BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten hinsichtlich bestimmter Bedingungen für den Zugang zum Markt
24.10.2013 - (COM(2013)0288 – C7‑0141/2013 – 2013/0150(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Matthias Groote
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten hinsichtlich bestimmter Bedingungen für den Zugang zum Markt
(COM(2013)0288 – C7‑0141/2013 – 2013/0150(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0288),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0141/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2013[1],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0354/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung -1 (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(-1) In Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird der Geltungsbereich der Verordnung festgelegt und unter anderem vorgesehen, dass diese Verordnung bei Biozidprodukten, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, nicht zur Anwendung kommt. Artikel 2 Absatz 5 sollte dahingehend geändert werden, dass kein Zweifel darüber besteht, dass sich der Begriff „Verarbeitungshilfsstoffe“ auf jene Verarbeitungshilfsstoffe bezieht, die in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments1 und der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates2 entsprechend definiert sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1 Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. Gemäß Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 darf ein Biozidprodukt nicht zur Bereitstellung auf dem Markt zwecks Verwendung durch die breite Öffentlichkeit zugelassen werden, wenn es die Kriterien „PBT“ (persistent, bioakkumulierbar und toxisch) oder „vPvB“ (sehr persistent und sehr bioakkumulierbar) gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission erfüllt. Während es sich bei Biozidprodukten häufig um Gemische und bisweilen um Waren handelt, gelten diese Kriterien aber nur für Stoffe. Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollte daher Biozidprodukte betreffen, die aus diese Kriterien erfüllenden Stoffen bestehen, solche Stoffe enthalten oder solche Stoffe erzeugen. |
1. Gemäß Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 darf ein Biozidprodukt nicht zur Bereitstellung auf dem Markt zwecks Verwendung durch die breite Öffentlichkeit zugelassen werden, wenn es die Kriterien „PBT“ (persistent, bioakkumulierbar und toxisch) oder „vPvB“ (sehr persistent und sehr bioakkumulierbar) gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission erfüllt. Während es sich bei Biozidprodukten häufig um Gemische und bisweilen um Waren handelt, gelten diese Kriterien aber nur für Stoffe. Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollte daher Biozidprodukte betreffen, die aus diese Kriterien erfüllenden Stoffen bestehen, solche Stoffe enthalten oder solche Stoffe erzeugen. Damit Übereinstimmung zwischen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 besteht, sollte auch Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 dahingehend geändert werden, dass die spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition der Kategorie 1 als Einstufungskriterium gilt, sodass bei Biozidprodukten, die diese Stoffe enthalten, die Genehmigung der Bereitstellung auf dem Markt zwecks Verwendung durch die breite Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1a) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s sollte dahingehend geändert werden, dass weniger streng eingestufte Biozidprodukte einer Produktfamilie zugeordnet werden können, die auf Formulierungen mit einem höheren Risiko basiert, wenn sie eine ähnliche Zusammensetzung, Exposition und erwiesene Wirksamkeit aufweisen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Vgl. Änderungsanträge zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s und Artikel 19 Absatz 6 über die Biozidproduktfamilie.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Artikel 19 Absatz 6 sollte dahingehend geändert werden, dass weniger streng eingestufte Biozidprodukte einer Produktfamilie zugeordnet werden können, die auf Formulierungen mit einem höheren Risiko basiert, wenn sie eine ähnliche Zusammensetzung, Exposition und erwiesene Wirksamkeit aufweisen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Vgl. Änderungsanträge zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s und Artikel 19 Absatz 6 über die Biozidproduktfamilie.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollte so geändert werden, dass der Querverweis auf Artikel 30 berichtigt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5a) An Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollten einige technische Korrekturen vorgenommen werden, damit inhaltliche Wiederholungen in Artikel 54 Absätze 1 und 3 in Bezug auf die gemäß Artikel 80 Absatz 1 zu entrichtenden Gebühren vermieden werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6a) Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollte so geändert werden, dass der Querverweis auf Artikel 67 berichtigt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6b) Damit die Mitgliedstaaten, die Agentur und die Kommission in Bezug auf die Durchsetzung besser zusammenarbeiten, sich abstimmen und Informationen austauschen sowie bestehende Strukturen nutzen können, sollte die Agentur auch damit beauftragt werden, den Mitgliedstaaten bei Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen – insbesondere über das Forum – Unterstützung und Hilfe zu leisten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das so genannte „Forum“ wurde mit der REACH-Verordnung eingeführt und soll dazu beitragen, dass sich die Mitgliedstaaten mit der Unterstützung der Agentur und der Kommission bei ihren Durchsetzungsmaßnahmen abstimmen können. Außerdem sollte das Forum der besseren Durchsetzung der Biozidprodukteverordnung dienen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(15) Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt nur für behandelte Waren, die sich bereits in Verkehr befinden, und wird daher ein unbeabsichtigtes Verbot für die meisten neuen behandelten Waren bewirken, das vom 1. September 2013 bis zur Genehmigung des letzten in den Waren enthaltenen Wirkstoffs dauert. Der Geltungsbereich dieses Absatzes sollte daher auf neue behandelte Waren ausgedehnt werden. Außerdem sollte Artikel 94 Absatz 1 einen Übergangszeitraum für behandelte Waren vorsehen, für die bis zum 1. September 2016 kein Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs für die betreffende Produktart eingereicht wird. Aus Gründen der Vereinfachung sollte Artikel 94 Absatz 2 mit Artikel 94 Absatz 1 zusammengefasst werden. |
(15) Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt nur für behandelte Waren, die sich bereits in Verkehr befinden, und wird daher ein unbeabsichtigtes Verbot für die meisten neuen behandelten Waren bewirken, das vom 1. September 2013 bis zur Genehmigung des letzten in den Waren enthaltenen Wirkstoffs dauert. Der Geltungsbereich dieses Absatzes sollte daher auf neue behandelte Waren ausgedehnt werden. Außerdem sollte Artikel 94 Absatz 1 einen Übergangszeitraum für behandelte Waren vorsehen, für die bis zum 1. September 2016 kein Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs für die betreffende Produktart eingereicht wird. Aus Gründen der Vereinfachung sollte Artikel 94 Absatz 2 mit Artikel 94 Absatz 1 zusammengefasst werden. Damit potenzielle negative Auswirkungen auf Wirtschaftsteilnehmer vermieden werden, sollte vorgesehen werden, dass diese Änderungen ab 1. September 2013 gelten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer -1 (neu) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Artikel 2 – Absatz 5 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer -1a (neu) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe s | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollte dahingehend geändert werden, dass weniger streng eingestufte Biozidprodukte einer Produktfamilie zugeordnet werden können, die auf Formulierungen mit einem höheren Risiko basiert, wenn sie eine ähnliche Zusammensetzung, Exposition und erwiesene Wirksamkeit aufweisen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a a (neu) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Artikel 19 – Absatz 4 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Artikel 19 – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollte dahingehend geändert werden, dass weniger streng eingestufte Biozidprodukte einer Produktfamilie zugeordnet werden können, die auf Formulierungen mit einem höheren Risiko basiert, wenn sie eine ähnliche Zusammensetzung, Exposition und erwiesene Wirksamkeit aufweisen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Artikel 34 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 5 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Artikel 54 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 6 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Artikel 66 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 8 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Artikel 74 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
The scope of the work of the Forum for enforcement established by the REACH Regulation should be extended to the Biocidal Product Regulation (BPR). This is required to facilitate the coordination of the enforcement of the BPR at national level, for example as regards the granting and withdrawal of national biocidal product authorisations. Given that the Forum is already established under REACH, and its mandate was already extended to the PIC Regulation which is also managed by ECHA, it appears logical to build on the existing capacity to allow greater synergies across ECHA and the Member States as regards the enforcement of these three regulations. Moreover, support for enforcement authorities from ECHA was requested by Member State Competent Authorities and the Commission to ensure that national enforcement authorities have access to the ECHA’s tools required for their purposes and facilitate the interaction with ECHA. Given that for most, if not all, Member States the responsible authorities are same which enforce REACH, it seems efficient and effective to enlarge the Forum's competence to the BPR so that also the ECHA inspection IT tool for REACH (RIPE) can be expanded for biocides data. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 8 b (neu) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Artikel 76 – Absatz 1 – Buchstabe k a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Damit die Mitgliedstaaten, die Agentur und die Kommission in Bezug auf die Durchsetzung besser zusammenarbeiten, sich abstimmen und Informationen austauschen sowie bestehende Strukturen nutzen können, sollte die Agentur auch damit beauftragt werden, den Mitgliedstaaten bei Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen – insbesondere über das Forum – Unterstützung und Hilfe zu leisten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 9 a (neu) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Artikel 78 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Artikel 89 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b a (neu) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Artikel 89 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe c Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Artikel 89 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 12 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Artikel 93 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 13 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Artikel 94 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 13 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Artikel 95 – Absätze 1 und 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 13 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Artikel 95 – Absatz 7 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 15 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Anhang I – Kategorie 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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In Artikel 2 wird der folgende Absatz eingefügt: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 1 Nummer 13 gilt ab 1. September 2013. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- [1] ABl. ... vom ..., S. …
BEGRÜNDUNG
Am 22. Mai 2012 haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten angenommen. Mit der Verordnung über Biozidprodukte wurden die für Biozidprodukte geltenden Rechtsvorschriften bedeutend und wesentlich überarbeitet: Die Vorschriften für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten wurden vereinheitlicht, und es wurde ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt sichergestellt.
In der Zeit, die seit der Annahme verstrichen ist, hat die Kommission eine Reihe technischer Fehler in der Verordnung und nicht beabsichtigte Auswirkungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Übergangsmaßnahmen in den Artikeln 94 und 95, festgestellt. Aus diesem Grund hat sie diesen Änderungsvorschlag angenommen, mit dem die notwendigen Korrekturen und Klarstellungen erfolgen können, sofern die Verordnung ab 1. September 2013 zur Anwendung kommt.
Im Interesse der erforderlichen rechtlichen Klarheit und der Rechtssicherheit für die Mitgliedstaaten, die Wirtschaft und die breite Öffentlichkeit ist der Vorschlag der Kommission unbedingt zu unterstützen. Außerdem sollte auf eine erneute Behandlung von Fragen von politischer Bedeutung, die während der Aushandlung der ursprünglichen Verordnung geklärt wurden, verzichtet werden, da die letzte wesentliche Überarbeitung nur zwei Jahre zurückliegt.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben im Zuge der Prüfung des Änderungsvorschlags erkannt, dass an dem Text noch einige wenige weitere technische Klarstellungen vorgenommen werden sollten. Dazu gehören die eindeutige Definition des Begriffs „Verarbeitungshilfsstoffe“, die Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, mehrere Korrekturen an Querverweisen und Verbesserungen an Formulierungen. Da diese zusätzlichen Verbesserungen am Text befürwortet werden, wurden sie als Änderungsanträge in den Berichtsentwurf aufgenommen.
VERFAHREN
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Titel |
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0288 – C7-0141/2013 – 2013/0150(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
16.5.2013 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 23.5.2013 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 23.5.2013 |
IMCO 23.5.2013 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ITRE 30.5.2013 |
IMCO 18.6.2013 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Matthias Groote 30.5.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
25.9.2013 |
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Datum der Annahme |
17.10.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
47 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Pilar Ayuso, Sandrine Bélier, Biljana Borzan, Milan Cabrnoch, Martin Callanan, Nessa Childers, Spyros Danellis, Chris Davies, Bas Eickhout, Jill Evans, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Matthias Groote, Jolanta Emilia Hibner, Holger Krahmer, Corinne Lepage, Peter Liese, Kartika Tamara Liotard, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Gilles Pargneaux, Andrés Perelló Rodríguez, Anna Rosbach, Dagmar Roth-Behrendt, Kārlis Šadurskis, Daciana Octavia Sârbu, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Kriton Arsenis, Mark Demesmaeker, Julie Girling, Sergej Kozlík, Marit Paulsen, Christel Schaldemose, Sophocles Sophocleous, Rebecca Taylor, Andrea Zanoni |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Luís Paulo Alves, Leonardo Domenici, Béla Glattfelder, Anthea McIntyre, Morten Messerschmidt, Jens Nilsson, Sirpa Pietikäinen, Dimitar Stoyanov, Csaba Őry |
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Datum der Einreichung |
25.10.2013 |
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