, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie gefährdet werden könnte.
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(7a) Der Einsatz von Biomasse-Ressourcen beinhaltet erhebliche, mit der Erschöpfung oder dem Verlust von Ökosystemleistungen verbundene Opportunitätskosten. Die Mitgliedstaaten sollten darauf verzichten, die energiewirtschaftliche Nutzung von Rohstoffen zu fördern oder zu fordern, wenn diese Umwidmung von bestehenden Nutzungen negative Auswirkungen auf Landnutzungsrechte, Lebensmittelrechte, biologische Vielfalt, Boden oder Gesamtkohlenstoffbilanz hätte. Durch diese Politik sollte auch eine Kette der Biomassenutzung sichergestellt werden, mit Vorkehrungen dafür, dass Ressourcen nicht von Anwendungen mit hohem Mehrwert für die Gesellschaft abgezogen und für energiewirtschaftliche Nutzung mit geringem Wert eingesetzt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(7b) Die Kohärenz zwischen der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/28/EG und der Rechtsvorschriften in anderen Bereichen der Politik der Union sollte verbessert werden, um Synergien zu nutzen und die Rechtssicherheit zu verbessern. Die Definitionen von Abfall und Reststoffen für die Zwecke der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG sollten mit jenen, die durch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle1 festgelegt werden, harmonisiert werden. Die in der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Abfall- und Reststoffströme sollten mittels der im durch die Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle2 eingeführten europäischen Abfallverzeichnis enthaltenen Abfallcodes besser identifiziert werden, um die Anwendung dieser Richtlinien durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die Förderung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG sollte im Einklang mit den Zielsetzungen und dem Zweck der Richtlinie 2008/98/EG stehen. Um das Ziel der Union der Bewegung hin zu einer Recycling-Gesellschaft zu erreichen, sollte die in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG enthaltene Abfallhierarchie vollständig umgesetzt werden. Um dies zu erleichtern, sollte der Einsatz von Abfall und Reststoffen zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen Bestandteil der von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Kapitel V der Richtlinie 2008/98/EG eingerichteten Abfallmanagementpläne und Abfallvermeidungsprogramme werden. Die Anwendung der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG sollte die uneingeschränkte Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG nicht gefährden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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¹ ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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² ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
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(8a) Beim Ausbau der Märkte für erneuerbare Energieträger und erneuerbare Kraftstoffe sollten über die Klimaauswirkungen hinaus auch die Auswirkungen auf die Entwicklungs- und Beschäftigungschancen auf regionaler und lokaler Ebene berücksichtigt werden. Die Erzeugung fortschrittlicher Biokraftstoffe der zweiten Generation hat Arbeitsplatzschaffungs- und Wachstumspotential, besonders im ländlichen Raum. Die Selbstversorgung der Regionen mit Energie und ihre Versorgungssicherheit sind weitere wichtige Ziele beim Ausbau des Marktes für Energie aus erneuerbaren Quellen und erneuerbare Kraftstoffe. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
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(9) Zur Vorbereitung einer verstärkten Nutzung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen bis 2020 sollte die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden, die aus den in Anhang VIII Teil A der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V Teil A der Richtlinie 98/70/EG genannten Nahrungsmittelpflanzen hergestellt werden und auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele angerechnet werden können. Ohne den Gesamteinsatz solcher Biokraftstoffe zu beschränken, sollte der Anteil von aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die auf die Ziele der Richtlinie 2009/28/EG angerechnet werden können, auf den Anteil solcher im Jahr 2011 verbrauchten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden. |
(9) Zur Vorbereitung einer verstärkten Nutzung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen bis 2020 sollte die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden, die aus den in Anhang VIII Teil A der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V Teil A der Richtlinie 98/70/EG genannten Nahrungsmittel- und Energiepflanzen hergestellt werden und auf die in der Richtlinie 2009/28/EG und in der Richtlinie 98/70/EG festgelegten Ziele angerechnet werden können. Ohne den Gesamteinsatz solcher Biokraftstoffe zu beschränken, sollte der Anteil von aus Getreide und sonstigen landwirtschaftlich angebauten stärkehaltigen Pflanzen, Zucker-, Öl- und anderen Energiepflanzen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die auf die Ziele der Richtlinie 2009/28/EG angerechnet werden können, auf 5,5 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020 begrenzt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Die in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d festgesetzte 3-%-Grenze berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihren eigenen Zielpfad für die Einhaltung dieses vorgeschriebenen Anteils konventioneller Biokraftstoffe im Rahmen des Gesamtziels von 10 % festzulegen. Folglich ist für Biokraftstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, die vor Ende 2013 in Betrieb sind, der Marktzugang weiterhin uneingeschränkt gegeben. Die Änderung dieser Richtlinie verletzt daher nicht den Vertrauensschutz der Betreiber solcher Anlagen. |
(10) Die in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d festgesetzte 5,5-%-Grenze berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihren eigenen Zielpfad für die Einhaltung dieses vorgeschriebenen Anteils konventioneller Biokraftstoffe im Rahmen des Gesamtziels von 10 % festzulegen. Folglich ist für Biokraftstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, die vor Ende 2013 in Betrieb sind, der Marktzugang weiterhin uneingeschränkt gegeben. Die Änderung dieser Richtlinie verletzt daher nicht den Vertrauensschutz der Betreiber solcher Anlagen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(11) Die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen sollten in die im Rahmen der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG erfolgende Berechnung der auf Biokraftstoffe zurückgehenden Treibhausgasemissionen aufgenommen werden. Biokraftstoffen aus Rohstoffen (zum Beispiel aus Abfall-Rohstoffen), die nicht zu einem zusätzlichen Flächenbedarf führen, sollte im Rahmen einer solchen Methodik ein Emissionsfaktor von Null zugewiesen werden. |
(11) Die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen sollten auf das in Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG formulierte Ziel angerechnet werden, um Anreize für Biokraftstoffe zu schaffen, die sich in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen nur in geringem Maße auswirken, und um die Genauigkeit und Glaubwürdigkeit des Reduktionsziels für Lebenszyklustreibhausgasemissionen sicherzustellen. Um sicherzustellen, dass die Ziele der Union in Bezug auf die Senkung der Emissionen von Treibhausgasen und auf Biokraftstoffe sinnvoll und wirksam sind, sollten die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen bei der Berechnung der im Einklang mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG und der Richtlinie 98/70/EG geforderten Treibhausgasemissionseinsparungen berücksichtigt werden. Biokraftstoffen aus Rohstoffen (zum Beispiel aus Abfall-Rohstoffen), die nicht zu einem zusätzlichen Flächenbedarf führen, sollte im Rahmen einer solchen Methodik ein Emissionsfaktor von Null zugewiesen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11a) Um das für die erneuerbaren Energien gesetzte Ziel im Verkehrssektor zu erreichen und dabei die negativen Effekte durch indirekte Landnutzungsänderungen zu minimieren, muss die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen gefördert und zu einer Erhöhung der Energieeffizienz sowie Energiesparmaßnahmenangeregt werden. Es sollte Anreize für die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor geben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Mitgliedstaaten sollten sich um eine Steigerung der Energieeffizienz und eine Senkung des Gesamtenergieverbrauchs im Verkehrssektor bemühen, indem sie beispielsweise die Marktdurchdringung von Elektrofahrzeugen sowie die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in die Verkehrssysteme begünstigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11b) Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, ihre Finanzmittel für die vollständige oder teilweise Erzielung ihres Energiebedarfs aus Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen auf Agrarflächen angebauten stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und anderen Energiepflanzen hergestellt werden, umzuwidmen und für eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger, deren Erneuerbarkeit und Nachhaltigkeit erwiesen sind, insbesondere des Anteils von Wind-, Solar-, Gezeiten- und geothermischer Energie, einzusetzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11c) Die wichtigsten Instrumente der Wirtschaftsakteure zum Nachweis der Einhaltung der in Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Nachhaltigkeitskriterien sind freiwillige, durch die Kommission anerkannte Regelungen. Es gibt jedoch nicht genug Kriterien, denen diese Regelungen entsprechen müssen, um anerkannt zu werden. Es sollten daher eindeutigere Vorschriften festgelegt werden. Nur Regelungen, die wirksame Mechanismen für die Gewährleistung der Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit von Prüfungen und die Beteiligung lokaler und indigener Gemeinschaften vorsehen, sollten als Regelungen in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie gelten. Darüber hinaus sollten die Regelungen eindeutige und strenge Vorschriften über den Ausschluss von geliefertem Biokraftstoff und flüssigem Biobrennstoff enthalten, falls ihre Bestimmungen nicht eingehalten werden. Zur Überwachung und wirksamen Umsetzung der Regelungen sollte die Kommission Zugriff auf alle einschlägigen Dokumente haben, die zu Bedenken bezüglich Fehlverhalten Anlass geben, und diese offenlegen können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11d) Die Richtlinie 98/70/EG und die Richtlinie 2009/28/EG enthalten keine Bestimmungen zum Verfahren der Anerkennung dieser freiwilligen Regelungen und sorgen daher nicht dafür, dass sie die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und die Transparenz wirksam sicherstellen. Daher sollte die Kommission verbindliche Mindestanforderungen festlegen, bei deren Einhaltung die Regelungen als den Nachhaltigkeitskriterien genügend gelten können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 e (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11e) Die Landnutzung für den Anbau von Biokraftstoffen sollte nicht zu einer Verdrängung von lokalen und indigenen Gemeinschaften führen. Die Flächen indigener Gemeinschaften sollten diesbezüglich einen besonderen Schutz genießen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 f (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11f) Der Wald bietet eine große Vielfalt an ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen und erfüllt zahlreiche lebenswichtige Funktionen für die Menschen, etwa die Aufrechterhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme sowie den Klimaschutz. Die wachsende Nachfrage nach forstlicher Biomasse, die in vielen Regionen der Welt mit institutionellen Schwächen und Verwaltungsmängeln einhergeht, stellt eine Bedrohung für die nachhaltige Waldbewirtschaftung dar und kann zu Waldschädigung, Entwaldung und einer Verringerung der Artenvielfalt führen. Ähnliches gilt für die Feuchtgebiete. Die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 98/70/EG wurden nicht für diese Art von Bedrohungen konzipiert. Daher sollten Schutzgarantien eingeführt werden, mit denen man sicherstellt, dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die aus Rohstoffen hergestellt werden, die aus bestehenden Wäldern stammen, können nur dann zum Zweck dieser Richtlinien berücksichtigt werden, wenn sie nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen. Diese Schutzgarantien sollten von den Mitgliedstaaten auf Grundlage ihrer nationalen Zuständigkeiten sowie maßgeblichen Instrumente und Politik in Bezug auf die Forstwirtschaft umgesetzt werden und die EU-Forststrategie gebührend berücksichtigen. Der geplante Kommissionsvorschlag zu den Nachhaltigkeitskriterien für feste Biomasse wird ebenfalls auf diese Fragen eingehen und sollte daher ohne Verzug vorgelegt werden, um für Rechtssicherheit zu sorgen. Da Forstplantagen für die Produktion von Biokraftstoffen zu Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen führen können, sollte diesem Risiko auch Rechnung getragen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 g (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11g) Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sehen unterschiedliche Kriterien vor, anhand derer Rohstoffe als Abfälle, Reststoffe oder Nebenprodukte klassifiziert werden. Das gegenwärtige Fehlen einer Definition dieser Kategorien schafft jedoch eine Unsicherheit, durch die eine effektive Anwendung und Einhaltung möglicherweise behindert werden. Daher sollte eine indikative Liste von Rohstoffen dieser verschiedenen Kategorien erstellt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(12) Die Kommission sollte die Methodik für die Veranschlagung der Faktoren für Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen in Anhang VIII der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf eine Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt überprüfen. Hierzu sollte die Kommission, falls dies aufgrund der letzten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse gerechtfertigt ist, die Möglichkeit in Betracht ziehen, die vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Faktoren für Emissionen durch Landnutzungsänderungen neu festzusetzen, weitere Disaggregationsebenen einzuführen und zusätzliche Werte aufzunehmen, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen. |
(12) Die Kommission sollte die Methodik für die Veranschlagung der Faktoren für Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen in Anhang VIII der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf eine Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und neuesten verfügbaren Informationen in Bezug auf die Grundannahmen überprüfen. Die erste dieser Überprüfungen sollte spätestens im Jahr 2016 durchgeführt werden. Die Kommission sollte, falls dies aufgrund der letzten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse gerechtfertigt ist, die Möglichkeit in Betracht ziehen, die vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Faktoren für Emissionen durch Landnutzungsänderungen neu festzusetzen, weitere Disaggregationsebenen einzuführen und zusätzliche Werte aufzunehmen, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen.
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(14a) Im Hinblick auf die Erfüllung des Ziels für Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei gleichzeitiger Minimierung der negativen Auswirkungen von Landnutzungsänderungen sollten Strom aus erneuerbaren Energiequellen, Verlagerung auf alternative Verkehrsträger, verstärkte Nutzung des öffentlichen Verkehrs und Energieeffizienz gefördert werden. Im Einklang mit dem Weißbuch zum Verkehr sollten die Mitgliedstaaten sich um eine Steigerung der Energieeffizienz und eine Senkung des Gesamtenergieverbrauchs im Verkehrssektor bemühen und gleichzeitig die Marktdurchdringung von Elektrofahrzeugen sowie die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in die Verkehrssysteme begünstigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(15) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich einen Binnenmarkt für Kraftstoffe für den Straßenverkehr sowie für mobile Maschinen und Geräte und die Einhaltung eines Mindestmaßes an Umweltschutz bei der Verwendung dieser Kraftstoffe sicherzustellen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, darf die Union nicht im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(15) Die Ziele dieser Richtlinie bestehen darin, einen Binnenmarkt für Kraftstoffe für den Verkehrssektor und die Einhaltung eines Mindestmaßes an Umweltschutz sicherzustellen sowie negative Auswirkungen auf Lebensmittelsicherheit und Landnutzungsrechte in Verbindung mit der Erzeugung dieser Kraftstoffe zu vermeiden. Da diese Ziele auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Beschreibung der Ziele dieser Richtlinie sollte so angepasst werden, dass auch die Änderungsanträge zu der Richtlinie berücksichtigt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(15a) Öffentliche Anreize für Biokraftstoffe erzeugen zusätzliche Nachfrage auf den Rohstoffmärkten und haben daher erheblichen Einfluss auf die Preise sowohl auf den internationalen Märkten als auch auf den Inlandsmärkten von Ländern, die Netto-Lebensmittelimporteure sind. Dies ist insbesondere für arme Menschen, die einen erheblichen Anteil ihres Haushaltseinkommens für Lebensmittel ausgeben, ein ernstes Problem. Die Biokraftstoffpolitik der EU bevorzugt offenbar groß angelegte industrielle Modelle der landwirtschaftlichen Produktion, die der Bevölkerung vor Ort offensichtlich nur geringen Nutzen bringen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(19) Um die Richtlinie 2009/28/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu folgenden Punkten zu erlassen: Liste der Biokraftstoff-Rohstoffe, die an das in Artikel 3 Absatz 4 festgelegte Ziel angerechnet werden, Energiegehalt von Biokraftstoffen, Kriterien und geografische Gebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt, Methodik für die Berechnung der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und methodische Grundsätze und Werte, die für die Bewertung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien erforderlich sind. |
(19) Um die Richtlinie 2009/28/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu folgenden Punkten zu erlassen: Liste der Biokraftstoff-Rohstoffe, die mehrfach auf das in Artikel 3 Absatz 4 festgelegte Ziel angerechnet werden, Energiegehalt von Kraftstoffen, Vorschriften zur Einhaltung der Abfallhierarchie, Kriterien und geografische Gebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt, Methodik für die Berechnung der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und methodische Grundsätze und Werte, die für die Bewertung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien erforderlich sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(20) Die Kommission sollte ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen überprüfen, inwieweit die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen wirksam sind, was die Begrenzung der durch indirekte Landnutzungsänderungen bedingten Treibhausgasemissionen sowie die Möglichkeiten zur weiteren Minimierung dieser Auswirkungen betrifft, wozu die Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen in die Nachhaltigkeitsregelung ab dem 1. Januar 2021 gehören könnte. |
(20) Die Kommission sollte ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen überprüfen, inwieweit die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen wirksam sind, was die Begrenzung der durch indirekte Landnutzungsänderungen bedingten Treibhausgasemissionen sowie die Möglichkeiten zur weiteren Minimierung dieser Auswirkungen betrifft, wozu die Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen in die Nachhaltigkeitsregelung ab dem 1. Januar 2021 sowie Maßnahmen, die die Nachhaltigkeit fortschrittlicher Biokraftstoffe im Rahmen der Nachhaltigkeitsregelung sicherstellen, gehören könnten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer -1 (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 2 – Nummer 9 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer -1 a (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 2 – Nummer 9 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer -1 b (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 2 – Nummer 9 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer -1 c (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 2 – Nummer 9 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Berichterstatterin schlägt vor, den Status von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biologischer Herkunft klarzustellen, für die gemäß dem Vorschlag der Kommission eine Vierfachanrechnung vorgesehen ist. In der Tat werden die Technologien „Power-to-Gas“ oder „Power-to-Liquid“ in der Zukunft bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors eine wesentliche Rolle spielen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer -1 d (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 3 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 muss sichergestellt werden, dass die Schutzkraftstoffsorte länger verfügbar bleibt für Fahrzeuge, die den E10-Kraftstoff nicht verwenden können. Außerdem muss sichergestellt werden, dass Verbraucher direkt an der Zapfsäule angemessen unterrichtet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 e (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Angesichts der vorgeschlagenen Streichung von Artikel 21 der Richtlinie 2009/28/EG scheint es erforderlich, in Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG, eine Kennzeichnungspflicht für Zapfsäulen für Biodiesel mit mehr als 7 % FAME einzuführen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe -a a (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7a – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a Richtlinie 98/70/EG Artikel 7a – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7b – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser neue Anhang dient zur Klärung des Status der verschiedenen verwertbaren Abfälle, Reststoffe und Nebenprodukte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a Richtlinie 98/70/EG Artikel 7b – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7b – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b b (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7b – Absatz 4 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b c (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7b – Absatz 4 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b d (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7b – Absatz 4 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b e (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7d – Absatz 4 e (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b f (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7b – Absatz 7 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) – Buchstabe a Richtlinie 98/70/EG Artikel 7c – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) – Buchstabe b Richtlinie 98/70/EG Artikel 7c – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) – Buchstabe c Richtlinie 98/70/EG Artikel 7c – Absatz 3 – Unterabsatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) – Buchstabe d Richtlinie 98/70/EG Artikel 7c – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) – Buchstabe e Richtlinie 98/70/EG Artikel 7c – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) – Buchstabe f Richtlinie 98/70/EG Artikel 7c – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) – Buchstabe g Richtlinie 98/70/EG Artikel 7c – Absatz 9 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Buchstabe h Richtlinie 98/70/EG Artikel 7c – Absatz 9 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7d – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung des Berechnungsverfahrens, um die Schätzungen für indirekte Landnutzungsänderungen gemäß dem neu vorgeschlagenen Anhang V der Kraftstoffqualitätsrichtlinie zu berücksichtigen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 7d – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a Richtlinie 98/70/EG Artikel 7d – Absatz 5 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Veröffentlichung des Berichts durch die Europäische Kommission sorgt für eine bessere Zugänglichkeit der Informationen und unterstützt zukünftige Bemühungen um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a Richtlinie 98/70/EG Artikel 7d – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7d – Absatz 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die bestehenden Investitionen sollten geschützt werden, und der ILUC-Faktor sollte bis 2017 auf die sich aus ihnen ergebende Biokraftstoffproduktion keine Anwendung finden, wie es in Artikel 7d Absatz 6 der Richtlinie 98/70/EG vorgesehen ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe c a (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7d – Absatz 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 a (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 9 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Überprüfung konventioneller Biokraftstoff-Standards ist angemessen, um sicherzustellen, dass Verbrauchern qualitativ hochwertige Produkte zur Verfügung stehen. Falls nötig, sollten die wichtigen Parameter für die Gewährleistung der Qualität von Biokraftstoffen in Richtlinie 98/70/EG festgelegt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 98/70/EG Artikel 10a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Steht mit dem Standard der Phrasierung des Europäischen Parlaments für delegierte Rechtsakte im Einklang | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 1 Richtlinie 2009/28/EG Artikel 2 – Buchstabe p | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Neben der Definition von Abfällen gemäß der Abfallrahmenrichtlinie müssen selbige auch der in Artikel 4 der Abfallrahmenrichtlinie festgelegten Abfallhierarchie unterliegen. Ferner – und insbesondere angesichts möglicher Betrugsfälle im Zusammenhang mit der Verwendung von gebrauchtem Speiseöl – sind sowohl in der EU als auch im Ausland eine unabhängige Überprüfung und eine Konformitätsbescheinigung notwendig. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 1 a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 2 – Buchstabe p a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 1 b (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 2 – Buchstabe p b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 1 c (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 2 – Buchstabe p c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 1 d (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 2 – Buchstabe p d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Berichterstatterin schlägt vor, den Status von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biologischer Herkunft klarzustellen, für die gemäß dem Vorschlag der Kommission eine Vierfachanrechnung vorgesehen ist. In der Tat werden die Technologien „Power-to-Gas“ oder „Power-to-Liquid“ in der Zukunft bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors eine wesentliche Rolle spielen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 1 e (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 2 – Buchstabe p e (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 1 f (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 2 – Buchstabe p f (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 1 g (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 2 – Buchstabe p g (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 1 h (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 2 – Buchstabe p h (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es gibt unterschiedliche Deutungen des Begriffs „Rückstand“ in Europa. In dem Bemühen um Klarheit sollten klare Definitionen eingeführt werden. Diese Definition wurde in der Mitteilung der Kommission zur praktischen Umsetzung des EU-Nachhaltigkeitskonzepts für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe sowie zu den Berechnungsregeln für Biokraftstoffe (2010/C-160/2) verwendet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe b Richtlinie 2009/28/EG Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer -i (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer i Richtlinie 2009/28/EG Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fortschrittliche Biokraftstoffe, erneuerbare Elektrizität und CO2-Abtrennung und -Nutzung für den Verkehrssektor (z. B. die Verwendung nicht vermeidbarer industrieller Abfallgase für die mikrobielle Fermentierung, um flüssige oder gasförmige Kraftstoffe zu produzieren) würde für das Ziel von 3 % für fortschrittliche Energiequellen im Verkehrssektor berücksichtigt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer i a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c – zweiter Satz | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer ii Richtlinie 2009/28/EG Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer iii Richtlinie 2009/28/EG Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 3 – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte ein Energieeffizienzziel von 12 % im Verkehrssektor festgelegt werden, um Synergieeffekte mit den Maßnahmen zur Senkung der CO2-Emissionen von Kraftfahrzeugen zu schaffen und die Mitgliedstaaten dazu zu bewegen, über die Verkehrspolitik nachzudenken. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c b (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 3 – Absatz 4 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 4 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 b (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 4 – Absatz 3 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 c (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 4 – Absatz 3 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um nachzuweisen, dass flüssige oder gasförmige erneuerbare Brennstoffe nicht biologischer Herkunft die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen und insbesondere, dass Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen verwendet und Treibhausgase verringert werden, sollte das System der Herkunftsnachweise den Erzeugern offen stehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe -a a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser neue Anhang dient zur Klärung des Status der verschiedenen verwertbaren Abfälle, Reststoffe und Nebenprodukte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe a Richtlinie 2009/28/EG Artikel 17 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2009/28/EG | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 17 – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b b (neu) Richtlinie 2009/28/EG | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 17 – Absatz 4 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b c (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 17 – Absatz 4 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b d (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 17 – Absatz 4 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b e (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 17 – Absatz 4 e (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b f (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 17 – Absatz 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 18 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser neue Absatz ermöglicht eine bessere Datenerfassung und verbessert die Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 b (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 18 – Absatz 2 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 c (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 18 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6 Richtlinie 2009/28/EG Artikel 18 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6 a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 18 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6 b (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 18 – Absatz 9 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6 c (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 18 – Absatz 9 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 7 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 19 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 7 – Buchstabe -a a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 19 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 7 – Buchstabe c Richtlinie 2009/28/EG Artikel 19 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 9 Richtlinie 2009/28/EG Artikel 22 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 9 a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 23 – Absatz 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 11 Richtlinie 2009/28/EG Artikel 25 b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Änderungsantrag | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31.12.17 einen Bericht vor, in dem sie ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Begrenzung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen prüft. Dieser Bericht wird gegebenenfalls ergänzt durch einen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Legislativvorschlag zur Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen in die jeweiligen Nachhaltigkeitskriterien, die ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind, sowie durch eine Überprüfung der Wirksamkeit der gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie Direktiv 2009/28/EF geschaffenen Anreize für Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und für Biokraftstoffe aus Non-Food-Kulturen. |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31.12.17 einen Bericht vor, in dem sie ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Begrenzung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen prüft. Dieser Bericht wird gegebenenfalls ergänzt durch einen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Legislativvorschlag zur Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen in die jeweiligen Nachhaltigkeitskriterien, die ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Der Bericht enthält außerdem einen Legislativvorschlag und eine Überprüfung der Wirksamkeit der gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie Direktiv 2009/28/EF geschaffenen Anreize für Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und für Biokraftstoffe aus Non-Food-Kulturen. Er enthält eine Abschätzung der Verfügbarkeit solcher Biokraftstoffe sowie ihrer ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen. Unter anderem enthält der Bericht eine Abschätzung der Auswirkungen der Biokraftstoffproduktion auf die Verfügbarkeit von Holz als Ressource sowie auf Sektoren, die Biomasse verwenden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Dieser Bericht wird gegebenenfalls ergänzt durch einen Legislativvorschlag zur Einführung von geeigneten Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und für Biokraftstoffe aus Non-Food-Kulturen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Anleger müssen berücksichtigen, dass sich die Technologien für die Biokraftstoffproduktion noch immer in der Entwicklungsphase befinden und weitere Maßnahmen zur Abschwächung nachteiliger Auswirkungen zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 98/70/EG Anhang IV – Teil C – Nummer 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 98/70/EG Anhang IV – Teil C – Nummer 19 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderung der Berechnungsmethode zur Berücksichtigung des ILUC-Faktors. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b b (neu) Richtlinie 2009/28/EG Anhang IV – Teil C – Nummer 19 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 2 Richtlinie 98/70/EG Anhang V – Teil B – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 98/70/EG Anhang V a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser neue Anhang dient der Klärung des Status der verschiedenen Abfälle, Reststoffe und Nebenerzeugnisse, die zur Herstellung von fortschrittlichen Biokraftstoffen verwendet werden könnten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Nummer 1 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Anhang V – Teil C – Nummer 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Anhang V – Teil C – Nummer 19 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderung der Berechnungsmethode zur Berücksichtigung des ILUC-Faktors. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Nummer 1 – Buchstabe b b (neu) Richtlinie 2009/28/EG Anhang V – Teil C – Nummer 19 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Nummer 2 Richtlinie 2009/28/EG Anhang VIII – Teil B – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Nummer 3 Richtlinie 2009/28/EG Anhang IX | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Nummer 3 a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Anhang IX a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser neue Anhang dient der Klärung des Status der verschiedenen Abfälle, Reststoffe und Nebenerzeugnisse, die zur Herstellung von fortschrittlichen Biokraftstoffen verwendet werden könnten. |
- [1] ABl. C198 vom 10.7.2013, S. 56.
BEGRÜNDUNG
Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie enthält das Ziel, einen Anteil der erneuerbaren Energien an der Deckung des Gesamtenergieverbrauchs der EU von insgesamt 20 % zu erreichen und ihren Anteil im Verkehrssektor auf 10 % zu erhöhen. Gleichzeitig wurde in der Kraftstoffqualitätsrichtlinie das verbindliche Ziel eingeführt, die Treibhausgasintensität der im Straßenverkehr und für mobile Maschinen und Geräte eingesetzten Kraftstoffe um 6 % zu senken.
Bezüglich des Beitrags von Biokraftstoffen zur Umsetzung dieser Ziele, wurden in den beiden Richtlinien Nachhaltigkeitskriterien, einschließlich zu erzielender Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, festgelegt, und es wurde von Anfang an als notwendig erachtet, die indirekte Landnutzungsänderung (ILUC) zu berücksichtigen. 2008 sprach sich das Parlament deutlich für die Einbeziehung des ILUC-Faktors in die Berechnung der Treibhausgasemissionseinsparungen für Biokraftstoffe aus. Nach den Verhandlungen mit dem Rat erhielt die Kommission diesbezüglich im endgültigen Text den Auftrag, eine Methodik zu entwickeln, mit der die indirekte Landnutzungsänderung berücksichtigt werden kann.
Das Phänomen der indirekten Landnutzungsänderung kann nicht unmittelbar beobachtet werden, daher ist es notwendig, zur Bemessung auf Modelle zurückzugreifen. Unterschiedliche Modelle liefern unterschiedliche Ergebnisse in Abhängigkeit der untersuchten Annahmen, aber alle Untersuchungen zeigen, dass das Phänomen der indirekten Landnutzungsänderung existiert, dass das Ausmaß je nach verwendeten Rohstoffen variiert und dass diese Änderungen einen erheblichen Teil der Treibhausgasemissionseinsparungen von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen aufheben können. Alle Untersuchungen zeigen insbesondere, dass die indirekte Landnutzungsänderung bei Rohstoffen zur Herstellung von Biodiesel viel größer ist als bei Rohstoffen zur Herstellung von Ethanol.
Die Ergebnisse der verschiedenen Untersuchungen zeichnen per Definition niemals ein perfektes Bild der Realität, da es sich um Modellrechnungen handelt. Es muss betont werden, dass die Untersuchung des IFPRI, auf der die von der Kommission bereitgestellten Werte basieren, die niedrigsten Werte für die indirekte Landnutzungsänderung im Vergleich zu den anderen Untersuchungen ergibt, insbesondere aufgrund der Annahme eines Anstiegs der landwirtschaftlichen Produktivität, die sehr optimistisch betrachtet wird. Das Modell MIRAGE des IFPRI ergibt den niedrigsten mittleren Wert für den Faktor der direkten und indirekten Landnutzungsänderung (38,4 gCO2 eq/MJ Biokraftstoff); der höchste Wert ist 107. Im Rahmen der ADEME-INRA-Studie von 2012 (eine kritische Prüfung der Studien zur Bewertung der Auswirkungen der Landnutzungsänderungen auf die Umweltbilanzen von Biokraftstoffen) wurden 49 Studien zum Thema zusammengestellt und ein Meta-Modell entwickelt, dass zu einem mittleren Wert des ILUC-Faktors von 72 gCO2 eq/MJ gelangt.
Darüber hinaus übt die europäische Nachfrage nach Biokraftstoffen zusätzlichen Druck auf die Nahrungsmittelpreise aus, was dazu führen kann, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen eingeschränkten Zugang zu Nahrungsmitteln haben.
Und schließlich ist es notwendig, die Investitionen zu berücksichtigen, die von den Herstellern von Biokraftstoffen der ersten Generation möglicherweise bereits getätigt worden sind, um die Rentabilität und den Erhalt von Arbeitsplätzen sowie deren Fortbestand sicherzustellen.
DER KOMMISSIONSVORSCHLAG
Die Kommission erkennt die Realität des Phänomens der indirekten Landnutzungsänderung an, aber anstatt die Einbeziehung des ILUC-Faktors in die Berechnungen der Treibhausgasemissionseinsparungen vorzuschlagen, schlägt sie eine Höchstgrenze von 5 % an Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen vor. Diese Höchstgrenze ist zu begrüßen, birgt allerdings ein großes Problem: Es wird nicht unterschieden zwischen Biokraftstoffen, die größere Auswirkungen auf die indirekte Landnutzungsänderung haben und solchen mit besseren Ergebnissen. Für die Kraftstoffqualitätsrichtlinie schlägt die Kommission lediglich die „Berichterstattung“ über die Emissionen in Verbindung mit der indirekten Landnutzungsänderung vor, ohne diese für die geplante Senkung der Treibhausgasemissionen um 6 % zu berücksichtigen.
Die Kommission schlägt außerdem eine Beschleunigung der Umstellung auf fortschrittliche Biokraftstoffe aus Abfällen und Reststoffen vor, bei denen die Landnutzungsänderung als Null betrachtet wird. Sie schlägt hierfür eine Liste von Rohstoffen vor, die für eine Doppel- oder Vierfachanrechnung infrage kommen. Diese Liste soll zusätzliche Anreize für die notwendigen Investitionen liefern.
Schließlich schlägt die Kommission vor, die Mindesteinsparungen der Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffprodukte in neuen Anlagen früher zu erreichen, nämlich zum 1. Juli 2014 und nicht zum 1. Januar 2018.
VORSCHLÄGE DER BERICHTERSTATTERIN
Die Berichterstatterin betrachtet die Nichtberücksichtigung des Phänomens der indirekten Landnutzungsänderung als nicht vereinbar mit den Zielen der Europäischen Union im Kampf gegen den Klimawandel. Eine Politik zur Senkung der Treibhausgasemissionen darf nicht auf unvollständigen Berechnungen basieren und keine Praktiken fördern, die in Wirklichkeit die Treibhausgasemissionen erhöhen. Grundsätzlich ist es entscheidend, die Treibhausgasemissionen richtig berechnen zu können. Daher sollten die Emissionen in Verbindung mit der indirekten Landnutzungsänderung in die Nachhaltigkeitskriterien integriert werden und die Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen in Verbindung mit den Änderungen des Kohlenstoffbestands von Flächen infolge indirekter Landnutzungsänderungen verpflichtend gemacht werden.
Die wissenschaftlichen Erkenntnisse hinter den Berechnungen der Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderung sind in der Tat ausreichend gesichert, um in die Rechtsvorschriften einbezogen zu werden. Die üblichen sich aus der Modellberechnung ergebenden Ungewissheiten dürfen nicht als Vorwand benutzt werden, um das Problem zu leugnen und nicht handeln zu müssen.
Die Einbeziehung des ILUC-Faktors bietet zudem den Vorteil, dass nicht alle Biokraftstoffe gleichbehandelt werden, sondern zur Herstellung von Biokraftstoffen mit einem niedrigen ILUC-Faktor angeregt wird.
Wie von der Kommission vorgeschlagen, werden Biokraftstoffen, die auf neuen, zuvor nicht kultivierten Flächen (wie Grenzertragsflächen oder verödeten Flächen) angebaut werden, keine Emissionen im Rahmen des ILUC-Faktors zugewiesen.
Es sollte außerdem in Zukunft ein ILUC-Faktor für Non-Food-Energiepflanzen zugewiesen werden, da diese eine direkte oder indirekte Landnutzungsänderung nach sich ziehen.
Um die bereits getätigten Investitionen zur Herstellung von Biokraftstoffen der ersten Generation und die damit verbundenen Arbeitsplätze zu schützen, sollte allerdings der ILUC-Faktor auf eine Produktionsmenge, die der Produktion von 2012 entspricht, keine Anwendung finden, was etwa 5 % des Ziels entspräche, wobei 80 % auf Biodiesel entfiele. Die Berichterstatterin regt außerdem an, eine zusätzliche Frist für diese Branche bis 2020 auf Grundlage der Produktionsmenge von 2008 zu gewähren (anstatt wie ursprünglich vorgesehen bis 2017).
Es besteht ein Konsens zur Beschleunigung der Umstellung auf fortschrittliche Biokraftstoffe; dies ist eines der Ziele des Vorschlags. Es ist unbedingt notwendig, der Industrie deutliche Signale hinsichtlich des Bekenntnisses der Europäischen Union zu fortschrittlichen Biokraftstoffen zu geben, damit Investitionen dauerhaft getätigt werden können. In dieser Hinsicht findet die von der Kommission vorgeschlagene Mehrfachanrechnung Zustimmung bei vielen Beteiligten.
Vor allem sollten jedoch die Fehler, die bei der ersten Generation gemacht wurden, nicht wiederholt werden. In der Tat gibt es zurzeit nur wenige zuverlässige Daten über die Verfügbarkeit von Rohstoffen zur Herstellung von Biokraftstoffen der zweiten Generation, über deren Nachhaltigkeit und konkurrierende Nutzungsformen. Daher ist es auch notwendig, Unstimmigkeiten zwischen den Entscheidungen im Bereich Biokraftstoffe und der europäischen Abfallpolitik zu vermeiden. Aus diesem Grund schlägt die Berichterstatterin die Hinzufügung des neuen Anhangs X vor. Im Allgemeinen sollten Schutzmaßnahmen und Nachhaltigkeitskriterien für fortschrittliche Biokraftstoffe entwickelt werden, um negative wirtschaftliche und ökologische Folgen zu vermeiden.
Die Verwendung von forstlicher Biomasse verdient besondere Beachtung. Die aktuellen wissenschaftlichen Daten lassen Zweifel über die durch die Verwendung von Holz in der Energieerzeugung erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen aufkommen (Technischer Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle der EU, Carbon accounting of forest bioenergy 2013). Da es keine Nachhaltigkeitskriterien für feste Biomasse gibt, kann die Umwandlung von Forstflächen für den Energiesektor nicht befürwortet werden. Die Verwendung von Holz zur Herstellung von Biokraftstoffen wäre nur gerechtfertigt in Gebieten, in denen das Waldwachstum ausreichend ist, um die bestehende Nutzung und die zusätzliche Nachfrage decken zu können, ohne die Nachhaltigkeit der Wälder zu gefährden.
Um die Verwendung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien im Verkehrssektor zu fördern, schlägt die Berichterstatterin die Einführung eines Teilziels von 1,5 % für Elektrizität vor. Dies ist ein realistisches Ziel, da die nationalen Prognosen der Mitgliedstaaten für das Jahr 2020 bereits einen Anteil von 1,4 % vorsehen.
Die Berichterstatterin schlägt außerdem vor, den Status von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biologischer Herkunft klarzustellen, für die gemäß dem Vorschlag der Kommission eine Vierfachanrechnung vorgesehen ist. In der Tat werden die Technologien „Power-to-Gas“ oder „Power-to-Liquid“ in der Zukunft bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors eine wesentliche Rolle spielen.
Es sollte ein Energieeffizienzziel von 12 % im Verkehrssektor festgelegt werden, um Synergieeffekte mit den Maßnahmen zur Senkung der CO2-Emissionen von Kraftfahrzeugen zu schaffen und die Mitgliedstaaten dazu zu bewegen, über die Verkehrspolitik nachzudenken.
Um den Kraftstoffanbietern die Erreichung des in der Richtlinie 98/70/EG über die Kraftstoffqualität vorgesehenen Ziels der Reduktion der Treibhausgasemissionen um 6 % zu erleichtern, schlägt die Berichterstatterin schließlich vor, die Frist zum Erreichen dieses Ziels bis 2025 (anstatt 2020) zu verlängern..
Die Berichterstatterin ist der Meinung, dass mit den vorgeschlagenen Änderungen des Texts der Kommission das Ziel eines Anteils von 10 % an erneuerbarer Energien im Verkehrssektor bis 2020 erreicht werden kann, ohne die Integrität der europäischen Politik zur Bekämpfung des Klimawandels noch das Erreichen der Treibhausgasminderungsziele zu gefährden.
ANLAGE
LEGISLATIVER FUSSABDRUCK
Die Berichterstatterin bzw. ihre Mitarbeiter haben sich während der Ausarbeitung dieses Berichtsentwurfs mit Vertretern der folgenden Interessenvertreter getroffen:
Ethanol Europe, Neste Oil, Copa-Cogeca, Ständige Vertretung von Frankreich, Confederation of European Paper Indutries (CEPI), Transport & Environment (T&E) - European Europäisches Umweltbüro (EEB) - Birdlife, Oxfam - Peuples Solidaires - Réseau Action Climat (RAC), Association générale des producteurs de maïs (AGPM) - Association générale des producteurs de blé (AGPB) - Confédération Générale des Planteurs de Betteraves (CGB), Sofiproteol, European Biodiesel Board (EBB), Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs, Greenpeace, TOTAL, Botschaft von Kanada, Botschaft von Brasilien, Ständige Vertretung von Schweden, ePure, IFPRI, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Action Aid, Exxon Mobil, Ständige Vertretung von Irland , UPM, Client Earth, Carlyle/Ensus, Novozymes, UNICA, DONG Danish Energy Association, European Panel Federation (EPF) - European Confederation of Woodworking Industries (CEI-Bois), Pangea African Bioenergy Association, Scania, WWF, Food Drink Europe, Südzucker, Renault-PSA-Renault Trucks, Shell, European Biomass Association (AEBIOM), st1 1st Biofuel, Verband der europäischen chemischen Industrie (CEFIC), Pannonia Ethanol, Arizona Chemical, Ständige Vertretung von Dänemark, Hart Energy, Carbon Recycling International, Solvay, Preem, Europia, Lyondell, Boeing, Confédération française de l'industrie des papiers, cartons et celluloses (COPACEL), GECAM.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (*) (4.7.2013)
für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(COM(2012)0595 – C7‑0337/2012 – 2012/0288(COD))
Verfasser der Stellungnahme(*): Alejo Vidal-Quadras
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung
KURZE BEGRÜNDUNG
I. Vorbemerkungen
Die Förderung von Biokraftstoffen ist ein wesentlicher Aspekt der EU-Politik im Bereich Energie und Klimawandel. Die Gründe dafür sind vielfältig und einleuchtend: Durch Biokraftstoffe wird nicht nur die Nachhaltigkeit im Verkehrssektor gesteigert, sondern auch die Sicherheit der Energieversorgung verbessert und die wirtschaftliche Entwicklung unterstützt, da hierdurch in ländlichen Gebieten neue Einkommensquellen geschaffen werden.
Die Haupttriebkraft für ihre Entwicklung ist der Kampf gegen den Klimawandel. Der Verkehrssektor hat bei den Bemühungen der EU um die Reduzierung von Treibhausgasemissionen Priorität, da er beinahe 20 % davon ausmacht, wodurch er im Hinblick auf die Emission von Treibhausgasen der zweitgrößte Sektor nach dem Energiesektor ist. Zwar sind Biokraftstoffe nicht die einzig verfügbare Möglichkeit, die CO2‑Emissionen in diesem Sektor allmählich zu reduzieren, doch stellen sie in der Praxis das Hauptwerkzeug und im Fall des Luft- und des Seeverkehrs die einzige Möglichkeit für den Wandel von einem durch fossile Brennstoffe angetriebenen Verkehr zu auf erneuerbaren Energieträgern basierendem Verkehr dar.
Darüber hinaus bieten Biokraftstoffe eine Möglichkeit, sowohl die Energieabhängigkeit der EU zu senken, die derzeit etwa 50 % beträgt und voraussichtlich zunehmen wird, als auch die Entwicklung der europäischen Landwirtschaft voranzutreiben.
Angesichts dieser Vorteile hat die EU die Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor („die Biokraftstoff-Richtlinie“) und die Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen erlassen, die zu einem sprunghaften Anstieg der Investitionen in die Erzeugung von Biokraftstoffen geführt haben. In der Biokraftstoff-Richtlinie wurde als nicht verbindliches Ziel ein Anteil von 5,75 % Biokraftstoffen im Verkehrssektor bis 2010 angestrebt. In der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen, durch die die Biokraftstoff-Richtlinie aufgehoben wurde, wurde ein verbindliches Ziel festgelegt: Der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor muss bis 2020 mindestens 10 % des Endenergieverbrauchs in diesem Sektor betragen. Diese Bestimmung ergänzt das verbindliche Ziel in der Richtlinie 98/70/EG („Kraftstoffqualitätsrichtlinie“), mit dem eine Reduzierung der Treibhausgaserzeugung durch Kraftstoffe für den Straßenverkehr und für nicht zu Beförderungen auf der Straße bestimmte mobile Maschinen um 6 % gefordert wird.
Wie jede andere Energiequelle haben jedoch auch Biokraftstoffe einige negative Auswirkungen. In Anerkennung dieser Tatsache und als Reaktion auf das Mandat der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen hat die Kommission vorgeschlagen, letztere sowie die Kraftstoffqualitätsrichtlinie zu ändern, um die Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen (ILUC)[1] auf die Treibhausgasemissionen zu minimieren.
II. Die aus der Sicht des Verfassers der Stellungnahme wichtigsten Punkte
Der Verfasser der Stellungnahme räumt ein, dass indirekte Landnutzungsänderungen ein Phänomen sind, auf das eingegangen werden muss, da sie schädliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und die EU-Politik zur Reduzierung von CO2-Emissionen behindern. Er ist jedoch der Ansicht, dass im Bereich Biokraftstoffe verabschiedete Maßnahmen auf einem ausgewogenen Ansatz basieren müssen, bei dem alle relevanten Interessen berücksichtigt werden.
a) Auf indirekten Landnutzungsänderungen beruhende Faktoren
Der Verfasser der Stellungnahme stimmt der Kommission darin zu, dass indirekte Landnutzungsänderungen keine exakte Wissenschaft sind, da das Phänomen nicht direkt beobachtet oder gemessen werden kann und die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen trotz besseren Verständnisses und aktueller wissenschaftlicher Fortschritte anfällig für die Schwächen und Grenzen der Modelle sind, die verwendet wurden, um den verschiedenen Arten von Kulturen einen auf den Emissionen aufgrund der Landnutzungsänderungen basierenden spezifischen Emissionswert zuzuweisen. Daher gibt es nicht genug wissenschaftliche Belege, um auf indirekten Landnutzungsänderungen beruhende Faktoren in EU-Rechtsvorschriften aufzunehmen.
Darüber hinaus hätte die Verwendung von auf indirekten Landnutzungsänderungen beruhenden Faktoren beträchtliche negative Auswirkungen. Einerseits würde ihre Verwendung die EU-Biodieselindustrie ausschalten, was abgesehen von den offensichtlichen wirtschaftlichen Folgen an der zunehmenden Verwendung von Diesel im europäischen Fahrzeugbestand vorbeigehen würde und es unmöglich machen würde, die Ziele der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen und der Richtlinie über Kraftstoffqualität zu erfüllen. Andererseits würde die Notwendigkeit, diese Werte andauernd zu aktualisieren, Unsicherheit für die Industrie schaffen, wodurch Investitionen in alle Arten von herkömmlichen Biokraftstoffen verhindert und so auch die Produktion von Ethanol eingeschränkt würde.
Der Verfasser der Stellungnahme ist daher der Ansicht, dass entgegen dem Vorschlag der Kommission der Faktor „indirekte Landnutzungsänderungen“ in den Richtlinien nicht erwähnt werden sollte, nicht einmal im Zusammenhang mit Berichtspflichten.
b) 5-%-Obergrenze für herkömmliche Biokraftstoffe
Diese Maßnahme würde eine wesentliche Änderung der Rechtsvorschriften bedeuten, durch die ein stabiler und berechenbarer Rechtsrahmen geschaffen wurde und deren letzter Meilenstein, die Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen, 2009 verabschiedet wurde. Die 5-%-Obergrenze würde denjenigen schaden, die im Vertrauen auf die Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen auf Biokraftstoffe als einzigen technologisch praktikablen Kraftstoff gesetzt haben, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, das für 2020 festgelegte Ziel zu erfüllen. Da sich die Angabe von 5 % auf das durchschnittliche Produktionsniveau in der EU bezieht, gibt es mehrere Mitgliedstaaten, wie Deutschland, Spanien und Frankreich, in denen der derzeitige Anteil herkömmlicher Biokraftstoffe höher liegt als 5 % und die daher stärker betroffen wären als andere.
Wenn eine Obergrenze für handelsübliche Biokraftstoffe festgelegt wird, wäre das Ziel eines Anteils von 10 % erneuerbaren Energieträgern und einer Reduzierung von Treibhausgasen um 6 % außer Reichweite, weil die Lücke durch die anderen Alternativen, einschließlich fortschrittlicher Biokraftstoffe, derzeit nicht geschlossen werden könnte.
Aus all diesen Gründen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Biokraftstoffe im Durchschnitt im Vergleich zu fossilen Brennstoffen immer noch geringere Emissionen verursachen, schlägt der Verfasser einen konstruktiveren Ansatz vor, der darin besteht, ein Teilziel für fortschrittliche Biokraftstoffe festzulegen. Dieses Teilziel würde die Erzeugung fortschrittlicher Biokraftstoffe und somit CO2-Reduzierungen fördern und ein klares Signal dafür aussenden, dass in dem Maße, in dem der technologische Fortschritt es erlaubt, allmählich von herkömmlichen zu fortschrittlichen Biokraftstoffen übergegangen werden soll und gleichzeitig schädliche Auswirkungen für die europäische Wirtschaft minimiert werden sollen.
Der Verfasser der Stellungnahme ist auch der Ansicht, dass in dem Vorschlag der Kommission Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen übersehen werden, beispielsweise die Erzeugung auf ungenutzten oder degradierten Flächen, die Steigerung der Erträge und die Erzeugung von Nebenerzeugnissen (insbesondere Protein zur Tierfütterung, woran in Europa ein Mangel besteht). Für Futtermittel, bei denen das Risiko indirekter Landnutzungsänderungen nachweislich eingedämmt oder vermieden wurde, sollten Anreize geschaffen werden.
Abschließend stimmt der Verfasser der Kommission darin zu, dass die Nachhaltigkeitskriterien für in neuen Anlagen erzeugte Biokraftstoffe verschärft werden sollten, indem eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 60 % für Anlagen gefordert wird, die nach dem 1. Juli 2014 den Betrieb aufnehmen.
c) Mehrfache Zählung
Das lobenswerte Ziel der mehrfachen Zählung für Biokraftstoffe der zweiten und dritten Generation besteht darin, es Mitgliedstaaten zu ermöglichen, das Ziel von 10 % erneuerbaren Energien zu erfüllen, da sie sie doppelt oder vierfach anrechnen könnten und so die durch die 5-%-Obergrenze hinterlassene Lücke füllen könnten. Wenn keine Obergrenze angewandt und ein Teilziel für fortschrittliche Biokraftstoffe festgelegt wird, ist eine Mehrfachzählung jedoch nicht mehr erforderlich.
Darüber hinaus ist eine Mehrfachzählung letztendlich kontraproduktiv, weil sie bedeutet, dass weniger fortschrittliche Biokraftstoffe verwendet werden. Wenn ein Biokraftstoff zwei oder vier Mal auf die Quote angerechnet wird, würde nur die Hälfte oder ein Viertel an Biokraftstoffen verwendet, und die Differenz müsste durch fossile Kraftstoffe ausgeglichen werden. Es würde auch weniger in Produktionskapazität investiert, da die tatsächliche Marktgröße auf die Hälfte bis ein Viertel reduziert würde.
Um das Phänomen indirekter Landnutzungsänderungen einzudämmen, wären wir bereit, unser Ziel eines Anteils von 10 % erneuerbaren Energieträgern beim Energieverbrauch im Verkehr aufzugeben.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % ihres Endenergieverbrauchs entspricht. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stehen, und dürfte den Hauptbeitrag leisten. |
(1) Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % ihres Endenergieverbrauchs entspricht. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stehen, und dürfte den Hauptbeitrag leisten. Weitere Methoden zur Erreichung dieses Ziels sind eine Reduzierung des Energieverbrauchs, die unbedingt erfolgen muss, da das Ziel eines verbindlichen Prozentsatzes für Energie aus erneuerbaren Quellen voraussichtlich immer schwerer auf nachhaltige Art zu erreichen sein wird, wenn die Gesamtenergienachfrage im Sektor Verkehr weiter steigt, und die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Werden Weideflächen oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für die Nahrungsmittel-, Futtermittel- und Textilfaserproduktion genutzt wurden, für Zwecke der Biokraftstoffherstellung umgewidmet, muss die Nachfrage nach den Produkten, die zuvor dort angebaut wurden, dennoch gedeckt werden, entweder durch die Intensivierung der aktuellen Produktion oder durch eine Umwidmung nicht landwirtschaftlicher Flächen an anderen Orten für die landwirtschaftliche Produktion. Bei dem letztgenannten Fall handelt es sich um eine indirekte Landnutzungsänderung, die, wenn sie mit der Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand einhergeht, zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen kann. Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sollten daher Bestimmungen enthalten, die auf indirekte Landnutzungsänderungen abstellen, da die derzeitigen Biokraftstoffe hauptsächlich aus Pflanzen hergestellt werden, die auf vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen angebaut werden. |
(4) Werden Weideflächen oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für die Nahrungsmittel‑, Futtermittel- und Textilfaserproduktion genutzt wurden, für Zwecke der Biokraftstoffherstellung umgewidmet, muss die Nachfrage nach den Produkten, die zuvor dort angebaut wurden, dennoch gedeckt werden, entweder durch die Intensivierung der aktuellen Produktion oder durch eine Umwidmung nicht landwirtschaftlicher Flächen an anderen Orten für die landwirtschaftliche Produktion. Bei dem letztgenannten Fall handelt es sich um eine indirekte Landnutzungsänderung, die, wenn sie mit der Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand einhergeht, zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4a) Auch darf der Aspekt nicht vernachlässigt werden, dass die Herstellung von Biokraftstoffen aus landwirtschaftlichen Kulturpflanzen in der Union dazu beiträgt, das Defizit an pflanzlichen Eiweißen in der Union zu verringern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4b) In Artikel 19 Absatz 7 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7d Absatz 6 der Richtlinie 98/70/EG ist vorgesehen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um auf die Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen auf die Treibhausgasemissionen zu reagieren, dabei aber dem Schutz bereits getätigter Investitionen angemessen Rechnung zu tragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Ausgehend von Prognosen zur Biokraftstoffnachfrage, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und von Schätzungen der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen für verschiedene Biokraftstoff-Rohstoffe ist davon auszugehen, dass indirekte Landnutzungsänderungen zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen und die Treibhausgaseinsparungen einzelner Biokraftstoffe teilweise oder ganz aufheben könnten. Dies ist dadurch bedingt, dass im Jahr 2020 voraussichtlich fast die gesamte Biokraftstoffproduktion aus Pflanzen erfolgen dürfte, die auf Flächen angebaut werden, die zur Deckung des Bedarfs an Nahrungs- und Futtermitteln verwendet werden könnten. Um solche Emissionen zu mindern, sollte zwischen verschiedenen Kulturpflanzengruppen wie Ölpflanzen, Getreide, Zuckerpflanzen und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen differenziert werden. |
(5) Ausgehend von Prognosen zur Biokraftstoffnachfrage, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und von Schätzungen der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen für verschiedene Biokraftstoff-Rohstoffe besteht die Gefahr, dass indirekte Landnutzungsänderungen zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen. Dies ist dadurch bedingt, dass im Jahr 2020 voraussichtlich fast die gesamte Biokraftstoffproduktion aus Pflanzen erfolgen dürfte, die auf Flächen angebaut werden, die zur Deckung des Bedarfs an Nahrungs- und Futtermitteln verwendet werden könnten. Um diese Gefahr kurz-, mittel- und langfristig zu bannen, sollten Forschung und Entwicklung im Bereich der Erzeugung neuer fortschrittlicher Biokraftstoffe, die nicht in Konkurrenz zur Nahrungsmittelerzeugung stehen, gefördert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Im Verkehrssektor werden zur Minderung der durch ihn bedingten Treibhausgasemissionen voraussichtlich flüssige erneuerbare Brennstoffe benötigt. Fortschrittliche Biokraftstoffe, etwa aus Abfällen oder Algen, ermöglichen hohe Einsparungen an Treibhausgasemissionen, weisen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen auf und konkurrieren nicht direkt um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Die Produktion solcher fortschrittlicher Biokraftstoffe sollte daher gefördert werden, da diese derzeit nicht in großen Mengen kommerziell erhältlich sind, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sie mit etablierten Biokraftstofftechnologien auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen um öffentliche Subventionen konkurrieren. Weitere Anreize sollten dadurch geschaffen werden, dass fortschrittliche Biokraftstoffe bei der Anrechnung auf das in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegte 10 %-Ziel im Verkehrssektor gegenüber konventionellen Biokraftstoffen stärker gewichtet werden. In diesem Zusammenhang sollten im Wege der politischen Rahmenvorschriften für erneuerbare Energien nach dem Jahr 2020 nur solche fortschrittlichen Biokraftstoffe gefördert werden, die geringe geschätzte Auswirkungen in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen haben und mit insgesamt hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen einhergehen. |
(6) Im Verkehrssektor werden zur Minderung der durch ihn bedingten Treibhausgasemissionen voraussichtlich flüssige erneuerbare Brennstoffe benötigt. Fortschrittliche Biokraftstoffe, etwa aus Abfällen, Rückständen, Algen, Mikroorganismen und Produkten des biologischen Abbaus durch Bakterien, ermöglichen hohe Einsparungen an Treibhausgasemissionen, weisen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen auf und konkurrieren nicht direkt um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Die Produktion solcher fortschrittlicher Biokraftstoffe sollte daher gefördert werden, da diese derzeit nicht in großen Mengen kommerziell erhältlich sind. Weitere Anreize sollten dadurch geschaffen werden, dass fortschrittliche Biokraftstoffe bei der Anrechnung auf das in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegte 10 %-Ziel im Verkehrssektor gegenüber konventionellen Biokraftstoffen stärker gewichtet werden. Die Festlegung zunehmend hochgesteckter verbindlicher Ziele für fortschrittliche Biokraftstoffe im Verkehrssektor wird ein deutliches Zeichen für ihre Förderung auf Unionsebene setzen. In diesem Zusammenhang sollten im Wege der politischen Rahmenvorschriften für erneuerbare Energien nach dem Jahr 2020 solche fortschrittlichen Biokraftstoffe besonders gefördert werden, die geringe geschätzte Auswirkungen in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen haben und mit insgesamt hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen einhergehen, sofern dies nicht dazu führt, dass die Abhängigkeit der EU-Mitgliedstaaten von ausländischen Energie- und Rohstoffquellen weiter steigt. Zur Verhinderung von Marktverzerrungen und Betrug im Zusammenhang mit der Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe sollten jedoch auch diese Kraftstoffe den einschlägigen Nachhaltigkeitskriterien entsprechen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Zur Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der biobasierten Industriesektoren und in Einklang mit der Mitteilung „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ aus dem Jahr 2012 sowie mit dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa, mit dem europaweit integrierte und diversifizierte Bioraffinerien gefördert werden, sollten verbesserte Anreize im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG dergestalt festgelegt werden, dass der Einsatz von Biomasse-Rohstoffen, die für andere Verwendungszwecke als für die Herstellung von Biokraftstoffen keinen hohen wirtschaftlichen Wert haben, bevorzugt wird. |
(7) Zur Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der biobasierten Industriesektoren und in Einklang mit der Mitteilung „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ aus dem Jahr 2012 sowie mit dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa, mit dem europaweit integrierte und diversifizierte Bioraffinerien gefördert werden, sollten verbesserte Anreize im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG dergestalt festgelegt werden, dass der Einsatz von Biomasse-Rohstoffen, die für andere Verwendungszwecke als für die Herstellung von Biokraftstoffen keinen hohen wirtschaftlichen Wert haben oder die keine Umweltauswirkungen verursachen, die die lokalen Ökosysteme beeinträchtigen, indem dem Anbau von Nahrungsmittelpflanzen Böden und Wasservorräte entzogen werden, bevorzugt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Zur Vorbereitung einer verstärkten Nutzung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen bis 2020 sollte die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden, die aus den in Anhang VIII Teil A der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V Teil A der Richtlinie 98/70/EG genannten Nahrungsmittelpflanzen hergestellt werden und auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele angerechnet werden können. Ohne den Gesamteinsatz solcher Biokraftstoffe zu beschränken, sollte der Anteil von aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die auf die Ziele der Richtlinie 2009/27/EG angerechnet werden können, auf den Anteil solcher im Jahr 2011 verbrauchten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden. |
(9) Zur Vorbereitung einer verstärkten Nutzung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen bis 2020 sollten verbindliche Ziele für fortschrittliche Biokraftstoffe festgelegt werden, die schrittweise und nach einem Zeitplan, der Berechenbarkeit und Stabilität für Investoren schafft, in Kraft treten, und die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die aus Nahrungsmittelpflanzen hergestellt werden und auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele angerechnet werden können, sollte begrenzt werden. Ohne den Gesamteinsatz solcher Biokraftstoffe zu beschränken, sollte der Anteil von aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die auf das in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegte 10-%-Ziel im Verkehrssektor angerechnet werden können, durch die Einführung einer 6,5-%-Obergrenze für solche Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe im Jahr 2020 begrenzt werden. 1 % des 10‑%‑Ziels könnte erreicht werden, indem die Nutzung erneuerbarer Energien für elektrische Verkehrsmittel oder die Nutzung von Wasserstoff im Verkehrssektor angerechnet wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(9a) Wenn man berücksichtigt, dass die derzeit in der Union installierte Kapazität für die Erzeugung von herkömmlichem Ethanol 6 % der Energie des erwarteten Benzinmarkts für 2020 entspricht und dass es eine legitime Notwendigkeit gibt, die bestehenden Investitionen in Kapazitäten zur Erzeugung von herkömmlichen Biokraftstoffen zu schützen, die in gutem Glauben getätigt wurden, und dass damit begonnen werden muss, Ethanol aus Lignozellulose zu vermarkten, sollte ein spezielles Ziel von mindestens 7,5 % Energie aus erneuerbaren Quellen am Gesamtenergieverbrauch im Verkehrssektor in Form von Benzin im Jahr 2020 eingeführt werden, wovon 8 % aus Biokraftstoffen bestehen sollten, die aus Zucker- und Stärkepflanzen hergestellt wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
The emerging science confirms that ethanol makes a strong contribution to the decarbonisation of road transport. A 5% ceiling on conventional biofuels, as proposed by the Commission, is not a sufficient safeguard for investments undertaken in European bioethanol, since all of the ceiling can be incorporated into biodiesel. To avoid factory closures, there needs to be a separate target for petrol. Existing EU bioethanol capacity is equal to at least 6% of the expected petrol market by 2020 (according to the European Commission (DG JRC) and the European auto and oil industries). Imports (on average 20-25% of the market) need to be added to this 6%. By allowing a consumption of conventional biofuel from sugars and starch crops of maximum 8% in petrol and targeting at least 7,5% renewable energy in petrol, a market is created for the commercialisation of new production technology that converts lignocellulose into bioethanol. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d festgesetzte 5 %-Grenze berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihren eigenen Zielpfad für die Einhaltung dieses vorgeschriebenen Anteils konventioneller Biokraftstoffe im Rahmen des Gesamtziels von 10 % festzulegen. Folglich ist für Biokrafstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, die vor Ende 2013 in Betrieb sind, der Marktzugang weiterhin uneingeschränkt gegeben. Die Änderung dieser Richtlinie verletzt daher nicht den Vetrauensschutz der Betreiber solcher Anlagen. |
(10) Die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d festgesetzte 6,5 %-Grenze berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihren eigenen Zielpfad für die Einhaltung dieses vorgeschriebenen Anteils konventioneller Biokraftstoffe im Rahmen des Gesamtziels von 10 % festzulegen. Folglich ist für Biokraftstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, die vor Ende 2013 in Betrieb sind, der Marktzugang weiterhin uneingeschränkt gegeben. Die Änderung dieser Richtlinie verletzt daher weder den Vertrauensschutz der Betreiber solcher Anlagen, noch bewirkt sie, dass bereits getätigte Investitionen infrage gestellt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(10a) Es sollten Anreize für die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor geschaffen werden. Außerdem sollten Energieeffizienz und Energiesparmaßnahmen im Verkehrssektor gefördert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(11) Die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen sollten in die im Rahmen der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG erfolgende Meldung der auf Biokraftstoffe zurückgehenden Treibhausgasemissionen aufgenommen werden. Biokraftstoffen aus Rohstoffen (zum Beispiel aus Abfall-Rohstoffen), die nicht zu einem zusätzlichen Flächenbedarf führen, sollte im Rahmen einer solchen Methodik ein Emissionsfaktor von Null zugewiesen werden. |
(11) Die Folgenabschätzung der Kommission hat gezeigt, dass die Modelle, die zur Schätzung der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen bei der Herstellung von Biokraftstoffen verwendet werden, Ergebnisse mit beträchtlichen Variationen, Einschränkungen und Unsicherheit liefern. Die Ergebnisse der Modellierung von Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen sind daher immer noch zu unsicher, um in Rechtsvorschriften aufgenommen zu werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament vor dem 31. Dezember 2015 einen Bericht zum Fortschritt hinsichtlich der Robustheit und Zuverlässigkeit wissenschaftlicher Belege für die Nutzung von Faktoren für indirekte Landnutzungsänderungen vorlegen, in den Erfahrungen aus Modellen zur indirekten Landnutzungsänderung in anderen Ländern eingehen und der in enger Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgern erarbeitet wurde; dieser Bericht sollte gegebenenfalls durch einen Legislativvorschlag ergänzt werden, mit dem Kraftstoffanbieter verpflichtet werden, auf der Grundlage von Faktoren für indirekte Landnutzungsänderungen für die Kraftstoffe, die sie vermarkten, regelmäßig über die Emissionen aufgrund indirekter Landnutzungsänderungen Bericht zu erstatten, und der im September 2016 in Kraft tritt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11a) Die Landnutzung für den Anbau von Biokraftstoffen sollte nicht zu einer Verdrängung von lokalen und indigenen Gemeinschaften führen. Aus diesem Grund sollten nur Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, durch deren Herstellung die Rechte lokaler und indigener Gemeinschaften nicht beeinträchtigt werden, als nachhaltig angesehen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(12) Die Kommission sollte die Methodik für die Veranschlagung der Faktoren für Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen in Anhang VIII der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf eine Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt überprüfen. Hierzu sollte die Kommission, falls dies aufgrund der letzten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse gerechtfertigt ist, die Möglichkeit in Betracht ziehen, die vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Faktoren für Emissionen durch Landnutzungsänderungen neu festzusetzen, weitere Disaggregationsebenen einzuführen und zusätzliche Werte aufzunehmen, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen. |
(12) Die Kommission sollte die Methodik für die Veranschlagung der Faktoren für Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen und die Liste der verfügbaren fortschrittlichen Biokraftstoffe gemäß Anhang IX unter Berücksichtigung von konsolidiertem, durch Peer Reviews überprüftem technischem und wissenschaftlichem Fortschritt regelmäßig überprüfen und kontinuierlich über die Entwicklung von Modellen Bericht erstatten, die zur Schätzung der Emissionen aufgrund indirekter Landnutzungsänderungen verwendet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12a) Bei der Überprüfung und Anpassung dieser Methodik ist zu berücksichtigen, dass Unternehmen bereits massive Investitionen auf der Grundlage der geltenden Vorschriften getätigt haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) Artikel 19 Absatz 8 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7d Absatz 8 der Richtlinie 98/70/EG enthalten Bestimmungen zur Förderung des Anbaus von Pflanzen für Biokraftstoffe auf stark degradierten und stark kontaminierten Flächen als Interimsmaßnahme zur Eindämmung indirekter Landnutzungsänderungen. Diese Bestimmungen sind in ihrer jetzigen Form nicht mehr angemessen und müssen in das in dieser Richtlinie beschriebene Konzept eingefügt werden, damit die Kohärenz sämtlicher Maßnahmen zur Minimierung der auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden Emissionen weiterhin gewährleistet ist. |
(13) Artikel 19 Absatz 8 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7d Absatz 8 der Richtlinie 98/70/EG enthalten Bestimmungen zur Förderung des Anbaus von Pflanzen für Biokraftstoffe auf stark degradierten und stark kontaminierten Flächen als eine Maßnahme zur Eindämmung indirekter Landnutzungsänderungen. Andere Maßnahmen zur Verringerung indirekter Landnutzungsänderungen, beispielsweise die Nutzung von Nebenprodukten, Ertragssteigerungen, Fertigungseffizienzen und Anbau auf gefährdetem, aufgegebenem oder brach liegendem Land, sollten von der Kommission mit dem Ziel beurteilt werden, diese Maßnahmen in Form eines Bonus, wie in Anhang IV Teil C Nummer 7 der Richtlinie 98/70/EG und in Anhang V Teil C Nummer 7 der Richtlinie 2009/28 EG für Biomasse, die aus wiederhergestellten degradierten Flächen gewonnen wurde, vorgesehen, in die Richtlinien zu integrieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(14a) Im Hinblick auf die Erfüllung des Ziels für Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei gleichzeitiger Minimierung der negativen Auswirkungen von Landnutzungsänderungen sollten Strom aus erneuerbaren Energiequellen, Verlagerung auf alternative Verkehrsträger, verstärkte Nutzung des öffentlichen Verkehrs und Energieeffizienz gefördert werden. Im Einklang mit dem Weißbuch zum Verkehr sollten sich die Mitgliedstaaten um eine Steigerung der Energieeffizienz und eine Senkung des Gesamtenergieverbrauchs im Verkehrssektor bemühen und gleichzeitig die Marktdurchdringung von Elektrofahrzeugen und die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in die Verkehrssysteme begünstigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(18) Um die Richtlinie 98/70/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu folgenden Punkten zu erlassen: System zur Überwachung und Minderung der Treibhausgasemissionen, methodische Grundsätze und Werte, die für die Bewertung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien erforderlich sind, Kriterien und geografische Gebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt, Methodik für die Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen und die dazugehörige Berichterstattung, Methodik für die Berechnung von Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen, zulässiger Wert für den Gehalt an metallischen Zusätzen in Kraftstoffen, zulässige Analysemethoden für die Kraftstoffspezifikationen und maximal zulässige Dampfdruckabweichung für Ottokraftstoffgemische mit Bioethanol. |
(18) Um die Richtlinie 98/70/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu folgenden Punkten zu erlassen: System zur Überwachung und Minderung der Treibhausgasemissionen, methodische Grundsätze und Werte, die für die Bewertung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien erforderlich sind, Kriterien und geografische Gebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt, Methodik für die Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen und die dazugehörige Berichterstattung, zulässiger Wert für den Gehalt an metallischen Zusätzen in Kraftstoffen, zulässige Analysemethoden für die Kraftstoffspezifikationen und maximal zulässige Dampfdruckabweichung für Ottokraftstoffgemische mit Bioethanol. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(19) Um die Richtlinie 2009/28/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu folgenden Punkten zu erlassen: Liste der Biokraftstoff-Rohstoffe, die mehrfach an das in Artikel 3 Absatz 4 festgelegte Ziel angerechnet werden, Energiegehalt von Kraftstoffen, Kriterien und geografische Gebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt, Methodik für die Berechnung der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und methodische Grundsätze und Werte, die für die Bewertung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien erforderlich sind. |
(19) Um die Richtlinie 2009/28/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu folgenden Punkten zu erlassen: Liste der fortschrittlichen Biokraftstoffe, Energiegehalt von Kraftstoffen, Kriterien und geografische Gebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt und methodische Grundsätze und Werte, die für die Bewertung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien erforderlich sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(20) Die Kommission sollte ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen überprüfen, inwieweit die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen wirksam sind, was die Begrenzung der durch indirekte Landnutzungsänderungen bedingten Treibhausgasemissionen sowie die Möglichkeiten zur weiteren Minimierung dieser Auswirkungen betrifft, wozu die Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen in die Nachhaltigkeitsregelung ab dem 1. Januar 2021 gehören könnte. |
(20) Die Kommission sollte ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen überprüfen, inwieweit die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen wirksam sind, was die Begrenzung der durch indirekte Landnutzungsänderungen bedingten Treibhausgasemissionen sowie die Möglichkeiten zur weiteren Minimierung dieser Auswirkungen betrifft, wozu von fortschrittlichen Biokraftstoffen zu erfüllende Nachhaltigkeitskriterien gehören sollten. Die Kommission sollte auch Maßnahmen zur Eindämmung von indirekten Landnutzungsänderungen, wie die Nutzung von Nebenprodukten, Ertragssteigerungen, Fertigungseffizienzen und den Anbau von Pflanzen auf gefährdetem, aufgegebenem oder brach liegendem Land, prüfen. Die Kommission kann außerdem die Folgen für die Biomasse verarbeitenden Industriezweige abschätzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(21) Es ist besonders wichtig, dass die Kommission in Anwendung dieser Richtlinie bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(21) Es ist besonders wichtig, dass die Kommission in Anwendung dieser Richtlinie bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch mit Sachverständigen für Holz- und Landwirtschaft und mit Interessenträgern, einschließlich der betreffenden Industriezweige, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a Richtlinie 98/70/EG Artikel 7a – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7b – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7b – Absatz 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Raw materials, produced at land that used to be forest areas and peat bogs, are according to estimates accounting for more than 70% of the total greenhouse gas emissions from biofuels and bioliquids. If EU decides not to use biofuels and bioliquids from countries where such a considerably change in use of forest areas and peat bogs have taken place the majority of European greenhouse gas emissions caused by indirect land-use changes can be prevented. Such measure will strengthen already existing European legislation. In this directive, Article 7c paragraph 4, there is already arranged sustainability conditions for entering bilateral or multilateral agreements with third countries that will be reinforced by adding the suggested paragraph 5a. In accordance with Articles 2.1 and 2.2 of the WTO Agreement on Technical Barriers to Trade (TBT Agreement) such an exclusion from promotion in the European Union is permissible under WTO regulations. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7b – Absatz 7 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a Richtlinie 98/70/EG Artikel 7d – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe c a (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7d – Absatz 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 98/70/EG Artikel 10 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 1 a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 2 – Buchstabe k | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 1 b (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 2 – Buchstabe o a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c Richtlinie 2009/28/EG Artikel 3 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 3 – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 4 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c b (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 4 – Absatz 3 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 17 – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b b (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 17 – Absatz 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Raw materials, produced at land that used to be forest areas and peat bogs, are according to estimates accounting for more than 70% of the total greenhouse gas emissions from biofuels and bioliquids. If EU decides not to use biofuels and bioliquids from countries where such a considerably change in use of forest areas and peat bogs have taken place the majority of European greenhouse gas emissions caused by indirect land-use changes can be prevented. Such measures will strengthen already existing European legislation. In this directive, Article 18 paragraph 4, there is already arranged sustainability conditions for entering bilateral or multilateral agreements with third countries that will be reinforced by adding the suggested paragraph 5a. In accordance with Articles 2.1 and 2.2 of the WTO Agreement on Technical Barriers to Trade (TBT Agreement) such an exclusion from promotion in the European Union is permissible under WTO regulations. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 7 Richtlinie 2009/28/EG Artikel 19 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 7 Richtlinie 2009/28/EG Artikel 19 – Absatz 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 9 Richtlinie 2009/28/EG Artikel 22 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 11 Richtlinie 2009/28/EG Artikel 25b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2017 einen Bericht vor, in dem sie ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Begrenzung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen prüft. Dieser Bericht wird gegebenenfalls ergänzt durch einen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Legislativvorschlag zur Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen in die jeweiligen Nachhaltigkeitskriterien, die ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind, sowie durch eine Überprüfung der Wirksamkeit der gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie 2009/28/EG geschaffenen Anreize für Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und für Biokraftstoffe aus Non-Food-Kulturen. |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2018 einen Bericht vor, in dem sie ausgehend von den besten wissenschaftlichen Methoden entsprechenden Erkenntnissen die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Begrenzung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen analysiert. Dieser Bericht muss eine Abschätzung der Folgen der Biokraftstoffproduktion auf die Holzindustrie und die Verfügbarkeit von Holz beinhalten. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament vor dem 31. Dezember 2015 einen Bericht zum Fortschritt hinsichtlich der Robustheit und Zuverlässigkeit wissenschaftlicher Belege für die Nutzung von Faktoren für indirekte Landnutzungsänderungen vor, in den Erfahrungen aus Modellen zur indirekten Landnutzungsänderung in anderen Ländern eingehen und der in enger Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgern erarbeitet wurde; dieser Bericht wird gegebenenfalls durch einen Legislativvorschlag ergänzt, mit dem Kraftstoffanbieter verpflichtet werden, auf der Grundlage von Faktoren für indirekte Landnutzungsänderungen für die Kraftstoffe, die sie vermarkten, regelmäßig über die Emissionen aufgrund indirekter Landnutzungsänderungen Bericht zu erstatten, und der im September 2016 in Kraft tritt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anhang I |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Nummer 1 Richtlinie 2009/28/EG Anhang V – Teil C | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Nummer 2 Richtlinie 2009/28/EG Anhang VIII (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Nummer 3 Richtlinie 2009/28/EG Anhang IX (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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VERFAHREN
Titel |
Änderung der Richtlinie über die Qualität von Kraftstoffen und der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen (indirekte Landnutzungsänderung) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0595 – C7-0337/2012 – 2012/0288(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 19.11.2012 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 19.11.2012 |
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Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum |
14.3.2013 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Alejo Vidal-Quadras 21.11.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
19.3.2013 |
24.4.2013 |
30.5.2013 |
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Datum der Annahme |
20.6.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
47 8 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Josefa Andrés Barea, Jean-Pierre Audy, Ivo Belet, Bendt Bendtsen, Fabrizio Bertot, Jan Březina, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Jürgen Creutzmann, Pilar del Castillo Vera, Dimitrios Droutsas, Vicky Ford, Adam Gierek, Robert Goebbels, Fiona Hall, Jacky Hénin, Edit Herczog, Kent Johansson, Romana Jordan, Krišjānis Kariņš, Lena Kolarska-Bobińska, Philippe Lamberts, Marisa Matias, Judith A. Merkies, Jaroslav Paška, Aldo Patriciello, Vittorio Prodi, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Jens Rohde, Paul Rübig, Francisco Sosa Wagner, Konrad Szymański, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Ioannis A. Tsoukalas, Niki Tzavela, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Antonio Cancian, Ioan Enciu, Andrzej Grzyb, Roger Helmer, Jolanta Emilia Hibner, Gunnar Hökmark, Seán Kelly, Bernd Lange, Hannu Takkula |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Pilar Ayuso, Nikos Chrysogelos, Bas Eickhout, Indrek Tarand, Keith Taylor |
||||
- [1] Wenn Biokraftstoffe auf bestehenden landwirtschaftlichen Flächen angebaut werden, bleibt die Nachfrage nach dem Anbau von Lebensmitteln und Futtermitteln bestehen und kann dazu führen, dass anderswo mehr Lebensmittel und Futtermittel erzeugt werden. Dies kann zu einer Änderung der Landnutzung führen (z. B. Umwandlung von Wald in landwirtschaftliche Fläche), was bedeutet, dass beträchtliche CO2-Emissionen in die Atmosphäre freigesetzt werden.
- [2] ABl. L 273, 10.10.2002, S. 1
- [3] ABl. L 273, 10.10.2002, S. 1
STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (26.6.2013)
für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(COM(2012)0595 – C7‑0337/2012 – 2012/0288(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Filip Kaczmarek
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Klimawandel wirkt sich zunehmend schädigend auf die Menschheit und die Erde aus, mit verheerenden Folgen für die Entwicklungsländer. Die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist unerlässlich. 2007 hat sich die EU dazu verpflichtet, ihre Emissionen bis 2020 um mindestens 20 % gegenüber dem Wert von 1990 zu verringern. Durch einen vermehrten Einsatz erneuerbarer Energien würde ein wesentlicher Beitrag zu dieser Verringerung geleistet. Als neues Ziel wurde festgelegt, dass bis 2020 10 % des Energiebedarfs im Verkehrssektor durch erneuerbare Energiequellen abzudecken ist. Daneben wurde das Ziel gesetzt, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Kraftstoffen bis 2020 um 6 % zu verringern. Beide Ziele wurden für die Mitgliedstaaten für verbindlich erklärt.
In Zusammenwirkung mit Subventionen haben diese Ziele zu einem raschen Anstieg der Produktion und der Verwendung von Biokraftstoffen geführt. Aus verschiedenen Gründen ist dieser Anstieg für die Entwicklungsländer eher bedrohlich als vielversprechend.
Erstens werden durch den Einsatz von Biokraftstoffen wesentlich geringere Treibhausgasemissionseinsparungen erzielt als erwartet. Ein Grund dafür ist, dass Kohlenstoffbestände verloren gehen, wenn Wälder gerodet werden, um Platz für die Erzeugung von Biomasse für Biokraftstoffe oder für die Verlagerung der Nahrungsmittelproduktion zu schaffen: Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen (LUC) oder indirekten Landnutzungsänderungen (ILUC). ILUC-Emissionen werden derzeit bei Zielen und Subventionen in der EU nicht in die Berechnungen der Treibhausgasbilanz von Biokraftstoffen einbezogen. Emissionen entstehen auch bei der Düngemittelerzeugung, der Ernte von Biomasse, der Umwandlung von Biomasse in Biokraftstoffe und allen damit zusammenhängenden Transporten. Im Fall von Biokraftstoffen ist „erneuerbar“ nicht zwangsläufig gleichbedeutend mit Umwelt- und Klimafreundlichkeit. Das eigentliche Ziel der Förderung des Einsatzes von Biokraftstoffen wird mitunter völlig verfehlt.
Zweitens wird durch die Umwandlung von Nahrungsmittelpflanzen wie Mais und Weizen in Kraftstoffe die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln verringert. Dies führt zu einem Nahrungsmittel-oder-Kraftstoff-Dilemma, dass sich nicht dadurch beseitigen lässt, dass Biokraftstoffe stattdessen aus Non-food-Kulturen oder Kulturholz erzeugt werden. Doch damit nicht genug: Nahezu die gesamte verwendete Biomasse wird auf Nutzflächen angebaut, die ebenso gut für die Nahrungsmittelproduktion verwendet werden könnten. Das Dilemma geht also weiter.
Die dramatische Nahrungsmittelkrise im Jahr 2008 und die sich daraus ergebenden schwankenden und recht hohen Lebensmittelpreise haben dieses Problem ebenfalls deutlich gemacht. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass die Biokraftstoff-Politik der EU dabei eine Rolle spielt, es ist jedoch stark umstritten, inwieweit. Nach Angaben der Kommission wirkt sich die Förderung von Biokraftstoffen durch die EU nur geringfügig auf die Lebensmittelpreise aus[1]. Das Bild, das sich aus Forschungsüberprüfungen und Erklärungen großer internationaler Organisationen mit entsprechenden Zuständigkeiten ergibt, ist weniger beruhigend[2].
Drittens führt die Erzeugung von Biomasse neben Treibhausgasemissionen durch LUC und ILUC und dem Wettbewerb mit der Nahrungsmittelproduktion mitunter zum Entzug von Landnutzungsrechten, welche die Lebensgrundlage der betroffenen Menschen bilden. Landwirte in Entwicklungsländern besitzen in der Regel keine Eigentumsrechte an dem Land, das sie für Ackerbau oder Viehhaltung nutzen. Vereinbarungen zwischen ausländischen Unternehmen und Staaten, die als formelle Eigentümer agieren, oder Entscheidungsträgern auf lokaler Ebene, die nicht im Interesse der örtlichen Gemeinden handeln, können zu Landaneignungen und in der Folge zur Zwangsvertreibung von armen Menschen von ihrem Land führen[3].
Sogenannte Grenzertragsflächen sind für Investoren, die auf die Erzeugung von Biomasse setzen, in der Regel unattraktiv. Auch die Erzeugung von Biomasse an solchen Orten kann verheerende Folgen für die örtliche Bevölkerung haben. Im Zuge des Anbaus könnten die knappen Wasserressourcen aufgebraucht werden und die Düngemittel zu schwerwiegenden Verunreinigungen führen. Die Nutzung von Brennholz, Baumaterial und Pflanzen, die als Nahrungsmittel oder Heilmittel dienen, wäre möglicherweise nicht länger möglich. Ökosystemleistungen könnten verlorengehen und eine Entwaldung könnte zur Veränderung des örtlichen Klimas führen und darüber hinaus zum globalen Klimawandel beitragen.
Nichtregierungsorganisationen berichten von beträchtlichen Landaneignungen in afrikanischen Ländern südlich der Sahara und stellen in diesem Zusammenhang Informationen einer Datenbank mit dem Namen Matrix zur Verfügung[4]. Die Kommission lehnt diese Datenbank als unzuverlässig ab, bemüht sich jedoch kaum darum, mehr über die anhaltenden Entwicklungen in Erfahrung zu bringen.
Bei der Überarbeitung der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Richtlinie über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen muss sichergestellt werden dass durch die Biokraftstoff-Politik der EU
- die Lebensmittelsicherheit nicht beeinträchtigt, sondern das Menschenrecht auf Nahrung geachtet wird,
- nicht die Zerstörung der Lebensgrundlage benachteiligter Menschen aufgrund eines Entzugs ihrer Landnutzungsrechte oder anderer Entwicklungen begünstigt wird,
- nur die Gewinnung und Verwendung von Biokraftstoffen gefördert wird, durch die sich die Treibhausgasemissionen effizient verringern lassen und die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.
Für den Entwicklungsausschuss liegt der Schwerpunkt auf den ersten beiden Punkten. Die Änderungen in diesem Entwurf einer Stellungnahme sollen dazu beitragen, das Nahrungsmittel-oder-Kraftstoff-Dilemma und mit dem Entzug von Landnutzungsrechten einhergehenden Probleme anzugehen. Mit den Änderungen wird den vom Parlament in den entsprechenden Entschließungen vertretenen Standpunkten Rechnung getragen[5]. Das Thema Treibhausgasbilanz ist für den Umweltausschuss ein zentrales Anliegen, auf das in diesem Berichtsentwurf umfassend eingegangen wird.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(1a) Der Energieverbrauch im Verkehrssektor muss unbedingt verringert werden, da das Ziel eines Prozentsatzes für Energie aus erneuerbaren Quellen voraussichtlich immer schwerer dauerhaft zu erreichen sein wird, wenn die Gesamtenergienachfrage für den Verkehr weiter steigt. Die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und die Beimischung von Biokraftstoffen die ohne oder mit geringen indirekten Landnutzungsänderungen gewonnen wurden, sind weitere Methoden, die den Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stehen. | ||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Die Notwendigkeit, im Verkehrssektor den Energieverbrauch zu verringern und die Energieeffizienz zu erhöhen, wurde bereits in der bestehenden Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen hervorgehoben. Das wird durch diesen Änderungsantrag bekräftigt, in dem betont wird, dass die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe entwickelt werden muss, um die Union und die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, den CO2-Fußabdruck des Verkehrssektors zu reduzieren. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(2) Mit Blick auf die Ziele der Union, die Treibhausgasemissionen weiter zu verringern, und auf den wesentlichen Beitrag der im Straßenverkehr eingesetzten Kraftstoffe zu diesen Emissionen, ist in Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates vorgeschrieben, dass die Kraftstoffanbieter die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit („Treibhausgasintensität“) der Kraftstoffe, die in der Union von Straßenkraftfahrzeugen und mobilen Maschinen und Geräten sowie von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht auf See befindlichen Sportbooten verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2020 um mindestens 6 % mindern müssen. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Anbietern fossiler Kraftstoffe zur Verfügung steht, um die Treibhausgasintensität der angebotenen fossilen Kraftstoffe zu verringern. |
(2) Mit Blick auf die Ziele der Union, die Treibhausgasemissionen weiter zu verringern, und auf den wesentlichen Beitrag der im Straßenverkehr eingesetzten Kraftstoffe zu diesen Emissionen, ist in Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates vorgeschrieben, dass die Kraftstoffanbieter die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit („Treibhausgasintensität“) der Kraftstoffe, die in der Union von Straßenkraftfahrzeugen und mobilen Maschinen und Geräten sowie von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht auf See befindlichen Sportbooten verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2020 um mindestens 6 % mindern müssen. Die Beimischung von Biokraftstoffen, die keine oder nur geringe direkte und indirekte Treibhausgasemissionen verursachen, ist eine der Methoden, die den Anbietern fossiler Kraftstoffe zur Verfügung steht, um die Treibhausgasintensität der angebotenen fossilen Kraftstoffe zu verringern. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(4a) Die überwiegende Mehrzahl der Investitionen zum Erwerb von Land wird in Entwicklungsländern getätigt. Hauptziel ist der Teil Afrikas südlich der Sahara, insbesondere zum Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen zur Herstellung von Biokraftstoffen. Im Zeitraum von 2009 bis 2013 wurden schätzungsweise sechs Millionen Hektar Land von europäischen Unternehmen zum Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen gekauft, die für den Export von Biokraftstoff gedacht sind. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(5) Ausgehend von Prognosen zur Biokraftstoffnachfrage, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und von Schätzungen der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen für verschiedene Biokraftstoff-Rohstoffe ist davon auszugehen, dass indirekte Landnutzungsänderungen zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen und die Treibhausgaseinsparungen einzelner Biokraftstoffe teilweise oder ganz aufheben könnten. Dies ist dadurch bedingt, dass im Jahr 2020 voraussichtlich fast die gesamte Biokraftstoffproduktion aus Pflanzen erfolgen dürfte, die auf Flächen angebaut werden, die zur Deckung des Bedarfs an Nahrungs- und Futtermitteln verwendet werden könnten. Um solche Emissionen zu mindern, sollte zwischen verschiedenen Kulturpflanzengruppen wie Ölpflanzen, Getreide, Zuckerpflanzen und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen differenziert werden. |
(5) Ausgehend von Prognosen zur Biokraftstoffnachfrage, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und von Schätzungen der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen für verschiedene Biokraftstoff-Rohstoffe könnten indirekte Landnutzungsänderungen zu erheblichen Treibhausgasemissionen und sogar zu einer teilweisen oder vollständigen Aufhebung der Treibhausgaseinsparungen einzelner Biokraftstoffe führen. Dies ist dadurch bedingt, dass im Jahr 2020 voraussichtlich fast die gesamte Biokraftstoffproduktion aus Pflanzen erfolgen dürfte, die auf Flächen angebaut werden, die zur Deckung des Bedarfs an Nahrungs- und Futtermitteln verwendet werden könnten. Daher müssen indirekte Landnutzungsänderungen berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die Bemühungen zur Erreichung der politischen Ziele der Europäischen Union im Hinblick auf erneuerbare Energien und eine Verringerung der Treibhausgasemissionen durch diese potenziellen Emissionsquellen nicht gefährdet werden. Zur Verringerung von indirekten Landnutzungsänderungen und von Landaneignung ist es deshalb angebracht, zwischen anbauflächenbasierten Energiepflanzen (Ölpflanzen, Getreide, Zuckerpflanzen und sonstige stärkehaltige Pflanzen) einerseits und nicht anbauflächenbasierten Biokraftstoffen andererseits zu unterscheiden. Schwankungen der Lebensmittelpreise bei und könnte negative Auswirkungen auf die weltweite Ernährungssicherheit haben. Dies kann zu erheblichen negativen sozialen Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der Menschen und auf ihre Fähigkeit führen, Menschenrechte auszuüben, einschließlich des Rechts auf Nahrung und des Zugangs zu Land für lokale Gemeinschaften, die in Ländern außerhalb der Union in Armut leben. Um solche Emissionen und diese negativen sozialen Auswirkungen zu mindern, sollte der Schwerpunkt insbesondere auf die Reduzierung des geplanten Einsatzes von Biokraftstoffen gelegt werden, die auf Anbauflächen erzeugt werden. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(5a) Die mittelbaren Auswirkungen der geänderten Landnutzung sind nicht nur ökologischer, sondern auch gesellschaftlicher Natur und erhöhen insbesondere in Entwicklungsländern den Druck im Bereich der Landnutzung, was sich negativ auf die Nahrungsmittelsicherheit der ansässigen Bevölkerung, vor allem von Frauen, auswirkt. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(6) Im Verkehrssektor werden zur Minderung der durch ihn bedingten Treibhausgasemissionen voraussichtlich flüssige erneuerbare Brennstoffe benötigt. Fortschrittliche Biokraftstoffe, etwa aus Abfällen oder Algen, ermöglichen hohe Einsparungen an Treibhausgasemissionen, weisen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen auf und konkurrieren nicht direkt um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Die Produktion solcher fortschrittlicher Biokraftstoffe sollte daher gefördert werden, da diese derzeit nicht in großen Mengen kommerziell erhältlich sind, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sie mit etablierten Biokraftstofftechnologien auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen um öffentliche Subventionen konkurrieren. Weitere Anreize sollten dadurch geschaffen werden, dass fortschrittliche Biokraftstoffe bei der Anrechnung auf das in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegte 10 %-Ziel im Verkehrssektor gegenüber konventionellen Biokraftstoffen stärker gewichtet werden. In diesem Zusammenhang sollten im Wege der politischen Rahmenvorschriften für erneuerbare Energien nach dem Jahr 2020 nur solche fortschrittlichen Biokraftstoffe gefördert werden, die geringe geschätzte Auswirkungen in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen haben und mit insgesamt hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen einhergehen. |
(6) Im Verkehrssektor werden zur Minderung der durch ihn bedingten Treibhausgasemissionen voraussichtlich flüssige erneuerbare Brennstoffe benötigt. Fortschrittliche Biokraftstoffe, etwa aus Abfällen oder Algen, ermöglichen hohe Einsparungen an Treibhausgasemissionen, weisen kein Risiko indirekter Landnutzungsänderungen auf und konkurrieren nicht direkt um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Die Produktion solcher fortschrittlicher Biokraftstoffe sollte daher gefördert werden, da diese derzeit nicht in großen Mengen kommerziell erhältlich sind, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sie mit etablierten Biokraftstofftechnologien auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen um öffentliche Subventionen konkurrieren. Weitere Anreize sollten dadurch geschaffen werden, dass fortschrittliche Biokraftstoffe bei der Anrechnung auf das in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegte 10 %-Ziel im Verkehrssektor gegenüber konventionellen Biokraftstoffen stärker gewichtet werden. In diesem Zusammenhang sollten im Wege der politischen Rahmenvorschriften für erneuerbare Energien nach dem Jahr 2020 nur solche fortschrittlichen Biokraftstoffe gefördert werden, die den Nachhaltigkeitskriterien entsprechen, die bei der Landnutzung nicht mit Nahrungsmitteln, Wasser oder anderen Ressourcen konkurrieren und die keine geschätzten Auswirkungen in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen haben und mit insgesamt hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen einhergehen. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(7) Zur Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der biobasierten Industriesektoren und in Einklang mit der Mitteilung „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ aus dem Jahr 2012 sowie mit dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa , mit dem europaweit integrierte und diversifizierte Bioraffinerien gefördert werden, sollten verbesserte Anreize im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG dergestalt festgelegt werden, dass der Einsatz von Biomasse-Rohstoffen, die für andere Verwendungszwecke als für die Herstellung von Biokraftstoffen keinen hohen wirtschaftlichen Wert haben, bevorzugt wird. |
(7) Zur Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der biobasierten Industriesektoren und im Einklang mit der Mitteilung „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ aus dem Jahr 2012 sowie mit dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa, mit dem europaweit integrierte und diversifizierte Bioraffinerien gefördert werden, sollten verbesserte Anreize im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG dergestalt festgelegt werden, dass der Einsatz von Biomasse-Rohstoffen, die für andere Verwendungszwecke als für die Herstellung von Biokraftstoffen keinen hohen wirtschaftlichen Wert haben, bevorzugt wird, wobei die Abfälle nur im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG für Energiezwecke genutzt werden, die nicht um die Nutzung von Land und Wasser konkurrieren, um Landnutzungs- und Lebensmittelrechte zu schützen, und wobei organische Bodenstoffe nicht verringert werden, was zu negativen Auswirkungen für das lokale Ökosystem führt. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(7 a) Der Einsatz von Biomasse-Ressourcen beinhaltet erhebliche, mit der Erschöpfung oder dem Verlust von Ökosystemleistungen verbundene Opportunitätskosten. Die Mitgliedstaaten sollten darauf verzichten, die energiewirtschaftliche Nutzung von Rohstoffen zu fördern oder zu fordern, wenn diese Umwidmung von bestehenden Nutzungen negative Auswirkungen auf Landnutzungsrechte, Lebensmittelrechte, biologische Vielfalt, Boden oder Gesamtkohlenstoffbilanz hätte. Durch diese Politik sollte auch eine Kette der Biomassenutzung sichergestellt werden, mit Vorkehrungen dafür, dass Ressourcen nicht von Anwendungen mit hohem Mehrwert für die Gesellschaft abgezogen und für energiewirtschaftliche Nutzung mit geringem Wert eingesetzt werden. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(9) Zur Vorbereitung einer verstärkten Nutzung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen bis 2020 sollte die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden, die aus den in Anhang VIII Teil A der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V Teil A der Richtlinie 98/70/EG genannten Nahrungsmittelpflanzen hergestellt werden und auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele angerechnet werden können. Ohne den Gesamteinsatz solcher Biokraftstoffe zu beschränken, sollte der Anteil von aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die auf die Ziele der Richtlinie 2009/27/EG angerechnet werden können, auf den Anteil solcher im Jahr 2011 verbrauchten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden. |
(9) Zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf Landnutzungsrechte, Bodenspekulation, Lebensmittelrechte, Lebensmittelpreise, biologische Vielfalt, Boden und Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen bis 2020 sollte die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden, die aus den in Anhang VIII Teil A der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V Teil A der Richtlinie 98/70/EG genannten Nahrungsmittelpflanzen und anderen Energiepflanzen hergestellt werden und auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele angerechnet werden können. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(10a) Es muss berücksichtigt werden, dass die Schwierigkeiten bei der Erreichung signifikanter Reduzierungen von Treibhausgasemissionen durch den Einsatz von Biokraftstoffen größer als erwartet waren. Ferner muss der beunruhigenden Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Ausweitung der Produktion von Biokraftstoffen die Lebensmittelsicherheit und die Landnutzungsrechte von benachteiligten Menschen in den Entwicklungsländern beeinträchtigt. Die Umsetzung des in der Richtlinie 2009/28/EC verankerten Ziels, 10 % des Energiebedarfs aus erneuerbaren Quellen zu decken, sollte deshalb davon abhängen, ob auf diesem Weg signifikante Reduzierungen von Treibhausgasemissionen erzielt und negative Auswirkungen auf Lebensmittelsicherheit und Landnutzungsrechte vermieden werden können. | ||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Das 10%-Ziel sollte nicht diskussionslos verfolgt werden, wenn es nicht zu einer signifikanten Reduzierungen von Treibhausgasemissionen führt. Es sollte auch keinen Vorrang vor Lebensmittelsicherheit und Landnutzungsrechten genießen. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(11) Die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen sollten in die im Rahmen der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG erfolgende Meldung der auf Biokraftstoffe zurückgehenden Treibhausgasemissionen aufgenommen werden. Biokraftstoffen aus Rohstoffen (zum Beispiel aus Abfall-Rohstoffen), die nicht zu einem zusätzlichen Flächenbedarf führen, sollte im Rahmen einer solchen Methodik ein Emissionsfaktor von Null zugewiesen werden. |
(11) Um sicherzustellen, dass die Ziele der Union in Bezug auf die Senkung der Emissionen von Treibhausgasen und auf Biokraftstoffe sinnvoll und wirksam sind, sollten die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen bei der Berechnung der im Einklang mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG und der Richtlinie 98/70/EG geforderten Treibhausgasemissionseinsparungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen auf das in Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG formulierte Ziel anzurechnen, um Anreize für Biokraftstoffe zu schaffen, die sich in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen nur in geringem Maße auswirken. Biokraftstoffen aus Rohstoffen (zum Beispiel aus in Abfällen und Rückständen bestehenden Rohstoffen), die nicht zu einem zusätzlichen Flächenbedarf führen, sollte im Rahmen einer solchen Methodik ein Emissionsfaktor von Null zugewiesen werden, sofern sie die entsprechenden Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(11a) Die Nutzung von Land für den Anbau von Rohstoffen für Biokraftstoffe sollte nicht zur Verdrängung von örtlichen und indigenen Gemeinschaften führen. Deshalb sollten in der Union und in Drittstaaten spezielle Maßnahmen zum Schutz der Anbauflächen ergriffen werden, um dies zu verhindern. Es sind daher nur Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe als nachhaltig zu betrachten, durch deren Herstellung die Rechte lokaler und indigener Gemeinschaften nicht beschnitten werden. | ||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Für die negativen sozialen Auswirkungen von Biokraftstoffen in Bezug auf Landnutzungsrechte und Lebensmittelrechte insbesondere von Frauen in Entwicklungsländern gibt es zahlreichen Beweise. Die Verdrängung lokaler und indigener Gemeinschaften, um Platz für den Anbau von Rohstoffen für Biokraftstoffe zu schaffen, muss verhindert werden. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(15) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich einen Binnenmarkt für Kraftstoffe für den Straßenverkehr sowie für mobile Maschinen und Geräte und die Einhaltung eines Mindestmaßes an Umweltschutz bei der Verwendung dieser Kraftstoffe sicherzustellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(15) Die Ziele dieser Richtlinie sollte darin bestehen, einen Binnenmarkt für Kraftstoffe für den Verkehrssektor und die Einhaltung eines Mindestmaßes an Umweltschutz sicherzustellen sowie negative Auswirkungen auf Lebensmittelsicherheit und Landnutzungsrechte in Verbindung mit der Erzeugung dieser Kraftstoffe zu vermeiden. Da diese Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. | ||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Die Beschreibung der Ziele dieser Richtlinie sollte so angepasst werden, dass auch die Änderungsanträge zu der Richtlinie berücksichtigt werden. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(15a) Öffentliche Anreize für Biokraftstoffe erzeugen zusätzliche Nachfrage auf den Rohstoffmärkten und haben daher erheblichen Einfluss auf die Preise sowohl auf den internationalen Märkten als auch auf den Inlandsmärkten von Ländern, die Netto-Lebensmittelimporteure sind. Dies ist insbesondere für arme Menschen, die einen erheblichen Anteil ihres Haushaltseinkommens für Lebensmittel ausgeben, ein ernstes Problem. Die Biokraftstoffpolitik der EU bevorzugt offenbar groß angelegte industrielle Modelle der landwirtschaftlichen Produktion, die der Bevölkerung vor Ort offensichtlich nur geringem Nutzen bringen. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7a – Absatz 2 – letzter Unterabsatz (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7b – Absatz 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b b (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7b – Absatz 5 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7d – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Anpassung des Berechnungsverfahrens, um die Schätzungen für indirekte Landnutzungsänderungen gemäß dem neu vorgeschlagenen Anhang V der Kraftstoffqualitätsrichtlinie zu berücksichtigen. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe b Richtlinie 2009/28/EG Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer -i (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 3 – Unterabsatz 4 | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Dies berücksichtigt den Inhalt verschiedener anderer Änderungsanträge, insbesondere den von AM 6. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer ii Richtlinie 2009/28/EG Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer iii Richtlinie 2009/28/EG Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe e – Ziffer ii (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Die in Anhang IX aufgeführten Rohstoffe sollten mit dem zweifachen ihres Energiegehalts angesetzt werden. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer iii Richtlinie 2009/28/EG Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe e – Unterabsatz 2 (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Kraftstoffe oder Rohstoffe, die absichtlich für 100 werden, um Vorteile aus dieser Richtlinie zu ziehen, sollten eindeutig aus dem Anwendungsbereich sowohl der Richtlinie zu erneuerbaren Energien als auch der Kraftstoffqualitätsrichtlinie ausgeschlossen werden. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 17 – Absatz 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Abfall sollte der Abfallhierarchie in Artikel 4 der Abfallrahmenrichtlinie unterliegen, die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling fordert, bevor Abfall für Energiezwecke (z. B. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe) verwertet werden kann. Darüber hinaus sollte eine unabhängige Überprüfung der Einhaltung gefordert werden. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b b (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 17 – Absatz 5 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Angesichts der Auswirkungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU auf die Landnutzungsrechte, insbesondere in Drittländern, muss sichergestellt werden, dass diese Rechte infolge der Herstellung von Biokraftstoffen für den Europäischen Markt nicht verletzt werden. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6 Richtlinie 2009/28/EG Artikel 18 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 7 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 19 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang 1 – Nummer 2 Richtlinie 98/70/EG Anhang V – Teil A – Reihe in der Tabelle (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Nicht zur Ernährung bestimmte Energiepflanzen können zu Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderung beitragen, wenn sie auf Flächen angebaut werden, die für die Nahrungsmittelerzeugung genutzt wurden. Bei der Folgenabschätzung (S. 26) werden die durchschnittlichen geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderung für diese andere Rohstoffgruppe, die einen Flächenbedarf nach sich zieht, mit 15 gCO2eq/MJ angegeben. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang 1 – Nummer 2 Richtlinie 98/70/EG Anhang V – Teil B – Buchstabe b (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Es ist gerechtfertigt, den ILUC-Faktor nicht für den Anbau, der eine direkte Landnutzungsänderung nach sich zieht, zu verwenden, doch es sollte klargestellt werden, dass sich die direkte und indirekte Landnutzungsänderung nicht in allen Fällen gegenseitig ausschließen. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang 2 – Nummer 2 Richtlinie 2009/28/EG Anhang VIII – Teil A – Reihe in der Tabelle (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Nicht zur Ernährung bestimmte Energiepflanzen können zu Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderung beitragen, wenn sie auf Flächen angebaut werden, die für die Nahrungsmittelerzeugung genutzt wurden. Bei der Folgenabschätzung (S. 26) werden die durchschnittlichen geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderung für diese andere Rohstoffgruppe, die einen Flächenbedarf nach sich zieht, mit 15 gCO2eq/MJ angegeben. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang 2 – Nummer 2 Richtlinie 2009/28/EG Anhang VIII – Teil B – Buchstabe b (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Es ist durchaus gerechtfertigt, den ILUC-Faktor für Rohstoffe zu verwenden, deren Anbau eine direkte Landnutzungsänderung nach sich zieht, doch sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass sich die direkte und indirekte Landnutzungsänderung nicht in allen Fällen gegenseitig ausschließen. |
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Richtlinie über die Qualität von Kraftstoffen und der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen (indirekte Landnutzungsänderung) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0595 – C7-0337/2012 – 2012/0288(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 19.11.2012 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 19.11.2012 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Filip Kaczmarek 16.1.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
28.5.2013 |
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Datum der Annahme |
24.6.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
20 1 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Thijs Berman, Michael Cashman, Leonidas Donskis, Charles Goerens, Catherine Grèze, Mikael Gustafsson, Eva Joly, Michał Tomasz Kamiński, Norbert Neuser, Bill Newton Dunn, Maurice Ponga, Jean Roatta, Keith Taylor, Patrice Tirolien, Anna Záborská |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Kriton Arsenis, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Fiona Hall, Edvard Kožušník, Krzysztof Lisek, Csaba Őry, Patrizia Toia |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Luigi Berlinguer, Claudiu Ciprian Tănăsescu |
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- [1] SWD(2013) 102, Staff working document accompanying a recently published Renewable Energy Progress Report, S. 22-24.
- [2] Siehe z. B. die vom EP im Jahr 2009 veröffentlichte Studie Production and use of biofuels in developing countries, Price Volatility in Food and Agricultural Markets: Policy Responses, die Empfehlungen der FAO, des IFAD, des IWF, der OECD, der UNCTAD, des WFP, der Weltbank, der WTO, des IFPRI und der HLTF der Vereinten Nationen vom 2. Juni 2011 (Empfehlung 6 auf Seite 27 sieht eine Abschaffung der Subventionen und verbindliche Ziele für die Erzeugung und den Verbrauch von Biokraftstoffen vor), Q & A: What are the impacts of agrofuels on the right to food? auf der Website des UN-Sonderberichterstatters für das Recht auf Nahrung und ActionAid: Adding Fuel to the Flame: The real impact of EU biofuels policy on developing countries, März 2013, S. 5.
- [3] In der 2012 für den Entwicklungsausschuss des EP erstellte Studie Impact of EU bioenergy policy on developing countries, werden in diesem Zusammenhang auf Seite 10 Kamerun und Ghana als problematisch bezeichnet.
- [4] Siehe z. B. GRAIN: Land Grabbing for Biofuels Must Stop: EU biofuel policies are displacing communities and starving the planet, Februar 2013.
- [5] Einschließlich in angenommenen Texten, P7_TA(2011)0320, Wirkung der EU-Entwicklungspolitik vom 5. Juli 2011, Ziffer 67, P7_TA(2011)0430, Internationales Gipfeltreffen Rio+20 vom 29. September 2011, Ziffern 51 und 55, P7_TA(2012)0399, EU-Bericht über die Politikkohärenz der EU im Interesse der Entwicklung 2011 vom 25. Oktober 2012, Ziffern 74 und 77 sowie in P7_TA(2012)0238, Energiepolitische Zusammenarbeit mit Partnern außerhalb der EU vom 12. Juni 2012, Ziffern 86 und 87.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (21.6.2013)
für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(COM(2012)0595 – C7‑0337/2012 – 2012/0288(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Josefa Andrés Barea
KURZE BEGRÜNDUNG
Das Europäische Parlament hat erkannt, dass es wichtig ist, die erneuerbaren Energien als Bestandteil des Kampfes gegen den Klimawandel und für die Verringerung der Abhängigkeit der EU von externen Energiequellen zu fördern. Die Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen sollen dazu beitragen, genau diese Ziele zu erreichen, indem Zielvorgaben für den Bereich der erneuerbaren Energien festgelegt wurden, durch die zusätzliche Nachfrage nach Biokraftstoffen entstanden ist. Es besteht jedoch die Gefahr, dass der Hauptzweck der beiden Richtlinien durch die Auswirkungen der indirekten Landnutzungsänderungen untergraben wird, durch die die bei den einzelnen Biokraftstoffen im Vergleich zu den durch sie ersetzten fossilen Kraftstoffen erzielten Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen zunichte gemacht werden können.
Durch die vorliegende Stellungnahme wird einerseits die Bedeutung des Factoring bei den indirekten Landnutzungsänderungen anerkannt, um für eine tatsächliche Verringerung der Treibhausgasemissionen Sorge zu tragen und dadurch den Verbrauch fortschrittlicher Biokraftstoffe voranzutreiben, die nicht mit den Auswirkungen der indirekten Landnutzungsänderungen verbunden sind; andererseits hat sie zum Ziel, die aufgrund der von der EU geschaffenen Anreize bereits getätigten Investitionen der Industrie der Union in konventionelle Biokraftstoffe zu schützen.
In der Stellungnahme werden die von der Kommission vorgeschlagenen Zielvorgaben für konventionelle und fortschrittliche Biokraftstoffe überprüft, die bis zum 31. Dezember 2020 erreicht werden sollen.
Es wird vorgeschlagen, den Anteil der konventionellen Biokraftstoffe im Rahmen der 10 %-Zielvorgaben für den Verbrauch erneuerbarer Energien im Verkehrssektor im Jahre 2020 in sämtlichen Mitgliedstaaten von 5 % auf ca. 6,5 % zu erhöhen und die verbleibenden 3,5 % für fortschrittliche Biokraftstoffe und Strom aus erneuerbaren Quellen vorzusehen. Bei diesen Zahlen werden zum einen die bis 2020 geplanten Kapazitäten der Union für die Herstellung konventioneller Biokraftstoffe und mithin die Notwendigkeit des Schutzes bestehender Investitionen in diesem Sektor berücksichtigt, insbesondere vor dem Hintergrund hoher Arbeitslosigkeit und einer Wirtschaftskrise, wie wir sie gegenwärtig durchleben; zum anderen finden die sehr geringen gegenwärtigen Kapazitäten der Industrie der Union zur Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe Berücksichtigung, aufgrund derer es keine realistische Möglichkeit gibt, das von der Kommission vorgeschlagene 5 %-Ziel zu erreichen.
Durch die Festlegung einer Unterquote für Ethanol im Rahmen des Endverbrauchs an konventionellen Kraftstoffen wird in dem Vorschlag auch anerkannt, dass die ökologische Effizienz von Ethanol höher ist als die von Biodiesel.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Bezugsvermerk 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 21, und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 208, in Verbindung mit Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Im Verkehrssektor werden zur Minderung der durch ihn bedingten Treibhausgasemissionen voraussichtlich flüssige erneuerbare Brennstoffe benötigt. Fortschrittliche Biokraftstoffe, etwa aus Abfällen oder Algen, ermöglichen hohe Einsparungen an Treibhausgasemissionen, weisen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen auf und konkurrieren nicht direkt um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Die Produktion solcher fortschrittlicher Biokraftstoffe sollte daher gefördert werden, da diese derzeit nicht in großen Mengen kommerziell erhältlich sind, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sie mit etablierten Biokraftstofftechnologien auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen um öffentliche Subventionen konkurrieren. Weitere Anreize sollten dadurch geschaffen werden, dass fortschrittliche Biokraftstoffe bei der Anrechnung auf das in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegte 10 %-Ziel im Verkehrssektor gegenüber konventionellen Biokraftstoffen stärker gewichtet werden. In diesem Zusammenhang sollten im Wege der politischen Rahmenvorschriften für erneuerbare Energien nach dem Jahr 2020 nur solche fortschrittlichen Biokraftstoffe gefördert werden, die geringe geschätzte Auswirkungen in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen haben und mit insgesamt hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen einhergehen. |
(6) Im Verkehrssektor werden zur Minderung der durch ihn bedingten Treibhausgasemissionen voraussichtlich flüssige erneuerbare Brennstoffe benötigt. Fortschrittliche Biokraftstoffe, etwa aus Abfällen oder Algen, ermöglichen hohe Einsparungen an Treibhausgasemissionen, weisen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen auf und konkurrieren nicht direkt um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Die Produktion solcher fortschrittlicher Biokraftstoffe sollte daher gefördert werden, da diese derzeit nicht in großen Mengen kommerziell erhältlich sind, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sie mit etablierten Biokraftstofftechnologien auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen um öffentliche Subventionen konkurrieren. Weitere Anreize sollten dadurch geschaffen werden, dass fortschrittliche Biokraftstoffe durch die Einführung eines in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten eigenen Zielwerts für fortschrittliche Biokraftstoffe von mindestens 2,5 % im Verkehrssektor gegenüber konventionellen Biokraftstoffen stärker gewichtet werden. In diesem Zusammenhang sollten im Wege der politischen Rahmenvorschriften für erneuerbare Energien nach dem Jahr 2020 nur solche Biokraftstoffe gefördert werden, die mit insgesamt hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen einhergehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Ziel von 2,5 % für fortschrittliche Biokraftstoffe im Rahmen des Gesamtziels von 10 % für den Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor ist eine realistische Schwelle, die in der Industrieproduktion der Union erreicht werden kann. Die fortschrittlichen Biokraftstoffe werden von der Industrie der Union nicht vor 2019 kommerziell genutzt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Außerdem müssen bereits getätigte Investitionen der Industrie der Union in konventionelle Biokraftstoffe geschützt werden. Die Herstellungskapazität der Union liegt in Wirklichkeit bei über 5 %, außerdem müssen auch die Einfuhren berücksichtigt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Zur Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der biobasierten Industriesektoren und in Einklang mit der Mitteilung „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ aus dem Jahr 2012 sowie mit dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa, mit dem europaweit integrierte und diversifizierte Bioraffinerien gefördert werden, sollten verbesserte Anreize im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG dergestalt festgelegt werden, dass der Einsatz von Biomasse-Rohstoffen, die für andere Verwendungszwecke als für die Herstellung von Biokraftstoffen keinen hohen wirtschaftlichen Wert haben, bevorzugt wird. |
(7) Zur Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der biobasierten Industriesektoren und in Einklang mit der Mitteilung „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ aus dem Jahr 2012 sowie mit dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa, mit dem europaweit integrierte und diversifizierte Bioraffinerien gefördert werden, sollten verbesserte Anreize im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG so festgelegt werden, dass der Einsatz von Biomasse-Rohstoffen, die für andere Verwendungszwecke als für die Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen keinen hohen wirtschaftlichen Wert haben, bevorzugt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(7a) in der Erwägung, dass die Erzeugung von Biokraftstoffen in der EU und deren Einfuhr in die EU nicht zu Entwaldung und Ernährungsunsicherheit in den Erzeugerländern beitragen sollten; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(8a) Die Kommission sollte geeignete Maßnahmen ergreifen, um im Einklang mit den Vorschriften der Union für handelspolitische Schutzmaßnahmen für einen fairen Wettbewerb seitens der Exporteure von Biokraftstoffen aus Drittländern in die EU Sorge zu tragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auf dem Markt für Biokraftstoffe werden durch Drittländer unfaire Praktiken angewendet. (So hat beispielsweise die Union am 18. Februar 2013 Anti-Dumping-Zölle für Einfuhren von Bioethanol aus den USA verhängt und die Kommission am 29. August 2012 eine Anti-Dumping-Untersuchung von Biodieseleinfuhren aus Argentinien und Indonesien in Auftrag gegeben.) Aus diesem Grunde ist es wichtig hervorzuheben, dass auf dem Biokraftstoffmarkt für fairen Wettbewerb gesorgt werden muss. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Zur Vorbereitung einer verstärkten Nutzung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen bis 2020 sollte die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden, die aus den in Anhang VIII Teil A der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V Teil A der Richtlinie 98/70/EG genannten Nahrungsmittelpflanzen hergestellt werden und auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele angerechnet werden können. Ohne den Gesamteinsatz solcher Biokraftstoffe zu beschränken, sollte der Anteil von aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die auf die Ziele der Richtlinie 2009/27/EG angerechnet werden können, auf den Anteil solcher im Jahr 2011 verbrauchten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden. |
(9) Zur Vorbereitung einer verstärkten Nutzung von fortschrittlichen und nachhaltigen Biokraftstoffen und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen bis 2020 sollte die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden, die aus den in Anhang VIII Teil A der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V Teil A der Richtlinie 98/70/EG genannten Nahrungsmittelpflanzen hergestellt werden und auf die in den genannten Richtlinien festgelegten Ziele angerechnet werden können. Der Anteil von aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die auf die Ziele der Richtlinie 2009/28/EG angerechnet werden oder für die gemäß dieser Richtlinie öffentliche Beihilfen gezahlt werden können, sollte auf den Anteil solcher im Jahr 2011 verbrauchten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden. Aus Drittländern importierte Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe werden auf dieses Ziel angerechnet. Aus demselben Grund und um eine ungleiche Behandlung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen aus Rohstoffen mit ähnlichen Auswirkungen zu verhindern, sollten fortschrittliche Biokraftstoffe ebenso behandelt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(9a) In Anbetracht des erheblichen Beitrags von Ethanol zum Erreichen des Ziels der Verringerung der Treibhausgasemissionen insbesondere im Straßenverkehr sollte für Ethanol ein besonderes Ziel von mindestens 30 % am Gesamtverbrauch konventioneller Biokraftstoffe im Verkehrssektor festgelegt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Rahmen der sich neu abzeichnenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hat sich gezeigt, dass Ethanol in hohem Maße zu einer Reduzierung des Kohlenstoffausstoßes des Straßenverkehrs beiträgt. Damit der Gesamtanteil konventioneller Biokraftstoffe nicht zu großen Teilen auf Biodiesel entfällt, muss daher eine spezifische Unterquote für Ethanol festgelegt werden | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d festgesetzte 5 %-Grenze berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihren eigenen Zielpfad für die Einhaltung dieses vorgeschriebenen Anteils konventioneller Biokraftstoffe im Rahmen des Gesamtziels von 10 % festzulegen. Folglich ist für Biokraftstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, die vor Ende 2013 in Betrieb sind, der Marktzugang weiterhin uneingeschränkt gegeben. Die Änderung dieser Richtlinie verletzt daher nicht den Vertrauensschutz der Betreiber solcher Anlagen. |
(10) Die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d festgesetzte 6,5 %-Grenze erlaubt es den Mitgliedstaaten, das Gesamtziel von 10 % einzuhalten, ohne den uneingeschränkten Zugang zum Markt für Biokraftstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, die vor Ende 2013 in Betrieb sind, zu untergraben. Die Änderung dieser Richtlinie verletzt daher nicht den Vertrauensschutz der Betreiber solcher Anlagen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch die 6,5 %-Grenze für konventionelle Biokraftstoffe wird der Zugang zum Markt für Biokraftstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, die vor Ende 2013 in Betrieb sind, nicht untergraben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11c) Die Landnutzung für den Anbau von Biokraftstoffen darf nicht zu einer Verdrängung von lokalen und indigenen Gemeinschaften führen. Deshalb müssen besondere Maßnahmen zum Schutz bestimmter Flächen eingeführt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(12) Die Kommission sollte die Methodik für die Veranschlagung der Faktoren für Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen in Anhang VIII der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf eine Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt überprüfen. Hierzu sollte die Kommission, falls dies aufgrund der letzten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse gerechtfertigt ist, die Möglichkeit in Betracht ziehen, die vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Faktoren für Emissionen durch Landnutzungsänderungen neu festzusetzen, weitere Disaggregationsebenen einzuführen und zusätzliche Werte aufzunehmen, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen. |
(12) Die Kommission sollte die Methodik für die Veranschlagung der Faktoren für Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen in Anhang VIII der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf eine Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt überprüfen. Hierzu sollte die Kommission, sofern dies auf Grundlage der letzten verfügbaren Erkenntnisse, die auf dem verlässlichsten wissenschaftlichen Modell beruhen, gerechtfertigt ist, dem Europäischen Parlament und dem Rat Legislativvorschläge unterbreiten, wenn sie die Möglichkeit in Betracht zieht, die vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Faktoren für Emissionen durch Landnutzungsänderungen neu festzusetzen, weitere Disaggregationsebenen einzuführen und zusätzliche Werte aufzunehmen, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Ermittlung der Werte für die indirekten Landnutzungsänderungen anhand des verlässlichsten wissenschaftlichen Modells vorgenommen wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7b – Absatz 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es wird ein neuer Unterabsatz eingefügt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b b (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7b – Absatz 5 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7c – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) – Buchstabe a b (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7c – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) – Buchstabe a c (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7c – Absatz 3 – Unterabsatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) – Buchstabe ad (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7c – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) – Buchstabe a e (neu) Richtlinie 98/70/EG Artikel 7c – Absatz 9 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe b Richtlinie 2009/28/EG Artikel 3 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer -i (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Rahmen der sich neu abzeichnenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hat sich gezeigt, dass Ethanol in hohem Maße zu einer Reduzierung des Kohlenstoffausstoßes des Straßenverkehrs beiträgt. Damit der Gesamtanteil konventioneller Biokraftstoffe nicht zu großen Teilen auf Biodiesel entfällt, muss daher eine spezifische Unterquote für Ethanol festgelegt werden | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer i a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer ii Richtlinie 2009/28/EG Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Ziel von 2,5 % für fortschrittliche Biokraftstoffe im Rahmen des Gesamtziels von 10 % für den Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor ist eine realistische Schwelle, die in der Industrieproduktion der Union erreicht werden kann. Die fortschrittlichen Biokraftstoffe werden von der Industrie der Union nicht vor 2019 kommerziell genutzt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Außerdem müssen bereits getätigte Investitionen der Industrie der Union in konventionelle Biokraftstoffe geschützt werden. Die Herstellungskapazität der Union liegt in Wirklichkeit über 5 %, außerdem müssen auch die Einfuhren berücksichtigt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer iii Richtlinie 2009/28/EG Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe e – Ziffer iii | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemäß Artikel 1 wird mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie „ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben“. Daher besteht kein Grund, Kraftstoffe in diese Richtlinie aufzunehmen, die aus nicht erneuerbaren Energierohstoffen hergestellt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe -aa (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 17 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch diese Änderung wird Absatz 7 der Nachhaltigkeitskriterien als für die Zwecke der Buchstaben a, b und c zu berücksichtigende Voraussetzung aufgenommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe -ab (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für fortschrittliche Biokraftstoffe werden dieselben Anreize geboten wie für konventionelle Biokraftstoffe, weshalb auch für beide dieselben Anforderungen gelten sollten, um gleiche Bedingungen zu schaffen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 17 – Absatz 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Diese Änderung betrifft auch Artikel 7b Absatz 5 der Richtlinie 98/70/EG). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe bb (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 17 – Absatz 5 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Diese Änderung betrifft auch Artikel 7b Absatz 5 der Richtlinie 98/70/EG). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 18 – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser neue Absatz ermöglicht eine bessere Datenerfassung und verbessert die Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummern 5 b bis 5 e Richtlinie 2009/28/EG Artikel 18 – Absätze 3 und 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 f (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 18 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6 a (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 18 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6 b (neu) Richtlinie 2009/28/EG Artikel 18 – Absatz 9 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 9 Richtlinie 2009/28/EG Artikel 22 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Nummer 2 Richtlinie 2009/28/EG Anhang VIII – Teil B – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Nummer 3 Richtlinie 2009/28/EG Anhang IX | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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VERFAHREN
Titel |
Änderung der Richtlinie über die Qualität von Kraftstoffen und der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen (indirekte Landnutzungsänderung) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0595 – C7-0337/2012 – 2012/0288(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 19.11.2012 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 19.11.2012 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Josefa Andrés Barea 26.11.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
20.3.2013 |
24.4.2013 |
28.5.2013 |
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Datum der Annahme |
18.6.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
14 8 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Maria Badia i Cutchet, David Campbell Bannerman, María Auxiliadora Correa Zamora, George Sabin Cutaş, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Metin Kazak, Franziska Keller, Bernd Lange, David Martin, Vital Moreira, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Henri Weber, Iuliu Winkler, Paweł Zalewski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Josefa Andrés Barea, Catherine Bearder, Albert Deß, Elisabeth Köstinger, Emma McClarkin, Mario Pirillo, Miloslav Ransdorf, Peter Skinner, Jarosław Leszek Wałęsa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Paul Rübig |
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