Verfahren : 2012/0011(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A7-0402/2013

Eingereichte Texte :

A7-0402/2013

Aussprachen :

PV 11/03/2014 - 13
CRE 11/03/2014 - 13
PV 13/04/2016 - 15
CRE 13/04/2016 - 15

Abstimmungen :

PV 12/03/2014 - 8.5
CRE 12/03/2014 - 8.5
Erklärungen zur Abstimmung

Angenommene Texte :

P7_TA(2014)0212

BERICHT     ***I
PDF 4432kWORD 3767k
21.11.2013
PE 501.927v05-00 A7-0402/2013

über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (allgemeine Datenschutzverordnung)

(COM(2012)0011 – C7‑0025/2012 – 2012/0011(COD))

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Berichterstatter: Jan Philipp Albrecht

ÄND.
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
 BEGRÜNDUNG
 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND ENERGIE
 STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BINNENMARKT UND VERBRAUCHERSCHUTZ
 VERFAHREN

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (allgemeine Datenschutzverordnung)

(COM(2012)0011 – C7‑0025/2012 – 2012/0011(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0011),

–   gestützt auf die Artikel 294 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 und 114 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0025/2012),

–   gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–   in Kenntnis der von der belgischen Abgeordnetenkammer, dem deutschen Bundesrat, dem französischen Senat, der italienischen Abgeordnetenkammer und dem schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–   in Kenntnis der Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

–   nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 7. März 2012,

–   unter Hinweis auf die Stellungnahme der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 1. Oktober 2012,

–   gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A7-0402/2013),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Die Verordnung behandelt weder Fragen des Schutzes von Grundrechten und Grundfreiheiten und des freien Datenverkehrs im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, noch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union, für die die Verordnung (EG) Nr. 45/200144 maßgeblich ist, noch die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten.

(14) Die Verordnung behandelt weder Fragen des Schutzes von Grundrechten und Grundfreiheiten und des freien Datenverkehrs im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte mit dieser Verordnung in Einklang gebracht und im Einklang mit dieser Verordnung angewendet werden.

____________

______________

44 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

1 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Verordnung sollte nicht für die von einer natürlichen Person vorgenommene Verarbeitung von personenbezogenen Daten rein persönlicher oder familiärer Natur zu nichtgewerblichen Zwecken und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit gelten, wie zum Beispiel das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen. Ebenfalls nicht ausgenommen werden sollten für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen.

(15) Die Verordnung sollte nicht für die von einer natürlichen Person vorgenommene Verarbeitung von personenbezogenen Daten rein persönlicher, familiärer oder häuslicher Natur ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit gelten, wie zum Beispiel das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen oder Privatverkäufe. Die Verordnung sollte jedoch auf die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen, Anwendung finden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Diese Verordnung ermöglicht es, dass bei der Anwendung ihrer Vorschriften der Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten berücksichtigt wird.

(18) Diese Verordnung ermöglicht es, dass bei der Anwendung ihrer Vorschriften der Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten berücksichtigt wird. Persönliche Daten in Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder öffentlichen Einrichtung befinden, können von dieser Behörde oder Einrichtung gemäß unionsrechtlichen oder mitgliedstaatlichen Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten offen gelegt werden, die das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu amtlichen Dokumenten in Einklang bringen und einen fairen Ausgleich der verschiedenen bestehenden Interessen schaffen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Um sicherzugehen, dass Personen nicht des Schutzes beraubt werden, auf den sie nach dieser Verordnung ein Anrecht haben, sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten von in der Union ansässigen betroffenen Personen durch einen nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen dieser Verordnung unterliegen, wenn die Verarbeitung dazu dient, diesen Personen Produkte und Dienstleistungen anzubieten oder das Verhalten dieser Personen zu beobachten.

(20) Um sicherzugehen, dass Personen nicht des Schutzes beraubt werden, auf den sie nach dieser Verordnung ein Anrecht haben, sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten von in der Union ansässigen betroffenen Personen durch einen nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen dieser Verordnung unterliegen, wenn die Verarbeitung dazu dient, diesen Personen Produkte und Dienstleistungen gegen Entgelt oder unentgeltlich anzubieten oder diese Personen zu beobachten. Um festzustellen, ob dieser für die Verarbeitung Verantwortliche diesen betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anbietet, sollte geprüft werden, ob er offensichtlich beabsichtigt, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Union ansässigen betroffenen Personen Dienstleistungen anzubieten.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Ob eine Verarbeitungstätigkeit der Beobachtung des Verhaltens von Personen gilt, sollte daran festgemacht werden, ob ihre Internetaktivitäten mit Hilfe von Datenverarbeitungstechniken nachvollzogen werden, durch die einer Person ein Profil zugeordnet wird, das die Grundlage für sie betreffende Entscheidungen bildet oder anhand dessen ihre persönliche Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten analysiert oder vorausgesagt werden sollen.

(21) Ob eine Verarbeitungstätigkeit der Überwachung von Personen gilt, sollte daran festgemacht werden, ob sie – unabhängig von dem Ursprung der Daten und unabhängig davon, ob andere Daten, einschließlich Daten aus öffentlichen Registern und Bekanntmachungen in der Union, die von außerhalb der Union zugänglich sind, einschließlich mit der Absicht der Verwendung, oder der möglichen nachfolgenden Verwendung über sie erhoben werden – mit Hilfe von Datenverarbeitungstechniken verfolgt werden, durch die einer Person ein Profil zugeordnet wird, das insbesondere die Grundlage für sie betreffende Entscheidungen bildet oder anhand dessen ihre persönliche Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten analysiert oder vorausgesagt werden sollen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Die Schutzprinzipien sollten für alle Informationen gelten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Um festzustellen, ob eine Person bestimmbar ist, sind alle Mittel zu berücksichtigen, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach zur Identifizierung der Person genutzt werden. Die Grundsätze des Datenschutzes sollten nicht für Daten gelten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert werden kann.

(23) Die Grundsätze des Datenschutzes sollten für alle Informationen gelten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Um festzustellen, ob eine Person bestimmbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach zum unmittelbaren oder mittelbaren Identifizieren oder Herausgreifen der Person genutzt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach zur Identifizierung der Person genutzt werden, sollten alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei sowohl die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie als auch die technologische Entwicklung zu berücksichtigen sind. Die Grundsätze des Datenschutzes sollten daher nicht für anonyme Daten gelten, d. h. für Daten, die sich nicht auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Die Verordnung betrifft daher nicht die Verarbeitung solcher anonymen Daten, auch wenn sie für statistische und Forschungszwecke verwendet werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Bei der Inanspruchnahme von Online-Diensten werden dem Nutzer unter Umständen Online-Kennungen wie IP-Adressen oder Cookie-Kennungen, die sein Gerät oder Software-Anwendungen und -Tools oder Protokolle liefern, zugeordnet. Dies kann Spuren hinterlassen, die zusammen mit eindeutigen Kennungen und anderen beim Server eingehenden Informationen dazu benutzt werden können, um Profile der betroffenen Personen zu erstellen und sie zu identifizieren. Hieraus folgt, dass Kennnummern, Standortdaten, Online-Kennungen oder sonstige Elemente als solche nicht zwangsläufig und unter allen Umständen als personenbezogene Daten zu betrachten sind.

(24) Diese Verordnung sollte auf eine Verarbeitung angewandt werden, die Kennungen umfasst, die Geräte, Software-Anwendungen und ‑Tools oder Protokolle liefern, wie etwa IP-Adressen, Cookie-Kennungen und Funkfrequenzkennzeichnungen, es sei denn, diese Kennungen beziehen sich nicht auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Die Einwilligung sollte explizit mittels einer geeigneten Methode erfolgen, die eine ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abgegebene Willensbekundung der betroffenen Person in Form einer Erklärung oder einer eindeutigen Handlung ermöglicht, die sicherstellt, dass der betreffenden Person bewusst ist, dass sie ihre Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten gibt, etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite und durch jede sonstige Erklärung oder Verhaltensweise, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext klar und deutlich ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Eine stillschweigende Einwilligung ohne Zutun der betroffenen Person stellt daher keine Einwilligung dar. Die Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben Zwecken vorgenommene Verarbeitungsvorgänge beziehen. Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, in dessen Bereitstellung eingewilligt wird, erfolgen.

(25) Die Einwilligung sollte ausdrücklich mittels einer geeigneten Methode erfolgen, die eine ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abgegebene Willensbekundung der betroffenen Person in Form einer Erklärung oder einer eindeutigen bestätigenden Handlung, die auf einer Entscheidung der betroffenen Person basiert, ermöglicht, die sicherstellt, dass der betreffenden Person bewusst ist, dass sie ihre Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten gibt. Eine eindeutige bestätigende Handlung könnte etwa das Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite oder jede sonstige Erklärung oder Verhaltensweise sein, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext klar und deutlich ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Schweigen, die bloße Nutzung eines Dienstes oder Untätigkeit sollten daher keine Einwilligung darstellen. Die Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben Zwecken vorgenommene Verarbeitungsvorgänge beziehen. Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, in dessen Bereitstellung eingewilligt wird, erfolgen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Die personenbezogenen Daten von Kindern müssen besonderen Schutz genießen, da Kinder sich der Risiken, Folgen, Vorsichtsmaßnahmen und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weniger bewusst sein dürften. Bei der Definition, wann eine Person als Kind gilt, sollte die Definition in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes zugrunde gelegt werden.

(29) Die personenbezogenen Daten von Kindern müssen besonderen Schutz genießen, da Kinder sich der Risiken, Folgen, Vorsichtsmaßnahmen und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weniger bewusst sein dürften. Erfolgt die Datenverarbeitung mit Einwilligung der betroffenen Person in Bezug auf das unmittelbare Angebot von Waren oder Dienstleistungen an ein Kind bis zum vollendeten dreizehnten Lebensjahr, sollte die Einwilligung hierzu durch die Eltern oder den rechtlichen Vertreter des Kindes oder mit deren Zustimmung erteilt werden. Sind die Adressaten Kinder, sollte altersgerechte Sprache verwendet werden. Andere Gründe der rechtmäßigen Verarbeitung, etwa Gründe des öffentlichen Interesses, sollten anwendbar bleiben, etwa Verarbeitung im Zusammenhang mit Präventions- oder Beratungsdiensten, die unmittelbar einem Kind angeboten werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Damit die Verarbeitung rechtmäßig ist, müssen personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen zulässigen Rechtsgrundlage verarbeitet werden, die sich aus dieser Verordnung oder – wann immer in dieser Verordnung darauf Bezug genommen wird – aus dem sonstigen Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten ergibt.

(31) Damit die Verarbeitung rechtmäßig ist, müssen personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen zulässigen Rechtsgrundlage verarbeitet werden, die sich aus dieser Verordnung oder – wann immer in dieser Verordnung darauf Bezug genommen wird – aus dem sonstigen Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten ergibt. Bei Kindern oder nicht geschäftsfähigen Personen sollte das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Einwilligung oder die Zustimmung zur Einwilligung dieser Person regeln.

 

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Erfolgt die Verarbeitung mit Einwilligung der betroffenen Person, sollte die Beweislast, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zu dem Verarbeitungsvorgang gegeben hat, bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen liegen. Vor allem bei Abgabe einer schriftlichen Erklärung in anderem Zusammenhang sollten Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die betroffene Person weiß, dass und wozu sie ihre Einwilligung erteilt.

(32) Erfolgt die Verarbeitung mit Einwilligung der betroffenen Person, sollte die Beweislast, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zu dem Verarbeitungsvorgang gegeben hat, bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen liegen. Vor allem bei Abgabe einer schriftlichen Erklärung in anderem Zusammenhang sollten Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die betroffene Person weiß, dass und wozu sie ihre Einwilligung erteilt. Um den Grundsatz der Datenminimierung einzuhalten, sollte die Beweislast nicht so verstanden werden, dass sie die positive Identifizierung der betroffenen Personen erfordert, es sei denn, diese ist notwendig. In Anlehnung an die Regelungen des Zivilrechts (z. B. Richtlinie 93/13/EWG1) sollten Datenschutzregelungen so klar und transparent wie möglich sein. Sie sollten keine verborgenen oder nachteiligen Klauseln enthalten. In die Verarbeitung von personenbezogenen Daten Dritter kann nicht eingewilligt werden.

 

1 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29).

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Um sicherzugehen, dass die Einwilligung ohne Zwang erfolgt, sollte klargestellt werden, dass die Einwilligung keine rechtswirksame Grundlage für die Verarbeitung liefert, wenn die betreffende Person keine echte Wahlfreiheit hat und somit nicht in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne dadurch Nachteile zu erleiden.

(33) Um sicherzugehen, dass die Einwilligung ohne Zwang erfolgt, sollte klargestellt werden, dass die Einwilligung keine rechtswirksame Grundlage für die Verarbeitung liefert, wenn die betreffende Person keine echte Wahlfreiheit hat und somit nicht in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne dadurch Nachteile zu erleiden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde handelt, die aufgrund ihrer einschlägigen hoheitlichen Befugnisse eine Verpflichtung auferlegen kann und die Einwilligung deshalb nicht als ohne Zwang abgegeben gelten kann. Die Verwendung von Voreinstellungen, die die betroffene Person verändern muss, um der Verarbeitung zu widersprechen, wie etwa standardmäßig angekreuzte Kästchen, drückt keine freie Einwilligung aus. Die Einwilligung für die Verarbeitung zusätzlicher personenbezogener Daten, die für die Bereitstellung von Dienstleistungen nicht notwendig sind, sollten für die Verwendung dieser Dienstleistungen nicht verlangt werden. Wird die Einwilligung widerrufen, so kann dies zur Beendigung oder Nichterbringung einer Dienstleistung führen, die von den personenbezogenen Daten abhängig ist. Kann nicht eindeutig festgestellt werden, ob der beabsichtigte Zweck noch besteht, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche in regelmäßigen Abständen die betroffene Person über die Verarbeitung unterrichten und eine erneute Bestätigung ihrer Einwilligung verlangen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Die Einwilligung liefert keine rechtliche Handhabe für die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn zwischen der Position der betroffenen Person und des für die Verarbeitung Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem Abhängigkeitsverhältnis von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen befindet, zum Beispiel dann, wenn personenbezogene Daten von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen verarbeitet werden. Handelt es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde, bestünde ein Ungleichgewicht nur bei Verarbeitungsvorgängen, bei denen die Behörde aufgrund ihrer jeweiligen obrigkeitlichen Befugnisse eine Verpflichtung auferlegen kann und deshalb die Einwilligung nicht als ohne Zwang abgegeben gelten kann, wobei die Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen sind.

entfällt

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Erfolgt die Verarbeitung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen aufgrund einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung oder ist die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erforderlich, muss hierfür eine Rechtsgrundlage im Unionsrecht oder im nationalen Recht bestehen, die im Falle einer Beschneidung von Rechten und Freiheiten den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genügt. Desgleichen muss im Unionsrecht oder im nationalen Recht geregelt werden, ob es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, der mit der Wahrnehmung einer Aufgabe betraut wurde, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, um eine Behörde oder um eine andere unter das öffentliche Recht fallende natürliche oder juristische Person oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, wie beispielsweise eine Berufsvereinigung, handeln soll.

(36) Erfolgt die Verarbeitung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen aufgrund einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung oder ist die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erforderlich, muss hierfür eine Rechtsgrundlage im Unionsrecht oder im nationalen Recht bestehen, die im Falle einer Beschneidung von Rechten und Freiheiten den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genügt. Dies schließt auch Tarifverträge ein, die nach einzelstaatlichem Recht für allgemein verbindlich erklärt werden können. Desgleichen muss im Unionsrecht oder im nationalen Recht geregelt werden, ob es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, der mit der Wahrnehmung einer Aufgabe betraut wurde, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, um eine Behörde oder um eine andere unter das öffentliche Recht fallende natürliche oder juristische Person oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, wie beispielsweise eine Berufsvereinigung, handeln soll.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Diese Interessen sind besonders sorgfältig abzuwägen, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt, da Kinder besonders schutzwürdig sind. Die betroffene Person sollte das Recht haben, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, der Verarbeitung zu widersprechen, ohne dass ihr dadurch Kosten entstehen. Aus Transparenzgründen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet werden, seine berechtigten Interessen gegenüber der betroffenen Person ausdrücklich darzulegen und diese außerdem zu dokumentieren und die betroffene Person über ihr Widerspruchsrecht zu belehren. Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Gesetz die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten durch Behörden zu schaffen, greift dieser Rechtfertigungsgrund nicht bei Verarbeitungen durch Behörden, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen.

(38) Die berechtigten Interessen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder, im Fall der Weitergabe, die berechtigten Interessen eines Dritten, dem die Daten weitergegeben wurden, können eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung darstellen, sofern die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrem Verhältnis zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen beruhen, erfüllt werden und die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Diese Interessen sind besonders sorgfältig abzuwägen, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt, da Kinder besonders schutzwürdig sind. Sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, sollte von der Verarbeitung, die auf pseudonymisierte Daten beschränkt ist, vermutet werden, dass die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrem Verhältnis zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen beruhen, erfüllt werden. Die betroffene Person sollte das Recht haben, der Verarbeitung zu widersprechen, ohne dass ihr dadurch Kosten entstehen. Aus Transparenzgründen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet werden, seine berechtigten Interessen gegenüber der betroffenen Person ausdrücklich darzulegen und diese außerdem zu dokumentieren und die betroffene Person über ihr Widerspruchsrecht zu belehren. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen überwiegen. Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Gesetz die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten durch Behörden zu schaffen, greift dieser Rechtfertigungsgrund nicht bei Verarbeitungen durch Behörden, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39) Die Verarbeitung von Daten durch Behörden, Computer-Notdienste (Computer Emergency Response Teams – CERT beziehungsweise Computer Security Incident Response Teams - CSIRT), Betreiber von elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten sowie durch Anbieter von Sicherheitstechnologien und -diensten stellt in dem Maße ein berechtigtes Interesse des jeweiligen für die Verarbeitung Verantwortlichen dar, wie dies für die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit unbedingt notwendig ist, d. h. soweit dadurch die Fähigkeit eines Netzes oder Informationssystems gewährleistet wird, mit einem vorgegebenen Grad der Zuverlässigkeit Störungen oder widerrechtliche mutwillige Eingriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Vollständigkeit und Vertraulichkeit von gespeicherten oder übermittelten Daten sowie die Sicherheit damit zusammenhängender Dienste, die über diese Netze oder Informationssysteme angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen. Ein solches berechtigtes Interesse könnte beispielsweise darin bestehen, den unberechtigten Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen, die Verbreitung schädlicher Programmcodes, die Abwehr von Angriffen in Form der gezielten Überlastung von Servern („Denial of access“-Angriffe) sowie Schädigungen von Computer- und elektronischen Kommunikationssystemen zu verhindern.

(39) Die Verarbeitung von Daten durch Behörden, Computer-Notdienste (Computer Emergency Response Teams – CERT beziehungsweise Computer Security Incident Response Teams – CSIRT), Betreiber von elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten sowie durch Anbieter von Sicherheitstechnologien und -diensten stellt in dem Maße ein berechtigtes Interesse des jeweiligen für die Verarbeitung Verantwortlichen dar, wie dies für die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist, d. h. soweit dadurch die Fähigkeit eines Netzes oder Informationssystems gewährleistet wird, Störungen oder mutwillige Eingriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Vollständigkeit und Vertraulichkeit von gespeicherten oder übermittelten Daten sowie die Sicherheit damit zusammenhängender Dienste, die über diese Netze oder Informationssysteme angeboten werden, beeinträchtigen. Ein solches berechtigtes Interesse könnte beispielsweise darin bestehen, den unberechtigten Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen, die Verbreitung schädlicher Programmcodes, die Abwehr von Angriffen in Form der gezielten Überlastung von Servern („Denial of access“-Angriffe) sowie Schädigungen von Computer- und elektronischen Kommunikationssystemen zu verhindern. Dieser Grundsatz gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Beschränkung missbräuchlichen Zugangs zu und die Verwendung von öffentlich zugänglichen Netzwerken oder Informationssystemen, wie das Führen schwarzer Listen von elektronischen Kennungen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39a) Sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, sollte die Vermutung gelten, dass die Verhütung oder Begrenzung von Schäden beim für die Datenverarbeitung Verantwortlichen für die berechtigten Interessen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder, im Fall der Weitergabe, für die berechtigten Interessen des Dritten, an den die Daten weitergegeben wurden, durchgeführt wird und die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrem Verhältnis zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen beruhen, erfüllt werden. Dieser Grundsatz gilt auch für die Durchsetzung von Rechtsansprüchen gegen eine betroffene Person, wie die Einziehung von Forderungen oder zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und Rechtsbehelfe.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39b) Sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, sollte die Vermutung gelten, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktvermarktung für eigene oder ähnliche Waren und Dienstleistungen oder zum Zwecke der Direktvermarktung auf dem Postweg für die berechtigten Interessen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder, im Fall der Weitergabe, für die berechtigten Interessen des Dritten, an den die Daten weitergegeben wurden, durchgeführt wird und die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrem Verhältnis zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen beruhen, erfüllt werden, wenn gut sichtbare Informationen über das Widerspruchsrecht und die Quelle der personenbezogenen Daten angegeben werden. Die Verarbeitung von Angaben über Geschäftskontakte sollten im Allgemeinen so betrachtet werden, dass sie für die berechtigten Interessen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder, im Fall der Weitergabe, für die berechtigten Interessen des Dritten, an den die Daten weitergegeben wurden, durchgeführt wird und die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrem Verhältnis zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen beruhen, erfüllt werden. Dies sollte auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten, die die betroffene Person offenkundig veröffentlicht hat.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke sollte nur zulässig sein, wenn diese mit den Zwecken, für die sie ursprünglich erhoben wurden, vereinbar sind, beispielsweise dann, wenn die Verarbeitung für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist. Ist der andere Zweck nicht mit dem ursprünglichen Zweck, für den die Daten erhoben wurden, vereinbar, muss der für die Verarbeitung Verantwortliche hierfür die Einwilligung der betroffenen Person einholen oder die Verarbeitung auf einen anderen Rechtmäßigkeitsgrund stützen, der sich beispielsweise aus dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, ergibt. In jedem Fall sollte gewährleistet sein, dass die in dieser Verordnung niedergelegten Grundsätze angewandt werden und die betroffene Person über diese anderen Zwecke unterrichtet wird.

entfällt

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach besonders sensibel und anfällig für eine Verletzung von Grundrechten oder der Privatsphäre sind, bedürfen eines besonderen Schutzes. Derartige Daten dürfen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Ausnahmen von diesem Verbot sollten im Bedarfsfall jedoch ausdrücklich vorgesehen werden, insbesondere wenn die Verarbeitung im Rahmen rechtmäßiger Tätigkeiten bestimmter Vereinigungen oder Stiftungen vorgenommen wird, die sich für die Ausübung von Grundfreiheiten einsetzen.

entfällt

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42) Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung sensibler Datenkategorien sollten auch dann erlaubt sein, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt, und – vorbehaltlich bestimmter Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten und anderer Grundrechte – wenn dies durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, speziell wenn es um gesundheitliche Belange geht, wie die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit oder der sozialen Sicherheit oder die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge, vor allem wenn dadurch die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Krankenversicherungsleistungen sichergestellt werden soll, oder wenn die Verarbeitung historischen oder statistischen Zwecke oder wissenschaftliche Forschungszwecken dient.

(42) Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung sensibler Datenkategorien sollten auch dann erlaubt sein, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt, und – vorbehaltlich bestimmter Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten und anderer Grundrechte – wenn dies durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, speziell wenn es um gesundheitliche Belange geht, wie die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit oder der sozialen Sicherheit oder die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge, vor allem wenn dadurch die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Krankenversicherungsleistungen sichergestellt werden soll, oder wenn die Verarbeitung historischen oder statistischen Zwecken oder wissenschaftlichen Forschungszwecken oder Archivdiensten dient.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45) Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche anhand der von ihm verarbeiteten Daten eine natürliche Person nicht bestimmen, sollte er nicht verpflichtet sein, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung zusätzliche Daten einzuholen, um die betroffene Person zu bestimmen. Macht die betroffene Person von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche das Recht haben, bei der betroffenen Person weitere Informationen einzuholen, die ihn in die Lage versetzen, die von der betreffenden Person gesuchten personenbezogenen Daten zu lokalisieren.

(45) Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche anhand der von ihm verarbeiteten Daten eine natürliche Person nicht bestimmen, sollte er nicht verpflichtet sein, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung zusätzliche Daten einzuholen, um die betroffene Person zu bestimmen. Macht die betroffene Person von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche das Recht haben, bei der betroffenen Person weitere Informationen einzuholen, die ihn in die Lage versetzen, die von der betreffenden Person gesuchten personenbezogenen Daten zu lokalisieren. Ist es der betroffenen Person möglich, diese Informationen bereitzustellen, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht die Möglichkeit haben, sich auf einen Mangel an Informationen zu berufen, um ein Ersuchen um Zugang abzulehnen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 47

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(47) Es gilt, die Modalitäten festzulegen, die es einer betroffenen Person ermöglichen, die ihr nach diese Verordnung zustehenden Rechte wahrzunehmen, etwa dass sie ein kostenfreies Auskunftsrecht oder ein Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten besitzt oder von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen kann. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte verpflichtet werden, innerhalb einer bestimmten Frist auf das Ansuchen der betroffenen Person zu antworten und eine etwaige Ablehnung des Ansuchens zu begründen.

(47) Es gilt, die Modalitäten festzulegen, die es einer betroffenen Person ermöglichen, die ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte und etwa das Recht auf kostenfreie Auskunft oder das Recht auf Berichtigung oder Löschung der Daten wahrzunehmen oder von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte verpflichtet werden, innerhalb einer angemessenen Frist auf das Ansuchen der betroffenen Person zu antworten und eine etwaige Ablehnung des Ansuchens zu begründen

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48) Die Grundsätze von Treu und Glauben und Transparenz bei der Verarbeitung setzen voraus, dass die betroffene Person insbesondere über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke, die Speicherfrist, das Recht auf Auskunft sowie das Recht auf Berichtigung und Löschung der Daten und das Beschwerderecht informiert wird. Werden die Daten bei der betroffenen Person erhoben, sollte dieser darüber hinaus mitgeteilt werden, ob sie verpflichtet ist, die Daten bereitzustellen, und welche Folgen eine Zurückhaltung der Daten nach sich ziehen würde.

(48) Die Grundsätze von Treu und Glauben und Transparenz bei der Verarbeitung setzen voraus, dass die betroffene Person insbesondere über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke, die voraussichtliche Speicherdauer für den jeweiligen Zweck, ob Daten an Dritte oder in Drittstaaten übermittelt werden sollen, die betreffenden Widerspruchsmöglichkeiten und das Recht auf Auskunft sowie das Recht auf Berichtigung und Löschung der Daten und das Beschwerderecht informiert werden sollte. Werden die Daten bei der betroffenen Person erhoben, sollte dieser darüber hinaus mitgeteilt werden, ob sie verpflichtet ist, die Daten bereitzustellen, und welche Folgen eine Zurückhaltung der Daten nach sich ziehen würde. Diese Information sollte den betroffenen Personen nach der Bereitstellung vereinfachter Informationen in Form standardisierter Icons präsentiert werden, was auch bedeuten kann, dass sie leicht zugänglich ist. Das sollte auch bedeuten, dass personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die es den betroffenen Personen erlaubt, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50) Diese Pflicht erübrigt sich jedoch, wenn die betroffene Person bereits informiert ist oder wenn die Speicherung oder Weitergabe ausdrücklich gesetzlich geregelt ist oder wenn sich die Unterrichtung der betroffenen Person als unmöglich erweist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist. Letzteres könnte insbesondere bei Verarbeitungen für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung der Fall sein; als Anhaltspunkt können dabei die Zahl der betroffenen Personen, das Alter der Daten oder etwaige Ausgleichsmaßnahmen dienen.

(50) Diese Pflicht erübrigt sich jedoch, wenn die betroffene Person bereits informiert ist oder wenn die Speicherung oder Weitergabe ausdrücklich gesetzlich geregelt ist oder wenn sich die Unterrichtung der betroffenen Person als unmöglich erweist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51) Jede Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der Daten, die bei ihr erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos wahrnehmen können, um sich von der Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung überzeugen zu können. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der Daten sind, nach welcher Logik die Daten verarbeitet werden und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling basiert. Dabei dürfen die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer Personen, etwa das Geschäftsgeheimnis oder die Rechte an geistigem Eigentum und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht angetastet werden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.

(51) Jede Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der Daten, die bei ihr erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos wahrnehmen können, um sich von der Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung überzeugen zu können. Jede betroffene Person sollte einen Anspruch darauf haben zu wissen und zu erfahren, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden, wie lange sie voraussichtlich gespeichert werden, wer die Empfänger der Daten sind, nach welcher allgemeinen Logik die Daten verarbeitet werden und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann. Dabei sollten die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer Personen, etwa das Geschäftsgeheimnis oder das geistige Eigentum. etwa im Zusammenhang mit Urheberrechten an Software, nicht angetastet werden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53) Jede Person sollte ein Recht auf Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen sowie ein ‚Recht auf Vergessenwerden’, wenn die Speicherung ihrer Daten unter Verstoß gegen die Verordnung erfolgt ist. Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht weiter verarbeitet werden, wenn sich die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden, erübrigt haben, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt haben oder wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus anderen Gründen unter Verstoß gegen die Verordnung erfolgt ist. Dieses Recht ist besonders wichtig in Fällen, in denen die betroffene Person ihre Einwilligung noch im Kindesalter gegeben hat und insofern die mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren nicht in vollem Umfang absehen konnte und die Daten – besonders die im Internet gespeicherten – später löschen möchte. Die weitere Speicherung der Daten sollte jedoch zulässig sein, wenn dies für historische oder statistische Zwecke, zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung erforderlich ist, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt oder wenn eine beschränkte Verarbeitung der Daten anstatt ihrer Löschung gerechtfertigt ist.

(53) Jede Person sollte ein Recht auf Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen sowie ein Recht auf Löschung, wenn die Speicherung ihrer Daten unter Verstoß gegen die Verordnung erfolgt. Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht weiter verarbeitet werden, wenn sich die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden, erübrigt haben, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt haben oder wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus anderen Gründen unter Verstoß gegen die Verordnung erfolgt ist. Die weitere Speicherung der Daten sollte jedoch zulässig sein, wenn dies für historische oder statistische Zwecke, zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung erforderlich ist, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt oder wenn eine beschränkte Verarbeitung der Daten anstatt ihrer Löschung gerechtfertigt ist. Auch sollte das Recht auf Löschung nicht gelten, wenn die Speicherung personenbezogener Daten notwendig ist, um einen Vertrag mit der betroffenen Person zu erfüllen, oder wenn die Speicherung dieser Daten gesetzlich vorgeschrieben ist.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54) Um dem ‚Recht auf Vergessenwerden’ im Netz mehr Geltung zu verschaffen, sollte das Recht auf Löschung so weit gehen, dass ein für die Verarbeitung Verantwortlicher, der die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat, die Pflicht hat, Dritten, die diese Daten verarbeiten, mitzuteilen, dass eine betroffene Person die Löschung von Links zu diesen Daten oder von Kopien oder Reproduktionen dieser Daten verlangt. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte im Hinblick auf Daten, für deren Veröffentlichung er die Verantwortung trägt, alle vertretbaren Schritte, auch technischer Art, unternehmen, damit diese Information die betroffenen Dritten auch tatsächlich erreicht. Werden personenbezogene Daten von Dritten veröffentlicht, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche für die Veröffentlichung in die Pflicht genommen werden, wenn er die Veröffentlichung gestattet hat.

(54) Um dem „Recht auf Löschung“ im Netz mehr Geltung zu verschaffen, sollte das Recht auf Löschung so weit gehen, dass ein für die Verarbeitung Verantwortlicher, der die personenbezogenen Daten ohne rechtlichen Grund öffentlich gemacht hat, die Pflicht hat, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Daten, auch bei Dritten, zu löschen, wobei das Recht der betroffenen Person unberührt bleibt, Schadensersatz zu verlangen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(54a) Vom Betroffenen bestrittene Daten, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit sich nicht feststellen lässt, sollten bis zur Klärung der Angelegenheit gesperrt werden.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55) Damit die betroffenen Personen eine bessere Kontrolle über ihre eigenen Daten haben und ihr Auskunftsrecht besser ausüben können, sollten sie im Falle einer elektronischen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in einem strukturierten gängigen Format ebenfalls Anspruch auf Erhalt einer Kopie der sie betreffenden Daten in einem gängigen elektronischen Format haben. Die betroffene Person sollte auch befugt sein, die von ihr zur Verfügung gestellten Daten von einer automatisierten Anwendung, etwa einem sozialen Netzwerk, auf eine andere Anwendung zu übertragen. Dies sollte dann möglich sein, wenn die betroffene Person die Daten dem automatisierten Verarbeitungssystem mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung oder im Zuge der Erfüllung eines Vertrags zur Verfügung gestellt hat.

(55) Damit die betroffenen Personen eine bessere Kontrolle über ihre eigenen Daten haben und ihr Auskunftsrecht besser ausüben können, sollten sie im Falle einer elektronischen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in einem strukturierten gängigen Format ebenfalls Anspruch auf Erhalt einer Kopie der sie betreffenden Daten in einem gängigen elektronischen Format haben. Die betroffene Person sollte auch befugt sein, die von ihr zur Verfügung gestellten Daten von einer automatisierten Anwendung, etwa einem sozialen Netzwerk, auf eine andere Anwendung zu übertragen. Die für Datenverarbeitung Verantwortlichen sollten dazu angehalten werden sollte nahegelegt werden, interoperable Formate zu entwickeln, die die Datenübertragbarkeit ermöglichen. Dies sollte dann möglich sein, wenn die betroffene Person die Daten dem automatisierten Verarbeitungssystem mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung oder im Zuge der Erfüllung eines Vertrags zur Verfügung gestellt hat. Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sollten die Übertragung dieser Daten für die Bereitstellung ihrer Dienste nicht verbindlich vorschreiben.

 

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 56

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(56) In Fällen, in denen die personenbezogenen Daten zum Schutz der lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person oder im öffentlichen Interesse, in Ausübung hoheitlicher Gewalt oder aufgrund der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen rechtmäßig verarbeitet werden dürfen, sollte jede betroffene Person trotzdem das Recht haben, Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden Daten einzulegen. Die Beweislast sollte bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen liegen, der darlegen muss, dass seine berechtigten Interessen Vorrang vor den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person haben.

(56) In Fällen, in denen die personenbezogenen Daten zum Schutz der lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person oder im öffentlichen Interesse, in Ausübung hoheitlicher Gewalt oder aufgrund der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen rechtmäßig verarbeitet werden dürfen, sollte jede betroffene Person trotzdem das Recht haben, unentgeltlich und auf einfache und effektive Weise Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden Daten einzulegen. Die Beweislast sollte bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen liegen, der darlegen muss, dass seine berechtigten Interessen Vorrang vor den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person haben.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(57) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung für nichtkommerzielle Zwecke zu betreiben, sollte die betroffene Person unentgeltlich, einfach und effektiv Widerspruch gegen eine solche Verarbeitung einlegen können.

(57) Hat die betroffene Person das Recht, der Verarbeitung zu widersprechen, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche dies der betroffenen Person ausdrücklich und in verständlicher Art und Form unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung stellen und diese klar von anderen Informationen trennen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 58

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58) Eine natürliche Person braucht sich keiner Maßnahme unterwerfen lassen, die auf Profiling im Wege der automatischen Datenverarbeitung basiert. Eine solche Maßnahme sollte allerdings erlaubt sein, wenn sie ausdrücklich per Gesetz genehmigt wurde, bei Abschluss oder in Erfüllung eines Vertrags durchgeführt wird oder wenn die betroffene Person ihre Einwilligung hierzu erteilt hat. In jedem Fall sollte eine solche Verarbeitung mit angemessenen Garantien verbunden werden wie der Unterrichtung der betroffenen Person oder dem Anspruch auf direkten persönlichen Kontakt sowie dem generellen Ausschluss von Kindern von einer solchen Maßnahme.

(58) Unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sollte jede natürliche Person das Recht haben, dem Profiling zu widersprechen. Profiling, das Maßnahmen zur Folge hat, durch die sich rechtliche Konsequenzen für die betroffene Person ergeben, oder die ähnlich erhebliche Auswirkungen auf die Interessen, Rechte oder Freiheiten der betroffenen Personen hat, sollte nur erlaubt sein, wenn sie ausdrücklich per Gesetz genehmigt wurde, bei Abschluss oder in Erfüllung eines Vertrags durchgeführt wird oder wenn die betroffene Person ihre Einwilligung hierzu erteilt hat. In jedem Fall sollte eine solche Verarbeitung mit angemessenen Garantien verbunden werden, einschließlich der spezifischen Unterrichtung der betroffenen Person und dem Anspruch auf persönliche Prüfung sowie dem Ausschluss von Kindern von einer solchen Maßnahme. Diese Maßnahmen sollten nicht dazu führen, dass Menschen aufgrund ihrer Rasse, ethnischer Herkunft, politischen Überzeugung, Religion oder Weltanschauung, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität diskriminiert werden.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 58 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(58a) Stützt sich das Profiling ausschließlich auf die Verarbeitung pseudonymisierter Daten, sollte die Vermutung gelten, dass es keine erheblichen Auswirkungen auf die Interessen, Rechte oder Freiheiten der betroffenen Personen hat. Erlaubt das Profiling, sei es auf Grundlage einer einzigen Quelle pseudonymisierter Daten oder einer Sammlung pseudonymisierter Daten aus verschiedenen Quellen, dem für die Verarbeitung Verantwortlichen pseudonymisierte Daten einer spezifischen betroffenen Person zuzuordnen, sollten die verarbeiteten Daten nicht länger als pseudonymisiert betrachtet werden.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 59

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(59) Im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten können Beschränkungen bestimmter Grundsätze sowie des Rechts auf Unterrichtung, Auskunft, Berichtigung, Löschung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch, von Maßnahmen, die auf der Erstellung von Profilen beruhen, und von Mitteilungen über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an eine betroffene Person sowie von bestimmten damit zusammenhängenden Pflichten der für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgesehen werden, soweit dies in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten, wozu unter anderem der Schutz von Menschenleben bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen sowie die Verhütung, Aufdeckung und strafrechtliche Verfolgung von Straftaten und von Verstößen gegen Berufsstandsregeln bei reglementierten Berufen gehört, und um sonstige öffentliche Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa wichtige wirtschaftliche oder finanzielle Interessen, oder die betroffene Person und die Rechte und Freiheiten anderer Personen zu schützen. Diese Beschränkungen müssen mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Einklang stehen.

(59) Im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten können Beschränkungen bestimmter Grundsätze sowie des Rechts auf Unterrichtung, Berichtigung, Löschung oder des Rechts auf Zugang oder Herausgabe von Daten und des Widerspruchrechts, von Profiling, und von Mitteilungen über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an eine betroffene Person sowie von bestimmten damit zusammenhängenden Pflichten der für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgesehen werden, soweit dies in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten, wozu unter anderem der Schutz von Menschenleben bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen sowie die Verhütung, Aufdeckung und strafrechtliche Verfolgung von Straftaten und von Verstößen gegen Berufsstandsregeln bei reglementierten Berufen gehört, und um sonstige spezifische und klar definierte öffentliche Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa wichtige wirtschaftliche oder finanzielle Interessen, oder die betroffene Person und die Rechte und Freiheiten anderer Personen zu schützen. Diese Beschränkungen müssen mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Einklang stehen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 60

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60) Die Verantwortung und Haftung des für die Verarbeitung Verantwortlichen für jedwede durch diesen oder in dessen Auftrag erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten sollte umfassend geregelt werden. Insbesondere sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür Sorge tragen, dass jeder Verarbeitungsvorgang im Einklang mit dieser Verordnung steht, und er sollte dies auch nachweisen müssen.

(60) Die Verantwortung und Haftung des für die Verarbeitung Verantwortlichen für jedwede durch diesen oder in dessen Auftrag erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten sollte umfassend geregelt werden, insbesondere im Hinblick auf Dokumentation, Datensicherheit, Folgenabschätzungen, Datenschutzbeauftragte und Kontrolle durch Datenschutzbehörden. Insbesondere sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür Sorge tragen, dass jeder Verarbeitungsvorgang im Einklang mit dieser Verordnung steht, und er sollte dazu auch in der Lage sein. Dies sollte von unabhängigen internen oder externen Prüfern überprüft werden.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 61

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(61) Zum Schutz der in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bestehenden Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ist es erforderlich, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sowohl bei der Konzipierung der Verarbeitungsvorgänge als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung getroffen werden, damit die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden. Um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen und nachzuweisen, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche interne Strategien festlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, die insbesondere dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technik (data protection by design) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) Genüge tun.

(61) Zum Schutz der in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bestehenden Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ist es erforderlich, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sowohl bei der Konzipierung der Verarbeitungsvorgänge als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung getroffen werden, damit die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden. Um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen und nachzuweisen, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche interne Strategien festlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, die insbesondere dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technik (data protection by design) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) Genüge tun. Der Grundsatz des Datenschutzes durch Technik verlangt, dass der Datenschutz während des gesamten Lebenszyklus der Technologie eingebaut sein muss, von der frühesten Entwicklungsphase über ihre endgültige Einführung und Verwendung bis zur endgültigen Außerbetriebnahme. Das sollte auch die Verantwortlichkeit für die Waren und Dienstleistungen, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem Auftragsverarbeiter verwendet werden, einschließen. Der Grundsatz der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen verlangt auf Diensten und Waren installierte Einstellungen zum Schutz der Privatsphäre, die standardmäßig mit den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzes vereinbar sein sollten, wie etwa mit dem Grundsatz der Datenminimierung und dem Grundsatz der Zweckbeschränkung.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 62

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62) Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie zur Klärung der Verantwortung und der Haftung der für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters bedarf es – auch mit Blick auf die Überwachungs- und sonstigen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden – einer klaren Zuteilung der Verantwortlichkeiten durch diese Verordnung, insbesondere für Fälle, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Verarbeitungszwecke, -bedingungen und -mittel gemeinsam mit anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines für die Verarbeitung Verantwortlichen durchgeführt wird.

(62) Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie zur Klärung der Verantwortung und der Haftung der für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters bedarf es – auch mit Blick auf die Überwachungs- und sonstigen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden – einer klaren Verteilung der Verantwortlichkeiten durch diese Verordnung, insbesondere für Fälle, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Verarbeitungszwecke gemeinsam mit anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines für die Verarbeitung Verantwortlichen durchgeführt wird. Die Regelung zwischen den gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen sollte die tatsächlichen Aufgaben und Beziehungen der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen widerspiegeln. Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe dieser Verordnung sollte auch die Möglichkeit umfassen, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche den gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Daten zum Zwecke der Datenverarbeitung in deren Namen übermittelt.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 63

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(63) Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche ohne Niederlassung in der Union, dessen Verarbeitungstätigkeiten sich auf in der Union ansässige betroffene Personen beziehen und dazu dienen, diesen Personen Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder deren Verhalten zu beobachten, sollte einen Vertreter benennen müssen, es sei denn, dieser für die Verarbeitung Verantwortliche ist in einem Drittland niedergelassen, das einen angemessenen Schutz bietet, oder es handelt sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen, um eine Behörde oder um eine öffentliche Einrichtung oder der betreffende für die Verarbeitung Verantwortliche bietet den betroffenen Personen nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen an. Der Vertreter sollte im Namen des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätig werden und den Aufsichtsbehörden als Ansprechpartner dienen.

(63) Verarbeitet ein für die Verarbeitung Verantwortlicher ohne Niederlassung in der Union personenbezogene Daten von betroffenen Personen in der Union, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche einen Vertreter benennen, es sei denn, der für die Verarbeitung Verantwortliche ist in einem Drittland niedergelassen, das einen angemessenen Schutz bietet, oder es handelt sich um die Verarbeitung in Bezug auf weniger als 5 000 betroffene Personen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten, die nicht in Bezug auf besondere Kategorien personenbezogener Daten durchgeführt wird, oder um eine Behörde oder um eine öffentliche Einrichtung oder der betreffende für die Verarbeitung Verantwortliche bietet den betroffenen Personen nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen an. Der Vertreter sollte im Namen des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätig werden und den Aufsichtsbehörden als Ansprechpartner dienen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 64

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(64) Zur Klärung der Frage, ob ein für die Verarbeitung Verantwortlicher in der Union ansässigen betroffenen Personen nur gelegentlich Waren und Dienstleistungen anbietet, sollte jeweils geprüft werden, ob aus dem allgemeinen Tätigkeitsprofil des für die Verarbeitung Verantwortlichen ersichtlich ist, dass das Anbieten der betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich eine zusätzlich zu seinen Haupttätigkeiten hinzukommende Tätigkeit darstellt.

(64) Zur Klärung der Frage, ob ein für die Verarbeitung Verantwortlicher betroffenen Personen in der Union nur gelegentlich Waren und Dienstleistungen anbietet, sollte jeweils geprüft werden, ob aus dem allgemeinen Tätigkeitsprofil des für die Verarbeitung Verantwortlichen ersichtlich ist, dass das Anbieten der betreffenden Waren und Dienstleistungen lediglich eine zusätzlich zu seinen Haupttätigkeiten hinzukommende Tätigkeit darstellt.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 65

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(65) Zum Nachweis der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche jeden Verarbeitungsvorgang dokumentieren. Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Verlangen die entsprechende Dokumentation vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Unterlagen kontrolliert werden können.

(65) Um die Einhaltung dieser Verordnung nachweisen zu können, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen notwendige Dokumentation vorhalten. Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Verlangen die entsprechende Dokumentation vorzulegen, damit diese für die Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung herangezogen werden können. Es sollte aber ebenso wichtig sein, bewährten Verfahren und der Einhaltung der Vorschriften Beachtung zu schenken und nicht nur der Zusammenstellung der Dokumentation.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 66

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(66) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vorbeugung gegen eine gegen diese Verordnung verstoßende Verarbeitung sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken ermitteln und Maßnahmen zu deren Eindämmung ergreifen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der dabei anfallenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist. Die Kommission sollte bei der Festlegung technischer Standards und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die technologische Neutralität, die Interoperabilität sowie Innovationen fördern und gegebenenfalls mit Drittländern zusammenarbeiten.

(66) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vorbeugung gegen eine gegen diese Verordnung verstoßende Verarbeitung sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken ermitteln und Maßnahmen zu deren Eindämmung ergreifen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der dabei anfallenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist. Bei der Festlegung technischer Standards und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung sollten die technologische Neutralität, die Interoperabilität sowie Innovationen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit Drittländern gefördert werden.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 67

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(67) Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs für die betroffene Person nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird. Deshalb sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche nach Bekanntwerden einer derartigen Verletzung die Aufsichtsbehörde ohne unangemessene Verzögerung – falls möglich binnen 24 Stunden davon in Kenntnis setzen. Falls die Benachrichtigung nicht binnen 24 Stunden erfolgen kann, sollten in ihr die Gründe für die Verzögerung angegeben werden müssen. Natürliche Personen, für die eine derartige Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten nachteilige Auswirkungen haben könnte, sollten ohne unangemessene Verzögerung benachrichtigt werden, damit sie die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen können. Die Auswirkungen einer solchen Verletzung sollten als nachteilig für den Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre einer natürlichen Person angesehen werden, wenn sie zum Beispiel einen Identitätsdiebstahl oder -betrug, eine physische Schädigung, eine erhebliche Demütigung oder Rufschädigung zur Folge haben. Die Benachrichtigung sollte eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie an die betroffene Person gerichtete Empfehlungen zur Minderung etwaiger negativer Auswirkungen dieser Verletzung beinhalten. Die Benachrichtigung der betroffenen Person sollte stets so rasch wie nach allgemeinem Ermessen möglich, in enger Absprache mit der Aufsichtsbehörde und nach Maßgabe der von dieser oder von anderen zuständigen Behörden (z.B. Strafverfolgungsbehörden) erteilten Weisungen erfolgen. Damit eine betroffene Person das Risiko eines unmittelbaren Schadens für sich klein halten kann, bedarf es beispielsweise ihrer sofortigen Benachrichtigung, wohingegen eine längere Benachrichtigungsfrist gerechtfertigt sein kann, wenn es darum geht, geeignete Maßnahmen gegen fortlaufende oder ähnliche Verletzungen der Datensicherheit zu ergreifen.

(67) Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs für die betroffene Person nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird. Deshalb sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche die Aufsichtsbehörde ohne unangemessene Verzögerung – von der angenommen werden sollte, dass sie nicht länger als 72 Stunden dauern sollte– davon in Kenntnis setzen. Gegebenenfalls sollten in der Benachrichtigung die Gründe für die Verzögerung angegeben werden. Natürliche Personen, für die eine derartige Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten nachteilige Auswirkungen haben könnte, sollten ohne unangemessene Verzögerung benachrichtigt werden, damit sie die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen können. Die Auswirkungen einer solchen Verletzung sollten als nachteilig für den Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre einer natürlichen Person angesehen werden, wenn sie zum Beispiel einen Identitätsdiebstahl oder -betrug, eine physische Schädigung, eine erhebliche Demütigung oder Rufschädigung zur Folge haben. Die Benachrichtigung sollte eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie an die betroffene Person gerichtete Empfehlungen zur Minderung etwaiger negativer Auswirkungen dieser Verletzung beinhalten. Die Benachrichtigung der betroffenen Person sollte stets so rasch wie nach allgemeinem Ermessen möglich, in enger Absprache mit der Aufsichtsbehörde und nach Maßgabe der von dieser oder von anderen zuständigen Behörden (z.B. Strafverfolgungsbehörden) erteilten Weisungen erfolgen. Damit eine betroffene Person das Risiko eines unmittelbaren Schadens für sich klein halten kann, bedarf es beispielsweise ihrer sofortigen Benachrichtigung, wohingegen eine längere Benachrichtigungsfrist gerechtfertigt sein kann, wenn es darum geht, geeignete Maßnahmen gegen fortlaufende oder ähnliche Verletzungen der Datensicherheit zu ergreifen.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 71 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(71a) Folgenabschätzungen sind der wesentliche Kern jedes nachhaltigen Datenschutzrahmens und stellen sicher, dass sich Unternehmen von Anfang an aller möglichen Konsequenzen ihrer Datenverarbeitungsvorgänge bewusst sind. Werden Folgenabschätzungen mit Sorgfalt durchgeführt, kann die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Datenschutzes oder eines Eingriffs in die Privatsphäre ganz wesentlich beschränkt werden. Bei den Datenschutz-Folgenabschätzungen sollte somit das gesamte Lebenszyklusmanagement personenbezogener Daten von der Erhebung über die Verarbeitung bis zur Löschung berücksichtigt werden und im Einzelnen die beabsichtigten Verarbeitungsvorgänge, die Risiken für die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen, die beabsichtigten Maßnahmen zur Eindämmung der Risiken, die Schutzmechanismen und Sicherheitsmaßnahmen sowie die Mechanismen beschrieben werden, durch die die Einhaltung der Verordnung sichergestellt wird.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 71 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(71b) Die für die Verarbeitung Verantwortlichen sollten sich auf den Schutz personenbezogener Daten während des gesamten Datenlebenszyklus von der Erhebung über die Verarbeitung bis zur Löschung konzentrieren, indem sie von Anfang an in einen nachhaltigen Datenmanagementrahmen investieren und darauf folgend umfassende Einhaltungsmechanismen einrichten.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 73

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(73) Datenschutz-Folgeabschätzungen sollten von einer Behörde oder öffentlichen Einrichtung durchgeführt werden, sofern eine solche Folgenabschätzung nicht schon anlässlich des Erlasses des Gesetzes erfolgt ist, auf dessen Grundlage die Behörde oder Einrichtung ihre Aufgaben wahrnimmt und das den fraglichen Verarbeitungsvorgang oder die fraglichen Arten von Verarbeitungsvorgängen regelt.

entfällt

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 74

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(74) In Fällen, in denen die Datenschutz-Folgenabschätzung ergibt, dass bestimmte Verarbeitungsvorgänge große konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen bergen, zum Beispiel das Risiko, infolge des Rückgriffs auf neue Technologien von dem Recht auf Datenschutz nicht Gebrauch machen zu können, sollte die Aufsichtsbehörde vor Beginn dieser Vorgänge zu der Frage, ob die geplante risikobehaftete Verarbeitung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, zu Rate gezogen werden müssen und Abhilfevorschläge unterbreiten dürfen. Eine solche Konsultation sollte auch bei der Ausarbeitung einer gesetzgeberischen Maßnahme des nationalen Parlaments oder einer darauf basierenden Maßnahme erfolgen, die die Art der Verarbeitung und geeignete Garantien festlegt.

(74) In Fällen, in denen die Datenschutz-Folgenabschätzung ergibt, dass bestimmte Verarbeitungsvorgänge große konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen bergen, zum Beispiel das Risiko, infolge des Rückgriffs auf neue Technologien von dem Recht auf Datenschutz nicht Gebrauch machen zu können, sollte der Datenschutzbeauftragte oder die Aufsichtsbehörde vor Beginn dieser Vorgänge zu der Frage, ob die geplante risikobehaftete Verarbeitung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, zu Rate gezogen werden müssen und Abhilfevorschläge unterbreiten dürfen. Eine Konsultation der Aufsichtsbehörde sollte auch bei der Ausarbeitung einer gesetzgeberischen Maßnahme des nationalen Parlaments oder einer darauf basierenden Maßnahme erfolgen, die die Art der Verarbeitung und geeignete Garantien festlegt.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 74 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(74a) Folgenabschätzungen können nur hilfreich sein, wenn die für die Verarbeitung Verantwortlichen sicherstellen, dass sie die Versprechen einhalten, die ursprünglich in ihnen gegeben wurden. Deshalb sollten die für die Verarbeitung Verantwortlichen regelmäßig Überprüfungen der Einhaltung der Datenschutzvorschriften vornehmen, durch die nachgewiesen wird, dass die eingerichteten Datenverarbeitungsmechanismen die Zusagen einhalten, die in den Datenschutz-Folgenabschätzungen gegeben wurden. Außerdem sollte nachgewiesen werden, dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche in der Lage ist, der autonomen Wahl betroffener Personen zu entsprechen. Darüber hinaus sollte er in dem Fall, dass die Überprüfung Unstimmigkeiten bei der Einhaltung ergibt, diesen Umstand hervorheben und Empfehlungen abgeben, wie eine vollständige Einhaltung erreicht werden kann.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 75

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(75) In Fällen, in denen die Verarbeitung im öffentlichen Sektor oder durch ein privates Großunternehmen erfolgt oder in denen die Kerntätigkeit eines Unternehmens ungeachtet seiner Größe Verarbeitungsvorgänge einschließt, die einer regelmäßigen und systematischen Überwachung bedürfen, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei der Überwachung der unternehmensinternen Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung von einer weiteren Person unterstützt werden. Derartige Datenschutzbeauftragte sollten unabhängig davon, ob es sich um Angestellte des für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt oder nicht, ihre Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben können.

(75) In Fällen, in denen die Verarbeitung im öffentlichen Sektor erfolgt oder sich im privaten Sektor auf mehr als 5 000 betroffene Personen innerhalb von zwölf Monaten bezieht, oder in denen die Kerntätigkeit eines Unternehmens ungeachtet seiner Größe Verarbeitungsvorgänge sensibler Daten einschließt, oder Verarbeitungsvorgänge, die einer regelmäßigen und systematischen Überwachung bedürfen, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei der Überwachung der unternehmensinternen Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung von einer weiteren Person unterstützt werden. Bei der Feststellung, ob Daten einer großen Zahl von betroffenen Personen verarbeitet werden, sollten archivierte Daten, die in einer Art und Weise beschränkt sind, dass sie nicht den gewöhnlichen Datenzugangs- und Verarbeitungsoperationen des für die Verarbeitung Verantwortlichen unterworfen sind und nicht mehr geändert werden können, nicht berücksichtigt werden. Derartige Datenschutzbeauftragte sollten unabhängig davon, ob es sich um Angestellte des für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt oder nicht, und unabhängig davon, ob sie diese Aufgabe in Vollzeit wahrnehmen, ihre Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben können und einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Letztendlich sollte das Management einer Organisation verantwortlich bleiben. Der Datenschutzbeauftragte sollte insbesondere vor der Planung, der Ausschreibung, Entwicklung und Einrichtung von Systemen der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten konsultiert werden, um die Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen zu gewährleisten.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 75 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(75a) Der Datenschutzbeauftragte sollte zumindest die folgenden Qualifikationen besitzen: umfassende Kenntnisse des Datenschutzrechts und seiner Anwendung, einschließlich technischer und organisatorischer Maßnahmen und Verfahren; Beherrschung der fachlichen Anforderungen an den Datenschutz durch Technik, die datenschutzfreundlichen Voreinstellungen und die Datensicherheit; sektorspezifisches Wissen entsprechend der Größe des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters und der Sensibilität der zu verarbeitenden Daten; die Fähigkeit, Überprüfungen, Konsultationen, Dokumentationen und Protokolldateianalysen durchzuführen; sowie die Fähigkeit, mit Arbeitnehmervertretungen zu arbeiten. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte dem Datenschutzbeauftragten ermöglichen, an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, um das für die Durchführung seiner Aufgaben erforderliche Spezialwissen zu bewahren. Die Benennung als Datenschutzbeauftragter erfordert nicht unbedingt eine Vollzeittätigkeit des Mitarbeiters.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 76

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(76) Verbände oder andere Vertreter bestimmter Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen sollten ermutigt werden, im Einklang mit dieser Verordnung stehende Verhaltenskodizes zu erstellen, um eine wirksame Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, bei der den Eigenheiten der in bestimmten Sektoren erfolgenden Verarbeitungen Rechnung getragen wird.

(76) Verbände oder andere Vertreter bestimmter Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen sollten ermutigt werden, nach Anhörung der Arbeitnehmervertreter im Einklang mit dieser Verordnung stehende Verhaltenskodizes zu erstellen, um eine wirksame Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, bei der den Eigenheiten der in bestimmten Sektoren erfolgenden Verarbeitungen Rechnung getragen wird. Derartige Verhaltenskodizes sollten ein Handeln der Unternehmen in Übereinstimmung mit dieser Verordnung vereinfachen.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 77

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(77) Um die Transparenz zu erhöhen und die Einhaltung dieser Verordnung zu verbessern, sollte angeregt werden, dass Zertifizierungsmechanismen sowie Datenschutzsiegel und –prüfzeichen eingeführt werden, die den betroffenen Personen einen raschen Überblick über das Datenschutzniveau einschlägiger Erzeugnisse und Dienstleistungen ermöglichen.

(77) Um die Transparenz zu erhöhen und die Einhaltung dieser Verordnung zu verbessern, sollte angeregt werden, dass Zertifizierungsmechanismen sowie Datenschutzsiegel und standardisierte Datenschutzprüfzeichen eingeführt werden, die den betroffenen Personen einen raschen, zuverlässigen und überprüfbaren Überblick über das Datenschutzniveau einschlägiger Erzeugnisse und Dienstleistungen ermöglichen. Ein „Europäisches Datenschutzsiegel“ sollte auf europäischer Ebene eingeführt werden, um unter betroffenen Personen Vertrauen und für die für die Verarbeitung Verantwortlichen Rechtssicherheit zu schaffen sowie gleichzeitig die Verbreitung europäischer Datenschutzstandards außerhalb der EU zu fördern, indem es nicht-europäischen Unternehmen vereinfacht wird, Zugang zu europäischen Märkten zu erhalten, indem sie sich zertifizieren lassen.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 79

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(79) Internationale Abkommen zwischen der Union und Drittländern über die Übermittlung von personenbezogenen Daten einschließlich geeigneter Garantien für die betroffenen Personen werden von dieser Verordnung nicht berührt.

(79) Internationale Abkommen zwischen der Union und Drittländern über die Übermittlung von personenbezogenen Daten einschließlich geeigneter Garantien für die betroffenen Personen werden von dieser Verordnung nicht berührt, wodurch ein angemessener Schutz der Grundrechte für die Bürgerinnen und Bürger sichergestellt wird.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 80

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(80) Die Kommission kann mit Wirkung für die gesamte Union beschließen, dass bestimmte Drittländer oder bestimmte Gebiete oder Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation einen angemessenen Datenschutz bieten, und auf diese Weise in Bezug auf die Drittländer und internationalen Organisationen, die für fähig gehalten werden, einen solchen Schutz zu bieten, in der gesamten Union für Rechtssicherheit und eine einheitliche Rechtsanwendung sorgen. In derartigen Fällen dürfen personenbezogene Daten ohne weitere Genehmigung an diese Länder übermittelt werden.

(80) Die Kommission kann mit Wirkung für die gesamte Union beschließen, dass bestimmte Drittländer oder bestimmte Gebiete oder Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation einen angemessenen Datenschutz bieten, und auf diese Weise in Bezug auf die Drittländer und internationalen Organisationen, die für fähig gehalten werden, einen solchen Schutz zu bieten, in der gesamten Union für Rechtssicherheit und eine einheitliche Rechtsanwendung sorgen. Die Kommission kann sich, nach Benachrichtigung und Abgabe einer vollständigen Begründung an das Drittland, auch für die Aufhebung eines solchen Beschlusses entscheiden.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 82

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(82) Die Kommission kann ebenso per Beschluss feststellen, dass bestimmte Drittländer oder bestimmte Gebiete oder Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Datenschutz bieten. Die Übermittlung personenbezogener Daten an derartige Drittländer sollte daher verboten werden. In diesem Falle sollten Konsultationen zwischen der Kommission und den betreffenden Drittländern oder internationalen Organisationen vorgesehen werden.

(82) Die Kommission kann ebenso per Beschluss feststellen, dass bestimmte Drittländer oder bestimmte Gebiete oder Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Datenschutz bieten. Rechtsvorschriften, die den extraterritorialen Zugang zu personenbezogenen Daten, die in der EU verarbeitet werden, ohne die Zulässigkeit nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten vorsehen, sollten als Anhaltspunkt für fehelende Angemessenheit betrachtet werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten an derartige Drittländer sollte daher verboten werden. In diesem Falle sollten Konsultationen zwischen der Kommission und den betreffenden Drittländern oder internationalen Organisationen vorgesehen werden.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 83

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(83) Bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter als Ausgleich für den in einem Drittland bestehenden Mangel an Datenschutz geeignete Garantien für den Schutz der betroffenen Person vorsehen. Diese Garantien können darin bestehen, dass auf verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften, von der Kommission oder von einer Aufsichtsbehörde angenommene Standarddatenschutzklauseln, von einer Aufsichtsbehörde genehmigte Vertragsklauseln oder auf sonstige geeignete, angemessene, aufgrund der Umstände einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen gerechtfertigte und von einer Aufsichtsbehörde gebilligte Maßnahmen zurückgegriffen wird.

(83) Bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter als Ausgleich für den in einem Drittland bestehenden Mangel an Datenschutz geeignete Garantien für den Schutz der betroffenen Person vorsehen. Diese Garantien können darin bestehen, dass auf verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften, von der Kommission oder von einer Aufsichtsbehörde angenommene Standarddatenschutzklauseln oder von einer Aufsichtsbehörde genehmigte Vertragsklauseln zurückgegriffen wird. Durch diese geeigneten Garantien sollte die Achtung der Rechte betroffener Personen wie bei der Verarbeitung innerhalb der EU gewahrt werden, insbesondere hinsichtlich der Begrenzung des Zwecks sowie des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung und Forderung von Schadenersatz. Diese Garantien sollten insbesondere die Einhaltung der Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der betroffenen Personen gewährleisten, wirksame Rechtsbehelfe bereithalten, sicherstellen, dass die Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen befolgt werden sowie gewährleisten, dass es einen Datenschutzbeauftragten gibt.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 84

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(84) Die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter offen stehende Möglichkeit, auf die von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde erlassenen Standard-Datenschutzklauseln zurückzugreifen, sollte den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter keinesfalls daran hindern, die Standard-Datenschutzklauseln auch in umfangreicheren Verträgen zu verwenden oder ihnen weitere Klauseln hinzuzufügen, solange letztere weder mittelbar noch unmittelbar im Widerspruch zu den von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde erlassenen Standard-Datenschutzklauseln stehen oder die Grundrechte und Freiheiten der betroffenen Personen beschneiden.

(84) Die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter offen stehende Möglichkeit, auf die von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde erlassenen Standard-Datenschutzklauseln zurückzugreifen, sollte den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter keinesfalls daran hindern, die Standard-Datenschutzklauseln auch in umfangreicheren Verträgen zu verwenden oder ihnen weitere Klauseln oder ergänzende Garantien hinzuzufügen, solange letztere weder mittelbar noch unmittelbar im Widerspruch zu den von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde erlassenen Standard-Datenschutzklauseln stehen oder die Grundrechte und Freiheiten der betroffenen Personen beschneiden. Die von der Kommission angenommenen Standarddatenschutzklauseln könnten unterschiedliche Situationen erfassen, insbesondere die Übermittlungen von für die Verarbeitung Verantwortlichen mit Sitz in der Europäischen Union an für die Verarbeitung Verantwortlichen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und von für die Verarbeitung Verantwortlichen mit Sitz in der Europäischen Union an Auftragsverarbeiter und Unterverarbeiter mit Sitz außerhalb der Europäischen Union. Den für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern sollte nahegelegt werden, mit zusätzlichen vertraglichen Verpflichtungen, welche die Standard-Schutzklauseln ergänzen, noch wirksamere Garantien zu bieten.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 85

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(85) Jede Unternehmensgruppe sollte für ihre grenzüberschreitenden Datenübermittlungen aus der Union an Organisationen der gleichen Unternehmensgruppe genehmigte verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften anwenden dürfen, sofern in diesen unternehmensinternen Vorschriften Grundprinzipien und durchsetzbare Rechte enthalten sind, die geeignete Garantien für die Übermittlungen beziehungsweise Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten bieten.

(85) Jede Unternehmensgruppe sollte für ihre grenzüberschreitenden Datenübermittlungen aus der Union an Organisationen der gleichen Unternehmensgruppe genehmigte verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften anwenden dürfen, sofern in diesen unternehmensinternen Vorschriften alle Grundprinzipien und durchsetzbaren Rechte enthalten sind, die geeignete Garantien für die Übermittlungen beziehungsweise Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten bieten.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 86

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(86) Datenübermittlungen sollten unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, nämlich wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat, wenn die Übermittlung im Rahmen eines Vertrags oder Gerichtsverfahrens oder zur Wahrung eines im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaates festgelegten wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich ist oder wenn die Übermittlung aus einem gesetzlich vorgesehenen Register erfolgt, das von der Öffentlichkeit oder Personen mit berechtigtem Interesse eingesehen werden kann. In diesem Fall sollte sich eine solche Übermittlung nicht auf die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen Daten erstrecken dürfen. Ist das betreffende Register zur Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse bestimmt, sollte die Übermittlung nur auf Antrag dieser Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung sind.

(86) Datenübermittlungen sollten unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, nämlich wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat, wenn die Übermittlung im Rahmen eines Vertrags oder Gerichtsverfahrens oder zur Wahrung eines im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaates festgelegten wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich ist oder wenn die Übermittlung aus einem gesetzlich vorgesehenen Register erfolgt, das von der Öffentlichkeit oder Personen mit berechtigtem Interesse eingesehen werden kann. In diesem Fall sollte sich eine solche Übermittlung nicht auf die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen Daten erstrecken dürfen. Ist das betreffende Register zur Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse bestimmt, sollte die Übermittlung nur auf Antrag dieser Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung sind, wobei den Interessen und Grundrechten der betroffenen Person in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 87

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(87) Diese Ausnahmeregelung sollte insbesondere für Datenübermittlungen gelten, die zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich sind, beispielsweise für den grenzüberschreitenden Datenaustausch zwischen Wettbewerbs-, Steuer-, Zoll- oder Finanzaufsichtsbehörden, zwischen für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit zuständigen Diensten oder zwischen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden.

(87) Diese Ausnahmeregelung sollte insbesondere für Datenübermittlungen gelten, die zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich sind, beispielsweise für den grenzüberschreitenden Datenaustausch zwischen Wettbewerbs-, Steuer-, Zoll- oder Finanzaufsichtsbehörden, zwischen für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit oder für die öffentliche Gesundheit zuständigen Diensten oder zwischen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich für die Verhinderung von Geldwäsche und die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, zuständigen Behörden. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein lebenswichtiges Interesse der betroffenen Person oder einer anderen Person zu schützen und die betroffene Person außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben. Die Übermittlung personenbezogener Daten aus solch einem wichtigen öffentlichen Interesse sollte lediglich für gelegentliche Übermittlungen verwendet werden. In jedem Fall sollte eine sorgfältige Beurteilung aller Umstände der Übermittlung erfolgen.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 88

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(88) Übermittlungen, die weder als häufig noch als massiv gelten können, sollten auch im Falle berechtigter Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters möglich sein, wenn letztere sämtliche Umstände der Datenübermittlung geprüft haben. Bei der Verarbeitung zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke sollten die legitimen gesellschaftlichen Erwartungen in Bezug auf einen Wissenszuwachs berücksichtigt werden.

(88) Bei der Verarbeitung zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke sollten die legitimen gesellschaftlichen Erwartungen in Bezug auf einen Wissenszuwachs berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 89

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(89) In allen Fällen, in denen kein Kommissionsbeschluss zur Angemessenheit des in einem Drittland bestehenden Schutzes vorliegt, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter auf Lösungen zurückgreifen, durch die sichergestellt wird, dass die betroffenen Personen die für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in der Union geltenden Rechte und Garantien genießen, sobald die Daten übermittelt sind.

(89) In allen Fällen, in denen kein Kommissionsbeschluss zur Angemessenheit des in einem Drittland bestehenden Schutzes vorliegt, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter auf Lösungen zurückgreifen, durch die rechtlich verbindlich sichergestellt wird, dass die betroffenen Personen die für die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in der Union geltenden Rechte und Garantien genießen, sobald die Daten übermittelt sind, soweit die Verarbeitung weder massiv noch wiederholt oder strukturiert ist. Diese Garantie sollte finanzielle Entschädigungsleistungen in Fällen des Verlusts oder eines unerlaubten Zugangs oder einer unerlaubten Verarbeitung von Daten sowie eine vom einzelstaatlichen Recht unabhängige Verpflichtung enthalten, vollständige Angaben über den Zugang zu den Daten durch Behörden im Drittstaat enthalten.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 90

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(90) Manche Drittländer erlassen Gesetze, Verordnungen und sonstige Rechtsakte, durch die die Datenverarbeitungstätigkeiten von natürlichen und juristischen Personen, die der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten unterliegen, unmittelbar reguliert werden. Die Anwendung dieser Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsakte außerhalb des Hoheitsgebiets derartiger Drittländer kann gegen internationales Recht verstoßen und dem durch diese Verordnung in der Union gewährleisteten Schutz natürlicher Personen zuwiderlaufen. Datenübermittlungen sollten daher nur zulässig sein, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für Datenübermittlungen in Drittländer eingehalten werden. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn die Weitergabe aus einem wichtigen öffentlichen Interesse erforderlich ist, das im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, anerkannt ist. Die Bedingungen für das Bestehen eines wichtigen öffentlichen Interesses sollten von der Kommission in einem delegierten Rechtsakt näher festgelegt werden.

(90) Manche Drittländer erlassen Gesetze, Verordnungen und sonstige Rechtsakte, durch die die Datenverarbeitungstätigkeiten von natürlichen und juristischen Personen, die der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten unterliegen, unmittelbar reguliert werden. Die Anwendung dieser Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsakte außerhalb des Hoheitsgebiets derartiger Drittländer kann gegen internationales Recht verstoßen und dem durch diese Verordnung in der Union gewährleisteten Schutz natürlicher Personen zuwiderlaufen. Datenübermittlungen sollten daher nur zulässig sein, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für Datenübermittlungen in Drittländer eingehalten werden. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn die Weitergabe aus einem wichtigen öffentlichen Interesse erforderlich ist, das im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, anerkannt ist. Die Bedingungen für das Bestehen eines wichtigen öffentlichen Interesses sollten von der Kommission in einem delegierten Rechtsakt näher festgelegt werden. In Fällen, in denen die für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter mit unvereinbaren Anforderungen an die Einhaltung der Regelungen der EU einerseits und denjenigen eines Drittlands andererseits konfrontiert sind, sollte die Kommission dafür sorgen, dass Unionsrecht immer vorgeht. Die Kommission sollte dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Orientierung und Hilfestellung bieten, und sie sollte versuchen, den Regelungskonflikt mit dem betreffenden Drittland zu lösen.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 92

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(92) Die Errichtung von Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, die ihre Aufgabe völlig unabhängig erfüllen, ist ein wesentliches Element des Schutzes des Einzelnen im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Mitgliedstaaten können mehr als eine Aufsichtsbehörde errichten, wenn dies ihrer verfassungsmäßigen, organisatorischen und administrativen Struktur entspricht.

(92) Die Errichtung von Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, die ihre Aufgabe völlig unabhängig erfüllen, ist ein wesentliches Element des Schutzes des Einzelnen im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Mitgliedstaaten können mehr als eine Aufsichtsbehörde errichten, wenn dies ihrer verfassungsmäßigen, organisatorischen und administrativen Struktur entspricht. Die Behörden müssen über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, um ihre Rolle vollständig wahrzunehmen, wobei die Bevölkerungszahl und der Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten zu berücksichtigen ist.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 94

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(94) Jede Aufsichtsbehörde sollte mit Finanzmitteln, Personal, Räumlichkeiten und einer Infrastruktur ausgestattet werden, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auch der Aufgaben im Zusammenhang mit der Amtshilfe und Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden in der gesamten Union, notwendig und angemessen sind.

(94) Jede Aufsichtsbehörde sollte mit Finanzmitteln, Personal (unter besonderer Berücksichtigung der Sicherstellung angemessener technischer und rechtlicher Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals), Räumlichkeiten und einer Infrastruktur ausgestattet werden, die für die effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auch der Aufgaben im Zusammenhang mit der Amtshilfe und der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden in der gesamten Union, notwendig und angemessen sind.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 95

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(95) Die allgemeinen Anforderungen an die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sollten gesetzlich von jedem Mitgliedstaat geregelt werden und insbesondere vorsehen, dass diese Mitglieder entweder vom Parlament oder von der Regierung des Mitgliedstaats ernannt werden; ferner sollten sie Bestimmungen über die persönliche Eignung der Mitglieder und ihre Stellung enthalten.

(95) Die allgemeinen Anforderungen an die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sollten gesetzlich von jedem Mitgliedstaat geregelt werden und insbesondere vorsehen, dass diese Mitglieder entweder vom Parlament oder von der Regierung des Mitgliedstaats ernannt werden, wobei dafür Sorge getragen wird, dass die Möglichkeit der politischen Einflussnahme minimiert wird; ferner sollten sie Bestimmungen über die persönliche Eignung der Mitglieder, die Vermeidung von Interessenskonflikten und die Stellung der Mitglieder enthalten.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 97

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(97) Findet die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat statt, sollte eine einzige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Tätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der gesamten Union zuständig sein und die entsprechenden Beschlüsse fassen, damit die einheitliche Anwendung der Vorschriften verbessert, Rechtssicherheit gewährleistet und der Verwaltungsaufwand der für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter verringert wird.

(97) Findet die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat statt, sollte eine einzige Aufsichtsbehörde als zentrale Anlaufstelle und federführende Behörde für die Überwachung der Tätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der gesamten Union zuständig sein und die entsprechenden Beschlüsse fassen, damit die einheitliche Anwendung der Vorschriften verbessert, Rechtssicherheit gewährleistet und der Verwaltungsaufwand der für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter verringert wird.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 98

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(98) Die zuständige Aufsichtsbehörde, die die Aufgaben einer solchen zentralen Kontaktstelle übernimmt, sollte die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats sein, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung hat.

(98) Die federführende Behörde, die die Aufgaben einer solchen zentralen Kontaktstelle übernimmt, sollte die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats sein, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung oder eine Vertretung hat. In bestimmten Fällen kann die federführende Behörde auf Antrag einer zuständigen Behörde im Rahmen des Kohärenzverfahrens vom Europäischen Datenausschuss bestimmt werden.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 98 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(98a) Betroffene Personen, deren personenbezogene Daten von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet werden, sollten sich bei einer Aufsichtsbehörde ihrer Wahl beschweren können. Die federführende Datenschutzbehörde sollte ihre Arbeit mit der Arbeit der anderen betroffenen Behörden koordinieren.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 101

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(101) Jede Aufsichtsbehörde sollte Beschwerden von betroffenen Personen entgegennehmen und die Angelegenheit untersuchen. Die auf eine Beschwerde folgende Untersuchung sollte vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die Aufsichtsbehörde sollte die betroffene Person innerhalb eines angemessenen Zeitraums über den Fortgang und die Ergebnisse der Beschwerde unterrichten. Sollten weitere Untersuchungen oder die Abstimmung mit einer anderen Aufsichtsbehörde vonnöten sein, sollte die betroffene Person auch hierüber informiert werden.

(101) Jede Aufsichtsbehörde sollte Beschwerden von betroffenen Personen oder von Verbänden, die im öffentlichen Interesse handeln, entgegennehmen und die Angelegenheit untersuchen. Die auf eine Beschwerde folgende Untersuchung sollte vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die Aufsichtsbehörde sollte die betroffene Person oder den Verband innerhalb eines angemessenen Zeitraums über den Fortgang und die Ergebnisse der Beschwerde unterrichten. Sollten weitere Untersuchungen oder die Abstimmung mit einer anderen Aufsichtsbehörde vonnöten sein, sollte die betroffene Person auch hierüber informiert werden.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 105

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(105) Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen, sollte ein Verfahren zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung (Kohärenz-Verfahren) eingeführt werden, das die Aufsichtsbehörden verpflichtet, untereinander und mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Dieses Verfahren sollte insbesondere dann angewendet werden, wenn eine Aufsichtsbehörde beabsichtigt, eine Maßnahme in Bezug auf Verarbeitungsvorgänge zu treffen, die mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für Personen in mehreren Mitgliedstaaten oder der Beobachtung des Verhaltens dieser Personen im Zusammenhang stehen oder die den freien Verkehr personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen könnten. Ferner sollte es zur Anwendung kommen, wenn eine Aufsichtsbehörde oder die Kommission beantragen, dass die Angelegenheit im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird. Dieses Verfahren sollte andere Maßnahmen, die die Kommission möglicherweise in Ausübung ihrer Befugnisse nach den Verträgen trifft, unberührt lassen.

(105) Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen, sollte ein Verfahren zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung (Kohärenzverfahren) eingeführt werden, das die Aufsichtsbehörden verpflichtet, untereinander und mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Dieses Verfahren sollte insbesondere dann angewendet werden, wenn eine Aufsichtsbehörde beabsichtigt, eine Maßnahme in Bezug auf Verarbeitungsvorgänge zu treffen, die mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für Personen in mehreren Mitgliedstaaten oder der Beobachtung dieser Personen im Zusammenhang stehen oder die den freien Verkehr personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen könnten. Ferner sollte es zur Anwendung kommen, wenn eine Aufsichtsbehörde oder die Kommission beantragen, dass die Angelegenheit im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird. Darüber hinaus sollten die betroffenen Personen das Recht haben, dass die Kohärenz durchgesetzt wird, wenn sie der Ansicht sind, dass eine Maßnahme einer Datenschutzbehörde eines Mitgliedstaats dieses Kriterium nicht erfüllt hat. Dieses Verfahren sollte andere Maßnahmen, die die Kommission möglicherweise in Ausübung ihrer Befugnisse nach den Verträgen trifft, unberührt lassen.

Änderungsantrag                 72

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 106 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(106a) Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, kann der Europäische Datenschutzausschuss in Einzelfällen einen Beschluss fassen, der für die zuständigen Aufsichtsbehörden verbindlich ist.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 107

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(107) Um die Übereinstimmung mit dieser Verordnung zu gewährleisten, kann die Kommission eine Stellungnahme in der Angelegenheit abgeben oder einen Beschluss fassen, der die Aufsichtsbehörde verpflichtet, die geplante Maßnahme auszusetzen.

entfällt

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 110

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(110) Auf Unionsebene sollte ein Europäischer Datenschutzausschuss eingerichtet werden. Dieser ersetzt die mit der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Arbeitsgruppe für den Schutz der Rechte von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Er sollte aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten gebildet werden. Die Kommission sollte sich an seinen Tätigkeiten beteiligen. Der Europäische Datenschutzausschuss sollte zur einheitlichen Anwendung der Verordnung in der gesamten Union beitragen, die Kommission beraten und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in der Union fördern. Der Europäische Datenschutzausschuss sollte bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig handeln.

(110) Auf Unionsebene sollte ein Europäischer Datenschutzausschuss eingerichtet werden. Dieser ersetzt die mit der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Arbeitsgruppe für den Schutz der Rechte von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Er sollte aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten gebildet werden. Der Europäische Datenschutzausschuss sollte zur einheitlichen Anwendung der Verordnung in der gesamten Union beitragen, die Organe der Europäischen Union beraten und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in der Union fördern, einschließlich der Koordinierung gemeinsamer Maßnahmen. Der Europäische Datenschutzausschuss sollte bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig handeln. Der Europäische Datenschutzausschuss sollte den Dialog mit den betroffenen Interessenträgern, wie Verbände betroffener Personen, Verbraucherorganisationen, für die Verarbeitung Verantwortliche sowie weitere relevante Interessenträger und Experten, stärken.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 111

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(111) Jede betroffene Person, die sich in ihren Rechten verletzt sieht, die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehen, sollte das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat sowie das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf haben, wenn die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht reagiert oder nicht tätig wird, obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist.

(111) Betroffene Personen, die sich in ihren Rechten verletzt sehen, die ihnen aufgrund dieser Verordnung zustehen, sollten das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat sowie das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 47 der Charta der Grundrechte haben, wenn die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht reagiert oder nicht tätig wird, obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 112

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(112) Einrichtungen, Organisationen oder Verbände, die sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Personen im Bereich des Datenschutzes zum Ziel gesetzt haben und die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, sollten das Recht haben, im Namen der betroffenen Person Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen oder unabhängig von der Beschwerde einer betroffenen Person eine eigene Beschwerde zu erheben, wenn ihrer Ansicht nach der Schutz personenbezogener Daten verletzt wurde.

(112) Einrichtungen, Organisationen oder Verbände, die im öffentlichen Interesse handeln und die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, sollten das Recht haben, im Namen der betroffenen Person mit deren Einwilligung Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie von der betroffenen Person dazu beauftragt werden, oder unabhängig von der Beschwerde einer betroffenen Person eine eigene Beschwerde zu erheben, wenn ihrer Ansicht nach Vorschriften dieser Verordnung verletzt wurde.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 114

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(114) Um den gerichtlichen Schutz der betroffenen Person in Situationen zu stärken, in denen die zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat hat, in dem die betroffene Person ansässig ist, sollte die betroffene Person eine Einrichtung, Organisation oder einen Verband, die sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Personen im Bereich des Datenschutzes zum Ziel gesetzt haben, darum ersuchen können, in ihrem Namen vor dem zuständigen Gericht in dem anderen Mitgliedstaat Klage gegen die Aufsichtsbehörde zu erheben.

(114) Um den gerichtlichen Schutz der betroffenen Person in Situationen zu stärken, in denen die zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat hat, in dem die betroffene Person ansässig ist, sollte die betroffene Person eine Einrichtung, Organisation oder einen Verband, die/der im öffentlichen Interesse handelt, beauftragen können, vor dem zuständigen Gericht in dem anderen Mitgliedstaat Klage gegen die Aufsichtsbehörde zu erheben.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 115

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(115) In Fällen, in denen die zuständige Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht tätig wird oder unzureichende Maßnahmen in Bezug auf eine Beschwerde getroffen hat, sollte die betroffene Person die Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts ersuchen können, vor dem zuständigen Gericht im anderen Mitgliedstaat Klage gegen die dortige Aufsichtsbehörde zu erheben. Die ersuchte Aufsichtsbehörde sollte entscheiden können, ob es angemessen ist, dem Ersuchen stattzugeben; diese Entscheidung sollte von einem Gericht nachgeprüft werden können.

(115) In Fällen, in denen die zuständige Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht tätig wird oder unzureichende Maßnahmen in Bezug auf eine Beschwerde getroffen hat, sollte die betroffene Person die Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts ersuchen können, vor dem zuständigen Gericht im anderen Mitgliedstaat Klage gegen die dortige Aufsichtsbehörde zu erheben. Dies gilt nicht für Personen, die außerhalb der EU ansässig sind. Die ersuchte Aufsichtsbehörde sollte entscheiden können, ob es angemessen ist, dem Ersuchen stattzugeben; diese Entscheidung sollte von einem Gericht nachgeprüft werden können.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 116

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(116) Bei Verfahren gegen für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter sollte es dem Kläger überlassen bleiben, ob er die Gerichte des Mitgliedstaats anruft, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat oder in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt nicht, wenn es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde handelt, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.

(116) Bei Verfahren gegen für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter sollte es dem Kläger überlassen bleiben, ob er die Gerichte des Mitgliedstaats anruft, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat oder, im Fall des gewöhnlichen Aufenthalts in der EU, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt nicht, wenn es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde der Union oder eines Mitgliedstaats handelt, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 118

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(118) Schäden, die einer Person aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung entstehen, sollten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter ersetzt werden, die von ihrer Haftung befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass ihnen der Schaden nicht angelastet werden kann, insbesondere weil ein Fehlverhalten der betroffenen Person oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

(118) Finanzielle oder sonstige Schäden, die einer Person aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung entstehen, sollten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter ersetzt werden, die nur dann von ihrer Haftung befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass ihnen der Schaden nicht angelastet werden kann, insbesondere weil ein Fehlverhalten der betroffenen Person oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 119

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(119) Gegen jede – privatem oder öffentlichem Recht unterliegende – Person, die gegen diese Verordnung verstößt, sollten Sanktionen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und alle Maßnahmen zu ihrer Anwendung treffen.

(119) Gegen jede – privatem oder öffentlichem Recht unterliegende – Person, die gegen diese Verordnung verstößt, sollten Sanktionen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und alle Maßnahmen zu ihrer Anwendung treffen. Die Vorschriften über Sanktionen sollten angemessenen Verfahrensgarantien nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Charta der Grundrechte unterliegen, einschließlich des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und ein ordnungsgemäßes Verfahren und des Verbots der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem).

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 119 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(119a) Bei der Anwendung der Sanktionen sollten die Mitgliedstaaten angemessenen Verfahrensgarantien, einschließlich des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und ein ordnungsgemäßes Verfahren und ein Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) uneingeschränkte Beachtung schenken.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 121

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(121) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu ausschließlich journalistischen Zwecken oder zu künstlerischen oder literarischen Zwecken sind Ausnahmen von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung vorzusehen, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und insbesondere dem Recht, Informationen zu empfangen und weiterzugeben, wie es unter anderem in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert ist, in Einklang zu bringen. Dies sollte insbesondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten im audiovisuellen Bereich sowie in Nachrichten- und Pressearchiven gelten. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb Rechtsvorschriften zur Regelung der Abweichungen und Ausnahmen erlassen, die zum Zwecke der Abwägung zwischen diesen Grundrechten notwendig sind. Die Mitgliedstaaten sollten solche Abweichungen und Ausnahmen in Bezug auf die allgemeinen Grundsätze, die Rechte der betroffenen Person, den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter, die Übermittlung von Daten in Drittländer oder an internationale Organisationen, die unabhängigen Aufsichtsbehörden sowie in Bezug auf die Zusammenarbeit und die einheitliche Rechtsanwendung regeln. Die Mitgliedstaaten sollten dies jedoch nicht zum Anlass nehmen, Ausnahmeregelungen für die anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorzusehen. Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit beziehen, weit ausgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb für die nach dieser Verordnung zu regelnden Abweichungen und Ausnahmen Tätigkeiten als „journalistisch“ einstufen, wenn das Ziel dieser Tätigkeit in der Weitergabe von Informationen, Meinungen und Vorstellungen an die Öffentlichkeit besteht, unabhängig davon, auf welchem Wege dies geschieht. Diese Tätigkeiten sind mit oder ohne Erwerbszweck möglich und sollten nicht auf Medienunternehmen beschränkt werden.

(121) Sofern erforderlich, sollten für die Verarbeitung personenbezogener Daten Ausnahmen oder Abweichungen von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung vorgesehen werden, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und insbesondere dem Recht, Informationen zu empfangen und weiterzugeben, wie es unter anderem in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert ist, in Einklang zu bringen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb Rechtsvorschriften zur Regelung der Abweichungen und Ausnahmen erlassen, die zum Zwecke der Abwägung zwischen diesen Grundrechten notwendig sind. Die Mitgliedstaaten sollten solche Abweichungen und Ausnahmen in Bezug auf die allgemeinen Grundsätze, die Rechte der betroffenen Person, den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter, die Übermittlung von Daten in Drittländer oder an internationale Organisationen, die unabhängigen Aufsichtsbehörden sowie in Bezug auf die Zusammenarbeit, einheitliche Rechtsanwendung und spezifische Datenverarbeitungssituationen regeln. Die Mitgliedstaaten sollten dies jedoch nicht zum Anlass nehmen, Ausnahmeregelungen für die anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorzusehen. Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, sind Begriffe, die sich auf diese Freiheit beziehen, weit auszulegen, um alle Tätigkeiten, die auf die Weitergabe von Informationen, Meinungen und Vorstellungen an die Öffentlichkeit abzielen, unabhängig davon, welche Medien dafür herangezogen werden, zu erfassen und auch technologischen Fortschritt zu berücksichtigen. Diese Tätigkeiten sind mit oder ohne Erwerbszweck möglich und sollten nicht auf Medienunternehmen beschränkt werden.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 122 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(122a) Eine Person, die beruflich personenbezogene Gesundheitsdaten verarbeitet, sollte, wenn möglich, anonymisierte oder pseudonymisierte Daten erhalten, sodass die Identität nur dem Hausarzt oder Spezialisten bekannt ist, der eine solche Verarbeitung von Daten angefordert hat.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 123

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(123) Aus Gründen des öffentlichen Interesses in Bereichen der öffentlichen Gesundheit kann es notwendig sein, personenbezogene Gesundheitsdaten auch ohne Einwilligung der betroffenen Person zu verarbeiten. In diesem Zusammenhang sollte der Begriff „öffentliche Gesundheit“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz ausgelegt werden und alle Elemente im Zusammenhang mit der Gesundheit wie Gesundheitszustand einschließlich Morbidität und Behinderung, die sich auf diesen Gesundheitszustand auswirkenden Determinanten, den Bedarf an Gesundheitsversorgung, die der Gesundheitsversorgung zugewiesenen Mittel, die Bereitstellung von und den allgemeinen Zugang zu Gesundheitsversorgungsleistungen sowie die entsprechenden Ausgaben und die Finanzierung und schließlich die Ursachen der Mortalität einschließen. Eine solche Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten aus Gründen des öffentlichen Interesses darf nicht dazu führen, dass Dritte, unter anderem Arbeitnehmer, Versicherungs- und Finanzunternehmen, solche personenbezogene Daten zu anderen Zwecken verarbeiten.

(123) Aus Gründen des öffentlichen Interesses in Bereichen der öffentlichen Gesundheit kann es notwendig sein, personenbezogene Gesundheitsdaten auch ohne Einwilligung der betroffenen Person zu verarbeiten. In diesem Zusammenhang sollte der Begriff „öffentliche Gesundheit“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgelegt werden und alle Elemente im Zusammenhang mit der Gesundheit wie Gesundheitszustand einschließlich Morbidität und Behinderung, die sich auf diesen Gesundheitszustand auswirkenden Determinanten, den Bedarf an Gesundheitsversorgung, die der Gesundheitsversorgung zugewiesenen Mittel, die Bereitstellung von und den allgemeinen Zugang zu Gesundheitsversorgungsleistungen sowie die entsprechenden Ausgaben und die Finanzierung und schließlich die Ursachen der Mortalität einschließen.

 

1 Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70)

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 123 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(123a) Die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten als eine Sonderkategorie von Daten kann für historische oder statistische Zwecke oder zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sein. Daher sieht diese Verordnung eine Ausnahme von dem Erfordernis der Einwilligung in Fällen der Forschung von hohem öffentlichem Interesse vor.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 124

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(124) Die allgemeinen Grundsätze des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten auch im Beschäftigungskontext gelten. Die Mitgliedstaaten sollten daher in den Grenzen dieser Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext gesetzlich regeln können.

(124) Die allgemeinen Grundsätze des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten auch im Kontext von Beschäftigung und sozialer Sicherheit gelten. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und Mindeststandards die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext und die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der sozialen Sicherheit regeln können. Ist in einem Mitgliedsstaat eine gesetzliche Grundlage zur Regelung von Angelegenheiten des Beschäftigungsverhältnisses durch Vereinbarung zwischen den Arbeitnehmervertretern und der Leitung des Unternehmens oder des herrschenden Unternehmens einer Unternehmensgruppe (Kollektivvereinbarung) oder nach Maßgabe der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 vorgesehen, kann die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext auch durch eine solche Vereinbarung geregelt werden können.

 

1 Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 125 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(125a) Personenbezogene Daten können anschließend auch durch Archivdienste verarbeitet werden, deren Hauptaufgabe oder rechtliche Pflicht darin besteht, Archivgut im Interesse der Öffentlichkeit zu erfassen, zu erhalten, bekanntzumachen, auszuwerten und zu verbreiten. Das Recht der Mitgliedstaaten sollte das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit den Rechtsvorschriften über Archive und den öffentlichen Zugang zu Verwaltungsinformationen in Einklang bringen. Die Mitgliedstaaten sollten sich dafür einsetzen, dass – insbesondere durch die Europäische Archivgruppe – Regeln erarbeitet werden, die die Vertraulichkeit von Daten gegenüber Dritten sowie die Authentizität, Vollständigkeit und ordnungsgemäße Erhaltung der Daten sicherstellen.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 126

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(126) Wissenschaftliche Forschung im Sinne dieser Verordnung sollte Grundlagenforschung, angewandte Forschung und privat finanzierte Forschung einschließen und darüber hinaus dem in Artikel 179 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgeschriebenen Ziel, einen europäischen Raum der Forschung zu schaffen, Rechnung tragen.

(126) Wissenschaftliche Forschung im Sinne dieser Verordnung sollte Grundlagenforschung, angewandte Forschung und privat finanzierte Forschung einschließen und darüber hinaus dem in Artikel 179 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgeschriebenen Ziel, einen europäischen Raum der Forschung zu schaffen, Rechnung tragen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen oder statistischen Zwecken oder wissenschaftlichen Forschungszwecken sollte nicht dazu führen, dass personenbezogene Daten zu anderen Zwecken verarbeitet werden, es sei denn, die betroffene Person stimmt ihr zu oder die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 128

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(128) Im Einklang mit Artikel 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union achtet diese Verordnung den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Wendet eine Kirche in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an, sollten diese Regeln weiter gelten, wenn sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden. Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften sollten verpflichtet werden, eine völlig unabhängige Datenschutzaufsicht einzurichten.

(128) Im Einklang mit Artikel 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union achtet diese Verordnung den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht. Wendet eine Kirche in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angemessene Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an, sollten diese Regeln weiter gelten, wenn sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht und als vereinbar anerkannt werden.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 129

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(129) Um die Zielvorgaben dieser Verordnung zu erfüllen, d. h. die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere erlassen werden in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, zur Festlegung der Kriterien und Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes, für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, zur Beurteilung offensichtlich unverhältnismäßiger Anträge und Gebühren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen im Hinblick auf die Unterrichtung der betroffenen Person sowie in Bezug auf deren Auskunftsrecht, in Bezug auf das Recht auf Vergessenwerden und auf Löschung, betreffend auf Profiling basierende Maßnahmen, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen betreffend die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, in Bezug auf Auftragsverarbeiter, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen betreffend die Dokumentation und die Sicherheit der Verarbeitung, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für die Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und für deren Meldung bei der Aufsichtsbehörde sowie für die Umstände, unter denen anzunehmen ist, dass sich eine solche Verletzung negativ auf die betroffene Person auswirken wird, zur Festlegung der Kriterien und Bedingungen für Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für die Bestimmung hoher konkreter Risiken, die eine vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde erfordern, für die Bestimmung des Datenschutzbeauftragten und dessen Aufgaben, in Bezug auf Verhaltensregeln, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für Zertifizierungsverfahren und für die Datenübermittlung auf der Grundlage verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften, zur Regelung der Ausnahmen für Datenübermittlungen, zur Festlegung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen, in Bezug auf die Datenverarbeitung für Gesundheitszwecke, im Beschäftigungskontext und zu historischen und statistischen Zwecken sowie zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten auch auf Sachverständigenebene geeignete Konsultationen durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass das Europäische Parlament und der Rat die entsprechenden Dokumente gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Form erhalten.

(129) Um die Zielvorgaben dieser Verordnung zu erfüllen, d. h. die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere erlassen werden in Bezug auf die Festlegung der Bedingungen der Übermittlung auf Icons gestützter Informationen, das Recht auf Löschung, die Erklärung, dass Verhaltenskodizes mit der Verordnung vereinbar sind, die Festlegung der Kriterien und Anforderungen für Zertifizierungsverfahren, die Festlegung der Angemessenheit des Schutzniveaus in einem Drittland oder einer internationalen Organisation, die Datenübermittlung auf der Grundlage verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften, verwaltungsrechtliche Sanktionen, die Datenverarbeitung für Gesundheitszwecke und die Verarbeitung im Beschäftigungskontext. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten auch auf Sachverständigenebene geeignete Konsultationen durchführt, insbesondere mit dem Europäischen Datenschutzausschuss. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 130

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(130) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden zur Festlegung von: Standardvorlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern, Standardverfahren und -vorlagen für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person, Standardvorlagen für die Unterrichtung der betroffenen Person, Standardverfahren und -vorlagen für das Auskunftsrecht und das Recht auf Datenübertragbarkeit, Standardvorlagen betreffend die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie in Bezug auf Dokumentation, besonderen Anforderungen für die Sicherheit der Verarbeitung, Standardformat und Verfahren für die Meldung einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde und für die Benachrichtigung der betroffenen Person, Standards und Verfahren für Datenschutz-Folgenabschätzungen, Verfahren und Vorlagen für die vorherige Genehmigung und vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde, technischen Standards und Verfahren für die Zertifizierung, Anforderungen an die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem Gebiet oder Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen Organisation, Fällen der Datenweitergabe, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, Vorschriften für die Amtshilfe, gemeinsamen Maßnahmen und Beschlüssen im Rahmen des Kohärenzverfahrens. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Die Kommission sollte besondere Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen erwägen.

(130) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden zur Festlegung von: Standardvorlagen für spezielle Arten der Erlangung einer nachprüfbaren Einwilligung für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern, Standardvorlagen für die Benachrichtigung der betroffenen Personen zur Wahrnehmung ihrer Rechte, Standardvorlagen für die Unterrichtung der betroffenen Person, Standardvorlagen für das Auskunftsrecht, einschließlich der Mitteilung der personenbezogenen Daten an die betroffene Person, Standardvorlagen betreffend die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter aufzubewahrende Dokumentation, die Standardvorlage für die Meldung einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde und Dokumentation der Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten, Vorlagen für die vorherige Konsultation und Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1 ausgeübt werden. Die Kommission sollte besondere Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen erwägen.

 

1 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren. Die Kommission sollte besondere Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen erwägen.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 131

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(131) Die Standardvorlagen für die Einwilligung im Falle von Kindern, die Standardverfahren und -vorlagen für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person, die Standardvorlagen für die Unterrichtung der betroffenen Person, die Standardverfahren und -vorlagen für das Auskunftsrecht und das Recht auf Datenübertragbarkeit, die Standardvorlagen betreffend die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie in Bezug auf Dokumentation, die besonderen Anforderungen für die Sicherheit der Verarbeitung, Standardformat und Verfahren für die Meldung einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde und für die Benachrichtigung der betroffenen Person, Standards und Verfahren für Datenschutz-Folgenabschätzungen, Verfahren und Vorlagen für die vorherige Genehmigung und vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde, die technischen Standards und Verfahren für die Zertifizierung, die Anforderungen an die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem Gebiet oder Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen Organisation, die Fälle der Datenweitergabe, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, die Vorschriften für die Amtshilfe, für gemeinsame Maßnahmen und Beschlüsse im Rahmen des Kohärenzverfahrens sollten im Wege des Prüfverfahrens festgelegt werden, da es sich um Rechtsakte von allgemeiner Tragweite handelt.

(131) Standardvorlagen für spezielle Arten der Erlangung einer nachprüfbaren Einwilligung für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern, Standardvorlagen für die Benachrichtigung der betroffenen Personen zur Wahrnehmung ihrer Rechte, Standardvorlagen für die Unterrichtung der betroffenen Person, Standardvorlagen für das Auskunftsrecht, einschließlich der Mitteilung der personenbezogenen Daten an die betroffene Person, Standardvorlagen betreffend die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter aufzubewahrende Dokumentation, die Standardvorlage für die Meldung einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde und Dokumentation der Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten, Vorlagen für die vorherige Konsultation und Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde sollten im Wege des Prüfverfahrens festgelegt werden, da es sich um Rechtsakte von allgemeiner Tragweite handelt.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 132

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(132) Die Kommission sollte in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, die ein Drittland oder ein Gebiet oder einen Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder eine internationale Organisation betreffen, die kein angemessenes Schutzniveau gewährleisten, und sich auf Angelegenheiten beziehen, die von Aufsichtsbehörden im Rahmen des Kohärenzverfahrens mitgeteilt wurden, sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 134

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(134) Die Richtlinie 95/46/EG sollte durch diese Verordnung aufgehoben werden. Die Genehmigungen der Aufsichtsbehörden und die Beschlüsse der Kommission auf der Grundlage der Richtlinie 95/46/EG sollten jedoch in Kraft bleiben.

(134) Die Richtlinie 95/46/EG sollte durch diese Verordnung aufgehoben werden. Die Genehmigungen der Aufsichtsbehörden und die Beschlüsse der Kommission auf der Grundlage der Richtlinie 95/46/EG sollten jedoch in Kraft bleiben. Die Beschlüsse der Kommission und die Genehmigungen der Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittstaaten gemäß Artikel 41 Absatz 8 sollten für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft bleiben, es sei denn, sie werden vor Ende dieses Zeitraums von der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sachlicher Anwendungsbereich

Sachlicher Anwendungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

1. Diese Verordnung gilt, unabhängig von der Verarbeitungsmethode, für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die vorgenommen wird

2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die vorgenommen wird

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, etwa im Bereich der nationalen Sicherheit,

a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht dem Unionsrecht unterliegt,

b) durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union,

 

c) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union fallen,

c) durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union fallen,

d) durch natürliche Personen zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken ohne jede Gewinnerzielungsabsicht,

d) von einer natürlichen Person zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken; Die Ausnahme gilt auch für die Veröffentlichung personenbezogener Daten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie nur einer begrenzten Anzahl von Personen zugänglich sein werden.

e) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen durch die zuständigen Behörden.

e) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen durch die zuständigen Behörden.

3. Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit von Anbietern von Vermittlungsdiensten unberührt.

3. Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und insbesondere deren Artikel 12 bis 15, in dem die Verantwortlichkeit von Anbietern von Vermittlungsdiensten geregelt ist, unberührt.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Räumlicher Anwendungsbereich

Räumlicher Anwendungsbereich

1. Die Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt.

1. Die Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union erfolgt.

2. Die Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von in der Union ansässigen betroffenen Personen durch einen nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen, wenn die Datenverarbeitung

2. Die Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von in der Union ansässigen betroffenen Personen durch einen nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung

a) dazu dient, diesen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, oder

a) dazu dient, diesen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von der betroffenen Person eine Zahlung zu leisten ist; oder

b) der Beobachtung ihres Verhaltens dient.

b) der Überwachung dieser betroffenen Personen dient.

3. Die Verordnung findet Anwendung auf jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen an einem Ort, der nach internationalem Recht dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.

3. Die Verordnung findet Anwendung auf jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen an einem Ort, der nach internationalem Recht dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1) „betroffene Person" eine bestimmte natürliche Person oder eine natürliche Person, die direkt oder indirekt mit Mitteln bestimmt werden kann, die der für die Verarbeitung Verantwortliche oder jede sonstige natürliche oder juristische Person nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach einsetzen würde, etwa mittels Zuordnung zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

 

(2) „personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine betroffene Person beziehen;

(2) „personenbezogene Daten alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer eindeutigen Kennung oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen oder geschlechtlichen Identität dieser Person sind;

 

(2a) „pseudonymisierte Daten“ personenbezogene Daten, die ohne Heranziehung zusätzlicher Informationen keiner spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die die Nichtzuordnung gewährleisten;

 

(2b) „verschlüsselte Daten“ personenbezogene Daten, die durch technische Schutzmaßnahmen für Personen, die nicht zum Zugriff auf die Daten befugt sind, unverständlich gemacht wurden;

(3) „Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung sowie das Löschen oder Vernichten der Daten;

(3) „Verarbeitung jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung sowie das Löschen oder Vernichten der Daten;

 

(3a) „Profiling“ jede Form automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu dem Zweck vorgenommen wird, bestimmte personenbezogene Aspekte, die einen Bezug zu einer natürlichen Person haben, zu bewerten oder insbesondere die Leistungen der betreffenden Person bei der Arbeit, ihre wirtschaftliche Situation, ihren Aufenthaltsort, ihre Gesundheit, ihre persönlichen Vorlieben, ihre Zuverlässigkeit oder ihr Verhalten zu analysieren oder vorauszusagen;

(4) „Datei" jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;

(4) „Datei jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;

(5) "für die Verarbeitung Verantwortlicher" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch einzelstaatliches oder Unionsrecht vorgegeben, können der für die Verarbeitung Verantwortliche beziehungsweise die Modalitäten seiner Benennung nach einzelstaatlichem oder Unionsrecht bestimmt werden;

(5)für die Verarbeitung Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch mitgliedstaatliches oder Unionsrecht vorgegeben, können der für die Verarbeitung Verantwortliche beziehungsweise die Modalitäten seiner Benennung nach mitgliedstaatlichem oder Unionsrecht bestimmt werden;

(6) "Auftragsverarbeiter" eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet;

(6) "Auftragsverarbeiter" eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet;

(7) "Empfänger" eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, an die personenbezogene Daten weitergegeben werden;

(7) "Empfänger" eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, an die personenbezogene Daten weitergegeben werden;

 

(7a) „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die Daten zu verarbeiten;

(8) "Einwilligung der betroffenen Person" jede ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgte explizite Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

(8)Einwilligung der betroffenen Person jede ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgte ausdrückliche Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

(9) "Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten" eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder widerrechtlich, oder zur unbefugten Weitergabe von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;

(9)Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ die Vernichtung, der Verlust, die Veränderung, ob unbeabsichtigt oder widerrechtlich, oder die unbefugte Weitergabe von beziehungsweise der unbefugte Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;

(10) „genetische Daten“ Daten jedweder Art zu den ererbten oder während der vorgeburtlichen Entwicklung erworbenen Merkmalen eines Menschen;

(10) „genetische Daten“ alle personenbezogenen Daten betreffend die genetischen Merkmale eines Menschen, die ererbt oder erworben wurden, die aus einer Analyse einer biologischen Probe des betreffenden Menschen resultieren, insbesondere durch DNA- oder RNA-Analyse oder Analyse eines anderen Elements, wodurch entsprechende Informationen erlangt werden können;

(11) „biometrische Daten“ Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen eines Menschen, die dessen eindeutige Identifizierung ermöglichen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;

(11) „biometrische Daten“ personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen eines Menschen, die dessen eindeutige Identifizierung ermöglichen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;

(12) „Gesundheitsdaten“ Informationen, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand einer Person oder auf die Erbringung von Gesundheitsleistungen für die betreffende Person beziehen;

(12) „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand einer Person oder auf die Erbringung von Gesundheitsleistungen für die betreffende Person beziehen;

(13) „Hauptniederlassung“ im Falle des für die Verarbeitung Verantwortlichen der Ort seiner Niederlassung in der Union, an dem die Grundsatzentscheidungen hinsichtlich der Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen werden; wird über die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht in der Union entschieden, ist die Hauptniederlassung der Ort, an dem die Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen in der Union hauptsächlich stattfinden. Im Falle des Auftragsverarbeiters bezeichnet „Hauptniederlassung“ den Ort, an dem der Auftragsverarbeiter seine Hauptverwaltung in der Union hat;

(13) „Hauptniederlassung“ der Ort der Niederlassung eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe in der Union – wobei es sich um den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter handeln kann –, an dem die Grundsatzentscheidungen hinsichtlich der Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen werden. Unter anderem können die folgenden objektiven Kriterien in Betracht gezogen werden: der Standort des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder die Hauptverwaltung des Auftragsverarbeiters, der Standort derjenigen Einheit in einer Unternehmensgruppe, die im Hinblick auf Leitungsfunktionen und administrative Zuständigkeiten am besten in der Lage ist, die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden und durchzusetzen, der Standort, an dem effektive und tatsächliche Managementtätigkeiten ausgeübt werden und die Datenverarbeitung im Rahmen fester Einrichtungen festgelegt wird.

(14) „Vertreter“ jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ausdrücklich bestellt wurde und in Bezug auf die diesem nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen an seiner Stelle handelt und gegenüber den Aufsichtsbehörden oder sonstigen Stellen in der Union als Ansprechpartner fungiert;

(14) „Vertreter“ jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ausdrücklich bestellt wurde und ihn in Bezug auf die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen vertritt;

(15) „Unternehmen“ jedes Gebilde, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von seiner Rechtsform, das heißt vor allem natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen;

(15) „Unternehmen“ jedes Gebilde, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von seiner Rechtsform, das heißt vor allem natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen;

(16) „Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht;

(16) „Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht;

(17) „verbindliche unternehmensinterne Datenschutzregelungen“ Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, zu deren Einhaltung sich ein im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats niedergelassener für die Verarbeitung Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter für Datenübermittlungen oder eine Kategorie von Datenübermittlungen personenbezogener Daten an einen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter derselben Unternehmensgruppe in einem oder mehreren Drittländern verpflichtet;

(17) „verbindliche unternehmensinterne Datenschutzregelungen“ Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, zu deren Einhaltung sich ein im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats niedergelassener für die Verarbeitung Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter für Datenübermittlungen oder eine Kategorie von Datenübermittlungen personenbezogener Daten an einen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter derselben Unternehmensgruppe in einem oder mehreren Drittländern verpflichtet;

(18) „Kind“ jede Person bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres;

(18) „Kind“ jede Person bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres;

(19) „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 46 eingerichtete staatliche Stelle.

(19) „Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 46 eingerichtete staatliche Stelle.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten müssen

Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden;

a) auf rechtmäßige Weise, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz);

b) für genau festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden;

b) für genau festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden (Zweckbindung);

c) dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie auf das für die Zwecke der Datenverarbeitung notwendige Mindestmaß beschränkt sein; sie dürfen nur verarbeitet werden, wenn und solange die Zwecke der Verarbeitung nicht durch die Verarbeitung von anderen als personenbezogenen Daten erreicht werden können;

c) dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie auf das für die Zwecke der Datenverarbeitung notwendige Mindestmaß beschränkt sein; sie dürfen nur verarbeitet werden, wenn und solange die Zwecke der Verarbeitung nicht durch die Verarbeitung von anderen als personenbezogenen Daten erreicht werden können (Datenminimierung);

d) sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unzutreffend sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden;

d) sachlich richtig und, wenn nötig, auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unzutreffend sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden (Richtigkeit);

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, jedoch höchstens so lange, wie es für die Realisierung der Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, wenn die Daten ausschließlich zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke im Einklang mit den Vorschriften und Modalitäten des Artikels 83 verarbeitet werden und die Notwendigkeit ihrer weiteren Speicherung in regelmäßigen Abständen überprüft wird;

e) in einer Form gespeichert werden, die die direkte oder indirekte Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, jedoch höchstens so lange, wie es für die Realisierung der Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, wenn die Daten ausschließlich zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke oder Archivzwecke im Einklang mit den Vorschriften und Modalitäten der Artikel 83 und 83a verarbeitet werden und die Notwendigkeit ihrer weiteren Speicherung in regelmäßigen Abständen überprüft wird und angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um den Zugang zu den Daten lediglich auf diese Zwecke zu begrenzen (Speicherminimierung);

 

ea) in einer Weise verarbeitet werden, die es den betroffenen Personen erlaubt, wirksam ihre Rechte wahrzunehmen (Wirksamkeit);

 

eb) in einer Weise verarbeitet werden, die vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor zufälligem Verlust, zufälliger Zerstörung oder Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen schützt (Integrität);

f) unter der Gesamtverantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden, der dafür haftet, dass bei jedem Verarbeitungsvorgang die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden, und der den Nachweis hierfür erbringen muss.

f) unter der Verantwortung und Haftung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden, der dafür zu sorgen hat, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden, und in der Lage sein muss, den Nachweis hierfür zu erbringen (Rechenschaftspflicht).

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere genau festgelegte Zwecke gegeben.

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere genau festgelegte Zwecke gegeben.

b) Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen.

b) Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen.

c) Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt.

c) Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt.

d) Die Verarbeitung ist nötig, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person zu schützen.

d) Die Verarbeitung ist nötig, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person zu schützen.

e) Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt und die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde.

e) Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt und die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde.

f) Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Dieser gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

f) Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen – oder, im Fall der Weitergabe, der berechtigten Interessen eines Dritten, an den die Daten weitergegeben wurden – , die die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrem Verhältnis zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen beruhen, erfüllen, erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Dieser gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

2. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke unterliegt den Bedingungen und Garantien des Artikels 83.

2. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke unterliegt den Bedingungen und Garantien des Artikels 83.

3. Die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e müssen eine Rechtsgrundlage haben im

3. Die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e müssen eine Rechtsgrundlage haben im

a) Unionsrecht oder

a) Unionsrecht oder

b) Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt.

b) Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt.

Die einzelstaatliche Regelung muss ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter erforderlich sein, den Wesensgehalt des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten wahren und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Verarbeitung verfolgten legitimen Zweck stehen.

Die einzelstaatliche Regelung muss ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter erforderlich sein, den Wesensgehalt des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten wahren und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Verarbeitung verfolgten legitimen Zweck stehen. Im Rahmen dieser Verordnung können im Recht der Mitgliedstaaten Einzelheiten der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, insbesondere zu den für die Verarbeitung Verantwortlichen, zur Zweckbestimmung der Verarbeitung und Zweckbindung, zur Art der Daten und zu den betroffenen Personen, zu Verarbeitungsvorgängen und -verfahren, zu Empfängern sowie zur Speicherdauer geregelt werden.

4. Ist der Zweck der Weiterverarbeitung mit dem Zweck, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht vereinbar, muss auf die Verarbeitung mindestens einer der in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Gründe zutreffen. Dies gilt insbesondere bei Änderungen von Geschäfts- und allgemeinen Vertragsbedingungen.

 

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe f für verschiedene Bereiche und Verarbeitungssituationen einschließlich Situationen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern betreffen, näher zu regeln.

 

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Einwilligung

Einwilligung

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche trägt die Beweislast dafür, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für eindeutig festgelegte Zwecke erteilt hat.

1. Im Fall der Verarbeitung auf Grundlage einer Einwilligung trägt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Beweislast dafür, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für eindeutig festgelegte Zwecke erteilt hat.

2. Soll die Einwilligung durch eine schriftliche Erklärung erfolgen, die noch einen anderen Sachverhalt betrifft, muss das Erfordernis der Einwilligung äußerlich erkennbar von dem anderen Sachverhalt getrennt werden.

2. Soll die Einwilligung durch eine schriftliche Erklärung erfolgen, die noch einen anderen Sachverhalt betrifft, muss das Erfordernis der Einwilligung äußerlich klar erkennbar von dem anderen Sachverhalt getrennt werden. Bestimmungen über die Einwilligung der betroffenen Person, die diese Verordnung teilweise verletzen, sind in vollem Umfang nichtig.

3. Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

3. Unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein. Die betroffene Person wird von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen informiert, wenn der Widerruf der Einwilligung zu einer Einstellung der erbrachten Dienstleistungen oder der Beendigung der Beziehungen zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen führen kann.

4. Die Einwilligung bietet keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wenn zwischen der Position der betroffenen Person und des für die Verarbeitung Verantwortlichen ein erhebliches Ungleichgewicht besteht.

4. Die Einwilligung ist zweckgebunden und wird unwirksam, wenn der Zweck nicht mehr gegeben ist oder die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Erreichung des Zwecks, für den die Daten ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr erforderlich ist. Die Erfüllung eines Vertrages oder die Erbringung einer Dienstleistung darf nicht von der Einwilligung in eine Verarbeitung von Daten abhängig gemacht werden, die für die Erfüllung des Vertrages oder die Erbringung der Dienstleistung nicht im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erforderlich ist.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes

Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes

1. Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes bis zum vollendeten dreizehnten Lebensjahr, dem direkt Dienste der Informationsgesellschaft angeboten werden, nur rechtmäßig, wenn und insoweit die Einwilligung hierzu durch die Eltern oder den Vormund des Kindes oder mit deren Zustimmung erteilt wird. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der vorhandenen Technologie angemessene Anstrengungen, um eine nachprüfbare Einwilligung zu erhalten.

1. Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes bis zum vollendeten dreizehnten Lebensjahr, dem direkt Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, nur rechtmäßig, wenn und insoweit die Einwilligung hierzu von den Eltern oder Sorgeberechtigten oder mit deren Zustimmung erteilt wird. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der vorhandenen Technologie angemessene Anstrengungen, um diese Einwilligung zu überprüfen, ohne eine sonst unnötige Verarbeitung personenbezogener Daten zu verursachen.

 

1a. Informationen, die im Hinblick auf die Abgabe einer Einwilligung Kindern, Eltern und Sorgeberechtigten bereitgestellt werden, einschließlich solcher über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortliche, sollten in einer eindeutigen und den Adressaten angemessenen Sprache abgefasst sein.

2. Absatz 1 lässt das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten, etwa die Vorschriften zur Gültigkeit, zum Zustandekommen oder zu den Rechtsfolgen eines Vertrags mit einem Kind, unberührt.

2. Absatz 1 lässt das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten, etwa die Vorschriften zur Gültigkeit, zum Zustandekommen oder zu den Rechtsfolgen eines Vertrags mit einem Kind, unberührt.

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Modalitäten und Anforderungen in Bezug auf die Art der Erlangung einer nachprüfbaren Einwilligung gemäß Absatz 1 näher zu regeln. Dabei berücksichtigt die Kommission spezifische Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen.

3. Der Europäische Datenschutzausschuss wird beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken in Bezug auf die Überprüfung der Einwilligung gemäß Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 66 zu veröffentlichen.

4. Die Kommission kann Standardvorlagen für spezielle Arten der Erlangung einer nachprüfbaren Einwilligung gemäß Absatz 1 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

 

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten

Besondere Datenkategorien

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Überzeugungen, die Religions- oder Glaubenszugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen, sowie von genetischen Daten, Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben oder Daten über Strafurteile oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln ist untersagt.

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität oder die Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft hervorgehen, sowie von genetischen oder biometrischen Daten, Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben oder Daten über verwaltungsrechtliche Sanktionen, Urteile, Straftaten oder mutmaßliche Straftaten, Verurteilungen oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln ist untersagt.

2. Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

2. Absatz 1 gilt nicht, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten vorbehaltlich der in den Artikeln 7 und 8 genannten Bedingungen eingewilligt, es sei denn, nach den Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden, oder

a) Die betroffene Person hat für einen oder mehrere spezifische Zwecke in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten vorbehaltlich der in den Artikeln 7 und 8 genannten Bedingungen eingewilligt, es sei denn, nach den Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden, oder

 

aa) die Verarbeitung ist erforderlich für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Verlangen der betroffenen Person erfolgt;

b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der für die Verarbeitung Verantwortliche seine ihm aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben und seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach den Vorschriften der Union oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das angemessene Garantien vorsehen muss, zulässig ist, oder

b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der für die Verarbeitung Verantwortliche seine ihm aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben und seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach den Vorschriften der Union, dem Recht der Mitgliedstaaten, oder Kollektivvereinbarungen, die angemessene Garantien der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person, wie etwa des Rechts auf Nichtdiskriminierung, vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien des Artikels 82, vorsehen, zulässig ist; oder

c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben, oder

c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben, oder

d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage angemessener Garantien durch eine politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Erwerbszweck im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung nur auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen weitergegeben werden, oder

d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage angemessener Garantien durch eine politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Erwerbszweck im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung nur auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen weitergegeben werden, oder

e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat, oder

e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat, oder

f) die Verarbeitung ist zur Begründung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen erforderlich oder

f) die Verarbeitung ist zur Begründung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen erforderlich oder

g) die Verarbeitung ist erforderlich, um auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsieht, eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zu erfüllen, oder

g) die Verarbeitung ist erforderlich, um auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene Garantien zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, eine Aufgabe zu erfüllen, an der ein hohes öffentliches Interesse besteht; oder

h) die Verarbeitung betrifft Gesundheitsdaten und ist vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien des Artikels 81 für Gesundheitszwecke erforderlich oder

h) die Verarbeitung betrifft Gesundheitsdaten und ist vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien des Artikels 81 für Gesundheitszwecke erforderlich oder

i) die Verarbeitung ist vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien des Artikels 83 für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich oder

i) die Verarbeitung ist vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien des Artikels 83 für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich oder

 

ia) die Verarbeitung ist – vorbehaltlich der in Artikel 83a genannten Bedingungen und Garantien – für Archivdienste erforderlich, oder

j) die Verarbeitung von Daten über Strafurteile oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln erfolgt entweder unter behördlicher Aufsicht oder aufgrund einer gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtung, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, oder zur Erfüllung einer Aufgabe, der ein wichtiges öffentliches Interesse zugrunde liegt, soweit dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das angemessene Garantien vorsehen muss, zulässig ist. Ein vollständiges Strafregister darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

j) die Verarbeitung von Daten über verwaltungsrechtliche Sanktionen, Urteile, Straftaten, Verurteilungen oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln erfolgt entweder unter behördlicher Aufsicht oder aufgrund einer gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtung, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, oder zur Erfüllung einer Aufgabe, der ein wichtiges öffentliches Interesse zugrunde liegt, soweit dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das angemessene Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsehen muss, zulässig ist. Strafregister dürfen nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Modalitäten sowie angemessene Garantien für die Verarbeitung der in Absatz 1 genannten besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten und die in Absatz 2 genannten Ausnahmen näher zu regeln.

3. Der Europäische Datenschutzausschuss wird beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken für die Verarbeitung der in Absatz 1 genannten besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten und die in Absatz 2 genannten Ausnahmen nach Maßgabe von Artikel 66 näher zu regeln.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche anhand der von ihm verarbeiteten Daten eine natürliche Person nicht bestimmen, ist er nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung zusätzliche Daten einzuholen, um die betroffene Person zu bestimmen.

1. Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter anhand der von ihm verarbeiteten Daten eine natürliche Person weder direkt noch indirekt bestimmen, oder bestehen die von ihm verarbeiteten Daten nur aus pseudonymisierten Daten, so ist es ihm nicht gestattet, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung zusätzliche Daten zu verarbeiten oder einzuholen, um die betroffene Person zu bestimmen.

 

2. Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Vorschrift dieser Verordnung wegen Absatz 1 nicht einhalten, ist er nicht verpflichtet, die konkrete Vorschrift dieser Verordnung einzuhalten. Kann infolgedessen der für die Verarbeitung Verantwortliche dem Verlangen einer betroffenen Person nicht entsprechen, informiert er die betroffene Person dementsprechend.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10a

 

Allgemeine Grundsätze für die Rechte der betroffenen Person

 

1. Grundlage des Datenschutzes bilden klare und eindeutige Rechte der betroffenen Person, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen zu achten sind. Mit dieser Verordnung sollen diese Rechte gestärkt, geklärt, gewährleistet und erforderlichenfalls kodifiziert werden.

 

2. Zu diesen Rechten gehören unter anderem die Bereitstellung klarer und leicht verständlicher Informationen über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person, das Recht auf Zugang, Berichtigung und Löschung ihrer Daten, das Recht auf Herausgabe von Daten, das Recht, dem Profiling zu widersprechen, das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde und Klageerhebung sowie das Recht auf Ersatz des Schadens, der durch eine rechtswidrige Verarbeitung entsteht. Die Ausübung dieser Rechte darf grundsätzlich mit keinen Kosten verbunden sein. Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat die Anträge der betroffenen Personen innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten.

 

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche verfolgt in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Ausübung der den betroffenen Personen zustehenden Rechte eine nachvollziehbare und für jedermann leicht zugängliche Strategie.

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche verfolgt in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Ausübung der den betroffenen Personen zustehenden Rechte eine prägnante, nachvollziehbare, klare und für jedermann leicht zugängliche Strategie.

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche stellt der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in verständlicher Form unter Verwendung einer klaren, einfachen und adressatengerechten Sprache zur Verfügung, besonders dann, wenn die Information an ein Kind gerichtet ist.

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche stellt der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in verständlicher Form unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung, besonders dann, wenn die Information an ein Kind gerichtet ist.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche legt fest, mittels welcher Verfahren er die Informationen gemäß Artikel 14 bereitstellt und den betroffenen Personen die Ausübung der ihnen gemäß Artikel 13 sowie den Artikeln 15 bis 19 zustehenden Rechte ermöglicht. Er trifft insbesondere Vorkehrungen, um die Beantragung der in Artikel 13 sowie in den Artikeln 15 bis 19 genannten Maßnahmen zu erleichtern. Im Falle der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sorgt der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür, dass die Maßnahme elektronisch beantragt werden kann.

1. Im Falle der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sorgt der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür, dass die Maßnahme nach Möglichkeit elektronisch beantragt werden kann.

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche kommt seiner Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person umgehend nach und teilt ihr spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags mit, ob eine Maßnahme nach Artikel 13 oder den Artikeln 15 bis 19 ergriffen wurde, und erteilt die erbetene Auskunft. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn mehrere betroffene Personen von ihren Rechten Gebrauch machen und ihre Zusammenarbeit bis zu einem vertretbaren Maß notwendig ist, um einen unnötigen und unverhältnismäßig hohen Aufwand seitens des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu vermeiden. Die Unterrichtung hat schriftlich zu erfolgen. Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, ist sie auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche kommt seiner Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person unverzüglich nach und teilt ihr spätestens innerhalb von 40 Kalendertagen nach Eingang eines Antrags mit, ob eine Maßnahme nach Artikel 13 oder den Artikeln 15 bis 19 ergriffen wurde, und erteilt die erbetene Auskunft. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn mehrere betroffene Personen von ihren Rechten Gebrauch machen und ihre Zusammenarbeit bis zu einem vertretbaren Maß notwendig ist, um einen unnötigen und unverhältnismäßig hohen Aufwand seitens des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu vermeiden. Die Unterrichtung hat schriftlich zu erfolgen und der für die Verarbeitung Verantwortliche kann, soweit durchführbar, Fernzugriff zu einem sicheren System bereitstellen, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde. Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

3. Weigert sich der für die Verarbeitung Verantwortliche, auf Antrag der betroffenen Person tätig zu werden, unterrichtet er die betroffene Person über die Gründe für die Weigerung und über die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten.

3. Wird der für die Verarbeitung Verantwortliche entgegen dem Antrag der betroffenen Person nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person über die Gründe für die Untätigkeit und über die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten.

4. Die Unterrichtung und die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind kostenlos. Bei offenkundig unverhältnismäßigen Anträgen und besonders im Fall ihrer Häufung kann der für die Verarbeitung Verantwortliche ein Entgelt für die Unterrichtung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme verlangen oder die beantragte Maßnahme unterlassen. In diesem Fall trägt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Beweislast für den offenkundig unverhältnismäßigen Charakter des Antrags.

4. Die Unterrichtung und die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind kostenlos. Bei offenkundig unverhältnismäßigen Anträgen und besonders im Fall ihrer Häufung kann der für die Verarbeitung Verantwortliche ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden. In diesem Fall trägt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Beweislast für die offenkundige Unverhältnismäßigkeit des Antrags.

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Voraussetzungen für offenkundig unverhältnismäßige Anträge sowie die in Absatz 4 genannten Entgelte näher zu regeln.

 

6. Die Kommission kann Standardvorlagen und Standardverfahren für die Mitteilungen gemäß Absatz 2, auch für solche in elektronischer Form, festlegen. Dabei ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie mittlere Unternehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

 

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Rechte gegenüber Empfängern

Benachrichtigungspflicht bei Berichtigungen und Löschungen

Der für die Verarbeitung Verantwortliche teilt allen Empfängern, an die Daten weitergegeben wurden, jede Berichtigung oder Löschung, die aufgrund von Artikel 16 beziehungsweise 17 vorgenommen wird, mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.

Der für die Verarbeitung Verantwortliche teilt allen Empfängern, an die Daten weitergegeben wurden, jede Berichtigung oder Löschung, die aufgrund von Artikel 16 beziehungsweise 17 vorgenommen wird, mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über diese Empfänger, wenn die betroffene Person dies verlangt.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 13a

 

Standardisierte Informationsmaßnahmen

 

1. Einer Person, von der personenbezogene Daten erhoben werden, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche vor der Bereitstellung der Informationen gemäß Artikel 14 mit,

 

a) ob mehr personenbezogene Daten erhoben werden, als für den jeweiligen Zweck der Verarbeitung erforderlich;

 

b) ob mehr personenbezogene Daten gespeichert werden, als für den jeweiligen Zweck der Verarbeitung erforderlich;

 

c) ob personenbezogene Daten zu anderen als den Zwecken verarbeitet werden, für die sie erhoben wurden;

 

d) ob personenbezogene Daten an gewerbliche Dritte weitergegeben werden;

 

e) ob personenbezogene Daten verkauft oder gegen Entgelt überlassen werden;

 

f) ob personenbezogene Daten verschlüsselt gespeichert werden.

 

2. Die in Absatz 1 genannten Hinweise sind nach Maßgabe des Anhangs X in Tabellenform geordnet mit Text und Symbolen wie folgt in drei Spalten aufzuführen:

 

a) In der ersten Spalte werden Piktogramme dargestellt, die diese Hinweise symbolisieren.

 

b) Die zweite Spalte enthält wesentliche Informationen, mit denen diese Hinweise erläutert werden.

 

c) In der dritten Spalte werden Piktogramme dargestellt, mit denen angezeigt wird, ob der betreffende Hinweis zutreffend ist oder nicht.

 

3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sind in einer leicht erkennbaren und gut lesbaren Weise darzustellen und in einer Sprache abzufassen, die für die Verbraucher in den Mitgliedstaaten, an die sich die Informationen richten, leicht verständlich ist. Werden die Einzelheiten in elektronischer Form wiedergegeben, müssen sie maschinenlesbar sein.

 

4. Zusätzliche Einzelheiten dürfen nicht aufgeführt werden. Ausführliche Erklärungen oder weitere Anmerkungen zu den Hinweisen nach Absatz 1 können zusammen mit den Informationen nach Artikel 14 bereitgestellt werden.

 

5. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Einholung einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Hinweise nach Absatz 1 und ihre Darstellung gemäß Absatz 2 und Anhang X genauer festzulegen.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Information der betroffenen Person

Unterrichtung der betroffenen Person

1. Einer Person, von der personenbezogene Daten erhoben werden, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche zumindest Folgendes mit:

1. Einer Person, von der personenbezogene Daten erhoben werden, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche, nach der Bereitstellung der Hinweise gemäß Artikel 13a, zumindest Folgendes mit,

a) den Namen und die Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters und des Datenschutzbeauftragten,

a) den Namen und die Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters und des Datenschutzbeauftragten,

b) die Zwecke, für die Daten verarbeitet werden, einschließlich der Geschäfts- und allgemeinen Vertragsbedingungen, falls sich die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b gründet, beziehungsweise die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen, wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht,

b) die Zwecke, für die Daten verarbeitet werden, und Informationen über die Sicherheit in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Geschäfts- und allgemeinen Vertragsbedingungen, falls sich die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b gründet, und gegebenenfalls Informationen über die Umsetzung und Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f ,

c) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden,

c) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

d) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft sowie Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen beziehungsweise eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung dieser Daten,

d) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft sowie auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen beziehungsweise eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung dieser Daten und eines Rechts auf Herausgabe der Daten,

 

e) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,

e) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,

f) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,

f) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,

g) gegebenenfalls die Absicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das dort geltende Datenschutzniveau unter Bezugnahme auf einen Angemessenheitsbeschluss der Kommission,

g) gegebenenfalls die Absicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission, oder im Falle der in Artikel 42, Artikel 43 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe h erwähnten Übermittlungen einen Verweis auf die entsprechenden Garantien und die Möglichkeit, eine Kopie von ihnen zu erhalten,

 

ga) gegebenenfalls Angaben über das Vorhandensein eines Profilings, auf Profiling gestützte Maßnahmen und die beabsichtigten Auswirkungen des Profilings auf die betroffene Person;

 

gb) aussagekräftige Informationen über die Logik einer automatisierten Datenverarbeitung;

h) sonstige Informationen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, unter denen die personenbezogenen Daten erhoben werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.

h) sonstige Informationen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, unter denen die personenbezogenen Daten erhoben oder verarbeitet werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten, insbesondere das Vorliegen bestimmter Verarbeitungsaktivitäten oder Verarbeitungsvorgänge, für die in Datenschutz-Folgenabschätzungen ein mögliches hohes Risiko festgestellt wurde,

 

ha) gegebenenfalls Angaben dazu, ob im letzten zusammenhängenden Zwölfmonatszeitraum personenbezogene Daten an Behörden vorgelegt wurden.

2. Werden die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person erhoben, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche dieser Person neben den in Absatz 1 genannten Informationen außerdem mit, ob die Bereitstellung der Daten obligatorisch oder fakultativ ist und welche mögliche Folgen die Verweigerung der Daten hätte.

2. Werden die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person erhoben, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche dieser Person neben den in Absatz 1 genannten Informationen außerdem mit, ob die Bereitstellung der Daten obligatorisch oder fakultativ ist und welche mögliche Folgen die Verweigerung der Daten hätte.

 

2a. Bei der Entscheidung über weitere Informationen, die notwendig sind, damit die Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe h nach Treu und Glauben erfolgt, berücksichtigen die für die Verarbeitung Verantwortlichen die einschlägigen Leitlinien gemäß Artikel 38.

3. Werden die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche dieser Person neben den in Absatz 1 genannten Informationen außerdem die Herkunft der personenbezogenen Daten mit.

3. Werden die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche dieser Person neben den in Absatz 1 genannten Informationen außerdem die Herkunft der spezifischen personenbezogenen Daten mit. Stammen die personenbezogenen Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen, kann eine allgemeine Angabe erfolgen.

4. Der für die Verarbeitung Verantwortliche erteilt die Informationen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3

4. Der für die Verarbeitung Verantwortliche erteilt die Informationen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3

a) zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder

a) zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder unverzüglich, wenn Ersteres nicht möglich ist; oder

 

aa) auf Antrag einer Einrichtung, einer Organisation oder eines Verbands gemäß Artikel 73;

b) falls die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, zum Zeitpunkt ihrer Erfassung oder innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Erhebung, die den besonderen Umständen, unter denen die Daten erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, Rechnung trägt, oder, falls die Weitergabe an einen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Weitergabe.

b) falls die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, zum Zeitpunkt ihrer Erfassung oder innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Erhebung, die den besonderen Umständen, unter denen die Daten erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, Rechnung trägt, oder, falls die Weitergabe an einen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Weitergabe, oder, wenn die Daten für die Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit dieser Person; oder

 

ba) nur auf Antrag, wenn die Daten von kleinen oder Kleinstunternehmen, die die personenbezogenen Daten nur als Nebentätigkeit verarbeiten, verarbeitet werden.

5. Die Absätze 1 bis 4 finden in folgenden Fällen keine Anwendung:

5. Die Absätze 1 bis 4 finden in folgenden Fällen keine Anwendung:

a) Die betroffene Person verfügt bereits über die Informationen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 oder

a) Die betroffene Person verfügt bereits über die Informationen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 oder

b) die Daten werden nicht bei der betroffenen Person erhoben und die Unterrichtung erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden oder

b) die Daten werden vorbehaltlich der in Artikel 81 oder Artikel 83 genannten Bedingungen und Garantien für historische, statistische oder wissenschaftliche Forschungszwecke verarbeitet, und werden nicht bei der betroffenen Person erhoben und die Unterrichtung erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden und der für die Verarbeitung Verantwortliche hat die Informationen so veröffentlicht, dass sie von jedermann abgefragt werden können, oder

c) die Daten werden nicht bei der betroffenen Person erhoben und die Erfassung oder Weitergabe ist ausdrücklich per Gesetz geregelt oder

c) die Daten werden nicht bei der betroffenen Person erhoben und die Erfassung oder Weitergabe ist ausdrücklich in einem Gesetz geregelt, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt und das unter Berücksichtigung der aufgrund der Verarbeitung und der Art der personenbezogenen Daten bestehenden Risiken angemessene Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsieht, oder

d) die Daten werden nicht bei der betroffenen Person erhoben und die Bereitstellung der Informationen greift nach Maßgabe des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 in die Rechte und Freiheiten anderer Personen ein.

d) die Daten werden nicht bei der betroffenen Person erhoben und die Bereitstellung der Informationen greift nach Maßgabe des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 in die Rechte und Freiheiten anderer natürlicher Personen ein.

 

da) die Daten werden von einer Person, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht einem Berufsgeheimnis oder einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegt, in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verarbeitet, ihr anvertraut oder bekannt, es sei denn, die Daten werden unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben.

6. Im Fall des Absatzes 5 Buchstabe b ergreift der für die Verarbeitung Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person.

6. Im Fall des Absatzes 5 Buchstabe b ergreift der für die Verarbeitung Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte oder berechtigten Interessen der betroffenen Person.

7. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Einzelheiten zu den Kategorien von Empfängern gemäß Absatz 1 Buchstabe f, den Anforderungen an Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe g, den Kriterien für die Erteilung sonstiger Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe h für verschiedene Bereiche und Verarbeitungssituationen und zu den Bedingungen und geeigneten Garantien im Hinblick auf die Ausnahmen gemäß Absatz 5 Buchstabe b zu regeln. Dabei ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen für Kleinst- und Kleinstunternehmen sowie mittlere Unternehmen.

 

8. Die Kommission kann Standardvorlagen für die Bereitstellung der Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 3 festlegen, wobei sie gegebenenfalls die Besonderheiten und Bedürfnisse der verschiedenen Sektoren und Verarbeitungssituationen berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

 

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auskunftsrecht der betroffenen Person

Recht der betroffenen Person auf Auskunft und auf Herausgabe der Daten

1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen jederzeit eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche Folgendes mit:

1. Die betroffene Person hat – vorbehaltlich des Artikels 12 Absatz 4 – das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen jederzeit eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht, und folgende in einfacher und verständlicher Sprache abgefasste Informationen zu verlangen:

a) die Verarbeitungszwecke,

a) die Verarbeitungszwecke für jede Kategorie personenbezogener Daten;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die personenbezogenen Daten weitergegeben werden müssen oder weitergegeben worden sind, speziell bei Empfängern in Drittländern,

c) die Empfänger, an die die personenbezogenen Daten weitergegeben werden müssen oder weitergegeben worden sind, darunter auch bei Empfängern in Drittländern,

d) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden,

d) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen beziehungsweise eines Widerspruchrechts gegen die Verarbeitung dieser Daten,

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen beziehungsweise eines Widerspruchrechts gegen die Verarbeitung dieser Daten,

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,

g) diejenigen personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,

 

h) die Tragweite der Verarbeitung und die mit ihr angestrebten Auswirkungen, zumindest im Fall der Maßnahmen gemäß Artikel 20.

h) die Tragweite der Verarbeitung und die mit ihr angestrebten Wirkungen,

 

ha) aussagekräftige Informationen über die Logik einer automatisierten Datenverarbeitung;

 

hb) im Falle der Weitergabe personenbezogener Daten an eine Behörde infolge eines Antrags einer Behörde, die Bestätigung, dass solch ein Antrag gestellt wurde, wobei Artikel 21 unberührt bleibt.

2. Die betroffene Person hat Anspruch darauf, dass ihr von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen mitgeteilt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, ist sie auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

2. Die betroffene Person hat Anspruch darauf, dass ihr von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen mitgeteilt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, ist sie in einem strukturierten elektronischen Format zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt. Unbeschadet des Artikels 10 ergreift der für die Verarbeitung Verantwortliche alle zumutbaren Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die Person, die Zugang zu Daten beantragt, die betroffene Person ist.

 

2a. Hat die betroffene Person die personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt und werden diese elektronisch verarbeitet, hat sie das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in einem interoperablen gängigen elektronischen Format zu verlangen, das sie weiter verwenden kann, ohne dabei von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, von dem die personenbezogenen Daten herausgegeben werden, behindert zu werden. Soweit technisch machbar und verfügbar, werden die Daten auf Verlangen der betroffenen Person unmittelbar von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen an einen anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelt.

 

2b. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verpflichtung, nicht mehr benötigte Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e zu löschen.

 

2c. Das Recht auf Auskunft nach Absatz 1 und 2 besteht nicht in Bezug auf Daten im Sinne von Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe da, es sei denn, die betroffene Person ist befugt, die Geheimhaltung aufzuheben und handelt dementsprechend.

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Einzelheiten zu den Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Mitteilung über den Inhalt der personenbezogenen Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe g an die betroffene Person festzulegen.

 

4. Die Kommission kann Standardvorlagen und -verfahren für Auskunftsgesuche und die Erteilung der Auskünfte gemäß Absatz 1 festlegen, darunter auch für die Überprüfung der Identität der betroffenen Person und die Mitteilung der personenbezogenen Daten an die betroffene Person, wobei sie gegebenenfalls die Besonderheiten und Bedürfnisse der verschiedenen Sektoren und Verarbeitungssituationen berücksichtigt. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

 

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Recht auf Vergessenwerden und auf Löschung

Recht auf Löschung

1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Löschung von sie betreffenden personenbezogenen Daten und die Unterlassung jeglicher weiteren Verbreitung dieser Daten zu verlangen, speziell wenn es sich um personenbezogene Daten handelt, die die betroffene Person im Kindesalter öffentlich gemacht hat, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Löschung von sie betreffenden personenbezogenen Daten und die Unterlassung jeglicher weiteren Verbreitung dieser Daten sowie von Dritten die Löschung aller Querverweise auf diese personenbezogenen Daten bzw. aller Kopien und Replikationen davon zu verlangen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

a) Die Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a stützte, oder die Speicherfrist, für die die Einwilligung gegeben wurde, ist abgelaufen und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten.

b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a stützte, oder die Speicherfrist, für die die Einwilligung gegeben wurde, ist abgelaufen und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten.

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 19 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 19 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

 

ca) Ein Gericht oder eine Regulierungsbehörde innerhalb der Union hat rechtskräftig entschieden, dass die betreffenden Daten gelöscht werden müssen.

d) Die Verarbeitung der Daten ist aus anderen Gründen nicht mit der Verordnung vereinbar.

d) Die Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

 

1a. Absatz 1 kommt nur zur Anwendung, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche in der Lage ist, zu überprüfen, ob die Person, die die Löschung beantragt, die betroffene Person ist.

2. Hat der in Absatz 1 genannte für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht, unternimmt er in Bezug auf die Daten, für deren Veröffentlichung er verantwortlich zeichnet, alle vertretbaren Schritte, auch technischer Art, um Dritte, die die Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Querverweise auf diese personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser Daten verlangt. Hat der für die Verarbeitung Verantwortliche einem Dritten die Veröffentlichung personenbezogener Daten gestattet, liegt die Verantwortung dafür bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen.

2. Hat der in Absatz 1 genannte für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten ohne Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds nach Artikel 6 Absatz 1 öffentlich gemacht, so hat er unbeschadet des Artikels 77 alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Daten zu löschen und bei Dritten löschen zu lassen. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person, soweit möglich, über die von betroffenen Dritten ergriffenen Maßnahmen.

3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sorgt für eine umgehende Löschung der personenbezogenen Daten, soweit deren Speicherung nicht erforderlich ist

3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und gegebenenfalls der Dritte sorgen für eine umgehende Löschung der personenbezogenen Daten, soweit deren Speicherung nicht erforderlich ist

a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 80;

a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 80;

b) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 81;

b) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 81;

c) für historische und statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß Artikel 83;

c) für historische und statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß Artikel 83;

d) zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Vorhaltung der personenbezogenen Daten, der der für die Verarbeitung Verantwortliche nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt, wobei das mitgliedstaatliche Recht ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen, den Wesensgehalt des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten wahren und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss;

d) zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Vorhaltung der personenbezogenen Daten, der der für die Verarbeitung Verantwortliche nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt; wobei das mitgliedstaatliche Recht ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten wahren und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss;

e) in den in Absatz 4 genannten Fällen.

e) in den in Absatz 4 genannten Fällen.

4. Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann der für die Verarbeitung Verantwortliche deren Verarbeitung beschränken, wenn

4. Anstatt die personenbezogenen Daten zu löschen, kann der für die Verarbeitung Verantwortliche deren Verarbeitung in einer Art und Weise, die nicht den gewöhnlichen Datenzugangs- und Verarbeitungsoperationen unterliegt und die nicht mehr geändert werden kann, beschränken, wenn

a) ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit zu überprüfen;

a) ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit zu überprüfen;

b) der für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgabe nicht länger benötigt, sie aber für Beweiszwecke weiter aufbewahrt werden müssen;

b) der für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Erfüllung seiner Aufgabe nicht länger benötigt, sie aber für Beweiszwecke weiter aufbewahrt werden müssen;

c) die Verarbeitung unrechtmäßig ist, die betroffene Person aber Einspruch gegen ihre Löschung erhebt und stattdessen deren eingeschränkte Nutzung fordert;

c) die Verarbeitung unrechtmäßig ist, die betroffene Person aber Einspruch gegen ihre Löschung erhebt und stattdessen deren eingeschränkte Nutzung fordert;

 

ca) ein Gericht oder eine Regulierungsbehörde innerhalb der Union rechtskräftig entschieden hat, dass die betreffenden Daten einer beschränkten Verarbeitung unterworfen werden müssen;

d) die betroffene Person gemäß Artikel 18 Absatz 2 die Übertragung der personenbezogenen Daten auf ein anderes automatisiertes Verarbeitungssystem fordert.

d) die betroffene Person gemäß Artikel 15 Absatz 2a die Übertragung der personenbezogenen Daten auf ein anderes automatisiertes Verarbeitungssystem fordert;

 

da) die spezifische Art der Speichertechnologie keine Löschung ermöglicht und vor Inkrafttreten dieser Verordnung installiert wurde.

5. Die in Absatz 4 genannten personenbezogenen Daten dürfen mit Ausnahme ihrer Speicherung nur verarbeitet werden, wenn sie für Beweiszwecke erforderlich sind, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat oder die Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschützt werden müssen oder wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

5. Die in Absatz 4 genannten personenbezogenen Daten dürfen mit Ausnahme ihrer Speicherung nur verarbeitet werden, wenn sie für Beweiszwecke erforderlich sind, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat oder die Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschützt werden müssen oder wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

6. Unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 4 einer Beschränkung, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person im Voraus mit, dass die Beschränkung aufgehoben werden soll.

6. Unterliegt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 4 einer Beschränkung, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person im Voraus mit, dass die Beschränkung aufgehoben werden soll.

7. Der für die Verarbeitung Verantwortliche trifft Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Fristen für die Löschung personenbezogener Daten und/oder die regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung eingehalten werden.

 

8. Wird eine Löschung vorgenommen, darf der für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten nicht auf sonstige Weise verarbeiten.

8. Wird eine Löschung vorgenommen, darf der für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten nicht auf sonstige Weise verarbeiten.

 

8a. Der für die Verarbeitung Verantwortliche trifft Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Fristen für die Löschung personenbezogener Daten und/oder die regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung eingehalten werden.

9. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Einzelheiten festzulegen in Bezug auf

9. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Einholung einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Einzelheiten festzulegen in Bezug auf

a) die Kriterien und Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 1 für bestimmte Bereiche und spezielle Verarbeitungssituationen,

a) die Kriterien und Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 1 für bestimmte Bereiche und spezielle Verarbeitungssituationen,

b) die Bedingungen für die Löschung gemäß Absatz 2 von Internet-Links, Kopien oder Replikationen von personenbezogenen Daten aus öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten,

b) die Bedingungen für die Löschung gemäß Absatz 2 von Internet-Links, Kopien oder Replikationen von personenbezogenen Daten aus öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten,

c) die Kriterien und Bedingungen für die Beschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 4.

c) die Kriterien und Bedingungen für die Beschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 4.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Recht auf Datenübertragbarkeit

entfällt

1. Werden personenbezogene Daten elektronisch in einem strukturierten gängigen elektronischen Format verarbeitet, hat die betroffene Person das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der verarbeiteten Daten in einem von ihr weiter verwendbaren strukturierten gängigen elektronischen Format zu verlangen.

 

2. Hat die betroffene Person die personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt und basiert die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag, hat die betroffene Person das Recht, diese personenbezogenen Daten sowie etwaige sonstige von ihr zur Verfügung gestellte Informationen, die in einem automatisierten Verarbeitungssystem gespeichert sind, in einem gängigen elektronischen Format in ein anderes System zu überführen, ohne dabei von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten entzogen werden, behindert zu werden.

 

3. Die Kommission kann das elektronische Format gemäß Absatz 1 festlegen sowie die technischen Standards, Modalitäten und Verfahren für die Überführung der personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

 

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Widerspruchsrecht

Widerspruchsrecht

1. Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f erfolgt, Widerspruch einzulegen, sofern der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, die die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

1. Die betroffene Person hat das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten, die auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e erfolgt, Widerspruch einzulegen, sofern der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, die die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

2. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, hat die betroffene Person das Recht, dagegen unentgeltlich Widerspruch einzulegen. Die betroffene Person muss ausdrücklich in einer verständlichen und von anderen Informationen klar abgegrenzten Form auf dieses Recht hingewiesen werden.

2. Wird die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f gestützt, hat die betroffene Person jederzeit und ohne weitere Begründung das Recht, dagegen im Allgemeinen oder für jeden spezifischen Zweck unentgeltlich Widerspruch einzulegen.

 

2a. Die betroffene Person muss ausdrücklich in einer verständlichen Weise und Form unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache, insbesondere bei eigens an Kinder gerichteten Informationen, auf das Recht gemäß Absatz 2 hingewiesen werden, wobei sich dieser Hinweis von anderen Informationen deutlich unterscheiden muss.

 

2b. Im Zusammenhang mit der Verwendung von Diensten der Informationsgesellschaft und unbeschadet der Richtlinie 2002/58/EG kann das Widerspruchsrecht mit Hilfe automatisierter Verfahren ausgeübt werden, die einen technischen Standard verwenden, der den betroffenen Personen ermöglicht, ihre Wünsche eindeutig auszudrücken.

3. Im Falle eines Widerspruchs gemäß den Absätzen 1 und 2 darf der für die Verarbeitung Verantwortliche die betreffenden personenbezogenen Daten nicht weiter nutzen oder anderweitig verarbeiten.

3. Im Falle eines Widerspruchs gemäß den Absätzen 1 und 2 darf der für die Verarbeitung Verantwortliche die betreffenden personenbezogenen Daten für die im Widerspruch genannten Zwecke nicht weiter nutzen oder anderweitig verarbeiten.

(Der letzte Satz in Absatz 2 des Kommissionstexts wurde Absatz 2a im geänderten Text des Parlaments.)

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf Profiling basierende Maßnahmen

Profiling

1. Eine natürliche Person hat das Recht, nicht einer auf einer rein automatisierten Verarbeitung von Daten basierenden Maßnahme unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkungen entfaltet oder sie in maßgeblicher Weise beeinträchtigt und deren Zweck in der Auswertung bestimmter Merkmale ihrer Person oder in der Analyse beziehungsweise Voraussage etwa ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer wirtschaftlichen Situation, ihres Aufenthaltsorts, ihres Gesundheitszustands, ihrer persönlichen Vorlieben, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens besteht.

1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 hat jede natürliche Person das Recht, dem Profiling gemäß Artikel 19 zu widersprechen. Die betroffene Person ist über ihr Recht, dem Profiling zu widersprechen, in deutlich sichtbarer Weise zu unterrichten.

2. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung darf eine Person einer Maßnahme nach Absatz 1 nur unterworfen werden, wenn die Verarbeitung

2. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung darf eine Person dem Profiling, das Maßnahmen zur Folge hat, durch die sich rechtliche Konsequenzen für die betroffene Person ergeben, oder die ähnlich erhebliche Auswirkungen auf die Interessen, Rechte oder Freiheiten der betroffenen Personen hat, nur unterworfen werden, wenn die Verarbeitung

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags vorgenommen wird und der Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags auf Wunsch der betroffenen Person erfolgt ist oder geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, beispielsweise durch das Recht auf direkten persönlichen Kontakt, oder

a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist und der Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags auf Wunsch der betroffenen Person erfolgt ist und geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, oder

b) ausdrücklich aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten gestattet ist und diese Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder

b) ausdrücklich aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten gestattet ist und diese Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten,

c) mit Einwilligung der betroffenen Person nach Maßgabe von Artikel 7 und vorbehaltlich entsprechender Garantien erfolgt.

c) mit Einwilligung der betroffenen Person nach Maßgabe von Artikel 7 und vorbehaltlich entsprechender Garantien erfolgt.

3. Die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Auswertung bestimmter persönlicher Merkmale einer natürlichen Person darf sich nicht ausschließlich auf die in Artikel 9 genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten stützen.

3. Ein Profiling, das zur Folge hat, dass Menschen aufgrund von Rasse, ethnischer Herkunft, politischer Überzeugung, Religion oder Weltanschauung, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität diskriminiert werden, oder das zu Maßnahmen führt, die eine solche Wirkung haben, ist untersagt. Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat für einen wirksamen Schutz gegen mögliche Diskriminierung aufgrund von Profiling zu sorgen. Profiling darf sich nicht ausschließlich auf die in Artikel 9 genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten stützen.

4. In Fällen gemäß Absatz 2 müssen die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 14 erteilten Auskünfte auch Angaben zu einer etwaigen Verarbeitung für die unter Absatz 1 beschriebenen Zwecke und die damit angestrebten Auswirkungen auf die betroffene Person beinhalten.

 

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Bedingungen, die für geeignete Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen gemäß Absatz 2 gelten sollen, näher zu regeln.

5. Profiling, das Maßnahmen zur Folge hat, durch die sich rechtliche Konsequenzen für die betroffene Person ergeben, oder die ähnlich erhebliche Auswirkungen auf die Interessen, Rechte oder Freiheiten der betroffenen Personen hat, darf sich nicht ausschließlich oder vorrangig auf automatisierte Verarbeitung stützen und muss eine persönliche Prüfung, einschließlich einer Erläuterung der nach einer solchen Prüfung getroffenen Entscheidung enthalten. Zu den geeigneten Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen gemäß Absatz 2 gehören das Recht auf persönliche Prüfung und die Erläuterung der nach einer solchen Prüfung getroffenen Entscheidung.

 

5a. Der Europäische Datenschutzausschuss wird beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken in Bezug auf die   weitere Festlegung der Kriterien und Bedingungen für das Profiling gemäß Absatz 2 nach Maßgabe von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b zu veröffentlichen.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beschränkungen

Beschränkungen

1. Die Union oder die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5 Buchstaben a bis e und den Artikeln 11 bis 20 sowie gemäß Artikel 32 beschränken, sofern eine solche Beschränkung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist

1. Die Union oder die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß den Artikeln 11 bis 19 sowie gemäß Artikel 32 beschränken, sofern eine solche Beschränkung ein eindeutig festgelegtes im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt, den Wesensgehalt des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten wahrt, in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht und die Grundrechte und Interessen der betroffenen Person achtet, sowie in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist

a) zum Schutz der öffentlichen Sicherheit

a) zum Schutz der öffentlichen Sicherheit

b) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten

b) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten

c) zum Schutz sonstiger öffentlicher Interessen der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich und zum Schutz der Marktstabilität und Marktintegrität

c) Steuerfragen

d) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe

d) zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe

e) für Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Zwecke verbunden sind

e) für Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen im Rahmen der Tätigkeit einer zuständigen öffentlichen Behörde für die unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Zwecke

f) zum Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.

f) zum Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.

2. Jede Legislativmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss spezifische Vorschriften zumindest zu den mit der Verarbeitung verfolgten Zielen und zur Bestimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen enthalten.

2. Jede Legislativmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss notwendig und verhältnismäßig in einer demokratischen Gesellschaft sein und spezifische Vorschriften enthalten zumindest zu

 

a) den mit der Verarbeitung verfolgten Zielen;

 

b) der Bestimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen;

 

c) den konkreten Zwecken und Mitteln der Verarbeitung;

 

d) den Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch oder unrechtmäßigem Zugang oder unrechtmäßiger Weitergabe;

 

e) dem Recht betroffener Personen, über die Einschränkung informiert zu werden.

 

2a. Die in Absatz 1 genannten legislativen Maßnahmen dürfen private für die Verarbeitung Verantwortliche weder dazu ermächtigen noch dazu verpflichten, Daten zu speichern, die über das für das Erreichen des ursprünglichen Zwecks erforderliche Maß hinausgehen.

(Die letzten Worte von Absatz 2 im Kommissionstext wurden zu den Buchstaben a und b in dem durch das Parlament geänderten Text.)

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen

Pflichten und Rechenschaftspflicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche stellt durch geeignete Strategien und Maßnahmen sicher, dass personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung verarbeitet werden und er den Nachweis dafür erbringen kann.

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche stellt durch geeignete und nachweisbare technische und organisatorische Strategien und Maßnahmen sicher, dass personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung verarbeitet werden und er in transparenter Weise den Nachweis dafür erbringen kann, dies erfolgt unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Art der Verarbeitung personenbezogener Daten, dem Zusammenhang, der Tragweite und der Zwecke der Verarbeitung, der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie der Art der Organisation sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Verarbeitungsmittel als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung selbst.

 

 

1a. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten alle angemessenen Schritte, um Maßnahmen und Verfahren zur Einhaltung umzusetzen, durch die die autonome Wahl betroffener Personen kontinuierlich respektiert wird. Diese Maßnahmen zur Einhaltung werden mindestens alle zwei Jahre überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.

2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen insbesondere

 

a) die Dokumentation nach Maßgabe von Artikel 28;

 

b) die Umsetzung der in Artikel 30 vorgesehenen Vorkehrungen für die Datensicherheit;

 

c) die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 33;

 

d) die Umsetzung der nach Artikel 34 Abätze 1 und 2 geltenden Anforderungen in Bezug auf die vorherige Genehmigung oder Zurateziehung der Aufsichtsbehörde;

 

e) die Benennung eines Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 35 Absatz 1.

 

3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche setzt geeignete Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ein. Die Überprüfung wird von unabhängigen internen oder externen Prüfern durchgeführt, wenn dies angemessen ist.

3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss in der Lage sein, die Angemessenheit und Wirksamkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen nachzuweisen. Regelmäßige Berichte über die Tätigkeiten des für die Verarbeitung Verantwortlichen, wie die obligatorischen Berichte von kapitalmarktorientierten Unternehmen beinhalten eine zusammenfassende Beschreibung der in Absatz 1 genannten Strategien und Maßnahmen.

 

3a. Der für die Verarbeitung Verantwortliche hat das Recht, personenbezogene Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe in der EU, zu der der für die Verarbeitung Verantwortliche gehört, zu übermitteln, wenn die Verarbeitung für berechtigte interne administrative Zwecke von verbundenen Geschäftsbereichen in der Unternehmensgruppe erforderlich ist, und ein angemessenes Niveau des Datenschutzes sowie die Interessen der betroffenen Personen im Rahmen von internen Datenschutzbestimmungen oder gleichwertigen Verhaltensregeln im Sinne von Artikel 38 hinreichend berücksichtigt werden.

4. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um etwaige weitere, in Absatz 2 nicht genannte Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, die Bedingungen für die in Absatz 3 genannten Überprüfungs- und Auditverfahren und die Kriterien für die in Absatz 3 angesprochene Angemessenheitsprüfung festzulegen und spezifische Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen zu prüfen.

 

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche führt unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Verarbeitungsmittel als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren durch, durch die sichergestellt wird, dass die Verarbeitung den Anforderungen dieser Verordnung genügt und die Rechte der betroffenen Person gewahrt werden.

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter führt unter Berücksichtigung neuester technischer Errungenschaften, des Stands der Technik, bewährter internationaler Verfahren und den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Zwecke und Verarbeitungsmittel als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren durch, durch die sichergestellt wird, dass die Verarbeitung den Anforderungen dieser Verordnung genügt und die Rechte der betroffenen Person gewahrt werden, insbesondere, was die in Artikel 5 aufgeführten Grundsätze betrifft. Beim Datenschutz durch Technik wird dem gesamten Lebenszyklusmanagement personenbezogener Daten von der Erhebung über die Verarbeitung bis zur Löschung besondere Aufmerksamkeit geschenkt und der Schwerpunkt systematisch auf umfassende Verfahrensgarantien hinsichtlich der Richtigkeit, Vertraulichkeit, Vollständigkeit, physischen Sicherheit und Löschung personenbezogener Daten gelegt. Hat der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Artikel 33 vorgenommen, werden die entsprechenden Ergebnisse bei der Entwicklung dieser Maßnahmen und Verfahren berücksichtigt.

 

1a. Zur Förderung einer breiten Umsetzung in verschiedenen Wirtschaftssektoren muss der Datenschutz durch Technik eine Voraussetzung für Angebote im Rahmen von Ausschreibungen gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 sowie gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates2 (Sektorenrichtlinie) sein.

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche setzt Verfahren ein, die sicherstellen, dass grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung benötigt werden, und dass vor allem nicht mehr personenbezogene Daten zusammengetragen oder vorgehalten werden als für diese Zwecke unbedingt nötig ist und diese Daten auch nicht länger als für diese Zwecke unbedingt erforderlich gespeichert werden. Die Verfahren müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nicht einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden.

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche stellt sicher, dass grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung benötigt werden, und dass vor allem nicht mehr personenbezogene Daten zusammengetragen, gespeichert oder verbreitet werden als für diese Zwecke unbedingt nötig ist und diese Daten auch nicht länger als für diese Zwecke unbedingt erforderlich gespeichert werden. Die Verfahren müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nicht einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden und dass die betroffenen Personen in der Lage sind, die Verbreitung ihrer personenbezogenen Daten zu kontrollieren.

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um etwaige weitere Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren festzulegen, speziell was die Anforderungen an den Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen für ganze Sektoren und bestimmte Erzeugnisse und Dienstleistungen betrifft.

 

4. Die Kommission kann technische Standards für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

 

 

1 Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

2 Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche

Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche

In allen Fällen, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten gemeinsam mit anderen Personen festlegt, vereinbaren diese gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen, wer von ihnen welche ihnen gemäß dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erfüllt, insbesondere was die Verfahren und Mechanismen betrifft, die den betroffenen Person die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglichen.

In allen Fällen, in denen mehrere für die Verarbeitung Verantwortliche Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten gemeinsam festlegen, vereinbaren diese gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen, wer von ihnen welche ihnen gemäß dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erfüllt, insbesondere was die Verfahren und Mechanismen betrifft, die den betroffenen Person die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglichen. Die Vereinbarung spiegelt die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend wider und der Kern der Vereinbarung wird den betroffenen Personen zur Verfügung gestellt. Im Fall unklarer Verantwortlichkeiten haften die für die Verarbeitung Verantwortlichen gesamtschuldnerisch.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen

Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen

1. Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche, der sich in der in Artikel 3 Absatz 2 beschriebenen Situation befindet, benennt einen Vertreter in der Union.

1. Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche, der sich in der in Artikel 3 Absatz 2 beschriebenen Situation befindet, benennt einen Vertreter in der Union.

2. Diese Pflicht gilt nicht für

2. Diese Pflicht gilt nicht für

a) für die Verarbeitung Verantwortliche, die in einem Drittland niedergelassen sind, das laut Beschluss der Kommission einen angemessenen Schutz im Sinne von Artikel 41 bietet; oder

a) für die Verarbeitung Verantwortliche, die in einem Drittland niedergelassen sind, das laut Beschluss der Kommission einen angemessenen Schutz im Sinne von Artikel 41 bietet; oder

b) Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen; oder

b) für die Verarbeitung Verantwortliche, die Daten in Bezug auf weniger als 5 000 betroffene Personen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten verarbeiten, wobei die Verarbeitung nicht in Bezug auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1, Standortdaten, Daten über Kinder oder Arbeitnehmerdaten aus groß angelegten Ablagesystemen stattfindet; oder

c) Behörden oder öffentliche Einrichtungen; oder

c) Behörden oder öffentliche Einrichtungen; oder

d) für die Verarbeitung Verantwortliche, die in der Union ansässigen betroffenen Personen nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen anbieten.

d) für die Verarbeitung Verantwortliche, die betroffenen Personen in der Union nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen anbieten, es sei denn, die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft in Artikel 9 Absatz 1 genannte besonderen Kategorien personenbezogener Daten, Standortdaten, Daten über Kinder oder Arbeitnehmerdaten aus groß angelegten Ablagesystemen;

3. Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden oder deren Verhalten beobachtet wird, ansässig sind.

3. Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen das Angebot der Waren oder Dienstleistungen den betroffenen Personen unterbreitet oder deren Verhalten beobachtet wird.

4. Die Benennung eines Vertreters durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen.

4. Die Benennung eines Vertreters durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auftragsverarbeiter

Auftragsverarbeiter

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche wählt für alle in seinem Auftrag durchzuführenden Verarbeitungsvorgänge einen Auftragsverarbeiter aus, der hinreichende Garantien dafür bietet, dass die betreffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und dass der Schutz der Rechte der betroffenen Person durch geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen und organisatorische Maßnahmen für die vorzunehmende Verarbeitung sichergestellt wird; zudem sorgt er dafür, dass diese Maßnahmen eingehalten werden.

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche wählt für jede in seinem Auftrag durchzuführende Verarbeitung einen Auftragsverarbeiter aus, der hinreichende Garantien dafür bietet, dass die betreffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und dass der Schutz der Rechte der betroffenen Person durch geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen und organisatorische Maßnahmen für die vorzunehmende Verarbeitung sichergestellt wird; zudem sorgt er dafür, dass diese Maßnahmen eingehalten werden.

2. Die Durchführung einer Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder Rechtsakts, durch den der Auftragsverarbeiter an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gebunden ist und in dem insbesondere vorgesehen ist, dass der Auftragsverarbeiter

2. Die Durchführung einer Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder Rechtsakts, durch den der Auftragsverarbeiter an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gebunden ist. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter können ihre jeweiligen Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung festlegen und sehen vor, dass der Auftragsverarbeiter:

a) nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätig wird, insbesondere in Fällen, in denen eine Übermittlung der personenbezogenen Daten nicht zulässig ist;

a) nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen personenbezogene Daten verarbeitet, es sei denn, in Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten ist etwas anderes bestimmt;

b) ausschließlich Mitarbeiter beschäftigt, die sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;

b) ausschließlich Mitarbeiter beschäftigt, die sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;

c) alle in Artikel 30 genannten erforderlichen Maßnahmen ergreift;

c) alle in Artikel 30 genannten erforderlichen Maßnahmen ergreift;

d) die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters nur mit vorheriger Zustimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Anspruch nehmen darf;

d) sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bedingungen festlegt, unter denen die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters nur mit vorheriger Zustimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Anspruch nehmen darf,

e) soweit es verarbeitungsbedingt möglich ist, in Absprache mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür schafft, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche seine Pflicht erfüllen kann, Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen;

e) soweit es verarbeitungsbedingt möglich ist, in Absprache mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die geeigneten und zweckmäßigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür schafft, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche seine Pflicht erfüllen kann, Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen;

f) den Auftragsverarbeiter bei der Einhaltung der in den Artikeln 30 bis 34 genannten Pflichten unterstützt;

f) den Auftragsverarbeiter bei der Einhaltung der in den Artikeln 30 bis 34 genannten Pflichten unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen unterstützt ;

g) nach Abschluss der Verarbeitung dem für die Verarbeitung Verantwortlichen sämtliche Ergebnisse aushändigt und die personenbezogenen Daten auf keine andere Weise weiterverarbeitet;

g) nach Abschluss der Verarbeitung dem für die Verarbeitung Verantwortlichen sämtliche Ergebnisse zurückgibt, die personenbezogenen Daten auf keine andere Weise weiterverarbeitet und bestehende Kopien löscht, es sei denn, in Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten ist die Speicherung der Daten vorgesehen;

h) dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Aufsichtsbehörde alle erforderlichen Informationen für die Kontrolle der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt.

h) dem für die Verarbeitung Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen für den Nachweis der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt und Nachprüfungen vor Ort zulässt.

3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter dokumentieren die Anweisungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen und die in Absatz 2 aufgeführten Pflichten des Auftragsverarbeiters.

3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter dokumentieren die Anweisungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen und die in Absatz 2 aufgeführten Pflichten des Auftragsverarbeiters.

 

3a. Die hinreichenden Garantien gemäß Absatz 1 können durch die Einhaltung von Verhaltenskodizes oder Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 38 oder 39 dieser Verordnung nachgewiesen werden.

4. Jeder Auftragsverarbeiter, der personenbezogene Daten auf eine andere als die ihm von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen bezeichnete Weise verarbeitet, gilt für diese Verarbeitung als für die Verarbeitung Verantwortlicher und unterliegt folglich den Bestimmungen des Artikels 24 für gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche.

4. Jeder Auftragsverarbeiter, der personenbezogene Daten auf eine andere als die ihm von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen bezeichnete Weise verarbeitet, oder die entscheidende Partei in Bezug auf die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung wird, gilt für diese Verarbeitung als für die Verarbeitung Verantwortlicher und unterliegt folglich den Bestimmungen des Artikels 24 für gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche.

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Verantwortlichkeiten, Pflichten und Aufgaben des Auftragsverarbeiters in Übereinstimmung mit Absatz 1 festzulegen sowie die Bedingungen, durch die die Verarbeitung personenbezogener Daten in Unternehmensgruppen speziell zu Kontroll- und Berichterstattungszwecken vereinfacht werden kann.

 

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Dokumentation

Dokumentation

1. Alle für die Verarbeitung Verantwortlichen, alle Auftragsverarbeiter sowie etwaige Vertreter von für die Verarbeitung Verantwortlichen dokumentieren die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Verarbeitungsvorgänge.

1. Alle für die Verarbeitung Verantwortlichen und alle Auftragsverarbeiter halten die zur Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen notwendige Dokumentation vor und aktualisieren sie regelmäßig.

2. Die Dokumentation enthält mindestens folgende Informationen:

2. Darüber hinaus halten alle für die Verarbeitung Verantwortlichen und alle Auftragsverarbeiter Dokumentationen zu folgenden Informationen vor:

a) Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen (oder etwaiger gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlicher) oder des Auftragsverarbeiters sowie eines etwaigen Vertreters;

a) Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen (oder etwaiger gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlicher) oder des Auftragsverarbeiters sowie eines etwaigen Vertreters;

b) Name und Kontaktdaten eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;

b) Name und Kontaktdaten eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;

c) Angaben über die Zwecke der Verarbeitung sowie – falls sich die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f gründet – über die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten legitimen Interessen;

 

d) eine Beschreibung der Kategorien von betroffenen Personen und der Kategorien der sich auf diese beziehenden personenbezogenen Daten;

 

e) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten einschließlich der für die Verarbeitung Verantwortlichen, denen personenbezogene Daten aus dem von diesen verfolgtem legitimen Interesse mitgeteilt werden;

e) Name und Kontaktdaten der etwaigen für die Verarbeitung Verantwortlichen, denen personenbezogene Daten mitgeteilt werden;

f) gegebenenfalls Angaben über etwaige Datenübermittlungen in Drittländer oder an internationale Organisationen einschließlich deren Namen sowie bei den in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe h genannten Datenübermittlungen ein Beleg dafür, dass geeignete Sicherheitsgarantien vorgesehen wurden;

 

g) eine allgemeine Angabe der Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;

 

h) eine Beschreibung der in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren.

 

3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie der etwaige Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen stellen die Dokumentation der Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung.

 

4. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen gelten nicht für folgende für die Verarbeitung Verantwortliche und Auftragsverarbeiter:

 

a) natürliche Personen, die personenbezogene Daten ohne eigenwirtschaftliches Interesse verarbeiten; oder

 

b) Unternehmen oder Organisationen mit weniger als 250 Beschäftigten, die personenbezogene Daten nur als Nebentätigkeit zusätzlich zu ihren Haupttätigkeiten verarbeiten.

 

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 genannte Dokumentation festzulegen, so dass insbesondere den Verantwortlichkeiten des für die Verarbeitung Verantwortlichen, des Auftragsverarbeiters sowie des etwaigen Vertreters des für die Verarbeitung Verantwortlichen Rechnung getragen wird.

 

6. Die Kommission kann Standardvorlagen für die in Absatz 1 genannte Dokumentation festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

 

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie der etwaige Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen arbeiten der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zu, um ihr die Erfüllung ihrer Pflichten zu erleichtern, indem sie dieser insbesondere die in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen übermitteln und ihr den in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zugang gewähren.

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der etwaige Auftragsverarbeiter sowie der Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen arbeiten der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zu, um ihr die Erfüllung ihrer Pflichten zu erleichtern, indem sie dieser insbesondere die in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen übermitteln und ihr den in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zugang gewähren.

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sicherheit der Verarbeitung

Sicherheit der Verarbeitung

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter treffen unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten technische und organisatorische Maßnahmen, die geeignet sind, ein Schutzniveau zu gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist.

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter treffen unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten technische und organisatorische Maßnahmen, die geeignet sind, ein Schutzniveau zu gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 33 angemessen ist.

 

1a. Eine solche Sicherheitspolitik umfasst – unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten – Folgendes:

 

a) die Fähigkeit zu gewährleisten, dass die Vollständigkeit der personenbezogenen Daten bestätigt wird;

 

b) die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Vollständigkeit, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Dauer sicherzustellen;

 

c) die Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang zu Daten rasch im Falle eines physischen oder technischen Vorfalls, der sich auf die Verfügbarkeit, Vollständigkeit und Vertraulichkeit der Informationssysteme und -dienste auswirkt, wiederherzustellen;

 

d) zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen im Falle der Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten nach Artikel 8 und 9, um ein situationsbezogenes Risikobewusstsein sicherzustellen, sowie die Fähigkeit, Präventiv- und Abhilfemaßnahmen sowie abmildernde Maßnahmen zeitnah gegen festgestellte Schwachstellen oder Vorfälle zu ergreifen, die ein Risiko für die Daten darstellen könnten;

 

e) ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen, ‑verfahren und ‑pläne, die aufgestellt werden, um die Wirksamkeit auf Dauer sicherzustellen;

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter treffen im Anschluss an eine Risikobewertung die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten vor unbeabsichtigter oder widerrechtlichen Zerstörung oder vor unbeabsichtigtem Verlust sowie zur Vermeidung jedweder unrechtmäßigen Verarbeitung, insbesondere jeder unbefugten Offenlegung, Verbreitung beziehungsweise Einsichtnahme oder Veränderung.

2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen bewirken zumindest, dass

 

a) sichergestellt wird, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten,

 

b) gespeicherte oder übermittelte personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder unrechtmäßiger Speicherung oder Verarbeitung, unbefugtem oder unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmäßiger Weitergabe geschützt werden, und

 

c) die Umsetzung eines Sicherheitskonzepts für die Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet wird.

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Bedingungen für die in den Absätzen 1 und 2 genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen und den aktuellen Stand der Technik für bestimmte Sektoren und Datenverarbeitungssituationen zu bestimmen, wobei sie die technologische Entwicklung sowie Lösungen für einen Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt, sofern nicht Artikel 4 gilt.

3. Der Europäische Datenschutzausschuss wird beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken nach Maßgabe von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu veröffentlichen und den aktuellen Stand der Technik für bestimmte Sektoren und Datenverarbeitungssituationen zu bestimmen, wobei er insbesondere die technologische Entwicklung sowie Lösungen für einen Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt.

4. Die Kommission kann erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu einer situationsabhängigen Konkretisierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen erlassen, um insbesondere

 

a) jedweden unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten zu verhindern;

 

b) jedwede unbefugte Einsichtnahme in personenbezogene Daten sowie jedwede unbefugte Offenlegung, Kopie, Änderung, Löschung oder Entfernung von personenbezogenen Daten zu verhindern;

 

c) sicherzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge überprüft wird.

 

Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

 

(Absatz 2 im Text der Kommission wurde teilweise zu Buchstabe b im geänderten Text des Parlaments.)

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde

1. Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Aufsichtsbehörde ohne unangemessene Verzögerung und nach Möglichkeit binnen 24 Stunden nach Feststellung der Verletzung. Falls die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 24 Stunden erfolgt, ist dieser eine Begründung beizufügen.

1. Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Aufsichtsbehörde unverzüglich.

2. In Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe f alarmiert und informiert der Auftragsverarbeiter den für die Verarbeitung Verantwortlichen unmittelbar nach Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

2. Der Auftragsverarbeiter alarmiert und informiert den für die Verarbeitung Verantwortlichen unverzüglich nach Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

3. Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung enthält mindestens folgende Informationen:

3. Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung enthält mindestens folgende Informationen:

a) eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mit Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Datenkategorien und der Zahl der betroffenen Datensätze;

a) eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mit Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Datenkategorien und der Zahl der betroffenen Datensätze;

b) Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder eines sonstigen Ansprechpartners für weitere Informationen;

b) Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder eines sonstigen Ansprechpartners für weitere Informationen;

c) Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung etwaiger negativer Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

c) Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung etwaiger negativer Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

d) eine Beschreibung der Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

d) eine Beschreibung der Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

e) eine Beschreibung der vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

e) eine Beschreibung der vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und zur Minderung ihrer Auswirkungen.

Die Information kann, wenn nötig, auch stufenweise erfolgen.

4. Der für die Verarbeitung Verantwortliche dokumentiert etwaige Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unter Beschreibung aller im Zusammenhang mit der Verletzung stehenden Fakten, von deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Die Dokumentation muss der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ermöglichen. Die Dokumentation enthält nur die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen.

4. Der für die Verarbeitung Verantwortliche dokumentiert etwaige Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unter Beschreibung aller im Zusammenhang mit der Verletzung stehenden Fakten, von deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Die Dokumentation muss ausreichend sein, um der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels und von Artikel 30 ermöglichen. Die Dokumentation enthält nur die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen.

 

4a. Die Aufsichtsbehörde führt ein öffentliches Verzeichnis der Arten der gemeldeten Verletzungen.

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Feststellung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten festzulegen sowie die konkreten Umstände, unter denen der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu melden haben.

5. Der Europäische Datenschutzausschuss wird beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken nach Maßgabe von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die Feststellung der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu veröffentlichen sowie die Unverzüglichkeit gemäß Absatz 1 und 2 und die konkreten Umstände, unter denen der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu melden haben, festzulegen.

6. Die Kommission kann das Standardformat für derartige Meldungen an die Aufsichtsbehörde, die Verfahrensvorschriften für die vorgeschriebene Meldung sowie Form und Modalitäten der in Absatz 4 genannten Dokumentation einschließlich der Fristen für die Löschung der darin enthaltenen Informationen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

 

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Benachrichtigung der betroffenen Person von einer Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten

Benachrichtigung der betroffenen Person von einer Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche benachrichtigt im Anschluss an die Meldung nach Artikel 31 die betroffene Person ohne unangemessene Verzögerung von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre der betroffenen Person durch eine festgestellte Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beeinträchtigt wird.

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche benachrichtigt im Anschluss an die Meldung nach Artikel 31 die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schutz der personenbezogenen Daten, die Privatsphäre, die Rechte oder die berechtigten Interessen der betroffenen Person durch eine festgestellte Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beeinträchtigt wird.

2. Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person umfasst mindestens die in Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Informationen und Empfehlungen.

Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person ist umfassend, klar und für jedermann verständlich. Sie beschreibt die Art der Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten und umfasst mindestens die in Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Informationen und Empfehlungen sowie Informationen über die Rechte betroffener Personen einschließlich der Rechtsbehelfe.

3. Die Benachrichtigung der betroffenen Person über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist nicht erforderlich, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche zur Zufriedenheit der Aufsichtsbehörde nachweist, dass er geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden. Durch diese technischen Sicherheitsvorkehrungen sind die betreffenden Daten für alle Personen zu verschlüsseln, die nicht zum Zugriff auf die Daten befugt sind.

3. Die Benachrichtigung der betroffenen Person über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist nicht erforderlich, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche zur Zufriedenheit der Aufsichtsbehörde nachweist, dass er geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden. Durch diese technischen Sicherheitsvorkehrungen sind die betreffenden Daten für alle Personen zu verschlüsseln, die nicht zum Zugriff auf die Daten befugt sind.

4. Unbeschadet der dem für die Verarbeitung Verantwortlichen obliegenden Pflicht, der betroffenen Person die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mitzuteilen, kann die Aufsichtsbehörde, falls der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person noch nicht in Kenntnis gesetzt hat, nach Prüfung der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Verletzung den für die Verarbeitung Verantwortlichen auffordern, dies zu tun.

4. Unbeschadet der dem für die Verarbeitung Verantwortlichen obliegenden Pflicht, der betroffenen Person die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mitzuteilen, kann die Aufsichtsbehörde, falls der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person noch nicht in Kenntnis gesetzt hat, nach Prüfung der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Verletzung den für die Verarbeitung Verantwortlichen auffordern, dies zu tun.

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Umstände festzulegen, unter denen sich eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten negativ auf die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten auswirken kann.

Der Europäische Datenschutzausschuss wird beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken nach Maßgabe von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Umstände zu veröffentlichen, unter denen sich eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten negativ auf die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten, die Privatsphäre, die Rechte oder die berechtigten Interessen der betroffenen Person auswirken kann.

6. Die Kommission kann das Format für die in Absatz 1 genannte Mitteilung an die betroffene Person und die für die Mitteilung geltenden Verfahrensvorschriften festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

 

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 32a

 

Einhaltung der Risikogrundsätze

 

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter führt eine Risikoanalyse zu den möglichen Auswirkungen der beabsichtigten Datenverarbeitung auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen durch, um zu bewerten, ob seine Verarbeitungsvorgänge konkrete Risiken bergen können.

 

2. Folgende Verarbeitungsvorgänge können konkrete Risiken beinhalten:

 

a) Verarbeitung personenbezogener Daten von mehr als 5 000 betroffenen Personen innerhalb eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten;

 

b) Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1, Standortdaten, Daten über Kinder oder Arbeitnehmerdaten in groß angelegten Ablagesystemen;

 

c) Profiling, das als Grundlage für Maßnahmen dient, welche Rechtswirkungen gegenüber der betroffenen Person entfalten oder ähnlich erhebliche Auswirkungen für diese mit sich bringen;

 

d) Verarbeitung personenbezogener Daten für die Erbringung von Gesundheitsdiensten, für epidemiologische Studien oder für Erhebungen über Geisteskrankheiten oder ansteckende Krankheiten, wenn die betreffenden Daten in großem Umfang im Hinblick auf Maßnahmen oder Entscheidungen verarbeitet werden, welche sich auf spezifische Einzelpersonen beziehen sollen;

 

e) automatisierte weiträumige Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche;

 

f) sonstige Verarbeitungsvorgänge, bei denen gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b vorab der Datenschutzbeauftragte oder die Aufsichtsbehörde anzuhören ist;

 

g) Wahrscheinlichkeit, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu negativen Auswirkungen auf den Schutz der personenbezogenen Daten, die Privatsphäre, die Rechte oder die legitimen Interessen der betroffenen Person führt;

 

h) die Kerntätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters besteht in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen, welche aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine regelmäßige und systematische Beobachtung von betroffenen Personen erforderlich machen;

 

i) personenbezogene Daten werden einer großen Zahl von Personen zugänglich gemacht, von der vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie begrenzt wird.

 

3. Ergibt die Risikoanalyse, dass

 

a) Verarbeitungsvorgänge gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder b vorliegen, müssen die für die Verarbeitung Verantwortlichen, die keine Niederlassung in der Europäischen Union haben, gemäß den Voraussetzungen und Ausnahmen in Artikel 25 einen Vertreter in der Europäischen Union benennen;

 

b) Verarbeitungsvorgänge gemäß Absatz 2 Buchstabe a, b oder h vorliegen, müssen die für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß den Voraussetzungen und Ausnahmen in Artikel 35 einen Datenschutzbeauftragten benennen;

 

c) Verarbeitungsvorgänge gemäß Absatz 2 Buchstabe a, b, c, d, e, f, g oder h vorliegen, müssen die für die Verarbeitung Verantwortlichen oder die in ihrem Auftrag handelnden Auftragsverarbeiter eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 33 durch;

 

d) Verarbeitungsvorgänge gemäß Absatz 2 Buchstabe f vorliegen, müssen die für die Verarbeitung Verantwortlichen den Datenschutzbeauftragten oder wenn kein Datenschutzbeauftragter benannt wurde, die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 34 zu Rate ziehen;

 

4. Die Risikoanalyse wird spätestens nach einem Jahr überprüft oder unverzüglich, wenn sich das Wesen, der Umfang oder der Zweck der Datenverarbeitungsvorgänge wesentlich ändern. Ist der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Absatz 3 Buchstabe c nicht verpflichtet, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, wird die Risikoanalyse dokumentiert.

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel IV – Abschnitt 3 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG UND VORHERIGE GENEHMIGUNG

LEBENSZYKLUSMANAGEMENT IN BEZUG AUF DEN DATENSCHUTZ

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Datenschutz-Folgenabschätzung

Datenschutz-Folgenabschätzung

1. Bei Verarbeitungsvorgängen, die aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen, führt der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der in seinem Auftrag handelnde Auftragsverarbeiter vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch.

1. Wenn dies nach Maßgabe von Artikel 32a Absatz 3 erforderlich ist, führt der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der in seinem Auftrag handelnde Auftragsverarbeiter vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, insbesondere für ihr Recht auf den Schutz personenbezogener Daten durch. Eine einzige Abschätzung ist für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlichen Risiken ausreichend.

2. Die in Absatz 1 genannten Risiken bestehen insbesondere bei folgenden Verarbeitungsvorgängen:

 

a) systematische und umfassende Auswertung persönlicher Aspekte einer natürlichen Person, beispielsweise zwecks Analyse ihrer wirtschaftlichen Lage, ihres Aufenthaltsorts, ihres Gesundheitszustands, ihrer persönlichen Vorlieben, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens oder zwecks diesbezüglicher Voraussagen, die sich auf eine automatisierte Verarbeitung von Daten gründet und ihrerseits als Grundlage für Maßnahmen dient, welche Rechtswirkung gegenüber der betroffenen Person entfalten oder erhebliche Auswirkungen für diese mit sich bringen;

 

b) Verarbeitung von Daten über das Sexualleben, den Gesundheitszustand, die Rasse oder die ethnische Herkunft oder für die Erbringung von Gesundheitsdiensten, für epidemiologische Studien oder für Erhebungen über Geisteskrankheiten oder ansteckende Krankheiten, wenn die betreffenden Daten in großem Umfang im Hinblick auf Maßnahmen oder Entscheidungen verarbeitet werden, welche sich auf spezifische Einzelpersonen beziehen sollen;

 

c) weiträumige Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche, insbesondere mittels Videoüberwachung;

 

d) Verarbeitung personenbezogener Daten aus umfangreichen Dateien, die Daten über Kinder, genetische Daten oder biometrische Daten enthalten;

 

e) sonstige Verarbeitungsvorgänge, bei denen gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b vorab die Aufsichtsbehörde zu Rate zu ziehen ist.

 

3. Die Folgenabschätzung trägt den Rechten und den berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung; sie enthält zumindest eine allgemeine Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und eine Bewertung der in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehenden Risiken sowie der geplanten Abhilfemaßnahmen, Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

3. Die Folgenabschätzung bezieht sich auf das gesamte Lebenszyklusmanagement personenbezogener Daten, von der Erhebung über die Verarbeitung bis zur Löschung. Zumindest Folgendes ist enthalten:

 

a) eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge, die Zwecke der Verarbeitung und gegebenenfalls die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen;

 

b) eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck;

 

c) eine Bewertung der in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehenden Risiken, einschließlich des Diskriminierungsrisikos, das mit dem Vorgang verbunden ist oder durch diesen erhöht wird;

 

d) eine Beschreibung der geplanten Abhilfemaßnahmen und Maßnahmen zur Minimierung der Menge der verarbeiteten personenbezogenen Daten;

 

e) eine Aufstellung der Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren – wie die Pseudonymisierung –, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, wobei den Rechten und den berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird;

 

f) eine allgemeine Angabe der Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;

 

h) eine Erklärung, welche Maßnahmen in Bezug auf den Datenschutz durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gemäß Artikel 23 umgesetzt wurden;

 

i) eine Aufstellung der Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten;

 

j) gegebenenfalls eine Liste mit Angaben über geplante Datenübermittlungen in Drittländer oder an internationale Organisationen, einschließlich deren Namen, sowie bei den in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe h genannten Datenübermittlungen ein Beleg dafür, dass geeignete Sicherheitsgarantien vorgesehen wurden;

 

k) eine Bewertung des Zusammenhangs der Datenverarbeitung.

 

3a. Wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter einen Datenschutzbeauftragten benannt hat, ist dieser am Verfahren der Folgenabschätzung zu beteiligen.

 

3b. Die Folgenabschätzung wird dokumentiert und es wird ein Plan für regelmäßige Überprüfungen der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gemäß Artikel 33a Absatz 1 festgelegt. Die Folgenabschätzung wird ohne unangemessene Verzögerung aktualisiert, wenn die Ergebnisse der Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gemäß Artikel 33a Unstimmigkeiten bei der Einhaltung aufzeigen. Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie der etwaige Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen stellen die Folgenabschätzung der Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung.

4. Der für die Verarbeitung Verantwortliche holt die Meinung der betroffenen Personen oder ihrer Vertreter zu der beabsichtigten Verarbeitung unbeschadet des Schutzes gewerblicher oder öffentlicher Interessen oder der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge ein.

 

5. Falls es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde oder um eine öffentliche Einrichtung handelt und die Verarbeitung aufgrund einer im Unionsrecht festgelegten rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erfolgt, welche Vorschriften und Verfahren für die betreffenden Verarbeitungsvorgänge vorsieht, gelten die Absätze 1 bis 4 nur, wenn es nach dem Ermessen der Mitgliedstaaten erforderlich ist, vor den betreffenden Verarbeitungstätigkeiten eine solche Folgenabschätzung durchzuführen.

 

6. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Bedingungen für Verarbeitungsvorgänge, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Risiken behaftet sein können, sowie die Anforderungen an die in Absatz 3 genannte Folgenabschätzung einschließlich der Bedingungen für die Skalierbarkeit und für die interne und externe Überprüfbarkeit festzulegen. Dabei berücksichtigt die Kommission spezifische Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen.

 

7. Die Kommission kann Standards und Verfahren für die Durchführung sowie für die interne und externe Überprüfung der in Absatz 3 genannten Folgenabschätzung festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

 

(Ein Teil von Absatz 3 im Text der Kommission wurde zu den Buchstaben a, c, d und e im Änderungsantrag des Parlaments.)

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 33a

 

Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen

 

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der in seinem Auftrag handelnde Auftragsverarbeiter führt spätestens zwei Jahre nach der Durchführung einer Folgenabschätzung nach Artikel 33 Absatz 1 eine Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen durch. Mit dieser Überprüfung wird nachgewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten in Einklang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt wird.

 

2. Die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen wird in regelmäßigen Abständen mindestens alle zwei Jahre durchgeführt oder unverzüglich, wenn sich die mit Verarbeitungsvorgängen verbundenen spezifischen Risiken ändern.

 

3. Wenn die Ergebnisse der Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen Unstimmigkeiten bei der Einhaltung aufzeigen, enthält die Überprüfung Empfehlungen, wie eine vollständige Einhaltung erreicht werden kann.

 

4. Die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und die einschlägigen Empfehlungen werden dokumentiert. Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie der etwaige Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen stellen der Aufsichtsbehörde auf Anforderung die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zur Verfügung.

 

5. Wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter einen Datenschutzbeauftragten benannt hat, ist dieser am Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu beteiligen.

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorherige Genehmigung und vorherige Zurateziehung

Vorherige Konsultation

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter holt vor der Verarbeitung personenbezogener Daten eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ein, um sicherzustellen, dass die geplante Verarbeitung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung erfolgt, und um insbesondere die Risiken zu mindern, welche für die betroffenen Personen bestehen, wenn dieser Vertragsklauseln nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d vereinbart oder keine geeigneten Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation in einem rechtsverbindlichen Instrument nach Artikel 42 Absatz 5 vorsieht.

 

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der in seinem Auftrag handelnde Auftragsverarbeiter zieht vor der Verarbeitung personenbezogener Daten die Aufsichtsbehörde zu Rate, um sicherzustellen, dass die geplante Verarbeitung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung erfolgt, und um insbesondere die für die betroffenen Personen bestehenden Risiken zu mindern; dies gilt für alle Fälle, in denen

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der in seinem Auftrag handelnde Auftragsverarbeiter zieht vor der Verarbeitung personenbezogener Daten den Datenschutzbeauftragten, oder wenn kein Datenschutzbeauftragter benannt wurde, die Aufsichtsbehörde zu Rate, um sicherzustellen, dass die geplante Verarbeitung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung erfolgt, und um insbesondere die für die betroffenen Personen bestehenden Risiken zu mindern; dies gilt für alle Fälle, in denen

a) aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 33 hervorgeht, dass die geplanten Verarbeitungsvorgänge aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke hohe konkrete Risiken bergen können; oder

a) aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 33 hervorgeht, dass die geplanten Verarbeitungsvorgänge aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke hohe konkrete Risiken bergen können; oder

b) die Aufsichtsbehörde eine vorherige Zurateziehung bezüglich der in Absatz 4 genannten Verarbeitungsvorgänge, welche aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen können, für erforderlich hält.

b) der Datenschutzbeauftragte oder die Aufsichtsbehörde eine vorherige Konsultation bezüglich der in Absatz 4 genannten Verarbeitungsvorgänge, welche aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen können, für erforderlich hält.

3. Falls die Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung nicht im Einklang mit dieser Verordnung steht, insbesondere weil die Risiken unzureichend ermittelt wurden oder eingedämmt werden, untersagt sie die geplante Verarbeitung und unterbreitet geeignete Vorschläge, wie diese Mängel beseitigt werden könnten.

3. Falls die zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse feststellt, dass die geplante Verarbeitung nicht im Einklang mit dieser Verordnung steht, insbesondere weil die Risiken unzureichend ermittelt wurden oder eingedämmt werden, untersagt sie die geplante Verarbeitung und unterbreitet geeignete Vorschläge, wie diese Mängel beseitigt werden könnten.

4. Die Aufsichtsbehörde erstellt eine Liste der Verarbeitungsvorgänge, die Gegenstand der vorherigen Zurateziehung nach Absatz 2 Buchstabe b sind, und veröffentlicht diese. Die Aufsichtsbehörde übermittelt derartige Listen an den Europäischen Datenschutzausschuss.

4. Der Europäische Datenschutzausschuss erstellt eine Liste der Verarbeitungsvorgänge, die Gegenstand der vorherigen Konsultation nach Absatz 2 sind, und veröffentlicht diese.

5. Wenn auf der in Absatz 4 genannten Liste Verarbeitungsvorgänge aufgeführt werden, die sich auf Waren oder Dienstleistungen beziehen, welche betroffenen Personen in mehreren Mitgliedstaaten angeboten werden, oder die dazu dienen sollen, das Verhalten dieser betroffenen Personen zu beobachten, oder die wesentliche Auswirkungen auf den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union haben können, bringt die Aufsichtsbehörde vor der Annahme der Liste das in Artikel 57 beschriebene Kohärenzverfahren zur Anwendung.

 

6. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter legt der Aufsichtsbehörde die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 33 vor und übermittelt ihr auf Aufforderung alle sonstigen Informationen, die sie benötigt, um die Ordnungsgemäßheit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person bestehenden Risiken und die diesbezüglichen Sicherheitsgarantien bewerten zu können.

6. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter legt der Aufsichtsbehörde die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 33 vor und übermittelt ihr auf Aufforderung alle sonstigen Informationen, die sie benötigt, um die Ordnungsgemäßheit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person bestehenden Risiken und die diesbezüglichen Sicherheitsgarantien bewerten zu können.

7. Die Mitgliedstaaten ziehen die Aufsichtsbehörde bei der Ausarbeitung einer von ihren nationalen Parlamenten zu erlassenden Legislativmaßnahme oder einer sich auf eine solche Legislativmaßnahme gründenden Maßnahme, durch die die Art der Verarbeitung definiert wird, zu Rate, damit die Vereinbarkeit der geplanten Verarbeitung mit dieser Verordnung sichergestellt ist und insbesondere die für die betreffenden Personen bestehenden Risiken gemindert werden.

7. Die Mitgliedstaaten ziehen die Aufsichtsbehörde bei der Ausarbeitung einer von ihren nationalen Parlamenten zu erlassenden Legislativmaßnahme oder einer sich auf eine solche Legislativmaßnahme gründenden Maßnahme, durch die die Art der Verarbeitung definiert wird, zu Rate, damit die Vereinbarkeit der geplanten Verarbeitung mit dieser Verordnung sichergestellt ist und insbesondere die für die betreffenden Personen bestehenden Risiken gemindert werden.

8. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Bestimmung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten hohen konkreten Risiken festzulegen.

 

9. Die Kommission kann Standardvorlagen und Verfahrensvorschriften für die in den Absätzen 1 und 2 genannte vorherige Genehmigung beziehungsweise Zurateziehung sowie für die in Absatz 6 vorgesehene Unterrichtung der Aufsichtsbehörde festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

 

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Benennung eines Datenschutzbeauftragten

Benennung eines Datenschutzbeauftragten

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen einen Datenschutzbeauftragten, falls

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen einen Datenschutzbeauftragten, falls

a) die Verarbeitung durch eine Behörde oder eine öffentliche Einrichtung erfolgt; oder

a) die Verarbeitung durch eine Behörde oder eine öffentliche Einrichtung erfolgt; oder

b) die Bearbeitung durch ein Unternehmen erfolgt, das 250 oder mehr Mitarbeiter beschäftigt, oder

b) die Verarbeitung von einer juristischen Person durchgeführt wird und sich auf mehr als 5 000 betroffene Personen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten bezieht; oder

c) die Kerntätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine regelmäßige und systematische Beobachtung von betroffenen Personen erforderlich machen.

c) die Kerntätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine regelmäßige und systematische Beobachtung von betroffenen Personen erforderlich machen; oder

 

d) die Kernaktivitäten des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters aus der Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1, Standortdaten, Daten über Kinder oder Arbeitnehmerdaten in groß angelegten Ablagesystemen bestehen.

2. Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b darf eine Gruppe von Unternehmen einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen.

2. Eine Gruppe von Unternehmen kann einen Hauptdatenschutzbeauftragten ernennen, wenn sichergestellt ist, dass von jedem Standort aus ein Datenschutzbeauftragter leicht zugänglich ist.

3. Falls es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder um eine öffentliche Einrichtung handelt, kann der Datenschutzbeauftragte unter Berücksichtigung der Struktur der Behörde beziehungsweise der öffentlichen Einrichtung für mehrere Bereiche benannt werden.

3. Falls es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder um eine öffentliche Einrichtung handelt, kann der Datenschutzbeauftragte unter Berücksichtigung der Struktur der Behörde beziehungsweise der öffentlichen Einrichtung für mehrere Bereiche benannt werden.

4. In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und andere Gremien, die Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, einen Datenschutzbeauftragten benennen.

4. In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und andere Gremien, die Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, einen Datenschutzbeauftragten benennen.

5. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter benennt den Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe der beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens, das dieser auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der einschlägigen Praktiken besitzt, sowie nach Maßgabe von dessen Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 37 genannten Aufgaben. Der Grad des erforderlichen Fachwissens richtet sich insbesondere nach der Art der durchgeführten Datenverarbeitung und des erforderlichen Schutzes für die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter verarbeiteten personenbezogenen Daten.

5. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter benennt den Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe der beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens, das dieser auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der einschlägigen Praktiken besitzt, sowie nach Maßgabe von dessen Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 37 genannten Aufgaben. Der Grad des erforderlichen Fachwissens richtet sich insbesondere nach der Art der durchgeführten Datenverarbeitung und des erforderlichen Schutzes für die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter verarbeiteten personenbezogenen Daten.

6. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass etwaige sonstige berufliche Pflichten des Datenschutzbeauftragten mit den Aufgaben und Pflichten, die diesem in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter obliegen, vereinbar sind und zu keinen Interessenkonflikten führen.

6. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass etwaige sonstige berufliche Pflichten des Datenschutzbeauftragten mit den Aufgaben und Pflichten, die diesem in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter obliegen, vereinbar sind und zu keinen Interessenkonflikten führen.

7. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter benennt einen Datenschutzbeauftragten für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Der Datenschutzbeauftragte kann für weitere Amtszeiten wiederernannt werden. Während seiner Amtszeit kann der Datenschutzbeauftragte seines Postens nur enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Pflichten nicht mehr erfüllt.

7. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter benennt einen Datenschutzbeauftragten für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren im Fall eines Arbeitnehmers oder zwei Jahren im Fall eines externen Dienstleisters. Der Datenschutzbeauftragte kann für weitere Amtszeiten wiederernannt werden. Während seiner Amtszeit kann der Datenschutzbeauftragte seines Postens nur enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Pflichten nicht mehr erfüllt.

8. Der Datenschutzbeauftragte kann durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder durch den Auftragsverarbeiter beschäftigt werden oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

8. Der Datenschutzbeauftragte kann durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder durch den Auftragsverarbeiter beschäftigt werden oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

9. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der Aufsichtsbehörde und der Öffentlichkeit den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit.

9. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der Aufsichtsbehörde und der Öffentlichkeit den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit.

10. Betroffene Personen haben das Recht, den Datenschutzbeauftragten zu allen im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten stehenden Fragen zu Rate zu ziehen und die Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung zu beantragen.

10. Betroffene Personen haben das Recht, den Datenschutzbeauftragten zu allen im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten stehenden Fragen zu Rate zu ziehen und die Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung zu beantragen.

11. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Kerntätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sowie die Kriterien für die berufliche Qualifikation des in Absatz 5 genannten Datenschutzbeauftragten festzulegen.

 

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Stellung des Datenschutzbeauftragten

Stellung des Datenschutzbeauftragten

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte seinen Pflichten und Aufgaben unabhängig nachkommen kann und keine Anweisungen bezüglich der Ausübung seiner Tätigkeit erhält. Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der Leitung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters.

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte seinen Pflichten und Aufgaben unabhängig nachkommen kann und keine Anweisungen bezüglich der Ausübung seiner Tätigkeit erhält. Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der obersten Leitung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen zu diesem Zweck ein Mitglied der obersten Leitung, das die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung trägt.

3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben und stellt das erforderliche Personal, die erforderlichen Räumlichkeiten, die erforderliche Ausrüstung und alle sonstigen Ressourcen, die für die Erfüllung der in Artikel 37 genannten Pflichten und Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung.

3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben und stellt alle Mittel, darunter das erforderliche Personal, die erforderlichen Räumlichkeiten, die erforderliche Ausrüstung und alle sonstigen Ressourcen, die für die Erfüllung der in Artikel 37 genannten Pflichten und Aufgaben und zur Pflege der Fachkenntnisse erforderlich sind, zur Verfügung.

 

4. Datenschutzbeauftragte sind zur Vertraulichkeit verpflichtet, was die Identität der betroffenen Personen und die Umstände, mit denen diese identifiziert werden können, anbelangt, sofern sie durch die betroffene Person von dieser Verpflichtung nicht entbunden werden.

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter betraut den Datenschutzbeauftragten mit mindestens folgenden Aufgaben:

Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter betraut den Datenschutzbeauftragten mit mindestens folgenden Aufgaben:

a) Unterrichtung und Beratung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters über dessen aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten sowie Dokumentation dieser Tätigkeit und der erhaltenen Antworten;

a) Sensibilisierung, Unterrichtung und Beratung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters über dessen aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten sowie Dokumentation dieser Tätigkeit und der erhaltenen Antworten, insbesondere in Bezug auf technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren;

b) Überwachung der Umsetzung und Anwendung der Strategien des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;

b) Überwachung der Umsetzung und Anwendung der Strategien des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;

c) Überwachung der Umsetzung und Anwendung dieser Verordnung, insbesondere ihrer Anforderungen an einen Datenschutz durch Technik und an datenschutzfreundliche Voreinstellungen, an die Datensicherheit, an die Benachrichtigung der betroffenen Personen und an die Anträge der betroffenen Personen zur Wahrnehmung der ihren nach dieser Verordnung zustehenden Rechte;

c) Überwachung der Umsetzung und Anwendung dieser Verordnung, insbesondere ihrer Anforderungen an einen Datenschutz durch Technik und an datenschutzfreundliche Voreinstellungen, an die Datensicherheit, an die Benachrichtigung der betroffenen Personen und an die Anträge der betroffenen Personen zur Wahrnehmung der ihren nach dieser Verordnung zustehenden Rechte;

d) Sicherstellung, dass die in Artikel 28 genannte Dokumentation vorgenommen wird;

d) Sicherstellung, dass die in Artikel 28 genannte Dokumentation vorgenommen wird;

e) Überwachung der Dokumentation und Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sowie die Benachrichtigung davon gemäß den Artikeln 31 und 32;

e) Überwachung der Dokumentation und Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sowie die Benachrichtigung davon gemäß den Artikeln 31 und 32;

f) Überwachung der von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung sowie der Beantragung einer vorherigen Genehmigung beziehungsweise Zurateziehung gemäß den Artikeln 33 und 34;

f) Überwachung der von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung sowie der Beantragung einer vorherigen Konsultation gemäß den Artikeln 32a, 33 und 34;

g) Überwachung der auf Anfrage der Aufsichtsbehörde ergriffenen Maßnahmen sowie Zusammenarbeit im Rahmen der Zuständigkeiten des Datenschutzbeauftragten mit der Aufsichtsbehörde auf deren Ersuchen oder auf eigene Initiative des Datenschutzbeauftragten;

g) Überwachung der auf Anfrage der Aufsichtsbehörde ergriffenen Maßnahmen sowie Zusammenarbeit im Rahmen der Zuständigkeiten des Datenschutzbeauftragten mit der Aufsichtsbehörde auf deren Ersuchen oder auf eigene Initiative des Datenschutzbeauftragten;

h) Tätigkeit als Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen sowie gegebenenfalls Zurateziehung der Aufsichtsbehörde auf eigene Initiative.

h) Tätigkeit als Ansprechpartner für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen sowie gegebenenfalls Konsultation der Aufsichtsbehörde auf eigene Initiative.

 

i) Überprüfung der Einhaltung der Verordnung gemäß dem vorherigen Konsultierungsverfahren nach Artikel 34.

 

j) Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter über die Verarbeitung von Daten der Arbeitnehmer.

2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Aufgaben, die Zertifizierung, die Stellung, die Befugnisse und die Ressourcen des in Absatz 1 genannten Datenschutzbeauftragten festzulegen.

 

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verhaltensregeln

Verhaltensregeln

1. Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden und die Kommission fördern die Ausarbeitung von Verhaltensregeln, die nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen Datenverarbeitungsbereiche zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beitragen sollen und sich insbesondere auf folgende Aspekte beziehen:

1. Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden und die Kommission fördern die Ausarbeitung von Verhaltensregeln oder die Annahme von durch eine Aufsichtsbehörde ausgearbeiteten Verhaltensregeln, die nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen Datenverarbeitungsbereiche zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beitragen sollen und sich insbesondere auf folgende Aspekte beziehen:

a) faire und transparente Datenverarbeitung,

a) faire und transparente Datenverarbeitung,

 

aa) Achtung der Rechte der Verbraucher;

b) Datenerhebung,

b) Datenerhebung,

c) Unterrichtung der Öffentlichkeit und der betroffenen Personen;

c) Unterrichtung der Öffentlichkeit und der betroffenen Personen;

d) von betroffenen Personen in Ausübung ihrer Rechte gestellte Anträge;

d) von betroffenen Personen in Ausübung ihrer Rechte gestellte Anträge;

e) Unterrichtung und Schutz von Kindern;

e) Unterrichtung und Schutz von Kindern;

f) Datenübermittlung in Drittländer oder an internationale Organisationen;

f) Datenübermittlung in Drittländer oder an internationale Organisationen;

g) Mechanismen zur Überwachung und zur Sicherstellung der Einhaltung der Verhaltensregeln durch die diesen unterliegenden für die Verarbeitung Verantwortlichen;

g) Mechanismen zur Überwachung und zur Sicherstellung der Einhaltung der Verhaltensregeln durch die diesen unterliegenden für die Verarbeitung Verantwortlichen;

h) außergerichtliche Verfahren und sonstige Streitschlichtungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen für die Verarbeitung Verantwortlichen und betroffenen Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten unbeschadet der den betroffenen Personen aus den Artikeln 73 und 75 erwachsenden Rechte.

h) außergerichtliche Verfahren und sonstige Streitschlichtungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen für die Verarbeitung Verantwortlichen und betroffenen Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten unbeschadet der den betroffenen Personen aus den Artikeln 73 und 75 erwachsenden Rechte.

2. Verbände und andere Einrichtungen, die Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern in einem Mitgliedstaat vertreten und beabsichtigen, eigene Verhaltensregeln aufzustellen oder bestehende Verhaltensregeln zu ändern oder zu erweitern, können diesbezügliche Vorschläge der Aufsichtsbehörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Stellungnahme vorlegen. Die Aufsichtsbehörde kann zu der Frage Stellung nehmen, ob der betreffende Entwurf von Verhaltensregeln beziehungsweise der Änderungsvorschlag mit dieser Verordnung vereinbar ist. Die Aufsichtsbehörde hört die betroffenen Personen oder ihre Vertreter zu diesen Vorschlägen an.

2. Verbände und andere Einrichtungen, die Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern in einem Mitgliedstaat vertreten und beabsichtigen, eigene Verhaltensregeln aufzustellen oder bestehende Verhaltensregeln zu ändern oder zu erweitern, können diesbezügliche Vorschläge der Aufsichtsbehörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Stellungnahme vorlegen. Die Aufsichtsbehörde nimmt unverzüglich zu der Frage Stellung, ob die Verarbeitung nach dem betreffenden Entwurf von Verhaltensregeln beziehungsweise der Änderungsvorschlag mit dieser Verordnung vereinbar ist. Die Aufsichtsbehörde hört die betroffenen Personen oder ihre Vertreter zu diesen Vorschlägen an.

3. Verbände und andere Einrichtungen, die Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern in mehreren Mitgliedstaaten vertreten, können der Kommission Entwürfe von Verhaltensregeln sowie Vorschläge zur Änderung oder Ausweitung bestehender Verhaltensregeln vorlegen.

3. Verbände und andere Einrichtungen, die Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in mehreren Mitgliedstaaten vertreten, können der Kommission Entwürfe von Verhaltensregeln sowie Vorschläge zur Änderung oder Ausweitung bestehender Verhaltensregeln vorlegen.

4. Die Kommission kann im Wege einschlägiger Durchführungsrechtsakte beschließen, dass die ihr gemäß Absatz 3 vorgeschlagenen Verhaltensregeln beziehungsweise Änderungen und Erweiterungen bestehender Verhaltensregeln allgemeine Gültigkeit in der Union besitzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

4. Die Kommission wird ermächtigt, nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat, im Wege delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 86 zu beschließen, dass die ihr gemäß Absatz 3 vorgeschlagenen Verhaltensregeln beziehungsweise Änderungen und Erweiterungen bestehender Verhaltensregeln im Einklang mit dieser Verordnung stehen und allgemeine Gültigkeit in der Union besitzen. Mit diesen delegierten Rechtsakten werden den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte übertragen.

5. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Verhaltensregeln, denen gemäß Absatz 4 allgemeine Gültigkeit zuerkannt wurde, in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

5. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Verhaltensregeln, denen gemäß Absatz 4 allgemeine Gültigkeit zuerkannt wurde, in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zertifizierung

Zertifizierung

1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern insbesondere auf europäischer Ebene die Einführung von datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren sowie von Datenschutzsiegeln und –zeichen, anhand deren betroffene Personen rasch das von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von Auftragsverarbeitern gewährleistete Datenschutzniveau in Erfahrung bringen können. Die datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren dienen der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung und tragen den Besonderheiten der einzelnen Sektoren und Verarbeitungsprozesse Rechnung.

 

 

1a. Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter kann bei jeder Aufsichtsbehörde in der Union für eine angemessene Gebühr unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten eine Zertifizierung darüber beantragen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt wird, insbesondere mit den Grundsätzen der Artikel 5, 23 und 30, den Pflichten der für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter und den Rechten der betroffenen Person.

 

1b. Die Zertifizierung ist freiwillig, erschwinglich und über ein transparentes und nicht übermäßig aufwändiges Verfahren zugänglich.

 

1c. Die Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzausschuss arbeiten im Rahmen des Kohärenzverfahrens gemäß Artikel 57 zusammen, um ein harmonisiertes datenschutzspezifisches Zertifizierungsverfahren zu gewährleisten, einschließlich harmonisierter Gebühren innerhalb der Union.

 

1d. Während des Zertifizierungsverfahrens kann die Aufsichtsbehörde spezialisierte dritte Prüfer akkreditieren, die Prüfung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für sie durchzuführen. Dritte Prüfer verfügen über ausreichend Personal, sind unparteiisch und in Bezug auf ihre Aufgaben frei von Interessenskonflikten. Aufsichtsbehörden entziehen die Akkreditierung, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass der Prüfer seine Aufgaben nicht korrekt erfüllt. Die endgültige Zertifizierung erteilt die Aufsichtsbehörde.

 

1e. Die Aufsichtsbehörden erteilen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern, denen nach der Prüfung zertifiziert wird, dass sie personenbezogene Daten im Einklang mit dieser Verordnung verarbeiten, das standardisierte Datenschutzzeichen mit der Bezeichnung „Europäisches Datenschutzsiegel“.

 

1f. Das „Europäische Datenschutzsiegel“ ist so lange gültig, wie die Verarbeitungsprozesse des zertifizierten für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des zertifizierten Auftragsverarbeiters weiter vollständig dieser Verordnung entsprechen.

 

1g. Unbeschadet des Absatzes 1f ist die Zertifizierung höchstens fünf Jahre gültig.

 

1h. Der Europäische Datenschutzausschuss richtet ein öffentliches elektronisches Register ein, in dem die Öffentlichkeit Einsicht in alle gültigen und ungültigen Zertifikate, die von den Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, nehmen kann.

 

1i. Der Europäische Datenschutzausschuss kann auf eigene Initiative zertifizieren, dass ein technischer Standard zur Verbesserung des Datenschutzes mit dieser Verordnung vereinbar ist.

2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 genannten datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren einschließlich der Bedingungen für die Erteilung und den Entzug der Zertifizierung sowie der Anforderungen für die Anerkennung der Zertifizierung in der Union und in Drittländern festzulegen.

2. Die Kommission wird ermächtigt, nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat und nach Anhörung von Interessenträgern, insbesondere Industrieverbände und nichtstaatliche Organisationen, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die in den Absätzen 1a bis 1h genannten datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren einschließlich der Bedingungen für die Akkreditierung der Prüfer, der Bedingungen für die Erteilung und den Entzug der Zertifizierung sowie der Anforderungen für die Anerkennung der Zertifizierung in der Union und in Drittländern festzulegen. Mit diesen delegierten Rechtsakten werden den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte übertragen.

3. Die Kommission kann technische Standards für Zertifizierungsverfahren sowie Datenschutzsiegel und -zeichen und Verfahren zur Förderung und Anerkennung von Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegeln und -zeichen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

 

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

1. Eine Datenübermittlung darf vorgenommen werden, wenn die Kommission festgestellt hat, dass das betreffende Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder die betreffende internationale Organisation einen angemessenen Schutz bietet. Derartige Datenübermittlungen bedürfen keiner weiteren Genehmigung.

1. Eine Datenübermittlung darf vorgenommen werden, wenn die Kommission festgestellt hat, dass das betreffende Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder die betreffende internationale Organisation einen angemessenen Schutz bietet. Derartige Datenübermittlungen bedürfen keiner besonderen Genehmigung.

2. Bei der Prüfung der Angemessenheit des gebotenen Schutzes berücksichtigt die Kommission

2. Bei der Prüfung der Angemessenheit des gebotenen Schutzes berücksichtigt die Kommission

a) die Rechtsstaatlichkeit, die geltenden allgemeinen und sektorspezifischen Vorschriften, insbesondere über die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit und das Strafrecht, die in dem betreffenden Land beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation geltenden Standesregeln und Sicherheitsvorschriften sowie die Existenz wirksamer und durchsetzbarer Rechte einschließlich wirksamer administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelfe für betroffene Personen und insbesondere für in der Union ansässige betroffene Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden;

a) die Rechtsstaatlichkeit, die geltenden allgemeinen und sektorspezifischen Vorschriften, insbesondere über die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit und das Strafrecht, die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften, die in dem betreffenden Land beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation geltenden Standesregeln und Sicherheitsvorschriften, juristische Präzedenzfälle sowie die Existenz wirksamer und durchsetzbarer Rechte einschließlich wirksamer administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelfe für betroffene Personen und insbesondere für in der Union ansässige betroffene Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden;

b) die Existenz und die Wirksamkeit einer oder mehrerer in dem betreffenden Drittland beziehungsweise in der betreffenden internationalen Organisation tätiger unabhängiger Aufsichtsbehörden, die für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, für die Unterstützung und Beratung der betroffenen Personen bei der Ausübung ihrer Rechte und für die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden der Union und der Mitgliedstaaten zuständig sind, und

b) die Existenz und die Wirksamkeit einer oder mehrerer in dem betreffenden Drittland beziehungsweise in der betreffenden internationalen Organisation tätiger unabhängiger Aufsichtsbehörden, die für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, einschließlich hinreichender Sanktionsbefugnisse, für die Unterstützung und Beratung der betroffenen Personen bei der Ausübung ihrer Rechte und für die Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden der Union und der Mitgliedstaaten zuständig sind; und

c) die von dem betreffenden Drittland beziehungsweise der internationalen Organisation eingegangenen internationalen Verpflichtungen.

c) die von dem betreffenden Drittland beziehungsweise der internationalen Organisation eingegangenen internationalen Verpflichtungen, insbesondere rechtlich verbindliche Übereinkommen oder Instrumente in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten.

3. Die Kommission kann durch Beschluss feststellen, dass ein Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation einen angemessenen Schutz im Sinne von Absatz 2 bietet. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um festzustellen, dass ein Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation einen angemessenen Schutz im Sinne von Absatz 2 bietet. Diese delegierten Rechtsakte sehen, wenn sie den Verarbeitungssektor betreffen, eine Verfallsklausel vor und werden, sobald ein angemessenes Niveau des Schutze gemäß dieser Verordnung nicht mehr gewährleistet ist, gemäß Artikel 5 aufgehoben.

4. In jedem Durchführungsrechtsakt werden der geografische und der sektorielle Anwendungsbereich sowie gegebenenfalls die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Aufsichtsbehörde angegeben.

4. In jedem delegierten Rechtsakt werden der territoriale und der sektorielle Anwendungsbereich sowie gegebenenfalls die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Aufsichtsbehörde angegeben.

 

4a. Die Kommission überwacht laufend die Entwicklungen, die sich auf die in Absatz 2 aufgeführten Faktoren in Drittländern und internationalen Organisationen auswirken könnten, für die delegierte Rechtsakte gemäß Absatz 3 erlassen wurden.

5. Die Kommission kann durch Beschluss feststellen, dass ein Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Schutz im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels bietet; dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die in dem betreffenden Drittland beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation geltenden allgemeinen und sektorspezifischen Vorschriften keine wirksamen und durchsetzbaren Rechte einschließlich wirksamer administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelfe für in der Union ansässige betroffene Personen und insbesondere für betroffene Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden, garantieren. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 oder – in Fällen, in denen es äußerst dringlich ist, das Recht natürlicher Personen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu wahren – nach dem in Artikel 87 Absatz 3 genannten Verfahren angenommen.

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um festzustellen, dass ein Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Schutz im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels bietet oder nicht mehr bietet; dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die in dem betreffenden Drittland beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation geltenden allgemeinen und sektorspezifischen Vorschriften keine wirksamen und durchsetzbaren Rechte einschließlich wirksamer administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelfe für in der Union ansässige betroffene Personen und insbesondere für betroffene Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden, garantieren.

6. Wenn die Kommission die in Absatz 5 genannte Feststellung trifft, wird dadurch jedwede Übermittlung personenbezogener Daten an das betreffende Drittland beziehungsweise an ein Gebiet oder einen Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder an die betreffende internationale Organisation unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 42 bis 44 untersagt. Die Kommission nimmt zu geeigneter Zeit Beratungen mit dem betreffenden Drittland beziehungsweise mit der betreffenden internationalen Organisation auf, um Abhilfe für die Situation, die aus dem gemäß Absatz 5 erlassenen Beschluss entstanden ist, zu schaffen.

6. Wenn die Kommission die in Absatz 5 genannte Feststellung trifft, wird dadurch jedwede Übermittlung personenbezogener Daten an das betreffende Drittland beziehungsweise an ein Gebiet oder einen Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder an die betreffende internationale Organisation unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 42 bis 44 untersagt. Die Kommission nimmt zu geeigneter Zeit Beratungen mit dem betreffenden Drittland beziehungsweise mit der betreffenden internationalen Organisation auf, um Abhilfe für die Situation, die aus dem gemäß Absatz 5 erlassenen Beschluss entstanden ist, zu schaffen.

 

6a. Vor Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß den Absätzen 3 und 5 ersucht die Kommission den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme zur Angemessenheit des Datenschutzniveaus. Zu diesem Zweck versorgt die Kommission den Europäischen Datenschutzausschuss mit allen erforderlichen Unterlagen, darunter den Schriftwechsel mit der Regierung des Drittlands, Gebiets oder Verarbeitungssektors eines Drittlands oder der internationalen Organisation.

7. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste aller Drittländer beziehungsweise Gebiete und Verarbeitungssektoren von Drittländern und aller internationalen Organisationen, bei denen sie durch Beschluss festgestellt hat, dass diese einen beziehungsweise keinen angemessenen Schutz personenbezogener Daten bieten.

7. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union und auf ihrer Website eine Liste aller Drittländer beziehungsweise Gebiete und Verarbeitungssektoren von Drittländern und aller internationalen Organisationen, bei denen sie durch Beschluss festgestellt hat, dass diese einen beziehungsweise keinen angemessenen Schutz personenbezogener Daten bieten.

8. Sämtliche von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 6 oder Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG erlassenen Beschlüsse bleiben so lange in Kraft, bis sie von der Kommission geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.

8. Sämtliche von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 6 oder Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG erlassenen Beschlüsse bleiben fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft, es sei denn, sie wird durch die Kommission vor Ende dieses Zeitraums geändert, ersetzt oder aufgehoben.

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Datenübermittlung auf der Grundlage geeigneter Garantien

Datenübermittlung auf der Grundlage geeigneter Garantien

1. Hat die Kommission keinen Beschluss nach Artikel 41 erlassen, darf ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermitteln, sofern er in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat.

1. Hat die Kommission keinen Beschluss nach Artikel 41 erlassen oder hat sie festgestellt, dass ein Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Datenschutz im Einklang mit Artikel 41 Absatz 5 bietet, darf ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter nur dann personenbezogene Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermitteln, wenn er in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat.

2. Die in Absatz 1 genannten geeigneten Garantien können insbesondere bestehen in Form

2. Die in Absatz 1 genannten geeigneten Garantien können insbesondere bestehen in Form

a) verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften nach Artikel 43;

a) verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften nach Artikel 43; oder

 

aa) eines gültigen europäischen Datenschutzsiegels gemäß Artikel 39 Absatz 1e für den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter; oder

b) von der Kommission angenommener Standarddatenschutzklauseln, diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen;

 

c) von einer Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des in Artikel 57 beschriebenen Kohärenzverfahren angenommener Standarddatenschutzklauseln, sofern diesen von der Kommission allgemeine Gültigkeit gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b zuerkannt wurde, oder

c) von einer Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des in Artikel 57 beschriebenen Kohärenzverfahren angenommener Standarddatenschutzklauseln, sofern diesen von der Kommission allgemeine Gültigkeit gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b zuerkannt wurde, oder

d) von Vertragsklauseln, die zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter und dem Empfänger vereinbart und von einer Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 4 genehmigt wurden.

d) von Vertragsklauseln, die zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter und dem Empfänger vereinbart und von einer Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 4 genehmigt wurden.

3. Datenübermittlungen, die nach Maßgabe der in Absatz 2 Buchstabe a, b und c genannten unternehmensinternen Vorschriften und Standarddatenschutzklauseln erfolgen, bedürfen keiner weiteren Genehmigung.

3. Datenübermittlungen, die nach Maßgabe der in Absatz 2 Buchstabe a, aa, b oder c genannten Standarddatenschutzklauseln, eines europäischen Datenschutzsiegels oder unternehmensinternen Vorschriften erfolgen, bedürfen keiner besonderen Genehmigung.

4. Für Datenübermittlungen nach Maßgabe der in Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels genannten Vertragsklauseln holt der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a ein. Falls die Datenübermittlung im Zusammenhang mit Verarbeitungstätigkeiten steht, welche Personen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten betreffen oder wesentliche Auswirkungen auf den freien Verkehr von personenbezogenen Daten in der Union haben, bringt die Aufsichtsbehörde das in Artikel 57 genannte Kohärenzverfahren zur Anwendung.

4. Für Datenübermittlungen nach Maßgabe der in Absatz 2 Buchstabe d genannten Vertragsklauseln holt der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde ein. Falls die Datenübermittlung im Zusammenhang mit Verarbeitungstätigkeiten steht, welche Personen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten betreffen oder wesentliche Auswirkungen auf den freien Verkehr von personenbezogenen Daten in der Union haben, bringt die Aufsichtsbehörde das in Artikel 57 genannte Kohärenzverfahren zur Anwendung.

5. Wenn keine geeigneten Garantien für den Schutz personenbezogener Daten in einem rechtsverbindlichen Instrument vorgesehen werden, holt der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die vorherige Genehmigung für die Übermittlung oder Kategorie von Übermittlungen oder für die Aufnahme von entsprechenden Bestimmungen in die Verwaltungsvereinbarungen ein, die die Grundlage für eine solche Übermittlung bilden. Derartige vorherige Genehmigungen der Aufsichtsbehörde müssen im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a stehen. Falls die Datenübermittlung im Zusammenhang mit Verarbeitungstätigkeiten steht, welche Personen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten betreffen oder wesentliche Auswirkungen auf den freien Verkehr von personenbezogenen Daten in der Union haben, bringt die Aufsichtsbehörde das in Artikel 57 genannte Kohärenzverfahren zur Anwendung. Sämtliche von einer Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG erteilten Genehmigungen bleiben so lange in Kraft, bis sie von dieser Aufsichtsbehörde geändert, ersetzt oder aufgehoben werden.

5. Sämtliche von einer Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG erteilten Genehmigungen bleiben zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder so lange in Kraft, es sei denn, sie werden durch die Aufsichtsbehörde vor Ende dieses Zeitraums geändert, ersetzt oder aufgehoben.

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Datenübermittlung auf der Grundlage verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften

Datenübermittlung auf der Grundlage verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften

1. Eine Aufsichtsbehörde kann nach Maßgabe des in Artikel 58 beschriebenen Kohärenzverfahrens verbindliche unternehmensinterne Vorschriften genehmigen, sofern diese

1. Die Aufsichtsbehörde kann nach Maßgabe des in Artikel 58 beschriebenen Kohärenzverfahrens verbindliche unternehmensinterne Vorschriften genehmigen, sofern diese

 

a) rechtsverbindlich sind, für alle Mitglieder der Unternehmensgruppe des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sowie deren Beschäftigte gelten und von diesen Mitgliedern angewendet werden;

a) rechtsverbindlich sind, für alle Mitglieder der Unternehmensgruppe des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder der externen Subunternehmer, die in den Anwendungsbereich der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften fallen, sowie deren Beschäftigte gelten und von diesen Mitgliedern angewendet werden;

b) den betroffenen Personen ausdrücklich durchsetzbare Rechte übertragen;

b) den betroffenen Personen ausdrücklich durchsetzbare Rechte übertragen;

c) die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.

c) die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.

 

1a. In Bezug auf Beschäftigungsdaten werden die Arbeitnehmervertreter unterrichtet und gemäß Rechtsvorschriften und Praktiken der Union oder der Mitgliedstaaten in die Erarbeitung verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften gemäß Artikel 43 einbezogen.

2. Alle verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften enthalten mindestens folgende Informationen:

2. Alle verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften enthalten mindestens folgende Informationen:

a) Struktur und Kontaktdaten der Unternehmensgruppe und ihrer Mitglieder;

a) Struktur und Kontaktdaten der Unternehmensgruppe und ihrer Mitglieder und der externen Subunternehmer, die in den Anwendungsbereich der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften fallen;

b) die betreffenden Datenübermittlungen oder Datenübermittlungskategorien einschließlich der betreffenden Kategorien personenbezogener Daten, Art und Zweck der Datenverarbeitung, Art der betroffenen Personen und das betreffende Drittland beziehungsweise die betreffenden Drittländer;

b) die betreffenden Datenübermittlungen oder Datenübermittlungskategorien einschließlich der betreffenden Kategorien personenbezogener Daten, Art und Zweck der Datenverarbeitung, Art der betroffenen Personen und das betreffende Drittland beziehungsweise die betreffenden Drittländer;

c) interne und externe Rechtsverbindlichkeit der betreffenden unternehmensinternen Vorschriften;

c) interne und externe Rechtsverbindlichkeit der betreffenden unternehmensinternen Vorschriften;

d) die allgemeinen Datenschutzgrundsätze, zum Beispiel Zweckbegrenzung, die Datenqualität, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sowie die Bestimmungen für etwaige Verarbeitungen sensibler personenbezogener Daten, Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit und die Anforderungen für die Datenweitergabe an nicht an diese Vorschriften gebundene Organisationen;

d) die allgemeinen Datenschutzgrundsätze, zum Beispiel Zweckbegrenzung, die Datenminimierung, begrenzte Aufbewahrungsfristen, die Datenqualität, Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sowie die Bestimmungen für etwaige Verarbeitungen sensibler personenbezogener Daten, Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit und die Anforderungen für die Datenweitergabe an nicht an diese Vorschriften gebundene Organisationen;

e) die Rechte der betroffenen Personen und die diesen offen stehenden Mittel zur Wahrnehmung dieser Rechte einschließlich des Rechts, keiner einer Profilerstellung dienenden Maßnahme nach Artikel 20 unterworfen zu werden sowie des in Artikel 75 niedergelegten Rechts auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beziehungsweise auf Einlegung eines Rechtsbehelfs bei den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten und im Falle einer Verletzung der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften Wiedergutmachung und gegebenenfalls Schadenersatz zu erhalten;

e) die Rechte der betroffenen Personen und die diesen offen stehenden Mittel zur Wahrnehmung dieser Rechte einschließlich des Rechts, keiner einer Profilerstellung dienenden Maßnahme nach Artikel 20 unterworfen zu werden sowie des in Artikel 75 niedergelegten Rechts auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beziehungsweise auf Einlegung eines Rechtsbehelfs bei den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten und im Falle einer Verletzung der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften Wiedergutmachung und gegebenenfalls Schadenersatz zu erhalten;

f) die von dem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter übernommene Haftung für etwaige Verstöße von nicht in der Union niedergelassenen Mitgliedern der Unternehmensgruppe gegen die verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften; der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter kann teilweise oder vollständig von dieser Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, dem betreffenden Mitglied nicht zur Last gelegt werden kann;

f) die von dem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen übernommene Haftung für etwaige Verstöße von nicht in der Union niedergelassenen Mitgliedern der Unternehmensgruppe gegen die verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften; der für die Verarbeitung Verantwortliche kann teilweise oder vollständig von dieser Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, dem betreffenden Mitglied nicht zur Last gelegt werden kann;

g) die Art und Weise, wie die betroffenen Personen gemäß Artikel 11 über die verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften und insbesondere über die unter den Buchstaben d, e und f dieses Absatzes genannten Aspekte informiert werden;

g) die Art und Weise, wie die betroffenen Personen gemäß Artikel 11 über die verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften und insbesondere über die unter den Buchstaben d, e und f dieses Absatzes genannten Aspekte informiert werden;

h) die Aufgaben des gemäß Artikel 35 benannten Datenschutzbeauftragten einschließlich der Überwachung der Einhaltung der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften in der Unternehmensgruppe sowie die Überwachung der Schulungsmaßnahmen und den Umgang mit Beschwerden;

h) die Aufgaben des gemäß Artikel 35 benannten Datenschutzbeauftragten einschließlich der Überwachung der Einhaltung der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften in der Unternehmensgruppe sowie die Überwachung der Schulungsmaßnahmen und den Umgang mit Beschwerden;

i) die innerhalb der Unternehmensgruppe bestehenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften;

i) die innerhalb der Unternehmensgruppe bestehenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften;

j) die Verfahren für die Meldung und Erfassung von Änderungen der Unternehmenspolitik und ihre Meldung an die Aufsichtsbehörde;

j) die Verfahren für die Meldung und Erfassung von Änderungen der Unternehmenspolitik und ihre Meldung an die Aufsichtsbehörde;

k) die Verfahren für die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, die die Befolgung der Vorschriften durch sämtliche Mitglieder der Unternehmensgruppe gewährleisten, wie insbesondere die Offenlegung der Ergebnisse der Überprüfungen der unter Buchstabe i dieses Absatzes genannten Maßnahmen gegenüber der Aufsichtsbehörde.

k) die Verfahren für die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, die die Befolgung der Vorschriften durch sämtliche Mitglieder der Unternehmensgruppe gewährleisten, wie insbesondere die Offenlegung der Ergebnisse der Überprüfungen der unter Buchstabe i dieses Absatzes genannten Maßnahmen gegenüber der Aufsichtsbehörde.

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für verbindliche unternehmensinterne Vorschriften im Sinne dieses Artikels und insbesondere die Kriterien für deren Genehmigung und für die Anwendung von Absatz 2 Buchstaben b, d, e, und f auf verbindliche unternehmensinterne Vorschriften von Auftragsverarbeitern sowie weitere erforderliche Anforderungen zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen festzulegen.

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Format, Verfahren, die Kriterien und Anforderungen für verbindliche unternehmensinterne Vorschriften im Sinne dieses Artikels und insbesondere die Kriterien für deren Genehmigung, einschließlich Transparenz für betroffene Personen, und für die Anwendung von Absatz 2 Buchstaben b, d, e, und f auf verbindliche unternehmensinterne Vorschriften von Auftragsverarbeitern sowie weitere erforderliche Anforderungen zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen festzulegen.

4. Die Kommission kann das Format und Verfahren für den auf elektronischem Wege erfolgenden Informationsaustausch über verbindliche unternehmensinterne Vorschriften im Sinne dieses Artikels zwischen für die Verarbeitung Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und Aufsichtsbehörden festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

 

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 43a

 

Übermittlung oder Weitergabe, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehen

 

1. Unbeschadet eines Abkommens über Amtshilfe oder eines zwischen dem ersuchenden Drittstaat und der Union oder einem Mitgliedstaat geltenden internationalen Übereinkommens werden Urteile von Gerichten und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden eines Drittstaats, die von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter verlangen, personenbezogene Daten weiterzugeben, weder anerkannt noch in irgendeiner Weise vollstreckt.

 

2. Verlangt ein Urteil eines Gerichts oder eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittstaats von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, personenbezogene Daten weiterzugeben, so unterrichtet der für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter bzw. ein etwaiger Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen die Aufsichtsbehörde unverzüglich über das Ersuchen und muss von der Aufsichtsbehörde die vorherige Genehmigung für die Übermittlung oder Weitergabe erhalten.

 

3. Die Aufsichtsbehörde prüft die Vereinbarkeit der beantragten Weitergabe mit der Verordnung und insbesondere, ob die Weitergabe gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d und e sowie Artikel 44 Absatz 5 erforderlich und rechtlich vorgeschrieben ist. Sind betroffene Personen anderer Mitgliedstaaten betroffen, bringt die Aufsichtsbehörde das in Artikel 57 beschriebene Kohärenzverfahren zur Anwendung.

 

4. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die zuständige einzelstaatliche Behörde über das Ersuchen. Unbeschadet des Artikels 21 unterrichtet der für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter auch die betroffene Person über das Ersuchen und über die Genehmigung der Aufsichtsbehörde sowie gegebenenfalls darüber, ob personenbezogene Daten innerhalb der letzten zwölf aufeinanderfolgenden Monate gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe ha an Behörden übermittelt wurden.

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ausnahmen

Ausnahmen

1. Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 41 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 42 bestehen, ist eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur zulässig, wenn

1. Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 41 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 42 bestehen, ist eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur zulässig, wenn

a) die betroffene Person der vorgeschlagenen Datenübermittlung zugestimmt hat, nachdem sie über die Risiken derartiger ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien durchgeführter Datenübermittlungen informiert wurde,

a) die betroffene Person der vorgeschlagenen Datenübermittlung zugestimmt hat, nachdem sie über die Risiken derartiger ohne Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses und ohne geeignete Garantien durchgeführter Datenübermittlungen informiert wurde,

b) die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich ist,

b) die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich ist,

c) die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Vertrags erforderlich ist,

c) die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Vertrags erforderlich ist,

d) die Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist,

d) die Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist,

e) die Übermittlung zur Begründung, Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist,

e) die Übermittlung zur Begründung, Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist,

f) die Übermittlung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben,

f) die Übermittlung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person erforderlich ist, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben,

g) die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das gemäß dem Unionsrecht oder dem mitgliedstaatlichen Recht zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, soweit die im Unionsrecht oder im mitgliedstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind, oder

g) die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das gemäß dem Unionsrecht oder dem mitgliedstaatlichen Recht zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, soweit die im Unionsrecht oder im mitgliedstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind.

h) die Übermittlung zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter wahrgenommen wird, erforderlich ist und nicht als häufig oder massiv bezeichnet werden kann, und falls der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter alle Umstände beurteilt hat, die bei einer Datenübermittlung oder bei einer Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen, und gegebenenfalls auf der Grundlage dieser Beurteilung geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat.

 

2. Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe g dürfen nicht die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen Daten umfassen. Wenn das Register der Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse dient, darf die Übermittlung nur auf Antrag dieser Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung sind.

2. Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe g dürfen nicht die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen Daten umfassen. Wenn das Register der Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse dient, darf die Übermittlung nur auf Antrag dieser Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung sind.

3. Bei Datenverarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstabe h berücksichtigt der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter insbesondere die Art der Daten, die Zweckbestimmung und die Dauer der geplanten Verarbeitung, die Situation im Herkunftsland, in dem betreffenden Drittland und im Endbestimmungsland sowie erforderlichenfalls etwaige vorgesehene geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten.

 

4. Absatz 1 Buchstaben b, c und h gelten nicht für Tätigkeiten, die Behörden in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse durchführen.

4. Absatz 1 Buchstaben b und c gelten nicht für Tätigkeiten, die Behörden in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse durchführen.

5. Das in Absatz 1 Buchstabe d genannte öffentliche Interesse muss im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, anerkannt sein.

5. Das in Absatz 1 Buchstabe d genannte öffentliche Interesse muss im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, anerkannt sein.

6. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung sowie die in Absatz 1 Buchstabe h dieses Artikels genannten geeigneten Garantien in der Dokumentation gemäß Artikel 28 und setzt die Aufsichtsbehörde von der Übermittlung in Kenntnis.

 

7. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die in Absatz 1 Buchstabe d genannten „wichtigen Gründe des öffentlichen Interesses“ zu präzisieren und die Kriterien und Anforderungen für die geeigneten Garantien im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe h festzulegen.

7. Der Europäische Datenschutzausschuss wird beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken in Bezug auf die weitere Festlegung der Kriterien und Bedingungen für die Übermittlung von Daten gemäß Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe b zu veröffentlichen.

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Entwicklung wirksamer Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit, durch die die Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erleichtert wird,

a) Entwicklung wirksamer Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit, durch die die Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten gewährleistet wird,

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) Klärung und Beratung von Zuständigkeitskonflikten mit Drittländern.

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 45a

 

Bericht der Kommission

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens vier Jahre nach dem in Artikel 91 Absatz 1 genannten Termin in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Anwendung der Artikel 40 bis 45 vor. Hierzu kann die Kommission von den Mitgliedstaaten und den Aufsichtsbehörden Informationen einholen, die unverzüglich zu übermitteln sind. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Aufsichtsbehörde handelt bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig.

1. Die Aufsichtsbehörde handelt bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig und unparteilich, vorbehaltlich der Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Kohärenz gemäß Kapitel VII dieser Verordnung.

Änderungsantrag  146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. Die Mitgliedstaaten stellen jeweils sicher, dass die Aufsichtsbehörde gegenüber dem einzelstaatlichen Parlament im Rahmen der Haushaltskontrolle rechenschaftspflichtig ist.

Änderungsantrag  147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verschwiegenheitspflicht

Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder und Bediensteten der Aufsichtsbehörde sind während ihrer Amts- beziehungsweise Dienstzeit und auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren.

Die Mitglieder und Bediensteten der Aufsichtsbehörde sind während ihrer Amts- beziehungsweise Dienstzeit und auch nach deren Beendigung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren und ihre Aufgaben mit der Unabhängigkeit und Transparenz gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.

Änderungsantrag  148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jede Aufsichtsbehörde übt im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats die ihr mit dieser Verordnung übertragenen Befugnisse aus.

1. Jede Aufsichtsbehörde führt unbeschadet der Artikel 73 und 74 die ihr in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben durch und übt im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats die ihr mit dieser Verordnung übertragenen Befugnisse aus. Datenverarbeitung durch Behörden wird nur durch die Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats überwacht.

Änderungsantrag  149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Findet die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der Union statt, wobei der für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat hat, so ist die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet, unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel VII dieser Verordnung für die Aufsicht über dessen Verarbeitungstätigkeit in allen Mitgliedstaaten zuständig.

entfällt

Änderungsantrag  150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Befassung mit Beschwerden betroffener Personen oder von Verbänden, die diese Personen gemäß Artikel 73 vertreten, die Untersuchung der Angelegenheit in angemessenem Umfang und Unterrichtung der betroffenen Personen oder Verbände über den Fortgang und das Ergebnis der Beschwerde innerhalb einer angemessenen Frist, vor allem, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,

b) die Befassung mit Beschwerden betroffener Personen oder von Verbänden gemäß Artikel 73, die Untersuchung der Angelegenheit in angemessenem Umfang und Unterrichtung der betroffenen Personen oder Verbände über den Fortgang und das Ergebnis der Beschwerde innerhalb einer angemessenen Frist, vor allem, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,

Änderungsantrag  151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Durchführung von Untersuchungen auf eigene Initiative, aufgrund einer Beschwerde oder auf Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde und, falls die betroffene Person eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht hat, deren Unterrichtung über die Ergebnisse der Untersuchungen innerhalb einer angemessenen Frist,

d) die Durchführung von Untersuchungen auf eigene Initiative, aufgrund einer Beschwerde oder einer konkreten und dokumentierten Information, die unrechtmäßige Verarbeitung behauptet oder auf Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde und, falls die betroffene Person eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht hat, deren Unterrichtung über die Ergebnisse der Untersuchungen innerhalb einer angemessenen Frist,

Änderungsantrag  152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ja) die für die Verarbeitung Verantwortliche und Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 39 zu zertifizieren.

Änderungsantrag  153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Jede Aufsichtsbehörde fördert die Information der Öffentlichkeit über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder.

2. Jede Aufsichtsbehörde fördert die Information der Öffentlichkeit über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten und über angemessene Maßnahmen für den Schutz personenbezogener Daten. Besondere Beachtung finden dabei spezifische Maßnahmen für Kinder.

Änderungsantrag  154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Jede Aufsichtsbehörde fördert gemeinsam mit den Europäischen Datenschutzausschuss das Bewusstsein der für die Verarbeitung Verantwortlichen, und der Auftragsverarbeiter über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Dazu gehört das Führen eines Registers der Sanktionen und Verstöße. Dieses Register sollte so detailliert wie möglich alle Warnungen und Sanktionen sowie die Lösungen der Verstöße enthalten. Jede Aufsichtsbehörde stellt kleinsten, kleinen und mittleren für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern auf Antrag allgemeine Information über ihre Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung mit.

Änderungsantrag  155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen, insbesondere bei wiederholt gestellten Anträgen, kann die Aufsichtsbehörde eine Gebühr verlangen oder davon absehen, die von der betroffenen Person beantragte Maßnahme zu treffen. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offensichtlich missbräuchlichen Charakter des Antrags.

6. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen, insbesondere bei wiederholt gestellten Anträgen, kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr verlangen oder davon absehen, die von der betroffenen Person beantragte Maßnahme zu treffen. Diese Gebühr übersteigt nicht die Kosten der beantragten Maßnahmen. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offensichtlich missbräuchlichen Charakter des Antrags.

Änderungsantrag  156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Befugnisse

Befugnisse

1. Jede Aufsichtsbehörde ist befugt,

1. Jede Aufsichtsbehörde ist im Einklang mit dieser Verordnung befugt,

a) den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen behaupteten Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten hinzuweisen und ihn gegebenenfalls anzuweisen, diesem Verstoß in einer bestimmten Weise abzuhelfen, um den Schutz der betroffenen Person zu verbessern,

a) den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen behaupteten Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten hinzuweisen und ihn gegebenenfalls anzuweisen, diesem Verstoß in einer bestimmten Weise abzuhelfen, um den Schutz der betroffenen Person zu verbessern, oder den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu verpflichten, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der betroffenen Person mitzuteilen;

b) den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen,

b) den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen,

c) den für die Verarbeitung Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben zweckdienlich sind,

c) den für die Verarbeitung Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben zweckdienlich sind,

d) die Befolgung der Genehmigungen und Auskünfte im Sinne von Artikel 34 sicherzustellen,

d) die Befolgung der Genehmigungen und Auskünfte im Sinne von Artikel 34 sicherzustellen,

e) den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter zu ermahnen oder zu verwarnen,

e) den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter zu ermahnen oder zu verwarnen,

f) die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung aller Daten, die unter Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung verarbeitet wurden, anzuordnen, und solche Maßnahmen Dritten, an die diese Daten weitergegeben wurden, mitzuteilen,

f) die Berichtigung, Löschung oder Vernichtung aller Daten, die unter Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung verarbeitet wurden, anzuordnen, und solche Maßnahmen Dritten, an die diese Daten weitergegeben wurden, mitzuteilen,

g) die Verarbeitung vorübergehend oder endgültig zu verbieten,

g) die Verarbeitung vorübergehend oder endgültig zu verbieten,

h) die Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation zu unterbinden,

h) die Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation zu unterbinden,

i) Stellungnahmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten abzugeben,

i) Stellungnahmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten abzugeben,

 

ia) für die Verarbeitung Verantwortliche und Auftragsverarbeiter nach Artikel 39 zu zertifizieren;

j) das nationale Parlament, die Regierung oder sonstige politische Institutionen sowie die Öffentlichkeit über Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten zu informieren.

j) das nationale Parlament, die Regierung oder sonstige politische Institutionen sowie die Öffentlichkeit über Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten zu informieren;

 

ja) wirksame Vorkehrungen zu treffen, um vertrauliche Meldungen über Verletzungen der Verordnung zu fördern, wobei die Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses gemäß Artikel 66 Absatz 4b berücksichtigt werden.

2. Jede Aufsichtsbehörde kann kraft ihrer Untersuchungsbefugnis vom für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter Folgendes verlangen:

2. Jede Aufsichtsbehörde kann kraft ihrer Untersuchungsbefugnis vom für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter ohne Vorankündigung Folgendes verlangen:

a) Zugriff auf alle personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind,

a) Zugriff auf alle personenbezogenen Daten und auf alle Dokumente und Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind,

b) Zugang zu den Geschäftsräumen einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass dort Tätigkeiten ausgeführt werden, die gegen diese Verordnung verstoßen.

b) Zugang zu den Geschäftsräumen einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte.

Die Befugnisse nach Buchstabe b werden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten ausgeübt.

Die Befugnisse nach Buchstabe b werden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten ausgeübt.

3. Jede Aufsichtsbehörde ist insbesondere gemäß Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 75 Absatz 2 befugt, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und Klage zu erheben.

3. Jede Aufsichtsbehörde ist insbesondere gemäß Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 75 Absatz 2 befugt, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und Klage zu erheben.

4. Jede Aufsichtsbehörde ist befugt, verwaltungsrechtliche Vergehen, insbesondere solche nach Artikel 79 Absätze 4, 5 und 6, zu ahnden.

4. Jede Aufsichtsbehörde ist befugt, Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 79 zu ahnden. Diese Befugnis wird in einer wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Art und Weise ausgeübt.

Änderungsantrag  157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht wird dem nationalen Parlament vorgelegt und der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich gemacht.

Jede Aufsichtsbehörde erstellt mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht wird dem jeweiligen Parlament vorgelegt und der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich gemacht.

Änderungsantrag  158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 54a

 

Federführende Behörde

 

1. Findet die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union statt, wobei der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat hat, oder werden die personenbezogenen Daten von Einwohnern mehrerer Mitgliedstaaten verarbeitet, so fungiert die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters gemäß der Bestimmungen von Kapitel VII dieser Verordnung als zentrale Anlaufstelle für die Aufsicht über die Verarbeitungsvorgänge des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in allen Mitgliedstaaten.

 

2. Die federführende Behörde ergreift angemessene Maßnahmen für die Aufsicht über die Verarbeitungstätigkeiten des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, für den es zuständig ist, erst nach Konsultation aller anderen zuständigen Aufsichtsbehörden im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erreichen. Zu diesem Zweck leitet sie insbesondere alle maßgeblichen Informationen weiter und konsultiert die anderen Behörden, bevor sie Maßnahmen, die im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 Rechtswirkungen in Bezug auf die für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter entfalten sollen, ergreift. Die federführende Behörde schenkt den Stellungnahmen der beteiligten Behörden größtmögliche Beachtung. Die federführende Behörde ist die einzige Behörde, die befugt ist, Maßnahmen, die Rechtswirkungen in Bezug auf die Verarbeitungstätigkeiten der für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, für die sie zuständig ist, entfalten sollen, ergreift.

 

3. Der Europäische Datenschutzausschuss gibt auf Antrag einer zuständigen Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme zu der Feststellung der federführenden Behörde, die für einen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zuständig ist, ab, wenn

 

a) aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht, wo sich der Hauptsitz des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befindet, oder

 

b) sich die zuständigen Behörden nicht darauf einigen können, welche Behörde als federführende Behörde fungieren soll; oder

 

c) der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht in der Union niedergelassen ist, und in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässige Personen von den Verarbeitungsoperationen im Rahmen dieser Verordnung betroffen sind.

 

3a. Wird der für die Verarbeitung Verantwortliche auch als Auftragsverarbeiter tätig, so fungiert die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen als federführende Behörde für die Aufsicht über die Verarbeitungstätigkeiten.

 

4. Der Europäische Datenschutzausschuss kann die federführende Behörde bestimmen.

(Absatz 1 im Änderungsantrag des Parlaments stützt sich auf Artikel 51 Absatz 2 des Vorschlags der Kommission.)

Änderungsantrag  159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Aufsichtsbehörden übermitteln einander zweckdienliche Informationen und gewähren einander Amtshilfe, um diese Verordnung einheitlich durchzuführen und anzuwenden, und treffen Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit. Die Amtshilfe bezieht sich insbesondere auf Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um vorherige Genehmigungen und eine vorherige Zurateziehung, die Vornahme von Nachprüfungen und die zügige Unterrichtung über die Befassung mit einer Angelegenheit und über weitere Entwicklungen in Fällen, in denen Personen in mehreren Mitgliedstaaten voraussichtlich von Verarbeitungsvorgängen betroffen sind.

1. Die Aufsichtsbehörden übermitteln einander zweckdienliche Informationen und gewähren einander Amtshilfe, um diese Verordnung einheitlich durchzuführen und anzuwenden, und treffen Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit. Die Amtshilfe bezieht sich insbesondere auf Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um vorherige Genehmigungen und eine vorherige Konsultation, die Vornahme von Nachprüfungen und Untersuchungen sowie die zügige Unterrichtung über die Befassung mit einer Angelegenheit und über weitere Entwicklungen in Fällen, in denen der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter über Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten verfügt oder in denen Personen in mehreren Mitgliedstaaten voraussichtlich von Verarbeitungsvorgängen betroffen sind. Die federführende Behörde gemäß Artikel 54a stellt die Abstimmung mit den beteiligten Aufsichtsbehörden sicher und fungiert als zentrale Kontaktstelle für den für die Verarbeitung Verantwortlichen bzw. den Auftragsverarbeiter.

Änderungsantrag  160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Maßnahmen, die aufgrund eines Amtshilfeersuchens getroffen werden, sind gebührenfrei.

7. Maßnahmen, die aufgrund eines Amtshilfeersuchens getroffen werden, sind für die ersuchende Aufsichtsbehörde gebührenfrei.

Änderungsantrag  161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Wird eine ersuchte Aufsichtsbehörde nicht binnen eines Monats auf das Amtshilfeersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde hin tätig, so ist die ersuchende Aufsichtsbehörde befugt, einstweilige Maßnahmen im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu ergreifen und die Angelegenheit dem Europäischen Datenschutzausschuss gemäß dem Verfahren von Artikel 57 vorzulegen.

8. Wird eine ersuchte Aufsichtsbehörde nicht binnen eines Monats auf das Amtshilfeersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde hin tätig, so ist die ersuchende Aufsichtsbehörde befugt, einstweilige Maßnahmen im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 51 Absatz 1 zu ergreifen und die Angelegenheit dem Europäischen Datenschutzausschuss gemäß dem Verfahren von Artikel 57 vorzulegen. Die ersuchende Aufsichtsbehörde kann einstweilige Maßnahmen nach Artikel 53 im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats ergreifen, wenn aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Hilfeleistung eine endgültige Maßnahme noch nicht getroffen werden kann.

Änderungsantrag  162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9. Die Aufsichtsbehörde legt fest, wie lange diese einstweilige Maßnahme gültig ist. Dieser Zeitraum darf drei Monate nicht überschreiten. Die Aufsichtsbehörde setzt den Europäischen Datenschutzausschuss und die Kommission unverzüglich unter Angabe aller Gründe von diesen Maßnahmen in Kenntnis.

9. Die Aufsichtsbehörde legt fest, wie lange diese einstweilige Maßnahme gültig ist. Dieser Zeitraum darf drei Monate nicht überschreiten. Die Aufsichtsbehörde setzt den Europäischen Datenschutzausschuss und die Kommission von diesen Maßnahmen unverzüglich unter Angabe aller Gründe gemäß dem in Artikel 57 vorgesehenen Verfahren in Kenntnis.

Änderungsantrag  163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10. Die Kommission kann Form und Verfahren der Amtshilfe nach diesem Artikel und die Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzausschuss, insbesondere das in Absatz 6 genannte standardisierte Format, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

10. Der Europäische Datenschutzausschuss kann Form und Verfahren der Amtshilfe nach diesem Artikel und die Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzausschuss, insbesondere das in Absatz 6 genannte standardisierte Format, festlegen.

Änderungsantrag  164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. In Fällen, in denen voraussichtlich Personen in mehreren Mitgliedstaaten von Verarbeitungsvorgängen betroffen sind, ist die Aufsichtsbehörde jedes dieser Mitgliedstaaten berechtigt, an den gemeinsamen untersuchungsspezifischen Aufgaben oder den gemeinsamen Maßnahmen teilzunehmen. Die zuständige Aufsichtsbehörde lädt die Aufsichtsbehörde jedes dieser Mitgliedstaaten zur Teilnahme an den betreffenden gemeinsamen untersuchungsspezifischen Aufgaben oder gemeinsamen Maßnahmen ein und antwortet unverzüglich auf das Ersuchen einer Aufsichtsbehörde um Teilnahme.

2. In Fällen, in denen der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter über Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten verfügt oder in denen voraussichtlich Personen in mehreren Mitgliedstaaten von Verarbeitungsvorgängen betroffen sind, ist die Aufsichtsbehörde jedes dieser Mitgliedstaaten berechtigt, an den gemeinsamen untersuchungsspezifischen Aufgaben oder den gemeinsamen Maßnahmen teilzunehmen. Die federführende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 54a bezieht die Aufsichtsbehörde jedes dieser Mitgliedstaaten in die betreffenden gemeinsamen untersuchungsspezifischen Aufgaben oder gemeinsamen Maßnahmen ein und antwortet unverzüglich auf das Ersuchen einer Aufsichtsbehörde um Teilnahme. Die federführende Aufsichtsbehörde fungiert als zentrale Kontaktstelle für den für die Verarbeitung Verantwortlichen bzw. den Auftragsverarbeiter.

Änderungsantrag  165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kohärenzverfahren

Kohärenzverfahren

Zu den in Artikel 46 Absatz 1 genannten Zwecken arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und mit der Kommission zusammen.

Zu den in Artikel 46 Absatz 1 genannten Zwecken arbeiten die Aufsichtsbehörden sowohl in allgemeinen Fragen als auch in Einzelfällen gemäß den Vorschriften des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und mit der Kommission zusammen.

Änderungsantrag  166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses

Kohärenz in Angelegenheiten mit allgemeiner Geltung

1. Bevor eine Aufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 2 erlässt, übermittelt sie die geplante Maßnahme dem Europäischen Datenschutzausschuss und der Kommission.

1. Bevor eine Aufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 2 erlässt, übermittelt sie die geplante Maßnahme dem Europäischen Datenschutzausschuss und der Kommission.

2. Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt für Maßnahmen, die Rechtswirkung entfalten sollen und

2. Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt für Maßnahmen, die Rechtswirkung entfalten sollen und

a) sich auf Verarbeitungstätigkeiten beziehen, die mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für betroffene Personen in mehreren Mitgliedstaaten oder mit der Beobachtung des Verhaltens dieser Personen im Zusammenhang stehen, oder

 

b) den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union wesentlich beeinträchtigen können oder

 

c) der Annahme einer Liste der Verarbeitungsvorgänge dienen, die der vorherigen Zurateziehung gemäß Artikel 34 Absatz 5 unterliegen oder

 

d) der Festlegung von Standard-Datenschutzklauseln gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c dienen oder

d) der Festlegung von Standard-Datenschutzklauseln gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c dienen, oder

e) der Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d dienen oder

e) der Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d dienen, oder

f) der Annahme verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften im Sinne von Artikel 43 dienen.

f) der Annahme verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften im Sinne von Artikel 43 dienen.

3. Jede Aufsichtsbehörde und der Europäische Datenschutzausschuss können beantragen, dass eine Angelegenheit im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird, insbesondere, wenn eine Aufsichtsbehörde die in Absatz 2 genannte geplante Maßnahme nicht vorlegt oder den Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Artikel 55 oder zu gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 56 nicht nachkommt.

3. Jede Aufsichtsbehörde und der Europäische Datenschutzausschuss können beantragen, dass eine Angelegenheit mit allgemeiner Geltung im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird, insbesondere, wenn eine Aufsichtsbehörde die in Absatz 2 genannte geplante Maßnahme nicht vorlegt oder den Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Artikel 55 oder zu gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 56 nicht nachkommt.

4. Um die ordnungsgemäße und kohärente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, kann die Kommission beantragen, dass eine Sache im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird.

4. Um die ordnungsgemäße und kohärente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, kann die Kommission beantragen, dass eine Angelegenheit mit allgemeiner Geltung im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird.

5. Die Aufsichtsbehörden und die Kommission übermitteln auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats zweckdienliche Informationen, darunter je nach Fall eine kurze Darstellung des Sachverhalts, die geplante Maßnahme und die Gründe, warum eine solche Maßnahme ergriffen werden muss.

5. Die Aufsichtsbehörden und die Kommission übermitteln unverzüglich auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats zweckdienliche Informationen, darunter je nach Fall eine kurze Darstellung des Sachverhalts, die geplante Maßnahme und die Gründe, warum eine solche Maßnahme ergriffen werden muss.

6. Der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses unterrichtet unverzüglich auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats die Mitglieder des Datenschutzausschusses und die Kommission über zweckdienliche Informationen, die ihm zugegangen sind. Soweit erforderlich stellt der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses Übersetzungen der zweckdienlichen Informationen zur Verfügung.

6. Der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses unterrichtet unverzüglich auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats die Mitglieder des Datenschutzausschusses und die Kommission über zweckdienliche Informationen, die ihm zugegangen sind. Soweit erforderlich stellt das Sekretariat des Europäischen Datenschutzausschusses Übersetzungen der zweckdienlichen Informationen zur Verfügung.

 

6a. Der Europäische Datenschutzausschuss gibt eine Stellungnahme zu Angelegenheiten, mit denen er gemäß Absatz 2 befasst wird, ab.

7. Wenn der Europäische Datenschutzausschuss dies mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder entscheidet oder eine Aufsichtsbehörde oder die Kommission dies binnen einer Woche nach Übermittlung der zweckdienlichen Informationen nach Absatz 5 beantragen, gibt der Europäische Datenschutzausschuss eine Stellungnahme zu der Angelegenheit ab. Die Stellungnahme wird binnen einem Monat mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Datenschutzausschusses angenommen. Der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses unterrichtet je nach Fall die in Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Aufsichtsbehörde, die Kommission und die gemäß Artikel 51 zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Stellungnahme und veröffentlicht sie.

7. Der Europäische Datenschutzausschuss kann mit einfacher Mehrheit entscheiden, ob er eine Stellungnahme zu einer gemäß Absatze 3 und 4 vorgelegten Angelegenheit abgibt, wobei zu berücksichtigen ist,

 

a) ob die Angelegenheit neue Elemente umfasst, wobei rechtliche oder sachliche Entwicklungen berücksichtigt werden, insbesondere in der Informationstechnologie und in Anbetracht des Fortschritts in der Informationsgesellschaft; und

 

b) ob der Europäische Datenschutzausschuss bereits eine Stellungnahme zu der gleichen Angelegenheit abgegeben hat.

8. Die in Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde und die gemäß Artikel 51 zuständige Aufsichtsbehörde tragen der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses Rechnung und teilen dessen Vorsitz und der Kommission binnen zwei Wochen nach ihrer Unterrichtung über die Stellungnahme elektronisch unter Verwendung eines standardisierten Formats mit, ob sie die geplante Maßnahme beibehält oder ändert; gegebenenfalls übermittelt sie die geänderte geplante Maßnahme.

8. Der Europäische Datenschutzausschuss nimmt Stellungnahmen gemäß Artikel 6a und 7 mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder an. Diese Stellungnahmen werden veröffentlicht.

Änderungsantrag  167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 58a

 

Kohärenz in Einzelfällen

 

1. Vor dem Ergreifen von Maßnahmen, die im Sinne von Artikel 54a Rechtswirkung entfalten sollen, teilt die federführende Behörde alle zweckdienlichen Informationen und legt den Entwurf der Maßnahme allen anderen zuständigen Behörden vor. Die federführende Behörde darf keine Maßnahme ergreifen, wenn eine zuständige Behörde innerhalb von drei Wochen ernsthafte Einwände gegen die Maßnahme anzeigt.

 

2. Hat eine zuständige Behörde ernsthafte Einwände gegen den Entwurf einer Maßnahme der federführenden Behörde angezeigt oder hat die federführende Behörde keinen Entwurf einer Maßnahme gemäß Absatz 1 vorlegt oder kommt sie den Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Artikel 55 oder zu gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 56 nicht nach, wird die Angelegenheit vom Europäischen Datenschutzausschuss geprüft.

 

3. Die federführende Behörde und/oder andere beteiligte zuständige Behörden und die Kommission übermitteln dem Europäischen Datenschutzausschuss unverzüglich auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats zweckdienliche Informationen, darunter je nach Fall eine kurze Darstellung des Sachverhalts, die geplante Maßnahme, die Gründe, warum eine solche Maßnahme ergriffen werden muss, die Einwände gegen sie und die Auffassung anderer betroffener Aufsichtsbehörden.

 

4. Der Europäische Datenschutzausschuss prüft die Angelegenheit, wobei die Auswirkungen der geplanten Maßnahme auf die Grundrechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigt werden, und entscheidet mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder, ob eine Stellungnahme zu der Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der zweckdienlichen Informationen nach Absatz 3 abgegeben wird.

 

5. Entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss, eine Stellungnahme abzugeben, wird diese innerhalb von sechs Wochen abgegeben und veröffentlicht.

 

6. Die federführende Behörde trägt der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses größtmögliche Rechnung und teilt dessen Vorsitz und der Kommission binnen zwei Wochen nach ihrer Unterrichtung über die Stellungnahme durch den Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses elektronisch mit, ob sie die geplante Maßnahme beibehält oder ändert; gegebenenfalls übermittelt unter Verwendung eines standardisierten Formats die geänderte geplante Maßnahme. Wenn die federführende Behörde beabsichtigt, der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses nicht Folge zu leisten, begründet sie dies.

 

7. In Fällen, in denen der Europäische Datenschutzausschuss nach wie vor Einwände gegen die Maßnahme der Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 5 erhebt, kann er innerhalb eines Monats mit Zweidrittelmehrheit eine Maßnahme beschließen, die für die Aufsichtsbehörde bindend ist.

Änderungsantrag  168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 59

entfällt

Stellungnahme der Kommission

 

1. Binnen zehn Wochen, nachdem eine Angelegenheit nach Artikel 58 vorgebracht wurde, oder spätestens binnen sechs Wochen im Fall des Artikels 61, kann die Kommission hierzu eine Stellungnahme abgeben, um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.

 

2. Hat die Kommission eine Stellungnahme gemäß Absatz 1 angenommen, so trägt die betroffene Aufsichtsbehörde dieser so weit wie möglich Rechnung und teilt der Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss mit, ob sie ihre geplante Maßnahme beizubehalten oder abzuändern beabsichtigt.

 

3. Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums erlässt die Aufsichtsbehörde nicht die geplante Maßnahme.

 

4. Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde, der Stellungnahme der Kommission nicht zu folgen, teilt sie dies der Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums mit und begründet dies. In diesem Fall darf die geplante Maßnahme während eines weiteren Monats nicht angenommen werden.

 

Änderungsantrag  169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 60

entfällt

Aussetzung einer geplanten Maßnahme

 

1. Binnen einem Monat nach der Mitteilung nach Artikel 59 Absatz 4 kann die Kommission, wenn sie ernsthaft bezweifelt, dass die geplante Maßnahme die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherstellt, oder befürchtet, dass sie zu einer uneinheitlichen Anwendung der Verordnung führt, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses gemäß Artikel 58 Absatz 7 oder Artikel 61 Absatz 2 einen begründeten Beschluss erlassen, mit dem die Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, die Annahme der geplanten Maßnahme auszusetzen, sofern dies erforderlich ist, um

 

a) voneinander abweichende Meinungen der Aufsichtsbehörde und des Europäischen Datenschutzausschusses miteinander in Einklang zu bringen, falls dies möglich erscheint oder

 

b) eine Maßnahme gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe zu erlassen.

 

2. Die Kommission legt fest, wie lange die Maßnahme ausgesetzt wird, wobei die Aussetzung 12 Wochen nicht überschreiten darf.

 

3. Während des in Absatz 2 genannten Zeitraums darf die Aufsichtsbehörde die geplante Maßnahme nicht annehmen.

 

Änderungsantrag  170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 60 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 60a

 

Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rats

 

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig, mindestens halbjährlich auf Grundlage eines Berichts des Vorsitzes des Europäischen Datenschutzausschusses über die im Rahmen des Kohärenzmechanismus behandelten Angelegenheiten und zeigt dabei die von Kommission und Europäischen Datenschutzausschuss gezogenen Schlussfolgerungen zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung und Anwendung dieser Verordnung auf.

Änderungsantrag  171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Aufsichtsbehörde abweichend vom Verfahren nach Artikel 58 sofort einstweilige Maßnahmen mit festgelegter Geltungsdauer treffen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um die Interessen von betroffenen Personen, vor allem, wenn die Durchsetzung ihrer Rechte durch eine Veränderung der bestehenden Lage erheblich behindert zu werden droht, zu schützen, um größere Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen. Die Aufsichtsbehörde setzt den Europäischen Datenschutzausschuss und die Kommission unverzüglich unter Angabe aller Gründe von diesen Maßnahmen in Kenntnis.

1. Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Aufsichtsbehörde abweichend vom Verfahren nach Artikel 58a sofort einstweilige Maßnahmen mit festgelegter Geltungsdauer treffen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um die Interessen von betroffenen Personen, vor allem, wenn die Durchsetzung ihrer Rechte durch eine Veränderung der bestehenden Lage erheblich behindert zu werden droht, zu schützen, um größere Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen. Die Aufsichtsbehörde setzt den Europäischen Datenschutzausschuss und die Kommission unverzüglich unter Angabe aller Gründe von diesen Maßnahmen in Kenntnis.

Änderungsantrag  172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Abweichend von Artikel 58 Absatz 7 wird die Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 binnen zwei Wochen durch einfache Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Datenschutzausschusses angenommen.

4. Die Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren nach den Absätzen 2 und 3 wird binnen zwei Wochen durch einfache Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Datenschutzausschusses angenommen.

Änderungsantrag  173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Durchführungsrechtsakte

Durchführungsrechtsakte

1. Die Kommission kann zu folgenden Zwecken Durchführungsrechtsakte erlassen:

1. Die Kommission kann, nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat, zu folgenden Zwecken Durchführungsrechtsakte mit allgemeiner Geltung erlassen:

a) Beschluss über die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung gemäß ihren Zielen und Anforderungen im Hinblick auf Angelegenheiten, die ihr gemäß Artikel 58 oder Artikel 61 von einer Aufsichtsbehörde übermittelt wurden, zu denen gemäß Artikel 60 Absatz 1 ein begründeter Beschluss erlassen wurde oder zu denen eine Aufsichtsbehörde keine geplante Maßnahme übermittelt und mitgeteilt hat, dass sie der Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 59 nicht zu folgen beabsichtigt,

 

b) Beschluss innerhalb des in Artikel 59 Absatz 1 genannten Zeitraums darüber, ob Standard-Datenschutzklauseln nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe d allgemeine Gültigkeit zuerkannt wird,

b) Beschluss darüber, ob Standard-Datenschutzklauseln nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d allgemeine Gültigkeit zuerkannt wird,

c) Festlegung der Form und der Verfahren für die Anwendung des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens,

 

d) Festlegung der Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzausschuss, insbesondere des standardisierten Formats nach Artikel 58 Absätze 5, 6 und 8.

d) Festlegung der Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzausschuss, insbesondere des standardisierten Formats nach Artikel 58 Absätze 5, 6 und 8.

Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

 

2. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Interessen betroffener Personen gemäß Absatz 1 Buchstabe a erlässt die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 87 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Diese gelten für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten.

 

3. Unabhängig davon, ob die Kommission eine Maßnahme nach Maßgabe dieses Abschnitts erlassen hat, kann sie auf der Grundlage der Verträge andere Maßnahmen erlassen.

3. Unabhängig davon, ob die Kommission eine Maßnahme nach Maßgabe dieses Abschnitts erlassen hat, kann sie auf der Grundlage der Verträge andere Maßnahmen erlassen.

Änderungsantrag  174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Nimmt eine Aufsichtsbehörde für eine geplante Maßnahme entgegen Artikel 58 Absätze 1 bis 5 nicht das Kohärenzverfahren in Anspruch, so ist die Maßnahme der Aufsichtsbehörde nicht rechtsgültig und durchsetzbar.

2. Nimmt eine Aufsichtsbehörde für eine geplante Maßnahme entgegen Artikel 58 Absätze 1 und 2 nicht das Kohärenzverfahren in Anspruch oder nimmt sie eine Maßnahme trotz der Anzeige von ernsthafte n Einwänden gemäß Artikel 58a Absatz 1 an, so ist die Maßnahme der Aufsichtsbehörde nicht rechtsgültig und durchsetzbar.

Änderungsantrag  175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aufgaben des Europäischen Datenschutzausschusses

Aufgaben des Europäischen Datenschutzausschusses

1. Der Europäische Datenschutzausschuss stellt sicher, dass diese Verordnung einheitlich angewandt wird. Zu diesem Zweck geht der Europäische Datenschutzausschuss von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission insbesondere folgenden Tätigkeiten nach:

1. Der Europäische Datenschutzausschuss stellt sicher, dass diese Verordnung einheitlich angewandt wird. Zu diesem Zweck geht der Europäische Datenschutzausschuss von sich aus oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission insbesondere folgenden Tätigkeiten nach:

a) Beratung der Kommission in allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten in der Union stehen, darunter auch etwaige Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung;

a) Beratung der europäischen Organe in allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten in der Union stehen, darunter auch etwaige Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung;

b) von sich aus, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Ersuchen der Kommission vorgenommene Prüfung von die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen und Ausarbeitung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken für die Aufsichtsbehörden zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung;

b) von sich aus, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission vorgenommene Prüfung von die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen und Ausarbeitung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken für die Aufsichtsbehörden zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen;

c) Überprüfung der praktischen Anwendung der unter Buchstabe b genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken und regelmäßige Berichterstattung über diese an die Kommission;

c) Überprüfung der praktischen Anwendung der unter Buchstabe b genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken und regelmäßige Berichterstattung über diese an die Kommission;

d) Abgabe von Stellungnahmen zu Beschlussentwürfen von Aufsichtsbehörden gemäß dem in Artikel 57 genannten Kohärenzverfahren;

d) Abgabe von Stellungnahmen zu Beschlussentwürfen von Aufsichtsbehörden gemäß dem in Artikel 57 genannten Kohärenzverfahren;

 

da) Abgabe eine Stellungnahme darüber, welche Behörde die federführende Behörde gemäß Artikel 54a Absatz 3 sein sollte;

e) Förderung der Zusammenarbeit und eines effizienten bilateralen und multilateralen Austausches von Informationen und Praktiken zwischen den Aufsichtsbehörden;

e) Förderung der Zusammenarbeit und eines effizienten bilateralen und multilateralen Austausches von Informationen und Praktiken zwischen den Aufsichtsbehörden, einschließlich der Koordinierung gemeinsamer Operationen und anderer gemeinsamer Aktivitäten, wenn der Ausschuss auf Ersuchen einer oder mehrerer Aufsichtsbehörden eine entsprechende Entscheidung trifft;

f) Förderung von Schulungsprogrammen und Erleichterung des Personalaustausches zwischen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls mit Aufsichtsbehörden von Drittländern oder mit Aufsichtsstellen internationaler Organisationen;

f) Förderung von Schulungsprogrammen und Erleichterung des Personalaustausches zwischen Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls mit Aufsichtsbehörden von Drittländern oder mit Aufsichtsstellen internationaler Organisationen;

g) Förderung des Austausches von Fachwissen und von Dokumentationen über Datenschutzvorschriften und praktiken mit Datenschutzaufsichtsbehörden in aller Welt.

g) Förderung des Austausches von Fachwissen und von Dokumentationen über Datenschutzvorschriften und praktiken mit Datenschutzaufsichtsbehörden in aller Welt.

 

ga) Abgabe seiner Stellungnahme für die Kommission bei der Vorbereitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage dieser Verordnung;

 

gb) Abgabe seiner Stellungnahme zu den auf Unionsebene erarbeiteten Verhaltensregeln gemäß Artikel 38 Absatz 4;

 

gc) Abgabe seiner Stellungnahme zu den Kriterien und Anforderungen für das datenschutzspezifische Zertifizierungsverfahren gemäß Artikel 39 Absatz 3.

 

gd) Pflege eines öffentlichen elektronischen Registers über gültige und ungültige Zertifikate gemäß Artikel 39 Absatz 1h.

 

ge) nachentsprechendem Antrag Unterstützung der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden;

 

gf) Erstellen und Veröffentlichung einer Liste der Verarbeitungsvorgänge, die Gegenstand der vorherigen Konsultation nach Artikel 34 sind;

 

gg) Pflege eines Registers über Sanktionen, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden gegen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter verhängt wurden.

2. Die Kommission kann, wenn sie den Europäischen Datenschutzausschuss um Rat ersucht, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Sachverhalts eine Frist setzen.

2. Das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission können, wenn sie den Europäischen Datenschutzausschuss um Rat ersuchen, unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Sachverhalts eine Frist setzen.

3. Der Europäische Datenschutzausschuss leitet seine Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken an die Kommission und an den in Artikel 87 genannten Ausschuss weiter und veröffentlicht sie.

3. Der Europäische Datenschutzausschuss leitet seine Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission sowie an den in Artikel 87 genannten Ausschuss weiter und veröffentlicht sie.

4. Die Kommission setzt den Europäischen Datenschutzausschuss von allen Maßnahmen in Kenntnis, die sie im Anschluss an die vom Europäischen Datenschutzausschuss herausgegebenen Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken ergriffen hat.

4. Die Kommission setzt den Europäischen Datenschutzausschuss von allen Maßnahmen in Kenntnis, die sie im Anschluss an die vom Europäischen Datenschutzausschuss herausgegebenen Stellungnahmen, Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken ergriffen hat.

 

4a. Der Europäische Datenschutzausschuss konsultiert gegebenenfalls interessierte Kreise und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Unbeschadet des Artikels 72 macht der Datenschutzausschuss die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens der Öffentlichkeit zugänglich.

 

4b. Der Europäische Datenschutzausschuss wird beauftragt, Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Praktiken nach Maßgabe von Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die Festlegung gemeinsamer Verfahren zu veröffentlichen, um gemeinsame Verfahren für den Erhalt und die Untersuchung von Informationen über die mutmaßliche rechtswidrige Verarbeitung sowie die Sicherung der Vertraulichkeit von Informationen und den Schutz der Quellen von Informationen; festzulegen.

Änderungsantrag  176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 67 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Europäische Datenschutzausschuss informiert die Kommission regelmäßig und zeitnah über die Ergebnisse seiner Tätigkeiten. Er erstellt einen jährlichen Bericht über den Stand des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Union und in Drittländern.

1. Der Europäische Datenschutzausschuss informiert das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission regelmäßig und zeitnah über die Ergebnisse seiner Tätigkeiten. Er erstellt mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über den Stand des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in der Union und in Drittländern.

Der Bericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken.

Der Bericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken.

Änderungsantrag  177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Europäische Datenschutzausschuss trifft seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.

1. Der Europäische Datenschutzausschuss trifft seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder, sofern in seiner Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist.

Änderungsantrag  178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Europäische Datenschutzausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Der Europäische Datenschutzbeauftragte, bekleidet, sofern er nicht zum Vorsitzenden gewählt wurde, einen der beiden Stellvertreterposten.

1. Der Europäische Datenschutzausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und mindestens zwei stellvertretende Vorsitzende.

Änderungsantrag  179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Stelle des Vorsitzes ist eine Vollzeitstelle.

Änderungsantrag  180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Das Sekretariat leistet dem Europäischen Datenschutzausschuss unter Leitung von dessen Vorsitzendem analytische, administrative und logistische Unterstützung.

2. Das Sekretariat leistet dem Europäischen Datenschutzausschuss unter Leitung von dessen Vorsitzendem rechtliche, analytische, administrative und logistische Unterstützung.

Änderungsantrag  181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 72 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Beratungen des Europäischen Datenschutzausschusses sind vertraulich.

1. Die Beratungen des Europäischen Datenschutzausschusses können, soweit notwendig, vertraulich sein, falls in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Europäischen Datenschutzausschusses werden öffentlich zugänglich gemacht.

Änderungsantrag  182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

1. Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen administrativen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mit dieser Verordnung vereinbar ist.

1. Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen administrativen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs und des Kohärenzverfahrens das Recht auf Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mit dieser Verordnung vereinbar ist.

2. Einrichtungen, Organisationen oder Verbände, die sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten zum Ziel gesetzt haben und die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, haben das Recht, im Namen einer oder mehrerer betroffenen Personen Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde zu erheben, wenn sie der Ansicht sind, dass die einer betroffenen Person aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge der Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt wurden.

2. Einrichtungen, Organisationen oder Verbände, die im öffentlichen Interesse handeln und die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, haben das Recht, im Namen einer oder mehrerer betroffenen Personen Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde zu erheben, wenn sie der Ansicht sind, dass die einer betroffenen Person aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge der Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt wurden.

3. Unabhängig von der Beschwerde einer betroffenen Person haben Einrichtungen, Organisationen oder Verbände im Sinne des Absatzes 2 das Recht auf Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht sind, dass der Schutz personenbezogener Daten verletzt wurde.

3. Unabhängig von der Beschwerde einer betroffenen Person haben Einrichtungen, Organisationen oder Verbände im Sinne des Absatzes 2 das Recht auf Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht sind, dass diese Verordnung verletzt wurde.

Änderungsantrag  183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 74

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde

Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde

1. Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen sie betreffende Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde.

1. Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen administrativen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen sie betreffende Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde.

2. Jede betroffene Person hat das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf, um die Aufsichtsbehörde zu verpflichten, im Fall einer Beschwerde tätig zu werden, wenn keine zum Schutz ihrer Rechte notwendige Entscheidung ergangen ist oder wenn die Aufsichtsbehörde sie nicht gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

2. Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen administrativen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf, um die Aufsichtsbehörde zu verpflichten, im Fall einer Beschwerde tätig zu werden, wenn keine zum Schutz ihrer Rechte notwendige Entscheidung ergangen ist oder wenn die Aufsichtsbehörde sie nicht gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

3. Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

3. Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

4. Eine betroffene Person, die von einer Entscheidung einer Aufsichtsbehörde betroffen ist, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann die Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts ersuchen, in ihrem Namen gegen die zuständige Aufsichtsbehörde in dem anderen Mitgliedstaat Klage zu erheben.

4. Eine betroffene Person, die von einer Entscheidung einer Aufsichtsbehörde betroffen ist, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann unbeschadet des Kohärenzverfahrens die Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts ersuchen, in ihrem Namen gegen die zuständige Aufsichtsbehörde in dem anderen Mitgliedstaat Klage zu erheben.

5. Die endgültigen Entscheidungen der Gerichte im Sinne dieses Artikels werden von den Mitgliedstaaten vollstreckt.

5. Die endgültigen Entscheidungen der Gerichte im Sinne dieses Artikels werden von den Mitgliedstaaten vollstreckt.

Änderungsantrag  184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 75 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Für Klagen gegen einen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, es handelt sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.

2. Für Klagen gegen einen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, es handelt sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde der Union oder eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.

Änderungsantrag  185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Einrichtungen, Organisationen oder Verbände im Sinne des Artikels 73 Absatz 2 haben das Recht, die in Artikel 74 und 75 genannten Rechte im Namen einer oder mehrerer betroffenen Personen wahrzunehmen.

1. Einrichtungen, Organisationen oder Verbände im Sinne des Artikels 73 Absatz 2 haben das Recht, die in Artikel 74, 75 und 77 genannten Rechte wahrzunehmen, wenn sie von einer oder mehreren betroffenen Personen beauftragt werden.

Änderungsantrag  186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder einer anderen mit dieser Verordnung nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

1. Jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder einer anderen mit dieser Verordnung nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden, auch immaterieller Schaden, entstanden ist, hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter Schadensersatz zu verlangen.

Änderungsantrag  187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Ist mehr als ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter an der Verarbeitung beteiligt, haftet jeder für die Verarbeitung Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter gesamtschuldnerisch für den gesamten Schaden.

2. Ist mehr als ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter an der Verarbeitung beteiligt, haftet jeder für die Verarbeitung Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter gesamtschuldnerisch für den gesamten Schaden, sofern nicht eine geeignete schriftliche Vereinbarung gemäß Artikel 24 zwischen ihnen existiert, die die Verantwortlichkeiten festlegt.

Änderungsantrag  188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verwaltungsrechtliche Sanktionen

Verwaltungsrechtliche Sanktionen

1. Jede Aufsichtsbehörde ist befugt, nach Maßgabe dieses Artikels verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen.

1. Jede Aufsichtsbehörde ist befugt, nach Maßgabe dieses Artikels verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen. Die Aufsichtsbehörden arbeiten gemäß Artikel 46 und 57 zusammen, um ein harmonisiertes Niveau der Sanktionen innerhalb der Union zu gewährleisten.

2. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen müssen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Höhe der Geldbuße bemisst sich nach der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, seinem vorsätzlichen oder fahrlässigen Charakter, dem Grad der Verantwortung der natürlichen oder juristischen Person und früheren Verstößen dieser Person, den nach Artikel 23 eingeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen und Verfahren und dem Grad der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde zur Abstellung des Verstoßes.

2. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen müssen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

 

2a. Die Aufsichtsbehörde verhängt gegen jeden, der seinen in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht nachkommt, mindestens eine der folgenden Sanktionen:

 

a) eine schriftliche Verwarnung im Fall eines ersten und nicht vorsätzlichen Verstoßes;

 

b) regelmäßige Überprüfungen betreffend den Datenschutz;

 

c) eine Geldbuße, bis zu 100 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis zu 5 % seines weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

 

2b. Ist der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Besitz eines europäischen Datenschutzsiegels gemäß Artikel 39, so wird nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit eine Geldbuße nach Absatz 2a Buchstabe c verhängt.

 

2c. Bei Verhängung einer Ordnungsstrafe werden folgende Faktoren berücksichtigt:

 

a) die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes;

 

b) der vorsätzliche oder fahrlässige Charakter des Verstoßes,

 

c) der Grad der Verantwortung der natürlichen oder juristischen Person und frühere Verstöße dieser Person,

 

d) der Wiederholungscharakter des Verstoßes,

 

e) der Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde zur Wiedergutmachung des Verstoßes und zur Minderung seiner möglichen negativen Auswirkungen,

 

f) die spezifischen Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind,

 

g) der Umfang des Schadens, auch des immateriellen Schadens, für die betroffenen Personen,

 

h) die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens;

 

i) direkt oder indirekt aus dem Verstoß entstandene beabsichtigte oder erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste,

 

j) die technischen und organisatorischen Maßnahmen und Verfahren gemäß

 

i) Artikel 23 (Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen);

 

ii) Artikel 30 (Sicherheit der Verarbeitung);

 

iii) Artikel 33 (Datenschutz-Folgenabschätzung);

 

iv) Artikel 33a (Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen);

 

v) Artikel 35 (Benennung eines Datenschutzbeauftragten);

 

k) die Weigerung, mit der Aufsichtsbehörde zusammen zu arbeiten oder die Behinderung von ihr gemäß Artikel 53 durchgeführter Nachprüfungen, Überprüfungen und Kontrollen,

 

l) jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im Einzelfall.

3. Handelt es sich um einen ersten, unabsichtlichen Verstoß gegen diese Verordnung, kann anstatt einer Sanktion eine schriftliche Verwarnung erfolgen in Fällen, in denen

 

a) eine natürliche Person personenbezogene Daten ohne eigenwirtschaftliches Interesse verarbeitet oder

 

b) ein Unternehmen oder eine Organisation mit weniger als 250 Beschäftigten personenbezogene Daten nur als Nebentätigkeit zusätzlich zu den Haupttätigkeiten verarbeitet.

 

4. Die Aufsichtsbehörde verhängt eine Geldbuße bis zu 250.000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 0,5 % seines weltweiten Jahresumsatzes gegen jeden, der vorsätzlich oder fahrlässig

 

a) keine Vorkehrungen für Anträge betroffener Personen gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 trifft oder den Betroffenen nicht unverzüglich oder nicht dem verlangten Format entsprechend antwortet;

 

b) unter Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 4 eine Gebühr für die Auskunft oder die Beantwortung von Anträgen betroffener Personen verlangt.

 

5. Die Aufsichtsbehörde verhängt eine Geldbuße bis zu 500 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 1 % seines weltweiten Jahresumsatzes gegen jeden, der vorsätzlich oder fahrlässig

 

a) der betroffenen Person die Auskünfte gemäß Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 14 nicht oder nicht vollständig oder in nicht hinreichend transparenter Weise erteilt;

 

b) der betroffenen Person keine Auskunft gemäß Artikel 15 erteilt, personenbezogene Daten nicht gemäß Artikel 16 berichtigt oder einen Empfänger nicht gemäß Artikel 13 benachrichtigt;

 

c) das Recht auf Vergessenwerden oder auf Löschung nicht beachtet, keine Vorkehrungen trifft, um die Einhaltung der Fristen zu gewährleisten, oder nicht alle erforderlichen Schritte unternimmt, um Dritte von einem Antrag der betroffenen Person auf Löschung von Links zu personenbezogenen Daten sowie Kopien oder Replikationen dieser Daten gemäß Artikel 17 zu benachrichtigen;

 

d) keine Kopie der personenbezogenen Daten in elektronischem Format bereitstellt oder die betroffene Person unter Verstoß gegen Artikel 18 daran hindert, personenbezogene Daten auf eine andere Anwendung zu übertragen;

 

e) die jeweilige Verantwortung der für die Verarbeitung Mitverantwortlichen nicht oder nicht hinreichend gemäß Artikel 24 bestimmt hat;

 

f) die Dokumentation gemäß Artikel 28, Artikel 31 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 3 nicht oder nicht hinreichend gewährleistet;

 

g) in Fällen, in denen keine besonderen Kategorien von Daten verarbeitet werden, die Vorschriften im Hinblick auf die freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 80, die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext gemäß Artikel 82 oder die Bedingungen für die Verarbeitung zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß Artikel 83 nicht beachtet.

 

6. Die Aufsichtsbehörde verhängt eine Geldbuße bis zu 1 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 2 % seines weltweiten Jahresumsatzes gegen jeden, der vorsätzlich oder fahrlässig

 

a) personenbezogene Daten ohne oder ohne ausreichende Rechtsgrundlage verarbeitet oder die Bedingungen für die Einwilligung gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 nicht beachtet;

 

b) unter Verstoß gegen die Artikel 9 und 81 besondere Kategorien von Daten verarbeitet;

 

c) das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 19 oder eine damit verbundene Bedingung nicht beachtet;

 

d) die Bedingungen gemäß Artikel 20 in Bezug auf Maßnahmen, die auf Profiling basieren, nicht beachtet;

 

e) keine internen Datenschutzstrategien festlegt oder keine geeigneten Maßnahmen gemäß den Artikeln 22, 23 und 30 anwendet, um die Beachtung der Datenschutzvorschriften sicherzustellen und nachzuweisen;

 

f) keinen Vertreter gemäß Artikel 25 benennt;

 

g) unter Verstoß gegen die mit der Datenverarbeitung im Namen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen verbundenen Pflichten gemäß den Artikeln 26 und 27 personenbezogene Daten verarbeitet oder deren Verarbeitung anordnet;

 

h) die Aufsichtsbehörde bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht alarmiert oder sie oder die betroffene Person gemäß den Artikeln 31 und 32 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig von einer solchen Verletzung benachrichtigt;

 

i) keine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 33 vornimmt oder personenbezogene Daten entgegen Artikel 34 ohne vorherige Genehmigung oder ohne Zurateziehung der Aufsichtsbehörde verarbeitet;

 

j) keinen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 35 benennt oder nicht die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 35, 36 und 37 schafft;

 

k) ein Datenschutzsiegel oder -zeichen im Sinne des Artikels 39 missbraucht;

 

l) eine mangels eines Angemessenheitsbeschlusses oder mangels geeigneter Garantien oder einer Ausnahme gemäß den Artikeln 40 bis 44 unzulässige Datenübermittlung in ein Drittland oder an eine internationale Organisation vornimmt oder anordnet;

 

m) einer Anweisung oder einem vorübergehenden oder endgültigen Verarbeitungsverbot oder einer Aussetzung der Datenübermittlung durch die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 53 Absatz 1 nicht Folge leistet;

 

n) entgegen den Pflichten gemäß Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29, Artikel 34 Absatz 6 und Artikel 53 Absatz 2 die Aufsichtsbehörde nicht unterstützt, nicht mit ihr zusammenarbeitet, ihre keine einschlägigen Auskünfte erteilt oder keinen Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewährt;

 

o) die Vorschriften über die Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 84 nicht einhält.

 

7. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Beträge der in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Geldbußen unter Berücksichtigung der in Absatz 2 aufgeführten Kriterien zu aktualisieren.

7. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die absoluten Beträge der in Absatz 2a genannten Geldbußen unter Berücksichtigung der in den Absätzen 2 und 2c aufgeführten Kriterien und Umstände zu aktualisieren.

Änderungsantrag  189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 80 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sehen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen oder Ausnahmen von den allgemeinen Grundsätzen des Kapitels II, von den Rechten der betroffenen Person in Kapitel III, von den Bestimmungen über den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter in Kapitel IV, von der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer und an internationale Organisationen in Kapitel V, von den Vorschriften über die Aufsichtsbehörden in Kapitel VI sowie von den Vorschriften über Zusammenarbeit und Kohärenz in Kapitel VII vor, um das Recht auf Schutz der Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.

1. Die Mitgliedstaaten sehen, wann immer dies notwendig ist, Abweichungen oder Ausnahmen von den allgemeinen Grundsätzen des Kapitels II, von den Rechten der betroffenen Person in Kapitel III, von den Bestimmungen über den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter in Kapitel IV, von der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer und an internationale Organisationen in Kapitel V, von den Vorschriften über die Aufsichtsbehörden in Kapitel VI, von den Vorschriften über Zusammenarbeit und Kohärenz in Kapitel VII sowie von den Vorschriften über besondere Datenverarbeitungssituationen in Kapitel IX vor, um das Recht auf Schutz der Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Einklang zu bringen.

Änderungsantrag  190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 80 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 80a

 

Zugang zu Dokumenten

 

1. Personenbezogene Daten in Dokumenten einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung können von dieser Behörde oder Einrichtung gemäß unionsrechtlichen oder mitgliedstaatlichen Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten offen gelegt werden, die das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten in Einklang bringen.

 

2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis.

Änderungsantrag  191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten

Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten

1. Die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten erfolgt in den Grenzen dieser Verordnung nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h auf der Grundlage des Unionsrechts oder des mitgliedstaatlichen Rechts, das geeignete, besondere Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsieht; sie muss notwendig sein

1. Die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h auf der Grundlage des Unionsrechts oder des mitgliedstaatlichen Rechts, das geeignete, einheitliche und besondere Maßnahmen zum Schutz der Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person vorsieht; sofern diese notwendig und verhältnismäßig sind und dessen Auswirkungen für die betroffene Person vorhersehbar sein müssen:

a) für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten, sofern die Verarbeitung dieser Daten durch dem Berufsgeheimnis unterliegendes ärztliches Personal erfolgt oder durch sonstige Personen, die nach mitgliedstaatlichem Recht, einschließlich der von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen, einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen;

a) für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten, sofern die Verarbeitung dieser Daten durch dem Berufsgeheimnis unterliegendes ärztliches Personal erfolgt oder durch sonstige Personen, die nach mitgliedstaatlichem Recht, einschließlich der von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen, einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen;

b) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit unter anderem zum Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards unter anderem für Arzneimittel oder Medizinprodukte oder

b) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit unter anderem zum Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards unter anderem für Arzneimittel oder Medizinprodukte und wenn die Verarbeitung dieser Daten durch eine Person erfolgt, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegt; oder

c) aus anderen Gründen des öffentlichen Interesses in Bereichen wie der sozialen Sicherheit, insbesondere um die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Krankenversicherungsleistungen sicherzustellen.

c) aus anderen Gründen des öffentlichen Interesses in Bereichen wie der sozialen Sicherheit, insbesondere um die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Krankenversicherungsleistungen und die Bereitstellung von Gesundheitsleistungen sicherzustellen. Diese Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten aus Gründen des öffentlichen Interesses darf nicht dazu führen, dass personenbezogene Daten zu anderen Zwecken verarbeitet werden, es sei denn, die betroffene Person stimmt ihr zu oder die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats.

 

1a. Wenn die Zwecke gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis c ohne die Verwendung personenbezogener Daten erreicht werden können, werden solche Daten für diese Zwecke nicht verarbeitet, es sei denn, die betroffene Person stimmt ihr zu oder die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage des Rechts eines Mitgliedstaats.

 

1b. In Fällen, in denen die Einwilligung der betroffenen Person zur Verarbeitung medizinischer Daten für den ausschließlichen Zwecke der Forschung zu Fragen der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist, kann die Einwilligung für eine oder mehrere spezifische und ähnliche Forschungen gegeben werden. Die betroffene Person kann ihre Einwilligung jedoch jederzeit zu widerrufen.

 

1c. Für die Einwilligung in die Teilnahme an wissenschaftlicher Forschung im Zusammenhang mit klinischen Studien finden die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1 Anwendung.

2. Die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten, die zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung unter anderem zur Erstellung von Patientenregistern zur Verbesserung der Diagnose sowie zur Unterscheidung zwischen ähnlichen Krankheitsarten und zur Vorbereitung von Studien zu Therapiezwecken erforderlich ist, unterliegt den Bedingungen und Garantien gemäß Artikel 83.

2. Die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten, die zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist, ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person erlaubt und unterliegt den Bedingungen und Garantien gemäß Artikel 83.

 

2a. Im Hinblick auf Forschung, die einem großen öffentlichen Interesse dient, können in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Ausnahmen von dem Erfordernis der Einwilligung im Bereich der Forschung gemäß Absatz 2 vorgesehen werden, wenn es unmöglich ist, diese Forschung auf andere Weise durchzuführen. Die betreffenden Daten sind zu anonymisieren, oder, falls dies für die Zwecke der Forschung nicht möglich ist, gemäß den höchsten technischen Standards zu pseudonymisieren, und es sind sämtliche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um unbefugte Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Personen zu verhindern. Die betroffene Person hat jedoch das Recht, ihre Einwilligung jederzeit gemäß Artikel 19 zu widerrufen.

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Gründe des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b näher auszuführen und um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke festzulegen.

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat, um die Gründe des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b und des großen öffentlichen Interesse im Bereich der Forschung im Sinne des Absatzes 2a näher auszuführen.

 

3a. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis.

 

¹ Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. L  121 vom 1.5.2001, S. 34).

Änderungsantrag  192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext

Mindestnormen für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext

1. Die Mitgliedstaaten können in den Grenzen dieser Verordnung per Gesetz die Verarbeitung personenbezogener Arbeitnehmerdaten im Beschäftigungskontext unter anderem für Zwecke der Einstellung, der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Pflichten, des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses regeln.

1. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Regelungen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Rechtsvorschriften die Verarbeitung personenbezogener Arbeitnehmerdaten im Beschäftigungskontext, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, für Zwecke der Einstellung und Bewerbung innerhalb des Unternehmensgruppe, der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von gesetzlich und tarifvertraglich festgelegten Pflichten gemäß nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses regeln. Die Mitgliedstaaten können Kollektivverträge für die weitere Konkretisierung der Vorschriften dieses Artikels vorsehen.

 

1a. Der Zweck der Verarbeitung solcher Daten muss mit dem Grund, aus dem die Daten erhoben wurden, in Zusammenhang stehen und auf den Beschäftigungskontext beschränkt bleiben. Die Profilerstellung oder Verwendung für sekundäre Zwecke ist nicht statthaft.

 

1b. Die Einwilligung eines Arbeitnehmers bietet keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten durch den Arbeitgeber, wenn die Einwilligung nicht freiwillig erteilt wurde.

 

1c. Unbeschadet der übrigen Vorschriften dieser Verordnung umfassen die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wenigstens die folgenden Mindeststandards:

 

 

a) Die Verarbeitung von Beschäftigtendaten ohne Kenntnis der Arbeitnehmer ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 können die Mitgliedstaaten per Gesetz unter Anordnung angemessener Löschungsfristen die Zulässigkeit für den Fall vorsehen, dass zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat oder eine andere schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, die Erhebung zur Aufdeckung erforderlich ist und Art und Ausmaß der Erhebung im Hinblick auf den Zweck erforderlich und verhältnismäßig sind. Die Privat- und Intimsphäre der Arbeitnehmer ist jederzeit zu wahren. Die Ermittlung ist Sache der zuständigen Behörden.

 

b) Die offene optisch-elektronische und/oder offene akustisch-elektronische Überwachung der nicht öffentlich zugänglichen Teile des Betriebs, die überwiegend der privaten Lebensgestaltung des Arbeitnehmers dienen, insbesondere in Sanitär-, Umkleide-, Pausen- und Schlafräumen, ist unzulässig. Die heimliche Überwachung ist in jedem Fall unzulässig.

 

c) Erheben oder verarbeiten Unternehmen oder Behörden im Rahmen ärztlicher Untersuchungen und/oder Eignungstests personenbezogene Daten, so müssen sie dem Bewerber oder Arbeitnehmer vorher erläutern, wofür diese Daten genutzt werden, und sicherstellen, dass ihnen nachher diese zusammen mit den Ergebnissen mitgeteilt und auf Anfrage erklärt werden. Datenerhebung zum Zwecke von genetischen Tests und Analysen ist grundsätzlich untersagt.

 

d) Ob und in welchem Umfang die Nutzung von Telefon, E-Mail, Internet und anderen Telekommunikationsdiensten auch zu privaten Zwecken erlaubt ist, kann durch Kollektivvereinbarung geregelt werden. Besteht keine Regelung durch Kollektivvereinbarung, trifft der Arbeitgeber unmittelbar mit dem Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung. Soweit eine private Nutzung erlaubt ist, ist die Verarbeitung anfallender Verkehrsdaten insbesondere zur Gewährleistung der Datensicherheit, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs von Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsdiensten und zur Abrechnung zulässig.

 

Abweichend von Satz 3 können die Mitgliedstaaten per Gesetz unter Anordnung angemessener Löschungsfristen die Zulässigkeit für den Fall vorsehen, dass zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat oder eine andere schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, die Erhebung zur Aufdeckung erforderlich ist und Art und Ausmaß der Erhebung im Hinblick auf den Zweck erforderlich und verhältnismäßig sind. Die Privat- und Intimsphäre der Arbeitnehmer ist jederzeit zu wahren. Die Ermittlung ist Sache der zuständigen Behörden.

 

e) Die personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern, vor allem sensible Daten wie politische Orientierung sowie Zugehörigkeit zu und Aktivitäten in Gewerkschaften, dürfen unter keinen Umständen dazu verwendet werden, Arbeitnehmer auf sogenannte „schwarze Listen“ zu setzen und sie einer Überprüfung zu unterziehen oder sie von einer künftigen Beschäftigung auszuschließen. Die Verarbeitung, die Verwendung im Beschäftigungskontext und die Erstellung und Weitergabe schwarzer Listen von Arbeitnehmern oder sonstige Formen der Diskriminierung sind nicht zulässig. Um die wirksame Durchsetzung dieses Punkts zu gewährleisten, führen die Mitgliedstaaten Kontrollen durch und legen nach Maßgabe von Artikel 79 Absatz 6 angemessene Sanktionen fest.

 

1d. Die Übermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Beschäftigtendaten zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe und mit rechts- und steuerberatenden Berufsangehörigen ist zulässig, soweit sie für den Geschäftsbetrieb relevant ist und der Abwicklung von zweckgebundenen Arbeits- oder Verwaltungsvorgängen dient und sie den schutzwürdigen Interessen und Grundrechten des Betroffenen nicht entgegensteht. Erfolgt die Übermittlung von Beschäftigtendaten in ein Drittland und/oder an eine internationale Organisation, findet Kapitel V Anwendung.

2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis.

2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach Absatz 1 und 1b erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis.

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke festzulegen.

3. Die Kommission wird ermächtigt, nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke festzulegen.

Änderungsantrag  193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 82a

 

Datenverarbeitung im Bereich der sozialen Sicherheit

 

1. Die Mitgliedstaaten können gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung besondere Rechtsvorschriften erlassen, in denen die Bedingungen für die im öffentlichen Interesse erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch ihre öffentlichen Einrichtungen und Ämter im Bereich der sozialen Sicherheit genau festgelegt werden.

 

2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Vorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis.

Änderungsantrag  194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Datenverarbeitung zu historischen oder statistischen Zwecken sowie zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

Datenverarbeitung zu historischen oder statistischen Zwecken sowie zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

1. In den Grenzen dieser Verordnung dürfen personenbezogene Daten nur dann zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet werden, wenn

1. Gemäß den Vorschriften dieser Verordnung dürfen personenbezogene Daten nur dann zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet werden, wenn

a) diese Zwecke nicht auf andere Weise durch die Verarbeitung von Daten erfüllt werden können, die eine Bestimmung der betroffenen Person nicht oder nicht mehr ermöglichen;

a) diese Zwecke nicht auf andere Weise durch die Verarbeitung von Daten erfüllt werden können, die eine Bestimmung der betroffenen Person nicht oder nicht mehr ermöglichen;

b) Daten, die die Zuordnung von Informationen zu einer bestimmten oder bestimmbaren betroffenen Person ermöglichen, von den übrigen Informationen getrennt aufbewahrt werden, sofern diese Zwecke in dieser Weise erfüllt werden können.

b) Daten, die die Zuordnung von Informationen zu einer bestimmten oder bestimmbaren betroffenen Person ermöglichen, von den übrigen Informationen gemäß den höchsten technischen Standards getrennt aufbewahrt werden und sämtliche notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um unbefugte Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Personen zu verhindern.

2. Einrichtungen, die Arbeiten für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durchführen, dürfen personenbezogene Daten nur dann veröffentlichen oder auf andere Weise bekannt machen, wenn

 

a) die betroffene Person nach Maßgabe von Artikel 7 ihre Einwilligung erteilt hat,

 

b) die Veröffentlichung personenbezogener Daten für die Darstellung von Forschungsergebnissen oder zur Unterstützung der Forschung notwendig ist, soweit die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person diese Interessen nicht überwiegen oder

 

c) die betroffene Person die Daten veröffentlicht hat.

 

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Absätze 1 und 2, etwaige erforderliche Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person auf Unterrichtung und Auskunft sowie die unter diesen Umständen geltenden Bedingungen und Garantien für die Rechte der betroffenen Person festzulegen.

 

Änderungsantrag  195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 83a

 

Verarbeitung personenbezogener Daten für Archivdienste

 

1. Personenbezogene Daten können über den Zeitraum hinaus, der für die Erreichung der Zwecke der ursprünglichen Verarbeitung, für die sie erhoben wurden, notwendig ist, durch Archivdienste verarbeitet werden, deren Hauptaufgabe oder rechtliche Pflicht darin besteht, Archivgut im Interesse der Öffentlichkeit zu erfassen, zu erhalten, zu ordnen, bekanntzumachen, aufzuwerten und zu verbreiten, vor allem im Hinblick auf die Geltendmachung der Rechte einer Person sowie zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken. Diese Aufgaben werden unter Achtung der Regelungen wahrgenommen, die die Mitgliedstaaten im Bereich des Zugangs, der Bekanntmachung und der Verbreitung von Verwaltungs‑ oder Archivdokumenten vorgesehen haben, wobei die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere im Hinblick auf Einwilligung und Widerspruchsrecht zu beachten sind.

 

2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis.

Änderungsantrag  196

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten können in den Grenzen dieser Verordnung die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 gegenüber den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach einzelstaatlichem Recht oder nach von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen, regeln, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen. Diese Vorschriften gelten nur in Bezug auf personenbezogene Daten, die der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei einer Tätigkeit erlangt oder erhoben hat, die einer solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt.

1. Gemäß den Vorschriften dieser Verordnung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Befugnisse der Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 gegenüber den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeitern, die nach einzelstaatlichem Recht oder nach von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen dem Berufsgeheimnis oder einer gleichwertigen Geheimhaltungspflicht unterliegen, geregelt sind, soweit dies notwendig und verhältnismäßig ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Pflicht zur Geheimhaltung in Einklang zu bringen. Diese Vorschriften gelten nur in Bezug auf personenbezogene Daten, die der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei einer Tätigkeit erlangt oder erhoben hat, die einer solchen Geheimhaltungspflicht unterliegt.

Änderungsantrag  197

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften

Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften

1. Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an, dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.

1. Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angemessene Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an, dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.

2. Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, richten eine unabhängige Datenschutzaufsicht im Sinne des Kapitels VI ein.

2. Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 angemessene Datenschutzregeln anwenden, erhalten eine Vereinbarkeitsbescheinigung nach Artikel 38.

Änderungsantrag  198

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 85a

 

Achtung der Grundrechte

 

Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 EUV.

Änderungsantrag  199

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 85b

 

Standardvorlagen

 

1. Die Kommission kann Standardvorlagen zu folgenden Punkten festlegen, wobei sie die Besonderheiten und Bedürfnisse der verschiedenen Sektoren und Verarbeitungssituationen berücksichtigt:

 

a) bestimmte Arten der Erlangung einer nachprüfbaren Einwilligung gemäß Artikel 8 Absatz 1,

 

b) Mitteilungen gemäß Artikel 12 Absatz 2, auch für solche in elektronischer Form,

 

c) Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis3,

 

d) Auskunftsgesuche und die Erteilung der Auskünfte gemäß Artikel 15 Absatz 1, darunter auch die Mitteilung der personenbezogenen Daten an die betroffene Person,

 

e) Dokumentation gemäß Artikel 28 Absatz 1,

 

f) Mitteilungen über Verstöße gemäß Artikel 31 an die Aufsichtsbehörde und Dokumentation gemäß Artikel 31 Absatz 4,

 

g) vorherige Konsultation gemäß Artikel 34 und Unterrichtung der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 34 Absatz 6.

 

2. Dabei ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie mittlere Unternehmen.

 

3. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag  200

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 86 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13a Absatz 5, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 38 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 7, Artikel 81 Absatz 3 sowie Artikel 82 Absatz 3 wird der Kommission ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung für unbestimmte Zeit übertragen.

Änderungsantrag  201

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 86 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13a Absatz 5, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 38 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 7, Artikel 81 Absatz 3 sowie Artikel 82 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

Änderungsantrag  202

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 86 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13a Absatz 5, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 38 Absatz 4, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 79 Absatz 7, Artikel 81 Absatz 3 sowie Artikel 82 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um sechs Monate verlängert.

Änderungsantrag  203

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 87 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

entfällt

Änderungsantrag  204

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 89 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2002/58/EG wird gestrichen.

2. Artikel 1 Absatz 2, Artikel 4 und Artikel 15 der Richtlinie 2002/58/EG werden gestrichen.

Änderungsantrag  205

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 89 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Kommission legt bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Datum und unverzüglich einen Vorschlag für die Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation vor, um Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung herzustellen und für kohärente und einheitliche Rechtsvorschriften für das Grundrecht des Schutzes personenbezogener Daten in der Europäischen Union Sorge zu tragen.

Änderungsantrag  206

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 89 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 89a

 

Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und Änderung dieser Verordnung

 

1. Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union in Bezug auf Angelegenheiten, in denen sie nicht den zusätzlichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 unterliegen.

 

2. Die Kommission legt bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Datum und unverzüglich einen Vorschlag für die Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Dienststellen und Agenturen der Union vor.

Anhang 1 – Darstellung der Hinweise nach Artikel 13a (neu)

1) Unter Berücksichtigung der Proportionen, auf die unter Punkt 6 verwiesen wird, sehen die Hinweise wie folgt aus:

 

 

2) Die folgenden Wörter in den angegebenen Zeilen der zweiten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 mit dem Titel „WESENTLICHE INFORMATIONEN“ werden fett gedruckt:

a) das Wort „erhoben“ in der ersten Zeile der zweiten Spalte;

b) das Wort „aufbewahrt“ in der zweiten Zeile der zweiten Spalte;

c) das Wort „verarbeitet“ in der dritten Zeile der zweiten Spalte;

d) das Wort „weitergegeben“ in der vierten Zeile der zweiten Spalte;

e) die Wörter „verkauft und entgeltlich überlassen“ in der fünften Zeile der zweiten Spalte;

f) das Wort „unverschlüsselt“ in der sechsten Zeile der zweiten Spalte.

3) Unter Berücksichtigung der unter Punkt 6 genannten Proportionen wird in den Zeilen der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 mit dem Titel „ERFÜLLT“ entsprechend den unter Punkt 4 genannten Bedingungen jeweils eines der beiden folgenden Piktogramme dargestellt:

a)

 

b)

 

4)

a) Wenn nicht mehr personenbezogene Daten erhoben werden, als für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung erforderlich sind, wird in der ersten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3a angegebene Piktogramm dargestellt.

b) Wenn mehr personenbezogene Daten erhoben werden, als für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung erforderlich sind, wird in der ersten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3b angegebene Piktogramm dargestellt.

c) Wenn nicht mehr personenbezogene Daten gespeichert werden, als für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung erforderlich sind, wird in der zweiten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3a angegebene Piktogramm dargestellt.

d) Wenn mehr personenbezogene Daten gespeichert werden, als für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung erforderlich sind, wird in der zweiten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3b angegebene Piktogramm dargestellt.

e) Wenn keine personenbezogenen Daten zu anderen als den Zwecken, für die sie erhoben wurden, verarbeitet werden, wird in der dritten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3a angegebene Piktogramm dargestellt.

f) Wenn personenbezogene Daten zu anderen als den Zwecken, für die sie erhoben wurden, verarbeitet werden, wird in der dritten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3b angegebene Piktogramm dargestellt.

g) Werden keine personenbezogenen Daten an gewerbliche Dritte weitergegeben, wird in der vierten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3a angegebene Piktogramm dargestellt.

h) Werden personenbezogene Daten an gewerbliche Dritte weitergegeben, wird in der vierten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3b angegebene Piktogramm dargestellt.

i) Werden keine personenbezogenen Daten verkauft oder verpachtet, wird in der fünften Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3a angegebene Piktogramm dargestellt.

j) Werden personenbezogene Daten verkauft oder verpachtet, wird in der fünften Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3b angegebene Piktogramm dargestellt.

k) Wenn keine personenbezogenen Daten in unverschlüsselter Form gespeichert werden, wird in der sechsten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3a angegebene Piktogramm dargestellt.

l) Wenn personenbezogene Daten in unverschlüsselter Form gespeichert werden, wird in der sechsten Zeile der dritten Spalte der Tabelle unter Punkt 1 das unter Punkt 3b angegebene Piktogramm dargestellt.

5) Die Pantone-Referenzfarben der Piktogramme unter Punkt 1 sind Pantone Schwarz Nr. 7547 und Pantone Rot Nr. 485. Die Pantone-Referenzfarbe des Piktogramms in Punkt 3a ist Pantone Grün Nr. 370. Die Pantone-Referenzfarbe des Piktogramms in Punkt 3b ist Pantone Rot Nr. 485.

6) Die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen müssen eingehalten werden, auch wenn die Tabelle verkleinert oder vergrößert wird:

(1)

ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 90


BEGRÜNDUNG

Einleitung

Gemäß Artikel 8 der der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

1.        hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten;

2.        dürfen diese Daten nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden, wobei jede Person das Recht hat, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken;

3.        wird die Einhaltung dieser Vorschriften von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Seit der Annahme der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr hat es im Bereich des Datenschutzes umfangreiche – insbesondere technische – Entwicklungen gegeben. Außerdem hat vor dem Hintergrund der Globalisierung der Märkte und der Zusammenarbeit das Ausmaß der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten zugenommen, auch für die Zwecke der Strafverfolgung, und es gilt ein Flickenteppich von Datenschutzvorschriften.

Außerdem ist es nicht gelungen, mithilfe der Richtlinie zu einer angemessenen Harmonisierung zu gelangen, da die Bestimmungen der Richtlinie den Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt wurden. Vor diesem Hintergrund ist es für Einzelpersonen („betroffene Personen“) immer schwieriger geworden, ihr Recht auf Datenschutz wahrzunehmen.

Schließlich wurde auch die Entwicklung des Binnenmarktes gehemmt, da in den Datenschutzbestimmungen für Unternehmen (die Daten kontrollieren oder verarbeiten, „die für die Verarbeitung Verantwortlichen“) und für Einzelpersonen Unterschiede bestehen.

Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verfügt die Union über eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Datenschutz, die die Verarbeitung personenbezogener Daten sowohl im öffentlichen Sektor und im Privatsektor als auch (aufgrund des Zusammenbruchs der „Säulenstruktur“ aus der Zeit vor dem Vertrag von Lissabon) im Bereich der Strafverfolgung abdeckt (Artikel 16 Absatz 2 AEUV). Die Kommission stützt sich nun auf Artikel 16 Absatz 2 AEUV als Rechtsgrundlage für die Vorlage von Vorschlägen für eine Überprüfung des Datenschutzrechtsrahmens der Union. Sie schlägt eine Verordnung vor, die die Richtlinie 95/96/EG ersetzen soll (COM(2012)11, Berichterstatter: Jan Philipp Albrecht, Verts/ALE), und eine Richtlinie, die an die Stelle des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, treten soll (COM(2012)10, Berichterstatter: Dimitrios Droutsas, S&D). Beide Berichterstatter unterstützen das Ziel, einen vollständig kohärenten, harmonisierten und robusten Rechtsrahmen zu schaffen, der für ein hohes Schutzniveau in Bezug auf sämtliche Datenverarbeitungsaktivitäten in der EU sorgt.(1) Um dies zu erreichen, müssen beide Vorschläge der Kommission im Rahmen eines Pakets beurteilt werden, wozu ein koordiniertes legislatives Herangehen an beide Texte notwendig ist.

Die Berichterstatter und Schattenberichterstatter, die Verfasser der Stellungnahmen und ihre jeweiligen „Schattenverfasser“ aus den mitberatenden Ausschüssen (ITRE, IMCO, JURI, EMPL), der Ratsvorsitz, die Kommission und die Vertreter der betroffenen Kreise (Datenschutzbehörden, nationale Behörden, Industrie, Bürgerrechts- und Verbraucherorganisationen, wissenschaftliche Sachverständige) haben die Datenschutzreform ausführlich diskutiert, um die breite Unterstützung des Ansatzes des Parlaments sicherzustellen.

Der LIBE-Ausschuss organisierte am 29. Mai 2012 einen Workshop für Vertreter betroffener Kreise. Das Datenschutz-Reformpaket war auch Gegenstand der jährlichen interparlamentarischen Ausschusssitzung des LIBE-Ausschusses mit den einzelstaatlichen Parlamenten im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts am 9. und 10. Oktober 2012. Zum Datenschutz-Reformpaket wurden vier Arbeitsdokumente erstellt.

Stellungnahme zum Entwurf der Datenschutzverordnung

Der Entwurf der Kommission verfolgt die folgenden Ziele:

– umfassende Herangehensweise an den Datenschutz;

– Stärkung der Rechte des Einzelnen;

– weitere Stärkung der Binnenmarktdimension und Sicherstellung der besseren Durchsetzung von Datenschutzvorschriften; und

– Stärkung der globalen Dimension.

Der Berichterstatter unterstützt diese Bestrebungen. Sein Ansatz wird dementsprechend dargelegt.

Eine umfassende Herangehensweise an den Datenschutz

Wie im Arbeitsdokument vom 6. Juli 2012(2) angegeben, begrüßt der Berichterstatter, dass sich die Kommission entschlossen hat, die Richtlinie 95/46/EG durch eine (direkt anwendbare) Verordnung zu ersetzen, um so die Unterschiedlichkeit in der Herangehensweise an den Datenschutz in den einzelnen Mitgliedstaaten zu verringern.

Er ist auch mit dem pragmatischen Ansatz der Kommission einverstanden, den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung Raum für die Beibehaltung oder Annahme besonderer Vorschriften zu Gegenständen wie dem Recht auf freie Meinungsäußerung, dem Berufsgeheimnis sowie Gesundheit und Beschäftigung zu belassen (Artikel 81–85). Auf die Arbeit des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, der zu Artikel 82 Stellung nehmen soll, wird gesondert eingegangen.(3)

Die EU-Organe fallen nicht in den Anwendungsbereich der neuen Verordnung. Die Verordnung sollte sich jedoch auch auf sie erstrecken, um einen konsistenten und einheitlichen unionsweiten Rahmen sicherzustellen. Dies wird eine Anpassung von EU-Rechtsinstrumenten erforderlich machen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, um sie vollständig mit der allgemeinen Datenschutzverordnung in Einklang zu bringen, bevor diese angewendet wird. Der Berichterstatter sieht es auch als notwendig an, eine stärker horizontal ausgerichtete Debatte darüber zu führen, wie der gegenwärtige Flickenteppich von Datenschutzvorschriften für die einzelnen EU-Agenturen (wie beispielsweise Europol und Eurojust) behandelt werden soll und wie die Kohärenz mit dem Datenschutzpaket sichergestellt werden kann (Artikel 2 Buchstabe b und Artikel 89 Buchstabe a).

Der Berichterstatter bedauert sehr, dass die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung (für die eine eigene Richtlinie vorgeschlagen wird) nicht Gegenstand des Vorschlags der Kommission ist. Dadurch bleibt hinsichtlich der Rechte und Pflichten in Grenzfällen – z. B. wenn Strafverfolgungsbehörden für Strafverfolgungszwecke und für die Datenübertragung zwischen Strafverfolgungsbehörden und anderen Behörden auf geschäftliche Daten zugreifen – Rechtsunsicherheit bestehen. Der Bericht über die vorgeschlagene Richtlinie geht auf diese Probleme ein, und es werden Änderungen vorgeschlagen. In der Verordnung wird festgelegt, dass sich der Ausschluss aus dem Geltungsbereich der Verordnung lediglich auf die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden erstreckt (und nicht auf private Einrichtungen) und dass die geltenden Rechtsvorschriften angemessene Sicherheitsklauseln gemäß den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit enthalten sollten (Artikel 2 Buchstabe e und Artikel 21).

Der räumliche Geltungsbereich der Verordnung ist ein Thema, das für die konsequente Anwendung des EU-Datenschutzrechts wichtig ist. Der Berichterstatter möchte klarstellen, dass die Verordnung auch für nicht in der Union niedergelassene für die Verarbeitung Verantwortliche gelten sollte, wenn die Verarbeitungstätigkeit zum Ziel hat, betroffenen Personen in der EU gegen Entgelt oder unentgeltlich Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder diese betroffenen Personen zu beobachten (Artikel 3 Absatz 2).

Die Verordnung muss auch für umfassende Rechtssicherheit sorgen. Die umfangreiche Nutzung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten läuft diesem Ziel zuwider. Aus diesem Grund schlägt der Berichterstatter vor, eine Reihe von Bestimmungen zu streichen, durch die der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen wird. Um jedoch nach Möglichkeit Rechtssicherheit zu schaffen, hat der Berichterstatter eine Reihe von Bestimmungen in der Verordnung durch ausführlichere Formulierungen ersetzt (z. B. Artikel 6 Absatz 1b und Artikel 35 Absatz 10). In anderen Fällen schlägt der Berichterstatter vor, den Europäischen Datenschutzausschuss mit der Aufgabe zu betrauen, die Kriterien und Anforderungen in einer bestimmten Vorschrift weiter zu spezifizieren, anstatt der Kommission die Befugnis zum Erlass eines delegierten Rechtsakts zu übertragen. Der Grund ist, dass es die betreffenden Fälle die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden zum Gegenstand haben, die besser in der Lage sind, die Grundsätze und die anzuwendenden Verfahren festzulegen (z. B. Artikel 23 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7 und Artikel 55 Absatz 10).

Stärkung der Rechte des Einzelnen

Da durch die Verordnung ein Grundrecht umgesetzt wird, wird eine Einschränkung des materiellen Geltungsbereichs abgelehnt, insbesondere in Bezug auf die Definition des Begriffs „personenbezogene Daten“, beispielsweise durch die Einführung subjektiver Elemente bei den Bemühungen, die die für die Verarbeitung Verantwortlichen unternehmen sollten, um personenbezogene Daten zu erkennen. Der Begriff der personenbezogenen Daten wird durch objektive Kriterien weiter geklärt (Artikel 4 Absatz 1, Erwägung 23 und 24). Berechtigten Sorgen hinsichtlich bestimmter Geschäftsmodelle kann abgeholfen werden, ohne Einzelpersonen ihre Grundrechte zu verweigern. Vor diesem Hintergrund fordert der Berichterstatter dazu auf, Dienste unter Pseudonym bzw. anonym zu nutzen. Hinsichtlich der Nutzung pseudonymisierter Daten könnten die Pflichten der für die Verarbeitung Verantwortlichen eingeschränkt werden (Artikel 4 Absatz 2, Artikel 10, Erwägung 23).

Die Zustimmung sollte ein Eckpfeiler des EU-Ansatzes für den Datenschutz bleiben, da dies der beste Weg ist, um natürlichen Personen die Kontrolle über Datenverarbeitungsaktivitäten zu ermöglichen. Informationen für betroffene Personen sollten in leichtverständlicher Form, wie zum Beispiel durch standardisierte Logos oder Icons (Artikel 11 Absätze 2a und 2b), präsentiert werden. Technische Normen zur Bekundung der eindeutigen Wünsche einer betroffenen Person können als brauchbare Art der ausdrücklichen Zustimmung betrachtet werden (Artikel 7 Absatz 2a, Artikel 23).

Um sicherzustellen, dass die ausdrückliche Zustimmung zu Profiling-Aktivitäten in Kenntnis der Sachlage abgegeben wird, müssen diese Aktivitäten definiert und reguliert werden (Artikel 4 Absatz 3b, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben g, ga und gb, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 20). Weitere Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung von Daten, die neben der Zustimmung in Frage kommen können, insbesondere die „berechtigten Interessen“ des für die Verarbeitung Verantwortlichen, sollten eindeutig festgelegt werden (Änderung zur Ersetzung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f durch einen neuen Artikel 6 mit den Absätzen 1a, 1b und 1c).

Die Zweckbindung ist ein Kernbestandteil des Datenschutzes, da die betroffenen Personen mit ihrer Hilfe vor einer unvorhersehbaren Ausweitung der Datenverarbeitung geschützt werden. Eine Änderung des Zwecks personengebundener Daten nach ihrer Erhebung sollte nur auf der Basis eines berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen möglich sein. Der Berichterstatter schlägt deshalb vor, Artikel 6 Absatz 4 nicht zu erweitern, sondern zu streichen.

Der Berichterstatter unterstützt die Stärkung des Rechts auf Auskunft über die erhobenen Daten, das ein Recht auf Datenübertragung – die Verlagerung der Daten einer Person von einer Plattform auf eine andere – einschließen muss. Im digitalen Zeitalter haben die betroffenen Personen, auch als Verbraucher, die berechtigte Erwartung, ihre personenbezogenen Daten in einem allgemein üblichen elektronischen Format zu erhalten (Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a). Der Berichterstatter schlägt deshalb vor, Artikel 15 und 18 zusammenzuführen.

Das Recht auf Datenlöschung und das Recht auf Datenkorrektur bleiben wichtig für die betroffenen Personen in einer Zeit, in der immer mehr Informationen offengelegt werden, die erhebliche Auswirkungen haben können. Das „Recht auf Vergessenwerden“ ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Schon durch die vorgeschlagenen Änderungen werden diese in der digitalen Umgebung bestehenden Rechte geklärt, ohne etwas an der allgemein in Bezug auf das Recht auf freie Meinungsäußerung geltenden Ausnahme zu ändern. Wenn Daten ohne geeignete Rechtsgrundlage an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden, sollte der ursprünglich für die Verarbeitung Verantwortliche dazu verpflichtet sein, die betreffenden Dritten davon in Kenntnis zu setzen und für die Löschung der Daten zu sorgen. Wenn die betroffene Person jedoch einer Veröffentlichung ihrer Daten zugestimmt hat, ist ein „Recht auf Vergessenwerden“ weder legitim noch realistisch (Artikel 17, Erwägung 54).

Das Recht auf Einspruch gegen eine weitere Verarbeitung von Daten sollte stets kostenfrei wahrgenommen werden können, und die betroffene Person sollte unter Verwendung einer klaren, einfachen und adressatengerechten Sprache ausdrücklich auf dieses Recht hingewiesen werden (Artikel 19 Absatz 2). Es ist außerdem notwendig, für bessere Möglichkeiten für wirksame Rechtsbehelfe Sorge zu tragen, auch mit Hilfe von Vereinigungen, die im öffentlichen Interesse tätig sind (Artikel 73 und 76).

Weitere Stärkung der Binnenmarktdimension und Sicherung der besseren Durchsetzung von Datenschutzvorschriften

Der Berichterstatter begrüßt den vorgeschlagenen Übergang von der Meldepflicht gegenüber den Datenschutzbehörden zu praktischer Rechenschaftspflicht und Datenschutzbeauftragten in den Unternehmen. Die vorgeschlagene Verordnung kann vereinfacht werden, indem Auskunftsrechte und Berichtsverpflichtungen, die im Kern zwei Seiten einer Medaille sind, zusammengeführt werden. Dadurch verringert sich der Verwaltungsaufwand der für die Verarbeitung Verantwortlichen, und für einzelne Personen wird es leichter, ihre Rechte zu verstehen und auszuüben (Artikel 14 und 28). Im Zeitalter des Cloud Computing sollte die Schwelle für die vorgeschriebene Ernennung eines Datenschutzbeauftragten nicht von der Unternehmensgröße, sondern eher von der Erheblichkeit der Datenverarbeitung (Kategorie der personenbezogenen Daten, Art der Verarbeitungstätigkeit und Zahl der Personen, deren Daten verarbeitet werden) abhängen (Artikel 35). Es wird klargestellt, dass die Funktion des Datenschutzbeauftragten in Teilzeit wahrgenommen werden kann, abhängig von der Unternehmensgröße und dem Umfang der Datenverarbeitung (Erwägung 75).

Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen werden als ein wesentliches neues Element der Reform begrüßt. So wird sichergestellt, dass nur Daten verarbeitet werden, die für einen bestimmten Zweck notwendig sind. Hersteller und Dienstleister sind aufgefordert, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Der Europäische Datenschutzausschuss sollte beauftragt werden, weitere Leitlinien zu erarbeiten (Artikel 23). Die Änderungen bei den Abschätzungen der Folgen für die Privatsphäre haben zum Ziel, die Situationen, in denen eine solche Folgenabschätzung durchgeführt werden sollte (Artikel 33 Absatz 2), und die zu bewertenden Elemente (Artikel 33 Absatz 3) genauer zu bestimmen

Der Berichterstatter schlägt vor, die Frist für die Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde von 24 auf 72 Stunden zu verlängern. Um zu vermeiden, dass die betroffenen Personen solcher Meldungen überdrüssig werden, sollten ihnen darüber hinaus diese Meldungen nur in Fällen zugeleitet werden, in denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schutz ihrer personenbezogenen Daten oder ihre Privatsphäre durch eine Verletzung des Datenschutzes beeinträchtigt werden, wie beispielsweise in Fällen von Identitätsdiebstahl oder -betrug, finanziellen Verlusten, physischer Schädigung, erheblicher Demütigung oder Rufschädigung. Die Meldung sollte auch eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie Informationen zu den Rechten enthalten, einschließlich Möglichkeiten für Rechtsbehelfe (Artikel 31 und 32). Hinsichtlich Meldungen über Datenschutzverstöße, Folgenabschätzungen und des Rechts auf Löschung und auf Vergessenwerden wird vorgeschlagen, dass die Kommission vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung delegierte Rechtsakte verabschiedet, um für Rechtssicherheit zu sorgen (Artikel 86 Absatz 5a).

Verhaltenskodizes sowie Zertifizierungen und Siegel werden befürwortet, es müssen jedoch auch Anreize für ihre Festlegung und Anwendung geschaffen werden, außerdem ist es notwendig, klarere Vorschriften für die Grundsätze, auf denen sie aufbauen, und für die Konsequenzen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Haftung und verwandter Themen festzulegen. Durch Verhaltenskodizes, die laut der Kommission im Einklang mit der Verordnung stehen, müssen den betroffenen Personen durchsetzbare Rechte gewährt werden. Bei den Zertifizierungssiegeln muss das förmliche Verfahren für Erteilung und Entzug des Siegels festgelegt werden, außerdem muss die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze und der Rechte der betroffenen Personen sichergestellt sein (Artikel 38 und 39).

Die Verordnung sollte außerdem ein einheitliches Arbeitsprogramm für alle Datenschutzbehörden gewährleisten. Eine grundlegende Voraussetzung für das Funktionieren der Datenschutzbehörden, die vollständig unabhängig sein müssen, ist ihre Ausstattung mit hinreichenden Ressourcen für die wirksame Durchführung ihrer Aufgaben (Artikel 47). Die Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzbehörden wird auch im Zusammenhang mit einem Europäischen Datenschutzausschuss (European Data Protection Board – EPDP) gestärkt, der die gegenwärtige „Arbeitsgruppe nach Artikel 29“ersetzen wird. Die vorgesehenen Mechanismen zur Zusammenarbeit und Kohärenz zwischen den nationalen Datenschutzbehörden sind nach Ansicht des Berichterstatters ein bedeutender Schritt hin zu einer einheitlichen Anwendung der Datenschutzvorschriften in der gesamten EU. Durch das von der Kommission vorgeschlagene Modell wird jedoch nicht für die notwendige Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden gesorgt. Nach Bewertung verschiedener Optionen wird ein alternativer Mechanismus vorgeschlagen, bei dem der Gedanke einer federführenden Datenschutzbehörde beibehalten wird, wobei man sich zur Sicherstellung der Kohärenz jedoch gleichzeitig auf eine enge Zusammenarbeit zwischen den Datenschutzbehörden stützt (Artikel 51 und 55a). Im Kern ist eine Datenschutzbehörde in der Lage, Datenverarbeitungsvorgänge zu überwachen, die in ihrem Hoheitsgebiet stattfinden oder Personen betreffen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind. Im Falle von Datenverarbeitungstätigkeiten eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters, der in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, oder von denen Personen in mehreren Mitgliedstaaten betroffen sind, ist die Datenschutzbehörde am Hauptniederlassungsort die federführende Behörde, die für den für die Verarbeitungsverantwortlichen oder den Auftragsverarbeiters als zentrale Kontaktstelle (zentrale Anlaufstelle) fungiert. Die federführende Behörde stellt die Abstimmung mit den beteiligten Behörden sicher und konsultiert die anderen Behörden vor der Verabschiedung von Maßnahmen. In Fällen, in denen nicht klar ist, welche Behörde die federführende ist, oder in denen die Datenschutzbehörden der Federführung durch eine Behörde nicht zustimmen, wird diese vom Europäischen Datenschutzausschuss benannt Wenn eine Datenschutzbehörde, die in einen bestimmten Fall einbezogen ist, nicht mit der von der federführenden Behörde vorgeschlagenen geplanten Maßnahme einverstanden ist, gibt der Europäische Datenschutzausschuss eine Stellungnahme ab. Wenn die federführende Behörde nicht beabsichtigt, dieser Stellungnahme Folge zu leisten, setzt sie den Europäischen Datenschutzausschuss davon unter Vorlage einer begründeten Stellungnahme in Kenntnis. Der Europäische Datenschutzausschuss kann mit qualifizierter Mehrheit einen endgültigen Beschluss fassen, der für die Aufsichtsbehörde rechtlich bindend ist. Der Beschluss kann gerichtlich überprüft werden (Artikel 45a, 55 und 58). Außerdem kann die Kommission den Beschluss vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anfechten und um Aussetzung der Maßnahme ersuchen (Artikel 61a).

Der Berichterstatter befürwortet die Stärkung der Datenschutzbehörden im Hinblick auf ihre Untersuchungsbefugnisse und auf Sanktionen. Der Vorschlag der Kommission war jedoch zu eng gefasst. Der Berichterstatter schlägt ein vereinfachtes Verfahren vor, durch das den Datenschutzbehörden ein größerer Ermessensspielraum eingeräumt wird, während dem Europäischen Datenschutzausschuss die Rolle zufällt, bei der Durchsetzung für Kohärenz zu sorgen (Artikel 52, 53, 78 und 79). Auch das System der Sanktionen wird klarer gefasst, in dem eine Reihe von Kriterien eingeführt wird, die bei der Festlegung der Höhe der Strafe, die von einer Datenschutzbehörde verhängt werden darf, berücksichtigt werden müssen.

Stärkung der globalen Dimension.

Die bisherige Befugnis der Kommission, Angemessenheits- bzw. Nichtangemessenheitsbeschlüsse hinsichtlich eines Drittstaats, eines Gebiets eines Drittstaats und internationaler Organisationen zu verabschieden, wird beibehalten. Die vorgeschlagene neue Option, Sektoren in Drittstaaten als angemessen anzuerkennen, wird vom Berichterstatter jedoch abgelehnt, da durch sie die Rechtsunsicherheit verstärkt und das Ziel der Union, einen harmonisierten und kohärenten internationalen Rechtsrahmen für den Datenschutz zu schaffen, untergraben würde. Die Kriterien für die Bewertung der Angemessenheit eines Drittstaats werden gestärkt (Artikel 42). Es wird außerdem vorgeschlagen, die von der Kommission erklärte Feststellung der Angemessenheit nicht durch einen Durchführungsrechtsakt, sondern durch einen delegierten Rechtsakt zu vollziehen, um dem Rat und dem Parlament zu ermöglichen, ihr Kontrollrecht auszuüben (Artikel 41 Absatz 3 und 5).

Bei Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Interesse der Gewährleistung eines angemessenen Schutzes und angemessener Garantien auf geeignete Sicherungsmaßnahmen zurückgreifen, wie beispielsweise verbindliche unternehmensinterne Vorschriften oder von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde angenommene Standarddatenschutzklauseln. Durch die Änderungen in Artikel 41 Absatz 1a und in Artikel 42 werden die Grundlegenden Garantien, die Bestandteil dieser Instrumente sein sollten, klargestellt und detaillierter aufgeführt.

Es wird ein neuer Artikel 43a vorgeschlagen, der sich dem Problem der Ersuchen von Behörden oder Gerichten in Drittstaaten auf Zugang zu personenbezogenen Daten, die in der EU gespeichert und verarbeitet werden, widmet. Die Weitergabe der Daten sollte von der Datenschutzbehörde nur genehmigt werden, nachdem überprüft wurde, dass die Weitergabe im Einklang mit der Verordnung und insbesondere mit Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d oder e steht. Diese Situation wird mit der Zunahme des Cloud Computing noch mehr an Bedeutung gewinnen und muss hier behandelt werden.

Zusammenfassung

Der Berichterstatter befürwortet das Ziel, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten zu stärken und gleichzeitig für einen einheitlichen Rechtsrahmen und für eine Verringerung des Verwaltungsaufwands bei den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu sorgen. Er schlägt vor, die Rolle der Kommission bei der Umsetzung auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken, indem grundlegende Bestandteile des Verordnungstextes klarer gefasst werden und die praktische Umsetzung dem Kooperationsmechanismus der Datenschutzbehörden überlassen wird. Er schlägt vor, stärkeres Gewicht auf die Anwendung technischer Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten zu legen und die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, kombiniert mit Anreizen für die für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Anwendung solcher Vorkehrungen. Gemäß dem Ansatz der Rechenschaftspflicht wird die Rolle der Datenschutzbeauftragten in den Unternehmen gestärkt und die Notwendigkeit einer vorab erfolgenden Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden eingeschränkt. Für die Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union sollte mittelfristig derselbe Regulierungsrahmen gelten. Wenn Parlament, Rat und Kommission diese Elemente befürworten, wird der neue Rechtsrahmen für den Datenschutz sowohl für Einzelpersonen als auch für die für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Verbesserung darstellen und sich für die bevorstehenden Jahre als zukunftsfähig erweisen.

Im Verlaufe der umfangreichen Arbeit hat der Berichterstatter gemeinsam mit den Schattenberichterstattern aller Fraktionen und den Verfassern der Stellungnahmen eine große Zahl von Änderungsanträgen ausgearbeitet, in denen sich die Debatten zwischen den beteiligten Kollegen widerspiegeln. Insbesondere hinsichtlich der Grundlagen, der Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung, der Rechte der betroffenen Personen, der Vorschriften für die für die Verarbeitung Verantwortlichen und für die Auftragsverarbeiter, des Kohärenzverfahrens und der Sanktionen wurde eine Reihe von Kompromissen in den vorliegenden Bericht aufgenommen. Der Berichterstatter geht davon aus, dass seine Vorschläge eine tragfähige Grundlage für eine zügige Einigung im Europäischen Parlament und für die Verhandlungen mit dem Rat während des irischen Ratsvorsitzes bilden werden.

4.3.2013

(1)

DT/905569DE.doc

(2)

DT/905569DE.doc

(3)

PA/918358DE.doc


STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN ()

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung)

(COM(2012)0011 – C7‑0025/2012 – 2012/0011(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Nadja Hirsch

KURZE BEGRÜNDUNG

Die vorliegende Verordnung und ihr Ziel, den Datenschutz in der Europäischen Union (EU) weiter zu harmonisieren, begrüßt die Verfasserin der Stellungnahme ausdrücklich.

Die vorliegende Stellungnahme hat folgendes Ziel: Es ist offensichtlich, dass ein allumfänglicher europäischer Beschäftigtendatenschutz nicht in einem Artikel geregelt werden kann. Vielmehr geht es darum, bestimmte Eckpfeiler festzulegen. Hinsichtlich der Verwirklichung eines echten europäischen Arbeits- und Binnenmarktes kann in einem weiteren Schritt darüber nachgedacht werden, den Beschäftigtendatenschutz europäisch zu regeln. Dies wäre auf Basis von Artikel 288 AEUV möglich.

Obwohl ein Großteil der Datenverarbeitung in der EU das Beschäftigungsverhältnis betrifft, findet der Beschäftigtendatenschutz in der Verordnung nur wenig Platz. Das Abstraktionsniveau der Verordnung macht es zudem oft schwer, die Regeln in den Beschäftigungskontext umzudeuten.

Aus Sicht der Verfasserin der Stellungnahme kann den Herausforderungen an den Beschäftigtendatenschutz in dieser Verordnung am besten durch eine Beschränkung der Stellungnahme auf Artikel 82 Rechnung getragen werden. Dieser bietet die Möglichkeit einer inhaltlichen Erweiterung und einer Vereinigung der verschiedenen beschäftigtendatenschutzrelevanten Artikel der Verordnung.

Zu 82 (1) und Erwägungsgrund 124

In ihrem jetzigen Stadium, und besonders im Bereich Beschäftigtendatenschutz, kann die vorliegende Verordnung nur einen Mindestschutz bieten. Es muss weiterhin jedem Mitgliedstaat möglich sein, darüber hinaus günstigere Standards für Arbeitnehmer zu setzen. Zudem muss die Festlegung solcher Standards in kollektiven Vereinbarungen möglich sein. Die Formulierung „in den Grenzen dieser Verordnung“ ist aus mehreren Gründen abzulehnen. Erstens steht sie im Widerspruch zu der generellen Bereichsausnahme des Artikels 82 und könnte in Verbindung mit den von der Kommission vorgeschlagenen delegierten Rechtsakten in Artikel 82 zu einer äußerst unübersichtlichen Situation führen. Zweitens könnte dies schlimmstenfalls bedeuten, dass Mitgliedstaaten keine weitergehenden Regeln treffen können. Schließlich scheint diese Formulierung hier arbiträr gewählt, da bei anderen Öffnungsklauseln, z.B. im Bereich Medien, diese Einschränkung nicht stattfindet.

Zu 82 (1b)

Durch die Tatsache, dass die Kommission bisher keinen eigenen Vorschlag zum Beschäftigtendatenschutz gemacht hat, und unter Berücksichtigung der wenigen inhaltlichen Punkte zum Beschäftigtendatenschutz in der Verordnung ist es notwendig, einige europaweite Mindeststandards für das Schutzniveau festzulegen. Die hier vorliegenden vier Unterpunkte sind dabei nicht als abschließende Liste, sondern als Eckpfeiler eines ausführlichen europäischen Datenschutzrechtes zu sehen.

Zu 82 (1c)

Der Datenschutzbeauftragte hat eine Rolle von immenser Bedeutung inne. Es muss daher unmissverständlich sein, dass er seine Aufgaben ohne Angst vor Druck oder äußeren Einfluss und zum Wohle der Arbeitnehmer wahrnehmen kann. Ein besonderer Kündigungsschutz und ein Benachteiligungsverbot sind daher angebracht.

Zu 82 (1e) und Erwägungsgrund 124a

Der Kommissionsvorschlag spezifiziert nicht ausreichend die Vorgaben für eine konzerninterne Datenübertragung innerhalb der EU. Diesen soll – unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers – hiermit entsprochen werden.

Zu 82 (1f) und Erwägungsgrund 34

Ein kompletter Ausschluss der Einwilligung als Verarbeitungsgrundlage ist im Beschäftigungsverhältnis nicht zielführend. Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt daher vor, dass selbst in Situationen des Ungleichgewichts eine Einwilligung möglich ist, wenn diese auf rechtlich und wirtschaftlich vorteilhafte Folgen des Arbeitnehmers gerichtet ist.

Zu 82 (3)

Delegierte Rechtsakte sollten dem Verständnis der Verfasserin der Stellungnahme nach nur Anwendung finden, wenn schnell und flexibel die bestehende Verordnung in nicht-materiellen Bestandteilen an technische und sicherheitstechnische Neuerungen angepasst werden muss. Dies war im Kommissionsvorschlag bisher zu weit formuliert. Zudem sollte neben Absatz 1 auch der neue Absatz 1c mit delegierten Rechtsakten weiter geregelt werden können.

Zu 82 (3a)

Diese Überprüfungsklausel erlaubt eine erneute Evaluierung.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Die Einwilligung liefert keine rechtliche Handhabe für die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn zwischen der Position der betroffenen Person und des für die Verarbeitung Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem Abhängigkeitsverhältnis von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen befindet, zum Beispiel dann, wenn personenbezogene Daten von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen verarbeitet werden. Handelt es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde, bestünde ein Ungleichgewicht nur bei Verarbeitungsvorgängen, bei denen die Behörde aufgrund ihrer jeweiligen obrigkeitlichen Befugnisse eine Verpflichtung auferlegen kann und deshalb die Einwilligung nicht als ohne Zwang abgegeben gelten kann, wobei die Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen sind.

(34) Die Einwilligung liefert keine rechtliche Handhabe für die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn zwischen der Position der betroffenen Person und des für die Verarbeitung Verantwortlichen ein klares Kräfteungleichgewicht besteht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem Abhängigkeitsverhältnis von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen befindet, zum Beispiel dann, wenn personenbezogene Daten von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen verarbeitet werden. Im Beschäftigungsverhältnis stellt die Datenverarbeitung, wenn sie auf überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich vorteilhafte Folgen für den Arbeitnehmer gerichtet ist, eine Ausnahme dar. Handelt es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde, bestünde ein Ungleichgewicht nur bei Verarbeitungsvorgängen, bei denen die Behörde aufgrund ihrer jeweiligen obrigkeitlichen Befugnisse eine Verpflichtung auferlegen kann und deshalb die Einwilligung nicht als ohne Zwang abgegeben gelten kann, wobei die Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen sind.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 75

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(75) In Fällen, in denen die Verarbeitung im öffentlichen Sektor oder durch ein privates Großunternehmen erfolgt oder in denen die Kerntätigkeit eines Unternehmens ungeachtet seiner Größe Verarbeitungsvorgänge einschließt, die einer regelmäßigen und systematischen Überwachung bedürfen, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei der Überwachung der unternehmensinternen Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung von einer weiteren Person unterstützt werden. Derartige Datenschutzbeauftragte sollten unabhängig davon, ob es sich um Angestellte des für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt oder nicht, ihre Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben können.

(75) In Fällen, in denen die Verarbeitung im öffentlichen Sektor oder durch ein privates Unternehmen erfolgt oder in denen die Kerntätigkeit eines Unternehmens ungeachtet seiner Größe Verarbeitungsvorgänge einschließt, die einer regelmäßigen und systematischen Überwachung bedürfen, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter bei der Überwachung der unternehmensinternen Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung von einer weiteren Person unterstützt werden. Derartige Datenschutzbeauftragte sollten unabhängig davon, ob es sich um Angestellte des für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt oder nicht, ihre Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben können. Die Verarbeitung wird von einer juristischen Person durchgeführt und bezieht sich auf mehr als 250 betroffene Personen pro Jahr.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 124

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(124) Die allgemeinen Grundsätze des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten auch im Beschäftigungskontext gelten. Die Mitgliedstaaten sollten daher in den Grenzen dieser Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext gesetzlich regeln können.

 

(124) Die allgemeinen Grundsätze des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten auch im Beschäftigungskontext gelten. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und Mindeststandards die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext gesetzlich regeln können. Sofern in dem jeweiligen Mitgliedstaat eine gesetzliche Grundlage zur Regelung von Angelegenheiten des Beschäftigungsverhältnisses durch Vereinbarung zwischen den Arbeitnehmervertretern und der Leitung des Unternehmens oder des herrschenden Unternehmens einer Unternehmensgruppe (Kollektivvereinbarung) oder aufgrund der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen1 besteht, kann die Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext auch durch eine solche Vereinbarung geregelt werden; in diesem besonderen Fall sind Abweichungen und Ausnahmen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken möglich.

 

________________

 

1 ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 124 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(124a) Zur Wahrung betrieblicher Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen, ist auch die Übermittlung und Verarbeitung von Beschäftigtendaten innerhalb von Unternehmensgruppen zulässig. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen dem nicht entgegenstehen. Beschäftigtendaten umfassen alle Arten personenbezogener Daten des Betroffenen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Regelung in Artikel 82 Absatz 1e trägt der verbreiteten Praxis der Verarbeitung von Beschäftigtendaten in Unternehmensgruppen Rechnung.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von nicht in der Union ansässigen betroffenen Personen durch einen in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, durch deren wirtschaftliche Tätigkeiten in einem Drittland/in Drittländern.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Dieser gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

f) Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des bzw. der Dritten, dem bzw. denen die Daten übermittelt werden, erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Dies gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

Begründung

Damit das System der Kollektivvereinbarungen reibungslos funktioniert, müssen die Gewerkschaften die Möglichkeit haben, die Einhaltung der Kollektivvereinbarungen zu überwachen. Dies geschieht derzeit auf der Grundlage von Artikel 7 Buchstabe f der Richtlinie 95/46/EG. Dort wird das berechtigte Interesse Dritter an der Verarbeitung personenbezogener Daten anerkannt. Der Arbeitgeber wird generell als für die Verarbeitung Verantwortlicher und die Gewerkschaft als die dritte Partei angesehen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe f für verschiedene Bereiche und Verarbeitungssituationen einschließlich Situationen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern betreffen, näher zu regeln.

entfällt

Begründung

Vorschriften zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung bilden den Kern der Bestimmungen zum Datenschutz. Da Vorschriften, die im Rahmen delegierter Rechtsakte erlassen werden, sich auf nicht wesentliche Bestandteile der Verordnung beschränken müssen, sollte Absatz 5 gestrichen werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Überzeugungen, die Religions- oder Glaubenszugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen, sowie von genetischen Daten, Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben oder Daten über Strafurteile oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln ist untersagt.

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Überzeugungen, die Religions- oder Glaubenszugehörigkeit oder die Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft hervorgehen, sowie von genetischen Daten, Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben oder Daten über Strafurteile oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln ist untersagt.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Werden die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche dieser Person neben den in Absatz 1 genannten Informationen außerdem die Herkunft der personenbezogenen Daten mit.

3. Werden die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche dieser Person neben den in Absatz 1 genannten Informationen außerdem die Herkunft der personenbezogenen Daten mit. Dies gilt auch für Daten, die von einem Dritten illegal beschafft und an den für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelt wurden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Die Bestimmungen in Absatz 4 und Absatz 6 dieses Artikels stehen in Einklang mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen an den Datenschutz, insbesondere den Anforderungen in Bezug auf datenschutzfreundliche Voreinstellungen, berühren jedoch nicht das Recht von Behörden, Daten zu speichern, um in bestimmten Fällen auf Nachweise zur Vorgeschichte eines Falls zurückgreifen zu können.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Unternehmen oder Organisationen mit weniger als 250 Beschäftigten, die personenbezogene Daten nur als Nebentätigkeit zusätzlich zu ihren Haupttätigkeiten verarbeiten.

b) Unternehmen oder Organisationen, die personenbezogene Daten nur als Nebentätigkeit zusätzlich zu ihren Haupttätigkeiten verarbeiten.

Begründung

Die Beschränkung auf 250 Beschäftigte bringt Arbeitgeber in eine ungleiche Position, benachteiligt größere Unternehmen und ist für die Erreichung des angestrebten Ziels überhaupt nicht notwendig. Die Zahl der Beschäftigten steht in keinem Zusammenhang mit dem Umfang oder der Art der von der Einrichtung geführten personenbezogenen Daten. Eine kleine Organisation mit nur wenigen Beschäftigten kann für die Verarbeitung einer riesigen Menge personenbezogener Daten zuständig sein und umgekehrt. Darüber hinaus ist diese Grenze nicht in jeder Hinsicht leicht zu interpretieren.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen einen Datenschutzbeauftragten, falls

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen nach Zustimmung der betrieblichen Interessenvertretung einen Datenschutzbeauftragten, falls

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Verarbeitung durch eine Behörde oder eine öffentliche Einrichtung erfolgt; oder

a) die Verarbeitung durch eine Behörde oder eine öffentliche Einrichtung oder in deren Namen erfolgt; oder

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Bearbeitung durch ein Unternehmen erfolgt, das 250 oder mehr Mitarbeiter beschäftigt, oder

b) die Verarbeitung von einer juristischen Person durchgeführt wird und sich auf mehr als 250 betroffene Personen pro Jahr bezieht; oder

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) die verarbeiteten Daten ausgesprochen sensibler, beispielsweise medizinischer Natur sind; oder

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b darf eine Gruppe von Unternehmen einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen.

2. Eine Gruppe von Organisationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen, wenn dies einen einzigen juristischen Zuständigkeitsbereich betrifft.

Begründung

In vielen Bereichen sind Behörden heutzutage quasi als Unternehmen tätig. Die Verordnung sollte nicht die Möglichkeit ausschließen, für eine Gruppe von öffentlichen wie privaten Körperschaften einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten zu ernennen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext

Mindestnormen für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten können in den Grenzen dieser Verordnung per Gesetz die Verarbeitung personenbezogener Arbeitnehmerdaten im Beschäftigungskontext unter anderem für Zwecke der Einstellung, der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Pflichten, des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses regeln.

1. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnung und unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Rechtsvorschriften die Verarbeitung personenbezogener Arbeitnehmerdaten im Beschäftigungskontext insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Zwecke der Einstellung und Bewerbung innerhalb des Unternehmensverbundes, der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von gesetzlich und tarifvertraglich festgelegten Pflichten, von Betriebsvereinbarungen und kollektiven Vereinbarungen im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses regeln.

 

Das Schutzniveau dieser Verordnung darf nicht unterschritten werden. Unbeschadet des vorhergehenden Satzes darf das Schutzniveau dieser Verordnung nicht wesentlich unterschritten werden, wenn Regelungen durch Vereinbarungen zwischen den Arbeitnehmervertretern und der Leitung des Unternehmens oder des herrschenden Unternehmens einer Unternehmensgruppe getroffen werden.

 

Das Recht der Mitgliedstaaten – oder der Sozialpartner im Rahmen von Kollektivvereinbarungen –, für die Arbeitnehmer günstigere Schutzvorschriften bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext vorzusehen, bleibt unberührt.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Der Zweck der Verarbeitung solcher Daten muss mit dem Grund, aus dem die Daten erhoben wurden, direkt in Zusammenhang stehen und auf den Beschäftigungskontext beschränkt bleiben. Die Profilerstellung oder Verwendung für sekundäre Zwecke ist nicht statthaft.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Unbeschadet der übrigen Vorschriften dieser Verordnung umfassen die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten wenigstens die folgenden Mindeststandards:

 

a) Die Verarbeitung von Beschäftigtendaten ohne Kenntnis der Arbeitnehmer ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 können die Mitgliedstaaten per Gesetz unter Anordnung angemessener Löschungsfristen die Zulässigkeit für den Fall vorsehen, dass zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat oder eine andere schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, die Erhebung zur Aufdeckung erforderlich ist und Art und Ausmaß der Erhebung im Hinblick auf den Zweck nicht unverhältnismäßig sind. Die Privat- und Intimsphäre der Arbeitnehmer ist jederzeit zu wahren. Die Ermittlung ist Sache der zuständigen Behörden.

 

b) Die offene optisch-elektronische und/oder offene akustisch-elektronische Überwachung der nicht öffentlich zugänglichen Teile des Betriebs, die überwiegend der privaten Lebensgestaltung des Arbeitnehmers dienen, insbesondere in Sanitär-, Umkleide-, Pausen- und Schlafräumen, ist unzulässig. Die heimliche Überwachung ist in jedem Fall unzulässig.

 

c) Erheben oder verarbeiten Unternehmen oder Behörden im Rahmen ärztlicher Untersuchungen und/oder Eignungstests personenbezogene Daten, so müssen sie dem Bewerber oder Arbeitnehmer vorher erläutern, wofür diese Daten genutzt werden, und sicherstellen, dass ihnen nachher diese zusammen mit den Ergebnissen mitgeteilt und auf Anfrage erklärt werden. Datenerhebung zum Zwecke von genetischen Tests und Analysen ist grundsätzlich untersagt.

 

d) Ob und in welchem Umfang die Nutzung von Telefon, E-Mail, Internet und anderen Telekommunikationsdiensten auch zu privaten Zwecken erlaubt ist, kann durch Kollektivvereinbarung geregelt werden. Besteht keine Möglichkeit zur Regelung per Kollektivvereinbarung, trifft der Arbeitgeber unmittelbar mit dem Arbeitnehmer eine entsprechende Vereinbarung. Soweit eine private Nutzung erlaubt ist, ist die Verarbeitung hierzu anfallender Verkehrsdaten insbesondere zur Gewährleistung der Datensicherheit, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs von Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsdiensten und zur Abrechnung zulässig. Abweichend von Satz 3 können die Mitgliedstaaten per Gesetz unter Anordnung angemessener Löschungsfristen die Zulässigkeit für den Fall vorsehen, dass zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat oder eine andere schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, die Erhebung zur Aufdeckung erforderlich ist und Art und Ausmaß der Erhebung im Hinblick auf den Zweck nicht unverhältnismäßig sind. Die Privat- und Intimsphäre der Arbeitnehmer ist jederzeit zu wahren. Die Ermittlung ist Sache der zuständigen Behörden.

 

e) Die personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern, vor allem sensible Daten wie politische Orientierung sowie Zugehörigkeit zu und Aktivitäten in Gewerkschaften, dürfen unter keinen Umständen dazu verwendet werden, Arbeitnehmer auf sogenannte „schwarze Listen“ zu setzen und sie einer Überprüfung zu unterziehen oder sie von einer künftigen Beschäftigung auszuschließen. Die Verarbeitung, die Verwendung im Beschäftigungskontext und die Erstellung und Weitergabe schwarzer Listen von Arbeitnehmern sind nicht zulässig. Um die wirksame Durchsetzung dieses Punkts zu gewährleisten, führen die Mitgliedstaaten Kontrollen durch und legen angemessene Sanktionen fest.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 – Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c. Ergänzend zu den Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 4 genießt der Datenschutzbeauftragte bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben besonderen Kündigungsschutz und Benachteiligungsverbot. Behörden und Unternehmen stellen darüber hinaus sicher, dass der Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 36 Absatz 2 seiner Tätigkeit in vollem Umfang unabhängig nachkommen kann und Zugang zu Weiterbildung hat, wobei die diesbezüglichen Kosten vom für die Verarbeitung Verantwortlichen und/oder dem Auftragsverarbeiter getragen werden. Wenn sich Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat befinden, wird allen Arbeitnehmern des Unternehmens in jedem dieser Mitgliedstaaten ein einfacher Zugang zu einem Datenschutzbeauftragten ermöglicht.

 

Ergänzend zu den Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 4 erhält der Datenschutzbeauftragte ausreichend Zeit für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, sofern diese zu seinen allgemeinen Aufgaben hinzukommen. Die nationalen und europäischen Betriebsräte werden bei der Benennung des Datenschutzbeauftragten konsultiert und erhalten das Recht auf fortlaufende Konsultation.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 – Absatz 1 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1d. Unbeschadet der Informations- und Mitbestimmungsrechte aus dem nationalen Arbeitsrecht kommen der betrieblichen Interessenvertretung und dem Europäischen Betriebsrat folgende Rechte zu:

 

a) das Recht auf Mitsprache bei der Bestellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (Artikel 35 ff.),

 

b) das Recht auf regelmäßige Beratung und Information seitens des betrieblichen Datenschutzbeauftragten,

 

c) das Recht auf Vertretung von betroffenen Arbeitnehmern vor einem ordentlichen nationalen Gericht (Artikel 73) sowie die Möglichkeit zur Sammelklage (Artikel 75),

 

d) das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung von verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften (Artikel 43).

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 – Absatz 1 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1e. Die Übermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Beschäftigtendaten zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe und mit rechts- und steuerberatenden Berufsangehörigen ist zulässig, soweit sie für den Geschäftsbetrieb relevant ist und der Abwicklung von zweckgebundenen Arbeits- oder Verwaltungsvorgängen dient und sie den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen nicht entgegensteht. Erfolgt die Übermittlung von Beschäftigtendaten in ein Drittland und/oder an eine internationale Organisation, findet Kapitel V Anwendung.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 – Absatz 1 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1f. Artikel 7 Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn die Datenverarbeitung auf rechtlich oder wirtschaftlich vorteilhafte Folgen für den Arbeitnehmer gerichtet ist.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis.

2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach den Absätzen 1 und 1b erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke festzulegen.

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 ausschließlich zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen zur Gewährleistung der neuesten technischen und sicherheitstechnischen Standards in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für die in den Absätzen 1 und 1e genannten Zwecke festzulegen. Dabei sind die Implementierungskosten und -nutzen, die von der Verarbeitung ausgehenden Risiken sowie der jeweilige Schutzbedarf der Daten zu berücksichtigen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Auf Vorschlag der Kommission überprüfen das Europäische Parlament und der Rat Artikel 82 spätestens 2 Jahre nach dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Datum. Sie befinden nach dem Verfahren des Artikels 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über diesen Vorschlag.

VERFAHREN

Titel

Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2012)0011 – C7-0025/2012 – 2012/0011(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

16.2.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

24.5.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Nadja Hirsch

20.4.2012

Prüfung im Ausschuss

28.11.2012

23.1.2013

20.2.2013

 

Datum der Annahme

21.2.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

3

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Regina Bastos, Edit Bauer, Heinz K. Becker, Jean-Luc Bennahmias, Phil Bennion, Pervenche Berès, Philippe Boulland, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Minodora Cliveti, Emer Costello, Frédéric Daerden, Sari Essayah, Richard Falbr, Thomas Händel, Marian Harkin, Nadja Hirsch, Stephen Hughes, Danuta Jazłowiecka, Jean Lambert, Patrick Le Hyaric, Verónica Lope Fontagné, Olle Ludvigsson, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Csaba Őry, Konstantinos Poupakis, Sylvana Rapti, Licia Ronzulli, Elisabeth Schroedter, Nicole Sinclaire, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Jutta Steinruck, Traian Ungureanu, Inês Cristina Zuber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Georges Bach, Sergio Gutiérrez Prieto, Ria Oomen-Ruijten, Antigoni Papadopoulou, Csaba Sógor

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Alexander Alvaro, Nirj Deva, Pat the Cope Gallagher


STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND ENERGIE (26.2.2013)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung)

(COM(2012)0011 – C7‑0025/2012 – 2012/0011(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Seán Kelly

KURZE BEGRÜNDUNG

Am 25. Januar 2012 legte die Kommission einen Vorschlag für eine umfassende Reform der Datenschutzregelungen der Europäischen Union vor. Zweck der vorgeschlagenen Verordnung ist die Harmonisierung des Schutzes personenbezogener Daten im Internet und die Gewährleistung des freien Verkehrs solcher Daten in der Europäischen Union.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:

· Angesichts der Tatsache, dass die derzeitigen Bestimmungen vor 17 Jahren angenommen wurden, als weniger als 1 % der EU-Bürgerinnen und Bürger das Internet nutzten, soll der Datenschutz an die neuen Erfordernisse der digitalen Welt angepasst werden.

· Die bestehenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der 1995 erlassenen Vorschriften sollen vermieden werden, und es soll sichergestellt werden, dass das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten einheitlich in allen Tätigkeitsbereichen der Union angewandt wird.

· Das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu Online-Diensten soll durch bessere Aufklärung über die diesbezüglichen Rechte und Datenschutzbestimmungen und durch Einführung des Rechts auf Berichtigung von Daten, des Rechts auf Vergessenwerden, des Rechts auf Löschung und auf Datenportabilität und des Widerspruchsrechts gestärkt werden.

· Der digitale Binnenmarkt soll durch Verringerung der derzeitigen Fragmentierung und des bürokratischen Aufwands gestärkt werden und im Rahmen der Strategie Europa 2020 eine wichtige Rolle übernehmen.

Im Vergleich zu der derzeitigen Verordnung 95/46/EG wird mit der vorgeschlagenen Verordnung für den öffentlichen Sektor und, bei großen Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und Unternehmen, deren Kerntätigkeit in der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht, für den Privatsektor die obligatorische Benennung eines Datenschutzbeauftragten vorgesehen.

Verbesserungen wurden auch hinsichtlich der Datenübermittlung in Drittländer oder an internationale Organisationen vorgenommen.

Mit dem vorliegenden Vorschlag wird der Europäische Datenschutzausschuss eingerichtet, und es werden Sanktionen, Strafen und Ansprüche auf Schadenersatz im Fall von Verstößen gegen die Verordnung vorgesehen.

Der Verfasser der Stellungnahme unterstützt die Hauptziele des Vorschlags der Kommission im Wesentlichen.

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen dazu beitragen, für Unternehmen, besonders solche mit eingebetteten Systemen der Rechenschaftspflicht im Bereich des Datenschutzes, übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und im Hinblick auf einige Bestimmungen der Verordnung, besonders zur Rechenschaftspflicht und zur Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde, ein gewisses Maß an Flexibilität zu ermöglichen. Einige Definitionen und Aspekte des ursprünglichen Texts müssen darüber hinaus geklärt, kontextualisiert und vereinfacht werden.

Der Verfasser der Stellungnahme gibt beim Datenschutz einem qualitativen Ansatz gegenüber einem quantitativen Ansatz den Vorzug, d.h. einem Ansatz, der sich, basierend auf dem erwähnten Grundsatz der Rechenschaftspflicht, auf die Führungs- und Kontrollstrukturen der Unternehmen konzentriert, im Unterschied zu einem zu starken Gebrauch von Einwilligungs- oder Dokumentationsverfahren, die aber im Datenschutz ebenso eine Rolle spielen.

Auch technische Lösungen, wie der „eingebaute Datenschutz“ sowie die Pseudonymisierung und Anonymisierung von Daten, müssen stärkere Beachtung finden, wobei der Schutz sensibler Daten und gezielte Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften den Schwerpunkt bilden sollten.

Schließlich möchte der Verfasser der Stellungnahme auf die Notwendigkeit hinweisen, unerwünschte Folgen zu verhindern, d.h. nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Pressefreiheit, die Forschung im Gesundheitsbereich, die Bekämpfung von Finanzkriminalität, die Bekämpfung von Betrug im Sport und Innovationen im Bereich intelligenter Energienetze und intelligenter Verkehrssysteme.

Ein weiterer Aspekt des Vorschlags betrifft die große Zahl delegierter Rechtsakte. Der Verfasser der Stellungnahme vertritt die Ansicht, dass in zu großem Umfang von delegierten Rechtsakten Gebrauch gemacht wird, und schlägt vor, sie zum größten Teil zu streichen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 7 und 8,

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, insbesondere Artikel 8,

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information ein Grundrecht. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität sollten geachtet werden.

Begründung

Ein ausdrücklicher Hinweis auf das Recht auf Information und das Recht auf freie Meinungsäußerung, die nach Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Grundrechte in der Europäischen Union gelten, empfiehlt sich.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Der Schutz der Privatsphäre des Einzelnen sollte die Grundlage dafür sein, wie mit personenbezogenen Daten in öffentlichen Registern verfahren wird.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Die Prinzipien des freien Zugangs zu Informationen, die die Mitgliedstaaten durch ihre Verfassungstradition prägen, dürfen nicht ausgehöhlt werden, genauso wie die Meinungs- und Pressefreiheit, so wie sie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt, verteidigt werden sollte.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Der rasche technologische Fortschritt und die Globalisierung stellen den Datenschutz vor neue Herausforderungen. Das Ausmaß, in dem Daten ausgetauscht und erhoben werden, ist dramatisch gestiegen. Die Technik macht es möglich, dass Privatwirtschaft und Staat zur Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem noch nie dagewesenen Umfang auf personenbezogene Daten zugreifen können. Zunehmend werden auch private Informationen ins weltweite Netz gestellt und damit öffentlich zugänglich gemacht. Die Technik hat das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben verändert, weshalb der Datenverkehr innerhalb der Union sowie die Datenübermittlung an Drittländer und internationale Organisationen noch weiter erleichtert werden muss, wobei gleichzeitig ein hohes Maß an Datenschutz zu gewährleisten ist.

(5) Der rasche technologische Fortschritt und die Globalisierung stellen den Datenschutz vor neue Herausforderungen. Das Ausmaß, in dem Daten ausgetauscht und erhoben werden, ist dramatisch gestiegen. Die Technik macht es möglich, dass Privatwirtschaft und Staat zur Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem noch nie dagewesenen Umfang auf personenbezogene Daten zugreifen können. Zunehmend werden auch private Informationen ins weltweite Netz gestellt und damit öffentlich zugänglich gemacht. Die Technik hat das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben verändert, weshalb bessere rechtliche Garantien erforderlich sind, durch die der Datenverkehr innerhalb der Union sowie die Datenübermittlung an Drittländer und internationale Organisationen noch weiter erleichtert wird, wobei gleichzeitig ein hohes Maß an Datenschutz zu gewährleisten ist.

Begründung

Obwohl mit dieser Verordnung zwei Ziele verfolgt werden – Schutz personenbezogener Daten und Erleichterung des Datenverkehrs innerhalb der Union –, sollte das erste Ziel stärker hervorgehoben werden, da es sich dabei um ein Grundrecht handelt.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Cloud Computing hat, neben anderen Technologien, das Potenzial, die europäische Wirtschaft zu verändern, vorausgesetzt es werden angemessene Datensicherheits- und Datenschutzmaßnahmen eingeleitet. Um das höchste Maß an Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen, ist es unerlässlich, die in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten der für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und der Datenauftragsverarbeiter zu verstehen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Um ein hohes Maß an Datenschutz für den Einzelnen zu gewährleisten und die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten zu beseitigen, sollte der Schutz der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten gleichwertig sein. Die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten unionsweit kohärent und einheitlich angewandt werden.

(8) Um ein hohes Maß an Datenschutz für den Einzelnen zu gewährleisten und die Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten zu beseitigen, sollte der Schutz der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten gleichwertig und nach Möglichkeit identisch sein. Die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten unionsweit kohärent und einheitlich angewandt werden.

Begründung

Die Vorschriften für die Verarbeitung von Daten sind theoretisch bereits in allen Mitgliedstaaten „gleichwertig“. Das Scheitern dieses Ansatzes liegt in der Logik dieses Vorschlags, der eine Verordnung darstellt, begründet. Diese Erwägung sollte diese Denkweise angemessen widerspiegeln.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten festzulegen.

(10) Artikel 16 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und zum freien Verkehr solcher Daten festzulegen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Damit jeder in der Union das gleiche Maß an Datenschutz genießt und Unterschiede, die den freien Datenverkehr im Binnenmarkt behindern könnten, beseitigt werden, ist eine Verordnung erforderlich, die überall in der Union für Wirtschaftsteilnehmer einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen Rechtsicherheit und Transparenz schafft, den Einzelnen mit denselben durchsetzbaren Rechten ausstattet, dieselben Pflichten und Zuständigkeiten für die für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter vorsieht und eine einheitliche Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten in allen Mitgliedstaaten sowie gleiche Sanktionen und eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet. Um der besonderen Situation von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung zu tragen, enthält diese Verordnung eine Reihe von abweichenden Regelungen. Außerdem werden die Organe und Einrichtungen der Union sowie die Mitgliedstaaten und deren Aufsichtsbehörden dazu angehalten, bei der Anwendung dieser Verordnung die besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen. Für die Definition des Begriffs des Kleinstunternehmens sowie kleiner und mittlerer Unternehmen sollte die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 maßgebend sein.

(11) Damit jeder in der Union das gleiche Maß an Datenschutz genießt und Unterschiede, die den freien Datenverkehr im Binnenmarkt behindern könnten, beseitigt werden, ist eine Verordnung erforderlich, die überall in der Union für Wirtschaftsteilnehmer einschließlich Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen Rechtsicherheit und Transparenz schafft, den Einzelnen mit denselben durchsetzbaren Rechten ausstattet, dieselben Pflichten und Zuständigkeiten für die für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter vorsieht und eine einheitliche Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten in allen Mitgliedstaaten sowie gleiche Sanktionen und eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten gewährleistet. Um der besonderen Situation von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung zu tragen, enthält diese Verordnung eine Reihe von abweichenden Regelungen für Fälle, in denen dies nachweislich erforderlich ist, und ohne den Schutz der personenbezogenen Daten oder die Grundsätze des Binnenmarkts zu untergraben. Außerdem werden die Organe und Einrichtungen der Union sowie die Mitgliedstaaten und deren Aufsichtsbehörden dazu angehalten, bei der Anwendung dieser Verordnung die besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen und in Absprache mit den Betroffenen zudem das Prinzip „Vorfahrt für KMU“ anzuwenden, um somit die Interessen der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen bereits in den frühen Phasen der politischen Entscheidungsprozesse zu berücksichtigen. Für die Definition des Begriffs des Kleinstunternehmens sowie kleiner und mittlerer Unternehmen sollte die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 maßgebend sein.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Der durch diese Verordnung gewährte Schutz betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts. Im Falle juristischer Personen und insbesondere von als juristische Person gegründeten Unternehmen, deren Daten, zum Beispiel deren Name, Rechtsform oder Kontaktdaten, verarbeitet werden, sollte eine Berufung auf diese Verordnung nicht möglich sein. Dies sollte auch dann gelten, wenn der Name der juristischen Person die Namen einer oder mehrerer natürlichen Personen enthält.

(12) Der durch diese Verordnung gewährte Schutz betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts. Im Falle juristischer Personen und insbesondere von als juristische Person gegründeten Unternehmen, deren Daten, zum Beispiel deren Name, Rechtsform oder Kontaktdaten, verarbeitet werden, sollte eine Berufung auf diese Verordnung ebenfalls möglich sein.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a) Diese Verordnung besteht nicht losgelöst von anderen Rechtsakten der Europäischen Union. Die Haftungsbeschränkungen im Rahmen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr haben eine horizontale Struktur und beziehen sich deshalb auf alle Informationen. In dieser Verordnung wird festgelegt, was eine Verletzung des Datenschutzes darstellt, während in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr die Bedingungen festgelegt werden, unter denen der Anbieter des Informationsdiensts für Rechtsverstöße seitens Dritter haftet.

Begründung

Die Gründe für einen Verweis auf die Haftungsbeschränkungen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr sollten in einer Erwägung näher erläutert werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Die Schutzprinzipien sollten für alle Informationen gelten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Um festzustellen, ob eine Person bestimmbar ist, sind alle Mittel zu berücksichtigen, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach zur Identifizierung der Person genutzt werden. Die Grundsätze des Datenschutzes sollten nicht für Daten gelten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert werden kann.

(23) Die Schutzprinzipien sollten nur für bestimmte Informationen gelten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Um festzustellen, ob eine Person bestimmbar ist, ist Folgendes zu berücksichtigen: (i) lediglich jene Mittel, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person aller Voraussicht nach zur Identifizierung der Person genutzt werden, sowie (ii) die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person bestimmt wird. Die Grundsätze des Datenschutzes sollten nicht für Daten gelten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht mehr anhand der Daten identifiziert werden kann, und den Stand der Technik und technische Trends uneingeschränkt berücksichtigen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a) Diese Verordnung erkennt an, dass Pseudonymisierung allen betroffenen Personen zugutekommt, da die personenbezogenen Daten per Definition auf eine Weise modifiziert werden, dass sie allein stehend, ohne die Verwendung zusätzlicher Informationen, keiner betroffenen Person zugeordnet werden können. So sollen die für die Verarbeitung Verantwortlichen dazu animiert werden, auf die Praxis der Pseudonymisierung von Daten zurückzugreifen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Bei der Inanspruchnahme von Online-Diensten werden dem Nutzer unter Umständen Online-Kennungen wie IP-Adressen oder Cookie-Kennungen, die sein Gerät oder Software-Anwendungen und -Tools oder Protokolle liefern, zugeordnet. Dies kann Spuren hinterlassen, die zusammen mit eindeutigen Kennungen und anderen beim Server eingehenden Informationen dazu benutzt werden können, um Profile der betroffenen Personen zu erstellen und sie zu identifizieren. Hieraus folgt, dass Kennnummern, Standortdaten, Online-Kennungen oder sonstige Elemente als solche nicht zwangsläufig und unter allen Umständen als personenbezogene Daten zu betrachten sind.

(24) Bei der Inanspruchnahme von Online-Diensten werden dem Nutzer unter Umständen Online-Kennungen wie IP-Adressen oder Cookie-Kennungen, die sein Gerät oder Software-Anwendungen und -Tools oder Protokolle liefern, zugeordnet. Dies kann Spuren hinterlassen, die zusammen mit eindeutigen Kennungen und anderen beim Server eingehenden Informationen dazu benutzt werden können, um Profile der betroffenen Personen zu erstellen und sie zu identifizieren. Hieraus folgt, dass Kennnummern, Standortdaten, Online-Kennungen oder sonstige Elemente nicht zwangsläufig und unter allen Umständen als personenbezogene Daten zu betrachten sind.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Die Einwilligung sollte explizit mittels einer geeigneten Methode erfolgen, die eine ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abgegebene Willensbekundung der betroffenen Person in Form einer Erklärung oder einer eindeutigen Handlung ermöglicht, die sicherstellt, dass der betreffenden Person bewusst ist, dass sie ihre Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten gibt, etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite und durch jede sonstige Erklärung oder Verhaltensweise, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext klar und deutlich ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Eine stillschweigende Einwilligung ohne Zutun der betroffenen Person stellt daher keine Einwilligung dar. Die Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben Zwecken vorgenommene Verarbeitungsvorgänge beziehen. Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, in dessen Bereitstellung eingewilligt wird, erfolgen.

(25) Die Einwilligung sollte eindeutig mittels einer geeigneten Methode im Rahmen des angebotenen Produktes oder Services erfolgen, die eine ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abgegebene Willensbekundung der betroffenen Person in Form einer Erklärung oder einer eindeutigen Handlung ermöglicht, die sicherstellt, dass der betreffenden Person bewusst ist, dass sie ihre Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten gibt, etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite und durch jede sonstige Erklärung oder Verhaltensweise, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext klar und deutlich ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Eine stillschweigende Einwilligung ohne Zutun der betroffenen Person stellt daher keine Einwilligung dar. Die Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben Zwecken vorgenommene Verarbeitungsvorgänge beziehen. Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, in dessen Bereitstellung eingewilligt wird, erfolgen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a) Diese Verordnung erkennt an, dass die Pseudonymisierung von Daten dazu beitragen kann, das Risiko für den Schutz der Privatsphäre der betroffenen Personen zu minimieren. In dem Maß, in dem ein für die Verarbeitung von Daten Verantwortlicher Daten pseudonymisiert, gilt diese Verarbeitung als berechtigtes Interesse des für die Verarbeitung von Daten Verantwortlichen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f gerechtfertigt.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26) Zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten sollten alle Daten gezählt werden, die sich auf den Gesundheitszustand eines von der Verarbeitung Betroffenen beziehen, außerdem Informationen über die Vormerkung der betreffenden Person zur Erbringung medizinischer Leistungen, Angaben über Zahlungen oder die Berechtigung zum Empfang medizinischer Dienstleistungen, Nummern, Symbole oder Kennzeichen, die einer bestimmten Person zugeteilt wurden, um diese für medizinische Zwecke eindeutig zu identifizieren, jede Art von Informationen über die betreffende Person, die im Rahmen der Erbringung von medizinischen Dienstleistungen erhoben wurden, Informationen, die von der Prüfung oder Untersuchung eines Körperteils oder einer körpereigenen Substanz, darunter biologischer Proben, abgeleitet wurden, die Identifizierung einer Person als Erbringer einer Gesundheitsleistung für die betroffene Person sowie Informationen etwa über Krankheiten, Behinderungen, Krankheitsrisiken, Vorerkrankungen, klinische Beahndlungen oder den physiologischen oder biomedizinischen Zustand der betroffenen Person unabhängig von der Herkunft der Daten, gleich, ob sie von einem Arzt oder sonstigem medizinischen Personal, einem Krankenhaus, einem medizinischen Gerät oder einem In-Vitro-Diagnose-Test stammen.

(26) Zu den personenbezogenen Gesundheitsdaten sollten alle personenbezogenen Daten gezählt werden, die sich auf den Gesundheitszustand eines von der Verarbeitung Betroffenen beziehen, einschließlich genetischer Informationen, außerdem Informationen über die Vormerkung der betreffenden Person zur Erbringung medizinischer Leistungen, Angaben über Zahlungen oder die Berechtigung zum Empfang medizinischer Dienstleistungen, Nummern, Symbole oder Kennzeichen, die einer bestimmten Person zugeteilt wurden, um diese für medizinische Zwecke eindeutig zu identifizieren, jede Art von Informationen über die betreffende Person, die im Rahmen der Erbringung von medizinischen Dienstleistungen erhoben wurden, personenbezogene Daten, die von der Prüfung oder Untersuchung eines Körperteils, einer körpereigenen Substanz oder einer biologischen Probe abgeleitet wurden, die Identifizierung einer Person als Erbringer einer Gesundheitsleistung für die betroffene Person sowie Informationen etwa über Krankheiten, Behinderungen, Krankheitsrisiken, Vorerkrankungen, klinische Behandlungen oder den physiologischen oder biomedizinischen Zustand der betroffenen Person unabhängig von der Herkunft der Daten, gleich, ob sie von einem Arzt oder sonstigem medizinischen Personal, einem Krankenhaus, einem medizinischen Gerät oder einem In-Vitro-Diagnose-Test stammen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Zur Bestimmung der Hauptniederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen in der Union sollten objektive Kriterien herangezogen werden; ein Kriterium sollte dabei die effektive und tatsächliche Ausübung von Managementtätigkeiten durch eine feste Einrichtung sein, in deren Rahmen die Grundsatzentscheidungen zur Festlegung der Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung getroffen werden. Dabei sollte nicht ausschlaggebend sein, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten tatsächlich an diesem Ort ausgeführt wird; das Vorhandensein und die Verwendung technischer Mittel und Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten begründet an sich noch keine Hauptniederlassung und ist daher kein ausschlaggebender Faktor für das Bestehen einer solchen Niederlassung. Die Hauptniederlassung des Auftragsverarbeiters sollte der Ort sein, an dem sich seine Hauptverwaltung in der Union befindet.

(27) Hat ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter in der Union mehrere Niederlassungen, einschließlich der, aber nicht beschränkt auf Fälle, in denen es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter um eine Gruppe von Unternehmen handelt, sollte die Bestimmung der Hauptniederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen in der Union für die Zwecke dieser Verordnung nach objektiven Kriterien erfolgen; ein Kriterium sollte dabei die effektive und tatsächliche Ausübung von Managementtätigkeiten durch eine feste Einrichtung sein, in deren Rahmen die Grundsatzentscheidungen zur Festlegung der Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung getroffen werden. Dabei sollte nicht ausschlaggebend sein, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten tatsächlich an diesem Ort ausgeführt wird; das Vorhandensein und die Verwendung technischer Mittel und Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten begründet an sich noch keine Hauptniederlassung und sind daher keine ausschlaggebenden Faktoren für das Bestehen einer solchen Niederlassung.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Eine Unternehmensgruppe sollte aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen bestehen, wobei das herrschende Unternehmen dasjenige sein sollte, das zum Beispiel aufgrund von Eigentümerschaft, finanzieller Beteiligung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, oder der Befugnis, Datenschutzvorschriften einzuführen, einen beherrschenden Einfluss auf die übrigen Unternehmen ausüben kann.

(28) Eine Unternehmensgruppe sollte aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen bestehen, wobei das herrschende Unternehmen dasjenige sein sollte, das zum Beispiel aufgrund von Eigentümerschaft, finanzieller Beteiligung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, oder der Befugnis, Datenschutzvorschriften einzuführen, einen beherrschenden Einfluss auf die übrigen Unternehmen ausüben kann. Eine Unternehmensgruppe kann eine einzige Hauptniederlassung in der Union bestimmen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Die personenbezogenen Daten von Kindern müssen besonderen Schutz genießen, da Kinder sich der Risiken, Folgen, Vorsichtsmaßnahmen und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weniger bewusst sein dürften. Bei der Definition, wann eine Person als Kind gilt, sollte die Definition in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes zugrunde gelegt werden.

(29) Die personenbezogenen Daten von Kindern müssen besonderen Schutz genießen, da Kinder sich der Risiken, Folgen, Vorsichtsmaßnahmen und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weniger bewusst sein dürften. Dieser Schutz ist besonders wichtig im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken, in denen Kinder die Identität ihrer Kommunikationspartner kennen sollten. Bei der Definition, wann eine Person als Kind gilt, sollte die Definition in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes zugrunde gelegt werden. Der Bezug auf den Schutz von Kindern in dieser Verordnung sollte nicht als implizite Anweisung verstanden werden, den Schutz personenbezogener Daten von Erwachsenen mit weniger Sorgfalt zu verfolgen, als wenn dieser Bezug fehlen würde.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten sollte gegenüber den betroffenen Personen nach Recht und Gesetz sowie nach Treu und Glauben und in transparenter Form erfolgen. Insbesondere sollten die besonderen Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden, eindeutig und rechtmäßig sein und zum Zeitpunkt der Datenerfassung feststehen. Die erfassten Daten sollten dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie auf das für die Zwecke der Datenverarbeitung notwendige Minimum beschränkt sein; dies heißt vor allem, dass nicht unverhältnismäßig viele Daten erfasst werden und die Speicherfrist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleibt. Personenbezogene Daten sollten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht durch andere Mittel erreicht werden kann. Es sollten alle vertretbaren Schritte unternommen werden, damit unzutreffende oder unvollständige personenbezogene Daten gelöscht oder berichtigt werden. Um sicherzustellen, dass die Daten nicht länger als nötig gespeichert werden, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche Fristen für deren Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen.

(30) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten sollte gegenüber den betroffenen Personen nach Recht und Gesetz sowie nach Treu und Glauben und in transparenter Form erfolgen. Insbesondere sollten die besonderen Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden, eindeutig und rechtmäßig sein und zum Zeitpunkt der Datenerfassung feststehen. Die erfassten Daten sollten dem Zweck angemessen und sachlich relevant sein und in einem für die Zwecke der Datenverarbeitung angemessenen Umfang erfasst werden; dies heißt vor allem, dass nicht unverhältnismäßig viele Daten erfasst werden und die Speicherfrist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleibt. Personenbezogene Daten sollten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht durch andere Mittel erreicht werden kann. Es sollten alle vertretbaren Schritte unternommen werden, damit unzutreffende oder unvollständige personenbezogene Daten gelöscht oder berichtigt werden. Um sicherzustellen, dass die Daten nicht länger als nötig gespeichert werden, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche Fristen für deren Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31) Damit die Verarbeitung rechtmäßig ist, müssen personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen zulässigen Rechtsgrundlage verarbeitet werden, die sich aus dieser Verordnung oder – wann immer in dieser Verordnung darauf Bezug genommen wird – aus dem sonstigen Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten ergibt.

(31) Damit die Verarbeitung rechtmäßig ist, müssen personenbezogene Daten auf einer der zulässigen Rechtsgrundlagen verarbeitet werden, die sich aus dieser Verordnung oder – wann immer in dieser Verordnung darauf Bezug genommen wird – aus dem sonstigen Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten ergeben.

Begründung

Mit dieser Änderung soll ein angemessener Rückgriff auf die Einwilligung gefördert werden, die als gleichwertig zu den anderen in Artikel 6 genannten Rechtmäßigkeitsgründen für eine zulässige Datenverarbeitung anzusehen ist.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32) Erfolgt die Verarbeitung mit Einwilligung der betroffenen Person, sollte die Beweislast, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zu dem Verarbeitungsvorgang gegeben hat, bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen liegen. Vor allem bei Abgabe einer schriftlichen Erklärung in anderem Zusammenhang sollten Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die betroffene Person weiß, dass und wozu sie ihre Einwilligung erteilt.

(32) Erfolgt die Verarbeitung mit Einwilligung der betroffenen Person, sollte die Beweislast, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zu dem Verarbeitungsvorgang gegeben hat, bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen liegen. Vor allem bei Abgabe einer schriftlichen Erklärung in anderem Zusammenhang sollten Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die betroffene Person weiß, dass und wozu sie ihre Einwilligung erteilt. Um dem Grundsatz der Datenminimierung zu entsprechen, sollte diese Beweislast nicht so verstanden werden, dass grundsätzlich eine positive Identifizierung von betroffenen Personen erforderlich ist, sondern nur wenn notwendig, noch dass dies die Ursache für mehr verarbeitete Daten sein sollte, als dies ansonsten der Fall gewesen wäre.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a) Die Einwilligung ist möglicherweise nicht das Mittel der ersten Wahl zur Legitimierung der Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Gebrauch der Einwilligung als Rechtsgrundlage im richtigen Kontext ist von entscheidender Bedeutung, sie sollte jedoch als Rechtsgrundlage für die zulässige Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann herangezogen werden, wenn die betroffenen Personen die Möglichkeit haben, ihre Einwilligung wirksam und problemlos zu erteilen bzw. zu widerrufen. Wenn die Einwilligung in ungeeigneten Situationen zur Anwendung kommt, verliert sie ihre Bedeutung und stellt für die betroffene Person einen unnötigen Aufwand dar. So ist beispielsweise die Einwilligung keine geeignete Rechtsgrundlage in Fällen, in denen die Datenverarbeitung für eine Dienstleistung benötigt wird, die der Nutzer beantragt hat, oder wenn die betroffenen Personen die Einwilligung nicht verweigern können, ohne dass dies Auswirkungen auf die damit verbundene Dienstleistung hat. Unter diesen und anderen Umständen sollten die für die Verarbeitung Verantwortlichen bestrebt sein, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen.

Begründung

Diese Änderung bringt den Text in Einklang mit der Stellungnahme 15/2011 der Arbeitsgruppe gemäß Artikel 29 zur Definition der Einwilligung (Ziffer 10), indem sie bekräftigt, dass die Einwilligung für den Schutz personenbezogener Daten wenig hilfreich oder ihm sogar abträglich sein kann, wenn von ihr im Übermaß Gebrauch gemacht wird, besonders im Zusammenhang mit Informationsdiensten.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Die Einwilligung liefert keine rechtliche Handhabe für die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn zwischen der Position der betroffenen Person und des für die Verarbeitung Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem Abhängigkeitsverhältnis von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen befindet, zum Beispiel dann, wenn personenbezogene Daten von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen verarbeitet werden. Handelt es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde, bestünde ein Ungleichgewicht nur bei Verarbeitungsvorgängen, bei denen die Behörde aufgrund ihrer jeweiligen obrigkeitlichen Befugnisse eine Verpflichtung auferlegen kann und deshalb die Einwilligung nicht als ohne Zwang abgegeben gelten kann, wobei die Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen sind.

(34) Die Einwilligung liefert keine rechtliche Handhabe für die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn zwischen der Position der betroffenen Person und des für die Verarbeitung Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem Abhängigkeitsverhältnis von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen befindet. Handelt es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde, bestünde ein Ungleichgewicht nur bei Verarbeitungsvorgängen, bei denen die Behörde aufgrund ihrer jeweiligen obrigkeitlichen Befugnisse eine Verpflichtung auferlegen kann und deshalb die Einwilligung nicht als ohne Zwang abgegeben gelten kann, wobei die Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen sind.

Begründung

Eine Einwilligung zur Datenverarbeitung innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses sollte nicht pauschal in Frage gestellt werden, da sie oftmals dann gegeben wird, wenn es um Bereiche geht, in denen es gerade im Interesse des jeweiligen Mitarbeiters liegt, die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten freizugeben.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(36a) Aufgaben, die im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgen, umfassen die Verarbeitung von für die Verwaltung und das Funktionieren dieser Behörden erforderlichen personenbezogenen Daten.

Begründung

Eine weitere Angabe ist nötig zur Verdeutlichung der Fälle, die durch die rechtliche Verpflichtung oder die Aufgaben, die im öffentlichen Interesse oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt durchgeführt werden, abgedeckt werden können.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Diese Interessen sind besonders sorgfältig abzuwägen, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt, da Kinder besonders schutzwürdig sind. Die betroffene Person sollte das Recht haben, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, der Verarbeitung zu widersprechen, ohne dass ihr dadurch Kosten entstehen. Aus Transparenzgründen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet werden, seine berechtigten Interessen gegenüber der betroffenen Person ausdrücklich darzulegen und diese außerdem zu dokumentieren und die betroffene Person über ihr Widerspruchsrecht zu belehren. Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Gesetz die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten durch Behörden zu schaffen, greift dieser Rechtfertigungsgrund nicht bei Verarbeitungen durch Behörden, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen.

(38) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten oder der Personen, in deren Interesse die Daten verarbeitet werden, begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Aus Gründen der Klarheit sollte der Europäische Datenschutzausschuss umfassende Leitlinien zur Definition von „berechtigtem Interesse“ festlegen. Die Verarbeitung ist besonders sorgfältig abzuwägen, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt, da Kinder besonders schutzwürdig sind. Die betroffene Person sollte das Recht haben, der Verarbeitung zu widersprechen, ohne dass ihr dadurch Kosten entstehen. Aus Transparenzgründen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet werden, seine berechtigten Interessen gegenüber der betroffenen Person ausdrücklich darzulegen und diese außerdem zu dokumentieren und die betroffene Person über ihr Widerspruchsrecht zu belehren. Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Gesetz die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten durch Behörden zu schaffen, greift dieser Rechtfertigungsgrund nicht bei Verarbeitungen durch Behörden, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke sollte nur zulässig sein, wenn diese mit den Zwecken, für die sie ursprünglich erhoben wurden, vereinbar sind, beispielsweise dann, wenn die Verarbeitung für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist. Ist der andere Zweck nicht mit dem ursprünglichen Zweck, für den die Daten erhoben wurden, vereinbar, muss der für die Verarbeitung Verantwortliche hierfür die Einwilligung der betroffenen Person einholen oder die Verarbeitung auf einen anderen Rechtmäßigkeitsgrund stützen, der sich beispielsweise aus dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, ergibt. In jedem Fall sollte gewährleistet sein, dass die in dieser Verordnung niedergelegten Grundsätze angewandt werden und die betroffene Person über diese anderen Zwecke unterrichtet wird.

(40) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke sollte nur zulässig sein, wenn diese mit den Zwecken, für die sie ursprünglich erhoben wurden, vereinbar sind, beispielsweise dann, wenn die Verarbeitung für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist. Ist der andere Zweck nicht mit dem ursprünglichen Zweck, für den die Daten erhoben wurden, vereinbar, muss der für die Verarbeitung Verantwortliche hierfür die Einwilligung der betroffenen Person einholen. In jedem Fall sollte gewährleistet sein, dass die in dieser Verordnung niedergelegten Grundsätze angewandt werden und die betroffene Person über diese anderen Zwecke unterrichtet wird.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40a) Die Verarbeitung von Daten in dem für Elektrizitäts- oder Erdgasunternehmen oder für Verteilernetzbetreiber im Sinne der Richtlinie 2009/72/EG und der Richtlinie 2009/73/EG unbedingt erforderlichen Ausmaß, um den Anforderungen an ihre Systeme und Netze sowie den operationellen Erfordernissen gerecht werden zu können, oder die Umsetzung von Laststeuerung, eines Energiemanagements oder von Energieeffizienzprogrammen sollte gestattet sein, vorausgesetzt das Elektrizitäts- oder Erdgasunternehmen oder der Verteilernetzbetreiber hat den Auftragsverarbeiter vertraglich dazu verpflichtet, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 41

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(41) Personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach besonders sensibel und anfällig für eine Verletzung von Grundrechten oder der Privatsphäre sind, bedürfen eines besonderen Schutzes. Derartige Daten dürfen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Ausnahmen von diesem Verbot sollten im Bedarfsfall jedoch ausdrücklich vorgesehen werden, insbesondere wenn die Verarbeitung im Rahmen rechtmäßiger Tätigkeiten bestimmter Vereinigungen oder Stiftungen vorgenommen wird, die sich für die Ausübung von Grundfreiheiten einsetzen.

(41) Personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach besonders sensibel und anfällig für eine Verletzung von Grundrechten oder der Privatsphäre sind, bedürfen eines besonderen Schutzes. Derartige Daten dürfen nicht ohne in Kenntnis der Sachlage erteilte Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. Ausnahmen von diesem Verbot sollten im Bedarfsfall jedoch ausdrücklich vorgesehen werden, insbesondere wenn die Verarbeitung im Rahmen rechtmäßiger Tätigkeiten bestimmter Vereinigungen oder Stiftungen vorgenommen wird, die sich für die Ausübung von Grundfreiheiten der jeweiligen betroffenen Personen einsetzen.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45) Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche anhand der von ihm verarbeiteten Daten eine natürliche Person nicht bestimmen, sollte er nicht verpflichtet sein, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung zusätzliche Daten einzuholen, um die betroffene Person zu bestimmen. Macht die betroffene Person von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche das Recht haben, bei der betroffenen Person weitere Informationen einzuholen, die ihn in die Lage versetzen, die von der betreffenden Person gesuchten personenbezogenen Daten zu lokalisieren.

(45) Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche anhand der von ihm verarbeiteten Daten eine natürliche Person nicht bestimmen, sollte er nicht verpflichtet sein, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung zusätzliche Daten einzuholen, um die betroffene Person zu bestimmen. Macht die betroffene Person von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche das Recht haben, bei der betroffenen Person weitere Informationen einzuholen, die ihn in die Lage versetzen, die von der betreffenden Person gesuchten personenbezogenen Daten zu lokalisieren. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte sich nicht auf einen möglichen Mangel an Informationen berufen, um einen Antrag auf Auskunft abzulehnen, wenn die betroffene Person diese Informationen bereitstellen kann, um einen solchen Zugriff zu ermöglichen.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48) Die Grundsätze von Treu und Glauben und Transparenz bei der Verarbeitung setzen voraus, dass die betroffene Person insbesondere über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke, die Speicherfrist, das Recht auf Auskunft sowie das Recht auf Berichtigung und Löschung der Daten und das Beschwerderecht informiert wird. Werden die Daten bei der betroffenen Person erhoben, sollte dieser darüber hinaus mitgeteilt werden, ob sie verpflichtet ist, die Daten bereitzustellen, und welche Folgen eine Zurückhaltung der Daten nach sich ziehen würde.

(48) Die Grundsätze von Treu und Glauben und Transparenz bei der Verarbeitung setzen voraus, dass die betroffene Person insbesondere über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke, die Speicherfrist und die Kriterien, nach denen diese Speicherfrist festgesetzt wird, das Recht auf Auskunft sowie das Recht auf Berichtigung und Löschung der Daten und das Beschwerderecht informiert wird. Werden die Daten bei der betroffenen Person erhoben, sollte dieser darüber hinaus mitgeteilt werden, ob sie verpflichtet ist, die Daten bereitzustellen, und welche Folgen eine Zurückhaltung der Daten nach sich ziehen würde.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49) Die Unterrichtung einer betroffenen Person, dass sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sollte zum Zeitpunkt der Erhebung erfolgen oder für den Fall, dass die Daten nicht bei ihr erhoben werden, innerhalb einer angemessenen Frist, die sich nach dem konkreten Einzelfall richtet. Wenn die Daten rechtmäßig an einen anderen Empfänger weitergegeben werden dürfen, sollte die betroffene Person bei der erstmaligen Weitergabe der Daten an diesen Empfänger darüber aufgeklärt werden.

(49) Die Unterrichtung einer betroffenen Person, dass sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sollte zum Zeitpunkt der Erhebung erfolgen oder für den Fall, dass die Daten nicht bei ihr erhoben werden, innerhalb einer angemessenen Frist, die sich nach dem konkreten Einzelfall richtet. Wenn die Daten ohne die Zustimmung oder erneute Zustimmung der betroffenen Person rechtmäßig an einen anderen Empfänger weitergegeben werden dürfen, sollte die betroffene Person, sofern sie dies verlangt, bei der erstmaligen Weitergabe der Daten an diesen Empfänger darüber aufgeklärt werden.

Begründung

Wenn Daten rechtmäßig an einen anderen Empfänger weitergegeben werden, sollte sich eine routinemäßige diesbezügliche Information der betroffenen Person erübrigen. Dies könnte nämlich unerwünschte Folgen haben, wie die, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zur rechtmäßigen Verarbeitung der Daten zurückzieht, oder schlimmer, dass durch die Gewöhnung die Aufmerksamkeit der Betroffenen für Informationen betreffend den Status ihrer persönlichen Daten erlischt.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51) Jede Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der Daten, die bei ihr erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos wahrnehmen können, um sich von der Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung überzeugen zu können. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der Daten sind, nach welcher Logik die Daten verarbeitet werden und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling basiert. Dabei dürfen die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer Personen, etwa das Geschäftsgeheimnis oder die Rechte an geistigem Eigentum und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht angetastet werden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.

(51) Jede Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die bei ihr erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos wahrnehmen können, um sich von der Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung überzeugen zu können. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben, zu wissen und zu erfahren, zu welchen Zwecken die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind, nach welcher Logik die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann. Dabei dürfen die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer Personen, etwa das Geschäftsgeheimnis oder die Rechte an geistigem Eigentum, beispielsweise in Bezug auf das Urheberrecht an Software, nicht angetastet werden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 52

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(52) Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte alle vertretbaren Mittel nutzen, um die Identität einer Auskunft suchenden betroffenen Person zu überprüfen, insbesondere im Rahmen von Online-Diensten und im Falle von Online-Kennungen. Ein für die Verarbeitung Verantwortlicher sollte personenbezogene Daten nicht nur deshalb speichern, um auf mögliche Ansuchen reagieren zu können.

(52) Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte im Rahmen des angebotenen Produkts oder Dienstes oder anderenfalls im Rahmen der Beziehung zwischen ihm und der betroffenen Person und unter Einbeziehung der Sensitivität der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten alle vertretbaren Mittel nutzen, um die Echtheit des Ersuchens einer Person um Zugang zu überprüfen, insbesondere im Rahmen von Online-Diensten und im Falle von Online-Kennungen. Ein für die Verarbeitung Verantwortlicher sollte personenbezogene Daten nicht nur deshalb speichern und auch nicht dazu gezwungen werden, derartige Daten zu erfassen, um auf mögliche Ansuchen reagieren zu können.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(53a) Eine betroffene Person sollte jederzeit die Möglichkeit haben, eine pauschale Einwilligung in die Verwendung ihrer persönlichen Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche Forschungszwecke zu geben und diese Einwilligung jederzeit zurückzuziehen.

Begründung

Broad consent is a necessity for conducting research in fields of medicine that rely on biobanks and tissue banks among other forms. Biobanks are collections of biological samples and data, accumulated over a period of time, used for medical research and diagnostic purposes. These repositories store data from millions of data subjects, which is used by scientists to perform research. The option of broad consent given to a data subject at their first encounter with a doctor allows the researchers to use this data without having to go back to the data subject for every minor research they are conducting and is thus a necessary and practical solution for protecting and fostering public health research.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 58

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58) Eine natürliche Person braucht sich keiner Maßnahme unterwerfen lassen, die auf Profiling im Wege der automatischen Datenverarbeitung basiert. Eine solche Maßnahme sollte allerdings erlaubt sein, wenn sie ausdrücklich per Gesetz genehmigt wurde, bei Abschluss oder in Erfüllung eines Vertrags durchgeführt wird oder wenn die betroffene Person ihre Einwilligung hierzu erteilt hat. In jedem Fall sollte eine solche Verarbeitung mit angemessenen Garantien verbunden werden wie der Unterrichtung der betroffenen Person oder dem Anspruch auf direkten persönlichen Kontakt sowie dem generellen Ausschluss von Kindern von einer solchen Maßnahme.

(58) Eine natürliche Person braucht sich keiner Maßnahme unterwerfen zu lassen, die auf Profiling im Wege der automatischen Datenverarbeitung basiert und die für sie rechtliche Folgen nach sich zieht oder sie erheblich beeinträchtigt. Die tatsächlichen Auswirkungen sollten graduell vergleichbar sein mit den rechtlichen Auswirkungen, um in den Geltungsbereich dieser Verordnung zu fallen. Dies trifft auf Maßnahmen im Zusammenhang mit kommerzieller Kommunikation, wie beispielsweise im Bereich des Managements von Kundenbeziehungen oder der Kundenakquisition, nicht zu. Eine Maßnahme, die auf Profiling im Wege der automatischen Datenverarbeitung basiert und die für eine natürliche Person rechtliche Folgen nach sich zieht oder sie erheblich beeinträchtigt, sollte allerdings erlaubt sein, wenn sie ausdrücklich per Gesetz genehmigt wurde, bei Abschluss oder in Erfüllung eines Vertrags durchgeführt wird oder wenn die betroffene Person ihre Einwilligung hierzu erteilt hat. In jedem Fall sollte eine solche Verarbeitung mit angemessenen Garantien verbunden werden wie der Unterrichtung der betroffenen Person oder dem Anspruch auf direkten persönlichen Kontakt sowie dem generellen Ausschluss von Kindern von einer solchen Maßnahme.

Begründung

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass kommerzielle Kommunikation wie beispielsweise im Bereich des Managements von Kundenbeziehungen oder der Kundenakquisition eine natürliche Person nicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 erheblich beeinträchtigt. Die tatsächlichen Auswirkungen müssen graduell mit den rechtlichen Auswirkungen vergleichbar sein, um unter diese Bestimmung zu fallen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 60

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60) Die Verantwortung und Haftung des für die Verarbeitung Verantwortlichen für jedwede durch diesen oder in dessen Auftrag erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten sollte umfassend geregelt werden. Insbesondere sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür Sorge tragen, dass jeder Verarbeitungsvorgang im Einklang mit dieser Verordnung steht, und er sollte dies auch nachweisen müssen.

(60) Die Verantwortung und Haftung des für die Verarbeitung Verantwortlichen für jedwede durch diesen oder in dessen Auftrag erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten sollte zur Sicherstellung der Rechenschaftspflicht allgemein geregelt werden. Insbesondere sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür Sorge tragen, dass jeder Verarbeitungsvorgang im Einklang mit dieser Verordnung steht, und er sollte dies auch nachweisen müssen. Eine Datenverarbeitung, die anderweitig nicht notwendig wäre, darf nicht allein mit dem Zweck durchgeführt werden, dieser Verpflichtung nachzukommen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 61

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(61) Zum Schutz der in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bestehenden Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen ist es erforderlich, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sowohl bei der Konzipierung der Verarbeitungsvorgänge als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung getroffen werden, damit die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden. Um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen und nachzuweisen, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche interne Strategien festlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, die insbesondere dem Grundsatz des Datenschutzes durch Technik (data protection by design) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) Genüge tun.

(61) Um den Erwartungen der Verbraucher und Unternehmen bezüglich des Schutzes der in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bestehenden Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen Rechnung zu tragen, sollten geeignete organisatorische Maßnahmen sowohl bei der Konzipierung der Verarbeitungsvorgänge und ihrer zugrunde liegenden Technologien als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung getroffen werden, damit die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden. Maßnahmen, die eine verbesserte Unterrichtung der Verbraucher und eine Erleichterung der Auswahl zum Ziel haben, sollten durch eine branchenübergreifende Zusammenarbeit und die Förderung innovativer Lösungsansätze, Produkte und Dienstleistungen angeregt werden. Der Grundsatz des Datenschutzes durch Technik bezieht den Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre in die Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen mittels technischer und organisatorischer Mittel mit ein. Bei der Verwendung datenschutzfreundlicher Voreinstellungen werden Produkte und Dienstleistungen standardmäßig so konfiguriert, dass die Verarbeitung und insbesondere die Weitergabe personenbezogener Daten eingeschränkt ist. Vor allem personenbezogene Daten sollten nicht standardmäßig an eine unbegrenzte Zahl von Personen weitergegeben werden.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 61 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(61a) Mit dieser Verordnung soll Unternehmen nahegelegt werden, betriebsinterne Programme zu entwickeln, mit denen die Verarbeitungstätigkeiten ermittelt werden können, von denen aufgrund ihrer Natur, ihres Anwendungsbereichs oder ihrer Bestimmungszwecke mögliche Gefahren für die Rechte und Freiheiten der von diesen Tätigkeiten betroffenen Personen ausgehen, und geeignete Datenschutzmechanismen einzurichten und innovative Lösungen auf dem Gebiet des „eingebauten Datenschutzes“ sowie Techniken zur Verbesserung des Datenschutzes zu entwickeln. Die Unternehmen würden dann öffentlich und proaktiv die Einhaltung der Vorschriften und des Geistes dieser Verordnung darlegen und somit das Vertrauen der europäischen Bürgerinnen und Bürger erhöhen. Die Rechenschaftspflicht von Unternehmen bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten kann ein Unternehmen jedoch nicht von den in dieser Verordnung festgelegten Pflichten befreien.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 62

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62) Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie zur Klärung der Verantwortung und der Haftung der für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters bedarf es – auch mit Blick auf die Überwachungs- und sonstigen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden – einer klaren Zuteilung der Verantwortlichkeiten durch diese Verordnung, insbesondere für Fälle, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Verarbeitungszwecke, -bedingungen und -mittel gemeinsam mit anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines für die Verarbeitung Verantwortlichen durchgeführt wird.

(62) Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie zur Klärung der Verantwortung und der Haftung der für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters bedarf es – auch mit Blick auf die Überwachungs- und sonstigen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden – einer klaren Zuteilung der Verantwortlichkeiten durch diese Verordnung, insbesondere für Fälle, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Verarbeitungszwecke gemeinsam mit anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines für die Verarbeitung Verantwortlichen durchgeführt wird.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 65

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(65) Zum Nachweis der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche jeden Verarbeitungsvorgang dokumentieren. Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Verlangen die entsprechende Dokumentation vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Unterlagen kontrolliert werden können.

(65) Zum Nachweis der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche jeden Verarbeitungsvorgang in eigener Verantwortung dokumentieren. Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Verlangen die entsprechende Dokumentation vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Unterlagen kontrolliert werden können.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 66

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(66) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vorbeugung gegen eine gegen diese Verordnung verstoßende Verarbeitung sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken ermitteln und Maßnahmen zu deren Eindämmung ergreifen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der dabei anfallenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist. Die Kommission sollte bei der Festlegung technischer Standards und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die technologische Neutralität, die Interoperabilität sowie Innovationen fördern und gegebenenfalls mit Drittländern zusammenarbeiten.

(66) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und zur Vorbeugung gegen eine gegen diese Verordnung verstoßende Verarbeitung sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken ermitteln und Maßnahmen zu deren Eindämmung ergreifen. Aufgrund der besonderen Sensibilität dieser Daten sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter insbesondere den mit der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person verbundenen höheren Risiken gebührend Rechnung tragen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der dabei anfallenden Kosten ein Schutzniveau gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist. Bei der Festlegung technischer Standards und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung sollten die technologische Neutralität, die Interoperabilität sowie Innovationen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit Drittländern gefördert werden.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 67

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(67) Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs für die betroffene Person nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird. Deshalb sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche nach Bekanntwerden einer derartigen Verletzung die Aufsichtsbehörde ohne unangemessene Verzögerung – falls möglich binnen 24 Stunden – davon in Kenntnis setzen. Falls die Benachrichtigung nicht binnen 24 Stunden erfolgen kann, sollten in ihr die Gründe für die Verzögerung angegeben werden müssen. Natürliche Personen, für die eine derartige Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten nachteilige Auswirkungen haben könnte, sollten ohne unangemessene Verzögerung benachrichtigt werden, damit sie die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen können. Die Auswirkungen einer solchen Verletzung sollten als nachteilig für den Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre einer natürlichen Person angesehen werden, wenn sie zum Beispiel einen Identitätsdiebstahl oder -betrug, eine physische Schädigung, eine erhebliche Demütigung oder Rufschädigung zur Folge haben. Die Benachrichtigung sollte eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie an die betroffene Person gerichtete Empfehlungen zur Minderung etwaiger negativer Auswirkungen dieser Verletzung beinhalten. Die Benachrichtigung der betroffenen Person sollte stets so rasch wie nach allgemeinem Ermessen möglich, in enger Absprache mit der Aufsichtsbehörde und nach Maßgabe der von dieser oder von anderen zuständigen Behörden (z.B. Strafverfolgungsbehörden) erteilten Weisungen erfolgen. Damit eine betroffene Person das Risiko eines unmittelbaren Schadens für sich klein halten kann, bedarf es beispielsweise ihrer sofortigen Benachrichtigung, wohingegen eine längere Benachrichtigungsfrist gerechtfertigt sein kann, wenn es darum geht, geeignete Maßnahmen gegen fortlaufende oder ähnliche Verletzungen der Datensicherheit zu ergreifen.

(67) Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs für die betroffene Person nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird. Deshalb sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche nach Bekanntwerden einer derartigen Verletzung die Aufsichtsbehörde ohne unangemessene Verzögerung davon in Kenntnis setzen. Falls die Benachrichtigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen kann, sollten in ihr die Gründe für die Verzögerung angegeben werden müssen. Natürliche Personen, für die eine derartige Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten nachteilige Auswirkungen haben könnte, sollten ohne unangemessene Verzögerung benachrichtigt werden, damit sie die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen können. Die Auswirkungen einer solchen Verletzung sollten als nachteilig für den Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre einer natürlichen Person angesehen werden, wenn sie zum Beispiel einen Identitätsdiebstahl oder -betrug, eine physische Schädigung, eine erhebliche Demütigung oder Rufschädigung zur Folge haben. Die Benachrichtigung sollte eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie an die betroffene Person gerichtete Empfehlungen zur Minderung etwaiger negativer Auswirkungen dieser Verletzung beinhalten. Die Benachrichtigung der betroffenen Person sollte stets so rasch wie nach allgemeinem Ermessen möglich, in enger Absprache mit der Aufsichtsbehörde und nach Maßgabe der von dieser oder von anderen zuständigen Behörden (z.B. Strafverfolgungsbehörden) erteilten Weisungen erfolgen. Damit eine betroffene Person das Risiko eines unmittelbaren Schadens für sich klein halten kann, bedarf es beispielsweise ihrer sofortigen Benachrichtigung, wohingegen eine längere Benachrichtigungsfrist gerechtfertigt sein kann, wenn es darum geht, geeignete Maßnahmen gegen fortlaufende oder ähnliche Verletzungen der Datensicherheit zu ergreifen.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 70

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(70) Gemäß der Richtlinie 95/46/EG waren Verarbeitungen personenbezogener Daten bei den Aufsichtsbehörden generell meldepflichtig. Diese Meldepflicht ist mit einem bürokratischen und finanziellen Aufwand verbunden und hat doch keineswegs in allen Fällen zu einem besseren Schutz personenbezogener Daten geführt. Diese unterschiedslose allgemeine Meldepflicht sollte daher abgeschafft und durch wirksame Verfahren und Mechanismen ersetzt werden, die sich stattdessen vorrangig mit jenen Verarbeitungsvorgängen befassen, die aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen können. In derartigen Fällen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter vor der Verarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, die sich insbesondere mit den Maßnahmen, Garantien und Verfahren befasst, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung nachgewiesen werden sollen.

(70) Gemäß der Richtlinie 95/46/EG waren Verarbeitungen personenbezogener Daten bei den Aufsichtsbehörden generell meldepflichtig. Diese Meldepflicht ist mit einem bürokratischen und finanziellen Aufwand verbunden und hat doch keineswegs in allen Fällen zu einem besseren Schutz personenbezogener Daten geführt. Diese unterschiedslose allgemeine Meldepflicht sollte daher abgeschafft und durch wirksame Verfahren und Mechanismen ersetzt werden, die sich stattdessen vorrangig mit jenen Verarbeitungsvorgängen befassen, die aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen können. In derartigen Fällen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche vor der Verarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen, die sich insbesondere mit den Maßnahmen, Garantien und Verfahren befasst, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung nachgewiesen werden sollen.

Begründung

Es sollte Aufgabe der für die Verarbeitung Verantwortlichen sein, die Auswirkung auf die Privatsphäre zu beurteilen, da sie auch den Zweck der Verarbeitung bestimmen.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 70 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(70a) Mit Richtlinie 2002/58/EG werden für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich verfügbarer elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Europäischen Union Verpflichtungen für die Berichterstattung über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten festgelegt. Stellen Anbieter öffentlich verfügbarer elektronischer Kommunikationsdienste auch andere Dienste bereit, gelten für sie weiterhin die Meldepflichten für Datenschutzverletzungen der Richtlinie 2002/58/EG und nicht dieser Verordnung. Solche Anbieter sollten einer einzigen Regelung zur Anzeige von Verstößen unterliegen, die sowohl für personenbezogene Daten gilt, die sie in Verbindung mit der Bereitstellung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes verarbeiten, als auch für sonstige personenbezogene Daten, für deren Verarbeitung sie verantwortlich sind.

Begründung

Für die Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten sollte es eine einzige Regelung zur Anzeige von Verstößen im Zusammenhang mit den von ihnen verarbeiteten Daten geben und nicht mehrere Regelungen, die von der Art des angebotenen Dienstes abhängen. Dies würde gleiche Ausgangsbedingungen für die Beteiligten der Branche garantieren.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 76

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(76) Verbände oder andere Vertreter bestimmter Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen sollten ermutigt werden, im Einklang mit dieser Verordnung stehende Verhaltenskodizes zu erstellen, um eine wirksame Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, bei der den Eigenheiten der in bestimmten Sektoren erfolgenden Verarbeitungen Rechnung getragen wird.

(76) Verbände oder andere Vertreter bestimmter Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen sollten ermutigt werden, im Einklang mit dieser Verordnung stehende Verhaltenskodizes zu erstellen, um eine wirksame Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, bei der den Eigenheiten der in bestimmten Sektoren erfolgenden Verarbeitungen Rechnung getragen wird. Derartige Verhaltenskodizes sollten ein Handeln der Unternehmen in Übereinstimmung mit dieser Verordnung vereinfachen.

Begründung

Es sollte klargestellt werden, dass solche Verhaltenskodizes vorteilhaft für die Unternehmen sind und keine Geste, der mit einer geringeren Aufsicht vonseiten der Datenschutzbehörden begegnet werden muss.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 77

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(77) Um die Transparenz zu erhöhen und die Einhaltung dieser Verordnung zu verbessern, sollte angeregt werden, dass Zertifizierungsmechanismen sowie Datenschutzsiegel und –prüfzeichen eingeführt werden, die den betroffenen Personen einen raschen Überblick über das Datenschutzniveau einschlägiger Erzeugnisse und Dienstleistungen ermöglichen.

(77) Um die Transparenz zu erhöhen und die Einhaltung dieser Verordnung zu verbessern, sollte angeregt werden, dass Zertifizierungsmechanismen sowie Datenschutzsiegel und –prüfzeichen eingeführt werden, die den betroffenen Personen einen raschen, zuverlässigen und überprüfbaren Überblick über das Datenschutzniveau einschlägiger Erzeugnisse und Dienstleistungen ermöglichen.

Begründung

Solcherlei Werkzeuge müssen gründlich getestet und es müssen Lehren aus den Erfolgen und Misserfolgen dieses Ansatzes gezogen werden.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 80

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(80) Die Kommission kann mit Wirkung für die gesamte Union beschließen, dass bestimmte Drittländer oder bestimmte Gebiete oder Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation einen angemessenen Datenschutz bieten, und auf diese Weise in Bezug auf die Drittländer und internationalen Organisationen, die für fähig gehalten werden, einen solchen Schutz zu bieten, in der gesamten Union für Rechtssicherheit und eine einheitliche Rechtsanwendung sorgen. In derartigen Fällen dürfen personenbezogene Daten ohne weitere Genehmigung an diese Länder übermittelt werden.

(80) Die Kommission kann mit Wirkung für die gesamte Union beschließen, dass bestimmte Drittländer oder bestimmte Gebiete oder Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation einen angemessenen Datenschutz bieten, und auf diese Weise in Bezug auf die Drittländer und internationalen Organisationen, die für fähig gehalten werden, einen solchen Schutz zu bieten, in der gesamten Union für Rechtssicherheit und eine einheitliche Rechtsanwendung sorgen. In derartigen Fällen dürfen personenbezogene Daten ohne weitere Genehmigung an diese Länder übermittelt werden. Die Kommission kann sich, nach Benachrichtigung und Abgabe einer vollständigen Begründung an das Drittland, auch für die Aufhebung eines solchen Beschlusses entscheiden.

Begründung

Es wäre unlogisch zu denken, dass sich die Datenschutzsituation in solch einem Drittland nicht anschließend verschlechtern kann.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 84

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(84) Die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter offen stehende Möglichkeit, auf die von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde erlassenen Standard-Datenschutzklauseln zurückzugreifen, sollte den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter keinesfalls daran hindern, die Standard-Datenschutzklauseln auch in umfangreicheren Verträgen zu verwenden oder ihnen weitere Klauseln hinzuzufügen, solange letztere weder mittelbar noch unmittelbar im Widerspruch zu den von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde erlassenen Standard-Datenschutzklauseln stehen oder die Grundrechte und Freiheiten der betroffenen Personen beschneiden.

(84) Die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter offen stehende Möglichkeit, auf die von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde erlassenen Standard-Datenschutzklauseln zurückzugreifen, sollte den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter keinesfalls daran hindern, die Standard-Datenschutzklauseln auch in umfangreicheren Verträgen zu verwenden oder ihnen weitere Klauseln hinzuzufügen, solange letztere weder mittelbar noch unmittelbar im Widerspruch zu den von der Kommission oder einer Aufsichtsbehörde erlassenen Standard-Datenschutzklauseln stehen oder die Grundrechte und Freiheiten der betroffenen Personen beschneiden. In manchen Szenarien kann es angemessen sein, für die Verarbeitung Verantwortliche und Auftragsverarbeiter dazu anzuregen, anhand von zusätzlichen vertraglichen Verpflichtungen, welche die Standard-Datenschutzklauseln ergänzen, noch wirksamere Garantien zu bieten.

Begründung

Diese Änderung würde Organisationen dazu motivieren, über die rechtlichen Basisanforderungen hinauszugehen und Systeme wie Datenschutzsiegel und –zeichen zu erfüllen.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 85 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(85a) Eine Gruppe von Unternehmen, die verbindliche unternehmensinterne Vorschriften zur Genehmigung vorlegen wollen, kann eine Aufsichtsbehörde als federführende Behörde vorschlagen. Die federführende Behörde sollte die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats sein, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung hat.

Begründung

Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hat ein System der gegenseitigen Anerkennung verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften eingerichtet (WP 107 vom 14. April 2005). Dieses System der gegenseitigen Anerkennung ist auch in diese Verordnung aufzunehmen. Die zuständige Behörde sollte nach dem Ort der Hauptniederlassung gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung bestimmt werden.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 87

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(87) Diese Ausnahmeregelung sollte insbesondere für Datenübermittlungen gelten, die zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich sind, beispielsweise für den grenzüberschreitenden Datenaustausch zwischen Wettbewerbs-, Steuer-, Zoll- oder Finanzaufsichtsbehörden, zwischen für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit zuständigen Diensten oder zwischen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden.

(87) Diese Ausnahmeregelung sollte insbesondere für Datenübermittlungen gelten, die zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich sind, beispielsweise für den grenzüberschreitenden Datenaustausch zwischen Wettbewerbs-, Steuer-, Zoll- oder Finanzaufsichtsbehörden, zwischen für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit zuständigen Diensten, zwischen für die Bekämpfung von Betrug im Sport zuständigen Einrichtungen oder zwischen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden. Die Übermittlung personenbezogener Daten aus solch einem wichtigen öffentlichen Interesse sollte lediglich für gelegentliche Übermittlungen verwendet werden. Es muss stets eine einzelfallbezogene sorgfältige Bewertung aller Umstände der Datenübermittlung vorgenommen werden.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 94

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(94) Jede Aufsichtsbehörde sollte mit Finanzmitteln, Personal, Räumlichkeiten und einer Infrastruktur ausgestattet werden, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auch der Aufgaben im Zusammenhang mit der Amtshilfe und Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden in der gesamten Union, notwendig und angemessen sind.

(94) Jede Aufsichtsbehörde sollte mit Finanzmitteln, Personal – mit besonderem Augenmerk auf der Sicherstellung der angemessenen technischen Qualifikation dieses Personals –, Räumlichkeiten und einer Infrastruktur ausgestattet werden, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, auch der Aufgaben im Zusammenhang mit der Amtshilfe und Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden in der gesamten Union, notwendig und angemessen sind.

Begründung

Strong, independent supervisory authorities are one of the necessary conditions for effective data protection. They should be free from external influence, as confirmed by the ECJ (C-518/07 and C-614/10), and should have the necessary resources – financial and human – to ensure enforcement of data protection legislation. These changes aim to provide supervisory authorities with the independence and resources they need to effectively protect the fundamental right to data protection. Supervisory authorities are needed to ensure enforcement of data protection legislation. As Article 16(2) TFEU states, they shall be independent in the exercise of their duties. Experience with the current framework has shown that this level of independence is not always provided in practice. It should be noted that this should not only be seen as referring to interference by Member States, but also by the Commission. Independence on paper alone is not enough, supervisory authorities also need the means to put their powers into action. This implies a need for appropriate resources and skilled staff, including staff with technical expertise. The increasing technical challenges facing supervisory authority staff must be recognised and addressed.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 95

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(95) Die allgemeinen Anforderungen an die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sollten gesetzlich von jedem Mitgliedstaat geregelt werden und insbesondere vorsehen, dass diese Mitglieder entweder vom Parlament oder von der Regierung des Mitgliedstaats ernannt werden; ferner sollten sie Bestimmungen über die persönliche Eignung der Mitglieder und ihre Stellung enthalten.

(95) Die allgemeinen Anforderungen an die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sollten gesetzlich von jedem Mitgliedstaat geregelt werden und insbesondere vorsehen, dass diese Mitglieder entweder vom Parlament oder von der Regierung des Mitgliedstaats ernannt werden, wobei dafür Sorge getragen wird, dass die Möglichkeit der politischen Einflussnahme minimiert wird; ferner sollten sie Bestimmungen über die persönliche Eignung der Mitglieder, die Vermeidung von Interessenskonflikten und die Stellung der Mitglieder enthalten.

Begründung

Strong, independent supervisory authorities are one of the necessary conditions for effective data protection. They should be free from external influence, as confirmed by the ECJ (C-518/07 and C-614/10), and should have the necessary resources – financial and human – to ensure enforcement of data protection legislation. These changes aim to provide supervisory authorities with the independence and resources they need to effectively protect the fundamental right to data protection. Supervisory authorities are needed to ensure enforcement of data protection legislation. As Article 16(2) TFEU states, they shall be independent in the exercise of their duties. Experience with the current framework has shown that this level of independence is not always provided in practice. It should be noted that this should not only be seen as referring to interference by Member States, but also by the Commission. Independence on paper alone is not enough, supervisory authorities also need the means to put their powers into action. This implies a need for appropriate resources and skilled staff, including staff with technical expertise.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 97

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(97) Findet die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat statt, sollte eine einzige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Tätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der gesamten Union zuständig sein und die entsprechenden Beschlüsse fassen, damit die einheitliche Anwendung der Vorschriften verbessert, Rechtssicherheit gewährleistet und der Verwaltungsaufwand der für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter verringert wird.

(97) Findet die Verarbeitung personenbezogener Daten in mehr als einem Mitgliedstaat statt, sollte eine einzige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Tätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der gesamten Union zuständig sein und die entsprechenden Beschlüsse fassen, damit die einheitliche Anwendung der Vorschriften verbessert, Rechtssicherheit gewährleistet und der Verwaltungsaufwand der für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter verringert wird.

Begründung

Das Prinzip einer zentralen Anlaufstelle sollte konsequent auf alle dem Recht unterliegenden für die Verarbeitung Verantwortlichen angewandt werden, ungeachtet dessen, ob sie in der EU oder außerhalb der EU ihren Sitz haben.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 98 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(98a) Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten Gegenstand einer von einer betroffenen Person eingereichten Beschwerde, sollte die Verantwortung bei der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats liegen, in dem die betroffene Person ihren Hauptwohnsitz hat, vorausgesetzt es wird das Prinzip einer zentralen Anlaufstelle angewendet. Reichen betroffene Personen ähnliche Beschwerden gegen eine solche Verarbeitung bei Aufsichtsbehörden in verschiedenen Mitgliedstaaten ein, so liegt die Zuständigkeit bei der zuerst angerufenen Behörde.

Begründung

Es ist angemessen, es der betroffenen Person zu ermöglichen, ihre Verwaltungsanliegen der Aufsichtsbehörde in der Nähe ihres Hauptwohnsitzes und im selben Mitgliedstaat vorzubringen, in dem sie bei Bedarf auch rechtliche Schritte einleiten kann; dies soll die Zugänglichkeit und Kohärenz des Rekurses für die betroffene Person verstärken und den Verwaltungsaufwand verringern.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 105

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(105) Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen, sollte ein Verfahren zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung (Kohärenz-Verfahren) eingeführt werden, das die Aufsichtsbehörden verpflichtet, untereinander und mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Dieses Verfahren sollte insbesondere dann angewendet werden, wenn eine Aufsichtsbehörde beabsichtigt, eine Maßnahme in Bezug auf Verarbeitungsvorgänge zu treffen, die mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für Personen in mehreren Mitgliedstaaten oder der Beobachtung des Verhaltens dieser Personen im Zusammenhang stehen oder die den freien Verkehr personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen könnten. Ferner sollte es zur Anwendung kommen, wenn eine Aufsichtsbehörde oder die Kommission beantragen, dass die Angelegenheit im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird. Dieses Verfahren sollte andere Maßnahmen, die die Kommission möglicherweise in Ausübung ihrer Befugnisse nach den Verträgen trifft, unberührt lassen.

(105) Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen, sollte ein Verfahren zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung (Kohärenz-Verfahren) eingeführt werden, das die Aufsichtsbehörden verpflichtet, untereinander und mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Dieses Verfahren sollte insbesondere dann angewendet werden, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde beabsichtigt, eine Maßnahme in Bezug auf Verarbeitungsvorgänge zu treffen, die mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für Personen in mehreren Mitgliedstaaten oder der Beobachtung des Verhaltens dieser Personen im Zusammenhang stehen oder die den freien Verkehr personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen könnten. Ferner sollte es zur Anwendung kommen, wenn eine Aufsichtsbehörde oder die Kommission beantragen, dass die Angelegenheit im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird. Dieses Verfahren sollte andere Maßnahmen, die die Kommission möglicherweise in Ausübung ihrer Befugnisse nach den Verträgen trifft, unberührt lassen.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 121

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(121) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu ausschließlich journalistischen Zwecken oder zu künstlerischen oder literarischen Zwecken sind Ausnahmen von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung vorzusehen, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und insbesondere dem Recht, Informationen zu empfangen und weiterzugeben, wie es unter anderem in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert ist, in Einklang zu bringen. Dies sollte insbesondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten im audiovisuellen Bereich sowie in Nachrichten- und Pressearchiven gelten. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb Rechtsvorschriften zur Regelung der Abweichungen und Ausnahmen erlassen, die zum Zwecke der Abwägung zwischen diesen Grundrechten notwendig sind. Die Mitgliedstaaten sollten solche Abweichungen und Ausnahmen in Bezug auf die allgemeinen Grundsätze, die Rechte der betroffenen Person, den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter, die Übermittlung von Daten in Drittländer oder an internationale Organisationen, die unabhängigen Aufsichtsbehörden sowie in Bezug auf die Zusammenarbeit und die einheitliche Rechtsanwendung regeln. Die Mitgliedstaaten sollten dies jedoch nicht zum Anlass nehmen, Ausnahmeregelungen für die anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorzusehen. Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit beziehen, weit ausgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb für die nach dieser Verordnung zu regelnden Abweichungen und Ausnahmen Tätigkeiten als „journalistisch“ einstufen, wenn das Ziel dieser Tätigkeit in der Weitergabe von Informationen, Meinungen und Vorstellungen an die Öffentlichkeit besteht, unabhängig davon, auf welchem Wege dies geschieht. Diese Tätigkeiten sind mit oder ohne Erwerbszweck möglich und sollten nicht auf Medienunternehmen beschränkt werden.

(121) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken oder zu künstlerischen oder literarischen Zwecken sind Ausnahmen von bestimmten Vorschriften dieser Verordnung vorzusehen, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und insbesondere dem Recht, Informationen zu empfangen und weiterzugeben, wie es unter anderem in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert ist, in Einklang zu bringen. Dies sollte insbesondere für die Verarbeitung personenbezogener Daten im audiovisuellen Bereich sowie in Nachrichten- und Pressearchiven gelten. Um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, müssen Begriffe wie Journalismus, die sich auf diese Freiheit beziehen, weit und unabhängig davon, welche Medien dafür herangezogen werden, ausgelegt werden.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 121 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(121a) Diese Verordnung ermöglicht es, dass bei der Anwendung ihrer Vorschriften der Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten berücksichtigt wird. Personenbezogene Daten in Dokumenten, die sich im Besitz einer öffentlichen Behörde oder öffentlichen Einrichtung befinden, können von dieser Behörde oder Einrichtung gemäß den mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften, die für die öffentliche Behörde oder öffentliche Einrichtung gelten, offen gelegt werden. Diese Rechtsvorschriften sollten das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten in Einklang bringen.

Begründung

Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass die öffentliche Kontrolle über öffentliche Angelegenheiten nicht durch Datenschutzbestimmungen unangemessen behindert wird. Wie in den Stellungnahmen des EDSB, der Artikel-29-Datenschutzgruppe und der Grundrechteagentur zum Ausdruck kommt, sollte daher der Grundatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten gewährleistet sein.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 123 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(123a) Die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten als eine Sonderkategorie von Daten kann für historische oder statistische Zwecke oder zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sein. Deshalb sollte im Rahmen dieser Verordnung dafür gesorgt werden, dass sich die Harmonisierung der Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten, vorbehaltlich besonderer und geeigneter Garantien zum Schutz der Grundrechte und der personenbezogenen Daten natürlicher Personen, nicht als Barriere für transnationale und klinische Forschung und Forschung im Bereich der öffentlichen Gesundheit auswirkt.

Begründung

Ensuring seamless access to medical data is crucial for public health research. This Regulation makes it essential to find a balance between protecting individual data and respecting public health researchers enough to provide them with the means to conduct medical research. One of the aims of this Regulation is to harmonize data protection across different sectors. It is thus important to note that any harmonization of data protection across countries or sectors must protect public health research sector and not constitute a barrier to crucial research addressing the great societal challenges.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 129

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(129) Um die Zielvorgaben dieser Verordnung zu erfüllen, d. h. die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere erlassen werden in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, zur Festlegung der Kriterien und Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes, für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, zur Beurteilung offensichtlich unverhältnismäßiger Anträge und Gebühren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen im Hinblick auf die Unterrichtung der betroffenen Person sowie in Bezug auf deren Auskunftsrecht, in Bezug auf das Recht auf Vergessenwerden und auf Löschung, betreffend auf Profiling basierende Maßnahmen, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen betreffend die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, in Bezug auf Auftragsverarbeiter, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen betreffend die Dokumentation und die Sicherheit der Verarbeitung, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für die Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und für deren Meldung bei der Aufsichtsbehörde sowie für die Umstände, unter denen anzunehmen ist, dass sich eine solche Verletzung negativ auf die betroffene Person auswirken wird, zur Festlegung der Kriterien und Bedingungen für Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für die Bestimmung hoher konkreter Risiken, die eine vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde erfordern, für die Bestimmung des Datenschutzbeauftragten und dessen Aufgaben, in Bezug auf Verhaltensregeln, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für Zertifizierungsverfahren und für die Datenübermittlung auf der Grundlage verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften, zur Regelung der Ausnahmen für Datenübermittlungen, zur Festlegung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen, in Bezug auf die Datenverarbeitung für Gesundheitszwecke, im Beschäftigungskontext und zu historischen und statistischen Zwecken sowie zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten auch auf Sachverständigenebene geeignete Konsultationen durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass das Europäische Parlament und der Rat die entsprechenden Dokumente gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Form erhalten.

(129) Um die Zielvorgaben dieser Verordnung zu erfüllen, d. h. die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission in bestimmten, begrenzten Fällen die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten auch auf Sachverständigenebene geeignete Konsultationen durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass das Europäische Parlament und der Rat die entsprechenden Dokumente gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Form erhalten.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 130

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(130) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden zur Festlegung von: Standardvorlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern, Standardverfahren und -vorlagen für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person, Standardvorlagen für die Unterrichtung der betroffenen Person, Standardverfahren und -vorlagen für das Auskunftsrecht und das Recht auf Datenübertragbarkeit, Standardvorlagen betreffend die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie in Bezug auf Dokumentation, besonderen Anforderungen für die Sicherheit der Verarbeitung, Standardformat und Verfahren für die Meldung einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde und für die Benachrichtigung der betroffenen Person, Standards und Verfahren für Datenschutz-Folgenabschätzungen, Verfahren und Vorlagen für die vorherige Genehmigung und vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde, technischen Standards und Verfahren für die Zertifizierung, Anforderungen an die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem Gebiet oder Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen Organisation, Fällen der Datenweitergabe, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, Vorschriften für die Amtshilfe, gemeinsamen Maßnahmen und Beschlüssen im Rahmen des Kohärenzverfahrens. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Die Kommission sollte besondere Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen erwägen.

(130) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung sollte sichergestellt werden, dass keine zwingenden Anforderungen in Bezug auf spezifische technische Merkmale für Produkte und Dienste, einschließlich für Endgeräte oder sonstige elektronische Kommunikationsgeräte, gestellt werden, die deren Inverkehrbringen und freien Verkehr in und zwischen den Mitgliedstaaten behindern können. Die Kommission sollte in Absprache mit den Betroffenen besondere Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen erwägen, da diese Maßnahmen diese Unternehmen nicht allzu stark belasten sollten.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 139

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(139) Diese Verordnung steht, in Anbetracht des Umstands, dass, wie der Gerichtshof der Europäischen Union betont hat, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss, im Einklang mit allen Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sowie mit der Achtung der Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen –

(139) In Anbetracht des Umstands, dass, wie der Gerichtshof der Europäischen Union betont hat, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und die tatsächlichen und möglichen Fortschritte in Wissenschaft, Gesundheit und Technologie gesehen werden und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss, steht diese Verordnung im Einklang mit allen Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf Eigentum und insbesondere auf den Schutz des geistigen Eigentums, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sowie mit der Achtung der Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen –

Begründung

Die Verarbeitung von IP-Adressen ist oftmals eine kritische Komponente von Untersuchungen zu Missbräuchen der Rechte auf den Schutz geistigen Eigentums in Einklang mit Richtlinie 2004/48/EG und sollte durch diese Verordnung nicht unterbunden werden.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.

1. Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher und juristischer Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

2. Die Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher und juristischer Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt oder verboten werden.

3. Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher und juristischer Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt oder verboten werden.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Mit dieser Verordnung wird die Presse- und Meinungsfreiheit, die in den Verfassungen der Mitgliedstaaten gewährleistet wird und die aus der freie und offene Gesellschaften prägenden Tradition der Presse- und Meinungsfreiheit herrührt, nicht beeinträchtigt oder eingeschränkt. Auch das Recht der Bürger auf und ihr Zugang zu Informationen der öffentlichen Behörden wird weder beeinträchtigt noch eingeschränkt. Das Recht und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Schutz der Integrität des Einzelnen im Hinblick auf den Umgang mit öffentlichen Registern durch besondere Gesetzgebung werden durch diese Verordnung ebenfalls nicht beeinträchtigt.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

1. Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, ohne Unterscheidung der unterschiedlichen Verarbeitungsmittel und der verwendeten Technologien, sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union,

entfällt

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) zu historischen oder statistischen Zwecken sowie zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung;

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb) im Rahmen einer Tätigkeit, die einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit einer betroffenen Person zugeordnet werden kann;

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ec) durch den Arbeitgeber als Teil der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern in einem Beschäftigungskontext;

Begründung

Es ist wichtig, dass Arbeitgeber die ihre Arbeitnehmer betreffenden Daten weiter verarbeiten können – zum Beispiel im Hinblick auf Gehälter, Urlaub, zusätzliche Leistungen, Geburtstag, Bildung, Gesundheit, Verurteilungen wegen Straftaten usw. Nach gegenwärtiger Rechtslage können Arbeitnehmer darin einwilligen, dass der Arbeitgeber solche Daten verarbeitet. Der vorgeschlagene Wortlaut könnte aber künftig so ausgelegt werden, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Bestehen eines Ungleichgewichts angenommen wird.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ed) anonyme Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 2b.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von in der Union ansässigen betroffenen Personen durch einen nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen, wenn die Datenverarbeitung dazu dient,

2. Die Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen mit Wohnsitz in der Union durch einen nicht in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen, wenn die Datenverarbeitung dazu dient,

Begründung

Klarstellung des Begriffs „ansässig“.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) „betroffene Person“ eine bestimmte natürliche Person oder eine natürliche Person, die direkt oder indirekt mit Mitteln bestimmt werden kann, die der für die Verarbeitung Verantwortliche oder jede sonstige natürliche oder juristische Person nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach einsetzen würde, etwa mittels Zuordnung zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

(1) „betroffene Person“ eine bestimmte natürliche Person oder eine natürliche Person, die direkt oder indirekt mit Mitteln bestimmt werden kann, die der für die Verarbeitung Verantwortliche oder jede sonstige natürliche oder juristische Person, die mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen zusammenarbeitet, nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach einsetzen würde, etwa mittels Zuordnung zu einer Kennnummer oder einer anderen eindeutigen Kennung, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer geschlechtlichen, physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität oder ihrer sexuellen Ausrichtung sind, und die nicht in Ausübung ihres Berufs handelt;

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) „pseudonymisierte Daten“ personenbezogene Daten, die so erhoben, verändert oder anderweitig verarbeitet wurden, dass sie für sich genommen nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden können, ohne dass weitere Daten herangezogen werden, die gesonderten und unterschiedlichen technischen und organisatorischen Kontrollen unterliegen, um diese Nichtzuordnung zu gewährleisten;

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) „Kennnummer“ jeden numerischen, alphanumerischen oder ähnlichen Kode, der typischerweise im Online-Raum verwendet wird; davon ausgenommen sind Kodes, die durch eine öffentliche oder staatlich kontrollierte Behörde zugewiesen werden, um eine natürliche Person als Individuum zu identifizieren;

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) „anonyme Daten“ alle personenbezogenen Daten, die erhoben, verändert oder in sonstiger Weise derart verarbeitet wurden, dass sie nicht mehr einer betroffenen Person zugeordnet werden können; anonyme Daten gelten nicht als personenbezogene Daten;

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) "für die Verarbeitung Verantwortlicher" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch einzelstaatliches oder Unionsrecht vorgegeben, können der für die Verarbeitung Verantwortliche beziehungsweise die Modalitäten seiner Benennung nach einzelstaatlichem oder Unionsrecht bestimmt werden;

(5) für die Verarbeitung Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch einzelstaatliches oder Unionsrecht vorgegeben, können der für die Verarbeitung Verantwortliche beziehungsweise die Modalitäten seiner Benennung nach einzelstaatlichem oder Unionsrecht bestimmt werden;

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) "Auftragsverarbeiter" eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet;

(6) Auftragsverarbeiter eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet und ohne unverhältnismäßigen Aufwand anhand einer technisch realisierbaren Lösung auf personenbezogene Daten zugreifen und mit hoher Wahrscheinlichkeit von deren Inhalt Kenntnis erlangen kann;

Begründung

Dieser Änderungsantrag stimmt mit dem Änderungsantrag in Bezug auf Erwägung 24a (neu) überein.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) "Einwilligung der betroffenen Person" jede ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgte explizite Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

(8) Einwilligung der betroffenen Person jede ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgte eindeutige Willensbekundung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist; Schweigen oder Untätigkeit stellen allein keine Einwilligung dar;

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ Informationen, die Aufschluss geben über Rasse oder ethnische Zugehörigkeit, politische Ansichten, Religion oder Weltanschauung oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, sowie genetische Daten, Daten betreffend die Gesundheit oder das Sexualleben und Daten betreffend strafrechtliche Verurteilungen oder damit einhergehende Sicherheitsmaßnahmen;

Begründung

Für die Verarbeitung „besonderer Kategorien personenbezogener Daten“ gelten bereits spezifische Vorschriften (siehe Artikel 9). Diese Kategorie sensibler Daten sollte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung sonstiger Verpflichtungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen ebenfalls berücksichtigt werden (siehe Änderungsantrag zu Artikel 31). Die Hinzufügung dieser Definition sorgt für mehr Rechtssicherheit.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) „genetische Daten“ Daten jedweder Art zu den ererbten oder während der vorgeburtlichen Entwicklung erworbenen Merkmalen eines Menschen;

(10) „genetische Daten“ anhand einer Nukleinsäure-Analyse gewonnene Informationen über die Erbmerkmale oder deren Veränderungen einer bestimmten oder bestimmbaren Person;

Begründung

Die vorgeschlagene Definition sollte mit anderen Definitionen, wie beispielsweise der Definition von „humangenetischen Daten“, wie sie von der UNESCO in ihrer Allgemeinen Erklärung über das menschliche Genom verwendet wird, übereinstimmen.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) „Gesundheitsdaten“ Informationen, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand einer Person oder auf die Erbringung von Gesundheitsleistungen für die betreffende Person beziehen;

(12) „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand einer Person oder auf die Erbringung von Gesundheitsleistungen für die betreffende Person beziehen;

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) „Hauptniederlassung“ im Falle des für die Verarbeitung Verantwortlichen der Ort seiner Niederlassung in der Union, an dem die Grundsatzentscheidungen hinsichtlich der Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen werden; wird über die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht in der Union entschieden, ist die Hauptniederlassung der Ort, an dem die Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen in der Union hauptsächlich stattfinden. Im Falle des Auftragsverarbeiters bezeichnet „Hauptniederlassung“ den Ort, an dem der Auftragsverarbeiter seine Hauptverwaltung in der Union hat;

(13) „Hauptniederlassung“ den vom für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter auf der Grundlage der folgenden transparenten und objektiven Kriterien bestimmten Ort: den Ort der europäischen Hauptniederlassung der Gruppe oder den Ort der Niederlassung des Unternehmens innerhalb der Gruppe, dem Datenschutzpflichten übertragen wurden, oder den Ort der Niederlassung des Unternehmens, das über die besten Voraussetzungen (in puncto Management, Verwaltungskapazität usw.) für die Übernahme und Durchsetzung der Vorschriften gemäß dieser Verordnung verfügt, oder den Ort, an dem die wichtigsten Entscheidungen über die Zwecke der Datenverarbeitung für die regionale Gruppe getroffen werden;

Begründung

Mit dieser Änderung soll Klarheit geschaffen und der realen Situation von Unternehmen Rechnung getragen werden, die über mehrere unterschiedliche gerichtliche Zuständigkeitsbereiche hinweg tätig sind. Dies sollte nicht als ein Freibrief für „forum shopping“ interpretiert werden, da das Unternehmen transparente und objektive Kriterien für die Begründung des Ortes seiner Hauptniederlassung für die Zwecke der Verordnung angeben muss.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) „zuständige Aufsichtsbehörde“ die Aufsichtsbehörde mit alleiniger Zuständigkeit für die Aufsicht eines für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 51 Absätze 2, 3 und 4;

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) „Vertreter“ jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ausdrücklich bestellt wurde und in Bezug auf die diesem nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen an seiner Stelle handelt und gegenüber den Aufsichtsbehörden oder sonstigen Stellen in der Union als Ansprechpartner fungiert;

(14) „Vertreter“ jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen ausdrücklich bestellt wurde und in Bezug auf die diesem nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen handelt und gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde als Ansprechpartner fungiert;

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) „Finanzkriminalität“ Straftaten in Zusammenhang mit organisierter Kriminalität, Erpressung, Terrorismus, Terrorismusfinanzierung, Menschenhandel, Schleusung von Migranten, sexueller Ausbeutung, Handel mit Drogen und psychotrophen Stoffen, illegalem Waffenhandel, Hehlerei, Korruption, Bestechung, Betrug, Geldfälschung, Nachahmung und Produktpiraterie, Umweltstraftaten, Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, Raub, Diebstahl, Schmuggel, Steuervergehen, Schutzgelderpressung, Fälschung, Piraterie, Insidergeschäften und Marktmanipulation.

Begründung

Eine Definition des Begriffs „Finanzkriminalität“ auf der Grundlage der Empfehlungen der Financial Action Task Force ist erforderlich, da die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verhütung, Untersuchung und Aufdeckung von Finanzkriminalität zulässig sein wird.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) für genau festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden;

b) für genau festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer diesen Zwecken widersprechenden Weise weiterverarbeitet werden;

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie auf das für die Zwecke der Datenverarbeitung notwendige Mindestmaß beschränkt sein; sie dürfen nur verarbeitet werden, wenn und solange die Zwecke der Verarbeitung nicht durch die Verarbeitung von anderen als personenbezogenen Daten erreicht werden können;

c) im Hinblick auf die Zwecke der Datenverarbeitung angemessen, sachlich relevant sowie verhältnismäßig und nicht exzessiv sein; sie dürfen nur verarbeitet werden, wenn und solange die Zwecke der Verarbeitung nicht durch die Verarbeitung von anderen als personenbezogenen Daten erreicht werden können;

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unzutreffend sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden;

d) sachlich richtig und, wenn nötig, auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unzutreffend sind, ohne unangemessene Verzögerung gelöscht oder berichtigt werden;

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, jedoch höchstens so lange, wie es für die Realisierung der Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, wenn die Daten ausschließlich zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke im Einklang mit den Vorschriften und Modalitäten des Artikels 83 verarbeitet werden und die Notwendigkeit ihrer weiteren Speicherung in regelmäßigen Abständen überprüft wird;

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, jedoch höchstens so lange, wie es für die Realisierung der Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, wenn die Daten ausschließlich zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken im Einklang mit den Vorschriften und Modalitäten des Artikels 83 verarbeitet werden und die Notwendigkeit ihrer weiteren Speicherung in regelmäßigen Abständen überprüft wird;

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) unter der Gesamtverantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden, der dafür haftet, dass bei jedem Verarbeitungsvorgang die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden, und der den Nachweis hierfür erbringen muss.

f) unter der Gesamtverantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden, der dafür haftet, dass bei dem von ihm verantworteten Verarbeitungsprozess die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden, und der, wenn nötig, gegenüber der gemäß Artikel 51 Absatz 2 zuständigen Aufsichtsbehörde den Nachweis hierfür erbringen muss.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere genau festgelegte Zwecke gegeben.

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegeben.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen.

b) Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags oder von Kollektivvereinbarungen wie Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, deren Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen.

Begründung

Kollektivvereinbarungen stehen in Deutschland staatlich gesetztem Recht gleich und können somit ebenfalls Grundlage für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sein.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt.

c) Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, aufsichtsrechtlicher Regeln, Leitlinien, des branchenüblichen Verfahrenskodex, auf Landesebene oder international erforderlich, denen der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, einschließlich den Anforderungen von Aufsichtsbehörden.

Begründung

Die Vorschrift sollte sicherstellen, dass nationale Finanz- oder Verhaltensregeln einbezogen werden.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) Die Verarbeitung ist notwendig, um die Sicherheit von Netzwerken und Informationen sicherzustellen.

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag werden die in Erwägung 39 aufgestellten Garantien in den Text eingearbeitet, indem in einem rechtsverbindlichen Artikel deutlich gemacht wird, dass die Verarbeitung von Daten für Zwecke der Sicherheit von Netzwerken und Informationen als rechtmäßige Verarbeitung betrachtet wird.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt und die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde.

e) Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt, die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde, erfolgt oder im öffentlichen Interesse liegt.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Dieser gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

f) Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen, die von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder in seinem Namen oder von einem Auftragsverarbeiter oder in seinem Namen oder von einem oder von Dritten, in dessen bzw. deren Interesse die Daten verarbeitet werden, verfolgt werden, einschließlich für die Sicherheit der Verarbeitung erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen nicht die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben oder von Unternehmen in Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen und zum Schutz gegen betrügerische Handlungen vorgenommene Verarbeitung.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) Die Verarbeitung ist beschränkt auf pseudonymisierte Daten, wobei die betroffene Person angemessen geschützt ist und dem Leistungsempfänger ein Widerspruchsrecht nach Artikel 19 Absatz 3a eingeräumt wird.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fb) Die Daten stammen aus allgemein zugänglichen öffentlichen Registern, Verzeichnissen oder Dokumenten.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fc) Hat der für die Verarbeitung Verantwortliche personenbezogene Daten einem Dritten anvertraut, ist dieser mitverantwortlich für die Einhaltung dieser Verordnung.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fd) Die Verarbeitung ist unbedingt notwendig, um angemessen auf festgestellte Sicherheitsprobleme, Verstöße oder Angriffe in Bezug auf Netzwerke bzw. Informationen reagieren zu können.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fe) Die Verarbeitung ist für die Anonymisierung oder Pseudonymisierung personenbezogener Daten notwendig.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke unterliegt den Bedingungen und Garantien des Artikels 83.

2. Die Rechtmäßigkeit der nachträglichen Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke unterliegt den Bedingungen und Garantien des Artikels 83.

Begründung

Es ist wichtig, dass eine nachträgliche Verarbeitung (z. B. Verlinkung, Verbesserung und Hinzufügung von Daten in Bezug auf eine betroffene Person) ermöglicht wird, da die moderne und innovative öffentliche Gesundheitsforschung auf verschiedenen Datensätzen und historischen Serien aufgebaut sein wird.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Verarbeitung pseudonymisierter Daten zur Wahrung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen ist rechtmäßig, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Dies gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

Begründung

Die Verordnung erkennt derzeit noch nicht die unterschiedlichen Kategorien von Daten und deren unterschiedliche Behandlung an.

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) in internationalen Übereinkünften, denen die Union bzw. ein Mitgliedstaat angehört.

Begründung

Ein öffentliches Interesse kann auch in internationalen Übereinkünften zum Ausdruck kommen, selbst wenn es dazu keine spezifischen einzelstaatlichen oder EU-Rechtsvorschriften gibt. Solche Übereinkünfte müssen das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten dennoch grundsätzlich achten und in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stehen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf dieser Grundlage muss zudem eindeutig auch mit allen anderen Aspekten der Verordnung in Einklang stehen.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die einzelstaatliche Regelung muss ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter erforderlich sein, den Wesensgehalt des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten wahren und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Verarbeitung verfolgten legitimen Zweck stehen.

Die einzelstaatliche Regelung muss ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter erforderlich sein. Die Gesetze des Mitgliedstaats müssen außerdem den Wesensgehalt des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten in dieser Verordnung und in internationalen Verträgen, denen der Mitgliedstaat angehört, wahren. Darüber hinaus stellt der Mitgliedstaat anhand einer Bewertung fest, ob die einzelstaatliche Regelung im Hinblick auf den mit der Verarbeitung verfolgten legitimen Zweck verhältnismäßig ist oder ob der legitime Zweck mit einem Mittel erreicht werden kann, das weniger stark in die Privatsphäre eingreift.

Begründung

Article 6, paragraph 1, indent e states that processing is lawful if the following applies: “processing is necessary for the performance of a task carried out in the public interest or in the exercise of official authority vested in the controller”. Seen in connection with the above mentioned paragraph 3 this leaves Member States a very wide room for eroding citizens’ protection of data mentioned in this regulation using national legislation. The harmonisation among Member States will come under pressure because national interests will result in many different examples of legislation. Citizens’ data will be processed differently in the different countries. This is not satisfying. Similar arguments can be found in relation to article 21.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Ist der Zweck der Weiterverarbeitung mit dem Zweck, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht vereinbar, muss auf die Verarbeitung mindestens einer der in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Gründe zutreffen. Dies gilt insbesondere bei Änderungen von Geschäfts- und allgemeinen Vertragsbedingungen.

4. Ist der Zweck der Weiterverarbeitung mit dem Zweck, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht vereinbar, muss auf die Verarbeitung mindestens einer der in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Gründe zutreffen. Dies gilt insbesondere bei Änderungen von Geschäfts- und allgemeinen Vertragsbedingungen.

Begründung

Es ist wichtig, auch berechtigte Interessen zu berücksichtigen, wie sich am sektorspezifischen Beispiel der Bereitstellung einer effizienteren Energieversorgungskette durch intelligente Netze erkennen lässt. Wenngleich die Daten über den Energieverbrauch einer betroffenen Person wahrscheinlich nicht ausdrücklich zum Zweck der Erbringung einer effizienteren allgemeinen Energieversorgung erhoben wurden, sollte ein gewisses Maß an Flexibilität vorgesehen werden, um dies zu ermöglichen, wenn ein berechtigtes Interesse des Anbieters besteht, solche Informationen zu diesem Zweck zu verwenden.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe f für verschiedene Bereiche und Verarbeitungssituationen einschließlich Situationen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern betreffen, näher zu regeln.

entfällt

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche trägt die Beweislast dafür, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für eindeutig festgelegte Zwecke erteilt hat.

entfällt

Begründung

Überflüssig, da die Beweislast im üblichen Verfahrensrecht bereits geregelt ist.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Form der für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von der betroffenen Person einzuholenden Einwilligung steht in angemessenem Verhältnis zu der Art der verarbeiteten Daten und dem Zweck ihrer Verarbeitung. Sie wird im Rahmen einer ordnungsgemäß durchzuführenden Datenschutz-Folgenabschätzung, wie in Artikel 33 beschrieben, bestimmt.

Begründung

Mit dieser Änderung wird die Festlegung einer angemessenen Form der Einwilligung an die Ergebnisse von Folgenabschätzungen geknüpft, was den Gebrauch letzterer fördern wird. In Fällen, in denen keine Folgenabschätzung zum Datenschutz durchgeführt wurde, würde weiterhin eine pauschale Bestimmung gelten, die die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorsieht.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Sofern aufgrund einer solcher Folgenabschätzung keine andere Form der Einwilligung als angemessen erachtet wird, wird die Einwilligung in Form einer ausdrücklichen, auf den konkreten Fall bezogenen und in Kenntnis der Sachlage abgegebenen Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen Handlung erteilt.

Begründung

Mit dieser Änderung wird die Festlegung einer angemessenen Form der Einwilligung an die Ergebnisse von Folgenabschätzungen geknüpft, was den Gebrauch letzterer fördern wird. In Fällen, in denen keine Folgenabschätzung zum Datenschutz durchgeführt wurde, würde weiterhin eine pauschale Bestimmung gelten, die die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorsieht.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Soll die Einwilligung durch eine schriftliche Erklärung erfolgen, die noch einen anderen Sachverhalt betrifft, muss das Erfordernis der Einwilligung äußerlich erkennbar von dem anderen Sachverhalt getrennt werden.

2. Soll die Einwilligung durch eine schriftliche Erklärung erfolgen, die noch einen anderen Sachverhalt betrifft, muss das Erfordernis der Einwilligung äußerlich deutlich hervorgehoben werden.

Begründung

Die Bedingungen, unter denen eine Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer persönlichen Daten gibt, sollten klar und eindeutig sein. Wenn vermieden werden soll, dass die Formulierungen, die die konkrete Einwilligung betreffen, im übrigen Fachjargon untergehen, sollte anstelle der Formulierung „erkennbar getrennt werden“ besser die Formulierung „deutlich hervorgehoben werden“ gewählt werden – also Hervorhebung statt Trennung.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

3. Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Ist die Einwilligung Teil eines vertraglich oder gesetzlich geregelten Verhältnisses, sind die Bedingungen für den Widerruf in den entsprechenden vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen geregelt. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Einwilligung bietet keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wenn zwischen der Position der betroffenen Person und des für die Verarbeitung Verantwortlichen ein erhebliches Ungleichgewicht besteht.

4. Die Einwilligung eines Arbeitnehmers bietet keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten durch den Arbeitgeber, wenn die Einwilligung nicht freiwillig erteilt wurde. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis f und Artikel 6 Absätze 2 bis 5 zu bewerten. Die individuelle Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a kann als Rechtsgrundlage durch arbeitsrechtliche Kollektivverträge ersetzt werden, insbesondere durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Wird Kindern durch Dienste der Informationsgesellschaft Zugang zu sozialen Netzwerken gewährt, so wird durch ausdrückliche Maßnahmen sichergestellt, dass das Wohl der Kinder geschützt ist, einschließlich dadurch, dass, falls möglich, sichergestellt wird, dass sie die Identität der Personen, mit denen sie kommunizieren, kennen.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Modalitäten und Anforderungen in Bezug auf die Art der Erlangung einer nachprüfbaren Einwilligung gemäß Absatz 1 näher zu regeln. Dabei berücksichtigt die Kommission spezifische Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen.

entfällt

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Überzeugungen, die Religions- oder Glaubenszugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen, sowie von genetischen Daten, Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben oder Daten über Strafurteile oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln ist untersagt.

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Überzeugungen, die Religions- oder Glaubenszugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen, sowie von genetischen Daten, Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben oder Daten über Strafurteile, strafbare Handlungen, einschließlich Straftaten und Sachverhalte, die keine Verurteilung zur Folge gehabt haben, erhebliche soziale Probleme oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, ist untersagt.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der für die Verarbeitung Verantwortliche seine ihm aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben und seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach den Vorschriften der Union oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das angemessene Garantien vorsehen muss, zulässig ist, oder

b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der für die Verarbeitung Verantwortliche seine ihm aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben und seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach den Vorschriften der Union, dem Recht der Mitgliedstaaten oder arbeitsrechtlichen Kollektivverträgen, worin angemessene Garantien vorgesehen werden müssen, für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person zulässig ist, oder

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage angemessener Garantien durch eine politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Erwerbszweck im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung nur auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen weitergegeben werden, oder

d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage angemessener Garantien durch eine politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung, Organisation auf dem Arbeitsmarkt oder sonstige Organisation ohne Erwerbszweck im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung nur auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen weitergegeben werden, oder

Begründung

Es ist wichtig, dass Organisationen auf dem Arbeitsmarkt weiterhin Informationen über ihre Mitglieder verarbeiten und austauschen können.

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) die Verarbeitung ist erforderlich, um auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene Garantien zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsieht, eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zu erfüllen, oder

g) die Verarbeitung und der Austausch sind erforderlich, um auf der Grundlage des Unionsrechts, des Rechts eines Mitgliedstaats oder internationaler Übereinkünfte, denen die Union oder ein Mitgliedstaat angehört, die angemessene Garantien zur Wahrung der Grundrechte und der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsehen, eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe zu erfüllen, oder

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) die Verarbeitung betrifft Gesundheitsdaten und ist vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien des Artikels 81 für Gesundheitszwecke erforderlich oder

h) die Verarbeitung und der Austausch betreffen Gesundheitsdaten und sind vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien des Artikels 81 für Gesundheitszwecke, einschließlich historischer, statistischer oder wissenschaftlicher Forschung, erforderlich, oder

Begründung

Diese Klärung ist nötig, um die Verarbeitung medizinischer Daten sicherzustellen, die für historische, statistische oder wissenschaftliche Forschungszwecke benötigt werden. Die Wissenschaft ist in erheblichem Maße auf Patientenregister und Biobanken angewiesen, um epidemiologische, klinische und translationale Forschungstätigkeiten durchführen zu können, weshalb die Verarbeitung personenbezogener Daten für Gesundheitszwecke unbedingt sichergestellt werden muss.

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) die Verarbeitung ist vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien des Artikels 83 für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich oder

i) die Verarbeitung und der Austausch sind vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien des Artikels 83 für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich, oder

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) die Verarbeitung von Daten über Strafurteile oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln erfolgt entweder unter behördlicher Aufsicht oder aufgrund einer gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtung, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, oder zur Erfüllung einer Aufgabe, der ein wichtiges öffentliches Interesse zugrunde liegt, soweit dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das angemessene Garantien vorsehen muss, zulässig ist. Ein vollständiges Strafregister darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

j) die Verarbeitung von Daten über Strafurteile oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln erfolgt entweder gemäß den Bedingungen und Garantien nach Artikel 83a oder unter der Aufsicht einer Aufsichtsbehörde, oder wenn sie zur Einhaltung einer gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtung oder von arbeitsrechtlichen Kollektivverträgen, denen der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, bzw. zur Vermeidung eines Verstoßes gegen dieselben oder zur Erfüllung einer Aufgabe, der ein wichtiges öffentliches Interesse zugrunde liegt, erforderlich ist, soweit dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das angemessene Garantien für die Grundrechte der betroffenen Person vorsehen muss, zulässig ist. Ein vollständiges Strafregister darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ja) die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist für den privaten Sozialschutz notwendig, insbesondere indem Einkommenssicherheit gewährt wird oder Hilfsmittel für Risikomanagement bereitgestellt werden, die die Interessen der betroffenen Person und ihrer Angehörigen und Güter schützen, oder indem generationsübergreifendes Kapital durch Verteilung aufgewertet wird.

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Modalitäten sowie angemessene Garantien für die Verarbeitung der in Absatz 1 genannten besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten und die in Absatz 2 genannten Ausnahmen näher zu regeln.

3. Der Europäische Datenschutzausschuss wird damit beauftragt, Empfehlungen in Bezug auf die Modalitäten sowie angemessene Garantien für den Schutz der besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2 näher zu regeln.

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche anhand der von ihm verarbeiteten Daten eine natürliche Person nicht bestimmen, ist er nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung zusätzliche Daten einzuholen, um die betroffene Person zu bestimmen.

Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche anhand der von ihm verarbeiteten Daten durch die von ihm benutzten Hilfsmittel eine betroffene Person nicht bestimmen, insbesondere wenn die Daten anonymisiert oder pseudonymisiert worden sind, holt er zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung keine zusätzlichen Daten ein, um die betroffene Person zu bestimmen.

 

Der für die Verarbeitung von Forschungsdatenbanken Verantwortliche stellt allgemeine Informationen zu den ursprünglichen Datenquellen der Forschungsdatenbank bereit.

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche verfolgt in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Ausübung der den betroffenen Personen zustehenden Rechte eine nachvollziehbare und für jedermann leicht zugängliche Strategie.

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche verfolgt in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Ausübung der den betroffenen Personen zustehenden Rechte eine nachvollziehbare Strategie und liefert zu diesem Zweck und auf angemessene Art und Weise auf Anfrage die in Artikel 28 Absatz 2 Buchstaben a bis g aufgeführten Informationen.

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11a

 

Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG sowie Artikel 20 und Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2002/22/EG stellen eine Anwendung des Rechts der betroffenen Person auf transparente Information und Kommunikation dar, wonach der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person über ihre Rechte hinsichtlich der Benutzung ihrer personenbezogenen Daten informieren und sie auf das Vorliegen von Systemen aufmerksam machen muss, die gemäß den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technik entworfen worden sind.

Begründung

Artikel 12 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation sowie Artikel 20 und 21 der Universaldienstrichtlinie umfassen Auskunftsdienste im Rahmen von Universaldiensten. Die Datenbanken von Anbietern von Universaldiensten müssen „umfassend“ sein, weshalb die Einbeziehung von Daten von Leistungsempfängern ausschlaggebend ist. Gleichzeitig ist es wichtig, dass Leistungsempfänger über ihre Optionen informiert werden, unbeachtet des von dem jeweiligen Mitgliedstaat angenommenen Modells (Opt-in, Opt-out oder Kombinationsmodell).

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche legt fest, mittels welcher Verfahren er die Informationen gemäß Artikel 14 bereitstellt und den betroffenen Personen die Ausübung der ihnen gemäß Artikel 13 sowie den Artikeln 15 bis 19 zustehenden Rechte ermöglicht. Er trifft insbesondere Vorkehrungen, um die Beantragung der in Artikel 13 sowie in den Artikeln 15 bis 19 genannten Maßnahmen zu erleichtern. Im Falle der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sorgt der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür, dass die Maßnahme elektronisch beantragt werden kann.

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche legt fest, mittels welcher Verfahren er die Informationen gemäß Artikel 14 bereitstellt und den betroffenen Personen die Ausübung der ihnen gemäß Artikel 13 sowie den Artikeln 15 bis 19 zustehenden Rechte ermöglicht. Er trifft insbesondere Vorkehrungen, um die Beantragung der in Artikel 13 sowie in den Artikeln 15 bis 19 genannten Maßnahmen zu erleichtern. Im Falle der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten kann der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür sorgen, dass die Maßnahme elektronisch beantragt werden kann.

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche kommt seiner Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person umgehend nach und teilt ihr spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags mit, ob eine Maßnahme nach Artikel 13 oder den Artikeln 15 bis 19 ergriffen wurde, und erteilt die erbetene Auskunft. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn mehrere betroffene Personen von ihren Rechten Gebrauch machen und ihre Zusammenarbeit bis zu einem vertretbaren Maß notwendig ist, um einen unnötigen und unverhältnismäßig hohen Aufwand seitens des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu vermeiden. Die Unterrichtung hat schriftlich zu erfolgen. Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, ist sie auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche kommt seiner Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person umgehend nach und teilt ihr spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags mit, ob eine Maßnahme nach Artikel 13 oder den Artikeln 15 bis 19 ergriffen wurde, und erteilt die erbetene Auskunft. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn mehrere betroffene Personen von ihren Rechten Gebrauch machen und ihre Zusammenarbeit bis zu einem vertretbaren Maß notwendig ist, um einen unnötigen und unverhältnismäßig hohen Aufwand seitens des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu vermeiden. Die Unterrichtung hat schriftlich zu erfolgen.

Begründung

Insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen könnte es einen enormen bürokratischen Aufwand bedeuten, wenn elektronische Vorkehrungen getroffen werden müssten, um die elektronische Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten.

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Unterrichtung und die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind kostenlos. Bei offenkundig unverhältnismäßigen Anträgen und besonders im Fall ihrer Häufung kann der für die Verarbeitung Verantwortliche ein Entgelt für die Unterrichtung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme verlangen oder die beantragte Maßnahme unterlassen. In diesem Fall trägt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Beweislast für den offenkundig unverhältnismäßigen Charakter des Antrags.

4. Die Unterrichtung und die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind kostenlos. Bei offenkundig unverhältnismäßigen Anträgen und besonders im Fall ihres umfangreichen Volumens, ihrer Komplexität oder ihrer Häufung kann der für die Verarbeitung Verantwortliche ein angemessenes, lediglich kostendeckendes Entgelt für die Unterrichtung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme verlangen oder es ablehnen, die beantragte Maßnahme durchzuführen. In diesem Fall trägt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Beweislast für den offenkundig unverhältnismäßigen Charakter des Antrags.

Begründung

Die Bereitstellung von Daten aus einer Datenbank ist mit Kosten verbunden. Durch ein lediglich kostendeckendes Entgelt, das die betroffene Person für den Zugang zu den Daten zu entrichten hat, könnten leichtfertige Antragstellungen verhindert und Betrüger davon abgehalten werden, an große Mengen von Verbraucherkreditdaten zu gelangen, die zu betrügerischen Zwecken verwendet werden könnten.

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Voraussetzungen für offenkundig unverhältnismäßige Anträge sowie die in Absatz 4 genannten Entgelte näher zu regeln.

entfällt

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Kommission kann Standardvorlagen und Standardverfahren für die Mitteilungen gemäß Absatz 2, auch für solche in elektronischer Form, festlegen. Dabei ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen für Kleinst und Kleinstunternehmen sowie mittlere Unternehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

6. Die Kommission legt Standardvorlagen und Standardverfahren für die Mitteilungen gemäß Absatz 2, auch für solche in elektronischer Form, fest. Dabei ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen für Kleinst und Kleinstunternehmen sowie mittlere Unternehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

Begründung

Die Festlegung von Standardvorlagen und Standardverfahren ist erforderlich, um die wirksame Umsetzung dieser Maßnahme, insbesondere durch Kleinst- und Kleinunternehmen sowie mittlere Unternehmen, sicherzustellen.

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Zwecke, für die Daten verarbeitet werden, einschließlich der Geschäfts- und allgemeinen Vertragsbedingungen, falls sich die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b gründet, beziehungsweise die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen, wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht,

b) die Zwecke, für die Daten verarbeitet werden, beziehungsweise die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen, wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht,

Begründung

Die Verpflichtung zur Angabe der Geschäfts- und allgemeinen Vertragsbedingungen ist bereits im Zivilrecht ausreichend geregelt. Unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes besteht deshalb nur die Notwendigkeit, Angaben über die Zwecke der Verarbeitung bzw. die damit verbundenen berechtigten Interessen zu machen.

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden,

c) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten voraussichtlich gespeichert werden,

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,

e) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde,

Begründung

Die Verpflichtung zur Angabe der Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde einhergehend mit einer Haftung für etwaige falsche Angaben würde die fortlaufende Überprüfung dieser Informationen erfordern, was besonders für kleine und mittlere Unternehmen einen unangemessenen Aufwand darstellen würde.

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) Informationen in Bezug auf bestimmte zum Schutz personenbezogener Daten vorgenommene Sicherheitsmaßnahmen,

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) sonstige Informationen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, unter denen die personenbezogenen Daten erhoben werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.

entfällt

Begründung

Die Ausweitung der bereits umfangreichen Auskunftspflichten im Stil einer Generalklausel dürfte zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Weder das betroffene Unternehmen noch der Verbraucher können aufgrund dieser Formulierung mit Rechtssicherheit beurteilen, welche Informationen in jedem einzelnen Fall zur Verfügung gestellt werden müssen.

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Werden die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person erhoben, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche dieser Person neben den in Absatz 1 genannten Informationen außerdem mit, ob die Bereitstellung der Daten obligatorisch oder fakultativ ist und welche mögliche Folgen die Verweigerung der Daten hätte.

2. Werden die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person erhoben, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche dieser Person neben den in Absatz 1 genannten Informationen außerdem mit, ob die Bereitstellung der Daten obligatorisch ist.

Begründung

The information needs of data subjects are adequately taken into account, if they are informed whether the data provision is obligatory. Where this is not indicated, the provision of the data is consequently optional. The consumer is already accustomed to this practice. There is no reason to change this effective and functioning system. Information about whether the provision of information is mandatory or optional and the possible consequences of the refusal of the data would unnecessarily expand the information requirements. It is also unnecessary in many cases because it is already obvious from the context. In the course of ordering a product it is for example necessary to specify a shipping address, so that the product can actually be delivered.

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Werden die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche dieser Person neben den in Absatz 1 genannten Informationen außerdem die Herkunft der personenbezogenen Daten mit.

3. Werden die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche dieser Person soweit wie möglich neben den in Absatz 1 genannten Informationen außerdem die Herkunft der personenbezogenen Daten mit, außer in Fällen, in denen die Daten aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen oder ihre Übermittlung gesetzlich geregelt ist oder die Verarbeitung für Zwecke geschieht, die mit der Berufstätigkeit der betreffenden Person in Zusammenhang stehen.

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) falls die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, zum Zeitpunkt ihrer Erfassung oder innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Erhebung, die den besonderen Umständen, unter denen die Daten erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, Rechnung trägt, oder, falls die Weitergabe an einen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Weitergabe.

b) falls die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, zum Zeitpunkt ihrer Erfassung oder innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Erhebung, die den besonderen Umständen, unter denen die Daten erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, Rechnung trägt, oder, falls die Weitergabe an einen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Weitergabe, oder, wenn die Daten für die Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden sollen, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit dieser Person.

Begründung

Dem Recht der betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung wird ausreichend Rechnung getragen, wenn die entsprechenden Auskünfte zu diesem Zeitpunkt gegeben werden.

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Daten werden nicht bei der betroffenen Person erhoben und die Unterrichtung erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden oder

b) die Daten werden nicht bei der betroffenen Person erhoben oder die verarbeiteten Daten ermöglichen nicht die Feststellung der Identität und die Unterrichtung erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, etwa indem ein übermäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn die Verarbeitung von einem KMU vorgenommen wird, oder

Änderungsantrag  146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) die Daten stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen.

Änderungsantrag  147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Einzelheiten zu den Kategorien von Empfängern gemäß Absatz 1 Buchstabe f, den Anforderungen an Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe g, den Kriterien für die Erteilung sonstiger Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe h für verschiedene Bereiche und Verarbeitungssituationen und zu den Bedingungen und geeigneten Garantien im Hinblick auf die Ausnahmen gemäß Absatz 5 Buchstabe b zu regeln. Dabei ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen für Kleinst und Kleinstunternehmen sowie mittlere Unternehmen.

7. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Einzelheiten zu den Kategorien von Empfängern gemäß Absatz 1 Buchstabe f, den Anforderungen an Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe g, den Kriterien für die Erteilung sonstiger Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe h für verschiedene Bereiche und Verarbeitungssituationen und zu den Bedingungen und geeigneten Garantien im Hinblick auf die Ausnahmen gemäß Absatz 5 Buchstabe b zu regeln. Dabei ergreift die Kommission in Absprache mit den betroffenen Akteuren geeignete Maßnahmen für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie mittlere Unternehmen.

Begründung

Der Einsatz delegierter Rechtsakte birgt die Gefahr mangelnder Transparenz. Durch die Gewährleistung, dass ihre Ausarbeitung in enger Zusammenarbeit mit den davon Betroffenen erfolgt, gilt es, dies zu vermeiden.

Änderungsantrag  148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen jederzeit eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche Folgendes mit:

1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen jederzeit eine in einfacher und verständlicher Sprache abgefasste Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht. Mit Ausnahme von Daten, die zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke verwendet werden, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche Folgendes mit, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden:

Änderungsantrag  149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden,

d) die maximale Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden,

Begründung

Die Speicherungsdauer unterschiedlichster Daten variiert extrem und kann oftmals nicht von vornherein genau festgelegt werden. Dennoch sollte die maximale Speicherdauer personenbezogener Daten genannt werden.

Änderungsantrag  150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen beziehungsweise eines Widerspruchrechts gegen die Verarbeitung dieser Daten,

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16 oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen beziehungsweise eines Widerspruchrechts gegen die Verarbeitung dieser Daten,

Änderungsantrag  151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde,

Begründung

Die Verpflichtung zur Angabe der Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde einhergehend mit einer Haftung für etwaige falsche Angaben würde die fortlaufende Überprüfung dieser Informationen erfordern, was besonders für kleine und mittlere Unternehmen einen unangemessenen Aufwand darstellen würde.

Änderungsantrag  152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) die Tragweite der Verarbeitung und die mit ihr angestrebten Auswirkungen, zumindest im Fall der Maßnahmen gemäß Artikel 20.

h) die Tragweite der Verarbeitung und die mit ihr angestrebten Auswirkungen.

Änderungsantrag  153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die betroffene Person hat das Recht, auf Anfrage jederzeit von dem für die Verarbeitung der Datenquelle Verantwortlichen eine Bestätigung zu verlangen, ob personenbezogene Daten über die betroffene Person in einer Forschungsdatenbank gemäß Artikel 10 verarbeitet werden.

Begründung

Data in research databases will most often be considered personal data according to a high threshold of the definition of data considered personal. For linked research databases it would involve a disproportionate effort for the controller of the linked data to back track data on individual data subjects, since information on the single data subject may be build on data from different data sources, and data may not directly identifiable when the Key ID is kept with the controller of the original data source. Article 10 solves the paradox that in order to notify data subjects on data about him or her in the database, the controller should do what he is not allowed to, namely to identify that data subject.

Änderungsantrag  154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Einzelheiten zu den Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Mitteilung über den Inhalt der personenbezogenen Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe g an die betroffene Person festzulegen.

entfällt

Änderungsantrag  155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Berichtigung von unzutreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen. Die betroffene Person hat das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten, auch in Form eines Korrigendums, zu verlangen.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag  156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Recht auf Vergessenwerden und auf Löschung

Recht auf Löschung

Änderungsantrag  157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Löschung von sie betreffenden personenbezogenen Daten und die Unterlassung jeglicher weiteren Verbreitung dieser Daten zu verlangen, speziell wenn es sich um personenbezogene Daten handelt, die die betroffene Person im Kindesalter öffentlich gemacht hat, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Löschung von sie betreffenden personenbezogenen Daten und die Unterlassung jeglicher weiteren Verarbeitung dieser Daten zu verlangen, es sei denn, der für die Verarbeitung Verantwortliche ist eine öffentlich Behörde oder eine von einer öffentlichen Behörde beauftragte Stelle oder eine sonstige im Auftrag der öffentlichen Behörde handelnde Partei, auch wenn es sich um personenbezogene Daten handelt, die die betroffene Person im Kindesalter öffentlich gemacht hat, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

Änderungsantrag  158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Die Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

a) Die Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet wurden, nicht mehr notwendig, und die gesetzlich vorgeschriebene Mindestvorhaltefrist ist abgelaufen.

Änderungsantrag  159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a stützte, oder die Speicherfrist, für die die Einwilligung gegeben wurde, ist abgelaufen und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten.

b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a stützte, oder die Vorhaltefrist, für die die Einwilligung gegeben wurde, ist abgelaufen und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung oder Speicherung der Daten.

Änderungsantrag  160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Der für die Verarbeitung Verantwortliche ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um alle Rechtsträger, gegenüber welchen die Daten offengelegt worden sind, über die Löschung zu informieren.

Änderungsantrag  161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Absatz 1 gilt nur, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche in der Lage ist, die Identität der betroffenen Person, die die Löschung beantragt, zu bestätigen.

Änderungsantrag  162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Hat der in Absatz 1 genannte für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht, unternimmt er in Bezug auf die Daten, für deren Veröffentlichung er verantwortlich zeichnet, alle vertretbaren Schritte, auch technischer Art, um Dritte, die die Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Querverweise auf diese personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser Daten verlangt. Hat der für die Verarbeitung Verantwortliche einem Dritten die Veröffentlichung personenbezogener Daten gestattet, liegt die Verantwortung dafür bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen.

entfällt

Begründung

In Anbetracht der Natur des Internets und der Möglichkeiten, Informationen weltweit auf verschiedenen Websites zu veröffentlichen, ist diese Bestimmung nicht durchführbar.

Änderungsantrag  163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sorgt für eine umgehende Löschung der personenbezogenen Daten, soweit deren Speicherung nicht erforderlich ist

3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sorgt ohne unnötige Verzögerung für eine Löschung der personenbezogenen Daten, soweit deren Speicherung und Verbreitung nicht erforderlich ist

Änderungsantrag  164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 81;

b) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Gesundheitszwecke gemäß Artikel 81;

Änderungsantrag  165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Vorhaltung der personenbezogenen Daten, der der für die Verarbeitung Verantwortliche nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt, wobei das mitgliedstaatliche Recht ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen, den Wesensgehalt des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten wahren und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss;

d) zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Vorhaltung der personenbezogenen Daten, der der für die Verarbeitung Verantwortliche nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt;

Begründung

Im Recht der Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften vorgesehen sein, wonach ein für die Verarbeitung Verantwortlicher gehalten ist, das Recht auf Vergessenwerden zu verweigern. So könnte es beispielsweise notwendig sein, Daten aufgrund von Rechnungslegungsvorschriften zum Zweck der Rechnungsprüfung vorzuhalten.

Änderungsantrag  166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) zur Verhinderung oder Aufdeckung von Betrugsfällen, zur Feststellung der Identität und/oder zur Bestimmung der Bonität oder Zahlungsfähigkeit.

Änderungsantrag  167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) der für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten speichern muss, um sicherzustellen, dass auf der Grundlage eines Widerrufs gemäß Artikel 19 die weitere Verarbeitung dieser Daten ausgeschlossen ist.

Begründung

Ein Einspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 19 schließt die künftige Verarbeitung dieser Daten regelmäßig aus. Um sicherzustellen, dass die betreffenden Daten nicht für weitere Maßnahmen der Datenverarbeitung benutzt werden, müssen sie nicht gelöscht, sondern gesperrt oder anderweitig gekennzeichnet werden.

Änderungsantrag  168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a. Anträge auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von personenbezogenen Daten dürfen die Verarbeitung, die zur Sicherung, zum Schutz und zur Erhaltung der Widerstandsfähigkeit eines oder mehrerer Informationssysteme notwendig ist, nicht behindern. Darüber hinaus gilt das Recht auf Berichtigung bzw. Löschung personenbezogener Daten nicht für personenbezogene Daten, die gemäß einer gesetzlichen Verpflichtung oder zum Schutz der Rechte des für die Verarbeitung Verantwortlichen, des Auftragsverarbeiters oder von Dritten aufbewahrt werden müssen.

Begründung

Es gibt Umstände, in denen das Recht der betroffenen Person auf die Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten nicht gelten sollte – z. B. zur Einhaltung der Gesetze in EU-Mitgliedstaaten oder anderen Rechtsordnungen, die die Aufbewahrung bestimmter Arten von personenbezogenen Daten für Zwecke der nationalen Sicherheit oder zur Ermittlung potenzieller Vergehen vorsehen.

Änderungsantrag  169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Einzelheiten festzulegen in Bezug auf

entfällt

a) die Kriterien und Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 1 für bestimmte Bereiche und spezielle Verarbeitungssituationen,

 

b) die Bedingungen für die Löschung gemäß Absatz 2 von Internet-Links, Kopien oder Replikationen von personenbezogenen Daten aus öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten,

 

c) die Kriterien und Bedingungen für die Beschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 4.

 

Änderungsantrag  170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Werden personenbezogene Daten elektronisch in einem strukturierten gängigen elektronischen Format verarbeitet, hat die betroffene Person das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der verarbeiteten Daten in einem von ihr weiter verwendbaren strukturierten gängigen elektronischen Format zu verlangen.

1. Werden personenbezogene Daten elektronisch in einem strukturierten gängigen elektronischen Format verarbeitet, hat die betroffene Person das Recht, auf Antrag von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, soweit technisch machbar, eine Kopie der verarbeiteten Daten in einem von ihr weiter verwendbaren strukturierten gängigen elektronischen Format zu verlangen.

Änderungsantrag  171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Hat die betroffene Person die personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt und basiert die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag, hat die betroffene Person das Recht, diese personenbezogenen Daten sowie etwaige sonstige von ihr zur Verfügung gestellte Informationen, die in einem automatisierten Verarbeitungssystem gespeichert sind, in einem gängigen elektronischen Format in ein anderes System zu überführen, ohne dabei von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten entzogen werden, behindert zu werden.

2. Hat die betroffene Person die personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt und basiert die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag, hat die betroffene Person das Recht, diese personenbezogenen Daten sowie, soweit technisch machbar, etwaige sonstige von ihr zur Verfügung gestellte Informationen, die in einem automatisierten Verarbeitungssystem gespeichert sind, zu überführen.

Änderungsantrag  172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Rechte gemäß der Absätze 1 und 2 beeinträchtigen nicht die Rechte und Freiheiten anderer, einschließlich Geschäftsgeheimnisse oder Rechte an geistigem Eigentum. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.

Begründung

Von Erwägung 51 übernommene Formulierung in Bezug auf den Zugang zu Daten. Den Grenzen der Datenportabilität, besonders in Zusammenhang mit dem berechtigten Interesse von Unternehmen, ihre Geschäftsgeheimnisse und geistigen Eigentumsrechte zu schützen, muss – in vertretbarem Maße – Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag  173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Die Rechte gemäß der Absätze 1 und 2 bestehen unbeschadet der Verpflichtung aus Artikel 5 Buchstabe e, wonach Daten gelöscht werden müssen, wenn sie nicht mehr gebraucht werden.

Änderungsantrag  174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2c. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verarbeitung von anonymisierten und pseudonymisierten Daten, soweit die betroffene Person aufgrund der Daten nicht ausreichend identifiziert werden kann, oder wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche den Vorgang der Pseudonymisierung umkehren müsste, um die betroffene Person zu identifizieren.

Änderungsantrag  175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2d. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche glaubhaft machen kann, dass es nicht möglich ist, die Daten der betroffenen Person von Daten anderer betroffener Personen zu trennen.

Änderungsantrag  176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission kann das elektronische Format gemäß Absatz 1 festlegen sowie die technischen Standards, Modalitäten und Verfahren für die Überführung der personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

3. Das elektronische Format, verbundene Funktionen und Verfahren für die Überführung der personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2 werden von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unter Bezugnahme auf die verfügbaren oder nach den Vorgaben von Wirtschaftsakteuren oder Normungsgremien geeignetsten branchenüblichen Standards festgelegt. Die Kommission unterstützt und fördert die Industrie, Interessengruppen und Normungsgremien beim Entwurf und der Annahme technischer Standards, Modalitäten und Verfahren zur Übertragung von personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2.

Änderungsantrag  177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18a

 

Der für die Verarbeitung Verantwortliche sorgt dafür, dass eine hinreichende Dokumentation für die Identität einer betroffenen Person vorliegt, wenn die betroffene Person die in den Artikeln 14 bis 19 dieser Verordnung genannten Rechte durchsetzt.

Begründung

Bürger müssen ihre Identität dokumentieren, um ihre Rechte geltend zu machen, damit jede Art des Identitätsdiebstahls verhindert wird.

Änderungsantrag  178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f erfolgt, Widerspruch einzulegen, sofern der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, die die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

1. Die betroffene Person hat das Recht, in den durch Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f abgedeckten Fällen aus schwerwiegenden und schutzwürdigen Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen. Im Fall eines begründeten Widerspruchs darf sich die Verarbeitung durch den dafür Verantwortlichen nicht mehr auf diese Daten stützen.

Begründung

Die Änderungen erfolgen im Sinne der wirksamen und erprobten Vorschrift zum Widerspruch in Artikel 14a der Richtlinie 95/46/EG. Es gibt keinen Grund, das derzeitige System zu ändern. Es sind diesbezüglich keine praktischen Probleme bekannt, die eine Änderung der Rechtsvorschriften rechtfertigen würden. Dies trifft umso mehr zu, als die Verordnung nunmehr direkte Gültigkeit erlangt und somit nicht die Flexibilität der Richtlinie bietet.

Änderungsantrag  179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, hat die betroffene Person das Recht, dagegen unentgeltlich Widerspruch einzulegen. Die betroffene Person muss ausdrücklich in einer verständlichen und von anderen Informationen klar abgegrenzten Form auf dieses Recht hingewiesen werden.

2. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, oder basiert die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, hat die betroffene Person das Recht, dagegen unentgeltlich Widerspruch einzulegen. Die betroffene Person muss ausdrücklich in einer verständlichen, in klaren und einfachen Worten formulierten und von anderen Informationen klar abgegrenzten Form, die auf die betroffene Person abgestimmt ist, insbesondere wenn Informationen an ein Kind übermittelt werden, auf dieses Recht hingewiesen werden.

Änderungsantrag  180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Werden pseudonymisierte Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g verarbeitet, so hat die betroffene Person das Recht, der Verarbeitung zu widersprechen, ohne dass ihr dadurch Kosten entstehen. Die betroffene Person muss ausdrücklich in einer verständlichen und von anderen Informationen klar abgegrenzten Form auf dieses Recht hingewiesen werden.

Änderungsantrag  181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Eine natürliche Person hat das Recht, nicht einer auf einer rein automatisierten Verarbeitung von Daten basierenden Maßnahme unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkungen entfaltet oder sie in maßgeblicher Weise beeinträchtigt und deren Zweck in der Auswertung bestimmter Merkmale ihrer Person oder in der Analyse beziehungsweise Voraussage etwa ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer wirtschaftlichen Situation, ihres Aufenthaltsorts, ihres Gesundheitszustands, ihrer persönlichen Vorlieben, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens besteht.

1. Eine betroffene Person hat das Recht, nicht einer auf einer rein automatisierten Verarbeitung von Daten basierenden Maßnahme unterworfen zu werden, die sie sowohl offline als auch online nachteilig beeinträchtigt und deren Zweck in der Auswertung bestimmter Merkmale einer betroffenen Person oder in der Analyse beziehungsweise Voraussage etwa ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer wirtschaftlichen Situation, ihres Aufenthaltsorts, ihres Gesundheitszustands, ihrer persönlichen Vorlieben, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens besteht.

Änderungsantrag  182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien dürfen Nutzungsprofile bei Verwendung von pseudonymisierten Daten erstellt werden, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. Die betroffene Person ist über ihr Widerspruchsrecht zu informieren. Die Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.

Begründung

Die ursprüngliche Formulierung in Artikel 20 könnte dazu führen, dass Unternehmen eine Einwilligung für jede Art der Verarbeitung personenbezogener Daten einholen müssen. Um jedoch insbesondere das Geschäftsmodell von unzähligen kleinen und mittelständischen europäischen Firmen nicht zu zerstören und damit großen US-Firmen den Vorrang einzuräumen, sollten bestimmte Formen der Datenverarbeitung unter angemessener Berücksichtigung des Schutzes personenbezogener Daten erlaubt werden.

Änderungsantrag  183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen informieren die betroffene Person darüber, wo die Datenverarbeitung gemäß Absatz 1 stattfindet, und räumen der Person das Recht ein, eine solche Entscheidung überprüfen zu lassen.

Begründung

Profiling zum Zweck einer Kreditwürdigkeitsprüfung sollte klar von anderen Zwecken unterschieden werden, nicht zuletzt indem dieses Profiling der Person vorab klar angezeigt wird.

Änderungsantrag  184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) auf pseudonymisierten Daten beruht,

Änderungsantrag  185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ab) auf den von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen beruht,

Änderungsantrag  186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags vorgenommen wird und der Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags auf Wunsch der betroffenen Person erfolgt ist oder geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, beispielsweise durch das Recht auf direkten persönlichen Kontakt, oder

entfällt

Änderungsantrag  187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) ausdrücklich aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten gestattet ist und diese Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder

entfällt

Änderungsantrag  188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) mit Einwilligung der betroffenen Person nach Maßgabe von Artikel 7 und vorbehaltlich entsprechender Garantien erfolgt.

entfällt

Änderungsantrag  189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) für den Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder im öffentlichen Interesse gemäß Artikel 5 Buchstaben d und e erforderlicht ist;

Änderungsantrag  190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) auf pseudonymisierte Daten beschränkt ist. Diese pseudonymisierten Daten dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden. Artikel 19 Absatz 3a gilt entsprechend;

Begründung

In Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 des deutschen Telemediengesetzes, das die Pseudonymisierung von Daten verlangt und einen klaren Rechtsrahmen für das Profiling unter anderem auf den Gebieten Werbung und Marktforschung vorgibt.

Änderungsantrag  191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cc) für den Schutz der Rechte erforderlich ist, die von anderen betroffenen Personen geltend gemacht werden können, beispielsweise zur Aufdeckung von Betrug oder Unregelmäßigkeiten oder anderen nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaates unrechtmäßigen Handlungen;

Änderungsantrag  192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2 – Buchstabe c d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cd) Daten betrifft, die anonymisiert wurden.

Begründung

Nach der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe 2b (neu) dauerhaft anonymisierte Daten.

Änderungsantrag  193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Auswertung bestimmter persönlicher Merkmale einer natürlichen Person darf sich nicht ausschließlich auf die in Artikel 9 genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten stützen.

entfällt

Änderungsantrag  194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Auswertung bestimmter persönlicher Merkmale einer natürlichen Person darf nicht zur Identifizierung oder Individualisierung von Kindern verwendet werden.

Änderungsantrag  195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. In Fällen gemäß Absatz 2 müssen die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 14 erteilten Auskünfte auch Angaben zu einer etwaigen Verarbeitung für die unter Absatz 1 beschriebenen Zwecke und die damit angestrebten Auswirkungen auf die betroffene Person beinhalten.

entfällt

Änderungsantrag  196

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Bedingungen, die für geeignete Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen gemäß Absatz 2 gelten sollen, näher zu regeln.

entfällt

Änderungsantrag  197

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Parteien auf dem Arbeitsmarkt können Rechtsvorschriften erlassen, die die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5 Buchstaben a bis e, Artikel 11 bis 20 sowie Artikel 32 beschränken, sofern eine solche Beschränkung laut nationaler Tarifverträge notwendig und verhältnismäßig ist.

Begründung

Der Arbeitsmarkt ist in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geregelt. In einigen Mitgliedstaaten erfolgt die Regulierung traditionell per Gesetz, in anderen vorwiegend durch auf dem Arbeitsmarkt geschlossene Tarifverträge.

Änderungsantrag  198

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche stellt durch geeignete Strategien und Maßnahmen sicher, dass personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung verarbeitet werden und er den Nachweis dafür erbringen kann.

1. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Natur der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Art der Organisation, sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Verarbeitungsmittel als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung selbst, werden geeignete, nachweisbare technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, durch die sichergestellt wird, dass die Verarbeitung den Anforderungen dieser Verordnung genügt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person durch Technik gewährleistet ist

Begründung

Die Verordnung sollte genügend Flexibilität bieten, sodass verschiedene Organisationen wirksame technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen können, die der Art und Struktur der jeweiligen Organisation angepasst sind.

Änderungsantrag  199

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Der für die Verarbeitung Verantwortliche bzw. der Auftragsverarbeiter weist auf Anfrage der zuständigen Datenschutzbehörde nach, dass technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen wurden.

Änderungsantrag  200

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Eine Unternehmensgruppe kann gemeinsame technische und organisatorische Maßnahmen anwenden, um ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachzukommen.

Änderungsantrag  201

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1c. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf natürliche Personen, die personenbezogene Daten ohne eigenwirtschaftliches Interesse verarbeiten.

Änderungsantrag  202

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen insbesondere

2. Zu derartigen Maßnahmen zählen unter anderem

Änderungsantrag  203

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Dokumentation nach Maßgabe von Artikel 28;

a) die unabhängige Beaufsichtigung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Management, um das Vorhandensein und die Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherzustellen;

Änderungsantrag  204

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) die Einrichtung eines Management-Kontrollsystems einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Schulung der Mitarbeiter sowie angemessener Weisungen;

Änderungsantrag  205

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Umsetzung der in Artikel 30 vorgesehenen Vorkehrungen für die Datensicherheit;

b) das Vorhandensein geeigneter Strategien, Weisungen oder sonstiger Leitlinien für die Datenverarbeitung, die erforderlich sind, um der Verordnung zu genügen, sowie der entsprechenden Verfahren und Durchsetzungsmechanismen, um diesen Leitlinien Wirksamkeit zu verleihen;

Änderungsantrag  206

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 33;

c) das Vorhandensein geeigneter Planungsverfahren, um die Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten und einer potenziell risikobehafteten Verarbeitung personenbezogener Daten vor Beginn der Verarbeitung entgegenzuwirken;

Änderungsantrag  207

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Umsetzung der nach Artikel 34 Abätze 1 und 2 geltenden Anforderungen in Bezug auf die vorherige Genehmigung oder Zurateziehung der Aufsichtsbehörde;

d) das Bestehen einer geeigneten Dokumentation der Datenverarbeitung, um den Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung genügen zu können;

Änderungsantrag  208

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) klare und zugängliche Regelungen für das Datenmanagement, die in einem angemessenen Verhältnis zur Menge und Art der von dem Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten und der mit der Verarbeitung der Daten verbundenen Gefahr der Verletzung des Datenschutzes stehen;

Begründung

Mit diesem zusätzlichen Passus soll die Grundlage für ein verbindliches und einklagbares System der Rechenschaftspflicht geschaffen werden, das ausreichend flexibel ist, um sowohl den Zwecken großer Unternehmen als auch kleinerer Organisationen zu dienen. Ein solches Konzept entspricht den bewährten Praktiken, die bereits für die Überwachungssysteme in anderen Bereichen, wie der Korruptionsbekämpfung, angewandt werden.

Änderungsantrag  209

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb) das Bestehen einer angemessenen Aufklärung und Schulung der an der Datenverarbeitung und den diesbezüglichen Entscheidungen beteiligten Mitarbeiter mit Blick auf die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen;

Änderungsantrag  210

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe e c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ec) das Ergreifen und die Dokumentation der in Artikel 11 genannten Maßnahmen;

Änderungsantrag  211

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe e d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ed) der Nachweis über die Verpflichtung der Unternehmensführung, die Regelungen für das Datenmanagement im gesamten Unternehmen einzuführen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Begründung

Mit diesem zusätzlichen Passus soll die Grundlage für ein verbindliches und einklagbares System der Rechenschaftspflicht geschaffen werden, das ausreichend flexibel ist, um sowohl den Zwecken großer Unternehmen als auch kleinerer Organisationen zu dienen. Ein solches Konzept entspricht den bewährten Praktiken, die bereits für die Überwachungssysteme in anderen Bereichen, wie der Korruptionsbekämpfung, angewandt werden.

Änderungsantrag  212

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Regelmäßige Berichte über die Tätigkeiten des für die Verarbeitung Verantwortlichen beinhalten eine Beschreibung der in Absatz 1 genannten Strategien und Maßnahmen.

Änderungsantrag  213

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um etwaige weitere, in Absatz 2 nicht genannte Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, die Bedingungen für die in Absatz 3 genannten Überprüfungs- und Auditverfahren und die Kriterien für die in Absatz 3 angesprochene Angemessenheitsprüfung festzulegen und spezifische Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen zu prüfen.

entfällt

Änderungsantrag  214

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

Datenschutz durch Technik

Änderungsantrag  215

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche führt unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Verarbeitungsmittel als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren durch, durch die sichergestellt wird, dass die Verarbeitung den Anforderungen dieser Verordnung genügt und die Rechte der betroffenen Person gewahrt werden.

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche führt unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und international bewährter Verfahren sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Verarbeitungsmittel als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung Maßnahmen und Verfahren durch, durch die sichergestellt wird, dass die Verarbeitung den Anforderungen dieser Verordnung genügt und die Rechte der betroffenen Person gewahrt werden.

 

Unbeschadet von Unterabsatz 1 werden dem für die Verarbeitung Verantwortlichen nur Maßnahmen auferlegt, die dem von der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten ausgehenden Risiko der Datenverarbeitung angemessen sind.

Änderungsantrag  216

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche setzt Verfahren ein, die sicherstellen, dass grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung benötigt werden, und dass vor allem nicht mehr personenbezogene Daten zusammengetragen oder vorgehalten werden als für diese Zwecke unbedingt nötig ist und diese Daten auch nicht länger als für diese Zwecke unbedingt erforderlich gespeichert werden. Die Verfahren müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nicht einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden.

2. Bei den Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 1

 

a) wird bestehenden technischen Normen und Vorschriften im Bereich öffentliche Ordnung und Sicherheit entsprechend Rechnung getragen;

 

b) wird der Grundsatz der Neutralität mit Blick auf die Technologie, die Dienste und das Geschäftsmodell angewandt;

 

c) werden globale, von der Industrie ausgehende Bemühungen und Standards zugrunde gelegt;

 

d) wird internationalen Entwicklungen entsprechend Rechnung getragen.

Änderungsantrag  217

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung ist sicherzustellen, dass keine zwingenden Anforderungen in Bezug auf spezifische technische Merkmale für Produkte und Dienste, einschließlich für Endgeräte oder sonstige elektronische Kommunikationsgeräte, gestellt werden, die deren Inverkehrbringen und freien Verkehr in und zwischen den Mitgliedstaaten behindern können.

Änderungsantrag  218

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um etwaige weitere Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren festzulegen, speziell was die Anforderungen an den Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen für ganze Sektoren und bestimmte Erzeugnisse und Dienstleistungen betrifft.

entfällt

Änderungsantrag  219

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission kann technische Standards für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  220

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In allen Fällen, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten gemeinsam mit anderen Personen festlegt, vereinbaren diese gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen, wer von ihnen welche ihnen gemäß dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erfüllt, insbesondere was die Verfahren und Mechanismen betrifft, die den betroffenen Person die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglichen.

In allen Fällen, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten gemeinsam mit anderen Personen festlegt, vereinbaren diese gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen, wer von ihnen welche ihnen gemäß dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erfüllt, insbesondere was die Verfahren und Mechanismen betrifft, die den betroffenen Person die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglichen. Die Vereinbarung spiegelt die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend wider.

Begründung

Es sollte ausdrücklich gefordert werden, dass die von den gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen zu treffende Vereinbarung die jeweiligen Rollen und Beziehungen der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gegenüber den betroffenen Personen gebührend widerspiegelt. Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche befinden sich nicht notwendigerweise in einer gleichen Verhandlungsposition, wenn es um vertragliche Vereinbarungen geht. Darüber hinaus pflegen nicht alle gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen eine direkte Beziehung zur betroffenen Person, und sie haben nicht die Kontrolle über die gleiche Art und Menge personenbezogener Daten.

Änderungsantrag  221

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Benennung eines Vertreters durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen.

entfällt

Begründung

Der Vertreter wird im Namen des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätig und gilt in der EU als für die Verarbeitung Verantwortlicher. Ne bis in idem.

Änderungsantrag  222

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche wählt für alle in seinem Auftrag durchzuführenden Verarbeitungsvorgänge einen Auftragsverarbeiter aus, der hinreichende Garantien dafür bietet, dass die betreffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und dass der Schutz der Rechte der betroffenen Person durch geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen und organisatorische Maßnahmen für die vorzunehmende Verarbeitung sichergestellt wird; zudem sorgt er dafür, dass diese Maßnahmen eingehalten werden.

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche wählt für alle in seinem Auftrag durchzuführenden Verarbeitungsvorgänge, die die Verarbeitung von Daten betreffen, die es dem Auftragsverarbeiter ermöglichen würden, die betroffene Person aller Voraussicht nach zu identifizieren, einen Auftragsverarbeiter aus, der hinreichende Garantien dafür bietet, dass die betreffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und dass der Schutz der Rechte der betroffenen Person durch geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen und organisatorische Maßnahmen für die vorzunehmende Verarbeitung sichergestellt wird; zudem sorgt er dafür, dass diese Maßnahmen eingehalten werden.

Änderungsantrag  223

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Durchführung einer Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder Rechtsakts, durch den der Auftragsverarbeiter an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gebunden ist und in dem insbesondere vorgesehen ist, dass der Auftragsverarbeiter

2. Die Durchführung einer Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder Rechtsakts, durch den der Auftragsverarbeiter an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gebunden ist. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter können ihre jeweiligen Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung festlegen und sehen Folgendes vor:

Änderungsantrag  224

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätig wird, insbesondere in Fällen, in denen eine Übermittlung der personenbezogenen Daten nicht zulässig ist;

a) der Auftragsverarbeiter wird nur auf Weisung des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätig, insbesondere in Fällen, in denen eine Übermittlung der personenbezogenen Daten nicht zulässig ist;

Änderungsantrag  225

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) der Auftragsverarbeiter beachtet den Grundsatz des Datenschutzes durch Technik;

Änderungsantrag  226

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters nur mit vorheriger Zustimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Anspruch nehmen darf;

entfällt

Änderungsantrag  227

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) soweit es verarbeitungsbedingt möglich ist, in Absprache mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür schafft, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche seine Pflicht erfüllen kann, Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen;

e) soweit es verarbeitungsbedingt möglich ist und der Auftragsverarbeiter in der Lage ist, angemessen Unterstützung zu leisten, schließt der Auftragsverarbeiter eine Vereinbarung über die geeigneten und zweckmäßigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen, die den für die Verarbeitung Verantwortlichen in seiner Fähigkeit unterstützen, Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen;

Änderungsantrag  228

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) den Auftragsverarbeiter bei der Einhaltung der in den Artikeln 30 bis 34 genannten Pflichten unterstützt;

f) soweit es verarbeitungsbedingt möglich ist, die dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen es zulassen und der Auftragsverarbeiter in der Lage ist, angemessen Unterstützung zu leisten, schließt der Auftragsverarbeiter eine Vereinbarung darüber, wie die Einhaltung der in den Artikeln 30 bis 34 genannten Pflichten sichergestellt werden kann;

Änderungsantrag  229

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) nach Abschluss der Verarbeitung dem für die Verarbeitung Verantwortlichen sämtliche Ergebnisse aushändigt und die personenbezogenen Daten auf keine andere Weise weiterverarbeitet;

g) nach Abschluss der Verarbeitung händigt der Auftragsverarbeiter dem für die Verarbeitung Verantwortlichen sämtliche Ergebnisse aus oder vernichtet sie in handelsüblicher Weise;

Änderungsantrag  230

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Jeder Auftragsverarbeiter, der personenbezogene Daten auf eine andere als die ihm von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen bezeichnete Weise verarbeitet, gilt für diese Verarbeitung als für die Verarbeitung Verantwortlicher und unterliegt folglich den Bestimmungen des Artikels 24 für gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche.

entfällt

Änderungsantrag  231

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Verantwortlichkeiten, Pflichten und Aufgaben des Auftragsverarbeiters in Übereinstimmung mit Absatz 1 festzulegen sowie die Bedingungen, durch die die Verarbeitung personenbezogener Daten in Unternehmensgruppen speziell zu Kontroll- und Berichterstattungszweckenvereinfacht werden kann.

entfällt

Begründung

Gemäß dem Rechenschaftsgrundsatz sollten Einzelheiten dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter überlassen werden.

Änderungsantrag  232

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Alle für die Verarbeitung Verantwortlichen, alle Auftragsverarbeiter sowie etwaige Vertreter von für die Verarbeitung Verantwortlichen dokumentieren die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Verarbeitungsvorgänge.

1. Alle für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie etwaige Vertreter von für die Verarbeitung Verantwortlichen dokumentieren in geeigneter Weise die Maßnahmen, die getroffen werden, um sicherzustellen, dass die ihrer Zuständigkeit unterliegende Verarbeitung personenbezogener Daten den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

Änderungsantrag  233

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Dokumentation enthält die Informationen, die die Aufsichtsbehörde benötigt, um sich über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter zu vergewissern, einschließlich einer Beschreibung etwaiger betriebsinterner Maßnahmen und Verfahren zur Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 22.

Begründung

Eine eng gefasste Dokumentationsvorschrift für jeden Datenverarbeitungsvorgang kann weder von multinationalen Unternehmen noch von kleineren Unternehmen eingehalten werden und würde für die Kunden keinen größeren Schutz ihrer persönlichen Daten bedeuten. Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen formaljuristische und bürokratielastige Überwachungssysteme für den Datenschutz vermieden werden, die einen großen Verwaltungsaufwand bedeuten, für die betreffenden Unternehmen aber nicht zu besseren betriebsinternen Praktiken führen.

Änderungsantrag  234

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die in den Absätzen 1 und 1a genannte Verpflichtung gilt nicht für KMU, die Daten als reine Nebentätigkeit zum Verkauf von Waren oder Dienstleistungen verarbeiten. Eine Nebentätigkeit ist als Geschäftstätigkeit oder nicht gewerbliche Tätigkeit definiert, die nicht mit der Kerntätigkeit eines Unternehmens in Verbindung steht. In Bezug auf den Datenschutz gelten Datenverarbeitungsvorgänge, die weniger als 50 % des Unternehmensumsatzes ausmachen, als Nebentätigkeiten.

Änderungsantrag  235

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Dokumentation enthält mindestens folgende Informationen:

entfällt

a) Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen (oder etwaiger gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlicher) oder des Auftragsverarbeiters sowie eines etwaigen Vertreters;

 

b) Name und Kontaktdaten eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;

 

c) Angaben über die Zwecke der Verarbeitung sowie – falls sich die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f gründet – über die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten legitimen Interessen;

 

d) eine Beschreibung der Kategorien von betroffenen Personen und der Kategorien der sich auf diese beziehenden personenbezogenen Daten;

 

e) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten einschließlich der für die Verarbeitung Verantwortlichen, denen personenbezogene Daten aus dem von diesen verfolgtem legitimen Interesse mitgeteilt werden;

 

f) gegebenenfalls Angaben über etwaige Datenübermittlungen in Drittländer oder an internationale Organisationen einschließlich deren Namen sowie bei den in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe h genannten Datenübermittlungen ein Beleg dafür, dass geeignete Sicherheitsgarantien vorgesehen wurden;

 

g) eine allgemeine Angabe der Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;

 

h) eine Beschreibung der in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren.

 

Änderungsantrag  236

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie der etwaige Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen stellen die Dokumentation der Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung.

3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sowie der etwaige Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen stellen die Dokumentation der Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung.

Änderungsantrag  237

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 genannte Dokumentation festzulegen, so dass insbesondere den Verantwortlichkeiten des für die Verarbeitung Verantwortlichen, des Auftragsverarbeiters sowie des etwaigen Vertreters des für die Verarbeitung Verantwortlichen Rechnung getragen wird.

entfällt

Änderungsantrag  238

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Kommission kann Standardvorlagen für die in Absatz 1 genannte Dokumentation festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

6. Die Kommission kann nach Anhörung des Europäischen Datenschutzausschusses Standardvorlagen für die in Absatz 1 genannte Dokumentation festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag  239

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie der etwaige Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen arbeiten der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zu, um ihr die Erfüllung ihrer Pflichten zu erleichtern, indem sie dieser insbesondere die in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen übermitteln und ihr den in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zugang gewähren.

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie der etwaige Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen arbeiten der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zu, um ihr die Erfüllung ihrer Pflichten zu erleichtern, indem sie dieser insbesondere die in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen übermitteln und ihr den in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zugang gewähren. Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie der etwaige Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen stellen auf Grundlage einer entsprechenden Anforderung, in der die Gründe für das Ersuchen um Zugang zu den Unterlagen dargelegt werden, der Aufsichtsbehörde die Dokumentation zur Verfügung.

Änderungsantrag  240

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter in mehreren Mitgliedstaaten eine Niederlassung für die gesamte oder teilweise Verwaltung der Daten haben, können sie eine Hauptniederlassung bestimmen.

Änderungsantrag  241

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter treffen unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten technische und organisatorische Maßnahmen, die geeignet sind, ein Schutzniveau zu gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist.

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter treffen unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten technische und organisatorische Maßnahmen einschließlich der Pseudonymisierung, die geeignet sind, ein Schutzniveau zu gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten angemessen ist.

 

Unbeschadet von Unterabsatz 1 werden dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter nur Maßnahmen auferlegt, die dem von der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten ausgehenden Risiko der Datenverarbeitung angemessen sind.

Änderungsantrag  242

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten gesetzlichen Pflichten, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten in dem zum Zweck der Gewährleistung der Netzwerk- und Informationssicherheit unbedingt erforderlichen Umfang erforderlich machen würden, stellen ein von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter oder im Namen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters verfolgtes legitimes Interesse gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f dar.

Änderungsantrag  243

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Bedingungen für die in den Absätzen 1 und 2 genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen und den aktuellen Stand der Technik für bestimmte Sektoren und Datenverarbeitungssituationen zu bestimmen, wobei sie die technologische Entwicklung sowie Lösungen für einen Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt, sofern nicht Artikel 4 gilt.

entfällt

Änderungsantrag  244

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission kann erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu einer situationsabhängigen Konkretisierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen erlassen, um insbesondere

entfällt

a) jedweden unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten zu verhindern;

 

b) jedwede unbefugte Einsichtnahme in personenbezogene Daten sowie jedwede unbefugte Offenlegung, Kopie, Änderung, Löschung oder Entfernung von personenbezogenen Daten zu verhindern;

 

c) sicherzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge überprüft wird.

 

Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

 

Änderungsantrag  245

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Aufsichtsbehörde ohne unangemessene Verzögerung und nach Möglichkeit binnen 24 Stunden nach Feststellung der Verletzung. Falls die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 24 Stunden erfolgt, ist dieser eine Begründung beizufügen.

1. Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in Bezug auf besondere Kategorien personenbezogener Daten, personenbezogene Daten, die unter ein Berufsgeheimnis fallen, personenbezogene Daten, die Straftaten oder vermutete Straftaten betreffen, oder personenbezogene Daten, die Bank- oder Kreditkartenkonten betreffen, die die Rechte oder berechtigten Interessen der betroffenen Person ernsthaft bedroht, benachrichtigt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Verletzung des Schutzes dieser personenbezogenen Daten.

Änderungsantrag  246

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. In Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe f alarmiert und informiert der Auftragsverarbeiter den für die Verarbeitung Verantwortlichen unmittelbar nach Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

2. In Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe f alarmiert und informiert der Auftragsverarbeiter den für die Verarbeitung Verantwortlichen ohne unangemessene Verzögerung, nachdem eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ausgemacht wurde, die wahrscheinlich rechtliche Auswirkungen hat, die die Privatsphäre der betroffenen Person beeinträchtigen.

Änderungsantrag  247

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) eine Beschreibung der vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

e) eine Beschreibung der vom für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgeschlagenen oder ergriffenen Maßnahmen zur Behandlung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und/oder zur Minderung der Auswirkungen der Verletzung.

Änderungsantrag  248

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der für die Verarbeitung Verantwortliche dokumentiert etwaige Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unter Beschreibung aller im Zusammenhang mit der Verletzung stehenden Fakten, von deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Die Dokumentation muss der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ermöglichen. Die Dokumentation enthält nur die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen.

4. Der für die Verarbeitung Verantwortliche dokumentiert etwaige Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unter Beschreibung aller im Zusammenhang mit der Verletzung stehenden Fakten, von deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Die Dokumentation muss umfassend genug sein, um der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels zu ermöglichen. Die Dokumentation enthält nur die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen.

Änderungsantrag  249

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Feststellung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten festzulegen sowie die konkreten Umstände, unter denen der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu melden haben.

entfällt

Änderungsantrag  250

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Kommission kann das Standardformat für derartige Meldungen an die Aufsichtsbehörde, die Verfahrensvorschriften für die vorgeschriebene Meldung sowie Form und Modalitäten der in Absatz 4 genannten Dokumentation einschließlich der Fristen für die Löschung der darin enthaltenen Informationen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

6. Die Kommission kann das Standardformat für derartige Meldungen an die Aufsichtsbehörde sowie die Verfahrensvorschriften für die Einreichung von Berichten festlegen.

Änderungsantrag  251

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche benachrichtigt im Anschluss an die Meldung nach Artikel 31 die betroffene Person ohne unangemessene Verzögerung von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre der betroffenen Person durch eine festgestellte Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beeinträchtigt wird.

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche benachrichtigt im Anschluss an die Meldung nach Artikel 31 die betroffene Person ohne unangemessene Verzögerung von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schutz der personenbezogenen Daten, der Privatsphäre, der Rechte oder der berechtigten Interessen der betroffenen Person durch eine festgestellte Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beeinträchtigt wird. Die Auswirkungen einer solchen Verletzung werden als nachteilig für den Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre einer betroffenen Person angesehen, wenn sie zum Beispiel einen Identitätsdiebstahl oder -betrug, eine physische Schädigung, eine erhebliche Demütigung oder Rufschädigung zur Folge haben könnte.

Änderungsantrag  252

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person umfasst mindestens die in Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Informationen und Empfehlungen.

2. Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person beschreibt die Art der Verletzung des Schutzes der personenbezogenen Daten, ist umfassend, klar und für jedermann verständlich und umfasst mindestens die in Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Informationen und Empfehlungen.

Änderungsantrag  253

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Benachrichtigung der betroffenen Person über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist nicht erforderlich, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche zur Zufriedenheit der Aufsichtsbehörde nachweist, dass er geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden. Durch diese technischen Sicherheitsvorkehrungen sind die betreffenden Daten für alle Personen zu verschlüsseln, die nicht zum Zugriff auf die Daten befugt sind.

3. Die Benachrichtigung der betroffenen Person über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist nicht erforderlich, wenn durch die Verletzung des Datenschutzes kein wesentlicher Schaden entstanden ist und der für die Verarbeitung Verantwortliche geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden. Durch diese technischen Sicherheitsvorkehrungen sind die betreffenden Daten für alle Personen zu verschlüsseln, unbrauchbar zu machen oder zu anonymisieren, die nicht zum Zugriff auf die Daten befugt sind.

Änderungsantrag  254

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Umstände festzulegen, unter denen sich eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten negativ auf die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten auswirken kann.

entfällt

Änderungsantrag  255

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 32a

 

Benachrichtigung anderer Organisationen von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten

 

Ein für die Verarbeitung Verantwortlicher, der eine betroffene Person von einer Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten gemäß Artikel 32 benachrichtigt, kann eine andere Organisation, eine Regierungsstelle oder einen Teil einer Regierungsstelle von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigen, wenn diese Organisation, diese Regierungsstelle oder dieser Teil einer Regierungsstelle in der Lage sein kann, das sich aus der Verletzung ergebende Schadensrisiko zu verringern oder den Schaden zu mindern. Derartige Benachrichtigungen können ohne Inkenntnissetzung der betroffenen Person erfolgen, wenn die Offenlegung ausschließlich zum Zweck der Verringerung des sich für die betroffene Person aus der Verletzung ergebenden Schadensrisikos oder zum Zweck der Minderung des Schadens erfolgt.

Begründung

In vielen Fällen befinden sich andere Organisationen oder Regierungsstellen in der Position, zur Minderung des sich für eine betroffene Person aus einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ergebenden Schadens beitragen zu können, wenn sie über die Verletzung und die Umstände der Verletzung Bescheid wissen.

Änderungsantrag  256

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel IV – Abschnitt 3 – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG UND VORHERIGE GENEHMIGUNG

DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG UND VORHERIGE BENACHRICHTIGUNG

Begründung

Verfahren, bei denen eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, sind für den für die Verarbeitung Verantwortlichen kostspielig und zeitaufwendig, und ihr Mehrwert gegenüber einem System der vorherigen Benachrichtigung kann unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes angezweifelt werden. Eine vorherige Benachrichtigung, die der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit gibt, zu reagieren und zu handeln, ist ausreichend und ermöglicht außerdem die Einrichtung eines benutzerfreundlichen Datenschutzverfahrens.

Änderungsantrag  257

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei Verarbeitungsvorgängen, die aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen, führt der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der in seinem Auftrag handelnde Auftragsverarbeiter vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch.

1. Bei Verarbeitungsvorgängen, die aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen, führt der für die Verarbeitung Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch. Eine einzige Abschätzung ist für die Untersuchung mehrerer Verarbeitungsvorgänge mit ähnlichen Risiken ausreichend. KMU müssen eine Folgenabschätzung erst drei Jahre nach ihrer Gründung vornehmen, wenn die Datenverarbeitung als eine Kernaktivität der Geschäftstätigkeit erachtet wird.

Änderungsantrag  258

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die in Absatz 1 genannten Risiken bestehen insbesondere bei folgenden Verarbeitungsvorgängen:

2. Die in Absatz 1 genannten Risiken bestehen bei folgenden Verarbeitungsvorgängen:

Begründung

Im Dienste der Rechtssicherheit ist es notwendig, klar anzugeben, welche Risiken relevant sind, und diese ausführlich zu erläutern.

Änderungsantrag  259

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) systematische und umfassende Auswertung persönlicher Aspekte einer natürlichen Person, beispielsweise zwecks Analyse ihrer wirtschaftlichen Lage, ihres Aufenthaltsorts, ihres Gesundheitszustands, ihrer persönlichen Vorlieben, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens oder zwecks diesbezüglicher Voraussagen, die sich auf eine automatisierte Verarbeitung von Daten gründet und ihrerseits als Grundlage für Maßnahmen dient, welche Rechtswirkung gegenüber der betroffenen Person entfalten oder erhebliche Auswirkungen für diese mit sich bringen;

a) systematische und umfassende Auswertung persönlicher Aspekte einer natürlichen Person, beispielsweise zwecks Analyse ihrer wirtschaftlichen Lage, ihres Aufenthaltsorts, ihres Gesundheitszustands, ihrer persönlichen Vorlieben, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens oder zwecks diesbezüglicher Voraussagen, die sich auf eine automatisierte Verarbeitung von Daten gründet und ihrerseits als Grundlage für Maßnahmen dient, welche Rechtswirkung zum Schaden der betroffenen Person entfalten, einschließlich aller weiteren in Artikel 20 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Verarbeitungsvorgänge;

Änderungsantrag  260

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Verarbeitung von Daten über das Sexualleben, den Gesundheitszustand, die Rasse oder die ethnische Herkunft oder für die Erbringung von Gesundheitsdiensten, für epidemiologische Studien oder für Erhebungen über Geisteskrankheiten oder ansteckende Krankheiten, wenn die betreffenden Daten in großem Umfang im Hinblick auf Maßnahmen oder Entscheidungen verarbeitet werden, welche sich auf spezifische Einzelpersonen beziehen sollen;

b) Verarbeitung von Daten über das Sexualleben, den Gesundheitszustand, politische Ansichten, religiöse Überzeugungen, strafrechtliche Verurteilungen, die Rasse oder die ethnische Herkunft oder für die Erbringung von Gesundheitsdiensten, für epidemiologische Studien oder für Erhebungen über Geisteskrankheiten oder ansteckende Krankheiten, wenn die betreffenden Daten in großem Umfang im Hinblick auf Maßnahmen oder Entscheidungen verarbeitet werden, welche sich auf spezifische Einzelpersonen beziehen sollen;

Änderungsantrag  261

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Folgenabschätzung trägt den Rechten und den berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung; sie enthält zumindest eine allgemeine Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und eine Bewertung der in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehenden Risiken sowie der geplanten Abhilfemaßnahmen, Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

3. Die Folgenabschätzung trägt den Rechten und den berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung; sie enthält zumindest eine allgemeine Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und eine Bewertung der in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehenden Risiken, insbesondere auch des Diskriminierungsrisikos, das mit dem Vorgang verbunden ist oder durch diesen erhöht wird, sowie der geplanten Abhilfemaßnahmen, Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; sie trägt ferner modernen Technologien und Methoden Rechnung, mit denen der Schutz der Privatsphäre der Bürger verbessert werden kann. Bestehende europäische Leitlinien werden bei der Folgenabschätzung berücksichtigt.

Änderungsantrag  262

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der für die Verarbeitung Verantwortliche holt die Meinung der betroffenen Personen oder ihrer Vertreter zu der beabsichtigten Verarbeitung unbeschadet des Schutzes gewerblicher oder öffentlicher Interessen oder der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge ein.

entfällt

Begründung

Aktiv die Meinungen der betroffenen Personen einzuholen, bedeutet für die für die Verarbeitung Verantwortlichen eine unverhältnismäßig hohe Belastung.

Änderungsantrag  263

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Falls es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde oder um eine öffentliche Einrichtung handelt und die Verarbeitung aufgrund einer im Unionsrecht festgelegten rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erfolgt, welche Vorschriften und Verfahren für die betreffenden Verarbeitungsvorgänge vorsieht, gelten die Absätze 1 bis 4 nur, wenn es nach dem Ermessen der Mitgliedstaaten erforderlich ist, vor den betreffenden Verarbeitungstätigkeiten eine solche Folgenabschätzung durchzuführen.

5. Falls es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde oder um eine öffentliche Einrichtung handelt oder falls die Daten von einer anderen Einrichtung verarbeitet werden, die mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betraut wurde, und die Verarbeitung aufgrund einer im Unionsrecht festgelegten rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erfolgt, welche Vorschriften und Verfahren für die betreffenden Verarbeitungsvorgänge vorsieht, gelten die Absätze 1 bis 4 nur, wenn es nach dem Ermessen der Mitgliedstaaten erforderlich ist, vor den betreffenden Verarbeitungstätigkeiten eine solche Folgenabschätzung durchzuführen.

Begründung

Die Art der erbrachten Dienstleistung und nicht die Art der Einrichtung, die diese Dienstleistung anbietet, sollte ausschlaggebend dafür sein, ob die Bestimmungen über die Datenschutz-Folgenabschätzung Anwendung finden. So werden oft private Einrichtungen damit betraut, öffentliche Dienstleistungen zu erbringen. Bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sollte ein einheitlicher Ansatz verfolgt werden, unabhängig davon, ob es sich bei der Einrichtung, die diese Dienstleistung erbringt, um eine Behörde oder um eine öffentliche Einrichtung oder um eine auf Vertragsbasis in Anspruch genommene private Einrichtung handelt.

Änderungsantrag  264

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Bedingungen für Verarbeitungsvorgänge, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Risiken behaftet sein können, sowie die Anforderungen an die in Absatz 3 genannte Folgenabschätzung einschließlich der Bedingungen für die Skalierbarkeit und für die interne und externe Überprüfbarkeit festzulegen. Dabei berücksichtigt die Kommission spezifische Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen.

entfällt

Änderungsantrag  265

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Kommission kann Standards und Verfahren für die Durchführung sowie für die interne und externe Überprüfung der in Absatz 3 genannten Folgenabschätzung festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  266

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. Datenschutz-Folgenabschätzungen sind als vertrauliche Mitteilungen zu behandeln.

Begründung

Eine solche schriftliche Niederlegung ist wichtig, um die Befürchtungen von Unternehmen zu zerstreuen, dass innovative neue, dem Geschäftsgeheimnis unterliegende Verfahren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Änderungsantrag  267

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorherige Genehmigung und vorherige Zurateziehung

Vorherige Zurateziehung

Begründung

Kohärenz mit den Zielsetzungen gemäß Erwägung 70.

Änderungsantrag  268

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter holt vor der Verarbeitung personenbezogener Daten eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ein, um sicherzustellen, dass die geplante Verarbeitung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung erfolgt, und um insbesondere die Risiken zu mindern, welche für die betroffenen Personen bestehen, wenn dieser Vertragsklauseln nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d vereinbart oder keine geeigneten Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation in einem rechtsverbindlichen Instrument nach Artikel 42 Absatz 5 vorsieht.

entfällt

Begründung

Prior authorization or consultation with supervisory authorities will lead to a misallocation of privacy resources and place a significant burden on already overextended supervisory authorities, create significant, inevitable delays in the rollout of new products and services, and generally disincentivise the creation of effective corporate privacy programmes. Requiring enterprises that have invested in these internal programmes to submit to compulsory consultation with the supervisory authority will have an adverse impact on their ability to develop and release to the market new products and services which benefit consumers and the economy.

Änderungsantrag  269

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der in seinem Auftrag handelnde Auftragsverarbeiter zieht vor der Verarbeitung personenbezogener Daten die Aufsichtsbehörde zu Rate, um sicherzustellen, dass die geplante Verarbeitung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung erfolgt, und um insbesondere die für die betroffenen Personen bestehenden Risiken zu mindern; dies gilt für alle Fälle, in denen

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der in seinem Auftrag handelnde Auftragsverarbeiter kann vor der Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten die Aufsichtsbehörde zurate ziehen, um sicherzustellen, dass die geplante Verarbeitung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung erfolgt, und um insbesondere die für die betroffenen Personen bestehenden Risiken zu mindern; dies gilt für alle Fälle, in denen

Änderungsantrag  270

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Aufsichtsbehörde eine vorherige Zurateziehung bezüglich der in Absatz 4 genannten Verarbeitungsvorgänge, welche aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen können, für erforderlich hält.

b) die Aufsichtsbehörde eine vorherige Zurateziehung bezüglich der Verarbeitungsvorgänge, welche aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen können, für erforderlich hält.

Begründung

Vgl. die Begründung für die Streichung von Absatz 4.

Änderungsantrag  271

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Falls die Aufsichtsbehörde der Auffassung ist, dass die geplante Verarbeitung nicht im Einklang mit dieser Verordnung steht, insbesondere weil die Risiken unzureichend ermittelt wurden oder eingedämmt werden, untersagt sie die geplante Verarbeitung und unterbreitet geeignete Vorschläge, wie diese Mängel beseitigt werden könnten.

3. Falls die zuständige Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse feststellt, dass die geplante Verarbeitung nicht im Einklang mit dieser Verordnung steht, insbesondere weil die Risiken unzureichend ermittelt wurden oder eingedämmt werden, untersagt sie die geplante Verarbeitung und unterbreitet geeignete Vorschläge, wie diese Mängel beseitigt werden könnten. Ein solcher Beschluss kann vor einem zuständigen Gericht angefochten und während einer solchen Anfechtung nur dann vollstreckt werden, wenn die Verarbeitung eine unmittelbare und schwerwiegende Bedrohung betroffener Personen zur Folge hätte.

Änderungsantrag  272

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Aufsichtsbehörde erstellt eine Liste der Verarbeitungsvorgänge, die Gegenstand der vorherigen Zurateziehung nach Absatz 2 Buchstabe b sind, und veröffentlicht diese. Die Aufsichtsbehörde übermittelt derartige Listen an den Europäischen Datenschutzausschuss.

entfällt

Begründung

Für eine wirksame Durchsetzung verwaltungstechnisch zu kompliziert, vor allem angesichts der Notwendigkeit einer nicht sektorspezifischen, zukunftsfähigen Verordnung.

Änderungsantrag  273

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Wenn auf der in Absatz 4 genannten Liste Verarbeitungsvorgänge aufgeführt werden, die sich auf Waren oder Dienstleistungen beziehen, welche betroffenen Personen in mehreren Mitgliedstaaten angeboten werden, oder die dazu dienen sollen, das Verhalten dieser betroffenen Personen zu beobachten, oder die wesentliche Auswirkungen auf den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union haben können, bringt die Aufsichtsbehörde vor der Annahme der Liste das in Artikel 57 beschriebene Kohärenzverfahren zur Anwendung.

5. Wenn Verarbeitungsvorgänge sich auf Waren oder Dienstleistungen beziehen, welche betroffenen Personen in mehreren Mitgliedstaaten angeboten werden, oder die dazu dienen sollen, das Verhalten dieser betroffenen Personen zu beobachten, oder die wesentliche Auswirkungen auf den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union haben können, bringt die Aufsichtsbehörde das in Artikel 57 beschriebene Kohärenzverfahren zur Anwendung.

Begründung

Richtet in Einklang mit den Änderungsanträgen zu Artikel 58 Absatz 2 das Kohärenzverfahren in der zweckmäßigsten Weise aus.

Änderungsantrag  274

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter legt der Aufsichtsbehörde die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 33 vor und übermittelt ihr auf Aufforderung alle sonstigen Informationen, die sie benötigt, um die Ordnungsgemäßheit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person bestehenden Risiken und die diesbezüglichen Sicherheitsgarantien bewerten zu können.

6. Der für die Verarbeitung Verantwortliche legt der Aufsichtsbehörde die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 33 vor und übermittelt ihr auf Aufforderung alle sonstigen Informationen, die sie benötigt, um die Ordnungsgemäßheit der Verarbeitung sowie insbesondere die in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person bestehenden Risiken und die diesbezüglichen Sicherheitsgarantien bewerten zu können.

Begründung

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und eine bessere Durchsetzbarkeit durch die Aufsichtsbehörde zu ermöglichen sowie in Übereinstimmung mit Erwägung 62, der zufolge„eine klare Zuteilung der Verantwortlichkeiten durch diese Verordnung“ notwendig ist, sollte die vorherige Genehmigung und Zurateziehung der Aufsichtsbehörde alleinige Sache des für die Verarbeitung Verantwortlichen sein. Dadurch entsteht ein viel klareres Bezugssystem sowohl für die Unternehmen als auch für die Aufsichtsbehörde.

Änderungsantrag  275

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Bestimmung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten hohen konkreten Risiken festzulegen.

entfällt

Änderungsantrag  276

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9. Die Kommission kann Standardvorlagen und Verfahrensvorschriften für die in den Absätzen 1 und 2 genannte vorherige Genehmigung beziehungsweise Zurateziehung sowie für die in Absatz 6 vorgesehene Unterrichtung der Aufsichtsbehörde festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

9. Die Kommission kann Standardvorlagen und Verfahrensvorschriften für die in Absatz 2 genannte vorherige Zurateziehung sowie für die in Absatz 6 vorgesehene Unterrichtung der Aufsichtsbehörde festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag  277

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen einen Datenschutzbeauftragten, falls

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen eine Datenschutzorganisation oder einen Datenschutzbeauftragten, falls

Änderungsantrag  278

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Kerntätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine regelmäßige und systematische Beobachtung von betroffenen Personen erforderlich machen.

c) die Kerntätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine regelmäßige und systematische Beobachtung von betroffenen Personen erforderlich machen. Als Kerntätigkeiten werden jene Vorgänge definiert, bei denen 50 % des Jahresumsatzes durch den Verkauf dieser Daten erzielt oder aus diesen Daten Einnahmen gewonnen werden. In Bezug auf den Datenschutz gelten Datenverarbeitungsvorgänge, die weniger als 50 % des Unternehmensumsatzes ausmachen, als Nebentätigkeiten.

Begründung

Die Benennung von Datenschutzbeauftragten sollte nur dann für notwendig erachtet werden, wenn die Kerntätigkeit eines Unternehmens die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft.

Änderungsantrag  279

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Falls es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder um eine öffentliche Einrichtung handelt, kann der Datenschutzbeauftragte unter Berücksichtigung der Struktur der Behörde beziehungsweise der öffentlichen Einrichtung für mehrere Bereiche benannt werden.

3. Falls es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder um eine öffentliche Einrichtung handelt, kann die Datenschutzorganisation oder der Datenschutzbeauftragte unter Berücksichtigung der Struktur der Behörde beziehungsweise der öffentlichen Einrichtung für mehrere Bereiche benannt werden.

Änderungsantrag  280

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter benennt den Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe der beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens, das dieser auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der einschlägigen Praktiken besitzt, sowie nach Maßgabe von dessen Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 37 genannten Aufgaben. Der Grad des erforderlichen Fachwissens richtet sich insbesondere nach der Art der durchgeführten Datenverarbeitung und des erforderlichen Schutzes für die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter verarbeiteten personenbezogenen Daten.

5. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter kann den Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe der beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benennen, das dieser auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der einschlägigen Praktiken besitzt, sowie nach Maßgabe von dessen Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 37 genannten Aufgaben. Der Grad des erforderlichen Fachwissens richtet sich insbesondere nach der Art der durchgeführten Datenverarbeitung und des erforderlichen Schutzes für die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Änderungsantrag  281

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass etwaige sonstige berufliche Pflichten des Datenschutzbeauftragten mit den Aufgaben und Pflichten, die diesem in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter obliegen, vereinbar sind und zu keinen Interessenkonflikten führen.

6. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass etwaige sonstige berufliche Pflichten der Datenschutzorganisation oder des Datenschutzbeauftragten mit den Aufgaben und Pflichten, die diesem in seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter obliegen, vereinbar sind und zu keinen Interessenkonflikten führen.

Änderungsantrag  282

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter benennt einen Datenschutzbeauftragten für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Der Datenschutzbeauftragte kann für weitere Amtszeiten wiederernannt werden. Während seiner Amtszeit kann der Datenschutzbeauftragte seines Postens nur enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Pflichten nicht mehr erfüllt.

7. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter benennt einen Datenschutzbeauftragten für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Der Datenschutzbeauftragte kann für weitere Amtszeiten wiederernannt werden.

Begründung

Wie auch beim gesamten übrigen Personal sollte die Möglichkeit bestehen, den Datenschutzbeauftragten zu entlassen, wenn dieser die von der Verwaltung vorgegebenen Ziele nicht umsetzt. Es liegt im Ermessen der Verwaltung, ob sie mit der eingestellten Person zufrieden ist oder nicht.

Änderungsantrag  283

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10. Betroffene Personen haben das Recht, den Datenschutzbeauftragten zu allen im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten stehenden Fragen zu Rate zu ziehen und die Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung zu beantragen.

10. Betroffene Personen haben das Recht, die Datenschutzorganisation oder den Datenschutzbeauftragten zu allen im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten stehenden Fragen zurate zu ziehen und die Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung zu beantragen.

Änderungsantrag  284

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Kerntätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sowie die Kriterien für die berufliche Qualifikation des in Absatz 5 genannten Datenschutzbeauftragten festzulegen.

entfällt

Änderungsantrag  285

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

1. Die Leitung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters unterstützt die Datenschutzorganisation oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben und stellt das erforderliche Personal, die erforderlichen Räumlichkeiten, die erforderliche Ausrüstung und alle sonstigen Ressourcen, die für die Erfüllung der in Artikel 37 genannten Pflichten und Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung.

Änderungsantrag  286

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte seinen Pflichten und Aufgaben unabhängig nachkommen kann und keine Anweisungen bezüglich der Ausübung seiner Tätigkeit erhält. Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der Leitung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters.

2. Die Datenschutzorganisation oder der Datenschutzbeauftragte kommt ihren bzw. seinen Pflichten und Aufgaben unabhängig nach und berichtet unmittelbar der Leitung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters.

Änderungsantrag  287

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben und stellt das erforderliche Personal, die erforderlichen Räumlichkeiten, die erforderliche Ausrüstung und alle sonstigen Ressourcen, die für die Erfüllung der in Artikel 37 genannten Pflichten und Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung.

3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterstützt die Datenschutzorganisation oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben und stellt das erforderliche Personal, die erforderlichen Räumlichkeiten, die erforderliche Ausrüstung und alle sonstigen Ressourcen, die für die Erfüllung der in Artikel 37 genannten Pflichten und Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung.

Änderungsantrag  288

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter betraut den Datenschutzbeauftragten mit mindestens folgenden Aufgaben:

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter betraut die Datenschutzorganisation oder den Datenschutzbeauftragten mit mindestens folgenden Aufgaben:

Änderungsantrag  289

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Unterrichtung und Beratung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters über dessen aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten sowie Dokumentation dieser Tätigkeit und der erhaltenen Antworten;

a) Sensibilisierung, Unterrichtung und Beratung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters über dessen aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten sowie Dokumentation dieser Tätigkeit und der erhaltenen Antworten;

Änderungsantrag  290

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Überwachung der Umsetzung und Anwendung dieser Verordnung, insbesondere ihrer Anforderungen an einen Datenschutz durch Technik und an datenschutzfreundliche Voreinstellungen, an die Datensicherheit, an die Benachrichtigung der betroffenen Personen und an die Anträge der betroffenen Personen zur Wahrnehmung der ihren nach dieser Verordnung zustehenden Rechte;

c) Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung;

Änderungsantrag  291

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Überwachung der Dokumentation und Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sowie die Benachrichtigung davon gemäß den Artikeln 31 und 32;

e) Entwicklung von Verfahren zur Überwachung, Dokumentation und Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sowie die Benachrichtigung davon gemäß den Artikeln 31 und 32;

Änderungsantrag  292

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Überwachung der von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung sowie der Beantragung einer vorherigen Genehmigung beziehungsweise Zurateziehung gemäß den Artikeln 33 und 34;

f) Entwicklung von Verfahren zur Überwachung der von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzung sowie der Beantragung einer vorherigen Genehmigung beziehungsweise Zurateziehung gemäß den Artikeln 33 und 34;

Änderungsantrag  293

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) Sicherstellung, dass Maßnahmen im Rahmen der Rechenschaftspflicht gemäß der Definition von Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben c bis ed vorgesehen sind;

Begründung

Klärung der zentralen Rolle des Datenschutzbeauftragten in der Hierarchie der Rechenschaftspflicht.

Änderungsantrag  294

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) Überwachung der auf Anfrage der Aufsichtsbehörde ergriffenen Maßnahmen sowie Zusammenarbeit im Rahmen der Zuständigkeiten des Datenschutzbeauftragten mit der Aufsichtsbehörde auf deren Ersuchen oder auf eigene Initiative des Datenschutzbeauftragten;

g) Unterstützung bei den auf Anfrage der Aufsichtsbehörde ergriffenen Maßnahmen sowie Zusammenarbeit im Rahmen der Zuständigkeiten des Datenschutzbeauftragten mit der Aufsichtsbehörde auf deren Ersuchen oder auf eigene Initiative des Datenschutzbeauftragten;

Änderungsantrag  295

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern insbesondere auf europäischer Ebene die Einführung von datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren sowie von Datenschutzsiegeln und –zeichen, anhand deren betroffene Personen rasch das von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von Auftragsverarbeitern gewährleistete Datenschutzniveau in Erfahrung bringen können. Die datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren dienen der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung und tragen den Besonderheiten der einzelnen Sektoren und Verarbeitungsprozesse Rechnung.

1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission bemühen sich zusammen mit für die Verarbeitung Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und anderen Interessenträgern darum, insbesondere auf europäischer Ebene die Einführung von datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren sowie von Datenschutzsiegeln und –zeichen, anhand derer betroffene Personen und die Behörden der Mitgliedstaaten rasch das von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von Auftragsverarbeitern gewährleistete Datenschutzniveau in Erfahrung bringen können, zu fördern. Die datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren dienen der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung und tragen den Besonderheiten der einzelnen Sektoren und Verarbeitungsprozesse Rechnung.

Begründung

Mit dieser Änderung wird die Schaffung eines Systems gefördert und ermöglicht, bei dem die Regulierungsbehörden unabhängige Gutachter sowohl für auf das gesamte Unternehmen bezogene Bewertungen als auch für produkt- oder technologiespezifische Bewertungen akkreditieren können.

Änderungsantrag  296

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren sind freiwillig und erschwinglich und über ein transparentes und nicht übermäßig aufwändiges Procedere zugänglich. Die Verfahren sind darüber hinaus technologieneutral und global einsetzbar und tragen zur ordnungsgemäßen Anwendung der vorliegenden Verordnung bei, wobei den Besonderheiten der verschiedenen Sektoren und den unterschiedlichen Verarbeitungsvorgängen Rechnung zu tragen ist.

Begründung

Die Zertifizierungsverfahren sollten so ausgestaltet sein, dass sie ohne übermäßige Bürokratie und Aufwand die gewünschte Wirkung erzielen.

Änderungsantrag  297

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 genannten datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren einschließlich der Bedingungen für die Erteilung und den Entzug der Zertifizierung sowie der Anforderungen für die Anerkennung der Zertifizierung in der Union und in Drittländern festzulegen.

2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 genannten datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren einschließlich der Bedingungen für die Erteilung und den Entzug der Zertifizierung sowie der Anforderungen für die Anerkennung der Zertifizierung in der Union und in Drittländern festzulegen, wobei diese Maßnahmen technologieneutral sein müssen.

Änderungsantrag  298

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission kann technische Standards für Zertifizierungsverfahren sowie Datenschutzsiegel und -zeichen und Verfahren zur Förderung und Anerkennung von Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegeln und -zeichen festlegen. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  299

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Rechtsstaatlichkeit, die geltenden allgemeinen und sektorspezifischen Vorschriften, insbesondere über die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit und das Strafrecht, die in dem betreffenden Land beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation geltenden Standesregeln und Sicherheitsvorschriften sowie die Existenz wirksamer und durchsetzbarer Rechte einschließlich wirksamer administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelfe für betroffene Personen und insbesondere für in der Union ansässige betroffene Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden;

a) die Rechtsstaatlichkeit, die geltenden allgemeinen und sektorspezifischen Vorschriften, insbesondere über die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit und das Strafrecht, die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften, die in dem betreffenden Land beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation geltenden Standesregeln und Sicherheitsvorschriften sowie die Existenz wirksamer und durchsetzbarer Rechte einschließlich wirksamer administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelfe für betroffene Personen und insbesondere für in der Union ansässige betroffene Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden;

Änderungsantrag  300

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Hat die Kommission infolge der Überwachung eines anderen Umstands Grund zu der Annahme, dass ein Land oder eine internationale Organisation, für die ein Beschluss gemäß Absatz 3 ergangen ist, keinen angemessenen Schutz im Sinne von Absatz 2 mehr bietet, überarbeitet sie diesen Beschluss.

Änderungsantrag  301

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Hat die Kommission keinen Beschluss nach Artikel 41 erlassen, darf ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermitteln, sofern er in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat.

1. Hat die Kommission keinen Beschluss nach Artikel 41 erlassen oder hat sie festgestellt, dass ein Drittland, ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Datenschutz im Einklang mit Absatz 5 dieses Artikels bietet, darf ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten nur dann in ein Drittland oder an eine internationale Organisation, die Daten weltweit übermittelt, übermitteln, wenn er in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat, und gegebenenfalls nach einer Folgenabschätzung, sofern der für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter sichergestellt hat, dass der Empfänger von Daten in einem Drittland hohe Datenschutzstandards einhält.

 

Diese Garantien gewährleisten zumindest die Einhaltung der Grundsätze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 5 und die Rechte der betroffenen Person gemäß Kapitel III.

Änderungsantrag  302

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) von der Kommission angenommener Standarddatenschutzklauseln, diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen; oder

b) von der Kommission angenommener Standarddatenschutzklauseln zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter und dem Empfänger der Daten, der auch ein Unterverarbeiter sein kann, außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die auch Standardbedingungen für die Datenweitergabe außerhalb des EWR umfassen können; diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem in Artikel 87 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen; oder

Begründung

Dies ist ein wichtiger Zusatz zur Klarstellung der Beziehungen zwischen Auftragsverarbeitern, für die Verarbeitung Verantwortlichen und Unterverarbeitern im Rahmen internationaler Datenübermittlungen.

Änderungsantrag  303

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) von einer Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des in Artikel 57 beschriebenen Kohärenzverfahren angenommener Standarddatenschutzklauseln, sofern diesen von der Kommission allgemeine Gültigkeit gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b zuerkannt wurde, oder

c) von einer Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des in Artikel 57 beschriebenen Kohärenzverfahrens angenommener Standarddatenschutzklauseln zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter und dem Empfänger der Daten, der auch ein Unterverarbeiter sein kann, außerhalb des EWR, die auch Standardbedingungen für die Datenweitergabe außerhalb des EWR umfassen können, sofern diesen Standarddatenschutzklauseln von der Kommission allgemeine Gültigkeit gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b zuerkannt wurde; oder

Begründung

Dies ist ein wichtiger Zusatz zur Klarstellung der Beziehungen zwischen Auftragsverarbeitern, für die Verarbeitung Verantwortlichen und Unterverarbeitern im Rahmen internationaler Datenübermittlungen.

Änderungsantrag  304

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) von Vertragsklauseln, die zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter und dem Empfänger vereinbart und von einer Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 4 genehmigt wurden.

d) von Vertragsklauseln, die zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter und dem Empfänger vereinbart und von einer Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 4 genehmigt wurden; oder

Änderungsantrag  305

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) von Vertragsklauseln, die zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter und dem Empfänger der Daten vereinbart wurden, die in den Buchstaben b und c dieses Absatzes genannten Standarddatenschutzklauseln ergänzen und von der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 4 genehmigt wurden;

Begründung

Diese Änderung würde Organisationen dazu motivieren, über die rechtlichen Basisanforderungen hinauszugehen und Systeme wie Datenschutzsiegel und –zeichen zu erfüllen.

Änderungsantrag  306

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db) der in Artikel 83 Absatz 4 genannten Maßnahmen zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken;

Änderungsantrag  307

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Datenübermittlungen, die nach Maßgabe der in Absatz 2 Buchstabe a, b und c genannten unternehmensinternen Vorschriften und Standarddatenschutzklauseln erfolgen, bedürfen keiner weiteren Genehmigung.

3. Datenübermittlungen, die nach Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder e erfolgen, bedürfen keiner weiteren Genehmigung.

Begründung

Eine zu wissenschaftlichen Forschungszwecken vorgenommene Übermittlung von verschlüsselten Daten, die von Empfängern in Drittländern nicht identifiziert werden können, sollte ohne zusätzliche Verwaltungsauflagen gestattet werden.

Änderungsantrag  308

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Für Datenübermittlungen nach Maßgabe der in Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels genannten Vertragsklauseln holt der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a ein. Falls die Datenübermittlung im Zusammenhang mit Verarbeitungstätigkeiten steht, welche Personen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten betreffen oder wesentliche Auswirkungen auf den freien Verkehr von personenbezogenen Daten in der Union haben, bringt die Aufsichtsbehörde das in Artikel 57 genannte Kohärenzverfahren zur Anwendung.

4. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter holt die vorherige Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a für Datenübermittlungen gemäß diesem Artikel ein. Falls die Datenübermittlung im Zusammenhang mit Verarbeitungstätigkeiten steht, welche wesentliche Auswirkungen auf den freien Verkehr von personenbezogenen Daten in der Union haben, bringt die zuständige Aufsichtsbehörde das in Artikel 57 genannte Kohärenzverfahren zur Anwendung.

Änderungsantrag  309

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter hat die Möglichkeit, Datenübermittlungen nach Maßgabe der Standarddatenschutzklauseln gemäß Absatz 2 Buchstabe b und c vorzunehmen und zusätzlich zu diesen Standardklauseln ergänzende, rechtsverbindliche Verpflichtungen bezüglich der übermittelten Daten einzugehen. In solchen Fällen wird über diese zusätzlichen Verpflichtungen zuvor mit der zuständigen Aufsichtsbehörde beraten; die zusätzlichen Verpflichtungen ergänzen die Standardklauseln und dürfen diesen nicht direkt oder indirekt widersprechen. Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden und die Kommission fördern die Wahrnehmung ergänzender, rechtsverbindlicher Verpflichtungen durch das Angebot eines Datenschutzsiegels, -zeichens oder -verfahrens gemäß Artikel 39 an für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, die diese erhöhten Sicherheitsgarantien übernehmen.

Begründung

Für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter verfügen oftmals über unmittelbare und praktische Erfahrungen, die zeigen, dass zusätzliche Garantien in Bezug auf die von ihnen übermittelten personenbezogenen Daten angebracht sein können. Die Verordnung sollte diese für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter dazu anregen, zusätzliche Garantien anzubieten, wenn diese sinnvoll sind. Die Zusatzverpflichtungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Standardklauseln stehen.

Änderungsantrag  310

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Zur Anregung der Wahrnehmung von zusätzlichen vertraglichen Verpflichtungen gemäß Absatz 2 Buchstabe e dieses Artikels können die zuständigen Behörden den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern, die diese Sicherheitsgarantien übernehmen, ein Datenschutzsiegel, -zeichen oder -verfahren gemäß Artikel 39 anbieten.

Begründung

Diese Änderung soll die Nutzung zusätzlicher Datenschutzsiegel oder –zeichen fördern.

Änderungsantrag  311

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Eine Aufsichtsbehörde kann nach Maßgabe des in Artikel 58 beschriebenen Kohärenzverfahrens verbindliche unternehmensinterne Vorschriften genehmigen, sofern diese

1. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann mit einer einmaligen Genehmigung verbindliche unternehmensinterne Vorschriften für eine Gruppe von Unternehmen genehmigen. Diese Vorschriften ermöglichen mehrfache internationale Übermittlungen zwischen den Unternehmen innerhalb und außerhalb Europas, sofern sie

Änderungsantrag  312

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) rechtsverbindlich sind, für alle Mitglieder der Unternehmensgruppe des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sowie deren Beschäftigte gelten und von diesen Mitgliedern angewendet werden;

 

a) rechtsverbindlich sind, für alle Mitglieder der Unternehmensgruppe des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und deren externe Subunternehmer sowie deren Beschäftigte gelten und von diesen Mitgliedern angewendet werden;

Begründung

Bei Dienstleistungen im Rahmen des Cloud Computing setzen Cloud-Anbieter oftmals externe Subunternehmer ein, um täglich und rund um die Uhr servicebereit zu sein. Daher sollte dies in den verbindlichen unternehmensinternen Vorschriften von der Aufsichtsbehörde anerkannt werden.

Änderungsantrag  313

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) den betroffenen Personen ausdrücklich durchsetzbare Rechte übertragen;

b) den betroffenen Personen ausdrücklich durchsetzbare Rechte übertragen und für sie transparent sind;

Änderungsantrag  314

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Struktur und Kontaktdaten der Unternehmensgruppe und ihrer Mitglieder;

a) Struktur und Kontaktdaten der Unternehmensgruppe und ihrer Mitglieder sowie deren externer Subunternehmer;

Änderungsantrag  315

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für verbindliche unternehmensinterne Vorschriften im Sinne dieses Artikels und insbesondere die Kriterien für deren Genehmigung und für die Anwendung von Absatz 2 Buchstaben b, d, e, und f auf verbindliche unternehmensinterne Vorschriften von Auftragsverarbeitern sowie weitere erforderliche Anforderungen zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen festzulegen.

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für verbindliche unternehmensinterne Vorschriften im Sinne dieses Artikels und insbesondere die Kriterien für deren Genehmigung, einschließlich Transparenz für betroffene Personen, und für die Anwendung von Absatz 2 Buchstaben b, d, e, und f auf verbindliche unternehmensinterne Vorschriften von Auftragsverarbeitern sowie weitere erforderliche Anforderungen zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen festzulegen.

Änderungsantrag  316

Vorschlag für eine Verordnung

Artike 44 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ausnahmen

Andere rechtmäßige Gründe für eine internationale Datenübermittlung

Änderungsantrag  317

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 41 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 42 bestehen, ist eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur zulässig, wenn

1. Falls kein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 41 vorliegt oder falls die Kommission durch Beschluss feststellt, dass ein Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Schutz im Sinne von Artikel 41 Absatz 5 bietet, oder falls keine geeigneten Garantien nach Artikel 42 bestehen, ist eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur zulässig, wenn

Änderungsantrag  318

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) die Übermittlung zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter wahrgenommen wird, erforderlich ist und nicht als häufig oder massiv bezeichnet werden kann, und falls der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter alle Umstände beurteilt hat, die bei einer Datenübermittlung oder bei einer Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen, und gegebenenfalls auf der Grundlage dieser Beurteilung geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat.

h) die Übermittlung zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter wahrgenommen wird, erforderlich ist und falls der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter alle Umstände beurteilt hat, die bei einer Datenübermittlung oder bei einer Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen, und gegebenenfalls auf der Grundlage dieser Beurteilung geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat.

Begründung

In unserer heutigen, von Daten beherrschten Gesellschaft gibt es keinen Grund, häufige oder massive Transfers auszuschließen, da dies den realen Gegebenheiten der Datenströme nicht gerecht würde und somit nicht mit dem Ziel des freien Datenverkehrs vereinbar wäre.

Änderungsantrag  319

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Das in Absatz 1 Buchstabe d genannte öffentliche Interesse muss im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, anerkannt sein.

5. Das in Absatz 1 Buchstabe d genannte öffentliche Interesse muss in internationalen Übereinkünften, im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, anerkannt sein. Diese Ausnahme wird nur für gelegentliche Übermittlungen angewandt. Es muss stets eine einzelfallbezogene sorgfältige Bewertung aller Umstände der Datenübermittlung vorgenommen werden.

Änderungsantrag  320

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung sowie die in Absatz 1 Buchstabe h dieses Artikels genannten geeigneten Garantien in der Dokumentation gemäß Artikel 28 und setzt die Aufsichtsbehörde von der Übermittlung in Kenntnis.

entfällt

Änderungsantrag  321

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die in Absatz 1 Buchstabe d genannten „wichtigen Gründe des öffentlichen Interesses“ zu präzisiseren und die Kriterien und Anforderungen für die geeigneten Garantien im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe h festzulegen.

entfällt

Änderungsantrag  322

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass eine oder mehrere Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind und einen Beitrag zur ihrer einheitlichen Anwendung in der gesamten Union leisten, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer Daten geschützt und der freie Verkehr dieser Daten in der Union erleichtert werden. Zu diesem Zweck bedarf es der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden untereinander und mit der Kommission.

1. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass eine federführende Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig ist und einen Beitrag zur ihrer einheitlichen Anwendung in der gesamten Union leistet, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung ihrer Daten geschützt und der freie Verkehr dieser Daten in der Union erleichtert werden. Zu diesem Zweck bedarf es der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden untereinander und mit der Kommission.

Begründung

Eine federführende Aufsichtsbehörde sollte bestimmt werden, um die Einführung einer zentralen Anlaufstelle zu erleichtern.

Änderungsantrag  323

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Jede Aufsichtsbehörde ist befugt, verwaltungsrechtliche Vergehen, insbesondere solche nach Artikel 79 Absätze 4, 5 und 6, zu ahnden. Die Aufsichtsbehörden dürfen Sanktionen nur gegen für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter verhängen, die ihre Hauptniederlassung im selben Mitgliedstaat haben, oder, in Verbindung mit den Artikeln 56 und 57, wenn die Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung nicht tätig wird.

Begründung

Klärung und Betonung der Rolle der Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit Sanktionen.

Änderungsantrag  324

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Aufsichtsbehörde handelt bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig.

1. Die Aufsichtsbehörde handelt bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig, vorbehaltlich der Vorkehrungen für Zusammenarbeit und Kohärenz gemäß Kapitel VII.

Begründung

Die gegenseitigen Verpflichtungen der Aufsichtsbehörden im Rahmen des Kohärenzverfahrens müssen gebührend beachtet werden.

Änderungsantrag  325

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Mitglieder der Aufsichtsbehörde entweder vom Parlament oder von der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats ernannt werden.

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Mitglieder der Aufsichtsbehörde vom Parlament des betreffenden Mitgliedstaats ernannt werden.

Änderungsantrag  326

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Findet die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der Union statt, wobei der für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat hat, so ist die Aufsichtbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet, unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel VII dieser Verordnung für die Aufsicht über dessen Verarbeitungstätigkeit in allen Mitgliedstaaten zuständig.

2. Findet diese Verordnung kraft Artikel 3 Absatz 1 Anwendung, ist die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats oder des Gebiets, in dem sich die Hauptniederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters, für den diese Verordnung gilt, befindet. Über Meinungsverschiedenheiten wird nach Maßgabe des in Artikel 58 beschriebenen Kohärenzverfahrens entschieden, unbeschadet der anderen Bestimmungen von Kapitel VII dieser Verordnung.

Änderungsantrag  327

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Findet diese Verordnung kraft Artikel 3 Absatz 2 Anwendung, ist die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats oder des Gebiets, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 25 einen Vertreter in der Union benannt hat.

Änderungsantrag  328

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Findet diese Verordnung auf mehrere für die Verarbeitung Verantwortliche und/oder Auftragsverarbeiter innerhalb derselben Unternehmensgruppe kraft Artikel 3 Absätze 1 und 2 Anwendung, ist nur eine einzige Aufsichtsbehörde zuständig. Diese wird gemäß Artikel 51 Absatz 2 bestimmt.

Änderungsantrag  329

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Aufsichtsbehörde berät auf Antrag jede betroffene Person bei der Wahrnehmung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte und arbeitet zu diesem Zweck gegebenenfalls mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten zusammen.

3. Die zuständige Aufsichtsbehörde berät auf Antrag jede betroffene Person bei der Wahrnehmung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte und arbeitet zu diesem Zweck gegebenenfalls mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten zusammen.

Änderungsantrag  330

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jede Aufsichtsbehörde ist befugt,

1. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist befugt,

Änderungsantrag  331

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Befolgung der Genehmigungen und Auskünfte im Sinne von Artikel 34 sicherzustellen,

d) die Befolgung der vorherigen Zurateziehung im Sinne von Artikel 34 sicherzustellen,

Änderungsantrag  332

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ja) den für die Verarbeitung Verantwortlichen und/oder den Auftragsverarbeiter über die gegen ihre Entscheidung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu informieren.

Begründung

Die Bestimmungen über die Befugnisse der Aufsichtsbehörde gegenüber dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und/oder Auftragsverarbeiter sollten durch ausdrückliche rechtliche Garantien für die für die Verarbeitung Verantwortlichen und/oder Auftragsverarbeiter ergänzt werden.

Änderungsantrag  333

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Jede Aufsichtsbehörde kann kraft ihrer Untersuchungsbefugnis vom für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter Folgendes verlangen:

2. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann kraft ihrer Untersuchungsbefugnis vom für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter Folgendes verlangen:

Änderungsantrag  334

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Jede Aufsichtsbehörde ist insbesondere gemäß Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 75 Absatz 2 befugt, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und Klage zu erheben.

3. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist insbesondere gemäß Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 75 Absatz 2 befugt, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und Klage zu erheben.

Änderungsantrag  335

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Jede Aufsichtsbehörde ist befugt, verwaltungsrechtliche Vergehen, insbesondere solche nach Artikel 79 Absätze 4, 5 und 6, zu ahnden.

4. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist befugt, verwaltungsrechtliche Vergehen, insbesondere solche nach Artikel 79 Absätze 4, 5 und 6, zu ahnden.

Änderungsantrag  336

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Aufsichtsbehörden übermitteln einander zweckdienliche Informationen und gewähren einander Amtshilfe, um diese Verordnung einheitlich durchzuführen und anzuwenden, und treffen Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit. Die Amtshilfe bezieht sich insbesondere auf Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um vorherige Genehmigungen und eine vorherige Zurateziehung, die Vornahme von Nachprüfungen und die zügige Unterrichtung über die Befassung mit einer Angelegenheit und über weitere Entwicklungen in Fällen, in denen Personen in mehreren Mitgliedstaaten voraussichtlich von Verarbeitungsvorgängen betroffen sind.

1. Die Aufsichtsbehörden übermitteln einander zweckdienliche Informationen und gewähren einander Amtshilfe, um diese Verordnung einheitlich durchzuführen und anzuwenden, und treffen Vorkehrungen für eine wirksame Zusammenarbeit. Die Amtshilfe bezieht sich insbesondere auf Auskunftsersuchen und aufsichtsbezogene Maßnahmen, beispielsweise Ersuchen um eine vorherige Zurateziehung, die Vornahme von Nachprüfungen und die zügige Unterrichtung über die Befassung mit einer Angelegenheit und über weitere Entwicklungen in Fällen, in denen Personen in mehreren Mitgliedstaaten voraussichtlich rechtliche Auswirkungen zum Nachteil der betroffenen Personen verursachen.

Änderungsantrag  337

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Jede Aufsichtsbehörde ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um dem Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens nachzukommen. Dazu können insbesondere auch die Übermittlung zweckdienlicher Informationen über den Verlauf einer Untersuchung oder Durchsetzungsmaßnahmen gehören, um die Einstellung oder das Verbot von Verarbeitungsvorgängen zu erwirken, die gegen diese Verordnung verstoßen.

2. Jede Aufsichtsbehörde ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um dem Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens nachzukommen. Dazu können insbesondere auch die Übermittlung zweckdienlicher Informationen über den Verlauf einer Untersuchung oder Durchsetzungsmaßnahmen gehören, um die Einstellung oder das Verbot von Verarbeitungsvorgängen zu erwirken, die bewiesenermaßen gegen diese Verordnung verstoßen.

Änderungsantrag  338

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Aufsichtsbehörden regeln die praktischen Aspekte spezifischer Kooperationsmaßnahmen.

4. Die Aufsichtsbehörden regeln die praktischen Aspekte spezifischer Kooperationsmaßnahmen in ihrer Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Änderungsantrag  339

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bevor eine Aufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 2 erlässt, übermittelt sie die geplante Maßnahme dem Europäischen Datenschutzausschuss und der Kommission.

1. Bevor die zuständige Aufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 2 erlässt, übermittelt sie die geplante Maßnahme dem Europäischen Datenschutzausschuss und der Kommission.

Änderungsantrag  340

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) sich auf Verarbeitungstätigkeiten beziehen, die mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für betroffene Personen in mehreren Mitgliedstaaten oder mit der Beobachtung des Verhaltens dieser Personen im Zusammenhang stehen, oder

a) sich auf Tätigkeiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen, die mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für betroffene Personen in mehreren Mitgliedstaaten im Zusammenhang stehen, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter kein EWR-Angehöriger ist und keinen Vertreter im EWR-Gebiet benannt hat, oder

Begründung

Auf diese Weise soll ein Anreiz für Nicht-EU-Unternehmen zur Benennung eines Vertreters im EU-Gebiet geschaffen werden. Nicht-EU-Unternehmen mit einer Niederlassung innerhalb der EU sollten nicht diskriminiert werden.

Änderungsantrag  341

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union wesentlich beeinträchtigen können oder

entfällt

Änderungsantrag  342

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) der Annahme einer Liste der Verarbeitungsvorgänge dienen, die der vorherigen Zurateziehung gemäß Artikel 34 Absatz 5 unterliegen oder

entfällt

Begründung

Vergleiche die Änderungsanträge zu Artikel 34 zur vorherigen Zurateziehung – die Verpflichtung zur Erstellung von Listen und ihrer Vorlage im Rahmen des Kohärenzverfahrens ist übermäßig bürokratisch und innovationshemmend.

Änderungsantrag  343

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) der Festlegung von Standard-Datenschutzklauseln gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe c dienen oder

entfällt

Änderungsantrag  344

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) der Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d dienen oder

entfällt

Änderungsantrag  345

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) der Annahme verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften im Sinne von Artikel 43 dienen.

entfällt

Begründung

Datenschutzbehörden sollten unter unmittelbarer Wirkung der Verordnung für die Ausarbeitung verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften zuständig sein, ohne sie im Rahmen des Kohärenzverfahrens vorlegen zu müssen.

Änderungsantrag  346

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) die Verarbeitung zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß Artikel 81 Absatz 3 und/oder Artikel 83 Absatz 3 ermöglichen.

Änderungsantrag  347

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Jede Aufsichtsbehörde und der Europäische Datenschutzausschuss können beantragen, dass eine Angelegenheit im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird, insbesondere, wenn eine Aufsichtsbehörde die in Absatz 2 genannte geplante Maßnahme nicht vorlegt oder den Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Artikel 55 oder zu gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 56 nicht nachkommt.

3. Jede Aufsichtsbehörde und der Europäische Datenschutzausschuss können beantragen, dass eine Angelegenheit im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird, insbesondere, wenn die zuständige Behörde die in Absatz 2 genannte geplante Maßnahme nicht vorlegt oder den Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Artikel 55 oder zu gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 56 nicht nachkommt.

Änderungsantrag  348

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Um die ordnungsgemäße und kohärente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, kann die Kommission beantragen, dass eine Sache im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird.

4. Um die ordnungsgemäße und kohärente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, kann die Kommission von sich aus beantragen, dass eine Sache im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird, und stellt einen solchen Antrag auch auf Anfrage interessierter Kreise.

Begründung

Bestehen bei der Anwendung der Verordnung Unstimmigkeiten, die die harmonisierte Durchführung gefährden und bestimmte interessierte Kreise betreffen, sollte den Betroffenen das Recht eingeräumt werden, ihre Bedenken im Rahmen des Kohärenzverfahrens zu äußern.

Änderungsantrag  349

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses unterrichtet unverzüglich auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats die Mitglieder des Datenschutzausschusses und die Kommission über zweckdienliche Informationen, die ihm zugegangen sind. Soweit erforderlich stellt der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses Übersetzungen der zweckdienlichen Informationen zur Verfügung.

6. Der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses unterrichtet ohne unangemessene Verzögerung auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats die Mitglieder des Datenschutzausschusses und die Kommission über zweckdienliche Informationen, die ihm zugegangen sind. Soweit erforderlich stellt der Vorsitz des Europäischen Datenschutzausschusses Übersetzungen der zweckdienlichen Informationen zur Verfügung.

Änderungsantrag  350

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Die in Absatz 1 genannte Aufsichtsbehörde und die gemäß Artikel 51 zuständige Aufsichtsbehörde tragen der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses Rechnung und teilen dessen Vorsitz und der Kommission binnen zwei Wochen nach ihrer Unterrichtung über die Stellungnahme elektronisch unter Verwendung eines standardisierten Formats mit, ob sie die geplante Maßnahme beibehält oder ändert; gegebenenfalls übermittelt sie die geänderte geplante Maßnahme.

8. Die in Absatz 1 genannte zuständige Aufsichtsbehörde trägt der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses Rechnung und teilt dessen Vorsitz und der Kommission binnen zwei Wochen nach ihrer Unterrichtung über die Stellungnahme elektronisch unter Verwendung eines standardisierten Formats mit, ob sie die geplante Maßnahme beibehält oder ändert; gegebenenfalls übermittelt sie die geänderte geplante Maßnahme.

Änderungsantrag  351

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Aufsichtsbehörde abweichend vom Verfahren nach Artikel 58 sofort einstweilige Maßnahmen mit festgelegter Geltungsdauer treffen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um die Interessen von betroffenen Personen, vor allem, wenn die Durchsetzung ihrer Rechte durch eine Veränderung der bestehenden Lage erheblich behindert zu werden droht, zu schützen, um größere Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen. Die Aufsichtsbehörde setzt den Europäischen Datenschutzausschuss und die Kommission unverzüglich unter Angabe aller Gründe von diesen Maßnahmen in Kenntnis.

1. Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Aufsichtsbehörde abweichend vom Verfahren nach Artikel 58 sofort einstweilige Maßnahmen mit festgelegter Geltungsdauer treffen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass dringender Handlungsbedarf besteht, um die Interessen von betroffenen Personen, wenn die Durchsetzung ihrer Rechte durch eine Veränderung der bestehenden Lage erheblich behindert zu werden droht, zu schützen, um größere Nachteile abzuwenden. Diese Aufsichtsbehörde setzt die zuständige Aufsichtsbehörde, den Europäischen Datenschutzausschuss, die Kommission und den betreffenden für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den betreffenden Auftragsverarbeiter unverzüglich unter Angabe aller Gründe von diesen Maßnahmen in Kenntnis.

Änderungsantrag  352

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 61 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Hat eine Aufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 1 ergriffen und ist sie der Auffassung, dass dringend endgültige Maßnahmen erlassen werden müssen, kann sie unter Angabe von Gründen, auch für die Dringlichkeit der endgültigen Maßnahmen, im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses ersuchen.

2. Hat eine Aufsichtsbehörde eine Maßnahme nach Absatz 1 ergriffen, ersucht sie unter Angabe von Gründen für das Ersuchen sowie für die Dringlichkeit der endgültigen Maßnahmen im Dringlichkeitsverfahren um eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses.

Änderungsantrag  353

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Beschluss über die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung gemäß ihren Zielen und Anforderungen im Hinblick auf Angelegenheiten, die ihr gemäß Artikel 58 oder Artikel 61 von einer Aufsichtsbehörde übermittelt wurden, zu denen gemäß Artikel 60 Absatz 1 ein begründeter Beschluss erlassen wurde oder zu denen eine Aufsichtsbehörde keine geplante Maßnahme übermittelt und mitgeteilt hat, dass sie der Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 59 nicht zu folgen beabsichtigt,

entfällt

Änderungsantrag  354

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Europäische Datenschutzausschuss stellt sicher, dass diese Verordnung einheitlich angewandt wird. Zu diesem Zweck geht der Europäische Datenschutzausschuss von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission insbesondere folgenden Tätigkeiten nach:

1. Der Europäische Datenschutzausschuss stellt sicher, dass diese Verordnung einheitlich angewandt wird. Zu diesem Zweck geht der Europäische Datenschutzausschuss von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission oder anderer interessierter Kreise insbesondere folgenden Tätigkeiten nach:

Änderungsantrag  355

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Beratung der Kommission in allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten in der Union stehen, darunter auch etwaige Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung;

a) Beratung der europäischen Organe in allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten in der Union stehen, darunter auch etwaige Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung;

Änderungsantrag  356

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) von sich aus, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Ersuchen der Kommission vorgenommene Prüfung von die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen und Ausarbeitung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken für die Aufsichtsbehörden zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung;

b) von sich aus, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Ersuchen der Kommission oder anderer interessierter Kreise vorgenommene Prüfung von die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen und Ausarbeitung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Praktiken für die Aufsichtsbehörden zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung dieser Verordnung;

Änderungsantrag  357

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Der Datenschutzausschuss konsultiert bei der Wahrnehmung seiner in diesem Artikel dargelegten Aufgaben gegebenenfalls interessierte Kreise und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Unbeschadet des Artikels 72 macht der Datenschutzausschuss die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens der Öffentlichkeit zugänglich.

Begründung

Vor der Annahme von Stellungnahmen und Berichten im Ausschuss sollte dieser interessierte Kreise zu Rate ziehen und ihnen Gelegenheit geben, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen, wie es auch in anderen Regulierungsbereichen der Fall ist.

Änderungsantrag  358

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Europäische Datenschutzausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest. Er sieht insbesondere vor, dass bei Ablauf der Amtszeit oder Rücktritt eines seiner Mitglieder die Aufgaben kontinuierlich weitererfüllt werden, dass für spezifische Fragen oder Sektoren Untergruppen eingesetzt werden, und dass seine Verfahrensvorschriften im Einklang mit dem in Artikel 57 genannten Kohärenzverfahren stehen.

2. Der Europäische Datenschutzausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest. Er sieht insbesondere vor, dass bei Ablauf der Amtszeit oder Rücktritt eines seiner Mitglieder die Aufgaben kontinuierlich weitererfüllt werden, dass für spezifische Fragen oder Sektoren Untergruppen eingesetzt werden und dass seine Verfahrensvorschriften im Einklang mit dem in Artikel 57 genannten Kohärenzverfahren und den rechtlichen Garantien für die betreffenden für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter stehen.

Begründung

Für die für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter gibt es keine ausdrücklichen rechtlichen Garantien.

Änderungsantrag  359

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig. Mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit seiner Mitglieder kann das Europäische Parlament den Beschluss fassen, sie ihres Amtes zu entheben.

 

Änderungsantrag  360

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Einrichtungen, Organisationen oder Verbände, die sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten zum Ziel gesetzt haben und die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, haben das Recht, im Namen einer oder mehrerer betroffenen Personen Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde zu erheben, wenn sie der Ansicht sind, dass die einer betroffenen Person aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge der Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt wurden.

2. Einrichtungen, Organisationen oder Verbände, die sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten zum Ziel gesetzt haben und die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, haben das Recht, im Namen einer oder mehrerer betroffenen Personen aus ihrem Mitgliederkreis Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde zu erheben, wenn sie der Ansicht sind, dass die einer betroffenen Person aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge der Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt wurden, und wenn sie über eine finanzielle Mindestausstattung von Euro 80.000 sowie über eine repräsentative Mitgliederausstattung mit entsprechender Mitgliederstruktur verfügen.

Begründung

Eine finanzielle Mindestausstattung und repräsentative Mitgliederausstattung ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass das Instrument der Verbandsklage nicht missbräuchlich in Anspruch genommen wird und es nicht zu einer Bildung von reinen Klagsvereinen kommt, sowie um die Abdeckung von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in einem Mindestausmaß sicherzustellen.

Änderungsantrag  361

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 75 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Für Klagen gegen einen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, es handelt sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist.

2. Für Klagen gegen einen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, es handelt sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. Die Ausnahmeregelung in Satz 2 findet keine Anwendung auf Behörden von Drittländern.

Änderungsantrag  362

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Einrichtungen, Organisationen oder Verbände im Sinne des Artikels 73 Absatz 2 haben das Recht, die in Artikel 74 und 75 genannten Rechte im Namen einer oder mehrerer betroffenen Personen wahrzunehmen.

1. Einrichtungen, Organisationen oder Verbände im Sinne von Artikel 73 Absatz 2 haben das Recht, die in Artikel 74 genannten Rechte im Namen einer oder mehrerer betroffenen Personen wahrzunehmen. Ansprüche gemäß Artikel 77 können nicht von Einrichtungen, Organisationen oder Verbänden im Sinne von Artikel 73 Absatz 2 geltend gemacht werden.

Änderungsantrag  363

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder einer anderen mit dieser Verordnung nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

1. Jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder einer anderen mit dieser Verordnung nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen.

Änderungsantrag  364

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Ist mehr als ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter an der Verarbeitung beteiligt, haftet jeder für die Verarbeitung Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter gesamtschuldnerisch für den gesamten Schaden.

2. Ist mehr als ein für die Verarbeitung Verantwortlicher an der Verarbeitung beteiligt, haftet jeder für die Verarbeitung Verantwortliche gesamtschuldnerisch für den gesamten Schaden, sofern in den rechtlichen Vereinbarungen gemäß Artikel 24 keine entsprechende Regelung zur Haftung von gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen getroffen wird. Im Fall einer Unternehmensgruppe haftet die gesamte Gruppe als eine wirtschaftliche Einheit.

Änderungsantrag  365

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter kann teilweise oder vollständig von dieser Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass ihm der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht zur Last gelegt werden kann.

3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche kann teilweise oder vollständig von dieser Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass ihm der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht zur Last gelegt werden kann.

Änderungsantrag  366

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jede Aufsichtsbehörde ist befugt, nach Maßgabe dieses Artikels verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen.

1. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist befugt, nach Maßgabe dieses Artikels verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen.

Änderungsantrag  367

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen müssen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Höhe der Geldbuße bemisst sich nach der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, seinem vorsätzlichen oder fahrlässigen Charakter, dem Grad der Verantwortung der natürlichen oder juristischen Person und früheren Verstößen dieser Person, den nach Artikel 23 eingeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen und Verfahren und dem Grad der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde zur Abstellung des Verstoßes.

2. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen müssen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Höhe der Geldbuße bemisst sich nach der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, der Sensibilität der betroffenen Daten, dem vorsätzlichen oder fahrlässigen Charakter des Verstoßes, dem Grad des durch den Verstoß entstandenen Schadens, dem Grad der Verantwortung der natürlichen oder juristischen Person und früheren Verstößen dieser Person, den nach Artikel 23 eingeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen und Verfahren und dem Grad der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde zur Abstellung des Verstoßes. Obgleich bei der Verhängung solcher Sanktionen ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt wird, um den vorgenannten Umständen und anderen situationsspezifischen Tatsachen Rechnung zu tragen, können Unterschiede bei der Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen im Rahmen des Kohärenzverfahrens geprüft werden. Gegebenenfalls ist die Datenschutzbehörde auch befugt, die Benennung eines Datenschutzbeauftragten zu verlangen, wenn die Einrichtung, die Organisation oder der Verband entschieden hat, dies nicht zu tun.

Änderungsantrag  368

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Erschwerende Faktoren, die Geldbußen im oberen Bereich gemäß den Absätzen 4 bis 6 rechtfertigen, umfassen insbesondere

 

i) wiederholte Verstöße, bei denen geltendes Recht leichtfertig missachtet wurde;

 

ii) Verweigerung der Zusammenarbeit in einem Durchsetzungsverfahren oder Behinderung eines solchen Verfahrens;

 

iii) vorsätzliche, schwerwiegende Verstöße, die geeignet sind, erheblichen Schaden zu verursachen;

 

iv) Nichtdurchführung einer Folgenabschätzung bezüglich des Datenschutzes;

 

v) Nichtbenennung eines Datenschutzbeauftragten.

Änderungsantrag  369

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Mildernde Faktoren, die Geldbußen im unteren Bereich gemäß den Absätzen 4 bis 6 rechtfertigen, umfassen insbesondere

 

i) Maßnahmen, die die natürliche oder juristische Person ergriffen hat, um die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen sicherzustellen;

 

ii) tatsächliche Ungewissheit, ob das Vorgehen einen Verstoß gegen die einschlägigen Verpflichtungen darstellte;

 

iii) sofortige Beendigung des Verstoßes bei Kenntniserlangung;

 

iv) Mitarbeit bei Durchsetzungsverfahren;

 

v) Durchführung einer Folgenabschätzung bezüglich des Datenschutzes;

 

vi) Benennung eines Datenschutzbeauftragten.

Änderungsantrag  370

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Handelt es sich um einen ersten, unabsichtlichen Verstoß gegen diese Verordnung, kann anstatt einer Sanktion eine schriftliche Verwarnung erfolgen in Fällen, in denen

3. Anstatt einer Sanktion kann eine schriftliche Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann bei wiederholten und vorsätzlichen Verstößen eine Geldbuße bis zu 1 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis zu 1 % seines weltweiten Jahresumsatzes verhängen.

a) eine natürliche Person personenbezogene Daten ohne eigenwirtschaftliches Interesse verarbeitet oder

 

b) ein Unternehmen oder eine Organisation mit weniger als 250 Beschäftigten personenbezogene Daten nur als Nebentätigkeit zusätzlich zu den Haupttätigkeiten verarbeitet.

 

Begründung

Der Höchstbetrag der Geldbuße, die von einer Aufsichtsbehörde verhängt werden kann und die bis zu 1 000 000 EUR und im Fall eines Unternehmens bis zu 1 % seines weltweiten Jahresumsatzes betragen kann, muss beibehalten werden. Allerdings ist die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden, die in Artikel 8 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, zu erhalten. Außerdem können das Kohärenzverfahren und insbesondere Artikel 58 Absätze 3 und 4 zu einer harmonisierten Politik in der EU im Bereich der Verwaltungssanktionen beitragen.

Änderungsantrag  371

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 4 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Aufsichtsbehörde verhängt eine Geldbuße bis zu 250.000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 0,5 % seines weltweiten Jahresumsatzes gegen jeden, der vorsätzlich oder fahrlässig

entfällt

Änderungsantrag  372

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) keine Vorkehrungen für Anträge betroffener Personen gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 trifft oder den Betroffenen nicht unverzüglich oder nicht dem verlangten Format entsprechend antwortet;

entfällt

Änderungsantrag  373

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) unter Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 4 eine Gebühr für die Auskunft oder die Beantwortung von Anträgen betroffener Personen verlangt.

entfällt

Änderungsantrag  374

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 5 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Aufsichtsbehörde verhängt eine Geldbuße bis zu 500 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 1 % seines weltweiten Jahresumsatzes gegen jeden, der vorsätzlich oder fahrlässig

entfällt

Änderungsantrag  375

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 5 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) der betroffenen Person die Auskünfte gemäß Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 14 nicht oder nicht vollständig oder in nicht hinreichend transparenter Weise erteilt;

entfällt

Änderungsantrag  376

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) der betroffenen Person keine Auskunft gemäß Artikel 15 erteilt, personenbezogene Daten nicht gemäß Artikel 16 berichtigt oder einen Empfänger nicht gemäß Artikel 13 benachrichtigt;

entfällt

Änderungsantrag  377

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) das Recht auf Vergessenwerden oder auf Löschung nicht beachtet, keine Vorkehrungen trifft, um die Einhaltung der Fristen zu gewährleisten, oder nicht alle erforderlichen Schritte unternimmt, um Dritte von einem Antrag der betroffenen Person auf Löschung von Links zu personenbezogenen Daten sowie Kopien oder Replikationen dieser Daten gemäß Artikel 17 zu benachrichtigen;

entfällt

Änderungsantrag  378

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 5 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) keine Kopie der personenbezogenen Daten in elektronischem Format bereitstellt oder die betroffene Person unter Verstoß gegen Artikel 18 daran hindert, personenbezogene Daten auf eine andere Anwendung zu übertragen;

entfällt

Änderungsantrag  379

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 5 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die jeweilige Verantwortung der für die Verarbeitung Mitverantwortlichen nicht oder nicht hinreichend gemäß Artikel 24 bestimmt hat;

entfällt

Änderungsantrag  380

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 5 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) die Dokumentation gemäß Artikel 28, Artikel 31 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 3 nicht oder nicht hinreichend gewährleistet;

entfällt

Änderungsantrag  381

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 5 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) in Fällen, in denen keine besonderen Kategorien von Daten verarbeitet werden, die Vorschriften im Hinblick auf die freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 80, die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext gemäß Artikel 82 oder die Bedingungen für die Verarbeitung zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß Artikel 83 nicht beachtet.

entfällt

Änderungsantrag  382

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 6 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Aufsichtsbehörde verhängt eine Geldbuße bis zu 1 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 2 % seines weltweiten Jahresumsatzes gegen jeden, der vorsätzlich oder fahrlässig

entfällt

Änderungsantrag  383

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 6 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) personenbezogene Daten ohne oder ohne ausreichende Rechtsgrundlage verarbeitet oder die Bedingungen für die Einwilligung gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 nicht beachtet;

entfällt

Änderungsantrag  384

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 6 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) unter Verstoß gegen die Artikel 9 und 81 besondere Kategorien von Daten verarbeitet;

entfällt

Änderungsantrag  385

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 6 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 19 oder eine damit verbundene Bedingung nicht beachtet;

entfällt

Änderungsantrag  386

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 6 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Bedingungen gemäß Artikel 20 in Bezug auf Maßnahmen, die auf Profiling basieren, nicht beachtet;

entfällt

Änderungsantrag  387

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 6 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) keine internen Datenschutzstrategien festlegt oder keine geeigneten Maßnahmen gemäß den Artikeln 22, 23 und 30 anwendet, um die Beachtung der Datenschutzvorschriften sicherzustellen und nachzuweisen;

entfällt

Änderungsantrag  388

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 6 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) keinen Vertreter gemäß Artikel 25 benennt;

entfällt

Änderungsantrag  389

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 6 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) unter Verstoß gegen die mit der Datenverarbeitung im Namen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen verbundenen Pflichten gemäß den Artikeln 26 und 27 personenbezogene Daten verarbeitet oder deren Verarbeitung anordnet;

entfällt

Änderungsantrag  390

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 6 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) die Aufsichtsbehörde bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht alarmiert oder sie oder die betroffene Person gemäß den Artikeln 31 und 32 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig von einer solchen Verletzung benachrichtigt;

entfällt

Änderungsantrag  391

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 6 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) keine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 33 vornimmt oder personenbezogene Daten entgegen Artikel 34 ohne vorherige Genehmigung oder ohne Zurateziehung der Aufsichtsbehörde verarbeitet;

entfällt

Änderungsantrag  392

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 6 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) keinen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 35 benennt oder nicht die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 35, 36 und 37 schafft;

entfällt

Änderungsantrag  393

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 6 – Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k) ein Datenschutzsiegel oder -zeichen im Sinne des Artikels 39 missbraucht;

entfällt

Änderungsantrag  394

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 6 – Buchstabe l

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

l) eine mangels eines Angemessenheitsbeschlusses oder mangels geeigneter Garantien oder einer Ausnahme gemäß den Artikeln 40 bis 44 unzulässige Datenübermittlung in ein Drittland oder an eine internationale Organisation vornimmt oder anordnet;

entfällt

Änderungsantrag  395

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 6 – Buchstabe m

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

m) einer Anweisung oder einem vorübergehenden oder endgültigen Verarbeitungsverbot oder einer Aussetzung der Datenübermittlung durch die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 53 Absatz 1 nicht Folge leistet;

entfällt

Änderungsantrag  396

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 6 – Buchstabe n

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

n) entgegen den Pflichten gemäß Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29, Artikel 34 Absatz 6 und Artikel 53 Absatz 2 die Aufsichtsbehörde nicht unterstützt, nicht mit ihr zusammenarbeitet, ihre keine einschlägigen Auskünfte erteilt oder keinen Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewährt;

entfällt

Änderungsantrag  397

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 6 – Buchstabe o

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

o) die Vorschriften über die Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 84 nicht einhält.

entfällt

Änderungsantrag  398

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Beträge der in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Geldbußen unter Berücksichtigung der in Absatz 2 aufgeführten Kriterien zu aktualisieren.

entfällt

Änderungsantrag  399

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 80 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sehen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen oder Ausnahmen von den allgemeinen Grundsätzen des Kapitels II, von den Rechten der betroffenen Person in Kapitel III, von den Bestimmungen über den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter in Kapitel IV, von der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer und an internationale Organisationen in Kapitel V, von den Vorschriften über die Aufsichtsbehörden in Kapitel VI sowie von den Vorschriften über Zusammenarbeit und Kohärenz in Kapitel VII vor, um das Recht auf Schutz der Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.

1. Kapitel II (allgemeine Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Für die Verarbeitung Verantwortliche und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer und an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) sowie Kapitel VIII Artikel 73, 74, 76 und 79 (Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen) gelten nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, um das Recht auf Schutz der Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.

Begründung

The new draft legislation on data protection takes the form of a regulation and thus is directly applicable. If data protection law applies directly, the freedom of the press exception must also be directly applicable. An implementation by Member States should not lower down the current level of protection. Furthermore, the exemption should be extended to Articles 73, 74, 76 and 79 of Chapter VIII (on Remedies, Liabilities and Sanctions) because these Articles include new elements which go far beyond what is foreseen in the current directive and are not suitable for journalistic activities or pose a serious threat to press freedom.

Änderungsantrag  400

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 80 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Der Europäische Datenschutzausschuss gibt nach Beratung mit Vertretern der Presse, Autoren und Künstlern, betroffenen Personen und einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen Leitlinien dazu heraus, wann derartige Ausnahmen oder Abweichungen notwendig sein können.

Änderungsantrag  401

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 80 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 80a

 

Verarbeitung personenbezogener Daten und Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten

 

Personenbezogene Daten in Dokumenten einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung können von dieser Behörde oder Einrichtung in Übereinstimmung mit den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten offen gelegt werden, was das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten in Einklang bringt.

Begründung

Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass die öffentliche Kontrolle über öffentliche Angelegenheiten nicht durch Datenschutzbestimmungen unangemessen behindert wird. Wie in den Stellungnahmen des EDSB, der Artikel-29-Datenschutzgruppe und der Grundrechteagentur zum Ausdruck kommt, sollte daher der Grundatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten gewährleistet sein.

Änderungsantrag  402

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Gründe des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b näher auszuführen und um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke festzulegen.

entfällt

Änderungsantrag  403

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten können in den Grenzen dieser Verordnung per Gesetz die Verarbeitung personenbezogener Arbeitnehmerdaten im Beschäftigungskontext unter anderem für Zwecke der Einstellung, der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Pflichten, des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses regeln.

1. Die Mitgliedstaaten können unbeschadet dieser Verordnung per Gesetz oder per Tarifvertrag zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Verarbeitung personenbezogener Arbeitnehmerdaten im Beschäftigungskontext unter anderem für Zwecke der Einstellung, der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Pflichten, des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit, der strafrechtlichen Verurteilung, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses regeln.

Änderungsantrag  404

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke festzulegen.

entfällt

Änderungsantrag  405

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. In den Grenzen dieser Verordnung dürfen personenbezogene Daten nur dann zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet werden, wenn

1. Unbeschadet dieser Verordnung dürfen personenbezogene Daten, die nicht in die Datenkategorien von Artikel 8 dieser Verordnung fallen, nur dann zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe i verarbeitet werden, wenn

Änderungsantrag  406

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) diese Zwecke nicht auf andere Weise durch die Verarbeitung von Daten erfüllt werden können, die eine Bestimmung der betroffenen Person nicht oder nicht mehr ermöglichen;

a) diese Zwecke nicht in angemessener Weise durch die Verarbeitung von Daten erfüllt werden können, die eine Bestimmung der betroffenen Person nicht oder nicht mehr ermöglichen;

Änderungsantrag  407

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Weiterverarbeitung von Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken ist in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b nicht als unvereinbar anzusehen, sofern die Verarbeitung

 

a) den Bedingungen und dem Schutz dieses Artikels unterliegt und

 

b) allen anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht.

Änderungsantrag  408

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. In den Grenzen dieser Verordnung, insbesondere dieses Artikels, können die Mitgliedstaaten spezifische Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, besonders für die Forschung im Bereich der öffentlichen Gesundheit, erlassen.

Begründung

Die Datenschutzregelungen auf Ebene der Mitgliedstaaten sind komplex und im Hinblick auf die Forschung im Bereich öffentliche Gesundheit differenziert. Die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten sollten befugt sein, konkrete Maßnahmen zur ethischen Prüfung der Forschung im Bereich öffentliche Gesundheit, die ohne die Anforderung der Zustimmung der betroffenen Person durchgeführt wird, beizubehalten oder zu erlassen. Ethische Prüfungen auf Ebene der Mitgliedstaaten bieten den betroffenen Personen die Sicherheit, dass die Verwendung und Weiterverwendung ihrer persönlichen Daten zu Forschungszwecken mit den gesellschaftlichen Werten zu einem bestimmten Zeitpunkt übereinstimmt.

Änderungsantrag  409

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) die personenbezogenen Daten zu Zwecken der Erstellung von zusammenfassenden Datenberichten, die nur anonymisierte und/oder pseudonymisierte Daten enthalten, verarbeitet werden.

Begründung

Zweck dieser Berichte ist nicht die Identifizierung oder Zurückverfolgung einzelner Personen. Um solche Berichte zu erstellen, werden einzelne Datensätze anonymisiert zusammengeführt und haben keinerlei Folgen für die Privatsphäre. Webanalysen sind ein Beispiel für zusammenfassende Datenberichte.

Änderungsantrag  410

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Werden personenbezogene Daten für statistische Zwecke und Zwecke der öffentlichen Gesundheit erhoben, werden diese Daten unmittelbar nach Abschluss ihrer Erhebung, ihrer Überprüfung und ihres Abgleichs anonymisiert, es sei denn, die Identifikationsdaten werden weiterhin für statistische Zwecke1 und Zwecke der öffentlichen Gesundheit, wie etwa epidemiologische, klinische und translationale Forschungstätigkeiten, benötigt.

 

________________________

 

1 Ziffer 8 des Anhangs zur Empfehlung Nr. R (97) des Ministerkomitees des Europarates über den Schutz personenbezogener Daten, die für statistische Zwecke erhoben und verarbeitet werden – angenommen vom Ministerkomitee am 30. September 1997 im Rahmen der 602. Sitzung der Ministerstellvertreter.

Begründung

Epidemiologische Forschung stützt sich in hohem Maße auf die Verwendung „verknüpfter Daten“ und kann nicht mit vollständig anonymisierten oder pseudonymisierten Daten durchgeführt werden. Vernetzte Forschung ist bestimmten Ländern in der Europäischen Union vorbehalten gewesen. Die in dieser verbindlichen Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen könnten das Aus für diese wichtige Forschungsform bedeuten.

Änderungsantrag  411

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter kann personenbezogene Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken an ein Drittland oder eine internationale Organisation weitergeben, wenn

 

a) diese Zwecke nicht auf andere Weise durch die Verarbeitung von Daten erfüllt werden können, die eine Bestimmung der betroffenen Person nicht oder nicht mehr ermöglichen;

 

b) der Empfänger nach allgemeinem Ermessen keinen Zugriff auf Daten hat, durch die Informationen auf eine bestimmte oder bestimmbare betroffene Person zurückgeführt werden können, und

 

c) aufgrund von Vertragsklauseln zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter und dem Empfänger der Daten eine Re-Identifikation der betroffenen Personen untersagt und die Verarbeitung gemäß den Bedingungen und Garantien in diesem Artikel beschränkt ist.

Begründung

Ein Empfänger von verschlüsselten Daten, die zu wissenschaftlichen Forschungszwecken übermittelt werden, hat keine Möglichkeit, die betroffenen Personen zu re-identifizieren, und hat, gemäß diesem Änderungsantrag, keinen Zugriff auf den Schlüssel und ist vertraglich von der Re-Identifikation der betroffenen Personen ausgeschlossen. Dieser Änderungsantrag würde einen Prozess formalisieren, der angemessen sicherstellt, dass verschlüsselte Daten nicht von Empfängern in Drittländern re-identifiziert werden können und werden, jedoch die Übermittlung solcher Daten ohne weiteres erlaubt.

Änderungsantrag  412

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2c. In Fällen, in denen die Einwilligung der betroffenen Person zur ausschließlichen Verarbeitung medizinischer Daten für Zwecke der Gesundheitsforschung erforderlich ist, hat sie die Möglichkeit zu der pauschalen Einwilligung, dass ihre Daten für Zwecke der epidemiologischen, translationalen und klinischen Forschung verarbeitet werden.

Begründung

In many fields of medicine and science, it is crucial for researchers to be able to follow the data of a certain patient they have been monitoring. This enables the researchers to understand and constantly improve their search for new treatments and cures. Importantly, epidemiological research involves monitoring populations to decipher trends in lifestyle, genetics, diseases among others, and is crucial for furthering public health research, an example of which is patient registries. Thus record linkage should remain possible, when it comes to the case of using medical data solely for the furthering of public health research, specifically epidemiological, translational and clinical research. With respect to the point on broad consent, the current Directive on Data Protection (95/46/EC) allows for exceptions for the processing of data for public health research and the general aim of the proposed Regulation is to apply the principle of explicit consent for the processing of personal data. For public health research purposes, such as epidemiological, clinical and translational research it becomes virtually impossible to acquire the consent of every single data subject required for research. Public health researchers need to have access to the past, current and future medical records of patients in order to conduct their research. The option of broad consent gives the data subject a measure of control over their data and the option for their data being used for furthering public health research.

Änderungsantrag  413

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Absätze 1 und 2, etwaige erforderliche Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person auf Unterrichtung und Auskunft sowie die unter diesen Umständen geltenden Bedingungen und Garantien für die Rechte der betroffenen Person festzulegen.

entfällt

Änderungsantrag  414

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 83a

 

Verarbeitung von Daten über Strafurteile zur Vorbeugung von Finanzkriminalität

 

Im Rahmen dieser Verordnung und im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe j wird die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Bezug auf Strafurteile oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln gestattet, sofern sie geeignete Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte und -freiheiten der betroffenen Person beinhaltet und

 

a) der Vorbeugung, Ermittlung oder Aufdeckung von Finanzkriminalität oder

 

b) dem Allgemeininteresse, beispielsweise dem Schutz vor grenzüberschreitender Finanzkriminalität, dient

 

und in jedem Fall ohne die Einwilligung der betroffenen Person durchgeführt wird, um diese Ziele nicht zu beeinträchtigen.

Begründung

The amendment adds a provision in order to allow the processing of criminal convictions data for the purpose of the prevention of financial crime. The EU has demonstrated its commitment to fight against financial crime with recent initiatives such as the review of the Anti-Money laundering Directive, the anti-corruption package, the anti-fraud strategy, and the establishment of the European Parliament special committee on organised crime, corruption and money laundering. This provision is therefore a needed complementary measure that will allow an effective fight against financial crime. Finally, no consent should be asked in this scenario as this would not be forthcoming. Actors of financial crime would not be keen in providing consent and this would therefore defeat the purpose of processing the data.

Änderungsantrag  415

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 86 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absatz 7, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.

Änderungsantrag  416

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 89 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2002/58/EG wird gestrichen.

2. Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Buchstaben b und c, Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 6 und 9 der Richtlinie 2002/58/EG werden gestrichen.

Änderungsantrag  417

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 90 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Von der Kommission erlassene delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sollten alle zwei Jahre vom Parlament und dem Rat bewertet werden.

VERFAHREN

Titel

Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2012)0011 – C7-0025/2012 – 2012/0011(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

16.2.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

16.2.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Seán Kelly

14.3.2012

Prüfung im Ausschuss

31.5.2012

28.11.2012

23.1.2013

 

Datum der Annahme

20.2.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

24

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Amelia Andersdotter, Josefa Andrés Barea, Zigmantas Balčytis, Bendt Bendtsen, Jan Březina, Reinhard Bütikofer, Maria Da Graça Carvalho, Giles Chichester, Jürgen Creutzmann, Pilar del Castillo Vera, Dimitrios Droutsas, Christian Ehler, Vicky Ford, Gaston Franco, Adam Gierek, Norbert Glante, Fiona Hall, Jacky Hénin, Kent Johansson, Romana Jordan, Krišjānis Kariņš, Lena Kolarska-Bobińska, Béla Kovács, Philippe Lamberts, Marisa Matias, Angelika Niebler, Jaroslav Paška, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Michèle Rivasi, Paul Rübig, Amalia Sartori, Salvador Sedó i Alabart, Francisco Sosa Wagner, Konrad Szymański, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Catherine Trautmann, Marita Ulvskog, Vladimir Urutchev, Adina-Ioana Vălean

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Lara Comi, Ioan Enciu, Satu Hassi, Roger Helmer, Jolanta Emilia Hibner, Seán Kelly, Holger Krahmer, Bernd Lange, Werner Langen, Zofija Mazej Kukovič, Vladko Todorov Panayotov, Pavel Poc, Vladimír Remek, Algirdas Saudargas, Silvia-Adriana Ţicău

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Axel Voss


STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR BINNENMARKT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (28.1.2013)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung)

(COM(2012)0011 – C7‑0025/2012 – 2012/0011(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Lara Comi

KURZE BEGRÜNDUNG

Datenschutz ist ein Grundrecht, und das Vertrauen der Bürger muss sichergestellt sein, damit sie die Online-Umgebung besser nutzen können. Der Ansatz muss im Hinblick auf die neuen technologischen Mittel und den daraus entstehenden Datenverkehr aktualisiert werden, sodass die derzeitigen Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG nicht auf alle Anforderungen des digitalen Binnenmarkts eingehen.

Die Vielzahl verfügbarer Geschäftsmodelle, Technologien und Dienstleistungen – einschließlich derer, die im Kontext von e-Commerce und Binnenmarkt von großer Bedeutung sind – hat zu einer großen Bandbreite an Datenschutzproblemen geführt. Unternehmen und Regierungen nutzen diese Technologien oft, ohne dass sich die Privatpersonen der möglichen Auswirkungen bewusst sind.

Am 25. Januar 2012 hat die Europäische Kommission Vorschläge für eine neue Verordnung(1) und Richtlinie(2) zum Schutz natürlicher Personen im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr vorgelegt. Die vorgeschlagene Verordnung hat das Ziel, die Bestimmungen der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) zu ergänzen und die Rechtssicherheit und Kohärenz sicherzustellen, die entscheidend für effektive EU-weite Arbeit in diesem Bereich sind.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen Rechte harmonisiert, der freie Verkehr von Informationen sichergestellt, Bürokratie verringert und die Durchsetzung verbessert werden. Mehr Transparenz wird das Vertrauen steigern und neue Bestimmungen werden die EU als Geschäftsstandort attraktiver machen. Die vorgeschlagene Verordnung zielt ferner darauf ab,

§ das Rechtssystem der EU für den Schutz personenbezogener Daten zu modernisieren, insbesondere, um die Herausforderungen zu meistern, die sich aus der Globalisierung und der Nutzung neuer Technologien ergeben;

§ die Rechte von natürlichen Personen zu stärken und gleichzeitig verwaltungstechnische Formalitäten zu reduzieren, um einen ungehinderten Verkehr von personenbezogenen Daten innerhalb der EU sicherzustellen;

§ die Klarheit und Kohärenz der EU-Regeln für den Schutz personenbezogener Daten zu verbessern und eine konsequente und effektive Umsetzung und Anwendung dieses Grundrechts in allen Bereichen der Aktivitäten der Union sicherzustellen.

Die Dimension des Binnenmarkts

Der Vorschlag hat ein hohes Potenzial zur Verbesserung des Binnenmarkts und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, die in der EU aktiv sind. Wesentliche Elemente umfassen:

§ den Wechsel des Rechtsakts (von Richtlinie zu Verordnung);

§ das Prinzip einer zentralen Anlaufstelle für die zuständige Aufsichtsbehörde bei grenzüberschreitenden Fällen;

§ das Marktplatzprinzip (das bewirkt, dass EU-Datenschutzstandards auch für Unternehmen außerhalb der EU gelten, wenn diese innerhalb der EU tätig sind);

§ den allgemeinen Rechenschaftsgrundsatz (der die Verpflichtung der für die Kontrolle oder Verarbeitung von Daten Verantwortlichen ersetzt, eine allgemeine Benachrichtigung über ihre Verarbeitung an ihre nationale Regulierungsbehörde abzugeben);

§ die Stärkung der bestehenden und die Einführung neuer Werkzeuge für eine konsequente Umsetzung und Durchsetzung in allen Mitgliedstaaten;

Stärkung der Verbraucherrechte

Hinsichtlich der Stärkung der Verbraucherrechte hat es den Anschein, dass ein Gleichgewicht zwischen den sich widersprechenden Interessen wie Verbraucherbewusstsein, Autonomie, Schutz und dem Binnenmarkt durch die Förderung von Transparenz hergestellt worden ist.

Verbesserungen wurden insbesondere im Hinblick auf das Konzept der Zustimmung als einem der legitimierenden Faktoren für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die Rechte der betroffenen Personen als leistungsstarke Werkzeuge des Verbraucherschutzes und die Bedingungen für die Rechtmäßigkeit von Datenübertragungen außerhalb der EU vorgenommen. Trotzdem gibt es immer noch viele Bereiche des Vorschlags, die weiter angepasst und erläutert werden müssen. Das gilt insbesondere für die praktische Umsetzung, insbesondere in Beziehung auf gewisse Rechte. Diese Uneindeutigkeit muss geklärt werden, wobei besonders die folgenden Elemente zu beachten sind:

§ in Artikel 17 genauer angeben, in welchem Umfang die Daten, die von einem für Daten verantwortlichen Dritten gespeichert werden, auch gelöscht werden müssen, sobald dieser von einem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen darüber informiert wurde, dass eine betroffene Person von ihrem Recht auf Löschung Gebrauch gemacht hat;

§ der spezielle Schutz, der für Minderjährige bis zum Alter von 14 Jahren erforderlich ist, da sie immer noch Kinder sind;

§ die vorgeschlagene Definition von „personenbezogenen Daten“;

§ die Rolle, die Anonymisierung und Pseudonymisierung zum Schutz der betroffenen Person spielen können;

§ der Vorschlag sollte im Hinblick auf genaue Aufteilung und Bestimmung der Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des für die Kontrolle und des für die Verarbeitung von Daten Verantwortlichen genauer ausgearbeitet werden;

§ Profiling-Vorgänge und die Unterschiede beim „Profiling“ in den unterschiedlichen Branchen der Wirtschaft oder rechtliche Beziehungen müssen gründlich in Erwägung gezogen werden, ebenso die Auswirkungen von übermäßig restriktiven Richtlinien in diesem Bereich.

Vor diesem Hintergrund möchte sich die Berichterstatterin besonders auf Folgendes konzentrieren:

§ die Begriffsbestimmungen;

§ die Rechte der betroffenen Person;

§ die Verpflichtungen des für die Kontrolle und des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Verbraucherrechte;

§ Kohärenz.

Die Berichterstatterin würde auch gern eine weitere Definition von technologischer Neutralität annehmen sowie auf folgende Aspekte eingehen:

§ Zweckbegrenzungsprinzip

§ Nutzung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit dem vorgeschlagenen Paket; und

§ praktische Umsetzung der Bestimmungen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Es ist dafür zu sorgen, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Privatsphäre und der Wahrung des Binnenmarkts besteht. Datenschutzbestimmungen dürfen Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und neuen Technologien nicht entgegenstehen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Technologische Neutralität sollte auch bedeuten, dass ähnliche Handlungen unter ähnlichen Bedingungen und mit ähnlichen Konsequenzen rechtlich gleichwertig sein sollten, unabhängig davon, ob sie online oder offline erfolgen, es sei denn, die abweichende Dynamik der Datenverarbeitung in solchen Umgebungen führt zu einem wesentlichen Unterschied zwischen ihnen.

Begründug

Eine Erwägung, um den Unterschied zwischen online und offline besser zu beurteilen, war erforderlich. Ohne diese könnten einige wirtschaftliche Akteure diese Verordnung als speziell für online und insbesondere in Verbindung mit sozialen Netzen auftretende Probleme gedacht wahrnehmen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Verordnung sollte nicht für die von einer natürlichen Person vorgenommene Verarbeitung von personenbezogenen Daten rein persönlicher oder familiärer Natur zu nichtgewerblichen Zwecken und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit gelten, wie zum Beispiel das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen. Ebenfalls nicht ausgenommen werden sollten für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen.

(15) Die Verordnung sollte nicht für die von einer natürlichen Person vorgenommene Verarbeitung von personenbezogenen Daten rein persönlicher oder familiärer Natur zu nichtgewerblichen Zwecken und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit gelten, wie zum Beispiel das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen, sofern diese Daten dabei nicht einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht werden. Ebenfalls nicht ausgenommen werden sollten für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen.

Begründug

Es sollte klargestellt werden, wofür diese Ausnahme gilt, insbesondere angesichts der rasanten Entwicklung der sozialen Netzwerke, in denen Informationen für Hunderte von Personen freigegeben werden können. Der EuGH (Rechtssachen C-101/01 und C-73/07) spricht sich dafür aus, diese Ausnahme anzuwenden, wenn Daten „einer unbegrenzten Zahl von Personen“ zugänglich gemacht werden sollen. Der EDSB teilt diese Auffassung.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Die Schutzprinzipien sollten für alle Informationen gelten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Um festzustellen, ob eine Person bestimmbar ist, sind alle Mittel zu berücksichtigen, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach zur Identifizierung der Person genutzt werden. Die Grundsätze des Datenschutzes sollten nicht für Daten gelten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert werden kann.

(23) Die Schutzprinzipien sollten für alle Informationen gelten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Um festzustellen, ob eine Person bestimmbar ist, sind alle Mittel zu berücksichtigen, die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach zur Identifizierung der Person genutzt werden. Die Grundsätze des Datenschutzes sollten nicht für Daten gelten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht mehr direkt identifiziert werden kann, einschließlich, wo möglich, einer Trennung der verarbeiteten Daten von Daten, die über die Identität Auskunft geben. Im letzteren Fall sind auch pseudonymisierte Daten hilfreich, wenn der Schlüssel zur Verbindung des Pseudonyms mit der Identität dem neuesten Stand der Technik zufolge sicher ist.

Begründug

Die Definition von „personenbezogenen Daten“ muss genauer gefasst werden, damit sie sowohl bei der Verbrauchererfahrung als auch bei dem Geschäftsbetrieb sinnvoll ist. Die Einführung von pseudonymisierten und anonymen Daten ist in diesem Bereich hilfreich.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a) Eine große Menge personenbezogener Daten darf zum Zwecke der Aufdeckung und Verhütung von Betrug verarbeitet werden. Die Verfolgung solcher Ansprüche, die dem Recht der Mitgliedstaaten oder der Union unterliegt, sollte bei der Beurteilung des Prinzips der Datenminimierung und der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung berücksichtigt werden.

Begründug

Dieser Änderungsantrag soll ein Prinzip unterstreichen, das der derzeitigen Verordnung nicht widerspricht, gleichzeitig jedoch nicht ausdrücklich genannt wird.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23b) Gemäß dem Grundsatz der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen müssen Online-Dienste und Produkte von Anfang an auf einen maximalen Schutz personenbezogener Informationen und Daten eingestellt sein, ohne dass die betroffene Person hierfür etwas unternehmen muss.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Bei der Inanspruchnahme von Online-Diensten werden dem Nutzer unter Umständen Online-Kennungen wie IP-Adressen oder Cookie-Kennungen, die sein Gerät oder Software-Anwendungen und -Tools oder Protokolle liefern, zugeordnet. Dies kann Spuren hinterlassen, die zusammen mit eindeutigen Kennungen und anderen beim Server eingehenden Informationen dazu benutzt werden können, um Profile der betroffenen Personen zu erstellen und sie zu identifizieren. Hieraus folgt, dass Kennnummern, Standortdaten, Online-Kennungen oder sonstige Elemente als solche nicht zwangsläufig und unter allen Umständen als personenbezogene Daten zu betrachten sind.

(24) Bei der Inanspruchnahme von Online-Diensten werden dem Nutzer unter Umständen Online-Kennungen wie IP-Adressen oder Cookie-Kennungen, die sein Gerät oder Software-Anwendungen und -Tools oder Protokolle liefern, zugeordnet. Dies kann Spuren hinterlassen, die zusammen mit eindeutigen Kennungen und anderen beim Server eingehenden Informationen dazu benutzt werden können, um Profile der betroffenen Personen zu erstellen und sie zu identifizieren. Hieraus folgt, dass von Fall zu Fall und nach Maßgabe der technologischen Weiterentwicklung geprüft werden sollte, ob Kennnummern, Standortdaten, Online-Kennungen oder sonstige Elemente als solche zwangsläufig als personenbezogene Daten betrachtet werden müssen, dass sie aber dann als solche zu betrachten sind, wenn sie in der Absicht verarbeitet werden, einen bestimmten Inhalt an einen Einzelnen zu richten oder diesen Einzelnen für einen anderen Zweck herauszugreifen;

Begründug

Angesichts eines immer größeren Angebots an neuen Online-Dienstleistungen und der konstanten technologischen Weiterentwicklung muss für ein hohes Niveau beim Schutz der personenbezogenen Daten der Bürger gesorgt werden. Deshalb sollte der Sachverhalt von Fall zu Fall geprüft werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Die Einwilligung sollte explizit mittels einer geeigneten Methode erfolgen, die eine ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abgegebene Willensbekundung der betroffenen Person in Form einer Erklärung oder einer eindeutigen Handlung ermöglicht, die sicherstellt, dass der betreffenden Person bewusst ist, dass sie ihre Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten gibt, etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite und durch jede sonstige Erklärung oder Verhaltensweise, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext klar und deutlich ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Eine stillschweigende Einwilligung ohne Zutun der betroffenen Person stellt daher keine Einwilligung dar. Die Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben Zwecken vorgenommene Verarbeitungsvorgänge beziehen. Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, in dessen Bereitstellung eingewilligt wird, erfolgen.

(25) Die Einwilligung sollte mittels einer für das jeweilige Medium geeigneten Methode erfolgen, die eine ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abgegebene Willensbekundung der betroffenen Person in Form einer Erklärung oder einer eindeutigen Handlung ermöglicht, die sicherstellt, dass der betreffenden Person bewusst ist, dass sie ihre Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten gibt, etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite und durch jede sonstige Erklärung oder Verhaltensweise, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext klar und deutlich ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Eine stillschweigende Einwilligung ohne Zutun der betroffenen Person stellt daher keine Einwilligung dar. Die Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben Zwecken vorgenommene Verarbeitungsvorgänge beziehen. Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, in dessen Bereitstellung eingewilligt wird, erfolgen. Die Informationen, die im Hinblick auf die Abgabe einer Einwilligung durch Kinder bereitgestellt werden, sollten in einer eindeutigen und altersgerechten Sprache abgefasst sein, die von einem Kind im Alter von über dreizehn Jahren einfach zu verstehen ist.

Begründug

Um einige Situationen des täglichen Lebens – sowohl online als auch offline – reibungsloser zu gestalten, mussten einige spezielle Formulierungen für die Fälle hinzugefügt werden, in denen die Zustimmung aus dem Zusammenhang heraus angenommen werden kann. Zum Beispiel: Einen Arzt nach einer Diagnose zu fragen beinhaltet die Verarbeitung einiger personenbezogenen Daten, nicht notwendigerweise durch eine explizite Handlung, wie sie zu Beginn dieser Erwägung definiert ist. Gleichermaßen darf der Arzt mit einem Spezialisten sprechen, wenn dies erforderlich ist, um die Diagnose zu stellen, ohne notwendigerweise um Erlaubnis zu bitten.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Zur Bestimmung der Hauptniederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen in der Union sollten objektive Kriterien herangezogen werden; ein Kriterium sollte dabei die effektive und tatsächliche Ausübung von Managementtätigkeiten durch eine feste Einrichtung sein, in deren Rahmen die Grundsatzentscheidungen zur Festlegung der Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung getroffen werden. Dabei sollte nicht ausschlaggebend sein, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten tatsächlich an diesem Ort ausgeführt wird; das Vorhandensein und die Verwendung technischer Mittel und Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten begründet an sich noch keine Hauptniederlassung und ist daher kein ausschlaggebender Faktor für das Bestehen einer solchen Niederlassung. Die Hauptniederlassung des Auftragsverarbeiters sollte der Ort sein, an dem sich seine Hauptverwaltung in der Union befindet.

(27) Zur Bestimmung der Hauptniederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union sollten objektive Kriterien herangezogen werden; ein Kriterium sollte dabei die effektive und tatsächliche Ausübung von Managementtätigkeiten durch eine feste Einrichtung sein, in deren Rahmen die Grundsatzentscheidungen zur Festlegung der Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung getroffen werden. Dabei sollte nicht ausschlaggebend sein, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten tatsächlich an diesem Ort ausgeführt wird; das Vorhandensein und die Verwendung technischer Mittel und Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten begründet an sich noch keine Hauptniederlassung und ist daher kein ausschlaggebender Faktor für das Bestehen einer solchen Niederlassung.

Begründug

Dieser Änderungsantrag ergänzt den Änderungsantrag zu Artikel 4 Absatz 13.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(27a) Der Vertreter ist gemeinsam mit dem für die Verarbeitung Verantwortlichen für jegliches Verhalten verantwortlich, das der vorliegenden Verordnung widerspricht.

Begründug

Die Verantwortung des Vertreters wird nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, und diese Erwägung trägt dazu bei, sie zu unterstreichen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Die personenbezogenen Daten von Kindern müssen besonderen Schutz genießen, da Kinder sich der Risiken, Folgen, Vorsichtsmaßnahmen und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weniger bewusst sein dürften. Bei der Definition, wann eine Person als Kind gilt, sollte die Definition in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes zugrunde gelegt werden.

(29) Die personenbezogenen Daten von Kindern müssen besonderen Schutz genießen, da Kinder sich der Risiken, Folgen, Vorsichtsmaßnahmen und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weniger bewusst sein dürften und es sich bei ihnen um schutzbedürftige Verbraucher handelt. Bei der Definition, wann eine Person als Kind gilt, sollte die Definition in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes zugrunde gelegt werden. Insbesondere ist eine kindgerechte Sprache zu verwenden, um für Kinder über 13 Jahren das Recht auf Einwilligung zu gewährleisten.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten sollte gegenüber den betroffenen Personen nach Recht und Gesetz sowie nach Treu und Glauben und in transparenter Form erfolgen. Insbesondere sollten die besonderen Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden, eindeutig und rechtmäßig sein und zum Zeitpunkt der Datenerfassung feststehen. Die erfassten Daten sollten dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie auf das für die Zwecke der Datenverarbeitung notwendige Minimum beschränkt sein; dies heißt vor allem, dass nicht unverhältnismäßig viele Daten erfasst werden und die Speicherfrist auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleibt. Personenbezogene Daten sollten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht durch andere Mittel erreicht werden kann. Es sollten alle vertretbaren Schritte unternommen werden, damit unzutreffende oder unvollständige personenbezogene Daten gelöscht oder berichtigt werden. Um sicherzustellen, dass die Daten nicht länger als nötig gespeichert werden, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche Fristen für deren Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen.

(30) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten sollte gegenüber den betroffenen Personen nach Recht und Gesetz sowie nach Treu und Glauben und in transparenter Form erfolgen. Insbesondere sollten die besonderen Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden, eindeutig und rechtmäßig sein und zum Zeitpunkt der Datenerfassung feststehen. Die erfassten Daten sollten dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie auf das für die Zwecke der Datenverarbeitung notwendige Minimum beschränkt sein; dies heißt, dass nicht unverhältnismäßig viele Daten erfasst werden und die Daten nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke, für welche die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, erforderlich ist. Personenbezogene Daten sollten nur verarbeitet werden dürfen, wenn der Zweck der Verarbeitung nicht durch andere Mittel erreicht werden kann. Es sollten alle vertretbaren Schritte unternommen werden, damit unzutreffende oder unvollständige personenbezogene Daten gelöscht oder berichtigt werden. Um sicherzustellen, dass die Daten nicht länger als nötig gespeichert werden, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche Fristen für deren Löschung oder regelmäßige Überprüfung vorsehen. Bei der Beurteilung, welche Daten für die Zwecke der Verarbeitung mindestens erforderlich sind, sollten die Verpflichtungen aus anderen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden, die eine umfassende Datenverarbeitung vorschreiben, wenn die Daten zur Verhinderung und Aufdeckung von Betrugsfällen, Feststellung der Identität oder Bestimmung der Kreditwürdigkeit verwendet werden.

Begründug

Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass die verantwortlichen Stellen verpflichtet sind, die mindestens erforderlichen Daten und die Speicherzeiten zu überwachen. Darüber hinaus soll der Wortlaut dieser Erwägung an den des Artikels 5 Buchstabe e angeglichen werden. Außerdem soll die Verordnung mit bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang gebracht werden, wie der Verbraucherkreditrichtlinie und der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge, sowie mit bewährten Verfahren, die eine umfassende Bewertung der finanziellen Lage eines Verbrauchers erfordern, etwa im Rahmen einer Bonitätsprüfung.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33) Um sicherzugehen, dass die Einwilligung ohne Zwang erfolgt, sollte klargestellt werden, dass die Einwilligung keine rechtswirksame Grundlage für die Verarbeitung liefert, wenn die betreffende Person keine echte Wahlfreiheit hat und somit nicht in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne dadurch Nachteile zu erleiden.

(33) Um sicherzugehen, dass die Einwilligung ohne Zwang erfolgt, sollte klargestellt werden, dass die Einwilligung keine rechtswirksame Grundlage für die Verarbeitung liefert, wenn die betreffende Person keine echte Wahlfreiheit hat und somit nicht in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne dadurch Nachteile zu erleiden. Desgleichen sollte eine Einwilligung keine Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung darstellen, wenn die betroffene Person keinen alternativen Zugang zu gleichwertigen Diensten hat.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Die Einwilligung liefert keine rechtliche Handhabe für die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn zwischen der Position der betroffenen Person und des für die Verarbeitung Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem Abhängigkeitsverhältnis von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen befindet, zum Beispiel dann, wenn personenbezogene Daten von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen verarbeitet werden. Handelt es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde, bestünde ein Ungleichgewicht nur bei Verarbeitungsvorgängen, bei denen die Behörde aufgrund ihrer jeweiligen obrigkeitlichen Befugnisse eine Verpflichtung auferlegen kann und deshalb die Einwilligung nicht als ohne Zwang abgegeben gelten kann, wobei die Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen sind.

(34) Die Einwilligung muss aus freien Stücken erfolgen und auf die betroffene Person darf kein Zwang ausgeübt werden, in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzuwilligen, insbesondere nicht, wenn zwischen der Position der betroffenen Person und des für die Verarbeitung Verantwortlichen ein signifikantes Ungleichgewicht besteht. Dies kann dann der Fall sein, wenn sich die betroffene Person in einem Abhängigkeitsverhältnis von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen befindet, zum Beispiel dann, wenn personenbezogene Daten von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen verarbeitet werden. Liegt jedoch der Zweck der Datenverarbeitung im Interesse der betroffenen Person und ist die betroffene Person in Nachhinein in der Lage, ihre Einwilligung zu widerrufen, ohne dass ihr dadurch Nachteile entstehen, so sollte die Einwilligung einen rechtmäßigen Grund für die Verarbeitung darstellen.

 

Handelt es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde, bestünde ein Ungleichgewicht nur bei Verarbeitungsvorgängen, bei denen die Behörde aufgrund ihrer jeweiligen obrigkeitlichen Befugnisse eine neue und ungerechtfertigte Verpflichtung auferlegen kann und deshalb die Einwilligung nicht als ohne Zwang abgegeben gelten kann, wobei die Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen sind.

Begründug

Die Bestimmungen sollten sicherstellen, dass die betroffene Person eine freie Entscheidung treffen und ihre Einwilligung später widerrufen oder einer weiteren Verarbeitung in jeder Situation widersprechen kann. Natürlichen Personen darf nicht die Möglichkeit genommen werden, in die Datenverarbeitung einzuwilligen, insbesondere nicht, wenn diese in ihrem Interesse liegt (z.B. wenn Arbeitgeber Versicherungen anbieten). Die Verordnung sollte nicht die Vermutung aufstellen, dass es bei einem Beschäftigungsverhältnis nicht möglich ist, freiwillig in die Verarbeitung von Daten einzuwilligen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34a) Sind für die Erbringung einer Dienstleistung personenbezogene Daten erforderlich, die auf der Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden, so kann der Widerruf der Einwilligung für den Erbringer der Dienstleistung einen Grund für die Kündigung des Vertrages darstellen. Dies gilt insbesondere für Dienstleistungen, die kostenfrei erbracht werden.

Begründug

Adding such a recital would have an awareness-raising meaning. Although the possibility to terminate a contract steams from the terms of contract in cases where data processing is necessary for the provision of a service, it is necessary to make users conscious that in some cases data are the currency by which they pay for the service. Auction platforms, for instance, use stored data to examine credibility of those selling with the use of a platform and a mutual evaluation exercised by the users is used by them to attract more potential clients but also to prevent fraud. Withdrawing consent to process such data would run against the whole point of such platforms. Consumers should also be aware that many business models provide access to services "free" of charge in return for the access to some of their personal data. Withdrawing the right to process these data can therefore result in no access to the service.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Diese Interessen sind besonders sorgfältig abzuwägen, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt, da Kinder besonders schutzwürdig sind. Die betroffene Person sollte das Recht haben, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, der Verarbeitung zu widersprechen, ohne dass ihr dadurch Kosten entstehen. Aus Transparenzgründen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet werden, seine berechtigten Interessen gegenüber der betroffenen Person ausdrücklich darzulegen und diese außerdem zu dokumentieren und die betroffene Person über ihr Widerspruchsrecht zu belehren. Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Gesetz die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten durch Behörden zu schaffen, greift dieser Rechtfertigungsgrund nicht bei Verarbeitungen durch Behörden, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen.

(38) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen einer Person begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Diese Interessen sind besonders sorgfältig abzuwägen, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt, da Kinder besonders schutzwürdig sind. Die betroffene Person sollte das Recht haben, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, der Verarbeitung zu widersprechen, ohne dass ihr dadurch Kosten entstehen. Aus Transparenzgründen sollten der für die Verarbeitung Verantwortliche oder die Dritten, denen die Daten übermittelt werden, verpflichtet werden, die berechtigten Interessen gegenüber der betroffenen Person ausdrücklich darzulegen und diese außerdem zu dokumentieren und die betroffene Person über ihr Widerspruchsrecht zu belehren. Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Gesetz die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten durch Behörden zu schaffen, greift dieser Rechtfertigungsgrund nicht bei Verarbeitungen durch Behörden, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen.

Begründug

Es wird vorgeschlagen, die Formulierung aus der Richtlinie 95/46/EG zu übernehmen. Es sei daran erinnert, dass sich die Verordnung nicht nur auf das digitale Umfeld bezieht, sondern auch für Offline-Aktivitäten gelten soll. Zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten müssen bestimmte Sektoren wie Zeitungsverlage auf externe Quellen zurückgreifen, um mit potenziellen neuen Abonnenten in Kontakt zu treten.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40a) Durch die Harmonisierung des Unionsrechts im Bereich des Datenschutzes darf den Mitgliedstaaten grundsätzliche nicht die Möglichkeit genommen werden, sektorspezifische Rechtsvorschriften zu erlassen, etwa auf dem Gebiet der registerbasierten Forschung.

Begründug

Die geltende Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG) bietet den Mitgliedstaaten verschiedene Möglichkeiten, die EU-Vorschriften an ihre jeweilige nationale Situation anzupassen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 40 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(40b) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für einen anderen Zweck erhoben wurden, kann für die öffentliche wissenschaftliche Forschung zugänglich gemacht werden, wenn eine wissenschaftliche Relevanz der Verarbeitung der erhobenen Daten dokumentiert werden kann. Bei der Bereitstellung von Daten für die öffentliche wissenschaftliche Forschung ist dem Grundsatz des eingebauten Datenschutzes („privacy by design“) Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42) Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung sensibler Datenkategorien sollten auch dann erlaubt sein, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt, und – vorbehaltlich bestimmter Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten und anderer Grundrechte – wenn dies durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, speziell wenn es um gesundheitliche Belange geht, wie die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit oder der sozialen Sicherheit oder die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge, vor allem wenn dadurch die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Krankenversicherungsleistungen sichergestellt werden soll, oder wenn die Verarbeitung historischen oder statistischen Zwecke oder wissenschaftliche Forschungszwecken dient.

(42) Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung sensibler Datenkategorien sollten auch dann erlaubt sein, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt, und – vorbehaltlich bestimmter Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten und anderer Grundrechte – wenn dies durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist, speziell wenn es um gesundheitliche Belange geht, wie die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit oder der sozialen Sicherheit oder die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Informationen über Termine in Krankenhäusern oder Kliniken, die per elektronischer Textnachricht oder E-Mail an Patienten verschickt werden, vor allem wenn dadurch die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Verfahren zur Abrechnung von Krankenversicherungsleistungen sichergestellt werden soll, oder wenn die Verarbeitung historischen oder statistischen Zwecke oder wissenschaftliche Forschungszwecken dient.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48) Die Grundsätze von Treu und Glauben und Transparenz bei der Verarbeitung setzen voraus, dass die betroffene Person insbesondere über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke, die Speicherfrist, das Recht auf Auskunft sowie das Recht auf Berichtigung und Löschung der Daten und das Beschwerderecht informiert wird. Werden die Daten bei der betroffenen Person erhoben, sollte dieser darüber hinaus mitgeteilt werden, ob sie verpflichtet ist, die Daten bereitzustellen, und welche Folgen eine Zurückhaltung der Daten nach sich ziehen würde.

(48) Die Grundsätze von Treu und Glauben und Transparenz bei der Verarbeitung setzen voraus, dass die betroffene Person insbesondere über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke, die Kriterien und/oder rechtlichen Verpflichtungen, anhand deren die Speicherfrist festgelegt werden kann, das Recht auf Auskunft sowie das Recht auf Berichtigung und Löschung der Daten und das Beschwerderecht informiert wird. Werden die Daten bei der betroffenen Person erhoben, sollte dieser darüber hinaus mitgeteilt werden, ob sie verpflichtet ist, die Daten bereitzustellen, und welche Folgen eine Zurückhaltung der Daten nach sich ziehen würde.

Begründug

Es lässt sich nicht im Voraus bestimmen, für wie lange die personenbezogenen Daten gespeichert werden, zumal diese Dauer an spezifische rechtliche Verpflichtungen gebunden sein kann.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49) Die Unterrichtung einer betroffenen Person, dass sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sollte zum Zeitpunkt der Erhebung erfolgen oder für den Fall, dass die Daten nicht bei ihr erhoben werden, innerhalb einer angemessenen Frist, die sich nach dem konkreten Einzelfall richtet. Wenn die Daten rechtmäßig an einen anderen Empfänger weitergegeben werden dürfen, sollte die betroffene Person bei der erstmaligen Weitergabe der Daten an diesen Empfänger darüber aufgeklärt werden.

(49) Die Unterrichtung einer betroffenen Person, dass sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sollte zum Zeitpunkt der Erhebung erfolgen oder für den Fall, dass die Daten nicht bei ihr erhoben werden, innerhalb einer angemessenen Frist, die sich nach dem konkreten Einzelfall richtet. Wenn die Daten rechtmäßig an einen anderen Empfänger weitergegeben werden dürfen, sollte die betroffene Person bei der erstmaligen Weitergabe der Daten an diesen Empfänger darüber aufgeklärt werden. Gleichzeitig sollte keine andere Verarbeitung als die Speicherung erlaubt sein, bevor sich die betroffene Person der Daten, auf die hier Bezug genommen wird, genau bewusst ist.

Begründug

Dieser Änderungsantrag entspricht dem Änderungsantrag zu Artikel 14 Absatz 4b.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51) Jede Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der Daten, die bei ihr erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos wahrnehmen können, um sich von der Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung überzeugen zu können. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der Daten sind, nach welcher Logik die Daten verarbeitet werden und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling basiert. Dabei dürfen die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer Personen, etwa das Geschäftsgeheimnis oder die Rechte an geistigem Eigentum und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht angetastet werden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.

(51) Jede Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der Daten, die bei ihr erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos wahrnehmen können, um sich von der Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung überzeugen zu können. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden, nach welchen Kriterien festgelegt wird, wie lange sie zu welchem Zweck gespeichert werden, wer die Empfänger der Daten sind, nach welcher Logik die Daten verarbeitet werden und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling basiert. Dabei dürfen die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer Personen, etwa das Geschäftsgeheimnis oder die Rechte an geistigem Eigentum und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht angetastet werden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.

Begründug

Es lässt sich nicht immer genau bestimmen, für wie lange personenbezogene Daten gespeichert werden, insbesondere im Falle der Speicherung für verschiedene Zwecke.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53) Jede Person sollte ein Recht auf Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen sowie ein „Recht auf Vergessenwerden“, wenn die Speicherung ihrer Daten unter Verstoß gegen die Verordnung erfolgt ist. Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht weiter verarbeitet werden, wenn sich die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden, erübrigt haben, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt haben oder wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus anderen Gründen unter Verstoß gegen die Verordnung erfolgt ist. Dieses Recht ist besonders wichtig in Fällen, in denen die betroffene Person ihre Einwilligung noch im Kindesalter gegeben hat und insofern die mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren nicht in vollem Umfang absehen konnte und die Daten – besonders die im Internet gespeicherten – später löschen möchte. Die weitere Speicherung der Daten sollte jedoch zulässig sein, wenn dies für historische oder statistische Zwecke, zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung erforderlich ist, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt oder wenn eine beschränkte Verarbeitung der Daten anstatt ihrer Löschung gerechtfertigt ist.

(53) Jede Person sollte ein Recht auf Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen sowie das Recht, solche personenbezogenen Daten löschen zu lassen, wenn die Speicherung ihrer Daten unter Verstoß gegen die Verordnung erfolgt ist. Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht weiter verarbeitet werden, wenn sich die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden, erübrigt haben, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt haben oder wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus anderen Gründen unter Verstoß gegen die Verordnung erfolgt ist. Dieses Recht ist besonders wichtig in Fällen, in denen die betroffene Person ihre Einwilligung noch im Kindesalter gegeben hat und insofern die mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren nicht in vollem Umfang absehen konnte und die Daten – besonders die im Internet gespeicherten – später löschen möchte. Die weitere Speicherung der Daten sollte jedoch zulässig sein, wenn dies für historische oder statistische Zwecke, zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung erforderlich ist, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt oder wenn eine beschränkte Verarbeitung der Daten anstatt ihrer Löschung gerechtfertigt ist. Das Recht auf Löschung findet ferner keine Anwendung, wenn die Speicherung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung eines Vertrags mit der betroffenen Person erforderlich ist, rechtlich vorgeschrieben ist oder der Betrugsbekämpfung dient.

Begründug

Dieser Änderungsantrag entspricht dem Änderungsantrag zum Titel von Artikel 17.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 54

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(54) Um dem „Recht auf Vergessenwerden“ im Netz mehr Geltung zu verschaffen, sollte das Recht auf Löschung so weit gehen, dass ein für die Verarbeitung Verantwortlicher, der die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht hat, die Pflicht hat, Dritten, die diese Daten verarbeiten, mitzuteilen, dass eine betroffene Person die Löschung von Links zu diesen Daten oder von Kopien oder Reproduktionen dieser Daten verlangt. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte im Hinblick auf Daten, für deren Veröffentlichung er die Verantwortung trägt, alle vertretbaren Schritte, auch technischer Art, unternehmen, damit diese Information die betroffenen Dritten auch tatsächlich erreicht. Werden personenbezogene Daten von Dritten veröffentlicht, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche für die Veröffentlichung in die Pflicht genommen werden, wenn er die Veröffentlichung gestattet hat.

(54) Um dem Recht auf Löschung im Netz mehr Geltung zu verschaffen, sollte dieses Recht so weit gehen, dass ein für die Verarbeitung Verantwortlicher, der die personenbezogenen Daten übertragen oder öffentlich gemacht hat, ohne von der betroffenen Person dazu angewiesen worden zu sein, die Pflicht hat, Dritten, die diese Daten verarbeiten, mitzuteilen, dass eine betroffene Person die Löschung von Links zu diesen Daten oder von Kopien oder Reproduktionen dieser Daten verlangt. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte im Hinblick auf Daten, für deren Veröffentlichung er die Verantwortung trägt, alle vertretbaren Schritte, auch technischer Art, unternehmen, damit diese Information die betroffenen Dritten auch tatsächlich erreicht. Werden personenbezogene Daten von Dritten veröffentlicht, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche für die Veröffentlichung in die Pflicht genommen werden, wenn er die Veröffentlichung gestattet hat.

Begründug

Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 17 Absatz 2.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(55a) Einige personenbezogene Daten führen, nachdem sie von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter verarbeitet wurden, zu Ergebnissen, die nur intern von für die Verarbeitung Verantwortlichen genutzt werden und deren Format sogar für die betroffene Person bedeutungslos ist. In diesem Fall sollte das Recht auf Datenübertragbarkeit nicht gelten, während die anderen Rechte, insbesondere das Recht auf Widerspruch, das Recht auf Auskunft und das Recht auf Berichtigung weiterhin gelten.

Begründug

Dieser Änderungsantrag soll die „Bedeutung“, die im vorherigen Änderungsantrag eingeführt wurde, näher erläutern.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 60

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60) Die Verantwortung und Haftung des für die Verarbeitung Verantwortlichen für jedwede durch diesen oder in dessen Auftrag erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten sollte umfassend geregelt werden. Insbesondere sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür Sorge tragen, dass jeder Verarbeitungsvorgang im Einklang mit dieser Verordnung steht, und er sollte dies auch nachweisen müssen.

(60) Die Verantwortung und Haftung des für die Verarbeitung Verantwortlichen für jedwede durch diesen oder in dessen Auftrag erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten sollte allgemein geregelt werden. Insbesondere sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür Sorge tragen, dass jeder Verarbeitungsvorgang im Einklang mit dieser Verordnung steht, und er sollte dies auch nachweisen müssen.

Begründug

Zur Stärkung des Schutzes personenbezogener Daten sollte der allgemeine Grundsatz der Rechenschaftspflicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen ausdrücklich eingeführt werden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 61 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(61a) Diese Verordnung schafft einen Anreiz für Unternehmen, interne Programme zur Ermittlung von Verarbeitungsvorgängen, die aufgrund ihrer Natur, ihres Umfangs oder ihres Zwecks ein spezifisches Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellen könnten, zu entwickeln, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Privatsphäre zu ergreifen und innovative Lösungen für eingebauten Datenschutz sowie Technologien für einen besseren Schutz der Privatsphäre zu entwickeln. Unternehmen, die öffentlich nachweisen können, dass sie eine auf den Schutz der Privatsphäre bezogene Rechenschaftspflicht eingerichtet haben, sind zudem nicht verpflichtet, die zusätzlichen Überwachungsmechanismen der vorherigen Zurateziehung und Genehmigung anzuwenden.

Begründug

Diese Änderung bringt den Text mit einem Ansatz in Einklang, bei dem Rechenschaftspflicht ein alternativer Prozess ist, der einen Anreiz für gute organisatorische Praktiken schafft. Eine solche Anpassung verlagert die Last der Kosten für die Einhaltung und Gewährleistung der Vorschriften vom Steuerzahler auf die Märkte.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 61 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(61b) Datenschutz durch Technik („data protection by design“) ist ein sehr hilfreiches Werkzeug, da er der betroffenen Person vollständige Kontrolle über ihren eigenen Datenschutz, über die Informationen, die sie teilt, und die Person, mit der sie sie teilt, ermöglicht. Unter Berücksichtigung dieses Prinzips sowie des standardmäßigen Datenschutzes sollte der Kontext die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung stark beeinflussen.

Begründug

Dieser Änderungsantrag erläutert den Änderungsantrag zu Artikel 23 Absatz 2. Er bezieht sich auf Fälle, in denen die betroffene Person die Wahl hat, sich für ein Datenverarbeitungssystem zu entscheiden, und in diesem Fall muss die ganze Palette an Auswirkungen berücksichtigt werden. Beispielsweise sollten die betroffenen Personen bei der Anmeldung in einem sozialen Netz akzeptieren, dass einige Informationen öffentlich sind, damit die anderen Benutzer Kontakte zu ihnen herstellen können, während der gleiche Grad an Öffentlichkeit der Daten von einer betroffenen Person, die einen Kredit beantragt, nicht akzeptiert werden sollte.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 61 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(61c) Der Grundsatz des Datenschutzes durch Technik verlangt, dass der Datenschutz während des gesamten Lebenszyklus der Technologie eingebaut sein muss, von der frühesten Entwicklungsphase über die endgültige Einführung und Verwendung bis zur endgültigen Außerbetriebnahme. Der Grundsatz der datenschutzfreundlichen Voreinstellungen verlangt, dass die auf Diensten und Geräten installierten Einstellungen zum Schutz der Privatsphäre standardmäßig mit den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzes vereinbar sind, wie etwa dem Grundsatz der Datenminimierung und dem Grundsatz der Zweckbeschränkung.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 62

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62) Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie zur Klärung der Verantwortung und der Haftung der für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters bedarf es – auch mit Blick auf die Überwachungs- und sonstigen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden – einer klaren Zuteilung der Verantwortlichkeiten durch diese Verordnung, insbesondere für Fälle, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Verarbeitungszwecke, -bedingungen und -mittel gemeinsam mit anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines für die Verarbeitung Verantwortlichen durchgeführt wird.

(62) Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie zur Klärung der Verantwortung und der Haftung der für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters bedarf es – auch mit Blick auf die Überwachungs- und sonstigen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden – einer klaren Zuteilung der Verantwortlichkeiten durch diese Verordnung, insbesondere für Fälle, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Verarbeitungszwecke, -bedingungen und -mittel gemeinsam mit anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines für die Verarbeitung Verantwortlichen durchgeführt wird. Bei gesamtschuldnerischer Haftung kann der Auftragsverarbeiter, der der betroffenen Person Schadenersatz geleistet hat, zwecks Erstattung des Schadenersatzes Rechtsmittel gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen einlegen, wenn der Auftragsverarbeiter gemäß dem Rechtsakt gehandelt hat, durch den er an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gebunden ist.

Begründug

Als Auftragsverarbeiter gilt derjenige, der im Namen des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätig wird. Hält sich der Auftragsverarbeiter also genau an die ihm erteilten Anweisungen, sollte die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht ihm, sondern dem für die Verarbeitung Verantwortlichen angelastet werden, unbeschadet des Rechts der betroffenen Person auf Schadenersatz.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 65

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(65) Zum Nachweis der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche jeden Verarbeitungsvorgang dokumentieren. Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Verlangen die entsprechende Dokumentation vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Unterlagen kontrolliert werden können.

(65) Zum Nachweis der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche bzw. der Auftragsverarbeiter relevante Informationen über die wichtigsten Verarbeitungskategorien, die zur Anwendung kamen, aufbewahren. Die Kommission sollte ein einheitliches Format für die EU-weite Dokumentation dieser Informationen festlegen. Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Verlangen die entsprechende Dokumentation vorzulegen, auf die sich die Aufsichtsbehörde stützen kann, wenn sie die Vereinbarkeit der wichtigsten Verarbeitungskategorien mit den Bestimmungen dieser Verordnung beurteilt.

Begründug

Ein wirksamer Datenschutz setzt voraus, dass Organisationen ein hinreichend dokumentiertes Verständnis ihrer Datenverarbeitungsaktivitäten haben. Die Erstellung einer Dokumentation für alle Verarbeitungsvorgänge bedeutet aber einen unverhältnismäßigen Aufwand. Statt bürokratischen Anforderungen gerecht zu werden, sollte die Dokumentation dazu dienen, dass die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter ihre Pflichten besser erfüllen können.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 67

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(67) Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs für die betroffene Person nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird. Deshalb sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche nach Bekanntwerden einer derartigen Verletzung die Aufsichtsbehörde ohne unangemessene Verzögerung – falls möglich binnen 24 Stunden – davon in Kenntnis setzen. Falls die Benachrichtigung nicht binnen 24 Stunden erfolgen kann, sollten in ihr die Gründe für die Verzögerung angegeben werden müssen. Natürliche Personen, für die eine derartige Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten nachteilige Auswirkungen haben könnte, sollten ohne unangemessene Verzögerung benachrichtigt werden, damit sie die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen können. Die Auswirkungen einer solchen Verletzung sollten als nachteilig für den Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre einer natürlichen Person angesehen werden, wenn sie zum Beispiel einen Identitätsdiebstahl oder -betrug, eine physische Schädigung, eine erhebliche Demütigung oder Rufschädigung zur Folge haben. Die Benachrichtigung sollte eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie an die betroffene Person gerichtete Empfehlungen zur Minderung etwaiger negativer Auswirkungen dieser Verletzung beinhalten. Die Benachrichtigung der betroffenen Person sollte stets so rasch wie nach allgemeinem Ermessen möglich, in enger Absprache mit der Aufsichtsbehörde und nach Maßgabe der von dieser oder von anderen zuständigen Behörden (z.B. Strafverfolgungsbehörden) erteilten Weisungen erfolgen. Damit eine betroffene Person das Risiko eines unmittelbaren Schadens für sich klein halten kann, bedarf es beispielsweise ihrer sofortigen Benachrichtigung, wohingegen eine längere Benachrichtigungsfrist gerechtfertigt sein kann, wenn es darum geht, geeignete Maßnahmen gegen fortlaufende oder ähnliche Verletzungen der Datensicherheit zu ergreifen.

(67) Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs für die betroffene Person nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird. Deshalb sollte das Beheben solcher wirtschaftlichen Schäden und sozialen Nachteile höchste Priorität haben. Danach sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche nach Bekanntwerden einer Verletzung, durch die der Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre der betroffenen Person erheblich beeinträchtigt würde, die Aufsichtsbehörde ohne unangemessene Verzögerung davon in Kenntnis setzen. Natürliche Personen, für die eine derartige Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten nachteilige Auswirkungen haben könnte, sollten ohne unangemessene Verzögerung benachrichtigt werden, damit sie die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen können, ohne dass die betroffene Person aber mit Informationen überladen wird. Die Auswirkungen einer solchen Verletzung sollten als erheblich nachteilig für den Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre einer natürlichen Person angesehen werden, wenn sie zum Beispiel einen Identitätsdiebstahl oder -betrug, eine physische Schädigung, eine erhebliche Demütigung oder Rufschädigung zur Folge haben. Die Benachrichtigung sollte eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie an die betroffene Person gerichtete Empfehlungen zur Minderung etwaiger negativer Auswirkungen dieser Verletzung beinhalten. Die Benachrichtigung der betroffenen Person sollte stets so rasch wie nach allgemeinem Ermessen möglich, in enger Absprache mit der Aufsichtsbehörde und nach Maßgabe der von dieser oder von anderen zuständigen Behörden (z.B. Strafverfolgungsbehörden) erteilten Weisungen erfolgen. Damit eine betroffene Person das Risiko eines unmittelbaren Schadens für sich klein halten kann, bedarf es beispielsweise ihrer sofortigen Benachrichtigung, wohingegen eine längere Benachrichtigungsfrist gerechtfertigt sein kann, wenn es darum geht, geeignete Maßnahmen gegen fortlaufende oder ähnliche Verletzungen der Datensicherheit zu ergreifen.

Begründug

Dieser Änderungsantrag soll die Maßnahmen, die bei einer Verletzung des Datenschutzes wünschenswert sind, und die Änderungsanträge zu Artikel 31 und Artikel 32 näher erläutern.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 69

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(69) Bei der detaillierten Regelung des Formats und der Verfahren für die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sollten die Umstände der Verletzung hinreichend berücksichtigt werden, beispielsweise ob personenbezogene Daten durch geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen geschützt waren, die die Wahrscheinlichkeit eines Identitätsbetrugs oder anderer Formen des Datenmissbrauchs wirksam verringern. Überdies sollten solche Regeln und Verfahren den berechtigten Interessen der Strafverfolgungsbehörden in Fällen Rechnung tragen, in denen die Untersuchung der Umstände der Verletzung durch ein frühzeitiges Bekanntwerden in unnötiger Weise behindert würde.

(69) Bei der Beurteilung des Detailgrads der Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sollten die Umstände der Verletzung hinreichend berücksichtigt werden, beispielsweise ob personenbezogene Daten durch geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen geschützt waren, die die Wahrscheinlichkeit eines Identitätsbetrugs oder anderer Formen des Datenmissbrauchs wirksam verringern. Überdies sollten solche Regeln und Verfahren den berechtigten Interessen der Strafverfolgungsbehörden in Fällen Rechnung tragen, in denen die Untersuchung der Umstände der Verletzung durch ein frühzeitiges Bekanntwerden in unnötiger Weise behindert würde.

Begründug

Dieser Änderungsantrag folgt auf die Streichung von Artikel 32 Absatz 5.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 70 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(70a) Die Richtlinie 2002/58/EG (geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG) sieht eine Pflicht zur Anzeige von Verstößen vor, soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union geht. Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste, die auch andere Dienste anbieten, unterliegen weiterhin der in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation verankerten Pflicht zur Anzeige von Verstößen und nicht dieser Verordnung. Solche Anbieter sollten einer einzigen Regelung zur Anzeige von Verstößen unterliegen, die sowohl für personenbezogene Daten gilt, die sie in Verbindung mit der Bereitstellung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes verarbeiten, als auch für sonstige personenbezogene Daten, für deren Verarbeitung sie verantwortlich sind.

Begründug

Für die Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten sollte es eine einzige Regelung zur Anzeige von Verstößen im Zusammenhang mit den von ihnen verarbeiteten Daten geben und nicht mehrere Regelungen, die von der Art des angebotenen Dienstes abhängen. Dadurch wird gewährleistet, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen bestehen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 97

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(97) Findet die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat statt, sollte eine einzige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Tätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der gesamten Union zuständig sein und die entsprechenden Beschlüsse fassen, damit die einheitliche Anwendung der Vorschriften verbessert, Rechtssicherheit gewährleistet und der Verwaltungsaufwand der für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter verringert wird.

(97) Findet die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union in mehr als einem Mitgliedstaat statt, sollte eine einzige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Verarbeitungstätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der gesamten Union zuständig sein und die entsprechenden Beschlüsse fassen, damit die einheitliche Anwendung der Vorschriften verbessert, Rechtssicherheit gewährleistet und der Verwaltungsaufwand der für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter verringert wird. Davon abweichend sollte die für diese Verarbeitung zuständige Aufsichtsbehörde, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht hauptsächlich durch die Hauptniederlassung, sondern durch eine der anderen Niederlassungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Europäischen Union erfolgt, die Behörde des Mitgliedstaats sein, in dem diese andere Niederlassung ihren Sitz hat. In Einklang mit den Bestimmungen in Kapitel VII sollte diese abweichende Regelung die Möglichkeit der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Hauptniederlassung ihren Sitz hat, eine ergänzende Erklärung anzufordern, unberührt lassen.

Begründug

Während Verarbeitungsvorgänge, die mehrere Länder umfassen, von der Hauptniederlassung leicht zu kontrollieren sind und auf der Grundlage einer zentralisierten Erklärung in die Zuständigkeit einer einzigen Behörde fallen sollten, sollten die nationalen Verarbeitungsvorgänge hingegen, die dezentral durch Niederlassungen durchgeführt werden und für die Hauptniederlassung schwer zu kontrollieren sind, in die Zuständigkeit jeder nationalen Aufsichtsbehörde fallen.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 105

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(105) Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen, sollte ein Verfahren zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung (Kohärenz-Verfahren) eingeführt werden, das die Aufsichtsbehörden verpflichtet, untereinander und mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Dieses Verfahren sollte insbesondere dann angewendet werden, wenn eine Aufsichtsbehörde beabsichtigt, eine Maßnahme in Bezug auf Verarbeitungsvorgänge zu treffen, die mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für Personen in mehreren Mitgliedstaaten oder der Beobachtung des Verhaltens dieser Personen im Zusammenhang stehen oder die den freien Verkehr personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen könnten. Ferner sollte es zur Anwendung kommen, wenn eine Aufsichtsbehörde oder die Kommission beantragen, dass die Angelegenheit im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird. Dieses Verfahren sollte andere Maßnahmen, die die Kommission möglicherweise in Ausübung ihrer Befugnisse nach den Verträgen trifft, unberührt lassen.

(105) Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen, sollte ein Verfahren zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung (Kohärenz-Verfahren) eingeführt werden, das die Aufsichtsbehörden verpflichtet, untereinander und mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Dieses Verfahren sollte insbesondere dann angewendet werden, wenn eine Aufsichtsbehörde beabsichtigt, eine Maßnahme in Bezug auf Verarbeitungsvorgänge zu treffen, die mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für Personen in mehreren Mitgliedstaaten oder der Beobachtung des Verhaltens dieser Personen im Zusammenhang stehen oder die den freien Verkehr personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen könnten. Ferner sollte es zur Anwendung kommen, wenn eine Aufsichtsbehörde oder die Kommission beantragen, dass die Angelegenheit im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wird. Darüber hinaus sollten die betroffenen Personen das Recht darauf haben, dass die Kohärenz durchgesetzt wird, wenn sie der Ansicht sind, dass eine Maßnahme einer Datenschutzbehörde eines Mitgliedstaats dieses Kriterium nicht erfüllt hat. Dieses Verfahren sollte andere Maßnahmen, die die Kommission möglicherweise in Ausübung ihrer Befugnisse nach den Verträgen trifft, unberührt lassen.

Begründug

Dieser Änderungsantrag führt den neuen Artikel 63a ein.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 111

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(111) Jede betroffene Person, die sich in ihren Rechten verletzt sieht, die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehen, sollte das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat sowie das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf haben, wenn die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht reagiert oder nicht tätig wird, obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist.

(111) Jede betroffene Person, die sich in ihren Rechten verletzt sieht, die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehen, sollte das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat sowie das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf haben, wenn die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht reagiert oder nicht tätig wird, obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist. Wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Kohärenz nicht eingehalten wird, kann eine Beschwerde beim Europäischen Datenschutzausschuss eingereicht werden.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 113

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(113) Jede natürliche oder juristische Person sollte das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen sie betreffende Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde haben. Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sollten die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sein, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(113) Jede natürliche oder juristische Person sollte das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen sie betreffende Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde haben. Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sollten die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sein, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat, oder im Falle einer mangelhaften Anwendung der vorliegenden Verordnung in anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Datenschutzbehörde.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 115

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(115) In Fällen, in denen die zuständige Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht tätig wird oder unzureichende Maßnahmen in Bezug auf eine Beschwerde getroffen hat, sollte die betroffene Person die Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts ersuchen können, vor dem zuständigen Gericht im anderen Mitgliedstaat Klage gegen die dortige Aufsichtsbehörde zu erheben. Die ersuchte Aufsichtsbehörde sollte entscheiden können, ob es angemessen ist, dem Ersuchen stattzugeben; diese Entscheidung sollte von einem Gericht nachgeprüft werden können.

entfällt

Begründug

Diese Möglichkeit bietet den Bürgern keinen Mehrwert und birgt die Gefahr, den ordnungsgemäßen Ablauf der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Rahmen des Kohärenzverfahrens zu beeinträchtigen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 118

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(118) Schäden, die einer Person aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung entstehen, sollten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter ersetzt werden, die von ihrer Haftung befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass ihnen der Schaden nicht angelastet werden kann, insbesondere weil ein Fehlverhalten der betroffenen Person oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

(118) Schäden, die einer Person aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung entstehen, sollten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter ersetzt werden, die von ihrer Haftung befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass ihnen der Schaden nicht angelastet werden kann, insbesondere weil ein Fehlverhalten der betroffenen Person oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Bei gesamtschuldnerischer Haftung kann der Auftragsverarbeiter, der der betroffenen Person Schadenersatz geleistet hat, zwecks Erstattung des Schadenersatzes Rechtsmittel gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen einlegen, wenn der Auftragsverarbeiter gemäß dem Rechtsakt gehandelt hat, durch den er an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gebunden ist.

Begründug

Mit dem Vorschlag für eine Verordnung wird der allgemeine Grundsatz der Rechenschaftspflicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen eingeführt (Artikel 5 Buchstabe f und Artikel 22), der beibehalten und genauer ausgeführt werden sollte. Als Auftragsverarbeiter gilt derjenige, der im Namen des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätig wird. Außerdem gilt der Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 26 Absatz 4 als für die Verarbeitung Verantwortlicher, wenn er die ihm erteilten Anweisungen nicht befolgt.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 120

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(120) Um die verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können, zu vereinheitlichen und ihnen mehr Wirkung zu verleihen, sollte jede Aufsichtsbehörde befugt sein, verwaltungsrechtliche Vergehen zu ahnden. Diese Vergehen sollten in dieser Verordnung zusammen mit der Obergrenze der entsprechenden Geldbußen aufgeführt werden, die in jedem Einzelfall im Verhältnis zu den besonderen Umständen des Falls und unter Berücksichtigung insbesondere der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes festzusetzen sind. Abweichungen bei der Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen können im Kohärenzverfahren behandelt werden.

(120) Um die verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können, zu vereinheitlichen und ihnen mehr Wirkung zu verleihen, sollte jede Aufsichtsbehörde befugt sein, verwaltungsrechtliche Vergehen zu ahnden. Diese Vergehen sollten in dieser Verordnung zusammen mit der Obergrenze der entsprechenden Geldbußen aufgeführt werden, die in jedem Einzelfall im Verhältnis zu den besonderen Umständen des Falls und unter Berücksichtigung insbesondere der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes festzusetzen sind. Zur Stärkung des Binnenmarktes sollten die verwaltungsrechtlichen Sanktionen für alle Mitgliedstaaten kohärent sein. Abweichungen bei der Anwendung verwaltungsrechtlicher Sanktionen können im Kohärenzverfahren behandelt werden.

Begründug

Dieser Änderungsantrag nimmt die Anforderung der Kohärenz der verwaltungsrechtlichen Sanktionen in Artikel 78 und Artikel 79 vorweg.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 122

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(122) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten als besonderer Datenkategorie, die eines höheren Schutzes bedarf, lassen sich häufig berechtigte Gründe zugunsten des Einzelnen wie der Gesellschaft insgesamt anführen, insbesondere wenn es darum geht, die Kontinuität der Gesundheitsversorgung über die Landesgrenzen hinaus zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte daher vorbehaltlich besonderer und geeigneter Garantien zum Schutz der Grundrechte und der personenbezogenen Daten natürlicher Personen die Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten harmonisieren. Dies schließt das Recht natürlicher Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.

(122) Für die Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten als besonderer Datenkategorie, die eines höheren Schutzes bedarf, lassen sich häufig berechtigte Gründe zugunsten des Einzelnen wie der Gesellschaft insgesamt anführen, insbesondere wenn es darum geht, die Kontinuität der Gesundheitsversorgung über die Landesgrenzen hinaus zu gewährleisten. Diese Verordnung sollte daher vorbehaltlich besonderer und geeigneter Garantien zum Schutz der Grundrechte und der personenbezogenen Daten natürlicher Personen die Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten harmonisieren. Dies schließt das Recht natürlicher Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, direkt oder durch zuvor bevollmächtigte Personen, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.

Begründug

Dieser Änderungsantrag ist erforderlich, um die Auskunft für Verwandte eines Patienten zu ermöglichen, etwa wenn der Patient aufgrund der Schwere der Krankheit nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder solche Informationen zu nutzen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 122 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(122a) Eine Person, die beruflich personenbezogene Daten zur Gesundheit verarbeitet, sollte, wenn möglich, anonymisierte oder pseudonymisierte Daten erhalten, sodass die Identität nur dem Hausarzt oder Spezialisten bekannt ist, der eine solche Verarbeitung von Daten angefordert hat.

Begründug

Mit diesem Änderungsantrag wird ein weiteres Werkzeug zum Schutz von Bürgern vorgeschlagen, deren Gesundheitsdaten von einer Person beruflich kontrolliert und verarbeitet werden, die die Identität der betroffenen Person nicht kennen muss.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 129

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(129) Um die Zielvorgaben dieser Verordnung zu erfüllen, d. h. die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere erlassen werden in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, zur Festlegung der Kriterien und Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes, für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, zur Beurteilung offensichtlich unverhältnismäßiger Anträge und Gebühren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen im Hinblick auf die Unterrichtung der betroffenen Person sowie in Bezug auf deren Auskunftsrecht, in Bezug auf das Recht auf Vergessenwerden und auf Löschung, betreffend auf Profiling basierende Maßnahmen, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen betreffend die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, in Bezug auf Auftragsverarbeiter, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen betreffend die Dokumentation und die Sicherheit der Verarbeitung, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für die Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und für deren Meldung bei der Aufsichtsbehörde sowie für die Umstände, unter denen anzunehmen ist, dass sich eine solche Verletzung negativ auf die betroffene Person auswirken wird, zur Festlegung der Kriterien und Bedingungen für Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für die Bestimmung hoher konkreter Risiken, die eine vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde erfordern, für die Bestimmung des Datenschutzbeauftragten und dessen Aufgaben, in Bezug auf Verhaltensregeln, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für Zertifizierungsverfahren und für die Datenübermittlung auf der Grundlage verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften, zur Regelung der Ausnahmen für Datenübermittlungen, zur Festlegung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen, in Bezug auf die Datenverarbeitung für Gesundheitszwecke, im Beschäftigungskontext und zu historischen und statistischen Zwecken sowie zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten auch auf Sachverständigenebene geeignete Konsultationen durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass das Europäische Parlament und der Rat die entsprechenden Dokumente gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Form erhalten.

(129) Um die Zielvorgaben dieser Verordnung zu erfüllen, d. h. die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere erlassen werden in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, zur Festlegung der Kriterien und Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes, für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen im Hinblick auf die Unterrichtung der betroffenen Person sowie in Bezug auf deren Auskunftsrecht, in Bezug auf das Recht auf Vergessenwerden und auf Löschung, betreffend auf Profiling basierende Maßnahmen, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen betreffend die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen, in Bezug auf Auftragsverarbeiter, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen betreffend die Dokumentation, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für die Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und für deren Meldung bei der Aufsichtsbehörde sowie für die Umstände, unter denen anzunehmen ist, dass sich eine solche Verletzung negativ auf die betroffene Person auswirken wird, zur Festlegung der Kriterien und Bedingungen für Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für die Bestimmung hoher konkreter Risiken, die eine vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde erfordern, für die Bestimmung des Datenschutzbeauftragten und dessen Aufgaben, in Bezug auf Verhaltensregeln, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für Zertifizierungsverfahren und für die Datenübermittlung auf der Grundlage verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften, zur Regelung der Ausnahmen für Datenübermittlungen, in Bezug auf die Datenverarbeitung für Gesundheitszwecke, im Beschäftigungskontext und zu historischen und statistischen Zwecken sowie zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten auch auf Sachverständigenebene geeignete Konsultationen durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass das Europäische Parlament und der Rat die entsprechenden Dokumente gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Form erhalten.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 130

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(130) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden zur Festlegung von: Standardvorlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern, Standardverfahren und -vorlagen für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person, Standardvorlagen für die Unterrichtung der betroffenen Person, Standardverfahren und -vorlagen für das Auskunftsrecht und das Recht auf Datenübertragbarkeit, Standardvorlagen betreffend die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie in Bezug auf Dokumentation, besonderen Anforderungen für die Sicherheit der Verarbeitung, Standardformat und Verfahren für die Meldung einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde und für die Benachrichtigung der betroffenen Person, Standards und Verfahren für Datenschutz-Folgenabschätzungen, Verfahren und Vorlagen für die vorherige Genehmigung und vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde, technischen Standards und Verfahren für die Zertifizierung, Anforderungen an die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem Gebiet oder Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen Organisation, Fällen der Datenweitergabe, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, Vorschriften für die Amtshilfe, gemeinsamen Maßnahmen und Beschlüssen im Rahmen des Kohärenzverfahrens. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Die Kommission sollte besondere Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen erwägen.

(130) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden zur Festlegung von: Standardvorlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern, Standardvorlagen für die Unterrichtung der betroffenen Person, Standardverfahren und -vorlagen für das Auskunftsrecht; Standardvorlagen betreffend die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Dokumentation; besonderen Anforderungen für die Sicherheit der Verarbeitung, Standardformat und Verfahren für die Meldung einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde und für die Benachrichtigung der betroffenen Person; Standards und Verfahren für Datenschutz-Folgenabschätzungen; Verfahren und Vorlagen für die vorherige Genehmigung und vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde, technischen Standards und Verfahren für die Zertifizierung, Anforderungen an die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem Gebiet oder Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen Organisation, Fällen der Datenweitergabe, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, Vorschriften für die Amtshilfe, gemeinsamen Maßnahmen und Beschlüssen im Rahmen des Kohärenzverfahrens. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Die Kommission sollte besondere Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen erwägen.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 131

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(131) Die Standardvorlagen für die Einwilligung im Falle von Kindern, die Standardverfahren und -vorlagen für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person, die Standardvorlagen für die Unterrichtung der betroffenen Person, die Standardverfahren und -vorlagen für das Auskunftsrecht und das Recht auf Datenübertragbarkeit, die Standardvorlagen betreffend die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie in Bezug auf Dokumentation, die besonderen Anforderungen für die Sicherheit der Verarbeitung, Standardformat und Verfahren für die Meldung einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde und für die Benachrichtigung der betroffenen Person, die Standards und Verfahren für Datenschutz-Folgenabschätzungen, die Verfahren und Vorlagen für die vorherige Genehmigung und vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde, die technischen Standards und Verfahren für die Zertifizierung, die Anforderungen an die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem Gebiet oder Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen Organisation, die Fälle der Datenweitergabe, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, die Vorschriften für die Amtshilfe, für gemeinsame Maßnahmen und Beschlüsse im Rahmen des Kohärenzverfahrens sollten im Wege des Prüfverfahrens festgelegt werden, da es sich um Rechtsakte von allgemeiner Tragweite handelt.

(131) Die Standardvorlagen für die Einwilligung im Falle von Kindern, die Standardverfahren und -vorlagen für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person, die Standardvorlagen für die Unterrichtung der betroffenen Person, die Standardverfahren und -vorlagen für das Auskunftsrecht, Standardvorlagen betreffend die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Dokumentation, die besonderen Anforderungen für die Sicherheit der Verarbeitung, Standardformat und Verfahren für die Meldung einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde und für die Benachrichtigung der betroffenen Person, die Standards und Verfahren für Datenschutz-Folgenabschätzungen, die Verfahren und Vorlagen für die vorherige Genehmigung und vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde, die technischen Standards und Verfahren für die Zertifizierung, die Fälle der Datenweitergabe, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, die Vorschriften für die Amtshilfe, für gemeinsame Maßnahmen und Beschlüsse im Rahmen des Kohärenzverfahrens sollten im Wege des Prüfverfahrens festgelegt werden, da es sich um Rechtsakte von allgemeiner Tragweite handelt.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 139

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(139) Diese Verordnung steht, in Anbetracht des Umstands, dass, wie der Gerichtshof der Europäischen Union betont hat, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss, im Einklang mit allen Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sowie mit der Achtung der Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen –

(139) Diese Verordnung steht, in Anbetracht des Umstands, dass, wie der Gerichtshof der Europäischen Union betont hat, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere in der Charta der Grundrechte Europäischen Union verankerte Rechte abgewogen werden muss, im Einklang mit allen Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sowie mit der Achtung der Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen –

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union,

entfällt

Begründug

Um das Vertrauen der Bürger zu erhalten, müssen alle Sektoren Daten gleich gut schützen. Wenn Verstöße im öffentlichen Sektor zu Misstrauen bei den Bürgern führen, so hat dies auch auf die IKT-Aktivitäten des Privatsektors Auswirkungen und umgekehrt. Dies gilt auch für die Organe der Union.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) durch natürliche Personen zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken ohne jede Gewinnerzielungsabsicht,

d) durch natürliche Personen zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken ohne jede Gewinnerzielungsabsicht und sofern diese Daten dabei nicht einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht werden,

Begründug

Es sollte klargestellt werden, wofür diese Ausnahme gilt, insbesondere angesichts der rasanten Entwicklung der sozialen Netzwerke, in denen Informationen für Hunderte von Personen freigegeben werden können. Der EuGH (Rechtssachen C-101/01 und C-73/07) spricht sich dafür aus, diese Ausnahme anzuwenden, wenn Daten „einer unbegrenzten Zahl von Personen“ zugänglich gemacht werden sollen. Der EDSB teilt diese Auffassung.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da) die im Sinne von Artikel 4 Absatz 2a hinreichend anonymisiert wurden,

Begründug

Inhaltliche Klärung der Formulierung der Erwägung 23, in der der Fall von Daten genannt wird, die hinreichend anonymisiert wurden und auf die die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie nicht angewandt werden müssen.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ea) in Bereichen, die unter die Artikel 153, 154 und 155 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen in Bezug auf Regelungen über Einstellung und den Abschlusse und die Einhaltung von Kollektivverträgen.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(eb) im Zusammenhang mit Daten einer natürlichen Person, die im Laufe der Ausübung beruflicher Pflichten veröffentlicht werden, wie Name, Kontaktangaben und Funktion.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit von Anbietern von Vermittlungsdiensten unberührt.

3. Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit von Anbietern von Vermittlungsdiensten unberührt; ebenso unberührt bleiben die besonderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung von Daten, insbesondere im Hinblick auf rechtlich geschützte Interessen, soweit diese Vorschriften einen strengeren Schutz vorsehen als diese Verordnung.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt.

1. Die Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union erfolgt.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) diesen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, oder

a) diesen Personen in der Union Waren und Dienstleistungen anzubieten, einschließlich Dienstleistungen, die ohne finanzielle Kosten für den Einzelnen geleistet werden, oder

Begründug

Diese Ergänzung trägt dazu bei klarzustellen, dass das verfolgte Ziel für die Anwendung dieser Verordnung nicht relevant ist, und dass Dienstleistungen ohne Erwerbszweck oder kostenlose Dienstleistungen den gleichen Verpflichtungen unterliegen wie die anderen Akteure, wenn vergleichbare Bedingungen zutreffen.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) der Beobachtung ihres Verhaltens dient.

b) der Beobachtung des Verhaltens solcher betroffenen Personen dient, um ihnen Waren oder Dienste anzubieten.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von nicht in der Union ansässigen betroffenen Personen durch einen in der Union niedergelassenen für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, durch deren wirtschaftliche Tätigkeiten in einem Drittland/in Drittländern.

Begründug

EU-Unternehmen oder Arbeitgebern sollte es nicht gestattet sein, sich rechtswidrig Zugang zu den personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern zu verschaffen, um deren Verhalten zu überwachen, sie aufgrund einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft auf eine schwarze Liste zu setzen usw. Dies sollte unabhängig davon gelten, ob der Arbeitnehmer in oder außerhalb der EU eingesetzt wird.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) „betroffene Person“ eine bestimmte natürliche Person oder eine natürliche Person, die direkt oder indirekt mit Mitteln bestimmt werden kann, die der für die Verarbeitung Verantwortliche oder jede sonstige natürliche oder juristische Person nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach einsetzen würde, etwa mittels Zuordnung zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

(1) „betroffene Person“ eine bestimmte natürliche Person oder eine natürliche Person, die direkt oder indirekt mit Mitteln bestimmt werden kann, die der für die Verarbeitung Verantwortliche oder jede sonstige natürliche oder juristische Person nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach einsetzen würde, etwa mittels Zuordnung zu einer Kennnummer oder Kennung, zu Standortdaten oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

Begründug

Einhaltung des Grundsatzes der Technologieneutralität.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) „anonyme Daten“ alle Daten, die erhoben, verändert oder in sonstiger Weise derart verarbeitet wurden, dass sie nicht mehr einer betroffenen Person zugeordnet werden können. Anonyme Daten gelten nicht als personenbezogene Daten;

Begründug

Die Unternehmen sollten Anreize erhalten, Daten zu anonymisieren, was letztendlich den Schutz der Privatsphäre der Verbraucher stärken würde. Mit den Änderungen soll die Bedeutung des Begriffs „anonyme Daten“ klargestellt werden, und gemäß Erwägungsgrund 23 sollen anonyme Daten nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Die Definition wurde aus Artikel 3 Absatz 6 des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes übernommen.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) „Profiling“ jede Form von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu dem Zweck vorgenommen wird, bestimmte personenbezogene Aspekte, die einen Bezug zu einer natürlichen Person haben, zu bewerten, zu analysieren oder insbesondere die Leistungen der betreffenden Person bei der Arbeit, ihre wirtschaftliche Situation, ihren Aufenthaltsort, ihre Gesundheit, ihre persönlichen Vorlieben, ihre Zuverlässigkeit oder ihr Verhalten vorauszusagen;

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) „pseudonymisierte Daten“ alle personenbezogenen Daten, die erhoben, verändert oder in sonstiger Weise derart verarbeitet wurden, dass sie als solche keiner betroffenen Person zugeordnet werden können, ohne auf zusätzliche Daten zurückzugreifen, die gesonderten und verschiedenen technischen und organisatorischen Kontrollen unterliegen, mit denen eine solche Nichtzuordnung sichergestellt wird, oder wenn eine solche Zuordnung mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Mühen verbunden wäre;

Begründug

Dieser Änderungsantrag ist Teil einer Reihe von Änderungsanträgen, mit denen die Verwendung von pseudonymen und anonymen Daten ermöglicht und gute Geschäftspraktiken zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen gefördert werden. Die Gewährleistung, dass personenbezogene Daten (ohne zusätzliche Daten) keiner betroffenen Person zugeordnet werden können, trägt dazu bei, die kommerzielle Verwendung von Daten weiter zu fördern und gleichzeitig ein hohes Maß an Verbraucherschutz zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch einzelstaatliches oder Unionsrecht vorgegeben, können der für die Verarbeitung Verantwortliche beziehungsweise die Modalitäten seiner Benennung nach einzelstaatlichem oder Unionsrecht bestimmt werden;

(5) „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch einzelstaatliches oder Unionsrecht vorgegeben, können der für die Verarbeitung Verantwortliche beziehungsweise die Modalitäten seiner Benennung nach einzelstaatlichem oder Unionsrecht bestimmt werden;

Begründug

In Anbetracht der zur Verfügung stehenden neuen Technologien und Dienste wie Cloud Computing könnte sich die traditionelle Unterteilung der an der Verarbeitung beteiligten Einheiten als schwierig erweisen, da in solchen Fällen der Auftragsverarbeiter einen erheblichen Einfluss auf die Art der Datenverarbeitung hat. Aus diesem Grund scheint es angebracht, diejenige Stelle als die für die Verarbeitung verantwortliche Stelle zu bestimmen, die über den Zweck der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, da die Festlegung des Zwecks die wichtigste Entscheidung ist und die anderen Faktoren als Mittel zum Erreichen dieses Zwecks dienen.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) „Einwilligung der betroffenen Person“ jede ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgte explizite Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

(8) „Einwilligung der betroffenen Person“ jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall, in Kenntnis der Sachlage und je nach Kontext möglichst explizit erfolgen muss und mit der die betroffene Person in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen Handlung – wann immer in Artikel 9 Absatz 1 genannte Daten verarbeitet werden sollen – ausdrücklich zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder widerrechtlich, oder zur unbefugten Weitergabe von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;

(9) „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder widerrechtlich, oder zur unbefugten Weitergabe von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden; gut verschlüsselte Daten, deren kryptografischer Schlüssel nachweislich nicht beeinträchtigt wurde, fallen nicht unter diese Verordnung.

Begründug

Der Verlust von Daten, die gut verschlüsselt worden sind, stellt kein Schadensrisiko für Einzelne dar, wenn der kryptografische Schlüssel nicht verloren ging. Die Daten können dann einfach nicht gelesen werden. Wenn Daten nicht gelesen werden können, besteht auch kein Grund, sie nach den Artikeln 31 und 32 zu behandeln. In einer solchen Situation trägt eine Meldung nicht zur Verbesserung des Schutzes der personenbezogenen Daten der Bürger bei.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) „Hauptniederlassung“ im Falle des für die Verarbeitung Verantwortlichen der Ort seiner Niederlassung in der Union, an dem die Grundsatzentscheidungen hinsichtlich der Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen werden; wird über die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht in der Union entschieden, ist die Hauptniederlassung der Ort, an dem die Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen in der Union hauptsächlich stattfinden. Im Falle des Auftragsverarbeiters bezeichnet „Hauptniederlassung“ den Ort, an dem der Auftragsverarbeiter seine Hauptverwaltung in der Union hat;

(13) „Hauptniederlassung“ der Ort, der vom Unternehmen oder der Unternehmensgruppe – wobei es sich um den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter handeln kann – vorbehaltlich des in Artikel 57 beschriebenen Kohärenzverfahrens unter anderem anhand folgender fakultativer objektiver Kriterien festgelegt wurde:

 

(a) Standort der europäischen Hauptverwaltung einer Unternehmensgruppe;

 

(b) Standort der Einheit einer Unternehmensgruppe mit delegierten Datenschutzzuständigkeiten;

 

(c) Standort derjenigen Einheit der Gruppe, die im Hinblick auf Leitungsfunktionen und administrative Zuständigkeiten am besten in der Lage ist, die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden und durchzusetzen; oder

 

(d) Standort, an dem effektive und tatsächliche Managementtätigkeiten ausgeübt werden und die Datenverarbeitung im Rahmen fester Einrichtungen festgelegt wird.

 

Das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe unterrichtet die zuständige Behörde über die Benennung der Hauptniederlassung.

Begründug

Die vorgeschlagene Definition der Hauptniederlassung ist zu vage und lässt zu viel Spielraum für unterschiedliche Auslegungen. Es sollte eine einheitliche Prüfung für die Bestimmung der Hauptniederlassung einer Organisation geben, die als relevanter Bezugspunkt auf Unternehmen/Unternehmensgruppen angewendet werden kann und sich auf eine Reihe relevanter objektiver Kriterien stützt. Diese Kriterien werden für die Bestimmung der geeigneten Datenschutzbehörde für verbindliche unternehmensinterne Vorschriften verwendet und haben sich daher als umsetzbar erwiesen.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie auf das für die Zwecke der Datenverarbeitung notwendige Mindestmaß beschränkt sein; sie dürfen nur verarbeitet werden, wenn und solange die Zwecke der Verarbeitung nicht durch die Verarbeitung von anderen als personenbezogenen Daten erreicht werden können;

c) dem Zweck angemessen und sachlich relevant sein und dürfen nicht über die Zwecke der Datenverarbeitung hinausgehen; sie dürfen nur verarbeitet werden, wenn und solange die Zwecke der Verarbeitung nicht durch die Verarbeitung von anderen als personenbezogenen Daten erreicht werden können;

Begründug

Diese Änderung ist angezeigt, da sie Verarbeitung ermöglicht, die nicht über den Zweck hinausgeht. Die Änderung basiert auf dem Wortlaut der ursprünglichen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und soll eine Übereinstimmung mit anderen EU-Rechtsvorschriften wie der Verbraucherschutzrichtlinie und den Eigenkapitalvorschriften gewährleisten, die – zum Beispiel für Darlehensgeber – eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorschreiben.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, jedoch höchstens so lange, wie es für die Realisierung der Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, wenn die Daten ausschließlich zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke im Einklang mit den Vorschriften und Modalitäten des Artikels 83 verarbeitet werden und die Notwendigkeit ihrer weiteren Speicherung in regelmäßigen Abständen überprüft wird;

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, jedoch höchstens so lange, wie es für die Realisierung der Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, wenn die Daten ausschließlich zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke im Einklang mit den Vorschriften und Modalitäten der Artikel 81 und 83 verarbeitet werden und die Notwendigkeit ihrer weiteren Speicherung in regelmäßigen Abständen überprüft wird;

Begründug

Zusätzlich zu den im Vorschlag der Kommission bereits erwähnten historischen, statistischen und wissenschaftlichen Zwecken (Artikel 83) sollte es auch zu medizinischen Zwecken (Artikel 81) erlaubt sein, personenbezogene Daten für längere Zeiträume zu speichern. Dadurch wird sichergestellt, dass sämtliche relevanten Daten zur Verfügung stehen, um der betroffenen Person die adäquateste Behandlung zukommen zu lassen.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt.

c) Die Verarbeitung ist erforderlich, um eine im EU- oder nationalen Recht verankerte gesetzliche Verpflichtung oder Befugnis zu erfüllen oder eine Verletzung einer solchen Verpflichtung oder Befugnis zu vermeiden, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, einschließlich der Wahrnehmung von Aufgaben, die zur Bonitätsbeurteilung sowie zur Verhinderung und Aufdeckung von Betrugsfällen vorgenommen werden.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt und die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde.

e) Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt und die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde, oder für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die zur Bonitätsbeurteilung oder zur Verhinderung und Aufdeckung von Betrugsfällen vorgenommen wird.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Dieser gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

f) Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des bzw. der für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des bzw. der Dritten, dem bzw. denen die Daten übermittelt werden, erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Dieser gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

Begründug

This amendment seeks to regulate the situation when a third party has a legitimate interest to process data, in line with the current Directive 95/46/EC which recognizes the legitimate interest of a third party. This is for example the case in some Member States where the social partners regulate wages and other work conditions through collective agreements. Trade unions negotiate with employers to ensure a common set of rights that apply to all employees at a workplace, regardless of whether or not they are union members. In order for this system to function the unions must have the possibility to monitor the observance of collective agreements.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) Die Daten stammen aus allgemein zugänglichen öffentlichen Registern, Verzeichnissen oder Dokumenten.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fb) Die von der fraglichen Organisation gemäß ihren satzungsmäßigen Bestimmungen vorgenommene Verarbeitung, wie u.a. die Unterrichtung der Mitglieder einer Organisation, ist für den in auf freiwilliger Mitgliedschaft basierenden Organisationen für die Verarbeitung Verantwortlichen von allergrößter Bedeutung.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fc) Die Verarbeitung ist erforderlich, um gemäß geltenden Finanzvorschriften oder anerkannten Verhaltenskodizes einer Branche oder einer Berufsorganisation Betrugsfälle aufzudecken oder zu verhindern.

Begründug

Die praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass der Begriff „gesetzliche Verpflichtung“ interne Finanzvorschriften oder Verhaltenskodizes nicht erfasst, die für die Vermeidung und Aufdeckung von Betrugsfällen grundlegend sind und für die verantwortlichen Stellen und betroffenen Personen höchste Bedeutung haben.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fd) Die Verarbeitung ist zur Wahrung eines Interesses, zur Beschaffung von gerichtlichen Beweismitteln oder zur Erhebung einer Klage erforderlich.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fe) Die Verarbeitung betrifft ausschließlich pseudonymisierte Daten.

Begründug

Dieser Änderungsantrag ist Teil einer Reihe von Änderungsanträgen, die die Verwendung von pseudonymen und anonymen Daten ermöglichen und gute Geschäftspraktiken zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen fördern. Die Gewährleistung, dass personenbezogene Daten (ohne zusätzliche Daten) keiner betroffenen Person zugeordnet werden können, trägt dazu bei, die kommerzielle Verwendung von Daten weiter zu fördern und gleichzeitig ein hohes Maß an Verbraucherschutz zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die einzelstaatliche Regelung muss ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter erforderlich sein, den Wesensgehalt des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten wahren und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Verarbeitung verfolgten legitimen Zweck stehen.

Die einzelstaatliche Regelung muss ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter erforderlich sein. Die einzelstaatliche Regelung muss ferner mit dieser Verordnung und internationalen Verträgen vereinbar sein, zu deren Einhaltung sich der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet hat. Darüber hinaus ist der Mitgliedstaat verpflichtet, zu bewerten und festzustellen, ob die einzelstatliche Regelung im Hinblick auf den mit der Verarbeitung verfolgten legitimen Zweck verhältnismäßig ist oder ob der legitime Zweck mit einem Mittel erreicht werden kann, das weniger stark in die Privatsphäre eingreift.

Begründug

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e besagt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig ist, wenn „Die Verarbeitung [...] für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich [ist], die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt und die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde.“ In Verbindung mit Absatz 3 gesehen wird somit den Mitgliedstaaten ein sehr großer Spielraum für die Unterwanderung des in dieser Verordnung genannten Datenschutzes der Bürger mittels Anwendung nationaler Rechtsvorschriften eingeräumt. Die Harmonisierung unter den Mitgliedstaaten würde unter Druck geraten, da nationale Interessen zu vielen verschiedenen Ausgestaltungen der Rechtsvorschriften führen würden. Die Daten von Bürgern würden somit in verschiedenen Ländern unterschiedlich geschützt.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Ist der Zweck der Weiterverarbeitung mit dem Zweck, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht vereinbar, muss auf die Verarbeitung mindestens einer der in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Gründe zutreffen. Dies gilt insbesondere bei Änderungen von Geschäfts- und allgemeinen Vertragsbedingungen.

4. Ist der Zweck der Weiterverarbeitung mit dem Zweck, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht vereinbar, muss auf die Verarbeitung mindestens einer der in Absatz 1 genannten Gründe zutreffen. Dies gilt insbesondere bei Änderungen von Geschäfts- und allgemeinen Vertragsbedingungen.

Begründug

Die Konzipierung für eine Einwilligung im Kontext und die Sicherstellung effektiver Erfahrungen in Bezug auf die Privatsphäre entsprechen den Zielen der Vorschläge zu Erwägungsgrund 25.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe f für verschiedene Bereiche und Verarbeitungssituationen einschließlich Situationen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern betreffen, näher zu regeln.

entfällt

Begründug

Weitere Erläuterungen sind nicht erforderlich.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche trägt die Beweislast dafür, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für eindeutig festgelegte Zwecke erteilt hat.

1. Wenn eine Einwilligung verlangt wird, muss die Form der für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person eingeholten Einwilligung in einem angemessenen Verhältnis zu der Art der verarbeiteten Daten, dem Zweck der Verarbeitung und sämtlichen im Rahmen einer Datenschutzfolgenabschätzung festgestellten Risiken stehen.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

3. Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt oder in Fällen, in denen europäische oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften eine Mindestspeicherdauer vorschreiben oder in denen die Datenverarbeitung gemäß europäischen und nationalen Verwaltungsvorschriften, zum Zwecke der Betrugsbekämpfung oder zu sonstigen legalen Zwecken erfolgt. Die betroffene Person muss die Absicht, ihre Einwilligung zu widerrufen, dem Auftragsverarbeiter mitteilen.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Einwilligung bietet keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wenn zwischen der Position der betroffenen Person und des für die Verarbeitung Verantwortlichen ein erhebliches Ungleichgewicht besteht.

entfällt

Begründug

Begriffe wie „erhebliches Ungleichgewicht“ können zu fehlender Rechtssicherheit führen. Außerdem ist dieser Absatz überflüssig, da das Vertragsrecht, wie etwa das Verbraucherschutzrecht, ausreichende Garantien gegen Betrug, Bedrohung, unlautere Ausbeutung usw. vorsieht. Diese Garantien dürften auch auf die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar sein.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Erfüllung eines Vertrages oder die Erbringung einer Dienstleistung darf nicht von der Einwilligung in die Verarbeitung von Daten abhängig gemacht werden, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b für die Erfüllung des Vertrages oder die Erbringung der Dienstleistung nicht erforderlich sind.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Einwilligung der betroffenen Person gesetzlich vorgeschrieben ist.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4c. Der Zugang zu einer Einwilligung in Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a kann beschränkt werden, wenn interne Vorschriften von Organisationen zur Betrugs- und Kriminalitätsbekämpfung im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats durchgesetzt werden.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4d. Für die Festlegung der Bedingungen, unter denen die Einwilligung durch eine rechtlich nicht handlungsfähige Person oder mit ihrer Zustimmung erteilt wird, gelten die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem diese Person ansässig ist.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4e. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf das Recht eines Arbeitgebers, Daten auf der Grundlage einer Einwilligung eines Arbeitnehmers zu verarbeiten, und auf die Befugnis der Behörden, Daten auf der Grundlage einer Einwilligung des Bürgers zu verarbeiten.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes bis zum vollendeten dreizehnten Lebensjahr, dem direkt Dienste der Informationsgesellschaft angeboten werden, nur rechtmäßig, wenn und insoweit die Einwilligung hierzu durch die Eltern oder den Vormund des Kindes oder mit deren Zustimmung erteilt wird. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der vorhandenen Technologie angemessene Anstrengungen, um eine nachprüfbare Einwilligung zu erhalten.

1. Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes bis zum vollendeten dreizehnten Lebensjahr, dem direkt Güter und Dienste angeboten werden, nur rechtmäßig, wenn und insoweit die Einwilligung hierzu durch die Eltern oder den Vormund des Kindes oder mit deren Zustimmung erteilt wird. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der vorhandenen Technologie angemessene Anstrengungen, um eine nachprüfbare Einwilligung zu erhalten, ohne eine unnötige Verarbeitung personenbezogener Daten zu verursachen.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Informationen über die Abgabe der Einwilligung sollten in einer eindeutigen und altersgerechten Sprache abgefasst sein, die von einem Kind im Alter von über dreizehn Jahren einfach zu verstehen ist.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Informationen in den Absätzen 1, 1a, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eines Kindes gesundheitsbezogene Daten betrifft und wenn das Recht des Mitgliedstaates auf dem Gebiet der Gesundheits- und Sozialfürsorge der Fähigkeit eines Einzelnen höheren Rang beimisst als dem Alter.

Begründug

Im Zusammenhang mit der Gesundheits- und Sozialfürsorge sollte das Einverständnis der Eltern oder des Vormundes nicht erforderlich sein, wenn das Kind in der Lage ist, selbst für sich zu entscheiden. In Kinderschutzfällen liegt es nicht immer im Interesse des betroffenen Kindes, wenn Eltern oder Vormünder Zugang zu den Daten der Kinder haben. Die Verordnung sollte dieser Problematik Rechnung tragen.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Überzeugungen, die Religions- oder Glaubenszugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen, sowie von genetischen Daten, Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben oder Daten über Strafurteile oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln ist untersagt.

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Überzeugungen, die Religions- oder Glaubenszugehörigkeit, die Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft, erhebliche soziale Probleme oder private Informationen hervorgehen, sowie von genetischen Daten, Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben oder Daten über Strafurteile oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln ist untersagt.

Begründug

In Dänemark sind die besonderen Kategorien von Daten, für die der höchste Schutz verlangt wird, weiter gefasst als im Verordnungsvorschlag. Die Verordnung würde dazu führen, dass dänische Bürger schlechter gestellt sind als nach gegenwärtigem Recht. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die besonderen Kategorien um „erhebliche soziale Probleme und private Informationen“ zu erweitern.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten vorbehaltlich der in den Artikeln 7 und 8 genannten Bedingungen eingewilligt, es sei denn, nach den Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden, oder

a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten vorbehaltlich der in den Artikeln 7 und 8 genannten Bedingungen eingewilligt, es sei denn, nach den Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden. Hierzu gehören insbesondere Garantien, die verhindern sollen, dass Arbeitnehmer – etwa aufgrund einer gewerkschaftlichen Betätigung oder einer Tätigkeit als Vertreter für Gesundheits- und Sicherheitsfragen – auf schwarzen Listen geführt werden, oder

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der für die Verarbeitung Verantwortliche seine ihm aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben und seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach den Vorschriften der Union oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das angemessene Garantien vorsehen muss, zulässig ist, oder

b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der für die Verarbeitung Verantwortliche seine ihm aus dem Arbeitsrecht erwachsenden Rechte ausüben und seinen arbeitsrechtlichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach den Vorschriften der Union, dem Recht der Mitgliedstaaten, oder arbeitsrechtlichen Kollektivverträgen das angemessene Garantien vorsehen muss, zulässig ist, oder

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage angemessener Garantien durch eine politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Erwerbszweck im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung nur auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen weitergegeben werden, oder

d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage angemessener Garantien durch eine politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung, Organisation auf dem Arbeitsmarkt oder sonstige Organisation ohne Erwerbszweck im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung nur auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen weitergegeben werden, oder

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat, oder

e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat, oder die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen auf Veranlassung der betroffenen Person freiwillig zur Verfügung gestellt wurden, und die für den konkreten, von der betroffenen Person festgelegten Zweck sowie im Interesse der betroffenen Person verarbeitet werden; oder

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) die Verarbeitung von Daten über Strafurteile oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln erfolgt entweder unter behördlicher Aufsicht oder aufgrund einer gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtung, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, oder zur Erfüllung einer Aufgabe, der ein wichtiges öffentliches Interesse zugrunde liegt, soweit dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das angemessene Garantien vorsehen muss, zulässig ist. Ein vollständiges Strafregister darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

j) die Verarbeitung von Daten über Strafurteile oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln erfolgt entweder unter Aufsicht der zuständigen Aufsichtsbehörde oder zur Erfüllung oder zur Verhinderung eines Verstoßes gegen eine im EU-Recht oder nationalen Recht verankerte gesetzliche oder rechtliche Verpflichtung oder der Bestimmung eines arbeitsrechtlichen Kollektivertrags, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, oder zur Erfüllung einer Aufgabe, der ein wichtiges öffentliches Interesse zugrunde liegt, soweit dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das angemessene Garantien vorsehen muss, zulässig ist. Ein vollständiges Strafregister darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

Begründug

Es ist wichtig, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen (Gewerkschaften) künftig noch in der Lage sind, Verhandlungen zu führen und Tarifverträge abzuschließen, die mit ihrer nationalen Kultur, Tradition, Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftlichen Lage in Einklang stehen.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ja) die Verarbeitung von Daten über Strafurteile oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln erfolgt im Rahmen von Datenbanken, die Daten über Betrugsfälle zulasten von Kreditinstituten oder Mitgliedern sonstiger Finanzgruppen enthalten und von Finanzinstituten zum Zwecke der Betrugsbekämpfung eingerichtet wurden. Die für die Verarbeitung von Daten über Strafurteile geltenden Beschränkungen finden keine Anwendung auf Daten, die sich auf Straftaten beziehen.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Modalitäten sowie angemessene Garantien für die Verarbeitung der in Absatz 1 genannten besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten und die in Absatz 2 genannten Ausnahmen näher zu regeln.

entfällt

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel -11 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -11

 

Allgemeine Grundsätze für die Rechte der betroffenen Person

 

1. Grundlage des Datenschutzes bilden klare und eindeutige Rechte der betroffenen Person gegenüber dem für die Verarbeitung Verantwortlichen. Mit dieser Verordnung sollen diese Rechte gestärkt, geklärt, gewährleistet und erforderlichenfalls kodifiziert werden.

 

2. Diese Rechte umfassen unter anderem das Recht auf Bereitstellung klarer und leicht verständlicher Informationen von Seiten des für die Verarbeitung Verantwortlichen über die Zugänglichkeit, Berichtigung und Löschung der Daten der betroffenen Person, das Recht auf Datenübertragbarkeit und das Recht, dem Profiling zu widersprechen; die Ausübung dieser Rechte darf grundsätzlich mit keinen Kosten verbunden sein und der für die Verarbeitung Verantwortliche hat die Anträge der betroffenen Personen innerhalb angemessener Frist zu bearbeiten.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche stellt der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in verständlicher Form unter Verwendung einer klaren, einfachen und adressatengerechten Sprache zur Verfügung, besonders dann, wenn die Information an ein Kind gerichtet ist.

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche stellt der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in verständlicher Form unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung, besonders dann, wenn die Information an ein Kind gerichtet ist.

Begründug

Informationen oder Mitteilungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten müssen klar und verständlich sein. Durch den Begriff „adressatengerecht“ könnte Rechtsunsicherheit geschaffen werden. Besondere Pflichten sollten nur in Bezug auf Kinder – da sie eine spezifische Gruppe darstellen – gelten.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Informationen für die betroffenen Personen werden in einem Format bereitgestellt, das den betroffenen Personen die Informationen bietet, die sie benötigen, um ihre Position zu verstehen und in angemessener Weise Entscheidungen zu treffen. Umfassende Informationen werden auf Antrag bereitgestellt. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sorgt daher für transparente Informationen und kommuniziert seine Datenschutzmaßnahmen auf leicht verständliche Art mithilfe einer Beschreibung der verschiedenen Schritte der Datenverarbeitung, die sich auf Icons stützt.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche legt fest, mittels welcher Verfahren er die Informationen gemäß Artikel 14 bereitstellt und den betroffenen Personen die Ausübung der ihnen gemäß Artikel 13 sowie den Artikeln 15 bis 19 zustehenden Rechte ermöglicht. Er trifft insbesondere Vorkehrungen, um die Beantragung der in Artikel 13 sowie in den Artikeln 15 bis 19 genannten Maßnahmen zu erleichtern. Im Falle der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sorgt der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür, dass die Maßnahme elektronisch beantragt werden kann.

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche legt fest, mittels welcher Verfahren er die Informationen gemäß Artikel 14 bereitstellt und den betroffenen Personen die Ausübung der ihnen gemäß Artikel 13 sowie den Artikeln 15 bis 19 zustehenden Rechte ermöglicht. Er trifft insbesondere Vorkehrungen, um die Beantragung der in Artikel 13 sowie in den Artikeln 15 bis 19 genannten Maßnahmen zu erleichtern. Im Falle der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sorgt der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür, dass die Maßnahme elektronisch beantragt werden kann. Bei den in diesem Artikel genannten Verfahren kann es sich um von den Behörden der Mitgliedstaaten bereits festgelegte Verfahren handeln, sofern diese mit dieser Verordnung vereinbar sind.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche kommt seiner Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person umgehend nach und teilt ihr spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags mit, ob eine Maßnahme nach Artikel 13 oder den Artikeln 15 bis 19 ergriffen wurde, und erteilt die erbetene Auskunft. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn mehrere betroffene Personen von ihren Rechten Gebrauch machen und ihre Zusammenarbeit bis zu einem vertretbaren Maß notwendig ist, um einen unnötigen und unverhältnismäßig hohen Aufwand seitens des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu vermeiden. Die Unterrichtung hat schriftlich zu erfolgen. Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, ist sie auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche kommt seiner Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person umgehend nach und teilt ihr spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags mit, ob eine Maßnahme nach Artikel 13 oder den Artikeln 15 bis 19 ergriffen wurde, und erteilt die erbetene Auskunft. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn mehrere betroffene Personen von ihren Rechten Gebrauch machen und ihre Zusammenarbeit bis zu einem vertretbaren Maß notwendig ist, um einen unnötigen und unverhältnismäßig hohen Aufwand seitens des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu vermeiden. Die Unterrichtung hat schriftlich zu erfolgen. Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, so ist sie auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt oder der für die Verarbeitung Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass die Bereitstellung der Information in elektronischer Form ein erhebliches Betrugsrisiko darstellen würde.

Begründug

Bei bestimmten Daten, wie zum Beispiel Kreditinformationen, könnte die Freigabe in elektronischer Form zu einer Veränderung der Daten oder zu Identitätsdiebstahl führen, wenn sie Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden. Die Freigabe der Daten von Wirtschaftsauskunfteien sollte von Authentifizierungskontrollen abhängen, die den Kriterien entsprechen, die von der über die Daten verfügenden Auskunftei aufgestellt wurden, um das Abfangen, den Missbrauch, die betrügerische Verwendung oder Veränderung der Daten zu verhindern.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Unterrichtung und die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind kostenlos. Bei offenkundig unverhältnismäßigen Anträgen und besonders im Fall ihrer Häufung kann der für die Verarbeitung Verantwortliche ein Entgelt für die Unterrichtung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme verlangen oder die beantragte Maßnahme unterlassen. In diesem Fall trägt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Beweislast für den offenkundig unverhältnismäßigen Charakter des Antrags.

4. Die Unterrichtung und die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind kostenlos. Bei offenkundig unverhältnismäßigen Anträgen und besonders im Fall ihrer Häufung kann der für die Verarbeitung Verantwortliche ein angemessenes Entgelt für die Unterrichtung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme verlangen. In diesem Fall trägt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Beweislast für den offenkundig unverhältnismäßigen Charakter des Antrags.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Voraussetzungen für offenkundig unverhältnismäßige Anträge sowie die in Absatz 4 genannten Entgelte näher zu regeln.

entfällt

Begründug

Diese Bestimmung sollte nicht durch einen delegierten Rechtsakt präzisiert werden. Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten sind besser dafür geeignet, etwaige Schwierigkeiten zu überwinden.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Kommission kann Standardvorlagen und Standardverfahren für die Mitteilungen gemäß Absatz 2, auch für solche in elektronischer Form, festlegen. Dabei ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen für Kleinst und Kleinstunternehmen sowie mittlere Unternehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Begründug

Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten sind besser dafür geeignet, etwaige Schwierigkeiten zu überwinden.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der für die Verarbeitung Verantwortliche teilt allen Empfängern, an die Daten weitergegeben wurden, jede Berichtigung oder Löschung, die aufgrund von Artikel 16 beziehungsweise 17 vorgenommen wird, mit, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.

Jede Berichtigung oder Löschung, die aufgrund von Artikel 16 beziehungsweise 17 vorgenommen wird, wird auf alle Empfänger, an die Daten ohne Kontrolle der betroffenen Person weitergegeben wurden, ausgedehnt.

Begründug

Der Verkauf einer Datenbank an einen Dritten befreit einen für die Verarbeitung von Daten Verantwortlichen nicht von der Erfüllung seiner Verpflichtungen. Wenn die betroffene Person dagegen einige Daten freiwillig oder bewusst über den für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen hat, trägt letzterer keine weitere Verantwortung.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 14a

 

Überprüfung der Identität einer betroffenen Person

 

Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss dafür sorgen, dass eine hinreichende Dokumentation für die Identität einer betroffenen Person vorliegt, wenn die betroffene Person die in den Artikeln 14 bis 19 genannten Rechte durchsetzt.

Begründug

Mit dieser Verordnung werden den Bürgern neue Rechte übertragen. Es ist allerdings an keiner Stelle geregelt, wie die Bürger ihre Identität nachweisen müssen, um ihre Rechte durchzusetzen. Daher ist es wichtig, dass die Identität der Bürger dokumentiert wird und von der verantwortlichen Stelle angefochten werden kann, um sich zu versichern, dass es in keiner Weise zu einem Identitätsdiebstahl kommen kann.

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Einer Person, von der personenbezogene Daten erhoben werden, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche zumindest Folgendes mit:

1. Einer Person, von der personenbezogene Daten erhoben werden, teilt der für die Verarbeitung Verantwortliche Folgendes mit:

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden,

c) die Kriterien und/oder rechtlichen Verpflichtungen, anhand deren die Dauer bestimmt werden kann, für die die personenbezogenen Daten für jeden einzelnen Zweck gespeichert werden,

Begründug

Es lässt sich nicht immer genau bestimmen, für wie lange personenbezogene Daten gespeichert werden, insbesondere im Falle der Speicherung für verschiedene Zwecke.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(h) sonstige Informationen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, unter denen die personenbezogenen Daten erhoben werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.

(h) sonstige Informationen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, unter denen die personenbezogenen Daten erhoben werden, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen als notwendig erachtet werden, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.

Begründug

Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung muss klargestellt werden, und es muss eindeutig angegeben werden, dass die für die Verarbeitung Verantwortlichen ein höheres Transparenzniveau einführen können.

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Daten werden nicht bei der betroffenen Person erhoben und die Unterrichtung erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden oder

b) die Daten sollen ausschließlich den in Artikel 83 genannten Zwecken dienen, werden nicht bei der betroffenen Person erhoben und die Unterrichtung erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden und verursacht einen übermäßigen Verwaltungsaufwand, insbesondere wenn die Verarbeitung von einem KMU im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361 vorgenommen wird, oder

Begründug

Diese Bestimmung geht direkt aus Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG hervor, aber ohne diese Präzisierung hätte sie zu einer Lücke im Verbraucherschutz geführt. Dieser Änderungsantrag stellt wieder eine Übereinstimmung zwischen der ursprünglichen Absicht und dem Wortlaut her.

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Einzelheiten zu den Kategorien von Empfängern gemäß Absatz 1 Buchstabe f, den Anforderungen an Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe g, den Kriterien für die Erteilung sonstiger Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe h für verschiedene Bereiche und Verarbeitungssituationen und zu den Bedingungen und geeigneten Garantien im Hinblick auf die Ausnahmen gemäß Absatz 5 Buchstabe b zu regeln. Dabei ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen für Kleinst und Kleinstunternehmen sowie mittlere Unternehmen.

entfällt

Begründug

Es besteht keine Notwendigkeit für derartige weitere Spezifikationen.

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Auf Anforderung und unentgeltlich legt der für die Datenverarbeitung Verantwortliche innerhalb einer angemessenen Frist einen Beweis für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung vor.

Begründug

Wenn der für die Datenverarbeitung Verantwortliche den Beweis direkt der betroffenen Person vorlegt, sollte die Zahl der Klagen reduziert werden.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die betroffene Person hat Anspruch darauf, dass ihr von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen mitgeteilt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, ist sie auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

2. Die betroffene Person hat Anspruch darauf, dass ihr von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen mitgeteilt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden und dem Profiling unterliegen. Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, ist sie auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt. Der für die Verarbeitung Verantwortliche nutzt alle vertretbaren Mittel, um die Identität einer um Auskunft ersuchenden betroffenen Person zu überprüfen.

Begründug

Insbesondere bei auf elektronischem Weg eingereichten Anträgen darf das Auskunftsrecht keinen Raum für Missbrauch bieten. Folglich muss sich der für die Verarbeitung Verantwortliche über die Identität der Person, die den Zugang zu den Daten beantragt, vergewissern und nachweisen können, dass er mit Umsicht gehandelt hat.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Einzelheiten zu den Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Mitteilung über den Inhalt der personenbezogenen Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe g an die betroffene Person festzulegen.

entfällt

Begründug

Diese Ergänzung ist nicht notwendig.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Vorbehaltlich der erforderlichen rechtlichen Garantien, mit denen insbesondere ausgeschlossen wird, dass die Daten für Maßnahmen oder Entscheidungen gegenüber bestimmten Personen verwendet werden, können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen keine Gefahr eines Eingriffs in die Privatsphäre der betroffenen Person besteht, die in Artikel 15 vorgesehenen Rechte gesetzlich einschränken, wenn die Daten ausschließlich zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im Sinne von Artikel 83 verarbeitet werden oder personenbezogen nicht länger als erforderlich lediglich zur Erstellung von Statistiken gespeichert werden.

Begründug

Siehe Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG, ABl. L 281/95.

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Absatz 1 findet keine Anwendung auf pseudonymisierte Daten.

Begründug

Dieser Änderungsantrag ist Teil einer Reihe von Änderungsanträgen, die die Verwendung von pseudonymen und anonymen Daten ermöglichen und gute Geschäftspraktiken zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen fördern. Die Gewährleistung, dass personenbezogene Daten (ohne zusätzliche Daten) keiner betroffenen Person zugeordnet werden können, trägt dazu bei, die kommerzielle Verwendung von Daten weiter zu fördern und gleichzeitig ein hohes Maß an Verbraucherschutz zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Recht auf Vergessenwerden und auf Löschung

Recht auf Löschung

Begründug

Der von der Kommission vorgeschlagene Titel ist irreführend.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 19 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 19 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und dem Widerspruch wird stattgegeben.

Begründug

Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass eine betroffene Person nicht einfach gemäß Artikel 19 Widerspruch einlegen kann und dadurch das Recht auf Vergessenwerden zur Anwendung kommt, obwohl der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg hat.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Hat der in Absatz 1 genannte für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht, unternimmt er in Bezug auf die Daten, für deren Veröffentlichung er verantwortlich zeichnet, alle vertretbaren Schritte, auch technischer Art, um Dritte, die die Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Querverweise auf diese personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser Daten verlangt. Hat der für die Verarbeitung Verantwortliche einem Dritten die Veröffentlichung personenbezogener Daten gestattet, liegt die Verantwortung dafür bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen.

2. Hat der in Absatz 1 genannte für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person übermittelt oder öffentlich gemacht, unternimmt er in Bezug auf die Daten, für deren Veröffentlichung er verantwortlich zeichnet, alle vertretbaren Schritte, auch technischer Art, um Dritte, die die Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Querverweise auf diese personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser Daten verlangt. Wenn Daten übermittelt werden, informiert der übertragende für die Verarbeitung Verantwortliche die nachfolgenden für die Verarbeitung Verantwortlichen darüber, dass die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten, aller Querverweise auf diese Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser Daten verlangt. Hat der für die Verarbeitung Verantwortliche einem Dritten die Veröffentlichung personenbezogener Daten gestattet, liegt die Verantwortung dafür bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen.

Begründug

Diese Bestimmung zielt insbesondere auf die Übermittlung von Daten ab, für die eine Löschung beantragt worden ist. Es muss klar sein, dass, wenn die betroffene Person diese Daten öffentlich gemacht hat oder den für die Verarbeitung Verantwortlichen damit beauftragt hat oder sie über den für die Verarbeitung Verantwortlichen veröffentlicht hat, die Verantwortung dafür dennoch bei der betroffenen Person liegt. Andererseits ist der für die Verarbeitung Verantwortliche für die Anwendung dieser Bestimmung auch auf Daten, die freiwillig an Dritte, die in keiner Beziehung zur betroffenen Person stehen, übertragen oder freigegeben worden sind, zuständig.

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Der in Absatz 1 genannte für die Verarbeitung Verantwortliche teilt der betroffenen Person – wann immer dies möglich ist – mit, wie die in Absatz 2 genannten Dritten über ihren Antrag entschieden haben.

Begründug

Die der betroffenen Person zugestanden Rechte müssen gestärkt werden. Durch Artikel 17 Absatz 2 wird dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Handlungspflicht auferlegt. Diese Pflicht muss zumindest mit einer Pflicht zur Information darüber einhergehen, wie die Dritten, die die betreffenden personenbezogenen Daten verarbeiten, entschieden haben.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3 – Buchstaben e a und e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) zur Verhinderung oder Aufdeckung von Betrugsfällen oder sonstiger Finanzkriminalität, zur Feststellung der Identität und/oder zur Bestimmung der Bonität;

 

eb) zur Speicherung von Nachweisen zur Vorgeschichte des Falls, wenn es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde handelt.

Begründug

Es wäre nicht sinnvoll, wenn Einzelne sie selbst betreffende Daten löschen lassen könnten, wenn diese Daten im Einklang mit bestehenden Rechtsvorschriften aus berechtigten Gründen vorgehalten werden.

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 9 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Einzelheiten festzulegen in Bezug auf

Die Kommission wird ermächtigt, nachdem sie den Europäischen Datenschutzausschuss um eine Stellungnahme ersucht hat, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Einzelheiten festzulegen in Bezug auf

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission kann das elektronische Format gemäß Absatz 1 festlegen sowie die technischen Standards, Modalitäten und Verfahren für die Überführung der personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Begründug

Sobald das Format portabel ist, kann der Markt es ohne das Eingreifen der Kommission bereitstellen.

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f erfolgt, Widerspruch einzulegen, sofern der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, die die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

1. Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f erfolgt, Widerspruch einzulegen, sofern der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, die die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

Begründug

Mit dieser Änderung soll gezeigt werden, dass schutzwürdige Gründe hinreichende Gründe für die Verarbeitung im Sinne von Artikel 6 darstellen sollten.

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, hat die betroffene Person das Recht, dagegen unentgeltlich Widerspruch einzulegen. Die betroffene Person muss ausdrücklich in einer verständlichen und von anderen Informationen klar abgegrenzten Form auf dieses Recht hingewiesen werden.

2. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, hat die betroffene Person das Recht, dagegen unentgeltlich Widerspruch einzulegen. Die betroffene Person muss ausdrücklich in einer ihr verständlichen und von anderen Informationen klar abgegrenzten Form auf dieses Recht hingewiesen werden.

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Im Falle eines Widerspruchs gemäß den Absätzen 1 und 2 darf der für die Verarbeitung Verantwortliche die betreffenden personenbezogenen Daten nicht weiter nutzen oder anderweitig verarbeiten.

3. Im Falle eines Widerspruchs gemäß den Absätzen 1 und 2 darf der für die Verarbeitung Verantwortliche die betreffenden personenbezogenen Daten für die im Widerspruch genannten Zwecke nicht weiter nutzen oder anderweitig verarbeiten.

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Werden pseudonymisierte Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g verarbeitet, so hat die betroffene Person das Recht, der Verarbeitung zu widersprechen, ohne dass ihr dadurch Kosten entstehen. Die betroffene Person muss ausdrücklich in einer verständlichen und von anderen Informationen klar abgegrenzten Form auf dieses Recht hingewiesen werden.

Begründug

Dieser Änderungsantrag ist Teil einer Reihe von Änderungsanträgen, die die Verwendung von pseudonymen und anonymen Daten ermöglichen und gute Geschäftspraktiken zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen fördern. Die Gewährleistung, dass personenbezogene Daten (ohne zusätzliche Daten) keiner betroffenen Person zugeordnet werden können, trägt dazu bei, die kommerzielle Verwendung von Daten weiter zu fördern und gleichzeitig ein hohes Maß an Verbraucherschutz zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf Profiling basierende Maßnahmen

Auf automatisierter Verarbeitung basierende Maßnahmen

Begründug

Artikel 20 bezieht sich eher auf die automatisierte Verarbeitung als auf das Profiling. Die Überschrift sollte daher geändert werden.

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Eine natürliche Person hat das Recht, nicht einer auf einer rein automatisierten Verarbeitung von Daten basierenden Maßnahme unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkungen entfaltet oder sie in maßgeblicher Weise beeinträchtigt und deren Zweck in der Auswertung bestimmter Merkmale ihrer Person oder in der Analyse beziehungsweise Voraussage etwa ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer wirtschaftlichen Situation, ihres Aufenthaltsorts, ihres Gesundheitszustands, ihrer persönlichen Vorlieben, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens besteht.

1. Eine betroffene Person darf keiner unlauteren oder diskriminierenden Entscheidung unterworfen werden, die sich lediglich auf eine automatisierte Verarbeitung stützt und deren Zweck in der Auswertung bestimmter Merkmale der betroffenen Person besteht.

Begründug

In seiner gegenwärtigen Fassung erkennt Artikel 20 nicht die positiven Verwendungsmöglichkeiten des Profiling an und berücksichtigt auch nicht, dass das Ausmaß der Auswirkungen und Risiken für die Privatsphäre der betroffenen Personen schwankt. Durch die Fokussierung auf Praktiken, die entweder „unlauter“ oder „diskriminierend“ im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG sind, wird der in diesem Vorschlag verfolgte Ansatz technologisch neutraler und konzentriert sich auf die negativen Verwendungsmöglichkeiten der Profilingtechnik und weniger auf die Technologie an sich.

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung darf eine Person einer Maßnahme nach Absatz 1 nur unterworfen werden, wenn die Verarbeitung

entfällt

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags vorgenommen wird und der Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags auf Wunsch der betroffenen Person erfolgt ist oder geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, beispielsweise durch das Recht auf direkten persönlichen Kontakt, oder

 

b) ausdrücklich aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten gestattet ist und diese Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder

 

c) mit Einwilligung der betroffenen Person nach Maßgabe von Artikel 7 und vorbehaltlich entsprechender Garantien erfolgt.

 

Begründug

Dieser Absatz entfällt aufgrund der vorgeschlagenen Änderung von Absatz 1.

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Auswertung bestimmter persönlicher Merkmale einer natürlichen Person darf sich nicht ausschließlich auf die in Artikel 9 genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten stützen.

3. Die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Auswertung bestimmter persönlicher Merkmale einer natürlichen Person darf sich nicht ausschließlich auf die in Artikel 8 und 9 genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten stützen.

Begründug

Dieser Absatz entfällt aufgrund der vorgeschlagenen Änderung von Absatz 1.

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. In Fällen gemäß Absatz 2 müssen die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Artikel 14 erteilten Auskünfte auch Angaben zu einer etwaigen Verarbeitung für die unter Absatz 1 beschriebenen Zwecke und die damit angestrebten Auswirkungen auf die betroffene Person beinhalten.

entfällt

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Bedingungen, die für geeignete Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen gemäß Absatz 2 gelten sollen, näher zu regeln.

entfällt

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Jede Legislativmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss spezifische Vorschriften zumindest zu den mit der Verarbeitung verfolgten Zielen und zur Bestimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen enthalten.

2. Jede Legislativmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss spezifische Vorschriften zumindest zu den mit der Verarbeitung verfolgten Zielen, zu den Zwecken der Verarbeitung und zur Bestimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen enthalten.

Begründug

Um im Falle von Beschränkungen ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten, müssen in der Rechtsvorschrift auch die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt werden.

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen

Allgemeiner Grundsatz der Rechenschaftspflicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen

Begründug

Der Grundsatz der Rechenschaftspflicht, der durch Kapitel 4 des Verordnungsvorschlags implizit eingeführt wird, muss ausdrücklich erwähnt werden, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten.

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um etwaige weitere, in Absatz 2 nicht genannte Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, die Bedingungen für die in Absatz 3 genannten Überprüfungs- und Auditverfahren und die Kriterien für die in Absatz 3 angesprochene Angemessenheitsprüfung festzulegen und spezifische Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen zu prüfen.

entfällt

Begründug

Der Text ist bereits eindeutig genug und keine weitere Präzisierung ist notwendig.

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche führt unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Verarbeitungsmittel als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren durch, durch die sichergestellt wird, dass die Verarbeitung den Anforderungen dieser Verordnung genügt und die Rechte der betroffenen Person gewahrt werden.

1. Erforderlichenfalls können verbindliche Maßnahmen getroffen werden, mit denen gewährleistet werden soll, dass Kategorien von Geräten oder Diensten konzipiert werden, die auch standardmäßig eingestellt sind, und die den Anforderungen dieser Richtlinie über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten genügen. Derartige Maßnahmen stützen sich auf die Normung gemäß der [Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG].

Begründug

Dies ist Teil des Pakets von Änderungsanträgen, mit dem anerkannt werden soll, dass Datenschutz durch Technik und das Gebot datenschutzfreundlicher Voreinstellungen zwar ein empfehlenswertes Konzept sind, der Vorschlag der Kommission jedoch nicht hinreichend Sicherheit schafft, gleichzeitig aber ein mögliches Risiko für mögliche Einschränkungen des freien Datenverkehrs birgt. Daher sollte das etablierte System, Normen anzuwenden, wie im „Normungspaket“ festgelegt, eingesetzt werden, um die anwendbaren Anforderungen anzugleichen und den freien Datenverkehr zu ermöglichen.

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Der Datenverarbeiter sollte dort, wo dies machbar ist, die Anonymisierung oder Pseudonymisierung personenbezogener Daten vornehmen, und zwar im Verhältnis zum Zweck der Verarbeitung.

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche setzt Verfahren ein, die sicherstellen, dass grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung benötigt werden, und dass vor allem nicht mehr personenbezogene Daten zusammengetragen oder vorgehalten werden als für diese Zwecke unbedingt nötig ist und diese Daten auch nicht länger als für diese Zwecke unbedingt erforderlich gespeichert werden. Die Verfahren müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nicht einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden.

2. Bis verbindliche Maßnahmen gemäß Absatz 1 getroffen wurden, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass keine verbindlichen Anforderungen in Bezug auf Technik und Voreinstellungen für Geräte und Dienste im Zusammenhang mit dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt werden, die das Inverkehrbringen von Ausrüstungen auf dem Markt und den freien Verkehr solcher Geräte und Dienste in und zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten.

Begründug

Dies ist Teil des Pakets von Änderungsanträgen, mit dem anerkannt werden soll, dass Datenschutz durch Technik und das Gebot datenschutzfreundlicher Voreinstellungen zwar ein empfehlenswertes Konzept sind, der Vorschlag der Kommission jedoch nicht hinreichend Sicherheit schafft, gleichzeitig aber ein mögliches Risiko für mögliche Einschränkungen des freien Datenverkehrs birgt. Daher sollte das etablierte System, Normen anzuwenden, wie im „Normungspaket“ festgelegt, eingesetzt werden, um die anwendbaren Anforderungen anzugleichen und den freien Datenverkehr zu ermöglichen.

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um etwaige weitere Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren festzulegen, speziell was die Anforderungen an den Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen für ganze Sektoren und bestimmte Erzeugnisse und Dienstleistungen betrifft.

entfällt

Begründug

Dieser Verordnungsvorschlag gilt für alle Sektoren, sowohl online als auch offline. Es ist nicht Aufgabe der Kommission, delegierte Rechtsakte im Bereich des Datenschutzes schon bei der Gestaltung und grundsätzlich zu erlassen, was die Gefahr bergen würde, technologische Innovationen zu behindern. Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäische Datenschutzausschuss sind besser dafür geeignet, etwaige Schwierigkeiten zu überwinden.

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission kann technische Standards für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Begründug

Dieser Verordnungsvorschlag gilt für alle Sektoren, sowohl online als auch offline. Es ist nicht Aufgabe der Kommission, technische Standards zu erlassen, was die Gefahr bergen würde, technologische Innovationen zu behindern. Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäische Datenschutzausschuss sind besser dafür geeignet, etwaige Schwierigkeiten zu überwinden.

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In allen Fällen, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten gemeinsam mit anderen Personen festlegt, vereinbaren diese gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen, wer von ihnen welche ihnen gemäß dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erfüllt, insbesondere was die Verfahren und Mechanismen betrifft, die den betroffenen Person die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglichen.

In allen Fällen, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten gemeinsam mit anderen Personen festlegt, vereinbaren diese gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen, wer von ihnen welche ihnen gemäß dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erfüllt, insbesondere was die Verfahren und Mechanismen betrifft, die den betroffenen Person die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglichen. Wo eine derartige Festlegung fehlt oder nicht eindeutig genug ist, kann die betroffene Person ihre Rechte gegenüber einem für die Verarbeitung Verantwortlichen wahrnehmen, der in gleichem Maße haftbar ist.

Begründug

Dieser Änderungsantrag gibt der betroffenen Person in diesem spezifischen Fall einen größeren Schutz.

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche wählt für alle in seinem Auftrag durchzuführenden Verarbeitungsvorgänge einen Auftragsverarbeiter aus, der hinreichende Garantien dafür bietet, dass die betreffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und dass der Schutz der Rechte der betroffenen Person durch geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen und organisatorische Maßnahmen für die vorzunehmende Verarbeitung sichergestellt wird; zudem sorgt er dafür, dass diese Maßnahmen eingehalten werden.

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche wählt für alle in seinem Auftrag durchzuführenden Verarbeitungsvorgänge, die die Verarbeitung von Daten betreffen, die es dem Auftragsverarbeiter ermöglichen würden, die betroffene Person aller Voraussicht nach zu identifizieren, einen Auftragsverarbeiter aus, der hinreichende Garantien dafür bietet, dass die betreffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und dass der Schutz der Rechte der betroffenen Person durch geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen und organisatorische Maßnahmen für die vorzunehmende Verarbeitung sichergestellt wird; zudem sorgt er dafür, dass diese Maßnahmen eingehalten werden. Der Verarbeiter ist allein verantwortlich dafür, dass die Anforderungen der Verordnung eingehalten werden.

Begründug

Ist es aufgrund angemessener Anonymisierungstechniken technisch nicht machbar, eine betroffene Person zu identifizieren, findet Artikel 26 keine Anwendung. Ein Abbau des Verwaltungsaufwands wird Anreize für Investitionen in eine effiziente Anonymisierungstechnologie sowie für eine Nutzung eines starken Systems des eingeschränkten Zugangs schaffen. Der Grundsatz, nach dem die primäre und direkte Verantwortung und Haftung für die Verarbeitung bei dem Verantwortlichen liegt, sollte in diesem Artikel klar definiert werden.

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters nur mit vorheriger Zustimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Anspruch nehmen darf;

entfällt

Begründug

Die Anforderung der vorherigen Zustimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen, damit der Auftragsverarbeiter die Dienste von Unterauftragsverarbeitern in Anspruch nehmen kann, erlegt Belastungen auf, ohne dass ein deutlicher Vorteil in Bezug auf einen verbesserten Datenschutz entsteht. Auch ist dies insbesondere im Cloud-Kontext nicht machbar, insbesondere wenn diese Bestimmung dahingehend ausgelegt wird, dass eine vorherige Zustimmung erforderlich ist, um die Dienste spezifischer Unterauftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen. Diese Anforderung sollte gestrichen werden.

Änderungsantrag  146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 – Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ha) Bei der Verarbeitung von Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen muss der Auftragsverarbeiter für eingebauten Datenschutz und für datenschutzfreundliche Grundeinstellungen sorgen.

Änderungsantrag  147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Es wird davon ausgegangen, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erfüllt hat, wenn er einen Auftragsverarbeiter auswählt, der freiwillig selber eine verbindliche Zusicherung gegeben oder eine Zertifizierung, ein Siegel oder ein Zeichen gemäß Artikel 38 oder 39 dieser Verordnung erhalten hat, aus dem hervorgeht, dass er die geeigneten standardisierten technischen und organisatorischen Verfahren im Sinne dieser Verordnung umsetzt.

Begründug

Die Verordnung sollte klare Anreize für die für die Verarbeitung Verantwortlichen und für die Auftragsverarbeiter bieten, in Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und der Privatsphäre zu investieren. Für die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter, die zusätzliche Garantien für den Datenschutz vorschlagen, die den anerkannten industriellen Standards entsprechen oder darüber hinausgehen, und die dies anhand schlüssiger Zertifizierungen nachweisen können, sollten weniger detaillierte Vorschriften und Anforderungen gelten. Dies würde insbesondere Flexibilität ermöglichen und die Belastung für Cloud-Provider und Cloud-Kunden verringern.

Änderungsantrag  148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Verantwortlichkeiten, Pflichten und Aufgaben des Auftragsverarbeiters in Übereinstimmung mit Absatz 1 festzulegen sowie die Bedingungen, durch die die Verarbeitung personenbezogener Daten in Unternehmensgruppen speziell zu Kontroll- und Berichterstattungszweckenvereinfacht werden kann.

entfällt

Begründug

Diese Spezifikationen sind nicht notwendig. Unternehmensinterne Übermittlungen werden bereits in einem anderen Teil dieses Vorschlags berücksichtigt.

Änderungsantrag  149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Alle für die Verarbeitung Verantwortlichen, alle Auftragsverarbeiter sowie etwaige Vertreter von für die Verarbeitung Verantwortlichen dokumentieren die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Verarbeitungsvorgänge.

1. Alle für die Verarbeitung Verantwortlichen, alle Auftragsverarbeiter sowie etwaige Vertreter von für die Verarbeitung Verantwortlichen dokumentieren die ihrer Zuständigkeit unterliegenden wichtigsten Verarbeitungskategorien.

Begründug

Ein wirksamer Datenschutz setzt voraus, dass Organisationen ein hinreichend dokumentiertes Verständnis ihrer Datenverarbeitungsaktivitäten haben. Die Erstellung einer Dokumentation für alle Verarbeitungsvorgänge bedeutet aber einen unverhältnismäßigen Aufwand. Statt bürokratischen Anforderungen gerecht zu werden, sollte die Dokumentation dazu dienen, dass die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter ihre Pflichten besser erfüllen können.

Änderungsantrag  150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Dokumentation enthält mindestens folgende Informationen:

2. Die Dokumentation enthält folgende Informationen:

Begründug

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss die Liste der Informationen, die zu dokumentieren sind, erschöpfend sein.

Änderungsantrag  151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Angaben über die Zwecke der Verarbeitung sowie – falls sich die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f gründet – über die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten legitimen Interessen;

c) Angaben über die allgemeinen Zwecke der Verarbeitung;

Begründug

Mit diesem Änderungsantrag soll der Verwaltungsaufwand für die für die Verarbeitung Verantwortlichen und für die Auftragsverarbeiter verringert werden.

Änderungsantrag  152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) eine Beschreibung der Kategorien von betroffenen Personen und der Kategorien der sich auf diese beziehenden personenbezogenen Daten;

entfällt

Begründug

Mit der Verordnung wird ein zweifaches Ziel verfolgt. Erstens soll ein hohes Niveau des Schutzes personenbezogener Daten gewährleistet werden, und zweitens sollen die Verwaltungslasten verringert werden, die durch die Datenschutzbestimmungen verursacht werden. Die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter durch Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe h übertragene Pflicht reicht aus, um dieses zweifache Ziel zu erreichen.

Änderungsantrag  153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten einschließlich der für die Verarbeitung Verantwortlichen, denen personenbezogene Daten aus dem von diesen verfolgtem legitimen Interesse mitgeteilt werden;

entfällt

Begründug

Mit der Verordnung wird ein zweifaches Ziel verfolgt. Erstens soll ein hohes Niveau des Schutzes personenbezogener Daten gewährleistet werden, und zweitens sollen die Verwaltungslasten verringert werden, die durch die Datenschutzbestimmungen verursacht werden. Die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter durch Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe h übertragene Pflicht reicht aus, um dieses zweifache Ziel zu erreichen.

Änderungsantrag  154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) gegebenenfalls Angaben über etwaige Datenübermittlungen in Drittländer oder an internationale Organisationen einschließlich deren Namen sowie bei den in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe h genannten Datenübermittlungen ein Beleg dafür, dass geeignete Sicherheitsgarantien vorgesehen wurden;

f) gegebenenfalls Angaben über etwaige Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittländer oder an internationale Organisationen sowie bei den in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe h genannten Datenübermittlungen ein Verweis auf die angewandten Sicherheitsgarantien;

Begründug

Mit diesem Änderungsantrag soll der Verwaltungsaufwand für die für die Verarbeitung Verantwortlichen und für die Auftragsverarbeiter verringert werden.

Änderungsantrag  155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) eine allgemeine Angabe der Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;

entfällt

Begründug

Mit der Verordnung wird ein zweifaches Ziel verfolgt. Erstens soll ein hohes Niveau des Schutzes personenbezogener Daten gewährleistet werden, und zweitens sollen die Verwaltungslasten verringert werden, die durch die Datenschutzbestimmungen verursacht werden. Die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter durch Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe h übertragene Pflicht reicht aus, um dieses zweifache Ziel zu erreichen.

Änderungsantrag  156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie der etwaige Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen stellen die Dokumentation der Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung.

3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie der etwaige Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen stellen die Dokumentation der Aufsichtsbehörde auf Anforderung zur Verfügung und, in elektronischer Form, der betroffenen Person.

Begründug

Die Datenschutzbestimmungen sollten sowohl der betroffenen Person als auch der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag  157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. eine öffentliche Behörde, wenn sie sich mit anderen Daten als sensiblen personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung befasst.

Änderungsantrag  158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 genannte Dokumentation festzulegen, so dass insbesondere den Verantwortlichkeiten des für die Verarbeitung Verantwortlichen, des Auftragsverarbeiters sowie des etwaigen Vertreters des für die Verarbeitung Verantwortlichen Rechnung getragen wird.

entfällt

Begründug

Es besteht keine Notwendigkeit für eine derartige Spezifikation.

Änderungsantrag  159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Kommission kann Standardvorlagen für die in Absatz 1 genannte Dokumentation festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Bedingungen für die in den Absätzen 1 und 2 genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen und den aktuellen Stand der Technik für bestimmte Sektoren und Datenverarbeitungssituationen zu bestimmen, wobei sie die technologische Entwicklung sowie Lösungen für einen Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt, sofern nicht Artikel 4 gilt.

entfällt

Änderungsantrag  161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission kann erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu einer situationsabhängigen Konkretisierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen erlassen, um insbesondere

entfällt

a) jedweden unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten zu verhindern;

 

b) jedwede unbefugte Einsichtnahme in personenbezogene Daten sowie jedwede unbefugte Offenlegung, Kopie, Änderung, Löschung oder Entfernung von personenbezogenen Daten zu verhindern;

 

c) sicherzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge überprüft wird.

 

Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

 

Änderungsantrag  162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Aufsichtsbehörde ohne unangemessene Verzögerung und nach Möglichkeit binnen 24 Stunden nach Feststellung der Verletzung. Falls die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 24 Stunden erfolgt, ist dieser eine Begründung beizufügen.

1. Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, durch die der Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre der betroffenen Person erheblich beeinträchtigt wird, benachrichtigt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Aufsichtsbehörde ohne unangemessene Verzögerung.

Begründug

Nach einer Datenschutzverletzung sollten in erster Linie angemessene Maßnahmen eingeleitet werden, um den Schaden zu begrenzen. Durch eine klare Frist wird der Meldung Vorrang eingeräumt.

Änderungsantrag  163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung enthält mindestens folgende Informationen:

3. Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung enthält wenn möglich folgende Informationen:

Änderungsantrag  164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der für die Verarbeitung Verantwortliche dokumentiert etwaige Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unter Beschreibung aller im Zusammenhang mit der Verletzung stehenden Fakten, von deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Die Dokumentation muss der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ermöglichen. Die Dokumentation enthält nur die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen.

4. Der für die Verarbeitung Verantwortliche dokumentiert etwaige Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unter Beschreibung aller im Zusammenhang mit der Verletzung stehenden Fakten, von deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Die Dokumentation muss der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels und von Artikel 30 ermöglichen. Die Dokumentation enthält nur die zu diesem Zweck erforderlichen Informationen.

Begründug

Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss nachweisen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen unternommen hat, um Datenschutzverletzungen zu verhindern. Außerdem muss er zeigen, dass er die stattgefundenen Datenschutzverletzungen korrekt gehandhabt hat.

Änderungsantrag  165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Feststellung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten festzulegen sowie die konkreten Umstände, unter denen der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu melden haben.

entfällt

Begründug

Es besteht keine Notwendigkeit für eine derartige Spezifikation.

Änderungsantrag  166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Kommission kann das Standardformat für derartige Meldungen an die Aufsichtsbehörde, die Verfahrensvorschriften für die vorgeschriebene Meldung sowie Form und Modalitäten der in Absatz 4 genannten Dokumentation einschließlich der Fristen für die Löschung der darin enthaltenen Informationen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche benachrichtigt im Anschluss an die Meldung nach Artikel 31 die betroffene Person ohne unangemessene Verzögerung von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre der betroffenen Person durch eine festgestellte Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beeinträchtigt wird.

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche benachrichtigt im Anschluss an die Meldung nach Artikel 31 die betroffene Person in klarer und präziser Form und ohne unangemessene Verzögerung von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre der betroffenen Person beispielsweise durch Identitätsdiebstahl oder -betrug, physische Schädigung, eine erhebliche Demütigung oder Rufschädigung durch eine festgestellte Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten wesentlich beeinträchtigt wird.

Begründug

Es gibt Fälle, in denen die Kooperation der betroffenen Person von entscheidender Bedeutung ist, um die negativen Auswirkungen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten einzudämmen. Wenn etwa Kreditkartennummern gestohlen werden, ist die betroffene Person als einzige in der Lage, Zahlungen zu unterscheiden, die mit oder ohne ihr Einverständnis vorgenommen worden sind. Daher ist ihre Zusammenarbeit sogar noch wichtiger als die Benachrichtigung der Behörde. Die Berücksichtigung solcher Fälle und die Einräumung ihrer Vorrangstellung gewinnen dann sehr an Bedeutung.

Änderungsantrag  168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person umfasst mindestens die in Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Informationen und Empfehlungen.

2. Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person umfasst mindestens die in Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Informationen und Empfehlungen.

Änderungsantrag  169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Benachrichtigung der betroffenen Person über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist nicht erforderlich, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche zur Zufriedenheit der Aufsichtsbehörde nachweist, dass er geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden. Durch diese technischen Sicherheitsvorkehrungen sind die betreffenden Daten für alle Personen zu verschlüsseln, die nicht zum Zugriff auf die Daten befugt sind.

3. Die Benachrichtigung der betroffenen Person über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist nicht erforderlich, wenn die Verletzung des Datenschutzes kein erhebliches Schadensrisiko für die Bürger birgt und der für die Verarbeitung Verantwortliche zur Zufriedenheit der Aufsichtsbehörde nachweist, dass er geeignete technische Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden. Durch diese technischen Sicherheitsvorkehrungen sind die betreffenden Daten für alle Personen zu verschlüsseln, die nicht zum Zugriff auf die Daten befugt sind.

Änderungsantrag  170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Umstände festzulegen, unter denen sich eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten negativ auf die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten auswirken kann.

entfällt

Begründug

Die Datenschutzbehörde hat bei der Folgenabschätzung alle notwendigen Informationen, um zu beurteilen, ob die Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sich wahrscheinlich negativ auf die personenbezogenen Daten oder die Privatsphäre auswirken werden.

Änderungsantrag  171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Kommission kann das Format für die in Absatz 1 genannte Mitteilung an die betroffene Person und die für die Mitteilung geltenden Verfahrensvorschriften festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei Verarbeitungsvorgängen, die aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen, führt der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der in seinem Auftrag handelnde Auftragsverarbeiter vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch.

1. Bei Verarbeitungsvorgängen, die aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs oder ihrer Zwecke konkrete Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bergen, oder bei denen die Verarbeitung als öffentliches Infrastrukturvorhaben erfolgt, führt der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der in seinem Auftrag handelnde Auftragsverarbeiter vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch.

Änderungsantrag  173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die in Absatz 1 genannten Risiken bestehen insbesondere bei folgenden Verarbeitungsvorgängen:

2. Die in Absatz 1 genannten Risiken bestehen bei folgenden Verarbeitungsvorgängen:

Begründug

Die Liste der Verarbeitungsvorgänge, bei denen eine Folgenabschätzung gemäß Artikel 33 Absatz 2 durchzuführen ist, ist allgemein formuliert. Um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten und für Rechtssicherheit zu sorgen, muss sie abschließend sein.

Änderungsantrag  174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Verarbeitung von Daten über das Sexualleben, den Gesundheitszustand, die Rasse oder die ethnische Herkunft oder für die Erbringung von Gesundheitsdiensten, für epidemiologische Studien oder für Erhebungen über Geisteskrankheiten oder ansteckende Krankheiten, wenn die betreffenden Daten in großem Umfang im Hinblick auf Maßnahmen oder Entscheidungen verarbeitet werden, welche sich auf spezifische Einzelpersonen beziehen sollen;

b) Verarbeitung von Daten über das Sexualleben, den Gesundheitszustand, politische Ansichten, religiöse Überzeugungen, Strafurteile, die Rasse oder die ethnische Herkunft oder für die Erbringung von Gesundheitsdiensten, für epidemiologische Studien oder für Erhebungen über Geisteskrankheiten oder ansteckende Krankheiten, wenn die betreffenden Daten in großem Umfang im Hinblick auf Maßnahmen oder Entscheidungen verarbeitet werden, welche sich auf spezifische Einzelpersonen beziehen sollen;

Änderungsantrag  175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Folgenabschätzung trägt den Rechten und den berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung; sie enthält zumindest eine allgemeine Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und eine Bewertung der in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehenden Risiken sowie der geplanten Abhilfemaßnahmen, Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.

3. Die Folgenabschätzung trägt den Rechten und den berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung; sie enthält zumindest eine allgemeine Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und eine Bewertung der in Bezug auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehenden Risiken sowie der geplanten Abhilfemaßnahmen, Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; sie trägt ebenfalls den modernen Technologien und Methoden Rechnung, mit denen der Schutz der Privatsphäre der Bürger verbessert werden kann.

Änderungsantrag  176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der für die Verarbeitung Verantwortliche holt die Meinung der betroffenen Personen oder ihrer Vertreter zu der beabsichtigten Verarbeitung unbeschadet des Schutzes gewerblicher oder öffentlicher Interessen oder der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge ein.

entfällt

Begründug

Die Auferlegung einer allgemeinen Pflicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die betroffenen Personen unabhängig von dem jeweiligen Sektor vor jeder Datenverarbeitung zu konsultieren, ist unverhältnismäßig.

Änderungsantrag  177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Falls es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde oder um eine öffentliche Einrichtung handelt und die Verarbeitung aufgrund einer im Unionsrecht festgelegten rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erfolgt, welche Vorschriften und Verfahren für die betreffenden Verarbeitungsvorgänge vorsieht, gelten die Absätze 1 bis 4 nur, wenn es nach dem Ermessen der Mitgliedstaaten erforderlich ist, vor den betreffenden Verarbeitungstätigkeiten eine solche Folgenabschätzung durchzuführen.

entfällt

Änderungsantrag  178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Kommission kann Standards und Verfahren für die Durchführung sowie für die interne und externe Überprüfung der in Absatz 3 genannten Folgenabschätzung festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag  179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Bestimmung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten hohen konkreten Risiken festzulegen.

entfällt

Änderungsantrag  180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen einen Datenschutzbeauftragten, falls

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sollten einen Datenschutzbeauftragten benennen, falls

Begründug

Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten sollte empfohlen, jedoch nicht vorgeschrieben werden, um sicherzustellen, dass keine unverhältnismäßigen finanziellen und administrativen Lasten für Organisationen entstehen, deren Tätigkeit kein erhebliches Risiko für die Privatsphäre der betroffenen Person darstellt. Dieser Änderungsantrag ist verbunden mit den ECR-Änderungsanträgen zu Artikel 79, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Datenschutzbehörden das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Datenschutzbeauftragten berücksichtigen, wenn sie über Verwaltungssanktionen entscheiden, und ermächtigt Datenschutzbehörden, als eine Art verwaltungsrechtliche Sanktion Datenschutzbeauftragte zu benennen.

Änderungsantrag  181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Bearbeitung durch ein Unternehmen erfolgt, das 250 oder mehr Mitarbeiter beschäftigt, oder or

entfällt

Änderungsantrag  182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b darf eine Gruppe von Unternehmen einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen.

entfällt

Begründug

Nach der Streichung von Buchstabe b von Absatz 1 macht dieser Absatz keinen Sinn mehr.

Änderungsantrag  183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter benennt den Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe der beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens, das dieser auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der einschlägigen Praktiken besitzt, sowie nach Maßgabe von dessen Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 37 genannten Aufgaben. Der Grad des erforderlichen Fachwissens richtet sich insbesondere nach der Art der durchgeführten Datenverarbeitung und des erforderlichen Schutzes für die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter verarbeiteten personenbezogenen Daten.

5. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter benennt den Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe der beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens, das dieser auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der einschlägigen Praktiken besitzt, sowie nach Maßgabe von dessen Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 37 genannten Aufgaben. Der Grad des erforderlichen Fachwissens richtet sich insbesondere nach der Art der durchgeführten Datenverarbeitung und des erforderlichen Schutzes für die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter verarbeiteten personenbezogenen Daten. Für die Erfüllung seiner Aufgaben muss dem Datenschutzbeauftragten ausreichend Arbeitszeit und Infrastruktur zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag  184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter benennt einen Datenschutzbeauftragten für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Der Datenschutzbeauftragte kann für weitere Amtszeiten wiederernannt werden. Während seiner Amtszeit kann der Datenschutzbeauftragte seines Postens nur enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Pflichten nicht mehr erfüllt.

7. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter benennt einen Datenschutzbeauftragten für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Der Datenschutzbeauftragte kann für weitere Amtszeiten wiederernannt werden.

Begründug

Wie auch bei dem gesamten übrigen Personal sollte die Möglichkeit bestehen, den Datenschutzbeauftragten zu entlassen, wenn er die von der Verwaltung vorgegebenen Ziele nicht umsetzt. Es ist die Entscheidung der Verwaltung, ob sie mit der eingestellten Person zufrieden ist oder nicht.

Änderungsantrag  185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

10. Betroffene Personen haben das Recht, den Datenschutzbeauftragten zu allen im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten stehenden Fragen zu Rate zu ziehen und die Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung zu beantragen.

10. Betroffene Personen haben das Recht, den Datenschutzbeauftragten zu allen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß dieser Verordnung stehenden Fragen zu Rate zu ziehen.

Änderungsantrag  186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Kerntätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sowie die Kriterien für die berufliche Qualifikation des in Absatz 5 genannten Datenschutzbeauftragten festzulegen.

entfällt

Begründug

Solche weiteren Spezifikationen sind nicht notwendig.

Änderungsantrag  187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Aufgaben, die Zertifizierung, die Stellung, die Befugnisse und die Ressourcen des in Absatz 1 genannten Datenschutzbeauftragten festzulegen.

entfällt

Begründug

Es besteht keine Notwendigkeit für derartige weitere Spezifikationen.

Änderungsantrag  188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Rechtsstaatlichkeit, die geltenden allgemeinen und sektorspezifischen Vorschriften, insbesondere über die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit und das Strafrecht, die in dem betreffenden Land beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation geltenden Standesregeln und Sicherheitsvorschriften sowie die Existenz wirksamer und durchsetzbarer Rechte einschließlich wirksamer administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelfe für betroffene Personen und insbesondere für in der Union ansässige betroffene Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden;

a) die Rechtsstaatlichkeit, die geltenden allgemeinen und sektorspezifischen Vorschriften, insbesondere über die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung, die nationale Sicherheit und das Strafrecht, die in dem betreffenden Land beziehungsweise der betreffenden internationalen Organisation geltenden Standesregeln und Sicherheitsvorschriften, juristische Präzedenzfälle sowie die Existenz wirksamer und durchsetzbarer Rechte einschließlich wirksamer administrativer und gerichtlicher Rechtsbehelfe für betroffene Personen und insbesondere für in der Union ansässige betroffene Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt werden;

Begründug

In einigen Ländern sind Präzedenzurteile der Gerichte von hoher Relevanz (z. B.: Länder, in denen das Gewohnheitsrecht gilt).

Änderungsantrag  189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste aller Drittländer beziehungsweise Gebiete und Verarbeitungssektoren von Drittländern und aller internationalen Organisationen, bei denen sie durch Beschluss festgestellt hat, dass diese einen beziehungsweise keinen angemessenen Schutz personenbezogener Daten bieten.

7. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union und auf ihrer Website eine Liste aller Drittländer beziehungsweise Gebiete und Verarbeitungssektoren von Drittländern und aller internationalen Organisationen, bei denen sie durch Beschluss festgestellt hat, dass diese einen beziehungsweise keinen angemessenen Schutz personenbezogener Daten bieten.

Begründug

Die Website macht das Aktualisieren und in vielen Fällen das Auffinden von Informationen einfacher.

Änderungsantrag  190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Hat die Kommission keinen Beschluss nach Artikel 41 erlassen, darf ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermitteln, sofern er in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat.

1. Hat die Kommission keinen Beschluss nach Artikel 41 erlassen, darf ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur übermitteln, sofern er in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat, und gegebenenfalls nach einer Folgenabschätzung, sofern der für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter sichergestellt hat, dass der Empfänger von Daten in einem Drittland hohe Datenschutzstandards einhält.

Begründug

Dieser Änderungsantrag steht in Einklang mit den ECR-Änderungsanträgen, die den für die Verarbeitung Verantwortlichen Anreize bieten sollen, hohe Datenschutzstandards zu befolgen, indem sie aufgefordert werden, eine Folgenabschätzung auf freiwilliger Basis vorzunehmen.

Änderungsantrag  191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) gemäß den Buchstaben a und b angenommener Standard-Datenschutzklauseln zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter und dem Empfänger der Daten mit Sitz in einem Drittland, wobei diese Klauseln Standardbedingungen für die Datenweitergabe an einen Empfänger mit Sitz in einem Drittland umfassen können;

Begründug

In der Studie der Fachabteilung des EP über die Reform des Datenschutzpakets wird hervorgehoben, dass Standardklauseln im Rahmen der vorgeschlagenen Verordnung nicht für Vereinbarungen zwischen Auftragsverarbeitern und Unterauftragsverarbeitern gelten. Diese Lücke könnte EU-Unternehmen und neu gegründete Technologieunternehmen erheblich benachteiligen. Mit dieser Änderung soll diese Lücke geschlossen werden.

Änderungsantrag  192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) die Übermittlung zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter wahrgenommen wird, erforderlich ist und nicht als häufig oder massiv bezeichnet werden kann, und falls der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter alle Umstände beurteilt hat, die bei einer Datenübermittlung oder bei einer Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen, und gegebenenfalls auf der Grundlage dieser Beurteilung geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat.

h) die Übermittlung zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder vom Auftragsverarbeiter wahrgenommen wird, erforderlich ist und nicht als häufig oder massiv bezeichnet werden kann oder wenn die personenbezogenen Daten vor dieser Übermittlung bereits in dem Drittland öffentlich gemacht werden, und falls der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter alle Umstände beurteilt hat, die bei einer Datenübermittlung oder bei einer Kategorie von Datenübermittlungen eine Rolle spielen, und gegebenenfalls auf der Grundlage dieser Beurteilung geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat.

Änderungsantrag  193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die in Absatz 1 Buchstabe d genannten „wichtigen Gründe des öffentlichen Interesses“ zu präzisiseren und die Kriterien und Anforderungen für die geeigneten Garantien im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe h festzulegen.

entfällt

Änderungsantrag  194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 62

entfällt

Durchführungsrechtsakte

 

1. Die Kommission kann zu folgenden Zwecken Durchführungsrechtsakte erlassen:

 

a) Beschluss über die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung gemäß ihren Zielen und Anforderungen im Hinblick auf Angelegenheiten, die ihr gemäß Artikel 58 oder Artikel 61 von einer Aufsichtsbehörde übermittelt wurden, zu denen gemäß Artikel 60 Absatz 1 ein begründeter Beschluss erlassen wurde oder zu denen eine Aufsichtsbehörde keine geplante Maßnahme übermittelt und mitgeteilt hat, dass sie der Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 59 nicht zu folgen beabsichtigt,

 

b) Beschluss innerhalb des in Artikel 59 Absatz 1 genannten Zeitraums darüber, ob Standard-Datenschutzklauseln nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe d allgemeine Gültigkeit zuerkannt wird,

 

c) Festlegung der Form und der Verfahren für die Anwendung des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens,

 

d) Festlegung der Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzausschuss, insbesondere des standardisierten Formats nach Artikel 58 Absätze 5, 6 und 8.

 

Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

 

2. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Interessen betroffener Personen gemäß Absatz 1 Buchstabe a erlässt die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 87 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Diese gelten für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten.

 

3. Unabhängig davon, ob die Kommission eine Maßnahme nach Maßgabe dieses Abschnitts erlassen hat, kann sie auf der Grundlage der Verträge andere Maßnahmen erlassen.

 

Begründug

Es macht keinen Sinn, die Kommission mit solchen Aufgaben zu überlasten, die durch den Europäischen Datenschutzausschuss effektiver wahrgenommen werden können.

Änderungsantrag  195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 63a

 

Rechtsmittelverfahren

 

(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten des Europäischen Gerichtshofes kann der Europäische Datenschutzausschuss verbindliche Stellungnahmen abgeben, wenn:

 

a) eine betroffene Person oder ein für die Verarbeitung Verantwortlicher auf der Grundlage einer uneinheitlichen Anwendung der geltenden Verordnung in den Mitgliedstaaten Rechtsmittel einlegt oder

 

b) ein Entwurf einer Maßnahme der zuständigen Behörde das gesamte in diesem Abschnitt beschriebene Kohärenzverfahren durchlaufen hat, aber dennoch nicht als kohärent mit der Anwendung dieser Verordnung im gesamten EU-Raum erachtet wird.

 

(2) Vor der Abgabe einer solchen Stellungnahme wird der Europäische Datenschutzausschuss jede Information der zuständigen Datenschutzbehörde berücksichtigen, einschließlich der Sichtweisen der Beteiligten.

Begründug

Ungeachtet der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde des Landes der Hauptniederlassung ist eine zusätzliche Maßnahme notwendig, um für den unwahrscheinlichen Fall, dass eine Maßnahme so kontrovers ist, dass das Kohärenzverfahren keinen breiten Konsens hervorbringen kann, die Kohärenz auf dem Binnenmarkt sicherzustellen.

Änderungsantrag  196

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) Abgabe von Stellungnahmen zu Beschlussentwürfen von Aufsichtsbehörden gemäß dem in Artikel 57 genannten Kohärenzverfahren;

d) Abgabe von Stellungnahmen zu Beschlussentwürfen von Aufsichtsbehörden gemäß dem in Artikel 57 und in Artikel 63a genannten Kohärenzverfahren;

Begründug

Dieser Änderungsantrag ist auf den neuen Artikel 63a abgestimmt.

Änderungsantrag  197

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen administrativen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mit dieser Verordnung vereinbar ist.

1. Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen administrativen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mit dieser Verordnung vereinbar ist. Diese Beschwerde darf für die betroffene Person keine Kosten verursachen.

Änderungsantrag  198

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Einrichtungen, Organisationen oder Verbände, die sich den Schutz der Rechte und Interessen der betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten zum Ziel gesetzt haben und die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, haben das Recht, im Namen einer oder mehrerer betroffenen Personen Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde zu erheben, wenn sie der Ansicht sind, dass die einer betroffenen Person aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge der Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt wurden.

entfällt

Änderungsantrag  199

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 74 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen sie betreffende Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde.

1. Unbeschadet des in Artikel 63a (neu) beschriebenen Verfahrens hat jede natürliche oder juristische Person, einschließlich jedes für die Verarbeitung Verantwortlichen und jedes Auftragsverarbeiters, das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen sie betreffende oder sie benachteiligende Entscheidungen einer Aufsichtsbehörde.

Begründug

Diese Änderung ist wichtig, um den Grundsatz klarzustellen, dass die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen einen gerichtlichen Rechtsbehelf einlegen können, wenn sie durch Entscheidungen benachteiligt werden, selbst wenn die Entscheidung einer nationalen Behörde nicht direkt auf sie selbst zielt.

Änderungsantrag  200

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 74 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Eine betroffene Person, die von einer Entscheidung einer Aufsichtsbehörde betroffen ist, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann die Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts ersuchen, in ihrem Namen gegen die zuständige Aufsichtsbehörde in dem anderen Mitgliedstaat Klage zu erheben.

entfällt

Begründug

Diese Möglichkeit bietet den Bürgern keinen Mehrwert und birgt die Gefahr, den ordnungsgemäßen Ablauf der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Rahmen des Kohärenzverfahrens zu beeinträchtigen.

Änderungsantrag  201

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Einrichtungen, Organisationen oder Verbände im Sinne des Artikels 73 Absatz 2 haben das Recht, die in Artikel 74 und 75 genannten Rechte im Namen einer oder mehrerer betroffenen Personen wahrzunehmen.

entfällt

Änderungsantrag  202

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung oder einer anderen mit dieser Verordnung nicht zu vereinbarenden Handlung ein Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

1. Jede Person, der wegen einer rechtswidrigen Verarbeitung, einschließlich des Führens schwarzer Listen, oder einer anderen mit dieser Verordnung nicht zu vereinbarenden Handlung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz und Ausgleich für emotionalen Schaden gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Änderungsantrag  203

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 78 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen; dies gilt auch für den Fall, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche seiner Pflicht zur Benennung eines Vertreters nicht nachgekommen ist. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

1. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen; dies gilt auch für den Fall, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche seiner Pflicht zur Benennung eines Vertreters nicht nachgekommen ist. Die Sanktionen müssen wirksam, durchgehend verhältnismäßig und abschreckend sein.

Begründug

Sanktionen müssen in der gesamten Europäischen Union einheitlich angewendet werden.

Änderungsantrag  204

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jede Aufsichtsbehörde ist befugt, nach Maßgabe dieses Artikels verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen.

1. Jede zuständige Aufsichtsbehörde ist befugt, nach Maßgabe dieses Artikels verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen.

Änderungsantrag  205

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen müssen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Höhe der Geldbuße bemisst sich nach der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, seinem vorsätzlichen oder fahrlässigen Charakter, dem Grad der Verantwortung der natürlichen oder juristischen Person und früheren Verstößen dieser Person, den nach Artikel 23 eingeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen und Verfahren und dem Grad der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde zur Abstellung des Verstoßes.

2. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen müssen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig, nicht-diskriminierend und abschreckend sein. Die Höhe der Geldbuße bemisst sich nach der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, dem vorsätzlichen oder fahrlässigen Charakter des Verstoßes, der spezifischen Kategorie der personenbezogenen Daten, dem Grad des durch den Verstoß entstandenen Schadens oder Schadensrisikos, dem Grad der Verantwortung der natürlichen oder juristischen Person und früheren Verstößen dieser Person, den nach Artikel 23 eingeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen und Verfahren und dem Grad der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde zur Abstellung des Verstoßes. Gegebenenfalls ist die Datenschutzbehörde auch befugt, die Benennung eines Datenschutzbeauftragten zu verlangen, wenn die Einrichtung, Organisation oder der Verband entschieden hat, dies nicht zu tun.

Begründug

Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße stärkere Sanktionen nach sich ziehen als rein fahrlässige Verstöße. Mit dem Paket der Änderungsanträge zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen soll sichergestellt werden, dass die Strafe in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verhalten steht und dass nur die schwersten Verfehlungen mit den härtesten Sanktionen geahndet werden. Durch die Möglichkeit der Datenschutzbehörde, die Benennung eines Datenschutzbeauftragten zu verlangen, soll auch die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen sichergestellt werden.

Änderungsantrag  206

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Erschwerende Faktoren umfassen insbesondere:

 

a) wiederholte Verstöße, bei denen geltendes Recht leichtfertig missachtet wurde;

 

b) Verweigerung der Zusammenarbeit in einem Durchsetzungsverfahren oder Behinderung eines solchen Verfahrens;

 

c) vorsätzliche und schwerwiegende Verstöße, die geeignet sind, erheblichen Schaden zu verursachen;

 

d) Nichtdurchführung einer Folgenabschätzung bezüglich des Datenschutzes;

 

e) Nichtbenennung eines Datenschutzbeauftragten.

Änderungsantrag  207

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Mildernde Faktoren umfassen insbesondere:

 

a) Maßnahmen, die die natürliche oder juristische Person ergriffen hat, um die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen sicherzustellen;

 

b) tatsächliche Ungewissheit, ob das Vorgehen einen Verstoß gegen die einschlägigen Verpflichtungen darstellte;

 

c) sofortige Beendigung des Verstoßes bei Kenntniserlangung;

 

d) Mitarbeit bei Durchsetzungsverfahren;

 

e) Durchführung einer Folgenabschätzung bezüglich des Datenschutzes;

 

f) Benennung eines Datenschutzbeauftragten.

Änderungsantrag  208

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Aufsichtsbehörde verhängt eine Geldbuße bis zu 250.000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 0,5 % seines weltweiten Jahresumsatzes gegen jeden, der vorsätzlich oder fahrlässig

entfällt

a) keine Vorkehrungen für Anträge betroffener Personen gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 trifft oder den Betroffenen nicht unverzüglich oder nicht dem verlangten Format entsprechend antwortet;

 

b) unter Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 4 eine Gebühr für die Auskunft oder die Beantwortung von Anträgen betroffener Personen verlangt.

 

Begründug

Siehe Artikel 79 Absatz 3.

Änderungsantrag  209

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Aufsichtsbehörde verhängt eine Geldbuße bis zu 500 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 1 % seines weltweiten Jahresumsatzes gegen jeden, der vorsätzlich oder fahrlässig

entfällt

a) der betroffenen Person die Auskünfte gemäß Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 14 nicht oder nicht vollständig oder in nicht hinreichend transparenter Weise erteilt;

 

b) der betroffenen Person keine Auskunft gemäß Artikel 15 erteilt, personenbezogene Daten nicht gemäß Artikel 16 berichtigt oder einen Empfänger nicht gemäß Artikel 13 benachrichtigt;

 

c) das Recht auf Vergessenwerden oder auf Löschung nicht beachtet, keine Vorkehrungen trifft, um die Einhaltung der Fristen zu gewährleisten, oder nicht alle erforderlichen Schritte unternimmt, um Dritte von einem Antrag der betroffenen Person auf Löschung von Links zu personenbezogenen Daten sowie Kopien oder Replikationen dieser Daten gemäß Artikel 17 zu benachrichtigen;

 

d) keine Kopie der personenbezogenen Daten in elektronischem Format bereitstellt oder die betroffene Person unter Verstoß gegen Artikel 18 daran hindert, personenbezogene Daten auf eine andere Anwendung zu übertragen;

 

e) die jeweilige Verantwortung der für die Verarbeitung Mitverantwortlichen nicht oder nicht hinreichend gemäß Artikel 24 bestimmt hat;

 

f) die Dokumentation gemäß Artikel 28, Artikel 31 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 3 nicht oder nicht hinreichend gewährleistet;

 

g) in Fällen, in denen keine besonderen Kategorien von Daten verarbeitet werden, die Vorschriften im Hinblick auf die freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 80, die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext gemäß Artikel 82 oder die Bedingungen für die Verarbeitung zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß Artikel 83 nicht beachtet.

 

Begründug

Siehe Artikel 79 Absatz 3.

Änderungsantrag  210

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Aufsichtsbehörde verhängt eine Geldbuße bis zu 1 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 2 % seines weltweiten Jahresumsatzes gegen jeden, der vorsätzlich oder fahrlässig

entfällt

a) personenbezogene Daten ohne oder ohne ausreichende Rechtsgrundlage verarbeitet oder die Bedingungen für die Einwilligung gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 nicht beachtet;

 

b) unter Verstoß gegen die Artikel 9 und 81 besondere Kategorien von Daten verarbeitet;

 

c) das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 19 oder eine damit verbundene Bedingung nicht beachtet;

 

d) die Bedingungen gemäß Artikel 20 in Bezug auf Maßnahmen, die auf Profiling basieren, nicht beachtet;

 

e) keine internen Datenschutzstrategien festlegt oder keine geeigneten Maßnahmen gemäß den Artikeln 22, 23 und 30 anwendet, um die Beachtung der Datenschutzvorschriften sicherzustellen und nachzuweisen;

 

f) keinen Vertreter gemäß Artikel 25 benennt;

 

g) unter Verstoß gegen die mit der Datenverarbeitung im Namen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen verbundenen Pflichten gemäß den Artikeln 26 und 27 personenbezogene Daten verarbeitet oder deren Verarbeitung anordnet;

 

h) die Aufsichtsbehörde bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht alarmiert oder sie oder die betroffene Person gemäß den Artikeln 31 und 32 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig von einer solchen Verletzung benachrichtigt;

 

i) keine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 33 vornimmt oder personenbezogene Daten entgegen Artikel 34 ohne vorherige Genehmigung oder ohne Zurateziehung der Aufsichtsbehörde verarbeitet;

 

j) keinen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 35 benennt oder nicht die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 35, 36 und 37 schafft;

 

k) ein Datenschutzsiegel oder -zeichen im Sinne des Artikels 39 missbraucht;

 

l) eine mangels eines Angemessenheitsbeschlusses oder mangels geeigneter Garantien oder einer Ausnahme gemäß den Artikeln 40 bis 44 unzulässige Datenübermittlung in ein Drittland oder an eine internationale Organisation vornimmt oder anordnet;

 

m) einer Anweisung oder einem vorübergehenden oder endgültigen Verarbeitungsverbot oder einer Aussetzung der Datenübermittlung durch die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 53 Absatz 1 nicht Folge leistet;

 

n) entgegen den Pflichten gemäß Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29, Artikel 34 Absatz 6 und Artikel 53 Absatz 2 die Aufsichtsbehörde nicht unterstützt, nicht mit ihr zusammenarbeitet, ihre keine einschlägigen Auskünfte erteilt oder keinen Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewährt;

 

o) die Vorschriften über die Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 84 nicht einhält.

 

Begründug

Siehe Artikel 79 Absatz 3.

Änderungsantrag  211

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Beträge der in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Geldbußen unter Berücksichtigung der in Absatz 2 aufgeführten Kriterien zu aktualisieren.

entfällt

Begründug

Siehe Artikel 79 Absatz 3.

Änderungsantrag  212

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten erfolgt in den Grenzen dieser Verordnung nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h auf der Grundlage des Unionsrechts oder des mitgliedstaatlichen Rechts, das geeignete, besondere Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsieht; sie muss notwendig sein

1. Die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten erfolgt in den Grenzen dieser Verordnung nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h auf der Grundlage des Unionsrechts oder des mitgliedstaatlichen Rechts, das geeignete, einheitliche und besondere Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsieht; sie muss notwendig sein

Begründug

Die zusätzliche Auflage der Kohärenz schränkt die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund des übergeordneten Ziels des Binnenmarkts in ihrer Freiheit ein.

Änderungsantrag  213

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Gründe des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b näher auszuführen und um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke festzulegen.

entfällt

Begründug

Es besteht keine Notwendigkeit für derartige weitere Spezifikationen.

Änderungsantrag  214

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten können in den Grenzen dieser Verordnung per Gesetz die Verarbeitung personenbezogener Arbeitnehmerdaten im Beschäftigungskontext unter anderem für Zwecke der Einstellung, der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Pflichten, des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses regeln.

1. Die Mitgliedstaaten können in den Grenzen dieser Verordnung per Gesetz oder per Tarifvertrag zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Verarbeitung personenbezogener Arbeitnehmerdaten im Beschäftigungskontext unter anderem für Zwecke der Einstellung, der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Pflichten, des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, im Hinblick auf die Verurteilung wegen Straftaten sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses regeln. Gemäß den in Artikel 5 genannten Grundsätzen muss diese Verordnung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung geschlossene Tarifverträge über die dezentrale Regulierung der Datenverarbeitung durch Arbeitgeber einhalten.

Änderungsantrag  215

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke festzulegen.

3. Die Rolle der Sozialpartner wird in dieser Verordnung anerkannt. In Mitgliedstaaten, in denen es den Parteien auf dem Arbeitsmarkt überlassen ist, Löhne und sonstige Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge zu regeln, sollten die Rechte und Pflichten der Sozialpartner gemäß den Tarifverträgen bei der Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f besonders beachtet werden.

Änderungsantrag  216

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Absätze 1 und 2, etwaige erforderliche Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person auf Unterrichtung und Auskunft sowie die unter diesen Umständen geltenden Bedingungen und Garantien für die Rechte der betroffenen Person festzulegen.

entfällt

Begründug

Es besteht keine Notwendigkeit für derartige weitere Spezifikationen.

Änderungsantrag  217

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten können spezifische Maßnahmen erlassen, um die Verarbeitung personenbezogener Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke zu regeln, wobei sie die Bestimmungen gemäß Absatz 1 und 2 dieses Artikels sowie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union beachten.

Änderungsantrag  218

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 83 Absatz 3a spezifische Maßnahmen erlässt, muss die Kommission vor dem in Artikel 91 Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt von den erlassenen Maßnahmen in Kenntnis setzen und sie ohne unangemessene Verzögerung über mögliche Änderungen in einer späteren Phase der Maßnahmen unterrichten.

Änderungsantrag  219

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 84 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Vorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis.

2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Vorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlässt, damit die Kommission die Kohärenz mit den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten überprüfen kann, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungen dieser Vorschriften in Kenntnis.

Begründug

Der Binnenmarkt erfordert eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung.

Änderungsantrag  220

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 86 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 7 und Artikel 82 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.

Begründug

Es ist notwendig, die Änderungen auf die abgeschaffte Befugnis abzustimmen. Wo eine Korrektur des Absatzes vorgenommen worden ist, auf den Bezug genommen wird, ist ein Tippfehler gefunden worden.

Änderungsantrag  221

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 86 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 7 und Artikel 82 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

Begründug

Dieser Änderungsantrag vervollständigt die anderen, durch die diese Befugnis abgeschafft wird. Wo eine Korrektur des Artikels vorgenommen worden ist, auf den Bezug genommen wird, ist ein Tippfehler gefunden worden.

Änderungsantrag  222

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 86 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 7 und Artikel 82 Absatz 3 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Begründug

Diese Änderung ist notwendig, um die Wirksamkeit derjenigen Änderungen sicherzustellen, durch die die Befugnis abgeschafft wurde, auf die am Anfang des Artikels Bezug genommen wird.

Änderungsantrag  223

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 86 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Beim Erlass der in diesem Artikel vorgesehenen Rechtsakte fördert die Kommission die Technologieneutralität.

Änderungsantrag  224

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 89 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. In Bezug auf natürliche oder juristische Personen, die verpflichtet sind, Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Richtlinie 2002/58/EG, geändert durch Richtlinie 2009/136/EG, über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zu melden, werden durch diese Richtlinie keine zusätzlichen Pflichten bezüglich der Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde oder bezüglich der Mitteilung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die betroffenen Personen eingeführt. Eine solche natürliche oder juristische Person meldet Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, die alle personenbezogenen Daten betreffen, die gemäß dem in Richtlinie 2002/58/EG, geändert durch Richtlinie 2009/136/EG, festgelegten Verfahren der Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten von ihr verarbeitet werden.

Begründug

Durch diesen neuen Absatz wird festgelegt, dass es für die Betreiber öffentlicher Kommunikationsdienste eine einzige Regelung zur Anzeige von Verstößen im Zusammenhang mit den von ihnen verarbeiteten Daten gibt, und nicht mehrere Regelungen, die von der Art des angebotenen Dienstes oder der gespeicherten Daten abhängen. Dadurch wird gewährleistet, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen bestehen.

Änderungsantrag  225

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 89 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2002/58/EG wird gestrichen.

2. Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Buchstabe c und Artikel 9 der Richtlinie 2002/58/EG werden gestrichen.

Begründug

Diese Änderung sorgt für eine wichtige Angleichung zwischen der Richtlinie 2002/58/EG und der vorliegenden Verordnung. Darüber hinaus wird damit eine doppelte Regulierung verhindert, die die Wettbewerbsfähigkeit der unter die Richtlinie 2002/58/EG fallenden Sektoren erheblich beeinträchtigen könnte. Mit den allgemeinen Anforderungen der vorliegenden Verordnung, einschließlich der Anforderungen an die Beurteilung der Folgen für die Privatsphäre, wird sichergestellt, dass die Standortdaten unabhängig von der Quelle und dem Tätigkeitssektor ihres für die Verarbeitung Verantwortlichen mit angemessener Sorgfalt behandelt werden.

Änderungsantrag  226

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 90 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Von der Kommission erlassene delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sollten alle zwei Jahre vom Parlament und dem Rat bewertet werden.

VERFAHREN

Titel

Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2012)0011 – C7-0025/2012 – 2012/0011(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

16.2.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

16.2.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Lara Comi

29.2.2012

Prüfung im Ausschuss

21.6.2012

10.10.2012

28.11.2012

17.12.2012

Datum der Annahme

23.1.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

16

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Preslav Borissov, Cristian Silviu Buşoi, Jorgo Chatzimarkakis, Sergio Gaetano Cofferati, Birgit Collin-Langen, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Cornelis de Jong, Christian Engström, Dolores García-Hierro Caraballo, Evelyne Gebhardt, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Philippe Juvin, Hans-Peter Mayer, Angelika Niebler, Sirpa Pietikäinen, Phil Prendergast, Mitro Repo, Heide Rühle, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Catherine Stihler, Emilie Turunen, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Raffaele Baldassarre, Jürgen Creutzmann, Anna Hedh, Constance Le Grip, Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Konstantinos Poupakis, Kyriacos Triantaphyllides, Patricia van der Kammen, Sabine Verheyen

25.3.2013

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Vorschlag zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung)

(COM(2012)0011 – C7‑0025/2012 – 2012/0011(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Marielle Gallo

KURZE BEGRÜNDUNG

Durch den Vorschlag für eine Verordnung werden die Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG beibehalten und die Rechte der Bürger im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten gestärkt. Die Verfasserin der Stellungnahme beglückwünscht die Kommission zu ihrer Arbeit.

In diesem Zusammenhang möchte die Verfasserin der Stellungnahme folgende Anmerkungen machen:

Trotz der von bestimmten Parteien geäußerten Bedenken möchte die Verfasserin der Stellungnahme die weite Begriffsbestimmung personenbezogener Daten und den Grundsatz der ausdrücklichen Einwilligung als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung beibehalten. Hierbei handelt es sich um zwei notwendige Bedingungen für einen wirksamen Schutz dieses Grundrechts und die Schaffung von Vertrauen unserer Mitbürger, insbesondere im digitalen Zeitalter.

Des Weiteren schlägt die Verfasserin der Stellungnahme vor, den für Kinder vorgesehenen Schutz dadurch zu stärken, dass der Anwendungsbereich des Artikels 8 so erweitert wird, dass er für den Verkauf aller Güter und Dienstleistungen gilt und nicht mehr nur auf Dienstleistungen der Informationsgesellschaft beschränkt ist.

Außerdem schlägt die Verfasserin der Stellungnahme vor, Artikel 18 zu streichen, durch den das Recht auf Datenübertragbarkeit eingeführt wird. Dieses neue Recht, das in dem Vorschlag für eine Verordnung vorgesehen ist, bietet den Bürgern keinen Mehrwert gegenüber dem in Artikel 15 des Vorschlags für eine Verordnung vorgesehenen Auskunftsrecht, nach dem die betroffene Person eine Mitteilung über die Daten, die verarbeitet werden, erhalten kann.

Die Verfasserin der Stellungnahme möchte den allgemeinen Grundsatz der Rechenschaftspflicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen ausdrücklich einführen. Durch den Vorschlag für eine Verordnung werden nämlich die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen verschärft, damit die betroffene Person ihre Rechte wirksam ausüben kann. Allerdings sollte man noch weitergehen und dabei den allgemeinen Grundsatz der Rechenschaftspflicht ausdrücklich verankern.

Auch das Recht auf Vergessenwerden sollte gestärkt werden. Durch Artikel 17 Absatz 2 wird dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Handlungspflicht auferlegt, soweit es um Daten geht, die von Dritten verarbeitet werden. Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt vor, eine Pflicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen einzuführen, der betroffenen Person mitzuteilen, wie diese Dritten über ihren Antrag entschieden haben.

Die Bestimmungen über die Datenübermittlung in Drittländer oder an internationale Organisationen wurden erheblich weiterentwickelt und präzisiert. Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt vor, das System der gegenseitigen Anerkennung verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften einzuführen, das bereits durch die Artikel-29-Datenschutzgruppe eingerichtet wurde. Hierfür zuständig sollte die Aufsichtsbehörde sein, die sich an dem Ort befindet, an dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung hat.

Bezüglich der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden begrüßt die Verfasserin der Stellungnahme, dass man sich für den Grundsatz der zentralen Anlaufstelle entschieden hat, was die Arbeit der Unternehmen erleichtert, die in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Allerdings darf man nicht vergessen, dass sich die Bürger grundsätzlich an die Behörde ihres Heimatmitgliedstaats wenden und erwarten, dass diese Behörde alles unternimmt, was notwendig ist, damit ihre Rechte geachtet werden. Die Anwendung des Grundsatzes der zentralen Anlaufstelle darf nicht dazu führen, dass die anderen Aufsichtsbehörden lediglich zu „Briefkästen“ werden. Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt vor, klarzustellen, dass die federführende Behörde verpflichtet ist, mit den anderen beteiligten Aufsichtsbehörden und der Kommission gemäß den Bestimmungen von Kapitel VII der Verordnung zusammenzuarbeiten.

Bezüglich der Verwaltungssanktionen ist die Verfasserin der Stellungnahme erfreut über die recht hohen Beträge, die in dem Verordnungsvorschlag vorgesehen sind. Allerdings müssen die Aufsichtsbehörden über einen großen Ermessensspielraum verfügen, wenn sie Geldbußen verhängen. Es wird daran erinnert, dass in Artikel 8 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der EU der Grundsatz der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden verankert ist. Das Kohärenzverfahren kann zu einer harmonisierten Politik in der EU im Bereich der Verwaltungssanktionen beitragen.

Schließlich enthält der Vorschlag für eine Verordnung zahlreiche delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte. Einige dieser Rechtsakte sind notwendig, da sie der Verordnung nicht wesentliche Elemente hinzufügen. Für andere schlägt die Verfasserin der Stellungnahme vor, sie einfach zu streichen. Diese Frage kann gesondert vom Rechtsausschuss geprüft werden. Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments ist nämlich der Rechtsausschuss für die Prüfung der Rechtsgrundlage jeder Gesetzgebungsinitiative zuständig und kann sich aus eigener Initiative oder auf Ersuchen des federführenden Ausschusses zur Benutzung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten äußern.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die wirtschaftliche und soziale Integration als Folge eines funktionierenden Binnenmarktes hat zu einem deutlichen Anstieg des grenzüberschreitenden Verkehrs geführt. Der unionsweite Datenaustausch zwischen wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, staatlichen Stellen und Privatpersonen hat zugenommen. Das Unionsrecht verpflichtet die Verwaltungen der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit und zum Austausch personenbezogener Daten, um ihren Pflichten nachkommen oder für eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats Aufgaben durchführen zu können.

(4) Die wirtschaftliche und soziale Integration als Folge eines funktionierenden Binnenmarktes hat zu einem deutlichen Anstieg des grenzüberschreitenden Verkehrs geführt. Der unionsweite Datenaustausch zwischen wirtschaftlichen und sozialen Akteuren, staatlichen Stellen und Privatpersonen hat zugenommen. Das Unionsrecht verpflichtet die Verwaltungen der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit und zum Austausch personenbezogener Daten, um ihren Pflichten nachzukommen oder für eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats Aufgaben durchzuführen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Der rasche technologische Fortschritt und die Globalisierung stellen den Datenschutz vor neue Herausforderungen. Das Ausmaß, in dem Daten ausgetauscht und erhoben werden, ist dramatisch gestiegen. Die Technik macht es möglich, dass Privatwirtschaft und Staat zur Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem noch nie dagewesenen Umfang auf personenbezogene Daten zugreifen können. Zunehmend werden auch private Informationen ins weltweite Netz gestellt und damit öffentlich zugänglich gemacht. Die Technik hat das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben verändert, weshalb der Datenverkehr innerhalb der Union sowie die Datenübermittlung an Drittländer und internationale Organisationen noch weiter erleichtert werden muss, wobei gleichzeitig ein hohes Maß an Datenschutz zu gewährleisten ist.

(5) Der rasche technologische Fortschritt und die Globalisierung stellen den Datenschutz vor neue Herausforderungen. Das Ausmaß, in dem Daten ausgetauscht und erhoben werden, ist dramatisch gestiegen. Die Technik macht es möglich, dass Privatwirtschaft und Staat zur Ausübung ihrer Tätigkeiten in einem noch nie dagewesenen Umfang auf personenbezogene Daten zugreifen können. Zunehmend werden auch private Informationen ins weltweite Netz gestellt und damit öffentlich zugänglich gemacht. Die Technik hat das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben verändert, weshalb der freie Datenverkehr innerhalb der Union sowie die sichere Datenübermittlung an Drittländer und internationale Organisationen erleichtert und das höchste Maß an Datenschutz gewährleistet werden muss.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Die Verordnung sollte nicht für die von einer natürlichen Person vorgenommene Verarbeitung von personenbezogenen Daten rein persönlicher oder familiärer Natur zu nichtgewerblichen Zwecken und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit gelten, wie zum Beispiel das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen. Ebenfalls nicht ausgenommen werden sollten für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen.

(15) Die Verordnung sollte nicht für die von einer natürlichen Person vorgenommene Verarbeitung von personenbezogenen Daten rein persönlicher oder familiärer Natur zu nichtgewerblichen Zwecken und somit ohne Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit gelten, wie zum Beispiel das Führen eines Schriftverkehrs oder von Anschriftenverzeichnissen, sofern diese Daten dabei nicht einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht werden. Ebenfalls nicht ausgenommen werden sollten für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter, die die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche persönlichen oder familiären Tätigkeiten bereitstellen.

Begründung

Es sollte klargestellt werden, wofür diese Ausnahme gilt, insbesondere angesichts der rasanten Entwicklung der sozialen Netzwerke, in denen Informationen für Hunderte von Personen freigegeben werden können. Der EuGH (Rechtssachen C-101/01 und C-73/07) spricht sich dafür aus, diese Ausnahme anzuwenden, wenn Daten „einer unbegrenzten Zahl von Personen“ zugänglich gemacht werden sollen. Der EDSB teilt diese Auffassung.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Bei der Inanspruchnahme von Online-Diensten werden dem Nutzer unter Umständen Online-Kennungen wie IP-Adressen oder Cookie-Kennungen, die sein Gerät oder Software-Anwendungen und -Tools oder Protokolle liefern, zugeordnet. Dies kann Spuren hinterlassen, die zusammen mit eindeutigen Kennungen und anderen beim Server eingehenden Informationen dazu benutzt werden können, um Profile der betroffenen Personen zu erstellen und sie zu identifizieren. Hieraus folgt, dass Kennnummern, Standortdaten, Online-Kennungen oder sonstige Elemente als solche nicht zwangsläufig und unter allen Umständen als personenbezogene Daten zu betrachten sind.

(24) Bei der Inanspruchnahme von Online-Diensten werden dem Nutzer unter Umständen Online-Kennungen wie IP-Adressen oder Cookie-Kennungen, die sein Gerät oder Software-Anwendungen und -Tools oder Protokolle liefern, zugeordnet. Dies kann Spuren hinterlassen, die zusammen mit eindeutigen Kennungen und anderen beim Server eingehenden Informationen dazu benutzt werden können, um Profile der betroffenen Personen zu erstellen und sie zu identifizieren. Hieraus folgt, dass von Fall zu Fall und nach Maßgabe der technologischen Weiterentwicklung geprüft werden sollte, ob Kennnummern, Standortdaten, Online-Kennungen oder sonstige Elemente als solche zwangsläufig als personenbezogene Daten zu betrachten sind.

Begründung

Angesichts eines immer größeren Angebots an neuen Online-Dienstleistungen und der konstanten technologischen Weiterentwicklung muss für ein hohes Niveau beim Schutz der personenbezogenen Daten der Bürger gesorgt werden. Deshalb sollte der Sachverhalt von Fall zu Fall geprüft werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25) Die Einwilligung sollte explizit mittels einer geeigneten Methode erfolgen, die eine ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abgegebene Willensbekundung der betroffenen Person in Form einer Erklärung oder einer eindeutigen Handlung ermöglicht, die sicherstellt, dass der betreffenden Person bewusst ist, dass sie ihre Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten gibt, etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite und durch jede sonstige Erklärung oder Verhaltensweise, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext klar und deutlich ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Eine stillschweigende Einwilligung ohne Zutun der betroffenen Person stellt daher keine Einwilligung dar. Die Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben Zwecken vorgenommene Verarbeitungsvorgänge beziehen. Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, in dessen Bereitstellung eingewilligt wird, erfolgen.

(25) Die Einwilligung sollte explizit mittels einer für das jeweilige Medium geeigneten Methode erfolgen, die eine ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abgegebene Willensbekundung der betroffenen Person in Form einer Erklärung oder einer eindeutigen Handlung ermöglicht, die sicherstellt, dass der betreffenden Person bewusst ist, dass sie ihre Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten gibt, etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite und durch jede sonstige Erklärung oder Verhaltensweise, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext klar und deutlich ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Eine stillschweigende Einwilligung ohne Zutun der betroffenen Person stellt daher keine Einwilligung dar. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, durch Verwendung der entsprechenden Einstellungen eines Browsers oder einer sonstigen Anwendung gemäß der Richtlinie 2002/58/EG in die Verarbeitung einzuwilligen. Die Einwilligung sollte sich auf alle zu demselben Zweck oder denselben Zwecken vorgenommene Verarbeitungsvorgänge beziehen. Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, in dessen Bereitstellung eingewilligt wird, erfolgen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27) Zur Bestimmung der Hauptniederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen in der Union sollten objektive Kriterien herangezogen werden; ein Kriterium sollte dabei die effektive und tatsächliche Ausübung von Managementtätigkeiten durch eine feste Einrichtung sein, in deren Rahmen die Grundsatzentscheidungen zur Festlegung der Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung getroffen werden. Dabei sollte nicht ausschlaggebend sein, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten tatsächlich an diesem Ort ausgeführt wird; das Vorhandensein und die Verwendung technischer Mittel und Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten begründet an sich noch keine Hauptniederlassung und ist daher kein ausschlaggebender Faktor für das Bestehen einer solchen Niederlassung. Die Hauptniederlassung des Auftragsverarbeiters sollte der Ort sein, an dem sich seine Hauptverwaltung in der Union befindet.

(27) Zur Bestimmung der Hauptniederlassung eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe – wobei es sich um den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter handeln kann – sollten objektive Kriterien herangezogen werden; ein Kriterium sollte dabei die effektive und tatsächliche Ausübung von Datenverarbeitung durch eine feste Einrichtung sein, in deren Rahmen die Grundsatzentscheidungen zur Festlegung der Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung getroffen werden. Dabei sollte nicht ausschlaggebend sein, ob die Verarbeitung der personenbezogenen Daten tatsächlich an diesem Ort ausgeführt wird; das Vorhandensein und die Verwendung technischer Mittel und Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten begründet an sich noch keine Hauptniederlassung und ist daher kein ausschlaggebender Faktor für das Bestehen einer solchen Niederlassung.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34) Die Einwilligung liefert keine rechtliche Handhabe für die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn zwischen der Position der betroffenen Person und des für die Verarbeitung Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem Abhängigkeitsverhältnis von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen befindet, zum Beispiel dann, wenn personenbezogene Daten von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen verarbeitet werden. Handelt es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde, bestünde ein Ungleichgewicht nur bei Verarbeitungsvorgängen, bei denen die Behörde aufgrund ihrer jeweiligen obrigkeitlichen Befugnisse eine Verpflichtung auferlegen kann und deshalb die Einwilligung nicht als ohne Zwang abgegeben gelten kann, wobei die Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen sind.

(34) Die Einwilligung liefert keine rechtliche Handhabe für die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn zwischen der Position der betroffenen Person und des für die Verarbeitung Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem Abhängigkeitsverhältnis von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen befindet, zum Beispiel dann, wenn personenbezogene Daten von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen verarbeitet werden oder wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche über beträchtliche Marktmacht in Bezug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen verfügt und diese Waren oder Dienstleistungen unter der Bedingung der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten angeboten werden oder wenn eine einseitige und unwesentliche Änderung der Geschäftsbedingungen der betroffenen Person keine andere Möglichkeit lässt, als die Änderung anzunehmen oder auf die Online-Quelle, in die sie erhebliche Zeit investiert hat, zu verzichten. Handelt es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde, bestünde ein Ungleichgewicht nur bei Verarbeitungsvorgängen, bei denen die Behörde aufgrund ihrer jeweiligen obrigkeitlichen Befugnisse eine Verpflichtung auferlegen kann und deshalb die Einwilligung nicht als ohne Zwang abgegeben gelten kann, wobei die Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen sind.

Begründung

Viele Websites sozialer Medien bringen die Nutzer dazu, erhebliche Zeit und Energie in die Entwicklung von Online-Profilen zu investieren. Im Sinne des Vorschlags der Kommission würde es in jeder Situation, in der Nutzer vor die Wahl gestellt werden, entweder neue und unnötige Datenverarbeitung zu akzeptieren oder die Arbeit aufzugeben, die sie bereits in ihr Profil investiert haben, ein deutliches Ungleichgewicht geben. Ein anderer klarer Fall des Ungleichgewichts wäre gegeben, wenn der Markt für die fragliche Dienstleistung monopolistisch/oligopolistisch ist, so dass die betroffenen Personen eigentlich keine wirklich Möglichkeit haben, einen die Privatsphäre achtenden Dienstleister zu wählen. Datenübertragbarkeit würde diese Frage nicht gänzlich aufgreifen, da sie nicht den Verlust der Netzwerkeffekte in größeren sozialen Netzwerken behebt.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Diese Interessen sind besonders sorgfältig abzuwägen, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt, da Kinder besonders schutzwürdig sind. Die betroffene Person sollte das Recht haben, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, der Verarbeitung zu widersprechen, ohne dass ihr dadurch Kosten entstehen. Aus Transparenzgründen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche verpflichtet werden, seine berechtigten Interessen gegenüber der betroffenen Person ausdrücklich darzulegen und diese außerdem zu dokumentieren und die betroffene Person über ihr Widerspruchsrecht zu belehren. Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Gesetz die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten durch Behörden zu schaffen, greift dieser Rechtfertigungsgrund nicht bei Verarbeitungen durch Behörden, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen.

(38) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen einer Person begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen. Diese Interessen sind besonders sorgfältig abzuwägen, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt, da Kinder besonders schutzwürdig sind. Die betroffene Person sollte das Recht haben, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, der Verarbeitung zu widersprechen, ohne dass ihr dadurch Kosten entstehen. Aus Transparenzgründen sollten der für die Verarbeitung Verantwortliche oder die Dritten, denen die Daten übermittelt werden, verpflichtet werden, seine berechtigten Interessen gegenüber der betroffenen Person ausdrücklich darzulegen und diese außerdem zu dokumentieren und die betroffene Person über ihr Widerspruchsrecht zu belehren. Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Gesetz die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten durch Behörden zu schaffen, greift dieser Rechtfertigungsgrund nicht bei Verarbeitungen durch Behörden, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen.

Begründung

Die Formulierung der Richtlinie 95/46/EG sollte beibehalten werden. Es sei daran erinnert, dass sich die Verordnung nicht nur auf das digitale Umfeld bezieht, sondern auch für Offline-Aktivitäten gelten soll. Zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten müssen bestimmte Sektoren wie Zeitungsverlage auf externe Quellen zurückgreifen, um mit potenziellen neuen Abonnenten in Kontakt zu treten.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 45

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(45) Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche anhand der von ihm verarbeiteten Daten eine natürliche Person nicht bestimmen, sollte er nicht verpflichtet sein, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung zusätzliche Daten einzuholen, um die betroffene Person zu bestimmen. Macht die betroffene Person von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche das Recht haben, bei der betroffenen Person weitere Informationen einzuholen, die ihn in die Lage versetzen, die von der betreffenden Person gesuchten personenbezogenen Daten zu lokalisieren.

(45) Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche anhand der von ihm verarbeiteten Daten eine natürliche Person nicht bestimmen, sollte er nicht verpflichtet sein, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung auf zusätzliche Daten zurückzugreifen, um die betroffene Person zu bestimmen. Macht die betroffene Person von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche das Recht haben, bei der betroffenen Person weitere Informationen einzuholen, die ihn in die Lage versetzen, die von der betreffenden Person gesuchten personenbezogenen Daten zu lokalisieren.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(48) Die Grundsätze von Treu und Glauben und Transparenz bei der Verarbeitung setzen voraus, dass die betroffene Person insbesondere über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke, die Speicherfrist, das Recht auf Auskunft sowie das Recht auf Berichtigung und Löschung der Daten und das Beschwerderecht informiert wird. Werden die Daten bei der betroffenen Person erhoben, sollte dieser darüber hinaus mitgeteilt werden, ob sie verpflichtet ist, die Daten bereitzustellen, und welche Folgen eine Zurückhaltung der Daten nach sich ziehen würde.

(48) Die Grundsätze von Treu und Glauben und Transparenz bei der Verarbeitung setzen voraus, dass die betroffene Person insbesondere über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke, die Kriterien für die Festlegung der Speicherfrist für jeden dieser Zwecke, das Recht auf Auskunft sowie das Recht auf Berichtigung und Löschung der Daten und das Beschwerderecht informiert wird. Werden die Daten bei der betroffenen Person erhoben, sollte dieser darüber hinaus mitgeteilt werden, ob sie verpflichtet ist, die Daten bereitzustellen, und welche Folgen eine Zurückhaltung der Daten nach sich ziehen würde.

Begründung

Es lässt sich nicht immer genau bestimmen, für wie lange personenbezogene Daten gespeichert werden, insbesondere im Falle der Speicherung für verschiedene Zwecke.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51) Jede Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der Daten, die bei ihr erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos wahrnehmen können, um sich von der Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung überzeugen zu können. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der Daten sind, nach welcher Logik die Daten verarbeitet werden und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling basiert. Dabei dürfen die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer Personen, etwa das Geschäftsgeheimnis oder die Rechte an geistigem Eigentum und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht angetastet werden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.

(51) Jede Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der Daten, die bei ihr erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos wahrnehmen können, um sich von der Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung überzeugen zu können. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, zu welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der Daten sind, nach welcher Logik die Daten verarbeitet werden und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling basiert. Jede betroffene Person sollte außerdem Anspruch darauf haben, dass ihr mitgeteilt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, und auf Antrag, der auf elektronischem Weg gestellt wird, darauf, dass ihr eine elektronische Kopie der nichtkommerziellen Daten, die verarbeitet werden, in einem von ihr weiter verwendbaren interoperablen und strukturierten Format ausgehändigt wird. Durch diese Rechte dürfen die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer Personen, etwa das Geschäftsgeheimnis oder die Rechte an geistigem Eigentum und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht angetastet werden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird.

Begründung

Es lässt sich nicht immer genau bestimmen, für wie lange personenbezogene Daten gespeichert werden, insbesondere im Falle der Speicherung für verschiedene Zwecke.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 53

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(53) Jede Person sollte ein Recht auf Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen sowie ein ‚Recht auf Vergessenwerden’, wenn die Speicherung ihrer Daten unter Verstoß gegen die Verordnung erfolgt ist. Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht weiter verarbeitet werden, wenn sich die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden, erübrigt haben, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt haben oder wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus anderen Gründen unter Verstoß gegen die Verordnung erfolgt ist. Dieses Recht ist besonders wichtig in Fällen, in denen die betroffene Person ihre Einwilligung noch im Kindesalter gegeben hat und insofern die mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren nicht in vollem Umfang absehen konnte und die Daten – besonders die im Internet gespeicherten – später löschen möchte. Die weitere Speicherung der Daten sollte jedoch zulässig sein, wenn dies für historische oder statistische Zwecke, zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung erforderlich ist, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt oder wenn eine beschränkte Verarbeitung der Daten anstatt ihrer Löschung gerechtfertigt ist.

(53) Jede Person sollte ein Recht auf Berichtigung der sie betreffenden personenbezogenen Daten besitzen sowie ein ‚Recht auf Vergessenwerden’, wenn die Speicherung ihrer Daten unter Verstoß gegen die Verordnung erfolgt ist. Insbesondere sollten betroffene Personen Anspruch darauf haben, dass ihre personenbezogenen Daten gelöscht und nicht weiter verarbeitet werden, wenn sich die Zwecke, für die die Daten erhoben wurden, erübrigt haben, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung in die Verarbeitung widerrufen oder Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten eingelegt haben oder wenn die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aus anderen Gründen unter Verstoß gegen die Verordnung erfolgt ist. Dieses Recht ist besonders wichtig in Fällen, in denen die betroffene Person ihre Einwilligung noch im Kindesalter gegeben hat und insofern die mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren nicht in vollem Umfang absehen konnte und die Daten – besonders die im Internet gespeicherten – später löschen möchte. Die weitere Speicherung der Daten sollte jedoch zulässig sein, wenn dies für historische, statistische oder aggregierte Zwecke, zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, zum Zwecke der Verarbeitung von Gesundheitsdaten für die Gesundheitsfürsorge oder zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung erforderlich ist, wenn es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt oder wenn eine beschränkte Verarbeitung der Daten anstatt ihrer Löschung gerechtfertigt ist.

Begründung

Es ist von grundlegendem Interesse für die betroffenen Personen, eine vollständige Gesundheitsakte zu haben, um in ihrem Leben die bestmögliche Pflege und Behandlung zu erhalten. Das „Recht auf Vergessenwerden“ sollte keine Anwendung finden, wenn Daten zum Zwecke der Gesundheitsfürsorge gemäß Artikel 81 Buchstabe a verarbeitet werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 55

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(55) Damit die betroffenen Personen eine bessere Kontrolle über ihre eigenen Daten haben und ihr Auskunftsrecht besser ausüben können, sollten sie im Falle einer elektronischen Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in einem strukturierten gängigen Format ebenfalls Anspruch auf Erhalt einer Kopie der sie betreffenden Daten in einem gängigen elektronischen Format haben. Die betroffene Person sollte auch befugt sein, die von ihr zur Verfügung gestellten Daten von einer automatisierten Anwendung, etwa einem sozialen Netzwerk, auf eine andere Anwendung zu übertragen. Dies sollte dann möglich sein, wenn die betroffene Person die Daten dem automatisierten Verarbeitungssystem mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung oder im Zuge der Erfüllung eines Vertrags zur Verfügung gestellt hat.

entfällt

Begründung

Die betroffenen Personen haben gemäß Artikel 15 des Vorschlags für eine Verordnung ein Auskunftsrecht. Demnach hat jede betroffene Person das Recht auf eine Mitteilung über die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden. Artikel 18, der vorsieht, dass die betroffenen Personen eine Kopie ihrer Daten erhalten können, bietet keinerlei Mehrwert im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten der Bürger und schafft Verwirrung hinsichtlich des genauen Umfangs des Auskunftsrechts, einem Recht von entscheidender Bedeutung.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 58

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(58) Eine natürliche Person braucht sich keiner Maßnahme unterwerfen lassen, die auf Profiling im Wege der automatischen Datenverarbeitung basiert. Eine solche Maßnahme sollte allerdings erlaubt sein, wenn sie ausdrücklich per Gesetz genehmigt wurde, bei Abschluss oder in Erfüllung eines Vertrags durchgeführt wird oder wenn die betroffene Person ihre Einwilligung hierzu erteilt hat. In jedem Fall sollte eine solche Verarbeitung mit angemessenen Garantien verbunden werden wie der Unterrichtung der betroffenen Person oder dem Anspruch auf direkten persönlichen Kontakt sowie dem generellen Ausschluss von Kindern von einer solchen Maßnahme.

(58) Eine betroffene Person braucht sich keinem Beschluss unterwerfen lassen, der auf Profiling im Wege der automatischen Datenverarbeitung basiert und der negative rechtliche Wirkungen entfaltet oder diese betroffene Person beeinträchtigt. Dies trifft auf Maßnahmen im Zusammenhang mit einer kommerziellen Kommunikation, beispielsweise im Bereich des Managements von Kundenbeziehungen oder der Kundenakquisition, nicht zu. Ein solcher Beschluss sollte allerdings erlaubt sein, wenn er ausdrücklich per Gesetz genehmigt wurde oder wenn die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis fa rechtmäßig ist. In jedem Fall sollte eine solche Verarbeitung mit angemessenen Garantien verbunden werden wie der Unterrichtung der betroffenen Person oder dem Anspruch auf direkten persönlichen Kontakt sowie dem generellen Ausschluss von Kindern von einer solchen Maßnahme. Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 sollte ein Profiling nicht zur Folge haben, dass Menschen aufgrund beispielsweise von Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder sexueller Orientierung diskriminiert werden.

Begründung

Der von der Kommission vorgeschlagene Wortlaut legt nahe, dass jedes Profiling negative Auswirkungen hat, wobei manches Profiling auch viele positive Auswirkungen haben kann, wie etwa die Verbesserung oder Anpassung von Dienstleistungen für ähnliche Verbraucher.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 60

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(60) Die Verantwortung und Haftung des für die Verarbeitung Verantwortlichen für jedwede durch diesen oder in dessen Auftrag erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten sollte umfassend geregelt werden. Insbesondere sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür Sorge tragen, dass jeder Verarbeitungsvorgang im Einklang mit dieser Verordnung steht, und er sollte dies auch nachweisen müssen.

(60) Die Verantwortung und Haftung des für die Verarbeitung Verantwortlichen für jedwede durch diesen oder in dessen Auftrag erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten sollte allgemein geregelt werden. Insbesondere sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche dafür Sorge tragen, dass jeder Verarbeitungsvorgang im Einklang mit dieser Verordnung steht, und er sollte dies auch nachweisen müssen.

Begründung

Zur Stärkung des Schutzes personenbezogener Daten Ein allgemeiner Grundsatz der Rechenschaftspflicht seitens des für die Verarbeitung Verantwortlichen muss ausdrücklich aufgestellt werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 62

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(62) Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie zur Klärung der Verantwortung und der Haftung der für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters bedarf es – auch mit Blick auf die Überwachungs- und sonstigen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden – einer klaren Zuteilung der Verantwortlichkeiten durch diese Verordnung, insbesondere für Fälle, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Verarbeitungszwecke, -bedingungen und -mittel gemeinsam mit anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines für die Verarbeitung Verantwortlichen durchgeführt wird.

(62) Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie zur Klärung der Verantwortung und der Haftung der für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters bedarf es – auch mit Blick auf die Überwachungs- und sonstigen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden – einer klaren Zuteilung der Verantwortlichkeiten durch diese Verordnung, insbesondere für Fälle, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Verarbeitungszwecke, -bedingungen und -mittel gemeinsam mit anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines für die Verarbeitung Verantwortlichen durchgeführt wird. Bei gesamtschuldnerischer Haftung kann der Auftragsverarbeiter, der der betroffenen Person Schadenersatz geleistet hat, zwecks Erstattung des Schadenersatzes Rechtsmittel gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen einlegen, wenn der Auftragsverarbeiter gemäß dem Rechtsakt gehandelt hat, durch den er an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gebunden ist.

Begründung

Als Auftragsverarbeiter gilt derjenige, der im Namen des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätig wird. Hält sich der Auftragsverarbeiter also genau an die ihm erteilten Anweisungen, sollte die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht ihm, sondern dem für die Verarbeitung Verantwortlichen angelastet werden, ungeachtet des Rechts der betroffenen Person auf Schadenersatz.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 65

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(65) Zum Nachweis der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche jeden Verarbeitungsvorgang dokumentieren. Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Verlangen die entsprechende Dokumentation vorzulegen, damit die betreffenden Verarbeitungsvorgänge anhand dieser Unterlagen kontrolliert werden können.

(65) Zum Nachweis der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter einschlägige Informationen zu den wichtigsten Verarbeitungskategorien aufbewahren. Jeder für die Verarbeitung Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter sollte verpflichtet sein, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und dieser auf Verlangen die entsprechende Dokumentation vorzulegen, auf die sich die Aufsichtsbehörde stützen kann, wenn sie die Vereinbarkeit der wichtigsten Verarbeitungskategorien mit den Bestimmungen dieser Verordnung beurteilt.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 67

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(67) Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs für die betroffene Person nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird. Deshalb sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche nach Bekanntwerden einer derartigen Verletzung die Aufsichtsbehörde ohne unangemessene Verzögerung – falls möglich binnen 24 Stunden – davon in Kenntnis setzen. Falls die Benachrichtigung nicht binnen 24 Stunden erfolgen kann, sollten in ihr die Gründe für die Verzögerung angegeben werden müssen. Natürliche Personen, für die eine derartige Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten nachteilige Auswirkungen haben könnte, sollten ohne unangemessene Verzögerung benachrichtigt werden, damit sie die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen können. Die Auswirkungen einer solchen Verletzung sollten als nachteilig für den Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre einer natürlichen Person angesehen werden, wenn sie zum Beispiel einen Identitätsdiebstahl oder -betrug, eine physische Schädigung, eine erhebliche Demütigung oder Rufschädigung zur Folge haben. Die Benachrichtigung sollte eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie an die betroffene Person gerichtete Empfehlungen zur Minderung etwaiger negativer Auswirkungen dieser Verletzung beinhalten. Die Benachrichtigung der betroffenen Person sollte stets so rasch wie nach allgemeinem Ermessen möglich, in enger Absprache mit der Aufsichtsbehörde und nach Maßgabe der von dieser oder von anderen zuständigen Behörden (z.B. Strafverfolgungsbehörden) erteilten Weisungen erfolgen. Damit eine betroffene Person das Risiko eines unmittelbaren Schadens für sich klein halten kann, bedarf es beispielsweise ihrer sofortigen Benachrichtigung, wohingegen eine längere Benachrichtigungsfrist gerechtfertigt sein kann, wenn es darum geht, geeignete Maßnahmen gegen fortlaufende oder ähnliche Verletzungen der Datensicherheit zu ergreifen.

(67) Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs für die betroffene Person nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen reagiert wird. Deshalb sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche nach Bekanntwerden einer Verletzung mit erheblichen Auswirkungen auf die betroffene Person die Aufsichtsbehörde ohne unangemessene Verzögerung davon in Kenntnis setzen. Natürliche Personen, für die eine derartige Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten erhebliche nachteilige Auswirkungen haben könnte, sollten ohne unangemessene Verzögerung benachrichtigt werden, damit sie die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen können. Die Auswirkungen einer solchen Verletzung sollten als erheblich nachteilig für den Schutz der personenbezogenen Daten oder der Privatsphäre einer natürlichen Person angesehen werden, wenn sie zum Beispiel einen Identitätsdiebstahl oder -betrug, eine physische Schädigung, eine erhebliche Demütigung oder Rufschädigung zur Folge haben. Die Benachrichtigung sollte eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sowie an die betroffene Person gerichtete Empfehlungen zur Minderung etwaiger negativer Auswirkungen dieser Verletzung beinhalten. Die Benachrichtigung der betroffenen Person sollte stets so rasch wie nach allgemeinem Ermessen möglich, in enger Absprache mit der Aufsichtsbehörde und nach Maßgabe der von dieser oder von anderen zuständigen Behörden (z.B. Strafverfolgungsbehörden) erteilten Weisungen erfolgen. Damit eine betroffene Person das Risiko eines unmittelbaren Schadens für sich klein halten kann, bedarf es beispielsweise ihrer sofortigen Benachrichtigung, wohingegen eine längere Benachrichtigungsfrist gerechtfertigt sein kann, wenn es darum geht, geeignete Maßnahmen gegen fortlaufende oder ähnliche Verletzungen der Datensicherheit zu ergreifen.

Begründung

Im Falle einer Verletzung muss der für die Verarbeitung Verantwortliche zunächst hauptsächlich alle geeigneten Maßnahmen ergreifen um zu verhindern, dass die Verletzungen fortdauern. Eine Pflicht zur Benachrichtigung der zuständigen Aufsichtsbehörde binnen 24 Stunden mit der Androhung von Sanktionen bei der Nichteinhaltung dieser Frist birgt die Gefahr, dass die gegenteilige Wirkung erzielt wird. Außerdem sollte in der Benachrichtigung nicht auf geringfügige Verletzungen eingegangen werden, damit die Aufsichtsbehörden nicht überlastet werden, worauf auch die Artikel-29-Datenschutzgruppe in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2012 hingewiesen hat.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 82

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(82) Die Kommission kann ebenso per Beschluss feststellen, dass bestimmte Drittländer oder bestimmte Gebiete oder Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Datenschutz bieten. Die Übermittlung personenbezogener Daten an derartige Drittländer sollte daher verboten werden. In diesem Falle sollten Konsultationen zwischen der Kommission und den betreffenden Drittländern oder internationalen Organisationen vorgesehen werden.

(82) Die Kommission kann ebenso per Beschluss feststellen, dass bestimmte Drittländer oder bestimmte Gebiete oder Verarbeitungssektoren eines Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Datenschutz bieten. Die Übermittlung personenbezogener Daten an derartige Drittländer sollte vorbehaltlich angemessener Garantien oder gemäß den Ausnahmen von dieser Verordnung zulässig sein.

Begründung

Dies entspricht der Empfehlung des EDSB in seiner Stellungnahme vom 7. März 2012 (Ziffer 220).

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 85 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(85a) Eine Gruppe von Unternehmen, die verbindliche unternehmensinterne Vorschriften zur Genehmigung vorlegen wollen, können eine Aufsichtsbehörde als federführende Behörde vorschlagen. Die federführende Behörde sollte die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats sein, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung hat.

Begründung

Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hat ein System der gegenseitigen Anerkennung verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften eingerichtet (WP 107 vom 14. April 2005). Dieses System der gegenseitigen Anerkennung ist auch in diese Verordnung aufzunehmen. Die zuständige Behörde sollte nach dem Ort der Hauptniederlassung gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung bestimmt werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 87

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(87) Diese Ausnahmeregelung sollte insbesondere für Datenübermittlungen gelten, die zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich sind, beispielsweise für den grenzüberschreitenden Datenaustausch zwischen Wettbewerbs-, Steuer-, Zoll- oder Finanzaufsichtsbehörden, zwischen für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit zuständigen Diensten oder zwischen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden.

(87) Diese Ausnahmeregelung sollte insbesondere für Datenübermittlungen gelten, die zur Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses erforderlich sind, beispielsweise für den grenzüberschreitenden Datenaustausch zwischen Wettbewerbs-, Steuer-, Zoll- oder Finanzaufsichtsbehörden, zwischen für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit zuständigen Diensten, zwischen für die Bekämpfung von Betrug im Sport zuständigen Einrichtungen oder zwischen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 115

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(115) In Fällen, in denen die zuständige Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht tätig wird oder unzureichende Maßnahmen in Bezug auf eine Beschwerde getroffen hat, sollte die betroffene Person die Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts ersuchen können, vor dem zuständigen Gericht im anderen Mitgliedstaat Klage gegen die dortige Aufsichtsbehörde zu erheben. Die ersuchte Aufsichtsbehörde sollte entscheiden können, ob es angemessen ist, dem Ersuchen stattzugeben; diese Entscheidung sollte von einem Gericht nachgeprüft werden können.

entfällt

Begründung

Diese Möglichkeit bietet den Bürgern keinen Mehrwert und birgt die Gefahr, den ordnungsgemäßen Ablauf der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Rahmen des Kohärenzverfahrens zu beeinträchtigen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 118

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(118) Schäden, die einer Person aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung entstehen, sollten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter ersetzt werden, die von ihrer Haftung befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass ihnen der Schaden nicht angelastet werden kann, insbesondere weil ein Fehlverhalten der betroffenen Person oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

(118) Schäden, die einer Person aufgrund einer rechtswidrigen Verarbeitung entstehen, sollten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter ersetzt werden, die von ihrer Haftung befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass ihnen der Schaden nicht angelastet werden kann, insbesondere weil ein Fehlverhalten der betroffenen Person oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Bei gesamtschuldnerischer Haftung kann der Auftragsverarbeiter, der der betroffenen Person Schadenersatz geleistet hat, zwecks Erstattung des Schadenersatzes Rechtsmittel gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen einlegen, wenn der Auftragsverarbeiter gemäß dem Rechtsakt gehandelt hat, durch den er an den für die Verarbeitung Verantwortlichen gebunden ist.

Begründung

Mit dem Vorschlag für eine Verordnung wird der allgemeine Grundsatz der Rechenschaftspflicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen eingeführt (Artikel 5 Buchstabe f und Artikel 22), der beibehalten und genauer ausgeführt werden sollte. Als Auftragsverarbeiter gilt derjenige, der im Namen des für die Verarbeitung Verantwortlichen tätig wird. Außerdem gilt der Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 26 Absatz 4 als für die Verarbeitung Verantwortlicher, wenn er die ihm erteilten Anweisungen nicht befolgt.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 121 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(121a) Diese Verordnung ermöglicht es, dass bei der Anwendung ihrer Vorschriften der Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten berücksichtigt wird. Persönliche Daten in Dokumenten, die sich im Besitz einer öffentlichen Behörde oder öffentlichen Einrichtung befinden, können von dieser Behörde oder Einrichtung gemäß den mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften, die für die öffentliche Behörde oder öffentliche Einrichtung gelten, offen gelegt werden. Diese Rechtsvorschriften bringen das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten in Einklang.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 129

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(129) Um die Zielvorgaben dieser Verordnung zu erfüllen, d. h. die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere erlassen werden in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, zur Festlegung der Kriterien und Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes, für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, zur Beurteilung offensichtlich unverhältnismäßiger Anträge und Gebühren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen im Hinblick auf die Unterrichtung der betroffenen Person sowie in Bezug auf deren Auskunftsrecht, in Bezug auf das Recht auf Vergessenwerden und auf Löschung, betreffend auf Profiling basierende Maßnahmen, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen betreffend die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen, in Bezug auf Auftragsverarbeiter, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen betreffend die Dokumentation und die Sicherheit der Verarbeitung, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für die Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und für deren Meldung bei der Aufsichtsbehörde sowie für die Umstände, unter denen anzunehmen ist, dass sich eine solche Verletzung negativ auf die betroffene Person auswirken wird, zur Festlegung der Kriterien und Bedingungen für Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für die Bestimmung hoher konkreter Risiken, die eine vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde erfordern, die Bestimmung des Datenschutzbeauftragten und dessen Aufgaben, in Bezug auf Verhaltensregeln, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für Zertifizierungsverfahren und für die Datenübermittlung auf der Grundlage verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften, zur Regelung der Ausnahmen für Datenübermittlungen, in Bezug auf Verwaltungssanktionen; in Bezug auf die Datenverarbeitung für Gesundheitszwecke, im Beschäftigungskontext und zu historischen und statistischen Zwecken sowie zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten auch auf Sachverständigenebene geeignete Konsultationen durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass das Europäische Parlament und der Rat die entsprechenden Dokumente gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Form erhalten.

(129) Um die Zielvorgaben dieser Verordnung zu erfüllen, d. h. die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zu schützen und den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere erlassen werden zur Festlegung der Kriterien und Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen im Hinblick auf die Unterrichtung der betroffenen Person sowie in Bezug auf deren Auskunftsrecht, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen betreffend die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen, in Bezug auf Auftragsverarbeiter, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen betreffend die Dokumentation, die Bestimmung des Datenschutzbeauftragten und dessen Aufgaben, in Bezug auf Verhaltensregeln, zur Festlegung der Kriterien und Anforderungen für Zertifizierungsverfahren Datenübermittlung auf der Grundlage verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften im Beschäftigungskontext und zu historischen und statistischen Zwecken sowie zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorarbeiten auch auf Sachverständigenebene geeignete Konsultationen durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass das Europäische Parlament und der Rat die entsprechenden Dokumente gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Form erhalten.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 130

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(130) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden zur Festlegung von: Standardvorlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern, Standardverfahren und -vorlagen für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person, Standardvorlagen für die Unterrichtung der betroffenen Person, Standardverfahren und -vorlagen für das Auskunftsrecht Recht auf Datenübertragbarkeit Standardvorlagen betreffend die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie in Bezug auf Dokumentation, besonderen Anforderungen für die Sicherheit der Verarbeitung, Standardformat und Verfahren für die Meldung einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde und für die Benachrichtigung der betroffenen Person, die Standards und Verfahren für Datenschutz-Folgenabschätzungen, Verfahren und Vorlagen für die vorherige Genehmigung und vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde, technischen Standards und Verfahren für die Zertifizierung, Anforderungen an die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem Gebiet oder Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen Organisation, Fällen der Datenweitergabe, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, Vorschriften für die Amtshilfe, gemeinsamen Maßnahmen und Beschlüssen im Rahmen des Kohärenzverfahrens. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Die Kommission sollte besondere Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen erwägen.

(130) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden zur Festlegung von: Standardvorlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern, Standardverfahren und -vorlagen für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person, Standardvorlagen für die Unterrichtung der betroffenen Person, Standardverfahren und -vorlagen für das Auskunftsrecht Recht auf Datenübertragbarkeit Standardvorlagen betreffend die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie in Bezug auf Dokumentation, besonderen Anforderungen für die Sicherheit der Verarbeitung, Verfahren und Vorlagen für die vorherige Genehmigung und vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde, technischen Standards und Verfahren für die Zertifizierung, Anforderungen an die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem Gebiet oder Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen Organisation, Fällen der Datenweitergabe, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, Vorschriften für die Amtshilfe, gemeinsamen Maßnahmen und Beschlüssen im Rahmen des Kohärenzverfahrens. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. Die Kommission sollte besondere Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen erwägen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 131

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(131) Die Standardvorlagen für die Einwilligung im Falle von Kindern, die Standardverfahren und -vorlagen für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person, Standardvorlagen für die Unterrichtung der betroffenen Person, Standardverfahren und -vorlagen für das Auskunftsrecht Recht auf Datenübertragbarkeit Standardvorlagen betreffend die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen sowie in Bezug auf Dokumentation, besonderen Anforderungen für die Sicherheit der Verarbeitung, Standardformat und Verfahren für die Meldung einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde und für die Benachrichtigung der betroffenen Person, die Standards und Verfahren für Datenschutz-Folgenabschätzungen, Verfahren und Vorlagen für die vorherige Genehmigung und vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde, technischen Standards und Verfahren für die Zertifizierung, Anforderungen an die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittland oder in einem Gebiet oder Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder in einer internationalen Organisation, Fällen der Datenweitergabe, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, Vorschriften für die Amtshilfe, gemeinsamen Maßnahmen und Beschlüsse im Rahmen des Kohärenzverfahrens sollten im Wege des Prüfverfahrens festgelegt werden, da es sich um Rechtsakte von allgemeiner Tragweite handelt.

(131) Die Standardvorlagen für die Einwilligung im Falle von Kindern, die Standardverfahren und -vorlagen für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person, Standardvorlagen für die Unterrichtung der betroffenen Person, Standardverfahren und -vorlagen für das Auskunftsrecht Standardvorlagen betreffend die Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf Dokumentation, besonderen Anforderungen für die Sicherheit der Verarbeitung, Standardformat und Verfahren für die Meldung einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten bei der Aufsichtsbehörde und für die Benachrichtigung der betroffenen Person, die Standards und Verfahren für Datenschutz-Folgenabschätzungen, Verfahren und Vorlagen für die vorherige Genehmigung und vorherige Zurateziehung der Aufsichtsbehörde, technischen Standards und Verfahren für die Zertifizierung, Fällen der Datenweitergabe, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, Vorschriften für die Amtshilfe, gemeinsamen Maßnahmen und Beschlüsse im Rahmen des Kohärenzverfahrens sollten im Wege des Prüfverfahrens festgelegt werden, da es sich um Rechtsakte von allgemeiner Tragweite handelt.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 139

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(139) Diese Verordnung steht, in Anbetracht des Umstands, dass, wie der Gerichtshof der Europäischen Union betont hat, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss, im Einklang mit allen Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sowie mit der Achtung der Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen –

(139) Diese Verordnung steht, in Anbetracht des Umstands, dass, wie der Gerichtshof der Europäischen Union betont hat, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen kann, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Rechte abgewogen werden muss, im Einklang mit allen Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und in den Europäischen Verträgen verankert sind, insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Kommunikation, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sowie mit der Achtung der Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen –

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union,

entfällt

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) durch natürliche Personen zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken ohne jede Gewinnerzielungsabsicht,

d) durch natürliche Personen zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken ohne jede Gewinnerzielungsabsicht und sofern diese Daten dabei nicht einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht werden,

Begründung

Es sollte klargestellt werden, wofür diese Ausnahme gilt, insbesondere angesichts der rasanten Entwicklung der sozialen Netzwerke, in denen Informationen für Hunderte von Personen freigegeben werden können. Der EuGH (Rechtssachen C-101/01 und C-73/07) spricht sich dafür aus, diese Ausnahme anzuwenden, wenn Daten „einer unbegrenzten Zahl von Personen“ zugänglich gemacht werden sollen. Der EDSB teilt diese Auffassung.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) zur Ausarbeitung und Verbreitung der ihnen in Auftrag gegebenen amtlichen Statistiken durch die zuständigen Behörden;

Begründung

Um den Beantwortungsaufwand der Befragten zu verringern, werden die nationalen statistischen Ämter das Recht haben, ungehindert auf die entsprechenden Verwaltungsregister zuzugreifen, die den jeweiligen Systemen öffentlicher Verwaltung gehören, wenn dies notwendig ist, um europäische Statistiken zu entwickeln, auszuarbeiten und zu verbreiten.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb) nach einer Anonymisierung der Daten;

Begründung

Anonyme Daten stellen per definitionem keine personenbezogenen Daten dar.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ec) zur Ausarbeitung der Wählerverzeichnisse durch die zuständigen Behörden.

Begründung

Um den Beantwortungsaufwand der Befragten zu verringern, werden die nationalen statistischen Ämter das Recht haben, ungehindert auf die entsprechenden Verwaltungsregister zuzugreifen, die den jeweiligen Systemen öffentlicher Verwaltung gehören, wenn dies notwendig ist, um europäische Statistiken zu entwickeln, auszuarbeiten und zu verbreiten.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) „betroffene Person" eine bestimmte natürliche Person oder eine natürliche Person, die direkt oder indirekt mit Mitteln bestimmt werden kann, die der für die Verarbeitung Verantwortliche oder jede sonstige natürliche oder juristische Person nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach einsetzen würde, etwa mittels Zuordnung zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

(1) „betroffene Person" eine bestimmte natürliche Person oder eine natürliche Person, die direkt oder indirekt mit Mitteln bestimmt werden kann, die der für die Verarbeitung Verantwortliche oder eine natürliche oder juristische Person nach allgemeinem Ermessen aller Voraussicht nach einsetzen würde, etwa mittels Zuordnung zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) „anonyme Daten“ Angaben, die sich nie auf eine betroffene Person bezogen haben oder die erhoben, verändert oder in sonstiger Weise derart verarbeitet wurden, dass sie keiner betroffenen Person mehr zugeordnet werden können;

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) „pseudonymisierte Daten“ personenbezogene Daten, die so erhoben, verändert oder anderweitig verarbeitet wurden, dass sie für sich genommen nicht einer bestimmten Person zugeordnet werden können, ohne dass weitere Daten herangezogen werden, die gesonderten und unterschiedlichen technischen und organisatorischen Kontrollen unterliegen, um diese Nichtzuordnung zu gewährleisten;

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b) „Profiling“ jede Form von automatisierter Verarbeitung, die zu dem Zweck vorgenommen wird, Aspekte mit Bezug zu einer natürlichen Person zu bewerten oder Daten zu solchen Aspekten zu generieren oder die Leistungen der betreffenden Person bei der Arbeit, ihre wirtschaftliche Situation, ihren Aufenthaltsort, ihre Gesundheit, ihre persönlichen Vorlieben, ihre Zuverlässigkeit, ihr Verhalten oder ihre Persönlichkeit zu analysieren oder vorauszusagen;

Begründung

Profiling can entail serious risks for data subjects. It is prone to reinforcing discriminations, making decisions less transparent and carries an unavoidable risk of wrong decisions. For these reasons, it should be tightly regulated: its use should be clearly limited, and in those cases where it can be used, there should be safeguards against discrimination and data subjects should be able to receive clear and meaningful information on the logic of the profiling and its consequences. While some circles see profiling as a panacea for many problems, it should be noted that there is a significant body of research addressing its limitations. Notably, profiling tends to be useless for very rare characteristics, due to the risk of false positives. Also, profiles can be hard or impossible to verify. Profiles are based on complex and dynamic algorithms that evolve constantly and that are hard to explain to data subjects. Often, these algorithms qualify as commercial secrets and will not be easily provided to data subjects. However, when natural persons are subject to profiling, they should be entitled to information about the logic used in the measure, as well as an explanation of the final decision if human intervention has been obtained. This helps to reduce intransparency, which could undermine trust in data processing and may lead to loss or trust in especially online services. There is also a serious risk of unreliable and (in effect) discriminatory profiles being widely used, in matters of real importance to individuals and groups, which is the motivation behind several suggested changes in this Article that aim to improve the protection of data subjects against discrimination. In relation to this, the use of sensitive data in generating profiles should also be restricted.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) "für die Verarbeitung Verantwortlicher" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch einzelstaatliches oder Unionsrecht vorgegeben, können der für die Verarbeitung Verantwortliche beziehungsweise die Modalitäten seiner Benennung nach einzelstaatlichem oder Unionsrecht bestimmt werden;

(5)für die Verarbeitung Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch einzelstaatliches oder Unionsrecht vorgegeben, können der für die Verarbeitung Verantwortliche beziehungsweise die Modalitäten seiner Benennung nach einzelstaatlichem oder Unionsrecht bestimmt werden;

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) „genetische Daten“ Daten jedweder Art zu den ererbten oder während der vorgeburtlichen Entwicklung erworbenen Merkmalen eines Menschen;

(10) „genetische Daten“ durch Nukleinsäureanalyse gewonnene Informationen über Erbmerkmale oder deren Veränderungen einer bestimmten oder bestimmbaren Person;

Begründung

Die vorgeschlagene Definition ist zu breit und würde vererbte Merkmale wie Haarfarbe und Augenfarbe zu sensiblen Daten machen, die stärkeren Schutzes bedürfen. Die vorgeschlagene Änderung stützt sich auf internationale Standards.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) „Hauptniederlassung“ im Falle des für die Verarbeitung Verantwortlichen der Ort seiner Niederlassung in der Union, an dem die Grundsatzentscheidungen hinsichtlich der Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen werden; wird über die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten nicht in der Union entschieden, ist die Hauptniederlassung der Ort, an dem die Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen in der Union hauptsächlich stattfinden. Im Falle des Auftragsverarbeiters bezeichnet „Hauptniederlassung“ den Ort, an dem der Auftragsverarbeiter seine Hauptverwaltung in der Union hat;

(13) „Hauptniederlassung“ der Ort der Niederlassung eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe in der Union – wobei es sich um den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter handeln kann –, an dem die Grundsatzentscheidungen hinsichtlich der Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen werden.

 

Unter anderem können die folgenden objektiven Kriterien in Betracht gezogen werden:

 

(1) der Standort des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder die Hauptverwaltung des Auftragsverarbeiters,

 

 

 

(2) der Standort derjenigen Einheit in einer Unternehmensgruppe, die im Hinblick auf Leitungsfunktionen und administrative Zuständigkeiten am besten in der Lage ist, die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden und durchzusetzen, oder

 

(3) der Standort, an dem effektive und tatsächliche Managementtätigkeiten ausgeübt werden und die Datenverarbeitung im Rahmen fester Vereinbarungen festgelegt wird.

 

a) Das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe in der Union – wobei es sich um den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter handeln kann –, legt die Hauptniederlassung zum Zweck der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen fest und unterrichtet darüber die betreffende Aufsichtsbehörde.

 

b) In Streitfällen in Bezug auf die Festlegung der Hauptniederlassung kann die notifizierte Aufsichtsbehörde um Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses ersuchen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) „zuständige Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die gemäß Artikel 51 Absatz 2 ausschließlich für die Aufsicht der Verarbeitungstätigkeiten des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters zuständig ist;

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 19 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19b) „amtliche Statistik“ quantitative und qualitative, aggregierte und repräsentative Informationen, die ein Massenphänomen in einer betrachteten Grundgesamtheit beschreiben;

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Nummer 19 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19c) „Wählerverzeichnisse“ die personenbezogenen und den Wohnsitz betreffenden Daten der Wahlberechtigten;

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie auf das für die Zwecke der Datenverarbeitung notwendige Mindestmaß beschränkt sein; sie dürfen nur verarbeitet werden, wenn und solange die Zwecke der Verarbeitung nicht durch die Verarbeitung von anderen als personenbezogenen Daten erreicht werden können;

c) dem Zweck angemessen und sachlich relevant sowie für die Zwecke der Datenverarbeitung nicht exzessiv sein; sie dürfen nur verarbeitet werden, wenn und solange die Zwecke der Verarbeitung nicht durch die Verarbeitung von anderen als personenbezogenen Daten erreicht werden können;

Begründung

Diese Änderung ist angezeigt, da sie Verarbeitung ermöglicht, die nicht über den Zweck hinausgeht. Die Änderung basiert auf dem Wortlaut der ursprünglichen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG und soll eine Übereinstimmung mit anderen EU-Rechtsvorschriften wie der Verbraucherschutzrichtlinie und den Eigenkapitalvorschriften gewährleisten, die – zum Beispiel für Darlehensgeber – eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorschreiben.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unzutreffend sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden;

d) sachlich richtig und, wenn nötig, auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unzutreffend sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden;

Begründung

In Interesse größerer Klarheit, Einfachheit und Effektivität.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, jedoch höchstens so lange, wie es für die Realisierung der Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, wenn die Daten ausschließlich zu historischen oder statistischen Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke im Einklang mit den Vorschriften und Modalitäten des Artikels 83 verarbeitet werden und die Notwendigkeit ihrer weiteren Speicherung in regelmäßigen Abständen überprüft wird;

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, jedoch höchstens so lange, wie es für die Realisierung der Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, wenn die Daten ausschließlich zu historischen, statistischen oder aggregierten Zwecken oder für wissenschaftliche Forschungszwecke im Einklang mit den Vorschriften und Modalitäten der Artikel 81 und 83 verarbeitet werden und die Notwendigkeit ihrer weiteren Speicherung in regelmäßigen Abständen überprüft wird;

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Dieser gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

f) Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Dritten, dem die Daten übermittelt werden, erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Dieser gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

Begründung

Es wird vorgeschlagen, die Formulierung aus der Richtlinie 95/46/EG zu übernehmen. Es sei daran erinnert, dass sich die Verordnung nicht nur auf das digitale Umfeld bezieht, sondern auch für Offline-Aktivitäten gelten soll. Zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten müssen bestimmte Sektoren wie Zeitungsverlage auf externe Quellen zurückgreifen, um mit potenziellen neuen Abonnenten in Kontakt zu treten.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) Die Verarbeitung ist erforderlich, um gemäß geltenden Finanzvorschriften oder anerkannten Verhaltenskodizes einer Branche oder einer Berufsorganisation Betrugsfälle aufzudecken oder zu verhindern.

Begründung

Die praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass der Begriff „gesetzliche Verpflichtung“ interne Finanzvorschriften oder Verhaltenskodizes nicht erfasst, die für die Vermeidung und Aufdeckung von Betrugsfällen grundlegend sind und für die verantwortlichen Stellen und betroffenen Personen höchste Bedeutung haben.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Ist der Zweck der Weiterverarbeitung mit dem Zweck, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht vereinbar, muss auf die Verarbeitung mindestens einer der in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Gründe zutreffen. Dies gilt insbesondere bei Änderungen von Geschäfts- und allgemeinen Vertragsbedingungen.

4. Ist der Zweck der Weiterverarbeitung mit dem Zweck, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht vereinbar, muss auf die Verarbeitung mindestens einer der in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Gründe zutreffen. Dies gilt insbesondere bei Änderungen von Geschäfts- und allgemeinen Vertragsbedingungen.

Begründung

Die Bezugnahme sollte Absatz 1 Buchstabe f einschließen, da sonst für die nachfolgende Verarbeitung strengere Voraussetzungen als für die Erhebung personenbezogener Daten gelten würden.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe f für verschiedene Bereiche und Verarbeitungssituationen einschließlich Situationen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern betreffen, näher zu regeln.

entfällt

Begründung

In dem Verordnungsvorschlag sind sehr viele delegierte Rechtsakte vorgesehen, was nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr gibt es eine einschlägige Rechtsprechung, und die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes ist bereits in Artikel 8 geregelt.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Soll die Einwilligung durch eine schriftliche Erklärung erfolgen, die noch einen anderen Sachverhalt betrifft, muss das Erfordernis der Einwilligung äußerlich erkennbar von dem anderen Sachverhalt getrennt werden.

2. Soll die Einwilligung durch eine schriftliche Erklärung erfolgen, die noch einen anderen Sachverhalt betrifft, muss das Erfordernis der Einwilligung äußerlich erkennbar von dem anderen Sachverhalt getrennt werden. Die Einwilligung der betroffenen Person kann insbesondere im Zusammenhang mit Dienstleistungen der Informationsgesellschaft auf elektronischem Weg eingeholt werden.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Widerruft die betroffene Person ihre Einwilligung, kann es der für die Verarbeitung Verantwortliche ablehnen, weiterhin Dienste für die betroffene Person zu erbringen, sofern die Verarbeitung der Daten für die Erbringung dieses Dienstes oder für die Sicherstellung von Eigenschaften dieses Dienstes zwingend erforderlich ist.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Einwilligung bietet keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wenn zwischen der Position der betroffenen Person und des für die Verarbeitung Verantwortlichen ein erhebliches Ungleichgewicht besteht.

4. Die Einwilligung bietet keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, wenn zwischen der Position der betroffenen Person und des für die Verarbeitung Verantwortlichen ein erhebliches Ungleichgewicht besteht, das zu fehlender Freiheit bei der Einwilligung führt.

Begründung

Die Rechtssicherheit war zu stärken, da es eine Reihe von Situationen gibt, in denen es ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen der betroffenen Person und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen gibt, etwa in Beschäftigungsverhältnissen oder in der Beziehung zwischen Arzt und Patient usw. Der Schwerpunkt sollte hier auf der fehlenden Freiheit bei der Einwilligung liegen.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Für die Festlegung der Bedingungen, unter denen die Einwilligung durch eine rechtlich nicht handlungsfähige Person oder mit ihrer Zustimmung erteilt wird, gelten die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem diese Person ansässig ist.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes bis zum vollendeten dreizehnten Lebensjahr, dem direkt Dienste der Informationsgesellschaft angeboten werden, nur rechtmäßig, wenn und insoweit die Einwilligung hierzu durch die Eltern oder den Vormund des Kindes oder mit deren Zustimmung erteilt wird. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der vorhandenen Technologie angemessene Anstrengungen, um eine nachprüfbare Einwilligung zu erhalten.

1. Für die Zwecke dieser Verordnung erfordert die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes bis zum vollendeten dreizehnten Lebensjahr in aller Regel, dass die Einwilligung hierzu durch die Eltern oder den Vormund des Kindes oder mit deren Zustimmung erteilt wird. Die angemessene Form für die Einholung einer Einwilligung sollte die Gefahr für das Kind durch den Umfang der Daten, die Art der Daten und die Art ihrer Verarbeitung als Grundlage berücksichtigen. Der für die Verarbeitung Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der vorhandenen Technologie angemessene Anstrengungen, um eine nachprüfbare Einwilligung zu erhalten. Die Methoden zur Einholung der überprüfbaren Einwilligung führt nicht zu weiterer Verarbeitung personenbezogener Daten, die sonst nicht notwendig wäre.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eines Kindes gesundheitsbezogene Daten betrifft, und wenn das Recht des Mitgliedstaates auf dem Gebiet der Gesundheits- und Sozialfürsorge der Fähigkeit eines Einzelnen höheren Rang beimisst als dem Alter.

Begründung

Im Zusammenhang mit der Gesundheits- und Sozialfürsorge sollte das Einverständnis der Eltern oder des Vormundes nicht erforderlich sein, wenn das Kind in der Lage ist, selbst für sich zu entscheiden. In Kinderschutzfällen liegt es nicht immer im Interesse des betroffenen Kindes, wenn Eltern oder Vormünder Zugang zu den Daten der Kinder haben. Die Verordnung sollte dieser Problematik Rechnung tragen.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Überzeugungen, die Religions- oder Glaubenszugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen, sowie von genetischen Daten, Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben oder Daten über Strafurteile oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln ist untersagt.

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Überzeugungen, die Religions- oder Glaubenszugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft und gewerkschaftliche Betätigung hervorgehen, sowie von genetischen Daten, Daten über die Gesundheit oder das Sexualleben oder Daten über Strafurteile oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln ist untersagt. Hierzu gehören insbesondere Garantien, die verhindern, dass Arbeitnehmer – etwa aufgrund einer gewerkschaftlichen Betätigung oder einer Tätigkeit als Vertreter für Gesundheits- und Sicherheitsfragen – auf schwarzen Listen geführt werden.

Begründung

Es muss klargestellt werden, dass personenbezogene Daten niemals im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen die betroffene Person verwendet werden. Es ist darüber hinaus hervorzuheben, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit deren Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft und Teilnahme an Gewerkschaftsaktivitäten untersagt sein sollte.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) die Verarbeitung ist zur Begründung, Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen erforderlich oder

f) die Verarbeitung ist zur Begründung, Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren jeglicher Art erforderlich oder

Begründung

Es erscheint zweckmäßig, einen erweiternden Bezug einzuführen, damit deutlich wird, dass solche Daten verarbeitet werden können, wenn es darum geht, einen Anspruch in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren jeglicher Art zu begründen, geltend zu machen oder abzuwehren.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j) die Verarbeitung von Daten über Strafurteile oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln erfolgt entweder unter behördlicher Aufsicht oder aufgrund einer gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtung, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, oder zur Erfüllung einer Aufgabe, der ein wichtiges öffentliches Interesse zugrunde liegt, soweit dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das angemessene Garantien vorsehen muss, zulässig ist. Ein vollständiges Strafregister darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

j) die Verarbeitung von Daten über Strafurteile oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln erfolgt entweder unter behördlicher Aufsicht oder aufgrund einer gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtung, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, oder zur Erfüllung einer Aufgabe, der ein wichtiges öffentliches Interesse zugrunde liegt, soweit dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das angemessene Garantien vorsehen muss, zulässig ist. Ein vollständiges oder auszugsweises Strafregister darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

Begründung

Jedes Register dieser Art, ob vollständig oder als Auszug, muss behördlicher Aufsicht unterliegen.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Modalitäten sowie angemessene Garantien für die Verarbeitung der in Absatz 1 genannten besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten und die in Absatz 2 genannten Ausnahmen näher zu regeln.

entfällt

Begründung

Die in Absatz 3 enthaltene Annahme einer Befugnisübertragung geht nach unserer Auffassung zu weit, da sie die Kommission befähigt, wesentliche Aspekte dieses Rechtsinstruments zu entwickeln, und zwar in einem Bereich, der für die Art von Daten, auf die sich diese Vorschrift bezieht, besonders heikel ist. Folglich erscheint es zweckmäßiger, dass diese Aspekte in dieser Verordnung selbst ausgeführt werden.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche anhand der von ihm verarbeiteten Daten eine natürliche Person nicht bestimmen, ist er nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung zusätzliche Daten einzuholen, um die betroffene Person zu bestimmen.

Kann der für die Verarbeitung Verantwortliche anhand der von ihm verarbeiteten Daten eine natürliche Person nicht bestimmen, ist er nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung auf zusätzliche Daten zurückzugreifen, um die betroffene Person zu bestimmen.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche stellt der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in verständlicher Form unter Verwendung einer klaren, einfachen und adressatengerechten Sprache zur Verfügung, besonders dann, wenn die Information an ein Kind gerichtet ist.

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche stellt der betroffenen Person alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in verständlicher Form unter Verwendung einer klaren und einfachen Sprache zur Verfügung, besonders dann, wenn die Information an ein Kind gerichtet ist.

Begründung

Informationen oder Mitteilungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten müssen klar und verständlich sein. Durch den Begriff „adressatengerecht“ könnte Rechtsunsicherheit geschaffen werden. Besondere Pflichten sollten nur in Bezug auf Kinder – da sie eine spezifische Gruppe darstellen – gelten.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche kommt seiner Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person umgehend nach und teilt ihr spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags mit, ob eine Maßnahme nach Artikel 13 oder den Artikeln 15 bis 19 ergriffen wurde, und erteilt die erbetene Auskunft. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn mehrere betroffene Personen von ihren Rechten Gebrauch machen und ihre Zusammenarbeit bis zu einem vertretbaren Maß notwendig ist, um einen unnötigen und unverhältnismäßig hohen Aufwand seitens des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu vermeiden. Die Unterrichtung hat schriftlich zu erfolgen. Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, ist sie auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche kommt seiner Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person umgehend nach und teilt ihr spätestens innerhalb von 40 Kalendertagen nach Eingang eines Antrags mit, ob eine Maßnahme nach Artikel 13 oder den Artikeln 15 bis 19 ergriffen wurde, und erteilt die erbetene Auskunft. Diese Frist kann verlängert werden, wenn – resultierend aus einer großen und außergewöhnlichen Zahl von Anträgen – mehrere betroffene Personen von ihren Rechten Gebrauch machen und ihre Zusammenarbeit bis zu einem vertretbaren Maß notwendig ist, um einen unnötigen und unverhältnismäßig hohen Aufwand seitens des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu vermeiden. Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss diesen Anträgen so schnell wie möglich entsprechen und diese Verlängerung gegenüber der Aufsichtsbehörde auf Antrag begründen. Die Unterrichtung hat schriftlich zu erfolgen oder, soweit durchführbar, der für die Verarbeitung Verantwortliche kann Zugang zu einer sicheren Online-Plattform gewähren, die der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglicht. Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, ist sie auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt oder nicht in dem Format zur Verfügung steht.

Begründung

Die Streichung der Gebühren könnte zu einer Zunahme der Anträge auf Zugang zu Daten führen, die zusätzlich zu der kurzen Frist Unternehmen sowie verschiedenen Organisationen und öffentlichen Einrichtungen erhebliche Belastungen auferlegt. Datensätze sind auch nicht immer in elektronischer Kopie vorhanden und die Hinzufügung dieser Verpflichtung würde die Verwaltungslast erhöhen. Der für die Verarbeitung Verantwortliche sollte die Möglichkeit haben und dazu ermuntert werden, Daten auf einer sicheren Online-Plattform bereitzustellen, die der betroffenen Person für sehr geringe Kosten für den für die Verarbeitung Verantwortlichen direkten und einfachen Zugang zu Daten ermöglichen würde.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Unterrichtung und die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind kostenlos. Bei offenkundig unverhältnismäßigen Anträgen und besonders im Fall ihrer Häufung kann der für die Verarbeitung Verantwortliche ein Entgelt für die Unterrichtung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme verlangen oder die beantragte Maßnahme unterlassen. In diesem Fall trägt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Beweislast für den offenkundig unverhältnismäßigen Charakter des Antrags.

4. Die Unterrichtung und die auf Antrag ergriffenen Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind kostenlos. Bei offenkundig unverhältnismäßigen Anträgen und besonders im Fall ihres umfangreichen Volumens, ihrer Komplexität oder ihrer Häufung kann der für die Verarbeitung Verantwortliche ein angemessenes, lediglich kostendeckendes Entgelt für die Unterrichtung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme verlangen oder es ablehnen, die beantragte Maßnahme durchzuführen. In diesem Fall trägt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Beweislast für den offenkundig unverhältnismäßigen Charakter des Antrags.

Begründung

Die Bereitstellung von Daten aus einer Datenbank ist mit Kosten verbunden. Durch ein lediglich kostendeckendes Entgelt, das die betroffene Person für den Zugang zu den Daten zu entrichten hat, könnten leichtfertige Antragstellungen verhindert und Betrüger davon abgehalten werden, an große Mengen von Verbraucherkreditdaten zu gelangen, die zu betrügerischen Zwecken verwendet werden könnten.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Voraussetzungen für offenkundig unverhältnismäßige Anträge sowie die in Absatz 4 genannten Entgelte näher zu regeln.

entfällt

Begründung

Diese Bestimmung sollte nicht durch einen delegierten Rechtsakt präzisiert werden. Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten sind besser dafür geeignet, etwaige Schwierigkeiten zu überwinden.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Kommission kann Standardvorlagen und Standardverfahren für die Mitteilungen gemäß Absatz 2, auch für solche in elektronischer Form, festlegen. Dabei ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen für Kleinst und Kleinstunternehmen sowie mittlere Unternehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Begründung

Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten sind besser dafür geeignet, etwaige Schwierigkeiten zu überwinden.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) den Namen und die Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters und des Datenschutzbeauftragten,

a) die Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters und des Datenschutzbeauftragten,

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Zwecke, für die Daten verarbeitet werden, einschließlich der Geschäfts- und allgemeinen Vertragsbedingungen, falls sich die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b gründet, beziehungsweise die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen, wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht,

b) die Zwecke, für die Daten verarbeitet werden, beziehungsweise die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen, wenn die Verarbeitung Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht,

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden,

c) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,

e) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde,

Begründung

Die Verpflichtung zur Angabe der Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde einhergehend mit einer Haftung für etwaige falsche Angaben würde die fortlaufende Überprüfung dieser Informationen erfordern, was besonders für kleine und mittlere Unternehmen einen unangemessenen Aufwand darstellen würde.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) gegebenenfalls die Absicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das dort geltende Datenschutzniveau unter Bezugnahme auf einen Angemessenheitsbeschluss der Kommission,

g) gegebenenfalls die Absicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie die Tatsache, ob es einen Angemessenheitsbeschluss der Kommission gibt,

Begründung

Durch die Information darüber, ob es einen Beschluss der Kommission gibt, wird ein ausreichendes Informationsniveau für die betroffene Person gewährleistet und die Verpflichtung des für die Verarbeitung Verantwortlichen klargestellt.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h) sonstige Informationen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, unter denen die personenbezogenen Daten erhoben werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.

h) sonstige Informationen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, unter denen die personenbezogenen Daten erhoben werden, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen als notwendig erachtet werden, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten.

Begründung

Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung muss klargestellt werden, und es muss eindeutig angegeben werden, dass die für die Verarbeitung Verantwortlichen ein höheres Transparenzniveau einführen können.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person oder

a) generell zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person oder möglichst rasch, wenn Ersteres nicht machbar ist, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder aber die Garantien der betroffenen Person verringert oder

Begründung

Für einige Tätigkeiten kann ein Mindestmaß an Flexibilität vonnöten sein, deren verantwortungsvolle Nutzung sich im Übrigen leicht durch die Aufsichtsbehörden kontrollieren lässt. Andererseits wird es je nachdem, auf welche Weise die Datenerhebung erfolgt, bessere Garantien für die betroffene Person bieten, dass diese Information unmittelbar danach schriftlich oder per Datenfernübertragung übermittelt wird, sodass sie die Situation ordnungsgemäß zur Kenntnis nehmen können.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) falls die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, zum Zeitpunkt ihrer Erfassung oder innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Erhebung, die den besonderen Umständen, unter denen die Daten erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, Rechnung trägt, oder, falls die Weitergabe an einen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Weitergabe.

b) falls die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, zum Zeitpunkt ihrer Erfassung oder innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Erhebung, die den besonderen Umständen, unter denen die Daten erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, Rechnung trägt, oder, falls die Weitergabe an einen Empfänger beabsichtigt ist, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Weitergabe, oder, wenn die Daten für die Kommunikation mit der betroffenen Person verwendet werden, spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit dieser Person.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Daten werden nicht bei der betroffenen Person erhoben und die Unterrichtung erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden oder

b) die Daten werden nicht bei der betroffenen Person erhoben und die Unterrichtung erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden und verursacht einen übermäßigen Verwaltungsaufwand, insbesondere wenn die Verarbeitung von einem KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen¹ vorgenommen wird, oder

 

_____________

 

1 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

Begründung

Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass KMU durch die Verordnung kein unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Einzelheiten zu den Kategorien von Empfängern gemäß Absatz 1 Buchstabe f, den Anforderungen an Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe g, den Kriterien für die Erteilung sonstiger Informationen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe h für verschiedene Bereiche und Verarbeitungssituationen und zu den Bedingungen und geeigneten Garantien im Hinblick auf die Ausnahmen gemäß Absatz 5 Buchstabe b zu regeln. Dabei ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen für Kleinst und Kleinstunternehmen sowie mittlere Unternehmen.

entfällt

Begründung

Die delegierten Rechtsakte gemäß Absatz 7 gehen über die allgemeinen Grenzen für die Anwendung dieses Verfahrens hinaus, denn sie stellen jeweils Fragen dar, die im Wortlaut der Verordnung selbst gelöst werden sollten.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden,

d) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die betroffene Person hat Anspruch darauf, dass ihr von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen mitgeteilt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Stellt die betroffene Person den Antrag in elektronischer Form, ist sie auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

2. Die betroffene Person hat Anspruch darauf, dass ihr von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen mitgeteilt wird, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, und auf Antrag, der auf elektronischem Weg gestellt wird, darauf, dass ihr eine elektronische Kopie der nichtkommerziellen Daten, die verarbeitet werden, in einem von ihr weiter verwendbaren interoperablen und strukturierten Format ausgehändigt wird. Der für die Verarbeitung Verantwortliche überprüft die Identität einer um Auskunft ersuchenden betroffenen Person in den Grenzen der Artikel 5 bis 10 dieser Verordnung.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Finanzinstitute, die aus den folgenden Gründen Daten speichern, sind von den von den Bestimmungen dieses Artikels ausgenommen:

 

– zu Zwecken des Risikomanagements;

 

– zur Erfüllung von internationalen Aufsichts- und Konformitätserfordernissen und solcher der EU;

 

– zu Zwecken des Marktmissbrauchs.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Hat der in Absatz 1 genannte für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht, unternimmt er in Bezug auf die Daten, für deren Veröffentlichung er verantwortlich zeichnet, alle vertretbaren Schritte, auch technischer Art, um Dritte, die die Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Querverweise auf diese personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser Daten verlangt. Hat der für die Verarbeitung Verantwortliche einem Dritten die Veröffentlichung personenbezogener Daten gestattet, liegt die Verantwortung dafür bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen.

entfällt

Begründung

In Anbetracht der Natur des Internets und der Möglichkeiten, Informationen weltweit auf verschiedenen Websites zu veröffentlichen, ist diese Bestimmung nicht durchführbar.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 80;

a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 80 oder wenn zur Erleichterung des Zugangs zur freien Meinungsäußerung Dienste der Informationsgesellschaft angeboten werden;

Begründung

Der von der Kommission vorgelegte Vorschlag bietet den Medien genug, um die Medienrechte im digitalen Zeitalter zu verteidigen.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 81;

b) zum Zwecke der Gesundheitsfürsorge oder aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 81;

Begründung

Es ist für die betroffenen Personen von grundlegendem Interesse, eine vollständige Gesundheitsakte zu haben, um in ihrem Leben die bestmögliche Pflege und Behandlung zu erhalten. Das „Recht auf Vergessenwerden“ sollte keine Anwendung finden, wenn Daten zum Zwecke der Gesundheitsfürsorge gemäß Artikel 81 Buchstabe a verarbeitet werden.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Vorhaltung der personenbezogenen Daten, der der für die Verarbeitung Verantwortliche nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt; wobei das mitgliedstaatliche Recht ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen, den Wesensgehalt des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten wahren und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss;

d) zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Vorhaltung der personenbezogenen Daten, der der für die Verarbeitung Verantwortliche nach dem Unionsrecht unterliegt, wobei das mitgliedstaatliche Recht ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen, den Wesensgehalt des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten wahren und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss;

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um Einzelheiten festzulegen in Bezug auf

entfällt

a) die Kriterien und Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 1 für bestimmte Bereiche und spezielle Verarbeitungssituationen,

 

b) die Bedingungen für die Löschung gemäß Absatz 2 von Internet-Links, Kopien oder Replikationen von personenbezogenen Daten aus öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten,

 

c) die Kriterien und Bedingungen für die Beschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 4.

 

Begründung

Was delegierte Rechtsakte anbelangt, kann Absatz 9 dieses Artikels nicht hingenommen werden, denn er behandelt die Regelung von Aspekten, die für das richtige Verständnis der Vorschrift wesentlich sind. Wenn diese Aspekte unbedingt behandelt werden müssen, dann in der Verordnung selbst.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Im Falle eines Widerspruchs gemäß den Absätzen 1 und 2 darf der für die Verarbeitung Verantwortliche die betreffenden personenbezogenen Daten nicht weiter nutzen oder anderweitig verarbeiten.

3. Im Falle eines Widerspruchs gemäß Absatz 1 setzt der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person von den zwingenden schutzwürdigen Gründen in Kenntnis, die im Sinne von Absatz 1 vorliegen, oder unterlässt es andernfalls, die fraglichen personenbezogenen Daten in irgendeiner Form zu verwenden oder zu verarbeiten; im Falle eines Widerspruchs gemäß Absatz 2 darf der für die Verarbeitung Verantwortliche die betreffenden personenbezogenen Daten nicht weiter nutzen oder anderweitig verarbeiten. .

Begründung

Wenn angesichts des Widerspruchsrechts die Möglichkeit besteht, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen kann, ist nicht einsichtig, warum die bloße Formulierung des Widerspruchs die Folge nach sich ziehen soll, auf die der genannte Absatz 3 abzielt.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Eine natürliche Person hat das Recht, nicht einer auf einer rein automatisierten Verarbeitung von Daten basierenden Maßnahme unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkungen entfaltet oder sie in maßgeblicher Weise beeinträchtigt und deren Zweck in der Auswertung bestimmter Merkmale ihrer Person oder in der Analyse beziehungsweise Voraussage etwa ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer wirtschaftlichen Situation, ihres Aufenthaltsorts, ihres Gesundheitszustands, ihrer persönlichen Vorlieben, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens besteht.

1. Eine betroffene Person braucht sich keinem Beschluss unterwerfen lassen, der negative rechtliche Wirkungen entfaltet oder diese betroffene Person beeinträchtigt und der auf einer rein oder überwiegend automatisierten Verarbeitung von Daten basiert und dessen Zweck in der Auswertung bestimmter Merkmale dieser betroffenen Person besteht.

Begründung

Es ist wichtig zu berücksichtigen, dass einige Profiling-Aktivitäten erheblichen Nutzen für die Verbraucher haben und eine gute Basis für guten Kundendienst sein können. Die breite Definition des Profiling unterscheidet nicht zwischen routinemäßigen positiven Datenverarbeitungsaktivitäten und eher negativem Profiling. Positives Profiling wird häufig zur Anpassung von Dienstleistungen an Verbraucher verwendet, indem ihrer Bedürfnisse und Vorleiben aufgezeichnet werden.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung darf eine Person einer Maßnahme nach Absatz 1 nur unterworfen werden, wenn die Verarbeitung

2. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung darf eine betroffene Person einem Beschluss nach Absatz 1 unterworfen werden, wenn die Verarbeitung

a) im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertrags vorgenommen wird und der Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags auf Wunsch der betroffenen Person erfolgt ist oder geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, beispielsweise durch das Recht auf direkten persönlichen Kontakt, oder or

a) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten gestattet ist und diese Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder

b) ausdrücklich aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten gestattet ist und diese Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder

b) nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis fa dieser Verordnung rechtmäßig ist.

c) mit Einwilligung der betroffenen Person nach Maßgabe von Artikel 7 und vorbehaltlich entsprechender Garantien erfolgt.

 

 

Unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 9 Absatz 2 darf ein Profiling nicht zur Folge haben, dass Menschen aufgrund beispielsweise von Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder sexueller Orientierung diskriminiert werden.

(Buchstabe b im Text der Kommission wurde zu Buchstabe a im Änderungsantrag des Parlaments und wurde auch geändert.)

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Auswertung bestimmter persönlicher Merkmale einer natürlichen Person darf nicht zur Identifizierung oder Individualisierung von Kindern verwendet werden.

Begründung

Profiling can entail serious risks for data subjects. It is prone to reinforcing discriminations, making decisions less transparent and carries an unavoidable risk of wrong decisions. For these reasons, it should be tightly regulated: its use should be clearly limited, and in those cases where it can be used, there should be safeguards against discrimination and data subjects should be able to receive clear and meaningful information on the logic of the profiling and its consequences. While some circles see profiling as a panacea for many problems, it should be noted that there is a significant body of research addressing its limitations. Notably, profiling tends to be useless for very rare characteristics, due to the risk of false positives. Also, profiles can be hard or impossible to verify. Profiles are based on complex and dynamic algorithms that evolve constantly and that are hard to explain to data subjects. Often, these algorithms qualify as commercial secrets and will not be easily provided to data subjects. However, when natural persons are subject to profiling, they should be entitled to information about the logic used in the measure, as well as an explanation of the final decision if human intervention has been obtained. This helps to reduce intransparency, which could undermine trust in data processing and may lead to loss or trust in especially online services. There is also a serious risk of unreliable and (in effect) discriminatory profiles being widely used, in matters of real importance to individuals and groups, which is the motivation behind several suggested changes in this Article that aim to improve the protection of data subjects against discrimination. In relation to this, the use of sensitive data in generating profiles should also be restricted.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Bedingungen, die für geeignete Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen gemäß Absatz 2 gelten sollen, näher zu regeln.

entfällt

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Jede Legislativmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss spezifische Vorschriften zumindest zu den mit der Verarbeitung verfolgten Zielen und zur Bestimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen enthalten.

2. Jede Legislativmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss spezifische Vorschriften zumindest zu den mit der Verarbeitung verfolgten Zielen, zu den Zwecken der Verarbeitung und zur Bestimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen enthalten.

Begründung

Um im Falle von Beschränkungen ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten, müssen in der Rechtsvorschrift auch die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt werden.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – title

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen

Allgemeiner Grundsatz der Rechenschaftspflicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen

Begründung

Der Grundsatz der Rechenschaftspflicht, der durch Kapitel 4 des Verordnungsvorschlags implizit eingeführt wird, muss ausdrücklich erwähnt werden, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten.

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen umfassen insbesondere

2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können insbesondere umfassen:

Begründung

Es ist besser, diese Maßnahmen als bewährte Verfahren zu fördern, insbesondere da sonst unter rechtlichen Gesichtspunkten eine unrealistische Verpflichtung geschaffen wird.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die Benennung eines Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 35 Absatz 1.

e) die Benennung eines Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 35 Absatz 1 oder die Verpflichtung und Beibehaltung einer Zertifizierung gemäß der von der Kommission festgelegten Zertifizierungspolitik.

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um etwaige weitere, in Absatz 2 nicht genannte Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, die Bedingungen für die in Absatz 3 genannten Überprüfungs- und Auditverfahren und die Kriterien für die in Absatz 3 angesprochene Angemessenheitsprüfung festzulegen und spezifische Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen zu prüfen.

entfällt

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche führt unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Verarbeitungsmittel als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren durch, durch die sichergestellt wird, dass die Verarbeitung den Anforderungen dieser Verordnung genügt und die Rechte der betroffenen Person gewahrt werden.

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche führt unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der aktuellen technischen Kenntnisse und der Implementierungskosten sowohl zum Zeitpunkt der Festlegung der Verarbeitungsmittel als auch zum Zeitpunkt der Verarbeitung für die Tätigkeit und ihre Zwecke geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren durch, durch die sichergestellt wird, dass die Verarbeitung den Anforderungen dieser Verordnung genügt und die Rechte der betroffenen Person gewahrt werden.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche setzt Verfahren ein, die sicherstellen, dass grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung benötigt werden, und dass vor allem nicht mehr personenbezogene Daten zusammengetragen oder vorgehalten werden als für diese Zwecke unbedingt nötig ist und diese Daten auch nicht länger als für diese Zwecke unbedingt erforderlich gespeichert werden. Die Verfahren müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nicht einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden.

2. Der für die Verarbeitung Verantwortliche setzt Verfahren ein, die sicherstellen, dass grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten in einer Menge verarbeitet werden, die für die spezifischen Zwecke der Verarbeitung nicht überzogen ist, und dass vor allem nicht mehr personenbezogene Daten zusammengetragen, vorgehalten oder verbreitet werden als für diese Zwecke unbedingt nötig ist und diese Daten auch nicht länger als für diese Zwecke unbedingt erforderlich gespeichert werden. Die Verfahren müssen insbesondere sicherstellen, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nicht einer unbestimmten Zahl von natürlichen Personen zugänglich gemacht werden.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um etwaige weitere Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren festzulegen, speziell was die Anforderungen an den Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen für ganze Sektoren und bestimmte Erzeugnisse und Dienstleistungen betrifft.

entfällt

Begründung

Dieser Verordnungsvorschlag gilt für alle Sektoren, sowohl online als auch offline. Es ist nicht Aufgabe der Kommission, delegierte Rechtsakte im Bereich des Datenschutzes schon bei der Gestaltung und grundsätzlich zu erlassen, was die Gefahr bergen würde, technologische Innovationen zu behindern. Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäische Datenschutzausschuss sind besser dafür geeignet, etwaige Schwierigkeiten zu überwinden.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission kann technische Standards für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Begründung

Dieser Verordnungsvorschlag gilt für alle Sektoren, sowohl online als auch offline. Es ist nicht Aufgabe der Kommission, technische Standards zu erlassen, was die Gefahr bergen würde, technologische Innovationen zu behindern. Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäische Datenschutzausschuss sind besser dafür geeignet, etwaige Schwierigkeiten zu überwinden.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In allen Fällen, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten gemeinsam mit anderen Personen festlegt, vereinbaren diese gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen, wer von ihnen welche ihnen gemäß dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erfüllt, insbesondere was die Verfahren und Mechanismen betrifft, die den betroffenen Person die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglichen.

In allen Fällen, in denen ein für die Verarbeitung Verantwortlicher die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten gemeinsam mit anderen Personen festlegt, vereinbaren diese gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen, wer von ihnen welche ihnen gemäß dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erfüllt, insbesondere was die Verfahren und Mechanismen betrifft, die den betroffenen Person die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglichen.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen; oder

b) Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, es sei denn, die Verarbeitungen durch dieses Unternehmen werden von den Aufsichtsbehörden aufgrund ihrer Merkmale, der Art der Daten oder der Anzahl der Betroffenen als hochriskant erachtet; oder

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Verantwortlichkeiten, Pflichten und Aufgaben des Auftragsverarbeiters in Übereinstimmung mit Absatz 1 festzulegen sowie die Bedingungen, durch die die Verarbeitung personenbezogener Daten in Unternehmensgruppen speziell zu Kontroll- und Berichterstattungszweckenvereinfacht werden kann.

entfällt

Begründung

Die Befugnisse, die der Kommission in dieser Vorschrift zugewiesen werden, erscheinen uns überzogen. Deren Inhalt sollte, wenn er als unverzichtbar erachtet wird, im Wortlaut der Verordnung selbst ausgeführt werden.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Alle für die Verarbeitung Verantwortlichen, alle Auftragsverarbeiter sowie etwaige Vertreter von für die Verarbeitung Verantwortlichen dokumentieren die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Verarbeitungsvorgänge.

1. Alle für die Verarbeitung Verantwortlichen, alle Auftragsverarbeiter sowie etwaige Vertreter von für die Verarbeitung Verantwortlichen dokumentieren die ihrer Zuständigkeit unterliegenden wichtigsten Verarbeitungskategorien.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Verpflichtung nach Absatz 1 findet keine Anwendung auf KMU, die Daten nur als Nebentätigkeit zum Verkauf von Gütern und Dienstleistungen verarbeiten.

Begründung

Der Grundsatz „Think small first“ („Vorfahrt für die KMU“) muss hier Anwendung finden und KMU, für die diese Verpflichtung eine große Belastung darstellen würde, sollten berücksichtigt werden. Betragen Datenverarbeitungsaktivitäten von KMU nicht mehr als 50 % ihres Umsatzes, sind diese als Nebentätigkeit zu betrachten.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2 – Buchstaben d und e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) eine Beschreibung der Kategorien von betroffenen Personen und der Kategorien der sich auf diese beziehenden personenbezogenen Daten;

d) gegebenenfalls Angaben über etwaige Datenübermittlungen in Drittländer oder an internationale Organisationen einschließlich deren Namen sowie bei den in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe h genannten Datenübermittlungen ein Beleg dafür, dass geeignete Sicherheitsgarantien vorgesehen wurden;

e) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten einschließlich der für die Verarbeitung Verantwortlichen, denen personenbezogene Daten aus dem von diesen verfolgtem legitimen Interesse mitgeteilt werden;

e) eine Beschreibung der in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren.

Begründung

Es wird als notwendig erachtet, strengere Kriterien für die Rechnungslegung derjenigen Organisationen, die nicht über einen Datenschutzbeauftragten oder ausreichende gültige Zertifizierung verfügen, aufzustellen, wofür ein bestimmtes Muster festgelegt und ein Mindestmaß an Dokumentation in der rechtlich vorgesehenen Form geführt werden müsste.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 genannte Dokumentation festzulegen, so dass insbesondere den Verantwortlichkeiten des für die Verarbeitung Verantwortlichen, des Auftragsverarbeiters sowie des etwaigen Vertreters des für die Verarbeitung Verantwortlichen Rechnung getragen wird.

5. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86, um die Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 genannte Dokumentation festzulegen, so dass insbesondere den Verantwortlichkeiten des für die Verarbeitung Verantwortlichen, des Auftragsverarbeiters sowie des etwaigen Vertreters des für die Verarbeitung Verantwortlichen Rechnung getragen wird.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Kommission kann Standardvorlagen für die in Absatz 1 genannte Dokumentation festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

6. Die Kommission legt Standardvorlagen für die in Absatz 2 genannte Dokumentation fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag  107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter sowie der etwaige Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen arbeiten der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zu, um ihr die Erfüllung ihrer Pflichten zu erleichtern, indem sie dieser insbesondere die in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen übermitteln und ihr den in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zugang gewähren.

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter, soweit zutreffend, sowie der etwaige Vertreter des für die Verarbeitung Verantwortlichen arbeiten der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zu, um ihr die Erfüllung ihrer Pflichten zu erleichtern, indem sie dieser insbesondere die in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe a genannten Informationen übermitteln und ihr den in Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zugang gewähren.

Begründung

Absatz 1 sollte in dem Sinne nuanciert werden, dass der Auftragsverarbeiter in den zutreffenden Fällen Auskunft erteilt und nicht generell, wie es beim für die Verarbeitung Verantwortlichen der Fall ist.

Änderungsantrag  108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Auf von der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse erteilte Anordnungen gemäß Artikel 53 Absatz 2 antworten der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter der Aufsichtsbehörde binnen einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden angemessenen Frist. Die Antwort muss auch eine Beschreibung der im Anschluss an die Bemerkungen der Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen und der damit erzielten Ergebnisse beinhalten.

Auf von der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse erteilte Anordnungen gemäß Artikel 53 Absatz 2 antworten der für die Verarbeitung Verantwortliche, für sich selbst oder mittels seines Vertreters, und der Auftragsverarbeiter der Aufsichtsbehörde binnen einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden angemessenen Frist. Die Antwort muss auch eine Beschreibung der im Anschluss an die Bemerkungen der Aufsichtsbehörde getroffenen Maßnahmen und der damit erzielten Ergebnisse beinhalten.

Begründung

In Absatz 2 fehlt ein Hinweis auf den Vertreter für die Fälle, in denen der für die Verarbeitung Verantwortliche seinen Sitz außerhalb der EU hat.

Änderungsantrag  109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Bedingungen für die in den Absätzen 1 und 2 genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen und den aktuellen Stand der Technik für bestimmte Sektoren und Datenverarbeitungssituationen zu bestimmen, wobei sie die technologische Entwicklung sowie Lösungen für einen Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen berücksichtigt, sofern nicht Artikel 4 gilt.

entfällt

Begründung

In dem Verordnungsvorschlag sind sehr viele delegierte Rechtsakte vorgesehen, was nicht gerechtfertigt ist. Konkret würde der Erlass technischer Maßnahmen durch die Kommission im Bereich der Sicherheit der Verarbeitung die Gefahr bergen, technologische Innovationen zu behindern. Außerdem ist in Absatz 4 desselben Artikels der Erlass von Durchführungsbestimmungen zu einer Konkretisierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen vorgesehen.

Änderungsantrag  110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kommission kann erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu einer situationsabhängigen Konkretisierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen erlassen, um insbesondere

entfällt

a) jedweden unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten zu verhindern;

 

b) jedwede unbefugte Einsichtnahme in personenbezogene Daten sowie jedwede unbefugte Offenlegung, Kopie, Änderung, Löschung oder Entfernung von personenbezogenen Daten zu verhindern;

 

c) sicherzustellen, dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge überprüft wird.

 

Änderungsantrag  111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Aufsichtsbehörde ohne unangemessene Verzögerung und nach Möglichkeit binnen 24 Stunden nach Feststellung der Verletzung. Falls die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 24 Stunden erfolgt, ist dieser eine Begründung beizufügen.

1. Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die betroffene Person hat, benachrichtigt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Aufsichtsbehörde ohne unangemessene Verzögerung.

Änderungsantrag  112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. In Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe f alarmiert und informiert der Auftragsverarbeiter den für die Verarbeitung Verantwortlichen unmittelbar nach Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.

2. In Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe f alarmiert und informiert der Auftragsverarbeiter den für die Verarbeitung Verantwortlichen unmittelbar nach Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Absatz 1.

 

Änderungsantrag  113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Benachrichtigung über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist nicht erforderlich, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat und diese Vorkehrungen auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt wurden. Durch diese technischen Sicherheitsvorkehrungen sind die betreffenden Daten für alle Personen zu verschlüsseln, die nicht zum Zugriff auf die Daten befugt sind.

Änderungsantrag  114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Feststellung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten festzulegen sowie die konkreten Umstände, unter denen der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu melden haben.

entfällt

Begründung

Die delegierten Rechtsakte der Kommission sollten sich hier auf die Festlegung eines einheitlichen Formats für die Benachrichtigung über Vorfälle und für die Aufzeichnung von Verstößen und ihren Auswirkungen beschränken.

Änderungsantrag  115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die in Absatz 1 genannten Risiken bestehen insbesondere bei folgenden Verarbeitungsvorgängen:

2. Die in Absatz 1 genannten Risiken bestehen bei folgenden Verarbeitungsvorgängen:

Begründung

Die Liste der Verarbeitungsvorgänge, bei denen eine Folgenabschätzung gemäß Artikel 33 Absatz 2 durchzuführen ist, ist allgemein formuliert. Um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuhalten und für Rechtssicherheit zu sorgen, muss sie abschließend sein.

Änderungsantrag  116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Der für die Verarbeitung Verantwortliche holt die Meinung der betroffenen Personen oder ihrer Vertreter zu der beabsichtigten Verarbeitung unbeschadet des Schutzes gewerblicher oder öffentlicher Interessen oder der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge ein.

entfällt

Begründung

Die Auferlegung einer allgemeinen Pflicht des für die Verarbeitung Verantwortlichen, die betroffenen Personen unabhängig von dem jeweiligen Sektor vor jeder Datenverarbeitung zu konsultieren, ist wohl unverhältnismäßig.

Änderungsantrag  117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Falls es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde oder um eine öffentliche Einrichtung handelt und die Verarbeitung aufgrund einer im Unionsrecht festgelegten rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erfolgt, welche Vorschriften und Verfahren für die betreffenden Verarbeitungsvorgänge vorsieht, gelten die Absätze 1 bis 4 nur, wenn es nach dem Ermessen der Mitgliedstaaten erforderlich ist, vor den betreffenden Verarbeitungstätigkeiten eine solche Folgenabschätzung durchzuführen.

5. Falls es sich bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine Behörde oder um eine öffentliche Einrichtung handelt oder falls die Daten von einer anderen Einrichtung verarbeitet werden, die mit der Erbringung von Dienstleistungen der Öffentlichen Verwaltung betraut wurde, und die Verarbeitung aufgrund einer im Unionsrecht festgelegten rechtlichen Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erfolgt, welche Vorschriften und Verfahren für die betreffenden Verarbeitungsvorgänge vorsieht, gelten die Absätze 1 bis 4 nur, wenn es nach dem Ermessen der Mitgliedstaaten erforderlich ist, vor den betreffenden Verarbeitungstätigkeiten eine solche Folgenabschätzung durchzuführen.

Begründung

Die Art der erbrachten Dienstleistung und nicht die Art der Einrichtung, die diese Dienstleistung anbietet, sollte ausschlaggebend dafür sein, ob die Bestimmungen über die Datenschutz-Folgenabschätzung Anwendung finden. So werden private Einrichtungen oft damit betraut, öffentliche Dienstleistungen zu erbringen. Bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sollte ein einheitlicher Ansatz verfolgt werden, unabhängig davon, ob es sich bei der Einrichtung, die diese Dienstleistung erbringt, um eine Behörde oder um eine öffentliche Einrichtung oder um eine auf Vertragsbasis in Anspruch genommene private Einrichtung handelt.

Änderungsantrag  118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Bedingungen für Verarbeitungsvorgänge, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Risiken behaftet sein können, sowie die Anforderungen an die in Absatz 3 genannte Folgenabschätzung einschließlich der Bedingungen für die Skalierbarkeit und für die interne und externe Überprüfbarkeit festzulegen. Dabei berücksichtigt die Kommission spezifische Maßnahmen für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen.

entfällt

Begründung

Delegierte Rechtsakte sind hier nicht begründet, da mit ihnen wesentliche Aspekte der Vorschrift geregelt würden. Aus unserer Sicht gilt es in diesem Fall, innerhalb der Vorschrift deren Reichweite richtig einzugrenzen.

Änderungsantrag  119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – title

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorherige Genehmigung und vorherige Zurateziehung

Vorherige Zurateziehung

Begründung

Artikel 34 Absatz 1 gehört in Kapitel 5, in dem die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation geregelt ist. Deshalb muss die Überschrift dieses Artikels geändert werden.

Änderungsantrag  120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter holt vor der Verarbeitung personenbezogener Daten eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ein, um sicherzustellen, dass die geplante Verarbeitung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung erfolgt, und um insbesondere die Risiken zu mindern, welche für die betroffenen Personen bestehen, wenn dieser Vertragsklauseln nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d vereinbart oder keine geeigneten Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation in einem rechtsverbindlichen Instrument nach Artikel 42 Absatz 5 vorsieht.

entfällt

Änderungsantrag  121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Mitgliedstaaten ziehen die Aufsichtsbehörde bei der Ausarbeitung einer von ihren nationalen Parlamenten zu erlassenden Legislativmaßnahme oder einer sich auf eine solche Legislativmaßnahme gründenden Maßnahme, durch die die Art der Verarbeitung definiert wird, zu Rate, damit die Vereinbarkeit der geplanten Verarbeitung mit dieser Verordnung sichergestellt ist und insbesondere die für die betreffenden Personen bestehenden Risiken gemindert werden.

entfällt

Begründung

Wir finden es zwar erfreulich, dass in den Legislativverfahren im Interesse der Eignung und Qualität der geplanten Vorschriften Konsultationen durchgeführt werden, glauben aber nicht, dass eine Verordnung der Union ein geeignetes Instrument wäre, um derartige Vorschriften vorzusehen, die das Rechtsetzungsverfahren in den Mitgliedstaaten betreffen.

Änderungsantrag  122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) die Bearbeitung durch ein Unternehmen erfolgt, das 250 oder mehr Mitarbeiter beschäftigt, oder or

entfällt

Änderungsantrag  123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter in KMU ernennen nur dann einen Datenschutzbeauftragten, wenn die Kerntätigkeit des KMU in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihres Wesens, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine regelmäßige und systematische Beobachtung von betroffenen Personen erforderlich machen.

Begründung

Die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten sollte nicht mit der Zahl der Arbeitnehmer verbunden werden, sondern einen risikobasierten Ansatz haben, der sich auf die Verarbeitungstätigkeiten und die Zahl der betroffenen Personen konzentriert, deren Daten die Organisation verarbeitet.

Änderungsantrag  124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b darf eine Gruppe von Unternehmen einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen.

2. Eine Gruppe von Unternehmen darf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten ernennen.

Änderungsantrag  125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und andere Gremien, die Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, einen Datenschutzbeauftragten benennen.

4. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und andere Gremien, die Kategorien von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, können einen Datenschutzbeauftragten benennen.

Änderungsantrag  126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter benennt den Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe der beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens, das dieser auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der einschlägigen Praktiken besitzt, sowie nach Maßgabe von dessen Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 37 genannten Aufgaben. Der Grad des erforderlichen Fachwissens richtet sich insbesondere nach der Art der durchgeführten Datenverarbeitung und des erforderlichen Schutzes für die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter verarbeiteten personenbezogenen Daten.

5. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter benennt den Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe der beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens, das dieser auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der einschlägigen Praktiken besitzt, sowie nach Maßgabe von dessen Fähigkeit zur Erfüllung der in Artikel 37 genannten Aufgaben nach strikten Professionalitätskriterien. Der Grad des erforderlichen Fachwissens richtet sich insbesondere nach der Art der durchgeführten Datenverarbeitung und des erforderlichen Schutzes für die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter verarbeiteten personenbezogenen Daten.

Begründung

Zwar muss der Datenschutzbeauftragte seine Aufgaben nach strikten Professionalitätskriterien wahrnehmen (Änderungsantrag zu Absatz 5), einer der Gründe, aus denen es eben möglich sein muss, ihn abzusetzen, ist aber die schwere Missachtung genau dieser Voraussetzungen (siehe Änderungsantrag zu Absatz 7).

Änderungsantrag  127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter benennt einen Datenschutzbeauftragten für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Der Datenschutzbeauftragte kann für weitere Amtszeiten wiederernannt werden. Während seiner Amtszeit kann der Datenschutzbeauftragte seines Postens nur enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Pflichten nicht mehr erfüllt.

7. Während seiner Amtszeit kann der Datenschutzbeauftragte seines Postens nur enthoben werden, wenn er die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Pflichten nicht mehr erfüllt oder wegen schwerwiegenden Versagens im Zusammenhang mit diesen.

 

Begründung

Diese Schutzbestimmung kann nach unserem Verständnis mit der Freiheit zur Beauftragung von Dienstleistungen kollidieren und den Wettbewerb im Markt beeinträchtigen. Diese zeitliche Beschränkung wirkt sich auf Aspekte des Arbeitsrechts oder des Beamtenrechts aus, wobei problematische Situationen entstehen können. Daher können die Wahrungen und Garantien des Amtes eines Datenschutzbeauftragten auf anderen Wegen angestrebt werden, aber nicht durch Vorschreiben einer Mindestamtszeit.

Änderungsantrag  128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Kerntätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sowie die Kriterien für die berufliche Qualifikation des in Absatz 5 genannten Datenschutzbeauftragten festzulegen.

entfällt

Änderungsantrag  129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben und stellt das erforderliche Personal, die erforderlichen Räumlichkeiten, die erforderliche Ausrüstung und alle sonstigen Ressourcen, die für die Erfüllung der in Artikel 37 genannten Pflichten und Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung.

3. Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben und stellt, wenn nötig, das erforderliche Personal, die erforderlichen Räumlichkeiten, die erforderliche Ausrüstung und alle sonstigen Ressourcen, die für die Erfüllung der in Artikel 37 genannten Pflichten und Aufgaben erforderlich sind, zur Verfügung.

Begründung

Bei der Formulierung dieses Artikels ist offenbar im Wesentlichen an die Datenschutzbeauftragten gedacht worden, die dem Unternehmen oder Organ als Arbeitnehmer oder Beamte verbunden sind, sie passt aber letztlich nicht richtig zu den Fällen einer Auslagerung dieses Amtes durch Dienstleistungsaufträge.

Änderungsantrag  130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Unterrichtung und Beratung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters über dessen aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten sowie Dokumentation dieser Tätigkeit und der erhaltenen Antworten;

a) Unterrichtung und Beratung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters über dessen aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten;

Änderungsantrag  131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Aufgaben, die Zertifizierung, die Stellung, die Befugnisse und die Ressourcen des in Absatz 1 genannten Datenschutzbeauftragten festzulegen.

2. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Zertifizierung und die Stellung des in Absatz 1 genannten Datenschutzbeauftragten festzulegen.

Begründung

Die Arbeit der Kommission sollte sich hier auf die Zertifizierung und die Stellung des Datenschutzbeauftragten konzentrieren, damit dieses Amt da, wo es besteht, von Personen wahrgenommen wird, die mit den notwendigen Kapazitäten ausgestattet und durch die einschlägigen Garantien geschützt sind.

Änderungsantrag  132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Achtung der Rechte der Verbraucher;

Änderungsantrag  133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern insbesondere auf europäischer Ebene die Einführung von datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren sowie von Datenschutzsiegeln und –zeichen, anhand deren betroffene Personen rasch das von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von Auftragsverarbeitern gewährleistete Datenschutzniveau in Erfahrung bringen können. Die datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren dienen der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung und tragen den Besonderheiten der einzelnen Sektoren und Verarbeitungsprozesse Rechnung.

1. Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern insbesondere auf europäischer Ebene die Einführung von datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren sowie von Datenschutzsiegeln und –zeichen, anhand deren betroffene Personen rasch das von für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von Auftragsverarbeitern gewährleistete Datenschutzniveau in Erfahrung bringen können. Die datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren dienen der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung sowie der Erlangung der darin genannten Maßnahmen und Vergünstigungen und tragen den Besonderheiten der einzelnen Sektoren und Verarbeitungsprozesse Rechnung.

 

Die Zertifizierungsverfahren auf Unionsebene werden über den Europäischen Datenschutzausschuss unter Beteiligung weiterer einschlägiger Akteure entworfen und von der Kommission offiziell genehmigt. Bei diesen Verfahren stehen nicht nur die Organe, sondern ganz besonders die einschlägigen Unternehmen im Mittelpunkt.

 

In den Zertifizierungsverfahren wird den besonderen Bedürfnissen der Akteure in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen Rechnung getragen, besonders denen der Kleinstunternehmen und der kleinen und mittleren Unternehmen sowie deren notwendiger Kosteneindämmung, damit sie zu einem wirksamen Instrument werden können. Erlangung, Verlängerung und Verlust der Zertifizierungen ziehen die in dieser Verordnung vorgesehenen Folgen nach sich.

Begründung

Die Zertifizierungen müssen durch ein rigoroses Vorgehen zum Kapazitätsaufbau verknüpft werden, das mit Eigenleben und der Fähigkeit zur Aktualisierung ausgestattet sein muss. Somit müssen die Zertifizierungen in bestimmten Fällen einer Erneuerung und Aktualisierung unterliegen. Es muss möglich sein, sie aufzuheben, wenn schwerwiegendes Versagen vorliegt, das zu ihrem Fortbestehen im Widerspruch steht. Dies muss den sofortigen Verlust der mit ihnen verbundenen Vergünstigungen nach sich ziehen.

Änderungsantrag  134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 40a

 

Vorherige Genehmigung

 

Der für die Verarbeitung Verantwortliche oder gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter holt vor der Verarbeitung personenbezogener Daten eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ein um sicherzustellen, dass die geplante Verarbeitung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung erfolgt, und um insbesondere die Risiken zu mindern, welche für die betroffenen Personen bestehen, wenn dieser Vertragsklauseln nach Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d vereinbart oder keine geeigneten Garantien für die Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation in einem rechtsverbindlichen Instrument nach Artikel 42 Absatz 5 vorsieht.

Änderungsantrag  135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Eine Datenübermittlung darf vorgenommen werden, wenn die Kommission festgestellt hat, dass das betreffende Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder die betreffende internationale Organisation einen angemessenen Schutz bietet. Derartige Datenübermittlungen bedürfen keiner weiteren Genehmigung.

1. Eine Datenübermittlung darf vorgenommen werden, wenn die Kommission festgestellt hat, dass das betreffende Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor dieses Drittlands oder die betreffende internationale Organisation einen angemessenen Schutz bietet. Derartige Datenübermittlungen bedürfen keiner spezifischen Genehmigung.

Begründung

Wenn in Absatz 1 von einer „weiteren Genehmigung“ die Rede ist, scheint dies darauf hinzudeuten, dass es selbst dann, wenn ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, für die Übermittlung einer Erstgenehmigung bedarf. Das glauben wir nicht. Angemessenheitsbeschlüsse ermöglichen es gerade, Übermittlungen ohne eine spezifische vorherige Genehmigung vorzunehmen. Deshalb schlagen wir vor, den Wortlaut von „weiteren Genehmigung“ in „spezifischen Genehmigung“ zu ändern.

Änderungsantrag  136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission kann durch Beschluss feststellen, dass ein Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation einen angemessenen Schutz im Sinne von Absatz 2 bietet. Diese Durchführungsrechtsakte werden in Übereinstimmung mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 87 Absatz 2 erlassen.

3. Die Kommission kann durch Beschluss feststellen, dass ein Drittland beziehungsweise ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation einen angemessenen Schutz im Sinne von Absatz 2 bietet.

Begründung

Die Beschlüsse der Kommission dürfen nicht nur im Prüfverfahren erlassen werden. Im Übrigen ist der Europäische Datenschutzausschuss in diesem Zusammenhang zu konsultieren.

Änderungsantrag  137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Wenn die Kommission die in Absatz 5 genannte Feststellung trifft, wird dadurch jedwede Übermittlung personenbezogener Daten an das betreffende Drittland beziehungsweise an ein Gebiet oder einen Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder an die betreffende internationale Organisation unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 42 bis 44 untersagt. Die Kommission nimmt zu geeigneter Zeit Beratungen mit dem betreffenden Drittland beziehungsweise mit der betreffenden internationalen Organisation auf, um Abhilfe für die Situation, die aus dem gemäß Absatz 5 erlassenen Beschluss entstanden ist, zu schaffen.

6. Wenn die Kommission die in Absatz 5 genannte Feststellung trifft, wird dadurch jedwede Übermittlung personenbezogener Daten an das betreffende Drittland beziehungsweise an ein Gebiet oder an einen Verarbeitungssektor in diesem Drittland oder an die betreffende internationale Organisation gemäß den Artikeln 42 bis 44 eingeschränkt. Die Kommission nimmt zu geeigneter Zeit Beratungen mit dem betreffenden Drittland beziehungsweise mit der betreffenden internationalen Organisation auf, um Abhilfe für die Situation, die aus dem gemäß Absatz 5 erlassenen Beschluss entstanden ist, zu schaffen.

Begründung

Der Begriff „untersagt“ sollte nuanciert und der Ausdruck „eingeschränkt“ verwendet werden.

Änderungsantrag  138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Hat die Kommission keinen Beschluss nach Artikel 41 erlassen, darf ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermitteln, sofern er in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat.

1. Hat die Kommission keinen Beschluss nach Artikel 41 erlassen oder hat sie festgestellt, dass ein Drittland, ein Gebiet oder ein Verarbeitungssektor eines Drittlands oder eine internationale Organisation keinen angemessenen Datenschutz bietet, darf ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermitteln, sofern er in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat, und gegebenenfalls nach einer Folgenabschätzung, sofern der für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter sichergestellt hat, dass der Empfänger von Daten in einem Drittland hohe Datenschutzstandards einhält.

Änderungsantrag  139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Für die Genehmigung der verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften zuständig ist die Aufsichtsbehörde, die sich an dem Ort befindet, an dem der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung hat.

Begründung

Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hat ein System der gegenseitigen Anerkennung verbindlicher unternehmensinterner Vorschriften eingerichtet (WP 107 vom 14. April 2005 und bezüglich der Auftragsverarbeiter WP 195 vom 6. Juni 2012). Dieses System der gegenseitigen Anerkennung ist auch in diese Verordnung aufzunehmen. Die zuständige Behörde sollte nach dem Ort der Hauptniederlassung gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung bestimmt werden.

Änderungsantrag  140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist, oder

d) die Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist, beispielsweise für den grenzüberschreitenden Datenaustausch zwischen Wettbewerbs-, Steuer-, Zoll- oder Finanzaufsichtsbehörden, zwischen für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit zuständigen Diensten oder zwischen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden, oder

Änderungsantrag  141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) die Übermittlung zur Begründung, Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist, oder

e) die Übermittlung zur Begründung, Geltendmachung oder Verteidigung von Ansprüchen in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich ist, oder

Begründung

Uns erscheint es sinnvoll, auch den Begriff der Verwaltungsverfahren einzubeziehen, denn diese sind vielfach der erste Weg zur Ausübung und Verteidigung subjektiven Rechts.

Änderungsantrag  142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die in Absatz 1 Buchstabe d genannten „wichtigen Gründe des öffentlichen Interesses“ zu präzisiseren und die Kriterien und Anforderungen für die geeigneten Garantien im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe h festzulegen.

entfällt

Begründung

Die in Absatz 7 vorgesehenen delegierten Rechtsakte erachten wir als exzessiv, denn sie betreffen wesentliche Aspekte der Vorschrift und nicht bloß Fragen des Ablaufs. Wenn es als notwendig erachtet wird, wesentliche Aspekte der in diesem Artikel enthaltenen Regeln zu ergänzen, müsste das in der Vorschrift selbst erfolgen.

Änderungsantrag  143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Aufsichtsbehörde handelt bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig.

1. Die Aufsichtsbehörden handeln bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig.

Änderungsantrag  144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde ersuchen in Ausübung ihres Amtes weder um Weisung noch nehmen sie Weisungen entgegen.

2. Die Mitglieder der Aufsichtsbehörden ersuchen in Ausübung ihres Amtes weder um Weisung noch nehmen sie Weisungen entgegen.

Änderungsantrag  145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde mit angemessenen personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und mit der erforderlichen Infrastruktur ausgestattet wird, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung im Europäischen Datenschutzausschuss effektiv wahrnehmen zu können.

5. Jeder Mitgliedstaat stellt gemäß seiner internen Verteilung der Zuständigkeiten sicher, dass die Aufsichtsbehörden mit angemessenen personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und mit der erforderlichen Infrastruktur ausgestattet werden, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung im Europäischen Datenschutzausschuss effektiv wahrnehmen zu können.

Änderungsantrag  146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde über eigenes Personal verfügt, das vom Leiter der Aufsichtbehörde ernannt wird und seiner Leitung untersteht.

6. Jeder Mitgliedstaat stellt gemäß seiner internen Verteilung der Zuständigkeiten sicher, dass die Aufsichtsbehörden über eigenes Personal verfügen, das vom Leiter der Aufsichtbehörde ernannt wird und seiner Leitung untersteht.

Änderungsantrag  147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörde einer Finanzkontrolle unterliegt, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörde über einen eigenen jährlichen Haushalt verfügt. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht.

7. Jeder Mitgliedstaat stellt gemäß seiner internen Verteilung der Zuständigkeiten sicher, dass die Aufsichtsbehörden einer Finanzkontrolle unterliegen, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten sorgen gemäß ihrer internen Verteilung der Zuständigkeiten dafür, dass die Aufsichtsbehörden über einen eigenen jährlichen Haushalt verfügen. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht.

Änderungsantrag  148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Mitglieder der Aufsichtsbehörde entweder vom Parlament oder von der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats ernannt werden.

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Mitglieder der Aufsichtsbehörde oder -behörden entweder vom Parlament oder von der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats ernannt werden.

Änderungsantrag  149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Das Amt eines Mitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit, mit seinem Rücktritt oder seiner Enthebung aus dem Amt gemäß Absatz 4.

3. Das Amt eines Mitglieds endet mit Ablauf der Amtszeit oder bei unerwartet eingetretener Unfähigkeit zur Ausübung des Amtes, Unvereinbarkeit, Rücktritt, Amtsenthebung, rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat oder Versetzung in den Ruhestand.

Änderungsantrag  150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Ein Mitglied kann vom zuständigen nationalen Gericht seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder an ihrer Stelle gewährten Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn es die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.

4. Ein Mitglied kann von der ernennenden Stelle entlassen oder seines Amtes enthoben werden, wenn es die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder einen schweren Verstoß gegen seine Amtspflichten begangen hat.

Änderungsantrag  151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Errichtung der Aufsichtsbehörde und ihre Stellung,

a) die Errichtung der Aufsichtsbehörden und ihre Stellung,

Änderungsantrag  152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Qualifikation, Erfahrung und fachliche Eignung, die für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds der Aufsichtsbehörde notwendig ist,

b) die Qualifikation, Erfahrung und fachliche Eignung, die für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds der Aufsichtsbehörden notwendig ist,

Änderungsantrag  153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Vorschriften und Verfahren für die Ernennung der Mitglieder der Aufsichtsbehörde und zur Bestimmung der Handlungen und Tätigkeiten, die mit dem Amt unvereinbar sind,

c) die Vorschriften und Verfahren für die Ernennung der Mitglieder der Aufsichtsbehörden und zur Bestimmung der Handlungen und Tätigkeiten, die mit dem Amt unvereinbar sind,

Änderungsantrag  154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Amtszeit der Mitglieder der Aufsichtsbehörde, die mindestens vier Jahre beträgt; dies gilt nicht für die erste Amtszeit nach Inkrafttreten dieser Verordnung, die für einen Teil der Mitglieder kürzer sein kann, wenn eine zeitlich versetzte Ernennung zur Wahrung der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde notwendig ist;

d) die Amtszeit der Mitglieder der Aufsichtsbehörden, die mindestens vier Jahre beträgt; dies gilt nicht für die erste Amtszeit nach Inkrafttreten dieser Verordnung, die für einen Teil der Mitglieder kürzer sein kann, wenn eine zeitlich versetzte Ernennung zur Wahrung der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden notwendig ist;

Änderungsantrag  155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e) ob die Mitglieder der Aufsichtsbehörde wiederernannt werden können,

e) ob die Mitglieder der Aufsichtsbehörden wiederernannt werden können,

Änderungsantrag  156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für das Amt eines Mitglieds und die Aufgaben der Bediensteten der Aufsichtsbehörde,

f) die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für das Amt eines Mitglieds und die Aufgaben der Bediensteten der Aufsichtsbehörden,

Änderungsantrag  157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g) die Regeln und Verfahren für die Beendigung der Amtszeit der Mitglieder der Aufsichtsbehörde, auch für den Fall, dass sie die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben.

g) die Regeln und Verfahren für die Beendigung der Amtszeit der Mitglieder der Aufsichtsbehörden, auch für den Fall, dass sie die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben.

Änderungsantrag  158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitglieder und Bediensteten der Aufsichtsbehörde sind während ihrer Amts- beziehungsweise Dienstzeit und auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren.

Die Mitglieder und Bediensteten der Aufsichtsbehörden sind während ihrer Amts- beziehungsweise Dienstzeit und auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren.

Änderungsantrag  159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Bei einer Beschwerde von einer betroffenen Person oder einer Einrichtung, einer Organisation oder einem Verband gemäß Artikel 73 Absatz 2 ist die für die Bearbeitung der Beschwerde zuständige Aufsichtsbehörde diejenige in dem Mitgliedstaat, in dem die Beschwerde eingereicht wurde.

Änderungsantrag  160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Findet die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in der Union statt, wobei der für die Verarbeitung Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat hat, so ist die Aufsichtbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet, unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel VII dieser Verordnung für die Aufsicht über dessen Verarbeitungstätigkeit in allen Mitgliedstaaten zuständig.

2. Im Rahmen der Tätigkeiten eines für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in mehr als einem Mitgliedstaat ist die Aufsichtbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Hauptniederlassung befindet, für die Aufsicht über die Verarbeitungstätigkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in allen Mitgliedstaaten zuständig, einschließlich des Erlasses der Beschlüsse nach dieser Verordnung.

 

Die zuständige Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen Aufsichtsbehörden und der Kommission gemäß den Bestimmungen von Kapitel VII dieser Verordnung zusammen.

 

In Streitfällen, die ihren Grund in der Anwendung dieser Verordnung haben, kann jede Aufsichtsbehörde um Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses ersuchen.

Änderungsantrag  161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) die Durchführung von Untersuchungen auf eigene Initiative, aufgrund einer Beschwerde oder auf Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde und, falls die betroffene Person eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht hat, deren Unterrichtung über die Ergebnisse der Untersuchungen innerhalb einer angemessenen Frist,

d) die Durchführung von Untersuchungen auf eigene Initiative, aufgrund einer Beschwerde oder auf Ersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde oder aufgrund einer polizeilichen Anzeige und, falls die betroffene Person eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht hat, deren Unterrichtung über die Ergebnisse der Untersuchungen innerhalb einer angemessenen Frist,

Begründung

Wir gehen davon aus, dass das Tätigwerden der Polizeibehörden in Form einer Anzeige als mögliche Ursache der Einleitung von Ermittlungen in Betracht gezogen werden muss, wenn aufgrund der von ihnen durchgeführten Tätigkeiten einschlägige Tatbestände zutage treten, die Anschläge auf die Privatsphäre der Menschen darstellen können.

Änderungsantrag  162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 1 – Buchstabe j a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ja) die Koordinierung der Zertifizierungsverfahren in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß Artikel 39.

Begründung

Unter Berücksichtigung des Kriteriums, das wir in unserem Standpunkt in Bezug auf die Stärkung der Zertifizierungsverfahren vertreten, gehen wir davon aus, dass es wichtig ist, auf die Befugnisse der Aufsichtsbehörde(n) in Bezug darauf einzugehen.

Änderungsantrag  163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 1 – Buchstabe j b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

jb) die Durchführung von Überprüfungen oder Überprüfungsplänen zum Schutz personenbezogener Daten.

Änderungsantrag  164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 54

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht wird dem nationalen Parlament vorgelegt und der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich gemacht.

Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht wird dem Parlament und/oder den weiteren vom innerstaatlichen Recht vorgesehenen Behörden vorgelegt und der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss zugänglich gemacht.

Begründung

Nach unserer Auffassung ist eine Abänderung zweckmäßig, damit der Wortlaut auch den Ländern gerecht wird, die in ihrem Hoheitsgebiet über mehrere Aufsichtsbehörden verfügen.

Änderungsantrag  165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde, der Stellungnahme der Kommission nicht zu folgen, teilt sie dies der Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums mit und begründet dies. In diesem Fall darf die geplante Maßnahme während eines weiteren Monats nicht angenommen werden.

4. Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde, der Stellungnahme der Kommission nicht zu folgen, teilt sie dies der Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums mit und begründet dies.

Begründung

Diese zusätzliche Frist ist wohl nicht vernünftig.

Änderungsantrag  166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 62 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit den Interessen betroffener Personen gemäß Absatz 1 Buchstabe a erlässt die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 87 Absatz 3 sofort geltende Durchführungsrechtsakte. Diese gelten für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten.

entfällt

Begründung

Durch dieses Vorrecht der Kommission wird die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden gefährdet.

Änderungsantrag  167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga) Vorschlag der Grundlagen, auf die sich die europäische Zertifizierungspolitik gründen sollte, und Überwachung und Bewertung der Umsetzung sowie Vorlage seiner Schlussfolgerungen bei der Kommission.

Änderungsantrag  168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Europäische Datenschutzausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Der Europäische Datenschutzbeauftragte, bekleidet, sofern er nicht zum Vorsitzenden gewählt wurde, einen der beiden Stellvertreterposten.

1. Der Europäische Datenschutzausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

Begründung

Es gibt keinerlei Grund dafür, dass der Datenschutzbeauftragte einen höheren Anspruch als jede andere Behörde auf einen ständigen Stellvertreterposten haben soll.

Änderungsantrag  169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen administrativen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mit dieser Verordnung vereinbar ist.

1. Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen administrativen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder in dem Mitgliedstaat, in dem der für die Verarbeitung Verantwortliche seine Hauptniederlassung hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mit dieser Verordnung vereinbar ist.

Änderungsantrag  170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 73 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Unabhängig von der Beschwerde einer betroffenen Person haben Einrichtungen, Organisationen oder Verbände im Sinne des Absatzes 2 das Recht auf Beschwerde bei einer mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht sind, dass der Schutz personenbezogener Daten verletzt wurde.

entfällt

Änderungsantrag  171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 74 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Jede betroffene Person hat das Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf, um die Aufsichtsbehörde zu verpflichten, im Fall einer Beschwerde tätig zu werden, wenn keine zum Schutz ihrer Rechte notwendige Entscheidung ergangen ist oder wenn die Aufsichtsbehörde sie nicht gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

2. Hat die Aufsichtsbehörde die betroffene Person nach Ablauf von drei Monaten nach der Einreichung einer Beschwerde nicht über deren Fortgang unterrichtet, so gilt der Anspruch als abgewiesen. Ferner gilt der Anspruch als abgewiesen, wenn nach Ablauf von sechs Monaten nach der Einreichung der Beschwerde die Aufsichtsbehörde nicht endgültig darüber entschieden hat.

Begründung

Im Interesse der Rechtssicherheit muss eine maximale Frist festgelegt werden, innerhalb derer über die Beschwerdevorgänge entschieden werden muss, die wir auf sechs Monate festsetzen. Für außergewöhnliche Fälle könnten wir eine längere Frist prüfen. Auf jeden Fall wird davon ausgegangen, dass bei Beschwerden auch eine maximale Frist für die Unterrichtung der betroffenen Person über deren Fortgang festgesetzt werden muss, nach deren Ablauf die Beschwerde ebenfalls uneingeschränkt als abgewiesen gelten muss.

Änderungsantrag  172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 74 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Eine betroffene Person, die von einer Entscheidung einer Aufsichtsbehörde betroffen ist, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als dem, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann die Aufsichtsbehörde in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts ersuchen, in ihrem Namen gegen die zuständige Aufsichtsbehörde in dem anderen Mitgliedstaat Klage zu erheben.

entfällt

Begründung

Diese Möglichkeit bietet den Bürgern keinen Mehrwert und birgt die Gefahr, den ordnungsgemäßen Ablauf der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Rahmen des Kohärenzverfahrens zu beeinträchtigen.

Änderungsantrag  173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 75 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Ist dieselbe Maßnahme, Entscheidung oder Vorgehensweise Gegenstand des Kohärenzverfahrens gemäß Artikel 58, kann das Gericht das Verfahren, mit dem es befasst wurde, aussetzen, es sei denn, es ist aufgrund der Dringlichkeit des Schutzes der Rechte der betroffenen Person nicht möglich, den Ausgang des Kohärenzverfahrens abzuwarten.

3. Ist dieselbe Maßnahme, Entscheidung oder Vorgehensweise Gegenstand des Kohärenzverfahrens gemäß Artikel 58, kann das Gericht das Verfahren, mit dem es befasst wurde, auf Antrag einer der Parteien und nach Anhörung aller Parteien aussetzen, es sei denn, es ist aufgrund der Dringlichkeit des Schutzes der Rechte der betroffenen Person nicht möglich, den Ausgang des Kohärenzverfahrens abzuwarten.

Begründung

Die Aussetzung des Verfahrens wäre nach unserem Verständnis nur auf Antrag einer der Parteien und nach einer kontradiktorischen Anhörung angebracht, da dies die Lösung ist, die dieser Art von Verfahren am ehesten entspricht.

Änderungsantrag  174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 76 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Einrichtungen, Organisationen oder Verbände im Sinne des Artikels 73 Absatz 2 haben das Recht, die in Artikel 74 und 75 genannten Rechte im Namen einer oder mehrerer betroffenen Personen wahrzunehmen.

entfällt

Begründung

Es besteht keine praktische Notwendigkeit für einen derartigen Mechanismus.

Änderungsantrag  175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 77 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Ist mehr als ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter an der Verarbeitung beteiligt, haftet jeder für die Verarbeitung Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter gesamtschuldnerisch für den gesamten Schaden.

2. Ist mehr als ein für die Verarbeitung Verantwortlicher oder mehr als ein Auftragsverarbeiter an der Verarbeitung beteiligt, haftet jeder für die Verarbeitung Verantwortliche oder jeder Auftragsverarbeiter gesamtschuldnerisch für den gesamten Schaden. Bei gesamtschuldnerischer Haftung kann der Auftragsverarbeiter, der der betroffenen Person Schadenersatz geleistet hat, zwecks Erstattung des Schadenersatzes Rechtsmittel gegen den für die Verarbeitung Verantwortlichen einlegen, wenn er gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 bezeichneten Rechtsakt gehandelt hat.

Änderungsantrag  176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jede Aufsichtsbehörde ist befugt, nach Maßgabe dieses Artikels verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen.

1. Jede gemäß Artikel 51 Absatz 2 zuständige Aufsichtsbehörde ist befugt, nach Maßgabe dieses Artikels verwaltungsrechtliche Sanktionen zu verhängen.

Änderungsantrag  177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen müssen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Höhe der Geldbuße bemisst sich nach der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, seinem vorsätzlichen oder fahrlässigen Charakter, dem Grad der Verantwortung der natürlichen oder juristischen Person und früheren Verstößen dieser Person, den nach Artikel 23 eingeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen und Verfahren und dem Grad der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde zur Abstellung des Verstoßes.

2. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen müssen in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Höhe der Geldbuße bemisst sich u. a. nach

 

a) der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes,

 

b) der Sensibilität der betroffenen Daten,

 

c) dem vorsätzlichen oder fahrlässigen Charakter des Verstoßes,

 

d) dem Grad der Zusammenarbeit oder der Verweigerung oder Behinderung der Zusammenarbeit in einem Durchsetzungsverfahren,

 

e) den Maßnahmen, die die natürliche oder juristische Person ergriffen hat, um die Einhaltung der einschlägigen Verpflichtungen sicherzustellen,

 

f) dem Grad des durch den Verstoß entstandenen Schadens oder Risikos eines Schadens,

 

g) dem Grad der Verantwortung der natürlichen oder juristischen Person und früheren Verstößen dieser Person,

 

h) den nach Artikel 23 eingeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen und Verfahren und dem Grad der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde zur Abstellung des Verstoßes.

(Ein Teil von Absatz 2 im Text der Kommission wurde zu den Buchstaben a, c, g und h im Änderungsantrag des Parlaments.)

Änderungsantrag  178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 2 a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Anstatt einer Sanktion kann eine schriftliche Verwarnung erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann bei wiederholten und vorsätzlichen Verstößen eine Geldbuße bis zu 1 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 2 % seines weltweiten Jahresumsatzes verhängen.

Begründung

Der Höchstbetrag der Geldbuße, die von einer Aufsichtsbehörde verhängt werden kann und die bis zu 1 000 000 EUR und im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 2 % seines weltweiten Jahresumsatzes betragen kann, muss beibehalten werden. Allerdings ist die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden, die in Artikel 8 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der EU verankert ist, zu erhalten. Außerdem können das Kohärenzverfahren und insbesondere Artikel 58 Abätze 3 und 4 zu einer harmonisierten Politik in der EU im Bereich der Verwaltungssanktionen beitragen.

Änderungsantrag  179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absatz 3 – Buchstaben a und b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) natürliche Personen, die personenbezogene Daten ohne eigenwirtschaftliches Interesse verarbeiten; oder

a) ein Unternehmen oder eine Organisation mit weniger als 250 Beschäftigten bereit ist, bei der Festlegung von Abhilfemaßnahmen, die es ermöglichen, ähnliche Verstöße in Zukunft zu vermeiden, mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit richtet sich nach verbindlichen Vereinbarungen, die mit der Aufsichtsbehörde getroffen werden. Bleibt eine gebührend bestätigte Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde aus, so wird nach Ablauf von sechs Monaten nach Beginn des Vorgangs die Geldbuße verhängt, die ansonsten verhängt worden wäre.

b) ein Unternehmen oder eine Organisation mit weniger als 250 Beschäftigten personenbezogene Daten nur als Nebentätigkeit zusätzlich zu den Haupttätigkeiten verarbeitet.

b) eine öffentliche Verwaltung bei der Festlegung von Abhilfemaßnahmen, die es ermöglichen, ähnliche Verstöße in Zukunft zu vermeiden, mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet. Diese Zusammenarbeit richtet sich nach den mit der betreffenden Verwaltung getroffenen Vereinbarungen oder von ihr getroffenen Entscheidungen, in denen auf den Ursprung der getroffenen Maßnahmen hingewiesen wird. Bleibt eine gebührend bestätigte Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde aus, so wird nach Ablauf von einem Jahr nach Beginn des Vorgangs die Geldbuße verhängt, die ansonsten verhängt worden wäre.

Für die Zwecke der Bestimmungen dieses Artikels werden rechtskräftige Vorstrafen für fahrlässige Verstöße nach folgenden Fristen aufgehoben:

 

nach zwei Jahren, wenn es sich um Sanktionen handelt, die mit Geldbußen bis zu 250 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 3 % seines weltweiten Jahresumsatzes einhergehen; nach vier Jahren, wenn es sich um Sanktionen handelt, die mit Geldbußen bis zu 500 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 1 % seines weltweiten Jahresumsatzes einhergehen; nach sechs Jahren, wenn es sich um Sanktionen handelt, die mit Geldbußen bis zu 1 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 2 % seines weltweiten Jahresumsatzes einhergehen.

 

Für die Zwecke der Bestimmungen dieses Artikels werden rechtskräftige Vorstrafen für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße nach folgenden Fristen aufgehoben:

 

nach fünf Jahren, wenn es sich um Sanktionen handelt, die mit Geldbußen bis zu 250 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 0,5 % seines weltweiten Jahresumsatzes einhergehen; nach zehn Jahren, wenn es sich um Sanktionen handelt, die mit Geldbußen bis zu 500 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 1 % seines weltweiten Jahresumsatzes einhergehen; nach fünfzehn Jahren, wenn es sich um Sanktionen handelt, die mit Geldbußen bis zu 1 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 2 % seines weltweiten Jahresumsatzes einhergehen.

(Ein Teil von Buchstabe b im Text der Kommission wurde zu einem Teil von Buchstabe a im Änderungsantrag des Parlaments.)

Begründung

Aufstellung eines umfassenderen Katalogs alternativer Sanktionen mit besonderer Betonung einer Strategie, die auf der Vermeidung künftiger Verstöße beruht. Bei den meisten alternativen Sanktionen wird angestrebt, Kompromisse zu erzielen, mit denen die Mittel geschaffen werden, mit denen sich in Zukunft Verstöße vermeiden lassen. Die der Abhilfe dienenden Kompromisse werden in mit der Aufsichtsbehörde getroffenen Vereinbarungen oder von der betreffenden Verwaltung erlassenen Verwaltungsakten oder Entscheidungen festgehalten.

Änderungsantrag  180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 – Absätze 4 bis 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Aufsichtsbehörde verhängt eine Geldbuße bis zu 250.000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 0,5 % seines weltweiten Jahresumsatzes gegen jeden, der vorsätzlich oder fahrlässig

entfällt

a) keine Vorkehrungen für Anträge betroffener Personen gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 trifft oder den Betroffenen nicht unverzüglich oder nicht dem verlangten Format entsprechend antwortet;

 

b) unter Verstoß gegen Artikel 12 Absatz 4 eine Gebühr für die Auskunft oder die Beantwortung von Anträgen betroffener Personen verlangt.

 

5. Die Aufsichtsbehörde verhängt eine Geldbuße bis zu 500 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 1 % seines weltweiten Jahresumsatzes gegen jeden, der vorsätzlich oder fahrlässig

 

a) der betroffenen Person die Auskünfte gemäß Artikel 11, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 14 nicht oder nicht vollständig oder in nicht hinreichend transparenter Weise erteilt;

 

b) der betroffenen Person keine Auskunft gemäß Artikel 15 erteilt, personenbezogene Daten nicht gemäß Artikel 16 berichtigt oder einen Empfänger nicht gemäß Artikel 13 benachrichtigt;

 

c) das Recht auf Vergessenwerden oder auf Löschung nicht beachtet, keine Vorkehrungen trifft, um die Einhaltung der Fristen zu gewährleisten, oder nicht alle erforderlichen Schritte unternimmt, um Dritte von einem Antrag der betroffenen Person auf Löschung von Links zu personenbezogenen Daten sowie Kopien oder Replikationen dieser Daten gemäß Artikel 17 zu benachrichtigen;

 

d) keine Kopie der personenbezogenen Daten in elektronischem Format bereitstellt oder die betroffene Person unter Verstoß gegen Artikel 18 daran hindert, personenbezogene Daten auf eine andere Anwendung zu übertragen;

 

e) die jeweilige Verantwortung der für die Verarbeitung Mitverantwortlichen nicht oder nicht hinreichend gemäß Artikel 24 bestimmt hat;

 

f) die Dokumentation gemäß Artikel 28, Artikel 31 Absatz 4 und Artikel 44 Absatz 3 nicht oder nicht hinreichend gewährleistet;

 

g) in Fällen, in denen keine besonderen Kategorien von Daten verarbeitet werden, die Vorschriften im Hinblick auf die freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 80, die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext gemäß Artikel 82 oder die Bedingungen für die Verarbeitung zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß Artikel 83 nicht beachtet.

 

6. Die Aufsichtsbehörde verhängt eine Geldbuße bis zu 1 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens bis in Höhe von 2 % seines weltweiten Jahresumsatzes gegen jeden, der vorsätzlich oder fahrlässig

 

a) personenbezogene Daten ohne oder ohne ausreichende Rechtsgrundlage verarbeitet oder die Bedingungen für die Einwilligung gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 nicht beachtet;

 

b) unter Verstoß gegen die Artikel 9 und 81 besondere Kategorien von Daten verarbeitet;

 

c) das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 19 oder eine damit verbundene Bedingung nicht beachtet;

 

d) die Bedingungen gemäß Artikel 20 in Bezug auf Maßnahmen, die auf Profiling basieren, nicht beachtet;

 

e) keine internen Datenschutzstrategien festlegt oder keine geeigneten Maßnahmen gemäß den Artikeln 22, 23 und 30 anwendet, um die Beachtung der Datenschutzvorschriften sicherzustellen und nachzuweisen;

 

f) keinen Vertreter gemäß Artikel 25 benennt;

 

g) unter Verstoß gegen die mit der Datenverarbeitung im Namen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen verbundenen Pflichten gemäß den Artikeln 26 und 27 personenbezogene Daten verarbeitet oder deren Verarbeitung anordnet;

 

h) die Aufsichtsbehörde bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht alarmiert oder sie oder die betroffene Person gemäß den Artikeln 31 und 32 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig von einer solchen Verletzung benachrichtigt;

 

i) keine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 33 vornimmt oder personenbezogene Daten entgegen Artikel 34 ohne vorherige Genehmigung oder ohne Zurateziehung der Aufsichtsbehörde verarbeitet;

 

j) keinen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 35 benennt oder nicht die Voraussetzungen für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 35, 36 und 37 schafft;

 

k) ein Datenschutzsiegel oder -zeichen im Sinne des Artikels 39 missbraucht;

 

l) eine mangels eines Angemessenheitsbeschlusses oder mangels geeigneter Garantien oder einer Ausnahme gemäß den Artikeln 40 bis 44 unzulässige Datenübermittlung in ein Drittland oder an eine internationale Organisation vornimmt oder anordnet;

 

m) einer Anweisung oder einem vorübergehenden oder endgültigen Verarbeitungsverbot oder einer Aussetzung der Datenübermittlung durch die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 53 Absatz 1 nicht Folge leistet;

 

n) entgegen den Pflichten gemäß Artikel 28 Absatz 3, Artikel 29, Artikel 34 Absatz 6 und Artikel 53 Absatz 2 die Aufsichtsbehörde nicht unterstützt, nicht mit ihr zusammenarbeitet, ihre keine einschlägigen Auskünfte erteilt oder keinen Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewährt;

 

o) die Vorschriften über die Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 84 nicht einhält.

 

7. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Beträge der in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Geldbußen unter Berücksichtigung der in Absatz 2 aufgeführten Kriterien zu aktualisieren.

 

Änderungsantrag  181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 80 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sehen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen oder Ausnahmen von den allgemeinen Grundsätzen des Kapitels II, von den Rechten der betroffenen Person in Kapitel III, von den Bestimmungen über den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeiter in Kapitel IV, von der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer und an internationale Organisationen in Kapitel V, von den Vorschriften über die Aufsichtsbehörden in Kapitel VI sowie von den Vorschriften über Zusammenarbeit und Kohärenz in Kapitel VII vor, um das Recht auf Schutz der Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.

1. Kapitel II (allgemeine Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (für die Verarbeitung Verantwortliche und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer und an internationale Organisationen), Kapitel VI (unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) sowie Kapitel VIII Artikel 73, 74, 76 und 79 (Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen) gelten nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, um das Recht auf Schutz der Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.

Begründung

Der neue Entwurf einer Rechtsvorschrift zum Datenschutz hat die Form einer Verordnung und ist somit unmittelbar anwendbar. Ist das Datenschutzrecht unmittelbar anwendbar, muss die Ausnahme in Bezug auf die Pressefreiheit auch unmittelbar anwendbar sein. Eine Umsetzung durch die Mitgliedstaaten sollte das gegenwärtige Schutzniveau nicht herabsetzen. Darüber hinaus sollte die Befreiung auf die Artikel 73, 74, 76 und 79 des Kapitels VIII (Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen) erweitert werden, da diese Artikel neue Elemente beinhalten, die weit über das hinaus gehen, was in der derzeit geltenden Richtlinie vorgesehen und für journalistische Zwecke unpassend ist bzw. eine ernsthafte Gefahr für die Pressefreiheit darstellt. Das Wort „allein“ untergräbt die Rechtssicherheit, da es zu einer potentiell erheblichen Lücke führt, die die Regelung dieses Artikels untergräbt.

Änderungsantrag  182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 80 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens zu dem in Artikel 91 Absatz 2 genannten Zeitpunkt die Rechtsvorschriften mit, die er nach Absatz 1 erlassen hat, und setzt sie unverzüglich von allen weiteren Änderungsgesetzen oder diese Rechtsvorschriften betreffenden Änderungen in Kenntnis.

entfällt

Änderungsantrag  183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 80 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 80a

 

Verarbeitung personenbezogener Daten und Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten

 

Persönliche Daten in Dokumenten, die sich im Besitz einer öffentlichen Behörde oder öffentlichen Einrichtung befinden, können von dieser Behörde oder Einrichtung gemäß den mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten, die das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten in Einklang bringen, offen gelegt werden.

Begründung

Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass die öffentliche Kontrolle über öffentliche Angelegenheiten nicht durch Datenschutzbestimmungen unangemessen behindert wird. Wie in den Stellungnahmen des EDSB, der Artikel-29-Datenschutzgruppe und der Grundrechteagentur zum Ausdruck kommt, sollte daher der Grundsatz des Zugangs der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten in einem Artikel und nicht nur in einem Erwägungsgrund gewährleistet sein.

Änderungsantrag  184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 81 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 87 zu erlassen, um die Gründe des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b näher auszuführen und um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke festzulegen.

entfällt

Begründung

Der einzige Einwand, den wir derzeit gegen diese Vorschrift erheben, beruht auf der in Absatz 3 enthaltenen Befugnisübertragung an die Kommission. Aus unserer Sicht werden die hinnehmbaren Grenzen für die Übertragung legislativer Befugnisse überschritten, und somit müssen die Fragen, auf die Bezug genommen wird, in dieser Rechtsvorschrift selbst behandelt werden, sei es jetzt oder bei möglicherweise notwendigen späteren Reformen, um ihre künftige Wirksamkeit zu gewährleisten.

Änderungsantrag  185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen in Bezug auf die Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die in Absatz 1 genannten Zwecke festzulegen.

entfällt

Begründung

Die in Absatz 3 enthaltene Befugnisübertragung an die Kommission geht zu weit, und das, was darin angegeben ist, muss in der Rechtsvorschrift selbst ausgeführt werden.

Änderungsantrag  186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. In den Grenzen dieser Verordnung dürfen personenbezogene Daten nur dann zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet werden, wenn

1. In den Grenzen dieser Verordnung dürfen personenbezogene Daten nur dann zu historischen oder statistischen Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung sowie der amtlichen oder behördlichen Ermittlung in Vorfeld einer Gerichtsentscheidung zur Ermittlung der leiblichen Abstammung verarbeitet werden, wenn

 

Begründung

Um in Fällen von Raub oder Entzug von Säuglingen die Ermittlungen der leiblichen Abstammung zu erleichtern, schlagen wir hier einen Einschub in Absatz 1 vor, der die Verarbeitungen für solche Ermittlungen eindeutig legitimieren soll.

Änderungsantrag  187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) diese Zwecke nicht auf andere Weise durch die Verarbeitung von Daten erfüllt werden können, die eine Bestimmung der betroffenen Person nicht oder nicht mehr ermöglichen;

a) diese Zwecke nicht in angemessener Weise durch die Verarbeitung von Daten erreicht werden können, die eine Bestimmung der betroffenen Person nicht oder nicht mehr ermöglichen; und

Änderungsantrag  188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Daten, die die Zuordnung von Informationen zu einer bestimmten oder bestimmbaren betroffenen Person ermöglichen, von den übrigen Informationen getrennt aufbewahrt werden, sofern diese Zwecke in dieser Weise erfüllt werden können.

b) Daten, die die Zuordnung von Informationen zu einer bestimmten oder bestimmbaren betroffenen Person ermöglichen, von den übrigen Informationen getrennt aufbewahrt werden, sofern diese Zwecke in dieser Weise erfüllt werden können.

 

Personenbezogene Daten, die im Rahmen einer amtlichen oder behördlichen Ermittlung im Vorfeld einer Gerichtsentscheidung zur Ermittlung der leiblichen Abstammung verarbeitet werden, werden den betroffenen Personen nur mitgeteilt, wenn dies angebracht ist und unbeschadet der Erstattung einer Strafanzeige, wenn dies rechtlich vorgesehen ist.

Begründung

Um in Fällen von Raub oder Entzug von Säuglingen die Ermittlungen der leiblichen Abstammung zu erleichtern, wird am Ende von Absatz 1 ein zusätzlicher Absatz eingefügt, der die entsprechenden Schutzbestimmungen für den Schutz der personenbezogenen Daten festlegt, die im Rahmen gerichtlicher oder behördlicher Ermittlungen im Vorfeld von Gerichtsentscheidungen verarbeitet werden, sodass diese Daten nur mitgeteilt werden, wenn dies rechtlich angebracht ist.

Änderungsantrag  189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Einrichtungen, die Arbeiten für historische oder statistische Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durchführen, dürfen personenbezogene Daten nur dann veröffentlichen oder auf andere Weise bekannt machen, wenn

2. Einrichtungen, die Arbeiten für historische, statistische oder aggregierte Zwecke oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung durchführen, dürfen personenbezogene Daten nur dann veröffentlichen oder auf andere Weise bekannt machen, wenn

Änderungsantrag  190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Weiterverarbeitung von Daten zu historischen, statistischen oder aggregierten Zwecken oder zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b nicht als unvereinbar anzusehen, sofern die Verarbeitung

 

a) den Bedingungen und dem Schutz dieses Artikels unterliegt und

 

b) allen anderen geltenden Rechtsvorschriften entspricht.

Begründung

Der gegenwärtige Vorschlag für Artikel 83 erlaubt die Verarbeitung gesundheitsbezogener Daten in bestimmbarer Form für Forschungszwecke ohne Bezugnahme auf eine Einwilligung. Die einzige Sicherung (dass bestimmbare Daten separat gespeichert werden müssen und Forscher bestimmbare Daten nur dann nutzen, wenn die Forschung nicht unter Verwendung von nicht-bestimmbaren Daten durchgeführt werden kann), verringert den Schutz gesundheitsbezogener Daten erheblich. Es besteht die Gefahr, dass der gegenwärtige Vorschlag Forschern gestattet, bestimmbare Daten ohne Einwilligung zu verwenden.

Änderungsantrag  191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 83 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Maßgabe von Artikel 86 zu erlassen, um die Kriterien und Anforderungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Absätze 1 und 2, etwaige erforderliche Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person auf Unterrichtung und Auskunft sowie die unter diesen Umständen geltenden Bedingungen und Garantien für die Rechte der betroffenen Person festzulegen.

entfällt

Änderungsantrag  192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 85 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, richten eine unabhängige Datenschutzaufsicht im Sinne des Kapitels VI ein.

2. Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, richten eine unabhängige Datenschutzaufsicht im Sinne des Kapitels VI ein oder erlangen eine für die durchzuführenden Verarbeitungen ausreichende Zertifizierung gemäß Artikel 39.

Begründung

Die Anforderung der Datenaufsicht könnte mit der einer Zertifizierung koexistieren, was insbesondere für Konfessionen mit geringeren wirtschaftlichen Mitteln nützlich sein könnte.

Änderungsantrag  193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 86 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.

2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen.

Änderungsantrag  194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 86 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

3. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

Änderungsantrag  195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 86 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 30 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 79 Absatz 6, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 7, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 22 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 26 Absatz 5, Artikel 28 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 32 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 8, Artikel 35 Absatz 11, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 7, Artikel 81 Absatz 3, Artikel 82 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 3 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Änderungsantrag  196

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 86 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Beim Erlass der in diesem Artikel vorgesehenen Rechtsakte fördert die Kommission die Technologieneutralität.

VERFAHREN

Titel

Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2012)0011 – C7-0025/2012 – 2012/0011(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

16.2.2012

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

14.6.2012

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Marielle Gallo

14.6.2012

Prüfung im Ausschuss

10.7.2012

6.11.2012

21.2.2013

 

Datum der Annahme

19.3.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

14

6

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raffaele Baldassarre, Luigi Berlinguer, Sebastian Valentin Bodu, Françoise Castex, Christian Engström, Marielle Gallo, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Klaus-Heiner Lehne, Jiří Maštálka, Alajos Mészáros, Bernhard Rapkay, Evelyn Regner, Francesco Enrico Speroni, Rebecca Taylor, Alexandra Thein, Rainer Wieland, Cecilia Wikström, Zbigniew Ziobro, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Piotr Borys, Eva Lichtenberger, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Ricardo Cortés Lastra

(1)

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung), KOM(2012) 11 endgültig; im Folgenden auch als „Grundverordnung“ bezeichnet.

(2)

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr, KOM(2012) 10 endgültig.


VERFAHREN

Titel

Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und freier Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2012)0011 – C7-0025/2012 – 2012/0011(COD)

Datum der Konsultation des EP

25.1.2012

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

16.2.2012

 

 

 

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

16.2.2012

EMPL

24.5.2012

ITRE

16.2.2012

IMCO

16.2.2012

 

JURI

14.6.2012

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ECON

13.2.2012

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Jan Philipp Albrecht

12.4.2012

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

27.2.2012

31.5.2012

9.7.2012

19.9.2012

 

5.11.2012

10.1.2013

21.1.2013

20.3.2013

 

6.5.2013

21.10.2013

 

 

Datum der Annahme

21.10.2013

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

48

1

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Edit Bauer, Rita Borsellino, Emine Bozkurt, Arkadiusz Tomasz Bratkowski, Salvatore Caronna, Philip Claeys, Carlos Coelho, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Ioan Enciu, Frank Engel, Cornelia Ernst, Tanja Fajon, Kinga Gál, Kinga Göncz, Sylvie Guillaume, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Juan Fernando López Aguilar, Baroness Sarah Ludford, Monica Luisa Macovei, Clemente Mastella, Véronique Mathieu Houillon, Anthea McIntyre, Nuno Melo, Roberta Metsola, Louis Michel, Claude Moraes, Georgios Papanikolaou, Carmen Romero López, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Wim van de Camp, Axel Voss, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Tatjana Ždanoka, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Alexander Alvaro, Silvia Costa, Dimitrios Droutsas, Evelyne Gebhardt, Monika Hohlmeier, Jan Mulder, Raül Romeva i Rueda, Carl Schlyter, Marco Scurria

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Jean-Pierre Audy, Pilar Ayuso, Miloslav Ransdorf, Britta Reimers, Kay Swinburne, Rafał Trzaskowski, Pablo Zalba Bidegain

Datum der Einreichung

22.11.2013

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