BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln
26.9.2013 - (COM(2012)0773 – C7‑0415/2012 – 2012/0359(COD)) - ***I
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Niccolò Rinaldi
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln
(COM(2012)0773 – C7‑0415/2012 – 2012/0359(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0773),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0415/2012),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7‑0308/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln |
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates |
Begründung | |
Durch die Verordnung wird u. a. eine veraltete Bestimmung der Verordnung über Handelshemmnisse geändert. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Union ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Union über geeignete Instrumente zur wirksamen Ausübung ihrer Rechte aus internationalen Handelsübereinkünften verfügt. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen Drittländer Handelsbeschränkungen erlassen, mit denen die Vorteile, die sich für Wirtschaftsbeteiligte der Union aus internationalen Handelsübereinkünften ergeben, geschmälert werden. Die Union sollte in der Lage sein, im Rahmen der Verfahren und Fristen, die in den von ihr geschlossenen internationalen Handelsübereinkünften vorgesehen sind, rasch und flexibel zu reagieren. Die Union sollte daher Rechtsvorschriften erlassen, mit denen der Rahmen für die Ausübung der Rechte der Union in bestimmten Situationen festgelegt wird. |
(2) Zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Union ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Union über geeignete Instrumente zur wirksamen Ausübung ihrer Rechte aus internationalen Handelsübereinkünften verfügt. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen Drittländer Handelsbeschränkungen erlassen, mit denen die Vorteile, die sich für Wirtschaftsbeteiligte der Union aus internationalen Handelsübereinkünften ergeben, geschmälert werden. Die Union sollte in der Lage sein, im Rahmen der Verfahren und Fristen, die in den von ihr geschlossenen internationalen Handelsübereinkünften vorgesehen sind, rasch und flexibel zu reagieren. Die Union sollte daher Rechtsvorschriften erlassen, mit denen der Rahmen für die Ausübung der Rechte der Union in bestimmten Situationen festgelegt wird, und ausreichende Mittel bereitstellen, damit die verfügbaren Ressourcen effizient für diese Instrumente genutzt werden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Bei der Auswahl der Maßnahmen zur Sicherstellung der wirksamen Ausübung der Rechte der Union sollte nicht nur berücksichtigt werden, inwieweit durch diese Maßnahmen die betroffenen Drittstaaten zur Befolgung der internationalen Handelsregeln angehalten werden, sondern auch, inwiefern durch diese Maßnahmen die am stärksten von Handelsbeschränkungen von Drittstaaten betroffenen wirtschaftlichen Akteure und Mitgliedstaaten entlastet werden. Die gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen sollten den Zugang der Union zu den von der europäischen Industrie dringend benötigten Rohstoffen nicht einschränken. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Streitbeilegungsmechanismus der WTO und andere – beispielsweise regionale und bilaterale – Streitbeilegungsmechanismen sollen dazu dienen, bei Streitigkeiten zwischen der Union und der oder den anderen Vertragspartei(en) der jeweiligen Übereinkünfte eine positive Lösung zu finden. Im Einklang mit diesen Streitbeilegungsregeln sollte die Union allerdings Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen aussetzen, wenn sich andere Ansätze für eine positive Lösung einer Streitigkeit als nicht erfolgreich erwiesen haben. In solchen Fällen soll ein Tätigwerden der Union das betreffende Drittland dazu veranlassen, die fraglichen internationalen Handelsregeln einzuhalten, damit eine Situation wiederhergestellt wird, die zu gegenseitigem Vorteil gereicht. |
(3) Der Streitbeilegungsmechanismus der WTO und andere – beispielsweise regionale und bilaterale – Streitbeilegungsmechanismen sollen dazu dienen, bei Streitigkeiten zwischen der Union und der oder den anderen Vertragspartei(en) der jeweiligen Übereinkünfte eine positive Lösung zu finden. Im Einklang mit diesen Streitbeilegungsregeln sollte die Union allerdings Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen aussetzen, wenn sich andere Ansätze für eine positive Lösung einer Streitigkeit als nicht erfolgreich erwiesen haben. In solchen Fällen soll ein Tätigwerden der Union das betreffende Drittland dazu veranlassen, die fraglichen internationalen Handelsregeln einzuhalten, damit eine Situation wiederhergestellt wird, die zu gegenseitigem Vorteil gereicht. Die Union sollte stets den effizientesten zur Verfügung stehenden Streitbeilegungsmechanismus wählen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen sollte sich ein WTO-Mitglied, das die Anwendung oder die Verlängerung einer Schutzmaßnahme beabsichtigt, bemühen, den zwischen ihm selbst und den Ausfuhrmitgliedern, die von einer solchen Schutzmaßnahme nachteilig betroffen wären, bestehenden Umfang an Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen im Wesentlichen aufrechtzuerhalten. Ähnliche Regeln gelten im Rahmen anderer, beispielsweise regionaler oder bilateraler, von der Union geschlossener internationaler Handelsübereinkünfte. Die Union sollte Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts ergreifen, indem sie Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen aussetzt, wenn das betreffende Drittland keine zufriedenstellenden Ausgleichsmaßnahmen durchführt. In solchen Fällen soll ein Tätigwerden der Union Drittländer dazu veranlassen, handelsfördernde Maßnahmen einzuführen, damit eine Situation wiederhergestellt wird, die zu gegenseitigem Vorteil gereicht. |
(4) Nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen sollte sich ein WTO-Mitglied, das die Anwendung oder die Verlängerung einer Schutzmaßnahme beabsichtigt, bemühen, den zwischen ihm selbst und den Ausfuhrmitgliedern, die von einer solchen Schutzmaßnahme nachteilig betroffen wären, bestehenden Umfang an Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen im Wesentlichen aufrechtzuerhalten. Ähnliche Regeln gelten im Rahmen anderer, beispielsweise regionaler oder bilateraler, von der Union geschlossener internationaler Handelsübereinkünfte. Die Union sollte Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts ergreifen, indem sie Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen aussetzt, wenn das betreffende Drittland keine angemessenen und ausgewogenen Ausgleichsmaßnahmen durchführt. In solchen Fällen soll ein Tätigwerden der Union Drittländer dazu veranlassen, handelsfördernde Maßnahmen einzuführen, damit eine Situation wiederhergestellt wird, die zu gegenseitigem Vorteil gereicht. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Änderung oder Rücknahme der in den Zolltariflisten der WTO-Mitglieder festgelegten Zugeständnisse ist in Artikel XXVIII GATT 1994 und der diesbezüglichen Vereinbarung geregelt. WTO-Mitglieder, die von einer solchen Änderung betroffen sind, dürfen unter bestimmten Umständen im Wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse zurücknehmen. Sofern keine ausgleichenden Regelungen vereinbart wurden, sollte die Union in solchen Fällen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts erlassen. Ein Tätigwerden der Union würde darauf abzielen, Drittländer zur Durchführung handelsfördernder Maßnahmen zu veranlassen. |
(5) Die Änderung oder Rücknahme der in den Zolltariflisten festgelegten Zugeständnisse und Verpflichtungen und die Auflistung der spezifischen Verpflichtungen der WTO-Mitglieder sind in Artikel XXVIII GATT 1994 und der diesbezüglichen Vereinbarung sowie in Artikel XXI des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und den entsprechenden Verfahren zu seiner Umsetzung geregelt. WTO-Mitglieder, die von einer solchen Änderung betroffen sind, dürfen unter bestimmten Umständen im Wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse oder Verpflichtungen zurücknehmen. Sofern keine ausgleichenden Regelungen vereinbart wurden, sollte die Union in solchen Fällen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts erlassen. Ein Tätigwerden der Union würde darauf abzielen, Drittländer zur Durchführung von Maßnahmen zu veranlassen, die den gegenseitigen Vorteil wiederherstellen und den Handel fördern. |
Begründung | |
Dienstleistungen sollten in den Geltungsbereich der der Union zur Verfügung stehenden handelspolitischen Maßnahmen fallen, solange internationale oder bilaterale Regelungen zur Beilegung von Handelsstreitigkeiten dies nicht ausschließen. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Da nach dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen Streitfälle, die sich aus ebendiesem Übereinkommen ergeben, nicht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus einem anderen unter die Vereinbarung fallenden WTO-Übereinkommen führen, sollte die Union die Möglichkeit haben, ihre Rechte im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens durchzusetzen. |
(6) Wenn eine Partei ihren Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen oder aus anderen bindenden bilateralen oder regionalen Übereinkommen nicht nachkommt, muss die Union die Möglichkeit haben, ihre Rechte im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zügig durchzusetzen. Ziel der Maßnahmen der Union sollte die Aufrechterhaltung eines im Wesentlichen gleichen Maßes an Zugeständnissen im öffentlichen Beschaffungswesen sein. |
Begründung | |
Es muss klar herausgestellt werden, dass Maßnahmen im Beschaffungswesen nicht nur im Rahmen des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen ergriffen werden können, sondern auch unter anderen Umständen, insbesondere dann, wenn ein FHA-Partner seinen Verpflichtungen zum Beschaffungswesen im Rahmen des FHA nicht nachkommt. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Diese Verordnung sollte sich auf diejenigen Maßnahmen konzentrieren, mit deren Gestaltung und Anwendung die Union Erfahrung hat; die Möglichkeit, den Geltungsbereich dieser Verordnung auf die Bereiche Dienstleistungen und Rechte des geistigen Eigentums auszuweiten, sollte zu gegebener Zeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Gebiets geprüft werden. |
(7) Diese Verordnung sollte der Union einen vollständigen und wirksamen Rahmen für die schnellstmögliche Ergreifung von Maßnahmen zur Verfügung stellen. Gleichwohl sollte die Möglichkeit, ihren Geltungsbereich durch neue Maßnahmen auf neue Bereiche des Handels wie die Rechte des geistigen Eigentums auszuweiten, im Rahmen einer Studie geprüft werden, die zeitgleich mit dem in Artikel 10 genannten Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung erstellt und dem Europäischen Parlament vorgelegt werden sollte; |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Kommission sollte das Funktionieren dieser Verordnung spätestens drei Jahre nach dem ersten Fall ihrer Anwendung bewerten, um die Effizienz der Verordnung zu prüfen und gegebenenfalls zu verbessern. |
(9) Die Kommission sollte das Funktionieren dieser Verordnung spätestens fünf Jahre nach Annahme des ersten Durchführungsrechtsaktes gemäß dieser Verordnung bewerten, um die Umsetzung der Verordnung zu prüfen und gegebenenfalls ihre Wirksamkeit zu verbessern. Die Berichte der Kommission über die Strategie Europa 2020 sollten eine Analyse der Relevanz dieser Verordnung insbesondere für die Beseitigung von Handelshemmnissen enthalten. |
Begründung | |
Da darauf zu hoffen ist, dass die Verordnung als solche unsere Handelspartner von Verstößen gegen die Spielregeln abhalten wird, ist eine Überprüfung in größeren Abständen vorgesehen, da davon ausgegangen werden kann, dass die Kommission seltener zu Mitteln zur Durchsetzung greifen muss. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Die Kommission sollte das Europäische Parlament regelmäßig in Kenntnis setzen, wenn sie beabsichtigt, handelspolitische Maßnahmen nach dieser Verordnung umzusetzen. Die dabei gemachten Angaben sollten eine detaillierte Beschreibung des entsprechenden Einzelfalls, der vorgesehenen Maßnahmen und des der europäischen Industrie entstandenen Schadens sowie die Begründung und die potenziellen Auswirkungen der vorgesehenen Maßnahmen enthalten. Nach Ergreifung der Maßnahmen sollte die Kommission das Europäische Parlament über ihre tatsächlichen Auswirkungen unterrichten. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9b) Bei der Bewertung des allgemeinen Interesses der Union an der Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen sollte die Kommission zwar einen ausgewogenen Ansatz verfolgen, gleichzeitig jedoch die Lage der Erzeuger in der Union besonders berücksichtigen. Die Kommission sollte das Europäische Parlament von Fall zu Fall darüber unterrichten, wie das allgemeine Interesse der Union festgestellt wurde. |
Begründung | |
Die Feststellung des allgemeinen Interesses der Union entspricht der Prüfung des Interesses der Union bei Antidumping- und Antisubventionsverfahren, da in diesen Fällen ähnliche Betrachtungen über einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Erzeuger und der Nutzer/Verbraucher vorgenommen werden. Im Einklang mit der Notwendigkeit, einen strategischen Ansatz für eine europäische Industriepolitik auszuarbeiten, müssen die Auswirkungen auf die Erzeuger besonders berücksichtigt werden. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Das Europäische Parlament sollte regelmäßig von der Kommission unterrichtet werden, insbesondere dann, wenn die Union ein Streitbeilegungsgremium befasst hat. Wenn die Union durch den Beschluss eines Streitbeilegungsgremiums zur Ergreifung von Maßnahmen ermächtigt wurde, sollte die Kommission vor dem für internationalen Handel zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments in jedem Einzelfall Rechenschaft darüber ablegen, ob sie die Ergreifung solcher Maßnahmen beabsichtigt. Wenn die Union die Ergreifung von Maßnahmen beschließt, sollte die Kommission vor dem Europäischen Parlament Rechenschaft über die ausgewählten Maßnahmen ablegen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Auf Anfrage des Europäischen Parlaments sollte die Kommission regelmäßig an dem in dieser Verordnung vorgesehenen Dialog zur Streitbeilegung und Durchsetzung teilnehmen. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In dieser Verordnung werden Regeln und Verfahren festgelegt, mit denen die wirksame Ausübung der Rechte der Union zur Aussetzung oder Rücknahme von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus internationalen Handelsübereinkünften gewährleistet werden soll, mit dem Ziel |
In dieser Verordnung werden Regeln und Verfahren festgelegt, mit denen die wirksame und zeitnahe Ausübung der Rechte der Union zur Aussetzung oder Rücknahme von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus internationalen Handelsübereinkünften gewährleistet werden soll, mit dem Ziel |
Begründung | |
Die Ausübung der Rechte der Union muss nicht nur wirksam, sondern auch zeitnah erfolgen. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) im Bemühen um eine zufriedenstellende Lösung auf Verstöße von Drittländern gegen internationale Handelsregeln zu reagieren, die die Interessen der Union berühren. |
a) im Bemühen um eine zufriedenstellende Lösung, durch die die betroffenen Wirtschaftsakteure der Union entlastet werden, auf Verstöße von Drittländern gegen internationale Handelsregeln zu reagieren, die die Interessen der Union berühren. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) bei einer Änderung der den Waren aus der Union gewährten Einfuhrbehandlung die Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen in den Handelsbeziehungen zu Drittländern wieder ins Gleichgewicht zu bringen. |
b) bei einer Änderung der den Waren oder Dienstleistungen aus der Union gewährten Behandlung die Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen in den Handelsbeziehungen zu Drittländern wieder ins Gleichgewicht zu bringen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) „Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen“ Zollzugeständnisse oder sonstige Vorteile, zu deren Anwendung in ihrem Handel mit Drittländern sich die Union durch internationale Handelsübereinkünfte, bei denen sie Vertragspartei ist, verpflichtet hat; |
b) „Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen“ Zollzugeständnisse, spezifische Verpflichtungen im Dienstleistungsbereich oder sonstige Vorteile, zu deren Anwendung in ihrem Handel mit Drittländern sich die Union durch internationale Handelsübereinkünfte, bei denen sie Vertragspartei ist, verpflichtet hat; |
Begründung | |
Dienstleistungen sollten in den Geltungsbereich der der Union zur Verfügung stehenden handelspolitischen Maßnahmen fallen, solange internationale oder bilaterale Regelungen zur Beilegung von Handelsstreitigkeiten dies nicht ausschließen. Aus diesem Grund wird eine Begriffsbestimmung benötigt. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) bei Änderungen von Zugeständnissen durch ein WTO-Mitglied nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, sofern keine ausgleichenden Regelungen vereinbart wurden. |
d) bei Änderungen von Zugeständnissen oder Verpflichtungen durch ein WTO-Mitglied nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 oder nach Artikel XXI GATS, sofern keine ausgleichenden Regelungen vereinbart wurden. |
Begründung | |
Dienstleistungen sollten in den Geltungsbereich der der Union zur Verfügung stehenden handelspolitischen Maßnahmen fallen, solange internationale oder bilaterale Regelungen zur Beilegung von Handelsstreitigkeiten dies nicht ausschließen. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Sind in den Fällen des Artikels 3 Absatz 1 Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Union erforderlich, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem die geeigneten handelspolitischen Maßnahmen festgelegt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 8 Absatz 2 erlassen. |
1. Sind in den Fällen des Artikels 3 Absatz 1 Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Union erforderlich, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem die geeigneten handelspolitischen Maßnahmen festgelegt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 8 Absatz 2 erlassen. Die Kommission begründet die Auswahl der in Artikel 5 vorgesehenen handelspolitischen Maßnahmen vor dem Europäischen Parlament in angemessener Form. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Zugeständnisse, die in Verbindung mit Artikel XXVIII GATT 1994 und der diesbezüglichen Vereinbarung im Handel mit einem Drittland zurückgenommen werden, müssen im Einklang mit Artikel XXVIII GATT 1994 und der diesbezüglichen Vereinbarung mit den von diesem Drittland geänderten oder zurückgenommenen Zugeständnissen im Wesentlichen gleichwertig sein. |
d) Zugeständnisse oder Verpflichtungen, die in Verbindung mit Artikel XXVIII GATT 1994 und der diesbezüglichen Vereinbarung oder in Verbindung mit Artikel XXI GATS und den entsprechenden Verfahren zu seiner Umsetzung im Handel mit einem Drittland geändert oder zurückgenommen werden, müssen im Einklang mit Artikel XXVIII GATT 1994 und der diesbezüglichen Vereinbarung oder mit Artikel XXI GATS und den entsprechenden Verfahren zu seiner Umsetzung mit den von diesem Drittland geänderten oder zurückgenommenen Zugeständnissen oder Verpflichtungen im Wesentlichen gleichwertig sein. |
Begründung | |
Dienstleistungen sollten in den Geltungsbereich der der Union zur Verfügung stehenden handelspolitischen Maßnahmen fallen, solange internationale oder bilaterale Regelungen zur Beilegung von Handelsstreitigkeiten dies nicht ausschließen. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Potenzial der Maßnahmen zur Schaffung von Abhilfe für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, die von den Drittlandsmaßnahmen betroffen sind; |
b) Potenzial der Maßnahmen zur Schaffung von Abhilfe für Wirtschaftsbeteiligte und Mitgliedstaaten der Union, die von den Drittlandsmaßnahmen betroffen sind; |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen für die betreffenden Waren, damit negative Auswirkungen auf nachgelagerte Wirtschaftszweige oder Endverbraucher in der Union vermieden oder möglichst gering gehalten werden; |
c) Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen, damit negative Auswirkungen auf nachgelagerte Wirtschaftszweige oder Endverbraucher in der Union vermieden oder möglichst gering gehalten werden; |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. In ihrem Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt führt die Kommission aus, wie sie im konkreten Einzelfall das allgemeine Interesse der Union festgestellt hat. |
Begründung | |
Im Interesse der Transparenz in Bezug auf die Durchführungsbefugnisse der Kommission, und da es sich hier um einen wichtigen Bestandteil der Umsetzung der Grundverordnung handelt, muss die Kommission in ihrem Vorschlag für einen Durchführungsrechtsakt erläutern, wie sie das allgemeine Interesse der Union festgestellt hat. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Aussetzung der Anwendung von Verpflichtungen und spezifischen Verpflichtungen im Bereich des Handels mit Dienstleistungen unter Bezugnahme auf das GATS oder andere bilaterale und regionale Übereinkommen;
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Begründung | |
Dienstleistungen sollten in den Geltungsbereich der der Union zur Verfügung stehenden handelspolitischen Maßnahmen fallen, solange internationale oder bilaterale Gremien zur Beilegung von Handelsstreitigkeiten dies nicht ausschließen. Aus einigen aktuellen Fällen der WTO geht hervor, dass die Union im Bereich der Dienstleistungen bereits Gegenmaßnahmen beantragt hat. Die Wahl des spezifischen Dienstleistungsbereichs sollte nach Maßgabe des Vertrags von der Kommission vorgeschlagen werden. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Buchstabe c – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Ausschluss von Angeboten, deren Gesamtwert zu mehr als 50 % auf Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland entfällt, von der Vergabe öffentlicher Aufträge und/oder |
i) Ausschluss von Angeboten, deren Gesamtwert zu mehr als 50 % auf Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland entfällt, von der Vergabe öffentlicher Aufträge; entsprechend den Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen kann in Durchführungsrechtsakten ein Grenzwert vorgesehen werden, ab dem dieser Ausschluss zur Anwendung kommt, wobei die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 3 einschließlich der Erwägungen über die Verwaltungskapazität und der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile berücksichtigt werden müssen; und/oder |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission begründet die Auswahl der spezifischen handelspolitischen Maßnahmen, die nach Maßgabe dieses Artikels ergriffen wurden, in angemessener Form vor dem Europäischen Parlament. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf den im Berichtsentwurf enthaltenen Änderungsantrag 14 des Berichterstatters und präzisiert ihn dadurch, dass die Kommission nicht nur das Europäische Parlament, sondern auch den Rat über die tatsächlichen Auswirkungen der Maßnahmen unterrichten muss. Es soll darauf hingewiesen werden, dass das Europäische Parlament und der Rat im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gemeinsam als Gesetzgeber für diese vorgeschlagene Verordnung auftreten. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Gewährt das betreffende Drittland der Union in den Fällen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a und b nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 4 Absatz 1 einen zufriedenstellenden Ausgleich, so kann die Kommission die Anwendung dieses Durchführungsrechtsakts für die Dauer des Ausgleichszeitraums aussetzen. Die Aussetzung wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 8 Absatz 2 beschlossen. |
1. Gewährt das betreffende Drittland der Union in den Fällen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a und b nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 4 Absatz 1 einen geeigneten und ausgewogenen Ausgleich, so kann die Kommission die Anwendung dieses Durchführungsrechtsakts für die Dauer des Ausgleichszeitraums aussetzen. Die Aussetzung wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 8 Absatz 2 beschlossen. |
Begründung | |
Der Ausgleich muss geeignet und ausgewogen sein. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) im Falle der Wiederherstellung des Gleichgewichts von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen nach dem Erlass einer Schutzmaßnahme durch ein Drittland, wenn die Schutzmaßnahme zurückgenommen wird oder ausläuft oder wenn das betreffende Drittland der Union nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 4 Absatz 1 einen zufriedenstellenden Ausgleich gewährt; |
b) im Falle der Wiederherstellung des Gleichgewichts von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen nach dem Erlass einer Schutzmaßnahme durch ein Drittland, wenn die Schutzmaßnahme zurückgenommen wird oder ausläuft oder wenn das betreffende Drittland der Union nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 4 Absatz 1 einen geeigneten und ausgewogenen Ausgleich gewährt; |
Begründung | |
Der Ausgleich muss geeignet und ausgewogen sein. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) im Falle einer Änderung von Zugeständnissen durch ein WTO-Mitglied nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, wenn das betreffende Drittland der Union nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 4 Absatz 1 einen zufriedenstellenden Ausgleich gewährt; |
c) im Falle einer Rücknahme oder Änderung von Zugeständnissen oder Verpflichtungen durch ein WTO-Mitglied nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 oder Artikel XXI GATS, wenn das betreffende Drittland der Union nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 4 Absatz 1 einen geeigneten und ausgewogenen Ausgleich gewährt; |
Begründung | |
Dienstleistungen sollten in den Geltungsbereich der der Union zur Verfügung stehenden handelspolitischen Maßnahmen fallen, solange internationale oder bilaterale Gremien zur Beilegung von Handelsstreitigkeiten dies nicht ausschließen. | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Wenn die Kommission die Aussetzung, die Änderung oder die Beendigung einer Maßnahme nach Artikel 5 erwägt, begründet sie dies in angemessener Form vor dem Europäischen Parlament. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bei der Anwendung dieser Verordnung holt die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch andere geeignete öffentliche Kommunikationsmittel Informationen und Stellungnahmen zu den wirtschaftlichen Interessen der Union in Bezug auf bestimmte Waren oder Sektoren ein. |
1. Bei der Anwendung dieser Verordnung holt die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch andere geeignete öffentliche Kommunikationsmittel Informationen und Stellungnahmen zu den wirtschaftlichen Interessen der Union in Bezug auf bestimmte Waren, Dienstleistungen oder Sektoren ein und berücksichtigt diese Standpunkte. |
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In der Bekanntmachung wird die Frist für die Vorlage der Informationen angegeben. Diese Frist darf zwei Monate nicht übersteigen. |
Begründung | |
Dienstleistungen sollten in den Geltungsbereich der der Union zur Verfügung stehenden handelspolitischen Maßnahmen fallen, solange internationale oder bilaterale Gremien zur Beilegung von Handelsstreitigkeiten dies nicht ausschließen. Die eingeholten Informationen und Standpunkte müssen berücksichtigt werden. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden. |
2. Die in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament in angemessener Form über die erhaltenen Informationen sowie über die Art und Weise, in der sie die Informationen bei der Feststellung des allgemeinen Interesses der Union berücksichtigen will. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der Auskunftgeber kann die vertrauliche Behandlung der übermittelten Informationen beantragen. In diesem Fall ist den Informationen eine nicht vertrauliche Zusammenfassung oder eine Begründung beizufügen, weshalb die Informationen nicht zusammengefasst werden können. |
4. Der Auskunftgeber kann die vertrauliche Behandlung der übermittelten Informationen beantragen. In diesem Fall ist den Informationen eine nicht vertrauliche Zusammenfassung, in der die Informationen in verallgemeinerter Form enthalten sind, oder eine Begründung beizufügen, weshalb die Informationen nicht zusammengefasst werden können. |
Begründung | |
Bedarf keiner weiteren Erläuterung. | |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 9a |
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Dialog zur Streitbeilegung und Durchsetzung |
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Die Kommission nimmt regelmäßig an einer Aussprache mit dem für internationalen Handel zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments über die Bewältigung von Handelsstreitigkeiten teil, wobei u. a. laufende Fälle, die Auswirkungen auf die Wirtschaftszweige der EU, die vorgesehenen Maßnahmen, die Begründung und die Auswirkungen der vorgesehenen Maßnahmen sowie die Umsetzung handelspolitischer Maßnahmen nach dieser Verordnung besprochen werden. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Spätestens drei Jahre nach dem ersten Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach dieser Verordnung überprüft die Kommission die Durchführung der Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht. |
Spätestens fünf Jahre nach dem ersten Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach dieser Verordnung überprüft die Kommission die Durchführung der Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht. |
Begründung | |
Da darauf zu hoffen ist, dass die Verordnung als solche unsere Handelspartner von Verstößen gegen die Spielregeln abhalten wird, ist eine Überprüfung in größeren Abständen vorgesehen, da davon ausgegangen werden kann, dass die Kommission seltener zu Mitteln zur Durchsetzung greifen muss. |
BEGRÜNDUNG
Derzeit verfügt die EU über keinen horizontalen Rechtsrahmen für die Durchsetzung ihrer Rechte im Rahmen der WTO und anderer internationaler Handelsübereinkünfte. In einem globalen Kontext, in dem die Anzahl der Retorsionsmaßnahmen zunimmt, ist das vorgeschlagene Instrument mit gutem Grund dafür ausgelegt, die Durchsetzung der Handelsrechte der EU zu stärken, die Glaubwürdigkeit der EU zu erhöhen und letztendlich unsere Handelspartner davon zu überzeugen, sich an die in Handelsübereinkünften niedergelegten Spielregeln zu halten. Der vorliegende Vorschlag ist auch ein Element einer Strategie zur Erschließung neuer Märkte für die EU und passt die Beschlussfassung an den Vertrag von Lissabon an.
Das neue Instrument sollte auch im Rahmen der multilateralen (WTO), regionalen und bilateralen Regelungen zur Streitbeilegung gesehen werden, die dem Beschwerde führenden Land bereits jetzt das Recht einräumen, auf die „letzten Mittel“ – d. h. befristete defensive Retorsion gegen ein Land, das gegen die Vorschriften verstößt, wenn dieses Land sich nicht an die Regeln eines Streitbeilegungsgremiums hält – zurückzugreifen. Die Verordnung dient also keinesfalls dem Protektionismus.
Die entschiedene Unterstützung des Berichterstatters für den Vorschlag bedeutet nicht, dass die EU häufiger auf Maßnahmen/Gegenmaßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zurückgreifen sollte; durch den Vorschlag wird die Ergreifung solcher Maßnahmen aber zweifellos erleichtert. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass Retorsion immer nur als letztes Mittel eingesetzt werden sollte, gemäß dem berühmten Ausspruch von Pascal Lamy: „Consult before you legislate; negotiate before you litigate; compensate before you retaliate; and comply - at any rate“ (Zuerst konsultieren, dann erst Rechtvorschriften erlassen; zuerst verhandeln, dann erst prozessieren, zuerst Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, dann erst Vergeltungsmaßnahmen treffen, und – in jedem Fall – den Verpflichtungen nachkommen).
In den letzten Jahren gab es nur wenige Fälle, in denen die EU auf Retorsion zurückgreifen musste; eine wichtige Voraussetzung für eine Streitbeilegung mit positivem Ausgang besteht jedoch in einer glaubwürdigen Drohung. Der Zeitrahmen für die Ergreifung einer Maßnahme ist von entscheidender Bedeutung. Vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon befasste sich die EU von Fall zu Fall mit im Rahmen der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung (DSU) gegen ein Drittland zu verhängenden kommerziellen Retorsionsmaßnahmen oder mit Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts im Rahmen des Übereinkommens über Schutzmaßnahmen. Dies geschah im Wege von Verordnungen, die vom Rat erlassen wurden. Jetzt müsste in Ermangelung eines horizontalen Rahmens jeder einzelne Beschluss nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gefasst werden, was durchschnittlich 15 bis 31 Monate dauert.
Wir sollten zwar die Möglichkeiten zur Stärkung des Vorschlags hinsichtlich des Geltungsbereichs, verfügbarer Gegenmaßnahmen und der Beteiligung des Parlaments gründlich prüfen; trotzdem muss die EU dieses horizontale Instrument so bald wie möglich erhalten.
Der jetzige Vorschlag unterscheidet zwischen dem Geltungsbereich der Verordnung mit den bestimmten Situationen, die den Rückgriff auf die in der Verordnung vorgesehenen Verfahren auslösen können (Artikel 3 und 4), und dem Geltungsbereich der der Union zur Verfügung stehenden handelspolitischen Maßnahmen, wenn eine der bestimmten Situationen eintritt (Artikel 5). Ersterer ist breit gefächert und deckt tatsächlich alle Arten von Handelsstreitigkeiten ab, Letzterer jedoch ist auf Waren und das öffentliche Beschaffungswesen beschränkt.
Der Berichterstatter hat die Meinung von Experten eingeholt und ist zu dem Schluss gekommen, dass der Geltungsbereich der der Union zur Verfügung stehenden handelspolitischen Maßnahmen zumindest auf Dienstleistungen ausgeweitet werden sollte.
Erstens ermächtigt das Streitbeilegungsgremium der WTO die Parteien bereits zur Aussetzung von Zugeständnissen bei Dienstleistungen[1], wobei diese Aussetzung entweder direkt oder im Rahmen einer sektorübergreifenden Retorsion erfolgen kann. Es gibt nur wenige Beispiele für die Gewährung einer solchen Aussetzung (wie etwa im Bananenstreit, und bei einigen größeren laufenden Handelsstreitigkeiten, an denen die EU beteiligt ist, wäre die Beantragung von Gegenmaßnahmen im Dienstleistungssektor angezeigt.
Zweitens dürfte die Aufnahme des Dienstleistungssektors als Ganzem in die Bestimmungen dieser Verordnung nicht dadurch verhindert werden, dass sich die ausschließliche Befugnis der Gemeinschaft nicht auf alle Dienstleistungen in der EU erstreckt. Sollte die Kommission konkrete Vorschläge zu handelspolitischen Maßnahmen im Dienstleistungssektor nach Artikel 8 vorlegen, könnte sie hierfür nur die Dienstleistungen auswählen, die nach dem Vertrag in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.
Drittens ist zu berücksichtigen, dass der Dienstleistungssektor ein schnell wachsender Wirtschaftszweig ist; seine Aufnahme würde zweifelsohne die Glaubwürdigkeit der Union bei der zügigen Durchsetzung ihrer Rechte auf der Grundlage dieser Verordnung stärken und es ihr ersparen, ad hoc ein separates Legislativverfahren einleiten zu müssen, vor allem dann, wenn sie sich illegalen Maßnahmen aus Ländern ausgesetzt sieht, in denen Dienstleistungen von großer Bedeutung für die Wirtschaft der EU sind. Durch diese Verordnung soll dafür Sorge getragen werden, dass Regeln eingehalten werden; aus diesem Grund ist die Glaubwürdigkeit ein grundlegendes Element.
Der Berichterstatter ist außerdem der Auffassung, dass mit der vorgeschlagenen Verordnung ein strukturierter und systematischer Austausch von Informationen zwischen der Kommission und dem Parlament eingerichtet werden sollte, wobei der Prozess der Beschlussfassung nicht verzögert werden darf.
Ein solcher Dialog würde nicht nur die gesamte Bandbreite laufender Streitbeilegungsverfahren und letzten Endes den Beschluss zur Ergreifung, Änderung oder Beendigung von Gegenmaßnahmen umfassen, sondern auch die Auswahl spezifischer handelspolitischer Maßnahmen, die gegen ein Land verhängt werden, das gegen die Vorschriften verstößt, und die möglicherweise weitreichende Auswirkungen auf spezifische Sektoren der europäischen Industrie haben könnten und aus diesem Grund sorgfältig begründet werden müssten.
Schlussendlich ist der Berichterstatter der Auffassung, dass bereits die Verordnung an sich eine glaubwürdige Drohung darstellt und hoffentlich unsere Handelspartner von Verstößen gegen die Spielregeln abhalten wird. Er schlägt aus diesem Grund längere Abstände zwischen den Überprüfungen vor, da davon auszugehen ist, dass die Kommission eher selten auf Mechanismen zur Durchsetzung zurückgreifen muss.
- [1] Artikel 22 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten und Artikel XXIII GATS.
VERFAHREN
Titel |
Ausübung der Rechte der Union in Bezug auf die Anwendung und die Durchsetzung internationaler Handelsregeln |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2012)0773 – C7-0415/2012 – 2012/0359(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
18.12.2012 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 15.1.2013 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 15.1.2013 |
JURI 15.1.2013 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
IMCO 23.1.2013 |
JURI 22.1.2013 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Niccolò Rinaldi 23.1.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
24.4.2013 |
17.6.2013 |
11.7.2013 |
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Datum der Annahme |
17.9.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
27 3 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, Maria Badia i Cutchet, Nora Berra, María Auxiliadora Correa Zamora, Andrea Cozzolino, George Sabin Cutaş, Marielle de Sarnez, Yannick Jadot, Metin Kazak, Bernd Lange, David Martin, Vital Moreira, Paul Murphy, Cristiana Muscardini, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Niccolò Rinaldi, Helmut Scholz, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Henri Weber, Jan Zahradil |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Amelia Andersdotter, Josefa Andrés Barea, Elisabeth Köstinger, Emma McClarkin, Mario Pirillo, Tokia Saïfi, Jarosław Leszek Wałęsa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Krzysztof Lisek |
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Datum der Einreichung |
26.9.2013 |
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