BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente für Wein

23.9.2013 - (COM(2013)0187 – C7‑0090/2013 – 2013/0099(COD)) - ***I

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Iuliu Winkler


Verfahren : 2013/0099(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0293/2013
Eingereichte Texte :
A7-0293/2013
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente für Wein

(COM(2013)0187 – C7‑0090/2013 – 2013/0099(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0187),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0090/2013),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7‑0293/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009

Artikel 7a – Absätze 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 wird wie folgt geändert:

 

(1) In Artikel 7a erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

 

„2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ...+ übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

 

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

 

_____________

 

+ ABl.: Bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen.“;

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1215/2009

Anhang I

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

(2) Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Begründung

Der aktuelle Wortlaut von Artikel 1 des Entwurfs einer Verordnung muss angepasst werden, da durch den Änderungsantrag 1 die Nummer 1 und ein Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 in Artikel 1 des Entwurfs einer Verordnung aufgenommen wurden.

BEGRÜNDUNG

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 wird ein System besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete eingeführt. In der Praxis wird mit dieser Verordnung beinahe allen Produkten aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, dem Kosovo, der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien ein besonderer und unbegrenzter zollfreier Zugang zum europäischen Markt gewährt. Diese asymmetrische Liberalisierung würde normalerweise gegen die WTO-Vorschriften über die Nichtdiskriminierung verstoßen. Die Handelspräferenzen für die Westbalkanstaaten wurden jedoch in einer WTO-Ausnahmeregelung ausdrücklich bis zum 31. Dezember 2015 erlaubt.

Mit Ausnahme des Kosovo haben alle genannten Länder Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen oder Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen mit der EU geschlossen. Die Zugeständnisse in diesen Handelsverträgen sind in vieler Hinsicht günstiger als die Zugeständnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates. Daher wurde die Verordnung nach und nach geändert, um diese Länder von der Liste der Begünstigten von Zollzugeständnissen für dieselben Produkte gemäß den Handelsverträgen zu streichen und das Gesamtzollkontingent für diese Produkte, für die im Rahmen der Handelsverträge Zollkontingente gewährt werden, anzupassen. Die genannten Länder bleiben jedoch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 Begünstigte, da in der Verordnung günstigere Zugeständnisse vorgesehen sind als in den Handelsverträgen.

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 verankerte Zollpräferenzbehandlung gilt unter anderem nicht für Wein. Laut der Verordnung wird Wein aus allen Westbalkanstaaten im Rahmen eines Gesamtzollkontingents importiert, mit dem eine Menge an Wein festgelegt wird, die zollfrei oder zu einem niedrigeren Zollsatz eingeführt werden darf. Darüber hinaus wird den jeweiligen Ländern in den Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen oder den Interimsabkommen ein einzelnes Zollkontingent für Wein gewährt. In der Praxis steht das in der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 festgelegte Gesamtzollkontingent für Wein im Umfang von 50 000 hl allen Begünstigten offen, dies jedoch nur nach Ausschöpfung ihres jeweiligen Kontingents gemäß dem jeweiligen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen oder Interimsabkommen.

Der Kosovo ist kein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen oder Interimsabkommen mit der EU eingegangen und kann daher ausschließlich das Gesamtzollkontingent gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 nutzen. Wenn dieses Gesamtzollkontingent jedoch von anderen Ländern ausgeschöpft wurde, verlieren die kosovarischen Exporteure den präferenziellen Zugang zum EU-Markt. Da der Kosovo nachgewiesen hat, dass er über das erforderliche Potenzial für den Weinexport in die EU verfügt, soll mit der vorgeschlagenen Verordnung diese Asymmetrie durch die Zuweisung eines einzelnen Zollkontingents für Wein im Umfang von 20 000 hl für den Kosovo angepasst werden, wobei dieses Kontingent von dem in der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vorgesehenen Gesamtkontingent von 50 000 hl abgezogen und dieses somit auf 30 000 hl verringert wird. Dies erfolgt durch eine Änderung von ANHANG I der Verordnung Nr. 1215/2009 des Rates.

Der Berichterstatter ist gegenwärtig der Ansicht, dass die vorgeschlagene Verordnung auf einem vernünftigen Ansatz beruht, mit dem gleiche Ausgangsbedingungen für die Einfuhr von Wein in die EU aus allen Westbalkanländern geschaffen werden sollen. Der Berichterstatter betont, dass die Zuweisung eines einzelnen Zollkontingents für Wein aus dem Kosovo nicht zu einer allgemeinen Erhöhung des Gesamtzollkontingents für Wein, der aus dem Westbalkanländern importiert werden darf, führen würde, sondern nur dessen Aufteilung verändern und somit die angeblich nachteilige Lage von kosovarischen Weinexporteuren verbessern würde. Darüber hinaus scheint das dem Kosovo zugewiesene Weinkontingent auf dem Weinhandel in der Vergangenheit zu beruhen und im Vergleich mit den einzelnen Zollkontingenten für Wein der anderen Westbalkanländer gemäß den Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen oder Interimsabkommen nicht unverhältnismäßig zu sein, da diese Methode üblicherweise für die Bestimmung der Höhe der Kontingente verwendet wird. Aus diesen Gründen schlägt der Berichterstatter gegenwärtig keine Änderungen am Vorschlag der Kommission vor. Schließlich betont der Berichterstatter die Dringlichkeit dieses Legislativverfahrens, da die geänderte Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 vor dem 31. Dezember 2013 angenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden muss, damit der Handel nicht beeinträchtigt wird. Der Berichterstatter steht mit dem nächsten Ratsvorsitz und mit dem Generalsekretariat des Rates in Kontakt, um eine zügige Annahme des Vorschlags sicherzustellen.

VERFAHREN

Titel

Zollkontingente für Wein

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2013)0187 – C7‑0090/2013 – 2013/0099(COD)

Datum der Konsultation des EP

8.4.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

16.4.2013

 

 

 

Mitberatender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

16.4.2013

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme

       Datum des Beschlusses

AGRI

24.4.2013

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Iuliu Winkler

25.4.2013

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.7.2013

 

 

 

Datum der Annahme

17.9.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, Maria Badia i Cutchet, María Auxiliadora Correa Zamora, Andrea Cozzolino, George Sabin Cutaş, Marielle de Sarnez, Yannick Jadot, Metin Kazak, Bernd Lange, David Martin, Vital Moreira, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Niccolò Rinaldi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Henri Weber, Jan Zahradil

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Amelia Andersdotter, Josefa Andrés Barea, Elisabeth Köstinger, Mario Pirillo, Jarosław Leszek Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jean-Pierre Audy, Krzysztof Lisek

Datum der Einreichung

23.9.2013