BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/011 DK/Vestas, Dänemark)
28.11.2013 - (COM(2013)0703 – C7‑0357/2013 – 2013/2262(BUD))
Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Jan Kozłowski
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/011 DK Vestas, Dänemark)
(COM(2013)0703 – C7‑0357/2013 – 2013/2262(BUD))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0703 – C7-0357/2013),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] (EGF-Verordnung),
– unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,
– in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0410/2013),
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;
B. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;
C. in der Erwägung, dass Dänemark den Antrag EGF/2012/011 DK/Vestas auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen der Entlassung von 611 Arbeitnehmern in der Vestas-Gruppe während des Bezugszeitraums vom 18. September 2012 bis 18. Dezember 2012, die alle durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen, gestellt hat;
D. in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;
1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Dänemark daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung hat;
2. stellt fest, dass der Antrag auf finanzielle Beihilfen aus dem EGF von den dänischen Behörden am 21. Dezember 2012 eingereicht und die Bewertung der Kommission am 16. Oktober 2013 vorgelegt wurde; nimmt zur Kenntnis, dass die Bewertung dieses Antrags um einiges länger dauerte, als dies beim Vestas-Antrag der Fall war, den Dänemark im Mai 2012 einreichte;
3. ist der Ansicht, dass die Entlassungen bei der Vestas-Gruppe, einem Windturbinenhersteller, mit weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung in Zusammenhang stehen, nämlich der Stagnation der Nachfrage nach Windturbinenanlagen in Europa und einem wachsenden Markt in Asien, einer Durchdringung des europäischen Marktes durch chinesische Windturbinenhersteller zu wettbewerbsfähigeren Preisen und einem deutlichen Rückgang des Marktanteils der EU an der Gesamtkapazität von 66 % im Jahr 2006 auf 27,5 % im Jahr 2012[3];
4. ist der Ansicht, dass der europäische Windkraftmarkt durch die stetige Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen auf Unionsebene weiter wachsen wird, was zu einer entsprechenden Nachfrage bei den europäischen Windturbinenherstellern und den dazugehörigen Branchen führen dürfte; weist in diesem Zusammenhang auf die verbindlichen nationalen Ziele für die Nutzung erneuerbarer Energieträger bis 2020 hin; bringt daher seine Besorgnis über diese konkrete Verlagerung zum Ausdruck und verweist auf die Gefahr der Einfuhr von in Asien hergestellten Windkraftanlagen auf den europäischen Markt;
5. weist darauf hin, dass die Entlassungen die unmittelbare Folge der von der Vestas-Gruppe im November 2011 getroffenen strategischen Entscheidung sind, ihre Strukturen neu zu organisieren und näher an ihren Kunden auf den regionalen Märkten zu sein, insbesondere in China; stellt fest, dass die betroffene Region Ringkøbing-Skjern umfangreiche Infrastrukturinvestitionen getätigt hat, um ein innovatives Unternehmen wie Vestas zu gewinnen, und dass die Entscheidung von Vestas die Regionen in Schwierigkeiten bringt;
6. stellt fest, dass es bei der Vestas-Gruppe bereits in den Jahren 2009/2010 zu Massenentlassungen gekommen war und dass die neue Entlassungswelle des Jahres 2012 die Zahl der betroffenen Vestas-Arbeitnehmer auf rund 2 000 ansteigen lässt, was eine große Herausforderung für die betroffenen Gemeinden darstellt, die ohnehin bereits unter einem raschen Anstieg der Arbeitslosigkeit zu leiden haben[4],
7. stellt fest, dass dies bereits der dritte die Vestas-Gruppe betreffende EGF-Fall und der vierte Fall in der Windturbinenbranche ist (EGF/2010/03 DK/Vestas[5], EGF/2010/022 DK/LM Glasfiber[6] und EGF/2020/017 DK/Midtjylland Machinery[7]);
8. begrüßt, dass die dänischen Behörden zur raschen Unterstützung der Arbeitnehmer beschlossen haben, am 1. März 2013, also lange vor der endgültigen Entscheidung über die Gewährung der EGF-Unterstützung für das vorgeschlagene koordinierte Paket, mit der Umsetzung der personalisierten Dienstleistungen zu beginnen;
9. stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, Maßnahmen für die berufliche Wiedereingliederung von 611 entlassenen Arbeitnehmern umfasst, darunter Beratung, Mentoring und Coaching, individualisierte und gezielte Weiterbildungspakete (Kurse zur Entwicklung interkultureller Kompetenzen, Sprachkurse, Existenzgründerseminare, Standardkurse und Schulungsprogramme), Zuschüsse für Existenzgründer, „55+“-Maßnahmen mit speziellem Mentoring und Outplacement sowie Tagegeldern;
10. begrüßt, dass die Arbeitnehmer individualisierte und gezielte Weiterbildungspakete in Anspruch nehmen können, die ihren während der Coaching- und Beratungsphase festgelegten Bedürfnissen entsprechen;
11. begrüßt, dass das koordinierte Paket Maßnahmen mit speziellem Mentoring und Outplacement für Personen ab 55 enthält, die aufgrund ihres Alters mit hoher Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schwierigkeiten haben, einen Arbeitsplatz zu finden;
12. stellt fest, dass das Paket beträchtliche finanzielle Anreize für die Gründung von Unternehmen enthält (bis zu 25 000 EUR), die streng an eine Teilnahme an Kursen für Existenzgründer und die Durchführung einer Überprüfung am Ende des EGF-Projekts geknüpft sein werden;
13. bedauert jedoch, dass mehr als die Hälfte der EGF-Unterstützung für Geldleistungen aufgewandt wird – demnach erhalten alle Arbeitnehmer ein Tagegeld in Höhe von schätzungsweise 10 400 EUR pro Kopf;
14. weist darauf hin, dass die EGF-Unterstützung in erster Linie für die Arbeitssuche und für Fortbildungsprogramme und nicht als Direktbeitrag zu Geldleistungen gewährt werden sollte; stellt fest, dass diese Geldleistungen – sofern sie in das Paket aufgenommen werden – ergänzender Art sein und nicht an die Stelle von Geldleistungen treten sollte, für die die Mitgliedstaaten oder die Unternehmen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften oder gemäß den Tarifvereinbarungen verantwortlich sind; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass im Rahmen der neuen EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020 die Geldleistungen auf maximal 35 % der Kosten des Pakets beschränkt werden und dass sich folglich der für diesen Antrag geltende Prozentsatz der Geldleistungen in dem koordinierten Paket gemäß der neuen Verordnung nicht wiederholen wird;
15. begrüßt, dass die Sozialpartner einschließlich der Gewerkschaften während der Vorbereitung des EGF-Antrags angehört wurden und dass in den verschiedenen Phasen der Durchführung des EGF und beim Zugang zum EGF eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verfolgt werden;
16. weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;
17. stellt fest, dass die Informationen über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen auch Angaben zur Komplementarität mit Maßnahmen umfassen, die aus den Strukturfonds finanziert werden; hebt hervor, dass die dänischen Behörden bestätigen, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften uneingeschränkt eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;
18. fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrensvorschriften zu verbessern und so die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, dass der Haushaltsbehörde die Bewertung der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags durch die Kommission zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorgelegt wird; hofft, dass in die neue EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020 weitere Verbesserungen des Verfahrens aufgenommen werden und dass die Effizienz und Transparenz sowie die Wahrnehmbarkeit des EGF verbessert werden;
19. hebt hervor, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden muss, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in eine stabile Beschäftigung unterstützt wird; betont außerdem, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu einer dauerhaften, langfristigen Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, noch ein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;
20. begrüßt die im Rat erzielte Einigung über die Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds in die EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014–2020, wonach nicht nur Arbeitnehmer, die aufgrund von Veränderungen im Welthandelsgefüge ihren Arbeitsplatz verloren haben, sondern auch Arbeitnehmer, die infolge der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, finanziell unterstützt werden können;
21. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
22. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
23. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] Abl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1
- [2] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.
- [3] Jahresbericht 2012, Welt-Windenergie-Verband, Bonn, Mai 2013. http://www.wwindea.org/webimages/WorldWindEnergyReport2012_final.pdf
- [4] www.dst.dk
- [5] COM(2012)0502 – Beschluss 2012/731/EU (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 19).
- [6] COM(2011)0502 – Beschluss 2011/469/EU (ABl. L 195 vom 27.7.11, S. 53).
- [7] COM(2011)0502 – Beschluss 2011/725/EU (ABl. L 289 vom 8.11.11, S. 31).
ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom ...
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2012/011 DK/Vestas, Dänemark)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1], insbesondere auf Nummer 28,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitsnehmer, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.
(2) Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.
(3) Dänemark hat am 21. Dezember 2012 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen in dem Unternehmen Vestas-Gruppe gestellt und diesen Antrag bis zum 16. Juli 2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 6 364 643 EUR bereitzustellen.
(4) Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Dänemarks bereitzustellen –
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 6 364 643 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen bereitzustellen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
BEGRÜNDUNG
1. Hintergrund
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.
Gemäß den Bestimmungen von Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[2] darf die Mittelausstattung des Fonds 500 Millionen EUR nicht überschreiten; die Finanzierung des Fonds erfolgt über die bis zur Gesamtausgabenobergrenze des Vorjahres verfügbaren Spielräume und/oder über Mittel für Verpflichtungen (ausschließlich der Mittel für Rubrik 1b), die in den beiden vorausgegangenen Jahren in Abgang gestellt wurden. Nachdem festgestellt wurde, dass ausreichende Spielräume und/oder in Abgang gestellte Mittel verfügbar sind, werden die entsprechenden Beträge umgehend als Rückstellung in den Haushaltsplan eingesetzt.
Das Verfahren sieht so aus, dass die Kommission im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags zwecks Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Zeitgleich damit könnte ein Trilog einberufen werden, um eine Einigung über den Einsatz des Fonds und die erforderlichen Beträge zu erzielen. Der Trilog kann in vereinfachter Form erfolgen.
II. Der die Vestas-Gruppe betreffende Antrag und der Vorschlag der Kommission
Die Kommission hat am 16. Oktober 2013 einen Vorschlag für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des EGF zugunsten von Dänemark angenommen, durch den Arbeitnehmer, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung in dem Unternehmen Vestas-Gruppe entlassen wurden, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden sollen.
Dies ist der achte Antrag, der im Rahmen des Haushaltsplans 2013 geprüft werden muss. Er bezieht sich auf die Bereitstellung eines Betrags von insgesamt 6 364 643 EUR aus dem EGF für Dänemark und betrifft 611 Entlassungen in der Vestas-Gruppe während des Bezugszeitraums vom 18. September 2012 bis 18. Dezember 2012, wobei alle 611 Arbeitnehmer durch vom EGF kofinanzierte Maßnahmen unterstützt werden sollen. Alle Entlassungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 2 Spiegelstrich 2 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 berechnet.
Der Antrag wurde der Kommission am 21. Dezember 2012 übermittelt und bis zum 16. Juli 2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antrag die Bedingungen für die Inanspruchnahme des EGF gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 erfüllt.
Die dänischen Behörden führen an, dass die Windturbinenindustrie in der EU durch die Veränderungen im Welthandelsgefüge, die zu einem signifikanten Rückgang des EU-Marktanteils führten, schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde. Die Nachfrage nach erneuerbarer Energie, Windkraft eingeschlossen, wird sehr stark ansteigen, die Märkte werden sich jedoch verlagern. Bis 2006 war die Windkraft europäisch dominiert, und bis vor kurzem gab es ein ausgewogenes Wachstum zwischen Europa, Asien und den USA; heute jedoch steigt die Nachfrage nach Windkraft in Asien und Nordamerika, morgen in Südamerika und langfristig in Afrika. Herstellung und Instandhaltung werden an Orte mit entsprechender Nachfrage und in Regionen mit starkem Wirtschaftswachstum verlagert werden. Zusätzlich zu den erheblich niedrigeren Arbeitskosten haben auch die Transportkosten für die großen Windturbinenteile die europäischen Hersteller dazu veranlasst, ihre Produktion näher an die dynamischsten Endkundenmärkte zu rücken, um die Wettbewerbsfähigkeit und die Marktposition zu sichern. Dies führt dazu, dass die Produktion sukzessive aus der EU ausgelagert wird.
Die dänischen Behörden führen weiter aus, dass bereits die ca. 800 in den Jahren 2009/2010 von der Vestas-Gruppe vorgenommenen Entlassungen in der Gemeinde Ringkøbing-Skjern wegen der raschen Expansion der globalen Windkraftbranche unvorhersehbar waren. Im Januar 2012 kündigte Vestas an, weitere 1 300 Arbeitskräfte entlassen zu wollen. Mitte 2012 erreichte Vestas die Zahl von 1 300 Entlassungen in Dänemark; 788 davon waren bereits Gegenstand des Antrags EGF/2012/003 DK/Vestas, der der Kommission im Mai 2012 vorgelegt wurde. Die dänischen Behörden gingen daher nicht von zusätzlichen Entlassungen aus; für sie kam es überraschend, dass Vestas im September 2012 weitere 611 Entlassungen ankündigte. Im Jahr 2009 waren meist gering oder nicht qualifizierte Arbeitskräfte von dem sich aus der neuen globalen Handelsstruktur ergebenden Trend zur Verlagerung der Produktion in Länder mit niedrigeren Lohnkosten betroffen. 2012 wurden dagegen in der Vestas-Gruppe weitgehend hochqualifizierte, spezialisierte und gut ausgebildete Mitarbeiter entlassen.
Die Entlassungen erfolgen in einer Zeit, in der die Arbeitslosigkeit ohnehin rasch ansteigt. Im Jahr 2012 waren in Syddanmark 34 804 Personen und in Midtjylland 32 571 Personen arbeitslos (2008: 14 030 bzw. 13 132).
Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen, das kofinanziert werden soll, umfasst Maßnahmen für die berufliche Wiedereingliederung von 611 Arbeitnehmern, darunter Beratung, Mentoring und Coaching, individualisierte und gezielte Weiterbildungspakete (Kurse zur Entwicklung interkultureller Kompetenzen, Sprachkurse, Existenzgründerseminare, Standardkurse- und -schulungen), Zuschüsse für Existenzgründer, Maßnahmen 55+ mit speziellem Mentoring und Outplacement und Tagegelder.
Nach Angaben der dänischen Behörden bilden die am 1. März 2013 eingeleiteten Maßnahmen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen. Sie stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, mit denen die Arbeitnehmer wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen.
Zu den Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag der dänischen Behörden folgende Angaben:
· Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen.
· Es wurde nachgewiesen, dass die Maßnahmen einzelne Arbeitnehmer unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen.
· Es wurde bestätigt, dass für die oben genannten förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen EU-Finanzinstrumenten in Anspruch genommen wird.
Bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme hat Dänemark der Kommission mitgeteilt, dass der Finanzbeitrag des EGF von den gleichen Stellen wie der Europäische Sozialfonds verwaltet und kontrolliert wird, für den ebenfalls die dänische Behörde für Unternehmen als Verwaltungsbehörde fungiert. Die Bescheinigungsstelle ist in einer anderen Abteilung der gleichen Behörde angesiedelt. Prüfbehörde wird der EU-Kontrollbeauftragte bei der dänischen Behörde für Unternehmen sein.
III. Verfahren
Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Übertragung eines Betrags von insgesamt 6 364 643 EUR aus der EGF-Reserve (40 02 43) auf die EGF-Haushaltslinie (04 05 01) vorgelegt.
Dies ist der achte Vorschlag für eine Inanspruchnahme des Fonds, der der Haushaltsbehörde 2013 unterbreitet wird. Nach Abzug des vorgeschlagenen Finanzbeitrags bleibt, wie in Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 vorgeschrieben, mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF für Mittelzuweisungen in den letzten vier Monaten des Jahres verfügbar.
Der Trilog über den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF könnte in vereinfachter Form erfolgen, wie dies in Artikel 12 Absatz 5 der Rechtsgrundlage vorgesehen ist, es sei denn, zwischen Parlament und Rat kommt es zu keiner Einigung.
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sollte gemäß einer mit ihm getroffenen internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag bei der Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.
ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
EK/nt
D(2013)53024
Herr
Alain Lamassoure
Vorsitzender des Haushaltsausschusses
ASP 13E158
Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für den Antrag EGF/2012/011 DK/Vestas Glasfiber, Dänemark (KOM(2013) 703 endg.)
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) und dessen Arbeitsgruppe zum EGF haben die Inanspruchnahme des EGF für den Antrag EGF/2012/011 DK/Vestas, Dänemark geprüft und folgende Stellungnahme angenommen.
Der Ausschuss und die Arbeitsgruppe zum EGF befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Falle dieses Antrags. Der Ausschuss formuliert einige Bemerkungen, ohne jedoch die Mittelübertragung infrage zu stellen.
Die Anmerkungen des Ausschusses stützen sich auf folgende Überlegungen:
A) in der Erwägung, dass dieser Antrag auf Artikel 2 Buchstabe a der EGF-Verordnung beruht und darauf abzielt, 611 Arbeitnehmer zu unterstützen, die im Referenzzeitraum zwischen dem 18. September 2012 und dem 18. Dezember 2012 bei dem Windturbinenhersteller Vestas entlassen wurden;
B) in der Erwägung, dass die Entlassungen nach Angaben der dänischen Behörden auf weitgehende strukturelle Veränderungen auf dem Weltmarkt für Windkraftanlagen zurückzuführen sind, die einen signifikanten Rückgang des EU-Marktanteils zur Folge hatten;
C) in der Erwägung, dass die Nachfrage in der EU stagniert und sich der globale Markt, und insbesondere der asiatische Markt, rasant entwickelt und die Vestas-Gruppe daher entschieden hat, ihre Produktion in die Nähe der expandierenden Märkte zu verlegen, um die Produktions- und Transportkosten zu verringern;
D) in der Erwägung, dass dieser neue Antrag im Zusammenhang mit dem Windenergiesektor in einem Mitgliedstaat zeigt, dass es erforderlich ist, eine EU-Industriestrategie zu entwickeln und die Umstrukturierungsmaßnahmen zu aktualisieren, um die Energiewende zu fördern und gleichzeitig Arbeitsplätze zu erhalten;
E) in der Erwägung, dass die Entlassungen nach Angaben der dänischen Behörden nicht vorhersehbar waren, da es bereits 2009, 2010 und Mitte 2012 Entlassungswellen in der Vestas-Gruppe gab, und dass die dänische Regierung eine ehrgeizige Energiepolitik für den Zeitraum 2012–2020 ausgehandelt hatte, in deren Rahmen die Aufstellung von mehr Windrädern vorgesehen war;
F) in der Erwägung, dass erwartet wird, dass die Entlassungen auf lokaler Ebene erhebliche Auswirkungen haben werden, weil in den sechs betroffenen Gemeinden die Arbeitslosigkeit –und insbesondere die Langzeitarbeitslosigkeit – ständig zunimmt
G) in der Erwägung, dass es sich bei 64,48 % der von den Maßnahmen erfassten Arbeitnehmer um Männer und bei 35,52 % um Frauen handelt; in der Erwägung, dass 84,78 % der Arbeitnehmer zwischen 25 und 54 Jahre und mehr als 14,40 % über 55 Jahre alt sind;
H) in der Erwägung, dass es sich bei den entlassenen Arbeitnehmern, um hochqualifizierte, spezialisierte und gut ausgebildete Arbeitskräfte handelt: 23,08 % sind ingenieurwissenschaftliche Techniker, 22,26 % Ingenieure, 22,91 % Arbeitskräfte im Bereich der Fertigung und 21,60 % Maschinenbediener und Montierer;
Aus diesen Gründen ersucht der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten den Haushaltsausschuss als federführenden Ausschuss, folgende Anregungen in seinen Entwurf einer Entschließung zum Antrag Dänemarks aufzunehmen:
1. stimmt der Kommission zu, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 a) der EGF-Verordnung (1927/2006) erfüllt sind und Dänemark daher Anspruch auf einen finanziellen Beitrag gemäß dieser Verordnung hat;
2. stellt fest, dass der Antrag auf finanzielle Beihilfen aus dem EGF von den dänischen Behörden am 21. Dezember 2012 eingereicht und die Bewertung der Kommission am 16. Oktober 2013 vorgelegt wurde; nimmt zur Kenntnis, dass die Bewertung dieses Antrags um einiges länger dauerte, als dies beim Vestas-Antrag der Fall war, den Dänemark im Mai 2012 einreichte;
3. ist der Ansicht, dass der europäische Windkraftmarkt durch die stetige Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen auf Unionsebene weiter wachsen wird, was zu einer entsprechenden Nachfrage bei den europäischen Windturbinenherstellern und den dazugehörigen Branchen führen dürfte; weist in diesem Zusammenhang auf die verbindlichen nationalen Ziele für die Nutzung erneuerbarer Energieträger bis 2020 hin; bringt daher seine Besorgnis über diese konkrete Verlagerung zum Ausdruck und verweist auf die Gefahr der Einfuhr von in Asien hergestellten Windkraftanlagen auf den europäischen Markt;
4. stellt fest, dass dies der vierte EGF-Antrag im Zusammenhang mit Entlassungen in der Windturbinenindustrie ist, und dass alle Anträge aus Dänemark kommen und die Vestas-Gruppe betreffen (EGF/2010/003 DK/Vestas, EGF/2010/017 DK Midtjylland Machinery, EGF/2010/022 DK/LM Glasfiber, EGF, EGF/2012/003 DK/Vestas);
5. weist darauf hin, dass die Entlassungen die unmittelbare Folge der von der Vestas-Gruppe im November 2011 getroffenen Entscheidung sind, ihre Strukturen neu zu organisieren und näher an ihren Kunden auf den regionalen Märkten zu sein, insbesondre in China; stellt fest, dass die betroffene Region Ringkøbing-Skjern umfangreiche Infrastrukturinvestitionen getätigt hat, um ein innovatives Unternehmen wie Vestas zu gewinnen, und dass die Entscheidung von Vestas die Regionen in Schwierigkeiten bringt;
6. begrüßt, dass mit der Umsetzung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen am 1. März 2013 begonnen wurde – lange vor dem Beschluss der Haushaltsbehörde, die EGF-Unterstützung zu gewähren;
7. begrüßt, dass die Arbeitnehmer individualisierte und gezielte Weiterbildungspakete in Anspruch nehmen können, die ihren während der Coaching- und Beratungsphase festgelegten Bedürfnissen entsprechen;
8. begrüßt, dass das koordinierte Paket Maßnahmen mit speziellem Mentoring und Outplacement für Personen ab 55 enthält, die aufgrund ihres Alters mit hoher Wahrscheinlichkeit zusätzliche Schwierigkeiten haben, einen Arbeitsplatz zu finden;
9. stellt fest, dass das Paket erhebliche finanzielle Anreize für die Gründung von Unternehmen enthält (bis zu 25 000 EUR), die streng an eine Teilnahme an Kursen für Existenzgründer und der Durchführung einer Überprüfung am Ende des EGF-Projekts geknüpft sein werden;
10. bedauert jedoch, dass mehr als die Hälfte der EGF-Unterstützung für Geldleistungen aufgewandt wird – demnach erhalten alle Arbeitnehmer ein Tagegeld in Höhe von schätzungsweise 10 400 EUR pro Kopf;
11. weist darauf hin, dass die EGF-Unterstützung in erster Linie für die Arbeitssuche und für Fortbildungsprogramme und nicht als Direktbeitrag zu Geldleistungen gewährt werden sollte; falls Geldleistungen Teil des Gesamtpakets sind, sollten sie ergänzender Natur sein und auf keinen Fall an die Stelle von Leistungen treten, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Mitgliedstaaten oder der Unternehmen fallen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass im Rahmen der neuen EGF-Verordnung für den Zeitraum 2014-2020 die Geldleistungen auf maximal 35 % der Kosten des Pakets beschränkt werden und dass sich folglich der für diesen Antrag geltende Prozentsatz der Geldleistungen in dem koordinierten Paket gemäß der neuen Verordnung nicht wiederholen wird;
12. begrüßt, dass die Sozialpartner während der Vorbereitungsphase des Pakets konsultiert wurden und dass sie laufend über den Antragsstatus informiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
(gez.) Pervenche Berès
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS
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Datum der Annahme |
27.11.2013 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 3 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marta Andreasen, Zuzana Brzobohatá, Jean-Luc Dehaene, James Elles, Göran Färm, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazábal Rubial, Salvador Garriga Polledo, Jens Geier, Lucas Hartong, Jutta Haug, Monika Hohlmeier, Sidonia Elżbieta Jędrzejewska, Ivailo Kalfin, Sergej Kozlík, Jan Kozłowski, George Lyon, Jan Mulder, Vojtěch Mynář, Juan Andrés Naranjo Escobar, Dominique Riquet, Oleg Valjalo, Angelika Werthmann |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Frédéric Daerden, Jürgen Klute, Paul Rübig |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2) |
Juozas Imbrasas |
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