BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung

25.9.2013 - (COM(2012)0242 – C7‑0151/2012 – 2011/0254(NLE)) - *

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Thomas Ulmer
Verfasser der Stellungnahme(*):
Anthea McIntyre, Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 50 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2011/0254(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0303/2013
Eingereichte Texte :
A7-0303/2013
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung

(COM(2012)0242 – C7‑0151/2012 – 2011/0254(NLE))

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–  in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2012)0242),

–  gestützt auf die Artikel 31 und 32 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0151/2012),

–  in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

–  in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0303/2013),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 106 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft entsprechend zu ändern;

3.   fordert die Kommission auf, das Parlament darüber zu unterrichten, inwiefern Änderungsanträge des Parlaments in der endgültigen Fassung der Richtlinie in der geänderten Fassung des Rates angemessen berücksichtigt wurden;

4.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 31 und 32,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Artikel 2 Buchstabe b des Vertrags sieht vor, dass einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung aufgestellt werden; in Artikel 30 des Vertrags werden „Grundnormen“ für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung definiert.

(1) Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die Rechtsgrundlage für die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität sowie für den Schutz der menschlichen Gesundheit, unter anderem vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Nach Artikel 153 AEUV können Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung festgelegt werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Nach Artikel 168 AEUV können Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Bei dieser Richtlinie sollte das in der ICRP-Veröffentlichung 103 eingeführte, auf Expositionssituationen beruhende Konzept angewandt werden, wobei zwischen bestehenden, geplanten und Notfall-Expositionssituation zu unterscheiden ist. Unter Berücksichtigung dieser neuen Vorgaben sollte die Richtlinie alle Expositionssituationen und alle Expositionskategorien (berufliche Exposition, Exposition der Bevölkerung, medizinische Exposition) abdecken.

(7) Bei dieser Richtlinie sollte das in der ICRP-Veröffentlichung 103 eingeführte, auf Expositionssituationen beruhende Konzept angewandt werden, wobei zwischen bestehenden, geplanten und Notfall-Expositionssituation zu unterscheiden ist. In Bezug auf die Anwendung der Normen und Vorschriften sollte darin jedoch auch zwischen bestehenden Expositionssituationen, die auf natürliche Radioaktivität zurückzuführen sind, und bestehenden Expositionssituationen anthropogenen Ursprungs unterschieden werden. Unter Berücksichtigung dieser neuen Vorgaben sollte die Richtlinie alle Expositionssituationen und alle Expositionskategorien (berufliche Exposition, Exposition der Bevölkerung, medizinische Exposition) abdecken.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die neuen Vorschriften für Radioaktivität in Baumaterialien sollten den freien Verkehr der Baumaterialien ermöglichen.

(13) Die neuen Vorschriften für natürliche Radioaktivität in Baumaterialien sollten den freien Verkehr der Baumaterialien und zugleich einen verbesserten Schutz gegen Strahlungsrisiken ermöglichen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Exposition des fliegenden Personals gegenüber kosmischer Strahlung sollte als geplante Exposition behandelt werden. Der Betrieb von Raumfahrzeugen sollte unter diese Richtlinie fallen und als gesondert genehmigte Strahlenexposition behandelt werden.

(15) Die Exposition des fliegenden Personals gegenüber kosmischer Strahlung sollte als geplante Exposition behandelt werden. Der Betrieb von Raumfahrzeugen sollte unter diese Richtlinie fallen und als gesondert genehmigte Strahlenexposition behandelt werden. Darüber hinaus sollte bei regelmäßig mit dem Flugzeug reisenden Bürgern verstärkt auf die potenziellen Risiken kosmischer Strahlung geachtet werden. Genau wie Flugpersonal, das sich zu Kontrolluntersuchungen, die auf strahlungsbedingte Risiken ausgerichtet sind, anmelden und entsprechend untersuchen lassen kann, sollten auch regelmäßig mit dem Flugzeug Reisende die Möglichkeit haben, sich zu solchen Untersuchungen anzumelden; so sollten beispielsweise Unternehmen aufgefordert werden, regelmäßig mit dem Flugzeug reisende Mitarbeiter entsprechend anzumelden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Beim Gesundheitsschutz der Bevölkerung wird das Vorhandensein radioaktiver Stoffe in der Umwelt berücksichtigt. Neben den direkten umweltbedingten Expositionspfaden ist innerhalb eines umfassenden, kohärenten Gesamtrahmens der Schutz der Umwelt insgesamt zu beachten, einschließlich der Exposition von Tieren und Pflanzen. Da der Mensch Teil dieser Umwelt ist, dient ein solches Vorgehen dem langfristigen Gesundheitsschutz.

(16) Das Vorhandensein radioaktiver Stoffe in der Umwelt hat Konsequenzen für die Gesundheit der Bevölkerung. Neben den direkten umweltbedingten Expositionspfaden ist innerhalb eines umfassenden, kohärenten Gesamtrahmens der Schutz der Umwelt insgesamt zu beachten, einschließlich der Exposition von Tieren und Pflanzen. Da der Mensch Teil dieser Umwelt ist, dient ein solches Vorgehen dem langfristigen Gesundheitsschutz. Da Organismen empfindlich sowohl auf interne als auch auf externe Strahlung reagieren, sollten mehr Ressourcen in die genaue Untersuchung der Auswirkungen ionisierender Strahlung sowohl auf den Menschen als auch auf die Umwelt fließen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Das wirksame Management eines Nuklearnotfalls mit grenzüberschreitenden Folgen erfordert eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Notfallplanung und -einsatz.

(27) Das wirksame Management eines Nuklearnotfalls mit grenzüberschreitenden Folgen erfordert eine stärkere Zusammenarbeit und Transparenz zwischen den Mitgliedstaaten bei Notfallplanung und -einsatz.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Genauere Bestimmungen sind für die Erteilung von Ableitungsgenehmigungen und die Überwachung der Ableitungen aufzunehmen. Mit der Empfehlung 2004/2/Euratom der Kommission vom 18. Dezember 2003 zu standardisierten Informationen über Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Fortluft und dem Abwasser aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen in die Umwelt im Normalbetrieb wurde die Standardisierung der Informationen für die Übermittlung von Daten über Ableitungen aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen eingeführt.

(30) Genauere Bestimmungen und geeignete Sanktionen sind für die Erteilung von Ableitungsgenehmigungen und die Überwachung der Ableitungen aufzunehmen. Mit der Empfehlung 2004/2/Euratom der Kommission vom 18. Dezember 2003 zu standardisierten Informationen über Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Fortluft und dem Abwasser aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen in die Umwelt im Normalbetrieb wurde die Standardisierung der Informationen für die Übermittlung von Daten über Ableitungen aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen eingeführt.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Bei der jüngsten Richtlinie 2003/122/Euratom zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen sind, abgesehen von der Erweiterung des Anwendungsbereichs einiger Vorschriften auf alle umschlossenen Strahlenquellen, keine wesentlichen Änderungen notwendig. Einige Probleme mit herrenlosen Strahlenquellen sind jedoch noch ungelöst, und es waren signifikante Importe von kontaminiertem Metall aus Drittländern zu verzeichnen. Daher sollte die Meldung von Vorfällen mit herrenlosen Strahlenquellen oder kontaminiertem Metall vorgeschrieben werden. Im Zusammenhang mit den internationalen Sicherheitsbestimmungen ist es ferner wichtig, die Werte, oberhalb derer eine Strahlenquelle als „hoch radioaktive umschlossene Strahlenquelle“ anzusehen ist, denen der IAEO anzupassen.

(31) Die Richtlinie 2003/122/Euratom zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen sollte insofern weiter gefasst werden, als darin auch Vorschriften für umschlossene Strahlenquellen enthalten sein müssen. Einige Probleme mit herrenlosen Strahlenquellen, z. B. Blindgängern, sind jedoch noch ungelöst, und es waren signifikante Importe von kontaminiertem Metall aus Drittländern zu verzeichnen. Daher sollte die Meldung von Vorfällen mit herrenlosen Strahlenquellen oder kontaminiertem Metall vorgeschrieben werden. Im Zusammenhang mit den internationalen Sicherheitsbestimmungen ist es ferner wichtig, die Werte, oberhalb derer eine Strahlenquelle als „hoch radioaktive umschlossene Strahlenquelle“ anzusehen ist, denen der IAEO anzupassen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. In dieser Richtlinie werden die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte, der Bevölkerung sowie der Patienten und sonstigen Einzelpersonen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, vor den Gefahren durch ionisierende Strahlungen zwecks ihrer einheitlichen Anwendung durch die Mitgliedstaaten festgelegt.

1. In dieser Richtlinie werden die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte, der Bevölkerung sowie der Patienten und sonstigen Einzelpersonen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, vor den Gefahren durch ionisierende Strahlungen festgelegt, um ein einheitliches Mindestschutzniveau in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Diese Richtlinie legt Anforderungen an die Kontrolle der Sicherheit und Sicherung radioaktiver Quellen und die Vorkehrungen für eine angemessene Information in einer Notfall-Expositionssituation fest.

3. Diese Richtlinie legt Anforderungen an die Kontrolle der Sicherheit und Sicherung radioaktiver Quellen und die Vorkehrungen für eine obligatorische Information in einer Notfall-Expositionssituation fest.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Richtlinie gilt für jede geplante, jede bestehende und jede Notfall-Expositionssituation, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbunden ist, die unter Strahlenschutzgesichtspunkten in Bezug auf den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte, der Bevölkerung sowie der Patienten und sonstigen Einzelpersonen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, oder in Bezug auf den Schutz der Umwelt nicht außer Acht gelassen werden kann.

1. Diese Richtlinie gilt für jede geplante, jede bestehende, jede unfallbedingte und jede Notfall-Expositionssituation, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbunden ist, in Bezug auf den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte, der Bevölkerung sowie der Patienten und sonstigen Einzelpersonen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, oder in Bezug auf den Schutz der Umwelt.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Herstellung, die Bearbeitung, die Handhabung, die Verwendung, die Lagerung, den Besitz, die Beförderung, die Verbringung, die Einfuhr in und die Ausfuhr aus der Gemeinschaft und die Beseitigung radioaktiven Materials;

(a) die Herstellung, die Bearbeitung, die Handhabung, die Verwendung, die Lagerung, den Besitz, die Beförderung, die Verbringung, die Einfuhr in und die Ausfuhr aus der Gemeinschaft, die Beseitigung radioaktiven Materials und die Zwischen- oder Endlagerung radioaktiver Abfälle;

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) der Betrieb von Luft- und Raumfahrzeugen;

i) Tätigkeiten, bei denen Arbeitskräfte kosmischer Strahlung ausgesetzt sind, etwa der Betrieb von Luft- und Raumfahrzeugen und häufiges Fliegen;

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Notfall: eine nicht routinemäßige Situation oder ein nicht routinemäßiges Ereignis, die bzw. das unverzügliche Maßnahmen erfordert, in erster Linie, um eine Gefährdung oder nachteilige Folgen für Gesundheit, Sicherheit, Lebensqualität und Eigentum von Menschen sowie für die Umwelt zu mindern. Dies schließt nukleare und radiologische Notfälle ein.

(3) Notfall: eine durch einen Unfall, eine Störung, eine böswillige Handlung, einen Konflikt oder ein sonstiges nicht routinemäßiges Ereignis entstehende Situation, die unverzügliche Maßnahmen erfordert, in erster Linie, um eine Gefährdung oder nachteilige Folgen für Gesundheit, Sicherheit, Lebensqualität und Eigentum von Menschen sowie für die Umwelt zu mindern. Dies schließt nukleare und radiologische Notfälle ein.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Radioaktives Material: Material, das radioaktive Stoffe enthält.

(10) Radioaktives Material: Ein in flüssigem, gasförmigem oder festem Zustand vorliegendes Material, das radioaktive Stoffe enthält.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Optimierung: ein vorausschauendes iteratives Vorgehen zur Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände, der verfügbaren Optionen und der Art der Expositionssituation mit dem Ziel, die Größenordnung und Wahrscheinlichkeit der Exposition sowie die Anzahl der exponierten Personen so niedrig wie möglich und vertretbar zu halten.

(22) Optimierung: ein vorausschauendes iteratives Vorgehen zur Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände, der verfügbaren Optionen und der Art der Expositionssituation mit dem Ziel, die Größenordnung und Wahrscheinlichkeit der Exposition sowie die Anzahl der exponierten Personen so niedrig wie möglich zu halten.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Berufliche Exposition: Exposition von Arbeitskräften während ihrer Arbeit.

(24) Berufliche Exposition: Exposition von Arbeitskräften einschließlich Arbeitnehmern, Selbständigen sowie Praktikanten und Volontären während ihrer Arbeit.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Gesundheitliche Schädigung: abgeschätztes Risiko einer Verkürzung und qualitativen Verschlechterung des Lebens in einer Bevölkerungsgruppe aufgrund einer Exposition. Hierzu zählen Schädigungen infolge von Auswirkungen auf das Gewebe, von Krebs und von schwerwiegenden genetischen Störungen.

(25) Gesundheitliche Schädigung: abgeschätztes Risiko einer Verkürzung und qualitativen Verschlechterung des Lebens in einer Bevölkerungsgruppe aufgrund einer Exposition. Nach der Definition in der ICRP-Veröffentlichung 103 ist der Begriff der Schädigung begrenzt auf Schädigungen infolge von Auswirkungen auf das Gewebe, von Krebs und von schwerwiegenden genetischen Störungen (die einer tödlichen Erkrankung entsprechen).

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Strahlenexponierte Arbeitskraft: Selbständiger oder Arbeitnehmer, der bei seiner Arbeit einer Strahlenexposition aus einer unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeit ausgesetzt ist und der Dosen erhalten kann, die einen der für die Exposition der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte übersteigen.

(35) Strahlenexponierte Arbeitskraft: Selbständiger oder Arbeitnehmer, auch ein Praktikant oder Volontär, der bei seiner Arbeit einer Strahlenexposition aus einer unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeit ausgesetzt ist und der Dosen erhalten kann, die einen der für die Exposition der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte übersteigen.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Auszubildender: Person, die innerhalb eines Unternehmens im Hinblick auf die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ausgebildet oder unterrichtet wird.

(38) Auszubildender: Person von mindestens 16 Jahren (auch Praktikanten und Studenten), die innerhalb eines Unternehmens im Hinblick auf die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ausgebildet oder unterrichtet wird, worunter auch Aufgaben fallen, die im Fall eines Angestellten als Arbeit mit ionisierender Strahlung angesehen würden.

Begründung

Die Nennung von Praktikanten und Studenten ist wichtig, um die Begriffsbestimmung mit dem restlichen Text in Einklang zu bringen.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 42 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42a) Zuständige Behörde: Die von einem Mitgliedstaat entsprechend benannte Behörde.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46) Dosimetrie-Dienst: Stelle oder Person, die über das Fachwissen für das Kalibrieren, Ablesen und Auswerten der von individuellen Überwachungsgeräten registrierten Werte bzw. für die Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben bzw. für die Bewertung von Dosen verfügt und deren Befähigung von den zuständigen Behörden anerkannt ist.

(46) Dosimetrie-Dienst: Stelle oder Person, die über das Fachwissen für das Kalibrieren, Ablesen und Auswerten der von individuellen Überwachungsgeräten registrierten Werte bzw. für die Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben bzw. für die Bewertung von Dosen verfügt, in deren Fall aufgrund ihres Status Gewähr für ihre Unabhängigkeit vom Arbeitgeber der strahlenexponierten Arbeitskräfte besteht und deren Befähigung von den zuständigen Behörden anerkannt ist.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 65

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(65) Freigabewerte: von der zuständigen Behörde oder in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Werte, ausgedrückt als Aktivitätskonzentrationen, bis zu deren Erreichen Materialien aus einer notifizierungs- oder genehmigungspflichtigen Tätigkeit von den Anforderungen dieser Richtlinie ausgenommen werden können.

(65) Freigabewerte: von der zuständigen Behörde oder in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Werte, ausgedrückt als Aktivitätskonzentrationen und Gesamtaktivität, bis zu deren Erreichen Materialien aus einer notifizierungs- oder genehmigungspflichtigen Tätigkeit von den Anforderungen dieser Richtlinie ausgenommen werden können.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 71

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(71) Radongefährdeter Bereich: ein geografischer Bereich oder eine Verwaltungsregion, der bzw. die anhand von Erhebungen festgelegt wurde, aus denen sich ergibt, dass der Prozentsatz an Wohnräumen, die die nationalen Referenzwerte voraussichtlich überschreiten, beträchtlich höher ist als in anderen Teilen des Landes.

(71) Hochgradig radongefährdeter Bereich: ein geografischer Bereich oder eine Verwaltungsregion, der bzw. die anhand von Erhebungen festgelegt wurde, aus denen sich ergibt, dass der Prozentsatz an Wohnräumen, die die nationalen Referenzwerte voraussichtlich überschreiten, beträchtlich höher ist als in anderen Teilen des Landes.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 74

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(74) Schädigung des Einzelnen: klinisch feststellbare schädliche Wirkungen bei Personen oder deren Nachkommen, die entweder sofort oder verzögert auftreten, wobei in letzterem Falle der Eintritt nicht sicher sein muss, aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgt.

(74) Schädigung des Einzelnen: klinisch feststellbare schädliche Wirkungen bei Personen oder deren Nachkommen, die entweder sofort oder verzögert auftreten.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 75

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(75) Interventionelle Radiologie: der Einsatz von Röntgenbildgebungstechniken, zusätzlich zu Bildgebungstechniken mit Ultraschall oder magnetischer Resonanz oder sonstigen Techniken ohne ionisierende Strahlung, zur Einführung und Steuerung von Geräten im Körper zu Diagnose- oder Behandlungszwecken.

(75) Interventionelle Radiologie: der Einsatz von Röntgenbildgebungstechniken, zusätzlich zu Bildgebungstechniken mit Ultraschall oder magnetischer Resonanz oder sonstigen Techniken ohne ionisierende Strahlung, zur Einführung und Steuerung von Geräten im Körper zu Diagnose- oder Behandlungszwecken. Die vorliegende Richtlinie betrifft jedoch nur radiologische Geräte für hochdosierte Behandlungen. Dazu zählen Geräte mit einer höheren Strahlendosis als 100 Gycm².

Begründung

Gerätschaften die für die interventionelle Radiologie verwendet werden, gehören in den Bereich der Medizinprodukte. Da sie als Medizinprodukte schon weitreichender gesetzlicher Kontrolle unterliegen, erscheint eine weitere Kontrolle hier nur für solche Gerätschaften im hochdosierten Bereich als sinnvoll. Die International Electrotechnical Commission (IEC) hat hierzu Anforderungen veröffentlicht, die eine gute Grundlage für die Einordnung bieten (siehe IEC/EN 60601-2-43: Medical electrical equipment - Part 2-43: Particular requirements for the basic safety and essential performance of X-ray equipment for interventional procedures). Das IEC schlägt in diesem Bereich Anforderungen vor, die international beachtet werden; die Europäische Union sollte hier keinen eigenen Weg gehen.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 82

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(82) Repräsentative Person: Person, die eine Dosis erhält, die für eine höher exponierte Person einer Bevölkerungsgruppe repräsentativ ist.

(82) Repräsentative Person: Person, die eine Dosis erhält oder erhalten kann, die für eine höher exponierte Person einer Bevölkerungsgruppe repräsentativ ist. Bei den Bewertungen wird von Szenarien ausgegangen, die ungünstiger als die bestehenden Bedingungen sind, es sei denn, es wird der Nachweis dafür erbracht, dass diese Szenarien nicht eintreten können oder dass ihr Eintreten erkannt würde und eine Neubewertung der dosimetrischen Wirkung bewirken würde.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 83

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(83) Strahlenschutzbeauftragter: eine Person, die in Strahlenschutzfragen, die für eine bestimmte Art von Tätigkeit relevant sind, fachlich kompetent ist und die von dem Unternehmen bestellt worden ist, um die Umsetzung der Strahlenschutzvorkehrungen des Unternehmens zu beaufsichtigen.

(83) Strahlenschutzbeauftragter: eine Person, die in Strahlenschutzfragen, die für eine bestimmte Art von Tätigkeit relevant sind, fachlich kompetent ist, die von dem Unternehmen bestellt worden ist, um die Umsetzung der Strahlenschutzvorkehrungen des Unternehmens zu beaufsichtigen, und deren Befähigung von den zuständigen Behörden anerkannt ist.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 91

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(91) Restdosis: die Dosis, die sich nach vollständiger Durchführung von Schutzmaßnahmen oder bei dem Beschluss, keine Schutzmaßnahmen durchzuführen, aus allen Expositionspfaden voraussichtlich ergibt;

(91) Restdosis: die Dosis, die sich nach vollständiger Durchführung von Schutzmaßnahmen aus allen Expositionspfaden voraussichtlich ergibt.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 97

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(97) Normale Exposition: Exposition unter normalen Betriebsbedingungen einer Anlage oder Tätigkeit (einschließlich Instandhaltung, Inspektion, Stilllegung), einschließlich möglicher geringfügiger Unregelmäßigkeiten, die unter Kontrolle gehalten werden können, d. h. während des normalen Betriebs und bei vorsorglich berücksichtigten betrieblichen Vorkommnissen.

(97) Exposition im Normalfall: erwartete Exposition unter normalen Betriebsbedingungen einer Anlage oder Tätigkeit (einschließlich Instandhaltung, Inspektion, Stilllegung), einschließlich geringfügiger Vorfälle, die unter Kontrolle gehalten werden können, d. h. während des normalen Betriebs und bei vorsorglich berücksichtigten betrieblichen Vorkommnissen.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten legen rechtliche Anforderungen und ein geeignetes System der aufsichtsrechtlichen Kontrolle fest, so dass für sämtliche Expositionssituationen ein Strahlenschutzsystem auf der Grundlage der nachstehend erläuterten Grundsätze der Rechtfertigung, Optimierung und Dosisbegrenzung greift:

Die Mitgliedstaaten legen rechtliche Anforderungen und ein geeignetes System der aufsichtsrechtlichen Kontrolle fest, so dass für sämtliche Expositionssituationen ein Strahlenschutzsystem auf der Grundlage aktueller, belastbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der nachstehend erläuterten Grundsätze Rechtfertigung, Optimierung, Dosisbegrenzung und Schadenersatz greift:

Begründung

Es ist wichtig, dass alle Neuerungen auf aktuellen, belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Rechtfertigung: Entscheidungen, mit denen eine Strahlenquelle, ein Expositionspfad oder tatsächliche Expositionen eingeführt bzw. bewirkt oder verändert wird/werden, müssen insofern gerechtfertigt sein, als solche Entscheidungen mit der Absicht getroffen werden, zu gewährleisten, dass der mit ihnen verbundene Nutzen für den Einzelnen und für die Gesellschaft die durch sie verursachte Schädigung überwiegt.

(a) Rechtfertigung: Entscheidungen, mit denen die Exposition von Personen gegenüber ionisierenden Strahlungen erhöht wird, müssen insofern gerechtfertigt sein, als solche Entscheidungen mit der Absicht getroffen werden, zu gewährleisten, dass der mit ihnen verbundene Nutzen für den Einzelnen und für die Gesellschaft die durch sie verursachte Schädigung überwiegt.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Optimierung: In sämtlichen Expositionssituationen ist der Strahlenschutz mit dem Ziel zu optimieren, die Größenordnung und Wahrscheinlichkeit der Exposition sowie die Anzahl der exponierten Personen so niedrig zu halten, wie dies möglich und vertretbar ist, wobei wirtschaftliche und gesellschaftliche Faktoren zu berücksichtigen sind; die Optimierung des Strahlenschutzes von Personen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, muss dem in Artikel 55 beschriebenen medizinischen Zweck der Exposition angemessen sein. Dieser Grundsatz wird in Bezug auf die effektive Dosis wie auch Organdosen als Vorsorgemaßnahme angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der gesundheitlichen Schädigung unter dem Schwellenwert bei deterministischen Wirkungen angewandt.

(b) Optimierung: In sämtlichen Expositionssituationen ist der Strahlenschutz mit dem Ziel zu minimieren, die Größenordnung und Wahrscheinlichkeit der Exposition sowie die Anzahl der exponierten Personen so niedrig wie möglich zu halten, wobei gesellschaftliche Faktoren zu berücksichtigen sind; die Optimierung des Strahlenschutzes von Personen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, muss dem in Artikel 55 beschriebenen medizinischen Zweck der Exposition angemessen sein. Dieser Grundsatz wird in Bezug auf die effektive Dosis wie auch Organdosen als Vorsorgemaßnahme angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der gesundheitlichen Schädigung unter dem Schwellenwert bei deterministischen Wirkungen angewandt.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Dosisbegrenzung: In geplanten Expositionssituationen darf die Summe der Dosen, der eine Einzelperson durch alle Strahlenquellen ausgesetzt ist, die für berufliche Strahlenexpositionen oder für die Strahlenexposition der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte nicht überschreiten. Dosisgrenzwerte gelten nicht für medizinische Strahlenexpositionen.

(c) Dosisbegrenzung: Die Summe der Dosen, der eine Einzelperson der Bevölkerung durch alle regulierten Strahlenquellen und alle bestehenden anthropogenen Expositionssituationen ausgesetzt ist, darf die für die Strahlenexposition der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte nicht überschreiten.

 

Die Summe der Dosen, der ein ausgesetzter Arbeiter durch alle regulierten Strahlenquellen ausgesetzt ist, darf die für berufliche Strahlenexpositionen festgelegten Dosisgrenzwerte nicht überschreiten.

 

Dosisgrenzwerte gelten nicht für medizinische Strahlenexpositionen.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) Schadenersatz: Vor der Genehmigung der Errichtung einer Nuklearanlage oder der Erneuerung ihrer Betriebsgenehmigung müssen die Mitgliedstaaten einen Mechanismus einrichten, durch den Schadenersatz für alle materiellen und körperlichen Schäden garantiert ist, die durch einen in der Anlage auftretenden Notfall entstehen können.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Informationen in Bezug auf Rechtfertigung und Dosisbegrenzung sollten für die Bevölkerung zugänglich gemacht werden.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Für die berufliche Exposition wird der Dosisrichtwert als ein praktisches Instrument für die Optimierung von dem Unternehmen unter der allgemeinen Aufsicht der zuständigen Behörden festgelegt. Bei externen Arbeitskräften wird der Dosisrichtwert in Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Unternehmen festgelegt.

1. Für die berufliche Exposition wird der Dosisrichtwert als ein praktisches Instrument für die Optimierung von dem Unternehmen nach Anhörung der Arbeitnehmervertreter festgelegt. Diese Entscheidung unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörden. Bei externen Arbeitskräften wird der Dosisrichtwert in Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Unternehmen nach Anhörung der Arbeitnehmervertreter festgelegt.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Für die Exposition der Bevölkerung wird der Dosisrichtwert für die individuelle Dosis festgelegt, die Einzelpersonen der Bevölkerung durch den geplanten Betrieb einer bestimmten Strahlenquelle erhalten. Die zuständigen Behörden setzen den Richtwert so fest, dass der Dosisgrenzwert für die Summe der Dosen, der dieselbe Einzelperson aus allen genehmigten Tätigkeiten ausgesetzt ist, eingehalten wird.

2. Für die Exposition der Bevölkerung wird der Dosisrichtwert für die individuelle Dosis festgelegt, die Einzelpersonen der Bevölkerung durch den geplanten Betrieb einer bestimmten Strahlenquelle oder aufgrund einer bestehenden anthropogenen Expositionssituation erhalten. Die zuständigen Behörden setzen den Richtwert so fest, dass der Gesundheitsschutz der Bevölkerung sichergestellt und der Dosisgrenzwert für die Summe der Dosen, der dieselbe Einzelperson aus allen genehmigten Tätigkeiten sowie aus natürlichen Strahlungsquellen und durch Restkontamination ausgesetzt ist, eingehalten wird. Die für die Dosisbeschränkungen gewählten Werte werden so veröffentlicht, dass jede Einzelperson überprüfen kann, ob sie eventuell aufgrund einer Häufung geplanter und bestehender anthropogener Expositionssituationen einer Dosis in Überschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerts ausgesetzt war.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Optimierte Schutzstrategien werden mit dem Ziel geplant und umgesetzt, individuelle Dosen unter den Referenzwerten zu halten. Die für Referenzwerte gewählten Werte hängen von der Art der Expositionssituation ab.

2. Optimierte Schutzstrategien werden mit dem Ziel geplant und umgesetzt, individuelle Dosen so niedrig, wie dies vernünftigerweise möglich ist, unter den Referenzwerten zu halten. Die für Referenzwerte gewählten Werte hängen von der Art der Expositionssituation, der Art der Gefährdung und den Schutz- und Sanierungsmaßnahmen ab.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Für die verschiedenen Gegenmaßnahmen, die in Notfallexpositionssituationen durchzuführen sind, werden Interventionswerte festgelegt. Diese entsprechen den Werten der effektiven Dosis oder der Organdosis, ab denen Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen, um die Gefährdung der exponierten Personen zu begrenzen.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Bei der Wahl von Referenzwerten für die effektive Dosis werden die drei in Anhang I Nummer 1 festgelegten Bandbreiten für Referenzwerte berücksichtigt.

4. Die Werte der von den Mitgliedstaaten für die Referenz- und Interventionswerte festgelegten effektiven Dosis und der äquivalenten Organdosis werden der Kommission mitgeteilt und veröffentlicht. Die Interessengruppen müssen von den Mitgliedstaaten bei der Festlegung dieser Werte einbezogen werden.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Sobald eine Schwangere dem Unternehmen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den einzelstaatlichen Gepflogenheiten ihre Schwangerschaft mitgeteilt hat, ist dem ungeborenen Kind ein Schutz zu gewähren, der mit dem Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung vergleichbar ist. Die Beschäftigungsbedingungen der Schwangeren sind so zu gestalten, dass die Äquivalentdosis für das ungeborene Kind so niedrig ist, wie dies möglich und vertretbar ist, und voraussichtlich zumindest während der verbleibenden Zeit der Schwangerschaft 1 mSv nicht überschreitet.

1. Sobald eine Schwangere dem Unternehmen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den einzelstaatlichen Gepflogenheiten ihre Schwangerschaft mitgeteilt hat, ist dem ungeborenen Kind ein Schutz zu gewähren, der dem Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung entspricht. Die Beschäftigungsbedingungen der Schwangeren sind so zu gestalten, dass die Äquivalentdosis für das ungeborene Kind so niedrig ist, wie dies möglich und vertretbar ist, und voraussichtlich zumindest während der verbleibenden Zeit der Schwangerschaft 1 mSv nicht überschreitet.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Augenlinse beträgt 20 mSv im Jahr;

(a) Der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Augenlinse beträgt 15 mSv im Jahr;

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Haut beträgt 150 mSv im Jahr, gemittelt über jede beliebige Fläche von 1 cm² unabhängig von der exponierten Fläche;

(b) der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Haut beträgt 50 mSv im Jahr, gemittelt über jede beliebige Fläche von 1 cm² unabhängig von der exponierten Fläche;

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) der Grenzwert der Äquivalentdosis für Hände, Unterarme, Füße und Knöchel beträgt 150 mSv im Jahr.

(c) der Grenzwert der Äquivalentdosis für Hände, Unterarme, Füße und Knöchel beträgt 50 mSv im Jahr.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Grenzwert der effektiven Dosis für die Exposition der Bevölkerung beträgt 1 mSv im Jahr.

1. Der Grenzwert der effektiven Dosis für die Exposition der Bevölkerung beträgt 1 mSv im Jahr. Dieser Grenzwert basiert auf der Summe der Dosen, denen Betroffene infolge interner und externer Strahlungsexposition bei regulierten Tätigkeiten und bestehenden anthropogenen Expositionssituationen ausgesetzt sind.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Augenlinse beträgt 15 mSv im Jahr;

(a) Der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Augenlinse beträgt 3 mSv im Jahr;

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten sorgen für Aus- und Fortbildung sowie die Aktualisierung der Fachkunde im Hinblick auf die Anerkennung von Strahlenschutzexperten, Medizinphysik-Experten, arbeitsmedizinischen Diensten und Dosimetrie-Diensten.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine kontinuierliche Aus- und Weiterbildung sowie die Aktualisierung der Fachkunde, damit Strahlenschutzexperten, Medizinphysik-Experten, Strahlenschutzbeauftragte sowie arbeitsmedizinische Dienste und Dosimetrie-Dienste anerkannt werden können und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten gefördert werden kann. Jede Art der Ausbildung, der Weiterbildung und neuer Informationen dient der besseren Handlungsbereitschaft und ermöglicht raschere Präventiv- und/oder Reaktionsmaßnahmen in diesem Bereich.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten verlangen von dem Unternehmen oder dem Arbeitgeber, strahlenexponierte Arbeitskräfte, Auszubildende und Studierende, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sind, über Folgendes zu unterrichten:

1. Die Mitgliedstaaten verlangen von dem Unternehmen oder dem Arbeitgeber, dass ausnahmslos alle strahlenexponierten Arbeitskräfte, Auszubildenden und Studierenden, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sind, über Folgendes unterrichtet werden:

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) sichere Arbeitsmethoden zur Minimierung der Risiken;

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) Bedingungen, unter denen Arbeitskräfte Anspruch auf eine präventivmedizinische Überwachung haben;

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Falls notwendig, sind auch Informationen über die Risiken bereitzustellen, die mit häufigem Fliegen verbunden sind.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Hinweise darüber erhalten, wie sie Strahlenquellen und ihre Behältnisse optisch erkennen können, und entsprechend geschult werden;

(b) Hinweise und Schulungen darüber erhalten, wie sie Strahlenquellen und ihre Behältnisse optisch erkennen und diese entsprechend melden können;

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Notfalleinsatzkräfte und sonstige Personen, die bei Rettungsmaßnahmen im Falle eines Notfalls eingesetzt werden können, über die Risiken, die ihr Einsatz für ihre Gesundheit mit sich bringen würde, und über die Vorsichtsmaßnahmen, die in einem solchen Fall zu treffen sind, angemessene und regelmäßig aktualisierte Informationen erhalten. Diese Informationen tragen den verschiedenen Fällen potenzieller Notfallsituationen Rechnung.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Notfalleinsatzkräfte und sonstige Personen, die bei Rettungsmaßnahmen im Falle eines Notfalls eingesetzt werden können, über die Risiken, die ihr Einsatz für ihre Gesundheit mit sich bringen würde, und über die Vorsichtsmaßnahmen, die in einem solchen Fall zu treffen sind, unverzüglich umfassende und regelmäßig aktualisierte Informationen erhalten. Diese Informationen tragen den verschiedenen Fällen potenzieller Notfallsituationen Rechnung.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Im Interesse der Bürger der EU müssen die nach der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Informationen in einer der Amtssprachen der Europäischen Union und in einer jedem Bürger verständlichen Weise vorliegen.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass neue Arten von Tätigkeiten, die zu einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung führen, vor ihrer Zulassung gerechtfertigt werden.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass neue Arten von Tätigkeiten, die zu einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung führen, vor ihrer Zulassung gerechtfertigt und getestet sowie während ihrer Durchführung regelmäßig überprüft werden.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die beteiligten Akteure, insbesondere die Personen, die im Normalbetrieb oder in einem Notfall von den gesundheitlichen Folgen der Tätigkeit betroffen sein können, in den Entscheidungsprozess einbezogen werden. Die Einbeziehung dieser Akteure muss rechtzeitig vor der Entscheidungsfrist organisiert werden, damit Alternativen ordnungsgemäß überprüft werden können.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Rechtfertigung bestehender Tätigkeitsarten muss überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen bzw. die potenziellen Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen.

3. Die Rechtfertigung bestehender Tätigkeitsarten muss überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen bzw. die potenziellen Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen und/oder wenn negative Ergebnisse verzeichnet wurden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten legen Verfahren zur Überprüfung der Rechtfertigung für stattfindende Tätigkeiten auf nationaler und auf EU-Ebene fest. Dadurch wird insbesondere sichergestellt, dass Personengruppen oder Einzelpersonen, die aufgrund dieser Tätigkeiten von den Gefahren ionisierender Strahlung betroffenen sind, und vor allem Einzelpersonen der Bevölkerung und Arbeitskräfte Vorschläge unterbreiten und am Entscheidungsprozess teilnehmen können.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten verlangen von Unternehmen, die eine neue Art von Geräten oder Produkten, die ionisierende Strahlung aussenden, herstellen, einführen oder ausführen wollen, dass sie den zuständigen Behörden die in Anhang III Abschnitt A aufgeführten einschlägigen Informationen bereitstellen, damit die Behörden in die Lage versetzt werden, anhand der Bewertung der Informationen gemäß Anhang III Abschnitt B zu entscheiden, ob die beabsichtigte Verwendung des Geräts oder Produkts gerechtfertigt werden kann.

1. Die Mitgliedstaaten verlangen von Unternehmen, die eine neue Art von Geräten oder Produkten, die ionisierende Strahlung aussenden, herstellen, einführen oder ausführen wollen, dass sie den zuständigen Behörden in dem Land, in dem das Unternehmen seinen satzungsmäßige Sitz hat, die in Anhang III Abschnitt A aufgeführten einschlägigen Informationen bereitstellen, damit die Behörden in die Lage versetzt werden, anhand der Bewertung der Informationen gemäß Anhang III Abschnitt B zu entscheiden, ob die beabsichtigte Verwendung des Geräts oder Produkts gerechtfertigt werden kann.

Begründung

Damit diese Kontrolle nicht in jedem Mitgliedstaat vorgenommen werden muss, soll sie nur in einem Land stattfinden. Das Ergebnis dieser Kontrolle muss dann in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Durch diese Einschränkung soll Doppelarbeit sowohl bei den zuständigen Behörden als auch bei den Unternehmen vermieden werden.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die zuständige Behörde übermittelt die im Einklang mit Absatz 1 erhaltenen Informationen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, um diesen zu ermöglichen, ihre eigene Entscheidung über die Rechtfertigung der beabsichtigten Verwendung des Geräts oder Produkts zu treffen.

2. Die zuständige Behörde übermittelt die im Einklang mit Absatz 1 erhaltenen Informationen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, um diese über ihre Entscheidung bezüglich der beabsichtigten Verwendung des Geräts oder Produkts zu informieren. Die zuständigen Behörden machen diese Informationen für alle anderen Mitgliedstaaten zugänglich.

Begründung

Durch neue Vorschriften für die Marktzulassung wird der Zugang zum Markt zusätzlich erschwert, ohne dass höhere Sicherheitsstandards erreicht werden. Es besteht die Gefahr, dass Mitgliedstaaten unterschiedliche Zulassungsverfahren einführen. Damit Behörden oder Unternehmen nicht unnötigerweise dazu verpflichtet sind, dieselben Verfahren zweimal zu durchlaufen, müssen auf der Ebene der Mitgliedstaaten entsprechend Informationen ausgetauscht werden.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Das Unternehmen wird über die Entscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten unterrichtet.

3. Das Unternehmen wird über die Entscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von vier Monaten unterrichtet.

Begründung

Sechs Monate sind für ein Unternehmen, das auf die Marktzulassung wartet, eine große finanzielle Belastung. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen ist dieses Verfahren belastend, sodass eine Verkürzung geboten ist.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 21 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Gemäß Artikel 22 sind diese Arten von Geräten und Produkten für den Einsatz in in kontrollierten Bereichen vorgesehen.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten verbieten den absichtlichen Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung von Lebensmitteln, Spielwaren, persönlichen Schmuckgegenständen und kosmetischen Erzeugnissen und verbieten die Einfuhr oder Ausfuhr derartiger Produkte. Unbeschadet der Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gelten Tätigkeiten, die eine Aktivierung von Material bewirken und somit zu einer Zunahme der Aktivität in den zugehörigen Produkten führen, als nicht gerechtfertigt.

Die Mitgliedstaaten verbieten und ahnden den absichtlichen Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung von Lebensmitteln, Spielwaren, persönlichen Schmuckgegenständen und kosmetischen Erzeugnissen sowie allgemein bei Verbrauchsgütern und verbieten die Einfuhr oder Ausfuhr derartiger Produkte. Unbeschadet der Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gelten Tätigkeiten, die eine Aktivierung von Material bewirken und somit zu einer Zunahme der Aktivität in den zugehörigen Produkten führen, als nicht gerechtfertigt.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen durch Erhebungen oder andere geeignete Mittel für die Ermittlung von Tätigkeiten, die mit einer Exposition zwecks nicht medizinischer Bildgebung verbunden und in Anhang IV genannt sind.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen durch Erhebungen oder andere geeignete Mittel für die Ermittlung von Tätigkeiten, die mit einer Exposition zwecks nicht medizinischer Bildgebung verbunden und in Anhang IV genannt sind. Sie bewerten jährlich die individuellen und kollektiven Dosen, die mit den einzelnen erfassten Tätigkeiten verbunden sind, deren allgemeine Auswirkungen und Langzeitentwicklung.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Rechtfertigung von Tätigkeiten, die mit einer Exposition zwecks nicht medizinischer Bildgebung verbunden sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird:

2. Die Mitgliedstaaten wachen darüber und sorgen dafür, dass der Rechtfertigung von Tätigkeiten, die mit einer Exposition zwecks nicht medizinischer Bildgebung verbunden sind, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird:

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten sind für die Erforschung, Entwicklung und Umsetzung alternativer Technologien zuständig.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Ermittlung von Tätigkeiten, die mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien verbunden sind und die zu einer Exposition von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung führen, die unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden kann. Eine solche Ermittlung wird durch Erhebungen oder andere geeignete Mittel unter Berücksichtigung der in Anhang V aufgeführten Industriezweige durchgeführt.

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Ermittlung und Veröffentlichung von Tätigkeiten, die mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien verbunden sind und die zu einer Exposition von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung führen. Eine solche Ermittlung wird durch Erhebungen oder andere geeignete Mittel insbesondere unter Berücksichtigung der in Anhang V aufgeführten Industriezweige durchgeführt.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 25 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten geben an, welche Informationen das Unternehmen vorlegen muss, damit die zuständige Behörde die Strahlenexposition und die im Normalfall sowie in Notfallsituationen bestehenden radiologischen Gefahren bewerten kann, der Einzelpersonen der Bevölkerung oder Arbeitskräfte ausgesetzt sind. Auf dieser Grundlage und gegebenenfalls gestützt auf die Ergebnisse weiterer Untersuchungen stellt die zuständige Behörde fest, welche Verwaltungsregelungen gelten und welche Ressourcen für die aufsichtsrechtliche Kontrolle vorgesehen werden müssen.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten verlangen, das jede notifizierte Tätigkeit einer aufsichtsrechtlichen Kontrolle entsprechend dem Umfang und der Wahrscheinlichkeit von Expositionen im Rahmen der Tätigkeit und entsprechend der Wahrscheinlichkeit, dass durch eine aufsichtsrechtliche Kontrolle die Expositionen verringert oder die Sicherheit der Einrichtungen erhöht werden können, unterworfen wird.

1. Die Mitgliedstaaten verlangen, dass jede notifizierte Tätigkeit einer aufsichtsrechtlichen Kontrolle durch die zuständige Behörde unterworfen wird.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Notifizierte Tätigkeiten können von der Genehmigungspflicht freigestellt werden.

entfällt

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. In Fällen, in denen wegen eines begrenzten Risikos einer Exposition eine Einzelfallprüfung nicht erforderlich ist und die Tätigkeit gemäß den in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen durchgeführt wird, können die zuständigen Behörden die aufsichtsrechtliche Kontrolle auf die Registrierung der Tätigkeit und auf in sinnvollen Abständen erfolgende Inspektionen beschränken.

1. In Fällen, in denen für eine Tätigkeit ein quantifizierbarer Dosisgrenzwert festgelegt werden kann, wegen eines begrenzten Risikos einer Exposition eine Einzelfallprüfung nicht erforderlich ist und die Tätigkeit gemäß den in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen durchgeführt wird, können die zuständigen Behörden die aufsichtsrechtliche Kontrolle auf die Registrierung der Tätigkeit und auf in sinnvollen Abständen erfolgende Inspektionen beschränken. Gilt die Genehmigung für alle Tätigkeiten eines Unternehmens, wird eine Erlaubnis beantragt.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Für die folgenden Tätigkeiten verlangen die Mitgliedstaaten die Einholung einer Erlaubnis:

2. Bei Unternehmen, die die folgenden Tätigkeiten durchführen, verlangen die Mitgliedstaaten die Einholung einer Erlaubnis oder gegebenenfalls gemäß Absatz 1 die Registrierung der folgenden Tätigkeiten:

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) den absichtlichen Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Produktion und Herstellung von Verbraucherprodukten oder sonstigen Produkten, einschließlich Arzneimitteln, und die Einfuhr oder die Ausfuhr solcher Produkte;

entfällt

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 3 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 ermittelte industrielle Tätigkeiten, die mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien verbunden sind und bei denen davon auszugehen ist, dass sie für eine Einzelperson der Bevölkerung zu einer effektiven Dosis führen, die 0,3 mSv pro Jahr entspricht oder darüber liegt.

entfällt

Begründung

Der in Artikel 13 festgelegte Wert von 1,0 mSv/a für die Exposition der Gesellschaft wird in diesem Artikel unterschritten. In der Praxis kann dies bedeuten, dass Deponien, welche eine Genehmigung für die Annahme- und Einlagerung für solche Stoffe in einer bestimmten Menge haben, ihr Potential nicht ausschöpfen und weniger annehmen als ihr Kapazität zuließe, um den Wert von 0,3 mSv/a nicht zu überschreiten. Daher müssten solche Stoffe, die beispielsweise in der Stahlindustrie anfallen, als radioaktive Abfälle entsorgt werden. Dabei würden die schon sehr begrenzten Kapazitäten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle noch weiter belastet.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Maßnahmen, die gemäß dieser Richtlinie getroffen wurden;

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten verlangen von dem Unternehmen, unverzüglich das Eintreten signifikanter Vorfälle zu melden, die zu einer Exposition einer Einzelperson führen oder voraussichtlich führen werden, die in Bezug auf berufliche Expositionen oder die Exposition der Bevölkerung über die in den Auflagen der Erlaubnis festgelegten Betriebsgrenzwerte oder Betriebsbedingungen oder bei medizinischen Expositionen über die von den Behörden festgelegten Grenzwerte und Bedingungen hinausgeht.

5. Die Mitgliedstaaten verlangen von dem Unternehmen, unverzüglich das Eintreten signifikanter Vorfälle zu melden, die zu einer Exposition einer Einzelperson führen oder voraussichtlich führen werden, die in Bezug auf berufliche Expositionen oder die Exposition der Bevölkerung über die in den Auflagen der Erlaubnis festgelegten Betriebsgrenzwerte oder Betriebsbedingungen oder bei medizinischen Expositionen über die von den Behörden festgelegten Grenzwerte und Bedingungen hinausgeht. Es werden stichprobenartige Kontrollen durch die Behörden einführt.

 

Medizinprodukte, die mit ionisierender Strahlung arbeiten, werden im Sinne der Richtlinie 93/42/EWG1 über Medizinprodukte behandelt. Die Regelungen für den Informationsfluss gemäß der vorstehend genannten Richtlinie müssen ausgeschöpft und andere zuständige Behörden benachrichtigt werden.

 

_________________

 

1Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 50).

Begründung

Die vorliegende Richtlinie regelt die Anforderungen an die Auslegung und Herstellung von Produkten, die ionisierende Strahlungen abgeben. Jedoch werden Medizinprodukte auch bei der Zulassung dahingehend geprüft.

Die Medizinprodukterichtlinie und die vorliegende Richtlinie haben zwei unterschiedliche Schwerpunkte bei der Herangehensweise an die Problematik der ionisierenden Strahlung. Gerade daher soll in diesem Feld die Doppelarbeit vermieden werden, weshalb Medizinprodukte unter der Medizinprodukterichtlinie behandelt werden sollen, da diese Richtlinie eine umfassende Kontrolle und Überwachung vorschreibt.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Exposition des betreffenden Personals zu ermitteln;

(a) die Exposition des betreffenden Personals oder der betroffenen Arbeitskräfte zu ermitteln;

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 38 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Kategorie A: strahlenexponierte Arbeitskräfte, bei denen davon auszugehen ist, dass sie eine höhere effektive Dosis als 6 mSv pro Jahr oder eine höhere Äquivalentdosis als 15 mSv pro Jahr für die Augenlinse oder als 150 mSv pro Jahr für Haut und Extremitäten erhalten;

(a) Kategorie A: strahlenexponierte Arbeitskräfte, bei denen davon auszugehen ist, dass sie eine höhere effektive Dosis als 6 mSv pro Jahr oder eine höhere Äquivalentdosis als 15 mSv pro Jahr für die Augenlinse oder als 50 mSv pro Jahr für Haut und Extremitäten erhalten;

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Durch die Überwachung von Arbeitskräften der Kategorie B muss zumindest nachgewiesen werden können, dass diese Arbeitskräfte ordnungsgemäß in Kategorie B eingestuft sind. Die Mitgliedstaaten können für Arbeitskräfte der Kategorie B eine individuelle Überwachung und, falls erforderlich, individuelle, von einem Dosimetrie-Dienst vorzunehmende Messungen vorschreiben.

2. Durch die Überwachung von Arbeitskräften der Kategorie B muss zumindest nachgewiesen werden können, dass diese Arbeitskräfte ordnungsgemäß in Kategorie B eingestuft sind. Die Mitgliedstaaten schreiben für Arbeitskräfte der Kategorie B eine individuelle Überwachung und, falls erforderlich, individuelle, von einem Dosimetrie-Dienst vorzunehmende Messungen vor.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 41 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die in Absatz 1 genannten Informationen sind während der Dauer der mit einer Strahlenexposition verbundenen Beschäftigung der Arbeitskräfte und danach so lange aufzubewahren, bis die betreffende Person das 75. Lebensjahr vollendet oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit der Strahlenexposition verbundenen Tätigkeit.

3. Die in Absatz 1 genannten Dosisaufzeichnungen werden in das Datensystem für die individuelle Strahlenüberwachung eingegeben, das der jeweilige Mitgliedstaat gemäß Anhang VIII eingerichtet hat. Die in Absatz 1 genannten Informationen sind während der Dauer der mit einer Strahlenexposition verbundenen Beschäftigung der Arbeitskräfte und danach so lange aufzubewahren, bis die betreffende Person das 75. Lebensjahr vollendet oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit der Strahlenexposition verbundenen Tätigkeit.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Arbeitskräfte auf Ersuchen Zugang zu den Ergebnissen ihrer individuellen Überwachung, einschließlich der für die Ergebnisermittlung gegebenenfalls verwendeten Messergebnisse, oder zu den für sie als Ergebnis der Messungen am Arbeitsplatz ermittelten Dosen erhalten.

1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Arbeitskräfte auf Ersuchen rechtzeitig Zugang zu den Ergebnissen ihrer individuellen Überwachung, einschließlich der für die Ergebnisermittlung gegebenenfalls verwendeten Messergebnisse, oder zu den für sie als Ergebnis der Messungen am Arbeitsplatz ermittelten Dosen erhalten.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Untersuchung der Arbeitskräfte findet während der Arbeitszeit und für sie kostenfrei statt.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 49 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Konsultation und Beteiligung der Arbeitskräfte und/oder ihrer Vertreter ist durch Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG1 des Rates geregelt.

 

_______________

 

1Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 193 vom 29.6.1989, S. 1).

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 50 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass externe Arbeitskräfte durch das System der individuellen Strahlenüberwachung den gleichen Schutz erhalten wie die vom Unternehmen auf Dauer beschäftigten Arbeitskräfte.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass externe Arbeitskräfte durch das System der individuellen Strahlenüberwachung den gleichen Schutz und die gleiche medizinische Versorgung erhalten wie die vom Unternehmen auf Dauer beschäftigten Arbeitskräfte.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 54 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Das Personal wird regelmäßig geschult, und die Einhaltung der geltenden Regeln wird überwacht.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 55 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) diese Personen über die Expositionsrisiken aufgeklärt werden,

(b) diese Personen über die Expositionsrisiken umfassend aufgeklärt werden,

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 55 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Optimierung umfasst die Auswahl der Ausrüstung, die konsistente Gewinnung geeigneter diagnostischer Informationen oder therapeutischer Ergebnisse, die praktischen Aspekte medizinischer Expositionsverfahren, die Qualitätssicherung sowie die Ermittlung und Bewertung von Patientendosen und Personaldosen oder der verabreichten Aktivität unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren.

4. Die Optimierung umfasst die Auswahl der Ausrüstung, die konsistente Gewinnung geeigneter diagnostischer Informationen oder therapeutischer Ergebnisse, die praktischen Aspekte medizinischer Expositionsverfahren, die Qualitätssicherung, einschließlich entsprechender Schulungen für das Personal, sowie die Ermittlung und Bewertung von Patientendosen und Personaldosen oder der verabreichten Aktivität unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren.

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 55 – Absatz 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) geeignete Leitlinien für die Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen festgelegt werden.

(b) geeignete Leitlinien für die Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen sowie für die vorschriftsmäßige Benutzung der Ausrüstung festgelegt werden.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 56 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die anwendende Fachkraft stellt sicher, dass der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter angemessene Informationen über Risiken und Nutzen der bei der medizinischen Exposition aufgenommenen Strahlendosis erhält, um eine Zustimmung nach Inkenntnissetzung zu ermöglichen. Betreuungs- und Begleitpersonen erhalten ebenfalls entsprechende Informationen sowie Leitlinien nach Artikel 55 Absatz 5 Buchstabe b.

3. Die anwendende Fachkraft stellt sicher, dass der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter präzise und leicht verständliche Informationen über Risiken und Nutzen der bei der medizinischen Exposition aufgenommenen Strahlendosis erhält, um eine Zustimmung nach Inkenntnissetzung zu ermöglichen. Betreuungs- und Begleitpersonen erhalten ebenfalls entsprechende Informationen sowie Leitlinien nach Artikel 55 Absatz 5 Buchstabe b.

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 59 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) alle im Einsatz befindlichen medizinisch-radiologischen Ausrüstungen einer strengen Überwachung hinsichtlich des Strahlenschutzes unterstellt werden,

(a) alle im Einsatz befindlichen medizinisch-radiologischen Ausrüstungen einer strengen Überwachung hinsichtlich des Strahlenschutzes unterstellt und gemäß den entsprechend geltenden Rechtsvorschriften entsorgt werden,

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 59 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Abnahmeprüfungen unter Hinzuziehung des Medizinphysik-Experten vor der ersten Benutzung der Ausrüstung zu medizinischen Zwecken und anschließend Leistungsprüfungen in regelmäßigen Zeitabständen und nach jeder größeren Wartungsmaßnahme durchgeführt werden.

(d) Abnahmeprüfungen unter Hinzuziehung des Medizinphysik-Experten vor der ersten Benutzung der Ausrüstung zu medizinischen Zwecken und anschließend Leistungsprüfungen in regelmäßigen Zeitabständen und nach jeder größeren Wartungsmaßnahme durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten halten sich bei diesen Prüfungen an die Leitlinien der Europäischen Kommission (insbesondere RP1621) sowie an die europäischen und internationalen Normen, die derzeit für medizinisch-radiologische Ausrüstung gelten (IEC/TC 62 „Elektrische medizinische Geräte“, IAEO-Normen, ICRP-Leitlinien).

 

_____________

 

1 Radiation Protection 162: Zulässigkeitskriterien für medizinisch-radiologische Geräte/Mindestanforderungen an Geräte in der Röntgendiagnostik, Nuklearmedizin und Strahlentherapie.

Begründung

Die Mitgliedstaaten könnten auf der Grundlage dieses Artikels eigene Abnahmeprüfungen entwickeln, was aber zu zusätzlichen Kosten für die Zulassung und Inbetriebnahme führen würde, ohne mit Blick auf die Sicherheit einen zusätzlichen Nutzen zu bringen. Deshalb sollten die Prüfungen auf bereits geltenden Normen beruhen.

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 62 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) das Unternehmen die zuständigen Behörden so bald wie möglich über das Eintreten signifikanter Vorfälle entsprechend der Definition der Behörden informiert und diesen die Ergebnisse der Untersuchung der Vorfälle sowie die Maßnahmen zur Vermeidung solcher Vorfälle mitteilt. Die zuständigen Behörden übermitteln diese Informationen den Behörden, die für die mit der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte eingeführte Überwachung nach dem Inverkehrbringen zuständig sind,

(d) das Unternehmen die zuständigen Behörden so bald wie möglich über das Eintreten signifikanter Vorfälle entsprechend der Definition der Behörden informiert und diesen die Ergebnisse der Untersuchung der Vorfälle sowie die Maßnahmen zur Vermeidung solcher Vorfälle mitteilt. Für Medizinprodukte übermittelt das Unternehmen oder der Anwender umgehend alle Informationen an die dafür zuständigen Behörden, die für die mit der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte eingeführte Überwachung nach dem Inverkehrbringen zuständig sind. Bei Bedarf benachrichtigen die Behörden andere zuständige Behörden.

Begründung

Vgl. Begründung zu Änderungsantrag 8.

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 65 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die zuständige Behörde legt Grenzwerte für die Ableitung radioaktiver Stoffe fest. Diese Ableitungsgenehmigungen müssen

2. Die zuständige Behörde legt Grenzwerte für die Ableitung radioaktiver Stoffe fest und veröffentlicht diese. Diese Ableitungsgenehmigungen müssen

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 65 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) auf eine möglichst geringe Exposition der Bevölkerung abzielen,

(a) die Dosen, denen Einzelpersonen der Bevölkerung durch bestehende anthropogene Situationen und andere geplante Tätigkeiten ausgesetzt sind, berücksichtigen und auf eine möglichst geringe Exposition der Bevölkerung abzielen,

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 68 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Erreichung und Aufrechterhaltung eines optimalen Schutzniveaus;

(a) Erreichung und Aufrechterhaltung des höchsten Schutzniveaus für die Gesundheit der Bevölkerung und die Umwelt;

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 70 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten verpflichten das für eine Tätigkeit verantwortliche Unternehmen, die zuständigen Behörden sofort über jegliche Notfälle zu unterrichten, die sich in seiner Anlage ereignen oder mit seinen Tätigkeiten in Verbindung stehen, und alle angemessenen Maßnahmen zur Verringerung der Folgen zu treffen.

1. Die Mitgliedstaaten verpflichten das für eine genehmigte Tätigkeit verantwortliche Unternehmen, die zuständigen Behörden sofort über jegliche Notfälle zu unterrichten, die sich in seiner Anlage ereignen oder mit seinen Tätigkeiten in Verbindung stehen, und alle angemessenen Maßnahmen zur Verringerung der Folgen zu treffen.

Begründung

Die hier aufgeführten Bestimmungen beziehen sich auf Kategorien von Tätigkeiten, die ein hohes Risiko bergen und daher in die genehmigungspflichtige Kategorie von Tätigkeiten fallen.

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 70 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten sollten einander bei radiologischen Notfällen im eigenen Hoheitsgebiet umgehend unterrichten.

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 70 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Personen: Verringerung ihrer Exposition.

(c) Personen: Verringerung ihrer Exposition und frühestmögliche umfassende Aufklärung über aufgrund des betreffenden Notfalls bestehende Risiken und mögliche Nebenwirkungen.

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 71 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von einem Notfall wahrscheinlich betroffene Bevölkerung über die für sie geltenden Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie über die von ihr in einem solchen Notfall zu treffenden Maßnahmen unterrichtet wird.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von einem Notfall wahrscheinlich betroffene Bevölkerung über die für sie geltenden Gesundheitsschutzmaßnahmen sowie über die von ihr in einem solchen Notfall zu treffenden Maßnahmen unterrichtet wird. Dabei geht es mindestens um die in einem Umkreis der Risikoanlage von 50 km lebenden Personen.

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 72 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 72a

 

Unterrichtung der Bevölkerung

 

Sobald ein Notfall gemeldet wird, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Bevölkerung darüber schnellstmöglich in Kenntnis gesetzt wird.

 

Alle zur Einschätzung der Lage und der weiteren Entwicklung benötigten Informationen, insbesondere Daten und Vorhersagen zu den meteorologischen Bedingungen, Windrichtungen und Bodenablagerungen, Umgebungsdosisleistungen und Kontaminierungsniveaus wichtiger Nahrungsmittel, müssen veröffentlicht werden. Die zuständigen Behörden veröffentlichen Prognosen über die effektive Dosis und die Äquivalentdosis für die lebenswichtigen Organe und Informationen zu geplanten und abgeschlossenen Abhilfemaßnahmen und die erwarteten und effektiven Restdosen.

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 76 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren Rechtsrahmen für den Strahlenschutz und insbesondere in ihr Gesamtsystem für den Schutz der menschlichen Gesundheit auch Bestimmungen über den Strahlenschutz nicht menschlicher Arten in der Umwelt auf. Dieser Rechtsrahmen sieht zum Schutz von Populationen gefährdeter oder repräsentativer nicht menschlicher Arten Umweltkriterien vor, die der Bedeutung dieser Arten innerhalb des Ökosystems Rechnung tragen. Gegebenenfalls werden Arten von Tätigkeiten bestimmt, die eine aufsichtsrechtliche Kontrolle erfordern, damit die Vorgaben dieses Rechtsrahmens umgesetzt werden.

Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren Rechtsrahmen für den Strahlenschutz und insbesondere in ihr Gesamtsystem für den Schutz der menschlichen Gesundheit auch Bestimmungen über den Strahlenschutz nicht menschlicher Arten in der Umwelt auf. Dieser Rechtsrahmen sieht zum Schutz von Populationen gefährdeter oder repräsentativer nicht menschlicher Arten Umweltkriterien vor, die der Bedeutung dieser Arten innerhalb des Ökosystems Rechnung tragen. Gegebenenfalls werden Arten von Tätigkeiten bestimmt, die eine aufsichtsrechtliche Kontrolle erfordern, damit die Vorgaben dieses Rechtsrahmens umgesetzt werden. Dazu verstärken die Mitgliedstaaten die Forschung auf diesem Gebiet und aktualisieren den Rechtsrahmen so, dass etwaigen neuen Erkenntnissen Rechnung getragen wird.

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 78

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Unternehmen, angemessene technische Maßnahmen zu treffen, um im Falle einer unfallbedingten Freisetzung wesentliche Umweltschäden zu verhindern oder das Ausmaß solcher Schäden zu begrenzen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die Unternehmen, angemessene technische Maßnahmen zu treffen, um im Falle einer unfallbedingten Freisetzung wesentliche Umweltschäden zu verhindern oder das Ausmaß solcher Schäden zu begrenzen. Die nationalen Behörden sorgen dafür, dass regelmäßige Stichprobenkontrollen der Standorte oder Anlagen sowie der von den Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten durchgeführt werden, damit sichergestellt ist, dass die genannten Maßnahmen getroffen oder bereits durchgeführt werden.

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 79

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Festlegung von Umweltüberwachungsprogrammen und bei der Verpflichtung zur Durchführung solcher Programme berücksichtigen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erforderlichenfalls auch repräsentative nicht menschliche Arten sowie Umweltmedien, die einen Expositionspfad für Einzelpersonen der Bevölkerung darstellen.

Bei der Festlegung von Umweltüberwachungsprogrammen und bei der Verpflichtung zur Durchführung solcher Programme berücksichtigen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auch repräsentative nicht menschliche Arten sowie Umweltmedien, die einen Expositionspfad für Einzelpersonen der Bevölkerung darstellen. Um die Transparenz und die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu erhöhen, tauschen die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig Daten und Informationen zur Überwachung der Umweltradioaktivität aus, wobei neue Daten umgehend verbreitet werden.

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 80 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten benennen die für die Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie zuständige(n) Behörde(n).

1. Die Mitgliedstaaten benennen die für die aufsichtsrechtliche Kontrolle im Rahmen dieser Richtlinie zuständige(n) Behörde(n); die zuständige(n) Behörde(n) ist bzw. sind von Einrichtungen, die Kernenergie fördern oder betreiben, funktional unabhängig.

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 80 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats im Einklang mit dem nationalen Recht die Beteiligung der Öffentlichkeit durchsetzt, wenn die Dosisgrenzwerte festgelegt oder geändert werden.

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 80 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Im Rahmen der Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind für die verschiedenen Phasen angemessene Fristen vorgesehen, sodass die zur Verfügung stehende Zeit ausreichend dafür bemessen ist, dass die Bevölkerung informiert werden kann und die Bevölkerung sich vorbereiten sowie tatsächlich am Entscheidungsverfahren teilnehmen kann.

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 80 – Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass dem Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Festlegung der Dosisgrenzwerte angemessen Rechnung getragen wird.

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 81 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) Strahlenschutzexperten,

(c) Strahlenschutzexperten und Strahlenschutzbeauftragten,

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 81 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, um den Fortbestand des Fachwissens dieser Dienste und Fachleute zu sichern.

Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, um den Fortbestand des Fachwissens und der Unabhängigkeit dieser Dienste und Fachleute zu sichern.

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 85 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) Festlegung dokumentierter Verfahren zur Unterrichtung und Schulung strahlenexponierter Arbeitskräfte.

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 86 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe l a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(la) Festlegung dokumentierter Verfahren zur Unterrichtung und Schulung strahlenexponierter Arbeitskräfte.

 

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 91 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Genehmigungsinhaber die Kennzeichnung der Behälter für hoch radioaktive umschlossene Strahlenquellen und die Dokumentation der Tätigkeiten mit hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquellen in nicht verwitterbarer Form vornehmen. Die Dokumentation umfasst sowohl die chemische, toxische und radiologische Zusammensetzung des Bestands als auch die Information, ob dieser in festem, flüssigen oder gasförmigen Zustand vorliegt.

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 101 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die mit der Strategie verfolgten Ziele;

(a) die mit der Strategie verfolgten Ziele, insbesondere hinsichtlich der Restdosis;

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 101 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) angemessene Referenzwerte unter Berücksichtigung der in Anhang I festgelegten Bandbreiten für Referenzwerte.

entfällt

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 107 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am [00.00.0000] nachzukommen. Die in Kapitel IX enthaltenen Umweltschutzbestimmungen sind spätestens bis [00.00.0000] umzusetzen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am [00.00.0000] nachzukommen. Die in Kapitel IX enthaltenen Umweltschutzbestimmungen sind spätestens bis [00.00.0000] umzusetzen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament über diese Mitteilungen Bericht.

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 107 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, strengere Normen als diejenigen dieser Richtlinie zu erlassen, setzt er die Kommission und die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 107 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission erstellt eine Zusammenfassung dieser Mitteilungen und übermittelt sie dem Europäischen Parlament.

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ANHANG I

entfällt

Bandbreiten für Referenzwerte für die Exposition der Bevölkerung

 

1. Bei der Optimierung der Bevölkerungsexposition in bestehenden und Notfall-Expositionssituationen ist ein Referenzwert zugrunde zu legen, der innerhalb der nachstehenden Bandbreiten (ausgedrückt in mSv effektive Dosis (akute Dosis oder Jahresdosis) festzulegen ist:

 

(a) mehr als 20 bis einschließlich 100

 

(b) mehr als 1 bis einschließlich 20

 

(c) 1 oder weniger.

 

Bei der Wahl des Referenzwertes sind die Bedingungen der Nummern 2 bis 5 zu erfüllen.

 

2. Unbeschadet der Referenzwerte für Organdosen sind die als effektive Dosis ausgedrückten Referenzwerte für bestehende Expositionssituationen in dem Bereich von 1 bis 20 mSv pro Jahr und für Notfall-Expositionssituationen in dem Bereich von 20 bis 100 mSv festzulegen.

 

3. In bestimmten Situationen kann ein Referenzwert unterhalb der in Nummer 1 genannten Bandbreiten erwogen werden. So kann

 

(a) ein Referenzwert von weniger als 20 mSv für Notfall-Expositionssituationen festgelegt werden, in denen ein angemessener Schutz möglich ist, ohne dass die entsprechenden Gegenmaßnahmen eine unverhältnismäßige Schädigung oder übermäßige Kosten verursachen;

 

(b) gegebenenfalls ein Referenzwert von weniger als 1 mSv pro Jahr für bestehende Expositionssituationen mit spezifischen Strahlenquellen oder Expositionspfaden festgelegt werden.

 

4. Für den Übergang von einer Notfall-Expositionssituation zu einer bestehenden Expositionssituation sind geeignete Referenzwerte festzulegen, insbesondere im Anschluss an langfristige Gegenmaßnahmen wie Umsiedlung.

 

5. Bei der Festlegung der Referenzwerte sind die Besonderheiten der jeweiligen Situation sowie gesellschaftliche Kriterien zu berücksichtigen, z. B.

 

(a) bei Expositionen bis einschließlich 1 mSv pro Jahr: die allgemeinen Informationen zur Expositionshöhe, ohne besondere Berücksichtigung der individuellen Exposition;

 

(b) bei Expositionen bis einschließlich 20 mSv pro Jahr: spezifische Informationen, die Einzelpersonen möglichst in die Lage versetzen, ihre Exposition zu steuern;

 

(c) bei Expositionen bis einschließlich 100 mSv pro Jahr: Ermittlung der individuellen Dosen und spezifische Informationen zu Strahlungsrisiken sowie zu möglichen Maßnahmen zur Expositionsverringerung.

 

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Inverkehrbringen von Geräten oder Produkten

Inverkehrbringen von Geräten oder Produkten, die ionisierende Strahlung aussenden

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Teil A – Nummer 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) den radiologischen Risiken bei Störungen und Unfällen, die Einfluss auf das Gerät oder Produkt haben können.

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Teil B – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) das Gerät oder Produkt angemessen gekennzeichnet ist und geeignete Unterlagen mit einer Anleitung für die korrekte Verwendung und Beseitigung mitgeliefert werden.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III – Teil B a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Ba. Die zuständigen Behörden informieren die potenziellen Benutzer der Geräte und Produkte vorab umfassend und stellen sicher, dass diese am Entscheidungsprozess beteiligt werden.

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang VI – Nummer 3 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Es gelten nachstehende allgemeine Kriterien für die Freistellung notifizierter Tätigkeiten oder die Freigabe von Materialien bei genehmigten Tätigkeiten:

Es gelten nachstehende allgemeine Kriterien für die Freistellung notifizierter Tätigkeiten oder die Freigabe von radioaktiven Materialien bei genehmigten Tätigkeiten:

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang VI – Nummer 3 – Absatz 5 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Künstliche Radionuklide:

Künstliche Radionuklide und natürliche Radionuklide, die eingesetzt werden, weil sie spaltbar, brütbar oder radioaktiv sind:

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang VIII – Überschrift „Allgemeine Bestimmungen“ – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Datensysteme der Mitgliedstaaten für die individuelle Strahlenüberwachung können als zentrale nationale Netze oder als nationale Dosisregister eingerichtet werden. Diese Netze oder Register können durch die Ausstellung persönlicher Strahlenschutzpässe für alle externen Arbeitskräfte ergänzt werden.

Die Datensysteme der Mitgliedstaaten für die individuelle Strahlenüberwachung können als zentrale nationale Netze oder als nationale Dosisregister eingerichtet werden. Diese Netze oder Register sollten durch die Ausstellung persönlicher Strahlenschutzpässe für alle externen Arbeitskräfte ergänzt werden.

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang X – Teil A – Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Informationen über die Art und das Ausmaß der Schäden, die durch unterschiedliche Notfallsituationen entstehen können.

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang X – Teil A – Nummer 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Informationen über die Bedingungen, die für Schadenersatz bei Personen- und Sachschäden infolge eines Notfalls gelten.

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang X – Teil A – Nummer 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4c. Informationen über die Regeln für die Aufbewahrung und Verwendung der von den zuständigen Behörden bereitgestellten stabilen Jodtabletten.

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang X – Teil B – Nummer 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Informationen über die eingetretene Notfallsituation und nach Möglichkeit über deren Merkmale (wie Ursprung, Ausbreitung und voraussichtliche Entwicklung);

(a) Informationen über die eingetretene Notfallsituation und über deren Merkmale (wie Ursprung, Ausbreitung und voraussichtliche Entwicklung);

BEGRÜNDUNG

Der vorliegende Vorschlag für eine Neufassung der Grundnormenrichtlinie des Rates ist nach Auffassung des Berichterstatters ein weiterer Schritt zur Verbesserung des Schutzes vor einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung. In dem Vorschlag werden die Richtlinie über den Gesundheitsschutz bei medizinischer Exposition, die Richtlinie zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen, die Richtlinie über externe Arbeitskräfte und die Richtlinie über die Unterrichtung der Bevölkerung auf der Grundlage des Artikels 31 Euratom-Vertrag mit der Grundnormenrichtlinie 96/29/Euratom zusammengefasst.

Eines der Ziele der Neufassung ist es, Widersprüche in den bestehenden Rechtsvorschriften aufzuheben. Dies ist in großen Teilen des Vorschlags gelungen, sodass es hier wenig Änderungsbedarf gibt. Viele der durch die Grundnormenrichtlinie behandelten Aspekte des Strahlenschutzes funktionieren in der Praxis sehr gut, was ebenfalls ein Indiz dafür ist, dass hier nicht allzu viel geändert werden musste.

Ein weiteres Ziel des Vorschlags ist es, die neuesten wissenschaftlichen Daten und Erfahrungen zum Strahlenschutz in die aktuelle Gesetzgebung aufzunehmen. Die Euratom-Vorschriften folgen hierzu seit jeher den wissenschaftlichen Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP). Diese hat in der Veröffentlichung 103 von 2007 Anpassungen im bisherigen Strahlenschutzsystem empfohlen, die nun in der vorgeschlagenen Richtlinie berücksichtigt werden.

Des Weiteren sollen erstmals die natürlichen Strahlenquellen in die Grundnormenrichtlinie aufgenommen werden, um einen besseren Schutz der Bevölkerung zu gewährleisten. Dieses Vorgehen ist zu begrüßen. Allerdings können im Bereich der Deponierung die vorgesehenen Registrierungspflichten zu Zielkonflikten hinsichtlich der Entsorgung unterschiedlicher radioaktiver Stoffe führen. Um dies zu vermeiden, sieht der Berichterstatter eine Änderung der Vorgaben zu natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien vor.

Im Bereich der medizinischen Exposition schlägt der Berichterstatter kleinere Änderungen vor, um Doppelarbeit bei Medizinprodukten, die ionisierende Strahlung abgeben, zu vermeiden. Hier besteht die Gefahr, dass Medizinprodukte, die mit ionisierender Strahlung arbeiten, sowohl unter die Medizinprodukterichtlinie fallen als auch unter die Rechtsvorschriften der Grundnormenrichtlinie. Da beide Richtlinien unterschiedliche Schwerpunkte haben, erscheint es zwar im ersten Moment sinnvoll, dass die Berichtspflichten beider Richtlinien greifen. Allerdings kann es dadurch für die Hersteller und Betreiber solcher Geräte zu einer Handlungsverzögerung in den bürokratischen Mühlen kommen. Um dies zu vermeiden, schlägt der Berichterstatter vor, diese Medizinprodukte unter der Medizinprodukterichtlinie (93/42/EWG) zu behandeln, die bereits umfassende Kontroll- und Überwachungsinstrumente vorsieht.

Die Einführung eines Umweltschutzkapitels in die Richtlinie wird vom Berichterstatter im Grunde begrüßt. Jedoch besteht hier die Gefahr einer Vorratsgesetzgebung. Die vorgeschlagenen Bestimmungen über Umweltkriterien zielen darauf ab, durch Regelungen zum Schutz nicht-menschlicher Arten auch den Schutz des Menschen sicherzustellen. Da es jedoch noch nicht möglich ist, auf einer begründeten wissenschaftlichen Basis die Wirkung von Strahlung auf nicht-menschliche Arten festzustellen, kann man den Menschen mittels solcher Regelungen auch nicht besser schützen. Es gibt auch von Seiten der ICRP noch keine Daten und Werte, die man als wissenschaftliche Grundlage für die Einführung solcher Umweltkriterien benutzen könnte. Daher sollte dieses Kapitel aus der vorliegenden Rechtsvorschrift gestrichen werden. Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass ein selbständiger Rechtsakt zum Umweltschutz bezüglich ionisierender Strahlung geschaffen werden kann, sobald genügend gesicherte Daten verfügbar sind. Ein entsprechender Vorschlag sollte dann auch auf der Grundlage der umweltpolitischen Ziele des Lissabon-Vertrages vorgelegt werden und in einem Mitentscheidungsverfahren behandelt werden.

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

Herrn

Matthias Groote

Vorsitzender

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

BRÜSSEL

Betrifft:  Stellungnahme zur Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung (COM(2012)0242)

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 haben Sie den Rechtsausschuss gemäß Artikel 37 der Geschäftsordnung mit der Prüfung der eventuellen Änderung der Rechtsgrundlage zu dem genannten Vorschlag für eine Richtlinie beauftragt.

Die Kommission hat Artikel 31 und 32 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft („Euratom-Vertrag“) als Rechtsgrundlage vorgeschlagen.

Bei der Abstimmung über den Berichtsentwurf im ENVI-Ausschuss am 4. Juli 2013 wurde ein Änderungsantrag angenommen, der die Rechtsgrundlage ändert, und zwar auf Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

I - Hintergrund

Im Vorschlag der Kommission wird darauf hingewiesen, dass eine beträchtliche Anzahl von Euratom-Rechtsakten zu verschiedenen Strahlenschutzthemen existiert, die im Euratom-Vertrag als „Grundnormen“ angeführt werden. Da es sich hier um eine langjährige Entwicklung handele, seien zwangsläufig nicht wenige Widersprüche zwischen den Rechtsakten sowie Verweise auf Rechtsakte, die aufgrund der zwischenzeitlichen Aktualisierung der Vorschriften hinfällig sind, festzustellen. Der Vorschlag ziele daher auf die Beseitigung dieser Ungereimtheiten im Einklang mit der Politik der Kommission zur Vereinfachung der EU-Vorschriften.

Der Vorschlag aktualisiert daher bestehende Euratom-Rechtsakte, um die jüngsten wissenschaftlichen Daten und die Erfahrungen aus der Praxis zu berücksichtigen, indem Anforderungen klargestellt werden und durch die Sicherstellung der Kohärenz mit internationalen Übereinkommen und die Abdeckung sämtlicher Expositionssituationen und ‑kategorien Kohärenz innerhalb des Besitzstandes sichergestellt wird.

II – Einschlägige Vertragsartikel

Die folgenden Artikel des Kapitels 3 des Euratom-Vertrags mit der Überschrift „Der Gesundheitsschutz“ sind im Vorschlag der Kommission als Rechtsgrundlage angeführt (Hervorhebungen hinzugefügt):

Artikel 31

Die Grundnormen werden von der Kommission nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik aus wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten, insbesondere aus Sachverständigen für Volksgesundheit, ernennt. Die Kommission holt zu den in dieser Weise ausgearbeiteten Grundnormen die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein.

Nach Anhörung des Europäischen Parlaments legt der Rat die Grundnormen auf Vorschlag der Kommission, die ihm die von ihr eingeholten Stellungnahmen der Ausschüsse zuleitet, mit qualifizierter Mehrheit fest. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Artikel 32

Die Grundnormen können auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 31 überprüft oder ergänzt werden.

Die Kommission hat jeden von einem Mitgliedstaat gestellten Antrag zu prüfen.

Der Begriff „Grundnormen“ wird in Artikel 30 Euratom-Vertrag definiert (Hervorhebungen hinzugefügt):

Artikel 30

In der Gemeinschaft werden Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgesetzt.

Unter Grundnormen sind zu verstehen:

a) die zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren,

b) die Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einflüssen und für schädlichen Befall,

c) die Grundsätze für die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte.

Die in der Abstimmung des ENVI-Ausschusses angenommene Rechtsgrundlage hat folgenden Wortlaut (Hervorhebungen hinzugefügt):

Artikel 192

1. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der Union zur Erreichung der in Artikel 191 genannten Ziele.

  ...

Artikel 191 AEUV hat folgenden Wortlaut:

Artikel 191

1. Die Umweltpolitik der Union trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:

– Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität,

Schutz der menschlichen Gesundheit;

– umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;

– Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

2. Die Umweltpolitik der Union zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem Kontrollverfahren der Union unterliegen.

...

III – Vorgeschlagene Rechtsgrundlagen

Artikel 31 Euratom-Vertrag enthält die Rechtsgrundlage für die Annahme von Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren von Strahlungen. Artikel 31 Euratom-Vertrag enthält die Rechtsgrundlage für die Überprüfung und Ergänzung der Grundnormen. Der Rat erlässt Vorschriften einstimmig und nach Anhörung des Parlaments.

Artikel 191 AEUV enthält die Rechtsgrundlage für Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Ziele der Umweltpolitik der Union zu erreichen. Diese Maßnahmen sind gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu beschließen, so dass das Parlament Mitgesetzgeber ist.

IV – Rechtsprechung zur Rechtsgrundlage

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs „muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts ... auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören“[1]. Die Wahl einer unzutreffenden Rechtsgrundlage kann daher die Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts rechtfertigen.

In diesem Fall ist daher festzulegen, ob der Vorschlag

1.entweder zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen lässt, während die andere nur eine untergeordnete Bedeutung hat, oder

2.gleichzeitig mehrere Zielsetzungen hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nur zweitrangig und mittelbar ist.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss der Rechtsakt im ersten Fall nur auf eine Rechtsgrundlage gestützt sein, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert, während er im zweiten Fall auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen zu stützen ist[2].

V. Ziel und Inhalt der vorgeschlagenen Verordnung

Ziel des Vorschlags ist die Konsolidierung der bestehenden Euratom-Rechtsvorschriften, um die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte, der Bevölkerung sowie der Patienten und sonstigen Einzelpersonen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, vor den Gefahren durch ionisierende Strahlungen zwecks ihrer einheitlichen Anwendung durch die Mitgliedstaaten festzulegen.

Der Inhalt des Vorschlags ist sehr umfangreich und umfasst Kapitel über allgemeine Grundsätze des Strahlenschutzes, Ausbildung, aufsichtsrechtliche Kontrolle, Schutz bestimmter Personengruppen und ein neues Kapitel über den Umweltschutz.

VI – Entscheidung über die angemessene Rechtsgrundlage

Wie der Juristische Dienst des Europäischen Parlamentes zu Recht ausführt, waren alle durch den Vorschlag aufgehobenen Rechtsakte auf Artikel 31 und 32 Euratom-Vertrag gestützt und die Tatsache, dass ein neues Kapitel über den Umweltschutz hinzugefügt wurde, ändert daher nicht die Bestimmung der hauptsächlichen oder vorrangigen Zielsetzung oder Komponente des Vorschlags im Vergleich zu den aufgehobenen Rechtsakten, nicht zuletzt unter Berücksichtigung des umfangreichen Inhalts des Textes, in dem dieses Kapitel einen nur kleinen Teil darstellt.

Die hauptsächliche und vorrangige Zielsetzung oder Komponente des Vorschlags ist also die Festlegung von grundlegenden Sicherheitsnormen gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen im Rahmen des Euratom-Systems, wobei alle Aspekte in Bezug auf die Umweltpolitik der Union nur eine untergeordnete Bedeutung haben, so dass Artikel 31 und 32 des Euratom-Vertrags daher die einzige Rechtsgrundlage für den Vorschlag darstellen müssen.

VII - Ergebnis

Vor dem Hintergrund dieser Analyse stellen Artikel 31 und 32 des Euratom-Vertrags die angemessene Rechtsgrundlage für den Vorschlag dar.

VIII - Empfehlung

Der Ausschuss hat in seiner Sitzung vom 17. September 2013 mit 13 Ja-Stimmen und 11 Nein-Stimmen[3] dementsprechend beschlossen, Ihnen zu empfehlen, dass die angemessene Rechtsgrundlage für den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung Artikel 31 und 32 des Euratom-Vertrags sind.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Klaus-Heiner Lehne

  • [1]  Rechtssache C-45/86, Kommission gegen Rat („allgemeine Zollpräferenzen“), Slg. 1987, 1439, Randnummer 5; Rechtssache C-440/05, Kommission/Rat, Slg. 2007, I-9097; Rechtssache C-411/06, Kommission/Parlament und Rat (8. September 2009) (ABl. C 267 vom 07.11.2009, S. 8).
  • [2]  Siehe die oben genannte Rechtssache C-411/06, Randnummern 46-47.
  • [3]  Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Raffaele Baldassarre (stellvertretender Vorsitzender), Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu (stellvertretender Vorsitzender), Françoise Castex (stellvertretende Vorsitzende), Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Klaus-Heiner Lehne (Vorsitzender), Eva Lichtenberger, Antonio López-Istúriz White, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Angelika Niebler, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner (stellvertretende Vorsitzende), Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, József Szájer, Alexandra Thein, Axel Voss, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka, Olle Schmidt (gemäß Artikel 187 Absatz 2 der Geschäftsordnung).

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (*) (25.3.2013)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung
(COM(2012)0242 – C7‑0151/2012 – 2011/0254(NLE))

Verfasserin der Stellungnahme (*): Anthea McIntyre

(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 50 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Ionisierende Strahlung tritt natürlich auf, kann aber auch künstlich erzeugt werden. Arbeitnehmer, Patienten und die Allgemeinheit können Strahlenmengen ausgesetzt sein, die zur Organschäden führen können.

Andererseits ist die Verwendung von radioaktiven Stoffen und Strahlengeneratoren unverzichtbar für viele Industriezweige in der gesamten EU, die wiederum viele Beschäftigungsmöglichkeiten stellen. Deshalb sind seit 1959 grundlegende Normen für den Schutz der Arbeitnehmer und der Allgemeinheit festgelegt worden.

Die derzeit geltenden Bestimmungen sind in der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates festgelegt, in der sich die Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) widerspiegeln, und wurden in vielen Bereichen durch spezifischere Vorschriften ergänzt, die alle Auswirkungen auf den Strahlenschutz haben.

Im September 2011 hat die Kommission einen Entwurf für eine neue Richtlinie vorgelegt, mit der die bestehenden Regelungen zum Strahlenschutz vereinfacht werden sollen, indem alle derzeit geltenden Richtlinien in einer neuen Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen zusammengefasst werden. In die Richtlinie über grundlegende Sicherheitsnormen sollen die jüngsten Empfehlungen der ICRP einfließen, und die EU-Regelungen sollen mit den grundlegenden Sicherheitsnormen der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) in Einklang gebracht werden.

Die Verfasserin der Stellungnahme befürwortet zwar im Großen und Ganzen den Vorschlag der Kommission für einen kohärenteren Ansatz, ist aber weiter davon überzeugt, dass ein risikobasierter Ansatz nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit verfolgt werden muss.

Es steht zu befürchten, dass – auch wenn eine Vereinfachung wichtig ist – einige der vorgeschlagenen Änderungen in diesem Vorschlag den Mitgliedstaaten unverhältnismäßige Belastungen im Hinblick auf die Anwendung auferlegen, ohne dabei einen zusätzlichen Nutzen im Sinne eines stärkeren Schutzes der Arbeitnehmer zu erbringen. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Regelungen in den Mitgliedstaaten stark voneinander unterscheiden, weshalb ein einheitlicher Ansatz nicht geeignet ist. Die Mitgliedstaaten brauchen eine angemessene Flexibilität, um die Vorschriften entsprechend ihren eigenen gängigen Regelungen umzusetzen.

Die Verfasserin der Stellungnahme geht davon aus, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen wichtigen unternehmensüblichen Verfahren, Berufsrisiken und gesellschaftlich hochrelevanten Fragen hergestellt werden muss.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. In dieser Richtlinie werden die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte, der Bevölkerung sowie der Patienten und sonstigen Einzelpersonen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, vor den Gefahren durch ionisierende Strahlungen zwecks ihrer einheitlichen Anwendung durch die Mitgliedstaaten festgelegt.

1. In dieser Richtlinie werden die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte, der Bevölkerung sowie der Patienten und sonstigen Einzelpersonen, die medizinischer Exposition ausgesetzt sind, vor den Gefahren durch ionisierende Strahlungen zwecks ihrer Anwendung durch die Mitgliedstaaten festgelegt.

Begründung

Die Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten unterscheiden sich stark voneinander; deshalb ist es nicht realistisch, eine einheitliche Anwendung von den Mitgliedstaaten zu erwarten. Die mit diesem Legislativvorschlag angestrebten Ziele können aber auch ohne eine einheitliche Anwendung erreicht werden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) der Betrieb von Luft- und Raumfahrzeugen;

i) Tätigkeiten, bei denen Arbeitskräfte kosmischer Strahlung ausgesetzt sind, etwa der Betrieb von Luft- und Raumfahrzeugen;

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Berufliche Exposition: Exposition von Arbeitskräften während ihrer Arbeit.

(24) Berufliche Exposition: Exposition von Arbeitskräften einschließlich Arbeitnehmern, Selbständigen sowie Praktikanten und Freiwilligen während ihrer Arbeit.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Strahlenexponierte Arbeitskraft: Selbständiger oder Arbeitnehmer, der bei seiner Arbeit einer Strahlenexposition aus einer unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeit ausgesetzt ist und der Dosen erhalten kann, die einen der für die Exposition der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte übersteigen.

(35) Strahlenexponierte Arbeitskraft: Selbständiger oder Arbeitnehmer, auch Praktikanten oder Freiwillige, der bei seiner Arbeit einer Strahlenexposition aus einer unter diese Richtlinie fallenden Tätigkeit ausgesetzt ist und der Dosen erhalten kann, die einen der für die Exposition der Bevölkerung festgelegten Dosisgrenzwerte übersteigen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Auszubildender: Person, die innerhalb eines Unternehmens im Hinblick auf die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ausgebildet oder unterrichtet wird.

(38) Auszubildender: Person von mindestens 16 Jahren (auch Praktikanten und Studenten), die innerhalb eines Unternehmens im Hinblick auf die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ausgebildet oder unterrichtet wird, worunter auch Aufgaben fallen, die im Fall eines Angestellten als Arbeit mit ionisierender Strahlung angesehen würden.

Begründung

Die Nennung von Praktikanten und Studenten ist wichtig, um die Begriffsbestimmung mit dem restlichen Text in Einklang zu bringen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten legen rechtliche Anforderungen und ein geeignetes System der aufsichtsrechtlichen Kontrolle fest, so dass für sämtliche Expositionssituationen ein Strahlenschutzsystem auf der Grundlage der nachstehend erläuterten Grundsätze der Rechtfertigung, Optimierung und Dosisbegrenzung greift:

Die Mitgliedstaaten legen rechtliche Anforderungen und ein geeignetes System der aufsichtsrechtlichen Kontrolle fest, so dass für sämtliche Expositionssituationen ein Strahlenschutzsystem auf der Grundlage aktueller, belastbarer wissenschaftlicher Erkenntnisse und der nachstehend erläuterten Grundsätze der Rechtfertigung, Optimierung und Dosisbegrenzung greift:

Begründung

Es ist wichtig, dass alle Neuerungen auf aktuellen, belastbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen basieren.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Für die berufliche Exposition wird der Dosisrichtwert als ein praktisches Instrument für die Optimierung von dem Unternehmen unter der allgemeinen Aufsicht der zuständigen Behörden festgelegt. Bei externen Arbeitskräften wird der Dosisrichtwert in Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Unternehmen festgelegt.

1. Für die berufliche Exposition wird der Dosisrichtwert als ein praktisches Instrument für die Optimierung von dem Unternehmen nach Anhörung der Arbeitnehmervertreter festgelegt. Diese Entscheidung unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörden. Bei externen Arbeitskräften wird der Dosisrichtwert in Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Unternehmen nach Anhörung der Arbeitnehmervertreter festgelegt.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Sobald eine Schwangere dem Unternehmen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den einzelstaatlichen Gepflogenheiten ihre Schwangerschaft mitgeteilt hat, ist dem ungeborenen Kind ein Schutz zu gewähren, der mit dem Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung vergleichbar ist. Die Beschäftigungsbedingungen der Schwangeren sind so zu gestalten, dass die Äquivalentdosis für das ungeborene Kind so niedrig ist, wie dies möglich und vertretbar ist, und voraussichtlich zumindest während der verbleibenden Zeit der Schwangerschaft 1 mSv nicht überschreitet.

1. Sobald eine Schwangere dem Unternehmen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder den einzelstaatlichen Gepflogenheiten ihre Schwangerschaft mitgeteilt hat, ist dem ungeborenen Kind ein Schutz zu gewähren, der dem Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung entspricht. Die Beschäftigungsbedingungen der Schwangeren sind so zu gestalten, dass die Äquivalentdosis für das ungeborene Kind so niedrig ist, wie dies möglich und vertretbar ist, und voraussichtlich zumindest während der verbleibenden Zeit der Schwangerschaft 1 mSv nicht überschreitet.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Augenlinse beträgt 20 mSv im Jahr;

(a) Der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Augenlinse beträgt 15 mSv im Jahr;

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Haut beträgt 150 mSv im Jahr, gemittelt über jede beliebige Fläche von 1 cm² unabhängig von der exponierten Fläche;

(b) der Grenzwert der Äquivalentdosis für die Haut beträgt 50 mSv im Jahr, gemittelt über jede beliebige Fläche von 1 cm² unabhängig von der exponierten Fläche;

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) der Grenzwert der Äquivalentdosis für Hände, Unterarme, Füße und Knöchel beträgt 150 mSv im Jahr.

(c) der Grenzwert der Äquivalentdosis für Hände, Unterarme, Füße und Knöchel beträgt 50 mSv im Jahr.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten verlangen von dem Unternehmen oder dem Arbeitgeber, strahlenexponierte Arbeitskräfte, Auszubildende und Studierende, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sind, über Folgendes zu unterrichten:

1. Die Mitgliedstaaten verlangen von dem Unternehmen oder dem Arbeitgeber, ohne Ausnahme strahlenexponierte Arbeitskräfte, Auszubildende und Studierende, die einer beruflichen Exposition ausgesetzt sind, über Folgendes zu unterrichten:

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) sichere Arbeitsmethoden zur Minimierung der Risiken;

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) Bedingungen, unter denen die Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben;

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Falls notwendig, sind auch Informationen über die Risiken bereitzustellen, die mit häufigem Fliegen verbunden sind.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) Hinweise darüber erhalten, wie sie Strahlenquellen und ihre Behältnisse optisch erkennen können, und entsprechend geschult werden;

(b) Hinweise darüber erhalten, wie sie Strahlenquellen und ihre Behältnisse optisch erkennen können und wie sie sie melden, und entsprechend geschult werden;

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. In Fällen, in denen wegen eines begrenzten Risikos einer Exposition eine Einzelfallprüfung nicht erforderlich ist und die Tätigkeit gemäß den in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen durchgeführt wird, können die zuständigen Behörden die aufsichtsrechtliche Kontrolle auf die Registrierung der Tätigkeit und auf in sinnvollen Abständen erfolgende Inspektionen beschränken.

1. In Fällen, in denen für eine Tätigkeit ein quantifizierbarer Dosisgrenzwert festgelegt werden kann, wegen eines begrenzten Risikos einer Exposition eine Einzelfallprüfung nicht erforderlich ist und die Tätigkeit gemäß den in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen durchgeführt wird, können die zuständigen Behörden die aufsichtsrechtliche Kontrolle auf die Registrierung der Tätigkeit und auf in sinnvollen Abständen erfolgende Inspektionen beschränken. Gilt die Genehmigung für alle Tätigkeiten eines Unternehmens, wird eine Erlaubnis beantragt.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 27 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Für die folgenden Tätigkeiten verlangen die Mitgliedstaaten die Einholung einer Erlaubnis:

2. Die Mitgliedstaaten verlangen die Einholung einer Erlaubnis für Unternehmen, die die folgenden Tätigkeiten ausüben, bzw. gegebenenfalls eine Registrierung nach Absatz 1 für die folgenden Tätigkeiten:

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) Maßnahmen, die gemäß dieser Richtlinie getroffen wurden;

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 33 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Exposition des betreffenden Personals zu ermitteln;

(a) die Exposition des betroffenen Personals oder der betroffenen Arbeitskräfte zu ermitteln;

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 38 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Kategorie A: strahlenexponierte Arbeitskräfte, bei denen davon auszugehen ist, dass sie eine höhere effektive Dosis als 6 mSv pro Jahr oder eine höhere Äquivalentdosis als 15 mSv pro Jahr für die Augenlinse oder als 150 mSv pro Jahr für Haut und Extremitäten erhalten;

(a) Kategorie A: strahlenexponierte Arbeitskräfte, bei denen davon auszugehen ist, dass sie eine höhere effektive Dosis als 6 mSv pro Jahr oder eine höhere Äquivalentdosis als 15 mSv pro Jahr für die Augenlinse oder als 50 mSv pro Jahr für Haut und Extremitäten erhalten;

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Durch die Überwachung von Arbeitskräften der Kategorie B muss zumindest nachgewiesen werden können, dass diese Arbeitskräfte ordnungsgemäß in Kategorie B eingestuft sind. Die Mitgliedstaaten können für Arbeitskräfte der Kategorie B eine individuelle Überwachung und, falls erforderlich, individuelle, von einem Dosimetrie-Dienst vorzunehmende Messungen vorschreiben.

2. Durch die Überwachung von Arbeitskräften der Kategorie B muss zumindest nachgewiesen werden können, dass diese Arbeitskräfte ordnungsgemäß in Kategorie B eingestuft sind. Die Mitgliedstaaten schreiben für Arbeitskräfte der Kategorie B eine individuelle Überwachung und, falls erforderlich, individuelle, von einem Dosimetrie-Dienst vorzunehmende Messungen vor.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 41 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die in Absatz 1 genannten Informationen sind während der Dauer der mit einer Strahlenexposition verbundenen Beschäftigung der Arbeitskräfte und danach so lange aufzubewahren, bis die betreffende Person das 75. Lebensjahr vollendet oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit der Strahlenexposition verbundenen Tätigkeit.

3. Die in Absatz 1 genannten Dosisaufzeichnungen werden in das Datensystem für die individuelle Strahlenüberwachung eingegeben, das der jeweilige Mitgliedstaat gemäß Anhang VIII eingerichtet hat. Die in Absatz 1 genannten Informationen sind während der Dauer der mit einer Strahlenexposition verbundenen Beschäftigung der Arbeitskräfte und danach so lange aufzubewahren, bis die betreffende Person das 75. Lebensjahr vollendet oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung der mit der Strahlenexposition verbundenen Tätigkeit.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Arbeitskräfte auf Ersuchen Zugang zu den Ergebnissen ihrer individuellen Überwachung, einschließlich der für die Ergebnisermittlung gegebenenfalls verwendeten Messergebnisse, oder zu den für sie als Ergebnis der Messungen am Arbeitsplatz ermittelten Dosen erhalten.

1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Arbeitskräfte auf Ersuchen frühzeitig Zugang zu den Ergebnissen ihrer individuellen Überwachung, einschließlich der für die Ergebnisermittlung gegebenenfalls verwendeten Messergebnisse, oder zu den für sie als Ergebnis der Messungen am Arbeitsplatz ermittelten Dosen erhalten.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Untersuchung der Arbeitskräfte wird während der Arbeitszeit und für sie kostenfrei durchgeführt.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 49 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter ist in Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit1 geregelt.

 

1 ABl. L 193 vom 29.6.1989, S. 1.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 50 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass externe Arbeitskräfte durch das System der individuellen Strahlenüberwachung den gleichen Schutz erhalten wie die vom Unternehmen auf Dauer beschäftigten Arbeitskräfte.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass externe Arbeitskräfte durch das System der individuellen Strahlenüberwachung den gleichen Schutz und die gleiche medizinische Versorgung erhalten wie die vom Unternehmen auf Dauer beschäftigten Arbeitskräfte.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 54 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Das Personal wird regelmäßig geschult, und die Einhaltung der geltenden Regeln wird überwacht.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 70 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten verpflichten das für eine Tätigkeit verantwortliche Unternehmen, die zuständigen Behörden sofort über jegliche Notfälle zu unterrichten, die sich in seiner Anlage ereignen oder mit seinen Tätigkeiten in Verbindung stehen, und alle angemessenen Maßnahmen zur Verringerung der Folgen zu treffen.

1. Die Mitgliedstaaten verpflichten das für eine erlaubte Tätigkeit verantwortliche Unternehmen, die zuständigen Behörden sofort über jegliche Notfälle zu unterrichten, die sich in seiner Anlage ereignen oder mit seinen Tätigkeiten in Verbindung stehen, und alle angemessenen Maßnahmen zur Verringerung der Folgen zu treffen.

Begründung

Die hier aufgeführten Bestimmungen beziehen sich auf die Tätigkeiten in den Kategorien, die ein hohes Risiko bergen und daher unter die erlaubnispflichtige Kategorie von Tätigkeiten fallen.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 85 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa) Festlegung dokumentierter Verfahren zur Unterrichtung und Schulung strahlenexponierter Arbeitskräfte.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 86 – Absatz 2 – Buchstabe l a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(la) Festlegung dokumentierter Verfahren zur Unterrichtung und Schulung strahlenexponierter Arbeitskräfte.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang VIII – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Datensysteme der Mitgliedstaaten für die individuelle Strahlenüberwachung können als zentrale nationale Netze oder als nationale Dosisregister eingerichtet werden. Diese Netze oder Register können durch die Ausstellung persönlicher Strahlenschutzpässe für alle externen Arbeitskräfte ergänzt werden.

Die Datensysteme der Mitgliedstaaten für die individuelle Strahlenüberwachung können als zentrale nationale Netze oder als nationale Dosisregister eingerichtet werden. Diese Netze oder Register werden durch die Ausstellung persönlicher Strahlenschutzpässe für alle externen Arbeitskräfte ergänzt.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

21.3.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Edit Bauer, Heinz K. Becker, Jean-Luc Bennahmias, Phil Bennion, Vilija Blinkevičiūtė, Philippe Boulland, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Minodora Cliveti, Marije Cornelissen, Emer Costello, Andrea Cozzolino, Frédéric Daerden, Karima Delli, Richard Falbr, Thomas Händel, Danuta Jazłowiecka, Martin Kastler, Ádám Kósa, Jean Lambert, Patrick Le Hyaric, Verónica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Siiri Oviir, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Elisabeth Schroedter, Nicole Sinclaire, Jutta Steinruck

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Georges Bach, Jürgen Creutzmann, Edite Estrela, Sergio Gutiérrez Prieto, Anthea McIntyre, Ria Oomen-Ruijten, Csaba Sógor

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Fiona Hall, Angelika Werthmann

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

4.7.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

53

0

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Martina Anderson, Elena Oana Antonescu, Kriton Arsenis, Sophie Auconie, Paolo Bartolozzi, Lajos Bokros, Franco Bonanini, Nessa Childers, Chris Davies, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Jill Evans, Karl-Heinz Florenz, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Karin Kadenbach, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Jo Leinen, Corinne Lepage, Linda McAvan, Vladko Todorov Panayotov, Gilles Pargneaux, Antonyia Parvanova, Andrés Perelló Rodríguez, Mario Pirillo, Pavel Poc, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Theodoros Skylakakis, Bogusław Sonik, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Glenis Willmott, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Erik Bánki, Esther de Lange, Gaston Franco, James Nicholson, Alojz Peterle, Vittorio Prodi, Kārlis Šadurskis, Alda Sousa, Struan Stevenson, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Anna Záborská