BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

12.11.2013 - (COM(2013)0348 – C7‑0200/2013 – 2013/0188(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: George Sabin Cutaş


Verfahren : 2013/0188(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0376/2013
Eingereichte Texte :
A7-0376/2013
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

(COM(2013)0348 – C7‑0200/2013 – 2013/0188(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (COM(2013)0348),

–   gestützt auf Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0200/2013),

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A7-0376/2013),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) In den letzten Jahren haben sich Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und sind in der Europäischen Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Nationale Steuereinahmen werden durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte beträchtlich geschmälert. Daher muss die Steuererhebung effizienter und wirksamer werden. Der automatische Austausch von Informationen ist in dieser Hinsicht ein wichtiges Instrument, und die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012 mit einem Aktionsplans zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung8 betont, dass der automatische Austausch von Informationen als künftiger europäischer und internationaler Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen nachdrücklich gefördert werden muss. Der Europäische Rat forderte am 22. Mai 2013, den automatischen Informationsaustausch auf Ebene der EU und weltweit zu erweitern, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung einzudämmen.

(1) In den letzten Jahren haben sich Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und sind, insbesondere in Zeiten der Krise, in der Europäischen Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Nationale Steuereinahmen werden durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte beträchtlich geschmälert, was zu unlauteren Wettbewerbsbedingungen und Verlusten führt. Daher muss die Steuererhebung effizienter und wirksamer werden. Es sollten effektive Systeme geschaffen werden, um die Effizienz der Steuererhebung zu verbessern und den Mitgliedstaat bestimmen zu können, dessen Steuerrecht anzuwenden ist. Der automatische Austausch von Informationen ist in dieser Hinsicht ein wichtiges Instrument, und die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012 mit einem Aktionsplans zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung8 betont, dass der automatische Austausch von Informationen als künftiger europäischer und internationaler Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen nachdrücklich gefördert werden muss. Der Europäische Rat forderte am 22. Mai 2013 – ebenso wie das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 21. Mai 2013 zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerflucht und Steueroasen9 – dazu auf, den automatischen Informationsaustausch auf Ebene der EU und weltweit zu erweitern, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung einzudämmen.

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8 COM(2012) 722 final.

8 COM(2012)722 final.

9 P7_TA-PROV(2013)0205.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) In der Vergangenheit wurde die Steuerpolitik als ausschließlich nationale Angelegenheit betrachtet, in der es nicht auf die EU ankommt. Infolge der Globalisierung muss heute auch auf EU-Ebene über Steuern gesprochen werden. Statt eine Reihe von bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten abzuschließen, wäre es effizienter und effektiver, wenn die Kommission den Informationsaustausch in Steuersachen im Namen der Mitgliedstaaten koordinieren würde. Die Standards für den automatischen Informationsaustausch unterscheiden sich von Land zu Land. Diese Situation ist unnötig kompliziert und bürdet den Mitgliedstaaten und Finanzinstituten in der Union unnötig hohe Kosten auf.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b) Bei den vorgeschlagenen Änderungen an der Richtlinie fehlen eine Reihe von erforderlichen Erläuterungen und Begriffsbestimmungen, wodurch das Verständnis des Regulierungsrahmens und der Überblick über die Auswirkungen des Vorschlags erheblich erschwert werden. Die Ausarbeitung der Begriffsbestimmungen sollte daher mit den entsprechenden Arbeiten der OECD koordiniert werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Wie der Europäische Rat in seiner Aufforderung betont hat, ist es angebracht, die bereits in Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehene Erweiterung des automatischen Informationsaustausches voranzubringen. Eine EU-Initiative gewährleistet ein kohärentes, einheitliches und umfassendes EU-weites Konzept für den automatischen Informationsaustausch im Binnenmarkt, wodurch die Kosten für Steuerverwaltungen und Wirtschaftsbeteiligte sinken würden.

(3) Wie der Europäische Rat in seiner Aufforderung betont hat, ist es angebracht, die bereits in Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehene Erweiterung des automatischen Informationsaustausches voranzubringen. Eine EU-Initiative gewährleistet ein kohärentes, einheitliches und umfassendes EU-weites Konzept für den automatischen Informationsaustausch im Binnenmarkt und leistet einen wichtigen Beitrag, die Wirksamkeit der Steuersysteme zu verbessern und den Binnenmarkt zu stärken, in dem 28 Steuersysteme nebeneinander bestehen, was Fragen bezüglich der Doppelbesteuerung und der Wettbewerbsverzerrung aufwirft. Die Mitgliedstaaten würden in gleichberechtigter Weise vom Informationsaustausch profitieren und die EU wäre in der Lage bei der Förderung ähnlicher Standards auf internationaler Ebene eine führende Rolle einzunehmen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Mitgliedstaaten sollten die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch so umsetzen, dass die Verfahrensrechte der Steuerzahler und deren Recht auf Schutz der Privatsphäre nicht verletzt werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) Im Einklang mit dem Bericht der OECD vom 19. Juni 2013 und der Erklärung des G-20-Gipfels in St. Petersburg vom 6. September 2013 sollte sich der automatische Informationsaustausch auf ein gemeinsames globales Modell stützen, das ein angemessenes Vertrauen und eine sachgerechte Nutzung der Informationen gewährleistet. Mit der Ausdehnung des Anwendungsbereichs des automatischen Austausches von Steuerdaten leistet die EU einen Beitrag zu den Bemühungen der OECD und verbessert die Chancen auf Schaffung eines weltweit einheitlichen Systems, das sich auf den neuen OECD-Standard stützt, der im Februar 2014 vorgestellt werden soll.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c) Wenn Daten zum Zwecke des Informationsaustauschs an Steuerbehörden übermittelt werden, sollte klargestellt werden, in welcher Weise die Behörden diese Daten verwenden dürfen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Tatsache, dass verschiedene Mitgliedstaaten mit den Vereinigten Staaten von Amerika Abkommen bezüglich des US-amerikanischen Gesetzes „Foreign Account Tax Compliance Act“ („FATCA“) geschlossen haben oder schließen wollen, bedeutet, dass sie eine umfassendere Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 19 der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehen haben oder vorsehen werden, und verpflichtet sind oder sein werden, auch mit anderen Mitgliedstaaten eine solche umfassendere Zusammenarbeit zu praktizieren.

(4) Die Tatsache, dass verschiedene Mitgliedstaaten mit den Vereinigten Staaten von Amerika Abkommen bezüglich des US-amerikanischen Gesetzes „Foreign Account Tax Compliance Act“ („FATCA“) geschlossen haben oder schließen wollen, bedeutet, dass sie eine umfassendere Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 19 der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehen haben oder vorsehen werden, und verpflichtet sind oder sein werden, auch mit anderen Mitgliedstaaten eine solche umfassendere Zusammenarbeit zu praktizieren. Es ist wichtig, dass der automatische Informationsaustausch so ausgedehnt wird, dass er so weit möglich die Informationen widerspiegelt, wie sie im bilateralen FATCA-Musterabkommen vorgesehen sind.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Um Unklarheiten und Unstimmigkeiten zu verringern und Kosteneinsparungen zu erzielen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Umsetzung dieser Richtlinie mit der FATCA-Umsetzung koordiniert wird.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Der Abschluss paralleler und unkoordinierter Abkommen durch Mitgliedstaaten nach Artikel 19 der Richtlinie 2011/16/EU würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes abträglich wären. Durch einen erweiterten automatischen Informationsaustausch auf der Grundlage eines EU- Rechtsinstruments entfiele für die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, sich auf diese Bestimmung zu berufen, um in der Sache bilaterale oder multilaterale Abkommen abzuschließen, die aufgrund des Fehlens einschlägiger EU-Rechtsvorschriften für angebracht erachtet werden können.

(5) Der Abschluss paralleler und unkoordinierter Abkommen durch Mitgliedstaaten nach Artikel 19 der Richtlinie 2011/16/EU würde zu Wettbewerbsverzerrungen führen, die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und dem EU-Ansatz insgesamt abträglich wären. Durch einen erweiterten automatischen Informationsaustausch auf der Grundlage eines EU- Rechtsinstruments entfiele für die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, sich auf diese Bestimmung zu berufen, um in der Sache bilaterale oder multilaterale Abkommen abzuschließen, die aufgrund des Fehlens einschlägiger EU-Rechtsvorschriften für angebracht erachtet werden können. Die EU würde sich daher auch in einer besseren Verhandlungsposition befinden, um auf globaler Ebene höhere Standards für den Austausch von Steuerdaten voranzutreiben.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die OECD befasst sich gegenwärtig mit der Ausarbeitung von bi- und multilateralen Musterabkommen über den Informationsaustausch. Außerdem sind Verhandlungen zwischen den USA und zahlreichen Staaten über die Umsetzung von FATCA mittels bilateraler Abkommen im Gange. Viele der vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung betreffen denselben Informationsaustausch, um den es bei FATCA und den Arbeiten der OECD geht. Die Kommission sollte klarstellen, in welchem Verhältnis die Bestimmungen dieser Regelwerke zueinander stehen, damit sichergestellt ist, dass die nationalen Steuerbehörden und die für die Anwendung der geänderten Bestimmungen zuständigen Finanzinstitute in der Lage sind, sie umzusetzen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Die neuen Arten von Einkünften und Vermögen, für die mit dieser Richtlinie der obligatorische Informationsaustausch eingeführt wird, sollten in Übereinstimmung mit ihrer Auslegung gemäß dem Recht des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats definiert werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Der Zweck der gegenwärtigen Berichterstattung an die nationalen Finanzbehörden über Kapital- und Arbeitseinkommen ist unter anderem, dass sie als Grundlage für die Besteuerung und den Informationsaustausch mit anderen Ländern dienen soll. Wenn die Berichtspflicht jetzt geändert wird und die Daten nur zum Zwecke des Informationsaustauschs erhoben werden, ist es wichtig, klarzustellen, in welcher Weise die nationalen Finanzbehörden diese Daten verwenden dürfen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die für 2017 vorgesehene Überprüfung der Bedingung, dass die Informationen verfügbar sein müssen, sollte auf alle fünf in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Arten von Einkünften und Vermögen ausgedehnt werden, damit die Stichhaltigkeit des Informationsaustauschs durch alle Mitgliedstaaten zu diesen Arten von Einkünften und Vermögen geprüft wird.

(9) Die für 2017 vorgesehene Überprüfung der Bedingung, dass die Informationen verfügbar sein müssen, sollte auf alle vier in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU genannten Arten von Einkünften und Vermögen ausgedehnt werden, damit die Stichhaltigkeit des Informationsaustauschs durch alle Mitgliedstaaten zu diesen Arten von Einkünften und Vermögen geprüft wird.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(10) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in Artikel 16 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden. Angesichts der Sensibilität der zu erhebenden Daten sollte insbesondere bei Ermittlungsverfahren ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, dass das Recht auf Schutz der Privatsphäre sowie berechtigte Forderungen nach Vertraulichkeit respektiert werden.

 

 

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8 – Absatz 3a – Unterabsatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3a) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2014 bezüglich der folgenden Posten, die ein Finanzinstitut einem wirtschaftlichen Eigentümer, der als natürliche Person in diesem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, unmittelbar oder mittelbar auszahlt oder für ihn unmittelbar oder mittelbar sichert oder hält:

„(3a) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt gemäß nationalem Recht im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen – soweit verfügbar – in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2014 bezüglich der folgenden Posten, die ein Finanzinstitut einem wirtschaftlichen Eigentümer, der als natürliche Person in diesem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, unmittelbar oder mittelbar auszahlt oder für ihn unmittelbar oder mittelbar sichert oder hält:

Begründung

Der neue Artikel 8 Absatz 3a, in dem die neuen Arten von Einkünften und Vermögen definiert werden, die dem Informationsaustausch unterliegen, enthält – anders als Absatz 1 – keine Auslegungsregel, was zu schwerwiegenden Problemen bei der effektiven Erfüllung der aus der Richtlinie hervorgehenden Verpflichtungen führen kann. Angesichts der Auslegungsschwierigkeiten und der Mehrdeutigkeit der verwendeten Begriffe sollte auch bei Artikel 8 Absatz 3a im Zusammenhang mit den neuen Arten von Einkünften und Vermögen, die dem automatischen Informationsaustausch unterliegen, auf das nationale Recht verwiesen werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8 – Absatz 4

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(ba) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

4. Bis zum 1. Juli 2016 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs und soweit möglich Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs von Informationen und zu allen möglichen Änderungen, sowohl bezüglich der Steuerverwaltungen als auch für Dritte.

4. Bis zum 1. Juli 2016 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs und soweit möglich Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs von Informationen und zu allen möglichen Änderungen, sowohl bezüglich der Steuerverwaltungen als auch für Dritte. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über die erhaltenen Informationen.“

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Buchstabe c

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Bis zum 1. Juli 2017 legt die Kommission einen Bericht vor, der einen Überblick über und eine Bewertung der Statistiken und erhaltenen Informationen betreffend Fragen wie die administrativen und anderen einschlägigen Kosten und den Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte enthält. Die Kommission legt dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zu den in Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen und/oder Voraussetzungen, einschließlich der Voraussetzung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen verfügbar sein müssen, oder zu den in Absatz 3a genannten Posten oder zu beidem vor.

5. Bis zum 1. Juli 2017 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der einen Überblick über und eine Folgenabschätzung zu den Statistiken und erhaltenen Informationen betreffend Fragen wie die administrativen und anderen einschlägigen Kosten und den Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte enthält. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zu den in Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen und/oder Voraussetzungen, einschließlich der Voraussetzung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen verfügbar sein müssen, oder zu den in Absatz 3a genannten Posten oder zu beidem vor.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Buchstabe c

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2017 übermittelt, die in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf alle der in Absatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, betreffen;

(a) die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2017 übermittelt, die in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf mindestens drei der in Absatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, betreffen;

Begründung

Nicht alle Mitgliedstaaten verfügen über Informationen zu sämtlichen in Artikel 8 Absatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen. In diesem Zusammenhang und im Hinblick auf die großen Unterschiede zwischen den Steuersystemen der Mitgliedstaaten kann die vorgeschlagene Streichung der Bedingung, dass die Informationen verfügbar sein müssen, bei den in Artikel 8 Absatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen zu übermäßigen Kosten im Zusammenhang mit der entsprechenden Anwendung der Informationsaustauschsysteme führen, was gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. In Artikel 18 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„2a. Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie fest und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Richtlinie zu gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 b (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 19 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Folgender Artikel eingefügt:

 

„Artikel 19a

 

Mandat für Verhandlungen mit Drittstaaten

 

Ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie] ist ausschließlich die Kommission befugt, im Namen der Union Verhandlungen mit Drittstaaten über Abkommen über einen automatischen Informationsaustausch zu führen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen die Mitgliedstaten keine bilateralen Abkommen mehr abschließen.“

Begründung

Angesichts des globalen Kontexts, der auf dem G20-Gipfel gemachten Zusagen und der Bemühungen der OECD um eine Harmonisierung des automatischen Informationsaustausches muss die EU mit einer Stimme sprechen. Die Kommission sollte daher die Befugnis erhalten, im Namen der EU Verhandlungen mit Drittstaaten aufzunehmen. Diese Regelung würde erst ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zum Tragen kommen, so dass gegenwärtige Abkommen, wie zum Beispiel Abkommen im Zusammenhang mit FATCA, nicht davon betroffen wären.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 c (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 22 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c. In Artikel 22 Absatz 1 wird folgende Nummer eingefügt:

 

„(ca) die personellen, technologischen und finanziellen Ressourcen bereitzustellen, die für die Umsetzung dieser Richtlinie im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Informationen, die ab dem 1. Januar 2015 dem automatischen Austausch unterliegen, erforderlich sind.“

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 d (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 23 – Absatz 3

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

1d. Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 sowie die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren fest. .

„3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 sowie die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren fest. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament jährlich über die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Bewertungen.“

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 e (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 25

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

1e. Artikel 25 erhält folgende Fassung:

Jeder Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie unterliegt den Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 95/46/EG. Zur korrekten Anwendung der vorliegenden Richtlinie begrenzen die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen.

1. Jeder Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie unterliegt den Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 95/46/EG. Zur korrekten Anwendung der vorliegenden Richtlinie begrenzen die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte, soweit dies ausdrücklich notwendig ist, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen.

 

2. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Vorkehrungen, um die ausgetauschten Informationen vor einem unbefugten Zugriff durch Dritte oder Drittstaaten zu schützen.“

BEGRÜNDUNG

In ihrem Vorschlag vom 12. Juni 2013 sieht die Kommission vor, im Rahmen der verstärkten Bekämpfung der Steuerhinterziehung den Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs zwischen den Steuerbehörden in der EU auszuweiten. So wird vorgeschlagen, die Liste der Arten von Einkünften und Vermögen, die innerhalb der EU dem automatischen Informationsaustausch unterliegen, um Dividenden, Veräußerungsgewinne, sonstige Finanzerträge und Kontoguthaben zu ergänzen. Die EU würde damit über das weltweit umfassendste System des automatischen Informationsaustauschs verfügen.

Zusammen mit der EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie und der bereits bestehenden Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung, die mit diesem Vorschlag geändert werden soll, wird dieser Vorschlag dazu führen, dass die Mitgliedstaaten untereinander ebenso viele Informationen austauschen wie mit den Vereinigten Staaten, denen gegenüber sie sich im Zusammenhang mit dem „Foreign Account Compliance Act“ (FATCA) zum Informationsaustausch verpflichtet haben.

Der Berichterstatter unterstützt den Vorschlag der Kommission uneingeschränkt und ist der Auffassung, dass der Vorschlag sowohl mit dem Aktionsplan der Kommission zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung als auch mit der Position des Europäischen Parlaments, wie sie im Initiativbericht zur Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steueroasen zum Ausdruck gebracht wurde, im Einklang steht. In Zeiten der Krise, in denen die europäischen Bürgerinnen und Bürger häufig mit Steuererhöhungen konfrontiert werden, ist es dringend notwendig, das Problem des Steuerbetrugs und der Steuerhinterziehung anzugehen, durch das Steuereinnahmen in Höhe von schätzungsweise 1 Billion Euro im Jahr verlorengehen und jedem europäischen Bürger Kosten in Höhe von annähernd 2 000 EUR im Jahr entstehen.

Der Vorschlag ist auch eine Reaktion auf den von mehreren Mitgliedstaaten geäußerten Wunsch, ein „EU–­FATCA“ zu schaffen, nachdem einige Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen mit den USA geschlossen haben, um der amerikanischen FATCA-Gesetzgebung nachzukommen. Der Vorschlag knüpft zudem an Initiativen an, die im Rahmen der OECD, der G8, der G20 und auf globaler Ebene ergriffen wurden.

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass es jetzt entscheidend darauf ankommt, den Schwung beizubehalten und – unter Wahrung des von der Kommission vorgeschlagenen Zeitplans – eine schnelle Verabschiedung und Umsetzung der vorgeschlagenen Richtlinie zu gewährleisten.

Bei der Festlegung eines globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch muss die EU eine führende Position einnehmen, wobei die Kommission in Zusammenarbeit mit der OECD die Vorreiterrolle bei der Schaffung eines solchen weltweiten Standards einnehmen kann.

Um diesen aktuellen Herausforderungen besser entgegentreten zu können, schlägt der Berichterstatter weitere Verbesserungen des Textes der Kommission vor.

Datenschutz

Der automatische Informationsaustausch muss voll und ganz den geltenden EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre entsprechen. Angesichts der Sensibilität der Thematik und der jüngsten internationalen Vorkommnisse hält der Berichterstatter im Hinblick auf Artikel 16 und 25 der Richtlinie 2011/16/EU weitere Klarstellungen für erforderlich.

Bilaterale Abkommen

Der Berichterstatter ist der Meinung, dass in Zukunft nicht mehr die Mitgliedstaaten bilaterale Abkommen aushandeln sollten, wie es derzeit Praxis ist, sondern nur noch die Kommission mit Drittländern über Abkommen über einen automatischen Informationsaustauschs verhandeln sollte, wie es bereits bei Handelsabkommen der Fall ist. Er ist ferner der Meinung, dass die Verhandlungen mit den USA über FATCA ein besseres Ergebnis für die EU und die Mitgliedstaaten gebracht hätten, wenn die Kommission die Verhandlungen auf der Grundlage eines Mandats der Mitgliedstaten im Namen der EU geführt hätte. Es sollten jedoch keine Änderungen an bereits geschlossenen Abkommen gemacht werden. Daher wird in dem betreffenden Änderungsantrag präzisiert, dass ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Richtlinie nur der Kommission das Mandat erteilt werden darf, im Namen der EU künftige Verhandlungen zu führen.

Ressourcen

Nach Auffassung des Berichterstatters sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Richtlinie wirksam umgesetzt wird. Sie sollten dabei dem Umfang und der Komplexität der Informationen, die von 2015 an dem automatischen Austausch unterliegen, Rechnung tragen und alle erforderlichen personellen, technologischen und finanziellen Ressourcen bereitstellen.

Sanktionen

Der Berichterstatter ist sich dessen bewusst, dass diese Richtlinie nur die Beziehungen und den automatischen Informationsaustausch zwischen nationalen Steuerbehörden regelt. Er sieht jedoch die Mitgliedstaaten in der Pflicht, Sanktionen zu verhängen, um an die Informationen zu gelangen, die für einen funktionierenden automatischen Informationsaustausch erforderlich sind, und zu verhindern, dass gegen die vereinbarten Standards verstoßen wird.

STELLUNGNAHME des Haushaltskontrollausschusses (21.10.2013)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung
(COM(2013)0348 – C7‑0200/2013 – 2013/0188(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Crescenzio Rivellini

KURZE BEGRÜNDUNG

Ziel der Änderungsanträge ist eine Verstärkung der parlamentarischen Kontrolle und des Schutzes der Grundrechte der Bürger. Das Parlament greift nicht in die nationale Steuerpolitik ein, da die Richtlinie die transnationale administrative Zusammenarbeit zum Gegenstand hat.

Wie die Kommission ausgeführt hat, gehen jedes Jahr Milliarden von Euro durch Steuerbetrug und Steuerhinterziehung verloren, und das Parlament ist bestrebt, die finanziellen Interessen der Gemeinschaften besser zu schützen und eine Bereicherung auf Kosten der Gesellschaft, die zu einer wachsenden Ungleichheit und einem zunehmenden Misstrauen der Bürger führt, zu verhindern.

Da durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie kritische und sensible Informationen bereitgestellt werden können, sollte auch die Achtung der Rechte des Einzelnen, insbesondere der Privatsphäre und Vertraulichkeit, garantiert werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltskontrollausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) In den letzten Jahren haben sich Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und sind in der Europäischen Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Nationale Steuereinahmen werden durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte beträchtlich geschmälert. Daher muss die Steuererhebung effizienter und wirksamer werden. Der automatische Austausch von Informationen ist in dieser Hinsicht ein wichtiges Instrument, und die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012 mit einem Aktionsplans zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung1 betont, dass der automatische Austausch von Informationen als künftiger europäischer und internationaler Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen nachdrücklich gefördert werden muss. Der Europäische Rat forderte am 22. Mai 2013, den automatischen Informationsaustausch auf Ebene der EU und weltweit zu erweitern, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung einzudämmen.

(1) In den letzten Jahren haben sich Steuerbetrug und Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und sind in der Europäischen Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte wird das nationale Steueraufkommen beträchtlich geschmälert und sozialer Ungleichheit und sozialen Unruhen Vorschub geleistet. Daher muss die Steuererhebung effizienter und wirksamer werden. Der automatische Austausch von Informationen ist in dieser Hinsicht ein wichtiges Instrument, und die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 6. Dezember 2012 mit einem Aktionsplans zur Verstärkung der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung1 betont, dass der automatische Austausch von Informationen als künftiger europäischer und internationaler Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen nachdrücklich gefördert werden muss. Der Europäische Rat forderte am 22. Mai 2013, den automatischen Informationsaustausch auf Ebene der EU und weltweit zu erweitern, um Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung einzudämmen.

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1 COM (2012) 722 final.

1COM(2012)722 final.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Wie der Europäische Rat in seiner Aufforderung betont hat, ist es angebracht, die bereits in Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehene Erweiterung des automatischen Informationsaustausches voranzubringen. Eine EU-Initiative gewährleistet ein kohärentes, einheitliches und umfassendes EU-weites Konzept für den automatischen Informationsaustausch im Binnenmarkt, wodurch die Kosten für Steuerverwaltungen und Wirtschaftsbeteiligte sinken würden.

(3) Wie der Europäische Rat in seiner Aufforderung betont hat, ist es angebracht, die bereits in Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU vorgesehene Erweiterung des automatischen Informationsaustausches voranzubringen. Eine EU-Initiative gewährleistet ein kohärentes, einheitliches und umfassendes EU-weites Konzept für den automatischen Informationsaustausch im Binnenmarkt, durch das sich dadurch, dass die Kosten für Steuerverwaltungen und Wirtschaftsbeteiligte sinken würden, Größenvorteile erzielen ließen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(10) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

 

Angesichts der Sensibilität der zu erhebenden Daten sollte insbesondere während des Ermittlungsverfahrens ein besonderes Augenmerk auf die Achtung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre und die berechtigten Vertraulichkeitserwartungen gerichtet werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die wirksame Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten unter Bedingungen, die mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar sind, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(11) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die wirksame Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten unter Bedingungen, die mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar sind, wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8 – Absatz 4

 

Derzeitiger Text

Geänderter Text

 

ba) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

4. Bis zum 1. Juli 2016 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs und soweit möglich Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs von Informationen und zu allen möglichen Änderungen, sowohl bezüglich der Steuerverwaltungen als auch für Dritte.

„4. Bis zum 1. Juli 2016 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs und soweit möglich Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs von Informationen und zu allen möglichen Änderungen, sowohl bezüglich der Steuerverwaltungen als auch für Dritte. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament über die erhaltenen Informationen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 8 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Bis zum 1. Juli 2017 legt die Kommission einen Bericht vor, der einen Überblick über und eine Bewertung der Statistiken und erhaltenen Informationen betreffend Fragen wie die administrativen und anderen einschlägigen Kosten und den Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte enthält. Die Kommission legt dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zu den in Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen und/oder Voraussetzungen, einschließlich der Voraussetzung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen verfügbar sein müssen, oder zu den in Absatz 3a genannten Posten oder zu beidem vor.

5. Bis zum 1. Juli 2017 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der einen Überblick über und eine Folgenabschätzung der erhaltenen Informationen betreffend Fragen wie die administrativen und anderen einschlägigen Kosten und den Nutzen des automatischen Austauschs von Informationen sowie die damit verbundenen praktischen Aspekte enthält. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zu den in Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen und/oder Voraussetzungen, einschließlich der Voraussetzung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen verfügbar sein müssen, oder zu den in Absatz 3a genannten Posten oder zu beidem vor.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 23 – Absatz 3

 

Derzeitiger Text

Geänderter Text

 

(1a) Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 sowie die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren fest.

„3. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 8 sowie die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung nach dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren fest. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament in einer jährlichen Mitteilung über die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Bewertungen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 b (neu)

Richtlinie 2011/16/EU

Artikel 25

 

Derzeitiger Text

Geänderter Text

 

(1b) Artikel 25 erhält folgende Fassung:

Jeder Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie unterliegt den Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 95/46/EG. Zur korrekten Anwendung der vorliegenden Richtlinie begrenzen die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen.

„Jeder Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie unterliegt den Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 95/46/EG. Zur korrekten Anwendung der vorliegenden Richtlinie begrenzen die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 der Richtlinie 95/46/EG genannten Pflichten und Rechte, soweit dies speziell erforderlich ist, um die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e jener Richtlinie genannten Interessen zu schützen.“

VERFAHREN

Titel

Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0348 – C7-0200/2013 – 2013/0188(CNS)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

4.7.2013

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

4.7.2013

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Crescenzio Rivellini

19.7.2013

Datum der Annahme

2.10.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean-Pierre Audy, Inés Ayala Sender, Martin Ehrenhauser, Jens Geier, Gerben-Jan Gerbrandy, Ingeborg Gräßle, Bogusław Liberadzki, Crescenzio Rivellini

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Philip Bradbourn, Karin Kadenbach, Marian-Jean Marinescu, Markus Pieper, Czesław Adam Siekierski, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

María Auxiliadora Correa Zamora, Spyros Danellis, Wolf Klinz, Gesine Meissner

VERFAHREN

Titel

Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0348 – C7-0200/2013 – 2013/0188(CNS)

Datum der Konsultation des EP

27.6.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

4.7.2013

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

4.7.2013

JURI

4.7.2013

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

JURI

19.6.2013

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

George Sabin Cutaş

18.6.2013

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

24.9.2013

17.10.2013

 

 

Datum der Annahme

5.11.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

0

11

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marino Baldini, Burkhard Balz, Jean-Paul Besset, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Nikolaos Chountis, George Sabin Cutaş, Leonardo Domenici, Derk Jan Eppink, Diogo Feio, Markus Ferber, Jean-Paul Gauzès, Sylvie Goulard, Liem Hoang Ngoc, Syed Kamall, Jürgen Klute, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Philippe Lamberts, Werner Langen, Astrid Lulling, Ivana Maletić, Hans-Peter Martin, Marlene Mizzi, Sławomir Nitras, Ivari Padar, Alfredo Pallone, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Sampo Terho, Marianne Thyssen, Pablo Zalba Bidegain

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Zdravka Bušić, Sari Essayah, Krišjānis Kariņš, Mojca Kleva Kekuš, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Gianni Pittella, Nils Torvalds

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Izaskun Bilbao Barandica, Yves Cochet, Mary Honeyball

Datum der Einreichung

12.11.2013