EMPFEHLUNG zum Entwurf einer Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020
14.11.2013 - (11791/2013 – C7‑0238/2013 – 2011/0177(APP)) - ***
Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Jean-Luc Dehaene, Ivailo Kalfin
PR_APP
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- ANLAGE 1: ENTWURF EINER VERORDNUNG DES RATES ZUR FESTLEGUNG DES MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMENS FÜR DIE JAHRE 2014-2020
- ANLAGE 2: ERKLÄRUNGEN
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung
- SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR VERKEHR UND FREMDENVERKEHR
- ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zum Entwurf einer Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020
(11791/2013 – C7‑0238/2013 – 2011/0177(APP)
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (COM(2011)0398, geändert durch COM(2012)0388),
– in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung des Rates (11791/2013) und des dazugehörigen Korrigendums des Rates vom 14. November 2013 (11791/2013 COR 1),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 312 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0238/2013),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2012 im Interesse eines positiven Ergebnisses des Genehmigungsverfahrens für den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014–2020[1],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2013 zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates im Rahmen seiner Tagung vom 7./8. Februar 2013 betreffend den mehrjährigen Finanzrahmen[2],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2013 zu der politischen Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020[3],
– gestützt auf Artikel 75 und Artikel 81 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Haushaltsausschusses, der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Schreibens des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0389/2013),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 wie in der Anlage zu dieser Entschließung enthalten;
2. billigt die dieser Entschließung beigefügten gemeinsamen Erklärungen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
3. nimmt die Erklärungen der Kommission in der Anlage zu dieser Entschließung zur Kenntnis;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P7_TA(2012)0360.
- [2] Angenommene Texte, P7_TA(2013)0078.
- [3] Angenommene Texte, P7_TA(2013)0304.
ANLAGE 1: ENTWURF EINER VERORDNUNG DES RATES ZUR FESTLEGUNG DES MEHRJÄHRIGEN FINANZRAHMENS FÜR DIE JAHRE 2014-2020
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 312, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[1],
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die mit dieser Verordnung festzulegenden jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen müssen die Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen sowie für Eigenmittel gemäß dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates[2][3]* berücksichtigen.
(2) Angesichts des Erfordernisses einer angemessenen Berechenbarkeit für die Vorbereitung und Ausführung mittelfristiger Investitionen sollte die Geltungsdauer des mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden "MFR") auf sieben Jahre ab dem 1. Januar 2014 festgelegt werden. Im Anschluss an die Wahlen zum Europäischen Parlament wird spätestens 2016 eine Überprüfung vorgenommen werden. Dies gibt den Organen – einschließlich des 2014 gewählten Europäischen Parlaments – die Möglichkeit, die Prioritäten neu zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sollten bei etwaigen Änderungen dieser Verordnung in den verbleibenden Jahren der Laufzeit des MFR berücksichtigt werden. Diese Regelung wird im Folgenden als "Überprüfung/Revision" bezeichnet.
(3) Im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des MFR kommen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission überein, noch vor der Vorlage der Kommissionsvorschläge gemeinsam zu prüfen, welche Laufzeit für den nachfolgenden MFR am besten geeignet ist, um so für Ausgewogenheit zwischen der Dauer der Amtszeiten der Mitglieder des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission und der Notwendigkeit stabiler Programmplanungszyklen und der Vorhersehbarkeit von Investitionen zu sorgen.
(4) Es sollte eine spezifische und größtmögliche Flexibilität angewandt werden, damit die Union ihre Verpflichtungen im Einklang mit Artikel 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen kann.
(5) Damit die Union auf bestimmte unvorhergesehene Ereignisse reagieren kann oder genau definierte Ausgaben, die die Obergrenzen einer oder mehrerer Rubriken des MFR übersteigen würden, finanziert werden können, bedarf es zur Vereinfachung des Haushaltsverfahrens folgender besonderer Instrumente: der Reserve für Soforthilfen, des Solidaritätsfonds der Europäischen Union, des Flexibilitätsinstruments, des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben, der speziellen Flexibilität zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Stärkung der Forschung sowie des allgemeinen Spielraums für Mittel für Verpflichtungen für Wachstum und Beschäftigung, insbesondere Jugendbeschäftigung. Daher sollte eine besondere Bestimmung aufgenommen werden, die die Möglichkeit bietet, in den Haushaltsplan Mittel für Verpflichtungen einzustellen, die die Obergrenzen des MFR übersteigen, wenn besondere Instrumente in Anspruch genommen werden müssen.
(6) Müssen Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für Darlehen aus der Zahlungsbilanzfazilität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates[4] oder aus dem europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates[5] in Anspruch genommen werden, so sollte der notwendige Betrag über die Obergrenzen für die Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen des MFR hinaus, aber unter Einhaltung der Obergrenze für die Eigenmittel bereitgestellt werden.
(7) Bei der Aufstellung des MFR sollten die Preise von 2011 zugrunde gelegt werden. Die Regeln für die technische Anpassung des MFR zur Neuberechnung der Obergrenzen und der verfügbaren Spielräume sollten ebenfalls festgelegt werden.
(8) Im MFR sollten die Haushaltslinien nicht berücksichtigt werden, die aus zweckgebundenen Einnahmen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[6] (im Folgenden "Haushaltsordnung") finanziert werden.
(9) Wenn unvorhergesehene Umstände Mittel erfordern, die die im Rahmen des MFR festgelegten Obergrenzen übersteigen, kann eine Revision dieser Verordnung notwendig sein. Daher ist es notwendig, für diese Fälle eine Änderung des MFR vorzusehen.
(10) Für andere Situationen, die eine Anpassung oder Revision des MFR erfordern könnten, sollten Regeln festgelegt werden. Die Anpassungen oder Revisionen könnten im Zusammenhang mit der Haushaltsausführung, Maßnahmen zur Verknüpfung der Wirksamkeit von Fonds mit einer soliden wirtschaftspolitischen Steuerung, Änderungen der Verträge, Erweiterungen, der Wiedervereinigung Zyperns oder der verspäteten Annahme neuer Bestimmungen für bestimmte Politikbereiche erforderlich werden.
(11) Die Zuweisungen an die Mitgliedstaaten von Mitteln für die Kohäsionspolitik werden auf der Grundlage der statistischen Daten und Prognosen festgesetzt, die dem im Juli 2012 aktualisierten Vorschlag der Kommission für die vorliegende Verordnung zugrunde lagen. Angesichts der Unsicherheit von Prognosen und der Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten mit begrenzten Zuweisungen und um der besonders schwierigen Lage der von der Krise betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wird die Kommission 2016 die Gesamtzuweisungen aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2017 bis 2020 überprüfen.
(12) Für die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren müssen allgemeine Regeln festgelegt werden.
(13) Auch für groß angelegte Infrastrukturprojekte, deren Laufzeit die Geltungsdauer des MFR bei weitem überschreitet, sind Sonderbestimmungen erforderlich. Für die Beiträge aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zu diesen Projekten müssen Höchstbeträge festgelegt werden, um auf diese Weise sicherzustellen, dass diese Projekte sich nicht auf andere aus dem Gesamthaushaltsplan finanzierte Projekte auswirken.
(14) Die Kommission sollte vor dem 1. Januar 2018 den Entwurf eines neuen mehrjährigen Finanzrahmens vorlegen, damit die Organe ihn rechtzeitig vor Beginn des nächsten Finanzrahmens verabschieden können. Die vorliegende Verordnung sollte weiter gelten, wenn nicht ein neuer Finanzrahmen vor Auslaufen des in der vorliegenden Verordnung festgelegten MFR verabschiedet wird.
(15) Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen wurden konsultiert und haben Stellungnahmen abgegeben[7] —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Mehrjähriger Finanzrahmen
Der mehrjährige Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020 (im Folgenden "MFR") ist im Anhang wiedergegeben.
Artikel 2
Halbzeitüberprüfung/ Halbzeitrevision des MFR
Die Kommission legt bis spätestens Ende 2016 eine Überprüfung der Funktionsweise des MFR vor, die der wirtschaftlichen Lage zu diesem Zeitpunkt sowie den jüngsten makroökonomischen Vorhersagen in vollem Umfang Rechnung trägt. Im Zusammenhang mit dieser obligatorischen Überprüfung wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag für die Änderung der vorliegenden Verordnung gemäß den im AEUV festgelegten Verfahren vorgelegt. Unbeschadet des Artikels 7 der vorliegenden Verordnung werden bereits zugeteilte Zuweisungen an die Mitgliedstaaten im Zuge einer solchen Änderung nicht verringert.
Artikel 3
Einhaltung der Obergrenzen des MFR
(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission halten in jedem Haushaltsverfahren und bei der Ausführung des Haushalts für das betreffende Jahr die im MFR festgelegten jährlichen Obergrenzen für Ausgaben ein.
Die Teilobergrenze für Rubrik 2 gemäß dem Anhang wird unbeschadet der Flexibilität zwischen den beiden Säulen der Gemeinsamen Agrarpolitik (im Folgenden "GAP") festgelegt. Die angepasste Obergrenze, die auf die Säule I der GAP anzuwenden ist, nachdem die Übertragungen zwischen dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Mitteln für Direktzahlungen erfolgt sind, wird in dem maßgeblichen Rechtsakt festgelegt, und der MFR wird im Zuge der in Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen technischen Anpassung entsprechend angepasst.
(2) Durch die besonderen Instrumente nach den Artikeln 9 bis 15 wird die Flexibilität des MFR sichergestellt; diese Instrumente werden eingeführt, um den reibungslosen Ablauf des Haushaltsverfahrens zu gewährleisten. Wenn die Reserve für Soforthilfen, der Solidaritätsfonds der Europäischen Union, das Flexibilitätsinstrument, der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben, die spezielle Flexibilität zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Stärkung der Forschung oder der allgemeine Spielraum für Mittel für Verpflichtungen für Wachstum und Beschäftigung, insbesondere Jugendbeschäftigung, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates[8], der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[9] und der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission[10][11]** (im Folgenden "Interinstitutionelle Vereinbarung") in Anspruch genommen werden muss, können Mittel für Verpflichtungen in den Haushalt eingesetzt werden, die die Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des MFR überschreiten.
(3) Für Darlehensgarantien, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 oder der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden, können Mittel über die Obergrenzen des MFR hinaus in Anspruch genommen werden.
Artikel 4
Einhaltung der Eigenmittelobergrenze
(1) Für jedes Jahr der Geltungsdauer des MFR darf der Gesamtbetrag der erforderlichen Mittel für Zahlungen nach der jährlichen Anpassung und unter Berücksichtigung der anderweitigen Anpassungen und Änderungen, einschließlich solcher gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3, nicht zu einem Eigenmittel-Abrufsatz führen, der die Eigenmittelobergrenze gemäß dem Beschluss 2007/436/EU, Euratom[12]* übersteigt.
(2) Die Obergrenzen des MFR werden nötigenfalls im Wege einer Revision nach unten korrigiert, um die Eigenmittelobergrenze gemäß dem Beschluss 2007/436//EU, Euratom einzuhalten.
Artikel 5Gesamtspielraum für Zahlungen
(1) Im Rahmen der technischen Anpassung nach Artikel 6 passt die Kommission ab 2015 jedes Jahr die Obergrenze der Mittel für Zahlungen für die Jahre 2015 bis 2020 nach oben an, und zwar jeweils um den Betrag, der der Differenz zwischen den ausgeführten Zahlungen und der Obergrenze der Mittel für Zahlungen des MFR für das Jahr n‑1 entspricht.
(2) Diese jährlichen Anpassungen dürfen für die Jahre 2018 bis 2020 folgende Höchstbeträge (zu Preisen von 2011) im Vergleich zur ursprünglichen Obergrenze für Mittel für Zahlungen des jeweiligen Jahres nicht überschreiten:
2018 - 7 Mrd. EUR
2019 - 9 Mrd. EUR
2020 - 10 Mrd. EUR.
(3) Jegliche Anpassung nach oben wird durch eine entsprechende Senkung der Obergrenze der Mittel für Zahlungen für das Jahr n‑1 vollständig ausgeglichen.
Artikel 6Technische Anpassung
(1) Die Kommission nimmt jedes Jahr vor dem Haushaltsverfahren für das Haushaltsjahr n + 1 folgende technische Anpassungen des MFR vor:
a) Neufestsetzung der Obergrenzen sowie der Gesamtbeträge der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen zu Preisen des Jahres n + 1;
b) Berechnung des verfügbaren Spielraums innerhalb der in dem Beschluss 2007/436/EU, Euratom[13]* festgelegten Eigenmittelobergrenze;
c) Berechnung des absoluten Betrags des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben gemäß Artikel 13;
d) Berechnung des Gesamtspielraums für Mittel für Zahlungen gemäß Artikel 5;
e) Berechnung des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen gemäß Artikel 14.
(2) Die Kommission nimmt die in Absatz 1 vorgesehene technische Anpassung auf der Grundlage eines festen Deflators von 2 % pro Jahr vor.
(3) Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der technischen Anpassung nach Absatz 1 und die zugrundeliegenden Wirtschaftsprognosen dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(4) Unbeschadet der Artikel 7 und 8 wird für das betreffende Haushaltsjahr keine weitere technische Anpassung vorgenommen, weder im Laufe des Haushaltsjahres noch als nachträgliche Berichtigung im Laufe der folgenden Haushaltsjahre.
Artikel 7Anpassung der Mittel für die Kohäsionspolitik
(1) Um der besonders schwierigen Lage von Mitgliedstaaten, die von der Krise betroffen sind, Rechnung zu tragen, überprüft die Kommission 2016 zusammen mit der technischen Anpassung für das Jahr 2017 die Gesamtzuweisungen aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2017 bis 2020; dabei wendet sie die im einschlägigen Basisrechtsakt festgelegte Zuweisungsmethode auf der Grundlage der zu dem Zeitpunkt verfügbaren aktuellsten Statistiken und – für die Mitgliedstaaten mit begrenzten Zuweisungen – des Vergleichs des für die Jahre 2014 und 2015 festgestellten kumulierten nationalen BIP mit dem im Jahr 2012 geschätzten kumulierten nationalen BIP an. Sie wird diese Gesamtzuweisungen anpassen, wenn eine kumulative Abweichung von mehr als +/‑ 5 % vorliegt.
(2) Die erforderlichen Anpassungen werden zu gleichen Teilen auf die Jahre 2017 bis 2020 verteilt; die jeweiligen Obergrenzen des MFR werden entsprechend geändert. Die Obergrenzen für Mittel für Zahlungen werden ebenfalls entsprechend geändert, um eine geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten.
(3) Bei der technischen Anpassung für das Jahr 2017 im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Mitgliedstaaten für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds gemäß Artikel [82 Absatz 5] der Verordnung (EU) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates[14][15]* addiert die Kommission, für den Fall, dass bei einem Mitgliedstaat Anspruchsvoraussetzungen neu entstanden oder bestehende entfallen sind, die sich ergebenden Beträge zu den Mitteln, die dem entsprechenden Mitgliedstaat für die Jahre 2017 bis 2020 zugewiesen werden, hinzu beziehungsweise zieht sie von diesen Mitteln ab.
(4) Die nach Absatz 3 erforderlichen Anpassungen werden zu gleichen Teilen auf die Jahre 2017 bis 2020 verteilt; die jeweiligen Obergrenzen des MFR werden entsprechend geändert. Die Obergrenzen für Mittel für Zahlungen werden ebenfalls entsprechend geändert, um eine geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten.
(5) Die Nettoauswirkungen – ob positiv oder negativ – der Anpassungen gemäß den Absätzen 1 und 3 dürfen insgesamt 4 Mrd. EUR nicht überschreiten.
Artikel 8Anpassung infolge
von Maßnahmen zur Verknüpfung der Wirksamkeit von Fonds mit einer soliden wirtschaftspolitischen Steuerung
Wird im Kontext von Maßnahmen zur Verknüpfung der Wirksamkeit von Fonds mit einer soliden wirtschaftspolitischen Steuerung die Aussetzung von Mittelbindungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie den Europäischen Meeres- und Fischereifonds von der Kommission aufgehoben, so überträgt die Kommission gemäß dem maßgeblichen Basisrechtsakt die ausgesetzten Mittelbindungen auf die nachfolgenden Haushaltsjahre. Ausgesetzte Mittelbindungen des Jahres n dürfen nach Ablauf des Jahres n+3 nicht wieder in den Haushaltsplan eingesetzt werden.
Kapitel 2BESONDERE INSTRUMENTE
Artikel 9Reserve für Soforthilfe
(1) Die Reserve für Soforthilfe soll im Fall von Ereignissen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhersehbar waren, rasch einen punktuellen Bedarf an Hilfeleistungen für Drittländer decken; sie ist vorrangig für humanitäre Zwecke bestimmt, sofern die Umstände es erfordern aber auch für Maßnahmen des zivilen Krisenmanagements und des Katastrophenschutzes sowie für besondere Belastungssituationen, die durch den Zustrom von Migranten an den Außengrenzen der Union entstehen.
(2) Für die Mittelausstattung dieser Reserve wird ein jährlicher Betrag von 280 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) zur Verfügung gestellt, der gemäß der Haushaltsordnung bis zum Jahr n+1 verwendet werden kann. Diese Mittel werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits in früheren Haushaltsplänen ausgewiesen war, wird zunächst in Anspruch genommen. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.
Artikel 10Solidaritätsfonds der Europäischen Union
(1) Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union soll nach Maßgabe des einschlägigen Basisrechtsakts finanzielle Hilfe bei Katastrophen ermöglichen, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaats oder eines Bewerberlandes ereignen. Es besteht eine Obergrenze für die jährlich für Ausgaben des Solidaritätsfonds zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011). Am 1. Oktober eines jeden Jahres muss mindestens ein Viertel der jährlichen Mittelausstattung verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des jeweiligen Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann. Der nicht in den Haushaltsplan eingesetzte Teil der jährlichen Mittelausstattung kann bis zum Jahr n+1 in Anspruch genommen werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits im vorangegangenen Haushaltsplan ausgewiesen war, wird zunächst in Anspruch genommen. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.
(2) In Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass in dem Jahr, in dem sich eine Katastrophe im Sinne des maßgeblichen Basisrechtsakts ereignet, die noch verfügbaren Mittel des Solidaritätsfonds der Europäischen Union nicht ausreichen, um den Betrag der vom Europäischen Parlament und vom Rat für erforderlich erachteten finanziellen Unterstützung zu decken, kann die Kommission vorschlagen, die Differenz aus den für das Folgejahr verfügbaren jährlichen Mitteln zu finanzieren.
Artikel 11Flexibilitätsinstrument
(1) Das Flexibilitätsinstrument dient dazu, in einem gegebenen Haushaltsjahr und im Rahmen der festgelegten Beträge genau bestimmte Ausgaben zu finanzieren, die innerhalb der Obergrenze einer oder mehrerer Rubriken nicht getätigt werden können. Für den jährlich für das Flexibilitätsinstrument zur Verfügung stehenden Betrag wird eine Obergrenze von 471 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) festgesetzt.
(2) Der Teil der jährlichen Mittelausstattung des Flexibilitätsinstruments, der nicht in Anspruch genommen wird, kann bis in das Jahr n+3 in Anspruch genommen werden. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der bereits in früheren Haushaltsplänen ausgewiesen war, wird zunächst in Anspruch genommen, und zwar in chronologischer Reihenfolge. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+3 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.
Artikel 12Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
(1) Die Mittelausstattung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, dessen Zielsetzungen und dessen Anwendungsbereich in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[16]* festgelegt sind, darf einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.
(2) Die Mittel für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.
Artikel 13Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben
(1) Damit auf unvorhersehbare Umstände reagiert werden kann, wird als letztes Mittel ein die Obergrenzen des MFR überschreitender Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben von bis zu 0,03 % des Bruttonationaleinkommens der Union eingerichtet. Dieser Spielraum kann nur im Zusammenhang mit einem Berichtigungshaushaltsplan oder einem Jahreshaushaltsplan in Anspruch genommen werden.
(2) Die aus dem Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben in Anspruch genommenen Mittel dürfen in einem gegebenen Jahr den in der jährlichen technischen Anpassung des MFR festgesetzten Höchstbetrag nicht überschreiten und müssen mit der Eigenmittelobergrenze vereinbar sein.
(3) Die durch die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben bereitgestellten Beträge müssen in vollem Umfang gegen die Spielräume in einer oder mehreren Rubriken des MFR für das laufende Haushaltsjahr oder für künftige Haushaltsjahre aufgerechnet werden.
(4) Die derart aufgerechneten Beträge dürfen nicht weiter im Kontext des MFR in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme des Spielraums für unvorhergesehene Ausgaben darf nicht dazu führen, dass die Obergrenzen der im MFR für das laufende Haushaltsjahr und für künftige Haushaltsjahre festgesetzten Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen insgesamt überschritten werden.
Artikel 14Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen
für Wachstum und Beschäftigung, insbesondere Jugendbeschäftigung
(1) Bleiben Spielräume innerhalb der Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen des MFR für die Jahre 2014 bis 2017 verfügbar, so bilden sie einen Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen des MFR über die Obergrenzen hinaus, die im MFR für die Jahre 2016 bis 2020 für Politikziele im Zusammenhang mit Wachstum und Beschäftigung – insbesondere Jugendbeschäftigung – festgelegt sind.
(2) Im Rahmen der technischen Anpassung nach Artikel 6 berechnet die Kommission jedes Jahr den verfügbaren Betrag. Der MFR Gesamtspielraum oder Teile davon können vom Europäischen Parlament und vom Rat im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 AEUV in Anspruch genommen werden.
Artikel 15Spezielle Flexibilität zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit
und zur Stärkung der Forschung
Bis zu 2,543 Mrd. EUR (zu Preisen von 2011) können vorzeitig in den Jahren 2014 und 2015 im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens für bestimmte Politikziele im Zusammenhang mit Jugendbeschäftigung, Forschung, ERASMUS, insbesondere für Ausbildungsplätze, und kleine und mittlere Unternehmen veranschlagt werden. Dieser Betrag muss in vollem Umfang gegen Mittel für Verpflichtungen innerhalb von und/oder zwischen Rubriken aufgerechnet werden, so dass die jährlichen Gesamtobergrenzen für den Zeitraum von 2014 bis 2020 und die Gesamtzuweisungen je Rubrik oder Teilrubrik während dieses Zeitraums unverändert bleiben.
Artikel 16Beitrag zur Finanzierung von Großprojekten
(1) Für die europäischen Satellitennavigationsprogramme (EGNOS und Galileo) wird im Zeitraum von 2014 bis 2020 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ein Betrag von höchstens 6,3 Mrd. EUR (zu Preisen von 2011) zur Verfügung gestellt.
(2) Für das Projekt "Internationaler Thermonuklearer Versuchsreaktor (ITER)" wird im Zeitraum von 2014 bis 2020 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ein Betrag von höchstens 2,707 Mrd. EUR (zu Preisen von 2011) zur Verfügung gestellt.
(3) Für Kopernikus (das Europäische Erdbeobachtungsprogramm) wird im Zeitraum von 2014 bis 2020 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ein Betrag von höchstens 3,786 Mrd. EUR (zu Preisen von 2011) zur Verfügung gestellt.
Kapitel 3REVISION
Artikel 17Revision des MFR
(1) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2, der Artikel 18 bis 22 und des Artikels 25 kann der MFR bei unvorhergesehenen Umständen einer Revision unterzogen werden, wobei die in dem Beschluss 2007/436/EU, Euratom[17]* festgelegte Eigenmittelobergrenze einzuhalten ist.
(2) In der Regel müssen Vorschläge für eine Revision gemäß Absatz 1 vorgelegt und angenommen werden, bevor das Haushaltsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr beziehungsweise für das erste der von dieser Änderung betroffenen Haushaltsjahre eingeleitet wird.
(3) In jedem Vorschlag für eine Revision des MFR gemäß Absatz 1 ist für die von der Änderung betroffene Rubrik die Möglichkeit einer Mittelumschichtung zwischen den unter diese Rubrik fallenden Programmen zu prüfen, insbesondere auf der Grundlage einer zu erwartenden unzureichenden Inanspruchnahme von Mitteln. Es sollte angestrebt werden, dass ein erheblicher Teil – ausgedrückt als absoluter Betrag und in Prozent – der Mittel zur Finanzierung der geplanten neuen Ausgaben unterhalb der Obergrenze der betreffenden Rubrik bereitgestellt wird.
(4) Bei jeder Änderung des MFR gemäß Absatz 1 ist zu prüfen, inwieweit die Heraufsetzung der Obergrenze einer Rubrik durch die Senkung der Obergrenze einer anderen Rubrik ausgeglichen werden kann.
(5) Bei jeder Änderung des MFR gemäß Absatz 1 ist darauf zu achten, dass die Mittel für Verpflichtungen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Mitteln für Zahlungen stehen.
Artikel 18Änderung aufgrund der Ausführungssituation
Gleichzeitig mit der Mitteilung der Ergebnisse der technischen Anpassung des MFR unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge zur Revision des Gesamtbetrags der Mittel für Zahlungen, die sie angesichts der Ausführungssituation für notwendig hält, um ein solides Management der jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen und insbesondere deren geordnete Entwicklung im Verhältnis zu den Mitteln für Verpflichtungen zu gewährleisten. Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden über diese Vorschläge vor dem 1. Mai des Jahres n.
Artikel 19Revision des Strukturfonds, des Kohäsionsfonds,
des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums,
des Europäischen Meeres- und Fischereifonds, des Asyl- und Migrationsfonds sowie
des Fonds für die innere Sicherheit aufgrund neuer Regelungen oder Programme
(1) Sollten neue Regelungen und Programme unter geteilter Mittelverwaltung für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Asyl- und Migrationsfonds sowie den Fonds für die innere Sicherheit nach dem 1. Januar 2014 angenommen werden, wird der MFR revidiert, um die im Haushaltsjahr 2014 nicht in Anspruch genommenen Mittel in Überschreitung der jeweiligen Obergrenzen auf die folgenden Haushaltsjahre zu übertragen.
(2) Die Revision bezüglich der Übertragung nicht in Anspruch genommener Mittel des Jahres 2014 wird vor dem 1. Mai 2015 beschlossen.
Artikel 20Revision des MFR bei einer Änderung der Verträge
Im Fall einer haushaltswirksamen Änderung der Verträge zwischen 2014 und 2020 wird der MFR entsprechend geändert.
Artikel 21Revision des MFR bei einer Erweiterung der Union
Finden zwischen 2014 und 2020 eine oder mehrere Erweiterungen der Union statt, so wird der MFR einer Revision unterzogen, um dem sich daraus ergebenden Mittelbedarf Rechnung zu tragen.
Artikel 22Änderung des MFR im Falle der Wiedervereinigung Zyperns
Im Falle der Wiedervereinigung Zyperns zwischen 2014 und 2020 wird der MFR einer Revision unterzogen, um einer umfassenden Lösung der Zypern-Frage und dem sich aus der Wiedervereinigung ergebenden zusätzlichen Mittelbedarf Rechnung zu tragen.
Artikel 23Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Haushaltsverfahren
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission (im Folgenden "Organe") ergreifen Maßnahmen, damit das jährliche Haushaltsverfahren möglichst reibungslos abläuft.
Die Organe arbeiten im gesamten Verlauf des Haushaltsverfahrens loyal zusammen, um eine weitestgehende Annäherung ihrer Standpunkte zu erreichen. Die Organe arbeiten in allen Phasen des Verfahrens im Rahmen geeigneter interinstitutioneller Kontakte zusammen, um den Fortgang der Arbeiten zu überwachen und den Grad der Übereinstimmung zu prüfen.
Die Organe stellen sicher, dass ihre jeweiligen Zeitpläne so weit wie möglich koordiniert werden, damit eine kohärente und konvergente Durchführung des Verfahrens mit Blick auf den endgültigen Erlass des Gesamthaushaltsplans der Union ermöglicht wird.
Je nach der zu erwartenden Diskussionen kann in allen Phasen des Verfahrens und auf verschiedenen Repräsentationsebenen ein Trilog stattfinden. Jedes Organ benennt nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung seine Teilnehmer an der jeweiligen Sitzung, legt sein Mandat für die Verhandlungen fest und unterrichtet die anderen Organe rechtzeitig über die Einzelheiten der Sitzungsplanung.
Artikel 24 Einheitlichkeit des Haushaltsplans
Sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Union und von Euratom werden gemäß Artikel 7 der Haushaltsordnung in den Gesamthaushaltsplan der Union einbezogen; dies gilt auch für Ausgaben aufgrund entsprechender Beschlüsse, die der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig nach Artikel 332 AEUV erlässt.
Artikel 25Übergang zum folgenden mehrjährigen Finanzrahmen
Die Kommission unterbreitet vor dem 1. Januar 2018 einen Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen.
Wird vor dem 31. Dezember 2020 keine Verordnung des Rates zur Festlegung eines neuen MFR verabschiedet, werden die Obergrenzen und anderen Bestimmungen für das letzte Jahr des geltenden MFR beibehalten, bis die Verordnung zur Festlegung eines neuen mehrjährigen Finanzrahmens verabschiedet ist. Für den Fall, dass nach 2020 ein neuer Mitgliedstaat der Europäischen Union beitritt, wird erforderlichenfalls der verlängerte MFR revidiert, um den Beitritt zu berücksichtigen.
Artikel 26Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am
Im Namen des Rates
Der Präsident
MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN (EU-28) (in Mio. EUR – zu Preisen von 2011) |
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MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
insgesamt2014–2020
|
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1. Intelligentes und integratives Wachstum |
60 283 |
61 725 |
62 771 |
64 238 |
65 528 |
67 214 |
69 004 |
450 763 |
|
1a: Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung |
15 605 |
16 321 |
16 726 |
17 693 |
18 490 |
19 700 |
21 079 |
125 614 |
|
1b: Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt |
44 678 |
45 404 |
46 045 |
46 545 |
47 038 |
47 514 |
47 925 |
325 149 |
|
2. Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen |
55 883 |
55 060 |
54 261 |
53 448 |
52 466 |
51 503 |
50 558 |
373 179 |
|
davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
41 585 |
40 989 |
40 421 |
39 837 |
39 079 |
38 335 |
37 605 |
277 851 |
|
3. Sicherheit und Unionsbürgerschaft |
2 053 |
2 075 |
2 154 |
2 232 |
2 312 |
2 391 |
2 469 |
15 686 |
|
4. Europa in der Welt |
7 854 |
8 083 |
8 281 |
8 375 |
8 553 |
8 764 |
8 794 |
58 704 |
|
5. Verwaltung |
8 218 |
8 385 |
8 589 |
8 807 |
9 007 |
9 206 |
9 417 |
61 629 |
|
davon: Verwaltungsausgaben der Organe |
6 649 |
6 791 |
6 955 |
7 110 |
7 278 |
7 425 |
7 590 |
49 798 |
|
6. Ausgleichszahlungen |
27 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
27 |
|
MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT |
134 318 |
135 328 |
136 056 |
137 100 |
137 866 |
139 078 |
140 242 |
959 988 |
|
in Prozent des BNE |
1,03 % |
1,02 % |
1,00 % |
1,00 % |
0,99 % |
0,98 % |
0,98 % |
1,00 % |
|
MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT |
128 030 |
131 095 |
131 046 |
126 777 |
129 778 |
130 893 |
130 781 |
908 400 |
|
in Prozent des BNE |
0,98 % |
0,98 % |
0,97 % |
0,92 % |
0,93 % |
0,93 % |
0,91 % |
0,95 % |
|
Verfügbarer Spielraum |
0,25 % |
0,25 % |
0,26 % |
0,31 % |
0,30 % |
0,30 % |
0,32 % |
0,28 % |
|
Eigenmittelobergrenze in Prozent des BNE |
1,23 % |
1,23 % |
1,23 % |
1,23 % |
1,23 % |
1,23 % |
1,23 % |
1,23 % |
|
- [1] Zustimmung vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- [2] Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17).
- [3] * ABl.: Wenn der neue Beschluss über die Eigenmittel (2011/0183 (CNS)) vor oder zusammen mit dieser Verordnung angenommen wird, bitte die Bezugnahme ändern, so dass sie sich auf den neuen Beschluss bezieht.
- [4] Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).
- [5] Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).
- [6] Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
- [7] Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020“ (ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 32); Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Der neue mehrjährige Finanzrahmen nach 2013“ (ABl. C 391 vom 18.12.2012, S. 31).
- [8] Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).
- [9] Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).
- [10] Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom … über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C …).
- [11] ** ABl.: Bitte das Datum für Dokument st11838/13 einsetzen und die Amtsblattfundstelle vervollständigen.
- [12] * ABl.: Wenn der neue Beschluss über die Eigenmittel (2011/0183 (CNS)) vor oder zusammen mit dieser Verordnung angenommen wird, bitte die Bezugnahme ändern, so dass sie sich auf den neuen Beschluss bezieht.
- [13] * ABl.: Wenn der neue Beschluss über die Eigenmittel (2011/0183 (CNS)) vor oder zusammen mit dieser Verordnung angenommen wird, bitte die Bezugnahme ändern, so dass sie sich auf den neuen Beschluss bezieht.
- [14] Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates
- [15] * ABl.: Bitte Datum und Nummer der Verordnung in Dokument Nr. … (2011/0276 (COD)) und die Fußnote vervollständigen.
- [16] * ABl.: Wenn der neue Beschluss über die Eigenmittel (2011/0183 (CNS)) vor oder zusammen mit dieser Verordnung angenommen wird, bitte die Bezugnahme ändern, so dass sie sich auf den neuen Beschluss bezieht.
- [17] * ABl.: Wenn der neue Beschluss über die Eigenmittel (2011/0183 (CNS)) vor oder zusammen mit dieser Verordnung angenommen wird, bitte die Bezugnahme ändern, so dass sie sich auf den neuen Beschluss bezieht.
ANLAGE 2: ERKLÄRUNGEN
Entwurf einer gemeinsamen Erklärung zu den Eigenmitteln
1. Nach Artikel 311 AEUV stattet die Union sich mit den erforderlichen Mitteln aus, um ihre Ziele zu erreichen und ihre Politik durchführen zu können; in diesem Artikel wird auch festgelegt, dass der Haushalt unbeschadet der sonstigen Einnahmen vollständig aus Eigenmitteln finanziert wird. Nach Artikel 311 Absatz 3 erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschluss, mit dem die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Union festgelegt werden, und kann der Rat darin neue Kategorien von Eigenmitteln einführen oder bestehende Kategorien abschaffen.
2. Auf dieser Grundlage hat die Kommission im Juni 2011 Vorschläge zur Reform des Eigenmittelsystems der Union vorgelegt. Der Europäische Rat hat sich auf seiner Tagung vom 7./8. Februar 2013 darauf verständigt, dass die allgemeinen Ziele der Einfachheit, Transparenz und Gerechtigkeit Richtschnur für die Eigenmittelvereinbarungen sein sollen. Der Europäische Rat hat des Weiteren den Rat aufgefordert, die Arbeit an dem Vorschlag der Kommission für eine neue Eigenmittelkategorie auf der Grundlage der Mehrwertsteuer fortzusetzen. Darüber hinaus hat er die Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer teilnehmen, ersucht zu prüfen, ob diese Steuer die Grundlage für eine neue Eigenmittelkategorie für den EU-Haushalt werden könnte.
3. In der Frage der Eigenmittel sind weitere Beratungen erforderlich. Zu diesem Zweck wird eine hochrangige Gruppe einberufen werden, deren Mitglieder von den drei Organen ernannt werden. Diese Gruppe wird alle vorliegenden und künftigen Beiträge der drei europäischen Organe und der nationalen Parlamente berücksichtigen. Sie sollte sich auf einschlägiges Fachwissen – unter anderem vonseiten der nationalen Haushalts- und Steuerbehörden sowie unabhängiger Experten – stützen.
4. Die Gruppe wird eine allgemeine Überprüfung des Eigenmittelsystems durchführen und sich dabei von den allgemeinen Zielen der Einfachheit, Transparenz, Gerechtigkeit und demokratischen Rechenschaftspflicht leiten lassen. Eine erste Bewertung wird Ende 2014 vorliegen. Der Fortschritt der Arbeiten wird in regelmäßigen Sitzungen – mindestens einmal pro Halbjahr – auf politischer Ebene bewertet.
5. Die nationalen Parlamente werden im Laufe des Jahres 2016 zu einer interinstitutionellen Konferenz eingeladen werden, auf der die Ergebnisse dieser Arbeiten geprüft werden sollen.
6. Die Kommission wird ausgehend von den Ergebnissen dieser Arbeiten beurteilen, ob neue Eigenmittel-Initiativen angezeigt sind. Dies wird parallel zu der Überprüfung nach Artikel 1a der MFR-Verordnung erfolgen, damit mögliche Reformen für den Zeitraum des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens in Betracht gezogen werden können.
Entwurf einer gemeinsamen Erklärung zur Verbesserung der Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben in Bereichen, die mit der Tätigkeit der EU in Zusammenhang stehen
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass sie mit dem Ziel der Kostenersparnis und stärkerer Synergien auf nationaler und europäischer Ebene zusammenarbeiten wollen, um die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben in Bereichen, die mit der Tätigkeit der EU in Zusammenhang stehen, zu verbessern. Hierfür werden sich die Organe in der ihnen zweckmäßig erscheinenden Weise unter anderem auf Wissen über bewährte Vorgehensweisen, Informationsaustausch sowie verfügbare unabhängige Bewertungen stützen. Die Ergebnisse sollten so vorliegen, dass sie als eine der Grundlagen für den Vorschlag der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen dienen können.
Entwurf einer gemeinsamen Erklärung
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stimmen darin überein, dass bei den jährlichen Haushaltsverfahren für den MFR 2014-2020 gegebenenfalls Gleichstellungsaspekte einbezogen werden, wobei berücksichtigt wird, wie der gesamte Finanzrahmen der Union zu einer stärkeren Gleichstellung der Geschlechter beitragen (und das Gender Mainstreaming gewährleisten) kann.
Entwurf einer gemeinsamen Erklärung zu Artikel 15 der Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020
Die Organe kommen überein, den in Artikel 15 der Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 genannten Betrag wie folgt zu verwenden: 2,143 Mrd. EUR für Jugendbeschäftigung, 200 Mio. EUR für "Horizont 2020", 150 Mio. EUR für ERASMUS und 50 Mio. EUR für COSME.
Entwurf einer Erklärung der Europäischen Kommission zu den nationalen Verwaltungserklärungen
In seiner Entschließung zur Entlastung vom 17. April 2013 hat das Europäische Parlament gefordert, ein Muster für die von den Mitgliedstaaten auf geeigneter politischer Ebene abzugebenden nationalen Verwaltungserklärungen auszuarbeiten. Die Kommission ist bereit, diese Forderung zu prüfen, und will das Europäische Parlament und den Rat zur Teilnahme an einer Arbeitsgruppe einladen, um bis Ende dieses Jahres Empfehlungen abgeben zu können.
Entwurf einer Erklärung der Europäischen Kommission zur Überprüfung/Änderung
Mit Blick auf die Bestimmungen des Artikels 1a des MFR – unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung – bestätigt die Kommission, dass sie die Absicht hat, Legislativvorschläge für eine Änderung der MFR-Verordnung vorzulegen. Besonderes Augenmerk wird sie dabei auf die Funktionsweise des Gesamtspielraums für Zahlungen richten, um sicherzustellen, dass die Gesamtobergrenze für Zahlungen während des gesamten Zeitraums verfügbar bleibt. Sie wird ferner die Entwicklung des Gesamtspielraums für Verpflichtungen prüfen. Die Kommission wird auch den speziellen Anforderungen des Programms "Horizont 2020" Rechnung tragen. Des Weiteren wird die Kommission prüfen, ob sie ihre Vorschläge für den nächsten MFR an die politischen Zyklen der Organe anpassen kann.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (2.10.2013)
für den Haushaltsausschuss
zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020
(11791/2013 – C7‑0238/2013 – 2011/0177(APP))
Verfasser der Stellungnahme: Andrey Kovatchev
KURZE BEGRÜNDUNG
Ihr Verfasser der Stellungnahme bedauert die bei allen MFR-Obergrenzen, vor allem aber die beim Ausgabenhöchstbetrag für die Kohäsionspolitik vorgenommenen Kürzungen. Es sollte hervorgehoben werden, dass die Mittelausstattung der EU-Kohäsionspolitik, wenn diese auch im nächsten Programmplanungszeitraum wieder ein starkes Instrument zur Förderung strategischer Investitionen mit nachweislichem Mehrwert abgeben soll, das die europäische Wirtschaft auf den Weg des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit zurückführt, indem sie Arbeitsplätze und Wohlstand für die EU-Bürger schafft und damit deren Lebensqualität verbessert, zumindest auf dem Niveau des Zeitraums 2007-2013 gehalten werden muss, das das absolute Minimum für eine solide Finanzierung darstellt.
Die Kürzungen bei den die Kohäsionspolitik betreffenden Obergrenzen sind problematisch, da sie die in der Strategie Europa 2020 festgelegten Ziele für die gesamte EU und insbesondere die Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts gefährden könnten. Es ist daher fraglich, ob die Kohäsionspolitik weiterhin ihre Funktion erfüllen kann, eine angemessene Einbindung aller Regionen der EU in den Binnenmarkt zu ermöglichen, was die europäische Solidarität untergraben könnte.
Darüber hinaus sorgt sich Ihr Verfasser der Stellungnahme wegen der Aufnahme von Artikel 8, in dem von einer makroökonomischen Konditionalität die Rede ist, in den Entwurf der MFR-Verordnung. Offenbar geht man davon aus, dass die makroökonomische Konditionalität bei den Verhandlungen über das Legislativpaket für die Kohäsionspaket von den Ko-Gesetzgebern vereinbart werden wird, womit dem Standpunkt des Parlaments bei diesen Verhandlungen vorgegriffen wird.
Des Weiteren sollte darauf hingewiesen werden, dass eine der Vorbedingungen des Parlaments für die Annahme der MFR-Verordnung, wie sie aus seiner Entschließung vom 3. Juli 2013 zu der politischen Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 hervorgehen, darin besteht, dass „eine politische Einigung über die einschlägigen Rechtsgrundlagen erzielt wurde, insbesondere über die Punkte, die auch die MFR-Verordnung beinhaltet“.
Bis zum Zeitpunkt der Übermittlung des Entwurfs der MFR-Verordnung Anfang September an das Parlament und bis zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieser Stellungnahme wurde vom Verhandlungsteam des Parlaments und den anderen Organen jedoch noch keine Einigung in der Frage der makroökonomischen Konditionalität oder anderen wichtigen Fragen, die das Legislativverfahren betreffen, erzielt.
Ihr Verfasser der Stellungnahme empfiehlt daher, dass das Parlament seine Zustimmung erteilt, da dies die einzige Möglichkeit darstellt, die Vorhersehbarkeit und Flexibilität der EU-Ausgabenpolitik bis zum Jahr 2020 sicherzustellen, anstatt auf unsichere EU-Jahreshaushalte zu setzen, was jedoch in keiner Weise garantiert, dass die EU-Politik auch die von den EU-Bürgern erwarteten Ergebnisse zeitigen wird, da die Umsetzung der Politik gefährdet ist.
Darüber hinaus sollte der Haushaltsausschuss als der für die Abgabe der Empfehlung zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 zuständige Ausschuss sicherstellen, dass alle bei den interinstitutionellen Verhandlungen noch bestehenden größeren Hindernisse, insbesondere jene, die die makroökonomische Konditionalität betreffen, ausgeräumt sind, ehe das Parlament seine Zustimmung erteilt.
******
Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Haushaltsausschuss, dem Parlament die Zustimmung vorzuschlagen, sofern die in der Entschließung des Parlaments vom 3. Juli zu der politischen Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 aufgestellten Bedingungen erfüllt sind.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
24.9.2013 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
43 3 1 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
François Alfonsi, Charalampos Angourakis, Catherine Bearder, John Bufton, Francesco De Angelis, Tamás Deutsch, Rosa Estaràs Ferragut, Danuta Maria Hübner, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Iñaki Irazabalbeitia Fernández, María Irigoyen Pérez, Seán Kelly, Mojca Kleva Kekuš, Constanze Angela Krehl, Jacek Olgierd Kurski, Petru Constantin Luhan, Vladimír Maňka, Iosif Matula, Erminia Mazzoni, Miroslav Mikolášik, Jens Nilsson, Jan Olbrycht, Wojciech Michał Olejniczak, Younous Omarjee, Tomasz Piotr Poręba, Ovidiu Ioan Silaghi, Monika Smolková, Georgios Stavrakakis, Nuno Teixeira, Lambert van Nistelrooij, Oldřich Vlasák, Kerstin Westphal, Hermann Winkler, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Andrea Cozzolino, Ivars Godmanis, Juozas Imbrasas, Karin Kadenbach, Andrey Kovatchev, James Nicholson, Heide Rühle, Elisabeth Schroedter, Richard Seeber, Giommaria Uggias, Iuliu Winkler |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
António Fernando Correia de Campos, Sabine Verheyen |
||||
SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR VERKEHR UND FREMDENVERKEHR
Herrn Alain Lamassoure
Vorsitzender des Haushaltsausschusses
ASP 13 E 205
Betrifft: Standpunkt des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr zu der Vereinbarung über den neuen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR)
Sehr geehrter Herr Lamassoure,
das Verhandlungsteam der Ausschüsse TRAN/ITRE erzielte vor der Sommerpause mit dem Rat eine Einigung bezüglich der Fazilität „Connecting Europe“.
In der betreffenden Vereinbarung wurden die Gesamtmittel für den Verkehrssektor auf 23.174.000.000 EUR (zu konstanten Preisen 2011) festgesetzt, wovon 10 Milliarden EUR aus dem Kohäsionsfonds übertragen und gemäß der Verordnung für die Fazilität „Connecting Europe“ ausschließlich in den Mitgliedstaaten ausgegeben werden sollen, die mit Mitteln des Kohäsionsfonds gefördert werden können. Die Beträge entsprechen der ursprünglichen Aufgliederung der Kommission, die Ihrem Schreiben vom 9. Juli 2013 beigefügt war.
Über die Vereinbarung – einschließlich aller Beträge für die drei Sektoren – muss noch in einer gemeinsamen Sitzung der Ausschüsse TRAN/ITRE am 7. Oktober 2013 in Straßburg abgestimmt werden. Wenn diese Vereinbarung von beiden Ausschüssen befürwortet wird, bedeutet dies folglich, dass der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr auch die Mittelausstattung für den Verkehrssektor im Rahmen des nächsten MFR befürwortet.
Lassen Sie mich jedoch erneut betonen, dass viele meiner Kollegen sowie ich selbst nachdrücklich die im Vergleich zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgenommenen erheblichen Kürzungen bezüglich der Fazilität „Connecting Europe“ bedauern. Die im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ für die Verkehrsinfrastruktur verfügbaren Finanzmittel werden leider nicht ausreichen, um die derzeitigen riesigen Herausforderungen im Verkehrssektor bewältigen zu können.
Wir vertrauen daher darauf, dass Ihr Ausschuss sicherstellt, dass in naher Zukunft für die Fazilität „Connecting Europe“ mögliche zusätzliche Mittel über die im Rahmen des MFR 2014-2020 vereinbarten neuen Flexibilitätsmechanismen bereitgestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Brian Simpson
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
14.11.2013 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
28 5 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marta Andreasen, Jean-Luc Dehaene, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Ivars Godmanis, Ingeborg Gräßle, Lucas Hartong, Anne E. Jensen, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, Alain Lamassoure, Jan Mulder, Vojtěch Mynář, Juan Andrés Naranjo Escobar, Nadezhda Neynsky, Alda Sousa, Derek Vaughan, Angelika Werthmann, Jacek Włosowicz |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
François Alfonsi, Maria Da Graça Carvalho, Frédéric Daerden, Paul Rübig, Peter Šťastný |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Pablo Arias Echeverría, Jean-Paul Besset, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Zdravka Bušić, Jolanta Emilia Hibner, Helmut Scholz, Tadeusz Zwiefka |
||||