BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch
25.9.2013 - (COM(2012)0175 – C7‑0102/2012 – 2012/0085(COD)) - ***I
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Paul Murphy
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch
(COM(2012)0172 – C7-0102/2012 – 2012/0085(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0172),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0102/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0304/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Um die Verlässlichkeit und Wirksamkeit der Präferenzeinfuhrregelung sicherzustellen, sollte die Befugnis, Rechtsakte in Übereinstimmung mit Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, der Kommission übertragen werden, damit sie Vorschriften erlässt, die die Teilnahme an der Regelung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. |
(3) Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 vom 22. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Reis mit Ursprung in Bangladesch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3491/901 des Rates sollte, um die Verlässlichkeit und Wirksamkeit der Präferenzeinfuhrregelung sicherzustellen, die Befugnis, Rechtsakte in Übereinstimmung mit Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, der Kommission übertragen werden, damit sie Vorschriften erlässt, die die Teilnahme an der Regelung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. |
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1 ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 18. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sollten diese Befugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Wird jedoch eine Aussetzung der Präferenzeinfuhrregelung erforderlich, so sollte der Kommission gestattet werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, ohne die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 anzuwenden. |
(4) Um einheitliche Bedingungen für den Erlass bestimmter Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sollten diese Befugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Wird jedoch eine Aussetzung der Präferenzeinfuhrregelung erforderlich, so sollte die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen, ohne die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 anzuwenden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Um sicherzustellen, dass die Vorteile der Präferenzeinfuhrregelungen nur auf Reis mit Ursprung in Bangladesch beschränkt sind, sollten eine Ursprungsbescheinigung ausgestellt und eine Ausfuhrabgabe in Höhe der Verringerung des Einfuhrzolls vom Ausfuhrland erhoben werden. |
(7) Um sicherzustellen, dass die Vorteile der Präferenzeinfuhrregelungen nur auf Reis mit Ursprung in Bangladesch beschränkt sind, sollten eine Ursprungsbescheinigung ausgestellt werden. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) Diese Verordnung ist Teil der gemeinsamen Handelspolitik der Union und muss mit den in Artikel 208 des Vertrags festgelegten Zielen der Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere den Zielen Beseitigung der Armut sowie Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und einer verantwortungsvollen Staatsführung in den Entwicklungsländern, in Einklang stehen. Insofern sollte sie auch mit den Auflagen der Welthandelsorganisation (WTO) und insbesondere mit dem Beschluss über differenzierte und günstigere Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer („Ermächtigungsklausel“), der im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT )1979 angenommen wurde, in Einklang stehen; dieser Beschluss erlaubt den WTO-Mitgliedern eine differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsländern.
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Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7b) Diese Verordnung stützt sich auch auf die Anerkennung des Rechts von kleinen Landwirten und Landarbeitern auf ein angemessenes Einkommen und ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld, die eine grundlegende Bedingung dafür sind, dass die mit der Gewährung von Handelspräferenzen an Entwicklungsländer und insbesondere an die am wenigsten entwickelten Länder verbundenen allgemeinen Ziele erreicht werden. Ziel der Union ist es, die gemeinsame Politik und Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern mit dem vorrangigen Ziel zu fördern, die Armut zu beseitigen. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, dass die wesentlichen internationalen Übereinkommen über Menschen- und Arbeitnehmerrechte, den Umweltschutz und eine verantwortungsvolle Staatsführung ratifiziert und wirksam umgesetzt werden, wie es in der Sonderregelung für zusätzliche Zollpräferenzen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen1 vorgesehen ist. |
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1 ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. In dieser Verordnung wird das Recht der kleinen Landwirte und Landarbeiter auf ein angemessenes Einkommen und ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld anerkannt, und die Achtung dieses Rechts wird als grundlegend angesehen, um die mit der Gewährung von Handelspräferenzen an Entwicklungsländer und insbesondere an die am wenigsten entwickelten Länder verbundenen, allgemeinen Ziele zu erreichen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Stellt die Kommission fest, dass die Einfuhren im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels die in Absatz 2 angegebene Menge erreicht haben, so setzt sie die Anwendung dieser Präferenzeinfuhrregelung im Wege eines Durchführungsrechtsakts ohne Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 323 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XXXX/XXXX aus. |
3. Stellt die Kommission fest, dass die Einfuhren im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels die in Absatz 2 dieses Artikels angegebene Menge erreicht haben, so erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, der die Anwendung dieser Präferenzeinfuhrregelung aussetzt. Dieser Durchführungsrechtsakt wird ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 5a Absatz 2 erlassen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) es wird der Nachweis erbracht, dass Bangladesch eine der Verminderung gemäß Absatz 1 entsprechende Ausfuhrabgabe erhoben hat; |
entfällt |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 ist unbefristet und gilt ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung. |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem … übertragen. Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
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* OJ: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung eintragen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um vier Monate verlängert. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 5a |
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Ausschussverfahren |
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1. Der gemäß Artikel [323 Absatz 1] der Verordnung (EU) Nr. [xxxx/JJJJ] des Europäischen Parlaments und des Rates vom … eingerichtete Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt die Kommission bei der Einrichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse [Verordnung „Einheitliche GMO“]1. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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3. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder die Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. |
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BEGRÜNDUNG
Präferenzen beim Zugang für Erzeugnisse aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) einschließlich präferentieller Einfuhrregelungen für Reis gehen auf die Uruguay-Runde des GATT (Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen und Vorgängerorganisation der WTO) zurück, die in ihrer Gesamtheit 1994 unterzeichnet wurde.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates, die speziell die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch regelt, wurde im November 1990 erlassen.
Im konkreten Fall Bangladeschs beinhalten die Präferenzeinfuhrregelungen eine Verringerung des Einfuhrzolls für eine bestimmte Menge von geschältem Reis.
Ziel des Vorschlags der Kommission vom 16.4.2012 ist es, die Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates vom 26. November 1990 über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch mit der durch die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeführten Post-Lissabon-Regelung von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten in Einklang zu bringen. Um der Klarheit willen schlägt die Kommission vor, die Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen; der Berichterstatter stimmt dem zu.
Im Februar 2001 hat der Rat die Verordnung (EG) 416/2001, die sogenannte „EBA-Verordnung“ („Alles außer Waffen“), angenommen, die später in die APS-Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates aufgenommen wurde und in der vorgesehen ist, dass für die LDC auf unbegrenzte Zeit spezifische und nicht an die Fristenverlängerung des APS-Schemas gebundene Regelungen aufrechterhalten werden.
Die begrenzten Übergangsbeschränkungen bzw. -quoten für Zucker und Reis wurden seit 2001 jedes Jahr schrittweise ausgeweitet und sind jeweils am 31. August 2009 bzw. 30. September 2009 endgültig erloschen. Daher sind nun sämtliche Reis- und Zuckerimporte aus den LDC vollständig liberalisiert. Seit dem 1. Oktober 2009 wird durch die EBA-Regelung allen Erzeugnissen aus sämtlichen LDC, natürlich außer Importen von Waffen und Munition, ein vollständiger, hundertprozentig zoll- und quotenfreier Markzugang gewährt.
Der Berichterstatter kommt daher zu dem Schluss, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates derzeit keine Auswirkungen auf die Einfuhrvereinbarungen Bangladeschs mit der EU hat. Aus dem gleichen Grunde wird die Angleichung der Verordnung keine Auswirkungen auf die Festlegung der bestehenden Regeln für den Handel mit Reis zwischen der EU und Bangladesch zeitigen. Die Verordnung wird nur in Kraft treten, wenn an der „EBA-Verordnung“ (EG) Nr. 416/2001 Bangladesch betreffende Änderungen vorgenommen werden.
Derzeit wird eine ganze Reihe von Rechtsvorschriften im Bereich der Gemeinsamen Handelspolitik mit Hilfe von zwei Trade-Omnibus-Verordnungen, der Verordnung Trade Omnibus I des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung einzelner Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik in Bezug auf die Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (COD 2011/0039) und der Verordnung Trade Omnibus II des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung einzelner Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik in Bezug auf die Gewährung delegierter Befugnisse für die Annahme bestimmter Maßnahmen (COD 2011/0153) an die Artikel 290 und 291 AEUV angeglichen.
Beide Dossiers befinden sich noch in Behandlung und werden letztendlich durch die am 5. Juni abgeschlossenen, dreiseitigen Verhandlungen der beiden Mitgesetzgeber und der Europäischen Kommission bestimmt. Um bei den Handelsvorschriften Konsistenz zu wahren, schlägt der Berichterstatter vor, den Vorschlag der Kommission dergestalt zu ändern, dass er die Modifizierungen widerspiegelt, die durch die beiden Trade-Omnibus-Verordnungen insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte herbeigeführt werden:
• Einfügung neuer Erwägungen zur Aufnahme von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten in die grundlegenden Rechtsakte;
• Einbeziehung des Europäischen Parlaments in die Vorbereitung delegierter Rechtsakte;
• Beschränkung der Übertragung delegierter Befugnisse an die Kommission auf einen Zeitraum von 5 Jahren, der stillschweigend um einen Zeitraum gleicher Dauer verlängert werden kann (oder genauer gesagt um Zeiträume gleicher Dauer)
• Verlängerung der Frist für Einwände des Europäischen Parlaments gegen einen von der Europäischen Kommission eingegangen Entwurf für einen delegierten Rechtsakt von zwei auf vier Monate und gleichzeitige Verlängerung der Frist für die Prüfung durch das Europäische Parlament von 4 Monaten (2+2) auf 6 Monate (2+4).
In Übereinstimmung mit vorherigen Angleichungsmaßnahmen, wie den Änderungen der Verordnungen (EG) Nr. 2008/97, (EG) Nr. 779/98 und (EG) Nr. 1506/98 des Rates auf dem Gebiet der Einfuhren von Olivenöl und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus der Türkei, schlägt der Berichterstatter in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse, die nicht in Omnibus I oder II enthalten sind, vor, eine Vorschrift für ein Ausschussverfahren in die Verordnung aufzunehmen. Auf diese Weise kann die aus den Rechtsvorschriften Omnibus I und II herrührende, abgeänderte Anwendung des schriftlichen Verfahrens sichergestellt werden. Außerdem wird die abgeänderte Verordnung und nicht die Einheitliche GMO-Verordnung Basisrechtsakt für die künftigen Durchführungsrechtsakte. Folglich wird das Prüfungsrecht in Bezug auf derartige Durchführungsrechtsakte beim Ausschuss für internationalen Handel und nicht beim Landwirtschaftsausschuss verbleiben. Ferner schlägt der Berichterstatter vor, die Übertragung von delegierten Befugnissen an die Kommission auf einen Zeitraum von 5 Jahren zu beschränken, der stillschweigend um einen Zeitraum gleicher Dauer verlängert werden kann, wie er bei einer Reihe anderer Handelsregelungen vereinbart wurde.
In Bezug auf konkrete Fragen, die sich aus dieser spezifischen Verordnung ergeben und die nicht in Bezug zum Komitologieverfahren stehen, hat der Berichterstatter eine Reihe zusätzlicher Änderungsanträge eingebracht, die seiner Meinung nach die Stimmigkeit der Verordnung erhöhen.
Dies trifft auf die Erwägung 4 zu, die, um vollständig dem Artikel 1 Absatz 3 zu entsprechen, dergestalt geändert wurde, dass sich der Anwendungsbereich des betreffenden Durchführungsaktes strikt auf die mathematische Bestimmung des Limits bzw. Maßes der Quote beschränkt.
Der Berichterstatter hatte ferner den Eindruck, dass es in Bezug auf die in Artikel 3 des Vorschlags der Kommission dargelegte „Leistung einer Sicherheit“ einer kohärenteren Herangehensweise bedurfte. Die Regelungen hinsichtlich der „Leistung von Sicherheit“ werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für Reis mit Ursprung in Bangladesch bestimmt. Im Vorschlag der Kommission wird nicht auf diese Regelung der Verordnung Bezug genommen, der Berichterstatter hält es jedoch für erforderlich, auf diese Verordnung Bezug zu nehmen, um Stimmigkeit zwischen einem im Rahmen dieser Regelung erlassenen delegierten Rechtsakt und den in der Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 der Kommission enthaltenen Vorschriften sicherzustellen.
Im Vorschlag der Kommission wird ausdrücklich auf eine Ausfuhrabgabe in Höhe der Verringerung des Einfuhrzolls Bezug genommen, die vom Ausfuhrland als Bedingung für die Ausfuhr in die EU zu erheben ist.
Der Berichterstatter hat nichts gegen die Erhebung einer Ausfuhrabgabe durch Bangladesch einzuwenden. Allerdings ist er der Auffassung, dass es sich dabei um eine Entscheidung handelt, die durch die politischen Gesetzgeber in Bangladesch und nicht durch die Organe der Europäischen Union zu treffen ist. Die Frage des Berichterstatters, warum der Vorschlag der Kommission diese Bezugnahmen und Vorschriften beinhaltet, hat die Kommission nicht zufriedenstellend beantwortet.
Der Berichterstatter hat diese Bezugnahmen und Vorschriften daher aus der Verordnung gestrichen und eine neue Erwägung eingefügt, in der das Recht von Bangladesch anerkennt, wird eine Ausfuhrabgabe nach eigenem Ermessen zu erheben.
Der Berichterstatter hielt es für wichtig hervorzuheben, dass die Verordnung mit den allgemeinen Vorschriften des Artikels 208 AEUV sowie mit den allgemeinen Zielen in Bezug auf nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung, angemessene Arbeitsbedingungen und Armutsbekämpfung in Bangladesch im Einklang stehen muss, und hat daher eine neue Erwägung und in Artikel 1 der Verordnung einen neuen Absatz eingefügt.
VERFAHREN
Titel |
Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2012)0172 – C7-0102/2012 – 2012/0085(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
16.4.2012 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 20.4.2012 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 20.4.2012 |
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Verzicht auf die Abgabe einer Stellungnahme Datum des Beschlusses |
AGRI 23.5.2012 |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Paul Murphy 29.5.2012 |
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Prüfung im Ausschuss |
17.12.2012 |
11.7.2013 |
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Datum der Annahme |
17.9.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
29 1 0
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, Maria Badia i Cutchet, María Auxiliadora Correa Zamora, Andrea Cozzolino, George Sabin Cutaş, Marielle de Sarnez, Yannick Jadot, Metin Kazak, Bernd Lange, David Martin, Vital Moreira, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Niccolò Rinaldi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Henri Weber, Jan Zahradil |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Amelia Andersdotter, Josefa Andrés Barea, Salvatore Iacolino, Elisabeth Köstinger, Emma McClarkin, Mario Pirillo, Jarosław Leszek Wałęsa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Jean-Pierre Audy, Krzysztof Lisek |
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Datum der Einreichung |
25.9.2013 |
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