BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einem bezahlten oder unbezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung (Neufassung)
12.11.2013 - (COM(2013)0151 – C7‑0080/2013 – 2013/0081(COD)) - ***I
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Cecilia Wikström
(Neufassung – Artikel 87 der Geschäftsordnung)
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES
- ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
- STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses
- VERFAHREN
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einem bezahlten oder unbezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung (Neufassung)
(COM(2013)0151 – C7‑0080/2013 – 2013/0081(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0151),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a und b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0080/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– in Kenntnis der vom griechischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2013[1],
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[2],
– in Kenntnis des Schreibens des Rechtsausschusses vom 20. September 2013 an den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 87 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf Artikel 87 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Rechtsausschusses (A7-0377/2013),
A. in der Erwägung, dass der vorliegenden Vorschlag nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Diese Richtlinie soll die in den beiden Berichten über die Anwendung der Richtlinien festgestellten Defizite beheben und einen kohärenten Rechtsrahmen für die vorgenannten Personengruppen bieten, die aus Drittstaaten in die Union einreisen. Die bestehenden Rechtsvorschriften für verschiedene Personengruppen sollten vereinfacht und in einem Rechtsakt zusammengefasst werden. Die von dieser Richtlinie erfassten Personengruppen unterscheiden sich zwar in mancher Hinsicht, doch haben sie auch Gemeinsamkeiten, die es ermöglichen, sie auf Unionsebene in einer Regelung zusammenzufassen. |
(2) Diese Richtlinie soll die in den beiden Berichten über die Anwendung der Richtlinien festgestellten Defizite beheben, Transparenz und Rechtssicherheit gewährleisten und einen kohärenten Rechtsrahmen für die vorgenannten Personengruppen bieten, die aus Drittstaaten in die Union einreisen. Die bestehenden Rechtsvorschriften für verschiedene Personengruppen sollten vereinfacht und in einem Rechtsakt zusammengefasst werden. Die von dieser Richtlinie erfassten Personengruppen unterscheiden sich zwar in mancher Hinsicht, doch haben sie auch Gemeinsamkeiten, die es ermöglichen, sie auf Unionsebene in einer Regelung zusammenzufassen. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Diese Richtlinie sollte auch persönliche Kontakte und die Mobilität fördern, da es sich hierbei um wichtige Aspekte der auswärtigen Politik handelt, insbesondere der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Politik gegenüber strategischen Partnern der Union. Sie sollte zudem dem Gesamtansatz für Migration und Mobilität und den Mobilitätspartnerschaften dienen, die einen Rahmen für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten bieten und die legale Migration erleichtern und regeln. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Zuwanderung zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken sollte der Erzeugung und dem Erwerb von Wissen und Kompetenzen dienen. Sie stellt sowohl für die betreffenden Personen als auch für ihren Herkunfts- und den Aufnahmestaat eine Bereicherung dar und trägt zugleich allgemein zu einem besseren interkulturellen Verständnis bei. |
(7) Die Zuwanderung zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken sollte der Erzeugung und dem Erwerb von Wissen und Kompetenzen dienen. Sie stellt sowohl für die betreffenden Personen als auch für ihren Herkunfts- und den Aufnahmestaat eine Bereicherung dar und trägt zugleich zur Stärkung der kulturellen Bindungen und Bereicherung der kulturellen Vielfalt bei. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Diese Richtlinie sollte im weltweiten Talentwettbewerb den Ruf der Union als attraktiven Standort für Wissenschaft und Innovation festigen. Die Öffnung der Union für Drittstaatsangehörige, die zu Forschungszwecken zugelassen werden können, ist auch ein Ziel der Leitinitiative zur Innovationsunion. Darüber hinaus ist die Schaffung eines offenen Arbeitsmarktes für Wissenschaftler aus der Union und aus Drittstaaten ein wichtiges Ziel des Europäischen Forschungsraums, in dem sich Wissenschaftler frei bewegen und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien ungehindert zirkulieren können. |
(8) Diese Richtlinie sollte im weltweiten Talentwettbewerb den Ruf der Union als attraktiven Standort für Wissenschaft und Innovation festigen und dadurch zu einer Stärkung der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit und des Wachstums der Union sowie zur Schaffung neuer Arbeitsplätze führen, die einen größeren Beitrag zum BIP-Wachstum leisten. Die Öffnung der Union für Drittstaatsangehörige, die zu Forschungszwecken zugelassen werden können, ist auch ein Ziel der Leitinitiative zur Innovationsunion. Darüber hinaus ist die Schaffung eines offenen Arbeitsmarktes für Wissenschaftler aus der Union und aus Drittstaaten ein wichtiges Ziel des Europäischen Forschungsraums, in dem sich Wissenschaftler frei bewegen und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien ungehindert zirkulieren können. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Um die Attraktivität der Union für Wissenschaftler, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates haben , zu erhöhen, sollten die Familienangehörigen der Wissenschaftler gemäß der Definition in der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ebenfalls zugelassen werden. Die Bestimmungen über die Mobilität innerhalb der Union sollten auch für sie gelten; außerdem sollten sie Zugang zum Arbeitsmarkt haben. |
(11) Um die Attraktivität der Union für Wissenschaftler und Studenten, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates haben, zu erhöhen, sollten die Familienangehörigen der Wissenschaftler und Studenten gemäß der Definition in der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ebenfalls zugelassen werden. Die Bestimmungen über die Mobilität innerhalb der Union sollten auch für sie gelten; außerdem sollten sie Zugang zum Arbeitsmarkt haben. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Um den Ruf Europas als internationalem Exzellenzstandort für Studium und berufliche Bildung zu festigen, sollten die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt zu diesen Zwecken verbessert werden. Dies ist im Sinne der Agenda für die Modernisierung von Europas Hochschulsystemen, vor allem im Kontext der internationalen Ausrichtung der europäischen Hochschulbildung. Es ist auch der Grund für die Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. |
(14) Um den Ruf Europas als internationalem Exzellenzstandort für Studium und berufliche Bildung zu festigen, sollten die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt zu diesen Zwecken verbessert, vereinfacht und erleichtert werden. Dies ist im Sinne der Agenda für die Modernisierung von Europas Hochschulsystemen, vor allem im Kontext der internationalen Ausrichtung der europäischen Hochschulbildung. Es ist auch der Grund für die Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Sinne günstigerer Regelungen für Drittstaatsangehörige. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Im Zuge der Ausweitung und Vertiefung des durch die Bologna-Erklärung initiierten Bologna-Prozesses wurden die Hochschulsysteme der daran beteiligten und auch anderer Länder schrittweise einander angenähert, was darauf zurückzuführen ist, dass die nationalen Behörden die Mobilität der Studenten und des Hochschulpersonals gefördert haben und die Hochschuleinrichtungen Mobilität in ihre Lernpläne integriert haben. Nun müssen auch die Bestimmungen über die Mobilität von Studenten innerhalb der Union verbessert werden. Eines der Ziele der Bologna-Erklärung ist es, die europäischen Hochschulen attraktiver und wettbewerbsfähiger zu machen. Der Bologna-Prozess mündete in die Schaffung des europäischen Hochschulraums. Die Angleichung der Hochschulbildung in Europa hat das Studium in Europa für Studenten aus Drittstaaten attraktiver gemacht. |
(15) Im Zuge der Ausweitung und Vertiefung des durch die Bologna-Erklärung initiierten Bologna-Prozesses wurden die Hochschulsysteme der daran beteiligten und auch anderer Länder schrittweise einander angenähert, was darauf zurückzuführen ist, dass die nationalen Behörden die Mobilität der Studenten und des Hochschulpersonals gefördert haben und die Hochschuleinrichtungen Mobilität in ihre Lernpläne integriert haben. Nun müssen auch die Bestimmungen über die Mobilität von Studenten innerhalb der Union verbessert werden. Eines der Ziele der Bologna-Erklärung ist es, die europäischen Hochschulen attraktiver und wettbewerbsfähiger zu machen. Der Bologna-Prozess mündete in die Schaffung des europäischen Hochschulraums. Die Angleichung der Hochschulbildung in Europa hat das Studium in Europa für Studenten aus Drittstaaten attraktiver gemacht. Die Beteiligung zahlreicher Drittstaaten am Bologna-Prozess sowie an Unionsprogrammen zur Studentenmobilität macht die Einführung harmonisierter und vereinfachter Mobilitätsregeln für Staatsangehörige dieser Länder unbedingt erforderlich. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Wenn die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, sollten die Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist einen Aufenthaltstitel, also ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt und/oder eine Aufenthaltserlaubnis, erteilen. Wenn ein Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis, die auf sein Hoheitsgebiet beschränkt ist, erteilt und sämtliche Zulassungsbedingungen dieser Richtlinie erfüllt sind, sollte dieser Mitgliedstaat dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die nötigen Visa ausstellen. |
(22) Wenn die allgemeinen und besonderen Zulassungsbedingungen erfüllt sind, sollten die Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist einen Aufenthaltstitel, also ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt und/oder eine Aufenthaltserlaubnis, erteilen, was nicht durch zusätzliche Anforderungen erschwert oder unmöglich gemacht werden sollte. Wenn ein Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis, die auf sein Hoheitsgebiet beschränkt ist, erteilt und sämtliche Zulassungsbedingungen dieser Richtlinie erfüllt sind, sollte dieser Mitgliedstaat dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die nötigen Visa ausstellen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, eine Bearbeitungsgebühr für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verlangen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr sollte sich nach dem Zweck des Aufenthalts richten. |
(25) Die Mitgliedstaaten sollten erwägen, von der Erhebung von Gebühren für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen für die Zwecke dieser Richtlinie abzusehen. Falls Mitgliedstaaten von Drittstaatsangehörigen Gebühren verlangen, sollte sich deren Höhe nach dem Zweck des Aufenthalts richten und kein Hindernis für die mit der Richtlinie verfolgten Zwecke darstellen. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Die Zulassung kann aus besonderen Gründen abgelehnt werden. Insbesondere könnte die Zulassung verweigert werden, falls ein Mitgliedstaat ausgehend von einer auf Tatsachen gestützten Beurteilung in einem konkreten Einzelfall zu der Auffassung gelangt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die Gesundheit darstellt. |
(28) Die Zulassung kann aus besonderen Gründen abgelehnt werden. Insbesondere könnte die Zulassung verweigert werden, falls ein Mitgliedstaat ausgehend von einer auf Tatsachen gestützten Beurteilung in einem konkreten Einzelfall zu der Auffassung gelangt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Die nationalen Behörden sollten den Drittstaatsangehörigen, die die Zulassung in einen Mitgliedstaat nach dieser Richtlinie beantragen, von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis setzen. Dies sollte so bald wie möglich, spätestens aber 60 Tage beziehungsweise im Falle von Wissenschaftlern und Studenten, die an Unionsprogrammen mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, spätestens 30 Tage nach dem Tag der Antragstellung schriftlich erfolgen. |
(30) Die nationalen Behörden sollten den Drittstaatsangehörigen, die die Zulassung in einen Mitgliedstaat nach dieser Richtlinie beantragen, von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis setzen. Dies sollte so bald wie möglich, spätestens aber 30 Tage nach dem Tag der Antragstellung schriftlich erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten die Antragsteller so bald wie möglich informieren, wenn sie von ihnen weitere Informationen zur Bearbeitung des Antrags benötigen. Sofern im nationalen Recht die Möglichkeit einer Klageerhebung vor einem Verwaltungsgericht gegen einen negativen Bescheid vorgesehen ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats den Antragsteller innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung über ihre Entscheidung. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32) Die Zuwanderungsbestimmungen der Union und Unionsprogramme mit Mobilitätsmaßnahmen sollten einander ergänzen. Wissenschaftler und Studenten aus Drittstaaten, die an solchen Programmen der Union teilnehmen, sollten sich mit einem Aufenthaltstitel des ersten Mitgliedstaats in den jeweiligen Mitgliedstaaten des Programms aufhalten können, sofern sämtliche betroffenen Mitgliedstaaten vor der Einreise in die Union feststehen. Ein solcher Aufenthaltstitel sollte ihnen Mobilität erlauben, ohne dass sie zusätzliche Informationen vorlegen oder weitere Anträge stellen müssen. Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, die Mobilität von Freiwilligen aus Drittstaaten innerhalb der Union zu erleichtern, wenn die Freiwilligenprogramme mehr als einen Mitgliedstaat erfassen. |
(32) Die Zuwanderungsbestimmungen der Union und Unionsprogramme mit Mobilitätsmaßnahmen sollten einander ergänzen. Wissenschaftler, Studenten, Freiwillige und Praktikanten aus Drittstaaten sollten sich mit einem Aufenthaltstitel des ersten Mitgliedstaats in anderen Mitgliedstaaten aufhalten können. Ein solcher Aufenthaltstitel sollte ihnen Mobilität erlauben, ohne dass sie zusätzliche Informationen vorlegen oder weitere Anträge stellen müssen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33) Um es den Studenten mit Drittstaatsangehörigkeit zu erleichtern , einen Teil der Kosten ihres Studiums zu tragen, sollten sie nach Maßgabe der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen einfacher Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten, indem ihnen erlaubt wird, mindestens zwanzig Stunden pro Woche zu arbeiten. Der Grundsatz des Zugangs zum Arbeitsmarkt sollte zur allgemeinen Regel erhoben werden. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Möglichkeit erhalten, die Lage auf ihrem eigenen Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, wobei dies aber nicht zu einem vollständigen Arbeitsverbot führen darf. |
(33) Um es den Studenten mit Drittstaatsangehörigkeit zu erleichtern , einen Teil der Kosten ihres Studiums zu tragen, sollten sie nach Maßgabe der in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Der Grundsatz des Zugangs zum Arbeitsmarkt sollte zur allgemeinen Regel erhoben werden. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Da die Mitgliedstaaten in Zukunft mehr hoch qualifizierte Arbeitskräfte brauchen werden, sollten sie es Studenten, die in der Union ihr Studium abschließen, erlauben, zwölf Monate nach Ende der Gültigkeit des ursprünglichen Aufenthaltstitels in ihrem Hoheitsgebiet zu bleiben, um dort eine Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen. Entsprechend sollte Wissenschaftlern ein Aufenthalt nach Abschluss des in der Aufnahmevereinbarung definierten Forschungsprojekts erlaubt werden. Dies sollte nicht mit einem automatischen Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt oder zur Gründung eines Unternehmens verbunden sein. Von ihnen kann die Vorlage eines Nachweises gemäß Artikel 24 verlangt werden. |
(34) Als Teil ihrer Bemühungen, für die Zukunft eine ausreichende Zahl hoch qualifizierter Arbeitskräfte zu garantieren und um die Tätigkeit von Studenten, die in der Union ihr Studium abschließen, und den allgemein von ihnen geleisteten Beitrag zu würdigen, sollten die Mitgliedstaaten es diesen Studenten erlauben, zwölf Monate nach Ende der Gültigkeit des ursprünglichen Aufenthaltstitels in ihrem Hoheitsgebiet zu bleiben, um dort eine Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen. Entsprechend sollte Wissenschaftlern ein Aufenthalt nach Abschluss des in der Aufnahmevereinbarung definierten Forschungsprojekts erlaubt werden. Dies sollte nicht mit einem automatischen Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt oder zur Gründung eines Unternehmens verbunden sein. Von ihnen kann die Vorlage eines Nachweises gemäß Artikel 24 verlangt werden. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 36 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36) Um die Union für Wissenschaftler, Studenten, Schüler, Praktikanten, Freiwillige und Au-pair-Beschäftigte attraktiver zu machen, muss ihnen eine angemessene Behandlung gemäß Artikel 79 des Vertrags garantiert werden. Diese Personengruppen haben gemäß der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch darauf, genauso behandelt zu werden wie Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats. Über die in der Richtlinie 2011/98/EU verbrieften Rechten hinaus sollte Wissenschaftlern aus Drittstaaten hinsichtlich der Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit günstigere Gleichbehandlungsrechte gewährt werden. Die vorstehend genannte Richtlinie erlaubt derzeit den Mitgliedstaaten, die Inländergleichbehandlung auf bestimmte Zweige der sozialen Sicherheit zu beschränken, darunter Familienleistungen, eine Möglichkeit, die besonders für Wissenschaftler von Nachteil sein kann. Darüber hinaus sollten Schüler, Freiwillige, unbezahlte Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte aus Drittstaaten beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit mit Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats gleichgestellt werden, unabhängig davon, ob sie aufgrund des Unionsrechts oder des nationalen Rechts des Aufnahmemitgliedstaats Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. |
(36) Um die Union für Wissenschaftler, Studenten, Schüler, Praktikanten, Freiwillige und Au-pair-Beschäftigte attraktiver zu machen, muss ihnen eine angemessene Behandlung gemäß Artikel 79 des Vertrags garantiert werden. Diese Personengruppen haben gemäß der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch darauf, genauso behandelt zu werden wie Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats. Über die in der Richtlinie 2011/98/EU verbrieften Rechte hinaus sollte Wissenschaftlern aus Drittstaaten hinsichtlich der Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit günstigere Gleichbehandlungsrechte gewährt werden. Die vorstehend genannte Richtlinie erlaubt derzeit den Mitgliedstaaten, die Inländergleichbehandlung auf bestimmte Zweige der sozialen Sicherheit zu beschränken, darunter Familienleistungen, eine Möglichkeit, die besonders für Wissenschaftler von Nachteil sein kann. Darüber hinaus sollten Studenten, Schüler, Freiwillige, unbezahlte Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte aus Drittstaaten beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit mit Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats gleichgestellt werden, unabhängig davon, ob sie aufgrund des Unionsrechts oder des nationalen Rechts des Aufnahmemitgliedstaats Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 42 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(42a) Jeder Mitgliedstaat hat die Pflicht, Drittstaatsangehörige über die Vorschriften zu informieren, die auf ihren speziellen Fall Anwendung finden, um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten und sie damit zu ermutigen, in die EU zu kommen. Alle für das Verfahren relevanten Informationen einschließlich allgemeiner Angaben zu Studiengängen, Austausch- oder Forschungsprogrammen, aber auch spezifische Informationen über die Rechte und Pflichten der Antragsteller, sollten deshalb in einer Art und Weise bereitgestellt werden, die für Drittstaatsangehörige leicht zugänglich und verständlich ist. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Buchstabe g a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ga) „Freiwilligendienst” eine Organisation, die verantwortlich ist für das Freiwilligenprogramm, an dem die betreffenden Drittstaatsangehörigen teilnehmen. Solche Einrichtungen und Gruppen sind unabhängig und selbstverwaltet wie andere gemeinnützige Organisationen, wie z.B. Behörden. Sie sind im öffentlichen Bereich tätig und ihre Tätigkeit ist zumindest teilweise darauf gerichtet, zum Gemeinwohl beizutragen1. |
|
__________________ |
|
1 Mitteilung der Kommission über die Förderung der Rolle gemeinnütziger Vereine und Stiftungen in Europa, COM (1997)0241. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
h) „Freiwilligendienst“ ein Programm praktischer solidarischer Tätigkeit, das sich auf eine von dem Mitgliedstaat oder der Union anerkannte Regelung stützt und Ziele von allgemeinem Interesse verfolgt; |
h) „Freiwilligendienst“ ein Programm praktischer solidarischer Tätigkeit, das sich auf eine von dem Mitgliedstaat oder der Union anerkannte Regelung stützt und Ziele von allgemeinem Interesse ohne Gewinnabsicht verfolgt; |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Buchstabe i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) „Au-pair-Beschäftigte“ Drittstaatsangehörige, die vorübergehend in einer Familie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats untergebracht sind und dafür leichte Hausarbeit verrichten und Kinder betreuen, um ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über das Gastland zu verbessern; |
i) „Au-pair-Beschäftigte“ Drittstaatsangehörige, die vorübergehend in einer Familie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats untergebracht sind, um ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über das Gastland zu verbessern, und dafür leichte Hausarbeit verrichten und Kinder betreuen; |
Begründung | |
Bei der Definition von „Au-pair-Beschäftigten“ sollte die Verbesserung von Sprachkenntnissen und des Wissens über das Gastland als wichtigster Aspekt im Vordergrund stehen. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Buchstabe l a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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la) „aufnehmende Einrichtung“ die Bildungs- oder Forschungseinrichtung, das Unternehmen oder die berufsbildende Einrichtung oder für den Schüleraustausch oder Freiwilligendienst zuständige Organisation ungeachtet ihrer Rechtsform, die bzw. das nach nationalem Recht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist und die Drittstaatsangehörigen aufnimmt; |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Buchstabe l b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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lb) „Gastfamilie“ die Familie, die die (oder den) Au-pair-Beschäftigte(n) zeitweilig aufnimmt und sie oder ihn an ihrem Familienalltag in einem Mitgliedstaat auf der Grundlage einer zwischen ihr und der/dem Au-pair-Beschäftigten geschlossenen Vereinbarung teilnehmen lässt; |
Begründung | |
Eine Definition des Begriffs „Gastfamilie“ fehlt in diesem Vorschlag | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Buchstabe n | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
n) „Beschäftigung“ die Ausübung von Tätigkeiten für einen Arbeitgeber oder nach dessen Weisung und/oder unter dessen Aufsicht, die nach innerstaatlichem Recht oder im Einklang mit den Gepflogenheiten als eine Form der Arbeit geregelt sind; |
n) „Beschäftigung“ die Ausübung von Tätigkeiten für einen Arbeitgeber oder nach dessen Weisung und/oder unter dessen Aufsicht, die nach innerstaatlichem Recht oder einem anwendbaren Tarifvertrag oder im Einklang mit den Gepflogenheiten als eine Form der Arbeit geregelt sind; |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Buchstabe n a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
na) „Arbeitgeber“ eine natürliche oder juristische Person, für die oder nach deren Weisung und/oder unter deren Aufsicht die Beschäftigung erfolgt; |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Buchstabe n b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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nb) „Familienangehöriger“ einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2003/86/EG; |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in Bezug auf die Artikel 21, 22, 23, 24, 25 und 29, insbesondere im Zusammenhang mit Mobilitätspartnerschaften günstigere innerstaatliche Bestimmungen für die Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen. |
2. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in Bezug auf die Artikel 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33 und 34, insbesondere im Zusammenhang mit Mobilitätspartnerschaften günstigere innerstaatliche Bestimmungen für die Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen. |
Begründung | |
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, günstigere Bestimmungen für alle Artikel der Richtlinie beizubehalten oder einzuführen, mit Ausnahme derjenigen, die allgemeine und spezifische Bedingungen betreffen, um voneinander abweichende Bedingungen innerhalb der EU zu vermeiden. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
d) Er darf nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden. |
d) Er darf keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) Er muss unbeschadet einer Einzelfallprüfung den von dem Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass er während seines Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für seinen Unterhalt, die Ausbildungsmaßnahme und die Rückreise zu tragen. |
f) Er muss unbeschadet einer Einzelfallprüfung den von dem Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass er während seines Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für seinen Unterhalt, die Ausbildungsmaßnahme und die Rückreise zu tragen. Die Erbringung dieser Nachweise ist nicht erforderlich, wenn die Drittstaatsangehörigen den Nachweis erbringen können, dass sie ein Stipendium erhalten, die Zusage erhalten haben, dass sie von einer Gastfamilie betreut werden, oder ein verbindliches Angebot für eine Beschäftigung haben oder wenn die Einrichtung, die den Schüleraustausch oder Freiwilligendienst organisiert, die Verantwortung für den Unterhalt der Schüler oder Freiwilligen für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat übernimmt. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Mitgliedstaaten können ihrem innerstaatlichen Recht entsprechend einen von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag annehmen, der sich bereits in ihrem Hoheitsgebiet befindet. |
5. Die Mitgliedstaaten prüfen gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen von einem Drittstaatsangehörigen, der sich bereits in ihrem Hoheitsgebiet befindet, gestellten Antrag. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten können die Zulassung von Schülern, die an einem Austauschprogramm teilnehmen, auf Staatsangehörige von Drittstaaten beschränken, die ihren eigenen Staatsangehörigen ebenfalls eine solche Möglichkeit einräumen. |
entfällt |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Besondere Bedingungen für Praktikanten |
Besondere Bedingungen für unbezahlte und bezahlte Praktikanten |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Sie müssen eine gegebenenfalls von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften oder dessen Verwaltungspraxis genehmigte Vereinbarung über die Teilnahme an einem Praktikum in einem privaten oder öffentlichen Unternehmen oder einer öffentlichen oder privaten Berufsbildungseinrichtung, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt ist, unterzeichnet haben. |
a) Sie müssen einen Nachweis über eine gegebenenfalls von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften oder dessen Verwaltungspraxis genehmigte Vereinbarung über die Teilnahme an einem Praktikum oder einen Arbeitsvertrag in einem privaten oder öffentlichen Unternehmen oder einer öffentlichen oder privaten Berufsbildungseinrichtung, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt ist, vorweisen. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Sie müssen auf Verlangen des betreffenden Mitgliedstaats nachweisen, dass sie über eine einschlägige Schulbildung oder über einschlägige Qualifikationen oder Berufserfahrung verfügen, um Nutzen aus der Arbeitserfahrung ziehen zu können. |
entfällt |
Begründung | |
Es erscheint übertrieben, von Praktikanten den Nachweis über derartige Qualifikationen zu verlangen, da es ja das eigentliche Ziel eines Praktikums – und nicht eine Voraussetzung dafür – ist, die notwendige Berufserfahrung zu erwerben. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Sie müssen eine Vereinbarung mit der Organisation vorlegen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Freiwilligenprogramm zuständig ist, an dem sie teilnehmen; die Vereinbarung muss Folgendes enthalten: eine Aufgabenbeschreibung, Angaben darüber, wie der Freiwillige bei der Erfüllung dieser Aufgaben betreut wird, Angaben über seine Arbeitszeiten und die ihm während seines gesamten Aufenthalts zur Verfügung stehenden Mittel für Reise, Verpflegung, Unterkunft und Taschengeld sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der Ausbildung, die er erhält, damit er seine Aufgaben ordnungsgemäß durchführen kann. |
a) Sie müssen eine Vereinbarung mit der Organisation vorlegen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Freiwilligenprogramm bzw. Projekt zuständig ist, an dem sie teilnehmen; die Vereinbarung muss Folgendes enthalten: die Bezeichnung und den Zweck sowie den Beginn und das Ende des Freiwilligenprojekts, eine Beschreibung der Aufgaben der Freiwilligen, Angaben darüber, wie die Freiwilligen bei der Erfüllung dieser Aufgaben betreut werden, Angaben über ihre Arbeitszeiten und die ihnen während ihres gesamten Aufenthalts zur Verfügung stehenden Mittel für Reise, Verpflegung, Unterkunft und Taschengeld sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der Ausbildung, die sie erhalten, damit sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß durchführen können. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Sie müssen den Nachweis erbringen, dass die Gastfamilie die Verantwortung für sie während ihres gesamten Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats übernimmt, insbesondere für Verpflegung und Unterkunft sowie bei Krankheit, Mutterschaft oder Unfall. |
b) Sie müssen den Nachweis erbringen, dass die Gastfamilie die Verantwortung für sie während ihres gesamten Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats übernimmt, insbesondere für Verpflegung und Unterkunft sowie bei Krankheit oder Unfall. |
Begründung | |
Von Au-Pair-Beschäftigten zu verlangen, dass sie einen speziellen Nachweis erbringen müssen, wonach die Gastfamilie für im Zusammenhang mit Mutterschaft entstehende Kosten aufkommt, erscheint übertrieben. | |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Sie müssen eine Vereinbarung mit der Gastfamilie vorlegen, in der ihre Rechte und Pflichten wie die Mitwirkung an der Erfüllung der täglichen häuslichen Pflichten festgelegt sind und die Einzelheiten zu dem ihnen zustehenden Taschengeld sowie geeignete Bestimmungen enthält, die ihnen die Teilnahme an Kursen ermöglichen. |
c) Sie müssen eine Vereinbarung mit der Gastfamilie vorlegen, in der ihre Rechte und Pflichten, wie Einzelheiten zu dem ihnen zustehenden Taschengeld und geeignete Bestimmungen über die Zeit, die für die Mitwirkung an der Erfüllung der täglichen häuslichen Pflichten verwendet wird, festgelegt sind, wobei die Stundenzahl anzugeben ist, die pro Tag maximal für die Mitwirkung an solchen Aufgaben vorgesehen werden darf, und ihnen mindestens ein ganzer freier Tag pro Woche zugestanden und die Teilnahme an Kursen ermöglicht werden sollte. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Nach erfolgter Genehmigung und Gewährung eines Visums wird die aufnehmende Einrichtung in einem Zulassungssystem erfasst, um künftige Antragsverfahren zu erleichtern. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten stellen Studenten einen Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr aus und verlängern die Gültigkeitsdauer dieses Titels, wenn die in den Artikeln 6 und 10 festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Ist für das Studium eine Dauer von weniger als einem Jahr vorgesehen, so wird der Aufenthaltstitel für die Dauer des Studiums ausgestellt. |
2. Die Mitgliedstaaten stellen Studenten einen Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr oder, wenn für das Studium eine Dauer von mehr als einem Jahr vorgesehen ist, für die gesamte Dauer des Studiums aus und verlängern gegebenenfalls die Gültigkeitsdauer dieses Titels, wenn die in den Artikeln 6 und 10 festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Schülern und Au-pair-Beschäftigten stellen die Mitgliedstaaten einen Aufenthaltstitel für höchstens ein Jahr aus. |
3. Schülern und Au-pair-Beschäftigten stellen die Mitgliedstaaten einen Aufenthaltstitel für höchstens ein Jahr aus, der die Gesamtdauer des Schüleraustauschprogramms oder der Vereinbarung zwischen der Gastfamilie und dem bzw. der Au-Pair-Beschäftigten abdeckt. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 oder Buchstabe a Nummer 16 ihres Anhangs in Papierform oder elektronisch im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zusätzliche Informationen wie eine vollständige Liste der Mitgliedstaaten angeben, in denen sich der Wissenschaftler oder Student aufhalten will. |
Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 oder Buchstabe a Nummer 16 ihres Anhangs in Papierform oder elektronisch im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zusätzliche Informationen wie eine vollständige Liste der Mitgliedstaaten angeben, in denen sich die betreffenden Wissenschaftler oder Studenten entsprechend ihrer Absichtserklärung gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a aufhalten wollen. |
Begründung | |
Die Angabe der Liste der Mitgliedstaaten, in der sich die betreffenden Drittstaatsangehörigen beabsichtigten, aufzuhalten, ist verknüpft mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die gesamte Dauer des Aufenthalts von Wissenschaftlern oder Studenten aus Drittstaaten abdeckt, die an Unionsprogrammen mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, wie in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a festgelegt. | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gründe für die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels |
Gründe für die Verweigerung eines Aufenthaltstitels |
1. Die Mitgliedstaaten lehnen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ab, wenn |
1. Die Mitgliedstaaten verweigern einen Aufenthaltstitel, wenn |
a) die allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 und die besonderen Bedingungen des Artikels 7 und der Artikel 10 bis 16 nicht erfüllt sind; |
a) die allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 oder die besonderen Bedingungen des Artikels 7 und der Artikel 10 bis 16 nicht erfüllt sind; |
b) die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden; |
b) die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden; |
c) die aufnehmende Einrichtung oder Bildungseinrichtung allein zu dem Zweck geschaffen wurde, die Einreise zu erleichtern; |
|
d) gegen die aufnehmende Einrichtung nach innerstaatlichem Recht Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und/oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden oder wenn die Einrichtung den nach innerstaatlichem Recht geltenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung und/oder Steuern nicht nachkommt oder wenn sie Konkurs angemeldet hat oder anderweitig insolvent ist; |
|
e) gegen die Gastfamilie oder gegebenenfalls die Organisation, die den Au-pair-Beschäftigten vermittelt hat, nach innerstaatlichem Recht Sanktionen wegen Verstoßes gegen die Bedingungen und/oder Ziele der Au-pair-Beschäftigung und/oder wegen illegaler Beschäftigung verhängt wurden. |
|
2. Die Mitgliedstaaten können einen Antrag ablehnen, wenn die aufnehmende Einrichtung allem Anschein nach innerhalb der unmittelbar der Antragstellung vorausgehenden zwölf Monate vorsätzlich Stellen gestrichen hat, die sie mit der Person zu besetzen versucht, die den neuen Antrag stellt. |
2. Die Mitgliedstaaten können einen Aufenthaltstitel verweigern, wenn |
|
a) gegen die aufnehmende Einrichtung nach innerstaatlichem Recht Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und/oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden oder wenn die Einrichtung den nach innerstaatlichem Recht geltenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung und/oder Steuern nicht nachkommt oder wenn sie Konkurs angemeldet hat oder anderweitig insolvent ist; |
|
b) gegen die Gastfamilie oder gegebenenfalls die Organisation, die die Au-pair-Beschäftigten vermittelt hat, nach innerstaatlichem Recht Sanktionen wegen Verstoßes gegen die Bedingungen und/oder Ziele der Au-pair-Beschäftigung und/oder wegen illegaler Beschäftigung verhängt wurden. |
|
c) die aufnehmende Einrichtung oder Bildungseinrichtung allein zu dem Zweck geschaffen wurde, die Einreise zu erleichtern; |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gründe für die Entziehung von Aufenthaltstiteln |
Gründe für die Entziehung oder Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln |
1. Die Mitgliedstaaten entziehen einen Aufenthaltstitel, wenn |
1. Die Mitgliedstaaten entziehen einen Aufenthaltstitel oder verweigern seine Verlängerung, wenn |
|
a) der Inhaber die allgemeinen Bedingungen des Artikels 6 und die besonderen Bedingungen der Artikel 7, 10 bis 14 oder 16 nicht mehr erfüllt; |
a) der Aufenthaltstitel und die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden; |
b) der Aufenthaltstitel und die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden; |
b) der Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzt als jene, für die er zum Aufenthalt zugelassen wurde; |
|
c) die aufnehmende Einrichtung allein zu dem Zweck geschaffen wurde, die Einreise zu erleichtern; |
|
|
2. Die Mitgliedstaaten können einen Aufenthaltstitel entziehen oder seine Verlängerung verweigern, wenn |
d) die aufnehmende Einrichtung den nach innerstaatlichem Recht geltenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung und/oder Steuern nicht nachkommt oder wenn sie Konkurs angemeldet hat oder anderweitig insolvent ist; |
a) die aufnehmende Einrichtung den nach innerstaatlichem Recht geltenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung und/oder Steuern nicht nachkommt oder wenn sie Konkurs angemeldet hat oder anderweitig insolvent ist. Wenn dies während eines Studiengangs geschieht, sollte den Studierenden genügend Zeit eingeräumt werden, einen gleichwertigen Studiengang zu finden, damit sie ihr Studium abschließen können; |
e) gegen die Gastfamilie oder gegebenenfalls die Organisation, die den Au-pair-Beschäftigten vermittelt hat, nach innerstaatlichem Recht Sanktionen wegen Verstoßes gegen die Bedingungen und/oder Ziele der Au-pair-Beschäftigung und/oder wegen illegaler Beschäftigung verhängt wurden; |
b) gegen die aufnehmende Einrichtung nach innerstaatlichem Recht Sanktionen wegen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und/oder illegaler Beschäftigung verhängt wurden oder wenn die Einrichtung den nach innerstaatlichem Recht geltenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung und/oder Steuern nicht nachkommt oder wenn sie Konkurs angemeldet hat oder anderweitig insolvent ist; |
|
c) die aufnehmende Einrichtung allein zu dem Zweck geschaffen wurde, die Einreise zu erleichtern; |
|
d) gegen die Gastfamilie oder gegebenenfalls die Organisation, die die/den Au-pair-Beschäftigte/n vermittelt hat, nach innerstaatlichem Recht Sanktionen wegen Verstoßes gegen die Bedingungen und/oder Ziele der Au-pair-Beschäftigung und/oder wegen illegaler Beschäftigung verhängt wurden; |
|
e) der/die Drittstaatsangehörige den Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzt als jene, für die er/sie zum Aufenthalt zugelassen wurde; |
f) bei Studenten die Fristen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 23 nicht eingehalten werden oder wenn der betreffende Student keine ausreichenden Studienfortschritte nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der innerstaatlichen Verwaltungspraxis macht. |
f) bei Studenten die Anzahl an Arbeitsstunden und Tagen gemäß Artikel 23 nicht eingehalten werden; |
|
g) bei Studenten, wenn sie keine ausreichenden Studienfortschritte nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der innerstaatlichen Verwaltungspraxis machen. Der Entzug einen Aufenthaltstitels oder die Verweigerung seiner Verlängerung aus diesem Grund durch den betreffenden Mitgliedstaat sind nur auf der Grundlage einer mit konkreten Gründen versehenen Entscheidung möglich, bei der die Stellungnahme der Bildungseinrichtung, die hinsichtlich der Studienfortschritte der betreffenden Person konsultiert werden muss, berücksichtigt wird, es sei denn, diese Einrichtung versäumt es, innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf ein Ersuchen um eine Stellungnahme zu antworten. |
2. Die Mitgliedstaaten können Aufenthaltstitel aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit entziehen. |
h) Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit besteht. Gründe der öffentlichen Ordnung oder öffentlichen Sicherheit dürfen sich ausschließlich auf das persönliche Verhalten der betreffenden Drittstaatsangehörigen beziehen. Gründe der öffentlichen Gesundheit dürfen nur auf der Grundlage einer objektiven Analyse tatsächlicher Gefahren und in - gegenüber Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht diskriminierender Weise geltend gemacht werden. |
|
2a. Entzieht ein Mitgliedstaat Aufenthaltstitel aus einem der in Absatz 2 a, b oder c genannten Gründe, haben die betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht, sich weiterhin im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaats aufzuhalten, wenn sie eine andere aufnehmende Einrichtung oder Gastfamilie finden, um ihre Studien oder wissenschaftlichen Arbeiten zu beenden, oder zu jedem anderem Zweck, zu dem der Aufenthaltstitel erteilt wurde. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 20 |
entfällt |
Gründe für die Nichtverlängerung von Aufenthaltstiteln |
|
1. Die Mitgliedstaaten können die Verlängerung eines Aufenthaltstitels verweigern, wenn |
|
a) der Aufenthaltstitel und die vorgelegten Dokumente auf betrügerische Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurden; |
|
b) sich zeigt, dass der Inhaber die allgemeinen Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt des Artikels 6 und die besonderen Bedingungen der Artikel 7, 9 und 10 nicht mehr erfüllt; |
|
c) bei Studenten die Anzahl an Arbeitsstunden und Tagen gemäß Artikel 23 nicht eingehalten werden oder wenn der betreffende Student keine ausreichenden Studienfortschritte nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der innerstaatlichen Verwaltungspraxis macht. |
|
2. Die Mitgliedstaaten können die Verlängerung von Aufenthaltstiteln aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ablehnen. |
|
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/98/EU haben Wissenschaftler aus Drittstaaten in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen einschließlich Familienleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats. |
1. Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/98/EU haben Wissenschaftler und Studenten aus Drittstaaten in Bezug auf Ausbildung und Berufsbildung und Sozialversicherungsleistungen einschließlich Familienleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats. |
Begründung | |
Die Abweichung von der Richtlinie über die kombinierte Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis sollte auch Studenten sowie die Bereiche Bildung und Berufsbildung einschließen. | |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Schüler, Freiwillige, unbezahlte Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte haben in Bezug auf den Zugang zu Waren und Dienstleistungen und zur Lieferung von Waren und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit Anspruch auf Gleichbehandlung unabhängig davon, ob sie aufgrund des Unionsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten; hiervon ausgenommen sind Verfahren zur Erlangung von Wohnraum nach innerstaatlichem Recht. |
2. Studenten, Schüler, Freiwillige, unbezahlte Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte haben in Bezug auf den Zugang zu Waren und Dienstleistungen und zur Lieferung von Waren und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit Anspruch auf Gleichbehandlung unabhängig davon, ob sie aufgrund des Unionsrechts oder des einzelstaatlichen Rechts Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten; hiervon ausgenommen sind Verfahren zur Erlangung von Wohnraum nach innerstaatlichem Recht. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Drittstaatsangehörige, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und auf der Grundlage eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt die Genehmigung zur Einreise und zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, genießen Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des aufnehmenden Mitgliedstaats in Bezug auf die Rechte gemäß Absatz 1 und 2 dieses Artikels. |
Begründung | |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der „Richtlinie über die kombinierte Erlaubnis“ schließt Drittstaatsangehörige (z.B. Studenten), die mit einem Visum in die EU einreisen, nicht ausdrücklich ein. Dies könnte zu einer Diskriminierung von Studenten gegenüber anderen Personengruppen führen. Um diese Lücke in der Gesetzgebung zu schließen, sollte Artikel 21 ausdrücklich auf diese Gruppe ausgedehnt werden. | |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Außerhalb ihrer Studienzeiten sind Studenten vorbehaltlich der Regeln und Bedingungen für die jeweilige Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat berechtigt, eine Anstellung anzunehmen, und ihnen kann die Berechtigung erteilt werden, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei kann die Lage auf dem Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt werden. |
1. Außerhalb ihrer Studienzeiten sind Studenten vorbehaltlich der Regeln und Bedingungen für die jeweilige Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat berechtigt, eine Anstellung anzunehmen, und ihnen kann die Berechtigung erteilt werden, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei kann die Lage auf dem Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt werden, jedoch nicht in systematischer Weise, was dazu führen könnte, dass Studenten vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Nach Abschluss ihrer Forschungsarbeiten oder ihres Studiums in einem Mitgliedstaat haben Drittstaatsangehörige das Recht, sich zwölf Monate im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufzuhalten, um dort Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen, sofern die Bedingungen des Artikels 6 Buchstabe a und Buchstaben c bis f weiterhin erfüllt sind. Drei bis sechs Monate nach Abschluss der Forschungsarbeiten oder des Studiums kann von den Drittstaatsangehörigen die Vorlage eines Nachweises dafür verlangt werden, dass sie nach wie vor auf Arbeitsuche oder im Begriff sind, ein Unternehmen zu gründen. Nach sechs Monaten kann von ihnen zusätzlich ein Nachweis dafür verlangt werden, dass sie gute Aussichten auf eine Anstellung oder die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit haben. |
1. Nach Abschluss ihrer Forschungsarbeiten oder ihres Studiums in einem Mitgliedstaat haben Drittstaatsangehörige das Recht, sich 18 Monate im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufzuhalten, um dort Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen, sofern die Bedingungen des Artikels 6 Buchstabe a und Buchstaben c bis f weiterhin erfüllt sind. Sechs bis neun Monate nach Abschluss der Forschungsarbeiten oder des Studiums kann von den Drittstaatsangehörigen die Vorlage eines Nachweises dafür verlangt werden, dass sie nach wie vor auf Arbeitsuche oder im Begriff sind, ein Unternehmen zu gründen. Nach neun Monaten kann von ihnen zusätzlich ein Nachweis dafür verlangt werden, dass sie gute Aussichten auf eine Anstellung oder die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit haben. |
|
2. Die Mitgliedstaaten erteilen den betreffenden Drittstaatsangehörigen und ggf. ihren Familienmitgliedern gemäß den nationalen Rechtsvorschriften eine Gebnehmigung für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke, sofern die Bedingungen des Artikels 6 Buchstabe a und Buchstaben c bis f erfüllt sind. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Familienangehörige von Wissenschaftlern |
Familienangehörige von Wissenschaftlern und Studenten |
1. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2003/86/EG wird die Familienzusammenführung nicht von einer Mindestaufenthaltsdauer oder davon abhängig gemacht, dass der Inhaber eines Aufenthaltstitels für Forschungszwecke begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen. |
1. Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 der Richtlinie 2003/86/EG wird die Familienzusammenführung nicht von einer Mindestaufenthaltsdauer oder davon abhängig gemacht, dass der Inhaber eines Aufenthaltstitels für Forschungs- oder Studienzwecke begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen. |
2. Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG dürfen die darin vorgesehenen Integrationskriterien und –maßnahmen erst angewandt werden, nachdem den betreffenden Personen die Familienzusammenführung gewährt wurde. |
2. Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz und Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/86/EG dürfen die darin vorgesehenen Integrationskriterien und –maßnahmen erst angewandt werden, nachdem den betreffenden Personen die Familienzusammenführung gewährt wurde. |
3. Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 erster Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG werden Familienangehörigen, wenn die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung erfüllt sind, innerhalb von 90 Tagen nach Antragstellung und innerhalb von 60 Tagen nach Stellung des Erstantrags für Familienangehörige von Wissenschaftlern mit Drittstaatsangehörigkeit, die an Unionsprogrammen mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, Aufenthaltstitel ausgestellt. |
3. Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 erster Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG werden Familienangehörigen, wenn die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung erfüllt sind, innerhalb von 90 Tagen nach Antragstellung und innerhalb von 60 Tagen nach Stellung des Erstantrags für Familienangehörige von Wissenschaftlern und Studenten mit Drittstaatsangehörigkeit, die an Unionsprogrammen mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, Aufenthaltstitel ausgestellt. |
4. Abweichend von Artikel 13 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/86/EG erhalten Familienangehörige einen Aufenthaltstitel mit derselben Gültigkeitsdauer wie der Aufenthaltstitel, der dem Wissenschaftler ausgestellt wurde, sofern die Gültigkeitsdauer ihrer Reisedokumente dies zulässt. |
4. Abweichend von Artikel 13 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/86/EG erhalten Familienangehörige einen Aufenthaltstitel mit derselben Gültigkeitsdauer wie der Aufenthaltstitel, der den Wissenschaftlern oder Studenten ausgestellt wurde, sofern die Gültigkeitsdauer ihrer Reisedokumente dies zulässt. |
5. Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/86/EG sehen die Mitgliedstaaten keine Frist für den Zugang zum Arbeitsmarkt vor. |
5. Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/86/EG sehen die Mitgliedstaaten keine Frist für den Zugang zum Arbeitsmarkt vor. |
Begründung | |
Die für Wissenschaftler geltenden Bestimmungen über die Familienzusammenführung sollten auf Studenten ausgedehnt werden. | |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Recht auf Mobilität innerhalb der Union für Wissenschaftler, Studenten und bezahlte Praktikanten |
Recht auf Mobilität innerhalb der Union für Wissenschaftler, Studenten, Freiwillige und Praktikanten |
1. Einem Drittstaatsangehörigen, der auf der Grundlage dieser Richtlinie als Wissenschaftler zugelassen wurde, ist es gestattet, unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen einen Teil seiner Forschungstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen. |
1. Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage dieser Richtlinie als Wissenschaftler zugelassen wurden, ist es gestattet, unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen einen Teil ihrer Forschungstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen. |
Hält sich der Wissenschaftler bis zu sechs Monate lang in einem anderen Mitgliedstaat auf, so kann die Forschungstätigkeit auf der Grundlage der im ersten Mitgliedstaat geschlossenen Aufnahmevereinbarung durchgeführt werden, sofern der Wissenschaftler in dem anderen Mitgliedstaat über ausreichende Finanzmittel verfügt und er dort nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet wird. |
Halten sich Wissenschaftler bis zu sechs Monate lang in einem anderen Mitgliedstaat auf, so kann die Forschungstätigkeit auf der Grundlage der im ersten Mitgliedstaat geschlossenen Aufnahmevereinbarung durchgeführt werden, sofern die Wissenschaftler in dem anderen Mitgliedstaat über ausreichende Finanzmittel verfügen und dort keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen. |
Beträgt die Aufenthaltsdauer in einem anderen Mitgliedstaat mehr als sechs Monate, so können die Mitgliedstaaten eine neue Aufnahmevereinbarung verlangen, damit die Forschungstätigkeit in jenem Mitgliedstaat durchgeführt werden kann. Verlangen die Mitgliedstaaten zur Ausübung der Mobilität einen Aufenthaltstitel, werden diese Aufenthaltstitel im Einklang mit den Verfahrensgarantien in Artikel 30 erteilt. Die Mitgliedstaaten verlangen nicht, dass der Wissenschaftler ihr Hoheitsgebiet verlässt, um einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen. |
Beträgt die Aufenthaltsdauer in einem anderen Mitgliedstaat mehr als sechs Monate, so können die Mitgliedstaaten eine neue Aufnahmevereinbarung verlangen, damit die Forschungstätigkeit in jenem Mitgliedstaat durchgeführt werden kann. Verlangen die Mitgliedstaaten zur Ausübung der Mobilität einen Aufenthaltstitel, werden diese Aufenthaltstitel im Einklang mit den Verfahrensgarantien in Artikel 29 erteilt. Die Mitgliedstaaten verlangen nicht, dass die Wissenschaftler ihr Hoheitsgebiet verlassen, um einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen. |
2. Drittstaatsangehörige, die auf der Grundlage dieser Richtlinie als Studenten oder bezahlte Praktikanten zugelassen worden sind, dürfen einen Teil ihres Studiums beziehungsweise ihres Praktikums für einen Zeitraum zwischen drei und sechs Monaten in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren, sofern sie den zuständigen Behörden dieses zweiten Mitgliedstaats zuvor Folgendes zugeleitet haben: |
2. Drittstaatsangehörige, die auf der Grundlage dieser Richtlinie als Studenten, Freiwillige oder Praktikanten zugelassen worden sind, dürfen einen Teil ihres Studiums beziehungsweise ihres Praktikums oder ihrer Freiwilligentätigkeit für einen Zeitraum zwischen drei und sechs Monaten in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren, sofern sie den zuständigen Behörden dieses zweiten Mitgliedstaats zuvor Folgendes zugeleitet haben: |
a) ein gültiges Reisedokument; |
a) ein gültiges Reisedokument; |
b) einen Krankenversicherungsnachweis, der alle Risiken einschließt, die normalerweise für Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind; |
b) einen Krankenversicherungsnachweis, der alle Risiken einschließt, die normalerweise für Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind; |
c) Nachweis der Annahme an einer höheren Bildungseinrichtung oder einer aufnehmenden Praktikumseinrichtung; |
c) Nachweis der Annahme an einer höheren Bildungseinrichtung, einer aufnehmenden Praktikums- oder Freiwilligeneinrichtung; |
d) Nachweis, dass sie während ihres Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügen, um die Kosten für ihren Unterhalt, ihr Studium beziehungsweise ihr Praktikum und die Rückreise zu tragen. |
d) Nachweis, dass sie während ihres Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügen, um die Kosten für ihren Unterhalt, ihr Studium beziehungsweise ihr Praktikum und die Rückreise zu tragen. |
3. Die Behörden des zweiten Mitgliedstaats unterrichten die Behörden des ersten Mitgliedstaats über ihre Entscheidung, die sie in Bezug auf die Mobilität von Studenten und Praktikanten treffen. Es gelten die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in Artikel 32. |
3. Die Behörden des zweiten Mitgliedstaats unterrichten die Behörden des ersten Mitgliedstaats über ihre Entscheidung, die sie in Bezug auf die Mobilität von Studenten, Freiwilligen und Praktikanten treffen. Es gelten die Bestimmungen über die Zusammenarbeit in Artikel 32. |
4. Drittstaatsangehörigen, die als Studenten zugelassen wurden, kann der Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat für mehr als sechs Monate zu denselben Bedingungen genehmigt werden wie bei einem Antrag auf Mobilität für einen Zeitraum von mehr als drei und weniger als sechs Monaten. Verlangen die Mitgliedstaaten zur Ausübung der Mobilität für einen längeren Zeitraum als sechs Monate, dass der Aufenthaltstitel neu beantragt wird, werden diese Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Artikels 29 erteilt. |
4. Drittstaatsangehörigen, die als Studenten zugelassen wurden, kann der Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat für mehr als sechs Monate zu denselben Bedingungen genehmigt werden wie bei einem Antrag auf Mobilität für einen Zeitraum von mehr als drei und weniger als sechs Monaten. Verlangen die Mitgliedstaaten zur Ausübung der Mobilität für einen längeren Zeitraum als sechs Monate, dass der Aufenthaltstitel neu beantragt wird, werden diese Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Artikels 29 erteilt. |
5. Die Mitgliedstaaten dürfen von Studenten nicht verlangen, dass sie ihr Hoheitsgebiet verlassen, um einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung der Mobilität innerhalb der Union zu stellen. |
5. Die Mitgliedstaaten dürfen von Studenten, Freiwilligen und Praktikanten nicht verlangen, dass sie ihr Hoheitsgebiet verlassen, um einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung der Mobilität innerhalb der Union zu stellen. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Rechte von Wissenschaftlern und Studenten, die an Unionsprogrammen mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen |
Rechte von Wissenschaftlern, Freiwilligen, bezahlten und unbezahlten Praktikanten und Studenten, die an Unionsprogrammen mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen |
1. Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage dieser Richtlinie als Wissenschaftler oder Studenten zugelassen wurden und an einem Unionsprogramm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, einen Aufenthaltstitel für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts in den betreffenden Mitgliedstaaten, wenn |
1. Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage dieser Richtlinie als Wissenschaftler, Freiwillige, bezahlte oder unbezahlte Praktikanten oder Studenten zugelassen wurden und an einem Unionsprogramm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, einen Aufenthaltstitel für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts in den betreffenden Mitgliedstaaten, wenn |
a) vor der Einreise in den ersten Mitgliedstaat bekannt ist, in welchen anderen Mitgliedstaaten sich die betreffenden Wissenschaftler oder Studenten aufhalten wollen; |
a) die Wissenschaftler, Freiwilligen, bezahlten oder unbezahlten Praktikanten oder Studenten vor der Einreise in den ersten Mitgliedstaat erklärt haben, in welchen anderen Mitgliedstaaten sie sich aufhalten wollen; |
b) der Antragsteller, sofern es sich um einen Studenten handelt, nachweisen kann, dass er von einer höheren Bildungseinrichtung zu einem Studienprogramm zugelassen worden ist. |
b) die Antragsteller, sofern es sich um Studenten handelt, nachweisen können, dass sie von einer Bildungseinrichtung zu einem Studienprogramm zugelassen worden sind; |
|
ba) die Antragsteller im Fall einer Freiwilligentätigkeit Nachweise für ihre Zulassung bei dem betreffenden Freiwilligendienst oder Freiwilligenprogramm, wie etwa dem Europäischen Freiwilligendienst, vorlegen können; |
|
bb) die Antragsteller im Fall eines Praktikums Nachweise über ihre Zulassung bei der betreffenden aufnehmenden Einrichtung vorlegen können. |
2. Der Aufenthaltstitel wird von dem ersten Mitgliedstaat erteilt, in dem sich der Wissenschaftler oder Student aufhält. |
2. Der Aufenthaltstitel wird von dem ersten Mitgliedstaat erteilt, in dem sich die Wissenschaftler, Freiwilligen, bezahlten und unbezahlten Praktikanten oder Studenten aufhalten. |
3. Falls vor der Einreise in den ersten Mitgliedstaat nicht bekannt ist, welche Aufenthalte in anderen Mitgliedstaaten im Unionsprogramm vorgesehen sind, gilt Folgendes: |
3. Falls vor der Einreise in den ersten Mitgliedstaat nicht bekannt ist, welche Aufenthalte in anderen Mitgliedstaaten im Unionsprogramm vorgesehen sind, gilt Folgendes: |
a) Für Aufenthalte von Wissenschaftlern in anderen Mitgliedstaaten bis zu sechs Monaten gelten die Bedingungen des Artikels 26. |
a) Für Aufenthalte von Wissenschaftlern in anderen Mitgliedstaaten bis zu sechs Monaten gelten die Bedingungen des Artikels 26. |
b) Für Aufenthalte von Studenten in anderen Mitgliedstaaten zwischen drei und sechs Monaten gelten die Bedingungen des Artikels 26. |
b) Für Aufenthalte von Studenten, bezahlten und unbezahlten Praktikanten und Freiwilligen in anderen Mitgliedstaaten zwischen drei und sechs Monaten gelten die Bedingungen des Artikels 26. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Wenn ein Wissenschaftler auf der Grundlage der Artikel 26 und 27 in einen zweiten Mitgliedstaat umzieht und wenn die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat bestand, sind seine Familienangehörigen berechtigt, ihn in den zweiten Mitgliedstaat zu begleiten oder ihm dorthin nachzufolgen. |
1. Ziehen Wissenschaftler auf der Grundlage der Artikel 26 und 27 in einen zweiten Mitgliedstaat um und bestand die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat, sind ihre Familienangehörigen berechtigt, sie in den zweiten Mitgliedstaat zu begleiten oder ihnen dorthin nachzufolgen. |
Begründung | |
Verwendung einer geschlechtsneutralen Formulierung. | |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne die Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. |
b) über feste und regelmäßige Einkünfte verfügen, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für ihren eigenen Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen ausreichen; |
Begründung | |
Verwendung einer geschlechtsneutralen Formulierung. | |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden über den vollständigen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung beziehungsweise bei Drittstaatsangehörigen, die als Wissenschaftler oder Studenten an Unionsprogrammen mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung und stellen ihre Entscheidung dem Antragsteller schriftlich gemäß den nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geltenden Zustellungsverfahren zu. |
1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden über den vollständigen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung, und stellen ihre Entscheidung dem Antragsteller schriftlich gemäß den nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geltenden Zustellungsverfahren zu. Falls in ihrem nationalen Recht die Möglichkeit einer Klageerhebung vor einem Verwaltungsgericht vorgesehen ist, entscheiden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung über die Klage. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Sind die Unterlagen zur Begründung des Antrags unzureichend, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen sie benötigen, und setzen eine angemessene Frist zur Vervollständigung des Antrags. Die Frist in Absatz 1 wird ausgesetzt, bis die Behörden die verlangten zusätzlichen Informationen erhalten haben. |
2. Sind die Unterlagen zur Begründung des Antrags unzureichend, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen sie benötigen, und setzen bei der Registrierung des Antrags eine angemessene Frist zur Vervollständigung des Antrags fest. Die Frist in Absatz 1 wird ausgesetzt, bis die Behörden die verlangten zusätzlichen Informationen erhalten haben . |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Jede Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wird, wird dem betroffenen Drittstaatsangehörigen gemäß den nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geltenden Zustellungsverfahren zugestellt. Hierbei ist anzugeben, welche Rechtsbehelfe gegeben sind und bei welchem einzelstaatlichen Gericht oder bei welcher einzelstaatlichen Behörde innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf einzulegen ist. |
3. Jede Entscheidung, mit der eine Genehmigung für einen Aufenthaltstitel verweigert wird, wird den betroffenen Drittstaatsangehörigen gemäß den nach den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften geltenden Zustellungsverfahren zugestellt. Hierbei ist anzugeben, welche Rechtsbehelfe gegeben sind und bei welchem einzelstaatlichen Gericht oder bei welcher einzelstaatlichen Behörde innerhalb welcher Frist ein Rechtsbehelf einzulegen ist, und es sind alle zweckdienlichen praktischen Informationen zu liefern, die die Ausübung der Rechte der betroffenen Person erleichtern. |
Begründung | |
Technische Änderung, um Übereinstimmung mit dem Titel von Kapitel IV und mit anderen Instrumenten, wie der IKT-Richtlinie und der Richtlinie zu den Saisonarbeitnehmern, zu gewährleisten. | |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Wird ein Antrag abgelehnt oder ein gemäß dieser Richtlinie erteilter Aufenthaltstitel entzogen, so hat die betroffene Person das Recht, bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf einzulegen. |
4. Wird ein Aufenthaltstitel verweigert oder ein gemäß dieser Richtlinie erteilter Aufenthaltstitel entzogen, so hat die betroffene Person das Recht, bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats einen Rechtsbehelf einzulegen. |
Begründung | |
Technische Änderung, um Übereinstimmung mit dem Titel von Kapitel IV und mit anderen Instrumenten, wie der IKT-Richtlinie und der Richtlinie zu den Saisonarbeitnehmern, zu gewährleisten. | |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 29a |
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Beschleunigtes Verfahren zur Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa für Studenten, Schüler und Wissenschaftler |
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Zwischen der Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einreise und den Aufenthalt von Studenten, Schülern oder Wissenschaftlern mit Drittstaatsangehörigkeit verantwortlich ist, und einer Bildungseinrichtung oder einer Organisation, die Schüleraustauschprogramme durchführt und zu diesem Zweck anerkannt ist, oder einer Forschungseinrichtung, die nach den Rechtsvorschriften oder der Verwaltungspraxis des betreffenden Mitgliedstaats zu diesem Zweck anerkannt ist, kann eine Vereinbarung über ein beschleunigtes Zulassungsverfahren geschlossen werden, in dessen Rahmen Aufenthaltstitel oder Visa für die betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgestellt werden. |
Begründung | |
Das beschleunigte Zulassungsverfahren, das sich bereits in der derzeit geltenden Studentenrichtlinie findet, wird übernommen und auf Wissenschaftler ausgedehnt. | |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen Informationen über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage dieser Richtlinie bereit, einschließlich des erforderlichen monatlichen Mindestbetrags für den Lebensunterhalt sowie aller notwendigen Unterlagen für die Antragstellung und die geltenden Gebühren. Die Mitgliedstaaten stellen Informationen über die nach Artikel 8 zugelassenen Forschungseinrichtungen bereit. |
Die Mitgliedstaaten stellen leicht zugängliche und verständliche Informationen über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage dieser Richtlinie bereit, einschließlich des erforderlichen monatlichen Mindestbetrags für den Lebensunterhalt sowie aller notwendigen Unterlagen für die Antragstellung und die geltenden Gebühren. Die Mitgliedstaaten stellen Informationen über die nach Artikel 8 zugelassenen Forschungseinrichtungen bereit. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Bearbeitung der Anträge gemäß dieser Richtlinie Gebühren entrichten. Die Gebühren dürfen nicht so hoch sein, dass sie die Erfüllung der Richtlinienziele gefährden. |
Die Mitgliedstaaten können für die Bearbeitung der Anträge gemäß dieser Richtlinie Gebühren erheben. Die Gebühren dürfen nicht übermäßig oder unverhältnismäßig hoch sein in dem Sinne, dass sie die Erfüllung der Richtlinienziele behindern. Werden die Gebühren von den Drittstaatsangehörigen bezahlt, haben diese Drittstaatsangehörigen Anspruch auf Erstattung der Kosten durch die aufnehmende Einrichtung bzw. Gastfamilie. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 32 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Mitgliedstaaten erleichtern das Antragsverfahren, indem sie es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, ihren Antrag für jeden Mitgliedstaat in der Botschaft oder dem Konsulat des Mitgliedstaats, die bzw. das für sie als Antragsteller am praktischsten ist, zu stellen und das Verfahren dort auch abzuschließen. |
BEGRÜNDUNG
Diese Richtlinie stellt eine Neufassung und Zusammenfassung der Richtlinien 2005/71/EG vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Richtlinie 2004/114 vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem freiwilligen Dienst dar. In diesen neuen Vorschlag werden zwei neue Personengruppen einbezogen: bezahlte Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte. Für diese beiden Gruppen gab es bisher keinen Rahmen zur Regelung ihrer Situation. Ihre Aufnahme in diese Richtlinie wird dazu beitragen, Ausbeutung und Schwarzarbeit zu verhindern.
Die Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag der Kommission, da er darauf gerichtet ist, die Bestimmungen für diese Gruppe von Drittstaatsangehörigen zu verbessern und die Attraktivität der EU zu erhöhen. Die EU muss auf dem Weltmarkt wettbewerbsfähig sein und gleichzeitig Sicherheit und Gleichbehandlung gewährleisten. Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass dieser Vorschlag eine gute Grundlage und ein nützliches Instrument zur Förderung dieser Ziele ist. Sie begrüßt die Aufnahme der neuen Personengruppen, den nunmehr verbindlichen Charakter der Vorschriften, die in den derzeit geltenden Richtlinien fakultativ sind, den verbesserten Zugang von Studenten zum Arbeitsmarkt, die verbesserten Sicherheitsbestimmungen, die Fristen für das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln und die Möglichkeit, nach Beendigung der Forschungs- oder Studientätigkeit im Land zu bleiben und sich um eine Arbeitsstelle zu bewerben oder eine Unternehmen zu gründen.
Unter anderem aufgrund der Altersstruktur seiner Bevölkerung steht Europa heute vor großen demografischen Problemen. Nach Vorausschätzungen über die Zuwanderung, die notwendig ist, um das Verhältnis von Erwerbsbevölkerung und Gesamtbevölkerung auf dem Niveau von 2010 zu halten, benötigt die EU insgesamt im Zeitraum 2010-2020 etwa 11 Millionen Einwanderer.
Wenngleich Europa bisher für qualifizierte Kräfte aus aller Welt ein ausgesprochen attraktiver Arbeitsmarkt gewesen sein mag, haben Wirtschaftsmächte in anderen Teilen der Welt heute weitaus größeren Erfolg damit, qualifizierte Arbeitnehmer anzuwerben. Dagegen schrecken in der EU ein Zuviel an Bürokratie und die Skepsis gegenüber Zuwanderern die Menschen ab.
Europa ist jedoch in zunehmendem Maße auf Zuwanderer angewiesen, um leere Stellen zu besetzen und Wirtschaftswachstum zu sichern. Eine mit Umsicht geplante Zuwanderung könnte zur Lösung des Problems einer alternden Bevölkerung und des Fachkräftemangels in vielen Sektoren beitragen. Wir brauchen eine vorausschauende Zuwanderungspolitik, die qualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten anzieht, und einen institutionellen Rahmen, um ihre Qualifikationen und Kompetenzen besser zu nutzen. Davon würden die Zuwanderer und der EU-Arbeitsmarkt gleichermaßen profitieren.
Eine vorausschauende Zuwanderungspolitik würde die Arbeitsmarktdefizite in einigen Bereichen beheben, und es zeigt sich oft, dass die Fähigkeiten und Kompetenzen von Zuwanderern die Fähigkeiten und Kompetenzen der vorhandenen Arbeitskräfte ergänzen, was den Arbeitgebern und der Wirtschaftstätigkeit insgesamt zugutekommt. Die Zuwanderung kann auch zu unternehmerischer Initiative, zu Vielfalt und Innovation beitragen.
Änderungsanträge
Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass der Vorschlag der Kommission ausgewogen ist und viele Verbesserungen bringt. Ihrer Meinung nach könnte der Vorschlag jedoch durch eine Reihe von Änderungen weiter verbessert werden.
Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieses Berichts finden Verhandlungen über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Ausübung einer saisonalen Beschäftigung sowie über den Vorschlag für eine Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer konzerninternen Entsendung statt. Einige der im Zusammenhang mit diesen Vorschlägen behandelten Punkte sind auch für diese Richtlinie von Belang, und die Berichterstatterin möchte die Ergebnisse dieser Verhandlungen berücksichtigen. Die Änderungsanträge zu Punkten, die diesen Vorschlägen gemeinsam sind, betreffen Quoten (Erwägung 35), die vorsätzliche Streichung von Stellen durch die aufnehmende Einrichtung (Artikel 18 Absatz 2), die Möglichkeit, bei Entzug eines Aufenthaltstitels eine andere aufnehmende Einrichtung zu finden (Artikel 19 Absatz 2 a neu) sowie die Höhe der Gebühren (Artikel 31).
Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, günstigere Bedingungen vorzusehen, sollte nicht auf die Artikel 21, 22, 23, 24, 25 und 29 beschränkt werden. Die Berichterstatterin schlägt vor, auch die Artikel 16, 17, 18, 19, 20, 26, 27, 28, 30, 31, 32, 33 und 34 in die Liste aufzunehmen.
Die Vorschrift betreffend den Entzug eines Aufenthaltstitels durch einen Mitgliedstaat sollte keinen verbindlichen Charakter haben, sondern vielmehr eine „Kann-Bestimmung“ sein. Dies würde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, bei Eintreten der aufgeführten Fälle Aufenthaltstitel zu entziehen, gleichzeitig aber den notwendigen Ermessensspielraum, um unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls (Artikel 19 Absatz 1) eine gegenteilige Entscheidung zu treffen. Aus dem gleichen Grund hat die Berichterstatterin einen Änderungsantrag eingereicht, wonach ein Mitgliedstaat die betroffene Bildungseinrichtung konsultieren muss, bevor ein Aufenthaltstitel mit der Begründung, dass ein Student keine ausreichenden Fortschritte erzielt hat (Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c) entzogen oder nicht verlängert wird.
Zur Verweigerung eines Aufenthaltstitels aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit schlägt die Berichterstatterin vor, diese ausschließlich auf das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu beziehen (Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 2).
Die Berichterstatterin begrüßt besonders den Vorschlag der Kommission, wonach es Drittstaatsangehörigen erlaubt sein soll, nach Beendigung ihrer Forschungs- oder Studientätigkeit für ausreichende Zeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, um dort Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen. Wenn die Einrichtungen der EU in die Bildung bzw. Ausbildung von Drittstaatsangehörigen investieren, sollte die EU auch die Möglichkeit haben, diese Personen zum Bleiben zu bewegen. Es liegt im Interesse der EU, hochqualifizierten Arbeitskräften den weiteren Aufenthalt in der EU zu ermöglichen. Die Berichterstatterin schlägt deshalb vor, den vorgesehenen Zeitraum auf 18 Monate zu verlängern und das Aufenthaltsgebiet auf die gesamte Europäische Union auszudehnen, statt es auf den betreffenden Mitgliedstaat zu beschränken (Artikel 24).
Die Kommission führt ferner Bestimmungen für die Familienangehörigen von Wissenschaftlern ein, was von der Berichterstatterin begrüßt wird. In diesem Sinne sollte auch berücksichtigt werden, dass viele Studenten bei Erreichen ihres Hochschulabschlusses schon älter sein können, so dass nicht unwahrscheinlich ist, dass auch sie eine Familie haben, für die sie sorgen müssen. Da wir diese Studenten in die EU holen wollen, schlägt die Berichterstatterin vor, die Bestimmungen für die Familienangehörigen von Wissenschaftlern auch auf Studenten auszudehnen (Artikel 25).
Zur EU-internen Mobilität schlägt die Berichterstatterin vor, diese auf unbezahlte Praktikanten und Freiwillige auszudehnen (Artikel 26).
Ferner begrüßt die Berichterstatterin die Tatsache, dass die Kommission Fristen für das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln vorschlägt. Die Berichterstatterin schlägt vor, diese Frist auf 30 Tage zu verkürzen und außerdem eine Frist von 30 Tagen für die Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine abschlägige Entscheidung einzuführen (Artikel 29 Absatz 1).
Die derzeitige Studentenrichtlinie enthält einen Artikel über ein beschleunigtes Verfahren für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa, und die Berichterstatterin schlägt vor, dieses beschleunigte Verfahren für Studenten und Schüler zu übernehmen und es auf Wissenschaftler auszudehnen. Wenn einer Person die Einreise in die EU gemäß dieser Richtlinie genehmigt wurde, sollte es möglich sein, ein Schnellverfahren für Aufenthaltstitel oder Visa anzuwenden, um die Einreise dieser Person zu erleichtern (Artikel 29a (neu)).
ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES
Ref.: D(2013)46072
Herrn Juan Fernando López Aguilar
Vorsitzender des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
ASP 11G306
Brüssel
Betrifft: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einem bezahlten oder unbezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung (Neufassung) (COM(2013)0151 final - 2013/0081(COD))
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
der Rechtsausschuss, dessen Vorsitzender ich bin, hat den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 87 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments („Neufassung“) geprüft.
Absatz 3 dieses Artikels hat folgenden Wortlaut:
„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.
In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 156 und 157 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.
Beabsichtigt der in der Sache zuständige Ausschuss jedoch, gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung, außerdem Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 54 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen.“
Entsprechend der Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments, dessen Vertreter an den Sitzungen der beratenden Gruppe teilgenommen haben, die den Vorschlag zur Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen der Verfasserin der Stellungnahme vertritt der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die in dem Vorschlag oder in der Stellungnahme der beratenden Gruppe ausgewiesen sind, und dass der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte zusammen mit diesen Änderungen eine reine Kodifizierung der vorhandenen Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen darstellt.
Was die Angleichung der Ausschussverfahren an die Artikel 290 und 291 im Rahmen des Neufassungsverfahrens betrifft, hebt der Rechtsausschuss jedoch hervor, dass es dem Gesetzgeber immer frei stehen müsse, die endgültigen Entscheidungen über die Übertragung von legislativen und Durchführungsbefugnissen zu treffen, ohne dass er dabei von der Kodifizierung bestehender Rechtstexte zu den hier beantragten Angelegenheiten beeinträchtigt wird.
Nach der Erörterung des genannten Vorschlags in seiner Sitzung vom 17. September 2013 empfiehlt der Rechtsausschuss mit 23 Ja-Stimmen und ohne Enthaltung[1], dass Ihr Ausschuss als federführender Ausschuss den Vorschlag im Einklang mit Artikel 87 prüft.
Hochachtungsvoll
Klaus-Heiner LEHNE
Anl.: Stellungnahme der beratenden Gruppe
- [1] Anwesende Mitglieder: Luigi Berlinguer, Raffael Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastien Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Eva Lichtenberger, Antonio López-Istúriz White, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Angelika Niebler, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Olle Schmidt, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, József Szájer, Alexandra Thein, Axel Voss, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka.
ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
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BERATENDE GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE |
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Brüssel, den 4. Juni 2013
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSIONf
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einem bezahlten oder unbezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung (Neufassung)
COM(2013)0151 vom 28.6.2013 – 2013/0081(COD)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 23. April 2013 eine Sitzung abgehalten, in der u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
Bei dieser Prüfung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst und der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung hat die beratende Gruppe in dieser Sitzung[1] übereinstimmend Folgendes festgestellt:
1) Damit die maßgeblichen Bestimmungen in Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii der Interinstitutionellen Vereinbarung vollständig eingehalten werden, hätte in der Begründung angegeben werden sollen, welche Bestimmungen der früheren Rechtsakte im Vorschlag unverändert bleiben.
2) In dem Entwurf der Neufassung hätten die folgenden vorgeschlagenen Änderungen durch einen grauen Hintergrund markiert sein müssen, wie er im Allgemeinen zur Kennzeichnung wesentlicher Änderungen verwendet wird:
- in Erwägungsgrund 31 die Hinzufügung der Worte „und bezahlten Praktikanten“;
- in Artikel 2 Absatz 1 die Hinzufügung der Worte „zur Teilnahme an einem Schüleraustausch“, „unbezahlten Praktikum“, „einem Freiwilligendienst“;
- im ersten Punkt von Artikel 3 die Hinzufügung der Worte „auf der Grundlage transparenter Kriterien“;
- die Streichung des gesamten Wortlauts von Artikel 3 Absatz 2 Buschstabe d der Richtlinie 2005/71/EG.
3) Der Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/114/EG hätte in dem Entwurf der Neufassung angeführt und als „wesentliche Streichung“ (d. h. doppelte Durchstreichung mit grauem Hintergrund) kenntlich gemacht werden sollen.
4) In Anhang I sollte die Überschrift des Teils A angepasst werden, so dass sie lautet „Aufgehobene Richtlinien“.
Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die im Vorschlag oder in der vorliegenden Stellungnahme als solche ausgewiesen sind. Die beratende Gruppe konnte ferner bezogen auf die Kodifizierung der wesentlichen Änderungen mit den nicht geänderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte feststellen, dass sich der Vorschlag tatsächlich auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung der zugrunde liegenden Rechtsakte beschränkt.
C. PENNERA H. LEGAL L. ROMERO REQUENA
Rechtsberater Rechtsberater Generaldirektorin
- [1] Der beratenden Gruppe lagen die englische, die französische und die deutsche Sprachfassung des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (7.10.2013)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einem bezahlten oder unbezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung
(COM(2013)0151 – C7‑0080/2013 – 2013/0081(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Antigoni Papadopoulou
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt die Ziele des derzeitigen Vorschlags der Kommission, die beabsichtigt, zur Erfüllung ihres Mandats ein nützliches Instrument zur Förderung stärkerer sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Beziehungen zwischen den EU-Ländern und Drittstaaten bereitzustellen. Sie ist der Meinung, dass dieser Vorschlag eine gute Grundlage ist, die durch ausführliche Dialoge und Aussprachen erweitert werden sollte. Das Ziel ist, den Transfer von Kompetenzen und Wissen zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und gleichzeitig eine faire Behandlung der betreffenden Gruppen der Drittstaatsangehörigen zu garantieren. Die Verfasserin der Stellungnahme vertritt die Auffassung, dass eine bessere Steuerung der Migrationsströme grundlegend für die Entwicklung einer gemeinsamen Einwanderungspolitik in der EU und die Umsetzung der Strategie Europa 2020 ist.
Bei dem derzeitigen Vorschlag der Kommission handelt es sich um eine Richtlinie zur Änderung und Neufassung der Richtlinien des Rates 2004/114/EG und 2005/71/EG. Um die Vorteile zu optimieren, wird der politische Kontext aktualisiert und versucht, die in den Durchführungsberichten beider Richtlinien identifizierten Risiken und Unzulänglichkeiten angemessen anzugehen.
Der Vorschlag der Kommission zur Änderung und Neufassung hat zum Ziel, die Bestimmungen in Bezug auf Wissenschaftler, Studenten, Schüler, unbezahlte Praktikanten und Freiwillige mit Drittstaatsangehörigkeit zu verbessern. Darüber hinaus zielt er darauf ab, gemeinsame Bestimmungen auf zwei neue Kategorien von Drittstaatsangehörigen anzuwenden: bezahlte Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte, für die es bislang keine gesetzlich vorgeschriebene gemeinsame Regelung gibt.
Die Verbesserung und Neufassung der Richtlinie wird durch die derzeitigen Umstände und Herausforderungen noch dringlicher; die EU steht heute vor großen demografischen und wirtschaftlichen Herausforderungen. Die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter wird den Erwartungen gemäß in den kommenden Jahren schrumpfen, wobei die Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften weiter steigen wird. Gleichzeitig herrscht in der EU Innovationsnotstand. In Europa wird pro Jahr 0,8 % des BIP weniger als in den USA und 1,5 % weniger als in Japan für Forschung und Entwicklung (FuE) ausgegeben. Zwar verfügt die EU über den größten Markt der Welt, doch ist dieser noch immer nicht homogen und innovationsfreundlich genug. Zur Erreichung des Ziels der Investitionssteigerung in die Forschung und Innovation und die Leitinitiative „Innovationsunion“ der Strategie Europa 2020 werden in Europa schätzungsweise eine Million zusätzliche Forschungsstellen benötigt. Die Zuwanderung aus Drittstaaten ist ein Weg, um den Bedarf an hoch qualifizierten Personen in der Union zu decken; insbesondere Wissenschaftler aus Drittstaaten werden am dringendsten benötigt. Die EU kann aktiv etwas dafür tun, um hoch qualifizierte Arbeitnehmer und Humankapital anzuziehen, die sie benötigt, um diese genannten Herausforderungen bewältigen zu können. Ein Teil der auswärtigen Politik der EU, insbesondere der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Politik gegenüber den strategischen Partnern der EU, ist auch die Förderung persönlicher Kontakte und der Mobilität. Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen für eine zeitweilige Betätigung in Europa im Rahmen ihrer Ausbildung fördert die Verbreitung von Wissen („brain circulation“) und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, was sowohl für die Herkunfts- als auch für die Aufnahmeländer von Vorteil ist. Die Globalisierung verlangt einen Brückenschlag zwischen EU-Unternehmen und Auslandsmärkten. Die Mobilität von Praktikanten und Au-pair-Beschäftigten dient der Entwicklung des Humankapitals und der Völkerverständigung und ist eine Bereicherung für alle Beteiligten – für die betroffenen Drittstaatsangehörigen ebenso wie für die Herkunfts- und Aufnahmeländer.
Die Verfasserin der Stellungnahme ist besorgt darüber, dass bei Nichtvorliegen eines gesetzlichen Rahmens insbesondere für bezahlte Praktikanten, Wissenschaftler und Au-pair-Beschäftigte das mögliche Risiko der Ausbeutung und die daraus resultierende Gefahr eines unlauteren Wettbewerbs besteht, und ist der Meinung, dass diese Bedenken angemessen überprüft und ausgeräumt werden müssen.
Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt das Gesamtziel des Vorschlags der Kommission, das darin besteht, einen kohärenten gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der speziell die unterschiedlichen Personengruppen, die aus Drittstaaten in die EU kommen, berücksichtigt. Sie unterstützt uneingeschränkt das Ziel, die bestehenden Rechtsvorschriften für diese verschiedenen Personengruppen zu vereinfachen und in einem Rechtsakt zusammenzufassen. Sie betont jedoch die Komplexität dieser Aufgabe, da diese verschiedenen Personengruppen mit Drittstaatsangehörigkeit mehr Unterschiede als Gemeinsamkeiten aufweisen. Die Verfasserin der Stellungnahme empfiehlt daher eine Reihe von Veränderungen, die den Vorschlag weiter stärken und seine Ziele unterstützen können.
Änderungen
Die Verfasserin der Stellungnahme hat den Vorschlag der Kommission aus der Sicht der Arbeitsverhältnisse untersucht. Dem von der Kommission vorgeschlagenen Text fehlt es an Klarheit, und er enthält viele Verallgemeinerungen, da die unterschiedlichen Arbeitsverhältnisse von bezahlten Praktikanten, Wissenschaftlern, Au-pair-Beschäftigten und Studenten vermischt werden. Darüber hinaus wird nicht eindeutig unterschieden und kein Bezug genommen, um die Arbeitsverhältnisse der betreffenden Personengruppen in Bezug auf Arbeitsverträge, soziale Sicherheit und sozialen Schutz zu stärken.
Die Verfasserin der Stellungnahme war also mit einem Dilemma konfrontiert:
a) die eine Möglichkeit wäre, die Streichung von bezahlten Praktikanten, Wissenschaftlern und Au-pair-Beschäftigten aus dieser Richtlinie durch Einbringung eines horizontalen Änderungsantrags mit Begründung zu beantragen und die Kommission aufzufordern, diese Kategorien in eine oder mehrere andere Richtlinien aufzunehmen. In Artikel 2 schlägt die Verfasserin der Stellungnahme aus Gründen der Klarheit daher vor, sämtliche Kategorien von Drittstaatsangehörigen auszuschließen, die bereits in einer bestehenden Richtlinie Berücksichtigung finden (bezahlte Praktikanten - konzerninterne Entsendung, Inhaber der Europäischen Blauen Karte, Saisonarbeiter und entsendete Arbeitnehmer).
b) die zweite Möglichkeit wäre, den Text der Neufassung der Richtlinie durch Beseitigung aller Schlupflöcher zu ändern, um ein Mindestmaß an Einheitlichkeit mit den Richtlinien zu erreichen, die entweder bereits verabschiedet wurden (Blaue Karte, kombinierte Erlaubnis) oder noch diskutiert werden (konzerninterne Entsendung, Saisonarbeiter). Die Verfasserin der Stellungnahme hat diese Option gewählt.
Es ist allgemein bekannt, dass die derzeitige Finanzkrise die sozialen und wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Süden und denen im Norden verstärkt hat, was zu unterschiedlichen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen in der EU geführt hat. Daher stellen die Migrationsströme ein dringendes Problem dar, das zu zusätzlichen finanziellen Belastungen führt, wenn diese nicht wirksam reguliert werden.
Angesichts der derzeitigen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt in vielen Mitgliedstaaten und der bestehenden Probleme des Sozialdumpings auf dem Binnenmarkt hat die Verfasserin der Stellungnahme zwei Anliegen: eine Stärkung der Arbeitsmärkte, um die Qualifikationen besser mit der Nachfrage des Arbeitsmarkts im Einklang zu bringen, und die Sicherstellung der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung aller Arbeitnehmergruppen aus der EU und Drittstaaten. Um dies zu erreichen, muss ein Mindestmaß an Schutz sichergestellt werden, während gleichzeitig die Bedingungen für die Einreise von qualifizierten Arbeitskräften sichergestellt werden. Die Verfasserin unterstützt die Bemühungen um eine gut verwaltete und vorausschauende Migrationspolitik zur Anziehung hoch qualifizierter Drittstaatsangehöriger in die EU. Sie ist jedoch der Auffassung, dass Vorschläge, in denen unter den obligatorischen Kategorien Bestimmungen für bezahlte Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte enthalten sind, auf einem weiteren Regelungsrahmen basieren sollten, der den sozialen Schutz und die Gleichbehandlung sicherstellt. Zusätzliche Bestimmungen in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt von Familienangehörigen der betreffenden Personen oder sonstige Bestimmungen zur Ausweitung des Aufenthaltsstatus von Wissenschaftlern nach Abschluss ihrer eigentlichen Tätigkeit sollten das Subsidiaritätsprinzip berücksichtigen und unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Regelung dieser Angelegenheiten getroffen werden.
Schließlich dürfen wir nicht die Tatsache außer Acht lassen, dass der derzeitige Stand der Arbeitslosigkeit in vielen Mitgliedstaaten zu einer nie dagewesenen sozioökonomischen Krise geführt hat, die viele EU-Bürgerinnen und -Bürger dazu zwingt, außerhalb der EU Arbeit zu suchen.
Die Verfasserin der Stellungnahme hat in den Erwägungen einige Änderungen eingeführt, um sicherzustellen, dass Drittstaatsangehörige dieselben sozialen Rechte genießen (Erwägung 7), dass die Verbreitung von Wissen („brain circulation“) gefördert und die Abwanderung der fähigsten Köpfe vermieden wird (Erwägung 8a). Andere Änderungsanträge haben zum Ziel, die Gegenseitigkeit und gesetzliche Grundlage der Aufnahmevereinbarungen für Wissenschaftler (Erwägung 9a) zu klären, damit der Wortlaut der bestehenden Richtlinien so umgesetzt wird, dass die Wahrung der Einheit der Familie der Wissenschaftler sichergestellt wird (Erwägung 11) und die Bedingungen für die Berücksichtigung von Doktoranden als Wissenschaftler definiert werden (Erwägung 12). Zudem werden in einigen zusätzlichen Änderungsanträgen die folgenden Probleme behandelt: Gehaltsschwellen (Erwägung 12a); der Status von „Au-pair-Beschäftigten” (Erwägungen 19, 21, 22); die Arbeitsverträge (Erwägung 23); der finanzielle Status des Antragstellers und damit verbundene Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Erwägung 25); die Bedingungen für die Verlängerung des Aufenthaltszeitraums in einem neuen Mitgliedstaat (Erwägung 31); der Zugang zum Arbeitsmarkt von Studenten (Erwägungen 33, 33a, 33b, 33c); die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt für Studenten/Wissenschaftler (Erwägung 34).
Die Verfasserin der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten konzentrierte sich hauptsächlich auf die in den Artikeln 3, 7, 12, 14, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28 und 31 enthaltenen wichtigen Probleme (da die Frist für die Vorlage der Stellungnahme sehr knapp war).
In Artikel 3 liegt der Schwerpunkt auf der Klärung der Definitionen von „bezahlten Praktikanten”, „Au-pair-Beschäftigten“, „Bezahlung“, „Beschäftigung“, „Arbeitgeber“, „Familienangehörige“, „höherer Bildungsabschluss“, „unbezahlte“ Praktikanten und „Gastfamilie“.
In Artikel 7 wird der Nachweis eines richtigen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Wissenschaftler und der akademischen Einrichtung eingeführt, um beide betreffenden Parteien durch Aufnahme von Rechtsvorschriften aus den existierenden Richtlinien über Wissenschaftler und die Blaue Karte zu schützen.
In Artikel 12 werden die spezifischen Bedingungen geklärt, unter denen ein unbezahlter oder bezahlter Praktikant aus einem Drittstaat ein Visum für den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat erhält. Dabei wird dem Praktikumsvertrag oder dem Arbeitsvertrag und vorherigen höheren Bildungsabschlüssen besondere Beachtung geschenkt.
In Artikel 14 werden der unterschiedliche Status von Au-pair-Beschäftigten und die Bedeutung eines rechtsverbindlichen Vertrags mit einer Gastfamilie betont, um ihre Arbeitsbedingungen und ihren Sozialschutz auf europäischem Boden sicherzustellen und ihre Ausbeutung zu verhindern. Die Verfasserin der Stellungnahme betont die Notwendigkeit, spezifische Leitlinien und eine besondere Richtlinie zur Regulierung des Au-pair-Bereichs zu erlassen. Sie streicht „Mutterschaft“, um Fälle des Missbrauchs dieser Bestimmung zu vermeiden, und erweitert die Verantwortung der Gastfamilien, dass diese den Au-pair-Beschäftigten in Notfällen Hilfe zu leisten haben.
In Artikel 21 werden die Rechte auf Gleichbehandlung von Wissenschaftlern aus Drittstaaten im Hinblick auf die Bereiche der sozialen Sicherheit geschützt.
In Artikel 23 wird betont, dass die Obergrenze der Arbeitsstunden pro Woche oder Tage oder Monate pro Jahr für Studenten 10 Stunden pro Woche nicht unterschreiten darf.
In Artikel 24 unterstützt die Verfasserin der Stellungnahme die Auffassung, dass Probleme wie die Ausweitung des Aufenthaltsstatus von Wissenschaftlern und Studenten auf andere Mitgliedstaaten optional sein und in der alleinigen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbleiben sollten. Gleichzeitig sollte es ein angemessenes Mindestmaß der Vereinheitlichung hinsichtlich der Zulassungsquoten geben.
In Artikel 25 unterstützt die Verfasserin der Stellungnahme, dass die eingeführten Abweichungen von dem Recht auf Familienzusammenführung nicht in Widerspruch mit der Idee der Abwanderung der fähigsten Köpfe in den Herkunftsdrittstaaten und stets im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten anerkannten Werten und Grundsätzen stehen sollten.
In den Artikel 27 und 28 werden geschlechtsneutrale Begriffe in Bezug auf die in EU-Programmen enthaltenen Rechte von Wissenschaftlern und Studenten auf Mobilität und Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat eingeführt.
In Artikel 31 stärkt die Verfasserin der Stellungnahme die Idee der Gleichbehandlung hinsichtlich der Gebühren, die Antragsteller für ihre Anträge zu entrichten haben. Diese Gebühren sollten ihrer finanziellen Lage oder ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechen und vor allem unbezahlte Kategorien wie unbezahlte Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte berücksichtigen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Defizite sind laut den Berichten über die Anwendung der beiden Richtlinien besonders bei den Zulassungsbedingungen, Rechten und Verfahrensgarantien, beim Zugang von Studenten zum Arbeitsmarkt während ihres Studiums sowie bei den Bestimmungen über die Mobilität innerhalb der Union festzustellen, wobei eine mangelnde Harmonisierung hinzukommt, da es den Mitgliedstaaten anheimgestellt wurde, ob sie bestimmte Personengruppen wie Freiwillige, Schüler und unbezahlte Praktikanten erfassen oder nicht. Bei Konsultationen ergab sich in der Folge zudem, dass Wissenschaftlern und Studenten die Arbeitssuche erleichtert und bessere Schutzmaßnahmen für Au-pair-Beschäftigte und bezahlte Praktikanten, die nicht unter die bisherigen Rechtsakte fallen, eingeführt werden müssen. |
(4) Defizite sind laut den Berichten über die Anwendung der beiden Richtlinien über Drittstaatsangehörige besonders bei den Zulassungsbedingungen, Rechten und Verfahrensgarantien, beim Zugang von Studenten zum Arbeitsmarkt während ihres Studiums sowie bei den Bestimmungen über die Mobilität innerhalb der Union festzustellen, wobei eine mangelnde Mindestharmonisierung hinzukommt, da es den Mitgliedstaaten anheimgestellt wurde, ob sie bestimmte Personengruppen wie Freiwillige, Schüler und unbezahlte Praktikanten erfassen oder nicht. Bei Konsultationen ergab sich in der Folge zudem, dass Wissenschaftlern und Studenten die Arbeitssuche erleichtert und bessere Schutzmaßnahmen für Au-pair-Beschäftigte und bezahlte Praktikanten, die nicht unter die bisherigen Rechtsakte fallen, eingeführt werden müssen. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(8a) Die Durchführung dieser Richtlinie sollte nicht die Abwanderung der fähigsten Köpfe aus den Schwellen- oder Entwicklungsländern begünstigen; daher sollten Sicherungsmaßnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung der Wissenschaftler in ihren Herkunftsländern ergriffen und Mechanismen zu diesem Zweck eingerichtet werden. Drittstaatsangehörigen zu ermöglichen, Fähigkeiten und Wissen durch eine Ausbildungszeit in der Union zu erwerben, sollte die Verbreitung von Wissen („brain circulation“) fördern, damit beide Parteien davon profitieren und nicht die fähigsten Köpfe aus den Herkunftsdrittstaaten abwandern. |
Begründung | |
Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen für eine zeitweilige Betätigung in Europa im Rahmen ihrer Ausbildung sollte die Verbreitung von Wissen („brain circulation“) fördern, damit beide Parteien davon profitieren und nicht die fähigsten Köpfe aus den Herkunftsdrittstaaten abwandern. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9a) Das Zulassungsverfahren für Wissenschaftler sollte auf einer gültigen Aufnahmevereinbarung zwischen dem Wissenschaftler aus dem Drittland und der aufnehmenden Forschungsorganisation basieren und gegebenenfalls durch ein Arbeitsverhältnis im Einklang mit den in dem betreffenden Mitgliedstaat gültigen Rechtsvorschriften definiert sein und/oder den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Daher könnte zusätzlich zu der Aufenthaltsgenehmigung eine Arbeitserlaubnis erforderlich sein. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Um die Attraktivität der Union für Wissenschaftler, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates haben, zu erhöhen, sollten die Familienangehörigen der Wissenschaftler gemäß der Definition in der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ebenfalls zugelassen werden. Die Bestimmungen über die Mobilität innerhalb der Union sollten auch für sie gelten; außerdem sollten sie Zugang zum Arbeitsmarkt haben. |
(11) Um die Attraktivität der Union für hochgebildete und -qualifizierte Wissenschaftler, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates haben, zu erhöhen, ist die Förderung der Wahrung der Einheit der Familie des Wissenschaftlers von grundlegender Bedeutung; die Familienangehörigen der Wissenschaftler sollten gemäß der Definition in der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 das Recht auf Familienzusammenführung und Bestimmungen über die Mobilität innerhalb der Union genießen. Der den Familienmitgliedern von zugelassenen Drittstaatsangehörigen gewährte Zugang zum Arbeitsmarkt sollte unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Regelung dieser Angelegenheiten realisiert werden, und dabei sollte die Lage ihrer Arbeitsmärkte berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Eingliederungsbedingungen und ‑maßnahmen wie beispielsweise Sprachkurse einzuführen. Das Recht auf Familienzusammenführung sollte jedoch nicht als besonderer Anreiz gewährt werden, der zur Abwanderung der fähigsten Köpfe aus den Herkunftsdrittstaaten führt. |
Begründung | |
Der Wortlaut spiegelt den in der Richtlinie über die Blaue Karte verwendeten Wortlaut wider. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Den Mitgliedstaaten sollte empfohlen werden, Doktoranden gegebenenfalls als Wissenschaftler zu behandeln. |
(12) Die traditionellen Zulassungswege wie beispielsweise ein Arbeitsverhältnis und Praktikum sollten für Doktoranden beibehalten werden, die als Studenten an einem Thema forschen; unter besonderen Umständen können diese Doktoranden von den Mitgliedstaaten als Wissenschaftler behandelt werden. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten falls erforderlich und angemessen auch andere Bildungsabschlüsse oder praktische Erfahrungen als angemessen für die spezifischen Forschungszwecke betrachten. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Auf dem Aufenthaltstitel sollte der Status des betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie die jeweiligen Unionsprogramme, darunter die Mobilitätsmaßnahmen, angegeben sein. Die Mitgliedstaaten können auf dem Aufenthaltstitel in Papierform oder dem elektronischen Aufenthaltstitel weitere Informationen vermerken, sofern dies nicht mit zusätzlichen Bedingungen verbunden ist. |
(23) Auf dem Aufenthaltstitel sollte der Rechtsstatus und der Familienstand des betreffenden Drittstaatsangehörigen, mögliche Arbeitsverträge, Angebote für unbezahlte Praktika, Art des Studiums und der Freiwilligenarbeit sowie die jeweiligen EU-Forschungsprogramme oder sonstige Programme, darunter die Mobilitätsmaßnahmen, angegeben sein. Die Mitgliedstaaten können auf dem Aufenthaltstitel in Papierform oder dem elektronischen Aufenthaltstitel weitere Informationen vermerken, sofern dies nicht mit zusätzlichen Bedingungen verbunden ist. |
Begründung | |
Der oben genannte Rechtsstatus und Familienstand bezieht sich auf die Staatsangehörigkeit der Person und ihre familiäre Stellung, was direkt mit dem Recht auf Familienzusammenführung in Verbindung steht. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, eine Bearbeitungsgebühr für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verlangen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr sollte sich nach dem Zweck des Aufenthalts richten. |
(25) Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, eine Bearbeitungsgebühr für die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu verlangen. Um jedoch die gastfreundliche Ausrichtung dieser Richtlinie zu unterstreichen und gleichzeitig eine abschreckende Wirkung zu vermeiden, sollte sich die Höhe der Bearbeitungsgebühr nach dem Zweck des Aufenthalts richten, und es sollte bei unbezahlten Praktikanten oder Au-pair-Beschäftigen die Möglichkeit der Rückerstattung durch die aufnehmende Einrichtung oder Gastfamilie bestehen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Die nationalen Behörden sollten den Drittstaatsangehörigen, die die Zulassung in einen Mitgliedstaat nach dieser Richtlinie beantragen, von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis setzen. Dies sollte so bald wie möglich, spätestens aber 60 Tage beziehungsweise im Falle von Wissenschaftlern und Studenten, die an Unionsprogrammen mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, spätestens 30 Tage nach dem Tag der Antragstellung schriftlich erfolgen. |
(30) Die nationalen Behörden sollten den Drittstaatsangehörigen, die die Zulassung in einen Mitgliedstaat nach dieser Richtlinie beantragen, von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis setzen. Dies sollte so bald wie möglich, spätestens aber 90 Tage beziehungsweise im Falle von Wissenschaftlern und Studenten, die an Unionsprogrammen mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, spätestens 45 Tage nach dem Tag der Antragstellung schriftlich erfolgen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(31) Es gilt, die Mobilität von Wissenschaftlern, Studenten und bezahlten Praktikanten mit Drittstaatsangehörigkeit innerhalb der Union zu erleichtern. Mit dieser Richtlinie sollte der Zeitraum, in dem ein von einem Mitgliedstaat ausgestellter Aufenthaltstitel für Wissenschaftler für einen Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat ohne erneute Aufnahmevereinbarung gültig ist, verlängert werden. Verbessert werden sollte auch die Situation von Studenten und unbezahlten Praktikanten, indem ihnen der Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten erlaubt wird, sofern sie die allgemeinen Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen. Für Trainees aus Drittstaaten, die im Rahmen einer konzerninternen Entsendung in die Union kommen, sollten gemäß der [Richtlinie 2013/xx/EU über die konzerninterne Entsendung] spezifische Bestimmungen über die Mobilität innerhalb der Union, die auf die Art ihrer Entsendung ausgelegt sind, gelten. |
(31) Mit dieser Richtlinie sollten die Regelungen zur möglichen Verlängerung des ausdrücklich festgelegten Zeitraums, in dem ein von einem Mitgliedstaat ausgestellter Aufenthaltstitel für Wissenschaftler für einen Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat ohne erneute Aufnahmevereinbarung gültig ist, verlängert werden; dies würde jedoch die Zustimmung des neuen Mitgliedstaats erfordern, sofern diese Verlängerung im ursprünglichen Arbeitsvertrag als Teil der besonderen Anforderungen des folgenden Forschungsprogramms enthalten war. Verbessert werden sollte auch die Situation von Studenten und unbezahlten Praktikanten, indem ihnen der Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat für einen ausdrücklich festgelegten Zeitraum von drei bis sechs Monaten erlaubt wird, sofern sie die allgemeinen Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen und angemessene Maßnahmen zur Eindämmung der Gefahr eines möglichen Missbrauchs vorhanden sind. Für Trainees aus Drittstaaten, die im Rahmen einer konzerninternen Entsendung in die Union kommen, sollten gemäß der [Richtlinie 2013/xx/EU über die konzerninterne Entsendung] spezifische Bestimmungen über die Mobilität innerhalb der Union, die auf die Art ihrer Entsendung ausgelegt sind, gelten. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 33 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(33b) Die Möglichkeit einer Beschäftigung für mindestens 10 Stunden pro Woche könnte im Einklang mit dem in jedem Mitgliedstaat geltenden Regelungen Arbeitslosen mit gleicher Qualifikation erlaubt werden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34) Da die Mitgliedstaaten in Zukunft mehr hoch qualifizierte Arbeitskräfte brauchen werden, sollten sie es Studenten, die in der Union ihr Studium abschließen, erlauben, zwölf Monate nach Ende der Gültigkeit des ursprünglichen Aufenthaltstitels in ihrem Hoheitsgebiet zu bleiben, um dort eine Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen. Entsprechend sollte Wissenschaftlern ein Aufenthalt nach Abschluss des in der Aufnahmevereinbarung definierten Forschungsprojekts erlaubt werden. Dies sollte nicht mit einem automatischen Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt oder zur Gründung eines Unternehmens verbunden sein. Von ihnen kann die Vorlage eines Nachweises gemäß Artikel 24 verlangt werden. |
(34) Damit die Mitgliedstaaten ihre Attraktivität als Studienort steigern, zumal die Mitgliedstaaten in Zukunft mehr hoch qualifizierte Arbeitskräfte brauchen werden, sollte es in ihrem Ermessen liegen, Studenten, die in der Union ihr Studium abschließen, zu erlauben, mindestens sechs oder höchstens zwölf Monate nach Ende der Gültigkeit des ursprünglichen Aufenthaltstitels in ihrem Hoheitsgebiet zu bleiben, um dort eine Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen. Entsprechend sollten sie die Möglichkeit haben, Wissenschaftlern einen Aufenthalt nach Abschluss des Forschungsprojekts in Abhängigkeit der Aufnahmevereinbarung, des Arbeitsvertrags und der Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats zu erlauben. Dies sollte nicht als automatischer Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt oder zur Gründung eines Unternehmens verstanden werden, sondern als Entscheidung des Mitgliedstaats, die gewissen Voraussetzungen und der Vorlage eines Nachweises gemäß Artikel 24 unterliegt. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 36 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36) Um die Union für Wissenschaftler, Studenten, Schüler, Praktikanten, Freiwillige und Au-pair-Beschäftigte attraktiver zu machen, muss ihnen eine angemessene Behandlung gemäß Artikel 79 des Vertrags garantiert werden. Diese Personengruppen haben gemäß der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, Anspruch darauf, genauso behandelt zu werden wie Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats. Über die in der Richtlinie 2011/98/EU verbrieften Rechten hinaus sollte Wissenschaftlern aus Drittstaaten hinsichtlich der Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit günstigere Gleichbehandlungsrechte gewährt werden. Die vorstehend genannte Richtlinie erlaubt derzeit den Mitgliedstaaten, die Inländergleichbehandlung auf bestimmte Zweige der sozialen Sicherheit zu beschränken, darunter Familienleistungen, eine Möglichkeit, die besonders für Wissenschaftler von Nachteil sein kann. Darüber hinaus sollten Schüler, Freiwillige, unbezahlte Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte aus Drittstaaten beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit mit Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats gleichgestellt werden, unabhängig davon, ob sie aufgrund des Unionsrechts oder des nationalen Rechts des Aufnahmemitgliedstaats Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. |
(36) Um die Union für Wissenschaftler, Studenten, Schüler, bezahlte oder unbezahlte Praktikanten, Freiwillige und Au-pair-Beschäftigte attraktiver zu machen, muss ihnen eine angemessene Behandlung gemäß Artikel 79 des Vertrags garantiert werden. Für Studenten sollte weiterhin die Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, gelten mit den möglichen Ausnahmen, die gemäß dieser Richtlinie anwendbar sind. Über die in der Richtlinie 2011/98/EU verbrieften Rechten hinaus sollte Wissenschaftlern aus Drittstaaten in einem Beschäftigungsverhältnis hinsichtlich der Zweige der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit günstigere Gleichbehandlungsrechte gewährt werden. Die vorstehend genannte Richtlinie erlaubt derzeit den Mitgliedstaaten, die Inländergleichbehandlung auf bestimmte Zweige der sozialen Sicherheit zu beschränken, darunter Familienleistungen, eine Möglichkeit, die besonders für Wissenschaftler von Nachteil sein kann. Die Gleichbehandlung gemäß der Richtlinie 2011/98/EU sollte auch für andere Personengruppen von Drittstaatsangehörigen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nur dann gelten, wenn sie von den Mitgliedstaten als Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis angesehen werden. Darüber hinaus sollten Schüler, Freiwillige, bezahlte und unbezahlte Praktikanten und Au-pair-Beschäftigte aus Drittstaaten beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit mit Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats gleichgestellt werden, unabhängig davon, ob sie aufgrund des Unionsrechts oder des nationalen Rechts des Aufnahmemitgliedstaats Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) „bezahlte Praktikanten“ Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für ein bezahltes Praktikum gemäß dem einzelstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen wurden; |
(f) „bezahlte Praktikanten“ Drittstaatsangehörige, die über vorherige einschlägige Bildung und Qualifikationen verfügen, ein Praktikum zur Karriereentwicklung absolvieren, im Rahmen eines Arbeitsvertrags tätig sind und in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für ein bezahltes Praktikum gemäß dem einzelstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats oder einem anwendbaren Tarifvertrag zugelassen wurden; |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Buchstabe i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) „Au-pair-Beschäftigte“ Drittstaatsangehörige, die vorübergehend in einer Familie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats untergebracht sind und dafür leichte Hausarbeit verrichten und Kinder betreuen, um ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über das Gastland zu verbessern; |
(i) „Au-pair-Beschäftigte“ junge Erwachsene im Alter von 18 bis 30 Jahren mit Drittstaatsangehörigkeit, die für einen vereinbarten Zeitraum, in dem sie ihre Ausbildung, ihre Sprachkenntnisse und ihr kulturelles Wissen über das Gastland verbessern, in einer Gastfamilie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats untergebracht sind und dafür leichte Hausarbeit verrichten und Kinder betreuen; |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Buchstabe m | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(m) „Bezahlung“ jedwede Entlohnung für erbrachte Leistungen, die nach innerstaatlichem Recht oder im Einklang mit den Gepflogenheiten ein wesentliches Element eines Beschäftigungsverhältnisses ist; |
(m) „Bezahlung“ das Gehalt oder der Lohn und sonstige Gegenleistungen in bar oder unbar, die ein Arbeitnehmer direkt von seinem Arbeitgeber für seine Beschäftigung erhält und die den erbrachten Leistungen, die nach innerstaatlichem Recht oder einem anwendbaren Tarifvertrag oder im Einklang mit den Gepflogenheiten ein wesentliches Element eines Beschäftigungsverhältnisses ist; |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Buchstabe n | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(n) „Beschäftigung“ die Ausübung von Tätigkeiten für einen Arbeitgeber oder nach dessen Weisung und/oder unter dessen Aufsicht, die nach innerstaatlichem Recht oder im Einklang mit den Gepflogenheiten als eine Form der Arbeit geregelt sind; |
(n) „Beschäftigung“ die Ausübung von Tätigkeiten für einen Arbeitgeber oder nach dessen Weisung und/oder unter dessen Aufsicht, die nach innerstaatlichem Recht oder einem anwendbaren Tarifvertrag oder im Einklang mit den Gepflogenheiten als eine Form der Arbeit geregelt sind; dies stellt einen rechtsgültigen Vertrag zwischen zwei Parteien, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, dar, durch den gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschaffen werden; |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Buchstabe n a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(na) „Arbeitgeber“ eine natürliche oder juristische Person, für die oder nach deren Weisung und/oder unter deren Aufsicht die Beschäftigung erfolgt; |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Buchstabe n b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(nb) „Familienangehöriger“ einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2003/86/EG; |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in Bezug auf die Artikel 21, 22, 23, 24, 25 und 29, insbesondere im Zusammenhang mit Mobilitätspartnerschaften günstigere innerstaatliche Bestimmungen für die Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen. |
2. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere innerstaatliche Bestimmungen für die Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Er muss über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind. |
(c) Er muss über eine Krankenversicherung verfügen, die sich auf die Risiken erstreckt, die normalerweise für die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats abgedeckt sind. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(fa) Er muss seine Adresse im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats vorlegen. |
Begründung | |
Spiegelt den in anderen Richtlinien über Drittstaatsangehörige enthaltenen Wortlaut wider. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Sie müssen eine Aufnahmevereinbarung vorlegen, die sie gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 mit einer Forschungseinrichtung geschlossen haben. |
(a) Sie müssen eine gültige Aufnahmevereinbarung, einschließlich eines gültigen Arbeitsvertrags oder eines im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen bindenden Arbeitsangebots als Wissenschaftler vorlegen, die sie gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 mit einer Forschungseinrichtung geschlossen haben. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Mitgliedstaaten können ihrem innerstaatlichen Recht entsprechend einen von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag annehmen, der sich bereits in ihrem Hoheitsgebiet befindet. |
5. Die Mitgliedstaaten prüfen ihrem innerstaatlichen Recht entsprechend einen von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag, der sich bereits in ihrem Hoheitsgebiet befindet, und nehmen ihn an. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Mitgliedstaaten legen fest, ob der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von dem Wissenschaftler oder von der betreffenden Forschungseinrichtung zu stellen ist. |
6. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind von der betreffenden Forschungseinrichtung und/oder dem zukünftigen Wissenschaftler in umfassender Zusammenarbeit und Übereinstimmung zu stellen. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6a. Soweit die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung von Bedeutung und erfüllt sind, hat der Wissenschaftler mit Drittstaatsangehörigkeit eine entsprechende Erklärung abzugeben und rechtsgültige Dokumente für seine Familienangehörigen gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einzureichen. |
Begründung | |
Der Wortlaut ähnelt dem der Richtlinien über Wissenschaftler, die Blaue Karte, Familienzusammenführung und Sanktionen gegen Arbeitgeber von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsgenehmigung. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Angaben zum Rechtsverhältnis zwischen der Forschungseinrichtung und dem Wissenschaftler; |
(e) Angaben und Spezifizierung zum Rechts- und/oder Beschäftigungsverhältnis zwischen der Forschungseinrichtung und dem Wissenschaftler; |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – title | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Besondere Bedingungen für Praktikanten |
Besondere Bedingungen für unbezahlte und bezahlte Praktikanten |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Sie müssen eine gegebenenfalls von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften oder dessen Verwaltungspraxis genehmigte Vereinbarung über die Teilnahme an einem Praktikum in einem privaten oder öffentlichen Unternehmen oder einer öffentlichen oder privaten Berufsbildungseinrichtung, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt ist, unterzeichnet haben. |
(a) Sie müssen als Teil ihrer Ausbildung nachweisen, dass sie eine gegebenenfalls von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften oder dessen Verwaltungspraxis genehmigte Vereinbarung oder einen Arbeitsvertrag über die Teilnahme an einem Praktikum in einem privaten oder öffentlichen Unternehmen oder einer öffentlichen oder privaten Berufsbildungseinrichtung, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nach seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt ist, unterzeichnet haben. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Sie müssen auf Verlangen des betreffenden Mitgliedstaats nachweisen, dass sie über eine einschlägige Schulbildung oder über einschlägige Qualifikationen oder Berufserfahrung verfügen, um Nutzen aus der Arbeitserfahrung ziehen zu können. |
(b) Sie müssen auf Verlangen des betreffenden Mitgliedstaats nachweisen, dass sie über eine einschlägige höhere Schulbildung oder über einschlägige berufliche Qualifikationen verfügen, um Nutzen aus der Arbeitserfahrung ziehen zu können, und/oder dass das Praktikum Teil ihrer Schulbildung in einer Bildungseinrichtung im ihrem Herkunftsland ist. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die unter Buchstabe a genannte Praktikumsvereinbarung enthält eine Beschreibung des Praktikums, die Dauer des Praktikums, Angaben über die Betreuung des Praktikanten im Rahmen des Praktikums, die Arbeitszeiten des Praktikanten, das Rechtsverhältnis zur aufnehmenden Einrichtung und, falls der Praktikant eine Vergütung erhält, die Höhe dieser Vergütung. |
Die unter Buchstabe a genannte Praktikumsvereinbarung enthält eine Beschreibung des Praktikums, die Dauer des Praktikums, Angaben über die Betreuung des Praktikanten im Rahmen des Praktikums, die Arbeitszeiten des Praktikanten, das Rechtsverhältnis zur aufnehmenden Einrichtung und, falls der Praktikant eine Vergütung erhält, die Höhe dieser Vergütung und den Arbeitsvertrag. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten können von der aufnehmenden Einrichtung die Erklärung verlangen, dass der Drittstaatsangehörige keinen Arbeitsplatz besetzt. |
2. Die Mitgliedstaaten können den tatsächlichen Bedarf an Arbeitskräften berücksichtigen oder ob es genug Ausbildungsplätze für Angehörige der Aufnahmeländer gibt, und von der aufnehmenden Einrichtung die Garantie verlangen, dass der Drittstaatsangehörige keinen Arbeitsplatz besetzt, so dass Ausbeutung oder Sozialdumping verhindert werden. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Ein Mitgliedstaat kann prüfen, ob es sich wirklich um eine Freiwilligentätigkeit handelt oder ob sich die betreffende Tätigkeit negativ auf den Arbeitsmarkt auswirkt. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Sie dürfen nicht jünger als 17 Jahre und – außer in begründeten Einzelfällen – nicht älter als 30 Jahre alt sein. |
(a) Sie dürfen nicht jünger als 18 Jahre und auf keinen Fall älter als 30 Jahre alt sein und dürfen nicht mit der Gastfamilie verwandt sein. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Sie müssen eine Vereinbarung mit der Gastfamilie vorlegen, in der ihre Rechte und Pflichten wie die Mitwirkung an der Erfüllung der täglichen häuslichen Pflichten festgelegt sind und die Einzelheiten zu dem ihnen zustehenden Taschengeld sowie geeignete Bestimmungen enthält, die ihnen die Teilnahme an Kursen ermöglichen. |
(c) Sie müssen einen Vertrag vorlegen, in dem die Rechte und Vertragspflichten des Au-pair-Beschäftigten und der Gastfamilie festgelegt sind und auf dessen Grundlage der Au-pair-Beschäftigte Unterkunft und Verpflegung für die Verrichtung leichter Hausarbeit und/oder die Übernahme der Kinderbetreuung in der Gastfamilie erhält, sowie eine Vereinbarung mit der Gastfamilie, in der ihre Rechte und Pflichten wie die Mitwirkung an der Erfüllung der täglichen häuslichen Pflichten unter Angabe der maximalen Stunden pro Tag, die für diese Pflichten aufgewendet werden, klar festgelegt sind und die Einzelheiten zu dem ihnen zustehenden Taschengeld sowie geeignete Bestimmungen, einschließlich des Anspruchs auf mindestens einen vollen freien Tag pro Woche, enthält, die ihnen die Teilnahme an Kursen ermöglichen oder vorschreiben. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Der Mitgliedstaat kann andere Aspekte prüfen, wenn er darüber entscheidet, ob die Gastfamilie in der Lage ist, der/dem Au-pair-Beschäftigten für die Dauer ihres/seines Aufenthalts ein gutes Zuhause zu bieten. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten lehnen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ab, wenn |
Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) die aufnehmende Einrichtung oder Bildungseinrichtung allein zu dem Zweck geschaffen wurde, die Einreise zu erleichtern; |
(c) die aufnehmende Einrichtung oder Bildungseinrichtung allein zu dem Zweck tätig wird, die Einreise zu erleichtern; |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) aus anderen schwerwiegenden Gründen ein Verdacht vorliegt, dass die aufnehmende Einrichtung oder die Bildungseinrichtung betrügerisch handelt; |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten entziehen einen Aufenthaltstitel, wenn |
Die Mitgliedstaaten können einen Aufenthaltstitel entziehen, wenn |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) die aufnehmende Einrichtung allein zu dem Zweck geschaffen wurde, die Einreise zu erleichtern; |
(c) die aufnehmende Einrichtung allein zu dem Zweck tätig wird, die Einreise zu erleichtern; |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) die aufnehmende Einrichtung den nach innerstaatlichem Recht geltenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung und/oder Steuern nicht nachkommt oder wenn sie Konkurs angemeldet hat oder anderweitig insolvent ist; |
(d) die aufnehmende Einrichtung den nach innerstaatlichem Recht geltenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Sozialversicherung und/oder Steuern nicht nachkommt oder wenn sie Konkurs angemeldet hat oder anderweitig insolvent ist. Wenn dies während eines Studiengangs geschieht, sollte den Studierenden genügend Zeit eingeräumt werden, einen gleichwertigen Studiengang zu finden, damit sie ihr Studium abschließen können; |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) bei Studenten die Fristen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 23 nicht eingehalten werden oder wenn der betreffende Student keine ausreichenden Studienfortschritte nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der innerstaatlichen Verwaltungspraxis macht. |
(f) bei Studenten die Fristen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 23 nicht eingehalten werden oder wenn der betreffende Student keine ausreichenden Studienfortschritte nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der innerstaatlichen Verwaltungspraxis macht und es keine zwingenden mildernden Umstände gibt, die die Situation erklären. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) bei Studenten die Anzahl an Arbeitsstunden und Tagen gemäß Artikel 23 nicht eingehalten werden oder wenn der betreffende Student keine ausreichenden Studienfortschritte nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der innerstaatlichen Verwaltungspraxis macht. |
(c) bei Studenten die Anzahl an Arbeitsstunden und Tagen gemäß Artikel 23 nicht eingehalten werden oder wenn der betreffende Student keine ausreichenden Studienfortschritte nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der innerstaatlichen Verwaltungspraxis macht und es keine zwingenden mildernden Umstände gibt, die die Situation erklären. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21– Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/98/EU haben Wissenschaftler aus Drittstaaten in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen einschließlich Familienleistungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats. |
1. Wissenschaftler, Studenten, Schüler, Praktikanten, Freiwillige und Au-pair-Beschäftigte aus Drittstaaten haben gemäß der Richtlinie 2011/98/EU nur dann Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, wenn sie von diesem Mitgliedstaat als Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis angesehen werden. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Jeder Mitgliedstaat legt fest, wie viele Stunden pro Woche oder wie viele Tage bzw. Monate pro Jahr eine solche Tätigkeit maximal ausgeübt werden darf; diese Obergrenze darf zwanzig Stunden pro Woche oder eine entsprechende Zahl von Tagen bzw. Monaten pro Jahr nicht unterschreiten. |
3. Jeder Mitgliedstaat legt fest, wie viele Stunden pro Woche oder wie viele Tage bzw. Monate pro Jahr eine solche Tätigkeit maximal ausgeübt werden darf; diese Obergrenze darf zehn Stunden pro Woche oder eine entsprechende Zahl von Tagen bzw. Monaten pro Jahr nicht unterschreiten. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Nach Abschluss ihrer Forschungsarbeiten oder ihres Studiums in einem Mitgliedstaat haben Drittstaatsangehörige das Recht, sich zwölf Monate im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufzuhalten, um dort Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen, sofern die Bedingungen des Artikels 6 Buchstabe a und Buchstaben c bis f weiterhin erfüllt sind. Drei bis sechs Monate nach Abschluss der Forschungsarbeiten oder des Studiums kann von den Drittstaatsangehörigen die Vorlage eines Nachweises dafür verlangt werden, dass sie nach wie vor auf Arbeitsuche oder im Begriff sind, ein Unternehmen zu gründen. Nach sechs Monaten kann von ihnen zusätzlich ein Nachweis dafür verlangt werden, dass sie gute Aussichten auf eine Anstellung oder die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit haben. |
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Drittstaatsangehörige nach Abschluss ihrer Forschungsarbeiten und/ oder ihres Studiums in einem Mitgliedstaat das Recht haben, während eines Zeitraums von sechs bis zwölf Monaten zu bleiben, um dort Arbeit zu suchen oder ein Unternehmen zu gründen, sofern die Bedingungen des Artikels 6 Buchstabe a und Buchstaben c bis f weiterhin erfüllt sind und sie oder gegebenenfalls ihre Familienangehörigen in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Drei bis sechs Monate nach Abschluss der Forschungsarbeiten oder des Studiums kann von den Drittstaatsangehörigen die Vorlage eines Nachweises dafür verlangt werden, dass sie nach wie vor auf Arbeitsuche oder im Begriff sind, ein Unternehmen zu gründen. Nach sechs Monaten kann von ihnen zusätzlich ein Nachweis dafür verlangt werden, dass sie gute Aussichten auf eine Anstellung oder die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit haben. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass das vom Drittstaatsangehörigen gegründete Unternehmen bestimmte Anforderungen erfüllt, damit gewährleistet ist, dass es sich um ein echtes Unternehmen handelt. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Recht auf Mobilität innerhalb der Union für Wissenschaftler, Studenten und bezahlte Praktikanten |
Recht auf Mobilität innerhalb der Union für Wissenschaftler, Studenten und bezahlte und unbezahlte Praktikanten |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Drittstaatsangehörige, die auf der Grundlage dieser Richtlinie als Studenten oder bezahlte Praktikanten zugelassen worden sind, dürfen einen Teil ihres Studiums beziehungsweise ihres Praktikums für einen Zeitraum zwischen drei und sechs Monaten in einem anderen Mitgliedstaat absolvieren, sofern sie den zuständigen Behörden dieses zweiten Mitgliedstaats zuvor Folgendes zugeleitet haben: |
Drittstaatsangehörige, die auf der Grundlage dieser Richtlinie als Studenten oder bezahlte oder unbezahlte Praktikanten oder Wissenschaftler zugelassen worden sind, können die Erlaubnis erhalten, einen Teil ihres Studiums beziehungsweise ihres Praktikums für einen Zeitraum zwischen drei und sechs Monaten in einem anderen Mitgliedstaat zu absolvieren, sofern sie den zuständigen Behörden dieses zweiten Mitgliedstaats zuvor Folgendes zur Prüfung und Genehmigung zugeleitet haben: |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Wenn ein Wissenschaftler auf der Grundlage der Artikel 26 und 27 in einen zweiten Mitgliedstaat umzieht und wenn die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat bestand, sind seine Familienangehörigen berechtigt, ihn in den zweiten Mitgliedstaat zu begleiten oder ihm dorthin nachzufolgen. |
1. Wenn ein Wissenschaftler auf der Grundlage der Artikel 26 und 27 in einen zweiten Mitgliedstaat umzieht und wenn die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat bestand, sind seine Familienangehörigen von Fall zu Fall berechtigt, ihn/sie in den zweiten Mitgliedstaat zu begleiten oder ihm/ihr dorthin nachzufolgen. |
Begründung | |
Es sollten geschlechtsneutrale Begriffe verwendet werden | |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 31 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Bearbeitung der Anträge gemäß dieser Richtlinie Gebühren entrichten. Die Gebühren dürfen nicht so hoch sein, dass sie die Erfüllung der Richtlinienziele gefährden. |
Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Bearbeitung der Anträge gemäß dieser Richtlinie Gebühren entrichten. Die Gebühren dürfen nicht übermäßig hoch sein oder müssen ihrer finanziellen Lage oder ihren finanziellen Möglichkeiten entsprechen, vor allem bei unbezahlten Kategorien wie unbezahlten Praktikanten und Au-pair-Beschäftigten. |
Begründung | |
Im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-508/10 Kommission gegen Niederlande wurde festgelegt, dass die Gebühren nicht übermäßig hoch sein dürfen und angemessen sein müssen. Bei unbezahlten Personengruppen sollte eine Erleichterung eingerichtet werden. Dies ist grundlegend in einem europäischen Sozialstaat. | |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 35 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens [zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. |
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens [drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. |
VERFAHREN
Titel |
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einem bezahlten oder unbezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung [Neufassung] |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0151 – C7-0080/2013 – 2013/0081(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 16.4.2013 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 13.6.2013 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Antigoni Papadopoulou 27.5.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
5.9.2013 |
18.9.2013 |
25.9.2013 |
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Datum der Annahme |
26.9.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 8 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Edit Bauer, Heinz K. Becker, Jean-Luc Bennahmias, Pervenche Berès, Vilija Blinkevičiūtė, Philippe Boulland, David Casa, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Minodora Cliveti, Emer Costello, Frédéric Daerden, Sari Essayah, Richard Falbr, Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Jean Lambert, Verónica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Csaba Őry, Sylvana Rapti, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Jutta Steinruck, Ruža Tomašić, Traian Ungureanu |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Françoise Castex, Philippe De Backer, Anthea McIntyre, Ria Oomen-Ruijten, Antigoni Papadopoulou, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Tatjana Ždanoka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Cecilia Wikström |
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STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (19.9.2013)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einem bezahlten oder unbezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung
(COM(2013)0151 – C7‑0080/2013 – 2013/0081(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Dimitar Stoyanov
KURZE BEGRÜNDUNG
Mit diesem Vorschlag sollen die Richtlinie 2005/71/EG über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung[1] und die Richtlinie 2004/114/EG des Rates über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst[2] geändert werden. Außer der Zusammenfassung dieser beiden Richtlinien in einen gemeinsamen Text sollen mit dem Vorschlag, der in Form einer überarbeiteten Textfassung vorliegt, auch die Kategorien der betroffenen Personen sowie bestimmte Rechte von Drittstaatenangehörigen ausgeweitet werden, für die diese gelten.
Das wichtigste Anliegen des Vorschlags besteht laut Aussagen der Kommission darin, die EU als Ziel für hochqualifizierte Einwanderer aus Drittländern attraktiver zu machen. Aus diesem Grund sollen verschiedene einzelstaatliche Rechtsbestimmungen zu Aufnahme und Wohnort durch gemeinschaftliche Regelungen ersetzt werden, um die Verfahren für die potentiellen Kandidaten und die beteiligten Organisationen zu vereinfachen, womit außerdem deutlich wird, dass ein gemeinsames EU-weites Instrument erforderlich ist, um die Mobilität der in Frage kommenden Personen innerhalb der EU zu erhöhen. Die Einbeziehung von zwei neuen Personenkategorien in den Geltungsbereich der Neufassung (Absolventen eines vergüteten Praktikums und Au-Pair-Beschäftigte) zielt darauf ab, wie es in der Richtlinie heißt, wirksam zu garantieren, dass diese verletzbaren Gruppen vor Ausbeutung geschützt werden.
Eines der zentralen Anliegen des Vorschlags besteht darin, die Potentiale von Studenten und Wissenschaftlern besser zu nutzen, indem es leichter für sie gemacht wird, nach Abschluss ihrer Ausbildung oder ihrer Forschungsarbeiten in der EU zu arbeiten. Wenn der Vorschlag in der ursprünglichen Fassung angenommen wird, haben Studenten künftig die Möglichkeit, in Teilzeit 20 statt bislang nur 10 Stunden pro Woche zu arbeiten. Ferner hätten die Familienangehörigen von Wissenschaftlern das Recht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Studenten und Wissenschaftler bekämen nach Abschluss ihres Studiums/ihrer Forschungsarbeiten ein zwölfmonatiges Bleiberecht, um Beschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen. Auch die Mobilität von Studenten und Wissenschaftlern innerhalb der EU soll erleichtert und verbessert werden, insbesondere von denen, die an den Programmen Erasmus Mundus oder Marie Curie teilnehmen.
Ein wichtiges neues Element besteht darin, dass mit dem Vorschlag einige grundlegende Bestimmungen hinsichtlich des Zugangs und des Aufenthalts verbindlich werden, sofern diese durch die geltende EU-Gesetzgebung nicht bereits verbindlich sind. Der Vorschlag zielt darauf ab, dass ein Kandidat, der sämtliche Aufnahmevoraussetzungen in einem der Mitgliedstaaten erfüllt, einen langfristigen Aufenthaltstitel oder ein Niederlassungsrecht erhält.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(30) Die nationalen Behörden sollten den Drittstaatsangehörigen, die die Zulassung in einen Mitgliedstaat nach dieser Richtlinie beantragen, von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis setzen. Dies sollte so bald wie möglich, spätestens aber 60 Tage beziehungsweise im Falle von Wissenschaftlern und Studenten, die an Unionsprogrammen mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, spätestens 30 Tage nach dem Tag der Antragstellung schriftlich erfolgen. |
(30) Die nationalen Behörden sollten den Drittstaatsangehörigen, die die Zulassung in einen Mitgliedstaat nach dieser Richtlinie beantragen, von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis setzen. Dies sollte so bald wie möglich, spätestens aber 60 Tage beziehungsweise im Falle von Wissenschaftlern und Studenten, die an Unionsprogrammen mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen, spätestens 30 Tage nach dem Tag der Antragstellung schriftlich erfolgen. Für den Fall, dass die nationalen Behörden nicht innerhalb der genannten Fristen über einen Antrag auf Zulassung entscheiden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die betroffenen Personen gegen eine solche stillschweigende Ablehnung einen Rechtsbehelf bei einem zuständigen nationalen Gericht einlegen. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats als Selbstständige gelten; |
(e) die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats als Vertreter freier Berufe oder Selbstständige gelten; |
VERFAHREN
Titel |
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einem bezahlten oder unbezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung [Neufassung] |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2013)0151 – C7-0080/2013 – 2013/0081(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 16.4.2013 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 16.4.2013 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Dimitar Stoyanov 15.4.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
29.5.2013 |
8.7.2013 |
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Datum der Annahme |
17.9.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
9 8 7 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Klaus-Heiner Lehne, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Dimitar Stoyanov, Alexandra Thein, Cecilia Wikström, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Eva Lichtenberger, Angelika Niebler, József Szájer, Axel Voss |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Olle Schmidt |
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- [1] Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ABl. L 289 vom 3. 11. 2005, S. 15.
- [2] Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst. ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12.
VERFAHREN
Titel |
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einem bezahlten oder unbezahlten Praktikum, einem Freiwilligendienst oder zur Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung [Neufassung] |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0151 – C7-0080/2013 – 2013/0081(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
25.3.2013 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 16.4.2013 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 13.6.2013 |
JURI 16.4.2013 |
JURI 16.4.2013 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Cecilia Wikström 24.4.2013 |
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Prüfung im Ausschuss |
29.5.2013 |
9.7.2013 |
16.9.2013 |
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Datum der Annahme |
5.11.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
49 3 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Roberta Angelilli, Edit Bauer, Salvatore Caronna, Carlos Coelho, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Ioan Enciu, Frank Engel, Cornelia Ernst, Tanja Fajon, Hélène Flautre, Kinga Gál, Kinga Göncz, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Ágnes Hankiss, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Lívia Járóka, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Timothy Kirkhope, Juan Fernando López Aguilar, Baroness Sarah Ludford, Monica Luisa Macovei, Svetoslav Hristov Malinov, Véronique Mathieu Houillon, Anthea McIntyre, Roberta Metsola, Louis Michel, Claude Moraes, Georgios Papanikolaou, Carmen Romero López, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Renate Sommer, Rui Tavares, Kyriacos Triantaphyllides, Wim van de Camp, Renate Weber, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Tatjana Ždanoka, Auke Zijlstra |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Anna Maria Corazza Bildt, Franco Frigo, Mariya Gabriel, Stanimir Ilchev, Raül Romeva i Rueda, Davor Ivo Stier |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Andrzej Grzyb, Stephen Hughes, Jens Nilsson, Marit Paulsen |
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Datum der Einreichung |
12.11.2013 |
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