BERICHT zu konstitutionellen Problemen ebenenübergreifender Verwaltungsmodalitäten in der Europäischen Union

15.11.2013 - (2012/2078(INI))

Ausschuss für konstitutionelle Fragen
Berichterstatter: Roberto Gualtieri und Rafał Trzaskowski


Verfahren : 2012/2078(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0372/2013
Eingereichte Texte :
A7-0372/2013
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu konstitutionellen Problemen ebenenübergreifender Verwaltungsmodalitäten in der Europäischen Union

(2012/2078(INI))

Das Europäische Parlament,

–     gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–     gestützt auf den Vertrag zur Einrichtung eines Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM)[1],

–     gestützt auf den Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag)[2],

–     unter Hinweis auf das „Sechserpaket“[3],

–     unter Hinweis auf das „Zweierpaket“[4],

–     gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[5],

–     unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank[6],

–     unter Hinweis auf den Bericht der Präsidenten des Europäischen Rates, der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe vom 5. Dezember 2012 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“[7],

–     in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Konzept für eine vertiefte und echte Wirtschafts- und Währungsunion: Auftakt für eine europäische Diskussion“[8],

–     unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. November 2012 mit Empfehlungen an die Kommission zum Bericht der Präsidenten des Europäischen Rates, der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro-Gruppe mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“[9],

–     unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2013 zu künftigen Legislativvorschlägen zur Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)[10],

–     unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juni 2013 zur Stärkung der Demokratie in der EU in der künftigen WWU[11],

–     gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

–     unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und die Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0372/2013),

A. in der Erwägung, dass Differenzierung im Prozess der europäischen Integration ein wesentliches Merkmal ist und ein Mittel, um ihren Fortschritt zu ermöglichen und die maßgebliche Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der als Gleichbehandlung in vergleichbaren Situationen und Ungleichbehandlung in nicht vergleichbaren Situationen zu verstehen ist, sicherzustellen;

B.  in der Erwägung, dass die differenzierte Integration auch weiterhin als Wegbereiter für die Vertiefung der europäischen Integration fungieren sollte, da sie von einer Teilgruppe der Mitgliedstaaten in die Wege geleitet wurde, allen Mitgliedstaaten weiterhin offen steht und auf eine vollständige Integration in die Verträge abzielt;

C. in der Erwägung, dass die differenzierte Integration auf zwei unterschiedliche Arten erfolgen kann: in verschiedenen Geschwindigkeiten („multi-speed“), wobei Staaten dieselben Zielsetzungen, jedoch innerhalb unterschiedlicher Zeitrahmen, verfolgen, und ebenenübergreifend („multi-tier“), wobei Staaten sich auf unterschiedliche Zielsetzungen einigen;

D. in der Erwägung, dass die Unionsbürgerschaft, die der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ist und es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, ermöglicht, im Geltungsbereich des Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen, durch die Differenzierung nicht untergraben werden darf;

E.  in der Erwägung, dass jede Differenzierung die Einheit der europäischen Rechtsordnung sowie ihre Effektivität und Kohärenz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie die Schaffung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen und das Funktionieren des Binnenmarkts beachten und somit stärken wird;

F.  in der Erwägung, dass auf Differenzierung zurückgegriffen werden kann, wenn gemeinsames Handeln nicht jederzeit möglich oder durchführbar ist;

G. in der Erwägung, dass Differenzierung in den einheitlichen institutionellen Rahmen der Europäischen Union eingebettet ist und immer bleiben sollte;

H. in der Erwägung, dass das Subsidiaritätsprinzip im Rahmen der differenzierten Integration gemäß Artikel 5 EUV und dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden muss;

I.   in der Erwägung, dass die Verträge mehrere Optionen und Instrumente für eine differenzierte Integration bereitstellen, einschließlich der Beschränkung des territorialen Anwendungsbereichs, Schutzklauseln, Abweichungen, Opt-out-Klauseln, Opt‑in‑Klauseln, verstärkte Zusammenarbeit und spezifische Bestimmungen für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sofern mit diesen Instrumenten die Einheit, Effektivität und Kohärenz der europäischen Rechtsordnung geachtet werden und die Instrumente im einheitlichen institutionellen Rahmen (Gemeinschaftsmethode) eingebettet sind;

J.   in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten in unterschiedlichen Politikbereichen der EU – wie in verschiedenen, den Verträgen beigefügten Protokollen festgeschrieben – eine Opt-out-Klausel erwirkt haben, die eine Gefahr für die Einheit, Effektivität und Kohärenz der europäischen Rechtsordnung darstellen kann;

K. in der Erwägung, dass Ausnahmeregelungen nach Artikel 27 Absatz 2 AEUV eine Differenzierung zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten innerhalb eines Rechtsakts, der an alle Mitgliedstaaten gerichtet ist, gestatten und dass dabei weiterhin das Ziel verfolgt wird, den Binnenmarkt schrittweise aufzubauen und dessen Funktionsfähigkeit sicherzustellen;

L.  in der Erwägung, dass Artikel 114 Absatz 4 und Absatz 5, Artikel 153 Absatz 4, Artikel 168 Absatz 4, Artikel 169 Absatz 4 und Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Schutzklauseln enthalten, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, im Rahmen der Anwendung eines Rechtsakts, welcher an alle Mitgliedstaaten gerichtet ist, strengere Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten oder einzuführen;

M. in der Erwägung, dass die verstärkte Zusammenarbeit die Beteiligung von mindestens neun Mitgliedstaaten in einem Bereich, der nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt, erfordert, den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten die Teilnahme an den Beratungen, jedoch nicht an den Abstimmungen gestattet und jederzeit allen Mitgliedstaaten offen steht;

N. in der Erwägung, dass das Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit als letztes Mittel die Annahme von für eine Teilgruppe von Mitgliedstaaten verbindlichen Maßnahmen ermöglicht, die zuvor vom Rat mit qualifizierter Mehrheit und im Bereich der GASP einstimmig genehmigt wurden;

O. in der Erwägung, dass dieser Mechanismus bereits für das transeuropäische Scheidungsrecht und für das europäische Patentrecht zur Anwendung gelangt und vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen der Besteuerung für die Festlegung einer Finanztransaktionssteuer gebilligt wurde;

P.  in der Erwägung, dass im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik Gruppen von Staaten die Möglichkeit haben, besondere Aufgaben oder Missionen in Angriff zu nehmen, und dass im Bereich der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik die Schaffung einer ständigen Kerngruppe von militärisch handlungsfähigen Staaten vorgesehen ist;

Q. in der Erwägung, dass das Schengener Übereinkommen aus dem Jahr 1986 und das Schengener Übereinkommen aus dem Jahr 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die von einer Teilgruppe von Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden, welche die Grenzkontrollen untereinander entfallen ließen, das Abkommen über die Sozialpolitik aus dem Jahr 1991 zwischen einer Teilgruppe von Mitgliedstaaten, die die früheren Zuständigkeiten der EG im Beschäftigungs- und Sozialbereich mit der Möglichkeit einer Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit erweiterten, und der Vertrag von Prüm aus dem Jahr 2005, der zwischen einer Teilgruppe von Mitgliedstaaten und Norwegen über den Austausch von Daten und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus geschlossen wurde, historisch gesehen Formen der differenzierten Integration darstellen;

R.  in der Erwägung, dass der Schengen-Besitzstand mit Nichtbeteiligungsklauseln für das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark durch den Vertrag von Amsterdam in die Verträge aufgenommen wurde;

S.  in der Erwägung, dass das Vereinigte Königreich und Irland jederzeit beantragen können, dass einzelne oder alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie Anwendung finden, und in der Erwägung, dass Dänemark an das ursprüngliche Schengener Übereinkommen und das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens gebunden bleibt;

T.  in der Erwägung, dass der Prümer Vertrag teilweise in den Rechtsrahmen der EU überführt worden ist;

U. in der Erwägung, dass das Abkommen über die Sozialpolitik ohne Nichtbeteiligungsklausel durch den Vertrag von Amsterdam in die Verträge aufgenommen wurde;

V. in der Erwägung, dass in den Verträgen verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Beschäftigungs- und Sozialpolitik weiterzuentwickeln, deren Potenzial noch nicht vollständig ausgeschöpft worden ist, insbesondere hinsichtlich Artikel 9 AEUV, Artikel 151 AEUV und Artikel 153 AEUV, aber auch ganz allgemein hinsichtlich Artikel 329 AEUV; in der Erwägung, dass sich daher eine größere soziale Konvergenz ohne Änderungen des Vertrags und unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips erzielen lässt;

W. in der Erwägung, dass der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) und der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion („Fiskalpaket“) im Rahmen eines zwischenstaatlichen Dialogs außerhalb der Verträge geschlossen wurden;

X. in der Erwägung, dass die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und der ESM völkerrechtliche Übereinkommen sind, die von Mitgliedstaaten geschlossen wurden, deren Währung der Euro ist;

Y. in der Erwägung, dass die notwendigen Schritte unternommen werden müssen, um den Inhalt des SKS-Vertrags, der nach Maßgabe des Völkerrechts von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und der Tschechischen Republik geschlossen wurde, auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen bei seiner Umsetzung im Einklang mit dem EUV und dem AEUV innerhalb von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten des SKS-Vertrags in den Rechtsrahmen der EU zu übernehmen;

Z.  in der Erwägung, dass der Euro-Plus-Pakt, die Strategie „Europa 2020“ und der Pakt für Wachstum und Beschäftigung in das Unionsrecht integriert werden und den Weg für die Einführung eines Konvergenzkodex für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten ebnen sollten;

AA. in der Erwägung, dass internationale Übereinkommen außerhalb des Rechtsrahmens der EU, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrags anstreben, mit Blick auf die differenzierte Integration als äußerste ultima ratio angewandt wurden, wobei eine Verpflichtung vorgesehen ist, den Inhalt des betreffenden internationalen Übereinkommens in die Verträge einzubinden;

AB. in der Erwägung, dass die Errichtung der WWU einen qualitativen Fortschritt für die Integration darstellte, wobei ein Modell für ebenenübergreifende Verwaltungsmodalitäten geschaffen wurde, das sich sowohl auf die Institutionen als auch auf die Verfahren auswirkt;

AC. in der Erwägung, dass ein Mitgliedstaat auf Wunsch über eine dauerhafte Ausnahmeregelung in Bezug auf den Beitritt zum Euro-Währungsraum (Protokoll Nr. 15) und ein weiterer Mitgliedstaat über eine verfassungsrechtliche Sonderregelung (Protokoll Nr. 16) verfügt;

AD. in der Erwägung, dass im Bereich der Geld- und Währungspolitik die Bestimmungen zur EZB eine Differenzierung vorsehen, sowohl in der institutionellen Struktur, wobei der EZB-Rat als wichtigstes Beschlussfassungsorgan fungiert, das ausschließlich aus Mitgliedstaaten zusammengesetzt ist, deren Währung der Euro ist, und der Erweiterte Rat die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörigen Mitgliedstaaten vereint, als auch in der finanziellen Struktur, wobei die nationalen Zentralbanken aller Mitgliedstaaten als Zeichner des Kapitals der EZB (Artikel 28 Absatz 1 der Satzung der EZB) fungieren, allerdings nur die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung führen, Einzahlungen ihres gezeichneten Kapitals der EZB leisten (Artikel 48 Absatz 1 der Satzung der EZB);

AE. in der Erwägung, dass Artikel 127 Absatz 6 AEUV dem Rat die Befugnis verleiht, besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen an die EZB zu übertragen, und als Rechtsgrundlage für eine Verordnung verwendet wurde, durch die der einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) für das Euro-Währungsgebiet errichtet wird und in der die freiwillige Beteiligung der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten durch die Aufnahme einer engen Zusammenarbeit mit der EZB vorgesehen ist;

AF. in der Erwägung, dass nach Artikel 139 AEUV Mitgliedstaaten durch Ausnahmeregelungen aus dem Anwendungsbereich bestimmter Vertragsbestimmungen und den damit verbundenen Stimmrechten ausgenommen werden;

AG. in der Erwägung, dass in Artikel 136 und 138 AEUV eine bestimmte Form für die Annahme von Maßnahmen vorgesehen ist, die für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gilt und die eine Abstimmung im Rat mit Beschränkung des Stimmrechts im Rat auf die Vertreter dieser Mitgliedstaaten und – falls in dem Verfahren erforderlich – eine Abstimmung des Europäischen Parlaments in seiner Gesamtheit impliziert;

AH. in der Erwägung, dass Artikel 136 AEUV bereits in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 6 zum Erlass von Verordnungen angewandt wurde;

AI.  in der Erwägung, dass in Artikel 184 AEUV im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Raumfahrt für die Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogrammes Zusatzprogramme vorgesehen sind, an denen unter Umständen nur eine Teilgruppe der Mitgliedstaaten teilnimmt, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Union auch finanzieren; in der Erwägung, dass solche Zusatzprogramme jedoch, vorbehaltlich der Zustimmung der von diesen Zusatzprogrammen betroffenen Mitgliedstaaten, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Mitwirkung des Rates in seiner Gesamtheit und des Europäischen Parlaments in seiner Gesamtheit erlassen werden müssen;

AJ. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 966/2012 des Rates der Grundsatz der Universalität des Haushaltsplans eine Gruppe von Mitgliedstaaten nicht daran hindert, einen finanziellen Beitrag dem EU-Haushalt oder bestimmte Einnahmen spezifischen Ausgaben zuzuweisen, wie es beispielsweise bereits für den Hochflussreaktor gemäß der Entscheidung 2012/709/Euratom der Fall war;

AK. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 137 AEUV und Protokoll Nr. 14 die Euro-Gruppe als informelles Gremium ins Leben gerufen worden ist;

AL. in der Erwägung, dass ein reibungsloses Funktionieren der WWU eine vollständige und zügige Umsetzung der Maßnahmen erfordert, auf die man sich im Rahmen der verstärkten wirtschaftspolitischen Steuerung – z.B. Pakt für Wachstum und Stabilität (SWP) und Europäisches Semester – bereits geeinigt hat, wobei wachstumsfördernde Initiativen als Ergänzung hinzukommen;

AM.    in der Erwägung, dass eine vertiefte WWU weitreichendere Befugnisse und Finanzmittel sowie eine demokratische Rechenschaftspflicht erfordert und ihre Errichtung auf ein zweistufiges Konzept gestützt sein sollte, wobei als erstes die in den bestehenden Verträgen vorgesehenen Möglichkeiten vollständig ausgeschöpft werden und zweitens eine Vertragsänderung durch ein Übereinkommen festgelegt wird;

AN. in der Erwägung, dass sich die Governance der WWU auf den institutionellen und rechtlichen Rahmen der Union stützen sollte, um wirksam, rechtmäßig und demokratisch zu sein;

AO. in der Erwägung, dass die demokratische Legitimität und die Rechenschaftspflicht auf der Ebene sichergestellt werden müssen, auf der die Beschlüsse gefasst werden;

AP. in der Erwägung, dass die WWU durch die Union errichtet wird, deren Bürgerinnen und Bürger auf der Ebene der Union direkt durch das Europäische Parlament vertreten werden;

A. GRUNDSÄTZE

1.  bekräftigt seine Forderung nach einer wirklichen WWU mit einer Ausweitung der Befugnisse der Union, insbesondere auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik, und einer Stärkung ihrer Haushaltskapazitäten sowie der Rolle und der demokratischen Rechenschaftspflicht der Kommission und der Vorrechte des Parlaments;

2.  ist der Ansicht, dass eine solche Stärkung der Haushaltskapazitäten auf spezifische Eigenmittel (einschließlich einer Finanztransaktionssteuer) und Haushaltsmittel gestützt sein sollte, mit denen im Rahmen des Haushaltsplans der Union Wachstum und sozialer Zusammenhalt unterstützt werden sollten, um Ungleichgewichte, strukturelle Unterschiede und finanzielle Notlagen zu bekämpfen, die unmittelbar mit der Währungsunion in Verbindung stehen, ohne dabei seine herkömmlichen Funktionen, nämlich die Finanzierung gemeinsamer Strategien, zu untergraben;

3.  begrüßt die „Blaupause“ der Kommission; fordert die Kommission auf, so bald wie möglich Legislativvorschläge vorzulegen, soweit rechtlich möglich im Rahmen der Mitentscheidung, die umgehend umzusetzen sind, wozu auch eine weiter gehende haushaltspolitische Koordinierung, die Ausweitung einer intensivierten politischen Koordinierung in den Bereichen Besteuerung und Beschäftigung und die Schaffung einer angemessenen Fiskalkapazität für die WWU zur Unterstützung der Umsetzung der politischen Entscheidungen gehören; weist mit Nachdruck darauf hin, dass für einige dieser Elemente die Verträge geändert werden müssen;

4.  ist der Auffassung, dass im Rahmen aller vier Bausteine, die in dem von den Präsidenten Van Rompuy, Juncker, Barroso und Draghi vorgelegten Bericht mit dem Titel: „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ enthalten sind, zügig Maßnahmen getroffen werden müssen, insbesondere in Bezug auf folgende Punkte:

(a) Schaffung eines integrierten Finanzrahmens, um insbesondere im Euro-Währungsgebiet die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten und die von den europäischen Bürgern zu tragenden Kosten von Bankeninsolvenzen auf ein Mindestmaß zu beschränken; bei einem solchen Rahmen geht die Verantwortung für die Überwachung auf die europäische Ebene über, und es sind gemeinsame Mechanismen für die Bankenrestrukturierung und die Absicherung von Kundeneinlagen vorgesehen;

(b) Einführung eines integrierten wirtschaftspolitischen Rahmens, der ausreichende Mechanismen enthält, so dass sichergestellt ist, dass nationale und europäische politische Maßnahmen vorhanden sind, die nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit fördern und mit dem reibungslosen Funktionieren der WWU vereinbar sind;

(c) Gewährleistung der erforderlichen demokratischen Legitimität und Rechenschaftspflicht der Beschlussfassung im Rahmen der WWU auf der Grundlage der gemeinsamen Ausübung von Hoheitsrechten in Bezug auf gemeinsame politische Maßnahmen und Solidarität;

5.  ist der Auffassung, dass eine bessere und deutlichere Verteilung von Zuständigkeiten und Ressourcen zwischen der EU und den Mitgliedstaaten mit einer größeren parlamentarischen Mitverantwortung und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die nationalen Zuständigkeiten einhergehen kann und muss;

6.  bekräftigt, dass die Governance einer echten WWU im institutionellen Rahmen der Union erfolgen muss, um wirklich legitim und demokratisch zu sein;

7.  ist der Auffassung, dass Differenzierung ein nützliches und praktisches Instrument zur Förderung einer verstärkten Integration ist und sich – sofern sie die Integrität der EU bewahrt – als unerlässlich zur Schaffung einer wirklichen WWU in der Union erweisen kann;

8.  betont, dass die bestehenden Verfahren zur differenzierten Integration nach Maßgabe der Verträge einen ersten Schritt zur Errichtung einer wirklichen WWU ermöglichen, die den Anforderungen einer verstärkten demokratischen Rechenschaftspflicht, verbesserten Finanzausstattung und besseren Beschlussfähigkeit vollständig entspricht, und fordert alle Organe zu einem raschen Vorgehen durch bestmögliche Ausschöpfung der durch die bestehenden Verträge und deren Flexibilitätselemente gegebenen Möglichkeiten und gleichzeitig zur Vorbereitung der erforderlichen Vertragsänderungen auf, um Rechtssicherheit und demokratische Legitimität sicherzustellen; bekräftigt, dass die Option einer neuen zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgeschlossen werden sollte;

9.  betont, dass die für die Vollendung einer echten WWU und die Schaffung einer Union der Bürger und Staaten notwendigen Vertragsänderungen auf bestehenden Instrumenten, Verfahren, Praktiken und dem Konzept der differenzierten Integration aufbauen und gleichzeitig deren Effektivität und Kohärenz verbessern können, und bestätigt, dass es in vollem Umfang von seinem Vorrecht Gebrauch machen wird, dem Rat anschließend von einem Konvent zu prüfende Vorschläge zur Änderung der Verträge vorzulegen, um den Rahmen für eine echte WWU zu vervollständigen;

10. weist darauf hin, dass sich die Debatte über die Differenzierung bei der Regierungsführung nicht mit dem Thema des Regierens auf mehreren Ebenen überschneidet, das das Gleichgewicht der Kräfte und die Einbindung nationaler, regionaler und lokaler Behörden betrifft;

11. betont, dass die Differenzierung im Einklang mit ihrem Charakter als Instrument zur Förderung von Integration, zur Wahrung der Einheit der EU und zur Sicherstellung der weitgehenden Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung allen Mitgliedstaaten offen stehen und darauf abzielen muss, letztlich alle Mitgliedstaaten einzuschließen;

12. betont, dass gemäß Artikel 121 AEUV und Artikel 148 AEUV ein Gleichgewicht zwischen Beschäftigungs- und Wirtschaftspolitik für eine positive Entwicklung der EU notwendig ist;

B. VERFAHREN

13. ist der Ansicht, dass die Differenzierung vorzugsweise und nach Möglichkeit im Rahmen eines Rechtsakts, der an alle Mitgliedstaaten gerichtet ist, mit Hilfe von Ausnahmeregelungen und Schutzmaßnahmen durchgeführt werden sollte, statt einige Mitgliedstaaten von vornherein vom territorialen Anwendungsbereich des Rechtsakts auszuschließen; betont allerdings, dass eine hohe Anzahl von Ausnahmeregelungen und Schutzmaßnahmen die Einheit der EU sowie die Kohärenz und Effektivität ihres Rechtsrahmens untergräbt;

14. ist der Auffassung, dass die Koordinierung der Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik in die Kategorie der geteilten Zuständigkeiten fällt, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 AEUV alle Bereiche umfasst, die nicht in den abschließenden Listen der ausschließlichen Zuständigkeiten oder Zuständigkeiten für unterstützende Maßnahmen aufgeführt sind;

15. ist der Ansicht, dass sich daher die Spezifizität der gemäß Artikel 136 AEUV angenommenen Maßnahmen nicht allein auf die Tatsache bezieht, dass diese Maßnahmen lediglich Mitgliedstaaten betreffen, deren Währung der Euro ist, sondern außerdem impliziert, dass sie eine größere Bindewirkung haben können; ist der Ansicht, dass Artikel 136 AEUV dem Rat ermöglicht, auf Empfehlung der Kommission und allein mit der Stimme der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, rechtsverbindliche wirtschaftspolitische Leitlinien für die Länder des Euro-Währungsgebietes im Rahmen des Europäischen Semesters zu verabschieden;

16. betont, dass für den Fall, dass sich einige Mitgliedstaaten nicht an der Annahme eines Rechtsaktes im Bereich der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union beteiligen möchten, statt des Abschlusses internationaler Abkommen außerhalb des Rahmens der EU-Rechtsordnung eine verstärkte Zusammenarbeit gemäß den einschlägigen Vertragsbestimmungen geschaffen werden sollte;

17. ist der Auffassung, dass Artikel 352 AEUV, demzufolge der Rat befugt ist, geeignete Maßnahmen zu erlassen, um die in den Verträgen festgelegten Ziele zu erreichen, falls in den Verträgen nicht die notwendigen Befugnisse vorgesehen sind, in Verbindung mit Artikel 20 EUV angewendet werden kann, wodurch die Flexibilitätsklausel aktiviert werden kann, wenn im Rat über den Mechanismus der verstärkten Zusammenarbeit kein einstimmiger Konsens erzielt werden kann;

18. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz der verstärkten Zusammenarbeit auf die Sozial- und Beschäftigungspolitik auszuweiten, wenn aufgrund einer Abweichung in der politischen Richtung zwischen den Mitgliedstaaten Fortschritte verhindert werden;

19. ist der Auffassung, dass die Ausgaben aufgrund der Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit als sonstige Einnahmen oder spezifische Eigenmittel in den EU-Haushalt aufgenommen werden müssen, um die Einhaltung der Grundsätze des EU-Haushaltsrechts sicherzustellen und die Schlüsselposition des Europäischen Parlaments als Haushaltsbehörde zu wahren;

20. fordert bei der Aufnahme einer verstärkten Zusammenarbeit in einem Bereich, der nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt und sich auf ein besonderes Legislativverfahren bezieht, die systematische Anwendung von Artikel 333 Absatz 2 AEUV und fordert den Rat ferner auf, durch einstimmigen Beschluss der beteiligten Mitgliedstaaten eine Entscheidung zu erlassen, mit der festgelegt wird, dass zum Zweck der verstärkten Zusammenarbeit der Rückgriff auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren vorgesehen wird;

21. fordert, soweit möglich, bei Verfahren, die nicht Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit sind, die systematische Anwendung der Überleitungsklausel von Artikel 48 Absatz 7 EUV, um die demokratische Legitimität und die Effektivität der WWU‑Governance zu stärken;

22. ist der Ansicht, dass für den Fall, dass die Anwendung der Überleitungsklausel nicht möglich ist, beispielsweise bei der Annahme der Grundzüge der Wirtschaftspolitik und der beschäftigungspolitischen Leitlinien oder des Jahreswachstumsberichts, von der Möglichkeit, verbindliche interinstitutionelle Vereinbarungen abzuschließen, umfassend Gebrauch gemacht werden sollte;

23. weist darauf hin, dass der Zweck des Artikels 48 EUV unter anderem in der Gewährleistung der demokratischen Legitimität bei allen Vertragsänderungen besteht, da verbindlich vorgeschrieben wird, dass das Europäische Parlament an Änderungsverfahren und die nationalen Parlamente an anschließenden Ratifizierungsverfahren beteiligt werden;

24. ist mit dem Begriff „vertragliche Vereinbarungen“ nicht einverstanden und legt nahe, nach besseren Wegen Ausschau zu halten, um die im Rahmen des Instruments für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit (IKW) zur Verfügung gestellten Mittel formell an Strukturreformen zu knüpfen, und weist erneut darauf hin, dass mangelnde Zuständigkeiten und Befugnisse der Union erforderlichenfalls durch die Anwendung geeigneter in den Verträgen festgelegten Verfahren oder in Ermangelung einer geeigneten Rechtsgrundlage durch Änderung der Verträge überwunden werden können;

C. DEMOKRATIE UND INSTITUTIONEN

25. weist darauf hin, dass die WWU gemäß Artikel 3 Absatz 4 EUV durch die Union errichtet wird und ihr Funktionieren auf der repräsentativen Demokratie beruhen muss;

26. betont, dass das Europäische Parlament und das einzige Organ der EU ist, in dem die Bürger auf der Ebene der Union direkt vertreten sind, und dass seine angemessene Beteiligung als parlamentarisches Organ der WWU unerlässlich ist, um die demokratische Legitimität und die Funktionsfähigkeit der WWU sicherzustellen, die als Voraussetzung für jeden weiteren Schritt in Richtung einer Bankenunion, einer Fiskalunion und einer Wirtschaftsunion fungiert;

27. betont, dass die ordnungsgemäße Legitimität und Rechenschaftspflicht auf der nationalen Ebene und auf der Ebene der EU durch die nationalen Parlamente beziehungsweise das Europäische Parlament gewährleistet werden müssen; verweist auf den in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2012 festgelegten Grundsatz, der wie folgt lautet: „Während des gesamten Prozesses besteht das allgemeine Ziel weiterhin darin, demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht jeweils auf der Ebene sicherzustellen, auf der Beschlüsse gefasst und angewandt werden“;

28. bedauert daher die fehlende parlamentarische Kontrolle der Troika, der EFSF und des ESM;

29. vertritt die Ansicht, dass jede formale Differenzierung der parlamentarischen Mitwirkungsrechte im Hinblick auf die Herkunft der Mitglieder des Europäischen Parlaments eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, deren Verbot ein Grundprinzip der Europäischen Union ist, und die gegen den in Artikel 9 EUV verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung der Unionsbürger verstößt;

30. ist der Auffassung, dass im Falle von gemäß Artikel 136 AEUV angenommenen Maßnahmen oder im Falle der Festlegung einer verstärkten Zusammenarbeit die Asymmetrie durch die Beteiligung von Vertretern der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (oder Vertretern der teilnehmenden Staaten) im Rat auf der einen Seite und des Europäischen Parlaments und der Kommission als Vertretung aller Unionsbürger und der Förderung des allgemeinen Interesses auf der anderen Seite uneingeschränkt mit dem Grundsatz der Differenzierung kohärent ist und die Legitimität dieser Maßnahmen nicht verringert, sondern vielmehr erhöht;

31. betont, dass die internen Regelungen des Europäischen Parlaments ausreichend Spielraum bieten, um auf der Grundlage von politischen Vereinbarungen innerhalb und zwischen den Fraktionen spezifische Formen der Differenzierung zu organisieren, damit für eine angemessene Kontrolle der WWU gesorgt wird, und fordert die Einsetzung eines Unterausschusses, um für eine derartige Kontrolle zu sorgen und den Ansatz des Parlaments hinsichtlich der WWU kohärenter zu gestalten;

32. erachtet es für wichtig, die Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten auf der Grundlage von Artikel 9 des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 1 zu intensivieren, und begrüßt die Vereinbarung mit der Einsetzung einer interparlamentarischen Konferenz zur Erörterung der Haushalts- und Wirtschaftspolitik; betont allerdings, dass diese Zusammenarbeit nicht als Schaffung eines neuen parlamentarischen Gremiums zu betrachten ist, das sowohl ineffektiv als auch aus demokratischer und verfassungsrechtlicher Sicht rechtswidrig wäre, und bekräftigt, dass eine formale Stärkung der uneingeschränkten Legitimität des Europäischen Parlaments als parlamentarisches Organ auf der Ebene der Union durch nichts zu ersetzen ist, wenn es darum geht, die demokratische Governance der WWU zu stärken;

33. betont, dass der Euro-Gipfel und die Euro-Gruppe informelle Diskussionsgremien und keine Gremien zur Beschlussfassung im Rahmen der Governance der Wirtschafts- und Währungsunion sind;

34. betont die zentrale Rolle der Kommission bei der Governance der WWU, was auch durch den Fiskalpakt und die Verträge zum Europäischen Stabilitätsmechanismus bestätigt wird, indem sie die Rechtsordnung der EU-Verträge gewährleistet und dem gemeinsamen Interesse der Union in ihrer Gesamtheit dient;

D. DIFFERENZIERTE INTEGRATION INNERHALB DER BESTEHENDEN VERTRÄGE: AUF DEM WEG ZU EINER ECHTEN WWU

35. ist der Auffassung, dass die Gemeinschaftsmethode bei allen Maßnahmen eingesetzt werden sollte, die darauf abzielen, die WWU zu stärken; verweist auf Artikel 16 des SKS-Vertrags, wonach binnen höchstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Vertrags auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen mit der Umsetzung des Vertrags gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die notwendigen Schritte mit dem Ziel ergriffen werden müssen, den Inhalt des Vertrags in den Rechtsrahmen der Europäischen Union zu überführen;

36. betont, dass die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und diejenigen, die sich verpflichtet haben, ihn einzuführen, ihre Anstrengungen verdoppeln müssen, um die Stabilität und die Einhaltung des Vertrags zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit, die Effizienz, die Transparenz und die demokratische Rechenschaftspflicht zu erhöhen; weist darauf hin, dass der Euro die Währung der Europäischen Union ist, und dass von allen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme derjenigen, für die eine Ausnahmeregelung gilt, erwartet wird, dass sie den Euro zu gegebener Zeit einführen;

37. stellt fest, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten und die europäischen Institutionen zur Abfederung der Krise und als Reaktion auf strukturelle Defizite bei der Gestaltung der Wirtschafts- und Währungsunion eine breite Palette von Maßnahmen eingeführt haben, um die finanzielle Stabilität zu wahren und die wirtschaftspolitische Steuerung zu verbessern; stellt fest, dass diese Beschlüsse, wie etwa gewisse Bestimmungen des Sechserpakets und die Einrichtung des ESM, nur die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets betreffen;

38. begrüßt, dass ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus eingerichtet wird, der das gesamte Euro-Währungsgebiet abdeckt und allen EU-Mitgliedstaaten offensteht; weist mit Nachdruck daraufhin, dass die Schaffung eines einheitlichen Mechanismus zur Abwicklung von Banken eine unumgängliche Etappe hin zur Errichtung einer wirklichen Bankenunion ist; ist der Ansicht, dass bei der vorgeschlagenen Bankenunion an die vorhergehende Reform des Finanzdienstleistungssektors in der Union – die auch die verstärkte wirtschaftspolitische Steuerung, vor allem im Euro-Währungsgebiet, und den neuen haushaltspolitischen Rahmen des Europäischen Semesters umfasst – angeknüpft werden sollte, um die strukturellen Mängel der Wirtschafts- und Währungsunion zu überwinden und das weit verbreitete fahrlässige Verhalten wirksam einzudämmen, damit der Bankensektor der Union widerstands- und wettbewerbsfähiger wird, das Vertrauen in ihn gestärkt wird und größere Kapitalrückstellungen vorgenommen werden, um zu verhindern, dass die öffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten künftig die Kosten von Bankenrettungen tragen müssen;

39. ist zutiefst besorgt über die Verzögerungen bei der Errichtung der Bankenunion und bei der Festlegung der praktischen Modalitäten für die direkte Rekapitalisierung von Banken durch den ESM; erklärt sich insbesondere beunruhigt über die fortlaufende Zersplitterung des Bankensystems in der EU; betont, dass eine solide und ambitionierte Bankenunion ein zentraler Bestandteil einer vertieften und wirklichen WWU und ein wichtiger Schritt ist, den es seit über drei Jahren fordert, vor allem seit der Annahme seiner Standpunkte zu der Verordnung über die Europäische Bankenaufsichtsbehörde;

40. betrachtet den Erlass einer EAM-Verordnung, die der Zustimmung des Europäischen Parlaments zur Ernennung des Vorsitzes und stellvertretenden Vorsitzes des Aufsichtsrates bedarf, als einen wichtigen Präzedenzfall für eine verstärkte Rolle des Europäischen Parlaments bei einer auf Differenzierung beruhenden Steuerung der WWU;

41. befürwortet die neuen Instrumente für Solidarität, wie zum Beispiel das „Instrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit“ (CCI); ist der Auffassung, dass durch das CCI-Konzept die Mitverantwortung und Wirksamkeit der Wirtschaftspolitik verbessert werden könnten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass solche Instrumente so verfasst werden müssen, dass jede Rechtsunsicherheit vermieden und das demokratische Defizit der Union nicht vergrößert wird;

42. fordert die Kommission auf, im Rahmen des Europäischen Semesters einen Vorschlag zur Annahme eines Konvergenzkodex vorzulegen, der auf der Strategie Europa 2020 beruht und mit dem eine starke sozialpolitische Säule geschaffen wird; betont, dass mit den nationalen Durchführungsprogrammen dafür gesorgt werden muss, dass der Konvergenzkodex – ergänzt um einen auf Anreize gestützten Mechanismus – in allen Mitgliedstaaten umgesetzt wird;

43. betont, dass die rechtsverbindliche Natur der wirtschaftspolitischen Koordinierung durch einen Anreizmechanismus gestärkt würde;

44. weist darauf hin, dass die Schaffung eines auf Anreizen gestützten Mechanismus zur Durchsetzung, mit dem das Ziel verfolgt wird, die Solidarität, den Zusammenhalt und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, mit zusätzlichen Ebenen wirtschaftspolitischer Koordinierung einhergehen muss, worauf die Kommission in ihrer Erklärung hinwies, die dem „Zweierpaket“ beigefügt ist, damit der Grundsatz eingehalten wird, nach dem „Schritte zu mehr Verantwortung und wirtschaftlicher Disziplin mit mehr Solidarität kombiniert werden sollen“;

45. betont, dass Mechanismen für eine Ex-ante-Koordinierung und Instrumente für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit für alle Mitgliedstaaten gelten sollten, die den Euro als Währung eingeführt haben, wobei anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, auf Dauer beizutreten; fordert die Kommission auf, eine verbindliche Validierung durch die nationalen Parlamente in den anstehenden Legislativvorschlägen vorzusehen und auch für eine stärkere Einbindung der Sozialpartner in die wirtschaftspolitische Koordinierung zu sorgen;

46. ist der Ansicht, dass sich jedes neue Instrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit (CCI) auf Konditionalität, Solidarität und Konvergenz stützen sollte; ist der Überzeugung, dass ein solches Instrument erst initiiert werden sollte, nachdem soziale Ungleichgewichte und die Notwendigkeit wichtiger langfristiger und nachhaltiges Wachstum verstärkender Strukturreformen auf der Grundlage einer Bewertung der Kohärenz zwischen dem Konvergenzkodex und der nationalen Plänen zur Umsetzung – unter angemessener förmlicher Einbeziehung des Europäischen Parlaments, des Rates und der nationalen Parlamente – ermittelt wurden;

47. betont, dass das einzurichtende neue CCI auf alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets Anwendung finden und allen Mitgliedstaaten der Union offen stehen sollte, wobei allerdings die stärkere gegenseitige Abhängigkeit der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu berücksichtigen ist; ist der Ansicht, dass den Mitgliedstaaten, die das Programm durchlaufen, gestattet werden sollte, auf freiwilliger Grundlage teilzunehmen;

48. vertritt die Auffassung, dass das CCI ein Hilfsmittel für eine Stärkung der Haushaltsmittel sein und auf eine an Bedingungen geknüpfte Unterstützung von Strukturreformen ausgerichtet sein sollte, wobei das Ziel verfolgt werden sollte, die Wettbewerbsfähigkeit, das Wachstum und den sozialen Zusammenhalt zu stärken, eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und Ungleichgewichte und strukturelle Abweichungen abzubauen; hält solche Instrumente für Bausteine in Richtung einer wirklichen Fiskalkapazität;

49. betrachtet die Einrichtung dieses Instruments als ersten Schritt zur Stärkung der Fiskalkapazität der WWU und betont, dass die Finanzmittel des CCI ein fester Bestandteil des EU-Haushalts sein müssen, jedoch außerhalb der Obergrenzen des MFR liegen müssen, damit die EU-Verträge und das EU-Recht eingehalten werden und sichergestellt wird, dass das Europäische Parlament als Teil der Haushaltsbehörde in vollem Umfang eingebunden wird, indem unter anderem zugelassen wird, dass die entsprechenden Haushaltsmittel in jedem Fall individuell verabschiedet werden;

50. fordert, dass neue Eigenmittel eingeplant werden, die gemäß einem geänderten Eigenmittelbeschluss durch Beiträge der sich am CCI beteiligenden Mitgliedstaaten finanziert werden, wobei die Einnahmen aus diesen neuen Eigenmitteln für die Ausgaben des CCI bestimmt werden, und fordert eine Änderung der Eigenmittelbeschlüsse oder, falls dies nicht möglich ist, die Verwendung der Einnahmen aus der Finanztransaktionssteuer als sonstige Einnahmen, damit solche direkten Beiträge ausgeglichen werden können;

51. vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass sein Präsident auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates den Standpunkt des Parlaments zum Jahreswachstumsbericht darlegen sollte; ist der Ansicht, dass eine interinstitutionelle Vereinbarung mit dem Ziel ausgehandelt werden sollte, das Parlament in die Genehmigung des Jahreswachstumsberichts sowie die Grundzüge der Wirtschaftspolitik und die beschäftigungspolitischen Leitlinien einzubeziehen;

52. fordert erneut, dass die soziale Dimension der WWU durch einen Sozialpakt und den Aufbau eines sozialen Pfeilers gestärkt wird, während es nochmals bekräftigt, dass es sich bei der Beschäftigungs- und Sozialpolitik um Politiken der Union handelt;

53. betont erneut, dass die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus und die Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes bei der Festlegung und Durchführung der Politiken und der Aktivitäten der EU nach Maßgabe der Verträge berücksichtigt werden müssen; fordert, dass in Ergänzung der finanzpolitischen und makroökonomischen Indikatoren beschäftigungs- und sozialpolitische Richtwerte und Berichte über Fortschritte in Bezug auf Strukturreformen eingeführt werden, womit das Ziel erreicht werden sollte, dafür zu sorgen, dass Sozialinvestitionen in angemessener und ausreichender Höhe getätigt werden und somit langfristig für die Tragfähigkeit einer sozial ausgerichteten Europäischen Union gesorgt ist;

54. weist erneut darauf hin, dass der Fiskalpakt gemäß Artikel 16 des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der WWU binnen spätestens fünf Jahren auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen mit der Umsetzung des Vertrags in den Rechtsrahmen der Europäischen Union zu überführen ist;

55. ist der Auffassung, dass es eine stufenweise Überführung der übermäßigen Schulden in einen Schuldentilgungsfonds geben sollte, die sich an dem Vorschlag des deutschen Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung orientiert, und die vorläufige Einrichtung eines Fonds vorgesehen werden sollte, in den alle die 60 %-Marke überschreitenden Schulden der Mitgliedstaaten, die bestimmte Kriterien erfüllen, eingehen sollen; die Schulden werden über einen Zeitraum von etwa 25 Jahren getilgt; auf diese Weise wird ein Fonds eingerichtet, der zusammen mit der Umsetzung aller bestehenden Mechanismen dazu beitragen wird, dass die Gesamtverschuldung der Mitgliedstaaten die 60 %-Marke künftig nicht überschreitet;

56. begrüßt, dass die Kommission am 2. Juli 2013 und im Anschluss an die Vereinbarungen des Zweierpakets eine Sachverständigengruppe unter dem Vorsitz von Gertrude Tumpel-Gugerell eingesetzt hat, die mit der eingehenden Bewertung der wichtigsten Bestandteile eines möglichen Schuldentilgungsfonds und von Euro-Anleihen, einschließlich aller rechtlichen Bestimmungen, der Finanzarchitektur und des zusätzlichen Haushaltsrahmens, betraut ist, und beabsichtigt, nach Vorlage des Berichts der Sachverständigengruppe selbst dazu Stellung zu nehmen;

57. betrachtet die Harmonisierung der Bemessungsgrundlagen für direkte Steuern gemäß Artikel 115 AEUV und indirekte Steuern gemäß Artikel 113 AEUV als einen wichtigen Schritt auf dem Weg zum Aufbau einer echten Wirtschaftsunion, damit eine verstärkte Zusammenarbeit ermöglicht wird, wenn die erforderliche Einstimmigkeit im Rat nicht erzielt werden kann;

58. ist der Auffassung, dass die Tätigkeit von EFSF/ESM und jeder zukünftigen ähnlichen Struktur einer regelmäßigen demokratischen Kontrolle und der Aufsicht durch das Europäische Parlament unterliegen sollte; vertritt die Auffassung, dass der ESM vollständig in den Rahmen der Union aufgenommen werden sollte;

59. weist darauf hin, dass die Wirtschaftspolitik einiger Mitgliedstaaten von der Troika festgelegt wird, im Gegenzug für die finanziellen Mittel, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, damit die Länder wirtschaftlich überleben und sie wieder Zugang zu den Kapitalmärkten erhalten; ist der Auffassung, dass die Troika gleichwohl in angemessener Form Rechenschaft ablegen muss; ist der Auffassung, dass die Kommission das Europäische Parlament auf dem Laufenden halten und im Namen der Troika regelmäßig Bericht erstatten sollte; weist erneut darauf hin, dass die Mitwirkung der EU an der Troika der demokratischen Kontrolle durch das Parlament und der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament unterliegen sollte;

60. bekräftigt seine bereits mehrmals erhobene Forderung, den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) in den Besitzstand der Union zu überführen, damit er nach der Gemeinschaftsmethode verwaltet werden kann und der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament unterliegt; fordert die Kommission auf, einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen; erinnert die Eurogruppe daran, dass dem Parlament schriftlich zugesichert worden ist, dass der ESM der parlamentarischen Kontrolle unterzogen wird;

E. DIFFERENZIERTE INTEGRATION UND ÄNDERUNGEN DER VERTRÄGE

61. vertritt die Auffassung, dass alle künftigen Änderungen der Verträge die differenzierte Integration als Instrument zur Verwirklichung einer weiteren Integration bei gleichzeitiger Wahrung der Einheit der Union bekräftigen sollten;

62. ist der Ansicht, dass eine künftige Änderung der Verträge eine neue Ebene der assoziierten Mitgliedschaft schaffen kann, einschließlich einer teilweisen Integration in spezifische Bereiche der Unionspolitik, um auf diese Weise die Europäische Nachbarschaftspolitik zu stärken;

63. fordert, dass bei der Einberufung eines Konvents nach Artikel 48 Absatz 3 EUV vollkommene Offenheit und Transparenz hergestellt wird; fordert nachdrücklich, dass der Zivilgesellschaft in allen Phasen des Konvents das Recht eingeräumt wird, sich in die Beratungen einzubringen;

64. ist der Ansicht, dass eine künftige Vertragsänderung den Euro-Gipfel – wie in Titel V des SKS-Vertrags festgelegt – als informelle Formation des Europäischen Rates bekräftigen sollte;

65. schlägt vor, die Euro-Gruppe zu einer informellen Formation des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ zu machen;

66. fordert, dass das für Wirtschaft und Finanzen zuständige Mitglied der Kommission die Funktion eines Schatzministers und eines ständigen Vizepräsidenten der Kommission übernimmt;

67. fordert – mit begrenzten Ausnahmen – eine Änderung der Abstimmungsverfahren im Rat, nach der statt der Einstimmigkeit die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, und eine Umwandlung der bestehenden besonderen Gesetzgebungsverfahren in ordentliche Gesetzgebungsverfahren;

68. fordert die Einführung einer Rechtsgrundlage zur Schaffung von EU-Agenturen, die bestimmte Exekutiv- und Durchführungsfunktionen übernehmen können, die ihnen vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren übertragen werden;

69. betrachtet die Abstimmung im Fiskalpakt nach dem Grundsatz der umgekehrten qualifizierten Mehrheit eher als eine politische Erklärung und weniger als wirksames Instrument der Beschlussfassung, und fordert daher die Einbeziehung der umgekehrten qualifizierten Mehrheit in die Verträge, insbesondere in die Artikel 121, 126 und 136 AEUV dahingehend, dass die von der Kommission unterbreiteten Vorschläge oder Empfehlungen in Kraft treten können, wenn seitens des Parlaments oder des Rates innerhalb einer bestimmten vorher festgelegten Frist keine Einwendungen vorgebracht werden, so dass uneingeschränkte Rechtssicherheit sichergestellt werden kann;

70. befürwortet die Einführung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zur Annahme der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedsaaten und der Union gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV und der beschäftigungspolitischen Leitlinien gemäß Artikel 148 Absatz 2 AEUV;

71. spricht sich dafür aus, dass in die Beschlussfassungsverfahren gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV und Artikel 148 Absatz 4 AEUV das Recht des Parlaments aufgenommen wird, Änderungen zu einem Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung vorzuschlagen, bevor dieser von der Kommission angenommen wird, wobei zugleich anerkannt werden muss, dass das Verfahren der multilateralen Überwachung einer zügigen Beschlussfassung bedarf;

72. setzt sich dafür ein, dass das Parlament in das Verfahren zur Haushaltsüberwachung gemäß Artikel 126 AEUV einbezogen und ihm das Recht zugestanden wird, einen von der Kommission eingebrachten Vorschlag für eine Empfehlung zu ändern, der von einer qualifizierten Mehrheit des Rates abgelehnt werden kann, wenn die Kommission eine negative Stellungnahme abgibt;

73. fordert die Änderung des Artikels 136 AEUV, um seinen Anwendungsbereich auf die freiwillige Teilnahme der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten dahingehend zu erweitern, dass ihnen gemäß dem Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit uneingeschränkte Stimmrechte eingeräumt werden, und fordert die Abschaffung der Einschränkungen gemäß Artikel 136 AEUV und die Aufwertung dieses Artikels zu einer allgemeinen Klausel zum Erlass der die Koordinierung betreffenden Rechtsakte und die Festlegung rechtsverbindlicher Mindeststandards in Bezug auf die Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Sozialpolitik;

74. fordert die Ausweitung der Rechtsgrundlage in Artikel 127 Absatz 6 AEUV auf alle Finanzinstitute, einschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz innerhalb des Binnenmarktes;

75. fordert die Einbeziehung des Parlaments in das Verfahren zur Ernennung des Präsidenten, Vizepräsidenten und anderer Mitglieder des Direktoriums der EZB nach Artikel 283 AEUV, indem seine Zustimmung zu den Empfehlungen des Rates vorgeschrieben wird;

76. fordert, dass beim nächsten Konvent die Möglichkeit geprüft wird, ein besonderes Gesetzgebungsverfahrens einzuführen, nach dem gemäß Artikel 312 AEUV für den Erlass der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens vier Fünftel der Stimmen im Rat und eine Mehrheit der Mitglieder des Parlaments erforderlich sind;

77. fordert, dass beim nächsten Konvent die Möglichkeit geprüft wird, ein besonderes Gesetzgebungsverfahren einzuführen, nach dem für den Erlass des Eigenmittelbeschlusses vier Fünftel der Stimmen im Rat und eine Mehrheit der Mitglieder des Parlaments nach Artikel 311 Absatz 3 AEUV erforderlich sind;

78. fordert, dass der Union beim nächsten Konvent die Möglichkeit eingeräumt wird, neben der Festlegung geeigneter Mechanismen, die die Vermeidung eines übermäßigen Defizits auf europäischer Ebene sicherstellen, im Haushalt ein Defizit zu veranschlagen, das allerdings einen in den Verträgen vorzugebenden Richtwert nicht überschreiten darf;

79. fordert, dass beim nächsten Konvent die Möglichkeit geprüft wird, für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und für alle Mitgliedstaaten, die sich an neuen gemeinschaftlichen Politikfeldern beteiligen möchten, im Rahmen des EU-Haushalts spezifische Eigenmittel bereitzustellen;

80. ist der Auffassung, dass die Finanzmittel der EU-Agenturen ein fester Bestandteil des Haushalts der Union sein sollten;

81. fordert, dass die Zustimmung des Europäischen Parlaments zu Vertragsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder vorgeschrieben wird;

82. weist mit Nachdruck darauf hin, dass der künftige Konvent über die größtmögliche demokratische Legitimität verfügen sollte, indem auch Sozialpartner, die Zivilgesellschaft und sonstige Interessenträger einbezogen werden; besteht darauf, dass seine Beschlüsse im Plenum unter vollkommener Einhaltung der demokratischen Regeln gefasst werden, dass genügend Zeit für ernsthafte und gründliche Beratungen zur Verfügung steht und dass seine Tätigkeit vollständig transparent ist und all seine Sitzungen der Öffentlichkeit zugänglich sind;

83. fordert, dass beim nächsten Konvent die Möglichkeit geprüft wird, dass künftige Änderungen der Verträge nach deren Ratifizierung durch vier Fünftel der Mitgliedstaaten, die eine Mehrheit der Unionsbevölkerung darstellen, nach Maßgabe ihrer entsprechenden verfassungsrechtlichen Anforderungen unionsweit in Kraft treten;

84. befürwortet die Erweiterung der Überleitungsklausel nach Artikel 48 Absatz 7 EUV auf die Verträge in ihrer Gesamtheit;

85. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Präsidenten des Europäischen Rates zu übermitteln.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (30.10.2013)

für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zu konstitutionellen Problemen ebenenübergreifender Verwaltungsmodalitäten in der Europäischen Union
(2012/2078(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Sylvie Goulard

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass der Euro-Plus-Pakt, die Strategie „Europa 2020“ und der Pakt für Wachstum und Beschäftigung in das Unionsrecht integriert werden und den Weg für die Einführung eines Konvergenzkodex für die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten ebnen sollten;

B.  in der Erwägung, dass ein reibungsloses Funktionieren der WWU eine vollständige und rasche Umsetzung der Maßnahmen erfordert, auf die man sich im Rahmen der verstärkten wirtschaftspolitischen Steuerung bereits geeinigt hat (wie den Pakt für Wachstum und Stabilität (SWP) und das Europäische Semester), ergänzt durch wachstumsfördernde Initiativen; in der Erwägung, dass innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des SKS-Vertrags auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen mit seiner Umsetzung in Übereinstimmung mit dem EUV und dem AEUV die notwendigen Schritte eingeleitet werden müssen, um die Substanz des SKS-Vertrags in den Rechtsrahmen der Europäischen Union aufzunehmen.

I. WWU – Allgemeine Grundsätze

1.  weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung führen, und diejenigen, die sich verpflichtet haben, ihn einzuführen, ihre Anstrengungen verdoppeln müssen, um die Vertragstreue einzuhalten und die Stabilität, die Wettbewerbsfähigkeit, die Effizienz, die Transparenz und die demokratische Rechenschaftspflicht weiter zu stärken; weist darauf hin, dass der Euro die Währung der Europäischen Union ist, und dass von allen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme derjenigen, für die eine Ausnahmeregelung gilt, erwartet wird, dass sie den Euro zu gegebener Zeit einführen; weist darauf hin, dass das Europäische Parlament als Parlament der Europäischen Union die alleinige Verkörperung der direkten demokratischen Legitimität der Union und der Garant der unmittelbaren demokratischen Rechenschaftspflicht ist;

2.  ist der Auffassung, dass die Gemeinschaftsmethode bei allen Maßnahmen eingesetzt werden sollte, die darauf abzielen, die WWU zu stärken; verweist auf Artikel 16 des SKS-Vertrags, wonach binnen höchstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Vertrags auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen mit der Umsetzung des Vertrags gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die notwendigen Schritte mit dem Ziel unternommen werden, den Inhalt des Vertrags in den Rechtsrahmen der Europäischen Union zu überführen.

3.  stellt fest, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten und die europäischen Institutionen zur Abfederung der Krise und als Reaktion auf strukturelle Defizite bei der Gestaltung der Wirtschafts- und Währungsunion eine breite Palette von Maßnahmen eingeführt haben, um die finanzielle Stabilität zu wahren und die wirtschaftspolitische Steuerung zu verbessern; stellt fest, dass diese Beschlüsse, wie etwa gewisse Bestimmungen des „Six-Pack“ und die Einrichtung des ESM, nur die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets betreffen; ist der Auffassung, dass die Tätigkeit von EFSF/ESM und jeder zukünftigen ähnlichen Struktur einer regelmäßigen demokratischen Kontrolle und der Aufsicht durch das Europäische Parlament unterliegen sollte; ist der Auffassung, dass der ESM so bald wie möglich in den gemeinschaftlichen Besitzstand überführt werden muss;

4.  stellt fest, dass zwei Mitgliedstaaten in Bezug auf die Einführung des Euro und zwei Mitgliedstaaten in Bezug auf die Umsetzung des Schengen-Besitzstands ein Opt-out-Recht haben;

5.  stellt fest, dass mit einer verbesserten Zusammenarbeit eine Rechtsgrundlage für die Annahme von Maßnahmen geschaffen wird, die nur eine begrenzte Zahl von Mitgliedstaaten betreffen; stellt fest, dass dieser Mechanismus bereits für das transeuropäische Scheidungsrecht und für das europäische Patentrecht zur Anwendung gelangt und vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen der Besteuerung für die Festlegung einer Finanztransaktionssteuer gebilligt wurde;

6.  weist darauf hin, dass die Wirtschaftspolitik einiger Mitgliedstaaten durch die Troika festgelegt wird, im Gegenzug für die finanziellen Mittel, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, damit die Länder wirtschaftlich überleben und sie wieder Zugang zu den Kapitalmärkten erhalten; ist der Auffassung, dass die Troika gleichwohl Rechenschaft ablegen muss; ist der Auffassung, dass die Troika durch regelmäßige Berichterstattung dem Europäischen Parlament gegenüber Rechenschaft ablegen sollte; weist erneut darauf hin, dass die Mitwirkung der EU an der Troika der demokratischen Kontrolle durch das Parlament und der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament unterliegen sollte;

7.  stellt fest, dass die zur Einhaltung der neuen Vorschriften in Bezug auf die wirtschaftspolitische Steuerung unternommenen Bemühungen zur Haushaltskonsolidierung gleichmäßig und fair auf die einzelnen Behörden verteilt werden sollten, je nachdem, welche Dienste sie bereitstellen;

8.  begrüßt die „Blaupause“ der Kommission; fordert die Kommission auf, so bald wie möglich Legislativvorschläge vorzulegen, wenn rechtlich möglich im Rahmen der Mitentscheidung, die umgehend umgesetzt werden sollten, wozu auch eine weiter gehende haushaltspolitische Koordinierung, eine intensivere politische Koordinierung in den Bereichen Besteuerung und Beschäftigung und die Schaffung einer eigenen finanzpolitischen Kapazität für die WWU zur Unterstützung der politischen Entscheidungen gehören sollten; weist mit Nachdruck darauf hin, dass für einige dieser Elemente die Verträge geändert werden müssen;

9.  befürwortet die neuen Instrumente für Solidarität, wie zum Beispiel das „Instrument für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit“ (CCI) ; ist der Auffassung, dass das CCI- Konzept die Mitverantwortung für die Wirtschaftspolitik und deren Wirksamkeit verbessern könnte; weist mit Nachdruck darauf hin, dass diese Instrumente so verfasst werden müssen, dass jede Rechtsunsicherheit vermieden und das demokratische Defizit der Union nicht vergrößert wird;

10. ist der Auffassung, dass im Rahmen aller vier Bausteine, die in dem von den Präsidenten Van Rompuy, Juncker, Barroso und Draghi vorgelegten Bericht: „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ enthalten sind, rasche Maßnahmen getroffen werden müssen, insbesondere in folgender Hinsicht:

(a) Schaffung eines integrierten Finanzrahmens, um insbesondere im Euro-Währungsgebiet Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten und die von den europäischen Bürgern zu tragenden Kosten für Bankeninsolvenzen auf ein Mindestmaß zu reduzieren; bei einem solchen Rahmen geht die Verantwortung für die Überwachung auf die europäische Ebene über, und er sieht gemeinsame Mechanismen für die Bankenrestrukturierung und die Absicherung von Kundeneinlagen vor;

(b) Einführung eines integrierten wirtschaftspolitischen Rahmens, der ausreichende Mechanismen beinhaltet, so dass sichergestellt ist, dass nationale und europäische politische Maßnahmen vorhanden sind, die nachhaltiges Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit fördern und mit dem reibungslosen Funktionieren der WWU vereinbar sind;

(c) Gewährleistung der erforderlichen demokratischen Legitimation und Rechenschaftspflicht der Beschlussfassung im Rahmen der WWU auf der Grundlage der gemeinsamen Ausübung von Hoheitsrechten in Bezug auf gemeinsame politische Maßnahmen und der Solidarität;

11. fordert alle Institutionen zu einem raschen Vorgehen durch Maximierung der durch die bestehenden Verträge und deren Flexibilitätselemente gegebenen Möglichkeiten und gleichzeitig zur Vorbereitung der erforderlichen Vertragsänderungen auf, um Rechtssicherheit und demokratische Legitimation sicherzustellen; wiederholt, dass die Option einer neuen zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgeschlossen werden sollte;

12. bestätigt, dass es in vollem Umfang von seinem Vorrecht Gebrauch machen wird, dem Rat anschließend von einem Konvent zu prüfende Entwürfe zur Änderung der Verträge vorzulegen, um den Rahmen für eine echte WWU durch die Erweiterung der Kompetenzen der Union insbesondere auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik und durch die Stärkung der Eigenmittel und Haushaltsmittel der Union sowie der Rolle und der demokratischen Rechenschaftspflicht der Kommission und der Vorrechte des Parlaments zu vervollständigen;

13. ist der Ansicht, dass eine „echte WWU“ nicht auf ein System von Regeln beschränkt sein darf, sondern eine Stärkung der Haushaltsmittel basierend auf spezifischen Eigenmitteln (einschließlich einer FTS) erfordert, mit denen im Rahmen des Unionshaushalts Wachstum und sozialer Zusammenhalt unterstützt werden sollten, um Ungleichgewichte, strukturelle Unterschiede und finanzielle Notlagen zu bekämpfen, die direkt mit der Währungsunion in Verbindung stehen, ohne dabei seine herkömmlichen Funktionen, nämlich die Finanzierung gemeinsamer Strategien, zu untergraben;

14. fordert die Kommission auf, im Rahmen des Europäischen Semesters einen Vorschlag zur Annahme eines Konvergenzkodex vorzulegen, der auf der Strategie Europa 2020 beruht und mit dem eine starke sozialpolitische Säule geschaffen wird; betont, dass mit den nationalen Durchführungsprogrammen dafür gesorgt werden muss, dass der Konvergenzkodex – ergänzt um einen auf Anreize gestützten Mechanismus – in allen Mitgliedstaaten umgesetzt wird;

15. bekräftigt erneut, dass alle weitergehenden Initiativen zu einer vertieften und echten WWU auf der Grundlage von Stabilität, nachhaltigem Wachstum, Solidarität und Demokratie unbedingt nach der Gemeinschaftsmethode begründet werden müssen; betont, dass die EU-Organe aufrichtig und einvernehmlich zusammenarbeiten müssen; erinnert den Europäischen Rat daran, dass er gemäß den Verträgen kein Vorrecht zu legislativen Initiativen hat und aufhören muss, der Kommission zur Form bzw. zum Inhalt weiterer legislativer Initiativen Weisungen zu erteilen und die ihr übertragenen Aufgaben, nach Maßgabe der Verträge Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen auszuüben, zu umgehen;

16. gemahnt den Europäischen Rat in diesem Zusammenhang dazu, nicht über Gebühr in das Europäische Semester einzugreifen und die vereinbarten Verfahren wirklich einzuhalten;

17. bekräftigt, dass es weitere zwischenstaatliche Elemente in Bezug auf die WWU nicht hinnehmen kann und alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Rahmen seiner Vorrechte treffen wird, wenn diesbezüglichen Warnungen keine Beachtung geschenkt wird; weist erneut darauf hin, dass der Fiskalpakt gemäß Artikel 16 des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion binnen höchstens fünf Jahren auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen mit der Umsetzung des Vertrags in den Rechtsrahmen der Europäischen Union zu überführen ist;

18. ist der Ansicht, dass auf der Grundlage der bestehenden Verträge Artikel 136 AEUV dem Rat erlaubt, auf Empfehlung der Kommission und allein mit der Stimme der Mitgliedsstaaten, deren Währung der Euro ist, rechtsverbindliche wirtschaftspolitische Richtlinien für die Länder des Euro-Währungsgebietes im Rahmen des Europäischen Semesters zu verabschieden; betont, dass ein Anreizmechanismus die rechtsverbindliche Natur der wirtschaftspolitischen Koordination stärken würde; fordert eine interinstitutionelle Vereinbarung, um das Parlament in die Ausarbeitung und Genehmigung des Jahreswachstumsberichts sowie der wirtschaftspolitischen Richtlinien und der Beschäftigungsrichtlinien mit einzubeziehen;

19. bekräftigt seine bereits mehrmals erhobene Forderung, den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) in den Besitzstand der Union zu überführen, damit er nach der Gemeinschaftsmethode verwaltet werden kann und der Rechenschaftspflicht gegenüber dem Parlament unterliegt; fordert die Kommission auf, einen diesbezüglichen Vorschlag vorzulegen; erinnert die Eurogruppe daran, dass dem Parlament schriftlich zugesichert worden ist, der ESM werde der parlamentarischen Kontrolle unterzogen;

20. vertritt nachdrücklich die Auffassung, dass sein Präsident auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates den Standpunkt des Parlaments zum Jahreswachstumsbericht darlegen sollte; ist der Ansicht, dass eine interinstitutionelle Vereinbarung mit dem Ziel ausgehandelt werden sollte, das Parlament in die Billigung des Jahreswachstumsberichts und der Leitlinien für die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik einzubeziehen;

II. Bankenunion

21. begrüßt, dass ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus eingerichtet wird, der das gesamte Euro-Währungsgebiet abdeckt und allen EU-Mitgliedstaaten offensteht; weist mit Nachdruck daraufhin, dass die Schaffung eines gemeinsamen Mechanismus zur Abwicklung von Banken eine unumgängliche Etappe hin zur Errichtung einer echten Bankenunion ist; ist der Ansicht, dass bei der vorgeschlagenen Bankenunion an die Reform des Finanzdienstleistungssektors in der Union – die auch die die gestärkte wirtschaftspolitische Steuerung, vor allem im Euro-Währungsgebiet, und den neuen haushaltspolitischen Rahmen des Europäischen Semesters umfasst – angeknüpft werden sollte, um die strukturellen Mängel der Wirtschafts- und Währungsunion zu überwinden und das weit verbreitete sorglose Verhalten wirksam einzudämmen, damit der Bankensektor der Union widerstands- und wettbewerbsfähiger wird, das Vertrauen in ihn gestärkt wird und größere Kapitalrückstellungen vorgenommen werden, um zu verhindern, dass die öffentlichen Haushalte der Mitgliedstaaten künftig die Kosten von Bankenrettungen tragen müssen;

22. ist zutiefst besorgt über die Verzögerungen bei der Gründung der Bankenunion und bei der Festlegung der praktischen Modalitäten für die direkte Rekapitalisierung von Banken durch den ESM; erklärt sich insbesondere beunruhigt über die fortlaufende Zersplitterung des Bankensystems in der EU; betont, dass eine solide und ambitionierte Bankenunion ein zentraler Bestandteil einer vertieften und echten WWU und ein wichtiger Schritt ist, den es seit über drei Jahren fordert, vor allem seit der Annahme seiner Standpunkte zu der Verordnung über die Europäische Bankenaufsichtsbehörde;

III. EU-Haushalt und finanzpolitische Kapazität der WWU

23. ist der Auffassung, dass die Arbeit zum Thema Eigenmittel vorangetrieben werden sollte; dies gilt auch für die Mobilität der Arbeitskräfte, den internen Dienstleistungsmarkt, insbesondere den digitalen Binnenmarkt, einen Haushalt für das Euro-Währungsgebiet, damit ein optimales Währungsgebiet entsteht, unter Berücksichtigung aller rechtlichen Zwänge;

IV. Rechenschaftsplicht der WWU

24. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Union gemäß Artikel 3 Absatz 4 EUV „eine Wirtschafts- und Währungsunion [errichtet], deren Währung der Euro ist“, und dass laut Protokoll 14 zur Euro-Gruppe „besondere Bestimmungen für einen verstärkten Dialog zwischen den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vorgesehen werden müssen, bis der Euro zur Währung aller Mitgliedstaaten der Union geworden ist“; ist der Auffassung, dass innerhalb des Europäischen Parlaments einen angemessenen Mechanismus für die Rechenschaftspflicht für das derzeitige Euro-Währungsgebiet und für die Mitgliedstaaten, die sich verpflichtet haben, diesem Gebiet beizutreten, in Erwägung gezogen werden muss, wenn diese mutmaßliche Übergangssituation anhalten soll;

25. betrachtet eine substantielle Verbesserung der demokratischen Legitimation und Rechenschaftspflicht der Lenkung der WWU auf Unionsebene durch eine stärkere Rolle des Parlaments als eine absolute Notwendigkeit und eine Vorbedingung für jeden weiteren Schritt in Richtung einer Bankenunion, einer Fiskalunion und einer Wirtschaftsunion;

26. betont bei gleichzeitiger Bekräftigung seiner Absicht, die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und der nationalen Parlamenten auf der Grundlage des Protokolls Nr. 1 zu verstärken, dass eine solche Zusammenarbeit nicht als Schaffung eines neuen gemischten parlamentarischen Ausschusses zu betrachten ist, der ineffektiv und aus demokratischer sowie verfassungsrechtlicher Sicht illegitim wäre; betont die volle Legitimität des Parlaments als parlamentarisches Organ auf Unionsebene für eine verstärkte und demokratische Lenkung der WWU;

V. Soziale Säule

27. ist der Ansicht, dass auf der Grundlage der bestehenden Verträge die Koordinierung und Überwachung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedsstaaten, deren Währung der Euro ist, rechtsverbindlich gemacht und der Kontrolle durch den Europäischen Gerichtshof auf der einfachen Grundlage von Artikel 136 AEUV in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 6 unterstellt werden könnte, dass dieser Schritt aber, unter verfassungsrechtlichem Gesichtspunkt, nur dann in Betracht gezogen werden sollte, wenn er die Rolle des Parlaments, insofern als es die detaillierte Implementierung der Artikel 121 Absatz 3 und 4 AEUV betrifft, wesentlich stärken würde und um das multilaterale Überwachungsverfahren mit delegierten Handlungen auf der Grundlage von Artikel 290 AEUV zu vervollständigen und zu implementieren; erinnert daran, dass gemäß den Verträgen die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus und die Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes bei der Definition und Umsetzung der Strategien und Maßnahmen der Union berücksichtigt werden müssen, und zwar indem auf der Grundlage der bestehenden Strategien neue Richtlinien für die Mitgliedstaaten, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Richtwerte mit Mindeststandards, die auf die wichtigsten Säulen ihrer Volkswirtschaften anzuwenden sind, eingeführt werden;

28. vertritt die Auffassung, dass die Haushaltsdisziplin in der Eurozone nicht ausschließlich an finanzpolitischen und makroökonomischen Indizes gemessen werden sollte, sondern dass diese durch Beschäftigungs- und Sozialindizes ergänzt werden sollten, und zwar bei gleicher Gewichtung, sowie durch Berichte über Fortschritte in Bezug auf Strukturreformen, womit das Ziel erreicht werden sollte, dafür zu sorgen, dass Sozialinvestitionen in angemessener, ausreichender Höhe getätigt werden und somit langfristig für die Nachhaltigkeit einer sozial ausgerichteten Europäischen Union gesorgt ist;

VI. CCI

29. weist darauf hin, dass die Schaffung eines sich auf Anreizen gründenden Durchsetzungsmechanismus, mit dem das Ziel verfolgt wird, die Solidarität, den Zusammenhalt und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, Hand in Hand mit zusätzlichen Ebenen wirtschaftspolitischer Koordinierung gehen muss, worauf die Kommission in ihrer Erklärung hinwies, die dem „Two-Pack“ beigefügt ist, damit der Grundsatz geachtet wird, nach dem „Schritte zu mehr Verantwortung und wirtschaftlicher Disziplin mit mehr Solidarität kombiniert werden sollen“;

30. bekräftigt, dass die Governance in der EU nicht in die Vorrechte des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente eingreifen darf, was besonders dann gilt, wenn eine Übertragung von Souveränität in Betracht gezogen wird; betont, dass ordnungsgemäße Legitimität und Rechenschaftspflicht demokratische Entscheidungen erfordern und auf nationaler und EU-Ebene durch nationale Parlamente bzw. das Europäische Parlament gewährleistet werden müssen; erinnert an die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2012, in denen es heißt: “Während des gesamten Prozesses besteht das allgemeine Ziel weiterhin darin, demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht jeweils auf der Ebene sicherzustellen, auf der Beschlüsse gefasst und angewandt werden“; betont, dass Mechanismen für eine Ex-ante-Koordinierung und Instrumente für Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit (Convergence and Competitiveness Instruments (CCI)) für alle Mitgliedstaaten gelten sollten, die den Euro als Währung eingeführt haben, wobei anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, permanent beizutreten; fordert die Kommission auf, eine verbindliche Validierung durch nationale Parlamente in den anstehenden Legislativvorschlägen vorzusehen und auch für eine stärkere Einbindung der Sozialpartner in die wirtschaftspolitische Koordinierung zu sorgen;

31. ist der Meinung, dass sich das neue CCI auf Konditionalität, Solidarität und Konvergenz stützen sollte; glaubt, dass ein solches Instrument erst eingeleitet werden sollte, nachdem soziale Ungleichgewichte und die Notwendigkeit wichtiger langfristiger und nachhaltiges Wachstum verstärkender Strukturreformen auf der Grundlage der Bewertung der Kohärenz zwischen dem Konvergenzkodex und nationalen Umsetzungsplänen – unter angemessener förmlicher Einbeziehung des Europäischen Parlaments, des Rates und der nationalen Parlamente – ermittelt wurden;

32. betont, dass das einzurichtende neue CCI auf alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets Anwendung finden und allen Mitgliedstaaten der Union offen stehen sollte, wobei aber die stärkere gegenseitige Abhängigkeit der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu berücksichtigen ist; ist der Meinung, dass den Mitgliedstaaten, die einem Programm unterliegen, gestattet werden sollte, auf freiwilliger Basis teilzunehmen;

33. ist der Überzeugung, dass das CCI ein Hilfsmittel für eine Stärkung der Haushaltsmittel und auf eine an Bedingungen geknüpfte Unterstützung von Strukturreformen ausgerichtet sein sollte, wodurch das Ziel verfolgt werden sollte, die Wettbewerbsfähigkeit, das Wachstum und den sozialen Zusammenhalt zu stärken, eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine nachhaltige Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten und Ungleichgewichte und strukturelle Abweichungen abzubauen; hält solche Instrumente für Bausteine in Richtung einer echten Fiskalkapazität;

VII. Tilgungsfonds und Euro-Anleihen

34. ist der Auffassung, dass es eine stufenweise Überführung der übermäßigen Schulden in einen Schuldentilgungsfonds geben sollte, die sich an dem Vorschlag des deutschen Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung orientiert, der die vorläufige Einrichtung eines Fonds vorsieht, in den alle die 60 %-Marke überschreitende Schulden der Mitgliedstaaten, die bestimmte Kriterien erfüllen, eingehen sollen, sollte es eine schrittweise Übertragung übermäßiger Schulden in einen Schuldentilgungsfonds geben; die Schulden werden über einen Zeitraum von etwa 25 Jahren getilgt; auf diese Weise wird ein Fonds eingerichtet, der zusammen mit der Umsetzung aller bestehenden Mechanismen dazu beitragen wird, dass die Gesamtverschuldung der Mitgliedstaaten die 60 %-Marke künftig nicht überschreitet;

35. begrüßt die am 2. Juli 2013 durch die Kommission und nachfolgend den Vereinbarungen des „Two-Pack“ gegründete Sachverständigengruppe unter dem Sitz von Gertrude Tumpel-Gugerell, die mit der eingehenden Bewertung der wichtigsten Bestandteile eines möglichen Schuldentilgungsfonds und Euro-Anleihen, einschließlich jedweder rechtlicher Bestimmungen, Finanzarchitektur und zusätzlicher Haushaltsrahmen, betraut ist; beabsichtigt, nach Vorlage des Berichts der Sachverständigengruppe selbst diesbezüglich Stellung zu nehmen;

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

17.10.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

7

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean-Paul Besset, Udo Bullmann, George Sabin Cutaş, Rachida Dati, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Markus Ferber, Jean-Paul Gauzès, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Wolf Klinz, Jürgen Klute, Philippe Lamberts, Ivana Maletić, Marlene Mizzi, Ivari Padar, Anni Podimata, Antolín Sánchez Presedo, Peter Simon, Kay Swinburne, Sampo Terho, Marianne Thyssen, Ramon Tremosa i Balcells, Pablo Zalba Bidegain

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Thijs Berman, Zdravka Bušić, Herbert Dorfmann, Ashley Fox, Roberto Gualtieri, Enrique Guerrero Salom

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Julie Girling, Phil Prendergast, Milan Zver

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (10.10.2013)

für den Ausschuss für konstitutionelle Fragen

zu konstitutionellen Problemen der Differenzierung bei der Regierungsführung in der Europäischen Union
(2012/2078(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Stephen Hughes

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für konstitutionelle Fragen, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV „auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutzschutz“ hinwirkt;

B.  in der Erwägung, dass durch die Krise die dem Euro innewohnende zwangsläufige Integration offenkundig wurde, und in der Erwägung, dass durch diese Entwicklung die Debatte über die Differenzierung bei der Regierungsführung in der Union um eine neue Dimension bereichert wurde;

C. in der Erwägung, dass die Krise zu einem Ungleichgewicht zwischen dem sozialen Pfeiler (Artikel 148 AEUV) und dem wirtschaftlichen Pfeiler (Artikel 121 AEUV) der WWU geführt hat;

D. in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 9 AEUV bei „der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen […] den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung“ trägt;

E.  in der Erwägung, dass die Union und die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 151 AEUV die Ziele Förderung der Beschäftigung, Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, angemessener sozialer Schutz, sozialer Dialog und Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials mit Blick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen verfolgen;

F.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 1. Dezember 2011 zu dem Europäischen Semester für die wirtschaftspolitische Koordinierung[1] die Auffassung vertrat, dass „jedes neue oder weiterentwickelte Organisations- und Beschlussfassungsverfahren innerhalb des Rates und/oder der Kommission mit einer verstärkten demokratischen Legitimation und einer angemessenen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament einhergehen muss“;

G. in der Erwägung, dass in den Verträgen verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Sozial- und Beschäftigungspolitik weiterzuentwickeln, deren Potenzial noch nicht vollständig ausgeschöpft worden ist, insbesondere hinsichtlich Artikel 9 AEUV, Artikel 151 AEUV und Artikel 153 AEUV, aber auch ganz allgemein hinsichtlich Artikel 329 AEUV; in der Erwägung, dass sich daher eine bessere soziale Konvergenz ohne Vertragsänderungen und unter Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität erzielen lässt;

H. in der Erwägung, dass der Euro die Währung der Union ist, dass jedoch die Vorrangstellung des Binnenmarkts vor der Krise dazu geführt hat, dass die Herausforderung der Integration des Euro-Währungsgebiets unterschätzt wurde;

I.   in der Erwägung, dass im Zuge der Debatte über die Differenzierung bei der Regierungsführung der EU die Dynamik der EU-Instrumente berücksichtigt werden muss, die im Falle von Artikel 136 AEUV oder der verstärkten Zusammenarbeit nicht dieselbe ist;

1.  weist darauf hin, dass die Wirtschaftspolitik im Hinblick auf die in Artikel 9 AEUV festgelegten Ziele nicht isoliert von der Sozialpolitik betrachtet werden darf, und betont daher, dass es dringend notwendig ist, die europäische sozialpolitische Steuerung – auf ähnliche Weise wie bei der Einführung der wirtschaftspolitischen Steuerung – zu verbessern, indem Instrumente geschaffen werden, mit denen dem Grundsatz der Subsidiarität Rechnung getragen wird;

2.  weist darauf hin, dass sich die Debatte über die Differenzierung bei der Regierungsführung nicht mit dem Thema des Regierens auf mehreren Ebenen überschneidet, das das Gleichgewicht der Kräfte und die Einbindung nationaler, regionaler und lokaler Behörden betrifft;

3.  betont, wie wichtig es ist, die Sozial- und Beschäftigungspolitik verstärkt zu überwachen und ihre wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf ähnliche Weise wie die Bestimmungen über die Überwachung der nationalen Wirtschaftspolitiken zu bewerten, damit die Empfehlungen der Europäischen Union sachgemäß ausgerichtet werden können;

4.  fordert die Kommission auf, ihr legislatives Initiativrecht uneingeschränkt zu nutzen, um im Europäischen Parlament regelmäßig ehrgeizige Rechtsvorschriften für die Bereiche Soziales und Beschäftigung einzubringen;

5.  fordert, dass zusätzlich zu den steuerpolitischen und makroökonomischen Richtwerten sozial‑ und beschäftigungspolitische Richtwerte, wie Einkommensunterschiede, Beschäftigung und Armut, eingeführt werden, um den Auswirkungen von Beschäftigungsproblemen und sozialen Problemen auf die Entwicklung der Volkswirtschaft Rechnung zu tragen und für eine angemessene Umsetzung der Artikel 9 und 151 AEUV zu sorgen;

6.  hebt die Entstehung, das Vorhandensein und die Verschärfung interner und externer Ungleichgewichte im Bereich der Wirtschafts-und Sozialpolitik hervor und betont, dass es in diesem Zusammenhang notwendig ist, automatische Stabilisatoren zu ermitteln, durch die die vorhandene Differenzierung bei der Regierungsführung vertieft wird; fordert die Kommission auf, ein Grünbuch mit den verschiedenen Optionen für solche Stabilisatoren im Rahmen der vorhandenen Differenzierung bei der Regierungsführung vorzulegen;

7.  betont die Tatsache, dass angesichts der sozialen Lage in Europa ein ausgeglichener und angemessener europäischer Haushaltsplan und eine bessere Abstimmung zwischen der Wirtschafts-, Handels- und Sozialpolitik erforderlich sind, um das Potenzial der europäischen Industrie zu erhalten und zu entwickeln sowie die Gründung von Unternehmen zu fördern;

8.  stellt fest, dass weder im Fahrplan „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ noch im von Ratspräsident Herman Van Rompuy vorgelegten Zwischenbericht die Beschäftigungs- und Sozialpolitik angesprochen werden; bekräftigt daher seine Forderung nach einem Sozialpakt, wie in seiner Entschließung vom 20. November 2012 dargelegt, der Empfehlungen an die Kommission zu dem Bericht der Präsidenten des Europäischen Rates, der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Euro‑Gruppe mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ enthält;

9.  betont, dass gemäß Artikel 121 AEUV und Artikel 148 AEUV ein Gleichgewicht zwischen Beschäftigungs- und Wirtschaftspolitik für eine positive Entwicklung der EU notwendig ist;

10. betont die Tatsache, dass die Kommission sich mit größerem Ehrgeiz den alltäglichen Anliegen und Erwartungen der EU-Bürger in Bezug auf soziale und wirtschaftliche Themen zuwenden sollte, damit die Union in der Lage ist, auf unerwartete Ereignisse zu reagieren sowie frühzeitig Chancen zu nutzen und künftige Entwicklungen vorherzusehen und sich darauf einzustellen;

11. fordert ein Sozialprotokoll zu den Verträgen, um grundlegende Sozial- und Arbeitsrechte zu schützen;

12. fordert die Kommission auf, auf der Einreichung nationaler Beschäftigungspläne durch die Mitgliedstaaten als Teil ihrer nationalen Reformprogramme im Rahmen des Europäischen Semesters zu bestehen; erkennt an, dass die nationalen Beschäftigungspläne in ihrer Struktur und ihrem Inhalt konsistent sein müssen, um ihre Ziele zu verwirklichen; besteht darauf, dass die Kommission klare Vorgaben zu Inhalt und Struktur von Beschäftigungsplänen vorlegt und dass diese Vorgaben von den Mitgliedstaaten bei der Vorlage ihrer nationalen Beschäftigungspläne im Rahmen des Jahreswachstumsberichts und anderer Maßnahmen der wirtschafts- und sozialpolitischen Steuerung beachtet werden; schlägt vor, dass die nationalen Beschäftigungspläne im Rahmen eines Dreigliedrigen Sozialgipfels gemäß Artikel 152 Absatz 2 AEUV behandelt werden;

13. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre jeweilige nationale Beschäftigungspolitik zu stärken, indem angemessene Bedingungen für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Nachfrage nach Arbeitskräften eingerichtet werden, indem in den jeweiligen nationalen Beschäftigungsplänen grünen Arbeitsplätzen Rechnung getragen wird, indem die Personalplanung und die Bedarfsprognose im Gesundheitsbereich verbessert werden, um Angebot und Nachfrage von Gesundheitsfachkräften besser in Einklang zu bringen, wobei den Fachkräften damit langfristige Beschäftigungsaussichten geboten werden, und indem der Austausch von Innovationen gefördert wird, wobei eine Erhöhung der Zahl hochqualifizierter IKT-Fachkräfte unterstützt und die digitalen Kenntnisse der Arbeitnehmer gefördert werden;

14. bekräftigt seine Forderung nach einer Stärkung der demokratischen Dimension des Europäischen Semesters, einschließlich der Stärkung der Rolle des Europäischen Parlaments im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens sowie der Beteiligung nationaler Parlamente, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft, wobei der jährliche Zyklus des Europäischen Semesters anerkannt wird;

15. betont, dass der soziale Dialog ein wirklicher Dialog mit politischer und demokratischer Legitimität, Offenheit und Transparenz sein muss; fordert die Kommission auf, die Rolle der Sozialpartner auf europäischer Ebene zu fördern, der Vielfalt der Systeme der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und den sozialen Dialog zwischen ihnen unter Wahrung ihrer in Artikel 152 AEUV verankerten Autonomie zu erleichtern;

16. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz der verstärkten Zusammenarbeit auf die Sozial‑ und Beschäftigungspolitik auszuweiten, wenn aufgrund einer Abweichung in der politischen Richtung zwischen den Mitgliedstaaten Fortschritte verhindert werden;

17. fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihren Stabilitäts- und Wachstumsprogrammen dem Wohlergehen der Bevölkerung Rechnung zu tragen, damit nachteilige soziale und beschäftigungspolitische Auswirkungen, die sich aus der kurzfristigen Korrektur von wirtschaftlichen Problemen ergeben, nicht längerfristig verfestigt werden.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

10.10.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

3

10

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Edit Bauer, Heinz K. Becker, Jean-Luc Bennahmias, Pervenche Berès, Vilija Blinkevičiūtė, Philippe Boulland, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Emer Costello, Andrea Cozzolino, Frédéric Daerden, Karima Delli, Sari Essayah, Richard Falbr, Marian Harkin, Stephen Hughes, Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Jean Lambert, Patrick Le Hyaric, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Nicole Sinclaire, Jutta Steinruck, Ruža Tomašić, Traian Ungureanu, Andrea Zanoni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Georges Bach, Kinga Göncz, Anthea McIntyre, Antigoni Papadopoulou, Csaba Sógor

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Agustín Díaz de Mera García Consuegra

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

24.10.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alfredo Antoniozzi, Andrew Henry William Brons, Zdravka Bušić, Carlo Casini, Andrew Duff, Roberto Gualtieri, Enrique Guerrero Salom, Zita Gurmai, Stanimir Ilchev, Constance Le Grip, David Martin, Sandra Petrović Jakovina, Algirdas Saudargas, Indrek Tarand, Rafał Trzaskowski, Manfred Weber, Luis Yáñez-Barnuevo García

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

David Campbell Bannerman, Helmut Scholz

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jan Kozłowski