EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
21.10.2013 - (07917/2013 – C7‑0180/2013 – 2013/0086(NLE)) - ***
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Helmut Scholz
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
(07917/2013 – C7‑0180/2013 – 2013/0086(NLE))
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (07917/2013),
– in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (07918/2013),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7‑0180/2013),
– gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0449/2013),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Art und Aufbau des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) ist ein rechtsverbindliches internationales Übereinkommen über den Zugang zu öffentlichen Beschaffungsmärkten, dem eine Reihe von Mitgliedern der WTO als Vertragsparteien angehören. Dieser plurilaterale Vertrag, der parallel zur Uruguay-Runde im Jahr 1994 ausgehandelt wurde, trat am 1. Januar 1996 in Kraft. Das Übereinkommen besteht aus zwei Teilen:
· dem Haupttext, in dem die Ausschreibungsregeln festgelegt sind und die Transparenz der Verfahren sowie die Gleichbehandlung der Bieter garantiert werden;
· dem Geltungsbereich, welcher aus Anhängen zum Marktzugang besteht, in denen die Parteien festlegen, welche Teile ihres Beschaffungsmarktes sie für den internationalen Wettbewerb öffnen (erfasste Beschaffung). Bei Ausschreibungen im Rahmen der durch das Übereinkommen erfassten Beschaffung dürfen die Vertragsparteien nicht zwischen inländischen Bietern und Bietern aus anderen GPA-Staaten unterscheiden.
Was die Durchsetzung der Rechtsverbindlichkeit des Übereinkommens anbelangt, unterliegen Streitigkeiten zwischen Staaten gemäß dem GPA dem Streitbeilegungssystem der WTO.
Das GPA umfasst derzeit 15 Vertragsparteien, bei denen es sich fast ausschließlich um Industrieländer handelt: Armenien, die EU (in Bezug auf ihre 27 Mitgliedstaaten), Hongkong, Island, Israel, Japan, Kanada, Korea, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz, Singapur, Taiwan und die Vereinigten Staaten von Amerika. 27 Vertragsparteien haben Beobachterstatus[1], wobei die folgenden zehn Beobachterländer derzeit Beitrittsverhandlungen führen: Albanien, China, Georgien, die Kirgisische Republik, Moldau, Neuseeland, Oman, Panama und die Ukraine.
Anders als bei bilateralen Übereinkommen wurden im Rahmen des GPA gemeinsame Regeln für eine größere Gruppe von Ländern geschaffen. Dennoch war das Übereinkommen von 1996 für die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der WTO offenbar uninteressant. Veränderungen waren nötig, zumal es auch Entwicklungen im gesamten Handelsumfeld gab.
Verhandlungen
Im GPA ist eine Überprüfungsklausel verankert, wonach die Vertragsparteien verpflichtet sind, Verhandlungen über die Regeln und den Geltungsbereich des Übereinkommens zu führen. Vor diesem Hintergrund wurden im Jahr 1999 Verhandlungen aufgenommen. Im Dezember 2006 erzielten die Vertragsparteien des GPA eine Einigung über die Überarbeitung des Haupttextes, in dem die Regeln festgelegt sind.
Für die EU wurden die Verhandlungen von der Kommission geführt. Während der Verhandlungsphase trat der Vertrag von Lissabon in Kraft, der für die Ratifizierung des Übereinkommens die Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates vorschreibt. Allerdings ermöglicht das Verfahren es dem Europäischen Parlament und dem Berichterstatter nicht, bestimmte Teile des Übereinkommens zu ändern. Das Parlament kann dem Gesamtpaket lediglich zustimmen oder es ablehnen. Seine Aufgabe besteht somit darin, zu prüfen, ob die Vorteile des Übereinkommens gegenüber den möglichen negativen Aspekten überwiegen und ob mit dem Übereinkommen rote Linien überschritten werden, die das Europäische Parlament in früheren Beschlüssen gezogen hat.
Das Europäische Parlament vom INTA-Ausschuss regelmäßig schriftlich über die Verhandlungen unterrichtet.
Am 30. März 2012 erzielten die Vertragsparteien des GPA eine politische Einigung über das gesamte Übereinkommen – einschließlich des Geltungsbereichs. Dieses endgültige Übereinkommen muss von allen Vertragsparteien ratifiziert werden.
Änderungsverfahren
Zum Zwecke der Ratifizierung des geänderten GPA legte die Kommission am 22. März 2013 einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des GPA auf der Grundlage von Artikel 207 Absatz 4 vor, welcher der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedarf. Am 14. Juni 2013 befasste der Rat offiziell das Parlament. Der Rat muss den Beschluss annehmen, sobald das Parlament seine Zustimmung erteilt hat. Danach wird er beim WTO-Sekretariat hinterlegt. Das geänderte GPA tritt in Kraft, sobald zwei Drittel der Vertragsparteien den Ratifizierungsprozess abgeschlossen haben.
Das Interesse der EU an Verbesserungen hinsichtlich des Geltungsbereichs des GPA
In vielen Ländern bilden die Regierung und die von ihr kontrollierten Behörden zusammen den größten Abnehmer für Waren aller Art, die von Grundstoffen bis hin zu Hightech-Ausrüstung reichen.
Die EU verfügt de jure über einen offenen Markt für das öffentliche Beschaffungswesen, auf dem europäische Auftraggeber ausländischen Bietern Zugang gewähren, der über das öffentliche Beschaffungswesen, das vom Übereinkommen erfasst wird, hinausgeht. Zahlreiche Länder wenden jedoch Präferenzregelungen für inländische Anbieter an. Das GPA bietet Unternehmen aus der EU Rechtssicherheit hinsichtlich des Zugangs zu ausländischen Märkten.
Darüber hinaus hat die EU im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens im EU-Binnenmarkt gemeinsame Regeln für die Ausschreibung öffentlicher Aufträge festgelegt. Ein Teil dieser Rechtsvorschriften wird derzeit überarbeitet[2]. Die EU hat eine Reihe von Regeln erlassen, um die Transparenz zu erhöhen und dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Ausschreibungsverfahren wie elektronische Beschaffungssysteme zu fördern. Durch die Erhöhung der Transparenz gemäß den Regeln der EU für das öffentliche Beschaffungswesen wird die Rechtssicherheit verbessert und ein Beitrag zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung in Drittstaaten geleistet.
Eine der wichtigsten Aufgaben jeder Regierung ist nach wie vor, die Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge und insbesondere den Zugang zu grundlegenden Leistungen wie Wasser, Unterkunft, Abfallbewirtschaftung, Gesundheit, Bildung und Kultur für die Bevölkerung zu gewährleisten. Unterschiedliche Länder verfolgen unterschiedliche Ansätze, um diese Aufgabe mit den Erfordernissen in Einklang zu bringen, knappe öffentliche Finanzmittel effizient auszugeben und zu einem möglichst günstigen Preis qualitativ hochwertige Dienstleistungen und Waren zu erwerben. In vielen Ländern dient das öffentliche Beschaffungswesen zudem als wesentliches Instrument, um die Beschäftigung und die Wirtschaftstätigkeit in einer bestimmten Region anzuregen und hohe Standards in Bezug auf Umweltschutz und menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu fördern. Darüber hinaus bestehen Unterschiede hinsichtlich der Verwaltungsebenen der Beschaffungsstellen. Die schwierige Aufgabe eines Übereinkommens über das Beschaffungswesen besteht somit darin, faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen und gleichzeitig genügend Raum für politische Entscheidungen und Unterschiede zu bieten. Dem versucht das GPA mit einigen ausdrücklichen Bestimmungen in Bezug auf Umweltschutzziele sowie dem relativ hohen Schwellenwert von 5 Mio. USD für Bauaufträge Rechnung zu tragen.
Auswirkungen auf arbeitsrechtliche, soziale und ökologische Aspekte innerhalb der EU
Das überarbeitete GPA hat keine Auswirkungen auf den Status des Arbeits-, Sozial- und Umweltrechts in der EU: Die Frage, inwieweit Auftraggeber in der EU die Einhaltung von arbeits- und umweltrechtlichen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats verlangen können, wird durch die EU-Vergaberichtlinien geregelt, die derzeit überarbeitet werden. Gemäß dem GPA jedoch müssen diese Sozial- und Umweltvorschriften auf alle Bieter angewendet werden, unabhängig davon, ob sie aus der EU oder einem der Vertragsstaaten des GPA stammen.
Die Merkmale des geänderten GPA
Der Haupttext, in dem die Ausschreibungsregeln festgelegt sind, wird durch die Überarbeitung insofern verbessert, als er mehr Klarheit und Transparenz erhält.
Was die verbesserten Regeln anbelangt, so hat sich die EU in den Verhandlungen für eine Umstrukturierung des Wortlauts des neuen GPA eingesetzt, die dem Ablauf von Beschaffungsverfahren Rechnung trägt. Die neuen Regeln weisen eine Reihe neuer Merkmale auf:
· Die Beschaffungsstellen der Vertragsparteien erhalten zusätzliche Flexibilität für die Durchführung elektronischer Auktionen, beispielsweise in Form von kürzeren Bekanntmachungsfristen bei Verwendung elektronischer Instrumente;
· Die Vertragsparteien des GPA müssen eine kostenlose und zentralisierte elektronische Datenbank einrichten, die die von Ministerien und anderen zentralen Beschaffungsstellen veröffentlichten Bekanntmachungen über Beschaffungen enthält. Diese Verpflichtungen orientieren sich in erster Linie am Modell der EU, die mit TED (Tenders Electronic Daily) über eine zentrale Datenbank verfügt.
· Ähnlich wie beim EU-System sollen die überarbeiteten Regeln über die Auswahl sicherstellen, dass Unternehmen, die schwerer Straftaten oder anderer schwerwiegender Verstöße oder eines beruflichen Fehlverhaltens für schuldig befunden wurden, vom Beschaffungsverfahren ausgeschlossen werden können.
· Das überarbeitete GPA umfasst neue Bestimmungen für Entwicklungsländer, die dem GPA beitreten wollen. Entwicklungsländer, die den Prozess des Beitritts zu dem Übereinkommen eingeleitet haben, können eine Reihe von Übergangsmaßnahmen in Anspruch nehmen. Diese umfassen: (i) Preispräferenzen, (ii) Kompensationen, (iii) allmähliche Einführung von spezifischen Beschaffungsstellen oder Sektoren und (iv) Schwellenwerte, die zunächst oberhalb ihrer dauerhaften Höhe festgelegt werden. Zudem wurde eine Bestimmung eingeführt, wonach die Anwendung jeder spezifischen im GPA enthaltenen Verpflichtung – mit Ausnahme des Erfordernisses, die Waren, Dienstleistungen und Anbieter aller übrigen Vertragsparteien des Übereinkommens gleichwertig zu behandeln – von den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) um fünf Jahre und von den übrigen Entwicklungsländern um bis zu drei Jahre nach dem Beitritt zu dem Übereinkommen hinausgezögert werden kann. Diese Frist kann auch verlängert werden.
· Im Einklang mit den EU-Vergaberichtlinien ist in den überarbeiteten Regeln über technische Spezifikationen vorgesehen, dass Auftraggeber in den technischen Spezifikationen Umweltbelange berücksichtigen können.
· Die EU erwirkte zudem, dass die derzeitigen Verpflichtungen hinsichtlich der Mitteilung der Statistiken vereinfacht werden. Dazu gehören auch die Beschränkung des bereitzustellenden Datenumfangs, die Möglichkeit, Schätzwerte zu übermitteln, und die Einführung einer Befreiung von Verpflichtungen für Vertragsparteien, die – wie die EU – eine zentralisierte Datenbank unterhalten.
Was den erweiterten Geltungsbereich anbelangt, so wurde der Marktzugang infolge des Abschlusses unter anderem durch folgende Elemente erweitert:
· Erweiterung des Geltungsbereichs des Übereinkommens durch die Vertragsparteien um (mindestens) mehr als 200 zentrale, lokale und andere staatliche Behörden;
· erstmalige Erweiterung des Geltungsbereichs um BOT-Verträge (Build-Operate-Transfer) durch Korea;
· Erweiterung des Geltungsbereichs um zusätzliche Dienstleistungen durch nahezu alle Vertragsparteien, beispielsweise im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen;
· einige Verbesserungen hinsichtlich des Geltungsbereichs für Waren;
· erstmalige Erweiterung des Geltungsbereichs um die gesamte Kategorie der Bauleistungen durch alle Vertragsparteien, wobei hierfür entsprechende Schwellenwerte gelten;
· Herabsetzung der im Rahmen des Übereinkommens angewendeten Schwellenwerte durch einige Vertragsparteien, insbesondere Israel, Japan, Korea und die Niederlande in Bezug auf Aruba;
· Erweiterung des Geltungsbereichs um Private Finance Initiatives durch Japan;
· die allmähliche Abschaffung der Kompensationsregelung durch Israel (derzeit 20 % für jeden an einen ausländischen Bieter vergebenen Beschaffungsauftrag);
· die Abschaffung der „Buy America“-Vorschriften durch die Vereinigten Staaten bei Beschaffungsaufträgen, die vom Rural Utilities Service finanziert werden.
Allgemein hat die EU Marktchancen in Form einer größeren Bandbreite an Beschaffungsstellen (insbesondere in den EWR-Ländern, Kanada, Südkorea, den Vereinigten Staaten, Israel, Taiwan, Hongkong (China)) und eines erweiterten Geltungsbereichs für Waren und Dienstleistungen sowie hinsichtlich der Schwellenwerte für erfasste Waren und Dienstleistungen (insbesondere in Japan, Korea und Israel) erwirkt. Insgesamt hat die EU so für den Zugang zu Märkten mit einem zusätzlichen Volumen von rund 30 Mrd. EUR gesorgt.
Im Gegenzug hat die EU durch Hinzufügen von Beschaffungsstellen Zugeständnisse an EWR-Länder, die Schweiz, Taiwan, Japan und die Vereinigten Staaten gemacht. Die Angebote umfassten zudem Baukonzessionen für Korea, EWR-Länder und die Schweiz sowie die partielle gegenseitige Öffnung des Eisenbahnsektors für Japan und des Beschaffungsmarktes auf nachgeordneter Ebene für Kanada.
- [1] Albanien, Argentinien, Australien, Bahrain, Chile, China, Georgien, Indien, Indonesien, Jordanien, Kamerun, die Kirgisische Republik, Kolumbien, Kroatien, Malaysia, Moldau, Mongolei, Montenegro, Neuseeland, Oman, Panama, die Russische Föderation, Saudi-Arabien, Sri Lanka, Türkei, Ukraine, Vietnam.
- [2] Die Verhandlungsführer von Parlament und Rat erzielten im Juli eine politische Einigung über den endgültigen Text.
STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (17.9.2013)
für den Ausschuss für internationalen Handel
zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
(07917/2013 – C7‑0180/2013 – 2013/0086(NLE))
Verfasser der Stellungnahme: Filip Kaczmarek
KURZE BEGRÜNDUNG
Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) von 1994 hat eine begrenzte Anzahl von Vertragsparteien, und bei den meisten handelt es sich um entwickelte Volkswirtschaften. Ziel der Revision des GPA ist unter anderem die Ausweitung der derzeitigen Mitgliedschaften. Es enthält daher Anreize für Entwicklungsländer, wie die Möglichkeit, übergangsweise höhere Schwellenwerte festzulegen oder Beschaffungsstellen und Sektoren schrittweise einzubeziehen, um den Übergang zu einer offenen Wirtschaft, die ausländischem Wettbewerb standhalten kann, zu erleichtern.
Indessen ist nicht ganz klar, ob die revidierte Klausel betreffend eine Sonder- und Spezialbehandlung von Entwicklungsländern wirklich eine Verbesserung der derzeit geltenden Bestimmungen darstellt. Der neue Text erlaubt übergangsweise zusätzlichen Schutz für die Märkte von Entwicklungsländern, wobei derzeit auch Ausnahmen verhandelt werden können, die nicht zeitlich begrenzt sind. Andererseits bietet der neue Text Entwicklungsländern keinen wesentlich verbesserten Zugang zu den Märkten anderer Vertragsparteien des GPA.
Trotz der insgesamt positiven Verbesserungen in Bezug auf die Verfahren der Auftragsvergabe und die Transparenz kann indessen nicht erwartet werden, dass diese Länder das Übereinkommen unterzeichnen, ohne dass klar erwiesen ist, dass der Nutzen ihre Kosten überwiegt - wie etwa Verwaltungskosten für den Beitrittsprozess und soziale und wirtschaftliche Kosten infolge des Verlusts von Auftragsmärkten einheimischer Unternehmen - und ohne dass Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, um die Folgen dieser Verluste zu minimieren.
Die langfristigen Auswirkungen der Liberalisierung nationaler Beschaffungsmärkte und der daraus resultierende verbesserte Marktzugang sind trotz der oben erwähnten Schwächen des revidierten Textes aber durchaus positiv.
******
Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, dem Parlament die Zustimmung vorzuschlagen.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
17.9.2013 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
17 6 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Thijs Berman, Michael Cashman, Ricardo Cortés Lastra, Corina Creţu, Leonidas Donskis, Mikael Gustafsson, Filip Kaczmarek, Miguel Angel Martínez Martínez, Gay Mitchell, Norbert Neuser, Maurice Ponga, Jean Roatta, Birgit Schnieber-Jastram, Michèle Striffler, Keith Taylor, Patrice Tirolien, Ivo Vajgl |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Philippe Boulland, Edvard Kožušník, Isabella Lövin, Judith Sargentini |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Emma McClarkin, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska |
||||
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
14.10.2013 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 0 2 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Laima Liucija Andrikienė, Maria Badia i Cutchet, Nora Berra, Daniel Caspary, María Auxiliadora Correa Zamora, Andrea Cozzolino, George Sabin Cutaş, Marielle de Sarnez, Christofer Fjellner, Yannick Jadot, Franziska Keller, Bernd Lange, Vital Moreira, Paul Murphy, Niccolò Rinaldi, Peter Šťastný, Robert Sturdy, Jan Zahradil |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jarosław Leszek Wałęsa |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Elisabeth Jeggle, Krzysztof Lisek, Iosif Matula, Catherine Stihler |
||||