BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement
13.11.2013 - (COM(2013)0133 – C7‑0065/2013 – 2013/0074(COD)) - ***I
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatterin: Gesine Meissner
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte
Küstenzonenmanagement
(COM(2013)0133 – C7-0065/2013 – 2013/0074(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0133),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0065/2013),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die begründeten Stellungnahmen, die im Rahmen des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit von einem Parlament des Königreichs Belgien, dem deutschen Bundesrat, dem irischen Repräsentantenhaus, dem irischen Senat, dem litauischen Parlament, der niederländischen Ersten Kammer, der niederländischen Zweiten Kammer, dem polnischen Senat, dem finnischen Parlament und dem schwedischen Parlament übermittelt worden sind, denen zufolge der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2013[1],
– in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. Oktober 2013[2],
– gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Fischereiausschusses (A7‑0379/2013),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Bezugsvermerk 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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unter Hinweis auf den Beschluss 2010/631/EU des Rates vom 13. September 2010 über den Abschluss des Protokolls über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers im Namen der Europäischen Union1; |
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1 ABl. L 279 vom 23.10.2010, S. 1. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die große und rasch zunehmende Nachfrage nach Meeresraum für unterschiedliche Zwecke, wie Anlagen für die Nutzung erneuerbarer Energien, Seeverkehr und Fischerei, die Erhaltung von Ökosystemen, Tourismus und Aquakulturanlagen, sowie die vielfältigen Belastungen der Küstenressourcen erfordern ein integriertes Planungs- und Bewirtschaftungskonzept. |
(1) Die große und rasch zunehmende Nachfrage nach Meeresraum für unterschiedliche Zwecke, wie Anlagen für die Nutzung erneuerbarer Energieträger, die Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas, Seeverkehr und Fischerei, die Erhaltung von Ökosystemen und Artenvielfalt, den Abbau von Rohstoffen, Tourismus und Aquakulturanlagen, sowie die vielfältigen Belastungen der Küstenressourcen erfordern ein integriertes Planungs- und Bewirtschaftungskonzept. |
Begründung | |
Aus Gründen der Kohärenz mit Artikel 7 wird der Abbau von Rohstoffen in diese Erwägung aufgenommen. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Ein solches Konzept für die Meeresbewirtschaftung wurde im Rahmen der integrierten Meerespolitik für die Europäische Union entwickelt, die als Umweltsäule auch die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) einschließt. Ziel der integrierten Meerespolitik ist es, die nachhaltige Entwicklung der Meere und Ozeane zu fördern und koordinierte, kohärente und transparente Entscheidungsprozesse für sektorbezogene Maßnahmen der Europäischen Union zu entwickeln, die sich – auch durch Strategien für Meeresbecken oder makroregionale Strategien – auf die Ozeane, Meere, Inseln, Küstenregionen und Gebiete in äußerster Randlage sowie auf die maritimen Wirtschaftszweige auswirken. |
(2) Ein solches Konzept für die Meeresbewirtschaftung und meerespolitische Entscheidungen wurde im Rahmen der integrierten Meerespolitik für die Europäische Union entwickelt, die als Umweltsäule auch die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) einschließt. Ziel der integrierten Meerespolitik ist es, die nachhaltige Entwicklung der Meere und Ozeane zu fördern und koordinierte, kohärente und transparente Entscheidungsprozesse für sektorbezogene Maßnahmen der Europäischen Union zu entwickeln, die sich – auch durch Strategien für Meeresbecken oder makroregionale Strategien – auf die Ozeane, Meere, Inseln, Küstenregionen und Gebiete in äußerster Randlage sowie auf die maritimen Wirtschaftszweige auswirken. |
Begründung | |
Die integrierte Meerespolitik wurde insbesondere eingerichtet, um einen kohärenteren ordnungspolitischen Rahmen für die Meerespolitik zu schaffen. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Mit der integrierten Meerespolitik werden maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement als sektorübergreifende Instrumente der Politikgestaltung für Behörden und Interessenträger festgelegt, um für ein koordiniertes und integriertes Konzept zu sorgen. Die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes wird zur Förderung des nachhaltigen Wachstums der Meeres- und Küstenwirtschaft und der nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen beitragen. |
(3) Mit der integrierten Meerespolitik werden maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement als sektorübergreifende Instrumente der Politikgestaltung für Behörden und Interessenträger festgelegt, um für ein koordiniertes, integriertes und grenzübergreifendes Konzept zu sorgen. Die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes wird zur Förderung des nachhaltigen Wachstums der Meeres- und Küstenwirtschaft und der nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen beitragen. |
Begründung | |
Die Stärkung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit ist entscheidend für die integrierte Meerespolitik, und insbesondere für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) In ihrer kürzlich veröffentlichten Mitteilung „Blaues Wachstum, Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“ hat die Kommission eine Reihe laufender Initiativen der EU genannt, durch die die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum umgesetzt werden soll. In der Mitteilung wurde auch eine Reihe sektorspezifischer Tätigkeiten benannt, auf die sich Initiativen für blaues Wachstum künftig konzentrieren und die in angemessener Weise durch maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement unterstützt werden sollten. |
(5) In ihrer kürzlich veröffentlichten Mitteilung mit dem Titel „Blaues Wachstum, Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“ hat die Kommission eine Reihe laufender Initiativen der EU genannt, durch die die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum umgesetzt werden soll. In der Mitteilung wurde auch eine Reihe sektorspezifischer Tätigkeiten benannt, auf die sich Initiativen für blaues Wachstum künftig konzentrieren und die in angemessener Weise durch maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement unterstützt werden sollten. Die eindeutige Unterstützung der Mitgliedstaaten für die ermittelten strategischen Bereiche wird für Rechtssicherheit und Berechenbarkeit im Hinblick auf die Investitionen öffentlicher und privater Akteure sorgen, die wiederum eine Hebelwirkung hinsichtlich aller sektorbezogenen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Meeres- und Küstengebieten entfalten werden. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) heißt es in der Präambel, dass die Probleme der Nutzung des Meeresraums eng miteinander verzahnt sind und als Ganzes betrachtet werden müssen. Mit der Planung des Meeresraums wird die Ausübung der im Rahmen des SRÜ eingeräumten Rechte logisch weiterentwickelt und strukturiert und ein praktisches Instrument geschaffen, um die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen. |
(7) Im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) heißt es in der Präambel, dass die Probleme der Nutzung des Meeresraums eng miteinander verzahnt sind und als Ganzes betrachtet werden müssen. Mit der Planung des Meeresraums wird die Ausübung der im Rahmen des SRÜ eingeräumten Rechte logisch weiterentwickelt und strukturiert und ein praktisches Instrument geschaffen, um die Mitgliedstaaten und die zuständigen subnationalen Stellen bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen. |
Begründung | |
In vielen Mitgliedstaaten, wie etwa in Italien, erfolgt die Verwaltung der Hoheitsgewässer nicht unmittelbar auf nationaler Ebene, sondern durch subnationale Stellen, beispielsweise Regionalregierungen. Die Unterstützung durch die technischen Instrumente des SRÜ sollte ebenjenen zuständigen Stellen gewährt werden. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Um Kohärenz und Rechtsklarheit zu gewährleisten, sollte der geografische Anwendungsbereich für maritime Raumordnung und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und dem internationalen Seerecht festgelegt werden. |
(10) Um Kohärenz und Rechtsklarheit zu gewährleisten, sollte der geografische Anwendungsbereich für maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und dem internationalen Seerecht, insbesondere dem SRÜ, festgelegt werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Auch wenn es sinnvoll ist, dass die Europäische Union Regeln für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement vorgibt, sind die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden dennoch weiterhin dafür verantwortlich, für ihre Meeresgewässer und Küstengebiete den Inhalt solcher Pläne und Strategien festzulegen, einschließlich der Aufteilung von Meeresraum auf die verschiedenen sektorspezifischen Tätigkeiten. |
(12) Auch wenn es sinnvoll ist, dass die Europäische Union transparente und kohärente Rahmenbedingungen für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement vorgibt, sind die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden dennoch weiterhin dafür verantwortlich, für ihre Meeresgewässer und Küstengebiete den Inhalt solcher Pläne und Strategien festzulegen, einschließlich der Aufteilung von Meeresraum auf die verschiedenen sektorspezifischen Tätigkeiten und Nutzungsformen der Meere. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Um den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu entsprechen und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sollte diese Richtlinie weitestgehend auf der Grundlage bestehender nationaler Vorschriften und Mechanismen umgesetzt und durchgeführt werden. Die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sollten auf den Grundsätzen und Bestandteilen der Empfehlung 2002/413/EG des Rates sowie des Beschlusses 2010/631/EU des Rates aufbauen. |
(13) Um den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu entsprechen und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sollte diese Richtlinie weitestgehend auf der Grundlage bestehender nationaler Vorschriften und Mechanismen sowie regionaler Übereinkommen zum Schutz der Meere umgesetzt und durchgeführt werden. Die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sollten auf den Grundsätzen und Bestandteilen der Empfehlung 2002/413/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2002 zur Umsetzung einer Strategie für ein integriertes Management der Küstengebiete in Europa18a sowie des Beschlusses 2010/631/EU des Rates aufbauen. |
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18a ABl. L 148 vom 6.6.2002, S. 24. |
Begründung | |
Strukturen, die im Hinblick auf bestimmte Meeresbecken bereits bestehen, können den Mitgliedstaaten dabei helfen, ihre Pflichten zu erfüllen und ihre Zusammenarbeit wirksamer zu gestalten. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement sollten auf dem ökosystemorientierten Ansatz gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG beruhen, um sicherzustellen, dass die Gesamtbelastung durch alle Aktivitäten ein gewisses Maß nicht übersteigt, damit ein guter ökologischer Zustand erreicht werden kann und die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf durch den Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht gefährdet wird und gleichzeitig heutigen wie künftigen Generationen eine nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres ermöglicht wird. |
(15) Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement sollten auf dem ökosystemorientierten Ansatz gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG beruhen und die Grundsätze der Subsidiarität sowie der Vorsorge und Vorbeugung gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beachten, damit die Gesamtbelastung durch alle Meeres- und Küstentätigkeiten ein gewisses Maß nicht übersteigt, sodass ein guter ökologischer Zustand erreicht werden kann, natürliche Ressourcen bewahrt werden und die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf durch den Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht gefährdet wird und gleichzeitig heutigen wie künftigen Generationen eine nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres ermöglicht wird. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement werden unter anderem zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen19, der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik20, der Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes21, der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt, der Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 202022, des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa23, der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel24 sowie gegebenenfalls der EU-Regionalpolitik, einschließlich der Strategien für Meeresbecken sowie der makroregionalen Strategien beitragen. |
(16) Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement werden unter anderem zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen19, der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik20, der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten20a, der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen20b, der Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes21, der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt, der Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 202022, des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa23, der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel24 und der Mitteilung der Kommission COM(2009)0008 mit dem Titel „Strategische Ziele und Empfehlungen für die Seeverkehrspolitik der EU bis 2018“ sowie gegebenenfalls der EU-Regionalpolitik einschließlich der Strategien für Meeresbecken und der makroregionalen Strategien beitragen. |
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19 ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16-62. |
19 ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16. |
20 ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59-80. |
20 ABl. L 358, 31.12.2002, S. 59. |
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20a ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7. |
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20b ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. |
21 ABl. L 167 vom 30.4.2005, S. 1-38. |
21 ABl. L 167 vom 30.4.2005, S. 1. |
22 KOM(2011) 244 endg. |
22 COM(2011) 244 endg. |
23 KOM(2011) 571 endg. |
23 COM(2011) 571 endg. |
24 COM(2013) XXX. |
24 COM(2013) XXX. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Meeres- und Küstentätigkeiten sind oftmals eng miteinander verzahnt. Deshalb müssen maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement koordiniert bzw. integriert werden, damit die nachhaltige Nutzung des Meeresraums und eine Bewirtschaftung der Küstengebiete unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Faktoren gewährleistet ist. |
(17) Meeres- und Küstentätigkeiten sind oftmals eng miteinander verzahnt und voneinander abhängig. Deshalb müssen maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement koordiniert, miteinander verknüpft oder integriert werden, damit die nachhaltige Nutzung des Meeresraums und eine Bewirtschaftung der Küstengebiete unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Faktoren und Ziele gewährleistet ist. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollten die maritimen Raumordnungspläne und die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement das gesamte Spektrum von der Problemerkennung über die Informationserhebung, Planung und Entscheidungsfindung bis hin zur Durchführung und Überwachung der Umsetzung abdecken und auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnissen beruhen. In bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften, einschließlich des Beschlusses 2010/477/EU über Kriterien und methodische Standards zur Feststellung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern oder der Initiative der Kommission zu den Meereskenntnissen 202025, enthaltene Mechanismen sollten bestmöglich genutzt werden. |
(18) Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollten die maritimen Raumordnungspläne und die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement das gesamte Spektrum von der Problemerkennung über die Informationserhebung, Planung und Entscheidungsfindung bis hin zur Durchführung, Überwachung der Umsetzung und Überprüfung oder Aktualisierung abdecken und auf den besten und aktuellsten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. In bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften, einschließlich des Beschlusses 2010/477/EU über Kriterien und methodische Standards zur Feststellung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern oder der Initiative der Kommission zu den Meereskenntnissen 202025, enthaltene Mechanismen sollten bestmöglich genutzt werden. |
____________ |
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25 KOM(2010) 461 endg. |
25 KOM(2010) 461 endg. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Hauptzweck der maritimen Raumordnung ist es, in Meeresgebieten die Raumnutzung sowie Konflikte zu erkennen und zu verwalten. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten zumindest dafür sorgen, dass aus dem Planungsprozess bzw. den Planungsprozessen ein Gesamtüberblick über die verschiedenen Nutzungen von Meeresraum unter Berücksichtigung der langfristigen Veränderungen durch den Klimawandel hervorgeht. |
(19) Hauptzweck der maritimen Raumordnung ist es, die Raumnutzung zu erkennen und zu verwalten, sektorübergreifende Konflikte im Meeresgebieten zu minimieren sowie das nachhaltige Wachstum im maritimen Sektor zu fördern. Um diese Ziele zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten zumindest dafür sorgen, dass aus dem Planungsprozess bzw. den Planungsprozessen ein Gesamtüberblick über die verschiedenen Nutzungen von Meeresraum unter Berücksichtigung der langfristigen Veränderungen durch den Klimawandel hervorgeht. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Die Mitgliedstaaten sollten sich unter Beachtung der im Rahmen europäischer und internationaler Rechtsvorschriften bestehenden Rechte und Pflichten dieser Mitgliedstaaten und Drittländer mit den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats oder Drittlands in der betreffenden Meeresregion bzw. ‑unterregion oder dem betreffenden Küstengebiet abstimmen und ihre Pläne und Strategien koordinieren. Für eine wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie mit benachbarten Drittländern müssen die zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten bekannt sein. Aus diesem Grund müssen die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden benennen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern verantwortlich ist/sind. Angesichts der Unterschiede zwischen verschiedenen Meeresregionen bzw. ‑unterregionen und Küstengebieten ist es nicht zweckmäßig, in dieser Richtlinie im Einzelnen festzulegen, wie diese Kooperationsmechanismen funktionieren sollten. |
(20) Die Mitgliedstaaten sollten sich unter Beachtung der im Rahmen europäischer und internationaler Rechtsvorschriften bestehenden Rechte und Pflichten dieser Mitgliedstaaten und Drittländer mit den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats oder Drittlands in der betreffenden Meeresregion bzw. ‑unterregion oder dem betreffenden Küstengebiet abstimmen und – soweit möglich – ihre Pläne und Strategien koordinieren. Für eine wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie mit benachbarten Drittländern müssen die zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten bekannt sein. Aus diesem Grund müssen die Mitgliedstaaten zuständige Behörden benennen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern verantwortlich sind. Angesichts der Unterschiede zwischen verschiedenen Meeresregionen bzw. ‑unterregionen und Küstengebieten ist es nicht zweckmäßig, in dieser Richtlinie im Einzelnen festzulegen, wie diese Kooperationsmechanismen funktionieren sollten. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21a) Im Hinblick auf die Anpassung der Küstenzonen an den Klimawandel und die Bekämpfung von Erosion oder übermäßigen Anlandungen sowie der Gefahren der Ingression, der Verschlechterung des ökologischen Zustands und des Verlusts an Artenvielfalt in Küstenökosystemen ist ein nachhaltiger und umweltschonender Umgang mit Küstensedimenten von außerordentlicher Bedeutung, damit sich geschädigte und besonders gefährdete Gebiete wieder erholen können. Im Falle fehlender Sedimente in den Küstensystemen kann auf unterseeische Sedimentablagerungen auf dem Festlandsockel zurückgegriffen werden. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die Bewirtschaftung von Meeres- und Küstenregionen ist vielschichtig, und es sind Behörden, Wirtschaftsbeteiligte und andere Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen beteiligt. Um wirksam eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten zu können, ist es wichtig, dass Interessenträger, betroffene Behörden und die Öffentlichkeit im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu einem geeigneten Zeitpunkt im Rahmen der gemäß dieser Richtlinie erfolgenden Erarbeitung der maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement konsultiert werden. Ein gutes Beispiel für die Bestimmungen zu öffentlichen Konsultationen findet sich in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG. |
(22) Die Bewirtschaftung von Meeres- und Küstenregionen ist vielschichtig, und es sind Behörden, Wirtschaftsbeteiligte und andere Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen beteiligt. Um wirksam eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten zu können, ist es wichtig, dass Interessenträger, betroffene Behörden und die Öffentlichkeit im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu einem geeigneten Zeitpunkt im Rahmen der gemäß dieser Richtlinie erfolgenden Ausarbeitung der maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement konsultiert werden. |
Begründung | |
In dem Vorschlag für eine Richtlinie wird in allgemeiner Weise auf die bestehenden Rechtsvorschriften der EU verwiesen. Aufgrund der strategischen, entwicklungsorientierten und verfahrenstechnischen Ausrichtung der Richtlinie ist ein beispielhafter Verweis auf eine spezifische Vorschrift problematisch. Im AEUV ist außerdem festgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union handeln müssen. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Um zu gewährleisten, dass die Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement auf verlässlichen Daten beruht und um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die besten verfügbaren Daten und Informationen erheben, indem sie die bestehenden Instrumente und Werkzeuge zur Datenerhebung nutzen, wie sie im Rahmen der Initiative zu den Meereskenntnissen 2020 entwickelt wurden. |
(25) Damit die Ausarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement auf verlässlichen Daten beruht und kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die besten verfügbaren Daten und Informationen erheben und nutzen, indem sie den relevanten Interessenträgern nahelegen, ihre Daten und Informationen auszutauschen, und die bestehenden Instrumente und Werkzeuge zur Datenerhebung nutzen, wie sie im Rahmen der Initiative zu den Meereskenntnissen 2020 entwickelt wurden. |
Begründung | |
Viele Interessenträger wie beispielsweise Bergbauunternehmen oder Erdöl- und Erdgasunternehmen erheben enorme Datenmengen, bevor sie mit dem Abbau beginnen, aber diese Daten werden später nie genutzt oder ausgetauscht. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(25a) Im Hinblick auf die Förderung einer umfassenden und koordinierten Umsetzung dieser Richtlinie in der gesamten Union sollte geprüft werden, durch welche bestehenden Finanzinstrumente Mittel zur Unterstützung von Demonstrationsprogrammen und für den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf erfolgversprechende Verfahren der Strategien und Pläne für die Verwaltung von Küsten- und Meeresgebieten bereitgestellt werden können. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Die fristgerechte Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie ist von entscheidender Bedeutung, da die EU eine Reihe politischer Initiativen verabschiedet hat, die bis 2020 umgesetzt werden müssen und durch die vorliegende Richtlinie gefördert werden sollen. Daher sollte die kürzestmögliche Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie beschlossen werden – |
(28) Die fristgerechte Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie ist von entscheidender Bedeutung, da die EU eine Reihe politischer Initiativen verabschiedet hat, die bis 2020 umgesetzt werden müssen und durch die vorliegende Richtlinie gefördert und ergänzt werden sollen. Daher sollte die kürzestmögliche Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie beschlossen werden – |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement geschaffen, um ein nachhaltiges Wachstum der Meeres- und Küstenwirtschaft sowie die nachhaltige Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen zu fördern. |
1. Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für die maritime Raumordnung – gegebenenfalls unter Einbeziehung des integrierten Küstenzonenmanagements –geschaffen, um eine nachhaltige Entwicklung und ein nachhaltiges Wachstum der Meeres- und Küstenwirtschaft sowie die nachhaltige Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen zu fördern, indem insbesondere die Schwerpunktbereiche gefördert werden, die im Rahmen der Mitteilung der Kommission vom 13. September 2012 mit dem Titel „Blaues Wachstum, Chancen für nachhaltiges marines und maritimes Wachstum“ ermittelt wurden. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Rahmen der integrierten Meerespolitik der EU sieht dieser Gemeinschaftsrahmen vor, dass die Mitgliedstaaten maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement erarbeiten und umsetzen, um die in Artikel 5 festgelegten Ziele zu erreichen. |
2. Im Rahmen der integrierten Meerespolitik der EU wird mit dieser Richtlinie ein rechtlicher Rahmen dafür geschaffen, dass die Mitgliedstaaten maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement ausarbeiten und umsetzen, um die in Artikel 5 festgelegten Ziele zu erreichen, und dabei die Wechselwirkungen zwischen land- und seegestützten Tätigkeiten berücksichtigen und eine intensivere grenzübergreifende Zusammenarbeit gemäß den einschlägigen Bestimmungen des SRÜ anstreben. |
Begründung | |
Neuer Wortlaut, um den Mitgliedstaaten mehr Handlungsspielraum bei der Umsetzung des integrierten Küstenzonenmanagements zu gewähren. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für Meeresgewässer und Küstengebiete. |
1. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten für alle Meeresgewässer und Küstengebiete der Union. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die allein der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen. Jeder Mitgliedstaat sollte jedoch bestrebt sein, dafür zu sorgen, dass solche Tätigkeiten in einer Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen dieser Richtlinie vereinbar ist. |
2. Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die allein der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen. Die Mitgliedstaaten sind jedoch bestrebt, sicherzustellen, dass solche Tätigkeiten in einer Weise durchgeführt werden, die – soweit angemessen und machbar – mit den Zielen dieser Richtlinie vereinbar ist. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. „Küstengebiet“: das geomorphologische Gebiet diesseits und jenseits der Küstenlinie, wobei die seewärtige Grenze mit der äußeren Grenze der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten zusammenfällt, und die landwärtige Grenze von den Mitgliedstaaten in ihren Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement festgelegt wird. |
1. „Küstengebiet“: die Küste und das von den Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften festgelegte geomorphologische Gebiet diesseits und jenseits der Küste, wobei die seewärtige Grenze nicht über die äußere Grenze der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten hinausgeht. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. „Integrierte Meerespolitik“: EU-Politik mit dem Ziel, eine koordinierte und kohärente Entscheidungsfindung zu fördern, um die nachhaltige Entwicklung, das Wirtschaftswachstum und den sozialen Zusammenhalt der Mitgliedstaaten, vor allem hinsichtlich der Küsten- und Inselgebiete und der Regionen in äußerster Randlage in der Europäischen Union sowie hinsichtlich der maritimen Wirtschaftssektoren, durch eine kohärente meeresbezogene Politik und entsprechende internationale Zusammenarbeit zu maximieren. |
2. „Integrierte Meerespolitik“: EU-Politik mit dem Ziel, eine koordinierte und kohärente sektor- und grenzübergreifende meerespolitische Entscheidungsfindung zu fördern, um die nachhaltige Entwicklung, das Wirtschaftswachstum und den sozialen Zusammenhalt der Mitgliedstaaten, vor allem hinsichtlich der Küsten- und Inselgebiete und der Gebiete in äußerster Randlage in der Europäischen Union sowie hinsichtlich der Sektoren der maritimen Wirtschaft, durch eine kohärente meeresbezogene Politik und entsprechende internationale Zusammenarbeit zu maximieren. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. „Maritime Raumordnungspläne“: die Pläne, die im Zuge eines öffentlichen Verfahrens zur Analyse und Planung der räumlichen und zeitlichen Verteilung der Tätigkeiten des Menschen in Meeresgebieten ausgearbeitet wurden, damit im Einklang mit den einschlägigen einzelstaatlichen Maßnahmen die in dieser Richtlinie festgelegten wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Ziele erreicht werden können und so die Nutzung des Meeresraums für unterschiedliche Zwecke ermittelt und insbesondere eine Mehrfachnutzung gefördert werden kann. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2b. „Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement“: formelle und informelle Vorgehensweisen und/oder Strategien, die auf eine integrierte Verwaltung aller die Küstengebiete betreffenden politischen Prozesse abzielen, durch welche die Wechselwirkungen zwischen Land und Meer der in Küstengebieten ausgeübten Tätigkeiten in koordinierter Weise betrachtet werden, um für eine nachhaltige Entwicklung der Küsten- und Meeresgebiete zu sorgen; mit solchen Strategien wird sichergestellt, dass sektorübergreifend kohärente Management- oder Entwicklungsentscheidungen getroffen werden, damit Konflikten bei der Nutzung der Küstengebiete vorgebeugt wird oder diese zumindest in Grenzen gehalten werden. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. „Meeresgewässer“: Gewässer, Meeresgrund und Meeresuntergrund gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG. |
4. „Meeresgewässer“: Gewässer, Meeresgrund und Meeresuntergrund seewärts der Basislinie, ab der die Ausdehnung der Territorialgewässer ermittelt wird, bis zur äußersten Reichweite des Gebiets, in dem ein Mitgliedstaat gemäß dem SRÜ Hoheitsbefugnisse hat und/oder ausübt, mit Ausnahme der an die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Länder und Hoheitsgebiete angrenzenden Gewässer und der französischen überseeischen Departements und Gebietskörperschaften. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. „Öffentlichkeit“: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Begründung | |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. „Guter ökologischer Zustand“: der ökologische Zustand gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2008/56/EG. |
7. „Guter ökologischer Zustand“: der ökologische Zustand gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2008/56/EG und gemäß dem Beschluss 2010/477/EU der Kommission. |
Begründung | |
In dem Beschluss 2010/477/EU der Kommission sind ausführlichere Leitlinien im Hinblick auf die Bestimmung des Begriffs „guter ökologischer Zustand“ festgelegt. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat erarbeitet einen oder mehrere maritime(n) Raumordnungsplan/-pläne und eine oder mehrere Strategie(n) zum integrierten Küstenzonenmanagement und setzt diese um. Hierfür können separate Dokumente erstellt werden. |
1. Jeder Mitgliedstaat arbeitet eine maritime Raumordnung aus und setzt diese um. Falls ein Mitgliedstaat die Wechselwirkungen zwischen land- und seegestützten Tätigkeiten nicht in seinen maritimen Raumordnungsplan aufnimmt, so werden diese Wechselwirkungen im Rahmen des integrierten Küstenzonenmanagements berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob sie einen integrierten Ansatz wählen oder die maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement separat erstellen. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen regionalen oder lokalen Stellen sind weiterhin dafür verantwortlich, den Inhalt derartiger Pläne und Strategien festzulegen, einschließlich der Aufteilung von Meeresraum auf die verschiedenen sektorspezifischen Tätigkeiten und maritimen Nutzungszwecke. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Bei der Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement schenken die Mitgliedstaaten den Besonderheiten der Regionen und Unterregionen, den jeweiligen sektorspezifischen Tätigkeiten, den Meeresgewässern und Küstengebieten sowie den potenziellen Auswirkungen des Klimawandels gebührende Beachtung. |
3. Bei der Ausarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement schenken die Mitgliedstaaten den Besonderheiten und Bedürfnissen der Meeres- und Küstenregionen und ‑unterregionen, den Chancen, die sich dort bieten, den jeweiligen gegenwärtigen und zukünftigen sektorspezifischen Tätigkeiten, den Meeresgewässern und Küstengebieten sowie den Auswirkungen des Klimawandels gebührende Beachtung. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Insbesondere im Hinblick auf die Gebiete der Union in äußerster Randlage findet Artikel 349 AEUV Anwendung, und die besonderen Merkmale und Zwänge dieser Gebiete werden berücksichtigt. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement beruhen auf einem ökosystemorientierten Ansatz, um die Koexistenz zwischen konkurrierenden sektorspezifischen Tätigkeiten in Meeresgewässern und Küstengebieten zu erleichtern und Konflikte zu vermeiden, und sollten so ausgelegt sein, dass sie zu folgenden Zielen beitragen: |
1. Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement beruhen zu gleichen Teilen auf dem ökosystemorientierten Ansatz und auf ökonomischen und sozialen Kriterien, um die nachhaltige Entwicklung und ein nachhaltiges Wachstum des maritimen Sektors zu fördern. Diese Pläne und Strategien dienen dazu, die Koexistenz zwischen den einschlägigen sektorspezifischen Tätigkeiten im Hinblick auf deren bessere Vereinbarkeit zu unterstützen, Konflikte zwischen diesen Tätigkeiten in Meeresgewässern und Küstengebieten zu minimieren sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit und die Mehrfachnutzung desselben Meeresraums durch mehrere Sektoren zu fördern. |
|
2. Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sind so ausgelegt, dass sie zur Verwirklichung der folgenden Ziele der Union beitragen: |
(a) Sicherung der Energieversorgung der Union durch die Förderung der Entwicklung erneuerbarer Meeresenergien, durch die Erschließung neuer und erneuerbarer Energieformen, durch den Zusammenschluss von Energienetzen sowie durch Energieeffizienz; |
(a) Sicherung der Energieversorgung der Union durch die Förderung der Entwicklung erneuerbarer Meeresenergie, durch die Erschließung neuer und erneuerbarer Energieformen, durch den Zusammenschluss von Energienetzen sowie durch Energieeffizienz; |
(b) Förderung der Entwicklung des Seeverkehrs und Einrichtung effizienter und kostensparender Schifffahrtsrouten in ganz Europa, einschließlich Zugänglichkeit der Häfen und Verkehrssicherheit; |
(b) Förderung der Entwicklung des Seeverkehrs in ganz Europa, einschließlich Zugänglichkeit der Häfen, Verkehrssicherheit, multimodaler Verbindungen und Nachhaltigkeit; |
(c) Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des Wachstums im Fischerei- und Aquakultursektor, einschließlich Arbeitsplätzen in der Fischerei und damit verbundenen Bereichen; |
(c) Förderung der nachhaltigen Entwicklung im Fischereisektor und des nachhaltigen Wachstums im Aquakultursektor, einschließlich Arbeitsplätzen in der Fischerei und damit verbundenen Bereichen; |
(d) Erhalt, Schutz und Verbesserung der Umwelt sowie umsichtige und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen, den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung der Ökosystemdienstleistungen zu stoppen sowie die Gefahren der Meeresverschmutzung zu minimieren; |
(d) Erhaltung, Schutz und Verbesserung der Umwelt durch ein repräsentatives und kohärentes Netz von Schutzgebieten sowie die umsichtige, vorbeugende und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen, den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung der Ökosystemleistungen zu stoppen sowie die Gefahren der Meeres- und Küstenverschmutzung zu mindern und ihnen vorzubeugen; |
(e) Gewährleistung klimaresistenter Küsten- und Meeresgebiete. |
(e) Verbesserung der Widerstandskraft der Küsten- und Meeresgebiete gegen die Auswirkungen des Klimawandels zum Schutz bedrohter Küstengebiete. |
|
3. Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement können so ausgelegt sein, dass sie zur Verwirklichung weiterer Ziele der Einzelstaaten beitragen, beispielsweise |
|
(a) zur Förderung der nachhaltigen Rohstoffgewinnung; |
|
(b) zur Förderung des nachhaltigen Tourismus; |
|
(c) zur Wahrung und zum Schutz des Kulturerbes; |
|
(d) zur Sicherstellung der Nutzung durch die Öffentlichkeit zu Freizeit- und anderen Zwecken; |
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(e) zur Erhaltung der traditionellen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in Verbindung mit der Meereswirtschaft. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Durch maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden operative Schritte festgelegt, um die in Artikel 5 aufgeführten Ziele unter Berücksichtigung aller relevanten Tätigkeiten und Maßnahmen zu erreichen. |
1. Jeder Mitgliedstaat legt Verfahrensschritte fest, um die in Artikel 5 aufgeführten Ziele unter Berücksichtigung der relevanten Tätigkeiten, Nutzungszwecke und Maßnahmen zu erreichen. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) eine effektive grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen nationalen Behörden und Interessenträgern der relevanten Politikbereiche gewährleisten; |
(b) eine konkrete Beteiligung der Interessenträger der relevanten Politikbereiche gemäß Artikel 9 vorsehen; |
Begründung | |
Die Interessenträger sollen beteiligt werden. Die Forderung nach Zusammenarbeit ginge einen Schritt zu weit und würde eine Verzögerung des Ablaufs bewirken. | |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) eine wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 vorsehen; |
Begründung | |
Da es sich bei der Beteiligung der Interessenträger und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten um zwei vollkommen verschiedene Sachverhalte handelt, sollten sie jeweils eigens erwähnt werden. | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) feststellen, wie sich maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement grenzübergreifend auf die Meeresgewässer und Küstengebiete unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in der gleichen Meeresregion oder ‑unterregion und den betreffenden Küstengebieten auswirken, und diesen Auswirkungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden dieser Länder gemäß Artikel 12 und 13 begegnen; |
(c) eine Feststellung enthalten, wie sich maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement grenzübergreifend auf die Meeresgewässer und Küstengebiete unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in der gleichen Meeresregion oder ‑unterregion und den betreffenden Küstengebieten auswirken, und diesen Auswirkungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden dieser Länder gemäß Artikel 13 begegnen; |
Begründung | |
Artikel 12 bezieht sich auf weitere Mitgliedstaaten, nicht auf Drittländer; deshalb wird der Verweis auf Artikel 12 gestrichen. | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) einerseits auf den besten verfügbaren Daten beruhen und andererseits die notwendige Flexibilität zur Berücksichtigung künftiger Entwicklungen bieten. |
Begründung | |
Die Ziele der Richtlinie sind anspruchsvoll, insbesondere für die Länder, die bislang keine Erfahrungen mit der maritimen Raumordnung oder dem integrierten Küstenzonenmanagement haben. Deshalb sollte unbedingt betont werden, dass Flexibilität benötigt wird und Daten vorhanden sein müssen. Die Meeresumwelt ist sehr komplex, teilweise noch immer unbekannt und verändert sich gegenwärtig. | |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Maritime Raumordnungspläne enthalten zumindest Kartendarstellungen der Meeresgewässer, in denen die tatsächliche und potenzielle räumliche und zeitliche Verteilung aller relevanten maritimen Tätigkeiten verzeichnet ist, um die Ziele gemäß Artikel 5 zu erreichen. |
1. Maritime Raumordnungspläne enthalten zumindest Kartendarstellungen der Meeresgewässer, in denen die tatsächliche, beabsichtigte und potenzielle räumliche und zeitliche Verteilung aller relevanten maritimen Nutzungsmöglichkeiten und Tätigkeiten sowie wichtige Bestandteile des Ökosystems verzeichnet sind, um die Ziele der Union gemäß Artikel 5 zu erreichen. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. In die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden maritimen Raumordnungspläne fließen mindestens folgende Elemente ein: |
2. In die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden maritimen Raumordnungspläne fließen unter anderem folgende Nutzungsmöglichkeiten und Tätigkeiten ein: |
Begründung | |
Nicht alle erwähnten Punkte sind Tätigkeiten. | |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstaben a bis g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Anlagen zur Energiegewinnung und zur Erzeugung erneuerbarer Energie; |
(a) Anlagen zur Energiegewinnung, zur Erzeugung erneuerbarer Energie und zur Übertragung der Energie an Land; |
(b) Anlagen und Infrastruktur zur Erdöl- und Erdgasgewinnung; |
(b) Anlagen und Infrastruktur zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas und sonstigen Rohstoffen; |
(c) Seeschifffahrtsrouten; |
(c) Seeschifffahrtsrouten; |
(d) Unterseekabelverbindungen und Pipelinetrassen; |
(d) Unterseekabelverbindungen und Fernleitungstrassen; |
(e) Fischfanggebiete; |
(e) vorhandene und potenzielle Fischfanggebiete; |
(f) Fischzuchtanlagen; |
(f) Fischzuchtgebiete; |
(g) Naturschutzgebiete. |
(g) Natur- und Artenschutzgebiete, Schutzgebiete im Netz Natura 2000, andere empfindliche Meeresökosysteme und angrenzende Gebiete gemäß den Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten; |
|
(h) Meeres- und Küstentourismus; |
|
(i) Kulturerbestätten; |
|
(j) Militärübungsgebiete. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement umfassen mindestens eine Übersicht über die in Küstengebieten geltenden Maßnahmen sowie eine Analyse, inwieweit zur Erreichung der in Artikel 5 genannten Ziele zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. In den Strategien ist eine integrierte, sektorübergreifende Umsetzung der Politik vorzusehen, und es sind Wechselwirkungen zwischen landgestützten und seegestützten Tätigkeiten zu berücksichtigen. |
1. Bei der Festlegung des integrierten Küstenzonenmanagements entscheiden die Mitgliedstaaten, ob sie auf eine Reihe von Verfahren oder eine oder mehrere Strategien zurückgreifen. Sie bestimmen die in Küstengebieten geltenden Maßnahmen und analysieren, inwieweit zur Erreichung der in Artikel 5 genannten Ziele zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Durch das integrierte Küstenzonenmanagement wird die integrierte, sektorübergreifende Umsetzung der Politik verbessert und den Wechselwirkungen zwischen landgestützten und seegestützten Tätigkeiten Rechnung getragen, um für die Vernetzung zwischen Land und See zu sorgen. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. In die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement fließen mindestens folgende Elemente ein: |
2. In den von den Mitgliedstaaten zu erstellenden Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden folgende Elemente berücksichtigt: |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Nutzung spezifischer natürlicher Ressourcen, einschließlich Anlagen zur Energiegewinnung und zur Erzeugung erneuerbarer Energie; |
entfällt |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) bereits ausgearbeitete Methoden und Strategien gemäß der Empfehlung 2002/413/EG; |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ab) vorhandene formelle und informelle Verfahren, Netze und Mechanismen zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit; |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ac) relevante Tätigkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Infrastruktur; |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Aufbau von Infrastruktur, Energieanlagen, Transportkapazitäten, Häfen, meerestechnischen Anlagen und anderen Strukturen, einschließlich grüner Infrastruktur; |
entfällt |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Landwirtschaft und Industrie; |
entfällt |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Fischerei und Aquakultur; |
entfällt |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Erhaltung, Wiederherstellung und Bewirtschaftung von Küsten-Ökosystemen, Ökosystemdienstleistungen und Natur sowie Küstenlandschaften und Inseln; |
(e) Schutz, Erhaltung, Wiederherstellung und Bewirtschaftung von Küsten-Ökosystemen, geschützten Deltas und Feuchtgebieten, Ökosystemleistungen und Natur sowie Küstenlandschaften und Inseln; |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Abschwächung der Folgen des Klimawandels und entsprechende Anpassung. |
(f) Linderung der Folgen des Klimawandels und entsprechende Anpassung sowie vor allem Erhöhung der Widerstandskraft von Ökosystemen. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die frühzeitige öffentliche Beteiligung aller interessierten Kreise an der Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement fest. |
Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch Information und Konsultation der einschlägigen Interessenträger und Behörden und der betroffenen Öffentlichkeit an der Ausarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement fest. Die Mitgliedstaaten sorgen außerdem dafür, dass diese Interessenträger und Behörden und die betroffene Öffentlichkeit Zugang zu den Ergebnissen nach deren Fertigstellung erhalten. |
Begründung | |
Da „Beteiligung der Öffentlichkeit“ ein weit gefasster Begriff ist, muss die Form der Beteiligung konkretisiert werden. Außerdem können die Absätze 1 und 2 zusammengeführt werden. | |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit wird gewährleistet, dass die maßgeblichen Interessenträger und Behörden sowie die betroffene Öffentlichkeit zu den Entwürfen der Pläne und Strategien befragt werden und die Ergebnisse einsehen können, sobald diese vorliegen. |
entfällt |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Bei der Festlegung der Verfahren für die öffentliche Konsultation handeln die Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union. |
entfällt |
Begründung | |
Der ursprüngliche Wortlaut bietet keinen Mehrwert. | |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Erhebung der besten verfügbaren Daten und den Austausch der für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement erforderlichen Informationen. |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Erhebung und Nutzung der besten verfügbaren Daten und den Austausch der Informationen, die für maritime Raumordnungspläne und die Umsetzung der Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement erforderlich sind. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Bei der Erhebung und dem Austausch der in Absatz 1 genannten Daten greifen die Mitgliedstaaten so weit wie möglich auf im Rahmen der integrierten Meerespolitik entwickelte Instrumente und Werkzeuge zurück. |
3. Bei der Erhebung und dem Austausch der in Absatz 1 genannten Daten greifen die Mitgliedstaaten so weit wie möglich auf im Rahmen der integrierten Meerespolitik und anderer einschlägiger EU-Strategien entwickelte Instrumente und Werkzeuge zurück, beispielsweise jene aus der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)27a. |
|
_____________ |
|
27a ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1. |
Begründung | |
Aufgrund der INSPIRE-Richtlinie können einschlägige Daten erhoben werden. | |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG. |
Für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG sowie gegebenenfalls des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder an ein Küsten- oder Meeresgebiet eines anderen Mitgliedstaats angrenzende Mitgliedstaat kooperiert mit diesem, um zu gewährleisten, dass maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement in dem gesamten Küstengebiet bzw. der gesamten Meeresregion und/oder ‑unterregion kohärent und abgestimmt sind. Eine solche Zusammenarbeit betrifft insbesondere länderübergreifende Fragen wie grenzüberschreitende Infrastruktur. |
1. Jeder an ein Küsten- oder Meeresgebiet eines anderen Mitgliedstaats angrenzende Mitgliedstaat ergreift sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Zusammenarbeit, damit maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement in dem gesamten Küstengebiet bzw. der gesamten Meeresregion und/oder ‑unterregion kohärent sind und aufeinander abgestimmt werden. Eine solche Zusammenarbeit betrifft insbesondere länderübergreifende Fragen wie grenzüberschreitende Infrastruktur und zielt auf eine gemeinsame Vision für alle bestehenden und künftigen Strategien für Meeresbecken ab. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Mitgliedstaaten sollten im Hinblick auf die Zusammenarbeit die Zeitplanung für die Ausarbeitung neuer maritimer Raumordnungspläne oder die Überprüfungszeiten für bestehende Pläne untereinander abstimmen, sofern dies möglich ist. |
Begründung | |
Wenn keine Anstrengungen unternommen werden, um die Zeitplanung für die Ausarbeitung und/oder Überprüfung der maritimen Raumordnungspläne abzustimmen, dürften die zuständigen Behörden die Zusammenarbeit als erschwert einschätzen, auch wenn die übrigen technischen und datenbezogenen Probleme gelöst sind. | |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) regionale institutionelle Kooperationsstrukturen für das betreffende Küstengebiet bzw. die betreffende Meeresregion oder ‑unterregion oder |
(a) regionale Übereinkommen zum Schutz der Meere oder andere regionale institutionelle Kooperationsstrukturen für das betreffende Küstengebiet bzw. die betreffende Meeresregion oder ‑unterregion oder |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) ein spezifisches Netzwerk der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die betreffende Meeresregion und/oder ‑unterregion. |
(b) ein Netzwerk der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für das betreffende Küstengebiet und die betreffende Meeresregion und/oder ‑unterregion oder |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) einen anderen Ansatz, der den Anforderungen des Absatzes 1 genügt. |
Begründung | |
Generell ist ein regionaler Ansatz zu bevorzugen, aber es kann auch Fälle geben, in denen eine bilaterale oder sonstige Strategie zweckmäßiger ist. | |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
An ein Küsten- oder Meeresgebiet eines Drittlandes angrenzende Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften, ihre maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement mit dem Drittland in der betreffenden Meeresregion bzw. ‑unterregion und dem betreffenden Küstengebiet abzustimmen. |
Im Einklang mit dem internationalen Seerecht und den diesbezüglichen Übereinkommen konsultieren die an ein Küsten- oder Meeresgebiet eines Drittlandes angrenzenden Mitgliedstaaten dieses Land und bemühen sich nach Kräften, zu kooperieren und ihre maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement mit dem Drittland in der betreffenden Meeresregion bzw. ‑unterregion und dem betreffenden Küstengebiet abzustimmen. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Dieser Bericht enthält zumindest Angaben über die Durchführung der Artikel 6 bis 13. |
2. Dieser Bericht enthält zumindest Angaben über die Durchführung der Artikel 6 bis 13. Soweit möglich, entsprechen Inhalt und Format des Berichts den einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2008/56/EG. |
Begründung | |
Wo immer dies möglich ist, sollte die zusätzliche Verwaltungslast für Behörden möglichst gering gehalten werden, da die Behörden bereits zahlreichen Berichts- und Überwachungspflichten aus den geltenden EU-Rechtsvorschriften genügen müssen. | |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die bei der Umsetzung dieser Richtlinie erzielten Fortschritte vor. |
3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Ausarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement einen Bericht über die bei der Umsetzung dieser Richtlinie erzielten Fortschritte vor. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zu folgenden Punkten erlassen: |
1. Unbeschadet der Vorschriften über einschlägige Pläne und Strategien kann die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zu folgenden Punkten erlassen: |
Begründung | |
Mit dem geänderten Wortlaut wird der Geltungsbereich der möglichen Bestimmungen, die im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen werden, klargestellt. | |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe a – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Sofern nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften der EU, wie die Richtlinien 2007/2/EG und 2008/56/EG, festgelegt, operationelle Spezifikationen zur Verwaltung der in Artikel 10 genannten Daten bezüglich |
(a) Sofern nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften der EU, wie die Richtlinien 2007/2/EG und 2008/56/EG, festgelegt, verfahrensbezogene Spezifikationen zur Verwaltung der in Artikel 10 genannten Daten bezüglich |
Begründung | |
Klarstellung, dass sich die Durchführungsrechtsakte ausschließlich auf verfahrensbezogene Spezifikationen zur Verwaltung von Daten, nicht aber auf operationelle Spezifikationen beziehen. | |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe a – Spiegelstrich | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– der gemeinsamen Nutzung von Daten und der Verknüpfung mit bestehenden Verfahren zur Datenverwaltung und ‑erhebung und |
– der effizienten gemeinsamen Nutzung von Daten und der Verknüpfung mit bestehenden Datenverwaltungssystemen und Verfahren zur Datenerhebung und |
Begründung | |
Klarstellung, dass mit den von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassenen Vorschriften nicht die gemeinsame Nutzung und die Verwaltung von Daten allgemein reguliert, sondern nur ihre Effizienz verbessert werden soll. | |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe b – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) operative Maßnahmen zur Erarbeitung von und Berichterstattung über maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement hinsichtlich |
(b) verfahrensbezogenen Maßnahmen, mit denen ein Beitrag dazu geleistet wird, maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement auszuarbeiten und darüber Bericht zu erstatten, und zwar hinsichtlich |
Begründung | |
Klarstellung, dass Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b nur verfahrensbezogene Maßnahmen betrifft und sich nicht auf inhaltliche Aspekte der maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement bezieht. | |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– der Modalitäten für die grenzübergreifende Zusammenarbeit; |
– der effizientesten Modalitäten für die grenzübergreifende Zusammenarbeit; |
Begründung | |
Klarstellung, dass mit den von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassenen Vorschriften nicht die Modalitäten für die grenzübergreifende Zusammenarbeit allgemein reguliert werden sollen, sondern nur ihre Effizienz verbessert werden soll. | |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe b – Spiegelstrich 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
– öffentlicher Konsultationen. |
entfällt |
Begründung | |
In Anbetracht der Bestimmungen in Artikel 9 ist es nicht angemessen, der Kommission in diesem Bereich die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten zu übertragen, da der Bereich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. | |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Wird auf Absatz 1 Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
Begründung | |
Es wird nicht auf Absatz 1, sondern auf diesen Absatz Bezug genommen (beispielsweise in Artikel 16 Absatz 2). | |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften gemäß Absatz 1 erlassen, so nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Alle Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. |
2. Wenn die Mitgliedstaaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Vorschriften gemäß Absatz 1 erlassen, so nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Alle Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die in Artikel 4 Absatz 1 angeführten maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erarbeitet. |
4. Die in Artikel 4 Absatz 1 angeführten maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden innerhalb von 48 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erarbeitet. |
Begründung | |
Die Berichterstatterin vertritt die Auffassung, dass 36 Monate unrealistisch sind. Der Zeitplan sollte anspruchsvoll sein, aber nicht zu einer übereilten Umsetzung führen. Die einzelnen Phasen der maritimen Raumordnungsplanung in den Mitgliedstaaten müssen berücksichtigt werden. | |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Berichte werden spätestens 42 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre vorgelegt. |
5. Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Berichte werden spätestens 54 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alle sechs Jahre vorgelegt. |
Begründung | |
Änderung zur Angleichung an Artikel 18 Absatz 4, d. h. sechs Monate nach Ablauf der dort vorgesehenen Frist. | |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Der in Artikel 15 Absatz 3 erwähnte Fortschrittsbericht wird spätestens sechs Monate nach dem in Absatz 5 genannten Datum und danach alle sechs Jahre vorgelegt. |
6. Der in Artikel 15 Absatz 3 erwähnte Fortschrittsbericht wird spätestens sechs Monate nach dem in Absatz 5 genannten Datum und danach alle vier Jahre vorgelegt. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6a. Die Umsetzungspflichten in dieser Richtlinie gelten nicht für Binnenmitgliedstaaten. |
Begründung | |
Binnenmitgliedstaaten haben keine Küsten- und Meeresgebiete, und deshalb nützt es ihnen nichts, maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement auszuarbeiten. Diese Richtlinie kann für sie aber dennoch von Bedeutung sein. Ein Binnenmitgliedstaat könnte von anderen Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit aufgefordert werden, insbesondere im Zuge der Ausarbeitung und Umsetzung von Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement, wenn durch diesen Binnenmitgliedstaat ein Fluss verläuft, der anschließend ins Meer mündet. Deshalb müssen die Binnenmitgliedstaaten diese Richtlinie berücksichtigen, wenn sie Tätigkeiten planen, die sich auf die Küste anderer Mitgliedstaaten auswirken können, doch sie können offenkundig nicht jeder Umsetzungspflicht gemäß dieser Richtlinie nachkommen. |
BEGRÜNDUNG
I. Allgemeiner Hintergrund
Die Europäische Union ist von Ozeanen und Meeren umgeben, und die Fläche der in die Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten fallenden Meere ist größer als die gesamte Landfläche. Zudem ist die Küste, an der 23 von 28 Mitgliedstaaten Anteil haben, sieben Mal länger als die der Vereinigten Staaten. Mehr als 200 Mio. EU-Bürgerinnen und -Bürger leben in Küstengebieten, 88 Mio. arbeiten dort und erwirtschaften damit 40 % des BIP der EU. 5,4 Mio. sind in marinen und maritimen Sektoren beschäftigt, deren Bruttowertschöpfung nahezu 500 Mrd. EUR beträgt.
Dies belegt die derzeitige Bedeutung der Meeres- und Küstengebiete und der Meereswirtschaft für die Europäische Union. Sie werden in Zukunft jedoch eine noch größere Rolle spielen. Die Aktivitäten des Menschen und die Wirtschaftstätigkeit in diesen Gebieten und Sektoren werden weiter zunehmen. Die Meereswirtschaft der EU ist von zentraler Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 und hat ein enormes Potenzial im Hinblick auf die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der EU in einer globalisierten Welt. Daher sollte die EU eine Führungsrolle bei der Stärkung der Meeresforschung und der maritimen Forschung und Innovation sowie bei der Förderung des Wachstums in den maritimen Sektoren einnehmen.
Meeresenergieträger wie Hochseewind, Wellen und Gezeiten können im Hinblick auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen und der Abhängigkeit der EU von Energieeinfuhren von entscheidender Bedeutung sein.
Künftig müssen Hochsee-Aquakulturen gefördert werden, um die steigende Nachfrage nach Speisefisch zu decken und die EU-Fischbestände wirklich nachhaltig zu bewirtschaften, ohne dass die Speisefischeinfuhren erhöht werden.
Heutzutage werden 90 % des EU-Außenhandels auf dem Schifffahrtsweg abgewickelt. Die EU-Häfen, die Seeschifffahrtsrouten und der Schiffbau spielen eine zentrale Rolle bei der Sicherstellung der Versorgungskette und der Verbindung der EU-Unternehmen und des EU-Marktes mit anderen Volkswirtschaften in der ganzen Welt.
Dies sind nur einige Beispiele für bestehende maritime Tätigkeiten. Es gibt jedoch viele weitere, wie etwa die Gewinnung von Erdöl, Erdgas und anderen Rohstoffen und Ressourcen oder den Meeres- und Küstentourismus. Durch die Förderung des Wachstums und die Entwicklung der maritimen Sektoren insgesamt wird sich die Nachfrage nach Meeresraum noch weiter erhöhen. Daher muss die derzeitige und zukünftige Nachfrage nach Meeresraum koordiniert werden, um für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu sorgen und sektoralen Konflikten vorzubeugen.
Diese sektoralen Tätigkeiten finden jedoch in einer sensiblen Umgebung statt, über die das Wissen immer noch nicht ausreicht und deren Schönheit und Reichtum für künftige Generationen geschützt werden muss. Durch die große Bevölkerungsdichte und das hohe Niveau der Tätigkeiten des Menschen in Küsten- und Meeresgebieten geraten diese Ökosysteme unter Druck.
Daher ist es von grundlegender Bedeutung, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Faktoren zu finden, um das Wachstum der Meereswirtschaft erfolgreich zu fördern und gleichzeitig für eine nachhaltige Entwicklung zu sorgen. Aufgrund der sehr komplexen Wechselwirkungen zwischen Meeres- und Küstengebieten ist es entscheidend, dass im Zuge der Beschlussfassung und Bewirtschaftung eine Land-Meer-Vernetzung sichergestellt ist und die Ozeane, Meere und Küsten Berücksichtigung finden.
II. Politischer Zusammenhang
2007 veröffentlichte die Kommission ihr „Blaubuch – Mitteilung über eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“. Darin äußerte die Kommission sich über die Schaffung einer neuen Art von meerespolitischer Beschlussfassung mit dem übergeordneten Ziel einer optimalen und nachhaltigen Entwicklung aller meeresbezogenen Tätigkeiten. Zur Verwirklichung dieses Ziels sollten die einzelnen Politikbereiche, die sich auf meeresrelevante Angelegenheiten beziehen, koordiniert werden, und es sollte ein integrierter und sektorenübergreifender Ansatz verfolgt werden. Darüber hinaus sollten die einschlägigen Interessenträger besser in die Beschlussfassung eingebunden werden.
Im Blaubuch wurde ein anspruchsvolles Programm für sektorbezogene Maßnahmen vorgestellt, die ausgearbeitet werden sollten, um einen Regulierungsrahmen für eine erfolgreiche integrierte Meerespolitik zu schaffen. Zur Verwirklichung dieses Ziels wurden drei Hauptinstrumente festgelegt: a) Meeresüberwachung, b) Daten und Informationen sowie c) maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement.
Seit 2007 nimmt die integrierte Meerespolitik immer mehr Form an. 2010 nahm das Parlament einen Bericht über die Bewertung der integrierten Meerespolitik an. 2011 wurde in der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 ein Haushaltsposten von 40 Mio. EUR für die integrierte Meerespolitik für die nächsten zwei Jahre festgelegt, und zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2011 schlug die Kommission die Einrichtung eines Europäischen Meeres- und Fischereifonds für die Finanzierung der Gemeinsamen Fischereipolitik und die integrierte Meerespolitik vor. In der Zwischenzeit wurde die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRR) als ökologische Säule der integrierten Meerespolitik angenommen, 2012 nahm die Kommission eine Mitteilung über blaues Wachstum an, und während des zyprischen Ratsvorsitzes wurde die „Erklärung von Limassol“ über eine meerespolitische Agenda für Entwicklung und Beschäftigung vereinbart.
Gleichzeitig wurden die entsprechenden Instrumente verbessert. 2008 wurde das Dokument „Fahrplan für die maritime Raumordnung: Ausarbeitung gemeinsamer Grundsätze in der EU“ angenommen, und 2011 trat das Protokoll über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum in Kraft. Darüber hinaus wurden Projekte zu vorbereitenden Maßnahmen in Bezug auf die maritime Raumordnung in der Nordsee, der Ostsee und im Atlantik ins Leben gerufen.
III. Vorschlag der Kommission
Im Zuge dieser Entwicklung schlug die Kommission eine Rahmenrichtlinie für die Schaffung und Umsetzung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement vor.
Ziel dieses Vorschlags ist es, einen verfahrenstechnischen Rahmen für die Schaffung und Umsetzung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement in den Mitgliedstaaten festzulegen. Diese Pläne bzw. Strategien sollen zur Verwirklichung der bestehenden EU-Ziele beitragen, beispielsweise zur Sicherung der Energieversorgung der EU, zur Förderung des Seeverkehrs sowie zur nachhaltigen Fischerei oder zu Erhaltung und Schutz der Umwelt. Darüber hinaus soll ein ökosystembasierter Ansatz Anwendung finden und die Koexistenz der unterschiedlichen sektorbezogenen Tätigkeiten in Meeresgewässern und Küstengebieten erleichtert werden.
Die Gestaltung und Festlegung der maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement obliegen den Mitgliedstaaten. Sie haben jedoch eine Reihe von Mindestanforderungen zu erfüllen, wie beispielsweise die Abstimmung und Zusammenführung der Pläne und Strategien, die regelmäßige Überprüfung im Abstand von sechs Jahren und Berücksichtigung sämtlicher relevanten Meeres- und Küstentätigkeiten.
Die maritimen Raumordnungspläne müssen Kartendarstellungen der Meeresgewässer enthalten, in denen die tatsächliche, potenzielle und zeitliche Verteilung aller relevanten Tätigkeiten verzeichnet ist. Der Vorschlag umfasst außerdem eine nicht vollständige Liste der Tätigkeiten, die im Rahmen der Schaffung dieser Pläne zu berücksichtigen sind.
Die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement müssen eine Übersicht über die geltenden Maßnahmen sowie den Bedarf an zusätzlichen Maßnahmen enthalten. Außerdem ist eine nicht vollständige Liste der in Küstengebieten durchgeführten Tätigkeiten zu prüfen.
Die Mitgliedstaaten müssen bei der Ausarbeitung dieser Pläne und Strategien mit den anderen Ländern, Mitgliedstaaten und Drittländern, die an ihre Küsten- und Meeresgebiete angrenzen, in besonderem Maße zusammenarbeiten und die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig anhören.
IV. Standpunkt der Berichterstatterin
Die Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag der Kommission. Die Nachfrage nach Meeresraum steigt, und seine Nutzung wird in vielen Fällen nicht koordiniert. Allerdings gibt es maritime Raumordnungspläne erst in sehr wenigen Mitgliedstaaten. Um ein wesentliches Wachstum des maritimen Sektors zu erreichen, benötigen innovative KMU sowie große Unternehmen Rechtssicherheit, damit sie in Zukunftstechnologien oder in kostenträchtige Projekte wie Netze auf hoher See investieren. Maritime Raumordnungspläne sind der Schlüssel zu einer erfolgreichen Umsetzung der Agenda zum blauen Wachstum, da sie diese Sicherheit bieten und die Koexistenz der unterschiedlichen sektorbezogenen Tätigkeiten ermöglichen. Daher ist eine Richtlinie über die maritime Raumordnung eine logische Konsequenz und der nächste Schritt nach der Schaffung einer integrierten Meerespolitik im Jahr 2007 und der Annahme der Agenda zum blauen Wachstum im Jahr 2012.
Meeres- und Küstentätigkeiten und ihre Nutzung finden häufig in ökologisch sensiblen Gebieten statt. Daher muss ein ökosystembasierter Ansatz bei der Verwaltung und Planung dieser Tätigkeiten verfolgt werden. Aufgrund der umfangreichen Wechselwirkungen zwischen Meeres- und Küstengebieten müssen die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement als einander ergänzende Instrumente betrachtet werden.
Es muss aber auch unbedingt sichergestellt werden, dass diese Rahmenrichtlinie in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip steht und es den Mitgliedstaaten auch künftig freisteht, ihre besonderen Interessen und Eigenheiten konkret auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu verfolgen. Insbesondere die Küste ist ein Gebiet mit unterschiedlichen Eigenschaften, die unterschiedliche strategische Ansätze für den Umgang mit den jeweiligen Eigenheiten erforderlich machen können. Daher sollte eine Rahmenrichtlinie über maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität bieten, im Rahmen gemeinsamer Ziele effizient zu handeln. Mit dieser Richtlinie sollten weder die derzeitigen Entwicklungen der maritimen Raumordnung aufgehalten werden noch Eingriffe in gut funktionierende formelle und informelle Verfahren des integrierten Küstenzonenmanagements erfolgen.
Die Berichterstatterin unterstützt nachdrücklich einen verfahrenstechnischen Rahmen für Kohärenz und Koordination in der maritimen Raumordnung und im integrierten Küstenzonenmanagement in allen Mitgliedstaaten. Vor allem sei die Bedeutung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern hervorgehoben. Meeresbecken, Meeresgewässer und Ökosysteme enden nicht an Staatsgrenzen, und daher müssen eine wirkungsvolle Raumordnung und die konkrete Bewirtschaftung grenzübergreifend umgesetzt werden.
Die zwangsläufige Einführung und Umsetzung der maritimen Raumordnung und des integrierten Küstenzonenmanagements in allen Mitgliedstaaten ist ein Beleg für den Erfolg der erst vor wenigen Jahren eingeleiteten integrierten Meerespolitik und auch ein entscheidende Maßnahme im Hinblick darauf, das Potenzial für die nachhaltige Entwicklung von Meeres- und Küstengebieten vollständig auszuschöpfen und ein langfristiges blaues Wachstum im maritimen Sektor zu fördern.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (25.10.2013)
für den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement
(COM(2013)0133 – C7‑0065/2013 – 2013/0074(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Mario Pirillo
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Entwicklung einer „blauen Wirtschaft” in Europa für ein nachhaltiges marines und maritimes Wachstums ist ein wichtiger Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, bis zum Jahr 2020 zu einer intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wirtschaft zu werden. Eine integrierte und kohärente maritime Raumordnung ist vonnöten, um für ein nachhaltiges Wachstum zu sorgen und die Küsten- und Meeresökosysteme für künftige Generationen zu bewahren, indem man dem Druck entgegenwirkt, der auf den Meeres- und Küstenressourcen infolge ihrer zunehmenden Inanspruchnahme sowie der Auswirkungen von Klimawandel, Naturkatastrophen und Erosion lastet.
Hauptzweck der von der Kommission vorgeschlagenen Richtlinie ist die Förderung der nachhaltigen Entwicklung von Meeres- und Küstentätigkeiten sowie die nachhaltige Nutzung von Küsten- und Meeresressourcen durch die Schaffung eines Rahmens zur wirksamen Umsetzung der maritimen Raumordnung in EU-Gewässern und des integrierten Küstenzonenmanagements in den Küstengebieten der Mitgliedstaaten. Sie sollte alle Politikbereiche des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umfassen, die sich auf Küsten, Meere und Ozeane auswirken.
Zu dem Rahmenentwurf gehört ein systematischer, koordinierter und inklusiver grenzübergreifender Ansatz für eine integrierte maritime Ordnungspolitik im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und dem Völkerrecht. Die maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sollen die durch nationale oder regionale Politikbereiche festgelegten Ziele widerspiegeln, integrieren und verknüpfen, Maßnahmen zur Verhinderung oder Entschärfung von Konflikten zwischen verschiedenen Sektoren festlegen und zur Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union in meeres- und küstenbezogenen Politikbereichen beitragen. Der Entwurf sieht vor, dass Mitgliedstaaten mit ihren Maßnahmen ein kohärentes Management der einzelnen Meeresbecken durch grenzübergreifende Zusammenarbeit innerhalb einer Meeresregion und dem betreffenden Küstengebiet anstreben.
Der Verfasser der Stellungnahme stimmt mit der Kommission überein, was die Ziele und Inhalte des Kommissionsvorschlags angeht, und erachtet ihn als wichtigen Schritt in Richtung einer „blauen Wirtschaft“ für eine nachhaltige Entwicklung des maritimen Raums und der Küstenlandschaften in Europa. Mit den Änderungsanträgen sollen einige Aspekte des Entwurfs verbessert werden, insbesondere durch eine Klarstellung und Stärkung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung, des Umweltschutzes und der Erhaltung der natürlichen Ressourcen.
Im Sinne einer richtigen Ressourcenverwaltung ist es zum Beispiel wichtig, dass die Mitgliedstaaten in ihren Planungen nicht nur die Förderung von Gas (einschließlich Schiefergas) und anderen Energieträgern, sondern auch die entsprechende Speicherung berücksichtigen. Darüber hinaus erachtet es der Verfasser der Stellungnahme für unerlässlich, dass man mit den Küstensedimenten richtig, das heißt auf nachhaltige und umweltfreundliche Weise, umgeht, damit sich geschädigte Gebiete, die in besonderem Maße unter dem Klimawandel sowie Erosion und Ingression leiden, wieder erholen können.
Des Weiteren bedarf es bereits im Anfangsstadium des Vorhabens einer wirksamen Beteiligung der Öffentlichkeit, nicht zuletzt um Konflikte um die Nutzung natürlicher Ressourcen zu vermeiden. Außerdem sollte klarer herausgestellt werden, dass die Bestimmungen der Richtlinie im Einklang mit geltenden Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten anzuwenden sind.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die große und rasch zunehmende Nachfrage nach Meeresraum für unterschiedliche Zwecke, wie Anlagen für die Nutzung erneuerbarer Energien, Seeverkehr und Fischerei, die Erhaltung von Ökosystemen, Tourismus und Aquakulturanlagen, sowie die vielfältigen Belastungen der Küstenressourcen erfordern ein integriertes Planungs- und Bewirtschaftungskonzept. |
(1) Die große und rasch zunehmende Nachfrage nach Meeresraum für unterschiedliche Zwecke, wie Anlagen für die Nutzung erneuerbarer Energien, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas, Seeverkehr und Fischerei, die Erhaltung von Ökosystemen und Artenvielfalt, Tourismus und Aquakulturanlagen, sowie die vielfältigen Belastungen der Küstenressourcen erfordern ein integriertes Planungs- und Bewirtschaftungskonzept. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Um Kohärenz und Rechtsklarheit zu gewährleisten, sollte der geografische Anwendungsbereich für maritime Raumordnung und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union und dem internationalen Seerecht festgelegt werden. |
(10) Um Kohärenz und Rechtsklarheit zu gewährleisten, sollte der geografische Anwendungsbereich für maritime Raumordnung und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, der Europäischen Union, dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) und dem internationalen Seerecht festgelegt werden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Auch wenn es sinnvoll ist, dass die Europäische Union Regeln für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement vorgibt, sind die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden dennoch weiterhin dafür verantwortlich, für ihre Meeresgewässer und Küstengebiete den Inhalt solcher Pläne und Strategien festzulegen, einschließlich der Aufteilung von Meeresraum auf die verschiedenen sektorspezifischen Tätigkeiten. |
(12) Auch wenn es sinnvoll ist, dass die Europäische Union Regeln für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement vorgibt, sind die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden dennoch weiterhin dafür verantwortlich, stets im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften für ihre Meeresgewässer und Küstengebiete den Inhalt solcher Pläne und Strategien festzulegen, einschließlich der Aufteilung von Meeresraum auf die verschiedenen sektorspezifischen Tätigkeiten. |
Begründung | |
Bei dieser Richtlinie behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeiten für Städteplanung, aber die EU-Rechtsvorschriften müssen bei jedem Raumordnungs- und Bewirtschaftungsplan eingehalten werden. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die Ökosysteme sowie die Meeres- und Küstenressourcen sind in Meeresgewässern und Küstengebieten erheblichen Belastungen ausgesetzt. Menschliche Aktivitäten, aber auch die Auswirkungen des Klimawandels, natürliche Risiken und Veränderungen der Küstenlinien durch Erosion und Anlandungen können erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung und das Wachstum in den Küstengebieten sowie auf Küsten- und Meeresökosysteme haben, was zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustands, einem Verlust an biologischer Vielfalt und einer Verschlechterung der Ökosystemleistungen führt. Bei der Erarbeitung der maritimen Raumordnungspläne und der Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sollte diesen vielfältigen Belastungen gebührende Beachtung geschenkt werden. Wenn sie in Planungsentscheidungen einbezogen werden, können gesunde Küsten- und Meeresökosysteme und deren vielfältige Dienstleistungen zudem einen erheblichen Nutzen in den Bereichen Nahrungsmittelproduktion, Erholung und Tourismus, Abschwächung der Folgen des Klimawandels und entsprechende Anpassung, Eindämmung der Veränderungen der Küstenlinien sowie Katastrophenvorbeugung bringen. |
(14) Die Ökosysteme sowie die Meeres- und Küstenressourcen sind in Meeresgewässern und Küstengebieten erheblichen Belastungen ausgesetzt. Menschliche Aktivitäten, aber auch die Auswirkungen des Klimawandels, natürliche Risiken und Veränderungen der Küstenlinien durch Erosion und Anlandungen können erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung und das Wachstum in den Küstengebieten sowie auf Küsten- und Meeresökosysteme haben, was zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustands, einem Verlust an biologischer Vielfalt und einer Verschlechterung der Ökosystemleistungen führt. Bei der Erarbeitung der maritimen Raumordnungspläne und der Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement muss diesen vielfältigen Belastungen unbedingt gebührende Beachtung geschenkt werden. Wenn sie in Planungsentscheidungen einbezogen werden, können gesunde Küsten- und Meeresökosysteme und deren vielfältige Dienstleistungen zudem einen erheblichen Nutzen in den Bereichen Nahrungsmittelproduktion, Erholung und Tourismus, Abschwächung der Folgen des Klimawandels und entsprechende Anpassung, Eindämmung der Veränderungen der Küstenlinien sowie Katastrophenvorbeugung bringen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement sollten auf dem ökosystemorientierten Ansatz gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG beruhen, um sicherzustellen, dass die Gesamtbelastung durch alle Aktivitäten ein gewisses Maß nicht übersteigt, damit ein guter ökologischer Zustand erreicht werden kann und die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf durch den Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht gefährdet wird und gleichzeitig heutigen wie künftigen Generationen eine nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres ermöglicht wird. |
(15) Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement sollten auf dem ökosystemorientierten Ansatz gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG beruhen und die Grundsätze der Subsidiarität, Vorsorge und Vorbeugung gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beachten, um sicherzustellen, dass die Gesamtbelastung durch alle Meeres- und Küstentätigkeiten ein gewisses Maß nicht übersteigt, damit ein guter ökologischer Zustand erreicht werden kann, natürliche Ressourcen bewahrt werden und die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf durch den Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht gefährdet wird und gleichzeitig heutigen wie künftigen Generationen eine nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres ermöglicht wird. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement werden unter anderem zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, der Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt, der Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020, des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa, der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel sowie gegebenenfalls der EU-Regionalpolitik, einschließlich der Strategien für Meeresbecken sowie der makroregionalen Strategien beitragen. |
(16) Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement werden unter anderem zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, der Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, der Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020, des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa, der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel sowie gegebenenfalls der EU-Regionalpolitik, einschließlich der Strategien für Meeresbecken sowie der makroregionalen Strategien, beitragen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollten die maritimen Raumordnungspläne und die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement das gesamte Spektrum von der Problemerkennung über die Informationserhebung, Planung und Entscheidungsfindung bis hin zur Durchführung und Überwachung der Umsetzung abdecken und auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnissen beruhen. In bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften, einschließlich des Beschlusses 2010/477/EU über Kriterien und methodische Standards zur Feststellung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern oder der Initiative der Kommission zu den Meereskenntnissen 2020, enthaltene Mechanismen sollten bestmöglich genutzt werden. |
(18) Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollten die maritimen Raumordnungspläne und die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement das gesamte Spektrum von der Problemerkennung über die Informationserhebung, Planung und Entscheidungsfindung bis hin zur Durchführung und Überwachung der Umsetzung abdecken, auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnissen beruhen sowie mit den Strategien und Grundsätzen der Union, insbesondere dem Grundsatz der Vorsorge, im Einklang stehen. In bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften, einschließlich des Beschlusses 2010/477/EU über Kriterien und methodische Standards zur Feststellung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern oder der Initiative der Kommission zu den Meereskenntnissen 2020, enthaltene Mechanismen sollten bestmöglich genutzt werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Hauptzweck der maritimen Raumordnung ist es, in Meeresgebieten die Raumnutzung sowie Konflikte zu erkennen und zu verwalten. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten zumindest dafür sorgen, dass aus dem Planungsprozess bzw. den Planungsprozessen ein Gesamtüberblick über die verschiedenen Nutzungen von Meeresraum unter Berücksichtigung der langfristigen Veränderungen durch den Klimawandel hervorgeht. |
(19) Zweck der maritimen Raumordnung ist es, in Meeresgebieten die Raumnutzung und Konflikte zu erkennen und zu verwalten sowie für eine nachhaltige Entwicklung der Meeres- und Küstentätigkeiten Sorge zu tragen. Um diese Ziele tatsächlich zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten zumindest dafür sorgen, dass mit dem Planungsprozess oder den Planungsprozessen das Ziel verfolgt wird, eine nachhaltige soziale, ökologische und wirtschaftliche Entwicklung zu erreichen und dass aus diesem Prozess bzw. diesen Prozessen ein Gesamtüberblick über die verschiedenen Nutzungen von Meeresraum unter Berücksichtigung der langfristigen Veränderungen durch den Klimawandel hervorgeht. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21a) Im Hinblick auf die Anpassung der Küstenzonen an den Klimawandel und die Bekämpfung von Erosion oder übermäßigen Anlandungen sowie der Gefahren der Ingression, der Verschlechterung des ökologischen Zustands und des Verlusts an Artenvielfalt in Küstenökosystemen ist ein nachhaltiger und umweltschonender Umgang mit Küstensedimenten von außerordentlicher Bedeutung, damit sich geschädigte und besonders gefährdete Gebiete wieder erholen können. Im Falle fehlender Sedimente in den Küstensystemen kann auf unterseeische Sedimentablagerungen auf dem Festlandsockel zurückgegriffen werden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die Bewirtschaftung von Meeres- und Küstenregionen ist vielschichtig, und es sind Behörden, Wirtschaftsbeteiligte und andere Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen beteiligt. Um wirksam eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten zu können, ist es wichtig, dass Interessenträger, betroffene Behörden und die Öffentlichkeit im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu einem geeigneten Zeitpunkt im Rahmen der gemäß dieser Richtlinie erfolgenden Erarbeitung der maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement konsultiert werden. Ein gutes Beispiel für die Bestimmungen zu öffentlichen Konsultationen findet sich in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG. |
(22) Die Bewirtschaftung von Meeres- und Küstenregionen ist vielschichtig, und es sind Behörden, Wirtschaftsbeteiligte und andere Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen beteiligt. Um wirksam eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten zu können, ist es wichtig, dass Interessenträger, betroffene Behörden auf den unterschiedlichen Ebenen und die Öffentlichkeit im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften im Rahmen der gemäß dieser Richtlinie erfolgenden Erarbeitung der maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement in jeder Phase konsultiert werden. Gute Beispiele für die Bestimmungen zu öffentlichen Konsultationen finden sich in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG und in Artikel 6 der Richtlinie 2001/42/EG. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Durch maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement können die Mitgliedstaaten Verwaltungsaufwand und -kosten im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Umsetzung anderer einschlägiger EU-Rechtsvorschriften reduzieren. Die Fristen für die maritimen Raumordnungspläne und die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sollten daher mit den zeitlichen Vorgaben anderer einschlägiger Rechtsvorschriften im Einklang stehen, insbesondere mit der Richtlinie 2009/28/EG, wonach die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 mindestens 20 % beträgt, und wonach die Koordinierung von Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Planungsverfahren, einschließlich der Raumordnung, einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der EU für erneuerbare Energien leistet; der Richtlinie 2008/56/EG und Anhang A Nummer 6 des Beschlusses 2010/477/EU, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um einen guten ökologischen Zustand der Meeresumwelt bis 2020 zu erreichen bzw. aufrechtzuerhalten, und wonach die maritime Raumordnung als Instrument zur Förderung des ökosystemorientierten Ansatzes zur Steuerung menschlicher Tätigkeiten mit dem Ziel eines guten ökologischen Zustands benannt wird; der Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, wonach das transeuropäische Verkehrsnetz durch den Verbund der europäischen Land-, See- und Luftverkehrsinfrastrukturnetze bis 2020 fertiggestellt sein soll. |
(23) Durch maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement können die Mitgliedstaaten Verwaltungsaufwand und -kosten im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Umsetzung anderer einschlägiger EU-Rechtsvorschriften reduzieren. Die Fristen für die maritimen Raumordnungspläne und die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sollten daher mit den zeitlichen Vorgaben anderer einschlägiger Rechtsvorschriften im Einklang stehen, insbesondere mit der Richtlinie 2009/28/EG, wonach die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 mindestens 20 % beträgt, und wonach die Koordinierung von Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Planungsverfahren, einschließlich der Raumordnung, einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der EU für erneuerbare Energien leistet; der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik1, wonach die Mitgliedstaaten bis 2015 ein gutes ökologisches Potenzial, einen guten Zustand des Grundwassers und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen haben, der Richtlinie 2008/56/EG und Anhang A Nummer 6 des Beschlusses 2010/477/EU, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um einen guten ökologischen Zustand der Meeresumwelt bis 2020 zu erreichen bzw. aufrechtzuerhalten, und wonach die maritime Raumordnung als Instrument zur Förderung des ökosystemorientierten Ansatzes zur Steuerung menschlicher Tätigkeiten mit dem Ziel eines guten ökologischen Zustands benannt wird; der Richtlinie 2008/56/EG; Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen2; Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten3; der Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, wonach das transeuropäische Verkehrsnetz durch den Verbund der europäischen Land-, See- und Luftverkehrsinfrastrukturnetze bis 2020 fertiggestellt sein soll. |
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____________________ |
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1 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. |
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2 ABl. L 206 vom 22.7.92, S. 7. |
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3 ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(25a) Im Hinblick auf die Förderung einer umfassenden und koordinierten Umsetzung dieser Richtlinie in der gesamten Europäischen Union sollte geprüft werden, durch welche bestehenden Finanzinstrumente Mittel zur Unterstützung von Demonstrationsprogrammen und für den Austausch bewährter Praktiken in Bezug auf erfolgversprechende Verfahren der Strategien und Pläne für die Verwaltung von Küsten- und Meeresgebieten bereitgestellt werden können. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement geschaffen, um ein nachhaltiges Wachstum der Meeres- und Küstenwirtschaft sowie die nachhaltige Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen zu fördern. |
1. Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement geschaffen, um die Küstenlinie zu schützen, die nachhaltige Entwicklung der Meeres- und Küstengebiete zu fördern sowie ein nachhaltiges Wachstum und die nachhaltige Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen sicherzustellen. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für Meeresgewässer und Küstengebiete. |
1. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten für Meeresgewässer und Küstengebiete. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Städteplanung. |
3. Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Raumordnung. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. „Guter ökologischer Zustand“: der ökologische Zustand gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2008/56/EG. |
7. „Guter ökologischer Zustand“: der ökologische Zustand gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2008/56/EG und gemäß dem Beschluss 2010/477/EU der Kommission. |
Begründung | |
In dem Beschluss 2010/477/EU der Kommission sind ausführlichere Leitlinien im Hinblick auf die Bestimmung des Begriffs „guter ökologischer Zustand“ festgelegt. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Bei der Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement schenken die Mitgliedstaaten den Besonderheiten der Regionen und Unterregionen, den jeweiligen sektorspezifischen Tätigkeiten, den Meeresgewässern und Küstengebieten sowie den potenziellen Auswirkungen des Klimawandels gebührende Beachtung. |
3. Bei der Festlegung der maritimen Raumordnung und von Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement schenken die Mitgliedstaaten den Besonderheiten der Meeres- und Küstengebiete und -untergebiete, den gegenwärtigen und geplanten sektorspezifischen Tätigkeiten und deren Auswirkungen auf die Umwelt und die Gemeinschaften vor Ort sowie den erwarteten Auswirkungen des Klimawandels gebührende Beachtung. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement beruhen auf einem ökosystemorientierten Ansatz, um die Koexistenz zwischen konkurrierenden sektorspezifischen Tätigkeiten in Meeresgewässern und Küstengebieten zu erleichtern und Konflikte zu vermeiden, und sollten so ausgelegt sein, dass sie zu folgenden Zielen beitragen: |
Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement beruhen auf einem ökosystemorientierten Ansatz, um die nachhaltige Entwicklung der Meeres- und Küstentätigkeiten zu fördern und die Koexistenz zwischen konkurrierenden sektorspezifischen Tätigkeiten in Meeresgewässern und Küstengebieten zu erleichtern, indem sie unter umfassender Beteiligung öffentlicher Interessenträger Konflikte zwischen ihnen vermeiden, und sollten so ausgelegt sein, dass sie unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips insbesondere zu folgenden Zielen beitragen: |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Sicherung der Energieversorgung der Union durch die Förderung der Entwicklung erneuerbarer Meeresenergien, durch die Erschließung neuer und erneuerbarer Energieformen, durch den Zusammenschluss von Energienetzen sowie durch Energieeffizienz; |
(a) Verwirklichung der Ziele der Europäischen Union im Bereich der Entwicklung erneuerbarer Energieträger, Sicherung der Energieversorgung der Union, Verbesserung der Integration des Energiebinnenmarkts sowie die Unterstützung der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes durch die Förderung der Entwicklung erneuerbarer Meeresenergien, durch die Erschließung neuer und erneuerbarer Energieformen, durch den Zusammenschluss von Energienetzen sowie durch Energieeffizienz; |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Förderung der Entwicklung des Seeverkehrs und Einrichtung effizienter und kostensparender Schifffahrtsrouten in ganz Europa, einschließlich Zugänglichkeit der Häfen und Verkehrssicherheit; |
(b) Sicherstellung der nachhaltigen Entwicklung des Seeverkehrs, Schutz empfindlicher Ökosysteme, einschließlich Zugänglichkeit der Häfen, Verkehrssicherheit und Schutz der Küsten- und Meeresökosysteme; |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des Wachstums im Fischerei- und Aquakultursektor, einschließlich Arbeitsplätzen in der Fischerei und damit verbundenen Bereichen; |
(c) Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung und Verwaltung der Fischfanggebiete und der nachhaltigen Entwicklung des Aquakultursektors, einschließlich von Arbeitsplätzen in der Fischerei und damit verbundenen Bereichen; |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Erhalt, Schutz und Verbesserung der Umwelt sowie umsichtige und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen, den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung der Ökosystemdienstleistungen zu stoppen sowie die Gefahren der Meeresverschmutzung zu minimieren; |
(d) Erhalt, Schutz und Verbesserung der Umwelt durch ein repräsentatives und kohärentes Netz von Schutzgebieten sowie die umsichtige, vorbeugende und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen, den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung der Ökosystemdienstleistungen zu stoppen sowie die Gefahren der Meeres- und Küstenverschmutzung zu minimieren und zu verhindern; |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Gewährleistung klimaresistenter Küsten- und Meeresgebiete. |
(e) Gewährleistung, dass Küsten- und Meeresgebiete widerstandsfähiger gegen Auswirkungen des Klimawandels werden, sodass bedrohte Küstengebiete geschützt werden; |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) Schutz, Erhaltung und Verbesserung von wertvollen natürlichen Ressourcen im Küstengebiet und im seichtem Wasser, darunter Seegraswiesen, Tangwälder, Kalkalgenbänke und Salzsümpfe, bei denen es sich um Ökosysteme handelt, die von wesentlicher Bedeutung für die Kohlendioxidabscheidung und -speicherung sind, wobei eine Beeinträchtigung durch Offshore-Anlagen zur Erschließung erneuerbarer Energiequellen vermieden werden sollte; |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Buchstabe e b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(eb) Unterstützung bei der Erhaltung, Entfaltung und Förderung des kulturellen Erbes von Küsten- und Meeresgebieten. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement müssen die Auswirkungen der Meeres- und Küstentätigkeiten des Menschen auf Ökosysteme und Meeresressourcen berücksichtigen. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. In die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden maritimen Raumordnungspläne fließen mindestens folgende Elemente ein: |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Anlagen zur Energiegewinnung und zur Erzeugung erneuerbarer Energie; |
(a) Anlagen und Infrastruktur zur Exploration und Gewinnung von Öl, Gas und anderen Energieträgern und zur Erzeugung erneuerbarer Energie; |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Anlagen und Infrastruktur zur Erdöl- und Erdgasgewinnung; |
(b) Anlagen und Infrastruktur zur Erdöl-, Erdgas- und Schiefergasgewinnung; |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ba) Stätten und Infrastruktur zur Speicherung von Kohlendioxid und Erdgas; |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(da) unterseeische Sedimentablagerungen, die für Maßnahmen zur Aufhöhung der Küste genutzt werden können; |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Fischfanggebiete; |
(e) Fischfang- und Aquakulturgebiete; |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Fischzuchtanlagen; |
(f) Aquakulturanlagen; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) Naturschutzgebiete. |
(g) Natur- und Artenschutzgebiete, Schutzgebiete im Netz Natura 2000, andere empfindliche Meeresökosysteme und angrenzende Gebiete gemäß den Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ga) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutsame Stätten und Landschaften. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe g b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(gb) Einleitung kommunaler und industrieller Abwässer; |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe g c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(gc) Häfen; |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Nutzung spezifischer natürlicher Ressourcen, einschließlich Anlagen zur Energiegewinnung und zur Erzeugung erneuerbarer Energie; |
(a) Nutzung spezifischer natürlicher Ressourcen, einschließlich Anlagen zur Energiegewinnung und –speicherung sowie zur Erzeugung erneuerbarer Energie; |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Aufbau von Infrastruktur, Energieanlagen, Transportkapazitäten, Häfen, meerestechnischen Anlagen und anderen Strukturen, einschließlich grüner Infrastruktur; |
(b) Aufbau von Infrastruktur, Energieanlagen, Transportkapazitäten, Häfen, meerestechnischen Anlagen, Kläranlagen und anderen Strukturen, einschließlich grüner Infrastruktur; |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) nachhaltiger Umgang mit Küstensedimenten, einschließlich Ablagerungen in der Nähe von Hafen- und Verteidigungsanlagen; |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Erhaltung, Wiederherstellung und Bewirtschaftung von Küsten-Ökosystemen, Ökosystemdienstleistungen und Natur sowie Küstenlandschaften und Inseln; |
(e) Schutz, Erhaltung, Wiederherstellung und Bewirtschaftung von Küsten-Ökosystemen, geschützten Deltas und Feuchtgebieten, Ökosystemdienstleistungen und Natur sowie Küstenlandschaften und Inseln; |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Abschwächung der Folgen des Klimawandels und entsprechende Anpassung. |
(f) Abschwächung der Folgen des Klimawandels und entsprechende Anpassung sowie vor allem die Erhöhung der Widerstandskraft von Ökosystemen; |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fа) Meeres- und Küstentourismus. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe f b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fb) Erhaltung und Verwaltung des kulturellen Erbes. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die frühzeitige öffentliche Beteiligung aller interessierten Kreise an der Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement fest. |
1. Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die frühzeitige öffentliche Beteiligung aller maßgeblichen Interessenträger sowie der betroffenen Behörden auf den unterschiedlichen Ebenen und der betroffenen Öffentlichkeit an der Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsordnungen fest. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit wird gewährleistet, dass die maßgeblichen Interessenträger und Behörden sowie die betroffene Öffentlichkeit zu den Entwürfen der Pläne und Strategien befragt werden und die Ergebnisse einsehen können, sobald diese vorliegen. |
2. Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit wird gewährleistet, dass die maßgeblichen Interessenträger, die Behörden auf den unterschiedlichen Ebenen sowie die betroffene Öffentlichkeit zu den Entwürfen der Pläne und Strategien befragt werden und die Ergebnisse einsehen können, sobald diese vorliegen. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Erhebung der besten verfügbaren Daten und den Austausch der für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement erforderlichen Informationen. |
1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Erhebung der besten verfügbaren Daten und die Aktualisierung sowie den Austausch der für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement erforderlichen Informationen unter anderem durch die Einrichtung einer gemeinsamen elektronischen Plattform. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG. |
Für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG sowie gegebenenfalls des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder an ein Küsten- oder Meeresgebiet eines anderen Mitgliedstaats angrenzende Mitgliedstaat kooperiert mit diesem, um zu gewährleisten, dass maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement in dem gesamten Küstengebiet bzw. der gesamten Meeresregion und/oder -unterregion kohärent und abgestimmt sind. Eine solche Zusammenarbeit betrifft insbesondere länderübergreifende Fragen wie grenzüberschreitende Infrastruktur. |
1. Jeder an ein Küsten- oder Meeresgebiet eines anderen Mitgliedstaats angrenzende Mitgliedstaat kooperiert mit diesem, um zu gewährleisten, dass maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement in dem gesamten Küstengebiet bzw. der gesamten Meeresregion und/oder -unterregion kohärent und abgestimmt sind. Eine solche Zusammenarbeit betrifft insbesondere länderübergreifende Fragen wie die grenzüberschreitende Infrastruktur und die Umwelt. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
An ein Küsten- oder Meeresgebiet eines Drittlandes angrenzende Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften, ihre maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement mit dem Drittland in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion und dem betreffenden Küstengebiet abzustimmen. |
Im Einklang mit dem internationalen Seerecht und den diesbezüglichen Übereinkommen konsultieren die an ein Küsten- oder Meeresgebiet eines Drittlandes angrenzenden Mitgliedstaaten dieses Land und bemühen sich nach Kräften, zu kooperieren und ihre maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement mit dem Drittland in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion und dem betreffenden Küstengebiet abzustimmen. |
VERFAHREN
Titel |
Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0133 – C7-0065/2013 – 2013/0074(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 15.4.2013 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 15.4.2013 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Mario Pirillo 18.4.2013 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
5.9.2013 |
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Datum der Annahme |
24.10.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
43 8 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Martina Anderson, Elena Oana Antonescu, Sophie Auconie, Franco Bonanini, Biljana Borzan, Yves Cochet, Spyros Danellis, Chris Davies, Anne Delvaux, Bas Eickhout, Jill Evans, Gerben-Jan Gerbrandy, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jolanta Emilia Hibner, Dan Jørgensen, Karin Kadenbach, Peter Liese, Zofija Mazej Kukovič, Linda McAvan, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Gilles Pargneaux, Andrés Perelló Rodríguez, Mario Pirillo, Pavel Poc, Anna Rosbach, Oreste Rossi, Daciana Octavia Sârbu, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Bogusław Sonik, Dubravka Šuica, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Sabine Wils, Marina Yannakoudakis |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Kriton Arsenis, Julie Girling, Romana Jordan, Marusya Lyubcheva, James Nicholson, Vittorio Prodi, Birgit Schnieber-Jastram, Andrea Zanoni |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Franco Frigo, Anna Hedh, Anthea McIntyre |
||||
STELLUNGNAHME des Fischereiausschusses (18.10.2013)
für den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement
(COM(2013)0133 – C7‑0065/2013 – 2013/0074(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Isabelle Thomas
KURZE BEGRÜNDUNG
Im Oktober 2012 haben sich die europäischen Minister für Meeresangelegenheiten mit der „Erklärung von Limassol“ politisch verpflichtet, im Einklang mit der Strategie Europa 2020 für das Wachstum der maritimen Wirtschaft zu sorgen.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 zur Schaffung eines Programms zur Unterstützung der Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik wurden eine Rechtsgrundlage und ein Rahmen für die Koordinierung der Maßnahmen geschaffen; außerdem dient die Strategie „Blaues Wachstum“ zur Lenkung dieser Politik und zur Bestimmung ihres Potenzials; nun müssen spezifische Instrumente erarbeitet werden.
Im Rahmen der Strategie „Blaues Wachstum“ muss die Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten auf See vorangetrieben werden. Damit ihr Potenzial ausgeschöpft werden kann, müssen neue Tätigkeiten aufgenommen werden, sowohl im Wege geeigneter Infrastrukturen als auch der Raumordnung, damit neben diesen auch gängigen Tätigkeiten wie der Fischerei und dem Seeverkehr ein Platz eingeräumt wird. Durch diese Entwicklung werden zusätzlich zur bereits starken Belegung der Küstenstreifen im Küstengebiet Konflikte bei der Nutzung und in Bezug auf die Umwelt entstehen. Deshalb müssen Instrumente für eine maritime Raumordnung und eine Steuerung geschaffen werden, da die Entscheidungen heikel sein werden. Die Richtlinie soll jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union dazu anregen, die genannten Instrumente einzurichten, um das „Blaue Wachstum“ zu begünstigen.
Der Vorschlag für eine Richtlinie zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement stellt daher vor allem eine methodologische Unterstützung der Mitgliedstaaten dar und gestattet ihnen, die Koexistenz der Nutzungen in strategischer, übergreifender und abgestimmter Weise bestmöglich zu regeln und zu organisieren.
In erster Linie soll eine Kartierung der Meeresräume und der dort betriebenen Wirtschaftstätigkeiten vorgenommen werden; zudem sollen die empfindlichen Meeresräume in diese Karten einbezogen und ihr Schutz gewährleistet werden, und das künftige Entwicklungspotenzial soll prognostiziert werden. Im Mittelpunkt steht allerdings die Organisation der Koexistenz aller dieser Tätigkeiten, um Konflikte bei der Nutzung zu vermeiden, die sich bereits heute sehr negativ auswirken. Den Schwerpunkt des integrierten Küstenzonenmanagements bilden die Abstimmung, die Steuerung und folglich die Entscheidungsfindung in Bezug auf die Prioritäten.
Die Kombination der maritimen Raumordnung und des integrierten Küstenzonenmanagements ermöglicht zudem die Erfassung der Schnittstellen zwischen land- und seegestützten Tätigkeiten und die Gewährleistung der Koexistenz der Tätigkeiten in zeitlicher und räumlicher Hinsicht. In der Tat können mehrere Nutzungen nebeneinander stattfinden, da die hohe Wassersäule und die Mobilität der Tätigkeiten unter Umständen mehrere Aktivitäten in demselben Gebiet zulassen. Geht man davon aus, dass der Meeresraum in Sektoren gegliedert ist, die exklusiv genutzt werden, scheint er gesättigt zu sein, wohingegen mit dem entwicklungsfähigen und strategischen Instrument der maritimen Raumordnung die Tätigkeiten in einem bestimmten Raum reguliert werden können.
Im Vorschlag der Kommission werden zwar Ziele, Tätigkeiten und Maßnahmen, die im Kompetenzbereich der Europäischen Union liegen, aufgelistet; die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement dürfen jedoch nicht ausschließlich auf die Planung und Einbeziehung dieser Tätigkeiten beschränkt werden, ohne den Wechselwirkungen zwischen land- und seegestützten Tätigkeiten und den potenziellen Auswirkungen der Raumordnung auf den Meeresraum Rechnung zu tragen. Diese Instrumente können sich nur im Wege eines ganzheitlichen Ansatzes als nützlich erweisen, was im Wesen der angestrebten Integration selbst liegt. Der Ansatz muss allerdings dem Subsidiaritätsprinzip gerecht werden und die Kompetenzen der Mitgliedstaaten wahren.
Der Beschluss der Kommission, eine Richtlinie zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement vorzuschlagen, scheint daher angesichts der für die Einrichtung und den Einsatz dieser Instrumente erforderlichen Subsidiarität die am besten geeignete Lösung zu sein. Diese zwei Schritte beruhen auf Verfahren, Modalitäten der Entscheidungsfindung und Abstimmungsprozessen, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden. Dies hängt von deren Verwaltungssystemen, aber häufig auch von der Wahl der am besten geeigneten Entscheidungsebene ab. Es könnte insbesondere naheliegen, die Abmessungen der Unterregionen im Küstengebiet geografisch an den bestehenden Verwaltungsregionen auszurichten.
Die durch eine Richtlinie gebotene Flexibilität ist ebenfalls von Bedeutung, da zahlreiche Mitgliedstaaten bereits über Instrumente zur maritimen Raumplanung und zum integrierten Küstenzonenmanagement verfügen. Daher ist es notwendig, die Verfahrensweisen, die die in diesem Bereich führenden Mitgliedstaaten bereits anwenden, zu berücksichtigen und den Grundsatz der Aufwärtskompatibilität zu beachten.
Schließlich bietet die Festlegung eines Rahmens auf EU-Ebene den Vorteil, eine politische Integration zu begünstigen und zur Koordinierung der Einführung von Instrumenten zur maritimen Raumplanung und zum integrierten Küstenzonenmanagement beizutragen, da dadurch zu Dialog und grenzübergreifender Zusammenarbeit angeregt wird. In einer Zeit, in der die Europäische Union die Schaffung vielfältiger Netze und die Entwicklung einer europäischen Meerespolitik vorantreibt, sollte der Meeresraum einen Raum der Abstimmung und der Integration darstellen. Zahlreiche Tätigkeiten wie die Fischerei sind zudem grenzüberschreitender Art, sodass die maritime Raumplanung und das integrierte Küstenzonenmanagement nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können, ohne dass in Bezug auf eine gemeinsam genutzte Zone die Prioritäten der Nachbarn genau bekannt sind.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Fischereiausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die große und rasch zunehmende Nachfrage nach Meeresraum für unterschiedliche Zwecke, wie Anlagen für die Nutzung erneuerbarer Energien, Seeverkehr und Fischerei, die Erhaltung von Ökosystemen, Tourismus und Aquakulturanlagen, sowie die vielfältigen Belastungen der Küstenressourcen erfordern ein integriertes Planungs- und Bewirtschaftungskonzept. |
(1) Die große und rasch zunehmende Nachfrage nach Meeresraum für unterschiedliche Zwecke, wie Anlagen für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, den Abbau von Rohstoffen vom Meeresboden, Seeverkehr, Fischerei und Muschelfang, die Erhaltung von Ökosystemen, Tourismus und Aquakulturanlagen, sowie die vielfältigen Belastungen der Ökosysteme und der Ressourcen in den Küstengebieten erfordern ein integriertes Planungs- und Bewirtschaftungskonzept, das eine Methode für die Organisation der gleichzeitigen Nutzung derartiger Räume für verschiedene Zwecke vorsieht. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Ein solches Konzept für die Meeresbewirtschaftung wurde im Rahmen der integrierten Meerespolitik für die Europäische Union entwickelt, die als Umweltsäule auch die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) einschließt. Ziel der integrierten Meerespolitik ist es, die nachhaltige Entwicklung der Meere und Ozeane zu fördern und koordinierte, kohärente und transparente Entscheidungsprozesse für sektorbezogene Maßnahmen der Europäischen Union zu entwickeln, die sich – auch durch Strategien für Meeresbecken oder makroregionale Strategien – auf die Ozeane, Meere, Inseln, Küstenregionen und Gebiete in äußerster Randlage sowie auf die maritimen Wirtschaftszweige auswirken. |
(2) Ein solches Konzept für die Meeresbewirtschaftung wurde im Rahmen der integrierten Meerespolitik für die Europäische Union entwickelt, die als Umweltsäule auch die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) einschließt. Gegenwärtig müssen Instrumente vorgeschlagen werden, die die Verwirklichung aller Ziele der integrierten Meerespolitik ermöglichen und dabei den drei Säulen der nachhaltigen Entwicklung Rechnung tragen. Ziel der integrierten Meerespolitik ist es, die nachhaltige Entwicklung der Meere und Ozeane zu fördern und koordinierte, kohärente und transparente Entscheidungsprozesse für sektorbezogene Maßnahmen der Europäischen Union zu entwickeln, die sich auf die Ozeane, Meere, Inseln, Küstenregionen und Gebiete in äußerster Randlage sowie auf die maritimen Wirtschaftszweige auswirken, wobei ein Schwerpunkt auf Strategien für Meeresbecken oder makroregionalen Strategien liegen sollte, bei denen die Besonderheiten bestimmter Meere berücksichtigt werden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Mit der integrierten Meerespolitik werden maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement als sektorübergreifende Instrumente der Politikgestaltung für Behörden und Interessenträger festgelegt, um für ein koordiniertes und integriertes Konzept zu sorgen. Die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes wird zur Förderung des nachhaltigen Wachstums der Meeres- und Küstenwirtschaft und der nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen beitragen. |
(3) Mit der integrierten Meerespolitik werden maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement als sektorübergreifende Instrumente der Politikgestaltung für Behörden und Interessenträger festgelegt, um für ein koordiniertes und integriertes Konzept zu sorgen. Die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes, bei dem der Mensch eine wesentliche Rolle spielt, wird zur Förderung des nachhaltigen Wachstums der Meeres- und Küstenwirtschaft und der nachhaltigen Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen beitragen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Um eine zweckmäßige Aufteilung von Meeresraum auf die jeweiligen Nutzungen und die koordinierte Bewirtschaftung von Küstengebieten zu gewährleisten, sollte ein Rahmen geschaffen werden, in dem die Mitgliedstaaten zumindest maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement erarbeiten und umsetzen. |
(8) Damit zahlreiche und vielfältige entsprechende Nutzungen und menschliche Tätigkeiten gleichzeitig in demselben Meeresraum erfolgen können und um die koordinierte Bewirtschaftung von Küstengebieten zu gewährleisten, sollte ein Rahmen geschaffen werden, in dem die Mitgliedstaaten zumindest maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement erarbeiten und umsetzen.
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Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Durch maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement wird eine bessere Koordinierung der Meeres- und Küstentätigkeiten erreicht, was aufgrund von Transparenz, Planbarkeit und Stabilität für die Investoren sowie wegen geringerer Koordinierungs- und Transaktionskosten zu einem erheblichen wirtschaftlichen Nutzen führen kann. |
(9) Durch maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement wird eine bessere, einfachere und wirksamere Koordinierung, Verknüpfung und gegenseitige Abstimmung der Meeres- und Küstentätigkeiten erreicht, was im Wege eines Transparenz, Rechtssicherheit, Planbarkeit und Stabilität bietenden Rahmens für die Investoren sowie eines geringeren Verwaltungsaufwands und geringerer Koordinierungs- und Transaktionskosten zu einem erheblichen wirtschaftlichen Nutzen führen kann. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Die Koordinierung der Meeres- und Küstentätigkeiten im Wege der maritimen Raumordnung und des integrierten Küstenzonenmanagements sollte soweit wie möglich auf die Einbeziehung von Tätigkeiten anstelle ihrer Ausgrenzung ausgerichtet sein. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Die geografische Ausdehnung von Meeresgewässern und Küstengebieten überschneidet sich in den Küstengebieten und Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten. Die Instrumente für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement ergänzen einander, da ihr Schwerpunkt einerseits zur Erstellung maritimer Raumordnungspläne in Meeresgewässern auf der Erfassung vorhandener und potenzieller menschlicher Tätigkeiten und andererseits auf der Identifizierung von Maßnahmen zum integrierten Management dieser menschlichen Tätigkeiten in Küstengebieten liegt. Die gemeinsame und kohärente Anwendung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement wird die Planung und Bewirtschaftung der Schnittstellen zwischen land- und seegestützten Tätigkeiten verbessern. |
(11) Die geografische Ausdehnung von Meeresgewässern und Küstengebieten überschneidet sich in den Küstengebieten und Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten. Die Instrumente für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement ergänzen einander, da ihr Schwerpunkt einerseits zur Erstellung strategischer maritimer Raumordnungspläne in Meeresgewässern auf der Erfassung der bestehenden und potenziellen zahlreichen und vielfältigen Nutzungszwecke und menschlichen Tätigkeiten und andererseits auf der Identifizierung von Maßnahmen zum integrierten Management dieser menschlichen Tätigkeiten in Küstengebieten liegt. Die gemeinsame, gekoppelte und kohärente Anwendung von strategischen maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement wird die Planung und Bewirtschaftung der Schnittstellen zwischen land- und seegestützten Tätigkeiten verbessern sowie zur Rationalisierung der Nutzung und des Schutzes des Meeres beitragen. Zudem sollten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie die Gebiete in äußerster Randlage einbezogen werden, da ihre Wirtschaft in hohem Maße von den Schnittstellen zwischen land- und seegestützten Tätigkeiten und der optimalen Nutzung ihres Meeresraums abhängt. |
Begründung | |
(Dieser Änderungsantrag gilt für den gesamten hier geprüften Legislativtext. Im Falle seiner Annahme müssen im gesamten Text technische Anpassungen vorgenommen werden.) | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Um die meerespolitische Entscheidungsfindung zu verbessern und Konflikte im Zusammenhang mit der maritimen Raumordnung zu vermeiden, sollte durch die verbesserte Zusammenarbeit und Koordinierung auf der geeigneten Ebene der für die Küstenwachdienste in der EU zuständigen Behörden eine europäische Küstenwache eingerichtet werden, um für gesündere und sicherere Meere und Ozeane zu sorgen, indem insbesondere die bestehenden Seeverkehrsvorschriften durchgesetzt werden. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Auch wenn es sinnvoll ist, dass die Europäische Union Regeln für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement vorgibt, sind die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden dennoch weiterhin dafür verantwortlich, für ihre Meeresgewässer und Küstengebiete den Inhalt solcher Pläne und Strategien festzulegen, einschließlich der Aufteilung von Meeresraum auf die verschiedenen sektorspezifischen Tätigkeiten. |
(12) Auch wenn es sinnvoll ist, dass die Europäische Union Regeln für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement vorgibt, sind die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden dennoch weiterhin dafür verantwortlich, für ihre Meeresgewässer und Küstengebiete den Inhalt solcher Pläne und Strategien festzulegen, einschließlich der Organisation der Koexistenz der verschiedenen, potenziell konkurrierenden sektorspezifischen Tätigkeiten und Maßnahmen zur Gewährleistung der Kompatibilität im Meeresraum im Einklang mit den Zielen der EU und der Einzelstaaten. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Um den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu entsprechen und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sollte diese Richtlinie weitestgehend auf der Grundlage bestehender nationaler Vorschriften und Mechanismen umgesetzt und durchgeführt werden. Die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sollten auf den Grundsätzen und Bestandteilen der Empfehlung 2002/413/EG des Rates sowie des Beschlusses 2010/631/EU des Rates aufbauen. |
(13) Um den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität zu entsprechen und den zusätzlichen Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sollte diese Richtlinie weitestgehend auf der Grundlage bestehender nationaler Vorschriften und Mechanismen umgesetzt und durchgeführt werden, um die Verfahren klar, einfach und straff zu gestalten. Die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sollten auf den Grundsätzen und Bestandteilen der Empfehlung 2002/413/EG des Rates sowie des Beschlusses 2010/631/EU des Rates aufbauen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Die Ökosysteme sowie die Meeres- und Küstenressourcen sind in Meeresgewässern und Küstengebieten erheblichen Belastungen ausgesetzt. Menschliche Aktivitäten, aber auch die Auswirkungen des Klimawandels, natürliche Risiken und Veränderungen der Küstenlinien durch Erosion und Anlandungen können erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung und das Wachstum in den Küstengebieten sowie auf Küsten- und Meeresökosysteme haben, was zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustands, einem Verlust an biologischer Vielfalt und einer Verschlechterung der Ökosystemleistungen führt. Bei der Erarbeitung der maritimen Raumordnungspläne und der Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sollte diesen vielfältigen Belastungen gebührende Beachtung geschenkt werden. Wenn sie in Planungsentscheidungen einbezogen werden, können gesunde Küsten- und Meeresökosysteme und deren vielfältige Dienstleistungen zudem einen erheblichen Nutzen in den Bereichen Nahrungsmittelproduktion, Erholung und Tourismus, Abschwächung der Folgen des Klimawandels und entsprechende Anpassung, Eindämmung der Veränderungen der Küstenlinien sowie Katastrophenvorbeugung bringen. |
(14) Die Ökosysteme sowie die Meeres- und Küstenressourcen sind in Meeresgewässern und Küstengebieten erheblichen Belastungen verschiedener Art ausgesetzt. Menschliche Aktivitäten, aber auch die Auswirkungen des Klimawandels, natürliche Risiken und Veränderungen der Küstenlinien durch Küstenerosion und Sedimentanlandungen können erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung und das Wachstum in den Küstengebieten sowie auf Küsten- und Meeresökosysteme haben, was zu einer Verschlechterung des ökologischen und wirtschaftlichen Zustands, einem Verlust an biologischer Vielfalt und einer Verschlechterung der Ökosystemleistungen führt. Bei der Erarbeitung der maritimen Raumordnungspläne und der Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sollte diesen vielfältigen Belastungen gebührende Beachtung geschenkt werden. Wenn sie in Planungsentscheidungen einbezogen werden, können gesunde Küsten- und Meeresökosysteme und deren vielfältige Dienstleistungen zudem einen erheblichen Nutzen in den Bereichen Nahrungsmittelproduktion, Erholung und Tourismus, Abschwächung der Folgen des Klimawandels, entsprechende Anpassung und Resilienz, Eindämmung der Veränderungen der Küstenlinien sowie Katastrophenvorbeugung bringen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Die bewährten Verfahren in Bezug auf die Küstenbewirtschaftung und das Küstenrecht sollten ausgetauscht werden. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14b) Die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement müssen den Besonderheiten der Regionen und Unterregionen und insbesondere der Gebiete in äußerster Randlage gebührend Rechnung tragen, da diese sich in Meeresgebieten befinden, die über keinen Festlandsockel verfügen und nur wenige Meilen von der Küstenlinie entfernt sehr große Meerestiefen aufweisen, und infolgedessen eine Fischerei betreiben, die in erster Linie auf Tiefseefische ausgerichtet ist, wodurch Nutzungskonflikte zwischen der angestammten Fischereitätigkeit einerseits und neu entstehenden und vielversprechenden Tätigkeiten wie dem Abbau von Rohstoffen vom Meeresboden andererseits entstehen könnten. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement sollten auf dem ökosystemorientierten Ansatz gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG beruhen, um sicherzustellen, dass die Gesamtbelastung durch alle Aktivitäten ein gewisses Maß nicht übersteigt, damit ein guter ökologischer Zustand erreicht werden kann und die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf durch den Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht gefährdet wird und gleichzeitig heutigen wie künftigen Generationen eine nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres ermöglicht wird. |
(15) Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement sollten auf dem ökosystemorientierten Ansatz gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG beruhen, mit dem alle drei Säulen der nachhaltigen Entwicklung gleichermaßen gefördert werden und bei dem der Mensch eine wesentliche Rolle spielt, um sicherzustellen, dass die Gesamtbelastung durch alle Aktivitäten ein gewisses Maß nicht übersteigt, damit ein guter ökologischer Zustand erreicht werden kann und die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf durch den Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht gefährdet wird und gleichzeitig heutigen wie künftigen Generationen eine nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres, Investitionen und wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit ermöglicht werden. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Meeres- und Küstentätigkeiten sind oftmals eng miteinander verzahnt. Deshalb müssen maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement koordiniert bzw. integriert werden, damit die nachhaltige Nutzung des Meeresraums und eine Bewirtschaftung der Küstengebiete unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Faktoren gewährleistet ist. |
(17) Meeres- und Küstentätigkeiten sind oftmals eng miteinander verzahnt und voneinander abhängig. Deshalb müssen maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement koordiniert, miteinander verknüpft bzw. integriert werden, damit die nachhaltige Nutzung des Meeresraums und eine Bewirtschaftung der Küstengebiete unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Faktoren und Ziele gewährleistet ist. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollten die maritimen Raumordnungspläne und die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement das gesamte Spektrum von der Problemerkennung über die Informationserhebung, Planung und Entscheidungsfindung bis hin zur Durchführung und Überwachung der Umsetzung abdecken und auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnissen beruhen. In bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften, einschließlich des Beschlusses 2010/477/EU über Kriterien und methodische Standards zur Feststellung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern oder der Initiative der Kommission zu den Meereskenntnissen 2020, enthaltene Mechanismen sollten bestmöglich genutzt werden. |
(18) Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollten die maritimen Raumordnungspläne und die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement das gesamte Spektrum von der Problemerkennung über die Informationserhebung, Planung und Entscheidungsfindung bis hin zur Durchführung, Überwachung der Umsetzung und Überprüfung bzw. Aktualisierung abdecken und auf den besten und aktuellsten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. In bestehenden oder künftigen Rechtsvorschriften, einschließlich des Beschlusses 2010/477/EU über Kriterien und methodische Standards zur Feststellung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern oder der Initiative der Kommission zu den Meereskenntnissen 2020, enthaltene Mechanismen sollten bestmöglich genutzt werden. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Hauptzweck der maritimen Raumordnung ist es, in Meeresgebieten die Raumnutzung sowie Konflikte zu erkennen und zu verwalten. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten zumindest dafür sorgen, dass aus dem Planungsprozess bzw. den Planungsprozessen ein Gesamtüberblick über die verschiedenen Nutzungen von Meeresraum unter Berücksichtigung der langfristigen Veränderungen durch den Klimawandel hervorgeht. |
(19) Hauptzweck der maritimen Raumordnung ist es, in Meeresgebieten die Raumnutzung sowie Nutzungskonflikte zu erkennen und zu steuern. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten zumindest dafür sorgen, dass aus dem Planungsprozess bzw. den Planungsprozessen ein Gesamtüberblick über die verschiedenen bestehenden und künftigen Nutzungszwecke und menschlichen Tätigkeiten im Meeresraum unter Berücksichtigung der vorhersehbaren langfristigen Veränderungen durch den Klimawandel hervorgeht. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Die Mitgliedstaaten sollten sich unter Beachtung der im Rahmen europäischer und internationaler Rechtsvorschriften bestehenden Rechte und Pflichten dieser Mitgliedstaaten und Drittländer mit den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats oder Drittlands in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion oder dem betreffenden Küstengebiet abstimmen und ihre Pläne und Strategien koordinieren. Für eine wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie mit benachbarten Drittländern müssen die zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten bekannt sein. Aus diesem Grund müssen die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden benennen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern verantwortlich ist/sind. Angesichts der Unterschiede zwischen verschiedenen Meeresregionen bzw. -unterregionen und Küstengebieten ist es nicht zweckmäßig, in dieser Richtlinie im Einzelnen festzulegen, wie diese Kooperationsmechanismen funktionieren sollten. |
(20) Die Mitgliedstaaten sollten sich unter Beachtung der im Rahmen europäischer und internationaler Rechtsvorschriften bestehenden Rechte und Pflichten dieser Mitgliedstaaten und Drittländer mit den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats oder Drittlands in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion oder dem betreffenden Küstengebiet abstimmen und ihre Pläne und Strategien koordinieren, was von der EU angemessen gefördert und unterstützt werden sollte. Für eine wirksame grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie mit benachbarten Drittländern müssen die zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten bekannt sein. Aus diesem Grund müssen die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden benennen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern verantwortlich ist/sind. Angesichts der Unterschiede zwischen verschiedenen Meeresregionen bzw. -unterregionen und Küstengebieten ist es nicht zweckmäßig, in dieser Richtlinie im Einzelnen festzulegen, wie diese Kooperationsmechanismen funktionieren sollten. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) In den Küstengebieten gilt eine Reihe von Maßnahmen aus verschiedenen Politikbereichen. Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten eine Bestandsaufnahme dieser Maßnahmen vornehmen und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen prüfen, wie Maßnahmen zur Verhinderung von Erosion und zur Beherrschung von Anlandungen, zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, zur Bekämpfung der Verschmutzung von Küsten- und Meeresgebieten, zum Aufbau grüner Infrastruktur und zur Verhinderung von Naturkatastrophen. Diese Maßnahmen sollten koordiniert und integriert umgesetzt werden. Dabei sollten die Mitgliedstaaten alle relevanten Küstentätigkeiten berücksichtigen und sektorübergreifenden Wechselwirkungen sowie Interaktionen zwischen land- und seegestützten Tätigkeiten besondere Aufmerksamkeit schenken. |
(21) In den Küstengebieten gilt eine Reihe von Maßnahmen aus verschiedenen Politikbereichen. Um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten eine Bestandsaufnahme dieser Maßnahmen vornehmen und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen prüfen, wie Maßnahmen zur Verhinderung von Küstenerosion und zur Beherrschung von Sedimentanlandungen und Versandung, zur Anpassung an die Auswirkungen und die Folgen des Klimawandels, zur Bekämpfung der Verschmutzung von Küsten- und Meeresgebieten sowie von Algenblüten, zum Aufbau grüner Infrastruktur und zur Verhinderung von Naturkatastrophen. Diese Maßnahmen sollten koordiniert und integriert umgesetzt werden. Dabei sollten die Mitgliedstaaten alle relevanten Küstentätigkeiten berücksichtigen und sektorübergreifenden Wechselwirkungen sowie Interaktionen zwischen land- und seegestützten Tätigkeiten besondere Aufmerksamkeit schenken. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die Bewirtschaftung von Meeres- und Küstenregionen ist vielschichtig, und es sind Behörden, Wirtschaftsbeteiligte und andere Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen beteiligt. Um wirksam eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten zu können, ist es wichtig, dass Interessenträger, betroffene Behörden und die Öffentlichkeit im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften zu einem geeigneten Zeitpunkt im Rahmen der gemäß dieser Richtlinie erfolgenden Erarbeitung der maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement konsultiert werden. Ein gutes Beispiel für die Bestimmungen zu öffentlichen Konsultationen findet sich in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG. |
(22) Die Bewirtschaftung von Meeres- und Küstenregionen ist vielschichtig, und es sind Behörden, Wirtschaftsbeteiligte und andere Interessenträger auf unterschiedlichen Ebenen beteiligt. Um wirksam eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten zu können, ist es wichtig, dass Interessenträger, betroffene Behörden und die Öffentlichkeit im Einklang mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften während des gesamten Prozesses der gemäß dieser Richtlinie erfolgenden Erarbeitung der maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement an den Verfahren zur gegenseitigen Abstimmung beteiligt werden. Ein gutes Beispiel für die Bestimmungen zu öffentlichen Konsultationen findet sich in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2003/35/EG. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22a) Die Bewirtschaftung der Schnittstellen zwischen land- und seegestützten Tätigkeiten betrifft verschiedene Entscheidungsebenen, und die Art und die Dimension des integrierten Küstenzonenmanagements und der maritimen Raumordnung sollen zur Integration dieser verschiedenen Entscheidungsebenen führen. Es ist darauf hinzuweisen, dass je nach Mitgliedstaat die zuständigen Behörden sehr verschieden sein und unterschiedliche entscheidungsbefugte Akteure und Organe umfassen können. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Durch maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement können die Mitgliedstaaten Verwaltungsaufwand und -kosten im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Umsetzung anderer einschlägiger EU-Rechtsvorschriften reduzieren. Die Fristen für die maritimen Raumordnungspläne und die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sollten daher mit den zeitlichen Vorgaben anderer einschlägiger Rechtsvorschriften im Einklang stehen, insbesondere mit der Richtlinie 2009/28/EG, wonach die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 mindestens 20 % beträgt, und wonach die Koordinierung von Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Planungsverfahren, einschließlich der Raumordnung, einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der EU für erneuerbare Energien leistet; der Richtlinie 2008/56/EG und Anhang A Nummer 6 des Beschlusses 2010/477/EU, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um einen guten ökologischen Zustand der Meeresumwelt bis 2020 zu erreichen bzw. aufrechtzuerhalten, und wonach die maritime Raumordnung als Instrument zur Förderung des ökosystemorientierten Ansatzes zur Steuerung menschlicher Tätigkeiten mit dem Ziel eines guten ökologischen Zustands benannt wird; der Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, wonach das transeuropäische Verkehrsnetz durch den Verbund der europäischen Land-, See- und Luftverkehrsinfrastrukturnetze bis 2020 fertiggestellt sein soll. |
(23) Durch maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement können die Mitgliedstaaten Verwaltungsaufwand und -kosten im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Umsetzung anderer einschlägiger EU-Rechtsvorschriften reduzieren. Die Fristen für die maritimen Raumordnungspläne und die Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sollten daher nach Möglichkeit mit den zeitlichen Vorgaben anderer einschlägiger Rechtsvorschriften im Einklang stehen, insbesondere mit der Richtlinie 2009/28/EG, wonach die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass der Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 mindestens 20 % beträgt, und wonach die Koordinierung von Genehmigungs-, Zertifizierungs- und Planungsverfahren, einschließlich der Raumordnung, einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der EU für erneuerbare Energien leistet; der Richtlinie 2008/56/EG und Anhang A Nummer 6 des Beschlusses 2010/477/EU, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um einen guten ökologischen Zustand der Meeresumwelt bis 2020 zu erreichen bzw. aufrechtzuerhalten, und wonach die maritime Raumordnung als Instrument zur Förderung des ökosystemorientierten Ansatzes zur Steuerung menschlicher Tätigkeiten mit dem Ziel eines guten ökologischen Zustands benannt wird; der Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, wonach das transeuropäische Verkehrsnetz durch den Verbund der europäischen Land-, See- und Luftverkehrsinfrastrukturnetze bis 2020 fertiggestellt sein soll. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Um zu gewährleisten, dass die Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement auf verlässlichen Daten beruht und um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die besten verfügbaren Daten und Informationen erheben, indem sie die bestehenden Instrumente und Werkzeuge zur Datenerhebung nutzen, wie sie im Rahmen der Initiative zu den Meereskenntnissen 2020 entwickelt wurden. |
(25) Um zu gewährleisten, dass die Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement auf verlässlichen Daten beruht und um zusätzlichen Verwaltungsaufwand und damit einhergehende Verzögerungen und Kosten zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass die Mitgliedstaaten die besten und aktuellsten verfügbaren Daten und Informationen erheben, indem sie die bestehenden Instrumente und Werkzeuge zur Datenerhebung nutzen, wie sie im Rahmen der Initiative zu den Meereskenntnissen 2020 entwickelt wurden. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27) Zur Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere im Bereich der Datenverwaltung und der operativen Schritte zur Erarbeitung und Umsetzung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement sowie zur entsprechenden Berichterstattung, einschließlich der technischen Formate für den Datenaustausch, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. |
(27) Zur Berichterstattung gemäß Artikel 15 dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Die fristgerechte Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie ist von entscheidender Bedeutung, da die EU eine Reihe politischer Initiativen verabschiedet hat, die bis 2020 umgesetzt werden müssen und durch die vorliegende Richtlinie gefördert werden sollen. Daher sollte die kürzestmögliche Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie beschlossen werden — |
(28) Die fristgerechte Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie ist von entscheidender Bedeutung, da die EU eine Reihe politischer Initiativen verabschiedet hat, die bis 2020 umgesetzt werden müssen und durch die vorliegende Richtlinie gefördert und ergänzt werden sollen. Daher sollte die kürzestmögliche Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie beschlossen werden — |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement geschaffen, um ein nachhaltiges Wachstum der Meeres- und Küstenwirtschaft sowie die nachhaltige Nutzung der Meeres- und Küstenressourcen zu fördern. |
1. Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für die maritime Raumordnung und das integrierte Küstenzonenmanagement geschaffen, wobei gegebenenfalls die auf EU-Ebene bestehenden Strategien für die Meeresbecken und die makroregionalen Strategien einbezogen werden, um die nachhaltige sozioökonomische und ökologische Entwicklung und das entsprechende Wachstum des Meeres- und Küstenraums sowie die nachhaltige Nutzung der Ökosysteme und der Ressourcen der Meeres- und Küstengebiete zu fördern. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Im Rahmen der integrierten Meerespolitik der EU sieht dieser Gemeinschaftsrahmen vor, dass die Mitgliedstaaten maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement erarbeiten und umsetzen, um die in Artikel 5 festgelegten Ziele zu erreichen. |
2. Im Rahmen der integrierten Meerespolitik der EU sieht diese Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement erarbeiten und umsetzen, um die in Artikel 5 festgelegten Ziele zu erreichen. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für Meeresgewässer und Küstengebiete. |
1. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für Meeresgewässer und Küstengebiete, darunter diejenigen der Gebiete in äußerster Randlage. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die allein der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen. Jeder Mitgliedstaat sollte jedoch bestrebt sein, dafür zu sorgen, dass solche Tätigkeiten in einer Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen dieser Richtlinie vereinbar ist. |
2. Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die allein der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen, es sei denn, es besteht ein Zusammenhang mit der Einrichtung einer europäischen Küstenwache. Jeder Mitgliedstaat sollte jedoch bestrebt sein, dafür zu sorgen, dass solche Tätigkeiten in einer Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen dieser Richtlinie vereinbar ist. |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Städteplanung. |
3. Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren weder die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Raumplanung noch deren Zuständigkeiten hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen land- und seegestützten Angelegenheiten. |
Begründung | |
Mit diesem Zusatz wird der Geltungsbereich in Bezug auf die terrestrische Raumplanung präzisiert. | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. „Maritime Raumordnungspläne“: der Plan oder die Pläne, die in einem öffentlichen Verfahren zur Analyse und Planung der räumlichen und zeitlichen Verteilung menschlicher Aktivitäten in Meeresgebieten festgelegt werden und durch die wirtschaftliche, ökologische und soziale Ziele erreicht werden sollen, um die Nutzung des Meeresraums für unterschiedliche Nutzungszwecke zu erfassen. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. „Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement“: formelle und informelle Vorgehensweisen und/oder Strategien, die auf eine integrierte Verwaltung aller die Küstenregionen betreffenden politischen Prozesse abzielen, durch welche die Wechselwirkungen zwischen in Küstengebieten ausgeübten land- und seegestützten Tätigkeiten in koordinierter Weise betrachtet werden, um eine nachhaltige Entwicklung der Küsten- und Meeresgebiete zu gewährleisten. Mit derartigen Strategien wird sichergestellt, dass sektorübergreifend kohärente Management- oder Entwicklungsentscheidungen getroffen werden. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. „Meeresregion oder -unterregion“: Meeresregionen und -unterregionen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/56/EG. |
3. „Meeresregion oder -unterregion“: Regionen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG sowie Unterregionen, die durch die Untergliederung dieser Regionen auf angemessener Ebene entstehen, sodass die Mitgliedstaaten die Planung aufteilen können, wobei die verschiedenen institutionellen Ebenen und Entscheidungsebenen beachtet werden. |
Begründung | |
Die Schaffung von Unterregionen, die auf die einzelstaatlichen Verwaltungsorgane ausgerichtet sind, sollte begünstigt werden, um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. | |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7. „Guter ökologischer Zustand“: der ökologische Zustand gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2008/56/EG. |
7. „guter ökologischer Zustand“: der ökologische Zustand gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2008/56/EG, vorausgesetzt, dass das Gebiet, das von den menschlichen Tätigkeiten – die einige Merkmale gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2008/56/EG aufweisen können – betroffen ist, gleichzeitig See- und Landfläche darstellt. |
Begründung | |
Hiermit soll die Definition der Richtlinie 2008/56/EG präzisiert werden, damit die Verschmutzung der Böden Beachtung finden kann. | |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Jeder Mitgliedstaat erarbeitet einen oder mehrere maritime(n) Raumordnungsplan/-pläne und eine oder mehrere Strategie(n) zum integrierten Küstenzonenmanagement und setzt diese um. Hierfür können separate Dokumente erstellt werden. |
1. Jeder Mitgliedstaat erarbeitet in Zusammenarbeit mit den betroffenen zuständigen Behörden, Interessenträgern und Bürgerinnen und Bürgern einen oder mehrere maritime(n) Raumordnungsplan/-pläne und eine oder mehrere Strategie(n) zum integrierten Küstenzonenmanagement und setzt diese um. Hierfür können separate Dokumente erstellt werden. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Bei der Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement schenken die Mitgliedstaaten den Besonderheiten der Regionen und Unterregionen, den jeweiligen sektorspezifischen Tätigkeiten, den Meeresgewässern und Küstengebieten sowie den potenziellen Auswirkungen des Klimawandels gebührende Beachtung. |
3. Bei der Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement beziehen die Mitgliedstaaten die Besonderheiten der Regionen und Unterregionen und insbesondere der Gebiete in äußerster Randlage, die jeweiligen bestehenden und künftigen sektorspezifischen Tätigkeiten, die Meeresgewässer und Küstengebiete, ihre Schnittstellen sowie die potenziellen Auswirkungen des Klimawandels ein. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement beruhen auf einem ökosystemorientierten Ansatz, um die Koexistenz zwischen konkurrierenden sektorspezifischen Tätigkeiten in Meeresgewässern und Küstengebieten zu erleichtern und Konflikte zu vermeiden, und sollten so ausgelegt sein, dass sie zu folgenden Zielen beitragen: |
Maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement beruhen auf einem ökosystemorientierten Ansatz, mit dem alle drei Säulen der nachhaltigen Entwicklung (Ökologie, Soziales und Wirtschaft) gleichermaßen gefördert werden, tragen den Wechselwirkungen zwischen land- und seegestützten Tätigkeiten Rechnung, begünstigen die Koexistenz und Kompatibilität zwischen konkurrierenden sektorspezifischen Tätigkeiten in Meeresgewässern und Küstengebieten und beugen entsprechenden Nutzungskonflikten vor, und sollten so ausgelegt sein, dass sie zu den folgenden Zielen der EU beitragen: |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Sicherung der Energieversorgung der Union durch die Förderung der Entwicklung erneuerbarer Meeresenergien, durch die Erschließung neuer und erneuerbarer Energieformen, durch den Zusammenschluss von Energienetzen sowie durch Energieeffizienz; |
(a) Sicherung der Energieversorgung der Union durch die Förderung der Entwicklung erneuerbarer Meeresenergien, durch die Erschließung neuer, alternativer und erneuerbarer Energieformen, durch den Zusammenschluss von Energienetzen sowie durch Energieeffizienz; |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Förderung der Entwicklung des Seeverkehrs und Einrichtung effizienter und kostensparender Schifffahrtsrouten in ganz Europa, einschließlich Zugänglichkeit der Häfen und Verkehrssicherheit; |
(b) Förderung der Entwicklung des Seeverkehrs und Einrichtung effizienter und kostensparender Schifffahrtsrouten in ganz Europa, einschließlich Meeresautobahnen, Zugänglichkeit der Häfen und Verkehrssicherheit, Anbindung der Inselregionen und Förderung der Kopplung von land- und seegestützten Tätigkeiten; |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Förderung der nachhaltigen Entwicklung und des Wachstums im Fischerei- und Aquakultursektor, einschließlich Arbeitsplätzen in der Fischerei und damit verbundenen Bereichen; |
(c) Förderung der nachhaltigen Entwicklung, des Wachstums sowie der Investitionen im Fischereisektor – und zwar sowohl in der mittelständischen als auch der industriellen Fischerei – sowie im Muschelfang- und im Aquakultursektor sowie Erhalt der Gebiete, die in hohem Maße von diesen Tätigkeiten abhängig sind und in denen sie traditionell ausgeübt werden, indem Arbeitsplätze in der Fischerei und damit verbundenen Bereichen geschaffen werden; |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) Förderung der sozioökonomischen Nachhaltigkeit in den Meeres- und Küstengebieten, des Schutzes ihres historischen und kulturellen Erbes und der Entwicklung nachhaltiger Tätigkeiten, wie etwa des Tourismus, indem die jahreszeitlichen Schwankungen dieser Tätigkeit verringert werden; |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Erhalt, Schutz und Verbesserung der Umwelt sowie umsichtige und rationelle Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen, den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung der Ökosystemdienstleistungen zu stoppen sowie die Gefahren der Meeresverschmutzung zu minimieren; |
(d) Erhalt, Schutz und Verbesserung der Umwelt sowie Schutz und rationelle, ausgewogene und nachhaltige Nutzung der Ökosysteme und der natürlichen Ressourcen, insbesondere um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen, den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung der Ökosystemdienstleistungen zu stoppen sowie die Gefahren der Meeresverschmutzung zu minimieren; |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Gewährleistung klimaresistenter Küsten- und Meeresgebiete. |
(e) Gewährleistung klimaresistenter Küsten- und Meeresgebiete, indem vorausschauend berücksichtigt wird, welche potenziellen Auswirkungen der Klimawandel in geologischer, meteorologischer oder biologischer Hinsicht bzw. in Bezug auf die Migration auf diese Gebiete haben könnte, und mit welchen sonstigen Auswirkungen zu rechnen ist. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ea) Ermöglichung der Zusammenarbeit der Küstenwachdienste der einzelnen Mitgliedstaaten mit Blick auf das Ziel der Einrichtung einer europäischen Küstenwache. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) aufeinander abgestimmt sein, sofern sie nicht integriert sind; |
(a) aufeinander abgestimmt sein, sofern sie nicht integriert sind, damit die Beteiligung der Interessenträger und der Bürgerinnen und Bürger gemäß Artikel 9 sichergestellt ist; |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) gemeinsam mit den Interessenträgern und zuständigen Behörden sowie der betroffenen Öffentlichkeit ausgearbeitet werden; |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) eine effektive grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen nationalen Behörden und Interessenträgern der relevanten Politikbereiche gewährleisten; |
(b) eine effektive grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen den zuständigen Behörden, einschließlich der Bürgerinnen und Bürger und der Interessenträger der relevanten Politikbereiche, gemäß Artikel 12 gewährleisten und eine Auflistung der Strukturen und Netze enthalten, die entwickelt oder optimiert werden müssen; |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) feststellen, wie sich maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement grenzübergreifend auf die Meeresgewässer und Küstengebiete unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in der gleichen Meeresregion oder -unterregion und den betreffenden Küstengebieten auswirken, und diesen Auswirkungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden dieser Länder gemäß Artikel 12 und 13 begegnen; |
(c) feststellen, wie sich maritime Raumordnungspläne, Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr im Meeresraum und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement grenzübergreifend auf die Meeresgewässer und Küstengebiete unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in der gleichen Meeresregion oder -unterregion und den betreffenden Küstengebieten auswirken, und diesen Auswirkungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden dieser Länder gemäß Artikel 12 und 13 begegnen; |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Maritime Raumordnungspläne enthalten zumindest Kartendarstellungen der Meeresgewässer, in denen die tatsächliche und potenzielle räumliche und zeitliche Verteilung aller relevanten maritimen Tätigkeiten verzeichnet ist, um die Ziele gemäß Artikel 5 zu erreichen. |
1. Zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 5 enthalten maritime Raumordnungspläne zumindest Kartendarstellungen der Meeresgewässer und der Schnittstellen zwischen land- und seegestützten Tätigkeiten, in denen die tatsächliche und potenzielle räumliche und zeitliche Verteilung aller relevanten Nutzungszwecke und menschlichen Tätigkeiten verzeichnet ist. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer Kompetenzen alle von der maritimen Raumplanung betroffenen Tätigkeiten berücksichtigen, um deren Effizienz und Vollständigkeit zu gewährleisten. Folglich bemühen sich die Mitgliedstaaten auch, den nachfolgend in nicht erschöpfender Aufzählung genannten Tätigkeiten Rechnung zu tragen:
|
|
(a) Förderung von Erzen und Mineralstoffen; |
|
(b) Schutzgebiete; |
|
(c) historisches maritimes Erbe; |
|
(d) touristische Stätten und Seebäder; |
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(e) Bootssport; |
|
(f) Verklappungsgebiete; |
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(g) Überschwemmungsgebiete; |
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(h) bewohnte Gebiete und städtische Ballungsräume; |
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(i) Anlagen und Infrastruktur zum Abbau von Rohstoffen vom Meeresboden; |
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(j) Bestandsauffüllungsgebiete. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Seeschifffahrtsrouten; |
(c) Häfen, Seeschifffahrtsrouten und andere maritime Verkehrsinfrastrukturen und meerestechnische Anlagen; |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstaben e und f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Fischfanggebiete; |
(e) Fischfang-, Aquakultur-, Muschelfang- und Algenkulturgebiete, und ihr Entwicklungspotenzial; |
(f) Fischzuchtanlagen; |
|
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Fischerei und Aquakultur; |
(d) Fischerei, Muschelfang und Aquakultur; |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer Kompetenzen alle vom integrierten Küstenzonenmanagement betroffenen Tätigkeiten berücksichtigen, um dessen Effizienz und Vollständigkeit zu gewährleisten. Folglich tragen die Mitgliedstaaten auch den nachfolgend in nicht erschöpfender Aufzählung genannten Tätigkeiten Rechnung: |
|
(a) Entwicklung der Infrastruktur für den Bootssport und Entwicklung des Bootssports selbst; |
|
(b) Gebiete mit Hochwasserrisiko; |
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(c) Ausbagger- und Verklappungsgebiete; |
|
(d) Tourismus, Bade- und Freizeitaktivitäten; |
|
(e) historisches maritimes Erbe; |
|
(f) die verschiedenen Aufgaben der nationalen Küstenwachdienste mit Blick auf das Ziel der Einrichtung einer europäischen Küstenwache. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die frühzeitige öffentliche Beteiligung aller interessierten Kreise an der Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement fest. |
1. Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die Konsultation aller interessierten Kreise, einschließlich der Interessenträger und der Bevölkerung, im Rahmen der Erarbeitung von maritimen Raumordnungsplänen und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement in all ihren Phasen fest. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit wird gewährleistet, dass die maßgeblichen Interessenträger und Behörden sowie die betroffene Öffentlichkeit zu den Entwürfen der Pläne und Strategien befragt werden und die Ergebnisse einsehen können, sobald diese vorliegen. |
2. Durch die Beteiligung der Öffentlichkeit wird gewährleistet, dass die maßgeblichen Interessenträger und Behörden sowie die Interessenträger und Mitglieder der betroffenen Bevölkerung, darunter die regionalen Beiräte, frühzeitig über die Entwürfe der Pläne und Strategien unterrichtet und an deren Abstimmung beteiligt werden und die entsprechenden Ergebnisse einsehen können, sobald diese vorliegen. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Bei der Festlegung der Verfahren für die öffentliche Konsultation handeln die Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union. |
Bei der Festlegung der Verfahren für die Abstimmung mit der Öffentlichkeit handeln die Mitgliedstaaten im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Erhebung der besten verfügbaren Daten und den Austausch der für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement erforderlichen Informationen. |
1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Erhebung der besten und aktuellsten verfügbaren Daten und den Austausch der für maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement erforderlichen Informationen, wobei sie von der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und Umweltschutz- bzw. anderen Organisationen unterstützt werden, die unter Umständen über relevante Informationen verfügen. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) ein spezifisches Netzwerk der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die betreffende Meeresregion und/oder -unterregion. |
(b) ein spezifisches Netzwerk der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für das betreffende Küstengebiet bzw. die betreffende Meeresregion und/oder -unterregion. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
An ein Küsten- oder Meeresgebiet eines Drittlandes angrenzende Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften, ihre maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement mit dem Drittland in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion und dem betreffenden Küstengebiet abzustimmen. |
An ein Küsten- oder Meeresgebiet eines Drittlandes angrenzende Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Ausarbeitung ihrer maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement die entsprechenden Pläne und Strategien der Drittländer in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion und dem betreffenden Küstengebiet, um Streitigkeiten vorzubeugen, mittels von der EU angemessen geförderten und unterstützten Kooperationsinitiativen. |
|
Die Kommission unterstützt den Dialog mit den Drittländern aktiv, um dafür zu sorgen, dass diese Pläne und Strategien fortlaufend aneinander angeglichen werden. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die bei der Umsetzung dieser Richtlinie erzielten Fortschritte vor. |
3. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union einen Bericht über die bei der Umsetzung dieser Richtlinie erzielten Fortschritte vor. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 16 |
entfällt |
Durchführungsrechtsakte |
|
1. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zu folgenden Punkten erlassen: |
|
(a) Sofern nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften der EU, wie die Richtlinien 2007/2/EG und 2008/56/EG, festgelegt, operationelle Spezifikationen zur Verwaltung der in Artikel 10 genannten Daten bezüglich |
|
– der gemeinsamen Nutzung von Daten und der Verknüpfung mit bestehenden Verfahren zur Datenverwaltung und -erhebung und |
|
(b) operative Maßnahmen zur Erarbeitung von und Berichterstattung über maritime Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement hinsichtlich |
|
– der Kohärenz der gemäß dieser Richtlinie bestehenden Berichtspflichten mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der EU; |
|
– der Überwachung und Überprüfung; |
|
– der Modalitäten für die grenzübergreifende Zusammenarbeit; |
|
– öffentlicher Konsultationen. |
|
2. Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. |
|
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 16a |
|
Durchführungsrechtsakte |
|
1. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zu den operativen Schritten der Berichterstattung gemäß Artikel 15 dieser Richtlinie erlassen. |
|
2. Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Die in Artikel 4 Absatz 1 angeführten maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erarbeitet. |
4. Die in Artikel 4 Absatz 1 angeführten maritimen Raumordnungspläne und Strategien zum integrierten Küstenzonenmanagement werden innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten der zur Einhaltung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erarbeitet. |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang 1 – Nummer 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Regionale oder unterregionale Koordinierung: Zusammenfassung der Verfahren zur Gewährleistung der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Gewässer von dieser Richtlinie erfasst werden und in der gleichen Meeresregion oder -unterregion liegen. |
(5) Regionale oder unterregionale Koordinierung: Zusammenfassung der Verfahren zur Gewährleistung der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Gewässer von dieser Richtlinie erfasst werden und in dem gleichen Küstengebiet bzw. der gleichen Meeresregion oder -unterregion liegen. |
VERFAHREN
Titel |
Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0133 – C7-0065/2013 – 2013/0074(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 15.4.2013 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PECH 15.4.2013 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Isabelle Thomas 9.4.2013 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
11.7.2013 |
5.9.2013 |
|
|
|
Datum der Annahme |
17.10.2013 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 2 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Kriton Arsenis, Chris Davies, Carmen Fraga Estévez, Pat the Cope Gallagher, Dolores García-Hierro Caraballo, Marek Józef Gróbarczyk, Iliana Malinova Iotova, Werner Kuhn, Isabella Lövin, Gabriel Mato Adrover, Guido Milana, Crescenzio Rivellini, Ulrike Rodust, Raül Romeva i Rueda, Struan Stevenson, Isabelle Thomas, Jarosław Leszek Wałęsa |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jim Higgins, George Lyon, Antolín Sánchez Presedo |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Maria Da Graça Carvalho, María Auxiliadora Correa Zamora, Francisco José Millán Mon, Bart Staes |
||||
VERFAHREN
Titel |
Maritime Raumordnung und integriertes Küstenzonenmanagement |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2013)0133 – C7-0065/2013 – 2013/0074(COD) |
||||
Datum der Konsultation des EP |
12.3.2013 |
|
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 15.4.2013 |
|
|
|
|
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 15.4.2013 |
ENVI 15.4.2013 |
ITRE 15.4.2013 |
REGI 15.4.2013 |
|
|
AGRI 15.4.2013 |
PECH 15.4.2013 |
PETI 15.4.2013 |
|
|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
EMPL 17.4.2013 |
ITRE 30.5.2013 |
REGI 29.5.2013 |
AGRI 10.4.2013 |
|
|
PETI 2.7.2013 |
|
|
|
|
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Gesine Meissner 19.3.2013 |
|
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
5.9.2013 |
|
|
|
|
Datum der Annahme |
5.11.2013 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
32 7 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Philip Bradbourn, Michael Cramer, Philippe De Backer, Luis de Grandes Pascual, Christine De Veyrac, Saïd El Khadraoui, Ismail Ertug, Knut Fleckenstein, Jacqueline Foster, Franco Frigo, Mathieu Grosch, Jim Higgins, Juozas Imbrasas, Dieter-Lebrecht Koch, Georgios Koumoutsakos, Werner Kuhn, Jörg Leichtfried, Gesine Meissner, Dominique Riquet, Petri Sarvamaa, Vilja Savisaar-Toomast, Olga Sehnalová, Brian Simpson, Keith Taylor, Giommaria Uggias, Peter van Dalen, Dominique Vlasto, Artur Zasada |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jean-Jacob Bicep, Spyros Danellis, Michel Dantin, Markus Ferber, Zita Gurmai, Bogdan Kazimierz Marcinkiewicz, Geoffrey Van Orden, Bernadette Vergnaud |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Traian Ungureanu |
||||
Datum der Einreichung |
13.11.2013 |
||||