BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
24.7.2013 - (COM(2011)0611 – C7‑0326/2011 – 2011/0273(COD)) - ***I
Ausschuss für regionale Entwicklung
Berichterstatterin: Riikka Pakarinen
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
(COM(2011)0611 – C7‑0326/2011 – 2011/0273(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0611),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 sowie Artikel 178 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0326/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 19. Juli 2012[1],
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. April 2012[2],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0280/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Nach Artikel 176 des Vertrags ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Europäischen Union beizutragen. Gemäß Artikel 174 des Vertrags trägt der ERFE dazu bei, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern, wobei besondere Aufmerksamkeit den Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gilt, wie Insel-, Grenz- und Bergregionen. |
(1) Nach Artikel 176 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Europäischen Union beizutragen. Daher sollte gemäß diesem Artikel und Artikel 174 AEUV der ERFE dazu beitragen, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Regionen zu verringern, wobei besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Regionen mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen gilt, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die gemeinsamen Bestimmungen für den ERFE, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (zusammen mit den „Strukturfonds“, die „Fonds“) sind in der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 vom […] mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/20061414 [Allgemeine Verordnung] festgelegt. Die besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Art von Maßnahmen, die aus dem ERFE im Rahmen der Ziele finanziert werden können, die in der Verordnung Nr. […] /2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/200615 [ERFE-Verordnung] formuliert wurden, sind in dieser Verordnung festgelegt. Diese Verordnungen sind nicht umfassend an die spezifischen Erfordernisse des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ angepasst, bei dem mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und mehrere Drittländer zusammenarbeiten. Daher müssen besondere Bestimmungen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ in Bezug auf den Interventionsbereich und den geografischen Geltungsbereich, die Finanzmittel, Prioritäten und Konzentration der Investitionen, Programmplanung, Monitoring und Prüfung, technische Hilfe und Förderfähigkeit, Verwaltung, Kontrolle und Akkreditierung sowie Finanzverwaltung festgelegt werden. |
(2) Die gemeinsamen Bestimmungen für den EFRE, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds sind in der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 vom […] mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds [Allgemeine Verordnung] festgelegt. Die besonderen Bestimmungen über die Art von Maßnahmen, die aus dem ERFE im Rahmen der Ziele finanziert werden können, die in der Verordnung Nr. […] /2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und das Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ [ERFE-Verordnung] formuliert wurden, sind in dieser Verordnung festgelegt. Diese Verordnungen sind nicht umfassend an die spezifischen Erfordernisse des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ angepasst, bei dem mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und ein Drittland zusammenarbeiten. Daher müssen für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ besondere Bestimmungen über den Interventionsbereich und den geografischen Geltungsbereich, die Finanzmittel, Prioritäten und Konzentration der Investitionen, Programmplanung, Monitoring und Prüfung, technische Hilfe und Förderfähigkeit, Verwaltung, Kontrolle und Benennung sowie Finanzverwaltung festgelegt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Um den Mehrwert der Kohäsionspolitik der Europäischen Union zu erhöhen, sollten die besonderen Bestimmungen eine erhebliche Vereinfachung auf allen Ebenen – Empfänger, Programmbehörden, teilnehmende Mitgliedstaaten und Drittländer sowie Kommission – mit sich bringen. |
(3) Um den Mehrwert der Kohäsionspolitik der Europäischen Union zu erhöhen, sollten die besonderen Bestimmungen eine erhebliche Vereinfachung für alle Beteiligten – Empfänger, Programmbehörden, Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene und Drittländer sowie die Kommission – mit sich bringen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ unterstützt der ERFE die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit. |
(4) Im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ sollte der ERFE die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit unterstützen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen abzielen, die in den Grenzregionen ermittelt wurden (schlechte Anbindung, ungünstige Rahmenbedingungen für Unternehmen, fehlende Netze zwischen lokalen und regionalen Verwaltungen, Forschungs- und Innovationsdefizite und Defizite bei der Einführung von Informations- und Kommunikationstechnologien, Umweltverschmutzung, Risikoprävention, negative Einstellung zu Bürgern der Nachbarländer), das ungenutzte Potenzial in Grenzgebieten ausschöpfen (Entwicklung grenzübergreifender Forschungs- und Innovationseinrichtungen und entsprechender Cluster, grenzübergreifende Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Zusammenarbeit von Hochschulen oder Gesundheitszentren) und gleichzeitig die Zusammenarbeit im Hinblick auf eine harmonische Gesamtentwicklung der Europäischen Union verbessern. Bei grenzübergreifenden Programmen zwischen Nordirland und den Grenzbezirken Irlands zur Förderung von Frieden und Versöhnung trägt der EFRE ebenfalls zur Festigung der sozialen und wirtschaftlichen Stabilität in den betreffenden Regionen bei, indem er insbesondere Maßnahmen zur Verstärkung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinden unterstützt. |
(5) Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen abzielen, die in den Grenzregionen ermittelt wurden (schlechte Anbindung, insbesondere im Zusammenhang mit IKT und Verkehrsinfrastrukturen, rückläufige Entwicklung lokaler Industriezweige, ungünstige Rahmenbedingungen für Unternehmen, fehlende Netze zwischen lokalen und regionalen Verwaltungen, Forschungs- und Innovationsdefizite und Defizite bei der Einführung von Informations- und Kommunikationstechnologien, Umweltverschmutzung, Risikoprävention, negative Einstellung zu Bürgern der Nachbarländer), das ungenutzte Potenzial in Grenzgebieten ausschöpfen (Entwicklung grenzübergreifender Forschungs- und Innovationseinrichtungen und entsprechender Cluster, grenzübergreifende Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Zusammenarbeit von Bildungsträgern, einschließlich Hochschulen, oder zwischen Gesundheitszentren) und gleichzeitig die Zusammenarbeit im Hinblick auf eine harmonische Gesamtentwicklung der Europäischen Union verbessern. Bei grenzübergreifenden Programmen zwischen Nordirland und den Grenzbezirken Irlands zur Förderung von Frieden und Versöhnung sollte der EFRE ebenfalls zur Festigung der sozialen und wirtschaftlichen Stabilität in den betreffenden Regionen beitragen, indem er insbesondere Maßnahmen zur Verstärkung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinden unterstützt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Die interregionale Zusammenarbeit sollte darauf abzielen, die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik zu verstärken, indem der Erfahrungsaustausch zwischen den Regionen gefördert wird, um die Konzeption und Umsetzung von operationellen Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zu verbessern. Sie sollte insbesondere die Zusammenarbeit von innovativen forschungsintensiven Clustern und den Austausch zwischen Forschern und Forschungseinrichtungen fördern, und zwar auf Grundlage der Maßnahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms mit den Titeln „Wissensorientierte Regionen“ und „Forschungspotenzial in Konvergenzregionen und in Regionen in äußerster Randlage“.
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(7) Die interregionale Zusammenarbeit sollte darauf abzielen, die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik zu verstärken, indem der Erfahrungsaustausch zwischen den Regionen über thematische Ziele und die städtische Entwicklung einschließlich der Stadt-Land-Verbindungen gefördert wird, um die Durchführung der Programme und Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit zu verbessern und die Analyse von Entwicklungstendenzen im Hinblick auf den territorialen Zusammenhalt im Rahmen von Studien, Datenerhebungen und sonstigen Maßnahmen zu fördern. Der Erfahrungsaustausch über thematische Ziele sollte hauptsächlich die Konzeption und Umsetzung von operationellen Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“, aber gegebenenfalls auch von Programmen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ verbessern, einschließlich der Förderung der beiderseits nutzbringenden Zusammenarbeit von innovativen forschungsintensiven Clustern und des Austauschs zwischen Forschern und Forschungseinrichtungen sowohl in entwickelten als auch in weniger stark entwickelten Gebieten, und zwar unter Rückgriff auf die Erfahrungen aus den Maßnahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms mit den Titeln „Wissensorientierte Regionen“ und „Forschungspotenzial in Konvergenzregionen und in Regionen in äußerster Randlage“. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte Regionen an Land- und Seegrenzen unterstützen. Auf der Grundlage der Erfahrungen aus vorangegangenen Programmplanungszeiträumen sollte die Kommission ermächtigt werden, eine Liste der Grenzgebiete nach Kooperationsprogramm festzulegen, die leichter Hilfe aus den Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit erhalten können. Bei der Erstellung dieser Liste sollte die Kommission Anpassungen berücksichtigen, die notwendig sind, um – insbesondere an Land- und Seegrenzen – die Kohärenz und Kontinuität der Programmgebiete zu sichern, wie sie für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 festgelegt wurden. Durch diese Anpassungen können bestehende Programmgebiete verkleinert oder vergrößert oder die Anzahl der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit erhöht oder verringert werden; es sind aber auch geografische Überschneidungen möglich. |
(9) Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte Regionen an Land- und Seegrenzen unterstützen. Auf der Grundlage der Erfahrungen aus vorangegangenen Programmplanungszeiträumen sollte die Kommission eine Liste der Grenzgebiete nach Kooperationsprogramm festlegen, die leichter Hilfe aus den Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit erhalten können. Bei der Erstellung dieser Liste sollte die Kommission Anpassungen berücksichtigen, die notwendig sind, um – insbesondere an Land- und Seegrenzen – die Kohärenz und Kontinuität der Programmgebiete zu sichern, wie sie für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 festgelegt wurden. Durch diese Anpassungen können bestehende Programmgebiete verkleinert oder vergrößert oder die Anzahl der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit erhöht oder verringert werden; es sind aber auch geografische Überschneidungen möglich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Gebiete für die transnationale Zusammenarbeit sollten unter Berücksichtigung der Maßnahmen definiert werden, die zur Förderung der integrierten Raumentwicklung erforderlich sind. Die Kommission sollte ermächtigt werden, Gebiete für die transnationale Zusammenarbeit festzulegen. |
(10) Die Kommission sollte Gebiete für die transnationale Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Maßnahmen definieren, die zur Förderung der integrierten Raumentwicklung erforderlich sind. Hierbei sollte die Kommission den Erfahrungen aus vorangegangenen Programmen Rechnung tragen und gegebenenfalls makroregionale Strategien und Strategien für die Meeresbecken einbeziehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(12) Die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit mit den benachbarten Drittländern der Europäischen Union muss fortgesetzt bzw. aufgebaut werden, da dies den Regionen der Mitgliedstaaten zugutekommt, die an Drittländer angrenzen. Daher wird der ERFE die grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden Programme unterstützen, die im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) gemäß der Verordnung (EG) Nr. […]/2012 und des Instrument für Heranführungshilfe (IPA) gemäß der Verordnung (EG) Nr. […]/2012 durchgeführt werden. |
(12) Die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit mit den benachbarten Drittländern der Europäischen Union muss fortgesetzt bzw. aufgebaut werden, da dieses wichtige politische Instrument zur Förderung der regionalen Entwicklung den Regionen der Mitgliedstaaten zugutekommt, die an Drittländer angrenzen. Daher wird der EFRE die grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden Programme unterstützen, die im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) gemäß der Verordnung (EG) Nr. […]/2012 und des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) gemäß der Verordnung (EG) Nr. […]/2012 durchgeführt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) Zum Nutzen der Regionen der Europäischen Union sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, über den die Unterstützung externer Instrumente wie ENI oder IPA aus dem ERFE organisiert wird, auch für den Fall, dass Programme zur Zusammenarbeit mit Drittländern nicht genehmigt werden können oder eingestellt werden müssen. |
(13) Zum Nutzen der Regionen der Europäischen Union sollte ein Mechanismus eingerichtet werden, über den die Unterstützung externer Instrumente wie ENI oder IPA II aus dem EFRE organisiert wird, auch für den Fall, dass Programme zur Zusammenarbeit mit Drittländern nicht genehmigt werden können oder eingestellt werden müssen. Durch diesen Mechanismus sollte das optimale Funktionieren und eine möglichst umfassende Koordinierung zwischen diesen Instrumenten angestrebt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(14) Neben Interventionen an der Außengrenze, die über externe Instrumente der Europäischen Union unterstützt werden und die für Grenzregionen innerhalb und außerhalb der EU bestimmt sind, können aus dem ERFE unterstützte Kooperationsprogramme in Regionen innerhalb und außerhalb der EU durchgeführt werden, sofern die Regionen außerhalb der EU nicht über externe Instrumente abgedeckt sind, weil sie entweder kein erklärtes Empfängerland sind oder weil keine solchen externen Kooperationsprogramme eingerichtet werden können. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, bei der Erstellung der Liste der für grenzübergreifende und transnationale Programme in Frage kommenden Gebiete auch Regionen aus Drittländern zu berücksichtigen. |
(14) Neben Interventionen an der Außengrenze, die über externe Instrumente der Europäischen Union unterstützt werden und die für Grenzregionen innerhalb und in einigen Fällen außerhalb der EU bestimmt sind, können aus dem EFRE unterstützte Kooperationsprogramme in Regionen innerhalb und ausnahmsweise auch außerhalb der EU durchgeführt werden, sofern die Regionen außerhalb der EU nicht über externe Instrumente abgedeckt sind, weil sie entweder kein erklärtes Empfängerland sind oder weil keine solchen externen Kooperationsprogramme eingerichtet werden können. Allerdings ist sicherzustellen, dass die im Hoheitsgebiet von Drittländern durchgeführten Vorhaben, die aus dem EFRE unterstützt werden, in erster Linie den Regionen der Union zugutekommen. Im Rahmen dieser Einschränkungen sollte die Kommission daher bei der Erstellung der Liste der für grenzübergreifende und transnationale Programme in Frage kommenden Gebiete auch Regionen aus Drittländern berücksichtigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(15) Es sind die Mittel festzulegen, die den einzelnen Komponenten des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zugewiesen werden, wobei weiterhin ein signifikanter Teil der Mittel auf die grenzübergreifende Zusammenarbeit konzentriert wird und hinreichende Finanzmittel für die Zusammenarbeit der Regionen in äußerster Randlage bereitgestellt werden. |
(15) Es sind die Mittel festzulegen, die den einzelnen Komponenten des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zugewiesen werden, wobei weiterhin ein signifikanter Teil der Mittel auf die grenzübergreifende Zusammenarbeit, einschließlich des Anteils jedes Mitgliedstaats an den Gesamtbeträgen für die grenzübergreifende und transnationale Zusammenarbeit, und auf das Potential der Mitgliedstaaten für Flexibilität zwischen diesen Komponenten konzentriert wird und hinreichende Finanzmittel für die Zusammenarbeit der Regionen in äußerster Randlage bereitgestellt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(16) Die Auswahl der thematischen Ziele sollte begrenzt sein, um die Wirkung der Kohäsionspolitik in der Europäischen Union zu vergrößern. Eher als in der Begrenzung der Anzahl thematischer Ziele sollte sich die Konzentration auf die interregionale Zusammenarbeit im Ziel jedes einzelnen Vorhabens niederschlagen, damit die interregionale Zusammenarbeit bestmöglich zur Stärkung der Wirksamkeit der Kohäsionspolitik im Rahmen der Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ beitragen kann. |
(16) Der Großteil der Mittel aus dem EFRE für Programme der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit sollte auf eine begrenzte Anzahl an thematischen Zielen konzentriert sein, um die Wirkung der Kohäsionspolitik in der Europäischen Union zu vergrößern. Eher als in der Begrenzung der Anzahl thematischer Ziele sollte sich die Konzentration auf die interregionale Zusammenarbeit zu thematischen Zielen im Ziel jedes einzelnen Vorhabens niederschlagen, damit die interregionale Zusammenarbeit bestmöglich zur Stärkung der Wirksamkeit der Kohäsionspolitik hauptsächlich im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und gegebenenfalls auch des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ beitragen kann. Die Konzentration der anderen Programme für interregionale Zusammenarbeit sollte sich aus ihrem jeweiligen Anwendungsbereich ergeben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(17) Um die Aufgaben und Ziele der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu verwirklichen, sollte der ERFE im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zu folgenden thematischen Zielen beitragen: Entwicklung einer Wirtschaft, die sich auf Wissen, Forschung und Innovation stützt, Unterstützung einer umweltfreundlicheren, ressourceneffizienteren und wettbewerbsfähigen Wirtschaft, Förderung einer hohen Beschäftigungsquote, die den sozialen und territorialen Zusammenhalt stärkt, und Ausbau der Verwaltungskapazitäten. Die Liste der für die einzelnen thematischen Ziele festgelegten Investitionsprioritäten sollte jedoch an die spezifischen Erfordernisse des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ angepasst werden; dies sollte durch Folgendes geschehen: im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit insbesondere Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Verwaltungsbehörden, der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen sowie der Zusammenarbeit mit grenzübergreifender Perspektive im Bereich Beschäftigung, Fortbildung und soziale Eingliederung; im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit Fortsetzung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit an den Seegrenzen, sofern diese nicht durch Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit erfolgt, sowie Entwicklung und Umsetzung makroregionaler und auf bestimmte Meeresgebiete bezogener Strategien. |
(17) Um die Aufgaben und Ziele der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu verwirklichen, sollte der ERFE im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zu folgenden thematischen Zielen beitragen: Entwicklung einer Wirtschaft, die sich auf Wissen, Forschung und Innovation stützt, unter anderem durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und besonders zwischen KMU, und durch die Förderung der Errichtung von Systemen zum grenzübergreifenden Informationsaustausch im Bereich der IKT, Unterstützung einer umweltfreundlicheren, ressourceneffizienteren und wettbewerbsfähigen Wirtschaft, unter anderem durch die Förderung einer nachhaltigen grenzübergreifenden Mobilität, Förderung einer hohen Beschäftigungsquote, die den sozialen und territorialen Zusammenhalt stärkt, unter anderem durch Aktivitäten zur Förderung von nachhaltigem Tourismus, Kultur- und Naturerbe als Bestandteil einer territorialen Strategie, mit der ein beschäftigungsfreundliches Wachstum erreicht werden kann, und Ausbau der Verwaltungskapazitäten. Die Liste der für die einzelnen thematischen Ziele festgelegten Investitionsprioritäten sollte jedoch an die spezifischen Erfordernisse des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ angepasst werden; dies sollte durch Folgendes geschehen: im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit insbesondere Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Verwaltungsbehörden, der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen sowie der Zusammenarbeit mit grenzübergreifender Perspektive im Bereich Beschäftigung, Fortbildung, Eingliederung aller Bevölkerungsgruppen und soziale Eingliederung; im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit Fortsetzung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit an den Seegrenzen, sofern diese nicht durch Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit erfolgt, sowie Entwicklung und Koordinierung makroregionaler und auf bestimmte Meeresgebiete bezogener Strategien. Weiterhin sollten für bestimmte Programme für interregionale Zusammenarbeit spezifische oder zusätzliche Investitionsprioritäten festgelegt werden, um ihren jeweiligen Aktivitäten Rechnung zu tragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(17a) Angesichts der praktischen Bedeutung des thematischen Ziels „Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut“ muss im Rahmen dieses Ziels sichergestellt werden, dass der EFRE bei grenzübergreifenden Programmen zwischen Nordirland und den Grenzbezirken Irlands zur Förderung von Frieden und Versöhnung ebenfalls zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Stabilität in den betreffenden Regionen beiträgt, indem er insbesondere Maßnahmen zur Verstärkung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinden unterstützt. In Anbetracht der Besonderheiten solcher grenzübergreifender Programme mit Nordirland sollten zudem einige Bestimmungen dieser Verordnung über die Auswahl der Vorhaben für sie nicht gelten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(18) Die inhaltlichen Anforderungen der Kooperationsprogramme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ sind an deren spezifische Bedürfnisse anzupassen. Sie sollten daher auch die Aspekte abdecken, die für eine wirkungsvolle Umsetzung auf dem Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich sind; hierzu gehören Prüfungs- und Kontrollinstanzen, Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats und die Verteilung der Haftung bei Finanzkorrekturen. Aufgrund des horizontalen Charakters der Programme für interregionale Zusammenarbeit sollte darüber hinaus der Inhalt dieser Kooperationsprogramme angepasst werden, insbesondere im Hinblick auf die Definition des Empfänger bzw. der Empfänger im Rahmen der aktuellen Programme INTERACT und ESPON. |
(18) Die inhaltlichen Anforderungen der Kooperationsprogramme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ sind an deren spezifische Bedürfnisse anzupassen. Sie sollten daher auch die Aspekte abdecken, die für eine wirkungsvolle Umsetzung auf dem Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich sind; hierzu gehören Prüfungs- und Kontrollinstanzen, Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats und die Verteilung der Haftung bei Finanzkorrekturen. Wenn sich Mitgliedstaaten und Regionen an makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresbecken beteiligen, sollte durch die betreffenden Kooperationsprogramme dargelegt werden, welchen Beitrag Interventionen im Rahmen solcher Strategien leisten können. Aufgrund des horizontalen Charakters der Programme für interregionale Zusammenarbeit sollte darüber hinaus der Inhalt dieser Kooperationsprogramme angepasst werden, insbesondere im Hinblick auf die Definition des Empfänger bzw. der Empfänger im Rahmen der aktuellen Programme INTERACT und ESPON. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(18a) Drittländer oder Gebiete, die der Aufforderung, sich an Kooperationsprogrammen zu beteiligen, nachgekommen sind und bereits mit der Vorbereitung solcher Programme begonnen haben, sollten einbezogen werden; hierfür sollten in der Verordnung besondere Verfahren festgelegt werden. Abweichend vom Standardverfahren sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten bei Kooperationsprogramme, an denen Regionen in äußerster Randlage und Drittländer beteiligt sind, die betreffenden Drittländer konsultieren, bevor sie die Programme der Kommission übermitteln. Im Interesse einer effizienteren und pragmatischeren Einbeziehung der Drittländer in die Kooperationsprogramme, sollten die Vereinbarungen über den Inhalt dieser Programme und einen etwaigen Beitrag der Drittländer auch in einer förmlich angenommenen Niederschrift über die Konsultierungssitzungen mit den Drittländern oder über die Beratungen der Organisationen der regionalen Zusammenarbeit festgehalten werden können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Was das Verfahren für die Genehmigung der operativen Programme betrifft, so sollte die Kommission nach dem Grundsatz der geteilten Verwaltung und der Vereinfachung nur die wesentlichen Elemente der Kooperationsprogramme genehmigen, während die übrigen Elemente von dem teilnehmenden Mitgliedstaat bzw. den teilnehmenden Mitgliedstaaten genehmigt werden sollten. Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz sollte in einer Bestimmung festgelegt werden, dass in den Fällen, in denen ein Element eines Kooperationsprogramms, das nicht Gegenstand des Kommissionsbeschlusses ist, von dem teilnehmenden Mitgliedstaat bzw. den teilnehmenden Mitgliedstaaten geändert wird, die betreffende Verwaltungsbehörde dieses Mitgliedstaates die Kommission innerhalb eines Monats nach Erlass des Beschlusses von der Änderung in Kenntnis setzen muss. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(19) Gemäß dem Ziel eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums sollten die Strukturfonds einen integrierten Ansatz zur umfassenden Bewältigung lokaler Probleme bieten. Zur Stärkung dieses Ansatzes sollte die Unterstützung aus dem ERFE in Grenzregionen mit der Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) koordiniert werden; gegebenenfalls sollten – wenn die lokale Entwicklung zu den Zielen gehört – Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) einbezogen werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) gegründet wurden. |
(19) Gemäß der Strategie der Union für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sollten die europäischen Strukturfonds und der Investitionsfonds einen integrierten Ansatz zur umfassenden Bewältigung lokaler Probleme bieten. Zur Stärkung dieses Ansatzes sollte die Unterstützung aus dem ERFE in Grenzregionen mit der Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) koordiniert werden; gegebenenfalls sollten – wenn die lokale Entwicklung zu den Zielen gehört – Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) einbezogen werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) gegründet wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(20) Ausgehend von den Erfahrungen des Programmplanungszeitraums 2007-2013 sollten die Bedingungen für die Auswahl der Vorhaben präzisiert und verschärft werden, um sicherzustellen, dass nur wirklich gemeinsame Vorhaben ausgewählt werden. Der Begriff „Alleinempfänger“ sollte definiert werden, und es sollte klargestellt werden, dass sie selbst Vorhaben im Rahmen der Zusammenarbeit durchführen dürfen. |
(20) Ausgehend von den Erfahrungen des Programmplanungszeitraums 2007-2013 sollten die Bedingungen für die Auswahl der Vorhaben präzisiert und verschärft werden, um sicherzustellen, dass nur wirklich gemeinsame Vorhaben ausgewählt werden. Aufgrund des spezifischen Kontexts und der Besonderheiten von Kooperationsprogrammen zwischen Regionen in äußerster Randlage und Drittländern oder -gebieten sollten erleichterte Bedingungen für die Zusammenarbeit hinsichtlich der Durchführung von Vorhaben im Rahmen dieser Programme aufgestellt und angepasst werden. Der Begriff „Alleinempfänger“ sollte definiert werden, und es sollte klargestellt werden, dass sie selbst Vorhaben im Rahmen der Zusammenarbeit durchführen dürfen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(22a) Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. [...]/2013 [Allgemeine Verordnung] sorgt die Verwaltungsbehörde für die Durchführung der Evaluierungen von Kooperationsprogrammen auf der Grundlage des Evaluierungsplans einschließlich der Evaluierungen der Wirksamkeit, der Effizienz und der Auswirkungen. Mindestens einmal im Laufe des Programmplanungszeitraums wird in einer Evaluierung bewertet, wie die geleistete Unterstützung zum Erreichen der Ziele des Programms beigetragen hat. Diese Evaluierungen informieren über etwaige vorgeschlagene Anpassungen während des Programmplanungszeitraums. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(23) Bevor die Mitgliedstaaten ihre Kooperationsprogramme konzipieren, sollten gemeinsame Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte der Programmdurchführung festgelegt werden, die auf den spezifischen Charakter der Kooperationsprogramme abgestimmt sind. Diese Indikatoren sollten durch programmspezifische Indikatoren ergänzt werden. |
(23) Bevor die Mitgliedstaaten ihre Kooperationsprogramme konzipieren, sollten gemeinsame Output-Indikatoren festgelegt werden, die die Bewertung der Fortschritte der Programmdurchführung erleichtern und auf den spezifischen Charakter der Kooperationsprogramme abgestimmt sind. Diese Indikatoren sollten durch programmspezifische Ergebnisindikatoren und gegebenenfalls durch programmspezifische Output-Indikatoren ergänzt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(24) Aufgrund der Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat und der sich daraus ergebenen höheren Verwaltungskosten – insbesondere für Kontrollen und Übersetzungen – sollte die Ausgabenobergrenze für technische Hilfe höher als bei dem Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ sein. Weiterhin sollten Kooperationsprogramme mit einer begrenzten Unterstützung aus dem ERFE einen bestimmten Mindestbetrag erhalten, um sicherzustellen, dass hinreichende Mittel für eine wirksame technische Hilfe vorhanden sind. |
(24) Aufgrund der Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat und der sich daraus ergebenen höheren Verwaltungskosten – insbesondere für Kontrollen und Übersetzungen – sollte die Ausgabenobergrenze für technische Hilfe höher als bei dem Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ sein. Um diese höheren Kosten auszugleichen, sollten die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert werden, den Verwaltungsaufwand für die Durchführung gemeinsamer Projekte zu reduzieren, wo immer dies möglich ist. Weiterhin sollten Kooperationsprogramme mit einer begrenzten Unterstützung aus dem EFRE einen bestimmten Mindestbetrag für technische Hilfe erhalten, der 6 % überschreiten kann, um sicherzustellen, dass hinreichende Mittel für eine wirksame technische Hilfe vorhanden sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(25) Aufgrund der Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat ist die allgemeine Regelung gemäß der Verordnung (EU) NR […]/2012 [Allgemeine Verordnung], wonach alle Mitgliedstaaten eigene nationale Förderfähigkeitsregelungen festlegen, für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ nicht zutreffend. Die Erfahrungen im Programmplanungszeitraum 2007-2013 haben gezeigt, dass eine klare Rangfolge für die Regelungen der Förderfähigkeit festgelegt werden sollte, wobei es eine eindeutige Tendenz zu gemeinsamen Regelungen der Förderfähigkeit geben sollte. |
(25) Aufgrund der Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat ist die allgemeine Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung], wonach alle Mitgliedstaaten eigene nationale Förderfähigkeitsregelungen festlegen, für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ nicht zutreffend. Die Erfahrungen im Programmplanungszeitraum 2007-2013 haben gezeigt, dass eine klare Rangfolge für die Regelungen der Förderfähigkeit festgelegt werden sollte, wobei es eine eindeutige Tendenz zu gemeinsamen Regelungen der Förderfähigkeit geben sollte, um eventuelle Widersprüche oder Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Verordnungen oder zwischen Verordnungen und nationalen Regelungen zu vermeiden. Insbesondere sollte die Kommission vor dem Hintergrund der Erfahrungen im Programmplanungszeitraum 2007-2013 gemeinsame Regelungen für die Förderfähigkeit auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kostenstellen einführen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(26) Da häufig Mitarbeiter aus mehr als einem Mitgliedstaat an der Durchführung der Vorhaben beteiligt sind und angesichts der Anzahl von Vorhaben, bei denen die Personalkosten ein wesentliches Element darstellen, sollte eine Pauschale für Personalkosten auf die sonstigen direkten Kosten der Kooperationsvorhaben angewendet werden, um eine individuelle Zurechnung zur Verwaltung dieser Vorhaben zu vermeiden. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(27) Die Flexibilitätsregeln im Hinblick auf die Standorte von Vorhaben außerhalb des Programmgebiets sollten vereinfacht werden. Darüber hinaus muss eine effiziente grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit mit den benachbarten Drittländern der EU unterstützt werden, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass Regionen der Mitgliedstaaten, die an Drittländer angrenzen, wirksam in ihrer Entwicklung unterstützt werden können. Daher sollte ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, dass Vorhaben, die auf dem Hoheitsgebiet von Drittländern angesiedelt sind, aus dem EFRE unterstützt werden, wenn diese Vorhaben den EU-Regionen zugutekommen. |
(27) Die Flexibilitätsregeln im Hinblick auf die Standorte von Vorhaben außerhalb des Programmgebiets sollten vereinfacht werden. Darüber hinaus muss eine effiziente grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit mit den benachbarten Drittländern der EU mithilfe spezifischer Modalitäten unterstützt und vereinfacht werden, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass Regionen der Mitgliedstaaten, die an Drittländer angrenzen, wirksam in ihrer Entwicklung unterstützt werden. Daher sollte ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, dass Vorhaben, die auf dem Hoheitsgebiet benachbarter Drittländer angesiedelt sind, aus dem EFRE unterstützt werden, wenn diese Vorhaben den EU-Regionen zugutekommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(28) Die Mitgliedstaaten sollten ermuntert werden, die Aufgaben der Verwaltungsbehörde auf einen EVTZ zu übertragen oder einen solchen Verbund mit der Verwaltung des Teils des Kooperationsprogramms zu beauftragen, der das Gebiet des EVTZ betrifft. |
(28) Die Mitgliedstaaten sollten ermuntert werden, die Aufgaben der Verwaltungsbehörde auf einen EVTZ zu übertragen oder einen solchen Verbund mit der Verwaltung des Teils des Kooperationsprogramms zu beauftragen, der das Gebiet dieses EVTZ betrifft. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(29) Die Verwaltungsbehörde sollte ein gemeinsames Sekretariat einrichten, das die Antragsteller mit Informationen unterstützt, Projektanträge bearbeitet und den Empfängern bei der Durchführung ihrer Vorhaben hilft. |
(29) Die Verwaltungsbehörde sollte ein gemeinsames Sekretariat einrichten, das neben anderen Aufgaben die Antragsteller mit Informationen unterstützt, Projektanträge bearbeitet und den Empfängern bei der Durchführung ihrer Vorhaben hilft. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(30) Die Verwaltungsbehörden sollten für die Ausübung sämtlicher Funktionen der Verwaltungsbehörde zuständig sein, die in Artikel 114 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] aufgeführt werden, unter anderem für Verwaltungsprüfungen, damit einheitliche Standards für das gesamte Programmgebiet gewährleistet werden. Wird jedoch ein EVTZ als Verwaltungsbehörde bestimmt, sollte dieser ermächtigt werden, diese Überprüfungen vorzunehmen, da alle teilnehmenden Mitgliedstaaten in seinen Organen vertreten sind. Auch wenn kein EVTZ benannt wurde, sollte die Verwaltungsbehörde von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Überprüfungen auf dem gesamten Programmgebiet durchzuführen. |
(30) Die Verwaltungsbehörden sollten für die Ausübung sämtlicher Funktionen zuständig sein, die in Artikel 114 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] aufgeführt werden, unter anderem für Verwaltungsprüfungen, damit einheitliche Standards für das gesamte Programmgebiet gewährleistet werden. Wird jedoch ein EVTZ als Verwaltungsbehörde bestimmt, sollten solche Überprüfungen von oder unter der Verantwortung der Verwaltungsbehörde zumindest für die Mitgliedstaaten und Drittländer durchgeführt werden, aus denen Mitglieder am EVTZ teilnehmen, wohingegen Kontrollinstanzen nur in den übrigen Mitgliedstaaten und Drittländern in Anspruch genommen werden sollten. Auch wenn kein EVTZ benannt wurde, sollte die Verwaltungsbehörde von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Überprüfungen auf dem gesamten Programmgebiet durchzuführen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(30 a) Bescheinigungsbehörden sollten für die Ausübung sämtlicher Funktionen der Bescheinigungsbehörde zuständig sein, die in Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. […]/2013 [Allgemeine Verordnung] aufgeführt sind. Der Mitgliedstaat kann bestimmen, dass die Verwaltungsbehörde auch die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(31) Für die Ausübung sämtlicher Funktionen, die in Artikel 116 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] aufgeführt sind, sollte eine einzige Prüfbehörde zuständig sein, damit im gesamten Programmgebiet einheitliche Standards gewährleistet werden. Wo dies nicht möglich ist, sollte eine Gruppe von Prüfern die für das Programm zuständige Prüfbehörde unterstützen können. |
(31) Für die Ausübung sämtlicher Funktionen, die ihr in der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] übertragen werden, sollte eine einzige Prüfbehörde zuständig sein, damit im gesamten Programmgebiet einheitliche Standards gewährleistet werden. Wo dies nicht möglich ist, sollte eine Gruppe von Prüfern die für das Programm zuständige Prüfbehörde unterstützen können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(31a) Um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu stärken und die Wirksamkeit ihrer Kohäsionspolitik zu steigern, ist es Drittländern gestattet, mit Hilfe von IPA- und ENI-Mitteln an Programmen für transnationale und interregionale Zusammenarbeit teilzunehmen. Vorhaben, die im Rahmen dieser Programme kofinanziert werden, sollten allerdings weiterhin den kohäsionspolitischen Zielen dienen, auch wenn sie vollständig oder teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Union durchgeführt werden. Dabei ist ihr Beitrag zur Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Union nebensächlich, denn der Schwerpunkt der Kooperationsprogramme sollte sich nach den thematischen Zielen und den Investitionsprioritäten der Kohäsionspolitik richten. Damit sich die Drittländer an den Kooperationsprogrammen, die nach dem Grundsatz der geteilten Verwaltung verwaltet werden, wirksam beteiligen, sollten die Durchführungsbedingungen in diesen Programmen selbst festgelegt werden und erforderlichenfalls auch in den Finanzierungsvereinbarungen, die zwischen der Kommission, den Regierungen der Drittländer und dem Mitgliedstaat, in dem die Verwaltungsbehörde des betreffenden Kooperationsprogramms angesiedelt ist, geschlossen werden. Die Bedingungen für die Programmdurchführung sollten mit dem geltenden Unionsrecht und ggf. mit jenen Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten über seine Anwendung vereinbar sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(32) Es sollte eine klare Kette der finanziellen Haftung im Falle einer Wiedereinziehung von Beträgen aufgrund von Unregelmäßigkeiten erstellt werden, die von den Empfängern über den federführenden Empfänger und die Verwaltungsbehörde bis zur Kommission reicht. Es sollten Bestimmungen für eine Haftung der Mitgliedstaaten getroffen werden, für den Fall, dass keine Wiedereinziehung möglich ist. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(33) Ausgehend von den Erfahrungen des Programmplanungszeitraums 2007-2013 sollte eine explizite Ausnahmeregelung für die Umrechnung der getätigten Ausgaben in eine andere Währung als den Euro festgelegt werden, bei der der Umrechnungskurs zu verwenden ist, der dem Zeitpunkt der Ausgabe so nah wie möglich kommt. Finanzierungspläne, Berichte und Rechnungsabschlüsse zu gemeinsamen Kooperationsvorhaben sollten auf jeden Fall nur in Euro an das gemeinsame Sekretariat, die Programmbehörden und den Monitoringausschuss übermittelt werden. Die Richtigkeit der Umrechnung muss überprüft werden. |
(33) Ausgehend von den Erfahrungen des Programmplanungszeitraums 2007-2013 sollte eine explizite Ausnahmeregelung für die Umrechnung der in einer anderen Währung als den Euro getätigten Ausgaben festgelegt werden, bei der der monatliche Umrechnungskurs des Tages zu verwenden ist, der dem Zeitpunkt der Ausgabe so nah wie möglich kommt, oder des Monats, in dem die Ausgaben zur Überprüfung vorgelegt wurden. Finanzierungspläne, Berichte und Rechnungsabschlüsse zu gemeinsamen Kooperationsvorhaben sollten nur in Euro an das gemeinsame Sekretariat, die Programmbehörden und den Monitoringausschuss übermittelt werden. Die Richtigkeit der Umrechnung muss überprüft werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(34) Angesichts der Schwierigkeiten und Verzögerungen, die bei der Einrichtung von wirklich gemeinsamen Programmstrukturen aufgetreten sind, sollte der Zeitrahmen für die Begründung von Zahlungen aufgrund von Mittelbindungen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ drei Jahre nach dem Jahr der Mittelbindung betragen. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(35) Präzisiert werden muss, welche Regelungen für Finanzverwaltung, Programmplanung, Monitoring, Evaluierung und Kontrolle im Hinblick auf die Beteiligung von Drittländern an Kooperationsprogrammen für transnationale und interregionale Zusammenarbeit anwendbar sind. Diese Regelungen sollten in den entsprechenden Kooperationsprogrammen und/oder den entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission, den einzelnen Drittländern und dem Mitgliedstaat festgelegt werden, in dem die Verwaltungsbehörde des betreffenden Kooperationsprogramms angesiedelt ist. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(35a) Um bei den im Rahmen dieser Verordnung genehmigten Kooperationsprogrammen, die die Regionen in äußerster Randlage betreffen, eine bessere Koordinierung zwischen der EFRE-Finanzierung und einer etwaigen zusätzlichen Finanzierung über den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), das ENI, das IPA und mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten und die Drittländer oder Gebiete, die an diesen Kooperationsprogrammen teilnehmen, im Einklang mit diesen Kooperationsprogrammen Koordinierungsverfahren festlegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(36) Um spezifische Regelungen für die Förderfähigkeit festzulegen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte unter Achtung des in Artikel 17 festgelegten Inhalts und Geltungsbereichs anzunehmen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten — auch auf Expertenebene — angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(36) Um spezifische Regelungen für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben festzulegen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte hinsichtlich spezifischer Regelungen für die Zuschussfähigkeit von Ausgaben für Kooperationsprogramme anzunehmen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten — auch auf Expertenebene — angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(37a) Diese Verordnung sollte jedoch weder die weitere Durchführung noch die Änderung einer Unterstützung berühren, die die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 oder auf der Grundlage anderer am 31. Dezember 2013 für diese Unterstützung geltender Rechtsvorschriften genehmigt hat, die somit bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betreffenden Projekte weiterhin Anwendung finden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 gestellte Anträge auf Unterstützung sollten daher ihre Gültigkeit behalten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(37b) Da die Ziele des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts angesichts des Ausmaßes der Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten und Regionen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für das Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 –Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Darüber hinaus legt sie die für die effiziente Umsetzung, Finanzverwaltung und Kontrolle der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (nachstehend „Kooperationsprogramme“) notwendigen Bestimmungen fest, auch für die Teilnahme von Drittländern an diesen Kooperationsprogrammen. |
Darüber hinaus legt sie die für die effiziente Umsetzung, Überwachung, Finanzverwaltung und Kontrolle der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (nachstehend „Kooperationsprogramme“) notwendigen Bestimmungen fest, auch für die Teilnahme von Drittländern an diesen Kooperationsprogrammen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 2 |
Artikel 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bestandteile des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ |
Bestandteile des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ unterstützt der ERFE |
Im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ unterstützt der ERFE folgende Bestandteile: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) die grenzübergreifende Zusammenarbeit angrenzender Regionen zur Förderung der integrierten Regionalentwicklung von Regionen mit gemeinsamen Land- und Seegrenzen aus zwei oder mehreren Mitgliedstaaten oder von benachbarten Grenzregionen mindestens eines Mitgliedstaats und eines Drittlands an einer Außengrenze der Europäischen Union, das nicht von den Programmen im Rahmen der externen Finanzinstrumente der Europäischen Union abgedeckt werden; |
(1) die grenzübergreifende Zusammenarbeit angrenzender Regionen zur Förderung der integrierten Regionalentwicklung von Regionen mit gemeinsamen Land- und Seegrenzen aus zwei oder mehreren Mitgliedstaaten oder von benachbarten Grenzregionen mindestens eines Mitgliedstaats und eines Drittlands an einer Außengrenze der Europäischen Union, das nicht von den Programmen im Rahmen der externen Finanzinstrumente der Europäischen Union abgedeckt werden; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten, an der nationale, regionale und lokale Behörden beteiligt sind und die auch die grenzübergreifende maritime Zusammenarbeit in Fällen umfassen, die nicht von den Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit abgedeckt wird, mit dem Ziel, die territoriale Integration dieser Gebiete zu erhöhen und so zum territorialen Zusammenhalt der Europäischen Union insgesamt beizutragen; |
(2) die transnationale Zusammenarbeit in größeren transnationalen Gebieten, an der nationale, regionale und lokale Partner beteiligt sind und die auch die grenzübergreifende maritime Zusammenarbeit in Fällen umfasst, die nicht von den Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit abgedeckt wird, mit dem Ziel, die territoriale Integration dieser Gebiete zu erhöhen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) die interregionale Zusammenarbeit zur Stärkung der Wirkung der Kohäsionspolitik durch Förderung |
(3) die interregionale Zusammenarbeit zur Stärkung der Wirkung der Kohäsionspolitik durch Förderung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) des Erfahrungsaustausches über thematische Ziele zwischen Partnern in der gesamten EU im Hinblick auf die Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und deren Transfer auf operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“; |
a) des Erfahrungsaustausches insbesondere über thematische Ziele zwischen Partnern in der gesamten EU, darunter in Bezug auf die in Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angesprochene Entwicklung der Regionen, im Hinblick auf die Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren und deren Transfer vornehmlich auf operationelle Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“, aber auch über Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) des Erfahrungsaustausches im Hinblick auf Ermittlung, Transfer und Verbreitung bewährter Verfahren im Bereich der nachhaltigen städtischen und ländlichen Entwicklung; |
b) des Erfahrungsaustausches im Hinblick auf Ermittlung, Transfer und Verbreitung bewährter Verfahren im Bereich der nachhaltigen städtischen Entwicklung, einschließlich der Stadt-Land-Verbindungen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) des Erfahrungsaustausches im Hinblick auf Ermittlung, Transfer und Verbreitung bewährter Verfahren und innovativer Ansätze für Maßnahmen im Bereich der territorialen Zusammenarbeit und die Nutzung von EVTZ; |
c) des Erfahrungsaustausches im Hinblick auf Ermittlung, Transfer und Verbreitung bewährter Verfahren und innovativer Ansätze für die Umsetzung von Programmen und Maßnahmen zur territorialen Zusammenarbeit sowie die Nutzung von EVTZ; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) der Analyse von Entwicklungstrends im Hinblick auf die Ziele des territorialen Zusammenhalts und der harmonischen Entwicklung der EU durch Studien, Datenerhebungen und sonstige Maßnahmen. |
d) der Analyse von Entwicklungstrends im Hinblick auf die Ziele des territorialen und sozialen Zusammenhalts, einschließlich territorialer Aspekte des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, und der harmonischen Entwicklung der EU durch Studien, Datenerhebungen und sonstige Maßnahmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 3 |
Artikel 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Geografischer Geltungsbereich |
Geografischer Geltungsbereich | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden folgende Regionen unterstützt: EU-Regionen der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen mit Ausnahme der Regionen, die von Programmen im Rahmen der externen Finanzinstrumente der EU abgedeckt werden, sowie alle EU-Regionen der NUTS-3-Ebene an Seegrenzen, die nicht mehr als 150 km voneinander entfernt sind, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogrammgebiete des Programmplanungszeitraums 2007-2013. |
1. Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden folgende Regionen unterstützt: EU-Regionen der NUTS-3-Ebene an allen Landbinnengrenzen und Landaußengrenzen mit Ausnahme der Regionen, die von Programmen im Rahmen der externen Finanzinstrumente der EU abgedeckt werden, sowie alle EU-Regionen der NUTS-3-Ebene an Seegrenzen, die nicht mehr als 150 km voneinander entfernt sind, unbeschadet etwaiger Anpassungen zur Sicherstellung der Kohärenz und Kontinuität der Kooperationsprogrammgebiete des Programmplanungszeitraums 2007-2013. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten die nach Kooperationsprogrammen aufgeschlüsselte Liste der zu unterstützenden grenzübergreifenden Gebiete an. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 30 Absatz 2 angenommen. |
Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss betreffend die nach Kooperationsprogrammen aufgeschlüsselte Liste der zu unterstützenden grenzübergreifenden Gebiete an. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 30 Absatz 2 angenommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Liste enthält auch die EU-Regionen der NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die externen Finanzinstrumenten der EU wie ENI gemäß der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ENI-Verordnung] und IPA gemäß der Verordnung (EU) NR. […]/2012 [IPA-Verordnung] fallen. |
Diese Liste enthält auch die EU-Regionen der NUTS-3-Ebene, die bei EFRE-Mittelzuweisungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit an allen Binnengrenzen und denjenigen Außengrenzen berücksichtigt werden, die unter die externen Finanzinstrumenten der EU wie ENI gemäß der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ENI-Verordnung] und IPA gemäß der Verordnung (EU) NR. […]/2012 [IPA-Verordnung] fallen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei der Übermittlung der Entwürfe der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit können die Mitgliedstaaten beantragen, dass zusätzliche Regionen der NUTS-3-Ebene, die an Regionen angrenzen, die in dem im zweiten Unterabsatz genannten Beschluss genannt sind, einem bestimmten grenzübergreifenden Gebiet hinzugefügt werden; dieser Antrag ist zu begründen. |
Bei der Übermittlung der Entwürfe der Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit können die Mitgliedstaaten in gebührend begründeten Fällen zur Sicherstellung der Kohärenz der Grenzgebiete beantragen, dass zusätzliche Regionen der NUTS-3-Ebene zu den in dem Beschluss im zweiten Unterabsatz genannten Gebieten hinzugefügt werden. Um eine grenzübergreifende Zusammenarbeit an Seegrenzen für Regionen in äußerster Randlage zu ermöglichen, kann die Kommission unbeschadet der Bestimmungen des ersten Unterabsatzes auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten in dem im zweiten Unterabsatz genannten Beschluss Regionen der NUTS-3-Ebene in äußerster Randlage, die an Seegrenzen liegen und mehr als 150 Kilometer voneinander entfernt sind, als grenzübergreifende Regionen hinzufügen, die Unterstützung aus den jeweiligen Mitteln dieser Mitgliedstaaten erhalten können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Unbeschadet des Artikels 19 Absätze 2 und 3 können die Programme für eine grenzübergreifende Zusammenarbeit Regionen in Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino sowie in Drittländern oder Gebieten umfassen, die an die Regionen in äußerster Randlage angrenzen. |
2. Unbeschadet des Artikels 19 Absätze 2 und 3 können die Programme für eine grenzübergreifende Zusammenarbeit Regionen in Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein, Andorra, Monaco und San Marino sowie in Drittländern oder Gebieten umfassen, die an die Regionen in äußerster Randlage angrenzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei diesen Regionen handelt es sich um der NUTS-3-Ebene entsprechende Regionen. |
Bei diesen Regionen handelt es sich um der NUTS-3-Ebene entsprechende Regionen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit nimmt die Kommission eine nach Kooperationsprogrammen aufgeschlüsselte Liste der zu unterstützenden transnationalen Gebiete an, die Regionen der NUTS-2-Ebene abgedeckt; mittels Durchführungsrechtsakten wird die Kontinuität einer solchen Zusammenarbeit in größeren zusammenhängenden Gebieten auf der Grundlage vorangegangener Programme sichergestellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 30 Absatz 2 angenommen. |
3. Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss betreffend eine nach Kooperationsprogrammen aufgeschlüsselte Liste der zu unterstützenden transnationalen Gebiete an, die Regionen der NUTS-2-Ebene abdeckt; die Kontinuität einer solchen Zusammenarbeit in größeren zusammenhängenden Gebieten wird auf der Grundlage vorangegangener Programme sichergestellt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung makroregionaler und meeresbezogener Strategien. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 30 Absatz 2 angenommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei der Übermittlung der Entwürfe von Programmen für eine transnationale Zusammenarbeit können die Mitgliedstaaten beantragen, dass zusätzliche Regionen der NUTS-2-Ebene, die an die Regionen angrenzen, die in dem im ersten Unterabsatz genannten Beschluss genannt sind, einem bestimmten transnationalen Gebiet hinzugefügt werden; dieser Antrag ist zu begründen. |
Bei der Übermittlung der Entwürfe von Programmen für eine transnationale Zusammenarbeit können die Mitgliedstaaten beantragen, dass zusätzliche Regionen der NUTS-2-Ebene, die an die Regionen angrenzen, die in dem im ersten Unterabsatz genannten Beschluss genannt sind, einem bestimmten transnationalen Gebiet hinzugefügt werden; dieser Antrag ist zu begründen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Unbeschadet des Artikels 19 Absätze 2 und 3 können die Programme für eine transnationale Zusammenarbeit Regionen aus folgenden Drittländern und Gebieten abdecken: |
4. Unbeschadet des Artikels 19 Absätze 2 und 3 können die Programme für eine transnationale Zusammenarbeit Regionen aus folgenden Drittländern und Gebieten abdecken: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(a) Drittländer oder Gebiete, die unter Absatz 2 aufgeführt sind und |
(a) Drittländer oder Gebiete, die in Absatz 2 aufgeführt sind sowie | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(b) die Färöer und Grönland. |
(b) die Färöer und Grönland. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unbeschadet des Artikels 19 Absätze 2 und 3 können die Programme für transnationale Zusammenarbeit auch Regionen aus Drittländern abdecken, die unter die externen Finanzinstrumente der EU wie ENI gemäß der Verordnung (EU) Nr. […]/2012, einschließlich der entsprechenden Regionen der Russischen Föderation, und IPA gemäß der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 fallen. Für diese Programme werden jährliche Mittel zur Verfügung gestellt, die der ENI- und IPA-Unterstützung entsprechen, sofern die Programme die entsprechenden Ziele der externen Zusammenarbeit angemessen berücksichtigen. |
Unbeschadet des Artikels 19 Absätze 2 und 3 können die Programme für transnationale Zusammenarbeit auch Regionen aus Drittländern abdecken, die unter die externen Finanzinstrumente der EU wie ENI gemäß der Verordnung (EU) Nr. […]/2012, einschließlich der entsprechenden Regionen der Russischen Föderation, und IPA gemäß der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 fallen. Für diese Programme werden jährliche Mittel zur Verfügung gestellt, die der ENI- und IPA-Unterstützung entsprechen, sofern die Programme die entsprechenden Ziele der externen Zusammenarbeit angemessen berücksichtigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei diesen Regionen handelt es sich um Regionen der NUTS-2-Ebene 2 bzw. vergleichbare Regionen. |
Bei diesen Regionen handelt es sich um der NUTS-2-Ebene entsprechende Regionen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. Im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit betrifft die Unterstützung aus dem ERFE das gesamte Gebiet der EU. |
5. Im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit betrifft die Unterstützung aus dem ERFE das gesamte Gebiet der EU. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unbeschadet des Artikels 19 Absätze 2 und 3 können die Programme für interregionale Zusammenarbeit das gesamte Gebiet oder Teile des Gebiets der in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Drittländer umfassen. |
Unbeschadet des Artikels 19 Absätze 2 und 3 können die Programme für interregionale Zusammenarbeit das gesamte Gebiet oder Teile des Gebiets der in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Drittländer umfassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. Zur Information sind die Regionen der in den Absätzen 2 und 4 genannten Drittländer oder Gebiete in den in den Absätzen 1 und 3 genannten Listen aufzuführen. |
6. Zur Information sind die Regionen der in den Absätzen 2 und 4 genannten Drittländer oder Gebiete in den in den Absätzen 1 und 3 genannten Listen aufzuführen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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6 a. Um die Effizienz der Programmdurchführung zu steigern, können Regionen in äußerster Randlage in hinreichend begründeten Fällen die aus dem ERFE für die grenzübergreifende und transnationale Zusammenarbeit bereitgestellten Beträge, die gemäß den vorstehenden Absätzen zugewiesen wurden, einschließlich der zusätzlichen Zuweisung gemäß Artikel 4 Absatz 2 unter Beachtung der geltenden Regelungen für jede dieser Zuweisungen in einem einzelnen Programm zur territorialen Zusammenarbeit zusammenfassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 4 |
Artikel 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mittel für die europäische territoriale Zusammenarbeit |
Mittel für die europäische territoriale Zusammenarbeit1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ belaufen sich auf 3,48 % der aus den Fonds für den Zeitraum 2014 bis 2020 für Verpflichtungen zugewiesenen und in Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] verfügbaren Gesamtmittel (d. h. insgesamt 11 700 000 004 EUR); sie werden wie folgt aufgeteilt: |
1. Die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ belaufen sich auf 7 % der aus den Fonds für den Zeitraum 2014 bis 2020 für Verpflichtungen zugewiesenen und in Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] verfügbaren Gesamtmittel (d. h. insgesamt XX XXX XXX XXX2 EUR); sie werden wie folgt aufgeteilt:
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a) 73,24 % (d. h insgesamt 8 569 000 003 EUR) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit; |
(a) 74,05 % (d. h insgesamt X XXX XXX XXX3 EUR) für die grenzübergreifende Zusammenarbeit; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(b) 20,78 % (d. h insgesamt 2 431 000 001 EUR) für die transnationale Zusammenarbeit; |
(b) 20,36 % (d. h insgesamt X XXX XXX XXX4 EUR) für die transnationale Zusammenarbeit; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) 5,98 % (d. h insgesamt 700 000 000 EUR) für die interregionale Zusammenarbeit. |
(c) 5,59 % (d. h insgesamt XXX XXX XXX5 EUR) für die interregionale Zusammenarbeit. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Kooperationsprogramme, die die Regionen in äußerster Randlage betreffen, erhalten nicht weniger als 150 % der ERFE-Unterstützung, die sie im Zeitraum 2007-2013 erhalten haben. Darüber hinaus werden 50 000 000 EUR der Zuweisung für interregionale Zusammenarbeit für die Zusammenarbeit der Regionen in äußerster Randlage reserviert. Im Hinblick auf die thematische Konzentration gilt für diese zusätzliche Mittelzuweisung Artikel 5 Absatz b. |
2. Den Regionen in äußerster Randlage werden für Programme im Rahmen des ETZ-Ziels nicht weniger als 150 % der EFRE-Unterstützung zugeteilt, die sie im Zeitraum 2007-2013 für Kooperationsprogramme erhalten haben. Darüber hinaus werden 50 000 000 EUR der Zuweisung für interregionale Zusammenarbeit für die Zusammenarbeit der Regionen in äußerster Randlage reserviert. Im Hinblick auf die thematische Konzentration gilt für diese zusätzliche Mittelzuweisung Artikel 5 Absatz 1. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die Liste aller Kooperationsprogramme, die Beträge der gesamten Unterstützung aus dem ERFE nach Programm und die Mittelzuweisung für 2014 nach Programm enthalten sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 30 Absatz 2 angenommen. |
3. Die Kommission teilt jedem Mitgliedstaat seinen nach Jahren aufgeschlüsselten Anteil an den Gesamtbeträgen für die grenzübergreifende und transnationale Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b mit. Kriterium für diese Aufschlüsselung nach Mitgliedstaat ist die Bevölkerung der in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Gebiete. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kriterium für die jährliche Aufschlüsselung nach Mitgliedstaat ist die Bevölkerung der in Artikel 3 Absatz 1 dritter Unterabsatz und in Artikel 3 Absatz 3 erster Unterabsatz genannten Gebiete. |
Auf der Grundlage der mitgeteilten Beträge teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, ob und wie er die Übertragungsmöglichkeit nach Artikel 4a genutzt hat; ferner teilt er die sich daraus ergebende Aufteilung der Mittel auf die grenzübergreifenden und transnationalen Programme, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt, mit. Die Kommission nimmt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erteilten Informationen mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem eine Liste aller Kooperationsprogramme und der Gesamtbetrag der gesamten Unterstützung aus dem EFRE für jedes Programm enthalten sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 30 Absatz 2 angenommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Die Unterstützung aus dem ERFE für grenzübergreifende und die Meeresbecken betreffende Programme im Rahmen des ENI und für grenzübergreifende Programme im Rahmen des IPA wird von der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. |
4. Der Beitrag aus dem EFRE für grenzübergreifende und die Meeresbecken betreffende Programme im Rahmen des ENI und für grenzübergreifende Programme im Rahmen des IPA wird von der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. Der für die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegte Beitrag aus dem EFRE darf anschließend nicht zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten neu aufgeteilt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. Die Unterstützung aus dem ERFE für alle grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden Programme im Rahmen des ENI und des IPA wird gewährt, wenn mindestens der gleiche Betrag über das ENI und IPA bereitgestellt werden. Für diese Entsprechung gilt ein Höchstbetrag, der in der ENI- und der IPA-Verordnung festgelegt wird. |
5. Die Unterstützung aus dem ERFE für alle grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden Programme im Rahmen des ENI und des IPA wird gewährt, wenn mindestens der gleiche Betrag über das ENI und IPA bereitgestellt werden. Für diese Entsprechung gilt ein Höchstbetrag, der in der ENI- und der IPA-Verordnung festgelegt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. Die jährlichen Mittel der EFRE-Unterstützung für die ENI- und IPA-Programme werden für das Haushaltjahr 2014 in die entsprechenden Haushaltslinien dieser Instrumente eingestellt. |
6. Die jährlichen Mittel der EFRE-Unterstützung für die ENI- und IPA-Programme werden für das Haushaltjahr 2014 in die entsprechenden Haushaltslinien dieser Instrumente eingestellt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7. In den Jahren 2015 und 2016 wird der jährliche EFRE-Beitrag zu den ENI- und IPA-Programmen, für den der Kommission bis zum 30. Juni kein Programm im Rahmen der grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden ENI- und IPA-Programme übermittelt wurde, den internen Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a zugeordnet, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt. |
7. In den Jahren 2015 und 2016 wird der jährliche EFRE-Beitrag zu den ENI- und IPA-Programmen, für den der Kommission bis zum 30. Juni kein Programm im Rahmen der grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden ENI- und IPA-Programme übermittelt wurde und der nicht einem anderen, in derselben Kategorie von Programmen zur Zusammenarbeit mit Drittländern eingereichten Programm neu zugeordnet wurde, den internen Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a zugeordnet, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten teilnehmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn es am 30. Juni 2017 immer noch grenzübergreifende und die Meeresbecken betreffende ENI- und IPA-Programme gibt, die der Kommission nicht übermittelt wurden, wird die gesamte in Absatz 4 genannte Unterstützung aus dem ERFE für die verbleibenden Jahre bis 2020 den internen Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a zugeordnet, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt. |
Wenn es am 30.06.2017 immer noch grenzübergreifende und die Meeresbecken betreffende ENI- und IPA-Programme gibt, die der Kommission nicht übermittelt wurden, wird die gesamte in Absatz 4 genannte Unterstützung aus dem EFRE für die verbleibenden Jahre bis 2020, die nicht einem anderen, in derselben Kategorie von Programmen zur Zusammenarbeit mit Drittländern angenommenen Programm zugeordnet wurde, den internen Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a zugeordnet, an denen der betreffende Mitgliedstaat teilnimmt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8. Die in Absatz 4 genannten grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden, von der Kommission gebilligten Programme werden eingestellt, wenn |
8. Die in Absatz 4 genannten grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden, von der Kommission gebilligten Programme werden eingestellt, oder die Zuweisung an das Programm wird gemäß den geltenden Vorschriften und Verfahren verringert, insbesondere wenn | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(a) keines der unter das Programm fallenden Partnerländer die entsprechende Finanzierungsvereinbarung bis zu der in der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ENI-Verordnung] bzw. in der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [IPA-Verordnung] festgelegten Frist unterzeichnet hat oder |
(a) keines der unter das Programm fallenden Partnerländer die entsprechende Finanzierungsvereinbarung bis zu der in der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ENI-Verordnung] bzw. in der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [IPA-Verordnung] festgelegten Frist unterzeichnet hat oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(b) das Programm aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern nicht durchgeführt werden kann. |
(b) das Programm aufgrund von Problemen in den Beziehungen zwischen den teilnehmenden Ländern nicht wie geplant durchgeführt werden kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In diesem Fall wird die in Absatz 4 genannte, den noch nicht gebundenen Jahrestranchen entsprechende Unterstützung aus dem ERFRE auf Antrag des betreffenden am Programm teilnehmenden Mitgliedstaates dem internen Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a zugewiesen. |
In diesem Fall wird die in Absatz 4 genannte, den noch nicht gebundenen Jahrestranchen oder den gebundenen Jahrestranchen, deren Bindung während desselben Haushaltsjahres ganz oder teilweise aufgehoben wurde, entsprechende Unterstützung aus dem EFRE, die nicht einem anderen Programm derselben Kategorie von Programmen zur Zusammenarbeit mit Drittländern neu zugeordnet wurde, auf Antrag des betreffenden am Programm teilnehmenden Mitgliedstaats dem internen Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a zugewiesen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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8a. Die Kommission stellt dem gemäß Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. … /2013 [Allgemeine Verordnung] eingesetzten Ausschuss eine jährliche Zusammenfassung der finanziellen Ausführung von grenzübergreifenden und die Meeresbecken betreffenden Programmen im Rahmen des ENI und von grenzübergreifenden Programmen im Rahmen des IPA, zu denen der EFRE gemäß diesem Artikel einen Beitrag leistet, zur Verfügung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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__________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1 Die Haushaltsbeträge werden nach der Einigung über den Mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 und über Artikel 84 der Allgemeinen Verordnung eingefügt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2 3 4 5 Die Beträge hängen von den Gesamtmitteln ab, die für die Kohäsionspolitik im Zeitraum 2014 bis 2020 zur Verfügung stehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 4a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Jeder Mitgliedstaat kann bis zu 15 % seiner Mittelzuweisung für eine der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Komponenten auf die andere Komponente übertragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 5 |
Artikel 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Thematische Konzentration |
Thematische Konzentration | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die thematischen Ziele, die unter Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] genannt werden, werden wie folgt eingegrenzt: |
1. Mindestens 80 % der für jede grenzüberschreitende Zusammenarbeit und für jedes transnationale Programm zugewiesenen EFRE-Mittel werden auf bis zu vier der thematischen Ziele, die unter Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] aufgeführt sind, konzentriert; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) für jedes Programm für grenzübergreifende Zusammenarbeit werden bis zu vier thematische Ziele ausgewählt; |
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b) für jedes Programm für transnationale Zusammenarbeit werden bis zu vier thematische Ziele ausgewählt; |
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c) für Programme für interregionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a können alle thematischen Ziele ausgewählt werden. |
2. Für Programme für interregionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a können alle thematischen Ziele ausgewählt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ergänzend zu Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ERFE-Verordnung] unterstützt der ERFE die grenzübergreifende gemeinsame Nutzung von Humanressourcen, Anlagen und Infrastrukturen im Rahmen der verschiedenen Investitionsprioritäten sowie die folgenden Investitionsprioritäten innerhalb der thematischen Ziele: |
Der EFRE leistet innerhalb seines in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. (…)/2012 (EFRE) festgelegten Interventionsbereichs mittels gemeinsamer Maßnahmen im Rahmen grenzübergreifender, transnationaler und interregionaler Kooperationsprogramme einen Beitrag zu den in Artikel 9 der Verordnung (EU) (...)/2013 (Allgemeine Verordnung) festgelegten thematischen Zielen. Neben den in Artikel 5 der Verordnung (EU) [...]/2012 [EFRE-Verordnung] festgelegten Investitionsprioritäten kann der EFRE auch die folgenden Investitionsprioritäten innerhalb der thematischen Ziele unterstützen, die für die jeweiligen EZT-Bestandteile genannt werden: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) grenzübergreifende Zusammenarbeit: |
1a. grenzübergreifende Zusammenarbeit: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, einschließlich grenzübergreifende Mobilität, gemeinsame lokale Beschäftigungsinitiativen und gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen (im Rahmen des thematischen Ziels der Förderung von Beschäftigung und Unterstützung der Arbeitskräftemobilität); |
aa) Förderung von Beschäftigung und Unterstützung der Arbeitskräftemobilität durch: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, einschließlich grenzübergreifende Mobilität, gemeinsame lokale Beschäftigungsinitiativen, Informations- und Beratungsdienste und gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ii) Förderung der grenzübergreifenden Gleichstellung und Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie Förderung der grenzübergreifenden sozialen Eingliederung (im Rahmen des thematischen Ziels der Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut); |
ab) Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut durch: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Förderung der grenzübergreifenden Gleichstellung und Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie der grenzübergreifenden Integration von Gemeinschaften; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
iii) Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Programme der allgemeinen und beruflichen Bildung (im Rahmen des thematischen Ziels der Investitionen in Kompetenzen, Bildung und lebenslanges Lernen); |
(ac) Investitionen in Kompetenzen, Bildung und lebenslanges Lernen durch: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Programme für die allgemeine und berufliche Bildung und die Berufsausbildung; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
iv) Förderung der Zusammenarbeit in Rechts- und Verwaltungsfragen und der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen (im Rahmen des thematischen Ziels der Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung); |
ad) Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung durch: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Förderung der Zusammenarbeit in Rechts- und Verwaltungsfragen und der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Hinweis für die Übersetzung: Artikel 6 – Buchstabe a des Kommissionstexts wird im Änderungsantrag des Parlaments, in dem diese Buchstaben geändert wurden, zu Artikel 6 – Absatz 1a (neu) Buchstaben aa (neu), ab (neu), ac (neu) und ad (neu)) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) transnationale Zusammenarbeit: Entwicklung und Umsetzung von makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresbecken (im Rahmen des thematischen Ziels der Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung). |
1b. transnationale Zusammenarbeit: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung durch: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Entwicklung und Koordinierung von makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresbecken. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Hinweis für die Übersetzung: Artikel 6 – Buchstabe b des Kommissionstextes wird im Änderungsantrag des Parlaments zu Artikel 6 – Absatz 1b (neu)) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1c. interregionale Zusammenarbeit: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung durch: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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aa) Förderung des Erfahrungsaustauschs zur Stärkung der Effektivität der territorialen Kooperationsprogramme und ‑maßnahmen und des Einsatzes von EVTZ (für die interregionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 Absatz 3c); | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ab) Ausbau der Informationsgrundlage zur Stärkung der Effektivität der Kohäsionspolitik und der Verwirklichung der thematischen Ziele durch die Analyse der Entwicklungstendenzen (für die interregionale Zusammenarbeit gemäß Artikel 2 Absatz 3d); | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ac) Verbreitung bewährter Verfahren und Fachkenntnisse und Nutzung der Ergebnisse des Erfahrungsaustauschs in Bezug auf die nachhaltige städtische Entwicklung, einschließlich Verbindungen zwischen Stadt und Land (für die interregionale Zusammenarbeit gemäß Artikel Absatz 3b). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1d. In Bezug auf das PEACE-Programm leistet der EFRE auch im Rahmen des thematischen Ziels der Förderung der sozialen Eingliederung und der Bekämpfung von Armut vor allem durch die Förderung der Kohäsion zwischen den Gemeinschaften einen Beitrag zur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Stabilität in den betroffenen Regionen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Ein Kooperationsprogramm besteht aus Prioritätsachsen. Eine Prioritätsachse gilt für einen einzigen Fonds, entspricht einem thematischen Ziel und umfasst eine oder mehrere Investitionsprioritäten dieses thematischen Ziels gemäß den Artikeln 5 und 6 der vorliegenden Verordnung. |
1. Ein Kooperationsprogramm besteht aus Prioritätsachsen. Eine Prioritätsachse entspricht unbeschadet des Artikels 52 der Verordnung Nr. .../2013 [Allgemeine Verordnung] einem thematischen Ziel und umfasst eine oder mehrere Investitionsprioritäten dieses thematischen Ziels gemäß den Artikeln 5 und 6 der vorliegenden Verordnung. Gegebenenfalls kann eine Prioritätsachse in hinreichend begründeten Fällen eine oder mehrere Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen miteinander verbinden, um ihren maximalen Beitrag zu einer Prioritätsachse zu erreichen und um die Auswirkungen und die Effektivität in einer thematisch kohärenten integrierten Herangehensweise zu steigern, um die Ziele der EU-Strategie für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu verfolgen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. In einem Kooperationsprogramm wird Folgendes festgelegt: |
2. Mit einem Kooperationsprogramm wird ein Beitrag zur EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Kohäsion geleistet und Folgendes festgelegt: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) eine Strategie für den Beitrag des Kooperationsprogramms zur EU-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum, die Folgendes umfasst: |
a) eine Begründung der Wahl der thematischen Ziele, der entsprechenden Investitionsprioritäten und der finanziellen Ausstattung basierend auf dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen; auf der Grundlage einer Analyse der Situation des [...] Programmgebiets als Ganzes in Bezug auf den Bedarf und die als Reaktion gewählte Strategie, bei der gegebenenfalls fehlende Verbindungen in der grenzübergreifenden Infrastruktur aufgegriffen und die Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung berücksichtigt werden; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) eine Aufstellung der Erfordernisse zur Bewältigung der Herausforderungen für das Programmgebiet als Ganzes; |
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ii) eine Begründung der Wahl der thematischen Ziele und der entsprechenden Investitionsprioritäten basierend auf dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen und den Ergebnissen der Ex-ante-Bewertung; |
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b) für jede Prioritätsachse: |
b) für jede Prioritätsachse außer der technischen Hilfe: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) die Investitionsschwerpunkte und entsprechenden besonderen Ziele; |
i) die Investitionsschwerpunkte und entsprechenden besonderen Ziele; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ii) die gemeinsamen und besonderen Output- und Ergebnisindikatoren, gegebenenfalls mit einem Ausgangswert und einem quantifizierten Zielwert; |
ii) im Hinblick auf eine stärker ergebnisorientierte Programmplanung die erwarteten Ergebnisse für die spezifischen Ziele und die entsprechenden Ergebnisindikatoren mit einem Ausgangswert und einem gegebenenfalls quantifizierten Zielwert, im Einklang mit Artikel 15; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
iii) eine Beschreibung der zu unterstützenden Maßnahmen, einschließlich der Benennung der wichtigsten Zielgruppen, der gezielt zu unterstützenden Gebiete und gegebenenfalls der Arten von Empfängern, und der geplanten Nutzung der Finanzinstrumente; |
iii) eine Beschreibung der Art der Maßnahmen, die im Rahmen jeder Investitionspriorität zu unterstützen sind, und die Angabe von entsprechenden Beispielen, eine Beschreibung ihres erwarteten Beitrags zu den unter Ziffer i genannten spezifischen Zielen, einschließlich der Leitgrundsätze für die Auswahl der Vorhaben und gegebenenfalls die Benennung der wichtigsten Zielgruppen, der gezielt zu unterstützenden Gebiete und der Arten von Empfängern und die Angabe der geplanten Nutzung der Finanzinstrumente und Großprojekte; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
iv) die entsprechenden Interventionskategorien, die auf einer von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten angenommenen Nomenklatur gemäß dem Überprüfungsverfahren nach Artikel 30 Absatz 3 basieren, sowie eine vorläufige Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel; |
iv) für jede Investitionspriorität die gemeinsamen und die spezifischen Ergebnisindikatoren einschließlich des quantifizierten Zielwerts, die voraussichtlich zu den Ergebnissen beitragen, im Einklang mit Artikel 15; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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iva) die Benennung der Durchführungsschritte und der Finanz- und Ergebnisindikatoren, die als Etappenziele und Zielsetzungen für den Leistungsrahmen nach Artikel 19 Absatz 1 und Anhang (xx) der Verordnung (EU) Nr. /2012 [Allgemeine Verordnung] dienen sollen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ivb) gegebenenfalls eine Zusammenfassung der geplanten Inanspruchnahme von technischer Hilfe, gegebenenfalls einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der administrativen Leistungsfähigkeit der Behörden, die an der Verwaltung und der Kontrolle der Programme beteiligt sind, und der Empfänger und gegebenenfalls Maßnahmen zur Vergrößerung der administrativen Leistungsfähigkeit der entsprechenden Partner, damit sich diese an der Umsetzung der Programme beteiligen können; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ivc ) die entsprechenden Interventionskategorien, die auf einer von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten angenommenen Nomenklatur gemäß dem Überprüfungsverfahren nach Artikel 30 Absatz 3 basieren, sowie eine vorläufige Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ba) für jede die technische Hilfe betreffende Prioritätsachse: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ia) spezifische Ziele; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ib) für jedes spezifische Ziel die erwarteten Ergebnisse und – falls dies in Anbetracht des Inhalts der Maßnahmen objektiv gerechtfertigt ist – die entsprechenden Ergebnisindikatoren mit einem Basiswert und einem Zielwert, im Einklang mit Art. 15; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ic) eine Beschreibung der zu unterstützenden Maßnahmen und ihres erwarteten Beitrags zu den unter Ziffer i genannten spezifischen Zielen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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id) die Ergebnisindikatoren, die voraussichtlich zu den Ergebnissen beitragen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ie) die entsprechenden Interventionskategorien auf der Grundlage einer von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung Nr. …/2013 [Allgemeine Verordnung] angenommenen Systematik und eine unverbindliche Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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if) Ziffer ii gilt nicht, wenn der EU-Beitrag zu der Prioritätsachse oder den Prioritätsachsen betreffend technische Hilfe in einem operationellen Programm 15 000 000 EUR nicht übersteigt; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) der Beitrag zur in der Partnerschaftsvereinbarung dargelegten integrierten Strategie für territoriale Entwicklung, der Folgendes umfasst: |
2a. In dem Kooperationsprogramm wird unter Berücksichtigung seines Inhalts und seiner Ziele der integrierte Ansatz für die territoriale Entwicklung beschrieben, einschließlich in Bezug auf die in Artikel 174 Absatz 3 AEUV bezeichneten Gebiete, wobei die Partnerschaftsabkommen der teilnehmenden Mitgliedstaaten berücksichtigt werden und dargelegt wird, wie mit dem Programm ein Beitrag zur Erreichung der Programmziele und der voraussichtlichen Ergebnisse geleistet wird, wozu gegebenenfalls Folgendes angegeben wird; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Hinweis für die Übersetzung: Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c – Einleitung des Kommissionstexts wird im Änderungsantrag des Parlaments, der ebenfalls geändert wird, zu Artikel 7 – Absatz 2a (neu)) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2c. Im Kooperationsprogramm wird ferner unter Berücksichtigung des Inhalts der Partnerschaftsvereinbarungen und unter Beachtung des institutionellen Rahmens der Mitgliedstaaten Folgendes angegeben: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 - Buchstabe c – Ziffer i | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) die Mechanismen, die die Koordinierung zwischen den Fonds, dem ELER und dem EMFF sowie anderen nationalen und EU-Finanzierungsinstrumenten und mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) sicherstellen; |
aa) die Mechanismen, die eine wirksame Koordinierung zwischen den Fonds, dem ELER und dem EMFF sowie anderen nationalen und EU-Finanzierungsinstrumenten, einschließlich der Koordinierung und möglichen Kombination mit CEF, ENI, EEF, IPA und mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) sicherstellen, unter Berücksichtigung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Allgemeine Verordnung] festgelegten Bestimmungen; wenn Mitgliedstaaten und Drittländer oder -gebiete an Kooperationsprogrammen teilnehmen, die die Inanspruchnahme von EFRE-Mitteln für Regionen in äußerster Randlage und Mittel des EEF beinhalten, Koordinierungsmechanismen auf geeigneter Ebene, um eine wirksame Koordinierung bei der Nutzung dieser Mittel zu erleichtern; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Hinweis für die Übersetzung: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i im Text der Kommission ist im geänderten Änderungsantrag nunmehr Artikel 7 Absatz 2 c (neu) Buchstabe a a (neu)) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer ii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ii) gegebenenfalls einen geplanten integrierten Ansatz zur territorialen Entwicklung der städtischen und ländlichen Gebiete und der Küstengebiete sowie der Gebiete mit territorialen Besonderheiten, insbesondere die Durchführungsbestimmungen für Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]; |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer iii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
iii) gegebenenfalls die Liste der Städte, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden sollen, und die vorläufige jährliche Zuweisung von EFRE-Mitteln für diese Maßnahmen; |
ab) die Grundsätze für die Bestimmung der städtischen Gebiete, in denen integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung durchgeführt werden sollen, und die vorläufige Zuweisung von EFRE-Mitteln für diese Maßnahmen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Hinweis für die Übersetzung: Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer iii des Kommissionstexts wird im Änderungsantrag des Parlaments, der ebenfalls geändert wird, zu Artikel 7 – Absatz 2a (neu)- Buchstabe ab (neu)) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 a (neu) - Buchstabe a c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ac) der Ansatz für die Inanspruchnahme des Instruments für integrierte territoriale Investitionen – außer in den von Buchstabe b erfassten Fällen – und ihre als Richtwert dienende Mittelzuweisung im Rahmen jeder Prioritätsachse; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer iv | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
iv) die Ermittlung von Gebieten, in denen von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durchgeführt werden; |
aa) den Ansatz für die Nutzung der Instrumente für lokale Entwicklung unter Federführung der Gemeinden und die Grundsätze für die Ermittlung der Gebiete, in denen sie durchgeführt wird; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Hinweis für die Übersetzung: Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer iv des Kommissionstexts wird im Änderungsantrag des Parlaments, der ebenfalls geändert wird, zu Artikel 7 – Absatz 2a (neu)- Buchstabe aa (neu)) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer v | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
v) gegebenenfalls der Beitrag der geplanten Interventionen zu makroregionalen Strategien und Strategien für Meeresbecken; |
ad) wenn sich die Mitgliedstaaten und Regionen an makroregionalen Strategien und Strategien für Meeresbecken beteiligen, der Beitrag der geplanten Interventionen zu diesen Strategien entsprechend den Bedürfnissen des Programmgebiets, die von den betreffenden Mitgliedstaaten ermittelt wurden, und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Strategien ermittelten strategisch wichtigen Projekte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Hinweis für die Übersetzung: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer v des Kommissionstexts wird im Änderungsantrag des Parlaments, der ebenfalls geändert wird, zu Artikel 7 Absatz 2a Buchstabe ad) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) Vorkehrungen zur Gewährleistung des effizienten Einsatzes der Fondsmittel, darunter: |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d – Ziffer i | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) ein Leistungsrahmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]; |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d – Ziffer ii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ii) die Maßnahmen zur Einbindung der Partner in die Erstellung der Kooperationsprogramme und die Rolle der Partner bei Durchführung, Monitoring und Evaluierung der Kooperationsprogramme; |
ac) die Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. /2013 [Allgemeine Verordnung] genannten Partner in die Erstellung der Kooperationsprogramme und die Rolle dieser Partner bei Vorbereitung und Durchführung […] der Kooperationsprogramme, einschließlich ihrer Mitwirkung im Monitoringausschuss; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Hinweis für die Übersetzung: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii des Kommissionstexts wird im Änderungsantrag des Parlaments zu Artikel 7 Absatz 2b Buchstabe ac) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe e - Ziffer ii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ii) eine Bewertung des Verwaltungsaufwands für die Empfänger sowie die geplanten Maßnahmen zum Bürokratieabbau, einschließlich Zielen; |
ab) eine Zusammenfassung der Bewertung des Verwaltungsaufwands für die Empfänger sowie gegebenenfalls die geplanten Maßnahmen, einschließlich eines vorläufigen Zeitrahmens, um den Verwaltungsaufwand zu verringern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Hinweis für die Übersetzung: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer ii im Text der Kommission ist im geänderten Änderungsantrag nunmehr Artikel 7 Absatz 2c Buchstabe ab) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe e – Ziffer iii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(iii) ein Verzeichnis der Großprojekte, bei denen die Ausführung der Hauptarbeiten voraussichtlich vor dem 1. Januar 2018 beginnt; |
(cb) ein Verzeichnis der Großprojekte, die im Programmzeitraum durchgeführt werden sollen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Hinweis für die Übersetzung: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer iii des Kommissionstexts wird im Änderungsantrag des Parlaments zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe cb) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe f | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) einen Finanzierungsplan mit zwei Tabellen (ohne Unterteilung nach teilnehmenden Mitgliedstaaten): |
ca) einen Finanzierungsplan mit zwei Tabellen (ohne Unterteilung nach teilnehmenden Mitgliedstaaten): | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) eine Tabelle, in der für jedes Jahr, gemäß den Artikeln 53, 109, 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung], der für die Unterstützung aus dem ERFE vorgesehenen Gesamtbetrag der Mittelausstattung angegeben ist; |
i) eine Tabelle, in der für jedes Jahr, gemäß den Bestimmungen über die Ko-Finanzierungsraten nach den Artikeln 53, 109, 110 und 111 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung], der für die Unterstützung aus dem EFRE vorgesehene Gesamtbetrag der Mittelausstattung angegeben ist; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ii) eine Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum, für das Kooperationsprogramm und für jede Prioritätsachse, der Gesamtbetrag der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem ERFE und die nationale Kofinanzierung angegeben ist. Besteht die nationale Kofinanzierung aus öffentlichen und privaten Mitteln, so wird in der Tabelle die vorläufige Aufschlüsselung nach öffentlichen und privaten Bestandteilen angegeben. Zu Informationszwecken ist auch die vorgesehene Beteiligung der EIB aufzuführen. |
ii) eine Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum, für das Kooperationsprogramm und für jede Prioritätsachse, der Gesamtbetrag der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem ERFE und die nationale Kofinanzierung angegeben ist. Bei Prioritätsachsen, die Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen miteinander verbinden, werden in der Tabelle für jedes der betreffenden thematischen Ziele der Betrag der Mittelausstattung insgesamt und die nationale Kofinanzierung angegeben. Besteht die nationale Kofinanzierung aus öffentlichen und privaten Mitteln, so wird in der Tabelle die vorläufige Aufschlüsselung nach öffentlichen und privaten Bestandteilen angegeben. Zu Informationszwecken sind auch der etwaige Beitrag der am Programm teilnehmenden Drittländer sowie die vorgesehene Beteiligung der EIB aufzuführen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Hinweis für die Übersetzung: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f – Einleitung (zusammen mit den Ziffern i und ii) des Kommissionstexts wird im Änderungsantrag des Parlaments, in der die Ziffern i und ii geändert wurden, zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe ca) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe g | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Im operationellen Programm wird Folgendes benannt: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) die Bestimmungen zur Durchführung des Kooperationsprogramms mit folgenden Angaben: |
aa) die Bestimmungen zur Durchführung des Kooperationsprogramms mit folgenden Angaben: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) Benennung der Akkreditierungsstelle, der Verwaltungsbehörde und der Prüfbehörde; |
i) Benennung der Verwaltungsbehörde, gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde und der Prüfbehörde; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ii) die Stelle(n), die mit Kontrollaufgaben betraut wurde(n); |
ii) die Stelle(n), die mit Kontrollaufgaben betraut wurde(n); | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
iii) die Stelle(n), die mit der Durchführung von Prüfungsaufgaben betraut wurde(n); |
iii) die Stelle(n), die mit der Durchführung von Prüfungsaufgaben betraut wurde(n); | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
iv) das Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats; |
iv) das Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
v) eine Zusammenfassung der Verwaltungs- und Kontrollregelungen; |
v) eine Zusammenfassung der Verwaltungs- und Kontrollregelungen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
vi) die Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde oder die Kommission Finanzkorrekturen verhängen. |
vi) die Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde oder die Kommission Finanzkorrekturen verhängen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Hinweis für die Übersetzung: Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe g –Einleitung des Kommissionstexts wird im Änderungsantrag des Parlaments zu Artikel 7 – Absatz 2b (neu)- Buchstabe a) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Angaben zu den Buchstaben a bis d sind an den spezifischen Charakter der Kooperationsprogramme nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b, c und d dieser Verordnung anzupassen. |
Die Angaben zu Absatz 2 Buchstaben a und b Ziffern i bis iv und zu den Absätzen 3 und 5 Buchstabe a sind an den spezifischen Charakter der Kooperationsprogramme nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b, c und d dieser Verordnung anzupassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Hinweis für die Übersetzung: Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Kommissionstexts wird im Änderungsantrag des Parlaments zu Artikel 7 Absatz 2b Unterabsatz 1) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Angaben zu den Buchstaben a bis d sind an den spezifischen Charakter der Kooperationsprogramme nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b, c und d dieser Verordnung anzupassen. |
Die Angaben zu Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 5 Buchstabe b sind nicht in die Kooperationsprogramme nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben c und d dieser Verordnung aufzunehmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Hinweis für die Übersetzung: Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Kommissionstexts wird im Änderungsantrag des Parlaments zu Artikel 7 Absatz 2b Unterabsatz 2) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Artikel 7 – Absatz 2 b (neu) - Buchstabe a b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ab) die Stelle, an die die Zahlungen der Kommission erfolgen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Jedes Kooperationsprogramm umfasst: |
2d. Jedes Kooperationsprogramm umfasst, soweit geboten und abhängig von der entsprechend begründeten Bewertung ihrer Relevanz für den Inhalt und die Ziele des Programms durch die betreffenden Mitgliedstaaten: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) eine Beschreibung der besonderen Maßnahmen, mit denen Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Risikoprävention und Risikomanagement bei der Auswahl der Vorhaben Rechnung getragen wird; |
aa) eine Beschreibung der spezifischen Maßnahmen, mit denen den Anforderungen an Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, Katastrophenresistenz sowie Risikoprävention und Risikomanagement bei der Auswahl der Vorhaben Rechnung getragen wird; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ii) eine Beschreibung der besonderen Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und zur Vermeidung jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Konzeption, Ausarbeitung und Durchführung des Kooperationsprogramms, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu Finanzmitteln unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der verschiedenen von derartiger Diskriminierung bedrohten Zielgruppen und der Notwendigkeit, den Zugang für Personen mit Behinderungen sicherzustellen; |
ab) eine Beschreibung der besonderen Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und zur Vermeidung jeglicher Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Konzeption, Ausarbeitung und Durchführung des Kooperationsprogramms, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu Finanzmitteln unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der verschiedenen von derartiger Diskriminierung bedrohten Zielgruppen und der Notwendigkeit, den Zugang für Personen mit Behinderungen sicherzustellen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
iii) eine Beschreibung seines Beitrags zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie gegebenenfalls der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes auf Programm- und Vorhabensebene. |
ac) eine Beschreibung seines Beitrags zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie gegebenenfalls der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes auf Ebene der operationellen Programme und der Vorhaben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dem Vorschlag für ein Kooperationsprogramm übermitteln die Mitgliedstaaten eine Stellungnahme der nationalen Gleichstellungsstellen zu den in den Ziffern ii und iii genannten Maßnahmen. |
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Unterabsatz 1 und 2 gelten nicht für Kooperationsprogramme nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b, c und d. |
Unterabsatz 1 und 2 gelten nicht für Kooperationsprogramme nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b, c und d. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Hinweis für die Übersetzung: Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii im Text der Kommission sind im geänderten Änderungsantrag nunmehr Artikel 7 Absatz 2 d Buchstaben aa , ab (neu) und ac (neu)) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. In den Kooperationsprogrammen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b, c und d werden der oder die Empfänger im Rahmen des Kooperationsprogramms definiert; außerdem kann das Vergabeverfahren angegeben werden. |
2e. In den Kooperationsprogrammen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b, c und d werden der oder die Empfänger im Rahmen des Kooperationsprogramms definiert; außerdem kann das Vergabeverfahren angegeben werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Hinweis für die Übersetzung: Artikel 7 Absatz 4 im Text der Kommission ist im geänderten Änderungsantrag nunmehr Artikel 7 Absatz 2 e (neu)) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls teilnehmenden Drittländer oder Gebiete erklären sich vor der Übermittlung an die Kommission schriftlich mit den Inhalten eines Kooperationsprogramms einverstanden. Diese Zustimmung beinhaltet auch die Verpflichtung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten, die für die Durchführung des Kooperationsprogramms erforderlichen Kofinanzierungsmittel bereitzustellen. |
2f. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls teilnehmenden Drittländer oder Gebiete, sofern sie die Einladung zur Teilnahme am Kooperationsprogramm angenommen haben, erklären sich vor der Übermittlung an die Kommission schriftlich mit den Inhalten eines Kooperationsprogramms einverstanden. Diese Zustimmung beinhaltet auch die Verpflichtung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittstaaten oder -gebiete, die für die Durchführung des Kooperationsprogramms erforderlichen Kofinanzierungsmittel bereitzustellen und, falls zutreffend, die Verpflichtung der finanziellen Beteiligung der Drittländer oder -gebiete. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Hinweis für die Übersetzung: Artikel 7 Absatz 5 im Text der Kommission ist im geänderten Änderungsantrag nunmehr Artikel 7 Absatz 2 f (neu)) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. Die Mitgliedstaaten erstellen einen Entwurf des Kooperationsprogramms gemäß dem von der Kommission angenommenen Muster. |
2g. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die teilnehmenden Drittländer oder Gebiete, sofern sie die Einladung zur Teilnahme am Kooperationsprogramm angenommen haben, erstellen einen Entwurf des Kooperationsprogramms gemäß dem von der Kommission angenommenen Muster. Abweichend von Absatz 5 konsultieren bei Kooperationsprogrammen, an denen Regionen in äußerster Randlage und Drittländer beteiligt sind, die betroffenen Mitgliedstaaten die betreffenden Drittländer, bevor sie die Programme der Kommission übermitteln. In diesem Fall können die Vereinbarungen über die Inhalte der Kooperationsprogramme und einen etwaigen Beitrag der Drittländer stattdessen in dem förmlich angenommenen Protokoll der Konsultierungssitzungen mit den Drittländern oder über die Beratungen der Organisationen der regionalen Zusammenarbeit festgehalten werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Hinweis für die Übersetzung: Artikel 7 Absatz 6 im Text der Kommission ist im geänderter Änderungsantrag nunmehr Artikel 7 Absatz 2 g (neu)) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7. Die Annahme des Musters durch die Kommission erfolgt mithilfe von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 30 Absatz 2 angenommen. |
2h. Die Annahme des Musters durch die Kommission erfolgt mithilfe von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 30 Absatz 2 angenommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Hinweis für die Übersetzung: Artikel 7 Absatz 7 im Text der Kommission ist im geänderten Änderungsantrag nunmehr Artikel 7 Absatz 2 h (neu)) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 i (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2i. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Beschluss zur Genehmigung aller unter diesen Artikel fallenden Elemente (einschließlich aller künftigen Änderungen derselben), mit Ausnahme derjenigen, die unter Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii und Buchstabe e, Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe c sowie Absätze 5 und 6 fallen, wofür nach wie vor die teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständig sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 j (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2j. Jeder Beschluss zur Änderung der nicht vom Beschluss der Kommission gemäß Absatz 11 erfassten Elemente des Kooperationsprogramms wird von der Verwaltungsbehörde innerhalb eines Monats nach dem Beschlussdatum mitgeteilt. In dem Beschluss wird der Zeitpunkt seines Inkrafttretens angegeben, der nicht vor dem Zeitpunkt des Erlasses liegen darf. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei Kooperationsprogrammen ist die zwischengeschaltete Stelle, die für die Verwaltung und Umsetzung integrierter territorialer Investitionen gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr./2012 [Allgemeine Verordnung] zuständig ist, ein EVTZ oder ein anderer Rechtsträger, der dem Recht eines der Teilnehmerländer unterliegt, vorausgesetzt, er wurde von den Behörden von mindestens zwei Teilnehmerländern gegründet. |
Bei Kooperationsprogrammen ist die zwischengeschaltete Stelle, die für die Verwaltung und Umsetzung integrierter territorialer Investitionen gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr./2012 [Allgemeine Verordnung] zuständig ist, ein Rechtsträger, der dem Recht eines der Teilnehmerländer unterliegt, vorausgesetzt, er wurde von den Behörden von mindestens zwei Teilnehmerländern gegründet, oder ein EVTZ. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 11 |
Artikel 11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auswahl der Vorhaben |
Auswahl der Vorhaben | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Der in Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr./2012 [Allgemeine Verordnung] genannte Monitoringausschuss wählt die Vorhaben für die Kooperationsprogramme aus. |
1. Der in Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr./2012 [Allgemeine Verordnung] genannte Monitoringausschuss wählt die Vorhaben für die Kooperationsprogramme aus. Der Monitoringausschuss kann für die Auswahl der Vorhaben eine unter seiner Verantwortung handelnde Lenkungsgruppe einsetzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Vorhaben, die im Rahmen der grenzübergreifenden und der transnationalen Zusammenarbeit ausgewählt werden, umfassen Empfänger aus mindestens zwei Teilnehmerländern, von denen mindestens einer aus einem Mitgliedstaat stammt. Ein Vorhaben kann in einem einzigen Land ausgeführt werden, wenn dies im Interesse des Programmgebiets ist. |
2. Vorhaben, die im Rahmen der grenzübergreifenden und der transnationalen Zusammenarbeit ausgewählt werden, umfassen Empfänger aus mindestens zwei Teilnehmerländern, von denen mindestens einer aus einem Mitgliedstaat stammt. Ein Vorhaben kann in einem einzigen Land ausgeführt werden, wenn grenzüberschreitende oder transnationale Auswirkungen und Vorteile ausgewiesen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorhaben im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b umfassen Empfänger aus mindestens drei Ländern, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sind. |
Vorhaben im Rahmen der interregionalen Zusammenarbeit nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b umfassen Empfänger aus mindestens drei Ländern, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die oben genannten Bedingungen gelten nicht für Vorhaben im Rahmen von grenzübergreifenden Programmen zwischen Nordirland und den Grenzbezirken Irlands zur Förderung von Frieden und Versöhnung gemäß Artikel 6 Buchstabe c. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Ungeachtet Absatz 2 kann sich ein EVTZ oder ein anderer Rechtsträger, der nach dem Recht eines der Teilnehmerländer etabliert ist, als Alleinempfänger für ein Vorhaben bewerben; Voraussetzung ist dabei, dass sie von Behörden oder Einrichtungen aus mindestens zwei Teilnehmerländern im Falle der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit und aus mindestens drei Teilnehmerländern im Falle der interregionalen Zusammenarbeit eingerichtet wurden. |
3. Ungeachtet Absatz 2 kann sich ein EVTZ oder ein anderer Rechtsträger, der nach dem Recht eines der Teilnehmerländer etabliert ist, als Alleinempfänger für ein Vorhaben bewerben; Voraussetzung ist dabei, dass sie von Behörden oder Einrichtungen aus mindestens zwei Teilnehmerländern im Falle der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit und aus mindestens drei Teilnehmerländern im Falle der interregionalen Zusammenarbeit eingerichtet wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Die Empfänger arbeiten bei der Entwicklung, Umsetzung, personellen Ausstattung und Finanzierung der Vorhaben zusammen. |
4. Die Empfänger arbeiten bei der Entwicklung und Umsetzung der Vorhaben zusammen. Ferner arbeiten sie bei der personellen Ausstattung und/oder der Finanzierung der Vorhaben zusammen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Bei Vorhaben im Rahmen von Programmen zwischen Regionen in äußerster Randlage und Drittländern oder –gebiete, sind die Empfänger verpflichtet, nur in zwei Bereichen zusammenzuarbeiten, die im ersten Unterabsatz erwähnt sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. Die Verwaltungsbehörde liefert dem federführenden Empfänger bzw. dem Alleinempfänger für jedes Vorhaben ein Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens aufgeführt sind; dazu gehören besondere Anforderungen an die im Rahmen des Vorhabens zu erstellenden Produkte bzw. zu liefernden Leistungen, der Finanzierungsplan und die Durchführungsfrist. |
5. Die Verwaltungsbehörde liefert dem federführenden Empfänger bzw. dem Alleinempfänger für jedes Vorhaben ein Dokument, in dem die Bedingungen für die Unterstützung des Vorhabens aufgeführt sind; dazu gehören besondere Anforderungen an die im Rahmen des Vorhabens zu erstellenden Produkte bzw. zu liefernden Leistungen, der Finanzierungsplan und die Durchführungsfrist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Ungeachtet Absatz 2 kann sich ein EVTZ oder ein anderer Rechtsträger, der nach dem Recht eines der Teilnehmerländer etabliert ist, als Alleinempfänger für ein Vorhaben bewerben; Voraussetzung ist dabei, dass sie von Behörden oder Einrichtungen aus mindestens zwei Teilnehmerländern im Falle der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit und aus mindestens drei Teilnehmerländern im Falle der interregionalen Zusammenarbeit eingerichtet wurden. |
3. Ungeachtet Absatz 2 kann sich ein EVTZ oder ein anderer Rechtsträger, der nach dem Recht eines der Teilnehmerländer etabliert ist, als Alleinempfänger für ein Vorhaben bewerben; Voraussetzung ist dabei, dass sie von Behörden oder Einrichtungen aus mindestens zwei Teilnehmerländern im Falle der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit und aus mindestens drei Teilnehmerländern im Falle der interregionalen Zusammenarbeit eingerichtet wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Ein Rechtsträger, der ein Finanzinstrument oder einen Dachfonds einsetzt, kann gegebenenfalls Alleinempfänger für ein Vorhabens sein, ohne dass die in Unterabsatz 1 erwähnten Anforderungen in Bezug auf die Zusammensetzung Anwendung finden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 12 |
Artikel 12 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Empfänger |
Empfänger | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Wenn es in einem Kooperationsprogramm für ein Vorhaben zwei oder mehr Empfänger gibt, benennen die Empfänger zusammen einen federführenden Empfänger. |
1. Wenn es in einem Kooperationsprogramm für ein Vorhaben zwei oder mehr Empfänger gibt, benennen die Empfänger zusammen einen federführenden Empfänger. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Der federführende Empfänger hat folgende Aufgaben: |
2. Der federführende Empfänger hat folgende Aufgaben: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(a) er erstellt, zusammen mit den anderen Empfängern, eine Vereinbarung, die Bestimmungen enthält, die unter anderem die wirtschaftliche Verwaltung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel gewährleisten, sowie Vorkehrungen für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge; |
(a) er erstellt, zusammen mit den anderen Empfängern, eine Vereinbarung, die Bestimmungen enthält, die unter anderem die wirtschaftliche Verwaltung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel gewährleisten, sowie Vorkehrungen für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Er trägt die Verantwortung für die Durchführung des gesamten Vorhabens; |
b) Er trägt die Verantwortung für die Durchführung des gesamten Vorhabens; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(c) Er stellt sicher, dass die von den Empfängern gemeldeten Ausgaben bei der Durchführung des Vorhabens angefallen sind und den Maßnahmen entsprechen, die von allen Empfängern vereinbart wurden; |
(c) er stellt sicher, dass die von den Empfängern gemeldeten Ausgaben bei der Durchführung des Vorhabens angefallen sind und den Maßnahmen, die von allen Empfängern vereinbart wurden, und dem Dokument entsprechen, das die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 5 ausgestellt hat; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) Er überprüft, dass von anderen Empfängern gemeldete Ausgaben von einem Kontrolleur bzw. mehreren Kontrolleuren validiert wurden, wenn diese Prüfung nicht von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 3 durchgeführt wurde. |
d) er stellt sicher, dass von anderen Empfängern gemeldete Ausgaben von einem Kontrolleur bzw. mehreren Kontrolleuren nachgeprüft wurden, wenn diese Prüfung nicht von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 3 durchgeführt wurde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Die federführenden Empfänger stellen sicher, dass die anderen Empfänger den Gesamtbetrag der öffentlichen Unterstützung so schnell wie möglich und in vollem Umfang erhalten. Der den anderen Empfängern zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder Ähnliches verringert. |
3. Sofern in den Vereinbarungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 nichts anderes festgelegt wurde, stellen die federführenden Empfänger sicher, dass die anderen Empfänger den Gesamtbetrag der Beiträge aus den Fonds so schnell wie möglich und in vollem Umfang erhalten. Der den anderen Empfängern zu zahlende Betrag wird durch keinerlei Abzüge, Einbehalte, später erhobene spezifische Abgaben oder Ähnliches verringert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Die federführenden Empfänger haben ihren Sitz in einem Mitgliedstaat; die Alleinempfänger sind in einem Mitgliedstaat eingetragen. |
4. Der federführende Empfänger hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, der an dem Kooperationsprogramm teilnimmt. Die Mitgliedstaaten und Drittländer oder Gebiete, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, können vereinbaren, dass der federführende Empfänger seinen Sitz in einem an dem betreffenden Kooperationsprogramm teilnehmenden Drittland oder Gebiet haben darf, sofern die Verwaltungsbehörde davon überzeugt ist, dass der federführende Empfänger die Aufgaben gemäß den Absätzen 2 und 3 ausführen kann und dass die Anforderungen in Bezug auf Verwaltung, Überprüfung und Prüfung erfüllt sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Alleinempfänger sind in einem Mitgliedstaat, der an dem Kooperationsprogramm teilnimmt, eingetragen. Sie dürfen in einem nicht an dem Kooperationsprogramm teilnehmenden Mitgliedstaat eingetragen sein, sofern die Bedingungen nach Artikel 11 Absatz 3 erfüllt sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 13 |
Artikel 13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durchführungsberichte |
Durchführungsberichte | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Bis zum 30. April 2016 und bis zum 30. April jedes Folgejahrs bis einschließlich 2022 übermittelt der Verwaltungsbehörde der Kommission einen jährlichen Bericht gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]. Der 2016 eingereichte Bericht deckt die Haushaltsjahre 2014 und 2015 sowie den Zeitraum zwischen dem Anfangsdatum für die Förderfähigkeit der Ausgaben und dem 31. Dezember 2013 ab. |
1. Bis zum 31. Mai 2016 und bis zum 31. Mai jedes Folgejahrs bis einschließlich 2022 übermittelt der Verwaltungsbehörde der Kommission einen jährlichen Bericht gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]. Der 2016 eingereichte Bericht deckt die Haushaltsjahre 2014 und 2015 sowie den Zeitraum zwischen dem Anfangsdatum für die Förderfähigkeit der Ausgaben und dem 31. Dezember 20131 ab. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a. Für die 2017 und 2019 eingereichten Berichte endet die in Absatz 1 genannte Frist am 30. Juni. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Die jährlichen Durchführungsberichte erhalten folgende Informationen: |
2. Die jährlichen Durchführungsberichte erhalten folgende Informationen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Durchführung des Kooperationsprogramms im Einklang mit Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]; |
a) Durchführung des Kooperationsprogramms im Einklang mit Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Fortschritte bei der Vorbereitung und Durchführung von Großprojekten und gemeinsamen Aktionsplänen. |
b) gegebenenfalls Fortschritte bei der Vorbereitung und Durchführung von Großprojekten und gemeinsamen Aktionsplänen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Der 2017 und 2019 zu übermittelnde jährliche Durchführungsbericht enthält und bewertet die gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] verlangten Informationen sowie die Informationen gemäß Absatz 2 sowie folgende Angaben: |
3. Der 2017 und 2019 zu übermittelnde jährliche Durchführungsbericht enthält und bewertet die gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr.[…]/2012 [Allgemeine Verordnung] verlangten Informationen sowie die Informationen gemäß Absatz 2 sowie die Angaben zu den in den Buchstaben c, f und h genannten Aspekten, wobei die Berichte je nach Inhalt und Zielen der Kooperationsprogramme zusätzliche Angaben zu den folgenden weiteren Aspekten enthalten können: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Fortschritt bei der Durchführung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich nachhaltiger Stadtentwicklung, und der lokalen Entwicklung unter Federführung der Gemeinden im Rahmen des operationellen Programms: |
a) Fortschritt bei der Durchführung des integrierten Ansatzes zur territorialen Entwicklung, einschließlich nachhaltiger Stadtentwicklung, und der lokalen Entwicklung unter Federführung der Gemeinden im Rahmen des Kooperationsprogamms; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Fortschritt bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden und Empfänger bei der Verwaltung und Nutzung des ERFE; |
b) Fortschritt bei der Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Behörden und Empfänger bei der Verwaltung und Nutzung des ERFE; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ba) gegebenenfalls Beitrag zu makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Fortschritt bei der Umsetzung des Evaluierungsplans und des Follow-up für die bei der Evaluierung gemachten Feststellungen; |
c) Fortschritt bei der Umsetzung des Evaluierungsplans und des Follow-up für die bei der Evaluierung gemachten Feststellungen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) Besondere , Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Verhinderung von Diskriminierung, einschließlich Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung, und Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes im operationellen Programm und in den Vorhaben; |
d) Besondere Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Förderung der Nichtdiskriminierung, insbesondere Zugänglichkeit für Personen mit einer Behinderung, und Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes im Kooperationsprogramm und in den Vorhaben; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung; |
e) Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) Ergebnisse der im Rahmen der Kommunikationsstrategie durchgeführten Informations- und Öffentlichkeitsmaßnahmen; |
f) Ergebnisse der im Rahmen der Kommunikationsstrategie durchgeführten Informations- und Öffentlichkeitsmaßnahmen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) gegebenenfalls Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen im Bereich soziale Innovation; |
g) Fortschritte bei der Durchführung von Maßnahmen im Bereich soziale Innovation; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) Einbindung von Partnern in Durchführung, Monitoring und Evaluierung des Kooperationsprogramms. |
h) Einbindung von Partnern in Durchführung, Monitoring und Evaluierung des Kooperationsprogramms. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte werden nach den von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten gebilligten Modellen erstellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren nach Artikel 30 Absatz 2 angenommen. |
4. Die jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte werden nach den von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten gebilligten Modellen erstellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach im Einklang mit dem Beratungsverfahren des Artikels 143 der Verordnung (EU) Nr. [...]//2012 [Allgemeine Verordnung] angenommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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______________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1 Wird entsprechend dem Ergebnis der Gespräche zu Artikel 101 der Allgemeinen Verordnung angepasst. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn keine jährlich Überprüfungssitzung gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] organisiert wird, kann die jährliche Überprüfung schriftlich durchgeführt werden. |
Die jährliche Überprüfungssitzung wird gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. […]/2013 [Allgemeine Verordnung] organisiert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Wenn keine jährliche Überprüfungssitzung gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] organisiert wird, kann die jährliche Überprüfung schriftlich durchgeführt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] werden die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen Indikatoren, sofern erforderlich, verwendet. Ihr Ausgangswert wird auf null gesetzt, für 2022 werden kumulative Zielvorgaben festgelegt. |
1. Gemäß Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iv dieser Verordnung werden die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen Outputindikatoren, die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und sofern erforderlich, die programmspezifischen Outputindikatoren verwendet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für programmspezifische Outputindikatoren wird der Ausgangswert auf null gesetzt, für 2022 werden kumulative Zielvorgaben festgelegt. |
2. Für gemeinsame und programmspezifische Outputindikatoren wird der Ausgangswert auf null gesetzt. Für 2022 werden kumulative quantifizierte Zielwerte für diese Indikatoren festgelegt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für programmspezifische Ergebnisindikatoren wird der Ausgangswert auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten festgelegt; die Zielvorgaben werden für 2022 festgelegt und können qualitativ oder quantitativ ausgedrückt werden. |
3. Für programmspezifische Ergebnisindikatoren, die sich auf Investitionsprioritäten beziehen, wird der Ausgangswert auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten festgelegt; die Zielvorgaben werden für 2022 festgelegt. Die Zielvorgaben können qualitativ oder quantitativ ausgedrückt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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4. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 zu erlassen, um die Liste der im Anhang dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Outputindikatoren zu ändern, um, wo dies gerechtfertigt ist, Anpassungen vorzunehmen, um eine effektive Bewertung des Fortschritts bei der Umsetzung des Programms sicherzustellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der für technische Hilfe aus dem ERFE bereitgestellt Betrag ist auf 6 % des Gesamtbetrags beschränkt, der für ein Kooperationsprogramm zur Verfügung gestellt, beläuft sich aber mindestens auf 1 500 000 EUR. |
Der für technische Hilfe aus dem EFRE bereitgestellte Betrag ist auf 6 % des Gesamtbetrags beschränkt, der für ein Kooperationsprogramm zur Verfügung gestellt wird. Für Programme, für die die Gesamtmittelzuweisung 50 000 00 EUR nicht übersteigt, ist der für technische Hilfe aus dem EFRE bereitgestellte Betrag auf 7 % des Gesamtbetrags beschränkt, beläuft sich aber mindestens auf 1 500 000 EUR und höchstens auf 3 000 000 EUR. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 anzunehmen, um zusätzliche besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für die Kooperationsprogramme festzulegen. |
1. Die Kommission nimmt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 an, um besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für die Kooperationsprogramme in Bezug auf Personalkosten, Büro- und Verwaltungsausgaben, Reise- und Unterbringungskosten, Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen sowie Ausrüstungskosten festzulegen. Die Kommission übermittelt nach Artikel 29 erlassene delegierte Rechtsakte innerhalb von vier Monaten nach Annahme dieser Verordnung gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Unbeschadet der Regeln für die Förderfähigkeit, die in oder auf der Grundlage der Artikel 55 bis 61 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung], der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ERFE] oder dieser Verordnung festgelegt werden, legt der Monitoringausschuss für das Kooperationsprogramm als Ganzes die Regeln für die Förderfähigkeit fest. |
2. Unbeschadet der Regeln für die Förderfähigkeit in oder basierend auf den Artikeln 55 bis 61 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung], der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ERFE], dieser Verordnung oder dem in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt legen die im Monitoringausschuss vertretenen Mitgliedstaaten für das Kooperationsprogramm als Ganzes die zusätzlichen Regeln für die Förderfähigkeit fest. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. In Fragen, die nicht von den Regeln für die Förderfähigkeit abgedeckt werden, die in oder auf der Grundlage der Artikel 55 bis 61 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung], der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ERFE] oder dieser Verordnung oder vom Monitoringausschuss festgelegt wurden, gelten die nationalen Vorschriften des Landes, in dem die Ausgaben getätigt wurden. |
3. In Fragen außerhalb der Geltung der Regeln für die Förderfähigkeit in oder auf der Grundlage der Artikel 55 bis 61 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung], der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ERFE], dem in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt oder den von den vertretenen Mitgliedstaaten nach Absatz 2 gemeinsam festgelegten Regeln gelten die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Ausgaben getätigt wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalbetrags von bis zu 15 % der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet werden. |
Die Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalbetrags von bis zu 20 % der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Für Vorhaben, die Marketingmaßnahmen und den Aufbau von Kapazitäten betreffen, können Ausgaben außerhalb des EU-Teils des Programmgebiets getätigt werden, wenn die Bedingungen von Absatz 2 Buchstaben a und c erfüllt sind. |
3. Für Vorhaben, die technische Unterstützung oder Marketingmaßnahmen und den Aufbau von Kapazitäten betreffen, können Ausgaben außerhalb des EU-Teils des Programmgebiets getätigt werden, sofern die Bedingungen von Absatz 2 Buchstaben a und c erfüllt sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Gemäß Artikel 113 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] benennen die Mitgliedstaaten, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, eine einzige Verwaltungsbehörde, und gemäß Artikel 113 Absatz 4 dieser Verordnung eine einzige Prüfbehörde, die ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben. |
1. Gemäß Artikel 113 Absatz 1 […] der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] benennen die Mitgliedstaaten, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, eine einzige Verwaltungsbehörde, gemäß Artikel 113 Absatz 2 dieser Verordnung eine einzige Bescheinigungsbehörde und gemäß Artikel 113 Absatz 4 dieser Verordnung eine einzige Prüfbehörde. Die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde haben ihren Sitz im selben Mitgliedstaat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die an einem Kooperationsprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten können eine Verwaltungsbehörde benennen, die gleichzeitig für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bescheinigungsbehörde zuständig ist. Die Aufteilung der Haftung auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Anwendung von Finanzkorrekturen gemäß den im Kooperationsprogramm getroffenen Festlegungen bleibt von diesen Benennungen unberührt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Die Verwaltungsbehörde erhält die Zahlungen der Kommission und tätigt Zahlungen an den federführenden Empfänger gemäß Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]. |
2. Die Bescheinigungsbehörde erhält die Zahlungen der Kommission und tätigt in der Regel Zahlungen an den federführenden Empfänger gemäß Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Verwaltungsbehörde eines Kooperationsprogramms führt die Aufgaben der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde gemäß den Artikeln 114 und 115 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] aus. |
1. Die Verwaltungsbehörde eines Kooperationsprogramms führt die Aufgaben gemäß Artikel 114 […] der Verordnung (EU) Nr.[…]/2012 [Allgemeine Verordnung] unbeschadet des Absatzes 4 aus. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Die Verwaltungsbehörde richtet nach Rücksprache mit den Mitgliedstaaten und jeglichen an einem Kooperationsprogramm teilnehmenden Drittländern ein gemeinsames Sekretariat ein. |
2. Die Verwaltungsbehörde richtet nach Rücksprache mit den Mitgliedstaaten und jeglichen an einem Kooperationsprogramm teilnehmenden Drittländern ein gemeinsames Sekretariat ein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das gemeinsame Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Monitoringausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben. Das gemeinsame Sekretariat informiert potenzielle Empfänger über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Kooperationsprogramme und unterstützt die Empfänger bei der Durchführung der Vorhaben. |
Das gemeinsame Sekretariat unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Monitoringausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben. Das gemeinsame Sekretariat informiert potenzielle Empfänger über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Kooperationsprogramme und unterstützt die Empfänger bei der Durchführung der Vorhaben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Überprüfungen gemäß Artikel 114 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] werden von der Verwaltungsbehörde für das gesamte Programmgebiet ausgeführt, wenn es sich bei der Verwaltungsbehörde um ein EVTZ handelt. |
3. Wenn es sich bei der Verwaltungsbehörde um einen EVTZ handelt, werden Überprüfungen gemäß Artikel 114 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] von oder unter der Verantwortung der Verwaltungsbehörde zumindest für die Mitgliedstaaten und Drittländer ausgeführt, aus denen Mitglieder am EVTZ beteiligt sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Wenn die Verwaltungsbehörde die Überprüfungen gemäß Artikel 114 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] nicht für das gesamte Programmgebiet ausführen kann, benennt jeder Mitgliedstaat bzw. jedes Drittland die Stelle oder Person, die für diese Überprüfungen von Empfängern auf seinem Gebiet zuständig ist („Kontrollinstanz“). |
4. Wenn die Verwaltungsbehörde keine Überprüfungen gemäß Artikel 114 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] für das gesamte Programmgebiet ausführt oder wenn die Überprüfungen nicht von oder unter der Verantwortung der Verwaltungsbehörde für die Mitgliedstaaten und Drittländer ausgeführt wurden, aus denen Mitglieder gemäß Absatz 3 am EVTZ beteiligt sind, benennt jeder Mitgliedstaat bzw. das Drittland, das der Anforderung zur Teilnahme am Kooperationsprogramm nachgekommen ist, die Stelle oder Person, die für diese Überprüfungen von Empfängern auf seinem Gebiet zuständig ist („Kontrollinstanz“). In diesem Zusammenhang vergewissert sich die Verwaltungsbehörde, dass die Ausgaben aller an einem Vorhaben beteiligten Empfänger von einer benannten Kontrollinstanz überprüft wurden. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Ausgaben innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Belege durch den Empfänger überprüft werden können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei den Kontrollinstanzen handelt es sich wenn möglich um dieselben Stellen, die für die Durchführung von Überprüfungen im Rahmen von operationellen Programmen unter dem Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zuständig sind, oder, im Fall von Drittländern, um diejenigen, die für vergleichbare Überprüfungen im Rahmen der externe Instrumente der EU zuständig sind. |
Bei den Kontrollinstanzen kann es sich um dieselben Stellen handeln, die für die Durchführung von Überprüfungen im Rahmen von operationellen Programmen unter dem Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zuständig sind, oder, im Fall von Drittländern, um diejenigen, die für vergleichbare Überprüfungen im Rahmen der externen Instrumente der EU zuständig sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alle Mitgliedstaaten und Drittländer sind jeweils für die Überprüfungen verantwortlich, die auf ihrem Gebiet durchgeführt werden. |
Alle Mitgliedstaaten und die Drittländer, die die Einladung zur Teilnahme an dem betreffenden Kooperationsprogramm angenommen haben, sind jeweils für die Überprüfungen verantwortlich, die auf ihrem Gebiet durchgeführt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ist eine Überprüfung der Erbringung von kofinanzierte Produkten und Dienstleistungen nur für das gesamte Vorhaben möglich, so obliegt diese Überprüfung der Verwaltungsbehörde oder dem Kontrolleur des Mitgliedstaats, in dem der federführende Empfänger angesiedelt ist. |
Ist eine Überprüfung der Erbringung von kofinanzierte Produkten und Dienstleistungen nur für das gesamte Vorhaben möglich, so obliegt diese Überprüfung der Verwaltungsbehörde oder dem Kontrolleur des Mitgliedstaats, in dem der federführende Empfänger angesiedelt ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 22a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Aufgaben der Bescheinigungsbehörde | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Bescheinigungsbehörde eines Kooperationsprogramms führt die in Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. […]/2013 [Allgemeine Verordnung] festgelegten Aufgaben aus. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Wenn die Prüfbehörde nicht über die unter Absatz 1 genannte Berechtigung verfügt, wird sie von einer Gruppe von Prüfern unterstützt, die jeweils einen Vertreter der am Kooperationsprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten bzw. Drittländern umfasst und die Aufgaben von Artikel 116 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] ausführt. |
2. Wenn die Prüfbehörde nicht über die unter Absatz 1 genannte Berechtigung verfügt, wird sie von einer Gruppe von Prüfern unterstützt, die jeweils einen Vertreter der am Kooperationsprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten bzw. Drittländern umfasst und die Aufgaben von Artikel 116 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] ausführt. Alle Mitgliedstaaten bzw. die Drittländer, die die Einladung zur Teilnahme an dem betreffenden Kooperationsprogramm angenommen haben, sind jeweils für die Überprüfungen verantwortlich, die auf ihrem Gebiet durchgeführt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 24 |
Artikel 20a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Akkreditierung |
Akkreditierung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Verwaltungsbehörde wird von der Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaats akkreditiert, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. |
Das in Artikel 113a [Allgemeine Verordnung] festgelegte Verfahren zur Benennung der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde wird von dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die Behörde ihren Sitz hat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Hinweis für die Übersetzung: Artikel 24 im Kommissionstext wird durch den Änderungsantrag des Parlaments zu einem neuen Artikel 20a ersetzt und wurde geändert) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abweichend von Artikel 123 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] sind die Ausgaben, die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt wurden, von den Empfängern in dem Monat in Euro umzurechnen, in dem die Ausgaben getätigt wurden. |
Abweichend von Artikel 123 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] sind die Ausgaben, die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt wurden, von den Empfängern in Euro umzurechnen, und zwar anhand des monatlichen Buchungskurses der Kommission, der entweder in dem Monat gilt, in dem die Ausgaben getätigt wurden, oder in dem Monat, in dem die Ausgaben der Verwaltungsbehörde oder dem Kontrolleur gemäß Artikel 20 zur Überprüfung vorgelegt wurden, oder aber in dem Monat, in dem die Ausgaben dem federführenden Empfänger gemeldet wurden. Die gewählte Methode wird im Kooperationsprogramm niedergelegt und gilt für alle Empfänger. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 27 |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufhebung der Mittelbindung |
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Abweichend von Artikel 127 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung], aber unbeschadet von Artikel 127 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] hebt die Kommission die Mittelbindung für alle gemäß Unterabsatz 2 dieses Artikels für ein Kooperationsprogramm berechneten Beträge auf, die nicht bis zum 31. Dezember des dritten Geschäftsjahrs im Anschluss an das Jahr der Mittelbindung im Rahmens des Kooperationsprogramm, für die erste oder die späteren Vorschusszahlungen, für Zwischenzahlungen oder für Jahresabschlusszahlungen in Anspruch genommen worden sind oder für die kein Zahlungsantrag gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung]übermittelt worden ist. |
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Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel VII a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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KAPITEL VII A (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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TEILNAHME VON DRITTLÄNDERN AN TRANSNATIONALEN UND INTERREGIONALEN KOOPERATIONSPROGRAMMEN | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 28 |
Artikel 24a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teilnahme von Drittländern |
Durchführungsbedingungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Detaillierte Regeln für Finanzverwaltung, Programmplanung, Monitoring, Evaluierung und Kontrolle der Beteiligung von Drittländern an Kooperationsprogrammen für transnationale und interregionale Zusammenarbeit nach Artikel 3 Absatz 4 zweiter Unterabsatz und Absatz 5 werden im entsprechenden Kooperationsprogramm und/oder der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission, den einzelnen Drittländern und dem Mitgliedstaat festgelegt, in dem Verwaltungsbehörde des entsprechenden Kooperationsprogramms angesiedelt ist. |
Die geltenden Bedingungen für die Durchführung des Programms in Bezug auf Finanzverwaltung, Programmplanung, Monitoring, Evaluierung und Kontrolle der Beteiligung von Drittländern durch einen Beitrag von IPA- oder ENI-Mitteln an Kooperationsprogrammen für transnationale und interregionale Zusammenarbeit werden im entsprechenden Kooperationsprogramm und erforderlichenfalls auch in der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission, der jeweiligen Regierung der betreffenden Drittländer und dem Mitgliedstaat festgelegt, in dem die Verwaltungsbehörde des entsprechenden Kooperationsprogramms angesiedelt ist. Die Bedingungen für die Durchführung des Programms stehen im Einklang mit den EU-Vorschriften für die Kohäsionspolitik. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Hinweis für die Übersetzung: Artikel 28 im Kommissionstext wird durch den Änderungsantrag des Parlaments betreffend einen neuen Artikel 24a ersetzt und in Titel und Inhalt geändert) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel genannten Bedingungen. |
1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel genannten Bedingungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 1 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 1 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab dem [Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 17 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. |
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakten wird von dem Beschluss nicht berührt. |
Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakten wird von dem Beschluss nicht berührt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. Ein gemäß Artikel 17 Absatz 1 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat hiervon unterrichtet wurden, Einwände erhebt oder wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
5. Ein gemäß Artikel 17 Absatz 1 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von 2 Monaten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat hiervon unterrichtet wurden, Einwände erheben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 30 |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ausschussverfahren |
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1. Die Kommission wird von dem Koordinierungsausschuss für die Fonds unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt die Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt die Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Im Hinblick auf das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ berührt diese Verordnung nicht die weitere Durchführung oder die Änderung — einschließlich der teilweisen oder vollständigen Einstellung — der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Rates oder auf der Grundlage anderer, für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtsvorschriften genehmigt worden ist und auf die somit die genannten Rechtsvorschriften bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betreffenden Projekte weiterhin Anwendung finden. |
1. Diese Verordnung berührt nicht die weitere Durchführung oder die Änderung – einschließlich der teilweisen oder vollständigen Einstellung – der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Rates oder auf der Grundlage anderer für diese Unterstützung am 31. Dezember 2013 geltender Rechtsvorschriften genehmigt worden ist und auf die somit die genannten Rechtsvorschriften bis zur Beendigung der Unterstützung oder der betreffenden Vorhaben weiterhin Anwendung finden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Anträge auf Unterstützung für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ im Programmplanungszeitraum 2007-2013, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Rates vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. |
2. Anträge auf Unterstützung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Rates vor dem 1. Januar 2014 gestellt oder genehmigt wurden, behalten ihre Gültigkeit. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 1a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Artikel 4 und 25 bis 27 dieser Verordnung gelten ab dem 1. Januar 2014. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Tabellenüberschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsame Indikatoren für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ |
Gemeinsame Outputindikatoren für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(gemäß Artikel 15) |
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Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Produktive Investitionen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – IKT-Infrastruktur | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Verkehr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Umwelt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abwasserentsorgung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bevölke-rungsäqui-valent | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
An bessere Abwasserentsorgung angeschlossene zusätzliche Bevölkerung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Risikoprävention und Risikomanagement | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Personen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zahl der Personen, denen Hochwasserschutzmaßnahmen zugutekommen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Personen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zahl der Personen, denen Waldbrandschutzmaßnahmen zugutekommen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bodensanierung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hektar | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gesamtfläche des sanierten Geländes | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Natur und Biodiversität | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hektar | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fläche der Habitate, die im Hinblick auf einen besseren Erhaltungszustand unterstützt werden | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Forschung und Innovation | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vollzeit-äquivalente | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zahl der neuen Wissenschaftler in unterstützten Einrichtungen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vollzeit-äquivalente | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zahl der Wissenschaftler, die in verbesserten Forschungsinfrastruktureinrichtungen arbeiten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Unternehmen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zahl der Unternehmen, die mit Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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EUR | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Private Investitionen, die die öffentliche Unterstützung für Innovations- oder FuE-Projekte ergänzen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Unternehmen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zahl der Unternehmen, die unterstützt werden, um Produkte neu auf den Markt zu bringen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Unternehmen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zahl der Unternehmen, die unterstützt werden, um für das Unternehmen neue Produkte zu entwickeln | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Energie und Klimawandel | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Soziale Infrastruktur | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Stadtentwicklung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Institutionelle und administrative Kapazitäten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (21.6.2012)
für den Ausschuss für regionale Entwicklung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
(COM(2011)0611 – C7‑0326/2011 – 2011/0273(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Jens Geier
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Kohäsionspolitik ist das wichtigste EU-Instrument für Investitionen zur Unterstützung der Prioritäten der Europäischen Union in ihrer Strategie Europa 2020. Die Europäische territoriale Zusammenarbeit (ETZ) ist eines der Ziele der Kohäsionspolitik und bildet den Rahmen, in dem nationale, regionale und lokale Akteure aus den einzelnen Mitgliedstaaten oder aus Grenzregionen angrenzender Drittländer gemeinsame Maßnahmen durchführen und sich über Vorgehensweisen austauschen können. Dies ist umso wichtiger, als die Herausforderungen, die die Mitgliedstaaten und die Regionen zu bewältigen haben, immer mehr über die Grenzen von Ländern und Regionen hinausgehen und gemeinsame Maßnahmen auf geeigneter territorialer Ebene erfordern. Die ETZ wird somit einen wichtigen Beitrag zu dem Ziel des Vertrags – dem territorialen Zusammenhalt – leisten.
Ihr Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine besondere Rechtsgrundlage für den Beitrag des EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) zur ETZ. Das entspricht der Forderung des Europäischen Parlaments und sollte gewährleisten, dass der Besonderheit der ETZ insbesondere deren Mehr-Länder-Dimension besser Rechnung getragen wird.
Nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission würden durch die Europäische territoriale Zusammenarbeit 3 Formen der Zusammenarbeit unterstützt werden: grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit. Die transnationale Zusammenarbeit wäre besonders wertvoll bei der Stärkung des territorialen Zusammenhalts in der EU sowie der kürzlich eingeleiteten Strategien für Makroregionen und Meeresbecken. Interregionale Zusammenarbeit zwischen EU-Regionen (und gegebenenfalls mit Drittländern) zielt auf die Festigung des Erfahrungsaustauschs zur Umsetzung der Kohäsionspolitik, speziell mittels der Verbreitung guter Praktiken, ab.
Für die Zusammenarbeit mit Regionen aus Drittländern im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) oder des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) würden Mittel aus dem EFRE Finanzierungen des ENI oder des IPA ergänzen. Es wird jedoch wesentlich sein, den geregelten Ablauf dieser Programme zu gewährleisten, was sich in den vergangenen Jahren manchmal als schwierig erwiesen hat.
Die Europäische Kommission schlägt vor, der ETZ 3,48% des für die Kohäsionspolitik vorgesehenen Gesamtbetrags zuzuweisen, was einen absoluten Betrag von 11,7 Milliarden EUR (2011 konstanter Preis) ausmacht. Dies ist eine Erhöhung gegenüber dem laufenden Programmplanungszeitraum.
Mrd. EUR - konstante Preise 2011
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MFR 2007-2013 |
Vorschlag KOM MFR 2014-2020
|
Differenz (in %) |
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Konvergenzregionen EFRE + ESF |
202,9 |
162,6 |
- 20 % |
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2007-13 Auslaufen (Konvergenz) + Einführung (Wettbewerbsfähigkeit) Regionen/ 2014 -2020 Übergangsregionen (EFRE + ESF) |
25,9 |
38,9 |
+50 % |
|
Wettbewerbsfähigkeit / Stärker entwickelte Regionen (EFRE + ESF) |
44,3 |
53,1 |
+ 20 % |
|
Territoriale Zusammenarbeit (EFRE) |
8,9 |
11,7 |
+31 % |
|
Kohäsionsfonds |
71 |
68,7 |
- 3 % |
|
2014-2020 Extra-Zuweisungen für Regionen in äußerster Randlage und dünn besiedelte Regionen (EFRE) |
|
0,9 |
|
|
INSGESAMT |
354 |
336 |
-5,3 % |
|
Ihr Verfasser begrüßt diese vorgeschlagene Erhöhung. Sie wird jedoch von dem endgültigen Ergebnis der Verhandlungen zum Gesamtrahmen, der der Kohäsionspolitik zugewiesen werden soll, abhängig sein, und die 3,48% gemäß Artikel 4 des Legislativvorschlags sind nur eine Orientierung für die Haushaltsbehörde. Sie kann erst festgelegt werden, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung über die Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 erzielt worden ist. Ebenso möchte Ihr Verfasser die vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 geäußerte Überzeugung hervorheben, "dass für den nächste MFR" gegenüber dem Niveau von 2013 "ein Anstieg der Mittel um wenigstens 5 % erforderlich ist" und dass "die im aktuellen Programmplanungszeitraum zugewiesenen Beträge für die Kohäsionspolitik im nächsten Planungszeitraum zumindest aufrechterhalten werden sollten", was offensichtlich nicht der Fall ist.
Ferner begrüßt Ihr Verfasser die Bemühungen der Kommission um Vereinfachung, insbesondere die vereinfachten Kostenoptionen durch die Gewährung von Pauschalzahlungen. Ihr Verfasser betont ferner, dass Bemühungen zur Vereinfachung für die Europäische territoriale Zusammenarbeit sowohl auf EU- als auch auf einzelstaatlicher Ebene auf Grund ihrer Mehr-Länder-Dimension besonders wichtig sind. Die Begünstigten können verschiedene Sammlungen von Regelungen - von der EU selbst, von einem oder mehreren Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von Drittstaaten – durchsetzen müssen. Ihr Verfasser erinnert die Mitgliedstaaten an die zwingende Notwendigkeit, Widersprüche und Unstimmigkeiten zwischen den von ihnen erlassenen Regelungen und denen der EU zu vermeiden, um eine Zunahme der Verwaltungslasten für die Begünstigten zu verhindern. Wirtschaftliche Haushaltsführung und Transparenz sind ebenso von grundlegender Bedeutung.
Schließlich hebt Ihr Verfasser der Stellungnahme vor, dass die Kommission auf Grund der Besonderheiten und Komplexität der ETZ vorschlägt, ausnahmsweise die n+3 Regelung für Aufhebungen der Mittelbindungen anzuwenden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1 a (neu) | |
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
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1a. weist darauf hin, dass die in dem Legislativvorschlag angegebene Finanzausstattung lediglich ein Hinweis für die Legislativbehörde ist und erst festgelegt werden kann, wenn eine Einigung über den Vorschlag für eine Verordnung über die Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 erzielt worden ist; |
Änderungsantrag 2 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1 b (neu) | |
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
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1b. verweist auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zur „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa"1; bekräftigt, dass im nächsten MFR ausreichende zusätzliche Mittel erforderlich sind, um die Union in die Lage zu versetzen, ihre bestehenden politischen Prioritäten und die im Vertrag von Lissabon vorgesehenen neuen Aufgaben zu erfüllen und auf unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren; stellt fest, dass selbst bei einer Erhöhung des Mittelvolumens für den nächsten MFR um mindestens 5 % im Vergleich zu 2013 nur ein begrenzter Beitrag zur Verwirklichung der vereinbarten Zielvorgaben und Verpflichtungen der Union sowie des Grundsatzes der Solidarität der Union geleistet werden kann; fordert den Rat auf, sofern er diesen Standpunkt nicht teilt, eindeutig anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Vorhaben trotz ihres nachgewiesenen europäischen Mehrwerts vollständig aufgegeben werden könnten; |
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_______________ |
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Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266. |
Änderungsantrag 3 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1 b (neu) | |
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
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1b. weist insbesondere darauf hin, dass das Europäische Parlament in derselben Entschließung betont hat, „dass eine erfolgreiche und gestärkte Kohäsionspolitik eine angemessene Finanzausstattung benötigt“ und abschließend festgestellt hat, „dass nichts festgelegt werden kann, bis über den Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014-2020 eine Einigung erzielt wurde“; |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung - 1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1) In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zur „Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa", unterstreicht das Europäische Parlament den „Zusatznutzen der Kohäsionspolitik“, „da diese Politik einen fundierten Mechanismus für Wachstum und Arbeitsplätze, ein wichtiges Instrument der Konvergenz, der nachhaltigen Entwicklung und der Solidarität darstellt und seit Jahrzehnten eine der wichtigsten, sichtbarsten und erfolgreichsten Politiken der Union gewesen ist". Das Europäische Parlament machte jedoch darauf aufmerksam, dass im Zuge einer modernen Kohäsionspolitik eine Reihe von Strukturreformen, insbesondere auf dem Gebiet der Vereinfachung, durchgeführt werden muss, auf die wichtigsten Herausforderungen, mit denen sich die Union konfrontiert sieht, reagiert werden muss und Synergien mit anderen Politiken und Instrumenten vor Ort gefördert werden müssen. Das Europäische Parlament brachte seine Überzeugung zum Ausdruck, dass die Kohäsionspolitik der EU auch weiterhin eine EU-weite Politik sein sollte, die allen Regionen der EU Zugang zu Ressourcen, Erfahrungen und Unterstützung bietet. |
Begründung | |
Ziffer 64 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 zu der Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa". | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung -1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-1a) In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 verweist das Europäische Parlament ferner darauf, dass der Kohäsionspolitik mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und mit der Verankerung des territorialen Zusammenhalts im Vertrag eine größere Bedeutung zukommt, und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass alle Formen territorialer Zusammenarbeit (grenzüberschreitende, transnationale, interregionale Zusammenarbeit) gestärkt werden müssen, und unterstreicht, dass die makroregionale Zusammenarbeit und die makroregionalen Strategien ebenfalls angegangen werden sollten. |
Begründung | |
Ziffer 65 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 zu der Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa". | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Um den Mehrwert der Kohäsionspolitik der Europäischen Union zu erhöhen, sollten die besonderen Bestimmungen eine erhebliche Vereinfachung auf allen Ebenen – Programmbehörden, teilnehmende Mitgliedstaaten und Drittländer sowie Kommission – mit sich bringen. |
(3) Um den Mehrwert der Kohäsionspolitik der Europäischen Union allgemein zu erhöhen und die Mehr-Länder-Dimension der Europäischen territorialen Zusammenarbeit zu berücksichtigen, sollten die besonderen Bestimmungen eine erhebliche Vereinfachung auf allen Ebenen – Programmbehörden, teilnehmende Mitgliedstaaten und Drittländer sowie Kommission – mit sich bringen, da die Begünstigten gegebenenfalls verschiedene Sammlungen von Regelungen - von der EU selbst, von einem oder mehreren Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von Drittstaaten – durchsetzen müssen. Besondere Beachtung sollte der Notwendigkeit zukommen, Unstimmigkeiten zwischen diesen verschiedenen Regelungen zu vermeiden und die Zunahme der Verwaltungslasten zu verhindern. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Es sollten objektive Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die förderfähigen Regionen und Gebiete auf EU-Ebene auf der Grundlage des gemeinsamen Systems zur Klassifizierung der Regionen ausgewiesen werden, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) geschaffen wurde. |
(8) Es sollten objektive und transparente Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt werden. Hierzu sollten die förderfähigen Regionen und Gebiete auf EU-Ebene auf der Grundlage des gemeinsamen Systems zur Klassifizierung der Regionen ausgewiesen werden, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) geschaffen wurde. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Die Auswahl der thematischen Ziele sollte begrenzt sein, um die Wirkung der Kohäsionspolitik in der Europäischen Union zu vergrößern. Eher als in der Begrenzung der Anzahl thematischer Ziele sollte sich die Konzentration auf die interregionale Zusammenarbeit im Ziel jedes einzelnen Vorhabens niederschlagen, damit die interregionale Zusammenarbeit bestmöglich zur Stärkung der Wirksamkeit der Kohäsionspolitik im Rahmen der Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ beitragen kann. |
(16) Die Auswahl der thematischen Ziele sollte begrenzt sein, um die Wirkung der Kohäsionspolitik in der Europäischen Union zu vergrößern. Eher als in der Begrenzung der Anzahl thematischer Ziele sollte sich die Konzentration auf die interregionale Zusammenarbeit im Ziel jedes einzelnen Vorhabens niederschlagen, damit die interregionale Zusammenarbeit bestmöglich zur Stärkung der Wirksamkeit der Kohäsionspolitik im Rahmen der Ziele „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ beitragen kann. Eine verbesserte Ausführung und Qualität der Ausgaben sollten Leitgrundsätze für die Verwirklichung der Zielvorgaben des Programms sein, wobei gleichzeitig ein optimaler Einsatz der Finanzmittel zu gewährleisten ist. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Aufgrund der Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat ist die allgemeine Regelung gemäß der Verordnung (EU) NR […]/2012 [Allgemeine Verordnung], wonach alle Mitgliedstaaten eigene nationale Förderfähigkeitsregelungen festlegen, für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ nicht zutreffend. Die Erfahrungen im Programmplanungszeitraum 2007-2013 haben gezeigt, dass eine klare Rangfolge für die Regelungen der Förderfähigkeit festgelegt werden sollte, wobei es eine eindeutige Tendenz zu gemeinsamen Regelungen der Förderfähigkeit geben sollte. |
(25) Aufgrund der Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat ist die allgemeine Regelung gemäß der Verordnung (EU) NR […]/2012 [Allgemeine Verordnung], wonach alle Mitgliedstaaten eigene nationale Förderfähigkeitsregelungen festlegen, für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ nicht zutreffend. Die Erfahrungen im Programmplanungszeitraum 2007-2013 haben gezeigt, dass eine klare Rangfolge für die Regelungen der Förderfähigkeit festgelegt werden sollte, wobei es eine eindeutige Tendenz zu gemeinsamen Regelungen der Förderfähigkeit geben und Widersprüche sowie Unstimmigkeiten zwischen der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über [die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Union], der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen und nationalen Regelungen vermieden werden sollten. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. In Fragen, die nicht von den Regeln für die Förderfähigkeit abgedeckt werden, die in oder auf der Grundlage der Artikel 55 bis 61 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung], der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ERFE] oder dieser Verordnung oder vom Monitoringausschuss festgelegt wurden, gelten die nationalen Vorschriften des Landes, in dem die Ausgaben getätigt wurden. |
3. In Fragen, die nicht von den Regeln für die Förderfähigkeit abgedeckt werden, die in oder auf der Grundlage der Artikel 55 bis 61 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung], der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ERFE], der Verordnung (EU) Nr. …/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über [die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Union] oder dieser Verordnung oder vom Monitoringausschuss festgelegt wurden, gelten die nationalen Vorschriften des Landes, in dem die Ausgaben getätigt wurden, die weder im Widerspruch zu Regelungen der Union stehen noch den Begünstigten unverhältnismäßige Verwaltungslasten aufbürden dürfen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Gemäß Artikel 113 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] benennen die Mitgliedstaaten, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, eine einzige Verwaltungsbehörde, und gemäß Artikel 113 Absatz 4 dieser Verordnung eine einzige Prüfbehörde, die ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben. |
1. Gemäß Artikel 113 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] akkreditieren die Mitgliedstaaten, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, eine einzige Verwaltungsbehörde, und gemäß Artikel 113 Absatz 4 dieser Verordnung eine einzige Prüfbehörde, die ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben. |
VERFAHREN
Titel |
Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0611 – C7-0326/2011 – 2011/0273(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 25.10.2011 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 25.10.2011 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Jens Geier 6.2.2012 |
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Datum der Annahme |
20.6.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 2 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Richard Ashworth, Francesca Balzani, Reimer Böge, Zuzana Brzobohatá, Andrea Cozzolino, James Elles, Eider Gardiazábal Rubial, Jens Geier, Ivars Godmanis, Ingeborg Gräßle, Lucas Hartong, Jutta Haug, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Giovanni La Via, Barbara Matera, Claudio Morganti, Juan Andrés Naranjo Escobar, Nadezhda Neynsky, Dominique Riquet, Alda Sousa, László Surján, Helga Trüpel, Angelika Werthmann |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Alexander Alvaro, Jürgen Klute, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Jan Mulder, María Muñiz De Urquiza, Paul Rübig, Peter Šťastný |
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STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses (30.5.2012)
für den Ausschuss für regionale Entwicklung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
(COM(2011)0611 – C7‑0326/2011 – 2011/0273(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Georgios Stavrakakis
KURZE BEGRÜNDUNG
In dieser Phase des Verhandlungsverfahrens möchte Ihr Verfasser der Stellungnahme einige Änderungsanträge einreichen, die sich auf folgende Fragen beziehen:
– Die Änderungsanträge zu Artikel 7 haben zwei getrennte Fragen zum Gegenstand. Ziel des ersten Änderungsantrags ist es, den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, eine einzige Stelle für die Abgabe der Stellungnahme zu Gleichstellungsfragen zu benennen, was die Erfüllung dieser Anforderung erheblich vereinfachen würde. Der zweite Änderungsantrag dient der Klarstellung des Verfahrens, das bei einer Änderung eines Kooperationsprogramms Anwendung findet, da dieser Aspekt im derzeitigen Vorschlag der Kommission nicht angesprochen wird.
– Um die ETZ-Verordnung zu vereinfachen und sie an die Allgemeine Verordnung anzugleichen, wurde ein Änderungsantrag zu Artikel 20 eingereicht, wonach es den Mitgliedstaaten erlaubt sein soll, Prüfbehörde und Verwaltungsbehörde innerhalb derselben Stelle anzusiedeln, sofern beide Behörden funktional unabhängig sind.
– Die Prüfbehörden verfügen möglicherweise nicht über die notwendigen Rechte, um Prüfungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten durchzuführen. Daher sieht der Vorschlag der Kommission eine Gruppe von Prüfern vor, die aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten besteht. In dem zu Artikel 23 eingereichten Änderungsantrag wird präzisiert, dass alle diese Vertreter unabhängig sein und über das nötige Fachwissen und die nötige fachliche Eignung verfügen müssen. Außerdem sollte die Prüfbehörde die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen in der Prüfstrategie erläutern.
– Der Änderungsantrag zu Artikel 25 eröffnet die Möglichkeit der Verwendung eines einzigen Kontos für sämtliche Cashflows im Zusammenhang mit einem bestimmten Kooperationsprogramm. Dadurch würde die Verwaltung vereinfacht und ein klarer Prüfungspfad geschaffen.
Auch wenn in der jetzigen Phase diesbezüglich noch keine Änderungsanträge eingereicht wurden, möchte Ihr Verfasser der Stellungnahme die Aufmerksamkeit des Ausschusses auf drei Fragen lenken, die je nachdem, welche Ergebnisse die Debatte über die Allgemeine Verordnung (COM(2011)0615) zeitigen wird, weitere Überlegungen erfordern könnten:
(1) Die Allgemeine Verordnung schreibt die Durchführung einer Leistungsüberprüfung in den Jahren 2017 und 2019 vor, um das Erreichen der in den Programmen festgelegten Etappenziele zu überprüfen. Es ist nicht völlig klar, wie diese Vorschrift angesichts der Vielzahl der Akteure auf die ETZ-Verordnung angewandt werden soll.
(2) Die Allgemeine Verordnung führt „Partnerschaftsvereinbarungen“ ein, in denen Vorkehrungen enthalten sind, mit denen die Übereinstimmung der operationellen Programme mit den Zielen der Union für 2020 gewährleitstet wird. In der ETZ-Verordnung wird nicht auf die sich aus der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern mit sehr unterschiedlichen Strukturen ergebenden Herausforderungen für die Partnerschaftsvereinbarungen eingegangen.
(3) Gemäß Artikel 41 der Allgemeinen Verordnung wird ein „Monitoringausschuss“ zur Überwachung der Durchführung des Programms eingesetzt. Ein solcher Monitoringausschuss muss auch für die Programme der europäischen territorialen Zusammenarbeit eingesetzt werden. Die Kommission geht jedoch nicht auf die Besonderheiten der ETZ-Programme, insbesondere die Frage der Stimmrechte, angesichts der verschiedenen Strukturen in den Mitgliedstaaten und den Drittländern ein.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) In der Verordnung (EU) Nr. [...]/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union1 sind die allgemeinen Grundsätze für die Ausführung des Jahreshaushaltsplans der Union festgelegt. Es ist erforderlich, die Kohärenz zwischen dieser Verordnung und den Bestimmungen über den EFRE zu gewährleisten. |
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___________ |
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1 ABl. L … |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Für die Ausübung sämtlicher Funktionen, die in Artikel 116 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] aufgeführt sind, sollte eine einzige Prüfbehörde zuständig sein, damit im gesamten Programmgebiet einheitliche Standards gewährleistet werden. Wo dies nicht möglich ist, sollte eine Gruppe von Prüfern die für das Programm zuständige Prüfbehörde unterstützen können. |
(31) Für die Ausübung sämtlicher Funktionen, die in Artikel 116 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] aufgeführt sind, sollte eine einzige Prüfbehörde zuständig sein, damit im gesamten Programmgebiet einheitliche Standards gewährleistet werden. Wo dies nicht möglich ist, sollte eine Gruppe von Prüfern die für das Programm zuständige Prüfbehörde unterstützen können. Die Anwendung internationaler Prüfstandards sollte vorgeschrieben werden, um ein angemessenes qualitatives Niveau in Bezug auf diese Prüfungen sicherzustellen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit dem Vorschlag für ein Kooperationsprogramm übermitteln die Mitgliedstaaten eine Stellungnahme der nationalen Gleichstellungsstellen zu den in den Ziffern ii und iii genannten Maßnahmen. |
Mit dem Vorschlag für ein Kooperationsprogramm übermitteln die Mitgliedstaaten eine Stellungnahme der nationalen Gleichstellungsstellen zu den in den Ziffern ii und iii genannten Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten können eine einzige Gleichstellungsstelle für die Abgabe der Stellungnahme zum vollen Umfang der Kooperationsprogramme ernennen. |
Begründung | |
Ziel dieses Änderungsantrags ist es, den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, eine einzige Stelle für die Abgabe der Stellungnahme zu Gleichstellungsfragen zu benennen, was die Erfüllung dieser Anforderung erheblich vereinfachen würde. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls teilnehmenden Drittländer oder Gebiete erklären sich vor der Übermittlung an die Kommission schriftlich mit den Inhalten eines Kooperationsprogramms einverstanden. Diese Zustimmung beinhaltet auch die Verpflichtung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten, die für die Durchführung des Kooperationsprogramms erforderlichen Kofinanzierungsmittel bereitzustellen. |
5. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls teilnehmenden Drittländer oder Gebiete erklären sich vor der Übermittlung eines Kooperationsprogramms an die Kommission schriftlich mit dessen Inhalten einverstanden. Diese Zustimmung beinhaltet auch die Verpflichtung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten, die für die Durchführung des Kooperationsprogramms erforderlichen Kofinanzierungsmittel bereitzustellen. Das gleiche Verfahren, d. h. das Einverständnis aller teilnehmenden Mitgliedstaaten und aller teilnehmenden Länder oder Gebiete, ist auch bei einer Änderung des Kooperationsprogramms gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. [...]/2012 [Allgemeine Verordnung] erforderlich. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalbetrags von bis zu 15 % der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet werden. |
Die Personalkosten eines Vorhabens können in Form eines Pauschalbetrags von bis zu 20 % der direkten Kosten dieses Vorhabens (ohne Personalkosten) berechnet werden. |
Begründung | |
Der von der Kommission vorgeschlagene Prozentsatz dürfte angesichts der besonderen Merkmale der ETZ-Programme, deren Personalkosten besonders hoch sind, zu gering bemessen sein. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Gemäß Artikel 113 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] benennen die Mitgliedstaaten, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, eine einzige Verwaltungsbehörde, und gemäß Artikel 113 Absatz 4 dieser Verordnung eine einzige Prüfbehörde, die ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben. |
1. Gemäß Artikel 113 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [Allgemeine Verordnung] benennen die Mitgliedstaaten, die an einem Kooperationsprogramm teilnehmen, eine einzige Verwaltungsbehörde, und gemäß Artikel 113 Absatz 4 dieser Verordnung eine einzige Prüfbehörde, die ihren Sitz im selben Mitgliedstaat haben. Die an einem Kooperationsprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten können diese einzige Verwaltungsbehörde mit den Aufgaben einer Bescheinigungsbehörde betrauen. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass die für die Verwaltung eines ETZ-Programms zuständige Behörde nicht verpflichtet wird, auch die Bescheinigungsaufgaben zu übernehmen, sondern dass die gleichzeitige Wahrnehmung der Verwaltungs- und Bescheinigungsaufgaben als Option angeboten wird. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Verwaltungsbehörde und die Prüfbehörde können Teil derselben öffentlichen Behörde oder Stelle sein, sofern der Grundsatz der Aufgabentrennung eingehalten wird. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag wurde eingereicht, um die ETZ-Verordnung zu vereinfachen und sie an die Allgemeine Verordnung anzugleichen, wonach es den Mitgliedstaaten erlaubt sein soll, Prüfbehörde und Verwaltungsbehörde innerhalb derselben Stelle anzusiedeln, sofern beide Behörden funktional unabhängig sind. Dies ermöglicht es den Mitgliedstaaten, auch künftig auf die im laufenden Programmplanungszeitraum erworbenen Kompetenzen zurückzugreifen. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei den Kontrollinstanzen handelt es sich wenn möglich um dieselben Stellen, die für die Durchführung von Überprüfungen im Rahmen von operationellen Programmen unter dem Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zuständig sind, oder, im Fall von Drittländern, um diejenigen, die für vergleichbare Überprüfungen im Rahmen der externe Instrumente der EU zuständig sind. |
Bei den Kontrollinstanzen kann es sich um dieselben Stellen handeln, die für die Durchführung von Überprüfungen im Rahmen von operationellen Programmen unter dem Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zuständig sind, oder, im Fall von Drittländern, um diejenigen, die für vergleichbare Überprüfungen im Rahmen der externen Instrumente der EU zuständig sind. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Prüfer sind von den Kontrolleuren funktional unabhängig, die die Überprüfungen nach Artikel 22 durchführen. |
3. Die Prüfbehörde stellt sicher, dass die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Vertreter insbesondere von den Kontrolleuren, die die Überprüfungen nach Artikel 22 durchführen, funktional unabhängig sind und über das nötige Fachwissen und die nötige fachliche Eignung für die Durchführung der Prüfungen im Einklang mit den international anerkannten Prüfstandards verfügen. |
Begründung | |
Die Prüfbehörde ist für die Kommission ein wichtiges Element bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion. Die Anwendung international anerkannter Prüfstandards gewährleistet ein angemessenes qualitatives Niveau der Prüfungen. Außerdem wird in diesem Änderungsantrag präzisiert, dass alle diese Vertreter unabhängig sein und über das nötige Fachwissen und die nötige fachliche Eignung verfügen müssen. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Die in Artikel 116 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. [...]/2012 [Allgemeine Verordnung] vorgesehene Prüfstrategie enthält eine Erläuterung der Maßnahmen, die von der Prüfbehörde getroffen wurden, um den Anforderungen von Absatz 3 dieses Artikels zu entsprechen. |
Begründung | |
Die Prüfbehörden verfügen möglicherweise nicht über die notwendigen Rechte, um Prüfungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten durchzuführen. Daher sieht der Vorschlag der Kommission eine Gruppe von Prüfern vor, die aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten besteht. Die Prüfbehörde sollte die diesbezüglich getroffenen Maßnahmen in der Prüfstrategie erläutern. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3b. Die Berichte der Prüfbehörde werden den nationalen Kontrollbehörden der an der territorialen Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten und dem Europäischen Rechnungshof übermittelt. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 - Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Unterstützung aus dem ERFE für Kooperationsprogramme wird auf ein einziges Konto ohne nationale Unterkonten eingezahlt. |
1. Die Unterstützung aus dem ERFE für Kooperationsprogramme wird auf ein einziges Konto ohne nationale Unterkonten eingezahlt. Dieses Konto kann für alle Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit dem Programm verwendet werden. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag eröffnet die Möglichkeit der Verwendung eines einzigen Kontos für sämtliche Cashflows im Zusammenhang mit einem bestimmten Kooperationsprogramm. Dadurch würde die Verwaltung vereinfacht und ein klarer Prüfungspfad geschaffen. |
VERFAHREN
Titel |
Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0611 – C7-0326/2011 – 2011/0273(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 25.10.2011 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CONT 25.10.2011 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Georgios Stavrakakis 24.11.2011 |
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Datum der Annahme |
29.5.2012 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jean-Pierre Audy, Inés Ayala Sender, Andrea Češková, Tamás Deutsch, Martin Ehrenhauser, Jens Geier, Gerben-Jan Gerbrandy, Ingeborg Gräßle, Cătălin Sorin Ivan, Iliana Ivanova, Eva Ortiz Vilella, Crescenzio Rivellini, Petri Sarvamaa, Theodoros Skylakakis, Bart Staes, Georgios Stavrakakis, Michael Theurer |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Philip Bradbourn, Zuzana Brzobohatá |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (8.6.2012)
für den Ausschuss für regionale Entwicklung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
(COM(2011)0611 – C7‑0326/2011 – 2011/0273(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Jaromír Kohlíček
KURZE BEGRÜNDUNG
In dieser Verordnung wird der Geltungsbereich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf das Ziel der Europäischen territorialen Zusammenarbeit festgelegt. Die Kommission hat sich dafür entschieden, für die Europäische territoriale Zusammenarbeit eine separate Verordnung vorzuschlagen, um den Besonderheiten und dem multinationalen Kontext dieser Zusammenarbeit uneingeschränkt Rechnung tragen zu können.
Eines der neuen Elemente in diesem Vorschlag sind die Bestimmungen zur thematischen Konzentration und zu den Investitionsprioritäten. Eine bessere strategische Ausrichtung der Programme und ihre Ergebnisorientierung sind positive Schritte nach vorne. Darüber hinaus sind eine Verringerung des Verwaltungsaufwands sowie die geplante stärkere Harmonisierung der Vorschriften notwendig, um die Durchführung des Programms zu erleichtern sowie für den Erfolg der Zusammenarbeit insgesamt. Der Verfasser der Stellungnahme ist der Auffassung, dass die Kommission auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates aktualisierte Berichte über die Wirksamkeit der Kohäsionspolitik sowie den von ihr geschaffenen Mehrwert und das von ihr geförderte Wachstum bereitstellen sollte.
Der Vorschlag der Kommission stellt zwar in den meisten Bereichen eine deutliche Verbesserung dar, doch ist auch noch Raum für weitere Fortschritte. Der Verfasser der Stellungnahme hat Schlüsselbereiche wie die in dem Vorschlag dargelegten Investitionsprioritäten um einige wichtige verkehrsrelevante Aspekte ergänzt. Das Ziel der Europäischen territorialen Zusammenarbeit ist insbesondere hilfreich, um grenzübergreifende Probleme und gemeinsame Herausforderungen vor Ort zu lösen. Eine schlechte Anbindung, mangelnde Infrastruktur und schlechte Verkehrsverbindungen in diesen Schlüsselbereichen sind neben den ungenügenden grenzübergreifenden Verkehrsnetzen wirklich wichtige Fragen. In Bezug auf die Ausschöpfung des ungenutzten Potenzials in Grenzgebieten hat der Verfasser der Stellungnahme auch den Tourismusaspekt nicht vernachlässigt.
Was die Übertragung von Befugnissen an die Kommission betrifft, lässt sich das Argument anführen, dass der Geltungsbereich zu weit gefasst ist. Der Verfasser der Stellungnahme möchte die Dauer der Befugnis der Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, beschränken und Bedingungen für die Verlängerung dieser Befugnis festlegen. Mit einem obligatorisch zu erstellenden Bericht erhalten Parlament und Rat eine verlässliche Grundlage, anhand derer sie künftige Vorschläge beurteilen können. Dabei wird auch der neuen Standardformulierung des Europäischen Parlaments für delegierte Rechtsakte Rechnung getragen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für regionale Entwicklung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts setzt voraus, dass die bestehenden territorialen Ungleichgewichte behoben und die Unterschiede hinsichtlich Entwicklung und Anbindung beseitigt werden. Zu diesem Zweck ist die Beseitigung der Ungleichgewichte zwischen Küsten- und Binnengebieten, städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen gut angebundenen und abgelegenen Gebieten unerlässlich. Diese Korrektur der Ungleichgewichte ist eine der Prioritäten der Kohäsionspolitik. In den Grenzregionen ist dies besonders wichtig und rechtfertigt eine geeignete Maßnahme im Rahmen des EFRE und der territorialen Zusammenarbeit. Vor dem Hintergrund dieser Notwendigkeit muss eine ausgewogene Raumentwicklung gefördert und sichergestellt werden, die umweltfreundlich ist, auf leistungsstarken Infrastrukturen in den Bereichen Verkehr, Produktion, Energie, Dienstleistungen und Tourismus beruht und ohne physische, technische oder administrative Hindernisse innerhalb der Mitgliedstaaten sowie zwischen ihnen umgesetzt werden kann. Ein solcher integrierter Ansatz würde ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum fördern und der Erreichung der Ziele dienen, die sich die Union im Bereich der territorialen Zusammenarbeit gesetzt hat. |
Begründung | |
Der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt ist eine unabdingbare Voraussetzung für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in Europa. Jedoch sind die fortbestehenden territorialen Ungleichgewichte hinsichtlich Dynamik und Anbindung ein Hemmnis für diesen Zusammenhalt. Um dies zu beheben, muss über das Ziel „Territoriale Zusammenarbeit“ des EFRE und auf der Grundlage leistungsstarker Infrastrukturen die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen den Gebieten gefördert werden. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen abzielen, die in den Grenzregionen ermittelt wurden (schlechte Anbindung, ungünstige Rahmenbedingungen für Unternehmen, fehlende Netze zwischen lokalen und regionalen Verwaltungen, Forschungs- und Innovationsdefizite und Defizite bei der Einführung von Informations- und Kommunikationstechnologien, Umweltverschmutzung, Risikoprävention, negative Einstellung zu Bürgern der Nachbarländer), das ungenutzte Potenzial in Grenzgebieten ausschöpfen (Entwicklung grenzübergreifender Forschungs- und Innovationseinrichtungen und entsprechender Cluster, grenzübergreifende Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Zusammenarbeit von Hochschulen oder Gesundheitszentren) und gleichzeitig die Zusammenarbeit im Hinblick auf eine harmonische Gesamtentwicklung der Europäischen Union verbessern. Bei grenzübergreifenden Programmen zwischen Nordirland und den Grenzbezirken Irlands zur Förderung von Frieden und Versöhnung trägt der EFRE ebenfalls zur Festigung der sozialen und wirtschaftlichen Stabilität in den betreffenden Regionen bei, indem er insbesondere Maßnahmen zur Verstärkung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinden unterstützt. |
(5) Die grenzübergreifende Zusammenarbeit sollte auf die Bewältigung von gemeinsamen Herausforderungen abzielen, die in den Grenzregionen ermittelt wurden (Probleme im Zusammenhang mit der territorialen Kontinuität, schlechte Anbindung und unzureichende oder fehlende Verkehrsverbindungen einschließlich Engpässen bei den wichtigsten Verkehrsnetzen, Rückgang der Industrie vor Ort, ungünstige Rahmenbedingungen für Unternehmen, fehlende Netze zwischen lokalen und regionalen Verwaltungen, Forschungs- und Innovationsdefizite und Defizite bei der Einführung von Informations- und Kommunikationstechnologien, Umweltverschmutzung, Risikoprävention, negative Einstellung zu Bürgern der Nachbarländer), das ungenutzte Potenzial in Grenzgebieten ausschöpfen (Entwicklung grenzübergreifender Forschungs- und Innovationseinrichtungen und entsprechender Cluster, Ausbau des kulturellen Austausches, grenzübergreifende Eingliederung in den Arbeitsmarkt, Unterstützung grenzübergreifender nachhaltiger Verkehrsnetze, wo dies möglich ist Unterstützung von Verbindungen auf der Schiene oder dem Seeweg, Förderung eines nachhaltigen grenzübergreifenden Fremdenverkehrs und eines gemeinsamen Marketings, Verbesserung der Infrastruktur für den Fremdenverkehr, Zusammenarbeit von Hochschulen oder Gesundheitszentren und Entwicklung spezifischer Projekte im Fremdenverkehrssektor) und gleichzeitig die Zusammenarbeit im Hinblick auf eine harmonische Gesamtentwicklung der Europäischen Union verbessern. Bei grenzübergreifenden Programmen zwischen Nordirland und den Grenzbezirken Irlands zur Förderung von Frieden und Versöhnung trägt der EFRE ebenfalls zur Festigung der sozialen und wirtschaftlichen Stabilität in den betreffenden Regionen bei, indem er insbesondere Maßnahmen zur Verstärkung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinden unterstützt. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Gebiete für die transnationale Zusammenarbeit sollten unter Berücksichtigung der Maßnahmen definiert werden, die zur Förderung der integrierten Raumentwicklung erforderlich sind. Die Kommission sollte ermächtigt werden, Gebiete für die transnationale Zusammenarbeit festzulegen. |
(10) Gebiete für die transnationale Zusammenarbeit sollten unter Berücksichtigung der Maßnahmen definiert werden, die zur Förderung der integrierten Raumentwicklung erforderlich sind, die die Mobilität zwischen touristischen Gebieten und dem Hinterland fördert. Die Kommission sollte ermächtigt werden, Gebiete für die transnationale Zusammenarbeit festzulegen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(10a) Im Rahmen des operationellen Programms des transeuropäischen Verkehrsnetzes liegt der Schwerpunkt auf der Finanzierung von Projekten im Bereich fehlender grenzübergreifender Verbindungen sowie von Projekten zur Behebung von Engpässen, um die Mobilität sowie die Anbindung der Gebiete, insbesondere touristischer Zielgebiete, zu fördern. Um diese Ziele zu erreichen, muss bei der Verwendung der Fazilität „Connecting Europe“, des Kohäsionsfonds und des EFRE Ausgewogenheit hergestellt werden, insbesondere über das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“. |
Begründung | |
Um den europäischen territorialen Zusammenhalt zu stärken und so den in der Strategie Europa 2020 festgelegten Prioritäten Rechnung zu tragen, muss die Europäische Union alles tun, um die Mobilität zwischen ihren Gebieten zu fördern. Das transeuropäische Verkehrsnetz ist Teil der Umsetzung dieser Politik und fällt somit unter die Kriterien für die Zuweisung von Mitteln über den EFRE und insbesondere das Ziel der „Europäischen territorialen Zusammenarbeit“. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Um die Aufgaben und Ziele der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu verwirklichen, sollte der ERFE im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zu folgenden thematischen Zielen beitragen: Entwicklung einer Wirtschaft, die sich auf Wissen, Forschung und Innovation stützt, Unterstützung einer umweltfreundlicheren, ressourceneffizienteren und wettbewerbsfähigen Wirtschaft, Förderung einer hohen Beschäftigungsquote, die den sozialen und territorialen Zusammenhalt stärkt, und Ausbau der Verwaltungskapazitäten. Die Liste der für die einzelnen thematischen Ziele festgelegten Investitionsprioritäten sollte jedoch an die spezifischen Erfordernisse des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ angepasst werden; dies sollte durch Folgendes geschehen: im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit insbesondere Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Verwaltungsbehörden, der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen sowie der Zusammenarbeit mit grenzübergreifender Perspektive im Bereich Beschäftigung, Fortbildung und soziale Eingliederung; im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit Fortsetzung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit an den Seegrenzen, sofern diese nicht durch Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit erfolgt, sowie Entwicklung und Umsetzung makroregionaler und auf bestimmte Meeresgebiete bezogener Strategien. |
(17) Um die Aufgaben und Ziele im Zusammenhang mit der Verringerung der Klimaauswirkungen sowie der Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu verwirklichen, sollte der ERFE im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zu folgenden thematischen Zielen beitragen: Entwicklung einer Wirtschaft, die sich auf Wissen, Forschung und Innovation stützt, Unterstützung einer umweltfreundlicheren, ressourceneffizienteren und wettbewerbsfähigen Wirtschaft, Förderung einer hohen Beschäftigungsquote, die den sozialen und territorialen Zusammenhalt stärkt, und Ausbau der Verwaltungskapazitäten. Die Liste der für die einzelnen thematischen Ziele festgelegten Investitionsprioritäten sollte jedoch an die spezifischen Erfordernisse des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ angepasst werden; dies sollte durch Folgendes geschehen: im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit insbesondere Fortsetzung der Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Verwaltungsbehörden, der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen, der Entwicklung sowie der Verbesserung oder Erweiterung der Verkehrs- und Tourismusinfrastruktur sowie der Zusammenarbeit mit grenzübergreifender Perspektive im Bereich Beschäftigung, Fortbildung und soziale Eingliederung; im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit Fortsetzung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit an den Seegrenzen, sofern diese nicht durch Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit erfolgt, sowie Entwicklung und Umsetzung makroregionaler und auf bestimmte Meeresgebiete bezogener Strategien. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Die inhaltlichen Anforderungen der Kooperationsprogramme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ sind an deren spezifische Bedürfnisse anzupassen. Sie sollten daher auch die Aspekte abdecken, die für eine wirkungsvolle Umsetzung auf dem Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich sind; hierzu gehören Prüfungs- und Kontrollinstanzen, Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats und die Verteilung der Haftung bei Finanzkorrekturen. Aufgrund des horizontalen Charakters der Programme für interregionale Zusammenarbeit sollte darüber hinaus der Inhalt dieser Kooperationsprogramme angepasst werden, insbesondere im Hinblick auf die Definition des Empfängers bzw. der Empfänger im Rahmen der aktuellen Programme INTERACT und ESPON. |
(18) Die inhaltlichen Anforderungen der Kooperationsprogramme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ sind an deren spezifische Bedürfnisse anzupassen und müssen Fragen der lokalen Entwicklung Rechnung tragen. Sie sollten daher auch die Aspekte abdecken, die für eine wirkungsvolle Umsetzung auf dem Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich sind; hierzu gehören Prüfungs- und Kontrollinstanzen, Verfahren zur Einrichtung eines gemeinsamen Sekretariats und die Verteilung der Haftung bei Finanzkorrekturen. Aufgrund des horizontalen Charakters der Programme für interregionale Zusammenarbeit sollte darüber hinaus der Inhalt dieser Kooperationsprogramme angepasst werden, insbesondere im Hinblick auf die Definition des Empfängers bzw. der Empfänger im Rahmen der aktuellen Programme INTERACT und ESPON. |
Begründung | |
Die im Rahmen des Kooperationsprogramms entwickelten Projekte müssen auch entsprechend den spezifischen Bedürfnissen der betroffenen Orte festgelegt werden. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Gemäß dem Ziel eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums sollten die Strukturfonds einen integrierten Ansatz zur umfassenden Bewältigung lokaler Probleme bieten. Zur Stärkung dieses Ansatzes sollte die Unterstützung aus dem ERFE in Grenzregionen mit der Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) koordiniert werden; gegebenenfalls sollten – wenn die lokale Entwicklung zu den Zielen gehört – Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) einbezogen werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) gegründet wurden. |
(19) Gemäß dem Ziel eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums sollten die Strukturfonds einen integrierten Ansatz zur umfassenden Bewältigung lokaler Probleme – z.B. unzureichende Unterstützung für die Infrastrukturen in den Bereichen Verkehr und Tourismus, Rückgang traditioneller Formen der Arbeitsproduktion und traditioneller Produktionsmethoden und die Entfernung von den Märkten – bieten. Zur Stärkung dieses Ansatzes sollte die Unterstützung aus dem ERFE in Grenzregionen mit der Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) koordiniert werden; gegebenenfalls sollten – wenn die lokale Entwicklung zu den Zielen gehört – Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) einbezogen werden, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) gegründet wurden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) die grenzübergreifende Zusammenarbeit angrenzender Regionen zur Förderung der integrierten Regionalentwicklung von Regionen mit gemeinsamen Land- und Seegrenzen aus zwei oder mehreren Mitgliedstaaten oder von benachbarten Grenzregionen mindestens eines Mitgliedstaats und eines Drittlands an einer Außengrenze der Europäischen Union, das nicht von den Programmen im Rahmen der externen Finanzinstrumente der Europäischen Union abgedeckt werden; |
(1) die grenzübergreifende Zusammenarbeit angrenzender Regionen sowie die Beseitigung physischer, technischer und administrativer Hindernisse zwischen diesen Regionen zur Förderung der integrierten Regionalentwicklung von Regionen mit gemeinsamen Land- und Seegrenzen aus zwei oder mehreren Mitgliedstaaten oder von benachbarten Grenzregionen mindestens eines Mitgliedstaats und eines Drittlands an der Außengrenze der Europäischen Union; |
Begründung | |
Die grenzübergreifende Zusammenarbeit wird nur wirksam und effizient, wenn an der Beseitigung der physischen, technischen und administrativen Hindernisse gearbeitet wird, die an den Grenzen nach wie vor bestehen. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Nummer 3 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) des Erfahrungsaustausches im Hinblick auf Ermittlung, Transfer und Verbreitung bewährter Verfahren im Bereich des Fremdenverkehrs und der Verkehrsnetze. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit nimmt die Kommission eine nach Kooperationsprogrammen aufgeschlüsselte Liste der zu unterstützenden transnationalen Gebiete an, die Regionen der NUTS-2-Ebene abgedeckt; mittels Durchführungsrechtsakten wird die Kontinuität einer solchen Zusammenarbeit in größeren zusammenhängenden Gebieten auf der Grundlage vorangegangener Programme sichergestellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 30 Absatz 2 angenommen. |
Im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit nimmt die Kommission eine nach Kooperationsprogrammen aufgeschlüsselte Liste der zu unterstützenden transnationalen Gebiete an, die Regionen der NUTS-2-Ebene abgedeckt; mittels Durchführungsrechtsakten wird die Umsetzung makroregionaler Strategien der Union sowie die Kontinuität der transnationalen Zusammenarbeit in größeren zusammenhängenden Gebieten auf der Grundlage vorangegangener Programme sichergestellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Beratungsverfahren aus Artikel 30 Absatz 2 angenommen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ergänzend zu Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ERFE-Verordnung] unterstützt der ERFE die grenzübergreifende gemeinsame Nutzung von Humanressourcen, Anlagen und Infrastrukturen im Rahmen der verschiedenen Investitionsprioritäten sowie die folgenden Investitionsprioritäten innerhalb der thematischen Ziele: |
Ergänzend zu Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. […]/2012 [ERFE-Verordnung] unterstützt der ERFE die gemeinsame Nutzung von Humanressourcen, Anlagen und Infrastrukturen zur Beseitigung des Grenzeffekts im Rahmen der verschiedenen Investitionsprioritäten sowie die folgenden Investitionsprioritäten innerhalb der thematischen Ziele, unter Berücksichtigung der lokalen Besonderheiten und Bedürfnisse: |
Begründung | |
Aus der französischen Übersetzung geht nicht deutlich genug hervor, dass das Ziel der „territorialen Zusammenarbeit“ des EFRE darauf ausgelegt ist, den sogenannten „Grenzeffekt“ zu beheben. Weiterhin soll daran erinnert werden, dass die Verwendung dieses Fonds nicht anhand eines einheitlichen Schemas erfolgen kann, sondern dass dabei die lokalen Besonderheiten und Bedürfnisse zu berücksichtigen sind. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Buchstabe a – Ziffer -i (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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-i) Herstellung eines grenzübergreifenden Gleichgewichts zwischen Küsten- und Binnengebieten, städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen gut angebundenen und abgelegenen Gebieten sowie grenzübergreifende strukturelle Maßnahmen zur Unterstützung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, der Anbindung, des Wachstums, der Entwicklung und der Attraktivität; |
Begründung | |
Der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt ist eine unabdingbare Voraussetzung für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in Europa. Jedoch sind die fortbestehenden territorialen Ungleichgewichte hinsichtlich Dynamik und Anbindung ein Hemmnis für diesen Zusammenhalt. Um dies zu überwinden, muss bei den Investitionsprioritäten auch die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen den Gebieten mithilfe geeigneter struktureller Maßnahmen eine Rolle spielen. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Buchstabe a – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, einschließlich grenzübergreifende Mobilität, gemeinsame lokale Beschäftigungsinitiativen und gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen (im Rahmen des thematischen Ziels der Förderung von Beschäftigung und Unterstützung der Arbeitskräftemobilität); |
i) Integration grenzübergreifender Arbeitsmärkte, einschließlich nachhaltiger grenzübergreifender Mobilität, wo dies möglich ist über Eisenbahn- oder Seewegverbindungen mit und zwischen neuen Mitgliedstaaten sowie mit Nachbarstaaten, nachhaltigem Tourismus, grenzübergreifender Verkehrsverbindungen im Einklang mit den transeuropäischen Verkehrsnetzen, der Beseitigung physischer, technischer und administrativer Hindernisse, gemeinsamer lokaler Beschäftigungsinitiativen und gemeinsamer Ausbildungsmaßnahmen (im Rahmen des thematischen Ziels der Förderung von Beschäftigung und Unterstützung der Arbeitskräftemobilität); |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Buchstabe a – Ziffer iii a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iiia) Förderung von grenzübergreifendem Fremdenverkehr und des gemeinsamen Marketing (im Rahmen des thematischen Ziels der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen, des Agrarsektors (beim ELER) und des Fischerei- und Aquakultursektors (beim EMFF)); |
Begründung | |
Gemeinsame Tourismusstrategien leisten, neben den positiven wirtschaftspolitischen Aspekten durch Vergrößerung der Wettbewerbsfähigkeit, einen wichtigen Beitrag zur Förderung des neuen Ziels „Territorialer Zusammenhalt“ nach dem Vertrag von Lissabon. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Buchstabe a – Ziffer iv | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iv) Förderung der Zusammenarbeit in Rechts- und Verwaltungsfragen und der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen (im Rahmen des thematischen Ziels der Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung); |
iv) Förderung der Zusammenarbeit in Rechts- und Verwaltungsfragen und der Zusammenarbeit zwischen Bürgern und Institutionen, einschließlich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Verwaltungen zur Verbesserung der Kommunikation und der Konsultierung aller beteiligten Akteure hinsichtlich der Erfordernisse, Planung und Entwicklung grenzübergreifender Infrastrukturen (im Rahmen des thematischen Ziels der Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung); |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Buchstabe a – Ziffer iv a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iva) Durchführung und Förderung von Maßnahmen im Fremdenverkehrssektor mit dem Ziel der Entwicklung der betreffenden Gebiete; |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Buchstabe a – Ziffer iv b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ivb) Anbindung des Verkehrssystems der Union an die Verkehrssysteme der Nachbarstaaten der Union; |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Buchstabe a – Ziffer iv c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ivc) Entwicklung einer neuen Verkehrs- und Tourismusinfrastruktur sowie Verbesserung oder Erweiterung der bestehenden; |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) transnationale Zusammenarbeit: Entwicklung und Umsetzung von makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresbecken (im Rahmen des thematischen Ziels der Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und einer effizienten öffentlichen Verwaltung). |
b) transnationale Zusammenarbeit: Entwicklung und Umsetzung von makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresbecken (im Rahmen des thematischen Ziels der Verbesserung der institutionellen Kapazitäten, einer effizienten öffentlichen Verwaltung und gezielter Maßnahmen im Fremdenverkehrssektor). |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Maßnahmen zur lokalen Entwicklung unter Federführung der Gemeinden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr./2012 [Allgemeine Verordnung] können in Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit umgesetzt werden, wenn die Gruppe, die sich mit der lokalen Entwicklung befasst, Vertreter aus mindestens zwei Ländern umfasst, von denen mindestens ein Land ein Mitgliedstaat ist. |
Maßnahmen zur lokalen Entwicklung unter Federführung der Gemeinden gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. …/2012 [Allgemeine Verordnung] können in Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit umgesetzt werden, wenn die Gruppe, die sich mit der lokalen Entwicklung befasst, lokale Vertreter aus mindestens zwei Ländern umfasst, von denen mindestens ein Land ein Mitgliedstaat ist. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährliche Durchführungsberichte über die Ergebnisse vor, die unter Verwendung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ erzielt worden sind. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 1 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 17 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Begründung | |
Die Übertragung von Befugnissen an die Kommission sollte auf einen Zeitraum von fünf Jahren beschränkt sein, der verlängert werden kann, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, etwa dass ein Bericht erstellt wurde, und sofern Parlament und Rat keine Einwände erheben. Dieser Änderungsantrag trägt der neuen Standardformulierung für delegierte Rechtsakte Rechnung. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Tabelle – Spalte 2 – Zeile 10a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
EINHEIT |
EINHEIT |
|
EUR |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Tabelle – Spalte 3 – Zeile 10a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
BEZEICHNUNG |
BEZEICHNUNG |
|
Betrag der Investitionen, um den Zugang zu Tourismusdienstleistungen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität zu verbessern |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Tabelle – Spalte 2 – Zeile 10b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
EINHEIT |
EINHEIT |
|
EUR |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Tabelle – Spalte 3 – Zeile 10b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
BEZEICHNUNG |
BEZEICHNUNG |
|
Betrag der Investitionen in Radwegenetze |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Tabelle – Spalte 2 – Zeile 10c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
EINHEIT |
EINHEIT |
|
EUR |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Tabelle – Spalte 3 – Zeile 10c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
BEZEICHNUNG |
BEZEICHNUNG |
|
Betrag der Investitionen in das natürliche, das kulturelle, das industrielle und das historische Erbe |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Tabelle – Spalte 2 – Zeile 16a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
EINHEIT |
EINHEIT |
|
Zahl |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Tabelle – Spalte 3 – Zeile 16a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
BEZEICHNUNG |
BEZEICHNUNG |
|
Neu gebaute, wieder aufgebaute oder ausgebaute grenzüberschreitende Abschnitte |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Tabelle – Spalte 2 – Zeile 20a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
EINHEIT |
EINHEIT |
|
Zahl |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Tabelle – Spalte 3 – Zeile 20a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
BEZEICHNUNG |
BEZEICHNUNG |
|
Neu gebaute, wieder aufgebaute oder ausgebaute grenzüberschreitende Abschnitte |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Tabelle – Spalte 2 – Zeile 21a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
EINHEIT |
EINHEIT |
|
Prozent |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Anhang – Tabelle – Spalte 3 – Zeile 21a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
BEZEICHNUNG |
BEZEICHNUNG |
|
Änderung des Anteils des öffentlichen Verkehrs |
VERFAHREN
Titel |
Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) |
||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2011)0611 – C7-0326/2011 – 2011/0273(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 25.10.2011 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 25.10.2011 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Jaromír Kohlíček 21.11.2011 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
27.3.2012 |
30.5.2012 |
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|
Datum der Annahme |
31.5.2012 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
37 3 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Magdi Cristiano Allam, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Antonio Cancian, Michael Cramer, Joseph Cuschieri, Philippe De Backer, Luis de Grandes Pascual, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Carlo Fidanza, Jacqueline Foster, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Juozas Imbrasas, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Eva Lichtenberger, Gesine Meissner, Mike Nattrass, Hubert Pirker, Dominique Riquet, Petri Sarvamaa, Debora Serracchiani, Laurence J.A.J. Stassen, Keith Taylor, Silvia-Adriana Ţicău, Giommaria Uggias, Thomas Ulmer, Artur Zasada, Roberts Zīle |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Andrea Cozzolino, Spyros Danellis, Sabine Wils, Janusz Władysław Zemke |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Patrizia Toia |
||||
VERFAHREN
Titel |
Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0611 – C7-0326/2011 – 2011/0273(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
6.10.2011 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 25.10.2011 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 25.10.2011 |
CONT 25.10.2011 |
EMPL 25.10.2011 |
ENVI 25.10.2011 |
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ITRE 25.10.2011 |
TRAN 25.10.2011 |
AGRI 25.10.2011 |
PECH 25.10.2011 |
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CULT 25.10.2011 |
FEMM 25.10.2011 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
EMPL 27.10.2011 |
ENVI 24.10.2011 |
ITRE 10.11.2011 |
AGRI 7.11.2011 |
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PECH 22.11.2011 |
CULT 23.1.2012 |
FEMM 30.5.2012 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Riikka Pakarinen 21.6.2011 |
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Prüfung im Ausschuss |
22.11.2011 |
25.1.2012 |
28.2.2012 |
20.3.2012 |
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8.5.2012 |
30.5.2012 |
21.6.2012 |
11.7.2012 |
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26.11.2012 |
24.1.2013 |
19.2.2013 |
19.3.2013 |
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23.4.2013 |
29.5.2013 |
19.6.2013 |
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Datum der Annahme |
10.7.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
42 1 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
François Alfonsi, Luís Paulo Alves, Catherine Bearder, Jean-Jacob Bicep, Victor Boştinaru, John Bufton, Nikos Chrysogelos, Francesco De Angelis, Tamás Deutsch, Rosa Estaràs Ferragut, Brice Hortefeux, Danuta Maria Hübner, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Vincenzo Iovine, María Irigoyen Pérez, Seán Kelly, Mojca Kleva Kekuš, Constanze Angela Krehl, Jacek Olgierd Kurski, Petru Constantin Luhan, Ramona Nicole Mănescu, Vladimír Maňka, Iosif Matula, Erminia Mazzoni, Miroslav Mikolášik, Jens Nilsson, Jan Olbrycht, Wojciech Michał Olejniczak, Younous Omarjee, Markus Pieper, Monika Smolková, Georgios Stavrakakis, Nuno Teixeira, Lambert van Nistelrooij, Oldřich Vlasák, Kerstin Westphal, Hermann Winkler, Joachim Zeller, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Andrea Cozzolino, Karima Delli, Cornelia Ernst, Ivars Godmanis, James Nicholson, Evžen Tošenovský, Giommaria Uggias |
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Datum der Einreichung |
24.7.2013 |
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