BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/004 ES/Comunidad Valenciana Baustoffe, Spanien)
21.10.2013 - (COM(2013)0635 – C7‑0269/2013 – 2013/2192(BUD))
Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Andrej Plenković
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/004 ES/Comunidad Valenciana Baustoffe, Spanien)
(COM(2013)0635 – C7‑0269/2013 – 2013/2192(BUD))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0635 – C7‑0269/2013),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIV vom 17. Mai 2006)[1], insbesondere auf Nummer 28,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF-Verordnung)[2],
– unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,
– in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0341/2013),
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;
B. in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für ab dem 1. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2011 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern umfasst, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;
C. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;
D. in der Erwägung, dass Spanien den Antrag EGF/2013/004 ES/Comunidad Valenciana auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF aufgrund von 630 Entlassungen bei 140 in der NUTS‑II‑Region Comunidad Valenciana tätigen Unternehmen gestellt hat, wobei im Bezugszeitraum vom 14. Juni 2012 bis zum 14. März 2013 300 Beschäftigte für vom EGF kofinanzierte Maßnahmen infrage kommen;
E. in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Förderfähigkeitskriterien erfüllt;
1. stimmt der Kommission zu, dass die Kriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung erfüllt sind und Spanien daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;
2. stellt fest, dass die spanischen Behörden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 22. Mai 2013 vorgelegt haben und die Kommission die Bewertung des Antrags am 16. September 2013 veröffentlicht hat; begrüßt die kurze Bearbeitungszeit von vier Monaten;
3. stellt fest, dass die Region Comunidad Valenciana von der Krise stark in Mitleidenschaft gezogen wurde und die Arbeitslosenquote im ersten Quartal 2013 auf 29,19 % angestiegen ist; begrüßt, dass die Region nochmals auf die Hilfe des EGF zurückgreift, um der hohen Arbeitslosigkeit zu begegnen;
4. beglückwünscht die Region Comunidad Valenciana zu ihrer Bereitschaft, Mittel aus dem EGF zu beantragen und einzusetzen, um so den Problemen auf ihrem Arbeitsmarkt zu begegnen, der durch einen hohen Anteil an KMU gekennzeichnet ist; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Region bereits vier Anträge auf Unterstützung durch den EGF für die Branchen Textilien, Keramik, Naturstein sowie Hochbau gestellt hat[3];
5. ist der Auffassung, dass die Entlassungen bei 140 Unternehmen in der NUTS-II-Region Comunidad Valenciana (ES52), die Erzeugnisse herstellen, auf weitreichende Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zurückzuführen sind, die zu einer Ausweitung der Einfuhren von Glas und Glaswaren, Keramik, Steinen und Erden in die Union und zu einem Rückgang des Anteils der EU an der weltweiten Produktion dieser Erzeugnisse geführt haben;
6. begrüßt, dass Spanien den Beschluss gefasst hat, Arbeitnehmern zügig Hilfe zuteilwerden zu lassen und aus diesem Grund am 22. August 2013, also lange vor der endgültigen Beschlussfassung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Maßnahmen für die betroffenen Arbeitnehmer zu beginnen;
7. weist auf die Aussage der spanischen Behörden hin, dass ihren auf früheren EGF-Anträgen gegründeten Einschätzungen zufolge nur 300 Beschäftigte, die für eine Unterstützung infrage kommen, diese auch in Anspruch nehmen werden; fordert die spanischen Behörden auf, die Unterstützung des EGF in vollem Umfang auszuschöpfen und insbesondere für die Qualifizierung von Arbeitnehmern einzusetzen, die lediglich über einen elementaren Bildungsstand verfügen, wobei deren Anteil 74,4 % an den für eine Förderung infrage kommenden Arbeitnehmern beträgt;
8. stellt fest, dass das zu kofinanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen u. a. die folgenden Maßnahmen für die Wiedereingliederung von 300 entlassenen Arbeitnehmern in ein Beschäftigungsverhältnis umfasst: Profilerstellung, Berufsberatung und Orientierung, Schulung, intensive Unterstützung bei der Arbeitssuche, Förderung des Unternehmertums, Anreize u. a. für die Stellensuche, einen Beitrag zu den Fahrtkosten, Eingliederungsanreize und Unterstützung bei der Unternehmensgründung;
9. stellt fest, dass in dem koordinierten Paket finanzielle Anreize für die Stellensuche (300 EUR pauschal), Zuschüsse zu den Fahrtkosten (bis zu 400 EUR) und Eingliederungsanreize (bis zu 700 EUR) vorgesehen sind; begrüßt, dass der Gesamtbetrag der finanziellen Anreize begrenzt ist und somit der größte Teil des Beitrags für Schulung, Beratung, Unterstützung bei der Arbeitssuche und Förderung des Unternehmertums zur Verfügung steht;
10. begrüßt, dass die Sozialpartner und insbesondere die Gewerkschaften auf lokaler Ebene (UGT-PV, CCOO-PV) sowie die gemeinnützige Organisation FESMAC bei der Ausgestaltung der Maßnahmen des koordinierten EGF-Pakets angehört wurden und dass in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;
11. weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Vermittelbarkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während ihrer beruflichen Laufbahn erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;
12. begrüßt, dass das koordinierte Paket auch berufsbildende Maßnahmen in Bereichen enthält, in denen Chancen bestehen oder voraussichtlich entstehen werden, und dass bei der Ausgestaltung außerdem der Ausbau derjenigen Kompetenzen berücksichtigt wurde, die in der von den Entlassungen betroffenen Branche in der Zukunft benötigt werden;
13. stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; stellt fest, dass die spanischen Behörden bekräftigt haben, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen, um die uneingeschränkte Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass es bei den von der Union finanzierten Dienstleistungen nicht zu Überschneidungen kommt;
14. fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrensvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass der Haushaltsbehörde die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds vorgelegt wird; hofft, dass in die neue Verordnung über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) weitere Verbesserungen des Verfahrens aufgenommen werden und dass die Effizienz und Transparenz sowie der Bekanntheitsgrad des EGF verbessert werden;
15. hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;
16. begrüßt die im Rat erzielte Einigung über die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds in die EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020, nach dem nicht nur Arbeitnehmer, die aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können;
17. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
18. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
19. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom ...
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/004 ES/Comunidad Valenciana Baustoffe, Spanien)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1], insbesondere auf Nummer 28,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
auf Vorschlag der Kommission[3],
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die infolge weitreichender durch die Globalisierung bedingter Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.
(2) Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.
(3) Spanien hat am 22. Mai 2013 aufgrund von Entlassungen bei 140 Unternehmen, die in der NUTS‑II‑Region Comunidad Valenciana (ES52) in der Abteilung 23 der NACE Rev. 2 (Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden) tätig sind, einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt und diesen Antrag bis zum 17. Juli 2013 um zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 840 000 EUR bereitzustellen.
(4) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Spaniens bereitgestellt werden kann –
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 840 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen bereitgestellt werden kann.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
BEGRÜNDUNG
I. Hintergrund
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.
Gemäß den Bestimmungen von Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[2] darf die Mittelausstattung des Fonds 500 Millionen EUR nicht überschreiten; die Finanzierung des Fonds erfolgt über die bis zur Gesamtausgabenobergrenze des Vorjahres verfügbaren Spielräume und/oder über Mittel für Verpflichtungen (ausschließlich der Mittel für Rubrik 1b), die in den beiden vorausgegangenen Jahren in Abgang gestellt wurden. Nachdem festgestellt wurde, dass ausreichende Spielräume und/oder in Abgang gestellte Mittel verfügbar sind, werden die entsprechenden Beträge umgehend als Rückstellung in den Haushaltsplan eingesetzt.
Das Verfahren sieht so aus, dass die Kommission im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags zwecks Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Zeitgleich damit könnte ein Trilog einberufen werden, um eine Einigung über den Einsatz des Fonds und die erforderlichen Beträge zu erzielen. Der Trilog kann in vereinfachter Form erfolgen.
II. Der Antrag der Region Comunidad Valenciana und der Vorschlag der Kommission
Am 16. September 2013 hat die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten von Spanien angenommen, um Arbeitnehmer, die in der NUTS‑II‑Region Comunidad Valenciana (ES52) bei 140 in der Abteilung 23 der NACE Rev. 2[3] (Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden[4]) tätigen Unternehmen beschäftigt waren und aufgrund weitreichender, durch die Globalisierung bedingter Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge entlassen wurden, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.
Dies ist der siebte Antrag, der im Rahmen des Haushaltsplans 2013 geprüft wird; er bezieht sich auf die Bereitstellung eines Gesamtbetrags von 840 000 EUR aus dem EGF für Spanien. Er betrifft 630 Entlassungen in 140 Unternehmen, die in der Abteilung 23 der NACE Rev. 2 (Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden) tätig sind, wobei im Bezugszeitraum vom 14. Juni 2012 bis zum 14. März 2013 300 Beschäftigte für vom EGF kofinanzierte Maßnahmen infrage kommen. Alle Entlassungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 bestimmt.
Der Antrag wurde der Kommission am 22. Mai 2013 übermittelt und bis zum 17. Juli 2013 um zusätzliche Informationen ergänzt. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antrag die Bedingungen für die Inanspruchnahme des EGF gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 erfüllt.
Die spanischen Behörden führen an, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise zu einem unvermittelten Einbruch der Wirtschaft mit erheblichen Auswirkungen auf viele Branchen und insbesondere auf die Nachfrage im Hochbau geführt hat. Für Länder wie Spanien, in denen die jährliche Wachstumsrate in der Baubranche über dem EU-Durchschnitt lag, war mittelfristig bereits eine Abschwächung der Bautätigkeit prognostiziert. Allerdings konnten die Baustoffhersteller nicht vorhersehen, dass die steigenden Einfuhren von Baustoffen – die sich in den letzten zehn Jahren verdreifacht haben – mit einem plötzlichen und einschneidenden Einbruch der Bautätigkeit infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise zusammenfallen würden.
Der Arbeitsmarkt in der Region Comunidad Valenciana wurde von der Krise stark in Mitleidenschaft gezogen. Die Arbeitslosenquote ist von 9,61 % im ersten Quartal 2008 auf 29,19 % im ersten Quartal 2013 erheblich angestiegen. Angesichts der Auswirkungen der Krise auf traditionelle Wirtschaftszweige wie die Textil- und Schuhbranche sowie den Bausektor, die einen hohen Stellenwert in der Wirtschaft der Region einnehmen, ist die Arbeitsmarktlage dieser Region in hohem Maße instabil. Außerdem ging die Zahl der freien Stellen in Unternehmen, die in der Comunidad Valenciana in der Abteilung 23 der NACE Rev. 2 tätig sind, zwischen 2008 und 2011 um annähernd 40 % zurück.
Den spanischen Behörden zufolge werden die Entlassungen in der Abteilung 23 der NACE Rev. 2 in der Comunidad Valenciana die Lage auf dem Arbeitsmarkt weiter verschärfen, da die Region und insbesondere die Provinz Castellón in hohem Maße von dieser Branche abhängig sind. Der Koeffizient der regionalen Spezialisierung der Wirtschaftstätigkeit in der Comunidad Valenciana in Abteilung 23 der NACE Rev. 2 liegt bei 2,074.
Das zu kofinanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen umfasst u. a. folgende Maßnahmen für die Wiedereingliederung von 300 Arbeitnehmern in ein Beschäftigungsverhältnis: Profilerstellung, Berufsberatung und Orientierung, Schulung, Ausweitung der Kompetenzen, intensive Unterstützung bei der Arbeitssuche, Förderung des Unternehmertums, Anreize u. a. für die Stellensuche, einen Beitrag zu den Fahrtkosten, Eingliederungsanreize und Unterstützung bei der Unternehmensgründung.
Nach Angaben der spanischen Behörden bilden die am 22. August 2013 eingeleiteten Maßnahmen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen. Sie stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, mit denen die Arbeitnehmer wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen.
Zu den Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag der spanischen Behörden folgende Angaben:
· Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen.
· Es wurde nachgewiesen, dass durch die Maßnahmen einzelne Arbeitnehmer unterstützt werden und sie nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen.
· Es wurde bestätigt, dass für die oben genannten förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen EU-Finanzinstrumenten in Anspruch genommen wird.
In Bezug auf die eingesetzten Verwaltungs- und Kontrollmechanismen hat Spanien der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag von den Stellen verwaltet und kontrolliert wird, die auch die ESF-Mittel verwalten und kontrollieren. Das Generaldirektorium für europäische Projekte und Fonds im Ministerium für Finanzen und öffentliche Verwaltung der Comunidad Valenciana[5] wird als Verhandlungspartner der Verwaltungsbehörde fungieren.
III. Verfahren
Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Mittelübertragung in Höhe von insgesamt 840 000 EUR aus der EGF-Reserve (40 02 43) auf die EGF-Haushaltslinie (04 05 01) vorgelegt.
Dies ist der siebte Vorschlag für eine Inanspruchnahme des Fonds, der der Haushaltsbehörde 2013 unterbreitet wird. Nach Abzug des vorgeschlagenen Finanzbeitrags bleibt, wie in Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 vorgeschrieben, mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF für Mittelzuweisungen in den letzten vier Monaten des Jahres verfügbar.
Der Trilog über den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF könnte in vereinfachter Form erfolgen, wie dies in Artikel 12 Absatz 5 der Rechtsgrundlage vorgesehen ist, es sei denn, zwischen Parlament und Rat kommt es zu keiner Einigung.
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sollte gemäß einer internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag bei der Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.
- [1] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
- [2] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
- [3] Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
- [4] NACE Rev. 2, Abteilung 23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden umfasst: Herstellung von Glas und Glaswaren, Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren, Herstellung von keramischen Baumaterialien, Herstellung von sonstigen Porzellan- und keramischen Erzeugnissen, Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips, Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen a. n. g., Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage sowie sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g.
- [5] Dirección General de Proyectos y Fondos Europeos de la Consellería de Hacienda y Administraciones Públicas de la Generalitat Valenciana.
ANLAGE II: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
Herrn Alain Lamassoure
Vorsitzender des Haushaltsausschusses
ASP 13E158
Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für den Antrag EGF/2013/004 ES/Comunidad Valenciana Baustoffe, Spanien (COM(2013)0635)
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) sowie seine Arbeitsgruppe zum EGF haben die Inanspruchnahme des EGF für den Antrag EGF/2013/004 ES/Comunidad Valenciana Baustoffe geprüft und die nachstehende Stellungnahme angenommen.
Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe zum EGF befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Falle dieses Antrags. Der EMPL-Ausschuss formuliert diesbezüglich einige Bemerkungen, ohne jedoch die Mittelübertragung als solche in Frage zu stellen.
Die Anmerkungen des EMPL-Ausschusses stützen sich auf folgende Überlegungen:
A) Dieser Antrag stützt sich auf Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung und betrifft Unterstützungsmaßnahmen für 300 von insgesamt 630 Arbeitnehmern, die in der NUTS‑II‑Region Comunidad Valenciana (ES52) in 140 im Wirtschaftszweig Abteilung 23 der NACE Rev. 2 („Baustoffe“) tätigen Unternehmen während des Bezugszeitraums vom 16. Juni 2012 bis zum 14. März 2013 entlassen wurden.
B) Spanien macht geltend, dass die Entlassungen eine Folge der Globalisierung sind, durch die die spanische Baubranche in besonderem Maße in Mitleidenschaft gezogen wurde.
C) China – der weltweit größte Erzeuger von Glas und Glaswaren, Keramik, Steinen und Erden – hat seine Produktion im Zuge der Globalisierung im Zeitraum von 2001 bis 2011 um 312 % gesteigert, während die Produktion in der EU im gleichen Zeitraum um 12 % zurückgegangen ist.
D) Das Wachstum im Bereich der Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik sowie der Verarbeitung von Steinen und Erden ist in der EU geringer ausgefallen als bei ihren wichtigsten Wettbewerbern, und der Marktanteil der EU ist im Zeitraum von 2001 bis 2011 von 22,36 % auf 9,48 % zurückgegangen.
E) Eurostat-Handelsstatistiken zufolge hat sich die in die EU eingeführte Menge dieser Erzeugnisse (Glas und Glaswaren, Keramik, Steine und Erden) zwischen 2001 und 2010 verdreifacht und ist nach einem Rückgang in den Jahren 2008 und 2009 im Jahr 2012 weiter angestiegen.
F) Dieser EU-weite negative Trend in diesem Wirtschaftszweig hat sich den spanischen Behörden zufolge auch in Spanien niedergeschlagen.
G) Bei 89 % der von den Maßnahmen erfassten Arbeitnehmer handelt es sich um Männer und bei 11 % um Frauen. 81 % der Arbeitnehmer sind zwischen 25 und 54 Jahre alt und 18,3 % älter als 55 Jahre.
H) 66,3 % der entlassenen Arbeitskräfte sind Bediener von Anlagen und Maschinen, 15,7 % sind Techniker und 12 % Hilfsarbeitskräfte.
I) 74,4 % der entlassenen Arbeitskräfte verfügen nur über einen elementaren Bildungsstand, 10 % haben eine weiterführende Schule abgeschlossen, 13 % verfügen über einen Hochschulabschluss, und 2,3 % besitzen keine abgeschlossene Ausbildung.
Aus diesen Gründen ersucht der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten den Haushaltsausschuss als federführenden Ausschuss, folgende Anregungen in seinen Entwurf einer Entschließung zum Antrag Spaniens aufzunehmen:
1. stimmt der Kommission zu, dass die Bedingungen nach Artikel 2 Buchstabe b der EGF-Verordnung (1927/2006) erfüllt sind und Spanien daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;
2. nimmt zur Kenntnis, dass Spanien den Antrag auf einen finanziellen Beitrag aus dem EGF am 22. Mai 2013 eingereicht und dass die Kommission die Bewertung des Antrags am 16. September 2013 vorgelegt hat; begrüßt die kurze Bearbeitungszeit von vier Monaten;
3. stellt fest, dass die Region Comunidad Valenciana von der Krise stark in Mitleidenschaft gezogen wurde und die Arbeitslosenquote im ersten Quartal 2013 auf 29,19 % angestiegen ist; begrüßt, dass die Region nochmals auf die Hilfe des EGF zurückgreift, um der hohen Arbeitslosigkeit zu begegnen;
4. beglückwünscht die Region Comunidad Valenciana zu ihrer Bereitschaft, Mittel aus dem EGF zu beantragen und einzusetzen, um so den Problemen auf ihrem Arbeitsmarkt zu begegnen, der durch einen hohen Anteil an KMU gekennzeichnet ist; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Region bereits vier Anträge auf Unterstützung durch den EGF für die Branchen Textilien, Keramik, Naturstein sowie Hochbau gestellt hat (Anträge EGF/2009/0014 ES/Comunidad Valenciana Keramik, EGF/2010/005 ES/Comunidad Valenciana Naturstein, EGF/2010/009 ES/Comunidad Valenciana Textilien und EGF/2011/006 ES/Comunidad Valenciana Hochbau).
5. begrüßt, dass die spanischen Behörden, um die Arbeitnehmer rasch zu unterstützen, beschlossen haben, mit der Umsetzung der Maßnahmen vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Maßnahmenpaket zu beginnen;
6. weist auf die Aussage der spanischen Behörden hin, dass ihren auf früheren EGF-Anträgen gegründeten Einschätzungen zufolge nur 300 Beschäftigte, die für eine Unterstützung in Frage kommen, diese auch in Anspruch nehmen werden; fordert die spanischen Behörden auf, die Unterstützung des EGF in vollem Umfang auszuschöpfen und insbesondere für die Qualifizierung von Arbeitnehmern einzusetzen, die lediglich über einen elementaren Bildungsstand verfügen, wobei deren Anteil 74,4 % an den für eine Förderung in Frage kommenden Arbeitnehmern beträgt;
7. begrüßt, dass das koordinierte Paket auch berufsbildende Maßnahmen in Bereichen enthält, in denen Chancen bestehen oder voraussichtlich entstehen werden, und dass bei der Ausgestaltung außerdem der Ausbau derjenigen Kompetenzen berücksichtigt wurde, die in der von den Entlassungen betroffenen Branche in der Zukunft benötigt werden;
8. stellt fest, dass in dem koordinierten Paket finanzielle Anreize für die Stellensuche (300 EUR pauschal), Zuschüsse zu den Fahrtkosten (bis zu 400 EUR) und Eingliederungsanreize (bis zu 700 EUR) vorgesehen sind; begrüßt, dass der Gesamtbetrag der finanziellen Anreize begrenzt ist und somit der größte Teil des Beitrags für Schulung, Beratung, Unterstützung bei der Arbeitssuche und Förderung des Unternehmertums zur Verfügung steht;
9. begrüßt, dass die Sozialpartner mehrmals zu der Ausgestaltung und Umsetzung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen angehört wurden;
10. stellt fest, dass der vorliegende Fall bezeichnend die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten einer Region zeigt, deren lokale Wirtschaft durch einen hohen Anteil an KMU geprägt ist, was in der Zukunft dadurch angegangen werden sollte, dass der Anwendungsbereich des EGF auf Selbstständige ausgeweitet wird (wie von der Kommission in dem Vorschlag für eine neue EGF-Verordnung (2014–2020) nahegelegt).
Mit vorzüglicher Hochachtung
Pervenche Berès
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
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Datum der Annahme |
17.10.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
20 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Zuzana Brzobohatá, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Lucas Hartong, Jutta Haug, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, Jan Mulder, Vojtěch Mynář, Juan Andrés Naranjo Escobar, Nadezhda Neynsky, Andrej Plenković, Alda Sousa, Oleg Valjalo |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Maria Da Graça Carvalho, Paul Rübig, Georgios Stavrakakis |
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