BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht
24.9.2013 - (COM(2011)0635 – C7‑0329/2011 – 2011/0284(COD)) - ***I
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Klaus-Heiner Lehne, Luigi Berlinguer
Verfasser der Stellungnahme (*):
Evelyne Gebhardt, Hans-Peter Mayer, Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht
(COM(2011)0635 – C7‑0329/2011 – 2011/0284(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0635),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0329/2011),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der begründeten Stellungnahmen, die der österreichische Bundesrat, der belgische Senat, der deutsche Bundestag und das Oberhaus des Vereinigten Königreichs (House of Lords) gemäß dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegt haben und in denen festgestellt wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Grundsatz der Subsidiarität vereinbar ist,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. März 2012[1],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7‑0301/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Um diese vertragsrechtsbedingten Hindernisse zu überwinden, sollten die Parteien die Möglichkeit haben, ihren Vertrag auf der Grundlage eines einzigen, einheitlichen Vertragsrechts, eines Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts, zu schließen, dessen Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten dieselbe Bedeutung haben und einheitlich ausgelegt werden. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte den Parteien eine zusätzliche Wahlmöglichkeit bieten, die sie nutzen können, wenn beide der Auffassung sind, dass es dazu beitragen kann, den grenzübergreifenden Handel zu erleichtern und Transaktions- und Opportunitätskosten sowie andere vertragsrechtsbedingte Hindernisse für den grenzübergreifenden Handel zu reduzieren. Es sollte nur dann Grundlage eines Vertragsverhältnisses werden, wenn die Parteien gemeinsam beschließen, darauf zurückzugreifen. |
(8) Vertragsrechtsbedingte Hindernisse hindern Unternehmen und Verbraucher, das Potenzial des Binnenmarkts voll auszuschöpfen und sind im Bereich des Fernabsatzes, der zu den wichtigsten greifbaren Ergebnissen des Binnenmarkts gehören sollte, von besonderer Bedeutung. Insbesondere die digitale Dimension des Binnenmarkts ist sowohl für die Verbraucher als auch für die Unternehmer als Verbraucher mehr und mehr von entscheidender Bedeutung, da Verbraucher immer häufiger über das Internet einkaufen und immer mehr Unternehmer über das Internet verkaufen. Da die Instrumente der Kommunikations- und Informationstechnologie sich ständig weiterentwickeln und zunehmend zugänglich werden, ist das Wachstumspotential von Internetverkäufen sehr hoch. Vor diesem Hintergrund und zur Überwindung dieser vertragsrechtsbedingten Hindernisse, sollten die Parteien die Möglichkeit haben, zu vereinbaren, ihre Fernabsatzverträge und insbesondere ihre Online-Verträge auf der Grundlage eines einzigen, einheitlichen Vertragsrechts, eines Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts, zu schließen, dessen Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten dieselbe Bedeutung haben und einheitlich ausgelegt werden. Dieses Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte den Parteien eine zusätzliche Wahlmöglichkeit für den Fernabsatz und insbesondere den Internethandel bieten, die sie nutzen können, wenn beide der Auffassung sind, dass es dazu beitragen kann, den grenzübergreifenden Handel zu erleichtern und Transaktions- und Opportunitätskosten sowie andere vertragsrechtsbedingte Hindernisse für den grenzübergreifenden Handel zu reduzieren. Es sollte nur dann Grundlage eines Vertragsverhältnisses werden, wenn die Parteien gemeinsam beschließen, darauf zurückzugreifen. |
Begründung | |
Die Änderungen der Erwägung spiegeln die vorgeschlagenen Änderungen des materiellen Anwendungsbereichs des GEKR wider. Das GEKR ist als ein EU-weites Regelungswerk ein ideales Mittel für den Fernhandel, insbesondere den Onlinehandel, der ein schnell wachsender Bereich im Binnenmarkt ist. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Mit dieser Verordnung wird ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht eingeführt. Die Harmonisierung des Vertragsrechts der Mitgliedstaaten wird nicht durch eine Änderung des bestehenden innerstaatlichen Vertragsrechts bewirkt, sondern durch Schaffung einer fakultativen zweiten Vertragsrechtsregelung in jedem Mitgliedstaat für in ihren Anwendungsbereich fallende Verträge. Diese zweite Vertragsrechtsregelung soll in der ganzen EU gleich sein und parallel zum bestehenden innerstaatlichen Vertragsrecht Anwendung finden. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht soll auf freiwilliger Basis auf grenzübergreifende Verträge angewendet werden, wenn die Vertragsparteien dies ausdrücklich beschließen. |
(9) Mit dieser Verordnung wird ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht für Fernabsatzverträge und insbesondere für Online-Verträge eingeführt. Die Angleichung des Vertragsrechts der Mitgliedstaaten wird nicht durch eine Änderung des ersten innerstaatlichen Vertragsrechtsregimes bewirkt, sondern durch Schaffung eines zweiten Vertragsrechtsregimes in jedem Mitgliedstaat für in ihren Anwendungsbereich fallende Verträge. Dieses unmittelbar anwendbare zweite Regime sollte ein integraler Bestandteil der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats geltenden Rechtsordnung sein. Sofern es sein Anwendungsbereich erlaubt und soweit die Parteien wirksam seine Anwendung vereinbart haben, sollte das Gemeinsame Europäische Kaufrecht statt des ersten innerstaatlichen Vertragsrechtsregimes in dieser Rechtsordnung gelten. Dieses zweite Vertragsrechtsregime soll in der ganzen EU gleich sein und parallel zum bestehenden innerstaatlichen Vertragsrecht bestehen. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht soll auf freiwilliger Basis auf grenzübergreifende Verträge angewendet werden, wenn die Vertragsparteien dies ausdrücklich beschließen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts sollte eine Wahl sein, die innerhalb des einzelstaatlichen Rechts getroffen wird, das nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 beziehungsweise in Bezug auf vorvertragliche Informationspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Verordnung (EG) Nr. 864/2007) oder nach jeder anderen einschlägigen Kollisionsnorm anwendbar ist. Die Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts sollte daher keine Rechtswahl im Sinne der Kollisionsnormen darstellen und nicht mit einer solchen verwechselt werden; sie sollte unbeschadet der Kollisionsnormen gelten. Diese Verordnung lässt bestehende Kollisionsnormen somit unberührt. |
(10) Die Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts sollte eine Wahl sein, die innerhalb der einzelstaatlichen Rechtsordnung getroffen wird, die nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 beziehungsweise in Bezug auf vorvertragliche Informationspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Verordnung (EG) Nr. 864/2007) oder nach jeder anderen einschlägigen Kollisionsnorm als das anwendbare Recht festgelegt wird. Die Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts ist das Ergebnis einer Wahl zwischen zwei unterschiedlichen Regimes innerhalb derselben einzelstaatlichen Rechtsordnung. Die Wahl ist daher keine Wahl zwischen zwei einzelstaatlichen Rechtsordnungen im Sinne der Kollisionsnormen und sollte nicht damit verwechselt werden; sie sollte unbeschadet der Kollisionsnormen gelten. Diese Verordnung lässt bestehende Kollisionsnormen, so wie die der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, somit unberührt. |
Begründung | |
Diese Änderungen der Erwägung zielen auf Klarstellung des Verhältnisses zwischen dem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht und der Rom-I-Verordnung. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte einen vollständigen Satz voll harmonisierter zwingender Verbraucherschutzvorschriften enthalten. Diese Vorschriften sollten gemäß Artikel 114 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Bereich Verbraucherschutz ein hohes Schutzniveau garantieren, um das Vertrauen der Verbraucher in das Gemeinsame Europäische Kaufrecht zu stärken, und ihnen so einen Anreiz bieten, auf dieser Grundlage grenzübergreifende Verträge zu schließen. Das Schutzniveau, das Verbraucher auf der Grundlage des EU-Verbraucherrechts genießen, sollte beibehalten oder erhöht werden. |
(11) Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte eine umfassende Regelung einheitlicher zwingender Verbraucherschutzvorschriften enthalten. Diese Vorschriften sollten gemäß Artikel 114 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Bereich Verbraucherschutz ein hohes Schutzniveau garantieren, um das Vertrauen der Verbraucher in das Gemeinsame Europäische Kaufrecht zu stärken, und ihnen so einen Anreiz bieten, auf dieser Grundlage grenzübergreifende Verträge zu schließen. Das Schutzniveau, das Verbraucher auf der Grundlage des EU-Verbraucherrechts genießen, sollte beibehalten oder erhöht werden. Darüber hinaus sollte die Verabschiedung dieser Verordnung nicht die Überarbeitung der Richtlinie über Verbraucherrechte ausschließen, um eine Vollharmonisierung des Verbraucherschutzes auf hohem Niveau in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
Begründung | |
Wie von den Verbraucherschutzverbänden immer wieder gefordert, sollte die Überarbeitung der Richtlinie über Verbraucherrechte das bedingungslose Ziel bleiben, um in allen Mitgliedstaaten das höchste Maß an harmonisiertem Verbraucherschutz zu gewährleisten. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Die Definition des Verbrauchers sollte natürliche Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, umfassen. Wird der Vertrag jedoch teilweise für gewerbliche und teilweise für nichtgewerbliche Zwecke abgeschlossen (Verträge mit doppeltem Zweck) und ist der gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrags nicht überwiegend, so sollte diese Person auch als Verbraucher betrachtet werden. Für die Bestimmung, ob eine natürliche Person ganz oder teilweise für die Zwecke einer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, sollte die Art und Weise, in der die Person gegenüber ihrem Vertragspartner auftritt, berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Da das Gemeinsame Europäische Kaufrecht einen vollständigen Satz voll harmonisierter zwingender Verbraucherschutzvorschriften enthält, werden in diesem Bereich keine Disparitäten zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auftreten, wenn sich die Parteien für die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts entschieden haben. Im Falle eines Verbrauchervertrags, bei dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat und die Parteien eine gültige Vereinbarung dahingehend getroffen haben, dass das Recht des Mitgliedstaats des Verkäufers und das Gemeinsame Europäische Kaufrecht Anwendung finden sollen, entfaltet Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, der von einem unterschiedlichen Verbraucherschutzniveau in den Mitgliedstaaten ausgeht, für Fragen, die das Gemeinsame Europäische Kaufrecht regelt, folglich keine praktische Bedeutung. |
(12) Bei Bestehen einer gültigen Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts sollte nur das Gemeinsame Europäische Kaufrecht für die in seinen Anwendungsbereich fallenden Sachverhalte maßgebend sein. Da das Gemeinsame Europäische Kaufrecht eine umfassende Regelung einheitlich harmonisierter zwingender Verbraucherschutzvorschriften enthält, werden in diesem Bereich keine Disparitäten zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auftreten, wenn sich die Parteien für die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts entschieden haben. Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, der von einem unterschiedlichen Verbraucherschutzniveau in den Mitgliedstaaten ausgeht, entfaltet für Fragen, die das Gemeinsame Europäische Kaufrecht regelt, folglich keine praktische Relevanz, da dies auf einen Vergleich zwischen den zwingenden Vorschriften zweier identischer zweiter Regimes des Vertragsrechts hinausliefe. |
Begründung | |
Diese Änderungen der Erwägung zielen auf Klarstellung des Verhältnisses zwischen dem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht und der Rom-I-Verordnung. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte für grenzübergreifende Verträge zur Verfügung stehen, denn gerade hier entstehen aufgrund der Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Komplikationen und zusätzliche Kosten, die Parteien vom Vertragsschluss abhalten. Die Feststellung, ob es sich um einen grenzübergreifenden Vertrag handelt, sollte bei Verträgen zwischen Unternehmen anhand des gewöhnlichen Aufenthalts der Parteien erfolgen. In einem Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher sollte der grenzübergreifende Bezug dann gegeben sein, wenn entweder die vom Verbraucher angegebene allgemeine Anschrift, die Lieferanschrift oder die vom Verbraucher angegebene Rechnungsanschrift in einem Mitgliedstaat, aber außerhalb des Staates liegt, in dem der Unternehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
(13) Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte für grenzübergreifende Verträge zur Verfügung stehen, denn gerade hier entstehen aufgrund der Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Komplikationen und zusätzliche Kosten, die Parteien vom Vertragsschluss abhalten, wobei Fernhandel, insbesondere Onlinehandel, ein großes Potential hat. Die Feststellung, ob es sich um einen grenzübergreifenden Vertrag handelt, sollte bei Verträgen zwischen Unternehmern anhand des gewöhnlichen Aufenthalts der Parteien erfolgen. In einem Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher sollte der grenzübergreifende Bezug dann gegeben sein, wenn entweder die vom Verbraucher angegebene allgemeine Anschrift, die Lieferanschrift oder die vom Verbraucher angegebene Rechnungsanschrift in einem Mitgliedstaat, aber außerhalb des Staates liegt, in dem der Unternehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Cloud Computing entwickelt sich rasch und birgt ein großes Potenzial für Wachstum. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht stellt ein kohärentes Regelwerk für den Fernabsatz und insbesondere die Online-Bereitstellung digitaler Inhalte und die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen zur Verfügung. Es sollte möglich sein, diese Regelungen auch dann anzuwenden, wenn digitale Inhalte oder damit verbundene Dienstleistungen unter Verwendung der Cloud-Technologie bereitgestellt werden, insbesondere wenn digitale Inhalte von der Cloud des Verkäufers heruntergeladen oder vorübergehend in der Cloud des Dienstleisters gespeichert werden können. |
Begründung | |
Die neue Erwägung wird vorgeschlagen, damit klargestellt wird, welche Verträge im Bereich des Cloud Computings vom GEKR erfasst sind. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht umfasst Verträge im Bereich des Cloud Computings, die Kaufverträgen ähneln, und einige Verträge über verbundene Dienstleistungen, insbesondere dann, wenn digitale Inhalte von der Cloud des Verkäufers heruntergeladen oder vorübergehend in der Cloud des Dienstleisters gespeichert werden können. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Digitale Inhalte werden häufig nicht gegen Zahlung eines Preises, sondern in Verbindung mit separat bezahlten Waren oder Dienstleistungen bereitgestellt, wobei die Bereitstellung eine nicht geldwerte Gegenleistung wie die Einräumung des Zugangs zu persönlichen Daten voraussetzen oder ohne jede Gegenleistung im Rahmen einer Marketingstrategie erfolgen kann, die auf der Erwartung basiert, dass der Verbraucher später zusätzliche oder anspruchsvollere digitale Inhalte erwerben wird. Angesichts dieser besonderen Marktstruktur und des Umstands, dass mangelhafte digitale Inhalte die wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers schädigen können ungeachtet der Bedingungen, unter denen die Inhalte geliefert worden sind, sollte die Verfügbarkeit des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts nicht davon abhängen, ob für die betreffenden digitalen Inhalte ein Preis gezahlt wird oder nicht. |
(18) Digitale Inhalte werden häufig nicht gegen Zahlung eines Preises, sondern in Verbindung mit separat bezahlten Waren oder Dienstleistungen bereitgestellt, wobei die Bereitstellung eine nicht geldwerte Gegenleistung wie die Einräumung des Zugangs zu persönlichen Daten voraussetzen oder ohne jede Gegenleistung im Rahmen einer Marketingstrategie erfolgen kann, die auf der Erwartung basiert, dass der Verbraucher später zusätzliche oder anspruchsvollere digitale Inhalte erwerben wird. Angesichts dieser besonderen Marktstruktur und des Umstands, dass mangelhafte digitale Inhalte die wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers schädigen können ungeachtet der Bedingungen, unter denen die Inhalte geliefert worden sind, sollte die Verfügbarkeit des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts nicht davon abhängen, ob für die betreffenden digitalen Inhalte ein Preis gezahlt wird oder nicht. In diesen Fällen sollten die Abhilfen des Käufers jedoch auf Schadensersatz begrenzt sein. Andererseits sollte der Käufer auf alle Abhilfen, außer Minderung des Preises, zurückgreifen können, selbst wenn er nicht verpflichtet ist, einen Preis für Bereitstellung der digitalen Inhalte zu zahlen, vorausgesetzt, dass seine Gegenleistung, wie die Bereitstellung personenbezogener Daten oder anderer Utilitys, die für den Dienstleister Handelswert haben, dem Preis entspricht, da in solchen Fällen die digitalen Inhalte nicht wirklich unentgeltlich bereitgestellt werden. |
Begründung | |
Die Änderungen der Erwägung spiegeln die vorgeschlagenen Änderungen der Vorschriften zur Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt werden, wider. Es scheint angemessen, dass Käufer, die kein Geld zahlen, aber eine andere Gegenleistung erbringen, wie die Bereitstellung personenbezogener Daten oder anderer Vergünstigungen, auf alle Abhilfen, außer Minderung des Preises (die nicht anwendbar ist, da kein Preis gezahlt wurde), zurückgreifen können. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Um den Nutzen des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts zu maximieren, sollte sein materieller Anwendungsbereich auch vom Verkäufer erbrachte Dienstleistungen – hauptsächlich Reparatur, Wartung, Montage und Installierung – umfassen, die unmittelbar und eng mit den jeweiligen Waren oder digitalen Inhalten verbunden sind, die auf der Grundlage des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts geliefert werden, und häufig gleichzeitig im selben Vertrag oder in einem verbundenen Vertrag festgelegt sind. |
(19) Um den Nutzen des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts zu maximieren, sollte sein materieller Anwendungsbereich auch vom Verkäufer erbrachte Dienstleistungen – hauptsächlich Reparatur, Wartung, Montage und Installierung oder vorübergehende Speicherung digitaler Inhalte in der Cloud des Dienstleisters – umfassen, die unmittelbar und eng mit den jeweiligen Waren oder digitalen Inhalten verbunden sind, die auf der Grundlage des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts geliefert werden, und häufig gleichzeitig im selben Vertrag oder in einem verbundenen Vertrag festgelegt sind. |
Begründung | |
Die Ergänzung der Erwägung stellt die Bedeutung des GEKR für Cloud Computing klar, insbesondere dahingehend, dass die verbundenen Dienstleistungen auch Speicherdienstleistungen umfassen. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19a) Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht kann auch für einen Vertrag verwendet werden, der mit einem anderen Vertrag zwischen den gleichen Parteien, der kein Kaufvertrag, kein Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte und kein Vertrag über verbundene Dienstleistungen ist, verbunden ist. Der verbundene Vertrag unterliegt dem betreffenden innerstaatlichen Recht, das nach der einschlägigen Kollisionsnorm anwendbar ist. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht kann auch für Verträge verwendet werden, die neben dem Kauf von Waren, der Bereitstellung digitaler Inhalte und der Erbringung verbundener Dienstleistungen noch andere Elemente beinhalten, vorausgesetzt, diese Elemente sind teilbar und diesen Elementen kann ein Preis zugeordnet werden. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Für die Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien. In Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern sollten an diese Vereinbarung strenge Anforderungen gestellt werden. Da es in der Praxis in der Regel der Unternehmer sein wird, der die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts vorschlägt, muss sich der Verbraucher voll darüber im Klaren sein, dass er der Verwendung von Vorschriften zustimmt, die sich von seinem bestehenden innerstaatlichen Recht unterscheiden. Die Zustimmung des Verbrauchers zur Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts sollte daher nur in Form einer ausdrücklichen Erklärung gültig sein, die gesondert von der Zustimmung zum Abschluss des Vertrags abzugeben ist. Es sollte deshalb nicht möglich sein, die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts in einer Bestimmung des zu schließenden Vertrags, insbesondere in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers, anzubieten. Der Unternehmer sollte dem Verbraucher eine Bestätigung der Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. |
(22) Für die Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts ist eine Vereinbarung der Vertragsparteien, das Gemeinsame Europäische Kaufrecht anzuwenden, unerlässlich. In Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern sollten an diese Vereinbarung strenge Anforderungen gestellt werden. Da es in der Praxis in der Regel der Unternehmer sein wird, der die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts vorschlägt, muss sich der Verbraucher voll darüber im Klaren sein, dass er der Verwendung von Vorschriften zustimmt, die sich von seinem bestehenden innerstaatlichen Recht unterscheiden. Die Zustimmung des Verbrauchers zur Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts sollte daher nur in Form einer ausdrücklichen Erklärung gültig sein, die gesondert von der Zustimmung zum Abschluss des Vertrags abzugeben ist. Es sollte deshalb nicht möglich sein, die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts in einer Bestimmung des zu schließenden Vertrags, insbesondere in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers, anzubieten. Der Unternehmer sollte dem Verbraucher eine Bestätigung der Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23a) Ist die Vereinbarung der Parteien, das Gemeinsame Europäische Kaufrecht anzuwenden, ungültig oder sind die Voraussetzungen für die Bereitstellung des Standard-Informationsblatts nicht erfüllt, sollte nach den entsprechenden Kollisionsnormen das einschlägige einzelstaatliche Recht regeln, ob und zu welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen wurde. |
Begründung | |
Mit der neuen Erwägung soll klargestellt werden, was geschieht, wenn die Vereinbarung der Parteien, das Gemeinsame Europäische Kaufrecht anzuwenden, ungültig ist oder das Standard-Informationsblatt nicht ordnungsgemäß bereitgestellt wurde. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Alle vertraglichen und außervertraglichen Sachverhalte, die nicht im Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht geregelt sind, unterliegen dem außerhalb des Gemeinsamen Kaufrechts bestehenden innerstaatlichen Recht, das nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 und (EG) Nr. 864/2007 oder nach sonstigen einschlägigen Kollisionsnormen anwendbar ist. Hierzu zählen unter anderem die Frage der Rechtspersönlichkeit, die Ungültigkeit eines Vertrags wegen Geschäftsunfähigkeit, Rechts- oder Sittenwidrigkeit, die Bestimmung der Vertragssprache, das Diskriminierungsverbot, die Stellvertretung, die Schuldner- und Gläubigermehrheit, der Wechsel der Parteien einschließlich Abtretung, die Aufrechnung und Konfusion, das Sachenrecht einschließlich der Eigentumsübertragung, das Recht des geistigen Eigentums sowie das Deliktsrecht. Auch die Frage, ob konkurrierende Ansprüche aus vertraglicher und außervertraglicher Haftung zusammen verfolgt werden können, ist nicht Gegenstand des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts. |
(27) Alle vertraglichen und außervertraglichen Sachverhalte, die nicht im Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht geregelt sind, unterliegen dem außerhalb des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts bestehenden innerstaatlichen Recht, das nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 und (EG) Nr. 864/2007 oder nach sonstigen einschlägigen Kollisionsnormen anwendbar ist. Hierzu zählen unter anderem die Frage der Rechtspersönlichkeit, die Ungültigkeit eines Vertrags wegen Geschäftsunfähigkeit, Rechts- oder Sittenwidrigkeit, es sei denn, die Gründe der Rechts- oder Sittenwidrigkeit werden im Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht geregelt, die Bestimmung der Vertragssprache, das Diskriminierungsverbot, die Stellvertretung, die Schuldner- und Gläubigermehrheit, der Wechsel der Parteien einschließlich Abtretung, die Aufrechnung und Konfusion, das Sachenrecht einschließlich der Eigentumsübertragung, das Recht des geistigen Eigentums sowie das Deliktsrecht und die Frage, ob konkurrierende Ansprüche aus vertraglicher und außervertraglicher Haftung zusammen verfolgt werden können. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte im Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht eindeutig darauf Bezug genommen werden, welche Sachverhalte erfasst werden und welche nicht. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(27a) Die unlauteren Geschäftspraktiken im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)1 würden vom Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht insofern erfasst werden, als sie sich mit den Vorschriften des Vertragsrechts überschneiden, einschließlich insbesondere denen, die sich auf unlautere Geschäftspraktiken beziehen, die zu einer Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums, arglistiger Täuschung, Drohung oder unfairer Ausnutzung führen können oder zu Abhilfen bei Verletzung von Informationspflichten. Unlautere Geschäftspraktiken, die sich nicht mit den Vorschriften des Vertragsrechts überschneiden, sollten nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts fallen. |
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1 ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22. |
Begründung | |
Die neue Erwägung stellt das Verhältnis zwischen der Richtlinie 2005/29/EG und dem GEKR klar. So können unlautere Geschäftspraktiken zu einem Irrtum des Verbrauchers führen oder sogar arglistige Täuschung, Drohung oder unfaire Ausnutzung darstellen, in anderen Fällen führen unlautere Geschäftspraktiken zu der Verletzung von Informationspflichten, etwa in Bezug auf den Endpreis. Diese Fälle sollten vom GEKR erfasst werden. Andere unlautere Geschäftspraktiken fallen nicht in den Anwendungsbereich, insbesondere dann, wenn kein Vertrag geschlossen wird. Das einzelstaatliche Recht, dass nach den allgemeinen Regeln des Internationalen Privatrechts zu bestimmen ist, findet Anwendung. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Bei Bestehen einer gültigen Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts sollte nur das Gemeinsame Kaufrecht für die in seinen Anwendungsbereich fallenden Sachverhalte maßgebend sein. Das Gemeinsame Kaufrecht sollte autonom im Einklang mit den etablierten Auslegungsgrundsätzen des Unionsrechts ausgelegt werden. Fragen zu Sachverhalten, die in den Anwendungsbereich des Gemeinsamen Kaufrechts fallen, die aber dort nicht ausdrücklich geregelt sind, sollten im Wege der Auslegung ohne Rückgriff auf ein anderes Rechtssystem geklärt werden. Das Gemeinsame Kaufrecht sollte anhand der zugrunde liegenden Prinzipien, Zielsetzungen und all seiner Vorschriften ausgelegt werden. |
(29) Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte autonom im Einklang mit den etablierten Auslegungsgrundsätzen des Unionsrechts ausgelegt werden. Fragen zu Sachverhalten, die in den Anwendungsbereich des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts fallen, die aber dort nicht ausdrücklich geregelt sind, sollten ausschließlich im Wege der Auslegung seiner Vorschriften ohne Rückgriff auf ein anderes Rechtssystem geklärt werden. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte anhand der zugrunde liegenden Prinzipien, Zielsetzungen und all seiner Vorschriften ausgelegt werden. |
Begründung | |
Die hier vorgenommene Änderung resultiert aus den in Erwägung 12 erfolgten Änderungen. Der Satz wurde dorthin verschoben. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Die Parteien sollten sich bei ihrer Zusammenarbeit vom Gebot von Treu und Glauben und vom Grundsatz des redlichen Geschäftsverkehrs leiten lassen. Bestimmte Vorschriften stellen konkrete Ausprägungen dieser allgemeinen Grundsätze dar und sollten ihnen daher vorgehen. Die besonderen Rechte und Verpflichtungen der Parteien, wie sie in den spezifischen Bestimmungen festgelegt sind, sollten daher nicht unter Berufung auf die allgemeinen Grundsätze abgeändert werden können. Die konkreten Anforderungen, die aus dem Gebot von Treu und Glauben und dem Grundsatz des redlichen Geschäftsverkehrs erwachsen, sollten unter anderem von der Sachkunde der Parteien abhängen und sollten daher in Geschäften zwischen Unternehmen und Verbrauchern anders beschaffen sein als in Geschäften zwischen Unternehmen. In Geschäften zwischen Unternehmen sollte es dabei auch auf die gute Handelspraxis in der betreffenden Situation ankommen. |
(31) Die Parteien sollten sich bei ihrer Zusammenarbeit vom allgemeinen Gebot von Treu und Glauben und vom allgemeinen Grundsatz des redlichen Geschäftsverkehrs leiten lassen. Bestimmte Vorschriften stellen konkrete Ausprägungen dieser allgemeinen Grundsätze dar und sollten ihnen daher vorgehen. Die besonderen Rechte und Verpflichtungen der Parteien, wie sie in den spezifischen Bestimmungen festgelegt sind, sollten daher nicht unter Berufung auf die allgemeinen Grundsätze abgeändert werden können. Die konkreten Anforderungen, die aus dem allgemeinen Gebot von Treu und Glauben und dem allgemeinen Grundsatz des redlichen Geschäftsverkehrs erwachsen, sollten unter anderem von der Sachkunde der Parteien abhängen und sollten daher in Geschäften zwischen Unternehmen und Verbrauchern anders beschaffen sein als in Geschäften zwischen Unternehmen. In Geschäften zwischen Unternehmen sollte es dabei auch auf die gute Handelspraxis in der betreffenden Situation ankommen. Das allgemeine Gebot von Treu und Glauben und der allgemeine Grundsatz des redlichen Geschäftsverkehrs sollte ein Standardverhalten festlegen, das eine ehrliche, transparente und faire Beziehung gewährleistet. Wird dadurch eine Partei daran gehindert, Rechte, Abhilfen oder Verteidigungen wahrzunehmen oder sich darauf zu berufen, die die Partei ansonsten hätte, sollte der Grundsatz an sich nicht zu einem allgemeinen Schadensersatzanspruch führen. Regeln des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts, die spezifische Ausprägungen des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs sind, wie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wegen Nichterfüllung einer impliziten Verpflichtung kann zu einem Recht auf Schadensersatz führen, dies jedoch in nur sehr spezifischen Fällen. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Um die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der einzelstaatlichen Gerichte zur Auslegung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts oder einer anderen Bestimmung dieser Verordnung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und so die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte die Kommission eine Datenbank mit den einschlägigen rechtskräftigen Entscheidungen dieser Gerichte einrichten. Damit die Kommission diesem Auftrag nachkommen kann, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Kommission die einschlägigen Entscheidungen ihrer Gerichte rasch übermittelt werden. |
(34) Um die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der einzelstaatlichen Gerichte zur Auslegung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts oder einer anderen Bestimmung dieser Verordnung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und so die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte die Kommission eine Datenbank mit den einschlägigen rechtskräftigen Entscheidungen dieser Gerichte einrichten. Damit die Kommission diesem Auftrag nachkommen kann, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Kommission die einschlägigen Entscheidungen ihrer Gerichte rasch übermittelt werden. Es sollte eine Datenbank geschaffen werden, die leicht zugänglich, vollständig systematisiert und benutzerfreundlich ist. Zur Überwindung von Problemen in Bezug auf unterschiedliche Ansätze im Hinblick auf Urteile in der Union und zur Ermöglichung des effizienten und wirtschaftlichen Betriebs der Datenbank sollten Urteile auf der Grundlage einer Standardzusammenfassung von Urteilen mitgeteilt werden, die dem Urteil beigefügt werden sollten. Diese sollte kurz und prägnant sein, so dass sie leicht verständlich ist. Sie sollte in fünf Abschnitte gegliedert sein, die die wichtigsten Elemente des mitgeteilten Urteils darstellen sollten, d. h. den Gegenstand und den einschlägigen Artikel des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts, eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts, eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Argumente, die Entscheidung sowie die Gründe für die Entscheidung unter deutlicher Angabe des entschiedenen Grundsatzes. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(34a) Ein Kommentar zum Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht könnte ein wertvolles Instrument sein, da dieser Klarheit und Orientierung in Bezug auf das Recht geben würde. Ein solcher Kommentar sollte eine klare und umfassende Exegese der Artikel des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts und gegebenenfalls eine Erklärung für die bestimmten Artikeln zugrundeliegenden politischen Entscheidungen enthalten. Eine deutliche Erklärung dieser Entscheidungen würde Gerichte in den Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, das Gemeinsame Europäische Kaufrecht auszulegen und ordnungsgemäß anzuwenden sowie Lücken zu schließen. So wird der Kommentar die Entwicklung einer kohärenten, einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts unterstützen. Die Kommission sollte Möglichkeiten für die Bereitstellung eines solchen Kommentars untersuchen. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(34b) Ein zusätzliches Hindernis für den grenzübergreifenden Handel ist der fehlende Zugang zu effizienten und kostengünstigen Rechtsbehelfsverfahren. Daher sollten Verbraucher und Unternehmer, die Verträge auf der Grundlage des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts schließen, in Erwägung ziehen, Streitigkeiten aus einem Vertrag einer bestehenden Stelle zur alternativen Streitbeilegung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1 vorzulegen. Das sollte völlig unbeschadet der Möglichkeit der Parteien erfolgen, ein Verfahren vor den zuständigen Gerichten einzuleiten, ohne zunächst auf die alternative Streitbeilegung zurückzugreifen. |
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1 Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165, 18.6.2013, S 63). |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(34c) Um die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts zu erleichtern, sollte die Kommission mit Hilfe einer Arbeitsgruppe auf die Erarbeitung europäischer Mustervertragsbestimmungen hinwirken, die – unterstützt von Wissenschaftlern und Praktikern – im Wesentlichen aus Gruppen besteht, die Verbraucher und Unternehmen vertreten. Diese Mustervertragsbestimmungen könnten die Vorschriften des Gemeinsamen Kaufrechts in nützlicher Weise ergänzen, indem sie die besonderen Merkmale eines bestimmten Vertrages beschreiben, und sollten die Besonderheiten der betroffenen Wirtschaftszweige berücksichtigen. Sie sollten den Bedürfnissen der Interessenträger entsprechen und Lehren aus den ersten praktischen Erfahrungen der Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts ziehen. Die Mustervertragsbestimmungen sollten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, da sie den Unternehmen, die grenzübergreifende Verträge auf der Grundlage des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts schließen wollen, von zusätzlichem Nutzen sein würden. Damit diese Mustervertragsbestimmungen das Gemeinsame Europäische Kaufrecht wirksam ergänzen können, sollte die Arbeit der Kommission so bald wie möglich beginnen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(35) Es empfiehlt sich, die Funktionsweise des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts oder anderer Bestimmungen dieser Verordnung nach fünf Jahren Anwendung zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung sollte unter anderem festgestellt werden, inwieweit der Anwendungsbereich der Verordnung in Bezug auf Verträge zwischen Unternehmen sowie hinsichtlich der Markt- und technologischen Entwicklungen bei digitalen Inhalten und der künftigen Entwicklungen des Unionsrechts ausgeweitet werden muss. |
(35) Es empfiehlt sich, die Funktionsweise des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts oder anderer Bestimmungen dieser Verordnung nach fünf Jahren Anwendung zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung sollte unter anderem festgestellt werden, ob weitere Bestimmungen in Bezug auf Eigentumsvorbehaltsklauseln, Markt- und Technologieentwicklungen bei digitalen Inhalten sowie künftige Entwicklungen des Unionsrechts aufgenommen werden müssen. Besondere Aufmerksamkeit sollte darüber hinaus der Frage gewidmet werden, ob die Beschränkung auf Fernabsatzverträge, und insbesondere Online-Verträge, weiterhin angemessen ist oder ob ein breiterer Anwendungsbereich, auch unter Einbeziehung von innerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen denkbar ist. |
Begründung | |
Das Eigentumsrecht fällt derzeit nicht in den Anwendungsbereich des GEKR. Was die Eigentumsvorbehaltsklauseln anbelangt, wird angesichts ihrer praktischen Bedeutung eine Bestimmung vorgeschlagen, die die Verpflichtungen der Parteien klarstellt. Die vorgeschlagene Änderung berücksichtigt die Ersuchen, bei einer zukünftigen Überprüfung der Verordnung die Frage zu bewerten, ob der materielle Anwendungsbereich des GEKR erweitert werden sollte, so dass auch Regelungen in Bezug auf Eigentumsvorbehaltsklauseln erfasst werden. Eine zukünftige Überprüfung sollte auch Erwägungen berücksichtigen, ob eine Ausdehnung über Fernabsatzverträge, und insbesondere über Online-Verträge, hinaus denkbar ist. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Inhaltsverzeichnis | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Ein Inhaltsverzeichnis wird am Anfang des verfügenden Teils eingefügt. Es wird angepasst, um den Inhalt des Instruments widerzuspiegeln. |
(Vgl. den Änderungsantrag zur Streichung des Inhaltsverzeichnisses am Anfang des Anhangs) | |
Begründung | |
Einige Änderungen zielen auf die Zusammenführung von vorangestellter Verordnung und Anhang ab. Die Teilung in Verordnung und Anhang scheint Verwirrung gestiftet zu haben und erscheint nicht notwendig. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Titel I (neu) – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Titel I |
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Allgemeine Bestimmungen |
Begründung | |
Einige Änderungen zielen auf die Zusammenführung von vorangestellter Verordnung und Anhang ab. Die Teilung in Verordnung und Anhang scheint Verwirrung gestiftet zu haben und erscheint nicht notwendig. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Teil -I (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Teil -1: Anwendung des Instruments |
Begründung | |
Einige Änderungen zielen auf die Zusammenführung von vorangestellter Verordnung und Anhang ab. Die Teilung in Verordnung und Anhang scheint Verwirrung gestiftet zu haben und erscheint nicht notwendig. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zweck dieser Verordnung ist es, die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem ein für die Europäische Union einheitliches Vertragsrecht (das „Gemeinsame Europäische Kaufrecht“) zur Verfügung gestellt wird, das in Anhang I dargestellt ist. Dieses Vertragsrecht kann bei grenzübergreifenden Geschäften verwendet werden, die den Kauf von Waren, die Bereitstellung digitaler Inhalte und die Erbringung verbundener Dienstleistungen betreffen, wenn die Parteien eines Vertrags dies vereinbaren. |
1. Zweck dieser Verordnung ist es, die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem innerhalb der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ein einheitliches Vertragsrecht (das „Gemeinsame Europäische Kaufrecht“) zur Verfügung gestellt wird, das in Anhang I dargestellt ist. Dieses Vertragsrecht kann bei grenzübergreifenden Geschäften verwendet werden, die den Kauf von Waren, die Bereitstellung digitaler Inhalte und die Erbringung verbundener Dienstleistungen, die im Fernabsatz, insbesondere online durchgeführt werden, betreffen, wenn die Parteien eines Vertrags dies vereinbaren. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Verordnung ermöglicht es Unternehmern, sich bei allen ihren grenzübergreifenden Geschäften auf gemeinsame Vorschriften zu stützen und dieselben Vertragsbestimmungen zu verwenden, und hilft so, unnötige Kosten zu sparen und gleichzeitig ein hohes Maß an Rechtssicherheit herzustellen. |
2. Diese Verordnung ermöglicht es Unternehmern, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), sich bei allen ihren grenzübergreifenden Geschäften auf gemeinsame Vorschriften zu stützen und dieselben Vertragsbestimmungen zu verwenden, und hilft so, unnötige Kosten zu sparen und gleichzeitig ein hohes Maß an Rechtssicherheit herzustellen. |
Begründung | |
Es erscheint angemessen, den Schutz von KMU in Artikel 1 deutlich zu formulieren. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) „Treu und Glauben und redlicher Geschäftsverkehrs“ ein Verhaltensmaßstab, der durch Redlichkeit, Offenheit und Rücksicht auf die Interessen der anderen Partei in Bezug auf das fragliche Geschäft oder Rechtsverhältnis gekennzeichnet ist; |
entfällt |
(Vgl. den Änderungsantrag zu einem neuen Buchstaben fe; der Text wurde geändert.) | |
Begründung | |
Einige Änderungen ordnen die Definitionen neu, um die Definitionen nach folgenden Kategorien zu gruppieren: betroffene Personen, allgemeine Vertragsbestimmungen, Vertragsarten, Bestimmungen für bestimmte Vertragsarten. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) „Verlust“ den materiellen Verlust sowie den immateriellen Verlust in Form erlittener Schmerzen und erlittenen Leids, ausgenommen jedoch andere Formen des immateriellen Verlusts wie Beeinträchtigungen der Lebensqualität oder entgangene Freude; |
entfällt |
(Vgl. den Änderungsantrag zu einem neuen Buchstaben fg) | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) „Standardvertragsbestimmungen“ Vertragsbestimmungen, die vorab für mehrere Geschäfte und verschiedene Vertragsparteien verfasst und im Sinne von Artikel 7 des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts nicht individuell von den Vertragsparteien ausgehandelt wurden; |
entfällt |
(Vgl. den Änderungsantrag zu einem neuen Buchstaben ff) | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; |
(e) „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, die im Hinblick auf Verträge für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) „Verbraucher“ jede natürliche Person, die nicht für die Zwecke einer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; |
(f) „Verbraucher“ jede natürliche Person, die nicht für die Zwecke einer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; wird ein Vertrag jedoch teils im Rahmen, teils außerhalb des Rahmens des Gewerbes einer Person abgeschlossen, und ist der gewerbliche Zweck so gering, dass er im Gesamtkontext des Geschäfts als nicht überwiegend erscheint, gilt die betreffende Person ebenfalls als Verbraucher; |
(Vgl. Wortlaut von Erwägung 17 der Richtlinie 2011/83/EU) | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fa) „Dienstleister“ einen Verkäufer von Waren oder Lieferanten digitaler Inhalte, der sich verpflichtet, für einen Verbraucher eine mit diesen Waren oder digitalen Inhalten verbundene Dienstleistung zu erbringen; |
(Vgl. den Änderungsantrag zum Buchstaben n) | |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe f b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fb) „Kunde“ jede Person, die eine verbundene Dienstleistung erwirbt; |
(Vgl. den Änderungsantrag zum Buchstaben o) | |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe f c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fc) „Gläubiger“ eine Person, die ein Recht auf Erfüllung einer Verpflichtung finanzieller oder nicht finanzieller Natur gegen eine andere Person, den Schuldner, hat; |
(Vgl. den Änderungsantrag zum Buchstaben w) | |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe f d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fd) „Schuldner“ eine Person, die eine Verpflichtung finanzieller oder nicht finanzieller Natur gegen eine andere Person, den Gläubiger, hat; |
(Vgl. den Änderungsantrag zum Buchstaben x) | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe f e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fe) „Treu und Glauben und redlicher Geschäftsverkehr“ einen Verhaltensmaßstab, der durch Redlichkeit, Offenheit und, wenn und soweit angemessen, angemessene Rücksicht auf die Interessen der anderen Partei in Bezug auf das fragliche Geschäft oder Rechtsverhältnis gekennzeichnet ist; |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe f f (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ff) „Standardvertragsbestimmungen“ Vertragsbestimmungen, die vorab für mehrere Geschäfte und verschiedene Vertragsparteien verfasst und im Sinne von Artikel 7 des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts nicht individuell von den Vertragsparteien ausgehandelt wurden; |
(Vgl. den Änderungsantrag zum Buchstaben d) | |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe f g (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fg) „Verlust“ den materiellen Verlust sowie den immateriellen Verlust in Form erlittener Schmerzen und erlittenen Leids, ausgenommen jedoch andere Formen des immateriellen Verlusts wie Beeinträchtigungen der Lebensqualität oder entgangene Freude; |
(Vgl. den Änderungsantrag zum Buchstaben c) | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe g a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ga) „zwingende Vorschrift“ jede Vorschrift, deren Anwendung die Parteien nicht ausschließen, von der sie nicht abweichen und deren Wirkung sie nicht abändern dürfen; |
(Vgl. den Änderungsantrag zum Buchstaben v) | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe g b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(gb) „Verpflichtung“ eine Pflicht zu leisten, die eine Partei eines Rechtsverhältnisses einer anderen Partei schuldet und auf deren Durchsetzung diese andere Partei einen Anspruch hat; |
(Vgl. den Änderungsantrag zum Buchstaben y) | |
Begründung | |
Die Ergänzung „und auf deren Durchsetzung als solche diese andere Partei einen Anspruch hat“ hilft bei der Unterscheidung zwischen Verpflichtungen und (nebenvertraglichen) Pflichten. | |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe g c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(gc) „ausdrücklich“ in Bezug auf eine Erklärung oder eine Vereinbarung, das diese gesondert von anderen Erklärungen oder Vereinbarungen und im Wege aktiven und eindeutigen Verhaltens vorgenommen bzw. getroffen wird, einschließlich Markieren eines Feldes oder Aktivierung einer Schaltfläche oder einer ähnlichen Funktion; |
Begründung | |
Es ist angemessen, eine Definition des Begriffs „ausdrücklich“ hinzuzufügen, da dieser Begriff im Vorschlag häufiger verwendet wird. | |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe j – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j) „digitale Inhalte“ Daten, die – gegebenenfalls auch nach Kundenspezifikationen – in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, darunter Video-, Audio-, Bild- oder schriftliche Inhalte, digitale Spiele, Software und digitale Inhalte, die eine Personalisierung bestehender Hardware oder Software ermöglichen, jedoch ausgenommen |
(j) „digitale Inhalte“ Daten, die – gegebenenfalls auch nach Käuferspezifikationen – in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, darunter Video-, Audio-, Bild- oder schriftliche Inhalte, digitale Spiele, Software und digitale Inhalte, die eine Personalisierung bestehender Hardware oder Software ermöglichen, jedoch ausgenommen |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe m – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(m) „verbundene Dienstleistung“ jede Dienstleistung im Zusammenhang mit Waren oder digitalen Inhalten wie Montage, Installierung, Instandhaltung, Reparatur oder sonstige Handreichungen, die vom Verkäufer der Waren oder vom Lieferanten der digitalen Inhalte auf der Grundlage des Kaufvertrags, des Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder auf der Grundlage eines gesonderten Vertrags über verbundene Dienstleistungen erbracht werden, der zeitgleich mit dem Kaufvertrag oder dem Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte geschlossen wurde, jedoch ausgenommen |
(m) „verbundene Dienstleistung“ jede Dienstleistung im Zusammenhang mit Waren oder digitalen Inhalten wie Speicherung oder sonstige Handreichungen, einschließlich Installierung, Instandhaltung, Reparatur, die vom Verkäufer der Waren oder vom Lieferanten der digitalen Inhalte auf der Grundlage des Kaufvertrags, des Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder auf der Grundlage eines gesonderten Vertrags über verbundene Dienstleistungen erbracht werden, der zeitgleich mit dem Kaufvertrag oder dem Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte geschlossen wurde, oder im Kaufvertrag oder einem Vertrag zur Bereitstellung digitaler Inhalte – sei es auch nur als Option – vorgesehen wurde, jedoch ausgenommen |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe m – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Schulungen, |
entfällt |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe m – Ziffer iv | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iv) Finanzdienstleistungen; |
iv) Finanzdienstleistungen, einschließlich Zahlungsdiensten und Ausgabe von elektronischem Geld sowie Versicherungen jeder Art, sei es in Bezug auf Waren und digitale Inhalte oder Sonstiges; |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe n | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(n) „Dienstleister“ einen Verkäufer von Waren oder Lieferanten digitaler Inhalte, der sich verpflichtet, für einen Verbraucher eine mit diesen Waren oder digitalen Inhalten verbundene Dienstleistung zu erbringen; |
entfällt |
(Vgl. den Änderungsantrag zum Buchstaben fa) | |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe o | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(o) „Kunde“ jede Person, die eine verbundene Dienstleistung erwirbt; |
entfällt |
(Vgl. den Änderungsantrag zum Buchstaben fb) | |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe p | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(p) „Fernabsatzvertrag“ jeden Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Rahmen eines organisierten Fernabsatzsystems, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers beziehungsweise, falls der Unternehmer eine juristische Person ist, der ihn vertretenden natürlichen Person und des Verbrauchers geschlossen wird, wobei bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet werden; |
(p) „Fernabsatzvertrag“ jeden Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher oder einem anderen Unternehmer im Rahmen eines organisierten Fernabsatzsystems, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers beziehungsweise, falls der Unternehmer eine juristische Person ist, der ihn vertretenden natürlichen Person und des Verbrauchers oder des anderen Unternehmers geschlossen wird, wobei bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet werden; |
Begründung | |
Diese Änderung folgt aus der Begrenzung der Anwendung des GEKR auf Fernabsatzverträge (vgl. den Änderungsantrag zu Artikel 5 Absatz 1). Die Definition des Fernabsatzvertrags, die derjenigen entspricht, die im geltenden Recht Anwendung findet, sollte im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich angepasst werden, da das GEKR den in Artikel 7 genannten Parteien zur Verfügung stehen sollte. Die wesentlichen Merkmale des Fernabsatzvertrags bleiben unverändert. Wird diese Änderung vorgenommen, wäre es auch ratsam, in Kapitel 2 und Kapitel 4, die der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher folgen, klarzustellen, dass die Definition des Fernabsatzvertrags nur die Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern erfasst. | |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe q | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(q) „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ jeden Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der |
entfällt |
i) bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers beziehungsweise, falls der Unternehmer eine juristische Person ist, der ihn vertretenden natürlichen Person und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, oder der aufgrund eines Angebots des Verbrauchers unter denselben Umständen geschlossen wird, oder |
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ii) in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, und zwar unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers beziehungsweise, falls der Unternehmer eine juristische Person ist, einer ihn vertretenden natürlichen Person und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder |
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iii) auf einem Ausflug geschlossen wird, der von dem Unternehmer beziehungsweise, falls der Unternehmer eine juristische Person ist, von einer ihn vertretenden natürlichen Person organisiert wurde, wenn damit die Werbung für und der Verkauf von Waren, die Lieferung digitaler Inhalte beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen an den Verbraucher bezweckt oder bewirkt wird; |
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe r | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(r) „Geschäftsräume“ |
entfällt |
i) unbewegliche Verkaufsstätten, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, oder |
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ii) bewegliche Verkaufsstätten, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit regelmäßig ausübt; |
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Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe s | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(s) „gewerbliche Garantie“ jedes vom Unternehmer oder Hersteller dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zu seinen rechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 106 im Falle von Vertragswidrigkeit eingegangene Versprechen, den Kaufpreis zu erstatten oder Waren beziehungsweise digitale Inhalte zu ersetzen, zu reparieren oder Kundendienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen erfüllen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind; |
(s) „gewerbliche Garantie“ jede dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Verpflichtung des Unternehmers oder eines Herstellers (Garantiegebers), den Kaufpreis zu erstatten oder die Waren beziehungsweise digitale Inhalte auszutauschen oder nachzubessern oder Dienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht diejenigen Eigenschaften aufweisen oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllen, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind; |
Begründung | |
Der Wortlaut der Definition sollte an den der Richtlinie über die Verbraucherrechte angepasst werden. | |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe s a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(sa) „Reparatur“ die Herstellung der Vertragsmäßigkeit der Waren oder digitalen Inhalte im Fall der Vertragswidrigkeit; |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe v | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(v) „zwingende Vorschrift“ jede Vorschrift, deren Anwendung die Parteien nicht ausschließen, von der sie nicht abweichen und deren Wirkung sie nicht abändern dürfen; |
entfällt |
(Vgl. den Änderungsantrag zum Buchstaben ga) | |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe w | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(w) „Gläubiger“ eine Person, die ein Recht auf Erfüllung einer Verpflichtung finanzieller oder nicht finanzieller Natur gegen eine andere Person, den Schuldner, hat; |
entfällt |
(Vgl. den Änderungsantrag zum Buchstaben fc) | |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe x | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(x) „Schuldner“ eine Person, die eine Verpflichtung finanzieller oder nicht finanzieller Natur gegen eine andere Person, den Gläubiger, hat; |
entfällt |
(Vgl. den Änderungsantrag zum Buchstaben fd) | |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe y | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(y) „Verpflichtung“ eine Pflicht zu leisten, die eine Partei eines Rechtsverhältnisses einer anderen Partei schuldet. |
entfällt |
(Vgl. den Änderungsantrag zum Buchstaben gb) | |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe y a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ya) „unentgeltliche Herstellung“ Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Ware ohne dass die dafür notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten, übernommen werden müssen. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Parteien können vereinbaren, dass für ihre grenzübergreifenden Verträge über den Kauf von Waren oder die Bereitstellung digitaler Inhalte sowie die Erbringung verbundener Dienstleistungen innerhalb des in den Artikeln 4 bis 7 abgesteckten räumlichen, sachlichen und persönlichen Geltungsbereichs das Gemeinsame Europäische Kaufrecht gilt. |
Die Parteien können unter den Voraussetzungen der Artikel 8 und 9 vereinbaren, dass für ihre grenzübergreifenden Verträge über den Kauf von Waren oder die Bereitstellung digitaler Inhalte sowie die Erbringung verbundener Dienstleistungen innerhalb des in den Artikeln 4 bis 7 abgesteckten räumlichen, sachlichen und persönlichen Geltungsbereichs das Gemeinsame Europäische Kaufrecht gilt. |
Begründung | |
Präzisierung. | |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht kann für grenzübergreifende Verträge verwendet werden. |
1. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht kann für Fernabsatzverträge, die grenzübergreifende Verträge sind, verwendet werden. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht kann verwendet werden für: |
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht kann für Fernabsatzverträge, einschließlich Online-Verträge verwendet werden, die: |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte gleich, ob auf einem materiellen Datenträger oder nicht, die der Nutzer speichern, verarbeiten oder wiederverwenden kann oder zu denen er Zugang erhält, unabhängig davon, ob die Bereitstellung gegen Zahlung eines Preises erfolgt oder nicht, |
b) Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte gleich, ob auf einem materiellen Datenträger oder in anderer Weise, die der Nutzer speichern, verarbeiten oder wiederverwenden kann oder zu denen er Zugang erhält, unabhängig davon, ob die Bereitstellung gegen Zahlung eines Preises oder gegen eine Gegenleistung, die keine Zahlung eines Preises darstellt, erfolgt oder ohne jede andere Gegenleistung geliefert wird. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ausschluss von Mischverträgen und Verträgen, die mit einem Verbraucherkredit verbunden sind |
Verbundene Verträge und gemischte Verträge |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht darf nicht für Mischverträge verwendet werden, die neben dem Kauf von Waren, der Bereitstellung digitaler Inhalte und der Erbringung verbundener Dienstleistungen im Sinne von Artikel 5 noch andere Elemente beinhalten. |
1. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht kann auch verwendet werden für: |
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a) Fälle, in denen ein Vertrag gemäß Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht mit einem Vertrag verbunden ist, der kein Kaufvertrag, kein Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte und kein Vertrag über verbundene Dienstleistungen ist, oder |
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b) Fälle, in denen ein Vertrag neben dem Kauf von Waren, der Bereitstellung digitaler Inhalte oder der Erbringung verbundener Dienstleistungen im Sinne von Artikel 5 noch andere Elemente beinhaltet, vorausgesetzt, diese Elemente sind teilbar und diesen Elementen kann ein Preis zugeordnet werden. |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a findet auf den verbundenen Vertrag das ansonsten anwendbare Recht Anwendung. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 b – Einleitung und Buchstabe a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und |
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(a) wenn im Zusammenhang mit dem vom Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht geregelten Vertrag keine der Parteien ein Recht, eine Abhilfe oder eine Verteidigung wahrnimmt, oder wenn dieser Vertrag ungültig oder nicht bindend ist, werden die Wirkungen des verbundenen Vertrags durch das einzelstaatliche Recht, das auf den verbundenen Vertrag Anwendung findet, festgelegt; |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 b – Buchstabe b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(b) wenn im Zusammenhang mit dem verbundenen Vertrag keine der Parteien ein Recht, eine Abhilfe oder eine Verteidigung wahrnimmt, oder wenn dieser Vertrag nach dem einzelstaatlichen Recht, das auf diesen Vertrag Anwendung findet, ungültig oder nicht bindend ist, bleiben die Verpflichtungen der Parteien nach dem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht unberührt, es sei denn, eine Partei hätte diesen vom Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht geregelten Vertrag nur wegen des verbundenen Vertrags abgeschlossen oder diesen Abschluss nur mit wesentlich anderen Vertragsbedingungen vorgenommen; in diesem Fall hat die Partei Anspruch darauf, den vom Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht geregelten Vertrag zu beenden.. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1c. In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b werden die anderen Vertragselemente als in einem verbundenen Vertrag vereinbarte Elemente betrachtet. |
Begründung | |
Der vorgeschlagene Text stellt klar, dass dann, wenn ein gemischter Vertrag ein Element enthält, das nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts fällt, z.B. Transportdienstleistungen oder eine Service-Hotline, dieses Element wie ein verbundener Vertrag behandelt wird. | |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht darf nicht für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher verwendet werden, bei denen der Unternehmer dem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer vergleichbaren Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Möglich ist die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, bei denen Waren, digitale Inhalte oder verbundene Dienstleistungen gleicher Art regelmäßig geliefert, bereitgestellt oder erbracht und vom Verbraucher für die Dauer der Leistungen in Raten bezahlt werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Vertragsparteien |
Vertragsparteien |
1. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht darf nur verwendet werden, wenn der Verkäufer der Waren oder der Lieferant der digitalen Inhalte Unternehmer ist. Sind alle Parteien Unternehmer, kann das Gemeinsame Europäische Kaufrecht verwendet werden, wenn mindestens eine dieser Parteien ein kleines oder mittleres Unternehmen („KMU“) ist. |
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht darf nur verwendet werden, wenn der Verkäufer der Waren oder der Lieferant der digitalen Inhalte Unternehmer ist. |
2. Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein KMU ein Unternehmer, der |
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(a) weniger als 250 Personen beschäftigt und |
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(b) einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR hat beziehungsweise im Falle von KMU, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat oder in einem Mitgliedstaat haben, dessen Währung nicht der Euro ist, einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme, die den genannten Beträgen in der Währung des betreffenden Mitglied- oder Drittstaats entspricht. |
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Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist die Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts nur gültig, wenn der Verbraucher hierin ausdrücklich und gesondert von seiner Erklärung, mit der er dem Vertragsschluss zustimmt, einwilligt. Der Unternehmer übermittelt dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger eine Bestätigung dieser Vereinbarung. |
2. Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist die Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts nur gültig, wenn der Verbraucher hierin ausdrücklich und gesondert von seiner Erklärung, mit der er dem Vertragsschluss zustimmt, einwilligt und die Voraussetzungen des Artikels 9 erfüllt sind. Der Unternehmer übermittelt dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger eine Bestätigung dieser Vereinbarung. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher darf das Gemeinsame Europäische Kaufrecht nicht in Teilen, sondern nur in seiner Gesamtheit verwendet werden. |
3. Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher darf das Gemeinsame Europäische Kaufrecht nicht in Teilen, sondern nur in seiner Gesamtheit verwendet werden. Im Verhältnis zwischen Unternehmern kann das Gemeinsame Europäische Kaufrecht in Teilen verwendet werden, vorausgesetzt, dass der Ausschluss der entsprechenden Bestimmungen darin nicht untersagt ist. |
Begründung | |
Es erscheint notwendig, klarzustellen, dass das Gemeinsame Europäische Kaufrecht in Unternehmerverträgen teilweise verwendet werden kann, aber sich die Parteien nicht den zwingenden Bestimmungen des GEKR entziehen können. | |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Haben die Parteien eine gültige Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts für einen Vertrag getroffen, so ist nur das Gemeinsame Europäische Kaufrecht für die darin geregelten Fragen maßgebend. Sofern der Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist, gilt das Gemeinsame Europäische Kaufrecht auch für die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten und die Abhilfen bei deren Verletzung. |
1. Haben die Parteien eine gültige Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts für einen Vertrag getroffen, so ist anstelle des Vertragsrechtsregimes, das ohne eine solche Vereinbarung den Vertrag innerhalb der als anwendbar festgelegten Rechtsordnung regeln würde, das Gemeinsame Europäische Kaufrecht für die darin geregelten Fragen maßgebend. |
Begründung | |
Die Änderung stellt klar, dass das Gemeinsame Europäische Kaufrecht ein zweites Regime innerhalb der Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats darstellt. Sie gehört zu den Änderungen, die auf die Klarstellung des Verhältnisses zwischen dem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht und der Rom-I-Verordnung abzielen. | |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Nehmen die Parteien Verhandlungen auf oder leiten andere vorbereitende Schritte mit dem Ziel ein, einen Vertrag mit Bezugnahme auf das Gemeinsame Europäische Kaufrecht abzuschließen, gilt das Gemeinsame Europäische Kaufrecht auch für die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten und die Abhilfen bei deren Verletzung sowie bei anderen Sachverhalten, die vor dem Vertragsschluss von Bedeutung sind. |
|
Nimmt der Unternehmer auch auf andere Rechtsordnungen Bezug, lässt die Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts gemäß Absatz 1 das nach den anwendbaren Bestimmungen des Kollisionsrechts geltende Recht unberührt. |
Begründung | |
Der vorgeschlagene Text regelt, dass das GEKR ab dem Zeitpunkt für die vorvertragliche Phase gelten sollte, in dem die Parteien sich während der Verhandlungen auf das GEKR beziehen – im Gegensatz zum Vorschlag der Kommission, wonach vorvertragliche Informationspflichten des GEKR nur dann Anwendung finden, wenn ein Vertrag tatsächlich abgeschlossen wird, d. h. rückwirkend. Der zweite Absatz stellt klar, dass nur dann, wenn es ein Unternehmer offen lässt, ob er bereit ist, einen Vertrag nach dem GEKR oder nach dem sonst anwendbaren Recht zu schließen, er beiden Regelwerken entsprechen muss. | |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu) – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11a |
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Vom Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht erfasste Sachverhalte: |
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1. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht regelt in seinen Bestimmungen folgende Sachverhalte: |
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a) vorvertragliche Informationspflichten; |
|
b) Abschluss des Vertrags, einschließlich der Formerfordernisse; |
|
c) Widerrufsrecht und seine Folgen; |
|
d) Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums, arglistiger Täuschung, Drohung oder unfairer Ausnutzung und ihre Folgen; |
|
e) Auslegung; |
|
f) Inhalt und Wirkungen, einschließlich derer des betroffenen Vertrags; |
|
g) Beurteilung der Unfairness einer Vertragsbestimmung und ihre Folgen; |
|
h) Rechte und Pflichten der Parteien; |
|
i) Abhilfen bei Nichterfüllung; |
|
j) Rückabwicklung nach Anfechtung und Beendigung des Vertrags sowie im Fall eines nicht bindenden Vertrags; |
|
k) Verjährung und Ausschluss von Rechten; |
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l) Sanktionen im Fall einer Verletzung von Leistungs- und sonstigen Pflichten während seiner Anwendung. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu) – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Sachverhalte, die nicht im Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht geregelt sind, unterliegen dem innerstaatlichen Recht, das nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 oder nach sonstigen einschlägigen Kollisionsnormen anwendbar ist. Dazu gehören: |
|
a) Rechtspersönlichkeit; |
|
b) Ungültigkeit eines Vertrags wegen Geschäftsunfähigkeit, Rechts- oder Sittenwidrigkeit, es sei denn, die Gründe der Rechts- oder Sittenwidrigkeit werden im Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht geregelt; |
|
c) Bestimmung der Vertragssprache; |
|
d) Diskriminierungsverbot; |
|
e) Stellvertretung; |
|
f) Schuldner- und Gläubigermehrheit, sowie Wechsel der Parteien einschließlich Abtretung; |
|
g) Aufrechnung und Konfusion; |
|
h) Begründung, Erwerb oder Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Immobilien; |
|
i) Recht des geistigen Eigentums und |
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j) Deliktsrecht einschließlich der Frage, ob konkurrierende Ansprüche aus vertraglicher und außervertraglicher Haftung zusammen verfolgt werden können. |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 a (neu) – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3. Dieser Artikel lässt die zwingenden Bestimmungen von Nicht-Mitgliedstaaten, die nach den anwendbaren Bestimmungen des Kollisionsrechts Anwendung finden könnten, unberührt. |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 14 |
entfällt |
Übermittlung von Urteilen zur Anwendung dieser Verordnung |
|
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass rechtskräftige Urteile ihrer Gerichte zur Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung unverzüglich der Kommission übermittelt werden. |
|
2. Die Kommission richtet ein System ein, mit dem Informationen über die Urteile gemäß Absatz 1 sowie einschlägige Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union abgerufen werden können. Dieses System ist der Öffentlichkeit zugänglich. |
|
(Vgl. den Änderungsantrag zu Artikel 186a; der Text wurde geändert.) | |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 15 |
entfällt |
Überprüfung |
|
1. Spätestens am … [4 Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung] übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere darüber, inwieweit das Gemeinsame Europäische Kaufrecht akzeptiert wird, seine Vorschriften Anlass zu Rechtsstreitigkeiten gaben und sich Unterschiede im Verbraucherschutzniveau auftun, je nachdem, ob das Gemeinsame Europäische Kaufrecht oder innerstaatliches Recht zur Anwendung kommt. Dazu gehört auch ein umfassender Überblick über die Rechtsprechung der mitgliedstaatlichen Gerichte zur Auslegung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts. |
|
2. Spätestens am … [5 Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen ausführlichen Bericht vor, in dem das Funktionieren dieser Verordnung unter anderem unter Berücksichtigung der Notwendigkeit überprüft wird, ihren Anwendungsbereich in Bezug auf Verträge zwischen Unternehmen sowie hinsichtlich der Markt- und technologischen Entwicklungen bei digitalen Inhalten und der künftigen Entwicklungen des Unionsrechts auszuweiten. |
|
(Siehe den Änderungsantrag zu Artikel 186b) | |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 16 |
entfällt |
Inkrafttreten und Anwendung |
|
1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
|
2. Sie gilt ab dem … [6 Monate nach ihrem Inkrafttreten]. |
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Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. |
|
(Siehe den Änderungsantrag zu Artikel 186f) | |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Inhaltsverzeichnis | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Das Inhaltsverzeichnis wird gelöscht. |
(Vgl. den Änderungsantrag zur Einfügung des Inhaltsverzeichnisses am Anfang des verfügenden Teils) | |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Titel II (neu) – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Titel II |
|
Bestimmungen des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts |
Begründung | |
Einige Änderungsanträge zielen auf die Zusammenführung von vorangestellter Verordnung und Anhang ab. Die Teilung in Verordnung und Anhang scheint Verwirrung gestiftet zu haben und erscheint nicht notwendig. | |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 2 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Verletzt eine Partei diese Pflicht, so kann sie das von der Ausübung oder Geltendmachung von Rechten, Abhilfen oder Einwänden, die ihr sonst zugestanden hätten, ausschließen, oder es kann sie für jeden Verlust, der der anderen Partei dadurch entsteht, haftbar machen. |
2. Verletzt eine Partei diese Pflicht, so kann sie das von der Ausübung oder Geltendmachung von Rechten, Abhilfen oder Einwänden, die ihr sonst zugestanden hätten, ausschließen, führt aber nicht unmittelbar zu einer Abhilfe wegen Nichterfüllung. |
Begründung | |
Mit dem Änderungsantrag wird klargestellt, dass das Gemeinsame Europäische Kaufrecht ein zweites Regime innerhalb der Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats darstellt. Er gehört zu den Änderungsanträgen, die auf die Klarstellung des Verhältnisses zwischen dem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht und der Rom-I-Verordnung abzielen. | |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 9 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gemischte Verträge |
Verträge, die die Erbringung verbundener Dienstleistungen beinhalten |
Begründung | |
Um besser zwischen Fällen, die unter diese Bestimmung fallen, und Fällen, die unter Artikel 6 der vorgeschlagenen GEKR-Verordnung fallen, zu unterschieden, wurde der Titel geändert. | |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Dieser Artikel gilt für alle Mitteilungen für die Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts und des Vertrags. Der Begriff „Mitteilung“ umfasst die Übermittlung jeder Erklärung, die darauf abzielt, Rechtswirkungen zu haben oder einem rechtlichen Zweck dienende Informationen weiterzugeben. |
1. Der Begriff „Mitteilung“ umfasst die Übermittlung jeder Erklärung, die darauf abzielt, Rechtswirkungen zu haben oder einem rechtlichen Zweck dienende Informationen weiterzugeben. |
Begründung | |
Vereinfachung des Wortlauts. Der erste Satz erscheint nicht notwendig, da die allgemeine Anwendbarkeit der Bestimmung bereits daraus abgeleitet werden kann, dass sie sich im Kapitel der allgemeinen Bestimmungen findet. | |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die Berechnung aller Fristen für die Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts. |
entfällt |
Begründung | |
Vereinfachung. Der erste Absatz erscheint nicht notwendig, da die allgemeine Anwendbarkeit der Bestimmung bereits daraus abgeleitet werden kann, dass sie sich im Kapitel der allgemeinen Bestimmungen findet. | |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 11 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Ist eine in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist von einem bestimmten Ereignis, einer bestimmten Handlung oder einem bestimmten Zeitpunkt an zu berechnen, so wird der Tag, an dem das Ereignis stattfindet, die Handlung erfolgt oder der Zeitpunkt eintritt, nicht als in diese Frist fallender Tag betrachtet. |
(Vgl. Änderungsantrag zu Absatz 3) | |
Begründung | |
Es wird vorgeschlagen, die Reihenfolge der Absätze entsprechend der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine zu ändern, die die allgemeinen Bestimmungen für die Berechnung der Fristen im Unionsrecht enthält. | |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 11 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Ist eine in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessene Frist von einem bestimmten Ereignis, einer bestimmten Handlung oder einem bestimmten Zeitpunkt an zu berechnen, so wird der Tag, an dem das Ereignis stattfindet, die Handlung erfolgt oder der Zeitpunkt eintritt, nicht als in diese Frist fallender Tag mitgerechnet. |
entfällt |
(Vgl. Änderungsantrag zu Absatz 1a) | |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 11 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Übersendet eine Person einer anderen ein Dokument, das eine Frist zur Antwort oder zur Vornahme einer anderen Handlung setzt, aber nicht angibt, wann die Frist beginnen soll, dann beginnt die Frist, wenn keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen, zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem das Dokument dem Empfänger zugeht. |
entfällt |
(Vgl. Änderungsantrag zu Absatz 7a) | |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 11 – Absatz 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
7a. Übersendet eine Person einer anderen ein Dokument, das dem Adressaten eine Frist zur Antwort oder zur Vornahme einer anderen Handlung setzt, aber nicht angibt, wann die Frist beginnen soll, beginnt die Frist, wenn keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen, zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem das Dokument dem Empfänger zugeht. |
(Vgl. den Änderungsantrag zu Artikel 6; der Text wurde geändert.) | |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 12 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Artikel 59 bis 65 sind auf die Auslegung einseitiger Absichtserklärungen entsprechend anwendbar. |
entfällt |
(Siehe den Änderungsantrag zu Artikel 58 Absatz 3a) | |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 12 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die Vorschriften des Kapitels 5 über Einigungsmängel sind auf die Auslegung einseitiger Absichtserklärungen entsprechend anwendbar. |
entfällt |
(Siehe den Änderungsantrag zu Artikel -48 Absatz 2) | |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 13 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Informationspflicht beim Abschluss eines im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags |
Informationspflicht |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 13 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Ein Unternehmer, der im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag schließt, hat die Pflicht, den Verbraucher in klarer und verständlicher Form über Folgendes zu informieren, bevor der Vertrag geschlossen wird beziehungsweise bevor der Verbraucher an ein Angebot gebunden ist: |
1. Ein Unternehmer, der einen Vertrag schließt, hat die Pflicht, den Verbraucher in klarer und verständlicher Form über Folgendes zu informieren, bevor der Vertrag geschlossen wird beziehungsweise bevor der Verbraucher an ein Angebot gebunden ist: |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 13 – Absatz 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Bei einem Fernabsatzvertrag müssen die nach diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen |
3. Die nach diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen müssen |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 13 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag müssen die nach diesem Artikel vorgeschriebenen Informationen |
entfällt |
(a) auf Papier oder, sofern der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden und |
|
(b) lesbar und in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein. |
|
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 13 – Absatz 5 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen wird; |
entfällt |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 13 – Absatz 5 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird und der Preis – oder bei gleichzeitigem Abschluss mehrerer Verträge der Gesamtpreis der Verträge – 50 EUR oder den entsprechenden Betrag in der für den Vertragspreis vereinbarten Währung nicht übersteigt. |
entfällt |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 13 – Absatz 5 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) nach dem Recht der Mitgliedstaaten vor einem öffentlichen Amtsträger geschlossen wird, der gesetzlich zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet ist und durch umfassende rechtliche Aufklärung sicherzustellen hat, dass der Verbraucher den Vertrag nur aufgrund gründlicher rechtlicher Prüfung und in Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite abschließt; |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 17 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Information über Widerrufsrechte beim Abschluss von Verträgen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen |
Information über Widerrufsrechte beim Abschluss von Verträgen |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 18 |
entfällt |
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge – zusätzliche Informationserfordernisse und Bestätigung |
|
1. Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Kopie des unterzeichneten Vertrags oder die Bestätigung des Vertrags, gegebenenfalls einschließlich der Bestätigung, dass der Verbraucher den Bestimmungen des Artikels 40 Absatz 3 Buchstabe d zugestimmt und sie zur Kenntnis genommen hat, auf Papier oder, sofern der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. |
|
2. Wünscht der Verbraucher, dass noch während der Widerrufsfrist nach Artikel 42 Absatz 2 mit der Erbringung verbundener Dienstleistungen begonnen wird, so muss der Unternehmer verlangen, dass der Verbraucher ausdrücklich einen entsprechenden Antrag auf einem dauerhaften Datenträger stellt. |
|
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 19 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Fernabsatzverträge – zusätzliche Informations- und sonstige Erfordernisse |
Zusätzliche Informations- und sonstige Erfordernisse |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 20 |
entfällt |
Informationspflicht beim Abschluss von anderen als im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
|
1. Bei anderen als im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen hat ein Unternehmer die Pflicht, den Verbraucher in klarer und verständlicher Form über Folgendes zu informieren, bevor der Vertrag geschlossen beziehungsweise bevor der Verbraucher an ein Angebot gebunden ist, sofern sich diese Informationen nicht bereits aus den Umständen ergeben: |
|
(a) die wesentlichen Merkmale der Waren, digitalen Inhalte oder verbundenen Dienstleistungen, die geliefert, bereitgestellt beziehungsweise erbracht werden sollen, in einem für das Kommunikationsmedium und die Waren, digitalen Inhalte oder verbundenen Dienstleistungen angemessenen Umfang, |
|
(b) den Gesamtpreis und zusätzliche Kosten nach Artikel 14 Absatz 1, |
|
(c) die Identität des Unternehmers, wie etwa seinen Handelsnamen, die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, und seine Telefonnummer, |
|
(d) die Vertragsbestimmungen nach Artikel 16 Buchstaben a und b, |
|
(e) gegebenenfalls, ob und unter welchen Bedingungen der Unternehmer Kundendienstleistungen, gewerbliche Garantien und Verfahren für den Umgang mit Beschwerden anbietet, |
|
(f) gegebenenfalls die Funktionen digitaler Inhalte, einschließlich der anwendbaren technischen Schutzmaßnahmen und |
|
(g) gegebenenfalls die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit sie dem Unternehmer bekannt ist oder bekannt sein müsste. |
|
2. Dieser Artikel gilt nicht, wenn der Vertrag ein Alltagsgeschäft betrifft und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sofort erfüllt wird. |
|
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 24 – Absatz 3 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) die Vertragsbestimmungen. |
(e) die Bestimmungen, auf deren Grundlage der Unternehmer bereit ist, den Vertrag zu schließen. |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 24 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die in Absatz 3 Buchstabe e genannten Vertragsbestimmungen in Buchstaben oder anderen verständlichen Zeichen auf einem dauerhaften Datenträger in einer Form zur Verfügung gestellt werden, die das Lesen und Aufnehmen der im Text enthaltenen Informationen sowie deren Wiedergabe in materieller Form ermöglicht. |
4. Unbeschadet strengerer Regelungen für einen Unternehmer, der mit einem Verbraucher nach Abschnitt 1 Handel treibt, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass die in Absatz 3 Buchstabe e genannten Vertragsbestimmungen in Buchstaben oder anderen verständlichen Zeichen auf einem dauerhaften Datenträger in einer Form zur Verfügung gestellt werden, die das Lesen und Aufnehmen der im Text enthaltenen Informationen sowie deren Wiedergabe in materieller Form ermöglicht. |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 24 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Der Unternehmer hat den Empfang eines Angebots der anderen Partei oder einer Annahme durch die andere Partei unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. |
5. Der Unternehmer hat den Empfang eines Angebots der anderen Partei oder einer Annahme durch die andere Partei unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Diese Bestätigung soll den Inhalt des Angebots oder der Annahme anzeigen. |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 29 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Eine Partei, die eine sich aus diesem Kapitel ergebende Pflicht nicht erfüllt, haftet für jeden Verlust, der der anderen Partei durch diese Pflichtverletzung entsteht. |
1. Eine Partei, die eine sich aus diesem Kapitel ergebende Pflicht nicht erfüllt, haftet gemäß Kapitel 16 für jeden Verlust, der der anderen Partei durch diese Pflichtverletzung entsteht. |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 30 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Eine Einigung wird durch Annahme eines Angebots erzielt. Die Annahme kann ausdrücklich oder durch andere Erklärungen oder Verhalten erfolgen. |
2. Eine Einigung wird durch Annahme eines Angebots erzielt. |
Begründung | |
Vereinfachung des Wortlauts. In Artikel 34 Absatz 1 wird bereits darauf hingewiesen, dass die Annahme durch eine Form einer Erklärung oder eines Verhaltens vorgenommen werden kann. | |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 31 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) er einen ausreichenden Inhalt hat und hinreichend bestimmt ist, so dass ein Vertrag geschlossen werden kann. |
(b) er einen ausreichenden Inhalt hat und hinreichend bestimmt ist, so dass ein Vertrag geschlossen werden kann. Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist ein Angebot nur dann als inhaltlich ausreichend und hinreichend bestimmt zu betrachten, wenn es einen Gegenstand, eine Menge oder Dauer sowie einen Preis enthält. |
Begründung | |
Für Verbraucherverträge erscheint es angemessen, klarzustellen, was der Mindestinhalt eines Angebots ist. | |
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 34 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Schweigen oder Untätigkeit stellen allein keine Annahme dar. |
2. Schweigen oder Untätigkeit stellen allein keine Annahme dar. Insbesondere in Fällen der unaufgeforderten Lieferung von Waren, Bereitstellung digitaler Inhalte oder Erbringung verbundener Dienstleistungen stellt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers keine Annahme dar. |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 38 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4a. Zwischen Unternehmer und Verbraucher stellt eine Antwort des Empfängers, die ausdrücklich oder stillschweigend zusätzliche oder abweichende Vertragsbestimmungen enthält, in jedem Fall eine Ablehnung und ein neues Angebot dar. |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Kapitel 4 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Widerrufsrecht bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern |
Widerrufsrecht |
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 40 – Absatz 2 – Buchstabe i a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ia) Verträge, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten vor einem öffentlichen Amtsträger geschlossen werden, der gesetzlich zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet ist und durch umfassende rechtliche Aufklärung sicherzustellen hat, dass der Verbraucher den Vertrag nur aufgrund gründlicher rechtlicher Prüfung und in Kenntnis seiner rechtlichen Tragweite abschließt. |
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel -48 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel -48 |
|
Geltungsbereich |
|
1. Dieses Kapitel gilt für die Anfechtung eines Vertrags wegen Einigungsmängeln und ähnlichen Mängeln. |
|
2. Die Vorschriften dieses Kapitels sind auf die Anfechtung eines Angebots, einer Annahme, einer einseitigen Absichtserklärung oder ähnlichen Verhaltens entsprechend anwendbar. |
(In Bezug auf Absatz 2 siehe Änderungsantrag zu Artikel 12 Absatz 4) | |
Begründung | |
Es handelt sich um eine Präzisierung. | |
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 48 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) diese Partei, wäre sie dem Irrtum nicht unterlegen, den Vertrag nicht oder nur mit grundlegend anderen Vertragsbestimmungen geschlossen hätte und die andere Partei dies wusste oder wissen musste, und |
(a) diese Partei, wäre sie dem Irrtum nicht unterlegen, den Vertrag nicht oder nur mit grundlegend anderen Vertragsbestimmungen geschlossen hätte und |
Begründung | |
Es ist nicht angemessen, eine Partei an ihre Fehler, z. B. Schreibfehler, zu binden, indem die Mitverantwortung der anderen Partei verlangt wird. | |
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 48 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) den Irrtum verursacht hat, |
i) den Irrtum verursacht hat, oder |
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 48 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) den irrtumsbehafteten Vertragsschluss durch Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten nach Kapitel 2 Abschnitte 1 bis 4 verursacht hat, |
ii) den irrtumsbehafteten Vertragsschluss durch Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten nach Kapitel 2 Abschnitte 1 bis 4 verursacht hat, oder |
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 49 – Absatz 3 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Für die Feststellung, ob das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs verlangt, dass eine Partei bestimmte Informationen offenbart, sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, insbesondere, |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Begründung | |
Der Wortlaut wird mit Artikel 23 Absatz 2 (Offenlegung von Informationen über Waren und verbundene Dienstleistungen) in Einklang gebracht, der einen vergleichbaren Katalog enthält. | |
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 49 – Absatz 3 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) die offenkundige Bedeutung der Informationen für die andere Partei und |
(e) die wahrscheinliche Bedeutung der Informationen für die andere Partei und |
Begründung | |
Der Wortlaut wird mit Artikel 23 Absatz 2 (Offenlegung von Informationen über Waren und verbundene Dienstleistungen) in Einklang gebracht, der einen vergleichbaren Katalog enthält. Es gibt keinen Grund, warum die Schwelle der Bedeutung der Information für die andere Partei hier höher sein sollte. | |
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 50 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 50a |
|
Dritte Parteien |
|
1. Wenn eine dritte Partei, für deren Handeln eine Person verantwortlich ist oder die mit der Zustimmung dieser Person am Abschluss des Vertrags beteiligt ist, |
|
(a) einen Irrtum verursacht oder davon wusste oder wissen musste, oder |
|
(b) für arglistige Täuschung, Drohung oder unfaire Ausnutzung verantwortlich ist, |
|
sind die Abhilfen dieses Kapitels so anwendbar, als ob das Verhalten oder das Wissen dasjenige der verantwortlichen oder zustimmenden Person gewesen wäre. |
|
2. Ist eine dritte Partei, für deren Handeln eine Person nicht verantwortlich ist und die nicht die Zustimmung dieser Person, in den Abschluss des Vertrags einbezogen zu werden, hat, wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung schuldig, sind die Rechtsbehelfe dieses Kapitels anwendbar, wenn diese Person die relevanten Tatsachen kannte oder vernünftigerweise kennen musste, oder zum Zeitpunkt der Anfechtung nicht auf der Grundlage des Vertrags handelte. |
Begründung | |
Es fehlte eine Bestimmung zu durch dritte Parteien verursachtem Irrtum und zu durch dritte Parteien verursachter arglistiger Täuschung, Drohung oder unfairer Ausnutzung. | |
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 55 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Eine Partei, die nach diesem Kapitel das Recht hat, einen Vertrag anzufechten, oder die dieses Recht hatte, bevor sie es durch Fristablauf oder Bestätigung verlor, hat unabhängig davon, ob der Vertrag angefochten wird, gegenüber der anderen Partei einen Anspruch auf Schadensersatz für Verluste infolge Irrtums, arglistiger Täuschung, Drohung oder unfairer Ausnutzung, sofern die andere Partei die maßgebenden Umstände kannte oder kennen musste. |
Eine Partei, die nach diesem Kapitel das Recht hat, einen Vertrag anzufechten, oder die dieses Recht hatte, bevor sie es durch Fristablauf oder Bestätigung verlor, hat unabhängig davon, ob der Vertrag angefochten wird, gegenüber der anderen Partei gemäß Kapitel 16 einen Anspruch auf Schadensersatz für Verluste infolge Irrtums, arglistiger Täuschung, Drohung oder unfairer Ausnutzung, sofern die andere Partei die maßgebenden Umstände kannte oder kennen musste. |
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 58 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Wenn eine Partei einen im Vertrag verwendeten Ausdruck in einem bestimmten Sinne verstanden wissen wollte und dies der anderen Partei bei Vertragsschluss bewusst war oder hätte bewusst sein müssen, wird der Vertrag so ausgelegt, wie die erste Partei ihn verstanden wissen wollte. |
2. Wenn eine Partei einen im Vertrag verwendeten Ausdruck oder entsprechendes Verhalten in einem bestimmten Sinne verstanden wissen wollte und dies der anderen Partei bei Vertragsschluss bewusst war oder hätte bewusst sein müssen, wird der Ausdruck oder das entsprechende Verhalten so ausgelegt, wie die erste Partei ihn verstanden wissen wollte. |
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 58 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. In einem Vertrag verwendete Ausdrücke sind im Lichte des gesamten Vertrags auszulegen. |
(Vgl. den Änderungsantrag zu Artikel 60; der Text wurde geändert.) | |
Begründung | |
Einige Änderungsanträge zielen auf die Neuordnung der Bestimmungen zur Frage der Auslegung, um dieses Kapitel in Bezug auf Lesbarkeit und Handhabbarkeit zu vereinfachen. | |
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 58 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3b. Die Vorschriften dieses Kapitels sind auf die Auslegung eines Angebots, einer Annahme, einer einseitigen Absichtserklärung oder ähnlichen Verhaltens entsprechend anwendbar. |
(Vgl. den Änderungsantrag zu Artikel 12 Absatz 3; der Text wurde geändert.) | |
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 59 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Umstände, unter denen er geschlossen wurde, einschließlich der vorausgegangenen Verhandlungen, |
(a) die Umstände, unter denen er geschlossen wurde |
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 59 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) das Verhalten der Parteien – auch nach Vertragsschluss, |
(b) das Verhalten der Parteien vor, während und nach Vertragsschluss, |
Begründung | |
Es handelt sich um eine Klarstellung des Wortlauts. | |
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 59 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) die Auslegung, die von den Parteien bereits denselben oder ähnlichen Ausdrücken wie den im Vertrag verwendeten gegeben wurde, |
(c) die Auslegung, die von den Parteien denselben oder ähnlichen Ausdrücken wie den im Vertrag verwendeten früher gegeben wurde, |
Begründung | |
Es handelt sich um eine Klarstellung des Wortlauts. | |
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 60 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 60 |
entfällt |
Auslegung im Lichte des gesamten Vertrags |
|
In einem Vertrag verwendete Ausdrücke sind im Lichte des gesamten Vertrags auszulegen. |
|
(Siehe den Änderungsantrag zu Artikel 58 Absatz 3a) | |
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 61 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Wurde eine Vertragsunterlage in der Landessprache des Verbrauchers verwendet, ist diese die maßgebende. Die Parteien dürfen die Anwendung dieses Absatzes nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen abändern. |
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 61 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 61a |
|
Vorrang wirksamkeitsorientierter Auslegung |
|
Eine Auslegung, nach der Vertragsbestimmungen wirksam sind, hat Vorrang vor einer Auslegung, nach der das nicht der Fall ist. |
(Siehe den Änderungsantrag zu Artikel 63) | |
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 61 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 61b |
|
Auslegung zugunsten des Verbrauchers |
|
1. Wenn Zweifel über die Bedeutung einer Vertragsbestimmung in einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher besteht, gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung, es sei denn, die Bestimmung wurde vom Verbraucher gestellt. |
|
2. Den Vertragsparteien ist es nicht gestattet, die Anwendung dieses Artikels zum Nachteil des Verbrauchers auszuschließen, einzuschränken oder ihn in seinen Auswirkungen zu verändern. |
(Siehe den Änderungsantrag zu Artikel 64) | |
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 62 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorrang individuell ausgehandelter Vertragsbestimmungen |
Nicht individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen |
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 62 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Wenn trotz Artikel 61b, Zweifel an der Bedeutung einer nicht individuell ausgehandelten Vertragsbestimmung im Sinne von Artikel 7 besteht, so hat eine Auslegung der Bestimmung zu Lasten der Partei, die die Bestimmung gestellt hat, Vorrang. |
(Siehe den Änderungsantrag zu Artikel 65) | |
Begründung | |
Artikel 65 wurde in Artikel 62 integriert, da Klarheit und Lesbarkeit verbessert werden, wenn alle Bestimmungen zur Auslegung nicht individuell ausgehandelter Vertragsbestimmungen in einem Artikel zusammengefasst werden. Im Wortlaut wurde eine Klarstellung vorgenommen. | |
Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 63 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 63 |
entfällt |
Vorrang wirksamkeitsorientierter Auslegung |
|
Eine Auslegung, nach der Vertragsbestimmungen wirksam sind, hat Vorrang vor einer Auslegung, nach der das nicht der Fall ist. |
|
(Siehe den Änderungsantrag zu Artikel 61a) | |
Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 64 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 64 |
entfällt |
Auslegung zugunsten des Verbrauchers |
|
1. Wenn Zweifel über die Bedeutung einer Vertragsbestimmung in einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher besteht, gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung, es sei denn, die Bestimmung wurde vom Verbraucher gestellt. |
|
2. Die Parteien dürfen die Anwendung dieses Artikels nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen abändern. |
|
(Siehe den Änderungsantrag zu Artikel 61b) | |
Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 65 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 65 |
entfällt |
Auslegungsregeln bei gestellten Vertragsbestimmungen |
|
Wenn in einem Vertrag, der nicht unter Artikel 64 fällt, Zweifel an der Bedeutung einer nicht individuell ausgehandelten Vertragsbestimmung im Sinne von Artikel 7 besteht, so hat eine Auslegung der Bestimmung zu Lasten der Partei, die die Bestimmung gestellt hat, Vorrang. |
|
(Siehe den Änderungsantrag zu Artikel 62 Absatz 1a) | |
Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Titel II – Teil III – Kapitel 7 – Abschnitt 1 (neu) – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen |
Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 67 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Parteien sind an Gebräuche und Gepflogenheiten nur so weit gebunden, wie sie nicht individuell ausgehandelten Vertragsbestimmungen oder zwingenden Vorschriften des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts entgegenstehen. |
3. Die Parteien sind an Gebräuche und Gepflogenheiten nur so weit gebunden, wie sie nicht der Vereinbarung der Parteien oder zwingenden Vorschriften des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts entgegenstehen. |
Begründung | |
Es handelt sich um eine Präzisierung. | |
Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 68 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Jede im Sinne von Absatz 1 herangezogene Vertragsbestimmung sollte, soweit möglich, so beschaffen sein, dass sie verwirklicht, was die Parteien wahrscheinlich vereinbart hätten, wenn sie die betreffenden Belange geregelt hätten. |
2. Jede im Sinne von Absatz 1 herangezogene Vertragsbestimmung sollte, soweit möglich, so beschaffen sein, dass sie verwirklicht, was die Parteien wahrscheinlich vereinbart hätten. |
Begründung | |
Es handelt sich um eine Vereinfachung des Wortlauts. | |
Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 69 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Gibt der Unternehmer vor Vertragsschluss gegenüber der anderen Partei oder öffentlich eine Erklärung über die Eigenschaften dessen ab, was der Unternehmer nach dem Vertrag liefern soll, wird diese Erklärung Bestandteil des Vertrags, es sei denn, |
1. Gibt der Unternehmer oder eine Person, die im Auftrag des Unternehmers mit der Werbung oder Vermarktung befasst ist, vor Vertragsschluss gegenüber der anderen Partei oder öffentlich eine Erklärung über die Eigenschaften dessen ab, was der Unternehmer nach dem Vertrag liefern soll, wird diese Erklärung Bestandteil des Vertrags, es sei denn, der Unternehmer weist nach, dass |
(a) die andere Partei wusste bei Vertragsschluss oder hätte wissen müssen, dass die Erklärung falsch war oder dass sie sich nicht auf eine derartige Bestimmung verlassen konnte, oder |
(a) die andere Partei bei Vertragsschluss wusste oder hätte wissen müssen, dass die Erklärung falsch war oder dass sie sich nicht auf eine derartige Bestimmung verlassen konnte, |
|
(aa) die Erklärung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt war, oder |
(b) die Entscheidung der anderen Partei zum Vertragsschluss konnte nicht durch die Erklärung beeinflusst werden. |
(b) die Entscheidung der anderen Partei zum Vertragsschluss nicht durch die Erklärung beeinflusst werden konnte. |
Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 69 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt eine Erklärung, die von einer Person abgegeben wird, die im Auftrag des Unternehmers mit der Werbung oder Vermarktung befasst ist, als durch den Unternehmer abgegeben. |
entfällt |
Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 69 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Handelt es sich bei der anderen Partei um einen Verbraucher, wird für die Zwecke des Absatzes 1 eine öffentliche Erklärung, die im Vorfeld des Vertragsschlusses von oder im Auftrag eines Herstellers oder einer anderen Person abgegeben wurde, als vom Unternehmer abgegeben angesehen, es sei denn, der Unternehmer kannte diese Erklärung bei Vertragsschluss nicht und hätte sie auch nicht kennen müssen. |
3. Handelt es sich bei der anderen Partei um einen Verbraucher, wird für die Zwecke des Absatzes 1 eine öffentliche Erklärung, die im Vorfeld des Vertragsschlusses von oder im Auftrag eines Herstellers oder einer anderen Person abgegeben wurde, als vom Unternehmer abgegeben angesehen, es sei denn, der Unternehmer weist nach, dass der Unternehmer diese Erklärung bei Vertragsschluss nicht kannte und sie auch nicht hätte kennen müssen. |
Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 70 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 70 |
entfällt |
Pflicht zum Hinweis auf nicht individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen |
|
1. Eine Partei kann sich nur dann auf die von ihr gestellten, nicht individuell ausgehandelten Vertragsbestimmungen im Sinne von Artikel 7 berufen, wenn die andere Partei diese Bestimmungen kannte oder wenn die Partei, die die Bestimmungen gestellt hat, vor oder bei Vertragsschluss angemessene Schritte unternommen hat, um die andere Partei darauf aufmerksam zu machen. |
|
2. Für die Zwecke dieses Artikels reicht es im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nicht aus, wenn der Verbraucher auf die Vertragsbestimmungen lediglich durch einen Verweis auf diese Bestimmungen in einem Vertragsdokument aufmerksam gemacht wird, selbst wenn die betreffende Partei das Dokument unterschreibt. |
|
3. Die Parteien dürfen die Anwendung dieses Artikels nicht ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen abändern. |
|
(Vgl. den Änderungsantrag zu Artikel 76a; der Text wurde geändert.) | |
Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 71 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 71 |
entfällt |
Zusätzliche Zahlungen bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher |
|
1. Eine Vertragsbestimmung in einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, die den Verbraucher über die ausgewiesene Vergütung für die vertragliche Hauptverpflichtung des Unternehmers hinaus zu einer zusätzlichen Zahlung verpflichtet, ist für den Verbraucher, insbesondere, wenn sie durch die Verwendung von Standardoptionen eingefügt wurde, die der Verbraucher ausdrücklich ablehnen muss, um die zusätzliche Zahlung zu vermeiden, nicht bindend, es sei denn, der Verbraucher hat der zusätzlichen Zahlung, bevor er durch den Vertrag gebunden wurde, ausdrücklich zugestimmt. Hat der Verbraucher eine zusätzliche Zahlung geleistet, so kann er sie zurückverlangen. |
|
2. Die Parteien dürfen die Anwendung dieses Artikels nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen abändern. |
|
(Vgl. den Änderungsantrag zu Artikel 76b) | |
Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 74 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Parteien dürfen die Anwendung dieses Artikels nicht ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen abändern. |
2. Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher dürfen die Parteien die Anwendung dieses Artikels nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen abändern. |
Begründung | |
Um die Vertragsfreiheit in Geschäften zwischen Unternehmen (B2B) nicht übermäßig zu beschränken, sollte Artikel 74 nur bei Geschäften zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) verbindlich sein. | |
Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Titel II – Teil III – Kapitel 7 – Abschnitt 2 (neu) – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Abschnitt 2: Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern |
Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 76 a (neu) – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 76a |
|
Pflicht zum Hinweis auf nicht individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen |
Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 76 a – Absatz 1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Ein Unternehmer kann sich gegenüber einem Verbraucher nur dann auf die von ihm gestellten, nicht individuell ausgehandelten Vertragsbestimmungen im Sinne von Artikel 7 berufen, wenn der Verbraucher diese Bestimmungen kannte oder wenn der Unternehmer vor oder bei Vertragsschluss angemessene Maßnahmen ergriffen hat, um den Verbraucher darauf aufmerksam zu machen. |
(Vgl. den Änderungsantrag zu Artikel 70 Absatz 1) | |
Begründung | |
Es erscheint ausreichend, nur in Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern eine Verpflichtung zum Hinweis auf nicht individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen vorzusehen. Dies berücksichtigt die Bedenken im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vorschrift auch auf Verträge zwischen Unternehmen. | |
Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 76 a – Absatz 2 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Für die Zwecke dieses Artikels ist ein Verbraucher nur dann hinreichend auf die Vertragsbestimmungen aufmerksam gemacht worden, wenn: |
|
a) sie in einer Weise bekannt gemacht wurden, die geeignet ist, die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf ihre Existenz zu lenken; und |
|
b) dem Verbraucher in einer Weise übergeben oder zugänglich gemacht wurden, die dem Verbraucher die Möglichkeit einräumt, diese zu verstehen, bevor der Vertrag abgeschlossen wird. |
(Vgl. den Änderungsantrag zu Artikel 70 Absatz 2; der Text wurde geändert.) | |
Begründung | |
Es wurde kritisiert, dass in Artikel 70 Absatz 2 nur geregelt wird, welches Verhalten nicht ausreichend ist, um den Verbraucher hinreichend auf die Vertragsbestimmungen aufmerksam zu machen. Der neu vorgeschlagene Text zielt auf die Beschreibung dessen ab, was notwendig ist, um diese Pflicht zu erfüllen. Ein Unternehmer, der nicht individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen vorlegt, kann diese nur dann gegen den Verbraucher verwenden, wenn er sie in einer Weise bekannt gemacht hat, die geeignet ist, die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf ihre Existenz zu lenken, und die dem Verbraucher die Möglichkeit einräumt, diese zu verstehen, bevor der Vertrag geschlossen wird. | |
Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 76 a – Absatz 3 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3. Der Verbraucher wurde auf die Vertragsbestimmungen nicht ausreichend aufmerksam gemacht, wenn auf diese lediglich in einem Vertragsdokument verwiesen wird, selbst wenn der Verbraucher das Dokument unterschreibt. |
(Siehe den Änderungsantrag zu Artikel 70 Absatz 2) | |
Änderungsantrag 151 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 76 a – Absatz 4 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4. Den Vertragsparteien ist es nicht gestattet, die Anwendung dieses Artikels zum Nachteil des Verbrauchers auszuschließen, einzuschränken oder ihn in seinen Auswirkungen zu verändern. |
Begründung | |
Vgl. den Änderungsantrag zu Artikel 70 Absatz 3. | |
Änderungsantrag 152 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 76 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 76b |
|
Zusätzliche Zahlungen bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher |
|
1. Eine Vertragsbestimmung in einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, die den Verbraucher über die ausgewiesene Vergütung für die vertragliche Hauptverpflichtung des Unternehmers hinaus zu einer zusätzlichen Zahlung verpflichtet, ist für den Verbraucher, insbesondere, wenn sie durch die Verwendung von Standardoptionen eingefügt wurde, die der Verbraucher ausdrücklich ablehnen muss, um die zusätzliche Zahlung zu vermeiden, nicht bindend, es sei denn, der Verbraucher hat der zusätzlichen Zahlung, bevor er durch den Vertrag gebunden wurde, ausdrücklich zugestimmt. Leistet der Verbraucher eine zusätzliche Zahlung, ohne dieser ausdrücklich zugestimmt zu haben, so kann er sie zurückverlangen. |
|
2. Den Vertragsparteien ist es nicht gestattet, die Anwendung dieses Artikels zum Nachteil des Verbrauchers auszuschließen, einzuschränken oder ihn in seinen Auswirkungen zu verändern. |
(Siehe den Änderungsantrag zu Artikel 71) | |
Änderungsantrag 153 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 80 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Abschnitt 2 gilt nicht für den Hauptgegenstand des Vertrags oder für die Frage, ob die Höhe des zu zahlenden Preises angebracht ist, soweit der Unternehmer der Pflicht zur Transparenz gemäß Artikel 82 nachgekommen ist. |
entfällt |
Begründung | |
Ziel der Streichung des Artikels 80 Absatz 2 ist es, die Prüfung der Unfairness auf die „Kernbestimmungen“ („Hauptbestimmungen“) auszuweiten. Das ist die weitreichendste Verbesserung des Verbraucherschutzes. In den meisten Mitgliedstaaten können die Gerichte nicht die Fairness der „Kernbestimmungen“ (einschließlich Preis) überprüfen, aber in einigen Mitgliedstaaten ist dies möglich (vgl. die „große Generalklausel“ in § 36 des Nordischen Vertragsgesetzes) oder in speziellen Zusammenhängen (vgl. für Hypothekenverträge den Sachverhalt der vom EuGH entschiedenen Rechtssache Caja de Madrid). | |
Änderungsantrag 154 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 82 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wurden die Vertragsbestimmungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Sinne von Artikel 7 nicht individuell ausgehandelt, muss der Unternehmer dafür Sorge tragen, dass sie in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst und mitgeteilt werden. |
Stellt ein Unternehmer Vertragsbestimmungen, muss er dafür Sorge tragen, dass sie einfacher, klarer und und verständlicher Sprache abgefasst und mitgeteilt werden. |
Änderungsantrag 155 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 83 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist eine im Sinne von Artikel 7 nicht individuell ausgehandelte, vom Unternehmer gestellte Bestimmung im Sinne dieses Abschnitts unfair, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs in Bezug auf die vertraglichen Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Verbrauchers herstellt. |
1. In einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist eine vom Unternehmer gestellte Bestimmung im Sinne dieses Abschnitts unfair, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs in Bezug auf die vertraglichen Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Verbrauchers herstellt. |
Änderungsantrag 156 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 83 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) ob die Unfairness so überraschend ist, dass der Verbraucher die vorgeschlagenen Vertragsbestimmung nicht erwarten konnte; |
Änderungsantrag 157 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 84 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ba) die Abhilfen, die dem Verbraucher gegen den Unternehmer oder einen Dritten wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Unternehmer zustehen, in unangemessener Weise auszuschließen oder zu beschränken; |
Änderungsantrag 158 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 84 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) die für den Verbraucher verfügbaren Beweismittel einzuschränken oder dem Verbraucher die Beweislast aufzuerlegen, die rechtlich dem Unternehmer obliegt; |
Änderungsantrag 159 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 84 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fa) es einem Unternehmer zu ermöglichen, Vertragsbestimmungen einseitig ohne sachlichen Grund, der im Vertrag festgelegt ist, zu ändern; dies berührt nicht Vertragsbestimmungen, nach denen sich ein Unternehmer das Recht vorbehält, die Bestimmungen eines unbefristeten Vertrags einseitig zu ändern, vorausgesetzt, dass der Unternehmer verpflichtet ist, den Verbraucher rechtzeitig hiervon in Kenntnis zu setzen, und es diesem freisteht, den Vertrag zu beenden, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen; |
Änderungsantrag 160 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 84 – Buchstabe f b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fb) es dem Unternehmer zu ermöglichen, einseitig ohne sachlichen Grund Merkmale der zu liefernden Waren, digitalen Inhalte oder der zu erbringenden verbundenen Dienstleistungen oder sonstige Leistungsmerkmale zu ändern; |
Änderungsantrag 161 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 84 – Buchstabe f c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
fc) es dem Unternehmer zu ermöglichen, für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zu verlangen, es sei denn, dass der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht, dass die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie die Preisänderung nicht vom Unternehmer willkürlich herbeigeführt werden kann; |
Änderungsantrag 162 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 84 – Buchstabe g a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ga) den Verbraucher zu verpflichten, seine sämtlichen vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, auch wenn der Unternehmer seine eigenen Verpflichtungen nicht erfüllt; |
Änderungsantrag 163 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 84 – Buchstabe g b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
gb) dem Unternehmer zu gestatten, nach freiem Ermessen den Vertrag zu widerrufen oder den Vertrag im Sinne von Artikel 8 zu beenden, ohne dem Verbraucher dasselbe Recht einzuräumen, oder dem Unternehmer zu gestatten, für noch nicht erbrachte Leistungen bereits gezahlte Beträge einzubehalten, wenn dieser den Vertrag widerruft oder den Vertrag beendet; |
Änderungsantrag 164 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 84 – Buchstabe h a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ha) dem Verbraucher die Beendigung eines unbefristeten Vertrags übermäßig zu erschweren; |
Änderungsantrag 165 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 85 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die für den Verbraucher verfügbaren Beweismittel einzuschränken oder dem Verbraucher die Beweislast aufzuerlegen, die rechtlich dem Unternehmer obliegen sollte; |
entfällt |
Änderungsantrag 166 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 85 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die Abhilfen, die dem Verbraucher gegen den Unternehmer oder einen Dritten wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Unternehmer zustehen, in unangemessener Weise auszuschließen oder zu beschränken; |
entfällt |
Änderungsantrag 167 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 85 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ea) ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung zu betrachten, es sei denn, der Verbraucher wird bei Beginn der dafür vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen und hat zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist; |
Änderungsantrag 168 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 85 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) dem Unternehmer zu gestatten, nach freiem Ermessen den Vertrag zu widerrufen oder den Vertrag im Sinne von Artikel 8 zu beenden, ohne dem Verbraucher dasselbe Recht einzuräumen, oder dem Unternehmer zu gestatten, für noch nicht erbrachte Leistungen bereits gezahlte Beträge einzubehalten, wenn dieser den Vertrag widerruft oder den Vertrag beendet; |
entfällt |
Änderungsantrag 169 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 85 – Buchstabe i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) es einem Unternehmer zu ermöglichen, Vertragsbestimmungen einseitig ohne triftigen Grund, der im Vertrag festgelegt ist, zu ändern; dies berührt nicht Vertragsbestimmungen, nach denen sich ein Unternehmer das Recht vorbehält, die Bestimmungen eines unbefristeten Vertrags einseitig zu ändern, vorausgesetzt, dass der Unternehmer verpflichtet ist, den Verbraucher rechtzeitig hiervon in Kenntnis zu setzen, und es diesem freisteht, den Vertrag zu beenden, ohne dass ihm hierdurch Kosten entstehen; |
entfällt |
Änderungsantrag 170 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 85 – Buchstabe j | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j) es dem Unternehmer zu ermöglichen, einseitig ohne triftigen Grund Merkmale der zu liefernden Waren, digitalen Inhalte oder der zu erbringenden verbundenen Dienstleistungen oder sonstige Leistungsmerkmale zu ändern; |
entfällt |
Änderungsantrag 171 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 85 – Buchstabe k | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(k) festzulegen, dass der Preis für die Waren, digitalen Inhalte oder verbundenen Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Lieferung, Bereitstellung oder Erbringung festgesetzt wird, oder es dem Unternehmer zu ermöglichen, den Preis zu erhöhen, ohne dem Verbraucher das Recht einzuräumen, den Vertrag zu widerrufen, wenn der erhöhte Betrag im Verhältnis zu dem bei Vertragsschluss vereinbarten Preis zu hoch ist; dies berührt nicht Preisindexklauseln, wenn diese erlaubt sind, vorausgesetzt, dass die Methode, nach der sich die Preise ändern, ausdrücklich beschrieben wird; |
(k) festzulegen, dass der Preis für die Waren, digitalen Inhalte oder verbundenen Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Lieferung, Bereitstellung oder Erbringung festgesetzt wird; |
Änderungsantrag 172 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 85 – Buchstabe l | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(l) den Verbraucher zu verpflichten, seine sämtlichen vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, auch wenn der Unternehmer seine eigenen Verpflichtungen nicht erfüllt; |
entfällt |
Änderungsantrag 173 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 85 – Buchstabe n | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(n) dem Unternehmer zu gestatten, wenn das Bestellte nicht verfügbar ist, etwas Gleichwertiges zu liefern, ohne dass der Verbraucher ausdrücklich über diese Möglichkeit und darüber informiert worden ist, dass der Unternehmer, wenn der Verbraucher ein Recht auf Ablehnung der Leistung ausübt, die Kosten der Rücksendung des vom Verbraucher im Rahmen des Vertrags Empfangenen tragen muss; |
(n) dem Unternehmer zu gestatten, wenn das Bestellte nicht verfügbar ist, etwas Gleichwertiges zu liefern, ohne dass der Verbraucher ausdrücklich über diese Möglichkeit und darüber informiert worden ist, dass der Unternehmer, wenn der Verbraucher ein Recht auf Ablehnung der Leistung ausübt, die Kosten der Rücksendung des vom Verbraucher im Rahmen des Vertrags Empfangenen tragen muss und ohne dass der Verbraucher ausdrücklich danach verlangt hat, etwas Gleichwertiges zu liefern; |
Änderungsantrag 174 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 85 – Buchstabe v | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(v) dem Verbraucher die Beendigung eines unbefristeten Vertrags übermäßig zu erschweren; |
entfällt |
Änderungsantrag 175 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 86 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) so beschaffen ist, dass ihre Verwendung unter Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs gröblich von der guten Handelspraxis abweicht. |
(b) so beschaffen ist, dass ihre Verwendung unter Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs gröblich von der üblichen Handelspraxis abweicht. |
Änderungsantrag 176 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 88 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Partei, die nicht zur Erfüllung in der Lage ist, hat die Pflicht sicherzustellen, dass die andere Partei von dem Hindernis und dessen Auswirkungen auf die Fähigkeit der ersteren Partei zur Erfüllung unverzüglich Kenntnis erhält, nachdem die erstere Partei diese Umstände erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Die andere Partei hat Anspruch auf Schadensersatz für alle Verluste, die sich aus einer Verletzung dieser Pflicht ergeben. |
3. Die Partei, die nicht zur Erfüllung in der Lage ist, hat die Pflicht sicherzustellen, dass die andere Partei von dem Hindernis und dessen Auswirkungen auf die Fähigkeit der ersteren Partei zur Erfüllung unverzüglich Kenntnis erhält, nachdem die erstere Partei diese Umstände erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Die andere Partei hat Anspruch auf Schadensersatz gemäß Kapitel 16 für alle Verluste, die sich aus einer Verletzung dieser Pflicht ergeben. |
Änderungsantrag 177 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 89 – Absatz 3 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) die benachteiligte Partei das Risiko einer Änderung der Umstände nicht übernommen hat und auch nicht angenommen werden kann, dass sie es übernommen hätte. |
(c) die benachteiligte Partei, die sich auf die Änderung der Umstände beruft, das Risiko einer Änderung der Umstände nicht übernommen hat und auch nicht angenommen werden kann, dass sie es übernommen hätte. |
Änderungsantrag 178 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 91 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) das Eigentum an den Waren einschließlich an dem materiellen Datenträger, auf dem die digitalen Inhalte bereitgestellt werden, übertragen, |
(b) das Eigentum an den Waren einschließlich an dem materiellen Datenträger, auf dem die digitalen Inhalte bereitgestellt werden, übertragen oder sich dazu verpflichten, |
Begründung | |
Die Ergänzung stellt mit Blick auf den neu eingefügten Artikel 91a über Eigentumsvorbehalt klar, dass Eigentum nicht sofort übertragen werden muss (was den Eigentumsvorbehalt ausschließen würde). | |
Änderungsantrag 179 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 91 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 91a |
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Eigentumsvorbehalt |
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Wurde eine Eigentumsvorbehaltsklausel vereinbart, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, das Eigentum an den Waren zu übertragen, solange der Käufer nicht die vereinbarte Zahlungsverpflichtung erfüllt hat. |
Begründung | |
Die Ergänzung um eine Eigentumsvorbehaltsklausel folgt einem praktischen Bedürfnis. Der neu vorgeschlagene Wortlaut stellt klar, dass Eigentumsvorbehaltsklauseln vereinbart werden können, wenn die Parteien sich einigen, das GEKR auf ihren Vertrag anzuwenden. Ähnlich wie Artikel 9 der Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug beschränkt sich der vorgeschlagene Wortlaut auf die schuldrechtliche Seite der Eigentumsvorbehaltsklausel, während das materielle Sachenrecht außerhalb des Anwendungsbereiches verbleibt. | |
Änderungsantrag 180 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 93 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) im Falle eines Verbraucherkaufvertrags oder eines Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte, bei dem es sich um einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag handelt oder in dem sich der Verkäufer verpflichtet hat, für die Beförderung bis zum Käufer zu sorgen, der Aufenthaltsort des Verbrauchers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses; |
(a) im Falle eines Verbraucherkaufvertrags oder eines Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der Aufenthaltsort des Verbrauchers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses; |
Änderungsantrag 181 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 94 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) im Falle eines Verbraucherkaufvertrags oder eines Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte, bei dem es sich um einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag handelt oder in dem sich der Verkäufer verpflichtet hat, für die Beförderung bis zum Käufer zu sorgen, durch die Übertragung des Besitzes an den Waren beziehungsweise durch die Übertragung der Kontrolle über die digitalen Inhalte auf den Verbraucher; |
(a) im Falle eines Verbraucherkaufvertrags oder eines Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, durch die Übertragung des Besitzes an den Waren beziehungsweise durch die Übertragung der Kontrolle über die digitalen Inhalte auf den Verbraucher; |
Änderungsantrag 182 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 95 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Lässt sich der Lieferzeitpunkt nicht anderweitig bestimmen, müssen die Waren oder digitalen Inhalte unverzüglich nach Vertragsschluss geliefert werden. |
1. Lässt sich der Lieferzeitpunkt nicht anderweitig bestimmen, müssen die Waren oder digitalen Inhalte innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss geliefert werden. |
Begründung | |
Die vorgeschlagene Änderung passt die Vorschrift an Artikel 33 Buchstabe c des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf an. Die Vorschrift für Verbraucherverträge in Absatz 2, der die Lieferfrist auf 30 Tage festlegt, bleibt unverändert. | |
Änderungsantrag 183 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 98 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 98 |
entfällt |
Wirkung in Bezug auf den Gefahrübergang |
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Die Wirkung der Lieferung in Bezug auf den Gefahrübergang ist in Kapitel 14 geregelt. |
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Begründung | |
Die Vorschrift regelt das Offensichtliche und ist daher nicht notwendig. | |
Änderungsantrag 184 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 99 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. In einem Verbraucherkaufvertrag ist eine Vereinbarung, die von den Anforderungen der Artikel 100, 102 und 103 zum Nachteil des Verbrauchers abweicht, nur dann gültig, wenn dem Verbraucher der besondere Umstand der Waren oder digitalen Inhalte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war und er die Waren oder digitalen Inhalte bei Vertragsschluss als vertragsgemäß akzeptiert hat. |
3. In einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist eine Vereinbarung, die von den Anforderungen der Artikel 100, 101 und 102 zum Nachteil des Verbrauchers abweicht, nur dann gültig, wenn dem Verbraucher der besondere Umstand der Waren oder digitalen Inhalte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war und er die Waren oder digitalen Inhalte bei Vertragsschluss als vertragsgemäß akzeptiert hat. |
Änderungsantrag 185 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 100 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) diejenigen Eigenschaften und diejenige Tauglichkeit besitzen, die der Käufer erwarten kann. Wenn zu bestimmen ist, was der Verbraucher von digitalen Inhalten erwarten kann, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, ob die digitalen Inhalte gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt wurden oder nicht. |
(g) diejenigen Eigenschaften und diejenige Tauglichkeit besitzen, die der Käufer erwarten kann, einschließlich Aussehen und Mängelfreiheit. Wenn zu bestimmen ist, was der Käufer von digitalen Inhalten erwarten kann, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, ob die digitalen Inhalte gegen Zahlung eines Preises oder eine sonstige Gegenleistung bereitgestellt wurden oder nicht. |
Änderungsantrag 186 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 102 – Absätze 3 und 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Bei Verträgen zwischen Unternehmen findet Absatz 2 keine Anwendung, wenn der Käufer die Rechte oder Ansprüche aus geistigem Eigentum zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte oder hätte kennen müssen. |
3. Absatz 2 findet keine Anwendung, |
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a) wenn bei Verträgen zwischen Unternehmen der Käufer die Rechte oder Ansprüche aus geistigem Eigentum zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte oder hätte kennen müssen; |
4. Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher findet Absatz 2 keine Anwendung, wenn der Verbraucher die Rechte oder Ansprüche aus geistigem Eigentum zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte oder hätte kennen müssen. |
(b) wenn bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher der Verbraucher die Rechte oder Ansprüche aus geistigem Eigentum zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte oder hätte kennen müssen. |
Begründung | |
Es handelt sich um eine Vereinfachung der Struktur des Artikels. | |
Änderungsantrag 187 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 103 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 103 |
entfällt |
Beschränkung der Anforderung an die Vertragsmäßigkeit digitaler Inhalte |
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Digitale Inhalte gelten nicht allein deshalb als vertragswidrig, weil nach Vertragsschluss aktualisierte digitale Inhalte verfügbar waren. |
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Begründung | |
Die Bestimmung führt eher zu Missverständnissen, als dass sie der Klarstellung dient. Artikel 100 ist die allgemeine Vorschrift, die für die Feststellung der Vertragsmäßigkeit anwendbar ist. | |
Änderungsantrag 188 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 104 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern haftet der Verkäufer nicht für die Vertragswidrigkeit der Waren, wenn der Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Vertragswidrigkeit kannte oder hätte kennen müssen. |
Der Verkäufer haftet nicht für die Vertragswidrigkeit der Waren, wenn der Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses deren Vertragswidrigkeit kannte. Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern gilt dies auch dann, wenn der Käufer die Vertragswidrigkeit hätte kennen müssen. |
Begründung | |
Schließt ein Käufer, der den Zustand des Kaufgegenstands kennt, gleichwohl und ohne Vorbehalt den Kaufvertrag, kann er anschließend nicht geltend machen, der Gegenstand sei vertragswidrig. Dieses Verbot widersprüchlichen Verhaltens gilt für Unternehmer wie Verbraucher gleichermaßen; der Anwendungsbereich des Artikels 104 sollte daher erweitert werden. | |
Änderungsantrag 189 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 105 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bei einem Verbraucherkaufvertrag wird vermutet, dass eine Vertragswidrigkeit, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Übergang der Gefahr auf den Käufer offenbar wird, zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestanden hat, es sei denn, dies ist mit der Art der Waren oder digitalen Inhalte oder mit der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. |
2. Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher wird vermutet, dass eine Vertragswidrigkeit, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Übergang der Gefahr auf den Käufer offenbar wird, zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestanden hat, es sei denn, dies ist mit der Art der Waren oder digitalen Inhalte oder mit der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. |
Änderungsantrag 190 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 105 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Muss der Unternehmer die digitalen Inhalte zu einem späteren Zeitpunkt aktualisieren, hat er dafür zu sorgen, dass die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte während der Vertragslaufzeit gewahrt ist. |
4. Muss der Unternehmer die digitalen Inhalte zu einem späteren Zeitpunkt aktualisieren oder liefert er deren Teile getrennt, hat er dafür zu sorgen, dass die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte während der Vertragslaufzeit gewahrt ist. |
Änderungsantrag 191 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 106 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Hat der Verkäufer eine Verpflichtung nicht erfüllt, kann der Käufer |
1. Hat der Verkäufer eine Verpflichtung nicht erfüllt, kann der Käufer, wenn die besonderen Voraussetzungen für die jeweiligen Abhilfen erfüllt sind, |
Änderungsantrag 192 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 106 – Absatz 3 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Die Rechte des Käufers bestehen ungeachtet der Heilung der Nichterfüllung durch den Verkäufer, und |
(a) Die Rechte des Käufers bestehen ungeachtet der Heilung der Nichterfüllung durch den Verkäufer, es sei denn, sie beziehen sich auf Waren oder digitale Inhalte, die nach Spezifikationen des Verbrauchers hergestellt, produziert oder modifiziert werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind; oder |
Änderungsantrag 193 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 107 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Beschränkung der Abhilfen bei nicht gegen Zahlung eines Preises bereitgestellten digitalen Inhalten |
Beschränkung der Abhilfen bei nicht gegen Zahlung eines Preises oder sonstige Gegenleistungen bereitgestellten digitalen Inhalten |
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- 1. Werden digitale Inhalte gegen eine Gegenleistung bereitgestellt, die keine Zahlung eines Preises darstellt, kann der Käufer auf die Abhilfen des Artikels 106 Absatz 1 mit Ausnahme der Minderung nach Artikels 106 Absatz 1 Buchstabe d zurückgreifen. |
Der Käufer kann von den in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Abhilfen nicht Gebrauch machen, wenn die digitalen Inhalte nicht gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt werden. Der Käufer kann für Verluste oder Schäden an seinem Eigentum einschließlich an der Hardware, Software und an den Daten, die durch die Vertragswidrigkeit der gelieferten digitalen Inhalte verursacht wurden, nur Schadensersatz gemäß Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe e verlangen mit Ausnahme des Ersatzes des dem Käufer durch diesen Schaden entgangenen Gewinns. |
1. Der Käufer kann von den in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Abhilfen nicht Gebrauch machen, wenn die digitalen Inhalte nicht gegen eine Gegenleistung bereitgestellt werden. Der Käufer kann für Verluste oder Schäden an seinem Eigentum einschließlich an der Hardware, Software und an den Daten, die durch die Vertragswidrigkeit der gelieferten digitalen Inhalte verursacht wurden, nur Schadensersatz gemäß Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe e verlangen mit Ausnahme des Ersatzes des dem Käufer durch diesen Schaden entgangenen Gewinns. |
Begründung | |
Das GEKR deckt auch Fälle ab, in denen digitale Inhalte nicht gegen die Zahlung eines Preises bereitgestellt werden (Artikel 5 Buchstabe b). Der vorgeschlagene Artikel 107 schränkt jedoch die Abhilfen des Käufers zu sehr ein und berücksichtigt nicht die Fälle, in denen der Käufer keine Geldzahlungen leistet, aber dennoch eine Gegenleistung zu erbringen hat, wie etwa die Bereitstellung personenbezogener Daten. Absatz 1 erlaubt in diesen Fällen den Rückgriff auf alle Abhilfen des GEKR, außer der Minderung, da keine Geldleistung erbracht wurde. Absatz 2 behält die Beschränkung der Abhilfen in Bezug auf Schäden bei, aber nur für Fälle, in denen digitale Inhalte wirklich ohne Gegenleistung bereitgestellt wurden. | |
Änderungsantrag 194 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 109 – Absatz 4 – Buchstabe -a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(-a) der Käufer ein Verbraucher ist; die Abhilfen des Käufers bestehen ungeachtet der Heilung durch den Verkäufer gemäß Artikel 106 Absatz 3 Buchstabe a; |
Änderungsantrag 195 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 109 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Der Verkäufer verfügt über einen angemessenen Zeitraum für die Heilung. |
5. Der Verkäufer verfügt über einen angemessenen Zeitraum für die Heilung. In Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist der angemessene Zeitraum nicht länger als 30 Tage. |
Änderungsantrag 196 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 109 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Ungeachtet einer Heilung behält der Käufer das Recht, Schadensersatz wegen Verspätung sowie für jeden Schaden zu verlangen, der durch die Heilung verursacht oder nicht abgewendet wird. |
7. Ungeachtet einer Heilung behält der Käufer das Recht, gemäß Kapitel 16 Schadensersatz wegen Verspätung sowie für jeden Schaden zu verlangen, der durch die Heilung verursacht oder nicht abgewendet wird. |
Änderungsantrag 197 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 110 – Absätze 1 und 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Käufer ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers zu verlangen. |
1. Der Käufer ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers zu verlangen, einschließlich der unentgeltlichen Abhilfe im Falle einer nicht vertragsgemäßen Leistung. |
2. Die Erfüllung, die verlangt werden darf, umfasst die kostenlose Abhilfe im Falle einer nicht vertragsgemäßen Leistung. |
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Begründung | |
Es handelt sich um eine Vereinfachung der Struktur der Bestimmung. | |
Änderungsantrag 198 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 111 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Muss der Unternehmer bei einem Verbraucherkaufvertrag einer Vertragswidrigkeit gemäß Artikel 110 Absatz 2 abhelfen, kann der Verbraucher zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen, es sei denn, die gewählte Möglichkeit wäre rechtswidrig oder unmöglich oder würde dem Unternehmer im Vergleich zur anderen Wahlmöglichkeit unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegen unter Berücksichtigung |
1. Muss der Unternehmer bei einem Verbraucherkaufvertrag einer Vertragswidrigkeit gemäß Artikel 110 abhelfen, kann der Verbraucher zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen, es sei denn, die gewählte Möglichkeit wäre rechtswidrig oder unmöglich oder würde dem Unternehmer im Vergleich zur anderen Wahlmöglichkeit unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegen unter Berücksichtigung |
Änderungsantrag 199 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 111 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Hat der Verbraucher eine Abhilfe durch Reparatur oder Ersatzlieferung gemäß Absatz 1 verlangt, kann er nur dann von anderen Abhilfen Gebrauch machen, wenn der Unternehmer die Reparatur oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die 30 Tage nicht überschreiten darf, durchgeführt hat. Während dieser Zeit darf der Verbraucher seine Leistung jedoch zurückhalten. |
2. Hat der Verbraucher eine Abhilfe durch Reparatur oder Ersatzlieferung gemäß Absatz 1 verlangt, kann er nur dann von anderen Abhilfen Gebrauch machen, wenn |
|
a) der Unternehmer die Reparatur oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die 30 Tage nicht überschreiten darf, durchgeführt hat, |
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b) der Unternehmer sich implizit oder explizit geweigert hat, der Vertragswidrigkeit abzuhelfen; |
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c) der gleiche Fehler nach der Reparatur oder Ersatzlieferung wieder aufgetreten ist.
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Änderungsantrag 200 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 113 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. In Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher kann die gesamte Leistung zurückbehalten werden, es sei denn, die Zurückbehaltung der gesamten Leistung steht in einem krassen Missverhältnis zum Umfang der Nichterfüllung. |
Änderungsantrag 201 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 119 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Käufer verliert sein Recht auf Vertragsbeendigung nach diesem Abschnitt, wenn die Beendigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab Entstehung des Rechts oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer von der Nichterfüllung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, je nachdem, welches Ereignis später eingetreten ist, mitgeteilt wird. |
1. Der Käufer verliert sein Recht auf Vertragsbeendigung nach diesem Abschnitt, wenn die Beendigung nicht innerhalb von zwei Monaten ab Entstehung des Rechts oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer von der Nichterfüllung Kenntnis erlangt hat oder wenn der Käufer ein Unternehmer ist, dieser Käufer hätte erlangen müssen, je nachdem, welches Ereignis später eingetreten ist, mitgeteilt wird. |
2. Absatz 1 gilt nicht, wenn |
2. Absatz 1 gilt nicht, wenn überhaupt keine Leistung erbracht wurde. |
(a) es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt oder |
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(b) überhaupt keine Leistung angeboten wurde. |
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Änderungsantrag 202 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 120 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Der Käufer, der den Preis mindert, kann für den dadurch ausgeglichenen Verlust nicht auch noch Schadensersatz verlangen; er behält aber das Recht, für jeden weiteren Verlust Schadensersatz zu verlangen. |
3. Der Käufer, der den Preis mindert, kann für den dadurch ausgeglichenen Verlust nicht auch noch gemäß Kapitel 16 Schadensersatz verlangen; er behält aber das Recht, für jeden weiteren Verlust Schadensersatz zu verlangen. |
Änderungsantrag 203 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 121 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern wird vom Käufer erwartet, dass er die Waren innerhalb einer so kurzen Frist prüft oder prüfen lässt, wie es die Umstände erlauben, wobei diese Frist 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren, der Bereitstellung der digitalen Inhalte oder der Erbringung verbundener Dienstleistungen nicht überschreiten darf. |
1. Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern wird vom Käufer erwartet, dass er die Waren oder die digitalen Inhalte innerhalb einer so kurzen Frist prüft oder prüfen lässt, wie es die Umstände erlauben, wobei diese Frist 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren, der Bereitstellung der digitalen Inhalte oder der Erbringung verbundener Dienstleistungen nicht überschreiten darf. |
Änderungsantrag 204 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 122 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern kann sich der Käufer nur dann auf die Vertragswidrigkeit der Leistung berufen, wenn er dem Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist mitteilt, inwiefern die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde. |
1. Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern kann sich der Käufer nur dann auf die Vertragswidrigkeit der Leistung berufen, wenn er dem Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist mitteilt, inwiefern die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Der Käufer kann aber dennoch den Preis mindern oder Schadensersatz mit Ausnahme des Ersatzes entgangenen Gewinns verlangen, wenn er die fehlende notwendige Mitteilung ausreichend entschuldigen kann. |
Begründung | |
Die Ergänzung entspricht Artikel 44 des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf. | |
Änderungsantrag 205 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 123 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, wenn die digitalen Inhalte nicht gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt werden. |
2. Für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte |
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a) gilt Absatz 1 Buchstabe a nicht, wenn die digitalen Inhalte nicht gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt werden; |
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b) gilt Absatz 1 Buchstabe b nicht, wenn die digitalen Inhalte nicht auf einem materiellen Datenträger bereitgestellt werden. |
Begründung | |
Es erscheint angemessen, ein Ausnahme von der Annahmeverpflichtung des Käufers vorzusehen, wenn die digitalen Inhalte nicht auf einem materiellen Datenträger bereitgestellt werden. Diese digitalen Inhalte könnten den Käufer schädigen, und der Verkäufer hat keine Speicherkosten. Daher sollte der Käufer nicht zur Annahme verpflichtet werden. | |
Änderungsantrag 206 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 127 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Nimmt der Verkäufer die Zahlung durch einen Dritten in einem Fall an, der nicht unter Absatz 1 oder 2 fällt, wird der Käufer von seiner Haftung gegenüber dem Verkäufer befreit, wobei der Verkäufer dem Käufer für jeden durch die Annahme verursachten Verlust haftet. |
4. Nimmt der Verkäufer die Zahlung durch einen Dritten in einem Fall an, der nicht unter Absatz 1 oder 2 fällt, wird der Käufer von seiner Haftung gegenüber dem Verkäufer befreit, wobei der Verkäufer dem Käufer gemäß Kapitel 16 für jeden durch die Annahme verursachten Verlust haftet. |
Änderungsantrag 207 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 131 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Hat der Käufer eine Verpflichtung nicht erfüllt, kann der Verkäufer |
1. Hat der Käufer eine Verpflichtung nicht erfüllt, kann der Verkäufer, wenn die besonderen Voraussetzungen für die jeweiligen Abhilfen erfüllt sind, |
Änderungsantrag 208 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 131 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Ist die Nichterfüllung des Käufers entschuldigt, kann der Verkäufer von den in Absatz 1 genannten Abhilfen Gebrauch machen mit Ausnahme der Forderung nach Erfüllung und Schadensersatz. |
2. Ist die Nichterfüllung des Käufers entschuldigt, kann der Verkäufer von den in Absatz 1 genannten Abhilfen mit Ausnahme der Forderung nach Schadensersatz Gebrauch machen. |
Begründung | |
Der Änderungsantrag spiegelt die Anpassung des Artikels 106 Absatz 4 wider. | |
Änderungsantrag 209 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 142 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Ausgenommen bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn der Verbraucher seine Verpflichtung zur Übernahme der Waren oder digitalen Inhalte nicht erfüllt und die Nichterfüllung nicht gemäß Artikel 88 entschuldigt ist. In diesem Fall geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, zu dem der Verbraucher oder der von ihm bezeichnete Dritte Besitz an den Waren oder Kontrolle über die digitalen Inhalte erlangt hätte, wenn die Verpflichtung zur Übernahme der Waren oder digitalen Inhalte erfüllt worden wäre. |
entfällt |
Änderungsantrag 210 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 143 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zeitpunkt des Gefahrübergangs |
Gefahrübergang bei einem Vertrag zwischen Unternehmern |
Änderungsantrag 211 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 143 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 144, 145 und 146. |
2. Sind die Waren oder digitalen Inhalte dem Käufer zu seiner Verfügung bereitgestellt worden und ist dem Käufer dies bekannt, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Waren oder digitalen Inhalte hätten übernommen werden müssen, es sei denn, der Käufer war berechtigt, die Annahme der Lieferung gemäß Artikel 113 zurückzuhalten. |
|
Sind die Waren oder digitalen Inhalte dem Käufer an einem anderen Ort als einem Geschäftssitz des Verkäufers zu seiner Verfügung bereitgestellt worden, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, zu dem die Lieferung fällig ist und der Käufer Kenntnis davon erhält, dass ihm die Waren oder digitalen Inhalte an diesem Ort zu seiner Verfügung bereitgestellt worden sind. |
(Siehe den Änderungsantrag zu Artikel 144) | |
Begründung | |
Die Bestimmungen des Abschnitts 3 wurden im Interesse der Vereinfachung in einem Artikel zusammengefasst. | |
Änderungsantrag 212 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 143 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. In einem Kaufvertrag, der die Beförderung der Waren einschließt und unabhängig davon, ob der Verkäufer befugt ist, Dokumente, die zur Verfügung über die Waren berechtigen, zurückzuhalten, und |
|
a) wenn der Verkäufer nicht verpflichtet ist, die Waren an einem bestimmten Ort zu übergeben, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Waren vertragsgemäß dem ersten Beförderer zur Versendung an den Käufer übergeben worden sind; |
|
b) wenn der Verkäufer dem Beförderer die Waren an einem bestimmten Ort zu übergeben hat, geht die Gefahr erst zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Waren dem Beförderer an diesem Ort übergeben worden sind. |
(Vgl. den Änderungsantrag zu Artikel 145; die Struktur wurde geändert.) | |
Änderungsantrag 213 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 143 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2b. Werden Waren während der Beförderung verkauft, geht die Gefahr je nach den gegebenen Umständen zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Waren dem ersten Beförderer übergeben worden sind oder der Vertrag geschlossen wird. Wenn der Verkäufer bei Vertragsschluss wusste oder hätte wissen müssen, dass die Waren untergegangen oder beschädigt sind, und er dies dem Käufer nicht offen gelegt hat, geht die Gefahr nicht auf den Käufer über. |
(Vgl. den Änderungsantrag zu Artikel 146; der Text wurde geändert.) | |
Änderungsantrag 214 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 144 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 144 |
entfällt |
Dem Käufer zu seiner Verfügung bereitgestellte Waren |
|
1. Sind die Waren oder digitalen Inhalte dem Käufer zu seiner Verfügung bereitgestellt worden und ist dem Käufer dies bekannt, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Waren oder digitalen Inhalte hätten übernommen werden müssen, es sei denn, der Käufer war berechtigt, die Annahme der Lieferung gemäß Artikel 113 zurückzuhalten. |
|
2. Sind die Waren oder digitalen Inhalte dem Käufer an einem anderen Ort als einem Geschäftssitz des Verkäufers zu seiner Verfügung bereitgestellt worden, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, zu dem die Lieferung fällig ist und der Käufer Kenntnis davon erhält, dass ihm die Waren oder digitalen Inhalte an diesem Ort zu seiner Verfügung bereitgestellt worden sind. |
|
(Siehe den Änderungsantrag zu Artikel 143 Absatz 2) | |
Änderungsantrag 215 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 145 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 145 |
entfällt |
Beförderung der Waren |
|
1. Dieser Artikel gilt für Kaufverträge, die eine Beförderung der Waren einschließen. |
|
2. Ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Waren an einem bestimmten Ort zu übergeben, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Waren vertragsgemäß dem ersten Beförderer zur Versendung an den Käufer übergeben worden sind. |
|
3. Hat der Verkäufer dem Beförderer die Waren an einem bestimmten Ort zu übergeben, geht die Gefahr erst zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Waren dem Beförderer an diesem Ort übergeben worden sind. |
|
4. Der Umstand, dass der Verkäufer befugt ist, Dokumente, die zur Verfügung über die Waren berechtigen, zurückzuhalten, hat keine Auswirkungen auf den Gefahrübergang. |
|
(Siehe den Änderungsantrag zu Artikel 143 Absatz 3) | |
Änderungsantrag 216 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 146 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 146 |
entfällt |
Während der Beförderung verkaufte Waren |
|
1. Dieser Artikel gilt für Kaufverträge, die während der Beförderung verkaufte Waren einschließen. |
|
2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Waren dem ersten Beförderer übergeben worden sind. Wenn es sich jedoch aus den Umständen so ergibt, geht die Gefahr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf den Käufer über. |
|
3. Wenn der Verkäufer bei Vertragsschluss wusste oder hätte wissen müssen, dass die Waren untergegangen oder beschädigt sind, und er dies dem Käufer nicht offen gelegt hat, geht der Untergang oder die Beschädigung zu Lasten des Verkäufers. |
|
(Siehe Änderung zu Artikel 143 Absatz 4) | |
Änderungsantrag 217 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 150 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Dienstleister kann eine andere Person mit der Erfüllung betrauen, sofern keine persönliche Erfüllung durch den Dienstleister erforderlich ist. |
1. Der Dienstleister kann eine andere Person mit der Erfüllung betrauen, sofern keine persönliche Erfüllung durch den Dienstleister geschuldet ist. |
Änderungsantrag 218 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 155 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Schadensersatz verlangen. |
(e) Schadensersatz gemäß Kapitel 16 verlangen. |
Änderungsantrag 219 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 155 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Unbeschadet des Absatzes 3 gelten die dem Kunden zustehenden Abhilfen vorbehaltlich des Rechts des Dienstleisters auf Heilung, gleich, ob es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt oder nicht. |
2. Unbeschadet des Absatzes 3 gelten die dem Kunden zustehenden Abhilfen vorbehaltlich des Rechts des Dienstleisters auf Heilung. |
Änderungsantrag 220 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 155 – Absatz 5 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher darf die angemessene Frist gemäß Artikel 109 Absatz 5, während der dem Dienstleister ein Recht auf Heilung zusteht, 30 Tage nicht überschreiten. |
entfällt |
Änderungsantrag 221 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 155 – Absatz 5 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Wird einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung abgeholfen, finden die Artikel 111 und 112 keine Anwendung. |
entfällt |
Änderungsantrag 222 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 157 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Zinsen auf den Preis oder Schadensersatz verlangen. |
(d) gemäß Kapitel 16 Zinsen auf den Preis oder Schadensersatz verlangen. |
Änderungsantrag 223 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 172 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Rückabwicklung bei Anfechtung oder Beendigung des Vertrags |
Rückabwicklung bei Anfechtung, Beendigung oder Ungültigkeit des Vertrags |
Begründung | |
Einige Änderungsanträge zielen auf die Neufassung des Kapitels über die Rückabwicklung ab, da zahlreiche Unzulänglichkeiten festgestellt wurden. Die Vorschläge zielen auf kohärentere und ausgewogenere Ergebnisse und auf die Vervollständigung und Klarstellung der Bestimmungen sowie auf praktische Lösungen für die Bereitstellung digitaler Inhalte ab, insbesondere wenn diese gegen eine Gegenleistung, die keine Zahlung eines Kaufpreises darstellt, erbracht wurde. | |
Änderungsantrag 224 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 172 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bei Anfechtung oder Beendigung des Vertrags durch eine Partei ist jede Partei verpflichtet, was sie („Empfänger“) von der anderen Partei erlangt hat, zurückzugeben. |
1. Bei Anfechtung oder Beendigung des Vertrags oder eines Vertragsteils durch eine Partei oder bei Ungültigkeit oder Unverbindlichkeit aus anderen Gründen als Anfechtung oder Beendigung, ist jede Partei verpflichtet, was sie („Empfänger“) im Rahmen des Vertrags oder eines Vertragsteils von der anderen Partei erlangt hat, zurückzugeben. |
Begründung | |
Es handelt sich um eine Klarstellung für teilweise Anfechtung oder Beendigung (vgl. Artikel 117) und für Fälle, in denen ein Vertrag ungültig oder nicht bindend ist, da der Verkäufer eine bestimmte Verpflichtung nicht erfüllt hat oder eine besondere Voraussetzung nicht erfüllt wurde (z. B. Artikel 19 Absatz 4, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 71 Absatz 1, Artikel 72 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 3, Artikel 167 Absatz 3 und Artikel 170 Absatz 1). | |
Änderungsantrag 225 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 172 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die Rückabwicklung erfolgt unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Anfechtung oder Beendigung. Ist der Empfänger ein Verbraucher, gilt diese Frist als eingehalten, wenn der Verbraucher vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen die notwendigen Schritte einleitet. |
Begründung | |
Es handelt sich um eine Klarstellung in Bezug auf die Frist der Rückabwicklung. Die vorgeschlagene Lösung entspricht den Bestimmungen über die Ausübung des Widerrufsrechts (Artikel 44 Absatz 1 und 45 Absatz 1) sowie der Richtlinie über Rechte der Verbraucher. | |
Änderungsantrag 226 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 172 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2b. Der Empfänger trägt die Kosten der Rückgabe des Erlangten. |
Begründung | |
Es handelt sich um eine Klarstellung in Bezug auf die Kosten der Rückabwicklung. Die vorgeschlagene Lösung entspricht den Bestimmungen über die Ausübung des Widerrufsrechts (Artikel 44 Absatz 2) sowie der Richtlinie über Rechte der Verbraucher. | |
Änderungsantrag 227 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 172 – Absatz 2 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2c. Eine Partei kann die Erfüllung der Verpflichtung zur Rückgabe zurückbehalten, wenn sie ein legitimes Interesse daran hat, etwa wenn dies notwendig ist, um das Vorliegen einer Vertragswidrigkeit festzustellen. |
Begründung | |
Es handelt sich um eine Präzisierung. | |
Änderungsantrag 228 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 172 – Absatz 2 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2d. Im Fall der Nichterfüllung einer nach diesem Kapitel bestehenden Rückgabe- oder Rückzahlungsverpflichtung kann die andere Partei Schadensersatz gemäß Artikel 159 bis 163 verlangen. |
Begründung | |
Präzisierung. | |
Änderungsantrag 229 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 172 a (neu) – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 172a |
|
Rückgabe digitaler Inhalte und der Gegenleistung im Fall der Bereitstellung digitaler Inhalte |
Änderungsantrag 230 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 172 a (neu) – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Digitale Inhalte werden nur dann als rückgebbar betrachtet, wenn |
|
a) die digitalen Inhalte auf einem materiellen Datenträger bereitgestellt wurden und der Datenträger noch versiegelt ist oder der Verkäufer den Datenträger vor der Bereitstellung nicht versiegelt hat; oder |
|
b) es anderweitig offensichtlich ist, dass der Empfänger, der einen materiellen Datenträger zurückgibt, keine verwendbare Kopie der digitalen Inhalte behalten haben kann; oder |
|
c) der Verkäufer ohne nennenswerten finanziellen oder sonstigen Aufwand die weitere Verwendung der digitalen Inhalte ausschließen kann, z. B. durch die Löschung des Nutzerkontos des Empfängers. |
Begründung | |
Digitale Inhalte sollten als rückgebbar betrachtet werden, wenn sie vom Käufer nicht weiter verwendet werden können, einschließlich in Fällen, in denen der materielle Datenträger noch versiegelt ist, in denen der Käufer keine verwendbare Kopie behalten haben kann (z.B. ist der Inhalt noch durch eine technische Schutzmaßnahme blockiert oder mit einem Mangel geliefert, der es unmöglich macht, den Inhalt zu nutzen) oder in denen der Verkäufer ohne nennenswerten finanziellen oder sonstigen Aufwand die weitere Verwendung der digitalen Inhalte durch den Käufer ausschließen kann ( z. B. durch die Löschung des Nutzerkontos des Empfängers). In all diesen Fällen sollte der Käufer nicht für den Geldwert zahlen müssen. | |
Änderungsantrag 231 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 172 a (neu) – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Von einem Empfänger von digitalen Inhalten auf einem materiellen Datenträger, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b rückgebbar sind, der den materiellen Datenträger zurückgibt, wird angenommen, die Rückgabeverpflichtung erfüllt zu haben. |
Begründung | |
Es handelt sich um eine Klarstellung dessen, was der Empfänger rückgebbarer digitaler Inhalte, die auf einem materiellen Datenträger bereitgestellt wurden, zu tun hat, um seine Verpflichtung zur Rückabwicklung zu erfüllen (z. B. Rücksendung der CD). | |
Änderungsantrag 232 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 172 a (neu) – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3. Werden digitale Inhalte gegen eine Gegenleistung bereitgestellt, die keine Zahlung eines Preises darstellt, wie etwa die Bereitstellung personenbezogener Daten und ist diese Gegenleistung nicht rückgebbar, enthält sich der Empfänger der Gegenleistung der weiteren Nutzung des Erhaltenen, etwa durch die Löschung der erhaltenen personenbezogenen Daten. Der Verbraucher wird über die Löschung personenbezogener Daten informiert. |
Änderungsantrag 233 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 173 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Kann das Erlangte einschließlich etwaiger Früchte nicht zurückgegeben werden oder handelt es sich um digitale Inhalte, gleich, ob sie auf einem materiellen Datenträger bereitgestellt wurden oder nicht, muss der Empfänger den Geldwert erstatten. Wäre die Rückgabe zwar möglich, aber mit unverhältnismäßig hohem finanziellem oder sonstigem Aufwand verbunden, so kann sich der Empfänger für die Zahlung des Geldwerts entscheiden, soweit dadurch nicht die Eigentumsrechte der anderen Partei verletzt werden. |
1. Kann das Erlangte einschließlich etwaiger Früchte nicht zurückgegeben werden, muss der Empfänger den Geldwert erstatten. Wäre die Rückgabe zwar möglich, aber mit unverhältnismäßig hohem finanziellem oder sonstigem Aufwand verbunden, so kann sich der Empfänger für die Zahlung des Geldwerts entscheiden, soweit dadurch nicht die Eigentumsrechte der anderen Partei verletzt werden. |
Begründung | |
Der gestrichene Teil der Bestimmung ist nicht notwendig, wenn der neue Artikel 172 eingeführt wird. | |
Änderungsantrag 234 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 173 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Hat der Empfänger für die Waren oder digitalen Inhalte Geld- oder Naturalersatz erhalten und war ihm der Grund der Anfechtung oder der Beendigung des Vertrags bekannt oder hätte er ihm bekannt sein müssen, kann die andere Partei wählen, ob sie den Naturalersatz oder den Geldwert des Naturalersatzes zurückfordert. Hat der Empfänger für die Waren oder digitalen Inhalte Geld- oder Naturalersatz erhalten, ohne dass ihm der Grund der Anfechtung oder der Beendigung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, kann er wählen, ob er den Geldwert des Naturalersatzes oder den Naturalersatz zurückgibt. |
entfällt |
Begründung | |
Absatz 5 wird gestrichen, da er zu willkürlichen Ergebnissen führt, wenn ein Käufer, der die Waren nicht zurückgeben kann (wenn sie z. B. gestohlen, verschenkt oder vollständig zerstört worden sind), den vollen Geldwert zahlen muss (Absatz 1), während der Käufer, der die Waren unter Marktwert verkauft, nur den Veräußerungserlös zurückerstatten muss (Absatz 5). In beiden Fällen sollte der Käufer den Geldwert zahlen müssen. | |
Änderungsantrag 235 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 173 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Bei digitalen Inhalten, die nicht gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt wurden, erfolgt keine Rückabwicklung. |
6. Werden digitale Inhalte nicht gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt, sondern gegen eine Gegenleistung, die keine Zahlung eines Preises darstellt oder ohne Gegenleistung, und können die digitalen Inhalte nicht gemäß Artikel 172a Absatz 1 als rückgebbar betrachtet werden, muss der Empfänger der digitalen Inhalte nicht ihren Geldwert zahlen. |
Begründung | |
Es handelt sich um eine notwendige Präzisierung. Hat ein Käufer digitale Inhalte erworben, ohne einen Preis in Geld gezahlt zu haben, sollte er in einer Rückabwicklungssituation nicht verpflichtet sein, jetzt den Geldwert zu zahlen. | |
Änderungsantrag 236 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 173 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6a. Werden digitale Inhalte gegen eine Gegenleistung bereitgestellt, die keine Zahlung eines Preises darstellt, und kann diese Gegenleistung nicht zurückgegeben werden, muss der Empfänger der digitalen Inhalte unbeschadet des Artikels 172a Absatz 3 nicht ihren Geldwert zahlen. |
Begründung | |
Es handelt sich um eine notwendige Präzisierung. Sehr häufig ist es nicht möglich, zurückzugeben, was im Austausch gegen digitale Inhalte erhalten wurde und es ist auch schwierig, manchmal unmöglich, den Geldwert der Gegenleistung festzustellen. In einem solchen Fall ist die angemessenste Lösung für den Ausgleich der Rechte der Parteien, dass keine Vertragspartei den Geldwert dessen zahlen muss, was sie erhalten hat. Dies sollte natürlich die Verpflichtung des Empfängers der Gegenleistung gemäß Artikel 172a Absatz 3, sich der weiteren Nutzung dessen zu enthalten, was er erhalten hat (z. B. personenbezogene Daten), unberührt lassen. | |
Änderungsantrag 237 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 174 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vergütung der Nutzung und Verzinsung des erhaltenen Geldbetrags |
Vergütung der Nutzung, Verzinsung des erhaltenen Geldbetrags und Wertverlust |
Änderungsantrag 238 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 174 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Ein Empfänger, der eine Ware genutzt hat, muss der anderen Partei den Geldwert dieser Nutzung für den betreffenden Zeitraum zahlen, wenn |
1. Ein Empfänger, der eine Ware oder digitale Inhalte genutzt hat, muss der anderen Partei den Geldwert dieser Nutzung für den betreffenden Zeitraum zahlen, wenn |
(a) er selbst die Anfechtung oder die Beendigung des Vertrags zu vertreten hat, |
(a) er selbst die Anfechtung oder die Beendigung des Vertrags zu vertreten hat, |
(b) ihm vor Beginn des Nutzungszeitraums der Anfechtungs- oder Beendigungsgrund bekannt war oder |
(b) ihm vor Beginn des Nutzungszeitraums der Anfechtungs- oder Beendigungsgrund bekannt war oder |
(c) es aufgrund der Beschaffenheit der Ware, der Art und des Umfangs ihrer Nutzung und der Verfügbarkeit anderer Abhilfen als der Beendigung des Vertrags unbillig wäre, dem Empfänger die unentgeltliche Nutzung der Ware für diesen Zeitraum zu gestatten. |
(c) es aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder digitalen Inhalte, der Art und des Umfangs ihrer Nutzung und der Verfügbarkeit anderer Abhilfen als der Beendigung des Vertrags unbillig wäre, dem Empfänger die unentgeltliche Nutzung der Ware oder digitalen Inhalte für diesen Zeitraum zu gestatten. |
Änderungsantrag 239 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 174 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Für die Zwecke dieses Kapitels ist ein Empfänger außer in den in den Absätzen 1 und 2 dargelegten Fällen nicht verpflichtet, für die Nutzung einer Ware zu zahlen oder den erhaltenen Geldbetrag zu verzinsen. |
3. Für die Zwecke dieses Kapitels ist ein Empfänger außer in den in den Absätzen 1, 1a und 2 dargelegten Fällen nicht verpflichtet, für die Nutzung einer Ware oder digitaler Inhalte zu zahlen oder den erhaltenen Geldbetrag zu verzinsen. |
Änderungsantrag 240 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 174 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Der Empfänger haftet gemäß Artikel 159 bis 163 für jeden Wertverlust der Waren, digitalen Inhalte oder ihrer Früchte, sofern der Wertverlust die Wertminderung durch normale Verwendung übersteigt. |
Begründung | |
Diese Bestimmung wird vorgeschlagen, da es zu willkürlichen Ergebnissen führt, wenn ein Käufer, der die Waren nicht zurückgeben kann, etwa weil sie gestohlen, verschenkt oder vollständig zerstört worden sind, den vollen Geldwert zahlen muss (Artikel 173 Absatz 1), während der Käufer im Fall von Waren, die stark beschädigt und daher erheblich in ihrem Wert gemindert sind, aber dennoch rückgebbar sind, nur die beschädigten Waren zurückgeben muss (Artikel 172 Absätze 1 und 2). Der Käufer sollte auch in letzterem Fall Schadensersatz leisten müssen. | |
Änderungsantrag 241 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 174 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3b. Die Zahlung für Nutzung oder Wertverlust übersteigt nicht den für die Waren oder die digitalen Inhalte vereinbarten Preis. |
Begründung | |
Da keine Partei von der Rückabwicklung begünstigt werden soll, ist die Zahlung für Nutzung oder Wertverlust auf den für die Waren oder den digitalen Inhalt vereinbarten Preis begrenzt. | |
Änderungsantrag 242 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 174 – Absatz 3 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3c. Werden digitale Inhalte nicht gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt, sondern gegen eine Gegenleistung, die keine Zahlung eines Preises darstellt, oder ohne Gegenleistung, muss der Empfänger der digitalen Inhalte nicht für Nutzung oder Wertverlust zahlen. |
Begründung | |
Es handelt sich um eine notwendige Präzisierung. Werden digitale Inhalte nicht gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt, kann vom Empfänger nicht erwartet werden, für Nutzung oder Wertverlust zu zahlen. | |
Änderungsantrag 243 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 174 – Absatz 3 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3d. Werden digitale Inhalte gegen eine Gegenleistung bereitgestellt, die keine Zahlung eines Preises darstellt, muss der Empfänger der Gegenleistung unbeschadet des Artikels 172a Absatz 3 nicht für Nutzung oder Wertverlust des Erhaltenen zahlen. |
Begründung | |
Es handelt sich um eine notwendige Präzisierung. Die vorgeschlagene Bestimmung dient dem Interessensausgleich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. Ist der Käufer nicht verpflichtet, für Nutzung oder Wertverlust zu zahlen, sollte auch der Verkäufer dazu nicht verpflichtet sein. Dies sollte natürlich die Verpflichtung des Empfängers der Gegenleistung gemäß Artikel 172a Absatz 3, sich der weiteren Nutzung dessen zu enthalten, was er erhalten hat (z. B. personenbezogene Daten) unberührt lassen. | |
Änderungsantrag 244 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 175 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Hat ein Empfänger im Zusammenhang mit Waren oder digitalen Inhalten Aufwendungen gemacht, hat er Anspruch auf Entschädigung in dem Maße, in dem der anderen Partei dadurch ein Vorteil entstanden ist, vorausgesetzt, die Aufwendungen sind zu einem Zeitpunkt angefallen, als der Empfänger den Grund der Anfechtung oder der Beendigung des Vertrags nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen. |
1. Hat ein Empfänger im Zusammenhang mit Waren, digitalen Inhalten oder ihren Früchten Aufwendungen gemacht, hat er Anspruch auf Entschädigung in dem Maße, in dem der anderen Partei dadurch ein Vorteil entstanden ist, vorausgesetzt, die Aufwendungen sind zu einem Zeitpunkt angefallen, als der Empfänger den Grund der Anfechtung oder der Beendigung des Vertrags nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen. |
Begründung | |
Es handelt sich um eine Präzisierung. | |
Änderungsantrag 245 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 175 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Ein Empfänger, der den Grund der Anfechtung oder der Beendigung des Vertrags kannte oder hätte kennen müssen, hat nur insoweit Anspruch auf Entschädigung, als die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schutz der Waren oder digitalen Inhalte vor Untergang oder Wertverlust angefallen sind, vorausgesetzt, der Empfänger hatte keine Gelegenheit, sich mit der anderen Partei zu beraten. |
2. Ein Empfänger, der den Grund der Anfechtung oder der Beendigung des Vertrags kannte oder hätte kennen müssen, hat nur insoweit Anspruch auf Entschädigung, als die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schutz der Waren, digitalen Inhalte oder ihren Früchten vor Untergang oder Wertverlust angefallen sind, vorausgesetzt, der Empfänger hatte keine Gelegenheit, sich mit der anderen Partei zu beraten. |
Begründung | |
Es handelt sich um eine Präzisierung. | |
Änderungsantrag 246 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 177 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher dürfen die Parteien die Anwendung dieses Kapitels nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen abändern. |
Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher dürfen die Parteien die Anwendung dieses Kapitels nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen abändern, bevor die Anfechtung oder Beendigung mitgeteilt wird. |
Begründung | |
Die Parteien sollten von den Regelungen der Rückabwicklung abweichen können, nachdem die Anfechtung oder Beendigung mitgeteilt wurde. Das könnte für sie wichtig sein, um zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. | |
Änderungsantrag 247 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 177 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 177a |
|
Gewerbliche Garantien |
|
1. Eine gewerbliche Garantie ist für den Garantiegeber unter den in der Garantieerklärung angegebenen Bedingungen verbindlich. Fehlt eine Garantieerklärung oder ist die Garantieerklärung weniger vorteilhaft als in der Werbung beschrieben, ist die Garantieerklärung zu den Bedingungen bindend, die in der Werbung für die Garantieerklärung beschrieben wurde. |
|
2. Die Garantieerklärung muss in klarer und verständlicher Sprache abgefasst und lesbar sein. Sie ist in der Sprache des mit dem Verbraucher abgeschlossenen Vertrags abgefasst und umfasst: |
|
a) einen Hinweis auf die Rechte des Verbrauchers gemäß Artikel 11 und einen eindeutigen Hinweis darauf, dass diese Rechte durch die gewerbliche Garantie nicht berührt werden, |
|
b) die Bedingungen der gewerblichen Garantie insbesondere hinsichtlich ihrer Geltungsdauer, ihrer Übertragbarkeit und ihres räumlichen Geltungsbereichs, den Namen und die Anschrift des Garantiegebers und – falls nicht mit dem Garantiegeber identisch – die Person, gegen die die Forderungen erhoben werden müssen, und das Verfahren zur Erhebung von Forderungen, |
|
3. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in der Garantieerklärung ist die Garantie innerhalb der Dauer der Garantie auch ohne Einwilligung gegenüber jedem Eigentümer der Waren verbindlich. |
|
4. Auf Verlangen des Verbrauchers hat der Gewerbetreibende ihm die Garantieerklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. |
|
5. Die Gültigkeit der Garantie wird durch die Nichteinhaltung der Absätze 2, 3 oder 4 nicht beeinträchtigt. |
Änderungsantrag 248 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 178 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ein Recht, die Erfüllung einer Verpflichtung zu vollstrecken, sowie etwaige Nebenrechte unterliegen der Verjährung durch Ablauf einer Frist nach Maßgabe dieses Kapitels. |
Ein Recht, die Erfüllung einer Verpflichtung zu vollstrecken, sowie etwaige Nebenrechte, einschließlich des Rechts auf Abhilfen wegen Nichterfüllung mit Ausnahme der Zurückbehaltung der Leistung unterliegen der Verjährung durch Ablauf einer Frist nach Maßgabe dieses Kapitels. |
Begründung | |
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass Abhilfen wegen Nichterfüllung der Verjährung unterliegen. Der Wortlaut entspricht Artikel 185, der jedoch nur die Wirkung der Verjährung regelt. Die Verjährungsregeln betreffen nicht gewerbliche Garantien gemäß Artikel 2 Buchstabe s. | |
Änderungsantrag 249 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 179 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die lange Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre beziehungsweise bei Schadensersatzansprüchen wegen Personenschäden dreißig Jahre. |
2. Die lange Verjährungsfrist beträgt sechs Jahre beziehungsweise bei Schadensersatzansprüchen wegen Personenschäden dreißig Jahre. |
Änderungsantrag 250 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 179 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die Verjährung tritt ein, wenn eine der beiden Fristen abgelaufen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. |
Änderungsantrag 251 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel -181 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel -181 |
|
Hemmung im Fall von Reparatur oder Ersatzlieferung |
|
1. Wird im Fall der Vertragswidrigkeit der vertragsgemäße Zustand durch Reparatur oder Ersatzlieferung hergestellt, wird der Lauf der kurzen Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem der Gläubiger den Schuldner über die Vertragswidrigkeit unterrichtet hat. |
|
2. Die Hemmung dauert bis zu dem Zeitpunkt, in dem der nicht vertragsgemäßen Erfüllung abgeholfen wurde. |
Änderungsantrag 252 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 183 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 183a |
|
Hemmung im Fall höherer Gewalt |
|
1. Der Lauf der kurzen Verjährungsfrist ist gehemmt, solange der Gläubiger durch einen Hinderungsgrund von der verfahrensmäßigen Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten wird, der außerhalb seines Einflussbereichs liegt und dessen Vermeidung oder Überwindung von ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte. |
|
2. Absatz 1 gilt nur, wenn der Hinderungsgrund innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist entsteht oder fortdauert. |
|
3. Wenn Dauer und Art des Hinderungsgrundes derart sind, dass es unangemessen wäre, vom Gläubiger die Einleitung eines Verfahrens zur Geltendmachung des Anspruchs innerhalb des nach dem Ende der Hemmung verbleibenden Teils der Verjährungsfrist zu erwarten, endet die Verjährungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Aufhebung des Hinderungsgrundes. |
Begründung | |
Es handelt sich um eine Ergänzung einer allgemeinen Regelung für den Fall höherer Gewalt entsprechend Artikel III.-7.303 des Gemeinsamen Referenzrahmens. Artikel 183 (fehlende Geschäftsfähigkeit des Gläubigers) und der allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs scheinen nicht auszureichen, um unangemessen harte Folgen von Hinderungsgründen, die die rechtzeitige Einleitung von Verfahren gemäß Artikel 181 verhindern, zu vermeiden. Da die Vorschrift nur auf die kurze Verjährungsfrist anwendbar ist, sind die Auswirkungen auf die Rechtssicherheit begrenzt. | |
Änderungsantrag 253 Vorschlag für eine Verordnung Titel III (neu) – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Titel III |
|
Flankierende Maßnahmen |
Änderungsantrag 254 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 186 a (neu) – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 186a |
|
Übermittlung von Urteilen zur Anwendung dieser Verordnung |
|
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass rechtskräftige Urteile ihrer Gerichte zur Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung unverzüglich der Kommission übermittelt werden. |
Änderungsantrag 255 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 186 a (neu) – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Die Kommission richtet ein System ein, mit dem Informationen über die Urteile gemäß Absatz 1 sowie einschlägige Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union abgerufen werden können. Dieses System ist der Öffentlichkeit zugänglich. Es ist vollständig systematisiert und benutzerfreundlich. |
Begründung | |
Die Datenbank ist ein wichtiges Mittel, um ein gemeinsames Verständnis der Anwendung des GEKR zu fördern. Der Zugriff darauf sollte daher leicht und benutzerfreundlich sein. | |
Änderungsantrag 256 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 186 a (neu) – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3. Urteilen, die gemäß Artikel 1 mitgeteilt werden, wird eine Standardzusammenfassung beigefügt, die folgende Abschnitte enthält: |
|
a) Gegenstand und einschlägige(r) Artikel des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts, |
|
b) eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts, |
|
c) eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Argumente, |
|
d) die Entscheidung und |
|
e) die Gründe für die Entscheidung unter deutlicher Angabe des entschiedenen Grundsatzes. |
Begründung | |
Zur Überwindung der unterschiedlichen Ansätze im Hinblick auf Urteile in der EU und zur Ermöglichung des effizienten und wirtschaftlichen Betriebs der Datenbank sollte eine Standardzusammenfassung von Urteilen eingeführt werden, die dann mit geringfügiger Bearbeitung in die Datenbank aufgenommen werden kann. Diese Zusammenfassung sollte dem Urteil beigefügt werden. Sie sollte kurz und prägnant sein, so dass sie leicht verständlich ist und Übersetzungskosten verringert werden. Sie sollte den vorgeschlagenen Inhalt haben. | |
Änderungsantrag 257 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 186 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 186b |
|
Alternative Streitbeilegung |
|
1. In Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer wird den Parteien nahegelegt, in Erwägung ziehen, Streitigkeiten aus dem Vertrag auf der Grundlage des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts einer Stelle zur alternativen Streitbeilegung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2013/11/EU vorzulegen. |
|
2. Das Recht der Parteien, ihre Streitigkeit jederzeit einem Gericht anstatt einer Stelle zur alternativen Streitbeilegung vorzulegen, wird durch diesen Artikel nicht ausgeschlossen oder beschränkt. |
Begründung | |
Ein zusätzliches Hindernis für den grenzübergreifenden Handel ist der fehlende Zugang zu effizienten und kostengünstigen Rechtsbehelfsverfahren. Die neue Richtlinie über alternative Streitbeilegung sichert lobenswerterweise den EU-weiten Zugang zu alternativer Streitbeilegung. Wird das Gemeinsame Europäische Kaufrecht verwendet, sollten insbesondere Unternehmer in Erwägung ziehen, Streitigkeiten aus dem Vertrag einer Stelle zur alternativen Streitbeilegung gemäß Artikel 4 Buchstabe e der Richtlinie über alternative Streitbeilegung zur Lösung vorzulegen. Das sollte den Zugang der Parteien zu Gerichten unberührt lassen. | |
Änderungsantrag 258 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 186 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 186c |
|
Erarbeitung europäischer Mustervertragsbestimmungen |
|
1. So schnell wie möglich und spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die Kommission eine Expertengruppe ein, um die Erarbeitung europäischer Mustervertragsbestimmungen zu unterstützen, die auf dem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht basieren und dieses ergänzen, und deren praktische Anwendung zu fördern. |
|
2. Die Kommission strebt mit der Unterstützung der Expertengruppe an, die ersten europäischen Mustervertragsbestimmungen innerhalb von (xxx) nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen. |
|
3. Die Expertengruppe umfasst Mitglieder, die vor allem die Interessen der Nutzer des Gemeinsamen Kaufrechts für die Europäische Union vertreten. Sie kann entscheiden, spezialisierte Untergruppen für die Prüfung gesonderter Bereiche der gewerblichen Tätigkeit zu bilden. |
Begründung | |
Die Notwendigkeit, EU-weite standardisierte Musterverträge parallel zum GEKR zu entwickeln, muss bekräftigt werden. Die standardisierten Musterverträge – insbesondere wegen Artikel 6 Absatz 2 der Rom-I-Verordnung – würden im derzeitigen Rechtsrahmen nicht funktionieren. Die Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser sind davon überzeugt, dass solche Musterverträge, die fertig zur Verfügung stehen, für den Erfolg des GEKR ausschlaggebend sein werden, und sie fordern die Kommission nachdrücklich auf, diese so bald wie möglich und parallel zu dem laufenden Legislativverfahren in Angriff zu nehmen. Sie sind der Auffassung, dass eine ausdrückliche Bezugnahme auf sie im verfügenden Teil notwendig ist. | |
Änderungsantrag 259 Vorschlag für eine Verordnung Titel IV (neu) – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Titel IV |
|
Schlussbestimmungen |
Änderungsantrag 260 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 186 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 186d |
|
Überprüfung |
|
1. Spätestens am … [4 Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung] übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere darüber, inwieweit das Gemeinsame Europäische Kaufrecht akzeptiert wird, seine Vorschriften Anlass zu Rechtsstreitigkeiten gaben und sich Unterschiede im Verbraucherschutzniveau auftun, je nachdem, ob das Gemeinsame Europäische Kaufrecht oder innerstaatliches Recht zur Anwendung kommt. Dazu gehört auch ein umfassender Überblick über die Rechtsprechung der mitgliedstaatlichen Gerichte zur Auslegung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts. |
|
2. Spätestens am … [fünf Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen ausführlichen Bericht vor, in dem das Funktionieren dieser Verordnung unter anderem unter Berücksichtigung der Notwendigkeit überprüft wird, den Anwendungsbereich des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts in Bezug auf Verträge zwischen Unternehmen sowie hinsichtlich der Marktentwicklungen und der technologischen Entwicklungen bei digitalen Inhalten und der künftigen Entwicklungen des Unionsrechts auszuweiten. Besondere Aufmerksamkeit sollte darüber hinaus der Frage gewidmet werden, ob die Beschränkung auf Fernabsatzverträge, und insbesondere Online-Verträge, weiterhin angemessen ist oder ob ein breiterer Anwendungsbereich, auch unter Einbeziehung von innerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen denkbar ist. |
(Vgl. den Änderungsantrag zu Artikel 15; der Text wurde geändert.) | |
Änderungsantrag 261 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 186 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 186e |
|
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 |
|
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/20041 wird folgende Nummer angefügt: |
|
'18. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (ABl. L ***, ***, S. ** )“. |
|
__________________ |
|
1 Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1). |
Begründung | |
Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sieht ein System der Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen Verbraucherschutzbehörden mit dem Ziel vor, die Einhaltung des harmonisierten Verbraucherrechts zu sichern. Da das Gemeinsame Europäische Kaufrecht einen vollständigen Satz voll harmonisierter zwingender Verbraucherschutzvorschriften enthält, sollte die Verordnung auch von der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 erfasst werden. | |
Änderungsantrag 262 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Artikel 186 f (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 186f |
|
Inkrafttreten und Anwendung |
|
1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
|
2. Sie gilt ab dem … [6 Monate nach ihrem Inkrafttreten]. |
|
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. |
(Siehe den Änderungsantrag zu Artikel 16) | |
Änderungsantrag 263 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Anlage 1 – Ziffer 5 – Buchstabe b – Spiegelstrich 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– wenn bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Ware ihrem Wesen nach nicht normal mit der Post zurückgesandt werden kann und dem Verbraucher bei Vertragsschluss ins Haus geliefert worden ist: „Die Ware wird auf unsere Kosten abgeholt.“ |
entfällt |
Änderungsantrag 264 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Ihre Rechte vor Unterzeichnung des Vertrags | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Verkäufer muss Sie über die wesentlichen Vertragsdetails informieren, zum Beispiel über die Ware und den Preis (inklusive aller Abgaben und sonstigen Kosten), und Ihnen seine Kontaktangaben mitteilen. Die Informationen müssen besonders ausführlich sein, wenn Sie etwas außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers kaufen oder den Verkäufer überhaupt nicht zu Gesicht bekommen, zum Beispiel bei einem Kauf im Internet oder per Telefon. Bei unvollständigen oder Falschangaben haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. |
Der Verkäufer muss Sie über die wesentlichen Vertragsdetails informieren, zum Beispiel über die Ware und den Preis (inklusive aller Abgaben und sonstigen Kosten), und Ihnen seine Kontaktangaben mitteilen. Bei unvollständigen oder Falschangaben haben Sie Anspruch auf Schadensersatz. |
- [1] ABl C 181 vom 21.6.2012, S. 75.
BEGRÜNDUNG
I. Einleitung
Der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (GEKR) – (COM(2011)0635) ist eine bahnbrechende Initiative von entscheidender Bedeutung für Verbraucher und Unternehmen im Binnenmarkt. Sie geht auf die Initiative für ein Europäisches Vertragsrecht zurück – durch die man sich mit Binnenmarktproblemen befassen will, die durch die unterschiedlichen einzelstaatlichen Vertragsrechte verursacht werden –, über die seit vielen Jahren diskutiert wird und zu der das Parlament mehrfach Orientierung und Unterstützung[1] geleistet hat, zuletzt in seiner Entschließung von 2011 zum Grünbuch der Kommission[2].
Nach ihrem Arbeitsdokument vom Oktober 2012 legen Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser nunmehr ihre gemeinsamen Änderungsanträge in einem Berichtsentwurf vor. Sie möchten betonen, dass dieses Dokument kein abschließendes Papier ist, sondern die Punkte aufführt, die Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser für die weitere Debatte hervorheben möchten, und diese in Form von Änderungsanträgen präsentiert.
Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser möchten vor allem dem Europäischen Rechtsinstitut für seine Stellungnahme zu dem Projekt[3] wie auch den Sachverständigen und Interessenträgern danken, die zu den vom Rechtsausschuss und der Fachabteilung C im Jahr 2012 organisierten Veranstaltungen[4] beigetragen haben und wertvolle Anregungen für die Arbeit von Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser gaben.
Diese Begründung hebt die wichtigsten im Berichtsentwurf vorgeschlagenen Änderungen hervor. Detaillierte Begründungen wurden bei den einzelnen Änderungsanträgen angegeben.
II. Problembereiche
Im Allgemeinen möchten Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser den Text so verbessern, dass er benutzerfreundlicher und klarer sowie kohärenter mit dem Besitzstand ist.
1. Struktur
Die Teilung zwischen vorangestelltem Verordnungstext und Anhang hat viel Verwirrung gestiftet. Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser schlagen daher vor, Verordnung und Anhang zusammenzuführen, um ein konsolidiertes und integriertes Rechtsinstrument zu erhalten.
Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser sind sich auch dessen bewusst, dass grundsätzlichere Änderungen der Struktur des GEKR empfohlen worden sind, d.h. es wurde vorgeschlagen, dass Teil IV zu Verpflichtungen und Abhilfen der Parteien von einer Neustrukturierung profitieren könnte, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser könnten sich in der Tat eine Struktur vorstellen, die zumindest die Verpflichtungen von Käufern und Verkäufern sowie die Abhilfen von Käufern und Verkäufern zusammenfasst. Nach reiflicher Überlegung und zur Erleichterung der Arbeit am Berichtsentwurf und an den zu erwartenden Änderungsanträgen haben sie davon abgesehen, solche weitreichenden Umstrukturierungen im Text vorzunehmen. Wo es möglich schien, die Struktur in kleineren Einheiten zu verbessern, sei es innerhalb einer Vorschrift oder eines Abschnitts oder eines Kapitels, wurden die entsprechenden Vorschläge formuliert.
2. Geltungsbereich
Die Frage, ob das GEKR auf Online- oder Fernabsatzgeschäfte beschränkt sein sollte, ist weiterhin schwer zu beantworten. Nach reiflicher Überlegung schlagen Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser in der jetzigen Phase vor, GEKR nur für Fernabsatzgeschäfte anzubieten. Der Begriff „Fernabsatzvertrag“ wurde vorgeschlagen, da er bereits im geltenden Recht verwendet wird (Fernabsatzrichtlinie, Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, Richtlinie über Rechte der Verbraucher). Das wichtigste anvisiert Gebiet ist der schnell wachsende Sektor der Verkäufe im Internet, in dem die Idee eines freiwilligen Instruments starke Unterstützung fand, selbst in Kreisen, die in Bezug auf eine breitere Verwendung eines solchen Instruments eher skeptisch sind. Es ist offensichtlich, dass das GEKR als ein EU-weites Regelungswerk ein ideales Mittel für den Onlinehandel ist. Der Berichtsentwurf möchte die Debatte darüber eröffnen. Mit Bedacht wurde keine volle Anpassung des GEKR an den Fernabsatzhandel vorgenommen. Dies würde weitere Arbeit und Analyse erfordern, deren Ergebnisse in den laufenden Rechtsetzungsprozess eingebracht werden könnten. Einige Elemente wurden jedoch bereits in dieser Phase hinzugefügt, um das GEKR in Fernabsatzverträgen zu verwenden, etwa in Bezug auf digitale Inhalte und Cloud Computing.
Was den materiellen Anwendungsbereich anbelangt, haben Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser eine praktischere und benutzerfreundlichere Lösung im Hinblick auf Mischverträge und Verträge mit Darlehenselementen vorgeschlagen.
3. Verhältnis zur Rom-I-Verordnung
Da das Verhältnis zur Rom-I-Verordnung, insbesondere Artikel 6, eine wesentliche Frage für das Funktionieren des GEKR ist, haben Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser versucht, diese durch die Ausarbeitung von Änderungen sowohl der Erwägungen als auch der Artikel zu klären. Das Ziel ist erstens, das GEKR eindeutig als zweites Regime innerhalb der Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats zu qualifizieren (vgl. Änderungsanträge zu Artikel 1 und Artikel 11 Absatz 1). Zweitens soll eindeutig klargestellt werden, dass eine Vereinbarung, das GEKR zu verwenden, nicht mit der Wahl zwischen zwei Rechtsordnungen zu verwechseln ist, sondern „das Ergebnis einer Wahl zwischen zwei unterschiedlichen Regelungen innerhalb derselben einzelstaatlichen Rechtsordnung“ ist (vgl. Änderungsantrag zu Erwägung 10). Drittens erachteten es Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser notwendig, näher darauf einzugehen, warum Artikel 6 Absatz 2 der Rom–I–Verordnung keine praktische Relevanz hat, „da dies auf einen Vergleich zwischen den zwingenden Vorschriften zweier identischer zweiter Regimes des Vertragsrechts hinausliefe“ (vgl. Änderungsantrag zu Erwägung 12).
4. Verweise auf innerstaatliches Recht
Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser sind der Ansicht, dass es im Interesse von Klarheit und Rechtssicherheit wichtig ist, im verfügenden Teil des GEKR klar zu regeln, welche Bereiche erfasst werden, und auch eine Liste von Sachverhalten bereitzustellen, die nicht erfasst werden (vgl. Änderungsantrag zur Einführung des neuen Artikels 11a). Was die erfassten Sachverhalte anbelangt, können im weiteren Verlauf des Rechtsetzungsverfahrens Anpassungen notwendig werden, insbesondere wenn die Anpassung des GEKR an Fernabsatzverträge, vor allem an Online-Verträge, dies erfordert.
5. Treu und Glauben und redlicher Geschäftsverkehr
Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser sind der Ansicht, dass der Grundsatz von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs wichtig sind, um ausgewogene Lösungen auf Einzelfallbasis zu finden. Sie haben jedoch auch aufmerksam aufgeworfene Bedenken geprüft, auch – aber nicht nur – aus der Perspektive des Common Law, in dem dieser Grundsatz nicht bekannt ist. Sie schlagen daher Änderungen und Klarstellungen der Definition (vgl. Änderungsantrag zu Artikel 2 Buchstabe b) und des allgemeinen Grundsatzes als solchem (vgl. Änderungsantrag zu Artikel 2 Anhang I) vor. Die ursprünglich vorgeschlagene Definition wurde als Verhinderung einer harten Verhandlung der Parteien verstanden, was Bedenken, insbesondere in Bezug auf Verträge zwischen Unternehmen, hervorrief. Um klarzustellen, dass dies nicht beabsichtigt ist, sieht der vorgeschlagene neue Wortlaut vor, dass keine Partei ihre Rechte verletzen sollte, was im Sinne von Treu und Glauben und redlichem Geschäftsverkehr sein sollte. Die Änderung hat auch auf Artikel 86 (Bedeutung von „unfair“ in Verträgen zwischen Unternehmern) Auswirkungen und sollte die diesbezüglichen Bedenken mildern, wonach es Parteien eines Vertrages nicht möglich ist, ihre eigenen Interessen zu verfolgen, wenn sie verhandeln. Darüber hinaus sind Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser der Ansicht, dass der Grundsatz von Treu und Glauben und des redlichen Geschäftsverkehrs innerhalb des GEKR auf die sogenannte Schutzfunktion dieses Grundsatzes beschränkt werden sollte, d. h. eine verletzende Partei daran zu hindern, Rechte, Abhilfen oder Verteidigungen wahrzunehmen oder sich auf diese zu stützen, und die sogenannte Angriffsfunktion, d. h. ein Recht auf Schadensersatz, gestrichen werden sollte.
6. Abhilfen des Käufers
Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser haben das System der Abhilfen des GEKR zugunsten des Verbrauchers sorgfältig geprüft. Wichtig war unter anderem der bessere Ausgleich im Hinblick auf die freie Wahl der Abhilfen unter Berücksichtigung der fehlenden Heilung durch den Verkäufer, die fehlende Pflicht einer zeitlich festgelegten Beendigungsfrist und den allgemeinen Grundsatz der fehlenden Nutzungsvergütung. Hier ist an das sehr hohe Verbraucherschutzniveau des GEKR zu erinnern, das über den Besitzstand, insbesondere die Richtlinie über den Kauf von Verbrauchsgütern, hinausgeht. Dieses Niveau entspricht fast vollständig der einzelstaatlichen Rechtslage oder geht darüber hinaus, was wichtig ist, da die Vermeidung der Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 der Rom-I-Verordnung (siehe oben unter 3.) nur dann wünschenswert erscheint, wenn das Ziel – die Garantie, dass der Verbraucher so geschützt ist, wie er dies nach seinem eigenen Recht wäre – auf andere Weise sichergestellt wird. Andererseits ist die Bestimmung des Artikels 174 Absatz 1 Buchstabe c des Anhangs, die einen Anspruch wegen der Nutzung zulässt, wenn die unentgeltliche Nutzung „ungerecht“ wäre, und die als Korrektiv in missbräuchlichen Fällen angelegt zu sein scheint, was die Beendigung ohne Nutzungsentgelt betrifft, nicht klar und kann Verbraucher letztendlich von der Wahrnehmung ihrer Rechte abhalten. Es erscheint – auch im Interesse der Verbraucher – besser, klare Regeln zu haben, wobei das Niveau des Verbraucherschutzes im Grundsatz beizubehalten ist.
Vor diesem Hintergrund wollten Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser drei Alternativen zur Diskussion stellen, um einen besseren Ausgleich zwischen dem Recht des Verbrauchers auf Beendigung und dem Recht des Verkäufers auf Heilung herzustellen, was auch durch das Ziel der Beschränkung der beschriebenen Unsicherheiten gerechtfertigt ist. Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser wollten betonen, dass diese Möglichkeiten als Alternativen und keineswegs kumulativ vorgeschlagen werden.
- Als eine erste Alternative könnte eine Frist von sechs Monaten nach Gefahrübergang auf den Käufer eingeführt werden, nach deren Ablauf der Käufer die Heilung hinzunehmen hätte (vgl. Möglichkeit eines Änderungsantrags zu Artikel 106 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii). Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser sind sich dessen bewusst, dass Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie über den Kauf von Verbrauchsgütern eine Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vorsieht, ein Erfordernis der Unterrichtung binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Feststellung der Vertragswidrigkeit einzuführen, und diese Möglichkeit nicht von allen Mitgliedstaaten genutzt wurde. Andererseits könnte der Standpunkt vertreten werden, dass man die ersten sechs Monate nach Lieferung deutlich privilegieren sollte, in denen der Käufer in jedem Fall von der Umkehr der Beweislast profitiert, was die Vertragswidrigkeit zum Zeitpunkt der Lieferung anbelangt. Eine Beschränkung der freien Wahl der Abhilfen für den Zeitraum nach diesen sechs Monaten könnte als nur begrenzt wirksam betrachtet werden, da es für den Käufer in jedem Fall schwieriger wird, die Vertragswidrigkeit nach sechs Monaten zu beweisen.
- Als eine zweite Alternative könnte eine Bedingung eingeführt werden, dass der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Nichterfüllung erstmals Kenntnis erlangt, die Beendigung mitteilt. Danach ginge das Beendigungsrecht verloren, und der Verbraucher würde auf andere, weniger weitgehende Rechte, wie Reparatur oder Ersatz, zurückgreifen müssen. Es ist richtig, dass dies eine Einschränkung darstellt, was die Beendigungsrechte der Verbraucher anbelangt. Andererseits könnte der Standpunkt vertreten werden, dass es in jedem Fall im Interesse der Verbraucher ist, das Beendigungsrecht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Nichterfüllung Kenntnis erlangen, auszuüben, insbesondere deshalb, weil die Fähigkeit, die Nichterfüllung nachzuweisen, sich mit der Zeit verschlechtert.
- Als dritte Alternative könnte schließlich die Verpflichtung der Verbraucher eingeführt werden, Nutzungsentgelt in den Fällen zu zahlen, in denen sie den Vertrag beenden (im Gegensatz zu den Fällen der Anfechtung, in denen der Grund für die Beendigung eines Vertrags weniger in der Sphäre einer Partei zu liegen scheint, vgl. Änderungsantrag zu Artikel 174 Absatz 1 bis 1b). In dieser Variante würde der Verbraucher noch die freie Auswahl der Abhilfen haben, aber der Verkäufer würde Zahlung für die Nutzung der Waren verlangen können, wenn der Käufer entscheidet, den Vertrag zu beenden statt weniger weitreichende Rechte, z. B. Ersatz und Reparatur, in Anspruch zu nehmen. In der Praxis heißt dies, dass es bei Ablauf einer bestimmten Frist nach Lieferung der Ware für den Käufer wirtschaftlich vernünftiger wird, sich auf eine der anderen Abhilfen zu berufen (z. B. Ersatz oder Reparatur oder Minderung des Preises). Es ist jedoch anzuerkennen, dass die Berechnung der Nutzung nicht immer unkompliziert ist.
Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser haben versucht, die ihrer Ansicht nach vorhandenen Vor- und Nachteile dieser Möglichkeiten offen zusammenzufassen und luden auf dieser Grundlage zur Diskussion ein. Im Ergebnis dieser Diskussion wurde die zweite Alternative mit einer wesentlichen Änderung angenommen: Die Worte „angemessene Frist“ wurden durch eine feste Frist von zwei Monaten ersetzt.
7. Rückabwicklung
Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser haben einen Vorschlag für die Neuformulierung und Umstrukturierung der Regeln über die Rückabwicklung vorgelegt. Ziel ist eine Lösung, die ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen beiden Seiten herstellt, so dass für die Verbraucher klar und vorhersehbar ist, was sie bezahlen und oder zurückgeben müssen, damit sie ihre Rechte sicher ausüben können.
8. Digitaler Inhalt
Was digitale Inhalte anbelangt, schlagen Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser insbesondere eine Lösung für Fälle vor, in denen nicht mit Geld, sondern beispielsweise mit personenbezogenen Daten, bezahlt wird. Der Schutz des Käufers wird in diesen Fällen ausgedehnt, da er auf alle ihm zur Verfügung stehenden Abhilfen (außer auf die Minderung, da keine Geldleistung erbracht wurde) zurückgreifen können sollte. Darüber hinaus werden besondere Vorschriften für die Rückabwicklung für diese Fälle vorgeschlagen.
9. Verjährung
Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser sind sich dessen bewusst, dass die zehnjährige Verjährungsfrist zu kritischen Reaktionen geführt hat, wogegen andere, einschließlich der Kommission, anführen, dass deren praktische Relevanz begrenzt ist. Um Bedenken zu begegnen und im Einvernehmen darüber, dass die praktische Wirkung für die lange Verjährungsfrist begrenzt ist, schlagen Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser eine sechsjährige Frist vor, die ihrer Ansicht nach eine angemessene Lösung angesichts der langen Verjährungsfristen in den Mitgliedstaaten ist. Sie haben einige zusätzliche Klarstellungen zum Kapitel über die Verjährung vorgeschlagen.
10. Flankierende Maßnahmen
Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser haben einige zusätzliche Vorschriften vorgeschlagen, um im verfügenden Teil des Textes flankierende Maßnahmen einzuführen. Dies betrifft die Urteilsdatenbank, die Verbindung zur alternativen Streitbeilegung und die Erarbeitung EU-weiter standardisierter Musterverträge.
C. Fazit
Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser sind der Meinung, dass das GEKR über ein enormes Potenzial an Vorteilen für Verbraucher und Unternehmen im Binnenmarkt verfügt, insbesondere im digitalen Zeitalter, und eine Gelegenheit darstellt, die man ergreifen sollte. Ko-Berichterstatter und Ko-Verfasser laden die Kollegen ein, die vorgelegten Änderungsanträge weiter zu erörtern, da diese Änderungsanträge ihrer Ansicht nach den Erfolg des Instruments gewährleisten könnten. Sie freuen sich auch auf die weitere Debatte über diese Themen.
- [1] Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 1989 (ABl. C 158, 26.6.1989, S. 400), vom 6. Mai 1994 (ABl. C 205, 25.7.1994, S. 518), vom 15. November 2001 (ABl. 140 E, 13.6.2002, S. 538), vom 2. September 2003 (ABl. C 76 E, 25.3.2004, S. 95), vom 23. März (ABl. C 292 E, 1.12.2006, S. 109), vom 7. September 2006 (ABl. C 305 E, 14.12.2006, S. 247), vom 12. Dezember 2007 (ABl. C 323 E, 18.12.2008, S. 364), und vom 3. September 2008 (ABl. C 295 E, 4.12.2009, S. 31).
- [2] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 zu Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen (P7_TA-PROV(2011)0262).
- [3] http://www.europeanlawinstitute.eu/fileadmin/user_upload/p_eli/Publications/S-2-2012_Statement_on_the_Proposal_for_a_Regulation_on__a_Common_European_Sales_Law.pdf.
- [4] http://www.europarl.europa.eu/committees/en/juri/events.html#menuzone.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (*) (11.7.2013)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht
(COM(2011)0635 – C7‑0329/2011 – 2011/0284(COD))
Verfasser der Stellungnahme (*): Evelyne Gebhardt, Hans-Peter Mayer
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 50 der Geschäftsordnung
KURZE BEGRÜNDUNG
1. Einleitung
Die Europäische Kommission hat am 11. Oktober 2011 einen Vorschlag für eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (GEKR) vorgelegt. Ziel ist es, den Binnenmarkt durch die Förderung des grenzübergreifenden Handels zwischen Unternehmen und Verbrauchern zu konsolidieren und funktionsfähiger zu machen. Dieses Ziel wird angestrebt durch ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht, d.h. ein eigenständiges, einheitliches Regelwerk, das sowohl vertragsrechtliche Vorschriften als auch Verbraucherschutzvorschriften im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und digitalen Inhalten enthält und als zweite optionale Vertragsregelung neben dem innerstaatlichen Vertragsrecht der Mitgliedstaaten anzusehen ist.
Im Hinblick auf die Bedeutung des Legislativvorschlags für den Verbraucherschutz im Binnenmarkt spielt der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) hierbei eine besonders wichtige Rolle. Deshalb gibt er nicht nur eine Stellungnahme für den federführenden Rechtsausschuss (JURI) nach den Bestimmungen des Artikels 50 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments („Verfahren mit assoziierten Ausschüssen“) ab, sondern hat in vielen Bereichen sogar ausschließliche Zuständigkeit.
Ähnlich wie im federführenden Ausschuss wurden auch für den IMCO Ausschuss zwei Verfasser der Stellungnahme benannt, die bei der Vorbereitung der Stellungnahme eng zusammengearbeitet haben (u.a. durch eine öffentliche Anhörung sowie den Auftrag zur Ausführung eines Qualitätschecks im Zusammenhang mit der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission).
Ein Legislativtext, der Rechte und Pflichten zweier Vertragspartner regelt, sollte so klar und präzise wie möglich sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn er sich auf Verbraucher bezieht; Raum für unterschiedliche Auslegungen sollte soweit wie möglich vermieden werden. Auch die Kohärenz mit bestehenden Regelungen, besonders mit der Richtlinie über Verbraucherrechte, muss gewährleistet sein. So schlugen die Verfasser der Stellungnahme eine Reihe von Änderungsanträgen vor, die die verwendeten Begriffe präzisieren und an bestehende Definitionen anpassen. Auch in Bezug auf die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte, des Begriffs „unentgeltlich“ sowie auf das Angebot zur Heilung bei Beendigung des Vertrags werden gemeinsame Änderungsanträge vorgeschlagen.
2. Begründung substanzieller Änderungen
Unangemessenheit fakultativer Instrumente im Verbraucherrecht
Es bestehen grundsätzliche Zweifel an der Eignung des Vorschlags der Kommission. Im Bereich des Verbrauchervertragsrechts unterliegt der Verbraucher aufgrund der asymmetrischen Informationsverteilung einem besonderen Schutzbedürfnis und muss sich bei Abschluss von Kaufverträgen auf ein hohes Verbraucherschutzniveau verlassen können. Insbesondere im Bereich des grenzüberschreitenden Online-Handels obliegt es dem europäischen Gesetzgeber daher, durch Angleichung des nationalen Rechts verlässliche Regelungen zu schaffen. In der Vergangenheit ist dies substantiell unter anderem durch die Richtlinie 2011/83/EU geschehen. Ein zusätzliches fakultatives Instrument, bei dem die Entscheidung über die Anwendung de facto beim Händler läge, würde die Rechtslage verkomplizieren und insbesondere die Stellung der Verbraucher verschlechtern. Eine vermeidbare Gefahr für das Funktionieren des Binnenmarkts stellt die potentielle Rechtsunsicherheit dar, die die Einführung eines fakultativen Kaufrechts verursachen könnte. Die Ko-Verfasserin der Stellungnahme teilt die Bedenken zahlreicher Experten, dass es aufgrund fehlender Rechtsprechung viele Jahre in Anspruch nehmen würde, bis der Europäische Gerichtshof die mit dem GEKR verbundenen Auslegungsfragen verbindlich entschieden hätte. Darüber hinaus würde mit einem fakultativen Instrument der bisherige erfolgreiche Weg der Harmonisierung verlassen werden.
Kritik an der Folgenabschätzung der Kommission
Die Berechnung der Transaktionskosten und Annahmen hinsichtlich des Verbrauchervertrauens in der Folgenabschätzung der Kommission sind nach Auffassung des Ausschusses nicht überzeugend. So wurden z. B. weder die Harmonisierungseffekte der vor kurzem verabschiedeten Richtlinie 2011/83/EU noch die Rechtsvorschrift zu alternativen Streitbeilegungsmechanismen (ADR und ODR) berücksichtigt. Auf Vorschlag eines der beiden Verfasser der Stellungnahme wurde daher von den beiden zuständigen Ausschüssen JURI und IMCO ein Fragenkatalog beim Referat für Folgenabschätzungen des Europäischen Parlaments eingereicht mit dem Ziel, die Folgenabschätzung der Kommission einer Qualitätsprüfung zu unterziehen. Die Ergebnisse wurden am 22. Januar 2013 im JURI präsentiert und bestätigen in weiten Teilen die Bedenken der Ko-Verfasserin der Stellungnahme. Die in der Analyse hervorgehobenen methodischen Schwächen verzerren die Aussagekraft der Folgenabschätzung so signifikant, dass sie sich nicht durch die Tatsache heilen lassen, dass es noch kein allgemein anerkanntes Modell für die Berechnung von Transaktionskosten gibt.
Mindestharmonisierung von Aspekten der Gewährleistung, verbundenen Dienstleistungen und digitaler Inhalte
Der Ausschuss kann daher den Vorschlag der Kommission für ein fakultatives GEKR nicht unterstützen. Dennoch ist er von der Notwendigkeit gemeinsamer europäischer Regelungen im Bereich des Verbrauchervertragsrechts überzeugt. Als Alternative zum fakultativen Kaufrecht schlägt er deshalb vor, den bisherigen erfolgreichen Prozess der Harmonisierung des EU-Verbrauchervertragsrechts weiterzuführen und zu vervollständigen. Nach der Verabschiedung der Richtlinie 2011/83/EU bleiben nur noch wenige Bereiche im Verbrauchervertragsrecht, die durch den vorliegenden Entwurf für eine Richtlinie modernisiert werden. Außerdem soll den Entwicklungen im Online-Handel mit der Einbeziehung von Verträgen über digitale Inhalte Rechnung getragen werden. Des Weiteren ist der Ausschuss der Auffassung, dass auch verbundene Dienstleistungen aufgrund ihrer engen Verbindung mit dem Kaufvertrag mit einbezogen werden sollten.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht |
zur Harmonisierung bestimmter Aspekte der Gewährleistung bei Verbraucherkaufverträgen, verbundener Dienstleistungen und digitaler Inhalte |
Begründung | |
Der Vorschlag der Kommission sollte in eine Richtlinie zur Mindestharmonisierung bestimmter Aspekte der Gewährleistung bei Verbraucherkaufverträgen, verbundener Dienstleistungen und digitaler Inhalte umgeändert werden. Diese Richtlinie ist eine substanzielle Fortsetzung der Richtlinie 2011/83/EU. Zur Rechtsicherheit sollten Regelungen, die bereits in der Richtlinie 2011/83/EU geregelt sind, nicht mehr von der vorliegenden Richtlinie erfasst werden. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Für grenzübergreifende Wirtschaftstätigkeiten bestehen immer noch erhebliche Engpässe, die verhindern, dass der Binnenmarkt sein ganzes Potenzial für Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen entfaltet. Gegenwärtig exportiert nur einer von zehn Unternehmern aus der Europäischen Union in andere EU-Länder, und in den meisten Fällen beschränken sich diese Ausfuhren auf wenige Mitgliedstaaten. Unter allen Hindernissen für den grenzübergreifenden Handel, zu denen unter anderem Steuerregelungen, Verwaltungsvorschriften, Lieferprobleme, Sprache und Kultur gehören, sehen Unternehmer die Schwierigkeit, sich über ausländisches Vertragsrecht zu informieren, als eines der größten Hindernisse sowohl für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern als auch für Geschäfte zwischen Unternehmen an. Dies wirkt sich wegen des geringeren Produktangebots auch zum Nachteil der Verbraucher aus. Das unterschiedliche Vertragsrecht der Mitgliedstaaten schreckt somit davon ab, Grundfreiheiten wie den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu nutzen, und stellt ein Hindernis für das Funktionieren und die kontinuierliche Weiterentwicklung des Binnenmarkts dar. Zudem bewirkt es eine Beschränkung des Wettbewerbs, vor allem auf den Märkten kleinerer Mitgliedstaaten. |
(1) Für grenzübergreifende Wirtschaftstätigkeiten bestehen immer noch erhebliche Engpässe, die verhindern, dass der Binnenmarkt sein ganzes Potenzial für Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen entfaltet. Unter allen Hindernissen für den grenzübergreifenden Handel wurden Steuerregelungen, Verwaltungsvorschriften, Lieferprobleme, Sprache und Kultur als die größten Hindernisse ermittelt. Trotz der vor kurzem angenommenen Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher1, die die Hauptaspekte von Fernabsatzverträgen harmonisiert, bleiben einige Unterschiede zwischen nationalen Regelungen des Verbrauchervertragsrechts bestehen. Diese Unterschiede können als Hindernisse für das Funktionieren und die kontinuierliche Weiterentwicklung des Binnenmarkts angesehen werden. |
|
______________ |
|
1ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64. |
Begründung | |
Die Richtlinie sollte wie folgt strukturiert werden: | |
Kapitel 1: Anwendungsbereich und Definitionen | |
Kapitel 2: Vertragsmäßigkeit und Abhilfen des Verbrauchers | |
Kapitel 3: Gewerbliche Garantien | |
Kapitel 4: Verbundene Dienstleistungen | |
Kapitel 5: Allgemeine Bestimmungen | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Verträge sind das unentbehrliche rechtliche Instrument für jedes wirtschaftliche Geschäft. Die Notwendigkeit für Unternehmer, das anwendbare Recht zu ermitteln oder auszuhandeln, sich über anwendbares ausländisches Recht zu informieren, das häufig auch übersetzt werden muss, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sich mit den einschlägigen Anforderungen vertraut zu machen, und ihre Verträge unter Umständen an das bei grenzübergreifenden Geschäften jeweils anwendbare einzelstaatliche Recht anpassen zu müssen, macht den Handel mit dem Ausland komplizierter und kostenträchtiger als den Handel im Inland. Die vertragsrechtsbedingten Hindernisse tragen somit maßgeblich dazu bei, eine erhebliche Zahl exportorientierter Unternehmer davon abzuhalten, in den grenzübergreifenden Handel einzusteigen oder ihre Geschäftstätigkeit auf weitere Mitgliedstaaten auszudehnen. Besonders stark ist ihre abschreckende Wirkung auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU), für die die Kosten des Eintritts in mehrere ausländische Märkte im Verhältnis zum Umsatz oft besonders hoch sind. Infolgedessen entgehen den Unternehmen Kosteneinsparungen, die sie erzielen könnten, wenn es ihnen möglich wäre, Waren und Dienstleistungen auf der Grundlage eines für alle ihre grenzübergreifenden Geschäfte geltenden einheitlichen Vertragsrechts und im Internet auf der Grundlage einer einzigen Website zu vermarkten. |
(2) Verträge sind das unentbehrliche rechtliche Instrument für jedes wirtschaftliche Geschäft. Es ist daher notwendig, die Richtlinie 2011/83/EU durch die Modernisierung der rechtlichen Regelungen für bestimmte Aspekte der Gewährleistung bei Verbraucherkaufverträgen, verbundener Dienstleistungen und digitaler Inhalte zu ergänzen. Diese Aktualisierung sollte den Bedürfnissen der digitalen Wirtschaft und den einschlägigen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung tragen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die vertragsrechtsbedingten Transaktionskosten, die, wie sich gezeigt hat, erheblich sind, und die rechtlichen Hindernisse, die durch die Unterschiede zwischen den zwingenden einzelstaatlichen Verbraucherschutzvorschriften bedingt sind, wirken sich bei Geschäften zwischen Unternehmen und Verbrauchern unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts aus. Wenn ein Unternehmer seine Tätigkeiten auf Verbraucher in einem anderen Mitgliedstaat ausrichtet, gelten nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Verordnung (EG) Nr. 593/2008) die Verbraucherschutzvorschriften des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers, die ein höheres Schutzniveau bieten und von denen nach diesem Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann, selbst wenn die Parteien ein anderes anwendbares Recht gewählt haben. Unternehmer müssen sich daher im Voraus informieren, ob das Recht des Verbrauchers ein höheres Schutzniveau bietet, und sicherstellen, dass ihr Vertrag dessen Anforderungen genügt. Im elektronischen Geschäftsverkehr bringt darüber hinaus die Anpassung von Websites, die den zwingenden Anforderungen des anwendbaren ausländischen Verbrauchervertragsrechts entsprechen müssen, weitere Kosten mit sich. Die bisherige Harmonisierung des Verbraucherschutzrechts auf Unionsebene hat zwar in einigen Bereichen zu einer gewissen Annäherung geführt, doch bestehen zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nach wie vor erhebliche Unterschiede, da die Mitgliedstaaten im Rahmen der bisherigen Harmonisierung in vielen Fällen die Möglichkeit hatten zu entscheiden, wie sie dem Unionsrecht nachkommen und wo sie das Verbraucherschutzniveau ansetzen wollen. |
entfällt |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Eine Person sollte auch dann als Verbraucher betrachtet werden, wenn der Vertrag teilweise für gewerbliche und teilweise für nichtgewerbliche Zwecke abgeschlossen wird (Verträge mit doppeltem Zweck) und der gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrags nicht überwiegt. |
Begründung | |
Der Wortlaut wird von Erwägungsgrund 17 aus der Richtlinie über Verbraucherrechte übernommen. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3b) Im Rahmen der Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz, die 2004 mit dem Grünbuch der Kommission eingeleitet wurde, geht es in der unlängst angenommenen Richtlinie 2011/83/EU um die wichtigsten Bereiche des Vertragsrechts in Bezug auf den Fernabsatz an Verbraucher und um Haustürverkäufe. Die Richtlinie 2011/83EU gilt ab Mitte 2014 und bietet einen einheitlichen Rechtsrahmen für Transaktionen zwischen Unternehmen und Verbrauchern und insbesondere für den elektronischen Handelsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3c) Eine Angleichung des Verbrauchervertragsrechts durch eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften auf einem hohen Schutzniveau, das für alle Marktteilnehmer gilt, ist als Ansatz zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in grenzüberschreitende Transaktionen und zur Erleichterung eines unionsweiten Handels am besten geeignet. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3d) Der gemeinschaftliche Besitzstand im Verbraucherschutz muss aktualisiert werden, um die Herausforderungen der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen, auch in der digitalen Wirtschaft, bewältigen zu können. Für die Verbraucher ist ein Rahmen mit soliden Rechten notwendig, damit sie ihre Käufe im Binnenmarkt sicher und unter fairen Bedingungen tätigen können. Die Richtlinie 2011/83/EU vermittelte eine Übersicht über die Verbraucherschutzregeln vor allem im Zusammenhang mit spezifischen Verkaufsmethoden, nämlich Fernabsatz und Haustürverkäufen. Der Aspekt der rechtlichen Garantien ist für Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen wichtig und bedarf einer weiteren Angleichung und Modernisierung; das leistet die vorliegende Richtlinie. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die vertragsrechtsbedingten Hindernisse, die es Unternehmern unmöglich machen, das Potenzial des Binnenmarkts voll auszuschöpfen, wirken sich auch zum Nachteil der Verbraucher aus. Weniger grenzübergreifender Handel führt zu weniger Importen und weniger Wettbewerb. Die Verbraucher werden möglicherweise durch eine geringere Produktauswahl zu höheren Preisen benachteiligt, zum einen, weil ihnen weniger ausländische Unternehmer ihre Waren und Dienstleistungen direkt anbieten, und zum anderen als indirekte Folge des beschränkten grenzübergreifenden Handels zwischen Unternehmen auf der Großhandelsstufe. Obwohl ein Einkauf im Ausland erhebliche wirtschaftliche Vorteile in Form eines größeren und besseren Angebots mit sich bringen könnte, kaufen viele Verbraucher auch deshalb nur ungern jenseits der Grenze ein, weil sie unsicher sind, welche Rechte sie dort haben. Einige der wichtigsten Sorgen der Verbraucher betreffen das Vertragsrecht, zum Beispiel die Frage, ob sie angemessenen Schutz genießen würden, wenn sich die gekauften Produkte als fehlerhaft erweisen. Infolgedessen kaufen viele Verbraucher lieber im Inland ein, auch wenn das für sie eine geringere Auswahl und höhere Preise bedeutet. |
(4) Durch die Modernisierung des Besitzstands des europäischen Verbraucherrechts in den Bereichen der rechtlichen Verpflichtung in Bezug auf die Konformitätsgarantie, der verbundenen Dienstleistungen und der digitalen Inhalte wird ein hohes Verbraucherschutzniveau sichergestellt. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Zudem können Verbraucher, die die Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten nutzen und bei einem Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat kaufen wollen, dies häufig nicht tun, weil der Unternehmer nicht ins Ausland liefert. Der elektronische Geschäftsverkehr hat zwar die Suche nach Angeboten und den Vergleich von Preisen und anderen Bedingungen unabhängig vom Ort der Niederlassung des Unternehmers erheblich erleichtert, doch lehnen Unternehmer, die nicht in den grenzübergreifenden Handel einsteigen wollen, sehr häufig Bestellungen ausländischer Verbraucher ab. |
entfällt |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Unterschiede im Vertragsrecht der Mitgliedstaaten hindern Verbraucher und Unternehmer daran, die Vorteile des Binnenmarkts zu nutzen. Diese vertragsrechtsbedingten Hindernisse wären wesentlich geringer, wenn Verträge unabhängig vom Ort der Niederlassung der Parteien auf ein einziges, einheitliches Vertragsrecht gestützt werden könnten. Ein solches einheitliches Vertragsrecht sollte den ganzen Lebenszyklus eines Vertrags umfassen und somit die für den Vertragsschluss wichtigsten Fragestellungen regeln. Es sollte darüber hinaus vollständig harmonisierte Verbraucherschutzvorschriften enthalten. |
entfällt |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Unterschiede im Vertragsrecht der Mitgliedstaaten und ihre Folgen für den grenzübergreifenden Handel wirken sich auch dahingehend aus, dass der Wettbewerb begrenzt bleibt. Weniger grenzübergreifender Handel bedeutet weniger Wettbewerb und damit weniger Anreize für Unternehmer, innovationsfreudiger zu werden und die Qualität ihrer Produkte zu verbessern oder die Preise zu senken. Vor allem in kleineren Mitgliedstaaten mit einer begrenzten Zahl inländischer Wettbewerber kann die Entscheidung ausländischer Unternehmer, wegen Kosten und Komplexität nicht in den Markt einzutreten, den Wettbewerb begrenzen, was spürbare Auswirkungen auf Auswahl und Preis der verfügbaren Produkte hat. Zudem können die Hindernisse für den grenzübergreifenden Handel den Wettbewerb zwischen KMU und größeren Unternehmen gefährden. Angesichts des erheblichen Gewichts der Transaktionskosten im Verhältnis zum Umsatz ist zu erwarten, dass ein KMU eher auf den Eintritt in einen ausländischen Markt verzichtet als ein größerer Wettbewerber. |
entfällt |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Um diese vertragsrechtsbedingten Hindernisse zu überwinden, sollten die Parteien die Möglichkeit haben, ihren Vertrag auf der Grundlage eines einzigen, einheitlichen Vertragsrechts, eines Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts, zu schließen, dessen Bestimmungen in allen Mitgliedstaaten dieselbe Bedeutung haben und einheitlich ausgelegt werden. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte den Parteien eine zusätzliche Wahlmöglichkeit bieten, die sie nutzen können, wenn beide der Auffassung sind, dass es dazu beitragen kann, den grenzübergreifenden Handel zu erleichtern und Transaktions- und Opportunitätskosten sowie andere vertragsrechtsbedingte Hindernisse für den grenzübergreifenden Handel zu reduzieren. Es sollte nur dann Grundlage eines Vertragsverhältnisses werden, wenn die Parteien gemeinsam beschließen, darauf zurückzugreifen. |
entfällt |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Mit dieser Verordnung wird ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht eingeführt. Die Harmonisierung des Vertragsrechts der Mitgliedstaaten wird nicht durch eine Änderung des bestehenden innerstaatlichen Vertragsrechts bewirkt, sondern durch Schaffung einer fakultativen zweiten Vertragsrechtsregelung in jedem Mitgliedstaat für in ihren Anwendungsbereich fallende Verträge. Diese zweite Vertragsrechtsregelung soll in der ganzen EU gleich sein und parallel zum bestehenden innerstaatlichen Vertragsrecht Anwendung finden. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht soll auf freiwilliger Basis auf grenzübergreifende Verträge angewendet werden, wenn die Vertragsparteien dies ausdrücklich beschließen. |
(9) Diese Richtlinie bietet einen Mindestbestand an Regeln, die den rechtlichen Rahmen für bestimmte Aspekte des Verkaufs von Konsumgütern und digitaler Inhalte, gesetzlicher Gewährleistungen und Verträge über verbundene Dienstleistungen darstellt. Dabei bewirkt diese Richtlinie eine Harmonisierung des Vertragsrechts der Mitgliedstaaten ohne diese davon abzuhalten, strengere nationale Regelungen in den durch diese Richtlinie harmonisierten Bereichen aufrechtzuerhalten oder einzuführen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu garantieren. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9a) Im Fall gebrauchter Güter können die Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 1999/44 vorsehen, dass die Verkäufer die Haftungsdauer auf ein Jahr verkürzen dürfen. Angesichts der zunehmenden Bedeutung des Gebrauchtwarenmarktes für die europäischen Verbraucher in diesen Zeiten der Wirtschaftskrise sowie angesichts der Notwendigkeit, einen nachhaltigeren Konsum zu fördern, ist eine Verkürzung der rechtlichen Garantie auf ein Jahr nicht länger gerechtfertigt. Die Haftungsdauer für gebrauchte Güter sollte vielmehr auf der Grundlage der Definition für die Anforderungen an die Konformität der Güter oder den digitalen Inhalt bewertet werden, wie in dieser Richtlinie vorgesehen. |
Begründung | |
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 1999/44 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Verkäufer die Haftungsdauer auf ein Jahr verkürzen dürfen. Dies ist weder notwendig, wie wir in den Mitgliedstaaten feststellen können, die diese Option nicht genutzt haben, noch im Sinne eines nachhaltigen Konsums wünschenswert. Daher wird diese Rechtsetzungsoption in dieser Richtlinie nicht beibehalten. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9b) Die Vorschriften über rechtliche Garantien spielen eine wichtige Rolle bei der Förderung nachhaltiger Produkte und sind im Rahmen der EU-Strategie für eine integrierte Produktpolitik relevant. Zur Förderung eines nachhaltigen Konsums, des Vertrauens der Verbraucher in Produkte, die auf der Grundlage der in den Rechtsvorschriften über umweltgerechte Produktgestaltung festgelegten Normen entwickelt wurden, ist zu gewährleisten, dass der Verbraucher sich während der gesamten Lebensdauer des nach den Maßstäben der umweltgerechten Produktgestaltung erzeugten Produkts auf die rechtlichen Garantien verlassen kann. Dieser Zeitraum sollte unter Bezugnahme auf die Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2009/158/EG festgelegt werden, nach denen eine Bewertung der voraussichtlichen Lebensdauer des Produkts vorzunehmen ist. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts sollte eine Wahl sein, die innerhalb des einzelstaatlichen Rechts getroffen wird, das nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 beziehungsweise in Bezug auf vorvertragliche Informationspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Verordnung (EG) Nr. 864/2007) oder nach jeder anderen einschlägigen Kollisionsnorm anwendbar ist. Die Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts sollte daher keine Rechtswahl im Sinne der Kollisionsnormen darstellen und nicht mit einer solchen verwechselt werden; sie sollte unbeschadet der Kollisionsnormen gelten. Diese Verordnung lässt bestehende Kollisionsnormen somit unberührt. |
entfällt |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte einen vollständigen Satz voll harmonisierter zwingender Verbraucherschutzvorschriften enthalten. Diese Vorschriften sollten gemäß Artikel 114 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Bereich Verbraucherschutz ein hohes Schutzniveau garantieren, um das Vertrauen der Verbraucher in das Gemeinsame Europäische Kaufrecht zu stärken, und ihnen so einen Anreiz bieten, auf dieser Grundlage grenzübergreifende Verträge zu schließen. Das Schutzniveau, das Verbraucher auf der Grundlage des EU-Verbraucherrechts genießen, sollte beibehalten oder erhöht werden. |
(11) Diese Vorschriften sollten gemäß Artikel 114 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Bereich Verbraucherschutz ein hohes Schutzniveau garantieren, um das Vertrauen der Verbraucher zu stärken, und ihnen so einen Anreiz bieten, grenzübergreifende Verträge zu schließen. Das bestehende Schutzniveau, das Verbraucher auf der Grundlage des EU-Verbraucherrechts genießen, sollte beibehalten oder erhöht werden. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Da das Gemeinsame Europäische Kaufrecht einen vollständigen Satz voll harmonisierter zwingender Verbraucherschutzvorschriften enthält, werden in diesem Bereich keine Disparitäten zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auftreten, wenn sich die Parteien für die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts entschieden haben. Im Falle eines Verbrauchervertrags, bei dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat und die Parteien eine gültige Vereinbarung dahingehend getroffen haben, dass das Recht des Mitgliedstaats des Verkäufers und das Gemeinsame Europäische Kaufrecht Anwendung finden sollen, entfaltet Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, der von einem unterschiedlichen Verbraucherschutzniveau in den Mitgliedstaaten ausgeht, für Fragen, die das Gemeinsame Europäische Kaufrecht regelt, folglich keine praktische Bedeutung. |
entfällt |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte für grenzübergreifende Verträge zur Verfügung stehen, denn gerade hier entstehen aufgrund der Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Komplikationen und zusätzliche Kosten, die Parteien vom Vertragsschluss abhalten. Die Feststellung, ob es sich um einen grenzübergreifenden Vertrag handelt, sollte bei Verträgen zwischen Unternehmen anhand des gewöhnlichen Aufenthalts der Parteien erfolgen. In einem Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher sollte der grenzübergreifende Bezug dann gegeben sein, wenn entweder die vom Verbraucher angegebene allgemeine Anschrift, die Lieferanschrift oder die vom Verbraucher angegebene Rechnungsanschrift in einem Mitgliedstaat, aber außerhalb des Staates liegt, in dem der Unternehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
entfällt |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte nicht auf grenzübergreifende Sachverhalte beschränkt sein, die nur Mitgliedstaaten betreffen, sondern auch zur Erleichterung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten zur Verfügung stehen. Bei Verbrauchern aus Drittstaaten sollte die Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts, die die Wahl eines für sie fremden Rechts implizieren würde, den geltenden Kollisionsnormen unterliegen. |
entfällt |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Auch Unternehmer, die sowohl im Inland als auch im Ausland Geschäftsbeziehungen unterhalten, sehen es unter Umständen als nützlich an, für alle Geschäfte einen einzigen, einheitlichen Vertrag zu verwenden. Es sollte den Mitgliedstaaten daher freistehen, das Gemeinsame Europäische Kaufrecht auch zur Anwendung in einem ausschließlich inländischen Kontext anzubieten. |
entfällt |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte insbesondere für den Kauf von Waren zur Verfügung stehen, einschließlich für Waren, die noch hergestellt oder erzeugt werden müssen, da dies der wirtschaftlich wichtigste Vertragstyp ist, der im grenzübergreifenden Handel und vor allem im elektronischen Geschäftsverkehr ein besonderes Wachstumspotenzial bietet. |
entfällt |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Um der zunehmenden Bedeutung der digitalen Wirtschaft Rechnung zu tragen, sollte das Gemeinsame Europäische Kaufrecht auch Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte erfassen. Die Übertragung von zur Speicherung, Verarbeitung, Bereitstellung oder wiederholten Nutzung bestimmten digitalen Inhalten – wie Download von Musikdateien – hat rasch zugenommen und birgt ein großes Potenzial für weiteres Wachstum, doch ist die Rechtslage in diesem Bereich nach wie vor sehr uneinheitlich und ungewiss. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte daher auch für die Bereitstellung digitaler Inhalte gelten, unabhängig davon, ob die digitalen Inhalte auf einem materiellen Datenträger bereitgestellt werden. |
(17) Um der zunehmenden Bedeutung der digitalen Wirtschaft Rechnung zu tragen, sollte diese Richtlinie auch Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte erfassen. Die Übertragung von zur Speicherung, Verarbeitung, Bereitstellung oder wiederholten Nutzung bestimmten digitalen Inhalten – wie Download von Musikdateien – hat rasch zugenommen und birgt ein großes Potenzial für weiteres Wachstum, doch ist die Rechtslage in diesem Bereich nach wie vor sehr uneinheitlich und ungewiss. Diese Richtlinie sollte daher auch für die Bereitstellung digitaler Inhalte gelten, unabhängig davon, ob die digitalen Inhalte auf einem materiellen Datenträger bereitgestellt werden. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Digitale Inhalte werden häufig nicht gegen Zahlung eines Preises, sondern in Verbindung mit separat bezahlten Waren oder Dienstleistungen bereitgestellt, wobei die Bereitstellung eine nicht geldwerte Gegenleistung wie die Einräumung des Zugangs zu persönlichen Daten voraussetzen oder ohne jede Gegenleistung im Rahmen einer Marketingstrategie erfolgen kann, die auf der Erwartung basiert, dass der Verbraucher später zusätzliche oder anspruchsvollere digitale Inhalte erwerben wird. Angesichts dieser besonderen Marktstruktur und des Umstands, dass mangelhafte digitale Inhalte die wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers schädigen können ungeachtet der Bedingungen, unter denen die Inhalte geliefert worden sind, sollte die Verfügbarkeit des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts nicht davon abhängen, ob für die betreffenden digitalen Inhalte ein Preis gezahlt wird oder nicht. |
(18) Digitale Inhalte werden häufig nicht gegen Zahlung eines Preises, sondern in Verbindung mit separat bezahlten Waren oder Dienstleistungen bereitgestellt, wobei die Bereitstellung eine nicht geldwerte Gegenleistung wie die Einräumung des Zugangs zu persönlichen Daten voraussetzen oder ohne jede Gegenleistung im Rahmen einer Marketingstrategie erfolgen kann, die auf der Erwartung basiert, dass der Verbraucher später zusätzliche oder anspruchsvollere digitale Inhalte erwerben wird. Angesichts dieser besonderen Marktstruktur und des Umstands, dass mangelhafte digitale Inhalte die wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers schädigen können ungeachtet der Bedingungen, unter denen die Inhalte geliefert worden sind, sollte der durch diese Richtlinie gewährleistete Schutz für den Verbraucher nicht davon abhängen, ob für die betreffenden digitalen Inhalte ein Preis gezahlt wird oder nicht. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18a) Während die Richtlinie 2011/83/EU Regelungen zum Gefahrübergang bei Waren festlegt, bleibt die Notwendigkeit bestehen, diese Regelungen durch ähnliche Regelungen auch für digitale Inhalte zu ergänzen und dabei den Besonderheiten dieser Produkte Rechnung zu tragen. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Um den Nutzen des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts zu maximieren, sollte sein materieller Anwendungsbereich auch vom Verkäufer erbrachte Dienstleistungen – hauptsächlich Reparatur, Wartung, Montage und Installierung – umfassen, die unmittelbar und eng mit den jeweiligen Waren oder digitalen Inhalten verbunden sind, die auf der Grundlage des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts geliefert werden, und häufig gleichzeitig im selben Vertrag oder in einem verbundenen Vertrag festgelegt sind. |
(19) Um den Nutzen der Modernisierung der bestehenden Regelungen über gesetzliche Gewährleistung zu maximieren, sollte der materielle Anwendungsbereich dieser Richtlinie auch bestimmte Dienstleistungen einschließen, die unmittelbar und eng mit den jeweiligen Waren oder digitalen Inhalten verbunden sind, und häufig gleichzeitig im selben Vertrag oder in einem verbundenen Vertrag festgelegt sind. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte nicht für verbundene Verträge gelten, auf deren Grundlage der Käufer Waren oder Dienstleistungen von einem Dritten bezieht. Dies wäre deshalb nicht angemessen, weil der Dritte nicht der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts angehört. Ein verbundener Vertrag mit einem Dritten sollte daher dem innerstaatlichen Recht unterliegen, das nach den Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 und (EG) Nr. 864/2007 oder einer anderen einschlägigen Kollisionsnorm anwendbar ist. |
(20) Falls die Ware, die verbundene Dienstleistung oder der digitale Inhalt vertragswidrig ist, sollte der Verbraucher die Möglichkeit haben, zwischen den verschiedenen Abhilfemaßnahmen zu wählen, die dem Verbraucher durch diese Richtlinie gewährleistet werden. Der Verbraucher sollte berechtigt werden, die Beseitigung der Vertragswidrigkeit vom Händler durch die Erbringung bestimmter Leistungen verlangen zu können, welche die Reparatur oder Ersatzlieferung, Minderung des Kaufpreises, Zurückhaltung der eigene Leistung des Verbrauchers, Vertragsrücktritt oder Schadensersatz umfasst. Einige dieser Abhilfen sollten gegebenenfalls akkumuliert werden können. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(20a) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass eine dem Verbraucher zu leistende Erstattung gemindert werden kann, um der Benutzung der Waren oder der digitalen Inhalte durch den Verbraucher Rechnung zu tragen, außer wenn die Vertragsbeendigung binnen sechs Monaten nach dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher erfolgt und vorausgesetzt, es wäre unbillig, dem Verbraucher die unentgeltliche Nutzung der Waren oder digitalen Inhalte nach diesem Zeitraum zu gestatten, wobei die Art und der Umfang der Nutzung und die Verfügbarkeit anderer Abhilfen als der Beendigung des Vertrags zu berücksichtigen sind. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Um die bestehenden Probleme im Binnenmarkt und Wettbewerb auf gezielte und verhältnismäßige Weise angehen zu können, sollte der persönliche Geltungsbereich des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts auf die Parteien ausgerichtet werden, die derzeit durch die divergierenden einzelstaatlichen Vertragsrechtsregelungen davon abgehalten werden, im Ausland Geschäfte zu tätigen, was erhebliche negative Folgen für den grenzübergreifenden Handel hat. Erfasst werden sollten daher alle Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie Verträge zwischen Unternehmen, bei denen mindestens eine Partei ein KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ist. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen, die den Anwendungsbereich des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts auf Verträge zwischen Unternehmen erweitern, von denen keines ein KMU ist, sollte hiervon jedoch unberührt bleiben. Unternehmer genießen im Geschäftsverkehr untereinander in jedem Fall uneingeschränkte Vertragsfreiheit und sind aufgerufen, sich bei ihrer Vertragsgestaltung am Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht zu orientieren. |
entfällt |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Für die Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien. In Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern sollten an diese Vereinbarung strenge Anforderungen gestellt werden. Da es in der Praxis in der Regel der Unternehmer sein wird, der die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts vorschlägt, muss sich der Verbraucher voll darüber im Klaren sein, dass er der Verwendung von Vorschriften zustimmt, die sich von seinem bestehenden innerstaatlichen Recht unterscheiden. Die Zustimmung des Verbrauchers zur Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts sollte daher nur in Form einer ausdrücklichen Erklärung gültig sein, die gesondert von der Zustimmung zum Abschluss des Vertrags abzugeben ist. Es sollte deshalb nicht möglich sein, die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts in einer Bestimmung des zu schließenden Vertrags, insbesondere in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers, anzubieten. Der Unternehmer sollte dem Verbraucher eine Bestätigung der Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. |
entfällt |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Der Verbraucher sollte der Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts nicht nur bewusst, sondern auch in voller Sachkenntnis zustimmen. Der Unternehmer sollte den Verbraucher daher nicht nur auf die beabsichtigte Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts hinweisen, sondern ihn auch über dessen Besonderheiten und wichtigste Merkmale informieren. Um den Unternehmern diese Aufgabe zu erleichtern und ihnen unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen, wird ihnen in dieser Verordnung ein Standard-Informationsblatt in allen Amtssprachen der Europäischen Union zur Verfügung gestellt, das in Bezug auf Umfang und Qualität der Informationen eine einheitliche Unterrichtung der Verbraucher gewährleistet und das sie den Verbrauchern zukommen lassen sollten. Ist es nicht möglich, dem Verbraucher das Informationsblatt zu übermitteln, beispielsweise bei einem Telefongespräch, oder hat es der Unternehmer versäumt, das Informationsblatt zu übermitteln, sollte die Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts für den Verbraucher erst dann verbindlich sein, wenn er das Informationsblatt zusammen mit der Bestätigung der Vereinbarung erhalten und anschließend seine Zustimmung erteilt hat. |
entfällt |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Um eine selektive Anwendung einzelner Bestimmungen des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts zu vermeiden, die das Gleichgewicht zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Parteien beeinträchtigen und sich nachteilig auf das Verbraucherschutzniveau auswirken könnten, sollte die Wahl für das Gemeinsame Europäische Kaufrecht insgesamt gelten und nicht nur für bestimmte Teile. |
entfällt |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) In den Fällen, in denen für den betreffenden Vertrag andernfalls das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf gelten würde, sollte die Wahl des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts eine Vereinbarung der Vertragsparteien dahingehend implizieren, dass die Anwendung dieses Übereinkommens ausgeschlossen wird. |
entfällt |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26) Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte vertragsrechtliche Sachverhalte regeln, die während des Lebenszyklus von Verträgen, die in seinen materiellen und persönlichen Geltungsbereich fallen, insbesondere von Online-Verträgen, von praktischer Bedeutung sind. Außer den Rechten und Verpflichtungen der Parteien und den Abhilfen bei Nichterfüllung sollte das Gemeinsame Europäische Kaufrecht deshalb Folgendes regeln: die vorvertraglichen Informationspflichten, den Abschluss des Vertrags einschließlich der Formerfordernisse, das Widerrufsrecht und seine Folgen, die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums, arglistiger Täuschung, Drohung oder unfairer Ausnutzung und ihre Folgen, Auslegung, Inhalt und Wirkungen des Vertrags, Beurteilung der Unfairness einer Vertragsbestimmung und ihre Folgen, Rückabwicklung nach Anfechtung und Beendigung des Vertrags sowie Verjährung und Ausschluss von Rechten. Es sollte zudem die verfügbaren Sanktionen im Fall einer Verletzung von Verpflichtungen und Pflichten in seinem Geltungsbereich regeln. |
entfällt |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Alle vertraglichen und außervertraglichen Sachverhalte, die nicht im Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht geregelt sind, unterliegen dem außerhalb des Gemeinsamen Kaufrechts bestehenden innerstaatlichen Recht, das nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 und (EG) Nr. 864/2007 oder nach sonstigen einschlägigen Kollisionsnormen anwendbar ist. Hierzu zählen unter anderem die Frage der Rechtspersönlichkeit, die Ungültigkeit eines Vertrags wegen Geschäftsunfähigkeit, Rechts- oder Sittenwidrigkeit, die Bestimmung der Vertragssprache, das Diskriminierungsverbot, die Stellvertretung, die Schuldner- und Gläubigermehrheit, der Wechsel der Parteien einschließlich Abtretung, die Aufrechnung und Konfusion, das Sachenrecht einschließlich der Eigentumsübertragung, das Recht des geistigen Eigentums sowie das Deliktsrecht. Auch die Frage, ob konkurrierende Ansprüche aus vertraglicher und außervertraglicher Haftung zusammen verfolgt werden können, ist nicht Gegenstand des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts. |
(27) Alle vertraglichen und außervertraglichen Sachverhalte, die nicht in dieser Richtlinie geregelt sind, unterliegen dem bestehenden innerstaatlichen Recht. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte keine Sachverhalte außerhalb des Vertragsrechts regeln. Diese Verordnung sollte diesbezügliches Unionsrecht oder innerstaatliches Recht unberührt lassen. Beispielsweise sollten Informationspflichten, die zum Schutz der Gesundheit oder der Umwelt oder aus Gründen der Sicherheit auferlegt werden, nicht in das Gemeinsame Europäische Kaufrecht aufgenommen werden. Ferner sollte diese Verordnung nicht die Informationspflichten nach der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt berühren. |
entfällt |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29) Bei Bestehen einer gültigen Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts sollte nur das Gemeinsame Kaufrecht für die in seinen Anwendungsbereich fallenden Sachverhalte maßgebend sein. Das Gemeinsame Kaufrecht sollte autonom im Einklang mit den etablierten Auslegungsgrundsätzen des Unionsrechts ausgelegt werden. Fragen zu Sachverhalten, die in den Anwendungsbereich des Gemeinsamen Kaufrechts fallen, die aber dort nicht ausdrücklich geregelt sind, sollten im Wege der Auslegung ohne Rückgriff auf ein anderes Rechtssystem geklärt werden. Das Gemeinsame Kaufrecht sollte anhand der zugrunde liegenden Prinzipien, Zielsetzungen und all seiner Vorschriften ausgelegt werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte vom Grundsatz der Vertragsfreiheit geleitet sein. Die Parteiautonomie sollte nur eingeschränkt werden, soweit dies insbesondere aus Gründen des Verbraucherschutzes unerlässlich ist. In den Fällen, in denen diese Notwendigkeit gegeben ist, sollte deutlich auf den zwingenden Charakter der betreffenden Vorschriften hingewiesen werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Die Parteien sollten sich bei ihrer Zusammenarbeit vom Gebot von Treu und Glauben und vom Grundsatz des redlichen Geschäftsverkehrs leiten lassen. Bestimmte Vorschriften stellen konkrete Ausprägungen dieser allgemeinen Grundsätze dar und sollten ihnen daher vorgehen. Die besonderen Rechte und Verpflichtungen der Parteien, wie sie in den spezifischen Bestimmungen festgelegt sind, sollten daher nicht unter Berufung auf die allgemeinen Grundsätze abgeändert werden können. Die konkreten Anforderungen, die aus dem Gebot von Treu und Glauben und dem Grundsatz des redlichen Geschäftsverkehrs erwachsen, sollten unter anderem von der Sachkunde der Parteien abhängen und sollten daher in Geschäften zwischen Unternehmen und Verbrauchern anders beschaffen sein als in Geschäften zwischen Unternehmen. In Geschäften zwischen Unternehmen sollte es dabei auch auf die gute Handelspraxis in der betreffenden Situation ankommen. |
entfällt |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte auf die Aufrechterhaltung eines gültigen Vertrags ausgerichtet sein, wo immer dies mit Blick auf die berechtigten Interessen der Parteien möglich und angemessen ist. |
entfällt |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht sollte unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Parteien ausgewogene Lösungen für die Gestaltung und Ausübung der im Falle der Nichterfüllung des Vertrags verfügbaren Abhilfen bereithalten. In Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Vertragswidrigkeit von Waren, digitalen Inhalten oder Dienstleistungen in den Verantwortungsbereich des Unternehmers fällt. |
entfällt |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Um die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der einzelstaatlichen Gerichte zur Auslegung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts oder einer anderen Bestimmung dieser Verordnung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und so die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte die Kommission eine Datenbank mit den einschlägigen rechtskräftigen Entscheidungen dieser Gerichte einrichten. Damit die Kommission diesem Auftrag nachkommen kann, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Kommission die einschlägigen Entscheidungen ihrer Gerichte rasch übermittelt werden. |
(34) Um die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der einzelstaatlichen Gerichte zur Auslegung dieser Richtlinie der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und so die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte die Kommission eine Datenbank mit den einschlägigen rechtskräftigen Entscheidungen dieser Gerichte einrichten. Damit die Kommission diesem Auftrag nachkommen kann, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Kommission die einschlägigen Entscheidungen ihrer Gerichte rasch übermittelt werden. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(35) Es empfiehlt sich, die Funktionsweise des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts oder anderer Bestimmungen dieser Verordnung nach fünf Jahren Anwendung zu überprüfen. Bei dieser Überprüfung sollte unter anderem festgestellt werden, inwieweit der Anwendungsbereich der Verordnung in Bezug auf Verträge zwischen Unternehmen sowie hinsichtlich der Markt- und technologischen Entwicklungen bei digitalen Inhalten und der künftigen Entwicklungen des Unionsrechts ausgeweitet werden muss. |
entfällt |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts in der Form zu leisten, dass ein einheitliches Vertragsrecht zur Verfügung gestellt wird, das für grenzübergreifende Geschäfte in der Europäischen Union verwendet werden kann, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann, sondern sich besser auf Unionsebene verwirklichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsgrundsatz in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(36) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Gewährleistung bei Kaufverträgen, verbundener Dienstleistungen und digitaler Inhalte zu leisten, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann, sondern sich besser auf Unionsebene verwirklichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsgrundsatz in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und Grundsätze, wie sie unter anderem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, insbesondere deren Artikel 16, 38 und 47 – |
(37) Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und Grundsätze, wie sie unter anderem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind — |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(37a) Um Überschneidungen zu vermeiden und das geltende Unionsrecht zu ergänzen, sollte in dieser Richtlinie den Grundsätzen der Richtlinie 2011/83/EU Rechnung getragen werden, in denen die Vorschriften für Fernverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge harmonisiert wurden, wie beispielsweise vorvertragliche Informationen, formale Anforderungen, Widerrufsrecht, Lieferung, Gefahrübergang und Zahlungsmittel. Dadurch dürfte für Unternehmen, die unionsweit Waren oder digitale Inhalte verkaufen, ein solider Rechtsrahmen europäischer Vorschriften geschaffen werden. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(37b) Nach der Annahme dieser Richtlinie sollte die Kommission eine Arbeitsgruppe einsetzen, die sich im Wesentlichen aus Verbraucher- und Unternehmensverbänden zusammensetzt und von Akademikern und Nutzern unterstützt wird, um vertragsrechtliche Standardbestimmungen für Verbraucherverträge bei Online-Geschäften auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Richtlinie und des gemeinschaftlichen Besitzstandes beim Verbraucherschutz, insbesondere der Richtlinie 2011/83/EU, auszuarbeiten. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Zweck dieser Verordnung ist es, die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem ein für die Europäische Union einheitliches Vertragsrecht (das „Gemeinsame Europäische Kaufrecht“) zur Verfügung gestellt wird, das in Anhang I dargestellt ist. Dieses Vertragsrecht kann bei grenzübergreifenden Geschäften verwendet werden, die den Kauf von Waren, die Bereitstellung digitaler Inhalte und die Erbringung verbundener Dienstleistungen betreffen, wenn die Parteien eines Vertrags dies vereinbaren. |
1. Zweck dieser Richtlinie ist es, die Voraussetzungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem ein hohes Verbraucherschutzniveau, welches auch neue Technologien berücksichtigt, durch Angleichung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte Aspekte der Gewährleistung, verbundener Dienstleistungen und digitaler Inhalte in Bezug auf Verträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern geschlossen werden, gewährleistet wird. |
Begründung | |
Der Vorschlag der Kommission sollte in eine Richtlinie zur Mindestharmonisierung bestimmter Aspekte der Gewährleistung bei Verbraucherkaufverträgen, verbundener Dienstleistungen und digitaler Inhalte umgewandelt werden. Diese Richtlinie ist eine substanzielle Fortsetzung der Richtlinie 2011/83/EU. Zur Rechtsicherheit sollten Regelungen, die bereits in der Richtlinie 2011/83/EU enthalten sind, nicht mehr von der vorliegenden Richtlinie erfasst werden. | |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Verordnung ermöglicht es Unternehmern, sich bei allen ihren grenzübergreifenden Geschäften auf gemeinsame Vorschriften zu stützen und dieselben Vertragsbestimmungen zu verwenden, und hilft so, unnötige Kosten zu sparen und gleichzeitig ein hohes Maß an Rechtssicherheit herzustellen. |
entfällt |
Begründung | |
Die Richtlinie sollte wie folgt strukturiert werden: | |
Kapitel 1: Anwendungsbereich und Definitionen | |
Kapitel 2: Vertragsmäßigkeit und Abhilfen des Verbrauchers | |
Kapitel 3: Gewerbliche Garantien | |
Kapitel 4: Verbundene Dienstleistungen | |
Kapitel 5: Allgemeine Bestimmungen | |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern enthält diese Verordnung umfassende Verbraucherschutzvorschriften, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt zu stärken und die Verbraucher zu Einkäufen im Ausland zu ermutigen. |
3. Diese Richtlinie enthält umfassende Verbraucherschutzvorschriften, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, das Vertrauen der Verbraucher in den Binnenmarkt zu stärken und die Verbraucher zu Einkäufen im Ausland zu ermutigen. |
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3a. Sofern in dieser Richtlinie nicht anders bestimmt, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende nationale Rechtsvorschriften aufrecht erhalten oder solche einführen, die ein höheres Verbraucherschutzniveau gewährleisten. |
|
3b. Falls ein oder mehrere Mitgliedstaaten von der Möglichkeit gemäß Absatz 3a Gebrauch machen, so müssen diese Regelungen konform mit den Verträgen der Union sein und der Kommission mitgeteilt werden. Die Kommission stellt daraufhin sicher, dass diese Informationen den Verbrauchern und den Unternehmen leicht zugänglich sind, unter anderem auf einer speziellen Webseite. |
|
3c. Die Rechte der Verbraucher, die durch diese Richtlinie harmonisiert werden, lassen die Inanspruchnahme anderer nationaler Rechte hinsichtlich vertraglicher oder außervertraglicher Verpflichtungen der Händler unberührt. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) „Treu und Glauben und redlicher Geschäftsverkehrs“ ein Verhaltensmaßstab, der durch Redlichkeit, Offenheit und Rücksicht auf die Interessen der anderen Partei in Bezug auf das fragliche Geschäft oder Rechtsverhältnis gekennzeichnet ist; |
entfällt |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) „Verlust“ den materiellen Verlust sowie den immateriellen Verlust in Form erlittener Schmerzen und erlittenen Leids, ausgenommen jedoch andere Formen des immateriellen Verlusts wie Beeinträchtigungen der Lebensqualität oder entgangene Freude; |
entfällt |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) „Standardvertragsbestimmungen“ Vertragsbestimmungen, die vorab für mehrere Geschäfte und verschiedene Vertragsparteien verfasst und im Sinne von Artikel 7 des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts nicht individuell von den Vertragsparteien ausgehandelt wurden; |
entfällt |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; |
(e) „Unternehmer“ jede natürliche Person oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, die selbst oder durch eine andere natürliche oder juristische Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; |
Begründung | |
Diese Definition entspricht der EU-Richtlinie 83/2011 über Verbraucherrechte, insbesondere was die Tätigkeit von Dritten im Namen und im Auftrag des Unternehmers anlangt. | |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) „Verbraucher“ jede natürliche Person, die nicht für die Zwecke einer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Begründung | |
Die Definition sollte gleichlautend mit der der Verbraucherrechterichtlinie sein. | |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) „Waren“ bewegliche körperliche Gegenstände, jedoch ausgenommen: |
(h) „Waren“ bewegliche körperliche Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden; als Waren gelten auch Wasser, Gas und Strom, wenn sie in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden; |
i) Strom und Erdgas sowie |
|
ii) Wasser und andere Formen von Gas, es sei denn, sie werden in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten; |
|
Begründung | |
Die Definition sollte gleichlautend mit der der Verbraucherrechterichtlinie sein, insbesondere auch in Hinblick auf die Reihenfolge der genannten Waren. | |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe j – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j) „digitale Inhalte“ Daten, die – gegebenenfalls auch nach Kundenspezifikationen – in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, darunter Video-, Audio-, Bild- oder schriftliche Inhalte, digitale Spiele, Software und digitale Inhalte, die eine Personalisierung bestehender Hardware oder Software ermöglichen, jedoch ausgenommen |
(j) digitale Inhalte“ Daten, die – gegebenenfalls auch nach Käuferspezifikationen – in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, darunter Video-, Audio-, Bild- oder schriftliche Inhalte, digitale Spiele, Software und digitale Inhalte, die eine Personalisierung bestehender Hardware oder Software ermöglichen, jedoch ausgenommen |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe j – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j) „digitale Inhalte“ Daten, die – gegebenenfalls auch nach Kundenspezifikationen – in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, darunter Video-, Audio-, Bild- oder schriftliche Inhalte, digitale Spiele, Software und digitale Inhalte, die eine Personalisierung bestehender Hardware oder Software ermöglichen, jedoch ausgenommen |
(j) „digitale Inhalte“ Daten, die – gegebenenfalls auch nach Kundenspezifikationen – unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming) von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird, gegen einen Preis oder eine nicht entgeltliche Gegenleistung, wie zum Beispiel durch das Zurverfügungstellen persönlicher Daten des Verbrauchers, abgegolten werden, in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, darunter Video-, Audio-, Bild- oder schriftliche Inhalte, digitale Spiele, Software und digitale Inhalte, die eine Personalisierung bestehender Hardware oder Software ermöglichen, jedoch ausgenommen |
Begründung | |
Die Definition digitaler Inhalte sollte auf unentgeltliche digitale Inhalte ausgedehnt werden. | |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe j – Ziffer iv | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iv) elektronische Kommunikationsdienste und -netze mit den dazugehörigen Einrichtungen und Diensten, |
entfällt |
Begründung | |
Diese Ausnahme von der Definition von „digitalen Inhalten“ ist nicht notwendig und ist auch in der Richtlinie 2011/83/EU nicht vorgesehen. Im Sinne eines kohärenten Anwendungsbereichs beider Richtlinien sollte diese Annahme daher wegfallen. | |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe k | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(k) „Kaufvertrag“ einen Vertrag, nach dem der Unternehmer (der „Verkäufer“) das Eigentum an einer Ware auf eine andere Person (den „Käufer“) überträgt oder sich zur Übertragung des Eigentums an einer Ware auf den Käufer verpflichtet und der Käufer den Preis zahlt oder sich zur Zahlung des Preises verpflichtet, einschließlich Verträgen über die Lieferung von Waren, die noch hergestellt oder erzeugt werden müssen, und ausgenommen Verträge, die den Kauf zwangsversteigerter Waren betreffen oder auf sonstige Weise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind; |
entfällt |
Begründung | |
Bereits durch Richtlinie 2011/83/EU geregelt. | |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe m – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(m) „verbundene Dienstleistung“ jede Dienstleistung im Zusammenhang mit Waren oder digitalen Inhalten wie Montage, Installierung, Instandhaltung, Reparatur oder sonstige Handreichungen, die vom Verkäufer der Waren oder vom Lieferanten der digitalen Inhalte auf der Grundlage des Kaufvertrags, des Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder auf der Grundlage eines gesonderten Vertrags über verbundene Dienstleistungen erbracht werden, der zeitgleich mit dem Kaufvertrag oder dem Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte geschlossen wurde, jedoch ausgenommen |
(m) „verbundene Dienstleistung“ jede Dienstleistung im Zusammenhang mit Waren oder digitalen Inhalten wie Montage, Installierung, Instandhaltung, Reparatur oder sonstige Handreichungen, die vom Verkäufer der Waren oder vom Lieferanten der digitalen Inhalte auf der Grundlage des Kaufvertrags, des Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder auf der Grundlage eines gesonderten Vertrags über verbundene Dienstleistungen erbracht werden, der zeitgleich oder in Zusammenhang mit dem Kaufvertrag oder dem Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte geschlossen wurde, jedoch ausgenommen |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe m – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Schulungen, |
entfällt |
Begründung | |
Schulungsdienstleistungen sollten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie einbezogen werden, da diese beim Kauf einer Ware oder digitalen Inhalts wie z.B. eines Computerprogramms eine wichtige Rolle für den Verbraucher spielen können. | |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe n | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(n) „Dienstleister“ einen Verkäufer von Waren oder Lieferanten digitaler Inhalte, der sich verpflichtet, für einen Verbraucher eine mit diesen Waren oder digitalen Inhalten verbundene Dienstleistung zu erbringen; |
(n) „Dienstleister“ einen Unternehmer, der sich verpflichtet, eine verbundene Dienstleistung zu erbringen; |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe o | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(o) „Kunde“ jede Person, die eine verbundene Dienstleistung erwirbt; |
entfällt |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe p | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(p) „Fernabsatzvertrag“ jeden Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher im Rahmen eines organisierten Fernabsatzsystems, der ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers beziehungsweise, falls der Unternehmer eine juristische Person ist, der ihn vertretenden natürlichen Person und des Verbrauchers geschlossen wird, wobei bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet werden; |
entfällt |
Begründung | |
Bereits in Richtlinie 2011/83/EU geregelt. | |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe q | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(q) „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag“ jeden Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der |
entfällt |
i) bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers beziehungsweise, falls der Unternehmer eine juristische Person ist, der ihn vertretenden natürlichen Person und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, oder der aufgrund eines Angebots des Verbrauchers unter denselben Umständen geschlossen wird, oder |
|
ii) in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, und zwar unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers beziehungsweise, falls der Unternehmer eine juristische Person ist, einer ihn vertretenden natürlichen Person und des Verbrauchers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder |
|
iii) auf einem Ausflug geschlossen wird, der von dem Unternehmer beziehungsweise, falls der Unternehmer eine juristische Person ist, von einer ihn vertretenden natürlichen Person organisiert wurde, wenn damit die Werbung für und der Verkauf von Waren, die Lieferung digitaler Inhalte beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen an den Verbraucher bezweckt oder bewirkt wird; |
|
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe r | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(r) „Geschäftsräume“ |
entfällt |
i) unbewegliche Verkaufsstätten, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, oder |
|
ii) bewegliche Verkaufsstätten, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit regelmäßig ausübt; |
|
Begründung | |
Bereits in Richtlinie 2011/83/EU geregelt. | |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe s | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(s) „gewerbliche Garantie“ jedes vom Unternehmer oder Hersteller dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zu seinen rechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 106 im Falle von Vertragswidrigkeit eingegangene Versprechen, den Kaufpreis zu erstatten oder Waren beziehungsweise digitale Inhalte zu ersetzen, zu reparieren oder Kundendienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen erfüllen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind; |
(s) „gewerbliche Garantie“ jedes vom Unternehmer oder Hersteller (Garantiegeber) dem Verbraucher gegenüber zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eingegangene Versprechen, den Kaufpreis zu erstatten oder Waren beziehungsweise digitale Inhalte zu ersetzen, zu reparieren oder Kundendienstleistungen für sie zu erbringen, falls sie nicht die Eigenschaften aufweisen oder andere nicht mit der Vertragsmäßigkeit verbundene Anforderungen erfüllen sollten, die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung, wie sie bei oder vor dem Abschluss des Vertrags verfügbar war, beschrieben sind; |
Begründung | |
Der Wortlaut der Definition sollte an den der Verbraucherrechterichtlinie angepasst werden. | |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe s a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(sa) „Reparatur“ die Wiederherstellung oder Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Ware oder des digitalen Inhalts bei Vertragswidrigkeit; |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe s b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(sb) „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die Waren oder digitale Inhalte herstellt oder herstellen lässt, jeden Importeur von Waren oder digitalen Inhalten für das Gebiet der Union oder jede andere Person, die sich dadurch, dass sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an den Waren oder digitalen Inhalten anbringt, als Hersteller bezeichnet; |
Begründung | |
Definition aus der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie, 1999/44 EG. | |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe t | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(t) „dauerhafter Datenträger“ jeden Datenträger, der es einer Partei gestattet, an sie persönlich gerichtete Informationen so zu speichern, dass sie sie in der Folge für eine für die Zwecke der Information angemessene Dauer einsehen kann, und der die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht; |
(t) „dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher oder dem Unternehmer gestattet, an ihn gerichtete Informationen so zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Information angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht; |
Begründung | |
Die Definition sollte gleichlautend mit der Verbraucherrechterichtlinie sein. Das Wort "persönlich" sollte allerdings gestrichen werden, anderenfalls könnte der Schluss gezogen werden, dass es sich stets um an eine Partei gerichtete Informationen handeln muss. | |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe v | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(v) „zwingende Vorschrift“ jede Vorschrift, deren Anwendung die Parteien nicht ausschließen, von der sie nicht abweichen und deren Wirkung sie nicht abändern dürfen; |
entfällt |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe w | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(w) „Gläubiger“ eine Person, die ein Recht auf Erfüllung einer Verpflichtung finanzieller oder nicht finanzieller Natur gegen eine andere Person, den Schuldner, hat; |
entfällt |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe x | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(x) „Schuldner“ eine Person, die eine Verpflichtung finanzieller oder nicht finanzieller Natur gegen eine andere Person, den Gläubiger, hat; |
entfällt |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe y a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ya) „unentgeltliche Herstellung“ die für die Wiederherstellung oder Herstellung des vertragsgemäßen Zustands der Ware notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten. |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 3 |
entfällt |
Fakultativer Charakter des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts |
|
Die Parteien können vereinbaren, dass für ihre grenzübergreifenden Verträge über den Kauf von Waren oder die Bereitstellung digitaler Inhalte sowie die Erbringung verbundener Dienstleistungen innerhalb des in den Artikeln 4 bis 7 abgesteckten räumlichen, sachlichen und persönlichen Geltungsbereichs das Gemeinsame Europäische Kaufrecht gilt. |
|
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 4 |
entfällt |
Grenzübergreifende Verträge |
|
1. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht kann für grenzübergreifende Verträge verwendet werden. |
|
2. Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein Vertrag zwischen Unternehmern ein grenzübergreifender Vertrag, wenn die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, von denen mindestens einer ein EU-Mitgliedstaat ist. |
|
3. Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ein grenzübergreifender Vertrag, wenn |
|
(a) sich die Anschrift des Verbrauchers, die Lieferanschrift oder die Rechnungsanschrift in einem anderen Staat als dem Staat befindet, in dem der Unternehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und |
|
(b) mindestens einer dieser Staaten ein EU-Mitgliedstaat ist. |
|
4. Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen der Ort ihrer Hauptverwaltung. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Unternehmers, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, ist der Hauptgeschäftssitz dieser Person. |
|
5. Wird der Vertrag im Rahmen der Geschäftstätigkeit einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung eines Unternehmers geschlossen, so gilt der Ort, an dem sich die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung befindet, als gewöhnlicher Aufenthalt des Unternehmers. |
|
6. Für die Einstufung eines Vertrags als grenzübergreifender Vertrag ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts vereinbart wurde. |
|
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 5 |
entfällt |
Verträge, für die das Gemeinsame Europäische Kaufrecht verwendet werden kann |
|
Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht kann verwendet werden für: |
|
a) Kaufverträge, |
|
b) Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte gleich, ob auf einem materiellen Datenträger oder nicht, die der Nutzer speichern, verarbeiten oder wiederverwenden kann oder zu denen er Zugang erhält, unabhängig davon, ob die Bereitstellung gegen Zahlung eines Preises erfolgt oder nicht, |
|
c) Verträge über verbundene Dienstleistungen, gleich, ob hierfür ein gesonderter Preis vereinbart wurde oder nicht. |
|
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 6 |
entfällt |
Ausschluss von Mischverträgen und Verträgen, die mit einem Verbraucherkredit verbunden sind |
|
1. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht darf nicht für Mischverträge verwendet werden, die neben dem Kauf von Waren, der Bereitstellung digitaler Inhalte und der Erbringung verbundener Dienstleistungen im Sinne von Artikel 5 noch andere Elemente beinhalten. |
|
2. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht darf nicht für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher verwendet werden, bei denen der Unternehmer dem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer vergleichbaren Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht. Möglich ist die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, bei denen Waren, digitale Inhalte oder verbundene Dienstleistungen gleicher Art regelmäßig geliefert, bereitgestellt oder erbracht und vom Verbraucher für die Dauer der Leistungen in Raten bezahlt werden. |
|
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 7 |
entfällt |
Vertragsparteien |
|
1. Das Gemeinsame Europäische Kaufrecht darf nur verwendet werden, wenn der Verkäufer der Waren oder der Lieferant der digitalen Inhalte Unternehmer ist. Sind alle Parteien Unternehmer, kann das Gemeinsame Europäische Kaufrecht verwendet werden, wenn mindestens eine dieser Parteien ein kleines oder mittleres Unternehmen („KMU“) ist. |
|
2. Für die Zwecke dieser Verordnung ist ein KMU ein Unternehmer, der |
|
(a) weniger als 250 Personen beschäftigt und |
|
(b) einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR hat beziehungsweise im Falle von KMU, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat oder in einem Mitgliedstaat haben, dessen Währung nicht der Euro ist, einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme, die den genannten Beträgen in der Währung des betreffenden Mitglied- oder Drittstaats entspricht. |
|
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 8 |
entfällt |
Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts |
|
1. Die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts muss von den Parteien vereinbart werden. Das Bestehen einer solchen Vereinbarung und ihre Gültigkeit bestimmen sich nach den Absätzen 2 und 3 und nach Artikel 9 sowie nach den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts. |
|
2. Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ist die Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts nur gültig, wenn der Verbraucher hierin ausdrücklich und gesondert von seiner Erklärung, mit der er dem Vertragsschluss zustimmt, einwilligt. Der Unternehmer übermittelt dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger eine Bestätigung dieser Vereinbarung. |
|
3. Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher darf das Gemeinsame Europäische Kaufrecht nicht in Teilen, sondern nur in seiner Gesamtheit verwendet werden. |
|
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 9 |
entfällt |
Standard-Informationsblatt bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher |
|
1. Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher muss der Unternehmer zusätzlich zu den vorvertraglichen Informationspflichten gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht den Verbraucher vor der Vereinbarung auf die beabsichtigte Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts hinweisen, indem er ihm das Informationsblatt in Anhang II mit deutlichem Hinweis darauf übermittelt. Wird die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts telefonisch oder auf eine andere Weise vereinbart, die es nicht erlaubt, dem Verbraucher das Informationsblatt zu übermitteln, oder hat es der Unternehmer versäumt, das Informationsblatt zu übermitteln, so ist der Verbraucher erst dann an die Vereinbarung gebunden, wenn er die Bestätigung nach Artikel 8 Absatz 2 zusammen mit dem Informationsblatt erhalten und der Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts daraufhin ausdrücklich zugestimmt hat. |
|
2. Das in Absatz 1 genannte Informationsblatt wird, wenn es in elektronischer Form geliefert wird, über einen Hyperlink zugänglich gemacht oder enthält ansonsten die Adresse einer Website, über die der Text des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts kostenlos abgerufen werden kann. |
|
Begründung | |
Informationspflichten sind bereits in der Richtlinie 2011/83/EU geregelt. | |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 10 |
entfällt |
Sanktionen wegen Verletzung bestimmter Pflichten |
|
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die in Artikel 8 und 9 niedergelegten Pflichten fest, die Unternehmern im Verhältnis zu Verbrauchern obliegen, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die einschlägigen Vorschriften spätestens [1 Jahr nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung] und alle späteren Änderungen so bald wie möglich mit. |
|
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 11 |
entfällt |
Folgen der Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts |
|
Haben die Parteien eine gültige Vereinbarung über die Verwendung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts für einen Vertrag getroffen, so ist nur das Gemeinsame Europäische Kaufrecht für die darin geregelten Fragen maßgebend. Sofern der Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist, gilt das Gemeinsame Europäische Kaufrecht auch für die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten und die Abhilfen bei deren Verletzung. |
|
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 12 |
entfällt |
Informationspflichten aufgrund der Dienstleistungsrichtlinie |
|
Diese Verordnung lässt die Informationspflichten unberührt, die in einzelstaatlichen Gesetzen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt festgelegt sind und die Informationspflichten des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts ergänzen. |
|
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 13 |
entfällt |
Optionen der Mitgliedstaaten |
|
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass das Gemeinsame Europäische Kaufrecht für Verträge verwendet werden darf, |
|
a) wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt der Unternehmer beziehungsweise im Falle eines Vertrags zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher der gewöhnliche Aufenthalt des Unternehmers, die Anschrift des Verbrauchers, die Lieferanschrift für die Waren oder die Rechnungsanschrift in diesem Mitgliedstaat befinden, und/oder |
|
b) wenn alle Vertragsparteien Unternehmer sind, aber keiner davon ein KMU nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 ist. |
|
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Übermittlung von Urteilen zur Anwendung dieser Verordnung |
Übermittlung von Urteilen zur Anwendung dieser Richtlinie |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass rechtskräftige Urteile ihrer Gerichte zur Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung unverzüglich der Kommission übermittelt werden. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass rechtskräftige Urteile ihrer Gerichte zur Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie unverzüglich der Kommission übermittelt werden. |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 15 |
entfällt |
Überprüfung |
|
1. Spätestens am … [4 Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung] übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere darüber, inwieweit das Gemeinsame Europäische Kaufrecht akzeptiert wird, seine Vorschriften Anlass zu Rechtsstreitigkeiten gaben und sich Unterschiede im Verbraucherschutzniveau auftun, je nachdem, ob das Gemeinsame Europäische Kaufrecht oder innerstaatliches Recht zur Anwendung kommt. Dazu gehört auch ein umfassender Überblick über die Rechtsprechung der mitgliedstaatlichen Gerichte zur Auslegung des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts. |
|
2. Spätestens am … [5 Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen ausführlichen Bericht vor, in dem das Funktionieren dieser Verordnung unter anderem unter Berücksichtigung der Notwendigkeit überprüft wird, ihren Anwendungsbereich in Bezug auf Verträge zwischen Unternehmen sowie hinsichtlich der Markt- und technologischen Entwicklungen bei digitalen Inhalten und der künftigen Entwicklungen des Unionsrechts auszuweiten. |
|
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
1. Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie gilt ab dem … [6 Monate nach ihrem Inkrafttreten]. |
entfällt |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. |
entfällt |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 16a |
|
Adressaten |
|
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
GEMEINSAMES EUROPÄISCHES KAUFRECHT |
entfällt |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Inhaltsverzeichnis | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil I | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil II | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil III | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 10 – Abschnitt 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 10 – Abschnitt 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 10 – Abschnitt 3 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vertragsmäßigkeit der Waren und digitalen Inhalte |
Vertragsmäßigkeit und Abhilfen des Verbrauchers |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 10 – Abschnitt 3 – Artikel 99 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Waren oder digitalen Inhalte sind vertragsgemäß, wenn sie |
1. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waren oder digitalen Inhalte vertragsgemäß zu liefern. Die Waren oder digitalen Inhalte sind vertragsgemäß, wenn sie |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 10 – Abschnitt 3 – Artikel 99 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Um den Anforderungen des Vertrags zu entsprechen, müssen die Waren oder digitalen Inhalte überdies den Anforderungen der Artikel 100, 101 und 102 genügen, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. |
2. Um den Anforderungen des Vertrags zu entsprechen, müssen die Waren oder digitalen Inhalte überdies den Anforderungen der Artikel [...] (Kriterien für die Vertragsmäßigkeit der Waren und digitalen Inhalte; Unsachgemäßer Montage oder Installierung bei einem Verbraucherkaufvertrag) genügen. |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 10 – Abschnitt 3 – Artikel 99 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. In einem Verbraucherkaufvertrag ist eine Vereinbarung, die von den Anforderungen der Artikel 100, 102 und 103 zum Nachteil des Verbrauchers abweicht, nur dann gültig, wenn dem Verbraucher der besondere Umstand der Waren oder digitalen Inhalte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war und er die Waren oder digitalen Inhalte bei Vertragsschluss als vertragsgemäß akzeptiert hat. |
3. Eine Vereinbarung, die von den Anforderungen der Artikel [...] (Kriterien für die Vertragsmäßigkeit der Waren und digitalen Inhalte; Unsachgemäßer Montage oder Installierung bei einem Verbraucherkaufvertrag) zum Nachteil des Verbrauchers abweicht, nur dann gültig, wenn dem Verbraucher der besondere Umstand der Waren oder digitalen Inhalte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt war und er die Waren oder digitalen Inhalte bei Vertragsschluss ausdrücklich als vertragsgemäß akzeptiert hat. |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 10 – Abschnitt 3 – Artikel 99 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. In einem Verbraucherkaufvertrag dürfen die Parteien die Anwendung des Absatzes 3 nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder seine Wirkungen abändern. |
entfällt |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 10 – Abschnitt 3 – Artikel 100 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) für jeden bestimmten Zweck geeignet sein, der dem Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Kenntnis gebracht wurde, außer wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Käufer nicht auf die Sachkenntnis und das Urteilsvermögen des Verkäufers vertraute oder vernünftigerweise nicht hätte vertrauen dürfen; |
a) für jeden bestimmten Zweck geeignet sein, der dem Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Kenntnis gebracht wurde, außer der Verkäufer weist nach, dass er die Eignung für einen bestimmten Zweck berichtigt hatte; |
Begründung | |
Es ist sachgerechter und verbraucherfreundlicher, wenn der Verkäufer verpflichtet ist, einer vom Verbraucher geäußerten irrigen Meinung über die Eignung der Ware für einen bestimmten Zweck explizit entgegenzutreten. | |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 10 – Abschnitt 3 – Artikel 100 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) diejenigen Eigenschaften und diejenige Tauglichkeit besitzen, die in einer vorvertraglichen Erklärung angegeben sind, die gemäß Artikel 69 Teil der Vertragsbestimmungen ist, und |
f) diejenigen Eigenschaften und diejenige Tauglichkeit besitzen, die in einer vorvertraglichen Erklärung angegeben sind, und |
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 10 – Abschnitt 3 – Artikel 100 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
g) diejenigen Eigenschaften und diejenige Tauglichkeit besitzen, die der Käufer erwarten kann. Wenn zu bestimmen ist, was der Verbraucher von digitalen Inhalten erwarten kann, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, ob die digitalen Inhalte gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt wurden oder nicht. |
g) diejenigen Eigenschaften und diejenige Tauglichkeit besitzen, die der Verbraucher erwarten kann, einschließlich der Dauerhaftigkeit, des Ausschauens und der Freiheit von geringfügigen Mängeln. Wenn zu bestimmen ist, was der Verbraucher von digitalen Inhalten erwarten kann, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, ob die digitalen Inhalte gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt wurden oder nicht. |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 10 – Abschnitt 3 – Artikel 101 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Parteien dürfen die Anwendung dieses Artikels nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen abändern. |
entfällt |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Kapitel 10 – Abschnitt 3 – Artikel 102 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 102 |
entfällt |
Rechte oder Ansprüche Dritter |
|
1. Die Waren oder digitalen Inhalte müssen frei von Rechten oder nicht offensichtlich unbegründeten Ansprüchen Dritter sein. |
|
2. In Bezug auf Rechte oder Ansprüche aus geistigem Eigentum gilt vorbehaltlich der Absätze 3 und 4, dass die Waren oder digitalen Inhalte frei sein müssen von Rechten oder nicht offensichtlich unbegründeten Ansprüchen Dritter, die |
|
(a) nach dem Recht des Staates bestehen, in dem die Waren oder digitalen Inhalte entsprechend dem Vertrag genutzt werden, oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung die nach dem Recht des Staates bestehen, in dem der Käufer seinen Geschäftssitz hat, oder bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher entsprechend seiner Angabe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und |
|
(b) der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte oder hätte kennen müssen. |
|
3. Bei Verträgen zwischen Unternehmen findet Absatz 2 keine Anwendung, wenn der Käufer die Rechte oder Ansprüche aus geistigem Eigentum zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte oder hätte kennen müssen. |
|
4. Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher findet Absatz 2 keine Anwendung, wenn der Verbraucher die Rechte oder Ansprüche aus geistigem Eigentum zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kannte oder hätte kennen müssen. |
|
5. Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher dürfen die Parteien die Anwendung dieses Artikels nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen abändern. |
|
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 10 – Abschnitt 3 – Artikel 103 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 103 |
entfällt |
Beschränkung der Anforderung an die Vertragsmäßigkeit digitaler Inhalte |
|
Digitale Inhalte gelten nicht allein deshalb als vertragswidrig, weil nach Vertragsschluss aktualisierte digitale Inhalte verfügbar waren. |
|
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 10 – Abschnitt 3 – Artikel 104 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 104 |
entfällt |
Kenntnis des Käufers von der Vertragswidrigkeit bei einem Vertrag zwischen Unternehmern |
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Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern haftet der Verkäufer nicht für die Vertragswidrigkeit der Waren, wenn der Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Vertragswidrigkeit kannte oder hätte kennen müssen. |
|
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 10 – Abschnitt 3 – Artikel 105 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Verkäufer haftet für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr auf den Käufer nach Kapitel 14 besteht. |
1. Der Verkäufer haftet für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr auf den Verbraucher besteht. |
Begründung | |
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sollte der für diese Richtlinie angepasste Artikel 105 in der Reihenfolge direkt zwischen Artikel 114 und Artikel [...] (Fristen) stehen. | |
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 10 – Abschnitt 3 – Artikel 105 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bei einem Verbraucherkaufvertrag wird vermutet, dass eine Vertragswidrigkeit, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Übergang der Gefahr auf den Käufer offenbar wird, zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestanden hat, es sei denn, dies ist mit der Art der Waren oder digitalen Inhalte oder mit der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. |
2. Bei einem Verbraucherkaufvertrag oder einem Vertrag zur Bereitstellung digitaler Inhalte, wird vermutet, dass eine Vertragswidrigkeit, die von einem Jahr nach dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher offenbar wird, zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestanden hat, es sei denn, dies ist mit der Art der Waren oder digitalen Inhalte oder mit der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar. |
Begründung | |
Die Umkehr der Beweislast ist derzeit in Richtlinie 1999/44/EU auf sechs Monate festgelegt. In der Praxis hat sich aber immer wieder gezeigt, dass Mängel, die nach sechs Monaten auftreten, vielfach nicht anerkannt werden, obwohl die Gewährleistungsfrist noch besteht. Ohne kostenintensives Expertengutachten ist der Verbraucher kaum in der Lage, den Beweis zu erbringen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag. Eine Verlängerung dieser Frist ist daher sachgerecht. | |
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 10 – Abschnitt 3 – Artikel 105 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Muss der Unternehmer die digitalen Inhalte zu einem späteren Zeitpunkt aktualisieren, hat er dafür zu sorgen, dass die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte während der Vertragslaufzeit gewahrt ist. |
4. Muss der Unternehmer die digitalen Inhalte zu einem späteren Zeitpunkt aktualisieren oder liefert er deren Teile getrennt, hat er dafür zu sorgen, dass die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte während der Vertragslaufzeit gewahrt ist. |
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 10 – Abschnitt 3 – Artikel 105 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher dürfen die Parteien die Anwendung dieses Artikels nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen abändern. |
entfällt |
Begründung | |
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sollte der für diese Richtlinie angepasste Artikel 105 in der Reihenfolge direkt zwischen Artikel 114 und Artikel [...] (Fristen) stehen. | |
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abhilfen des Käufers |
Abhilfen |
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 1 – Artikel 106 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Hat der Verkäufer eine Verpflichtung nicht erfüllt, kann der Käufer |
1. Hat der Verkäufer die Verpflichtung zur Vertragsmäßigkeit nicht erfüllt, kann der Verbraucher |
Begründung | |
Die Regelungen der Abhilfen im Vorschlag der Kommission sind auf einem hohen Verbraucherschutzniveau und sollten daher teilweise für diese Richtlinie übernommen werden. | |
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 1 – Artikel 106 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Erfüllung gemäß Abschnitt 3 verlangen, die die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung, die Reparatur oder den Ersatz der Waren oder digitalen Inhalte einschließt, |
(a) die Erfüllung verlangen, die die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung, die Reparatur oder den Ersatz der Waren oder digitalen Inhalte einschließt, |
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 1 – Artikel 106 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) seine eigene Leistung gemäß Abschnitt 4 zurückhalten, |
(b) seine eigene Leistung zurückhalten, |
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 1 – Artikel 106 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) gemäß Abschnitt 5 den Vertrag beenden und gemäß Kapitel 17 die Erstattung des bereits gezahlten Preises verlangen, |
(c) gemäß Artikel […] (Beendigung wegen Nichterfüllung) den Vertrag beenden und die Erstattung des bereits gezahlten Preises verlangen, |
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 1 – Artikel 106 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) den Preis gemäß Abschnitt 6 mindern und |
(d) den Preis mindern und |
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 1 – Artikel 106 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Schadensersatz gemäß Kapitel 16 verlangen. |
(e) Schadensersatz verlangen. |
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 1 – Artikel 106 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer, gilt Folgendes: |
2. Handelt es sich um unentgeltlich zur Verfügung gestellte digitale Inhalte, kann der Verbraucher die Abhilfen der Buchstaben a, b, c und e des Absatzes 1 in Anspruch nehmen. |
(a) Das Recht des Käufers auf Abhilfe mit Ausnahme der Zurückhaltung seiner Leistung besteht vorbehaltlich der Heilung der Nichterfüllung durch den Verkäufer gemäß Abschnitt 2, und |
|
(b) das Recht des Käufers, sich auf Vertragswidrigkeit zu berufen, besteht vorbehaltlich der Prüfungs- und Mitteilungspflichten gemäß Abschnitt 7. |
|
Begründung | |
Die persönlichen Daten von Verbrauchern haben einen wirtschaftlichen Gegenwert. Durch das zur Verfügung stellen dieser Daten wird folglich eine konkrete Gegenleistung erbracht. Die Verbraucher sollten daher auch Anspruch auf Abhilfen haben. | |
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 1 – Artikel 106 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher, gilt Folgendes: |
3. Abhilfen, die miteinander vereinbar sind, können nebeneinander geltend gemacht werden. |
(a) Die Rechte des Käufers bestehen ungeachtet der Heilung der Nichterfüllung durch den Verkäufer, und |
|
(b) die Prüfungs- und Mitteilungspflichten gemäß Abschnitt 7 finden keine Anwendung. |
|
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 1 – Artikel 106 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Ist die Nichterfüllung des Verkäufers entschuldigt, kann der Käufer von den in Absatz 1 genannten Abhilfen Gebrauch machen mit Ausnahme der Forderung nach Erfüllung und Schadensersatz. |
4. Das Recht auf Inanspruchnahme dieser Abhilfen geht auf einen späteren Erwerber der Ware oder des digitalen Inhalts über, falls dieser Verbraucher ist. |
Begründung | |
Es sollte klargestellt werden, dass Ansprüche auf Abhilfen innerhalb der Frist mit Wechsel des Besitzers nicht verloren gehen, sondern auf den nächsten Erwerber übergehen, vorausgesetzt dieser handelt als Verbraucher. | |
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 1 – Artikel 106 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Der Käufer kann von den in Absatz 1 genannten Abhilfen nicht Gebrauch machen, soweit er die Nichterfüllung des Verkäufers verursacht hat. |
entfällt |
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 1 – Artikel 106 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Abhilfen, die miteinander vereinbar sind, können nebeneinander geltend gemacht werden. |
entfällt |
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 1 – Artikel 107 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 107 |
entfällt |
Beschränkung der Abhilfen bei nicht gegen Zahlung eines Preises bereitgestellten digitalen Inhalten |
|
Der Käufer kann von den in Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Abhilfen nicht Gebrauch machen, wenn die digitalen Inhalte nicht gegen Zahlung eines Preises bereitgestellt werden. Der Käufer kann für Verluste oder Schäden an seinem Eigentum einschließlich an der Hardware, Software und an den Daten, die durch die Vertragswidrigkeit der gelieferten digitalen Inhalte verursacht wurden, nur Schadensersatz gemäß Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe e verlangen mit Ausnahme des Ersatzes des dem Käufer durch diesen Schaden entgangenen Gewinns. |
|
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 1 – Artikel 108 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 108 |
entfällt |
Zwingender Charakter der Vorschriften |
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Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher dürfen die Parteien die Anwendung dieses Kapitels nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen abändern, bevor der Verbraucher dem Unternehmer die Vertragswidrigkeit zur Kenntnis gebracht hat. |
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Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 2 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Heilung durch den Verkäufer |
Heilung durch den Dienstleister |
Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 2 – Artikel 109 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Ein Verkäufer, der die Leistung vorzeitig angeboten hat und dem mitgeteilt wurde, dass dies nicht vertragsgemäß ist, darf die Leistung erneut und vertragsgemäß anbieten, wenn dies innerhalb der Leistungszeit möglich ist. |
1. Ein Dienstleister, der die Leistung vorzeitig angeboten hat und dem mitgeteilt wurde, dass dies nicht vertragsgemäß ist, darf die Leistung erneut und vertragsgemäß anbieten, wenn dies innerhalb der Leistungszeit möglich ist. |
Begründung | |
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sollte der für diese Richtlinie angepasste Artikel 109 in der Reihenfolge direkt zwischen Artikel 155 (Abhilfen des Verbrauchers) und Artikel 158 (Recht des Verbrauchers auf Ablehnung der Leistung) stehen. | |
Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 2 – Artikel 109 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. In nicht von Absatz 1 erfassten Fällen kann ein Verkäufer, der eine nicht vertragsgemäße Leistung angeboten hat, unverzüglich nach seiner Unterrichtung über die Vertragswidrigkeit die Heilung auf eigene Kosten anbieten. |
2. In nicht von Absatz 1 erfassten Fällen kann ein Dienstleister, der eine nicht vertragsgemäße Leistung angeboten hat, unverzüglich nach seiner Unterrichtung über die Vertragswidrigkeit die Heilung auf eigene Kosten anbieten. |
Begründung | |
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sollte der für diese Richtlinie angepasste Artikel 109 in der Reihenfolge direkt zwischen Artikel 155 (Abhilfen des Verbrauchers) und Artikel 158 (Recht des Verbrauchers auf Ablehnung der Leistung) stehen. | |
Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 2 – Artikel 109 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Ein Angebot zur Heilung wird durch eine Mitteilung über die Beendigung des Vertrags nicht ausgeschlossen. |
entfällt |
Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 2 – Artikel 109 – Absatz 4 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der Käufer darf ein Angebot zur Heilung nur dann ablehnen, wenn |
4. Der Verbraucher darf ein Angebot zur Heilung ablehnen, wenn |
Begründung | |
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sollte der für diese Richtlinie angepasste Artikel 109 in der Reihenfolge direkt zwischen Artikel 155 (Abhilfen des Verbrauchers) und Artikel 158 (Recht des Verbrauchers auf Ablehnung der Leistung) stehen. | |
Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 2 – Artikel 109 – Absatz 4 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Heilung nicht umgehend und nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer bewirkt werden kann, |
a) die Heilung nicht umgehend und nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher bewirkt werden kann, |
Begründung | |
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sollte der für diese Richtlinie angepasste Artikel 109 in der Reihenfolge direkt zwischen Artikel 155 (Abhilfen des Verbrauchers) und Artikel 158 (Recht des Verbrauchers auf Ablehnung der Leistung) stehen. | |
Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 2 – Artikel 109 – Absatz 4 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) der Käufer Grund zu der Annahme hat, dass er sich nicht auf die künftige Leistung durch den Verkäufer verlassen kann, oder |
b) der Verbraucher Grund zu der Annahme hat, dass er sich nicht auf die künftige Leistung durch den Dienstleister verlassen kann, oder |
Begründung | |
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sollte der für diese Richtlinie angepasste Artikel 109 in der Reihenfolge direkt zwischen Artikel 155 (Abhilfen des Verbrauchers) und Artikel 158 (Recht des Verbrauchers auf Ablehnung der Leistung) stehen. | |
Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 2 – Artikel 109 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Der Verkäufer verfügt über einen angemessenen Zeitraum für die Heilung. |
5. Der Dienstleister verfügt über 30 Tage für die Heilung. |
Begründung | |
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sollte der für diese Richtlinie angepasste Artikel 109 in der Reihenfolge direkt zwischen Artikel 155 (Abhilfen des Verbrauchers) und Artikel 158 (Recht des Verbrauchers auf Ablehnung der Leistung) stehen. | |
Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 2 – Artikel 109 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Der Käufer darf seine Leistung bis zur Heilung zurückhalten, aber seine sonstigen Rechte, die mit der Einräumung einer Frist für die Heilung durch den Verkäufer nicht vereinbar sind, sind bis zum Ablauf dieser Frist ausgesetzt. |
entfällt |
Begründung | |
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sollte der für diese Richtlinie angepasste Artikel 109 in der Reihenfolge direkt zwischen Artikel 155 (Abhilfen des Verbrauchers) und Artikel 158 (Recht des Verbrauchers auf Ablehnung der Leistung) stehen. | |
Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 2 – Artikel 109 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. Ungeachtet einer Heilung behält der Käufer das Recht, Schadensersatz wegen Verspätung sowie für jeden Schaden zu verlangen, der durch die Heilung verursacht oder nicht abgewendet wird. |
7. Ungeachtet einer Heilung behält der Verbraucher das Recht, Schadensersatz wegen Verspätung sowie für jeden Schaden zu verlangen, der durch die Heilung verursacht oder nicht abgewendet wird. |
Begründung | |
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sollte der für diese Richtlinie angepasste Artikel 109 in der Reihenfolge direkt zwischen Artikel 155 (Abhilfen des Verbrauchers) und Artikel 158 (Recht des Verbrauchers auf Ablehnung der Leistung) stehen. | |
Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 3 – Artikel 110 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Leistet der Unternehmer trotz des Verlangens des Verbrauchers im Falle einer nicht vertragsgemäßen Leistung keine Abhilfe, sondern veranlasst er, dass der Verbraucher Abhilfe im Rahmen einer gewerblichen Garantie sucht, muss der Unternehmer die in Bezug auf die gewerbliche Garantie vorgenommenen Handlungen und abgegebenen Erklärungen des Verbrauchers und des Garantiegebers in Bezug auf seine Verpflichtungen gegen sich gelten lassen. |
Begründung | |
Für den Verbraucher kann es mit Nachteilen verbunden sein, wenn er bei einem Mangel der Kaufsache Abhilfe auf Grundlage einer Herstellergarantie und nicht im Rahmen der kaufrechtlichen Ansprüche nach Art. 106 verlangt. Beispielsweise können die Gewährleistungsrechte verjähren, während sich der Käufer erfolglos mit dem Hersteller über die Reichweite der Garantie streitet. Weiter kann der Rücktritt vom Kaufvertrag erschwert sein, wenn der Käufer nach fehlgeschlagenen Reparaturversuchen durch den Hersteller dem Verkäufer erneut Reparaturversuche zubilligen muss, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann. Dies ist unbillig, wenn der Verbraucher auf Veranlassung des Verkäufers, der damit eine eigene Inanspruchnahme vermeidet, Abhilfe im Rahmen der Garantie sucht. Daher muss der Verkäufer die Handlungen und Erklärungen des Verbrauchers und Garantiegebers gegen sich gelten lassen. | |
Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 3 – Artikel 111 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Muss der Unternehmer bei einem Verbraucherkaufvertrag einer Vertragswidrigkeit gemäß Artikel 110 Absatz 2 abhelfen, kann der Verbraucher zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen, es sei denn, die gewählte Möglichkeit wäre rechtswidrig oder unmöglich oder würde dem Unternehmer im Vergleich zur anderen Wahlmöglichkeit unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegen unter Berücksichtigung |
1. Ist die Ware oder der digitale Inhalt nicht vertragsgemäß, so kann der Verbraucher unentgeltlich Abhilfe verlangen, indem er zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählt, es sei denn, die gewählte Möglichkeit wäre rechtswidrig oder unmöglich oder würde dem Unternehmer im Vergleich zur anderen Wahlmöglichkeit unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegen unter Berücksichtigung |
Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 3 – Artikel 111 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Hat der Verbraucher eine Abhilfe durch Reparatur oder Ersatzlieferung gemäß Absatz 1 verlangt, kann er nur dann von anderen Abhilfen Gebrauch machen, wenn der Unternehmer die Reparatur oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die 30 Tage nicht überschreiten darf, durchgeführt hat. Während dieser Zeit darf der Verbraucher seine Leistung jedoch zurückhalten. |
2. Hat der Verbraucher eine Abhilfe durch Reparatur oder Ersatzlieferung gemäß Absatz 1 verlangt, kann er nur dann von anderen Abhilfen Gebrauch machen, wenn |
Begründung | |
Die Sicherstellung, dass bei Reparatur der Verbraucher nicht in einer Endlosschleife von Reparaturen verbleibt, stellt eine konkrete Verbesserung des Verbraucherschutzes dar. Die Rechtsprechung in vielen Mitgliedstaaten scheint davon auszugehen, dass erst nach der zweiten Reparatur der Verbraucher eine andere Abhilfe in Anspruch nehmen darf. Aufgrund der teilweise großen Entfernungen und langen Lieferzeiten im Europäischen Binnenmarkt sollte der Verbraucher bereits bei dem zweiten Auftreten desselben Mangels eine andere Abhilfe in Anspruch nehmen dürfen. | |
Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 3 – Artikel 111 – Absatz 2 – Buchstaben a bis c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(a) der Unternehmer die Reparatur oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die 30 Tage nicht überschreiten darf, durchgeführt hat, |
|
(b) der Unternehmer sich implizit oder explizit geweigert hat, der Vertragswidrigkeit abzuhelfen; |
|
(c) der gleiche Fehler nach der Reparatur oder Ersatzlieferung wieder aufgetreten ist. |
Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 3 – Artikel 112 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 112 |
entfällt |
Rücknahme ersetzter Gegenstände |
|
1. Hat der Verkäufer der Vertragswidrigkeit durch Ersatzlieferung abgeholfen, hat er das Recht und die Pflicht, den ersetzten Gegenstand auf seine Kosten zurückzunehmen. |
|
2. Der Käufer haftet nicht auf Wertersatz für die Nutzung des ersetzten Gegenstands in der Zeit vor der Ersatzlieferung. |
|
Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 4 – Artikel 113 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 113 |
entfällt |
Recht auf Zurückhaltung der Leistung |
|
1. Ein Käufer, der gleichzeitig mit oder nach der Leistung des Verkäufers erfüllen muss, hat das Recht, seine Leistung zurückzuhalten, bis der Verkäufer seine Leistung angeboten oder erbracht hat. |
|
2. Ein Käufer, der vor der Leistung des Verkäufers erfüllen muss und Grund zu der Annahme hat, dass der Verkäufer nicht fristgemäß erfüllen wird, kann seine Leistung so lange zurückhalten, wie diese Annahme fortbesteht. |
|
3. Die Leistung, die nach diesem Artikel zurückgehalten werden kann, umfasst die ganze oder einen Teil der Leistung, soweit dies durch die Nichterfüllung gerechtfertigt ist. Sind die Verpflichtungen des Verkäufers in selbstständigen Teilleistungen zu erfüllen oder auf andere Weise teilbar, kann der Käufer seine Leistung nur im Verhältnis zu der nichterfüllten Teilleistung des Verkäufers zurückhalten, es sei denn, die Nichterfüllung durch den Verkäufer rechtfertigt die Zurückhaltung der gesamten Leistung des Käufers. |
|
Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 5 – Artikel 114 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Käufer kann im Sinne von Artikel 8 den Vertrag beenden, wenn die Nichterfüllung des Verkäufers im Rahmen des Vertrags wesentlich im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 ist. |
1. Bei einem Verbraucherkaufvertrag und einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die Bereitstellung digitaler Inhalte kann der Verbraucher den Vertrag beenden, wenn Nichterfüllung vorliegt, weil die Waren oder die digitalen Inhalte nicht vertragsgemäß sind, es sei denn, die Vertragswidrigkeit der Waren ist unerheblich. |
Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 5 – Artikel 114 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bei einem Verbraucherkaufvertrag und einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die Bereitstellung digitaler Inhalte kann der Verbraucher den Vertrag beenden, wenn Nichterfüllung vorliegt, weil die Waren nicht vertragsgemäß sind, es sei denn, die Vertragswidrigkeit der Waren ist unerheblich. |
2. Handelt es sich um einen Vertrag zur Bereitstellung digitaler Inhalte, für die keine entgeltliche Gegenleistung erbracht wurde, und beendet der Verbraucher den Vertrag wegen eines Konformitätsmangels, werden die persönlichen Daten des Verbrauchers automatisch gelöscht und der Verbraucher wird hierüber informiert. |
Begründung | |
Zum Schutze des Verbrauchers sollte klargestellt werden, dass der Verbraucher auch bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung digitaler Inhalte im Falle der Vertragsauflösung ein Recht auf Löschung der bereits gelieferten persönlichen Daten hat. Über die Löschung seiner persönlichen Daten sollte der Verbraucher informiert werden. | |
Änderungsantrag 151 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 5 – Artikel 114 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Wenn die Vertragsbeendigung binnen sechs Monaten nach dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher erfolgt, ist der Verbraucher für keinerlei Nutzung der Waren oder digitalen Inhalte haftbar. |
Änderungsantrag 152 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 5 – Artikel 115 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 115 |
entfällt |
Beendigung wegen verspäteter Lieferung nach Setzen einer Nachfrist für die Erfüllung |
|
1. Ein Käufer kann im Fall einer verspäteten Lieferung, die nicht als solche als wesentlich anzusehen ist, den Vertrag beenden, wenn er dem Verkäufer in einer Mitteilung eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung setzt und der Verkäufer nicht innerhalb dieser Frist erfüllt. |
|
2. Die Nachfrist gemäß Absatz 1 gilt als angemessen, wenn der Verkäufer ihr nicht unverzüglich widerspricht. |
|
3. Bestimmt die Mitteilung, dass ohne Weiteres Beendigung eintreten soll, wenn der Verkäufer nicht innerhalb der in der Mitteilung gesetzten Frist erfüllt, wird die Beendigung nach Ablauf dieser Frist ohne weitere Mitteilung wirksam. |
|
Änderungsantrag 153 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 5 – Artikel 116 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 116 |
entfällt |
Beendigung wegen voraussichtlicher Nichterfüllung |
|
Der Käufer kann den Vertrag beenden, bevor die Erfüllung fällig wird, wenn der Verkäufer erklärt hat oder anderweitig offensichtlich ist, dass Nichterfüllung eintreten wird, und wenn die Nichterfüllung die Beendigung des Vertrags rechtfertigen würde. |
|
Änderungsantrag 154 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 5 – Artikel 117 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 117 |
entfällt |
Umfang des Beendigungsrechts |
|
1. Sind die vertraglichen Verpflichtungen des Verkäufers in selbstständigen Teilleistungen zu erfüllen oder auf andere Weise teilbar, so kann der Käufer, wenn für einen Teil, dem ein Preis zugeordnet werden kann, ein Beendigungsgrund nach diesem Abschnitt besteht, den Vertrag nur in Bezug auf diesen Teil beenden. |
|
2. Absatz 1 gilt nicht, wenn vom Käufer nicht erwartet werden kann, dass er die Leistung der anderen Teile annimmt, oder die Nichterfüllung die Beendigung des gesamten Vertrags rechtfertigt. |
|
3. Sind die vertraglichen Verpflichtungen des Verkäufers unteilbar oder kann für einen Teil der Leistung kein Preis zugeordnet werden, kann der Käufer den Vertrag nur dann beenden, wenn die Nichterfüllung die Beendigung des gesamten Vertrags rechtfertigt. |
|
Änderungsantrag 155 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 5 – Artikel 118 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 118 |
entfällt |
Mitteilung über die Vertragsbeendigung |
|
Das Recht auf Vertragsbeendigung nach diesem Abschnitt wird durch Mitteilung an den Verkäufer ausgeübt. |
|
Änderungsantrag 156 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 5 – Artikel 119 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 119 |
entfällt |
Verlust des Rechts auf Vertragsbeendigung |
|
1. Der Käufer verliert sein Recht auf Vertragsbeendigung nach diesem Abschnitt, wenn die Beendigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab Entstehung des Rechts oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer von der Nichterfüllung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, je nachdem, welches Ereignis später eingetreten ist, mitgeteilt wird. |
|
2. Absatz 1 gilt nicht, wenn |
|
(a) es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt oder |
|
(b) überhaupt keine Leistung angeboten wurde. |
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Änderungsantrag 157 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 6 – Artikel 120 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 120 |
entfällt |
Recht auf Preisminderung |
|
1. Der Käufer, der eine nicht vertragsgemäße Leistung annimmt, kann den Preis mindern. Die Minderung bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem der verminderte Wert der Leistung zur Zeit des Leistungsangebots zu dem Wert steht, den eine vertragsgemäße Leistung gehabt hätte. |
|
2. Der Käufer, der nach Absatz 1 zur Minderung des Preises berechtigt ist und bereits einen höheren Betrag als den geminderten Preis gezahlt hat, kann die Differenz vom Verkäufer zurückverlangen. |
|
3. Der Käufer, der den Preis mindert, kann für den dadurch ausgeglichenen Verlust nicht auch noch Schadensersatz verlangen; er behält aber das Recht, für jeden weiteren Verlust Schadensersatz zu verlangen. |
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Änderungsantrag 158 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 7 – Artikel 121 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 121 |
entfällt |
Prüfung der Waren bei einem Vertrag zwischen Unternehmern |
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1. Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern wird vom Käufer erwartet, dass er die Waren innerhalb einer so kurzen Frist prüft oder prüfen lässt, wie es die Umstände erlauben, wobei diese Frist 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Waren, der Bereitstellung der digitalen Inhalte oder der Erbringung verbundener Dienstleistungen nicht überschreiten darf. |
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2. Schließt der Vertrag die Beförderung der Waren ein, kann die Prüfung bis nach dem Eintreffen der Waren am Bestimmungsort aufgeschoben werden. |
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3. Werden die Waren vom Käufer umgeleitet oder weiterversandt, bevor der Käufer angemessene Gelegenheit zur Prüfung hatte, und war dem Verkäufer bei Vertragsschluss die Möglichkeit einer solchen Umleitung oder Weiterversendung bekannt oder hätte sie ihm bekannt sein müssen, kann die Prüfung bis nach dem Eintreffen der Waren an ihrem neuen Bestimmungsort aufgeschoben werden. |
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Änderungsantrag 159 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 11 – Abschnitt 7 – Artikel 122 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 122 |
entfällt |
Mitteilungspflicht bei nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung im Falle von Kaufverträgen zwischen Unternehmern |
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1. Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern kann sich der Käufer nur dann auf die Vertragswidrigkeit der Leistung berufen, wenn er dem Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist mitteilt, inwiefern die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde. |
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Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren geliefert worden sind oder der Käufer die Vertragswidrigkeit feststellt oder hätte feststellen müssen, je nachdem, welches Ereignis später eingetreten ist. |
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2. Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er dem Verkäufer die Vertragswidrigkeit nicht innerhalb von zwei Jahren mitteilt, nachdem ihm die Waren tatsächlich entsprechend dem Vertrag übergeben worden sind. |
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3. Haben die Parteien vereinbart, dass die Waren für einen bestimmten Zweck geeignet sein oder ihren gewöhnlichen Zweck über einen festgelegten Zeitraum erfüllen müssen, läuft die Frist für die Mitteilung nach Absatz 2 nicht vor Ablauf dieses vereinbarten Zeitraums ab. |
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4. Absatz 2 ist nicht auf Rechte oder Ansprüche Dritter gemäß Artikel 102 anwendbar. |
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5. Der Käufer muss dem Verkäufer nicht mitteilen, dass nicht alle Waren geliefert worden sind, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass die ausstehenden Waren noch geliefert werden. |
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6. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, sich auf diesen Artikel zu berufen, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die er kannte oder hätte kennen müssen und die er dem Käufer nicht offen gelegt hat. |
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Änderungsantrag 160 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 161 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 162 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 14 – Abschnitt 1 – Artikel 140 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 140 |
entfällt |
Wirkung des Gefahrübergangs |
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Untergang oder Beschädigung der Waren oder digitalen Inhalte nach Übergang der Gefahr auf den Käufer befreien den Käufer nicht von der Verpflichtung, den Preis zu zahlen, es sei denn, der Untergang oder die Beschädigung beruht auf einer Handlung oder Unterlassung des Verkäufers. |
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Änderungsantrag 163 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 14 – Abschnitt 1 – Artikel 141 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 141 |
entfällt |
Zuordnung der Waren oder digitalen Inhalte zum Vertrag |
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Die Gefahr geht erst dann auf den Käufer über, wenn die Waren oder digitalen Inhalte entweder durch die ursprüngliche Vereinbarung, durch Mitteilung an den Käufer oder auf andere Weise eindeutig als diejenigen identifiziert sind, die nach dem Vertrag geliefert werden müssen. |
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Änderungsantrag 164 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 14 – Abschnitt 1 – Artikel 141 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 141a |
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Fristen |
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1. Der Unternehmer haftet nach Artikel [...] (Vertragsmäßigkeit), wenn die Vertragswidrigkeit binnen sechs Jahren nach der Lieferung der Ware offenbar wird. |
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2. Behebt der Unternehmer den Fehler durch Reparatur oder Ersatzlieferung, wird die Frist des Absatzes 1 ab dem Zeitpunkt gehemmt, an dem der Verbraucher den Unternehmer von der fehlenden Vertragskonformität informiert, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucher wieder in den Besitz der ausgetauschten oder reparierten Ware oder des digitalen Inhalts kommt. |
|
3. Behebt der Unternehmer den Fehler durch Reparatur oder Ersatzlieferung, beginnt der Verlauf der Frist des Absatzes 1 von Neuem sobald der Verbraucher in den Besitz der ausgetauschten oder reparierten Ware oder des digitalen Inhalts kommt. Bei Reparatur läuft die Frist für die Reparatur von Neuem. |
Begründung | |
Derzeit gilt die Regelung gemäß Richtlinie 1999/44/EG von einer Frist von 2 Jahren, aber viele Mitgliedstaaten verfügen über längere Fristen. Darüber hinaus orientieren sich in einigen Mitgliedstaaten die Fristen an weiteren Kriterien wie der erwarteten Lebensdauer einer Ware oder versteckten Mängeln. | |
Änderungsantrag 165 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 14 – Abschnitt 1 – Artikel 141 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 141b |
|
Gesetzliche Haftungsdauer für umweltgerecht gestaltete Produkte |
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Die Konformitätsperiode für Waren, die unter diese Richtlinie fallen, und für umweltgerecht gestaltete Produkte im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte entspricht der Dauerhaltbarkeitsperiode, die in der Durchführungsbestimmung zur Richtlinie 2009/125/EG festgelegt wurde, wenn sie länger als sechs Jahre ist. |
Begründung | |
Zur Förderung eines nachhaltigen Konsums der Verbraucher durch Schaffung von Vertrauen in Produkte, die auf der Grundlage der in den Rechtsvorschriften über umweltgerechte Produktgestaltung festgelegten Normen entwickelt wurden, ist zu gewährleisten, dass der Verbraucher sich während der gesamten Lebensdauer des Produkts auf die rechtlichen Garantien verlassen kann. Dieser Zeitraum sollte unter Bezugnahme auf die Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2009/158/EG festgelegt werden, nach denen bereits eine Bewertung der voraussichtlichen Lebensdauer des Produkts vorzunehmen ist, d.h. eine Bewertung über den Zustand des Produkts, das das Ende seiner Erstnutzung erreicht hat, bis zur Entsorgung. | |
Änderungsantrag 166 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 14 – Abschnitt 1 – Artikel 141 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 141c |
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Unmittelbare Haftung des Herstellers |
|
1. Bei Vertragswidrigkeiten, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs an den Verbraucher für das Produkt oder die digitalen Inhalte innerhalb des in Artikel 10 genannten Zeitraums bestehen, haftet der Hersteller gegenüber dem Verbraucher für die Nachbesserung oder den Ersatz der Ware. Der Verbraucher ist berechtigt, sich unter den in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Bedingungen zwischen Nachbesserung und Ersatz zu entscheiden. |
|
2. Der Hersteller repariert oder ersetzt die Waren spätestens 30 Tage, nachdem er von der Vertragswidrigkeit in Kenntnis gesetzt wurde. |
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3. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts zur Ausweitung der Haftbarkeit auf andere, wie beispielsweise den Importeur oder den Beförderer oder in Bezug auf das Rückgriffsrecht. |
Begründung | |
Eine unmittelbare Haftung des Herstellers dürfte das Vertrauen der Verbraucher erheblich steigern: Ein Verbraucher könnte sich gegebenenfalls direkt an einen Hersteller im eigenen Land wenden, ohne dass eine fehlerhafte Ware durch die EU hin und zurück verschickt werden müsste. In einem echten Binnenmarkt sollten die Verbraucher entscheiden können, an wen sie sich bei Problemen wenden. | |
Änderungsantrag 167 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 14 – Abschnitt 2 – Artikel 142 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gefahrübergang bei einem Verbraucherkaufvertrag |
Gefahrübergang bei einem Vertrag für die Bereitstellung digitaler Inhalte ohne materiellen Datenträger |
Begründung | |
Der Gefahrübergang ist bereits in der Richtlinie 2011/83/EU geregelt und sollte nur noch durch eine Bestimmung hinsichtlich digitaler Inhalte ergänzt werden. | |
Änderungsantrag 168 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 14 – Abschnitt 2 – Artikel 142 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bei einem Verbraucherkaufvertrag geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, zu dem der Verbraucher oder ein von ihm bezeichneter Dritter mit Ausnahme des Beförderers Besitz an den Waren oder dem materiellen Datenträger, auf dem die digitalen Inhalte bereitgestellt werden, erlangt hat. |
entfällt |
Änderungsantrag 169 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 14 – Abschnitt 2 – Artikel 142 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Ausgenommen bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn der Verbraucher seine Verpflichtung zur Übernahme der Waren oder digitalen Inhalte nicht erfüllt und die Nichterfüllung nicht gemäß Artikel 88 entschuldigt ist. In diesem Fall geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, zu dem der Verbraucher oder der von ihm bezeichnete Dritte Besitz an den Waren oder Kontrolle über die digitalen Inhalte erlangt hätte, wenn die Verpflichtung zur Übernahme der Waren oder digitalen Inhalte erfüllt worden wäre. |
entfällt |
Änderungsantrag 170 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 14 – Abschnitt 2 – Artikel 142 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Hat der Verbraucher die Beförderung der Waren oder der auf einem materiellen Datenträger bereitgestellten digitalen Inhalte selbst veranlasst, ohne dass der Unternehmer diese Möglichkeit angeboten hat, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, zu dem die Waren oder die auf einem materiellen Datenträger bereitgestellten digitalen Inhalte dem Beförderer übergeben werden; die Rechte des Verbrauchers gegen den Beförderer bleiben hiervon unberührt. |
entfällt |
Änderungsantrag 171 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 14 – Abschnitt 2 – Artikel 142 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Parteien dürfen die Anwendung dieses Artikels nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen abändern. |
entfällt |
Änderungsantrag 172 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 14 – Abschnitt 2 – Artikel 142 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 142a |
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Gewerbliche Garantien |
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1. Eine gewerbliche Garantie ist für den Garantiegeber unter den in der Garantieerklärung angegebenen Bedingungen verbindlich. Fehlt eine Garantieerklärung oder ist sie im Vergleich mit der dafür gemachten Werbung nachteilig, so ist die gewerbliche Garantie unter den Bedingungen verbindlich, die in der Werbung über die gewerbliche Garantie angegeben sind. |
|
2. Die Garantieerklärung muss in klarer und verständlicher Sprache abgefasst und lesbar sein. Sie soll in der Sprache des Vertrages mit dem Verbraucher verfasst sein. |
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Sie umfasst folgende Teile: |
|
(a) die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers gemäß Artikel [...] (Übersicht über die Abhilfen des Verbrauchers) und einem eindeutigen Hinweis darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht berührt werden, |
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(b) die Festlegung des Inhalts der gewerblichen Garantie und der Bedingungen für ihre Inanspruchnahme; anzugeben sind insbesondere die Dauer und der Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie der Name und die Anschrift des Garantiegebers, |
|
(c) die Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Garantie für den Verbraucher ergeben und ob die Garantie unentgeltlich ist oder nicht und falls nicht, was die Kosten für den Verbraucher sind; |
|
(d) die Angabe, dass die gewerbliche Garantie auf einen späteren Besitzer übertragen wird; |
|
(e) die Angabe, dass Instandhaltungsdienstleistungen und Ersatzteile innerhalb von sechs Jahren ab Vertragsschluss erhältlich sein müssen. |
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3. Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Garantieerklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. |
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4. Die Gültigkeit der Garantie wird durch die Nichteinhaltung der Absätze 2 oder 3 nicht beeinträchtigt. |
Begründung | |
Der Text für die Regelungen zur gewerblichen Garantie orientiert sich am Vorschlag der Kommission über die Rechte der Verbraucher. Das Prinzip der Transferierbarkeit sollte eingeführt werden um dem starken Anstieg im Onlinehandel von second-hand Ware zwischen Verbrauchern Rechnung zu tragen. Ferner sollte eine Verpflichtung des Produzenten eingeführt werden, dem Verbraucher für einen Zeitraum von mindestens 6 Jahren nach Kauf Serviceleistungen zur Instandhaltung und Ersatzteillieferung zu gewährleisten. | |
Änderungsantrag 173 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 14 – Abschnitt 3 – Artikel 143 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 143 |
entfällt |
Zeitpunkt des Gefahrübergangs |
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1. Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, zu dem der Käufer die Waren oder digitalen Inhalte oder die diese vertretenden Dokumente angenommen hat. |
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2. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 144, 145 und 146. |
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Änderungsantrag 174 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 14 – Abschnitt 3 – Artikel 144 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 144 |
entfällt |
Dem Käufer zu seiner Verfügung bereitgestellte Waren |
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1. Sind die Waren oder digitalen Inhalte dem Käufer zu seiner Verfügung bereitgestellt worden und ist dem Käufer dies bekannt, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Waren oder digitalen Inhalte hätten übernommen werden müssen, es sei denn, der Käufer war berechtigt, die Annahme der Lieferung gemäß Artikel 113 zurückzuhalten. |
|
2. Sind die Waren oder digitalen Inhalte dem Käufer an einem anderen Ort als einem Geschäftssitz des Verkäufers zu seiner Verfügung bereitgestellt worden, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, zu dem die Lieferung fällig ist und der Käufer Kenntnis davon erhält, dass ihm die Waren oder digitalen Inhalte an diesem Ort zu seiner Verfügung bereitgestellt worden sind. |
|
Änderungsantrag 175 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 14 – Abschnitt 3 – Artikel 145 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 145 |
entfällt |
Beförderung der Waren |
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1. Dieser Artikel gilt für Kaufverträge, die eine Beförderung der Waren einschließen. |
|
2. Ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Waren an einem bestimmten Ort zu übergeben, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Waren vertragsgemäß dem ersten Beförderer zur Versendung an den Käufer übergeben worden sind. |
|
3. Hat der Verkäufer dem Beförderer die Waren an einem bestimmten Ort zu übergeben, geht die Gefahr erst zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Waren dem Beförderer an diesem Ort übergeben worden sind. |
|
4. Der Umstand, dass der Verkäufer befugt ist, Dokumente, die zur Verfügung über die Waren berechtigen, zurückzuhalten, hat keine Auswirkungen auf den Gefahrübergang. |
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Änderungsantrag 176 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil IV – Kapitel 14 – Abschnitt 3 – Artikel 146 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 146 |
entfällt |
Während der Beförderung verkaufte Waren |
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1. Dieser Artikel gilt für Kaufverträge, die während der Beförderung verkaufte Waren einschließen. |
|
2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Waren dem ersten Beförderer übergeben worden sind. Wenn es sich jedoch aus den Umständen so ergibt, geht die Gefahr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf den Käufer über. |
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3. Wenn der Verkäufer bei Vertragsschluss wusste oder hätte wissen müssen, dass die Waren untergegangen oder beschädigt sind, und er dies dem Käufer nicht offen gelegt hat, geht der Untergang oder die Beschädigung zu Lasten des Verkäufers. |
|
Änderungsantrag 177 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 1 – Artikel 147 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 147 |
entfällt |
Anwendung bestimmter allgemeiner Vorschriften für Kaufverträge |
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1. Auf diesen Teil finden die Vorschriften von Kapitel 9 Anwendung. |
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2. Mit der Beendigung eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte endet auch der Vertrag über verbundene Dienstleistungen. |
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Änderungsantrag 178 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 2 – Artikel 148 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Beinhaltet die in einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vereinbarte verbundene Dienstleistung die Montage der Ware, muss die Montage gemäß Artikel 101 dergestalt erfolgen, das die montierte Ware vertragsgemäß ist. |
4. Beinhaltet die in einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vereinbarte verbundene Dienstleistung die Montage der Ware, muss die Montage gemäß Artikel […] (Unsachgemäße Montage oder Installierung bei einem Verbraucherkaufvertrag) dergestalt erfolgen, das die montierte Ware vertragsgemäß ist. |
Änderungsantrag 179 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 2 – Artikel 148 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher dürfen die Parteien die Anwendung des Absatzes 2 nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen abändern. |
entfällt |
Änderungsantrag 180 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 2 – Artikel 149 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Dieser Artikel lässt allgemeine oder bestimmte Verpflichtungen zur Schadensverhütung in bestehenden nationalem Recht unberührt. |
Änderungsantrag 181 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 2 – Artikel 150 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Dienstleister kann eine andere Person mit der Erfüllung betrauen, sofern keine persönliche Erfüllung durch den Dienstleister erforderlich ist. |
1. Der Dienstleister kann eine andere Person mit der Erfüllung betrauen, sofern keine persönliche Erfüllung durch den Dienstleister geschuldet ist. |
Änderungsantrag 182 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 2 – Artikel 150 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
. |
1a. Der Dienstleister muss die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers einholen, bevor er eine andere Person mit der Erfüllung gemäß Absatz 1 beauftragt. |
Begründung | |
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sollte der für diese Richtlinie angepasste Artikel 150 in der Reihenfolge direkt zwischen Artikel 152 (Verpflichtung zur Ankündigung unvorhergesehener oder unverhältnismäßig hoher Kosten) und Artikel 155 (Abhilfen des Verbrauchers) stehen. | |
Änderungsantrag 183 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 2 – Artikel 150 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher dürfen die Parteien die Anwendung des Absatzes 2 nicht zum Nachteil des Verbrauchers ausschließen, davon abweichen oder dessen Wirkungen abändern. |
entfällt |
Begründung | |
Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit sollte der für diese Richtlinie angepasste Artikel 150 in der Reihenfolge direkt zwischen Artikel 152 (Verpflichtung zur Ankündigung unvorhergesehener oder unverhältnismäßig hoher Kosten) und Artikel 155 (Abhilfen des Verbrauchers) stehen. | |
Änderungsantrag 184 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 2 – Artikel 151 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ist die verbundene Dienstleistung gesondert zu vergüten und besteht der Preis der verbundenen Dienstleistung nicht in einem bei Vertragsschluss vereinbarten Pauschalbetrag, muss der Dienstleister dem Kunden eine Rechnung stellen, aus der klar und nachvollziehbar hervorgeht, wie der Rechnungsbetrag zustande kam. |
Ist die verbundene Dienstleistung gesondert zu vergüten und besteht der Preis der verbundenen Dienstleistung nicht in einem bei Vertragsschluss vereinbarten Pauschalbetrag, muss der Dienstleister dem Verbraucher eine Rechnung stellen, aus der klar und nachvollziehbar hervorgeht, wie der Rechnungsbetrag zustande kam. |
Änderungsantrag 185 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 2 – Artikel 152 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Dienstleister muss den Kunden benachrichtigen und dessen Zustimmung zur weiteren Leistungserbringung einholen, wenn |
1. Der Dienstleister muss den Verbraucher benachrichtigen und dessen Zustimmung zur weiteren Leistungserbringung einholen, sollte dieser nicht von seinem Recht auf Vertragsbeendigung gemäß Artikel [...](Übersicht über die Abhilfen des Verbrauchers) Gebrauch machen, wenn |
Änderungsantrag 186 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 2 – Artikel 152 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) die Kosten der verbundenen Dienstleistung die vom ihm bis dahin dem Kunden genannten Kosten übersteigen oder |
(a) die Kosten der verbundenen Dienstleistung die vom ihm bis dahin dem Verbraucher genannten Kosten übersteigen oder |
Änderungsantrag 187 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 2 – Artikel 152 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Versäumt es der Dienstleister, gemäß Absatz 1 die Zustimmung des Kunden einzuholen, darf er keinen Preis in Rechnung stellen, der die bis dahin angegebenen Kosten beziehungsweise den Wert der Waren oder digitalen Inhalte nach Erbringung der verbundenen Dienstleistung übersteigt. |
2. Versäumt es der Dienstleister, gemäß Absatz 1 die Zustimmung des Verbrauchers einzuholen, darf er keinen Preis in Rechnung stellen, der die bis dahin angegebenen Kosten beziehungsweise den Wert der Waren oder digitalen Inhalte nach Erbringung der verbundenen Dienstleistung übersteigt. |
Änderungsantrag 188 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 2 – Artikel 152 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die genannte Höhe der Kosten der verbundenen Dienstleistung gilt als verbindlich gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt worden ist. Eine Überschreitung verbindlich gewährleisteter Kosten ist nicht zulässig. |
Begründung | |
Bei Kostenvoranschlägen bedarf es eines besonderen Schutzes des Verbrauchers. Neben dem unverbindlichen Kostenvoranschlag, dessen Kosten gegebenenfalls gemäß Artikel 152 Absatz 1 und 2 überschritten werden können, soll ein verbindlicher Kostenvoranschlag geregelt werden. Der Unternehmer soll ausdrücklich bekannt geben müssen, wenn es sich um einen lediglich unverbindlichen Kostenvoranschlag handelt. | |
Änderungsantrag 189 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 3 – Artikel 153 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 153 |
entfällt |
Zahlung des Preises |
|
1. Der Kunde hat den für die verbundene Dienstleistung nach dem Vertrag geschuldeten Preis zu entrichten. |
|
2. Die Zahlung wird fällig, nachdem die verbundene Dienstleistung vollständig erbracht ist und der Kunde über den Gegenstand der verbundenen Dienstleistung verfügen kann. |
|
Änderungsantrag 190 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 3 – Artikel 154 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 154 |
entfällt |
Zugangsverschaffung |
|
Muss der Dienstleister, um die verbundene Dienstleistung erbringen zu können, Zugang zu den Räumlichkeiten des Kunden erhalten, ist der Kunde verpflichtet, ihm diesen Zugang zu angemessenen Zeiten zu verschaffen. |
|
Änderungsantrag 191 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 4 – Artikel 155 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abhilfen des Kunden |
Abhilfen des Verbrauchers |
Änderungsantrag 192 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 4 – Artikel 155 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bei Nichterfüllung einer dem Dienstleister obliegenden Verpflichtung verfügt der Kunde über dieselben Abhilfen mit den entsprechenden nachstehend dargelegten Anpassungen, die dem Käufer gemäß Kapitel 11 zustehen, das heißt, der Kunde kann |
1. Bei nicht vertragsgemäßer Erfüllung einer dem Dienstleister obliegenden Verpflichtung verfügt der Verbraucher über die nachstehenden Abhilfen: |
Änderungsantrag 193 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 4 – Artikel 155 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Unbeschadet des Absatzes 3 gelten die dem Kunden zustehenden Abhilfen vorbehaltlich des Rechts des Dienstleisters auf Heilung, gleich, ob es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt oder nicht. |
2. Unbeschadet des Absatzes 3 gelten die dem Verbraucher zustehenden Abhilfen vorbehaltlich des Rechts des Dienstleisters auf Heilung gemäß Artikel […] (Heilung durch den Verkäufer). |
Änderungsantrag 194 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 4 – Artikel 155 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Bei unsachgemäßer Montage oder Installierung im Sinne von Artikel 101 im Rahmen eines Verbraucherkaufvertrags unterliegen die Abhilfen des Verbrauchers nicht dem Vorbehalt der Heilung durch den Dienstleister. |
3. Bei unsachgemäßer Montage oder Installierung im Sinne von Artikel […] (Unsachgemäße Montage oder Installierung bei einem Verbraucherkaufvertrag) unterliegen die Abhilfen des Verbrauchers nicht dem Vorbehalt der Heilung durch den Dienstleister. |
Änderungsantrag 195 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 4 – Artikel 155 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Ist der Kunde ein Verbraucher, kann er bei vertragswidriger Erbringung einer verbundenen Dienstleistung den Vertrag beenden, es sei denn, die Vertragswidrigkeit ist unerheblich. |
4. Der Verbraucher kann bei vertragswidriger Erbringung einer verbundenen Dienstleistung den Vertrag beenden, es sei denn, die Vertragswidrigkeit ist unerheblich. |
Änderungsantrag 196 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 4 – Artikel 155 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Kapitel 11 gilt mit folgenden Anpassungen: |
entfällt |
(a) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher darf die angemessene Frist gemäß Artikel 109 Absatz 5, während der dem Dienstleister ein Recht auf Heilung zusteht, 30 Tage nicht überschreiten. |
|
(b) Wird einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung abgeholfen, finden die Artikel 111 und 112 keine Anwendung. |
|
(c) Statt Artikel 122 gilt Artikel 156. |
|
Änderungsantrag 197 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 4 – Artikel 155 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
5a. Mit der Beendigung eines Kaufvertrags oder eines Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte endet auch der Vertrag über verbundene Dienstleistungen. |
Änderungsantrag 198 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 4 – Artikel 156 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 156 |
entfällt |
Mitteilungspflicht bei Vertragswidrigkeit im Falle von Verträgen über verbundene Dienstleistungen zwischen Unternehmern |
|
1. Bei einem Vertrag über verbundene Dienstleistungen zwischen Unternehmern kann sich der Kunde nur dann auf die Vertragswidrigkeit berufen, wenn er dem Dienstleister innerhalb einer angemessenen Frist mitteilt, inwieweit Vertragswidrigkeit vorliegt. |
|
Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die verbundene Dienstleistung vollständig erbracht wurde oder der Kunde die Vertragswidrigkeit feststellt oder hätte feststellen müssen, je nachdem, welches Ereignis später eingetreten ist. |
|
2. Der Dienstleister ist nicht berechtigt, sich auf diesen Artikel zu berufen, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die er kannte oder hätte kennen müssen und die er dem Kunden nicht offen gelegt hat. |
|
Änderungsantrag 199 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 4 – Artikel 157 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 157 |
entfällt |
Abhilfen des Dienstleisters |
|
1. Bei Nichterfüllung durch den Kunden verfügt der Dienstleister über dieselben Abhilfen mit den entsprechenden in Absatz 2 dargelegten Anpassungen, die dem Verkäufer gemäß Kapitel 13 zustehen, das heißt, der Dienstleister kann |
|
(a) Erfüllung verlangen, |
|
(b) seine eigene Erfüllung zurückhalten, |
|
(c) den Vertrag beenden, und |
|
(d) Zinsen auf den Preis oder Schadensersatz verlangen. |
|
2. Kapitel 13 gilt mit den erforderlichen Anpassungen. Insbesondere gilt Artikel 158 statt Artikel 132 Absatz 2. |
|
Änderungsantrag 200 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 4 – Artikel 158 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Recht des Kunden auf Ablehnung der Leistung |
Recht des Verbrauchers auf Ablehnung der Leistung |
Änderungsantrag 201 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 4 – Artikel 158 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Der Kunde kann dem Dienstleister jederzeit mitteilen, dass die Erbringung oder die weitere Erbringung der verbundenen Dienstleistung nicht länger benötigt wird. |
1. Der Verbraucher kann dem Dienstleister jederzeit mitteilen, dass die Erbringung oder die weitere Erbringung der verbundenen Dienstleistung nicht länger benötigt wird. |
Änderungsantrag 202 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 4 – Artikel 158 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Erfolgt eine Mitteilung gemäß Absatz 1, |
entfällt |
Änderungsantrag 203 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 4 – Artikel 158 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) ist der Kunde, sofern kein Grund für eine Beendigung des Vertrags aufgrund einer anderen Vorschrift vorliegt, zur Zahlung des Preises verpflichtet abzüglich der Einsparungen, die der Dienstleister infolge der Nichterfüllung beziehungsweise unvollständigen Erfüllung gemacht hat oder hätte machen können. |
(b) ist der Verbraucher, sofern kein Grund für eine Beendigung des Vertrags aufgrund einer anderen Vorschrift vorliegt, zur Zahlung des Preises verpflichtet abzüglich der Einsparungen, die der Dienstleister infolge der Nichterfüllung beziehungsweise unvollständigen Erfüllung gemacht hat oder hätte machen können. |
Änderungsantrag 204 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 4 – Artikel 158 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 158a |
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Unabdingbarkeit der Richtlinie |
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Ist auf den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats anwendbar, so können Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie eingeräumt werden, nicht verzichten. |
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Vertragsklauseln, die einen Verzicht auf die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte oder deren Einschränkung unmittelbar oder mittelbar bewirken, sind für den Verbraucher nicht bindend. |
Begründung | |
Aus Gründen der Kohärenz mit Richtlinie 2011/83/EU sollten die relevanten Schlussbestimmungen in angepasster Form von Richtlinie 2011/83/EU in dieser Richtlinie übernommen werden. Siehe Artikel 25 Richtlinie 2011/83/EU. | |
Änderungsantrag 205 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 4 – Artikel 158 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 158b |
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Musterverträge |
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Die Kommission legt innerhalb [eines Jahres] nach der Umsetzung dieser Richtlinie die vertragsrechtlichen Standardbestimmungen fest. |
Änderungsantrag 206 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 4 – Artikel 158 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 158c |
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Informationskampagne |
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Die Kommission führt eine Informationskampagne durch, um die Unternehmen auf nationaler Ebene über diese Standardbestimmungen für Online-Geschäfte mit Verbrauchern auf der Grundlage der EU-Vorschriften zu informieren. |
Änderungsantrag 207 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 4 – Artikel 158 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 158d |
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Berichterstattung der Kommission über die voraussichtliche Haltbarkeit |
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Bis zum [...] |
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(a) führt die Kommission Untersuchungen durch, mit denen die Auswirkungen der voraussichtlichen Haltbarkeit auf den Lebenszyklus von Produkten ermittelt, analysiert und bewertet werden sollen, und |
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(b) legt sie dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor und die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Problematik der voraussichtlichen Haltbarkeit von Produkten anzugehen. |
Begründung | |
Die voraussichtliche Haltbarkeit ist eine gängige Praxis, die darauf abzielt, den Lebenszyklus eines Produkts zu verringern. Dieses Problem wird im Rahmen des derzeitigen Besitzstands nicht abgedeckt. Daher muss bewertet werden, wie diese Praxis den Lebenszyklus des Produkts in Bezug auf die geltenden Garantierechte beeinflusst (d.h. Produkte, die nach der zweijährigen Garantie fehlerhaft werden, in den Mitgliedstaaten, die die in der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie von 1999 festgelegten Mindestdauer umgesetzt haben) und welche Maßnahmen notwendig sind, um von der Festlegung einer voraussichtlichen Haltbarkeitsdauer abzuschrecken oder eine solche zu bestrafen. | |
Änderungsantrag 208 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 4 – Artikel 158 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 158e |
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Regressansprüche |
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1. Haftet der Letztverkäufer gegenüber dem Verbraucher infolge eines Handelns oder Unterlassens des Herstellers, eines früheren Verkäufers oder eines anderen Vermittlers, kann der Letztverkäufer den oder die Haftenden innerhalb der Vertragskette in Regress nehmen. |
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2. Die Mitgliedstaaten legen die in Absatz 1 genannten Abhilfemaßnahmen und die Bedingungen für die Inanspruchnahme fest. |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag wird Artikel 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie von 1999 aufgegriffen. | |
Änderungsantrag 209 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 4 – Artikel 158 f (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 158f |
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Rechtsdurchsetzung |
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1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt wird. |
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2. Die in Absatz 1 genannten Mittel schließen Rechtsvorschriften ein, nach denen eine oder mehrere der folgenden nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtungen gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen kann oder können, um die Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen: |
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(a) öffentliche Einrichtungen oder ihre Vertreter; |
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(b) Verbraucherverbände, die ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben; |
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(c) Berufsverbände, die ein berechtigtes Interesse daran haben, tätig zu werden. |
Begründung | |
Siehe Artikel 23 Richtlinie 2011/83/EU. | |
Änderungsantrag 210 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 4 – Artikel 158 g (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 158g |
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Sanktionen |
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1. Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. |
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2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum [...] mit und unterrichten sie unverzüglich über etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften. |
Begründung | |
Siehe Artikel 24 Richtlinie 2011/83/EU. | |
Änderungsantrag 211 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 4 – Artikel 158 h (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 158h |
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Berichterstattung und Überprüfung missbräuchlicher Vertragsklauseln |
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Bis zum [...] legt die Kommission dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in unterschiedlichen Bereichen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, vor, und unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Änderungsvorschläge. |
Begründung | |
Bei der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln handelt es sich um horizontales EU-Recht zur Regelung der Vertragsbedingungen in unterschiedlichen Bereichen. Im Rahmen der Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstandes beim Verbraucherschutz sollte die Kommission die Anwendung dieses Rechtsvorschriften bewerten, um Probleme bei Verbraucherverträgen in unterschiedlichen Märkten (z. B. Bereitstellung digitaler Inhalte, Telekommunikationsdienste, Energie usw.) zu ermitteln, die dann im Rahmen einer möglichen Überarbeitung der Richtlinie 93/13/EWG angegangen werden sollten. | |
Änderungsantrag 212 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 4 – Artikel 158 i (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 158i |
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Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung |
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Bis [...] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Diesem Bericht werden erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Anpassung dieser Richtlinie an Entwicklungen auf dem Gebiet der Verbraucherrechte beigefügt. |
Begründung | |
Es sollte eine konkrete Berichterstattungspflicht durch die Kommission festgelegt werden um die EU Gesetzgebungsorgane Rat und Europäisches Parlament angemessen über die Umsetzung und Entwicklungen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie zu informieren und ggf. weitere Anpassungsvorschläge zu machen. | |
Änderungsantrag 213 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil V – Kapitel 15 – Abschnitt 4 – Artikel 158 j (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 158j |
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Umsetzung |
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(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum […] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen in Form von Dokumenten mit. Die Kommission bedient sich für die Zwecke des in Artikel [...] (Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung) genannten Berichts dieser Dokumente. |
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Sie wendet diese Maßnahmen ab dem [...] an. |
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Beim Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. |
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(2) Diese Richtlinie gilt für Verbraucherkaufverträge, die nach dem [...] geschlossen werden. |
Begründung | |
Siehe Artikel 28 Richtlinie 2011/83/EU. | |
Änderungsantrag 214 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil VI – Kapitel 16 – Abschnitt 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 215 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil VI – Kapitel 16 – Abschnitt 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 216 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil VI – Kapitel 16 – Abschnitt 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 217 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil VII – Kapitel 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 218 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Teil VIII – Kapitel 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Änderungsantrag 219 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Anlage 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
Begründung | |
Das Widerrufsrecht ist bereits in Richtlinie 2011/83/EU geregelt. | |
Änderungsantrag 220 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Anlage 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Standard-Widerrufsformular |
entfällt |
(Nur auszufüllen und zurückzusenden, wenn Sie vom Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchten) |
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– An [Name, Anschrift sowie ggf. Faxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers – vom Unternehmer einzutragen] |
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– Hiermit widerrufe(n) ich/wir* den von mir/uns* abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren*/die Bereitstellung der folgenden digitalen Inhalte/die Erbringung der folgenden verbundenen Dienstleistung*: |
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– Bestellt am*/erhalten am* |
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– Name des/der Verbraucher(s) |
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– Anschrift des/der Verbraucher(s) |
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– Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Übermittlung dieses Formulars auf Papier) |
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– Datum |
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* Unzutreffendes streichen. |
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Begründung | |
Das Widerrufsrecht ist bereits in Richtlinie 2011/83/EU geregelt. | |
Änderungsantrag 221 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[...] |
entfällt |
VERFAHREN
Titel |
Gemeinsames Europäisches Kaufrecht |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2011)0635 – C7-0329/2011 – 2011/0284(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 25.10.2011 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 25.10.2011 |
||||
Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum |
24.5.2012 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
31.5.2012 |
24.9.2012 |
21.2.2013 |
21.3.2013 |
|
|
30.5.2013 |
18.6.2013 |
|
|
|
Datum der Annahme |
9.7.2013 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
22 17 1 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Claudette Abela Baldacchino, Pablo Arias Echeverría, Adam Bielan, Preslav Borissov, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Vicente Miguel Garcés Ramón, Evelyne Gebhardt, Thomas Händel, Małgorzata Handzlik, Philippe Juvin, Sandra Kalniete, Edvard Kožušník, Toine Manders, Hans-Peter Mayer, Franz Obermayr, Sirpa Pietikäinen, Phil Prendergast, Robert Rochefort, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jürgen Creutzmann, Ashley Fox, María Irigoyen Pérez, Othmar Karas, Roberta Metsola, Olle Schmidt, Olga Sehnalová, Marc Tarabella, Sabine Verheyen |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Diane Dodds, Francesco Enrico Speroni, Cornelis de Jong |
||||
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (11.10.2012)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht
(COM(2011)0635 – C7‑0329/2011 – 2011/0284(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Marianne Thyssen
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KURZE BEGRÜNDUNG
A. Inhalt des Vorschlags
Mit diesem Vorschlag für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht will die Kommission die Hindernisse im