BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

26.7.2013 - (COM(2012)0595 – C7‑0337/2012 – 2012/0288(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Corinne Lepage
Verfasser der Stellungnahme (*):
Alejo Vidal-Quadras, Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2012/0288(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0279/2013

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

(COM(2012)0377 – C7-0186/2012 – 2012/0204(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0595),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 192 Absätze 1 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage dem Parlament der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0337/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom.17. April 2013.[1],

–   nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für internationalen Handel sowie des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0279/2013);

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seine Präsidentin / seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

(1) Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % ihres Endenergieverbrauchs entspricht. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stehen, und dürfte den Hauptbeitrag leisten.

(1) Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % ihres Endenergieverbrauchs entspricht. Ein wesentlicher Faktor ist die Verringerung des Energieverbrauchs im Verkehrssektor, da das Ziel eines verbindlichen Prozentsatzes für Energie aus erneuerbaren Quellen voraussichtlich immer schwerer dauerhaft zu erreichen sein wird, wenn die Gesamtenergienachfrage für den Verkehr weiter steigt. Die Nutzung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen und die Beimischung von Biokraftstoffen mit keinen oder geringen indirekten Landnutzungsänderungen sind weitere Methoden, die den Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stehen. Die weltweite Nachfrage nach landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen nimmt zu und die Marktvolatilität wird aller Voraussicht nach zukünftig steigen.

Begründung

In der bestehenden Erneuerbare-Energien-Richtlinie wird bereits die Notwendigkeit hervorgehoben, zur Erreichung des 10-%-Ziels im Verkehrssektor den Gesamtverbrauch im Verkehrssektor zu verringern und seine Energieeffizienz zu verbessern. In diesem Änderungsantrag wird dieser Aspekt bekräftigt und auf die Bedeutung der Entwicklung erneuerbarer Energieträger für die Stromerzeugung sowie fortschrittlicher Biokraftstoffe hingewiesen, damit die Union und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, dieses Verkehrsziel auf nachhaltige Weise zu erreichen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

(2) Mit Blick auf die Ziele der Union, die Treibhausgasemissionen weiter zu verringern, und auf den wesentlichen Beitrag der im Straßenverkehr eingesetzten Kraftstoffe zu diesen Emissionen, ist in Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates vorgeschrieben, dass die Kraftstoffanbieter die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit („Treibhausgasintensität“) der Kraftstoffe, die in der Union von Straßenkraftfahrzeugen und mobilen Maschinen und Geräten sowie von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht auf See befindlichen Sportbooten verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2020 um mindestens 6 % mindern müssen. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Anbietern fossiler Kraftstoffe zur Verfügung steht, um die Treibhausgasintensität der angebotenen fossilen Kraftstoffe zu verringern.

(2) Mit Blick auf die Ziele der Union, die Treibhausgasemissionen weiter zu verringern, und auf den wesentlichen Beitrag der im Straßenverkehr eingesetzten Kraftstoffe zu diesen Emissionen, ist in Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates vorgeschrieben, dass die Kraftstoffanbieter die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit („Treibhausgasintensität“) der Kraftstoffe, die in der Union von Straßenkraftfahrzeugen und mobilen Maschinen und Geräten sowie von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht auf See befindlichen Sportbooten verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2020 um mindestens 6 % mindern müssen. Die Beimischung von Biokraftstoffen mit geringem oder ohne Treibhausgasausstoß und anderen, durch Kohlenstoffbindung aus unvermeidbaren Abgasen gewonnenen Brennstoffen sowie deren Nutzung im Verkehrssektor zählen zu den Methoden, die den Anbietern fossiler Kraftstoffe zur Verfügung stehen, um die Treibhausgasintensität der angebotenen fossilen Kraftstoffe zu verringern.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

(3) In Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG sind Nachhaltigkeitskriterien festgelegt, die Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die Anrechnung auf die Ziele der Richtlinie und für die Berücksichtigung bei öffentlichen Förderregelungen erfüllen müssen. Diese Kriterien umfassen Anforderungen an die Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, die von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen gegenüber fossilen Kraftstoffen zu erzielen sind. In Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG sind identische Nachhaltigkeitskriterien festgelegt.

(3) In Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG sind Nachhaltigkeitskriterien festgelegt, die Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die Anrechnung auf die Ziele der Richtlinie und für die Berücksichtigung bei öffentlichen Förderregelungen erfüllen müssen. Diese Kriterien umfassen Anforderungen in Bezug auf den Schutz von Flächen mit einer reichen Artenvielfalt und Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand. Diese Kriterien umfassen darüber hinaus Anforderungen an die Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, die von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen gegenüber fossilen Kraftstoffen zu erzielen sind. In Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG sind identische Nachhaltigkeitskriterien festgelegt. Diese Kriterien sollten um Garantien ergänzt werden, um Kaskadennutzung und die Einhaltung der Abfallhierarchie sicherzustellen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(3a) Auch wenn in der Richtlinie 98/70/EG und in der Richtlinie 2009/28/EG von „Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen“ die Rede ist, gelten ihre Bestimmungen, einschließlich der Nachhaltigkeitskriterien für alle erneuerbaren Kraftstoffe, die in diesen Richtlinien definiert sind.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(3b) Die auf Anreize gestützte Förderung der Biokraftstoffherstellung hat nicht nur zu einer Erhöhung der Biokraftstoffherstellung in der Union, sondern auch zu einer Erweiterung der Biokraftstoffherstellung in Drittländern geführt. Die Zahlen über den genauen Anteil an Flächen, die in Drittländern für die Biokraftstoffherstellung genutzt und umgewidmet wurden, schwanken zwar, in einigen Berichten wird jedoch festgestellt, dass allein in Afrika im Zeitraum 2009 bis 2013 6 Mio. Hektar Land von europäischen Unternehmen für die Biokraftstoffherstellung genutzt wurden. In einer Mitteilung vom April 2013 betont der UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung die schädlichen Auswirkungen der Biokraftstoffpolitik der Union in Bezug auf das Recht auf Nahrung, Land und Wasser. Die Kommission sollte eine Änderung und Stärkung der Nachhaltigkeitskriterien in Artikel 17 der Richtlinie 2009/98/EG und Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG vorschlagen, um diesen negativen Auswirkungen entgegenzuwirken.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

(4) Werden Weideflächen oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für die Nahrungsmittel-, Futtermittel- und Textilfaserproduktion genutzt wurden, für Zwecke der Biokraftstoffherstellung umgewidmet, muss die Nachfrage nach den Produkten, die zuvor dort angebaut wurden, dennoch gedeckt werden, entweder durch die Intensivierung der aktuellen Produktion oder durch eine Umwidmung nicht landwirtschaftlicher Flächen an anderen Orten für die landwirtschaftliche Produktion. Bei dem letztgenannten Fall handelt es sich um eine indirekte Landnutzungsänderung, die, wenn sie mit der Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand einhergeht, zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen kann. Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sollten daher Bestimmungen enthalten, die auf indirekte Landnutzungsänderungen abstellen, da die derzeitigen Biokraftstoffe hauptsächlich aus Pflanzen hergestellt werden, die auf vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen angebaut werden.

(4) Werden Weideflächen oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für die Nahrungsmittel-, Futtermittel- und Textilfaserproduktion genutzt wurden, für Zwecke der Biokraftstoffherstellung umgewidmet, muss die Nachfrage nach den Produkten, die zuvor dort angebaut wurden, dennoch gedeckt werden. Diese Nachfrage kann entweder durch die Intensivierung der aktuellen Produktion befriedigt werden, indem die landwirtschaftliche Produktivität erhöht wird, auch wenn dies negative Umweltauswirkungen haben kann, z. B. Verlust der biologischen Vielfalt, Wasserknappheit, Bodenerosion sowie Wasser- und Bodenverschmutzungen und dem Verlust von grundlegenden Schutzfunktionen von Ökosystemen, oder durch eine Umwidmung nicht landwirtschaftlicher Flächen an anderen Orten für die landwirtschaftliche Produktion. Bei dem letztgenannten Fall handelt es sich um eine indirekte Landnutzungsänderung, die, wenn sie mit der Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand einhergeht, zu erheblichen Treibhausgasemissionen und darüber hinaus zu einem Rückgang der biologischen Vielfalt auf diesbezüglich besonders wertvollen Flächen führen kann. Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sollten daher Bestimmungen enthalten, die auf indirekte Landnutzungsänderungen abstellen, da die derzeitigen Biokraftstoffe hauptsächlich aus Pflanzen hergestellt werden, die auf vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen angebaut werden. Bei einem Vergleich der im gesamten Lebenszyklus einer Anbaupflanze anfallenden Menge an Emissionen weisen ölhaltige Pflanzen viel höhere Emissionsmengen auf als zucker- und stärkehaltige Pflanzen. Damit auf möglichst effiziente Weise ein Nutzen für die Umwelt entsteht, muss die Beschränkung von Biokraftstoffen und Pflanzen mit den schädlichsten Umweltauswirkungen im Vordergrund stehen. Deshalb ist es in erster Linie wichtig, Maßnahmen gegen Ölpflanzen zu ergreifen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(4a) In Artikel 19 Absatz 6 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7d Absatz 6 der Richtlinie 98/70/EG ist vorgesehen, den Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen auf die Treibhausgasemissionen Rechnung zu tragen und notwendige Maßnahmen zu treffen, um Investitionssicherheit zu schaffen und bereits getätigte Investitionen zu schützen.

Begründung

EU-Politik sollte konsistent sein

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

(5) Ausgehend von Prognosen zur Biokraftstoffnachfrage, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und von Schätzungen der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen für verschiedene Biokraftstoff-Rohstoffe ist davon auszugehen, dass indirekte Landnutzungsänderungen zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen und die Treibhausgaseinsparungen einzelner Biokraftstoffe teilweise aufheben könnten. Dies ist dadurch bedingt, dass im Jahr 2020 voraussichtlich fast die gesamte Biokraftstoffproduktion aus Pflanzen erfolgen dürfte, die auf Flächen angebaut werden, die zur Deckung des Bedarfs an Nahrungs- und Futtermitteln verwendet werden könnten. Um solche Emissionen zu mindern, sollte zwischen verschiedenen Kulturpflanzengruppen wie Ölpflanzen, Getreide, Zuckerpflanzen und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen differenziert werden.

(5) Ausgehend von Prognosen zur Biokraftstoffnachfrage, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und von Schätzungen der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen für verschiedene Biokraftstoff-Rohstoffe führen indirekte Landnutzungsänderungen zu erheblichen Treibhausgasemissionen und heben die Treibhausgaseinsparungen einzelner Biokraftstoffe teilweise oder ganz auf. Dies ist dadurch bedingt, dass auf Flächen angebaute Biokraftstoffe erhebliche öffentliche Subventionen (10 Mrd. EUR pro Jahr) erhalten und daher im Jahr 2020 voraussichtlich fast die gesamte Biokraftstoffproduktion aus Pflanzen erfolgen dürfte, die auf Flächen angebaut werden, die zur Deckung des Bedarfs an Nahrungs- und Futtermitteln verwendet werden könnten. Darüber hinaus trägt die Biokraftstoff-Herstellung aus Nahrungsmittelpflanzen zu Preisschwankungen von Lebensmitteln bei und könnte negative Auswirkungen auf die weltweite Ernährungssicherheit haben. Dies kann zu erheblichen negativen sozialen Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der Menschen und die Durchsetzbarkeit von Menschenrechten führen, einschließlich des Rechts auf Nahrung und des Zugangs zu Land für lokale Gemeinschaften, die in Ländern außerhalb der Union in Armut leben. Um solche Emissionen und solche nachteiligen sozialen Auswirkungen zu mindern und die negativen Folgen auf die Nahrungsmittelsicherheit abzuschwächen, sollte der Schwerpunkt insbesondere darauf gelegt werden, die geplante Nutzung von Biokraftstoffen, die auf Landflächen angebaut werden, zu reduzieren und Emissionen infolge veränderter Landnutzung bei der Berechnung der Einsparungen an Treibhausgasemissionen gemäß den in der Richtlinie 2009/28/EG und der Richtlinie 98/70/EG festgelegten Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt werden. Um dieses Problem mittel- und langfristig zu lösen, gilt es außerdem, die Forschung und Entwicklung in Bezug auf neue Herstellungswege von fortschrittlichen Biokraftstoffen zu fördern, welche nicht um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungsmittelproduktion konkurrieren, und die Auswirkungen verschiedener Kulturpflanzengruppen auf direkte und indirekte Landnutzungsänderungen genauer zu untersuchen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(5a) Die mittelbaren Auswirkungen der geänderten Landnutzung sind nicht nur ökologischer, sondern auch gesellschaftlicher Natur und erhöhen insbesondere in Entwicklungsländern den Druck im Bereich der Landnutzung, was sich negativ auf die Nahrungsmittelsicherheit der ansässigen Bevölkerung, vor allem von Frauen, auswirkt.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

(6) Im Verkehrssektor werden zur Minderung der durch ihn bedingten Treibhausgasemissionen voraussichtlich flüssige erneuerbare Brennstoffe benötigt. Fortschrittliche Biokraftstoffe, etwa aus Abfällen oder Algen, ermöglichen hohe Einsparungen an Treibhausgasemissionen, weisen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen auf und konkurrieren nicht direkt um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Die Produktion solcher fortschrittlicher Biokraftstoffe sollte daher gefördert werden, da diese derzeit nicht in großen Mengen kommerziell erhältlich sind, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sie mit etablierten Biokraftstofftechnologien auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen um öffentliche Subventionen konkurrieren. Weitere Anreize sollten dadurch geschaffen werden, dass fortschrittliche Biokraftstoffe bei der Anrechnung auf das in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegte 10-%-Ziel im Verkehrssektor gegenüber konventionellen Biokraftstoffen stärker gewichtet werden. In diesem Zusammenhang sollten im Wege der politischen Rahmenvorschriften für erneuerbare Energien nach dem Jahr 2020 nur solche fortschrittlichen Biokraftstoffe gefördert werden, die geringe geschätzte Auswirkungen in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen haben und mit insgesamt hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen einhergehen.

(6) Im Verkehrssektor werden zur Minderung der durch ihn bedingten Treibhausgasemissionen voraussichtlich flüssige erneuerbare Brennstoffe benötigt. Fortschrittliche Biokraftstoffe, die etwa aus Abfällen und Reststoffen, Algen und Bakterien hergestellt werden, ermöglichen hohe Einsparungen an Treibhausgasemissionen, weisen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen auf und konkurrieren nicht direkt um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Die Produktion solcher fortschrittlicher Biokraftstoffe sollte daher gefördert werden, da diese derzeit nicht in großen Mengen kommerziell erhältlich sind, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sie mit etablierten Biokraftstofftechnologien auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen um öffentliche Subventionen konkurrieren. Weitere Anreize sollten dadurch geschaffen werden, dass für fortschrittliche Biokraftstoffe im Verkehrssektor ein separates Ziel festgelegt wird und dass bestimmte fortschrittliche Biokraftstoffe bei der Anrechnung auf das in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegte 10-%-Ziel im Verkehrssektor gegenüber konventionellen Biokraftstoffen stärker gewichtet werden In diesem Zusammenhang sollten im Wege der politischen Rahmenvorschriften für Energien aus erneuerbaren Quellen nach dem Jahr 2020 nur solche technologisch fortschrittlichen Biokraftstoffe gefördert werden, die geringe geschätzte Auswirkungen in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen haben und mit insgesamt hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen einhergehen und die den geeigneten Nachhaltigkeitskriterien genügen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(6a) Um die Effizienz von Anreizmaßnahmen, insbesondere jener, die auf die Förderung fortschrittlicher Biokraftstoffe abzielen, sicherzustellen, ist es unverzichtbar, dass die durch die Mitgliedstaaten eingerichteten Förderpolitiken und -mechanismen die Identifizierung, Authentifizierung und Qualitätskontrolle von Biokraftstoffmengen vorsehen, um betrügerische oder irreführende Behauptungen bezüglich des Ursprungs eines Biokraftstoffproduktes zu verhindern und vor der Einreichung mehrerer Erklärungen von Biokraftstoffmengen im Rahmen von zwei oder mehr nationalen Systemen oder internationalen Akkreditierungsprogrammen abzuschrecken.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(6b) Während aus Abfall und Reststoffen hergestellte Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe das Potenzial haben, hohe Einsparungen an Treibhausgasemissionen zu erreichen und dabei geringe negative ökologische, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen zu verursachen, ist eine weitere Bewertung ihrer Verfügbarkeit, Vorteile und Risiken u. a. zur Gestaltung der Politik nach dem Jahr 2020 angebracht. Zugleich sind weitere Informationen über die Vorteile konventioneller wie fortschrittlicher Biokraftstoffe für die Sicherheit der Energieversorgung erforderlich, insbesondere insoweit, wie für ihre Herstellung direkt oder indirekt fossile Brennstoffe verwendet werden. Der Kommission sollte ein Mandat erteilt werden, einen Bericht vorzulegen und, sofern angemessen, dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge in Bezug auf diese Angelegenheiten zu unterbreiten. Der Bericht sollte die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Opportunitätskosten des Einsatzes von Rohstoffen zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen berücksichtigen, um sicherzustellen, dass sich in dem Bericht insgesamt positive und negative Auswirkungen widerspiegeln.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(6c) In allen Mitgliedstaaten müssen konventionelle und fortschrittliche Biokraftstoffe auf dem Markt in einheitlicher und hoher Qualität verfügbar sein. Um dazu beizutragen, sollte die Kommission dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) dringend ein klares Mandat zur Erstellung technischer Leistungsstandards für fortschrittliche Biokraftstoffe und fertige Kraftstoffmischungen sowie, wo erforderlich, zur Überarbeitung konventioneller Biokraftstoffstandards erteilen, um sicherzustellen, dass die Qualität des fertigen Kraftstoffprodukts die CO2-Emissionsleistung oder die Gesamtbetriebsleistung der Fahrzeuge nicht verringert.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

(7) Zur Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der biobasierten Industriesektoren und in Einklang mit der Mitteilung „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ aus dem Jahr 2012 sowie mit dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa, mit dem europaweit integrierte und diversifizierte Bioraffinerien gefördert werden, sollten verbesserte Anreize im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG dergestalt festgelegt werden, dass der Einsatz von Biomasse-Rohstoffen, die für andere Verwendungszwecke als für die Herstellung von Biokraftstoffen keinen hohen wirtschaftlichen Wert haben, bevorzugt wird.

(7) Zur Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der biobasierten Industriesektoren und eines stabilen rechtlichen Umfelds in Bezug auf Investitionen in Einklang mit der Mitteilung „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ aus dem Jahr 2012 sowie mit dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa, mit dem europaweit integrierte und diversifizierte Bioraffinerien gefördert werden, sollten verbesserte Anreize im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG dergestalt festgelegt werden, dass fortschrittliche Biokraftstoffe und der Einsatz von Biomasse-Rohstoffen, die für andere Verwendungszwecke als für die Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen keinen hohen wirtschaftlichen Wert haben, bevorzugt wird. Ebenso muss sichergestellt werden, dass die Europäische Union weiterhin eine kohärente Abfallpolitik betreibt und dass auf die betreffenden Abfälle die Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG angewandt wird. Es sollten keine negativen Anreize geschaffen werden, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie gefährdet werden könnte.

 

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(7a) Der Einsatz von Biomasse-Ressourcen beinhaltet erhebliche, mit der Erschöpfung oder dem Verlust von Ökosystemleistungen verbundene Opportunitätskosten. Die Mitgliedstaaten sollten darauf verzichten, die energiewirtschaftliche Nutzung von Rohstoffen zu fördern oder zu fordern, wenn diese Umwidmung von bestehenden Nutzungen negative Auswirkungen auf Landnutzungsrechte, Lebensmittelrechte, biologische Vielfalt, Boden oder Gesamtkohlenstoffbilanz hätte. Durch diese Politik sollte auch eine Kette der Biomassenutzung sichergestellt werden, mit Vorkehrungen dafür, dass Ressourcen nicht von Anwendungen mit hohem Mehrwert für die Gesellschaft abgezogen und für energiewirtschaftliche Nutzung mit geringem Wert eingesetzt werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(7b) Die Kohärenz zwischen der Richtlinie 98/70/EG, der Richtlinie 2009/28/EG und der Rechtsvorschriften in anderen Bereichen der Politik der Union sollte verbessert werden, um Synergien zu nutzen und die Rechtssicherheit zu verbessern. Die Definitionen von Abfall und Reststoffen für die Zwecke der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG sollten mit jenen, die durch die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle1 festgelegt werden, harmonisiert werden. Die in der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Abfall- und Reststoffströme sollten mittels der im durch die Entscheidung der Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle2 eingeführten europäischen Abfallverzeichnis enthaltenen Abfallcodes besser identifiziert werden, um die Anwendung dieser Richtlinien durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die Förderung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG sollte im Einklang mit den Zielsetzungen und dem Zweck der Richtlinie 2008/98/EG stehen. Um das Ziel der Union der Bewegung hin zu einer Recycling-Gesellschaft zu erreichen, sollte die in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG enthaltene Abfallhierarchie vollständig umgesetzt werden. Um dies zu erleichtern, sollte der Einsatz von Abfall und Reststoffen zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen Bestandteil der von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit Kapitel V der Richtlinie 2008/98/EG eingerichteten Abfallmanagementpläne und Abfallvermeidungsprogramme werden. Die Anwendung der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG sollte die uneingeschränkte Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG nicht gefährden.

 

_______________

 

¹ ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

 

² ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(8a) Beim Ausbau der Märkte für erneuerbare Energieträger und erneuerbare Kraftstoffe sollten über die Klimaauswirkungen hinaus auch die Auswirkungen auf die Entwicklungs- und Beschäftigungschancen auf regionaler und lokaler Ebene berücksichtigt werden. Die Erzeugung fortschrittlicher Biokraftstoffe der zweiten Generation hat Arbeitsplatzschaffungs- und Wachstumspotential, besonders im ländlichen Raum. Die Selbstversorgung der Regionen mit Energie und ihre Versorgungssicherheit sind weitere wichtige Ziele beim Ausbau des Marktes für Energie aus erneuerbaren Quellen und erneuerbare Kraftstoffe.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

(9) Zur Vorbereitung einer verstärkten Nutzung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen bis 2020 sollte die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden, die aus den in Anhang VIII Teil A der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V Teil A der Richtlinie 98/70/EG genannten Nahrungsmittelpflanzen hergestellt werden und auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele angerechnet werden können. Ohne den Gesamteinsatz solcher Biokraftstoffe zu beschränken, sollte der Anteil von aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die auf die Ziele der Richtlinie 2009/28/EG angerechnet werden können, auf den Anteil solcher im Jahr 2011 verbrauchten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden.

(9) Zur Vorbereitung einer verstärkten Nutzung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen bis 2020 sollte die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden, die aus den in Anhang VIII Teil A der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V Teil A der Richtlinie 98/70/EG genannten Nahrungsmittel- und Energiepflanzen hergestellt werden und auf die in der Richtlinie 2009/28/EG und in der Richtlinie 98/70/EG festgelegten Ziele angerechnet werden können. Ohne den Gesamteinsatz solcher Biokraftstoffe zu beschränken, sollte der Anteil von aus Getreide und sonstigen landwirtschaftlich angebauten stärkehaltigen Pflanzen, Zucker-, Öl- und anderen Energiepflanzen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die auf die Ziele der Richtlinie 2009/28/EG angerechnet werden können, auf 5,5 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020 begrenzt werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

(10) Die in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d festgesetzte 3-%-Grenze berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihren eigenen Zielpfad für die Einhaltung dieses vorgeschriebenen Anteils konventioneller Biokraftstoffe im Rahmen des Gesamtziels von 10 % festzulegen. Folglich ist für Biokraftstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, die vor Ende 2013 in Betrieb sind, der Marktzugang weiterhin uneingeschränkt gegeben. Die Änderung dieser Richtlinie verletzt daher nicht den Vertrauensschutz der Betreiber solcher Anlagen.

(10) Die in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d festgesetzte 5,5-%-Grenze berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihren eigenen Zielpfad für die Einhaltung dieses vorgeschriebenen Anteils konventioneller Biokraftstoffe im Rahmen des Gesamtziels von 10 % festzulegen. Folglich ist für Biokraftstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, die vor Ende 2013 in Betrieb sind, der Marktzugang weiterhin uneingeschränkt gegeben. Die Änderung dieser Richtlinie verletzt daher nicht den Vertrauensschutz der Betreiber solcher Anlagen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

(11) Die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen sollten in die im Rahmen der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG erfolgende Berechnung der auf Biokraftstoffe zurückgehenden Treibhausgasemissionen aufgenommen werden. Biokraftstoffen aus Rohstoffen (zum Beispiel aus Abfall-Rohstoffen), die nicht zu einem zusätzlichen Flächenbedarf führen, sollte im Rahmen einer solchen Methodik ein Emissionsfaktor von Null zugewiesen werden.

(11) Die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen sollten auf das in Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG formulierte Ziel angerechnet werden, um Anreize für Biokraftstoffe zu schaffen, die sich in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen nur in geringem Maße auswirken, und um die Genauigkeit und Glaubwürdigkeit des Reduktionsziels für Lebenszyklustreibhausgasemissionen sicherzustellen. Um sicherzustellen, dass die Ziele der Union in Bezug auf die Senkung der Emissionen von Treibhausgasen und auf Biokraftstoffe sinnvoll und wirksam sind, sollten die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen bei der Berechnung der im Einklang mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG und der Richtlinie 98/70/EG geforderten Treibhausgasemissionseinsparungen berücksichtigt werden. Biokraftstoffen aus Rohstoffen (zum Beispiel aus Abfall-Rohstoffen), die nicht zu einem zusätzlichen Flächenbedarf führen, sollte im Rahmen einer solchen Methodik ein Emissionsfaktor von Null zugewiesen werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(11a) Um das für die erneuerbaren Energien gesetzte Ziel im Verkehrssektor zu erreichen und dabei die negativen Effekte durch indirekte Landnutzungsänderungen zu minimieren, muss die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen gefördert und zu einer Erhöhung der Energieeffizienz sowie Energiesparmaßnahmenangeregt werden. Es sollte Anreize für die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor geben.

 

Die Mitgliedstaaten sollten sich um eine Steigerung der Energieeffizienz und eine Senkung des Gesamtenergieverbrauchs im Verkehrssektor bemühen, indem sie beispielsweise die Marktdurchdringung von Elektrofahrzeugen sowie die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in die Verkehrssysteme begünstigen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(11b) Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, ihre Finanzmittel für die vollständige oder teilweise Erzielung ihres Energiebedarfs aus Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen auf Agrarflächen angebauten stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und anderen Energiepflanzen hergestellt werden, umzuwidmen und für eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger, deren Erneuerbarkeit und Nachhaltigkeit erwiesen sind, insbesondere des Anteils von Wind-, Solar-, Gezeiten- und geothermischer Energie, einzusetzen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(11c) Die wichtigsten Instrumente der Wirtschaftsakteure zum Nachweis der Einhaltung der in Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Nachhaltigkeitskriterien sind freiwillige, durch die Kommission anerkannte Regelungen. Es gibt jedoch nicht genug Kriterien, denen diese Regelungen entsprechen müssen, um anerkannt zu werden. Es sollten daher eindeutigere Vorschriften festgelegt werden. Nur Regelungen, die wirksame Mechanismen für die Gewährleistung der Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit von Prüfungen und die Beteiligung lokaler und indigener Gemeinschaften vorsehen, sollten als Regelungen in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie gelten. Darüber hinaus sollten die Regelungen eindeutige und strenge Vorschriften über den Ausschluss von geliefertem Biokraftstoff und flüssigem Biobrennstoff enthalten, falls ihre Bestimmungen nicht eingehalten werden. Zur Überwachung und wirksamen Umsetzung der Regelungen sollte die Kommission Zugriff auf alle einschlägigen Dokumente haben, die zu Bedenken bezüglich Fehlverhalten Anlass geben, und diese offenlegen können.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(11d) Die Richtlinie 98/70/EG und die Richtlinie 2009/28/EG enthalten keine Bestimmungen zum Verfahren der Anerkennung dieser freiwilligen Regelungen und sorgen daher nicht dafür, dass sie die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und die Transparenz wirksam sicherstellen. Daher sollte die Kommission verbindliche Mindestanforderungen festlegen, bei deren Einhaltung die Regelungen als den Nachhaltigkeitskriterien genügend gelten können.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(11e) Die Landnutzung für den Anbau von Biokraftstoffen sollte nicht zu einer Verdrängung von lokalen und indigenen Gemeinschaften führen. Die Flächen indigener Gemeinschaften sollten diesbezüglich einen besonderen Schutz genießen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(11f) Der Wald bietet eine große Vielfalt an ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Vorteilen und erfüllt zahlreiche lebenswichtige Funktionen für die Menschen, etwa die Aufrechterhaltung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme sowie den Klimaschutz. Die wachsende Nachfrage nach forstlicher Biomasse, die in vielen Regionen der Welt mit institutionellen Schwächen und Verwaltungsmängeln einhergeht, stellt eine Bedrohung für die nachhaltige Waldbewirtschaftung dar und kann zu Waldschädigung, Entwaldung und einer Verringerung der Artenvielfalt führen. Ähnliches gilt für die Feuchtgebiete. Die Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28/EG und 98/70/EG wurden nicht für diese Art von Bedrohungen konzipiert. Daher sollten Schutzgarantien eingeführt werden, mit denen man sicherstellt, dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die aus Rohstoffen hergestellt werden, die aus bestehenden Wäldern stammen, können nur dann zum Zweck dieser Richtlinien berücksichtigt werden, wenn sie nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen. Diese Schutzgarantien sollten von den Mitgliedstaaten auf Grundlage ihrer nationalen Zuständigkeiten sowie maßgeblichen Instrumente und Politik in Bezug auf die Forstwirtschaft umgesetzt werden und die EU-Forststrategie gebührend berücksichtigen. Der geplante Kommissionsvorschlag zu den Nachhaltigkeitskriterien für feste Biomasse wird ebenfalls auf diese Fragen eingehen und sollte daher ohne Verzug vorgelegt werden, um für Rechtssicherheit zu sorgen. Da Forstplantagen für die Produktion von Biokraftstoffen zu Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen führen können, sollte diesem Risiko auch Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 g (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(11g) Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sehen unterschiedliche Kriterien vor, anhand derer Rohstoffe als Abfälle, Reststoffe oder Nebenprodukte klassifiziert werden. Das gegenwärtige Fehlen einer Definition dieser Kategorien schafft jedoch eine Unsicherheit, durch die eine effektive Anwendung und Einhaltung möglicherweise behindert werden. Daher sollte eine indikative Liste von Rohstoffen dieser verschiedenen Kategorien erstellt werden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

(12) Die Kommission sollte die Methodik für die Veranschlagung der Faktoren für Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen in Anhang VIII der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf eine Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt überprüfen. Hierzu sollte die Kommission, falls dies aufgrund der letzten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse gerechtfertigt ist, die Möglichkeit in Betracht ziehen, die vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Faktoren für Emissionen durch Landnutzungsänderungen neu festzusetzen, weitere Disaggregationsebenen einzuführen und zusätzliche Werte aufzunehmen, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen.

(12) Die Kommission sollte die Methodik für die Veranschlagung der Faktoren für Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen in Anhang VIII der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf eine Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und neuesten verfügbaren Informationen in Bezug auf die Grundannahmen überprüfen. Die erste dieser Überprüfungen sollte spätestens im Jahr 2016 durchgeführt werden. Die Kommission sollte, falls dies aufgrund der letzten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse gerechtfertigt ist, die Möglichkeit in Betracht ziehen, die vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Faktoren für Emissionen durch Landnutzungsänderungen neu festzusetzen, weitere Disaggregationsebenen einzuführen und zusätzliche Werte aufzunehmen, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen.

 

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(14a) Im Hinblick auf die Erfüllung des Ziels für Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei gleichzeitiger Minimierung der negativen Auswirkungen von Landnutzungsänderungen sollten Strom aus erneuerbaren Energiequellen, Verlagerung auf alternative Verkehrsträger, verstärkte Nutzung des öffentlichen Verkehrs und Energieeffizienz gefördert werden. Im Einklang mit dem Weißbuch zum Verkehr sollten die Mitgliedstaaten sich um eine Steigerung der Energieeffizienz und eine Senkung des Gesamtenergieverbrauchs im Verkehrssektor bemühen und gleichzeitig die Marktdurchdringung von Elektrofahrzeugen sowie die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in die Verkehrssysteme begünstigen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

(15) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich einen Binnenmarkt für Kraftstoffe für den Straßenverkehr sowie für mobile Maschinen und Geräte und die Einhaltung eines Mindestmaßes an Umweltschutz bei der Verwendung dieser Kraftstoffe sicherzustellen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, darf die Union nicht im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(15) Die Ziele dieser Richtlinie bestehen darin, einen Binnenmarkt für Kraftstoffe für den Verkehrssektor und die Einhaltung eines Mindestmaßes an Umweltschutz sicherzustellen sowie negative Auswirkungen auf Lebensmittelsicherheit und Landnutzungsrechte in Verbindung mit der Erzeugung dieser Kraftstoffe zu vermeiden. Da diese Ziele auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Begründung

Die Beschreibung der Ziele dieser Richtlinie sollte so angepasst werden, dass auch die Änderungsanträge zu der Richtlinie berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(15a) Öffentliche Anreize für Biokraftstoffe erzeugen zusätzliche Nachfrage auf den Rohstoffmärkten und haben daher erheblichen Einfluss auf die Preise sowohl auf den internationalen Märkten als auch auf den Inlandsmärkten von Ländern, die Netto-Lebensmittelimporteure sind. Dies ist insbesondere für arme Menschen, die einen erheblichen Anteil ihres Haushaltseinkommens für Lebensmittel ausgeben, ein ernstes Problem. Die Biokraftstoffpolitik der EU bevorzugt offenbar groß angelegte industrielle Modelle der landwirtschaftlichen Produktion, die der Bevölkerung vor Ort offensichtlich nur geringen Nutzen bringen.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

(19) Um die Richtlinie 2009/28/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu folgenden Punkten zu erlassen: Liste der Biokraftstoff-Rohstoffe, die an das in Artikel 3 Absatz 4 festgelegte Ziel angerechnet werden, Energiegehalt von Biokraftstoffen, Kriterien und geografische Gebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt, Methodik für die Berechnung der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und methodische Grundsätze und Werte, die für die Bewertung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien erforderlich sind.

(19) Um die Richtlinie 2009/28/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu folgenden Punkten zu erlassen: Liste der Biokraftstoff-Rohstoffe, die mehrfach auf das in Artikel 3 Absatz 4 festgelegte Ziel angerechnet werden, Energiegehalt von Kraftstoffen, Vorschriften zur Einhaltung der Abfallhierarchie, Kriterien und geografische Gebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt, Methodik für die Berechnung der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und methodische Grundsätze und Werte, die für die Bewertung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien erforderlich sind.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

(20) Die Kommission sollte ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen überprüfen, inwieweit die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen wirksam sind, was die Begrenzung der durch indirekte Landnutzungsänderungen bedingten Treibhausgasemissionen sowie die Möglichkeiten zur weiteren Minimierung dieser Auswirkungen betrifft, wozu die Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen in die Nachhaltigkeitsregelung ab dem 1. Januar 2021 gehören könnte.

(20) Die Kommission sollte ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen überprüfen, inwieweit die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen wirksam sind, was die Begrenzung der durch indirekte Landnutzungsänderungen bedingten Treibhausgasemissionen sowie die Möglichkeiten zur weiteren Minimierung dieser Auswirkungen betrifft, wozu die Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen in die Nachhaltigkeitsregelung ab dem 1. Januar 2021 sowie Maßnahmen, die die Nachhaltigkeit fortschrittlicher Biokraftstoffe im Rahmen der Nachhaltigkeitsregelung sicherstellen, gehören könnten.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer -1 (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 2 – Nummer 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

-1. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

‘9a. „zellulosehaltiges Non-Food-Material” landbasierte, für Zwecke der Bioenergieherstellung angebaute Non-Food-Energiepflanzen, einschließlich Miscanthus, anderer Energiegräser, bestimmter Varianten von Sorghum und Hanf , ausgenommen Arten mit hohem Ligningehalt, wie z. B. Bäume.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer -1 a (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 2 – Nummer 9 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

-1a. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

‘9b. lignozellulosehaltiges Non-Food-Material” landbasierte hölzerne Energiepflanzen, wie z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse mit Kurzumtrieb.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer -1 b (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 2 – Nummer 9 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

-1b. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

‘9c. „direkte Landnutzung” jeglicher Wechsel innerhalb einer der sechs Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung (bewaldete Flächen, Kulturflächen, Weideland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen und sonstige Flächen) sowie einer siebten Kategorie (Dauerkulturen), wozu insbesondere mehrjährige Kulturpflanzen gehören, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumbtrieb und Ölpalmen).

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer -1 c (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 2 – Nummer 9 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

-1c. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

‘9d. „flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biologischer Herkunft“ gasförmige oder flüssige Kraftstoffe mit Ausnahme von Biokraftstoffen, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt und die für den Verkehr verwendet werden.

Begründung

Die Berichterstatterin schlägt vor, den Status von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biologischer Herkunft klarzustellen, für die gemäß dem Vorschlag der Kommission eine Vierfachanrechnung vorgesehen ist. In der Tat werden die Technologien „Power-to-Gas“ oder „Power-to-Liquid“ in der Zukunft bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors eine wesentliche Rolle spielen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer -1 d (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 3 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

-1d. Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

"3. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter zu gewährleisten, dass bis Ende 2018 Ottokraftstoff mit einem Sauerstoffgehalt von höchstens 2,7 % und einem Ethanolgehalt von höchstens 5 % in Verkehr gebracht wird, und können verlangen, dass solcher Ottokraftstoff für einen längeren Zeitraum in Verkehr gebracht wird, falls sie dies für notwendig erachten. Sie stellen sicher, dass die Verbraucher über den Biokraftstoffanteil des Ottokraftstoffs, und insbesondere über den geeigneten Einsatz der verschiedenen Ottokraftstoffmischungen, direkt an der Zapfsäule angemessen unterrichtet werden. Insofern sind die Kennzeichnungsempfehlungen der EN228:2012 an allen Tankstellen in der EU zu befolgen

Begründung

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 muss sichergestellt werden, dass die Schutzkraftstoffsorte länger verfügbar bleibt für Fahrzeuge, die den E10-Kraftstoff nicht verwenden können. Außerdem muss sichergestellt werden, dass Verbraucher direkt an der Zapfsäule angemessen unterrichtet werden.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 e (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

--1e. Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Wenn der in Dieselkraftstoffen beigemischte FAME-Anteil einen Volumenprozentsatz von 7 % übersteigt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbraucher direkt an der Zapfsäule angemessen über den FAME-Anteil unterrichtet werden.“

Begründung

Angesichts der vorgeschlagenen Streichung von Artikel 21 der Richtlinie 2009/28/EG scheint es erforderlich, in Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG, eine Kennzeichnungspflicht für Zapfsäulen für Biodiesel mit mehr als 7 % FAME einzuführen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(-a) Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

Die Mitgliedstaaten stellen es Anbietern von Biokraftstoffen zur Verwendung in der Luftfahrt frei, sich für einen Beitrag zur Minderungsverpflichtung gemäß Absatz 2 zu entscheiden, sofern die angebotenen Biokraftstoffe die in Artikel 7b festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe -a a (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(-aa) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

"2. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit des gelieferten Kraftstoffs oder des Energieträgers bis zum 31. Dezember 2025 so stetig wie möglich um bis zu 13 % gegenüber dem in Absatz 5 Buchstabe b genannten Basiswert für Kraftstoffe zu mindern. Diese Minderung ist folgendermaßen aufgeschlüsselt:

 

(a) 9 % bis zum 31. Dezember 2025. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter im Hinblick darauf zur Erfüllung folgender Zwischenziele: 4 % bis 31. Dezember 2017 und 6 % bis 31. Dezember 2020;

 

(b) weitere 2 % (Richtwert) bis zum 31. Dezember 2020, vorbehaltlich des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe h; dies ist durch eine oder beide der folgenden Methoden zu erreichen:

 

(i) Bereitstellung von Energie für den Verkehr, die zur Verwendung in allen Arten von Straßenfahrzeugen, mobilen Maschinen und Geräten (einschließlich Binnenschiffen), land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie Sportbooten bestimmt ist;

 

(ii) Einsatz von Verfahren jeglicher Art (einschließlich der Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid oder der Abscheidung von Kohlendioxid und Nutzung für Verkehrszwecke), die eine Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Kraftstoffs oder des Energieträgers ermöglichen;

 

(c) weitere 2 % (Richtwert) bis zum 31. Dezember 2020, vorbehaltlich Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i. Diese Minderung ist durch die Verwendung von Gutschriften zu erreichen, die im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung des Kyoto-Protokolls unter den Bedingungen erworben werden, die in der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft für Minderungen im Bereich der Treibstoffversorgung festgelegt sind.

 

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstwert des Beitrags von Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen oder speziellen Energiepflanzen hergestellt werden, für die Zwecke der Erfüllung des in Unterabsatz 1 genannten Ziels den maximalen Beitrag gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie 2009/28/EG nicht übersteigt.“

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

6. Die Kraftstoffanbieter melden der von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Behörde vor dem 31. März jeden Jahres die Biokraftstoff-Herstellungswege, Mengen und Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit, einschließlich der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen in Anhang V. Die Mitgliedstaaten melden diese Daten der Kommission.“

6. Ab dem Jahr 2015 melden die Kraftstoffanbieter der von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Behörde vor dem 31. März jeden Jahres die Biokraftstoff-Herstellungswege, Mengen und Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit, einschließlich der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen in Anhang V. Die Mitgliedstaaten melden diese Daten der Kommission.“

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7b – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(-aa) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Eine indikative Liste der Abfallkategorien, Reststoffe und Nebenprodukte ist unter Anhang Va beigefügt.“

Begründung

Dieser neue Anhang dient zur Klärung des Status der verschiedenen verwertbaren Abfälle, Reststoffe und Nebenprodukte.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

2. Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss bei Biokraftstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem 1. Juli 2014 aufnehmen, mindestens 60 % betragen. Eine Anlage ist ‚in Betrieb’, wenn die physische Herstellung von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen erfolgt ist.

2. Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem 1. Juli 2014 aufnehmen, mindestens 60 % betragen. Eine Anlage ist ‚in Betrieb’, wenn die physische Herstellung von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen erfolgt ist.

Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt im Fall von Anlagen, die am 1. Juli 2014 oder davor in Betrieb waren, dass die Biokraftstoffe bis zum 31. Dezember 2017 eine Treibhausgasemissionseinsparung von mindestens 35 % und ab dem 1. Januar 2018 von mindestens 50 % erzielen müssen.

Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt im Fall von Anlagen, die am 1. Juli 2014 oder davor in Betrieb waren, dass die Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe bis zum 31. Dezember 2017 eine Treibhausgasemissionseinsparung von mindestens 35 % und ab dem 1. Januar 2018 von mindestens 60 % erzielen müssen.

 

Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird im Einklang mit Artikel 7d Absatz 1 berechnet.

Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 berechnet.“

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7b – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(ba) Folgender Absatz wird angefügt:

 

‘4a. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt werden, werden nicht aus Rohstoffen hergestellt, die aus anderen biotischen Quellen (einschließlich Abfällen, Reststoffen und Nebenprodukten wie landwirtschaftlichen Reststoffen) als Nahrungsmittelpflanzen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen werden, es sei denn, es gibt Belege dafür, dass dies nicht zu einer Reduzierung oder einem Verlust von Artenvielfalt oder Ökosystemleistungen führt, und unter der Voraussetzung, dass anderweitige Nutzungsarten als die bisherige Nutzung keine unmittelbaren oder mittelbaren negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, den Boden und die CO2-Gesamtbilanz haben.’

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b b (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7b – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(bb) Folgender Absatz wird angefügt:

 

‘4b. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Abfällen oder Reststoffen hergestellt sein, es sei denn, es liegen Belege dafür vor, dass ihre Nutzung der Abfallhierarchie, d. h. Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling vor der energetischen Verwertung, nach Maßgabe der Richtlinie 2008/98/EG sowie der kaskadischen Nutzung entspricht.

 

Insbesondere dürfen Biokraftstoffe, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt werden, nicht aus Abfällen oder Reststoffen gewonnen werden, die Wiederverwertungs- und Recyclingzielen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG unterliegen.

 

In den von Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Richtlinie 2008/981/EG erstellten Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen wird die Nutzung von Abfällen und Reststoffen für die Herstellung von Biokraftstoffen und Biobrennstoffen berücksichtigt."

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b c (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7b – Absatz 4 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(bc) Folgender Absatz wird angefügt:

 

‘4c. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand gewonnen werden, das heißt auf Flächen, die eine der folgenden Stellungen haben:

 

(a) Feuchtgebiete, d. h. Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sich die Gewinnung dieser Rohstoffe günstig auf die biologische Vielfalt auswirkt;

 

(b) andere Naturwälder oder Kulturwälder – d. h. Flächen von einem halben Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können – mit überwiegend einheimischen oder eingeführten Arten, in denen es deutlich sichtbare Anzeichen für menschliche Aktivität gibt, sofern nachgewiesen wird, dass das betreffende Waldgebiet nachhaltig bewirtschaftet wird und dass dies zu keiner Reduzierung oder einem Verlust von Artenvielfalt oder Ökosystemleistungen führt, und sofern verhindert wird, dass anderweitige Nutzungsarten als die bisherige Nutzung unmittelbare oder mittelbare negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, den Boden und die CO2-Gesamtbilanz haben. ’

 

(c) Kulturwälder, das heißt Wälder, in denen Bäume überwiegen, die angepflanzt und/oder eingesät wurden, sofern nicht eindeutig nachgewiesen ist, dass das betroffene bewaldete Gebiet nachhaltig bewirtschaftet wird und dass dies zu keiner Reduzierung oder einem Verlust von Artenvielfalt oder Ökosystemleistungen führt, und sofern verhindert wird, dass anderweitige Nutzungsarten als die bisherige Nutzung unmittelbare oder mittelbare negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, den Boden und die CO2-Gesamtbilanz haben. ’

 

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b d (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7b – Absatz 4 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(bd) Folgender Absatz wird angefügt:

 

‘4d. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die aus Forstplantagen, einschließlich Niederwald mit Kurzumtrieb oder Wald mit Kurzumtrieb, gewonnen werden, bis ein spezifischer Wert für indirekte Landnutzungsänderungen für lignozellulosehaltiges Material zum Zweck der Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zum Treibhauseffekt gemäß Artikel 7d festgesetzt wurde.“

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b e (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7d – Absatz 4 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(be) Folgender Absatz wird angefügt:

 

‘4e. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die von Flächen stammen, es sei denn, die Nutzungs- und Eigentumsrechte Dritter wurden eingehalten, was unter anderem deren freie, vorherige und in Kenntnis aller relevanten Umstände und unter Beteiligung der sie vertretenden Einrichtungen erteilte Zustimmung beinhaltet.“.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b f (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7b – Absatz 7 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(bf) Absatz 7 Unterabsatz 2 erster Satz erhält folgende Fassung:

 

„Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre Bericht über die Auswirkungen einer verstärkten Nachfrage nach Biokraftstoffen auf die soziale Nachhaltigkeit in der Union und in Drittländern, über den Beitrag der Biokraftstoffproduktion zur Verringerung des Defizits an pflanzlichen Eiweißen in der Union und über die Folgen der Biokraftstoffpolitik der Union auf die Verfügbarkeit von bezahlbaren Lebensmitteln, insbesondere für die Menschen […] in Entwicklungsländern, und weitergehende […] entwicklungspolitische Aspekte.“

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7c

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

2a. Artikel 7c wird wie folgt geändert:

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) – Buchstabe a

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7c – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

"1. Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer dazu verlässliche Angaben vorlegen und dem Mitgliedstaat [...] die Daten zur Verfügung stellen, die zur Zusammenstellung der Angaben verwendet wurden. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für eine angemessene unabhängige Überprüfung der von ihnen vorgelegten Informationen zu sorgen und nachzuweisen, dass eine solche Überprüfung erfolgt ist. Die Überprüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die von den Wirtschaftsteilnehmern verwendeten Systeme genau, verlässlich und vor Betrug geschützt sind. Ferner werden die Häufigkeit und Methodik der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewertet.“

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) – Buchstabe b

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7c – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(b) Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren die Liste der in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten sachdienlichen und aussagekräftigen Angaben. Sie bemüht sich, eine möglichst weit gehende Einhaltung der wesentlichen Verpflichtungen dieses Absatzes sicherzustellen und gleichzeitig einen unverhältnismäßigen administrativen Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für kleine Wirtschafsteilnehmer, einzudämmen.“

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) – Buchstabe c

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7c – Absatz 3 – Unterabsatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(c) Absatz 3 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

 

„Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes, einschließlich der durch die unabhängigen Prüfer erstellten Berichte, in aggregierter Form der Kommission, die sie […] auf der in Artikel 24 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Transparenzplattform veröffentlicht.“

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) – Buchstabe d

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7c – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(d) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

"1. Die EU bemüht sich, bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit Drittländern zu schließen, die verbindliche Verpflichtungserklärungen bezüglich der Bestimmungen über Nachhaltigkeitskriterien enthalten, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Diese Übereinkünfte sollten auch Bestimmungen enthalten, durch die sichergestellt wird, dass die Zollverfahren von Drittländern nicht zu Betrug bei der Ein- und Ausfuhr von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen führen, sowie außerdem Regelungen für Handelserleichterungen. Die EU sollte sich außerdem bemühen, Übereinkünfte mit Drittländern zu schließen, die Verpflichtungserklärungen bezüglich der Ratifizierung und Durchsetzung der in Artikel 7b Absatz 7 genannten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und multilateralen Umweltübereinkommen enthalten. Hat die EU Übereinkünfte geschlossen, die verbindliche Verpflichtungserklärungen bezüglich der Bestimmungen zu den Aspekten enthalten, die mit den in Artikel 7b Absätze 2 bis 5 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien erfasst werden, so kann die Kommission beschließen, dass diese Übereinkünfte als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die aus in diesen Ländern angebauten Rohstoffen hergestellt werden, mit den besagten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Beim Abschluss dieser Übereinkünfte wird den Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zu indirekten Landnutzungsänderungen, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, sowie den in Artikel 7b Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Aspekten besondere Aufmerksamkeit gewidmet.“

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) – Buchstabe e

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7c – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

 

"5. Die Kommission kann nur dann Beschlüsse im Sinne von Absatz 4 fassen, wenn die betreffende Übereinkunft oder Regelung angemessene Standards der Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung erfüllt und die Rechte Dritter angemessen abgesichert sind.

 

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als Dritte lokale und indigene Gemeinschaften oder jede andere Person, die von den Maßnahmen insofern betroffen sind, als sie ein Recht auf Erwerb des Eigentums oder zur Nutzung der Flächen haben, von denen die für die Herstellung von Biokraftstoffen und Biobrennstoffen verwendeten Rohstoffe stammen.

 

Eine Übereinkunft oder Regelung wird nicht als Erfüllung der im ersten Unterabsatz aufgeführten Standards angesehen, es sei denn sie verlangt Folgendes:

 

(a) Schutz der Rechte Dritter

 

(i) Bevor die operativen Tätigkeiten durch eine Übereinkunft oder Regelung genehmigt werden, werden die Rechte Dritter geprüft. Die Prüfung wird dokumentiert.

 

(ii) Die freiwillige, vorherige und in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung dieser Parteien wird vor Beginn der operativen Tätigkeiten eingeholt.

 

(iii) Die Rechte Dritter werden geachtet.

 

(iv) Dritte, deren Rechte durch die operativen Tätigkeiten verletzt werden, werden angemessen entschädigt.

 

(b) Mindestnormen für Zuverlässigkeit und unabhängige Überprüfung

 

(v) Betriebsprüfer sind nach einschlägigen internationalen Standards akkreditiert.

 

(vi) Interessenkonflikte zwischen Betriebsprüfern und Wirtschaftsbeteiligten werden ermittelt, behandelt und gelöst.

 

(vii) Kontrollen vor Ort werden mindestens jährlich gemäß eindeutigen, dokumentierten und veröffentlichten Verfahren durchgeführt. Überprüfungen werden dokumentiert.

 

(viii) Dritte werden während der Kontrollen konsultiert. Konsultationen werden dokumentiert.

 

(ix) Fälle von Nichteinhaltung werden ermittelt und gemäß klarer und wirksamer Verfahren entschieden. Diese Verfahren enthalten Fristen für die Einhaltung und erlauben den Ausschluss einzelner operativer Tätigkeiten oder Lieferungen von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen von der Übereinkunft oder Regelung, wenn die Einhaltung nicht vor Fristende erreicht wird.

 

(c) Mindeststandards für Transparenz

 

(x) Die Übereinkunft oder Regelung wird auf einer Website veröffentlicht. Alle Bestandteile der Übereinkunft oder Regelung werden in einem Dokument zusammengefasst.

 

(xi) Eine Liste von Wirtschaftsbeteiligten, auf die sich Übereinkunft oder Regelung erstreckt, wird auf derselben Website, zusammen mit Kopien der einschlägigen Zertifikate veröffentlicht.

 

(xii) Die von der Kommission gemäß Absatz 4 erlassenen Richtlinien werden auf derselben Website veröffentlicht.

 

Eine Übersetzung der in den Ziffern x) bis xii) genannten Dokumente wird verfügbar gemacht, insbesondere für Dritte, in der/den offiziellen Sprache(n)der Staaten, aus denen die Rohstoffe stammen.

 

Hinsichtlich der in den Ziffern i) bis iii) und viii) genannten Tätigkeiten können Dritte von ihren Vertretern unterstützt werden.

 

Die in den Ziffern i), vii) und vii) genannten Dokumente werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt und sind der Kommission auf Anfrage zugänglich.

 

Die Übereinkunft oder Regelung enthält Bestimmungen, die es der Kommission erlauben, die Befugnisse aus Artikel 7c Absatz 6d Unterabsatz 1 auszuüben.

 

Bei Regelungen, mit denen die Treibhausgasemissionseinsparung gemessen wird, müssen zudem die methodischen Anforderungen des Anhangs V eingehalten werden. Im Falle von Flächen im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die einen hohen Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt haben, müssen die Verzeichnisse dieser Flächen angemessenen Standards der Objektivität und Kohärenz mit international anerkannten Standards entsprechen, wobei geeignete Beschwerdeverfahren vorzusehen sind.“

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) – Buchstabe f

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7c – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(f) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

 

"6. Vorbehaltlich Absatz 6a sollen Beschlüsse im Sinne von Absatz 4 gemäß des in Artikel 11 Absatz 3 aufgeführten Beratungsverfahrens unter Berücksichtigung der von der Öffentlichkeit im Sinne von Absatz 6a erhaltenen Stellungnahmen gefasst werden. Unbeschadet des Absatzes 6d gelten solche Beschlüsse für höchstens fünf Jahre.

 

Wenn die Kommission plant, einen Beschluss gemäß Absatz 4 zu fassen, veröffentlicht sie die Übereinkunft oder Regelung auf der in Artikel 24 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Transparenzplattform. Alle Bestandteile der Übereinkunft oder Regelung sind in einem einzigen Dokument enthalten. Die Kommission veröffentlicht eine Mitteilung und fordert die Öffentlichkeit auf, zu der Übereinkunft oder Regelung Stellung zu nehmen. Der Zeitraum für die Stellungnahme beträgt mindestens zwei Monate ab dem Datum der Mitteilung.

 

Die Kommission veröffentlicht einen Bericht zur Übereinkunft oder Regelung auf der Transparenzplattform. Bei der Ausarbeitung des Berichts kann sich die Kommission auf die Kompetenzen Dritter stützen. Interessenkonflikte, bezogen auf Personen, die bei der Ausarbeitung des Berichts tätig sind, werden identifiziert und gelöst.

 

Nach dem Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 4 wird die Übereinkunft oder Regelung auf der Transparenzplattform veröffentlicht. Alle Bestandteile der Übereinkunft oder Regelung sind in einem einzigen Dokument enthalten.

 

Beschlüsse gemäß Absatz 4 müssen einen Hinweis darauf enthalten, dass jede natürliche oder juristische Person begründete Bedenken in Verbindung mit der Umsetzung der Übereinkunft oder Regelung der Kommission vorlegen kann. Die Kommission reagiert innerhalb einer Frist von zwei Monaten durch eine Mitteilung darüber, ob sie beabsichtigt, weitere Maßnahmen zu ergreifen.

 

Wenn die zur Verfügung stehenden Informationen zu Zweifeln darüber führen, ob eine Übereinkunft oder Regelung, in deren Zusammenhang ein Beschluss gemäß Absatz 4 gefasst wurde, nach wie vor den Anforderungen unter Absatz 5 entspricht, prüft die Kommission die praktische Durchführung der Übereinkunft oder Regelung. Die Kommission wird ermächtigt, auf alle relevanten Dokumente, die zum Zwecke der Durchführung der Übereinkunft oder Regelung erstellt oder aufbewahrt werden, zuzugreifen.

 

Wenn dies aufgrund vorläufiger Nachweise schwerer Mängel bei der Durchführung der Übereinkunft oder Regelung begründet ist, setzt die Kommission den Beschluss gemäß Absatz 4 unverzüglich durch einen Durchführungsrechtsakt aus, der nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen wurde. Die Aussetzung wird auf dieselbe Weise aufgehoben, wenn die Kommission im Rahmen ihrer Bewertung zu dem Schluss kommt, dass das Problem behoben wurde.“

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) – Buchstabe g

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7c – Absatz 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(g) folgender Absatz wird angefügt:

 

"9a. Nach [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Umsetzung der Übereinkünfte oder freiwilliger Regelungen, zu denen ein Beschluss gemäß Absatz 4 gefasst wurde, bewertet wird und bewährte Verfahren aufgezeigt werden. Der Bericht beruht auf den besten zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich Informationen aus Konsultationen mit Interessenträgern, sowie auf praktischen Erfahrungen bei der Umsetzung der Übereinkünfte oder Regelungen. In dem Bericht werden einschlägige international anerkannte Standards und Leitfäden berücksichtigt, wozu auch diejenigen gehören, die durch die Internationale Organisation für Normung und den Zusammenschluss ISEAL entwickelt wurden. Bei jeder Übereinkunft und Regelung wird in dem Bericht unter anderem Folgendes analysiert:

 

– Unabhängigkeit, Verfahren und Häufigkeit der Prüfungen;

 

– Verfügbarkeit und Erfahrung bei der Anwendung von Methoden zur Ermittlung und Bewältigung von Fällen der Nichteinhaltung;

 

– Transparenz, insbesondere in Bezug auf die Zugänglichkeit der Regelung, die Verfügbarkeit von Übersetzungen in die Amtssprachen der Länder und Regionen, aus denen die Rohstoffe kommen, die Zugänglichkeit einer Liste der zertifizierten Akteure und der damit verbundenen Bescheinigungen und die Zugänglichkeit der Prüfberichte;

 

– Beteiligung der Interessenträger, insbesondere Konsultation von indigenen und lokalen Gemeinschaften während der Erstellung und Überarbeitung der Regelung sowie während Prüfungen;

 

– allgemeine Tragfähigkeit der Regelung, insbesondere angesichts von Vorschriften zur Akkreditierung, Qualifizierung und Unabhängigkeit der Prüfer und der einschlägigen Gremien der Regelung;

 

– Markteinführung der Regelung.

 

In Anbetracht des Berichts unterbreitet die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung dieser auf freiwillige Regelungen bezogenen Richtlinie im Hinblick auf die Förderung der besten Praxis.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Buchstabe h

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7c – Absatz 9 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(h) folgender Absatz wird angefügt:

 

‘9b. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a bezüglich detaillierter Regeln für die unabhängige Überprüfung und die Bescheinigung der Einhaltung der in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EC festgelegten Abfallhierarchie zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte sind vor dem 30. Juni 2016 anzunehmen.“

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7d – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(-a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

"1. Für die Zwecke des Artikels 7a und des Artikels 7b Absatz 2 werden die Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen wie folgt berechnet:

 

a) bei Biokraftstoffen, für die in Anhang IV Teil A oder Teil B ein Standardwert für die Treibhausgasemissionseinsparungen für den Biokraftstoff-Herstellungsweg festgelegt ist, und bei denen der gemäß Anhang IV Teil C Nummer 7 berechnete el-Wert für diese Biokraftstoffe kleiner oder gleich null ist, und bei denen die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen in Übereinstimmung mit Anhang V Teil B gleich Null sind, durch Verwendung dieses Standardwerts;

 

b) durch Verwendung eines tatsächlichen Werts, der gemäß der in Anhang IV Teil C festgelegten Methodologie berechnet wird, und unter Einberechnung der Schätzwerte für Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen in Anhang V;

 

(c) durch Verwendung eines Werts, der berechnet wird als Summe der in der Formel in Anhang IV Teil C Nummer 1 genannten Faktoren, wobei die in Anhang IV Teil D oder Teil E angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und der nach der Methode in Anhang IV Teil C berechneten tatsächlichen Werte unter Einberechnung der Schätzwerte für Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen in Anhang V für alle anderen Faktoren.“

 

Für die Zwecke von Artikel 7a werden die Lebenszyklustreibstoffgasemissionen von Biokraftstoffen ab dem Jahr 2020 durch die Addition des betreffenden Werts in Anhang V zu dem gemäß Unterabsatz 1 erzielten Ergebnis berechnet.

Begründung

Anpassung des Berechnungsverfahrens, um die Schätzungen für indirekte Landnutzungsänderungen gemäß dem neu vorgeschlagenen Anhang V der Kraftstoffqualitätsrichtlinie zu berücksichtigen.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 7d – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(-aa) Folgender Absatz wird angefügt:

 

‘1a. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur Aufnahme eines Verfahrens zur Berechnung der Treibhausgasemissionen flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht biologischer Herkunft in Anhang IV zu erlassen, mit welchem geprüft wird, ob sie die in Artikel 7b enthaltenen Vorgaben erfüllen. Diese delegierten Rechtsakte sind vor dem 31. Dezember 2015 anzunehmen.“

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7d – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

5. Die Kommission berichtet spätestens am 31. Dezember 2012 und anschließend alle zwei Jahre über die geschätzten typischen Werte und die Standardwerte in Anhang IV Teil B und Teil E, wobei sie die Treibhausgasemissionen aus dem Verkehrssektor und der Verarbeitung besonders berücksichtigt.

5. Die Kommission erstellt und veröffentlicht spätestens am 31. Dezember 2012 und anschließend alle zwei Jahre einen Bericht über die geschätzten typischen Werte und die Standardwerte in Anhang IV Teil B und Teil E, wobei sie die Treibhausgasemissionen aus dem Verkehrssektor und der Verarbeitung besonders berücksichtigt.

 

Begründung

Die Veröffentlichung des Berichts durch die Europäische Kommission sorgt für eine bessere Zugänglichkeit der Informationen und unterstützt zukünftige Bemühungen um eine Verringerung der Treibhausgasemissionen.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7d – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

6. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a hinsichtlich der folgenden Punkte zu erlassen: Anpassung des Anhangs V an den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Neufestsetzung der vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Werte für auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehende Emissionen, die Einführung neuer Werte bei weiteren Disaggregationsebenen (d.h. Rohstoffebene); Aufnahme weiterer Werte, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen, Überprüfung der Kategorien von Biokraftstoffen, denen für die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen ein Wert von Null zugeordnet wird, und die Entwicklung von Faktoren für Rohstoffe aus zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material.

6. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a hinsichtlich der Anpassung des Anhangs V an den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Neufestsetzung der vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Werte für auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehende Emissionen zu erlassen. Für den Zweck der Bewertung der ökonomischen Modelle, die zur Schätzung der Werte für indirekte Landnutzungsänderungen verwendet werden, berücksichtigt die Kommission in ihrer Überprüfung neueste verfügbare Informationen bezüglich der die Modellergebnisse beeinflussenden Grundannahmen, darunter Messungen von Trends der landwirtschaftlichen Erträge und Produktivität, die Zuweisung von Nebenerzeugnissen und beobachtete globale Entwicklungen der Landnutzung und Entwaldung. Die Kommission sorgt dafür, dass Interessenträger an dem Überprüfungsprozess beteiligt werden. Die erste dieser Überprüfungen wird spätestens am 30. Juni 2016 abgeschlossen.

 

Die Kommission wird gegebenenfalls Folgendes vorschlagen: neue Werte für indirekte Landnutzungsänderungen bei weiteren Disaggregationsebenen; Aufnahme weiterer Werte, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen, Überprüfung der Kategorien von Biokraftstoffen, denen für die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen ein Wert von Null zugeordnet wird, und die Entwicklung von Faktoren für Rohstoffe aus zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material.

 

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zu erlassen, um in Anhang V Werte mit Blick auf Rohstoffe aus zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material aufzunehmen, die den aus indirekten Landnutzungsänderungen resultierenden Emissionen entsprechen, und bezieht diese Werte in die in diesem Artikel vorgesehene Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zum Treibhauseffekt mit ein. Diese delegierten Rechtsakte sind vor dem 30.Juni 2016 anzunehmen.“

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7d – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(aa) Folgender Absatz wird angefügt:

 

‘6a. Um Sicherheit für bereits getätigte Investitionen zu bieten, werden bei der in Absatz 1 vorgesehenen Berechnung die in Anhang V dieser Richtlinie genannten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen bei dem Anteil des Verbrauchs von aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen oder anderen der Energieerzeugung dienenden und auf Flächen angebauten Pflanzenarten hergestellten Biokraftstoffen, der dem Verbrauch in den einzelnen Mitgliedstaaten im Jahr 2010 entspricht, bis zum 31. Dezember 2017 nicht berücksichtigt,, sofern diese Biokraftstoffe eine Treibhausgasemissionseinsparung von mindestens 45 % ermöglichen. Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten für die Umsetzung dieser Ausnahme für Biokraftstoffe erzeugende Anlagen auf Grundlage der durchschnittlichen Erzeugungsmenge dieser Anlagen in den Jahren 2010 bis 2012 fest. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jedes Jahr über diese Modalitäten zur Umsetzung und über die Biokraftstoffmengen, auf die sie Anwendung finden, Bericht.“

Begründung

Die bestehenden Investitionen sollten geschützt werden, und der ILUC-Faktor sollte bis 2017 auf die sich aus ihnen ergebende Biokraftstoffproduktion keine Anwendung finden, wie es in Artikel 7d Absatz 6 der Richtlinie 98/70/EG vorgesehen ist.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe c a (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7d – Absatz 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(ca) folgender Absatz wird angefügt:

 

‘8a. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur Festlegung detaillierter Definitionen, einschließlich technischer Spezifikationen, zu erlassen, die für die in Anhang IV Teil C Nummer 9 genannten Kategorien erforderlich sind.“

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 a (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

5a. In Artikel 9 wird folgender Absatz hinzugefügt:

 

2a. Die Kommission überprüft die Leistung von Biokraftstoffen unter allen jahreszeitlichen Bedingungen in der Europäischen Union, um sicherzustellen, dass die Qualität der in Fahrzeugen verwendeten Biokraftstoffe nicht zu einer Verschlechterung in Bezug auf umweltverschmutzende Emissionen, CO2-Emissionen oder die Gesamtleistung von Fahrzeugen führen.

 

Falls nötig, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a zur Anpassung von Anhang I oder II dieser Richtlinie an den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt zu erlassen, um spezifische Parameter, Testgrenzen und Testmethoden einzuführen.“

Begründung

Die Überprüfung konventioneller Biokraftstoff-Standards ist angemessen, um sicherzustellen, dass Verbrauchern qualitativ hochwertige Produkte zur Verfügung stehen. Falls nötig, sollten die wichtigen Parameter für die Gewährleistung der Qualität von Biokraftstoffen in Richtlinie 98/70/EG festgelegt werden.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 10a

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

‘Artikel 10a

‘Artikel 10a

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7a Absatz 5, Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 6, Artikel 7d Absatz 7, Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 gilt ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie auf unbestimmte Zeit.

2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7a Absatz 5, Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7c Absatz 9b, Artikel 7d Absatz 1a, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 7, Artikel 7d Absatz 8a, Artikel 8a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2a, und Artikel 10 Absatz 1 an die Kommission gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [dem Inkrafttreten dieser Richtlinie]. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat erhebt spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Einwände gegen die Verlängerung.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7a Absatz 5, Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 7, Artikel 7d Absatz 8a, Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7a Absatz 5, Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7c Absatz 9b, Artikel 7d Absatz 1a, Artikel 7d Absatz 1a, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 6, Artikel 7d Absatz 7, Artikel 7d Absatz 8a, Artikel 8a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2a und Artikel 10 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7a Absatz 5, Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 7, Artikel 7d Absatz 8a, Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7a Absatz 5, Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7c Absatz 9b, Artikel 7d Absatz 1a, Artikel 7d Absatz 1a, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 6, Artikel 7d Absatz 7, Artikel 7d Absatz 8a, Artikel 8a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2a und Artikel 10 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

Begründung

Steht mit dem Standard der Phrasierung des Europäischen Parlaments für delegierte Rechtsakte im Einklang

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 2 – Buchstabe p

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

'|(p) Abfall wird definiert wie in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien. Stoffe, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu entsprechen, fallen nicht unter diese Kategorie.

‘(p) Abfall jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, und dessen Stellung Gegenstand einer Überprüfung und Bescheinigung der Einhaltung der in Artikel 4 dieser Richtlinie festgelegten Abfallhierarchie bzw. eines vergleichbaren Abfallvermeidungs- oder Abfallbewirtschaftungsplans ist. Stoffe, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu entsprechen, fallen nicht unter diese Kategorie.

Begründung

Neben der Definition von Abfällen gemäß der Abfallrahmenrichtlinie müssen selbige auch der in Artikel 4 der Abfallrahmenrichtlinie festgelegten Abfallhierarchie unterliegen. Ferner – und insbesondere angesichts möglicher Betrugsfälle im Zusammenhang mit der Verwendung von gebrauchtem Speiseöl – sind sowohl in der EU als auch im Ausland eine unabhängige Überprüfung und eine Konformitätsbescheinigung notwendig.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 2 – Buchstabe p a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

1a. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

‘(pa) „zellulosehaltiges Non-Food-Material” landbasierte, für Zwecke der Bioenergieherstellung angebaute Non-Food-Energiepflanzen, einschließlich Miscanthus, anderer Energiegräser, bestimmter Varianten von Sorghum und Hanf , ausgenommen Arten mit hohem Ligningehalt, wie z. B. Bäume.

 

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 b (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 2 – Buchstabe p b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

1b. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

‘(pb) „lignozellulosehaltiges Non-Food-Material” landbasierte hölzerne Energiepflanzen, wie z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse mit Kurzumtrieb.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 c (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 2 – Buchstabe p c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

1c. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

‘(pc) „Nebenprodukte” Rohstoffe mit einem Marktwert oder alternativem Verwendungszweck und Material, das hinsichtlich des wirtschaftlichen Werts einen wesentlichen Anteil eines Prozesses ausmacht oder wenn der ursprüngliche Prozess absichtlich und zuungunsten des Hauptprodukts geändert wurde, um eine größere Menge oder eine andere Qualität des Materials herzustellen.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 d (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 2 – Buchstabe p d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

1d. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

‘(pd) „flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffen nicht biologischer Herkunft“ gasförmige oder flüssige Kraftstoffe mit Ausnahme von Biokraftstoffen, die aus erneuerbaren Energiequellen gewonnen und für den Verkehr verwendet werden.

Begründung

Die Berichterstatterin schlägt vor, den Status von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biologischer Herkunft klarzustellen, für die gemäß dem Vorschlag der Kommission eine Vierfachanrechnung vorgesehen ist. In der Tat werden die Technologien „Power-to-Gas“ oder „Power-to-Liquid“ in der Zukunft bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors eine wesentliche Rolle spielen.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 e (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 2 – Buchstabe p e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

1e. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

‘(pe) „erneuerbare Kraftstoffe“: Biokraftstoffe und flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biologischer Herkunft.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 f (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 2 – Buchstabe p f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

1f. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

‘(pf) „direkte Landnutzung” jeglicher Wechsel innerhalb einer der sechs Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung (bewaldete Flächen, Kulturflächen, Weideland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen und sonstige Flächen) sowie einer siebten Kategorie (Dauerkulturen) , wozu insbesondere mehrjährige Kulturpflanzen gehören, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumbtrieb und Ölpalmen).

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 g (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 2 – Buchstabe p g (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

1g. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

‘(pg) „CO2-Abtrennung und -Nutzung zu Transportzwecken“ das Verfahren, bei dem kohlenstoffreiche (CO/CO2) Gasströme aus Abfällen und Rückständen aus nicht erneuerbaren Energiequellen abgetrennt und in Kraftstoffe für den Verkehrssektor umgewandelt werden;

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 h (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 2 – Buchstabe p h (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

1h. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

‘(ph) „Verarbeitungsrückstand“ ein Stoff, der nicht das Endprodukt bzw. die Endprodukte darstellt, das bzw. die durch den Produktionsprozess direkt hergestellt werden soll bzw. sollen. Er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht in beabsichtigter Weise geändert, um ihn zu produzieren.

Begründung

Es gibt unterschiedliche Deutungen des Begriffs „Rückstand“ in Europa. In dem Bemühen um Klarheit sollten klare Definitionen eingeführt werden. Diese Definition wurde in der Mitteilung der Kommission zur praktischen Umsetzung des EU-Nachhaltigkeitskonzepts für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe sowie zu den Berechnungsregeln für Biokraftstoffe (2010/C-160/2) verwendet.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe b

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

„Zur Einhaltung des in Unterabsatz 1 genannten Ziels darf der maximale gemeinsame Beitrag von Biokraftstoffen und flüssigen Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellt werden, nicht die Energiemenge übersteigen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d festgelegten Höchstbeitrag entspricht.“

Zur Einhaltung des in Unterabsatz 1 genannten Ziels darf der maximale gemeinsame Beitrag von Biokraftstoffen und flüssigen Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Ölpflanzen und sonstigen auf Landflächen angebauten Energiepflanzen hergestellt werden, nicht die Energiemenge übersteigen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d festgelegten Höchstbeitrag entspricht.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer -i (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

-i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

"4. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % seines Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor entspricht. Ein Mitgliedstaat kann von diesem Ziel abweichen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

 

– der Mitgliedstaat erreicht die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Ziele;

 

– der Gesamtenergieverbrauch im Verkehrssektor des Mitgliedstaats übersteigt nicht die Vorgaben im Rahmen des nationalen Aktionsplans für erneuerbare Energien;

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer i

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

(i) Unter Buchstabe b wird der folgende Satz hinzugefügt:

(i) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„Dieser Gedankenstrich gilt unbeschadet des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe d;“

"(b) Zur Berechnung des Zählers, d. h. des Betrags der Energie aus erneuerbaren Energiequellen und aus CO2-Abtrennung und -Nutzung im Verkehrssektor zu den Zwecken des ersten Unterabsatzes, werden die Arten der fortschrittlichen erneuerbaren Energien aus Rohstoffen, die in Anhang IX beschrieben werden, der erneuerbaren Elektrizität und der Energie aus CCU für den Verkehrssektor berücksichtigt. Dieser Gedankenstrich gilt unbeschadet des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe d;“

Begründung

Fortschrittliche Biokraftstoffe, erneuerbare Elektrizität und CO2-Abtrennung und -Nutzung für den Verkehrssektor (z. B. die Verwendung nicht vermeidbarer industrieller Abfallgase für die mikrobielle Fermentierung, um flüssige oder gasförmige Kraftstoffe zu produzieren) würde für das Ziel von 3 % für fortschrittliche Energiequellen im Verkehrssektor berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer i a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c – zweiter Satz

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(ia) Der zweite Satz in Buchstabe c erhält folgende Fassung:

 

„Darüber hinaus wird bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in Straßenfahrzeugen und anderen Fahrzeugen mit Elektroantrieb verbraucht wird, dieser Verbrauch als der vierfache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt.“ Bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in Schienenfahrzeugen mit Elektroantrieb verbraucht wird, wird dieser Verbrauch als der zweifache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt.“

Änderungsantrag 81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer ii

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

(d) bei der Berechnung der Biokraftstoffe im Zähler beträgt der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellt werden, höchstens 5 % (geschätzter Anteil Ende 2011) des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020.

(d) bei der Berechnung der Biokraftstoffe im Zähler beträgt der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zucker-, Öl- und sonstigen auf Landflächen angebauten Energiepflanzen hergestellt werden, höchstens 5,5 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020; der Energieanteil aus fortschrittlichen Biokraftstoffen, die in Anhang IX Teil A und Teil C aufgeführt sind, beträgt mindestens 2 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer iii

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

„Der Beitrag von

"(e) „Der Beitrag von

(i) Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, wird mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt;

(i) Biokraftstoffe, die aus den in Anhang IX Teil A und Teil B aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, wird mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt;

(ii) Biokraftstoffe, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, wird mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt;

 

(iii) erneuerbaren flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen nicht biologischer Herkunft wird mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt.

(iii) Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil C aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, wird mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt;

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Rohstoffe absichtlich verändert werden, damit sie in die Kategorien i) bis iii) fallen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Rohstoffe absichtlich verändert werden, damit sie in die Kategorien i) bis iii) fallen.

 

Um das Risiko möglichst gering zu halten, dass Einzelladungen mehr als einmal in der Europäischen Union geltend gemacht werden, wird sich die Kommission um eine Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Systemen und gemäß Artikel 18 eingerichteten freiwilligen Regelungen sowie gegebenenfalls auch des Datenaustausches bemühen. Um zu verhindern, dass Material absichtlich verändert wird, um unter Anhang IX zu fallen, werden die Mitgliedstaaten die Entwicklung und Verwendung von Systemen vorantreiben, mit denen Rohstoffe und die daraus hergestellten Biokraftstoffe über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg ermittelt und rückverfolgt werden können. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, wenn Betrug festgestellt wird.

Die Liste der Rohstoffe in Anhang IX kann an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden, damit eine ordnungsgemäße Durchführung der in dieser Richtlinie festgelegten Berücksichtigungsregeln gewährleistet wird. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b hinsichtlich der Liste der Rohstoffe in Anhang IX zu erlassen.

Die Liste der Rohstoffe in Anhang IX kann an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden, damit eine ordnungsgemäße Durchführung der in dieser Richtlinie festgelegten Berücksichtigungsregeln gewährleistet wird. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b hinsichtlich der Liste der Rohstoffe in Anhang IX zu erlassen.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 3 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(ca) folgender Absatz wird angefügt:

 

‘4a. Um dem in Absatz 4 festgehaltenen Ziel zu entsprechen, müssen die Mitgliedstaaten den Gesamtenergieverbrauch im Verkehrssektor senken und so die Energieeffizienz in diesem Sektor um mindestens 12 % gegenüber ihren aktuellen Prognosen für den Gesamtenergieverbrauch im Verkehrssektor für das Jahr 2020 erhöhen.“

Begründung

Es sollte ein Energieeffizienzziel von 12 % im Verkehrssektor festgelegt werden, um Synergieeffekte mit den Maßnahmen zur Senkung der CO2-Emissionen von Kraftfahrzeugen zu schaffen und die Mitgliedstaaten dazu zu bewegen, über die Verkehrspolitik nachzudenken.

Änderungsantrag 84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c b (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 3 – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(cb) folgender Absatz wird angefügt:

 

‘4b. Um dem in Absatz 4 festgehaltenen Ziel zu entsprechen, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der im Verkehrssektor verwendete Anteil an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen im Jahr 2020 mindestens 2 % des Gesamtenergieverbrauchs im Verkehrssektor beträgt.“

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

2a. In Artikel 4 wird der folgende Absatz eingefügt:

 

‘3a. Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht spätestens [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] eine Vorausschätzung mit Angaben zu den Maßnahmen, die er zu ergreifen beabsichtigt, um dem in Artikel 3 Absatz 4a festgehaltenen Ziel zu entsprechen, und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.“

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 b (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 4 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

2b. In Artikel 4 wird der folgende Absatz eingefügt:

 

‘3b. Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht spätestens [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] eine Vorausschätzung mit Angaben zu den Maßnahmen, die er zu ergreifen beabsichtigt, um dem in Artikel 3 Absatz 4b festgehaltenen Ziel zu entsprechen, und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.“

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 c (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 4 – Absatz 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(2c) In Artikel 4 wird der folgende Absatz eingefügt:

 

"3c. Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht bis zum [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] eine Vorausschätzung mit Angaben zu den Maßnahmen, die er zu ergreifen beabsichtigt, um dem in Artikel 3 Absatz 4 erster Unterabsatz genannten Ziel zu entsprechen, und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.“

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

4a. Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„Der Herkunftsnachweis ist für die Einhaltung des Artikels 3 Absatz 1 durch die Mitgliedstaaten nicht zu verwenden. Die Übertragung von Herkunftsnachweisen, sei es gesondert oder zusammen mit der physischen Übertragung von Energie, haben keine Auswirkungen auf die Entscheidung von Mitgliedstaaten, zur Erreichung der Ziele auf statistische Transfers, gemeinsame Projekte oder gemeinsame Förderregelungen zurückzugreifen; ebenso wenig haben sie Auswirkungen auf die Berechnung des gemäß Artikel 5 berechneten Bruttoendenergieverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen.“

Begründung

Um nachzuweisen, dass flüssige oder gasförmige erneuerbare Brennstoffe nicht biologischer Herkunft die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen und insbesondere, dass Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen verwendet und Treibhausgase verringert werden, sollte das System der Herkunftsnachweise den Erzeugern offen stehen.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(-a) Die Einleitung von Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

"1. Ungeachtet der Frage, ob Rohstoffe innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft angebaut wurden, wird Energie in Form von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen für die unter den Buchstaben a, b und c genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt und die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d festgelegten Beiträge nicht übersteigt:“

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe -a a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(-aa) In Absatz 1 erhält der Unterabsatz 2 folgende Fassung:

 

„Eine indikative Liste der Abfallkategorien, Reststoffe und Nebenprodukte ist unter Anhang IXa beigefügt.“

Begründung

Dieser neue Anhang dient zur Klärung des Status der verschiedenen verwertbaren Abfälle, Reststoffe und Nebenprodukte.

Änderungsantrag 91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe a

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 17 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

2. Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem 1. Juli 2014 aufnehmen, mindestens 60 % betragen. Eine Anlage ist ‚in Betrieb’, wenn die physische Herstellung von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen erfolgt ist.

2. Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss bei Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb nach dem 1. Juli 2014 aufnehmen, mindestens 60 % betragen. Eine Anlage ist ‚in Betrieb’, wenn die physische Herstellung von Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen erfolgt ist.

Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt im Fall von Anlagen, die am 1. Juli 2014 oder davor in Betrieb waren, dass die Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe bis zum 31. Dezember 2017 eine Treibhausgasemissionseinsparung von mindestens 35 % und ab dem 1. Januar 2018 von mindestens 50 % erzielen müssen.

Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt im Fall von Anlagen, die am 1. Juli 2014 oder davor in Betrieb waren, dass die Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe bis zum 31. Dezember 2017 eine Treibhausgasemissionseinsparung von mindestens 35 % und ab dem 1. Januar 2018 von mindestens 60 % erzielen müssen.

Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 berechnet.

Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 berechnet.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 17 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(ba) Folgender Absatz wird angefügt:

 

‘4a. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, werden nicht aus Rohstoffen hergestellt, die aus anderen biotischen Quellen (einschließlich Abfällen, Reststoffen und Nebenprodukten wie landwirtschaftlichen Reststoffen) als Nahrungsmittelpflanzen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen werden, es sei denn, es gibt Belege dafür, dass dies nicht zu einer Reduzierung oder einem Verlust von Artenvielfalt oder Ökosystemleistungen führt, und unter der Voraussetzung, dass anderweitige Nutzungsarten als die bisherige Nutzung keine unmittelbaren oder mittelbaren negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, den Boden und die CO2-Gesamtbilanz haben. ’

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b b (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 17 – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(ba) Folgender Absatz wird angefügt:

 

‘4b. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Abfällen oder Reststoffen hergestellt sein, es sei denn, es liegen Belege dafür vor, dass ihre Nutzung der Abfallhierarchie, d. h. Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling vor der energetischen Verwertung, nach Maßgabe der Richtlinie 2008/98/EG sowie der kaskadischen Nutzung entspricht.

 

Insbesondere dürfen Biokraftstoffe, die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, nicht aus Abfällen oder Reststoffen gewonnen werden, die Wiederverwertungs- und Recyclingzielen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG unterliegen.

 

In den von Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Richtlinie 2008/981/EG erstellten Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen wird die Nutzung von Abfällen und Reststoffen für die Herstellung von Biokraftstoffen und Biobrennstoffen berücksichtigt.“

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b c (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 17 – Absatz 4 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(bc) Folgender Absatz wird angefügt:

 

‘4c. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand gewonnen werden, das heißt auf Flächen, die eine der folgenden Stellungen haben:

 

(a) Feuchtgebiete, d. h. Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sich die Gewinnung dieser Rohstoffe günstig auf die biologische Vielfalt auswirkt;

 

(b) andere Naturwälder oder Kulturwälder – d. h. Flächen von einem halben Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können – mit überwiegend einheimischen oder eingeführten Arten, in denen es deutlich sichtbare Anzeichen für menschliche Aktivität gibt, sofern nachgewiesen wird, dass das betreffende Waldgebiet nachhaltig bewirtschaftet wird und dass dies zu keiner Reduzierung oder einem Verlust von Artenvielfalt oder Ökosystemleistungen führt, und unter der Voraussetzung, dass verhindert wird, dass anderweitige Nutzungsarten als die bisherige Nutzung unmittelbare oder mittelbare negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, den Boden und die CO2-Gesamtbilanz haben. ’

 

(c) Kulturwälder, das heißt Wälder, in denen Bäume überwiegen, die angepflanzt und/oder eingesät wurden, sofern nicht eindeutig nachgewiesen ist, dass das betroffene bewaldete Gebiet nachhaltig bewirtschaftet wird und dass dies zu keiner Reduzierung oder einem Verlust von Artenvielfalt oder Ökosystemleistungen führt, und sofern verhindert wird, dass anderweitige Nutzungsarten als die bisherige Nutzung unmittelbare oder mittelbare negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, den Boden und die CO2-Gesamtbilanz haben. ’

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b d (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 17 – Absatz 4 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(bd) Folgender Absatz wird angefügt:

 

‘4d. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die aus Forstplantagen, einschließlich Niederwald mit Kurzumtrieb oder Wald mit Kurzumtrieb, gewonnen werden, bis ein spezifischer Wert für indirekte Landnutzungsänderungen für lignozellulosehaltiges Material zum Zweck der Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zum Treibhauseffekt gemäß Artikel 19d festgesetzt wurde.“

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b e (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 17 – Absatz 4 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(be) Folgender Absatz wird angefügt:

 

‘4e. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die von Flächen stammen, es sei denn, die Nutzungs- und Eigentumsrechte Dritter wurden eingehalten, was unter anderem deren freie, vorherige und in Kenntnis aller relevanten Umstände und unter Beteiligung der sie vertretenden Einrichtungen erteilte Zustimmung beinhaltet.“

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b f (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 17 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(bf) Folgender Absatz wird angefügt:

 

"5a. Rohstoffe, die für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden, müssen durch nachhaltige Landbewirtschaftungsmethoden hergestellt werden, die das Kohlenstoffbestandswachstum von Ökosystemen aufrechterhalten, Artenvielfalt sichern, Bodenfruchtbarkeit und organischen Kohlenstoff in den Böden schützen, Bodenerosion verhindern und den Erhalt von Wasserqualität, Nährstoffgehalt und Mineralstoffbilanzen fördern.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 5 a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

5a. In Artikel 18 wird der folgende Absatz eingefügt:

 

"2a. Eurostat erfasst und veröffentlicht ausführliche handelsbezogene Informationen zu Biokraftstoffen, die aus Nahrungsmittelpflanzen – zum Beispiel aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen – hergestellt werden. Die verfügbaren Informationen müssen aufgeschlüsselte Handelsdaten für Ethanol und Biodiesel sein, da die aktuellen Daten in aggregierter Form veröffentlicht werden, wobei Ethanol- und Biodieselimporte und -exporte in einem Datensatz mit der Bezeichnung Biokraftstoffe zusammenzulegen sind. Einfuhr- und Ausfuhrdaten müssen Art und Menge der von den Mitgliedstaaten eingeführten und verbrauchten Biokraftstoffe bestimmen. Die Daten müssen auch das Ursprungsland oder das Land enthalten, das diese Erzeugnisse in die EU ausführt. Die Daten zur Einfuhr und Ausfuhr biologischer Rohstoffe oder halbverarbeiteter Erzeugnisse sind dadurch zu verbessern, dass Eurostat Informationen zur Einfuhr oder Ausfuhr von Rohstoffen, der Art und dem Ursprungsland, einschließlich intern gehandelter Rohstoffe oder nur teilweise handelbarer Rohstoffe, erfasst und veröffentlicht.“

Begründung

Dieser neue Absatz ermöglicht eine bessere Datenerfassung und verbessert die Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 5 b (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 18 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

5b. In Artikel 18 wird der folgende Absatz eingefügt:

 

"2b. Eurostat erfasst und veröffentlicht ausführliche Beschäftigungsdaten zu Zahlen, Beschäftigungsdauer und Gehältern, die mit direkter, indirekter und induzierter Beschäftigung verbunden sind, die durch die Biokraftstoffindustrie der EU geschaffen wird. Die Europäische Kommission entwickelt eine vereinbarte Methode zur Erfassung der Anzahl von Arbeitsplätzen, welche die Beschäftigungsniveaus in den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene systematisch misst und überwacht. Beschäftigungszahlen sollten nach Ethanol- und Bio-Dieselsektoren aufgeschlüsselt werden und den Ort des Arbeitsplatzes innerhalb der Biokraftstofflieferkette eindeutig identifizieren. Derzeit sind die Beschäftigungsdaten im Biokraftstoffsektor nicht in den offiziellen Statistiken mit Beschäftigungsschätzungen enthalten, die den Politikverantwortlichen zur Verfügung stehen, je nach der zugrunde liegenden Definition oder der von der bestimmten Studie angewandten Methodologie und dem Umfang, in dem Studien landwirtschaftliche Tätigkeiten mit der Biokraftstoffindustrie in Zusammenhang bringen. Ein formales Verfahren, nach dem Beschäftigungszahlen durch zugrundeliegende Daten und transparente Annahmen belegt sein müssen, würde die Verfügbarkeit von Informationen verbessern.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 5 c (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 18 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

5c. Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

"4. Die EU bemüht sich, bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit Drittländern zu schließen, die verbindliche Verpflichtungserklärungen bezüglich der Bestimmungen über Nachhaltigkeitskriterien enthalten, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Diese Übereinkünfte sollten auch Bestimmungen enthalten, durch die sichergestellt wird, dass die Zollverfahren von Drittländern nicht zu Betrug bei der Ein- und Ausfuhr von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen führen, sowie außerdem Regelungen für Handelserleichterungen. Die EU sollte sich außerdem bemühen, Übereinkünfte mit Drittländern zu schließen, die Verpflichtungserklärungen bezüglich der Ratifizierung und Durchsetzung der in Artikel 17 Absatz 7 genannten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und multilateralen Umweltübereinkommen enthalten. Hat die EU Übereinkünfte geschlossen, die verbindliche Verpflichtungserklärungen bezüglich der Bestimmungen zu den Aspekten enthalten, die mit den in Artikel 17 Absätze 2 bis 7 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien erfasst werden, so kann die Kommission beschließen, dass diese Übereinkünfte als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die aus in diesen Ländern angebauten Rohstoffen hergestellt werden, mit den gernannten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Beim Abschluss dieser Übereinkünfte wird den Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zu indirekten Landnutzungsänderungen, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, sowie den in Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Aspekten besondere Aufmerksamkeit gewidmet.“

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 6

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 18 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Regelungen, in denen Normen für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 enthalten oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3 und 5 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Die Kommission kann beschließen, dass diese Regelungen genaue Daten im Hinblick auf die Angaben zu Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, und im Hinblick auf die in Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 erwähnten Aspekte enthalten. Die Kommission kann auch Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii anerkennen.

Die Kommission beschließt, dass freiwillige nationale oder internationale Regelungen, in denen Normen für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 enthalten oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff oder flüssigem Biobrennstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3 bis 5a aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen oder dass keine Materialien absichtlich so geändert wurden, um unter Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e Ziffern i bis iii zu fallen. Die Kommission kann beschließen, dass diese Regelungen genaue Daten im Hinblick auf die Angaben zu Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, und im Hinblick auf die in Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 erwähnten Aspekte enthalten. Die Kommission kann auch Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii anerkennen.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 6 a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 18 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

6a. In Artikel 18 Absatz 4 wird nach Unterabsatz 2 folgender Unterabsatz eingefügt:

 

„Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die gegenseitige Anerkennung der Überprüfungsregelungen und sichern so die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, sofern diese Regelungen in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie erstellt wurden.“

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 6 b (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 18 – Absatz 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

6b. In Artikel 18 wird folgender Absatz hinzugefügt:

 

"9a. Nach drei Jahren [ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Umsetzung freiwilliger Regelungen, zu denen ein Beschluss gemäß Absatz 4 gefasst wurde, bewertet wird und bewährte Verfahren aufgezeigt werden. Der Bericht beruht auf den besten zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich Informationen aus Konsultationen von Interessenträgern, sowie auf praktischen Erfahrungen bei der Umsetzung der Regelungen. In dem Bericht wird die Entwicklung der einschlägigen international anerkannten Standards und Leitfäden berücksichtigt, wozu auch diejenigen gehören, die durch die Internationale Organisation für Normung und den Zusammenschluss ISEAL entwickelt wurden. Bei jeder Regelung wird in dem Bericht unter anderem Folgendes analysiert:

 

– Unabhängigkeit, Verfahren und Häufigkeit der Prüfungen;

 

– Verfügbarkeit und Erfahrung bei der Anwendung von Methoden zur Ermittlung und Bewältigung von Fällen der Nichteinhaltung;

 

– Transparenz, insbesondere in Bezug auf die Zugänglichkeit der Regelung, die Verfügbarkeit von Übersetzungen in die Amtssprachen der Länder und Regionen, aus denen die Rohstoffe kommen, die Zugänglichkeit einer Liste der zertifizierten Akteure und der damit verbundenen Bescheinigungen und die Zugänglichkeit der Prüfberichte;

 

– Beteiligung der Interessenträger, insbesondere Konsultation von indigenen und lokalen Gemeinschaften während der Erstellung und Überarbeitung der Regelung sowie während Prüfungen;

 

– allgemeine Tragfähigkeit der Regelung, insbesondere angesichts von Vorschriften zur Akkreditierung, Qualifizierung und Unabhängigkeit der Prüfer und der einschlägigen Gremien der Regelung;

 

– Markteinführung der Regelung.

 

Sofern dies angesichts des Berichts erforderlich ist, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der in Artikel 18 Absatz 5 genannten Kriterien vor.“

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 6 c (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 18 – Absatz 9 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

6c. In Artikel 18 wird folgender Absatz hinzugefügt:

 

‘9b. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b bezüglich detaillierter Regeln für die unabhängige Überprüfung und die Bescheinigung der Einhaltung in Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EC festgelegten Abfallhierarchie zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte sind vor dem 30. Juni 2016 anzunehmen.“

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 7 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 19 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(-a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

"1. Für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 wird die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wie folgt berechnet:

 

(a) ist in Anhang V Teil A oder Teil B ein Standardwert für die Treibhausgasemissionseinsparung für den Herstellungsweg festgelegt und ist der gemäß Anhang V Teil C Nummer 7 berechnete [...] Wert für diese Biokraftstoffe oder flüssigen Biobrennstoffe kleiner oder gleich Null und sind die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen in Übereinstimmung mit Anhang VIII Teil B gleich Null, durch Verwendung dieses Standardwerts;

 

(b) durch Verwendung des tatsächlichen Wertes, der nach Maßgabe der in Anhang V Teil C festgelegten Methoden berechnet wurde, wobei die Schätzungen für Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen gemäß Anhang VIII addiert werden;

 

(c) durch Verwendung eines Werts, der berechnet wird als Summe der in der Formel in Anhang V Teil C Nummer 1 genannten Faktoren, wobei die in Anhang V Teil D oder Teil E angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und der nach der Methodologie in Anhang V Teil C berechneten tatsächlichen Werte unter Addition der in Anhang VIII genannten Schätzwerte für Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen für alle anderen Faktoren.“

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 7 – Buchstabe -a a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 19 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(-aa) Folgender Absatz wird angefügt:

 

‘1a. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b zur Aufnahme eines Verfahrens zur Berechnung der Treibhausgasemissionen flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht biologischer Herkunft in Anhang V zu erlassen, mit welchem geprüft wird, ob sie die in Artikel 17 enthaltenen Vorgaben erfüllen. Diese delegierten Rechtsakte sind vor dem 31. Dezember 2015 anzunehmen.“

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 7 – Buchstabe c

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 19 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

6. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b hinsichtlich der folgenden Punkte zu erlassen: Anpassung des Anhangs VIII an den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Neufestsetzung der vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Werte für auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehende Emissionen; die Einführung neuer Werte bei weiteren Disaggregationsebenen (d.h. Rohstoffebene); gegebenenfalls die Aufnahme zusätzlicher Werte, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen; und die Entwicklung von Faktoren für Rohstoffe aus zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material.

6. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b hinsichtlich der Anpassung des Anhangs VIII an den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Neufestsetzung der vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Werte für auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehende Emissionen zu erlassen. Für den Zweck der Bewertung der ökonomischen Modelle, die zur Schätzung der Werte für indirekte Landnutzungsänderungen verwendet werden, berücksichtigt die Kommission in ihrer Überprüfung neueste verfügbare Informationen bezüglich der die Modellergebnisse beeinflussenden Grundannahmen, darunter Messungen von Trends der landwirtschaftlichen Erträge und Produktivität, die Zuweisung von Nebenerzeugnissen und beobachtete globale Entwicklungen der Landnutzung und Entwaldung. Die Kommission sorgt dafür, dass Interessenträger an solch einem Überprüfungsprozess beteiligt werden. Die erste dieser Überprüfungen wird spätestens am 30. Juni 2016 abgeschlossen.

 

Die Kommission wird gegebenenfalls Folgendes vorschlagen: neue Werte für indirekte Landnutzungsänderungen bei weiteren Disaggregationsebenen; Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen in Verbindung mit Rohstofftransporten; die Aufnahme zusätzlicher Werte, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen; und die Entwicklung von Faktoren für Rohstoffe aus zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material.

 

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b zu erlassen, um in Anhang VIII Werte mit Blick auf Rohstoffe aus zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material aufzunehmen, die den aus indirekten Landnutzungsänderungen resultierenden Emissionen entsprechen, und bezieht diese Werte in die in diesem Artikel vorgesehene Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zum Treibhauseffekt mit ein. Diese delegierten Rechtsakte sind vor dem 30. Juni 2016 anzunehmen.“

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 9

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 22 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

"2. „Bei der Veranschlagung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Netto-Treibhausgasemissionseinsparung können die Mitgliedstaaten für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berichte die in Anhang V Teile A und B angegebenen typischen Werte verwenden, und sie müssen die in Anhang VIII aufgeführten Schätzwerte für Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen addieren.“

"2. „Bei der Veranschlagung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Netto-Treibhausgasemissionseinsparung können die Mitgliedstaaten für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berichte die in Anhang V Teile A und B angegebenen typischen Werte verwenden, und sie müssen ab dem Jahr 2015 die in Anhang VIII aufgeführten Schätzwerte für Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen addieren.“

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 9 a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 23 – Absatz 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

9a. In Artikel 23 wird der folgende Absatz eingefügt:

 

‘8a. Die Kommission legt spätestens bis 31. Dezember 2015 einen Bericht über die positiven und negativen ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Herstellung von Biokraftstoffen aus Abfällen, Reststoffen, Nebenprodukten oder Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf haben, vor. Zu den zu untersuchenden ökologischen Auswirkungen zählen die Treibhausgasemissionen, die biologische Vielfalt, Wasser und die Bodenfruchtbarkeit. Die möglichen oder entfallenden Vorteile dieser Rohstoffe für andere Nutzungsarten, insbesondere zur Herstellung von Produkten, müssen berücksichtigt werden. Zu den zu untersuchenden wirtschaftlichen Auswirkungen zählen die Herstellungskosten, die Opportunitätskosten der Nutzung dieser Rohstoffe für andere Zwecke sowie die Rentabilität energetischer Investitionen bei der Verwendung dieser Rohstoffe zur Herstellung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen über den gesamten Lebenszyklus.“

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 11

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 25 b

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

‘Artikel 25b

‘Artikel 25b

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den im vorliegenden Artikel genannten Bedingungen übertragen.

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den im vorliegenden Artikel genannten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnisübertragung an die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3 und Artikel 19 Absätze 5, 6 und 7 gilt [ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] auf unbestimmte Zeit.

2. Die Befugnisübertragung an die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3, Artikel 18 Absatz 9a und Artikel 19 Absatz 1a sowie Absätze 5, 6 und 7 gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren [ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie]. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat erhebt spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Einwände gegen die Verlängerung.

3. Die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3 und Artikel 19 Absätze 5, 6 und 7 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

3. Die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3, Artikel 18 Absatz 9a und Artikel 19 Absatz 1a sowie Absätze 5, 6 und 7 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3 und Artikel 19 Absätze 5, 6 und 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3, Artikel 18 Absatz 9a und Artikel 19 Absatz 1a sowie Absätze 5, 6 und 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31.12.17 einen Bericht vor, in dem sie ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Begrenzung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen prüft. Dieser Bericht wird gegebenenfalls ergänzt durch einen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Legislativvorschlag zur Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen in die jeweiligen Nachhaltigkeitskriterien, die ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind, sowie durch eine Überprüfung der Wirksamkeit der gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie Direktiv 2009/28/EF geschaffenen Anreize für Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und für Biokraftstoffe aus Non-Food-Kulturen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31.12.17 einen Bericht vor, in dem sie ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Begrenzung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen prüft. Dieser Bericht wird gegebenenfalls ergänzt durch einen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Legislativvorschlag zur Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen in die jeweiligen Nachhaltigkeitskriterien, die ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind.

 

Der Bericht enthält außerdem einen Legislativvorschlag und eine Überprüfung der Wirksamkeit der gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie Direktiv 2009/28/EF geschaffenen Anreize für Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und für Biokraftstoffe aus Non-Food-Kulturen. Er enthält eine Abschätzung der Verfügbarkeit solcher Biokraftstoffe sowie ihrer ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen. Unter anderem enthält der Bericht eine Abschätzung der Auswirkungen der Biokraftstoffproduktion auf die Verfügbarkeit von Holz als Ressource sowie auf Sektoren, die Biomasse verwenden.

 

Dieser Bericht wird gegebenenfalls ergänzt durch einen Legislativvorschlag zur Einführung von geeigneten Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und für Biokraftstoffe aus Non-Food-Kulturen.

 

Anleger müssen berücksichtigen, dass sich die Technologien für die Biokraftstoffproduktion noch immer in der Entwicklungsphase befinden und weitere Maßnahmen zur Abschwächung nachteiliger Auswirkungen zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden.

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Anhang IV – Teil C – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(-a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

 

"1. Mit der Herstellung und dem Einsatz von Biokraftstoffen verbundene Treibhausgasemissionen werden wie folgt berechnet:

 

E = eec + el + eiluc + ep + etd + eu – esca – eccs – eccr – eee

 

dabei sind:

 

E = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs;

 

eec = Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe;

 

el = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen;

 

eiluc = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge indirekter Landnutzungsänderungen;

 

ep = Emissionen bei der Verarbeitung;

 

etd = Emissionen bei Transport und Vertrieb;

 

eu = Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs;

 

esca = Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken;

 

eccs = Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlenstoff;

 

eccr Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid; sowie

 

eee = Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung.

 

Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt.“

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Anhang IV – Teil C – Nummer 19 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(ba) Folgender Buchstabe wird angefügt:

 

‘19a. Die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen, eiluc, werden gemäß Anhang V berechnet.“

Begründung

Änderung der Berechnungsmethode zur Berücksichtigung des ILUC-Faktors.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 1 – Buchstabe b b (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Anhang IV – Teil C – Nummer 19 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(bb) Folgender Buchstabe wird angefügt:

 

‘19b. Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau (eec), infolge direkter Landnutzungsänderung (el) und infolge indirekter Landnutzungsänderung (eiluc) müssen auf der Grundlage ihres Energiegehalts Nebenerzeugnissen zugewiesen werden. Die den Nebenerzeugnissen zugewiesenen Emissionen müssen als zusätzliche Emissionen neben den Emissionen, die den Haupterzeugnissen zugewiesen wurden, betrachtet werden.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 2

Richtlinie 98/70/EG

Anhang V – Teil B – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(ba) Rohstoffe, die nicht auf den Markt gebracht wurden und auf lokaler Ebene für den Verbrauch von Straßenfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten hergestellt wurden, die hauptsächlich für interne landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Anhang V a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(2a) Es wird folgender Anhang Va angefügt:

 

„Anhang Va

 

Abfallkategorien, Reststoffe und Nebenerzeugnisse

 

A. Indikative Liste für Reststoffe aus der Landwirtschaft

 

(a) Stroh

 

(b) Maisstängel, Hülsen und Maiskolben;

 

(c) Freie Fettsäuren aus der Herstellung von Palmöl (POME) und leere Palmfruchtbündel

 

(d) Ölkuchen, wie Sojabohnenkuchen oder Rapsölkuchen;

 

(e) Trester und Satz von Trauben, Oliven und anderen Früchten;

 

(f) Bagasse

 

(g) Nussschalen

 

B. Indikative Liste für Reststoffe aus der Forstwirtschaft

 

(a) Laub;

 

(b) Äste;

 

(c) Baumstümpfe;

 

(d) Blätter;

 

(e) Sägemehl;

 

(f) Sägespäne und Holzschnitzel;

 

(g) Zellstoff.

 

C. Indikative Liste für Reststoffe aus der Aquakultur und der Fischerei

 

(a) Algen

 

(b) Fischschuppen, -eingeweide und -abfälle.

 

D. Indikative Liste für Produktionsrückstände

 

(a) Rohglyzerin

 

(b) Tallölpech

 

(c) tierische Fette, die in die Kategorien I und II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte eingestuft sind.

 

E. Indikative Liste für Abfallkategorien

 

(a) Gebrauchtes Speiseöl

 

(b) Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle gelten;

 

(c) Biomasse-Anteil von Industrieabfällen.

 

(d) Tierdung und Klärschlamm.

 

F. Indikative Liste für als Nebenerzeugnisse eingestufte Abfallkategorien und Reststoffe

 

(a) Reststoffe aus der Landwirtschaft.

 

(b) Reststoffe aus der Forstwirtschaft.

 

(c) tierische Fette, die in die Kategorie III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingestuft sind;

 

(d) Tierdung;

 

(e) Rohglyzerin.“

Begründung

Dieser neue Anhang dient der Klärung des Status der verschiedenen Abfälle, Reststoffe und Nebenerzeugnisse, die zur Herstellung von fortschrittlichen Biokraftstoffen verwendet werden könnten.

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Nummer 1 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Anhang V – Teil C – Nummer 1

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(-a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

 

"1. Mit der Herstellung und dem Einsatz von Biokraftstoffen verbundene Treibhausgasemissionen werden wie folgt berechnet:

 

E = eec + el + eiluc + ep + etd + eu – esca – eccs – eccr – eee

 

dabei sind:

 

E = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs;

 

eec = Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe;

 

 

el = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen;

 

eiluc = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge indirekter Landnutzungsänderungen;

 

ep = Emissionen bei der Verarbeitung;

 

etd = Emissionen bei Transport und Vertrieb;

 

eu = Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs;

 

esca = Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken;

 

eccs = Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlenstoff;

 

eccr Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid; sowie

 

eee = Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung.

 

Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt.“

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Anhang V – Teil C – Nummer 19 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(ba) Folgender Buchstabe wird angefügt:

 

‘19a. Die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen, eiluc, werden gemäß Anhang VIII berechnet.“

Begründung

Änderung der Berechnungsmethode zur Berücksichtigung des ILUC-Faktors.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Nummer 1 – Buchstabe b b (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Anhang V – Teil C – Nummer 19 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(bb) Folgender Buchstabe wird angefügt:

 

‘19b. Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau (eec), infolge direkter Landnutzungsänderung (el) und infolge indirekter Landnutzungsänderung (eiluc) müssen auf der Grundlage ihres Energiegehalts Nebenerzeugnissen zugewiesen werden. Die den Nebenerzeugnissen zugewiesenen Emissionen müssen als zusätzliche Emissionen neben den Emissionen, die den Haupterzeugnissen zugewiesen wurden, betrachtet werden.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Nummer 2

Richtlinie 2009/28/EG

Anhang VIII – Teil B – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(ba) Rohstoffe, die nicht auf den Markt gebracht wurden und auf lokaler Ebene für den Verbrauch von Straßenfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten hergestellt wurden, die hauptsächlich für interne landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Nummer 3

Richtlinie 2009/28/EG

Anhang IX

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

(3) Folgender Anhang wird angefügt:

(3) Folgender Anhang wird angefügt:

"Annex IX

„Anhang IX

Teil A. Teil A. Rohstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Ziel mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt wird

Teil A. Rohstoffe aus Abfällen und Reststoffen, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Ziel mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt wird und die zum in Artikel 3 Buchstabe d Ziffer i erwähnten 2 %-Ziel beitragen

(a) Algen

 

(b) Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

(b) Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele oder die getrennte Sammlung gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien gelten. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen für Bio-Abfälle zulassen, wenn mit den Prozessen sowohl die Produktion von Kompost und Bio-Abfällen möglich ist.

(c) Biomasse-Anteil von Industrieabfällen.

(c) Biologisch abbaubarer Anteil von Industrieabfällen und Abfällen des Groß- und des Einzelhandels, nicht jedoch Abfälle, die gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG getrennt zu sammeln sind, und unter Einhaltung des Grundsatzes der Hierarchie und des Grundsatzes der Kaskadennutzung.

(d) Stroh

(d) Stroh

(e) Tierdung und Klärschlamm

(e) Tierdung und Klärschlamm

(f) Freie Fettsäuren aus der Herstellung von Palmöl (POME) und leere Palmfruchtbündel

 

(g) Tallölpech

(g) Tallölpech

(h) Rohglyzerin

(h) Rohglyzerin

(i) Bagasse

(i) Bagasse

(j) Traubentrester und Weintrub.

(j) Traubentrester und Weintrub.

(k) Nussschalen

(k) Nussschalen

(l) Hülsen.

(l) Hülsen.

(m) Maiskolben

(m) Maiskolben

(n) Rinde, Zweige, Blätter, Sägemehl und Sägespäne.

(n) Rinde, Zweige, Blätter, Sägemehl und Sägespäne.

Teil B. Rohstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Ziel mit dem Zweifachen ihres Energiegehalts angesetzt wird

Teil B. Rohstoffe aus Abfällen und Reststoffen, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Ziel mit dem Zweifachen ihres Energiegehalts angesetzt wird

(a) Gebrauchtes Speiseöl

(a) Gebrauchtes Speiseöl

(b) tierische Fette, die in die Kategorien I und II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte eingestuft sind.

(b) tierische Fette, die in die Kategorien I und II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte eingestuft sind.

(c) zellulosehaltiges Non-Food-Material

 

(d) lignozellulosehaltiges Material mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz.“

 

 

Teil C. Rohstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Ziel mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt wird und die zum in Artikel 3 Buchstabe d Ziffer i erwähnten 2 %-Ziel beitragen

 

(a) Algen (autotroph)

 

(b) erneuerbare flüssige oder gasförmige Brennstoffe nicht biologischer Herkunft

 

(c) CO2-Abtrennung und Nutzung für Verkehrszwecke

 

(d) Bakterien

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Nummer 3 a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Anhang IX a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Änderungsantrag

 

(3a) Es wird folgender Anhang angefügt:

 

„Anhang IXa

 

Abfallkategorien, Reststoffe und Nebenerzeugnisse

 

A. Indikative Liste für Reststoffe aus der Landwirtschaft

 

(a) Stroh

 

(b) Maisstängel, Hülsen und Maiskolben;

 

(c) Freie Fettsäuren aus der Herstellung von Palmöl (POME) und leere Palmfruchtbündel

 

(d) Ölkuchen, wie Sojabohnenkuchen oder Rapsölkuchen;

 

(e) Trester und Satz von Trauben, Oliven und anderen Früchten;

 

(f) Bagasse

 

(g) Nussschalen

 

B. Indikative Liste für Reststoffe aus der Forstwirtschaft

 

(a) Laub;

 

(b) Äste

 

(c) Baumstümpfe;

 

(d) Blätter;

 

(e) Sägemehl;

 

(f) Sägespäne und Holzschnitzel;

 

(g) Zellstoff.

 

C. Indikative Liste für Reststoffe aus der Aquakultur und der Fischerei

 

(a) Algen

 

(b) Fischschuppen, -eingeweide und -abfälle.

 

D. Indikative Liste für Produktionsrückstände

 

(a) Rohglyzerin

 

(b) Tallölpech

 

(c) tierische Fette, die in die Kategorien I und II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte eingestuft sind.

 

E. Indikative Liste für Abfallkategorien

 

(a) Gebrauchtes Speiseöl

 

(b) Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle gelten;

 

(c) Biomasse-Anteil von Industrieabfällen.

 

(d) Tierdung und Klärschlamm.

 

F. Indikative Liste für als Nebenerzeugnisse eingestufte Abfälle und Reststoffe

 

(a) Reststoffe aus der Landwirtschaft.

 

(b) Reststoffe aus der Forstwirtschaft.

 

(c) tierische Fette, die in die Kategorie III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 eingestuft sind;

 

(d) Tierdung;

 

(e) Rohglyzerin.“

Begründung

Dieser neue Anhang dient der Klärung des Status der verschiedenen Abfälle, Reststoffe und Nebenerzeugnisse, die zur Herstellung von fortschrittlichen Biokraftstoffen verwendet werden könnten.

  • [1]  ABl. C198 vom 10.7.2013, S. 56.

BEGRÜNDUNG

Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie enthält das Ziel, einen Anteil der erneuerbaren Energien an der Deckung des Gesamtenergieverbrauchs der EU von insgesamt 20 % zu erreichen und ihren Anteil im Verkehrssektor auf 10 % zu erhöhen. Gleichzeitig wurde in der Kraftstoffqualitätsrichtlinie das verbindliche Ziel eingeführt, die Treibhausgasintensität der im Straßenverkehr und für mobile Maschinen und Geräte eingesetzten Kraftstoffe um 6 % zu senken.

Bezüglich des Beitrags von Biokraftstoffen zur Umsetzung dieser Ziele, wurden in den beiden Richtlinien Nachhaltigkeitskriterien, einschließlich zu erzielender Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen, festgelegt, und es wurde von Anfang an als notwendig erachtet, die indirekte Landnutzungsänderung (ILUC) zu berücksichtigen. 2008 sprach sich das Parlament deutlich für die Einbeziehung des ILUC-Faktors in die Berechnung der Treibhausgasemissionseinsparungen für Biokraftstoffe aus. Nach den Verhandlungen mit dem Rat erhielt die Kommission diesbezüglich im endgültigen Text den Auftrag, eine Methodik zu entwickeln, mit der die indirekte Landnutzungsänderung berücksichtigt werden kann.

Das Phänomen der indirekten Landnutzungsänderung kann nicht unmittelbar beobachtet werden, daher ist es notwendig, zur Bemessung auf Modelle zurückzugreifen. Unterschiedliche Modelle liefern unterschiedliche Ergebnisse in Abhängigkeit der untersuchten Annahmen, aber alle Untersuchungen zeigen, dass das Phänomen der indirekten Landnutzungsänderung existiert, dass das Ausmaß je nach verwendeten Rohstoffen variiert und dass diese Änderungen einen erheblichen Teil der Treibhausgasemissionseinsparungen von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen aufheben können. Alle Untersuchungen zeigen insbesondere, dass die indirekte Landnutzungsänderung bei Rohstoffen zur Herstellung von Biodiesel viel größer ist als bei Rohstoffen zur Herstellung von Ethanol.

Die Ergebnisse der verschiedenen Untersuchungen zeichnen per Definition niemals ein perfektes Bild der Realität, da es sich um Modellrechnungen handelt. Es muss betont werden, dass die Untersuchung des IFPRI, auf der die von der Kommission bereitgestellten Werte basieren, die niedrigsten Werte für die indirekte Landnutzungsänderung im Vergleich zu den anderen Untersuchungen ergibt, insbesondere aufgrund der Annahme eines Anstiegs der landwirtschaftlichen Produktivität, die sehr optimistisch betrachtet wird. Das Modell MIRAGE des IFPRI ergibt den niedrigsten mittleren Wert für den Faktor der direkten und indirekten Landnutzungsänderung (38,4 gCO2 eq/MJ Biokraftstoff); der höchste Wert ist 107. Im Rahmen der ADEME-INRA-Studie von 2012 (eine kritische Prüfung der Studien zur Bewertung der Auswirkungen der Landnutzungsänderungen auf die Umweltbilanzen von Biokraftstoffen) wurden 49 Studien zum Thema zusammengestellt und ein Meta-Modell entwickelt, dass zu einem mittleren Wert des ILUC-Faktors von 72 gCO2 eq/MJ gelangt.

Darüber hinaus übt die europäische Nachfrage nach Biokraftstoffen zusätzlichen Druck auf die Nahrungsmittelpreise aus, was dazu führen kann, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen eingeschränkten Zugang zu Nahrungsmitteln haben.

Und schließlich ist es notwendig, die Investitionen zu berücksichtigen, die von den Herstellern von Biokraftstoffen der ersten Generation möglicherweise bereits getätigt worden sind, um die Rentabilität und den Erhalt von Arbeitsplätzen sowie deren Fortbestand sicherzustellen.

DER KOMMISSIONSVORSCHLAG

Die Kommission erkennt die Realität des Phänomens der indirekten Landnutzungsänderung an, aber anstatt die Einbeziehung des ILUC-Faktors in die Berechnungen der Treibhausgasemissionseinsparungen vorzuschlagen, schlägt sie eine Höchstgrenze von 5 % an Biokraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen vor. Diese Höchstgrenze ist zu begrüßen, birgt allerdings ein großes Problem: Es wird nicht unterschieden zwischen Biokraftstoffen, die größere Auswirkungen auf die indirekte Landnutzungsänderung haben und solchen mit besseren Ergebnissen. Für die Kraftstoffqualitätsrichtlinie schlägt die Kommission lediglich die „Berichterstattung“ über die Emissionen in Verbindung mit der indirekten Landnutzungsänderung vor, ohne diese für die geplante Senkung der Treibhausgasemissionen um 6 % zu berücksichtigen.

Die Kommission schlägt außerdem eine Beschleunigung der Umstellung auf fortschrittliche Biokraftstoffe aus Abfällen und Reststoffen vor, bei denen die Landnutzungsänderung als Null betrachtet wird. Sie schlägt hierfür eine Liste von Rohstoffen vor, die für eine Doppel- oder Vierfachanrechnung infrage kommen. Diese Liste soll zusätzliche Anreize für die notwendigen Investitionen liefern.

Schließlich schlägt die Kommission vor, die Mindesteinsparungen der Treibhausgasemissionen für Biokraftstoffprodukte in neuen Anlagen früher zu erreichen, nämlich zum 1. Juli 2014 und nicht zum 1. Januar 2018.

VORSCHLÄGE DER BERICHTERSTATTERIN

Die Berichterstatterin betrachtet die Nichtberücksichtigung des Phänomens der indirekten Landnutzungsänderung als nicht vereinbar mit den Zielen der Europäischen Union im Kampf gegen den Klimawandel. Eine Politik zur Senkung der Treibhausgasemissionen darf nicht auf unvollständigen Berechnungen basieren und keine Praktiken fördern, die in Wirklichkeit die Treibhausgasemissionen erhöhen. Grundsätzlich ist es entscheidend, die Treibhausgasemissionen richtig berechnen zu können. Daher sollten die Emissionen in Verbindung mit der indirekten Landnutzungsänderung in die Nachhaltigkeitskriterien integriert werden und die Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen in Verbindung mit den Änderungen des Kohlenstoffbestands von Flächen infolge indirekter Landnutzungsänderungen verpflichtend gemacht werden.

Die wissenschaftlichen Erkenntnisse hinter den Berechnungen der Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderung sind in der Tat ausreichend gesichert, um in die Rechtsvorschriften einbezogen zu werden. Die üblichen sich aus der Modellberechnung ergebenden Ungewissheiten dürfen nicht als Vorwand benutzt werden, um das Problem zu leugnen und nicht handeln zu müssen.

Die Einbeziehung des ILUC-Faktors bietet zudem den Vorteil, dass nicht alle Biokraftstoffe gleichbehandelt werden, sondern zur Herstellung von Biokraftstoffen mit einem niedrigen ILUC-Faktor angeregt wird.

Wie von der Kommission vorgeschlagen, werden Biokraftstoffen, die auf neuen, zuvor nicht kultivierten Flächen (wie Grenzertragsflächen oder verödeten Flächen) angebaut werden, keine Emissionen im Rahmen des ILUC-Faktors zugewiesen.

Es sollte außerdem in Zukunft ein ILUC-Faktor für Non-Food-Energiepflanzen zugewiesen werden, da diese eine direkte oder indirekte Landnutzungsänderung nach sich ziehen.

Um die bereits getätigten Investitionen zur Herstellung von Biokraftstoffen der ersten Generation und die damit verbundenen Arbeitsplätze zu schützen, sollte allerdings der ILUC-Faktor auf eine Produktionsmenge, die der Produktion von 2012 entspricht, keine Anwendung finden, was etwa 5 % des Ziels entspräche, wobei 80 % auf Biodiesel entfiele. Die Berichterstatterin regt außerdem an, eine zusätzliche Frist für diese Branche bis 2020 auf Grundlage der Produktionsmenge von 2008 zu gewähren (anstatt wie ursprünglich vorgesehen bis 2017).

Es besteht ein Konsens zur Beschleunigung der Umstellung auf fortschrittliche Biokraftstoffe; dies ist eines der Ziele des Vorschlags. Es ist unbedingt notwendig, der Industrie deutliche Signale hinsichtlich des Bekenntnisses der Europäischen Union zu fortschrittlichen Biokraftstoffen zu geben, damit Investitionen dauerhaft getätigt werden können. In dieser Hinsicht findet die von der Kommission vorgeschlagene Mehrfachanrechnung Zustimmung bei vielen Beteiligten.

Vor allem sollten jedoch die Fehler, die bei der ersten Generation gemacht wurden, nicht wiederholt werden. In der Tat gibt es zurzeit nur wenige zuverlässige Daten über die Verfügbarkeit von Rohstoffen zur Herstellung von Biokraftstoffen der zweiten Generation, über deren Nachhaltigkeit und konkurrierende Nutzungsformen. Daher ist es auch notwendig, Unstimmigkeiten zwischen den Entscheidungen im Bereich Biokraftstoffe und der europäischen Abfallpolitik zu vermeiden. Aus diesem Grund schlägt die Berichterstatterin die Hinzufügung des neuen Anhangs X vor. Im Allgemeinen sollten Schutzmaßnahmen und Nachhaltigkeitskriterien für fortschrittliche Biokraftstoffe entwickelt werden, um negative wirtschaftliche und ökologische Folgen zu vermeiden.

Die Verwendung von forstlicher Biomasse verdient besondere Beachtung. Die aktuellen wissenschaftlichen Daten lassen Zweifel über die durch die Verwendung von Holz in der Energieerzeugung erzielten Treibhausgasemissionseinsparungen aufkommen (Technischer Bericht der Gemeinsamen Forschungsstelle der EU, Carbon accounting of forest bioenergy 2013). Da es keine Nachhaltigkeitskriterien für feste Biomasse gibt, kann die Umwandlung von Forstflächen für den Energiesektor nicht befürwortet werden. Die Verwendung von Holz zur Herstellung von Biokraftstoffen wäre nur gerechtfertigt in Gebieten, in denen das Waldwachstum ausreichend ist, um die bestehende Nutzung und die zusätzliche Nachfrage decken zu können, ohne die Nachhaltigkeit der Wälder zu gefährden.

Um die Verwendung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien im Verkehrssektor zu fördern, schlägt die Berichterstatterin die Einführung eines Teilziels von 1,5 % für Elektrizität vor. Dies ist ein realistisches Ziel, da die nationalen Prognosen der Mitgliedstaaten für das Jahr 2020 bereits einen Anteil von 1,4 % vorsehen.

Die Berichterstatterin schlägt außerdem vor, den Status von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biologischer Herkunft klarzustellen, für die gemäß dem Vorschlag der Kommission eine Vierfachanrechnung vorgesehen ist. In der Tat werden die Technologien „Power-to-Gas“ oder „Power-to-Liquid“ in der Zukunft bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors eine wesentliche Rolle spielen.

Es sollte ein Energieeffizienzziel von 12 % im Verkehrssektor festgelegt werden, um Synergieeffekte mit den Maßnahmen zur Senkung der CO2-Emissionen von Kraftfahrzeugen zu schaffen und die Mitgliedstaaten dazu zu bewegen, über die Verkehrspolitik nachzudenken.

Um den Kraftstoffanbietern die Erreichung des in der Richtlinie 98/70/EG über die Kraftstoffqualität vorgesehenen Ziels der Reduktion der Treibhausgasemissionen um 6 % zu erleichtern, schlägt die Berichterstatterin schließlich vor, die Frist zum Erreichen dieses Ziels bis 2025 (anstatt 2020) zu verlängern..

Die Berichterstatterin ist der Meinung, dass mit den vorgeschlagenen Änderungen des Texts der Kommission das Ziel eines Anteils von 10 % an erneuerbarer Energien im Verkehrssektor bis 2020 erreicht werden kann, ohne die Integrität der europäischen Politik zur Bekämpfung des Klimawandels noch das Erreichen der Treibhausgasminderungsziele zu gefährden.

ANLAGE

LEGISLATIVER FUSSABDRUCK

Die Berichterstatterin bzw. ihre Mitarbeiter haben sich während der Ausarbeitung dieses Berichtsentwurfs mit Vertretern der folgenden Interessenvertreter getroffen:

Ethanol Europe, Neste Oil, Copa-Cogeca, Ständige Vertretung von Frankreich, Confederation of European Paper Indutries (CEPI), Transport & Environment (T&E) - European Europäisches Umweltbüro (EEB) - Birdlife, Oxfam - Peuples Solidaires - Réseau Action Climat (RAC), Association générale des producteurs de maïs (AGPM) - Association générale des producteurs de blé (AGPB) - Confédération Générale des Planteurs de Betteraves (CGB), Sofiproteol, European Biodiesel Board (EBB), Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs, Greenpeace, TOTAL, Botschaft von Kanada, Botschaft von Brasilien, Ständige Vertretung von Schweden, ePure, IFPRI, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Action Aid, Exxon Mobil, Ständige Vertretung von Irland , UPM, Client Earth, Carlyle/Ensus, Novozymes, UNICA, DONG Danish Energy Association, European Panel Federation (EPF) - European Confederation of Woodworking Industries (CEI-Bois), Pangea African Bioenergy Association, Scania, WWF, Food Drink Europe, Südzucker, Renault-PSA-Renault Trucks, Shell, European Biomass Association (AEBIOM), st1 1st Biofuel, Verband der europäischen chemischen Industrie (CEFIC), Pannonia Ethanol, Arizona Chemical, Ständige Vertretung von Dänemark, Hart Energy, Carbon Recycling International, Solvay, Preem, Europia, Lyondell, Boeing, Confédération française de l'industrie des papiers, cartons et celluloses (COPACEL), GECAM.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (*) (4.7.2013)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(COM(2012)0595 – C7‑0337/2012 – 2012/0288(COD))

Verfasser der Stellungnahme(*): Alejo Vidal-Quadras

(*)       Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

I. Vorbemerkungen

Die Förderung von Biokraftstoffen ist ein wesentlicher Aspekt der EU-Politik im Bereich Energie und Klimawandel. Die Gründe dafür sind vielfältig und einleuchtend: Durch Biokraftstoffe wird nicht nur die Nachhaltigkeit im Verkehrssektor gesteigert, sondern auch die Sicherheit der Energieversorgung verbessert und die wirtschaftliche Entwicklung unterstützt, da hierdurch in ländlichen Gebieten neue Einkommensquellen geschaffen werden.

Die Haupttriebkraft für ihre Entwicklung ist der Kampf gegen den Klimawandel. Der Verkehrssektor hat bei den Bemühungen der EU um die Reduzierung von Treibhausgasemissionen Priorität, da er beinahe 20 % davon ausmacht, wodurch er im Hinblick auf die Emission von Treibhausgasen der zweitgrößte Sektor nach dem Energiesektor ist. Zwar sind Biokraftstoffe nicht die einzig verfügbare Möglichkeit, die CO2‑Emissionen in diesem Sektor allmählich zu reduzieren, doch stellen sie in der Praxis das Hauptwerkzeug und im Fall des Luft- und des Seeverkehrs die einzige Möglichkeit für den Wandel von einem durch fossile Brennstoffe angetriebenen Verkehr zu auf erneuerbaren Energieträgern basierendem Verkehr dar.

Darüber hinaus bieten Biokraftstoffe eine Möglichkeit, sowohl die Energieabhängigkeit der EU zu senken, die derzeit etwa 50 % beträgt und voraussichtlich zunehmen wird, als auch die Entwicklung der europäischen Landwirtschaft voranzutreiben.

Angesichts dieser Vorteile hat die EU die Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor („die Biokraftstoff-Richtlinie“) und die Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen erlassen, die zu einem sprunghaften Anstieg der Investitionen in die Erzeugung von Biokraftstoffen geführt haben. In der Biokraftstoff-Richtlinie wurde als nicht verbindliches Ziel ein Anteil von 5,75 % Biokraftstoffen im Verkehrssektor bis 2010 angestrebt. In der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen, durch die die Biokraftstoff-Richtlinie aufgehoben wurde, wurde ein verbindliches Ziel festgelegt: Der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor muss bis 2020 mindestens 10 % des Endenergieverbrauchs in diesem Sektor betragen. Diese Bestimmung ergänzt das verbindliche Ziel in der Richtlinie 98/70/EG („Kraftstoffqualitätsrichtlinie“), mit dem eine Reduzierung der Treibhausgaserzeugung durch Kraftstoffe für den Straßenverkehr und für nicht zu Beförderungen auf der Straße bestimmte mobile Maschinen um 6 % gefordert wird.

Wie jede andere Energiequelle haben jedoch auch Biokraftstoffe einige negative Auswirkungen. In Anerkennung dieser Tatsache und als Reaktion auf das Mandat der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen hat die Kommission vorgeschlagen, letztere sowie die Kraftstoffqualitätsrichtlinie zu ändern, um die Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen (ILUC)[1] auf die Treibhausgasemissionen zu minimieren.

II. Die aus der Sicht des Verfassers der Stellungnahme wichtigsten Punkte

Der Verfasser der Stellungnahme räumt ein, dass indirekte Landnutzungsänderungen ein Phänomen sind, auf das eingegangen werden muss, da sie schädliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und die EU-Politik zur Reduzierung von CO2-Emissionen behindern. Er ist jedoch der Ansicht, dass im Bereich Biokraftstoffe verabschiedete Maßnahmen auf einem ausgewogenen Ansatz basieren müssen, bei dem alle relevanten Interessen berücksichtigt werden.

a) Auf indirekten Landnutzungsänderungen beruhende Faktoren

Der Verfasser der Stellungnahme stimmt der Kommission darin zu, dass indirekte Landnutzungsänderungen keine exakte Wissenschaft sind, da das Phänomen nicht direkt beobachtet oder gemessen werden kann und die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen trotz besseren Verständnisses und aktueller wissenschaftlicher Fortschritte anfällig für die Schwächen und Grenzen der Modelle sind, die verwendet wurden, um den verschiedenen Arten von Kulturen einen auf den Emissionen aufgrund der Landnutzungsänderungen basierenden spezifischen Emissionswert zuzuweisen. Daher gibt es nicht genug wissenschaftliche Belege, um auf indirekten Landnutzungsänderungen beruhende Faktoren in EU-Rechtsvorschriften aufzunehmen.

Darüber hinaus hätte die Verwendung von auf indirekten Landnutzungsänderungen beruhenden Faktoren beträchtliche negative Auswirkungen. Einerseits würde ihre Verwendung die EU-Biodieselindustrie ausschalten, was abgesehen von den offensichtlichen wirtschaftlichen Folgen an der zunehmenden Verwendung von Diesel im europäischen Fahrzeugbestand vorbeigehen würde und es unmöglich machen würde, die Ziele der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen und der Richtlinie über Kraftstoffqualität zu erfüllen. Andererseits würde die Notwendigkeit, diese Werte andauernd zu aktualisieren, Unsicherheit für die Industrie schaffen, wodurch Investitionen in alle Arten von herkömmlichen Biokraftstoffen verhindert und so auch die Produktion von Ethanol eingeschränkt würde.

Der Verfasser der Stellungnahme ist daher der Ansicht, dass entgegen dem Vorschlag der Kommission der Faktor „indirekte Landnutzungsänderungen“ in den Richtlinien nicht erwähnt werden sollte, nicht einmal im Zusammenhang mit Berichtspflichten.

b) 5-%-Obergrenze für herkömmliche Biokraftstoffe

Diese Maßnahme würde eine wesentliche Änderung der Rechtsvorschriften bedeuten, durch die ein stabiler und berechenbarer Rechtsrahmen geschaffen wurde und deren letzter Meilenstein, die Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen, 2009 verabschiedet wurde. Die 5-%-Obergrenze würde denjenigen schaden, die im Vertrauen auf die Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen auf Biokraftstoffe als einzigen technologisch praktikablen Kraftstoff gesetzt haben, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, das für 2020 festgelegte Ziel zu erfüllen. Da sich die Angabe von 5 % auf das durchschnittliche Produktionsniveau in der EU bezieht, gibt es mehrere Mitgliedstaaten, wie Deutschland, Spanien und Frankreich, in denen der derzeitige Anteil herkömmlicher Biokraftstoffe höher liegt als 5 % und die daher stärker betroffen wären als andere.

Wenn eine Obergrenze für handelsübliche Biokraftstoffe festgelegt wird, wäre das Ziel eines Anteils von 10 % erneuerbaren Energieträgern und einer Reduzierung von Treibhausgasen um 6 % außer Reichweite, weil die Lücke durch die anderen Alternativen, einschließlich fortschrittlicher Biokraftstoffe, derzeit nicht geschlossen werden könnte.

Aus all diesen Gründen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Biokraftstoffe im Durchschnitt im Vergleich zu fossilen Brennstoffen immer noch geringere Emissionen verursachen, schlägt der Verfasser einen konstruktiveren Ansatz vor, der darin besteht, ein Teilziel für fortschrittliche Biokraftstoffe festzulegen. Dieses Teilziel würde die Erzeugung fortschrittlicher Biokraftstoffe und somit CO2-Reduzierungen fördern und ein klares Signal dafür aussenden, dass in dem Maße, in dem der technologische Fortschritt es erlaubt, allmählich von herkömmlichen zu fortschrittlichen Biokraftstoffen übergegangen werden soll und gleichzeitig schädliche Auswirkungen für die europäische Wirtschaft minimiert werden sollen.

Der Verfasser der Stellungnahme ist auch der Ansicht, dass in dem Vorschlag der Kommission Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen übersehen werden, beispielsweise die Erzeugung auf ungenutzten oder degradierten Flächen, die Steigerung der Erträge und die Erzeugung von Nebenerzeugnissen (insbesondere Protein zur Tierfütterung, woran in Europa ein Mangel besteht). Für Futtermittel, bei denen das Risiko indirekter Landnutzungsänderungen nachweislich eingedämmt oder vermieden wurde, sollten Anreize geschaffen werden.

Abschließend stimmt der Verfasser der Kommission darin zu, dass die Nachhaltigkeitskriterien für in neuen Anlagen erzeugte Biokraftstoffe verschärft werden sollten, indem eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 60 % für Anlagen gefordert wird, die nach dem 1. Juli 2014 den Betrieb aufnehmen.

c) Mehrfache Zählung

Das lobenswerte Ziel der mehrfachen Zählung für Biokraftstoffe der zweiten und dritten Generation besteht darin, es Mitgliedstaaten zu ermöglichen, das Ziel von 10 % erneuerbaren Energien zu erfüllen, da sie sie doppelt oder vierfach anrechnen könnten und so die durch die 5-%-Obergrenze hinterlassene Lücke füllen könnten. Wenn keine Obergrenze angewandt und ein Teilziel für fortschrittliche Biokraftstoffe festgelegt wird, ist eine Mehrfachzählung jedoch nicht mehr erforderlich.

Darüber hinaus ist eine Mehrfachzählung letztendlich kontraproduktiv, weil sie bedeutet, dass weniger fortschrittliche Biokraftstoffe verwendet werden. Wenn ein Biokraftstoff zwei oder vier Mal auf die Quote angerechnet wird, würde nur die Hälfte oder ein Viertel an Biokraftstoffen verwendet, und die Differenz müsste durch fossile Kraftstoffe ausgeglichen werden. Es würde auch weniger in Produktionskapazität investiert, da die tatsächliche Marktgröße auf die Hälfte bis ein Viertel reduziert würde.

Um das Phänomen indirekter Landnutzungsänderungen einzudämmen, wären wir bereit, unser Ziel eines Anteils von 10 % erneuerbaren Energieträgern beim Energieverbrauch im Verkehr aufzugeben.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % ihres Endenergieverbrauchs entspricht. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stehen, und dürfte den Hauptbeitrag leisten.

(1) Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % ihres Endenergieverbrauchs entspricht. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stehen, und dürfte den Hauptbeitrag leisten. Weitere Methoden zur Erreichung dieses Ziels sind eine Reduzierung des Energieverbrauchs, die unbedingt erfolgen muss, da das Ziel eines verbindlichen Prozentsatzes für Energie aus erneuerbaren Quellen voraussichtlich immer schwerer auf nachhaltige Art zu erreichen sein wird, wenn die Gesamtenergienachfrage im Sektor Verkehr weiter steigt, und die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Werden Weideflächen oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für die Nahrungsmittel-, Futtermittel- und Textilfaserproduktion genutzt wurden, für Zwecke der Biokraftstoffherstellung umgewidmet, muss die Nachfrage nach den Produkten, die zuvor dort angebaut wurden, dennoch gedeckt werden, entweder durch die Intensivierung der aktuellen Produktion oder durch eine Umwidmung nicht landwirtschaftlicher Flächen an anderen Orten für die landwirtschaftliche Produktion. Bei dem letztgenannten Fall handelt es sich um eine indirekte Landnutzungsänderung, die, wenn sie mit der Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand einhergeht, zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen kann. Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sollten daher Bestimmungen enthalten, die auf indirekte Landnutzungsänderungen abstellen, da die derzeitigen Biokraftstoffe hauptsächlich aus Pflanzen hergestellt werden, die auf vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen angebaut werden.

(4) Werden Weideflächen oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für die Nahrungsmittel‑, Futtermittel- und Textilfaserproduktion genutzt wurden, für Zwecke der Biokraftstoffherstellung umgewidmet, muss die Nachfrage nach den Produkten, die zuvor dort angebaut wurden, dennoch gedeckt werden, entweder durch die Intensivierung der aktuellen Produktion oder durch eine Umwidmung nicht landwirtschaftlicher Flächen an anderen Orten für die landwirtschaftliche Produktion. Bei dem letztgenannten Fall handelt es sich um eine indirekte Landnutzungsänderung, die, wenn sie mit der Umwandlung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand einhergeht, zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen kann.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Auch darf der Aspekt nicht vernachlässigt werden, dass die Herstellung von Biokraftstoffen aus landwirtschaftlichen Kulturpflanzen in der Union dazu beiträgt, das Defizit an pflanzlichen Eiweißen in der Union zu verringern.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) In Artikel 19 Absatz 7 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7d Absatz 6 der Richtlinie 98/70/EG ist vorgesehen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um auf die Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen auf die Treibhausgasemissionen zu reagieren, dabei aber dem Schutz bereits getätigter Investitionen angemessen Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Ausgehend von Prognosen zur Biokraftstoffnachfrage, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und von Schätzungen der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen für verschiedene Biokraftstoff-Rohstoffe ist davon auszugehen, dass indirekte Landnutzungsänderungen zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen und die Treibhausgaseinsparungen einzelner Biokraftstoffe teilweise oder ganz aufheben könnten. Dies ist dadurch bedingt, dass im Jahr 2020 voraussichtlich fast die gesamte Biokraftstoffproduktion aus Pflanzen erfolgen dürfte, die auf Flächen angebaut werden, die zur Deckung des Bedarfs an Nahrungs- und Futtermitteln verwendet werden könnten. Um solche Emissionen zu mindern, sollte zwischen verschiedenen Kulturpflanzengruppen wie Ölpflanzen, Getreide, Zuckerpflanzen und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen differenziert werden.

(5) Ausgehend von Prognosen zur Biokraftstoffnachfrage, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und von Schätzungen der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen für verschiedene Biokraftstoff-Rohstoffe besteht die Gefahr, dass indirekte Landnutzungsänderungen zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen. Dies ist dadurch bedingt, dass im Jahr 2020 voraussichtlich fast die gesamte Biokraftstoffproduktion aus Pflanzen erfolgen dürfte, die auf Flächen angebaut werden, die zur Deckung des Bedarfs an Nahrungs- und Futtermitteln verwendet werden könnten. Um diese Gefahr kurz-, mittel- und langfristig zu bannen, sollten Forschung und Entwicklung im Bereich der Erzeugung neuer fortschrittlicher Biokraftstoffe, die nicht in Konkurrenz zur Nahrungsmittelerzeugung stehen, gefördert werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Im Verkehrssektor werden zur Minderung der durch ihn bedingten Treibhausgasemissionen voraussichtlich flüssige erneuerbare Brennstoffe benötigt. Fortschrittliche Biokraftstoffe, etwa aus Abfällen oder Algen, ermöglichen hohe Einsparungen an Treibhausgasemissionen, weisen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen auf und konkurrieren nicht direkt um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Die Produktion solcher fortschrittlicher Biokraftstoffe sollte daher gefördert werden, da diese derzeit nicht in großen Mengen kommerziell erhältlich sind, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sie mit etablierten Biokraftstofftechnologien auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen um öffentliche Subventionen konkurrieren. Weitere Anreize sollten dadurch geschaffen werden, dass fortschrittliche Biokraftstoffe bei der Anrechnung auf das in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegte 10 %-Ziel im Verkehrssektor gegenüber konventionellen Biokraftstoffen stärker gewichtet werden. In diesem Zusammenhang sollten im Wege der politischen Rahmenvorschriften für erneuerbare Energien nach dem Jahr 2020 nur solche fortschrittlichen Biokraftstoffe gefördert werden, die geringe geschätzte Auswirkungen in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen haben und mit insgesamt hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen einhergehen.

(6) Im Verkehrssektor werden zur Minderung der durch ihn bedingten Treibhausgasemissionen voraussichtlich flüssige erneuerbare Brennstoffe benötigt. Fortschrittliche Biokraftstoffe, etwa aus Abfällen, Rückständen, Algen, Mikroorganismen und Produkten des biologischen Abbaus durch Bakterien, ermöglichen hohe Einsparungen an Treibhausgasemissionen, weisen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen auf und konkurrieren nicht direkt um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Die Produktion solcher fortschrittlicher Biokraftstoffe sollte daher gefördert werden, da diese derzeit nicht in großen Mengen kommerziell erhältlich sind. Weitere Anreize sollten dadurch geschaffen werden, dass fortschrittliche Biokraftstoffe bei der Anrechnung auf das in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegte 10 %-Ziel im Verkehrssektor gegenüber konventionellen Biokraftstoffen stärker gewichtet werden. Die Festlegung zunehmend hochgesteckter verbindlicher Ziele für fortschrittliche Biokraftstoffe im Verkehrssektor wird ein deutliches Zeichen für ihre Förderung auf Unionsebene setzen. In diesem Zusammenhang sollten im Wege der politischen Rahmenvorschriften für erneuerbare Energien nach dem Jahr 2020 solche fortschrittlichen Biokraftstoffe besonders gefördert werden, die geringe geschätzte Auswirkungen in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen haben und mit insgesamt hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen einhergehen, sofern dies nicht dazu führt, dass die Abhängigkeit der EU-Mitgliedstaaten von ausländischen Energie- und Rohstoffquellen weiter steigt. Zur Verhinderung von Marktverzerrungen und Betrug im Zusammenhang mit der Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe sollten jedoch auch diese Kraftstoffe den einschlägigen Nachhaltigkeitskriterien entsprechen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Zur Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der biobasierten Industriesektoren und in Einklang mit der Mitteilung „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ aus dem Jahr 2012 sowie mit dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa, mit dem europaweit integrierte und diversifizierte Bioraffinerien gefördert werden, sollten verbesserte Anreize im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG dergestalt festgelegt werden, dass der Einsatz von Biomasse-Rohstoffen, die für andere Verwendungszwecke als für die Herstellung von Biokraftstoffen keinen hohen wirtschaftlichen Wert haben, bevorzugt wird.

(7) Zur Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der biobasierten Industriesektoren und in Einklang mit der Mitteilung „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ aus dem Jahr 2012 sowie mit dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa, mit dem europaweit integrierte und diversifizierte Bioraffinerien gefördert werden, sollten verbesserte Anreize im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG dergestalt festgelegt werden, dass der Einsatz von Biomasse-Rohstoffen, die für andere Verwendungszwecke als für die Herstellung von Biokraftstoffen keinen hohen wirtschaftlichen Wert haben oder die keine Umweltauswirkungen verursachen, die die lokalen Ökosysteme beeinträchtigen, indem dem Anbau von Nahrungsmittelpflanzen Böden und Wasservorräte entzogen werden, bevorzugt wird.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Zur Vorbereitung einer verstärkten Nutzung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen bis 2020 sollte die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden, die aus den in Anhang VIII Teil A der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V Teil A der Richtlinie 98/70/EG genannten Nahrungsmittelpflanzen hergestellt werden und auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele angerechnet werden können. Ohne den Gesamteinsatz solcher Biokraftstoffe zu beschränken, sollte der Anteil von aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die auf die Ziele der Richtlinie 2009/27/EG angerechnet werden können, auf den Anteil solcher im Jahr 2011 verbrauchten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden.

(9) Zur Vorbereitung einer verstärkten Nutzung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen bis 2020 sollten verbindliche Ziele für fortschrittliche Biokraftstoffe festgelegt werden, die schrittweise und nach einem Zeitplan, der Berechenbarkeit und Stabilität für Investoren schafft, in Kraft treten, und die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die aus Nahrungsmittelpflanzen hergestellt werden und auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele angerechnet werden können, sollte begrenzt werden. Ohne den Gesamteinsatz solcher Biokraftstoffe zu beschränken, sollte der Anteil von aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die auf das in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegte 10-%-Ziel im Verkehrssektor angerechnet werden können, durch die Einführung einer 6,5-%-Obergrenze für solche Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe im Jahr 2020 begrenzt werden. 1 % des 10‑%‑Ziels könnte erreicht werden, indem die Nutzung erneuerbarer Energien für elektrische Verkehrsmittel oder die Nutzung von Wasserstoff im Verkehrssektor angerechnet wird.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Wenn man berücksichtigt, dass die derzeit in der Union installierte Kapazität für die Erzeugung von herkömmlichem Ethanol 6 % der Energie des erwarteten Benzinmarkts für 2020 entspricht und dass es eine legitime Notwendigkeit gibt, die bestehenden Investitionen in Kapazitäten zur Erzeugung von herkömmlichen Biokraftstoffen zu schützen, die in gutem Glauben getätigt wurden, und dass damit begonnen werden muss, Ethanol aus Lignozellulose zu vermarkten, sollte ein spezielles Ziel von mindestens 7,5 % Energie aus erneuerbaren Quellen am Gesamtenergieverbrauch im Verkehrssektor in Form von Benzin im Jahr 2020 eingeführt werden, wovon 8 % aus Biokraftstoffen bestehen sollten, die aus Zucker- und Stärkepflanzen hergestellt wurden.

Begründung

The emerging science confirms that ethanol makes a strong contribution to the decarbonisation of road transport. A 5% ceiling on conventional biofuels, as proposed by the Commission, is not a sufficient safeguard for investments undertaken in European bioethanol, since all of the ceiling can be incorporated into biodiesel. To avoid factory closures, there needs to be a separate target for petrol. Existing EU bioethanol capacity is equal to at least 6% of the expected petrol market by 2020 (according to the European Commission (DG JRC) and the European auto and oil industries). Imports (on average 20-25% of the market) need to be added to this 6%. By allowing a consumption of conventional biofuel from sugars and starch crops of maximum 8% in petrol and targeting at least 7,5% renewable energy in petrol, a market is created for the commercialisation of new production technology that converts lignocellulose into bioethanol.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d festgesetzte 5 %-Grenze berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihren eigenen Zielpfad für die Einhaltung dieses vorgeschriebenen Anteils konventioneller Biokraftstoffe im Rahmen des Gesamtziels von 10 % festzulegen. Folglich ist für Biokrafstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, die vor Ende 2013 in Betrieb sind, der Marktzugang weiterhin uneingeschränkt gegeben. Die Änderung dieser Richtlinie verletzt daher nicht den Vetrauensschutz der Betreiber solcher Anlagen.

(10) Die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d festgesetzte 6,5 %-Grenze berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihren eigenen Zielpfad für die Einhaltung dieses vorgeschriebenen Anteils konventioneller Biokraftstoffe im Rahmen des Gesamtziels von 10 % festzulegen. Folglich ist für Biokraftstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, die vor Ende 2013 in Betrieb sind, der Marktzugang weiterhin uneingeschränkt gegeben. Die Änderung dieser Richtlinie verletzt daher weder den Vertrauensschutz der Betreiber solcher Anlagen, noch bewirkt sie, dass bereits getätigte Investitionen infrage gestellt werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Es sollten Anreize für die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor geschaffen werden. Außerdem sollten Energieeffizienz und Energiesparmaßnahmen im Verkehrssektor gefördert werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen sollten in die im Rahmen der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG erfolgende Meldung der auf Biokraftstoffe zurückgehenden Treibhausgasemissionen aufgenommen werden. Biokraftstoffen aus Rohstoffen (zum Beispiel aus Abfall-Rohstoffen), die nicht zu einem zusätzlichen Flächenbedarf führen, sollte im Rahmen einer solchen Methodik ein Emissionsfaktor von Null zugewiesen werden.

(11) Die Folgenabschätzung der Kommission hat gezeigt, dass die Modelle, die zur Schätzung der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen bei der Herstellung von Biokraftstoffen verwendet werden, Ergebnisse mit beträchtlichen Variationen, Einschränkungen und Unsicherheit liefern. Die Ergebnisse der Modellierung von Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen sind daher immer noch zu unsicher, um in Rechtsvorschriften aufgenommen zu werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament vor dem 31. Dezember 2015 einen Bericht zum Fortschritt hinsichtlich der Robustheit und Zuverlässigkeit wissenschaftlicher Belege für die Nutzung von Faktoren für indirekte Landnutzungsänderungen vorlegen, in den Erfahrungen aus Modellen zur indirekten Landnutzungsänderung in anderen Ländern eingehen und der in enger Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgern erarbeitet wurde; dieser Bericht sollte gegebenenfalls durch einen Legislativvorschlag ergänzt werden, mit dem Kraftstoffanbieter verpflichtet werden, auf der Grundlage von Faktoren für indirekte Landnutzungsänderungen für die Kraftstoffe, die sie vermarkten, regelmäßig über die Emissionen aufgrund indirekter Landnutzungsänderungen Bericht zu erstatten, und der im September 2016 in Kraft tritt.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Die Landnutzung für den Anbau von Biokraftstoffen sollte nicht zu einer Verdrängung von lokalen und indigenen Gemeinschaften führen. Aus diesem Grund sollten nur Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, durch deren Herstellung die Rechte lokaler und indigener Gemeinschaften nicht beeinträchtigt werden, als nachhaltig angesehen werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die Kommission sollte die Methodik für die Veranschlagung der Faktoren für Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen in Anhang VIII der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf eine Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt überprüfen. Hierzu sollte die Kommission, falls dies aufgrund der letzten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse gerechtfertigt ist, die Möglichkeit in Betracht ziehen, die vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Faktoren für Emissionen durch Landnutzungsänderungen neu festzusetzen, weitere Disaggregationsebenen einzuführen und zusätzliche Werte aufzunehmen, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen.

(12) Die Kommission sollte die Methodik für die Veranschlagung der Faktoren für Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen und die Liste der verfügbaren fortschrittlichen Biokraftstoffe gemäß Anhang IX unter Berücksichtigung von konsolidiertem, durch Peer Reviews überprüftem technischem und wissenschaftlichem Fortschritt regelmäßig überprüfen und kontinuierlich über die Entwicklung von Modellen Bericht erstatten, die zur Schätzung der Emissionen aufgrund indirekter Landnutzungsänderungen verwendet werden.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Bei der Überprüfung und Anpassung dieser Methodik ist zu berücksichtigen, dass Unternehmen bereits massive Investitionen auf der Grundlage der geltenden Vorschriften getätigt haben.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Artikel 19 Absatz 8 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7d Absatz 8 der Richtlinie 98/70/EG enthalten Bestimmungen zur Förderung des Anbaus von Pflanzen für Biokraftstoffe auf stark degradierten und stark kontaminierten Flächen als Interimsmaßnahme zur Eindämmung indirekter Landnutzungsänderungen. Diese Bestimmungen sind in ihrer jetzigen Form nicht mehr angemessen und müssen in das in dieser Richtlinie beschriebene Konzept eingefügt werden, damit die Kohärenz sämtlicher Maßnahmen zur Minimierung der auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden Emissionen weiterhin gewährleistet ist.

(13) Artikel 19 Absatz 8 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7d Absatz 8 der Richtlinie 98/70/EG enthalten Bestimmungen zur Förderung des Anbaus von Pflanzen für Biokraftstoffe auf stark degradierten und stark kontaminierten Flächen als eine Maßnahme zur Eindämmung indirekter Landnutzungsänderungen. Andere Maßnahmen zur Verringerung indirekter Landnutzungsänderungen, beispielsweise die Nutzung von Nebenprodukten, Ertragssteigerungen, Fertigungseffizienzen und Anbau auf gefährdetem, aufgegebenem oder brach liegendem Land, sollten von der Kommission mit dem Ziel beurteilt werden, diese Maßnahmen in Form eines Bonus, wie in Anhang IV Teil C Nummer 7 der Richtlinie 98/70/EG und in Anhang V Teil C Nummer 7 der Richtlinie 2009/28 EG für Biomasse, die aus wiederhergestellten degradierten Flächen gewonnen wurde, vorgesehen, in die Richtlinien zu integrieren.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Im Hinblick auf die Erfüllung des Ziels für Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor bei gleichzeitiger Minimierung der negativen Auswirkungen von Landnutzungsänderungen sollten Strom aus erneuerbaren Energiequellen, Verlagerung auf alternative Verkehrsträger, verstärkte Nutzung des öffentlichen Verkehrs und Energieeffizienz gefördert werden. Im Einklang mit dem Weißbuch zum Verkehr sollten sich die Mitgliedstaaten um eine Steigerung der Energieeffizienz und eine Senkung des Gesamtenergieverbrauchs im Verkehrssektor bemühen und gleichzeitig die Marktdurchdringung von Elektrofahrzeugen und die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in die Verkehrssysteme begünstigen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Um die Richtlinie 98/70/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu folgenden Punkten zu erlassen: System zur Überwachung und Minderung der Treibhausgasemissionen, methodische Grundsätze und Werte, die für die Bewertung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien erforderlich sind, Kriterien und geografische Gebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt, Methodik für die Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen und die dazugehörige Berichterstattung, Methodik für die Berechnung von Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen, zulässiger Wert für den Gehalt an metallischen Zusätzen in Kraftstoffen, zulässige Analysemethoden für die Kraftstoffspezifikationen und maximal zulässige Dampfdruckabweichung für Ottokraftstoffgemische mit Bioethanol.

(18) Um die Richtlinie 98/70/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu folgenden Punkten zu erlassen: System zur Überwachung und Minderung der Treibhausgasemissionen, methodische Grundsätze und Werte, die für die Bewertung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien erforderlich sind, Kriterien und geografische Gebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt, Methodik für die Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen und die dazugehörige Berichterstattung, zulässiger Wert für den Gehalt an metallischen Zusätzen in Kraftstoffen, zulässige Analysemethoden für die Kraftstoffspezifikationen und maximal zulässige Dampfdruckabweichung für Ottokraftstoffgemische mit Bioethanol.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Um die Richtlinie 2009/28/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu folgenden Punkten zu erlassen: Liste der Biokraftstoff-Rohstoffe, die mehrfach an das in Artikel 3 Absatz 4 festgelegte Ziel angerechnet werden, Energiegehalt von Kraftstoffen, Kriterien und geografische Gebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt, Methodik für die Berechnung der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen und methodische Grundsätze und Werte, die für die Bewertung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien erforderlich sind.

(19) Um die Richtlinie 2009/28/EG an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu folgenden Punkten zu erlassen: Liste der fortschrittlichen Biokraftstoffe, Energiegehalt von Kraftstoffen, Kriterien und geografische Gebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt und methodische Grundsätze und Werte, die für die Bewertung der Übereinstimmung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen mit den Nachhaltigkeitskriterien erforderlich sind.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Die Kommission sollte ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen überprüfen, inwieweit die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen wirksam sind, was die Begrenzung der durch indirekte Landnutzungsänderungen bedingten Treibhausgasemissionen sowie die Möglichkeiten zur weiteren Minimierung dieser Auswirkungen betrifft, wozu die Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen in die Nachhaltigkeitsregelung ab dem 1. Januar 2021 gehören könnte.

(20) Die Kommission sollte ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen überprüfen, inwieweit die durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen wirksam sind, was die Begrenzung der durch indirekte Landnutzungsänderungen bedingten Treibhausgasemissionen sowie die Möglichkeiten zur weiteren Minimierung dieser Auswirkungen betrifft, wozu von fortschrittlichen Biokraftstoffen zu erfüllende Nachhaltigkeitskriterien gehören sollten. Die Kommission sollte auch Maßnahmen zur Eindämmung von indirekten Landnutzungsänderungen, wie die Nutzung von Nebenprodukten, Ertragssteigerungen, Fertigungseffizienzen und den Anbau von Pflanzen auf gefährdetem, aufgegebenem oder brach liegendem Land, prüfen. Die Kommission kann außerdem die Folgen für die Biomasse verarbeitenden Industriezweige abschätzen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Es ist besonders wichtig, dass die Kommission in Anwendung dieser Richtlinie bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(21) Es ist besonders wichtig, dass die Kommission in Anwendung dieser Richtlinie bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch mit Sachverständigen für Holz- und Landwirtschaft und mit Interessenträgern, einschließlich der betreffenden Industriezweige, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Kraftstoffanbieter melden der von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Behörde vor dem 31. März jeden Jahres die Biokraftstoff-Herstellungswege, Mengen und Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit, einschließlich der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen in Anhang V. Die Mitgliedstaaten melden diese Daten der Kommission.

6. Die Kraftstoffanbieter erstatten der von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Behörde vor dem 31. März jeden Jahres nach Maßgabe von Bestimmungen, bei deren Festlegung auf die Vermeidung von Verwaltungsaufwand zu achten ist, Bericht über die Fortschritte, die im Hinblick auf das Erreichen der in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG für fortschrittliche Biokraftstoffe genannten Ziele erzielt wurden. Die Anbieter müssen dokumentieren, dass die Biokraftstoffe im Einklang mit der Begriffsbestimmung für fortschrittliche Biokraftstoffe in Artikel 2 der Richtlinie 2009/28/EG hergestellt wurden, was insbesondere die Herstellung aus den in Anhang IX genannten Rohstoffen umfasst. Die Mitgliedstaaten melden diese Daten der Kommission.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7b – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

 

„4a. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe aus Ländern oder Regionen, in denen die Emissionen durch Landnutzungsänderungen, berechnet für das ganze Land oder die ganze Region nach Maßgabe von Anhang IV Teil C Nummer 7, mehr als 35 % der Emissionen fossiler Brennstoffe (30 gCO2eq/MJ) ausmachen, werden für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht berücksichtigt.“

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7b – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

 

„5a. Rohstoffe, die zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verwendet werden, sollten für die in Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe a, b und c genannten Zwecke nicht berücksichtigt werden, wenn sich im Jahr der Herstellung des Rohstoffs die Nutzung des Landes gemäß Absatz 4 und 5 bedeutend geändert hat.“

Begründung

Raw materials, produced at land that used to be forest areas and peat bogs, are according to estimates accounting for more than 70% of the total greenhouse gas emissions from biofuels and bioliquids. If EU decides not to use biofuels and bioliquids from countries where such a considerably change in use of forest areas and peat bogs have taken place the majority of European greenhouse gas emissions caused by indirect land-use changes can be prevented. Such measure will strengthen already existing European legislation. In this directive, Article 7c paragraph 4, there is already arranged sustainability conditions for entering bilateral or multilateral agreements with third countries that will be reinforced by adding the suggested paragraph 5a. In accordance with Articles 2.1 and 2.2 of the WTO Agreement on Technical Barriers to Trade (TBT Agreement) such an exclusion from promotion in the European Union is permissible under WTO regulations.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7b – Absatz 7 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) In Absatz 7 erhält der erste Satz von Unterabsatz 2 folgende Fassung:

 

„Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre Bericht über die Auswirkungen einer verstärkten Nachfrage nach Biokraftstoffen auf die soziale Nachhaltigkeit in der Union und in Drittländern, über den Beitrag der Biokraftstoffproduktion zur Verringerung des Defizits an pflanzlichen Eiweißen in der Union und über die Folgen der Biokraftstoffpolitik der Union auf die Verfügbarkeit von bezahlbaren Lebensmitteln, insbesondere für die Menschen in Entwicklungsländern, und weitergehende entwicklungspolitische Aspekte.“

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7d – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„6. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10a hinsichtlich der folgenden Punkte zu erlassen: Anpassung des Anhangs V an den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Neufestsetzung der vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Werte für auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehende Emissionen, Einführung neuer Werte auf weiteren Disaggregationsebenen, Aufnahme weiterer Werte, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen, Überprüfung der Kategorien von Biokraftstoffen, denen für die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen ein Wert von Null zugeordnet wird, und Entwicklung von Faktoren für Rohstoffe aus zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material.“

entfällt

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe c a (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7d – Absatz 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

 

„8a. Bis spätestens 31. Dezember 2015 legt die Kommission einen Legislativvorschlag zur Integration weiterer Maßnahmen zur Eindämmung indirekter Landnutzungsänderungen vor, beispielsweise die Nutzung von Nebenerzeugnissen, Ertragssteigerungen, Effizienz in der Herstellung und Anbau von Pflanzen auf brach liegenden, ungenutzten oder gefährdeten Flächen mithilfe eines Bonus ähnlich dem, der in Anhang IV Teil C Nummer 8 für auf wiederhergestellten degradierten Flächen gewonnene Biomasse vorgesehen ist.“

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 10 a (neu)

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7a Absatz 5, Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 6, Artikel 7d Absatz 7, Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 gilt ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie auf unbestimmte Zeit.

2. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7a Absatz 5, Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 7, Artikel 7d Absatz 8b, Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 gilt ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie auf unbestimmte Zeit.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7a Absatz 5, Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 6, Artikel 7d Absatz 7, Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7a Absatz 5, Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 7, Artikel 7d Absatz 8b, Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7a Absatz 5, Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 6, Artikel 7d Absatz 7, Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7a Absatz 5, Artikel 7b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 7d Absatz 5, Artikel 7d Absatz 7, Artikel 7d Absatz 8b, Artikel 8a Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 2 – Buchstabe k

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Artikel 2 Buchstabe k wird wie folgt geändert:

 

„(k) „Förderregelung“ ein Instrument, eine Regelung oder ein Mechanismus, das bzw. die bzw. der von einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten angewandt wird und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen dadurch fördert, dass die Kosten dieser Energie gesenkt werden, ihr Verkaufspreis erhöht wird oder ihre Absatzmenge durch eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien oder auf andere Weise gesteigert wird; dazu zählen unter anderem Investitionsbeihilfen, Steuerbefreiungen oder -erleichterungen, Steuererstattungen, Förderregelungen, die zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen verpflichten, einschließlich solcher, bei denen grüne Zertifikate verwendet werden, sowie direkte Preisstützungssysteme einschließlich Einspeisetarifen und Prämienzahlungen; Förderregelungen dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen auf den Rohstoffmärkten anderer Industriezweige führen, die herkömmlicherweise dieselben Rohstoffe nutzen.“

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 1 b (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 2 – Buchstabe o a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe oa eingefügt:

 

„(oa) „fortschrittliche Biokraftstoffe“ Biokraftstoffe, die aus Rohstoffen erzeugt wurden, die nicht direkt mit Lebensmittel- und Futtermittelpflanzen konkurrieren, beispielsweise Abfälle, Rückstände oder Algen. Anhang IX enthält eine nicht abschließende Liste fortschrittlicher Biokraftstoffe. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Liste an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.“

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

(c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

 

(-i) Am Ende von Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

 

„Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei Ottokraftstoffen im Jahr 2020 mindestens 7,5% seines Endenergieverbrauchs an Ottokraftstoffen entspricht.

 

(-ii) Nach Unterabsatz 1 werden folgende Unterabsätze eingefügt:

 

„2016 werden mindestens 0,5 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor durch Energie aus fortschrittlichen Biokraftstoffen gedeckt.

 

2020 werden mindestens 2,5 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor durch Energie aus fortschrittlichen Biokraftstoffen gedeckt.

 

2025 werden mindestens 4 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor durch Energie aus fortschrittlichen Biokraftstoffen gedeckt.“

(i) Unter Buchstabe b wird der folgende Satz hinzugefügt:

(i) Unter Buchstabe b wird der folgende Satz hinzugefügt:

„Dieser Gedankenstrich gilt unbeschadet des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe d;“

„Dieser Spiegelstrich gilt unbeschadet des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe d;“

(ii) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

(ii) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

(d) bei der Berechnung der Biokraftstoffe im Zähler beträgt der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellt werden, höchstens 5 % (geschätzter Anteil Ende 2011) des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020.

(d) bei der Berechnung der Biokraftstoffe im Zähler beträgt der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellt werden, höchstens 6,5 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020, und der Anteil von Energie aus fortschrittlichen Biokraftstoffen beträgt mindestens 2,5 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020.

(iii) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

(iii) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„Der Beitrag von

 

Materialien, die absichtlich verändert wurden, damit sie als Abfall gelten, werden für die Erfüllung der in diesem Artikel genannten Ziele nicht berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, wenn Betrug festgestellt wird.

(i) Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX Teil A aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, wird mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt;

 

(ii) Biokraftstoffe, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, wird mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt;

 

(iii) erneuerbaren flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen nicht biologischer Herkunft wird mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt.

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Rohstoffe absichtlich verändert werden, damit sie in die Kategorien i) bis iii) fallen. Die Liste der Rohstoffe in Anhang IX kann an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden, damit eine ordnungsgemäße Durchführung der in dieser Richtlinie festgelegten Berücksichtigungsregeln gewährleistet wird. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b hinsichtlich der Liste der Rohstoffe in Anhang IX zu erlassen.“

 

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 3 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Folgender Absatz 4a wird angefügt:

 

„4a. Bis zum [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] legt die Kommission Empfehlungen für zusätzliche Maßnahmen vor, die die Mitgliedstaaten ergreifen können, um Energieeffizienz und Energieeinsparungen im Verkehrssektor zu fördern. Diese Empfehlungen enthalten Schätzungen zu der Energiemenge, die durch die Umsetzung jeder dieser Maßnahmen eingespart werden kann. Die Energiemenge, die den von einem Mitgliedstaat umgesetzten Maßnahmen entspricht, wird bei der unter Buchstabe b genannten Berechnung berücksichtigt.“

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) In Artikel 4 wird folgender Absatz 3a angefügt:

 

„3a. Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht bis zum [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] eine Vorausschätzung mit Angaben zu den zusätzlichen Maßnahmen, die er nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 4a zu ergreifen beabsichtigt, und setzt die Kommission davon in Kenntnis.“

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c b (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 4 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb) In Artikel 4 wird folgender Absatz 3b angefügt:

 

„3b. Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht bis zum [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] eine Vorausschätzung mit Angaben zu den Maßnahmen, die er zu ergreifen beabsichtigt, um dem in Artikel 3 Absatz 4 erster Unterabsatz genannten Ziel zu entsprechen, und setzt die Kommission davon in Kenntnis.“

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 17 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

 

„4a. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe aus Ländern oder Regionen, in denen Emissionen durch Landnutzungsänderungen, berechnet für das ganze Land oder die ganze Region nach Maßgabe von Anhang V Teil C Nummer 7, mehr als 35 % der Emissionen fossiler Brennstoffe (30 gCO2eq/MJ) ausmachen, werden für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke nicht berücksichtigt.“

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b b (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 17 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb) Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

 

„5a. Rohstoffe, die zur Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verwendet werden, sollten für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke nicht berücksichtigt werden, wenn sich im Jahr der Herstellung des Rohstoffs die Landnutzung gemäß Absatz 4 und 5 bedeutend geändert hat.“

Begründung

Raw materials, produced at land that used to be forest areas and peat bogs, are according to estimates accounting for more than 70% of the total greenhouse gas emissions from biofuels and bioliquids. If EU decides not to use biofuels and bioliquids from countries where such a considerably change in use of forest areas and peat bogs have taken place the majority of European greenhouse gas emissions caused by indirect land-use changes can be prevented. Such measures will strengthen already existing European legislation. In this directive, Article 18 paragraph 4, there is already arranged sustainability conditions for entering bilateral or multilateral agreements with third countries that will be reinforced by adding the suggested paragraph 5a. In accordance with Articles 2.1 and 2.2 of the WTO Agreement on Technical Barriers to Trade (TBT Agreement) such an exclusion from promotion in the European Union is permissible under WTO regulations.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 7

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 19 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(c) Absatz 6 wird gestrichen.

„6. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 25b hinsichtlich der folgenden Punkte zu erlassen: Anpassung des Anhangs VIII an den technischen und wirtschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Neufestsetzung der vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Werte für auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehende Emissionen, Einführung neuer Werte auf weiteren Disaggregationsebenen (zum Beispiel auf Ebene der Rohstoffe), Aufnahme weiterer Werte, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen, und Entwicklung von Faktoren für Rohstoffe aus zellulosehaltigem Non-Food-Material und lignozellulosehaltigem Material.“

 

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 7

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 19 – Absatz 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„8a. Bis spätestens 31. Dezember 2015 legt die Kommission einen Legislativvorschlag zur Integration weiterer Maßnahmen zur Eindämmung indirekter Landnutzungsänderungen vor, beispielsweise die Nutzung von Nebenerzeugnissen, Ertragssteigerungen, Effizienz in der Herstellung und Anbau von Pflanzen auf brach liegenden, ungenutzten oder gefährdeten Flächen mithilfe eines Bonus ähnlich dem, der für auf Flächen gemäß den Bedingungen von Anhang IV Teil C Nummer 8 gewonnene Biomasse vorgesehen ist.“

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 9

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 22 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9. Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

entfällt

„2. „Bei der Veranschlagung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Netto-Treibhausgasemissionseinsparung können die Mitgliedstaaten für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berichte die in Anhang V Teile A und B angegebenen typischen Werte verwenden, und sie müssen die in Anhang VIII aufgeführten Schätzwerte für Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen addieren.“

 

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 11

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 25b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11. Folgender Artikel 25b wird eingefügt:

11. Folgender Artikel 25b wird eingefügt:

Artikel 25b

Artikel 25b

Ausübung der Befugnisübertragung

Ausübung der Befugnisübertragung

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den im vorliegenden Artikel genannten Bedingungen übertragen.

1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den im vorliegenden Artikel genannten Bedingungen übertragen.

2. Die Befugnisübertragung an die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3 und Artikel 19 Absätze 5, 6 und 7 gilt [ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] auf unbestimmte Zeit.

2. Die Befugnisübertragung an die Kommission gemäß Artikel 2 Buchstabe oa, Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3 und Artikel 19 Absätze 5, 7 und 8 gilt [ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] auf unbestimmte Zeit.

3. Die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3 und Artikel 19 Absätze 5, 6 und 7 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

3. Die in Artikel 2 Buchstabe oa, Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3 und Artikel 19 Absätze 5, 7 und 8 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3 und Artikel 19 Absätze 5, 6 und 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Buchstabe oa, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3 und Artikel 19 Absätze 5, 7 und 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2017 einen Bericht vor, in dem sie ausgehend von den besten und neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Begrenzung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen prüft. Dieser Bericht wird gegebenenfalls ergänzt durch einen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Legislativvorschlag zur Aufnahme von Faktoren für die auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen in die jeweiligen Nachhaltigkeitskriterien, die ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden sind, sowie durch eine Überprüfung der Wirksamkeit der gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie 2009/28/EG geschaffenen Anreize für Biokraftstoffe aus Rohstoffen, die keinen Flächenbedarf nach sich ziehen, und für Biokraftstoffe aus Non-Food-Kulturen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2018 einen Bericht vor, in dem sie ausgehend von den besten wissenschaftlichen Methoden entsprechenden Erkenntnissen die Wirksamkeit der durch diese Richtlinie eingeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Begrenzung der mit der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen verbundenen Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen analysiert. Dieser Bericht muss eine Abschätzung der Folgen der Biokraftstoffproduktion auf die Holzindustrie und die Verfügbarkeit von Holz beinhalten. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament vor dem 31. Dezember 2015 einen Bericht zum Fortschritt hinsichtlich der Robustheit und Zuverlässigkeit wissenschaftlicher Belege für die Nutzung von Faktoren für indirekte Landnutzungsänderungen vor, in den Erfahrungen aus Modellen zur indirekten Landnutzungsänderung in anderen Ländern eingehen und der in enger Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgern erarbeitet wurde; dieser Bericht wird gegebenenfalls durch einen Legislativvorschlag ergänzt, mit dem Kraftstoffanbieter verpflichtet werden, auf der Grundlage von Faktoren für indirekte Landnutzungsänderungen für die Kraftstoffe, die sie vermarkten, regelmäßig über die Emissionen aufgrund indirekter Landnutzungsänderungen Bericht zu erstatten, und der im September 2016 in Kraft tritt.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anhang I

entfällt

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Nummer 1

Richtlinie 2009/28/EG

Anhang V – Teil C

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Anhang V Teil C wird wie folgt geändert:

entfällt

(a) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

 

"7. Die auf das Jahr umgerechneten Emissionen durch Kohlenstoffbestandsänderungen infolge geänderter Flächennutzung (el) werden durch eine gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen auf 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:

 

el = (CSR – CSA) × 3,664 × 1/20 × 1/P,

 

dabei sind:

 

el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (angegeben als Masse (Gramm) an CO2-Äquivalent pro Biokraftstoff-Energieeinheit (Megajoule);

 

CSR = der mit der Bezugsflächennutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung im Januar 2008 oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist;

 

CSA = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit (angegeben als Masse (Tonnen) an Kohlenstoff pro Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr akkumuliert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand pro Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist; sowie

 

P = die Pflanzenproduktivität (angegeben als Energie des Biokraftstoffs oder flüssigen Biobrennstoffs pro Flächeneinheit pro Jahr).“

 

(b) Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen.

 

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Nummer 2

Richtlinie 2009/28/EG

Anhang VIII (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Folgender Anhang VIII wird angefügt:

entfällt

„Anhang VIII

 

Teil A. Geschätzte Emissionen infolge der mit Rohstoffen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe verbundenen indirekten Landnutzungsänderungen

 

Rohstoffgruppe

geschätzte Emissionen infolge veränderter Landnutzung (gCO2eq/MJ)

Getreide und sonstige stärkehaltige Pflanzen

12

Zuckerpflanzen

13

Ölpflanzen

55

Teil B. Biokraftstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden

Bei Biokraftstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:

a) Rohstoffe, die nicht in Teil A dieses Anhangs enthalten sind.

b) Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung – bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen – in Kulturflächen oder Dauerkulturen1. In diesem Fall hätte ein „Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el)“ nach Anhang V Teil C Absatz 7 berechnet werden müssen.“

__________________

 

1 ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1

 

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Nummer 3

Richtlinie 2009/28/EG

Anhang IX (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Folgender Anhang IX wird angefügt:

(3) Folgender Anhang IX wird angefügt:

Anhang IX

Anhang IX

Teil A. Rohstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Ziel mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt wird

Liste fortschrittlicher Biokraftstoffe

 

Biokraftstoffe aus den folgenden Rohstoffen gelten als fortschrittliche Biokraftstoffe:

(a) Algen

(a) Algen

(b) Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien gelten

(b) Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien gelten

(c) Biomasse-Anteil von Industrieabfällen

(c) Biomasse-Anteil und biologisch abbaubarer Anteil von Industrieabfällen.

(d) Stroh

(d) Stroh

(e) Tierdung und Klärschlamm

(e) Tierdung und Klärschlamm

(f) Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel

(f) Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel

(g) Tallölpech

(g) Verarbeitungsrückstände aus der Zellstoff- und Papierindustrie, etwa Schwarzlauge, Rohsulfatseife, Rohtallöl und Tallölpech

(h) Rohglyzerin

(h) Rohglyzerin

(i) Bagasse

(i) Bagasse

(j) Traubentrester und Weintrub

(j) Traubentrester und Weintrub

(k) Nussschalen

(k) Nussschalen

(l) Hülsen

(l) Hülsen

(m) Maiskolben

(m) Maiskolben

(n) Rinde, Zweige, Blätter, Sägemehl und Sägespäne.

(n) Rinde, Zweige, Durchforstungsholz, Blätter, Sägemehl und Sägespäne.

Teil B. Rohstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Ziel mit dem Zweifachen ihres Energiegehalts angesetzt wird

 

(a) Gebrauchtes Speiseöl

 

(b) tierische Fette, die in die Kategorien I und II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte eingestuft sind[2]

 

(p) tierische Fette, die in die Kategorien I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte eingestuft sind[3]

 

(c) zellulosehaltiges Non-Food-Material

 

(q) zellulosehaltiges Non-Food-Material

(d) lignozellulosehaltiges Material mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz.“

(r) lignozellulosehaltiges Material mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz.“

 

(s) Triglyceride, freie Fettsäuren und Fettdestillate sowie nicht spezifikationsgerechte Öle aus der Oleochemie, aus Biodiesel, aus der Raffination von Pflanzenöl, aus der lebensmittelverarbeitenden Industrie und aus Betrieben, bei denen Tierfett anfällt

 

(t) Tierische Fette, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

 

(u) Maisöl für technische Zwecke

 

(w) Abfallfette aus der Fischverarbeitungsindustrie.

 

(y) erneuerbare flüssige oder gasförmige Brennstoffe nicht biologischer Herkunft

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinie über die Qualität von Kraftstoffen und der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen (indirekte Landnutzungsänderung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0595 – C7-0337/2012 – 2012/0288(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

19.11.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

19.11.2012

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

14.3.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Alejo Vidal-Quadras

21.11.2012

Prüfung im Ausschuss

19.3.2013

24.4.2013

30.5.2013

 

Datum der Annahme

20.6.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

47

8

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Josefa Andrés Barea, Jean-Pierre Audy, Ivo Belet, Bendt Bendtsen, Fabrizio Bertot, Jan Březina, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Jürgen Creutzmann, Pilar del Castillo Vera, Dimitrios Droutsas, Vicky Ford, Adam Gierek, Robert Goebbels, Fiona Hall, Jacky Hénin, Edit Herczog, Kent Johansson, Romana Jordan, Krišjānis Kariņš, Lena Kolarska-Bobińska, Philippe Lamberts, Marisa Matias, Judith A. Merkies, Jaroslav Paška, Aldo Patriciello, Vittorio Prodi, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Jens Rohde, Paul Rübig, Francisco Sosa Wagner, Konrad Szymański, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Ioannis A. Tsoukalas, Niki Tzavela, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Alejo Vidal-Quadras

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Antonio Cancian, Ioan Enciu, Andrzej Grzyb, Roger Helmer, Jolanta Emilia Hibner, Gunnar Hökmark, Seán Kelly, Bernd Lange, Hannu Takkula

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Pilar Ayuso, Nikos Chrysogelos, Bas Eickhout, Indrek Tarand, Keith Taylor

  • [1]  Wenn Biokraftstoffe auf bestehenden landwirtschaftlichen Flächen angebaut werden, bleibt die Nachfrage nach dem Anbau von Lebensmitteln und Futtermitteln bestehen und kann dazu führen, dass anderswo mehr Lebensmittel und Futtermittel erzeugt werden. Dies kann zu einer Änderung der Landnutzung führen (z. B. Umwandlung von Wald in landwirtschaftliche Fläche), was bedeutet, dass beträchtliche CO2-Emissionen in die Atmosphäre freigesetzt werden.
  • [2]           ABl. L 273, 10.10.2002, S. 1
  • [3]           ABl. L 273, 10.10.2002, S. 1

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (26.6.2013)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(COM(2012)0595 – C7‑0337/2012 – 2012/0288(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Filip Kaczmarek

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Klimawandel wirkt sich zunehmend schädigend auf die Menschheit und die Erde aus, mit verheerenden Folgen für die Entwicklungsländer. Die Verringerung von Treibhausgasemissionen ist unerlässlich. 2007 hat sich die EU dazu verpflichtet, ihre Emissionen bis 2020 um mindestens 20 % gegenüber dem Wert von 1990 zu verringern. Durch einen vermehrten Einsatz erneuerbarer Energien würde ein wesentlicher Beitrag zu dieser Verringerung geleistet. Als neues Ziel wurde festgelegt, dass bis 2020 10 % des Energiebedarfs im Verkehrssektor durch erneuerbare Energiequellen abzudecken ist. Daneben wurde das Ziel gesetzt, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Kraftstoffen bis 2020 um 6 % zu verringern. Beide Ziele wurden für die Mitgliedstaaten für verbindlich erklärt.

In Zusammenwirkung mit Subventionen haben diese Ziele zu einem raschen Anstieg der Produktion und der Verwendung von Biokraftstoffen geführt. Aus verschiedenen Gründen ist dieser Anstieg für die Entwicklungsländer eher bedrohlich als vielversprechend.

Erstens werden durch den Einsatz von Biokraftstoffen wesentlich geringere Treibhausgasemissionseinsparungen erzielt als erwartet. Ein Grund dafür ist, dass Kohlenstoffbestände verloren gehen, wenn Wälder gerodet werden, um Platz für die Erzeugung von Biomasse für Biokraftstoffe oder für die Verlagerung der Nahrungsmittelproduktion zu schaffen: Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen (LUC) oder indirekten Landnutzungsänderungen (ILUC). ILUC-Emissionen werden derzeit bei Zielen und Subventionen in der EU nicht in die Berechnungen der Treibhausgasbilanz von Biokraftstoffen einbezogen. Emissionen entstehen auch bei der Düngemittelerzeugung, der Ernte von Biomasse, der Umwandlung von Biomasse in Biokraftstoffe und allen damit zusammenhängenden Transporten. Im Fall von Biokraftstoffen ist „erneuerbar“ nicht zwangsläufig gleichbedeutend mit Umwelt- und Klimafreundlichkeit. Das eigentliche Ziel der Förderung des Einsatzes von Biokraftstoffen wird mitunter völlig verfehlt.

Zweitens wird durch die Umwandlung von Nahrungsmittelpflanzen wie Mais und Weizen in Kraftstoffe die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln verringert. Dies führt zu einem Nahrungsmittel-oder-Kraftstoff-Dilemma, dass sich nicht dadurch beseitigen lässt, dass Biokraftstoffe stattdessen aus Non-food-Kulturen oder Kulturholz erzeugt werden. Doch damit nicht genug: Nahezu die gesamte verwendete Biomasse wird auf Nutzflächen angebaut, die ebenso gut für die Nahrungsmittelproduktion verwendet werden könnten. Das Dilemma geht also weiter.

Die dramatische Nahrungsmittelkrise im Jahr 2008 und die sich daraus ergebenden schwankenden und recht hohen Lebensmittelpreise haben dieses Problem ebenfalls deutlich gemacht. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass die Biokraftstoff-Politik der EU dabei eine Rolle spielt, es ist jedoch stark umstritten, inwieweit. Nach Angaben der Kommission wirkt sich die Förderung von Biokraftstoffen durch die EU nur geringfügig auf die Lebensmittelpreise aus[1]. Das Bild, das sich aus Forschungsüberprüfungen und Erklärungen großer internationaler Organisationen mit entsprechenden Zuständigkeiten ergibt, ist weniger beruhigend[2].

Drittens führt die Erzeugung von Biomasse neben Treibhausgasemissionen durch LUC und ILUC und dem Wettbewerb mit der Nahrungsmittelproduktion mitunter zum Entzug von Landnutzungsrechten, welche die Lebensgrundlage der betroffenen Menschen bilden. Landwirte in Entwicklungsländern besitzen in der Regel keine Eigentumsrechte an dem Land, das sie für Ackerbau oder Viehhaltung nutzen. Vereinbarungen zwischen ausländischen Unternehmen und Staaten, die als formelle Eigentümer agieren, oder Entscheidungsträgern auf lokaler Ebene, die nicht im Interesse der örtlichen Gemeinden handeln, können zu Landaneignungen und in der Folge zur Zwangsvertreibung von armen Menschen von ihrem Land führen[3].

Sogenannte Grenzertragsflächen sind für Investoren, die auf die Erzeugung von Biomasse setzen, in der Regel unattraktiv. Auch die Erzeugung von Biomasse an solchen Orten kann verheerende Folgen für die örtliche Bevölkerung haben. Im Zuge des Anbaus könnten die knappen Wasserressourcen aufgebraucht werden und die Düngemittel zu schwerwiegenden Verunreinigungen führen. Die Nutzung von Brennholz, Baumaterial und Pflanzen, die als Nahrungsmittel oder Heilmittel dienen, wäre möglicherweise nicht länger möglich. Ökosystemleistungen könnten verlorengehen und eine Entwaldung könnte zur Veränderung des örtlichen Klimas führen und darüber hinaus zum globalen Klimawandel beitragen.

Nichtregierungsorganisationen berichten von beträchtlichen Landaneignungen in afrikanischen Ländern südlich der Sahara und stellen in diesem Zusammenhang Informationen einer Datenbank mit dem Namen Matrix zur Verfügung[4]. Die Kommission lehnt diese Datenbank als unzuverlässig ab, bemüht sich jedoch kaum darum, mehr über die anhaltenden Entwicklungen in Erfahrung zu bringen.

Bei der Überarbeitung der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Richtlinie über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen muss sichergestellt werden dass durch die Biokraftstoff-Politik der EU

- die Lebensmittelsicherheit nicht beeinträchtigt, sondern das Menschenrecht auf Nahrung geachtet wird,

- nicht die Zerstörung der Lebensgrundlage benachteiligter Menschen aufgrund eines Entzugs ihrer Landnutzungsrechte oder anderer Entwicklungen begünstigt wird,

- nur die Gewinnung und Verwendung von Biokraftstoffen gefördert wird, durch die sich die Treibhausgasemissionen effizient verringern lassen und die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.

Für den Entwicklungsausschuss liegt der Schwerpunkt auf den ersten beiden Punkten. Die Änderungen in diesem Entwurf einer Stellungnahme sollen dazu beitragen, das Nahrungsmittel-oder-Kraftstoff-Dilemma und mit dem Entzug von Landnutzungsrechten einhergehenden Probleme anzugehen. Mit den Änderungen wird den vom Parlament in den entsprechenden Entschließungen vertretenen Standpunkten Rechnung getragen[5]. Das Thema Treibhausgasbilanz ist für den Umweltausschuss ein zentrales Anliegen, auf das in diesem Berichtsentwurf umfassend eingegangen wird.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Der Energieverbrauch im Verkehrssektor muss unbedingt verringert werden, da das Ziel eines Prozentsatzes für Energie aus erneuerbaren Quellen voraussichtlich immer schwerer dauerhaft zu erreichen sein wird, wenn die Gesamtenergienachfrage für den Verkehr weiter steigt. Die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und die Beimischung von Biokraftstoffen die ohne oder mit geringen indirekten Landnutzungsänderungen gewonnen wurden, sind weitere Methoden, die den Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Ziels zur Verfügung stehen.

Begründung

Die Notwendigkeit, im Verkehrssektor den Energieverbrauch zu verringern und die Energieeffizienz zu erhöhen, wurde bereits in der bestehenden Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen hervorgehoben. Das wird durch diesen Änderungsantrag bekräftigt, in dem betont wird, dass die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe entwickelt werden muss, um die Union und die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, den CO2-Fußabdruck des Verkehrssektors zu reduzieren.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Mit Blick auf die Ziele der Union, die Treibhausgasemissionen weiter zu verringern, und auf den wesentlichen Beitrag der im Straßenverkehr eingesetzten Kraftstoffe zu diesen Emissionen, ist in Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates vorgeschrieben, dass die Kraftstoffanbieter die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit („Treibhausgasintensität“) der Kraftstoffe, die in der Union von Straßenkraftfahrzeugen und mobilen Maschinen und Geräten sowie von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht auf See befindlichen Sportbooten verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2020 um mindestens 6 % mindern müssen. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Anbietern fossiler Kraftstoffe zur Verfügung steht, um die Treibhausgasintensität der angebotenen fossilen Kraftstoffe zu verringern.

(2) Mit Blick auf die Ziele der Union, die Treibhausgasemissionen weiter zu verringern, und auf den wesentlichen Beitrag der im Straßenverkehr eingesetzten Kraftstoffe zu diesen Emissionen, ist in Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates vorgeschrieben, dass die Kraftstoffanbieter die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit („Treibhausgasintensität“) der Kraftstoffe, die in der Union von Straßenkraftfahrzeugen und mobilen Maschinen und Geräten sowie von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht auf See befindlichen Sportbooten verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2020 um mindestens 6 % mindern müssen. Die Beimischung von Biokraftstoffen, die keine oder nur geringe direkte und indirekte Treibhausgasemissionen verursachen, ist eine der Methoden, die den Anbietern fossiler Kraftstoffe zur Verfügung steht, um die Treibhausgasintensität der angebotenen fossilen Kraftstoffe zu verringern.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Die überwiegende Mehrzahl der Investitionen zum Erwerb von Land wird in Entwicklungsländern getätigt. Hauptziel ist der Teil Afrikas südlich der Sahara, insbesondere zum Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen zur Herstellung von Biokraftstoffen. Im Zeitraum von 2009 bis 2013 wurden schätzungsweise sechs Millionen Hektar Land von europäischen Unternehmen zum Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen gekauft, die für den Export von Biokraftstoff gedacht sind.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Ausgehend von Prognosen zur Biokraftstoffnachfrage, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und von Schätzungen der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen für verschiedene Biokraftstoff-Rohstoffe ist davon auszugehen, dass indirekte Landnutzungsänderungen zu erheblichen Treibhausgasemissionen führen und die Treibhausgaseinsparungen einzelner Biokraftstoffe teilweise oder ganz aufheben könnten. Dies ist dadurch bedingt, dass im Jahr 2020 voraussichtlich fast die gesamte Biokraftstoffproduktion aus Pflanzen erfolgen dürfte, die auf Flächen angebaut werden, die zur Deckung des Bedarfs an Nahrungs- und Futtermitteln verwendet werden könnten. Um solche Emissionen zu mindern, sollte zwischen verschiedenen Kulturpflanzengruppen wie Ölpflanzen, Getreide, Zuckerpflanzen und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen differenziert werden.

(5) Ausgehend von Prognosen zur Biokraftstoffnachfrage, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und von Schätzungen der Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen für verschiedene Biokraftstoff-Rohstoffe könnten indirekte Landnutzungsänderungen zu erheblichen Treibhausgasemissionen und sogar zu einer teilweisen oder vollständigen Aufhebung der Treibhausgaseinsparungen einzelner Biokraftstoffe führen. Dies ist dadurch bedingt, dass im Jahr 2020 voraussichtlich fast die gesamte Biokraftstoffproduktion aus Pflanzen erfolgen dürfte, die auf Flächen angebaut werden, die zur Deckung des Bedarfs an Nahrungs- und Futtermitteln verwendet werden könnten. Daher müssen indirekte Landnutzungsänderungen berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die Bemühungen zur Erreichung der politischen Ziele der Europäischen Union im Hinblick auf erneuerbare Energien und eine Verringerung der Treibhausgasemissionen durch diese potenziellen Emissionsquellen nicht gefährdet werden. Zur Verringerung von indirekten Landnutzungsänderungen und von Landaneignung ist es deshalb angebracht, zwischen anbauflächenbasierten Energiepflanzen (Ölpflanzen, Getreide, Zuckerpflanzen und sonstige stärkehaltige Pflanzen) einerseits und nicht anbauflächenbasierten Biokraftstoffen andererseits zu unterscheiden. Schwankungen der Lebensmittelpreise bei und könnte negative Auswirkungen auf die weltweite Ernährungssicherheit haben. Dies kann zu erheblichen negativen sozialen Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der Menschen und auf ihre Fähigkeit führen, Menschenrechte auszuüben, einschließlich des Rechts auf Nahrung und des Zugangs zu Land für lokale Gemeinschaften, die in Ländern außerhalb der Union in Armut leben. Um solche Emissionen und diese negativen sozialen Auswirkungen zu mindern, sollte der Schwerpunkt insbesondere auf die Reduzierung des geplanten Einsatzes von Biokraftstoffen gelegt werden, die auf Anbauflächen erzeugt werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die mittelbaren Auswirkungen der geänderten Landnutzung sind nicht nur ökologischer, sondern auch gesellschaftlicher Natur und erhöhen insbesondere in Entwicklungsländern den Druck im Bereich der Landnutzung, was sich negativ auf die Nahrungsmittelsicherheit der ansässigen Bevölkerung, vor allem von Frauen, auswirkt.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Im Verkehrssektor werden zur Minderung der durch ihn bedingten Treibhausgasemissionen voraussichtlich flüssige erneuerbare Brennstoffe benötigt. Fortschrittliche Biokraftstoffe, etwa aus Abfällen oder Algen, ermöglichen hohe Einsparungen an Treibhausgasemissionen, weisen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen auf und konkurrieren nicht direkt um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Die Produktion solcher fortschrittlicher Biokraftstoffe sollte daher gefördert werden, da diese derzeit nicht in großen Mengen kommerziell erhältlich sind, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sie mit etablierten Biokraftstofftechnologien auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen um öffentliche Subventionen konkurrieren. Weitere Anreize sollten dadurch geschaffen werden, dass fortschrittliche Biokraftstoffe bei der Anrechnung auf das in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegte 10 %-Ziel im Verkehrssektor gegenüber konventionellen Biokraftstoffen stärker gewichtet werden. In diesem Zusammenhang sollten im Wege der politischen Rahmenvorschriften für erneuerbare Energien nach dem Jahr 2020 nur solche fortschrittlichen Biokraftstoffe gefördert werden, die geringe geschätzte Auswirkungen in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen haben und mit insgesamt hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen einhergehen.

(6) Im Verkehrssektor werden zur Minderung der durch ihn bedingten Treibhausgasemissionen voraussichtlich flüssige erneuerbare Brennstoffe benötigt. Fortschrittliche Biokraftstoffe, etwa aus Abfällen oder Algen, ermöglichen hohe Einsparungen an Treibhausgasemissionen, weisen kein Risiko indirekter Landnutzungsänderungen auf und konkurrieren nicht direkt um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Die Produktion solcher fortschrittlicher Biokraftstoffe sollte daher gefördert werden, da diese derzeit nicht in großen Mengen kommerziell erhältlich sind, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sie mit etablierten Biokraftstofftechnologien auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen um öffentliche Subventionen konkurrieren. Weitere Anreize sollten dadurch geschaffen werden, dass fortschrittliche Biokraftstoffe bei der Anrechnung auf das in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegte 10 %-Ziel im Verkehrssektor gegenüber konventionellen Biokraftstoffen stärker gewichtet werden. In diesem Zusammenhang sollten im Wege der politischen Rahmenvorschriften für erneuerbare Energien nach dem Jahr 2020 nur solche fortschrittlichen Biokraftstoffe gefördert werden, die den Nachhaltigkeitskriterien entsprechen, die bei der Landnutzung nicht mit Nahrungsmitteln, Wasser oder anderen Ressourcen konkurrieren und die keine geschätzten Auswirkungen in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen haben und mit insgesamt hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen einhergehen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Zur Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der biobasierten Industriesektoren und in Einklang mit der Mitteilung „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ aus dem Jahr 2012 sowie mit dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa , mit dem europaweit integrierte und diversifizierte Bioraffinerien gefördert werden, sollten verbesserte Anreize im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG dergestalt festgelegt werden, dass der Einsatz von Biomasse-Rohstoffen, die für andere Verwendungszwecke als für die Herstellung von Biokraftstoffen keinen hohen wirtschaftlichen Wert haben, bevorzugt wird.

(7) Zur Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der biobasierten Industriesektoren und im Einklang mit der Mitteilung „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ aus dem Jahr 2012 sowie mit dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa, mit dem europaweit integrierte und diversifizierte Bioraffinerien gefördert werden, sollten verbesserte Anreize im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG dergestalt festgelegt werden, dass der Einsatz von Biomasse-Rohstoffen, die für andere Verwendungszwecke als für die Herstellung von Biokraftstoffen keinen hohen wirtschaftlichen Wert haben, bevorzugt wird, wobei die Abfälle nur im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG für Energiezwecke genutzt werden, die nicht um die Nutzung von Land und Wasser konkurrieren, um Landnutzungs- und Lebensmittelrechte zu schützen, und wobei organische Bodenstoffe nicht verringert werden, was zu negativen Auswirkungen für das lokale Ökosystem führt.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7 a) Der Einsatz von Biomasse-Ressourcen beinhaltet erhebliche, mit der Erschöpfung oder dem Verlust von Ökosystemleistungen verbundene Opportunitätskosten. Die Mitgliedstaaten sollten darauf verzichten, die energiewirtschaftliche Nutzung von Rohstoffen zu fördern oder zu fordern, wenn diese Umwidmung von bestehenden Nutzungen negative Auswirkungen auf Landnutzungsrechte, Lebensmittelrechte, biologische Vielfalt, Boden oder Gesamtkohlenstoffbilanz hätte. Durch diese Politik sollte auch eine Kette der Biomassenutzung sichergestellt werden, mit Vorkehrungen dafür, dass Ressourcen nicht von Anwendungen mit hohem Mehrwert für die Gesellschaft abgezogen und für energiewirtschaftliche Nutzung mit geringem Wert eingesetzt werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Zur Vorbereitung einer verstärkten Nutzung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen bis 2020 sollte die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden, die aus den in Anhang VIII Teil A der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V Teil A der Richtlinie 98/70/EG genannten Nahrungsmittelpflanzen hergestellt werden und auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele angerechnet werden können. Ohne den Gesamteinsatz solcher Biokraftstoffe zu beschränken, sollte der Anteil von aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die auf die Ziele der Richtlinie 2009/27/EG angerechnet werden können, auf den Anteil solcher im Jahr 2011 verbrauchten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden.

(9) Zur Minimierung der negativen Auswirkungen auf Landnutzungsrechte, Bodenspekulation, Lebensmittelrechte, Lebensmittelpreise, biologische Vielfalt, Boden und Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen bis 2020 sollte die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden, die aus den in Anhang VIII Teil A der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V Teil A der Richtlinie 98/70/EG genannten Nahrungsmittelpflanzen und anderen Energiepflanzen hergestellt werden und auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele angerechnet werden können.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a) Es muss berücksichtigt werden, dass die Schwierigkeiten bei der Erreichung signifikanter Reduzierungen von Treibhausgasemissionen durch den Einsatz von Biokraftstoffen größer als erwartet waren. Ferner muss der beunruhigenden Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Ausweitung der Produktion von Biokraftstoffen die Lebensmittelsicherheit und die Landnutzungsrechte von benachteiligten Menschen in den Entwicklungsländern beeinträchtigt. Die Umsetzung des in der Richtlinie 2009/28/EC verankerten Ziels, 10 % des Energiebedarfs aus erneuerbaren Quellen zu decken, sollte deshalb davon abhängen, ob auf diesem Weg signifikante Reduzierungen von Treibhausgasemissionen erzielt und negative Auswirkungen auf Lebensmittelsicherheit und Landnutzungsrechte vermieden werden können.

Begründung

Das 10%-Ziel sollte nicht diskussionslos verfolgt werden, wenn es nicht zu einer signifikanten Reduzierungen von Treibhausgasemissionen führt. Es sollte auch keinen Vorrang vor Lebensmittelsicherheit und Landnutzungsrechten genießen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen sollten in die im Rahmen der Richtlinie 98/70/EG und der Richtlinie 2009/28/EG erfolgende Meldung der auf Biokraftstoffe zurückgehenden Treibhausgasemissionen aufgenommen werden. Biokraftstoffen aus Rohstoffen (zum Beispiel aus Abfall-Rohstoffen), die nicht zu einem zusätzlichen Flächenbedarf führen, sollte im Rahmen einer solchen Methodik ein Emissionsfaktor von Null zugewiesen werden.

(11) Um sicherzustellen, dass die Ziele der Union in Bezug auf die Senkung der Emissionen von Treibhausgasen und auf Biokraftstoffe sinnvoll und wirksam sind, sollten die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen bei der Berechnung der im Einklang mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG und der Richtlinie 98/70/EG geforderten Treibhausgasemissionseinsparungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen auf das in Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG formulierte Ziel anzurechnen, um Anreize für Biokraftstoffe zu schaffen, die sich in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen nur in geringem Maße auswirken. Biokraftstoffen aus Rohstoffen (zum Beispiel aus in Abfällen und Rückständen bestehenden Rohstoffen), die nicht zu einem zusätzlichen Flächenbedarf führen, sollte im Rahmen einer solchen Methodik ein Emissionsfaktor von Null zugewiesen werden, sofern sie die entsprechenden Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Die Nutzung von Land für den Anbau von Rohstoffen für Biokraftstoffe sollte nicht zur Verdrängung von örtlichen und indigenen Gemeinschaften führen. Deshalb sollten in der Union und in Drittstaaten spezielle Maßnahmen zum Schutz der Anbauflächen ergriffen werden, um dies zu verhindern. Es sind daher nur Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe als nachhaltig zu betrachten, durch deren Herstellung die Rechte lokaler und indigener Gemeinschaften nicht beschnitten werden.

Begründung

Für die negativen sozialen Auswirkungen von Biokraftstoffen in Bezug auf Landnutzungsrechte und Lebensmittelrechte insbesondere von Frauen in Entwicklungsländern gibt es zahlreichen Beweise. Die Verdrängung lokaler und indigener Gemeinschaften, um Platz für den Anbau von Rohstoffen für Biokraftstoffe zu schaffen, muss verhindert werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich einen Binnenmarkt für Kraftstoffe für den Straßenverkehr sowie für mobile Maschinen und Geräte und die Einhaltung eines Mindestmaßes an Umweltschutz bei der Verwendung dieser Kraftstoffe sicherzustellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(15) Die Ziele dieser Richtlinie sollte darin bestehen, einen Binnenmarkt für Kraftstoffe für den Verkehrssektor und die Einhaltung eines Mindestmaßes an Umweltschutz sicherzustellen sowie negative Auswirkungen auf Lebensmittelsicherheit und Landnutzungsrechte in Verbindung mit der Erzeugung dieser Kraftstoffe zu vermeiden. Da diese Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

Begründung

Die Beschreibung der Ziele dieser Richtlinie sollte so angepasst werden, dass auch die Änderungsanträge zu der Richtlinie berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Öffentliche Anreize für Biokraftstoffe erzeugen zusätzliche Nachfrage auf den Rohstoffmärkten und haben daher erheblichen Einfluss auf die Preise sowohl auf den internationalen Märkten als auch auf den Inlandsmärkten von Ländern, die Netto-Lebensmittelimporteure sind. Dies ist insbesondere für arme Menschen, die einen erheblichen Anteil ihres Haushaltseinkommens für Lebensmittel ausgeben, ein ernstes Problem. Die Biokraftstoffpolitik der EU bevorzugt offenbar groß angelegte industrielle Modelle der landwirtschaftlichen Produktion, die der Bevölkerung vor Ort offensichtlich nur geringem Nutzen bringen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7a – Absatz 2 – letzter Unterabsatz (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) In Absatz 2 wird nach Buchstabe c folgender Unterabsatz eingefügt:

 

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Höchstwert des Beitrags von Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen oder speziellen Energiepflanzen hergestellt werden, für die Zwecke der Erfüllung des in Unterabsatz 1 genannten Ziels eine Energiemenge, die 5 %, den Ende 2011 geschätzten Anteil, des Gesamtenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020 nicht übersteigt.“

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7b – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Folgender Absatz  wird eingefügt:

 

„5a. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die für die in Absatz genannten Zwecke vorgesehen sind, dürfen nicht auf Flächen in der Union oder in Drittstaaten hergestellt werden, wo die gesetzlichen oder gemeinschaftlichen Landnutzungsrechte angefochten oder verletzt werden und unter Einbindung der repräsentativen Institutionen der lokalen Bevölkerung keine adäquate freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung erteilt wurde.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b b (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7b – Absatz 5 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) Folgender Absatz wird eingefügt:

 

„5b. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt werden, werden nicht aus Abfällen hergestellt, es sei denn, die Prüfung durch eine unabhängige Stelle hat die Einhaltung der Abfallhierarchie bestätigt, besonders in Bezug auf die Vermeidung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen vor ihrer Verwertung zur Energiegewinnung gemäß Richtlinie 2008/98/EG.“

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7d – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Für die Zwecke des Artikels 7a und des Artikels 7b Absatz 2 werden die Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen wie folgt berechnet:

 

a) ist in Anhang IV Teil A oder Teil B ein Standardwert für die Treibhausgasemissionseinsparungen für den Herstellungsweg festgelegt und ist der gemäß Anhang IV Teil C Nummer 7 berechnete el-Wert für diese Biokraftstoffe oder flüssigen Biobrennstoffe kleiner oder gleich null und sind die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen gemäß Anhang V Teil B gleich null, durch Verwendung dieses Standardwerts;

 

b) durch Verwendung eines tatsächlichen Werts, der gemäß der in Anhang IV Teil C festgelegten Methodologie berechnet wird, und unter Einberechnung der Schätzwerte für Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen in Anhang V;

 

c) durch Verwendung eines Wertes, der berechnet wird als Summe der in der Formel in Anhang IV Teil C Nummer 1 genannten Faktoren, wobei die in Anhang IV Teil D oder Teil E angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und die nach den Methoden in Anhang IV Teil C berechneten tatsächlichen Werte für alle anderen Faktoren; die Schätzungen für Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen gemäß Anhang V sind zu addieren.“

Begründung

Anpassung des Berechnungsverfahrens, um die Schätzungen für indirekte Landnutzungsänderungen gemäß dem neu vorgeschlagenen Anhang V der Kraftstoffqualitätsrichtlinie zu berücksichtigen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe b

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zur Einhaltung des in Unterabsatz 1 genannten Ziels darf der maximale gemeinsame Beitrag von Biokraftstoffen und flüssigen Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellt werden, nicht die Energiemenge übersteigen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d festgelegten Höchstbeitrag entspricht.

"Zur Einhaltung des in Unterabsatz 1 genannten Ziels darf der maximale gemeinsame Beitrag von Biokraftstoffen und flüssigen Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen oder speziellen Energiepflanzen hergestellt werden, nicht die Energiemenge übersteigen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d festgelegten Höchstbeitrag entspricht."

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer -i (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 3 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-i) Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

 

“Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass sein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % seines Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor entspricht. Dabei sind sowohl Quellen zu vermeiden, die nicht zu signifikanten Reduzierungen von Treibhausgasemissionen führen, als auch negative Auswirkungen der Erzeugung von Biokraftstoffen auf die Lebensmittelsicherheit und die Landnutzungsrechte von benachteiligten Menschen in den Entwicklungsländern zu verhindern.“

Begründung

Dies berücksichtigt den Inhalt verschiedener anderer Änderungsanträge, insbesondere den von AM 6.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer ii

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„d) bei der Berechnung der Biokraftstoffe im Zähler beträgt der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellt werden, höchstens 5 % (geschätzter Anteil Ende 2011) des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020.

„d) bei der Berechnung der Biokraftstoffe im Zähler beträgt der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus Lebensmittelpflanzen und speziellen Energiepflanzen hergestellt werden, höchstens 5 % (geschätzter Anteil Ende 2011) des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020.“

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer iii

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe e – Ziffer ii (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) Biokraftstoffe, die aus den in Anhang IX Teil B aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, wird mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt;

ii) Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, wird nach einer wissenschaftlichen Vorab-Bewertung ihrer ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angesetzt;

Begründung

Die in Anhang IX aufgeführten Rohstoffe sollten mit dem zweifachen ihres Energiegehalts angesetzt werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer iii

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe e – Unterabsatz 2 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Rohstoffe absichtlich verändert werden, damit sie in die Kategorien i) bis iii) fallen.

Materialien, die absichtlich verändert wurden, damit sie als Abfall gelten, fallen nicht in die Kategorien i) bis iii). Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Betrugsfällen der betreffende Rohstoff bzw. Biokraftstoff nicht auf das Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 4 angerechnet wird und dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um weitere betrügerische Handlungen zu unterbinden.

Begründung

Kraftstoffe oder Rohstoffe, die absichtlich für 100 werden, um Vorteile aus dieser Richtlinie zu ziehen, sollten eindeutig aus dem Anwendungsbereich sowohl der Richtlinie zu erneuerbaren Energien als auch der Kraftstoffqualitätsrichtlinie ausgeschlossen werden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a) Am Ende von Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Energie aus Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen oder speziellen Energiepflanzen hergestellt werden, die für die in den Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, sollen höchstens 5 % (geschätzter Anteil Ende 2011) des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020 betragen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 17 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Folgender Absatz wird angefügt:

 

„5a. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Abfall hergestellt sein, es sei denn, es wurde von unabhängiger Seite überprüft, dass die Abfallhierarchie, d. h. Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling vor der energetischen Verwertung, nach Maßgabe der Richtlinie 2008/98/EG eingehalten wurde.“

Begründung

Abfall sollte der Abfallhierarchie in Artikel 4 der Abfallrahmenrichtlinie unterliegen, die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling fordert, bevor Abfall für Energiezwecke (z. B. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe) verwertet werden kann. Darüber hinaus sollte eine unabhängige Überprüfung der Einhaltung gefordert werden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b b (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 17 – Absatz 5 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Folgender Absatz wird angefügt:

 

„5b. Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die für die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht auf Flächen in der Union oder in Drittstaaten hergestellt werden, wo die Rechte, insbesondere die Landnutzungsrechte, angefochten oder verletzt wurden und unter Einbindung der zuständigen repräsentativen Institutionen und nach Konsultation der betroffenen Gemeinschaften keine adäquate freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung erteilt wurde.“

Begründung

Angesichts der Auswirkungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU auf die Landnutzungsrechte, insbesondere in Drittländern, muss sichergestellt werden, dass diese Rechte infolge der Herstellung von Biokraftstoffen für den Europäischen Markt nicht verletzt werden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 6

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 18 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die Kommission kann beschließen, dass freiwillige nationale oder internationale Regelungen, in denen Normen für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 enthalten oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3 bis 5 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Die Kommission kann beschließen, dass diese Regelungen genaue Daten im Hinblick auf die Angaben zu Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, und im Hinblick auf die in Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 erwähnten Aspekte enthalten. Die Kommission kann auch Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii anerkennen.“

Die Kommission beschließt, dass freiwillige nationale oder internationale Regelungen, in denen Normen für die Herstellung von Biomasseerzeugnissen vorgegeben werden, genaue Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 enthalten oder als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Lieferungen von Biokraftstoff oder flüssigem Biobrennstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3 bis 5a aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen oder dass keine Materialien absichtlich so geändert wurden, um unter Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e Ziffern i bis iii zu fallen. Die Kommission kann beschließen, dass diese Regelungen genaue Daten im Hinblick auf die Angaben zu Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, und im Hinblick auf die in Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 erwähnten Aspekte enthalten. Die Kommission kann auch Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii anerkennen.“

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 7 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 19 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 wird die durch die Verwendung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen erzielte Einsparung an Treibhausgasemissionen wie folgt berechnet:

 

a) ist in Anhang V Teil A oder Teil B ein Standardwert für die Treibhausgasemissionseinsparung für den Herstellungsweg festgelegt und ist der gemäß Anhang V Teil C Nummer 7 berechnete Wert el für diese Biokraftstoffe oder flüssigen Biobrennstoffe kleiner oder gleich Null und sind die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen in Übereinstimmung mit Anhang VIII Teil B gleich Null, durch Verwendung dieses Standardwerts;

 

b) durch Verwendung des tatsächlichen Wertes, der nach Maßgabe der in Anhang V Teil C festgelegten Methoden berechnet wurde, wobei die Schätzungen für Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen gemäß Anhang VIII addiert werden;

 

c) durch Verwendung eines Werts, der berechnet wird als Summe der in der Formel in Anhang V Teil C Nummer 1 genannten Faktoren, wobei die in Anhang V Teil D oder Teil E angegebenen disaggregierten Standardwerte für einige Faktoren verwendet werden können, und der nach der Methodologie in Anhang V Teil C berechneten tatsächlichen Werte unter Addition der in Anhang VIII genannten Schätzwerte für Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen für alle anderen Faktoren.“

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang 1 – Nummer 2

Richtlinie 98/70/EG

Anhang V – Teil A – Reihe in der Tabelle (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Folgende Zeile wird in die Tabelle in Teil A eingefügt: Geschätzte Emissionen infolge der mit Rohstoffen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe verbundenen indirekten Landnutzungsänderungen

 

Rohstoffgruppe: nicht zur Ernährung bestimmte Energiepflanzen

 

Geschätzte Emissionen infolge veränderter Landnutzung (gCO2eq/MJ) 15

Begründung

Nicht zur Ernährung bestimmte Energiepflanzen können zu Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderung beitragen, wenn sie auf Flächen angebaut werden, die für die Nahrungsmittelerzeugung genutzt wurden. Bei der Folgenabschätzung (S. 26) werden die durchschnittlichen geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderung für diese andere Rohstoffgruppe, die einen Flächenbedarf nach sich zieht, mit 15 gCO2eq/MJ angegeben.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang 1 – Nummer 2

Richtlinie 98/70/EG

Anhang V – Teil B – Buchstabe b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckungbewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen – in Kulturflächen oder Dauerkulturen. In diesem Fall war ein „Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el) nach Anhang IV Teil C Absatz 7 zu berechnen.“

b) Rohstoffe, deren Anbau keine Auswirkungen auf Kulturflächen, Flächen für Dauerkulturen oder Flächen anderer Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung hatte (bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete) und die mit oder ohne Bewirtschaftung für die Nahrungsmittelproduktion genutzt wurden, wie Landwirtschafts- oder Forst- und Weidelandsysteme.“

Begründung

Es ist gerechtfertigt, den ILUC-Faktor nicht für den Anbau, der eine direkte Landnutzungsänderung nach sich zieht, zu verwenden, doch es sollte klargestellt werden, dass sich die direkte und indirekte Landnutzungsänderung nicht in allen Fällen gegenseitig ausschließen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang 2 – Nummer 2

Richtlinie 2009/28/EG

Anhang VIII – Teil A – Reihe in der Tabelle (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Folgende Zeile wird in die Tabelle in Teil A eingefügt: Geschätzte Emissionen infolge der mit Rohstoffen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe verbundenen indirekten Landnutzungsänderungen

 

Rohstoffgruppe: nicht zur Ernährung bestimmte Energiepflanzen

 

Geschätzte Emissionen infolge veränderter Landnutzung (gCO2eq/MJ) 15

Begründung

Nicht zur Ernährung bestimmte Energiepflanzen können zu Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderung beitragen, wenn sie auf Flächen angebaut werden, die für die Nahrungsmittelerzeugung genutzt wurden. Bei der Folgenabschätzung (S. 26) werden die durchschnittlichen geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderung für diese andere Rohstoffgruppe, die einen Flächenbedarf nach sich zieht, mit 15 gCO2eq/MJ angegeben.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang 2 – Nummer 2

Richtlinie 2009/28/EG

Anhang VIII – Teil B – Buchstabe b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckungbewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen – in Kulturflächen oder Dauerkulturen. In diesem Fall hätte ein „Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el) nach Anhang V Teil C Absatz 7 berechnet werden müssen.“

b) Rohstoffe, deren Anbau keine Auswirkungen auf Kulturflächen, Flächen für Dauerkulturen oder Flächen anderer Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung hatte (bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete) und die mit oder ohne Bewirtschaftung für die Nahrungsmittelproduktion genutzt wurden, wie Landwirtschafts- oder Forst- und Weidelandsysteme.“

Begründung

Es ist durchaus gerechtfertigt, den ILUC-Faktor für Rohstoffe zu verwenden, deren Anbau eine direkte Landnutzungsänderung nach sich zieht, doch sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass sich die direkte und indirekte Landnutzungsänderung nicht in allen Fällen gegenseitig ausschließen.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinie über die Qualität von Kraftstoffen und der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen (indirekte Landnutzungsänderung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0595 – C7-0337/2012 – 2012/0288(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

19.11.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

19.11.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Filip Kaczmarek

16.1.2013

Prüfung im Ausschuss

28.5.2013

 

 

 

Datum der Annahme

24.6.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

1

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Thijs Berman, Michael Cashman, Leonidas Donskis, Charles Goerens, Catherine Grèze, Mikael Gustafsson, Eva Joly, Michał Tomasz Kamiński, Norbert Neuser, Bill Newton Dunn, Maurice Ponga, Jean Roatta, Keith Taylor, Patrice Tirolien, Anna Záborská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Kriton Arsenis, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Fiona Hall, Edvard Kožušník, Krzysztof Lisek, Csaba Őry, Patrizia Toia

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Luigi Berlinguer, Claudiu Ciprian Tănăsescu

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (21.6.2013)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(COM(2012)0595 – C7‑0337/2012 – 2012/0288(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Josefa Andrés Barea

KURZE BEGRÜNDUNG

Das Europäische Parlament hat erkannt, dass es wichtig ist, die erneuerbaren Energien als Bestandteil des Kampfes gegen den Klimawandel und für die Verringerung der Abhängigkeit der EU von externen Energiequellen zu fördern. Die Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen sollen dazu beitragen, genau diese Ziele zu erreichen, indem Zielvorgaben für den Bereich der erneuerbaren Energien festgelegt wurden, durch die zusätzliche Nachfrage nach Biokraftstoffen entstanden ist. Es besteht jedoch die Gefahr, dass der Hauptzweck der beiden Richtlinien durch die Auswirkungen der indirekten Landnutzungsänderungen untergraben wird, durch die die bei den einzelnen Biokraftstoffen im Vergleich zu den durch sie ersetzten fossilen Kraftstoffen erzielten Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen zunichte gemacht werden können.

Durch die vorliegende Stellungnahme wird einerseits die Bedeutung des Factoring bei den indirekten Landnutzungsänderungen anerkannt, um für eine tatsächliche Verringerung der Treibhausgasemissionen Sorge zu tragen und dadurch den Verbrauch fortschrittlicher Biokraftstoffe voranzutreiben, die nicht mit den Auswirkungen der indirekten Landnutzungsänderungen verbunden sind; andererseits hat sie zum Ziel, die aufgrund der von der EU geschaffenen Anreize bereits getätigten Investitionen der Industrie der Union in konventionelle Biokraftstoffe zu schützen.

In der Stellungnahme werden die von der Kommission vorgeschlagenen Zielvorgaben für konventionelle und fortschrittliche Biokraftstoffe überprüft, die bis zum 31. Dezember 2020 erreicht werden sollen.

Es wird vorgeschlagen, den Anteil der konventionellen Biokraftstoffe im Rahmen der 10 %-Zielvorgaben für den Verbrauch erneuerbarer Energien im Verkehrssektor im Jahre 2020 in sämtlichen Mitgliedstaaten von 5 % auf ca. 6,5 % zu erhöhen und die verbleibenden 3,5 % für fortschrittliche Biokraftstoffe und Strom aus erneuerbaren Quellen vorzusehen. Bei diesen Zahlen werden zum einen die bis 2020 geplanten Kapazitäten der Union für die Herstellung konventioneller Biokraftstoffe und mithin die Notwendigkeit des Schutzes bestehender Investitionen in diesem Sektor berücksichtigt, insbesondere vor dem Hintergrund hoher Arbeitslosigkeit und einer Wirtschaftskrise, wie wir sie gegenwärtig durchleben; zum anderen finden die sehr geringen gegenwärtigen Kapazitäten der Industrie der Union zur Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe Berücksichtigung, aufgrund derer es keine realistische Möglichkeit gibt, das von der Kommission vorgeschlagene 5 %-Ziel zu erreichen.

Durch die Festlegung einer Unterquote für Ethanol im Rahmen des Endverbrauchs an konventionellen Kraftstoffen wird in dem Vorschlag auch anerkannt, dass die ökologische Effizienz von Ethanol höher ist als die von Biodiesel.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Bezugsvermerk 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 21, und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 208, in Verbindung mit Artikel 17 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7b der Richtlinie 98/70/EG,

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Im Verkehrssektor werden zur Minderung der durch ihn bedingten Treibhausgasemissionen voraussichtlich flüssige erneuerbare Brennstoffe benötigt. Fortschrittliche Biokraftstoffe, etwa aus Abfällen oder Algen, ermöglichen hohe Einsparungen an Treibhausgasemissionen, weisen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen auf und konkurrieren nicht direkt um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Die Produktion solcher fortschrittlicher Biokraftstoffe sollte daher gefördert werden, da diese derzeit nicht in großen Mengen kommerziell erhältlich sind, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sie mit etablierten Biokraftstofftechnologien auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen um öffentliche Subventionen konkurrieren. Weitere Anreize sollten dadurch geschaffen werden, dass fortschrittliche Biokraftstoffe bei der Anrechnung auf das in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegte 10 %-Ziel im Verkehrssektor gegenüber konventionellen Biokraftstoffen stärker gewichtet werden. In diesem Zusammenhang sollten im Wege der politischen Rahmenvorschriften für erneuerbare Energien nach dem Jahr 2020 nur solche fortschrittlichen Biokraftstoffe gefördert werden, die geringe geschätzte Auswirkungen in Bezug auf indirekte Landnutzungsänderungen haben und mit insgesamt hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen einhergehen.

(6) Im Verkehrssektor werden zur Minderung der durch ihn bedingten Treibhausgasemissionen voraussichtlich flüssige erneuerbare Brennstoffe benötigt. Fortschrittliche Biokraftstoffe, etwa aus Abfällen oder Algen, ermöglichen hohe Einsparungen an Treibhausgasemissionen, weisen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen auf und konkurrieren nicht direkt um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion. Die Produktion solcher fortschrittlicher Biokraftstoffe sollte daher gefördert werden, da diese derzeit nicht in großen Mengen kommerziell erhältlich sind, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sie mit etablierten Biokraftstofftechnologien auf Basis von Nahrungsmittelpflanzen um öffentliche Subventionen konkurrieren. Weitere Anreize sollten dadurch geschaffen werden, dass fortschrittliche Biokraftstoffe durch die Einführung eines in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten eigenen Zielwerts für fortschrittliche Biokraftstoffe von mindestens 2,5 % im Verkehrssektor gegenüber konventionellen Biokraftstoffen stärker gewichtet werden. In diesem Zusammenhang sollten im Wege der politischen Rahmenvorschriften für erneuerbare Energien nach dem Jahr 2020 nur solche Biokraftstoffe gefördert werden, die mit insgesamt hohen Einsparungen an Treibhausgasemissionen einhergehen.

Begründung

Das Ziel von 2,5 % für fortschrittliche Biokraftstoffe im Rahmen des Gesamtziels von 10 % für den Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor ist eine realistische Schwelle, die in der Industrieproduktion der Union erreicht werden kann. Die fortschrittlichen Biokraftstoffe werden von der Industrie der Union nicht vor 2019 kommerziell genutzt.

Außerdem müssen bereits getätigte Investitionen der Industrie der Union in konventionelle Biokraftstoffe geschützt werden. Die Herstellungskapazität der Union liegt in Wirklichkeit bei über 5 %, außerdem müssen auch die Einfuhren berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Zur Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der biobasierten Industriesektoren und in Einklang mit der Mitteilung „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ aus dem Jahr 2012 sowie mit dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa, mit dem europaweit integrierte und diversifizierte Bioraffinerien gefördert werden, sollten verbesserte Anreize im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG dergestalt festgelegt werden, dass der Einsatz von Biomasse-Rohstoffen, die für andere Verwendungszwecke als für die Herstellung von Biokraftstoffen keinen hohen wirtschaftlichen Wert haben, bevorzugt wird.

(7) Zur Gewährleistung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der biobasierten Industriesektoren und in Einklang mit der Mitteilung „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“ aus dem Jahr 2012 sowie mit dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa, mit dem europaweit integrierte und diversifizierte Bioraffinerien gefördert werden, sollten verbesserte Anreize im Rahmen der Richtlinie 2009/28/EG so festgelegt werden, dass der Einsatz von Biomasse-Rohstoffen, die für andere Verwendungszwecke als für die Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen keinen hohen wirtschaftlichen Wert haben, bevorzugt wird.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) in der Erwägung, dass die Erzeugung von Biokraftstoffen in der EU und deren Einfuhr in die EU nicht zu Entwaldung und Ernährungsunsicherheit in den Erzeugerländern beitragen sollten;

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Die Kommission sollte geeignete Maßnahmen ergreifen, um im Einklang mit den Vorschriften der Union für handelspolitische Schutzmaßnahmen für einen fairen Wettbewerb seitens der Exporteure von Biokraftstoffen aus Drittländern in die EU Sorge zu tragen.

Begründung

Auf dem Markt für Biokraftstoffe werden durch Drittländer unfaire Praktiken angewendet. (So hat beispielsweise die Union am 18. Februar 2013 Anti-Dumping-Zölle für Einfuhren von Bioethanol aus den USA verhängt und die Kommission am 29. August 2012 eine Anti-Dumping-Untersuchung von Biodieseleinfuhren aus Argentinien und Indonesien in Auftrag gegeben.) Aus diesem Grunde ist es wichtig hervorzuheben, dass auf dem Biokraftstoffmarkt für fairen Wettbewerb gesorgt werden muss.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Zur Vorbereitung einer verstärkten Nutzung von fortschrittlichen Biokraftstoffen und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen bis 2020 sollte die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden, die aus den in Anhang VIII Teil A der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V Teil A der Richtlinie 98/70/EG genannten Nahrungsmittelpflanzen hergestellt werden und auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele angerechnet werden können. Ohne den Gesamteinsatz solcher Biokraftstoffe zu beschränken, sollte der Anteil von aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die auf die Ziele der Richtlinie 2009/27/EG angerechnet werden können, auf den Anteil solcher im Jahr 2011 verbrauchten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden.

(9) Zur Vorbereitung einer verstärkten Nutzung von fortschrittlichen und nachhaltigen Biokraftstoffen und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen bis 2020 sollte die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden, die aus den in Anhang VIII Teil A der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V Teil A der Richtlinie 98/70/EG genannten Nahrungsmittelpflanzen hergestellt werden und auf die in den genannten Richtlinien festgelegten Ziele angerechnet werden können. Der Anteil von aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die auf die Ziele der Richtlinie 2009/28/EG angerechnet werden oder für die gemäß dieser Richtlinie öffentliche Beihilfen gezahlt werden können, sollte auf den Anteil solcher im Jahr 2011 verbrauchten Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe begrenzt werden. Aus Drittländern importierte Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe werden auf dieses Ziel angerechnet. Aus demselben Grund und um eine ungleiche Behandlung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen aus Rohstoffen mit ähnlichen Auswirkungen zu verhindern, sollten fortschrittliche Biokraftstoffe ebenso behandelt werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) In Anbetracht des erheblichen Beitrags von Ethanol zum Erreichen des Ziels der Verringerung der Treibhausgasemissionen insbesondere im Straßenverkehr sollte für Ethanol ein besonderes Ziel von mindestens 30 % am Gesamtverbrauch konventioneller Biokraftstoffe im Verkehrssektor festgelegt werden.

Begründung

Im Rahmen der sich neu abzeichnenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hat sich gezeigt, dass Ethanol in hohem Maße zu einer Reduzierung des Kohlenstoffausstoßes des Straßenverkehrs beiträgt. Damit der Gesamtanteil konventioneller Biokraftstoffe nicht zu großen Teilen auf Biodiesel entfällt, muss daher eine spezifische Unterquote für Ethanol festgelegt werden

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d festgesetzte 5 %-Grenze berührt nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihren eigenen Zielpfad für die Einhaltung dieses vorgeschriebenen Anteils konventioneller Biokraftstoffe im Rahmen des Gesamtziels von 10 % festzulegen. Folglich ist für Biokraftstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, die vor Ende 2013 in Betrieb sind, der Marktzugang weiterhin uneingeschränkt gegeben. Die Änderung dieser Richtlinie verletzt daher nicht den Vertrauensschutz der Betreiber solcher Anlagen.

(10) Die in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d festgesetzte 6,5 %-Grenze erlaubt es den Mitgliedstaaten, das Gesamtziel von 10 % einzuhalten, ohne den uneingeschränkten Zugang zum Markt für Biokraftstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, die vor Ende 2013 in Betrieb sind, zu untergraben. Die Änderung dieser Richtlinie verletzt daher nicht den Vertrauensschutz der Betreiber solcher Anlagen.

Begründung

Durch die 6,5 %-Grenze für konventionelle Biokraftstoffe wird der Zugang zum Markt für Biokraftstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, die vor Ende 2013 in Betrieb sind, nicht untergraben.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11c) Die Landnutzung für den Anbau von Biokraftstoffen darf nicht zu einer Verdrängung von lokalen und indigenen Gemeinschaften führen. Deshalb müssen besondere Maßnahmen zum Schutz bestimmter Flächen eingeführt werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die Kommission sollte die Methodik für die Veranschlagung der Faktoren für Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen in Anhang VIII der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf eine Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt überprüfen. Hierzu sollte die Kommission, falls dies aufgrund der letzten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse gerechtfertigt ist, die Möglichkeit in Betracht ziehen, die vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Faktoren für Emissionen durch Landnutzungsänderungen neu festzusetzen, weitere Disaggregationsebenen einzuführen und zusätzliche Werte aufzunehmen, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen.

(12) Die Kommission sollte die Methodik für die Veranschlagung der Faktoren für Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen in Anhang VIII der Richtlinie 2009/28/EG und in Anhang V der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf eine Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt überprüfen. Hierzu sollte die Kommission, sofern dies auf Grundlage der letzten verfügbaren Erkenntnisse, die auf dem verlässlichsten wissenschaftlichen Modell beruhen, gerechtfertigt ist, dem Europäischen Parlament und dem Rat Legislativvorschläge unterbreiten, wenn sie die Möglichkeit in Betracht zieht, die vorgeschlagenen kulturgruppenspezifischen Faktoren für Emissionen durch Landnutzungsänderungen neu festzusetzen, weitere Disaggregationsebenen einzuführen und zusätzliche Werte aufzunehmen, falls neue Biokraftstoff-Rohstoffe auf den Markt kommen.

Begründung

Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Ermittlung der Werte für die indirekten Landnutzungsänderungen anhand des verlässlichsten wissenschaftlichen Modells vorgenommen wird.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7b – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) In Artikel 7b wird folgender Absatz 5a eingefügt:

 

„5a. Biokraftstoffe, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die aus landwirtschaftlichen Reststoffen gewonnen werden, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass dies die landwirtschaftlichen Flächen und das Funktionieren des Ökosystems nicht beeinträchtigt. Die Menge an landwirtschaftlichen Reststoffen, die aus ökologischen Gründen auf dem Boden verbleiben muss, wird auf der Grundlage lokaler biogeografischer Merkmale, zu denen unter anderem der Gehalt organischer Stoffe im Boden, die Fruchtbarkeit des Bodens, die Wasserrückhaltefähigkeit des Bodens und die Kohlenstoffbindung im Boden zählen, festgelegt. Auf Rohstoffe, die aus landwirtschaftlichen Reststoffen gewonnen werden, die bei der Verarbeitung der Pflanzen außerhalb des Feldes zu Lebensmitteln oder zu anderen Produkten anfallen, findet dieser Absatz keine Anwendung.“

Begründung

Es wird ein neuer Unterabsatz eingefügt.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b b (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7b – Absatz 5 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) In Artikel 7b wird folgender Absatz 5b eingefügt:

 

„5b. Biokraftstoffe, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen werden, bei denen die Besitzverhältnisse strittig sind oder die Rechte Dritter, insbesondere lokaler Gemeinschaften, bezüglich des Eigentums und der Landnutzung verletzt werden. Vor Beginn der Produktion oder der Ernte von Rohstoffen ist die freiwillig vorab und in Kenntnis der Sachlage gegebene Zustimmung der entsprechenden Dritten einzuholen. Die freiwillig vorab und in Kenntnis der Sachlage gegebene Zustimmung erfolgt durch die entsprechenden Dritten oder durch Vertreter, die durch diese Dritten anerkannt wurden.“

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7c – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Artikel 7c wird wie folgt geändert:

 

aa) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1. Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer dazu verlässliche Angaben vorlegen und dem Mitgliedstaat […] die Daten zur Verfügung stellen, die zur Zusammenstellung der Angaben verwendet wurden. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für eine angemessene unabhängige Überprüfung der von ihnen vorgelegten Informationen zu sorgen und nachzuweisen, dass eine solche Überprüfung erfolgt ist. Die Überprüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die von den Wirtschaftsteilnehmern verwendeten Systeme genau, verlässlich und vor Betrug geschützt sind. Ferner werden die Häufigkeit und Methodik der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewertet.“

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) – Buchstabe a b (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7c – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab) Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren die Liste der in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten sachdienlichen und aussagekräftigen Angaben. Sie bemüht sich, eine möglichst weit gehende Einhaltung der wesentlichen Verpflichtungen dieses Absatzes sicherzustellen und gleichzeitig einen unverhältnismäßigen administrativen Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für kleine Wirtschafsteilnehmer, einzudämmen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) – Buchstabe a c (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7c – Absatz 3 – Unterabsatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ac) Absatz 3 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

 

„Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes, einschließlich der durch die unabhängigen Prüfer erstellten Berichte, in aggregierter Form der Kommission, die sie […] auf der in Artikel 24 der Richtlinie 2009/28/EG genannten Transparenzplattform veröffentlicht.“

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) – Buchstabe ad (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7c – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ad) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

"1. Die EU bemüht sich, bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit Drittländern zu schließen, die verbindliche Verpflichtungserklärungen bezüglich der Bestimmungen über Nachhaltigkeitskriterien enthalten, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Diese Übereinkünfte sollten auch Bestimmungen enthalten, durch die sichergestellt wird, dass die Zollverfahren von Drittländern nicht zu Betrug bei der Ein- und Ausfuhr von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen führen, sowie außerdem Regelungen für Handelserleichterungen. Die EU sollte sich außerdem bemühen, Übereinkünfte mit Drittländern zu schließen, die Verpflichtungserklärungen bezüglich der Ratifizierung und Durchsetzung der in Artikel 7b Absatz 7 genannten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und multilateralen Umweltübereinkommen enthalten. Hat die EU Übereinkünfte geschlossen, die verbindliche Verpflichtungserklärungen bezüglich der Bestimmungen zu den Aspekten enthalten, die mit den in Artikel 7b Absätze 2 bis 5 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien erfasst werden, so kann die Kommission beschließen, dass diese Übereinkünfte als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die aus in diesen Ländern angebauten Rohstoffen hergestellt werden, mit den besagten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Beim Abschluss dieser Übereinkünfte wird den Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zu indirekten Landnutzungsänderungen, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, sowie den in Artikel 7b Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Aspekten besondere Aufmerksamkeit gewidmet.“

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) – Buchstabe a e (neu)

Richtlinie 98/70/EG

Artikel 7c – Absatz 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ae) In Artikel 7c wird folgender Absatz 9 a eingefügt:

 

„9a. Nach drei Jahren [ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Umsetzung freiwilliger Regelungen, zu denen ein Beschluss gemäß Absatz 4 gefasst wurde, bewertet wird und bewährte Verfahren aufgezeigt werden. Der Bericht beruht auf den besten zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich Informationen aus Konsultationen von Interessenträgern, sowie auf praktischen Erfahrungen bei der Umsetzung der Regelungen. In dem Bericht wird die Entwicklung der einschlägigen international anerkannten Standards und Leitfäden berücksichtigt, wozu auch diejenigen gehören, die durch die Internationale Organisation für Normung und den Zusammenschluss ISEAL entwickelt wurden. Bei jeder Regelung wird in dem Bericht unter anderem Folgendes analysiert:

 

– Unabhängigkeit, Verfahren und Häufigkeit der Prüfungen;

 

– Verfügbarkeit und Erfahrung bei der Anwendung von Methoden zur Ermittlung und Bewältigung von Fällen der Nichteinhaltung;

 

– Transparenz, insbesondere in Bezug auf die Zugänglichkeit der Regelung, die Verfügbarkeit von Übersetzungen in die Amtssprachen der Länder und Regionen, aus denen die Rohstoffe kommen, die Zugänglichkeit einer Liste der zertifizierten Akteure und der damit verbundenen Bescheinigungen und die Zugänglichkeit der Prüfberichte;

 

– Beteiligung der Interessenträger, insbesondere Konsultation von indigenen und lokalen Gemeinschaften während der Erstellung und Überarbeitung der Regelung sowie während der Prüfungen;

 

– allgemeine Tragfähigkeit der Regelung, insbesondere angesichts von Vorschriften zur Akkreditierung, Qualifizierung und Unabhängigkeit der Prüfer und der einschlägigen Gremien der Regelung;

 

– Markteinführung der Regelung.

 

Sofern dies angesichts des Berichts erforderlich ist, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der in Artikel 7c Absatz 5 genannten Kriterien vor.“

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe b

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 3 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

entfällt

„Zur Einhaltung des in Unterabsatz 1 genannten Ziels darf der maximale gemeinsame Beitrag von Biokraftstoffen und flüssigen Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellt werden, nicht die Energiemenge übersteigen, die dem in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d festgelegten Höchstbeitrag entspricht.“

 

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer -i (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-i) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

4. „Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass sein Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 10 % seines Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor entspricht und dass in Anbetracht des erheblichen Beitrags von Ethanol zum Erreichen des Ziels der Verringerung der Treibhausgasemissionen insbesondere im Straßenverkehr der Anteil von Ethanol am Gesamtverbrauch konventioneller Biokraftstoffe mindestens 30 % beträgt.

Begründung

Im Rahmen der sich neu abzeichnenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hat sich gezeigt, dass Ethanol in hohem Maße zu einer Reduzierung des Kohlenstoffausstoßes des Straßenverkehrs beiträgt. Damit der Gesamtanteil konventioneller Biokraftstoffe nicht zu großen Teilen auf Biodiesel entfällt, muss daher eine spezifische Unterquote für Ethanol festgelegt werden

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer i a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia) In Artikel 3 Absatz 4 wird ein zweiter Unterabsatz eingefügt:

 

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sein Anteil von Strom aus erneuerbaren Energiequellen bei allen Verkehrsträgern im Jahr 2020 mindestens 2 % seines Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor entspricht.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer ii

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) bei der Berechnung der Biokraftstoffe im Zähler beträgt der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellt werden, höchstens 5 % (geschätzter Anteil Ende 2011) des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020.“

d) bei der Berechnung der Biokraftstoffe im Zähler beträgt

 

 

i) der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus den in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden, mindestens 2,5 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020 und

 

ii) der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus Nahrungsmittelpflanzen hergestellt werden, mindestens 6,5% des Endenergieverbrauchs.

Begründung

Das Ziel von 2,5 % für fortschrittliche Biokraftstoffe im Rahmen des Gesamtziels von 10 % für den Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor ist eine realistische Schwelle, die in der Industrieproduktion der Union erreicht werden kann. Die fortschrittlichen Biokraftstoffe werden von der Industrie der Union nicht vor 2019 kommerziell genutzt.

Außerdem müssen bereits getätigte Investitionen der Industrie der Union in konventionelle Biokraftstoffe geschützt werden. Die Herstellungskapazität der Union liegt in Wirklichkeit über 5 %, außerdem müssen auch die Einfuhren berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c – Ziffer iii

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 3 – Absatz 4 – Buchstabe e – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii) erneuerbaren flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen nicht biologischer Herkunft wird mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt.

entfällt

Begründung

Gemäß Artikel 1 wird mit der Erneuerbare-Energien-Richtlinie „ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben“. Daher besteht kein Grund, Kraftstoffe in diese Richtlinie aufzunehmen, die aus nicht erneuerbaren Energierohstoffen hergestellt werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe -aa (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 17 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-aa) In Artikel 17 Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

 

„1. Ungeachtet der Frage, ob Rohstoffe innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft angebaut wurden, wird Energie in Form von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen für die in den Buchstaben a, b und c genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllen:“

Begründung

Durch diese Änderung wird Absatz 7 der Nachhaltigkeitskriterien als für die Zwecke der Buchstaben a, b und c zu berücksichtigende Voraussetzung aufgenommen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe -ab (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 17 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-ab) Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

Begründung

Für fortschrittliche Biokraftstoffe werden dieselben Anreize geboten wie für konventionelle Biokraftstoffe, weshalb auch für beide dieselben Anforderungen gelten sollten, um gleiche Bedingungen zu schaffen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 17 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) In Artikel 17 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

 

„Biokraftstoffe, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die aus landwirtschaftlichen Reststoffen gewonnen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass dies die landwirtschaftlichen Flächen und das Funktionieren des Ökosystems nicht beeinträchtigt. Die Menge an landwirtschaftlichen Reststoffen, die aus ökologischen Gründen auf dem Boden verbleiben muss, wird auf der Grundlage lokaler biogeografischer Merkmale, zu denen unter anderem der Gehalt organischer Stoffe im Boden, die Fruchtbarkeit des Bodens, die Wasserrückhaltefähigkeit des Bodens und die Kohlenstoffbindung im Boden zählen, festgelegt. Auf Rohstoffe, die aus landwirtschaftlichen Reststoffen gewonnen werden, die bei der Verarbeitung der Pflanzen außerhalb des Feldes zu Lebensmitteln oder zu anderen Produkten anfallen, findet dieser Absatz nicht Anwendung.“

(Diese Änderung betrifft auch Artikel 7b Absatz 5 der Richtlinie 98/70/EG).

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 5 – Buchstabe bb (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 17 – Absatz 5 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb) In Artikel 17 wird folgender Absatz 5b eingefügt:

 

„Biokraftstoffe, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke berücksichtigt werden, dürfen nicht aus Rohstoffen hergestellt werden, die auf Flächen gewonnen werden, bei denen die Besitzverhältnisse strittig sind oder die Rechte Dritter, insbesondere lokaler Gemeinschaften, bezüglich des Eigentums und der Landnutzung verletzt werden. Vor Beginn der Produktion oder der Ernte von Rohstoffen ist die freiwillig vorab und in Kenntnis der Sachlage gegebene Zustimmung der entsprechenden Dritten einzuholen. Die freiwillig vorab und in Kenntnis der Sachlage gegebene Zustimmung erfolgt durch die entsprechenden Dritten oder durch Vertreter, die durch diese Dritten anerkannt wurden.“

(Diese Änderung betrifft auch Artikel 7b Absatz 5 der Richtlinie 98/70/EG).

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 5 a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. In Artikel 18 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

 

„Eurostat erfasst und veröffentlicht ausführliche handelsbezogene Informationen zu Biokraftstoffen, die aus Nahrungsmittelpflanzen – zum Beispiel aus Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen – hergestellt werden. Die verfügbaren Informationen müssen aufgeschlüsselte Handelsdaten für Ethanol und Biodiesel sein, da die aktuellen Daten in aggregierter Form veröffentlicht werden, wobei Ethanol- und Biodieselimporte und -exporte in einem Datensatz mit der Bezeichnung Biokraftstoffe zusammenzulegen sind. Einfuhr- und Ausfuhrdaten müssen Art und Menge der von EU-Mitgliedstaaten eingeführten und verbrauchten Biokraftstoffe bestimmen. Die Daten müssen auch das Ursprungsland oder das Land enthalten, das diese Erzeugnisse in die EU ausführt. Die Daten zum Import und Export biologischer Rohstoffe oder halbverarbeiteter Erzeugnisse sind dadurch zu verbessern, dass Eurostat Informationen zum Import oder Export von Rohstoffen, der Art und dem Ursprungsland, einschließlich intern gehandelter Rohstoffe oder nur teilweise handelbarer Rohstoffe, erfasst und veröffentlicht.“

Begründung

Dieser neue Absatz ermöglicht eine bessere Datenerfassung und verbessert die Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummern 5 b bis 5 e

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 18 – Absätze 3 und 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5b. Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„3. Die Mitgliedstaaten führen auf nationaler Ebene Berichterstattungssysteme ein, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer dazu verlässliche Angaben vorlegen und dem Mitgliedstaat [...] die Daten zur Verfügung stellen, die zur Zusammenstellung der Angaben verwendet wurden. Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wirtschaftsteilnehmer, für eine angemessene unabhängige Überprüfung der von ihnen vorgelegten Informationen zu sorgen und nachzuweisen, dass eine solche Überprüfung erfolgt ist. Die Überprüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die von den Wirtschaftsteilnehmern verwendeten Systeme genau, verlässlich und vor Betrug geschützt sind. Ferner werden die Häufigkeit und Methodik der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewertet.“

 

5c. Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren die Liste der in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten sachdienlichen und aussagekräftigen Angaben. Sie bemüht sich, eine möglichst weit gehende Einhaltung der wesentlichen Verpflichtungen dieses Absatzes sicherzustellen und gleichzeitig einen unverhältnismäßigen administrativen Aufwand für die Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für kleine Wirtschafsteilnehmer, einzudämmen.“

 

5d. Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

 

“Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben nach Unterabsatz 1, einschließlich der durch die unabhängigen Prüfer erstellten Berichte, in aggregierter Form der Kommission, die sie […] auf der in Artikel 24 genannten Transparenzplattform veröffentlicht.“

 

5e. In Artikel 18 wird folgender Absatz nach Absatz 3 eingefügt:

 

3a. Die Kommission stellt mittels der Gesamtaufsicht über die auf nationaler Ebene eingeführten Berichtssysteme und Prüfmechanismen sicher, dass die Verpflichtungen und Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe insbesondere für importierte Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe korrekt umgesetzt werden. Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um im Einklang mit den Vorschriften der Union für handelspolitische Schutzmaßnahmen für einen fairen Wettbewerb seitens der Exporteure von Biokraftstoffen aus Drittländern in die EU Sorge zu tragen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 5 f (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 18 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5f. Artikel 18 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„4. Die EU bemüht sich, bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit Drittländern zu schließen, die verbindliche Verpflichtungserklärungen bezüglich der Bestimmungen über Nachhaltigkeitskriterien enthalten, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Diese Übereinkünfte sollten auch Bestimmungen enthalten, durch die sichergestellt wird, dass die Zollverfahren von Drittländern nicht zu Betrug bei der Ein- und Ausfuhr von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen führen, sowie außerdem Regelungen für Handelserleichterungen. Die EU sollte sich außerdem bemühen, Übereinkünfte mit Drittländern zu schließen, die Verpflichtungserklärungen bezüglich der Ratifizierung und Durchsetzung der in Artikel 17 Absatz 7 genannten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation und multilateralen Umweltübereinkommen enthalten. Hat die EU Übereinkünfte geschlossen, die verbindliche Verpflichtungserklärungen bezüglich der Bestimmungen zu den Aspekten enthalten, die mit den in Artikel 17 Absätze 2 bis 7 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien erfasst werden, so kann die Kommission beschließen, dass diese Übereinkünfte als Nachweis dafür herangezogen werden dürfen, dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die aus in diesen Ländern angebauten Rohstoffen hergestellt werden, mit den besagten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Beim Abschluss dieser Übereinkünfte wird den Maßnahmen, die zur Erhaltung von Flächen, die in kritischen Situationen grundlegende Schutzfunktionen von Ökosystemen erfüllen (wie etwa Schutz von Wassereinzugsgebieten und Erosionsschutz), zum Schutz von Boden, Wasser und Luft, zu indirekten Landnutzungsänderungen, zur Sanierung von degradierten Flächen und zur Vermeidung eines übermäßigen Wasserverbrauchs in Gebieten mit Wasserknappheit getroffen wurden, sowie den in Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 2 genannten Aspekten besondere Aufmerksamkeit gewidmet.“

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 6 a (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 18 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. In Artikel 18 Absatz 4 wird ein neuer Unterabsatz 3 eingefügt:

 

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die gegenseitige Anerkennung der Überprüfungsregelungen und sichern so die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, sofern diese Regelungen in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie erstellt wurden.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 6 b (neu)

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 18 – Absatz 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6b. In Artikel 18 wird folgender Absatz 9a eingefügt:

 

9 a. Spätestens drei Jahre [nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Umsetzung freiwilliger Regelungen, zu denen ein Beschluss gemäß Absatz 4 gefasst wurde, bewertet wird und bewährte Verfahren aufgezeigt werden. Der Bericht beruht auf den besten zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich Informationen aus Konsultationen von Interessenträgern, sowie auf praktischen Erfahrungen bei der Umsetzung der Regelungen. In dem Bericht wird die Entwicklung der einschlägigen international anerkannten Standards und Leitfäden berücksichtigt, wozu auch diejenigen gehören, die durch die Internationale Organisation für Normung und den Zusammenschluss ISEAL entwickelt wurden. Bei jeder Regelung wird in dem Bericht unter anderem Folgendes analysiert:

 

– Unabhängigkeit, Verfahren und Häufigkeit der Prüfungen;

 

– Verfügbarkeit und Erfahrung bei der Anwendung von Methoden zur Ermittlung und Bewältigung von Fällen der Nichteinhaltung;

 

– Transparenz, insbesondere in Bezug auf die Zugänglichkeit der Regelung, die Verfügbarkeit von Übersetzungen in die Amtssprachen der Länder und Regionen, aus denen die Rohstoffe kommen, die Zugänglichkeit einer Liste der zertifizierten Akteure und der damit verbundenen Bescheinigungen und die Zugänglichkeit der Prüfberichte;

 

– Beteiligung der Interessenträger, insbesondere Konsultation von indigenen und lokalen Gemeinschaften während der Erstellung und Überarbeitung der Regelung sowie während Prüfungen;

 

– allgemeine Tragfähigkeit der Regelung, insbesondere angesichts von Vorschriften zur Akkreditierung, Qualifizierung und Unabhängigkeit der Prüfer und der einschlägigen Gremien der Regelung;

 

– Markteinführung der Regelung.

 

Sofern dies angesichts des Berichts erforderlich ist, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der in Artikel 18 Absatz 5 genannten Kriterien vor.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Nummer 9

Richtlinie 2009/28/EG

Artikel 22 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bei der Veranschlagung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Netto-Treibhausgasemissionseinsparung können die Mitgliedstaaten für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berichte die in Anhang V Teile A und B angegebenen typischen Werte verwenden, und sie müssen die in Anhang VIII aufgeführten Schätzwerte für Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen addieren.

2. Bei der Veranschlagung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Netto-Treibhausgasemissionseinsparung können die Mitgliedstaaten für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berichte die in Anhang V Teile A und B angegebenen typischen Werte verwenden.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Nummer 2

Richtlinie 2009/28/EG

Anhang VIII – Teil B – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d. h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckungbewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen – in Kulturflächen oder Dauerkulturen. In diesem Fall hätte ein „Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (el)“ nach Anhang V Teil C Absatz 7 berechnet werden müssen.

 

(b) Rohstoffe, die nicht auf gepflegten oder nicht gepflegten Kulturflächen, Flächen für Dauerkulturen oder Flächen anderer Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung (bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete) angebaut wurden, die für die Nahrungsmittelproduktion genutzt werden, wie Landwirtschafts- oder Forst- und Weidelandsysteme.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang II – Nummer 3

Richtlinie 2009/28/EG

Anhang IX

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Teil A. Rohstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Ziel mit dem Vierfachen ihres Energiegehalts angesetzt wird

Folgende Rohstoffe tragen zu dem in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer i genannten 2,5-%-Ziel bei:

(a) Algen

(a) Algen

(b) Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien gelten

(b) Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien gelten

(c) Biomasse-Anteil von Industrieabfällen

(c) Biomasse-Anteil von Industrieabfällen

(d) Stroh

(d) Stroh

(e) Tierdung und Klärschlamm

(e) Tierdung und Klärschlamm

(f) Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel

(f) Abwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel

(g) Tallölpech

(g) Tallölpech

(h) Rohglyzerin

(h) Rohglyzerin

(i) Bagasse

(i) Bagasse

(j) Traubentrester und Weintrub

(j) Traubentrester und Weintrub

(k) Nussschalen

(k) Nussschalen

(l) Hülsen

(l) Hülsen

(m) Maiskolben

(m) Maiskolben

(n) Rinde, Zweige, Blätter, Sägemehl und Sägespäne.

(n) Rinde, Zweige, Blätter, Sägemehl und Sägespäne.

Teil B. Rohstoffe, deren Beitrag zu dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Ziel mit dem Zweifachen ihres Energiegehalts angesetzt wird

 

(a) Gebrauchtes Speiseöl

(na) Gebrauchtes Speiseöl

(b) tierische Fette, die in die Kategorien I und II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte eingestuft sind

(nb) tierische Fette, die in die Kategorien I und II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte eingestuft sind

(c) zellulosehaltiges Non-Food-Material

(nc) zellulosehaltiges Non-Food-Material

(d) lignozellulosehaltiges Material mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz.

(nd) lignozellulosehaltiges Material mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Richtlinie über die Qualität von Kraftstoffen und der Richtlinie über Energie aus erneuerbaren Quellen (indirekte Landnutzungsänderung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0595 – C7-0337/2012 – 2012/0288(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

19.11.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

19.11.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Josefa Andrés Barea

26.11.2012

Prüfung im Ausschuss

20.3.2013

24.4.2013

28.5.2013

 

Datum der Annahme

18.6.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

14

8

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Badia i Cutchet, David Campbell Bannerman, María Auxiliadora Correa Zamora, George Sabin Cutaş, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Metin Kazak, Franziska Keller, Bernd Lange, David Martin, Vital Moreira, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Henri Weber, Iuliu Winkler, Paweł Zalewski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Josefa Andrés Barea, Catherine Bearder, Albert Deß, Elisabeth Köstinger, Emma McClarkin, Mario Pirillo, Miloslav Ransdorf, Peter Skinner, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Paul Rübig