BERICHT betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2013 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission

7.11.2013 - (14871/2013 – C7‑0387/2013 – 2013/2227(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Giovanni La Via

Verfahren : 2013/2227(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0371/2013
Eingereichte Texte :
A7-0371/2013
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

betreffend den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2013 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, Einzelplan III – Kommission

(14871/2013 – C7‑0387/2013 – 2013/2227(BUD))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

–   gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[1],

–   unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013, der am 12. Dezember 2012 endgültig erlassen wurde[2],

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3],

–   gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften[4],

–   in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2013, der von der Kommission am 25. September 2013 vorgelegt wurde (COM(2013)0669),

–   in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2013, den der Rat am 30. Oktober 2013 festgelegt und am 31. Oktober 2013 dem Europäischen Parlament zugeleitet hat (14871/2013 – C7‑0387/2013),

–   gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0371/2013),

A. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 für das Haushaltsjahr 2013 (EBH 8/2013) eine Erhöhung der Mittel für Zahlungen um 3,9 Mrd. EUR für die Rubriken und Teilrubriken 1a, 1b, 2, 3a, 3b und 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) zum Gegenstand hat, um den bis zum Jahresende noch bestehenden Bedarf zu decken, sodass die rechtlichen Verpflichtungen, die sich aus Zusagen vergangener Jahre und des laufenden Jahres ergeben, erfüllt, Geldstrafen vermieden und die im Rahmen der vereinbarten EU-Maßnahmen, für die Parlament und Rat in früheren Jahreshaushalten die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt hatten, vorgesehenen Mittel an die Empfänger ausgezahlt werden können;

B.  in der Erwägung, dass die beantragten zusätzlichen Mittel für Zahlungen das Volumen der noch abzuwickelnden Mittelbindungen („reste à liquider“, RAL) wie auch die Gefahr, dass unbezahlte Rechnungen ungewöhnlichen Ausmaßes auf 2014 übertragen werden müssen, verringern werden;

C. in der Erwägung, dass der EBH 8/2013 eine Aktualisierung des EBH 2/2013 darstellt, der von der Kommission im März 2013 vorgelegt wurde und sich auf 11,2 Mrd. EUR belief, wovon die Haushaltsbehörde im September 2013 nur einen Teil, nämlich 7,3 Mrd. EUR, genehmigt hat;

D. in der Erwägung, dass der gesamte Betrag der bis Ende 2012 nicht abgewickelten Zahlungsanträge für die Kohäsionspolitik (2007-2013) in Höhe von 16,2 Mrd. EUR auf 2013 übertragen werden musste, womit sich der Umfang der im Haushaltsplan 2013 für die Deckung des diesjährigen Bedarfs verfügbaren Mittel für Zahlungen entsprechend verringerte; in der Erwägung, dass sich dieser Betrag bis Ende 2013 auf 20 Mrd. EUR erhöhen dürfte, sofern der EBH 8/2013 in vollem Umfang angenommen wird;

E.  in der Erwägung, dass die am 27. Juni 2013 auf höchster Ebene zwischen dem Parlament, dem Ratsvorsitz und der Kommission erzielte Einigung über den MFR für den Zeitraum 2014-2020 eine politische Zusage des Rates umfasste, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Union ihren Verpflichtungen 2013 in vollem Umfang nachkommt, den EBH 2/2013 im Umfang von 7,3 Mrd. EUR förmlich anzunehmen und einen weiteren Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans, der von der Kommission im Frühherbst vorzuschlagen wäre, umgehend anzunehmen, um etwaige Deckungslücken bei den Mitteln für Zahlungen, die gerechtfertigt sind, zu vermeiden;

F.  in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Haushaltsordnung die Möglichkeiten für eine interne Umschichtung im Rahmen einer Gesamtüberprüfung des bis zum Jahresende bestehenden Zahlungsbedarfs untersucht und eine Umschichtung von 509,8 Mio. EUR im Rahmen der sogenannten „globalen Mittelübertragung“ vorgeschlagen hat;

G. in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 3. Juli 2013 eine Verbindung zwischen der Annahme des weiteren Entwurfs eines Berichtigungshaushaltsplans im Frühherbst durch den Rat und dem Erlass der MFR-Verordnung oder des Haushaltsplans 2014 hergestellt hat;

1.  begrüßt die am 25. September 2013 durch die Kommission erfolgte Vorlage des EBH 8/2013, der eine Erhöhung der Mittel für Zahlungen um 3,9 Mrd. EUR für die Rubriken und Teilrubriken 1a, 1b, 2, 3a, 3b und 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) auf das bereits im EBH 2/2013 vorgeschlagene Gesamtniveau zum Gegenstand hat; betont, dass für den Fall, dass der EBH 8/2013 in vollem Umfang angenommen wird, die Obergrenze für 2013 bei den Mitteln für Zahlungen erreicht sein wird;

2.  weist darauf hin, dass der EBH 8/2013 in Übereinstimmung mit früheren Zusagen aller drei Organe der zweiten Tranche des EBH 2/2013 entspricht und die Mindestsumme darstellt, die erforderlich ist, damit die Union ihren rechtlichen Verpflichtungen und in der Vergangenheit gegebenen Zusagen bis Ende 2013 nachkommen und so Geldstrafen vermeiden und das Volumen der noch abzuwickelnden Mittelbindungen („RAL“) verringern kann;

3.  ist der Ansicht, dass, wie die Kommission mehrfach erklärt hat, die uneingeschränkte Annahme des EBH 8/2013 die Union in die Lage versetzen wird, ihre rechtlichen Verpflichtungen bis Ende 2013 in vollem Umfang zu erfüllen; ist jedoch besorgt darüber, dass trotz einer Erhöhung der Mittel für Zahlungen um insgesamt 11,2 Mrd. EUR (EBH 2 und EBH 8/2013) noch immer davon ausgegangen wird, dass Zahlungsanträge in beträchtlicher Höhe (rund 20 Mrd. EUR) im Zusammenhang mit den Kohäsionsprogrammen 2007-2013 auf das nächste Jahr übertragen werden müssen, wie die Kommission in der letzten, die Mittel für Zahlungen betreffenden interinstitutionellen Sitzung am 26. September 2013 festgestellt hat; betont, dass die Lage auch bei anderen Programmen außerhalb der Teilrubrik 1b kritisch ist;

4.  erinnert daran, dass die Annahme des EBH 8/2013 durch den Rat Teil der politischen Einigung über den MFR 2014-2020 war und daher nur eine der drei Bedingungen des Parlaments für die Erteilung seiner Zustimmung zur MFR-Verordnung darstellt, wie es aus seiner Entschließung vom 3. Juli 2013 hervorgeht;

5.  akzeptiert die vom Rat vorgenommene Kürzung um 14,8 Mio. EUR nur deshalb, weil die ursprünglichen 11,2 Mrd. EUR des EBH 2/2013 um diesen Betrag überschritten würden; betont in diesem Zusammenhang, dass es an seinem grundsätzlichen Standpunkt festhält, dass Sonderinstrumente wie der EU-Solidaritätsfonds mit neuen Mitteln – sowohl neuen Mitteln für Verpflichtungen als auch neuen Mitteln für Zahlungen – unter Überschreitung der Obergrenzen des MFR finanziert werden sollten;

6.  erinnert daran, dass ein vom Rat gemäß Artikel 314 Absatz 3 festgelegter Standpunkt ein Vorbereitungsakt ist und ab dem Zeitpunkt seiner Festlegung gültig ist; weist darauf hin, dass nach seiner Auffassung der Standpunkt des Rates zum EBH 8/2013, der ihm am 31. Oktober 2013 vom amtierenden Ratsvorsitz übermittelt wurde, für die Zwecke von Artikel 314 Absatz 3 und Artikel 314 Absatz 4 AEUV ab dem Zeitpunkt seiner Festlegung am 30. Oktober 2013 gültig ist; weist die Bestimmung in dem begleitenden „Beschluss“, mit der der Rat bezweckt, die Gültigkeit seines Standpunkts zum EBH 8/2013 von der Zustimmung des Parlaments zur Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen für 2014 bis 2020 und zum Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2013 abhängig zu machen, zurück und ignoriert sie;

7.  billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2013;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2013 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

9.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
  • [2]  ABl. L 66 vom 8.3.2013.
  • [3]  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
  • [4]  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

5.11.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

5

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marta Andreasen, Richard Ashworth, Zuzana Brzobohatá, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Ivars Godmanis, Ingeborg Gräßle, Lucas Hartong, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Giovanni La Via, Claudio Morganti, Jan Mulder, Andrej Plenković, Alda Sousa, László Surján, Helga Trüpel, Derek Vaughan, Angelika Werthmann, Jacek Włosowicz

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Maria Da Graça Carvalho, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Georgios Stavrakakis, Catherine Trautmann