BERICHT über das Thema Wissen über die Weltmeere 2020: Kartierung des Meeresbodens zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei
23.9.2013 - (2013/2101(INI))
Fischereiausschuss
Berichterstatterin: Maria do Céu Patrão Neves
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Thema Wissen über die Weltmeere 2020: Kartierung des Meeresbodens zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei
Das europäische Parlament
– in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 29. August 2012 „Meereskenntnisse 2020 – von der Kartierung des Meeresbodens bis zur ozeanografischen Prognose“ (COM(2012)0473),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 8. September 2010 „Meereskenntnisse 2020: Meeresbeobachtung und Meeresdaten für intelligentes und nachhaltiges Wachstum“ (COM(2010)0461),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 12. März 2013 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement (COM(2013)0133),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. September 2012 mit dem Titel „Blaues Wachstum – Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“ (COM(2012)0494),
– unter Hinweis auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (Richtlinie 2008/56/EG),
– unter Hinweis auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (Inspire) (Richtlinie 2007/2/EG),
– unter Hinweis auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Richtlinie 2003/98/EG),
– unter Hinweis auf den Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (Beschluss Nr. 1982/2006/EG),
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 17. Juli 2012 mit dem Titel „Verbesserung des Zugangs zu wissenschaftlichen Informationen: Steigerung der Wirkung öffentlicher Investitionen in die Forschung“ (COM(2012)0401),
– in Kenntnis der Empfehlung der Kommission vom 17. Juli 2012 über den Zugang zu wissenschaftlichen Informationen und deren Bewahrung (2012/417/EU),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung des integrierten Küstenzonenmanagements in Europa (Empfehlung 2002/413/EG),
– in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 11. September 2012 „Fortschrittsbericht zur integrierten Meerespolitik der EU“ (COM(2012)0491),
– in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen vom 29. August 2012 mit dem Titel „Zwischenbewertung des europäischen Meeresbeobachtungs- und Datennetzwerks“ (SWD(2012)0250),
– in Kenntnis des Kommissionsdokuments vom 8. März 2012 mit dem Titel „Fahrplan für ein Europäisches Meeresbeobachtungs- und Datennetzwerk (EMODnet)“ (Ares(2012)275043),
– in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen vom 8. September 2010 zur Folgenabschätzung für das Europäische Meeresbeobachtungs- und Datennetzwerk (SEC(2010)0998),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),
– in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen vom 22. Januar 2010 mit dem Titel „Marine data infrastructure, outcome of public consultation” (Ergebnisse der öffentlichen Anhörung zur Meeresdateninfrastruktur) (SEK(2010)0073),
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen der 2973. Tagung des Rates („Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“) vom 16. November 2009 zur Integrierten Meerespolitik,
– in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 15. Oktober 2009 mit dem Titel „Fortschrittsbericht zur integrierten Meerespolitik der EU“ (COM(2009)0540),
– in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission vom 7. April 2009 mit dem Titel „Building a European marine knowledge infrastructure: Roadmap for a European Marine Observation and Data Network”,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. September 2008 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Meeresforschung und maritime Forschung: Ein kohärenter Rahmen für den Europäischen Forschungsraum zur Förderung der nachhaltigen Nutzung von Ozeanen und Meeren“ und die Entschließung des Parlaments vom 19. Februar 2009 zur angewandten Forschung in Bezug auf die gemeinsame Fischereipolitik[1],
– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10. Oktober 2007 mit dem Titel „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“ (COM(2007)0575),
– gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0295/2013),
A. in der Erwägung, dass die Meereskenntnisse für die Förderung, die Entwicklung und den Ausbau der „blauen Wirtschaft“ von grundlegender Bedeutung sind, und diese Kenntnisse die „maritime Dimension“ der Strategie „Europa 2020“ bilden, die Wissen mit technologischer Innovation, nachhaltiger Nutzung von Ressourcen, Wettbewerbsfähigkeit und Schaffung von Arbeitsplätzen zugunsten eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums verknüpfen;
B. in der Erwägung, dass die Meereskenntnisse für die Erweiterung und Verbesserung der Informationen über Ökosysteme und über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Meeresumwelt von grundlegender Bedeutung sind und einen angemessenen Umweltschutz, eine rationale und aus ökologischer Sicht langfristig nachhaltige Nutzung von Ressourcen sowie eine Förderung der ausgewogenen und nachhaltigen menschlichen Nutzung der Meere und der menschlichen Tätigkeiten in den Meeren ermöglichen;
C. in der Erwägung, dass sich die verfügbaren Daten über die Meeresumwelt gegenwärtig verstreut und bruchstückhaft im Besitz von zahlreichen Organisationen befinden, und unter Hinweis darauf, dass die Bereitstellung dieser Daten sowie die Erleichterung des Zugriffs auf diesen enormen Datenbestand über die europäische Meeresumwelt von grundlegender Bedeutung für die Optimierung der Ressourcen und die Förderung von Entwicklung, Innovation und der Schaffung von Arbeitsplätzen in den marinen und maritimen Sektoren ist;
D. in der Erwägung, dass die Fischerei als einer der wesentlichen Bereiche menschlicher Tätigkeit im Meeresraum und als Beitrag zur Lebensmittelversorgung insbesondere für bestimmte Küstengemeinden sehr große Bedeutung hat und daher ein entscheidendes Element der integrierten Meerespolitik darstellt; in der Erwägung, dass Fischereiaktivitäten oftmals die Ökosysteme durch die Vielfalt und Anzahl der von ihr genutzten Fischereiressourcen in erheblichem Maße negativ beeinflussen, und dass die Fischerei der von den verschiedenen Nutzungen und Aktivitäten im Meeresraum, zu denen Seeverkehr, Tourismus, Entwicklung der Städte und Küstengebiete, Meeresverschmutzung, Rohstoffindustrie und erneuerbare Energieträger gehören, am stärksten betroffene Wirtschaftszweig ist, wobei die Auswirkungen dieser Nutzungen und Aktivitäten möglicherweise zu den Auswirkungen der Fischereiaktivitäten hinzuaddiert werden müssen;
E. in der Erwägung, dass die europäischen Meere sich stark voneinander unterscheiden, was die Fangflotten und die Art der von den verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführten Fischereiaktivitäten anbelangt; in der Erwägung, dass die Anerkennung und die Nutzbarmachung dieser Verschiedenheit und der Besonderheiten stark von den verfügbaren Informationen über die Fischereiaktivitäten abhängt;
F. in der Erwägung, dass nicht nur die mit der Fischerei in Zusammenhang stehenden Informationstechnologien, die einen erweiterten Zugang zu Informationen ermöglichen und mehr Informationstransparenz geschaffen haben, verstärkt in Anspruch genommen worden sind, sondern auch die Computerisierung der Systeme zur Datenerfassung und ‑übermittlung zugenommen hat, und zwar sowohl bei den nationalen und regionalen Verwaltungen, als auch bei den Erzeugerorganisationen; in der Erwägung, dass eine bessere Verfügbarkeit von Informationen über Fischereiaktivitäten eine dynamische Entwicklung zu einer unter ökologischen, aber auch wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gesichtspunkten nachhaltigeren Ausübung der Fischerei auslösen kann;
G. in der Erwägung, dass die Notwendigkeit besteht, biologisch und geografisch sensible Zonen zu ermitteln und abzugrenzen und Gebiete für die Erholung der Fischbestände festzulegen, um einen wirksamen Schutz und die Erhaltung empfindlicher mariner Ökosysteme vor stark beeinträchtigenden Fischfangmethoden sicherzustellen; in der Erwägung, dass die Maßnahmen zum Schutz der Ökosysteme, zur Bewirtschaftung der Fischbestände und zur maritimen Raumordnung umso besser verstanden, angenommen und umgesetzt werden, je mehr qualitativ hochwertige Informationen über den Meeresraum und die Fischereiaktivitäten zur Verfügung stehen;
H. in der Erwägung, dass die Initiative „Meereskenntnisse 2020“ eine Debatte zu diesem Thema angestoßen und die Konsultation der Öffentlichkeit angekurbelt hat, sodass Meinungen über die Chancen und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Informationen über die Beobachtung der Meeresumwelt in Europa zusammengetragen werden konnten; in der Erwägung, dass die Initiative der Kommission, das Grünbuch „Meereskenntnisse 2020 - Von der Kartierung des Meeresbodens bis zur ozeanografischen Prognose“, vorzulegen, zu begrüßen ist;
I. in der Erwägung, dass der extrem umfangreiche, von unzähligen öffentlichen und privaten Einrichtungen in Europa zusammengestellte und unterhaltene Datenbestand über die Meeresumwelt den potenziellen Nutzern im Rahmen zuvor festgelegter Regeln zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden muss; in der Erwägung, dass ein Paradigmenwechsel in Bezug auf die Erfassung und die Verwendung der Daten erforderlich ist, mit einem Übergang des aktuellen Systems, das geprägt ist durch unterschiedliche Arten der Datenerfassung für ein und denselben spezifischen Verwendungszweck, zu einem Modell, bei dem die Erfassung und Bereitstellung von Daten einer Vielzahl von Zwecken zugutekommt;
J. in der Erwägung, dass eine umfangreichere Bereitstellung sowie der erweiterte Zugang zu den Daten ihre Verwendung in multidisziplinären Studien erhöhen und den Aufbau von bereichsübergreifenden Partnerschaften, insbesondere zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor, voranbringen wird, wodurch eine Datenmenge mit weitaus mehr Kapazität und einem weitaus höheren Nutzen geschaffen wird, als mit der Summe der einzelnen Teile;
K. in der Erwägung, dass diese Initiative auf einer interdisziplinären Strategie basiert, die alle in der EU stattfindenden Tätigkeiten zur Beobachtung der Meeresumwelt einbezieht und verknüpft; unter Hinweis auf den Nutzen und die Vorteile des Zugangs zu einer Vielzahl unterschiedlicher Daten über eine einzige digitale Plattform zur Bereitstellung von Daten über die Meeresumwelt;
L. in der Erwägung, dass die große Bedeutung und Vielfalt der Fischerei als alte, traditionelle Wirtschaftstätigkeit im Meeresraum die Einbeziehung von Informationen über die Nutzung und Bewirtschaftung der Fischerei in die im Rahmen der Initiative „Meereskenntnisse 2020“ zu kartografierenden und zur Verfügung zu stellenden überprüfbaren Daten durchaus rechtfertigt;
M. in der Erwägung, dass die EU mit dem Ziel der Unterstützung der Ausführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) seit 2001 die Erhebung von Daten über den Fischereisektor und ihre Verbreitung durch die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten finanziert; in der Erwägung, dass die Fischereien in der EU durch mehrjährige Bewirtschaftungspläne gesteuert werden und auf einem Vorsorge- und Ökosystem-Ansatz beruhen, dessen Ziel die Minimierung der Auswirkungen des Fischfangs auf die marinen Ökosysteme ist, und dass diese Bewirtschaftungsstrategie eine multidisziplinäre Forschung und die Erhebung einer großen Menge wissenschaftlicher Daten über die Fischbestände erfordert;
N. in der Erwägung, dass infolge der aktuellen Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erhebung von umweltbezogenen, biologischen, technischen und sozioökonomischen Daten über die Fischereiaktivitäten aufgrund der Rahmenregelung für die Erhebung von Fischereidaten (DCF) zugenommen haben, deren Finanzierung durch den neuen Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) im Finanzrahmen 2014-2020 erhöht wird;
Informationsquellen und Datentypen
1. betont, dass eine große Vielfalt an öffentlichen und privaten Einrichtungen besteht, die Daten über die Fischereitätigkeiten in der EU besitzen, welche in eine öffentlich zugängliche digitale Kartierung des Meeresbodens mit Mehrfachauflösung aufgenommen werden sollten;
2. betont, dass die Fischereidaten, die die Mitgliedstaaten erheben und übermitteln, um ihren Verpflichtungen gegenüber der EU gemäß der Rahmenregelung für die Erhebung von Fischereidaten (DCF) nachzukommen, eine ausgezeichnete Informationsquelle über die Fangtätigkeit darstellen, und dass diese riesigen Informationsbestände von der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) gesammelt und den Arbeitsgruppen des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) zur Bewertung übermittelt werden; weist darauf hin, dass die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Rahmenregelung für die Erhebung von Fischereidaten gesammelten Daten vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) zur Bekanntgabe wissenschaftlicher Informationen über die Ressourcen und zur Abgabe von Empfehlungen zur Bewirtschaftung der Fischerei verwendet werden;
3. hebt den außerordentlichen Umfang der Daten hervor, die die mit dem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstete Flotte generiert, deren Verwendung für die Kartierung der Fangtätigkeiten von großem Nutzen wäre; verweist auf die Bedeutung der von diesem System erhobenen Daten für die gemischten Fischereien; betont, dass es sinnvoll wäre, zusätzliche Informationen zu integrieren und zu kartieren, insbesondere Daten aus Fischereilogbüchern, die in elektronischer Form oder auf Papier vorhanden sind, Daten der Fischfangbeobachter an Bord und Daten aus Maßnahmen zur Überwachung der Fischereiressourcen;
4. weist darauf hin, dass einige Erzeugerorganisationen, vor allem in der industriellen Fischerei, Daten über die Fangtätigkeiten besitzen, die die aktuell verfügbaren Informationen vervollständigen sollten; stellt fest, dass es im Fall der kleinen Küstenfischerei, einer Tätigkeit, über die nur ziemlich begrenzte Informationen vorliegen, notwendig wäre, eine Datenerfassung durch die Fischereifahrzeuge selbst zu fördern, wobei die Schiffe als Plattformen für die Datenerfassung und die Beobachtung der Fangtätigkeit genutzt werden könnten, eventuell durch den Einbau einfacher mit GPS/GPRS-Systemen ausgestatteter Geräte zur Echtzeit-Datenerfassung; bekräftigt außerdem, dass ein großer Teil der Daten über Fischfang im Rahmen von Forschungsprojekten erhoben wird;
5. unterstreicht den Nutzen der Bereitstellung der Kartierung über die räumliche Verteilung der Fischereiflotte, den Fischereiaufwand, das Volumen und die Zusammensetzung der Fangmengen, wodurch mögliche Nutzer u. a. Zugang zu Informationen über Zonen erhalten würden, die einer großen Fischfangtätigkeit ausgesetzt sind, sowie Informationen über die gefangenen Arten und die Fangmengen in bestimmten Gebieten; hebt unter den Informationen über Fischfang, die in solch eine Art der Kartierung aufgenommen werden sollten, einige Daten über die Flotten (z. B. Herkunft, Hafen, Alter, Länge und Tonnage, Leistung, Besatzung), Fischereiaufwand (z. B. Anzahl der Ausfahrten oder der Fangtage, Anzahl und Eigenschaften der Fanggeräte), Fangmengen (z. B. Zielarten, Beifangarten, Rückwürfe, Gewicht, Wert) hervor; betont zudem, dass die Verfügbarkeit von VMS-Daten eine Bestimmung der räumlichen Verteilung der Flotte ermöglichen würde und dass eine Zusammenführung dieser Informationen mit Daten aus den Fischereilogbüchern eine Beurteilung der räumlichen Verteilung der Fangmengen ermöglichen würde;
6. bekräftigt, dass die getrennte Kartierung der einzelnen Daten nach Art der Fangtätigkeit –kleine Küstenfischerei, handwerkliche und der industrielle Fischerei – ein realistischeres Bild über die Vielfalt der Fischerei liefern würde; unterstreicht außerdem, dass die Bereitstellung sozioökonomischer Angaben über die Fischerei (z. B. Alter und Ausbildung der Besatzung) eine für die eingehende Charakterisierung des Sektors nützliche Ergänzung darstellen könnte;
Wie kann die Erhebung und Bereitstellung von Daten gefördert werden?
7. stellt fest, dass es zahlreiche Personen mit einem berechtigten Interesse am Zugang zu den Informationen über die Fischereiaktivitäten und an Informationen über den Erhaltungs- und Nutzungszustand der Ressourcen gibt; empfiehlt in diesem Zusammenhang die an bestimmte Bedingungen gebundene Schaffung von Mechanismen zur Vereinfachung des Zugangs zu relevanten Fischereidaten und zwar unter noch festzulegenden Bedingungen und mit unterschiedlichen Zugangsniveaus, wobei in angemessenem Grad die Vertraulichkeit der Informationen und kommerzielle Interessen gewahrt bleiben müssen;
8. weist darauf hin, dass die Sammlung von Daten und die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen von der EU und den Mitgliedstaaten finanziert werden und dass die gesammelten Daten daher für die potenziellen Nutzer und die Öffentlichkeit zugänglich sein müssen; bekräftigt, dass auch weitere mithilfe öffentlicher Finanzierung oder Kofinanzierung (durch die EU oder die Mitgliedstaaten) erhobene Daten zugänglich und öffentlich verfügbar sein müssen, während der Zugang zu Fischereidaten, die mithilfe privater Finanzierung erhoben wurden und keine sensiblen Geschäftsinformationen enthalten, an die Genehmigung der Stellen zu knüpfen wäre, denen diese Informationen gehören;
9. betont, dass im Rahmen der Einhaltung der Verordnung zur Einführung einer Gemeinschaftsregelung zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, der Teil, der sich auf Daten und Informationen zur Fischerei bezieht, Artikel enthält, die spezifisch für den Schutz personenbezogener Daten sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses vorgesehen sind; hebt außerdem hervor, dass die genannte Verordnung ausdrücklich erwähnt, dass Fischereidaten, deren Erhebung, Austausch und Offenlegung den Schutz der Privatsphäre und Integrität der betreffenden Person oder die geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, beeinträchtigt, den geltenden Vorschriften für Vertraulichkeit, Berufs- und Geschäftsgeheimnisse unterliegen;
10. bekräftigt, dass für die aus Forschungsprojekten stammenden Fischereidaten das Gleiche gilt, womit zu erwarten ist, dass Informationen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Projekten erhoben wurden, welche mithilfe öffentlicher Finanzierung oder Kofinanzierung (durch die EU oder die Mitgliedstaaten) entwickelt wurden, zugänglich sind und den potenziellen Nutzern und der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, wobei die für Daten aus Projekten eigens zu definierenden spezifischen Bedingungen einzuhalten sind; unterstreicht, dass manche Arten von Fischereidaten speziell aus der Erstellung und Verwendung von Modellen, Prototypen oder Versuchsgeräten stammen, was ihre Bereitstellung besonders heikel macht;
11. unterstreicht, dass es Mitteilungen und Empfehlungen der Kommission in Bezug auf den Zugang zu sowie die Verbreitung und Bewahrung wissenschaftlicher Informationen gibt, denen zufolge bei der Bereitstellung von Forschungsdaten die europäischen und nationalen Datenschutzvorschriften einzuhalten sind; betont zudem, dass in diesen Dokumenten die Notwendigkeit erwähnt wird, die Beschränkungen der Offenlegung von Daten und die Einschränkungen zu wahren, welche erforderlich sind, damit die Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten, Privatsphäre, Geschäftsgeheimnissen, berechtigten Geschäftsinteressen und Rechten des geistigen Eigentums eingehalten werden;
12. stellt fest, dass es immer erforderlich ist, die für die Erhebung, die Verarbeitung und die Weitergabe der Informationen zuständige Behörde zu nennen, und zwar unabhängig davon, ob sich die Daten im Besitz von öffentlichen oder privaten Einrichtungen befinden oder ob sie mithilfe öffentlicher oder privater Mittel erhoben wurden; bekräftigt zudem, dass für den Fall, dass die Bekanntgabe von Daten Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Wettbewerbslage und die Einnahmen der Organisationen hat, welche im Besitz der Informationen sind, nur Datenprodukte öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen und nicht Rohdaten oder behandelte Daten; wobei in diesen Fällen die verbindliche Angabe einer Referenz für die Datenquelle den Interessenten ermöglicht, die Inhaber der Originalinformationen zu kontaktieren und sie um den Zugang zu detaillierteren Angaben oder sogar zu den Rohdaten zu bitten;
13. unterstreicht, dass die Kartierung und Bereitstellung von Daten über die Bewegungen und Aktivitäten der Fischereifahrzeuge, insbesondere Informationen aus VMS-Aufzeichnungen, Fischereilogbüchern und Aufzeichnungen von an Bord eingesetzten Beobachtern, die Annahme von Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Daten und zum Schutz der kommerziellen Interessen im Einklang mit den entsprechenden geltenden Rechtsvorschriften erfordern; betont, dass dies erreicht werden kann, indem man individuelle Informationen wie Name und Zulassung der Schiffe weglässt und lediglich „aggregierte“ Daten bereitstellt, die etwa nach Gebieten, Flottensegment und Fanggerät gruppiert geliefert werden, und bei denen ein bestimmter Zeitraum zwischen der Erhebung der Daten und der Bereitstellung der Kartierung der Fangtätigkeiten liegt; betont jedoch, dass die übermäßige Verdichtung von Daten sowie besonders große Raum- und Zeiteinheiten die Detailliertheit und Genauigkeit der Informationen reduzieren können;
14. bekräftigt, dass die Kommission umfassende und einheitliche Parameter für Fischereidaten, die von den öffentlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten gehalten werden, ausarbeiten sollte, dass dabei eine bestimmte Zeitspanne zwischen Sammlung, Verarbeitung und Weitergabe dieser Informationen festgelegt werden und ihre Bereitstellung für die potenziellen Interessenten gefördert werden sollte; ist der Auffassung, dass ein Mindestbestand an Parametern für eine obligatorische Datenüberlassung erarbeitet sowie eine gleichwertige Überlassung und gemeinsame Nutzung von Daten sichergestellt werden sollten, damit alle Mitgliedstaaten gleichartige Fischereiinformationen zur Verfügung stellen;
15. bekräftigt, dass für Daten über die Fischereiaktivitäten, die im Rahmen von Forschungsprojekten erhoben wurden, die durch die EU oder die Mitgliedstaaten finanziert werden oder Gegenstand einer Kofinanzierung sind, die Einführung einer Klausel über die Verpflichtung zur Überlassung der Daten nach Beendigung der Projekte erwogen werden muss, und zwar unter Beachtung eines vorab festgelegten Zeitplans;
16. bekräftigt, dass im Zusammenhang mit Fischereidaten, die aus Forschungsprojekten stammen, eine vertretbare Frist für die Veröffentlichung der Studien durch die zuständigen Forscher gesetzt werden muss; betont, dass diese Bedingung im Einklang mit der Initiative „Horizont 2020“ durch ein Moratorium für die Veröffentlichung aufgehoben werden kann; betont weiterhin, dass die Überlassung der Daten so schnell wie möglich, also binnen höchstens drei Jahren erfolgen muss, damit die Daten nicht veralten und ihre Bereitstellung möglichst viel Nutzen bringt;
Wie kann eine wirksame Zusammenstellung und Verknüpfung von Daten sichergestellt werden?
17. betont, dass die Bereitstellung von soliden und zuverlässigen Daten eine Vereinheitlichung, Überprüfung und Qualitätskontrolle der aus den Datenbanken der Mitgliedstaaten wie auch aus Forschungsprojekten stammenden Informationen zu Fangtätigkeiten erfordert;
18. erachtet es als wesentlich, gemeinsame Protokolle/Modelle auszuarbeiten, die harmonisiert und in Bezug auf die Vorgehensweisen im Zusammenhang mit Stichproben, die Erhebung und Verarbeitung der Daten und auf deren Format für die Bereitstellung getestet wurden, was für die Sicherstellung der Vergleichbarkeit und der Interoperabilität der Fischereidaten von grundlegender Bedeutung ist; stellt fest, dass für diesen Zweck das in der Rahmenregelung zur Erhebung von Fischereidaten (DCF) ausgearbeitete Modell verwendet werden kann;
19. betont, dass die Art der Bereitstellung der Fischereidaten von der Komplexität der Daten abhängt und dass es daher erforderlich ist, zu definieren, welche Daten als Rohdaten, verarbeitete Daten oder Datenprodukte zur Verfügung gestellt werden können; unterstreicht, dass auf die einfachsten Parameter in Form von Rohdaten zugegriffen werden kann, während auf komplexere/spezifische Parameter, die auf spezielle Weise analysiert und interpretiert werden müssen, in Form von verarbeiteten Daten oder Datenprodukten zugegriffen werden muss; weist darauf hin, dass es angebracht ist, den potenziellen Nutzern mitzuteilen, um welche Art von Fischereidaten es sich handelt, wobei zwischen Rohdaten, verarbeiteten Daten und Datenprodukten unterschieden werden sollte, wie auch zwischen Parametern, die durch Messungen erhoben wurden und solchen, die aus Modellen stammen;
20. unterstreicht, dass die Bereitstellung von sehr detaillierten Daten und die überaus genaue Kartierung in bestimmten Fällen zu einer Identifizierung einer unerwünschten Konzentration des Fangaufwands auf bestimmte Ressourcen und sensible Meereshabitate führen können, weshalb die Bereitstellung der Informationen von Maßnahmen zum Schutz und zur Überwachung der betroffenen Ressourcen und Habitate begleitet werden muss; fordert außerdem, dass sensible Informationen über die räumliche Verbreitung seltener oder bedrohter mariner Arten nicht bereitgestellt werden sollten, um somit ihren Schutz sicherzustellen;
21. stellt fest, dass eine wirkungsvolle Zusammenstellung und Bereitstellung von Daten eine angemessene Koordinierung durch die Kommission sowie Verknüpfungs- und Kooperationsmaßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten erfordert; betont, dass die Koordinierung durch die Kommission wesentlich zur Aufstellung vorrangiger Ziele, zur Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses bei der Erfassung, Verarbeitung und Bereitstellung von Daten und zur Herstellung von Synergien zwischen den Mitgliedstaaten beizutragen hat;
22. weist darauf hin, dass die Verknüpfungs- und Kooperationsmaßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten wegen der Vielfalt der Systeme zur Datenerfassung und des Umfangs und der Art der von den zahlreichen öffentlichen und privaten Stellen erfassten Daten, die über fischereibezogene Informationen verfügen, wesentlich zur Harmonisierung der Kategorien, der Mengen, der Qualität und des Formats der Daten beitragen; betont, dass der Erfolg der Verknüpfungs- und Kooperationsmaßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten regelmäßigen Bewertungen vonseiten der Kommission unterzogen werden sollte;
23. empfiehlt, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, die nationale Stelle festzulegen, die für die Erfassung, Zusammenstellung, Verarbeitung, Qualitätskontrolle, Verknüpfung und Ermittlung der Daten zuständig ist, welche in eine gemeinsame Plattform für den Zugang zu Informationen über Fangtätigkeiten aufgenommen werden sollen; weist darauf hin, dass die Schaffung einer speziell für diesen Zweck bestimmten Stelle auf der Ebene der Mitgliedstaaten, die gemeinschaftlich finanziert und durch die Kommission koordiniert wird, in Betracht zu ziehen wäre;
Welchen Nutzen bringt die Verarbeitung und Auswertung von Daten?
24. weist darauf hin, dass zur Maximierung des Nutzens dieser Initiative – über die wirksame Einbeziehung und Mitwirkung der Mitgliedstaaten, der Wissenschaft und der lokalen Gemeinden hinaus – ein Verwaltungs- und Betriebsmodell gefordert ist, mit dem eine geeignete Erfassung, Verarbeitung, Bewertung und Bereitstellung der Fischereidaten ermöglicht wird;
25. stellt fest, dass es in der Verwaltung sowie im operativen Bereich entscheidend darauf ankommt, dem Europäischen Meeresbeobachtungs- und Datennetzwerk (EMODnet) einen dauerhaften Status zu verleihen; betont, dass bei der Integration und Bereitstellung von Fischereidaten auf dieser Plattform auf die beim Aufbau des EMODnet-Konzepts gewonnenen Erfahrungen zurückgegriffen werden sollte, indem unterschiedliche thematische Gruppen sowie entsprechende Themenportale im Bereich der Meeresumwelt (Hydrographie, Geologie, Physik, Chemie, Biologie, Lebensräume und menschliche Aktivitäten) eingerichtet werden;
26. betrachtet es angesichts der Bedeutung des Fischereisektors für die EU als gerechtfertigt, dass Fischereidaten vorzugsweise eine zusätzliche, spezifische Themengruppe auf der Plattform EMODnet bilden oder dass sie, alternativ dazu, in das kürzlich geschaffene Themenportal für menschliche Aktivitäten integriert werden, über das eher allgemeine, weiter reichende Inhalte zur Verfügung gestellt werden;
27. hebt die Notwendigkeit der Verknüpfung der Plattform EMODnet mit dem Europäischen Erdbeobachtungsprogramm (Global Monitoring for Environment and Security – GMES) hervor, damit möglichst viele Informationen verfügbar werden und die Zusammenführung der Daten über Fangtätigkeit und der vom GMES gelieferten Daten aus der Satellitenüberwachung der Meeresumweltparameter möglich wird;
28. stellt fest, dass für eine ambitionierte Initiative wie „Meereskenntnisse 2020“ mit ihrem gewaltigen Umfang und ihrer Interdisziplinarität, die durch die Einbeziehung von fischereibezogenen Informationen gestärkt werden sollte, ein konkreter Aktionsplan erforderlich ist, in dem im Zusammenwirken zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten mittel- und langfristige Ziele festgelegt werden;
29. betont, dass für die Umsetzung und den Erfolg derartiger Projekte eine tragfähige Finanzierung sowie langfristige Kontinuität und Berechenbarkeit notwendig sind; verlangt, dass die Bereitstellung von Fischereidaten, die sich zur Einbeziehung in die digitale Kartografie des Meeresbodens mit Mehrfachauflösung eignen, in gebührendem Umfang von der EU stimuliert und unterstützt wird; weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass die Bereitstellung von Informationen über Fischerei die Zusammenführung der auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten dafür bereitgestellten Finanzierungsinstrumente erfordert, wobei zu beachten ist, dass im EMFF-Vorschlag eine Unterstützung für technische Instrumente zum Aufbau und zum Betrieb des EMODnet vorgesehen ist;
30. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Ausschuss der Regionen, dem beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur, den regionalen Beiräten sowie dem wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuss zu übermitteln.
- [1] ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 38.
BEGRÜNDUNG
Im August 2012 legte die europäische Kommission das Grünbuch über „Meereskenntnisse 2020 – Von der Kartierung des Meeresbodens bis zur ozeanografischen Prognose“ vor, das sich in die Förderung, die Entwicklung und den Ausbau der „blauen Wirtschaft" eingliedert. Diese Initiative dient den Zielen der „Strategie Europa 2020“, was Meeresthemen anbelangt, indem das Wissen und die technologische Innovation, die nachhaltige Nutzung von Ressourcen, die Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen zugunsten eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums verknüpft werden.
Um dieses Ziel zu verwirklichen, soll bis 2020 eine lückenlose digitale Karte des europäischen Meeresbodens mit Mehrfachauflösung erstellt werden. Hierbei handelt es sich um ein ehrgeiziges, umfassendes und multidisziplinäres Projekt, durch das einer Vielzahl von an ozeanografischen Daten Interessierten aus öffentlichen Einrichtungen, der Industrie, dem Bildungswesen und der Forschung sowie der Zivilgesellschaft Informationen zur Verfügung gestellt werden soll. Diese Kartierung des Meeresbodens umfasst u. a. Informationen zu Topographie, Geologie, Lebensräumen und Ökosystemen des Meeresbodens sowie zu menschlichen Tätigkeiten, liefert Daten zu physikalischen, chemischen und biologischen Parametern der darüber liegenden Wassersäule und ermöglicht ozeanografische Prognosen.
Ohne die Bedeutung einer ganzheitlichen Sicht der Ozeane zu unterschätzen, ist es unmöglich, alle weitreichenden und interdisziplinären Themenbereiche des Grünbuchs aufzugreifen; daher soll in vorliegendem Bericht untersucht werden, wie der Fischereisektor in diesen neuen Kontext einbezogen werden und wie er zu den „Meereskenntnissen 2020“ beitragen und gleichzeitig davon profitieren kann.
Der Fokus des Berichts liegt daher auf der Bedeutung und dem Nutzen der Kartierung des Meeresbodens und der Integration und Bereitstellung von Daten über die Fischereitätigkeit im Rahmen der Initiative „Meereskenntnisse 2020”, wobei der Schwerpunkt auf den folgenden grundlegenden Bereichen liegt:
- Informationsquellen und Datentypen;
- Methoden zur Förderung der Erhebung und Bereitstellung von Daten
- Methoden für eine wirksame Zusammenstellung und Verknüpfung von Daten
- Methoden, mit denen aus der Verarbeitung und Auswertung von Daten ein Nutzen gezogen werden kannERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
18.9.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
22 0 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
John Stuart Agnew, Kriton Arsenis, Alain Cadec, Carmen Fraga Estévez, Dolores García-Hierro Caraballo, Marek Józef Gróbarczyk, Ian Hudghton, Iliana Malinova Iotova, Werner Kuhn, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Guido Milana, Maria do Céu Patrão Neves, Ulrike Rodust, Struan Stevenson, Isabelle Thomas, Nils Torvalds, Jarosław Leszek Wałęsa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jean-Paul Besset, Izaskun Bilbao Barandica, Gesine Meissner, Jens Nilsson, Antolín Sánchez Presedo |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Esther Herranz García, Juan Andrés Naranjo Escobar |
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