BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik

5.11.2013 - (COM(2011)0628 – C7‑0341/2011 – COM(2012)0551 – C7-0312/2012 – 2011/0288(COD)) - ***I

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Giovanni La Via


Verfahren : 2011/0288(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0363/2013
Eingereichte Texte :
A7-0363/2013
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik

(COM(2011)0628 – C7‑0341/2011 – COM(2012)0551 – C7-0312/2012 – 2011/0288(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0628) und der Änderungen zu diesem Vorschlag (COM(2012)0551),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0341/2011),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. April 2012[1] und vom 14. November 2012[2],

–   in Kenntnis der Stellungnahme 1/2012 des Rechnungshofs vom 8. März 2012[3],

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 4. Mai 2012[4],

–   unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 13. März 2013 zur Aufnahme von interinstitutionellen Verhandlungen über den Vorschlag und zur Erteilung des entsprechenden Mandats [5],

–   unter Hinweis auf die im Schreiben vom 7. Oktober 2013 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Haushaltsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0363/2013),

1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2. billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments und des Rates;

3. nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[6]*

zu dem Vorschlag der Kommission

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Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

vom

über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik

(horizontale Verordnung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[7],

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[8],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)    In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Die GAP bis 2020: Nah­rungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderun­gen"[9] sind die potenziellen Herausforderungen, Ziele und Ausrichtungen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) nach 2013 aufgeführt. Unter Berücksichtigung der im Anschluss an diese Mitteilung geführten Diskussion sollte die GAP mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 refor­miert werden. Diese Reform sollte sich auf alle Hauptinstrumente der GAP erstrecken, ein­schließlich der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates [...][10] ▌. Die Erfahrung bei der Anwendung der genannten Verord­nung hat gezeigt, dass bestimmte Elemente des Finanzierungs- und Überwachungsmechanis­mus angepasst werden müssen. Aufgrund des Umfangs einer solchen Reform ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 aufzuheben und durch einen neuen Text zu ersetzen. Mit der Reform sollten auch die Bestimmungen soweit wie möglich harmonisiert, rationalisiert und vereinfacht werden.

(3)  Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu kön­nen, sollte die Kommission befugt sein, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erlassen, die die Zulassung der Zahlstellen und Koordinierungsstellen, die Pflichten der Zahlstellen in Bezug auf die öffent­liche Intervention sowie den Inhalt ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben, [...]die aus dem Haushalt der Union im Rahmen der öffentlichen Intervention zu finanzieren­den Maßnah­men und die Bewertung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention, [...] die Ausnahmen von der Nichtfinanzierbarkeit durch die Union von Zahlun­gen, die die Zahl­stellen vor dem frühestmöglichen oder nach dem spätestmöglichen Zahlungs­zeitpunkt an die Begünstigten geleistet haben, den Ausgleich zwischen Ausgaben und Ein­nahmen im Rahmen des Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), des Europäischer Land­wirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), die Modalitäten für die Mittelbindungen und die Zahlung der Beträge, falls der EU-Haushalt zu Beginn eines Haushaltsjahrs noch nicht endgültig festgestellt ist oder der Gesamtbetrag der im Vor­griff bewilligten Mittel den in Artikel [150 Absatz 3] der Ver­ordnung (EU) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[11]

festgesetzten Betrag übersteigt, den Auf­schub der monatlichen Zahlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten für Ausgaben im Rahmen des EGFL und die Bedingungen für die Kür­zung oder Aussetzung der an die Mitgliedstaaten zu leistenden Zwischenzahlungen durch die Kommission im Rahmen des ELER, die Aussetzung der monatlichen Zahlun­gen bzw. der Zwischenzahlungen, für die die entsprechenden statistischen Angaben nicht rechtzeitig übermittelt wurden, die spezi­fi­schen Pflichten, die von den Mitglied­staaten nach diesem Kapitel in Bezug auf Kontrol­len zu erfüllen sind, die Kriterien und die Methodik für die Anwendung von Korrekturen im Rahmen des Konformitätsab­schlussverfahrens, die Einziehung von Forderungen, Anfor­derungen für die Zollverfah­ren, die Streichungen von Beihilfen und die Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung der Beihilfe­voraussetzungen, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, in Bezug auf Marktmaß­nahmen, für welche die Kommission die monatlichen Zahlungen aussetzen kann, die Vorschriften über Sicherheiten, die Funktionsweise des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, die von der Prüfung ausgenommenen Maßnahmen zur Änderung der Höhe der Summe der Ein­nahmen oder Zahlungen, unterhalb deren die Geschäftsunter­lagen der Unternehmen im Rahmen dieser Verordnung normalerweise nicht geprüft wer­den sollten, die Sanktionen im Rahmen der Cross-Compliance-Vorschriften, die Kon­troll­an­forderungen im Weinsektor, die Bestimmungen über die Erhaltung von Dauergrünland, die Bestimmungen über den maß­geblichen Tatbestand und den von den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung ein­geführt haben, anzuwendenden Wechselkurs, Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung der EU-Vorschriften, falls diese durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung gefährdet ist, den Inhalt des gemein­samen Rahmens für die Bewertung der im Rahmen der GAP getroffenen Maßnahmen und die Übergangsmaßnah­men betreffen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(4)    Die GAP umfasst eine Vielzahl von Maßnahmen, darunter auch Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums. Für diese Maßnahmen sollten ausreichende Mittel bereitgestellt wer­den, damit sie zur Erreichung der Ziele der GAP beitragen können. Da diese Maßnahmen viele Gemeinsamkeiten aufweisen, sich aber in einigen Aspekten unterscheiden, sollte ihre Finanzierung durch dieselben Bestimmungen geregelt werden, die erforderlichenfalls auch unterschiedliche Behandlungen zulassen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wurden zwei europäische Agrarfonds eingerichtet, der [...] EGFL und der [...] ELER. Diese beiden Fonds sollten beibehalten werden.

(5)    Die Verordnung (EU) Nr. 966/2012 [...] und die auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmun­gen sollten für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen gelten. Diese Haushaltsordnung enthält insbesondere Vorschriften über die geteilte Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung sowie Vorschriften über die Arbeitsweise der zu­gelassenen Einrichtungen, die Haushaltsgrundsätze, Vorschriften, die im Rahmen der vorlie­genden Verordnung einzuhalten sind.

(5a)  Um für Kohärenz zwischen den Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten und der harmoni­sierten Anwendung der Bestimmung über höhere Gewalt zu sorgen, sollte diese Verord­nung gegebenenfalls Ausnahmen für Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Um­stände sowie eine nicht erschöpfende Liste möglicher Fälle höherer Gewalt und mög­li­cher außergewöhnlicher Umstände vorsehen, die von den nationalen zuständigen Behör­den anzuerkennen sind. Die zuständigen Behörden könnten die Liste heranziehen, um das Vorliegen von Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände festzu­stel­len. Die Entscheidung sollte jedoch auf der Grundlage einschlägiger Nachweise nach Überzeugung der zuständigen Behörde auf Einzelfallbasis getroffen und der Begriff der höheren Gewalt im Rahmen des Landwirtschaftsrechts im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt werden[12].

(6)    Die GAP-Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums sollten über diese beiden Fonds aus dem EU-Haushalt entweder zentral oder im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanziert werden. Es sollte genau festgelegt werden, welche Arten von Maßnahmen aus diesen Fonds finanziert werden können.

(7)    Daher sollten Bestimmungen über die Zulassung der Zahlstellen durch die Mitgliedstaaten, über die Einrichtung von Verfahren zur Erteilung der erforderlichen Verwaltungserklä­rungen durch die Mitgliedstaaten und über die Bescheinigung der Verwaltungs- und Kontroll­systeme sowie der Jahresrechnungen durch die unabhängigen Stellen vorgesehen werden. Außerdem ist es im Sinne der Transparenz der einzelstaatlichen Prüfungen insbesondere in Bezug auf die Verfahren für die Bewilligung, Validierung und Auszahlung und zur Reduzie­rung des Verwaltungs- und Prüfaufwands für die Kommissionsdienststellen sowie für die Mitglied­staaten, in denen für jede einzelne Zahlstelle eine Zulassung vorgeschrieben ist, erforderlich, die Anzahl der Dienststellen und Einrichtungen, denen diese Zuständigkeiten übertragen werden, unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu beschränken. Um jedoch unnötige Umorganisierungskosten zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaa­ten gestattet werden, die Zahl der Zahlstellen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden, beizubehalten.

(8)    Lässt ein Mitgliedstaat mehrere Zahlstellen zu, so muss er eine öffentliche Koordinierungs­stelle benennen, die für ein einheitliches Vorgehen bei der Verwaltung der Mittel sorgt, die Verbindung zwischen der Kommission und den zugelassenen Zahlstellen hält und gewähr­leistet, dass die von der Kommission angeforderten Auskünfte über die Tätigkeiten der ver­schiedenen Zahlstellen dieser umgehend zugehen. Ferner sollte die öffentliche Koordinie­rungsstelle […] Maßnahmen [...] ergreifen und koordinieren, um für Mängel allgemeiner Art Abhilfe zu schaffen, und die Kommission über die Folgemaßnahmen auf dem Laufen­den halten und eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Vorschriften und Standards fördern und soweit möglich gewährleisten.

(9)    Nur von den Mitgliedstaaten zugelassene Zahlstellen bieten ausreichende Gewähr, dass die notwendigen Kontrollen durchgeführt wurden, bevor die Begünstigten die Beihilfen der Europäischen Union erhalten. Daher ist ausdrücklich festzulegen, dass nur die Ausgaben, die von zugelassenen Zahlstellen vorgenommen wurden, für eine Erstattung aus dem EU-Haus­halt in Betracht kommen.

(10)  Um den Begünstigten den Zusammenhang zwischen Landbewirtschaftungsmethoden und landwirtschaftlicher Betriebsführung einerseits und den Anforderungen in Bezug auf Umwelt, Klimawandel, guten landwirtschaftlichen Zustand der Flächen, Lebensmittelsicherheit, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit sowie Tierschutz andererseits bewusster zu machen, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten ein umfassendes System der landwirt­schaftlichen Betriebsberatung einführen, das den Begünstigten Beratung anbietet. Diese landwirtschaftliche Betriebsberatung sollte in keiner Weise die Verpflichtung und Verant­wortung der Begünstigten, diese Anforderungen zu erfüllen, beeinflussen. Auch sollten die Mitgliedstaaten eine eindeutige Trennung zwischen Beratung und Kontrolle sicherstellen.

(11)  Die landwirtschaftliche Betriebsberatung sollte mindestens die Verpflichtungen auf betrieb­licher Ebene, die sich aus den Anforderungen und Standards im Rahmen der Cross-Com­pliance ergeben, umfassen. Die Beratung sollte sich auch auf die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates vom xxx mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelun­gen der GAP [13]für Direktzahlungen einzuhaltenden Anforderungen an Landbewirtschaftungs­methoden, die dem Klima- und Umweltschutz förderlich sind, ▌auf die Erhaltung land­wirtschaftlicher Flächen erstrecken wie auch auf die in den Programmen für die Entwick­lung des ländlichen Raums vorgesehenen Maßnahmen auf betrieblicher Ebene, die auf die Modernisierung der Betriebe, das Streben nach Wettbewerbsfähigkeit, die Integra­tion des Sektors, Innovation, die Ausrichtung auf den Markt und die Förderung des Unternehmer­tums ausgerichtet sind. Schließlich sollte die Beratung sich auf die Anfor­derungen auf Ebene der Begünstigten erstrecken, wie sie von den Mitgliedstaaten für die Durchführung spezifischer Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäi­schen Parlaments und des Rates[14] und für die Durchführung des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Euro­päischen Parlaments und des Rates[15] definiert wurden[...], insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG[16].

(12)  Die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Betriebsberatung durch die Begünstigten sollte auf freiwilliger Basis erfolgen. Alle Begünstigten, auch wenn sie keine Unterstützung im Rahmen der GAP erhalten, sollten Zugang zum Beratungssystem haben. Die Mitgliedstaaten können jedoch Prioritätskriterien festlegen. Aufgrund des Wesens der Beratungstätigkeit ist es angebracht, die dabei gewonnenen Informationen als vertraulich zu behandeln, außer in Fällen schwerer Verstöße gegen EU- oder einzelstaatliches Recht. Im Hinblick auf die Wirksamkeit des Systems sollten die Berater angemessen qualifiziert sein und regelmäßig Weiterbildungen besuchen.

(13)  Die Finanzmittel zur Deckung der von den zugelassenen Zahlstellen für den EGFL getätigten Ausgaben sollten den Mitgliedstaaten von der Kommission in Form von Erstattungen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung dieser Ausgaben zur Verfügung gestellt werden. Bis diese Erstattungen in Form von monatlichen Zahlungen überwiesen werden, stellen die Mit­gliedstaaten den zugelassenen Zahlstellen die erforderlichen Mittel nach Maßgabe ihres Bedarfs bereit. Die Aufwendungen der Mitgliedstaaten und der an der Durchführung der GAP beteiligten Begünstigten für Personal- und Verwaltungskosten sind von diesen selbst zu tragen.

(14)  Der Einsatz des agrarmeteorologischen Systems sowie der Erwerb von Satellitenaufnahmen und deren Bearbeitung sollten der Kommission insbesondere zur Verwaltung ▌von Agrar­märkten, [...] zur Erleichterung der Überwachung der Agrarausgaben und zur Beobachtung der Agrarresourcen auf mittlere und lange Sicht dienen. Angesichts der mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 165/94 des Rates[17] gewon­nenen Erfahrungen sollten einige ihrer Bestimmungen in die vorliegende Verord­nung aufgenommen werden und die Verordnung (EG) Nr. 165/94 sollte daher aufgeho­ben werden.

(15)  Im Rahmen der Haushaltsdisziplin muss für die vom EGFL finanzierten Ausgaben eine jähr­liche Obergrenze festgesetzt werden, wobei die im mehrjährigen Finanzrahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx des Rates [...][18] [MFR] für diesen Fonds eingesetzten Höchst­beträge zu berücksichtigen sind.

(16)  Die Haushaltsdisziplin erfordert auch, dass die jährliche Obergrenze für die aus dem EGFL finanzierten Ausgaben unter allen Umständen und in allen Phasen des Haushaltsverfahrens und des Haushaltsvollzugs eingehalten wird. Daher ist die nationale Obergrenze für die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ] als finanzielle Obergrenze des betreffenden Mitgliedstaats für diese Direktzahlungen anzusehen, und die Erstattungen dieser Zahlungen müssen innerhalb dieser finanziellen Obergrenze bleiben. Die Haushaltsdis­ziplin erfordert überdies, dass bei allen von der Kommission vorgeschlagenen und vom Gesetzgeber oder von der Kommission im Rahmen der GAP beschlossenen und vom EGFL finanzierten Rechtsakten die jährliche Obergrenze für die von diesem Fonds finanzierten Ausgaben einzuhalten ist.

(17)  Um sicherzustellen, dass die Beträge zur Finanzierung der GAP die festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht überschreiten, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates ▌[19] festgelegte Finanzmechanismus, mit dem die Höhe der Direktzahlungen angepasst wird, beibehalten werden. Ferner sollte die Kommission ermächtigt werden, diese Anpassungen festzusetzen, wenn das Europäische Parlament und der Rat dies nicht bis zum 30. Juni des Kalenderjahres tun, für das sie gelten.

(17a) Damit dem Agrarsektor bei größeren Krisen, die sich auf Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, Unterstützung gewährt werden kann, sollte eine Reserve für Krisen gebildet werden, indem die Direktzahlungen zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin gekürzt werden.

(17b) Gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 können nicht gebundene Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden und dürfen die über­tragenen Mittel nur für zusätzliche Zahlungen an Endempfänger verwendet werden, die im vorausgehenden Haushaltsjahr von der Anpassung der Direktbeihilfen gemäß Arti­kel 25 der vorliegenden Verordnung betroffen waren. Werden Mittel somit auf das fol­gende Haushaltsjahr übertragen, so müssen die nationalen Behörden an zwei Gruppen von Begünstigten von Direktzahlungen in ein und demselben Haushaltsjahr Zahlungen leisten: zum einen Erstattungen aus dem nicht ausgeschöpften Betrag an Betriebsinha­ber, die im vorangegangenen Haushaltsjahr der Haushaltsdisziplin unterworfen waren, und zum anderen Direktzahlungen im Haushaltsjahr N an die Betriebsinhaber, die sie beantragt haben. Zur Vermeidung eines übermäßigen Aufwands für die nationalen Verwaltungs­behörden sollte eine Ausnahme von Artikel 169 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 vorgesehen werden, die es den nationalen Verwaltungsbehörden gestattet, den auf das Haushaltsjahr N übertragenen Betrag nicht den Betriebs­inhabern, die im Haushaltsjahr N+1 der Haushaltsdisziplin unterworfen waren, sondern den Betriebsinhabern, die der Haushaltsdisziplin im Haushaltsjahr N unter­worfen waren, zu erstatten.

(18)  Die Berechnung der finanziellen Obergrenzen für die Beteiligung des EGFL bzw. des ELER berührt nicht die im AEUV festgelegten Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde. Sie sollte sich daher auf die Referenzbeträge stützen, die nach der Interinstitutionellen Vereinbarung vom […] zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusam­menarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[20] und der Verord­nung (EU) Nr. xxx/xxx [MFR] festgesetzt wurden.

(19)  Die Haushaltsdisziplin erfordert ferner eine kontinuierliche Überprüfung der mittelfristigen Haushaltslage. Die Kommission sollte daher bei der Vorlage des Haushaltsvorentwurfs für ein bestimmtes Jahr dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Prognosen und Analysen übermitteln und dem Gesetzgeber erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen. Des Weiteren sollte die Kommission ihre Verwaltungsbefugnisse jederzeit voll ausschöpfen, um die Einhaltung der jährlichen Obergrenze zu gewährleisten, und dem Europäischen Parlament und dem Rat bzw. dem Rat erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen, um den Haushalt ins Gleichgewicht zu bringen. Falls am Ende eines Haushaltsjahres die jährliche Obergrenze angesichts der von den Mitgliedstaaten beantragten Erstattungen nicht eingehal­ten werden kann, sollte die Kommission Maßnahmen treffen können, um eine vorläufige Aufteilung der vorhandenen Mittel auf die Mitgliedstaaten anteilig entsprechend ihren noch nicht ausgezahlten Erstattungsanträgen vornehmen und die für das betreffende Jahr festge­setzte Obergrenze einhalten zu können. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass Zahlungen für ein bestimmtes Jahr im nachfolgenden Haushaltsjahr geleistet werden können, wobei der Gesamtbetrag der EU-Finanzierung für die einzelnen Mitgliedstaaten und der zur Einhaltung des festgesetzten Betrags erforderliche Ausgleich zwischen den Mitgliedstaaten endgültig festzusetzen ist.

(20)  Für den Haushaltsvollzug sollte die Kommission über ein monatliches Frühwarn- und Über­wachungssystem für die Agrarausgaben verfügen, damit sie bei einer drohenden Überschrei­tung der jährlichen Obergrenze im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse so früh wie möglich geeignete Maßnahmen treffen und, sollten sich diese als unzureichend erweisen, andere Maß­nahmen vorschlagen kann. In einem regelmäßigen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat sollte die Kommission die Entwicklung der bisherigen Ausgaben mit den Profilen vergleichen und die voraussichtliche Ausführung in den noch verbleibenden Monaten des Haushaltsjahres beurteilen.

(21)  Der Wechselkurs, der von der Kommission für die Erstellung der Haushaltsdokumente ver­wendet wird, sollte auf möglichst aktuellen Angaben beruhen, wobei die zwischen Erstellung und Vorlage dieser Dokumente erforderliche Zeit zu berücksichtigen ist.

(22)  Die Verordnung (EU) Nr.CR/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates[21] ▌enthält Bestimmungen über die finanzielle Unterstützung aus den unter die Verordnung fallenden Fonds, den ELER eingeschlossen. Diese Bestimmungen umfassen auch Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit von Aus­gaben, die Finanzverwaltung und die Verwaltungs- und Kontrollsysteme. Im Hinblick auf die Finanzverwaltung des ELER sollte im Interesse größerer Klarheit und Kohärenz zwischen den Agrarfonds auf die einschlägigen Bestim­mungen der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx über Mittelbindungen, Zahlungsfristen und die Aufhebung von Mittelbindungen Bezug genommen werden.

(23)  Die Finanzierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums erfolgt über den EU-Haushalt, wobei die Mittel in Jahrestranchen gebunden werden. Die Mitgliedstaaten soll­ten bereits bei Beginn der Durchführung dieser Programme über die vorgesehenen EU-Mittel verfügen können. Daher ist eine Vorschussregelung vorzusehen, die einen regelmäßigen Mit­telfluss gewährleistet, so dass die Zahlungen an die Begünstigten im Rahmen der Programme zu einem geeigneten Zeitpunkt erfolgen; gleichzeitig sind die Grenzen dieser Vorschussrege­lung festzulegen.

(24)  Abgesehen von der Vorschussregelung sind bei den Zahlungen der Kommission an die zuge­lassenen Zahlstellen die Zwischenzahlungen von der Restzahlung zu unterscheiden und die Modalitäten für die Überweisung dieser Beträge festzulegen. Die Regel der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen sollte zu einer Beschleunigung der Durchführung der Pro­gramme und zu einer wirtschaftlichen Haushaltsführung beitragen. Die Vorschriften über die nationalen Rahmen der Mitgliedstaaten mit Regionalprogrammen gemäß der [LE]-Verordnung sehen auch ein Instrument für die Mitgliedstaaten vor, um den Vollzug und die wirtschaftliche Haushaltsführung zu gewährleisten.

(25)  Damit die EU-Beihilfen effizient eingesetzt werden können, muss ihre Auszahlung an die Begünstigten rechtzeitig erfolgen. Die Nichteinhaltung der in den EU-Vorschriften festge­setzten Zahlungsfristen durch die Mitgliedstaaten kann die Begünstigten in große Schwierig­keiten bringen und die Jährlichkeit des EU-Haushalts in Frage stellen. Daher sollten nicht fristgerecht vorgenommene Ausgaben von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden. Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte die Kommission Ausnahmen von dieser allgemeinen Vorschrift vorsehen können. Dieser in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 festgelegte Grundsatz sollte beibehalten werden und für den EGFL und den ELER gelten ▌.

(26)  In der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind für den EGFL und den ELER Kürzungen und Aussetzungen der monatlichen bzw. der Zwischenzahlungen vorgesehen. Obwohl diese Bestimmungen eher sehr weit gefasst sind, werden sie in der Praxis im Wesentlichen heran­gezogen, um Zahlungen bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen, Obergrenzen und ähnlichen "Rechnungslegungsproblemen", die sich bereits in den Ausgabenerklärungen feststellen las­sen, zu kürzen. Diese Bestimmungen bieten auch die Möglichkeit, bei schwerwiegenden und anhaltenden Mängeln der nationalen Kontrollsysteme Kürzungen oder Aussetzungen vorzu­nehmen, wobei hierfür jedoch sehr restriktive inhaltliche Voraussetzungen gelten und ein besonderes zweistufiges Verfahren vorgesehen ist. Die Haushaltsbehörde hat die Kommission wiederholt aufgefordert, Zahlungen an die Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen nicht ein­halten, einzustellen. Es ist daher notwendig, das in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 vor­gesehene System klarer zu gestalten und die für den EGFL und den ELER geltenden Vor­schriften für Kürzungen und Aussetzungen in einem einzigen Artikel zusammenzufassen. Das System der Kürzungen bei "Rechnungslegungsproblemen" sollte ▌entsprechend der bestehenden Verwaltungspraxis beibehalten werden. Die Möglichkeit, Zahlungen bei schwerwiegenden und anhaltenden Mängeln der nationalen Kontrollsysteme zu kür­zen oder auszusetzen, sollte verbessert werden, damit die Kommission die Möglichkeit erhält, Zahlungen rasch auszusetzen, wenn schwerwiegende Mängel entdeckt werden. Diese Möglichkeit sollte zudem auf Versäumnisse beim System für die Wiedereinziehung von unrechtmäßig gezahlten Beträgen ausgedehnt werden ▌.

(27)  Nach den sektorbezogenen Agrarvorschriften müssen die Mitgliedstaaten innerhalb bestimm­ter Fristen Angaben über die Zahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse über­mitteln. Diese Kontrollstatistiken werden verwendet, um die Fehlerquote auf Ebene des Mit­gliedstaats zu ermitteln und ganz allgemein die Verwaltung des EGFL und des ELER zu kon­trollieren. Sie sind für die Kommission eine wichtige Informationsquelle, um sich zu verge­wissern, dass die Mittel ordnungsgemäß verwaltet werden, und spielen für die jährliche Zu­verlässigkeitserklärung eine wichtige Rolle. Angesichts der essenziellen Bedeutung dieser statistischen Informationen und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflich­tung nachkommen, diese fristgerecht zu übermitteln, ist ein Mittel vorzusehen, das in einer dem Umfang der fehlenden Angaben angemessenen Art und Weise von einer verspäteten Übermittlung der vorgeschriebenen Angaben abhält. Es sind daher Bestimmungen festzule­gen, wonach die Kommission den Teil der monatlichen oder Zwischenzahlungen aussetzen kann, für den die entsprechenden statistischen Informationen nicht rechtzeitig übermittelt wurden.

(28)  Damit die Mittel im EGFL bzw. im ELER wiederverwendet werden können, sollte festgelegt werden, wie bestimmte Beträge zugewiesen werden sollen. Was die Ausgaben im Rahmen des EGFL betrifft, so sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 enthaltene Aufstellung durch die Beträge im Zusammenhang mit verspäteten Zahlungen und dem Rechnungsab­schluss ergänzt werden. Ferner enthält die Verordnung (EWG) Nr. 352/78 des Rates[22] ▌ Vor­schriften über die Bestimmung von Beträgen aus verfallenen Sicherheiten Diese Vor­schriften sollten vereinheitlicht und mit den bestehenden Vorschriften über zweckgebundene Einnahmen zusammengefasst werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 352/78 sollte daher aufge­hoben werden.

(29)  Die GAP-Informationsmaßnahmen, die gemäß Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 finanziert werden können, sind in der Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates][23] ▌und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 814/2000 enthält ein Verzeichnis dieser Maßnahmen und deren Zielsetzungen sowie Vor­schriften über deren Finanzierung und die Durchführung der entsprechenden Vorhaben. Seit dem Erlass der genannten Verordnung wurden mit der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[HO] Vorschriften über Finanzhilfen und die Auftragsvergabe erlassen. Diese Vorschriften sollten auch für Informationsmaßnahmen im Bereich der GAP gelten. Aus Gründen der Verein­fachung und der Kohärenz sollte die Verordnung (EG) Nr. 814/2000 aufgehoben werden, wobei die Bestimmungen über die Ziele und die Art der zu finanzierenden Maßnahmen bei­behalten werden sollten. Bei diesen Maßnahmen ist auch zu berücksichtigen, dass für eine effizientere, auf die breite Öffentlichkeit ausgerichtete Kommunikation und stärkere Syner­gien zwischen den auf Initiative der Kommission unternommenen Kommunikationstätigkei­ten gesorgt werden muss, um eine wirksame Kommunikation über die politischen Prioritäten der EU zu gewährleisten. Sie sollten daher auch Informationsmaßnahmen zur GAP im Rah­men der Kommunikation durch die Organe umfassen, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Ein Haushalt für 'Europa 2020' – Teil II: Poli­tikbereiche im Überblick" vorgesehen ist. Ein Haushalt für Europa 2020 – Teil II: Politik­bereiche im Überblick[24].

(30)  Die Finanzierung der im Zusammenhang mit der GAP erforderlichen Maßnahmen und Aktio­nen erfolgt teilweise in geteilter Mittelverwaltung. Um eine wirtschaftliche Haushaltführung sicherzustellen, sollte die Kommission kontrollieren, ob die Behörden der Mitgliedstaaten, die die Zahlungen leisten, die Mittel nach den entsprechenden Grundsätzen verwalten. Daher ist festzulegen, welcher Art die von der Kommission vorzunehmenden Kontrollen sein sollen und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die Kommission ihre Verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans wahrnehmen kann; desgleichen sind die Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit der Kommission klarzustellen.

(31)  Damit sich die Kommission, wie es ihre Pflicht ist, davon überzeugen kann, dass die Mit­gliedstaaten über Systeme für die Verwaltung und Kontrolle der EU-Ausgaben verfügen und diese ordnungsgemäß funktionieren, ist unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchge­führten Kontrollen vorzusehen, dass von der Kommission beauftragte Personen Prüfungen vornehmen und hierbei die Hilfe der Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen können.

(32)  Für die Erstellung der für die Kommission bestimmten Informationen ist so umfassend wie möglich auf Informationstechnologie zurückzugreifen. Die Kommission muss bei ihren Prü­fungen uneingeschränkten und unmittelbaren Zugang zu den ausgabenrelevanten Daten haben, und zwar sowohl zu den entsprechenden Unterlagen auf Papier als auch zu den elek­tronisch gespeicherten Daten.

(33)  Um die finanziellen Beziehungen zwischen den zugelassenen Zahlstellen und dem EU-Haus­halt zu etablieren, sollte die Kommission jährlich über den Rechnungsabschluss dieser Zahl­stellen entscheiden. Der Rechnungsabschlussbeschluss sollte sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungen beziehen, nicht aber auf die Übereinstimmung der Ausgaben mit den EU-Vorschriften.

(34)  Die Kommission, die nach Artikel 317 des AEUV dafür verantwortlich ist, den Haus­haltsplan zusammen mit den Mitgliedstaaten auszuführen, sollte im Wege von Durch­führungsrechtsakten darüber entscheiden, ob die Ausgaben der Mitgliedstaaten mit dem EU-Recht in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, ihre Zahlungsent­scheidungen zu rechtfertigen und eine Schlichtung zu verlangen, wenn zwischen ihnen und der Kommission keine Einigkeit besteht. Um den Mitgliedstaaten für die in der Vergangen­heit getätigten Ausgaben die erforderliche rechtliche und finanzielle Gewähr zu geben, sollte der Zeitraum, in dem die Kommission über die finanziellen Folgen einer Nichtbeachtung der Vorschriften befinden kann, begrenzt werden. Für den ELER sollte das Verfahren für den Konformitätsabschluss im Einklang mit den Bestimmungen für Finanzkorrekturen der Kom­mission aufgestellt werden, wie sie in Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx festgelegt sind.

(35)  Was den EGFL betrifft, so sollten wieder eingezogene Beträge an diesen Fonds zurück­fließen, wenn die Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften getätigt wur­den und kein Anspruch bestand. Damit genügend Zeit für die Durchführung aller erfor­derlichen Verwaltungsverfahren, einschließlich interner Kontrollen, eingeräumt wird, sollten die Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten, nachdem ein Kontrollbericht oder ein ähnliches Dokument, aus dem hervorgeht, dass eine Unregelmäßigkeit fest­gestellt wurde, gebilligt wurde und gegebenenfalls bei der Zahlstelle oder der für die Wieder­einziehung zuständigen Stelle eingegangen ist, die Beträge vom Begünstigten zurück­fordern. Es sollte geregelt werden, wer die finanzielle Verantwortung trägt, wenn im Falle von Unregelmäßigkeiten die betreffenden Beträge nicht vollständig wieder eingezogen werden. In diesem Zusammenhang sollte ein Verfahren vorgesehen werden, nach dem die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union beschließen kann, aufgrund von Unregelmäßigkeiten abgeflossene Beträge, die nicht innerhalb einer an­gemessenen Frist wieder eingezogen werden, teilweise dem betreffenden Mitgliedstaat anzu­lasten. Die Regeln sollten auf alle Beträge Anwendung finden, die bei Inkrafttreten der vor­liegenden Verordnung noch nicht wieder eingezogen sind. Bei Versäumnissen des betreffen­den Mitgliedstaats sollte diesem in bestimmten Fällen der gesamte Betrag angelastet werden können. Jedoch sind, vorbehaltlich der Pflichten, die den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer innerstaatlichen Verfahren obliegen, die finanziellen Lasten angemessen zwischen der Union und dem Mitgliedstaat zu verteilen. Dieselben Vorschriften sollten für den ELER gelten, jedoch unter Beibehaltung der Besonderheit, dass die aufgrund von Unregelmäßigkei­ten wieder eingezogenen oder annullierten Beträge weiterhin für die genehmigten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehen, da diese Beträge dem Mitgliedstaat zugewiesen wurden. Es sollten auch Bestimmungen über die Berichterstattungspflicht der Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(36)  Die Verfahren zur Wiedereinziehung in den Mitgliedstaaten können zur Folge haben, dass sich die Wiedereinziehung um mehrere Jahre verzögert, ohne dass ihre Realisierung gesichert ist. Die Kosten dieser Verfahren können, gemessen an den letztlich getätigten oder möglich­erweise realisierbaren Wiedereinziehungen, unverhältnismäßig hoch sein. Daher ist den Mit­gliedstaaten in bestimmten Fällen zu gestatten, die Wiedereinziehungsverfahren einzustellen.

(37)  Zum Schutz der finanziellen Interessen des EU-Haushalts sollten die Mitgliedstaaten Maß­nahmen treffen, um sich davon zu überzeugen, dass die aus dem EGFL und dem ELER finan­zierten Maßnahmen tatsächlich und korrekt durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem Unregelmäßigkeiten oder die Nichterfüllung von Verpflichtungen seitens der Begünstigten verhindern, aufdecken bzw. wirksam bekämpfen. Zu diesem Zweck sollte die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates[25] ▌ Anwendung finden. Bei Verstößen gegen sektorbezogene Agrarvorschriften, für die im EU-Recht und in Rechtsakten ohne Gesetzescharakter keine ausführlichen Bestimmungen zu Verwaltungssanktionen fest­gelegt sind, sollten die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Sanktionen verhängen, die wirk­sam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten.

(37a) Die Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der GAP, die zusätzliche Kosten für andere Politikbereiche im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, vor allem die Umwelt und die öffentliche Gesundheit generieren, sollte vermieden werden. Außerdem sollte die Einführung neuer zusätzliche Zahlungssysteme und damit zusammenhängen­der Überwachungs- und Sanktionssysteme im Ergebnis nicht zu unnötigen zusätzlichen komplizierten Abläufen für die Verwaltungen und zu mehr Bürokratie führen.

(38)  Diverse sektorbezogene Agrarverordnungen enthalten Vorschriften über allgemeine Kontroll­grundsätze, die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und die Anwen­dung von Sanktionen. Diese Vorschriften sollten in einem horizontalen Rechtsrahmen zusam­mengefasst werden. Sie sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen, die dazu dienen, die Einhaltung der Bestimmungen der Maßnahmen im Rahmen der GAP zu überprüfen, sowie die Vorschriften für die Wie­dereinziehung, die Kürzung oder den Ausschluss von Beihilfen umfassen. Außerdem sind Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen festzulegen, die nicht unbedingt mit der Zahlung von Beihilfen zusammenhängen.

(39)  Verschiedene Bestimmungen der sektorbezogenen Agrarvorschriften verlangen die Leistung einer Sicherheit, um bei Nichterfüllung einer Verpflichtung die Zahlung eines bestimmten Betrages zu gewährleisten. Eine einzige horizontale Regel sollte für all diese Bestimmungen gelten, um den Regelungsrahmen für Sicherheiten zu stärken.

(40)  Die Mitgliedstaaten sollten über ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Zahlungen verfügen, die in der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] und der Ver­ordnung (EU) Nr. LE/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates ▌ vorge­sehen sind[26]. Um die Wirksamkeit und Kontrolle der EU-Stützung zu verbessern, sollten die Mitglied­staaten ermächtigt werden, das integrierte System auch für andere Stützungsregelun­gen der Europäischen Union anzuwenden.

(41)  Die Hauptbestandteile des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, insbesondere die Bestimmungen über die elektronische Datenbank, das System zur Identifizierung landwirt­schaftlicher Parzellen, die Beihilfe- oder Zahlungsanträge und das System zur Bestimmung und Erfassung der Zahlungsansprüche sollten beibehalten werden, wobei der Entwicklung der Politik, insbesondere der Einführung der Zahlung für dem Klima- und Umwelt­schutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden und ökologische Leistungen von Landschafts­elementen, Rechnung zu tragen ist. Die Mitgliedstaaten sollten beim Aufbau dieser Systeme angemessenen Gebrauch von Technologien machen, mit dem Ziel, den Verwaltungs­aufwand zu reduzieren und sicher­zustellen, dass die Kontrollen auf effiziente und wirksame Art und Weise durchge­führt werden.

(41a) Zum Zwecke der Schaffung einer Referenzschicht im System zur Identifizierung land­wirtschaftlicher Parzellen zur Berücksichtigung von im Umweltinteresse genutzten Flächen könnten die Mitgliedstaaten spezifische Informationen berücksichtigen, die von Betriebsinhabern auf ihren Anträgen für die Antragsjahre 2015 bis 2017 möglicherweise gefordert werden, wie beispielsweise die Angabe derjenigen Landschaftselemente oder sonstigen Flächen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen eingestuft werden kön­nen, und erforderlichenfalls die Angabe der Größe dieser Elemente und sonstiger Flächen.

(42)  Die im Rahmen der Stützungsregelungen der Europäischen Union vorgesehenen Zahlungen sollten von den zuständigen nationalen Behörden in voller Höhe innerhalb verbindlicher Fristen an die Endempfänger ausgezahlt werden, vorbehaltlich etwaiger Kürzungen, die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen sind. Um die Verwaltung der Direktzahlungen flexibler zu gestalten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die unter das integrierte System fallenden Zahlungen in bis zu zwei Tranchen pro Jahr zu tätigen.

(43)  Die Prüfung der Geschäftsunterlagen der begünstigten oder zahlungspflichtigen Unternehmen kann ein sehr wirksames Mittel zur Kontrolle der Maßnahmen darstellen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des EGFL sind. Die Bestimmungen über die Prüfung der Geschäfts­unterlagen sind in der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates[27] ▌ festgelegt. Durch diese Prüfung werden die von den Mitgliedstaaten bereits durchgeführten sonstigen Kontrollen ergänzt. Überdies werden die einzelstaatlichen Vorschriften über die Kontrolle, die umfassen­der sind als die in jener Verordnung vorgesehenen Bestimmungen, von dieser nicht berührt.

(44)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maß­nahmen treffen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass die durch den EGFL finanzierten Maß­nahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sollten die einschlägigen Bestimmungen in einem Rechtsakt zusam­men­gefasst werden. Die Verordnung (EG) Nr. 485/2008 ist daher aufzuheben.

(45)  Die Unterlagen, anhand deren diese Prüfung durchgeführt wird, sollten derart bestimmt wer­den, dass sie eine vollständige Kontrolle gestatten. Bei der Auswahl der zu kontrollierenden Unternehmen sollten insbesondere die Art der unter ihrer Verantwortung durchgeführten Maßnahmen und die Sektorverteilung der begünstigten oder zahlungspflichtigen Unterneh­men nach ihrer finanziellen Bedeutung im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL berücksichtigt werden.

(46)  Es sollten die Befugnisse der mit diesen Prüfungen beauftragten Bediensteten sowie die Ver­pflichtung der Unternehmen, die Geschäftsunterlagen während eines bestimmten Zeitraums zu ihrer Verfügung zu halten und die von ihnen erbetenen Auskünfte zu erteilen, festgelegt werden. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die Geschäftsunterlagen in bestimmten Fällen beschlagnahmt werden können.

(47)  Angesichts der internationalen Struktur des Agrarhandels und im Hinblick auf das Funktio­nieren des Binnenmarktes sollte eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten einge­richtet werden. Ferner ist es notwendig, auf EU-Ebene eine zentralisierte Dokumentation über begünstigte oder zahlungspflichtige Unternehmen zu schaffen, die in Drittländern ansässig sind.

(48)  Auch wenn die Festlegung der Kontrollprogramme den Mitgliedstaaten obliegt, ist es doch erforderlich, dass die Programme der Kommission mitgeteilt werden, damit diese ihre Über­wachungs- und Koordinierungsrolle wahrnehmen kann und so gewährleistet ist, dass die Pro­gramme nach geeigneten Kriterien festgelegt und die Kontrollen auf Sektoren oder Unter­nehmen mit hohem Betrugsrisiko konzentriert werden. ▌Es ist notwendig, dass jeder Mitglied­staat über einen Sonderdienst verfügt, der für die Überwachung der Prüfung der Geschäfts­unterlagen gemäß jener Verordnung oder für die Koordinierung dieser Prüfung zuständig ist. Diese Sonderdienste sollten von den Dienststellen, die die Kontrollen vor der Zahlung vor­nehmen, organisatorisch unabhängig sein. Die Kenntnisse, die im Rahmen der Prüfung erlangt werden, sollten dem Berufsgeheimnis unterliegen.

(49)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rate[28] ▌, die durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ersetzt wurde, wurde der Grundsatz festgelegt, dass die volle Zahlung einiger GAP-Beihilfen an die Begünstigten an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften in Bezug auf Landnutzung, landwirtschaftliche Erzeugung und landwirtschaft­liche Tätigkeit gebunden sein sollte. Dieser Grundsatz spiegelte sich anschließend in den Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 des Rates[29] ▌ und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates[30] ▌ wider.

Im Rahmen dieser sogenannten "Cross-Compliance"-Regelung müssen die Mitgliedstaaten Sanktionen verhängen, indem sie die im Rahmen der GAP gewährten Beihilfen ganz oder teilweise kürzen oder ausschließen.

(50)  Durch die Cross-Compliance-Regelung werden grundlegende Anforderungen in Bezug auf Umweltschutz, Klimawandel, Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands der Flächen, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit und Tierschutz in die GAP einbezogen. Durch diese Verknüpfung soll zur Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft beigetragen werden, indem die Begünstigten für die notwendige Einhaltung dieser grundlegenden Anforderungen sensibilisiert werden. Ziel ist es auch, die GAP mit den von der Gesellschaft gestellten Erwartungen besser in Einklang zu bringen, indem ihre Kohä­renz mit der Politik in den Bereichen Umwelt, Gesundheit von Mensch und Tier, Pflanzen­gesundheit und Tierschutz verstärkt wird. ▌Die Cross-Compliance-Regelung ist ein wesent­licher Bestandteil der GAP und sollte daher beibehalten werden. Der Geltungsbereich der Regelung, der bisher aus zwei getrennten Listen von Grundanforderungen an die Betriebsfüh­rung und Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökolo­gischem Zustand besteht, sollte jedoch gestrafft werden, um seine Kohärenz zu gewährleisten und sichtbarer zu machen. Zu diesem Zweck sollten die Anforderungen und Standards in einer Liste zusammengefasst und nach Bereichen und Gegenständen aufgeschlüsselt werden. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass sich eine Reihe von Anforderungen im Rahmen der Cross-Compliance nicht ausreichend auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. Betriebsfläche bezieht oder eher die einzelstaatlichen Behörden als die Begünstigten betrifft. Daher emp­fiehlt es sich, den Geltungsbereich der Cross-Compliance entsprechend anzupassen. Außer­dem sollte die Erhaltung von Dauergrünland in den Jahren 2015 und 2016 geregelt werden.

(53)  Die Mitgliedstaaten müssen die Regelung über die Grundanforderungen an die Betriebsfüh­rung vollständig umsetzen, so dass sie auf Ebene der Betriebe konkret angewendet wird, und die notwendige Gleichbehandlung der Landwirte gewährleisten.

(56)  Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2000/60/EG wird die Richtlinie 80/68/EWG des Rates[31] ▌am 23. Dezember 2013 aufgehoben. Um die gleichen Vorschriften über den Schutz des Grundwassers im Rahmen der Cross-Compliance beizubehalten, wie sie in Richt­linie 80/68/EWG am letzten Tag ihrer Geltungsdauer festgelegt sind, emp­fiehlt es sich, ▌den Geltungsbereich der Cross-Compliance anzupassen und einen Standard für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand festzulegen, der die Anforde­rungen der Artikel 4 und 5 der genannten Richtlinie ▌einschließt.

(57)  Die Cross-Compliance-Regelung ist sowohl für die Begünstigten als auch für die nationalen Verwaltungen mit einem gewissen Verwaltungsaufwand verbunden, da Aufzeichnungen und Kontrollen vorgenommen und gegebenenfalls Sanktionen verhängt werden müssen. Diese Sanktionen sollten angemessen, wirksam und abschreckend sein. Sie sollten sonstige Sanktio­nen unberührt lassen, die im Rahmen sonstiger EU- oder nationaler Rechtsvorschriften vorge­sehen sind. Aus Gründen der Kohärenz ist es angebracht, die einschlägigen EU-Vorschriften in einem einzigen Rechtsinstrument zusammenzufassen. Was die Kleinlandwirte betrifft, die an der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ] teilneh­men, so kann davon ausgegangen werden, dass die Anstrengungen, die im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung erforderlich sind, wenn diese Landwirte in diese Regelung einbezogen bleiben, die Vorteile ihrer Einbeziehung nicht aufwiegen. Aus Gründen der Vereinfachung sollten diese Landwirte daher von der Anwendung der Cross-Compliance-Regelung und ins­besondere der Kontrollregelung und den möglichen Sanktionen im Rahmen dieser Regelung freigestellt werden. Diese Freistellung sollte jedoch unbeschadet der Verpflichtung, die gel­tenden Bestimmungen der sektorbezogenen Agrarvorschriften einzuhalten, und möglicher Kontrollen und Sanktionen im Rahmen der betreffenden Rechtsvorschriften gelten.

(58)  Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde eine Rahmenregelung mit Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand geschaffen, wonach die Mitgliedstaaten aufgefordert sind, nationale Standards festzulegen, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich der Boden- und Witterungsbedingungen, der bestehenden Bewirtschaftungssysteme (Bodennutzung, Fruchtfolge, landwirtschaftliche Praktiken) und der Betriebsstrukturen. Diese Standards für die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand sollen dazu beitra­gen, die Bodenerosion zu verhindern, die organische Substanz im Boden und die Bodenstruk­tur zu erhalten, ein Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen zu gewährleisten, die Zerstörung von Lebensräumen zu vermeiden und die Wasserressourcen zu schützen und zu bewirtschaften. Der in der vorliegenden Verordnung vorgesehene erweiterte Geltungsbereich der Cross-Compliance-Regelung sollte daher einen Rahmen vorgeben, in dem die Mitgliedstaaten nationale Standards für einen guten landwirtschaftlichen und ökolo­gischen Zustand festlegen sollten. Die EU-Rahmenregelung sollte auch Vorschriften umfas­sen, um die Problematik in den Bereichen Gewässer, Boden, Kohlenstoffbestand, Biodiversi­tät und Landschaft besser anzugehen, und ein Mindestmaß an landschaftspflegerischen Instandhaltungsmaßnahmen vorsehen.

(59)  Die Begünstigten müssen genau wissen, welche Vorschriften sie im Rahmen der Cross-Com­pliance zu erfüllen haben. Daher müssen alle unter diese Vorschriften fallenden Anforderun­gen und Standards von den Mitgliedstaaten auf umfassende und verständliche Weise mit erläuternden Angaben, soweit möglich auch auf elektronischem Wege, mitgeteilt werden.

(60)  Ein wirksame Durchführung der Cross-Compliance erfordert die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen auf Ebene der Begünstigten. Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Mög­lichkeit Gebrauch zu machen, keine Kürzung bzw. keinen Ausschluss vorzunehmen, wenn es sich um einen Betrag von weniger als 100 EUR handelt, so sollte die zuständige Kontrollbe­hörde im darauffolgenden Jahr für eine Stichprobe von Begünstigten überprüfen, ob den der Feststellung des betreffenden Verstoßes zugrunde liegenden Tatsachen abgeholfen wurde.

(61)  Damit die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Finan­zierung der Ausgaben der GAP harmonisch verläuft und die Kommission insbesondere die Haushaltsführung seitens der Mitgliedstaaten überwachen und die Rechnungen der zugelasse­nen Zahlstellen abschließen kann, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte Informationen übermitteln oder zu ihrer Verfügung halten.

(62)  Für die Erstellung der für die Kommission bestimmten Informationen sollten, um zu gewähr­leisten, dass die Kommission uneingeschränkten und unmittelbaren Zugang zu den ausgaben­relevanten Angaben hat, und zwar sowohl zu den entsprechenden Unterlagen auf Papier als auch zu den elektronisch gespeicherten Daten, die Bedingungen für die Meldung der Anga­ben, ihre Übermittlung und die Art der Übermittlung sowie die entsprechenden Fristen fest­gelegt werden.

(63)  Da bei der Anwendung der einzelstaatlichen Kontrollsysteme und beim Konformitätsab­schluss gegebenenfalls auch personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse mitgeteilt werden, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Vertraulichkeit der in diesem Zusammenhang erhaltenen Informationen gewährleisten.

(64)  Im Interesse der wirtschaftlichen Haushaltsführung sind unter Wahrung des Billigkeits­grundsatzes sowohl in Bezug auf die Mitgliedstaaten als auch in Bezug auf die Begünstigten die Vorschriften über die Verwendung des Euro zu präzisieren.

(65)  Der Euro-Wechselkurs für die Umrechnung in Landeswährung kann sich im Verlauf des Zeit­raums ändern, in dem ein Geschäft ausgeführt wird. Daher ist festzulegen, welcher Kurs auf die betreffenden Beträge anzuwenden ist, wobei hierfür der Tatbestand maßgeblich ist, durch den das wirtschaftliche Ziel des betreffenden Geschäfts erreicht wird. Daher ist der Wechsel­kurs des Tages zu verwenden, an dem dieser maßgebliche Tatbestand eintritt. Dieser Tatbe­stand ist anzugeben, oder es ist unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien, insbesondere der Schnelligkeit, mit der die Kursänderungen weitergegeben werden, davon abzuweichen. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates[32] ▌festgelegt; sie ergänzen ähnliche Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sollten die einschlägigen Bestimmungen in einem Rechtsakt zusammengefasst werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 ist daher aufzuheben.

(66)  Es sind besondere Regeln vorzusehen, mit denen außergewöhnlichen Währungssituationen begegnet werden kann, die sich sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch auf dem Weltmarkt ergeben können und unverzügliches Handeln erfordern, um das reibungslose Funktionieren der GAP-Regelungen zu gewährleisten.

(67)  Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, sollten die Möglich­keit haben, die Ausgaben, die sich aus den GAP-Rechtsvorschriften ergeben, in Euro anstatt in Landeswährung zu tätigen. Es sind daher besondere Vorschriften notwendig, um sicherzu­stellen, dass diese Möglichkeit den Empfängern bzw. Schuldnern keinen ungerechtfertigten Vorteil verschafft.

(68)  Jede GAP-Maßnahme sollte überwacht und bewertet werden, um ihre Qualität zu verbessern und ihre Verwirklichungen aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang ist eine Liste von Indika­toren festzulegen und die Leistung der GAP von der Kommission anhand der politischen Zielsetzungen einer rentablen Nahrungsmittelerzeugung, einer nachhaltigen Bewirtschaf­tung der natürlichen Ressourcen und von Klimaschutzmaßnahmen sowie einer ausge­wogenen räumlichen Entwicklung zu bewerten. Bei der Bewertung insbesondere der Leistung der GAP in Bezug auf das Ziel einer rentablen Nahrungsmittelerzeugung soll­ten alle einschlägigen Faktoren, einschließlich der Entwicklung der Input-Preise, berücksichtigt werden. Die Kommission sollte ein gemeinsames Monitoring- und Evaluie­rungssystem aufstellen, das unter anderem gewährleistet, dass die einschlägigen Daten, ein­schließlich Informationen von den Mitgliedstaaten, fristgerecht zur Verfügung stehen. Dabei sollte sie dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung tragen. Außerdem heißt es in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Ein Haushalt für 'Europa 2020'– Teil II", dass die Ausgaben mit klimapolitischer Komponente auf mindestens 20 % des Unionshaushalts angehoben werden sollen, auch durch Beiträge aus anderen Politikbereichen. Die Kommission sollte daher in der Lage sein einzuschätzen, ob und wie sich die EU-Unterstützung im Rahmen der GAP auf die klimapolitischen Ziele auswirkt.

(69)  Es gelten die EU-Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso­nenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[33] ▌und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Euro­päischen Parlaments und des Rates[34] ▌.

(70)  In seinem Urteil vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-92/09 und 93/09▌ erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union Artikel 42 Nummer 8b und Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sowie die Verordnung (EG) Nr. 259/2008[35] der Kom­mission für ungültig, soweit diese Vorschriften bei natürlichen Personen, die Emp­fänger von Mitteln aus den europäischen Agrarfonds sind, die Veröffentlichung personen­bezogener Daten hinsichtlich aller Empfänger vorschreiben, ohne nach einschlägigen Krite­rien wie den Zeiträumen, während deren sie solche Beihilfen erhalten haben, der Häufigkeit oder auch Art und Umfang dieser Beihilfen zu unterscheiden.

(70a) Aufgrund dieses Urteils und in Erwartung der Verabschiedung einer neuen Regelung, die den vom Gerichtshof erhobenen Einwänden Rechnung trägt, wurde die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2011 der Kommission[36] geän­dert, um ausdrücklich festzulegen, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Fondsmitteln nicht für natürliche Personen gilt.

(70b) Im September 2011 organisierte die Kommission eine Konsultation von Interessenträgern, an der Vertreter von Agrar- und Handelsverbänden, der Nahrungsmittelindustrie und der Arbeit­nehmer sowie der Zivilgesellschaft und der EU-Organe teilnahmen. Im Rahmen der Konsul­tation wurden verschiedene mögliche Optionen für die Veröffentlichung der Daten von natür­lichen Personen, die Empfänger von Mitteln aus den europäischen Agrarfonds sind, und die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Veröffent­lichung der betreffen­den Informationen vorgeschlagen. Auf der Konferenz der Interessen­träger wurde erörtert, dass es erforderlich sein kann, den Namen von natürlichen Personen zu veröffentlichen, um so die finanziellen Interessen der Europäischen Union besser zu schützen, die Transparenz zu erhöhen und die Leistungen der Begünstigten bei der Bereitstellung von öffentlichen Gütern hervorzuheben, ohne dabei jedoch über das für die Erreichung dieser legitimen Ziele erfor­derliche Maß hinauszugehen.

(70ba) In seinem Urteil vom 9. November 2010 hat der Gerichtshof die Legitimität des angestrebten Ziels einer verstärkten öffentlichen Kontrolle der Verwendung der EGFL- und ELER-Mittel nicht bestritten. Der Gerichtshof hat jedoch hervorgehoben, dass es notwendig gewesen wäre, Modalitäten der Veröffentlichung von Informationen über die betroffenen Empfänger in Erwägung zu ziehen, die im Einklang mit dem Zweck einer solchen Veröffentlichung gestanden, zugleich aber auch in das Recht dieser Empfänger auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen weniger stark eingegriffen hätten,

(70c)     Das Ziel einer verstärkten öffentlichen Kontrolle einzelner Empfänger muss vor dem Hintergrund des neuen Finanzverwaltungs- und Finanzkontrollsystems, das ab 1. Januar 2014 anzuwenden ist, und unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten gewonnenen Erfahrungen analysiert werden. Im Rahmen dieses Systems können die Kontrollen der natio­nalen Behörden nicht erschöpfend sein und insbesondere kann bei fast allen Regelungen ledig­lich ein begrenzter Teil der Grundgesamtheit vor Ort kontrolliert werden. Darüber hinaus ist in dem neuen System vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen unter bestimmten Bedingungen verringern können.

Eine hin­reichende Anhebung der Mindestkontrollsätze über die derzeit geltenden Sätze würde im vorliegenden Zusammenhang die finanzielle Belastung und den Verwaltungs­aufwand für die nationalen Behörden in solchem Maße erhöhen, dass sie schlicht unerreichbar wäre.

(70cb)   Demnach bietet die Veröffentlichung der Namen der Empfänger von Mitteln der Agrarfonds eine Möglichkeit, die öffentliche Kontrolle der Verwendung dieser Mittel zu verstärken, und stellt somit eine sinnvolle Ergänzung des bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsystems dar, die erforderlich ist, um einen angemessenen Schutz der finan­ziellen Interessen der Europäischen Union zu gewährleisten. Dies wird teilweise durch die vorbeugende und abschreckende Wirkung erreicht, die eine solche Veröffentlichung hat, indem sie die einzelnen Begünstigten davon abhält, Unregelmäßigkeiten zu begehen, und gleichzeitig die persönliche Verantwortlichkeit der Betriebsinhaber für die Verwendung der öffentlichen Gelder verstärkt.

(70ca)   In diesem Zusammenhang sollte die Rolle der Zivilgesellschaft, einschließlich der Rolle der Medien und Nichtregierungsorganisationen und ihres Beitrags zur Verstärkung des Kontrollsystems der Behörden gegen Betrug und Missbrauch öffentlicher Gelder, als solche anerkannt werden.

(70cc)   Die Veröffentlichung der einschlägigen Informationen steht auch im Einklang mit dem Ansatz in Erwägung 16 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012.

(70cd)   Alternativ dazu könnte dem Ziel einer verstärkten öffentlichen Kontrolle einzelner Empfänger gedient werden, indem eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorgesehen würde, für den Zugang der Öffentlichkeit zu den einschlägigen Informationen auf Ersuchen zu sorgen, ohne dass eine Veröffentlichung erfolgen würde. Diese alternative Möglichkeit wäre weniger effizient und könnte bei der Umsetzung zu unerwünschten Unterschieden führen. Mithin sollten die nationalen Behörden sich auf die öffentliche Kontrolle einzelner Empfänger durch die Veröffentlichung von deren Namen und anderen sachdienlichen Angaben stützen können.

(70d)     Das mit der Veröffentlichung der Begünstigten angestrebte Ziel einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der EGFL- und ELER-Mittel lässt sich nur erreichen, wenn dafür gesorgt wird, dass bestimmte Informationen öffentlich bekannt gemacht werden. Zu diesen Informa­tionen sollten Angaben über die Identität des Begünstigten, den zugeteilten Betrag und den Fonds, aus dem dieser gewährt wird, sowie über den Zweck und die Art der betreffenden Maßnahme gehören. Diese Informationen sollten so veröffentlicht werden, dass dabei weniger stark in die in den Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union veran­kerten Rechte der Begünstigten auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen eingegriffen wird.

(70da)   Um zu gewährleisten, dass diese Verordnung mit dem Grundsatz der Verhältnis­mäßigkeit in Einklang steht, hat der Gesetzgeber alle alternativen Möglichkeiten sondiert, mit denen sich das Ziel einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der EGFL- und ELER-Mittel erreichen ließe, wie dies in einem Memorandum dargelegt ist, und hat sich für die Möglichkeit entschieden, mit der am wenigsten in die betref­fenden Rechte des Einzelnen eingegriffen wird.

(70e)     Durch die Veröffentlichung von Einzelheiten über die Maßnahme, die den Betriebs­inhaber zur Beihilfe berechtigt, sowie über Art und Zweck der Beihilfe würde die Öffentlichkeit kon­krete Kenntnis über die geförderte Tätigkeit und den Zweck, für den der Zuschuss gewährt wurde, erlangen. Dies würde auch zur vorbeugenden und abschreckenden Wirkung der öffentlichen Kontrolle beim Schutz der finanziellen Interessen beitragen.

(70f)      Um ein Gleichgewicht zwischen dem angestrebten Ziel einer öffentlichen Kontrolle der Ver­wendung der EGFL- und ELER-Mittel einerseits und dem Recht der Begünstigten auf Ach­tung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personen­bezogenen Daten ande­rerseits zu bewahren, muss dem Umfang der Beihilfe Rechnung getragen werden. Nach ein­gehender Analyse und der Konsultation der Interessenträger zeigt sich, dass im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit einer solchen Veröffent­lichung und zur Begrenzung des Eingriffs in die Rechte der Begünstigten ein Schwellenwert für den Beihilfebetrag festgesetzt und der Name des Begünstigten nicht veröffentlicht werden sollte, wenn der erhaltene Betrag unter diesem Schwellenwert liegt.

(70g) Der Schwellenwert sollte ein De-minimis-Schwellenwert sein und das Beihilfeniveau der Stützungsregelungen, die im Rahmen der GAP bestehen, widerspiegeln und darauf basieren. Da die Strukturen der Agrarwirtschaften der Mitgliedstaaten jedoch beträchtliche Unter­schiede aufweisen und erheblich vom EU-Durchschnitt abweichen können, sollte erlaubt wer­den, unterschiedliche Mindestschwellen anzuwenden, die der besonderen Situation der Mit­gliedstaaten Rechnung tragen. Die Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] enthält eine einfache auf Kleinlandwirte abgestellte Regelung. In Artikel 49 der genannten Verordnung sind die Kriterien für die Berechnung des Beihilfebetrags festgelegt. Aus Gründen der Kohärenz sollte im Fall der Anwendung der Regelung durch die Mitgliedstaaten der zu berücksichtigende Schwellenwert in gleicher Höhe festgesetzt werden wie die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Beträge nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 49 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung xxx/xxx. Falls Mitgliedstaaten beschließen, die obengenannte Regelung nicht anzuwenden, sollte der zu berücksichtigende Schwellenwert in gleicher Höhe festgesetzt werden wie der Höchstbetrag der Beihilfe im Rahmen der Regelung, wie dies in Artikel 49 der Verordnung xxx/xxx [DZ] vorgesehen ist. Unterhalb dieses spezifischen Schwellenwertes muss die Veröffentlichung mit Ausnahme des Namens alle maßgeblichen Informationen enthalten, die dem Steuerzahler ein wirklichkeitsgetreues Bild der GAP vermitteln.

(70h) Diese Informationen der Öffentlichkeit zusammen mit den in dieser Verordnung vorgesehenen allgemeinen Informationen für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, erhöht die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der EU-Mittel im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und verbessert somit die Öffentlichkeitswirkung und Akzeptanz dieser Politik. Dies ermöglicht eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungs­prozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegen­über dem Bürger. Auch können die Bürger konkrete Beispiele für die "öffentlichen Güter" sehen, die die Landwirtschaft liefert, wodurch die staatliche Förderung des Agrarsektors an Legitimität gewinnt.

(70i) Daher muss in Betracht gezogen werden, dass es nicht über das hinausgeht, was in einer demokratischen Gesellschaft und zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union erforderlich ist, wenn vorgesehen wird, diese Informationen allgemein zu veröffent­lichen, dies gilt auch eingedenk der überragenden Bedeutung des angestrebten Ziels einer öffentlichen Kontrolle der Verwendung der durch den EGFL und den ELER verausgabten Beträge.

(70j)  Um den Datenschutzerfordernissen zu entsprechen, sollten die Empfänger von Fondsmitteln im Voraus über die Veröffentlichung ihrer Daten informiert werden und darauf hingewiesen werden, dass ihre Daten zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäi­schen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungs­einrichtungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können. Darüber hinaus sollten die Begünstigten auf ihre Rechte gemäß der Richtlinie 95/46/EG und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hingewiesen werden.

(70k) Folglich sind nach einer eingehenden Analyse und Bewertung, wie sich das Recht der Begüns­tigten auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten am besten wahren lässt, auch gestützt auf die während der Verhandlungen über diese Verordnung von der Kommission vorgelegten Informationen, neue Bestimmungen über die Veröffentlichung von Informationen über alle Empfänger von Mitteln aus ▌europäischen Agrarfonds festzu­legen.

(71)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. ▌

(71a) Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die im Folgenden aufgeführten Aspekte sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden: die Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und zur Überprüfung der Zulassung der Zahlstellen und Koordinierungsstellen sowie für die Überwachung der Zulassung der Zahlstellen; die Vorschriften über die Arbeiten und Kontrollen, die der Verwaltungserklärung der Zahlstellen zugrunde liegen müssen, die Arbeitsweise der Koordinierungsstelle und die Übermittlung von Informationen an die Kommission durch diese Koordinierungsstelle; die Vorschriften über die Aufgaben der bescheinigenden Stellen, einschließlich der Kontrollen, sowie über die von ihnen zu erstellenden Bescheinigungen und Berichte, zusammen mit den dazugehörigen Unter­lagen;die Grundsätze für die Prüfungen, auf die sich die Stellungnahmen der bescheini­genden Stelle stützen, einschließlich einer Risikobewertung, interner Kontrollen und des erforderlichen Umfangs der Prüfnachweise, die Prüfverfahren, die die bescheinigenden Stellen unter Berücksichtigung internationaler Prüfungsstandards für die Formulierung ihrer Stellungnahmen heranziehen, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung einer einzigen Stichprobe für jede Grundgesamtheit sowie gegebenen­falls der Möglichkeit, die Vor-Ort-Kontrollen der Zahlstellen zu begleiten; Vorschriften für die einheitliche Durchführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung; die Festlegung der monatlichen Zahlungen durch den EGFL an die Mitgliedstaaten; die Festsetzung der Beträge für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Intervention; Vorschriften über die Finanzierung des Erwerbs der für die Kontrollen erforderlichen Satellitenaufnahmen durch die Kommission und die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung für Zwecke der Beobachtung der Agrarressourcen;

das Verfahren für die Durchführung des Erwerbs der für die Kontrollen erforderlichen Satellitenaufnahmen durch die Kommission und die Beobachtung der Agrarressourcen, die Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung der Satellitenaufnahmen und der meteorologischen Daten sowie die anzuwendenden Fristen, im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsdisziplin der Anpassungssatz für die Direktzahlungen und dessen Anpassung sowie die Bedingungen und Modalitäten, die für die gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 übertragene Mittel zur Finanzierung der Direktzahlungen gelten; im Rahmen des Verfahrens der Haushaltsdisziplin die vorläufige Festsetzung des Betrags der Zahlungen und die vorläufige Aufteilung der verfügbaren Haushaltsmittel zwischen den Mitgliedstaaten, die Festlegung des Zeitraums, innerhalb dessen die zugelassenen Zahlstellen die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen für Entwicklungsprogramme des ländlichen Raums erstellen und der Kommission übermitteln; die Kürzung oder Aussetzung der monatlichen Zahlungen bzw. der Zwischenzahlungen an die Mitgliedstaaten, Einzelheiten der von den Zahlstellen zu unterhaltenden getrennten Buchführung; die besonderen Bedingungen, die für die Informationen gelten, die in den Büchern der Zahlstellen zu verbuchen sind;

Vorschriften über die Finanzierung und buchmäßige Erfassung der Interventionen in Form der öffentlichen Lagerhaltung sowie anderer aus dem EGFL und dem ELER finanzierter Ausgaben; die Modalitäten der Verfahren zur automatischen Aufhebung, das Verfahren und andere Moda­litäten, die für das reibungslose Funktionieren der Aussetzung von Zahlungen an die Mitglied­staaten durch die Kommission im Falle der verspäteten Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten gelten; die Verfahren hinsichtlich der besonderen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Kontrollen; die Verfahren für die von den Mitglied­staaten zu erfüllenden Kooperationspflichten in Bezug auf die Vor-Ort-Kontrollen und den Zugang zu Informationen; die Modalitäten, die für die Pflicht zur Meldung von Unregelmäßig­keiten und Betrug gelten, die Bedingungen, unter denen die nach den EU-Vorschriften erforder­lichen Belege über die geleisteten Zahlungen und die Unterlagen über die Durchführung der nach den EU-Vorschriften erforderlichen Verwaltungs- und körperlichen Kontrollen aufzubewahren sind; den Rechnungsabschluss und den Konformitätsabschluss, der Ausschluss von zu Lasten des EU-Haushaltsplans verbuchten Beträgen von der EU-Finanzierung, die Verfahren für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und Zinsen, die Form der Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten übermitteln müssen, die Vorschriften, mit denen eine einheitliche Anwendung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union erreicht werden soll, die notwendigen Vorschriften, mit denen eine einheitliche Anwendung der Kontrollregelungen und Sanktionen in der Union erreicht werden soll, die Anwendung und Berechnung der ganzen oder teilweisen Einstellung von Zahlungen oder Zahlungsansprüchen; die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und die Sanktionen sowie die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche und die Anwendung von Zinsen, die Anwendung und Berechnung von Verwaltungssanktionen; die genauen Vorschriften über die Bestimmung des geringfügigen Charakters einer Nichteinhaltung, die Vorschriften über die Bestimmung der Fälle, in denen die Mitgliedstaaten aufgrund der Art der Geldbußen die wiedereingezogenen Beträge einbehalten dürfen, die Aussetzung der monatlichen Zahlungen in besonderen in der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [einheitliche GMO] erfassten Fällen, die Form der zu leistenden Sicherheit und das Verfahren für die Leistung der Sicherheit, ihre Annahme und für die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheit; die Verfahren für die Freigabe einer Sicherheit und die Meldung, die im Zusammenhang mit Sicherheiten von den Mitgliedstaaten oder von der Kommission zu erstatten ist; die Vorschriften, die in dringenden Fällen zur Lösung spezifischer Probleme im Zusammenhang mit Zahlungsfristen und der Zahlung von Vorschüssen erforderlich und gerechtfertigt sind; die Vorschriften für den Beihilfe- und den Zahlungsantrag, den Antrag auf Zahlungsansprüche einschließlich des Termins für die Einreichung der Anträge, Anforderungen hinsichtlich der Mindestangaben in den Anträgen, Bestimmungen über Änderungen oder die Rücknahme von Beihilfeanträgen, Ausnahmen von der Beihilfeantragspflicht und Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, vereinfachte Verfahren anzuwenden oder offensichtliche Irrtümer zu berichtigen;

Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Beihilfe- oder Zahlungsantrag gemachten Angaben, einschließlich Vorschriften über Messtoleranzen für Vor-Ort-Kontrollen; die erforderlichen technische Spezifikationen für die einheit­liche Umsetzung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems; Vorschriften über Situationen bei der Übertragung eines Betriebs, wenn auch eine noch zu erfüllende Verpflichtung im Zusammenhang mit der betreffenden Beihilfefähigkeit übertragen wird; Vorschriften für die Zahlung von Vorschüssen; die Vorschriften, mit denen eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Prüfung von Geschäftsunterlagen erreicht werden soll; die Verfahren für die nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten und für die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten, die zur Aufdeckung von Betrugsfällen beitragen wird; die Verfahren für die Zusammenarbeit und Amtshilfe zwischen Kontrollbehörden und -einrichtungen; Vorschriften für die Durchführung der Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen, Vorschriften über die zuständigen Behörden für die Durchführung der Kontrollen, über deren Inhalt und Häufigkeit sowie die kontrollierte Vermarktungsstufe; die Mitteilungen der Mit­gliedstaaten an die Kommission im Zusammenhang mit den Kontrollen zu Ursprungs­bezeichnungen und geografischen Angaben und geschützten traditionellen Fach­begriffen; die Vorschriften über die Behörde, die für die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation zuständig ist, einschließlich wenn das geografische Gebiet in einem Drittland liegt; die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zu ergreifend sind, um die unehrliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geogra­fischer Angaben und geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden; die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Überprüfung;

Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Cross-Compliance- Verpflichtungen; detaillierte Verfahrensvorschriften und technische Vorschriften in Bezug auf die Berechnung und Anwendung der Verwaltungssanktionen bei Nichteinhaltung der die Cross-Compliance-Vorschriften; Vorschriften über die Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 104; Schutzmaßnahmen bei Gefährdung der Anwendung der EU-Vorschriften durch außergewöhnliche Währungspraktiken hinsichtlich einer Landeswährung; die besonderen Indikatoren für das Monitoring und die Evaluierung der GAP; Vorschriften über die Informationen, die die Mitgliedstaaten für die Zwecke des Monitoring und der Evaluierung der GAP der Kommission übermitteln müssen;Vorschriften für die Form und den Zeitplan der Veröffentlichung der Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln; die einheitliche Umsetzung der Unterrichtung der Empfänger über die Veröffentlichung ihrer Daten; die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Veröffentlichung der Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen[37].

(72)  Für den Erlass bestimmter Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewandt werden. Bei Durchführungsrechtsakten im Zusammenhang mit den von der Kommission zu berechnenden Beträgen ermöglicht das Beratungsverfahren es der Kommission, ihrer Verant­wortung für die Verwaltung der Haushaltsmittel voll und ganz gerecht werden, da es darauf ausgelegt ist, unter Berücksichtigung der Fristen und Haushaltsverfahren die Effizienz, Vor­hersehbarkeit und Schnelligkeit zu steigern. Bei Durchführungsrechtsakten im Zusammen­hang mit den an die Mitgliedstaaten zu leistenden Zahlungen und der Abwicklung des Rech­nungsabschlussverfahrens ermöglicht das Beratungsverfahren es der Kommission, der Ver­antwortung voll und ganz gerecht zu werden, die sie für die Verwaltung der Haushaltsmittel und die Überprüfung der Jahresrechnungen der nationalen Zahlstellen im Hinblick auf die Genehmigung dieser Rechnungen oder bei entgegen den EU-Vorschriften getätigten Ausga­ben dem Ausschluss dieser Ausgaben von der EU-Finanzierung trägt. In anderen Fällen sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten das Prüfverfahren angewandt werden.

(73)  Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten über­tragen werden, die die Festsetzung der für EGFL-Ausgaben verfügbaren Netto­beträge und zusätzliche Zahlungen oder Abzüge im Rahmen der Überweisung der monatlichen Zahlungen betreffen, ohne dass die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwen­dung findet .

(74)  Der Übergang von den Regelungen in den aufgehobenen Verordnungen zu den Regelungen dieser Verordnung könnte praktische und spezielle Probleme aufwerfen. Die Kommission sollte ermächtigt werden, die zur Lösung derartiger Probleme erforderlichen, entsprechend begründeten Maßnahmen zu treffen.

(75)  Da der Programmplanungszeitraum der auf der Grundlage dieser Verordnung finanzierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums am 1. Januar 2014 beginnt, sollte diese Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Bestimmte Vorschriften, die insbesondere die finan­zielle Verwaltung der Fonds betreffen, sollten jedoch ab einem früheren Zeitpunkt gelten, der dem Beginn des Haushaltsjahres entspricht.

(76)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde angehört und hat eine Stellungnahme abgegeben[38].

(77)  Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten angesichts der engen Ver­­bindung zwischen dieser Verordnung und den übrigen Instrumenten der GAP sowie angesichts der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten in einer erweiter­ten Europäischen Union nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher mit der mehrjährigen Garantie der EU-Finanzierung und der Konzentration auf ihre Prio­ritäten besser auf EU-Ebene zu verwirklichen sind, kann die Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union nie­dergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält die Vorschriften über

a)      die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der GAP, einschließlich der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums;

b)     das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung;

c)      die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme;

d)     die Cross-Compliance-Regelung;

e)      den Rechnungsabschluss.

Artikel 2

In dieser Verordnung verwendete Begriffe

1.        Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   "Betriebsinhaber", "landwirtschaftliche Tätigkeit" und "landwirtschaftliche Fläche" sind ein Betriebsinhaber, eine landwirtschaftliche Tätigkeit und eine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] ▌;

b)   "Betrieb" ist ein Betrieb im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] unbeschadet des Artikels 91 Absatz 3 für die Zwecke des Titels VI dieser Verordnung;

c)   "Direktzahlungen" sind Direktzahlungen im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] ;

d)   "sektorbezogene Agrarvorschriften" sind alle anwendbaren Rechtsakte, die auf der Grundlage des Artikels 43 AEUV im Rahmen der GAP erlassen wurden, sowie gegebenenfalls alle delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, die auf der Grundlage solcher Rechtakte erlassen wurden, und Teil II der Verordnung (EU) Nr. [GV/2012], soweit er für den ELER gilt;

e)   "Unregelmäßigkeit" ist jede Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates.

2.      Als "Fälle höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" werden in der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit den Verordnungen (EU) Nr. xxx/xxx [DZ], (EU) Nr. xxx/xxx [einheitliche GMO] und (EU) Nr. xxx/xxx [LE] insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a)           Tod des Begünstigten;

b)          länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c)   eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d)          unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e)      eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

f)      Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit sie am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.

TITEL IIALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE AGRARFONDS

Kapitel I

Agrarfonds

Artikel 3

Fonds für die Finanzierung der Agrarausgaben

1.      Um die im AEUV niedergelegten Ziele der GAP zu erreichen, werden die verschiedenen agrar­politischen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums durch folgende Fonds finanziert:

a)           den EGFL;

b)      den ELER.

2.      EGFL und ELER sind Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

Artikel 4

Ausgaben des EGFL

1.      Der EGFL wird in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union umgesetzt und finanziert folgende gemäß den Rechtsvorschriften der Union getätigte Ausgaben:

a)           Maßnahmen zur Regulierung oder Stützung der Agrarmärkte;

b)          die im Rahmen der GAP vorgesehenen Direktzahlungen an die Landwirte;

c)      die finanzielle Beteiligung der Union an den Informations- und Absatzförderungs­maßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt der Union und in Drittländern, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage anderer als der in Artikel 5 genannten, von der Kommission ausgewählten Programme durchgeführt werden;

d)     den finanziellen Beitrag der Union zum EU-Schulobstprogramm und zu Maßnahmen betreffend Tierseuchen und den Vertrauensverlust der Verbraucher gemäß Artikel 21 bzw. 155 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [einheitliche GMO].

2.      Aus dem EGFL werden gemäß den EU-Rechtsvorschriften getätigte Ausgaben in folgenden Bereichen direkt finanziert:

a)      Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die entweder direkt von der Kom­mission oder von internationalen Organisationen durchgeführt werden;

b)     nach dem EU-Recht getroffene Maßnahmen zur Erhaltung, Charakterisierung, Samm­lung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft;

c)      Aufbau und Pflege von Informationsnetzen landwirtschaftlicher Buchführungen;

d)     Systeme für landwirtschaftliche Erhebungen, einschließlich Erhebungen über die Struk­tur der landwirtschaftlichen Betriebe.

Artikel 5

Ausgaben des ELER

Der ELER wird in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union umgesetzt und finanziert die finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den nach den EU-Vorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch­geführten Entwicklungsprogrammen ▌.

Artikel 6

Sonstige Ausgaben, einschließlich der technischen Hilfe

Der EGFL und der ELER können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission die für die Durchführung der GAP erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung, Begleitung und verwaltungstechnischen Unterstützung sowie zur Bewertung, Kon­trolle und Prüfung direkt finanzieren. Dazu gehören insbesondere

a)      die für die Analyse, die Verwaltung, die Begleitung, den Informationsaustausch und die Durch­führung der GAP erforderlichen Maßnahmen sowie die Maßnahmen zum Aufbau der Kontrollsysteme und zur technischen und administrativen Hilfe;

b)     der Erwerb der für die Kontrollen erforderlichen Satellitenaufnahmen durch die Kommission gemäß Artikel 21;

c)      die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung für Zwecke der Beobach­tung der Agrarressourcen gemäß Artikel 22;

d)     die Maßnahmen, die für die Pflege und Weiterentwicklung der Verfahren und technischen Mittel für die Information, die Zusammenschaltung, die Begleitung und die Kontrolle der Finanzverwaltung der für die Finanzierung der GAP eingesetzten Fonds erforderlich sind;

e)      die Information über die GAP gemäß Artikel 47;

f)      Untersuchungen über die GAP und die Bewertung der aus dem EGFL und dem ELER finan­zierten Maßnahmen, einschließlich der Verbesserung der Bewertungsmethoden und des Aus­tauschs von Informationen über die Praxis in diesem Bereich;

g)      gegebenenfalls die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates[39] eingerichteten Exeku­tivagenturen, die mit Aufgaben im Bereich der GAP beauftragt werden;

h)      Informationsverbreitungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Förde­rung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches auf EU-Ebene, die im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt werden, einschließlich der Vernetzung der betreffenden Akteure;

i)       die Maßnahmen, die für die Entwicklung, die Registrierung und den Schutz von Logos im Rahmen der Qualitätspolitik der Europäischen Union und für den damit zusammenhängenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum erforderlich sind, sowie die notwendigen IT-Ent­wicklungen.

Kapitel II

Zahlstellen und sonstige Einrichtungen

Artikel 7

Zulassung und Entzug der Zulassung der Zahlstellen und der Koordinierungsstellen

1.      Zahlstellen sind ▌Dienststellen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 zuständig sind.

Außer für Zahlungen kann die Durchführung dieser Aufgaben delegiert werden.

2.      Die Mitgliedstaaten lassen als Zahlstellen die Dienststellen oder Einrichtungen zu, die über eine Verwaltungsstruktur und ein System der internen Kontrolle verfügen, die aus­reichende Garantien dafür bieten, dass die Zahlungen rechtmäßig und ordnungsgemäß erfolgen und ordnungsgemäß verbucht werden. Zu diesem Zweck erfüllen die Zahlstel­len die für die Zulassung erforderlichen Mindestanforderungen in Bezug auf das interne Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information, Kommunikation und Überwachung, die von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a festzulegen sind.

Entsprechend ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen beschränken die Mitgliedstaaten die Zahl ihrer zugelassenen Zahlstellen auf höchstens eine je Mitgliedstaat oder gegebenen­falls höchstens eine je Region. Werden Zahlstellen auf regionaler Ebene eingerichtet, lässt der betreffende Mitgliedstaat jedoch entweder zusätzlich eine Zahlstelle auf nationaler Ebene für die Beihilferegelungen zu, die naturgemäß auf nationaler Ebene verwaltet werden müssen, oder aber er überträgt die Verwaltung dieser Regelungen seinen regionalen Zahlstellen.

Abweichend von Unterabsatz 2 ist es den Mitgliedstaaten gestattet, die Zahl der Zahl­stellen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden, beizubehalten.

Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament vor Ende 2016 einen Bericht über die Funktionsweise des Systems der Zahlstellen in der Union vor und fügt diesem Vorschlag gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge bei.

3.      Die für die zugelassene Zahlstelle zuständige Person legt bis zum 15. Februar des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, Folgendes vor:

a)      die Jahresrechnungen für die Ausgaben ihrer zugelassenen Zahlstellen, die diese im Rah­men der ihnen übertragenen Aufgaben getätigt haben, zusammen mit den notwen­digen Informationen für den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 53;

b)     eine ▌Verwaltungserklärung hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung und der ordnungsgemäßen Funk­tionsweise der Systeme der internen Kontrolle, die auf objektiven Kriterien beruht, sowie hinsichtlich der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vor­gänge ▌;

c)      eine jährliche Übersicht über die abschließenden Prüfungsberichte und durchgeführ­ten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der ermittel­ten Mängel und Schwachstellen der Systeme, sowie der zu ergreifenden oder ins Auge zu fassenden Abhilfemaßnahmen.

Die Frist bis zum 15. Februar kann von der Kommission im Anschluss an eine Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaats ausnahmsweise höchstens bis zum 1. März verlängert werden.

4.      Werden mehrere Zahlstellen zugelassen, so bezeichnet der Mitgliedstaat eine öffentliche Ein­richtung (▌"Koordinierungsstelle"▌), die er mit folgenden Aufgaben beauftragt:

a)      Sammlung der für die Kommission bestimmten Informationen und ihre Weiterleitung an die Kommission;

c)      je nach Sachlage Veranlassen oder Koordinieren von Maßnahmen, um für Mängel all­gemeiner Art Abhilfe zu schaffen und die Kommission über die Folgemaßnahmen ▌zu informieren;

d)      Förderung und soweit möglich Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der EU-Vorschriften.

Die Koordinierungsstelle wird für die Bearbeitung der Finanzinformationen gemäß Unter­absatz 1 Buchstabe a von den Mitgliedstaaten gesondert zugelassen.

5.      Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle ein oder mehrere der Zulassungskriterien gemäß Absatz 2 nicht oder nicht mehr, so entzieht der Mitgliedstaat ihr von sich aus oder auf Antrag der Kommission die Zulassung, sofern sie nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt.

6.      Die Zahlstellen nehmen die Verwaltung und Kontrolle der in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen der öffentlichen Intervention vor und tragen die Gesamtverantwortung in diesem Bereich.

Artikel 8

Befugnisse der Kommission

1.      Um das reibungslose Funktionieren des Systems gemäß Artikel 7 zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu Folgendem zu erlassen:

a)      zu den Mindestanforderungen für die Zulassung der Zahlstellen und Koordinierungs­stellen gemäß Artikel 7 Absatz 2 bzw. Absatz 4;

b)     zu den Pflichten der Zahlstellen in Bezug auf die öffentliche Intervention sowie zur Regelung des Inhalts ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben.

2.      Die Kommission regelt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes:

a)          die Verfahren zur Erteilung, zum Entzug und zur Überprüfung der Zulassung der

Zahlstellen und Koordinierungsstellen sowie für die Überwachung der Zulassung der Zahlstellen;

b)     die Arbeiten und Kontrollen, die der Zuverlässigkeitserklärung der Zahlstellen zu­grunde liegen müssen;

c)      die Arbeitsweise der Koordinierungsstelle und die Übermittlung von Informatio­nen an die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4.

Diese Durchführungsrechtsakte ▌werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

Artikel 9

Bescheinigende Stellen

1.      Die bescheinigende Stelle ist eine von dem Mitgliedstaat bezeichnete öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Prüfeinrichtung. Handelt es sich um eine privatrechtliche Prüfein­richtung, so wird sie vom Mitgliedstaat im Wege einer öffentlichen Ausschreibung aus­gewählt, sofern das Unions- oder das nationale Recht dies vorschreibt. Sie gibt eine im Einklang mit den international anerkannten Prüfungsstandards erstellte Stellungnahme ab zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung der Zahlstelle und zur ordnungsgemäßen Funktionsweise ihrer Systeme der internen Kontrolle sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, für die bei der Kommission eine Rückerstattung beantragt wurde. Diese Stellungnahme soll unter anderem eine Aussage darüber machen, ob die Prüfung Zweifel hinsichtlich der Aussagen der Verwaltungserklärung auf­kommen lässt.

Sie ist in ihrer Funktion ▌von der betreffenden Zahlstelle und der Koordinierungsstelle sowie von der Behörde, die die Zahlstelle zugelassen hat, unabhängig und verfügt über das erfor­derliche Fachwissen.

2.      Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Auf­gaben der bescheinigenden Stellen, ▌einschließlich der ▌Kontrollen, sowie über die von ihnen zu erstellenden Bescheinigungen und Berichte, zusammen mit den dazugehörigen Unter­lagen. Angesichts der Notwendigkeit, im Rahmen eines integrierten Ansatzes bei der Prüfung der Vorgänge und der fachlichen Beurteilung größtmögliche Effizienz zu gewährleisten, ist in den Durchführungsrechtsakten auch Folgendes festzulegen:

a)     die Grundsätze für die Prüfungen, auf die sich die Stellungnahmen der beschei­nigenden Stelle stützen, einschließlich einer Risikobewertung, interner Kontrollen und des erforderlichen Umfangs der Prüfnachweise;

b)     die Prüfverfahren, die die bescheinigenden Stellen unter Berücksichtigung interna­tionaler Prüfungsstandards für die Formulierung ihrer Stellungnahmen heranzie­hen, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung einer einzigen Stichprobe für jede Grundgesamtheit sowie gegebenenfalls der Möglichkeit, die Vor-Ort-Kon­trollen der Zahlstellen zu begleiten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

Artikel 10

Zulässigkeit der von den Zahlstellen getätigten Zahlungen

Die Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 können von der Europäischen Union nur finanziert werden, wenn sie von zugelassenen Zahlstellen getätigt wurden.

Artikel 11

Vollständige Auszahlung an die Begünstigten

Sofern in den EU-Vorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erfolgen die Zahlun­gen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungen in voller Höhe an die Begünstigten.

TITEL IIILANDWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSBERATUNG

Artikel 12

Grundsatz und Geltungsbereich

1.      Die Mitgliedstaaten richten ein System für die Beratung der Begünstigten in Fragen der Boden­bewirtschaftung und Betriebsführung (im Folgenden ▌ "landwirtschaftliche Betriebs­beratung") ein, die von ▌benannten öffentlich-rechtlichen und/oder ausgewählten privat­rechtlichen Einrichtungen durchgeführt wird.

2.        Die landwirtschaftliche Betriebsberatung umfasst mindestens

a)      die Verpflichtungen auf betrieblicher Ebene, die sich aus den Grundanforderungen an die Betriebsführung und den Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem land­wirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I ergeben;

b)     die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] und die Erhaltung landwirt­schaftlicher Flächen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ];

c)      die in den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Maßnahmen auf betrieblicher Ebene, die auf die Modernisierung der Betriebe, das Streben nach Wettbewerbsfähigkeit, die Integration des Sektors, Innovation, die Ausrichtung auf den Markt und die Förderung des Unternehmertums ausgerichtet sind;

d)     die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen auf Ebene der Begünstig­ten für die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik;

e)      die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen auf Ebene der Begünstig­ten für die Umsetzung von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, insbe­sondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzen­schutzes gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden.

3.      Die landwirtschaftliche Betriebsberatung kann zudem insbesondere Folgendes umfassen:

a)      die Förderung der Umstellung von landwirtschaftlichen Betrieben und der Diver­sifizierung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit;

b)     Risikomanagement und die Einführung von geeigneten Vorbeugungsmaßnahmen gegen Natur- und andere Katastrophen sowie Tierseuchen und Pflanzen­krankheiten;

c)      die Mindestanforderungen im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [LE];

d)     die in Anhang I genannten Informationen betreffend die Eindämmung des Klima­wandels und die Anpassung an seine Auswirkungen, die Biodiversität und den Gewässerschutz.

Artikel 13

Besondere Anforderungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsberatung

1.      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Berater, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsberatung tätig sind, angemessen qualifiziert sind und regelmäßig Weiterbildungen besuchen.

2.      Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine eindeutige Unterscheidung zwischen Beratung und Kontrolle gegeben ist. In diesem Zusammenhang sorgen die Mitgliedstaaten unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten dafür, dass die ausgewählten und benannten Einrichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 1 keine persön­lichen oder betrieblichen Informationen und Daten, die sie im Laufe der Beratungstätigkeit erhalten, an andere Personen als den begünstigten Leiter des betreffenden Betriebs weiter­geben, ausgenommen im Fall von im Laufe der Beratungstätigkeit festgestellten Unregel­mäßigkeiten oder Verstößen, die einer behördlichen Meldepflicht nach EU- oder nationalem Recht unterliegen, insbesondere bei strafrechtlichen Vergehen.

3.      Die ▌Behörde übermittelt dem potenziellen Begünstigten ▌ – vorzugsweise auf elektroni­schem Wege – die entsprechende Liste der ausgewählten und benannten Einrichtungen nach Artikel 12 Absatz 1.

Artikel 14

Zugang zur landwirtschaftlichen Betriebsberatung

Die Begünstigten und Betriebsinhaber, die keine Unterstützung im Rahmen der GAP erhalten, können die landwirtschaftliche Betriebsberatung auf freiwilliger Basis nutzen.

Unbeschadet des Artikels 99 Absatz 2 Unterabsatz 4 können die Mitgliedstaaten jedoch nach objektiven Kriterien die Kategorien von Begünstigten festlegen, die vorrangig Zugang zur landwirt­schaftlichen Betriebsberatung haben, wozu auch Netze gehören, die im Sinne der Artikel 53, 61 und 62 der Verordnung (EU) Nr. xxx / xxx [RD] mit begrenzten Mitteln auskommen müssen.

Die Mitgliedstaaten sorgen ▌in diesem Fall dafür, dass Landwirte, die am wenigsten Zugang zu anderen Beratungsdiensten als denen im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsberatung haben, Vorrang erhalten.

Die landwirtschaftliche Betriebsberatung gewährleistet, dass die Beratung der Begünstigten auf die besondere Situation ihres Betriebs abgestimmt ist.

Artikel 15

Befugnisse der Kommission

           

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die einheit­liche Durchführung der landwirtschaftlichen Betriebsberatung erlassen, um die Regelung voll funktionsfähig zu machen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 112 Absatz 3 genannten Prüfver­fahren erlassen.

TITEL IVFINANZIELLE VERWALTUNG DER FONDS

Kapitel I

EGFL

ABSCHNITT 1

AUSGABENFINANZIERUNG

Artikel 16

Finanzielle Obergrenze

1.      Die jährliche Obergrenze für die Ausgaben des EGFL entspricht den Höchstbeträgen, die für diesen Fonds in der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [MFR] festgesetzt sind.

2.      Sind gemäß den EU-Vorschriften die Beträge gemäß Absatz 1 zu kürzen oder zu erhöhen, so setzt die Kommission anhand der in den genannten Rechtsvorschriften vorgesehenen Vor­gaben im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 112 erlassen werden, den Nettobetrag fest, der für die Ausgaben des EGFL zur Verfügung steht.

Artikel 17

Monatliche Zahlungen

1.      Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten die zur Bestreitung der Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 erforderlichen Finanzmittel in Form von monatlichen Zahlungen auf der Grundlage der von den zugelassenen Zahlstellen in einem Referenzzeitraum getätigten Ausgaben zur Verfügung.

2.      Bis zur Überweisung der monatlichen Zahlungen durch die Kommission werden den zugelas­senen Zahlstellen die zur Vornahme der Ausgaben erforderlichen Mittel nach ihrem Bedarf von den Mitgliedstaaten bereitgestellt.

Artikel 18

Überweisung der monatlichen Zahlungen

1.      Die Kommission leistet die monatlichen Zahlungen unbeschadet der Anwendung der Artikel 53 und 54 für die Ausgaben, die die zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten im Laufe des Referenzmonats getätigt haben.

2.      Die monatlichen Zahlungen werden dem Mitgliedstaat spätestens am dritten Arbeitstag des zweiten Monats überwiesen, der auf den Monat folgt, in dem die Ausgaben getätigt wurden. Die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 1. und dem 15. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat Oktober zugerechnet. Die zwischen dem 16. und dem 31. Oktober getätigten Ausgaben werden dem Monat November zugerechnet.

3.      Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten die monatlichen Zah­lungen auf der Grundlage einer Ausgabenerklärung der Mitgliedstaaten und der nach Artikel 102 Absatz 1 übermittelten Auskünfte, unter Berücksichtigung der nach Artikel 43 vorge­nommenen Kürzungen oder Aussetzungen oder sonstiger Berichtigungen. Diese Durchfüh­rungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

4.      Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten, die ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 112 erlassen werden, zusätzliche Zahlungen oder Abzüge beschließen. Der Ausschuss gemäß Artikel 112 Absatz 1 wird davon in seiner nächsten Sit­zung unterrichtet.

Artikel 19

Verwaltungs- und Personalkosten

Die Verwaltungs- und Personalausgaben der Mitgliedstaaten und der Begünstigten der Unterstüt­zung aus dem EGFL werden vom EGFL nicht getragen.

Artikel 20

Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention

1.      Ist im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für eine Maßnahme der öffentlichen Intervention kein Betrag je Einheit festgelegt, so finanziert der EGFL die betreffende Maß­nahme mit Hilfe von EU-weit einheitlichen Pauschbeträgen; dies gilt insbesondere für Mittel der Mitgliedstaaten, die für den Ankauf der Erzeugnisse sowie für Sachmaßnahmen im Zu­sammenhang mit der Lagerung und gegebenenfalls der Verarbeitung von Interventions­erzeugnissen verwendet werden.

2.      Um die Finanzierung der Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention durch den EGFL sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte zu erlassen betreffend

a)   die Art der Maßnahmen, die für eine Finanzierung durch die Europäische Union in Betracht kommen, und die Rückzahlungsmodalitäten;

b)   die Bedingungen für die Zuschussfähigkeit sowie die Berechnungsmodalitäten auf der Grundlage der von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Elemente oder auf der Grundlage der von der Kommission festgesetzten Pauschalbeträge oder auf der Grundlage von pauschalen oder nicht pauschalen Beträgen, die in den sektorbezogenen Agrarvor­schriften vorgesehen sind.

3.      Um die ordnungsgemäße Verwaltung der für den EGFL im EU-Haushalt bewilligten Mittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über die Bewertung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung, die im Falle von Verlust oder Qualitätsminderung der Inter­ventionserzeugnisse in öffentlicher Lagerhaltung zu treffenden Maßnahmen und die Festsetzung der zu finanzierenden Beträge zu erlassen.

4.      Die Beträge gemäß Absatz 1 werden von der Kommission im Wege von Durchführungs­rechtsakten festgesetzt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 21

Erwerb von Satellitenaufnahmen

Das Verzeichnis der für die Kontrollen erforderlichen Satellitenaufnahmen wird zwischen der Kommission und jedem Mitgliedstaat gemäß einem von diesem erstellten Lastenheft vereinbart.

Die Kommission stellt diese Satellitenaufnahmen den Kontrollstellen oder den von diesen beauf­tragten Dienstleistern unentgeltlich zur Verfügung.

Die Kommission bleibt Eigentümer der Satellitenaufnahmen, die nach Abschluss der Arbeiten an sie zurückgehen. Sie kann auch Arbeiten zur Verbesserung der Technik und der Arbeitsmethoden auf dem Gebiet der Kontrolle landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Fernerkundung vorsehen.

Artikel 22

Beobachtung der Agrarressourcen

Die gemäß Artikel 6 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen dienen der Kommission zur Verwaltung der EU-Agrarmärkte in einem globalen Kontext, zur agroökonomischen und agroökologischen Beobachtung der landwirtschaftlichen Flächen, einschließlich der agroforstwirtschaftlichen Flächen, und des Zustands der Kulturen sowie zur Erstellung von Prognosen insbesondere über die Ernteerträge und die Agrarerzeugung, zur Öffnung des Zugangs zu diesen Prognosen in einem internationalen Rahmen wie den von UN-Organisationen oder sonstigen internationalen Gremien koordinierten Initiativen, als Beitrag zur Transparenz der Weltmärkte sowie zur technischen Begleitung des agrarmeteorologischen Systems.

Die gemäß Artikel 6 Buchstabe c finanzierten Maßnahmen betreffen die Erfassung oder den Erwerb der für die Durchführung und Begleitung der GAP erforderlichen Informationen, einschließlich satellitengestützter und meteorologischer Daten, der Einrichtung einer Raumdateninfrastruktur und einer Website, der Durchführung besonderer Studien in Bezug auf die Klimaverhältnisse, der Überwachung der Bodengesundheit mit Hilfe der Fernerkundung und der Aktualisierung der agrarmeteorologischen und ökonometrischen Modelle. Diese Maßnahmen werden erforderlichen­falls in Zusammenarbeit mit den nationalen Laboratorien und Einrichtungen durchgeführt.

Artikel 23

Durchführungsbefugnisse

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften für die Finanzie­rungen gemäß Artikel 6 Buchstaben b und c, das Verfahren für die Durchführung der in den Arti­keln 21 und 22 genannten Maßnahmen im Hinblick auf das Erreichen der vorgegebenen Ziele, die Rahmenbedingungen für den Erwerb, die Bearbeitung und die Verwendung der Satellitenaufnah­men und der meteorologischen Daten sowie die anzuwendenden Fristen erlassen. Diese Durchfüh­rungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 112 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

ABSCHNITT 2HAUSHALTSDISZIPLIN

Artikel 24

Einhaltung der Obergrenze

1.      Die Mittel für die Ausgaben des EGFL dürfen zu keinem Zeitpunkt des Haushaltsverfahrens und des Haushaltsvollzugs den Betrag nach Artikel 16 überschreiten.

Bei allen von der Kommission vorgeschlagenen und vom Europäischen Parlament und dem Rat, vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Rechtsakten, die den Haushalt des EGFL berühren, ist der Betrag gemäß Artikel 16 einzuhalten.

2.      Wurde für einen Mitgliedstaat in den EU-Vorschriften für die Agrarausgaben eine Obergrenze in Euro festgesetzt, so werden die betreffenden Ausgaben bis zu dieser in Euro festgesetzten Obergrenze erstattet, die gegebenenfalls angepasst wurde, wenn Artikel 43 Anwendung findet.

3.      Die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen, berichtigt um die in Artikel 25 der vorliegenden Verordnung vorgesehe­nen Anpassungen, gelten als finanzielle Obergrenzen in Euro.

Artikel 24a

Reserve für Krisen im Agrarsektor

Damit dem Sektor bei größeren Krisen, die sich auf Erzeugung und Vermarktung landwirt­schaftlicher Erzeugnisse auswirken, zusätzliche Unterstützung gewährt werden kann, wird eine Reserve für Krisen im Agrarsektor gebildet, indem die Direktzahlungen zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 25 gekürzt werden.

Der Gesamtbetrag der Reserve beläuft sich auf 2 800 Millionen EUR, bestehend aus gleichen Jahrestranchen in Höhe von jeweils 400 Millionen EUR (zu Preisen von 2011) für den Zeit­raum 2014-2020, und wird in Rubrik 2 des [MFR] eingestellt.

Artikel 25

Haushaltsdisziplin

1.      Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [MFR] festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht über­steigen, wird ein Anpassungssatz für die Direktzahlungen festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der genannten Teilobergrenze finanzierten Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen lassen, dass die anwendbare jährliche Obergrenze überschritten wird.

2.      Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. März des Kalenderjahres, für das die Anpassung nach Absatz 1 gilt, einen Vorschlag vor ▌.

3.      Wurde der Anpassungssatz bis zum 30. Juni eines Jahres vom Europäischen Parlament und vom Rat nicht festgelegt, so legt ihn die Kommission in einem Durchführungsrechtsakt fest und unterrichtet unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat. Dieser Durchfüh­rungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

4.      Spätestens am 1. Dezember kann ▌die Kommission, wenn ihr neue Erkenntnisse vorliegen, den gemäß den Absätzen 2 und 3 festgelegten Anpassungssatz für die Direktzahlungen anpas­sen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

4a.    Abweichend von Artikel 169 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 erstatten die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 übertragenen Mittel den Endempfängern, die in dem Haushaltsjahr, auf das die Mittel übertragen werden, von der Anpassung der Direktzahlungen gemäß Absatz 1 betroffen sind.

Die Erstattung nach Unterabsatz 1 findet nur auf Endempfänger in den Mitgliedstaaten Anwendung, in denen im vorangegangenen Haushaltsjahr die Haushaltsdisziplin ange­wandt wurde.

5.      Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Bedingungen und Moda­litäten erlassen, die für gemäß Artikel 169 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 übertragene Mittel zur Finanzierung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten Ausgaben gelten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

6.      Bei Anwendung dieses Artikels wird ▌die Reserve für Krisen im Agrarsektor gemäß Artikel 24a bei der Festsetzung des Anpassungssatzes für die Direktzahlungen berücksichtigt. Alle Beträge, die bis Ende des Haushaltsjahres nicht für Krisenmaßnahmen bereit­gestellt worden sind, werden gemäß Absatz 4a ausgezahlt.

Artikel 26

Verfahren der Haushaltsdisziplin

1.      Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n ihre Mittelansätze für die Haushaltsjahre n–1, n und n+1.

2.      Wird bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n erkennbar, dass der Betrag gemäß Artikel 16 für das Haushaltsjahr n möglicherweise überschritten wird, so schlägt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat oder dem Rat die zur Einhaltung des genannten Betrags erforderlichen Maßnahmen vor.

3.      Ist die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung, dass der Betrag nach Artikel 16 möglicherweise überschritten wird und sie im Rahmen ihrer Befugnisse keine ausreichen­den Abhilfemaßnahmen treffen kann, so schlägt sie andere Maßnahmen vor, um die Einhal­tung dieses Betrags sicherzustellen. Diese Maßnahmen werden – wenn die Rechtsgrundlage der betreffenden Maßnahme Artikel 43 Absatz 3 AEUV ist – vom Rat oder – wenn die Rechtsgrundlage der betreffenden Maßnahme Artikel 43 Absatz 2 AEUV ist – vom Euro­päischen Parlament und vom Rat beschlossen.

4.      Überschreiten am Ende des Haushaltsjahres n die Anträge der Mitgliedstaaten auf Erstattun­gen den Betrag nach Artikel 16 oder droht dieser Fall einzutreten, so gilt Folgendes:

a)     Die Kommission berücksichtigt die Anträge anteilig entsprechend den von den Mit­gliedstaaten vorgelegten Anträgen und im Rahmen der verfügbaren Mittel und setzt im Wege von Durchführungsrechtsakten den vorläufigen Betrag der Zahlungen für den betreffenden Monat fest;

b)     sie stellt spätestens am 28. Februar des folgenden Jahres die Situation aller Mitglied­staaten in Bezug auf die EU-Finanzierung für das vorangegangene Haushaltsjahr fest;

c)     sie setzt in einem Durchführungsrechtsakt auf der Grundlage eines einheitlichen EU-Finanzierungssatzes und bis zur Höhe des Betrags, der für die monatlichen Zahlungen zur Verfügung stand, den Gesamtbetrag der EU-Finanzierung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten, fest;

d)     sie nimmt gegebenenfalls spätestens bei den monatlichen Zahlungen für den Monat März des Jahres n + 1 die erforderlichen Verrechnungen für die Mitgliedstaaten vor.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und c werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 27

Frühwarnsystem

Um sicherzustellen, dass die finanzielle Obergrenze gemäß Artikel 16 nicht überschritten wird, wendet die Kommission zur monatlichen Überwachung der Ausgaben des EGFL ein Frühwarn­system an.

Zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres legt die Kommission zu diesem Zweck monatliche Aus­gabenprofile fest, die nach Möglichkeit auf den durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der drei vorausgegangenen Jahre beruhen.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig einen Bericht, in dem sie die Entwicklung der tatsächlichen Ausgaben bezogen auf die Profile prüft und eine Bewertung der voraussichtlichen Ausführung im laufenden Haushaltsjahr vornimmt.

Artikel 28

Referenzwechselkurs

1.      Bei der Annahme des Entwurfs des Haushaltsplans oder eines die Agrarausgaben betreffen­den Berichtigungsschreibens zum Entwurf des Haushaltsplans legt die Kommission für die Veranschlagung des Haushalts des EGFL den durchschnittlichen Euro/US-Dollar-Kurs zugrunde, der der Marktparität des letzten Quartals entspricht, das mindestens 20 Tage vor der Annahme des Haushaltsdokuments durch die Kommission endet.

2.      Bei der Annahme eines Entwurfs eines Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplans oder eines diesbezüglichen Berichtigungsschreibens legt die Kommission, soweit diese Doku­mente die Mittel für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a genannten Maßnahmen betreffen, Folgendes zugrunde:

a)      ▌den effektiven durchschnittlichen Euro/US-Dollar-Kurs, der auf dem Markt ab 1. August des vorangegangenen Haushaltsjahres bis Ende des letzten Quartals festge­stellt wurde, das mindestens 20 Tage vor der Annahme des betreffenden Haushalts­dokuments durch die Kommission, spätestens aber am 31. Juli des laufenden Haus­haltsjahres endet;

b)     ▌als Prognose für das restliche Haushaltsjahr den effektiven durchschnittlichen Euro/US-Dollar-Kurs des letzten Quartals, das mindestens 20 Tage vor der Annahme des betref­fenden Haushaltsdokuments durch die Kommission endet.

Kapitel II

ELER

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DEN ELER

Artikel 29

Keine Doppelförderung

Aus dem ELER finanzierte Ausgaben dürfen nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus dem EU-Haushalt sein.

Artikel 30

Gemeinsame Bestimmungen für die Zahlungen

1.      Gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx dürfen die Zahlungen der Beteiligung des ELER durch die Kommission gemäß Artikel 5 die Mittelbindungen nicht überschreiten.

Die Zahlungen werden der ältesten offenen Mittelbindung zugeordnet.

2.        Artikel [81] der Verordnung (EU) Nr. HO/xxx findet Anwendung.

ABSCHNITT 2

FINANZIERUNG VON PROGRAMMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Artikel 31

Finanzielle Beteiligung des ELER

Die finanzielle Beteiligung des ELER an den Ausgaben der Programme zur Entwicklung des länd­lichen Raums wird für jedes Programm im Rahmen der Höchstbeträge nach den EU-Vorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER bestimmt.

Artikel 32

Mittelbindungen

Für die Bindung der EU-Haushaltsmittel für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums findet Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx Anwendung.

ABSCHNITT 3

FINANZIELLE BETEILIGUNG AN PROGRAMMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Artikel 33

Zahlungen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

1.      Die zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 5 erforderlichen Finanzmittel werden den Mitgliedstaaten gemäß diesem Abschnitt in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen und Restzahlungen zur Verfügung gestellt.

2.      Der kumulierte Betrag des Vorschusses und der Zwischenzahlungen darf 95 % der Beteili­gung des ELER an jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht über­schreiten.

Wenn die Obergrenze von 95 % erreicht wird, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommis­sion auch weiterhin Zahlungsanträge.

Artikel 34

Zahlung des Vorschusses

1.      Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums zahlt die Kommission dem Mitgliedstaat einen ersten Vorschuss für den gesamten Programmplanungszeitraum. Dieser Vorschuss wird in folgenden Tranchen gezahlt:

a)     in 2014: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Unterstützung aus dem ELER vorgesehen ist, und 1,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Unterstützung aus dem ELER vorgese­hen ist, wenn ein Mitgliedstaat seit 2010 Finanzhilfen gemäß den Artikeln 122 und 143 AEUV oder aus der EFSF erhalten hat oder am 31. Dezember 2013 Finanz­hilfen gemäß den Artikeln 136 und 143 erhält;

b)     in 2015: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Unterstützung aus dem ELER vorgesehen ist, und 1,5 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Unterstützung aus dem ELER vorgese­hen ist, wenn ein Mitgliedstaat seit 2010 Finanzhilfen gemäß den Artikeln 122 und 143 AEUV oder aus der EFSF erhalten hat oder am 31. Dezember 2014 Finanz­hilfen gemäß den Artikeln 136 und 143 erhält;

c)      in 2016: 1 % des Betrags, der für den gesamten Programmplanungszeitraum an Unterstützung aus dem ELER vorgesehen ist.

Wird ein Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums im Jahr 2015 oder später angenommen, so werden die Tranchen der Vorjahre im Jahr der Annahme gezahlt.

2.      Der Vorschuss wird der Kommission vollständig zurückgezahlt, wenn binnen 24 Monaten ab Zahlung des ersten Teils des Vorschusses keine Ausgaben getätigt worden sind und keine Ausgabenerklärung für das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums bei der Kom­mission eingereicht worden ist.

3.      Die Zinserträge des Vorschusses werden dem betreffenden Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gutgeschrieben und vom Betrag der öffentlichen Ausgaben in der abschließenden Ausgabenerklärung abgezogen.

4.      Der als Vorschuss insgesamt gezahlte Betrag wird vor Abschluss des Programms zur Ent­wicklung des ländlichen Raums nach dem Verfahren des Artikels 53 bereinigt.

Artikel 35

Zwischenzahlungen

1.   Die Zwischenzahlungen erfolgen auf Ebene der einzelnen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums. Sie werden durch Anwendung des Kofinanzierungssatzes der betreffenden Maßnahme auf die getätigten öffentlichen Ausgaben für diese Maßnahme gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx berechnet.

2.   Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushalts­mittel, um die von den zugelassenen Zahlstellen für die Durchführung der Maßnahmen getätigten Ausgaben zu erstatten.

3.   Die Kommission leistet die Zwischenzahlungen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

a)        Übermittlung einer von der zugelassenen Zahlstelle nach Artikel 102 Absatz 1 Buch­stabe c unterzeichneten Ausgabenerklärung an die Kommission;

b)        Einhaltung des Gesamtbetrags der Beteiligung des ELER, die für die einzelnen Maß­nahmen für die gesamte Laufzeit des betreffenden Programms gewährt wurde;

c)        Übermittlung des neuesten fälligen jährlichen Zwischenberichts über die Umsetzung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums an die Kommission.

4.   Die zugelassene Zahlstelle und die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt wurde, werden unverzüglich von der Kommission in Kenntnis gesetzt, wenn eine der Anforderungen gemäß Absatz 3 nicht erfüllt ist. Ist eine Anforderung gemäß Absatz 3 Buchstabe a oder c nicht erfüllt, so ist die Ausgabenerklärung nicht zulässig.

5.   Die Kommission leistet die Zwischenzahlung unbeschadet der Anwen­dung der Artikel 53 und 54 innerhalb einer Frist von höchstens 45 Tagen ab Registrierung einer Ausgabenerklärung, die die Bedingungen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.

6.   Die zugelassenen Zahlstellen erstellen die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und übermitteln sie der Kommission direkt oder über die Koordinierungsstelle, sofern eine benannt wurde, in Zeitabständen, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfungsverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 festgelegt wurden.

Diese Ausgabenerklärungen beziehen sich auf die von der zugelassenen Zahlstelle im Laufe des betreffenden Zeitraums getätigten Ausgaben. Können die Erklärungen für Ausgaben gemäß Artikel 55 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx der Kommission jedoch nicht in dem betreffenden Zeitraum übermittelt werden, weil die Genehmigung der Programmänderung durch die Kommission noch aussteht, so kann die Ausgabenerklärung in einem nachfolgenden Zeitraum erfolgen.

Die Ausgabenerklärungen für Zwischenzahlungen, die sich auf ab dem 16. Oktober geleistete Zahlungen beziehen, gehen zu Lasten des Haushalts des folgenden Jahres.

7.   Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx findet Anwendung.

Artikel 36

Zahlung des Restbetrags und Abschluss des Programms

1.      Der Restbetrag wird von der Kommission vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmit­tel nach Eingang des letzten jährlichen Durchführungsberichts über die Umsetzung eines Pro­gramms zur Entwicklung des ländlichen Raums auf der Grundlage des geltenden Finan­zie­rungs­plans, der Jahresrechnungen des letzten Durchführungsjahres des betreffenden Pro­gramms zur Entwicklung des ländlichen Raums und des entsprechenden Rechnungs­abschluss­beschlusses gezahlt. Diese Rechnungen werden der Kommission spätestens sechs Monate nach dem Endtermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[CR] vorgelegt und beziehen sich auf die von der Zahlstelle bis zum Endtermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben getätigten Ausgaben.

2.      Die Zahlung des Restbetrags erfolgt spätestens sechs Monate, nachdem die in Absatz 1 genannten Informationen und Unterlagen von der Kommission als zulässig eingestuft wurden und die letzte Jahresrechnung abgeschlossen wurde. Die nach Zahlung des Restbetrags noch bestehenden Mittelbindungen werden von der Kommission unbeschadet des Artikels 37 Absatz 5 spätestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten aufgehoben.

3.      Sind der letzte jährliche Durchführungsbericht und die für den Rechnungsabschluss des letz­ten Jahres der Durchführung des Programms erforderlichen Unterlagen nicht spätestens bis zu dem Zeitpunkt gemäß Absatz 1 bei der Kommission eingegangen, so führt dies zur automati­schen Aufhebung der Mittelbindung für den Restbetrag nach Artikel 37.

Artikel 37

Automatische Aufhebung von Mittelbindungen für Programmezur Entwicklung des ländlichen Raums

1.      Der Teil einer Mittelbindung für ein Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums, der nicht zur Zahlung des Vorschusses oder für Zwischenzahlungen verwendet worden ist oder für den der Kommission bis zum 31. Dezember des dritten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Ausgabenerklärung vorgelegt worden ist, die die Bedingungen von Artikel 35 Absatz 3 erfüllt, wird von der Kommission automatisch aufgehoben.

2.      Der Teil der am Endtermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[CR] noch offenen Mittelbindungen, für den nicht spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, wird automatisch aufgehoben.

3.      Im Falle eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung wird die Frist nach Absatz 1 oder 2, nach deren Ablauf die automatische Aufhebung der Mittelbindungen von Amts wegen erfolgt, für den den jeweiligen Transaktionen ent­sprechenden Betrag während der Dauer des entsprechenden Gerichts- oder Verwaltungsver­fahrens unterbrochen, sofern die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens am 31. Dezember des Jahres n + 3 eine mit Gründen versehene Stellungnahme erhält.

4.      Bei der Berechnung der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen werden nicht berück­sichtigt:

a)        der Teil der Mittelbindungen, für den eine Ausgabenerklärung vorgelegt wurde, des­sen Erstattung aber am 31. Dezember des Jahres n + 3 durch die Kommission gekürzt oder ausgesetzt wurde;

b)       der Teil der Mittelbindungen, für den aus Gründen höherer Gewalt keine Zahlung einer Zahlstelle erfolgen konnte und der erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums hat. Die nationalen Behörden, die sich auf höhere Gewalt berufen, müssen deren direkte Auswirkungen auf die Durch­führung der Gesamtheit oder eines Teils des operationellen Programms nachweisen.

Für Beträge, die bis zum Ende des Vorjahres hätten geltend gemacht werden müssen, über­mitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen zu den Ausnahmen gemäß Unterabsatz 1 bis zum 31. Januar.

5.   Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat rechtzeitig, wenn die Gefahr besteht, dass die automatische Aufhebung von Mittelbindungen vorgenommen wird. Sie unterrichtet den Mit­gliedstaat über den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindungen, der sich aus den ihr vorliegenden Angaben ergibt. Der Mitgliedstaat verfügt über eine Frist von zwei Monaten ab Eingang dieser Information, um sich mit dem betreffenden Betrag einverstanden zu erklären oder seine Bemerkungen vorzubringen. Die Kommission nimmt die automatische Aufhebung spätestens neun Monate nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Terminen vor.

6.   Im Falle einer automatischen Aufhebung von Mittelbindungen wird die Beteiligung des ELER an dem betreffenden Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für das betreffende Jahr um den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindungen gekürzt. Der Mitgliedstaat legt der Kommission einen revidierten Finanzierungsplan, mit dem die Mittelkürzung auf die Pro­grammmaßnahmen aufgeteilt wird, zur Genehmigung vor. Andernfalls kürzt die Kommission die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Beträge anteilig.

KAPITEL III

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 41

Agrar-Haushaltsjahr

Unbeschadet der von der Kommission gemäß Artikel 48 Absatz 7 Buchstabe a festgelegten beson­deren Bestimmungen über die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung deckt das Agrar-Haushaltsjahr die getätigten Ausgaben und eingegange­nen Einnahmen der Zahlstellen ab, die diese für den EGFL- bzw. den ELER-Haushalt für ein Haus­haltsjahr "n" verbuchen, das am 16. Oktober des Jahres "n-1" beginnt und am 15. Oktober des Jahres "n" endet.

Artikel 42

Einhaltung der Zahlungsfristen

▌Sind in den EU-Vorschriften Zahlungsfristen vorgesehen, so können Zahlungen, die die Zahl­stellen an die Begünstigten vor dem frühestmöglichen bzw. nach dem letztmöglichen Zahlungs­zeitpunkt geleistet haben, nicht mehr von der Europäischen Union übernommen werden, außer in den Fällen, unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die unter Berücksich­tigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzulegen sind.

Damit Ausgaben, die vor dem frühestmöglichen oder nach dem spätestmöglichen Zahlungszeitpunkt getätigt werden, für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommen und gleichzeitig die finanziellen Auswirkungen ▌ in Grenzen gehalten werden, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 111 mit Vorschriften für Ausnahmen von der Nichtfinanzierbarkeit der von den Zahlstellen geleisteten Zahlun­gen zu erlassen.

Artikel 43

Kürzung und Aussetzung der monatlichen Zwischenzahlungen

1.    Kann die Kommission anhand der Ausgabenerklärungen oder der Auskünfte nach Artikel 102 feststellen, dass die Ausgaben von anderen Einrichtungen als zugelassenen Zahlstellen getä­tigt wurden, dass die in den EU-Vorschriften festgelegten Zahlungsfristen oder finanzi­ellen Obergrenzen nicht eingehalten oder dass bei den Ausgaben sonstige EU-Vorschriften miss­achtet wurden, so kann sie die monatlichen oder Zwischenzahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen des Beschlusses über die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 bzw. im Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 35 kürzen oder aussetzen, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

Kann die Kommission anhand der Ausgabenerklärungen oder der Auskünfte nach Artikel 102 nicht feststellen, ob die Ausgaben den EU-Vorschriften entsprechen, so fordert sie den betref­fenden Mitgliedstaat auf, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, zusätzliche Auskünfte zu übermitteln und seinen Standpunkt darzulegen. Kommt der Mit­gliedstaat der Aufforderung der Kommission nicht innerhalb der festgelegten Frist nach oder wird seine Antwort als unzureichend angesehen oder lässt sie erkennen, dass die Ausgaben nicht gemäß den EU-Vorschriften getätigt wurden, so kann die Kommission die monatlichen oder Zwischenzahlungen an den betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen des Beschlusses über die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 bzw. im Rahmen der Zwischenzah­lungen gemäß Artikel 35 kürzen oder aussetzen.

2.      Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die monatlichen Zahlungen oder Zwischenzahlungen an einen Mitgliedstaat kürzen oder aussetzen, wenn ▌ein oder meh­rere Schlüsselelemente des betreffenden einzelstaatlichen Kontrollsystems nicht vor­handen oder aufgrund der Schwere oder Dauer der festgestellten Mängel nicht wirksam sind oder das System für die Wiedereinziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge ähn­liche gravierende Mängel aufweist und eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:

b)     entweder die obengenannten Mängel liegen dauerhaft vor und waren der Grund für mindestens zwei Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 54, wonach die entsprechen­den Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats von der EU-Finanzierung auszuschließen sind, oder

c)     die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der betreffende Mitgliedstaat nicht in der Lage ist, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen gemäß einem in Abstimmung mit der Kommission aufzustellenden Aktionsplan mit klaren Fortschrittsindikatoren in nächster Zukunft durchzuführen.

Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Die entsprechenden Ausgaben der Zahlstelle, die von den Mängeln betroffen ist, werden für einen in den Durchführungsrechtsakten gemäß Unterabsatz 1 festzulegenden Zeitraum gekürzt oder ausgesetzt; dieser Zeitraum darf höchstens 12 Monate betragen, kann jedoch mehrmals um jeweils höchstens 12 Monate verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Kürzung oder Aussetzung noch erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so wird der Zeitraum nicht weiter verlängert.

Vor Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, seinen Standpunkt darzulegen.

In den Beschlüssen über die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 bzw. über die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 35 wird den gemäß dem vorliegenden Absatz erlassenen Durchführungsrechtsakten Rechnung getragen.

3.      Die Kürzungen und Aussetzungen gemäß diesem Artikel werden unter Wahrung des Grund­satzes der Verhältnismäßigkeit und unbeschadet der Anwendung der Artikel 53 und 54 vor­genommen.

4.      Die Kürzungen und Aussetzungen gemäß diesem Artikel werden unbeschadet der Artikel 17, 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx vorgenommen.

Die Aussetzungen gemäß Artikel 17 und Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx werden nach dem Verfahren in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgenommen.

Artikel 44

Aussetzung der Zahlungen bei verspäteter Übermittlung von Informationen

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund von sektorbezogenen Agrarvorschriften verpflichtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Informationen über die Zahl der gemäß Artikel 61 durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse zu übermitteln, und haben sie diesen Zeitraum überschritten, so kann die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 bzw. die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 35 aussetzen, sofern sie den Mitgliedsstaaten alle für die Ermittlung der statisti­schen Angaben erforderlichen Informationen, Formulare und Erläuterungen rechtzeitig vor Beginn des Erhebungszeitraums zur Verfügung gestellt hat. Der auszusetzende Betrag darf 1,5 % der Ausgaben, für die die entsprechenden statistischen Angaben nicht rechtzeitig übermittelt wurden, nicht überschreiten. Bei der Aussetzung handelt die Kommission nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt das Ausmaß der Verspätung. Insbeson­dere wird berücksichtigt, ob die verspätete Vorlage von Informationen das jährliche Haushalts­entlastungsverfahren gefährdet. Vor Aussetzung der monatlichen Zahlungen setzt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat hiervon in Kenntnis. Die Kommission erstat­tet die ausgesetzten Beträge nach Erhalt der statistischen Angaben des Mitgliedstaats, vorausgesetzt diese Angaben gehen spätestens Ende Januar des darauffolgenden Jahres ein.

Artikel 45

Zweckbestimmung der Einnahmen

1.      Als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels [18] der Verordnung (EU) Nr. HO/xxx gelten

a)      die Beträge, die nach den Artikeln 42 und 53 in Bezug auf die Ausgaben des EGFL nach Artikel 53, sowie nach den Artikeln 54 und 56 dem EU-Haushalt zuzuführen sind, einschließlich Zinsen;

b)     die nach Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates[40] erhobenen oder wieder eingezogenen Beträge;

c)     die aufgrund von Sanktionen gemäß den spezifischen Vorschriften in den sektorbezoge­nen Agrarvorschriften erhoben Beträge, sofern in den genannten Vorschriften nicht aus­drücklich vorgesehen ist, dass diese Beträge von den Mitgliedstaaten einbehalten wer­den können;

d)     in Bezug auf die Ausgaben des EGFL die Beträge, die den gemäß den Cross-Com­pliance-Vorschriften in Titel VI Kapitel II vorgenommenen Sanktionen entsprechen;

e)     Kautionen, Sicherheiten oder Garantien, die aufgrund von im Rahmen der ▌GAP, ausge­nommen der ländlichen Entwicklung, erlassenen EU-Rechtsvorschriften geleistet wer­den. Verfallene Sicherheiten, die bei der Ausstellung von Ausfuhr- oder Einfuhr­lizenzen oder im Rahmen von Ausschreibungen geleistet wurden, um zu gewährleisten, dass nur ernstgemeinte Angebote von Bietern unterbreitet werden, werden jedoch von den Mit­gliedstaaten einbehalten.

2.      Die in Absatz 1 genannten Beträge werden dem EU-Haushalt zugeführt und im Falle der Wie­derverwendung ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben des EGFL bzw. des ELER verwendet.

3.      Diese Verordnung gilt sinngemäß für die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Absatz 1.

4.      Für den EGFL gelten für die Verbuchung der zweckgebundenen Einnahmen gemäß der vor­liegenden Verordnung die Artikel [150 und 151] der Verordnung (EU) Nr. HO/xxx ent­sprechend.

Artikel 46

Getrennte Buchführung

Jede Zahlstelle unterhält für die dem EGFL und dem ELER im EU-Haushalt ausgewiesenen Mittel eine getrennte Buchführung.

Artikel 47

Informationsmaßnahmen

1.      Die gemäß Artikel 6 Buchstabe e finanzierten Informationsmaßnahmen haben insbesondere folgende Ziele: Beitrag zur Erläuterung, Durchführung und Entwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik, Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Inhalt und die Ziele der GAP, Wie­derherstellung des durch Krisen beeinträchtigten Vertrauens der Verbraucher durch Informa­tionskampagnen, Information der Landwirte und der anderen Akteure des ländlichen Raums und Förderung des europäischen Landwirtschaftsmodells und des Verständnisses seiner Funktionsweise seitens der Bürger.

Sie dienen der Vermittlung – innerhalb wie auch außerhalb der Europäischen Union – von kohärenten, objektiven und umfassenden Informationen mit dem Ziel, einen wahrheits­getreuen Überblick über diese Politik zu bieten.

2.      Als Maßnahmen gemäß Absatz 1 kommen in Betracht:

a)     jährliche Aktionsprogramme oder sonstige spezifische Maßnahmen, die von Dritten vorgelegt werden;

b)          Tätigkeiten, die auf Initiative der Kommission durchgeführt werden.

Maßnahmen, die auf eine rechtliche Verpflichtung zurückgehen, oder Maßnahmen, die im Rahmen einer anderen EU-Maßnahme finanziert werden, sind ausgeschlossen.

Für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Buchstabe b kann die Kommission externe Sachverständige hinzuziehen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen tragen auch zur Information über die politischen Prioritäten der EU bei, soweit diese mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung im Zusammenhang stehen.

3.      Die Kommission veröffentlicht unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. HO/xxx spätestens am 31. Oktober jeden Jahres einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen.

4.      Der Ausschuss gemäß Artikel 112 Absatz 1 wird über die aufgrund des vorliegenden Artikels beabsichtigten und getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

5.      Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor.

Artikel 48

Befugnisse der Kommission

1.      Zur Berücksichtigung der von den Zahlstellen auf der Grundlage der Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten für Rechnung des EU-Haushalts eingenommenen Beträge wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, wie im Rahmen des EGFL und des ELER bestimmte Ausgaben und Einnah­men miteinander zu verrechnen sind.

3.      Ist der EU-Haushalt zu Beginn eines Haushaltsjahrs noch nicht endgültig festgestellt oder übersteigt der Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel den in Artikel [150 Absatz 3] der Verordnung (EU) Nr. HO/xxx festgesetzten Betrag, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, zur gerechten Aufteilung der verfügbaren Mittel zwischen den Mitgliedstaaten in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 111 der vorliegenden Verordnung die Modalitäten für die Mittelbindungen und die Zahlung der Beträge festzulegen.

4.      Damit sie überprüfen kann, ob die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Daten mit den Aus­gaben und anderen in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Informationen überein­stimmen ▌, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte über den Aufschub ihrer monatlichen Zahlungen an die Mitgliedstaaten für Ausgaben im Rahmen des EGFL und über die Bedingungen für die Kürzung oder Aussetzung der von ihr an die Mitgliedstaaten zu leistenden Zwischenzahlungen im Rahmen des ELER gemäß Artikel 43 im Fall der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Benachrichtigung der Kommission gemäß Artikel 102 zu erlassen.

5.      Um zu gewährleisten, dass bei Anwendung von Artikel 44 das Prinzip der Verhältnismäßig­keit gewahrt bleibt, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 111 delegierte Rechts­akte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)          das Verzeichnis der Maßnahmen gemäß Artikel 44;

b)          den Prozentsatz ▌der Zahlungsaussetzung gemäß dem genannten Artikel ▌.

6.      Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten weitere Einzelheiten zu der Verpflichtung gemäß Artikel 46 sowie zu den besonderen Bedingungen festlegen, die für die Informationen gelten, die in den Büchern der Zahlstellen zu verbuchen sind. Diese Durchfüh­rungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 112 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

7.        Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:

a)      die Finanzierung und buchmäßige Erfassung der Interventionen in Form der öffent­lichen Lagerhaltung sowie anderer aus dem EGFL und dem ELER finanzierter Aus­gaben;

b)     die Verfahren zur automatischen Aufhebung;

c)     das Verfahren und andere Modalitäten für die ordnungsgemäße Funktionsweise des Mechanismus nach Artikel 44.

Diese Durchführungsrechtsakte ▌werden nach dem in Artikel 112 Absatz 3 genannten Prüfver­fahren erlassen.

KAPITEL IV

Rechnungsabschluss

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 49

Vor-Ort-Kontrollen der Kommission

1.      Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichen Rechts- und Verwal­tungs­vor­schriften und der nach Artikel 287 des Vertrags durchgeführten Kontrollen und unbescha­det aller aufgrund von Artikel 322 AEUV oder der Verordnung (EG) Nr. 2185/96 des Rates[41] durchgeführten Kontrollen kann die Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort durchführen, um insbesondere zu prüfen,

a)      ob die Verwaltungspraxis mit den EU-Vorschriften im Einklang steht;

b)     ob die erforderlichen Belege vorhanden sind und mit den vom EGFL oder vom ELER finanzierten Maßnahmen übereinstimmen;

c)     unter welchen Bedingungen die vom EGFL oder vom ELER finanzierten Maßnahmen durchgeführt und geprüft werden;

ca)   ob eine Zahlstelle die Zulassungskriterien nach Artikel 7 Absatz 2 erfüllt und ob der Mitgliedstaat die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 5 korrekt anwendet.

Die von der Kommission mit Kontrollen vor Ort beauftragten Personen oder die Bediensteten der Kommission, die im Rahmen der ihnen übertragenen Durchführungsbefugnisse handeln, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die vom EGFL oder vom ELER finanzierten Ausgaben beziehen, und der entsprechenden Meta­daten einsehen.

Die Befugnisse zur Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen berühren nicht die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften, die bestimmte Handlungen Bediensteten vorbehalten, die nach nationalem Recht hierzu eigens benannt sind. Unbeschadet der Sonderbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1073/1999[42] und (EG) Nr. 2185/96 nehmen die von der Kommission beauftragten Personen insbesondere nicht an Hausdurchsuchungen oder förmlichen Verhören von Personen im Rahmen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zu­gang zu den auf diese Weise erhaltenen Informationen.

2.      Die Kommission benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle und berücksichtigt bei der Organisation von Kontrollen die verwaltungstech­nischen Folgen für die Zahlstellen. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an der Kontrolle beteiligen.

Auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat führen die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats ergänzende Kontrollen oder Nachfor­schungen in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen durch. Bedienstete der Kommission oder die von ihr beauftragten Personen können sich an diesen Kontrollen oder Nachforschungen beteiligen.

Zur Verbesserung der Prüfungsmöglichkeiten kann die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten Verwaltungsbehörden dieser Mitgliedstaaten an bestimmten Kontrollen oder Nachforschungen beteiligen.

Artikel 50

Zugang zu Informationen

1.      Die Mitgliedstaaten halten alle für das ordnungsgemäße Funktionieren des EGFL und des ELER erforderlichen Informationen zur Verfügung der Kommission und treffen alle Maß­nahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen – einschließlich Vor-Ort-Kontrollen – zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der EU-Finan­zierung für zweckmäßig erachtet.

2.      Die Mitgliedstaaten teilen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung der mit der GAP zusammenhängenden Rechtsakte der Union erlassen haben, der Kommission auf Verlangen mit, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den EGFL oder den ELER haben.

3.      Die Mitgliedstaaten halten ▌Informationen über die festgestellten Unregelmäßigkeiten und mut­maßlichen Betrugsfälle sowie über Maßnahmen zur Wiedereinziehung der aufgrund der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle rechtsgrundlos gezahlten Beträge gemäß Abschnitt III dieses Kapitels zur Verfügung der Kommission.

Artikel 51

Zugang zu Dokumenten

Die zugelassenen Zahlstellen bewahren die nach den EU-Vorschriften erforderlichen Belege über die geleisteten Zahlungen und die Unterlagen über die Durchführung der nach den EU-Vorschriften erforderlichen Verwaltungs- und körperlichen Kontrollen auf und halten diese Belege und Informa­tionen zur Verfügung der Kommission. Diese Unterlagen können unter den von der Kommission aufgrund von Artikel 52 Absatz 2 festgelegten Bedingungen in elektronischer Form aufbewahrt werden.

Werden diese Unterlagen bei einer Behörde aufbewahrt, die im Auftrag einer Zahlstelle handelt und Ausgaben bewilligt, so muss diese der Zahlstelle Berichte über die Zahl der durchgeführten Prüfun­gen, deren Inhalt und die angesichts der Ergebnisse getroffenen Maßnahmen übermitteln.

Artikel 52

Befugnisse der Kommission

1.      Um eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der in diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen über die Vor-Ort-Kontrollen und den Zugang zu Dokumenten und Infor­mationen zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die spezifischen Pflichten, die von den Mitglied­staaten nach diesem Kapitel zu erfüllen sind, zu ergänzen.

2.      Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften festlegen über

a)     die Verfahren hinsichtlich der besonderen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in diesem Kapitel vorgesehenen Kontrollen;

b)     die Verfahren hinsichtlich der Kooperationspflichten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Durchführung der Artikel 49 und 50;

c)          die Modalitäten der Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 50 Absatz 3.

d)     die Bedingungen, nach denen die Belege gemäß Artikel 51 aufbewahrt werden sollen, einschließlich der Form und Dauer ihrer Speicherung.

Diese Durchführungsrechtsakte ▌werden nach dem in Artikel 112 Absatz 3 genannten Prüfver­fahren erlassen.

ABSCHNITT II

RECHNUNGSABSCHLUSS

Artikel 53

Rechnungsabschluss

1.      Vor dem 31. Mai des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, beschließt die Kom­mission auf der Grundlage der nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten Angaben im Wege von Durchführungsrechtsakten über den Rechnungsabschluss der zugelassenen Zahlstellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

2.      Der Rechnungsabschlussbeschluss gemäß Absatz 1 bezieht sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der vorgelegten Jahresrechnungen. Der Beschluss erfolgt unbeschadet der später nach Artikel 54 getroffenen Beschlüsse.

Artikel 54

Konformitätsabschluss

1.      Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten, welche Beträge von der EU-Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 nicht in Übereinstimmung mit den EU-Vorschriften oder, für den ELER, nicht in Übereinstimmung mit dem anwendbaren EU- und nationalen Recht gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. CR/xxx getätigt worden sind. Diese Durchführungs­rechtsakte werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

2.      Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt dabei der Art ▌des Verstoßes sowie dem der Europäischen Union entstandenen finanziellen Schaden Rechnung. Bei dem Ausschluss stützt sie sich auf die zu Unrecht gezahlten Beträge oder, wenn die Beträge nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelt werden können, auf eine Extrapolation oder pauschale Korrekturen. Pauschale Korrekturen werden nur vorge­nommen, wenn sich der finanzielle Schaden, der der Union entstanden ist, aufgrund der Natur des Falls oder weil der Mitgliedstaat der Kommission nicht die erforderlichen Informationen übermittelt hat, nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand genau ermitteln lässt.

3.      Vor jedem Beschluss über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Über­prüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien um eine Einigung über das wei­tere Vorgehen. In diesem Stadium des Verfahrens erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer ist als von der Kommission angenommen.

Gelingt dies nicht, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Verfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen. Die Ergeb­nisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht der Kommission übermittelt, die die Empfehlungen des Berichts berücksichtigt, bevor sie beschließt, ob sie die Finanzierung ablehnt. Beschließt die Kommission, den Empfehlungen des Berichts nicht zu folgen, so muss sie hierfür Gründe angeben.

4.        Die Finanzierung kann für folgende Ausgaben nicht abgelehnt werden:

a)      Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1, die über 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Über­prüfungen schriftlich mitgeteilt hat;

b)     Ausgaben, die mehrjährige Maßnahmen betreffen und Teil der Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 oder der Ausgaben im Rahmen der Programme nach Artikel 5 sind, für die die letzte Verpflichtung des Begünstigten über 24 Monate vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Über­prüfungen schriftlich mitgeteilt hat;

c)      nicht unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes fallende Ausgaben für Maßnahmen im Rahmen der Programme nach Artikel 5, für die die Zahlung oder gegebenenfalls die Abschlusszahlung von der Zahlstelle über 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprü­fungen schriftlich mitgeteilt hat.

5.      Absatz 4 gilt jedoch nicht für

a)          die in Abschnitt III dieses Kapitels genannten Unregelmäßigkeiten;

b)     einzelstaatliche Beihilfen ▌, für die die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV eingeleitet hat, oder Verstöße, für die die Kommission gemäß Artikel 258 AEUV ein förmliches Aufforderungsschreiben an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet hat;

c)      Verstöße der Mitgliedstaaten gegen ihre Pflichten gemäß Titel V Kapitel III dieser Ver­ordnung, unter der Voraussetzung, dass die Kommission den Mitgliedstaat innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Berichts des Mitgliedstaats über die Ergebnisse sei­ner Kontrollen der betreffenden Ausgaben schriftlich über ihre Prüfungsfeststellungen unterrichtet.

Artikel 55

Befugnisse der Kommission

1.      Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsvorschriften für

a)      den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 53 betreffend die im Hinblick auf die Annahme und Durchführung des Rechnungsabschlussbeschlusses zu treffenden Maßnahmen, ein­schließlich des Informationsaustausches zwischen der Kommission und den Mitglied­staaten und der einzuhaltenden Fristen;

b)     den Konformitätsabschluss gemäß Artikel 54 betreffend die im Hinblick auf die Annahme und Durchführung des Beschlusses über den Konformitätsabschluss zu tref­fenden Maßnahmen, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen der Kommis­sion und den Mitgliedstaaten und der einzuhaltenden Fristen sowie des in dem genann­ten Artikel vorgesehenen Schlichtungsverfahrens mit Bestimmungen über Einsetzung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsmodalitäten der Schlichtungsstelle.

Diese Durchführungsrechtsakte ▌werden nach dem in Artikel 112 Absatz 3 genannten Prüfver­fahren erlassen.

2.      Damit die Kommission die finanziellen Interessen der Union schützen kann, wird sie ermächtigt, gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte über die Kriterien und die Methode für die Anwendung der Korrekturen zu erlassen, um eine wirksame Anwen­dung der in Artikel 54 enthaltenen Bestimmungen über den Konformitätsabschluss zu gewährleisten.

ABSCHNITT III

UNREGELMÄSSIGKEITEN

Artikel 56

Gemeinsame Bestimmungen

1.      Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnis­sen rechtsgrundlos gezahlt wurden, von dem Begünstigten innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt zurück, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, angenommen wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist. Die betreffenden Beträge werden zeitgleich mit der Wiedereinziehungs­aufforderung im Debitorenbuch der Zahlstelle verzeichnet.

2.      Ist die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der Wiederein­ziehungsaufforderung bzw., wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, innerhalb einer Frist von acht Jahren erfolgt, so gehen 50 % der finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaats und 50 % zu Lasten des Haushalts der Union, unbeschadet der Verpflichtung des betreffenden Mitglied­staats, die Wiedereinziehungsverfahren nach Artikel 60 fortzusetzen.

Wird im Rahmen des Wiedereinziehungsverfahrens amtlich oder gerichtlich endgültig festge­stellt, dass keine Unregelmäßigkeit vorliegt, meldet der betreffende Mitgliedstaat die nach Unterabsatz 1 von ihm zu tragende finanzielle Belastung dem EGFL bzw. dem ELER als Ausgabe.

Konnte die Wiedereinziehung jedoch aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anzulasten sind, nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist erfolgen, so kann die Kommission, wenn der wieder einzuziehende Betrag 1 Mio. Euro überschrei­tet, auf Antrag des Mitgliedstaats die Frist um höchstens die Hälfte der ursprünglichen Frist verlängern.

3.      In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiederein­ziehung nicht fortzusetzen. Dieser Beschluss kann nur in folgenden Fällen getroffen werden:

a)      wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungs­kosten zusammen den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten, gilt diese Bedin­gung als erfüllt, wenn

i)      der von dem Begünstigten im Rahmen einer Einzelzahlung einzuziehende Betrag, ohne Zinsen, 100 EUR nicht übersteigt, oder

ii)     der von dem Begünstigten im Rahmen einer Einzelzahlung einzuziehende Betrag, ohne Zinsen, zwischen 100 und 150 EUR liegt und der betreffende Mitgliedstaat nach nationalem Recht für die Nichteintreibung öffentlicher Schulden eine Schwelle anwendet, die höher oder gleich dem wieder einzu­ziehenden Betrag liegt;

b)     wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mit­gliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist.

Wird der Beschluss gemäß Unterabsatz 1 getroffen, bevor Absatz 2 auf die ausstehenden Beträge angewendet wurde, so gehen die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu Lasten des Haushaltsplans der Union ▌.

4.      Die finanziellen Folgen zu Lasten des Mitgliedstaats, die sich aus der Anwendung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergeben, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat in den Jahresrechnungen vermerkt, die der Kommission nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv zu übermitteln sind. Die Kommission überprüft die ordnungsgemäße Anwendung und nimmt beim Erlass des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 53 Absatz 1 gegebenen­falls die erforderlichen Anpassungen vor.

5.      Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, die zu Lasten des Haushaltsplans der EU verbuchten Beträge in folgenden Fällen von der Finanzierung durch die Europäische Union auszuschließen:

a)           wenn der Mitgliedstaat die Fristen gemäß Absatz 1 nicht eingehalten hat;

b)     wenn sie der Auffassung ist, dass der gemäß Absatz 3 getroffene Beschluss des Mitgliedstaats, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen, nicht gerechtfertigt ist;

c)     wenn sie der Auffassung ist, dass die Unregelmäßigkeit oder die Nichtwiedereinziehung auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse zurückzuführen ist, die den Verwaltungen oder anderen Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind.

Diese Durchführungsrechtsakte ▌ werden nach dem in Artikel 112 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Vor Erlass dieser Durchführungsrechtsakte ist das Verfahren gemäß Artikel 54 Absatz 3 anzuwenden.

Artikel 57

Besondere Bestimmungen für den EGFL

Die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wieder eingezogenen Beträge einschließ­lich der Zinsen darauf werden den Zahlstellen gutgeschrieben und von diesen als Einnahme verbucht, die dem EGFL im Monat ihrer tatsächlichen Einziehung zugewiesen wird.

Bei der Überweisung an den EU-Haushalt kann der Mitgliedstaat 20 % der entsprechenden Beträge als Pauschalerstattung der Wiedereinziehungskosten einbehalten, außer bei Beträgen, die sich auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse beziehen, die den Verwaltungen oder anderen Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats anzulasten sind.

Artikel 58

Besondere Bestimmungen für den ELER

Die Mitgliedstaaten nehmen die finanziellen Berichtigungen vor, die sich aus den Unregelmäßig­keiten und Versäumnissen ergeben, die bei den Vorhaben oder den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgedeckt wurden, indem sie die betreffende finanzielle Beteiligung der Union ganz oder teilweise streichen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Art und Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie die Höhe des finanziellen Verlustes für den ELER.

Die gestrichenen Beträge der EU-Finanzierung und die wieder eingezogenen Beträge einschließlich Zinsen werden wieder dem betreffenden Programm zugewiesen. Die gestrichenen oder wieder ein­gezogenen EU-Mittel können jedoch von dem Mitgliedstaat nur für ein Vorhaben im Rahmen des­selben Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums und unter der Bedingung wieder ver­wendet werden, dass diese Mittel nicht zu Vorhaben zurückgeleitet werden, bei denen eine finan­zielle Berichtigung vorgenommen wurde. Der Mitgliedstaat führt die wieder eingezogenen Beträge nach Abschluss des betreffenden Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums wieder dem EU-Haushalt zu.

Artikel 59

Befugnisse der Kommission

1.      Um eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der Bestimmungen über die Bedingun­gen für die Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge einschließlich Zinsen zu gewähr­leisten, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte über die spezifischen Pflichten, die von den Mitgliedstaaten zu erfüllen sind, zu erlassen.

2.        Die Kommission regelt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes:

a)     die Verfahren für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gemäß die­sem Abschnitt und für die laufende Unterrichtung der Kommission über aus­stehende Wiedereinziehungen;

b)     die Form der Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommis­sion im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen nach diesem Abschnitt über­mitteln müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 112 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

TITEL V

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

Kapitel I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 60

Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union

1.      Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu gewährleisten, insbesondere um

a)      sich zu vergewissern, dass die durch den EGFL und ELER finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b)     einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugs­risiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c)     Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrek­turmaßnahmen zu treffen;

d)     gemäß den EU-Vorschriften oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem natio­nalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e)      rechtsgrundlos gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und gegebenen­falls rechtliche Schritte einzuleiten.

2.      Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhal­tung der Vorschriften im Rahmen der EU-Stützungsregelungen, die das Risiko eines finan­ziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

3.      Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassenen Vorschriften und getroffenen Maßnahmen mit.

Bei etwaigen Bedingungen, die die Mitgliedstaaten in Ergänzung zu den in EU-Vorschriften festgelegten Bedingungen für die Gewährung der Unterstützung aus dem EGFL oder dem ELER festlegen, muss überprüfbar sein, dass diese eingehalten werden.

4.      Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die für eine einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlichen Vorschriften. Diese Vorschriften können sich auf Folgendes beziehen:

a)     die Verfahren, die Fristen und den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2;

b)     die Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen nach Absatz 3 übermitteln müssen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 112 Absatz 3 genannten Prüfver­fahren erlassen.

Artikel 61

Allgemeine Kontrollgrundsätze

1.    Das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 60 Absatz 2 umfasst, vorbe­haltlich anderslautender Bestimmungen, systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge und wird durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.

2.   Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antrag­steller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil ▌, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, mit dem sich die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko ermitteln lassen.

3.    Die zuständige Behörde erstellt über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Bericht.

4.    Alle in den EU-Vorschriften über Agrarbeihilfen und die Förderung der Entwicklung des länd­lichen Raums vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen werden, wenn sich dies anbietet, gleichzeitig durchgeführt.

5.      Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen, die für ein wirksames Risikomanagement erforderlich sind, und erhöhen erforderlichenfalls die Zahl der Kontrollen bzw. können diese auch reduzieren, wenn die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und die Fehlerquoten akzeptabel sind.

6.      In von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h vor­zusehenden Fällen können Beihilfe- und Zahlungsanträge oder andere Mitteilungen, Anträge oder Ersuchen nach Einreichung bei Vorliegen offensichtlicher Irrtümer, die von der zuständigen Behörde anerkannt werden, berichtigt und angepasst werden.

7.      Ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag wird abgelehnt, wenn der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert, ausgenommen im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.

Artikel 62

Umgehungsklausel

Unbeschadet besonderer Bestimmungen wird natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzun­gen für den Erhalt solcher Vorteile den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend künstlich geschaf­fen haben.

Artikel 63

Kompatibilität von Stützungsregelungen mit den Kontrollen im Weinsektor

Bei der Anwendung der Stützungsregelungen im Weinsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[einheitliche GMO] stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verwaltungs- und Kon­trollverfahren, die sich auf diese Regelungen beziehen, mit dem integrierten System gemäß Kapitel II dieses Titels kompatibel sind im Hinblick auf

a)        die elektronische Datenbank;

b)        das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;

c)        die Verwaltungskontrollen.

Die Verfahren müssen eine gemeinsame Anwendung oder den Austausch von Daten mit dem inte­grierten System ermöglichen.

Artikel 64

Kontrollbefugnisse der Kommission

1.    Um zu gewährleisten, dass die Kontrollen ordnungsgemäß und wirksam angewendet werden und die Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen auf wirksame, kohärente und nichtdiskrimi­nierende Weise durchgeführt wird, mit der die finanziellen Interessen der Europäischen Union geschützt werden, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, die – wenn die ordnungsgemäße Verwaltung der Regelung dies erfordert – ergänzende Anforderungen für die Zollverfahren betreffen, insbesondere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008[43].

2.    Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Vorschrif­ten, um eine einheitliche Anwendung dieses Kapitels in der Europäischen Union zu erzielen. Diese Vorschriften können sich ▌auf Folgendes beziehen:

a)        Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Verwaltungs- und Waren­kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, Auflagen und Förderkriterien, die sich aus der Anwendung der EU-Vorschriften ergeben;

b)        Vorschriften über den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen und über die Verpflich­tung, diesen Satz zu erhöhen bzw. die Möglichkeit, ihn zu senken, wie in Artikel 61 Absatz 5 dargelegt;

c)        Vorschriften und Verfahren für die Berichterstattung über die durchgeführten Kontrol­len und Überprüfungen und deren Ergebnisse;

d)        Vorschriften über die zuständigen Behörden für die Durchführung der Konformitäts­kontrollen, über deren Inhalt und Häufigkeit sowie die kontrollierte Vermarktungsstufe;

e)        ▌für Hanf gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] Vorschriften zu den besonderen Kontrollmaßnahmen und die Verfahren zur Bestimmung des Tetra­hydrocannabinolgehalts;

f)         für Baumwolle gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] eine Regelung zur Kontrolle der anerkannten Branchenverbände;

g)        für Wein gemäß der Verordnung (EU) Nr. GMO/xxx Vorschriften für die Mes­sung der Flächen sowie Kontrollen und Vorschriften über die spezifischen finan­ziellen Verfahren zur Verbesserung der Kontrollen;

h)        die Fälle, in denen Beihilfe- und Zahlungsanträge oder andere Mitteilungen, Anträge oder Ersuchen nach deren Einreichung gemäß Artikel 61 Absatz 6 berich­tigt und angepasst werden können;

i)         Untersuchungen und Methoden, die zur Feststellung der Beihilfefähigkeit der Erzeug­nisse im Rahmen der öffentlichen Intervention und der privaten Lagerhaltung anzuwen­den sind, sowie Rückgriff auf Ausschreibungsverfahren sowohl für die öffentliche Inter­vention als auch für die private Lagerhaltung.

Diese Durchführungsrechtsakte ▌werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 ▌erlassen.

Artikel 65

Rechtsgrundlos gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen

1.      Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, ▌die mit der Gewährung der Bei­hilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sek­torbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise eingestellt und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungs­ansprüche nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ] nicht zugewiesen oder eingestellt.

2.      Soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen, verhängen die Mitgliedstaaten gemäß den in den Artikeln 66 und 77a festgelegten Vorschriften überdies auch Verwal­tungssanktionen. Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen des Titels VI (Artikel 91 bis 101).

3.      Die von der Einstellung gemäß Absatz 1 und den Sanktionen gemäß Absatz 2 betroffenen Beträge, einschließlich Zinsen, und die Zahlungsansprüche werden unbeschadet Artikel 56 Absatz 3 zurückgefordert.

4.      Die Kommission erlässt gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Vor­aussetzungen für die teilweise oder vollständige Einstellung gemäß Absatz 1.

5.      Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Verfahrens­vorschriften und technische Vorschriften in Bezug auf Folgendes fest:

a)     die Anwendung und Berechnung der teilweisen oder vollständigen Einstellung gemäß Absatz 1;

b)     die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und die Sanktionen sowie die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche und die Anwendung von Zinsen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

Artikel 66

Anwendung von Verwaltungssanktionen

1.      Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 65 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Beihilfekriterien, Auflagen oder anderen Ver­pflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, mit Ausnahme der Vorschriften, die in diesem Titel in Kapitel II (Artikel 68 bis 78) und in Titel VI (Artikel 91 bis 101) genannt sind, und der Vorschriften, die den Sank­tio­nen gemäß Artikel 89 Absätze 3 und 3a unterliegen.

2.      Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a)      wenn die Nichteinhaltung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

b)     wenn die Nichteinhaltung auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 61 Absatz 6 zu­rückzuführen ist;

c)      wenn die Nichteinhaltung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer ande­ren Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Ver­waltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d)     wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

e)      wenn die Nichteinhaltung geringfügigen Charakter hat, was auch Schwellenwerte einschließt, die von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b festzusetzen sind; bei der Festsetzung eines solchen Schwellenwerts stellt die Kommission sicher, dass er einen als Nennwert oder als Prozentsatz des in Betracht kommen­den Beihilfe- oder Stützungsbetrags ausgedrückten quantitativen Schwellenwert, der jedoch mindestens 1 % betragen muss, nicht überschreitet; hinsichtlich der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums muss dieser Schwellenwert mindestens 3 % betragen;

f)      wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b zu bestim­menden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.

3.      Verwaltungssanktionen können auf den Begünstigten der Beihilfe oder Stützung und andere natürliche oder juristische Personen, einschließlich von Gruppen oder Vereini­gungen solcher Personen, die durch die Vorschriften nach Absatz 1 gebunden sind, angewandt werden.

4.      Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:

a)     Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit dem von der Nichteinhaltung betroffenen Beihilfe- oder Zahlungsantrag oder weiteren Anträgen zu zahlen ist; in Bezug auf die Förderung der Entwicklung des länd­lichen Raums gilt dies unbeschadet der Möglichkeit der Aussetzung der Beihilfe oder Stützung, wenn die Nichteinhaltung voraussichtlich innerhalb eines vertret­baren Zeitraums vom Begünstigten behoben wird;

b)     Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von der Nichteinhaltung betroffen ist/sind;

c)           Aussetzung oder Entzug einer Zulassung, Anerkennung oder Genehmigung;

d)     Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder sonstigen Maßnahme, oder Ausschluss von dem Recht auf Inanspruchnahme dieser Regelung oder dieser Maßnahmen.

5.      Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:

a)     der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a darf 200 % des Betrags des Beihilfe- oder Zahlungsantrags nicht überschreiten;

b)     ungeachtet Buchstabe a darf hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a 100 % des in Betracht kommenden Betrags nicht überschreiten;

c)      der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe b darf einen dem in Buchstabe a genannten Prozentsatz vergleichbaren Betrag nicht überschreiten;

d)     die Aussetzung, der Entzug oder der Ausschluss nach Absatz 4 Buchstaben c und d können für einen Zeitraum von höchstens drei aufeinander folgenden Jahren festgelegt werden, der im Falle der erneuten Nichteinhaltung verlängert werden kann.

6.      Um der abschreckenden Wirkung der Gebühren, Sanktionen und Geldbußen einerseits und der Besonderheit jeder Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme, die unter die sektorbezogenen Agrarvorschriften fallen, andererseits Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen :

a)     für jede Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme und jede betroffene Person gemäß Absatz 3 die Ermittlung der jeweiligen Verwaltungssanktion unter den in Absatz 4 aufgeführten Verwaltungssanktionen, wobei die in Absatz 5 festgesetzten Obergrenzen einzuhalten sind, sowie des spezifischen Satzes, der von den Mitglied­staaten auch in Fällen einer nichtquantifizierbaren Nichteinhaltung zu verhängen ist;

b)     die Fälle, in denen gemäß Absatz 2 Buchstabe f keine Verwaltungssanktionen ver­hängt werden.

7.      Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Verfah­rensvorschriften und technische Vorschriften zur Harmonisierung der Durchführung dieses Artikels in Bezug auf Folgendes:

a)     die Anwendung und Berechnung der Verwaltungssanktionen;

b)     ausführliche Vorschriften für die Bestimmung einer Nichteinhaltung als gering­fügig gemäß Absatz 2 Buchstabe e;

c)      die Vorschriften über die Bestimmung der Fälle, in denen die Mitgliedstaaten auf­grund der Art der Geldbußen die wiedereingezogenen Beträge einbehalten dürfen.

Diese Durchführungsrechtsakte ▌werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 ▌erlassen.

Artikel 66a

Aussetzung von Zahlungen an die Mitgliedstaatenin unter die Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [einheitliche GMO]

fallenden besonderen Fällen

1.      Kommen die Mitgliedstaaten ihrer aufgrund der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [einheit­liche GMO] bestehenden Verpflichtung, innerhalb eines bestimmten Zeitraums bestimmte Informationen vorzulegen, nicht oder nicht fristgerecht nach oder über­mitteln sie falsche Informationen, so kann die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 aussetzen, sofern sie den Mitgliedstaaten die erforderlichen Informa­tionen, Formulare und Erläuterungen rechtzeitig zur Verfügung gestellt hat. Der auszu­setzende Betrag muss sich auf die Ausgaben für die Marktmaßnahmen beziehen, für welche die verlangten Informationen nicht oder nicht fristgerecht übermittelt wurden bzw. falsch sind.

2.      Um zu gewährleisten, dass bei Anwendung von Absatz 1 das Prinzip der Verhältnis­mäßigkeit gewahrt bleibt, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 111 dele­gierte Rechtsakte bezüglich der unter die Aussetzung fallenden Marktmaßnahmen und des Prozentsatzes und der Dauer der Zahlungsaussetzung nach Absatz 1 zu erlassen.

3.      Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten in Bezug auf das Verfahren und weitere Modalitäten für das ordnungsgemäße Funktionieren der in Absatz 1 genannten Aussetzung monatlicher Zahlungen fest. Diese Durchfüh­rungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

Artikel 67

Sicherheiten

1.      Soweit dies in den sektorbezogenen Agrarvorschriften vorgesehen ist, verlangen die Mitglied­staaten, dass eine Sicherheit geleistet wird, die die Gewähr dafür bietet, dass im Falle der Nichterfüllung einer bestimmten, im Rahmen dieser Vorschriften vorgesehenen Verpflich­tung ein Geldbetrag an eine zuständige Stelle gezahlt oder von dieser einbehalten wird.

2.      Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn einer beson­deren Verpflichtung nicht oder nur teilweise nachgekommen wird.

3.      Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Vorschriften zu erlassen, die bei der Leistung von Sicherheiten jegliche Diskri­minierung ausschließen und die Gleichbehandlung und Einhaltung des Verhältnis­mäßigkeitsprinzips gewährleisten und die Folgendes betreffen:

           ▌

a)          die Zuständigkeiten im Falle der Nichteinhaltung einer Verpflichtung;

b)     die besonderen Situationen, in denen die zuständige Behörde von der Leistung einer Sicherheit absehen kann;

c)      die Bedingungen, die für die zu leistende Sicherheit und den Bürgen gelten, und die Bedingungen für die Leistung und Freigabe der Sicherheit;

d)     die besonderen Bedingungen, die für die im Rahmen von Vorschusszahlungen geleiste­ten Sicherheiten gelten;

e)      die Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen, für die eine Sicherheit gemäß Absatz 1 geleistet wurde, einschließlich des Verfalls von Sicherheiten, den anzu­wendenden Kürzungssatz bei der Freigabe von Sicherheiten für Erstattungen, Lizenzen, Angebote oder besondere Anwendungen, wenn einer Verpflichtung, für die die Sicherheit geleistet wurde, ganz oder teilweise nicht nachgekommen wurde, wobei der Art der Verpflichtung, der Menge, für die die Verpflichtung nicht erfüllt wurde, dem Zeitraum, um den der Termin überschritten wurde, bis zu dem die Verpflichtung erfüllt werden sollte und dem Zeitpunkt, zu dem der Nachweis für die Erfüllung der Verpflichtung erbracht wird, Rechnung getragen wird.

4.      Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften erlassen über

a)     die Form der zu leistenden Sicherheit und das Verfahren für die Leistung der Sicher­heit, ihre Annahme und für die Ersetzung der ursprünglichen Sicherheit;

b) die Verfahren für die Freigabe einer Sicherheit;

c) die von den Mitgliedstaaten und der Kommission vorzunehmenden Mitteilungen.

Diese Durchführungsrechtsakte ▌werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 ▌erlassen.

KAPITEL II

INTEGRIERTES VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM

Artikel 68

Geltungsbereich und verwendete Begriffe

1.      Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem ("inte­griertes System") ein.

2.      Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] und die gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b, den Artikeln 29 bis 32 sowie den Artikeln 34, 35 und 40a der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [LE] und gegebenenfalls nach Artikel 31 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. GV/xxx gewährte Unterstützung.

Dieses Kapitel gilt jedoch weder für die in Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [LE] festgelegten Maßnahmen noch hinsichtlich der Anlegungskosten für Maßnahmen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b derselben Verordnung.

3.      Das integrierte System gilt, soweit notwendig, auch für die Kontrolle der Einhaltung der Cross-Compliance gemäß Titel VI.

4.        Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)     "landwirtschaftliche Parzelle" ist eine zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nut­zung erforderlichenfalls weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zu­sätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

b)     "flächenbezogene Direktzahlung" ist die Basisprämienregelung, die Rege­lung für die einheitliche Flächenzahlung und die Umverteilungsprämie gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ], die Zah­lung für die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaf­tungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ], die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ], die Zahlung an Junglandwirte gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ], die fakultative gekoppelte Stützung nach Titel IV Kapitel 1, wenn die Stützung je Hektar gezahlt wird, die kulturspezifische Zahlung für Baum­wolle gemäß Titel IV Kapitel 2, die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ], die Sondermaßnahme im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 247/2006, wenn die Stützung je Hektar gezahlt wird und die Sondermaßnahme im Bereich der Landwirt­schaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Kapi­tel III der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006, wenn die Stützung je Hektar gezahlt wird.

Artikel 69

Bestandteile des integrierten Systems

1.          Das integrierte System umfasst

a)     eine elektronische Datenbank;

b)     ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;

c)     ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;

d)     Beihilfe- und Zahlungsanträge;

e)     ein integriertes Kontrollsystem;

f)      ein einheitliches System zur Erfassung jedes Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 2, der einen Beihilfe- oder Zahlungsantrag stellt.

2.          Gegebenenfalls umfasst das integrierte System ein gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates[44] und (EG) Nr. 21/2004 des Rates[45] eingerichtetes System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren.

3.          Unbeschadet der Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Anwen­dung des integrierten Systems kann die Kommission spezialisierte Stellen oder Fachleute heranziehen, um die Einführung, Überwachung und Nutzung des integrierten Systems zu erleichtern und insbesondere den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf deren Wunsch fachlichen Rat zu erteilen.

4.          Die Mitgliedstaaten treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung des integrierten Systems erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und leisten sich gegenseitige Amts­hilfe bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen.

Artikel 70

Elektronische Datenbank

1.      In die elektronische Datenbank werden für jeden Begünstigten der Unterstützung gemäß Arti­kel 68 Absatz 2 die Daten aus den Beihilfe- und Zahlungsanträgen eingespeichert.

Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den Abruf der Daten des laufenden Kalender- und/oder Wirtschaftsjahres und der vorangegangenen zehn Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre. Wird die Höhe der Stützung für Betriebsinhaber allerdings durch Daten der Kalender- und/oder Wirt­schaftsjahre ab dem Jahr 2000 beeinflusst, so ermöglicht die Datenbank auch den Abruf dieser Daten. Sie ermöglicht auch den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinanderfolgenden Kalenderjahre bzw. mindestens der letzten fünf auf­einanderfolgenden Kalenderjahre in Bezug auf Daten über "Dauergrünland" gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission[46] (ursprüngliche Fassung) und – für Zeiträume ab Beginn ihrer Anwen­dung – in Bezug auf "Dauergrünland und Dauerweideland" gemäß der Begriffsbestim­mung in Artikel 4 Buchstabe h der DZ-Verordnung.

Abweichend von Unterabsatz 2 müssen die Mitgliedstaaten, die der Union 2004 oder später beigetreten sind, den Abruf der Daten erst ab dem Jahr ihres Beitritts sicher­stellen.

2.      Die Mitgliedstaaten können dezentrale Datenbanken einrichten, sofern diese sowie die Ver­waltungsverfahren für die Datenerfassung und -speicherung im ganzen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einheitlich und im Hinblick auf einen Kontrollabgleich untereinander kompa­tibel sind.

Artikel 71

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

1.      Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Karten ▌, Katasterunterlagen oder andere kartografische Unterlagen. Dazu werden computergestützte geogra­fische Informationssystemtechniken eingesetzt, einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 und ab 2016 dem Maßstab 1:5000 entsprechende Genauigkeit bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Um­rings und des Zustands der Parzelle gewährleistet. Die entsprechenden Festlegungen erfol­gen gemäß den geltenden EU-Normen.

Allerdings können die Mitgliedstaaten von solchen Techniken – einschließlich von Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet –, die auf der Grundlage von langfris­tigen, vor November 2012 vereinbarten Verträgen erworben wurden, Gebrauch machen.

2.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen eine Referenzschicht zur Berücksichtigung von im Umweltinteresse genutzten Flä­chen beinhaltet, einschließlich insbesondere der relevanten spezifischen Verpflichtungen und/oder Umweltzertifizierungssysteme nach Artikel 29 Absatz 1b der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] entsprechend den Methoden nach Artikel 32 derselben Verordnung, spätestens bevor die Antragsformulare nach Artikel 73 für Zahlungen für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach den Artikeln 29 bis 32 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] für das Antragsjahr 2018 bereitgestellt werden.

Artikel 72

System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen

1.      Das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen ermöglicht die Überprüfung der Ansprüche und einen Kontrollabgleich mit den Beihilfeanträgen und dem Identifizierungssystem für landwirtschaftliche Parzellen.

2.     Das System nach Absatz 1 ermöglicht über die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinanderfolgenden Kalenderjahre.

Artikel 73

Beihilfe- und Zahlungsanträge

1.      Jeder Begünstigte der Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 2 muss jedes Jahr einen Antrag auf Direktzahlung bzw. einen Zahlungsantrag für die betreffenden flächen- und tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a)      alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs sowie die nichtlandwirtschaftlichen Flä­chen, für die die Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 2 beantragt wird;

b)     die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche;

c)      alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung vorgesehen oder zur Umsetzung der ein­schlägigen sektorbezogenen Agrarvorschriften oder von dem betreffenden Mitglied­staat vorgesehen sind.

Für die flächenbezogenen Direktzahlungen setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Die Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

1a.    Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten beschließen, dass land­wirtschaftliche Parzellen mit einer Fläche von bis zu 0,1 ha, für die kein Zahlungsantrag gestellt wurde, nicht angegeben werden müssen, sofern die Flächensumme dieser Parzel­len 1 ha nicht überschreitet, und/oder dass ein Betriebsinhaber, der keine flächenbezogene Direktzahlung beantragt, seine landwirtschaftlichen Parzellen nicht angeben muss, wenn die Gesamtfläche dieser Parzellen 1 ha nicht überschreitet. In allen Fällen muss der Betriebsin­haber in seinem Antrag jedoch angeben, dass er über landwirtschaftliche Parzellen verfügt, und auf Aufforderung der zuständigen Behörden den Standort der betreffenden Parzellen angeben.

2.      Die Mitgliedstaaten stellen – unter anderem auf elektronischem Wege – vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen zur Verfügung.

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass der Beihilfe- und der Zahlungsantrag

a)     gültig sind, wenn der Begünstigte bestätigt, dass an dem für das Vorjahr einge­reichten Beihilfe- und Zahlungsantrag keine Änderungen vorgenommen werden,

b)     lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfe- und Zahlungsantrag aufweisen müssen.

In Bezug auf die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx gilt diese Möglichkeit jedoch für alle betroffenen Landwirte.

3.      Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Arti­kel 68 aufgeführten oder sonstigen Stützungsregelungen und Maßnahmen umfasst.

4.     Abweichend von der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates[47] wird die Berechnung des Termins für die Einreichung oder Änderung eines Beihilfeantrags, Zahlungsantrags oder jeglicher Belege, Verträge oder Erklärungen gemäß diesem Kapi­tel an die besonderen Anforderungen des integrierten Systems angepasst. Der Kommis­sion wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Regeln für die Fristen, Daten und Termine zu erlassen, wenn der Termin für die Einreichung von Anträgen oder Änderungen auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fällt.

Artikel 74

System zur Identifizierung der Begünstigten

Das einheitliche System zur Erfassung jedes Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 2 gewährleistet, dass sämtliche Beihilfe- und Zahlungsanträge ein und desselben Begüns­tigten als solche erkennbar sind.

Artikel 75

Prüfung der Beihilfevoraussetzungen und Beihilfekürzungen

1.      Gemäß Artikel 61 prüfen die Mitgliedstaaten über die Zahlstellen oder andere von ihnen ermächtigte Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen die Beihilfeanträge darauf­hin, ob die Beihilfevoraussetzungen erfüllt sind. Diese Kontrollen werden durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.

2.      Für die Zwecke der Vor-Ort-Kontrollen stellen die Mitgliedstaaten einen Stichprobenplan für die landwirtschaftlichen Betriebe und/oder Begünstigten auf.

3.      Die Mitgliedstaaten können die Vor-Ort-Kontrollen der landwirtschaftlichen Parzellen mittels Fernerkundung und globalem Satellitennavigationssystem (GNSS) durchführen.

4.      Sind die Beihilfevoraussetzungen nicht erfüllt, so findet Artikel 65 Anwendung.

Artikel 76

Zahlungen an die Begünstigten

1.      Die Zahlungen im Rahmen der Stützungsregelungen und Maßnahmen gemäß Artikel 68 Absatz 2 werden zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalen­derjahres getätigt.

Die Zahlungen erfolgen in bis zu zwei Tranchen innerhalb dieses Zeitraums.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vor dem 1. Dezember und frühestens ab dem 16. Oktober Vorschüsse in Höhe von bis zu 50 % für Direktzahlungen und bis zu 75 % bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 2 zahlen.

Bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Unterstüt­zung gemäß Artikel 68 Absatz 2 gilt dieser Absatz für die Beihilfe- oder Zahlungs­anträge, die ab dem Antragsjahr 2018 eingereicht werden, jedoch mit Ausnahme der in Unterabsatz 3 vorgesehenen Zahlung von Vorschüssen von bis zu 75 %.

2.      Zahlungen gemäß Absatz 1 erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzuneh­mende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 75 abgeschlossen worden ist.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Vorschüsse bei der im Rahmen der Ent­wicklung des ländlichen Raums gewährten Unterstützung gemäß Artikel 68 Absatz 2 gezahlt werden, nachdem die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 61 Absatz 1 abge­schlossen worden sind.

2a.    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die in dringenden Fällen zur Lösung spezifischer Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels erforder­lich und gerechtfertigt sind. Diese Durchführungsrechtsakte können von den Absätzen 1 und 2 abweichen, jedoch nur so weit und so lange, wie dies unbedingt notwendig ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

Artikel 77

Delegierte Befugnisse

1.      Um dafür zu sorgen, dass das in diesem Kapitel vorgesehene integrierte System auf wirksame, kohärente und nichtdiskriminierende Weise angewendet wird, mit der die finanziellen Interes­sen der Europäischen Union geschützt werden, wird der Kommission die Befugnis übertra­gen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)      spezifische Definitionen, die erforderlich sind, um eine harmonisierte Durchführung des integrierten Systems zu gewährleisten, zusätzlich zu denjenigen, die in der Verord­nung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] und der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [LE] vorgese­hen sind;

b)     hinsichtlich der Artikel 68 bis 76 Vorschriften über sonstige Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der in dieser Verordnung oder in sektorbezogenen Agrarvorschriften festgelegten Kontrollerfordernisse notwendig und von den Mit­gliedstaaten gegenüber Erzeugern, Dienststellen, Einrichtungen, Organisationen oder anderen Marktteilnehmern zu treffen sind, wie etwa Schlachthäusern oder am Verfahren für die Beihilfegewährung beteiligten Vereinigungen, wenn diese Ver­ordnung keine einschlägigen Verwaltungssanktionen vorsieht; diese Maßnahmen entsprechen so weit wie möglich sinngemäß den in Artikel 77a Absätze 1 bis 5 ent­haltenen Bestimmungen zu Sanktionen.

2.      Um eine ordnungsgemäße Aufteilung der Mittel auf die beihilfeberechtigten Begünstigten hinsichtlich der Beihilfeanträge gemäß Artikel 73 zu gewährleisten und die Überprüfung der Einhaltung der diesbezüglichen Verpflichtungen durch die Begünstigten zu ermöglichen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)      die grundlegenden Merkmale, die technischen Vorschriften, einschließlich ange­messener Toleranzmargen, die dem Umring und dem Zustand der Parzelle Rech­nung tragen, für die Aktualisierung von Referenzparzellen und einschließlich Vor­schriften über die Einbeziehung von an eine Parzelle angrenzenden Landschafts­elementen sowie die Qualitätsanforderungen für das System zur Identifizierung landwirtschaft­licher Parzellen gemäß Artikel 71 und zur Identifizierung der Begünstigten gemäß Artikel 74;

b)     die grundlegenden Merkmale, die technischen Vorschriften und die Qualitäts­anforderungen für das System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 72;

c)      die Vorschriften für die Festlegung der Definition der Grundlage für die Berech­nung der Beihilfe, einschließlich der Vorschriften darüber, wie in bestimmten Fällen zu verfahren ist, in denen beihilfefähige Flächen Landschaftselemente oder Bäume umfassen; diese Vorschriften erlauben es den Mitgliedstaaten, bei Flächen mit Dauergrünland einzelne Landschaftselemente und einzeln stehende Bäume, deren Gesamtfläche einen bestimmten prozentuellen Anteil an der Referenzpar­zelle nicht übersteigt, automatisch als Bestandteil der beihilfefähigen Flächen zu betrachten, ohne dass diesbezüglich eine Kartierung erforderlich wäre.

Artikel 77a

Anwendung von Verwaltungssanktionen

1.      Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 65 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Beihilfekriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 68 Absatz 2 genannten Stüt­zungsvorschriften ergeben.

2.      Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a)          wenn die Nichteinhaltung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

b)     wenn die Nichteinhaltung auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 61 Absatz 6 zurückzuführen ist;

c)      wenn die Nichteinhaltung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Ver­waltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d)     wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

e)      wenn die Nichteinhaltung geringfügigen Charakter hat, was auch Schwellenwerte einschließt, die von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b bestimmen sind; bei der Festsetzung solcher Schwellenwerte stellt die Kommission sicher, dass sie einen als Nennwert und/oder als Prozentsatz der bestimmten Fläche oder des in Betracht kommenden Beihilfe- oder Stützungsbetrags ausgedrückten quantitati­ven Schwellenwert, der jedoch mindestens 0,5 % betragen muss, nicht über­schreiten;

f)      wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 6 Buchstabe b zu bestim­menden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.

3.      Verwaltungssanktionen können gegen Begünstigte der Beihilfe oder Stützung, ein­schließlich Gruppen oder Vereinigungen dieser Gruppen, die durch die Vorschriften nach Absatz 1 gebunden sind, verhängt werden.

4.      Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:

a)     Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit den Bei­hilfe- oder Zahlungsanträgen, die von der Nichteinhaltung betroffen sind, und/oder im Zusammenhang mit Beihilfe- oder Zahlungsanträgen für vorange­gangene oder nachfolgende Jahre gezahlt wurde oder zu zahlen ist;

b)     Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von der Nichteinhaltung betroffen ist/sind;

c)      Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme.

5.      Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:

a)     der Betrag der Verwaltungssanktion für ein bestimmtes Jahr nach Absatz 4 Buch­stabe a darf 100 % des Betrags des Beihilfe- oder des Zahlungsantrags nicht über­schreiten;

b)     der Betrag der für ein bestimmtes Jahr verhängten Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe b darf 100 % des Betrags der Beihilfe- oder Zahlungsanträge, auf die die Sanktion angewandt wird, nicht überschreiten;

c)      der Ausschluss nach Absatz 4 Buchstabe c kann auf einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren festgelegt werden, der im Falle der erneuten Nichteinhaltung verlängert werden kann.

5a.    Ungeachtet der Absätze 4 und 5 werden hinsichtlich der in Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] genannten Zahlung die Verwaltungssanktionen im Wege einer Kürzung des Betrags der nach jener Verordnung geleisteten oder zu leisten­den Zahlungen verhängt.

Die Verwaltungssanktionen gemäß diesem Absatz sind angemessen und werden je nach Schwere, Umfang, Dauer und Häufigkeit des betreffenden Verstoßes abgestuft.

Der Betrag dieser Verwaltungssanktionen für ein bestimmtes Jahr darf in den ersten beiden Jahren der Anwendung von Titel III Kapitel 2 der [DZ-]Verordnung (Antrags­jahre 2015 und 2016) 0 %, im dritten Jahr der Anwendung (Antragsjahr 2017) 20 % und ab dem vierten Jahr der Anwendung (Antragsjahr 2018) 25 % des Betrags der in Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] genannten Zahlung, auf die der betreffende Betriebsinhaber Anspruch hätte, wenn er die Voraussetzungen für diese Zahlung erfüllen würde, nicht überschreiten.

6.      Um der abschreckenden Wirkung der Sanktionen und Geldbußen einerseits und der Besonderheit jeder Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nach Artikel 68 Absatz 2 andererseits Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)     für jede Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme und jede betroffene Person gemäß Absatz 3 die Ermittlung der jeweiligen Verwaltungssanktion unter den in Absatz 4 aufgeführten Verwaltungssanktionen, wobei die in den Absätzen 5 und 5a festgesetzten Obergrenzen einzuhalten sind, sowie des spezifischen Satzes, der von den Mitgliedstaaten auch in Fällen einer nichtquantifizierbaren Nichteinhaltung zu verhängen ist;

b)     die Fälle, in denen gemäß Absatz 2 Buchstabe f keine Verwaltungssanktionen ver­hängt werden.

7.      Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Verfah­rensvorschriften und technische Vorschriften zur Harmonisierung der Durchführung dieses Artikels in Bezug auf Folgendes:

a)          die Anwendung und Berechnung der Verwaltungssanktionen;

b)     ausführliche Vorschriften für die Bestimmung einer Nichteinhaltung als gering­fügig gemäß Absatz 2 Buchstabe e.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

Artikel 78

Durchführungsbefugnisse

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a)      die grundlegenden Merkmale, die technischen Vorschriften und die Qualitätsanforderungen für die elektronische Datenbank gemäß Artikel 70;

b)     Vorschriften für den Beihilfe- und den Zahlungsantrag gemäß Artikel 73 und den Antrag auf Zahlungsansprüche einschließlich des Termins für die Einreichung der Anträge, Anforderungen hinsichtlich der Mindestangaben in den Anträgen, Bestim­mungen über Änderungen oder die Rücknahme von Beihilfeanträgen, Ausnahmen von der Beihilfeantragspflicht und Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, ver­einfachte Verfahren anzuwenden oder offensichtliche Irrtümer zu berichtigen;

c)      Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Beihilfe- oder Zah­lungsantrag gemachten Angaben, einschließlich Vorschriften über Messtoleranzen für Vor-Ort-Kontrollen;

d)     technische Spezifikationen, die für die einheitliche Durchführung dieses Kapitels erforderlich sind;

e)      Bestimmungen über Situationen bei der Übertragung eines Betriebs, wenn auch eine noch zu erfüllende Verpflichtung im Zusammenhang mit der betreffenden Beihilfe­fähigkeit übertragen wird;

f)      Vorschriften für die Zahlung der Vorschüsse gemäß Artikel 76.

Diese Durchführungsrechtsakte ▌ werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 ▌erlassen.

KAPITEL III

Prüfung von Maßnahmen

Artikel 79

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.      Dieses Kapitel enthält besondere Vorschriften für die Prüfung der tatsächlichen und ord­nungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des Finanzierungssystems des EGFL sind, anhand der Geschäftsunterlagen der Begünstigten oder Zahlungspflichtigen oder ihrer Vertreter (▌im Folgenden "Unternehmen").

2.      Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf die Maßnahmen, die in das integrierte System gemäß Kapitel II dieses Titels einbezogen wurden. Um Änderungen der Agrarvorschriften Rechnung zu tragen und die Wirksamkeit des durch dieses Kapitel eingeführten Sys­tems der Ex-post-Kontrollen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis über­tragen, gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um ein Verzeichnis der Maßnahmen zu erstellen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und ihrer Kontrollanforde­rungen nicht für zusätzliche Ex-post-Kontrollen in Form einer Prüfung der Geschäfts­unterlagen geeignet sind und daher einer Prüfung im Sinne dieses Kapitels nicht unter­liegen.

3.      Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)      "Geschäftsunterlagen": sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung, die Fertigungs- und Qualitätsunterlagen, die die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz sowie Geschäftsdaten jedweder Form, ein­schließlich elektronisch gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen bzw. Daten in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen stehen;

b)     "Dritter": jede natürliche oder juristische Person, die zu den vom EGFL im Rahmen des Finanzierungssystems durchgeführten Maßnahmen in direkter oder indirekter Bezie­hung steht.

Artikel 80

Prüfung durch die Mitgliedstaaten

1.      Die Mitgliedstaaten nehmen regelmäßig Prüfungen der Geschäftsunterlagen der Unternehmen nach Maßgabe der Art der zu prüfenden Maßnahmen vor. Sie achten dabei darauf, dass die Auswahl der zu kontrollierenden Unternehmen eine größtmögliche Wirksamkeit der Maß­nahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten gewährleistet. Bei dieser Auswahl werden unter anderem die finanzielle Bedeutung der Unternehmen in diesem Bereich und andere Risikofaktoren berücksichtigt.

2.      Die in Absatz 1 genannten Prüfungen werden gegebenenfalls auf natürliche und juristische Personen, die an den Unternehmen eine finanzielle Beteiligung besitzen, sowie auf diejenigen sonstigen natürlichen oder juristischen Personen ausgedehnt, die für die Verwirklichung der Ziele im Sinne von Artikel 81 relevant sein könnten.

3.      Die gemäß diesem Kapitel durchgeführten Prüfungen lassen die nach den Artikeln 49 und 50 durchgeführten Prüfungen unberührt.

Artikel 81

Ziele der Prüfung

1.      Die Genauigkeit der geprüften Primärdaten wird durch eine dem Ausmaß des Risikos ent­sprechende Anzahl von Gegenkontrollen – bei Bedarf auch unter Hinzuziehung von Geschäftsunterlagen Dritter – überprüft, einschließlich durch:

a)     Vergleiche mit den Geschäftsunterlagen von Lieferanten, Kunden, Spediteuren oder anderen Dritten,

b)          gegebenenfalls Warenkontrollen der Menge und Art der Lagerbestände,

c)      Vergleiche mit der Buchführung über Kapitalströme, die Maßnahmen im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL zur Folge haben oder daraus resultieren, und

d)     Kontrollen der Buchhaltung oder der Buchführung über Finanzbewegungen, die zum Zeit­punkt der Prüfung zeigen, dass die Unterlagen, die die zahlende Stelle als Beleg für die Auszahlung von Beihilfen an Berechtigte vorhält, korrekt sind.

2.      Insbesondere in den Fällen, in denen die Unternehmen gemäß den EU-Bestimmungen oder einzelstaatlichen Bestimmungen verpflichtet sind, eine besondere Bestandsbuchführung zu halten, umfasst deren Prüfung in geeigneten Fällen einen Vergleich dieser Buchführung mit den Geschäftsunterlagen und gegebenenfalls den Lagerbeständen des Unternehmens.

3.      Bei der Auswahl der zu prüfenden Maßnahmen wird in vollem Umfang das jeweilige Risiko­potenzial berücksichtigt.

Artikel 82

Zugang zu den Geschäftsunterlagen

1.      Die Verantwortlichen für die Unternehmen bzw. Dritte haben zu gewährleisten, dass den mit der Prüfung beauftragten Bediensteten oder den hierzu befugten Personen sämtliche Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt und alle ergänzenden Auskünfte erteilt werden. Elektronisch gespeicherte Daten sind auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu halten.

2.      Die mit der Prüfung beauftragten Bediensteten oder die hierzu befugten Personen können sich Auszüge oder Kopien von den in Absatz 1 genannten Unterlagen anfertigen lassen.

3.      Werden bei der gemäß diesem Kapitel durchgeführten Prüfung die von den Unternehmen aufbewahrten Geschäftsunterlagen als für Prüfungszwecke nicht ausreichend erachtet, so wird das Unternehmen unbeschadet der durch andere sektorbezogene Verordnungen begründeten Verpflichtungen angewiesen, künftig die Unterlagen zu erstellen, die der mit der Prüfung beauftragte Mitgliedstaat für erforderlich hält.

Die Mitgliedstaaten legen den Zeitpunkt fest, ab dem diese Unterlagen erstellt werden müssen.

Befinden sich die für die Prüfung gemäß diesem Kapitel erforderlichen Geschäftsunterlagen ganz oder teilweise bei einem Unternehmen derselben Unternehmensgruppe, Gesellschaft oder Unternehmensvereinigung unter einheitlicher Leitung, der auch das geprüfte Unterneh­men angehört, unabhängig davon, ob es seinen Sitz innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Europäischen Union hat, so muss das geprüfte Unternehmen diese Geschäftsunterlagen den mit der Prüfung beauftragten Bediensteten an einem Ort und zu einem Zeitpunkt zugänglich machen, die von dem für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Mitgliedstaat bezeichnet werden.

4.      Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass die mit den Prüfungen beauftragten Bediensteten das Recht haben, die Geschäftsunterlagen zu beschlagnahmen oder beschlag­nahmen zu lassen. Hierfür gelten die einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen; die Straf­prozessvorschriften über die Beschlagnahme von Unterlagen bleiben unberührt.

Artikel 83

Gegenseitige Amtshilfe

1.      Die Mitgliedstaaten leisten einander die erforderliche Amtshilfe, um die in diesem Kapitel vorgesehenen Prüfungen in Fällen durchzuführen,

a)      in denen Unternehmen oder Dritte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlung und/oder die Erhebung des betreffenden Betrags erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen;

b)        in denen Unternehmen oder Dritte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als dem, in dem sich die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und Daten befinden.

Die Kommission kann gemeinsame Maßnahmen, die gegenseitige Amtshilfe zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, koordinieren.

2.      Während der ersten drei Monate, die auf das EGFL-Haushaltsjahr der Zahlung folgen, über­senden die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste der in einem Drittland ansässigen Unternehmen, bei denen die Zahlung und/oder die Erhebung des betreffenden Betrags in dem Mitgliedstaat erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen.

3.      Werden für die Prüfung eines Unternehmens nach Artikel 80 in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere für die Gegenkontrollen nach Artikel 81, zusätzliche Informationen benötigt, so können unter Angabe von Gründen spezifische Prüfungsaufforderungen erstellt werden. Eine Übersicht über diese spezifischen Prüfungsaufforderungen wird der Kommission vierteljähr­lich innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres übersandt. Die Kommission kann Kopien der einzelnen Prüfungsaufforderungen verlangen.

Der Prüfungsaufforderung ist innerhalb von sechs Monaten nach Zugang derselben nachzu­kommen; die Ergebnisse der Prüfung werden unverzüglich dem auffordernden Mitgliedstaat und der Kommission mitgeteilt. Die Mitteilung an die Kommission erfolgt vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres.

Artikel 84

Programmplanung

1.      Die Mitgliedstaaten erstellen Prüfungsprogramme für die Kontrollen, die gemäß Artikel 80 im folgenden Prüfungszeitraum durchzuführen sind.

2.      Jedes Jahr vor dem 15. April übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihr Prüfungs­programm nach Absatz 1 und machen dabei folgende Angaben:

a)      die Zahl der zu kontrollierenden Unternehmen und ihre sektorale Verteilung auf der Grundlage der in Frage stehenden Beträge;

b)     die bei der Erstellung des Prüfungsprogramms zugrunde gelegten Kriterien.

3.      Die Mitgliedstaaten führen die von ihnen erstellten und der Kommission übermittelten Prü­fungs­programme durch, wenn die Kommission nicht binnen acht Wochen Änderungswünsche mitteilt.

4.      Absatz 3 findet entsprechend Anwendung auf Änderungen der Programme durch die Mit­gliedstaaten.

5.      Die Kommission kann in jeder Phase darum ersuchen, eine bestimmte Art von Unternehmen in das Programm eines Mitgliedstaats einzubeziehen.

6.      Unternehmen, bei denen die Summe der Einnahmen oder Zahlungen unter 40 000 EUR gele­gen hat, werden aufgrund dieses Kapitels nur kontrolliert, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen, die von den Mitgliedstaaten in ihrem jährlichen Prüfungsprogramm gemäß Absatz 1 oder von der Kommission in etwaigen Änderungsanträgen zu diesem Programm aufzuführen sind. Um den wirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Obergrenze von 40 000 EUR zu ändern.

Artikel 85

Sonderdienste

1.      In jedem Mitgliedstaat wird ein Sonderdienst benannt, der zuständig ist für die Über­wachung der Anwendung dieses Kapitels. Diese Dienste sind insbesondere zuständig für

a)     die Durchführung der in diesem Kapitel vorgesehenen Prüfungen durch Bedienstete, die unmittelbar zu dem Sonderdienst gehören, oder

b)     die Koordinierung und allgemeine Überwachung der Prüfungen, die durch Bedienstete anderer Dienststellen durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten können gleichfalls eine Aufteilung der aufgrund dieses Kapitels durchzu­führenden Prüfung zwischen dem Sonderdienst und anderen einzelstaatlichen Dienststellen vorsehen, sofern dem Sonderdienst die Koordinierung übertragen ist.

2.      Die in Anwendung dieser Verordnung tätige(n) Dienststelle(n) muss (müssen) organisatorisch unabhängig sein von den Dienststellen oder Dienststellenteilen, die mit den Zahlungen und den ihnen vorausgehenden Kontrollen beauftragt sind.

3.      Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, ergreift der in Absatz 1 genannte Sonderdienst alle erforderlichen Maßnahmen, wobei er von dem betreffen­den Mitgliedstaat mit allen erforderlichen Befugnissen ausgestattet wird, um den in diesem Kapitel genannten Aufgaben gerecht zu werden.

4.      Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Ahndungsmaßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, die ihre Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht einhalten.

Artikel 86

Berichte

1.      Vor dem 1. Januar, der dem Prüfungszeitraum folgt, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kom­mission einen detaillierten Bericht über die Anwendung dieses Kapitels.

2.      Die Mitgliedstaaten und die Kommission nehmen regelmäßig einen Gedankenaustausch über die Anwendung dieses Kapitels vor.

Artikel 87

Zugang zu Informationen und Prüfungen durch die Kommission

1.      Die Bediensteten der Kommission haben nach Maßgabe der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die im Hinblick auf oder im Anschluss an die aufgrund dieses Kapitels durchgeführten Prüfungen erstellt werden, sowie zu den erlangten Daten, auch soweit sie in den informatisierten Systemen enthalten sind. Diese Daten werden auf Verlangen auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung gestellt.

2.      Die in Artikel 80 genannten Prüfungen werden von den Bediensteten des Mitgliedstaats durch­geführt. Bedienstete der Kommission können an diesen Prüfungen teilnehmen. Sie kön­nen nicht selbst die den nationalen Bediensteten zugestandenen Kontrollbefugnisse ausüben. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Unterlagen wie die Bediensteten des Mitgliedstaats.

3.      Werden die Prüfungen gemäß Artikel 83 durchgeführt, so können Bedienstete des auffordern­den Mitgliedstaats mit Zustimmung des aufgeforderten Mitgliedstaats bei der Prüfung in dem aufgeforderten Mitgliedstaat anwesend sein und Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten dieses Mitgliedstaats erhalten.

Bedienstete des auffordernden Mitgliedstaats, die bei den Prüfungen in dem aufgeforderten Mitgliedstaat anwesend sind, müssen jederzeit nachweisen können, dass sie in amtlichem Auftrag handeln. Die Prüfungen werden jedoch in allen Fällen von Bediensteten des aufge­forderten Mitgliedstaats durchgeführt.

4.      Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1073/99 und (EG) Nr. 2185/96 nehmen, soweit die innerstaatlichen Bestimmungen des Strafprozessrechts bestimmte Rechtshandlungen den nach innerstaatlichem Recht dazu besonders befugten Bediensteten vorbehalten, weder die Bediensteten der Kommission noch die in Absatz 3 genannten Bediensteten des Mitglied­staats an diesen Rechtshandlungen teil. Auf jeden Fall nehmen sie insbesondere nicht an Hausdurchsuchungen oder an der im Rahmen des Strafrechts des Mitgliedstaats erfolgenden förmlichen Vernehmung von Personen teil. Sie haben jedoch zu den dadurch erlangten Infor­mationen Zugang.

Artikel 88

Befugnisse der Kommission

Die Kommission erlässt erforderlichenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten Vor­schriften für eine EU-weit einheitliche Anwendung dieses Kapitels, insbesondere in folgen­den Punkten:

a)      Durchführung der Prüfung gemäß Artikel 80 in Bezug auf die Auswahl der Unterneh­men, Häufigkeit und Zeitplan der Prüfungen;

b)     Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen und Art der aufzubewahrenden Dokumente und zu registrierenden Daten;

c)      Durchführung und Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen gemäß Artikel 83 Absatz 1;

d)     Einzelheiten und Spezifikationen zu Inhalt, Form und Einreichungsweise der Auffor­derun­gen, Inhalt, Form und Art der Unterrichtung sowie Bereitstellung und Austausch von Infor­matio­nen im Rahmen des vorliegenden Kapitels;

e)      Bedingungen und Modalitäten für die Veröffentlichung der im Rahmen dieser Verord­nung erforderlichen Informationen oder Sondervorschriften und Sonderbedingungen, nach denen diese von der Kommission verbreitet oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden;

f)      Zuständigkeiten des Sonderdienstes gemäß Artikel 85;

g)      Inhalt der Berichte gemäß Artikel 86.

Diese Durchführungsrechtsakte ▌ werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

Kapitel IVSonstige Bestimmungen zu Kontrollen

und Sanktionen

Artikel 89

Sonstige Kontrollen und Sanktionen im Zusammenhang mit Vermarktungsvorschriften

1.      Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass in Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [einheitliche GMO] aufgeführte Erzeugnisse, die nicht gemäß der genannten Verordnung gekennzeichnet sind, nicht auf den Markt gelangen bzw. aus dem Markt genommen werden.

2.      Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen, die die Kommission erlassen kann, wird jeg­liche Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verord­nung (EU) Nr. xxx/xxx [einheitliche GMO] in die Union daraufhin überprüft, ob die Anforde­rungen von Absatz 1 des genannten Artikels erfüllt sind.

3.      Die Mitgliedstaaten führen auf der Grundlage einer Risikoanalyse Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. xx/xxx [einheitliche GMO] aufge­führten Erzeugnisse den Vorschriften von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [einheitliche GMO] entsprechen, und verhängen gegebenenfalls Verwal­tungssanktionen.

3a.    Unbeschadet der aufgrund von Artikel 66 erlassenen Rechtsakte für den Weinsektor verhängen die Mitgliedstaaten im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Union im Weinsektor verhältnismäßige, wirksame und abschreckende Verwaltungs­sanktionen. Diese Sanktionen gelten nicht in den in Artikel 66 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Fällen und wenn die Nichteinhaltung geringfügigen Charakter hat.

4.      Um die EU-Mittel sowie die Identität, Herkunft und Qualität des Unionsweins zu schützen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)          die Schaffung einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten, die zur Auf­deckung von Betrugsfällen beitragen wird und sich auf Analyseproben der Mitglied­staaten gründet; ▌

b)          Vorschriften über Kontrolleinrichtungen und deren gegenseitige Amtshilfe;

c)           Vorschriften über die gemeinsame Nutzung der Ergebnisse der Mitgliedstaaten.

▌           

5.      Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten alle erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf Folgendes erlassen:

a)          die Verfahren für die nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten und für die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten, die zur Aufdeckung von Betrugsfällen beitragen wird;

b)          die Verfahren für die Zusammenarbeit und Amtshilfe zwischen Kontrollbehörden und -einrichtungen;

c)           was die in Absatz 3 genannte Verpflichtung betrifft, Vorschriften für die Durchführung der Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vermarktungsnormen, Vorschriften über die zuständigen Behörden für die Durchführung der Kontrollen, über deren Inhalt und Häufigkeit sowie die kontrollierte Vermarktungsstufe.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

Artikel 90

Kontrollen zu Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angabenund geschützten traditionellen Fachbegriffen

1.      Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwen­dung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und geschützter traditioneller Fachbegriffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [einheitliche GMO] zu unterbinden.

2.      Die Mitgliedstaaten benennen die jeweils zuständige Behörde, die für die Kontrollen in Bezug auf die in Teil 2 Titel II Kapitel I Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [ein­heitliche GMO] festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates[48] zu­ständig ist, und stellen sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der diese Vorschriften erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden.

3.      In der Europäischen Union wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifika­tion während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins durch die zu­ständige Behörde gemäß Absatz 2 oder eine oder mehrere Kontrollstellen im Sinne von Arti­kel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 5 jener Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden, gewährleistet.

4.        Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a)           Vorschriften über Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission;

b)     Vorschriften über die Behörde, die für die Kontrolle der Einhaltung der Produktspe­zifikation zuständig ist, einschließlich wenn das geografische Gebiet in einem Drittland liegt;

c)      die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zu ergreifend sind, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden;

d)     die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Überprüfung.

Diese Durchführungsrechtsakte ▌werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 ▌erlassen.

TITEL VICROSS-COMPLIANCE

Kapitel I

Geltungsbereich

Artikel 91

Allgemeiner Grundsatz

1.      Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter ▌die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.

2.      Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, ▌wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:

a)          Die Nichteinhaltung betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten; ▌

b)          die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.

In Bezug auf Waldflächen findet diese Sanktion jedoch keine Anwendung, sofern für diese Fläche keine Unterstützung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 31 und 35 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [LE] beantragt wird.

3.     Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet

a)     "Betrieb" die Gesamtheit der von dem Begünstigten gemäß Artikel 92 verwalteten Pro­duktionseinheiten und Flächen, die sich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

b)     "Anforderung" jede einzelne Grundanforderung an die Betriebsführung, die sich aus den in Anhang II aufgeführten EU-Rechtsvorschriften eines Rechtsakts ergibt und inhaltlich von den anderen Anforderungen desselben Rechtsakts abweicht.

Artikel 92

Betroffene Begünstigte

Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ], Zahlungen gemäß den Artikeln 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [einheitliche GMO] und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 29 bis 32, 34 und 35 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [LE] erhalten.

Artikel 91 gilt jedoch nicht für Begünstigte, die an der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] teilnehmen. Die in jenem Artikel vorgesehene Sanktion gilt auch nicht für die Unterstützung gemäß Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [LE].

Artikel 93

Cross-Compliance-Vorschriften

1.      Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforde­rungen an die Betriebsführung gemäß den EU-Vorschriften und die auf nationaler Ebene auf­gestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökolo­gischem Zustand, die folgende Bereiche betreffen:

a)          Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,

b)          Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,

c)          Tierschutz.

2.      Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

3.      Außerdem schließen die Cross-Compliance-Vorschriften für die Jahre 2015 und 2016 die Erhaltung von Dauergrünlandflächen ein. Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2004 Mit­glied der Europäischen Union waren, stellen sicher, dass Flächen, die zu dem für die Flächen­beihilfeanträge für 2003 vorgesehenen Zeitpunkt Dauergrünland waren, im Rahmen festge­legter Grenzen als Dauergrünland erhalten bleiben. Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union 2004 beigetreten sind, stellen sicher, dass Flächen, die am 1. Mai 2004 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünlandflächen bleiben. Bulgarien und Rumänien stellen sicher, dass Flächen, die am 1. Januar 2007 Dauergrünland waren, im Rah­men festgelegter Grenzen Dauergrünlandflächen bleiben. Kroatien stellt sicher, dass Flächen, die am 1. Juli 2013 Dauergrünland waren, im Rahmen festgelegter Grenzen Dauergrünland­flächen bleiben.

Der vorausgehende Unterabsatz gilt nicht für Dauergrünland, das aufgeforstet werden soll, sofern diese Aufforstung umweltverträglich ist; ausgenommen sind Anlagen von Weih­nachtsbäumen und schnell wachsenden Arten, die kurzfristig angebaut werden.

4.      Der Kommission wird im Hinblick auf die Absatz 3 die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über die Erhaltung von Dauer­grünlandflächen zu erlassen, um insbesondere sicherzustellen, dass auf Ebene des einzelnen Betriebsinhabers Maßnahmen zur Erhaltung von Dauergrünlandflächen ergriffen werden, ein­schließlich individueller Auflagen wie der Auflage, Flächen in Dauergrünland umzuwandeln, wenn der Dauergrünlandanteil nachgewiesenermaßen zurückgeht.

Damit die ordnungsgemäße Anwendung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten einer­seits und der einzelnen Betriebsinhaber andererseits sichergestellt wird, was die Erhal­tung von Dauergrünlandflächen betrifft, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen und Methoden festzulegen, nach denen der zu erhaltende Anteil von Dauergrünland an der landwirtschaft­lichen Fläche festgestellt wird. ▌

Im Sinne der Absätze 3 und 4 bezeichnet der Ausdruck "Dauergrünland" Dauergrün­land gemäß der Begriffbestimmung in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 in deren ursprünglicher Fassung.

Artikel 94

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage von Anhang II für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungs­systeme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Die Mitglied­staaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in Anhang II vorgesehen sind.

Artikel 95

Unterrichtung der Begünstigten

Die Mitgliedstaaten übermitteln den betreffenden Begünstigten – gegebenenfalls unter Verwendung elektronischer Mittel – die Liste der einzuhaltenden Cross-Compliance-Vorschriften sowie klare und genaue Informationen zu den Anforderungen und Standards, die in den Betrieben einzu­halten sind.

Kapitel II

Kontrollsystem und Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance

Artikel 96

Kontrolle der Cross-Compliance

1.      Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls das integrierte System gemäß Titel V Kapitel II und insbesondere die Bestandteile des Systems gemäß Artikel 69 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f anwenden.

Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heran­ziehen, um die Einhaltung der Regeln der Cross-Compliance sicherzustellen.

Diese Systeme, insbesondere das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nach der Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen[49] und den Verordnungen (EG) Nr. 1760/2000 und (EG) Nr. 21/2004 müssen mit dem integrierten System im Sinne von Titel V Kapitel II der vorlie­genden Verordnung kompatibel sein.

2.      Je nach den betreffenden Anforderungen, Normen, Rechtsakten oder Bereichen der Cross-Compliance können die Mitgliedstaaten die Durchführung von Verwaltungskontrollen beschließen, insbesondere solche, die in den auf die jeweiligen Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der Cross-Compliance anwendbaren Kontrollsystemen bereits vorgesehen sind.

3.      Die Mitgliedstaaten prüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Begünstigten ihren Verpflich­tungen nach diesem Titel nachkommen.

4.      Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Durch­führung von Kontrollen, um die Erfüllung der in diesem Titel genannten Verpflichtungen zu überprüfen; dazu gehören auch Vorschriften, die es erlauben, dass die Risikoanalysen den folgenden Faktoren Rechnung tragen:

a)     Beteiligung der Betriebsinhaber an der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung;

b)     Beteiligung der Betriebsinhaber an einem Zertifizierungssystem, sofern dieses System die betreffenden Anforderungen und Normen abdeckt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

Artikel 97

Anwendung von Verwaltungssanktionen

1.      Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (▌im Folgen­den "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 angewendet.

Unterabsatz 1 findet entsprechend Anwendung auf Begünstigte, bei denen festgestellt wurde, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb von drei Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die erste Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und Umstellung gewährt wurde, oder zu irgendeinem Zeitpunkt inner­halb eines Jahres ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Zahlung im Rahmen der Stützungsprogramme für die grüne Weinlese gemäß der Verordnung (EU) Nr. [einheitliche GMO] (▌im Folgenden "betreffende Kalenderjahre") gewährt wurde, gegen die Cross-Compliance-Vorschriften verstoßen haben.

2.    In Fällen, in denen die landwirtschaftliche Fläche im Laufe des betreffenden Kalenderjahres bzw. der betreffenden Kalenderjahre übertragen wurde, findet Absatz 1 auch dann Anwen­dung, wenn der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden. Hat die Person, der die Handlung oder Unterlassung unmittelbar anzulas­ten ist, für das betreffende Kalenderjahr bzw. die betreffenden Kalenderjahre einen Antrag auf Beihilfe gestellt, so wird die Verwaltungssanktion in Abweichung hiervon auf der Grundlage des Gesamtbetrags der dieser Person gewährten oder zu gewährenden Zahlungen gemäß Arti­kel 92 angewendet.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet "Übertragung" jeden Vorgang, bei dem die land­wirtschaftlichen Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.

3.    Unbeschadet des Absatzes 1 und vorbehaltlich der gemäß Artikel 101 zu erlassenden Vor­schriften können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Verwaltungssanktion, die sich auf bis zu 100 EUR je Begünstigtem und Kalenderjahr beläuft, nicht anzuwenden.

Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr für eine Stichprobe von Begünstigten die erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass der Begünstigte Abhilfemaßnah­men für die festgestellten Verstöße getroffen hat. Der festgestellte Verstoß und die Verpflich­tung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt.

4.    Die Verwaltungssanktion berührt nicht die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, die von der Kürzung oder dem Ausschluss betroffen sind.

Artikel 98

Anwendung der Verwaltungssanktion in Bulgarien, Kroatien und Rumänien

Für Bulgarien und Rumänien sind die Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 91 spätestens ab dem 1. Januar 2016 anzuwenden, soweit sich diese auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung im Bereich Tierschutz gemäß Anhang II beziehen.

Für Kroatien sind die Sanktionen gemäß Artikel 91 nach folgendem Zeitplan anzuwenden, soweit sich diese auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) gemäß Anhang II beziehen:

a)        ab dem 1. Januar 2014 für GAB 1 bis GAB 3 und für GAB 6 bis GAB 8;

b)        ab dem 1. Januar 2016 für GAB 4, GAB 5, GAB 9 und GAB 10;

c)        ab dem 1. Januar 2018 für GAB 11 bis GAB 13.

Artikel 99

Berechnung der Verwaltungssanktion

1.    Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.

2.    Bei Nichteinhaltung aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %.

Die Mitgliedstaaten können ein Frühwarnsystem einrichten, das auf Verstöße Anwen­dung findet, die angesichts ihrer geringen Schwere, ihres geringen Ausmaßes und ihrer geringen Dauer in hinreichend begründeten Fällen nicht mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet werden. Nutzt ein Mitgliedstaat diese Option, sendet die zuständige Behörde dem Begünstigten eine Frühwarnung, in der die Feststellungen mitgeteilt werden und auf die Verpflichtung zu Abhilfemaßnahmen verwiesen wird. Wird bei einer anschließenden Kontrolle festgestellt, dass der Verstoß nicht behoben wurde, wird die Kürzung gemäß Unterabsatz 1 rückwirkend vorgenommen.

Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, werden jedoch immer mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet.

Die Mitgliedstaaten können den Begünstigten, die zum ersten Mal eine Frühwarnung erhalten haben, vorrangig Zugang zur landwirtschaftlichen Betriebsberatung gewähren.

3.    Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

4.   In keinem Fall übersteigt die Gesamthöhe der Kürzungen und Ausschlüsse in einem Kalender­jahr den Gesamtbetrag im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1.

Artikel 100

Beträge aus der Nichteinhaltung der Cross-Compliance

Die Mitgliedstaaten können 25 % der Beträge einbehalten, die sich aus der Anwendung der Kür­zungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 99 ergeben.

Artikel 101

Befugnisse der Kommission im Zusammenhang mit der Anwendung undBerechnung von Verwaltungssanktionen

1.      Damit gewährleistet ist, dass die Mittel ordnungsgemäß auf die beihilfefähigen Begünstigten aufgeteilt werden und dass die Cross-Compliance auf wirksame, kohärente und nichtdis­kriminierende Weise durchgeführt wird, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)     die Schaffung einer harmonisierten Grundlage für die Berechnung der Verwaltungs­sanktionen im Rahmen der Cross-Compliance gemäß Artikel 99 unter Berücksichti­gung von Kürzungen infolge der Haushaltsdisziplin;

b)     die Bedingungen für die Berechnung und Anwendung der Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance, einschließlich der Fälle, in denen der Verstoß unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist.

2.      Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Verfahrens­vorschriften und technische Vorschriften in Bezug auf die Berechnung und Anwendung der Verwaltungssanktionen gemäß den Artikeln 97 bis 99 fest, einschließlich in Bezug auf Begünstigte, bei denen es sich um eine Gruppe von Personen gemäß den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [LE] handelt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

TITEL VIIGEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Kapitel I

Informationsaustausch

Artikel 102

Übermittlung von Informationen

1.     Über die Bestimmungen der Sektorverordnungen hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen, Erklärungen und Unterlagen:

a)           für die zugelassenen Zahlstellen und die zugelassenen Koordinierungsstellen:

i)  die Zulassungsurkunde;

ii) die Funktion (zugelassene Zahlstelle oder zugelassene Koordinierungsstelle);

iii) gegebenenfalls den Entzug der Zulassung;

b)          für die bescheinigenden Stellen:

i)  die Bezeichnung dieser Stellen;

ii) deren ▌Anschrift;

c)      für die Maßnahmen im Zusammenhang mit den aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Vorhaben:

i)      die von der zugelassenen Zahlstelle oder der zugelassenen Koordinierungsstelle unterzeichneten Ausgabenerklärungen, die auch als Zahlungsanträge gelten, zusammen mit den erforderlichen Auskünften;

ii)      für den EGFL die Voranschläge für den Finanzbedarf und für den ELER die Aktua­lisierung der Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das laufende Jahr sowie die Vorausschätzungen der Ausgabenerklärungen für das folgende Haushaltsjahr;

iv)     die Verwaltungserklärung ▌und die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen;

v)     eine jährliche Übersicht über die verfügbaren Ergebnisse sämtlicher Prüfungen und Kontrollen, die nach dem Zeitplan und den Durchführungsmodalitäten gemäß den sek­torspezifischen Vorschriften durchgeführt worden sind.

Die Jahresrechnungen der zugelassenen Zahlstellen für die Ausgaben des ELER werden für die einzelnen Programme getrennt übermittelt.

2.      Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Einzelnen über die getroffenen Maßnah­men zur Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 94 und über das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß Titel III.

3.      Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über die Anwendung des inte­grierten Systems gemäß Titel V Kapitel II. Die Kommission sorgt für den diesbezüglichen Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten.

Artikel 103

Vertraulichkeit

1.      Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die vertrauliche Behandlung der im Rahmen der Kontroll- und Rechnungsabschlussmaßnahmen nach dieser Verordnung übermittelten oder eingeholten Informationen zu gewährleisten.

Es gelten die Vorschriften des Artikels 8 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/965[50] ▌.

2.      Unbeschadet einzelstaatlicher Vorschriften über Gerichtsverfahren unterliegen die Kennt­nisse, die im Rahmen der in Titel V Kapitel III vorgesehenen Prüfungen erlangt werden, dem Berufsgeheimnis. Sie dürfen nicht an andere als diejenigen Personen weitergegeben werden, die aufgrund ihrer Tätigkeit in den Mitgliedstaaten oder bei den Organen der Europäischen Union davon im Hinblick auf die Durchführung dieser Tätigkeit Kenntnis erhalten müssen.

Artikel 104

Befugnisse der Kommission

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes festlegen:

a)   Form, Inhalt, zeitliche Abstände und Fristen folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:

i)    die Ausgabenerklärungen und Ausgabenvorausschätzungen sowie deren Aktualisierung, auch in Bezug auf die zweckgebundenen Einnahmen;

ii)    eine Verwaltungserklärung ▌und die Jahresrechnungen der Zahl­stellen sowie die Ergebnisse sämtlicher durchgeführten Prüfungen und Kontrollen;

iii)   die Berichte über die Bescheinigung der Jahresrechnungen;

iv)   die Daten zur Identifizierung der zugelassenen Zahlstellen, der zugelassenen Koordinie­rungsstellen und der bescheinigenden Stellen;

v)   die Einzelheiten der Berücksichtigung und Zahlung der aus dem EGFL und dem ELER zu finanzierenden Ausgaben;

vi)   die Mitteilungen über die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Vorhaben oder Pro­gramme zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgenommenen finanziellen Berichtigun­gen und die zusammenfassende Übersicht über die von den Mitgliedstaaten infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren;

vii)  die Informationen über die in Anwendung von Artikel 60 getroffenen Maßnahmen;

b)   die Modalitäten des Austauschs von Informationen und Unterlagen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie der Einrichtung von Informationssystemen in Bezug auf Art, Form und Inhalt der von diesen Systemen zu verarbeitenden Daten sowie die Vorschriften für ihre Aufbewahrung;

c)   die Übermittlung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission von Angaben, Unterlagen, Sta­tistiken und Berichten sowie die Fristen und Verfahren für ihre Übermittlung.

Diese Durchführungsrechtsakte ▌werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

KAPITEL II

Verwendung des Euro

Artikel 105

Allgemeine Grundsätze

1.      Die Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung der Programme zur Entwicklung des länd­lichen Raums, die Mittelbindungen und Zahlungen der Kommission sowie die ausgewiesenen oder bescheinigten Ausgaben und die Ausgabenerklärungen der Mitgliedstaaten sind in Euro ausgedrückt und werden in Euro ausgeführt.

2.        Die Preise und Beträge in den sektorbezogenen Agrarvorschriften lauten auf Euro.

Sie sind in den Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, in Euro und in den übrigen Mitgliedstaaten in Landeswährung zu gewähren bzw. zu erheben.

Artikel 106

Wechselkurs und maßgeblicher Tatbestand

1.      Die Preise und Beträge gemäß Artikel 105 Absatz 2 werden in den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zum Wechselkurs in deren Landeswährung umge­rechnet.

2.      Als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs gilt

a)      für die im Handelsverkehr mit Drittländern erhobenen oder gewährten Beträge: die Erfül­lung der Einfuhr- bzw. der Ausfuhrzollförmlichkeiten;

b)     in allen anderen Fällen: der Tatbestand, durch den das wirtschaftliche Ziel des betref­fenden Geschäfts erreicht wird.

3.      Wird eine Direktzahlung nach der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx an einen Begünstigten in einer anderen Währung als in Euro vorgenommen, so rechnen die Mitgliedstaaten den in Euro ausgedrückten Betrag des Zuschusses zu dem letzten Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das der Zuschuss gewährt wird, in die nationale Währung um.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen beschließen, die Umrechnung auf Grundlage des Durchschnitts der Umrech­nungskurse vorzunehmen, die die Europäische Zentralbank während des Monats vor dem 1. Oktober des Jahres festgelegt hat, für das der Zuschuss gewährt wird. Die Mit­gliedstaaten, die sich für diese Möglichkeit entscheiden, legen diesen Durchschnittskurs fest und veröffentlichen ihn vor dem 1. Dezember des betreffenden Jahres.

4.      Für den EGFL wenden die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, für die Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs an wie für die Zahlun­gen an die Begünstigten bzw. wie für die Erhebung der Einnahmen gemäß dem vorliegenden Kapitel.

5.      Um den maßgeblichen Tatbestand gemäß Absatz 2 zu präzisieren oder aus besonderen, mit der Marktorganisation oder dem betreffenden Betrag zusammenhängenden Gründen einen spezifischen maßgeblichen Tatbestand zu bestimmen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften über diese maßgeb­lichen Tatbestände und den anzuwendenden Wechselkurs zu erlassen. Der spezifische maß­gebliche Tatbestand wird unter Beachtung folgender Kriterien bestimmt:

a)   tatsächliche und möglichst baldige Anwendbarkeit der Wechselkursänderungen;

b)   ähnliche maßgebliche Tatbestände für ähnliche Geschäfte im Rahmen anderer Markt­organisationen;

c)   Kohärenz der maßgeblichen Tatbestände für die verschiedenen Preise und Beträge inner­halb einer Marktorganisation;

d)   praktische und effiziente Überprüfbarkeit der Anwendung der korrekten Wechselkurse.

6.      Damit die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, bei der Ver­buchung der in einer anderen Währung als dem Euro von den Begünstigten erhaltenen Ein­nahmen oder den an die Begünstigten ausgezahlten Beihilfen einerseits und in den Ausgaben­erklärungen der Zahlstellen andererseits keine unterschiedlichen Wechselkurse zugrunde legen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 111 delegierte Rechts­akte mit Vorschriften betreffend den Wechselkurs zu erlassen, der bei der Erstellung der Ausgabenerklärungen und der Erfassung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung in der Buchführung der Zahlstelle anzuwenden ist.

Artikel 107

Schutzmaßnahmen und Abweichungen

1.      Ist die Anwendung der EU-Vorschriften durch außergewöhnliche Währungspraktiken hin­sichtlich einer Landeswährung gefährdet, so kann die Kommission im Wege von Durchfüh­rungsrechtsakten Schutzmaßnahmen treffen. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls für einen bestimmten Zeitraum von den bestehenden Vorschriften abweichen, jedoch nur so lange, wie dies unbedingt erforderlich ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 werden unverzüglich dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

2.      Ist die Anwendung der EU-Vorschriften durch außergewöhnliche Währungspraktiken hin­sichtlich einer Landeswährung gefährdet, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 111 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die von diesem Abschnitt abweichen; dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:

a)      wenn ein Land ungewöhnliche Kurspraktiken wie multiple Wechselkurse oder Tausch­handelsabkommen anwendet;

b)     wenn die Währung eines Landes nicht auf den amtlichen Devisenmärkten gehandelt wird oder ihre Entwicklung zu Handelsverzerrungen führen könnte.

Artikel 108

Verwendung des Euro durch nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten

1.      Beschließt ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, die Ausgaben, die sich aus den sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, in Euro und nicht in seiner Lan­deswährung zu tätigen, so trifft der Mitgliedstaat Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Rückgriff auf den Euro im Vergleich zu einem Rückgriff auf die Landeswährung nicht zu einem systematischen Vorteil führt.

2.      Der Mitgliedstaat teilt der Kommission die geplanten Maßnahmen mit, bevor sie in Kraft treten. Er kann diese Maßnahmen erst einführen, wenn die Kommission ihre Zustimmung gegeben hat.

KAPITEL III

Berichterstattung und Bewertung

Artikel 109

Jährlicher Finanzbericht

Die Kommission erstellt jährlich vor Ende September einen Finanzbericht über die Verwaltung des EGFL und des ELER im vorangegangenen Haushaltsjahr und übermittelt ihn an das Europäische Parlament und den Rat.

Artikel 110

Monitoring und Evaluierung der GAP

1.      Es wird ein gemeinsamer Monitoring- und Evaluierungsrahmen erstellt, um die Leistung der GAP zu messen, und zwar insbesondere

a)          der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../[DZ ],

b)     der Marktstützungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. .../[einheitliche GMO] ,

c)      der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. …/[LE] und der

d)     der Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

Die Kommission überwacht diese politischen Maßnahmen anhand der Berichterstattung der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnung. Sie erstellt einen mehrjährigen Evaluierungsplan, der regelmäßige Evaluierungen spezieller Instru­mente vorsieht, die von ihr durchzuführen sind.

Um eine wirksame Leistungsmessung zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 über Inhalt und Struktur dieses Rahmens zu erlassen.

2.      Die Leistung der GAP-Maßnahmen gemäß Absatz 1 wird für folgende Ziele gemessen:

a)      rentable Nahrungsmittelerzeugung mit Schwerpunkt auf den landwirtschaftlichen Ein­kommen, der Produktivität in der Landwirtschaft und der Preisstabilität;

b)     nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie Klimaschutzmaßnahmen mit Schwerpunkt auf den Treibhausgasemissionen, der biologischen Vielfalt sowie Boden und Wasser;

c)      ausgewogene räumliche Entwicklung mit Schwerpunkt auf Beschäftigung, Wachstum und Armutsbekämpfung im ländlichen Raum.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten für die in Unterabsatz 1 genannten Ziele eine Reihe von Indikatoren fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

Die Indikatoren müssen im Zusammenhang mit der Struktur und den Zielen der Politik stehen und eine Evaluierung des Fortschritts, der Wirksamkeit und Effizienz der Politik im Vergleich zu den Zielen erlauben.

3.      Der Monitoring- und Evaluierungsrahmen gibt die Struktur der GAP wie folgt wieder:

a)     Was die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx, die Markt­maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. GMO/xxx und die Vorschriften der vorliegenden Verordnung anbelangt, so überwacht die Kommission diese Instru­mente anhand der Berichterstattung der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnungen. Die Kommission erstellt einen mehrjährigen Evaluierungsplan, der regelmäßige Evaluierungen spezieller Instrumente vorsieht, die unter der Verantwortung der Kommission durchzuführen sind. Die Evaluie­rungen werden rechtzeitig und von unabhängigen Bewertern durchgeführt;

b)     das Monitoring und die Evaluierung politischer Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden nach Maßgabe der Artikel 74 bis 86 der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx durchgeführt.

Die Kommission sorgt dafür, dass die kombinierte Wirkung aller GAP-Instrumente gemäß Absatz 1 im Vergleich zu den gemeinsamen Zielen gemäß Absatz 2 gemessen und bewerten wird. Die Leistung der GAP im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele wird anhand gemeinsamer Wirkungsindikatoren und die zugrunde liegenden Einzelziele werden anhand von Ergebnisindikatoren gemessen und bewertet. Auf der Grundlage der Erkenntnisse, die aus Evaluierungen der GAP, einschließlich Evaluierungen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, und aus ande­ren einschlägigen Informationsquellen gewonnen wurden, erstellt die Kommission Berichte zur Messung und Bewertung der Gesamtleistung sämtlicher GAP-Instrumente.

4.      Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für das Monitoring und die Evaluierung der betreffenden Maßnahmen erforderlichen Angaben. Soweit wie möglich basieren diese Angaben auf etablierten Datenquellen wie dem Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen und Eurostat.

Die Kommission trägt dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Daten­quellen Rechnung und insbesondere, soweit angezeigt, deren Nutzung für statistische Zwecke.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben – wobei sie berücksichtig, dass unange­messener Verwaltungsaufwand zu vermeiden ist – sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

5.      Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2018 einen ersten Bericht über die Anwendung dieses Artikels einschließlich erster Ergebnisse zur Leistung der GAP vor. Ein zweiter Bericht mit einer Bewertung der Leistung der GAP wird bis spätestens 31. Dezember 2021 vorgelegt.

Kapitel IV

Transparenz

Artikel 110a

Veröffentlichung der Begünstigten

1.      Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Empfän­ger von EGFL- und ELER-Mitteln. Die Veröffentlichung enthält folgende Informationen:

a)      unbeschadet des Artikels 110b Absatz 1 der vorliegenden Verordnung den Namen der Begünstigten, und zwar:

i)  bei natürlichen Personen Vorname und Nachname;

ii)      den vollständigen eingetragenen Namen mit Rechtsform, sofern die Begünstigten juristische Personen sind, die nach der Gesetzgebung des betreffenden Mitglied­staats eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen;

iii)     den vollständigen eingetragenen oder anderweitig amtlich anerkannten Namen der Vereinigung, sofern die Begünstigten Vereinigungen ohne eigene Rechtspersön­lichkeit sind;

b)     die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl bzw. der Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht;

c)      für jede aus dem EGFL und aus dem ELER finanzierte Maßnahme die Beträge der Zah­lungen, die der Begünstigte in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat;

d)     Art und Beschreibung der aus dem EGFL bzw. dem ELER finanzierten Maßnahmen unter Angabe des Fonds, aus dem die Zahlungen gemäß Buchstabe c gewährt werden.

Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 werden in jedem Mitgliedstaat auf einer speziellen Website veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich.

2.      Die zu veröffentlichenden Beträge der Zahlungen für die aus dem ELER finanzierten Maß­nahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c entsprechen dem Gesamtbetrag der öffentlichen Zahlungen, einschließlich des Beitrags der Europäischen Union und des nationa­len Beitrags.

Artikel 110b

Schwellenwert

In Abweichung von Artikel 110a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung veröffentlichen die Mitgliedstaaten den Namen eines Begünstigten in den folgenden Fällen nicht:

a)     im Falle von Mitgliedstaaten, welche die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx anwenden: wenn der Betrag an Beihilfen, die ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, gleich oder niedriger als der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 49 Absatz 2 Unterabsatz 2 jener Verordnung festgesetzte Betrag;

b)     im Falle von Mitgliedstaaten, welche die Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx nicht anwenden: wenn der Betrag an Beihilfen, die ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, gleich oder niedriger als 1 250 EUR ist.

In dem in Unterabsatz 1Buchstabe a genannten Fall werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel [49] der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx festgesetzten und der Kommission im Rahmen der genannten Verordnung mitgeteilten Beträge von der Kommission gemäß den nach Artikel 110d erlassenen Vorschriften veröffentlicht.

Bei Anwendung von Absatz 1 des vorliegenden Artikels veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Artikel 110a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d, wobei der Begünstigte durch einen Code angegeben wird. Die Mitgliedstaaten beschließen, welche Form dieser Code haben soll.

Artikel 110c

Unterrichtung der Begünstigten

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Empfänger von Fondsmitteln, dass ihre Daten gemäß Arti­kel 110a veröffentlicht werden und dass sie zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können.

Für die personenbezogenen Daten weisen die Mitgliedstaaten die Begünstigten gemäß den Bestim­mungen der Richtlinie 95/46/EG auf ihre Rechte im Rahmen der Datenschutzvorschriften und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hin.

Artikel 110d

Befugnisse der Kommission

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften fest für

a)       die Form, einschließlich der Darstellung der Maßnahme, und den Zeitplan der Ver­öffent­lichung gemäß den Artikeln 110a und 110b;

b)        die einheitliche Anwendung von Artikel 110c;

c)        die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

TITEL VIIISCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 111

Ausübung der Befugnisübertragung

1.          Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8, 20, 42, 48, 52, 55, 59, 64, 65, 66, 66a, 67, 73, 77, 77a, 79, 84, 89, 93, 101, 106, 107, 110 und 114 wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

2.          Die ▌Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 8, 20, 42, 48, 52, 55, 59, 64, 65, 66, 66a, 67, 73, 77, 77a, 79, 84, 89, 93, 101, 106, 107, 110 und 114 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens die­ser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer sol­chen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3.          Die in den Artikeln 8, 20, 42, 48, 52, 55, 59, 64, 65, 66, 66a, 67, 73, 77, 77a, 79, 84, 89, 93, 101, 106, 107, 110 und 114 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffent­lichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

4.          Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies dem Europäi­schen Parlament und dem Rat gleichzeitig mit.

5.          Ein gemäß den Artikeln 8, 20, 42, 48, 52, 55, 59, 64, 65, 66, 66a, 67, 73, 77, 77a, 79, 84, 89, 93, 101, 106, 107, 110 and 114 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung dieses Rechtsakts Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 112

Ausschussverfahren

1.          Die Kommission wird durch einen Ausschuss mit der Bezeichnung "Ausschuss für die Agrarfonds" unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Für die Zwecke der Artikel 15, 60, 64, 65, 66, 66a, 67, 76, 77a, 78, 89, 90, 96, 101 und 104 wird die Kommission hinsichtlich der Fragen, welche Direktzahlungen, die Ent­wicklung des ländlichen Raums und/oder die gemeinsame Organisation der Märkte betreffen, von dem Fondsausschuss, dem Ausschuss für Direktzahlungen, dem Ausschuss für die Entwick­lung des ländlichen Raums und/oder dem Ausschuss für die gemeinsame Organisa­tion der Agrarmärkte unterstützt werden, die durch die vorliegende Verordnung, die Verordnung (EU) Nr. xxx/xxxx [DZ], die Verordnung (EU) Nr. xxx/xxxx [LE] bzw. die Verordnung (EU) Nr. xxx/xxxx [einheitliche GMO] eingesetzt wurden. Bei diesen Ausschüssen handelt es sich um Ausschüsse im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.          Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.          Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss zu den in Artikel 8 genannten Rechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und es findet Arti­kel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.

Artikel 112a

Verarbeitung und Schutz personenbezogener Daten

1.        Die Mitgliedstaaten und die Kommission erheben personenbezogene Daten, um den Verpflichtungen betreffend Verwaltung, Kontrolle, Prüfung sowie Monitoring und Evaluierung nachzukommen, die ihnen von dieser Verordnung – insbesondere durch Titel II Kapitel II, Titel III, Titel IV Kapitel III und IV, Titel V und VI sowie Titel VII Kapitel III – auferlegt werden, sowie für statistische Zwecke und verarbeiten diese Daten nicht auf eine mit diesen Zwecken unvereinbare Weise.

2.        Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Monitoring und der Evaluierung nach Titel VII Kapitel III sowie für statistische Zwecke, so wer­den sie anonymisiert und nur in aggregierter Form verarbeitet.

3.        Personenbezogene Daten werden nach den Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verarbeitet. Insbesondere dürfen derartige Daten nicht in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der Personen, die sie betreffen, für eine längere Zeit ermöglicht als es für die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist; hierbei sind die im geltenden einzelstaatlichen und Unionsrecht festgelegten Mindestfristen für die Dauer der Speicherung zu berücksichtigen.

4.        Die Mitgliedstaaten unterrichten die betroffenen Personen davon, dass ihre personen­bezogenen Daten von einzelstaatlichen oder Unionsstellen in Einklang mit Absatz 1 verarbeitet werden dürfen und ihnen in diesem Zusammenhang die in den Daten­schutzvorschriften der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufgeführten Rechte zustehen.

5.        Dieser Artikel unterliegt den Artikeln 110a bis 110d.

Artikel 112b

Umsetzungsebene

Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich für die Umsetzung der Programme und die Durch­führung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung auf der Ebene, die sie als geeignet erachten, gemäß dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des betreffenden Mitgliedstaats sowie nach Maßgabe dieser Verordnung und anderen einschlägigen Unions­vorschriften.

Artikel 113

Aufhebung

1.          Die Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 werden aufgehoben.

Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und die einschlägigen Durchfüh­rungsbestimmungen gelten jedoch bis zum 31. Dezember 2014.

2.          Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang III.

Artikel 114

bergangsmaßnahmenUm den reibungslosen Übergang von den Vorschriften der in Artikel 113 genannten aufgehobenen Verordnungen auf die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, wird der Kom­mission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 111 in Bezug auf die Fälle, in denen von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden kann bzw. diese Vorschriften ergänzt werden können, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Artikel 115

Inkrafttreten und Anwendung

1.      Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäi­schen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2014.

2.        Jedoch gelten ▌

a)           die Artikel 7, 8, 16, 24a, 25 und 45 ab dem 16. Oktober 2013;

b)          die Artikel 18 und 42 für die ab dem 16. Oktober 2013 getätigten Ausgaben;

c)           Artikel 54 ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident                                               Der Präsident

ANHANG I

Informationen in den Bereichen Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen, Biodiversität und Gewässerschutz gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d

Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen:

 Informationen über die voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels in den betref­fenden Regionen und über die Treibhausgasemissionen infolge der betreffenden Land­bewirtschaftungsmethoden sowie über den Beitrag des Agrarsektors zur Eindämmung des Klimawandels durch verbesserte Bewirtschaftungsmethoden in der Landwirtschaft und der Agroforstwirtschaft sowie durch die Entwicklung von hofeigenen Projekten für erneuer­bare Energie und zur Verbesserung der Energieeffizienz.

 Informationen zur Unterstützung der landwirtschaftlichen Betriebe bei der optima­len Planung von Investitionen in die Umgestaltung landwirtschaftlicher Bewirtschaf­tungssysteme mit dem Ziel, dem Klimawandel zu widerstehen, und über die hierzu nutzbaren Fonds der Union, insbesondere auch Informationen über die Anpassung landwirtschaftlich genutzter Flächen an Klimaschwankungen und längerfristige Klimaänderungen, über die Anpassung praktischer agronomischer Maßnahmen zur Erhöhung der Resistenz landwirtschaftlicher Bewirtschaftungssysteme gegenüber Überschwemmungen und Dürren und zur Verbesserung und Optimierung der Menge des bodengebundenen Kohlenstoffs.

Biodiversität:

-            Informationen über die positive Wechselwirkung zwischen biologischer Vielfalt und der agrarökologischen Widerstandsfähigkeit, die Risikostreuung und die Verbindung zwischen Monokulturen und der Anfälligkeit gegenüber Ernteausfällen/-schäden durch Schädlingsbefall und extreme Klimaereignisse

-            Informationen über die optimalen Verfahren zur Verhinderung der Ausbreitung frem­der invasiver Arten und die Gründe für die Bedeutung derartiger Maßnahmen für das Funktionieren des Ökosystems und die Klimawandelresistenz, einschließlich Informationen über den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten für mit Zusatzkosten verbundene Bekämpfungssysteme

Gewässerschutz:

-            Informationen über nachhaltige Bewässerungssysteme mit geringem Wasserver­brauch und über Möglichkeiten zur Optimierung von regenwassergespeisten Syste­men zur Förderung der effizienten Wassernutzung.

-            Informationen über die Senkung des Wasserverbrauchs in der Landwirtschaft, auch durch Pflanzenauswahl und die Verbesserung des Humusbodens zur Steigerung der Wasserrückhaltefähigkeit und zur Senkung des Bewässerungsbedarfs.

Allgemeines

-       Austausch bewährter Verfahren, Schulungs- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen (Quer­schnittsthema aller genannten Themen).

ANHANG II

Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93

GAB:  Grundanforderungen an die Betriebsführung

GLÖZ:       Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und öko­logischem Zustand

Bereich

Hauptgegenstand

Anforderungen und Standards

Umweltschutz, Klima­wandel, guter landwirt­schaftlicher Zustand der Flächen

Wasser

GAB 1

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)

Artikel 4 und 5

GLÖZ 1

Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufens[51]

 

GLÖZ 2

Einhaltung der Genehmigungsverfah­ren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind

 

GLÖZ 3

Schutz des Grundwassers gegen Ver­schmutzung: Verbot der direkten Ab­leitung von Schadstoffen des Anhangs der Richtlinie 80/68/EG in ihrer am letzten Tag ihrer Geltungsdauer geltenden Fassung , soweit sie sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bezieht, in das Grundwasser und Maßnahmen zur Verhinderung der indirekten Ver­schmutzung des Grundwassers durch die Ableitung und das Durchsickern dieser Schadstoffe in bzw. durch den Boden

 

 

Boden und Kohlen­stoffbestand

GLÖZ 4

Mindestanforderungen an die Boden­bedeckung

 

GLÖZ 5

Mindestpraktiken der Bodenbe­arbei­tung entsprechend den standort­spezi­fischen Bedingun­gen zur Begrenzung der Boden­erosion

 

GLÖZ 6

Erhaltung des Anteils der orga­nischen Substanz im Boden mittels geeigne­ter Verfahren einschließlich des Ver­bots für das Abbrennen von Stoppelfel­dern außer zum Zweck des Pflanzenschutzes[52]

 

 

 

 

 

Biodiversität

GAB 2

Richtlinie 2009/147/EG des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogel­arten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)

Artikel 3 Ab­satz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buch­stabe b, Arti­kel 4 Absätze 1, 2 und 4

GAB 3

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natür­lichen Lebensräume sowie der wild­lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)

Artikel 6 Ab­sätze 1 und 2

 

Landschaft, Mindest­maß an landschafts­pflegerischen Instand­haltungsmaßnahmen

GLÖZ 7

Erhaltung von Landschaftsele­menten einschließlich gegebe­nenfalls von Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihen, Gruppen oder einzel­stehend), Feldrändern und Terrassen, einschließlich eines Schnittver­bots für Hecken und Bäume während der Brut- und Nistzeit, sowie – als Option – Maßnah­men zur Bekämp­fung invasiver Pflanzenarten ▌

 

 

Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze

Lebensmittelsicherheit

GAB 4

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Fest­legung der allge­meinen Grundsätze und Anfor­derungen des Lebensmittel­rechts, zur Errichtung der Euro­päi­schen Behörde für Lebens­mittel­sicherheit und zur Fest­legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1)

Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absatz 1[53] und Artikel 18, 19 und 20

GAB 5

Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormo­naler bzw. thyreostatischer Wir­kung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3)

Artikel 3 Buch­staben a, b, d und e sowie Artikel 4, 5 und 7

 

Kennzeichnung und Registrierung von Tieren

GAB 6

Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrie­rung von Schweinen (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31)

Artikel 3, 4 und 5

GAB 7

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einfüh­rung eines Systems zur Kennzeich­nung und Registrierung von Rindern und über die Etikettie­rung von Rind­fleisch und Rind­fleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1)

 

 

Artikel 4 und 7

GAB 8

Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Sys­tems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8)

Artikel 3, 4 und 5

 

Tierseuchen

GAB 9

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vor­schrif­ten zur Ver­hütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmis­sibler spon­giformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)

Artikel 7, 11, 12, 13 und 15

Pflanzenschutzmittel

GAB 10

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das In­verkehrbringen von Pflanzen­schutzmitteln und zur Aufhe­bung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1)

Artikel 55 Sätze 1 und 2

Tierschutz

Tierschutz

GAB 11

Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Min­destanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7)

Artikel 3 und 4

GAB 12

Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Min­destanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5)

Artikel 3 und 4

GAB 13

Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz land­wirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23)

Artikel 4

______________________

  • [1]  ABl. C 191 vom 29. 6. 2012, S. 116.
  • [2]  ABl. C 11 vom 15. 1. 2013, S. 88.
  • [3]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [4]  ABl. C 225 vom 27. 7 .2012, S. 174.
  • [5]  Angenommene Texte, P7_TA(2013)0087.
  • [6] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [7]               ABl. C vom , S. .
  • [8]               ABl. C vom , S. .
  • [9]               KOM(2010) 672 endg. vom 18.11.2010.
  • [10]               Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).
  • [11]       Verordnung (EU) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Ok­tober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union(ABl. L 298, 26.10.2012, S.1).
  • [12]             Siehe z.B. Rechtssache C-210/00, Randnummer 79, oder Rechtssache T-220/04, Randnummer 175.
  • [13]            ABl. L… vom …, S…
  • [14]             Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
  • [15]             Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richt­linien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
  • [16]             Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
  • [17]             Verordnung (EG) Nr. 165/94 des Rates vom 24. Januar 1994 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kontrollen durch Fernerkundung (ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 6).
  • [18]             Verordnung (EU) Nr. xxx/XXX des Rates vom [...] zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L ..., S...).
  • [19]             Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).
  • [20]             ABl. L … vom …, S. ….
  • [21]             Verordnung (EU) Nr.CR/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschafts­fonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, die unter den strategischen Rahmen fallen, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. L , S ).
  • [22]             Verordnung (EWG) Nr. 352/78 des Rates vom 20. Februar 1978 über die Zuweisung der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gestellten verfallenen Kautionen, Sicherheiten oder Garantien (ABl. L 50 vom 22.2.1978, S. 1).
  • [23]             Verordnung (EG) Nr. 814/2000 des Rates vom 17. April 2000 über Informationsmaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 100 vom 20.04.2000, S. 7).
  • [24]             KOM(2011) 500 endg., S. 7.
  • [25]             Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
  • [26]             Verordnung (EU) Nr. LE/xxx des Europäischen Parlaments und des Rates vom Xxx über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirt­schafts­fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L ... , S.).
  • [27]             Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates vom 26. Mai 2008 über die von den Mitglied­staaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungs­systems des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft sind (ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 1).
  • [28]             Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
  • [29]             Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).
  • [30]             Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
  • [31]             Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43).
  • [32]             Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1).
  • [33]             Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
  • [34]                                                      Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen­bezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
  • [35]       Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungs­bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffent­lichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschafts­fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S.28).
  • [36]       Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2011 der Kommission vom 27. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 259/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 108 vom 28.4.2011, S. 24).
  • [37]           Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
  • [38]             ABl. C 35 vom 9.2.2012, S. 1, und ABl. C 100 vom 6.4.2013, S. 10.
  • [39]             ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.
  • [40]             ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
  • [41]             ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
  • [42]             ABl. L 136 vom 22.2.1978, S. 1.
  • [43]       Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zoll­kodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1).
  • [44]       Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Ver­ordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).
  • [45]       Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).
  • [46]       Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durch­füh­rungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1).
  • [47]             Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).
  • [48]             ABl. L 165 vom 30.04.2004, S. 1.
  • [49]           ABl. L 213 vom 8.9.2008, S. 31.
  • [50]             Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 DES RATES vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
  • [51]           Die GLÖZ-Pufferzonen müssen sowohl innerhalb als auch außerhalb der gefährdeten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 91/676/EWG mindestens die Anforderungen an das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen erfüllen, die gemäß Anhang II Buchstabe A Nummer 4 der Richt­linie 91/676/EWG in den Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 91/676/EWG anzuwenden sind.
  • [52]        Die Anforderung kann auf das allgemeine Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern beschränkt werden, ein Mitgliedstaat kann jedoch auch beschließen, weitere Anforderungen vorzuschreiben.
  • [53]             insbesondere umgesetzt durch:
    –   Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 37/2010,
    –   Verordnung (EG) Nr. 852/2004: Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt II Nummer 4 (Buchstaben g, h, j), Nummer 5 (Buchstaben f, h), Nummer 6; Abschnitt III Nummer 8 (Buchstaben a, b, d, e), Nummer 9 (Buchstaben a, c));
    –   Verordnung (EG) Nr. 853/2004: Artikel 3 Absatz 1 und Anhang III Abschnitt IX Kapitel 1 (Abschnitt I Nummer 1 Buchstaben b, c, d, e; Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe a (Ziffern i, ii, iii), Buchstabe b (Ziffern i, ii), Buchstabe c; Abschnitt I Nummer 3; Abschnitt I Nummer 4; Abschnitt I Nummer 5; Abschnitt II Teil A Nummern 1, 2, 3, 4; Abschnitt II Teil B Nummern 1 (Buchstaben a, d), 2, 4 (Buchstaben a, b)), Anhang III Abschnitt X Kapitel 1 Nummer 1;
    –   Verordnung (EG) Nr. 183/2005: Artikel 5 Absatz 1 und Anhang I Teil A (Abschnitt I Nummer 4 Buchstaben e, g; Abschnitt II Nummer 2 Buchstaben a, b, e), Artikel 5 Absatz 5 und Anhang III (Nummern 1, 2), Artikel 5 Absatz 6;
    –   Verordnung (EG) Nr. 396/2005: Artikel 18.

ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zu Cross-Compliance

Der Rat und das Europäische Parlament ersuchen die Kommission, die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik sowie der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und, sobald diese Richtlinien in allen Mitgliedstaaten umgesetzt sind und die unmittelbar für die Betriebsinhaber geltenden Verpflichtungen feststehen, gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen, um die einschlägigen Teile dieser Richtlinien in das Cross-Compliance-System aufzunehmen.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

betreffend verspätete Zahlungen der Zahlstellen an die Begünstigten (Artikel 42 Absatz 1)

Die Europäische Kommission erklärt, dass der Geltungsbereich der derzeitigen Bestimmungen für verspätete Zahlungen, was den EGFL betrifft, bestehen bleibt, wenn sie Bestimmungen erlässt, wonach die Rückerstattung an die Zahlstellen gekürzt wird, falls die Zahlungen an die Begünstigten nach dem in den EU-Vorschriften festgesetzten letztmöglichen Zahlungszeitpunkt erfolgt sind.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

zum Umsetzungsgrad (Artikel 112b)

Die Europäische Kommission bestätigt, dass die Union nach Artikel 4 Absatz 2 EUV die Verfassungsstrukturen der Mitgliedstaaten respektiert und dass es daher in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt zu entscheiden, auf welcher Gebietsebene sie die Gemeinsame Agrarpolitik umsetzen wollen, solange die Rechtsvorschriften der Union eingehalten werden und ihre Wirksamkeit gewährleistet ist. Dieser Grundsatz findet auf alle vier Verordnungen der GAP-Reform Anwendung.

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (21.6.2012)

für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik
(COM(2011)0628 – C7‑0341/2011 – 2011/0288))

Verfasserin der Stellungnahme: Birgit Schnieber-Jastram

KURZE BEGRÜNDUNG

Aus entwicklungspolitischer Sicht wäre eine vollkommen andere GAP als diejenige denkbar, die von der Kommission in den Reformvorschlägen präsentiert wird. Allerdings wurden einige längst bekannte Unstimmigkeiten schon in den zurückliegenden GAP-Reformen angegangen, und dieser Trend hält bei den vorliegenden Kommissionsvorschlägen an. Die Unterstützung landwirtschaftlicher Betriebe wurde weitgehend entkoppelt, und die Marktinterventionsmechanismen und Ausfuhrerstattungen haben beträchtlich an Gewicht verloren.

Eine der wichtigsten Neuerungen in dem letzten Reformvorschlag ist die obligatorische „Ökologisierungskomponente“ von Direktzahlungen durch die Unterstützungen von Umweltmaßnahmen in der gesamten EU, wobei politischen Zielen in den Bereichen Klima und Umwelt Vorrang eingeräumt wird. Hierdurch wird keine Situation des Wettbewerbs mit Landwirten in Entwicklungsländern geschaffen. Zusätzlich dürften die obligatorischen Umweltmaßnahmen einen Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels leisten, der schwerwiegende Auswirkungen auf viele Entwicklungsländer hat. Wenn wohl auch noch Einzelheiten verbessert werden müssen, ist die Ökologisierungskomponente des Kommissionsvorschlags nachdrücklich zu unterstützen.

Trotz positiver Trends gibt es durchaus noch echte Probleme, mit denen man sich aus entwicklungspolitischer Sicht befassen sollte. Die reformierte GAP hat weiterhin Außenwirkungen, auf die in den Kommissionsvorschlägen nicht ausreichend eingegangen wird. Deshalb müssen die GAP-Verordnungen im Lichte der vertraglich festgelegten Pflicht, für Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu sorgen (Artikel 208 AEUV), sorgfältig geprüft werden.

Es gibt keine Auswirkungen der GAP, die ausnahmslos alle Entwicklungsländer betreffen, sondern es hat sich gezeigt, dass in konkreten Fällen einzelne GAP-Maßnahmen zu einem sprunghaften Anstieg der Einfuhren in Entwicklungsländern führen können, die die Lebensgrundlage der dortigen Landwirte bedrohen und die politischen Maßnahmen im Agrarsektor untergraben, die von den Entwicklungsländern angenommen wurden, um ihre langfristige Ernährungssicherheit zu stärken. Außerdem könnten bei einer umfassenderen Auffassung von Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, die mehr ist als bloß der Wunsch, keinen Schaden anzurichten, einige Elemente der zweiten Säule dazu beitragen, dass Synergieeffekte entstehen und die Zusammenarbeit zwischen Landwirten in Europa und den Entwicklungsländern besser wird.

Daher werden Änderungsanträge vorgeschlagen, denen folgende Argumente zugrundeliegen:

●   Die GAP sollte sich in den übergeordneten Rahmen der Politikkohärenz der EU im Interesse der Entwicklung einfügen und ihre Außenwirkungen sollten genau beobachtet werden, unter Einbeziehung der Regierungen und Beteiligten in den Partnerländern.

●   Die Ausfuhrerstattungen sollten schrittweise vollständig eingestellt werden. Bis dahin sollte es keine Ausfuhrerstattungen mehr geben, sofern die Gefahr besteht, dass die lokalen Erzeuger in den Entwicklungsländern schwer benachteiligt werden. Generell können mit Maßnahmen, die als Sicherheitsnetz gedacht sind, wie etwa Interventionskäufe, die Anpassungskosten für Erzeuger aus Drittländern aufgefangen werden.

●   Die Politik der EU und ihre Abhängigkeit von der Einfuhr von Eiweißpflanzen wirken sich auf Umwelt und Gesellschaft in den exportierenden Entwicklungsländern negativ aus. Würde der Anbau von Leguminosen in Europa gefördert, könnte dies zur Eindämmung des Klimawandels beitragen und sich positiv auf die Biodiversität und die Bodenfruchtbarkeit auswirken.

●   Wie vom Entwicklungsausschuss bereits 2011 vorgeschlagen, sollten Direktzahlungen von der Erzeugung abgekoppelt werden, „um gleiche Ausgangsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der EU und den Entwicklungsländern zu schaffen und den Handel und nachhaltiges Wachstum zu fördern“.

Selbstverständlich reichen diese Änderungen nach Ansicht der Verfasserin nicht aus, um die globalen Herausforderungen der Ernährungssicherheit zu meistern und die Befürchtungen der Entwicklungsländer in Bezug auf das Funktionieren der Agrarmärkte zu zerstreuen. Andere Maßnahmen, allen voran die Handelspolitik der EU, aber auch die Energiepolitik und die Politik der Ernährungssicherheit wirken sich ebenfalls stark auf die Entwicklungsländer aus, aber auf diese kann im Zusammenhang mit diesen Reformvorschlag nicht eingegangen werden.

Ein weiterer Punkt, auf den im Zusammenhang mit diesen Verordnungen auch nicht eingegangen werden kann, ist der Vorschlag für einen Beschwerdemechanismus für Entwicklungsländer bei Verstößen gegen die in Artikel 208 AEUV niedergelegten Entwicklungsziele der EU. Dieser Punkt sollte in einem weiter gefassten Entwicklungsrahmen behandelt werden, beispielsweise im Bericht des Europäischen Parlaments über die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung 2012.

Entwicklungspolitik und politischer Dialog müssen gezielt gehandhabt werden, damit die Entwicklungsländer vom internationalen Agrarhandel profitieren können und damit sie, wie die EU, den Markt mit modernen Instrumenten steuern können. Maßnahmen, die in einem Entwicklungsland positive Auswirkungen haben, können in einem anderen Land durchaus negative Wirkung zeigen. Deshalb stützt sich die gewählte Vorgehensweise eher auf grundsätzliche Erwägungen als auf die Marktsteuerung im Kleinen.

Interessenkonflikte zwischen Entwicklungsländern und Europa stellen die Nagelprobe für die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung dar. Langfristig ist davon auszugehen, dass diese Interessen auf einen Nenner gebracht werden können und dass Situationen entstehen, die beiden Seiten zum Vorteil gereichen. Mit den vorliegenden Vorschlägen sollen also keineswegs die legitimen Ziele der GAP ausgehöhlt werden, sondern es werden selektive Anpassungen vorgenommen, wo sie aus Sicht der Entwicklungspolitik für erforderlich gehalten werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1a) Mit der Reform sollte sichergestellt werden, dass in Einklang mit Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die Ziele der Entwicklungszusammenarbeit, auch die von den Vereinten Nationen und anderen internationalen Organisationen vereinbarten Ziele, in die GAP einbezogen werden. Die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen dürfen weder die Kapazitäten zur Nahrungsmittelerzeugung noch die langfristige Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern gefährden – besonders nicht in den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC) – und müssen gleichzeitig dazu beitragen, dass die Union ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Eindämmung des Klimawandels erfüllt.

Begründung

Gemäß Artikel 208 AEUV müssen alle EU-Maßnahmen, die die Entwicklungsländer betreffen könnten, den Entwicklungszielen Rechnung tragen. Wichtige Ziele der EU-Entwicklungszusammenarbeit bestehen darin, die landwirtschaftliche Entwicklung der Entwicklungsländer voranzutreiben und die globale Ernährungssicherheit zu verbessern. Die Landwirtschaftspolitik der EU hat Auswirkungen auf andere Bereiche und beeinflusst insbesondere den Agrarhandel. Laut den Grundsätzen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung müssen mögliche abträgliche Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Märkte und die Erzeuger vor Ort in den Entwicklungsländern überwacht und nach Möglichkeit unterbunden werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 68 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(68a) In Einklang mit dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung sollte die Umsetzung der GAP regelmäßig überwacht und bewertet werden, was ihre Auswirkungen auf die Kapazität zur Erzeugung von Nahrungsmitteln und die langfristige Ernährungssicherheit in Entwicklungsländern betrifft, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC).

Begründung

In der Erwägung sollte der vorgeschlagene neue Artikel über regelmäßige Folgenabschätzungen Erwähnung finden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 110 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) rentable Nahrungsmittelerzeugung mit Schwerpunkt bei den landwirtschaftlichen Einkommen, der Produktivität in der Landwirtschaft und der Preisstabilität;

a) rentable Nahrungsmittelerzeugung mit Schwerpunkt bei den Einkommen der Landwirte, bei den Preisspannen, der Produktivität in der Landwirtschaft und der Preisstabilität;

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 110 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 110a

 

Bewertung der Auswirkungen auf die Entwicklungsländer

 

1. Gemäß Artikel 208 AEUV werden die Auswirkungen der GAP auf die Kapazität zur Erzeugung von Nahrungsmitteln und die langfristige Ernährungssicherheit in den Entwicklungsländern regelmäßig und von unabhängiger Seite bewertet, wobei besonderes Augenmerk den Auswirkungen auf die lokalen Erzeuger und Kleinerzeuger gilt. Die Bewertungen stützen sich u. a. auf Belege, die von den Regierungen, Verbänden der Landwirte, zivilgesellschaftlichen Organisationen und anderen Beteiligten in den Entwicklungsländern, die Handelspartner der Union sind, vorgelegt werden.

 

2. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Umfang und das Verfahren der Folgenabschätzungen fest und berücksichtigt dabei maßgebliche internationale Initiativen, insbesondere des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für das Recht auf Nahrung, der FAO und des Ausschusses für Ernährungssicherheit. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

 

3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse der Bewertung, die eingegangenen Belege und die politische Reaktion der EU vor.

Begründung

Die Auswirkungen diverser GAP-Instrumente auf die landwirtschaftliche Entwicklung in den Entwicklungsländern hängen von verschiedenen Faktoren ab, etwa den Weltmarktpreisen, den Handelsregelungen, den Produktionskapazitäten und den politischen Entscheidungen in den Partnerländern. Wie die Kommission selbst einräumt, müssen die Auswirkungen der Vorschläge für die GAP-Reform jeweils von Fall zu Fall untersucht werden. Deshalb ist eine regelmäßige Bewertung vorzunehmen, bei der auch untersucht wird, wie die Systeme für die Beibringung der Belege innerhalb der Partnerländer funktionieren, und wie den internationalen Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung getragen wird.

VERFAHREN

Titel

Finanzierung, Verwaltung und Kontrollsystem der GAP

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0628 – C7-0341/2011 – 2011/0288(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

25.10.2011

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

25.10.2011

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Birgit Schnieber-Jastram

7.12.2011

Prüfung im Ausschuss

24.4.2012

 

 

 

Datum der Annahme

19.6.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Thijs Berman, Michael Cashman, Véronique De Keyser, Nirj Deva, Leonidas Donskis, Catherine Grèze, Filip Kaczmarek, Michał Tomasz Kamiński, Gay Mitchell, Norbert Neuser, Jean Roatta, Birgit Schnieber-Jastram, Michèle Striffler, Keith Taylor, Eleni Theocharous, Patrice Tirolien, Ivo Vajgl, Anna Záborská, Iva Zanicchi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Gesine Meissner, Csaba Őry, Judith Sargentini, Patrizia Toia

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Ioan Enciu, Gabriele Zimmer

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (17.10.2012)

für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik
(COM(2011)0628 – C7‑0341/2011 – 2011/0288(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Georgios Papastamkos

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Vereinfachung der häufig komplexen Verwaltung der GAP muss einerseits hohe Priorität eingeräumt werden. Andererseits ist es dringend erforderlich, einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen.

Bessere Reglungen und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für Landwirte müssen wichtige Aspekte der künftigen GAP sein. Angesichts der Haushaltskonsolidierung in den Mitgliedstaaten und der knappen Mittel sollte auch ein überflüssiger Verwaltungs- und Kostenaufwand für die nationalen Behörden vermieden werden. Eine zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung ist vonnöten, damit im Rahmen der multifunktionalen GAP eine wirtschaftliche und zielgerichtete Verwaltung der EU-Mittel zur Bereitstellung wesentlicher öffentlicher Güter sichergestellt wird.

Mit dem Kommissionsvorschlag sollen in einer einzigen Verordnung (horizontale Verordnung) die finanzpolitischen Bestimmungen der GAP über Cross-Compliance, Kontrollen und Sanktionen sowie das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung festgelegt und dadurch die Verordnung des Rates (EG) Nr. 1290/2005 ersetzt werden.

Zusammengefasst schlägt die Kommission vor, die Anzahl der Zahlstellen auf eine pro Mitgliedstaat oder Region zu verringern. Die Zuständigkeiten der bescheinigenden Stellen werden ausgedehnt und umfassen u. a. die Kontrolle der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge, die bislang von der Kommission durchgeführt wurde. Der obligatorische Geltungsbereich des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung in den Mitgliedstaaten wird ebenfalls erweitert. Im Zusammenhang mit der Cross-Compliance hat die Kommission einige Änderungen bei den GAEC- und SMR-Anforderungen vorgenommen. Sie schlägt einen gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen für beide Säulen der GAP vor. Damit die jährliche finanzielle Obergrenze nicht überschritten wird, soll die Kommission über ein monatliches Frühwarn- und Überwachungssystem verfügen.

Was die Wiedereinziehungen anbelangt, schlägt die Kommission vor, dass die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung in ihrer Gesamtheit von den nationalen Haushalten der Mitgliedstaaten getragen werden und nicht wie bisher gemeinsam vom EU-Haushalt und den nationalen Haushalten. Die derzeit geltenden Bestimmungen über die gemeinsam getragenen finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung werden wieder eingesetzt, genauso wie die Prozentsätze der wiedereingezogenen Beträge, die von den Mitgliedstaaten einbehalten werden können, da mit ihnen die von den Mitgliedstaaten getragenen Verwaltungskosten ausgeglichen werden, was zu einem wirksameren Kontrollsystem beiträgt.

Es muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass die Erfordernisse des öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Zahlungsgewährung beachtet werden. Gleichzeitig muss den Landwirten in Bezug auf die einzuhaltenden Anforderungen eine gezielte Beratung angeboten werden. Die Kontrollen und Finanzkorrekturen müssen wirksam und abschreckend, aber auch verhältnismäßig sein.

Dieser Bericht wurde auf der Grundlage der gesamten Finanzbeträge, die die Europäische Kommission im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für die GAP vorgesehen hat, ausgearbeitet. Grundlegende Änderungen dieses Vorschlags würden die Überarbeitung des Inhaltes dieser Stellungnahme notwendig machen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte die Kommission befugt sein, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, die die Zulassung der Zahlstellen und der Koordinierungsstellen, den Inhalt des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, die aus dem EU-Haushalt im Rahmen der öffentlichen Intervention zu finanzierenden Maßnahmen und die Bewertung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention, die Kürzungen und Aussetzungen der Erstattungen an die Mitgliedstaaten, den Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Fonds, die Einziehung von Forderungen, die gegen Begünstigte verhängten Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung der Beihilfevoraussetzungen, die Vorschriften über Sicherheiten, die Funktionsweise des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, die von der Prüfung ausgenommenen Maßnahmen, die Sanktionen im Rahmen der Cross-Compliance-Vorschriften, die Bestimmungen über die Erhaltung von Dauergrünland, die Bestimmungen über den maßgeblichen Tatbestand und den von den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, anzuwendenden Wechselkurs sowie den Inhalt des gemeinsamen Rahmens für die Bewertung der im Rahmen der GAP getroffenen Maßnahmen betreffen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(3) Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte die Kommission befugt sein, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, die die Zulassung der Zahlstellen und der Koordinierungsstellen, den Inhalt des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, die aus dem EU-Haushalt im Rahmen der öffentlichen Intervention zu finanzierenden Maßnahmen und die Bewertung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention, die Kürzungen und Aussetzungen der Erstattungen an die Mitgliedstaaten, den Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Fonds, die Einziehung von Forderungen, die gegen Begünstigte verhängten Verwaltungssanktionen im Falle der Nichteinhaltung der Beihilfevoraussetzungen, die Vorschriften über Sicherheiten, die Funktionsweise des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, die von der Prüfung ausgenommenen Maßnahmen, die Sanktionen im Rahmen der Cross-Compliance-Vorschriften, die Bestimmungen über die Erhaltung von Dauergrünland und -weideland, die Bestimmungen über den maßgeblichen Tatbestand und den von den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, anzuwendenden Wechselkurs sowie den Inhalt des gemeinsamen Rahmens für die Bewertung der im Rahmen der GAP getroffenen Maßnahmen betreffen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

 

(Diese zwei Änderungen – die Ersetzung von „Sanktionen“ durch „Verwaltungssanktionen“ und von „Dauergrünland“ durch „Dauergrünland und -weideland“ – gelten für den gesamten Text; werden sie angenommen, müssen entsprechende Änderungen des gesamten Wortlauts vorgenommen werden.)

Begründung

„Sanktionen“ wird durch „Verwaltungssanktionen“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ersetzt.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Diese Verordnung sollte gegebenenfalls Ausnahmen für Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände vorsehen. Im Bereich der Agrarverordnungen sollte der Begriff „höhere Gewalt“ unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54) Die Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik funktionieren im Rahmen der Cross-Compliance nur dann, wenn alle Mitgliedstaaten sie voll umgesetzt und insbesondere eindeutige Verpflichtungen der Landwirte festgelegt haben. Gemäß der Richtlinie werden die Anforderungen auf Betriebsebene spätestens ab dem 1. Januar 2013 angewendet.

entfällt

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55) Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden funktionieren im Rahmen der Cross-Compliance nur dann, wenn alle Mitgliedstaaten sie voll umgesetzt und insbesondere eindeutige Verpflichtungen der Landwirte festgelegt haben. Gemäß der Richtlinie werden die Anforderungen auf Betriebsebene nach einem vorgegebenen Zeitrahmen umgesetzt und insbesondere die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes spätestens ab dem 1. Januar 2014 angewendet.

entfällt

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Titel IV – Kapitel II– Abschnitt 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Abschnitt 4 entfällt

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Begriff „sektorbezogene Agrarvorschriften“ bezeichnet alle anwendbaren Rechtsakte, die auf der Grundlage des Artikels 43 des Vertrags über die Funktionsweise der Europäischen Union“ im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassen wurden, sowie gegebenenfalls alle delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, die auf der Grundlage dieser Rechtakte erlassen wurden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Begriff „Unregelmäßigkeit“ bezeichnet jede Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften1.

 

_______________

 

1 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 - Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die bescheinigende Stelle ist eine von dem Mitgliedstaat bezeichnete öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Prüfeinrichtung, die eine Stellungnahme abgibt über die Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung der Zahlstelle und zur ordnungsgemäßen Funktionsweise ihrer Systeme der internen Kontrolle sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge und zur Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

1. Die bescheinigende Stelle ist eine von dem Mitgliedstaat im Wege einer durch den Mitgliedstaat organisierten öffentlichen Ausschreibung ausgewählte öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Prüfeinrichtung, die eine entsprechend den Prüfungsnormen der Union erstellte Stellungnahme abgibt über die Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit Rechnungslegung der Zahlstelle und zur ordnungsgemäßen Funktionsweise ihrer Systeme der internen Kontrolle sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge und zur Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Rat setzt diese Anpassungen auf der Grundlage eines Vorschlags, den die Kommission spätestens am 31. März des Kalenderjahres vorlegt, für das die Anpassung nach Absatz 1 gilt, spätestens bis zum 30. Juni desselben Kalenderjahres fest.

2. Das Europäische Parlament und der Rat setzen diese Anpassungen auf der Grundlage eines Vorschlags, den die Kommission spätestens am 31. März des Kalenderjahres vorlegt, für das die Anpassung nach Absatz 1 gilt, spätestens bis zum 30. Juni desselben Kalenderjahres fest.

Begründung

Entspricht dem im Rahmen der Anpassung an den Lissabon Vertrag vom Parlament am 4. Juli 2012 angenommenen Standpunkt (P7_TA-PROV(2012)0281).

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Wird bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n erkennbar, dass der Betrag gemäß Artikel 16 für das Haushaltsjahr n möglicherweise überschritten wird, so schlägt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat oder dem Rat die zur Einhaltung des genannten Betrags erforderlichen Maßnahmen vor.

2. Wird bei der Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n erkennbar, dass der Betrag gemäß Artikel 16 für das Haushaltsjahr n möglicherweise überschritten wird, so schlägt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die zur Einhaltung des genannten Betrags erforderlichen Maßnahmen vor.

Begründung

Entspricht dem im Rahmen der Anpassung an den Lissabon Vertrag vom Parlament am 4. Juli 2012 angenommenen Standpunkt (P7_TA-PROV(2012)0281).

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Ist die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung, dass der Betrag nach Artikel 16 möglicherweise überschritten wird und sie im Rahmen ihrer Befugnisse keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen treffen kann, so schlägt sie andere Maßnahmen vor, um die Einhaltung dieses Betrags sicherzustellen. Diese Maßnahmen werden vom Rat auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags oder vom Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags beschlossen.

3. Ist die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt der Auffassung, dass der Betrag nach Artikel 16 möglicherweise überschritten wird und sie im Rahmen ihrer Befugnisse keine ausreichenden Abhilfemaßnahmen treffen kann, so schlägt sie andere Maßnahmen vor, um die Einhaltung dieses Betrags sicherzustellen. Diese Maßnahmen werden vom Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage von Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags beschlossen

Begründung

Entspricht dem im Rahmen der Anpassung an den Lissabon Vertrag vom Parlament am 4. Juli 2012 angenommenen Standpunkt (P7_TA-PROV(2012)0281).

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der in Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx genannte Beschluss der Kommission über das Verzeichnis der Projekte, denen der Preis für innovative lokale Zusammenarbeit verliehen wird, gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel [75 Absatz 2] der Verordnung (EU) Nr. HO/xxx.

entfällt

Nach Erlass des Beschlusses gemäß Absatz 1 nimmt die Kommission für jeden einzelnen Mitgliedstaat die Mittelbindungen für den Gesamtbetrag der an Projekte in dem betreffenden Mitgliedstaat verliehenen Preise im Rahmen der in Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx genannten Höchstbeträge vor.

 

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Im Rahmen der Zwischenzahlungen gemäß Artikel 35 leistet die Kommission nach Maßgabe der für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbaren Haushaltsmittel Zahlungen, um die von den zugelassenen Zahlstellen getätigten Ausgaben für die Verleihung des in diesem Abschnitt genannten Preises zu erstatten.

entfällt

2. Für jede Zahlung wird der Kommission eine von der zugelassenen Zahlstelle unterzeichnete Ausgabenerklärung gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c übermittelt.

 

3. Die zugelassenen Zahlstellen erstellen die Ausgabenerklärungen für die im Zusammenhang mit dem Preis für innovative lokale Zusammenarbeit getätigten Zahlungen und übermitteln sie der Kommission direkt oder über die Koordinierungsstelle, sofern eine solche benannt wurde, in Zeitabständen, die von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 102 Absatz 3 festgelegt wurden.

 

Diese Ausgabenerklärungen beziehen sich auf die von der zugelassenen Zahlstelle im Laufe des betreffenden Zeitraums getätigten Ausgaben.

 

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Beträge gemäß Artikel 38 Absatz 2, die nicht für Erstattungen an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 verwendet worden sind oder für die der Kommission bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres keine Ausgabenerklärung vorgelegt worden ist, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllt, werden von der Kommission automatisch aufgehoben.

entfällt

Artikel 37 Absätze 3, 4 und 5 findet entsprechend Anwendung.

 

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund von sektorbezogenen Agrarvorschriften verpflichtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Informationen über die Zahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse zu übermitteln, und haben sie diesen Zeitraum überschritten, so kann die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 bzw. die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 35, für die die entsprechenden statistischen Angaben nicht rechtzeitig übermittel wurden, aussetzen.

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund von sektorbezogenen Agrarvorschriften verpflichtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Informationen über die Zahl der gemäß Artikel 61 durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse zu übermitteln, und haben sie diesen Zeitraum überschritten, so kann die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 bzw. die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 35, für die die entsprechenden statistischen Angaben nicht rechtzeitig übermittel wurden, in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aussetzen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an der Kontrolle beteiligen.

2. Die Kommission benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle und koordiniert die durchzuführenden Kontrollen nach Möglichkeit gleichzeitig, wie in Artikel 61 Absatz 4 dieser Verordnung festgelegt. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an der Kontrolle beteiligen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die zugelassenen Zahlstellen bewahren die nach den EU-Vorschriften erforderlichen Belege über die geleisteten Zahlungen und die Unterlagen über die Durchführung der nach den EU-Vorschriften erforderlichen Verwaltungs- und körperlichen Kontrollen auf und halten diese Belege und Informationen zur Verfügung der Kommission.

1. Die zugelassenen Zahlstellen bewahren die nach den EU-Vorschriften erforderlichen Belege über die geleisteten Zahlungen und die Unterlagen über die Durchführung der nach den EU-Vorschriften erforderlichen Verwaltungs- und körperlichen Kontrollen auf und halten diese Belege und Informationen zur Verfügung der Kommission. Diese Unterlagen können auch in elektronischer Form gespeichert werden.

Begründung

Entspricht der Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 375/2012 vom 2. Mai 2012 (ABl. L 118 vom 3.5.2012, S .4-5).

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Gelingt dies nicht, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Verfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor sie beschließt, ob sie die Finanzierung ablehnt.

3. Gelingt dies nicht, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Verfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen; Die Ergebnisse dieses Verfahrens werden der Kommission in einem Bericht mitgeteilt, dem diese Rechnung trägt, bevor sie beschließt, ob sie die Finanzierung ablehnt.

Begründung

Die Ergebnisse des Schlichtungsverfahrens sollten einen größeren Einfluss auf das Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung haben.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, innerhalb eines Jahres ab der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit von dem Begünstigten zurück und verzeichnen die betreffenden Beträge im Debitorenbuch der Zahlstelle.

1. Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von dem Begünstigten innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt zurück, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, angenommen wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist. Die betreffenden Beträge werden zur gleichen Zeit im Debitorenbuch der Zahlstelle verzeichnet.

Begründung

Der Begriff „erste Feststellung“ ist zu vage. Rechtliche Klarheit ist im Zusammenhang mit dem Wiedereinziehungsverfahren von grundlegender Bedeutung.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die bestehenden Kontroll- und Sanktionssyteme werden bei jeder zusätzlichen Zahlungsregelung angewandt, wobei zusätzlicher Verwaltungs- und /oder Kostenaufwand zu vermeiden ist.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass ein Beihilfeantrag oder ein Zahlungsantrag, der die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt, mehrere Jahre lang gültig bleibt, wobei die betreffenden Begünstigten verpflichtet sein müssen, jede Veränderung im Verhältnis zu den ursprünglich von ihnen übermittelten Angaben zu melden. Die Gültigkeit des mehrjährigen Antrags hängt jedoch von einer jährlich zu erteilenden Bestätigung des Begünstigten in Form einer Teilnahmeerklärung ab.

Begründung

Die zuständige Behörde muss bereits nach den geltenden Vorschriften den Landwirten ein Antragsformular zukommen lassen, das auf dem vorangegangenen Formular beruht und bei dem die Landwirte lediglich Änderungen eintragen müssen. Dennoch müssen die Landwirte jedes Jahr einen Antrag einreichen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 93 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik wird als Teil von Anhang II angesehen, sobald diese Richtlinie von allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde und die unmittelbar für die Landwirte geltenden Verpflichtungen feststehen. Die Kommission wird daher ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um Anhang II innerhalb von zwölf Monaten, nachdem der letzte Mitgliedstaat der Kommission die Umsetzung der Richtlinie notifiziert hat, zu ändern.

entfällt

Begründung

Eine effektive Wasserbewirtschaftung in der gesamten EU ist sehr wichtig. Anstatt der Kommission Befugnisse zu übertragen, sollte allerdings die Wasserrahmenrichtlinie (2006/60/EG) im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren in die Cross-Compliance einbezogen werden, sobald sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 93 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden wird als Teil von Anhang II angesehen, sobald diese Richtlinie von allen Mitgliedstaaten umgesetzt wurde und die unmittelbar für die Landwirte geltenden Verpflichtungen feststehen. Die Kommission wird daher ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen, um Anhang II innerhalb von zwölf Monaten, nachdem der letzte Mitgliedstaat der Kommission die Umsetzung der Richtlinie einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf den integrierten Pflanzenschutz notifiziert hat, zu ändern.

entfällt

VERFAHREN

Titel

Finanzierung, Verwaltung und Kontrollsystem der GAP

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0628 – C7-0341/2011 – 2011/0288(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

25.10.2011

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

25.10.2011

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Georgios Papastamkos

6.2.2012

Datum der Annahme

10.10.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

2

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Richard Ashworth, Francesca Balzani, Zuzana Brzobohatá, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ivars Godmanis, Ingeborg Gräßle, Lucas Hartong, Jutta Haug, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, George Lyon, Barbara Matera, Juan Andrés Naranjo Escobar, Nadezhda Neynsky, Dominique Riquet, Helga Trüpel, Angelika Werthmann

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Maria Da Graça Carvalho, Georgios Papastamkos, Nils Torvalds, Catherine Trautmann

STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses (21.9.2012)

für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik
(COM(2011)0628 – C7‑0341/2011 – 2011/0288(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Iliana Ivanova

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Der Abbau des bürokratischen Aufwands stellt eines der Kernziele und Haupterfordernisse der GAP-Reform dar. Durch praxisgerechte Toleranzschwellen und Bagatellgrenzen sowie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle sollten die zukünftigen bürokratischen Lasten der Mitgliedsstaaten und Empfänger auf ein sinnvolles Maß begrenzt werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte die Kommission befugt sein, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, die die Zulassung der Zahlstellen und der Koordinierungsstellen, den Inhalt des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, die aus dem EU-Haushalt im Rahmen der öffentlichen Intervention zu finanzierenden Maßnahmen und die Bewertung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention, die Kürzungen und Aussetzungen der Erstattungen an die Mitgliedstaaten, den Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Fonds, die Einziehung von Forderungen, die gegen Begünstigte verhängten Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung der Beihilfevoraussetzungen, die Vorschriften über Sicherheiten, die Funktionsweise des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, die von der Prüfung ausgenommenen Maßnahmen, die Sanktionen im Rahmen der Cross-Compliance-Vorschriften, die Bestimmungen über die Erhaltung von Dauergrünland, die Bestimmungen über den maßgeblichen Tatbestand und den von den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, anzuwendenden Wechselkurs sowie den Inhalt des gemeinsamen Rahmens für die Bewertung der im Rahmen der GAP getroffenen Maßnahmen betreffen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.

(3) Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte die Kommission befugt sein, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags zu erlassen, die die Zulassung der Zahlstellen und der Koordinierungsstellen, den Inhalt des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung, die aus dem EU-Haushalt im Rahmen der öffentlichen Intervention zu finanzierenden Maßnahmen und die Bewertung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention, die Kürzungen und Aussetzungen der Erstattungen an die Mitgliedstaaten, den Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Fonds, die Einziehung von Forderungen, die gegen Begünstigte verhängten Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung der Beihilfevoraussetzungen, die Vorschriften über Sicherheiten, die Funktionsweise des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, die von der Prüfung ausgenommenen Maßnahmen, die Sanktionen im Rahmen der Cross-Compliance-Vorschriften, die Bestimmungen über die Erhaltung von Dauergrünland, die Bestimmungen über den maßgeblichen Tatbestand und den von den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, anzuwendenden Wechselkurs sowie den Inhalt des gemeinsamen Rahmens für die Bewertung der im Rahmen der GAP getroffenen Maßnahmen betreffen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. Der Rechnungshof kann gemäß Artikel 287 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Antrag des Europäischen Parlaments oder des Rates eine Stellungnahme zu diesen delegierten Rechtsakten abgeben.

Begründung

Auf diese Weise werden Parlament und Rat in die Lage versetzt, ihre jeweiligen Standpunkte auf der Grundlage der fachlichen Unterstützung durch den Rechnungshof festzulegen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Die steigenden Anforderungen an die bescheinigenden Stellen und die Zahlstellen sollten nicht mit einem weiteren Anstieg der Verwaltungslast in den Mitgliedsstaaten einhergehen und sollten vor allem mit den internationalen Prüfstandards in Einklang stehen. In Bezug auf Umfang und Inhalt der zu bescheinigenden Sachverhalte sollte ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis gewahrt bleiben und zusätzliche Berichterstattungspflichten sollten einen eindeutigen Mehrwert aufweisen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 68

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(68) Jedes GAP-Maßnahme sollte überwacht und bewertet werden, um ihre Qualität zu verbessern und ihre Verwirklichungen aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang ist eine Liste von Indikatoren festzulegen und die Wirkung der GAP anhand spezifischer Zielvorgaben zu bewerten. Die Kommission sollte einen gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen aufstellen, der unter anderem gewährleistet, dass die einschlägigen Daten, einschließlich Informationen von den Mitgliedstaaten, fristgerecht zur Verfügung stehen. Dabei sollte sie dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung tragen. Außerdem heißt es in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Haushalt für „Europa 2020“– Teil II“, dass die Ausgaben mit klimapolitischer Komponente auf mindestens 20 % angehoben werden sollen, auch durch Beiträge aus anderen Politikbereichen. Die Kommission sollte daher in der Lage sein einzuschätzen, ob und wie sich die EU-Unterstützung im Rahmen der GAP auf die klimapolitischen Ziele auswirkt.

(68) Jede GAP-Maßnahme sollte überwacht und bewertet werden, um ihre Qualität zu verbessern und ihre Verwirklichungen aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang ist eine Liste von Indikatoren mit Ausgangs- und Zielwerten festzulegen und die Wirkung der GAP von der Kommission anhand politischer Zielsetzungen zu bewerten. Die Kommission sollte einen gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen aufstellen, der unter anderem gewährleistet, dass die einschlägigen Daten, einschließlich Informationen von den Mitgliedstaaten, fristgerecht zur Verfügung stehen. Dabei sollte sie dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen Rechnung tragen und soweit wie möglich auf bereits vorhandene Datenquellen zurückgreifen. Darüber hinaus muss der Monitoring- und Evaluierungsrahmen die Struktur der GAP berücksichtigen und adäquat widerspiegeln. Dem sollte in gebührender Weise Rechnung getragen werde. Außerdem heißt es in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein Haushalt für „Europa 2020“– Teil II“, dass die Ausgaben mit klimapolitischer Komponente auf mindestens 20 % angehoben werden sollen, auch durch Beiträge aus anderen Politikbereichen. Die Kommission sollte daher in der Lage sein einzuschätzen, ob und wie sich die EU-Unterstützung im Rahmen der GAP auf die klimapolitischen Ziele auswirkt.

Begründung

Um die Ergebnisse bewerten zu können, müssen die Indikatoren Ausgangs- und Zielwerte umfassen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission unterzieht die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Belege einer risikobezogenen Überprüfung und bewertet die Funktionsweise der Systeme, um zu bestätigen, dass die Verwaltungs- und Kontrollstellen die Voraussetzungen für die nationale Zulassung erfüllen.

Begründung

In order to mitigate the risk of leaving the detection of any failure to subsequent checks, which may lead to more frequent checks and financial corrections, the Commission, as the final responsible for the implementation of the budget, shall have a supervisory role in the accreditation process. Due to the difficulties as regards financial corrections - taxpayers pay twice and a too extensive use of flat-rate corrections - it is of utmost importance to ensure a proper preventive control system. Such a system cannot be effective without the Commission having a supervisory role of the national accreditation process.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) eine Übersicht über die Ergebnisse sämtlicher durchgeführten Prüfungen und Kontrollen, einschließlich einer Analyse der systematischen oder wiederholt auftretenden Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen.

c) eine Übersicht über

 

i) die Ergebnisse sämtlicher durchgeführten Prüfungen und Kontrollen, einschließlich einer Analyse der systematischen oder wiederholt auftretenden Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen,

 

ii) die gemäß Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v gemeldeten Kontrollstatistiken und

 

iii) sonstige als erforderlich erachtete Kontrollen.

Begründung

Angleichung an die Haushaltsordnung.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle ein oder mehrere der Zulassungskriterien gemäß Absatz 2 nicht oder nicht mehr, so entzieht der Mitgliedstaat ihr die Zulassung, sofern sie nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt.

(5) Erfüllt eine zugelassene Zahlstelle ein oder mehrere der Zulassungskriterien gemäß Absatz 2 nicht oder nicht mehr, so entzieht der Mitgliedstaat ihr von sich aus oder auf Antrag der Kommission die Zulassung, sofern sie nicht innerhalb einer entsprechend der Schwere des Problems festzusetzenden Frist die erforderlichen Anpassungen vornimmt.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Vorschriften über den Umfang der Erklärungen der Zahlstellen und den diesen Erklärungen zugrunde liegenden Arbeiten;

Begründung

Die Kommission sollte den Umfang der Erklärungen der Zahlstellen und die diesen Erklärungen zugrunde liegenden Arbeiten mittels delegierter Rechtsakte klar definieren.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die bescheinigende Stelle ist eine von dem Mitgliedstaat bezeichnete öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Prüfeinrichtung, die eine Stellungnahme abgibt über die Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung der Zahlstelle und zur ordnungsgemäßen Funktionsweise ihrer Systeme der internen Kontrolle sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge und zur Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Die bescheinigende Stelle ist eine vom Mitgliedstaat bezeichnete öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Prüfeinrichtung, die eine entsprechend den international anerkannten Prüfungsnormen im Anschluss an Stichproben- und risikobezogene Kontrollen und unter Berücksichtigung der bisherigen Ergebnisse des Mitgliedstaats erstellte Stellungnahme abgibt über die Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene zur Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung der Zahlstelle und zur ordnungsgemäßen Funktionsweise der Kontrollsysteme sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge und zur Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Diese Stellungnahme soll unter anderem eine Aussage darüber machen, ob die Prüfung Zweifel hinsichtlich der Aussagen der in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b genannten Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene aufkommen lässt.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Stellungnahmen der bescheinigenden Stellen werden in geeigneter Weise veröffentlicht.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die nachhaltige Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kleinbetriebe gemäß der Definition der Mitgliedstaaten und zumindest der Betriebe, die an der Kleinlandwirteregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx [DZ] teilnehmen.

entfällt

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die nachhaltige Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit von anderen als den in Absatz 2 Buchstabe d genannten Betrieben;

a) die nachhaltige Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe, einschließlich Betriebsmodernisierung, Entwicklung von Wettbewerbsfähigkeit, sektorale Integration, Innovation und Orientierung am Markt;

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund von sektorbezogenen Agrarvorschriften verpflichtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Informationen über die Zahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse zu übermitteln, und haben sie diesen Zeitraum überschritten, so kann die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 bzw. die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 35, für die die entsprechenden statistischen Angaben nicht rechtzeitig übermittel wurden, aussetzen.

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund von sektorbezogenen Agrarvorschriften verpflichtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums Informationen über die Zahl der nach Artikel 61 durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse zu übermitteln, und haben sie diesen Zeitraum überschritten, so kann die Kommission entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Fristüberschreitung und gemäß den von ihr auf der Grundlage von Artikel 48 Absatz 5 erlassenen Durchführungsbestimmungen die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 bzw. die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 35, für die die entsprechenden statistischen Angaben nicht rechtzeitig übermittelt wurden, aussetzen, sofern die Kommission den Mitgliedsstaaten alle für die Ermittlung der statistischen Angaben erforderlichen Informationen, Formulare und Erläuterungen rechtzeitig vor Beginn des Erhebungszeitraums zur Verfügung gestellt hat.

Begründung

Die Kommission muss den Mitgliedsstaaten die erforderlichen Formulare und Erläuterungen rechtzeitig für Beginn des Erhebungszeitraums zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) ob eine Zahlstelle die Zulassungskriterien nach Artikel 7 Absatz 2 erfüllt und ob der Mitgliedstaat die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 5 korrekt anwendet.

Begründung

Die Kommission kann Kontrollen vor Ort in den Mitgliedstaaten vornehmen, bei denen sie prüfen sollte, ob die Zahlstellen die Zulassungskriterien erfüllen. Falls eine Zahlstelle ein oder mehrere Zulassungskriterien nicht mehr erfüllt, hat der Mitgliedstaat ihr die Zulassung zu entziehen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) die Arbeiten, die die bescheinigenden Stellen nach Artikel 9 auszuführen haben;

Begründung

Die Kommission kann Kontrollen vor Ort in den Mitgliedstaaten durchführen, bei denen sie die Arbeiten prüfen sollte, die die bescheinigenden Stellen nach Artikel 9 auszuführen haben.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cc) die Einhaltung der in Artikel 56 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen

Begründung

Die Kommission hat zu prüfen, ob der Mitgliedstaat Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von dem Begünstigten zurückgefordert hat.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an der Kontrolle beteiligen.

Die Kommission benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle und koordiniert die Kontrollen. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an der Kontrolle beteiligen. Die Kommission richtet ein Helpdesk für lokale und regionale Behörden ein, um deren Beschwerden über den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Vor-Ort-Kontrollen bei den Landwirten abzuhelfen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Kommission legt die Höhe der finanziellen Berichtigung anhand einzelner ermittelter Unregelmäßigkeiten fest oder indem sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist, um zu entscheiden, ob eine pauschale oder extrapolierte finanzielle Berichtigung vorzunehmen ist.

 

Pauschale Korrekturen werden nur vorgenommen, wenn es aufgrund der Besonderheiten des Falles unmöglich ist, Umfang und Betrag der festgestellten Unregelmäßigkeit zu ermitteln oder den zu korrigierenden Betrag zu extrapolieren.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vor jedem Beschluss über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen.

Vor jedem Beschluss über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen. Dabei erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer war als von der Kommission veranschlagt.

Begründung

Das für die Finanzkorrekturen vorgeschlagene System sollte an das der anderen Programme der geteilten Verwaltung, wie z. B. EFRE, ESF und KF, angeglichen werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gelingt dies nicht, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Verfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor sie beschließt, ob sie die Finanzierung ablehnt.

Gelingt dies nicht, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Verfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen. Die Ergebnisse dieses Verfahrens werden der Kommission in einem Bericht mitgeteilt, dem diese Rechnung trägt, bevor sie beschließt, ob sie die Finanzierung ablehnt.

Begründung

Angleichung an die Haushaltsordnung.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) einzelstaatliche Beihilfen oder Verstöße, für die das Verfahren nach Artikel 108 des Vertrags oder das Verfahren nach Artikel 258 des Vertrags eingeleitet wurde;

b) einzelstaatliche Beihilfen, für die die Kommission das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags eingeleitet hat, oder Verstöße, für die die Kommission gemäß Artikel 258 des Vertrags ein förmliches Aufforderungsschreiben an den Mitgliedstaat gerichtet hat;

Begründung

Angleichung an die Haushaltsordnung.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, innerhalb eines Jahres ab der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit von dem Begünstigten zurück und verzeichnen die betreffenden Beträge im Debitorenbuch der Zahlstelle.

(1) Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, innerhalb eines Jahres ab der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit von dem Begünstigten zurück und verzeichnen die betreffenden Beträge im Debitorenbuch der Zahlstelle. Die Kommission trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass alle Forderungen erfasst werden.

Begründung

Die Kommission ist in letzter Instanz für die Ausführung des Haushaltsplans verantwortlich und muss daher auch sicherstellen, dass die in „ihrer“ Rechnungslegung ausgewiesenen Beträge alle Vorfälle widerspiegeln und korrekt sind.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten;

a) wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wieder einzuziehenden Betrag überschreiten; die Kommission legt daher in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Mitgliedstaaten eine der Situation der jeweiligen Mitgliedstaaten entsprechende Bagatellgrenze fest.

Begründung

Die Wiedereinziehung von Kleinstbeträgen verursacht einen nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand. Beträge unterhalb einer bestimmten Bagatellgrenze sollten daher nicht eingezogen werden, so dass das Kostennutzenverhältnis gewahrt bleibt.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der Bestimmungen über die Einziehung nach diesem Abschnitt zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen betreffend die spezifischen Pflichten, die von den Mitgliedstaaten zu erfüllen sind.

Um eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der Bestimmungen über die Bedingungen und Verfahren für die Einziehung von Forderungen zuzüglich Verzugszinsen nach diesem Abschnitt zu gewährleisten, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 111 zu erlassen betreffend die spezifischen Pflichten, die von den Mitgliedstaaten zu erfüllen sind.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko zu bieten, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

Begründung

Die ursprüngliche Formulierung erscheint zu schwach und sollte daher verschärft werden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 60 Absatz 2 umfasst, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfeanträge und wird durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt.

(1) Das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 60 Absatz 2 umfasst, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, systematische Verwaltungskontrollen der Beihilfe- und Zahlungsanträge unter Verfolgung eines risikobezogenen Ansatzes entsprechend dem erforderlichen Verlässlichkeitsniveau und wird durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt, die dazu dienen, die Höhe des inhärenten Risikos zu überwachen, wobei sich ihre Zahl nach dem inhärenten Risiko und dem Kontrollrisiko richtet.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe, die gegebenenfalls teils nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichproben und teils risikobasierte Stichproben umfasst, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten und gleichzeitig die höchsten Fehler zu ermitteln.

2. Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe, die gegebenenfalls teils nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichproben und teils risikobasierte Stichproben umfasst, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten und gleichzeitig auf die Bereiche abzustellen, in denen das Fehlerrisiko am höchsten ist.

 

Zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit der Kontrollen müssen unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden:

 

– die Höhe der betreffenden Beträge;

 

– das Ergebnis früherer Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme;

 

– die freiwillige Anwendung von Verwaltungssystemen, die auf der Grundlage international anerkannter Standards zertifiziert sind.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Vorschriften über den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen, die für ein wirksames Risikomanagement erforderlich sind, sowie über die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Zahl der Kontrollen erhöhen müssen bzw. reduzieren können, wenn die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und die Fehlerquoten akzeptabel sind;

b) Vorschriften über den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen, die für ein wirksames Risikomanagement erforderlich sind, sowie über die Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten die Zahl der Kontrollen erhöhen müssen bzw. reduzieren können, wenn die Verwaltungs- und Kontrollsysteme ordnungsgemäß funktionieren und die Fehlerquoten akzeptabel sind. Der Europäische Rechnungshof kann die Kriterien bewerten, nach denen die Kommission entscheidet, ob eine Reduzierung dieser Kontrollen gerechtfertigt ist.

Begründung

Das Fachwissen des Hofes könnte für den Gesetzgeber hilfreich sein und wird zur Präzisierung der Kriterien der Kommission für die Reduzierung der Kontrollen beitragen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die von der Einstellung gemäß Absatz 1 und den Sanktionen gemäß Absatz 2 betroffenen Beträge werden in voller Höhe zurückgefordert.

(3) Die von der Einstellung gemäß Absatz 1 und den Sanktionen gemäß Absatz 2 betroffenen Beträge werden unbeschadet von Artikel 56 Absatz 3 in voller Höhe zurückgefordert.

Begründung

Die Wiedereinziehung von Kleinstbeträgen verursacht einen nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand. Beträge unterhalb einer bestimmten Bagatellgrenze sollten daher nicht eingezogen werden, so dass das Kostennutzenverhältnis gewahrt bleibt.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 92 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 91 gilt jedoch nicht für Begünstigte, die an der Kleinlandwirteregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ] teilnehmen, und Begünstigte, die Beihilfen gemäß Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx erhalten.

entfällt

Begründung

Kleinlandwirte sollten von den Cross-Compliance-Pflichten nicht ausgenommen werden.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 94

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage von Anhang II für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, vorhandene Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in Anhang II vorgesehen sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage von Anhang II für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest, die konkrete und regelmäßige Tätigkeiten oder die Unterlassung bestimmter Tätigkeiten vorschreiben; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, vorhandene Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in Anhang II vorgesehen sind.

Begründung

Um sicherzustellen, dass die EU-Hilfe tatsächlich für eine Tätigkeit gezahlt wird, sollten die GLÖZ-Mindestanforderungen konrete und regelmäßige Tätigkeiten vorsehen.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 99 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.

Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Folgen, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt. Die Sanktion ist grundsätzlich proportional zu Schwere und Folgen des Verstoßes gegen die Cross-Compliance-Verpflichtungen oder hiervon abhängig.

Begründung

Durch die Abänderung wird die Verordnung an die Bestimmungen des Vertrags angepasst, wonach Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen sind und das Verursacherprinzip anzuwenden ist. Daher sollten die im Rahmen der Cross-Compliance verhängten Sanktionen im Verhältnis zu den Umweltauswirkungen berechnet werden.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 99 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei Nichteinhaltung aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %.

Bei Nichteinhaltung aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung mindestens 1 % und bis zu 5 %, bei wiederholten Verstößen mindestens 10 %.

Begründung

Ziel dieser Änderung ist es, die Wirksamkeit dieses politischen Instruments sicherzustellen und die Empfänger dazu zu veranlassen, nicht fahrlässig zu handeln.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 99 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 25 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

Begründung

Ziel dieser Änderung ist es, die Empfänger dazu zu veranlassen, alle Maßnahmen zu ergreifen, um einer vorsätzlichen Nichteinhaltung entgegenzuwirken.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 110 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Es wir ein gemeinsamer Monitoring- und Evaluierungsrahmen erstellt, um die Leistung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu messen. Er umfasst sämtliche Instrumente im Zusammenhang mit dem Monitoring und der Evaluierung der GAP-Maßnahmen und insbesondere der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx, der Marktstützungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. GMO/xxx, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx und der Anwendung der Cross-Compliance-Vorschriften gemäß der vorliegenden Verordnung.

Es wir ein gemeinsamer Monitoring- und Evaluierungsrahmen erstellt, um die Leistung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu messen. Er umfasst sämtliche Instrumente im Zusammenhang mit dem Monitoring und der Evaluierung der GAP-Maßnahmen und insbesondere der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. DZ/xxx, der Marktstützungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. GMO/xxx, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. LE/xxx und der Anwendung der Cross-Compliance-Vorschriften gemäß der vorliegenden Verordnung. Dabei nutzt die Kommission Synergien und stützt sich so weit wie möglich auf bereits verfügbare Daten und Datenquellen.

Begründung

Monitoring und Evaluierung darf den bereits bestehenden bürokratischen Aufwand für Mitgliedsstaaten und Begünstigte nicht weiter erhöhen. Daher sollte die Kommission auf bereits bestehende Datenquellen zurückgreifen und Synergieeffekte erzielen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 110 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten für die in Unterabsatz 1 genannten Ziele eine Reihe von Indikatoren fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten für die in Unterabsatz 1 genannten Ziele eine Reihe von Indikatoren und Zielwerten fest und schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten für diese Indikatoren Ausgangs- und Zielwerte bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

Begründung

Die Kommission sollte für die Indikatoren Zielwerte festlegen, um die Erreichung der Ziele bewerten zu können.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 110 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie zu dem Datenbedarf und den Synergien zwischen potenziellen Datenquellen. Durch diese Durchführungsrechtsakte darf es zu keiner weiteren Erhöhung des bürokratischen Aufwands für die Mitgliedsstaaten und die Begünstigten kommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 112 Absatz 3 erlassen.

VERFAHREN

Titel

Finanzierung, Verwaltung und Kontrollsystem der GAP

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0628 – C7-0341/2011 – 2011/0288(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

25.10.2011

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

25.10.2011

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Iliana Ivanova

24.11.2011

Datum der Annahme

17.9.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Jean-Pierre Audy, Zigmantas Balčytis, Zuzana Brzobohatá, Andrea Češková, Tamás Deutsch, Martin Ehrenhauser, Jens Geier, Gerben-Jan Gerbrandy, Iliana Ivanova, Monica Luisa Macovei, Jan Mulder, Crescenzio Rivellini, Paul Rübig, Theodoros Skylakakis, Bart Staes, Michael Theurer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Christofer Fjellner, Edit Herczog, Ivailo Kalfin, Marian-Jean Marinescu, Derek Vaughan

STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (17.10.2012)

für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik
(COM(2011)0628 – C7‑0341/2011 – 2011/0288(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Giommaria Uggias

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag für eine Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der GAP vereint in einem einzigen Grundsatztext die Bestimmungen und Vorschriften zur einheitlichen Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik mit dem Ziel, die Strategie Europa 2020 effizient zu verfolgen.

Der Vorschlag für eine Verordnung ist aufgrund seiner Art und Mission zwangsläufig so rational wie möglich. Er muss jede einzelne zu regelnde Situation, die sich im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik ergibt, wie auch sämtliche einheitlichen Aktionen bzw. Tätigkeiten im gesamten EU-Gebiet definieren, die zu diesem Zweck eingeleitet werden.

Aus diesem Grund darf der Vorschlag, vor allem im Hinblick auf die Regionalentwicklung, keine Änderungen bzw. Ergänzungen vorsehen, die auf irgendeine Art und Weise die Mission und das Ergebnis beeinträchtigen können.

In diesem Zusammenhang wurde entschieden, die Gemeinsame Agrarpolitik stärker auf die Hauptzielgruppe, d h. auf die Landwirte und ländlichen Gemeinschaften, und auf einen Ansatz zu konzentrieren, der die spezifischen Erfordernisse in den Mittelpunkt rückt, die sich aus den örtlichen und räumlichen Besonderheiten ergeben.

Insbesondere wurde versucht, die institutionelle Seite der GAP zu rationalisieren und effizienter zu gestalten sowie die Sonderbelastungen der Landwirte zu verringern oder zu beseitigen. Auch wenn die Verordnung vorsieht, dass und in welchem Umfang die Zahlstellen für ihre Ineffizienz verantwortlich sind, bedeutet dies nicht automatisch eine Verringerung der Belastung der Begünstigten. Ein Zahlungsverzug kann in Zeiten starker Schwankungen der Agrarmärkte und wirtschaftlicher Probleme zu Sonderbelastungen der Unternehmen führen, deren Verhandlungsposition und Vermögenslage aufgrund von Faktoren geschwächt werden, die außerhalb ihres Einflusses liegen.

Es wurde zudem versucht, die Anwendungskriterien des Systems der landwirtschaftlichen Betriebsberatung auf Unternehmen und Unternehmer auszulegen, die eine rationale und kompetente Anleitung im Bereich der Verwaltung landwirtschaftlicher Betriebe stärker als andere benötigen. Ziel dabei ist, den Agrarsektor vor allem in den ländlichen Regionen in Richtung einer rationalen und nicht auferlegten Rationalisierung zu lenken, in denen die Bevölkerung noch in den ländlichen Bereichen lebt und wo die Landwirtschaft kulturelles Erbe, Vitalität und nicht geldwerten Reichtum darstellt.

Gleichzeitig wurde versucht, die Vorteile der Gemeinschaften zu fördern, um säumiges oder betrügerisches Verhalten Einzelner zu begrenzen, das häufig zu Krisensituationen führt, die die Bemühungen des Bezugsgebiets entscheidend und dauerhaft beeinträchtigen.

Schließlich wurde versucht, auch wirtschaftliche Indikatoren in die Kontrollziele einzubeziehen, die die Ergebnisse der Gemeinsamen Agrarpolitik effizienter zeigen und belegen, um ein so realistisches Abbild wie möglich der Auswirkungen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu liefern. In diesem Sinne schien es angemessen, die folgenden ergänzenden Variablen der Kontrolle zu unterwerfen: Marktzugang, Prozesse der Preisbildung und Preisstabilität, die Verbreitung der Vertragsagrarwirtschaft, die Verbreitungsrate, Erzeugung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen im Agrarbereich und in den ländlichen Bereichen, die ausgeglichene räumliche Entwicklung zumindest auf regionaler Ebene, die Mobilität der Gesellschaft, die demographischen Entwicklungen, die Entvölkerung, der Ertrag (nicht unbedingt als Ergebnis des Agrarsektors) und die Armut in ländlichen Gebieten.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Um den Begünstigten den Zusammenhang zwischen Landbewirtschaftungsmethoden und landwirtschaftlicher Betriebsführung einerseits und den Anforderungen in Bezug auf Umwelt, Klimawandel, guten landwirtschaftlichem Zustand der Flächen, Lebensmittelsicherheit, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit sowie Tierschutz andererseits bewusster zu machen, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten ein umfassendes System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung einführen, das den Begünstigten Beratung anbietet. Diese landwirtschaftliche Betriebsberatung sollte in keiner Weise die Verpflichtung und Verantwortung der Begünstigten, diese Anforderungen zu erfüllen, beeinflussen. Auch sollten die Mitgliedstaaten eine eindeutige Trennung zwischen Beratung und Kontrolle sicherstellen.

(10) Um den Begünstigten den Zusammenhang zwischen den besonderen, kompatiblen und im Bezugsgebiet bevorzugten Landbewirtschaftungsmethoden und landwirtschaftlicher Betriebsführung einerseits und den Anforderungen in Bezug auf Umwelt, Klimawandel, guten landwirtschaftlichem Zustand der Flächen, Lebensmittelsicherheit, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit sowie Tierschutz andererseits bewusster zu machen, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten als Orientierungshilfe für die Begünstigten ein umfassendes System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung einführen. Diese landwirtschaftliche Betriebsberatung sollte in keiner Weise die Verpflichtung und Verantwortung der Begünstigten, diese Anforderungen zu erfüllen, beeinflussen. Auch sollten die Mitgliedstaaten die Begünstigten ermuntern, das Beratungssystem zu nutzen und gleichzeitig eine eindeutige Trennung zwischen Beratung und Kontrolle sicherstellen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Betriebsberatung durch die Begünstigten sollte auf freiwilliger Basis erfolgen. Alle Begünstigten, auch wenn sie keine Unterstützung im Rahmen der GAP erhalten, sollten Zugang zum Beratungssystem haben. Die Mitgliedstaaten können jedoch Prioritätskriterien festlegen. Aufgrund des Wesens der Beratungstätigkeit ist es angebracht, die dabei gewonnenen Informationen als vertraulich zu behandeln, außer in Fällen schwerer Verstöße gegen EU- oder einzelstaatliches Recht. Im Hinblick auf die Wirksamkeit des Systems sollten die Berater angemessen qualifiziert sein und regelmäßig Weiterbildungen besuchen.

(12) Obwohl die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Beratung durch die Begünstigten auf freiwilliger Basis erfolgen soll, sollten die Begünstigten durch deren intensive Förderung über alle Vorteile, die die Nutzung des Beratungssystems ihnen bietet, in Kenntnis gesetzt werden. Alle Begünstigten, auch wenn sie keine Unterstützung im Rahmen der GAP erhalten, sollten Zugang zum Beratungssystem haben. Die Mitgliedstaaten können jedoch Prioritätskriterien festlegen, insbesondere für die Landwirte, die andernfalls außen vor bleiben und mehr als andere eine kompetente Anleitung benötigen, was insbesondere in Gebieten der Fall ist, in denen die landwirtschaftlichen Flächen sehr klein sind. Aufgrund des Wesens der Beratungstätigkeit ist es angebracht, die dabei gewonnenen Informationen als vertraulich zu behandeln, außer in Fällen schwerer Verstöße gegen EU- oder einzelstaatliches Recht. Im Hinblick auf die Wirksamkeit des Systems sollten die Berater angemessen qualifiziert sein und regelmäßig Weiterbildungen besuchen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Finanzmittel zur Deckung der von den zugelassenen Zahlstellen für den EGFL getätigten Ausgaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission in Form von Erstattungen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung dieser Ausgaben zur Verfügung gestellt. Bis diese Erstattungen in Form von monatlichen Zahlungen überwiesen werden, stellen die Mitgliedstaaten den zugelassenen Zahlstellen die erforderlichen Mittel nach Maßgabe ihres Bedarfs bereit. Die Aufwendungen der Mitgliedstaaten und der an der Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik beteiligten Begünstigten für Personal- und Verwaltungskosten sind von diesen selbst zu tragen.

(13) Die Finanzmittel zur Deckung der von den zugelassenen Zahlstellen für den EGFL getätigten Ausgaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission in Form von Erstattungen auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung dieser Ausgaben zur Verfügung gestellt. Bis diese Erstattungen in Form von monatlichen Zahlungen überwiesen werden, stellen die Mitgliedstaaten den zugelassenen Zahlstellen die erforderlichen Mittel nach Maßgabe ihres Bedarfs bereit. Um die Arbeit der Zahlstellen effizienter zu gestalten, sind die Aufwendungen der Mitgliedstaaten und der an der Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik beteiligten Begünstigten für Personal- und Verwaltungskosten von diesen Zahlstellen selbst zu tragen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Der Einsatz des agrarmeteorologischen Systems sowie der Erwerb von Satellitenaufnahmen und deren Bearbeitung sollten der Kommission zur Verwaltung der Agrarmärkte dienen und ihr die Überwachung der Agrarausgaben erleichtern.

(14) Der Einsatz des agrarmeteorologischen Systems sowie der Erwerb von Satellitenaufnahmen und deren Bearbeitung sollten der Kommission zur Verwaltung der Agrarmärkte dienen, ihr die Überwachung der Agrarausgaben erleichtern und es ihr ermöglichen, bei Naturkatastrophen zeitnahe Hilfen festzusetzen und bereitzustellen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Die Finanzierung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum erfolgt über eine finanzielle Beteiligung des EU-Haushalts, wobei die Mittel in Jahrestranchen gebunden werden. Damit die Mitgliedstaaten bereits bei Beginn der Durchführung dieser Programme über die vorgesehenen EU-Mittel verfügen können, müssen diese in den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Daher ist eine Vorschussregelung vorzusehen, die einen regelmäßigen Mittelfluss gewährleistet und es gestattet, die Zahlungen an die Begünstigten in geeigneter Weise vorzunehmen; gleichzeitig sind die Grenzen dieser Vorschussregelung festzulegen.

(23) Die Finanzierung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum erfolgt über eine finanzielle Beteiligung des EU-Haushalts, wobei die Mittel in Jahrestranchen gebunden werden. Damit die Mitgliedstaaten bereits bei Beginn der Durchführung dieser Programme über die vorgesehenen EU-Mittel verfügen können, müssen diese in den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. Daher sollte eine Vorschussregelung priorisiert werden, die einen regelmäßigen Mittelfluss gewährleistet und es gestattet, die Zahlungen an die Begünstigten in geeigneter Weise vorzunehmen; gleichzeitig sind die Grenzen dieser Vorschussregelung festzulegen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Damit die EU-Beihilfen effizient eingesetzt werden können, muss ihre Auszahlung an die Begünstigten rechtzeitig erfolgen. Die Nichteinhaltung der in den EU-Vorschriften festgesetzten Zahlungsfristen durch die Mitgliedstaaten kann die Begünstigten in große Schwierigkeiten bringen und die Jährlichkeit des EU-Haushalts in Frage stellen. Daher sollten nicht fristgerecht vorgenommene Ausgaben von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden. Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte die Kommission Vorschriften über Ausnahmen von dieser allgemeinen Vorschrift vorsehen können. Dieser in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 festgelegte Grundsatz sollte beibehalten werden und für den EGFL und den ELER gelten. Bei verspäteter Zahlung sollten die Mitgliedstaaten den Begünstigten zum Ausgleich zusätzlich zum Hauptbetrag auf eigene Kosten Zinsen zahlen. Eine solche Bestimmung könnte für die Mitgliedstaaten ein Anreiz sein, die Zahlungsfristen besser einzuhalten, und den Begünstigten mehr Sicherheit geben, dass sie ihre Zahlungen fristgerecht erhalten oder zumindest bei verspäteter Zahlung einen Ausgleich erhalten.

(25) Damit die EU-Beihilfen effizient eingesetzt werden können, muss ihre Auszahlung an die Begünstigten rechtzeitig erfolgen. Die Nichteinhaltung der in den EU-Vorschriften festgesetzten Zahlungsfristen durch die Mitgliedstaaten kann die Begünstigten in große Schwierigkeiten bringen und die Jährlichkeit des EU-Haushalts in Frage stellen. Daher sollten nicht fristgerecht vorgenommene Ausgaben von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden. Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte die Kommission Vorschriften über Ausnahmen von dieser allgemeinen Vorschrift vorsehen können. Dieser in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 festgelegte Grundsatz sollte beibehalten werden und für den EGFL und den ELER gelten. Bei verspäteter Zahlung sollten die Mitgliedstaaten den Begünstigten zum Ausgleich zusätzlich zum Hauptbetrag auf eigene Kosten Zinsen zahlen und die jeweiligen gleichzeitigen Kredite unter den Aktiva der Begünstigten aufgeführt werden. Eine solche Bestimmung könnte für die Mitgliedstaaten ein Anreiz sein, die Zahlungsfristen besser einzuhalten, und den Begünstigten mehr Sicherheit geben, dass sie ihre Zahlungen fristgerecht erhalten oder zumindest bei verspäteter Zahlung einen Ausgleich erhalten.

Begründung

Die Zahlungsfristen zu Gunsten der Begünstigten haben oberste Priorität, unabhängig davon, ob es sich um Agrarunternehmen oder sonstige Unternehmen oder Dienstleister handelt. Aus diesem Grund müssen die fälligen Kredite zum Schutz der lokalen Wirtschaft unter den Aktiva des Unternehmens gebucht werden können, da sie einen angemessen Grad der Verlässlichkeit vermitteln.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37) Zum Schutz der finanziellen Interessen des EU-Haushalts sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sich davon zu überzeugen, dass die aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Maßnahmen tatsächlich und korrekt durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem Unregelmäßigkeiten oder die Nichterfüllung von Verpflichtungen seitens der Begünstigten verhindern, aufdecken bzw. wirksam bekämpfen. Zu diesem Zweck sollte die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung finden.

(37) Zum Schutz der finanziellen Interessen des EU-Haushalts sollten die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen treffen, um sich davon zu überzeugen, dass die aus dem EGFL und dem ELER finanzierten Maßnahmen tatsächlich und korrekt durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem Unregelmäßigkeiten oder die Nichterfüllung von Verpflichtungen seitens der Begünstigten verhindern, aufdecken bzw. wirksam bekämpfen. Zu diesem Zweck sollte die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung finden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Diverse sektorbezogene Agrarvorschriften enthalten Vorschriften über allgemeine Kontrollgrundsätze, die Wiedereinziehung, die Kürzung oder den Ausschluss von Zahlungen sowie über die Anwendung von Sanktionen. Diese Vorschriften sollten in einem horizontalen Rechtsrahmen zusammengefasst werden. Sie sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sowie die Vorschriften für die Wiedereinziehung, die Kürzung oder den Ausschluss von Beihilfen umfassen. Außerdem sind Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen festzulegen, die nicht unbedingt mit der Zahlung von Beihilfen zusammenhängen.

(38) Diverse sektorbezogene Agrarvorschriften enthalten Vorschriften über allgemeine Kontrollgrundsätze, die Wiedereinziehung, die Kürzung oder den Ausschluss von Zahlungen sowie über die Anwendung von Sanktionen. Diese Vorschriften sollten in einem horizontalen Rechtsrahmen zusammengefasst und vereinfacht werden. Sie sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sowie die Vorschriften für die Wiedereinziehung, die Kürzung oder den Ausschluss von Beihilfen umfassen. Außerdem sind Vorschriften für die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen festzulegen, die nicht unbedingt mit der Zahlung von Beihilfen zusammenhängen. Bei akzeptablen Fehlerquoten sollten die Mitgliedstaaten die Vor-Ort-Kontrollen entsprechend reduzieren.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Die Hauptbestandteile des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, insbesondere die Bestimmungen über die elektronische Datenbank, das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, die Beihilfe- oder Zahlungsanträge und das System zur Bestimmung und Erfassung der Zahlungsansprüche sollten beibehalten werden.

(41) Die Hauptbestandteile des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, insbesondere die Bestimmungen über die elektronische Datenbank, das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, die Beihilfe- oder Zahlungsanträge und das System zur Bestimmung und Erfassung der Zahlungsansprüche sollten beibehalten werden, allerdings in einem angemessenen Umfang; es ist darauf zu achten, dass den Landwirten und Verwaltungsorganen kein unzumutbarer Verwaltungsaufwand aufgebürdet wird.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass die durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sollten die einschlägigen Bestimmungen in einem Rechtsakt zusammengefasst werden. Die Verordnung (EG) Nr. 485/2008 ist daher aufzuheben.

(44) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu gewährleisten und insbesondere sicherzustellen, dass die durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Aus Gründen der Einfachheit, der Klarheit und Übersichtlichkeit sollten die einschlägigen Bestimmungen in einem Rechtsakt zusammengefasst werden. Die Verordnung (EG) Nr. 485/2008 ist daher aufzuheben.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57) Die Cross-Compliance-Regelung ist sowohl für die Begünstigten als auch für die nationalen Verwaltungen mit einem gewissen Verwaltungsaufwand verbunden, da Aufzeichnungen und Kontrollen vorgenommen und gegebenenfalls Sanktionen verhängt werden müssen. Diese Sanktionen sollten angemessen, wirksam und abschreckend sein. Sie sollten sonstige Sanktionen unberührt lassen, die im Rahmen sonstiger EU- oder nationaler Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Aus Gründen der Kohärenz ist es angebracht, die einschlägigen EU-Vorschriften in einem einzigen Rechtsinstrument zusammenzufassen. Was die Kleinlandwirte betrifft, die an der Kleinlandwirteregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ] teilnehmen, so kann davon ausgegangen werden, dass die Anstrengungen, die im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung erforderlich sind, wenn diese Landwirte in diese Regelung einbezogen bleiben, die Vorteile ihrer Einbeziehung nicht aufwiegen. Aus Gründen der Vereinfachung sollten diese Landwirte daher von der Anwendung der Cross-Compliance-Regelung und insbesondere der Kontrollregelung und den möglichen Sanktionen im Rahmen dieser Regelung freigestellt werden. Diese Freistellung sollte jedoch unbeschadet der Verpflichtung, die geltenden Bestimmungen der sektorbezogenen Agrarvorschriften einzuhalten, und möglicher Kontrollen und Sanktionen im Rahmen der betreffenden Rechtsvorschriften gelten.

(57) Die Cross-Compliance-Regelung ist sowohl für die Begünstigten als auch für die nationalen Verwaltungen mit einem gewissen Verwaltungsaufwand verbunden, da Aufzeichnungen und Kontrollen vorgenommen und gegebenenfalls Sanktionen verhängt werden müssen. Diese Sanktionen sollten angemessen, wirksam und abschreckend sein. Sie sollten sonstige Sanktionen unberührt lassen, die im Rahmen sonstiger EU- oder nationaler Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Aus Gründen der Kohärenz ist es angebracht, die einschlägigen EU-Vorschriften in einem einzigen Rechtsinstrument zusammenzufassen. Was die Kleinlandwirte betrifft, die an der Kleinlandwirteregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. xxx/xxx[DZ] teilnehmen, so kann davon ausgegangen werden, dass die Anstrengungen, die im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung erforderlich sind, wenn diese Landwirte in diese Regelung einbezogen bleiben, die Vorteile ihrer Einbeziehung nicht aufwiegen. Aus Gründen der Vereinfachung sollten diese Landwirte daher von der Anwendung der Cross-Compliance-Regelung und insbesondere der Kontrollregelung und den möglichen Sanktionen im Rahmen dieser Regelung freigestellt werden.

Begründung

Kleinbetriebe sind ihrem Wesen nach umweltfreundlicher als größere Unternehmen. Die Behörden müssen sich unter allen Umständen darum bemühen, den Verwaltungsaufwand für Kleinlandwirte und das Modell des landwirtschaftlichen Familienbetriebs zu reduzieren, da diese Betriebe einen hohen gesellschaftlichen und kulturellen Beitrag für ländliche Gebiete leisten.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 60

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60) Ein wirksame Durchführung der Cross-Compliance erfordert die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen auf Ebene der Begünstigten. Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, keine Kürzung bzw. keinen Ausschluss vorzunehmen, wenn es sich um einen Betrag von weniger als 100 EUR handelt, so sollte die zuständige Kontrollbehörde im darauffolgenden Jahr für eine Stichprobe von Begünstigten überprüfen, ob den der Feststellung des betreffenden Verstoßes zugrundeliegenden Tatsachen abgeholfen wurde.

(60) Ein wirksame Durchführung der Cross-Compliance erfordert die Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen auf Ebene der Begünstigten. Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, keine Kürzung bzw. keinen Ausschluss vorzunehmen, wenn es sich um einen Betrag von weniger als 100 EUR handelt, so sollte die zuständige Kontrollbehörde im darauffolgenden Jahr für eine Stichprobe von Begünstigten überprüfen, ob den der Feststellung des betreffenden Verstoßes zugrundeliegenden Tatsachen abgeholfen wurde. Die Mitgliedstaaten können außerdem ein System einsetzen, um bei erstmaligen geringen Verstößen Frühwarnungen auszusprechen. So soll bei den landwirtschaftlichen Gemeinschaften eine größere Akzeptanz des Systems der Cross-Compliance erreicht werden und die Landwirte sollen zur Erfüllung der Anforderungen stärker einbezogen werden. Dies könnte in der Form eines Warnschreibens erfolgen, dem Abhilfemaßnahmen seitens des Begünstigten folgen müssen, die im Laufe des folgenden Jahres vom Mitgliedstaat kontrolliert werden müssen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) Die Pfändung des Unternehmens oder von Teilen davon aufgrund von fälschlicherweise im Rahmen von Bekanntmachungen zugeteilten Finanzierungen, die später als nicht mit der EU-Gesetzgebung konform erklärt wurden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Zahlstellen sind Fachabteilungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 zuständig sind.

(1) Zahlstellen sind Abteilungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten oder Regionen, die für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben innerhalb der Einschränkungen dieser Organisation gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 zuständig sind.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten richten ein System zur Beratung der Begünstigten in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (nachstehend „landwirtschaftliche Betriebsberatung“ genannt) ein, die von einer oder mehreren dazu benannten Einrichtungen durchgeführt wird. Dabei kann es sich um öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtungen handeln.

(1) Die Mitgliedstaaten oder Regionen richten ein System zur Beratung der Begünstigten in Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung (nachstehend „landwirtschaftliche Betriebsberatung“ genannt) ein, die von einer oder mehreren dazu benannten Einrichtungen durchgeführt wird. Dabei kann es sich um öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtungen handeln. Vorzugsweise sollten sie aus dem akademischen Umfeld oder aus dem Forschungsbereich stammen.

Begründung

In Einklang mit der Regionalisierung der GAP scheint es nicht angemessen, nur eine einzige Stelle auf nationaler Ebene zu beauftragen, insbesondere wenn das Staatsgebiet in seiner räumlichen Ausdehnung sehr besondere Eigenschaften hinsichtlich Geomorphologie, Boden- und Klimaverhältnissen, Anbau und Kultur aufweist. Zudem scheint der Versuch angemessen, die Aktivität zu rationalisieren, indem sie direkt mit den Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Verbindung gebracht wird, um die akademischen Mitarbeiter (einschließlich Forscher auf verschiedenen Ebenen) an die Unternehmensprobleme heranzuführen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) die nachhaltige Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit landwirtschaftlicher Betriebe im Einklang mit allen Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum, unter anderem die Modernisierung der Betriebe, das Streben nach Wettbewerbsfähigkeit, die Integration des Sektors, Innovation und die Ausrichtung auf den Markt;

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die zuständige Behörde teilt dem Begünstigten – gegebenenfalls unter Verwendung elektronischer Mittel – die entsprechende Liste der benannten Einrichtungen mit.

(3) Die zuständige einzelstaatliche Behörde teilt dem potenziellen Begünstigten – hauptsächlich unter Verwendung elektronischer Mittel – die entsprechende Liste der ausgewählten Einrichtungen mit.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Durch eine intensive Förderung der landwirtschaftlichen Beratung werden die Begünstigten über alle Vorteile, die ihnen die Nutzung des Systems bietet, in Kenntnis gesetzt.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms zahlt die Kommission einen Vorschuss für den gesamten Programmplanungszeitraum. Dieser Vorschuss entspricht 4 % der Beteiligung des ELER am betreffenden Programm. Er kann nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel in höchstens drei Raten ausgezahlt werden. Die erste Rate macht 2 % der Beteiligung des ELER am betreffenden Programm aus.

(1) Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms zahlt die Kommission einen Vorschuss für den gesamten Programmplanungszeitraum. Dieser Vorschuss entspricht 7 % der Beteiligung des ELER am betreffenden Programm. Er kann nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel in höchstens drei Raten ausgezahlt werden. Die erste Rate macht 3 % der Beteiligung des ELER am betreffenden Programm aus.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie dienen der Vermittlung - innerhalb wie auch außerhalb der Europäischen Union - von kohärenten, objektiven und umfassenden Informationen mit dem Ziel, einen Überblick über diese Politik zu bieten.

Sie dienen der Vermittlung - innerhalb wie auch außerhalb der Europäischen Union - von kohärenten, objektiven und umfassenden Informationen mit dem Ziel, einen Überblick über diese Politik zu bieten; sie können auf Grundlage spezifischer Ziele und zur Behandlung von Themen und Problemen geplant werden, die auch auf spezifische Territorien begrenzt sind.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission reduziert die Rate der Vor-Ort-Kontrollen in den Mitgliedstaaten, wenn aus dem Gutachten der bescheinigenden Stelle hinsichtlich der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge hervorgeht, dass die Fehlerquote akzeptabel ist.

Begründung

Vor-Ort-Kontrollen der Kommission sollten reduziert werden, wenn die Überprüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit belegt, dass die Fehlerquote akzeptabel ist. Es bleibt zu hoffen, dass dadurch die Kosten solcher Kontrollen eingedämmt werden können.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Konnte die Wiedereinziehung jedoch aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anzulasten sind, nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Fristen erfolgen, so kann die Kommission, wenn der wieder einzuziehende Betrag 1 Million EUR überschreitet, auf Antrag des Mitgliedstaats die Fristen um höchstens 50 % der ursprünglichen Fristen verlängern.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, innerhalb eines Jahres ab der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit von dem Begünstigten zurück und verzeichnen die betreffenden Beträge im Debitorenbuch der Zahlstelle.

(1) Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, innerhalb von 24 Monaten nach Feststellung ihrer Höhe durch die zuständige nationale Behörde auf Grundlage des finalen Prüfberichts oder eines ähnlichen Dokumentes und in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften von dem Begünstigten zurück und verzeichnen die betreffenden Beträge im Debitorenbuch der Zahlstelle.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der EU-Stützungsregelungen sicherzustellen.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame und angemessene Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der EU-Stützungsregelungen sicherzustellen. Diese Systeme sind verhältnismäßig, risikobasiert und flexibel, um den Ansprüchen der jeweiligen Bestimmungsregion gerecht zu werden. Der Mitgliedstaat hat die Aufgabe, über die nationale Koordinierungsstelle das Verwaltungs- und Kontrollsystem den spezifischen regionalen Bedingungen auf der Grundlage der Mitteilungen der Zahlstellen gemäß Artikel 7 Absatz 3 anzupassen,

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe, die gegebenenfalls teils nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichproben und teils risikobasierte Stichproben umfasst, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten und gleichzeitig die höchsten Fehler zu ermitteln.

(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe, die gegebenenfalls teils nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichproben und teils risikobasierte Stichproben umfasst, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten und gleichzeitig die höchsten Fehler zu ermitteln. Die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen wird dem Risiko angemessen reduziert, um den Verwaltungsaufwand für Behörden und Landwirte zu verringern.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 91 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten können ein Frühwarnsystem anwenden, um den Begünstigten, welche die Konformitätsansprüche nicht erfüllen, die Möglichkeit zu geben, Unregelmäßigkeiten zu beheben, bevor etwaige Verwaltungssanktionen verhängt werden. Fall sich ein Mitgliedstaat entscheidet, diese Option zu nutzen, sendet die zuständige Behörde ein erstes Warnschreiben an den Begünstigten, um diesen auf den Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen hinzuweisen. Die zuständige Behörde leitet darüber hinaus im folgenden Jahr die notwendigen Maßnahmen ein, um zu verifizieren, dass der Begünstigte das Notwendige unternommen hat, um die Ergebnisse, deren Konformität in Frage steht, zu korrigieren.

 

Dieses Frühwarnsystem wird nur eingesetzt, wenn es sich um einen Erstverstoß handelt, der nicht als „schwer“ erachtet wird und dessen „Ausmaß“ sich lediglich auf den Standort des Begünstigten begrenzt, der gemäß den Kriterien des Artikels 99 Buchstabe a für die Nichterfüllung verantwortlich ist.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 93 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den EU-Vorschriften und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand gemäß Anhang II, die folgende Bereiche betreffen:

Die Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den EU-Vorschriften und die auf nationaler Ebene auf Vorschlag der Regionen und unter Berücksichtigung der spezifischen örtlichen und räumlichen Besonderheiten aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand; diese Anforderungen sind in Anhang II aufgelistet und betreffen folgende Bereiche betreffen:

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 94 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage von Anhang II für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, vorhandene Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in Anhang II vorgesehen sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler und, soweit angemessen, auf regionaler Ebene auf der Grundlage von durch wissenschaftliche Zahlen gestützten Bewertungen und von Anhang II für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, vorhandene Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung und Definition und Veränderung der Landschaft, auch infolge schwerer Naturkatastrophen wie Überschwemmungen oder Brände, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in Anhang II vorgesehen sind.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 97 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr für eine Stichprobe von Begünstigten die erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass der Begünstigte Abhilfemaßnahmen für die festgestellten Verstöße getroffen hat. Der festgestellte Verstoß und die Verpflichtung zur Einleitung von Abhilfemaßnahmen werden dem Begünstigten mitgeteilt.

entfällt

Begründung

Ich begrüße die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Lösung, Nachkontrollen bei geringfügigen Verstößen abzuschaffen. Bezüglich der Lösung, die Kontrollen, die unter die De-minimis-Regel fallen, auf eine ausgewählte Gruppe von Leistungsempfängern (Stichprobe) zu begrenzen, sind wir allerdings der Ansicht, dass zur Vereinfachung Wiederholungskontrollen bei Verstößen im Rahmen der De-minimis-Regel vollständig abgeschafft werden sollten.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 100 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können 10 % der Beträge einbehalten, die sich aus der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 99 ergeben.

Die Mitgliedstaaten können 10 % der Beträge einbehalten, die sich aus der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 99 ergeben. Die in diesem Absatz genannten Mittel werden gegebenenfalls den entsprechenden Regionen zur Verfügung gestellt und können für den Aufbau von Infrastrukturen im ländlichen Raum zugewiesen werden.

Begründung

Die Ressourcen, die sich aus nicht konformem Verhalten der einzelnen Begünstigten ergeben, das den Erfolg der Maßnahmen der regionalen Gemeinschaften auf verschiedenen Ebenen aufs Spiel setzen kann, sollten, in Einklang mit den Vorschriften über den Nutzungszweck der Einnahmen, der Bezugsgemeinschaft zugute kommen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 100 – Absatz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können 10 % der Beträge einbehalten, die sich aus der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 99 ergeben.

Die Mitgliedstaaten können 25 % der Beträge einbehalten, die sich aus der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 99 ergeben.

Begründung

Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Kommission diese Änderung vorgenommen hat (Kürzung von 10 % auf 25 %). Gemäß der geltenden Verordnung (Artikel 25 in Verordnung Nr. 73/2009) ist es Mitgliedstaaten gestattet, 25 % der Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen ergeben, einzubehalten.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 110 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) ausgewogene räumliche Entwicklung mit Schwerpunkt auf der Beschäftigung im ländlichen Raum, Wachstum und Armutsbekämpfung im ländlichen Raum.

c) ausgewogene räumliche Entwicklung zumindest auf regionaler Ebene mit Schwerpunkt auf der Beschäftigung im ländlichen Raum, Wachstum, Mobilität der Gesellschaft, demographischer Entwicklung, Entvölkerung, Erträge und Armutsbekämpfung im ländlichen Raum.

VERFAHREN

Titel

Finanzierung, Verwaltung und Kontrollsystem der GAP

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0628 – C7-0341/2011 – 2011/0288(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

25.10.2011

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

25.10.2011

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Giommaria Uggias

23.11.2011

Datum der Annahme

10.10.2012

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

37

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

François Alfonsi, Luís Paulo Alves, Charalampos Angourakis, Jean-Jacob Bicep, Victor Boştinaru, John Bufton, Alain Cadec, Salvatore Caronna, Nikos Chrysogelos, Francesco De Angelis, Danuta Maria Hübner, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Vincenzo Iovine, María Irigoyen Pérez, Seán Kelly, Mojca Kleva, Constanze Angela Krehl, Petru Constantin Luhan, Vladimír Maňka, Iosif Matula, Erminia Mazzoni, Miroslav Mikolášik, Ana Miranda, Jan Olbrycht, Markus Pieper, Tomasz Piotr Poręba, Monika Smolková, Ewald Stadler, Nuno Teixeira, Lambert van Nistelrooij, Oldřich Vlasák, Kerstin Westphal, Hermann Winkler, Joachim Zeller, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Karin Kadenbach, Lena Kolarska-Bobińska, Czesław Adam Siekierski, Giommaria Uggias

VERFAHREN

Titel

Finanzierung, Verwaltung und Kontrollsystem der GAP

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2011)0628 – C7-0341/2011 – 2011/0288(COD)

Datum der Konsultation des EP

12.10.2011

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

25.10.2011

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

25.10.2011

BUDG

25.10.2011

CONT

25.10.2011

EMPL

25.10.2011

 

ENVI

25.10.2011

REGI

25.10.2011

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

EMPL

27.10.2011

ENVI

26.4.2012

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Giovanni La Via

26.9.2011

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

6.2.2012

24.4.2012

18.6.2012

18.9.2012

Datum der Annahme

30.9.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

6

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Eric Andrieu, Liam Aylward, José Bové, Luis Manuel Capoulas Santos, Vasilica Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Robert Dušek, Hynek Fajmon, Mariya Gabriel, Iratxe García Pérez, Martin Häusling, Peter Jahr, Elisabeth Jeggle, Jarosław Kalinowski, George Lyon, Mairead McGuinness, Wojciech Michał Olejniczak, Marit Paulsen, Britta Reimers, Ulrike Rodust, Alfreds Rubiks, Giancarlo Scottà, Czesław Adam Siekierski, Sergio Paolo Francesco Silvestris, Alyn Smith, Csaba Sándor Tabajdi, Marc Tarabella, Janusz Wojciechowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Pilar Ayuso, María Auxiliadora Correa Zamora, Karin Kadenbach, Sandra Kalniete, Christa Klaß, Giovanni La Via, Petri Sarvamaa, Dimitar Stoyanov

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

María Muñiz De Urquiza

Datum der Einreichung

5.11.2013